VSBES.2016.239
Ergänzungsleistungen IV
16. Oktober 2017Deutsch28 min
Source so.ch
Urteil vom 16. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 27. Juli 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) bezieht eine Rente der Invalidenversicherung und
Ergänzungsleistungen. Die jährliche Ergänzungsleistung wurde mit Verfügung vom
3. Januar 2013 für die Zeit ab 1. Januar 2013 auf CHF 2‘738.00
pro Monat festgesetzt (Ausgleichskasse, Akten-Nr. [AK-Nr.] 13), wobei die
Berechnung die Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhne (geboren 1996 und 2008)
umfasste.
1.2 Mit Verfügung vom 4. Februar
2013 (AK-Nr. 29) wurde die Ergänzungsleistung neu auf CHF 1‘712.00
pro Monat für das Jahr 2012 und auf CHF 1‘576.00 pro Monat ab 1. Januar
2013 festgelegt. Die zugrundeliegende Berechnung beschränkte sich nunmehr auf
die Beschwerdeführerin und den jüngeren Sohn B.___ (geboren 2008), während der
1996 geborene Sohn C.___ nicht einbezogen wurde (vgl. AK-Nr. 34). Mit
derselben Verfügung vom 4. Februar 2013 forderte die Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) von der Beschwerdeführerin
einen Betrag von CHF 13‘294.00 (zu hohe Zahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar
2012 bis 31. Januar 2013) zurück.
1.3 Am 14. Februar 2013 liess
die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 4. Februar 2013 Einsprache
erheben (AK-Nr. 40). Sie verlangte unter anderem, die EL-Berechnung für
die Zeit ab 1. Januar 2012 sei unter Einbezug des älteren Sohnes C.___
vorzunehmen. Mit Schreiben vom 19. August 2015 (AK-Nr. 185) wies die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Verfügung
voraussichtlich zu ihren Ungunsten abgeändert würde. Die Beschwerdeführerin
liess daraufhin durch ihren damaligen Rechtsvertreter die Einsprache
zurückziehen (Schreiben vom 14. Oktober 2015, AK-Nr. 196), worauf das
Einspracheverfahren abgeschrieben wurde (AK-Nr. 195). Die
Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom
3. Dezember 2015 (AK-Nr. 211) den Betrag von CHF 13'294.00 in
Rechnung.
2. Mit Verfügung vom 30. November
2015 (AK-Nr. 206) setzte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen
ab 1. Dezember 2015 auf CHF 1‘227.00 pro Monat fest. Mit Verfügung
vom 8. Dezember 2015 (AK-Nr. 213) entschied die Beschwerdegegnerin
ausserdem über den Ergänzungsleistungsanspruch für die Zeit vom 1. Januar
2013 bis 30. November 2015. Dieser wurde auf CHF 2‘168.00 pro Monat
für das Jahr 2013, CHF 2‘178.00 pro Monat für das Jahr 2014 und CHF 2‘141.00
pro Monat für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. November 2015
beziffert. Die Berechnung für die Jahre 2013 und 2014 umfasste die
Beschwerdeführerin und den Sohn B.___, jene für das Jahr 2015 (bis November)
zusätzlich den Sohn C.___ (vgl. AK-Nr. 216), jene ab Dezember 2015 einzig
die Beschwerdeführerin (vgl. AK-Nr. 207).
3. Am 31. Dezember 2015 liess
die Beschwerdeführerin gegen die Verfügungen vom 30. November 2015 und 8. Dezember
2015 sowie die Rechnung vom 3. Dezember 2015 Einsprache erheben (AK-Nr. 234).
Die Einsprache wurde mit Schreiben vom 23. Februar 2016 (AK-Nr. 248)
ergänzend begründet. Die Beschwerdegegnerin traf weitere Abklärungen (AK-Nr. 251,
252, 259 f.). Die Beschwerdeführerin nahm am 10. Juni 2016 ergänzend
Stellung (AK-Nr. 273).
4. Mit Einspracheentscheid vom 27. Juli
2016 (AK-Nr. 290; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ab, soweit darauf eingetreten wurde. Der
Nichteintretensentscheid bezog sich auf die Rechnung vom 3. Dezember 2015,
die Abweisung auf die Verfügungen vom 30. November 2015 und
8. Dezember 2015.
5. Mit Verfügung vom 2. September
2016 (AK-Nr. 303) setzte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen
ab 1. Oktober 2015 neu fest und bezifferte sie auf CHF 2‘129.00 pro
Monat für Oktober und November 2015, CHF 1‘215.00 für Dezember 2015 und
CHF 1‘234.00 ab 1. Januar 2016. Die Berechnung für Oktober und
November 2015 erfolgte unter Einbezug der beiden Söhne (vgl. AK-Nr. 302),
jene ab 1. Dezember 2015 ohne Einbezug der beiden Söhne (vgl. AK-Nr. 301,
300).
6. Am 14. September 2016
lässt die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juli
2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 8 ff.). Sie stellt die
folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2016 sei aufzuheben und es sei der
Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Dezember 2015 eine angemessene
Ergänzungsleistung (mit Einbezug der Kinder C.___ und B.___) zu gewähren, sowie
die Rückforderungsrechnung der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2015 und
8. Dezember 2015 aufzuheben.
2. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz/Beschwerde-gegnerin zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Eingabe vom 28. September 2016
wird die Beschwerde – innerhalb der dafür gewährten Frist – ergänzend begründet
(A.S. 15 ff.).
7. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2016 (A.S. 29 ff.),
die Beschwerde sei abzuweisen.
8. Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 2. Dezember 2016 (A.S. 37 ff.) an ihren Rechtsbegehren
fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik. Die
Vertreterin der Beschwerdeführerin reicht am 10. Februar 2017 ihre
Kostennote ein (A.S. 45 ff.).
9. Am 8. August 2017 findet
vor dem Präsidenten des Versicherungsgerichts eine Instruktionsverhandlung mit
Parteibefragung statt (A.S. 50 f.; vgl. Protokoll der Verhandlung,
A.S. 57 ff.). Anlässlich dieser Verhandlung reicht die Vertreterin der
Beschwerdeführerin ihre ergänzte Kostennote ein (A.S. 53 ff.).
10. Mit Schreiben vom 7. September
2017 reicht die Beschwerdegegnerin dem Gericht die Vergleichsrechnungen (ohne
Söhne, mit einem Sohn, mit beiden Söhnen) für die Jahre 2013, 2014 und 2015
ein. Diese gehen zur Kenntnis an die Vertreterin die Beschwerdeführerin
(A.S. 68 f.).
11. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 27. Juli 2016 ist rechtzeitig eingereicht worden.
Das angerufene Gericht ist sachlich und örtlich zuständig. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.2
Mit dem Einspracheentscheid vom
27.
Juli 2016 wurde über die Einsprache vom 31. Dezember 2015 (AK-Nr. 234)
gegen die Verfügungen vom 30. November 2015 und 8. Dezember 2015
sowie die Rechnung vom 3. Dezember 2015 entschieden. Mit dem
beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren (E. I. 6 hiervor) wird zunächst die
Anspruchsbeurteilung für die Zeit ab 1. Dezember 2015 beanstandet, welche
mit der Verfügung vom 30. November 2015 vorgenommen wurde. Weiter wird die
Rückforderungsrechnung vom 3. Dezember 2015 bzw. der diesbezügliche
Nichteintretensentscheid angefochten. Ferner wird die Verfügung vom 8. Dezember
2015.
erwähnt. Wie sich der Beschwerdeergänzung vom 28. September 2016, S. 4,
entnehmen lässt, wird auch die mit dieser Verfügung vom 8. Dezember 2015
vorgenommene, durch den Einspracheentscheid bestätigte Anspruchsbeurteilung für
die Jahre 2013 und 2014 sowie die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. November
2015.
beanstandet.
2.
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid
vom 27. Juli 2016 wurde auf die Einsprache vom 31. Dezember 2015
(AK-Nr. 234) nicht eingetreten, soweit damit beantragt worden war, die
Rechnung vom 3. Dezember 2015 «gestützt auf Verfügung vom 6. Dezember
2015» sei aufzuheben. Dieser Entscheid ist korrekt, denn die Abrechnung vom 3. Dezember
2015.
(AK-Nr. 211), lautend auf eine Rückforderung von CHF 13‘294.00
(betreffend die Anspruchsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Januar
2013), enthält keine selbständige Anspruchsbeurteilung. Vielmehr handelt es
sich um die Rechnungsstellung für die Rückforderungssumme, welche bereits aus
der Verfügung vom 4. Februar 2013 (AK-Nr. 29; E. I. 1.2 hiervor)
resultierte und schon in der damals erstellten Abrechnung vom 30. Januar
2013.
(AK-Nr. 36), die mit derjenigen vom 3. Dezember 2015 identisch
ist, festgehalten wurde. Durch den mit dem Schreiben vom 14. Oktober 2015
erklärten Rückzug der dagegen erhobenen Einsprache (AK-Nr. 196; E. I. 1.3
hiervor) erwuchs die Verfügung vom 4. Februar 2013, einschliesslich der
darin enthaltenen Rückforderung, in Rechtskraft. Die darin enthaltene
Beurteilung konnte im Einspracheverfahren, das durch den Einspracheentscheid
vom 27. Juli 2016 abgeschlossen wurde, nicht mehr überprüft werden.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 28. September
2016, S. 4, spielte ein Verzicht auf Unterhaltsbeiträge für den Sohn B.___
in diesem Zusammenhang keine Rolle (vgl. AK-Nr. 23 - 25). Die
Beschwerdegegnerin ist insoweit zu Recht nicht auf die Einsprache vom 31. Dezember
2015.
eingetreten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und
abzuweisen. Anzumerken bleibt immerhin, dass bereits am 8. April 2013 ein
Gesuch um Erlass der Rückforderung gestellt wurde (vgl. AK-Nr. 227), über
das nach der inzwischen erfolgten rechtskräftigen Beurteilung zu befinden wäre,
falls dies noch nicht erfolgt ist.
3.
Mit der Verfügung vom 2. September
2016.
(AK-Nr. 303; E. I. 5 hiervor) entschied die Beschwerdegegnerin
erneut über den Anspruch für Oktober und November 2015 sowie ab Dezember 2015,
nachdem der diesen Zeitraum mitumfassende Einspracheentscheid vom 27. Juli
2016.
bereits ergangen war. Diese Abänderung des zwar noch nicht
rechtskräftigen, aber bereits ergangenen Einspracheentscheids in der Form einer
Verfügung wirkt sich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus. Die
Rechtsprechung lässt es grundsätzlich zu, eine Verfügung während laufender
Rechtsmittelfrist abzuändern, solange kein Rechtsmittel erhoben wurde (BGE 129
V 110 E. 1.2.1 S. 111; 124 V 246 E. 2 S. 247 f.). Ob dies auch hier gilt, wo
ein Einspracheentscheid – beschränkt auf einen kurzen Zeitraum – teilweise in
Form einer Verfügung abgeändert wird, muss nicht näher geprüft werden. Wie noch
darzulegen ist, erweist sich die Beschwerde für diesen Zeitraum als teilweise
begründet (vgl. E. II. 7 hiernach). Die während der laufenden
Beschwerdefrist erfolgte Neuberechnung bleibt daher im Ergebnis ohne
Auswirkung.
4.
4.1
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).
4.2
Die anerkannten Ausgaben sowie
die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit
rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine
Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch
für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben (Art. 9 Abs. 2
ELG).
4.3
Kinder, deren anrechenbare
Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der
jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG).
5.
Umstritten ist zunächst der
EL-Anspruch für das Jahr 2013. Da über den Anspruch für Januar 2013 mit der
rechtskräftigen Verfügung vom 4. Februar 2013 bereits abschliessend
befunden wurde, kann im vorliegenden Verfahren einzig die Periode vom 1. Februar
2013.
bis 31. Dezember 2013 überprüft werden.
5.1
Die Berechnung für die Zeit vom
1.
Februar 2013 bis 31. Dezember 2013 (AK-Nr. 214; vgl. auch
Urkunde 2 zur Eingabe vom 7. September 2017) umfasst die
Beschwerdeführerin und den 2008 geborenen Sohn B.___.
Als Ausgaben anerkannt wurden der Betrag
für den Lebensbedarf (CHF 29‘245.00), die Prämienpauschale für die
Krankenversicherung (2013: CHF 4‘416.00 plus CHF 1‘020.00, total CHF 5‘436.00),
die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige (CHF 504.00), Hypothekarzinsen
(CHF 6‘942.00), Gebäudeunterhalt (CHF 2‘694.00), sowie Wohnkosten von
CHF 10‘098.00 (Eigenmietwert CHF 13‘467.00 plus Nebenkostenpauschale
CHF 1‘680.00 minus Anteil Mitbewohner [gemeint ist der ältere Sohn C.___]
CHF 5‘049.00). Insgesamt resultierten anerkannte Ausgaben von CHF 54‘919.00.
Als Einnahmen berücksichtigt wurden die
IV-Rente der Beschwerdeführerin von CHF 11‘016.00, die Kinderrente für den
Sohn B.___ von CHF 4‘404.00, Vermögenserträge von CHF 18.00 sowie
Liegenschaftserträge (Eigenmietwert) von CHF 13‘466.00. Die anrechenbaren
Einnahmen beliefen sich somit auf insgesamt CHF 28‘904.00. Verglichen mit
den Ausgaben von CHF 54‘919.00 ergab sich ein Ausgabenüberschuss von CHF 26‘015.00,
der zu einer jährlichen Ergänzungsleistung von CHF 2‘168.00 pro Monat
führte.
5.2
Die Beschwerdeführerin
beanstandet, dass der ältere Sohn C.___ nicht in die Berechnung einbezogen
wurde. Die Beschwerdegegnerin hielt zu dieser Frage im Schreiben an den
damaligen Vertreter der Beschwerdeführerin vom 19. August 2015 (AK-Nr. 185)
fest, gemäss den Abklärungen beim zuständigen Oberamt und der erhaltenen
Steuerauskunft habe der Vater von C.___ im Jahr 2013 Unterhaltsbeiträge und
Familienzulagen von insgesamt CHF 14‘900.00 bezahlt.
5.3
Ob der ältere Sohn C.___ in die
Berechnung einzubeziehen sei, hängt davon ab, ob die ihn betreffenden
anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen oder nicht (Art. 9
Abs. 4 ELG; E. II. 4.3 hiervor). Die Vergleichsrechnung ergibt
anrechenbare Einnahmen von CHF 14‘900.00 (Alimente und Familienzulagen, E.
II. 5.2 hiervor) plus CHF 4‘404.00 (Kinderrente), total CHF 19‘304.00.
Die anerkannten Ausgaben belaufen sich auf CHF 10‘035.00 (Lebensbedarf,
vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG in der 2013 gültig
gewesenen Fassung) plus CHF 1‘020.00 (Prämienpauschale
Krankenversicherung) plus CHF 5‘049.00 (Anteil Wohnkosten, entsprechend
einem Drittel), total CHF 16‘104.00. Die anerkannten Ausgaben von C.___ im
Jahr 2013 sind somit deutlich niedriger als die anrechenbaren Einnahmen. Die
Beschwerdegegnerin hat den Sohn C.___ deshalb zu Recht nicht in die Berechnung
einbezogen. Dies wird auch durch die mit der Eingabe vom 7. September 2017
eingereichten Vergleichsberechnungen (Urkunden 1 - 4) bestätigt.
6.
Die Berechnung für das Jahr
2014.
(AK-Nr. 215; vgl. auch Urkunde 6 zur Eingabe vom 7. September
2017) umfasst ebenfalls die Beschwerdeführerin und den 2008 geborenen Sohn B.___.
6.1
Als Ausgaben anerkannt wurden
der Betrag für den Lebensbedarf (CHF 29‘245.00), die Prämienpauschale für
die Krankenversicherung (CHF 4‘524.00 plus CHF 1‘044.00, total CHF 5‘568.00),
die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige (CHF 504.00), Hypothekarzinsen
(CHF 6‘929.00), Gebäudeunterhalt (CHF 2‘694.00), sowie Wohnkosten von
CHF 10‘098.00 (Eigenmietwert CHF 13‘467.00 plus Nebenkostenpauschale
CHF 1‘680.00 minus Anteil Mitbewohner CHF 5‘049.00). Insgesamt
resultierten anerkannte Ausgaben von CHF 55‘038.00.
Als Einnahmen berücksichtigt wurden die
IV-Rente der Beschwerdeführerin von CHF 11‘016.00, die Kinderrente für den
Sohn B.___ von CHF 4‘404.00, Vermögenserträge von CHF 18.00 sowie
Liegenschaftserträge (Eigenmietwert) von CHF 13‘466.00. Damit resultierten
Einnahmen von CHF 28'904.00 und ein Ausgabenüberschuss von CHF 26'134.00,
entsprechend einer jährlichen Ergänzungsleistung von CHF 2'178.00 pro
Monat.
6.2
Beanstandet wird auch hier der
Nichteinbezug des älteren Sohns C.___. Die Rechtsschriften der
Beschwerdeführerin lassen jedoch eine Begründung zu diesem Punkt vermissen.
Namentlich ist die im Einspracheentscheid vom 27. Juli 2016 enthaltene
Feststellung, gemäss den Steuerakten seien die Unterhaltszahlungen des Vaters
für den Sohn C.___ im Jahr 2014 ebenfalls geleistet worden, unbestritten
geblieben. Andere Mängel der Berechnung für das Jahr 2014 (vgl. AK-Nr. 215)
sind nicht ersichtlich. Die mit der Eingabe vom 7. September 2017
eingereichten Berechnungsblätter (Urkunden 5 - 8 zur Eingabe vom 7. September
2017) bestätigen, dass auch für diesen Zeitraum die Berechnung mit der
Beschwerdeführerin und dem Sohn B.___ den höchsten Anspruch ergibt. Die
Beschwerde ist diesbezüglich ebenfalls abzuweisen.
7.
Für die Zeit vom 1. Januar
2015.
bis 30. November 2015 nahm die Beschwerdegegnerin eine Berechnung
vor, welche die beiden Söhne C.___ und B.___ einbezieht (AK-Nr. 216).
7.1
Diesbezüglich beanstandet die
Beschwerdeführerin, dass unter dem Titel «diverse Einnahmen» ein Betrag von CHF 840.00
angerechnet wurde. Zur Begründung dieser Position erklärt die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei hälftige Miteigentümerin der von
ihr bewohnten Liegenschaft. Es sei daher die Hälfte der Nebenkostenpauschale
von CHF 1‘680.00 zu berücksichtigen. Aus technischen Gründen werde dieses
Ergebnis durch eine Position «Einnahmen, diverse» hergestellt.
7.2
Bei Personen, die eine ihnen
gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine
Pauschale anerkannt (Art. 16a Abs. 1 ELV). Die Pauschale beträgt pro
Jahr CHF 1‘680.00 (Art. 16a Abs. 3 ELV).
7.3
In tatsächlicher Hinsicht steht
fest, dass die von der Beschwerdeführerin und ihren beiden Söhnen bewohnte
Liegenschaft ihr und Herrn D.___ zu je ½ Miteigentum gehört. Der Miteigentümer
wohnt gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin, welche in diesem Punkt nicht
anzuzweifeln sind, seit November 2012 nicht mehr in der Liegenschaft und
beteiligt sich nicht an den Nebenkosten. Dies leuchtet ein, handelt es sich
doch bei den Nebenkosten um Aufwendungen, die mit dem Gebrauch der Sache
zusammenhängen (vgl. bezogen auf den Mietvertrag Art. 257a Abs. 1
OR). Diese sind prinzipiell durch diejenigen Personen zu tragen, welche die
Liegenschaft bewohnen (seien es Eigentümer oder Mieter). Wäre der Miteigentümer
seinerseits EL-Bezüger, würde bei ihm denn auch kein Anteil an den Nebenkosten
dieser Liegenschaft anerkannt, da er diese nicht bewohnt (vgl. E. II. 7.2
hiervor). Es rechtfertigt sich daher nicht, die Nebenkostenpauschale von CHF 1‘680.00
zu halbieren. Die Position «Einnahmen, diverse» von CHF 840.00 ist zu
streichen. Damit erhöht sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. September
2015.
von CHF 2'141.00 um CHF 70.00 auf CHF 2'211.00 pro Monat.
Für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 30. November 2015 ergibt sich
aufgrund der neu berücksichtigten Umstände (vgl. AK-Nr. 303 sowie Urkunde
16.
zur Eingabe vom 7. September 2017; E. II. 3 hiervor) eine Erhöhung
von CHF 2'129.00 um CHF 70.00 auf CHF 2'199.00 pro Monat. Die
Beschwerde ist insoweit begründet und gutzuheissen.
8.
Der Anspruch ab 1. Dezember
2015.
bildete Gegenstand der Verfügung vom 30. November 2015 (AK-Nr. 206).
Die dieser Verfügung zugrundeliegende Berechnung beschränkt sich auf die
Beschwerdeführerin. Die beiden Söhne werden nicht einbezogen (vgl. AK-Nr. 207).
Die bloss hälftige Berücksichtigung der Nebenkostenpauschale (vgl. E. II. 7
hiervor) wird zwar in der Begründung der Verfügung vom 30. November 2015
(AK-Nr. 206) ebenfalls erwähnt, findet sich aber – offenbar wegen der
Aufteilung der Wohnkosten zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Söhnen –
nicht im Berechnungsblatt für die Zeit ab 1. Dezember 2015 (AK-Nr. 207).
Auf diesen Punkt ist daher nicht weiter einzugehen. Da auch in den übrigen
Positionen keine Mängel ersichtlich sind, hat sich die gerichtliche Prüfung auf
die Frage zu beschränken, ob die beiden Söhne zu Recht nicht in die
Anspruchsbeurteilung einbezogen wurden.
8.1
Warum die Berechnung ab 1. Dezember
2015, anders als jene für die Vormonate, ohne Einbezug des älteren Sohnes C.___
erfolgte, der sich gemäss der eingereichten Schulbestätigung vom 2. August
2015.
(AK-Nr. 250) noch in Ausbildung befand, lässt sich den Akten,
einschliesslich der Verfügung vom 30. November 2015 (AK-Nr. 206) und
des Einspracheentscheids, nicht entnehmen. In der von der Beschwerdeführerin
eingereichten Aufstellung (Urkunde 15 der Beschwerdeführerin) werden jedoch bei
den Einnahmen Alimente von CHF 1‘100.00 erwähnt. Aus dem Berechnungsblatt
vom 6. September 2017, das mit der Eingabe vom 7. September 2017 als
Urkunde 19 eingereicht wurde, ist nun – übereinstimmend mit den erwähnten
Angaben der Beschwerdeführerin – ersichtlich, dass auf den Sohn C.___ Alimente
von CHF 13'200.00 (übereinstimmend mit der soeben erwähnten Urkunde 15 der
Beschwerdeführerin), Ausbildungszulagen von CHF 3'000.00 und eine
Kinderrente von CHF 4'428.00, total somit anrechenbare Einnahmen von CHF 20'628.00,
entfallen. Diese Einnahmen übersteigen die anerkannten Ausgaben. Die
Beschwerdegegnerin hat somit den Sohn C.___ mit Wirkung ab 1. Dezember
2015.
zu Recht nicht in die Berechnung einbezogen.
8.2
Der Nichteinbezug des jüngeren,
2008.
geborenen Sohnes B.___ beruht für den Zeitraum ab 1. Dezember 2015 auf
einer Vergleichsrechnung (vgl. E. II. 4.3 und 5.3 hiervor), bei welcher als
anrechenbare Einnahme ein monatlicher Unterhaltsbeitrag des Vaters von CHF 1‘410.00
berücksichtigt wurde (vgl. die Begründung der Verfügung vom 30. November
2015, AK-Nr. 206, S. 2). Es leuchtet – analog zur Berechnung für C.___
im Jahr 2013 (E. II. 5.3 hiervor) – ein, dass die anrechenbaren Einnahmen
vor diesem Hintergrund höher ausfallen als die anerkannten Ausgaben. Umstritten
ist denn auch nicht diese Frage, sondern ob die Anrechnung des hypothetischen
Unterhaltsbeitrags grundsätzlich korrekt ist.
8.3
8.3.1
Einkünfte und Vermögenswerte, auf
die verzichtet worden ist, werden als Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 1
lit. g ELG). Bezogen auf familienrechtliche Unterhaltsansprüche hält das
Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, die Uneinbringlichkeit
geschuldeter zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche könne erst angenommen werden,
wenn sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zu deren Durchsetzung erschöpft seien
oder wenn klar ausgewiesen sei, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage
ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Diese Grundsätze gelten auch
im Rahmen der Verzichtsanrechnung (Rudolf
Ursprung / Dorothea Riedi Hunold, Einkommens- und Vermögensverzicht,
insbesondere im Sozialrecht, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit,
Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, Bern 2010, S. 929 ff.,
943, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts P 68/02 vom 11. Februar
2004, SVR 2004 EL Nr. 5).
8.3.2
Die umfangreichen Ausführungen
der Beschwerdeführerin zu den Voraussetzungen eines Verzichts auf Versicherungsleistungen
gemäss Art. 23 ATSG sind unbehelflich. Zur Diskussion steht nicht ein
Verzicht auf solche Versicherungsleistungen, sondern ein Verzicht auf
Unterhaltsbeiträge, der gegebenenfalls unter Art. 11 Abs. 1 lit. g
ELG zu subsumieren wäre. Die Regelung von Art. 23 ATSG ist, wie die
Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, im vorliegenden Zusammenhang nicht
relevant.
8.3.3
Die Abklärungen der
Beschwerdegegnerin (vgl. AK-Nr. 252) ergaben, dass die damals zuständige
Vormundschaftsbehörde dem zuständigen Sozialdienst den Auftrag erteilte, die
Vaterschaft abzuklären. Die Beschwerdeführerin konnte jedoch laut dem Bericht
des Sozialdienstes vom 17. Februar 2010 (AK-Nr. 252 S. 5 f.)
«nicht dazu bewegt werden, den Namen des Kindsvaters zu benennen». Der
Abklärungsauftrag wurde deshalb zurückgegeben. Die Vormundschaftsbehörde
verzichtete vor diesem Hintergrund darauf, eine Beistandschaft für B.___ zu
errichten, um die Anerkennung und den Unterhalt zu regeln. Auf eine spätere
Nachfrage hin sah sich die Beschwerdeführerin weiterhin ausserstande, den Namen
des Vaters von B.___ zu kommunizieren. Sie wurde daraufhin durch den
Sozialdienst über die rechtlichen und finanziellen Folgen dieses Verzichts
informiert. Am 24. Dezember 2009 unterzeichnete die Beschwerdeführerin ein
Orientierungsblatt (AK-Nr. 252 S. 3 f.). Dieses hält u.a. fest, jedes
Kind habe Anspruch darauf, dass die rechtliche Abstammung geklärt werde, und
mit dem Verzicht auf die Vaterschaftsanerkennung würden ihm
Unterhaltsansprüche, allfällige Sozialversicherungsansprüche und Erbansprüche
verwehrt. Das Kind habe weiterhin die Möglichkeit, eine Vaterschaftsklage
einzureichen, dies grundsätzlich bis vor Ablauf eines Jahres seit Erreichen des
Mündigkeitsalters. Sofern der Vater nicht freiwillig seinen finanziellen
Verpflichtungen gegenüber dem Kind nachkomme, bestehe keine rechtliche
Möglichkeit, die Unterhaltsbeiträge für das Kind durchzusetzen. Die Mutter
müsse für den Unterhalt des Kindes alleine aufkommen. Eine Bevorschussung von
Kinderunterhaltsbeiträgen sei ohne festgestellte Vaterschaft nicht möglich. Die
Beschwerdeführerin bestätige mit ihrer Unterschrift, dass sie von der
Vormundschaftsbehörde über die Folgen des Verzichts betreffend
Vaterschaftsklärung und Abschluss eines Unterhaltsvertrages ausführlich
informiert worden sei und das Orientierungsblatt erhalten habe. Die neu
zuständig gewordene regionale Vormundschaftsbehörde stellte am 2. März
2010.
fest, dass das Kindesverhältnis von B.___ zum Vater einstweilen nicht
festgestellt werden könne, und machte die Beschwerdeführerin auf ihr Recht
aufmerksam, jederzeit die Errichtung einer Beistandschaft zwecks Klärung der
Vaterschaft und der Unterhaltsansprüche zu beantragen. Weiter nahm sie das von
der Beschwerdeführerin unterzeichnete Orientierungsblatt zur Kenntnis (AK-Nr. 252
S. 1 f.).
8.3.4
Die Beschwerdegegnerin ging
gestützt auf diese Informationen davon aus, es liege ein Verzicht auf Einnahmen
(in Form von Unterhaltsbeiträgen für B.___) vor. Die Höhe des angerechneten
Unterhaltsbeitrags setzte die Beschwerdegegnerin ermessensweise auf das
Anderthalbfache der monatlichen AHV-Waisenrente von CHF 940.00 fest (vgl.
AK-Nr. 181 und Schreiben vom 19. August 2015, AK-Nr. 185).
8.3.5
Wie dargelegt, führte der
zuständige Sozialdienst im Bericht an die Vormundschaftsbehörde vom 17. Februar
2010.
(AK-Nr. 252 S. 5 f.) aus, die Beschwerdeführerin habe nicht dazu
bewegt werden können, den Namen des Kindsvaters zu benennen. Im Auszug aus dem
Protokoll der Vormundschaftsbehörde vom 2. März 2010 lautet die
Formulierung, die Kindsmutter sehe «sich bis heute ausser Stande, den Namen des
Vaters zu kommunizieren» (AK-Nr. 252 S. 1 f.). Ein Mitarbeiter des
Sozialdienstes teilte der Beschwerdegegnerin am 1. März 2016 per E-Mail
mit (AK-Nr. 251), die damals zuständige Sozialarbeiterin habe in einer
Aktennotiz vom 19. Juni 2008 festgehalten, die Beschwerdeführerin habe
erklärt, «dass sie zur Vaterschaft keine Angaben mache. Sie habe sich rechtlich
beraten lassen und es wurde ihr geraten, keine Angaben zu machen».
Im Beschwerdeverfahren wurde ferner ein
Schreiben der Sozialarbeiterin vom 10. Juni 2008 eingereicht (Urkunde 14, das
korrekte Datum wäre vermutlich der 10. August 2008). Danach wurde die Beschwerdeführerin
mit Brief vom 9. Juni 2008 aufgefordert, gemeinsam mit dem Vater die
Anerkennung zu veranlassen. Anlässlich eines Besprechungstermins vom 19. Juni
2008.
habe die Beschwerdeführerin ohne Begründung mitgeteilt, dass keine
Anerkennung von B.___ durch den Vater möglich sei. Ihr Konkubinatspartner, D.___,
sei nicht der mutmassliche Vater. Der Beschwerdeführerin sei Frist bis Ende
Juli 2008 gewährt worden, da sie nochmals mit dem Konkubinatspartner habe
sprechen wollen. Am 6. August 2008 habe sie telefonisch mitgeteilt, es
werde keine Anerkennung durch den Vater (oder den Konkubinatspartner) erfolgen.
Der damalige Rechtsvertreter erklärte laut
Telefonnotiz vom 13. Oktober 2015 (AK-Nr. 193) gegenüber der
Beschwerdegegnerin, er habe die Beschwerdeführerin befragt und diese kenne den
Namen des Kindsvaters nicht. In der Einsprachebegründung vom 23. Februar
2016.
(AK-Nr. 248) wird – neben Ausführungen zu Art. 23 ATSG, die wie
dargelegt nicht zielführend sind – ebenfalls ausgeführt, die Beschwerdeführerin
habe bereits vor der KESB mehrmals erwähnt, dass sie den Vater ihres Sohnes B.___
nicht kenne. In der Stellungnahme vom 10. Juni 2016 (AK-Nr. 274)
wurde wiederum behauptet, die Beschwerdeführerin wisse nicht und habe zu keinem
Zeitpunkt gewusst, wer der Vater von B.___ sei. Eine Überlegung sei gewesen,
dass der zeitweilige Partner der Beschwerdeführerin, D.___, B.___ adoptieren
könnte, was man jedoch wieder verworfen habe. Darauf sei wohl die angebliche
Aussage der Mandantin in der vom Sozialdienst erwähnten Aktennotiz gemünzt
gewesen. Im Beschwerdeverfahren wurde ebenfalls vorgebracht, die
Beschwerdeführerin wisse nicht, wer der Vater von B.___ sei. Weiter liess die
Beschwerdeführerin darlegen, sie hätte keinen Anlass, den Vater zu
verschweigen, wenn er ihr bekannt wäre, da sie diesfalls die Unterhaltsbeiträge
einklagen oder bevorschussen lassen könnte.
8.3.6
Die zitierten Aussagen lassen
teilweise unterschiedliche Interpretationen zu. Um die bestehenden Unklarheiten
auszuräumen, wurde am 8. August 2017 eine Instruktionsverhandlung mit
Parteibefragung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin wurde im Sinne von Art. 191
Abs. 2 ZPO zur Wahrheit ermahnt. Sie erklärte, sie habe zu keinem
Zeitpunkt Unterhaltszahlungen für den Sohn B.___ erhalten oder eingefordert.
Der Grund liege darin, dass sie den biologischen Vater von B.___ nicht kenne.
Sie haben ihn nur einmal getroffen. Weiter schilderte sie in den Grundzügen die
Umstände dieser Begegnung. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich
der Parteibefragung erschienen als glaubhaft. Die Beschwerdeführerin vermochte
auch ihre in den Akten festgehaltene Aussage, sie habe sich rechtlich beraten
lassen und den Rat erhalten, keine Angaben zu machen, in einer hinreichend plausiblen
Weise zu erklären. Ihre Darstellung ist daher geeignet, mit dem hier
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin die Identität des Vaters von B.___ nicht kennt und
von Anfang an nicht kannte, so dass sie auch zu keinem Zeitpunkt in der Lage
war, ihm gegenüber Unterhaltszahlungen geltend zu machen. Damit liegt kein
Verzicht auf entsprechende Einnahmen vor.
8.4
Nach dem Gesagten rechtfertigt
es sich nicht, in der EL-Berechnung ab 1. Dezember 2015 unter dem Titel
«Einkünfte, auf die verzichtet worden ist» (Art. 11 lit. g ELG) einen
Unterhaltsbeitrag für den Sohn B.___ zu berücksichtigen. Dies hat zur Folge,
dass die Berechnung mit dem Sohn B.___ für diesen Zeitraum einen höheren
Anspruch ergibt als die der Verfügung vom 30. November 2015 (AK-Nr. 206)
zugrundeliegende Berechnung (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 207), welche
sich auf die Beschwerdeführerin beschränkt. Massgebend ist daher die Berechnung
für die Beschwerdeführerin und den Sohn B.___. Die Beschwerdegegnerin hat
nunmehr auf den mit der Eingabe vom 7. September 2017 eingereichten
Berechnungsblättern eine Anspruchsberechnung vorgenommen, welche die
Beschwerdeführerin und den Sohn B.___ umfasst, wobei kein hypothetischer
Unterhaltsbeitrag berücksichtigt wird (Urkunde 18 zur Eingabe vom 7. September
2017). Diese Berechnung ist korrekt ausgefallen. Der Vergleich mit den drei
übrigen infrage kommenden Betrachtungsweisen (Beschwerdeführerin allein,
Beschwerdeführer und Sohn C.___, Beschwerdeführerin und beide Söhne, vgl.
Urkunden 17, 19, 20) führt zum Ergebnis, dass diese Berechnung, welche den
jüngeren Sohn B.___, nicht jedoch den älteren Sohn C.___ einbezieht, den
höchsten Anspruch resultieren lässt. Massgebend ist daher diese
Berechnungsweise. Die jährliche Ergänzungsleistung für den Monat Dezember 2015
erhöht sich damit von CHF 1'227.00 auf CHF 2'198.00. Die Beschwerde
ist in diesem Punkt gutzuheissen.
9.
Zusammenfassend ist die
Beschwerde wie folgt zu beurteilen:
9.1
Soweit sich die Beschwerde
dagegen richtet, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen
Einspracheentscheid nicht auf die Einsprache gegen die Abrechnung vom 3. Dezember
2015.
(AK-Nr. 211) eingetreten ist, ist sie unbegründet und abzuweisen
(vgl. E. II. 2 hiervor).
9.2
Soweit sich die Beschwerde gegen
die Anspruchsbeurteilung für die Jahre 2013 und 2014 richtet, ist sie ebenfalls
abzuweisen (vgl. E. II. 5 und 6 hiervor).
9.3
In Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar
2015.
bis 30. November 2015 ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die
jährliche Ergänzungsleistung, die mit der Verfügung vom 8. Dezember 2015
(AK-Nr. 213) auf CHF 2'141.00 pro Monat festgelegt wurde, erhöht sich
auf CHF 2'211.00 pro Monat für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. September
2015.
und auf CHF 2'199.00 pro Monat für die Zeit vom 1. Oktober 2015
bis 30. November 2015 (vgl. E. II. 7 hiervor).
9.4
Die Ergänzungsleistung für den
Monat Dezember 2015, welche mit der Verfügung vom 30. November 2015 auf
CHF 1'227.00 festgesetzt wurde (AK-Nr. 206), erhöht sich auf CHF 2'198.00
(vgl. E. II. 8 hiervor). Diese Anpassung wird sich auch auf den Anspruch
ab 1. Januar 2016 auswirken, der mit der Verfügung vom 2. September
2016.
(AK-Nr. 303; vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 300) auf CHF 1'234.00
pro Monat festgelegt wurde. Die Höhe der Ergänzungsleistung ab 1. Januar
2016.
wird durch die Beschwerdegegnerin im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu
festzulegen sein.
10.
10.1
Soweit die Beschwerdeführerin
obsiegt, hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG). Vorliegend standen verschiedene Anspruchsperioden im Streit, welche je
für sich allein beurteilt werden können. Die Beschwerdeführerin unterliegt in
Bezug auf das Nichteintreten auf die Einsprache gegen die Abrechnung vom 3. Dezember
2015.
sowie die Abweisung der Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Dezember
2015, soweit diese den EL-Anspruch für die Jahre 2013 und 2014 betrifft.
Dagegen obsiegt sie teilweise in Bezug auf den Anspruch für die Zeit vom 1. Januar
2015.
bis 30. November 2015. Schliesslich ist die Beschwerde begründet,
soweit sie den Anspruch ab 1. Dezember 2015 betrifft. Inhaltlich erweisen
sich die Beanstandung der Rückforderung (Rechnung vom 3. Dezember 2015)
und des Einbezugs respektive Nichteinbezugs des älteren Sohns C.___ als
unberechtigt, die Bestreitung des Nichteinbezugs des jüngeren Sohns B.___
dagegen als berechtigt. Weiter kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich
ein grosser Teil der Rechtsschriften mit Art. 23 ATSG befasst, obwohl
dieser Bestimmung im vorliegenden Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung
zukommt. Insgesamt entfällt rund die Hälfte des geltend gemachten Aufwands auf
den unterliegenden Teil oder auf Vorkehren, die für die sorgfältige und
pflichtgemässe Interessenwahrung nicht erforderlich waren. Die
Beschwerdeführerin hat daher Anspruch auf die Hälfte einer vollen
Parteientschädigung.
10.2
Rechtsanwältin Wullimann macht in
ihrer Kostennote vom 4. August 2017 (A.S. 53 ff.) einen Aufwand von
37.54
Stunden geltend. Davon entfallen 12.76 Stunden auf die Zeit vor dem
Erlass des Einspracheentscheids vom 27. Juli 2016 (inkl. dessen Sichtung
mit 0.17 Minuten am 28. Juli 2016, die praxisgemäss ebenfalls dem
Vorverfahren zugeordnet wird). Dabei handelt es sich auf vorprozessualen
Aufwand, der im Beschwerdeverfahren nicht entschädigt werden kann. Nicht zu
berücksichtigen sind ausserdem diejenigen Vorkehren, welche praxisgemäss als
Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz einer Anwältin inbegriffen ist und
nicht separat entschädigt wird. Dies betrifft zunächst die Fristerstreckungsgesuche
vom 18. November 2016 (0.5 Stunden) und vom 31. Januar 2017
(0.33 Stunden). Weiter sind die Kurzpositionen «Sichtung und Kenntnisgabe»
von insgesamt 1.87 Stunden um die Hälfte, entsprechend 0.93 Stunden, zu kürzen,
da die Kenntnisgabe an die Klientschaft ebenfalls Kanzleiaufwand darstellt.
Dasselbe gilt für die Position «Rücksendung Unterlagen Klientin» von 0.25
Stunden am 9. Juni 2017. Die Instruktionsverhandlung vom 8. August 2017
dauerte bloss 0.75 Stunden, der in der Kostennote eingesetzte
voraussichtliche Aufwand reduziert sich somit um 1.75 Stunden. Insgesamt
reduziert sich der geltend gemachte Aufwand von 37.54 Stunden somit um 16.52
Stunden. Die verbleibenden 21 Stunden können als angemessen gelten, zumal der
Fall durch einige Unklarheiten geprägt war und eine eher überdurchschnittliche
Komplexität aufwies und eine Instruktionsverhandlung stattfand. Aufgrund des
hälftigen Obsiegens ist ein Aufwand von 10.5 Stunden zu entschädigen. Mit dem
geltend gemachten Stundenansatz von CHF 230.00 ergibt sich ein im Rahmen
der Parteientschädigung zu vergütendes Honorar von CHF 2'415.00.
Bei den Auslagen von CHF 311.50 ist
ebenfalls der vorprozessuale Anteil auszuscheiden. Dieser entspricht den
geltend gemachten Kosten bis 28. Juli 2016 (Orientierung über den
Einspracheentscheid) von CHF 74.00 sowie einem Anteil von ermessensweise
einem Drittel an der Pauschale für die Kopien, entsprechend CHF 53.00. Die
Auslagen reduzieren sich damit auf CHF 184.50. Die Parteientschädigung
beläuft sich auf CHF 2'807.50 (CHF 2'415.00 + CHF 184.50 + MwSt.
8.
%).
10.3
Das Beschwerdeverfahren ist
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen, soweit sie den Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung im
Jahr 2015 betrifft. Der Einspracheentscheid vom 27. Juli 2016 und die
Verfügung vom 2. September 2016 werden wie folgt abgeändert:
Die Beschwerdeführerin hat
Anspruch auf Ergänzungsleistungen von CHF 2'211.00 pro Monat für die Zeit
vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2015.
Die Beschwerdeführerin hat
Anspruch auf Ergänzungsleistungen von CHF 2'199.00 pro Monat für die Zeit
vom 1. Oktober 2015 bis 30. November 2015.
Die Beschwerdeführerin hat
Anspruch auf Ergänzungsleistungen von CHF 2'198.00 für Dezember 2015.
Den Anspruch ab 1. Januar
2016 wird die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen neu festzusetzen
haben.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen
und der Einspracheentscheid vom 27. Juli 2016 bestätigt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'807.50
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem
Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post
gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser