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Entscheid

VSBES.2016.239

Ergänzungsleistungen IV

16. Oktober 2017Deutsch28 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) bezieht eine Rente der Invalidenversicherung und

Ergänzungsleistungen. Die jährliche Ergänzungsleistung wurde mit Verfügung vom

3. Januar 2013 für die Zeit ab 1. Januar 2013 auf CHF 2‘738.00

pro Monat festgesetzt (Ausgleichskasse, Akten-Nr. [AK-Nr.] 13), wobei die

Berechnung die Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhne (geboren 1996 und 2008)

umfasste.

1.2 Mit Verfügung vom 4. Februar

2013 (AK-Nr. 29) wurde die Ergänzungsleistung neu auf CHF 1‘712.00

pro Monat für das Jahr 2012 und auf CHF 1‘576.00 pro Monat ab 1. Januar

2013 festgelegt. Die zugrundeliegende Berechnung beschränkte sich nunmehr auf

die Beschwerdeführerin und den jüngeren Sohn B.___ (geboren 2008), während der

1996 geborene Sohn C.___ nicht einbezogen wurde (vgl. AK-Nr. 34). Mit

derselben Verfügung vom 4. Februar 2013 forderte die Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) von der Beschwerdeführerin

einen Betrag von CHF 13‘294.00 (zu hohe Zahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar

2012 bis 31. Januar 2013) zurück.

1.3 Am 14. Februar 2013 liess

die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 4. Februar 2013 Einsprache

erheben (AK-Nr. 40). Sie verlangte unter anderem, die EL-Berechnung für

die Zeit ab 1. Januar 2012 sei unter Einbezug des älteren Sohnes C.___

vorzunehmen. Mit Schreiben vom 19. August 2015 (AK-Nr. 185) wies die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Verfügung

voraussichtlich zu ihren Ungunsten abgeändert würde. Die Beschwerdeführerin

liess daraufhin durch ihren damaligen Rechtsvertreter die Einsprache

zurückziehen (Schreiben vom 14. Oktober 2015, AK-Nr. 196), worauf das

Einspracheverfahren abgeschrieben wurde (AK-Nr. 195). Die

Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom

3. Dezember 2015 (AK-Nr. 211) den Betrag von CHF 13'294.00 in

Rechnung.

2. Mit Verfügung vom 30. November

2015 (AK-Nr. 206) setzte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen

ab 1. Dezember 2015 auf CHF 1‘227.00 pro Monat fest. Mit Verfügung

vom 8. Dezember 2015 (AK-Nr. 213) entschied die Beschwerdegegnerin

ausserdem über den Ergänzungsleistungsanspruch für die Zeit vom 1. Januar

2013 bis 30. November 2015. Dieser wurde auf CHF 2‘168.00 pro Monat

für das Jahr 2013, CHF 2‘178.00 pro Monat für das Jahr 2014 und CHF 2‘141.00

pro Monat für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. November 2015

beziffert. Die Berechnung für die Jahre 2013 und 2014 umfasste die

Beschwerdeführerin und den Sohn B.___, jene für das Jahr 2015 (bis November)

zusätzlich den Sohn C.___ (vgl. AK-Nr. 216), jene ab Dezember 2015 einzig

die Beschwerdeführerin (vgl. AK-Nr. 207).

3. Am 31. Dezember 2015 liess

die Beschwerdeführerin gegen die Verfügungen vom 30. November 2015 und 8. Dezember

2015 sowie die Rechnung vom 3. Dezember 2015 Einsprache erheben (AK-Nr. 234).

Die Einsprache wurde mit Schreiben vom 23. Februar 2016 (AK-Nr. 248)

ergänzend begründet. Die Beschwerdegegnerin traf weitere Abklärungen (AK-Nr. 251,

252, 259 f.). Die Beschwerdeführerin nahm am 10. Juni 2016 ergänzend

Stellung (AK-Nr. 273).

4. Mit Einspracheentscheid vom 27. Juli

2016 (AK-Nr. 290; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache ab, soweit darauf eingetreten wurde. Der

Nichteintretensentscheid bezog sich auf die Rechnung vom 3. Dezember 2015,

die Abweisung auf die Verfügungen vom 30. November 2015 und

8. Dezember 2015.

5. Mit Verfügung vom 2. September

2016 (AK-Nr. 303) setzte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen

ab 1. Oktober 2015 neu fest und bezifferte sie auf CHF 2‘129.00 pro

Monat für Oktober und November 2015, CHF 1‘215.00 für Dezember 2015 und

CHF 1‘234.00 ab 1. Januar 2016. Die Berechnung für Oktober und

November 2015 erfolgte unter Einbezug der beiden Söhne (vgl. AK-Nr. 302),

jene ab 1. Dezember 2015 ohne Einbezug der beiden Söhne (vgl. AK-Nr. 301,

300).

6. Am 14. September 2016

lässt die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juli

2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 8 ff.). Sie stellt die

folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2016 sei aufzuheben und es sei der

Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Dezember 2015 eine angemessene

Ergänzungsleistung (mit Einbezug der Kinder C.___ und B.___) zu gewähren, sowie

die Rückforderungsrechnung der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2015 und

8. Dezember 2015 aufzuheben.

2. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz/Beschwerde-gegnerin zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Eingabe vom 28. September 2016

wird die Beschwerde – innerhalb der dafür gewährten Frist – ergänzend begründet

(A.S. 15 ff.).

7. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2016 (A.S. 29 ff.),

die Beschwerde sei abzuweisen.

8. Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 2. Dezember 2016 (A.S. 37 ff.) an ihren Rechtsbegehren

fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik. Die

Vertreterin der Beschwerdeführerin reicht am 10. Februar 2017 ihre

Kostennote ein (A.S. 45 ff.).

9. Am 8. August 2017 findet

vor dem Präsidenten des Versicherungsgerichts eine Instruktionsverhandlung mit

Parteibefragung statt (A.S. 50 f.; vgl. Protokoll der Verhandlung,

A.S. 57 ff.). Anlässlich dieser Verhandlung reicht die Vertreterin der

Beschwerdeführerin ihre ergänzte Kostennote ein (A.S. 53 ff.).

10. Mit Schreiben vom 7. September

2017 reicht die Beschwerdegegnerin dem Gericht die Vergleichsrechnungen (ohne

Söhne, mit einem Sohn, mit beiden Söhnen) für die Jahre 2013, 2014 und 2015

ein. Diese gehen zur Kenntnis an die Vertreterin die Beschwerdeführerin

(A.S. 68 f.).

11. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 27. Juli 2016 ist rechtzeitig eingereicht worden.

Das angerufene Gericht ist sachlich und örtlich zuständig. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

1.2

Mit dem Einspracheentscheid vom

27.

Juli 2016 wurde über die Einsprache vom 31. Dezember 2015 (AK-Nr. 234)

gegen die Verfügungen vom 30. November 2015 und 8. Dezember 2015

sowie die Rechnung vom 3. Dezember 2015 entschieden. Mit dem

beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren (E. I. 6 hiervor) wird zunächst die

Anspruchsbeurteilung für die Zeit ab 1. Dezember 2015 beanstandet, welche

mit der Verfügung vom 30. November 2015 vorgenommen wurde. Weiter wird die

Rückforderungsrechnung vom 3. Dezember 2015 bzw. der diesbezügliche

Nichteintretensentscheid angefochten. Ferner wird die Verfügung vom 8. Dezember

2015.

erwähnt. Wie sich der Beschwerdeergänzung vom 28. September 2016, S. 4,

entnehmen lässt, wird auch die mit dieser Verfügung vom 8. Dezember 2015

vorgenommene, durch den Einspracheentscheid bestätigte Anspruchsbeurteilung für

die Jahre 2013 und 2014 sowie die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. November

2015.

beanstandet.

2.

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid

vom 27. Juli 2016 wurde auf die Einsprache vom 31. Dezember 2015

(AK-Nr. 234) nicht eingetreten, soweit damit beantragt worden war, die

Rechnung vom 3. Dezember 2015 «gestützt auf Verfügung vom 6. Dezember

2015» sei aufzuheben. Dieser Entscheid ist korrekt, denn die Abrechnung vom 3. Dezember

2015.

(AK-Nr. 211), lautend auf eine Rückforderung von CHF 13‘294.00

(betreffend die Anspruchsperiode vom 1. Januar 2012 bis 31. Januar

2013), enthält keine selbständige Anspruchsbeurteilung. Vielmehr handelt es

sich um die Rechnungsstellung für die Rückforderungssumme, welche bereits aus

der Verfügung vom 4. Februar 2013 (AK-Nr. 29; E. I. 1.2 hiervor)

resultierte und schon in der damals erstellten Abrechnung vom 30. Januar

2013.

(AK-Nr. 36), die mit derjenigen vom 3. Dezember 2015 identisch

ist, festgehalten wurde. Durch den mit dem Schreiben vom 14. Oktober 2015

erklärten Rückzug der dagegen erhobenen Einsprache (AK-Nr. 196; E. I. 1.3

hiervor) erwuchs die Verfügung vom 4. Februar 2013, einschliesslich der

darin enthaltenen Rückforderung, in Rechtskraft. Die darin enthaltene

Beurteilung konnte im Einspracheverfahren, das durch den Einspracheentscheid

vom 27. Juli 2016 abgeschlossen wurde, nicht mehr überprüft werden.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 28. September

2016, S. 4, spielte ein Verzicht auf Unterhaltsbeiträge für den Sohn B.___

in diesem Zusammenhang keine Rolle (vgl. AK-Nr. 23 - 25). Die

Beschwerdegegnerin ist insoweit zu Recht nicht auf die Einsprache vom 31. Dezember

2015.

eingetreten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet und

abzuweisen. Anzumerken bleibt immerhin, dass bereits am 8. April 2013 ein

Gesuch um Erlass der Rückforderung gestellt wurde (vgl. AK-Nr. 227), über

das nach der inzwischen erfolgten rechtskräftigen Beurteilung zu befinden wäre,

falls dies noch nicht erfolgt ist.

3.

Mit der Verfügung vom 2. September

2016.

(AK-Nr. 303; E. I. 5 hiervor) entschied die Beschwerdegegnerin

erneut über den Anspruch für Oktober und November 2015 sowie ab Dezember 2015,

nachdem der diesen Zeitraum mitumfassende Einspracheentscheid vom 27. Juli

2016.

bereits ergangen war. Diese Abänderung des zwar noch nicht

rechtskräftigen, aber bereits ergangenen Einspracheentscheids in der Form einer

Verfügung wirkt sich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus. Die

Rechtsprechung lässt es grundsätzlich zu, eine Verfügung während laufender

Rechtsmittelfrist abzuändern, solange kein Rechtsmittel erhoben wurde (BGE 129

V 110 E. 1.2.1 S. 111; 124 V 246 E. 2 S. 247 f.). Ob dies auch hier gilt, wo

ein Einspracheentscheid – beschränkt auf einen kurzen Zeitraum – teilweise in

Form einer Verfügung abgeändert wird, muss nicht näher geprüft werden. Wie noch

darzulegen ist, erweist sich die Beschwerde für diesen Zeitraum als teilweise

begründet (vgl. E. II. 7 hiernach). Die während der laufenden

Beschwerdefrist erfolgte Neuberechnung bleibt daher im Ergebnis ohne

Auswirkung.

4.

4.1

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).

4.2

Die anerkannten Ausgaben sowie

die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit

rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine

Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch

für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben (Art. 9 Abs. 2

ELG).

4.3

Kinder, deren anrechenbare

Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der

jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG).

5.

Umstritten ist zunächst der

EL-Anspruch für das Jahr 2013. Da über den Anspruch für Januar 2013 mit der

rechtskräftigen Verfügung vom 4. Februar 2013 bereits abschliessend

befunden wurde, kann im vorliegenden Verfahren einzig die Periode vom 1. Februar

2013.

bis 31. Dezember 2013 überprüft werden.

5.1

Die Berechnung für die Zeit vom

1.

Februar 2013 bis 31. Dezember 2013 (AK-Nr. 214; vgl. auch

Urkunde 2 zur Eingabe vom 7. September 2017) umfasst die

Beschwerdeführerin und den 2008 geborenen Sohn B.___.

Als Ausgaben anerkannt wurden der Betrag

für den Lebensbedarf (CHF 29‘245.00), die Prämienpauschale für die

Krankenversicherung (2013: CHF 4‘416.00 plus CHF 1‘020.00, total CHF 5‘436.00),

die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige (CHF 504.00), Hypothekarzinsen

(CHF 6‘942.00), Gebäudeunterhalt (CHF 2‘694.00), sowie Wohnkosten von

CHF 10‘098.00 (Eigenmietwert CHF 13‘467.00 plus Nebenkostenpauschale

CHF 1‘680.00 minus Anteil Mitbewohner [gemeint ist der ältere Sohn C.___]

CHF 5‘049.00). Insgesamt resultierten anerkannte Ausgaben von CHF 54‘919.00.

Als Einnahmen berücksichtigt wurden die

IV-Rente der Beschwerdeführerin von CHF 11‘016.00, die Kinderrente für den

Sohn B.___ von CHF 4‘404.00, Vermögenserträge von CHF 18.00 sowie

Liegenschaftserträge (Eigenmietwert) von CHF 13‘466.00. Die anrechenbaren

Einnahmen beliefen sich somit auf insgesamt CHF 28‘904.00. Verglichen mit

den Ausgaben von CHF 54‘919.00 ergab sich ein Ausgabenüberschuss von CHF 26‘015.00,

der zu einer jährlichen Ergänzungsleistung von CHF 2‘168.00 pro Monat

führte.

5.2

Die Beschwerdeführerin

beanstandet, dass der ältere Sohn C.___ nicht in die Berechnung einbezogen

wurde. Die Beschwerdegegnerin hielt zu dieser Frage im Schreiben an den

damaligen Vertreter der Beschwerdeführerin vom 19. August 2015 (AK-Nr. 185)

fest, gemäss den Abklärungen beim zuständigen Oberamt und der erhaltenen

Steuerauskunft habe der Vater von C.___ im Jahr 2013 Unterhaltsbeiträge und

Familienzulagen von insgesamt CHF 14‘900.00 bezahlt.

5.3

Ob der ältere Sohn C.___ in die

Berechnung einzubeziehen sei, hängt davon ab, ob die ihn betreffenden

anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen oder nicht (Art. 9

Abs. 4 ELG; E. II. 4.3 hiervor). Die Vergleichsrechnung ergibt

anrechenbare Einnahmen von CHF 14‘900.00 (Alimente und Familienzulagen, E.

II. 5.2 hiervor) plus CHF 4‘404.00 (Kinderrente), total CHF 19‘304.00.

Die anerkannten Ausgaben belaufen sich auf CHF 10‘035.00 (Lebensbedarf,

vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG in der 2013 gültig

gewesenen Fassung) plus CHF 1‘020.00 (Prämienpauschale

Krankenversicherung) plus CHF 5‘049.00 (Anteil Wohnkosten, entsprechend

einem Drittel), total CHF 16‘104.00. Die anerkannten Ausgaben von C.___ im

Jahr 2013 sind somit deutlich niedriger als die anrechenbaren Einnahmen. Die

Beschwerdegegnerin hat den Sohn C.___ deshalb zu Recht nicht in die Berechnung

einbezogen. Dies wird auch durch die mit der Eingabe vom 7. September 2017

eingereichten Vergleichsberechnungen (Urkunden 1 - 4) bestätigt.

6.

Die Berechnung für das Jahr

2014.

(AK-Nr. 215; vgl. auch Urkunde 6 zur Eingabe vom 7. September

2017) umfasst ebenfalls die Beschwerdeführerin und den 2008 geborenen Sohn B.___.

6.1

Als Ausgaben anerkannt wurden

der Betrag für den Lebensbedarf (CHF 29‘245.00), die Prämienpauschale für

die Krankenversicherung (CHF 4‘524.00 plus CHF 1‘044.00, total CHF 5‘568.00),

die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige (CHF 504.00), Hypothekarzinsen

(CHF 6‘929.00), Gebäudeunterhalt (CHF 2‘694.00), sowie Wohnkosten von

CHF 10‘098.00 (Eigenmietwert CHF 13‘467.00 plus Nebenkostenpauschale

CHF 1‘680.00 minus Anteil Mitbewohner CHF 5‘049.00). Insgesamt

resultierten anerkannte Ausgaben von CHF 55‘038.00.

Als Einnahmen berücksichtigt wurden die

IV-Rente der Beschwerdeführerin von CHF 11‘016.00, die Kinderrente für den

Sohn B.___ von CHF 4‘404.00, Vermögenserträge von CHF 18.00 sowie

Liegenschaftserträge (Eigenmietwert) von CHF 13‘466.00. Damit resultierten

Einnahmen von CHF 28'904.00 und ein Ausgabenüberschuss von CHF 26'134.00,

entsprechend einer jährlichen Ergänzungsleistung von CHF 2'178.00 pro

Monat.

6.2

Beanstandet wird auch hier der

Nichteinbezug des älteren Sohns C.___. Die Rechtsschriften der

Beschwerdeführerin lassen jedoch eine Begründung zu diesem Punkt vermissen.

Namentlich ist die im Einspracheentscheid vom 27. Juli 2016 enthaltene

Feststellung, gemäss den Steuerakten seien die Unterhaltszahlungen des Vaters

für den Sohn C.___ im Jahr 2014 ebenfalls geleistet worden, unbestritten

geblieben. Andere Mängel der Berechnung für das Jahr 2014 (vgl. AK-Nr. 215)

sind nicht ersichtlich. Die mit der Eingabe vom 7. September 2017

eingereichten Berechnungsblätter (Urkunden 5 - 8 zur Eingabe vom 7. September

2017) bestätigen, dass auch für diesen Zeitraum die Berechnung mit der

Beschwerdeführerin und dem Sohn B.___ den höchsten Anspruch ergibt. Die

Beschwerde ist diesbezüglich ebenfalls abzuweisen.

7.

Für die Zeit vom 1. Januar

2015.

bis 30. November 2015 nahm die Beschwerdegegnerin eine Berechnung

vor, welche die beiden Söhne C.___ und B.___ einbezieht (AK-Nr. 216).

7.1

Diesbezüglich beanstandet die

Beschwerdeführerin, dass unter dem Titel «diverse Einnahmen» ein Betrag von CHF 840.00

angerechnet wurde. Zur Begründung dieser Position erklärt die

Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei hälftige Miteigentümerin der von

ihr bewohnten Liegenschaft. Es sei daher die Hälfte der Nebenkostenpauschale

von CHF 1‘680.00 zu berücksichtigen. Aus technischen Gründen werde dieses

Ergebnis durch eine Position «Einnahmen, diverse» hergestellt.

7.2

Bei Personen, die eine ihnen

gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für die Nebenkosten ausschliesslich eine

Pauschale anerkannt (Art. 16a Abs. 1 ELV). Die Pauschale beträgt pro

Jahr CHF 1‘680.00 (Art. 16a Abs. 3 ELV).

7.3

In tatsächlicher Hinsicht steht

fest, dass die von der Beschwerdeführerin und ihren beiden Söhnen bewohnte

Liegenschaft ihr und Herrn D.___ zu je ½ Miteigentum gehört. Der Miteigentümer

wohnt gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin, welche in diesem Punkt nicht

anzuzweifeln sind, seit November 2012 nicht mehr in der Liegenschaft und

beteiligt sich nicht an den Nebenkosten. Dies leuchtet ein, handelt es sich

doch bei den Nebenkosten um Aufwendungen, die mit dem Gebrauch der Sache

zusammenhängen (vgl. bezogen auf den Mietvertrag Art. 257a Abs. 1

OR). Diese sind prinzipiell durch diejenigen Personen zu tragen, welche die

Liegenschaft bewohnen (seien es Eigentümer oder Mieter). Wäre der Miteigentümer

seinerseits EL-Bezüger, würde bei ihm denn auch kein Anteil an den Nebenkosten

dieser Liegenschaft anerkannt, da er diese nicht bewohnt (vgl. E. II. 7.2

hiervor). Es rechtfertigt sich daher nicht, die Nebenkostenpauschale von CHF 1‘680.00

zu halbieren. Die Position «Einnahmen, diverse» von CHF 840.00 ist zu

streichen. Damit erhöht sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. September

2015.

von CHF 2'141.00 um CHF 70.00 auf CHF 2'211.00 pro Monat.

Für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 30. November 2015 ergibt sich

aufgrund der neu berücksichtigten Umstände (vgl. AK-Nr. 303 sowie Urkunde

16.

zur Eingabe vom 7. September 2017; E. II. 3 hiervor) eine Erhöhung

von CHF 2'129.00 um CHF 70.00 auf CHF 2'199.00 pro Monat. Die

Beschwerde ist insoweit begründet und gutzuheissen.

8.

Der Anspruch ab 1. Dezember

2015.

bildete Gegenstand der Verfügung vom 30. November 2015 (AK-Nr. 206).

Die dieser Verfügung zugrundeliegende Berechnung beschränkt sich auf die

Beschwerdeführerin. Die beiden Söhne werden nicht einbezogen (vgl. AK-Nr. 207).

Die bloss hälftige Berücksichtigung der Nebenkostenpauschale (vgl. E. II. 7

hiervor) wird zwar in der Begründung der Verfügung vom 30. November 2015

(AK-Nr. 206) ebenfalls erwähnt, findet sich aber – offenbar wegen der

Aufteilung der Wohnkosten zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Söhnen –

nicht im Berechnungsblatt für die Zeit ab 1. Dezember 2015 (AK-Nr. 207).

Auf diesen Punkt ist daher nicht weiter einzugehen. Da auch in den übrigen

Positionen keine Mängel ersichtlich sind, hat sich die gerichtliche Prüfung auf

die Frage zu beschränken, ob die beiden Söhne zu Recht nicht in die

Anspruchsbeurteilung einbezogen wurden.

8.1

Warum die Berechnung ab 1. Dezember

2015, anders als jene für die Vormonate, ohne Einbezug des älteren Sohnes C.___

erfolgte, der sich gemäss der eingereichten Schulbestätigung vom 2. August

2015.

(AK-Nr. 250) noch in Ausbildung befand, lässt sich den Akten,

einschliesslich der Verfügung vom 30. November 2015 (AK-Nr. 206) und

des Einspracheentscheids, nicht entnehmen. In der von der Beschwerdeführerin

eingereichten Aufstellung (Urkunde 15 der Beschwerdeführerin) werden jedoch bei

den Einnahmen Alimente von CHF 1‘100.00 erwähnt. Aus dem Berechnungsblatt

vom 6. September 2017, das mit der Eingabe vom 7. September 2017 als

Urkunde 19 eingereicht wurde, ist nun – übereinstimmend mit den erwähnten

Angaben der Beschwerdeführerin – ersichtlich, dass auf den Sohn C.___ Alimente

von CHF 13'200.00 (übereinstimmend mit der soeben erwähnten Urkunde 15 der

Beschwerdeführerin), Ausbildungszulagen von CHF 3'000.00 und eine

Kinderrente von CHF 4'428.00, total somit anrechenbare Einnahmen von CHF 20'628.00,

entfallen. Diese Einnahmen übersteigen die anerkannten Ausgaben. Die

Beschwerdegegnerin hat somit den Sohn C.___ mit Wirkung ab 1. Dezember

2015.

zu Recht nicht in die Berechnung einbezogen.

8.2

Der Nichteinbezug des jüngeren,

2008.

geborenen Sohnes B.___ beruht für den Zeitraum ab 1. Dezember 2015 auf

einer Vergleichsrechnung (vgl. E. II. 4.3 und 5.3 hiervor), bei welcher als

anrechenbare Einnahme ein monatlicher Unterhaltsbeitrag des Vaters von CHF 1‘410.00

berücksichtigt wurde (vgl. die Begründung der Verfügung vom 30. November

2015, AK-Nr. 206, S. 2). Es leuchtet – analog zur Berechnung für C.___

im Jahr 2013 (E. II. 5.3 hiervor) – ein, dass die anrechenbaren Einnahmen

vor diesem Hintergrund höher ausfallen als die anerkannten Ausgaben. Umstritten

ist denn auch nicht diese Frage, sondern ob die Anrechnung des hypothetischen

Unterhaltsbeitrags grundsätzlich korrekt ist.

8.3

8.3.1

Einkünfte und Vermögenswerte, auf

die verzichtet worden ist, werden als Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 1

lit. g ELG). Bezogen auf familienrechtliche Unterhaltsansprüche hält das

Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, die Uneinbringlichkeit

geschuldeter zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche könne erst angenommen werden,

wenn sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zu deren Durchsetzung erschöpft seien

oder wenn klar ausgewiesen sei, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage

ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Diese Grundsätze gelten auch

im Rahmen der Verzichtsanrechnung (Rudolf

Ursprung / Dorothea Riedi Hunold, Einkommens- und Vermögensverzicht,

insbesondere im Sozialrecht, in: Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit,

Festschrift für Erwin Murer zum 65. Geburtstag, Bern 2010, S. 929 ff.,

943, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts P 68/02 vom 11. Februar

2004, SVR 2004 EL Nr. 5).

8.3.2

Die umfangreichen Ausführungen

der Beschwerdeführerin zu den Voraussetzungen eines Verzichts auf Versicherungsleistungen

gemäss Art. 23 ATSG sind unbehelflich. Zur Diskussion steht nicht ein

Verzicht auf solche Versicherungsleistungen, sondern ein Verzicht auf

Unterhaltsbeiträge, der gegebenenfalls unter Art. 11 Abs. 1 lit. g

ELG zu subsumieren wäre. Die Regelung von Art. 23 ATSG ist, wie die

Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, im vorliegenden Zusammenhang nicht

relevant.

8.3.3

Die Abklärungen der

Beschwerdegegnerin (vgl. AK-Nr. 252) ergaben, dass die damals zuständige

Vormundschaftsbehörde dem zuständigen Sozialdienst den Auftrag erteilte, die

Vaterschaft abzuklären. Die Beschwerdeführerin konnte jedoch laut dem Bericht

des Sozialdienstes vom 17. Februar 2010 (AK-Nr. 252 S. 5 f.)

«nicht dazu bewegt werden, den Namen des Kindsvaters zu benennen». Der

Abklärungsauftrag wurde deshalb zurückgegeben. Die Vormundschaftsbehörde

verzichtete vor diesem Hintergrund darauf, eine Beistandschaft für B.___ zu

errichten, um die Anerkennung und den Unterhalt zu regeln. Auf eine spätere

Nachfrage hin sah sich die Beschwerdeführerin weiterhin ausserstande, den Namen

des Vaters von B.___ zu kommunizieren. Sie wurde daraufhin durch den

Sozialdienst über die rechtlichen und finanziellen Folgen dieses Verzichts

informiert. Am 24. Dezember 2009 unterzeichnete die Beschwerdeführerin ein

Orientierungsblatt (AK-Nr. 252 S. 3 f.). Dieses hält u.a. fest, jedes

Kind habe Anspruch darauf, dass die rechtliche Abstammung geklärt werde, und

mit dem Verzicht auf die Vaterschaftsanerkennung würden ihm

Unterhaltsansprüche, allfällige Sozialversicherungsansprüche und Erbansprüche

verwehrt. Das Kind habe weiterhin die Möglichkeit, eine Vaterschaftsklage

einzureichen, dies grundsätzlich bis vor Ablauf eines Jahres seit Erreichen des

Mündigkeitsalters. Sofern der Vater nicht freiwillig seinen finanziellen

Verpflichtungen gegenüber dem Kind nachkomme, bestehe keine rechtliche

Möglichkeit, die Unterhaltsbeiträge für das Kind durchzusetzen. Die Mutter

müsse für den Unterhalt des Kindes alleine aufkommen. Eine Bevorschussung von

Kinderunterhaltsbeiträgen sei ohne festgestellte Vaterschaft nicht möglich. Die

Beschwerdeführerin bestätige mit ihrer Unterschrift, dass sie von der

Vormundschaftsbehörde über die Folgen des Verzichts betreffend

Vaterschaftsklärung und Abschluss eines Unterhaltsvertrages ausführlich

informiert worden sei und das Orientierungsblatt erhalten habe. Die neu

zuständig gewordene regionale Vormundschaftsbehörde stellte am 2. März

2010.

fest, dass das Kindesverhältnis von B.___ zum Vater einstweilen nicht

festgestellt werden könne, und machte die Beschwerdeführerin auf ihr Recht

aufmerksam, jederzeit die Errichtung einer Beistandschaft zwecks Klärung der

Vaterschaft und der Unterhaltsansprüche zu beantragen. Weiter nahm sie das von

der Beschwerdeführerin unterzeichnete Orientierungsblatt zur Kenntnis (AK-Nr. 252

S. 1 f.).

8.3.4

Die Beschwerdegegnerin ging

gestützt auf diese Informationen davon aus, es liege ein Verzicht auf Einnahmen

(in Form von Unterhaltsbeiträgen für B.___) vor. Die Höhe des angerechneten

Unterhaltsbeitrags setzte die Beschwerdegegnerin ermessensweise auf das

Anderthalbfache der monatlichen AHV-Waisenrente von CHF 940.00 fest (vgl.

AK-Nr. 181 und Schreiben vom 19. August 2015, AK-Nr. 185).

8.3.5

Wie dargelegt, führte der

zuständige Sozialdienst im Bericht an die Vormundschaftsbehörde vom 17. Februar

2010.

(AK-Nr. 252 S. 5 f.) aus, die Beschwerdeführerin habe nicht dazu

bewegt werden können, den Namen des Kindsvaters zu benennen. Im Auszug aus dem

Protokoll der Vormundschaftsbehörde vom 2. März 2010 lautet die

Formulierung, die Kindsmutter sehe «sich bis heute ausser Stande, den Namen des

Vaters zu kommunizieren» (AK-Nr. 252 S. 1 f.). Ein Mitarbeiter des

Sozialdienstes teilte der Beschwerdegegnerin am 1. März 2016 per E-Mail

mit (AK-Nr. 251), die damals zuständige Sozialarbeiterin habe in einer

Aktennotiz vom 19. Juni 2008 festgehalten, die Beschwerdeführerin habe

erklärt, «dass sie zur Vaterschaft keine Angaben mache. Sie habe sich rechtlich

beraten lassen und es wurde ihr geraten, keine Angaben zu machen».

Im Beschwerdeverfahren wurde ferner ein

Schreiben der Sozialarbeiterin vom 10. Juni 2008 eingereicht (Urkunde 14, das

korrekte Datum wäre vermutlich der 10. August 2008). Danach wurde die Beschwerdeführerin

mit Brief vom 9. Juni 2008 aufgefordert, gemeinsam mit dem Vater die

Anerkennung zu veranlassen. Anlässlich eines Besprechungstermins vom 19. Juni

2008.

habe die Beschwerdeführerin ohne Begründung mitgeteilt, dass keine

Anerkennung von B.___ durch den Vater möglich sei. Ihr Konkubinatspartner, D.___,

sei nicht der mutmassliche Vater. Der Beschwerdeführerin sei Frist bis Ende

Juli 2008 gewährt worden, da sie nochmals mit dem Konkubinatspartner habe

sprechen wollen. Am 6. August 2008 habe sie telefonisch mitgeteilt, es

werde keine Anerkennung durch den Vater (oder den Konkubinatspartner) erfolgen.

Der damalige Rechtsvertreter erklärte laut

Telefonnotiz vom 13. Oktober 2015 (AK-Nr. 193) gegenüber der

Beschwerdegegnerin, er habe die Beschwerdeführerin befragt und diese kenne den

Namen des Kindsvaters nicht. In der Einsprachebegründung vom 23. Februar

2016.

(AK-Nr. 248) wird – neben Ausführungen zu Art. 23 ATSG, die wie

dargelegt nicht zielführend sind – ebenfalls ausgeführt, die Beschwerdeführerin

habe bereits vor der KESB mehrmals erwähnt, dass sie den Vater ihres Sohnes B.___

nicht kenne. In der Stellungnahme vom 10. Juni 2016 (AK-Nr. 274)

wurde wiederum behauptet, die Beschwerdeführerin wisse nicht und habe zu keinem

Zeitpunkt gewusst, wer der Vater von B.___ sei. Eine Überlegung sei gewesen,

dass der zeitweilige Partner der Beschwerdeführerin, D.___, B.___ adoptieren

könnte, was man jedoch wieder verworfen habe. Darauf sei wohl die angebliche

Aussage der Mandantin in der vom Sozialdienst erwähnten Aktennotiz gemünzt

gewesen. Im Beschwerdeverfahren wurde ebenfalls vorgebracht, die

Beschwerdeführerin wisse nicht, wer der Vater von B.___ sei. Weiter liess die

Beschwerdeführerin darlegen, sie hätte keinen Anlass, den Vater zu

verschweigen, wenn er ihr bekannt wäre, da sie diesfalls die Unterhaltsbeiträge

einklagen oder bevorschussen lassen könnte.

8.3.6

Die zitierten Aussagen lassen

teilweise unterschiedliche Interpretationen zu. Um die bestehenden Unklarheiten

auszuräumen, wurde am 8. August 2017 eine Instruktionsverhandlung mit

Parteibefragung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin wurde im Sinne von Art. 191

Abs. 2 ZPO zur Wahrheit ermahnt. Sie erklärte, sie habe zu keinem

Zeitpunkt Unterhaltszahlungen für den Sohn B.___ erhalten oder eingefordert.

Der Grund liege darin, dass sie den biologischen Vater von B.___ nicht kenne.

Sie haben ihn nur einmal getroffen. Weiter schilderte sie in den Grundzügen die

Umstände dieser Begegnung. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich

der Parteibefragung erschienen als glaubhaft. Die Beschwerdeführerin vermochte

auch ihre in den Akten festgehaltene Aussage, sie habe sich rechtlich beraten

lassen und den Rat erhalten, keine Angaben zu machen, in einer hinreichend plausiblen

Weise zu erklären. Ihre Darstellung ist daher geeignet, mit dem hier

erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen,

dass die Beschwerdeführerin die Identität des Vaters von B.___ nicht kennt und

von Anfang an nicht kannte, so dass sie auch zu keinem Zeitpunkt in der Lage

war, ihm gegenüber Unterhaltszahlungen geltend zu machen. Damit liegt kein

Verzicht auf entsprechende Einnahmen vor.

8.4

Nach dem Gesagten rechtfertigt

es sich nicht, in der EL-Berechnung ab 1. Dezember 2015 unter dem Titel

«Einkünfte, auf die verzichtet worden ist» (Art. 11 lit. g ELG) einen

Unterhaltsbeitrag für den Sohn B.___ zu berücksichtigen. Dies hat zur Folge,

dass die Berechnung mit dem Sohn B.___ für diesen Zeitraum einen höheren

Anspruch ergibt als die der Verfügung vom 30. November 2015 (AK-Nr. 206)

zugrundeliegende Berechnung (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 207), welche

sich auf die Beschwerdeführerin beschränkt. Massgebend ist daher die Berechnung

für die Beschwerdeführerin und den Sohn B.___. Die Beschwerdegegnerin hat

nunmehr auf den mit der Eingabe vom 7. September 2017 eingereichten

Berechnungsblättern eine Anspruchsberechnung vorgenommen, welche die

Beschwerdeführerin und den Sohn B.___ umfasst, wobei kein hypothetischer

Unterhaltsbeitrag berücksichtigt wird (Urkunde 18 zur Eingabe vom 7. September

2017). Diese Berechnung ist korrekt ausgefallen. Der Vergleich mit den drei

übrigen infrage kommenden Betrachtungsweisen (Beschwerdeführerin allein,

Beschwerdeführer und Sohn C.___, Beschwerdeführerin und beide Söhne, vgl.

Urkunden 17, 19, 20) führt zum Ergebnis, dass diese Berechnung, welche den

jüngeren Sohn B.___, nicht jedoch den älteren Sohn C.___ einbezieht, den

höchsten Anspruch resultieren lässt. Massgebend ist daher diese

Berechnungsweise. Die jährliche Ergänzungsleistung für den Monat Dezember 2015

erhöht sich damit von CHF 1'227.00 auf CHF 2'198.00. Die Beschwerde

ist in diesem Punkt gutzuheissen.

9.

Zusammenfassend ist die

Beschwerde wie folgt zu beurteilen:

9.1

Soweit sich die Beschwerde

dagegen richtet, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen

Einspracheentscheid nicht auf die Einsprache gegen die Abrechnung vom 3. Dezember

2015.

(AK-Nr. 211) eingetreten ist, ist sie unbegründet und abzuweisen

(vgl. E. II. 2 hiervor).

9.2

Soweit sich die Beschwerde gegen

die Anspruchsbeurteilung für die Jahre 2013 und 2014 richtet, ist sie ebenfalls

abzuweisen (vgl. E. II. 5 und 6 hiervor).

9.3

In Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar

2015.

bis 30. November 2015 ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die

jährliche Ergänzungsleistung, die mit der Verfügung vom 8. Dezember 2015

(AK-Nr. 213) auf CHF 2'141.00 pro Monat festgelegt wurde, erhöht sich

auf CHF 2'211.00 pro Monat für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. September

2015.

und auf CHF 2'199.00 pro Monat für die Zeit vom 1. Oktober 2015

bis 30. November 2015 (vgl. E. II. 7 hiervor).

9.4

Die Ergänzungsleistung für den

Monat Dezember 2015, welche mit der Verfügung vom 30. November 2015 auf

CHF 1'227.00 festgesetzt wurde (AK-Nr. 206), erhöht sich auf CHF 2'198.00

(vgl. E. II. 8 hiervor). Diese Anpassung wird sich auch auf den Anspruch

ab 1. Januar 2016 auswirken, der mit der Verfügung vom 2. September

2016.

(AK-Nr. 303; vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 300) auf CHF 1'234.00

pro Monat festgelegt wurde. Die Höhe der Ergänzungsleistung ab 1. Januar

2016.

wird durch die Beschwerdegegnerin im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu

festzulegen sein.

10.

10.1

Soweit die Beschwerdeführerin

obsiegt, hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG). Vorliegend standen verschiedene Anspruchsperioden im Streit, welche je

für sich allein beurteilt werden können. Die Beschwerdeführerin unterliegt in

Bezug auf das Nichteintreten auf die Einsprache gegen die Abrechnung vom 3. Dezember

2015.

sowie die Abweisung der Einsprache gegen die Verfügung vom 8. Dezember

2015, soweit diese den EL-Anspruch für die Jahre 2013 und 2014 betrifft.

Dagegen obsiegt sie teilweise in Bezug auf den Anspruch für die Zeit vom 1. Januar

2015.

bis 30. November 2015. Schliesslich ist die Beschwerde begründet,

soweit sie den Anspruch ab 1. Dezember 2015 betrifft. Inhaltlich erweisen

sich die Beanstandung der Rückforderung (Rechnung vom 3. Dezember 2015)

und des Einbezugs respektive Nichteinbezugs des älteren Sohns C.___ als

unberechtigt, die Bestreitung des Nichteinbezugs des jüngeren Sohns B.___

dagegen als berechtigt. Weiter kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich

ein grosser Teil der Rechtsschriften mit Art. 23 ATSG befasst, obwohl

dieser Bestimmung im vorliegenden Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung

zukommt. Insgesamt entfällt rund die Hälfte des geltend gemachten Aufwands auf

den unterliegenden Teil oder auf Vorkehren, die für die sorgfältige und

pflichtgemässe Interessenwahrung nicht erforderlich waren. Die

Beschwerdeführerin hat daher Anspruch auf die Hälfte einer vollen

Parteientschädigung.

10.2

Rechtsanwältin Wullimann macht in

ihrer Kostennote vom 4. August 2017 (A.S. 53 ff.) einen Aufwand von

37.54

Stunden geltend. Davon entfallen 12.76 Stunden auf die Zeit vor dem

Erlass des Einspracheentscheids vom 27. Juli 2016 (inkl. dessen Sichtung

mit 0.17 Minuten am 28. Juli 2016, die praxisgemäss ebenfalls dem

Vorverfahren zugeordnet wird). Dabei handelt es sich auf vorprozessualen

Aufwand, der im Beschwerdeverfahren nicht entschädigt werden kann. Nicht zu

berücksichtigen sind ausserdem diejenigen Vorkehren, welche praxisgemäss als

Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz einer Anwältin inbegriffen ist und

nicht separat entschädigt wird. Dies betrifft zunächst die Fristerstreckungsgesuche

vom 18. November 2016 (0.5 Stunden) und vom 31. Januar 2017

(0.33 Stunden). Weiter sind die Kurzpositionen «Sichtung und Kenntnisgabe»

von insgesamt 1.87 Stunden um die Hälfte, entsprechend 0.93 Stunden, zu kürzen,

da die Kenntnisgabe an die Klientschaft ebenfalls Kanzleiaufwand darstellt.

Dasselbe gilt für die Position «Rücksendung Unterlagen Klientin» von 0.25

Stunden am 9. Juni 2017. Die Instruktionsverhandlung vom 8. August 2017

dauerte bloss 0.75 Stunden, der in der Kostennote eingesetzte

voraussichtliche Aufwand reduziert sich somit um 1.75 Stunden. Insgesamt

reduziert sich der geltend gemachte Aufwand von 37.54 Stunden somit um 16.52

Stunden. Die verbleibenden 21 Stunden können als angemessen gelten, zumal der

Fall durch einige Unklarheiten geprägt war und eine eher überdurchschnittliche

Komplexität aufwies und eine Instruktionsverhandlung stattfand. Aufgrund des

hälftigen Obsiegens ist ein Aufwand von 10.5 Stunden zu entschädigen. Mit dem

geltend gemachten Stundenansatz von CHF 230.00 ergibt sich ein im Rahmen

der Parteientschädigung zu vergütendes Honorar von CHF 2'415.00.

Bei den Auslagen von CHF 311.50 ist

ebenfalls der vorprozessuale Anteil auszuscheiden. Dieser entspricht den

geltend gemachten Kosten bis 28. Juli 2016 (Orientierung über den

Einspracheentscheid) von CHF 74.00 sowie einem Anteil von ermessensweise

einem Drittel an der Pauschale für die Kopien, entsprechend CHF 53.00. Die

Auslagen reduzieren sich damit auf CHF 184.50. Die Parteientschädigung

beläuft sich auf CHF 2'807.50 (CHF 2'415.00 + CHF 184.50 + MwSt.

8.

%).

10.3

Das Beschwerdeverfahren ist

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen, soweit sie den Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung im

Jahr 2015 betrifft. Der Einspracheentscheid vom 27. Juli 2016 und die

Verfügung vom 2. September 2016 werden wie folgt abgeändert:

Die Beschwerdeführerin hat

Anspruch auf Ergänzungsleistungen von CHF 2'211.00 pro Monat für die Zeit

vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2015.

Die Beschwerdeführerin hat

Anspruch auf Ergänzungsleistungen von CHF 2'199.00 pro Monat für die Zeit

vom 1. Oktober 2015 bis 30. November 2015.

Die Beschwerdeführerin hat

Anspruch auf Ergänzungsleistungen von CHF 2'198.00 für Dezember 2015.

Den Anspruch ab 1. Januar

2016 wird die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen neu festzusetzen

haben.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen

und der Einspracheentscheid vom 27. Juli 2016 bestätigt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'807.50

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem

Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post

gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser