VSBES.2016.240
Abweisung zweier Ausstandsbegehren
21. Dezember 2016Deutsch18 min
Source so.ch
Urteil vom 21. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und
Notar Rémy Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Abweisung
zweier Ausstandsbegehren
(Verfügungen
vom 10. + 11. August 2016)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 16. Februar
2006 sprach die Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Bern der 1974 geborenen
A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Wirkung ab 1. Oktober 2001
eine ganze Rente zu (IV-Stellen Beleg-Nr. [IV-Nr.] 49).
2.
2.1 Am 14. August 2012
meldete sich die Beschwerdeführerin bei der nunmehr zuständigen IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Hilflosenentschädigung
an (IV-Nr. 54). Am 16. September 2012 (Eingang: 12. Oktober
2012) stellte sie zudem ein Gesuch um einen Assistenzbeitrag (IV-Nr. 61). Mit
Verfügungen vom 1. März 2013 (IV-Nrn. 76, 77) wurden die Gesuche um
Zusprechung einer Hilflosenentschädigung und eines Assistenzbeitrags abgelehnt.
Die dagegen erhobene Beschwerde (IV-Nr. 81 S. 3 ff.) wies das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit
Urteil vom 21. Mai 2014 (IV-Nr. 90) ab. Die dagegen erhobene
Beschwerde (IV-Nr. 95) hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 2. April
2015 (IV-Nr. 97) teilweise gut und wies die Angelegenheit zur Ergänzung
der Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück.
2.2 Die Beschwerdegegnerin holte
in der Folge eine Stellungnahme von Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie
FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 19. August 2015 (IV-Nr. 105)
ein. Anschliessend stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom
1. September 2015 (IV-Nr. 106) in Aussicht, die Gesuche um Zusprechung
einer Hilflosenentschädigung und eines Assistenzbeitrags abzulehnen. Die
Beschwerdeführerin liess dagegen am 12. Oktober 2015 Einwände erheben
(IV-Nr. 109), welche sie am 2. und 25. November 2015 unter Beilage
weiterer Arztberichte ergänzte (IV-Nrn. 111, 112).
3. Am 3. Juni 2016 teilte
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie erachte im Rahmen des
wieder aufgenommenen Rückkommensverfahrens zur Klärung der Leistungsansprüche
eine umfassende medizinische Untersuchung (voraussichtlich Allgemeine Innere
Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie) als notwendig. Ohne
schriftlich begründeten Gegenbericht bis 14. Juni 2016 werde man die
Begutachtung in die Wege leiten. Innert gleicher Frist könne sich die
Beschwerdeführerin zu den Gutachterfragen äussern (IV-Nr. 113).
4. Die Beschwerdeführerin liess
innert erstreckter Frist am 27. Juni 2016 eine Stellungnahme einreichen
(IV-Nr. 120). Sie stellte unter anderem die folgenden Anträge:
1. Vom hängigen Ausstandsbegehren gegen
die beiden involvierten Sachbearbeiter, Herr C.___ ([...]; vgl. Protokollnotiz
vom 3. Juni 2016) und Herr D.___, nach Art. 36 ATSG sei Vormerk zu
nehmen. Die Sachbearbeiter seien zur Stellungnahme aufzufordern und deren
Stellungnahmen seien der Versicherten im Rahmen deren Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) zur ihrerseitigen
Stellungnahme und zum allfälligen Rückzug des hängigen Ausstandsbegehrens
zuzustellen.
2. Es sei auf eine
Rückkommens-Begutachtung, auf eine Wiedererwägung und generell auf jegliche
Form der materiellen und formellen Revision zu verzichten.
3. - 10. [...].
5. C.___ äusserte sich am
13. Juli 2016 zum Ausstandsbegehren (IV-Nr. 123), D.___ am 14. Juli
2016 (IV-Nr. 124).
6. Die Beschwerdeführerin hielt
mit Schreiben vom 8. August 2016 (IV-Nr. 128) an den beiden
Ausstandsbegehren fest.
7. Mit Verfügungen vom 10. und
11. August 2016 (IV-Nrn. 129, 130; Aktenseiten [A.S.] 1 ff. und 5 f.)
wurden die Ausstandsbegehren gegen C.___ und D.___ abgewiesen.
8. Mit Zuschrift vom 14. September
2016 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht gegen die
Verfügungen vom 10. und 11. August 2016 Beschwerde erheben. Sie stellt die
folgenden Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügungen der IV-Stelle
Solothurn vom 10. und vom 11. August 2016 seien aufzuheben.
2. Die Ausstandsbegehren der
Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2016 in Bezug auf die nachstehenden Sachbearbeiter
der Beschwerdegegnerin, Herrn C.___ und Herrn D.___, seien gutzuheissen.
3. Es sei gerichtlich festzustellen, dass
der vorliegenden Beschwerde nach Art. 55 Abs. 1 VwVG von Gesetzes
wegen die aufschiebende Wirkung zukommt.
4. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und
Presseanwesenheit durchzuführen.
5. Vor der Eröffnung des materiellen
Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung
einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu
geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
9. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde
(A.S. 31 f.). Der gleichzeitig gestellte Antrag, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu entziehen, wird mit Verfügung vom 31. Oktober
2016 (A.S. 33 f.) abgewiesen.
10. Mit Eingabe vom 16. Dezember
2016 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest (A.S. 40 ff.). Ihr
Vertreter reicht gleichzeitig eine Kostennote ein. Diese geht mit Verfügung vom
19. Dezember 2016 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin
(A.S. 52).
11. Auf die Ausführungen der
Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird
auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Zwischenverfügungen über die
Ausstandspflicht können auf dem Beschwerdeweg angefochten werden (vgl. BGE 132
V 376 E. 2.5 S. 378). Die Sachurteilsvor-aussetzungen (Einhaltung der
Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts)
sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Über Beschwerden gegen
Zwischenverfügungen entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als
Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Gesetz
über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).
2.
Die Beschwerdeführerin
verlangt, es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
durchzuführen. Nach der Rechtsprechung fallen Prozessentscheide über den Ausstand nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6
Ziff. 1 EMRK (Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2013 vom 8. März 2013
E. 4 mit Hinweisen). Auch sonst sind keine Gründe für die Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung ersichtlich.
Dem Verfahrensantrag ist daher nicht zu entsprechen.
3.
3.1
Personen, die Entscheidungen
über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand,
wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen
in der Sache befangen sein könnten (Art. 36 Abs. 1 Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Diese Ausstandsgründe stimmen inhaltlich mit denjenigen nach Art. 10
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) überein (Urteil
des Bundesgerichts 9C_67/2007 vom 28. August 2007 E. 2.2; vgl.
Art. 55 Abs. 1 ATSG). Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung treten
Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in den
folgenden Konstellationen in Ausstand: wenn sie in der Sache ein persönliches
Interesse haben (lit. a); wenn sie mit einer Partei durch Ehe oder
eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft
führen (lit. b); wenn sie mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum
dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (lit. bbis);
wenn sie Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache
tätig waren (lit. c) sowie wenn sie aus anderen Gründen in der Sache
befangen sein könnten (lit. d).
3.2
Der hier einzig infrage
kommende Tatbestand der Befangenheit «aus anderen Gründen» im Sinne von
Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG ist erfüllt, «wenn die Amtsperson
nachweislich befangen ist oder begründete Besorgnis ihrer Befangenheit besteht»
(Reto Feller, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.]:
VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St.
Gallen 2008, Art. 10 N 22). Was den Massstab für die Befangenheit
anbelangt, gelten nach der Rechtsprechung für das Verwaltungsverfahren weniger
strenge Grundsätze als für ein Gerichtsverfahren, d.h. die Hürde für die
Annahme einer Voreingenommenheit ist höher (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts
I 478/04 vom 5. Dezember 2006 E. 2.2.2 [SVR 2007 IV Nr. 22
S. 77]).
Rechtsprechung und Lehre haben zur
Konkretisierung des Auffangtatbestandes von Art. 10 Abs. 1 lit. d
VwVG verschiedene Fallgruppen entwickelt. Unter Umständen kann auch das
persönliche Verhalten einer Person geeignet sein, Misstrauen gegen deren
Unvoreingenommenheit zu erwecken. Typische Konstellationen sind einseitige Kontakte
zu einer Partei, Äusserungen ausserhalb des Verfahrens, die Annahme von Gefälligkeiten
sowie Aktennotizen oder öffentliche Äusserungen, welche auf eine vorzeitig
gebildete feste Meinung schliessen lassen (Feller, a.a.O., Art. 10 N 25
ff.). Verfahrensfehler begründen eine Ausstandspflicht, wenn es sich um
wiederholte und krasse Irrtümer handelt, die zugleich als schwere
Amtspflichtverletzungen zu qualifizieren sind (Stephan Breitenmoser/Marion
Spori Fedail, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 10 N 97)
oder wenn ihre Art, Schwere oder Häufigkeit den Schluss nahelegt, es bestehe
die Absicht, der betroffenen Partei zu schaden (Thomas Flückiger, in: Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob
Mosimann [Hrsg.],: Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, S. 105 N 4.29).
Einen Ausstand zu begründen vermag etwa ein wiederholtes und krass gesetzwidriges
Verhalten oder der Sachverhalt, dass die betreffende Person den Eindruck erweckt,
sich bereits von vornherein eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens
gebildet zu haben (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015,
S. 519, Art. 36 N 15).
4.
Zu prüfen ist zunächst das
Ausstandsgesuch gegen den Rechtsdienst-Mitarbeiter C.___.
4.1
Am 3. Juni 2016 verfasste
C.___ folgende Aktennotiz (Protokolleintrag vom 3. Juni 2016): «Eine
Wiederaufnahme des Rückkommensverfahrens ist angezeigt. Im Gutachten von Dr. E.___
(Spezialarzt für orthopädische Chirurgie FMH) vom 18. September 2005 wurde
erwähnt, dass sich in dieser komplexen Situation die Frage einer
interdisziplinären schulmedizinischen Abklärung stelle und es sich um ein ganzheitliches
medizinisches Problem handle. Aus dem IV-Dossier geht nicht hervor, dass in der
Folge eine interdisziplinäre Begutachtung veranlasst wurde. Es ist somit eine
polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen (voraussichtlich Allgemeine Innere
Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie [abzuklärende Fachdisziplinen
gemäss Rücksprache mit dem RAD]). Eine psychiatrische Begutachtung, wie vom
Rechtsvertreter gefordert, reicht vorliegend nicht aus.».
4.2
Im Ausstandsgesuch vom
27.
Juni 2016 (IV-Nr. 120) wird insbesondere ausgeführt, das Vorgehen
der Beschwerdegegnerin, nun überraschend nach über zehn Jahren und bei
gleichzeitig willkürlichem Abstellen auf ein Gutachten von Dr. med. E.___
[vom 18. September 2005, IV-Nr. 42], welches den ursprünglichen
Rentenentscheid vielmehr stütze, diesen Rentenentscheid ohne sachliche
medizinische Begründung infrage zu stellen, erwecke den Eindruck, dass die
Beschwerdeführerin dafür «gemassregelt» werden solle, dass sie sich mit Einwand
vom 12. Oktober 2015 gegen den Vorbescheid vom 1. September 2015 zur
Wehr gesetzt habe. Ein denkbares Motiv für den überraschenden Wechsel könnte
auch anderswo liegen, so in der verspäteten Einleitung des Überprüfungsverfahrens
nach den Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket)
oder in der grundsätzlichen objektiven Unmöglichkeit, die Schlussbestimmungen
anzuwenden. Zudem sei unklar, was mit einer «Wiederaufnahme des
Rückkommensverfahrens» gemeint sei, wenn doch bereits aus den Akten erhelle,
dass bis heute von der Beschwerdegegnerin gar nie ein Rückkommensverfahren
eingeleitet worden sei (S. 9).
4.3
C.___ führt in seiner Stellungnahme
vom 13. Juli 2016 (IV-Nr. 123) aus, «Rückkommensverfahren» sei als
Oberbegriff zu verstehen. Darunter fielen, soweit hier relevant, die
Rentenrevision nach Art. 17 ATSG und die Wiedererwägung nach Art. 53
Abs. 2 ATSG. Wie dem Fragekatalog und den Ausführungen im Protokolleintrag
vom 3. Juni 2016 zu entnehmen sei, stehe die Rentenrevision im
Vordergrund. Dass im Protokolleintrag von der Wiederaufnahme eines Rückkommensverfahrens
gesprochen werde, bedeute somit nur, dass ein neues administratives
Überprüfungsverfahren in Bezug auf die Rente eingeleitet worden sei. Die
weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin bildeten keinen Ausstandsgrund.
4.4
Im angefochtenen Entscheid vom
10.
August 2016 (A.S. 1 ff.) wird dargelegt, nach Durchsicht der
Akten könnten diesen keinerlei Hinweise entnommen werden, die den Anschein der
Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit von C.___ zu begründen
vermöchten. Er habe sich weder unsachlich geäussert noch lägen andere
Anhaltspunkte vor, welche die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermöchten.
5.
Die Beschwerdeführerin führt
mehrere Gründe an, welche ihrer Ansicht nach eine Befangenheit von C.___
begründen. Diese sind wie folgt zu beurteilen:
5.1
In der Beschwerde vom 14. September
2016.
(A.S. 8 ff.) wird zunächst ausgeführt, nach den Eingaben von November
2015.
habe die Beschwerdeführerin bis zum 3. Juni 2016 nichts mehr von der
Beschwerdegegnerin gehört. Mit dem Schreiben vom 3. Juni 2016 habe die
Beschwerdegegnerin klar zu erkennen gegeben, dass sie bestrebt sei, den Fall
der Beschwerdeführerin vollumfänglich neu zu prüfen, dies obwohl dergleichen
bis zum damaligen Zeitpunkt nie zur Diskussion gestanden habe. Die nunmehr
eingeleitete Überprüfung der Rente verstosse gegen Treu und Glauben.
Der Beschwerdeführerin wurde im
Februar 2006 eine ganze Rente zugesprochen. Dass eine laufende Invalidenrente
nach einer gewissen Zeit revidiert wird, ist keineswegs ungewöhnlich, sondern
entspricht der Regel. Nach der Rechtsprechung kann der Versicherungsträger
jederzeit, unabhängig von einem besonderen Anlass, eine amtliche Revision
einleiten und abklären, ob sich die Verhältnisse verändert haben (BGE 130
V 343 E. 3.5.2 S. 350; Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom
7.
November 2013 E. 2.1). In der Invalidenversicherung wird eine
Revision unabhängig davon, ob Anhaltspunkte für eine Veränderung vorliegen,
durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des
Invaliditätsgrades bei der Festsetzung der Rente auf einen bestimmten Termin in
Aussicht genommen worden ist (Art. 87 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung
[IVV, SR 831.201]). In der Mitteilung des rentenzusprechenden Beschlusses
vom 23. Januar 2006 (IV-Nr. 48) wurde für den 1. Februar 2009
eine Rentenrevision vorgesehen. Wenn dieser Termin in der Folge nicht
eingehalten wurde (wozu möglicherweise der Zuständigkeitswechsel beigetragen
hat), heisst dies nicht, dass der Beschwerdegegnerin eine Rentenrevision
anschliessend generell verwehrt wäre. Die Einleitung einer Rentenrevision als
solche ist daher nicht geeignet, den Anschein von Befangenheit zu begründen.
Dies gilt auch für eine allfällige Wiedererwägung. Deshalb ist es auch
irrelevant, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits keine Begutachtung im
Hinblick auf den Rentenanspruch beantragt und kein Gesuch um Revision ihrer
laufenden ganzen Rente gestellt hatte. Aus demselben Grund unzutreffend ist das
Argument, eine «fishing expedition» sei im Strafprozessrecht unzulässig und
dies müsse aufgrund der Einheit der Rechtsordnung bedeuten, dass auch eine
IV-Rentenrevision ohne greifbare Anhaltspunkte für eine erhebliche Veränderung
unzulässig sei. Die Einleitung einer Rentenrevision verstösst, da sie
positivrechtlich vorgesehen ist, auch nicht gegen Treu und Glauben. Jedenfalls
entspricht die in der Aktennotiz vom 3. Juni 2016 zum Ausdruck gelangende
Einschätzung keiner schweren Pflichtverletzung.
5.2
Weiter wird vorgebracht, C.___
sei in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2016 nicht auf die Argumente der
Beschwerdeführerin eingegangen. Es sei erklärungsbedürftig, warum die
Beschwerdegegnerin ausgerechnet im aktuellen Verfahrensstadium eine
Begutachtung anordne. Die Beschwerdeführerin habe dazu eine fundierte Stellungnahme
erwartet, welche jedoch ausgeblieben sei. Der Sinn der Anhörung zu den
Ausstandsgründen besteht jedoch nicht darin, dass die vom Gesuch betroffene
Person gleichsam ihre Entscheidung respektive ihr Vorgehen rechtfertigen müsste
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_821/2013 vom 29. Januar 2014 E. 6.2).
Das Fehlen der von der Beschwerdeführerin verlangten Erklärung begründet daher
keine Befangenheit.
5.3
Eine Befangenheit ergibt sich
nach Ansicht der Beschwerdeführerin aus der in der Aktennotiz vom 3. Juni
2016.
enthaltenen Formulierung «Wiederaufnahme des Rückkommensverfahrens». Die
Beschwerdeführerin macht geltend, aus den Akten gehe nicht hervor, dass
irgendwann einmal ein solches Rückkommensverfahren eingeleitet worden sei. Diese
letztere Feststellung trifft zu und die in der Aktennotiz gewählte Formulierung
ist daher etwas ungewöhnlich. Ihr Sinn wurde aber in der Stellungnahme vom
13.
Juli 2016 erläutert und unabhängig davon ist nicht ersichtlich,
inwiefern diese Wortwahl, welche sich weder als unsachlich bezeichnen lässt
noch ein Ergebnis vorwegnimmt, im vorliegenden Kontext relevant sein sollte.
5.4
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, die Anordnung einer umfassenden Begutachtung erscheine mit Blick auf
den Verfahrensstand als schikanös und es entstehe der Anschein, sie solle dafür
gemassregelt werden, dass sie gegen den Vorbescheid vom 1. September 2015 Einwände
erhoben habe. Es entstehe der Eindruck «der retorsiven und/oder
auffällig-klärungsbedürftigen Massnahme».
In der am 12. Oktober 2015
eingereichten Stellungnahme (IV-Nr. 109) zum Vorbescheid vom 1. September
2015.
liess die Beschwerdeführerin u.a. beantragen, es sei ein abschliessendes
psychiatrisches Gutachten zum Beweisthema «Ausmass der Hilflosigkeit und
Pflegebedarf» einzuholen. Sie berief sich in diesem Zusammenhang auf E. 4.1.1
des Urteils des Bundesgerichts vom 2. April 2015. Weiter beantragte sie,
es sei gemäss den Vorgaben des Bundesgerichtsurteils vom 3. Juni 2015
(9C_492/2014) ein strukturiertes, ergebnisoffenes Beweisverfahren von der Verwaltung
durchführen zu lassen, wobei vorgängig der Indikatorenprüfung entsprechend den
Empfehlungen des Bundesgerichts die notwendigen Abklärungen durchzuführen
seien. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, den Vorgaben des
Bundesgerichtsurteils vom 2. April 2015 genüge es nicht, wenn die
Beschwerdegegnerin die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. B.___ vom
19.
August 2015 (IV-Nr. 105) eingeholt habe. Vielmehr seien
ergänzende Abklärungen (insbesondere bei den behandelnden Ärzten und bei Hilfe leistenden
Personen) und eine psychiatrische Begutachtung notwendig.
Mit der angeordneten Begutachtung hat
die Beschwerdegegnerin einem von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisantrag
(psychiatrische Begutachtung) entsprochen. Gegenstand und Umfang der
Begutachtung wurden jedoch erweitert, um gleichzeitig die Überprüfung des
Rentenanspruchs zu ermöglichen. Wie dargelegt, ist kein konkreter Anlass
erforderlich, um eine Rentenrevision vorzunehmen. Wollte man der Argumentation
der Beschwerdeführerin folgen, wäre es dem Versicherungsträger verwehrt, eine
laufende Rente revisionsweise zu überprüfen und ein entsprechendes Gutachten
einzuholen, solange ein Gesuch um Zusprechung einer anderen Leistung geprüft
wird und diesbezügliche Abklärungen laufen, nachdem Einwände gegen einen
Vorbescheid erhoben wurden. Diese Konsequenz vermöchte schwerlich zu
überzeugen. Wenn C.___ die Überprüfung der laufenden ganzen Rente für zulässig
hielt, während Abklärungen zur Beurteilung des Anspruchs auf eine
Hilflosenentschädigung und einen Assistenzbeitrag im Gange waren, bildet dies
jedenfalls keine grobe Pflichtverletzung.
5.5
Das Argument, aus den
medizinischen Akten, welche im 2005 vor der Rentenzusprechung erstellt wurden,
lasse sich keine Notwendigkeit einer Abklärung ableiten, vermag, selbst wenn es
zutreffen sollte, die fast elf Jahre später erfolgte Einleitung einer solchen
nicht als pflichtwidrig erscheinen zu lassen. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin,
bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildern sei (offenbar auch
bei Vorliegen einer erheblichen Veränderung) eine Rentenrevision im Sinne von
Art. 17 ATSG generell ausgeschlossen (Beschwerdeschrift, S. 16 ff. Ziffer
6.
ff.), dürfte kaum zutreffen und wird, soweit ersichtlich, durch die zitierte
Rechtsprechung (BGE 135 V 201, 139 V 547) nicht gestützt. Wenn C.___ vom Gegenteil
ausging, stellt dies jedenfalls keine Pflichtverletzung dar, die eine
Befangenheit begründen könnte.
5.6
In der Stellungnahme vom 16. Dezember
2016.
wird vorgebracht, die am 3. Juni 2016 eingeleitete Begutachtung weise
keinen sachlichen Zusammenhang zum bestehenden Verfahrensgegenstand auf. Die
nach zehn Jahren erstmals eingeleitete Rentenrevision entspreche einem
Paradigmenwechsel, der darauf hinweise, dass die betroffenen Personen nicht
mehr die erforderliche Distanz innehätten und somit nicht mehr frei entscheiden
könnten, denn zuvor sei von einem Rückkommen auf die Rente nie die Rede
gewesen. Die fehlende Konnexität zwischen den im Vorbescheid vom 1. September
2015.
behandelten Ansprüchen (Hilflosenentschädigung, Assistenzbeitrag) und der
Rente stehe einer Rentenprüfung entgegen. Dem kann, wie erwähnt, nicht gefolgt
werden (vgl. E. II. 5.1 und 5.4 hiervor). Eine grobe Pflichtverletzung liegt
auch in diesem Punkt nicht vor.
5.7
Zusammenfassend kann von
wiederholten und krassen Irrtümern, die zugleich als schwere Amtspflichtverletzungen
zu qualifizieren sind, oder von Verfahrensfehlern, deren Art, Schwere oder
Häufigkeit den Schluss nahelegt, es bestehe die Absicht, der betroffenen Partei
zu schaden (vgl. E. II. 3.2 hiervor), keine Rede sein. Die Beschwerdegegnerin
hat das Ausstandsgesuch gegen C.___ zu Recht abgewiesen.
6.
Das Ausstandsbegehren gegen D.___
ist ebenso zu beurteilen. Wie im ihn betreffenden Entscheid vom 11. August
2016.
(A.S. 5 f.) festgehalten wird, erliess er die durch ihn unterzeichnete
Mitteilung vom 3. Juni 2016 (IV-Nr. 114) gestützt auf die Aktennotiz
des Rechtsdienstes vom gleichen Datum. Eine eigene rechtliche Beurteilung hatte
er vor diesem Hintergrund nicht vorzunehmen. Soweit geltend gemacht wird, seine
Stellungnahme vom 14. Juli 2016 (IV-Nr. 124) gehe nicht auf die
Argumentation der Beschwerdeführerin ein, ist ebenfalls festzuhalten, dass der
Sinn der Anhörung nicht darin besteht, die betroffene Person zu einer Rechtfertigung
ihres Handelns zu zwingen (vgl. E. II. 5.2 hiervor). Ansonsten ist auf die
Erwägungen betreffend C.___ (vgl. E. II. 5 hiervor) zu verweisen.
7.
Die Beschwerde erweist sich
als unbegründet und ist abzuweisen.
8.
8.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61
lit. g ATSG).
8.2
Das Verfahren ist grundsätzlich
kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können
jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden
(Art. 61 lit. a ATSG). Die Beschwerde ist zwar als wenig
aussichtsreich zu bezeichnen, erscheint aber nicht als geradezu mutwillig (vgl.
dazu BGE 128 V 323 E. 1b S. 324). Damit gilt die grundsätzliche
Kostenlosigkeit des Verfahrens.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92
oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi