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Entscheid

VSBES.2016.240

Abweisung zweier Ausstandsbegehren

21. Dezember 2016Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 16. Februar

2006 sprach die Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Bern der 1974 geborenen

A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Wirkung ab 1. Oktober 2001

eine ganze Rente zu (IV-Stellen Beleg-Nr. [IV-Nr.] 49).

2.

2.1 Am 14. August 2012

meldete sich die Beschwerdeführerin bei der nunmehr zuständigen IV-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Hilflosenentschädigung

an (IV-Nr. 54). Am 16. September 2012 (Eingang: 12. Oktober

2012) stellte sie zudem ein Gesuch um einen Assistenzbeitrag (IV-Nr. 61). Mit

Verfügungen vom 1. März 2013 (IV-Nrn. 76, 77) wurden die Gesuche um

Zusprechung einer Hilflosenentschädigung und eines Assistenzbeitrags abgelehnt.

Die dagegen erhobene Beschwerde (IV-Nr. 81 S. 3 ff.) wies das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit

Urteil vom 21. Mai 2014 (IV-Nr. 90) ab. Die dagegen erhobene

Beschwerde (IV-Nr. 95) hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 2. April

2015 (IV-Nr. 97) teilweise gut und wies die Angelegenheit zur Ergänzung

der Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück.

2.2 Die Beschwerdegegnerin holte

in der Folge eine Stellungnahme von Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurologie

FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 19. August 2015 (IV-Nr. 105)

ein. Anschliessend stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom

1. September 2015 (IV-Nr. 106) in Aussicht, die Gesuche um Zusprechung

einer Hilflosenentschädigung und eines Assistenzbeitrags abzulehnen. Die

Beschwerdeführerin liess dagegen am 12. Oktober 2015 Einwände erheben

(IV-Nr. 109), welche sie am 2. und 25. November 2015 unter Beilage

weiterer Arztberichte ergänzte (IV-Nrn. 111, 112).

3. Am 3. Juni 2016 teilte

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie erachte im Rahmen des

wieder aufgenommenen Rückkommensverfahrens zur Klärung der Leistungsansprüche

eine umfassende medizinische Untersuchung (voraussichtlich Allgemeine Innere

Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie) als notwendig. Ohne

schriftlich begründeten Gegenbericht bis 14. Juni 2016 werde man die

Begutachtung in die Wege leiten. Innert gleicher Frist könne sich die

Beschwerdeführerin zu den Gutachterfragen äussern (IV-Nr. 113).

4. Die Beschwerdeführerin liess

innert erstreckter Frist am 27. Juni 2016 eine Stellungnahme einreichen

(IV-Nr. 120). Sie stellte unter anderem die folgenden Anträge:

1. Vom hängigen Ausstandsbegehren gegen

die beiden involvierten Sachbearbeiter, Herr C.___ ([...]; vgl. Protokollnotiz

vom 3. Juni 2016) und Herr D.___, nach Art. 36 ATSG sei Vormerk zu

nehmen. Die Sachbearbeiter seien zur Stellungnahme aufzufordern und deren

Stellungnahmen seien der Versicherten im Rahmen deren Anspruchs auf rechtliches

Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) zur ihrerseitigen

Stellungnahme und zum allfälligen Rückzug des hängigen Ausstandsbegehrens

zuzustellen.

2. Es sei auf eine

Rückkommens-Begutachtung, auf eine Wiedererwägung und generell auf jegliche

Form der materiellen und formellen Revision zu verzichten.

3. - 10. [...].

5. C.___ äusserte sich am

13. Juli 2016 zum Ausstandsbegehren (IV-Nr. 123), D.___ am 14. Juli

2016 (IV-Nr. 124).

6. Die Beschwerdeführerin hielt

mit Schreiben vom 8. August 2016 (IV-Nr. 128) an den beiden

Ausstandsbegehren fest.

7. Mit Verfügungen vom 10. und

11. August 2016 (IV-Nrn. 129, 130; Aktenseiten [A.S.] 1 ff. und 5 f.)

wurden die Ausstandsbegehren gegen C.___ und D.___ abgewiesen.

8. Mit Zuschrift vom 14. September

2016 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht gegen die

Verfügungen vom 10. und 11. August 2016 Beschwerde erheben. Sie stellt die

folgenden Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):

1. Die Verfügungen der IV-Stelle

Solothurn vom 10. und vom 11. August 2016 seien aufzuheben.

2. Die Ausstandsbegehren der

Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2016 in Bezug auf die nachstehenden Sachbearbeiter

der Beschwerdegegnerin, Herrn C.___ und Herrn D.___, seien gutzuheissen.

3. Es sei gerichtlich festzustellen, dass

der vorliegenden Beschwerde nach Art. 55 Abs. 1 VwVG von Gesetzes

wegen die aufschiebende Wirkung zukommt.

4. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und

Presseanwesenheit durchzuführen.

5. Vor der Eröffnung des materiellen

Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung

einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu

geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

9. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde

(A.S. 31 f.). Der gleichzeitig gestellte Antrag, der Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu entziehen, wird mit Verfügung vom 31. Oktober

2016 (A.S. 33 f.) abgewiesen.

10. Mit Eingabe vom 16. Dezember

2016 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt fest (A.S. 40 ff.). Ihr

Vertreter reicht gleichzeitig eine Kostennote ein. Diese geht mit Verfügung vom

19. Dezember 2016 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin

(A.S. 52).

11. Auf die Ausführungen der

Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird

auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Zwischenverfügungen über die

Ausstandspflicht können auf dem Beschwerdeweg angefochten werden (vgl. BGE 132

V 376 E. 2.5 S. 378). Die Sachurteilsvor-aussetzungen (Einhaltung der

Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts)

sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Über Beschwerden gegen

Zwischenverfügungen entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als

Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Gesetz

über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).

2.

Die Beschwerdeführerin

verlangt, es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)

durchzuführen. Nach der Rechtsprechung fallen Prozessentscheide über den Ausstand nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6

Ziff. 1 EMRK (Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2013 vom 8. März 2013

E. 4 mit Hinweisen). Auch sonst sind keine Gründe für die Durchführung

einer öffentlichen Verhandlung ersichtlich.

Dem Verfahrensantrag ist daher nicht zu entsprechen.

3.

3.1

Personen, die Entscheidungen

über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand,

wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen

in der Sache befangen sein könnten (Art. 36 Abs. 1 Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Diese Ausstandsgründe stimmen inhaltlich mit denjenigen nach Art. 10

Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) überein (Urteil

des Bundesgerichts 9C_67/2007 vom 28. August 2007 E. 2.2; vgl.

Art. 55 Abs. 1 ATSG). Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung treten

Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, in den

folgenden Konstellationen in Ausstand: wenn sie in der Sache ein persönliches

Interesse haben (lit. a); wenn sie mit einer Partei durch Ehe oder

eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft

führen (lit. b); wenn sie mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum

dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (lit. bbis);

wenn sie Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache

tätig waren (lit. c) sowie wenn sie aus anderen Gründen in der Sache

befangen sein könnten (lit. d).

3.2

Der hier einzig infrage

kommende Tatbestand der Befangenheit «aus anderen Gründen» im Sinne von

Art. 10 Abs. 1 lit. d VwVG ist erfüllt, «wenn die Amtsperson

nachweislich befangen ist oder begründete Besorgnis ihrer Befangenheit besteht»

(Reto Feller, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.]:

VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St.

Gallen 2008, Art. 10 N 22). Was den Massstab für die Befangenheit

anbelangt, gelten nach der Rechtsprechung für das Verwaltungsverfahren weniger

strenge Grundsätze als für ein Gerichtsverfahren, d.h. die Hürde für die

Annahme einer Voreingenommenheit ist höher (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts

I 478/04 vom 5. Dezember 2006 E. 2.2.2 [SVR 2007 IV Nr. 22

S. 77]).

Rechtsprechung und Lehre haben zur

Konkretisierung des Auffangtatbestandes von Art. 10 Abs. 1 lit. d

VwVG verschiedene Fallgruppen entwickelt. Unter Umständen kann auch das

persönliche Verhalten einer Person geeignet sein, Misstrauen gegen deren

Unvoreingenommenheit zu erwecken. Typische Konstellationen sind einseitige Kontakte

zu einer Partei, Äusserungen ausserhalb des Verfahrens, die Annahme von Gefälligkeiten

sowie Aktennotizen oder öffentliche Äusserungen, welche auf eine vorzeitig

gebildete feste Meinung schliessen lassen (Feller, a.a.O., Art. 10 N 25

ff.). Verfahrensfehler begründen eine Ausstandspflicht, wenn es sich um

wiederholte und krasse Irrtümer handelt, die zugleich als schwere

Amtspflichtverletzungen zu qualifizieren sind (Stephan Breitenmoser/Marion

Spori Fedail, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],

Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 10 N 97)

oder wenn ihre Art, Schwere oder Häufigkeit den Schluss nahelegt, es bestehe

die Absicht, der betroffenen Partei zu schaden (Thomas Flückiger, in: Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob

Mosimann [Hrsg.],: Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, S. 105 N 4.29).

Einen Ausstand zu begründen vermag etwa ein wiederholtes und krass gesetzwidriges

Verhalten oder der Sachverhalt, dass die betreffende Person den Eindruck erweckt,

sich bereits von vornherein eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens

gebildet zu haben (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015,

S. 519, Art. 36 N 15).

4.

Zu prüfen ist zunächst das

Ausstandsgesuch gegen den Rechtsdienst-Mitarbeiter C.___.

4.1

Am 3. Juni 2016 verfasste

C.___ folgende Aktennotiz (Protokolleintrag vom 3. Juni 2016): «Eine

Wiederaufnahme des Rückkommensverfahrens ist angezeigt. Im Gutachten von Dr. E.___

(Spezialarzt für orthopädische Chirurgie FMH) vom 18. September 2005 wurde

erwähnt, dass sich in dieser komplexen Situation die Frage einer

interdisziplinären schulmedizinischen Abklärung stelle und es sich um ein ganzheitliches

medizinisches Problem handle. Aus dem IV-Dossier geht nicht hervor, dass in der

Folge eine interdisziplinäre Begutachtung veranlasst wurde. Es ist somit eine

polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen (voraussichtlich Allgemeine Innere

Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie [abzuklärende Fachdisziplinen

gemäss Rücksprache mit dem RAD]). Eine psychiatrische Begutachtung, wie vom

Rechtsvertreter gefordert, reicht vorliegend nicht aus.».

4.2

Im Ausstandsgesuch vom

27.

Juni 2016 (IV-Nr. 120) wird insbesondere ausgeführt, das Vorgehen

der Beschwerdegegnerin, nun überraschend nach über zehn Jahren und bei

gleichzeitig willkürlichem Abstellen auf ein Gutachten von Dr. med. E.___

[vom 18. September 2005, IV-Nr. 42], welches den ursprünglichen

Rentenentscheid vielmehr stütze, diesen Rentenentscheid ohne sachliche

medizinische Begründung infrage zu stellen, erwecke den Eindruck, dass die

Beschwerdeführerin dafür «gemassregelt» werden solle, dass sie sich mit Einwand

vom 12. Oktober 2015 gegen den Vorbescheid vom 1. September 2015 zur

Wehr gesetzt habe. Ein denkbares Motiv für den überraschenden Wechsel könnte

auch anderswo liegen, so in der verspäteten Einleitung des Überprüfungsverfahrens

nach den Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

(IVG, SR 831.20) vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket)

oder in der grundsätzlichen objektiven Unmöglichkeit, die Schlussbestimmungen

anzuwenden. Zudem sei unklar, was mit einer «Wiederaufnahme des

Rückkommensverfahrens» gemeint sei, wenn doch bereits aus den Akten erhelle,

dass bis heute von der Beschwerdegegnerin gar nie ein Rückkommensverfahren

eingeleitet worden sei (S. 9).

4.3

C.___ führt in seiner Stellungnahme

vom 13. Juli 2016 (IV-Nr. 123) aus, «Rückkommensverfahren» sei als

Oberbegriff zu verstehen. Darunter fielen, soweit hier relevant, die

Rentenrevision nach Art. 17 ATSG und die Wiedererwägung nach Art. 53

Abs. 2 ATSG. Wie dem Fragekatalog und den Ausführungen im Protokolleintrag

vom 3. Juni 2016 zu entnehmen sei, stehe die Rentenrevision im

Vordergrund. Dass im Protokolleintrag von der Wiederaufnahme eines Rückkommensverfahrens

gesprochen werde, bedeute somit nur, dass ein neues administratives

Überprüfungsverfahren in Bezug auf die Rente eingeleitet worden sei. Die

weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin bildeten keinen Ausstandsgrund.

4.4

Im angefochtenen Entscheid vom

10.

August 2016 (A.S. 1 ff.) wird dargelegt, nach Durchsicht der

Akten könnten diesen keinerlei Hinweise entnommen werden, die den Anschein der

Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit von C.___ zu begründen

vermöchten. Er habe sich weder unsachlich geäussert noch lägen andere

Anhaltspunkte vor, welche die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermöchten.

5.

Die Beschwerdeführerin führt

mehrere Gründe an, welche ihrer Ansicht nach eine Befangenheit von C.___

begründen. Diese sind wie folgt zu beurteilen:

5.1

In der Beschwerde vom 14. September

2016.

(A.S. 8 ff.) wird zunächst ausgeführt, nach den Eingaben von November

2015.

habe die Beschwerdeführerin bis zum 3. Juni 2016 nichts mehr von der

Beschwerdegegnerin gehört. Mit dem Schreiben vom 3. Juni 2016 habe die

Beschwerdegegnerin klar zu erkennen gegeben, dass sie bestrebt sei, den Fall

der Beschwerdeführerin vollumfänglich neu zu prüfen, dies obwohl dergleichen

bis zum damaligen Zeitpunkt nie zur Diskussion gestanden habe. Die nunmehr

eingeleitete Überprüfung der Rente verstosse gegen Treu und Glauben.

Der Beschwerdeführerin wurde im

Februar 2006 eine ganze Rente zugesprochen. Dass eine laufende Invalidenrente

nach einer gewissen Zeit revidiert wird, ist keineswegs ungewöhnlich, sondern

entspricht der Regel. Nach der Rechtsprechung kann der Versicherungsträger

jederzeit, unabhängig von einem besonderen Anlass, eine amtliche Revision

einleiten und abklären, ob sich die Verhältnisse verändert haben (BGE 130

V 343 E. 3.5.2 S. 350; Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom

7.

November 2013 E. 2.1). In der Invalidenversicherung wird eine

Revision unabhängig davon, ob Anhaltspunkte für eine Veränderung vorliegen,

durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des

Invaliditätsgrades bei der Festsetzung der Rente auf einen bestimmten Termin in

Aussicht genommen worden ist (Art. 87 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung

[IVV, SR 831.201]). In der Mitteilung des rentenzusprechenden Beschlusses

vom 23. Januar 2006 (IV-Nr. 48) wurde für den 1. Februar 2009

eine Rentenrevision vorgesehen. Wenn dieser Termin in der Folge nicht

eingehalten wurde (wozu möglicherweise der Zuständigkeitswechsel beigetragen

hat), heisst dies nicht, dass der Beschwerdegegnerin eine Rentenrevision

anschliessend generell verwehrt wäre. Die Einleitung einer Rentenrevision als

solche ist daher nicht geeignet, den Anschein von Befangenheit zu begründen.

Dies gilt auch für eine allfällige Wiedererwägung. Deshalb ist es auch

irrelevant, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits keine Begutachtung im

Hinblick auf den Rentenanspruch beantragt und kein Gesuch um Revision ihrer

laufenden ganzen Rente gestellt hatte. Aus demselben Grund unzutreffend ist das

Argument, eine «fishing expedition» sei im Strafprozessrecht unzulässig und

dies müsse aufgrund der Einheit der Rechtsordnung bedeuten, dass auch eine

IV-Rentenrevision ohne greifbare Anhaltspunkte für eine erhebliche Veränderung

unzulässig sei. Die Einleitung einer Rentenrevision verstösst, da sie

positivrechtlich vorgesehen ist, auch nicht gegen Treu und Glauben. Jedenfalls

entspricht die in der Aktennotiz vom 3. Juni 2016 zum Ausdruck gelangende

Einschätzung keiner schweren Pflichtverletzung.

5.2

Weiter wird vorgebracht, C.___

sei in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2016 nicht auf die Argumente der

Beschwerdeführerin eingegangen. Es sei erklärungsbedürftig, warum die

Beschwerdegegnerin ausgerechnet im aktuellen Verfahrensstadium eine

Begutachtung anordne. Die Beschwerdeführerin habe dazu eine fundierte Stellungnahme

erwartet, welche jedoch ausgeblieben sei. Der Sinn der Anhörung zu den

Ausstandsgründen besteht jedoch nicht darin, dass die vom Gesuch betroffene

Person gleichsam ihre Entscheidung respektive ihr Vorgehen rechtfertigen müsste

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_821/2013 vom 29. Januar 2014 E. 6.2).

Das Fehlen der von der Beschwerdeführerin verlangten Erklärung begründet daher

keine Befangenheit.

5.3

Eine Befangenheit ergibt sich

nach Ansicht der Beschwerdeführerin aus der in der Aktennotiz vom 3. Juni

2016.

enthaltenen Formulierung «Wiederaufnahme des Rückkommensverfahrens». Die

Beschwerdeführerin macht geltend, aus den Akten gehe nicht hervor, dass

irgendwann einmal ein solches Rückkommensverfahren eingeleitet worden sei. Diese

letztere Feststellung trifft zu und die in der Aktennotiz gewählte Formulierung

ist daher etwas ungewöhnlich. Ihr Sinn wurde aber in der Stellungnahme vom

13.

Juli 2016 erläutert und unabhängig davon ist nicht ersichtlich,

inwiefern diese Wortwahl, welche sich weder als unsachlich bezeichnen lässt

noch ein Ergebnis vorwegnimmt, im vorliegenden Kontext relevant sein sollte.

5.4

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, die Anordnung einer umfassenden Begutachtung erscheine mit Blick auf

den Verfahrensstand als schikanös und es entstehe der Anschein, sie solle dafür

gemassregelt werden, dass sie gegen den Vorbescheid vom 1. September 2015 Einwände

erhoben habe. Es entstehe der Eindruck «der retorsiven und/oder

auffällig-klärungsbedürftigen Massnahme».

In der am 12. Oktober 2015

eingereichten Stellungnahme (IV-Nr. 109) zum Vorbescheid vom 1. September

2015.

liess die Beschwerdeführerin u.a. beantragen, es sei ein abschliessendes

psychiatrisches Gutachten zum Beweisthema «Ausmass der Hilflosigkeit und

Pflegebedarf» einzuholen. Sie berief sich in diesem Zusammenhang auf E. 4.1.1

des Urteils des Bundesgerichts vom 2. April 2015. Weiter beantragte sie,

es sei gemäss den Vorgaben des Bundesgerichtsurteils vom 3. Juni 2015

(9C_492/2014) ein strukturiertes, ergebnisoffenes Beweisverfahren von der Verwaltung

durchführen zu lassen, wobei vorgängig der Indikatorenprüfung entsprechend den

Empfehlungen des Bundesgerichts die notwendigen Abklärungen durchzuführen

seien. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, den Vorgaben des

Bundesgerichtsurteils vom 2. April 2015 genüge es nicht, wenn die

Beschwerdegegnerin die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. B.___ vom

19.

August 2015 (IV-Nr. 105) eingeholt habe. Vielmehr seien

ergänzende Abklärungen (insbesondere bei den behandelnden Ärzten und bei Hilfe leistenden

Personen) und eine psychiatrische Begutachtung notwendig.

Mit der angeordneten Begutachtung hat

die Beschwerdegegnerin einem von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisantrag

(psychiatrische Begutachtung) entsprochen. Gegenstand und Umfang der

Begutachtung wurden jedoch erweitert, um gleichzeitig die Überprüfung des

Rentenanspruchs zu ermöglichen. Wie dargelegt, ist kein konkreter Anlass

erforderlich, um eine Rentenrevision vorzunehmen. Wollte man der Argumentation

der Beschwerdeführerin folgen, wäre es dem Versicherungsträger verwehrt, eine

laufende Rente revisionsweise zu überprüfen und ein entsprechendes Gutachten

einzuholen, solange ein Gesuch um Zusprechung einer anderen Leistung geprüft

wird und diesbezügliche Abklärungen laufen, nachdem Einwände gegen einen

Vorbescheid erhoben wurden. Diese Konsequenz vermöchte schwerlich zu

überzeugen. Wenn C.___ die Überprüfung der laufenden ganzen Rente für zulässig

hielt, während Abklärungen zur Beurteilung des Anspruchs auf eine

Hilflosenentschädigung und einen Assistenzbeitrag im Gange waren, bildet dies

jedenfalls keine grobe Pflichtverletzung.

5.5

Das Argument, aus den

medizinischen Akten, welche im 2005 vor der Rentenzusprechung erstellt wurden,

lasse sich keine Notwendigkeit einer Abklärung ableiten, vermag, selbst wenn es

zutreffen sollte, die fast elf Jahre später erfolgte Einleitung einer solchen

nicht als pflichtwidrig erscheinen zu lassen. Der Standpunkt der Beschwerdeführerin,

bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildern sei (offenbar auch

bei Vorliegen einer erheblichen Veränderung) eine Rentenrevision im Sinne von

Art. 17 ATSG generell ausgeschlossen (Beschwerdeschrift, S. 16 ff. Ziffer

6.

ff.), dürfte kaum zutreffen und wird, soweit ersichtlich, durch die zitierte

Rechtsprechung (BGE 135 V 201, 139 V 547) nicht gestützt. Wenn C.___ vom Gegenteil

ausging, stellt dies jedenfalls keine Pflichtverletzung dar, die eine

Befangenheit begründen könnte.

5.6

In der Stellungnahme vom 16. Dezember

2016.

wird vorgebracht, die am 3. Juni 2016 eingeleitete Begutachtung weise

keinen sachlichen Zusammenhang zum bestehenden Verfahrensgegenstand auf. Die

nach zehn Jahren erstmals eingeleitete Rentenrevision entspreche einem

Paradigmenwechsel, der darauf hinweise, dass die betroffenen Personen nicht

mehr die erforderliche Distanz innehätten und somit nicht mehr frei entscheiden

könnten, denn zuvor sei von einem Rückkommen auf die Rente nie die Rede

gewesen. Die fehlende Konnexität zwischen den im Vorbescheid vom 1. September

2015.

behandelten Ansprüchen (Hilflosenentschädigung, Assistenzbeitrag) und der

Rente stehe einer Rentenprüfung entgegen. Dem kann, wie erwähnt, nicht gefolgt

werden (vgl. E. II. 5.1 und 5.4 hiervor). Eine grobe Pflichtverletzung liegt

auch in diesem Punkt nicht vor.

5.7

Zusammenfassend kann von

wiederholten und krassen Irrtümern, die zugleich als schwere Amtspflichtverletzungen

zu qualifizieren sind, oder von Verfahrensfehlern, deren Art, Schwere oder

Häufigkeit den Schluss nahelegt, es bestehe die Absicht, der betroffenen Partei

zu schaden (vgl. E. II. 3.2 hiervor), keine Rede sein. Die Beschwerdegegnerin

hat das Ausstandsgesuch gegen C.___ zu Recht abgewiesen.

6.

Das Ausstandsbegehren gegen D.___

ist ebenso zu beurteilen. Wie im ihn betreffenden Entscheid vom 11. August

2016.

(A.S. 5 f.) festgehalten wird, erliess er die durch ihn unterzeichnete

Mitteilung vom 3. Juni 2016 (IV-Nr. 114) gestützt auf die Aktennotiz

des Rechtsdienstes vom gleichen Datum. Eine eigene rechtliche Beurteilung hatte

er vor diesem Hintergrund nicht vorzunehmen. Soweit geltend gemacht wird, seine

Stellungnahme vom 14. Juli 2016 (IV-Nr. 124) gehe nicht auf die

Argumentation der Beschwerdeführerin ein, ist ebenfalls festzuhalten, dass der

Sinn der Anhörung nicht darin besteht, die betroffene Person zu einer Rechtfertigung

ihres Handelns zu zwingen (vgl. E. II. 5.2 hiervor). Ansonsten ist auf die

Erwägungen betreffend C.___ (vgl. E. II. 5 hiervor) zu verweisen.

7.

Die Beschwerde erweist sich

als unbegründet und ist abzuweisen.

8.

8.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61

lit. g ATSG).

8.2

Das Verfahren ist grundsätzlich

kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können

jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden

(Art. 61 lit. a ATSG). Die Beschwerde ist zwar als wenig

aussichtsreich zu bezeichnen, erscheint aber nicht als geradezu mutwillig (vgl.

dazu BGE 128 V 323 E. 1b S. 324). Damit gilt die grundsätzliche

Kostenlosigkeit des Verfahrens.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92

oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi