VSBES.2016.242
Unfallversicherung / IV-Rente
13. November 2018Deutsch94 min
Source so.ch
Urteil vom 13. November 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher,
Beschwerdeführerin
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
AG, Postfach, 8010
Zürich,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Unfallversicherung / IV-Rente (Einspracheentscheid vom 5. August
2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1953 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) war im Unfallzeitpunkt vom 2. Juni 2007
seit dem 1. Mai 2002 als Hausdienstmitarbeiterin mit einem Pensum von 80 %
bei der Firma B.___ angestellt und aufgrund dieser Funktion gegen die Folgen
von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Allianz Suisse
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), versichert.
2.
2.1 Mit Unfallmeldung UVG vom 13. Juni
2007 (Allianz-Akten Nummer [Allianz-Nr. 2]) wurde der Beschwerdegegnerin
mitgeteilt, die Beschwerdeführerin sei am 2. Juni 2007 um 16.00 Uhr
beim Gehen ausgerutscht und gestürzt, wobei sie eine Zerrung an der rechten
Hand / Arm erlitten habe. Dabei zog sie sich eine nicht dislozierte
distale Radiusfraktur zu, welche am 24. Juli 2007 entdeckt wurde (vgl. Allianz-Nr. 3).
Aufgrund des in der Folge diagnostizierten Carpaltunnelsyndroms und der
beginnenden posttraumatischen Handgelenksarthrose rechts erfolgte am 23. Juni
2008 ein operativer Eingriff (Dekompression des Nervus medianus im Carpalkanal
rechts, dorsale Handgelenksdenervation, Allianz-Nr. 15). Die
Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Leistungen in
Form von Heilbehandlungen und Taggeldern.
2.2 Da die Beschwerden bei der
Beschwerdeführerin persistierten, holte die Beschwerdegegnerin bei der
Begutachtungsstelle C.___ ein Gutachten ein, das am 27. August 2012 erstattet
wurde (Allianz-Nr. 46). Gestützt auf dieses wurde der Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 (Allianz-Nr. 51) mitgeteilt, sie
sei in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig.
Es werde noch während einer Übergangsfrist von fünf Monaten, bis und mit
31. März 2013, ein Taggeld von 100 % ausgerichtet. Man empfehle die
Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung. Nach der Eingabe der Beschwerdeführerin
vom 18. Februar 2013 (Allianz-Nr. 52) und dem Einholen von Auskünften
betreffend den Lohn (Allianz-Nrn. 53 f.), teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin sodann am 19. März 2013 mit (Allianz-Nr. 57), sie
richte ihr ab 1. April 2013 Taggeldleistungen basierend auf einer 34%igen
Arbeitsunfähigkeit aus. Obschon der medizinische Endzustand noch nicht erreicht
sei und die Gutachter der Begutachtungsstelle C.___ daher die Höhe des
Integritätsschadens noch nicht hätten festlegen können, sei die Beschwerdegegnerin
bereit, eine Vorschusszahlung der Integritätsentschädigung in der Höhe von
5 % bzw. CHF 5'340.00 zu leisten. An dem ab 1. April 2013 auf
einer Arbeitsunfähigkeit von 34 % beruhenden Taggeld hielt die Beschwerdegegnerin
mit Schreiben vom 8. April 2013 (Allianz-Nr. 59) fest. Damit liess
sich die Beschwerdeführerin am 9. April 2013 (Allianz-Nr. 60) nicht
einverstanden erklären und gegen die vom 23. April 2013 datierende
Verfügung (Allianz-Nr. 62) am 30. Mai 2013 Einsprache erheben (Allianz-Nr. 64).
Die gegen den Einspracheentscheid vom 20. September 2013
(Allianz-Nr. 70) gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin vom
23. Oktober 2013 wurde durch das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil VSBES.2013.303 vom
25. März 2014 dahingehend gutgeheissen, als ab dem 1. April 2013 ein
Taggeld auf der Basis einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit (inkl. leidensbedingter
Abzug von 10 %) zuzusprechen sei.
2.3 Dies hielt die
Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 7. April 2014 (Allianz-Nr. 82) entsprechend
fest. Gestützt auf den Bericht von Dr. med. D.___, Chefarzt Anästhesie, E.___,
vom 10. Juli 2013 (vgl. Allianz-Nr. 67) ging die Beschwerdegegnerin
zudem vom Erreichen des medizinischen Endzustands aus, so dass eine Schlussbegutachtung
in die Wege geleitet wurde. Das Gutachten wurde am 17. September 2014 durch
die F.___ erstattet (Allianz-Nrn. 96, 98). Gestützt darauf wurde der Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 24. März 2015 (Allianz-Nr. 104) der Fallabschluss in
Aussicht gestellt. Die Heilbehandlungskosten und die Taggeldleistungen würden per
31. Oktober 2014 eingestellt. Aufgrund eines errechneten Invaliditätsgrads
von 16 % wurde der Beschwerdeführerin zudem ab dem 1. November 2014 eine
Rente und – basierend auf einem Integritätsschaden von 10 % – eine
Integritätsentschädigung von CHF 10'680.00 in Aussicht gestellt. Daran
hielt die Beschwerdegegnerin trotz der am 24. April 2015 dagegen erhobenen
Einsprache durch die Beschwerdeführerin (Allianz-Nr. 107) mit
Einspracheentscheid vom 5. August 2016 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) fest.
3. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 14. September 2016 beim Versicherungsgericht
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 12 ff.):
Frau A.___ sei mit Wirkung ab
1. November 2014 eine Invalidenrente gestützt auf einen IV-Grad von
47 % monatlich ausmachend CHF 1'255.55 zuzusprechen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
4. Die Beschwerdegegnerin
schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2016 (A.S. 26 ff.)
auf Abweisung der Beschwerde und beantragt eventualiter die Veranlassung eines
Obergutachtens zur Bestimmung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit. Unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
5. Im Rahmen der eingereichten
Replik vom 9. Januar 2017 (A.S. 43 ff.) und Duplik vom 19. Januar
2017 (A.S. 49 ff.) halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten
fest.
6. Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 26. Januar 2017 (A.S. 54 f.) seine
Kostennote ein, die mit Verfügung vom 30. Januar 2017 (A.S. 56) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht.
7. Mit Verfügung vom
27. Februar 2017 (A.S. 57 f.) teilt der Präsident des
Versicherungsgerichts mit, es werde in Aussicht genommen, ein gerichtliches
Gutachten einzuholen. Zuvor würden die Parteien eingeladen, dem Gericht
mitzuteilen, ob sie an der Durchführung einer Instruktionsverhandlung mit
Vergleichsverhandlung interessiert seien.
8. Aufgrund der Eingaben der
Parteien vom 13. und 20. März 2017 (A.S. 60 ff.) stellt der Präsident
des Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 21. April 2017 (A.S. 63
ff.) fest, die Parteien seien nicht an einer Instruktionsverhandlung mit
Vergleichsverhandlung interessiert. Zur Streitfrage, ob ab dem 1. November
2014 eine Invalidenrente zuzusprechen sei, werde ein gerichtliches Gutachten
eingeholt. Es sei vorgesehen, mit der polydisziplinären Begutachtung die
Begutachtungsstelle G.___ und die Gutachterpersonen Dr. med. H.___
(Federführung, Rheumatologie), Dr. med. I.___ (Handchirurgie), und Dr. med.
J.___ (Neurologie) zu beauftragen. Zur vorgeschlagenen Gutachterstelle und den
vorgeschlagenen Gutachterpersonen könnten sich die Parteien äussern. Zudem
könnten sie allfällige Zusatzfragen einreichen.
8.1 Die Eingaben der Parteien
datieren vom 25. April 2017 (A.S. 66) und 12. Mai 2017 (A.S. 71
ff.).
8.2 Mit Verfügung vom 8. Juni
2017 (A.S. 74 ff.) hält der Präsident des Versicherungsgerichts an der
Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung betreffend die Streitfrage
der Unfallkausalität zwischen dem Unfallereignis vom 2. Juni 2007 und den
von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden sowie an der vorgeschlagenen
Gutachterstelle und den Gutachterpersonen fest. Die von der Beschwerdegegnerin
beantragte psychiatrische Begutachtung wird abgewiesen. Die von der
Beschwerdegegnerin beantragte Streichung der Frage 11 betreffend das
unfallkausale CRPS wird gutgeheissen und diese Frage aus dem Fragenkatalog
entfernt.
8.3 Mit Eingabe vom 28. Juli
2017 (A.S. 81 f.) lässt die Beschwerdeführerin mitteilen, sie sei durch
Erkrankung, Spitaleintritt mit Operation und den Umstand, dass sie lediglich
pürierte Nahrung zu sich nehmen könne, erheblich geschwächt und traue sich die
Begutachtung Ende August 2017 nicht zu. Es werde um Verschiebung des Begutachtungstermins
ersucht.
8.4 Mit Verfügung vom 3. August
2017 (A.S. 83 f.) stellt der Präsident des Versicherungsgerichts fest, die
Beschwerdeführerin könne die vorgesehenen Begutachtungstermine vom
30. August, 1. und 20. September 2017 nicht wahrnehmen. Die
Begutachtungsstelle G.___ werde gebeten, mit der Beschwerdeführerin nach dem
Kontrolltermin vom 22. August 2017 neue Begutachtungstermine zu
vereinbaren.
8.5 Mit Verfügung vom
15. September 2017 (A.S. 86) wird die Beschwerdeführerin gebeten, dem
Gericht den Bericht betreffend die Kontrolluntersuchung vom 22. August
2017 einzureichen. Der Bericht von Prof. Dr. med. K.___ wird dem
Versicherungsgericht am 28. September 2017 zugestellt (A.S. 89).
Daraufhin wird die Begutachtungsstelle G.___ mit Verfügung vom 5. Oktober
2017 (A.S. 91) gebeten, mit der Beschwerdeführerin einen erneuten
Begutachtungstermin zu vereinbaren.
8.6 Das Gutachten der
Begutachtungsstelle G.___ wird am 14. März 2018 erstattet (A.S. 92
ff.).
8.7 Mit Verfügung vom 5. April
2018 (A.S. 164) geht die Rechnung der G.___ zur Kenntnisnahme an die
Parteien.
8.8 Die Stellungnahmen der Parteien
zum Gutachten vom 31. Mai 2018 und 1. Juni 2018 (A.S. 171 ff.) gehen
mit Verfügung vom 4. Juni 2018 (A.S. 176 f.) zur Kenntnisnahme an die
jeweilige Gegenpartei. Der Präsident des Versicherungsgerichts weist die von
der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 31. Mai 2018 formulierte
Ergänzungsfrage ab.
9. Die am 18. Juni 2018
(A.S. 178 f.) durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte
Kostennote geht mit Verfügung vom 19. Juni 2018 (A.S. 180) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
10. Mit Verfügung vom
24. August 2018 (A.S. 181 f.) stellt der Präsident des
Versicherungsgerichts fest, dass das Versicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen habe. Deshalb werde erwogen, bei der
Berechnung des Einkommensvergleichs sowohl beim Invalideneinkommen als auch
beim Valideneinkommen je auf das Kompetenzniveau 1 der LSE 2014 TA1_tirage_skill_level
abzustellen. Da diese Frage bisher nicht thematisiert worden sei, erhalten die
Parteien Gelegenheit, sich dazu zu äussern.
10.1 Mit Eingabe vom 27. August
2018 (A.S. 183) lässt die Beschwerdeführerin bezüglich der vorgesehenen
Berechnung des Einkommensvergleichs keine Einwände erheben.
10.2 Mit Eingabe vom 28. September
2018 (A.S. 190 f.) stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt,
es könne nicht für das Validen- und Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne
abgestellt werden. Es sei für das Invalideneinkommen vielmehr auf den zuletzt
erzielten, der Teuerung und den Reallohnentwicklung angepassten Verdienst
anzuknüpfen, wie dies im angefochtenen Einspracheentscheid vorgenommen und von
der Beschwerdeführerin akzeptiert worden sei.
11. Auf die Ausführungen der Parteien
in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die
revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG,
SR 832.20] ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss der
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2015 werden
Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser
Änderung ereignet haben und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt
ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Damit ist im vorliegenden
Fall bei dem zu beurteilenden Ereignis vom 2. Juni 2007 das bis
31.
Dezember 2016 gültig gewesene Recht (Stand: 1. Januar 2013)
anwendbar.
2.
Gemäss Art. 6 Abs. 1
UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung –
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1
UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung
der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Dabei hat der Unfallversicherer die
Pflegeleistungen so lange zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1
UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise
arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein
Taggeld. Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat
die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 %
invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf
eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde
erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität
bewirkt worden ist.
2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen
mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119
V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit
Hinweisen;).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im
Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V
177.
E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286
E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d
S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49
mit Hinweisen).
2.3
Die Adäquanz spielt im
Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich
organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich
hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V
248.
E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei
natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen
Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits,
schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden
mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere
unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach
Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte
geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 115 V 133, 140 V 356 E. 3.2 S. 358
f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2017 Urteil vom 14. Juni 2018 E. 3.1).
2.4
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn
also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.
Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei
um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast
– anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang
gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese
Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und
Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV
Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2 mit Hinweis).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193
E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3
S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel
an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015
vom 22. April 2016 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
3.2
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003
U 485 S. 259 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2018,8C_129/2018
vom 27. Juni 2018 E. 6.4.1). Der Beweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs (bzw. dessen Wegfallen) ist in erster Linie mittels
Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre
Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,
Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2012, Art. 6 UVG S. 55 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
8C_352/2015,8C_353/2015 vom 24. September 2015 E. 3.2.1).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
126.
V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3
S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2015 vom 22. September
2015.
E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der
richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit
Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des
Einspracheentscheids – vorliegend bis 5. August 2016 – mitzuberücksichtigen,
da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen
Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm
abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf 2015,
3.
Aufl., Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).
3.4
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468
ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.).
3.5
Nach der Rechtsprechung weicht
das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den
Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 469). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die
Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes
Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt.
Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche
Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug
erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei
es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei
es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende
Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.).
4.
Streitig und zu prüfen ist
einzig, ob die der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 5. August
2016.
(A.S. 1 ff.) auf der Basis eines IV-Grads von 16 % ab
1.
November 2014 zugesprochene Invalidenrente betreffend das Unfallereignis
vom 2. Juni 2007 korrekt ist. Dabei ist im Wesentlichen die Höhe des
IV-Grades bzw. die dieser zugrundeliegenden Höhe der Arbeitsunfähigkeit umstritten.
5.
Es ist zunächst auf den
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzugehen, wobei sich die
medizinischen Akten im Wesentlichen wie folgt präsentieren:
5.1
Aufgrund der Röntgenaufnahme des
Vorderarms inkl. Handgelenk rechts dp / seilt. vom 12. Juni 2007
(Allianz-Nr. 1) hielt Dr. med. L.___, FMH Radiologie, M.___, folgenden
Befund fest: Kein Nachweis von direkten und indirekten Frakturzeichen. Normale
Knochentransparenz und kongruente Carpalia sowie regelrechte Darstellung der
periartikulären Weichteile.
5.2
Die kontrastmittelverstärkte MRT
des Handgelenks rechts vom 24. Juli 2007 (Allianz-Nr. 3) beurteilte
Dr. med. L.___ wie folgt: Status nach distaler Radiusfraktur ohne relevante
Stufenbildung im Bereich der Gelenkflächen und mit geringfügiger dorsaler
Stauchung ohne Beteiligung des Prozessus styloideus der Ulna und begleitet von
einer diffusen Entzündung um die Beuger- und Streckersehnen sowie im Bereich
der Gelenkkapsel sowie eines kleinvolumigen Gelenkergusses. Zurzeit lediglich
Nachweis eines bandförmigen Spongiosaödems im Bereich der Frakturlinie bei
normalem lipidgebundenem Signal des übrigen Skeletts. Dr. med. L.___ liess vom
Handgelenk rechts dp seitlich eine ergänzende konventionelle Aufnahme in zwei
Ebenen zur besseren Detailbeurteilung des Skeletts durchführen. Dabei stellte
er folgenden Befund fest: Bei der ap Aufnahme habe er damals die röntgendichte
Linie als residuelle Wachstumslinie angesehen, die retrospektiv als Fraktur
angesehen werden müsse, insbesondere unter Berücksichtigung der dorsalen
Knickung der Kortikalis bei der Seitenaufnahme. Bei den heutigen Aufnahmen sei
keine sekundäre Dislozierung oder eine signifikante Demineralisierung im Sinne
einer allfälligen Algodystrophie (Sudeck) feststellbar. Beginnende Verwischung
der röntgendichten Linie im Vergleich zur Voruntersuchung als Ausdruck einer
beginnenden Konsolidierung.
5.3
Dr. med. N.___, Spezialarzt FMH
für Allgemeine Medizin, hielt im ärztlichen Zwischenbericht vom
28.
September 2007 (Allianz-Nr. 4) die Diagnose «Algodystrophie nach
Fraktur des Radius rechts» fest. Der bisherige Verlauf sei wegen Sudeck
langwierig. Es würden keine unfallfremden Faktoren mitspielen. Gegenwärtig
finde eine Ergotherapie statt. Er könne keine Vorschläge betreffend weitere Behandlungen,
Röntgen etc. machen. Die Beratungen fänden alle zwei Wochen statt, wobei die
Dauer der Behandlung offen sei. Die Arbeit habe nicht aufgenommen werden können
und es sei offen, ob ein bleibender Nachteil zu erwarten sei.
Diese Diagnosestellung und Ausführungen
bestätigte er sodann im ärztlichen Zwischenbericht vom 19. Februar 2008
(Allianz-Nr. 8).
5.4
Der beratende Arzt der
Beschwerdegegnerin, Dr. med. O.___, hielt in seiner Stellungnahme vom
13.
März 2008 (Allianz-Nr. 9) fest, es bestehe die Diagnose einer «Algodystrophie
nach undislozierter Radiusfraktur rechts». Es lägen keine unfallfremden
Faktoren vor. Die Dauer der unfallbedingten medizinischen Behandlung, des
Spital-, Kur- oder Pflegeaufenthalts sowie der Grad und die Dauer der durch den
Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit im versicherten Beruf seien unbestimmt.
Die Behandlung sei adäquat. Eventuell solle ein Handchirurg die Situation
beurteilen. Die Verletzungen seien unfallbedingt / kausal.
5.5
Dr. med. P.___, Facharzt für
Handchirurgie und plastische Chirurgie, E.___, Handchirurgische Abteilung, stellte
im Bericht vom 11. April 2008 (Allianz-Nr. 11) folgende Diagnose:
Verdacht auf hochgradiges
Carpaltunnelsyndrom rechts bei Status nach distaler Radiusfraktur Juni 2007
mit anschliessend fraglich abgelaufenem Morbus Sudeck
Die Vorgeschichte sei bestens bekannt,
die Beschwerdeführerin sei jetzt von Seiten der Beschwerdegegnerin zur
Begutachtung der Unfallfolgen sowie zur Einschätzung der Folgen des Morbus
Sudeck zugewiesen worden. Bei der klinischen Untersuchung fänden sich keinerlei
Zeichen für einen Morbus Sudeck, es bestehe keine Temperaturdifferenz zwischen
rechts und links, die Fingerbeweglichkeit sei frei, keine umschriebenen
Weichteilschwellungen im Bereich der rechten Hand, keine dystrophen Störungen
der Haut oder ähnliches. Die Handgelenksbeweglichkeit sei für die Flexion
deutlich eingeschränkt, die Extension sei nahezu frei, ebenso die
Umwendbewegungen. Auffallend sei bei der Schilderung, dass regelmässig Sensibilitätsstörungen
der Finger I - III und im radialen Anteil des vierten Fingers beugeseitig
aufträten, weiterhin Schmerzen von der Hand ausgehend bis in die rechte
Schulter. Häufiges nächtliches Aufwachen wegen starker Kribbelparästhesien,
Greifunsicherheit rechts. Es bestehe hier der dringende Verdacht auf ein
fortgeschrittenes Carpaltunnelsyndrom. Es werde eine neurologisch
neurophysiologische Abklärung empfohlen.
5.6
Am 18. April 2008 führte
Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Neurologie, eine konsiliarisch neurologische
und elektrophysiologische Untersuchung durch (Allianz-Nr. 13). Diese
beurteilte er wie folgt: Aufgrund der anamnestischen Angaben und auch der
neurologischen Untersuchungsbefunde ergäben sich starke Verdachtsmomente für
ein posttraumatisches Carpaltunnelsyndrom rechts als Ursache der posttraumatisch
sogar eher zunehmenden Handbeschwerden rechts. Elektroneurographisch könne
diese Verdachtsdiagnose jedoch nicht bestätigt werden, indem elektroneurographisch
durchwegs normale Überleitungsverhältnissse im fraglichen Bereich festgestellt
werden könnten. Dementsprechend sei vorerst auf die ergänzende EMG-Untersuchung
der Thenarmuskulatur verzichtet worden. Differenzialdiagnostisch diskutierbare
andere Ursachen, insbesondere weiter proximal im Bereich des Plexus brachialis
oder der cervicalen Nervenwurzeln lokalisierte Affektionen könnten bei dieser
Untersuchung hingegen nicht festgestellt werden, ebenso wenig wie zentrale
neurale Affektionen. Auch fehlten Verdachtsmomente in Richtung einer
polyneuropathischen Läsion. Unter diesen Umständen bleibe der Verdacht eines
posttraumatischen, zurzeit aber nicht nachweisbaren Carpaltunnelsyndroms. Es
werde unter diesen Umständen vorerst das Abwarten des weiteren Verlaufs
empfohlen. Therapeutisch seien die weiteren bisherigen konservativen Massnahmen
zu empfehlen. Sollten die Beschwerden weiter zunehmen, oder sich mit der Zeit
doch eindeutige neurologische Ausfälle oder Störungen in Richtung eines
Carpaltunnelsyndroms zeigen, wäre eine neurologische und elektrophysiologische
Reevaluation empfehlenswert. Im Moment seien keine weiteren Verlaufsuntersuchungen
mehr vorgesehen und die Beschwerdeführerin werde angewiesen, sich wieder bei
den behandelnden Ärzten zu melden. Es wurden folgende Diagnosen ausgewiesen:
Brachialgia paraesthetica
nocturna et diurna links [recte: rechts], bei Status nach distaler Radiusfraktur
(Juni 2007) und mit fraglichen Morbus Sudeck darnach, anamnestisch und neurologisch
posttraumatisches Carpaltunnelsyndrom links [recte: rechts] möglich,
elektrophysiologisch zurzeit nicht nachweisbar
5.7
Im Operationsbericht vom
24.
Juni 2008 (Allianz-Nr. 15) wies Dr. med. R.___, Oberarzt, S.___, Handchirurgische
Abteilung, folgende Diagnosen aus:
Carpaltunnelsyndrom und
beginnende posttraumatische Handgelenkarthrose rechts nach
- konservativ behandelter
distaler Radiusfraktur vor einem Jahr
Die Beschwerdeführerin sei durch Dr.
med. P.___ bei klinisch eindeutigem Carpaltunnelsyndrom rechts zur Spaltung des
Carpalkanals und dorsalen Denervation bei radiologisch beginnender
Radiocarpalarthrose aufgeboten worden. Eine vorgängige Testinfiltration des
dorsalen Interosseusnerves sei von der Beschwerdeführerin abgelehnt worden. Dr.
med. R.___ führte am 23. Juni 2008 eine Dekompression Nervus medianus im
Karpalkanal rechts sowie eine dorsale Handgelenksdenervation durch. Am zweiten
postoperativen Tag habe ein Erstverbandswechsel und nach 14 Tagen die
Fadenentfernung beim Hausarzt zu erfolgen. Bis zum Erstverbandswechsel sei die
volare Gipsschiene zu belassen.
5.8
Dr. med. T.___, Leitender Arzt, E.___,
Handchirurgische Abteilung, hielt im Bericht vom 25. Juli 2008 (Allianz-Nr. 18)
folgende Diagnosen fest:
Residuen einer
Reflexdystrophie an der rechten oberen Extremität bei Zustand nach nicht
behandelter distaler undislozierter Radiusfraktur rechts. Sturz am 2. Juni
2007.
Sekundäre Kompressionsneuropathie des N. medianus im Carpaltunnel und
Carpaltunnelspaltung und dorsale Teildenervation der rechten Handwurzel am
23.
Juni 2008.
Die 55jährige Beschwerdeführerin habe
vor dem Unfall im Hausdienst des B.___ gearbeitet, zwischenzeitlich sei ihr
wegen der Behinderung der rechten Hand gekündigt worden. Seit der Operation vor
Monatsfrist habe sich die Gefühlsstörung der Medianusperipherie partiell
normalisiert, d.h. sie sei nicht mehr ständig vorhanden, trete aber hie und da
noch etwas auf. Das Gefühl über der dorsalen Handwurzel, welches offenbar auch
gestört gewesen sei, sei seit dem Eingriff etwas besser geworden. Auch sei die
Unterarmdrehbewegung nun praktisch normalisiert. Nach wie vor stark
eingeschränkt sei aber die Dorsopalmarflexion rechts aktiv 20/0/10 mit
Ausstrahlen von Schmerzen zum vorderen Schulterbereich, was die verschiedensten
Aktivitäten (Arbeiten am PC nach wenigen Minuten, Gemüseschälen,
Haushaltsarbeiten) stark erschwere. Es sei die Kombination von Ergotherapie für
die Hand und Physiotherapie für den Schulter-Nackenbereich sowie die Antidystrophiemedikation
mit Vitamin C, Vitamin E und Dafalgan verordnet worden.
5.9
Im «ärztlichen Zwischenbericht- / Schlussbericht-UVG»
vom 28. Juli 2008 (A.S. 19) hielt med. pract. U.___, Psychiatrie und
Psychotherapie, folgende Diagnose fest:
Anpassungsstörung mit
Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22)
Es sei ein fluktuierender Verlauf mit
aktuell Verbesserung der depressiven Symptomatik unter antidepressiver
Medikation gegeben. Es würden im Heilungsverlauf unfallfremde Faktoren
mitspielen. So bestehe die ängstlich-depressiven Symptomatik aufgrund einer
Belastungssituation (Arbeitsunfähigkeit, Scheidung, Konflikte am Wohnort,
Schmerzen). Gegenwärtig werde eine regelmässige integrativ psychiatrische
Therapie mit Sitzungen alle ein bis zwei Wochen und eine antidepressive
Therapie durchgeführt. Zur voraussichtlichen Dauer könne noch nichts gesagt
werden. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe wegen des Sudecks. Aufgrund
der psychiatrischen Diagnose bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
5.10
Dr. med. T.___ stellte im Bericht
vom 21. August 2008 (Allianz-Nr. 20) folgende Diagnosen:
−
Rückläufige
Reflexdystrophie der rechten oberen Extremität bei Zustand nach nicht
behandelter distaler undislozierter Radiusfraktur rechts, Sturz am 2. Juni
2007, sekundäre Kompressionsneuropathie des Nervus medianus im Carpaltunnel und
Carpaltunnelspaltung und dorsale Teildenervation der rechten Handwurzel am
23.
Juni 2008
−
Cervicobrachialsyndrom
rechtsbetont
Die Fortschritte in der Ergo- und
Physiotherapie seien harzig, wenn auch merklich. Vor allem seien die Schmerzen
bei Belastung noch nicht viel besser, was der Beschwerdeführerin die Suche nach
einer geeigneten weniger belasteten Arbeit als im ursprünglichen Reinigungsbereich
noch verunmögliche. Die Physiotherapie werde nun noch intensiviert mit
Durchführung von Lymphdrainagen, TOS-Gymnastik und weiteren Dehnungs- und
Lockerungsübungen für den Schulter-Hals-Bereich. Die medikamentöse Behandlung
mit Dafalgan, Vitamin C und E werde erneuert.
5.11
Dr. med. N.___ hielt im «ärztlichen
Zwischen- / Schlussbericht-UVG» vom 26. August 2008
(Allianz-Nr. 21) die Diagnose «Reflexdystrophie (CRPS) rechter Arm» fest.
Es sei eine sehr langsame Rehabilitation gegeben. Es spielten im Heilungsverlauf
keine unfallfremden Faktoren mit. Gegenwärtig fänden regelmässige Ergo- und
Physiotherapien statt. Es werde die Durchführung einer handchirurgischen Beurteilung
vorgeschlagen. Die Beratungen fänden circa einmal monatlich statt. Die
voraussichtliche Dauer der Behandlung sei offen. Ob die Wiederaufnahme der Arbeit
möglich und mit einem bleibenden Nachteil zu rechnen sei, sei ebenfalls offen.
5.12
Dr. med. V.___, Oberarzt
Radiologie, E.___, Institut für Medizinische Radiologie, führte am
20.
Oktober 2008 eine MRI des rechten Handgelenks durch, das er im Bericht
vom 22. Oktober 2008 wie folgt beurteilte (Allianz-Nr. 22): Bei
Status nach Operation am Handgelenk an der volaren als auch dorsalen Kontur im
Juni diesen Jahres zeigten sich perikarpal im Binde- / Fettgewebe
entzündlich-infiltrative Veränderungen sowohl dorsal-ulnarseits als auch an der
volaren Kontur, wobei auch die Region palmar des Karpaltunnels betroffen sei.
Ein reflexdystrophes Geschehen könne möglich sein. Nebenbefundlich bestehe ein kleiner
umschriebener Defekt im dorsalen Anteil des TFCC. Circa 3 mm durchmessende
degenerativ bedingte subchondral gelegene Zyste im volaren Anteil des Os
carpitatum proximalseits. Etwas Ergussflüssigkeit zwischen den einzelnen
Karpalia.
5.13
Dr. med. T.___ hielt am
4.
Dezember 2008 (Allianz-Nr. 24) folgende Diagnosen fest:
−
Persistierende
Reflexdystrophie am rechten Arm bei Zustand nach konservativer Therapie einer
distalen Radiusfraktur rechts von 2007 und Zustand nach CTS-Operation und
dorsaler Teildenervation der rechten Handwurzel vom 23. Juni 2008
−
Beginnende symptomatische
Rhizarthrose rechts
Langsam seien kleine Fortschritte der
Sehnenreflexdystrophie am rechten Arm unter der laufenden Ergotherapie und der
medikamentösen Therapie, seit 27. November 2008 ergänzt durch eine
Cortisontherapie per os über 14 Tage, ersichtlich. Seit dem Unfalltag habe
keine Arbeitswiederaufnahme stattgefunden, wahrscheinlich sei die
Beschwerdeführerin im ursprünglichen Beruf nicht mehr einsetzbar. Die Beschwerdegegnerin
werde gebeten, die Beschwerdeführerin in Hinblick auf Umschulungs- und
Wiedereingliederungsmassnahmen aufzubieten.
5.14
Der beratende Arzt der
Beschwerdegegnerin, Dr. med. O.___, hielt in seiner Stellungnahme vom
22.
Januar 2009 (Allianz-Nr. 26) die Diagnose einer «Radiusfraktur
rechts mit konsekutivem Carpaltunnelsyndrom» fest. Die Dauer der
unfallbedingten medizinischen Behandlung etc., der Grad und die Dauer der durch
den Unfall bedingten Arbeitsunfähigkeit im versicherten Beruf und die Prognose
seien unbestimmt. Die Verletzungen seien unfallbedingt / kausal.
5.15
Im Bericht vom 25. Juni 2009
bestätigte Dr. med. T.___ (Allianz-Nr. 29) die bereits im Bericht vom 4. Dezember
2008.
(vgl. E. II. 5.13 hiervor) festgestellten Diagnosen und führte aus, es sei
keine wesentliche Besserung der schweren Reflexdystrophie vorhanden, bisher
seien erhebliche Restbeschwerden in der rechten oberen Extremität gegeben.
Bezüglich der Reflexdystrophie würden momentan keine Therapien durchgeführt.
Die Behandlung werde vorläufig abgeschlossen. Es bestehe seit dem Unfall vom
2.
Juni 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es seien eine bleibende
Einsteifung und Schmerzen von Seiten der Reflexdystrophie zu erwarten.
5.16
Dr. med. N.___ wies im «ärztlichen
Zwischen- / Schlussbericht-UVG» vom 1. Juli 2009 (Allianz-Nr. 30)
eine persistierende Reflexdystrophie des rechten Arms aus. Die Rehabilitation
sei stark verzögert. Die Beschwerdeführerin stehe gegenwärtig in einer Assessment-Abklärung
der Beschwerdegegnerin. Die voraussichtliche Dauer der medizinischen Behandlung
sei offen. Es sei eine bleibende Behinderung zu erwarten.
5.17
Im «ärztlichen Zwischen- / Schlussbericht-UVG»
vom 1. Mai 2010 (Allianz-Nr. 33) bestätigte Dr. med. N.___
sodann eine Reflexdystrophie des rechten Armes und wies betreffend den
bisherigen Verlauf und gegenwärtigen Zustand rezidivierende depressive Episoden
aus. Es werde regelmässig Ergotherapie durchgeführt. Er schlage eine
handchirurgische Neuevaluation bei Dr. med. T.___ vor. Die Beratungen fänden
einmal monatlich statt, wobei die voraussichtliche Dauer der Behandlung noch
offen sei. Die Arbeit habe nicht wieder aufgenommen werden können. Es sei am
rechten Arm mit einem bleibenden Nachteil im Sinne einer motorischen
Funktionseinbusse zu rechnen.
5.18
Dr. med. T.___ stellte im Bericht
vom 6. Mai 2010 (Allianz-Nr. 34) folgende Diagnosen:
−
Chronisches Schmerzproblem
mit Reflexdystrophie am rechten Arm, Zustand nach konservativer Therapie einer
distalen Radiusfraktur rechts vom Sommer 2007 und Zustand nach CTS-Operation
und dorsaler Teildenervation der rechten Handwurzel vom 23. Juni 2008
−
Oligosymptomatische
Rhizarthrose rechts
Die Schmerzsituation habe sich im
Intervall seit Juni 2009, als er die Beschwerdeführerin zum letzten Mal gesehen
habe, nicht gebessert. Weiterhin klage sie über eine Kraftlosigkeit und ein
rasch auftretendes Schmerzproblem im Bereich der radialen Handwurzel rechts mit
Ausstrahlung in Daumen und Zeigefinger und Ausstrahlung entlang des Arms in die
vordere Schulter-Nackenpartie. Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin werde
gebeten, die Prüfung betreffend Kostenübernahme einer Akkupunktur-Behandlung
vorzunehmen. Es sei mit der Beschwerdeführerin vorerst nichts weiter vereinbart
worden. Sie melde sich bei Dr. med. N.___ für die weitere Verlaufskontrolle.
Sollten die konservativen Massnahmen in keiner Weise für die Schmerzreduktion
fruchten, wäre als letzte Option eine komplette Handgelenks-Denervation rechts
in Betracht zu ziehen. Allerdings könne auch durch diese Operation keine
Garantie für eine postoperative Beschwerdearmut resp. -freiheit gegeben werden
und entsprechend seien die Ärzte bei der Indikationsstellung bis zum kompletten
Ausschöpfen der Therapiemöglichkeiten zurückhaltend.
5.19
Dr. med. N.___ führte im
ärztlichen Zwischenbericht vom 21. Juni 2011 aus (Allianz-Nr. 38), der
gegenwärtige Zustand sei unverändert, es könne leider durch weitere
medizinische Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitsschadens
erwartet werden. Gegenwärtig werde mit Akkupunktur behandelt. Es liege eine
dauernde Schädigung der Integrität gemäss Art. 24 UVG vor. Deren Höhe
sowie die Arbeitsfähigkeit in Prozenten seien durch ein Gutachten festzulegen.
5.20
In dem durch Dr. med. W.___, Innere
Medizin FMH, Dr. med. X.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr.
med. Y.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, Dr. med. Z.___, Neurologie
FMH, und Dr. med. AA.___, Orthopädie FMH, verfassten polydisziplinären Gutachten
der Begutachtungsstelle C.___ vom 27. August 2012 (Allianz-Nr. 46) wurden
folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 24
f.):
1.
Residuelles inkomplettes CRPS
I (complex regional pain syndrome) (ICD-10 M89.0) des rechten Armes mit
– vorwiegend nozizeptiven
und neuropathischen Schmerzen (ICD-10 M79.2) bei
– Status nach distaler
extraartikulärer geschlossener Radiusfraktur rechts am 2. Juni 2007 (ICD-10
S52.50) mit konservativer Behandlung
Weitere Diagnosen (ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit) seien:
1.
Depressive Episode, gegenwärtig
teilremittiert (ICD-10 F32.4)
– DD: Schizoaffektive
Störung, schizodepressiv, in Teilremission (ICD-10 F25.1Z)
2.
Iatrogene Low-dose-Benzodiazepinabhängigkeit
(ICD-10 F13.8)
3.
Zwangsstörung mit vorwiegend
Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1)
4.
Zustand nach CTS-Operation mit
Dekompensation des Nervus medianus im Karpalkanal rechts am 23. Juni 2008 (ICD-10 G56.0)
5.
Beginnende Rhinarthrose rechtsseitig
(ICD-10 N18.1)
6.
Status nach Morbus Basedow mit
Schilddrüsenoperation circa 2005 anamnestisch, seither Substitution mit
Euthyrox
7.
Status nach Sturz mit Ausschlagen eines
Zahns 2011
8.
Status nach Entfernung eines
Dickdarmpolypen 2012
Aus orthopädisch-handchirurgischer Sicht
könne von einer sehr guten Frakturheilung ohne Gelenksinhomogenität und ohne
relevante arthrotische Veränderungen im Gefolge der Fraktur ausgegangen werden.
Obwohl die Bewegungseinschränkungen auch aus handchirurgischer Sicht plausibel
erschienen, seien sie durch die radiologischen Befunde nicht begründbar,
sondern v.a. schmerzbedingt nachvollziehbar. Zusammen mit den rheumatologischen
Befunden sei somatisch davon auszugehen, dass die Bewegungseinschränkungen einerseits
im Rahmen der Schonung, wiederholtem Tragen einer Schiene und Nichtgebrauch des
Handgelenks im Sinne von muskulären und ligamentären Verkürzungen mitbedingt
sei. Das Hauptproblem liege jedoch ganz klar im Bereich eines neuropathischen
Schmerzes, der aus neurologischer Sicht als residuelles inkomplettes CRPS I
interpretiert werde. Dabei stünden nozizeptive und neuropathische Schmerzen im
Vordergrund. Diese Diagnose sei im Vorfeld wiederholt etwas diskrepant und
unterschiedlich beurteilt worden. Auffallend sei auch, dass trotz wiederholter
Diagnosestellung eines CRPS eindeutige objektive Befunde diesbezüglich nicht
wirklich dokumentiert resp. z.T. explizit verneint worden seien. Auch die
beiden vorliegenden MRI-Befunde liessen diese Diagnose weder mit Sicherheit
diagnostizieren, aber nicht mit Sicherheit ausschliessen. Wie im neurologischen
Gutachten mit ausführlicher Detailliertheit diskutiert, sei aufgrund der
Gesamtheit der beklagten Beschwerden, des Verlaufs, der Verletzungsart sowie
der aktuell zeitweise objektivierbaren Befunde zumindest von einem residuellen
inkompletten CRPS I auszugehen, somit retrospektiv auch vom Vorliegen / Ablauf
eines CRPS. Dies erscheine aufgrund aller Fakten die plausibelste Erklärung für
die nach wie vor bestehenden, deutlich limitierenden Schmerzen. Gemäss
Einschätzung des Neurologen sei hier vor allem von einer Verletzung der dünnen
Nervenfasern auszugehen, die sowohl Schmerzen und Temperaturreize weiterleiteten,
als auch vasomotorische und trophische Effektorfunktionen ausübten. Auch bei
Fehlen von nachweisbaren und klinisch manifesten trophischen Störungen sei
gemäss der im neurologischen Gutachten zitierten Literaturlage das Vorliegen
eines CRPS wahrscheinlich. Damit erschienen die beklagten Beschwerden gesamthaft
plausibel und somatisch genügend erklärt. Aus psychiatrischer Sicht ergäben
sich keine Hinweise auf eine relevante, die aktuelle Symptomatik bestimmende
Störung.
Die im Verlauf durchgeführte
Dekompression des Nervus medianus im Karpalkanal rechts (18. Juli 2008)
sei aufgrund eines klinischen Verdachts auf ein schweres CTS durchgeführt
worden. Die Diagnose eines CTS scheine retrospektiv eher unwahrscheinlich.
Sowohl die damalige EMG-Untersuchung als auch der klinische Befund sowie die
intraoperativen Befunde sprächen gegen eine entsprechende Affektion. Es werde
angenommen, dass es damals zu einer Überlappung der Symptomatik mit einem CRPS
gekommen sei. Entsprechend habe diese Operation auch nicht zu einer
nachhaltigen Besserung der Beschwerden geführt. Insgesamt seien die Beschwerden
somatisch genügend erklärbar und die Einschränkungen der Explorandin plausibel
begründbar.
Aus psychiatrischer Sicht habe sich im
Verlauf eine depressive Störung entwickelt, die im Jahr 2009 eine krisenhafte
Zuspitzung erfahren habe, im Rahmen von sonstigen psychosozialen
Belastungsfaktoren, was damals zu einem Suizidversuch mit Tabletten geführt
habe und zu einer dreitägigen Hospitalisation im April 2009. Bereits früher, im
Jahr 2006, sei eine psychotherapeutische Behandlung im Rahmen von Belastungen
durch die Scheidungssituation notwendig gewesen. Zudem bestehe eine familiäre
Belastungssituation bezüglich affektiver und schizophrener Störungen. Obwohl aus
psychiatrischer Sicht eine doch erhebliche Diagnose einer depressiven Episode,
die gegenwärtig aber teilremittiert sei, mit Differenzialdiagnose einer
schizoaffektiven oder -depressiven Störung bestehe, habe diese Diagnosen
aktuell keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt sei davon
auszugehen, dass hier im Wesentlichen ein eigenständiges Krankheitsbild
vorliege, das auch auf den Verlauf der Handgelenksproblematik keinen relevanten
Einfluss habe. Die heutigen Einschränkungen seien für die Gutachter somatisch
genügend erklärbar. Eine relevante psychische Überlagerung sei heute nicht
vorhanden.
In diesem Sinn sei auch der Einschätzung
des Gutachtens der Begutachtungsstelle AB.___ vom März 2011 zu widersprechen,
indem die Gutachter der Begutachtungsstelle C.___ nicht davon ausgingen, dass
die «Symptomausweitung, Selbstlimitierung und nicht-medizinischen
Chronifizierungsfaktoren» heute das klinische Bild bestimmten. Es sei aber
plausibel, dass es im Verlauf aufgrund der psychischen Vulnerabilität zu einer
überlagernden psychischen Problematik gekommen sei. Diese bestimme heute aber
nicht das klinische Bild und sei für die Einschränkung der Belastbarkeit nicht
massgebend. Insgesamt erachte man somit die Kausalität der
Handgelenksbeschwerden als überwiegend wahrscheinlich gegeben.
Die Tätigkeit als
Reinigungsmitarbeiterin in einem Altersheim sei nicht mehr möglich. Dies in
Übereinstimmung auch mit dem Vorgutachten der Begutachtungsstelle AB.___ vom
März 2011. Im Gegensatz zum Vorgutachten sei in einer Verweistätigkeit aktuell
von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % auszugehen. Diese sei durch
medizinische Massnahmen jedoch mit Wahrscheinlichkeit weiter verbesserbar.
Insbesondere bei Annahme eines residuellen CRPS mit im Vordergrund stehender
neuropathischer Schmerzproblematik sei aus neurologischer Sicht eine
Intensivierung der schmerztherapeutischen Massnahmen angezeigt. Hier empfehle
sich insbesondere eine Untersuchung des proximalen Unterarms, bzw. des N.
radialis und dessen Verlaufs mittels hochauflösender MRI oder mittels
Ultraschall (7,5 bis 15 MHz Sonde) zwecks Diagnose eines möglichen Konfliktes
des N. radialis entlang seinem Verlauf in der Supinatorloge. Da eine deutliche
neurogene Schmerzkomponente bestehe, wäre ein therapeutischer Verlauf bspw. mit
Pregabalin (langsame Auftitierung bis zu einer maximalen Tagesdosis von 300 bis
600.
mg, je nach Nebenwirkungen), oder mit Gabapentin zu diskutieren. Des
Weiteren werde eine Vorstellung bei einer interdisziplinären Schmerzsprechstunde
für angebracht gehalten, in erster Linie mit der Frage nach optimaler medikamentöser
Schmerztherapie, in zweiter Linie mit der Frage nach möglicher Neurostimulation.
Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auf TENS anspreche, sei noch kein
zuverlässiges Indiz dafür, dass andere Modalitäten der Neurostimulation, wie
eine Rückenmarksstimulation, erfolgsversprechend wären. Diesbezüglich sei
jedoch anzumerken, dass circa 2/3 der Patienten mit CRPS I auf eine
Rückenmarksstimulation positiv ansprechen würden. Testsimulationen mit externen
Elektroden könnten Patienten identifizieren, die schlecht auf eine mögliche
Rückenmarksstimulation ansprechen würden.
Die am Handgelenk beschriebenen
Schmerzen und Funktionseinschränkungen seien im Rahmen der durch die Gutachter
gestellten Diagnosen eines residuellen inkompletten CRPS I (ICD-10 M89.0) des
rechten Arms mit vorwiegend nozizeptiven und neuropathischen Schmerzen (ICD-10
M79.2) als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal anzusehen. Die Entwicklung
des CRPS sei durch die Unfallfolgen erklärbar und persistiere in einer
residuellen Form bis heute (S. 29 Mitte). Aus somatischer Sicht bestehe aus
unfallkausaler Sicht bis heute eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige
Tätigkeit (Hausdienstmitarbeiterin). Die bei der Tätigkeit im Hausdienst
anfallenden Belastungen der Hände und Handgelenke würden als zu hoch
eingeschätzt, aufgrund des persistierenden partiellen CRPS mit nozizeptiven
Schmerzen, welche die Belastbarkeit deutlich reduzierten. Es sei davon
auszugehen, dass das spezifisch handgelenksbelastende Profil einer Tätigkeit im
Reinigungsdienst bleibend nicht mehr möglich sein werde. Für schwere und
mittelschwere körperliche Arbeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für
leichte körperliche Arbeit bestehe aktuell eine maximal 50%ige
Arbeitsfähigkeit, wobei auf vermehrten Pausenbedarf geachtet werden müsse (z.B.
zweimal zwei Stunden täglich mit einer mehrstündigen Pause dazwischen). Auf das
Heben von leichten Lasten (bis 7 kg) sollte verzichtet werden. In ihrem
bisherigen Beruf als Raumpflegerin sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig,
da gerade die Ausübung dieses Berufs mit den repetitiven Dreh- und Beugebewegungen
des Vorderarms und des Handgelenks einhergehe, die für die Beschwerdeführerin
am schmerzhaftesten seien. Effektiv werde es für die Explorandin schwierig
sein, unter den gegebenen Limitierungen eine geeignete Arbeit zu finden. Eine
Umschulung sei nicht angezeigt. Aktuell werde in einer Verweistätigkeit von
einer Leistungsfähigkeit von 50 % ausgegangen (S. 31 f.).
Der Endzustand bezüglich der
Schmerzproblematik werde als noch nicht erreicht erachtet. Es sei von einer
denkbaren Verbesserung durch spezifische schmerztherapeutische Behandlung
auszugehen. Es werde die Durchführung von medizinischen Massnahmen und eine
Neubeurteilung in einem, maximal zwei Jahren empfohlen. Es werde davon ausgegangen,
dass der Status quo ante nicht erreicht werden könne, durch medizinische
Massnahmen jedoch eine mögliche Verbesserung der Schmerzen und damit auch der
Belastbarkeit erreicht werden könne. Es werde als wahrscheinlich erachtet, dass
eine gewisse Resteinschränkung auch bei gutem Ansprechen auf die
Therapiemassnahmen bestehen bleibe. Das genaue Ausmass sei heute nicht zu
beziffern (S. 33).
5.21
Dr. med. D.___, Chefarzt Anästhesie,
E.___, wies im Bericht vom 10. Juli 2013 (Allianz-Nr. 67) folgende
Diagnosen aus:
−
persistierendes
Schmerzsyndrom am rechten Arm bei Zustand nach konservativer Therapie einer
distalen Radiusfraktur rechts und Zustand nach CTS Operation in dorsaler
Teildenervation des rechten Handwurzel am 23. Juni 2008
−
beginnende symptomatische
Rhizarthrose rechts
Es bestünden Bewegungseinschränkungen primär
im rechten Handgelenk: Plantarflexion knapp 20 %, Dorsalflexion annähernd
voll möglich. Normale Fingerbeweglichkeit, weder Flexions-, noch
Extensionsdefizite der Finger. Belastungsabhängige Schmerzen der rechten Hand,
vor allem beim Spreizen der Finger, Allodynie und Hypästhesie am rechten
Unterarm volar und radial. Die Spontanschmerzen seien bei ruhig gestellter
rechter oberer Extremität mit der aktuellen Schmerzmedikation einigermassen
akzeptabel. Zusätzlich führe die Beschwerdeführerin circa dreimal täglich eine
TENS-Therapie durch und alle drei Wochen eine Akupunkturtherapie. Die
Schlafqualität sei erheblich gestört, mit Lyrica habe sie sich jedoch ebenfalls
gebessert. Ein Problem bleibe die sehr eingeschränkte Belastungsfähigkeit der
rechten Hand, eben erst habe die Beschwerdeführerin im Rahmen eines
RAV-Programms einen Schreibkurs für Bewerbungen absolviert, unter dem die
Schmerzen stark exazerbiert seien. Die dreidimensionale Schmerztherapie (Lyrica
für die neuropathischen Schmerzanteile, Vanlafaxin, Palexia und zusätzlich
Transtec TTS) sei beizubehalten, damit die Beschwerdeführerin eine einigermassen
akzeptable Lebensqualität habe. Leider sei keine grundsätzliche Besserung zu
erwarten, insbesondere keine vermehrte Belastbarkeit der rechten oberen Extremität.
Dies dürfte die berufliche Reintegration deutlich erschweren.
5.22
Dr. med. AC.___, Ärztin für Allgemeine
Medizin FMH, bestätigte in ihrem Bericht vom 1. April 2014
(Allianz-Nr. 78) betreffend die letzte Untersuchung vom 19. Februar
2014.
die bereits von Dr. med. D.___ im Bericht vom 10. Juli 2013
(vgl. E. II. 5.21 hiervor) festgestellten Diagnosen. Sie hielt zudem folgende
Befunde fest: Normaler Faustschluss, keine
Flexions- / Extensionsausfälle in den Fingergelenken. Plantarflexion
des rechten Handgelenkes mit knapp 20 ° am meisten eingeschränkt,
Dorsalflexion leicht reduziert. Ulnarisbereich der Hand: Allodynie mit
Hypästhesie zusätzlich eingeschränkt, schmerzhafte Motorik der
ulnarisinnervierten Muskeln. Volarer Unterarm ebenfalls Hypästhesie und
Allodynie, nach dorsal / radial ausstrahlend. Der Verlauf sei stabil
sowohl objektiv wie subjektiv. Bei Belastung komme es sehr schnell zur
Schmerzentwicklung. Aktuell bei klar belastungsabhängigen Schmerzen würden eine
Analgesie per os und eine Akkupunkturbehandlung durchgeführt. Im Momente
bestehe eine stabile analgetische Situation. Die Wahrscheinlichkeit bestehe,
dass die Situation so stabil bleibe.
5.23
Im polydisziplinären Gutachten
der Begutachtungsstelle F.___ vom 17. September 2014 (Allianz-Nr. 96)
hielten Dr. med. AD.___, Facharzt für Neurologie FMH, Dr. med. AE.___,
Fachärztin für Innere Medizin FMH, Dr. med. AF.___, Facharzt für Psychiatrie,
und Dr. med. AG.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates FMH, folgende Diagnosen fest:
1.
Komplexes regionales Schmerzsyndrom Typ
I rechte Hand bei Status nach einer in geringer Fehlstellung (streckseitige
Einstauchung) verheilten Radiusfraktur vom 2. Juni 2007
2.
Posttraumatisch vermehrter
Verschleissumbau rechtes Handgelenk mit Bewegungseinschränkung und
Kraftminderung der rechten Hand
3.
Chronisch rezidivierendes HWS- und LWS-Syndrom
4.
Rhizarthrose rechts
5.
Status nach Karpaltunneloperation und
dorsaler Denervation rechtes Handgelenk vom 23. Juni 2008 bei normalen
elektrophysiologischen Parametern
6.
Prellung linkes Kniegelenk Herbst / Winter
2002.
7.
Chronische Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei anamnestisch mitgeteiltem CRPS
nach distaler Radiusfraktur rechts
8.
Rezidivierende depressive Störung,
leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0)
Unfallrelevant seien:
1.
Komplexes regionales Schmerzsyndrom Typ
I rechte Hand bei Status nach einer in geringer Fehlstellung (streckseitige
Einstauchung) verheilten Radiusfraktur vom 2. Juni 2007
2.
Posttraumatisch vermehrter
Verschleissumbau des rechten Handgelenkes mit Bewegungseinschränkung und
Kraftminderung der rechten Hand
Die neurologische Untersuchung habe eine
Asymmetrie der Hauttemperatur distal am rechten Vorderarm und an der Hand sowie
eine reduzierte Beweglichkeit und eine schwächere Innervation der Hand- und
Fingermuskulatur gezeigt. Beim Druck auf die Gelenke / Knochen / Muskeln
würden Schmerzen ausgelöst. Ein Taubheitsgefühl in den Fingern I und II rechts
sowie in der Handinnenfläche und am Handrücken sei nicht dermatombezogen. Die
Budapest-Kriterien der IASP zur Diagnose eines CRPS I seien erfüllt, wenn auch
nur in leichtem Ausmass. Es gebe keine andere Diagnose, welche die Beschwerden
der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht erklären könne.
Der orthopädische Gutachter komme zum
gleichen Ergebnis. Er habe in seinem Fachgebiet zusätzlich einen posttraumatisch
vermehrten Verschleissumbau des rechten Handgelenks gefunden, daneben ein
chronisch rezidivierendes HWS- und LWS-Syndrom und eine Rhizarthose rechts.
Für den Psychiater habe sich bei der
Beschwerdeführerin das Bild einer depressiven Episode von heute nur noch
leichter Ausprägung ergeben. Mit Blick auf die Anamnese und die Aktenlage müsse
von einer rezidivierenden Depression, mit wiederkehrenden depressiven Episoden ausgegangen
werden. Aufgrund der heutigen psychiatrischen Situation bestehe keine Relevanz
für die Arbeitsfähigkeit. Der Psychiater halte fest, dass hinsichtlich des
chronischen Schmerzsyndroms der Beschwerdeführerin neben einem organischen Kern
eine deutliche Überlagerung durch psychische Faktoren vorliege. Diese
psychischen Faktoren seien massgeblich an der Aufrechterhaltung der
Schmerzsymptomatik beteiligt. Eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit resultiere
indes daraus nicht. Eine ausgewiesen schwere Komorbidität liege nicht vor,
insbesondere keine schwere psychiatrische Begleiterkrankung. Ein ausgewiesener
sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen sei ebenfalls nicht festzustellen und
man finde auch keine überzeugenden Gründe für die immer noch vorhandene
Therapieresistenz. Hinweise auf eine Selbstlimitierung und eine Symptomausweitung
seien auch jetzt vorhanden.
Wegen der eingeschränkten Belastbarkeit
und Bewegungseinschränkung der rechten Hand und des rechten Arms in Verbindung
mit den objektivierbaren Wirbelsäulenproblemen seien nur eine körperlich
leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Notwendigkeit des dynamischen
Einsatzes der rechten Hand und ohne Tragen, Heben und Bewegen von Lasten über
5.
kg möglich. Bei auftretenden Schmerzen sollte die Möglichkeit zu
vermehrten Pausen bestehen. Auf der psychiatrischen Ebene sei die Beschwerdeführerin
hingegen in der Lage, sämtliche ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand
entsprechenden Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben
(S. 13). Besondere psychische Belastungsfaktoren wie Zeitdruck und
Nacharbeitsbedingungen seien allerdings zu vermeiden. Die Arbeitsfähigkeit in
der bisherigen Tätigkeit betrage 0 %. Eine leidensadaptierte Tätigkeit sei
zu 80 % zumutbar, wobei die Vorgaben im Belastungsprofil zu
berücksichtigen seien. Retrospektiv seien die Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit
der gleichen Auffassung wie die Gutachter der Begutachtungsstelle C.___ im
damaligen Zeitpunkt (27. August 2012). Seit dem Gutachten der Begutachtungsstelle
C.___ 2012 habe sich der Gesundheitszustand nicht verändert, betreffend
Arbeitsfähigkeit kämen die Gutachter der Begutachtungsstelle F.___ aber zu
einer anderen Beurteilung desselben Sachverhalts. Die Behandlungsmöglichkeiten
seien ausgeschöpft, mit einer Besserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr zu
rechnen. Unbeeinflussbare psychische Faktoren seien massgeblich an der
Aufrechterhaltung der Schmerzsymptomatik beteiligt (S. 14). Differenzen in
den anamnestischen Angaben zwischen den Gutachten beruhten auf subjektiven
Aussagen der versicherten Person. Diese Angaben hätten keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit und seien deshalb anlässlich eines erneuten Gesprächs bzw.
Untersuchung nicht nochmals verifiziert worden.
Die geltend gemachte
Gesundheitsschädigung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest
teilweise Folge des Unfalls vom 2. Juni 2007. Auf psychiatrischem
Fachgebiet lasse sich eine Gesundheitsschädigung, die mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 2. Juni 2007 zurückgeführt werden
könne, nicht feststellen. Aufgrund der Akten habe die Beschwerdeführerin vor
dem Unfall keine gesundheitlichen Probleme gehabt. Zum Zeitpunkt des Unfalls
habe bei der Beschwerdeführerin keine dokumentierte psychische Erkrankung
bestanden, allerdings hätten seinerzeit bereits psychosoziale Belastungsfaktoren
wie Trennung vom Ehemann und damit verknüpfte Auseinandersetzungen bestanden.
Seit dem Unfall vom 2. Juni 2007 seien weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen
(interkurrente Erkrankungen) aufgetreten, die heute das Beschwerdebild
mitbestimmten und die nicht als Folge des besagten Unfalls anzusehen seien:
Chronisch rezidivierendes HWS- und LWS-Syndrom, Rhizarthrose rechts. Seit dem
Unfall vom 2. Juni 2007 seien auf psychiatrischem Fachgebiet depressive
Episoden hinzugetreten, die teilweise sogar mit Suizidalität einhergegangen seien.
Sie seien aber nicht als Folge des besagten Unfalls anzusehen, sondern Ausdruck
einer Reaktion auf zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren, Arbeitsplatzverlust,
Scheidungsverfahren (S. 17). Von den somatisch-orthopädisch unfallfremden
Faktoren (HWS- und LWS-Syndrom und Rhizarthrose rechts), wirke sich das HWS-
und LWS-Syndrom auf die Arbeitsunfähigkeit aus. Allerdings sei bereits aufgrund
der oben angegebenen unfallrelevanten Diagnosen der rechten Hand die bisherige
Tätigkeit als Raumpflegerin seit dem 2. Juni 2007 nicht mehr zumutbar und
in einer ideal leidensangepassten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit auf
orthopädisch-unfallchirurgischem Gebiet auf 80 % reduziert. Die unfallfremden
Faktoren wirkten sich aus psychiatrischer Sicht massgeblich auf das Gesamtbild
und die Behandlung sowie die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Die
unfallfremden Faktoren seien wesentlich für die in der Vergangenheit beschriebene
psychische Beeinträchtigung.
Eine psychische Fehlverarbeitung des
Unfalls vom 2. Juni 2007 sei anzunehmen. Es bestehe eine Gemengelage von
verschiedenen psychosozialen Faktoren, die zu einer psychischen
Fehlverarbeitung beitragen. Diese habe sich bereits 2008 abgezeichnet, die
Entwicklung sei durch die zahlreichen psychosozialen Belastungsfaktoren, denen
die Beschwerdeführerin ausgesetzt gewesen sei, zu erklären. Das psychische
Beschwerdebild stehe im Verhältnis zu den weiteren Beschwerden nicht im
Vordergrund.
Mit einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
der Unfallfolgen könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte
Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden. Nach Einschätzung der
Gutachter sei der Endzustand zum Zeitpunkt des Gutachtens der
Begutachtungsstelle C.___ 2012 erreicht gewesen, in diesem Punkt werde die
Auffassung der damals beteiligten Gutachter nicht geteilt (S. 19 f.).
Weitere medizinische Massnahmen ausser
der regelmässigen hausärztlichen Betreuung seien nicht erforderlich zur
Erhaltung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit oder zum Schutz vor einer
wesentlichen Verschlechterung des unfallbedingt beeinträchtigenden
Gesundheitszustandes (S. 21). In Bezug auf die unfallbedingte
Integritätsentschädigung bezögen sich die Gutachter auf die Suva-Tabelle 1 (Integritätsschaden
bei Funktionsstörung an den oberen Extremitäten). Es gehe dabei um die
eingeschränkte Belastbarkeit und die Bewegungseinschränkung der rechten Hand
und des rechten Arms, daraus resultiere ein unfallbedingter Integritätsschaden
von 10 %. Die Radiusfraktur sei knöchern in leichter Fehlstellung des
Handgelenks ausgeheilt. Es zeigten sich beginnende degenerative Veränderungen des
Handgelenks, welche sich im Laufe der Jahre weiter verschlechtern könnten. Mit
einer Besserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr zu rechnen. Weitere Behandlungen
– egal welche – würden nichts mehr bringen, unter anderem auch, weil ein etwaiger
Therapieerfolg den Entlastungs- und Entpflichtungswünschen der
Beschwerdeführerin diametral entgegenstünde (S. 22).
5.24
Mit Schreiben vom
17.
November 2014 (Allianz-Nr. 98) nahmen Dr. med. AD.___, Dr.
med. AE.___ und der Geschäftsführer AH.___ der Begutachtungsstelle F.___ zur Anfrage
der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2014 (Allianz-Nr. 97) betreffend
die «Begründung der anderen Beurteilung desselben Sachverhaltes wie im C.___
Gutachten 2012» Stellung. Dabei führten sie aus, im Gutachten der
Begutachtungsstelle C.___ vom 27. August 2012 (vgl. E. II. 5.20 hiervor) sei
festgelegt worden, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im
Hausdienst eines Altersheims 0 % betrage, in einer Verweistätigkeit
hingegen 50 %. Es werde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass der
Endzustand noch nicht erreicht sei. Rückblickend müsse heute gesagt werden,
dass sich in den letzten zwei Jahren seit dem Gutachten der Begutachtungsstelle
C.___ hinsichtlich des subjektiven Beschwerdebildes praktisch nichts geändert
habe. Objektiv sei heute nur ein sehr diskretes CRPS I vorhanden, welches die
von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden weder aus rheumatologischer
noch aus orthopädischer Sicht erklären könne. Die Gutachter der Begutachtungsstelle
F.___ verträten deshalb die Auffassung, dass die Arbeitsfähigkeit für die
angestammte Tätigkeit im Hausdienst des Alters- und Pflegeheims weiterhin
0.
% betrage. In einer leidensadaptieren Tätigkeit hingegen sei die
Beschwerdeführerin beim Befund eines sehr diskreten CRPS I zu 80 % arbeitsfähig,
wobei das Belastungsprofil gegenüber dem Gutachten von 2012 eher noch etwas
mehr eingeschränkt worden sei, wie die Ausführungen des Neurologen und des
Orthopäden im Gutachten zeigten.
Was den Endzustand betreffe, sei im
Gutachten darauf hingewiesen worden, dass er rückblickend eigentlich schon 2012
erreicht gewesen sei. Eine relevante Besserung des Gesundheitszustandes habe
sich jedenfalls zwischenzeitlich nicht ergeben und sei auch nirgends in den
Akten vermerkt.
5.25
Der beratende Arzt der
Beschwerdegegnerin Dr. med. AI.___ hielt in seiner Stellungnahme vom
18.
März 2015 (Allianz-Nr. 103) handschriftlich fest, es bestünden an
der rechten Hand / am rechten Handgelenk eine Radiusfraktur, CRPS
I-Schmerzen, Bewegungs- sowie Krafteinschränkungen und «…» (nicht lesbar). Beim
Verlust der ganzen Hand betrüge die medizinisch-theoretisch bedingte
Invalidität gemäss Gliederskala 1/5. Unter Berücksichtigung des Gutachtens der Begutachtungsstelle
F.___ sei von 1/3 des Handwertes auszugehen: 13,3 %.
5.26
Assistenzärztin AJ.___, Prof. Dr.
med. K.___, Chefarzt, und Dr. med. AK.___, Oberärztin, E.___, Klinik für
Viszeral-, Thorax- und Gefässchirurgie, führten im provisorischen Austrittsbericht
vom 7. Juli 2017 folgende Hauptdiagnosen auf (Beschwerdebeilage
Nr. 3):
1.
Symptomatische axiale Hiatushernie Juli
2017.
mit / bei:
−
Verdacht auf Short
Esophagus (12 cm in der Manometrie liegend)
−
Normale Oesophagus-Motilität
−
Reflux
−
6.
Juli 2017:
Diagnostische Laparoskopie, Hiatus-Repair mit Netzeinlage am Hiatus,
Hemifundoplicatio nach Toupet
2.
Leichte postoperative Anämie Juli 2017
3.
Leichte postoperative Hypokaliämie Juli
2017.
Nebendiagnosen:
4.
Arterielle Hypertonie
5.
Diabetes mellitus Typ 2
6.
Hypothyreose
7.
M. Sudeck rechte Hand
−
Unter Buprenorphin
Am 6. Juli 2017 habe eine
diagnostische Laparoskopie, Hiatus-Repair, Netzeinlage am Hiatus und eine
Hemifundoplicatio nach Toupet stattgefunden. Postoperativ sei die
Beschwerdeführerin auf der IMC überwacht worden und am 7. Juli 2017
kreislaufstabil mit einem Hb von 117 g/l mit liegender, offener Magensonde auf
die chirurgische Bettenstation verlegt worden. Diese habe zeitgerecht wieder
gezogen werden können und der Kostaufbau sei problemlos erfolgt bis zur
pürierten Kost. Die Darmpassage sei im weiteren Verlauf gegeben gewesen. Bei
reizlosen Wundverhältnissen und in gutem Allgemeinzustand sei die
Beschwerdeführerin am 10. Juli 2017 entlassen worden. Die
Beschwerdeführerin habe sicher für weitere vier Wochen pürierte Kost zu sich zu
nehmen.
5.27
Dr. med. AL.___, CA-Stv.
Radiologie, und Dr. med. AM.___, Assistenzärztin Radiologie, E.___, Institut
für Medizinische Radiologie, hielten im Bericht vom 22. August 2017
(A.S. 90) aufgrund der durchgeführten Oesophagus-Passage folgende
Beurteilung fest: Regelrechte Passage des Kontrastmittels durch
Oesophagus / ösophago-gastralen Übergang. Kein Hinweis auf einen
Reflux.
5.28
Im polydisziplinären
Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 14. März 2018
(A.S. 92 ff.) hielten Dr. med. H.___, Federführung und Rheumatologie FMH,
Dr. med. I.___, Facharzt FMH Chirurgie, speziell Handchirurgie, Dr. med. J.___,
Neurologie FMH, folgende Diagnosen fest:
−
Residuelles, wahrscheinlich
gemischt nozizeptiv / neuropathisches Schmerzsyndrom der rechten Hand
mit im Vordergrund stehenden neuropathischen Schmerzen bei
−
Status nach primär
verkannter distaler Radiusfraktur rechts am 2. Juni 2007
−
Status nach Dekompression
den Nervus medianus und dorsaler Handgelenkdenervation rechts am 23. Juni 2008
−
Rhizarthrose rechts
−
Vermutlich residuelles,
nicht vollständiges, ausgeheiltes CRPS Typ I
−
Chronisches
zerviko-vertebrales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei
−
degenerativen HWS-Veränderungen
(MRI HWS 17. Januar 2018: degenerative Veränderungen v.a. HWK 5/6,
hochgradige osteodiskäre foraminale Enge C4 und C6 rechts, gering C5 und C6
links und C8 rechts)
−
DD zusätzliche Überlagerung
durch ein radikuläres Syndrom C6 und weniger C8 rechts
−
Leichtgradiges femoropatelläres
Schmerzsyndrom links
−
Intermittierendes
Lumbovertebralsyndrom
−
Deutliche Fehlform / Fehlstatik
der Wirbelsäule
−
Degenerative
WS-Veränderungen
−
Status nach Thyreoidektomie
2006.
−
Substitution mit Euthyrox
−
Status nach
Hemifundoplicatio des Magens Juli 2017 wegen axialer Hiatushernie
−
Arterielle Hypertonie
−
Diabetes mellitus Typ 2
Das gemischt nozizeptiv-neuropathische
Schmerzsyndrom sei überwiegend wahrscheinlich teilweise unfallkausal. Die
initial hohe Schmerzsymptomatik bei verpasster Frakturdiagnose und verpasster
konsequenter Ruhigstellung sei ein klassischer Risikofaktor für die Entwicklung
einer Algodystrophie (Complex Regional Pain Syndrome, CRPS). Aktuell lägen noch
Residuen eines nicht vollständig ausgeheilten CRPS vor. Die neue Bildgebung
anlässlich dieser Begutachtung habe ausgeprägte degenerative Veränderungen auf
mehreren Etagen der Halswirbelsäule gezeigt, mit deutlichen
Uncovertebralspondylosen C5, C6 und C7, fortgeschrittenen Spondylarthrosen
C3/4, C4/5, C5/6 und C6/7, und fortgeschrittener Osteochondrose C5/6. Die
degenerativen Veränderungen führten laut MRT-Befund zu neuroforaminalen
Einengungen C4, C6 und C8 rechts. Die beklagten Beschwerden entsprächen
zumindest teilweise einem chronischen cervikospondylogenen Schmerz. Eindeutig
radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden, eine radikuläre Reizung könne aber
auch nicht völlig ausgeschlossen werden. Die Rhizarthrose sei ebenfalls für
einen Teil der Beschwerden verantwortlich. Die degenerativen Veränderungen an
der Halswirbelsäule und im Daumenwurzelgelenk seien krankhafter Natur. Insgesamt
werde der unfallkausale Anteil auf 40 % geschätzt‚ der krankheitsbedingte
Anteil auf 60 %‚ wohlwissend, dass es sich dabei um eine Schätzung handle,
die nicht mit naturwissenschaftlicher Genauigkeit belegt werden könne (A.S. 130).
Es seien weder ein Status quo ante noch
ein Status quo sine erreicht worden. Es handle sich um eine residuelle
Defektheilung, wobei beim aktuellen Zustand sowohl unfallbedingte (residuelles
nozizeptiv-neuropathisches Schmerzsyndrom) wie auch unfallfremde Faktoren
(degenerative Veränderungen in der Halswirbelsäule und im Daumenwurzelgelenk)
eine Rolle spielten. Eine posttraumatische Radiocarpalarthrose, wie sie
teilweise nach intraartikulären Radiusfrakturen vorkomme, sei weder MR-tomografisch
noch konventionell radiologisch vorhanden.
Es bestünden Einschränkungen der
Belastbarkeit des rechten Arms und der rechten Hand. Schon im Gutachten der
Begutachtungsstelle F.___ vom 17. September 2014 (vgl. E. II. 5.23
hiervor) sei festgehalten worden: «Wegen der eingeschränkten Belastbarkeit und
Bewegungseinschränkung der rechten Hand und des rechten Armes in Verbindung mit
den objektivierbaren Wirbelsäulenproblemen sind nur eine körperlich leichte
wechselbelastende Tätigkeit ohne Notwendigkeit des dynamischen Einsatzes der
rechten Hand und ohne Tragen, Heben und Bewegen von Lasten > 5 kg
möglich. Bei auftretenden Schmerzen sollte die Möglichkeit zu vermehrten Pausen
bestehen.». Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei schon
allein unfallbedingt nicht mehr zumutbar. Die Belastungen in der angestammten
Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin in einem Altersheim würden das
Zumutbarkeitsprofil übersteigen. Dies sei auch in den Vorgutachten der Begutachtungsstellen
C.___ vom 27. August 2012 (vgl. E. II. 5.20 hiervor) und F.___ vom 17. September
2014.
festgehalten worden. Das zumutbare Belastungsprofil entspreche nicht den
Anforderungen des damaligen Arbeitsplatzes. Inzwischen habe die
Beschwerdeführerin im Juli 2017 das ordentliche Rentenalter erreicht, so dass
sich aktuell die Frage nach einer zumutbaren Verweistätigkeit nicht mehr stelle.
Das von den Gutachtern des Instituts F.___
vom 17. September 2014 festgehaltene Zumutbarkeitsprofil scheine für den
damaligen Zeitpunkt nachvollziehbar und begründet. Die Gutachter seien damals
davon ausgegangen, in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 80 %. Ob die Beschwerdeführerin über genügend
Ressourcen verfüge, um die somatisch attestierte Arbeitsfähigkeit zu
realisieren, müsste im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung beurteilt
werden. Immerhin bestehe ein Zustand nach zwei Suizidversuchen 2009 und 2016,
wobei die Gutachter als Somatiker nicht beurteilen könnten, in wieweit
unfallbedingte und unfallfremde Faktoren ursächlich beteiligt gewesen seien. Im
Vorgutachten der Begutachtungsstelle C.___ 2012 sei von einer depressiven Störung
die Rede gewesen, im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ 2014 von einer
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, wobei
damals noch die alte bundesgerichtliche Überwindbarkeitspraxis gemäss BGE 130 V
352.
zur Anwendung gekommen sei. Inwieweit sich die Gutachter der Begutachtungsstelle
F.___, insbesondere der psychiatrische Experte, davon hätten beeinflussen lassen,
gehe aus dem Gutachten nicht klar hervor. Inzwischen habe die
Beschwerdeführerin im Juli 2017 das ordentliche Rentenalter erreicht, so dass
sich aktuell die Frage nach einer zumutbaren Verweistätigkeit nicht mehr stelle.
Es gebe keine Therapien, die zu weiteren
Verbesserungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin führen könnten,
dies werde für unwahrscheinlich gehalten. Weitere Behandlungen, insbesondere
eine medikamentöse Therapie, könnten lediglich das Leiden lindern und
stabilisieren. Chirurgische Massnahmen würden für nicht angezeigt gehalten.
Der Zustand der rechten Hand zum
Zeitpunkt des Unfalls vom 2. Juni 2007 könne nicht zuverlässig beurteilt
werden, weil die entsprechenden Röntgenbilder nicht zur Verfügung gestanden seien.
Ein krankhafter Vorzustand sei nicht dokumentiert. Was die HWS anbelange, könne
angenommen werden, dass schon damals degenerative Veränderungen bestanden seien.
Letztere hätten aber durch den Unfall keine richtunggebende Verschlimmerung
erfahren, die HWS habe durch den Unfall keine strukturellen Läsionen erlitten.
Seit dem Unfall seien nunmehr zehn Jahre
verstrichen. Retrograde Aussagen zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit seien nur mit
grossen Unsicherheiten möglich. Die Dokumente aus dem klinischen Kontext seien
zu ungenau und die insgesamt drei Vorgutachten (AB.___ 2011, C.___ 2012, F.___
2014) nicht übereinstimmend in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.
Das Gutachten der AB.___ sei nicht zur Verfügung gestanden. Die beiden
Gutachten der C.___ und der F.___ schilderten im Wesentlichen die gleichen
Beschwerden, beurteilten die Arbeitsfähigkeit aber anders. Dies zeige
exemplarisch, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem grossen
Ermessenspielraum unterworfen sei, insbesondere, wenn es um schmerzhafte Behinderungen
gehe. Komme hinzu, dass «Arbeitsfähigkeit» gemäss dem Wortlaut von BGE 140 V
193.
ein Rechtsbegriff sei und die Arbeitsfähigkeit abschliessend vom
Rechtsanwender bestimmt werde, nicht vom Arzt. Der Arzt gebe dazu lediglich
eine Einschätzung ab. Einschätzungen wiederum seien in hohem Masse abhängig von
der Seriosität der Datengrundlage (Aktenlage, Dokumente aus dem Wiedereingliederungskontext,
Angaben der Beschwerdeführerin, objektive Befunde etc.) und beinhalteten auch
eine subjektive Komponente des Gutachters. Es handle sich um Schätzungen, nicht
um Messungen. In den den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten fehlten
Beobachtungen aus dem Wiedereingliederungskontext. Offenbar habe die IV-Stelle [...]
vor ein paar Jahren einen Belastungsversuch veranlasst, dessen Ergebnis aber nicht
bekannt sei. Es sei davon auszugehen, dass sich irgendwann nach 2012 der
Gesundheitszustand etwas verbessert habe. Das würde auch zur Annahme des
Ärzteteams der Begutachtungsstelle C.___ passen, das damals davon ausgegangen
sei, der Endzustand sei noch nicht erreicht und der Gesundheitszustand noch
besserungsfähig. Ein Vergleich mit dem Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ 2014
sei schwierig, weil es einerseits davon spreche, der Gesundheitszustand sei der
gleiche wie 2012, aber eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgegeben
habe.
6.
Aufgrund der sich vorliegend
präsentierenden medizinischen Akten ist festzuhalten, dass im vorliegend
relevanten Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 5. August 2016
(A.S. 1 ff., vgl. auch E. II. 3.3 hiervor) bei der Beschwerdeführerin sowohl
somatische als auch psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen bestanden, wobei
die Schmerzproblematik im Bereich der rechten oberen Extremität deutlich im
Vordergrund stand: So zog sich die Beschwerdeführerin beim Sturzereignis vom
2.
Juni 2007 eine distale Radiusfraktur am rechten Handgelenk zu, die
indes zunächst bei den Röntgenaufnahmen vom 12. Juni 2007 (vgl. E. II. 5.1
hiervor) nicht und daher erst im Rahmen der am 24. Juli 2007 durchgeführten
MRT (vgl. E. II. 5.2 hiervor) festgestellt wurde. So hielt Dr. med. L.___ fest,
er habe bei der ap Aufnahme damals die röntgendichte Linie als residuelle
Wachstumslinie angesehen, die indes retrospektiv als Fraktur angesehen werden
müsse. Diese Radiusfraktur wurde in der Folge konservativ behandelt. Da bei der
Beschwerdeführerin die Beschwerden jedoch persistierten und der Handchirurg
Dr. med. P.___ am 11. April 2008 (vgl. E. II. 5.5 hiervor) erstmals einen
dringenden Verdacht auf ein fortgeschrittenes hochgradiges Carpaltunnelsyndrom
äusserte, fand am 23. Juni 2008 ein operativer Eingriff (Spaltung des
Carpalkanals und dorsale Denervation bei radiologisch beginnender
Radiocarpalarthrose) statt (vgl. E. II. 5.7 hiervor). Dieser führte lediglich zu
einer leichtgradigen Verbesserung der Beschwerden (vgl. E. II. 5.8 hiervor). Es
wurden wiederum konservative sowie medikamentöse Therapiemassnahmen mittels
Ergo- und Physiotherapie sowie Antidystrophiemedikation durchgeführt. Im
Bericht vom 28. Juli 2008 (vgl. E. II. 5.9 hiervor) wurden zudem erstmals
psychiatrische Diagnosen ausgewiesen, denen indes kein Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde. Da die Schmerzproblematik im rechten Arm
bzw. in der rechten Hand bei der Beschwerdeführerin weiter anhielt und keine
wesentliche Besserung erfolgte, wurde am 27. August 2012 bei der
Begutachtungsstelle C.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Innere Medizin,
Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie, Orthopädie) erstellt (vgl. E. II. 5.20
hiervor). Dabei wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein
«residuelles inkomplettes CRPS I (ICD-10 M89.00) des rechten Armes mit
vorwiegend nozizeptiven und neuropathischen Schmerzen (ICD-10 M79.2)» ausgewiesen.
Es liege keine relevante psychische Überlagerung vor. Die Beschwerdeführerin
sei in einer adaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Da der Endzustand
noch nicht erreicht sei, wurde empfohlen, in circa einem bis zwei Jahren eine
Neubeurteilung vorzunehmen. Daher wurde bei der Begutachtungsstelle F.___ am
17.
September 2014 (vgl. E. II. 5.23 hiervor) ein weiteres
polydisziplinäres Gutachten eingeholt (Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie,
Orthopädische Chirurgie). Die Gutachter wiesen dabei die folgenden
unfallrelevanten Diagnosen aus: «Komplexes regionales Schmerzsyndrom Typ I
rechte Hand bei Status nach einer in geringer Fehlstellung (streckseitige
Einstauchung) verheilten Radiusfraktur vom 2. Juni 2007» sowie ein «posttraumatisch
vermehrter Verschleissumbau des rechten Handgelenkes mit Bewegungseinschränkung
und Kraftminderung der rechten Hand». Es bestehe eine deutliche Überlagerung
durch psychische Faktoren. Die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten
Tätigkeit wegen des sehr diskreten CRPS I zu 80 % arbeitsfähig. Der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Gutachten der
Begutachtungsstelle C.___ vom 27. August 2012 nicht verändert, aber in
Bezug auf die Arbeitsfähigkeit kämen die Gutachter zu einer anderen
Beurteilung. Ausserdem hielten die Gutachter fest, der Endzustand sei bereits
im Zeitpunkt des Gutachtens der Begutachtungsstelle C.___ 2012 erreicht
gewesen.
7.
Im Einspracheentscheid vom
5.
August 2016 (A.S. 1 ff.) stellte die Beschwerdegegnerin im
Wesentlichen auf die Einschätzungen der Begutachtungsstelle F.___ vom
17.
September 2014 betreffend die Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin ab. Dies begründet sie im Wesentlichen damit (A.S. 8
Mitte), dass im Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ eine eigentliche
medizinische Erklärung, weshalb nur gerade zwei Stunden Arbeit pro Halbtag möglich
sein sollten und nicht auch zweieinhalb oder drei oder mehr Stunden, fehle. Die
Gutachter hätten sich offensichtlich allein auf die subjektiven Schmerzangaben
der Beschwerdeführerin gestützt, ohne diese im Hinblick auf die wenigen
erhobenen objektiven Befunde – die Gutachter hätten lediglich ein residuelles,
inkomplettes CRPS I diagnostizieren können – und das Fehlen eines
radiologischen Substrats, mit welchem die Schmerzen erklärt werden könnten,
kritisch zu hinterfragen. Der hohe Pausenbedarf und die darauf beruhende,
attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei daher nicht nachvollziehbar, zumal es
um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, das rechte
Handgelenk schonende Tätigkeit gehe. Demgegenüber begründeten die Gutachter der
Begutachtungsstelle F.___ die von ihnen attestierte Arbeitsunfähigkeit von
20.
% damit, dass objektiv nur ein sehr diskretes CRPS I vorhanden sei, aufgrund
dessen das Ausmass der geklagten Schmerzen weder aus orthopädischer noch aus neurologischer
Sicht erklärt werden könne. Zudem habe psychiatrischerseits eine
Selbstlimitierung im Sinne einer bewusstseinsnahen Aggravationstendenz
festgestellt werden können. Es bestünden auch Hinweise auf einen sekundären
Krankheitsgewinn, so dass ein etwaiger Therapieerfolg auch diametral den
Entlastungs- und Entpflichtungswünschen der Beschwerdeführerin entgegenstünde. So
könne der Schätzung der Arbeitsunfähigkeit durch die Begutachtungsstelle C.___
trotz im Wesentlichen gleich gebliebener subjektiver Ausgangslage nicht gefolgt
werden
Es kann festgehalten werden, dass auch
die Einschätzung der 20%igen Arbeitsunfähigkeit durch die Begutachtungsstelle F.___
nicht schlüssig und nachvollziehbar ist. So präsentierte sich der Sachverhalt
zwischen den beiden polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle C.___
vom 27. August 2012 (vgl. E. II. 5.20 hiervor) und der Begutachtungsstelle
F.___ vom 17. September 2014 (vgl. E. II. 5.23 hiervor) als nicht
wesentlich verändert, aber die gutachterlichen Beurteilungen in Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit weichen
dennoch deutlich voneinander ab. Da sich die unterschiedliche Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit nicht allein aus dem Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ eruieren
liess, hatte diese am 17. November 2014 (vgl. E. II. 5.24 hiervor) zur
anderen Beurteilung desselben Sachverhalts wie im Gutachten der C.___ 2012
Stellung zu nehmen. Doch auch diesem Schreiben ist keine substanziierte
Auseinandersetzung mit der anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als in dem
zeitlich zuvor verfassten Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ zu entnehmen.
Daher vermag weder die Einschätzung einer 50%igen noch einer 20%igen
Arbeitsunfähigkeit einzuleuchten. Da zudem keines der beiden Gutachten als überzeugender
zu qualifizieren ist als das andere und somit keiner der ausgewiesenen
Arbeitsfähigkeiten gefolgt werden kann und das Gutachten der
Begutachtungsstelle F.___ im vorliegend zu beurteilenden Zeitpunkt vom
5.
August 2016 bereits 23 Monate alt war, hat das
Versicherungsgericht bei der Begutachtungsstelle G.___ ein polydisziplinäres
Gerichtsgutachten (Rheumatologie, Handchirurgie und Neurologie) eingeholt, das
am 14. März 2018 erstattet wurde (vgl. E. II. 5.28 hiervor).
8.
Wie bereits dargelegt (vgl. E.
II. 3.5 hiervor), weicht das Gericht von einem Gerichtsgutachten, das die
allgemeinen Anforderungen erfüllt, nur dann ab, wenn zwingende Gründe für ein
Abweichen vorliegen. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob auf das polydisziplinäre
Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 14. März 2018 (vgl. E.
II. 5.28 hiervor) abgestellt werden kann:
8.1
Das von Dr. med. H.___,
Federführung und Rheumatologie FMH, Dr. med. I.___, Facharzt FMH Chirurgie,
speziell Handchirurgie, und Dr. med. J.___, Neurologie FMH, verfasste Gutachten
wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit,
Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 3.4 hiervor) grundsätzlich in
allen Punkten gerecht. So fasste Dr. med. H.___ sämtliche Vorakten ab dem
12.
Juni 2007 unter dem Titel «Vorgeschichte» zusammen (A.S. 93 ff.).
Zudem verwiesen sowohl die neurologische Gutachterin Dr. med. J.___ in
ihrem Teilgutachten vom 15. Dezember 2017 als auch Dr. med. I.___ in
seinem handchirurgischen Teilgutachten auf die detaillierte Anamneseerhebung
und Dokumentation von Dr. med. H.___ bzw. auf die chronologisch detaillierte
Verlaufsaufstellung im Hauptgutachten (A.S. 140, 152). Es kann daher bei sämtlichen
Gutachtern von der Kenntnis der Vorakten ausgegangen werden. Zudem wurde die
Beschwerdeführerin sowohl einer rheumatologischen, neurologischen als auch einer
handchirurgischen Exploration durch die jeweiligen Fachärzte unterzogen (A.S. 103
ff., 140 f., 154), womit auch die durch sie geklagten Beschwerden mitberücksichtigt
worden sind. Ferner beruht das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen, indem
der Allgemeinstatus, der Gelenk- und Neurostatus erhoben wurden (A.S. 108),
am 17. Januar 2018 Röntgen-Untersuchungen der HWS
a.-p. / seitlich sowie beider Hände a.-p. und schräg stattfanden und
eine MRI-Untersuchung der HWS durchgeführt wurde (A.S. 112 f., 138 f.,
143, 154 f. unten). Zudem wurden Temperaturmessungen (Non Contact
Infrarot-Thermo-meter) an beiden Händen und am 11. Dezember 2017 eine
Laboruntersuchung durchgeführt (A.S. 109, 135 ff.). Wie nachfolgend
darzulegen ist, vermögen auch die medizinischen Zusammenhänge und die
Beurteilung der medizinischen Situation einzuleuchten: So ist die gutachterliche
Einschätzung von Dr. med. H.___ betreffend die «aktuell nicht behandelte»
arterielle Hypertonie nachvollziehbar (A.S. 119 oben). Dies aufgrund
seiner anschliessenden Ausführung, wonach die Beschwerdeführerin offenbar die
Medikamente vor wenigen Wochen abgesetzt habe, da er anlässlich der
Begutachtung erhöhte Blutdruckwerte habe feststellen können. In diesem
Zusammenhang wies der rheumatologische Gutachter einen Blutdruckwert von 160/114 mmHg
aus (A.S. 108). Aufgrund der substanziierten Auseinandersetzung des
rheumatologischen Experten mit der in den Vorakten mehrmals erwähnten
Diagnosestellung eines CRPS mit der Fachliteratur (A.S. 119 ff.) und der
Darstellung der klinischen Kriterien bei der Beschwerdeführerin (A.S. 122)
vermag auch seine Beurteilung zu überzeugen (A.S. 122), wonach sich diese Diagnose
aktuell in Anlehnung an die Budapest Kriterien nicht mit Sicherheit stellen
lasse. So sei der Kriterienkatalog – je nach Interpretation – knapp erfüllt.
Diese Beurteilung erweist sich als plausibel, da bei den entsprechenden
klinischen Kriterien einzig die Folgenden als «nicht erfüllt» bezeichnet
wurden: in der Anamnese «2b) Asymmetrie beim Schwitzen; Ödem» und zum Zeitpunkt
der Untersuchung die «Asymmetrie der Hauttemperatur; Veränderung der Hautfarbe»
und «Asymmetrie im Schwitzen; Ödem» und «3b) Asymmetrie der Hauttemperatur,
Veränderung der Hauptfarbe» sowie «3c) Asymmetrie im Schwitzen; Ödem». Alle
übrigen Kriterien wurden zumindest als «fraglich erfüllt» qualifiziert.
Dr. med. J.___ hielt aufgrund ihres
Eindrucks bei der Untersuchung der Beschwerdeführerin fest, diese wirke während
der Anamneseerhebung und Untersuchung trotz der Angabe, aktuell an relativ
starken Schmerzen zu leiden (kaltes Wetter; vergessen, das Fentanyl-Pflaster zu
wechseln; Schmerzangabe VAS 5), nicht wesentlich schmerzgeplagt (A.S. 142).
Diese gutachterliche Beurteilung erweist sich aufgrund der anschliessenden
Feststellung als schlüssig, wonach die Beschwerdeführerin während des Gesprächs
mit beiden Armen gestikuliert habe, aber doch deutlich mehr links und das Aus-
und Anziehen nach der Untersuchung inspektorisch unauffällig erfolgt seien,
auch mit unauffälligem Einsatz der rechten Hand. So sei insbesondere auch zum
Aus- und Anziehen der Schuhe die rechte Hand spontan eingesetzt worden. Die
weitere Feststellung der neurologischen Expertin, dass eine gezielte
Untersuchung des rechten Arms bei vorsichtigem Verhalten der Beschwerdeführerin,
aus Angst, es könnten Schmerzen ausgelöst werden, erschwert gewesen sei (A.S. 142
unten), leuchtet ein, da z.B. der Blutdruck rechts auf Wunsch der
Beschwerdeführerin nicht habe gemessen (A.S. 142 oben) und auch der Tinel
am Handgelenk rechts nicht habe geprüft werden können (A.S. 142 unten). Aufgrund
der Untersuchungsbefunde ist im Weiteren nachvollziehbar, dass die Neurologin ausführte,
es bestehe inspektorisch ein weitgehend unauffälliger Befund der rechten Hand
und des Arms im Vergleich zu links (A.S. 146 Mitte). Denn es bestehe keine
Veränderung der Hautfarbe, des Haut-, oder Nägelwachstums, zudem seien kein
vermehrtes Schwitzen und keine Schwellung feststellbar. Zudem sei palpatorisch
keine Veränderung der Hauttemperatur fassbar. Letztere Ausführung überzeugt im
Hinblick auf die von Dr. med. H.___ im rheumatologischen Gutachten gemessenen
Temperaturen (A.S. 109). So erweisen sich die gemessenen Werte des
Handrückens sowohl zentral als auch über dem Daumenwurzelgelenk und der
Handinnenfläche zentral zwischen den beiden Seiten rechts und links als nicht
in relevanter Weise voneinander abweichend. Aufgrund dieser Befunderhebungen
vermag die gutachterliche Schlussfolgerung einzuleuchten, wonach diese Feststellungen
zum nur vorsichtigen, langsamen und minimalen Krafteinsatz bei der gezielten
Untersuchung der Hand kontrastierten und als möglicher Hinweis einer gewissen
Aggravation während der klinischen Untersuchung gewertet werden könnten
(A.S. 147 Mitte).
Die gutachterliche Einschätzung des Handchirurgen
Dr. med. I.___, wonach die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden
vorwiegend als neuropathisch zu beurteilen seien (A.S. 158), erscheint plausibel,
da die Beschwerdeführerin persistierende Schmerzen in der rechten Hand mit
Ausstrahlung in den gesamten Arm bis zum Nacken angegeben habe (A.S. 154
Mitte) und diesbezüglich ein Kribbeln mit komischem Gefühl in sämtlichen
Fingern, besonders in Daumen und Mittelfinger und teilweise auch ein Kribbeln bis
in den Oberarm beschreibe und darauf hinweise, dass diese Schmerzen durch
Belastungen im Alltag (Haushalten, Kochen, Putzen etc.) und
Temperaturunterschiede (in der warmen Jahreszeit gehe es etwas besser)
beeinflusst würden. Die von der Beschwerdeführerin ebenfalls beklagten Nackenbeschwerden
wurden vom handchirurgischen Experten als klinisch eindeutig zervikoradikulärer
Symptomatik eingeordnet (A.S. 158). Diese gutachtliche Einschätzung
erscheint schlüssig, da anlässlich der durchgeführten Röntgenaufnahmen u.a. eine
mässige spinale Enge des HWK 5/6 objektiviert werden konnte (A.S. 154
unten) und die Beschwerdeführerin spontan Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung in
den rechten Arm beschrieb.
Damit kann dem Gutachten der
Begutachtungsstelle G.___ vom 14. März 2018 (A.S. 92 ff.) grundsätzlich
Beweiswert zugesprochen werden.
8.2
Es ist nachfolgend zu prüfen, ob
die zeitlich vor dem polydisziplinären Gutachten der G.___ verfassten
medizinischen Akten dessen Beweiswert zu schmälern vermögen. Es ist zunächst
auf den rheumatologischen (vgl. E. II. 8.2.1 hiernach), dann auf den
handchirurgischen (vgl. E. II. 8.2.2 hiernach) und zuletzt auf den
neurologischen (vgl. E. II. 8.2.3 hiernach) Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
einzugehen:
8.2.1
Eingehend auf das
rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. H.___ ist zunächst festzuhalten,
dass der Hausarzt Dr. med. N.___ in seinem Zwischenbericht vom
28.
September 2007 (vgl. E. II. 5.3 hiervor) erstmals eine Algodystrophie diagnostizierte.
Diese Diagnosestellung vermag indes nicht zu überzeugen, da sie zum einen nicht
in nachvollziehbarer Weise hergeleitet wurde. So ist nicht ersichtlich, auf
welche Befunde sich der Allgemeinmediziner dabei konkret stützte. Zum anderen
verneinte der Radiologe Dr. med. L.___ kurz zuvor, nämlich anlässlich der am
24.
Juli 2007 (vgl. E. II. 5.2 hiervor) durchgeführten MRT des
Handgelenks der Beschwerdeführerin, explizit das Vorliegen einer signifikanten
Demineralisierung im Sinne einer allfälligen Algodystrophie (Sudeck). In diesem
Sinn hielt auch der Handchirurg Dr. med. P.___ im Bericht vom 11. April
2008.
(vgl. E. II. 5.5 hiervor) fest, er habe bei der klinischen Untersuchung
keinerlei Zeichen für einen Morbus Sudeck finden können. Daher vermag auch die
anschliessend durch den Leitenden Arzt der Handchirurgischen Abteilung des E.___,
Dr. med. T.___, im Bericht vom 21. August 2008 (vgl. E. II. 5.10 hiervor) diagnostizierte
«rückläufige Reflexdystrophie» nicht einzuleuchten. Aus diesem Bericht geht
auch nicht hervor, woraus sich diese Diagnosestellung konkret ableitete.
Ähnlich verhält es sich sodann in Bezug auf den relativ kurz ausgefallenen
«ärztlichen Zwischen- / Schlussbericht UVG» des Hausarztes Dr. med. N.___
vom 26. August 2008 (vgl. E. II. 5.11 hiervor), in welchem dieser ohne
weitere Angaben bzw. Ausführungen eine «Reflexdystrophie (CRPS) rechter Arm»
auswies. Da im Rahmen der MRI des rechten Handgelenks der Beschwerdeführerin
vom 20. Oktober 2008 (vgl. E. II. 5.12 hiervor) ein reflexdystrophes
Geschehen nicht ausgeschlossen werden konnte, sondern als «möglich» bezeichnet
wurde, kann der in der Folge durch Dr. med. T.___ in seinem Bericht vom
4.
Dezember 2008 (vgl. E. II. 5.13 hiervor) u.a. diagnostizierten
«persistierenden» Reflexdystrophie nicht ohne Weiteres gefolgt werden. So ist
für diese Diagnosestellung nach wie vor keine hinreichend schlüssige Grundlage
ersichtlich. Dies gilt auch für die relativ kurz und knapp ausgefallene Einschätzung
von Dr. med. T.___ im Bericht vom 25. Juni 2009 (vgl. E. II. 5.15
hiervor), wonach bezüglich der «schweren Reflexdystrophie» keine wesentliche
Besserung eingetreten sei und die durch Dr. med. N.___ in den ärztlichen
Zwischen- und Schlussberichten UVG vom 1. Juli 2009 bzw. 1. Mai 2010 (vgl.
E. II. 5.16 f. hiervor) festgestellte «persistierende Reflexdystrophie». Aufgrund
dieser Ausführungen vermag die gutachterliche Einschätzung von Dr. med. H.___ einzuleuchten
(A.S. 122 unten), wonach aus gutachterlicher Sicht nicht nachverfolgt
werden könne, in wieweit die Diagnose eines CRPS bzw. einer Algodystrophie in
korrekter Anwendung der Budapest Kriterien erfolgt sei.
Anlässlich des am 27. August 2012 verfassten
polydisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle C.___ (vgl. E. II. 5.20
hiervor) wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein
«residuelles inkomplettes CRPS I (ICD-10 M89.0) mit vorwiegend nozizeptiven und
neuropathischen Schmerzen» ausgewiesen. Diesbezüglich hielt Dr. med. H.___
fest, diese Formulierung zeige, dass schon damals nicht mehr alle Kriterien für
die Diagnose eines CRPS erfüllt gewesen seien und es wohl korrekter gewesen
wäre, von einem gemischt nozizeptiven-neuropathischen Schmerzsyndrom zu
sprechen. Weiter führte Dr. med. H.___ aus (A.S. 123 oben), der Neurologe
habe sich sehr vorsichtig zur Diagnose CRPS geäussert, als er auf S. 17
seines Gutachtens geschrieben habe: «retrospektiv seien die Symptome suggestiv
für ein CRPS». Dabei habe er folgende Symptome erwähnt: Allodynie,
unterschiedliches Hautkolorit, unterschiedliche Hauttemperatur, vermehrtes
Schwitzen, intermittierendes Ödem, verminderte Beweglichkeit.». Diese
gutachterlichen Ausführungen können unter Heranziehung des neurologischen Fachgutachtens
von Dr. med. Z.___ vom 5. Juni 2012 bestätigt werden (Allianz-Nr. 46
S. 17). Auch die weitere Darlegung von Dr. med. H.___, wonach auch der
Rheumatologe Dr. med. Y.___ von einer residuellen anhaltenden
Schmerzsymptomatik im Rahmen eines residuellen inkompletten CRPS gesprochen
habe, erweist sich als korrekt. So führte der damalige rheumatologische
Gutachter aus (Allianz-Nr. 46 S. 15), es fänden sich keine lokalen
Residuen im Bereich der osteo-artikulären Strukturen, welche die Diagnose eines
CRPS Typ I Syndroms untermauern könnten. So bestünden insbesondere keine
lokalen trophischen Störungen, keine Temperaturdifferenz, keine Muskelatrophien
der Hand- und Fingermuskulatur, keine Kolorit-Differenz beider Arme sowie keine
Differenz der Schweissverteilung, keine Fibrosierung der Weichteile. Für eine
Persistenz eines residuellen, inkompletten CRPS Typ I Syndroms sprächen
allerdings aktuell eine persistierende relevante Einschränkung der
Beweglichkeit des rechten Handgelenks und eine ausgeprägte neuropathische
Allodynie im rechten Unterarm. Folglich vermögen auch diese gutachterlichen
Feststellungen nicht zu überzeugen.
Im Weiteren hielt Dr. med. H.___ in
Bezug auf das im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 17. September
2014.
(vgl. E. II. 5.23 hiervor) ausgewiesene «komplexe regionale Schmerzsyndrom
Typ I rechte Hand» fest (A.S. 123), diese Diagnose sei zusammen mit der
Diagnose «chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren»
gestellt werden. Diesen Ausführungen kann unter Heranziehung des Gutachtens der
F.___ gefolgt werden. So wurde im Gutachten vom 17. September 2014 u.a.
auch eine «chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(ICD-10 F45.41) bei anamnestisch mitgeteiltem CRPS nach distaler Radiusfraktur
rechts» festgestellt. Daraus gehe gemäss Dr. med. H.___ hervor, dass das Ärzteteam
der Ansicht gewesen sei, dass sich nicht alle beklagten Schmerzen der Diagnose
CRPS zuordnen liessen. Dieser Einschätzung kann aufgrund des Schreibens der
Begutachtungsstelle F.___ vom 17. November 2014 (vgl. E. II. 5.24 hiervor)
gefolgt werden. So hielten die Gutachter fest, heute sei objektiv nur ein sehr
diskretes CRPS I vorhanden, welches die von der Beschwerdeführerin angegebenen
Beschwerden weder aus rheumatologischer noch aus orthopädischer Sicht erklären
könne. Weiter führte Dr. med. H.___ aus, was die Anwendung der
Budapest-Kriterien anbelange, habe der Neurologe Dr. med. AD.___
geschrieben: «Schwellungen von Haut und Weichteilen seien nicht vorhanden…Was
entsprechend den Budapest-Kriterien der IASP für ein CRPS I spreche, sei
die Asymmetrie der Hauttemperatur, die reduzierte Beweglichkeit der Hand und
die subjektiv angegebene Schwäche sowie eine Allodynie beim Druck auf
Gelenke / Knochen / Muskeln.». Im neurologischen Befund auf
S. 27 des Gutachtens sei aber keine Temperaturdifferenz als objektive
Messung erwähnt worden und zur Sensibilität habe der Neurologe geschrieben: «an
der rechten oberen Extremitäten wegen wechselnden Angaben nicht zuverlässig
beurteilbar.». Dabei habe er nicht einmal den Zustand nach dorsaler Denervation
am rechten Handgelenk erwähnt, nur den Zustand nach Karpaltunnel-Operation. So
wirke seine Befunderhebung nicht in allen Details überzeugend. Der Orthopäde
Dr. med. AG.___ habe erwähnt: «rechte Hand überwärmt und etwas gerötet,
keine umschriebene Schwellung». Heute habe die Beschwerdeführerin gemäss
Dr. med. H.___ erzählt, sie empfinde die rechte Hand manchmal als kühler
(nicht heisser).
Zusammenfassend führte Dr. med. H.___
aus (A.S. 123 Mitte), es seien nicht mehr alle Befunde nachweisbar, die
noch im Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ 2012 erwähnt worden seien. Das
Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ 2014 tauge dagegen schlecht für einen
seriösen Vergleich der Befunde. Es sei daher anzunehmen, dass es zwischen 2012
und heute zu einer Besserung gekommen sei. Wann genau, könne aufgrund der
Aktenlage nicht gut rekonstruiert werden. Das Ärzteteam der Begutachtungsstelle
C.___ sei ja auch davon ausgegangen, dass der Endzustand damals noch nicht
erreicht gewesen sei. Für eine Besserung spreche auch die Tatsache, dass die
Therapieintensität gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung 2012 abgenommen
habe, sowohl Ergotherapie als auch Akkupunktur seien inzwischen eingestellt
worden. Diesen gutachterlichen Ausführungen kann gefolgt werden, da die
Beschwerdeführerin im Rahmen der Exploration durch Dr. med. H.___ angegeben
habe, sich jetzt bei der Hausärztin, der Psychiaterin und der Dermatologin in
Behandlung zu befinden (A.S. 107). An diesen nachvollziehbaren Darlegungen
vermag auch die knapp ausgefallene Stellungnahme von Dr. med. K.___ vom
7.
Juli 2017 (vgl. E. II. 5.26 hiervor) nichts zu ändern. So setzte sich
dieser darin einzig mit der Einschätzung der medizinisch-theoretischen
Invalidität auseinander.
In Bezug auf die von der
Beschwerdeführerin angegebenen Nacken- und durchgehenden Armschmerzen rechts
(A.S. 105) hielt Dr. med. H.___ fest, es spiele auch eine cervikale
Komponente eine Rolle, wobei degenerative HWS-Veränderungen auf den Etagen C4/5
und C5/6 schon seit längerer Zeit bekannt seien (A.S. 123). Diese
Einschätzung erweist sich als korrekt, da bereits anlässlich der am
4.
Juni 2009 durchgeführten Röntgenaufnahmen der HWS
a.-p. / seitlich und Schrägaufnahmen beidseits im E.___ eine leichte
Verschmälerung der Zwischenwirbelräume C4/5 und etwas deutlicher C5/6 mit
Uncovertebralspondylosen und Spondylarthrosen auf diesen Etagen objektiviert
werden konnten (vgl. A.S. 111) und auch im Rahmen des polydisziplinären
Gutachtens der Begutachtungsstelle F.___ vom 17. September 2014 (vgl.
E. II. 5.23 hiervor) ein «chronisch rezidivierendes HWS- und LWS-Syndrom»
festgehalten wurde. Diesbezüglich wurden ausgeprägte degenerative Veränderungen
mit Spondylose, Spondylarthrose, besonders der mittleren und unteren Abschnitte
festgehalten (vgl. A.S. 112). Anlässlich der bildgebenden Untersuchungen
durch die Begutachtungsstelle G.___ vom 17. Januar 2018 (A.S. 112) stellte
Dr. med. H.___ in nachvollziehbarer Weise fest, die in der neuen Bildgebung
festgestellten ausgeprägten degenerativen Veränderungen auf mehreren Etagen mit
deutlichen Uncovertebralspondylosen C5, C6 und C7, fortgeschrittenen
Spondylarthrosen C3/4, C4/5, C5/6 und C6/7 und fortgeschrittener Osteochondrose
C5/6 führten zu neuroforaminalen Einengungen C4, C6 und C8 rechts. Die
beklagten Beschwerden entsprächen zumindest teilweise einem chronischen
cervikospondylogenen Schmerz, wobei eindeutige radikuläre Zeichen nicht
vorhanden seien, eine radikuläre Reizung aber auch nicht vollständig
ausgeschlossen werden könne.
Im Weiteren hielt der rheumatologische
Gutachter Dr. med. H.___ fest (A.S. 124), am linken Kniegelenk bestehe
anamnestisch ein Zustand nach Innenbandzerrung. Klinisch bestehe eine
femoropatelläre Symptomatik bei guter Kniegelenksbeweglichkeit mit Verdacht auf
eine diskrete mediale Seitenbandlockerung. Diese Ausführungen erweisen sich als
korrekt, da bereits im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 17. September
2014.
eine «Prellung des linken Kniegelenks Herbst / Winter 2002» ausgewiesen
wurde und anlässlich der klinischen Untersuchung ein femoropatelläres
Reibegeräusch am linken Kniegelenk festgestellt wurde (A.S. 109).
In Bezug auf die durch die
Beschwerdeführerin beklagten intermittierenden lumbalen Rückenschmerzen hielt
Dr. med. H.___ fest (A.S. 124), klinisch bestehe eine deutliche Fehlform
und Fehlstatik der Wirbelsäule (s-förmige Skoliose, Hohl-Rund-Rücken). Diese
Einschätzung lässt sich unter Bezugnahme auf die festgestellten klinischen
Befunde der Wirbelsäule verifizieren (A.S. 108), wo klar eine
s-förmige-Skoliose festgestellt wurde. Radiologisch seien anlässlich der
Begutachtung bei der Begutachtungsstelle F.___ degenerative Veränderungen
festgestellt worden, die im Gutachten relativ oberflächlich beschrieben worden
seien. Diese Röntgenbilder seien bei der aktuellen Begutachtung nicht zur Verfügung
gestanden. Phänomenologisch handle es sich um ein intermittierendes
Lumbovertebralsyndrom, ohne Hinweise auf eine radikuläre Kompression.
Damit erfährt das rheumatologische
Teilgutachtens von Dr. med. H.___ durch die medizinischen Vorakten keine
Einschränkung.
8.2.2
Eingehend auf den chirurgischen
Eingriff von Dr. med. R.___ vom 23. Juni 2008 (vgl. E. II. 5.7 hiervor)
hielt der handchirurgische Gutachter Dr. med. I.___ in seinem
Teilgutachten vom 26. Februar 2018 (A.S. 152 ff.) fest, es sei nicht
nachvollziehbar, warum bei negativer elektroneurografischer Abklärung die
Dekompression des Nervus medianus durchgeführt worden sei und andererseits eine
Denervation. So hätten bei seiner eigenen klinischen Untersuchung vom
17.
Januar 2018 keine degenerativen Veränderungen radiocarpal festgestellt
werden können. Diese Diagnose müsse als falsch und die Indikation zur
Denervation als nicht sinnvoll beurteilt werden, insbesondere auch, weil die
Beschwerdeführerin erwähne, nach diesen Eingriffen absolut keine Veränderung
der Beschwerden verspürt zu haben. Diese Ausführungen überzeugen, da unmittelbar
vor dem operativen Eingriff im Juni 2008, nämlich am 28. April 2008 (vgl.
E. II. 5.6 hiervor) eine neurologische und elektrophysiologische Untersuchung
vorgenommen wurde, in deren Rahmen die Verdachtsdiagnose eines
Carpaltunnelsyndroms rechts nicht hat bestätigt werden können. Damit bleibt die
Durchführung der Operation aufgrund des ausgewiesenen «klinisch eindeutigen
Carpaltunnelsyndroms rechts» fraglich. Dies wurde im Übrigen auch bereits im
Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 27. August 2012 (vgl. E. II.
5.20
hiervor) festgestellt. So wurde ausgeführt, die Dekompression des Nervus
medianus im Karpalkanal rechts sei aufgrund eines klinischen Verdachts auf ein
schweres CTS durchgeführt worden, wobei diese Diagnose retrospektiv
unwahrscheinlich scheine.
Auch die weitere gutachterliche
Darlegung von Dr. med. I.___ überzeugt, wonach unklar sei, weshalb Dr. med. T.___
in seinem Bericht vom 25. Juni 2009 (vgl. E. II. 5.15 hiervor) zwar sowohl
eine schwere Reflexdystrophie als auch eine symptomatische Rhizarthrose diagnostizierte,
dann aber gleichzeitig festhielt, die Behandlung in der handchirurgischen
Abteilung im S.___ werde abgeschlossen. Diese Ausführungen erweisen sich unter
Heranziehung des Berichts von Dr. med. T.___ vom 25. Juni 2009 als
nachvollziehbar. So hielt er fest, es werde bezüglich der Reflexdystrophie momentan
keine Therapie durchgeführt und die Behandlung werde vorläufig abgeschlossen.
Folglich vermögen die medizinischen
Vorakten die beweiswertigen Einschätzungen und Diagnosestellungen des
handchirurgischen Gutachters Dr. med. I.___ nicht zu schmälern.
8.2.3
Bezüglich des neurologischen
Teilgutachtens von Dr. med. J.___ (A.S. 140 ff.) ist zunächst
festzuhalten, dass in Bezug auf die Feststellungen des Neurologen Dr. med. Q.___
vom 18. April 2008 (vgl. E. II. 5.6 hiervor) keine abweichenden Befunde festgestellt
wurden. So bestätigte bereits Dr. med. Q.___ die Diagnose eines
posttraumatischen Carpaltunnelsyndroms nicht und Dr. med. J.___ hielt fest, es
ergäben sich aufgrund der aktuellen Klinik keine Hinweise für ein Rezidiv eines
CTS bzw. für ein CTS (A.S. 147). In Bezug auf die in diesem Zusammenhang
aufgeworfene Differentialdiagnose eines rein sensiblen Supinatorlogensyndroms
als mögliche Teilkomponente der Symptomatik wies Dr. med. J.___ darauf hin, es
sei unklar, ob eine von Dr. med. Z.___ vorgeschlagene Untersuchung im Bereich
der Unterarmsupinaturen erfolgt sei. Aufgrund der aktuellen Klinik mit diffuser
Ausbreitung der Schmerzen der ganzen Hand und dorsalem
Unter- / Oberarm ergäben sich klinisch keine Hinweise dazu.
Eingehend auf das neurologische
Teilgutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 27. August 2012 (vgl. E.
II. 5.20 hiervor) führte Dr. med. J.___ in überzeugender Weise weiter aus
(A.S. 148), es habe sich eine Befundverbesserung ergeben. Insbesondere die
vegetativen Symptome des wechselnden Hautkolorits, der Hauttemperatur und der
Sudomotorik hätten sich zurückgebildet. Diesen Einschätzungen kann gefolgt
werden, da im Rahmen des neurologischen Teilgutachtens von Dr. med. Z.___
vom 5. Juni 2012 (Allianz-Nr. 46 S. 17 ff.) u.a. Zeichen einer
intermittierend vorhandenen autonomen vasomotorischen Dysregulation, welche
anhand einer objektivierbaren unterschiedlichen Hauttemperatur und Hautfarbe
der Hände ersichtlich sei, festgehalten wurden. Diesbezüglich führte Dr. med. J.___
aus (A.S. 146 Mitte), es seien aktuell u.a. weder eine Veränderung der
Hautfarbe noch palpatorisch eine Veränderung der Hauttemperatur fassbar.
Betreffend das Gutachten der
Begutachtungsstelle F.___ vom 17. September 2014 (vgl. E. II. 5.23
hiervor) hielt Dr. med. J.___ fest, es sei erst in der Epikrise der
neurologischen Untersuchung eine Asymmetrie der Hauttemperatur genannt worden,
wobei unklar bleibe, ob diese Asymmetrie palpiert oder objektiv gemessen worden
sei, zudem würden eine reduzierte Beweglichkeit der Hand, eine subjektiv
angegebene Schwäche sowie eine Allodynie bei Druck auf die Gelenke, Knochen und
Muskeln beschrieben. Diesen Ausführungen kann beigepflichtet werden. So führte
Dr. med. AD.___ aus (Allianz Nr. 96 S. 28), es sei eine
Asymmetrie der Hauttemperatur, eine reduzierte Beweglichkeit der Hand,
subjektiv angegebene Schwäche sowie eine Allodynie beim Druck auf
Gelenke / Knochen / Muskeln gegeben. Die neurologische
Untersuchung habe im Bereich der rechten Hand / des rechten Arms
subjektive Veränderungen im Sensibilitätsbereich ergeben, die nicht
objektiviert werden können und rein von den Aussagen der Beschwerdeführerin
abhängig seien. Dr. med. J.___ legte weiter dar, der damalige orthopädische
Gutachter habe in den Befunden beschrieben, die rechte Hand sei etwas überwärmt
und gerötet, es gebe keine Schwellung und er habe in seinem Fachgebiet zusätzlich
einen posttraumatisch vermehrten Verschleissumbau des rechten Handgelenks und
eine Rhizarthrose gefunden. Die Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass sich
der Gesundheitszustand seit 2012 nicht verändert habe. Allerdings würden in den
Befunden im Vergleich zu 2012 ein fehlendes unterschiedliches Hautkolorit und
unterschiedliches Schwitzen rechts im Vergleich zu links beschrieben. Aufgrund
dieser Ausführungen kann der Beurteilung von Dr. med. J.___ gefolgt werden,
wonach davon auszugehen sei, dass auch 2014 noch gewisse vegetative Symptome
bestanden hätten (A.S. 148).
Damit vermögen die vorangehenden
medizinischen Berichte den Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens von Dr.
med. J.___ nicht zu verringern.
8.3
An den vorangegangenen
Ausführungen vermag die Einschätzung der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom
1.
Juni 2018 nichts zu ändern. So vermag die Beschwerdeführerin aus ihrem
Vorbringen (A.S. 174), wonach auf S. 32 des Gutachtens der
Begutachtungsstelle G.___ vom 14. März 2018 festgehalten worden sei, das
Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ von 2014 tauge schlecht für einen
seriösen Vergleich der Befunde, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So erhellt
aus dieser Feststellung einzig, dass der genaue Zeitpunkt für die seit dem
Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ von 2012 eingetretene Verbesserung des gesundheitlichen
Zustandes der Beschwerdeführerin nicht eruiert werden kann.
8.4
Damit erweist sich das
polydisziplinäre Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 14. März
2018.
als voll beweiswertig. Es kann auf dieses sowie die in dieser formulierten
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt werden. Demzufolge bestehen bei
der Beschwerdeführerin Einschränkungen der Belastbarkeit des rechten Arms und
der rechten Hand. Der Beschwerdeführerin ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
schon allein unfallbedingt nicht mehr zumutbar, da die Belastungen in der
angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin in einem Altersheim das
Zumutbarkeitsprofil übersteigen (A.S. 131). Diese Einschätzung stimmt mit
den gutachterlichen Beurteilungen in den zeitlich zuvor verfassten Gutachten
der C.___ und der F.___ überein. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten
Tätigkeit führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin habe im Juli 2017
das ordentliche Rentenalter erreicht, weshalb sich aktuell die Frage nach einer
zumutbaren Verweistätigkeit nicht mehr stelle. Diesen Ausführungen kann
zugestimmt werden, da die Beschwerdeführerin das Rentenalter am 2. Juli
2017.
erreichte. Dies bedeutet zwar nicht, wie die Gutachter anzunehmen
scheinen, dass damit keine Invaliditätsbemessung mehr möglich wäre. Für das
vorliegende Verfahren entscheidend ist jedoch die Situation bei Rentenbeginn am
1.
November 2014 sowie eine allfällige erhebliche Veränderung bis zum
Einspracheentscheid vom 5. August 2016. Im Ergebnis trifft es daher
jedenfalls bezogen auf das Beschwerdeverfahren zu, dass die Arbeitsfähigkeit im
Juli 2017 resp. im März 2018 nicht von entscheidender Bedeutung ist. Weiter
gingen die Gerichtsgutachter davon aus, das von den Gutachtern der
Begutachtungsstelle F.___ vom 17. September 2014 festgehaltene
Zumutbarkeitsprofil scheine für den damaligen Zeitpunkt als nachvollziehbar und
begründet. Folglich ist davon auszugehen, dass damals und damit auch bei
Rentenbeginn (BGE 129 V 222) in einer leidensangepassten Tätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von 80 % bestand. Ob die Beschwerdeführerin über genügend
Ressourcen verfügt habe, um die somatisch attestierte Arbeitsfähigkeit zu
realisieren, müsste laut den Gutachtern der Begutachtungsstelle G.___ im Rahmen
einer psychiatrischen Begutachtung beurteilt werden (A.S. 131 f.). Es kann
demzufolge bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom
5.
August 2016 (A.S. 1 ff.) auf die im Gutachten der
Begutachtungsstelle F.___ festgestellte Arbeitsfähigkeit von 80 %
abgestellt werden.
8.5
Es kann, wie nachfolgend
darzulegen ist, auch auf die beweiswertige Beurteilung der Kausalität im
Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 14. März 2016 abgestellt
werden:
8.5.1
So halten die Gutachter in Bezug
auf den ihnen unterbreiteten Fragenkatalog fest (A.S. 130), das gemischt
nozizeptiv-neuropathische Schmerzsyndrom sei überwiegend wahrscheinlich
teilweise unfallkausal. Die degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule
und im Daumenwurzelgelenk seien demgegenüber krankhafter Natur. Der
unfallkausale Anteil werde auf 40 %, der krankheitsbedingte Anteil auf
60.
% geschätzt. Ein Status quo ante oder Status quo sine sei nicht
erreicht worden. So handle es sich um eine residuelle Defektheilung, wobei beim
aktuellen Zustand sowohl unfallbedingte (residuelles nozizeptiv-neuropathisches
Schmerzsyndrom) wie auch unfallfremde Faktoren (degenerative Veränderungen in
der Halswirbelsäule und im Daumenwurzelgelenk) eine Rolle spielten. Eine
posttraumatische Radiocarpalarthrose, wie sie teilweise nach intraartikulären
Radiusfrakturen vorkomme, sei weder MR-tomografisch noch konventionell
radiologisch vorhanden.
8.5.2
Diese Einschätzungen werden durch
die übrigen medizinischen Beurteilungen nicht in Frage gestellt, so dass darauf
abgestellt werden kann: So hielt der die Beschwerdegegnerin beratende Arzt Dr.
med. O.___ in seiner Stellungnahme vom 13. März 2008 (vgl. E. II. 5.4
hiervor) fest, die Verletzungen seien unfallbedingt / kausal. Dies
bestätigte er sodann im Bericht vom 22. Januar 2009 (vgl. E. II. 5.14
hiervor). Im Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 27. August 2012
(vgl. E. II. 5.20 hiervor) wurde festgehalten, die am Handgelenk beschriebenen
Schmerzen und Funktionseinschränkungen seien als überwiegend wahrscheinlich
unfallkausal anzusehen. Auch im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 17. September
2014.
(vgl. E. II. 5.23 hiervor) stellten die Gutachter fest, die geltend
gemachte Gesundheitsschädigung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
zumindest teilweise Folge des Unfalls vom 2. Juni 2007. Seit dem Unfall
seien weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgetreten, die heute das
Beschwerdebild mitbestimmten und nicht als Folge des Unfalls anzusehen seien.
So das chronisch rezidivierende HWS- und LWS-Syndrom und die Rhizarthrose
rechts.
8.5.3
Damit kann zusammenfassend
festgehalten werden, dass die durch die Beschwerdeführerin beklagten
gesundheitlichen somatischen Beschwerden gestützt auf das Gerichtsgutachten der
G.___ vom 14. März 2018 mit der hierfür erforderlichen überwiegenden
Wahrscheinlichkeit mit dem Unfallereignis vom 2. Juni 2007 in Zusammenhang
stehen. Die natürliche Unfallkausalität ist daher zu bejahen.
In Bezug auf die durch die
Beschwerdeführerin beklagten, nicht objektivierbaren Beschwerden kann
festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall unbestritten ist, dass die
Beschwerdeführerin am 2. Juni 2007 stolperte und sich beim anschliessenden
Sturz Verletzungen an der rechten Hand / am rechten Arm zugezogen
hat. Es ist somit beim Ereignis vom 2. Juni 2007 von einem «Stolpersturz»
auszugehen. Es kann folglich festgehalten werden, dass es sich beim
Stolpersturz vom Juni 2007 um einen «gewöhnlichen Sturz» und damit um ein als
leicht zu qualifizierendes Unfallereignis gemäss BGE 115 V 133 E. 6a
handelt, das in der Regel nicht geeignet ist, einen invalidisierenden
Gesundheitsschaden hervorzurufen. Da aufgrund der vorliegenden Akten ausgeschlossen
werden kann, dass sich der Sturz in der Wohnung unter ungewöhnlichen Umständen
ereignet hat, fehlt es somit an der erforderlichen Schwere, um dadurch bei der
Beschwerdeführerin eine psychische Fehlentwicklung auslösen zu können. Damit
besteht diesbezüglich keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
9.
Zusammenfassend ist die
Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Verfügung vom 24. März 2015 bzw. des
diese schützenden Einspracheentscheids vom 5. August 2016 zu Recht von
einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit
ausgegangen und hat ihre Leistungen in Form von Heilkosten und Taggeldern zu
Recht per 31. Oktober 2014 eingestellt, da gestützt auf das
Gerichtsgutachten von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mehr erwartet werden konnte.
So hielten die Gutachter explizit fest (A.S. 132 Mitte), es werde für
unwahrscheinlich gehalten, dass es Therapiemassnahmen gebe, die zur weiteren
Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin führen würden.
Weitere Behandlungen, insbesondere eine medikamentöse Therapie, könnten
lediglich das Leiden lindern und stabilisieren. Chirurgische Massnahmen würden
nicht für angezeigt gehalten. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung ab 1. November 2014 geprüft hat, wobei vorliegend
nur der Rentenanspruch umstritten ist (vgl. E. II. 4 hiervor). Auf diesen ist
nachfolgend einzugehen.
10.
Es ist auf den Rentenanspruch
der Beschwerdeführerin und damit auf den durch die Beschwerdegegnerin
vorgenommenen Einkommensvergleich einzugehen und zu prüfen, ob der durch diesen
errechnete Erwerbsunfähigkeitsgrad von 16 % (A.S. 9) korrekt ist:
10.1
Unter Invalidität wird die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit verstanden. Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise
Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen
Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch
einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte
Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der
notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen) (BGE 112 V 376 E. 1a
S. 380 mit Hinweisen). Dementsprechend ist für die Invaliditätsbemessung
nicht die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit durch den
Arzt oder die Ärztin ausschlaggebend (BGE 125 V 256 E. 4 S. 260);
entscheidend sind vielmehr die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten
Arbeitsunfähigkeit.
10.2
Es ist zunächst auf das
Valideneinkommen einzugehen:
10.2.1
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühest möglichen Rentenbeginns (hier: ab 1. November 2014) nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft,
weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. und
129.
V 222 E. 4.3.1 S. 224 je mit Hinweisen).
10.2.2
Wie den vorliegenden Akten zu
entnehmen ist (Allianz-Nrn. 7, 46 S. 6, 96 S. 26, A.S. 103),
hat die Beschwerdeführerin nach dem Besuch der Primarschule in [...] und der Oberschule
keine Berufslehre absolviert. Sie verrichtete während ungefähr zwei Jahren Fabrikarbeiten
bei der Firma AN.___ in [...] und war dann bei der Firma AO.___ im Lohnbüro
tätig. Anschliessend arbeitete die Beschwerdeführerin etwa zwei Jahre lang in
der Firma AP.___ und je etwa zwei Jahre bei der Firma AQ.___ im Verkauf und in
der Uhrenfabrik AR.___ sowie bei der Firma AS.___ in der Produktion. Nach der
Geburt ihrer Tochter stieg die Beschwerdeführerin, als die Tochter circa
zweijährig war, bei der Firma AT.___ wieder ins Berufsleben ein, wo sie während
ungefähr 15 Jahren in einem Pensum von circa 9 bis 13 Stunden pro Woche
abends die Büros reinigte. Später putzte sie auch noch in einem Privathaushalt.
Als die Tochter 17jährig war, nahm die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit im
Hausdienst des B.___ auf, wo sie hauptsächlich für die Reinigung zuständig war,
aber auch in der Pflege und im Service mithalf. Dies während vieler Jahre in
einem 80%-Pensum bis zum Unfall vom 2. Juni 2007. Die Kündigung erfolgte
per 30. April 2008.
10.2.3
Die Beschwerdegegnerin ist für
die Festsetzung des Valideneinkommens korrekterweise vom zuletzt vor dem
Unfallereignis vom 2. Juni 2007 beim B.___ erzielten Einkommen der Beschwerdeführerin
ausgegangen. Dieses betrug bei einem 80%-Pensum monatlich im Jahr 2007 CHF 2'894.30
(Allianz-Nr. 54 S. 3). Aufgrund der Abklärungen der
Beschwerdegegnerin beim damaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ist für
das Jahr 2013 bei einem Arbeitspensum von 100 % von einem mutmasslichen
Jahreslohn von CHF 50'424.00 (CHF 46'380.00 + CHF 179.00 +
CHF 3'865.00, Allianz Nr. 54 S. 1) auszugehen. In Bezug auf das
in der Verfügung vom 24. März 2015 (Allianz-Nr. 104 S. 2) errechnete
und im Einspracheentscheid vom 5. August 2016 ebenfalls aufgeführte Jahreseinkommen
von CHF 50'827.40 (A.S. 4) hielt die Beschwerdegegnerin fest, im
Zeitpunkt der Verfügung vom 24. März 2016 sei die definitive
Nominallohnerhöhung für das Jahr 2014 noch nicht festgestanden, weshalb auf die
Quartalschätzung III / 2014 (0,8 %) abgestellt worden sei. Mittlerweile
sei bekannt, dass diese für das Jahr 2014 1 % betrage, weshalb das
Valideneinkommen entsprechend anzupassen sei. Diese Ausführungen sind korrekt. Gestützt
auf die Tabelle T30 «Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und
der Reallöhne, 1976 - 2015» haben sich die Nominallöhne im Jahr 2014
gegenüber dem Vorjahr bei den Frauen um 1 % erhöht. Damit beträgt das
Valideneinkommen für ein 100%-Pensum total CHF 51'335.70.
10.3
Im Weiteren ist auf das
Invalideneinkommen einzugehen:
10.3.1
Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre
(Art. 16 ATSG). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der
Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in
welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der
Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn.
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich
weil die versicherte Person – wie vorliegend der Fall – nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne
gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von
Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475, 126 V 75
E. 3b/bb S. 76; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b/aa).
10.3.2
Bezüglich des
Invalideneinkommens ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige
Tätigkeit als Hausdienstmitarbeiterin unfallbedingt nicht mehr ausüben kann, sie
aber – gestützt auf das im Gerichtsgutachten formulierte Zumutbarkeitsprofil
(vgl. E. II. 5.28 hiervor) – wegen der eingeschränkten Belastbarkeit und
Bewegungseinschränkung der rechten Hand und des rechten Armes in Verbindung mit
den objektivierbaren Wirbelsäulenproblemen einer körperlich leichten
wechselbelastenden Tätigkeit ohne Notwendigkeit des dynamischen Einsatzes der
rechten Hand und ohne Tragen, Heben und Bewegen von Lasten > 5 kg
nachgehen kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, Total Frauen errechnet hat. Entgegen der
Ansicht der Beschwerdegegnerin erscheint jedoch vorliegend das Kompetenzniveau
1.
«einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art» angemessener als
das durch diese herangezogene Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten
wie Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und
Administration / Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten / Sicherheitsdienst / Fahrdienst).
Diese Zuordnung rechtfertigt sich insbesondere auch mit Blick darauf, dass das
Valideneinkommen leicht unter dem Kompetenzniveau 1 liegt. Zudem stellt
das Bundesgericht – analog zum früheren Anforderungsniveau 4 – auf dieses
Niveau ab, wenn die versicherte Person in den zur Diskussion stehenden
Tätigkeiten über keine besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.2). Es
ist folglich von einem Einkommen von CHF 4'300.00 auszugehen, wonach sich nach
Hochrechnung auf die allgemein betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2014
von 41,7 Stunden eine Summe von CHF 53'793.00 (CHF 4'300.00 x 12
[: 40 x 41.7]) ergibt. Unter Berücksichtigung des 80%igen Arbeitspensums
beträgt das Invalideneinkommen somit CHF 43'034.40.
10.3.3
Nach der Rechtsprechung ist
beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu
berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei
leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll
leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig
benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen
Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass
weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie
Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie
sowie Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 129 V
472.
E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen, 126 V 75 E. 5b/aa-cc
S. 79). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf
höchstens 25 % zu begrenzen ist.
10.3.4
Während die Prüfung, ob ein
Abzug im Grundsatz berechtigt sei, eine Rechtsfrage betrifft (BGE 137 V 71
E. 5.1 S. 72), handelt es sich bei der Bemessung des Abzugs um eine
Ermessensfrage. Dementsprechend hat das Versicherungsgericht zu prüfen, ob der
Entscheid, den die Beschwerdegegnerin nach dem ihr zustehenden Ermessen im
Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen
hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf
das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen
der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche
seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE
137.
V 71 E. 5.2 S. 73, 126 V 75 E. 6 S. 81).
10.3.5
Da der Beschwerdeführerin nur
noch dem Leiden angepasste Arbeiten zumutbar sind, ist das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin, die den leidensbedingten Abzug auf 10 % festgelegt hat
(A.S. 9), nicht zu beanstanden. Folglich beträgt das Invalideneinkommen
unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzugs von 10 % insgesamt
CHF 38'731.00.
10.4
Es ergibt sich daher eine
Erwerbseinbusse von CHF 12'604.70 (CHF 51'335.70 – CHF 38'731.00),
was einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von gerundet (vgl. BGE 130 V 121) 25 %
entspricht und zum Bezug einer Invalidenrente berechtigt (vgl. E. I. 2
hiervor).
11.
Es kann folglich zusammenfassend
festgestellt werden, dass die Beschwerdegegnerin die Heilkosten- und
Taggeldleistungen zu Recht eingestellt und der Beschwerdeführerin
korrekterweise ab 1. November 2014 eine Invalidenrente zugesprochen hat. Hingegen
erweist sich die durch die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom
5.
August 2016 errechnete Erwerbsunfähigkeit von gerundet 16 % als nicht
korrekt. Der Erwerbsunfähigkeitsgrad beträgt vielmehr 25 %. Damit ist der
Einspracheentscheid in diesem Sinne aufzuheben und die dagegen erhobene
Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
12.
Bei diesem Verfahrensausgang –
teilweises Obsiegen – steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche
Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
12.1
Nach der Rechtsprechung ist bei
bloss teilweisem Obsiegen nur dann eine ungekürzte Parteientschädigung
zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im
Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitigkeiten um die Höhe einer
Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die beantragte ganze oder höhere
Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (SVR 2011 IV Nr. 38
S. 112,9C_580/2010 E. 4.1). Dahinter steht die Überlegung, dass eine
«Überklagung» eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit
das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (BGE 117 V 401
E. 2c S. 407; Georg Wilhelm, in: Christian Zünd / Brigitte Pfiffner
Rauber [Hrsg.]: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, § 34 GSVG N 8; Urteil des
Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3). Wird anstelle
der beantragten Dauerrente lediglich eine auf einen vergleichsweise kurzen
Zeitraum befristete Rente zugesprochen, ist eine anteilsmässige Kürzung
regelmässig angebracht, weil sich das Rechtsbegehren im Normalfall auf den
Prozessaufwand auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2015 vom
12.
Februar 2016 E. 5 [nicht publ. in BGE 142 V 106]). Weiter ist die
Parteientschädigung auch insoweit zu reduzieren, als zusätzlich weitere
Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche Massnahmen beantragt worden
sind, welchen nicht entsprochen werden kann (Urteil des Bundesgerichts
8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E 4.1).
12.2
Im vorliegenden Fall wird die
Beschwerde bezüglich des Leistungsbegehrens in Bezug auf eine Invalidenrente
teilweise gutgeheissen, indem der Beschwerdeführerin ab dem 1. November
2014.
gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 25 % eine
Invalidenrente zugesprochen wird. Durch den Vertreter der Beschwerdeführerin
wurde eine Rentenzusprache gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von
47.
% verlangt (vgl. E. I. 3 Ziff. 1 hiervor). Dieses Rechtsbegehren wurde
ausschliesslich mit einer höheren Arbeitsunfähigkeit begründet und hat damit
den Prozessaufwand erheblich erhöht. So konzentrierten sich die Rechtsschriften
zum weitaus grössten Teil auf Argumente, welche die vorliegend relevante Frage
betreffend den Einkommensvergleich nicht thematisierten. Dieser Umstand lässt
es als angemessen erscheinen, die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin
auf pauschal CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen. Diese
ist durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
12.3
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
13.
Wie bereits dargelegt (vgl. E.
II. hiervor), war die Basis und damit die Arbeitsfähigkeit für die der
Beschwerdeführerin zuzusprechenden Invalidenrente im Zeitpunkt des
angefochtenen Einspracheentscheids vom 5. August 2016 (A.S. 1 ff.)
nicht hinreichend geklärt. Die Beschwerdegegnerin wäre daher gehalten gewesen,
ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Indem sie darauf verzichtete, hat sie den
Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. E. II. 3.1 hiervor) und das Gericht
musste die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen. Die
Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des polydisziplinären Gerichtsgutachtens
der Begutachtungsstelle G.___ vom 14. März 2018 in der Höhe von insgesamt
CHF 14'872.85 (CHF 14'153.15 + CHF 719.70) zu tragen.
14.
Gemäss Art. 45 Abs. 2
ATSG i.V.m Art. 13 UVG und Art. 22 UVV hat der Versicherungsträger
die versicherte Person für Erwerbsausfall und Spesen durch die erforderlichen
Abklärungen, insbesondere notwendige ärztliche Untersuchungen, zu entschädigen.
14.1
Die Beschwerdeführerin hat mit
Eingabe vom 13. Februar 2018 sowohl die Reisekosten als auch die Auslagen
für die Verpflegung betreffend die Durchführung des Gerichtsgutachtens für sich
und ihre Begleitperson (Lebenspartner) eingereicht. Diese belaufen sich auf
insgesamt CHF 508.70 (Fahrkosten: 6 x CHF 74.20, Parkgebühr 3
x CHF 10.00 und Verpflegung CHF 133.50). Diese Eingabe ging mit
Verfügung vom 20. März 2018 (A.S. 160 f.) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin beantragte sodann im Rahmen ihrer
Stellungnahme zum Gerichtsgutachten vom 31. Mai 2018 (A.S. 173), da
keine medizinische Begründung zur Notwendigkeit einer Begleitperson vorliege,
seien die Spesen des Partners der Beschwerdeführerin nicht zu übernehmen. Sie
sei bereit die folgenden Kosten zu übernehmen: Für die Termine vom 11. Dezember
2017.
um 8.30 Uhr, 15. Dezember 2017 um 13.30 Uhr und vom 17. Januar
2018.
um 15.00 Uhr je total CHF 99.20 (Bahnticket: CHF 74.20 und
Mittagessen CHF 25.00), was einem Total von CHF 297.60 entspricht.
14.2
Die gutachterlichen
Untersuchungen der Beschwerdeführerin bei der Begutachtungsstelle G.___
erfolgten am 11. Dezember 2017 (rheumatologische Abklärung),
15.
Dezember 2017 (neurologische Abklärung) und am 17. Januar 2018
(chirurgische Abklärung). Daher sind die Reisespesen für die Hin- und
Rückfahrten zwischen dem Wohnort der Beschwerdeführerin und dem Ort der
Begutachtungsstelle sowie die Kosten für die Verpflegung an den drei
Abklärungstagen als notwendige und angemessene Ausgaben zu qualifizieren. Somit
sind der Beschwerdeführerin für die dreimalige An- und Rückreise mit dem
öffentlichen Verkehr von [...] nach [...] je CHF 74.20, insgesamt
CHF 222.60, zu vergüten. In diesem Zusammenhang sind auch die durch die
Beschwerdeführerin geltend gemachten Parkgebühren von total CHF 30.00 (3 x CHF 10.00)
zu entschädigen. So musste die Beschwerdeführerin zunächst von ihrem Wohnort in
[...] zum Bahnhof in [...] kommen. In Bezug auf die für den Lebenspartner der
Beschwerdeführerin u.a. geltend gemachten Reisespesen ist aufgrund der
vorliegenden Akten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sowohl bei der
An- als auch bei der Rückreise zur angeordneten Begutachtung nicht auf die Unterstützung
von Drittpersonen angewiesen war. Jedenfalls finden sich in den Akten keine
entsprechenden Hinweise. Dies wird durch die Beschwerdeführerin auch nicht
geltend gemacht. Folglich sind die für den Lebenspartner der Beschwerdeführerin
im Zusammenhang mit der Begutachtung angefallenen Kosten (Reisespesen und
Verpflegung) nicht zu entschädigen. In Bezug auf die eingereichten Belege
betreffend die Verpflegung an den drei Begutachtungstagen ist zunächst
festzuhalten, dass diese sowohl die Verpflegung der Beschwerdeführerin als auch
ihres Lebenspartners beinhalten und daher entsprechend zu kürzen sind. Im
Weiteren sind die in den Belegen ebenfalls aufgeführten Positionen wie
«Schweizer Illustrierte, CHF 4.90», «Glückspost, CHF 3.90», «Cüpli
Prosecco, CHF 7.50» sowie «Luzerner Bier, CHF 5.00» und «3dl Stange
Feldschl, CHF 5.50» nicht zu berücksichtigen. Denn diese fallen nicht in
den Rahmen einer «üblichen» Verpflegung bzw. übersteigen diesen. Es ist unter
diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer
Verpflegungspauschale von CHF 25.00 pro Abklärungstag (x 3) ausgeht
(A.S. 173).
14.3
Die Spesen der Beschwerdeführerin
für die Begutachtung bei der G.___ werden somit auf CHF 327.60 (CHF 222.60
+ CHF 30.00 + CHF 75.00) festgelegt. Diese Auslagen sind
durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
teilweise gutgeheissen, als die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab
dem 1. November 2014 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 25 %
eine Rente auszurichten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 1'000.00
zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten
des Gerichtsgutachtens der G.___ vom 14. März 2018 in der Höhe von CHF 14'872.85
zu bezahlen.
4. Die Beschwerdegegnerin hat Auslagen der
Beschwerdeführerin im Rahmen des Gerichtsgutachtens bei der G.___ vom 14. März
2018 von CHF 327.60 zu bezahlen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi