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Entscheid

VSBES.2016.242

Unfallversicherung / IV-Rente

13. November 2018Deutsch94 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die 1953 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) war im Unfallzeitpunkt vom 2. Juni 2007

seit dem 1. Mai 2002 als Hausdienstmitarbeiterin mit einem Pensum von 80 %

bei der Firma B.___ angestellt und aufgrund dieser Funktion gegen die Folgen

von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Allianz Suisse

Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), versichert.

2.

2.1 Mit Unfallmeldung UVG vom 13. Juni

2007 (Allianz-Akten Nummer [Allianz-Nr. 2]) wurde der Beschwerdegegnerin

mitgeteilt, die Beschwerdeführerin sei am 2. Juni 2007 um 16.00 Uhr

beim Gehen ausgerutscht und gestürzt, wobei sie eine Zerrung an der rechten

Hand / Arm erlitten habe. Dabei zog sie sich eine nicht dislozierte

distale Radiusfraktur zu, welche am 24. Juli 2007 entdeckt wurde (vgl. Allianz-Nr. 3).

Aufgrund des in der Folge diagnostizierten Carpaltunnelsyndroms und der

beginnenden posttraumatischen Handgelenksarthrose rechts erfolgte am 23. Juni

2008 ein operativer Eingriff (Dekompression des Nervus medianus im Carpalkanal

rechts, dorsale Handgelenksdenervation, Allianz-Nr. 15). Die

Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Leistungen in

Form von Heilbehandlungen und Taggeldern.

2.2 Da die Beschwerden bei der

Beschwerdeführerin persistierten, holte die Beschwerdegegnerin bei der

Begutachtungsstelle C.___ ein Gutachten ein, das am 27. August 2012 erstattet

wurde (Allianz-Nr. 46). Gestützt auf dieses wurde der Beschwerdeführerin

mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 (Allianz-Nr. 51) mitgeteilt, sie

sei in einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig.

Es werde noch während einer Übergangsfrist von fünf Monaten, bis und mit

31. März 2013, ein Taggeld von 100 % ausgerichtet. Man empfehle die

Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung. Nach der Eingabe der Beschwerdeführerin

vom 18. Februar 2013 (Allianz-Nr. 52) und dem Einholen von Auskünften

betreffend den Lohn (Allianz-Nrn. 53 f.), teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin sodann am 19. März 2013 mit (Allianz-Nr. 57), sie

richte ihr ab 1. April 2013 Taggeldleistungen basierend auf einer 34%igen

Arbeitsunfähigkeit aus. Obschon der medizinische Endzustand noch nicht erreicht

sei und die Gutachter der Begutachtungsstelle C.___ daher die Höhe des

Integritätsschadens noch nicht hätten festlegen können, sei die Beschwerdegegnerin

bereit, eine Vorschusszahlung der Integritätsentschädigung in der Höhe von

5 % bzw. CHF 5'340.00 zu leisten. An dem ab 1. April 2013 auf

einer Arbeitsunfähigkeit von 34 % beruhenden Taggeld hielt die Beschwerdegegnerin

mit Schreiben vom 8. April 2013 (Allianz-Nr. 59) fest. Damit liess

sich die Beschwerdeführerin am 9. April 2013 (Allianz-Nr. 60) nicht

einverstanden erklären und gegen die vom 23. April 2013 datierende

Verfügung (Allianz-Nr. 62) am 30. Mai 2013 Einsprache erheben (Allianz-Nr. 64).

Die gegen den Einspracheentscheid vom 20. September 2013

(Allianz-Nr. 70) gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin vom

23. Oktober 2013 wurde durch das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil VSBES.2013.303 vom

25. März 2014 dahingehend gutgeheissen, als ab dem 1. April 2013 ein

Taggeld auf der Basis einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit (inkl. leidensbedingter

Abzug von 10 %) zuzusprechen sei.

2.3 Dies hielt die

Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 7. April 2014 (Allianz-Nr. 82) entsprechend

fest. Gestützt auf den Bericht von Dr. med. D.___, Chefarzt Anästhesie, E.___,

vom 10. Juli 2013 (vgl. Allianz-Nr. 67) ging die Beschwerdegegnerin

zudem vom Erreichen des medizinischen Endzustands aus, so dass eine Schlussbegutachtung

in die Wege geleitet wurde. Das Gutachten wurde am 17. September 2014 durch

die F.___ erstattet (Allianz-Nrn. 96, 98). Gestützt darauf wurde der Beschwerdeführerin

mit Verfügung vom 24. März 2015 (Allianz-Nr. 104) der Fallabschluss in

Aussicht gestellt. Die Heilbehandlungskosten und die Taggeldleistungen würden per

31. Oktober 2014 eingestellt. Aufgrund eines errechneten Invaliditätsgrads

von 16 % wurde der Beschwerdeführerin zudem ab dem 1. November 2014 eine

Rente und – basierend auf einem Integritätsschaden von 10 % – eine

Integritätsentschädigung von CHF 10'680.00 in Aussicht gestellt. Daran

hielt die Beschwerdegegnerin trotz der am 24. April 2015 dagegen erhobenen

Einsprache durch die Beschwerdeführerin (Allianz-Nr. 107) mit

Einspracheentscheid vom 5. August 2016 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) fest.

3. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 14. September 2016 beim Versicherungsgericht

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 12 ff.):

Frau A.___ sei mit Wirkung ab

1. November 2014 eine Invalidenrente gestützt auf einen IV-Grad von

47 % monatlich ausmachend CHF 1'255.55 zuzusprechen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

4. Die Beschwerdegegnerin

schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2016 (A.S. 26 ff.)

auf Abweisung der Beschwerde und beantragt eventualiter die Veranlassung eines

Obergutachtens zur Bestimmung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit. Unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

5. Im Rahmen der eingereichten

Replik vom 9. Januar 2017 (A.S. 43 ff.) und Duplik vom 19. Januar

2017 (A.S. 49 ff.) halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten

fest.

6. Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 26. Januar 2017 (A.S. 54 f.) seine

Kostennote ein, die mit Verfügung vom 30. Januar 2017 (A.S. 56) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht.

7. Mit Verfügung vom

27. Februar 2017 (A.S. 57 f.) teilt der Präsident des

Versicherungsgerichts mit, es werde in Aussicht genommen, ein gerichtliches

Gutachten einzuholen. Zuvor würden die Parteien eingeladen, dem Gericht

mitzuteilen, ob sie an der Durchführung einer Instruktionsverhandlung mit

Vergleichsverhandlung interessiert seien.

8. Aufgrund der Eingaben der

Parteien vom 13. und 20. März 2017 (A.S. 60 ff.) stellt der Präsident

des Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 21. April 2017 (A.S. 63

ff.) fest, die Parteien seien nicht an einer Instruktionsverhandlung mit

Vergleichsverhandlung interessiert. Zur Streitfrage, ob ab dem 1. November

2014 eine Invalidenrente zuzusprechen sei, werde ein gerichtliches Gutachten

eingeholt. Es sei vorgesehen, mit der polydisziplinären Begutachtung die

Begutachtungsstelle G.___ und die Gutachterpersonen Dr. med. H.___

(Federführung, Rheumatologie), Dr. med. I.___ (Handchirurgie), und Dr. med.

J.___ (Neurologie) zu beauftragen. Zur vorgeschlagenen Gutachterstelle und den

vorgeschlagenen Gutachterpersonen könnten sich die Parteien äussern. Zudem

könnten sie allfällige Zusatzfragen einreichen.

8.1 Die Eingaben der Parteien

datieren vom 25. April 2017 (A.S. 66) und 12. Mai 2017 (A.S. 71

ff.).

8.2 Mit Verfügung vom 8. Juni

2017 (A.S. 74 ff.) hält der Präsident des Versicherungsgerichts an der

Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung betreffend die Streitfrage

der Unfallkausalität zwischen dem Unfallereignis vom 2. Juni 2007 und den

von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden sowie an der vorgeschlagenen

Gutachterstelle und den Gutachterpersonen fest. Die von der Beschwerdegegnerin

beantragte psychiatrische Begutachtung wird abgewiesen. Die von der

Beschwerdegegnerin beantragte Streichung der Frage 11 betreffend das

unfallkausale CRPS wird gutgeheissen und diese Frage aus dem Fragenkatalog

entfernt.

8.3 Mit Eingabe vom 28. Juli

2017 (A.S. 81 f.) lässt die Beschwerdeführerin mitteilen, sie sei durch

Erkrankung, Spitaleintritt mit Operation und den Umstand, dass sie lediglich

pürierte Nahrung zu sich nehmen könne, erheblich geschwächt und traue sich die

Begutachtung Ende August 2017 nicht zu. Es werde um Verschiebung des Begutachtungstermins

ersucht.

8.4 Mit Verfügung vom 3. August

2017 (A.S. 83 f.) stellt der Präsident des Versicherungsgerichts fest, die

Beschwerdeführerin könne die vorgesehenen Begutachtungstermine vom

30. August, 1. und 20. September 2017 nicht wahrnehmen. Die

Begutachtungsstelle G.___ werde gebeten, mit der Beschwerdeführerin nach dem

Kontrolltermin vom 22. August 2017 neue Begutachtungstermine zu

vereinbaren.

8.5 Mit Verfügung vom

15. September 2017 (A.S. 86) wird die Beschwerdeführerin gebeten, dem

Gericht den Bericht betreffend die Kontrolluntersuchung vom 22. August

2017 einzureichen. Der Bericht von Prof. Dr. med. K.___ wird dem

Versicherungsgericht am 28. September 2017 zugestellt (A.S. 89).

Daraufhin wird die Begutachtungsstelle G.___ mit Verfügung vom 5. Oktober

2017 (A.S. 91) gebeten, mit der Beschwerdeführerin einen erneuten

Begutachtungstermin zu vereinbaren.

8.6 Das Gutachten der

Begutachtungsstelle G.___ wird am 14. März 2018 erstattet (A.S. 92

ff.).

8.7 Mit Verfügung vom 5. April

2018 (A.S. 164) geht die Rechnung der G.___ zur Kenntnisnahme an die

Parteien.

8.8 Die Stellungnahmen der Parteien

zum Gutachten vom 31. Mai 2018 und 1. Juni 2018 (A.S. 171 ff.) gehen

mit Verfügung vom 4. Juni 2018 (A.S. 176 f.) zur Kenntnisnahme an die

jeweilige Gegenpartei. Der Präsident des Versicherungsgerichts weist die von

der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 31. Mai 2018 formulierte

Ergänzungsfrage ab.

9. Die am 18. Juni 2018

(A.S. 178 f.) durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichte

Kostennote geht mit Verfügung vom 19. Juni 2018 (A.S. 180) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

10. Mit Verfügung vom

24. August 2018 (A.S. 181 f.) stellt der Präsident des

Versicherungsgerichts fest, dass das Versicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen habe. Deshalb werde erwogen, bei der

Berechnung des Einkommensvergleichs sowohl beim Invalideneinkommen als auch

beim Valideneinkommen je auf das Kompetenzniveau 1 der LSE 2014 TA1_tirage_skill_level

abzustellen. Da diese Frage bisher nicht thematisiert worden sei, erhalten die

Parteien Gelegenheit, sich dazu zu äussern.

10.1 Mit Eingabe vom 27. August

2018 (A.S. 183) lässt die Beschwerdeführerin bezüglich der vorgesehenen

Berechnung des Einkommensvergleichs keine Einwände erheben.

10.2 Mit Eingabe vom 28. September

2018 (A.S. 190 f.) stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt,

es könne nicht für das Validen- und Invalideneinkommen auf die Tabellenlöhne

abgestellt werden. Es sei für das Invalideneinkommen vielmehr auf den zuletzt

erzielten, der Teuerung und den Reallohnentwicklung angepassten Verdienst

anzuknüpfen, wie dies im angefochtenen Einspracheentscheid vorgenommen und von

der Beschwerdeführerin akzeptiert worden sei.

11. Auf die Ausführungen der Parteien

in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die

revidierte Version des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG,

SR 832.20] ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss der

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2015 werden

Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser

Änderung ereignet haben und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt

ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Damit ist im vorliegenden

Fall bei dem zu beurteilenden Ereignis vom 2. Juni 2007 das bis

31.

Dezember 2016 gültig gewesene Recht (Stand: 1. Januar 2013)

anwendbar.

2.

Gemäss Art. 6 Abs. 1

UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung –

soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1

UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung

der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Dabei hat der Unfallversicherer die

Pflegeleistungen so lange zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1

UVG). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise

arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein

Taggeld. Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat

die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 %

invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf

eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde

erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität

bewirkt worden ist.

2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen

mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119

V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit

Hinweisen;).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im

Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V

177.

E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286

E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d

S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49

mit Hinweisen).

2.3

Die Adäquanz spielt im

Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen

Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich

organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich

hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 138 V

248.

E. 4 S. 250 f. mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei

natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen

Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen

Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits,

schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden

mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere

unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach

Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte

geprüft (sog. Psycho-Praxis; BGE 115 V 133, 140 V 356 E. 3.2 S. 358

f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_803/2017 Urteil vom 14. Juni 2018 E. 3.1).

2.4

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn

also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.

Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei

um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast

– anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang

gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese

Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und

Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV

Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2 mit Hinweis).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193

E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3

S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel

an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015

vom 22. April 2016 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

3.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003

U 485 S. 259 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2018,8C_129/2018

vom 27. Juni 2018 E. 6.4.1). Der Beweis des natürlichen

Kausalzusammenhangs (bzw. dessen Wegfallen) ist in erster Linie mittels

Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre

Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,

Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf

2012, Art. 6 UVG S. 55 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

8C_352/2015,8C_353/2015 vom 24. September 2015 E. 3.2.1).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

126.

V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3

S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2015 vom 22. September

2015.

E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der

streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der

richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit

Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des

Einspracheentscheids – vorliegend bis 5. August 2016 – mitzuberücksichtigen,

da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen

Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm

abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf 2015,

3.

Aufl., Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).

3.4

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468

ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.).

3.5

Nach der Rechtsprechung weicht

das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den

Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 469). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die

Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes

Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt.

Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche

Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug

erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei

es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei

es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende

Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.).

4.

Streitig und zu prüfen ist

einzig, ob die der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 5. August

2016.

(A.S. 1 ff.) auf der Basis eines IV-Grads von 16 % ab

1.

November 2014 zugesprochene Invalidenrente betreffend das Unfallereignis

vom 2. Juni 2007 korrekt ist. Dabei ist im Wesentlichen die Höhe des

IV-Grades bzw. die dieser zugrundeliegenden Höhe der Arbeitsunfähigkeit umstritten.

5.

Es ist zunächst auf den

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzugehen, wobei sich die

medizinischen Akten im Wesentlichen wie folgt präsentieren:

5.1

Aufgrund der Röntgenaufnahme des

Vorderarms inkl. Handgelenk rechts dp / seilt. vom 12. Juni 2007

(Allianz-Nr. 1) hielt Dr. med. L.___, FMH Radiologie, M.___, folgenden

Befund fest: Kein Nachweis von direkten und indirekten Frakturzeichen. Normale

Knochentransparenz und kongruente Carpalia sowie regelrechte Darstellung der

periartikulären Weichteile.

5.2

Die kontrastmittelverstärkte MRT

des Handgelenks rechts vom 24. Juli 2007 (Allianz-Nr. 3) beurteilte

Dr. med. L.___ wie folgt: Status nach distaler Radiusfraktur ohne relevante

Stufenbildung im Bereich der Gelenkflächen und mit geringfügiger dorsaler

Stauchung ohne Beteiligung des Prozessus styloideus der Ulna und begleitet von

einer diffusen Entzündung um die Beuger- und Streckersehnen sowie im Bereich

der Gelenkkapsel sowie eines kleinvolumigen Gelenkergusses. Zurzeit lediglich

Nachweis eines bandförmigen Spongiosaödems im Bereich der Frakturlinie bei

normalem lipidgebundenem Signal des übrigen Skeletts. Dr. med. L.___ liess vom

Handgelenk rechts dp seitlich eine ergänzende konventionelle Aufnahme in zwei

Ebenen zur besseren Detailbeurteilung des Skeletts durchführen. Dabei stellte

er folgenden Befund fest: Bei der ap Aufnahme habe er damals die röntgendichte

Linie als residuelle Wachstumslinie angesehen, die retrospektiv als Fraktur

angesehen werden müsse, insbesondere unter Berücksichtigung der dorsalen

Knickung der Kortikalis bei der Seitenaufnahme. Bei den heutigen Aufnahmen sei

keine sekundäre Dislozierung oder eine signifikante Demineralisierung im Sinne

einer allfälligen Algodystrophie (Sudeck) feststellbar. Beginnende Verwischung

der röntgendichten Linie im Vergleich zur Voruntersuchung als Ausdruck einer

beginnenden Konsolidierung.

5.3

Dr. med. N.___, Spezialarzt FMH

für Allgemeine Medizin, hielt im ärztlichen Zwischenbericht vom

28.

September 2007 (Allianz-Nr. 4) die Diagnose «Algodystrophie nach

Fraktur des Radius rechts» fest. Der bisherige Verlauf sei wegen Sudeck

langwierig. Es würden keine unfallfremden Faktoren mitspielen. Gegenwärtig

finde eine Ergotherapie statt. Er könne keine Vorschläge betreffend weitere Behandlungen,

Röntgen etc. machen. Die Beratungen fänden alle zwei Wochen statt, wobei die

Dauer der Behandlung offen sei. Die Arbeit habe nicht aufgenommen werden können

und es sei offen, ob ein bleibender Nachteil zu erwarten sei.

Diese Diagnosestellung und Ausführungen

bestätigte er sodann im ärztlichen Zwischenbericht vom 19. Februar 2008

(Allianz-Nr. 8).

5.4

Der beratende Arzt der

Beschwerdegegnerin, Dr. med. O.___, hielt in seiner Stellungnahme vom

13.

März 2008 (Allianz-Nr. 9) fest, es bestehe die Diagnose einer «Algodystrophie

nach undislozierter Radiusfraktur rechts». Es lägen keine unfallfremden

Faktoren vor. Die Dauer der unfallbedingten medizinischen Behandlung, des

Spital-, Kur- oder Pflegeaufenthalts sowie der Grad und die Dauer der durch den

Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit im versicherten Beruf seien unbestimmt.

Die Behandlung sei adäquat. Eventuell solle ein Handchirurg die Situation

beurteilen. Die Verletzungen seien unfallbedingt / kausal.

5.5

Dr. med. P.___, Facharzt für

Handchirurgie und plastische Chirurgie, E.___, Handchirurgische Abteilung, stellte

im Bericht vom 11. April 2008 (Allianz-Nr. 11) folgende Diagnose:

Verdacht auf hochgradiges

Carpaltunnelsyndrom rechts bei Status nach distaler Radiusfraktur Juni 2007

mit anschliessend fraglich abgelaufenem Morbus Sudeck

Die Vorgeschichte sei bestens bekannt,

die Beschwerdeführerin sei jetzt von Seiten der Beschwerdegegnerin zur

Begutachtung der Unfallfolgen sowie zur Einschätzung der Folgen des Morbus

Sudeck zugewiesen worden. Bei der klinischen Untersuchung fänden sich keinerlei

Zeichen für einen Morbus Sudeck, es bestehe keine Temperaturdifferenz zwischen

rechts und links, die Fingerbeweglichkeit sei frei, keine umschriebenen

Weichteilschwellungen im Bereich der rechten Hand, keine dystrophen Störungen

der Haut oder ähnliches. Die Handgelenksbeweglichkeit sei für die Flexion

deutlich eingeschränkt, die Extension sei nahezu frei, ebenso die

Umwendbewegungen. Auffallend sei bei der Schilderung, dass regelmässig Sensibilitätsstörungen

der Finger I - III und im radialen Anteil des vierten Fingers beugeseitig

aufträten, weiterhin Schmerzen von der Hand ausgehend bis in die rechte

Schulter. Häufiges nächtliches Aufwachen wegen starker Kribbelparästhesien,

Greifunsicherheit rechts. Es bestehe hier der dringende Verdacht auf ein

fortgeschrittenes Carpaltunnelsyndrom. Es werde eine neurologisch

neurophysiologische Abklärung empfohlen.

5.6

Am 18. April 2008 führte

Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Neurologie, eine konsiliarisch neurologische

und elektrophysiologische Untersuchung durch (Allianz-Nr. 13). Diese

beurteilte er wie folgt: Aufgrund der anamnestischen Angaben und auch der

neurologischen Untersuchungsbefunde ergäben sich starke Verdachtsmomente für

ein posttraumatisches Carpaltunnelsyndrom rechts als Ursache der posttraumatisch

sogar eher zunehmenden Handbeschwerden rechts. Elektroneurographisch könne

diese Verdachtsdiagnose jedoch nicht bestätigt werden, indem elektroneurographisch

durchwegs normale Überleitungsverhältnissse im fraglichen Bereich festgestellt

werden könnten. Dementsprechend sei vorerst auf die ergänzende EMG-Untersuchung

der Thenarmuskulatur verzichtet worden. Differenzialdiagnostisch diskutierbare

andere Ursachen, insbesondere weiter proximal im Bereich des Plexus brachialis

oder der cervicalen Nervenwurzeln lokalisierte Affektionen könnten bei dieser

Untersuchung hingegen nicht festgestellt werden, ebenso wenig wie zentrale

neurale Affektionen. Auch fehlten Verdachtsmomente in Richtung einer

polyneuropathischen Läsion. Unter diesen Umständen bleibe der Verdacht eines

posttraumatischen, zurzeit aber nicht nachweisbaren Carpaltunnelsyndroms. Es

werde unter diesen Umständen vorerst das Abwarten des weiteren Verlaufs

empfohlen. Therapeutisch seien die weiteren bisherigen konservativen Massnahmen

zu empfehlen. Sollten die Beschwerden weiter zunehmen, oder sich mit der Zeit

doch eindeutige neurologische Ausfälle oder Störungen in Richtung eines

Carpaltunnelsyndroms zeigen, wäre eine neurologische und elektrophysiologische

Reevaluation empfehlenswert. Im Moment seien keine weiteren Verlaufsuntersuchungen

mehr vorgesehen und die Beschwerdeführerin werde angewiesen, sich wieder bei

den behandelnden Ärzten zu melden. Es wurden folgende Diagnosen ausgewiesen:

Brachialgia paraesthetica

nocturna et diurna links [recte: rechts], bei Status nach distaler Radiusfraktur

(Juni 2007) und mit fraglichen Morbus Sudeck darnach, anamnestisch und neurologisch

posttraumatisches Carpaltunnelsyndrom links [recte: rechts] möglich,

elektrophysiologisch zurzeit nicht nachweisbar

5.7

Im Operationsbericht vom

24.

Juni 2008 (Allianz-Nr. 15) wies Dr. med. R.___, Oberarzt, S.___, Handchirurgische

Abteilung, folgende Diagnosen aus:

Carpaltunnelsyndrom und

beginnende posttraumatische Handgelenkarthrose rechts nach

- konservativ behandelter

distaler Radiusfraktur vor einem Jahr

Die Beschwerdeführerin sei durch Dr.

med. P.___ bei klinisch eindeutigem Carpaltunnelsyndrom rechts zur Spaltung des

Carpalkanals und dorsalen Denervation bei radiologisch beginnender

Radiocarpalarthrose aufgeboten worden. Eine vorgängige Testinfiltration des

dorsalen Interosseusnerves sei von der Beschwerdeführerin abgelehnt worden. Dr.

med. R.___ führte am 23. Juni 2008 eine Dekompression Nervus medianus im

Karpalkanal rechts sowie eine dorsale Handgelenksdenervation durch. Am zweiten

postoperativen Tag habe ein Erstverbandswechsel und nach 14 Tagen die

Fadenentfernung beim Hausarzt zu erfolgen. Bis zum Erstverbandswechsel sei die

volare Gipsschiene zu belassen.

5.8

Dr. med. T.___, Leitender Arzt, E.___,

Handchirurgische Abteilung, hielt im Bericht vom 25. Juli 2008 (Allianz-Nr. 18)

folgende Diagnosen fest:

Residuen einer

Reflexdystrophie an der rechten oberen Extremität bei Zustand nach nicht

behandelter distaler undislozierter Radiusfraktur rechts. Sturz am 2. Juni

2007.

Sekundäre Kompressionsneuropathie des N. medianus im Carpaltunnel und

Carpaltunnelspaltung und dorsale Teildenervation der rechten Handwurzel am

23.

Juni 2008.

Die 55jährige Beschwerdeführerin habe

vor dem Unfall im Hausdienst des B.___ gearbeitet, zwischenzeitlich sei ihr

wegen der Behinderung der rechten Hand gekündigt worden. Seit der Operation vor

Monatsfrist habe sich die Gefühlsstörung der Medianusperipherie partiell

normalisiert, d.h. sie sei nicht mehr ständig vorhanden, trete aber hie und da

noch etwas auf. Das Gefühl über der dorsalen Handwurzel, welches offenbar auch

gestört gewesen sei, sei seit dem Eingriff etwas besser geworden. Auch sei die

Unterarmdrehbewegung nun praktisch normalisiert. Nach wie vor stark

eingeschränkt sei aber die Dorsopalmarflexion rechts aktiv 20/0/10 mit

Ausstrahlen von Schmerzen zum vorderen Schulterbereich, was die verschiedensten

Aktivitäten (Arbeiten am PC nach wenigen Minuten, Gemüseschälen,

Haushaltsarbeiten) stark erschwere. Es sei die Kombination von Ergotherapie für

die Hand und Physiotherapie für den Schulter-Nackenbereich sowie die Antidystrophiemedikation

mit Vitamin C, Vitamin E und Dafalgan verordnet worden.

5.9

Im «ärztlichen Zwischenbericht- / Schlussbericht-UVG»

vom 28. Juli 2008 (A.S. 19) hielt med. pract. U.___, Psychiatrie und

Psychotherapie, folgende Diagnose fest:

Anpassungsstörung mit

Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22)

Es sei ein fluktuierender Verlauf mit

aktuell Verbesserung der depressiven Symptomatik unter antidepressiver

Medikation gegeben. Es würden im Heilungsverlauf unfallfremde Faktoren

mitspielen. So bestehe die ängstlich-depressiven Symptomatik aufgrund einer

Belastungssituation (Arbeitsunfähigkeit, Scheidung, Konflikte am Wohnort,

Schmerzen). Gegenwärtig werde eine regelmässige integrativ psychiatrische

Therapie mit Sitzungen alle ein bis zwei Wochen und eine antidepressive

Therapie durchgeführt. Zur voraussichtlichen Dauer könne noch nichts gesagt

werden. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe wegen des Sudecks. Aufgrund

der psychiatrischen Diagnose bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

5.10

Dr. med. T.___ stellte im Bericht

vom 21. August 2008 (Allianz-Nr. 20) folgende Diagnosen:

Rückläufige

Reflexdystrophie der rechten oberen Extremität bei Zustand nach nicht

behandelter distaler undislozierter Radiusfraktur rechts, Sturz am 2. Juni

2007, sekundäre Kompressionsneuropathie des Nervus medianus im Carpaltunnel und

Carpaltunnelspaltung und dorsale Teildenervation der rechten Handwurzel am

23.

Juni 2008

Cervicobrachialsyndrom

rechtsbetont

Die Fortschritte in der Ergo- und

Physiotherapie seien harzig, wenn auch merklich. Vor allem seien die Schmerzen

bei Belastung noch nicht viel besser, was der Beschwerdeführerin die Suche nach

einer geeigneten weniger belasteten Arbeit als im ursprünglichen Reinigungsbereich

noch verunmögliche. Die Physiotherapie werde nun noch intensiviert mit

Durchführung von Lymphdrainagen, TOS-Gymnastik und weiteren Dehnungs- und

Lockerungsübungen für den Schulter-Hals-Bereich. Die medikamentöse Behandlung

mit Dafalgan, Vitamin C und E werde erneuert.

5.11

Dr. med. N.___ hielt im «ärztlichen

Zwischen- / Schlussbericht-UVG» vom 26. August 2008

(Allianz-Nr. 21) die Diagnose «Reflexdystrophie (CRPS) rechter Arm» fest.

Es sei eine sehr langsame Rehabilitation gegeben. Es spielten im Heilungsverlauf

keine unfallfremden Faktoren mit. Gegenwärtig fänden regelmässige Ergo- und

Physiotherapien statt. Es werde die Durchführung einer handchirurgischen Beurteilung

vorgeschlagen. Die Beratungen fänden circa einmal monatlich statt. Die

voraussichtliche Dauer der Behandlung sei offen. Ob die Wiederaufnahme der Arbeit

möglich und mit einem bleibenden Nachteil zu rechnen sei, sei ebenfalls offen.

5.12

Dr. med. V.___, Oberarzt

Radiologie, E.___, Institut für Medizinische Radiologie, führte am

20.

Oktober 2008 eine MRI des rechten Handgelenks durch, das er im Bericht

vom 22. Oktober 2008 wie folgt beurteilte (Allianz-Nr. 22): Bei

Status nach Operation am Handgelenk an der volaren als auch dorsalen Kontur im

Juni diesen Jahres zeigten sich perikarpal im Binde- / Fettgewebe

entzündlich-infiltrative Veränderungen sowohl dorsal-ulnarseits als auch an der

volaren Kontur, wobei auch die Region palmar des Karpaltunnels betroffen sei.

Ein reflexdystrophes Geschehen könne möglich sein. Nebenbefundlich bestehe ein kleiner

umschriebener Defekt im dorsalen Anteil des TFCC. Circa 3 mm durchmessende

degenerativ bedingte subchondral gelegene Zyste im volaren Anteil des Os

carpitatum proximalseits. Etwas Ergussflüssigkeit zwischen den einzelnen

Karpalia.

5.13

Dr. med. T.___ hielt am

4.

Dezember 2008 (Allianz-Nr. 24) folgende Diagnosen fest:

Persistierende

Reflexdystrophie am rechten Arm bei Zustand nach konservativer Therapie einer

distalen Radiusfraktur rechts von 2007 und Zustand nach CTS-Operation und

dorsaler Teildenervation der rechten Handwurzel vom 23. Juni 2008

Beginnende symptomatische

Rhizarthrose rechts

Langsam seien kleine Fortschritte der

Sehnenreflexdystrophie am rechten Arm unter der laufenden Ergotherapie und der

medikamentösen Therapie, seit 27. November 2008 ergänzt durch eine

Cortisontherapie per os über 14 Tage, ersichtlich. Seit dem Unfalltag habe

keine Arbeitswiederaufnahme stattgefunden, wahrscheinlich sei die

Beschwerdeführerin im ursprünglichen Beruf nicht mehr einsetzbar. Die Beschwerdegegnerin

werde gebeten, die Beschwerdeführerin in Hinblick auf Umschulungs- und

Wiedereingliederungsmassnahmen aufzubieten.

5.14

Der beratende Arzt der

Beschwerdegegnerin, Dr. med. O.___, hielt in seiner Stellungnahme vom

22.

Januar 2009 (Allianz-Nr. 26) die Diagnose einer «Radiusfraktur

rechts mit konsekutivem Carpaltunnelsyndrom» fest. Die Dauer der

unfallbedingten medizinischen Behandlung etc., der Grad und die Dauer der durch

den Unfall bedingten Arbeitsunfähigkeit im versicherten Beruf und die Prognose

seien unbestimmt. Die Verletzungen seien unfallbedingt / kausal.

5.15

Im Bericht vom 25. Juni 2009

bestätigte Dr. med. T.___ (Allianz-Nr. 29) die bereits im Bericht vom 4. Dezember

2008.

(vgl. E. II. 5.13 hiervor) festgestellten Diagnosen und führte aus, es sei

keine wesentliche Besserung der schweren Reflexdystrophie vorhanden, bisher

seien erhebliche Restbeschwerden in der rechten oberen Extremität gegeben.

Bezüglich der Reflexdystrophie würden momentan keine Therapien durchgeführt.

Die Behandlung werde vorläufig abgeschlossen. Es bestehe seit dem Unfall vom

2.

Juni 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es seien eine bleibende

Einsteifung und Schmerzen von Seiten der Reflexdystrophie zu erwarten.

5.16

Dr. med. N.___ wies im «ärztlichen

Zwischen- / Schlussbericht-UVG» vom 1. Juli 2009 (Allianz-Nr. 30)

eine persistierende Reflexdystrophie des rechten Arms aus. Die Rehabilitation

sei stark verzögert. Die Beschwerdeführerin stehe gegenwärtig in einer Assessment-Abklärung

der Beschwerdegegnerin. Die voraussichtliche Dauer der medizinischen Behandlung

sei offen. Es sei eine bleibende Behinderung zu erwarten.

5.17

Im «ärztlichen Zwischen- / Schlussbericht-UVG»

vom 1. Mai 2010 (Allianz-Nr. 33) bestätigte Dr. med. N.___

sodann eine Reflexdystrophie des rechten Armes und wies betreffend den

bisherigen Verlauf und gegenwärtigen Zustand rezidivierende depressive Episoden

aus. Es werde regelmässig Ergotherapie durchgeführt. Er schlage eine

handchirurgische Neuevaluation bei Dr. med. T.___ vor. Die Beratungen fänden

einmal monatlich statt, wobei die voraussichtliche Dauer der Behandlung noch

offen sei. Die Arbeit habe nicht wieder aufgenommen werden können. Es sei am

rechten Arm mit einem bleibenden Nachteil im Sinne einer motorischen

Funktionseinbusse zu rechnen.

5.18

Dr. med. T.___ stellte im Bericht

vom 6. Mai 2010 (Allianz-Nr. 34) folgende Diagnosen:

Chronisches Schmerzproblem

mit Reflexdystrophie am rechten Arm, Zustand nach konservativer Therapie einer

distalen Radiusfraktur rechts vom Sommer 2007 und Zustand nach CTS-Operation

und dorsaler Teildenervation der rechten Handwurzel vom 23. Juni 2008

Oligosymptomatische

Rhizarthrose rechts

Die Schmerzsituation habe sich im

Intervall seit Juni 2009, als er die Beschwerdeführerin zum letzten Mal gesehen

habe, nicht gebessert. Weiterhin klage sie über eine Kraftlosigkeit und ein

rasch auftretendes Schmerzproblem im Bereich der radialen Handwurzel rechts mit

Ausstrahlung in Daumen und Zeigefinger und Ausstrahlung entlang des Arms in die

vordere Schulter-Nackenpartie. Der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin werde

gebeten, die Prüfung betreffend Kostenübernahme einer Akkupunktur-Behandlung

vorzunehmen. Es sei mit der Beschwerdeführerin vorerst nichts weiter vereinbart

worden. Sie melde sich bei Dr. med. N.___ für die weitere Verlaufskontrolle.

Sollten die konservativen Massnahmen in keiner Weise für die Schmerzreduktion

fruchten, wäre als letzte Option eine komplette Handgelenks-Denervation rechts

in Betracht zu ziehen. Allerdings könne auch durch diese Operation keine

Garantie für eine postoperative Beschwerdearmut resp. -freiheit gegeben werden

und entsprechend seien die Ärzte bei der Indikationsstellung bis zum kompletten

Ausschöpfen der Therapiemöglichkeiten zurückhaltend.

5.19

Dr. med. N.___ führte im

ärztlichen Zwischenbericht vom 21. Juni 2011 aus (Allianz-Nr. 38), der

gegenwärtige Zustand sei unverändert, es könne leider durch weitere

medizinische Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitsschadens

erwartet werden. Gegenwärtig werde mit Akkupunktur behandelt. Es liege eine

dauernde Schädigung der Integrität gemäss Art. 24 UVG vor. Deren Höhe

sowie die Arbeitsfähigkeit in Prozenten seien durch ein Gutachten festzulegen.

5.20

In dem durch Dr. med. W.___, Innere

Medizin FMH, Dr. med. X.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr.

med. Y.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, Dr. med. Z.___, Neurologie

FMH, und Dr. med. AA.___, Orthopädie FMH, verfassten polydisziplinären Gutachten

der Begutachtungsstelle C.___ vom 27. August 2012 (Allianz-Nr. 46) wurden

folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 24

f.):

1.

Residuelles inkomplettes CRPS

I (complex regional pain syndrome) (ICD-10 M89.0) des rechten Armes mit

– vorwiegend nozizeptiven

und neuropathischen Schmerzen (ICD-10 M79.2) bei

– Status nach distaler

extraartikulärer geschlossener Radiusfraktur rechts am 2. Juni 2007 (ICD-10

S52.50) mit konservativer Behandlung

Weitere Diagnosen (ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit) seien:

1.

Depressive Episode, gegenwärtig

teilremittiert (ICD-10 F32.4)

– DD: Schizoaffektive

Störung, schizodepressiv, in Teilremission (ICD-10 F25.1Z)

2.

Iatrogene Low-dose-Benzodiazepinabhängigkeit

(ICD-10 F13.8)

3.

Zwangsstörung mit vorwiegend

Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1)

4.

Zustand nach CTS-Operation mit

Dekompensation des Nervus medianus im Karpalkanal rechts am 23. Juni 2008 (ICD-10 G56.0)

5.

Beginnende Rhinarthrose rechtsseitig

(ICD-10 N18.1)

6.

Status nach Morbus Basedow mit

Schilddrüsenoperation circa 2005 anamnestisch, seither Substitution mit

Euthyrox

7.

Status nach Sturz mit Ausschlagen eines

Zahns 2011

8.

Status nach Entfernung eines

Dickdarmpolypen 2012

Aus orthopädisch-handchirurgischer Sicht

könne von einer sehr guten Frakturheilung ohne Gelenksinhomogenität und ohne

relevante arthrotische Veränderungen im Gefolge der Fraktur ausgegangen werden.

Obwohl die Bewegungseinschränkungen auch aus handchirurgischer Sicht plausibel

erschienen, seien sie durch die radiologischen Befunde nicht begründbar,

sondern v.a. schmerzbedingt nachvollziehbar. Zusammen mit den rheumatologischen

Befunden sei somatisch davon auszugehen, dass die Bewegungseinschränkungen einerseits

im Rahmen der Schonung, wiederholtem Tragen einer Schiene und Nichtgebrauch des

Handgelenks im Sinne von muskulären und ligamentären Verkürzungen mitbedingt

sei. Das Hauptproblem liege jedoch ganz klar im Bereich eines neuropathischen

Schmerzes, der aus neurologischer Sicht als residuelles inkomplettes CRPS I

interpretiert werde. Dabei stünden nozizeptive und neuropathische Schmerzen im

Vordergrund. Diese Diagnose sei im Vorfeld wiederholt etwas diskrepant und

unterschiedlich beurteilt worden. Auffallend sei auch, dass trotz wiederholter

Diagnosestellung eines CRPS eindeutige objektive Befunde diesbezüglich nicht

wirklich dokumentiert resp. z.T. explizit verneint worden seien. Auch die

beiden vorliegenden MRI-Befunde liessen diese Diagnose weder mit Sicherheit

diagnostizieren, aber nicht mit Sicherheit ausschliessen. Wie im neurologischen

Gutachten mit ausführlicher Detailliertheit diskutiert, sei aufgrund der

Gesamtheit der beklagten Beschwerden, des Verlaufs, der Verletzungsart sowie

der aktuell zeitweise objektivierbaren Befunde zumindest von einem residuellen

inkompletten CRPS I auszugehen, somit retrospektiv auch vom Vorliegen / Ablauf

eines CRPS. Dies erscheine aufgrund aller Fakten die plausibelste Erklärung für

die nach wie vor bestehenden, deutlich limitierenden Schmerzen. Gemäss

Einschätzung des Neurologen sei hier vor allem von einer Verletzung der dünnen

Nervenfasern auszugehen, die sowohl Schmerzen und Temperaturreize weiterleiteten,

als auch vasomotorische und trophische Effektorfunktionen ausübten. Auch bei

Fehlen von nachweisbaren und klinisch manifesten trophischen Störungen sei

gemäss der im neurologischen Gutachten zitierten Literaturlage das Vorliegen

eines CRPS wahrscheinlich. Damit erschienen die beklagten Beschwerden gesamthaft

plausibel und somatisch genügend erklärt. Aus psychiatrischer Sicht ergäben

sich keine Hinweise auf eine relevante, die aktuelle Symptomatik bestimmende

Störung.

Die im Verlauf durchgeführte

Dekompression des Nervus medianus im Karpalkanal rechts (18. Juli 2008)

sei aufgrund eines klinischen Verdachts auf ein schweres CTS durchgeführt

worden. Die Diagnose eines CTS scheine retrospektiv eher unwahrscheinlich.

Sowohl die damalige EMG-Untersuchung als auch der klinische Befund sowie die

intraoperativen Befunde sprächen gegen eine entsprechende Affektion. Es werde

angenommen, dass es damals zu einer Überlappung der Symptomatik mit einem CRPS

gekommen sei. Entsprechend habe diese Operation auch nicht zu einer

nachhaltigen Besserung der Beschwerden geführt. Insgesamt seien die Beschwerden

somatisch genügend erklärbar und die Einschränkungen der Explorandin plausibel

begründbar.

Aus psychiatrischer Sicht habe sich im

Verlauf eine depressive Störung entwickelt, die im Jahr 2009 eine krisenhafte

Zuspitzung erfahren habe, im Rahmen von sonstigen psychosozialen

Belastungsfaktoren, was damals zu einem Suizidversuch mit Tabletten geführt

habe und zu einer dreitägigen Hospitalisation im April 2009. Bereits früher, im

Jahr 2006, sei eine psychotherapeutische Behandlung im Rahmen von Belastungen

durch die Scheidungssituation notwendig gewesen. Zudem bestehe eine familiäre

Belastungssituation bezüglich affektiver und schizophrener Störungen. Obwohl aus

psychiatrischer Sicht eine doch erhebliche Diagnose einer depressiven Episode,

die gegenwärtig aber teilremittiert sei, mit Differenzialdiagnose einer

schizoaffektiven oder -depressiven Störung bestehe, habe diese Diagnosen

aktuell keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Insgesamt sei davon

auszugehen, dass hier im Wesentlichen ein eigenständiges Krankheitsbild

vorliege, das auch auf den Verlauf der Handgelenksproblematik keinen relevanten

Einfluss habe. Die heutigen Einschränkungen seien für die Gutachter somatisch

genügend erklärbar. Eine relevante psychische Überlagerung sei heute nicht

vorhanden.

In diesem Sinn sei auch der Einschätzung

des Gutachtens der Begutachtungsstelle AB.___ vom März 2011 zu widersprechen,

indem die Gutachter der Begutachtungsstelle C.___ nicht davon ausgingen, dass

die «Symptomausweitung, Selbstlimitierung und nicht-medizinischen

Chronifizierungsfaktoren» heute das klinische Bild bestimmten. Es sei aber

plausibel, dass es im Verlauf aufgrund der psychischen Vulnerabilität zu einer

überlagernden psychischen Problematik gekommen sei. Diese bestimme heute aber

nicht das klinische Bild und sei für die Einschränkung der Belastbarkeit nicht

massgebend. Insgesamt erachte man somit die Kausalität der

Handgelenksbeschwerden als überwiegend wahrscheinlich gegeben.

Die Tätigkeit als

Reinigungsmitarbeiterin in einem Altersheim sei nicht mehr möglich. Dies in

Übereinstimmung auch mit dem Vorgutachten der Begutachtungsstelle AB.___ vom

März 2011. Im Gegensatz zum Vorgutachten sei in einer Verweistätigkeit aktuell

von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % auszugehen. Diese sei durch

medizinische Massnahmen jedoch mit Wahrscheinlichkeit weiter verbesserbar.

Insbesondere bei Annahme eines residuellen CRPS mit im Vordergrund stehender

neuropathischer Schmerzproblematik sei aus neurologischer Sicht eine

Intensivierung der schmerztherapeutischen Massnahmen angezeigt. Hier empfehle

sich insbesondere eine Untersuchung des proximalen Unterarms, bzw. des N.

radialis und dessen Verlaufs mittels hochauflösender MRI oder mittels

Ultraschall (7,5 bis 15 MHz Sonde) zwecks Diagnose eines möglichen Konfliktes

des N. radialis entlang seinem Verlauf in der Supinatorloge. Da eine deutliche

neurogene Schmerzkomponente bestehe, wäre ein therapeutischer Verlauf bspw. mit

Pregabalin (langsame Auftitierung bis zu einer maximalen Tagesdosis von 300 bis

600.

mg, je nach Nebenwirkungen), oder mit Gabapentin zu diskutieren. Des

Weiteren werde eine Vorstellung bei einer interdisziplinären Schmerzsprechstunde

für angebracht gehalten, in erster Linie mit der Frage nach optimaler medikamentöser

Schmerztherapie, in zweiter Linie mit der Frage nach möglicher Neurostimulation.

Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auf TENS anspreche, sei noch kein

zuverlässiges Indiz dafür, dass andere Modalitäten der Neurostimulation, wie

eine Rückenmarksstimulation, erfolgsversprechend wären. Diesbezüglich sei

jedoch anzumerken, dass circa 2/3 der Patienten mit CRPS I auf eine

Rückenmarksstimulation positiv ansprechen würden. Testsimulationen mit externen

Elektroden könnten Patienten identifizieren, die schlecht auf eine mögliche

Rückenmarksstimulation ansprechen würden.

Die am Handgelenk beschriebenen

Schmerzen und Funktionseinschränkungen seien im Rahmen der durch die Gutachter

gestellten Diagnosen eines residuellen inkompletten CRPS I (ICD-10 M89.0) des

rechten Arms mit vorwiegend nozizeptiven und neuropathischen Schmerzen (ICD-10

M79.2) als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal anzusehen. Die Entwicklung

des CRPS sei durch die Unfallfolgen erklärbar und persistiere in einer

residuellen Form bis heute (S. 29 Mitte). Aus somatischer Sicht bestehe aus

unfallkausaler Sicht bis heute eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige

Tätigkeit (Hausdienstmitarbeiterin). Die bei der Tätigkeit im Hausdienst

anfallenden Belastungen der Hände und Handgelenke würden als zu hoch

eingeschätzt, aufgrund des persistierenden partiellen CRPS mit nozizeptiven

Schmerzen, welche die Belastbarkeit deutlich reduzierten. Es sei davon

auszugehen, dass das spezifisch handgelenksbelastende Profil einer Tätigkeit im

Reinigungsdienst bleibend nicht mehr möglich sein werde. Für schwere und

mittelschwere körperliche Arbeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für

leichte körperliche Arbeit bestehe aktuell eine maximal 50%ige

Arbeitsfähigkeit, wobei auf vermehrten Pausenbedarf geachtet werden müsse (z.B.

zweimal zwei Stunden täglich mit einer mehrstündigen Pause dazwischen). Auf das

Heben von leichten Lasten (bis 7 kg) sollte verzichtet werden. In ihrem

bisherigen Beruf als Raumpflegerin sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig,

da gerade die Ausübung dieses Berufs mit den repetitiven Dreh- und Beugebewegungen

des Vorderarms und des Handgelenks einhergehe, die für die Beschwerdeführerin

am schmerzhaftesten seien. Effektiv werde es für die Explorandin schwierig

sein, unter den gegebenen Limitierungen eine geeignete Arbeit zu finden. Eine

Umschulung sei nicht angezeigt. Aktuell werde in einer Verweistätigkeit von

einer Leistungsfähigkeit von 50 % ausgegangen (S. 31 f.).

Der Endzustand bezüglich der

Schmerzproblematik werde als noch nicht erreicht erachtet. Es sei von einer

denkbaren Verbesserung durch spezifische schmerztherapeutische Behandlung

auszugehen. Es werde die Durchführung von medizinischen Massnahmen und eine

Neubeurteilung in einem, maximal zwei Jahren empfohlen. Es werde davon ausgegangen,

dass der Status quo ante nicht erreicht werden könne, durch medizinische

Massnahmen jedoch eine mögliche Verbesserung der Schmerzen und damit auch der

Belastbarkeit erreicht werden könne. Es werde als wahrscheinlich erachtet, dass

eine gewisse Resteinschränkung auch bei gutem Ansprechen auf die

Therapiemassnahmen bestehen bleibe. Das genaue Ausmass sei heute nicht zu

beziffern (S. 33).

5.21

Dr. med. D.___, Chefarzt Anästhesie,

E.___, wies im Bericht vom 10. Juli 2013 (Allianz-Nr. 67) folgende

Diagnosen aus:

persistierendes

Schmerzsyndrom am rechten Arm bei Zustand nach konservativer Therapie einer

distalen Radiusfraktur rechts und Zustand nach CTS Operation in dorsaler

Teildenervation des rechten Handwurzel am 23. Juni 2008

beginnende symptomatische

Rhizarthrose rechts

Es bestünden Bewegungseinschränkungen primär

im rechten Handgelenk: Plantarflexion knapp 20 %, Dorsalflexion annähernd

voll möglich. Normale Fingerbeweglichkeit, weder Flexions-, noch

Extensionsdefizite der Finger. Belastungsabhängige Schmerzen der rechten Hand,

vor allem beim Spreizen der Finger, Allodynie und Hypästhesie am rechten

Unterarm volar und radial. Die Spontanschmerzen seien bei ruhig gestellter

rechter oberer Extremität mit der aktuellen Schmerzmedikation einigermassen

akzeptabel. Zusätzlich führe die Beschwerdeführerin circa dreimal täglich eine

TENS-Therapie durch und alle drei Wochen eine Akupunkturtherapie. Die

Schlafqualität sei erheblich gestört, mit Lyrica habe sie sich jedoch ebenfalls

gebessert. Ein Problem bleibe die sehr eingeschränkte Belastungsfähigkeit der

rechten Hand, eben erst habe die Beschwerdeführerin im Rahmen eines

RAV-Programms einen Schreibkurs für Bewerbungen absolviert, unter dem die

Schmerzen stark exazerbiert seien. Die dreidimensionale Schmerztherapie (Lyrica

für die neuropathischen Schmerzanteile, Vanlafaxin, Palexia und zusätzlich

Transtec TTS) sei beizubehalten, damit die Beschwerdeführerin eine einigermassen

akzeptable Lebensqualität habe. Leider sei keine grundsätzliche Besserung zu

erwarten, insbesondere keine vermehrte Belastbarkeit der rechten oberen Extremität.

Dies dürfte die berufliche Reintegration deutlich erschweren.

5.22

Dr. med. AC.___, Ärztin für Allgemeine

Medizin FMH, bestätigte in ihrem Bericht vom 1. April 2014

(Allianz-Nr. 78) betreffend die letzte Untersuchung vom 19. Februar

2014.

die bereits von Dr. med. D.___ im Bericht vom 10. Juli 2013

(vgl. E. II. 5.21 hiervor) festgestellten Diagnosen. Sie hielt zudem folgende

Befunde fest: Normaler Faustschluss, keine

Flexions- / Extensionsausfälle in den Fingergelenken. Plantarflexion

des rechten Handgelenkes mit knapp 20 ° am meisten eingeschränkt,

Dorsalflexion leicht reduziert. Ulnarisbereich der Hand: Allodynie mit

Hypästhesie zusätzlich eingeschränkt, schmerzhafte Motorik der

ulnarisinnervierten Muskeln. Volarer Unterarm ebenfalls Hypästhesie und

Allodynie, nach dorsal / radial ausstrahlend. Der Verlauf sei stabil

sowohl objektiv wie subjektiv. Bei Belastung komme es sehr schnell zur

Schmerzentwicklung. Aktuell bei klar belastungsabhängigen Schmerzen würden eine

Analgesie per os und eine Akkupunkturbehandlung durchgeführt. Im Momente

bestehe eine stabile analgetische Situation. Die Wahrscheinlichkeit bestehe,

dass die Situation so stabil bleibe.

5.23

Im polydisziplinären Gutachten

der Begutachtungsstelle F.___ vom 17. September 2014 (Allianz-Nr. 96)

hielten Dr. med. AD.___, Facharzt für Neurologie FMH, Dr. med. AE.___,

Fachärztin für Innere Medizin FMH, Dr. med. AF.___, Facharzt für Psychiatrie,

und Dr. med. AG.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates FMH, folgende Diagnosen fest:

1.

Komplexes regionales Schmerzsyndrom Typ

I rechte Hand bei Status nach einer in geringer Fehlstellung (streckseitige

Einstauchung) verheilten Radiusfraktur vom 2. Juni 2007

2.

Posttraumatisch vermehrter

Verschleissumbau rechtes Handgelenk mit Bewegungseinschränkung und

Kraftminderung der rechten Hand

3.

Chronisch rezidivierendes HWS- und LWS-Syndrom

4.

Rhizarthrose rechts

5.

Status nach Karpaltunneloperation und

dorsaler Denervation rechtes Handgelenk vom 23. Juni 2008 bei normalen

elektrophysiologischen Parametern

6.

Prellung linkes Kniegelenk Herbst / Winter

2002.

7.

Chronische Schmerzstörung mit somatischen

und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei anamnestisch mitgeteiltem CRPS

nach distaler Radiusfraktur rechts

8.

Rezidivierende depressive Störung,

leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0)

Unfallrelevant seien:

1.

Komplexes regionales Schmerzsyndrom Typ

I rechte Hand bei Status nach einer in geringer Fehlstellung (streckseitige

Einstauchung) verheilten Radiusfraktur vom 2. Juni 2007

2.

Posttraumatisch vermehrter

Verschleissumbau des rechten Handgelenkes mit Bewegungseinschränkung und

Kraftminderung der rechten Hand

Die neurologische Untersuchung habe eine

Asymmetrie der Hauttemperatur distal am rechten Vorderarm und an der Hand sowie

eine reduzierte Beweglichkeit und eine schwächere Innervation der Hand- und

Fingermuskulatur gezeigt. Beim Druck auf die Gelenke / Knochen / Muskeln

würden Schmerzen ausgelöst. Ein Taubheitsgefühl in den Fingern I und II rechts

sowie in der Handinnenfläche und am Handrücken sei nicht dermatombezogen. Die

Budapest-Kriterien der IASP zur Diagnose eines CRPS I seien erfüllt, wenn auch

nur in leichtem Ausmass. Es gebe keine andere Diagnose, welche die Beschwerden

der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht erklären könne.

Der orthopädische Gutachter komme zum

gleichen Ergebnis. Er habe in seinem Fachgebiet zusätzlich einen posttraumatisch

vermehrten Verschleissumbau des rechten Handgelenks gefunden, daneben ein

chronisch rezidivierendes HWS- und LWS-Syndrom und eine Rhizarthose rechts.

Für den Psychiater habe sich bei der

Beschwerdeführerin das Bild einer depressiven Episode von heute nur noch

leichter Ausprägung ergeben. Mit Blick auf die Anamnese und die Aktenlage müsse

von einer rezidivierenden Depression, mit wiederkehrenden depressiven Episoden ausgegangen

werden. Aufgrund der heutigen psychiatrischen Situation bestehe keine Relevanz

für die Arbeitsfähigkeit. Der Psychiater halte fest, dass hinsichtlich des

chronischen Schmerzsyndroms der Beschwerdeführerin neben einem organischen Kern

eine deutliche Überlagerung durch psychische Faktoren vorliege. Diese

psychischen Faktoren seien massgeblich an der Aufrechterhaltung der

Schmerzsymptomatik beteiligt. Eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit resultiere

indes daraus nicht. Eine ausgewiesen schwere Komorbidität liege nicht vor,

insbesondere keine schwere psychiatrische Begleiterkrankung. Ein ausgewiesener

sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen sei ebenfalls nicht festzustellen und

man finde auch keine überzeugenden Gründe für die immer noch vorhandene

Therapieresistenz. Hinweise auf eine Selbstlimitierung und eine Symptomausweitung

seien auch jetzt vorhanden.

Wegen der eingeschränkten Belastbarkeit

und Bewegungseinschränkung der rechten Hand und des rechten Arms in Verbindung

mit den objektivierbaren Wirbelsäulenproblemen seien nur eine körperlich

leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Notwendigkeit des dynamischen

Einsatzes der rechten Hand und ohne Tragen, Heben und Bewegen von Lasten über

5.

kg möglich. Bei auftretenden Schmerzen sollte die Möglichkeit zu

vermehrten Pausen bestehen. Auf der psychiatrischen Ebene sei die Beschwerdeführerin

hingegen in der Lage, sämtliche ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand

entsprechenden Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben

(S. 13). Besondere psychische Belastungsfaktoren wie Zeitdruck und

Nacharbeitsbedingungen seien allerdings zu vermeiden. Die Arbeitsfähigkeit in

der bisherigen Tätigkeit betrage 0 %. Eine leidensadaptierte Tätigkeit sei

zu 80 % zumutbar, wobei die Vorgaben im Belastungsprofil zu

berücksichtigen seien. Retrospektiv seien die Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit

der gleichen Auffassung wie die Gutachter der Begutachtungsstelle C.___ im

damaligen Zeitpunkt (27. August 2012). Seit dem Gutachten der Begutachtungsstelle

C.___ 2012 habe sich der Gesundheitszustand nicht verändert, betreffend

Arbeitsfähigkeit kämen die Gutachter der Begutachtungsstelle F.___ aber zu

einer anderen Beurteilung desselben Sachverhalts. Die Behandlungsmöglichkeiten

seien ausgeschöpft, mit einer Besserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr zu

rechnen. Unbeeinflussbare psychische Faktoren seien massgeblich an der

Aufrechterhaltung der Schmerzsymptomatik beteiligt (S. 14). Differenzen in

den anamnestischen Angaben zwischen den Gutachten beruhten auf subjektiven

Aussagen der versicherten Person. Diese Angaben hätten keine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit und seien deshalb anlässlich eines erneuten Gesprächs bzw.

Untersuchung nicht nochmals verifiziert worden.

Die geltend gemachte

Gesundheitsschädigung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest

teilweise Folge des Unfalls vom 2. Juni 2007. Auf psychiatrischem

Fachgebiet lasse sich eine Gesundheitsschädigung, die mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 2. Juni 2007 zurückgeführt werden

könne, nicht feststellen. Aufgrund der Akten habe die Beschwerdeführerin vor

dem Unfall keine gesundheitlichen Probleme gehabt. Zum Zeitpunkt des Unfalls

habe bei der Beschwerdeführerin keine dokumentierte psychische Erkrankung

bestanden, allerdings hätten seinerzeit bereits psychosoziale Belastungsfaktoren

wie Trennung vom Ehemann und damit verknüpfte Auseinandersetzungen bestanden.

Seit dem Unfall vom 2. Juni 2007 seien weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen

(interkurrente Erkrankungen) aufgetreten, die heute das Beschwerdebild

mitbestimmten und die nicht als Folge des besagten Unfalls anzusehen seien:

Chronisch rezidivierendes HWS- und LWS-Syndrom, Rhizarthrose rechts. Seit dem

Unfall vom 2. Juni 2007 seien auf psychiatrischem Fachgebiet depressive

Episoden hinzugetreten, die teilweise sogar mit Suizidalität einhergegangen seien.

Sie seien aber nicht als Folge des besagten Unfalls anzusehen, sondern Ausdruck

einer Reaktion auf zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren, Arbeitsplatzverlust,

Scheidungsverfahren (S. 17). Von den somatisch-orthopädisch unfallfremden

Faktoren (HWS- und LWS-Syndrom und Rhizarthrose rechts), wirke sich das HWS-

und LWS-Syndrom auf die Arbeitsunfähigkeit aus. Allerdings sei bereits aufgrund

der oben angegebenen unfallrelevanten Diagnosen der rechten Hand die bisherige

Tätigkeit als Raumpflegerin seit dem 2. Juni 2007 nicht mehr zumutbar und

in einer ideal leidensangepassten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit auf

orthopädisch-unfallchirurgischem Gebiet auf 80 % reduziert. Die unfallfremden

Faktoren wirkten sich aus psychiatrischer Sicht massgeblich auf das Gesamtbild

und die Behandlung sowie die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Die

unfallfremden Faktoren seien wesentlich für die in der Vergangenheit beschriebene

psychische Beeinträchtigung.

Eine psychische Fehlverarbeitung des

Unfalls vom 2. Juni 2007 sei anzunehmen. Es bestehe eine Gemengelage von

verschiedenen psychosozialen Faktoren, die zu einer psychischen

Fehlverarbeitung beitragen. Diese habe sich bereits 2008 abgezeichnet, die

Entwicklung sei durch die zahlreichen psychosozialen Belastungsfaktoren, denen

die Beschwerdeführerin ausgesetzt gewesen sei, zu erklären. Das psychische

Beschwerdebild stehe im Verhältnis zu den weiteren Beschwerden nicht im

Vordergrund.

Mit einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

der Unfallfolgen könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte

Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden. Nach Einschätzung der

Gutachter sei der Endzustand zum Zeitpunkt des Gutachtens der

Begutachtungsstelle C.___ 2012 erreicht gewesen, in diesem Punkt werde die

Auffassung der damals beteiligten Gutachter nicht geteilt (S. 19 f.).

Weitere medizinische Massnahmen ausser

der regelmässigen hausärztlichen Betreuung seien nicht erforderlich zur

Erhaltung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit oder zum Schutz vor einer

wesentlichen Verschlechterung des unfallbedingt beeinträchtigenden

Gesundheitszustandes (S. 21). In Bezug auf die unfallbedingte

Integritätsentschädigung bezögen sich die Gutachter auf die Suva-Tabelle 1 (Integritätsschaden

bei Funktionsstörung an den oberen Extremitäten). Es gehe dabei um die

eingeschränkte Belastbarkeit und die Bewegungseinschränkung der rechten Hand

und des rechten Arms, daraus resultiere ein unfallbedingter Integritätsschaden

von 10 %. Die Radiusfraktur sei knöchern in leichter Fehlstellung des

Handgelenks ausgeheilt. Es zeigten sich beginnende degenerative Veränderungen des

Handgelenks, welche sich im Laufe der Jahre weiter verschlechtern könnten. Mit

einer Besserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr zu rechnen. Weitere Behandlungen

– egal welche – würden nichts mehr bringen, unter anderem auch, weil ein etwaiger

Therapieerfolg den Entlastungs- und Entpflichtungswünschen der

Beschwerdeführerin diametral entgegenstünde (S. 22).

5.24

Mit Schreiben vom

17.

November 2014 (Allianz-Nr. 98) nahmen Dr. med. AD.___, Dr.

med. AE.___ und der Geschäftsführer AH.___ der Begutachtungsstelle F.___ zur Anfrage

der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2014 (Allianz-Nr. 97) betreffend

die «Begründung der anderen Beurteilung desselben Sachverhaltes wie im C.___

Gutachten 2012» Stellung. Dabei führten sie aus, im Gutachten der

Begutachtungsstelle C.___ vom 27. August 2012 (vgl. E. II. 5.20 hiervor) sei

festgelegt worden, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im

Hausdienst eines Altersheims 0 % betrage, in einer Verweistätigkeit

hingegen 50 %. Es werde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass der

Endzustand noch nicht erreicht sei. Rückblickend müsse heute gesagt werden,

dass sich in den letzten zwei Jahren seit dem Gutachten der Begutachtungsstelle

C.___ hinsichtlich des subjektiven Beschwerdebildes praktisch nichts geändert

habe. Objektiv sei heute nur ein sehr diskretes CRPS I vorhanden, welches die

von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden weder aus rheumatologischer

noch aus orthopädischer Sicht erklären könne. Die Gutachter der Begutachtungsstelle

F.___ verträten deshalb die Auffassung, dass die Arbeitsfähigkeit für die

angestammte Tätigkeit im Hausdienst des Alters- und Pflegeheims weiterhin

0.

% betrage. In einer leidensadaptieren Tätigkeit hingegen sei die

Beschwerdeführerin beim Befund eines sehr diskreten CRPS I zu 80 % arbeitsfähig,

wobei das Belastungsprofil gegenüber dem Gutachten von 2012 eher noch etwas

mehr eingeschränkt worden sei, wie die Ausführungen des Neurologen und des

Orthopäden im Gutachten zeigten.

Was den Endzustand betreffe, sei im

Gutachten darauf hingewiesen worden, dass er rückblickend eigentlich schon 2012

erreicht gewesen sei. Eine relevante Besserung des Gesundheitszustandes habe

sich jedenfalls zwischenzeitlich nicht ergeben und sei auch nirgends in den

Akten vermerkt.

5.25

Der beratende Arzt der

Beschwerdegegnerin Dr. med. AI.___ hielt in seiner Stellungnahme vom

18.

März 2015 (Allianz-Nr. 103) handschriftlich fest, es bestünden an

der rechten Hand / am rechten Handgelenk eine Radiusfraktur, CRPS

I-Schmerzen, Bewegungs- sowie Krafteinschränkungen und «…» (nicht lesbar). Beim

Verlust der ganzen Hand betrüge die medizinisch-theoretisch bedingte

Invalidität gemäss Gliederskala 1/5. Unter Berücksichtigung des Gutachtens der Begutachtungsstelle

F.___ sei von 1/3 des Handwertes auszugehen: 13,3 %.

5.26

Assistenzärztin AJ.___, Prof. Dr.

med. K.___, Chefarzt, und Dr. med. AK.___, Oberärztin, E.___, Klinik für

Viszeral-, Thorax- und Gefässchirurgie, führten im provisorischen Austrittsbericht

vom 7. Juli 2017 folgende Hauptdiagnosen auf (Beschwerdebeilage

Nr. 3):

1.

Symptomatische axiale Hiatushernie Juli

2017.

mit / bei:

Verdacht auf Short

Esophagus (12 cm in der Manometrie liegend)

Normale Oesophagus-Motilität

Reflux

6.

Juli 2017:

Diagnostische Laparoskopie, Hiatus-Repair mit Netzeinlage am Hiatus,

Hemifundoplicatio nach Toupet

2.

Leichte postoperative Anämie Juli 2017

3.

Leichte postoperative Hypokaliämie Juli

2017.

Nebendiagnosen:

4.

Arterielle Hypertonie

5.

Diabetes mellitus Typ 2

6.

Hypothyreose

7.

M. Sudeck rechte Hand

Unter Buprenorphin

Am 6. Juli 2017 habe eine

diagnostische Laparoskopie, Hiatus-Repair, Netzeinlage am Hiatus und eine

Hemifundoplicatio nach Toupet stattgefunden. Postoperativ sei die

Beschwerdeführerin auf der IMC überwacht worden und am 7. Juli 2017

kreislaufstabil mit einem Hb von 117 g/l mit liegender, offener Magensonde auf

die chirurgische Bettenstation verlegt worden. Diese habe zeitgerecht wieder

gezogen werden können und der Kostaufbau sei problemlos erfolgt bis zur

pürierten Kost. Die Darmpassage sei im weiteren Verlauf gegeben gewesen. Bei

reizlosen Wundverhältnissen und in gutem Allgemeinzustand sei die

Beschwerdeführerin am 10. Juli 2017 entlassen worden. Die

Beschwerdeführerin habe sicher für weitere vier Wochen pürierte Kost zu sich zu

nehmen.

5.27

Dr. med. AL.___, CA-Stv.

Radiologie, und Dr. med. AM.___, Assistenzärztin Radiologie, E.___, Institut

für Medizinische Radiologie, hielten im Bericht vom 22. August 2017

(A.S. 90) aufgrund der durchgeführten Oesophagus-Passage folgende

Beurteilung fest: Regelrechte Passage des Kontrastmittels durch

Oesophagus / ösophago-gastralen Übergang. Kein Hinweis auf einen

Reflux.

5.28

Im polydisziplinären

Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 14. März 2018

(A.S. 92 ff.) hielten Dr. med. H.___, Federführung und Rheumatologie FMH,

Dr. med. I.___, Facharzt FMH Chirurgie, speziell Handchirurgie, Dr. med. J.___,

Neurologie FMH, folgende Diagnosen fest:

Residuelles, wahrscheinlich

gemischt nozizeptiv / neuropathisches Schmerzsyndrom der rechten Hand

mit im Vordergrund stehenden neuropathischen Schmerzen bei

Status nach primär

verkannter distaler Radiusfraktur rechts am 2. Juni 2007

Status nach Dekompression

den Nervus medianus und dorsaler Handgelenkdenervation rechts am 23. Juni 2008

Rhizarthrose rechts

Vermutlich residuelles,

nicht vollständiges, ausgeheiltes CRPS Typ I

Chronisches

zerviko-vertebrales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei

degenerativen HWS-Veränderungen

(MRI HWS 17. Januar 2018: degenerative Veränderungen v.a. HWK 5/6,

hochgradige osteodiskäre foraminale Enge C4 und C6 rechts, gering C5 und C6

links und C8 rechts)

DD zusätzliche Überlagerung

durch ein radikuläres Syndrom C6 und weniger C8 rechts

Leichtgradiges femoropatelläres

Schmerzsyndrom links

Intermittierendes

Lumbovertebralsyndrom

Deutliche Fehlform / Fehlstatik

der Wirbelsäule

Degenerative

WS-Veränderungen

Status nach Thyreoidektomie

2006.

Substitution mit Euthyrox

Status nach

Hemifundoplicatio des Magens Juli 2017 wegen axialer Hiatushernie

Arterielle Hypertonie

Diabetes mellitus Typ 2

Das gemischt nozizeptiv-neuropathische

Schmerzsyndrom sei überwiegend wahrscheinlich teilweise unfallkausal. Die

initial hohe Schmerzsymptomatik bei verpasster Frakturdiagnose und verpasster

konsequenter Ruhigstellung sei ein klassischer Risikofaktor für die Entwicklung

einer Algodystrophie (Complex Regional Pain Syndrome, CRPS). Aktuell lägen noch

Residuen eines nicht vollständig ausgeheilten CRPS vor. Die neue Bildgebung

anlässlich dieser Begutachtung habe ausgeprägte degenerative Veränderungen auf

mehreren Etagen der Halswirbelsäule gezeigt, mit deutlichen

Uncovertebralspondylosen C5, C6 und C7, fortgeschrittenen Spondylarthrosen

C3/4, C4/5, C5/6 und C6/7, und fortgeschrittener Osteochondrose C5/6. Die

degenerativen Veränderungen führten laut MRT-Befund zu neuroforaminalen

Einengungen C4, C6 und C8 rechts. Die beklagten Beschwerden entsprächen

zumindest teilweise einem chronischen cervikospondylogenen Schmerz. Eindeutig

radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden, eine radikuläre Reizung könne aber

auch nicht völlig ausgeschlossen werden. Die Rhizarthrose sei ebenfalls für

einen Teil der Beschwerden verantwortlich. Die degenerativen Veränderungen an

der Halswirbelsäule und im Daumenwurzelgelenk seien krankhafter Natur. Insgesamt

werde der unfallkausale Anteil auf 40 % geschätzt‚ der krankheitsbedingte

Anteil auf 60 %‚ wohlwissend, dass es sich dabei um eine Schätzung handle,

die nicht mit naturwissenschaftlicher Genauigkeit belegt werden könne (A.S. 130).

Es seien weder ein Status quo ante noch

ein Status quo sine erreicht worden. Es handle sich um eine residuelle

Defektheilung, wobei beim aktuellen Zustand sowohl unfallbedingte (residuelles

nozizeptiv-neuropathisches Schmerzsyndrom) wie auch unfallfremde Faktoren

(degenerative Veränderungen in der Halswirbelsäule und im Daumenwurzelgelenk)

eine Rolle spielten. Eine posttraumatische Radiocarpalarthrose, wie sie

teilweise nach intraartikulären Radiusfrakturen vorkomme, sei weder MR-tomografisch

noch konventionell radiologisch vorhanden.

Es bestünden Einschränkungen der

Belastbarkeit des rechten Arms und der rechten Hand. Schon im Gutachten der

Begutachtungsstelle F.___ vom 17. September 2014 (vgl. E. II. 5.23

hiervor) sei festgehalten worden: «Wegen der eingeschränkten Belastbarkeit und

Bewegungseinschränkung der rechten Hand und des rechten Armes in Verbindung mit

den objektivierbaren Wirbelsäulenproblemen sind nur eine körperlich leichte

wechselbelastende Tätigkeit ohne Notwendigkeit des dynamischen Einsatzes der

rechten Hand und ohne Tragen, Heben und Bewegen von Lasten > 5 kg

möglich. Bei auftretenden Schmerzen sollte die Möglichkeit zu vermehrten Pausen

bestehen.». Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei schon

allein unfallbedingt nicht mehr zumutbar. Die Belastungen in der angestammten

Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin in einem Altersheim würden das

Zumutbarkeitsprofil übersteigen. Dies sei auch in den Vorgutachten der Begutachtungsstellen

C.___ vom 27. August 2012 (vgl. E. II. 5.20 hiervor) und F.___ vom 17. September

2014.

festgehalten worden. Das zumutbare Belastungsprofil entspreche nicht den

Anforderungen des damaligen Arbeitsplatzes. Inzwischen habe die

Beschwerdeführerin im Juli 2017 das ordentliche Rentenalter erreicht, so dass

sich aktuell die Frage nach einer zumutbaren Verweistätigkeit nicht mehr stelle.

Das von den Gutachtern des Instituts F.___

vom 17. September 2014 festgehaltene Zumutbarkeitsprofil scheine für den

damaligen Zeitpunkt nachvollziehbar und begründet. Die Gutachter seien damals

davon ausgegangen, in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 80 %. Ob die Beschwerdeführerin über genügend

Ressourcen verfüge, um die somatisch attestierte Arbeitsfähigkeit zu

realisieren, müsste im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung beurteilt

werden. Immerhin bestehe ein Zustand nach zwei Suizidversuchen 2009 und 2016,

wobei die Gutachter als Somatiker nicht beurteilen könnten, in wieweit

unfallbedingte und unfallfremde Faktoren ursächlich beteiligt gewesen seien. Im

Vorgutachten der Begutachtungsstelle C.___ 2012 sei von einer depressiven Störung

die Rede gewesen, im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ 2014 von einer

chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, wobei

damals noch die alte bundesgerichtliche Überwindbarkeitspraxis gemäss BGE 130 V

352.

zur Anwendung gekommen sei. Inwieweit sich die Gutachter der Begutachtungsstelle

F.___, insbesondere der psychiatrische Experte, davon hätten beeinflussen lassen,

gehe aus dem Gutachten nicht klar hervor. Inzwischen habe die

Beschwerdeführerin im Juli 2017 das ordentliche Rentenalter erreicht, so dass

sich aktuell die Frage nach einer zumutbaren Verweistätigkeit nicht mehr stelle.

Es gebe keine Therapien, die zu weiteren

Verbesserungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin führen könnten,

dies werde für unwahrscheinlich gehalten. Weitere Behandlungen, insbesondere

eine medikamentöse Therapie, könnten lediglich das Leiden lindern und

stabilisieren. Chirurgische Massnahmen würden für nicht angezeigt gehalten.

Der Zustand der rechten Hand zum

Zeitpunkt des Unfalls vom 2. Juni 2007 könne nicht zuverlässig beurteilt

werden, weil die entsprechenden Röntgenbilder nicht zur Verfügung gestanden seien.

Ein krankhafter Vorzustand sei nicht dokumentiert. Was die HWS anbelange, könne

angenommen werden, dass schon damals degenerative Veränderungen bestanden seien.

Letztere hätten aber durch den Unfall keine richtunggebende Verschlimmerung

erfahren, die HWS habe durch den Unfall keine strukturellen Läsionen erlitten.

Seit dem Unfall seien nunmehr zehn Jahre

verstrichen. Retrograde Aussagen zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit seien nur mit

grossen Unsicherheiten möglich. Die Dokumente aus dem klinischen Kontext seien

zu ungenau und die insgesamt drei Vorgutachten (AB.___ 2011, C.___ 2012, F.___

2014) nicht übereinstimmend in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.

Das Gutachten der AB.___ sei nicht zur Verfügung gestanden. Die beiden

Gutachten der C.___ und der F.___ schilderten im Wesentlichen die gleichen

Beschwerden, beurteilten die Arbeitsfähigkeit aber anders. Dies zeige

exemplarisch, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem grossen

Ermessenspielraum unterworfen sei, insbesondere, wenn es um schmerzhafte Behinderungen

gehe. Komme hinzu, dass «Arbeitsfähigkeit» gemäss dem Wortlaut von BGE 140 V

193.

ein Rechtsbegriff sei und die Arbeitsfähigkeit abschliessend vom

Rechtsanwender bestimmt werde, nicht vom Arzt. Der Arzt gebe dazu lediglich

eine Einschätzung ab. Einschätzungen wiederum seien in hohem Masse abhängig von

der Seriosität der Datengrundlage (Aktenlage, Dokumente aus dem Wiedereingliederungskontext,

Angaben der Beschwerdeführerin, objektive Befunde etc.) und beinhalteten auch

eine subjektive Komponente des Gutachters. Es handle sich um Schätzungen, nicht

um Messungen. In den den Gutachtern zur Verfügung gestellten Akten fehlten

Beobachtungen aus dem Wiedereingliederungskontext. Offenbar habe die IV-Stelle [...]

vor ein paar Jahren einen Belastungsversuch veranlasst, dessen Ergebnis aber nicht

bekannt sei. Es sei davon auszugehen, dass sich irgendwann nach 2012 der

Gesundheitszustand etwas verbessert habe. Das würde auch zur Annahme des

Ärzteteams der Begutachtungsstelle C.___ passen, das damals davon ausgegangen

sei, der Endzustand sei noch nicht erreicht und der Gesundheitszustand noch

besserungsfähig. Ein Vergleich mit dem Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ 2014

sei schwierig, weil es einerseits davon spreche, der Gesundheitszustand sei der

gleiche wie 2012, aber eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgegeben

habe.

6.

Aufgrund der sich vorliegend

präsentierenden medizinischen Akten ist festzuhalten, dass im vorliegend

relevanten Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 5. August 2016

(A.S. 1 ff., vgl. auch E. II. 3.3 hiervor) bei der Beschwerdeführerin sowohl

somatische als auch psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen bestanden, wobei

die Schmerzproblematik im Bereich der rechten oberen Extremität deutlich im

Vordergrund stand: So zog sich die Beschwerdeführerin beim Sturzereignis vom

2.

Juni 2007 eine distale Radiusfraktur am rechten Handgelenk zu, die

indes zunächst bei den Röntgenaufnahmen vom 12. Juni 2007 (vgl. E. II. 5.1

hiervor) nicht und daher erst im Rahmen der am 24. Juli 2007 durchgeführten

MRT (vgl. E. II. 5.2 hiervor) festgestellt wurde. So hielt Dr. med. L.___ fest,

er habe bei der ap Aufnahme damals die röntgendichte Linie als residuelle

Wachstumslinie angesehen, die indes retrospektiv als Fraktur angesehen werden

müsse. Diese Radiusfraktur wurde in der Folge konservativ behandelt. Da bei der

Beschwerdeführerin die Beschwerden jedoch persistierten und der Handchirurg

Dr. med. P.___ am 11. April 2008 (vgl. E. II. 5.5 hiervor) erstmals einen

dringenden Verdacht auf ein fortgeschrittenes hochgradiges Carpaltunnelsyndrom

äusserte, fand am 23. Juni 2008 ein operativer Eingriff (Spaltung des

Carpalkanals und dorsale Denervation bei radiologisch beginnender

Radiocarpalarthrose) statt (vgl. E. II. 5.7 hiervor). Dieser führte lediglich zu

einer leichtgradigen Verbesserung der Beschwerden (vgl. E. II. 5.8 hiervor). Es

wurden wiederum konservative sowie medikamentöse Therapiemassnahmen mittels

Ergo- und Physiotherapie sowie Antidystrophiemedikation durchgeführt. Im

Bericht vom 28. Juli 2008 (vgl. E. II. 5.9 hiervor) wurden zudem erstmals

psychiatrische Diagnosen ausgewiesen, denen indes kein Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde. Da die Schmerzproblematik im rechten Arm

bzw. in der rechten Hand bei der Beschwerdeführerin weiter anhielt und keine

wesentliche Besserung erfolgte, wurde am 27. August 2012 bei der

Begutachtungsstelle C.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Innere Medizin,

Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie, Orthopädie) erstellt (vgl. E. II. 5.20

hiervor). Dabei wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein

«residuelles inkomplettes CRPS I (ICD-10 M89.00) des rechten Armes mit

vorwiegend nozizeptiven und neuropathischen Schmerzen (ICD-10 M79.2)» ausgewiesen.

Es liege keine relevante psychische Überlagerung vor. Die Beschwerdeführerin

sei in einer adaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Da der Endzustand

noch nicht erreicht sei, wurde empfohlen, in circa einem bis zwei Jahren eine

Neubeurteilung vorzunehmen. Daher wurde bei der Begutachtungsstelle F.___ am

17.

September 2014 (vgl. E. II. 5.23 hiervor) ein weiteres

polydisziplinäres Gutachten eingeholt (Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie,

Orthopädische Chirurgie). Die Gutachter wiesen dabei die folgenden

unfallrelevanten Diagnosen aus: «Komplexes regionales Schmerzsyndrom Typ I

rechte Hand bei Status nach einer in geringer Fehlstellung (streckseitige

Einstauchung) verheilten Radiusfraktur vom 2. Juni 2007» sowie ein «posttraumatisch

vermehrter Verschleissumbau des rechten Handgelenkes mit Bewegungseinschränkung

und Kraftminderung der rechten Hand». Es bestehe eine deutliche Überlagerung

durch psychische Faktoren. Die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten

Tätigkeit wegen des sehr diskreten CRPS I zu 80 % arbeitsfähig. Der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Gutachten der

Begutachtungsstelle C.___ vom 27. August 2012 nicht verändert, aber in

Bezug auf die Arbeitsfähigkeit kämen die Gutachter zu einer anderen

Beurteilung. Ausserdem hielten die Gutachter fest, der Endzustand sei bereits

im Zeitpunkt des Gutachtens der Begutachtungsstelle C.___ 2012 erreicht

gewesen.

7.

Im Einspracheentscheid vom

5.

August 2016 (A.S. 1 ff.) stellte die Beschwerdegegnerin im

Wesentlichen auf die Einschätzungen der Begutachtungsstelle F.___ vom

17.

September 2014 betreffend die Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin ab. Dies begründet sie im Wesentlichen damit (A.S. 8

Mitte), dass im Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ eine eigentliche

medizinische Erklärung, weshalb nur gerade zwei Stunden Arbeit pro Halbtag möglich

sein sollten und nicht auch zweieinhalb oder drei oder mehr Stunden, fehle. Die

Gutachter hätten sich offensichtlich allein auf die subjektiven Schmerzangaben

der Beschwerdeführerin gestützt, ohne diese im Hinblick auf die wenigen

erhobenen objektiven Befunde – die Gutachter hätten lediglich ein residuelles,

inkomplettes CRPS I diagnostizieren können – und das Fehlen eines

radiologischen Substrats, mit welchem die Schmerzen erklärt werden könnten,

kritisch zu hinterfragen. Der hohe Pausenbedarf und die darauf beruhende,

attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei daher nicht nachvollziehbar, zumal es

um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, das rechte

Handgelenk schonende Tätigkeit gehe. Demgegenüber begründeten die Gutachter der

Begutachtungsstelle F.___ die von ihnen attestierte Arbeitsunfähigkeit von

20.

% damit, dass objektiv nur ein sehr diskretes CRPS I vorhanden sei, aufgrund

dessen das Ausmass der geklagten Schmerzen weder aus orthopädischer noch aus neurologischer

Sicht erklärt werden könne. Zudem habe psychiatrischerseits eine

Selbstlimitierung im Sinne einer bewusstseinsnahen Aggravationstendenz

festgestellt werden können. Es bestünden auch Hinweise auf einen sekundären

Krankheitsgewinn, so dass ein etwaiger Therapieerfolg auch diametral den

Entlastungs- und Entpflichtungswünschen der Beschwerdeführerin entgegenstünde. So

könne der Schätzung der Arbeitsunfähigkeit durch die Begutachtungsstelle C.___

trotz im Wesentlichen gleich gebliebener subjektiver Ausgangslage nicht gefolgt

werden

Es kann festgehalten werden, dass auch

die Einschätzung der 20%igen Arbeitsunfähigkeit durch die Begutachtungsstelle F.___

nicht schlüssig und nachvollziehbar ist. So präsentierte sich der Sachverhalt

zwischen den beiden polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle C.___

vom 27. August 2012 (vgl. E. II. 5.20 hiervor) und der Begutachtungsstelle

F.___ vom 17. September 2014 (vgl. E. II. 5.23 hiervor) als nicht

wesentlich verändert, aber die gutachterlichen Beurteilungen in Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit weichen

dennoch deutlich voneinander ab. Da sich die unterschiedliche Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit nicht allein aus dem Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ eruieren

liess, hatte diese am 17. November 2014 (vgl. E. II. 5.24 hiervor) zur

anderen Beurteilung desselben Sachverhalts wie im Gutachten der C.___ 2012

Stellung zu nehmen. Doch auch diesem Schreiben ist keine substanziierte

Auseinandersetzung mit der anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als in dem

zeitlich zuvor verfassten Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ zu entnehmen.

Daher vermag weder die Einschätzung einer 50%igen noch einer 20%igen

Arbeitsunfähigkeit einzuleuchten. Da zudem keines der beiden Gutachten als überzeugender

zu qualifizieren ist als das andere und somit keiner der ausgewiesenen

Arbeitsfähigkeiten gefolgt werden kann und das Gutachten der

Begutachtungsstelle F.___ im vorliegend zu beurteilenden Zeitpunkt vom

5.

August 2016 bereits 23 Monate alt war, hat das

Versicherungsgericht bei der Begutachtungsstelle G.___ ein polydisziplinäres

Gerichtsgutachten (Rheumatologie, Handchirurgie und Neurologie) eingeholt, das

am 14. März 2018 erstattet wurde (vgl. E. II. 5.28 hiervor).

8.

Wie bereits dargelegt (vgl. E.

II. 3.5 hiervor), weicht das Gericht von einem Gerichtsgutachten, das die

allgemeinen Anforderungen erfüllt, nur dann ab, wenn zwingende Gründe für ein

Abweichen vorliegen. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob auf das polydisziplinäre

Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 14. März 2018 (vgl. E.

II. 5.28 hiervor) abgestellt werden kann:

8.1

Das von Dr. med. H.___,

Federführung und Rheumatologie FMH, Dr. med. I.___, Facharzt FMH Chirurgie,

speziell Handchirurgie, und Dr. med. J.___, Neurologie FMH, verfasste Gutachten

wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit,

Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 3.4 hiervor) grundsätzlich in

allen Punkten gerecht. So fasste Dr. med. H.___ sämtliche Vorakten ab dem

12.

Juni 2007 unter dem Titel «Vorgeschichte» zusammen (A.S. 93 ff.).

Zudem verwiesen sowohl die neurologische Gutachterin Dr. med. J.___ in

ihrem Teilgutachten vom 15. Dezember 2017 als auch Dr. med. I.___ in

seinem handchirurgischen Teilgutachten auf die detaillierte Anamneseerhebung

und Dokumentation von Dr. med. H.___ bzw. auf die chronologisch detaillierte

Verlaufsaufstellung im Hauptgutachten (A.S. 140, 152). Es kann daher bei sämtlichen

Gutachtern von der Kenntnis der Vorakten ausgegangen werden. Zudem wurde die

Beschwerdeführerin sowohl einer rheumatologischen, neurologischen als auch einer

handchirurgischen Exploration durch die jeweiligen Fachärzte unterzogen (A.S. 103

ff., 140 f., 154), womit auch die durch sie geklagten Beschwerden mitberücksichtigt

worden sind. Ferner beruht das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen, indem

der Allgemeinstatus, der Gelenk- und Neurostatus erhoben wurden (A.S. 108),

am 17. Januar 2018 Röntgen-Untersuchungen der HWS

a.-p. / seitlich sowie beider Hände a.-p. und schräg stattfanden und

eine MRI-Untersuchung der HWS durchgeführt wurde (A.S. 112 f., 138 f.,

143, 154 f. unten). Zudem wurden Temperaturmessungen (Non Contact

Infrarot-Thermo-meter) an beiden Händen und am 11. Dezember 2017 eine

Laboruntersuchung durchgeführt (A.S. 109, 135 ff.). Wie nachfolgend

darzulegen ist, vermögen auch die medizinischen Zusammenhänge und die

Beurteilung der medizinischen Situation einzuleuchten: So ist die gutachterliche

Einschätzung von Dr. med. H.___ betreffend die «aktuell nicht behandelte»

arterielle Hypertonie nachvollziehbar (A.S. 119 oben). Dies aufgrund

seiner anschliessenden Ausführung, wonach die Beschwerdeführerin offenbar die

Medikamente vor wenigen Wochen abgesetzt habe, da er anlässlich der

Begutachtung erhöhte Blutdruckwerte habe feststellen können. In diesem

Zusammenhang wies der rheumatologische Gutachter einen Blutdruckwert von 160/114 mmHg

aus (A.S. 108). Aufgrund der substanziierten Auseinandersetzung des

rheumatologischen Experten mit der in den Vorakten mehrmals erwähnten

Diagnosestellung eines CRPS mit der Fachliteratur (A.S. 119 ff.) und der

Darstellung der klinischen Kriterien bei der Beschwerdeführerin (A.S. 122)

vermag auch seine Beurteilung zu überzeugen (A.S. 122), wonach sich diese Diagnose

aktuell in Anlehnung an die Budapest Kriterien nicht mit Sicherheit stellen

lasse. So sei der Kriterienkatalog – je nach Interpretation – knapp erfüllt.

Diese Beurteilung erweist sich als plausibel, da bei den entsprechenden

klinischen Kriterien einzig die Folgenden als «nicht erfüllt» bezeichnet

wurden: in der Anamnese «2b) Asymmetrie beim Schwitzen; Ödem» und zum Zeitpunkt

der Untersuchung die «Asymmetrie der Hauttemperatur; Veränderung der Hautfarbe»

und «Asymmetrie im Schwitzen; Ödem» und «3b) Asymmetrie der Hauttemperatur,

Veränderung der Hauptfarbe» sowie «3c) Asymmetrie im Schwitzen; Ödem». Alle

übrigen Kriterien wurden zumindest als «fraglich erfüllt» qualifiziert.

Dr. med. J.___ hielt aufgrund ihres

Eindrucks bei der Untersuchung der Beschwerdeführerin fest, diese wirke während

der Anamneseerhebung und Untersuchung trotz der Angabe, aktuell an relativ

starken Schmerzen zu leiden (kaltes Wetter; vergessen, das Fentanyl-Pflaster zu

wechseln; Schmerzangabe VAS 5), nicht wesentlich schmerzgeplagt (A.S. 142).

Diese gutachterliche Beurteilung erweist sich aufgrund der anschliessenden

Feststellung als schlüssig, wonach die Beschwerdeführerin während des Gesprächs

mit beiden Armen gestikuliert habe, aber doch deutlich mehr links und das Aus-

und Anziehen nach der Untersuchung inspektorisch unauffällig erfolgt seien,

auch mit unauffälligem Einsatz der rechten Hand. So sei insbesondere auch zum

Aus- und Anziehen der Schuhe die rechte Hand spontan eingesetzt worden. Die

weitere Feststellung der neurologischen Expertin, dass eine gezielte

Untersuchung des rechten Arms bei vorsichtigem Verhalten der Beschwerdeführerin,

aus Angst, es könnten Schmerzen ausgelöst werden, erschwert gewesen sei (A.S. 142

unten), leuchtet ein, da z.B. der Blutdruck rechts auf Wunsch der

Beschwerdeführerin nicht habe gemessen (A.S. 142 oben) und auch der Tinel

am Handgelenk rechts nicht habe geprüft werden können (A.S. 142 unten). Aufgrund

der Untersuchungsbefunde ist im Weiteren nachvollziehbar, dass die Neurologin ausführte,

es bestehe inspektorisch ein weitgehend unauffälliger Befund der rechten Hand

und des Arms im Vergleich zu links (A.S. 146 Mitte). Denn es bestehe keine

Veränderung der Hautfarbe, des Haut-, oder Nägelwachstums, zudem seien kein

vermehrtes Schwitzen und keine Schwellung feststellbar. Zudem sei palpatorisch

keine Veränderung der Hauttemperatur fassbar. Letztere Ausführung überzeugt im

Hinblick auf die von Dr. med. H.___ im rheumatologischen Gutachten gemessenen

Temperaturen (A.S. 109). So erweisen sich die gemessenen Werte des

Handrückens sowohl zentral als auch über dem Daumenwurzelgelenk und der

Handinnenfläche zentral zwischen den beiden Seiten rechts und links als nicht

in relevanter Weise voneinander abweichend. Aufgrund dieser Befunderhebungen

vermag die gutachterliche Schlussfolgerung einzuleuchten, wonach diese Feststellungen

zum nur vorsichtigen, langsamen und minimalen Krafteinsatz bei der gezielten

Untersuchung der Hand kontrastierten und als möglicher Hinweis einer gewissen

Aggravation während der klinischen Untersuchung gewertet werden könnten

(A.S. 147 Mitte).

Die gutachterliche Einschätzung des Handchirurgen

Dr. med. I.___, wonach die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden

vorwiegend als neuropathisch zu beurteilen seien (A.S. 158), erscheint plausibel,

da die Beschwerdeführerin persistierende Schmerzen in der rechten Hand mit

Ausstrahlung in den gesamten Arm bis zum Nacken angegeben habe (A.S. 154

Mitte) und diesbezüglich ein Kribbeln mit komischem Gefühl in sämtlichen

Fingern, besonders in Daumen und Mittelfinger und teilweise auch ein Kribbeln bis

in den Oberarm beschreibe und darauf hinweise, dass diese Schmerzen durch

Belastungen im Alltag (Haushalten, Kochen, Putzen etc.) und

Temperaturunterschiede (in der warmen Jahreszeit gehe es etwas besser)

beeinflusst würden. Die von der Beschwerdeführerin ebenfalls beklagten Nackenbeschwerden

wurden vom handchirurgischen Experten als klinisch eindeutig zervikoradikulärer

Symptomatik eingeordnet (A.S. 158). Diese gutachtliche Einschätzung

erscheint schlüssig, da anlässlich der durchgeführten Röntgenaufnahmen u.a. eine

mässige spinale Enge des HWK 5/6 objektiviert werden konnte (A.S. 154

unten) und die Beschwerdeführerin spontan Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung in

den rechten Arm beschrieb.

Damit kann dem Gutachten der

Begutachtungsstelle G.___ vom 14. März 2018 (A.S. 92 ff.) grundsätzlich

Beweiswert zugesprochen werden.

8.2

Es ist nachfolgend zu prüfen, ob

die zeitlich vor dem polydisziplinären Gutachten der G.___ verfassten

medizinischen Akten dessen Beweiswert zu schmälern vermögen. Es ist zunächst

auf den rheumatologischen (vgl. E. II. 8.2.1 hiernach), dann auf den

handchirurgischen (vgl. E. II. 8.2.2 hiernach) und zuletzt auf den

neurologischen (vgl. E. II. 8.2.3 hiernach) Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

einzugehen:

8.2.1

Eingehend auf das

rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. H.___ ist zunächst festzuhalten,

dass der Hausarzt Dr. med. N.___ in seinem Zwischenbericht vom

28.

September 2007 (vgl. E. II. 5.3 hiervor) erstmals eine Algodystrophie diagnostizierte.

Diese Diagnosestellung vermag indes nicht zu überzeugen, da sie zum einen nicht

in nachvollziehbarer Weise hergeleitet wurde. So ist nicht ersichtlich, auf

welche Befunde sich der Allgemeinmediziner dabei konkret stützte. Zum anderen

verneinte der Radiologe Dr. med. L.___ kurz zuvor, nämlich anlässlich der am

24.

Juli 2007 (vgl. E. II. 5.2 hiervor) durchgeführten MRT des

Handgelenks der Beschwerdeführerin, explizit das Vorliegen einer signifikanten

Demineralisierung im Sinne einer allfälligen Algodystrophie (Sudeck). In diesem

Sinn hielt auch der Handchirurg Dr. med. P.___ im Bericht vom 11. April

2008.

(vgl. E. II. 5.5 hiervor) fest, er habe bei der klinischen Untersuchung

keinerlei Zeichen für einen Morbus Sudeck finden können. Daher vermag auch die

anschliessend durch den Leitenden Arzt der Handchirurgischen Abteilung des E.___,

Dr. med. T.___, im Bericht vom 21. August 2008 (vgl. E. II. 5.10 hiervor) diagnostizierte

«rückläufige Reflexdystrophie» nicht einzuleuchten. Aus diesem Bericht geht

auch nicht hervor, woraus sich diese Diagnosestellung konkret ableitete.

Ähnlich verhält es sich sodann in Bezug auf den relativ kurz ausgefallenen

«ärztlichen Zwischen- / Schlussbericht UVG» des Hausarztes Dr. med. N.___

vom 26. August 2008 (vgl. E. II. 5.11 hiervor), in welchem dieser ohne

weitere Angaben bzw. Ausführungen eine «Reflexdystrophie (CRPS) rechter Arm»

auswies. Da im Rahmen der MRI des rechten Handgelenks der Beschwerdeführerin

vom 20. Oktober 2008 (vgl. E. II. 5.12 hiervor) ein reflexdystrophes

Geschehen nicht ausgeschlossen werden konnte, sondern als «möglich» bezeichnet

wurde, kann der in der Folge durch Dr. med. T.___ in seinem Bericht vom

4.

Dezember 2008 (vgl. E. II. 5.13 hiervor) u.a. diagnostizierten

«persistierenden» Reflexdystrophie nicht ohne Weiteres gefolgt werden. So ist

für diese Diagnosestellung nach wie vor keine hinreichend schlüssige Grundlage

ersichtlich. Dies gilt auch für die relativ kurz und knapp ausgefallene Einschätzung

von Dr. med. T.___ im Bericht vom 25. Juni 2009 (vgl. E. II. 5.15

hiervor), wonach bezüglich der «schweren Reflexdystrophie» keine wesentliche

Besserung eingetreten sei und die durch Dr. med. N.___ in den ärztlichen

Zwischen- und Schlussberichten UVG vom 1. Juli 2009 bzw. 1. Mai 2010 (vgl.

E. II. 5.16 f. hiervor) festgestellte «persistierende Reflexdystrophie». Aufgrund

dieser Ausführungen vermag die gutachterliche Einschätzung von Dr. med. H.___ einzuleuchten

(A.S. 122 unten), wonach aus gutachterlicher Sicht nicht nachverfolgt

werden könne, in wieweit die Diagnose eines CRPS bzw. einer Algodystrophie in

korrekter Anwendung der Budapest Kriterien erfolgt sei.

Anlässlich des am 27. August 2012 verfassten

polydisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle C.___ (vgl. E. II. 5.20

hiervor) wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein

«residuelles inkomplettes CRPS I (ICD-10 M89.0) mit vorwiegend nozizeptiven und

neuropathischen Schmerzen» ausgewiesen. Diesbezüglich hielt Dr. med. H.___

fest, diese Formulierung zeige, dass schon damals nicht mehr alle Kriterien für

die Diagnose eines CRPS erfüllt gewesen seien und es wohl korrekter gewesen

wäre, von einem gemischt nozizeptiven-neuropathischen Schmerzsyndrom zu

sprechen. Weiter führte Dr. med. H.___ aus (A.S. 123 oben), der Neurologe

habe sich sehr vorsichtig zur Diagnose CRPS geäussert, als er auf S. 17

seines Gutachtens geschrieben habe: «retrospektiv seien die Symptome suggestiv

für ein CRPS». Dabei habe er folgende Symptome erwähnt: Allodynie,

unterschiedliches Hautkolorit, unterschiedliche Hauttemperatur, vermehrtes

Schwitzen, intermittierendes Ödem, verminderte Beweglichkeit.». Diese

gutachterlichen Ausführungen können unter Heranziehung des neurologischen Fachgutachtens

von Dr. med. Z.___ vom 5. Juni 2012 bestätigt werden (Allianz-Nr. 46

S. 17). Auch die weitere Darlegung von Dr. med. H.___, wonach auch der

Rheumatologe Dr. med. Y.___ von einer residuellen anhaltenden

Schmerzsymptomatik im Rahmen eines residuellen inkompletten CRPS gesprochen

habe, erweist sich als korrekt. So führte der damalige rheumatologische

Gutachter aus (Allianz-Nr. 46 S. 15), es fänden sich keine lokalen

Residuen im Bereich der osteo-artikulären Strukturen, welche die Diagnose eines

CRPS Typ I Syndroms untermauern könnten. So bestünden insbesondere keine

lokalen trophischen Störungen, keine Temperaturdifferenz, keine Muskelatrophien

der Hand- und Fingermuskulatur, keine Kolorit-Differenz beider Arme sowie keine

Differenz der Schweissverteilung, keine Fibrosierung der Weichteile. Für eine

Persistenz eines residuellen, inkompletten CRPS Typ I Syndroms sprächen

allerdings aktuell eine persistierende relevante Einschränkung der

Beweglichkeit des rechten Handgelenks und eine ausgeprägte neuropathische

Allodynie im rechten Unterarm. Folglich vermögen auch diese gutachterlichen

Feststellungen nicht zu überzeugen.

Im Weiteren hielt Dr. med. H.___ in

Bezug auf das im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 17. September

2014.

(vgl. E. II. 5.23 hiervor) ausgewiesene «komplexe regionale Schmerzsyndrom

Typ I rechte Hand» fest (A.S. 123), diese Diagnose sei zusammen mit der

Diagnose «chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren»

gestellt werden. Diesen Ausführungen kann unter Heranziehung des Gutachtens der

F.___ gefolgt werden. So wurde im Gutachten vom 17. September 2014 u.a.

auch eine «chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

(ICD-10 F45.41) bei anamnestisch mitgeteiltem CRPS nach distaler Radiusfraktur

rechts» festgestellt. Daraus gehe gemäss Dr. med. H.___ hervor, dass das Ärzteteam

der Ansicht gewesen sei, dass sich nicht alle beklagten Schmerzen der Diagnose

CRPS zuordnen liessen. Dieser Einschätzung kann aufgrund des Schreibens der

Begutachtungsstelle F.___ vom 17. November 2014 (vgl. E. II. 5.24 hiervor)

gefolgt werden. So hielten die Gutachter fest, heute sei objektiv nur ein sehr

diskretes CRPS I vorhanden, welches die von der Beschwerdeführerin angegebenen

Beschwerden weder aus rheumatologischer noch aus orthopädischer Sicht erklären

könne. Weiter führte Dr. med. H.___ aus, was die Anwendung der

Budapest-Kriterien anbelange, habe der Neurologe Dr. med. AD.___

geschrieben: «Schwellungen von Haut und Weichteilen seien nicht vorhanden…Was

entsprechend den Budapest-Kriterien der IASP für ein CRPS I spreche, sei

die Asymmetrie der Hauttemperatur, die reduzierte Beweglichkeit der Hand und

die subjektiv angegebene Schwäche sowie eine Allodynie beim Druck auf

Gelenke / Knochen / Muskeln.». Im neurologischen Befund auf

S. 27 des Gutachtens sei aber keine Temperaturdifferenz als objektive

Messung erwähnt worden und zur Sensibilität habe der Neurologe geschrieben: «an

der rechten oberen Extremitäten wegen wechselnden Angaben nicht zuverlässig

beurteilbar.». Dabei habe er nicht einmal den Zustand nach dorsaler Denervation

am rechten Handgelenk erwähnt, nur den Zustand nach Karpaltunnel-Operation. So

wirke seine Befunderhebung nicht in allen Details überzeugend. Der Orthopäde

Dr. med. AG.___ habe erwähnt: «rechte Hand überwärmt und etwas gerötet,

keine umschriebene Schwellung». Heute habe die Beschwerdeführerin gemäss

Dr. med. H.___ erzählt, sie empfinde die rechte Hand manchmal als kühler

(nicht heisser).

Zusammenfassend führte Dr. med. H.___

aus (A.S. 123 Mitte), es seien nicht mehr alle Befunde nachweisbar, die

noch im Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ 2012 erwähnt worden seien. Das

Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ 2014 tauge dagegen schlecht für einen

seriösen Vergleich der Befunde. Es sei daher anzunehmen, dass es zwischen 2012

und heute zu einer Besserung gekommen sei. Wann genau, könne aufgrund der

Aktenlage nicht gut rekonstruiert werden. Das Ärzteteam der Begutachtungsstelle

C.___ sei ja auch davon ausgegangen, dass der Endzustand damals noch nicht

erreicht gewesen sei. Für eine Besserung spreche auch die Tatsache, dass die

Therapieintensität gegenüber dem Zeitpunkt der Begutachtung 2012 abgenommen

habe, sowohl Ergotherapie als auch Akkupunktur seien inzwischen eingestellt

worden. Diesen gutachterlichen Ausführungen kann gefolgt werden, da die

Beschwerdeführerin im Rahmen der Exploration durch Dr. med. H.___ angegeben

habe, sich jetzt bei der Hausärztin, der Psychiaterin und der Dermatologin in

Behandlung zu befinden (A.S. 107). An diesen nachvollziehbaren Darlegungen

vermag auch die knapp ausgefallene Stellungnahme von Dr. med. K.___ vom

7.

Juli 2017 (vgl. E. II. 5.26 hiervor) nichts zu ändern. So setzte sich

dieser darin einzig mit der Einschätzung der medizinisch-theoretischen

Invalidität auseinander.

In Bezug auf die von der

Beschwerdeführerin angegebenen Nacken- und durchgehenden Armschmerzen rechts

(A.S. 105) hielt Dr. med. H.___ fest, es spiele auch eine cervikale

Komponente eine Rolle, wobei degenerative HWS-Veränderungen auf den Etagen C4/5

und C5/6 schon seit längerer Zeit bekannt seien (A.S. 123). Diese

Einschätzung erweist sich als korrekt, da bereits anlässlich der am

4.

Juni 2009 durchgeführten Röntgenaufnahmen der HWS

a.-p. / seitlich und Schrägaufnahmen beidseits im E.___ eine leichte

Verschmälerung der Zwischenwirbelräume C4/5 und etwas deutlicher C5/6 mit

Uncovertebralspondylosen und Spondylarthrosen auf diesen Etagen objektiviert

werden konnten (vgl. A.S. 111) und auch im Rahmen des polydisziplinären

Gutachtens der Begutachtungsstelle F.___ vom 17. September 2014 (vgl.

E. II. 5.23 hiervor) ein «chronisch rezidivierendes HWS- und LWS-Syndrom»

festgehalten wurde. Diesbezüglich wurden ausgeprägte degenerative Veränderungen

mit Spondylose, Spondylarthrose, besonders der mittleren und unteren Abschnitte

festgehalten (vgl. A.S. 112). Anlässlich der bildgebenden Untersuchungen

durch die Begutachtungsstelle G.___ vom 17. Januar 2018 (A.S. 112) stellte

Dr. med. H.___ in nachvollziehbarer Weise fest, die in der neuen Bildgebung

festgestellten ausgeprägten degenerativen Veränderungen auf mehreren Etagen mit

deutlichen Uncovertebralspondylosen C5, C6 und C7, fortgeschrittenen

Spondylarthrosen C3/4, C4/5, C5/6 und C6/7 und fortgeschrittener Osteochondrose

C5/6 führten zu neuroforaminalen Einengungen C4, C6 und C8 rechts. Die

beklagten Beschwerden entsprächen zumindest teilweise einem chronischen

cervikospondylogenen Schmerz, wobei eindeutige radikuläre Zeichen nicht

vorhanden seien, eine radikuläre Reizung aber auch nicht vollständig

ausgeschlossen werden könne.

Im Weiteren hielt der rheumatologische

Gutachter Dr. med. H.___ fest (A.S. 124), am linken Kniegelenk bestehe

anamnestisch ein Zustand nach Innenbandzerrung. Klinisch bestehe eine

femoropatelläre Symptomatik bei guter Kniegelenksbeweglichkeit mit Verdacht auf

eine diskrete mediale Seitenbandlockerung. Diese Ausführungen erweisen sich als

korrekt, da bereits im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 17. September

2014.

eine «Prellung des linken Kniegelenks Herbst / Winter 2002» ausgewiesen

wurde und anlässlich der klinischen Untersuchung ein femoropatelläres

Reibegeräusch am linken Kniegelenk festgestellt wurde (A.S. 109).

In Bezug auf die durch die

Beschwerdeführerin beklagten intermittierenden lumbalen Rückenschmerzen hielt

Dr. med. H.___ fest (A.S. 124), klinisch bestehe eine deutliche Fehlform

und Fehlstatik der Wirbelsäule (s-förmige Skoliose, Hohl-Rund-Rücken). Diese

Einschätzung lässt sich unter Bezugnahme auf die festgestellten klinischen

Befunde der Wirbelsäule verifizieren (A.S. 108), wo klar eine

s-förmige-Skoliose festgestellt wurde. Radiologisch seien anlässlich der

Begutachtung bei der Begutachtungsstelle F.___ degenerative Veränderungen

festgestellt worden, die im Gutachten relativ oberflächlich beschrieben worden

seien. Diese Röntgenbilder seien bei der aktuellen Begutachtung nicht zur Verfügung

gestanden. Phänomenologisch handle es sich um ein intermittierendes

Lumbovertebralsyndrom, ohne Hinweise auf eine radikuläre Kompression.

Damit erfährt das rheumatologische

Teilgutachtens von Dr. med. H.___ durch die medizinischen Vorakten keine

Einschränkung.

8.2.2

Eingehend auf den chirurgischen

Eingriff von Dr. med. R.___ vom 23. Juni 2008 (vgl. E. II. 5.7 hiervor)

hielt der handchirurgische Gutachter Dr. med. I.___ in seinem

Teilgutachten vom 26. Februar 2018 (A.S. 152 ff.) fest, es sei nicht

nachvollziehbar, warum bei negativer elektroneurografischer Abklärung die

Dekompression des Nervus medianus durchgeführt worden sei und andererseits eine

Denervation. So hätten bei seiner eigenen klinischen Untersuchung vom

17.

Januar 2018 keine degenerativen Veränderungen radiocarpal festgestellt

werden können. Diese Diagnose müsse als falsch und die Indikation zur

Denervation als nicht sinnvoll beurteilt werden, insbesondere auch, weil die

Beschwerdeführerin erwähne, nach diesen Eingriffen absolut keine Veränderung

der Beschwerden verspürt zu haben. Diese Ausführungen überzeugen, da unmittelbar

vor dem operativen Eingriff im Juni 2008, nämlich am 28. April 2008 (vgl.

E. II. 5.6 hiervor) eine neurologische und elektrophysiologische Untersuchung

vorgenommen wurde, in deren Rahmen die Verdachtsdiagnose eines

Carpaltunnelsyndroms rechts nicht hat bestätigt werden können. Damit bleibt die

Durchführung der Operation aufgrund des ausgewiesenen «klinisch eindeutigen

Carpaltunnelsyndroms rechts» fraglich. Dies wurde im Übrigen auch bereits im

Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 27. August 2012 (vgl. E. II.

5.20

hiervor) festgestellt. So wurde ausgeführt, die Dekompression des Nervus

medianus im Karpalkanal rechts sei aufgrund eines klinischen Verdachts auf ein

schweres CTS durchgeführt worden, wobei diese Diagnose retrospektiv

unwahrscheinlich scheine.

Auch die weitere gutachterliche

Darlegung von Dr. med. I.___ überzeugt, wonach unklar sei, weshalb Dr. med. T.___

in seinem Bericht vom 25. Juni 2009 (vgl. E. II. 5.15 hiervor) zwar sowohl

eine schwere Reflexdystrophie als auch eine symptomatische Rhizarthrose diagnostizierte,

dann aber gleichzeitig festhielt, die Behandlung in der handchirurgischen

Abteilung im S.___ werde abgeschlossen. Diese Ausführungen erweisen sich unter

Heranziehung des Berichts von Dr. med. T.___ vom 25. Juni 2009 als

nachvollziehbar. So hielt er fest, es werde bezüglich der Reflexdystrophie momentan

keine Therapie durchgeführt und die Behandlung werde vorläufig abgeschlossen.

Folglich vermögen die medizinischen

Vorakten die beweiswertigen Einschätzungen und Diagnosestellungen des

handchirurgischen Gutachters Dr. med. I.___ nicht zu schmälern.

8.2.3

Bezüglich des neurologischen

Teilgutachtens von Dr. med. J.___ (A.S. 140 ff.) ist zunächst

festzuhalten, dass in Bezug auf die Feststellungen des Neurologen Dr. med. Q.___

vom 18. April 2008 (vgl. E. II. 5.6 hiervor) keine abweichenden Befunde festgestellt

wurden. So bestätigte bereits Dr. med. Q.___ die Diagnose eines

posttraumatischen Carpaltunnelsyndroms nicht und Dr. med. J.___ hielt fest, es

ergäben sich aufgrund der aktuellen Klinik keine Hinweise für ein Rezidiv eines

CTS bzw. für ein CTS (A.S. 147). In Bezug auf die in diesem Zusammenhang

aufgeworfene Differentialdiagnose eines rein sensiblen Supinatorlogensyndroms

als mögliche Teilkomponente der Symptomatik wies Dr. med. J.___ darauf hin, es

sei unklar, ob eine von Dr. med. Z.___ vorgeschlagene Untersuchung im Bereich

der Unterarmsupinaturen erfolgt sei. Aufgrund der aktuellen Klinik mit diffuser

Ausbreitung der Schmerzen der ganzen Hand und dorsalem

Unter- / Oberarm ergäben sich klinisch keine Hinweise dazu.

Eingehend auf das neurologische

Teilgutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 27. August 2012 (vgl. E.

II. 5.20 hiervor) führte Dr. med. J.___ in überzeugender Weise weiter aus

(A.S. 148), es habe sich eine Befundverbesserung ergeben. Insbesondere die

vegetativen Symptome des wechselnden Hautkolorits, der Hauttemperatur und der

Sudomotorik hätten sich zurückgebildet. Diesen Einschätzungen kann gefolgt

werden, da im Rahmen des neurologischen Teilgutachtens von Dr. med. Z.___

vom 5. Juni 2012 (Allianz-Nr. 46 S. 17 ff.) u.a. Zeichen einer

intermittierend vorhandenen autonomen vasomotorischen Dysregulation, welche

anhand einer objektivierbaren unterschiedlichen Hauttemperatur und Hautfarbe

der Hände ersichtlich sei, festgehalten wurden. Diesbezüglich führte Dr. med. J.___

aus (A.S. 146 Mitte), es seien aktuell u.a. weder eine Veränderung der

Hautfarbe noch palpatorisch eine Veränderung der Hauttemperatur fassbar.

Betreffend das Gutachten der

Begutachtungsstelle F.___ vom 17. September 2014 (vgl. E. II. 5.23

hiervor) hielt Dr. med. J.___ fest, es sei erst in der Epikrise der

neurologischen Untersuchung eine Asymmetrie der Hauttemperatur genannt worden,

wobei unklar bleibe, ob diese Asymmetrie palpiert oder objektiv gemessen worden

sei, zudem würden eine reduzierte Beweglichkeit der Hand, eine subjektiv

angegebene Schwäche sowie eine Allodynie bei Druck auf die Gelenke, Knochen und

Muskeln beschrieben. Diesen Ausführungen kann beigepflichtet werden. So führte

Dr. med. AD.___ aus (Allianz Nr. 96 S. 28), es sei eine

Asymmetrie der Hauttemperatur, eine reduzierte Beweglichkeit der Hand,

subjektiv angegebene Schwäche sowie eine Allodynie beim Druck auf

Gelenke / Knochen / Muskeln gegeben. Die neurologische

Untersuchung habe im Bereich der rechten Hand / des rechten Arms

subjektive Veränderungen im Sensibilitätsbereich ergeben, die nicht

objektiviert werden können und rein von den Aussagen der Beschwerdeführerin

abhängig seien. Dr. med. J.___ legte weiter dar, der damalige orthopädische

Gutachter habe in den Befunden beschrieben, die rechte Hand sei etwas überwärmt

und gerötet, es gebe keine Schwellung und er habe in seinem Fachgebiet zusätzlich

einen posttraumatisch vermehrten Verschleissumbau des rechten Handgelenks und

eine Rhizarthrose gefunden. Die Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass sich

der Gesundheitszustand seit 2012 nicht verändert habe. Allerdings würden in den

Befunden im Vergleich zu 2012 ein fehlendes unterschiedliches Hautkolorit und

unterschiedliches Schwitzen rechts im Vergleich zu links beschrieben. Aufgrund

dieser Ausführungen kann der Beurteilung von Dr. med. J.___ gefolgt werden,

wonach davon auszugehen sei, dass auch 2014 noch gewisse vegetative Symptome

bestanden hätten (A.S. 148).

Damit vermögen die vorangehenden

medizinischen Berichte den Beweiswert des neurologischen Teilgutachtens von Dr.

med. J.___ nicht zu verringern.

8.3

An den vorangegangenen

Ausführungen vermag die Einschätzung der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom

1.

Juni 2018 nichts zu ändern. So vermag die Beschwerdeführerin aus ihrem

Vorbringen (A.S. 174), wonach auf S. 32 des Gutachtens der

Begutachtungsstelle G.___ vom 14. März 2018 festgehalten worden sei, das

Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ von 2014 tauge schlecht für einen

seriösen Vergleich der Befunde, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So erhellt

aus dieser Feststellung einzig, dass der genaue Zeitpunkt für die seit dem

Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ von 2012 eingetretene Verbesserung des gesundheitlichen

Zustandes der Beschwerdeführerin nicht eruiert werden kann.

8.4

Damit erweist sich das

polydisziplinäre Gerichtsgutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 14. März

2018.

als voll beweiswertig. Es kann auf dieses sowie die in dieser formulierten

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt werden. Demzufolge bestehen bei

der Beschwerdeführerin Einschränkungen der Belastbarkeit des rechten Arms und

der rechten Hand. Der Beschwerdeführerin ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit

schon allein unfallbedingt nicht mehr zumutbar, da die Belastungen in der

angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin in einem Altersheim das

Zumutbarkeitsprofil übersteigen (A.S. 131). Diese Einschätzung stimmt mit

den gutachterlichen Beurteilungen in den zeitlich zuvor verfassten Gutachten

der C.___ und der F.___ überein. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten

Tätigkeit führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin habe im Juli 2017

das ordentliche Rentenalter erreicht, weshalb sich aktuell die Frage nach einer

zumutbaren Verweistätigkeit nicht mehr stelle. Diesen Ausführungen kann

zugestimmt werden, da die Beschwerdeführerin das Rentenalter am 2. Juli

2017.

erreichte. Dies bedeutet zwar nicht, wie die Gutachter anzunehmen

scheinen, dass damit keine Invaliditätsbemessung mehr möglich wäre. Für das

vorliegende Verfahren entscheidend ist jedoch die Situation bei Rentenbeginn am

1.

November 2014 sowie eine allfällige erhebliche Veränderung bis zum

Einspracheentscheid vom 5. August 2016. Im Ergebnis trifft es daher

jedenfalls bezogen auf das Beschwerdeverfahren zu, dass die Arbeitsfähigkeit im

Juli 2017 resp. im März 2018 nicht von entscheidender Bedeutung ist. Weiter

gingen die Gerichtsgutachter davon aus, das von den Gutachtern der

Begutachtungsstelle F.___ vom 17. September 2014 festgehaltene

Zumutbarkeitsprofil scheine für den damaligen Zeitpunkt als nachvollziehbar und

begründet. Folglich ist davon auszugehen, dass damals und damit auch bei

Rentenbeginn (BGE 129 V 222) in einer leidensangepassten Tätigkeit eine

Arbeitsfähigkeit von 80 % bestand. Ob die Beschwerdeführerin über genügend

Ressourcen verfügt habe, um die somatisch attestierte Arbeitsfähigkeit zu

realisieren, müsste laut den Gutachtern der Begutachtungsstelle G.___ im Rahmen

einer psychiatrischen Begutachtung beurteilt werden (A.S. 131 f.). Es kann

demzufolge bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom

5.

August 2016 (A.S. 1 ff.) auf die im Gutachten der

Begutachtungsstelle F.___ festgestellte Arbeitsfähigkeit von 80 %

abgestellt werden.

8.5

Es kann, wie nachfolgend

darzulegen ist, auch auf die beweiswertige Beurteilung der Kausalität im

Gutachten der Begutachtungsstelle G.___ vom 14. März 2016 abgestellt

werden:

8.5.1

So halten die Gutachter in Bezug

auf den ihnen unterbreiteten Fragenkatalog fest (A.S. 130), das gemischt

nozizeptiv-neuropathische Schmerzsyndrom sei überwiegend wahrscheinlich

teilweise unfallkausal. Die degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule

und im Daumenwurzelgelenk seien demgegenüber krankhafter Natur. Der

unfallkausale Anteil werde auf 40 %, der krankheitsbedingte Anteil auf

60.

% geschätzt. Ein Status quo ante oder Status quo sine sei nicht

erreicht worden. So handle es sich um eine residuelle Defektheilung, wobei beim

aktuellen Zustand sowohl unfallbedingte (residuelles nozizeptiv-neuropathisches

Schmerzsyndrom) wie auch unfallfremde Faktoren (degenerative Veränderungen in

der Halswirbelsäule und im Daumenwurzelgelenk) eine Rolle spielten. Eine

posttraumatische Radiocarpalarthrose, wie sie teilweise nach intraartikulären

Radiusfrakturen vorkomme, sei weder MR-tomografisch noch konventionell

radiologisch vorhanden.

8.5.2

Diese Einschätzungen werden durch

die übrigen medizinischen Beurteilungen nicht in Frage gestellt, so dass darauf

abgestellt werden kann: So hielt der die Beschwerdegegnerin beratende Arzt Dr.

med. O.___ in seiner Stellungnahme vom 13. März 2008 (vgl. E. II. 5.4

hiervor) fest, die Verletzungen seien unfallbedingt / kausal. Dies

bestätigte er sodann im Bericht vom 22. Januar 2009 (vgl. E. II. 5.14

hiervor). Im Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 27. August 2012

(vgl. E. II. 5.20 hiervor) wurde festgehalten, die am Handgelenk beschriebenen

Schmerzen und Funktionseinschränkungen seien als überwiegend wahrscheinlich

unfallkausal anzusehen. Auch im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 17. September

2014.

(vgl. E. II. 5.23 hiervor) stellten die Gutachter fest, die geltend

gemachte Gesundheitsschädigung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

zumindest teilweise Folge des Unfalls vom 2. Juni 2007. Seit dem Unfall

seien weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgetreten, die heute das

Beschwerdebild mitbestimmten und nicht als Folge des Unfalls anzusehen seien.

So das chronisch rezidivierende HWS- und LWS-Syndrom und die Rhizarthrose

rechts.

8.5.3

Damit kann zusammenfassend

festgehalten werden, dass die durch die Beschwerdeführerin beklagten

gesundheitlichen somatischen Beschwerden gestützt auf das Gerichtsgutachten der

G.___ vom 14. März 2018 mit der hierfür erforderlichen überwiegenden

Wahrscheinlichkeit mit dem Unfallereignis vom 2. Juni 2007 in Zusammenhang

stehen. Die natürliche Unfallkausalität ist daher zu bejahen.

In Bezug auf die durch die

Beschwerdeführerin beklagten, nicht objektivierbaren Beschwerden kann

festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall unbestritten ist, dass die

Beschwerdeführerin am 2. Juni 2007 stolperte und sich beim anschliessenden

Sturz Verletzungen an der rechten Hand / am rechten Arm zugezogen

hat. Es ist somit beim Ereignis vom 2. Juni 2007 von einem «Stolpersturz»

auszugehen. Es kann folglich festgehalten werden, dass es sich beim

Stolpersturz vom Juni 2007 um einen «gewöhnlichen Sturz» und damit um ein als

leicht zu qualifizierendes Unfallereignis gemäss BGE 115 V 133 E. 6a

handelt, das in der Regel nicht geeignet ist, einen invalidisierenden

Gesundheitsschaden hervorzurufen. Da aufgrund der vorliegenden Akten ausgeschlossen

werden kann, dass sich der Sturz in der Wohnung unter ungewöhnlichen Umständen

ereignet hat, fehlt es somit an der erforderlichen Schwere, um dadurch bei der

Beschwerdeführerin eine psychische Fehlentwicklung auslösen zu können. Damit

besteht diesbezüglich keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.

9.

Zusammenfassend ist die

Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Verfügung vom 24. März 2015 bzw. des

diese schützenden Einspracheentscheids vom 5. August 2016 zu Recht von

einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit

ausgegangen und hat ihre Leistungen in Form von Heilkosten und Taggeldern zu

Recht per 31. Oktober 2014 eingestellt, da gestützt auf das

Gerichtsgutachten von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte

Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mehr erwartet werden konnte.

So hielten die Gutachter explizit fest (A.S. 132 Mitte), es werde für

unwahrscheinlich gehalten, dass es Therapiemassnahmen gebe, die zur weiteren

Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin führen würden.

Weitere Behandlungen, insbesondere eine medikamentöse Therapie, könnten

lediglich das Leiden lindern und stabilisieren. Chirurgische Massnahmen würden

nicht für angezeigt gehalten. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und eine

Integritätsentschädigung ab 1. November 2014 geprüft hat, wobei vorliegend

nur der Rentenanspruch umstritten ist (vgl. E. II. 4 hiervor). Auf diesen ist

nachfolgend einzugehen.

10.

Es ist auf den Rentenanspruch

der Beschwerdeführerin und damit auf den durch die Beschwerdegegnerin

vorgenommenen Einkommensvergleich einzugehen und zu prüfen, ob der durch diesen

errechnete Erwerbsunfähigkeitsgrad von 16 % (A.S. 9) korrekt ist:

10.1

Unter Invalidität wird die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit verstanden. Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine

Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und

nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise

Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen

Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Grad der für einen allfälligen

Rentenanspruch massgebenden Invalidität wird gemäss Art. 16 ATSG durch

einen Einkommensvergleich ermittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte

Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der

notwendigen und zumutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (zumutbares Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt wird zum Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn

sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen) (BGE 112 V 376 E. 1a

S. 380 mit Hinweisen). Dementsprechend ist für die Invaliditätsbemessung

nicht die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsfähigkeit durch den

Arzt oder die Ärztin ausschlaggebend (BGE 125 V 256 E. 4 S. 260);

entscheidend sind vielmehr die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten

Arbeitsunfähigkeit.

10.2

Es ist zunächst auf das

Valideneinkommen einzugehen:

10.2.1

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühest möglichen Rentenbeginns (hier: ab 1. November 2014) nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich

verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der

Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft,

weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. und

129.

V 222 E. 4.3.1 S. 224 je mit Hinweisen).

10.2.2

Wie den vorliegenden Akten zu

entnehmen ist (Allianz-Nrn. 7, 46 S. 6, 96 S. 26, A.S. 103),

hat die Beschwerdeführerin nach dem Besuch der Primarschule in [...] und der Oberschule

keine Berufslehre absolviert. Sie verrichtete während ungefähr zwei Jahren Fabrikarbeiten

bei der Firma AN.___ in [...] und war dann bei der Firma AO.___ im Lohnbüro

tätig. Anschliessend arbeitete die Beschwerdeführerin etwa zwei Jahre lang in

der Firma AP.___ und je etwa zwei Jahre bei der Firma AQ.___ im Verkauf und in

der Uhrenfabrik AR.___ sowie bei der Firma AS.___ in der Produktion. Nach der

Geburt ihrer Tochter stieg die Beschwerdeführerin, als die Tochter circa

zweijährig war, bei der Firma AT.___ wieder ins Berufsleben ein, wo sie während

ungefähr 15 Jahren in einem Pensum von circa 9 bis 13 Stunden pro Woche

abends die Büros reinigte. Später putzte sie auch noch in einem Privathaushalt.

Als die Tochter 17jährig war, nahm die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit im

Hausdienst des B.___ auf, wo sie hauptsächlich für die Reinigung zuständig war,

aber auch in der Pflege und im Service mithalf. Dies während vieler Jahre in

einem 80%-Pensum bis zum Unfall vom 2. Juni 2007. Die Kündigung erfolgte

per 30. April 2008.

10.2.3

Die Beschwerdegegnerin ist für

die Festsetzung des Valideneinkommens korrekterweise vom zuletzt vor dem

Unfallereignis vom 2. Juni 2007 beim B.___ erzielten Einkommen der Beschwerdeführerin

ausgegangen. Dieses betrug bei einem 80%-Pensum monatlich im Jahr 2007 CHF 2'894.30

(Allianz-Nr. 54 S. 3). Aufgrund der Abklärungen der

Beschwerdegegnerin beim damaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ist für

das Jahr 2013 bei einem Arbeitspensum von 100 % von einem mutmasslichen

Jahreslohn von CHF 50'424.00 (CHF 46'380.00 + CHF 179.00 +

CHF 3'865.00, Allianz Nr. 54 S. 1) auszugehen. In Bezug auf das

in der Verfügung vom 24. März 2015 (Allianz-Nr. 104 S. 2) errechnete

und im Einspracheentscheid vom 5. August 2016 ebenfalls aufgeführte Jahreseinkommen

von CHF 50'827.40 (A.S. 4) hielt die Beschwerdegegnerin fest, im

Zeitpunkt der Verfügung vom 24. März 2016 sei die definitive

Nominallohnerhöhung für das Jahr 2014 noch nicht festgestanden, weshalb auf die

Quartalschätzung III / 2014 (0,8 %) abgestellt worden sei. Mittlerweile

sei bekannt, dass diese für das Jahr 2014 1 % betrage, weshalb das

Valideneinkommen entsprechend anzupassen sei. Diese Ausführungen sind korrekt. Gestützt

auf die Tabelle T30 «Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und

der Reallöhne, 1976 - 2015» haben sich die Nominallöhne im Jahr 2014

gegenüber dem Vorjahr bei den Frauen um 1 % erhöht. Damit beträgt das

Valideneinkommen für ein 100%-Pensum total CHF 51'335.70.

10.3

Im Weiteren ist auf das

Invalideneinkommen einzugehen:

10.3.1

Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der

Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in

welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der

Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile

Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr

verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und

erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht

als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn.

Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich

weil die versicherte Person – wie vorliegend der Fall – nach Eintritt des

Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit

aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne

gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Dokumentation von

Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)

herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475, 126 V 75

E. 3b/bb S. 76; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b/aa).

10.3.2

Bezüglich des

Invalideneinkommens ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige

Tätigkeit als Hausdienstmitarbeiterin unfallbedingt nicht mehr ausüben kann, sie

aber – gestützt auf das im Gerichtsgutachten formulierte Zumutbarkeitsprofil

(vgl. E. II. 5.28 hiervor) – wegen der eingeschränkten Belastbarkeit und

Bewegungseinschränkung der rechten Hand und des rechten Armes in Verbindung mit

den objektivierbaren Wirbelsäulenproblemen einer körperlich leichten

wechselbelastenden Tätigkeit ohne Notwendigkeit des dynamischen Einsatzes der

rechten Hand und ohne Tragen, Heben und Bewegen von Lasten > 5 kg

nachgehen kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, Total Frauen errechnet hat. Entgegen der

Ansicht der Beschwerdegegnerin erscheint jedoch vorliegend das Kompetenzniveau

1.

«einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art» angemessener als

das durch diese herangezogene Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten

wie Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und

Administration / Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten / Sicherheitsdienst / Fahrdienst).

Diese Zuordnung rechtfertigt sich insbesondere auch mit Blick darauf, dass das

Valideneinkommen leicht unter dem Kompetenzniveau 1 liegt. Zudem stellt

das Bundesgericht – analog zum früheren Anforderungsniveau 4 – auf dieses

Niveau ab, wenn die versicherte Person in den zur Diskussion stehenden

Tätigkeiten über keine besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.2). Es

ist folglich von einem Einkommen von CHF 4'300.00 auszugehen, wonach sich nach

Hochrechnung auf die allgemein betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2014

von 41,7 Stunden eine Summe von CHF 53'793.00 (CHF 4'300.00 x 12

[: 40 x 41.7]) ergibt. Unter Berücksichtigung des 80%igen Arbeitspensums

beträgt das Invalideneinkommen somit CHF 43'034.40.

10.3.3

Nach der Rechtsprechung ist

beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu

berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei

leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll

leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig

benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen

Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass

weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie

Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie

sowie Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 129 V

472.

E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen, 126 V 75 E. 5b/aa-cc

S. 79). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist

nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf

höchstens 25 % zu begrenzen ist.

10.3.4

Während die Prüfung, ob ein

Abzug im Grundsatz berechtigt sei, eine Rechtsfrage betrifft (BGE 137 V 71

E. 5.1 S. 72), handelt es sich bei der Bemessung des Abzugs um eine

Ermessensfrage. Dementsprechend hat das Versicherungsgericht zu prüfen, ob der

Entscheid, den die Beschwerdegegnerin nach dem ihr zustehenden Ermessen im

Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen

hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf

das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen

der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche

seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE

137.

V 71 E. 5.2 S. 73, 126 V 75 E. 6 S. 81).

10.3.5

Da der Beschwerdeführerin nur

noch dem Leiden angepasste Arbeiten zumutbar sind, ist das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin, die den leidensbedingten Abzug auf 10 % festgelegt hat

(A.S. 9), nicht zu beanstanden. Folglich beträgt das Invalideneinkommen

unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzugs von 10 % insgesamt

CHF 38'731.00.

10.4

Es ergibt sich daher eine

Erwerbseinbusse von CHF 12'604.70 (CHF 51'335.70 – CHF 38'731.00),

was einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von gerundet (vgl. BGE 130 V 121) 25 %

entspricht und zum Bezug einer Invalidenrente berechtigt (vgl. E. I. 2

hiervor).

11.

Es kann folglich zusammenfassend

festgestellt werden, dass die Beschwerdegegnerin die Heilkosten- und

Taggeldleistungen zu Recht eingestellt und der Beschwerdeführerin

korrekterweise ab 1. November 2014 eine Invalidenrente zugesprochen hat. Hingegen

erweist sich die durch die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom

5.

August 2016 errechnete Erwerbsunfähigkeit von gerundet 16 % als nicht

korrekt. Der Erwerbsunfähigkeitsgrad beträgt vielmehr 25 %. Damit ist der

Einspracheentscheid in diesem Sinne aufzuheben und die dagegen erhobene

Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

12.

Bei diesem Verfahrensausgang –

teilweises Obsiegen – steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche

Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

12.1

Nach der Rechtsprechung ist bei

bloss teilweisem Obsiegen nur dann eine ungekürzte Parteientschädigung

zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im

Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitigkeiten um die Höhe einer

Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die beantragte ganze oder höhere

Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (SVR 2011 IV Nr. 38

S. 112,9C_580/2010 E. 4.1). Dahinter steht die Überlegung, dass eine

«Überklagung» eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit

das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (BGE 117 V 401

E. 2c S. 407; Georg Wilhelm, in: Christian Zünd / Brigitte Pfiffner

Rauber [Hrsg.]: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des

Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, § 34 GSVG N 8; Urteil des

Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3). Wird anstelle

der beantragten Dauerrente lediglich eine auf einen vergleichsweise kurzen

Zeitraum befristete Rente zugesprochen, ist eine anteilsmässige Kürzung

regelmässig angebracht, weil sich das Rechtsbegehren im Normalfall auf den

Prozessaufwand auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2015 vom

12.

Februar 2016 E. 5 [nicht publ. in BGE 142 V 106]). Weiter ist die

Parteientschädigung auch insoweit zu reduzieren, als zusätzlich weitere

Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche Massnahmen beantragt worden

sind, welchen nicht entsprochen werden kann (Urteil des Bundesgerichts

8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E 4.1).

12.2

Im vorliegenden Fall wird die

Beschwerde bezüglich des Leistungsbegehrens in Bezug auf eine Invalidenrente

teilweise gutgeheissen, indem der Beschwerdeführerin ab dem 1. November

2014.

gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 25 % eine

Invalidenrente zugesprochen wird. Durch den Vertreter der Beschwerdeführerin

wurde eine Rentenzusprache gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von

47.

% verlangt (vgl. E. I. 3 Ziff. 1 hiervor). Dieses Rechtsbegehren wurde

ausschliesslich mit einer höheren Arbeitsunfähigkeit begründet und hat damit

den Prozessaufwand erheblich erhöht. So konzentrierten sich die Rechtsschriften

zum weitaus grössten Teil auf Argumente, welche die vorliegend relevante Frage

betreffend den Einkommensvergleich nicht thematisierten. Dieser Umstand lässt

es als angemessen erscheinen, die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin

auf pauschal CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen. Diese

ist durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

12.3

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

13.

Wie bereits dargelegt (vgl. E.

II. hiervor), war die Basis und damit die Arbeitsfähigkeit für die der

Beschwerdeführerin zuzusprechenden Invalidenrente im Zeitpunkt des

angefochtenen Einspracheentscheids vom 5. August 2016 (A.S. 1 ff.)

nicht hinreichend geklärt. Die Beschwerdegegnerin wäre daher gehalten gewesen,

ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Indem sie darauf verzichtete, hat sie den

Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. E. II. 3.1 hiervor) und das Gericht

musste die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen. Die

Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des polydisziplinären Gerichtsgutachtens

der Begutachtungsstelle G.___ vom 14. März 2018 in der Höhe von insgesamt

CHF 14'872.85 (CHF 14'153.15 + CHF 719.70) zu tragen.

14.

Gemäss Art. 45 Abs. 2

ATSG i.V.m Art. 13 UVG und Art. 22 UVV hat der Versicherungsträger

die versicherte Person für Erwerbsausfall und Spesen durch die erforderlichen

Abklärungen, insbesondere notwendige ärztliche Untersuchungen, zu entschädigen.

14.1

Die Beschwerdeführerin hat mit

Eingabe vom 13. Februar 2018 sowohl die Reisekosten als auch die Auslagen

für die Verpflegung betreffend die Durchführung des Gerichtsgutachtens für sich

und ihre Begleitperson (Lebenspartner) eingereicht. Diese belaufen sich auf

insgesamt CHF 508.70 (Fahrkosten: 6 x CHF 74.20, Parkgebühr 3

x CHF 10.00 und Verpflegung CHF 133.50). Diese Eingabe ging mit

Verfügung vom 20. März 2018 (A.S. 160 f.) zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin beantragte sodann im Rahmen ihrer

Stellungnahme zum Gerichtsgutachten vom 31. Mai 2018 (A.S. 173), da

keine medizinische Begründung zur Notwendigkeit einer Begleitperson vorliege,

seien die Spesen des Partners der Beschwerdeführerin nicht zu übernehmen. Sie

sei bereit die folgenden Kosten zu übernehmen: Für die Termine vom 11. Dezember

2017.

um 8.30 Uhr, 15. Dezember 2017 um 13.30 Uhr und vom 17. Januar

2018.

um 15.00 Uhr je total CHF 99.20 (Bahnticket: CHF 74.20 und

Mittagessen CHF 25.00), was einem Total von CHF 297.60 entspricht.

14.2

Die gutachterlichen

Untersuchungen der Beschwerdeführerin bei der Begutachtungsstelle G.___

erfolgten am 11. Dezember 2017 (rheumatologische Abklärung),

15.

Dezember 2017 (neurologische Abklärung) und am 17. Januar 2018

(chirurgische Abklärung). Daher sind die Reisespesen für die Hin- und

Rückfahrten zwischen dem Wohnort der Beschwerdeführerin und dem Ort der

Begutachtungsstelle sowie die Kosten für die Verpflegung an den drei

Abklärungstagen als notwendige und angemessene Ausgaben zu qualifizieren. Somit

sind der Beschwerdeführerin für die dreimalige An- und Rückreise mit dem

öffentlichen Verkehr von [...] nach [...] je CHF 74.20, insgesamt

CHF 222.60, zu vergüten. In diesem Zusammenhang sind auch die durch die

Beschwerdeführerin geltend gemachten Parkgebühren von total CHF 30.00 (3 x CHF 10.00)

zu entschädigen. So musste die Beschwerdeführerin zunächst von ihrem Wohnort in

[...] zum Bahnhof in [...] kommen. In Bezug auf die für den Lebenspartner der

Beschwerdeführerin u.a. geltend gemachten Reisespesen ist aufgrund der

vorliegenden Akten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sowohl bei der

An- als auch bei der Rückreise zur angeordneten Begutachtung nicht auf die Unterstützung

von Drittpersonen angewiesen war. Jedenfalls finden sich in den Akten keine

entsprechenden Hinweise. Dies wird durch die Beschwerdeführerin auch nicht

geltend gemacht. Folglich sind die für den Lebenspartner der Beschwerdeführerin

im Zusammenhang mit der Begutachtung angefallenen Kosten (Reisespesen und

Verpflegung) nicht zu entschädigen. In Bezug auf die eingereichten Belege

betreffend die Verpflegung an den drei Begutachtungstagen ist zunächst

festzuhalten, dass diese sowohl die Verpflegung der Beschwerdeführerin als auch

ihres Lebenspartners beinhalten und daher entsprechend zu kürzen sind. Im

Weiteren sind die in den Belegen ebenfalls aufgeführten Positionen wie

«Schweizer Illustrierte, CHF 4.90», «Glückspost, CHF 3.90», «Cüpli

Prosecco, CHF 7.50» sowie «Luzerner Bier, CHF 5.00» und «3dl Stange

Feldschl, CHF 5.50» nicht zu berücksichtigen. Denn diese fallen nicht in

den Rahmen einer «üblichen» Verpflegung bzw. übersteigen diesen. Es ist unter

diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer

Verpflegungspauschale von CHF 25.00 pro Abklärungstag (x 3) ausgeht

(A.S. 173).

14.3

Die Spesen der Beschwerdeführerin

für die Begutachtung bei der G.___ werden somit auf CHF 327.60 (CHF 222.60

+ CHF 30.00 + CHF 75.00) festgelegt. Diese Auslagen sind

durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

teilweise gutgeheissen, als die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab

dem 1. November 2014 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 25 %

eine Rente auszurichten hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 1'000.00

zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten

des Gerichtsgutachtens der G.___ vom 14. März 2018 in der Höhe von CHF 14'872.85

zu bezahlen.

4. Die Beschwerdegegnerin hat Auslagen der

Beschwerdeführerin im Rahmen des Gerichtsgutachtens bei der G.___ vom 14. März

2018 von CHF 327.60 zu bezahlen.

5. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi