VSBES.2016.243
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
27. März 2018Deutsch41 min
Source so.ch
Urteil vom 27. März 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt.
Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 11. August 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1987 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) leidet an einem Morbus Menière (Schwankschwindel) links
und einem Tinnitus links sowie an einer Schallempfindungsschwerhörigkeit. Zuletzt
arbeitete der Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2011 als Hilfsmechaniker
bei der B.___, [...] (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 43 S. 2 ff.). Am
7. Januar 2013 wurde er im C.___ operiert (Paukenröhrcheneinlage links)
und am 17. September 2013 wurde dort eine Gentamycin-Instillation links
durchgeführt. Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis am
19. November 2013 auf Ende Februar 2014 auf (IV-Nr. 37.7 S. 1). Am
25. November 2013 meldete sich der Beschwerdeführer bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zur Früherfassung und am
13. Februar 2015 zum Bezug eines Hilfsmittels an (IV-Nr. 1 und 18). Die
IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) erteilte dem
Beschwerdeführer daraufhin Gutsprache für eine Hörgerätepauschale (Mitteilung
vom 10. März 2015; IV-Nr. 23). Seit Februar 2015 ist der
Beschwerdeführer mit einem Hörgerät links versorgt.
1.2 Am 18. Mai 2015 meldete
sich der Beschwerdeführer bei der IV zum Bezug von beruflichen Massnahmen bzw.
einer Invalidenrente an (IV-Nr. 32). Die Beschwerdegegnerin veranlasste
daraufhin ein polydisziplinäre (allgemeininternistische, neurologische,
otorhinolaryngologische, orthopädische und psychiatrische) Begutachtung im D.___,
[...] (IV-Nr. 45 und 47), welche im November 2015 durchgeführt wurde
(Gutachten vom 28. Dezember 2015; IV-Nr. 51). Nach Eingang des
Abschlussberichts der beruflichen Eingliederung, Rücksprache mit dem Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die
Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente aufgrund eines ermittelten
Invaliditätsgrades von 7 % mit Verfügung vom 11. August 2016 ab. Dies
wurde im Wesentlichen damit begründet, gemäss den medizinischen Abklärungen sei
die bisherige Tätigkeit als Auto- bzw. Hilfsmechaniker nicht mehr möglich. Der
Beschwerdeführer könne jedoch einer angepassten Tätigkeit in ruhiger Umgebung,
ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen und mit Absturzgefährdung, im Ausmass
von 70 % nachgehen. Dies sei in einem ganztägigen Arbeitspensum mit
vermehrten Pausen möglich. Der Beschwerdeführer könne weiterhin ein Einkommen
erzielen, welches eine Berentung ausschliesse. Er habe im Gespräch vom 17. Januar
2016 persönlich mitgeteilt, dass er sich als nicht arbeitsfähig sehe und daher
nicht in der Lage sei, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen (IV-Nr. 64;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 16. September 2016 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 4 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 11. August 2016 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es seien dem Beschwerdeführer ab wann
rechtens die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von
mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens
auszurichten.
b) Es seien
ergänzende medizinische und beruflich-erwerbsbezogene Abklärungen im Rahmen
einer AMA (arbeits-marktlich-medizinische Abklärung), beispielsweise bei der E.___
oder einer BEFAS anzuordnen.
3. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei
wegen kurzfristiger Mandatierung und erstmaligem Aktenbesitz vom 15. September
2016 eine Frist von 30 Tagen zur Ergänzung der Beschwerdebegründung
anzusetzen.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.
5. Der Beschwerdeführerin (recte: Dem
Beschwerdeführer) sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Verfügung vom
26. Oktober 2016 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer innert Frist
keine Beschwerdeergänzung eingereicht hat (A.S. 29 f.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom
23. November 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 31 f.).
2.4 Mit Verfügung vom 25. November
2016 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege ab Prozessbeginn
bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, , als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt (A.S. 33 f.).
2.5 In seiner Replik vom
1. Februar 2017 lässt der Beschwerdeführer den Antrag stellen, dem
otorhinolaryngologischen Teilgutachter des D.___, Dr. med. F.___, sei die
Ergänzungsfrage unter Vorlage des beiliegenden Ausschnitts aus einem anderen
seiner Gutachten zu unterbreiten, ob sich eine 70%ige Leistungsfähigkeit nur
bei «freier Einteilbarkeit des Arbeitsvolumens» erzielen lasse und falls nein,
warum dies anders als im anderen Gutachten keine Anforderung darstelle. Im
Weiteren lässt er sinngemäss an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren
festhalten (A.S. 42 ff.).
2.6 In ihrer Duplik vom 24. Februar
2017 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde fest (A.S. 47 f.).
2.7 Mit Eingabe vom 7. April
2017 verzichtet der Beschwerdeführer auf allfällige Bemerkungen zur Duplik;
gleichzeitig reicht sein Vertreter die Kostennote ein (A.S. 57 ff.).
2.8 Mit Präsidialverfügung vom 1. Februar
2018 werden die Parteien zur vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen Hauptverhandlung
vom Dienstag, 27. März 2018, vorgeladen. Gleichzeitig wird der Antrag des
Beschwerdeführers auf Parteibefragung abgewiesen (A.S. 62 f.).
2.9 Am 27. März 2018 führt das
Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Hauptverhandlung durch (siehe
Protokoll der Verhandlung vom 28. März 2018; A.S. 65 ff.)
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen und/oder eine
Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den
Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 11. August 2016 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1
S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit
von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998, S. 124). Der
Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von
sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von
Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;
BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3
Für
die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16
ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16
ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
2.5
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352;
vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; 122 V 157
E. 1c S. 160 f.).
Dennoch hat es die Rechtsprechung mit
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). Den
gerichtlichen oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den
Sozialversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf
Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470f., 125 V 351 E. 3b/bb
S. 353).
2.6
Sowohl das Verwaltungsverfahren
als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes vom Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung,
ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
es könnten weitere Beweismass-nahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).
Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016
E. 3.1 und 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2.4, je mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdegegnerin lehnte
den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
sowie eine Invalidenrente gestützt auf das von ihr veranlasste polydisziplinäre
D.___-Gutachten vom 28. Dezember 2015 ab (vgl. A.S. 1 ff.). Der
Beschwerdeführer lässt geltend machen, die Aussage in der angefochtenen
Verfügung, wonach er eine 70%ige Leistungsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit
erbringen könne, sei selbst mit den gutachterlichen Ausführungen nicht in
Einklang zu bringen. Dies sei eine ungeprüfte Behauptung. Denn wenn im
Gutachten festgehalten werde, es sei mit «wiederholten Ausfalltagen bei länger
dauernden Schwindelattacken» zu rechnen, so sei einerseits diese
Leistungsfähigkeit in Frage gestellt, andererseits aber auch die Zumutbarkeit für
einen potentiellen Arbeitgeber. Es sei fraglich, ob ein volles Arbeitspensum
möglich sei (A.S. 4 Ziff. B.4). Im Folgenden ist zunächst das von
Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten darzulegen:
3.1
Dem D.___-Gutachten vom 28. Dezember
2015.
kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer dort zwischen dem 16. und
18.
November sowie am 26. November 2015 allgemeininternistisch (Dr. med.
G.___, FMH Allgemeine Innere Medizin; Fallführung), psychiatrisch
(Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie), orthopädisch
(Dr. med. I.___, FMH Orthopädische Chirurgie), neurologisch (Dr. med.
J.___, FMH Neurologie) und otorhinolaryngologisch (Dr. med. F.___, FMH
Otorhinolaryngologie) untersucht und begutachtet wurde. Im Rahmen der
allgemeininternistischen Untersuchung gab der Explorand zur eigenen
Zukunftsvorstellung bezüglich Arbeitsfähigkeit an, er wolle eigentlich schon
arbeiten, wisse aber nicht, was er machen könnte. Aus allgemeininternistischer,
psychiatrischer und orthopädischer Sicht konnten keine Diagnosen gestellt
werden. Bei der Gesamtbeurteilung (Ziff. 5) wurden folgende Diagnosen (mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) angegeben: «1. Morbus Menière links
(ICD-10 H81 0), Zustand nach Paukendrainage links am 07.01.2013, Zustand nach
transtympanaler Gentamicin-Instillation am 17.09.2013, pantonale Schallempfindungsschwerhörigkeit
links, Zustand nach Hörgeräteversorgung; 2. Tinnitus links (ICD-10
H93 1), mittelgradig kompensiert; 3. Leichtgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit
rechts (ICD-10 H90.5), Zustand nach Hörsturz rechts 2009». Diagnosen ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden nicht vermerkt. Zur Gesamtbeurteilung
wurde im Wesentlichen festgehalten, die Konklusion dieses Gutachtens sei durch
einen interdisziplinären Konsensus mit den unterzeichneten Untersuchern
erarbeitet worden. Der Explorand sei im Jahr 1999 mit seiner Familie als
Asylant in die Schweiz eingereist. Hier habe er zwei Jahre die Realschule
besucht. Nachdem der Asylantrag abgelehnt worden sei, sei die Familie im Jahr
2003.
in den [...] zurückgekehrt. Er habe dort eine Ausbildung als
Automechaniker absolviert und danach auf diesem Beruf gearbeitet. Ein Jahr lang
habe er selbstständig eine Garage geführt. Nach der Heirat sei er im Jahr 2009
wieder in die Schweiz gekommen. Er habe eine Tätigkeit in einer Autogarage
aufgenommen. Ab Dezember 2011 sei er bei der B.___, [...], angestellt gewesen.
Im April 2012 sei er erstmals wegen seiner Schwindelbeschwerden arbeitsunfähig
geworden. Seit Juli 2013 sei er andauernd arbeitsunfähig geschrieben. Das
Arbeitsverhältnis sei per Ende Februar 2014 aufgelöst worden, da er seine Tätigkeit
nicht mehr habe aufnehmen können. Eine neue Arbeit habe er bisher nicht
gesucht.
Im Weiteren wurde ausgeführt, der
Explorand leide an rezidivierenden Drehschwindelattacken mit Nausea und einem
Tinnitus links, welcher trotz Hörgeräten nicht verschwunden sei. Bei der
durchgeführten otorhinolaryngologischen Untersuchung seien ein Morbus Menière
links mit pantonaler Schallempfindungsschwerhörigkeit und ein mittelgradiger
Tinnitus links diagnostiziert worden. Auf der rechten Seite bestehe eine
Schallempfindungsschwerhörigkeit bei Status nach Hörsturz im Jahr 2009.
Aufgrund der Schwindelsymptomatik seien dem Exploranden sturzgefährdende
Tätigkeiten und solche mit rotierenden Maschinen nicht mehr zumutbar. Auch das berufsmässige
Führen eines Kraftfahrzeugs sei nicht geeignet. Die Tätigkeit als Automechaniker
sei daher kaum mehr möglich. Wegen der Schallempfindungsschwerhörigkeit seien
auch Tätigkeiten mit hohem Umgebungsgeräuschpegel sowie höhergradigen
Anforderungen ans Gehör nicht mehr möglich. Aufgrund der instabilen
Beschwerdesymptomatik mit Schwindelerscheinungen bei Bewegungen sei die
Leistungsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit um 30 % vermindert.
Ferner wurde angegeben, bei der
neurologischen Untersuchung sei ein Morbus Menière bestätigt worden. Aus
neurologischer Sicht seien keine zusätzlichen pathologischen Befunde zu
erheben. Die Arbeitsfähigkeit werde gemäss den hals-nasen-ohrenärztlichen
Einschränkungen beurteilt. Bei der orthopädischen Untersuchung habe keine
Diagnose gestellt werden können. Der Explorand habe keine andauernden
Beschwerden angegeben. Die Befunde am Bewegungsapparat seien unauffällig
gewesen. Die Arbeitsfähigkeit sei aus orthopädischer Sicht nicht eingeschränkt.
Bei der psychiatrischen Untersuchung seien ebenfalls unauffällige Befunde
erhoben worden. Der Explorand sei konzentriert gewesen und eine
Beeinträchtigung der Stimmungslage sei nicht feststellbar gewesen. Aus
psychiatrischer Sicht ergebe sich keine Diagnose und keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Auch bei der allgemeininternistischen Untersuchung seien
unauffällige Befunde erhoben worden. Eine Diagnose bestehe nicht. Die
Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Zusammengefasst sei der Explorand für
eine Tätigkeit in ruhiger Umgebung ohne Arbeiten mit Absturzgefährdung und an
gefährlichen Maschinen zu 70 % arbeits- und leistungsfähig. Diese
Leistungsfähigkeit könne in einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen
verwertet werden, ebenfalls einberechnet seien wiederholte Ausfalltage bei
länger dauernden Schwindelattacken.
Zum Beginn und Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit wurde erläutert, aufgrund der anamnestischen Angaben, der
Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten
Arbeitsunfähigkeiten gehe man davon aus, dass die festgestellte
Arbeitsfähigkeit seit der andauernden Krankschreibung im November 2013 anzurechnen
sei. Früher sei keine andauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Zur
Selbsteinschätzung wurde sodann angegeben, der Explorand fühle sich nicht
vollständig arbeitsunfähig, wisse aber nicht, welche Tätigkeit er noch ausüben
könnte. Die Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit könne bestätigt
werden. Die Schwierigkeiten einer beruflichen Umstellung seien nicht
krankheitsbedingt. Die psychosoziale Situation mit finanziellen Problemen und
erst sechsjährigem Aufenthalt in der Schweiz seien negative Faktoren für die
Wiedereingliederung. Der Explorand sei aber nicht durch ein psychisches Leiden
beeinträchtigt. Er sei auch im Alltag nicht eingeschränkt. Die Ressourcen für
eine berufliche Umstellung und Wiedereingliederung wären vorhanden.
Zu früheren ärztlichen Einschätzungen
nahmen die Gutachter dahingehend Stellung, aus hals-nasen-ohrenärztlicher Sicht
könne man die Befunde der Ärzte der C.___ bestätigen. Die Arbeitsfähigkeit sei
nicht detailliert langfristig festgelegt worden. Aus neurologischer und
orthopädischer Sicht seien keine Beurteilungen vorhanden. Aus
allgemeininternistischer Sicht gebe der Hausarzt ebenfalls keine
allgemeininternistischen Einschränkungen an. Die Arbeitsunfähigkeit habe er
aufgrund der vestibulären Erkrankung beurteilt. Aus psychiatrischer Sicht
bestünden ebenfalls keine Beurteilungen. Der Explorand sei auch noch nie in
psychiatrischer Behandlung gewesen. Aus otorhinolaryngologischer Sicht könne
man keine speziellen neuen Massnahmen vorschlagen. Aus übriger somatischer und
psychiatrischer Sicht würden ebenfalls keine medizinischen Massnahmen
vorgeschlagen. Zu beruflichen Eingliederungsmassnahmen wurde schliesslich angegeben,
der Explorand sollte unbedingt im Rahmen der Möglichkeiten der IV bei der
Wiedereingliederung unterstützt werden. Da die Tätigkeit als Automechaniker
nicht mehr geeignet sei, sei eine berufliche Umstellung notwendig. Trotz
gewisser negativer psychosozialer Faktoren könne angesichts des Alters des
Exploranden eine relativ gute Prognose gestellt werden.
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest,
der 28-jährige Explorand sei für eine angepasste Tätigkeit in ruhiger Umgebung
ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen und mit Absturzgefährdung zu 70 %
arbeits- und leistungsfähig, in einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen.
Medizinische Massnahmen könne man aktuell nicht vorschlagen. Berufliche
Massnahmen zur Wiedereingliederung seien hingegen zu empfehlen (IV-Nr. 51
S. 2 ff.).
3.2
RAD-Ärztin Dr. med. K.___,
Fachärztin Allgemeine Medizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 18. März
2016.
fest, aufgrund seiner vestibulären Erkrankung sei der 28-jährige Versicherte
als Hilfsmechaniker in einer Autogarage nicht mehr arbeitsfähig (100%ige Arbeitsunfähigkeit).
Seit November 2013 sei er für eine angepasste Tätigkeit in ruhiger Umgebung
ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen und mit Absturzgefährdung zu 70 %
arbeits- und leistungsfähig, in einem ganztätigen Pensum mit vermehrten Pausen
(IV-Nr. 56).
4.
4.1
Zunächst ist festzuhalten, dass
das oben (unter E. II. 3.1 hiervor) dargelegte polydisziplinäre D.___-Gutachten
vom 28. Dezember 2015 auf den vollständigen Vorakten sowie auf
spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen «Allgemeine Innere
Medizin», «Psychiatrie», «Orthopädie», «Neurologie» und «Otorhinolaryngologie» beruht.
Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden wurden durch die Gutachter
berücksichtigt und in ihre Beurteilung einbezogen. Die Expertise konnte sich
somit auf vollständige Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter geben
jeweils die fachspezifische Anamnese, die Angaben des Beschwerdeführers und die
erhobenen Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und die
Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit hergeleitet. Schliesslich
wird eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller involvierten
Disziplinen vorgenommen. Das Gesamtgutachten trägt die Unterschriften aller
beteiligten Teilgutachter. Inhaltlich gelangen die einzelnen Teilgutachten und
das Gesamtgutachten zu schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar
hergeleitet werden. Zu früheren ärztlichen Einschätzungen in den medizinischen
Vorakten wurde soweit vorhanden Stellung genommen. Das Gutachten wird damit den
durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige
medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gerecht.
4.2
Unbestritten ist, dass dem
Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Auto-bzw. Hilfsmechaniker im
Autogewerbe nicht mehr zugemutet werden kann. Der Argumentation des
Beschwerdeführers, die Aussage in der angefochtenen Verfügung, wonach er im
Stande sei, eine 70%ige Leistungsfähigkeit in einer angepassten
Verweistätigkeit zu erbringen, sei eine «ungeprüfte Behauptung» und «selbst mit
den gutachtlichen Ausführungen nicht in Einklang zu bringen», kann nicht
gefolgt werden, kamen doch die Gutachter aufgrund ihrer eingehenden fachärztlichen
Untersuchungen und nach Erarbeitung eines interdisziplinären Konsenses zum
Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Verweistätigkeit in
ruhiger Umgebung sowie ohne Arbeiten mit Absturzgefährdung und an gefährlichen
Maschinen zu 70 % arbeits- und leistungsfähig, wobei die Fachärzte ausdrücklich
darauf hinwiesen, diese Leistungsfähigkeit könne in einem ganztägigen Pensum
mit vermehrten Pausen verwertet werden; wiederholte Ausfalltage bei länger
dauernden Schwindelattacken seien ebenfalls einberechnet (IV-Nr. 51
S. 24). Hinweise für Widersprüchlichkeiten oder Unklarheiten bei der
Festsetzung der Höhe der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sind nicht ersichtlich.
Mit der gutachterlichen Einschätzung «ebenfalls einberechnet sind wiederholte
Ausfalltage bei länger dauernden Schwindelattacken» wird die attestierte Arbeits-
bzw. Leistungsfähigkeit nicht in Frage gestellt. So gab der Beschwerdeführer im
Rahmen der neurologischen Untersuchung selber an, die durch körperliche
Belastungen oder Stress ausgelösten Schwindelattacken dauerten unterschiedlich
lange, nämlich «im Bereich von Minuten», sie könnten aber auch «mehrere
Stunden» andauern. Die Frequenz sei unterschiedlich, wenn er Anstrengungen und
Stress vermeide und seine Ruhe habe, träten die Attacken vielleicht zwei- bis
dreimal pro Woche auf» (IV-Nr. 51 S. 17). Damit übereinstimmend wurde
auch in der otorhinolaryngologischen Untersuchung unter «subjektive Angaben»
festgehalten, die Beschwerden dauerten «bis zu mehreren Stunden» und könnten «2 - 3-mal
wöchentlich» auftreten (IV-Nr. 51 S. 19 f.). Angesichts des Umstands,
dass die Anfallsfrequenz unterschiedlich ist und die Schwindelattacken auch nur
wenige Minuten (wenn der Beschwerdeführer körperliche Anstrengungen und Stress
vermeidet), ansonsten mehrere Stunden dauern können, erscheint die Festsetzung
der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit auf (durchschnittlich) 70 % als sachgerecht
und nachvollziehbar. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers
anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 27. März 2018 handelt es sich bei
der anerkannten Leistungsunfähigkeit von 30 % nicht um eine geringe
Einschränkung, wird damit doch eine Einschränkung während 1 ½ Arbeitstagen
bei einer fünftägigen Arbeitswoche berücksichtigt. Mit der um 30 %
attestierten Einschränkung der Leistungsfähigkeit wird dem Umstand Rechnung
getragen, dass die Schwindelattacken einerseits weniger als dreimal pro Woche auftreten
und nur Minuten dauern, andererseits aber auch Ausfalltage zur Folge haben
können. Es gilt hier auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der
Lage ist, die Dauer der Schwindelattacken zu beeinflussen oder diese sogar zu
vermeiden, indem er seinen Kopf nicht schnell bewegt (IV-Nr. 51
S. 17). Mit der Einberechnung von wiederholten Ausfalltagen bei länger
dauernden Schwindelattacken besteht kein Widerspruch zur festgesetzten Arbeits-
bzw. Leistungsfähigkeit. Dem Beschwerdeführer kann nach den gutachterlichen
Angaben grundsätzlich ein ganztägiges Arbeitspensum in einer angepassten
Tätigkeit zugemutet werden, wobei dabei die Leistungsfähigkeit aufgrund der
instabilen Beschwerdesymptomatik mit Schwindelerscheinungen bei Bewegungen um (durchschnittlich)
30.
% eingeschränkt ist (IV-Nr. 51 S. 24). Dass der neurologische
Gutachter die Prognose als unsicher einstufte, weil mit weiteren Attacken und
auch mit einer progredienten Gehörsverminderung zu rechnen sei (IV-Nr. 51
S. 19), ändert an der Gesamtbeurteilung im D.___-Gutachten nichts.
4.3
Diese Auffassung vertritt auch
die RAD-Ärztin Dr. med. K.___ in ihrer Stellungnahme vom 18. März
2016, wonach der Beschwerdeführer für eine angepasste Tätigkeit in ruhiger
Umgebung ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen und ohne Absturzgefährdung zu
70.
% in einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen arbeits- und
leistungsfähig sei (IV-Nr. 56). Im Übrigen wird das D.___-Gutachten auch
nicht durch den Bericht der HNO-Klinik des C.___ (Prof. Dr. Dr. med. L.___)
vom 3. Juni 2015 relativiert, worin bezüglich der Hörstörung sowohl in der
bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Verweistätigkeit
grundsätzlich eine vollumfängliche Arbeits- und nur eine gering eingeschränkte Leistungsfähigkeit
(Sprachverstehen leicht eingeschränkt; Tätigkeiten sollten nicht auf mündliche
Kommunikation zentriert sein) attestiert und gleichzeitig darauf hingewiesen
wurde, die Schwindelbeschwerden, welche Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten
etc. verunmöglichten, seien unklar und eventuell abklärungsbedürftig
(IV-Nr. 36). Im Übrigen schrieb auch der Hausarzt Dr. med. M.___,
Facharzt Innere Medizin FMH, den Beschwerdeführer lediglich für den Zeitraum
vom 1. November 2013 bis 31. April 2015 arbeitsunfähig, wobei er
angab, die Frage der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder einer anderen
Tätigkeit müsse spezialärztlich abgeklärt werden (Bericht vom 20. Juli
2015; IV-Nr. 41). Mit der Veranlassung des vorerwähnten polydisziplinären D.___-Gutachtens
(vgl. auch RAD-Stellungnahme vom 7. August 2015 [vgl. IV-Nr. 44]) kam
die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Pflicht zur Abklärung des
medizinischen Sachverhalts (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach. Mit dem
Ergebnis der D.___-Begutachtung erklärte sich auch der Hausarzt einverstanden
(vgl. Protokolleintrag vom 2. Februar 2016). Weitere Arztberichte, welche den
Beweiswert dieses polydisziplinären Gutachtens schmälern könnten, liegen nicht
vor und werden auch vom Beschwerdeführer nicht eingereicht.
4.4
Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers sind im D.___-Gutachten verbindliche Feststellungen zum
Leistungsvermögen im genannten Zumutbarkeitsprofil enthalten. Nach den
gutachterlichen Angaben sind dem Beschwerdeführer aufgrund der
Schwindelsymptomatik sturzgefährdende Tätigkeiten und solche mit rotierenden
Maschinen nicht mehr zumutbar. Auch das berufsmässige Führen von
Kraftfahrzeugen ist nicht geeignet, weshalb die angestammte Tätigkeit als Auto-
bzw. Hilfsmechaniker kaum mehr möglich ist. Wegen der
Schallempfindungsschwerhörigkeit sind auch Tätigkeiten mit hohem
Umgebungsgeräuschpegel sowie höhergradigen Anforderungen an das Gehör nicht
mehr möglich. Aufgrund der instabilen Beschwerdesymptomatik mit
Schwindelerscheinungen bei Bewegungen ist die Leistungsfähigkeit bei einer
angepassten Tätigkeit um (durchschnittlich) 30 % vermindert (IV-Nr. 51
S. 23 f.). Eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 % ist nach den
fachärztlichen Angaben in einer angepassten Tätigkeit in ruhiger Umgebung in
einem ganztägigen Vollzeitarbeitspensum mit vermehrten Pausen verwertbar
(IV-Nr. 51 S. 24 f.). Damit werden sowohl die Einschränkungen des
Beschwerdeführers in einer angepassten Verweistätigkeit als auch die Höhe der
Leistungseinbusse im D.___-Gutachten klar definiert. Es sind keine konkreten
Indizien ersichtlich, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Es
besteht auch kein Anlass, weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen, da
von weiteren Beweiserhebungen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind
(antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2015 vom
21.
September 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 136 I 229 E. 5.3
S. 236 f.).
Die anlässlich der öffentlichen Hauptverhandlung
vom 27. März 2018 im Rahmen des Parteivortrags gestellten Fragen wurden
von den D.___-Gutachtern insoweit bereits beantwortet, als im Rahmen eines
interdisziplinären Konsenses der beteiligten Gutachter eine medizinisch-theoretische
Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 70 % verbindlich
festgestellt wurde, wobei wiederholte Ausfalltage bei länger dauernden
Schwindelattacken einberechnet sind. Diese Leistungsfähigkeit besteht nach den
gutachterlichen Angaben grundsätzlich unabhängig von noch allenfalls durchzuführenden
beruflichen Eingliederungsmassnahmen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach
den Angaben der Experten unbedingt bei der beruflichen Wiedereingliederung
unterstützt werden sollte, relativiert diese gutachterlich festgestellte
Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit nicht, sondern ergibt sich daraus, dass der junge
Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Auto- bzw. Hilfsmechaniker nicht
mehr ausüben kann und sich beruflich umstellen muss. Angesichts seines Alters
wird denn auch – trotz gewisser negativer psychosozialer Faktoren – eine
relativ gute Prognose gestellt (vgl. IV-Nr. 51 S. 25). Es besteht aufgrund
der Angaben der Gutachter kein Anhaltspunkt, dass weitere berufliche Massnahmen
erforderlich wären, damit der Beschwerdeführer die in einer angepassten
Verweistätigkeit attestierte Leistungsfähigkeit von 70 % erreichen kann. Im
Weiteren ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer seinen
Einschränkungen angepassten Tätigkeit über eine weitgehend freie Einteilbarkeit
seines Arbeitsvolumens verfügen muss, da das Auftreten der Schwindelattacken
nicht vorhersehbar ist. Die Beantwortung der vom Beschwerdeführer beantragten Ergänzungsfrage
betreffend «freier Einteilbarkeit des Arbeitsvolumens» durch den oto-rhinolaryngologischen
D.___-Teilgutachter (vgl. Replik vom 1. Februar 2017 [A.S. 42] und
Protokoll der Hauptverhandlung vom 27. März 2018 [A.S. 66]) würde
somit zu keinen neuen Erkenntnissen führen. Der entsprechende, vom
Beschwerdeführer mit Replik vom 1. Februar 2017 gestellte Antrag ist somit
abzuweisen.
5.
5.1
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte
Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem
Erfahrungsgrundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein
(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).
Der Beschwerdeführer arbeitete seit dem
1.
Dezember 2011 als Hilfsmechaniker bei der B.___, [...], wobei er seine
Arbeitstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen am 19. Juli 2013 einstellte
(letzter Arbeitstag). Nach den Angaben seiner damaligen Arbeitgeberin vom
1.
Juli 2015 war er zuletzt seit dem 23. Juli 2013 bis zum Ende des
Arbeitsverhältnisses (Ende Februar 2014) vollumfänglich arbeitsunfähig
geschrieben; dementsprechend bezog er ab dem 24. Juli 2013 ununterbrochen Krankentaggelder.
Sein letzter AHV-beitragspflichtiger Lohn belief sich auf CHF 49'400.00 pro
Jahr ab 1. Mai 2013 (vgl. IV-Nr. 43 S. 2 ff., 37.2 S. 3 ff.
und 37.7 S. 1). Dies entspricht einem Monatslohn von CHF 3'800.00 (x
13).
5.2
Bezog eine versicherte Person
aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche
Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten
wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist
diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu
tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien
Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch
ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte
zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden
Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Die Grundüberlegung
dieser Rechtsprechung ist die folgende: Wenn eine versicherte Person in
derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hat, einen deutlich
unterdurchschnittlichen Lohn erzielt, weil ihre persönlichen Eigenschaften
(namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher
Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichen, dann ist nicht
anzunehmen, dass sie mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung behaftet einen
(anteilmässig) durchschnittlichen Lohn erzielen könnte (BGE 141 V 1 E. 5.4
S. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_112/2012 vom
19.
November 2012 E. 4.4 mit Hinweisen).
Praxisgemäss kann diese Parallelisierung
der Einkommen entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine
entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch
Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des
Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen
Wertes erfolgen. Dabei gilt der tatsächlich erzielte Verdienst als
unterdurchschnittlich, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen Tabellenlohn
abweicht; eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen hat jedoch – bei Erfüllen
der übrigen Voraussetzungen – nur in dem Umfang zu erfolgen, in welchem die
prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt
(Urteil des Bundesgerichts 9C_112/2012 vom 19. November 2012 E. 4.4
mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung
des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, Art. 28a IVG, S. 355
Rz. 124 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer erzielte gemäss den
Angaben der damaligen Arbeitgeberin ohne Gesundheitsschaden in seiner
angestammten Tätigkeit als Hilfsmechaniker ab 1. Mai 2013 einen Lohn von
CHF 49'400.00 pro Jahr bzw. CHF 3'800.00 (x 13) pro Monat. Angepasst
an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2015 (Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns: November 2015) ergibt dies einen Lohn von CHF 3'863.10 pro
Monat bzw. CHF 50'220.10 pro Jahr (vgl. Lohnentwicklung des Bundesamtes
für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex Männer, Wirtschaftszweig
G, Position 45 bis 47 [Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen], 2013:
102.
, 2015: 104.1). Das entsprechende statistische Durchschnittseinkommen im
Jahr 2014 beträgt demgegenüber CHF 4'995.00 pro Monat bzw.
CHF 59'940.00 pro Jahr (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] des BFS
für das Jahr 2014, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach
Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Tabelle
TA1_tirage_skill_level, Wirtschaftszweig G, Position 45 bis 47, Kompetenzniveau
1.
[einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art], Männer). Angepasst
an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 41.9 Std.
pro Woche im Jahr 2015 (vgl. Arbeitsmarktindikatoren 2016 des BFS, Tabelle T18,
wöchentliche Normalarbeitszeit der Vollzeitarbeitnehmenden nach
Wirtschaftssektoren, -abschnitten und –abteilungen, 2005 bis 2015) und die
Nominallohnentwicklung (2014: 102.9, 2015: 104.1) führt dies zu einem
Durchschnittseinkommen von CHF 5'293.30 pro Monat bzw. CHF 63'519.35
pro Jahr. Damit lag das vom Beschwerdeführer effektiv erzielte Valideneinkommen
um 20.94 % unter dem statistischen Durchschnittsverdienst.
Der Beschwerdeführer stammt aus [...] und
absolvierte gemäss seinen Angaben dort eine dreijährige Ausbildung als
Automechaniker, wobei er diese Tätigkeit jeweils ein Jahr als Angestellter und als
Selbstständigerwerbender mit Garage ausgeübt habe (vgl. IV-Nr. 51 S. 9).
Bei der B.___ wurde er jedoch (lediglich) als Hilfsmechaniker angestellt, weil
die erwähnte Ausbildung in der Schweiz nicht anerkannt wird, wie der
Beschwerdeführer an der öffentlichen Verhandlung ausführen liess. Seine Aufgabe
bestand darin, verschiedene Verschleissteile an Personenwagen auszuwechseln
sowie Neu- und Occasionsfahrzeuge aufzubereiten (IV-Nr. 43 S. 6 und 8).
Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der
Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus invaliditätsfremden
Gründen ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielte und sich nicht
aus freien Stücken mit diesem tiefen Einkommen begnügte. Demnach hat nach der
Rechtsprechung zum Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % (BGE 135 V 297) beim Valideneinkommen
eine Parallelisierung im Umfang von 15.94 % zu erfolgen (BGE 141 V 1
E. 5.7 S. 4). Das vom Beschwerdeführer bei seiner damaligen
Arbeitgeberin erzielte Einkommen von CHF 3'863.10 pro Monat bzw. CHF 50'220.10
pro Jahr ist somit um 15.94 % zu erhöhen, was ein Valideneinkommen von CHF 4'478.90
pro Monat bzw. CHF 58'225.20 pro Jahr ergibt.
5.3
Da der Beschwerdeführer seit Juli
2013.
keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt (vgl. IV-Nr. 51 S. 23), sind
zur Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenwerte der LSE 2014 heranzuziehen
(Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 28a,
S. 340 N 90). Nach den fachärztlichen Angaben der D.___-Gutachter ist
der Beschwerdeführer in der Lage, eine seinen Einschränkungen angepasste
Verweistätigkeit mit einer Leistungsfähigkeit von 70 % auszuüben. Demnach
ist der Beschwerdeführer in der Lage, ein Einkommen von CHF 3'718.40 pro
Monat bzw. CHF 44'620.80 pro Jahr (70 % von CHF 5'312.00 pro
Monat bzw. CHF 63'744.00 pro Jahr; LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level,
Total, Kompetenzniveau 1, Männer), d.h. – angepasst an die betriebsübliche
wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2015 und die
Nominallohnentwicklung (2014: 103.2, 2015: 103.7) - ein solches von CHF 3'895.20
pro Monat bzw. CHF 46'742.55 pro Jahr – reduziert um einen allfälligen
Abzug vom Tabellenlohn - zu erzielen.
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts kann bei einem invaliden Versicherten, der wegen seiner
gesundheitlichen Beeinträchtigung bloss noch leichte Hilfstätigkeiten auszuüben
vermag und das durchschnittliche Lohnniveau eines voll leistungsfähigen
Hilfsarbeiters in der Regel nicht erreicht, ein Abzug von maximal 25 %
gewährt werden. Der Abzug von 25 % kommt nicht generell und in jedem Fall
zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Falles
zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider
zusätzlich reduziert werden muss. Dabei ist auch ein Abzug von weniger als
25.
% denkbar (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75
E. 5b/bb S. 80). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in der
vorliegend angefochtenen Verfügung keinen leidensbedingten Abzug. Dies
erscheint nicht als sachgerecht, bestehen doch beim Beschwerdeführer nach den
gutachterlichen Angaben neben den vermehrten erforderlichen Pausen, die eine
Leistungseinschränkung von 30 % begründen, aufgrund seiner
gesundheitlichen Beeinträchtigung verschiedene weitere Einschränkungen (keine
sturzgefährdenden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten an rotierenden Maschinen, kein
Umgebungsgeräuschpegel wegen Schwerhörigkeit, keine höhergradigen Anforderungen
an das Gehör, kein berufsmässiges Führen eines Kraftfahrzeugs), die hier zu
berücksichtigen sind. Ein leidensbedingter Abzug von 15 % erscheint unter
den gegebenen Umständen als angemessen. Weitere Merkmale, die zu einer
Reduktion des Tabellenlohns (Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie) führen können, sind vorliegend nicht
erfüllt. Dies ergibt ein Invalideneinkommen von CHF 3'310.90 pro Monat
bzw. CHF 39'731.15 pro Jahr. Aus der Gegenüberstellung dieses Einkommens
mit dem Valideneinkommen von CHF 58'225.20 ergibt sich ein
Invaliditätsgrad von 31.76 % bzw. aufgerundet von 32 %, der keinen
Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (vgl. E. II. 2.2 hiervor).
6.
Im Weiteren lässt der
Beschwerdeführer geltend machen, es seien zusätzliche berufliche und erwerbsbezogene
Abklärungen zu veranlassen. Die Beschwerdegegnerin habe sich nicht einmal die
Mühe gemacht, irgendeine Verweistätigkeit zu nennen (vgl. Beschwerde, S. 5
ff. Ziff. 6).
6.1
Dazu ist festzuhalten, dass der
ausgeglichene Arbeitsmarkt gekennzeichnet ist durch ein gewisses Gleichgewicht
zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und einen Fächer
verschiedenster Tätigkeiten aufweist. Das gilt sowohl bezüglich der dafür
verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch
hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden
Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die
unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten
des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten
und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen
Anforderungen zu stellen. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich,
ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft
noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem
Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt
umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und
Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten
des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_670/2015
vom 12. Februar 2016 E. 4.2 und 9C_98/2014 vom 22. April 2014
E. 3.1, je mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr
gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter
Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt
oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von
vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 8C_728/2012
vom 8. Mai 2013 E. 4.3.3 und 9C_775/2009 vom 12. Februar 2010
E. 4.2.1, je mit Hinweisen).
Art und Mass dessen, was einer
versicherten Person an Erwerbstätigkeit noch zugemutet werden kann, richtet
sich nach ihren besonderen persönlichen Verhältnissen einerseits und nach den
allgemein herrschenden Auffassungen andererseits. Für die Beurteilung der
Zumutbarkeit ist letztlich insofern eine objektive Betrachtungsweise
massgebend, als es nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der infrage
stehenden Erwerbstätigkeit durch die versicherte Person ankommt (Urteil des
Bundesgerichts 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
6.2
Nach der Beurteilung im D.___-Gutachten
vom 28. Dezember 2015 (IV-Nr. 51 S. 2 ff.) ist der
Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit in ruhiger Umgebung ohne
Arbeiten an gefährlichen (z.B. rotierenden) Maschinen und ohne
Absturzgefährdung zu 70 % arbeits- und leistungsfähig, wobei diese Arbeits-
bzw. Leistungsfähigkeit in einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen
verwertbar ist. Im Weiteren darf die Verweistätigkeit aufgrund der
Schwerhörigkeit keine höhergradigen Anforderungen an das Gehör stellen und ein berufsmässiges
Führen eines Kraftfahrzeugs ist dem Beschwerdeführer nicht möglich. Ferner ist
angesichts der unvorhergesehen auftretenden Schwindelattacken eine weitgehend freie
Einteilbarkeit des Arbeitsvolumens erforderlich. Die dem Beschwerdeführer
verbleibende Arbeitsfähigkeit erscheint – auch im Quervergleich zu anderen
Fällen – als verwertbar. Er ist trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen
in der Lage, Hilfstätigkeiten in Industrie und Gewerbe (z.B. Kontroll- oder
Überwachungsaufgaben, Sortierarbeiten, leichte Verpackungsarbeiten) auszuüben. Hilfstätigkeiten,
welche in geräuscharmer Umgebung ausgeübt werden können, werden auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt angeboten; ebenfalls Arbeitsplätze, an welchen eine
weitgehend freie Einteilbarkeit des Arbeitsvolumens möglich ist. Dem
Beschwerdeführer stehen diverse Hilfstätigkeiten offen, die keiner längeren
Einarbeitung (oder gar einer Umschulung) bedürfen. Sein Zumutbarkeitsprofil ist
nicht derart eng umschrieben, dass von vornherein keine realistische
Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Ob es für den Beschwerdeführer schwierig
oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende
Stelle zu finden, ist unerheblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2015
vom 12. Februar 2016 E. 4.2). Aufgrund der gegebenen Umstände kann nicht
gesagt werden, es seien ihm nur noch Tätigkeiten zuzumuten, die der
ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht realistischem
Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wären. Die
Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers mag zwar angesichts seiner
gesundheitlichen Einschränkungen erschwert sein, die Anstellungschancen des im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erst 29-jährigen Beschwerdeführers können
aber dennoch als grundsätzlich intakt bezeichnet werden. Von einer fehlenden
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit, welche zu einer Rentenzusprache führen
müsste, kann keine Rede sein.
7.
7.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1
IVG habe invalide und von einer Invalidität bedrohte Versicherte (Art. 8
ATSG) unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.
Zu letzteren zählen auch die beruflichen Massnahmen nach Art. 15 ff. IVG.
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen setzen einen Eingliederungswillen bzw.
eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus. Fehlt es daran, so entfällt der
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3,9C_469/2016 vom
22.
Dezember 2016 E. 7 und 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1,
je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist nur dann von
fehlendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver
Eingliederungsfähigkeit auszugehen, wenn er mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Dabei sind insbesondere die
gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen
betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen.
Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem
Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2 und
9C_368/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.1, je mit Hinweisen).
7.2
Die subjektive
Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers, sein Eingliederungswille, kann
nicht verneint werden. So erklärte er bereits anlässlich des
Früherfassungsgesprächs vom 6. Mai 2015, er wolle über die IV abklären
lassen, was er überhaupt arbeiten könnte; er wünsche sich berufliche Massnahmen
der IV (IV-Nr. 31 S. 2 f.). Auch anlässlich der psychiatrischen D.___-Begutachtung
vom 16. November 2015 gab der Beschwerdeführer an, die Arbeit als
(Auto-)Mechaniker sei wegen des Lärms nicht optimal gewesen. Vielleicht könne
er auch in einer Fabrik als Betriebsmitarbeiter arbeiten (IV-Nr. 51
S. 9). Bei der Gesamtbeurteilung wurde zu beruflichen
Eingliederungsmassnahmen schliesslich angegeben, der Beschwerdeführer sollte
unbedingt im Rahmen der Möglichkeiten bei der Wiedereingliederung unterstützt
werden. Da die Tätigkeit als Automechaniker nicht mehr geeignet sei, sei eine
berufliche Umstellung notwendig. Trotz gewisser negativer psychosozialer
Faktoren könne angesichts des Alters des Exploranden eine relativ gute Prognose
gestellt werden. Berufliche Massnahmen zur Wiedereingliederung seien zu
empfehlen (IV-Nr. 51 S. 25). Demnach gab der Beschwerdeführer sowohl
in der frühen Phase des Verwaltungsverfahrens als auch während der Begutachtung
zu erkennen, dass er grundsätzlich bereit war, an beruflichen
Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen und eine angepasste berufliche
Erwerbstätigkeit anzutreten. Das von ihm gezeigte Verhalten, vor allem in der
frühen Phase des Verwaltungsverfahrens, ist nicht geeignet, auf eine fehlende
subjektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers schliessen. Demnach
steht sein fehlender Eingliederungswille nicht mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest. Die Beschwerdeführerin wird zu prüfen
und darüber zu entscheiden haben, ob und wenn ja, welche beruflichen Eingliederungsmassnahmen
unter den gegebenen Umständen für den Beschwerdeführer in Frage kommen (vgl.
Art. 15 ff. IVG).
8.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde gegen die vorliegend angefochtene Verfügung 11. August 2016,
worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente abgewiesen
wurde, abzuweisen. Bezüglich des ebenfalls abgewiesenen Anspruchs des
Beschwerdeführers auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen beruht die
Verfügung vom 11. August 2016 auf einer unvollständigen Abklärung des massgebenden
Sachverhalts, weshalb sie in diesem Punkt aufzuheben ist. Die Sache ist daher in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
damit sie allfällige berufliche Eingliederungsmassnahmen prüfe und darüber neu
entscheide. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist möglich, wenn diese allein in
der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet
ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Eine solche Konstellation
liegt bezüglich des Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen vor.
9.
9.1
Gemäss Art. 61 lit. g
ATSG hat der im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Der Beschwerdeführer
obsiegt teilweise in Bezug auf seinen abgewiesenen Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen; die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks
Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE
132.
V 215 E. 6 S. 235). Der Beschwerdeführer unterliegt jedoch hinsichtlich
seines ebenfalls geltend gemachten Rentenanspruchs (Beschwerde, S. 2,
Rechtsbegehren, Ziff. 2a). Es ist daher gerechtfertigt, ihm eine auf die
Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Daran ändert der Umstand
nichts, dass der Beschwerdeführer erst anlässlich der öffentlichen
Hauptverhandlung vom 27. März 2018 erklärte, das Rechtsbegehren
Ziff. 2b (Durchführung ergänzender medizinischer und
beruflich-erwerbsbezogener Abklärungen) sei nun als Hauptantrag und das
Rechtsbegehren Ziff. 2a (gesetzliche Leistungen nach Massgabe einer
Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %) als Eventualantrag zu verstehen.
9.2
Die vom Vertreter des
Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 7. April 2017 (A.S. 58
f.) weist einen Zeitaufwand von 11.52 Stunden aus, einen Stundenansatz von
CHF 250.00 sowie Auslagen CHF 105.10. In der ergänzten Kostennote vom
27.
März 2018 werden ein Aufwand von 3.97 Stunden, ein Stundenansatz von
CHF 250.00 und Auslagen von CHF 72.10 angegeben (A.S. 69).
Der geltend gemachte Aufwand von
insgesamt 15.49 Stunden ist übersetzt. Die unter den Daten vom 26. und
31.
August sowie 8. September 2016 angegebenen Positionen (Telefon und
E-Mail an Frau N.___, [...], sowie Brief an IV-Stelle; 1 Std., 0.5 Std. und
0.25
Std.) sind verfahrensfremd und daher nicht zu entschädigen. Im Weiteren
ist reine Kanzleiarbeit (z. B. die Weiterleitung von Dokumenten an die
Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das
Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) im Stundenansatz eines Anwalts
bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Demnach können folgende
Aufwendungen nicht entschädigt werden: 31. August 2016 (Brief an Klient, 0.17
Std.), 19. September 2016 (Brief an Klient, 0.17 Std; Brief an
Soziale Dienste [...], 0.17 Std.), 28. November 2016 (Brief an Klient,
0.17
Std; Brief an Soziale Dienste [...], 0.17 Std.), 16. Dezember
2016.
(Brief an Versicherungsgericht, 0.25 Std.), 23. Januar 2017 (Brief an
Versicherungsgericht, 0.17 Std.), 1. Februar 2017 (Brief an Klient, 0.17
Std.; Brief an Soziale Dienste [...], 0.17 Std.), 6. März 2017 (Brief an
Klient, 0.17 Std.), 15. März 2017 (Brief an Versicherungsgericht, 0.33
Std.), 30. März 2017 (Brief an Versicherungsgericht, 0.25 Std.), 7. April
2017.
(Brief an Versicherungsgericht, 0.33 Std.) sowie 6. Februar 2018 (Brief
an Klient, 0.17 Std.; Brief an Soziale Dienste [...], 0.17 Std.). Sodann kann der
geltend gemachte nachprozessuale Aufwand vom 7. April 2017 nicht
berücksichtigt werden, da er unter dem Datum vom 27. März 2018 zu gewähren
und nicht zweimal zu vergüten ist. Demnach reduziert sich der zu
berücksichtigende angemessene Zeitaufwand auf 9.71 Stunden. Bei den Auslagen
sind die Kopien mit CHF 0.50 (und nicht mit CHF 1.00) zu vergüten
(§ 161 Abs. 1 i.V.m § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT];
BGS 615.11), und die Kilometerentschädigung für die Hin- und Rückfahrt zur
Verhandlung beträgt CHF 0.70 (nicht CHF 1.00; § 160 Abs. 5
i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und § 161 lit. a des
Gesamtarbeitsvertrags [GAV] für das Staatspersonal [BGS 126.3]). Demnach
belaufen sich die zu vergütenden Auslagen auf insgesamt CHF 127.25.
9.3
Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer demnach eine Parteientschädigung von CHF 1'378.15 (Honorar
von 4.855 Stunden à CHF 250.00 = CHF 1'213.75, Auslagen von
CHF 63.65 und Mehrwertsteuer von CHF 100.75 [2017: 8 % auf CHF 798.30
{3.04 Std. à CHF 250.00, Auslagen von CHF 38.30}, ergebend CHF 63.85;
2018: 7.7 % auf CHF 479.10 {1.815 Std. à CHF 250.00, Auslagen
von CHF 25.35}, ergebend CHF 36.90]) zu bezahlen.
9.4
Soweit der Beschwerdeführer
unterliegt, hat der Kanton den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen zu
entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Zu vergüten ist ein
Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 GT). Das Honorar wird
auf CHF 1'011.50 bemessen (4.855 Stunden à CHF 180.00 =
CHF 873.90, Auslagen von CHF 63.65 und Mehrwertsteuer von CHF 73.95
[2017: 8 % auf CHF 585.50 {3.04 Std. à CHF 180.00, Auslagen von
CHF 38.30}, ergebend CHF 46.85; 2018: 7.7 % auf CHF 352.05
{1.815 Std. à CHF 180.00, Auslagen von CHF 25.35}, ergebend CHF 27.10]).
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Vertreters im Umfang von CHF 366.65
(Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 ermittelten
Honorar), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
9.5
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1‘000.00 festgelegt.
Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben die Parteien die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 je zur Hälfte zu tragen. Der Anteil des
Beschwerdeführers ist jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
durch den Kanton Solothurn zu übernehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b
ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10
Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die
Beschwerde wird im Rentenpunkt abgewiesen.
2. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung
vom 11. August 2016 aufgehoben und die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen allfällige
berufliche Eingliederungsmassnahmen prüfe und darüber neu entscheide.
3. Die
Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'378.15
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Die
Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude
Wyssmann wird auf CHF 1'011.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt,
zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang von
CHF 366.65, wenn der Beschwerdeführer zu Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
5. Der
Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin haben die Verfahrenskosten von
CHF 1'000.00 je zur Hälfte zu bezahlen. Der Anteil des Beschwerdeführers von
CHF 500.00 ist infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch
den Staat Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn der Beschwerdeführer
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6. Je
eine Kopie des Protokolls der Verhandlung vom 27. März 2018 geht zur
Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser