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Entscheid

VSBES.2016.244

Invalidenrente

6. Oktober 2017Deutsch33 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1961 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) leidet seit ihrer Kindheit an einer

Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADHS) und seit ihrer Adoleszenz an wiederkehrenden

Depressionen. Nach der Lehre als Modeberaterin arbeitete sie zuerst auf dem

erlernten Beruf, danach als Büromitarbeiterin, Sekretärin, Kassiererin,

Servicemitarbeiterin und Lagermitarbeiterin bei verschiedenen Arbeitgebern.

Zuletzt war die Mutter von drei erwachsenen Kindern seit dem 15. September

2010 als Betriebsmitarbeiterin im Personalrestaurant für das Logistikcenter von

B.___, [...] (), im Rahmen eines Teilzeitpensums von 80 % tätig (IV-St.

Beleg Nr. [IV-Nr.] 11). Der damalige Hausarzt Dr. med. C.___, Allgemeine

Medizin FMH, attestierte gegenüber der Taggeldversicherung (D.___) eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 14. Januar 2014. Vom 13. Februar

bis 1. April 2014 war die Beschwerdeführerin wegen einer rezidivierenden

depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom

(ICD-10 F33.10), in der E.___ hospitalisiert (IV-Nr. 40 S. 12 ff.). Daraufhin

meldete sich die Beschwerdeführerin am 22. April 2014 bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Am 26. Mai 2014 löste

die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin aus

gesundheitlichen Gründen auf den 31. Juli 2014 auf (IV-Nr. 15). Die

IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) gewährte in

der Folge eine Frühinterventionsmassnahme in Form eines Aufbautrainings vom

1. Dezember 2014 bis 31. März 2015 in der F.___, sowie in der G.___ (IV-Nr. 20

und 23). Sodann wurde ihr als weitere Frühinterventionsmassnahme eine Beratung

bzw. ein persönliches Coaching im H.___ ab 28. Januar 2015 für 20 Stunden und

ab 1. Juni 2015 für weitere 10 Stunden gewährt (IV-Nr. 26 und 29). Ferner

wurde ihr ein Arbeitsversuch in der I.___, vom 8. Juni bis 31. August

2015 zugesprochen (IV-Nr. 32). Am 19. Oktober 2015 konnte die

Beschwerdeführerin eine Aushilfsteilzeitstelle im Stundenlohn als

«Mitarbeiterin Schlittschuhverleih» bei der J.___, antreten (IV-Nr. 37).

1.2 Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin

auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine Invalidenrente

mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 16. August 2016 ab. Zur

Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, die bisherige Tätigkeit als

Gastronomieangestellte sei der Beschwerdeführerin dauerhaft nicht mehr

zuzumuten. In einer angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit regelmässigen

Arbeitszeiten und ohne Zeitdruck sei ihr aus medizinisch-theoretischer Sicht

jedoch seit April 2015 ein Arbeitspensum von 70 % zuzumuten. In Anwendung

der gemischten Methode (80 % als Betriebsmitarbeiterin; 20 % im

Haushalt) belaufe sich der (Gesamt-)Invaliditätsgrad auf 12 %. Die

medizinische Situation sei genügend abgeklärt und gewürdigt worden

(IV-Nr. 59).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 16. September 2016 (Postaufgabe; Eingang: 19. September 2016)

werden folgende Rechtsbegehren gestellt (Aktenseiten [A.S.] 6 ff.):

Die Verfügung vom 16. August

2016 sei aufzuheben.

Der Versicherten sei eine halbe

Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

Eventualiter sei eine

BEFAS-Massnahme zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit anzuordnen.

Subeventualiter sei die Sache an

die IV-Stelle zur Abklärung der tatsächlichen Arbeitsfähigkeit an die

IV-Stelle zurückzuweisen.

Unter Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

Im Falle des Unterliegens sei dem

Beschwerdeführer (recte: der Beschwerdeführerin) die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

17. Oktober 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie auf eine Stellungnahme verzichtet und auf die Begründung

in der angefochtenen Verfügung sowie die Akten verweist (A.S. 20).

2.3 Mit Verfügung vom

31. Oktober 2016 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von

der Kostenvorschusspflicht) bewilligt (A.S. 33 f.).

2.4 Mit Eingabe vom

15. November 2016 (Posteingang) reichen die behandelnde Ärztin der

Beschwerdeführerin, K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie

die behandelnde Psychotherapeutin, Dr. phil. L.___, Fachpsychologin für

Psychotherapie FSP, dem Gericht einen Bericht zur Präzisierung der Arbeitsunfähigkeit

der Beschwerdeführerin vom 7. November 2016 ein (A.S. 36).

2.5 Mit Verfügung vom

19. Dezember 2016 wird festgestellt, dass die Vertretung der

Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer Replik verzichtet hat

(A.S. 39).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob die

Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und/oder eine

Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den

Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung

vom 16. August 2016 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1

S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(IVG, SR 831.20) Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,

sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

Arbeitsunfähigkeit

ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder

teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare

Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche

Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,

S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;

BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des Vorliegens

einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur

vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7

Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.3

2.3.1

Für die Bemessung der Invalidität

von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar. Für die

Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des

Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu

erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst

genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der

Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343

E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a

und b S. 136 f.).

2.3.2

Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei

Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im

Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die

Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im

Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach

Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der

Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten

oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen

und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sogenannte gemischte

Methode).

Bei der Invaliditätsbemessung von teilerwerbstätigen

Versicherten nach der gemischten Methode wird somit zunächst der Anteil der

Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter

anderem im Haushalt; vgl. Art. 27 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) bestimmt. Die Invalidität

bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und

im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die

Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und

gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396).

Gemäss dem IV-Rundschreiben des Bundesamtes für

Sozialversicherungen (BSV) Nr. 355 vom 31. Oktober 2016 (Anwendung

der gemischten Methode nach dem Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016) ist

bis zum Inkrafttreten einer neuen, generell-abstrakten Regelung im Hinblick auf

eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten das bisherige

Recht soweit als möglich weiterhin zur Anwendung zu bringen. Dementsprechend

ist beispielsweise bei einer erstmaligen Rentenzusprache bei einer Person, die

bereits vor der Rentenprüfung einer Teilerwerbstätigkeit nachgegangen ist, das

bisherige Recht und das bisherige Berechnungsmodell der gemischten Methode

anzuwenden. Eine ähnliche Ausgangslage wie im vom EGMR beurteilten Fall «Di

Trizio» liegt hier nicht vor (vgl. auch BGE 143 V 77 E. 3 S. 79 ff.).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132

V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.5

Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.

Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne

Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.

Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem

sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393

E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung

der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351

E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).

2.6

Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch

der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

vom Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016

E. 3.1 und 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2.4, je mit

Hinweisen).

3.

3.1

Im vorliegenden Fall lehnte die

Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente mit vorliegend angefochtener

Verfügung vom 16. August 2016 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die

Beschwerdeführerin sei mit einem Aufbautraining sowie einem persönlichen

Coaching unterstützt worden. Danach habe sie vom 8. Juni bis

31.

August 2015 einen Arbeitsversuch mit IV-Taggeld absolvieren können.

Per 19. Oktober 2015 habe sie einen Arbeitsvertrag als Teilzeitmitarbeiterin

in einem Sportzentrum erhalten. Die Eingliederungsbemühungen seien

abgeschlossen worden. Nach den medizinischen Abklärungen sei die

Beschwerdeführerin seit Januar 2014 in ihrer Arbeitsfähigkeit vorübergehend

unterschiedlich hoch eingeschränkt gewesen. Ihre angestammte Tätigkeit als

Gastronomieangestellte mit einem Pensum von 80 % sei ihr dauerhaft nicht

mehr zuzumuten. In angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeiten mit

regelmässigen Arbeitszeiten ohne Zeitdruck sei der Beschwerdeführerin aus

medizinisch-theoretischer Sicht jedoch seit April 2015 ein Pensum von 70 %

(gerechnet auf ein 100 %-Pensum) zumutbar. Die medizinische Situation sei

genügend abgeklärt worden (A.S. 1 ff.).

Die Beschwerdeführerin lässt

demgegenüber geltend machen, es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen,

eventualiter sei eine BEFAS-Massnahme zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit

anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Abklärung der tatsächlichen Arbeitsfähigkeit

an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt,

es sei unverständlich, dass die Beschwerdegegnerin behaupten könne, die

beruflichen Massnahmen seien erfolgreich gewesen. Anlässlich des vierten

Arbeitstrainings habe dank idealer Arbeitsbedingungen gemäss den Angaben der

Durchführungsstelle angeblich eine 60%ige Arbeitsfähigkeit im ersten

Arbeitsmarkt erworben werden können. Es entstehe jedoch der Eindruck, als

würden hier Arbeitsfähigkeit und Präsenzzeit verwechselt. Tatsächlich sei die

Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, eine Präsenzzeit von 60 % zu

leisten. Ihre Arbeitsleistung sei jedoch ungenügend gewesen. Sie habe den

Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes nicht genügt. Es hätte mittels eines

weiteren Arbeitstrainings abgeklärt werden müssen, welches Pensum die Beschwerdeführerin

tatsächlich über längere Zeit mit genügender Leistung im ersten Arbeitsmarkt

leisten könne. Ab April 2015 habe auf dem ersten Arbeitsmarkt höchstens eine

Arbeitsfähigkeit von 40 % bestanden. Der IV-Grad betrage 56 %,

weshalb Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe (A.S. 6 ff.).

3.2

Zunächst ist im Folgenden der

medizinische Sachverhalt darzulegen:

3.2.1

Gemäss dem Bericht der

behandelnden Psychotherapeutin, Dr. phil. L.___, Fachpsychologin für

Psychotherapie FSP, vom 17. Dezember 2013 kommt die Beschwerdeführerin zu

ihr regelmässig in die Psychotherapie. Die Therapeutin führte aus, die

Patientin leide unter einer ADHS und unter einer depressiven Episode. Nun

sollte sie medikamentös unterstützt werden. Sie habe starke

Erschöpfungszustände. Da sie noch bei einem Kardiologen in Behandlung sei (Dr. med.

M.___), habe man zuerst mit ihm Rücksprache genommen, ob das Medikament

Cymbalta (Initialdosis 30 mg) vertretbar sei, was dieser zugesichert habe. Mit

diesem Medikament seien bei depressiven Episoden von ADHS-Patienten sehr gute

Erfahrungen gemacht worden (IV-Nr. 8.3 S. 7).

3.2.2

Der damalige Hausarzt der

Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, hielt in seinem

Bericht zu Handen des vorerwähnten Kardiologen vom 16. Januar 2014 fest,

er habe die Patientin in seiner Praxis gesehen und sie im telefonischen Auftrag

von Dr. phil. L.___ für zwei Wochen krankgeschrieben wegen eines

allgemeinen Erschöpfungszustandes im Rahmen ihrer Grundkrankheit

(IV-Nr. 8.3 S. 6).

3.2.3

Dr. med. M.___, Kardiologie

und Innere Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 3. Februar 2014

folgende Diagnosen: «1. Ausgeprägte ventrikuläre Extrasystolie,

mittelschwere Mitralinsuffizienz unklarer Ätiologie, normale Auswurffraktion,

grenzwertige exzentrische Hypertrophie; 2. Depression, ADHS». Zur Anamnese

führte der behandelnde Kardiologe aus, er habe die Patientin vor einem Jahr

erstmals untersucht. Damals sei es um die Frage einer auffälligen

Ritalin-Therapie bei ADHS und gehäufter Extrasystolie gegangen. Es hätten sich

gehäufte Extrasystolen und eine mittelschwere Mitralinsuffizienz bestätigt. An

sich seien sehr viele Extrasystolen in einem Bereich vorhanden, die eine

rhythmogene Kardiomyopathie auslösen könnten. Es erfolge nun die Zuweisung zur

Nachkontrolle. Vor einigen Wochen habe die Patientin einen psychischen

Zusammenbruch erlitten. Sie habe sich allgemein sehr schwach und kraftlos

gefühlt. Vorgesehen sei nun ein stationärer Klinikaufenthalt. Es bestehe eine

mässige Anstrengungsdyspnoe, vor allem beim Treppensteigen. Die Extrasystolen

realisiere die Patientin kaum, Synkopen seien bisher keine aufgetreten. Die

aktuelle Medikation bestehe aus Cymbalta (60 mg).

Unter dem Titel «Beurteilung und

Procedere» wurde angegeben, bei der Patientin bestehe seit Jahren eine

ventrikuläre Extrasystolie. Sie selbst realisiere diese nicht. Palpitationen

verspüre sie keine. Synkopen seien bisher nie aufgetreten. Echokardiographisch

zeige sich weiterhin die bekannte mittelschwere Mitralinsuffizienz. Der

Schweregrad sei ähnlich wie bei der Voruntersuchung, die Ventrikelgrösse habe

nicht zugenommen, auch die Auswurffraktion sei ähnlich wie bei der Voruntersuchung

im unteren Normbereich. Im aktuellen Holter-EKG habe man zwar weiterhin gehäuft

ventrikuläre Extrasystolen gefunden, vorwiegend isoliert, jedoch weniger

gehäuft als noch bei der Voruntersuchung. Bei der aktuellen Anzahl der

ventrikulären Extrasystolen sei die Gefahr der Entwicklung einer Extrasystolie

bedingten Cardiopathie eher gering. Somit sei man auch nicht gezwungen, eine

medikamentöse antiarrhythmische Therapie einzuleiten, zumal die Patientin a-

bzw. oligosymptomatisch sei. Aus demselben Grund sei auch aktuell eine

elektrophysiologische Abklärung/Therapie nicht notwendig (IV-Nr. 40

S. 21 f.).

3.2.4

Gemäss dem Austrittsbericht der E.___

vom 1. April 2014 war die Beschwerdeführerin dort vom 13. Februar bis

1.

April 2014 in stationärer Behandlung, wobei folgende psychiatrische

Diagnosen nach ICD-10 gestellt wurden: «Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10),

komplexe psychosoziale Belastungssituation mit familiären Konflikten,

angespannten finanziellen Verhältnissen, beruflichen Problemen, sozialer

Isolation etc. (ICD-10 Z56, Z59, Z60, Z63), positive Familienanamnese; ADHS, ED

ca. 2011 (ICD-10 F90.0), Methylphenidat-Therapie laut des behandelnden Kardiologen

kontraindiziert (Dr. M.___, Zofingen), ASRS 02/2014: 2/6p, whs. gut

kompensiert; St.n. Bulimie». Als weitere Diagnosen wurden rezidivierende

Flimmerskotome, wahrscheinlich bei Migräne (kürzliches MRI Neurocranium

eigenanamnestisch regelrecht), eine Anstrengungsdyspone seit langem, eine

mittelschwere Mitralinsuffizienz unklarer Äthiologie sowie eine leichte

Trikuspidalklappeninsuffizienz, ein Verdacht auf eine arterielle Hypertonie

sowie eine Commotio cerebri nach einem Unfall vor Jahren angegeben. Zur

Tagesstruktur wurde ausgeführt, es sei ein Arbeitswiedereinstieg mit einer

Arbeitsunfähigkeit von 60 % per 7. April 2014 möglich (IV-Nr. 40

S. 19 f.).

Im entsprechenden Austrittsbericht vom

22.

April 2014 wurde noch angegeben, die Patientin habe wenig Mühe

gezeigt, sich im Klinikalltag einleben zu können. In den Gesprächen habe sie sich

jeweils offen und freundlich gezeigt, habe jedoch die meisten ihrer Probleme

ihrem beruflichen oder sozialen Umfeld zugeschrieben, wobei auch eine

externalisierende Haltung deutlich geworden sei. Diese sei mit der Patientin in

den Therapien kritisch reflektiert und im Rahmen des Stress- und

Konfliktmanagements sowie als Vorbereitung für den Arbeitswiedereinstieg

vertieft bearbeitet worden. So habe die Patientin nebst psychoedukativen

Anteilen verschiedenste Techniken zur differenzierten Wahrnehmung (Achtsamkeit)

sowie zur Emotionsregulation erlernen und vermehrt anwenden können.

Hinsichtlich des angestrebten Rollenwechsels und unter Einbezug systemischer

Aspekte seien die Therapieziele kurz nach Eintritt etwas revidiert worden, da

die Patientin eine Beziehung zu einem Mitpatienten begonnen habe; ihre

angestammte, jedoch auch konflikthafte Partnerschaft sei von ihr klar abgelehnt

worden. Die aktualisierte Thematik bezüglich sprunghafter Beziehungsmuster und

Vermeidungsverhalten sei in den Einzelsitzungen jeweils besprochen und

reflektiert worden. Trotz Skepsis habe sich die neue Paarbeziehung der

Patientin über die Therapie hinweg als (mindestens momentane) Ressource

gezeigt. Gleichwohl habe die Patientin zwischenzeitlich immer mehr Mühe gehabt,

sich auf die Therapie und ihre Themen einzulassen und habe sich auch von den

Problemen ihres neuen Partners schlecht abgrenzen können. Als sie im Rahmen der

Austrittsplanung ein Zusammenziehen mit dem neuen Partner beschlossen habe, sei

die Patientin wieder zunehmend unsicher geworden, habe ein ähnliches Muster wie

beim Eintritt gezeigt und mit Schuldgefühlen reagiert. Klärende Gespräche wie

auch eine erneute Kontaktaufnahme mit ihrer angestammten Therapeutin hätten ihr

jedoch Sicherheit und Zuversicht gegeben. Ein eigentlich geplantes

Familiengespräch zusammen mit der Tochter sei während der aktuellen

Hospitalisation leider nicht mehr zustande gekommen.

In Bezug auf die unklare Situation am

Arbeitsplatz habe im Verlauf in Absprache mit dem internen Case Manager der Firma

ein Arbeitswiedereinstieg mit 40 % geplant werden können. Der

diesbezügliche weitere Verlauf sei gestuft und unter enger Kooperation mit den

weiterbehandelnden Kollegen zu gestalten. Die Patientin werde ihrem Wunsch

gemäss vorerst eine leicht adaptierte und mit weniger Verantwortung verbundene

Tätigkeit ausüben können. Sie werde nachfolgend wiederum von ihrer angestammten

Therapeutin Dr. phil. L.___ weiterbetreut. Die Entlassung sei in

remittiertem Zustand erfolgt (IV-Nr. 40 S. 12 ff.).

3.2.5

Dr. med. C.___ bestätigte in

seinem Arztzeugnis vom 15. April 2014, die Patientin werde ab dem

21.

April 2014 wegen ihrer Krankheit bis auf weiteres im Umfang der Hälfte

ihres 80 %-Arbeitspensums arbeiten (IV-Nr. 8.3 S. 1).

3.2.6

Gegenüber der Taggeldversicherung

der Beschwerdeführerin (D.___) gab die behandelnde Psychiaterin, K.___,

Eidgenössische Fachärztin FHM für Psychiatrie und Psychotherapie, im

Verlaufsbericht über die aktuelle Arbeitsunfähigkeit vom 26. März 2015 an,

die volle oder teilweise Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit

würde die Gesundheit der Patientin gefährden, wenn sie nicht im Hintergrund

arbeiten könnte. Es sei die sofortige Arbeitsaufnahme in der bisherigen

Tätigkeit unter den erwähnten Voraussetzungen mit einem Pensum von 40 %

geplant. In einer angepassten Tätigkeit wäre die Patientin unter den erwähnten

Voraussetzungen ebenfalls zu 40 % arbeitsfähig, es sei jedoch unsicher,

wie viele Prozente die Patientin noch arbeiten könne, weshalb

Wiedereingliederungsmassnahmen der IV indiziert seien (IV-Nr. 40 S. 9

ff.).

3.2.7

K.___ sowie Dr. phil. L.___ stellten

in ihrem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 10. November 2015 folgende Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: «F32.1 Depressive Episode mittleren

Grades; F90.0 Aufmerksamkeitsdefizitstörung (stark ausgeprägt); Z56, Z59, Z60, Z63

Komplexe psychosoziale Belastungssituation mit beruflichen Problemen,

angespannten finanziellen Verhältnissen, sozialer Isolation und familiären

Konflikten; Rezidivierende Flimmerskotome, whs. bei Migräne (Weitere

Informationen: Dr. N.___, [...], Hausärztin); Anstrengungsdyspnoe (Weitere

Information: Dr. M.___, [...])». Als Diagnose ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit wurde ein Status nach Bulimie angegeben. Die Arbeitsunfähigkeiten

in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin wurden

folgendermassen festgesetzt: 100 % vom 13. Februar bis 1. April

2014, 40 % vom 2. April 2014 bis 31. März 2015 und 30 % ab

1.

April 2015 bis auf weiteres. Im Weiteren wurde erwähnt, der Gesundheitszustand

der Patientin sei stationär. Zur Anamnese wurde u.a. angegeben, in den letzten

Jahren sei die Bulimie nach psychotherapeutischer Behandlung mit Medikation

vollständig remittiert. Im Jahr 2011 habe man bei der Patientin nach einer

ambulanten Testung eine ADHS diagnostiziert. Seit dem Jahr 2012 habe sie

Probleme mit Motivation, Antrieb, Depression und Ängsten. Obwohl sie gerne zur

Arbeit gegangen sei, hätten ihr oft die Kräfte dazu gefehlt. Mitte Februar 2014

sei sie auf eigenen Wunsch in die E.___ eingetreten. Zu den angegebenen

Beschwerden wurde vermerkt, es bestehe eine gedrückte Stimmung, Angst vor

sozialer Isolation und dauernder Arbeitslosigkeit. Es seien Konzentrations- und

Auffassungsschwierigkeiten bei Arbeitsversuchen vorhanden. Das Arbeitstempo sei

verlangsamt. Es bestehe eine Frustration, weil die Arbeitsversuche wegen

quantitativer Überlastung oder situativ gescheitert seien. Sie könne nicht in

warmen Räumen arbeiten, weil vermehrtes Hitzegefühl und Schwitzen auftreten

würden; dies rufe Flimmern und Migräne hervor. Insuffizienzgefühle bei der

Arbeit und Schuldgefühle seien immer vorhanden. Sie habe ein stark erhöhtes

Schlafbedürfnis, häufig Migräne und habe Mühe mit dem Atmen bei Anspannung. Es

bestehe ein Druck auf der Brust. Sie leide sodann unter Bauchschmerzen mit

Blähungen und Obstipationen.

Unter dem Titel «Therapeutische

Massnahmen/Prognose» wurde angegeben, es werde eine ambulante Therapie mit dem

Fokus der Verbesserung von aktuellen Konflikten und Frustrationen empfohlen.

Die Patientin habe Probleme, sich gegenüber anderen abzugrenzen, handle

manchmal impulsiv und sei stimmungslabil. Als Fortschritt könne bezeichnet

werden, dass die Patientin nicht ständig umziehe und den Partner wechsle. Hier

sei die Frustrationstoleranz gestiegen. Sie könne auch besser Zeit alleine

verbringen. Es sei eine Aufarbeitung der entstandenen Probleme und

Folgeschwierigkeiten durch die belastende Kindheit erforderlich; im Weiteren

die Förderung der Ausschöpfung von Ressourcen und vernetztes Arbeiten bei der

Arbeitseingliederung. Eine Prognose sei schwierig. Die Patientin möchte

unbedingt arbeiten. Es sei jedoch schwierig, für sie einen Job zu finden, bei

dem sie nicht überfordert sei.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde zur

Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit angegeben, durch die Reizüberflutung

(ADHS) bestehe eine rasche Überforderung. Habe die Patientin mit vielen

Menschen zusammengearbeitet, sei die Überforderung nach kurzer Zeit eingetreten,

die Patientin habe oft Migräne bekommen und sei abends stark erschöpft gewesen.

Ebenso bestehe ein emotionaler Rückzug. Schwierig seien auch die hohen

Temperaturen und damit verbundenes Schwitzen am Arbeitsplatz. Auch bei

reduziertem Pensum komme die Patientin oft an den Anschlag ihrer Kräfte. Müsse

ein Arbeitseinsatz abgebrochen werden, verstärke sich die depressive

Symptomatik, ebenso bei Absagen auf Bewerbungen. Die bisherige Tätigkeit sei

nicht mehr zumutbar. Andere Tätigkeiten seien der Patientin jedoch zuzumuten.

Es seien schon einige Arbeitsversuche abgebrochen worden. Die Patientin sollte

im Hintergrund arbeiten können ohne zu grossen Druck. Vorstellbar wäre ein

Versuch als Lageristin. Es sei darauf zu achten, dass regelmässige

Arbeitszeiten und kein Zeitdruck bestünden und eine Arbeit im Hintergrund verrichtet

werden könne (Reduktion der Reize). Wichtig sei die Akzeptanz im Team. Die

Patientin selbst sei teamfähig, habe aber auch schon Mobbing erlebt. Es müssten

vom kognitiven Niveau her eher einfache Arbeiten sein. Ein Arbeitsplatz, an dem

es heiss sei, sei nicht möglich. Es sollte mit einem Pensum von zwischen

30.

% und 40 % begonnen werden (anfangs ca. 3 Stunden pro Tag). Es sei

schwierig vorherzusagen, ob dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe

(IV-Nr. 40 S. 1 ff.).

3.2.8

Die neue Hausärztin Dr. med.

N.___, Allgemeine Medizin FHM & Akupunktur, hielt in ihrem Bericht zu

Handen der IV-Stelle vom 7. Februar 2016 folgende Diagnose mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit fest: «1. ADHS». Die weiteren Diagnosen (2. Rezidivierende

depressive Störung; 3. Migräne ohne Aura; 4. Ausgeprägte ventrikuläre

Extrasystolie, mittelschwere Mitralinsuffizienz) haben gemäss ihren Angaben

keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Hausärztin gab folgende

Arbeitsunfähigkeiten für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit an: 100 % vom

14.

Januar bis 6. April 2014, 40 % vom 7. April 2014 bis

31.

März 2015 und 30 % ab 1. April 2015 bis auf weiteres. Der

Gesundheitszustand seit stationär. Zum erhobenen Befund wurde angegeben, es

handle sich um eine ängstliche Patientin, vor allem wegen der Zukunft und dem

Berufsleben. Als therapeutische Massnahme wurde weiterhin Psychotherapie bei

Dr. phil. L.___ erwähnt.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht vermerkte

die Hausärztin, die bisherige Tätigkeit sei im Ausmass von 70 % zumutbar.

Dabei bestehe insoweit eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit, als die

Patientin schnell müde werde. Andere Tätigkeiten seien ebenfalls zuzumuten,

wobei die Patientin den Stress nicht vertrage, schnell müde werde und Angst

habe. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 41).

3.2.9

RAD-Arzt Dr. med. O.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seiner Stellungnahme

vom 23. Februar 2016 fest, diagnostisch müsse der Bogen etwas weiter

gespannt werden als in den vorliegenden Berichten. Die Diagnose einer

rezidivierenden Störung sei sicher korrekt, das depressive Syndrom stelle

jedoch nur das Epiphänomen dar. Hinter den wiederholten depressiven Einbrüchen

stehe eine Persönlichkeitsproblematik, die sich in erster Linie in den häufigen

Brüchen sowohl in den Beziehungen als auch auf der beruflichen Ebene

manifestiere. Typisch sei auch, dass die vordergründige Symptomatik im Verlauf

wechsle. Zu einem früheren Zeitpunkt hätten die innerpsychischen

Schwierigkeiten der Versicherten ihren Ausdruck in der bulimischen Essstörung

gefunden, die in der Zwischenzeit überwunden scheine. Sehr wahrscheinlich seien

die Kriterien für eine eigentliche Persönlichkeitsstörung erfüllt. Entsprechend

limitiert seien die Aussichten auf eine weitere Verbesserung des

Gesundheitszustands trotz adäquater und von der Versicherten befolgten

fachärztlichen Behandlung. Die von der behandelnden Psychiaterin attestierte

Arbeitsunfähigkeit liege erfahrungsgemäss durchaus im Rahmen des Ermessens.

Gegen eine erneute Tätigkeit im

bisherigen Bereich der Gastronomie spreche insbesondere, dass die Versicherte

auf regelmässige Einsatzzeiten mit möglichst gleichmässiger Belastung und in

ruhiger Atmosphäre angewiesen sei. Diese Voraussetzungen seien im Gastgewerbe

kaum erfüllt. In einer angepassten Tätigkeit, die dem von der behandelnden

Psychiaterin formulierten Zumutbarkeitsprofil entspreche und zusätzlich auch

die wegen der kardialen Erkrankung reduzierte körperliche Leistungsfähigkeit berücksichtige

(leichte bis maximal mittelschwere Arbeiten), könne hingegen mit einer

Arbeitsfähigkeit von maximal 70 % gerechnet werden.

Der RAD-Arzt hielt folgende Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Rezidivierende depressive Störung

(ICD-10 F33), ADHS (ICD-10 F90.0), Verdacht auf Persönlichkeitsstörung (ICD-10

F60), Kardiopathie (Mitralinsuffizienz unklarer Ätiologie, ventrikuläre

Extrasystolen). Die weiteren Diagnosen (Zustand nach Bulimie 2002, Migräne ohne

Aura, komplexe psychosoziale Belastungssituation) haben nach den Angaben des RAD-Arztes

keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, in

der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gastronomieangestellte bestehe eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 13. Februar 2014. In einer

Verweistätigkeit im Rahmen des erwähnten Zumutbarkeitsprofils sei die

Versicherte maximal 70 % arbeitsfähig seit dem 1. April 2015. Weitere

medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (IV-Nr. 43 S. 3 ff.).

3.2.10

K.___ sowie Dr. phil. L.___

wiesen in ihrem dem Gericht nachgereichten Bericht vom 7. November 2016 noch

darauf hin, ihr Bericht vom 10. November 2015 sei bezüglich der darin

attestierten Arbeitsfähigkeit zu präzisieren. Die Patientin könne bei der

Aufnahme einer Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen nur zu 30 %

belastet werden. Wünschenswert wäre eine Steigerung bis zu 70 %. Dabei

handle es sich um eine Prognose. Der Patientin sei nur eine angepasste

Arbeitsstelle zuzumuten. Folgende Punkte seien zu berücksichtigen: Die

Patientin sollte im Hintergrund arbeiten, sonst gerate sie unter Druck und die

Symptomatik verstärke sich. Ebenso müssten regelmässige Arbeitszeiten, eine

Reduktion der Reize und eine Akzeptanz im Team gewährleistet sein. Vom

kognitiven Niveau her werde die Patientin nur einfache Arbeiten ausführen

können (A.S. 36).

4.

4.1

Aufgrund der oben (unter E.

II. 3.2 hiervor) wiedergegebenen medizinischen Berichte ist der Umfang der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten

Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin in einem Personalrestaurant (mit einem

Teilzeitpensum von 80 %) als auch in einer angepassten Verweistätigkeit

unklar. Die behandelnde Psychiaterin K.___ sowie die behandelnden

Psychotherapeutin Dr. phil. L.___ gaben in ihrem fachärztlichen Bericht zu

Handen der Beschwerdegegnerin vom 10. November 2015 an, die

Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Betriebsmitarbeiterin ab 1. April 2015 zu 30 % arbeitsunfähig bzw. 70 %

arbeitsfähig (IV-Nr. 40 S. 1), hielten auf dem Beiblatt zum erwähnten

Arztbericht gleichen Datums jedoch ebenfalls fest, die bisherige Tätigkeit sei

nicht mehr zumutbar. Die Beschwerdeführerin werde aufgrund ihres ADHS-Leidens

durch die Reizüberflutung überfordert. Eine Überforderung trete relativ rasch

ein, wenn die Beschwerdeführerin mit vielen Menschen zusammenarbeiten müsse.

Dies führe zu Migränebeschwerden, einer starken Erschöpfung sowie emotionalem

Rückzug. Auch bei reduziertem Pensum komme die Patientin oft an den Anschlag

ihrer Kräfte (IV-Nr. 40 S. 4). Diese Angaben stehen in Widerspruch zur

attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 %.

Das Ausmass der Arbeitsfähigkeit in

einer angepassten Verweistätigkeit ist ebenso wenig klar, wurde doch von den

behandelnden Fachpersonen eine solche mit verschiedenen Einschränkungen (regelmässige

Arbeitszeiten, kein Zeitdruck, Reduktion der Reize, Arbeit im Hintergrund,

Akzeptanz im Team, aus kognitiver Sicht eher einfache Arbeiten, keine Hitze am

Arbeitsplatz) zwar grundsätzlich für zumutbar erklärt, wobei aber zum

zeitlichen Rahmen ausgeführt wurde, ein Arbeitspensum von «anfangs ca. 3

Stunden pro Tag» sei zumutbar. Es sei schwierig vorherzusagen, ob dabei eine

verminderte Leistungsfähigkeit bestehe; weitere Arbeitsversuche (vor allem im

Bereich Lager und Verpackung) seien wünschenswert (IV-Nr. 40 S. 5). Diese

Angaben werden von der behandelnden Psychiaterin und der behandelnden

Psychologin mit nachgereichtem Arztbericht vom 7. November 2016 nun insofern

«präzisiert», als sie darauf hinweisen, der Beschwerdeführerin sei nur eine

angepasste Arbeitsstelle zumutbar. Bei der Arbeitsaufnahme könne sie aus

gesundheitlichen Gründen nur zu 30 % belastet werden, wünschenswert wäre

eine Steigerung bis zu 70 %. Dabei handle es sich um eine Prognose (A.S. 36).

Aufgrund dieser fachärztlichen Angaben kann – entgegen den Angaben des

RAD-Arztes in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2016 (vgl.

IV-Nr. 43 S. 3 ff.) – nicht von einer Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit von «maximal 70 % seit dem 1. April 2015» ausgegangen

werden. Eine solche besteht nach den Angaben der behandelnden Psychiaterin ab

diesem Zeitpunkt nicht und es steht auch nicht fest, in welchem Zeitpunkt sich

die als wünschenswert erachtete Steigerung der Arbeitsfähigkeit (auf maximal

70.

%) allenfalls einstellen könnte. Die fachärztlichen Berichte vom

10.

November 2015 und 7. November 2016 wurden in Kenntnis des im

Zeitraum vom 8. Juni bis 31. August 2015 durchgeführten Arbeitsversuchs,

aus welchem ein zumutbares Arbeitspensum als Betriebsmitarbeiterin an einer

Druckmaschine von 60 % hervorging, erstellt. Gleichwohl gaben die behandelnden

Fachpersonen eine Arbeitsfähigkeit von lediglich «anfangs ca. 3 Stunden

pro Tag» bzw. «30 % bei der Aufnahme einer angepassten Arbeitsstelle» an. Das

Ausmass der zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer

angepassten Tätigkeit ist aufgrund der vorliegenden fachärztlichen Angaben nicht

ausgewiesen.

4.2

Die von fachärztlicher Seite

prognostizierte Arbeitsfähigkeit von 70 % wurde im Rahmen der von der

Beschwerdegegnerin veranlassten beruflichen Eingliederungsmassnahmen,

insbesondere im Arbeitsversuch im 1. Arbeitsmarkt bei der I.___, im

Zeitraum vom 8. Juni bis 31. August 2015, nicht erreicht. So kann dem

«Schlussbericht Coaching» des H.___, vom 17. September 2015 entnommen

werden, mit der Beschwerdeführerin sei in einem ersten Schritt eine

Standortbestimmung gemacht worden. Vor Beginn des Coachings habe sie mit einem

Arbeitsversuch in der Abwaschküche der E.___ begonnen. Diesen Arbeitsversuch

habe sie nach zwei Tagen aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen.

Anschliessend sei im Rahmen eines Belastbarkeitstrainings ein Einsatz in der F.___

erfolgt. Da die Beschwerdeführerin selber im P.___ Restaurant in [...] einen

Arbeitsversuch gefunden habe, sei der Einsatz in der F.___ vorzeitig beendet

worden. Während des Arbeitsversuches habe sich immer wieder gezeigt, dass die

Beschwerdeführerin im Gastro-Bereich aufgrund der andauernden Reize durch den

Gästestrom gesundheitlich an ihre Grenzen komme. Im Coaching sei daran

gearbeitet worden, dass man die möglichen Arbeitsbereiche unter Ausschluss des

Gastro-Bereiches eingrenzen sowie reelle berufliche Alternativen definieren

könne. Auf diesen Prozess habe sich die Beschwerdeführerin einlassen können,

wenn auch immer wieder die Haltung hervorgekommen sei, dass sie möglichst

schnell eine Anstellung wolle, um ihre Existenz zu sichern. Im Mai 2015 habe die

Beschwerdeführerin mit der Einnahme des Medikaments «Concerta» begonnen. Vom

8.

Juni bis 31. August 2015 habe sie dann bei der I.___, einen Arbeitsversuch

absolviert. Ziel wäre es gewesen, dass sie das Pensum auf 80 % steigern

könne. Im Verlauf des Einsatzes habe sich dann aber gezeigt, dass die

Leistungsgrenze – trotz optimalen Arbeitsbedingungen – bei einem Pensum von

60.

% liege (IV-Nr. 36 S. 1; vgl. auch Protokolleintrag vom

25.

August 2015, S. 19, und Bestätigung der Q.___ vom 12. April

2016, IV-Nr. 50 S. 2).

Im Weiteren geht aus dem

Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung der IV-Stelle vom

5.

November 2015 hervor, im Anschluss an den Arbeitsversuch bei der I.___

vom 8. Juni bis 31. August 2015 habe eine Festanstellung wegen der

reduzierten Leistungsfähigkeit nicht mehr angeboten werden können. Die

Steigerung des Arbeitspensums auf 80 % sei nicht gelungen. Laut der

Rückmeldung der Arbeitgeberin habe sich die Beschwerdeführerin mit einem Pensum

von 60 % am oberen Limit bewegt. Sie habe nun eine Zusage für eine

Aushilfstätigkeit (Mitarbeiterin Schlittschuhverleih) im Stundenlohn in der J.___,

ab 19. Oktober 2015 erhalten. Trotz intensivem Bemühen der IV-Stelle habe

die Unterstützung nicht zum Ziel geführt, die Beschwerdeführerin vollumfänglich

einzugliedern (IV-Nr. 39).

Der Leistungsbeurteilung im

Arbeitsversuch bei der I.___ vom 25. August 2015 ist sodann zu entnehmen,

dass die Beschwerdeführerin Arbeiten an einer Druckmaschine verrichten musste,

wobei es sich dabei um repetitive Tätigkeiten (Einlegen von zu bedruckenden

Artikeln und Entnehmen der bedruckten Artikel) handelte. Im Weiteren oblag ihr

die Einstellung der Maschine, um einen «geraden und schönen» Aufdruck zu

erhalten sowie das Mischen der Farbe. Nach den Angaben der Eingliederungsfachfrau

erforderte das Einrichten der Maschine ein gutes Auge. Beim Drucken war eine

regelmässige Kontrolle (Staub, Luftblasen) erforderlich. Bei diesen Arbeiten

erreichte die Beschwerdeführerin bei den für die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit besonders relevanten Kriterien «Arbeitsleistung»,

«Arbeitstempo», «Arbeitsvorgehen», «Qualität», «Belastbarkeit»,

«Anpassungsfähigkeit», «Aufmerksamkeit» und «Kontaktfähigkeit» durchwegs deutlich

ungenügende Beurteilungen (Noten von jeweils 2 oder 3 auf einer Skala von 1

[schlechteste Note] bis 6 [beste Note]), d.h. einen Notendurchschnitt von

2.625

Abschliessend wurde bemerkt, das Ziel einer Steigerung des Arbeitspensums

innerhalb von drei Monaten auf 80 % sei nicht erreicht worden. Während zwei

Monaten habe die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 60 % gearbeitet. Sie

sei zu angespannt; sobald ein gewisser Leistungsdruck komme, gehe es nicht mehr

(IV-Nr. 35 S. 1 f.).

4.3

Aufgrund des vorerwähnten

Arbeitsversuchs bei der I.___ vom 8. Juni bis 31. August 2015 ist davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar ein Arbeitspensum von maximal

60.

% erreichte, ihre Leistungsfähigkeit war dabei jedoch – trotz optimalen

Arbeitsbedingungen und jederzeit bestehender voller Motivation – aus

gesundheitlichen Gründen deutlich eingeschränkt. Es steht somit nicht mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die

Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit seit dem 1. April

2015.

auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine volle Leistungsfähigkeit im

Rahmen eines Arbeitspensums von 60 % oder – wie vom RAD-Arzt in seiner

Stellungnahme vom 23. Februar 2016 dargelegt – eine solche mit einem

Pensum von sogar maximal 70 % erbringen kann. Aufgrund der fachärztlichen

Angaben und der bisherigen beruflichen Abklärungsergebnisse erscheint es eher zuzutreffen,

dass die Beschwerdeführerin – zumindest bei der Aufnahme einer angepassten

Arbeitsstelle – erheblich weniger belastet werden kann. Welches Arbeitspensum der

Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, ob ihre Leistungsfähigkeit dabei vermindert

ist, ob eine Steigerung des Arbeitspensums möglich ist und welche angepassten

Tätigkeiten ihr zuzumuten sind, hat die Beschwerdegegnerin noch abzuklären.

5.

Nach dem Gesagten beruht die

vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. August

2016, worin der Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine Invalidenrente abgewiesen wurde, auf

einer unvollständigen Abklärung des relevanten medizinischen Sachverhalts. Die

Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine

psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlasse, gegebenenfalls –

der Empfehlung der behandelnden Psychiaterin entsprechend (vgl. IV-Nr. 40

S. 5) – weitere Arbeitsversuche durchführe und danach über den

Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. Eine Rückweisung an

die IV-Stelle ist möglich, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer

bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210

E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Im vorliegenden Fall wurde die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ungenügend abgeklärt. Die Frage, in

welchem Ausmass die Beschwerdeführerin arbeits- und leistungsfähig ist, bleibt aufgrund

der widersprüchlichen fachärztlichen Angaben ungeklärt. Angesichts der unklaren

Angaben der behandelnden Psychiaterin und der behandelnden Psychologin wäre die

Beschwerdegegnerin in Nachachtung des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes

(Art. 43 Abs. 1 ATSG) verpflichtet gewesen, bereits im

Verwaltungsverfahren ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Die Rückweisung

dieser Sache an die Beschwerdegegnerin erscheint im Weiteren auch deshalb

sinnvoll, weil im Anschluss an die noch durchzuführende Begutachtung gegebenenfalls

weitere Arbeitsversuche durchzuführen sind.

6.

6.1

Gemäss Art. 61 lit. g

ATSG hat die im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführerin

Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rückweisung der Sache an die

Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt an

anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6 S. 235). Bei der

Vertreterin der Beschwerdeführerin handelt es sich indessen um die

Bevollmächtigte der Sozialversicherungsfachstelle der Sozialen Dienste der

Stadt [...] (vgl. Auszug aus dem Protokoll des Stadtrates der Stadt [...] vom

27.

Januar 2016 betreffend Prozessvollmacht an , Beschwerdebeilage 3),

weshalb praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

6.2

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -

1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen. Die der Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten

gewährte unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Verfügung vom 31. Oktober 2016,

A.S. 33 f.) ist demnach gegenstandslos geworden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung vom 16. August 2016 aufgehoben und die

Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die Abklärungen

im Sinne der Erwägungen veranlasse und über den Anspruch der Beschwerdeführerin

auf eine Invalidenrente sowie weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen neu

entscheide.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört

auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser