VSBES.2016.244
Invalidenrente
6. Oktober 2017Deutsch33 min
Source so.ch
J.___
Versicherungsgericht
Urteil vom 6. Oktober 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Soziale Dienste der Stadt
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 16. August 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1961 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) leidet seit ihrer Kindheit an einer
Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADHS) und seit ihrer Adoleszenz an wiederkehrenden
Depressionen. Nach der Lehre als Modeberaterin arbeitete sie zuerst auf dem
erlernten Beruf, danach als Büromitarbeiterin, Sekretärin, Kassiererin,
Servicemitarbeiterin und Lagermitarbeiterin bei verschiedenen Arbeitgebern.
Zuletzt war die Mutter von drei erwachsenen Kindern seit dem 15. September
2010 als Betriebsmitarbeiterin im Personalrestaurant für das Logistikcenter von
B.___, [...] (), im Rahmen eines Teilzeitpensums von 80 % tätig (IV-St.
Beleg Nr. [IV-Nr.] 11). Der damalige Hausarzt Dr. med. C.___, Allgemeine
Medizin FMH, attestierte gegenüber der Taggeldversicherung (D.___) eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 14. Januar 2014. Vom 13. Februar
bis 1. April 2014 war die Beschwerdeführerin wegen einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom
(ICD-10 F33.10), in der E.___ hospitalisiert (IV-Nr. 40 S. 12 ff.). Daraufhin
meldete sich die Beschwerdeführerin am 22. April 2014 bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Am 26. Mai 2014 löste
die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin aus
gesundheitlichen Gründen auf den 31. Juli 2014 auf (IV-Nr. 15). Die
IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) gewährte in
der Folge eine Frühinterventionsmassnahme in Form eines Aufbautrainings vom
1. Dezember 2014 bis 31. März 2015 in der F.___, sowie in der G.___ (IV-Nr. 20
und 23). Sodann wurde ihr als weitere Frühinterventionsmassnahme eine Beratung
bzw. ein persönliches Coaching im H.___ ab 28. Januar 2015 für 20 Stunden und
ab 1. Juni 2015 für weitere 10 Stunden gewährt (IV-Nr. 26 und 29). Ferner
wurde ihr ein Arbeitsversuch in der I.___, vom 8. Juni bis 31. August
2015 zugesprochen (IV-Nr. 32). Am 19. Oktober 2015 konnte die
Beschwerdeführerin eine Aushilfsteilzeitstelle im Stundenlohn als
«Mitarbeiterin Schlittschuhverleih» bei der J.___, antreten (IV-Nr. 37).
1.2 Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin
auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine Invalidenrente
mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 16. August 2016 ab. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, die bisherige Tätigkeit als
Gastronomieangestellte sei der Beschwerdeführerin dauerhaft nicht mehr
zuzumuten. In einer angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit regelmässigen
Arbeitszeiten und ohne Zeitdruck sei ihr aus medizinisch-theoretischer Sicht
jedoch seit April 2015 ein Arbeitspensum von 70 % zuzumuten. In Anwendung
der gemischten Methode (80 % als Betriebsmitarbeiterin; 20 % im
Haushalt) belaufe sich der (Gesamt-)Invaliditätsgrad auf 12 %. Die
medizinische Situation sei genügend abgeklärt und gewürdigt worden
(IV-Nr. 59).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 16. September 2016 (Postaufgabe; Eingang: 19. September 2016)
werden folgende Rechtsbegehren gestellt (Aktenseiten [A.S.] 6 ff.):
Die Verfügung vom 16. August
2016 sei aufzuheben.
Der Versicherten sei eine halbe
Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
Eventualiter sei eine
BEFAS-Massnahme zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit anzuordnen.
Subeventualiter sei die Sache an
die IV-Stelle zur Abklärung der tatsächlichen Arbeitsfähigkeit an die
IV-Stelle zurückzuweisen.
Unter Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Im Falle des Unterliegens sei dem
Beschwerdeführer (recte: der Beschwerdeführerin) die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
17. Oktober 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde, wobei sie auf eine Stellungnahme verzichtet und auf die Begründung
in der angefochtenen Verfügung sowie die Akten verweist (A.S. 20).
2.3 Mit Verfügung vom
31. Oktober 2016 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von
der Kostenvorschusspflicht) bewilligt (A.S. 33 f.).
2.4 Mit Eingabe vom
15. November 2016 (Posteingang) reichen die behandelnde Ärztin der
Beschwerdeführerin, K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie
die behandelnde Psychotherapeutin, Dr. phil. L.___, Fachpsychologin für
Psychotherapie FSP, dem Gericht einen Bericht zur Präzisierung der Arbeitsunfähigkeit
der Beschwerdeführerin vom 7. November 2016 ein (A.S. 36).
2.5 Mit Verfügung vom
19. Dezember 2016 wird festgestellt, dass die Vertretung der
Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer Replik verzichtet hat
(A.S. 39).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob die
Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und/oder eine
Invalidenrente hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den
Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung
vom 16. August 2016 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1
S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
Arbeitsunfähigkeit
ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998,
S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;
BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.3
2.3.1
Für die Bemessung der Invalidität
von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar. Für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu
erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst
genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der
Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343
E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a
und b S. 136 f.).
2.3.2
Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei
Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im
Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die
Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im
Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach
Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der
Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten
oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen
und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sogenannte gemischte
Methode).
Bei der Invaliditätsbemessung von teilerwerbstätigen
Versicherten nach der gemischten Methode wird somit zunächst der Anteil der
Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter
anderem im Haushalt; vgl. Art. 27 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) bestimmt. Die Invalidität
bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und
im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die
Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und
gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396).
Gemäss dem IV-Rundschreiben des Bundesamtes für
Sozialversicherungen (BSV) Nr. 355 vom 31. Oktober 2016 (Anwendung
der gemischten Methode nach dem Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016) ist
bis zum Inkrafttreten einer neuen, generell-abstrakten Regelung im Hinblick auf
eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten das bisherige
Recht soweit als möglich weiterhin zur Anwendung zu bringen. Dementsprechend
ist beispielsweise bei einer erstmaligen Rentenzusprache bei einer Person, die
bereits vor der Rentenprüfung einer Teilerwerbstätigkeit nachgegangen ist, das
bisherige Recht und das bisherige Berechnungsmodell der gemischten Methode
anzuwenden. Eine ähnliche Ausgangslage wie im vom EGMR beurteilten Fall «Di
Trizio» liegt hier nicht vor (vgl. auch BGE 143 V 77 E. 3 S. 79 ff.).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
2.5
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl.
Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393
E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351
E. 3a S. 352; 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).
2.6
Sowohl das Verwaltungsverfahren als auch
der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
vom Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016
E. 3.1 und 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.2.4, je mit
Hinweisen).
3.
3.1
Im vorliegenden Fall lehnte die
Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente mit vorliegend angefochtener
Verfügung vom 16. August 2016 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die
Beschwerdeführerin sei mit einem Aufbautraining sowie einem persönlichen
Coaching unterstützt worden. Danach habe sie vom 8. Juni bis
31.
August 2015 einen Arbeitsversuch mit IV-Taggeld absolvieren können.
Per 19. Oktober 2015 habe sie einen Arbeitsvertrag als Teilzeitmitarbeiterin
in einem Sportzentrum erhalten. Die Eingliederungsbemühungen seien
abgeschlossen worden. Nach den medizinischen Abklärungen sei die
Beschwerdeführerin seit Januar 2014 in ihrer Arbeitsfähigkeit vorübergehend
unterschiedlich hoch eingeschränkt gewesen. Ihre angestammte Tätigkeit als
Gastronomieangestellte mit einem Pensum von 80 % sei ihr dauerhaft nicht
mehr zuzumuten. In angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeiten mit
regelmässigen Arbeitszeiten ohne Zeitdruck sei der Beschwerdeführerin aus
medizinisch-theoretischer Sicht jedoch seit April 2015 ein Pensum von 70 %
(gerechnet auf ein 100 %-Pensum) zumutbar. Die medizinische Situation sei
genügend abgeklärt worden (A.S. 1 ff.).
Die Beschwerdeführerin lässt
demgegenüber geltend machen, es sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen,
eventualiter sei eine BEFAS-Massnahme zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit
anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Abklärung der tatsächlichen Arbeitsfähigkeit
an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt,
es sei unverständlich, dass die Beschwerdegegnerin behaupten könne, die
beruflichen Massnahmen seien erfolgreich gewesen. Anlässlich des vierten
Arbeitstrainings habe dank idealer Arbeitsbedingungen gemäss den Angaben der
Durchführungsstelle angeblich eine 60%ige Arbeitsfähigkeit im ersten
Arbeitsmarkt erworben werden können. Es entstehe jedoch der Eindruck, als
würden hier Arbeitsfähigkeit und Präsenzzeit verwechselt. Tatsächlich sei die
Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, eine Präsenzzeit von 60 % zu
leisten. Ihre Arbeitsleistung sei jedoch ungenügend gewesen. Sie habe den
Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes nicht genügt. Es hätte mittels eines
weiteren Arbeitstrainings abgeklärt werden müssen, welches Pensum die Beschwerdeführerin
tatsächlich über längere Zeit mit genügender Leistung im ersten Arbeitsmarkt
leisten könne. Ab April 2015 habe auf dem ersten Arbeitsmarkt höchstens eine
Arbeitsfähigkeit von 40 % bestanden. Der IV-Grad betrage 56 %,
weshalb Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe (A.S. 6 ff.).
3.2
Zunächst ist im Folgenden der
medizinische Sachverhalt darzulegen:
3.2.1
Gemäss dem Bericht der
behandelnden Psychotherapeutin, Dr. phil. L.___, Fachpsychologin für
Psychotherapie FSP, vom 17. Dezember 2013 kommt die Beschwerdeführerin zu
ihr regelmässig in die Psychotherapie. Die Therapeutin führte aus, die
Patientin leide unter einer ADHS und unter einer depressiven Episode. Nun
sollte sie medikamentös unterstützt werden. Sie habe starke
Erschöpfungszustände. Da sie noch bei einem Kardiologen in Behandlung sei (Dr. med.
M.___), habe man zuerst mit ihm Rücksprache genommen, ob das Medikament
Cymbalta (Initialdosis 30 mg) vertretbar sei, was dieser zugesichert habe. Mit
diesem Medikament seien bei depressiven Episoden von ADHS-Patienten sehr gute
Erfahrungen gemacht worden (IV-Nr. 8.3 S. 7).
3.2.2
Der damalige Hausarzt der
Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, hielt in seinem
Bericht zu Handen des vorerwähnten Kardiologen vom 16. Januar 2014 fest,
er habe die Patientin in seiner Praxis gesehen und sie im telefonischen Auftrag
von Dr. phil. L.___ für zwei Wochen krankgeschrieben wegen eines
allgemeinen Erschöpfungszustandes im Rahmen ihrer Grundkrankheit
(IV-Nr. 8.3 S. 6).
3.2.3
Dr. med. M.___, Kardiologie
und Innere Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 3. Februar 2014
folgende Diagnosen: «1. Ausgeprägte ventrikuläre Extrasystolie,
mittelschwere Mitralinsuffizienz unklarer Ätiologie, normale Auswurffraktion,
grenzwertige exzentrische Hypertrophie; 2. Depression, ADHS». Zur Anamnese
führte der behandelnde Kardiologe aus, er habe die Patientin vor einem Jahr
erstmals untersucht. Damals sei es um die Frage einer auffälligen
Ritalin-Therapie bei ADHS und gehäufter Extrasystolie gegangen. Es hätten sich
gehäufte Extrasystolen und eine mittelschwere Mitralinsuffizienz bestätigt. An
sich seien sehr viele Extrasystolen in einem Bereich vorhanden, die eine
rhythmogene Kardiomyopathie auslösen könnten. Es erfolge nun die Zuweisung zur
Nachkontrolle. Vor einigen Wochen habe die Patientin einen psychischen
Zusammenbruch erlitten. Sie habe sich allgemein sehr schwach und kraftlos
gefühlt. Vorgesehen sei nun ein stationärer Klinikaufenthalt. Es bestehe eine
mässige Anstrengungsdyspnoe, vor allem beim Treppensteigen. Die Extrasystolen
realisiere die Patientin kaum, Synkopen seien bisher keine aufgetreten. Die
aktuelle Medikation bestehe aus Cymbalta (60 mg).
Unter dem Titel «Beurteilung und
Procedere» wurde angegeben, bei der Patientin bestehe seit Jahren eine
ventrikuläre Extrasystolie. Sie selbst realisiere diese nicht. Palpitationen
verspüre sie keine. Synkopen seien bisher nie aufgetreten. Echokardiographisch
zeige sich weiterhin die bekannte mittelschwere Mitralinsuffizienz. Der
Schweregrad sei ähnlich wie bei der Voruntersuchung, die Ventrikelgrösse habe
nicht zugenommen, auch die Auswurffraktion sei ähnlich wie bei der Voruntersuchung
im unteren Normbereich. Im aktuellen Holter-EKG habe man zwar weiterhin gehäuft
ventrikuläre Extrasystolen gefunden, vorwiegend isoliert, jedoch weniger
gehäuft als noch bei der Voruntersuchung. Bei der aktuellen Anzahl der
ventrikulären Extrasystolen sei die Gefahr der Entwicklung einer Extrasystolie
bedingten Cardiopathie eher gering. Somit sei man auch nicht gezwungen, eine
medikamentöse antiarrhythmische Therapie einzuleiten, zumal die Patientin a-
bzw. oligosymptomatisch sei. Aus demselben Grund sei auch aktuell eine
elektrophysiologische Abklärung/Therapie nicht notwendig (IV-Nr. 40
S. 21 f.).
3.2.4
Gemäss dem Austrittsbericht der E.___
vom 1. April 2014 war die Beschwerdeführerin dort vom 13. Februar bis
1.
April 2014 in stationärer Behandlung, wobei folgende psychiatrische
Diagnosen nach ICD-10 gestellt wurden: «Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10),
komplexe psychosoziale Belastungssituation mit familiären Konflikten,
angespannten finanziellen Verhältnissen, beruflichen Problemen, sozialer
Isolation etc. (ICD-10 Z56, Z59, Z60, Z63), positive Familienanamnese; ADHS, ED
ca. 2011 (ICD-10 F90.0), Methylphenidat-Therapie laut des behandelnden Kardiologen
kontraindiziert (Dr. M.___, Zofingen), ASRS 02/2014: 2/6p, whs. gut
kompensiert; St.n. Bulimie». Als weitere Diagnosen wurden rezidivierende
Flimmerskotome, wahrscheinlich bei Migräne (kürzliches MRI Neurocranium
eigenanamnestisch regelrecht), eine Anstrengungsdyspone seit langem, eine
mittelschwere Mitralinsuffizienz unklarer Äthiologie sowie eine leichte
Trikuspidalklappeninsuffizienz, ein Verdacht auf eine arterielle Hypertonie
sowie eine Commotio cerebri nach einem Unfall vor Jahren angegeben. Zur
Tagesstruktur wurde ausgeführt, es sei ein Arbeitswiedereinstieg mit einer
Arbeitsunfähigkeit von 60 % per 7. April 2014 möglich (IV-Nr. 40
S. 19 f.).
Im entsprechenden Austrittsbericht vom
22.
April 2014 wurde noch angegeben, die Patientin habe wenig Mühe
gezeigt, sich im Klinikalltag einleben zu können. In den Gesprächen habe sie sich
jeweils offen und freundlich gezeigt, habe jedoch die meisten ihrer Probleme
ihrem beruflichen oder sozialen Umfeld zugeschrieben, wobei auch eine
externalisierende Haltung deutlich geworden sei. Diese sei mit der Patientin in
den Therapien kritisch reflektiert und im Rahmen des Stress- und
Konfliktmanagements sowie als Vorbereitung für den Arbeitswiedereinstieg
vertieft bearbeitet worden. So habe die Patientin nebst psychoedukativen
Anteilen verschiedenste Techniken zur differenzierten Wahrnehmung (Achtsamkeit)
sowie zur Emotionsregulation erlernen und vermehrt anwenden können.
Hinsichtlich des angestrebten Rollenwechsels und unter Einbezug systemischer
Aspekte seien die Therapieziele kurz nach Eintritt etwas revidiert worden, da
die Patientin eine Beziehung zu einem Mitpatienten begonnen habe; ihre
angestammte, jedoch auch konflikthafte Partnerschaft sei von ihr klar abgelehnt
worden. Die aktualisierte Thematik bezüglich sprunghafter Beziehungsmuster und
Vermeidungsverhalten sei in den Einzelsitzungen jeweils besprochen und
reflektiert worden. Trotz Skepsis habe sich die neue Paarbeziehung der
Patientin über die Therapie hinweg als (mindestens momentane) Ressource
gezeigt. Gleichwohl habe die Patientin zwischenzeitlich immer mehr Mühe gehabt,
sich auf die Therapie und ihre Themen einzulassen und habe sich auch von den
Problemen ihres neuen Partners schlecht abgrenzen können. Als sie im Rahmen der
Austrittsplanung ein Zusammenziehen mit dem neuen Partner beschlossen habe, sei
die Patientin wieder zunehmend unsicher geworden, habe ein ähnliches Muster wie
beim Eintritt gezeigt und mit Schuldgefühlen reagiert. Klärende Gespräche wie
auch eine erneute Kontaktaufnahme mit ihrer angestammten Therapeutin hätten ihr
jedoch Sicherheit und Zuversicht gegeben. Ein eigentlich geplantes
Familiengespräch zusammen mit der Tochter sei während der aktuellen
Hospitalisation leider nicht mehr zustande gekommen.
In Bezug auf die unklare Situation am
Arbeitsplatz habe im Verlauf in Absprache mit dem internen Case Manager der Firma
ein Arbeitswiedereinstieg mit 40 % geplant werden können. Der
diesbezügliche weitere Verlauf sei gestuft und unter enger Kooperation mit den
weiterbehandelnden Kollegen zu gestalten. Die Patientin werde ihrem Wunsch
gemäss vorerst eine leicht adaptierte und mit weniger Verantwortung verbundene
Tätigkeit ausüben können. Sie werde nachfolgend wiederum von ihrer angestammten
Therapeutin Dr. phil. L.___ weiterbetreut. Die Entlassung sei in
remittiertem Zustand erfolgt (IV-Nr. 40 S. 12 ff.).
3.2.5
Dr. med. C.___ bestätigte in
seinem Arztzeugnis vom 15. April 2014, die Patientin werde ab dem
21.
April 2014 wegen ihrer Krankheit bis auf weiteres im Umfang der Hälfte
ihres 80 %-Arbeitspensums arbeiten (IV-Nr. 8.3 S. 1).
3.2.6
Gegenüber der Taggeldversicherung
der Beschwerdeführerin (D.___) gab die behandelnde Psychiaterin, K.___,
Eidgenössische Fachärztin FHM für Psychiatrie und Psychotherapie, im
Verlaufsbericht über die aktuelle Arbeitsunfähigkeit vom 26. März 2015 an,
die volle oder teilweise Wiederaufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit
würde die Gesundheit der Patientin gefährden, wenn sie nicht im Hintergrund
arbeiten könnte. Es sei die sofortige Arbeitsaufnahme in der bisherigen
Tätigkeit unter den erwähnten Voraussetzungen mit einem Pensum von 40 %
geplant. In einer angepassten Tätigkeit wäre die Patientin unter den erwähnten
Voraussetzungen ebenfalls zu 40 % arbeitsfähig, es sei jedoch unsicher,
wie viele Prozente die Patientin noch arbeiten könne, weshalb
Wiedereingliederungsmassnahmen der IV indiziert seien (IV-Nr. 40 S. 9
ff.).
3.2.7
K.___ sowie Dr. phil. L.___ stellten
in ihrem Bericht zu Handen der IV-Stelle vom 10. November 2015 folgende Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: «F32.1 Depressive Episode mittleren
Grades; F90.0 Aufmerksamkeitsdefizitstörung (stark ausgeprägt); Z56, Z59, Z60, Z63
Komplexe psychosoziale Belastungssituation mit beruflichen Problemen,
angespannten finanziellen Verhältnissen, sozialer Isolation und familiären
Konflikten; Rezidivierende Flimmerskotome, whs. bei Migräne (Weitere
Informationen: Dr. N.___, [...], Hausärztin); Anstrengungsdyspnoe (Weitere
Information: Dr. M.___, [...])». Als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurde ein Status nach Bulimie angegeben. Die Arbeitsunfähigkeiten
in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin wurden
folgendermassen festgesetzt: 100 % vom 13. Februar bis 1. April
2014, 40 % vom 2. April 2014 bis 31. März 2015 und 30 % ab
1.
April 2015 bis auf weiteres. Im Weiteren wurde erwähnt, der Gesundheitszustand
der Patientin sei stationär. Zur Anamnese wurde u.a. angegeben, in den letzten
Jahren sei die Bulimie nach psychotherapeutischer Behandlung mit Medikation
vollständig remittiert. Im Jahr 2011 habe man bei der Patientin nach einer
ambulanten Testung eine ADHS diagnostiziert. Seit dem Jahr 2012 habe sie
Probleme mit Motivation, Antrieb, Depression und Ängsten. Obwohl sie gerne zur
Arbeit gegangen sei, hätten ihr oft die Kräfte dazu gefehlt. Mitte Februar 2014
sei sie auf eigenen Wunsch in die E.___ eingetreten. Zu den angegebenen
Beschwerden wurde vermerkt, es bestehe eine gedrückte Stimmung, Angst vor
sozialer Isolation und dauernder Arbeitslosigkeit. Es seien Konzentrations- und
Auffassungsschwierigkeiten bei Arbeitsversuchen vorhanden. Das Arbeitstempo sei
verlangsamt. Es bestehe eine Frustration, weil die Arbeitsversuche wegen
quantitativer Überlastung oder situativ gescheitert seien. Sie könne nicht in
warmen Räumen arbeiten, weil vermehrtes Hitzegefühl und Schwitzen auftreten
würden; dies rufe Flimmern und Migräne hervor. Insuffizienzgefühle bei der
Arbeit und Schuldgefühle seien immer vorhanden. Sie habe ein stark erhöhtes
Schlafbedürfnis, häufig Migräne und habe Mühe mit dem Atmen bei Anspannung. Es
bestehe ein Druck auf der Brust. Sie leide sodann unter Bauchschmerzen mit
Blähungen und Obstipationen.
Unter dem Titel «Therapeutische
Massnahmen/Prognose» wurde angegeben, es werde eine ambulante Therapie mit dem
Fokus der Verbesserung von aktuellen Konflikten und Frustrationen empfohlen.
Die Patientin habe Probleme, sich gegenüber anderen abzugrenzen, handle
manchmal impulsiv und sei stimmungslabil. Als Fortschritt könne bezeichnet
werden, dass die Patientin nicht ständig umziehe und den Partner wechsle. Hier
sei die Frustrationstoleranz gestiegen. Sie könne auch besser Zeit alleine
verbringen. Es sei eine Aufarbeitung der entstandenen Probleme und
Folgeschwierigkeiten durch die belastende Kindheit erforderlich; im Weiteren
die Förderung der Ausschöpfung von Ressourcen und vernetztes Arbeiten bei der
Arbeitseingliederung. Eine Prognose sei schwierig. Die Patientin möchte
unbedingt arbeiten. Es sei jedoch schwierig, für sie einen Job zu finden, bei
dem sie nicht überfordert sei.
Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde zur
Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit angegeben, durch die Reizüberflutung
(ADHS) bestehe eine rasche Überforderung. Habe die Patientin mit vielen
Menschen zusammengearbeitet, sei die Überforderung nach kurzer Zeit eingetreten,
die Patientin habe oft Migräne bekommen und sei abends stark erschöpft gewesen.
Ebenso bestehe ein emotionaler Rückzug. Schwierig seien auch die hohen
Temperaturen und damit verbundenes Schwitzen am Arbeitsplatz. Auch bei
reduziertem Pensum komme die Patientin oft an den Anschlag ihrer Kräfte. Müsse
ein Arbeitseinsatz abgebrochen werden, verstärke sich die depressive
Symptomatik, ebenso bei Absagen auf Bewerbungen. Die bisherige Tätigkeit sei
nicht mehr zumutbar. Andere Tätigkeiten seien der Patientin jedoch zuzumuten.
Es seien schon einige Arbeitsversuche abgebrochen worden. Die Patientin sollte
im Hintergrund arbeiten können ohne zu grossen Druck. Vorstellbar wäre ein
Versuch als Lageristin. Es sei darauf zu achten, dass regelmässige
Arbeitszeiten und kein Zeitdruck bestünden und eine Arbeit im Hintergrund verrichtet
werden könne (Reduktion der Reize). Wichtig sei die Akzeptanz im Team. Die
Patientin selbst sei teamfähig, habe aber auch schon Mobbing erlebt. Es müssten
vom kognitiven Niveau her eher einfache Arbeiten sein. Ein Arbeitsplatz, an dem
es heiss sei, sei nicht möglich. Es sollte mit einem Pensum von zwischen
30.
% und 40 % begonnen werden (anfangs ca. 3 Stunden pro Tag). Es sei
schwierig vorherzusagen, ob dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe
(IV-Nr. 40 S. 1 ff.).
3.2.8
Die neue Hausärztin Dr. med.
N.___, Allgemeine Medizin FHM & Akupunktur, hielt in ihrem Bericht zu
Handen der IV-Stelle vom 7. Februar 2016 folgende Diagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit fest: «1. ADHS». Die weiteren Diagnosen (2. Rezidivierende
depressive Störung; 3. Migräne ohne Aura; 4. Ausgeprägte ventrikuläre
Extrasystolie, mittelschwere Mitralinsuffizienz) haben gemäss ihren Angaben
keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Hausärztin gab folgende
Arbeitsunfähigkeiten für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit an: 100 % vom
14.
Januar bis 6. April 2014, 40 % vom 7. April 2014 bis
31.
März 2015 und 30 % ab 1. April 2015 bis auf weiteres. Der
Gesundheitszustand seit stationär. Zum erhobenen Befund wurde angegeben, es
handle sich um eine ängstliche Patientin, vor allem wegen der Zukunft und dem
Berufsleben. Als therapeutische Massnahme wurde weiterhin Psychotherapie bei
Dr. phil. L.___ erwähnt.
Auf dem Beiblatt zum Arztbericht vermerkte
die Hausärztin, die bisherige Tätigkeit sei im Ausmass von 70 % zumutbar.
Dabei bestehe insoweit eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit, als die
Patientin schnell müde werde. Andere Tätigkeiten seien ebenfalls zuzumuten,
wobei die Patientin den Stress nicht vertrage, schnell müde werde und Angst
habe. Dabei bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 41).
3.2.9
RAD-Arzt Dr. med. O.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seiner Stellungnahme
vom 23. Februar 2016 fest, diagnostisch müsse der Bogen etwas weiter
gespannt werden als in den vorliegenden Berichten. Die Diagnose einer
rezidivierenden Störung sei sicher korrekt, das depressive Syndrom stelle
jedoch nur das Epiphänomen dar. Hinter den wiederholten depressiven Einbrüchen
stehe eine Persönlichkeitsproblematik, die sich in erster Linie in den häufigen
Brüchen sowohl in den Beziehungen als auch auf der beruflichen Ebene
manifestiere. Typisch sei auch, dass die vordergründige Symptomatik im Verlauf
wechsle. Zu einem früheren Zeitpunkt hätten die innerpsychischen
Schwierigkeiten der Versicherten ihren Ausdruck in der bulimischen Essstörung
gefunden, die in der Zwischenzeit überwunden scheine. Sehr wahrscheinlich seien
die Kriterien für eine eigentliche Persönlichkeitsstörung erfüllt. Entsprechend
limitiert seien die Aussichten auf eine weitere Verbesserung des
Gesundheitszustands trotz adäquater und von der Versicherten befolgten
fachärztlichen Behandlung. Die von der behandelnden Psychiaterin attestierte
Arbeitsunfähigkeit liege erfahrungsgemäss durchaus im Rahmen des Ermessens.
Gegen eine erneute Tätigkeit im
bisherigen Bereich der Gastronomie spreche insbesondere, dass die Versicherte
auf regelmässige Einsatzzeiten mit möglichst gleichmässiger Belastung und in
ruhiger Atmosphäre angewiesen sei. Diese Voraussetzungen seien im Gastgewerbe
kaum erfüllt. In einer angepassten Tätigkeit, die dem von der behandelnden
Psychiaterin formulierten Zumutbarkeitsprofil entspreche und zusätzlich auch
die wegen der kardialen Erkrankung reduzierte körperliche Leistungsfähigkeit berücksichtige
(leichte bis maximal mittelschwere Arbeiten), könne hingegen mit einer
Arbeitsfähigkeit von maximal 70 % gerechnet werden.
Der RAD-Arzt hielt folgende Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Rezidivierende depressive Störung
(ICD-10 F33), ADHS (ICD-10 F90.0), Verdacht auf Persönlichkeitsstörung (ICD-10
F60), Kardiopathie (Mitralinsuffizienz unklarer Ätiologie, ventrikuläre
Extrasystolen). Die weiteren Diagnosen (Zustand nach Bulimie 2002, Migräne ohne
Aura, komplexe psychosoziale Belastungssituation) haben nach den Angaben des RAD-Arztes
keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, in
der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gastronomieangestellte bestehe eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 13. Februar 2014. In einer
Verweistätigkeit im Rahmen des erwähnten Zumutbarkeitsprofils sei die
Versicherte maximal 70 % arbeitsfähig seit dem 1. April 2015. Weitere
medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (IV-Nr. 43 S. 3 ff.).
3.2.10
K.___ sowie Dr. phil. L.___
wiesen in ihrem dem Gericht nachgereichten Bericht vom 7. November 2016 noch
darauf hin, ihr Bericht vom 10. November 2015 sei bezüglich der darin
attestierten Arbeitsfähigkeit zu präzisieren. Die Patientin könne bei der
Aufnahme einer Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen nur zu 30 %
belastet werden. Wünschenswert wäre eine Steigerung bis zu 70 %. Dabei
handle es sich um eine Prognose. Der Patientin sei nur eine angepasste
Arbeitsstelle zuzumuten. Folgende Punkte seien zu berücksichtigen: Die
Patientin sollte im Hintergrund arbeiten, sonst gerate sie unter Druck und die
Symptomatik verstärke sich. Ebenso müssten regelmässige Arbeitszeiten, eine
Reduktion der Reize und eine Akzeptanz im Team gewährleistet sein. Vom
kognitiven Niveau her werde die Patientin nur einfache Arbeiten ausführen
können (A.S. 36).
4.
4.1
Aufgrund der oben (unter E.
II. 3.2 hiervor) wiedergegebenen medizinischen Berichte ist der Umfang der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin in einem Personalrestaurant (mit einem
Teilzeitpensum von 80 %) als auch in einer angepassten Verweistätigkeit
unklar. Die behandelnde Psychiaterin K.___ sowie die behandelnden
Psychotherapeutin Dr. phil. L.___ gaben in ihrem fachärztlichen Bericht zu
Handen der Beschwerdegegnerin vom 10. November 2015 an, die
Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Betriebsmitarbeiterin ab 1. April 2015 zu 30 % arbeitsunfähig bzw. 70 %
arbeitsfähig (IV-Nr. 40 S. 1), hielten auf dem Beiblatt zum erwähnten
Arztbericht gleichen Datums jedoch ebenfalls fest, die bisherige Tätigkeit sei
nicht mehr zumutbar. Die Beschwerdeführerin werde aufgrund ihres ADHS-Leidens
durch die Reizüberflutung überfordert. Eine Überforderung trete relativ rasch
ein, wenn die Beschwerdeführerin mit vielen Menschen zusammenarbeiten müsse.
Dies führe zu Migränebeschwerden, einer starken Erschöpfung sowie emotionalem
Rückzug. Auch bei reduziertem Pensum komme die Patientin oft an den Anschlag
ihrer Kräfte (IV-Nr. 40 S. 4). Diese Angaben stehen in Widerspruch zur
attestierten Arbeitsfähigkeit von 70 %.
Das Ausmass der Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Verweistätigkeit ist ebenso wenig klar, wurde doch von den
behandelnden Fachpersonen eine solche mit verschiedenen Einschränkungen (regelmässige
Arbeitszeiten, kein Zeitdruck, Reduktion der Reize, Arbeit im Hintergrund,
Akzeptanz im Team, aus kognitiver Sicht eher einfache Arbeiten, keine Hitze am
Arbeitsplatz) zwar grundsätzlich für zumutbar erklärt, wobei aber zum
zeitlichen Rahmen ausgeführt wurde, ein Arbeitspensum von «anfangs ca. 3
Stunden pro Tag» sei zumutbar. Es sei schwierig vorherzusagen, ob dabei eine
verminderte Leistungsfähigkeit bestehe; weitere Arbeitsversuche (vor allem im
Bereich Lager und Verpackung) seien wünschenswert (IV-Nr. 40 S. 5). Diese
Angaben werden von der behandelnden Psychiaterin und der behandelnden
Psychologin mit nachgereichtem Arztbericht vom 7. November 2016 nun insofern
«präzisiert», als sie darauf hinweisen, der Beschwerdeführerin sei nur eine
angepasste Arbeitsstelle zumutbar. Bei der Arbeitsaufnahme könne sie aus
gesundheitlichen Gründen nur zu 30 % belastet werden, wünschenswert wäre
eine Steigerung bis zu 70 %. Dabei handle es sich um eine Prognose (A.S. 36).
Aufgrund dieser fachärztlichen Angaben kann – entgegen den Angaben des
RAD-Arztes in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2016 (vgl.
IV-Nr. 43 S. 3 ff.) – nicht von einer Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit von «maximal 70 % seit dem 1. April 2015» ausgegangen
werden. Eine solche besteht nach den Angaben der behandelnden Psychiaterin ab
diesem Zeitpunkt nicht und es steht auch nicht fest, in welchem Zeitpunkt sich
die als wünschenswert erachtete Steigerung der Arbeitsfähigkeit (auf maximal
70.
%) allenfalls einstellen könnte. Die fachärztlichen Berichte vom
10.
November 2015 und 7. November 2016 wurden in Kenntnis des im
Zeitraum vom 8. Juni bis 31. August 2015 durchgeführten Arbeitsversuchs,
aus welchem ein zumutbares Arbeitspensum als Betriebsmitarbeiterin an einer
Druckmaschine von 60 % hervorging, erstellt. Gleichwohl gaben die behandelnden
Fachpersonen eine Arbeitsfähigkeit von lediglich «anfangs ca. 3 Stunden
pro Tag» bzw. «30 % bei der Aufnahme einer angepassten Arbeitsstelle» an. Das
Ausmass der zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer
angepassten Tätigkeit ist aufgrund der vorliegenden fachärztlichen Angaben nicht
ausgewiesen.
4.2
Die von fachärztlicher Seite
prognostizierte Arbeitsfähigkeit von 70 % wurde im Rahmen der von der
Beschwerdegegnerin veranlassten beruflichen Eingliederungsmassnahmen,
insbesondere im Arbeitsversuch im 1. Arbeitsmarkt bei der I.___, im
Zeitraum vom 8. Juni bis 31. August 2015, nicht erreicht. So kann dem
«Schlussbericht Coaching» des H.___, vom 17. September 2015 entnommen
werden, mit der Beschwerdeführerin sei in einem ersten Schritt eine
Standortbestimmung gemacht worden. Vor Beginn des Coachings habe sie mit einem
Arbeitsversuch in der Abwaschküche der E.___ begonnen. Diesen Arbeitsversuch
habe sie nach zwei Tagen aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen.
Anschliessend sei im Rahmen eines Belastbarkeitstrainings ein Einsatz in der F.___
erfolgt. Da die Beschwerdeführerin selber im P.___ Restaurant in [...] einen
Arbeitsversuch gefunden habe, sei der Einsatz in der F.___ vorzeitig beendet
worden. Während des Arbeitsversuches habe sich immer wieder gezeigt, dass die
Beschwerdeführerin im Gastro-Bereich aufgrund der andauernden Reize durch den
Gästestrom gesundheitlich an ihre Grenzen komme. Im Coaching sei daran
gearbeitet worden, dass man die möglichen Arbeitsbereiche unter Ausschluss des
Gastro-Bereiches eingrenzen sowie reelle berufliche Alternativen definieren
könne. Auf diesen Prozess habe sich die Beschwerdeführerin einlassen können,
wenn auch immer wieder die Haltung hervorgekommen sei, dass sie möglichst
schnell eine Anstellung wolle, um ihre Existenz zu sichern. Im Mai 2015 habe die
Beschwerdeführerin mit der Einnahme des Medikaments «Concerta» begonnen. Vom
8.
Juni bis 31. August 2015 habe sie dann bei der I.___, einen Arbeitsversuch
absolviert. Ziel wäre es gewesen, dass sie das Pensum auf 80 % steigern
könne. Im Verlauf des Einsatzes habe sich dann aber gezeigt, dass die
Leistungsgrenze – trotz optimalen Arbeitsbedingungen – bei einem Pensum von
60.
% liege (IV-Nr. 36 S. 1; vgl. auch Protokolleintrag vom
25.
August 2015, S. 19, und Bestätigung der Q.___ vom 12. April
2016, IV-Nr. 50 S. 2).
Im Weiteren geht aus dem
Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung der IV-Stelle vom
5.
November 2015 hervor, im Anschluss an den Arbeitsversuch bei der I.___
vom 8. Juni bis 31. August 2015 habe eine Festanstellung wegen der
reduzierten Leistungsfähigkeit nicht mehr angeboten werden können. Die
Steigerung des Arbeitspensums auf 80 % sei nicht gelungen. Laut der
Rückmeldung der Arbeitgeberin habe sich die Beschwerdeführerin mit einem Pensum
von 60 % am oberen Limit bewegt. Sie habe nun eine Zusage für eine
Aushilfstätigkeit (Mitarbeiterin Schlittschuhverleih) im Stundenlohn in der J.___,
ab 19. Oktober 2015 erhalten. Trotz intensivem Bemühen der IV-Stelle habe
die Unterstützung nicht zum Ziel geführt, die Beschwerdeführerin vollumfänglich
einzugliedern (IV-Nr. 39).
Der Leistungsbeurteilung im
Arbeitsversuch bei der I.___ vom 25. August 2015 ist sodann zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin Arbeiten an einer Druckmaschine verrichten musste,
wobei es sich dabei um repetitive Tätigkeiten (Einlegen von zu bedruckenden
Artikeln und Entnehmen der bedruckten Artikel) handelte. Im Weiteren oblag ihr
die Einstellung der Maschine, um einen «geraden und schönen» Aufdruck zu
erhalten sowie das Mischen der Farbe. Nach den Angaben der Eingliederungsfachfrau
erforderte das Einrichten der Maschine ein gutes Auge. Beim Drucken war eine
regelmässige Kontrolle (Staub, Luftblasen) erforderlich. Bei diesen Arbeiten
erreichte die Beschwerdeführerin bei den für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit besonders relevanten Kriterien «Arbeitsleistung»,
«Arbeitstempo», «Arbeitsvorgehen», «Qualität», «Belastbarkeit»,
«Anpassungsfähigkeit», «Aufmerksamkeit» und «Kontaktfähigkeit» durchwegs deutlich
ungenügende Beurteilungen (Noten von jeweils 2 oder 3 auf einer Skala von 1
[schlechteste Note] bis 6 [beste Note]), d.h. einen Notendurchschnitt von
2.625
Abschliessend wurde bemerkt, das Ziel einer Steigerung des Arbeitspensums
innerhalb von drei Monaten auf 80 % sei nicht erreicht worden. Während zwei
Monaten habe die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 60 % gearbeitet. Sie
sei zu angespannt; sobald ein gewisser Leistungsdruck komme, gehe es nicht mehr
(IV-Nr. 35 S. 1 f.).
4.3
Aufgrund des vorerwähnten
Arbeitsversuchs bei der I.___ vom 8. Juni bis 31. August 2015 ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar ein Arbeitspensum von maximal
60.
% erreichte, ihre Leistungsfähigkeit war dabei jedoch – trotz optimalen
Arbeitsbedingungen und jederzeit bestehender voller Motivation – aus
gesundheitlichen Gründen deutlich eingeschränkt. Es steht somit nicht mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die
Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit seit dem 1. April
2015.
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine volle Leistungsfähigkeit im
Rahmen eines Arbeitspensums von 60 % oder – wie vom RAD-Arzt in seiner
Stellungnahme vom 23. Februar 2016 dargelegt – eine solche mit einem
Pensum von sogar maximal 70 % erbringen kann. Aufgrund der fachärztlichen
Angaben und der bisherigen beruflichen Abklärungsergebnisse erscheint es eher zuzutreffen,
dass die Beschwerdeführerin – zumindest bei der Aufnahme einer angepassten
Arbeitsstelle – erheblich weniger belastet werden kann. Welches Arbeitspensum der
Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, ob ihre Leistungsfähigkeit dabei vermindert
ist, ob eine Steigerung des Arbeitspensums möglich ist und welche angepassten
Tätigkeiten ihr zuzumuten sind, hat die Beschwerdegegnerin noch abzuklären.
5.
Nach dem Gesagten beruht die
vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. August
2016, worin der Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine Invalidenrente abgewiesen wurde, auf
einer unvollständigen Abklärung des relevanten medizinischen Sachverhalts. Die
Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine
psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlasse, gegebenenfalls –
der Empfehlung der behandelnden Psychiaterin entsprechend (vgl. IV-Nr. 40
S. 5) – weitere Arbeitsversuche durchführe und danach über den
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. Eine Rückweisung an
die IV-Stelle ist möglich, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer
bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210
E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Im vorliegenden Fall wurde die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ungenügend abgeklärt. Die Frage, in
welchem Ausmass die Beschwerdeführerin arbeits- und leistungsfähig ist, bleibt aufgrund
der widersprüchlichen fachärztlichen Angaben ungeklärt. Angesichts der unklaren
Angaben der behandelnden Psychiaterin und der behandelnden Psychologin wäre die
Beschwerdegegnerin in Nachachtung des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes
(Art. 43 Abs. 1 ATSG) verpflichtet gewesen, bereits im
Verwaltungsverfahren ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Die Rückweisung
dieser Sache an die Beschwerdegegnerin erscheint im Weiteren auch deshalb
sinnvoll, weil im Anschluss an die noch durchzuführende Begutachtung gegebenenfalls
weitere Arbeitsversuche durchzuführen sind.
6.
6.1
Gemäss Art. 61 lit. g
ATSG hat die im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführerin
Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rückweisung der Sache an die
Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt an
anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6 S. 235). Bei der
Vertreterin der Beschwerdeführerin handelt es sich indessen um die
Bevollmächtigte der Sozialversicherungsfachstelle der Sozialen Dienste der
Stadt [...] (vgl. Auszug aus dem Protokoll des Stadtrates der Stadt [...] vom
27.
Januar 2016 betreffend Prozessvollmacht an , Beschwerdebeilage 3),
weshalb praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
6.2
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -
1‘000.00 festgelegt. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen. Die der Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten
gewährte unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Verfügung vom 31. Oktober 2016,
A.S. 33 f.) ist demnach gegenstandslos geworden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung vom 16. August 2016 aufgehoben und die
Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die Abklärungen
im Sinne der Erwägungen veranlasse und über den Anspruch der Beschwerdeführerin
auf eine Invalidenrente sowie weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen neu
entscheide.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört
auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser