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Entscheid

VSBES.2016.245

Ergänzungsleistungen AHV

20. Oktober 2017Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die 1926 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. September 2013 bei der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zum

Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente an (Akten der Ausgleichskasse

[AK-Nr.] 4). Mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2014 verneinte die

Beschwerdegegnerin einen Anspruch (AK-Nr. 36, 40). In den Berechnungen,

welche dem Entscheid zugrunde lagen, wurde für die Zeit vom 1. September

2013 bis 31. Dezember 2013 ein Vermögensverzicht von CHF 78'852.00

und ab 1. Januar 2014 ein solcher von CHF 68'852.00 berücksichtigt

(AK-Nr. 38 f.). Den Vermögensverzicht leitete die Beschwerdegegnerin aus

dem Verkauf einer Liegenschaft im Jahr 2012 ab.

2.

2.1 Am 1. März 2016 trat die

Beschwerdeführerin in das Alters- und Pflegeheim C.___, [...], ein (AK-Nr. 49).

Die Beschwerdegegnerin sprach ihr daraufhin mit Verfügung vom 6. Juli 2016

(AK-Nr. 52) rückwirkend ab 1. März 2016 eine Ergänzungsleistung in

der Höhe von CHF 3'777.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale für die

Krankenversicherung) für März 2016 und von CHF 3'473.00 (inkl.

Prämienpauschale) ab 1. April 2016 zu. In den der Beurteilung zugrundeliegenden

Berechnungen wurde ein Vermögensverzicht von CHF 48'852.00 berücksichtigt

(AK-Nr. 53 f.).

2.2 Die Beschwerdeführerin liess am

30. Juli 2016 Einsprache erheben. Sie machte geltend, es liege kein

Vermögensverzicht vor (AK-Nr. 73).

2.3 Mit Einspracheentscheid vom 23. August

2016 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

3. Mit Zuschrift vom

17. September 2016 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. August

2016 erheben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 4):

Es sei auf die Kürzungen

der Ergänzungsleistungen zur AHV für A.___, ausgehend vom hierin angefochtenen

Vermögensverzicht von A.___, von der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

rückwirkend bis 2014 zu verzichten.

4. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2016 (A.S. 9

ff.) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

5. Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 3. Januar 2017 (A.S. 20 f.) an ihrem Standpunkt fest und

reicht weitere Unterlagen ein. In weiteren Eingaben vom 26. Januar 2017

(Beschwerdegegnerin, A.S. 23 f.) und vom 9. Februar 2017

(A.S. 26 f.) bestätigen die Parteien ihre Rechtsbegehren.

6. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitgegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. März 2016 (Heimeintritt). Anfechtungsobjekt

ist der Einspracheentscheid vom 23. August 2016 (A.S. 1 f.). Soweit

mit der vorliegenden Beschwerde die Festsetzung der Ergänzungsleistungen für

die Zeit vor dem 1. März 2016 beanstandet wird, ist darauf nicht

einzutreten. Über den früher geltend gemachten Anspruch auf

Ergänzungsleistungen ab 1. September 2013 wurde mit dem

Einspracheentscheid vom 24. Juni 2014 (AK-Nr. 36, 40) rechtskräftig

entschieden.

2.

2.1

Laut Art. 3 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bestehen die Ergänzungsleistungen

aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) sowie der Vergütung von

Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Nach Art. 9 ELG

entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten

Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie

die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Art. 10 und 11 ELG.

2.2

Als Einnahmen anzurechnen sind

namentlich Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11

Abs. 1 lit. b ELG) sowie bei in einem Heim wohnenden alleinstehenden Personen

ein Fünftel des Reinvermögens, soweit es CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11

Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 ELG sowie § 82 Abs. 2

lit. d kantonales Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] und § 64

kantonale Sozialverordnung [SV, BGS 831.2]). Das Reinvermögen umfasst auch

Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g

ELG). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden

ist, wird unverändert auf das nachfolgende Jahr übertragen und anschliessend

jährlich um 10’000 Franken vermindert (vgl. Art. 17a Abs. 1 und 2 Verordnung

über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELV, 831.301]).

2.3

Die jährliche Ergänzungsleistung

ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes

Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE

128.

V 39). Der Umstand, dass mit dem Einspracheentscheid vom 24. Juni 2014

(AK-Nr. 36, 40) ein Vermögensverzicht in bestimmter Höhe angenommen wurde,

steht daher einer erneuten Prüfung dieser Frage für den hier zur Diskussion

stehenden Anspruch ab 1. März 2016 nicht entgegen.

3.

Umstritten ist einzig, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht einen aus dem Verkauf der Liegenschaft GB [...] Nr. [...]

(Kaufvertrag vom 27. Februar 2012, AK-Nr. 26) resultierenden

Vermögensverzicht im Betrag von CHF 78'852.00 (Verkehrswert CHF 590'000.00

abzüglich Kaufpreis CHF 440'000.00 abzüglich Wert Wohnrecht CHF 71'148.00)

berücksichtigt hat.

3.1

Eine Verzichtshandlung im Sinne

von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt

vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne

adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder

Vermögen verzichtet hat (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270 mit Hinweisen).

Diese Voraussetzungen ("ohne rechtliche Verpflichtung", "ohne

adäquate Gegenleistung") müssen zur

Anrechnung eines Verzichtsvermögens nicht kumulativ vorliegen, sondern es

reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 329

E. 4.4 S. 335 f.).

3.2

Mit öffentlich beurkundetem

Kaufvertrag vom 27. Februar 2012 (AK-Nr. 26) verkaufte D.___, der

Ehemann der Beschwerdeführerin A.___, das Grundstück GB [...] Nr. [...] zu

einem Kaufpreis von CHF 440'000.00 zu je 1/3 Miteigentum an seine drei

Enkelkinder (geboren 1985, 1987 und 1989). Die Käufer räumten dem Verkäufer und

seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin, ein lebenslängliches und

unentgeltliches Wohnrecht an der Wohnung im Erdgeschoss ein, welche die

Wohnberechtigten schon bisher bewohnt hatten (Ziffer 4.1 des Kaufvertrags).

Weiter räumten die Käufer, nachrangig zu diesem Wohnrecht, ihren Eltern B.___

und E.___ ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht am Grundstück GB [...] Nr. [...]

(ohne die Wohnrechtsräumlichkeiten) ein (Ziffer 4.2 des Kaufvertrags). In

Ziffer 5.5 des Kaufvertrags wurde festgehalten, die Handänderungssteuer werde

auf dem Verkehrswert des Grundstücks zur Zeit der Handänderung erhoben. Dieser

betrage nach Auskunft der zuständigen Steuerbehörde CHF 478'000.00 (CHF 600'000.00

minus Barwert Wohnrecht CHF 62'000.00 minus Barwert Nutzniessungsrecht CHF 60'000.00).

3.3

Am 5. Dezember 2013 ersuchte

die Beschwerdegegnerin die Kantonale Katasterschätzung um «Bekanntgabe des

Verkehrswertes/Katasterwert» des Grundstücks GB [...] Nr. [...] per 5. März

2012.

(AK-Nr. 28). Die Schätzung vom 24. Januar 2014 lautet auf einen

Verkehrswert des Grundstücks von CHF 590'000.00 (AK-Nr. 34). Dieser

Verkehrswert ist anerkannt und unbestritten (vgl. A.S. 21 oben).

3.4

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen

Einspracheentscheid vom 24. Juni 2014 (AK-Nr. 36) fest, der

Verkehrswert des veräusserten Grundstücks habe sich im Zeitpunkt des Verkaufs

an die Enkelkinder auf CHF 590'000.00 belaufen. Der Kaufpreis habe CHF 440'000.00

betragen. Zudem sei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ein

lebenslängliches Wohnrecht eingeräumt worden, dessen kapitalisierter Wert sich

auf CHF 71'148.00 belaufen habe. Die Differenz zwischen dem Verkehrswert

von CHF 590'000.00 und der Gegenleistung von gesamthaft CHF 511'148.00

belaufe sich auf CHF 78'852.00. Der Verkauf vom 27. Februar 2012 sei

somit mit einem Vermögensverzicht in dieser Höhe verbunden gewesen. Dieser sei

jährlich, erstmals per 1. Januar 2014, um CHF 10'000.00 zu

reduzieren. Auf derselben Überlegung basieren auch die Verfügung vom 6. Juli

2016.

und der diese bestätigende, hier angefochtene Einspracheentscheid vom

23.

August 2016. Unter Berücksichtigung der jährlichen Reduktion von

CHF 10'000.00 wurde für das Jahr 2016 noch ein Vermögensverzicht von

CHF 48'852.00 angenommen.

3.5

Die Beschwerdeführerin liess in

der Einsprache vom 30. Juli 2016 (AK-Nr. 73) einwenden, der Kaufpreis

von CHF 490'000.00 gemäss Kaufvertrag vom 27. Februar 2012 sei ein angemessener

Preis. Der Verkäufer, ihr Ehemann D.___, habe am 30. August 1994 einen

Vorkaufsvertrag mit den zukünftigen Käuern unterzeichnet. Im Rahmen dieser

Vereinbarung seien die Kosten aller (wertvermehrenden) Umbauten und

Erneuerungen (mehr als CHF 150'000.00) von den Käufern respektive

Nutzniessern getragen worden. Detaillierte Unterlagen zu den Investitionen könnten

nachgeliefert werden. In der Beschwerde vom 17. September 2016 (A.S. 4)

wird wiederum auf wertvermehrende Umbauten und Erneuerungen (im Wert von mehr

als CHF 160'000.00) hingewiesen, welche von August 1994 bis Februar 2012

vorgenommen und durch die Käufer finanziert worden seien.

Mit der Replik vom 3. Januar 2017

wird diesbezüglich ein als «Vorkaufsvertrag» bezeichnetes Dokument vom 30. August

1994.

zwischen D.___ als Verkäufer und den drei Enkelkindern, die damals 5, 7

und 9 Jahre alt waren, als Käufern eingereicht. Inhaltlich ist eine

Verpflichtung von D.___ vorgesehen, das fragliche Grundstück zu einem Kaufpreis

von CHF 480'000.00 oder CHF 490'000.00 an seine Enkelkinder zu

verkaufen, wobei ihm und seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin, ein

lebenslanges Wohnrecht eingeräumt werden sollte. Die Kosten von

Neu-Investitionen in die Liegenschaft sollten von den Käufern getragen werden. Das

Dokument wurde in Kopie eingereicht. Es ist nicht öffentlich beurkundet und

enthält zahlreiche handschriftliche Einfügungen und Abänderungen.

Ebenfalls mit der Replik wird ein

Dokument der Einwohnergemeinde [...] vom 6. Oktober 1999 aufgelegt, aus

dem hervorgeht, dass die Gebäudeversicherung die Grundeinschätzung des

Wohnhauses auf dem verkauften Grundstück wegen eines Umbaus von CHF 467'400.00

(im Jahr 1992) auf CHF 634'200.00 (im Jahr 1999) erhöht hatte.

Zudem werden verschiedene Belege eingereicht,

aus welchen hervorgehen soll, dass die Käufer (Enkelkinder), der Sohn und die Schwiegertochter

des Verkäufers, denen im Kaufvertrag vom 27. Februar 2012 eine

Nutzniessung eingeräumt wurde, sowie vereinzelt auch Dritte (so eine an

derselben Adresse domizilierte juristische Person) Kosten für Umbauten,

Erneuerungen, Amortisationen usw. übernommen hätten.

3.6

Ein Vorvertrag über den Verkauf

eines Grundstücks bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung

(Art. 216 Abs. 2 OR). Der «Vorkaufsvertrag» vom 30. August 1994 ist

nicht öffentlich beurkundet und schon deshalb nicht gültig. Überdies ist sein

Inhalt in mehrfacher Hinsicht unklar (u.a. beim Kaufpreis) und es wurden

verschiedene handschriftliche Änderungen und Ergänzungen vorgenommen, die

teilweise nur Stichworte enthalten. Dem «Vorkaufsvertrag» kommt daher offensichtlich

keine Rechtsverbindlichkeit zu. Er bildet aber auch inhaltlich keine Grundlage

für die Annahme, dass Zahlungen der Enkelkinder oder von Drittpersonen im

Zeitpunkt des Kaufs in Abzug zu bringen wären, denn laut dem Vertragstext wurde

der Kaufpreis auf CHF 490'000.00 festgesetzt, Nutzen und Gefahr sollten

mit Unterzeichnung «dieses Vertrags» auf die Käufer übergehen und diese sollten

sowohl die Kosten von Neu-Investitionen als auch (mit zwei definierten

Ausnahmen) die laufenden Liegenschaftskosten tragen. Auch aus den weiteren

eingereichten Unterlagen lässt sich nicht ableiten, dass D.___ im Zeitpunkt des

Verkaufs vom 27. Februar 2012 rechtlich verpflichtet gewesen wäre, die

Liegenschaft zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis an seine

Enkelkinder zu verkaufen. Die Beschwerdegegnerin hat es daher zu Recht

abgelehnt, den bezahlten Kaufpreis von CHF 440'000.00 (zuzüglich

eingeräumtes Wohnrecht) aus diesem Grund zu erhöhen. Die Beschwerde ist

insoweit unbegründet.

4.

Die Beschwerdegegnerin hat

allerdings einen Umstand unberücksichtigt gelassen: Die Liegenschaft GB [...] Nr. [...]

stand im Alleineigentum des Ehemanns der Beschwerdeführerin. Dieser, D.___, ist

nach Lage der Akten am 10. August 2013 verstorben. Über seinen Nachlass

wurde eine Vermögenslosigkeits-Bescheinigung ausgestellt (AK-Nr. 66 S. 1

f.; vgl. § 183 kantonales Einführungsgesetz zum Schweizerischen

Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Es ist somit davon auszugehen, dass

die vorhandenen Vermögenswerte die Kosten des Erbgangs nicht überstiegen. In

dieser Konstellation stellt der Vermögensverzicht nicht vollumfänglich, sondern

nur im Umfang der Erbquote der Beschwerdeführerin anrechenbares

Verzichtsvermögen dar (vgl. BGE 139 V 505 E. 2.2 und 2.3 S. 508). Die

Beschwerdegegnerin wird deshalb die Höhe des Vermögensverzichts und dessen

allfälligen Einfluss auf die Berechnung des Ergänzungsleistungs-Anspruchs für

die Zeit ab 1. März 2016 unter dieser Prämisse neu zu bestimmen haben. Der

angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und die Sache ist an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise

gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist.

5.

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf

einzutreten ist, teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 23. August

2016 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen,

damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu über den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die

Zeit ab 1. März 2016 neu entscheide.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser