VSBES.2016.245
Ergänzungsleistungen AHV
20. Oktober 2017Deutsch11 min
Source so.ch
Urteil vom 20. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 23. August 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1926 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. September 2013 bei der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zum
Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente an (Akten der Ausgleichskasse
[AK-Nr.] 4). Mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2014 verneinte die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch (AK-Nr. 36, 40). In den Berechnungen,
welche dem Entscheid zugrunde lagen, wurde für die Zeit vom 1. September
2013 bis 31. Dezember 2013 ein Vermögensverzicht von CHF 78'852.00
und ab 1. Januar 2014 ein solcher von CHF 68'852.00 berücksichtigt
(AK-Nr. 38 f.). Den Vermögensverzicht leitete die Beschwerdegegnerin aus
dem Verkauf einer Liegenschaft im Jahr 2012 ab.
2.
2.1 Am 1. März 2016 trat die
Beschwerdeführerin in das Alters- und Pflegeheim C.___, [...], ein (AK-Nr. 49).
Die Beschwerdegegnerin sprach ihr daraufhin mit Verfügung vom 6. Juli 2016
(AK-Nr. 52) rückwirkend ab 1. März 2016 eine Ergänzungsleistung in
der Höhe von CHF 3'777.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale für die
Krankenversicherung) für März 2016 und von CHF 3'473.00 (inkl.
Prämienpauschale) ab 1. April 2016 zu. In den der Beurteilung zugrundeliegenden
Berechnungen wurde ein Vermögensverzicht von CHF 48'852.00 berücksichtigt
(AK-Nr. 53 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin liess am
30. Juli 2016 Einsprache erheben. Sie machte geltend, es liege kein
Vermögensverzicht vor (AK-Nr. 73).
2.3 Mit Einspracheentscheid vom 23. August
2016 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
3. Mit Zuschrift vom
17. September 2016 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. August
2016 erheben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 4):
Es sei auf die Kürzungen
der Ergänzungsleistungen zur AHV für A.___, ausgehend vom hierin angefochtenen
Vermögensverzicht von A.___, von der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
rückwirkend bis 2014 zu verzichten.
4. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2016 (A.S. 9
ff.) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
5. Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 3. Januar 2017 (A.S. 20 f.) an ihrem Standpunkt fest und
reicht weitere Unterlagen ein. In weiteren Eingaben vom 26. Januar 2017
(Beschwerdegegnerin, A.S. 23 f.) und vom 9. Februar 2017
(A.S. 26 f.) bestätigen die Parteien ihre Rechtsbegehren.
6. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitgegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. März 2016 (Heimeintritt). Anfechtungsobjekt
ist der Einspracheentscheid vom 23. August 2016 (A.S. 1 f.). Soweit
mit der vorliegenden Beschwerde die Festsetzung der Ergänzungsleistungen für
die Zeit vor dem 1. März 2016 beanstandet wird, ist darauf nicht
einzutreten. Über den früher geltend gemachten Anspruch auf
Ergänzungsleistungen ab 1. September 2013 wurde mit dem
Einspracheentscheid vom 24. Juni 2014 (AK-Nr. 36, 40) rechtskräftig
entschieden.
2.
2.1
Laut Art. 3 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bestehen die Ergänzungsleistungen
aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) sowie der Vergütung von
Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Nach Art. 9 ELG
entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten
Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die anerkannten Ausgaben sowie
die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Art. 10 und 11 ELG.
2.2
Als Einnahmen anzurechnen sind
namentlich Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11
Abs. 1 lit. b ELG) sowie bei in einem Heim wohnenden alleinstehenden Personen
ein Fünftel des Reinvermögens, soweit es CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Abs. 2 ELG sowie § 82 Abs. 2
lit. d kantonales Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] und § 64
kantonale Sozialverordnung [SV, BGS 831.2]). Das Reinvermögen umfasst auch
Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g
ELG). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden
ist, wird unverändert auf das nachfolgende Jahr übertragen und anschliessend
jährlich um 10’000 Franken vermindert (vgl. Art. 17a Abs. 1 und 2 Verordnung
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELV, 831.301]).
2.3
Die jährliche Ergänzungsleistung
ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes
Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE
128.
V 39). Der Umstand, dass mit dem Einspracheentscheid vom 24. Juni 2014
(AK-Nr. 36, 40) ein Vermögensverzicht in bestimmter Höhe angenommen wurde,
steht daher einer erneuten Prüfung dieser Frage für den hier zur Diskussion
stehenden Anspruch ab 1. März 2016 nicht entgegen.
3.
Umstritten ist einzig, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht einen aus dem Verkauf der Liegenschaft GB [...] Nr. [...]
(Kaufvertrag vom 27. Februar 2012, AK-Nr. 26) resultierenden
Vermögensverzicht im Betrag von CHF 78'852.00 (Verkehrswert CHF 590'000.00
abzüglich Kaufpreis CHF 440'000.00 abzüglich Wert Wohnrecht CHF 71'148.00)
berücksichtigt hat.
3.1
Eine Verzichtshandlung im Sinne
von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt
vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne
adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder
Vermögen verzichtet hat (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270 mit Hinweisen).
Diese Voraussetzungen ("ohne rechtliche Verpflichtung", "ohne
adäquate Gegenleistung") müssen zur
Anrechnung eines Verzichtsvermögens nicht kumulativ vorliegen, sondern es
reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (BGE 131 V 329
E. 4.4 S. 335 f.).
3.2
Mit öffentlich beurkundetem
Kaufvertrag vom 27. Februar 2012 (AK-Nr. 26) verkaufte D.___, der
Ehemann der Beschwerdeführerin A.___, das Grundstück GB [...] Nr. [...] zu
einem Kaufpreis von CHF 440'000.00 zu je 1/3 Miteigentum an seine drei
Enkelkinder (geboren 1985, 1987 und 1989). Die Käufer räumten dem Verkäufer und
seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin, ein lebenslängliches und
unentgeltliches Wohnrecht an der Wohnung im Erdgeschoss ein, welche die
Wohnberechtigten schon bisher bewohnt hatten (Ziffer 4.1 des Kaufvertrags).
Weiter räumten die Käufer, nachrangig zu diesem Wohnrecht, ihren Eltern B.___
und E.___ ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht am Grundstück GB [...] Nr. [...]
(ohne die Wohnrechtsräumlichkeiten) ein (Ziffer 4.2 des Kaufvertrags). In
Ziffer 5.5 des Kaufvertrags wurde festgehalten, die Handänderungssteuer werde
auf dem Verkehrswert des Grundstücks zur Zeit der Handänderung erhoben. Dieser
betrage nach Auskunft der zuständigen Steuerbehörde CHF 478'000.00 (CHF 600'000.00
minus Barwert Wohnrecht CHF 62'000.00 minus Barwert Nutzniessungsrecht CHF 60'000.00).
3.3
Am 5. Dezember 2013 ersuchte
die Beschwerdegegnerin die Kantonale Katasterschätzung um «Bekanntgabe des
Verkehrswertes/Katasterwert» des Grundstücks GB [...] Nr. [...] per 5. März
2012.
(AK-Nr. 28). Die Schätzung vom 24. Januar 2014 lautet auf einen
Verkehrswert des Grundstücks von CHF 590'000.00 (AK-Nr. 34). Dieser
Verkehrswert ist anerkannt und unbestritten (vgl. A.S. 21 oben).
3.4
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen
Einspracheentscheid vom 24. Juni 2014 (AK-Nr. 36) fest, der
Verkehrswert des veräusserten Grundstücks habe sich im Zeitpunkt des Verkaufs
an die Enkelkinder auf CHF 590'000.00 belaufen. Der Kaufpreis habe CHF 440'000.00
betragen. Zudem sei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ein
lebenslängliches Wohnrecht eingeräumt worden, dessen kapitalisierter Wert sich
auf CHF 71'148.00 belaufen habe. Die Differenz zwischen dem Verkehrswert
von CHF 590'000.00 und der Gegenleistung von gesamthaft CHF 511'148.00
belaufe sich auf CHF 78'852.00. Der Verkauf vom 27. Februar 2012 sei
somit mit einem Vermögensverzicht in dieser Höhe verbunden gewesen. Dieser sei
jährlich, erstmals per 1. Januar 2014, um CHF 10'000.00 zu
reduzieren. Auf derselben Überlegung basieren auch die Verfügung vom 6. Juli
2016.
und der diese bestätigende, hier angefochtene Einspracheentscheid vom
23.
August 2016. Unter Berücksichtigung der jährlichen Reduktion von
CHF 10'000.00 wurde für das Jahr 2016 noch ein Vermögensverzicht von
CHF 48'852.00 angenommen.
3.5
Die Beschwerdeführerin liess in
der Einsprache vom 30. Juli 2016 (AK-Nr. 73) einwenden, der Kaufpreis
von CHF 490'000.00 gemäss Kaufvertrag vom 27. Februar 2012 sei ein angemessener
Preis. Der Verkäufer, ihr Ehemann D.___, habe am 30. August 1994 einen
Vorkaufsvertrag mit den zukünftigen Käuern unterzeichnet. Im Rahmen dieser
Vereinbarung seien die Kosten aller (wertvermehrenden) Umbauten und
Erneuerungen (mehr als CHF 150'000.00) von den Käufern respektive
Nutzniessern getragen worden. Detaillierte Unterlagen zu den Investitionen könnten
nachgeliefert werden. In der Beschwerde vom 17. September 2016 (A.S. 4)
wird wiederum auf wertvermehrende Umbauten und Erneuerungen (im Wert von mehr
als CHF 160'000.00) hingewiesen, welche von August 1994 bis Februar 2012
vorgenommen und durch die Käufer finanziert worden seien.
Mit der Replik vom 3. Januar 2017
wird diesbezüglich ein als «Vorkaufsvertrag» bezeichnetes Dokument vom 30. August
1994.
zwischen D.___ als Verkäufer und den drei Enkelkindern, die damals 5, 7
und 9 Jahre alt waren, als Käufern eingereicht. Inhaltlich ist eine
Verpflichtung von D.___ vorgesehen, das fragliche Grundstück zu einem Kaufpreis
von CHF 480'000.00 oder CHF 490'000.00 an seine Enkelkinder zu
verkaufen, wobei ihm und seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin, ein
lebenslanges Wohnrecht eingeräumt werden sollte. Die Kosten von
Neu-Investitionen in die Liegenschaft sollten von den Käufern getragen werden. Das
Dokument wurde in Kopie eingereicht. Es ist nicht öffentlich beurkundet und
enthält zahlreiche handschriftliche Einfügungen und Abänderungen.
Ebenfalls mit der Replik wird ein
Dokument der Einwohnergemeinde [...] vom 6. Oktober 1999 aufgelegt, aus
dem hervorgeht, dass die Gebäudeversicherung die Grundeinschätzung des
Wohnhauses auf dem verkauften Grundstück wegen eines Umbaus von CHF 467'400.00
(im Jahr 1992) auf CHF 634'200.00 (im Jahr 1999) erhöht hatte.
Zudem werden verschiedene Belege eingereicht,
aus welchen hervorgehen soll, dass die Käufer (Enkelkinder), der Sohn und die Schwiegertochter
des Verkäufers, denen im Kaufvertrag vom 27. Februar 2012 eine
Nutzniessung eingeräumt wurde, sowie vereinzelt auch Dritte (so eine an
derselben Adresse domizilierte juristische Person) Kosten für Umbauten,
Erneuerungen, Amortisationen usw. übernommen hätten.
3.6
Ein Vorvertrag über den Verkauf
eines Grundstücks bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung
(Art. 216 Abs. 2 OR). Der «Vorkaufsvertrag» vom 30. August 1994 ist
nicht öffentlich beurkundet und schon deshalb nicht gültig. Überdies ist sein
Inhalt in mehrfacher Hinsicht unklar (u.a. beim Kaufpreis) und es wurden
verschiedene handschriftliche Änderungen und Ergänzungen vorgenommen, die
teilweise nur Stichworte enthalten. Dem «Vorkaufsvertrag» kommt daher offensichtlich
keine Rechtsverbindlichkeit zu. Er bildet aber auch inhaltlich keine Grundlage
für die Annahme, dass Zahlungen der Enkelkinder oder von Drittpersonen im
Zeitpunkt des Kaufs in Abzug zu bringen wären, denn laut dem Vertragstext wurde
der Kaufpreis auf CHF 490'000.00 festgesetzt, Nutzen und Gefahr sollten
mit Unterzeichnung «dieses Vertrags» auf die Käufer übergehen und diese sollten
sowohl die Kosten von Neu-Investitionen als auch (mit zwei definierten
Ausnahmen) die laufenden Liegenschaftskosten tragen. Auch aus den weiteren
eingereichten Unterlagen lässt sich nicht ableiten, dass D.___ im Zeitpunkt des
Verkaufs vom 27. Februar 2012 rechtlich verpflichtet gewesen wäre, die
Liegenschaft zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis an seine
Enkelkinder zu verkaufen. Die Beschwerdegegnerin hat es daher zu Recht
abgelehnt, den bezahlten Kaufpreis von CHF 440'000.00 (zuzüglich
eingeräumtes Wohnrecht) aus diesem Grund zu erhöhen. Die Beschwerde ist
insoweit unbegründet.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat
allerdings einen Umstand unberücksichtigt gelassen: Die Liegenschaft GB [...] Nr. [...]
stand im Alleineigentum des Ehemanns der Beschwerdeführerin. Dieser, D.___, ist
nach Lage der Akten am 10. August 2013 verstorben. Über seinen Nachlass
wurde eine Vermögenslosigkeits-Bescheinigung ausgestellt (AK-Nr. 66 S. 1
f.; vgl. § 183 kantonales Einführungsgesetz zum Schweizerischen
Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Es ist somit davon auszugehen, dass
die vorhandenen Vermögenswerte die Kosten des Erbgangs nicht überstiegen. In
dieser Konstellation stellt der Vermögensverzicht nicht vollumfänglich, sondern
nur im Umfang der Erbquote der Beschwerdeführerin anrechenbares
Verzichtsvermögen dar (vgl. BGE 139 V 505 E. 2.2 und 2.3 S. 508). Die
Beschwerdegegnerin wird deshalb die Höhe des Vermögensverzichts und dessen
allfälligen Einfluss auf die Berechnung des Ergänzungsleistungs-Anspruchs für
die Zeit ab 1. März 2016 unter dieser Prämisse neu zu bestimmen haben. Der
angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und die Sache ist an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise
gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist.
5.
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf
einzutreten ist, teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 23. August
2016 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen,
damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu über den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die
Zeit ab 1. März 2016 neu entscheide.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser