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Entscheid

VSBES.2016.246

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

26. Juni 2018Deutsch57 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1971, meldete sich am 20. Juni 2012 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr. 2]). Zuletzt war er während

sechs Monaten in einem Pensum von 100 % bei der Firma B.___ in [...] als

Hilfsgipser angestellt gewesen. Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden

psychische Probleme, bestehend seit dem 18. April 2012, angegeben.

1.2 Nachdem der Beschwerdeführer

einer Einladung zum Intake-Gespräch (IV-Nr. 3) unentschuldigt keine Folge

geleistet hatte, wurde er erneut aufgeboten (IV-Nr. 4), wobei das Gespräch am

zweiten Termin vom 27. September 2012 stattfinden konnte (IV-Nr. 7). Anlässlich

dieses Gesprächs gab der Beschwerdeführer an, seinen letzten effektiven

Arbeitstag am 30. September 2011 gehabt zu haben. Danach sei ihm über das

Stellenvermittlungsbüro keine Stelle mehr vermittelt worden. Im Gespräch gab er

weiter an, schon immer psychische Probleme gehabt zu haben. Diese hätten sich

seit der Trennung von der Ex-Frau verschlimmert. Diese habe ihn wegen eines

anderen Mannes verlassen. Er habe Angstzustände und eine Depression, zum Teil verhalte

er sich aggressiv, und er höre Stimmen.

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin holte in

der Folge medizinische Unterlagen ein, so beim behandelnden Psychiater, Dr.

med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 12. Dezember 2012

(IV-Nr. 10 S. 1 ff., mit zwei Austrittsberichten der D.___ vom 18. Mai 2012

[IV-Nr. 10 S. 4 ff.] und 20. Juni 2012 [IV-Nr. 10 S. 8 ff.]) und

vom 29. Oktober 2013 (IV-Nr. 12 S. 1 ff., mit einem Austrittsbericht der D.___

vom 9. September 2013 [IV-Nr. 12 S. 6 f.]).

2.2 Auf Empfehlung des Regionalen

Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin

(IV-Nr. 14), wurde ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt, weil unter

Drogeneinfluss eine schizoide Erkrankung (wie sie in den obigen Berichten

attestiert worden war) nicht eindeutig zu diagnostizieren sei. Mit Schreiben

vom 7. April 2014 (IV-Nr. 15) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ab

sofort auf Drogen wie Alkohol, Cannabis, Kokain und Ähnliches komplett zu

verzichten. Die geforderte Drogenkarenz werde durch die Beschwerdegegnerin mit

Laboruntersuchungen überprüft. Das entsprechende Schreiben vom 7. April 2014 holte

der Beschwerdeführer nicht ab (IV-Nr. 16 S. 1).

2.3 Mit Vorbescheid vom 24. April

2014 (IV-Nr. 17) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in

Aussicht, einen Leistungsanspruch abzuweisen. Kurz darauf meldete sich der

behandelnde Psychiater telefonisch bei der Beschwerdegegnerin

(Protokolleinträge vom 28. April und 7. Mai 2014) und gab bekannt, zum

Vorbescheid Stellung nehmen zu wollen. Der Beschwerdeführer sei zum Teil nicht

in der Lage, seine Post entgegenzunehmen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 (IV-Nr.

18) wurde der Beschwerdeführer dann zu einer medizinischen Abklärung

aufgeboten. Zwei Tage vor dem Termin meldete sich der behandelnde Psychiater wiederum

telefonisch und teilte mit, der Beschwerdeführer könne diesen nicht wahrnehmen,

weil er sich in der psychiatrischen Klinik befinde (Protokolleintrag vom 12.

Mai 2014).

2.4 Nachdem ein Austrittsbericht der

D.___ vom 21. Juli 2014 (IV-Nr. 21 S. 1 ff.) eingegangen war, gab die

Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD (IV-Nr. 25 S. 2) ein psychiatrisches

Gutachten in Auftrag. Dieses wurde am 5. Mai 2015 von Dr. med. F.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet (IV-Nr. 31).

3. Dr. med. C.___ nahm als

behandelnder Psychiater am 14. Mai 2015 zum Gutachten Stellung (IV-Nr. 33), der

RAD am 26. Juni 2015 (IV-Nr. 36 S. 2). Die RAD-Ärztin, Dr. med. E.___, führte

in ihrer Stellungnahme aus, nach einem langen Telefongespräch mit dem

behandelnden Psychotherapeuten, der zweifelsfrei davon überzeugt sei, dass der

Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie leide, bitte sie darum, den

Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Dolmetscher zum Gespräch mit dem RAD-Psychiater

(Dr. med. G.___) aufzubieten.

4. Mit Schreiben vom 21. Juli 2015

wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin zu einer Untersuchung am 27.

Juli 2015 (IV-Nr. 37) aufgeboten. Der Beschwerdeführer erschien nicht zu diesem

Termin.

5. Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(IV-Nrn. 43, 47 und 49), wobei die Beschwerdegegnerin vom Gutachter Dr. med. F.___

noch eine Stellungnahme eingeholt hatte, die vom 27. Januar 2016 datiert (IV-Nr.

51), und Dr. med. C.___ am 20. Mai 2016 einen Verlaufsbericht einreichte

(IV-Nr. 54), wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. August 2016

(Aktenseite [A.S.] 1 ff.) das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers in Bezug

auf eine Invalidenrente und / oder berufliche Massnahmen ab.

6. Gegen die genannte Verfügung

lässt der Beschwerdeführer am 19. September 2016 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.

5 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 17.

August 2016 sei aufzuheben.

2. a) Die Beschwerdesache sei zur

korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle Solothurn

zurückzuweisen.

b) Eventualiter:

Die Beschwerdesache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ergänzende

medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen, darunter insbesondere die

am 21. Juli 2015 zugesicherte fachärztlich-psychiatrische Untersuchung und

Beurteilung durch Dr. med. G.___ durchführe.

c) Subeventualiter:

Dem Beschwerdeführer seien ab wann rechtens die gesetzlichen IV-Leistungen

(berufliche Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente) bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Zeugen- und Parteibefragung durchzuführen.

4. Es sei vom formellen Ausstandsbegehren

gegen Dr. med. F.___ Kenntnis zu nehmen.

5. Es sei das vorliegende Verfahren bis zum

Abschluss des Dr. med. F.___ und dessen Begutachtungsergebnisse betreffenden

Schlichtungsverfahrens vor der Beauftragten für Information und Datenschutz des

Kantons Solothurn zu sistieren.

6. Dem Beschwerdeführer sei wegen ihm erst

kürzlich bekannt gegebenen Informationen das datenschutzrechtliche Verfahren

Dr. med. F.___ betreffend eine Frist von 20 Tagen zur Beschwerdeergänzung

anzusetzen.

7. Es sei dem Beschwerdeführer die

integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichneten

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.

8. Unter Kosten und Entschädigungsfolge.

Am 13. Oktober 2016 lässt der

Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung einreichen (A.S. 25 ff.).

7. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2016 (A.S. 48) unter Verweis

auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere Ausführungen und

beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

8. Mit Verfügung vom 11. Januar

2017 (A.S. 49 f.) gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Claude

Wyssmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Antrag des Beschwerdeführers,

das Verfahren sei bis zum Abschluss des Dr. med. F.___ und dessen

Begutachtungsergebnisse betreffenden Schlichtungsverfahrens vor der

Beauftragten für Information und Datenschutz des Kantons Solothurn zu

sistieren, wird abgewiesen.

9. Mit Eingabe vom 25. Januar 2017

(A.S. 51 ff.) reicht der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers

eine Kostennote zu den Akten.

10.

10.1 Mit Verfügung vom 6. März 2018

(A.S. 55 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf den 20.

Juni 2018, 14:00 Uhr, vorgeladen.

10.2 Die im Rahmen der öffentlichen

Verhandlung (vgl. Protokoll, A.S. 61 f.) gestellten Beweisanträge, es seien

ein Schreiben des unentgeltlichen Rechtsbeistands vom 13. Oktober 2016, ein

Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2017 (in anderer Sache) sowie

ein Zeitungsartikel aus der Solothurner Zeitung vom 22. Februar 2017 zu

den Akten zu nehmen, werden gutgeheissen. Der Antrag, es sei Dr. med. H.___,

ehemaliger Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes, als Zeuge bzw.

Auskunftsperson zu befragen, wird indessen abgewiesen. Der unentgeltliche

Rechtsbeistand hält im Anschluss einen Parteivortrag, in dem die Rechtsbegehren

gemäss Beschwerdeschrift bestätigt und begründet werden (vgl. Protokoll, A.S. 61

f.). Ausserdem reicht er eine ergänzende Kostennote ein (A.S. 58 ff.). Die

Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. 55), nimmt

an der Verhandlung nicht teil.

11. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die Abklärungen hätten ergeben,

dass keine medizinische Diagnose vorliege, die eine lang dauernde

Arbeitsunfähigkeit begründe. Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin möglich und

zumutbar, der zuletzt ausgeübten Tätigkeit oder einer angepassten Tätigkeit

nachzugehen. Somit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen und

es liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Ebenfalls bestehe keine

Arbeitsunfähigkeit, die einen Anspruch auf berufliche Massnahmen begründen

würde. Zu den Einwänden nehme man wie folgt Stellung: Das eingeholte Gutachten

sei beweiskräftig. Die Rechtsprechung erkenne den Testverfahren wie dem AMDP

höchstens ergänzende Funktion zu, während die klinische Untersuchung mit

Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend

bleibe. Der Gutachter habe sich mit sämtlichen vordiagnostizierten Leiden

auseinandergesetzt. Auch bezüglich der neu vorgebrachten Intelligenzminderung

könne auf das Administrativgutachten abgestellt werden. Während dieser Begutachtung

hätten sich keinerlei derartige Hinweise gefunden. Aus dem psychischen Befund

gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, seine persönlichen

Angelegenheiten zu regeln. Zudem hätten sich Hinweise auf ein

defizitorientiertes und ausdrucksstarkes Verhalten ergeben. Vor diesem

Hintergrund hätte davon abgesehen werden können, dem Gutachter die

Stellungnahme des behandelnden Psychiaters vom 14. Mai 2015 sowie Ziff. 1 der

Eingabe des Rechtsvertreters vom 16. November 2015 zur Stellungnahme vorzulegen.

Die Stellungnahmen des Gutachters sowie des RAD dazu würden dem

Beschwerdeführer aber der Vollständigkeit halber zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte liege im Ermessen des Gutachters.

Von der geforderten RAD-internen Untersuchung sei abzusehen. Laut RAD habe nie

eine Notwendigkeit dazu bestanden. Wenn der rechtserhebliche Sachverhalt

umfassend abgeklärt sei, könnten von zusätzlichen Beweismassnahmen ohnehin

keine neuen Erkenntnisse erwartet werden.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde (A.S. 5 ff.) und der Beschwerdeergänzung (A.S. 25 ff.)

entgegenhalten, in formeller Hinsicht werde zunächst und primär eine

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Die Beschwerdegegnerin

habe bei Dr. med. F.___ eine Stellungnahme zu den Einwänden des

Rechtsvertreters und dem Arztbericht von Dr. med. C.___ vom 14. Mai 2015

eingeholt. Diese sei als entscheiderheblich eingestuft worden, ansonsten wäre

sie nicht eingeholt worden. Zudem sei die Stellungnahme auf die Kritik von

Dr. med. C.___ eingegangen, womit sie beweisrelevant gewesen sei. Indem

diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer nicht vor Verfügungserlass zugestellt

worden sei, sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Auch die

Vorschriften über das Akteneinsichtsrecht und das Vorbescheidverfahren seien

verletzt worden, indem diese Stellungnahme erst mit Verfügungserlass zugestellt

worden sei. Eine Rückweisung der Sache würde keinen formalistischen Leerlauf

darstellen, weil der Beschwerdeführer nur so noch Beweismittel einbringen

könne, für welche er zum Verfügungszeitpunkt keine Veranlassung gesehen habe.

Sollte das Gericht zu einem anderen Schluss kommen, müsste dies bei der

Kostenregelung zur Folge haben, dass dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung zuzusprechen wäre.

Die Beschwerdegegnerin habe sich im

vorliegenden Fall auch rechtsmissbräuchlich verhalten. Nachdem die

Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 14. Mai 2015 eingegangen sei,

habe sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt: «Um Ihr Gesuch auf Leistungen der

Invalidenversicherung beurteilen zu können, ist eine medizinische Abklärung bei

unserer IV-Stelle (…) notwendig». Die Abklärung hätte am 27. Juli 2015 durch

Dr. med. G.___ stattfinden sollen. Nachdem der Beschwerdeführer zum Termin

nicht erschienen sei, habe Dr. med. E.___ vom RAD – sichtlich verärgert über

das Nichterscheinen – festgehalten, eine Abklärung sei nun doch nicht nötig.

Die Untersuchung sei nur anberaumt worden, weil der behandelnde Arzt darum

gebeten habe. Nachdem der Beschwerdeführer die Durchführung der Untersuchung

noch einmal gemahnt habe, sei die angefochtene Verfügung erlassen worden, in

welcher ausgeführt worden sei, es habe nie eine Notwendigkeit für eine solche

Untersuchung bestanden. Es widerspreche Treu und Glauben, eine aufgrund einer

konkreten Beweiswürdigung für notwendig befundene Beweismassnahme anzuordnen,

um dann später bei absolut unveränderter Sachlage mittels abweichender

Beweiswürdigung darauf zu verzichten. Wenn der RAD festhalte, dass die Fragen

bezüglich Diagnosen und Arbeitsfähigkeit nach einem explorativen Gespräch mit

Dr. med. G.___ noch einmal zu unterbreiten seien, dann sei damit zweierlei

verbunden, nämlich dass sich das Vorliegen einer Erkrankung aus dem

schizophrenen Formenkreis nicht zweifellos aus der Expertise erschliesse und

hierzu eine Beurteilung durch einen Arzt erforderlich sei, und dass dies eine

Zusicherung darstelle, die dem Beschwerdeführer sogar schriftlich eröffnet

worden sei. Es stelle ein unzulässiges venire contra factum proprium dar, trotz

erfolgter Zusicherung keine psychiatrische Abklärung durch den RAD durchführen

zu lassen. Dass der Beschwerdeführer nicht zur Untersuchung erschienen sei,

ändere daran nichts, zumal das Nichterscheinen nicht aus Absicht erfolgt sei.

Ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren sei ebenfalls nicht durchgeführt worden.

Der von der Beschwerdegegnerin

beauftragte Gutachter, Dr. med. F.___, müsse als nicht ergebnisoffen und damit

befangen eingestuft werden. Er verneine so gut wie immer eine relevante

Arbeitsunfähigkeit. Darüber werde einerseits in einem Verfahren durch

Rechtsanwalt I.___ Beweis geführt, andererseits ergebe sich dies aus der

Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 27. Januar 2016. Der Europäische Gerichtshof

für Menschenrechte habe bereits mehrfach festgehalten, dass die

Organisationsgarantie nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; EMRK) und damit auch nach Art. 30

Bundesverfassung (SR 101; BV), also der Anspruch auf ein unabhängiges und

unparteiisches Gericht, auch für alle materiellen Entscheidträger Geltung habe,

damit auch auf Stufe der Verwaltung. Auch die von der Beschwerdegegnerin

ausgewählten Gutachter gehörten zu diesen justizförmigen, unabhängigen und

unparteiischen Spruchkörpern. Eine anderslautende Sichtweise würde dazu führen,

dass den Verwaltungsgutachtern der IV der heutige generelle Status der

Unabhängigkeit nach der Konzeption des Schweizerischen

Sozialversicherungsrechts genommen würde und sie als gewöhnliche

Parteigutachter zu behandeln wären. Dr. med. F.___ sei von der

Beschwerdegegnerin in den Jahren 2012 bis 2014 87-mal mit einer Begutachtung

beauftragt worden. Es handle sich bei seiner GmbH nicht um eine L.___-Gutachterstelle

im Verbund der SuisseMED@P. Dr. med. F.___ erstelle gerichtsnotorisch

ausschliesslich monodisziplinäre, psychiatrische Gutachten. Sollte sich die

Beschwerdegegnerin weigern bekannt zu geben, in wie vielen dieser 87 Fälle

Dr. med. F.___ eine Arbeitsunfähigkeit von über 40 % attestiert habe,

sei im Sinne der Beweislastumkehr und gestützt auf den Grundsatz der freien

Beweiswürdigung davon auszugehen, dass bei den Gutachten von Dr. med. F.___ nie

eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 % attestiert worden sei, was die

fehlende Ergebnisoffenheit indizieren würde. Der Anschein der Befangenheit

ergebe sich auch aus dem Inhalt des Schreibens von Dr. med. F.___ vom 27.

Januar 2016. Dieser werfe dem behandelnden Arzt vor, es sei dessen «Anliegen»,

den Beschwerdeführer als nachhaltig krank darzustellen, d.h. er werfe ihm vor,

Gefälligkeitsgutachten zu erstellen. Der Gutachter verlasse den Boden der

Sachlichkeit. Offensichtlich sehe er es erklärtermassen als seine Aufgabe an,

die Zusprache von Renten zu verhindern. Dies zeige sich in seinen Äusserungen

dazu, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu «Zusprachen von Renten wegen

offensichtlich fehlerhaften Begutachtungen» gekommen sei. Dass

Fehleinschätzungen auch zu ungerechtfertigten Rentenverweigerungen führen könnten,

scheine er nicht einmal ansatzweise in Betracht zu ziehen. Die gleichen

Bedenken zeigten sich in einem Schreiben von Dr. med. F.___ vom 9. August 2016,

in welchem dieser eine gegenüber Rechtsanwälten feindliche Einstellung kundtue.

Dieser habe die ihm als Experte zukommende Obliegenheit, sich hinsichtlich

allfälliger Vorwürfe belastbar zu zeigen, absolut verlassen. Er greife direkt

Anwälte an und respektiere vor allem nicht, dass es das Recht eines jeden

Einzelnen sei, die Unabhängigkeit von Gutachterpersonen in Frage zu stellen.

Schliesslich sei die Expertise von Dr.

med. F.___ nicht beweiskräftig. Der erhobene Psychostatus sei sehr spärlich. Es

sei kein ausführlicher klinisch-psychiatrischer Befund erhoben worden

einschliesslich eines Status nach AMDP. Das Gutachten entspreche damit nicht

den vom Bundesamt für Sozialversicherungen als verbindlich erklärten

«Qualititätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen

Invalidenversicherung» der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und

Psychotherapie (SGPP). Es sei unerfindlich, wie der Gutachter die in den

Vorberichten beschriebenen psychotischen Symptome einfach mit dem raschen

Ansprechen auf eine medikamentöse Behandlung abtue. Es spreche im Gegenteil für

die beschriebenen Symptome, wenn der Beschwerdeführer unter antipsychotischer

Medikation verringerte psychotische Symptome zeige. Der Ausschluss sämtlicher

vordiagnostizierter psychischer Störungsbilder erfolge nicht

kriterienorientiert. Auch dass der Beschwerdeführer keine Rücksprache mit dem

behandelnden Arzt genommen habe, schmälere den Beweiswert, da das vorliegende

Störungsbild fremdanamnestischer Auskünfte bedürfe. Der Gutachter habe sich

nicht einmal verbindlich festgelegt, indem er im Gutachten auch ausgeführt

habe, dass auf die Behandelbarkeit einer Erkrankung aus dem Spektrum der

schizophrenen Störungen hinzuweisen sei.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer lässt vorab

eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen, weil die

Beschwerdegegnerin ihm die Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 27. Januar

2016.

erst zusammen mit der angefochtenen Verfügung zugestellt hat.

3.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben

die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der

Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung

des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,

sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche

Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen

Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise

entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn

dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer

Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam

zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282, 135 II 286 E. 5.1

S. 293, 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).

3.3

Die Beschwerdegegnerin ersuchte

Dr. med. F.___ am 24. Dezember 2015 unter Beilage der Einwendungen von Dr. med.

C.___ vom 14. Mai 2015 und des Einwandschreibens des Beschwerdeführers vom 16.

November 2015 um Stellungnahme (IV-Nr. 50). Dem kam der Gutachter am 27. Januar

2016.

nach (IV-Nr. 51). Eine weitere Stellungnahme holte die

Beschwerdegegnerin beim RAD ein. Diese erfolgte am 11. April 2016 (IV-Nr. 53).

Beide Stellungnahmen legte die Beschwerdegegnerin dem angefochtenen Entscheid

bei. Sie führte darin dazu aus, es hätte davon abgesehen werden können, die

Stellungnahmen mit dem Entscheid zuzustellen, weil für den medizinischen

Sachverhalt nicht darauf abgestellt werden müsse. Es ergebe sich bereits alles

aus dem Administrativgutachten vom 5. Mai 2015.

3.4

Das Recht, angehört zu werden,

ist formeller Natur. Eine Verletzung desselben führt ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die

Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung

von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids

veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437, 132 V 387 E. 5.1 S.

390). Nach der Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die

betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu

äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann

(BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 127 V 431 E. 3d/aa S. 438). Von einer

Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133

I 201 E. 2.2 S. 204 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390).

3.5

Die Beschwerdegegnerin hat es

unterlassen, dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung zwei

von ihr eingeholte Stellungnahmen (bei Dr. med. F.___ und dem RAD)

zuzustellen. Grundsätzlich sollte die Verfügung in der Sache erst ergehen,

nachdem den Parteien sämtliche zusätzlich eingeholten Unterlagen zu Kenntnis

gebracht worden sind. Im konkreten Fall war die Beschwerdegegnerin indessen aufgrund

des Gehörsanspruchs nicht zwingend gehalten, dem Beschwerdeführer die betroffenen

Stellungnahmen vor Erlass des angefochtenen Entscheids zu Kenntnis zu bringen. In

beiden Stellungnahmen sind keine neuen Gesichtspunkte enthalten, die einen

Einfluss auf ihren Entscheid hatten. Dies wird in der angefochtenen Verfügung

explizit erwähnt. Während in der Stellungnahme des RAD einzig deklariert wird,

es könne weiterhin an der bisherigen Beurteilung festgehalten werden, enthält

die Stellungnahme von Dr. med. F.___ zunächst eine Wiederholung der bereits

im Gutachten dargelegten Aktenlage, um dann im Allgemeinen auf die

Vorgehensweise bei der Erstellung von versicherungsmedizinischen Gutachten

einzugehen bzw. den diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers und des

behandelnden Arztes Stellung zu beziehen. Insofern ist dieser Stellungnahme

kein Beweiswert hinsichtlich der Abklärung der medizinischen Sachlage

beizumessen. Weil das Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren über volle

Kognition verfügt und nach dem Untersuchungsgrundsatz wie dem Prinzip der

freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1) vorzugehen hat, wäre eine Heilung

eines festgestellten Verfahrensmangels ohnehin grundsätzlich möglich. Da sich

beiden, mit dem angefochtenen Entscheid zugestellten Stellungnahmen keine

grundlegend neuen Erkenntnisse entnehmen lassen und der Beschwerdeführer sich

im Beschwerdeverfahren umfassend äussern kann, besteht kein derart

schwerwiegender Mangel, der angesichts der vollen Kognition des

Versicherungsgerichts nicht geheilt werden könnte (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_944/2010 vom 21. März 2011 E. 4.2). Eine Rückweisung müsste

als prozessualer Leerlauf qualifiziert werden, der das Verfahren verlängern würde,

ohne dass irgendein möglicher Nutzen erkennbar wäre. Ein aus dem Verhalten der

Beschwerdegegnerin allenfalls abzuleitender Verfahrensmangel wäre daher im

Beschwerdeverfahren zu heilen und von einer Rückweisung aus formellen Gründen

abzusehen. Im Übrigen wäre

eine Partei aufgrund einer Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als

bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die

Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile des Bundesgerichts 8C_212/2016

vom 8. August 2016 E. 2.2,8C_325/2007 vom 18. Februar 2008, I 329/05 vom

10.

Februar 2006 E. 2.3.2, sowie 8C_758/2009 vom 12. Februar 2010, E. 2.3

und 2.4), was im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu verneinen ist. Es besteht

kein Zweifel daran, dass die Beschwerde auch erhoben worden wäre, wenn der

Beschwerdeführer vorgängig Kenntnis von der ergänzenden Stellungnahme der

Gutachter erhalten hätte.

4.

4.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

[IVG, SR 831.20]).

4.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V

466.

E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche

Beeinträchtigung seit April 2012 (IV-Nr. 2 S. 8 Ziff. 6.7) geltend gemacht,

d.h. eine rentenbegründende Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen

Wartezeit im April 2013 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht –

sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens

sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 20. Juni

2012), was hier im Dezember 2012 und somit noch vor Ablauf des Wartejahres der

Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann demnach frühestens ab April 2013

gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6.

IV-Revision massgebend.

4.3

Nach der seit 2012 geltenden

Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf

eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs.

2.

IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %

invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht

Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

40.

% ein solcher auf eine Viertelsrente.

5.

5.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

5.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).

Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine

ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E.

2.2

, mit vielen Hinweisen).

5.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung

der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen

begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V

353).

6.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und /

oder eine Rente abgewiesen hat. Hierfür sind im Wesentlichen folgende

medizinische Unterlagen relevant:

6.1

Im Austrittsbericht der D.___

vom 18. Mai 2012 (IV-Nr. 10 S. 4 ff.) werden als Diagnosen ein Verdacht auf

eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (F20.09), ein schädlicher

Gebrauch von Alkohol (F10.1) und Benzodiazepinen (F13.1) sowie ein Verdacht auf

emotional-instabile Persönlichkeitszüge vom impulsiven Typ geäussert. Die

Hospitalisation habe vom 18. April bis 11. Mai 2012 gedauert, wobei sich

der Beschwerdeführer selbst eingewiesen habe. Er berichte über Stimmen, die er

höre. Im Affekt wirke er niedergeschlagen, psychomotorisch unruhig,

anamnestisch bestünden Fremdaggressivität und akute Suizidalität mit

Suizidhandlungen. Der Beschwerdeführer habe am nächsten Tag nach dem Eintritt

geäussert, sich nervös zu fühlen und wegen aggressiver Impulse Mühe zu haben,

unter Leuten zu sein. Ansonsten habe er im Gespräch formal gedanklich geordnet

und adäquat gewirkt. Auch im weiteren Verlauf hätten sich – nebst einer

gewissen Einengung auf wenige Themen – keinerlei Hinweise auf formale oder

inhaltliche Denkstörungen sowie Ich-Störungen ergeben. Allerdings habe ein

Stimmenhören persisitiert mit bedrohlichen oder erniedrigenden Inhalten.

Während der Woche des Aufenthalts habe sich der Beschwerdeführer zunehmend

angepasst verhalten, ruhiger und weniger reizbar gewirkt. Bei Ablauf des

fürsorgerischen Freiheitsentzugs (FFE) habe er sich zum sofortigen Austritt

entschieden.

6.2

Der Austrittsbericht der D.___

vom 20. Juni 2012 (IV-Nr. 10 S. 8 ff.), der nach einer Hospitalisation vom 16.

Mai bis 8. Juni 2012 erstellt wurde, enthält ebenfalls die Diagnosen eines

Verdachts auf Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (F20.09), eines

schädlichen Gebrauchs von Alkohol (F10.1) und Benzodiazepinen (F13.1) sowie

eines Verdachts auf emotional-instabile Persönlichkeitszüge vom impulsiven Typ.

Der Beschwerdeführer habe sich wiederum selbst eingewiesen, begleitet von

seinem Cousin. Dieser habe geäussert, zusammen mit dem Beschwerdeführer in

Mazedonien aufgewachsen zu sein und zu wissen, dass dieser dort bereits in

Behandlung gewesen sei. Der Beschwerdeführer berichte, es gehe ihm seit dem

Austritt vor fünf Tagen nicht wirklich besser. Er höre immer noch Stimmen und

schlafe schlecht. Vor zwei Tagen sei er erstmals wieder zur Arbeit gegangen,

doch ihm habe die Kraft gefehlt. Nun seien neu starke Kopfschmerzen

hinzugetreten und er habe vor allem nachts Krämpfe sowie Schmerzen in den

Beinen. Im Befund sei der Beschwerdeführer bewusstseinsklar, formalgedanklich

auf seinen Zustand eingeengt, ansonsten kohärent. Es bestünden

Sinnestäuschungen in Form von Stimmen, die ihn bedrohten. Affektiv sei er

niedergeschlagen, innerlich unruhig. Ein- und Durchschlafstörungen sowie

intermittierende Kopfschmerzen sowie neu auftretende Krämpfe und Schmerzen in

den Beinen würden geäussert. Zum Zeitpunkt der Aufnahme habe sich der

Beschwerdeführer von Suizidalität distanzieren können, habe aber Angst gehabt,

die Kontrolle über sich zu verlieren. Trotz einer neuroleptischen Behandlung

sei keine Verbesserung des Zustandes eingetreten. Daraufhin habe man die

Medikation geändert (Aripriprazol und Valproinsäure). Durch diese Umstellung

sowie der zusätzlichen Gabe eines Stimmungsstabilisators sei es im weiteren

Verlauf zu einer Verbesserung gekommen. Gegen Ende sei der Beschwerdeführer

besser einfühlbar und emotionaler geworden. An den therapeutischen Gesprächen

habe sich ebenfalls eine deutliche Besserung der Interaktion ergeben. Während

der gesamten Hospitalisation habe der Beschwerdeführer über Schlafstörungen

geklagt. Nach entsprechender Medikation hätten sich diese innert kurzer Zeit

verbessert. Eine MRT-Untersuchung sei ohne Befund gewesen.

6.3

Gemäss Arztbericht von Dr. med. C.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Dezember 2012 (IV-Nr. 10),

lagen beim Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt folgende Diagnosen vor:

-

Verdacht auf

Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis F20.09, Beobachtungszeit weniger

als 1 Jahr,

-

Verdacht auf

emotional-instabile Persönlichkeitsstörung F60.30, mit rezidivierenden

Suizidversuchen.

Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % vom

18.

April bis 23. November 2012. Der Beschwerdeführer höre seit 2005 Stimmen.

Um diese nicht mehr zu hören, habe er begonnen Alkohol zu trinken. Seit Anfang

2012.

leider er an zunehmenden akustischen Halluzinationen und paranoiden

Ängsten. Weiter klage er über Schlafstörungen und fühle sich verfolgt. Die

Stimmen bedrohten ihn mit Mord. Er habe das Gefühl, die Leute würden ihn

beobachten und schlecht über ihn reden. Alkohol trinke er keinen mehr, auch

Drogen nehme er keine. Er könne sich schlecht konzentrieren und vergesse viel.

Ohne grossen Anlass raste er aus. Bei der Befunderhebung stünden im Vordergrund

eine paranoid-halluzinatorische Symptomatik, eine erheblich verminderte

affektiv-emotionale Steuerung sowie eine verminderte kognitive

Umstellungsfähigkeit und Konzentration. Die Grundstimmung sei dysphorisch. Bei

komplexen Aufgaben sei der Beschwerdeführer rasch überfordert. Seit dem 23.

November 2012 habe sich dieser nicht mehr bei ihm gemeldet.

6.4

Der Austrittsbericht der D.___

vom 9. September 2013 (IV-Nr. 12 S. 6 f.) über eine Hospitalisation vom 4. bis

7.

September 2013 (Einweisung durch die Klinik für Unfallchirurgie K.___)

enthält folgende Diagnosen:

-

Vorsätzliche

Selbstbeschädigung durch stumpfen Gegenstand (X79),

-

Kokainintoxikation

(F14.0),

-

schädlicher Gebrauch

von Alkohol (F10.1),

-

Verdacht auf

Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (F20.9),

-

anamnestisch

Benzodiazepinabusus (F13.1),

-

Verdacht auf

emotional-instabile Persönlichkeitszüge vom impulsiven Typ,

-

Schädel-Hirn-Trauma

am 2. September 2013, Nasenkontusion mit Rissquetschwunde,

-

Kniekontusion

beidseits.

Der Beschwerdeführer sei nach einem

Schädelhirntrauma im Rahmen einer impulsiven Selbstverletzung bei akutem

Stimmenhören zugewiesen worden. Dieser habe berichtet, keine Medikamente mehr

zu Hause gehabt zu haben. Er sei mit einem Freund in eine Bar in Zürich gegangen,

wo er sich schlecht gefühlt habe. Er habe viele Stimmen gehört, daraufhin ein

Glas im Mund zerbrochen, sich mit den Scherben am Unterarm verletzt, mit den

Fäusten ins Gesicht geschlagen und den Kopf gegen die Wand geschlagen, damit

die Stimmen weggehen würden. Die niedrig dosierte Medikation sei unverändert

weitergeführt worden. Der Beschwerdeführer sei nicht motiviert gewesen für

einen weiteren stationären Aufenthalt. Im Bericht der K.___, Unfallchirurgie,

vom 5. September 2013 (IV-Nr. 12 S 8 ff.), der dem Austrittsbericht

beigelegt wurde, ist angegeben, der Beschwerdeführer sei vor einem Club

aufgefunden worden. Er habe sich selbst mit einem Stein mehrfach auf den

Hinterkopf sowie den Kopf mehrfach frontal gegen eine Wand geschlagen.

6.5

Der Verlaufsbericht von Dr. med.

C.___ vom 29. Oktober 2013 (IV-Nr. 12) enthält folgende Diagnosen:

Verdacht auf Erkrankung aus dem

schizophrenen Formenkreis F20.09 mit paranoid-halluzinatorischen Anteilen auf

dem Boden einer

emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung

F60.30 mit rezidivierenden Suizidversuchen,

gelegentlich episodische Alkohol- und

Drogenintoxikationen.

Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %

vom 18. April 2012 bis auf weiteres. Unter Alkoholeinfluss bestehe beim

Beschwerdeführer eine erheblich verminderte affektiv-emotionale Steuerung mit

selbstdestruktiven und fremdaggressiven Tendenzen mit Blackouts. Ein

Drogenscreening im März / April sei negativ gewesen, der Medikamentenspiegel im

Referenzbereich. Es komme zu rezidivierend paranoid-halluzinatorischen Krisen.

Der Beschwerdeführer klage über diverse Ängste und Stimmenhören. Die Stimmen

bedrohten ihn mit Mord. Er habe das Gefühl, sie redeten schlecht über ihn.

Unter Alkohol werde er aggressiv und / oder selbstdestruktiv, könne sich nicht

an alles erinnern. Ohne grossen Anlass raste er rasch aus. Bei der Befundlage

stünden im Vordergrund eine paranoid-halluzinatorische Symptomatik, eine

erheblich verminderte affektiv-emotionale Steuerung sowie eine verminderte

kognitive Umstellungsfähigkeit und Konzentration. Die Grundstimmung sei

dysphorisch. Es bestehe eine deutlich verminderte Stresstoleranz. Bei komplexen

Aufgaben sei der Beschwerdeführer rasch überfordert. Langfristig lägen Probleme

in der Steuerung von Gefühlen und wegen innerer Anspannung vor. Bei

zwischenmenschlicher Nähe, Konflikten, Enttäuschungen oder Zurückweisungen sei

der Beschwerdeführer derart überfordert, dass er mit unkontrollierbarer Wut,

Verstimmungen, Impulsdurchbrüchen, Aggression, aber auch Gefühllosigkeit reagiere.

Die bisherige Tätigkeit sei nicht zumutbar, Eingliederungsmassnahmen könnten

die Arbeitsfähigkeit nicht verbessern. Eine Abklärung im geschützten Rahmen sei

zu empfehlen.

6.6

Im Austrittsbericht der D.___

vom 21. Juli 2014 (IV-Nr. 21) über eine Hospitalisation vom 9. Mai bis 19. Juni

2014.

werden folgende Diagnosen gestellt:

-

paranoide

Schizophrenie (F20.0),

-

schädlicher Gebrauch

von Alkohol (F10.1),

-

anamnestisch

Benzodiazepin-Abusus (F13.1).

Es handle sich um eine Selbsteinweisung

nach emotionaler Ausnahmereaktion (Muskelanspannung, Affektausbruch in Form von

Weinen). Der Beschwerdeführer sei wach und bewusstseinsklar (habe die

Anforderungen befolgen können). Das formale und inhaltliche Denken sei nicht

prüfbar, ein affektiver Rapport nicht zustande gekommen. Es bestünden eine hohe

körperliche Anspannung, eine verminderte Fähigkeit zu stehen oder zu gehen, jedoch

kein Anhalt für akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Nach entsprechender Gabe

von Medikamenten sei eine deutliche Reduktion der Symptome beobachtet worden

und es habe ein geordnetes Gespräch geführt werden können. Psychopathologisch

hätten ausser Verfolgungswahn und Ich-Störungen (Derealisation) sehr quälende

und angstauslösende akustische Halluzinationen bestanden, die beim

Beschwerdeführer aggressive Ausbrüche sowie selbstverletzende und suizidale

Handlungen auslösten. Im formalen Denken sei er verlangsamt und psychomotorisch

unruhig gewesen. Die Urinproben auf sämtliche untersuchten Drogen und andere

Substanzen seien negativ gewesen. In Anbetracht der offenkundigen, langjährig

vorbestehenden psychotischen Symptome sei die Diagnose einer paranoiden

Schizophrenie gestellt worden. Bei Optimierung der antipsychotischen Behandlung

habe der Beschwerdeführer über ein fast vollständiges Abklingen der

Angstzustände berichtet, die akustischen Halluzinationen würden jedoch

weiterhin bestehen. Im Zuge einer Umstellung der Medikation habe sich das

Stimmenhören sukzessive bis auf ein subklinisches, subjektiv vom

Beschwerdeführer als nicht mehr störend empfundenes Niveau herabsetzen lassen.

Auch die Episoden von Reizüberflutung hätten abgenommen.

6.7

Das von der Beschwerdegegnerin

eingeholte Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 5. Mai 2015 (IV-Nr. 31) enthält folgende subjektiven Angaben

des Beschwerdeführers: Seine Stimmung habe in den letzten Wochen geschwankt.

Nachts habe er schlecht geschlafen. Er höre Stimmen. Es seien Männer, die ihn

umbringen wollten. Er höre auch Schritte. Wenn er die Stimmen höre, verkrampfe

es sich bei ihm in Bauch und Nacken. Er habe dann Angst, nehme seinen

Pfefferspray oder ein Messer, schalte den Fernseher laut ein, um die Stimme

nicht zu hören. Er könne nicht mit Familienangehörigen sprechen. Morgens beim

Aufstehen habe er manchmal Kopfweh, als sei er zusammengeschlagen worden. Auf

Frage, was er selber denke, was seine Erkrankung sei: Er habe schon zweimal

Suizid gemacht. Ihm sei immerzu danach, die Kombination von Schnaps und

Medikamenten einzunehmen. Er sei traurig. Wenn er sich ansehe, höre er die

Stimme, «warum schaut mich der so an», wenn er eine Frau ansehe, denke diese,

er wolle Sex. Er sei ja nicht Doktor. Dr. med. C.___ sei zuständig. Er wisse

nur, dass er Probleme habe. Das Spital habe gesagt, es sei eine Paranoia, so

wie eine Schizophrenie. An Medikamenten nehme er ein, was die Spitex ihm

einpacke. Es helfe ihm vor allem gegen die Stimmen. Er müsse mit Licht

schlafen, wenn er die Augen schliesse, sehe er blaue Linien. Wenn er draussen

sei, womöglich mit Kollegen, gehe es ihm besser. Kokain habe er seit einem Jahr

nicht mehr genommen. Die Spitex und Dr. med. C.___ hätten gesagt, wenn er eine

Stimme höre, solle er mehr Medikamente nehmen. Es werde ihm davon jedoch

schwindlig und er werde müde, weshalb er lieber nach draussen gehe und seine

Freunde treffe. Zu den Aktivitäten des täglichen Lebens habe der

Beschwerdeführer angegeben sich nicht erinnern zu können, was er an der

Mehrzahl der vergangenen Tage der letzten zwei Wochen gemacht habe. Er sei zu

Hause gewesen, manchmal in einem Restaurant, er schaue immer, wer da sei. Er

sei momentan alleine in seiner Wohnung. Seine Freundin sei abgereist, nachdem

er sie geschlagen habe. Ca. um 5:00 Uhr erwache er. Wenn er von einem Albtraum

erwacht sei, gehe er laufen oder telefoniere mit einem Kollegen oder seinem

Cousin. Um ca. 15:00 Uhr stehe er auf. Sein Nachbar «Lulzim» helfe ihm, die

Wohnung zu putzen. Wenn er aufstehe, trinke er zuerst einen Kaffee und rauche

eine Zigarette. Dann telefoniere er mit seinem Nachbarn «Lulzim» oder seinem

Cousin, wenn er nach draussen gehen wolle. Die Freundin sorge für das Essen,

oder auch «Lulzim». Manchmal habe er aber auch schlechte Nerven, habe auch

schon in der Wohnung alles kaputt gemacht. Er gehe in den albanisch-türkischen

Klub oder auch in ein Restaurant, esse ein Sandwich. Er müsse nicht dafür

bezahlen, weil andere für ihn aufkämen. Im Club würden die anderen über ihn

lachen und sagen, er sei der Vater der Medikation. Zwar seien dort alles seine

Freunde, er sei jedoch traurig. Im Gespräch sei er lieber alleine mit einem als

mit vielen. Bezüglich des Konsums psychotroper Substanzen habe der

Beschwerdeführer angegeben, aktuell keine illegalen psychotropen Substanden

einzunehmen. In der Vorgeschichte habe ein missbräuchlicher Konsum von Kokain

und Alkohol bestanden.

Der Gutachter erhebt folgende Befunde:

Im Rahmen der Untersuchung hätten sich Hinweise auf ein defizitorientiertes und

ausdrucksstarkes Verhalten ergeben. Der Beschwerdeführer sei wach und

bewusstseinsklar gewesen, zu allen Qualitäten orientiert. Seiner situativen

Einschätzung – er habe gedacht, im Auftrag der Krankenversicherung zur

Untersuchung kommen zu müssen – sei Ausdruckscharakter beizumessen. Sämtliche

Fragen seien ohne Zögern beantwortet worden. Dabei hätten sich Hinweise auf

defizitorientierte Angaben gezeigt. Mangelnde Mitwirkungsbereitschaft sei

hinsichtlich des Erhebens der beruflichen Vorgeschichte gegeben. Aus den

Angaben in der Exploration und dem in der Untersuchung gezeigten Verhalten sei

keine spezifische Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 abzuleiten. Formale oder

inhaltliche Denkstörungen hätten nicht vorgelegen, es seien keine

Gedankenabrisse, Inkohärenzen, Assoziationslockerungen, Danebenreden,

Verlangsamung oder Beschleunigung des Denkens, überwertige Ideen, Wahn oder

Hinweise auf Fehleinschätzungen beobachtet worden. Auch hätten keine

Ich-Störungen im Sinne von Gedankeneingabe, Gedankenausbreiten oder

Fremdbeeinflussungserleben vorgelegen, auch wenn der Beschwerdeführer angegeben

habe, dass er das Gefühl habe, andere Menschen würden seine Gedanken lesen

können. Die angegebene Wahrnehmungsstörung des Stimmenhörens habe sich nicht

beurteilen lassen. Die explizite Befragung dazu, ob es sich um kommentierende

oder imperative Stimmen handle, von wem diese seien, ob sie verstanden würden,

hätten den Hinweis darauf ergeben, dass auch hier defizitorientierte Angaben

gemacht würden. Jedenfalls habe sich aus psychiatrischer Beurteilung heraus das

Vorliegen akustischer Halluzinationen nicht nachvollziehen lassen. Der

affektive Rapport zum Beschwerdeführer sei gut herstellbar gewesen. Dieser habe

angegeben, Freunde und Kollegen im albanisch-türkischen Club zu haben,

andererseits dort belächelt zu werden. Er habe ausgeführt, sich eine Familie zu

wünschen, wobei partnerschaftlichen Beziehungen für ihn schwierig seien. Der

Hinweis, gerne mit dem Cousin oder dem befreundeten Nachbarn laufen oder in ein

Restaurant zu gehen, sei emotional adäquat. Der Beschwerdeführer habe von

Lebensüberdruss in vergangenen Situationen berichtet, womöglich auch unter dem

Einfluss psychotroper Substanzen. Aktuell hätten sich keine Suizidalität oder

ein Lebensüberdruss gezeigt. Es hätten weder Ambivalenz noch Ambitendenz

vorgelegen, der Beschwerdeführer sei als fähig eingeschätzt worden, seine

persönlichen Angelegenheiten zu regeln.

Der Gutachter kommt zum Schluss, dass

keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen sei. Als Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hält er fest:

Vordiagnostiziert:

-

Paranoide

Schizophrenie ICD-10 F20.0, aus versicherungspsychiatrischer Sicht

diskussionsbedürftig,

-

Schädlicher Gebrauch

von verschiedenen psychotropen Substanzen mit Intoxikation von Alkohol F10.1,

Kokain F14.0, und Benzodiazepinen F13.1, aus versicherungspsychiatrischer Sicht

diskussionsbedürftig,

-

Emotional instabile

Persönlichkeitsstörung impulsiver Typus F60.30, aus

versicherungspsychiatrischer Sicht diskussionsbedürftig.

6.8

Gemäss Verlaufsbericht von Dr.

med. C.___ vom 20. Mai 2016 (IV-Nr. 54) habe die letzte Untersuchung am 20. Mai

2016.

stattgefunden. Die Orientierung zu allen Qualitäten sei gegeben gewesen.

Es seien keine relevanten Sprachprobleme beobachtet worden, abgesehen von

mittelgradigen Unsicherheiten und Misstrauen. Die Fähigkeit Neues zu lernen,

sich an Situationen anzupassen oder abstrakt zu denken, sei stark vermindert. Es

seien Aufmerksamkeitsdefizite beobachtbar, die Konzentration sei beeinträchtigt,

die kognitive Umstellungsfähigkeit vermindert. Das Gefühlsleben sei schwankend

und von innerer Unruhe geprägt. Der Beschwerdeführer habe das Gefühl, die Leute

redeten über ihn oder lachten ihn aus. Es bestehe eine Nähe-Distanz-Problematik

mit oft unkontrollierten affektiv-emotionalen Reaktionen wie Wut und Ärger. Der

Beschwerdeführer fühle sich verfolgt. Die affektive Steuerung sei deutlich

vermindert. Gelegentlich bzw. situationsbedingt träten akustische Halluzinationen

auf, die ihn beschimpften, zur Suizidalität aufforderten oder mit dem Tod

bedrohten. Im Vordergrund stünden jedoch praktisch unverändert

affektiv-kognitive Defizite. Das allgemeine Wissen und der Antrieb seien

vermindert. Auch die soziopraktische Belastbarkeit sei stark vermindert. Es

liege stets eine Beeinträchtigung des Anpassungsverhalten vor.

Folgende Diagnosen seien zu stellen:

-

Unterdurchschnittliche

bis grenzwertige Intelligenzminderung,

-

Stark akzentuierende

emotional-instabile Persönlichkeitsstörung mit verminderter

affektiv-emotionaler Steuerung auf dem Boden verminderter geistig-kognitiver

Ressourcen,

-

Erkrankung aus dem

schizophrenen Formenkreis mit paranoid-halluzinatorischen Anteilen.

Es liege ein komplexes Krankheitsbild

mit Veränderungen von Wahrnehmung, Denken, Affektivität und Verhalten vor. Es

fänden sich eine erhebliche emotionale Dysregulation in Zusammenhang mit

emotional geprägten Wahnideen und akustischen Halluzinationen. Es bestehe eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten im freien Markt. Die

Prognose sei schlecht, das Leiden chronifiziert. Die innerpsychischen

Ressourcen seien aufgrund des Ich-Strukturdefizits erheblich beeinträchtigt. Es

bestehe eine Diskrepanz zwischen den geschilderten Symptomen und dem gezeigten

Verhalten in der Untersuchung. Zum aktuellen Zeitpunkt besitze der

Beschwerdeführer die Fähigkeit, einem Gespräch zu folgen sowie Fragen und deren

Sinngehalt zu erfassen. Komplexe Fragen und Situationen würden ihn kognitiv

überfordern, wobei kurze psychotisch-dissoziative Krisen auftreten könnten.

7.

Die Beschwerdegegnerin stellt

im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. F.___ vom 5. Mai 2015 (IV-Nr. 31) ab, weshalb dessen Beweiswert

zu prüfen ist.

7.1

Hierzu kann zunächst gesagt

werden, dass das Gutachten auf umfassender Aktenkenntnis und -analyse sowie

einer Untersuchung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der geklagten

Beschwerden beruht und von einem Facharzt auf dem entsprechenden Gebiet erstellt

wurde. Das Gutachten erfüllt die grundsätzlichen Anforderungen an eine

beweiskräftige Expertise.

Inhaltlich leitet Dr. med. F.___ unter

einlässlicher Diskussion der vorliegenden ärztlichen Einschätzungen seine

Beurteilung nachvollziehbar her. So wird zunächst die Biographie beleuchtet,

wobei der Gutachter feststellt, dass hierzu nur spärliche Angaben bestehen und

der Beschwerdeführer in der aktuellen Untersuchung ebenfalls nur sehr knappe

Angaben habe machen wollen. Er verweist dann auf den Austrittsbericht der D.___

vom 18. Mai 2012 (IV-Nr. 10 S. 4 ff.), in welchem die von einem früheren

behandelnden Psychiater erhobene Lebensgeschichte beschrieben wird. Aus diesen

Hinweisen (aufgewachsen im Balkan, 1989 Migration nach Italien, Mitglied einer

kriminellen Organisation, während fünf Jahren in Haft, Verfolgungswahn,

Eifersucht, die zum Paarkonflikt mit der ihm versprochenen Frau geführt habe) schliesst

Dr. med. F.___ auf eine schwierige Lebensgeschichte. Hervorgehoben wird dabei der

lebensgeschichtliche Hinweis auf womögliche Delikte, die auf impulsives

Verhalten schliessen liessen. Richtigerweise hält er dann aber auch fest, dass

sich aus den fremdanamnestischen Auskünften des damals behandelnden Psychiaters

(bei dem der Beschwerdeführer bis 2007 in Behandlung stand) grundsätzlich keine

Hinweise auf das Vorliegen einer schizophrenen Symptomatik in der Biographie

ergeben. Hier weist der Gutachter auch auf die Tatsache hin, dass der

Beschwerdeführer im Intake-Gespräch (IV-Nr. 7) selber angegeben hatte, die

psychischen Probleme seien zwar schon immer vorhanden gewesen, ausschlaggebend

sei aber die Trennung von seiner Ehefrau gewesen, vor 2005 habe er keine

Probleme gehabt. Es ist somit festzustellen, dass sich bis zur ersten

Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik am 18. April 2012 keine klaren

Hinweise auf eine vorbestehende Erkrankung ergeben, die als Schizophrenie zu

bezeichnen wäre. In diesem Zusammenhang wird vom Gutachter auch als auffällig

beschrieben, dass der Beschwerdeführer zwischen März und Oktober 2011 offensichtlich

in der Lage war, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, die ihm durchschnittlich

mehrere Tausend Franken monatlich einbrachte. Dies lässt sich dem

Arbeitgeberbericht der J.___ vom 5. September 2012 (IV-Nr. 5) entnehmen. Offensichtlich

war er in diesem Zeitraum nicht aufgrund der Symptomatik einer primär psychischen

Störung eingeschränkt. Zum Zeitpunkt der ersten stationären Behandlung ist

weiter ein erheblicher Alkoholkonsum dokumentiert (bis zu drei Flaschen Vodka

täglich gemäss Angaben des Beschwerdeführers bei der Erhebung der aktuellen

Situation anlässlich der ersten Hospitalisation, IV-Nr. 10 S. 5). Der Gutachter

verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Beschwerdeführer bezüglich

seines Alkohol- und Drogenkonsums widersprüchliche Angaben gemacht habe. So

habe er beispielsweise ausgeführt, dreimal im Leben Kokain genommen zu haben,

zuletzt am 16. April 2012, wohingegen er beim Intake-Gespräch vom 27. September

2012.

angegeben habe, nach der Scheidung (also 2005) Drogen konsumiert zu haben,

jetzt aber nicht mehr. Immer noch bezugnehmend auf die erste Hospitalisation

legt Dr. med. F.___ dar, der Beschwerdeführer habe in deren Rahmen darüber

berichtet, bedrohliche Stimmen zu hören. Im Psychostatus werde weiter

berichtet, es habe eine akute Suizidalität mit Suizidhandlungen bestanden. Hier

sei nicht klar, worauf sich diese Einschätzung bezogen habe, womöglich auf die

Angaben des Freundes, der ihn begleitet und ausgeführt habe, der

Beschwerdeführer habe auf der Autobahn versucht, aus dem Auto zu steigen.

Derartige Angaben seien allerdings nicht gleichzusetzen mit der persönlichen

Beobachtung, ein wirkliches suizidales Verhalten gehe aus dem Bericht

jedenfalls nicht hervor. Schliesslich verweist Dr. med. F.___ auf die

Feststellung, dass sich im Rahmen dieser Hospitalisation keine Hinweise auf

formale oder inhaltliche Denkstörungen sowie Ich-Störungen ergeben hätten.

Einleuchtend beschreibt er, dass ein subjektiv angegebenes, persistierendes

Stimmenhören mit bedrohlichen oder erniedrigenden Inhalten, Suizid- und

Selbstverletzungsimpulse sowie Reizbarkeit im Umgang mit Mitpatienten nicht

wegweisend sind, um eine schizophrene Erkrankung zu diagnostizieren. Vielmehr

stellt er das angegebene Stimmenhören bereits an dieser Stelle in Frage und

äussert den Verdacht auf eine Angabe mit Ausdruckscharakter. Einen weiteren

Hinweis darauf sieht er in der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nach

entsprechender Medikation gemäss seiner Angabe schnell und besser von den

Stimmen habe ablenken und distanzieren können. Unter der Annahme, dass er bereits

seit Jahren an einer primär psychischen Störung gelitten habe, wird eine derart

rasche deutliche Besserung als mehr als erstaunlich erachtet. Gesamthaft

gesehen kann der Gutachter nach kritischer Diskussion des Verlaufs die Diagnose

einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis nicht nachvollziehen. So

wurden denn auch gemäss gutachterlicher Einschätzung wichtige Hinweise auf eine

Schizophrenie wie eine affektive Inadäquatheit, Auffälligkeiten im Affekt,

Ambivalenz oder Ambitendenz, inhaltliche Denkstörungen und vor allem formale

Denkstörungen, nicht beobachtet. Schliesslich wird auch schlüssig darauf

hingewiesen, dass der beim Beschwerdeführer offensichtlich vorhandene Gebrauch

von psychotropen Substanzen (wobei über Dauer und Regelmässigkeit keine klaren

Angaben bestehen), nicht ausreichend diskutiert wurde, obwohl eine

diesbezügliche Abhängigkeitserkrankung auch mit sehr unterschiedlichen

psychopathologischen Erscheinungen wie reizbarer Stimmung oder aggressiven

Impulsen – wie beim Beschwerdeführer bestehend – einhergehen könne.

Dr. med. F.___ nimmt in der Folge Bezug

auf die zweite Hospitalisation des Beschwerdeführers, die nur wenige Tage nach

der ersten erfolgte – wiederum nach einer Selbsteinweisung – und kann nach

nachvollziehbarer Einschätzung auch hieraus keine konkreten Hinweise für eine

Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis erkennen. Einerseits erachtet er

die fremdanamnestischen Angaben des Cousins als hinterfragungswürdig, wenn zum

Beispiel ausgeführt worden sei, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit

in Mazedonien Lexotanil, Prazine und Zyprexa vom behandelnden Psychiater

erhalten. Dies seien ausgerechnet die Medikamente, die der Beschwerdeführer

wenige Tage zuvor bei der ersten stationären Behandlung ab 18. April 2012

erhalten habe. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb man in der Klinik wenige

Tage nach der zunächst begonnenen antipsychotischen Mediaktion, die ja

innerhalb von wenigen Tagen zu einer angeblichen Besserung des Stimmenhörens

geführt habe, in der Folge der fremdanamnestischen Angabe von vermehrten Stimme

gefolgt sei und ein anderes Antipsychotikum eingesetzt habe. Hinzu kommt, dass

der Beschwerdeführer selber beim Eintritt angegeben hatte, die verschriebenen

Medikamente immer eingenommen zu haben. Weiter sei zu hinterfragen, inwiefern

die weiteren Ausführungen im Bericht über die Besserung des Zustandes nach

Anpassung der Medikamente für das Vorliegen einer schizophrenen Psychose

sprächen und ob die Besserung innerhalb von drei Wochen dieser Art für einen

medikamentösen Effekt spreche. Der Gutachter geht eher von der Annahme aus, dass

der Beschwerdeführer nach einer krisenhaften Zuspitzung äusserer Umweltfaktoren

(womöglich unter dem angegebenen Einfluss von Kokain und anderen psychotropen

Substanzen), eine kurze psychopathologisch auffällige Symptomatik erlitt, die

sich innerhalb einiger Wochen unter stationärer Behandlung normalisierte.

Bezugnehmend auf den ersten Arztbericht

von Dr. med. C.___ erkennt der Gutachter wiederum Widersprüche, wenn dort

angegeben werde, der Beschwerdeführer trinke seit April 2012 keinen Alkohol

mehr. Dies sei in Anbetracht der vorliegenden Austrittsberichte nicht nachvollziehbar.

Weiter könnten der Verdacht auf das Vorliegen einer Erkrankung aus dem

schizophrenen Formenkreis und einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung

auch hier nicht nachvollzogen werden. Die vielfältigen Angaben zu den Befunden

würden auf die Übernahme der Schilderung von Befindlichkeit und Angaben durch

den Beschwerdeführer selbst hinweisen. Weiter sei unklar, wie der behandelnde

Psychiater bei vergleichsweise gravierenden pathologisch anmutenden Angaben von

einem stationären Gesundheitszustand und einer andauernden vollständigen

Arbeitsunfähigkeit habe ausgehen können. Tatsächlich hätte er annehmen müssen,

dass durch eine Optimierung der Behandlung eine Besserung des Zustandsbildes zu

erzielen gewesen wäre, so wie unter der Annahme des Vorliegens einer

schizophrenen Psychose eine tatsächliche Besserung durch die konsequente

Einnahme von antipsychotischer Medikation zu erzielen gewesen wäre. Dies

scheint im Rahmen der jeweiligen Hospitalisationen in der psychiatrischen

Klinik auch der Fall gewesen zu sein. Im Austrittsbericht vom 20. Juni

2012.

wird sogar von einer weitgehenden Remission gesprochen (IV-Nr. 10 S. 10).

Sodann kommt Dr. med. F.___ auf die

nächste – kurze – Hospitalisation zu sprechen, die nach einer Einweisung in die

K.___ erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer am 2. September 2013 vor einem

Club aufgefunden wurde. Auch hier bestehen unterschiedliche Angaben über den

Hergang des Vorfalls. Während im Austrittsbericht der D.___ vom 9. September

2013.

(IV-Nr. 12 S. 6 f.) festgehalten ist, der Beschwerdeführer habe angegeben,

Stimmen gehört und daraufhin ein Glas im Mund zerbrochen, sich damit am

Unterarm verletzt, mit den Fäusten ins Gesicht und den Kopf gegen die Wand

geschlagen zu haben, ist im Bericht der K.___ vom 5. September 2013 (IV-Nr. 12

S. 8 f.) erwähnt, der Beschwerdeführer habe sich mit einem Stein selber

mehrfach auf den Kopf geschlagen. Die Vermutung des Gutachters, dass

möglicherweise auch eine Schlägerei stattgefunden haben könnte, ist nicht von

der Hand zu weisen. Jedenfalls ist aufgrund der unterschiedlichen Angaben

festzuhalten, dass der konkrete Hergang nicht klar erstellt ist. Somit ergeben

sich auch hieraus keine klaren Anhaltspunkte für eine schizophrene Erkrankung. Weiter

ist dem Gutachter zuzustimmen, wenn er ausführt, es sei für den Verlauf einer

schizophrenen Erkrankung sehr untypisch, dass der Beschwerdeführer am 7.

September 2013 bereits wieder entlassen worden sei, nachdem er angegeben habe,

es gehe ihm gut und er höre weniger Stimmen. Und schliesslich ist auch in

diesem Austrittsbericht von einer Kokainintoxikation und einem schädlichen

Gebrauch von Alkohol die Rede, womit eine allfällige Symptomatik aufgrund eines

Alkohol- und / oder Drogenkonsums wieder in den Vordergrund rückt. Dies wird

vom behandelnden Psychiater offenbar nicht in Betracht gezogen, wie Dr. med. F.___

mit Verweis auf dessen Bericht vom 29. Oktober 2013 darlegt, in welchem der

Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis auf dem Boden

einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung geäussert wird. Die gelegentlichen

episodischen Alkohol- und Drogenintoxiaktionen seien im Urteil des behandelnden

Psychiaters hingegen nicht von übergrosser Relevanz.

Schliesslich geht Dr. med. F.___ auf den

Austrittsbericht der D.___ vom 21. Juli 2014 (IV-Nr. 21 S. 1 ff.) über die

Hospitalisation vom 9. Mai bis 19. Juni 2014 (Selbsteinweisung kurz nach dem

ergangenen Vorbescheid der Beschwerdegegnerin, in welchem in Aussicht gestellt

wurde, einen Leistungsanspruch zu verweigern, IV-Nr. 17) ein, in welchem die

Klinikärzte erstmals die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie stellten. Aus

versicherungspsychiatrischer Sicht müsse gesagt werden, dass die vom

Beschwerdeführer gezeigten Verhaltensweisen bei der Einweisung (hochgradige

Muskelanspannung, Affektausbruch in Form von Weinen, Schliessen der Augen,

Ballen der Fäuste, bitterliches Schluchzen) zur endgültigen Diagnose geführt

hätten, obwohl keine für eine Schizophrenie typische Symptomatik beschrieben

worden sei. Bei der Aufzählung der Symptome (Verfolgungswahn, Ich-Störungen,

akustische Halluzinationen) sei nicht klar, ob es sich um wirkliche

Beobachtungen während der stationären Behandlung gehandelt habe oder um eine

Interpretation der anamnestischen Angaben durch den Beschwerdeführer.

Jedenfalls sei die Angabe der offenkundig langjährig vorbestehenden

psychotischen Symptome nicht nachvollziehbar. Wenn weiter aufgeführt werde,

unter Optimierung der Medikation habe der Beschwerdeführer über ein fast

vollständiges Abklingen der Angstzustände berichtet, während die akustischen

Halluzinationen weiter bestanden hätten, sich diese aber nach einer weiteren

Umstellung auf ein erträgliches Niveau hätten herabsetzen lassen, so stelle

sich die Frage, ob es der Einsatz der Medikation gewesen sei, der diese

deutlich positive Entwicklung mit sich geführt habe oder eher der Gedanke des

Beschwerdeführers, nach seiner dargestellten Problematik wieder aus der

stationären Behandlung entlassen zu werden. Untermauert wird diese

gutachterliche Einschätzung durch den Laborbefund vom 16. Juni 2014 einer

Blutentnahme vom 13. Juni 2014 (IV-Nr. 21 S. 6), die einen Clopazin-Wert unter

dem therapeutischen Referenzbereich zeigt. Dr. med. F.___ geht aufgrund dessen

davon aus, dass der Beschwerdeführer – hätte er wirklich eine derartige

paranoide Schizophrenie erlitten – sehr rasch vom Clozapin hätte profitieren

müssen, so dass wiederum eine rasche Remission zu erreichen gewesen wäre. Bei

einer Blutentnahme am 11. Dezember 2014 sei dann nur noch ein Rest von Clozapin

nachgewiesen worden (IV-Nr. 28). Die Dosierung habe keinen therapeutischen

Wirkstoffspiegel erreicht, während entgegen der Empfehlung des Ausschleichens

das Aripiprazol einen knapp therapeutischen Wert gehabt habe. Weiter weist Dr.

med. F.___ darauf hin, dass auch nach einer fünfwöchigen stationären Behandlung

nicht einmal die Diagnose von akzentuierten Persönlichkeitszügen gestellt

worden sei, wohingegen der behandelnde Psychiater von einer

emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung (im Sinne einer Hauptdiagnose) ausgeht.

Aus der eingehenden Analyse der

vorbestehenden Berichte ergeben sich demnach aus gutachterlicher Sicht einige

Widersprüche, die die Hypothese bestärken, dass der Beschwerdeführer nicht an

einer eigenständigen primär psychischen Störung leidet. Dies korrespondiert mit

den Beobachtungen von Dr. med. F.___ in der eigenen Untersuchung: So habe der

Beschwerdeführer in einer Art und Weise über etwaige Phänomene wie Stimmenhören

berichtet, ohne andere Kriterien für eine schizophrene Psychose zu erfüllen.

Insbesondere seien keine affektiven Inadäquanzen aufgefallen, keine formalen

gedanklichen Auffälligkeiten, kein Wahn, keine Ambivalenz oder Ambitendenz.

Andererseits habe er sich als deutlich erkrankt beschrieben. Auch gestützt auf

die Untersuchungsergebnisse kann der Gutachter das Vorliegen einer gravierenden

primär psychischen Störung damit nicht nachvollziehen. Folglich besteht aus

seiner Sicht auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Zusammengefasst

kann festgestellt werden, dass die gutachterliche Beurteilung schlüssig

hergeleitet und nachvollziehbar ist.

7.2

Der Beschwerdeführer lässt

bezüglich Dr. med. F.___ unter anderem vorbringen, dieser sei befangen. Sein

Antrag, das Verfahren bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens vor der

Beauftragten für Information und Datenschutz des Kantons Solothurn zu

sistieren, wurde bereits mit Verfügung vom 11. Januar 2017 (A.S. 49 f.)

abgewiesen. Darauf ist nicht weiter einzugehen. In der Begründung zur Abweisung

des Sistierungsantrags wurde weiter bereits darauf hingewiesen, dass die im

Rahmen des Schlichtungsverfahrens herausverlangten Angaben dazu, in wie vielen

der 87 Fälle, in welchen die Beschwerdegegnerin Dr. med. F.___ beauftragt hat,

von diesem eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 % attestiert wurde, nur dann

aussagekräftig wären, wenn man mit grossem Aufwand sämtliche Gutachterstellen

und Experten in der Schweiz zu den festgestellten Arbeitsunfähigkeiten befragen

würde. Nur dann liesse sich mit Sicherheit sagen, ob Dr. med. F.___ bei der

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wirklich deutlich von anderen Gutachtern

abweicht. Somit ist aus der geltend gemachten «Verweigerung» dieser Auskünfte

auch nicht im Sinne einer Beweislastumkehr davon auszugehen, dass Dr. med. F.___

nie eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 % attestiert. Mit Verweis auf die

von ihm sachlich und einleuchtend hergeleitete Beurteilung – es kann auf die

vorstehende Erwägung verwiesen werden – kann von einer Befangenheit im

konkreten Fall nicht gesprochen werden. Gleiches gilt für die Ausführungen von

Dr. med. F.___ in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2016, die ebenfalls

nichts an der nachvollziehbaren versicherungsmedizinischen Beurteilung ändern,

oder sein Schreiben vom 9. August 2016, das in überhaupt keinem Zusammenhang

zum vorliegenden Verfahren steht.

7.3

Zu den weiteren Einwendungen bezüglich

der Erhebung des Gutachtens, die einerseits vom Beschwerdeführers und andererseits

von dessen behandelndem Psychiater in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2015

(IV-Nr. 33) geltend gemacht werden, gilt es Folgendes festzuhalten:

Der Behauptung, es sei nur ein spärlicher

Psychostatus erhoben worden, kann nicht zugestimmt werden. Der Gutachter hält

seinen Befund auf S. 14 f. des Gutachtens fest. Zudem kann, wo schlussendlich

keine Hinweise auf eine krankheitswertige psychische Störung bestehen, auch

kein reichhaltiger Befund vorliegen. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass

keine Fremdanamnese beim behandelnden Psychiater eingeholt wurde, Zweifel an

der Beweiskraft des Gutachtens erwecken. Einerseits lagen Berichterstattungen

von Dr. med. C.___ vor, weshalb der Gutachter ohne weiteres darauf verzichten

konnte, diesen noch einmal zu konsultieren. Andererseits liegt es ohnehin im

Ermessen des Gutachters, welche Untersuchungen er durchführt. Nach der

Rechtsprechung kommt den Gutachtern bei der Wahl der Untersuchungsmethoden ein

weiter Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_753/2015 vom 20.

April 2016 E. 3.3 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen,

dass das Einholen von Fremdauskünften bzw. Rückfragen beim behandelnden

Psychiater und / oder den D.___ in Bezug auf die vom Gutachter aufgezählten

Widersprüchlichkeiten (wie zum Beispiel dem Hergang vor der Einweisung in die K.___)

mit grösster Wahrscheinlichkeit auch nicht (mehr) zur Klärung dieser

Widersprüche hätte beitragen können.

Der Einwand, das Gutachten sei nicht

nach den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und

Psychotherapie (SGPP) verfasst worden, indem kein Psychostatus nach AMDP

erhoben worden sei, verfängt nicht. Nach ständiger bundesgerichtlicher

Rechtsprechung schreiben weder das Gesetz noch die Rechtsprechung eine Begutachtung

nach den Richtlinien der AMDP vor. Die Leitlinien stellen eine

Orientierungshilfe für die gutachtenden Fachpersonen dar und sollen die

Gutachtenspraxis im Hinblick auf die normativ massgeblichen Gesichtspunkte

konkretisierend anleiten. Ein Gutachten verliert demnach nicht automatisch

seine Beweiskraft, wenn es sich nicht an diese anlehnt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_433/2017 vom 12. September 2017 E. 3.4.1 mit Hinweisen).

Abgesehen von der Rüge, es sei nicht nach AMDP vorgegangen worden, legt der Beschwerdeführer

nicht dar, inwiefern der von Dr. med. F.___ erhobene Psychostatus mangelhaft

sein soll.

Letztendlich ist auch die Rüge, der

Gutachter lege sich diagnostisch gar nicht verbindlich fest, weil er in seinem

Gutachten auf die gute Behandelbarkeit von schizophrenen Störungen hinweisen,

nicht geeignet, die Beweiskraft des Gutachtens umzustossen. Es handelt sich

dabei lediglich um eine Anmerkung in dem Sinne, dass selbst wenn von einer

derartigen Diagnose auszugehen wäre, grundsätzlich eine gute Behandelbarkeit

bestünde.

7.4

Sodann enthalten auch die nach

Erstellung des Gutachtens, aber vor Erlass der angefochtenen Verfügung

eingegangenen Berichte von Dr. med. C.___ vom 14. Mai 2015 (IV-Nr. 33) und 20.

Mai 2016 (IV-Nr. 54) keine neuen Gesichtspunkte, die die Beschwerdegegnerin zu

weiteren Abklärungen hätte veranlassen oder die gutachterliche Beurteilung in

Zweifel ziehen lassen müssen. In der Stellungnahme zum Gutachten beschränkt

sich der behandelnde Arzt darauf, das Vorgehen bei der gutachterlichen

Untersuchung zu kritisieren, und es werden keine neuen Diagnosen aufgeführt,

die nicht schon vorher von ihm attestiert worden wären. Im Bericht vom 20. Mai

2016.

ist dann neben den bisherigen Diagnosen zusätzlich von einer unterdurchschnittlichen

bis grenzwertigen Intelligenzminderung die Rede, wobei nicht klar ist, wie Dr.

med. C.___ nach einer längeren Behandlungsphase erst zu diesem Zeitpunkt auf

eine solche Diagnose kommt. Im Rahmen der Administrativbegutachtung haben sich

keinerlei Hinweise auf eine Intelligenzminderung ergeben.

7.5

Zu prüfen bleibt schliesslich,

ob die beim psychiatrischen Experten des RAD, Dr. med. G.___, anberaumte

Untersuchung, welcher der Beschwerdeführer fernblieb und auf die in der Folge

verzichtet wurde, hätte nachgeholt werden müssen bzw. ob die Beschwerdegegnerin

ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (MBZV) hätte durchführen müssen.

Aus den Akten ist ersichtlich, dass die

Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Untersuchung durch den RAD nicht als

entscheiderheblich ansah, sondern diese vielmehr im Sinne eines Entgegenkommens

gestützt auf ein entsprechendes Ersuchen des behandelnden Arztes in die Wege

leitete: Der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ vom 26. Juni 2015

zum Gutachten (IV-Nr. 36) ist zu entnehmen, dass sie das psychiatrische

Administrativgutachten überzeugte. Nach einem langen Telefongespräch mit dem

behandelnden Psychotherapeuten, der zweifelsfrei davon überzeugt sei, dass der

Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie leide, bat sie indessen darum,

den Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Dolmetscher zum Gespräch mit dem

RAD-Psychiater aufzubieten. Anschliessend wurde der Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 21. Juli 2015 für eine Untersuchung am 27. Juli 2015 aufgeboten

(IV-Nr. 37). Dem Schreiben ist wortwörtlich zu entnehmen: «Um Ihr Gesuch auf

Leistungen der Invalidenversicherung beurteilen zu können, ist eine

medizinische Abklärung bei unserer IV-Stelle notwendig.» Hierbei handelt es

sich um eine Standart-Formulierung, die in solchen Aufgeboten der

Beschwerdegegnerin immer wieder in der gleichen Form zu lesen ist, auch bei

Aufgeboten zu Administrativgutachten. Allein aus dieser Formulierung kann nicht

abgeleitet werden, dass die Beschwerdegegnerin eine Untersuchung beim RAD-Psychiater

als unabdingbar erachtete. Vielmehr lässt die Aktenlage darauf schliessen, dass

sie den Sachverhalt bereits mit dem Administrativgutachten als genügend

abgeklärt erachtete. So sind zusätzliche Untersuchungen durch den RAD-Arzt auch

nicht üblich, wenn ein beweiskräftiges Gutachten vorliegt. Ausserdem ist die

nachfolgende Entwicklung ebenfalls zu beachten. Der Beschwerdeführer erschien

nämlich zum Termin vom 27. Juli 2015 nicht, ohne sich zu entschuldigen. Dies

erstaunt umso mehr, als es der ihn behandelnde Psychiater war, der um eine

derartige Untersuchung gebeten hatte. Den Protokolleinträgen vom 29. Juli 2015

lässt sich entnehmen, dass dieser angegeben hatte, der Beschwerdeführer sei

nicht zum Gespräch erschienen, weil er vermehrt Stimmen gehört und deshalb

Beruhigungsmittel zu sich genommen habe. So habe er verschlafen. Im

Protokolleintrag vom 4. August 2015 ist hingegen zu lesen, dass die

Spitex, die den Beschwerdeführer betreute, um einen neuen Termin am Nachmittag

gebeten habe, da der Beschwerdeführer am Morgen nicht ansprechbar sei. Am 13.

August 2015 liess die Spitex telefonisch ausführen, der Beschwerdeführer habe

den Termin verpasst, weil er es maximal einmal pro Woche schaffe, den

Briefkasten zu leeren. Man müsse ihm eine Einladung mindestens zwei Wochen

vorher schicken, damit die Spitex den Brief sehe und ihn immer wieder daran

erinnern könne. Im Protokolleintrag vom 17. August 2015 ist indessen erwähnt,

dass der Beschwerdeführer selber sich am 27. Juli 2015 um 11.30 Uhr bei der

Beschwerdegegnerin gemeldet und angegeben habe, sich am Bahnhof [...] zu

befinden. Der Kollege, der ihn zum Termin hätte bringen sollen, sei nicht

erschienen. Diese Angabe korrelieren nicht mit denjenigen der Spitex und des

behandelnden Psychiaters, die sich untereinander ebenfalls nicht entsprechen.

Insofern ist der Beschwerdegegnerin Recht zu geben, wenn sie sich auf den

Standpunkt stellt, der Beschwerdeführer habe das Nicht-Zustandekommen der

Untersuchung selber verschuldet, und es ist auch nicht zu beanstanden, wenn sie

auf ein nochmaliges Aufgebot verzichtete, da der Sachverhalt aus ihrer Sicht

ohnehin genügend abgeklärt war. So wird im Protokolleintrag vom 5. August 2015

auch festgehalten, der Termin sei auf Bitten des behandelnden Psychiaters

anberaumt worden und nicht, weil der RAD eine Notwendigkeit dafür gesehen habe.

Ebenfalls war die Beschwerdegegnerin

nicht gehalten, ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (MBZV) durchzuführen. Gemäss Art.

43.

Abs. 2 ATSG hat sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen

Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung notwendig und

zumutbar sind. Im vorliegenden Fall war die Untersuchung mit Verweis auf die

vorstehenden Ausführungen nicht notwendig.

8.

Der Beschwerdeführer lässt

berufliche Eingliederungsmassnahmen beantragen, ohne hierzu nähere Ausführungen

zu machen. Hierzu ist festzuhalten, dass infolge eines fehlenden

invalidisierenden Gesundheitsschadens kein Anspruch auf solche bestehen kann.

Aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich selbst als

nicht arbeitsfähig erachtet, fehlt es auch an der subjektiven

Eingliederungsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom

19.

August 2016 E. 3.5). Damit ist die angefochtene Verfügung zu

bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

9.

9.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 8

hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der unentgeltliche

Rechtsbeistand hat am 25. Januar 2017 eine Kostennote (A.S. 52 f.) für die

Aufwendungen vom 19. September 2016 bis 25. Januar 2017 und im Rahmen der

Verhandlung vor dem Versicherungsgericht eine ergänzte Kostennote für die

Aufwendungen vom 25. August 2017 bis 20. Juni 2018 (A.S. 58 f.) eingereicht. In

der ersten Kostennote macht er insgesamt einen Zeitaufwand von 9,35 Stunden

geltend. Dabei sind die Positionen «Brief an Klient» vom 20. und

26.

September 2016, 13. Oktober 2016 sowie 12. und 25. Januar 2017 von

jeweils 0,17 Stunden zu streichen, da es sich dabei offensichtlich um die

Zustellung von Orientierungskopien an die Klientschaft handelt. Dies stellt

Kanzleiaufwand dar, der im Stundenansatz bereits inbegriffen und praxisgemäss

nicht zu vergüten ist. Insgesamt ist der Aufwand damit um 0,85 Stunden zu

kürzen und es ergibt sich ein Totalaufwand von 8,5 Stunden. In der zweiten

Kostennote wird ein Zeitaufwand von zusätzlich sechs Stunden geltend gemacht.

Es ergibt sich damit insgesamt ein zu vergütender Aufwand von 14,5 Stunden. Der

Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der

Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit

1.

Oktober 2006 bzw. § 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Kantonaler Gebührentarif

(GT, BGS 615.11) CHF 180.00. Bei den Auslagen ist zu vermerken, dass

Kopien nur mit CHF 0.50 pro Stück vergütet werden und nicht mit

CHF 1.00. Für Fahrspesen sind ausserdem pro gefahrenen Kilometer

CHF 0.70 zu veranschlagen und nicht CHF 1.00 (§ 160 Abs. 5 i.V.m.

§ 161 GT). Daher ist bei den Auslagen eine Kürzung um CHF 55.60

vorzunehmen. Insgesamt und unter Berücksichtigung der verschiedenen

Mehrwertsteuersätze (8 % für die Zeit vor dem 1. Januar 2018, 7,7 % für die

Zeit nach dem 1. Januar 2018) ist die Kostenforderung auf CHF 2'935.10

festzusetzen (14,5 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen und MwSt), zahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO). Der Nachzahlungsanspruch wird basierend auf den Stundenansatz von CHF 250.00

festgesetzt. Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat eine entsprechende, mit dem

Beschwerdeführer abgeschlossene Honorarvereinbarung zu den Akten gereicht

(A.S 60). Der Nachzahlungsanspruch beträgt demgemäss inkl. Mehrwertsteuer

CHF 1'095.00.

9.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.

Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der

Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die jedoch

infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn

zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'935.10 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'095.00, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 9C_582/2018 vom 7. Januar 2019 bestätigt.