VSBES.2016.246
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
26. Juni 2018Deutsch57 min
Source so.ch
Urteil vom 26. Juni 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn,
Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 17. August 2016)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1971, meldete sich am 20. Juni 2012 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr. 2]). Zuletzt war er während
sechs Monaten in einem Pensum von 100 % bei der Firma B.___ in [...] als
Hilfsgipser angestellt gewesen. Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden
psychische Probleme, bestehend seit dem 18. April 2012, angegeben.
1.2 Nachdem der Beschwerdeführer
einer Einladung zum Intake-Gespräch (IV-Nr. 3) unentschuldigt keine Folge
geleistet hatte, wurde er erneut aufgeboten (IV-Nr. 4), wobei das Gespräch am
zweiten Termin vom 27. September 2012 stattfinden konnte (IV-Nr. 7). Anlässlich
dieses Gesprächs gab der Beschwerdeführer an, seinen letzten effektiven
Arbeitstag am 30. September 2011 gehabt zu haben. Danach sei ihm über das
Stellenvermittlungsbüro keine Stelle mehr vermittelt worden. Im Gespräch gab er
weiter an, schon immer psychische Probleme gehabt zu haben. Diese hätten sich
seit der Trennung von der Ex-Frau verschlimmert. Diese habe ihn wegen eines
anderen Mannes verlassen. Er habe Angstzustände und eine Depression, zum Teil verhalte
er sich aggressiv, und er höre Stimmen.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin holte in
der Folge medizinische Unterlagen ein, so beim behandelnden Psychiater, Dr.
med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 12. Dezember 2012
(IV-Nr. 10 S. 1 ff., mit zwei Austrittsberichten der D.___ vom 18. Mai 2012
[IV-Nr. 10 S. 4 ff.] und 20. Juni 2012 [IV-Nr. 10 S. 8 ff.]) und
vom 29. Oktober 2013 (IV-Nr. 12 S. 1 ff., mit einem Austrittsbericht der D.___
vom 9. September 2013 [IV-Nr. 12 S. 6 f.]).
2.2 Auf Empfehlung des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin
(IV-Nr. 14), wurde ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt, weil unter
Drogeneinfluss eine schizoide Erkrankung (wie sie in den obigen Berichten
attestiert worden war) nicht eindeutig zu diagnostizieren sei. Mit Schreiben
vom 7. April 2014 (IV-Nr. 15) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ab
sofort auf Drogen wie Alkohol, Cannabis, Kokain und Ähnliches komplett zu
verzichten. Die geforderte Drogenkarenz werde durch die Beschwerdegegnerin mit
Laboruntersuchungen überprüft. Das entsprechende Schreiben vom 7. April 2014 holte
der Beschwerdeführer nicht ab (IV-Nr. 16 S. 1).
2.3 Mit Vorbescheid vom 24. April
2014 (IV-Nr. 17) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in
Aussicht, einen Leistungsanspruch abzuweisen. Kurz darauf meldete sich der
behandelnde Psychiater telefonisch bei der Beschwerdegegnerin
(Protokolleinträge vom 28. April und 7. Mai 2014) und gab bekannt, zum
Vorbescheid Stellung nehmen zu wollen. Der Beschwerdeführer sei zum Teil nicht
in der Lage, seine Post entgegenzunehmen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 (IV-Nr.
18) wurde der Beschwerdeführer dann zu einer medizinischen Abklärung
aufgeboten. Zwei Tage vor dem Termin meldete sich der behandelnde Psychiater wiederum
telefonisch und teilte mit, der Beschwerdeführer könne diesen nicht wahrnehmen,
weil er sich in der psychiatrischen Klinik befinde (Protokolleintrag vom 12.
Mai 2014).
2.4 Nachdem ein Austrittsbericht der
D.___ vom 21. Juli 2014 (IV-Nr. 21 S. 1 ff.) eingegangen war, gab die
Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD (IV-Nr. 25 S. 2) ein psychiatrisches
Gutachten in Auftrag. Dieses wurde am 5. Mai 2015 von Dr. med. F.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet (IV-Nr. 31).
3. Dr. med. C.___ nahm als
behandelnder Psychiater am 14. Mai 2015 zum Gutachten Stellung (IV-Nr. 33), der
RAD am 26. Juni 2015 (IV-Nr. 36 S. 2). Die RAD-Ärztin, Dr. med. E.___, führte
in ihrer Stellungnahme aus, nach einem langen Telefongespräch mit dem
behandelnden Psychotherapeuten, der zweifelsfrei davon überzeugt sei, dass der
Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie leide, bitte sie darum, den
Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Dolmetscher zum Gespräch mit dem RAD-Psychiater
(Dr. med. G.___) aufzubieten.
4. Mit Schreiben vom 21. Juli 2015
wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin zu einer Untersuchung am 27.
Juli 2015 (IV-Nr. 37) aufgeboten. Der Beschwerdeführer erschien nicht zu diesem
Termin.
5. Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(IV-Nrn. 43, 47 und 49), wobei die Beschwerdegegnerin vom Gutachter Dr. med. F.___
noch eine Stellungnahme eingeholt hatte, die vom 27. Januar 2016 datiert (IV-Nr.
51), und Dr. med. C.___ am 20. Mai 2016 einen Verlaufsbericht einreichte
(IV-Nr. 54), wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. August 2016
(Aktenseite [A.S.] 1 ff.) das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers in Bezug
auf eine Invalidenrente und / oder berufliche Massnahmen ab.
6. Gegen die genannte Verfügung
lässt der Beschwerdeführer am 19. September 2016 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.
5 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 17.
August 2016 sei aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdesache sei zur
korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle Solothurn
zurückzuweisen.
b) Eventualiter:
Die Beschwerdesache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ergänzende
medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen, darunter insbesondere die
am 21. Juli 2015 zugesicherte fachärztlich-psychiatrische Untersuchung und
Beurteilung durch Dr. med. G.___ durchführe.
c) Subeventualiter:
Dem Beschwerdeführer seien ab wann rechtens die gesetzlichen IV-Leistungen
(berufliche Eingliederungsmassnahmen, Invalidenrente) bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Zeugen- und Parteibefragung durchzuführen.
4. Es sei vom formellen Ausstandsbegehren
gegen Dr. med. F.___ Kenntnis zu nehmen.
5. Es sei das vorliegende Verfahren bis zum
Abschluss des Dr. med. F.___ und dessen Begutachtungsergebnisse betreffenden
Schlichtungsverfahrens vor der Beauftragten für Information und Datenschutz des
Kantons Solothurn zu sistieren.
6. Dem Beschwerdeführer sei wegen ihm erst
kürzlich bekannt gegebenen Informationen das datenschutzrechtliche Verfahren
Dr. med. F.___ betreffend eine Frist von 20 Tagen zur Beschwerdeergänzung
anzusetzen.
7. Es sei dem Beschwerdeführer die
integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichneten
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.
8. Unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Am 13. Oktober 2016 lässt der
Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung einreichen (A.S. 25 ff.).
7. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2016 (A.S. 48) unter Verweis
auf die angefochtene Verfügung und die Akten auf weitere Ausführungen und
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
8. Mit Verfügung vom 11. Januar
2017 (A.S. 49 f.) gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Claude
Wyssmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Antrag des Beschwerdeführers,
das Verfahren sei bis zum Abschluss des Dr. med. F.___ und dessen
Begutachtungsergebnisse betreffenden Schlichtungsverfahrens vor der
Beauftragten für Information und Datenschutz des Kantons Solothurn zu
sistieren, wird abgewiesen.
9. Mit Eingabe vom 25. Januar 2017
(A.S. 51 ff.) reicht der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers
eine Kostennote zu den Akten.
10.
10.1 Mit Verfügung vom 6. März 2018
(A.S. 55 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf den 20.
Juni 2018, 14:00 Uhr, vorgeladen.
10.2 Die im Rahmen der öffentlichen
Verhandlung (vgl. Protokoll, A.S. 61 f.) gestellten Beweisanträge, es seien
ein Schreiben des unentgeltlichen Rechtsbeistands vom 13. Oktober 2016, ein
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2017 (in anderer Sache) sowie
ein Zeitungsartikel aus der Solothurner Zeitung vom 22. Februar 2017 zu
den Akten zu nehmen, werden gutgeheissen. Der Antrag, es sei Dr. med. H.___,
ehemaliger Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes, als Zeuge bzw.
Auskunftsperson zu befragen, wird indessen abgewiesen. Der unentgeltliche
Rechtsbeistand hält im Anschluss einen Parteivortrag, in dem die Rechtsbegehren
gemäss Beschwerdeschrift bestätigt und begründet werden (vgl. Protokoll, A.S. 61
f.). Ausserdem reicht er eine ergänzende Kostennote ein (A.S. 58 ff.). Die
Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. 55), nimmt
an der Verhandlung nicht teil.
11. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die Abklärungen hätten ergeben,
dass keine medizinische Diagnose vorliege, die eine lang dauernde
Arbeitsunfähigkeit begründe. Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin möglich und
zumutbar, der zuletzt ausgeübten Tätigkeit oder einer angepassten Tätigkeit
nachzugehen. Somit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen und
es liege keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Ebenfalls bestehe keine
Arbeitsunfähigkeit, die einen Anspruch auf berufliche Massnahmen begründen
würde. Zu den Einwänden nehme man wie folgt Stellung: Das eingeholte Gutachten
sei beweiskräftig. Die Rechtsprechung erkenne den Testverfahren wie dem AMDP
höchstens ergänzende Funktion zu, während die klinische Untersuchung mit
Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend
bleibe. Der Gutachter habe sich mit sämtlichen vordiagnostizierten Leiden
auseinandergesetzt. Auch bezüglich der neu vorgebrachten Intelligenzminderung
könne auf das Administrativgutachten abgestellt werden. Während dieser Begutachtung
hätten sich keinerlei derartige Hinweise gefunden. Aus dem psychischen Befund
gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, seine persönlichen
Angelegenheiten zu regeln. Zudem hätten sich Hinweise auf ein
defizitorientiertes und ausdrucksstarkes Verhalten ergeben. Vor diesem
Hintergrund hätte davon abgesehen werden können, dem Gutachter die
Stellungnahme des behandelnden Psychiaters vom 14. Mai 2015 sowie Ziff. 1 der
Eingabe des Rechtsvertreters vom 16. November 2015 zur Stellungnahme vorzulegen.
Die Stellungnahmen des Gutachters sowie des RAD dazu würden dem
Beschwerdeführer aber der Vollständigkeit halber zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte liege im Ermessen des Gutachters.
Von der geforderten RAD-internen Untersuchung sei abzusehen. Laut RAD habe nie
eine Notwendigkeit dazu bestanden. Wenn der rechtserhebliche Sachverhalt
umfassend abgeklärt sei, könnten von zusätzlichen Beweismassnahmen ohnehin
keine neuen Erkenntnisse erwartet werden.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde (A.S. 5 ff.) und der Beschwerdeergänzung (A.S. 25 ff.)
entgegenhalten, in formeller Hinsicht werde zunächst und primär eine
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Die Beschwerdegegnerin
habe bei Dr. med. F.___ eine Stellungnahme zu den Einwänden des
Rechtsvertreters und dem Arztbericht von Dr. med. C.___ vom 14. Mai 2015
eingeholt. Diese sei als entscheiderheblich eingestuft worden, ansonsten wäre
sie nicht eingeholt worden. Zudem sei die Stellungnahme auf die Kritik von
Dr. med. C.___ eingegangen, womit sie beweisrelevant gewesen sei. Indem
diese Stellungnahme dem Beschwerdeführer nicht vor Verfügungserlass zugestellt
worden sei, sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Auch die
Vorschriften über das Akteneinsichtsrecht und das Vorbescheidverfahren seien
verletzt worden, indem diese Stellungnahme erst mit Verfügungserlass zugestellt
worden sei. Eine Rückweisung der Sache würde keinen formalistischen Leerlauf
darstellen, weil der Beschwerdeführer nur so noch Beweismittel einbringen
könne, für welche er zum Verfügungszeitpunkt keine Veranlassung gesehen habe.
Sollte das Gericht zu einem anderen Schluss kommen, müsste dies bei der
Kostenregelung zur Folge haben, dass dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung zuzusprechen wäre.
Die Beschwerdegegnerin habe sich im
vorliegenden Fall auch rechtsmissbräuchlich verhalten. Nachdem die
Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 14. Mai 2015 eingegangen sei,
habe sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt: «Um Ihr Gesuch auf Leistungen der
Invalidenversicherung beurteilen zu können, ist eine medizinische Abklärung bei
unserer IV-Stelle (…) notwendig». Die Abklärung hätte am 27. Juli 2015 durch
Dr. med. G.___ stattfinden sollen. Nachdem der Beschwerdeführer zum Termin
nicht erschienen sei, habe Dr. med. E.___ vom RAD – sichtlich verärgert über
das Nichterscheinen – festgehalten, eine Abklärung sei nun doch nicht nötig.
Die Untersuchung sei nur anberaumt worden, weil der behandelnde Arzt darum
gebeten habe. Nachdem der Beschwerdeführer die Durchführung der Untersuchung
noch einmal gemahnt habe, sei die angefochtene Verfügung erlassen worden, in
welcher ausgeführt worden sei, es habe nie eine Notwendigkeit für eine solche
Untersuchung bestanden. Es widerspreche Treu und Glauben, eine aufgrund einer
konkreten Beweiswürdigung für notwendig befundene Beweismassnahme anzuordnen,
um dann später bei absolut unveränderter Sachlage mittels abweichender
Beweiswürdigung darauf zu verzichten. Wenn der RAD festhalte, dass die Fragen
bezüglich Diagnosen und Arbeitsfähigkeit nach einem explorativen Gespräch mit
Dr. med. G.___ noch einmal zu unterbreiten seien, dann sei damit zweierlei
verbunden, nämlich dass sich das Vorliegen einer Erkrankung aus dem
schizophrenen Formenkreis nicht zweifellos aus der Expertise erschliesse und
hierzu eine Beurteilung durch einen Arzt erforderlich sei, und dass dies eine
Zusicherung darstelle, die dem Beschwerdeführer sogar schriftlich eröffnet
worden sei. Es stelle ein unzulässiges venire contra factum proprium dar, trotz
erfolgter Zusicherung keine psychiatrische Abklärung durch den RAD durchführen
zu lassen. Dass der Beschwerdeführer nicht zur Untersuchung erschienen sei,
ändere daran nichts, zumal das Nichterscheinen nicht aus Absicht erfolgt sei.
Ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren sei ebenfalls nicht durchgeführt worden.
Der von der Beschwerdegegnerin
beauftragte Gutachter, Dr. med. F.___, müsse als nicht ergebnisoffen und damit
befangen eingestuft werden. Er verneine so gut wie immer eine relevante
Arbeitsunfähigkeit. Darüber werde einerseits in einem Verfahren durch
Rechtsanwalt I.___ Beweis geführt, andererseits ergebe sich dies aus der
Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 27. Januar 2016. Der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte habe bereits mehrfach festgehalten, dass die
Organisationsgarantie nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; EMRK) und damit auch nach Art. 30
Bundesverfassung (SR 101; BV), also der Anspruch auf ein unabhängiges und
unparteiisches Gericht, auch für alle materiellen Entscheidträger Geltung habe,
damit auch auf Stufe der Verwaltung. Auch die von der Beschwerdegegnerin
ausgewählten Gutachter gehörten zu diesen justizförmigen, unabhängigen und
unparteiischen Spruchkörpern. Eine anderslautende Sichtweise würde dazu führen,
dass den Verwaltungsgutachtern der IV der heutige generelle Status der
Unabhängigkeit nach der Konzeption des Schweizerischen
Sozialversicherungsrechts genommen würde und sie als gewöhnliche
Parteigutachter zu behandeln wären. Dr. med. F.___ sei von der
Beschwerdegegnerin in den Jahren 2012 bis 2014 87-mal mit einer Begutachtung
beauftragt worden. Es handle sich bei seiner GmbH nicht um eine L.___-Gutachterstelle
im Verbund der SuisseMED@P. Dr. med. F.___ erstelle gerichtsnotorisch
ausschliesslich monodisziplinäre, psychiatrische Gutachten. Sollte sich die
Beschwerdegegnerin weigern bekannt zu geben, in wie vielen dieser 87 Fälle
Dr. med. F.___ eine Arbeitsunfähigkeit von über 40 % attestiert habe,
sei im Sinne der Beweislastumkehr und gestützt auf den Grundsatz der freien
Beweiswürdigung davon auszugehen, dass bei den Gutachten von Dr. med. F.___ nie
eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 % attestiert worden sei, was die
fehlende Ergebnisoffenheit indizieren würde. Der Anschein der Befangenheit
ergebe sich auch aus dem Inhalt des Schreibens von Dr. med. F.___ vom 27.
Januar 2016. Dieser werfe dem behandelnden Arzt vor, es sei dessen «Anliegen»,
den Beschwerdeführer als nachhaltig krank darzustellen, d.h. er werfe ihm vor,
Gefälligkeitsgutachten zu erstellen. Der Gutachter verlasse den Boden der
Sachlichkeit. Offensichtlich sehe er es erklärtermassen als seine Aufgabe an,
die Zusprache von Renten zu verhindern. Dies zeige sich in seinen Äusserungen
dazu, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu «Zusprachen von Renten wegen
offensichtlich fehlerhaften Begutachtungen» gekommen sei. Dass
Fehleinschätzungen auch zu ungerechtfertigten Rentenverweigerungen führen könnten,
scheine er nicht einmal ansatzweise in Betracht zu ziehen. Die gleichen
Bedenken zeigten sich in einem Schreiben von Dr. med. F.___ vom 9. August 2016,
in welchem dieser eine gegenüber Rechtsanwälten feindliche Einstellung kundtue.
Dieser habe die ihm als Experte zukommende Obliegenheit, sich hinsichtlich
allfälliger Vorwürfe belastbar zu zeigen, absolut verlassen. Er greife direkt
Anwälte an und respektiere vor allem nicht, dass es das Recht eines jeden
Einzelnen sei, die Unabhängigkeit von Gutachterpersonen in Frage zu stellen.
Schliesslich sei die Expertise von Dr.
med. F.___ nicht beweiskräftig. Der erhobene Psychostatus sei sehr spärlich. Es
sei kein ausführlicher klinisch-psychiatrischer Befund erhoben worden
einschliesslich eines Status nach AMDP. Das Gutachten entspreche damit nicht
den vom Bundesamt für Sozialversicherungen als verbindlich erklärten
«Qualititätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen
Invalidenversicherung» der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und
Psychotherapie (SGPP). Es sei unerfindlich, wie der Gutachter die in den
Vorberichten beschriebenen psychotischen Symptome einfach mit dem raschen
Ansprechen auf eine medikamentöse Behandlung abtue. Es spreche im Gegenteil für
die beschriebenen Symptome, wenn der Beschwerdeführer unter antipsychotischer
Medikation verringerte psychotische Symptome zeige. Der Ausschluss sämtlicher
vordiagnostizierter psychischer Störungsbilder erfolge nicht
kriterienorientiert. Auch dass der Beschwerdeführer keine Rücksprache mit dem
behandelnden Arzt genommen habe, schmälere den Beweiswert, da das vorliegende
Störungsbild fremdanamnestischer Auskünfte bedürfe. Der Gutachter habe sich
nicht einmal verbindlich festgelegt, indem er im Gutachten auch ausgeführt
habe, dass auf die Behandelbarkeit einer Erkrankung aus dem Spektrum der
schizophrenen Störungen hinzuweisen sei.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer lässt vorab
eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen, weil die
Beschwerdegegnerin ihm die Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 27. Januar
2016.
erst zusammen mit der angefochtenen Verfügung zugestellt hat.
3.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben
die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der
Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung
des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,
sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche
Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam
zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282, 135 II 286 E. 5.1
S. 293, 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
3.3
Die Beschwerdegegnerin ersuchte
Dr. med. F.___ am 24. Dezember 2015 unter Beilage der Einwendungen von Dr. med.
C.___ vom 14. Mai 2015 und des Einwandschreibens des Beschwerdeführers vom 16.
November 2015 um Stellungnahme (IV-Nr. 50). Dem kam der Gutachter am 27. Januar
2016.
nach (IV-Nr. 51). Eine weitere Stellungnahme holte die
Beschwerdegegnerin beim RAD ein. Diese erfolgte am 11. April 2016 (IV-Nr. 53).
Beide Stellungnahmen legte die Beschwerdegegnerin dem angefochtenen Entscheid
bei. Sie führte darin dazu aus, es hätte davon abgesehen werden können, die
Stellungnahmen mit dem Entscheid zuzustellen, weil für den medizinischen
Sachverhalt nicht darauf abgestellt werden müsse. Es ergebe sich bereits alles
aus dem Administrativgutachten vom 5. Mai 2015.
3.4
Das Recht, angehört zu werden,
ist formeller Natur. Eine Verletzung desselben führt ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die
Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung
von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids
veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437, 132 V 387 E. 5.1 S.
390). Nach der Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann
(BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 127 V 431 E. 3d/aa S. 438). Von einer
Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133
I 201 E. 2.2 S. 204 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390).
3.5
Die Beschwerdegegnerin hat es
unterlassen, dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung zwei
von ihr eingeholte Stellungnahmen (bei Dr. med. F.___ und dem RAD)
zuzustellen. Grundsätzlich sollte die Verfügung in der Sache erst ergehen,
nachdem den Parteien sämtliche zusätzlich eingeholten Unterlagen zu Kenntnis
gebracht worden sind. Im konkreten Fall war die Beschwerdegegnerin indessen aufgrund
des Gehörsanspruchs nicht zwingend gehalten, dem Beschwerdeführer die betroffenen
Stellungnahmen vor Erlass des angefochtenen Entscheids zu Kenntnis zu bringen. In
beiden Stellungnahmen sind keine neuen Gesichtspunkte enthalten, die einen
Einfluss auf ihren Entscheid hatten. Dies wird in der angefochtenen Verfügung
explizit erwähnt. Während in der Stellungnahme des RAD einzig deklariert wird,
es könne weiterhin an der bisherigen Beurteilung festgehalten werden, enthält
die Stellungnahme von Dr. med. F.___ zunächst eine Wiederholung der bereits
im Gutachten dargelegten Aktenlage, um dann im Allgemeinen auf die
Vorgehensweise bei der Erstellung von versicherungsmedizinischen Gutachten
einzugehen bzw. den diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers und des
behandelnden Arztes Stellung zu beziehen. Insofern ist dieser Stellungnahme
kein Beweiswert hinsichtlich der Abklärung der medizinischen Sachlage
beizumessen. Weil das Versicherungsgericht im Beschwerdeverfahren über volle
Kognition verfügt und nach dem Untersuchungsgrundsatz wie dem Prinzip der
freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1) vorzugehen hat, wäre eine Heilung
eines festgestellten Verfahrensmangels ohnehin grundsätzlich möglich. Da sich
beiden, mit dem angefochtenen Entscheid zugestellten Stellungnahmen keine
grundlegend neuen Erkenntnisse entnehmen lassen und der Beschwerdeführer sich
im Beschwerdeverfahren umfassend äussern kann, besteht kein derart
schwerwiegender Mangel, der angesichts der vollen Kognition des
Versicherungsgerichts nicht geheilt werden könnte (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_944/2010 vom 21. März 2011 E. 4.2). Eine Rückweisung müsste
als prozessualer Leerlauf qualifiziert werden, der das Verfahren verlängern würde,
ohne dass irgendein möglicher Nutzen erkennbar wäre. Ein aus dem Verhalten der
Beschwerdegegnerin allenfalls abzuleitender Verfahrensmangel wäre daher im
Beschwerdeverfahren zu heilen und von einer Rückweisung aus formellen Gründen
abzusehen. Im Übrigen wäre
eine Partei aufgrund einer Gehörsverletzung nur insoweit zu entschädigen, als
bei ihr nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind, die ohne die
Gehörsverletzung nicht angefallen wären (Urteile des Bundesgerichts 8C_212/2016
vom 8. August 2016 E. 2.2,8C_325/2007 vom 18. Februar 2008, I 329/05 vom
10.
Februar 2006 E. 2.3.2, sowie 8C_758/2009 vom 12. Februar 2010, E. 2.3
und 2.4), was im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu verneinen ist. Es besteht
kein Zweifel daran, dass die Beschwerde auch erhoben worden wäre, wenn der
Beschwerdeführer vorgängig Kenntnis von der ergänzenden Stellungnahme der
Gutachter erhalten hätte.
4.
4.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
[IVG, SR 831.20]).
4.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V
466.
E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche
Beeinträchtigung seit April 2012 (IV-Nr. 2 S. 8 Ziff. 6.7) geltend gemacht,
d.h. eine rentenbegründende Invalidität kann erst nach Ablauf der einjährigen
Wartezeit im April 2013 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht –
sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens
sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 20. Juni
2012), was hier im Dezember 2012 und somit noch vor Ablauf des Wartejahres der
Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch kann demnach frühestens ab April 2013
gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6.
IV-Revision massgebend.
4.3
Nach der seit 2012 geltenden
Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf
eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs.
2.
IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40.
% ein solcher auf eine Viertelsrente.
5.
5.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
5.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).
Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine
ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E.
2.2
, mit vielen Hinweisen).
5.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen
begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V
353).
6.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und /
oder eine Rente abgewiesen hat. Hierfür sind im Wesentlichen folgende
medizinische Unterlagen relevant:
6.1
Im Austrittsbericht der D.___
vom 18. Mai 2012 (IV-Nr. 10 S. 4 ff.) werden als Diagnosen ein Verdacht auf
eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (F20.09), ein schädlicher
Gebrauch von Alkohol (F10.1) und Benzodiazepinen (F13.1) sowie ein Verdacht auf
emotional-instabile Persönlichkeitszüge vom impulsiven Typ geäussert. Die
Hospitalisation habe vom 18. April bis 11. Mai 2012 gedauert, wobei sich
der Beschwerdeführer selbst eingewiesen habe. Er berichte über Stimmen, die er
höre. Im Affekt wirke er niedergeschlagen, psychomotorisch unruhig,
anamnestisch bestünden Fremdaggressivität und akute Suizidalität mit
Suizidhandlungen. Der Beschwerdeführer habe am nächsten Tag nach dem Eintritt
geäussert, sich nervös zu fühlen und wegen aggressiver Impulse Mühe zu haben,
unter Leuten zu sein. Ansonsten habe er im Gespräch formal gedanklich geordnet
und adäquat gewirkt. Auch im weiteren Verlauf hätten sich – nebst einer
gewissen Einengung auf wenige Themen – keinerlei Hinweise auf formale oder
inhaltliche Denkstörungen sowie Ich-Störungen ergeben. Allerdings habe ein
Stimmenhören persisitiert mit bedrohlichen oder erniedrigenden Inhalten.
Während der Woche des Aufenthalts habe sich der Beschwerdeführer zunehmend
angepasst verhalten, ruhiger und weniger reizbar gewirkt. Bei Ablauf des
fürsorgerischen Freiheitsentzugs (FFE) habe er sich zum sofortigen Austritt
entschieden.
6.2
Der Austrittsbericht der D.___
vom 20. Juni 2012 (IV-Nr. 10 S. 8 ff.), der nach einer Hospitalisation vom 16.
Mai bis 8. Juni 2012 erstellt wurde, enthält ebenfalls die Diagnosen eines
Verdachts auf Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (F20.09), eines
schädlichen Gebrauchs von Alkohol (F10.1) und Benzodiazepinen (F13.1) sowie
eines Verdachts auf emotional-instabile Persönlichkeitszüge vom impulsiven Typ.
Der Beschwerdeführer habe sich wiederum selbst eingewiesen, begleitet von
seinem Cousin. Dieser habe geäussert, zusammen mit dem Beschwerdeführer in
Mazedonien aufgewachsen zu sein und zu wissen, dass dieser dort bereits in
Behandlung gewesen sei. Der Beschwerdeführer berichte, es gehe ihm seit dem
Austritt vor fünf Tagen nicht wirklich besser. Er höre immer noch Stimmen und
schlafe schlecht. Vor zwei Tagen sei er erstmals wieder zur Arbeit gegangen,
doch ihm habe die Kraft gefehlt. Nun seien neu starke Kopfschmerzen
hinzugetreten und er habe vor allem nachts Krämpfe sowie Schmerzen in den
Beinen. Im Befund sei der Beschwerdeführer bewusstseinsklar, formalgedanklich
auf seinen Zustand eingeengt, ansonsten kohärent. Es bestünden
Sinnestäuschungen in Form von Stimmen, die ihn bedrohten. Affektiv sei er
niedergeschlagen, innerlich unruhig. Ein- und Durchschlafstörungen sowie
intermittierende Kopfschmerzen sowie neu auftretende Krämpfe und Schmerzen in
den Beinen würden geäussert. Zum Zeitpunkt der Aufnahme habe sich der
Beschwerdeführer von Suizidalität distanzieren können, habe aber Angst gehabt,
die Kontrolle über sich zu verlieren. Trotz einer neuroleptischen Behandlung
sei keine Verbesserung des Zustandes eingetreten. Daraufhin habe man die
Medikation geändert (Aripriprazol und Valproinsäure). Durch diese Umstellung
sowie der zusätzlichen Gabe eines Stimmungsstabilisators sei es im weiteren
Verlauf zu einer Verbesserung gekommen. Gegen Ende sei der Beschwerdeführer
besser einfühlbar und emotionaler geworden. An den therapeutischen Gesprächen
habe sich ebenfalls eine deutliche Besserung der Interaktion ergeben. Während
der gesamten Hospitalisation habe der Beschwerdeführer über Schlafstörungen
geklagt. Nach entsprechender Medikation hätten sich diese innert kurzer Zeit
verbessert. Eine MRT-Untersuchung sei ohne Befund gewesen.
6.3
Gemäss Arztbericht von Dr. med. C.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Dezember 2012 (IV-Nr. 10),
lagen beim Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt folgende Diagnosen vor:
-
Verdacht auf
Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis F20.09, Beobachtungszeit weniger
als 1 Jahr,
-
Verdacht auf
emotional-instabile Persönlichkeitsstörung F60.30, mit rezidivierenden
Suizidversuchen.
Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % vom
18.
April bis 23. November 2012. Der Beschwerdeführer höre seit 2005 Stimmen.
Um diese nicht mehr zu hören, habe er begonnen Alkohol zu trinken. Seit Anfang
2012.
leider er an zunehmenden akustischen Halluzinationen und paranoiden
Ängsten. Weiter klage er über Schlafstörungen und fühle sich verfolgt. Die
Stimmen bedrohten ihn mit Mord. Er habe das Gefühl, die Leute würden ihn
beobachten und schlecht über ihn reden. Alkohol trinke er keinen mehr, auch
Drogen nehme er keine. Er könne sich schlecht konzentrieren und vergesse viel.
Ohne grossen Anlass raste er aus. Bei der Befunderhebung stünden im Vordergrund
eine paranoid-halluzinatorische Symptomatik, eine erheblich verminderte
affektiv-emotionale Steuerung sowie eine verminderte kognitive
Umstellungsfähigkeit und Konzentration. Die Grundstimmung sei dysphorisch. Bei
komplexen Aufgaben sei der Beschwerdeführer rasch überfordert. Seit dem 23.
November 2012 habe sich dieser nicht mehr bei ihm gemeldet.
6.4
Der Austrittsbericht der D.___
vom 9. September 2013 (IV-Nr. 12 S. 6 f.) über eine Hospitalisation vom 4. bis
7.
September 2013 (Einweisung durch die Klinik für Unfallchirurgie K.___)
enthält folgende Diagnosen:
-
Vorsätzliche
Selbstbeschädigung durch stumpfen Gegenstand (X79),
-
Kokainintoxikation
(F14.0),
-
schädlicher Gebrauch
von Alkohol (F10.1),
-
Verdacht auf
Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (F20.9),
-
anamnestisch
Benzodiazepinabusus (F13.1),
-
Verdacht auf
emotional-instabile Persönlichkeitszüge vom impulsiven Typ,
-
Schädel-Hirn-Trauma
am 2. September 2013, Nasenkontusion mit Rissquetschwunde,
-
Kniekontusion
beidseits.
Der Beschwerdeführer sei nach einem
Schädelhirntrauma im Rahmen einer impulsiven Selbstverletzung bei akutem
Stimmenhören zugewiesen worden. Dieser habe berichtet, keine Medikamente mehr
zu Hause gehabt zu haben. Er sei mit einem Freund in eine Bar in Zürich gegangen,
wo er sich schlecht gefühlt habe. Er habe viele Stimmen gehört, daraufhin ein
Glas im Mund zerbrochen, sich mit den Scherben am Unterarm verletzt, mit den
Fäusten ins Gesicht geschlagen und den Kopf gegen die Wand geschlagen, damit
die Stimmen weggehen würden. Die niedrig dosierte Medikation sei unverändert
weitergeführt worden. Der Beschwerdeführer sei nicht motiviert gewesen für
einen weiteren stationären Aufenthalt. Im Bericht der K.___, Unfallchirurgie,
vom 5. September 2013 (IV-Nr. 12 S 8 ff.), der dem Austrittsbericht
beigelegt wurde, ist angegeben, der Beschwerdeführer sei vor einem Club
aufgefunden worden. Er habe sich selbst mit einem Stein mehrfach auf den
Hinterkopf sowie den Kopf mehrfach frontal gegen eine Wand geschlagen.
6.5
Der Verlaufsbericht von Dr. med.
C.___ vom 29. Oktober 2013 (IV-Nr. 12) enthält folgende Diagnosen:
Verdacht auf Erkrankung aus dem
schizophrenen Formenkreis F20.09 mit paranoid-halluzinatorischen Anteilen auf
dem Boden einer
emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung
F60.30 mit rezidivierenden Suizidversuchen,
gelegentlich episodische Alkohol- und
Drogenintoxikationen.
Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %
vom 18. April 2012 bis auf weiteres. Unter Alkoholeinfluss bestehe beim
Beschwerdeführer eine erheblich verminderte affektiv-emotionale Steuerung mit
selbstdestruktiven und fremdaggressiven Tendenzen mit Blackouts. Ein
Drogenscreening im März / April sei negativ gewesen, der Medikamentenspiegel im
Referenzbereich. Es komme zu rezidivierend paranoid-halluzinatorischen Krisen.
Der Beschwerdeführer klage über diverse Ängste und Stimmenhören. Die Stimmen
bedrohten ihn mit Mord. Er habe das Gefühl, sie redeten schlecht über ihn.
Unter Alkohol werde er aggressiv und / oder selbstdestruktiv, könne sich nicht
an alles erinnern. Ohne grossen Anlass raste er rasch aus. Bei der Befundlage
stünden im Vordergrund eine paranoid-halluzinatorische Symptomatik, eine
erheblich verminderte affektiv-emotionale Steuerung sowie eine verminderte
kognitive Umstellungsfähigkeit und Konzentration. Die Grundstimmung sei
dysphorisch. Es bestehe eine deutlich verminderte Stresstoleranz. Bei komplexen
Aufgaben sei der Beschwerdeführer rasch überfordert. Langfristig lägen Probleme
in der Steuerung von Gefühlen und wegen innerer Anspannung vor. Bei
zwischenmenschlicher Nähe, Konflikten, Enttäuschungen oder Zurückweisungen sei
der Beschwerdeführer derart überfordert, dass er mit unkontrollierbarer Wut,
Verstimmungen, Impulsdurchbrüchen, Aggression, aber auch Gefühllosigkeit reagiere.
Die bisherige Tätigkeit sei nicht zumutbar, Eingliederungsmassnahmen könnten
die Arbeitsfähigkeit nicht verbessern. Eine Abklärung im geschützten Rahmen sei
zu empfehlen.
6.6
Im Austrittsbericht der D.___
vom 21. Juli 2014 (IV-Nr. 21) über eine Hospitalisation vom 9. Mai bis 19. Juni
2014.
werden folgende Diagnosen gestellt:
-
paranoide
Schizophrenie (F20.0),
-
schädlicher Gebrauch
von Alkohol (F10.1),
-
anamnestisch
Benzodiazepin-Abusus (F13.1).
Es handle sich um eine Selbsteinweisung
nach emotionaler Ausnahmereaktion (Muskelanspannung, Affektausbruch in Form von
Weinen). Der Beschwerdeführer sei wach und bewusstseinsklar (habe die
Anforderungen befolgen können). Das formale und inhaltliche Denken sei nicht
prüfbar, ein affektiver Rapport nicht zustande gekommen. Es bestünden eine hohe
körperliche Anspannung, eine verminderte Fähigkeit zu stehen oder zu gehen, jedoch
kein Anhalt für akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Nach entsprechender Gabe
von Medikamenten sei eine deutliche Reduktion der Symptome beobachtet worden
und es habe ein geordnetes Gespräch geführt werden können. Psychopathologisch
hätten ausser Verfolgungswahn und Ich-Störungen (Derealisation) sehr quälende
und angstauslösende akustische Halluzinationen bestanden, die beim
Beschwerdeführer aggressive Ausbrüche sowie selbstverletzende und suizidale
Handlungen auslösten. Im formalen Denken sei er verlangsamt und psychomotorisch
unruhig gewesen. Die Urinproben auf sämtliche untersuchten Drogen und andere
Substanzen seien negativ gewesen. In Anbetracht der offenkundigen, langjährig
vorbestehenden psychotischen Symptome sei die Diagnose einer paranoiden
Schizophrenie gestellt worden. Bei Optimierung der antipsychotischen Behandlung
habe der Beschwerdeführer über ein fast vollständiges Abklingen der
Angstzustände berichtet, die akustischen Halluzinationen würden jedoch
weiterhin bestehen. Im Zuge einer Umstellung der Medikation habe sich das
Stimmenhören sukzessive bis auf ein subklinisches, subjektiv vom
Beschwerdeführer als nicht mehr störend empfundenes Niveau herabsetzen lassen.
Auch die Episoden von Reizüberflutung hätten abgenommen.
6.7
Das von der Beschwerdegegnerin
eingeholte Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 5. Mai 2015 (IV-Nr. 31) enthält folgende subjektiven Angaben
des Beschwerdeführers: Seine Stimmung habe in den letzten Wochen geschwankt.
Nachts habe er schlecht geschlafen. Er höre Stimmen. Es seien Männer, die ihn
umbringen wollten. Er höre auch Schritte. Wenn er die Stimmen höre, verkrampfe
es sich bei ihm in Bauch und Nacken. Er habe dann Angst, nehme seinen
Pfefferspray oder ein Messer, schalte den Fernseher laut ein, um die Stimme
nicht zu hören. Er könne nicht mit Familienangehörigen sprechen. Morgens beim
Aufstehen habe er manchmal Kopfweh, als sei er zusammengeschlagen worden. Auf
Frage, was er selber denke, was seine Erkrankung sei: Er habe schon zweimal
Suizid gemacht. Ihm sei immerzu danach, die Kombination von Schnaps und
Medikamenten einzunehmen. Er sei traurig. Wenn er sich ansehe, höre er die
Stimme, «warum schaut mich der so an», wenn er eine Frau ansehe, denke diese,
er wolle Sex. Er sei ja nicht Doktor. Dr. med. C.___ sei zuständig. Er wisse
nur, dass er Probleme habe. Das Spital habe gesagt, es sei eine Paranoia, so
wie eine Schizophrenie. An Medikamenten nehme er ein, was die Spitex ihm
einpacke. Es helfe ihm vor allem gegen die Stimmen. Er müsse mit Licht
schlafen, wenn er die Augen schliesse, sehe er blaue Linien. Wenn er draussen
sei, womöglich mit Kollegen, gehe es ihm besser. Kokain habe er seit einem Jahr
nicht mehr genommen. Die Spitex und Dr. med. C.___ hätten gesagt, wenn er eine
Stimme höre, solle er mehr Medikamente nehmen. Es werde ihm davon jedoch
schwindlig und er werde müde, weshalb er lieber nach draussen gehe und seine
Freunde treffe. Zu den Aktivitäten des täglichen Lebens habe der
Beschwerdeführer angegeben sich nicht erinnern zu können, was er an der
Mehrzahl der vergangenen Tage der letzten zwei Wochen gemacht habe. Er sei zu
Hause gewesen, manchmal in einem Restaurant, er schaue immer, wer da sei. Er
sei momentan alleine in seiner Wohnung. Seine Freundin sei abgereist, nachdem
er sie geschlagen habe. Ca. um 5:00 Uhr erwache er. Wenn er von einem Albtraum
erwacht sei, gehe er laufen oder telefoniere mit einem Kollegen oder seinem
Cousin. Um ca. 15:00 Uhr stehe er auf. Sein Nachbar «Lulzim» helfe ihm, die
Wohnung zu putzen. Wenn er aufstehe, trinke er zuerst einen Kaffee und rauche
eine Zigarette. Dann telefoniere er mit seinem Nachbarn «Lulzim» oder seinem
Cousin, wenn er nach draussen gehen wolle. Die Freundin sorge für das Essen,
oder auch «Lulzim». Manchmal habe er aber auch schlechte Nerven, habe auch
schon in der Wohnung alles kaputt gemacht. Er gehe in den albanisch-türkischen
Klub oder auch in ein Restaurant, esse ein Sandwich. Er müsse nicht dafür
bezahlen, weil andere für ihn aufkämen. Im Club würden die anderen über ihn
lachen und sagen, er sei der Vater der Medikation. Zwar seien dort alles seine
Freunde, er sei jedoch traurig. Im Gespräch sei er lieber alleine mit einem als
mit vielen. Bezüglich des Konsums psychotroper Substanzen habe der
Beschwerdeführer angegeben, aktuell keine illegalen psychotropen Substanden
einzunehmen. In der Vorgeschichte habe ein missbräuchlicher Konsum von Kokain
und Alkohol bestanden.
Der Gutachter erhebt folgende Befunde:
Im Rahmen der Untersuchung hätten sich Hinweise auf ein defizitorientiertes und
ausdrucksstarkes Verhalten ergeben. Der Beschwerdeführer sei wach und
bewusstseinsklar gewesen, zu allen Qualitäten orientiert. Seiner situativen
Einschätzung – er habe gedacht, im Auftrag der Krankenversicherung zur
Untersuchung kommen zu müssen – sei Ausdruckscharakter beizumessen. Sämtliche
Fragen seien ohne Zögern beantwortet worden. Dabei hätten sich Hinweise auf
defizitorientierte Angaben gezeigt. Mangelnde Mitwirkungsbereitschaft sei
hinsichtlich des Erhebens der beruflichen Vorgeschichte gegeben. Aus den
Angaben in der Exploration und dem in der Untersuchung gezeigten Verhalten sei
keine spezifische Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 abzuleiten. Formale oder
inhaltliche Denkstörungen hätten nicht vorgelegen, es seien keine
Gedankenabrisse, Inkohärenzen, Assoziationslockerungen, Danebenreden,
Verlangsamung oder Beschleunigung des Denkens, überwertige Ideen, Wahn oder
Hinweise auf Fehleinschätzungen beobachtet worden. Auch hätten keine
Ich-Störungen im Sinne von Gedankeneingabe, Gedankenausbreiten oder
Fremdbeeinflussungserleben vorgelegen, auch wenn der Beschwerdeführer angegeben
habe, dass er das Gefühl habe, andere Menschen würden seine Gedanken lesen
können. Die angegebene Wahrnehmungsstörung des Stimmenhörens habe sich nicht
beurteilen lassen. Die explizite Befragung dazu, ob es sich um kommentierende
oder imperative Stimmen handle, von wem diese seien, ob sie verstanden würden,
hätten den Hinweis darauf ergeben, dass auch hier defizitorientierte Angaben
gemacht würden. Jedenfalls habe sich aus psychiatrischer Beurteilung heraus das
Vorliegen akustischer Halluzinationen nicht nachvollziehen lassen. Der
affektive Rapport zum Beschwerdeführer sei gut herstellbar gewesen. Dieser habe
angegeben, Freunde und Kollegen im albanisch-türkischen Club zu haben,
andererseits dort belächelt zu werden. Er habe ausgeführt, sich eine Familie zu
wünschen, wobei partnerschaftlichen Beziehungen für ihn schwierig seien. Der
Hinweis, gerne mit dem Cousin oder dem befreundeten Nachbarn laufen oder in ein
Restaurant zu gehen, sei emotional adäquat. Der Beschwerdeführer habe von
Lebensüberdruss in vergangenen Situationen berichtet, womöglich auch unter dem
Einfluss psychotroper Substanzen. Aktuell hätten sich keine Suizidalität oder
ein Lebensüberdruss gezeigt. Es hätten weder Ambivalenz noch Ambitendenz
vorgelegen, der Beschwerdeführer sei als fähig eingeschätzt worden, seine
persönlichen Angelegenheiten zu regeln.
Der Gutachter kommt zum Schluss, dass
keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen sei. Als Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hält er fest:
Vordiagnostiziert:
-
Paranoide
Schizophrenie ICD-10 F20.0, aus versicherungspsychiatrischer Sicht
diskussionsbedürftig,
-
Schädlicher Gebrauch
von verschiedenen psychotropen Substanzen mit Intoxikation von Alkohol F10.1,
Kokain F14.0, und Benzodiazepinen F13.1, aus versicherungspsychiatrischer Sicht
diskussionsbedürftig,
-
Emotional instabile
Persönlichkeitsstörung impulsiver Typus F60.30, aus
versicherungspsychiatrischer Sicht diskussionsbedürftig.
6.8
Gemäss Verlaufsbericht von Dr.
med. C.___ vom 20. Mai 2016 (IV-Nr. 54) habe die letzte Untersuchung am 20. Mai
2016.
stattgefunden. Die Orientierung zu allen Qualitäten sei gegeben gewesen.
Es seien keine relevanten Sprachprobleme beobachtet worden, abgesehen von
mittelgradigen Unsicherheiten und Misstrauen. Die Fähigkeit Neues zu lernen,
sich an Situationen anzupassen oder abstrakt zu denken, sei stark vermindert. Es
seien Aufmerksamkeitsdefizite beobachtbar, die Konzentration sei beeinträchtigt,
die kognitive Umstellungsfähigkeit vermindert. Das Gefühlsleben sei schwankend
und von innerer Unruhe geprägt. Der Beschwerdeführer habe das Gefühl, die Leute
redeten über ihn oder lachten ihn aus. Es bestehe eine Nähe-Distanz-Problematik
mit oft unkontrollierten affektiv-emotionalen Reaktionen wie Wut und Ärger. Der
Beschwerdeführer fühle sich verfolgt. Die affektive Steuerung sei deutlich
vermindert. Gelegentlich bzw. situationsbedingt träten akustische Halluzinationen
auf, die ihn beschimpften, zur Suizidalität aufforderten oder mit dem Tod
bedrohten. Im Vordergrund stünden jedoch praktisch unverändert
affektiv-kognitive Defizite. Das allgemeine Wissen und der Antrieb seien
vermindert. Auch die soziopraktische Belastbarkeit sei stark vermindert. Es
liege stets eine Beeinträchtigung des Anpassungsverhalten vor.
Folgende Diagnosen seien zu stellen:
-
Unterdurchschnittliche
bis grenzwertige Intelligenzminderung,
-
Stark akzentuierende
emotional-instabile Persönlichkeitsstörung mit verminderter
affektiv-emotionaler Steuerung auf dem Boden verminderter geistig-kognitiver
Ressourcen,
-
Erkrankung aus dem
schizophrenen Formenkreis mit paranoid-halluzinatorischen Anteilen.
Es liege ein komplexes Krankheitsbild
mit Veränderungen von Wahrnehmung, Denken, Affektivität und Verhalten vor. Es
fänden sich eine erhebliche emotionale Dysregulation in Zusammenhang mit
emotional geprägten Wahnideen und akustischen Halluzinationen. Es bestehe eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten im freien Markt. Die
Prognose sei schlecht, das Leiden chronifiziert. Die innerpsychischen
Ressourcen seien aufgrund des Ich-Strukturdefizits erheblich beeinträchtigt. Es
bestehe eine Diskrepanz zwischen den geschilderten Symptomen und dem gezeigten
Verhalten in der Untersuchung. Zum aktuellen Zeitpunkt besitze der
Beschwerdeführer die Fähigkeit, einem Gespräch zu folgen sowie Fragen und deren
Sinngehalt zu erfassen. Komplexe Fragen und Situationen würden ihn kognitiv
überfordern, wobei kurze psychotisch-dissoziative Krisen auftreten könnten.
7.
Die Beschwerdegegnerin stellt
im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. F.___ vom 5. Mai 2015 (IV-Nr. 31) ab, weshalb dessen Beweiswert
zu prüfen ist.
7.1
Hierzu kann zunächst gesagt
werden, dass das Gutachten auf umfassender Aktenkenntnis und -analyse sowie
einer Untersuchung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der geklagten
Beschwerden beruht und von einem Facharzt auf dem entsprechenden Gebiet erstellt
wurde. Das Gutachten erfüllt die grundsätzlichen Anforderungen an eine
beweiskräftige Expertise.
Inhaltlich leitet Dr. med. F.___ unter
einlässlicher Diskussion der vorliegenden ärztlichen Einschätzungen seine
Beurteilung nachvollziehbar her. So wird zunächst die Biographie beleuchtet,
wobei der Gutachter feststellt, dass hierzu nur spärliche Angaben bestehen und
der Beschwerdeführer in der aktuellen Untersuchung ebenfalls nur sehr knappe
Angaben habe machen wollen. Er verweist dann auf den Austrittsbericht der D.___
vom 18. Mai 2012 (IV-Nr. 10 S. 4 ff.), in welchem die von einem früheren
behandelnden Psychiater erhobene Lebensgeschichte beschrieben wird. Aus diesen
Hinweisen (aufgewachsen im Balkan, 1989 Migration nach Italien, Mitglied einer
kriminellen Organisation, während fünf Jahren in Haft, Verfolgungswahn,
Eifersucht, die zum Paarkonflikt mit der ihm versprochenen Frau geführt habe) schliesst
Dr. med. F.___ auf eine schwierige Lebensgeschichte. Hervorgehoben wird dabei der
lebensgeschichtliche Hinweis auf womögliche Delikte, die auf impulsives
Verhalten schliessen liessen. Richtigerweise hält er dann aber auch fest, dass
sich aus den fremdanamnestischen Auskünften des damals behandelnden Psychiaters
(bei dem der Beschwerdeführer bis 2007 in Behandlung stand) grundsätzlich keine
Hinweise auf das Vorliegen einer schizophrenen Symptomatik in der Biographie
ergeben. Hier weist der Gutachter auch auf die Tatsache hin, dass der
Beschwerdeführer im Intake-Gespräch (IV-Nr. 7) selber angegeben hatte, die
psychischen Probleme seien zwar schon immer vorhanden gewesen, ausschlaggebend
sei aber die Trennung von seiner Ehefrau gewesen, vor 2005 habe er keine
Probleme gehabt. Es ist somit festzustellen, dass sich bis zur ersten
Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik am 18. April 2012 keine klaren
Hinweise auf eine vorbestehende Erkrankung ergeben, die als Schizophrenie zu
bezeichnen wäre. In diesem Zusammenhang wird vom Gutachter auch als auffällig
beschrieben, dass der Beschwerdeführer zwischen März und Oktober 2011 offensichtlich
in der Lage war, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, die ihm durchschnittlich
mehrere Tausend Franken monatlich einbrachte. Dies lässt sich dem
Arbeitgeberbericht der J.___ vom 5. September 2012 (IV-Nr. 5) entnehmen. Offensichtlich
war er in diesem Zeitraum nicht aufgrund der Symptomatik einer primär psychischen
Störung eingeschränkt. Zum Zeitpunkt der ersten stationären Behandlung ist
weiter ein erheblicher Alkoholkonsum dokumentiert (bis zu drei Flaschen Vodka
täglich gemäss Angaben des Beschwerdeführers bei der Erhebung der aktuellen
Situation anlässlich der ersten Hospitalisation, IV-Nr. 10 S. 5). Der Gutachter
verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Beschwerdeführer bezüglich
seines Alkohol- und Drogenkonsums widersprüchliche Angaben gemacht habe. So
habe er beispielsweise ausgeführt, dreimal im Leben Kokain genommen zu haben,
zuletzt am 16. April 2012, wohingegen er beim Intake-Gespräch vom 27. September
2012.
angegeben habe, nach der Scheidung (also 2005) Drogen konsumiert zu haben,
jetzt aber nicht mehr. Immer noch bezugnehmend auf die erste Hospitalisation
legt Dr. med. F.___ dar, der Beschwerdeführer habe in deren Rahmen darüber
berichtet, bedrohliche Stimmen zu hören. Im Psychostatus werde weiter
berichtet, es habe eine akute Suizidalität mit Suizidhandlungen bestanden. Hier
sei nicht klar, worauf sich diese Einschätzung bezogen habe, womöglich auf die
Angaben des Freundes, der ihn begleitet und ausgeführt habe, der
Beschwerdeführer habe auf der Autobahn versucht, aus dem Auto zu steigen.
Derartige Angaben seien allerdings nicht gleichzusetzen mit der persönlichen
Beobachtung, ein wirkliches suizidales Verhalten gehe aus dem Bericht
jedenfalls nicht hervor. Schliesslich verweist Dr. med. F.___ auf die
Feststellung, dass sich im Rahmen dieser Hospitalisation keine Hinweise auf
formale oder inhaltliche Denkstörungen sowie Ich-Störungen ergeben hätten.
Einleuchtend beschreibt er, dass ein subjektiv angegebenes, persistierendes
Stimmenhören mit bedrohlichen oder erniedrigenden Inhalten, Suizid- und
Selbstverletzungsimpulse sowie Reizbarkeit im Umgang mit Mitpatienten nicht
wegweisend sind, um eine schizophrene Erkrankung zu diagnostizieren. Vielmehr
stellt er das angegebene Stimmenhören bereits an dieser Stelle in Frage und
äussert den Verdacht auf eine Angabe mit Ausdruckscharakter. Einen weiteren
Hinweis darauf sieht er in der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nach
entsprechender Medikation gemäss seiner Angabe schnell und besser von den
Stimmen habe ablenken und distanzieren können. Unter der Annahme, dass er bereits
seit Jahren an einer primär psychischen Störung gelitten habe, wird eine derart
rasche deutliche Besserung als mehr als erstaunlich erachtet. Gesamthaft
gesehen kann der Gutachter nach kritischer Diskussion des Verlaufs die Diagnose
einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis nicht nachvollziehen. So
wurden denn auch gemäss gutachterlicher Einschätzung wichtige Hinweise auf eine
Schizophrenie wie eine affektive Inadäquatheit, Auffälligkeiten im Affekt,
Ambivalenz oder Ambitendenz, inhaltliche Denkstörungen und vor allem formale
Denkstörungen, nicht beobachtet. Schliesslich wird auch schlüssig darauf
hingewiesen, dass der beim Beschwerdeführer offensichtlich vorhandene Gebrauch
von psychotropen Substanzen (wobei über Dauer und Regelmässigkeit keine klaren
Angaben bestehen), nicht ausreichend diskutiert wurde, obwohl eine
diesbezügliche Abhängigkeitserkrankung auch mit sehr unterschiedlichen
psychopathologischen Erscheinungen wie reizbarer Stimmung oder aggressiven
Impulsen – wie beim Beschwerdeführer bestehend – einhergehen könne.
Dr. med. F.___ nimmt in der Folge Bezug
auf die zweite Hospitalisation des Beschwerdeführers, die nur wenige Tage nach
der ersten erfolgte – wiederum nach einer Selbsteinweisung – und kann nach
nachvollziehbarer Einschätzung auch hieraus keine konkreten Hinweise für eine
Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis erkennen. Einerseits erachtet er
die fremdanamnestischen Angaben des Cousins als hinterfragungswürdig, wenn zum
Beispiel ausgeführt worden sei, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit
in Mazedonien Lexotanil, Prazine und Zyprexa vom behandelnden Psychiater
erhalten. Dies seien ausgerechnet die Medikamente, die der Beschwerdeführer
wenige Tage zuvor bei der ersten stationären Behandlung ab 18. April 2012
erhalten habe. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb man in der Klinik wenige
Tage nach der zunächst begonnenen antipsychotischen Mediaktion, die ja
innerhalb von wenigen Tagen zu einer angeblichen Besserung des Stimmenhörens
geführt habe, in der Folge der fremdanamnestischen Angabe von vermehrten Stimme
gefolgt sei und ein anderes Antipsychotikum eingesetzt habe. Hinzu kommt, dass
der Beschwerdeführer selber beim Eintritt angegeben hatte, die verschriebenen
Medikamente immer eingenommen zu haben. Weiter sei zu hinterfragen, inwiefern
die weiteren Ausführungen im Bericht über die Besserung des Zustandes nach
Anpassung der Medikamente für das Vorliegen einer schizophrenen Psychose
sprächen und ob die Besserung innerhalb von drei Wochen dieser Art für einen
medikamentösen Effekt spreche. Der Gutachter geht eher von der Annahme aus, dass
der Beschwerdeführer nach einer krisenhaften Zuspitzung äusserer Umweltfaktoren
(womöglich unter dem angegebenen Einfluss von Kokain und anderen psychotropen
Substanzen), eine kurze psychopathologisch auffällige Symptomatik erlitt, die
sich innerhalb einiger Wochen unter stationärer Behandlung normalisierte.
Bezugnehmend auf den ersten Arztbericht
von Dr. med. C.___ erkennt der Gutachter wiederum Widersprüche, wenn dort
angegeben werde, der Beschwerdeführer trinke seit April 2012 keinen Alkohol
mehr. Dies sei in Anbetracht der vorliegenden Austrittsberichte nicht nachvollziehbar.
Weiter könnten der Verdacht auf das Vorliegen einer Erkrankung aus dem
schizophrenen Formenkreis und einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung
auch hier nicht nachvollzogen werden. Die vielfältigen Angaben zu den Befunden
würden auf die Übernahme der Schilderung von Befindlichkeit und Angaben durch
den Beschwerdeführer selbst hinweisen. Weiter sei unklar, wie der behandelnde
Psychiater bei vergleichsweise gravierenden pathologisch anmutenden Angaben von
einem stationären Gesundheitszustand und einer andauernden vollständigen
Arbeitsunfähigkeit habe ausgehen können. Tatsächlich hätte er annehmen müssen,
dass durch eine Optimierung der Behandlung eine Besserung des Zustandsbildes zu
erzielen gewesen wäre, so wie unter der Annahme des Vorliegens einer
schizophrenen Psychose eine tatsächliche Besserung durch die konsequente
Einnahme von antipsychotischer Medikation zu erzielen gewesen wäre. Dies
scheint im Rahmen der jeweiligen Hospitalisationen in der psychiatrischen
Klinik auch der Fall gewesen zu sein. Im Austrittsbericht vom 20. Juni
2012.
wird sogar von einer weitgehenden Remission gesprochen (IV-Nr. 10 S. 10).
Sodann kommt Dr. med. F.___ auf die
nächste – kurze – Hospitalisation zu sprechen, die nach einer Einweisung in die
K.___ erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer am 2. September 2013 vor einem
Club aufgefunden wurde. Auch hier bestehen unterschiedliche Angaben über den
Hergang des Vorfalls. Während im Austrittsbericht der D.___ vom 9. September
2013.
(IV-Nr. 12 S. 6 f.) festgehalten ist, der Beschwerdeführer habe angegeben,
Stimmen gehört und daraufhin ein Glas im Mund zerbrochen, sich damit am
Unterarm verletzt, mit den Fäusten ins Gesicht und den Kopf gegen die Wand
geschlagen zu haben, ist im Bericht der K.___ vom 5. September 2013 (IV-Nr. 12
S. 8 f.) erwähnt, der Beschwerdeführer habe sich mit einem Stein selber
mehrfach auf den Kopf geschlagen. Die Vermutung des Gutachters, dass
möglicherweise auch eine Schlägerei stattgefunden haben könnte, ist nicht von
der Hand zu weisen. Jedenfalls ist aufgrund der unterschiedlichen Angaben
festzuhalten, dass der konkrete Hergang nicht klar erstellt ist. Somit ergeben
sich auch hieraus keine klaren Anhaltspunkte für eine schizophrene Erkrankung. Weiter
ist dem Gutachter zuzustimmen, wenn er ausführt, es sei für den Verlauf einer
schizophrenen Erkrankung sehr untypisch, dass der Beschwerdeführer am 7.
September 2013 bereits wieder entlassen worden sei, nachdem er angegeben habe,
es gehe ihm gut und er höre weniger Stimmen. Und schliesslich ist auch in
diesem Austrittsbericht von einer Kokainintoxikation und einem schädlichen
Gebrauch von Alkohol die Rede, womit eine allfällige Symptomatik aufgrund eines
Alkohol- und / oder Drogenkonsums wieder in den Vordergrund rückt. Dies wird
vom behandelnden Psychiater offenbar nicht in Betracht gezogen, wie Dr. med. F.___
mit Verweis auf dessen Bericht vom 29. Oktober 2013 darlegt, in welchem der
Verdacht auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis auf dem Boden
einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung geäussert wird. Die gelegentlichen
episodischen Alkohol- und Drogenintoxiaktionen seien im Urteil des behandelnden
Psychiaters hingegen nicht von übergrosser Relevanz.
Schliesslich geht Dr. med. F.___ auf den
Austrittsbericht der D.___ vom 21. Juli 2014 (IV-Nr. 21 S. 1 ff.) über die
Hospitalisation vom 9. Mai bis 19. Juni 2014 (Selbsteinweisung kurz nach dem
ergangenen Vorbescheid der Beschwerdegegnerin, in welchem in Aussicht gestellt
wurde, einen Leistungsanspruch zu verweigern, IV-Nr. 17) ein, in welchem die
Klinikärzte erstmals die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie stellten. Aus
versicherungspsychiatrischer Sicht müsse gesagt werden, dass die vom
Beschwerdeführer gezeigten Verhaltensweisen bei der Einweisung (hochgradige
Muskelanspannung, Affektausbruch in Form von Weinen, Schliessen der Augen,
Ballen der Fäuste, bitterliches Schluchzen) zur endgültigen Diagnose geführt
hätten, obwohl keine für eine Schizophrenie typische Symptomatik beschrieben
worden sei. Bei der Aufzählung der Symptome (Verfolgungswahn, Ich-Störungen,
akustische Halluzinationen) sei nicht klar, ob es sich um wirkliche
Beobachtungen während der stationären Behandlung gehandelt habe oder um eine
Interpretation der anamnestischen Angaben durch den Beschwerdeführer.
Jedenfalls sei die Angabe der offenkundig langjährig vorbestehenden
psychotischen Symptome nicht nachvollziehbar. Wenn weiter aufgeführt werde,
unter Optimierung der Medikation habe der Beschwerdeführer über ein fast
vollständiges Abklingen der Angstzustände berichtet, während die akustischen
Halluzinationen weiter bestanden hätten, sich diese aber nach einer weiteren
Umstellung auf ein erträgliches Niveau hätten herabsetzen lassen, so stelle
sich die Frage, ob es der Einsatz der Medikation gewesen sei, der diese
deutlich positive Entwicklung mit sich geführt habe oder eher der Gedanke des
Beschwerdeführers, nach seiner dargestellten Problematik wieder aus der
stationären Behandlung entlassen zu werden. Untermauert wird diese
gutachterliche Einschätzung durch den Laborbefund vom 16. Juni 2014 einer
Blutentnahme vom 13. Juni 2014 (IV-Nr. 21 S. 6), die einen Clopazin-Wert unter
dem therapeutischen Referenzbereich zeigt. Dr. med. F.___ geht aufgrund dessen
davon aus, dass der Beschwerdeführer – hätte er wirklich eine derartige
paranoide Schizophrenie erlitten – sehr rasch vom Clozapin hätte profitieren
müssen, so dass wiederum eine rasche Remission zu erreichen gewesen wäre. Bei
einer Blutentnahme am 11. Dezember 2014 sei dann nur noch ein Rest von Clozapin
nachgewiesen worden (IV-Nr. 28). Die Dosierung habe keinen therapeutischen
Wirkstoffspiegel erreicht, während entgegen der Empfehlung des Ausschleichens
das Aripiprazol einen knapp therapeutischen Wert gehabt habe. Weiter weist Dr.
med. F.___ darauf hin, dass auch nach einer fünfwöchigen stationären Behandlung
nicht einmal die Diagnose von akzentuierten Persönlichkeitszügen gestellt
worden sei, wohingegen der behandelnde Psychiater von einer
emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung (im Sinne einer Hauptdiagnose) ausgeht.
Aus der eingehenden Analyse der
vorbestehenden Berichte ergeben sich demnach aus gutachterlicher Sicht einige
Widersprüche, die die Hypothese bestärken, dass der Beschwerdeführer nicht an
einer eigenständigen primär psychischen Störung leidet. Dies korrespondiert mit
den Beobachtungen von Dr. med. F.___ in der eigenen Untersuchung: So habe der
Beschwerdeführer in einer Art und Weise über etwaige Phänomene wie Stimmenhören
berichtet, ohne andere Kriterien für eine schizophrene Psychose zu erfüllen.
Insbesondere seien keine affektiven Inadäquanzen aufgefallen, keine formalen
gedanklichen Auffälligkeiten, kein Wahn, keine Ambivalenz oder Ambitendenz.
Andererseits habe er sich als deutlich erkrankt beschrieben. Auch gestützt auf
die Untersuchungsergebnisse kann der Gutachter das Vorliegen einer gravierenden
primär psychischen Störung damit nicht nachvollziehen. Folglich besteht aus
seiner Sicht auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Zusammengefasst
kann festgestellt werden, dass die gutachterliche Beurteilung schlüssig
hergeleitet und nachvollziehbar ist.
7.2
Der Beschwerdeführer lässt
bezüglich Dr. med. F.___ unter anderem vorbringen, dieser sei befangen. Sein
Antrag, das Verfahren bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens vor der
Beauftragten für Information und Datenschutz des Kantons Solothurn zu
sistieren, wurde bereits mit Verfügung vom 11. Januar 2017 (A.S. 49 f.)
abgewiesen. Darauf ist nicht weiter einzugehen. In der Begründung zur Abweisung
des Sistierungsantrags wurde weiter bereits darauf hingewiesen, dass die im
Rahmen des Schlichtungsverfahrens herausverlangten Angaben dazu, in wie vielen
der 87 Fälle, in welchen die Beschwerdegegnerin Dr. med. F.___ beauftragt hat,
von diesem eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 % attestiert wurde, nur dann
aussagekräftig wären, wenn man mit grossem Aufwand sämtliche Gutachterstellen
und Experten in der Schweiz zu den festgestellten Arbeitsunfähigkeiten befragen
würde. Nur dann liesse sich mit Sicherheit sagen, ob Dr. med. F.___ bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wirklich deutlich von anderen Gutachtern
abweicht. Somit ist aus der geltend gemachten «Verweigerung» dieser Auskünfte
auch nicht im Sinne einer Beweislastumkehr davon auszugehen, dass Dr. med. F.___
nie eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 % attestiert. Mit Verweis auf die
von ihm sachlich und einleuchtend hergeleitete Beurteilung – es kann auf die
vorstehende Erwägung verwiesen werden – kann von einer Befangenheit im
konkreten Fall nicht gesprochen werden. Gleiches gilt für die Ausführungen von
Dr. med. F.___ in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2016, die ebenfalls
nichts an der nachvollziehbaren versicherungsmedizinischen Beurteilung ändern,
oder sein Schreiben vom 9. August 2016, das in überhaupt keinem Zusammenhang
zum vorliegenden Verfahren steht.
7.3
Zu den weiteren Einwendungen bezüglich
der Erhebung des Gutachtens, die einerseits vom Beschwerdeführers und andererseits
von dessen behandelndem Psychiater in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2015
(IV-Nr. 33) geltend gemacht werden, gilt es Folgendes festzuhalten:
Der Behauptung, es sei nur ein spärlicher
Psychostatus erhoben worden, kann nicht zugestimmt werden. Der Gutachter hält
seinen Befund auf S. 14 f. des Gutachtens fest. Zudem kann, wo schlussendlich
keine Hinweise auf eine krankheitswertige psychische Störung bestehen, auch
kein reichhaltiger Befund vorliegen. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass
keine Fremdanamnese beim behandelnden Psychiater eingeholt wurde, Zweifel an
der Beweiskraft des Gutachtens erwecken. Einerseits lagen Berichterstattungen
von Dr. med. C.___ vor, weshalb der Gutachter ohne weiteres darauf verzichten
konnte, diesen noch einmal zu konsultieren. Andererseits liegt es ohnehin im
Ermessen des Gutachters, welche Untersuchungen er durchführt. Nach der
Rechtsprechung kommt den Gutachtern bei der Wahl der Untersuchungsmethoden ein
weiter Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_753/2015 vom 20.
April 2016 E. 3.3 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen,
dass das Einholen von Fremdauskünften bzw. Rückfragen beim behandelnden
Psychiater und / oder den D.___ in Bezug auf die vom Gutachter aufgezählten
Widersprüchlichkeiten (wie zum Beispiel dem Hergang vor der Einweisung in die K.___)
mit grösster Wahrscheinlichkeit auch nicht (mehr) zur Klärung dieser
Widersprüche hätte beitragen können.
Der Einwand, das Gutachten sei nicht
nach den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und
Psychotherapie (SGPP) verfasst worden, indem kein Psychostatus nach AMDP
erhoben worden sei, verfängt nicht. Nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung schreiben weder das Gesetz noch die Rechtsprechung eine Begutachtung
nach den Richtlinien der AMDP vor. Die Leitlinien stellen eine
Orientierungshilfe für die gutachtenden Fachpersonen dar und sollen die
Gutachtenspraxis im Hinblick auf die normativ massgeblichen Gesichtspunkte
konkretisierend anleiten. Ein Gutachten verliert demnach nicht automatisch
seine Beweiskraft, wenn es sich nicht an diese anlehnt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_433/2017 vom 12. September 2017 E. 3.4.1 mit Hinweisen).
Abgesehen von der Rüge, es sei nicht nach AMDP vorgegangen worden, legt der Beschwerdeführer
nicht dar, inwiefern der von Dr. med. F.___ erhobene Psychostatus mangelhaft
sein soll.
Letztendlich ist auch die Rüge, der
Gutachter lege sich diagnostisch gar nicht verbindlich fest, weil er in seinem
Gutachten auf die gute Behandelbarkeit von schizophrenen Störungen hinweisen,
nicht geeignet, die Beweiskraft des Gutachtens umzustossen. Es handelt sich
dabei lediglich um eine Anmerkung in dem Sinne, dass selbst wenn von einer
derartigen Diagnose auszugehen wäre, grundsätzlich eine gute Behandelbarkeit
bestünde.
7.4
Sodann enthalten auch die nach
Erstellung des Gutachtens, aber vor Erlass der angefochtenen Verfügung
eingegangenen Berichte von Dr. med. C.___ vom 14. Mai 2015 (IV-Nr. 33) und 20.
Mai 2016 (IV-Nr. 54) keine neuen Gesichtspunkte, die die Beschwerdegegnerin zu
weiteren Abklärungen hätte veranlassen oder die gutachterliche Beurteilung in
Zweifel ziehen lassen müssen. In der Stellungnahme zum Gutachten beschränkt
sich der behandelnde Arzt darauf, das Vorgehen bei der gutachterlichen
Untersuchung zu kritisieren, und es werden keine neuen Diagnosen aufgeführt,
die nicht schon vorher von ihm attestiert worden wären. Im Bericht vom 20. Mai
2016.
ist dann neben den bisherigen Diagnosen zusätzlich von einer unterdurchschnittlichen
bis grenzwertigen Intelligenzminderung die Rede, wobei nicht klar ist, wie Dr.
med. C.___ nach einer längeren Behandlungsphase erst zu diesem Zeitpunkt auf
eine solche Diagnose kommt. Im Rahmen der Administrativbegutachtung haben sich
keinerlei Hinweise auf eine Intelligenzminderung ergeben.
7.5
Zu prüfen bleibt schliesslich,
ob die beim psychiatrischen Experten des RAD, Dr. med. G.___, anberaumte
Untersuchung, welcher der Beschwerdeführer fernblieb und auf die in der Folge
verzichtet wurde, hätte nachgeholt werden müssen bzw. ob die Beschwerdegegnerin
ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (MBZV) hätte durchführen müssen.
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die
Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Untersuchung durch den RAD nicht als
entscheiderheblich ansah, sondern diese vielmehr im Sinne eines Entgegenkommens
gestützt auf ein entsprechendes Ersuchen des behandelnden Arztes in die Wege
leitete: Der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ vom 26. Juni 2015
zum Gutachten (IV-Nr. 36) ist zu entnehmen, dass sie das psychiatrische
Administrativgutachten überzeugte. Nach einem langen Telefongespräch mit dem
behandelnden Psychotherapeuten, der zweifelsfrei davon überzeugt sei, dass der
Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie leide, bat sie indessen darum,
den Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Dolmetscher zum Gespräch mit dem
RAD-Psychiater aufzubieten. Anschliessend wurde der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 21. Juli 2015 für eine Untersuchung am 27. Juli 2015 aufgeboten
(IV-Nr. 37). Dem Schreiben ist wortwörtlich zu entnehmen: «Um Ihr Gesuch auf
Leistungen der Invalidenversicherung beurteilen zu können, ist eine
medizinische Abklärung bei unserer IV-Stelle notwendig.» Hierbei handelt es
sich um eine Standart-Formulierung, die in solchen Aufgeboten der
Beschwerdegegnerin immer wieder in der gleichen Form zu lesen ist, auch bei
Aufgeboten zu Administrativgutachten. Allein aus dieser Formulierung kann nicht
abgeleitet werden, dass die Beschwerdegegnerin eine Untersuchung beim RAD-Psychiater
als unabdingbar erachtete. Vielmehr lässt die Aktenlage darauf schliessen, dass
sie den Sachverhalt bereits mit dem Administrativgutachten als genügend
abgeklärt erachtete. So sind zusätzliche Untersuchungen durch den RAD-Arzt auch
nicht üblich, wenn ein beweiskräftiges Gutachten vorliegt. Ausserdem ist die
nachfolgende Entwicklung ebenfalls zu beachten. Der Beschwerdeführer erschien
nämlich zum Termin vom 27. Juli 2015 nicht, ohne sich zu entschuldigen. Dies
erstaunt umso mehr, als es der ihn behandelnde Psychiater war, der um eine
derartige Untersuchung gebeten hatte. Den Protokolleinträgen vom 29. Juli 2015
lässt sich entnehmen, dass dieser angegeben hatte, der Beschwerdeführer sei
nicht zum Gespräch erschienen, weil er vermehrt Stimmen gehört und deshalb
Beruhigungsmittel zu sich genommen habe. So habe er verschlafen. Im
Protokolleintrag vom 4. August 2015 ist hingegen zu lesen, dass die
Spitex, die den Beschwerdeführer betreute, um einen neuen Termin am Nachmittag
gebeten habe, da der Beschwerdeführer am Morgen nicht ansprechbar sei. Am 13.
August 2015 liess die Spitex telefonisch ausführen, der Beschwerdeführer habe
den Termin verpasst, weil er es maximal einmal pro Woche schaffe, den
Briefkasten zu leeren. Man müsse ihm eine Einladung mindestens zwei Wochen
vorher schicken, damit die Spitex den Brief sehe und ihn immer wieder daran
erinnern könne. Im Protokolleintrag vom 17. August 2015 ist indessen erwähnt,
dass der Beschwerdeführer selber sich am 27. Juli 2015 um 11.30 Uhr bei der
Beschwerdegegnerin gemeldet und angegeben habe, sich am Bahnhof [...] zu
befinden. Der Kollege, der ihn zum Termin hätte bringen sollen, sei nicht
erschienen. Diese Angabe korrelieren nicht mit denjenigen der Spitex und des
behandelnden Psychiaters, die sich untereinander ebenfalls nicht entsprechen.
Insofern ist der Beschwerdegegnerin Recht zu geben, wenn sie sich auf den
Standpunkt stellt, der Beschwerdeführer habe das Nicht-Zustandekommen der
Untersuchung selber verschuldet, und es ist auch nicht zu beanstanden, wenn sie
auf ein nochmaliges Aufgebot verzichtete, da der Sachverhalt aus ihrer Sicht
ohnehin genügend abgeklärt war. So wird im Protokolleintrag vom 5. August 2015
auch festgehalten, der Termin sei auf Bitten des behandelnden Psychiaters
anberaumt worden und nicht, weil der RAD eine Notwendigkeit dafür gesehen habe.
Ebenfalls war die Beschwerdegegnerin
nicht gehalten, ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (MBZV) durchzuführen. Gemäss Art.
43.
Abs. 2 ATSG hat sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen
Untersuchungen zu unterziehen, soweit diese für die Beurteilung notwendig und
zumutbar sind. Im vorliegenden Fall war die Untersuchung mit Verweis auf die
vorstehenden Ausführungen nicht notwendig.
8.
Der Beschwerdeführer lässt
berufliche Eingliederungsmassnahmen beantragen, ohne hierzu nähere Ausführungen
zu machen. Hierzu ist festzuhalten, dass infolge eines fehlenden
invalidisierenden Gesundheitsschadens kein Anspruch auf solche bestehen kann.
Aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich selbst als
nicht arbeitsfähig erachtet, fehlt es auch an der subjektiven
Eingliederungsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom
19.
August 2016 E. 3.5). Damit ist die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 8
hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der unentgeltliche
Rechtsbeistand hat am 25. Januar 2017 eine Kostennote (A.S. 52 f.) für die
Aufwendungen vom 19. September 2016 bis 25. Januar 2017 und im Rahmen der
Verhandlung vor dem Versicherungsgericht eine ergänzte Kostennote für die
Aufwendungen vom 25. August 2017 bis 20. Juni 2018 (A.S. 58 f.) eingereicht. In
der ersten Kostennote macht er insgesamt einen Zeitaufwand von 9,35 Stunden
geltend. Dabei sind die Positionen «Brief an Klient» vom 20. und
26.
September 2016, 13. Oktober 2016 sowie 12. und 25. Januar 2017 von
jeweils 0,17 Stunden zu streichen, da es sich dabei offensichtlich um die
Zustellung von Orientierungskopien an die Klientschaft handelt. Dies stellt
Kanzleiaufwand dar, der im Stundenansatz bereits inbegriffen und praxisgemäss
nicht zu vergüten ist. Insgesamt ist der Aufwand damit um 0,85 Stunden zu
kürzen und es ergibt sich ein Totalaufwand von 8,5 Stunden. In der zweiten
Kostennote wird ein Zeitaufwand von zusätzlich sechs Stunden geltend gemacht.
Es ergibt sich damit insgesamt ein zu vergütender Aufwand von 14,5 Stunden. Der
Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der
Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit
1.
Oktober 2006 bzw. § 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Kantonaler Gebührentarif
(GT, BGS 615.11) CHF 180.00. Bei den Auslagen ist zu vermerken, dass
Kopien nur mit CHF 0.50 pro Stück vergütet werden und nicht mit
CHF 1.00. Für Fahrspesen sind ausserdem pro gefahrenen Kilometer
CHF 0.70 zu veranschlagen und nicht CHF 1.00 (§ 160 Abs. 5 i.V.m.
§ 161 GT). Daher ist bei den Auslagen eine Kürzung um CHF 55.60
vorzunehmen. Insgesamt und unter Berücksichtigung der verschiedenen
Mehrwertsteuersätze (8 % für die Zeit vor dem 1. Januar 2018, 7,7 % für die
Zeit nach dem 1. Januar 2018) ist die Kostenforderung auf CHF 2'935.10
festzusetzen (14,5 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen und MwSt), zahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO). Der Nachzahlungsanspruch wird basierend auf den Stundenansatz von CHF 250.00
festgesetzt. Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat eine entsprechende, mit dem
Beschwerdeführer abgeschlossene Honorarvereinbarung zu den Akten gereicht
(A.S 60). Der Nachzahlungsanspruch beträgt demgemäss inkl. Mehrwertsteuer
CHF 1'095.00.
9.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die jedoch
infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn
zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'935.10 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'095.00, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 9C_582/2018 vom 7. Januar 2019 bestätigt.