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Entscheid

VSBES.2016.247

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

8. März 2017Deutsch28 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die 1974 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) absolvierte eine Lehre als Betriebsassistentin

bei der B.___, die sie im Jahr 1992 abschloss. In der Folge war sie in dieser

Funktion tätig. Am 16. Oktober 2000 erlitt sie einen Berufsunfall (Kontusion des

rechten Ellenbogens; vgl. Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 8, 9, 10). Wegen fortbestehender

Beschwerden nahm die Arbeitgeberin schliesslich per 1. Februar 2003 eine

Teilpensionierung im Umfang von 20 % vor (IV-Nr. 18). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Suva als obligatorischer Unfallversicherer sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung

vom 27. Oktober 2003 (IV-Nr. 16) ab 1. November 2003 eine Invalidenrente

aufgrund eines Invaliditätsgrades von 19 % zu. Das Arbeitsverhältnis bei der B.___

endete am 31. Juli 2004 (vgl. IV-Nr. 19).

2.

2.1 Am 18. August 2003 meldete

sich die Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons

Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. 6). Diese zog Akten der Suva und der Arbeitgeberin bei. Anschliessend

verneinte sie mit Verfügung vom 6. Juni 2005 (IV-Nr. 38) einen Anspruch der

Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente.

2.2 Am 3. November 2005 bat die

Suva die Beschwerdegegnerin, neuerlich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin

aufgrund der veränderten Erwerbssituation Anspruch auf berufliche Massnahmen

habe (IV-Nr. 40). In der Folge wurden der Beschwerdeführerin Leistungen in Form

von Berufsberatung zugesprochen (Verfügung vom 6. Dezember 2015, IV-Nr.

44). Vom 23. Januar 2006 bis 7. Februar 2006 (vorzeitiger Abbruch) fand in der

Beruflichen Abklärungsstelle (C.___) [...] eine Abklärung statt (Bericht vom

18. April 2006, IV-Nr. 61). Die Beschwerdegegnerin holte zudem beim Psychiater

Dr. med. D.___, [...], einen Bericht vom 7. April 2006 ein (IV-Nr.

60) und zog weitere Unterlagen der Suva bei (IV-Nr. 65, 68). Mit Verfügung vom

22. September 2006 (IV-Nr. 71) wurde ein Anspruch der Beschwerdeführerin

auf berufliche Massnahmen verneint. Grund war der vorzeitige Abbruch der Abklärung

bei der C.___.

3.

3.1 Am 6. November 2014 meldete

sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf seit Januar 2012 bestehende,

dauernde Rückenschmerzen erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 74). Am 5.

Dezember 2014 fand ein Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 83). Die Beschwerdegegnerin

holte Berichte von Dr. med. E.___, Praktischer Arzt FMH für

Allgemeinmedizin, vom 12. Dezember 2014 (IV-Nr. 84, mit Beilagen) und von

Dr. med. F.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, vom 16. Dezember

2014 (IV-Nr. 85, mit Beilagen) ein. Dr. med. G.___, Fachärztin für

Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) empfahl am 25. Februar

2015, es sei ein bidisziplinäres Gutachten einzuholen (IV-Nr. 87). Die

Beschwerdegegnerin gab daraufhin bei Dr. med. H.___, Facharzt für

Rheumatologie FMH, und Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, von der

Begutachtungsstelle [...] ein Gutachten in Auftrag. Dieses wurde am 19. Mai

2015 erstattet (IV-Nr. 94.1). Die Beschwerdeführerin liess eine Stellungnahme

einreichen, welcher neue Akten beigelegt wurden (IV-Nr. 100). Die

Beschwerdegegnerin holte dazu eine Stellungnahme der Gutachter vom 8. September

2015 ein (IV-Nr. 104). Anschliessend stellte sie der Beschwerdeführerin mit

Vorbescheid vom 1. Dezember 2015 (IV-Nr. 108) in Aussicht, einen Anspruch auf berufliche

Massnahmen und eine Invalidenrente zu verneinen.

3.2 Die Beschwerdeführerin liess

am 22. Januar 2016 Einwände gegen den Vorbescheid erheben (IV-Nr. 111). Die

Beschwerdegegnerin holte eine Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. G.___

vom 22. März 2016 (IV-Nr. 114) ein. Anschliessend entschied sie mit Verfügung

vom 18. August 2016 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) im Sinne des Vorbescheids und

lehnte es ab, Leistungen in Form beruflicher Massnahmen oder einer

Invalidenrente zu erbringen.

4. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin

am 20. September 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung vom 18. August

2016 aufzuheben.

2. Es seien berufliche

Eingliederungsmassnahmen zu prüfen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin eine Rente

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auszurichten.

4. Eventualiter seien weitere Abklärungen

vorzunehmen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin.

5. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. November 2016 auf Abweisung der

Beschwerde.

6. Die Beschwerdeführerin verzichtet

in der Folge auf eine Replik. Ihre Vertretung reicht am 9. Dezember 2016 eine

Kostennote ein.

7. Auf die Ausführungen der Parteien

in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der gerichtlichen Beurteilung

ist der Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen

Verfügung entwickelt hat (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243). Der in der

Beschwerdeschrift vertretenen These, massgebend sei der Sachverhalt bis zum Erlass

des Urteils, kann nicht gefolgt werden.

2.

2.1

Anspruch auf eine Rente haben

gemäss Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR

831.

) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch

entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).

2.2

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 16 ATSG).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad

bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Nach dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung hat das Sozialversicherungsgericht, ohne an förmliche

Beweisregeln gebunden zu sein, alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruches gestatten.

Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen

und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere

medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil des

Bundesgerichts 9C_190/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3). Der Beweiswert eines

Arztberichtes hängt davon ab, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist,

auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen

Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind

(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil des Bundesgerichts

8C_125/2016 vom 4. November 2016 E. 2.1.1).

3.3

Nach der Rechtsprechung ist

einem Gutachten externer Spezialärzte, welches durch den Versicherungsträger im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurde und den allgemeinen Anforderungen

(vgl. E. II. 3.2 hiervor) gerecht wird, voller Beweiswert zuzuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit

der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; Urteil des Bundesgerichts

8C_452/2016 vom 27. September 2016 E. 3).

4.

Aus den Akten ergeben sich

insbesondere die folgenden Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand und zur

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin:

4.1

Dr. med. E.___ diagnostiziert

in seinem Bericht vom 12. Dezember 2014 (IV-Nr. 84 S. 1 ff.) ein chronisches,

persistierendes lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechtsbetont, bestehend seit

September 2011, bei Status nach Fenestrationsoperation (Klinik [...], 5.

Oktober 2012). Die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Imbiss-Wirtin

sei ihm nicht bekannt und müsse beim zuständigen behandelnden Arzt der Klinik [...]

erfragt werden. Die Patientin sei hauptsächlich in dieser Klinik behandelt

worden. In der bisherigen Tätigkeit als Imbiss-Wirtin werde die

Beschwerdeführerin durch starke Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine

beim Lastenheben beeinträchtigt. Die geschätzte Maximal-Last betrage 7.5 kg.

Büro-Arbeiten wären der Beschwerdeführerin wahrscheinlich ohne

Leistungseinschränkung während acht Stunden pro Tag zumutbar.

4.2

Den Berichten der Ärzte der

Klinik [...] lässt sich Folgendes entnehmen:

4.2.1

Dr. med. F.___ von der Klinik [...]

diagnostiziert in seinem Bericht vom 28. Dezember 2011 (IV-Nr. 84 S. 7 f.) eine

Diskushernie L5/S1 rechts (persistierende rechtsseitige radikuläre Reiz- und

sensible Ausfallsymptomatik vom Typ S1) und den Verdacht auf ein thorakales

Lipom rechts. Anfang Oktober 2010 sei es zu einer Exazerbation einer damals

seit etwa drei Wochen bestehenden rechtsseitigen Lumboischialgie gekommen. Die

Abklärungen hätten eine mediolaterale lumbosakrale Diskushernie mit

Beeinträchtigung der Wurzel S1 rechts gezeigt. Aufgrund der lediglich

leichtgradigen sensiblen Ausfallsymptomatik und des Alters der Patientin sei

primär ein konservatives Vorgehen gewählt worden. Zwischenzeitlich sei die

Patientin aber nie ganz beschwerdefrei gewesen und berichte, im Moment gehe es

ihr sogar etwas schlechter als im Herbst 2010. Klinisch finde sich immer noch

eine Hypästhesie, etwas diffus am lateralen rechten Ober- und Unterschenkel.

Motorische Ausfälle liessen sich nicht objektivieren, die Untersuchung sei aber

bei Verletzung im rechten Fussgelenk erschwert. Wahrscheinlich komme man angesichts

der persistierenden Schmerzsymptomatik nicht um eine Operation des

Bandscheibenvorfalls herum.

4.2.2

Am 21. Dezember 2013 berichtet

Dr. med. J.___ von der Klinik [...] über einen stationären Aufenthalt vom 13.

bis 16. Dezember 2013 (IV-Nr. 84 S. 6). Als Diagnosen nennt der Arzt ein

therapieresistentes lumboradikuläres Syndrom links bei deutlicher

Osteochondrose und Spondylarthrose L4/L5, eine beginnende Spinalkanalstenose

L4/L5, einen Status nach Diskushernienoperation L5/S1 rechts 2012 sowie eine

Osteochondrose L5/S1. Am 13. Dezember 2013 habe ein operativer Eingriff

stattgefunden (Implantation eines Verweilkatheters im Bereich L4/L5 links für

die Durchführung der kontinuierlichen Schmerztherapie und selektiven Steroidabgabe).

Die kontinuierliche Analgesie sei direkt nach Implantation des Katheters

eingeleitet worden. Trotz Steigerung der Konzentration habe keine wesentliche

Schmerzreduktion erreicht werden können. Der Katheter sei wieder entfernt

worden.

4.2.3

Dr. med. K.___, Facharzt

Neurologie FMH, von der Klinik [...] hält im Bericht über die Untersuchung vom

8.

September 2014 (IV-Nr. 85 S. 7) fest, zu diagnostizieren seien ein S1-Syndrom

rechts und eine Meralgia parästhetica links. Er habe die Beschwerdeführerin am

23.

September 2013 erstmals untersucht. Sie habe über Sensibilitätsstörungen im

rechten Bein, vor allem im Unterschenkel, und Krämpfe im Fuss sowie ziehende

und brennende Schmerzen links am Oberschenkel geklagt. Aktuell klage sie

weiterhin über ein Ziehen und eine Verkrampfung im rechten Unterschenkel und

Fuss, links am Oberschenkel lateral Brennen und ein Stechen. In der Beurteilung

führt Dr. med. K.___ aus, auch wenn die Infiltration vom Nervus cutaneus

femoris erfolglos gewesen sei, müsse man die Sensibilitätsstörung am linken

Oberschenkel als Meralgia parästhetica ansehen. Das scharf begrenzte Areal

passe gut zur Ausbreitung des entsprechenden Nervs. Hinweise auf eine

radikuläre Symptomatik auf der linken Seite ergäben sich nicht. Rechts gehe er,

Dr. med. K.___, dagegen von einer S1-Symptomatik aus. Der H-Reflex, das

neurophysiologische Korrelat vom ASR, sei rechts schwächer auslösbar als links.

Darüber hinaus seien jedoch keine relevanten Ausfälle zu dokumentieren.

4.2.4

In seinem Eintrag über die

Konsultation vom 12. September 2014 (IV-Nr. 85 S. 6) führt Dr. med. F.___

von der Klinik [...] aus, die Beschwerdeführerin berichte weiterhin über ein

brennendes Schmerzgefühl im linken Oberschenkel aussen. Dieses sei permanent

vorhanden. Zudem bestehe ein Ziehen und eine Verkrampfung im rechten Unterschenkel

und im Fuss. Die Beschwerdeführerin sei nun auch neurologisch evaluiert worden.

Eine Dekompression von L4/L5 sei nicht indiziert, da die Chance auf eine

Verbesserung der S1-Symptomatik nur 50 % betrage. In Bezug auf die Meralgia parästhetica

werde die Beschwerdeführerin Dr. med. L.___ von der plastischen Chirurgie

vorgestellt.

4.2.5

Dr. med. L.___, Facharzt FMH

für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, Klinik [...], berichtet

am 4. November 2014 an Dr. med. F.___ (IV-Nr. 85 S. 4). Er hält fest,

klinisch bestehe der Verdacht auf eine Meralgia parästhetica links. Die

Beschwerdeführerin schildere, dass seit über zwei Jahren Schmerzen im Bereich

des linken Oberschenkels bestünden, vor allem seitlich. Sie beschreibe ein

Brennen, teils Stechen, sowie unangenehme Empfindung bei leichter Berührung,

auch durch Kleidungsstücke. Sobald er im Besitz der Unterlagen sei, werde er

die Beschwerdeführerin nochmals aufbieten, voraussichtlich zur konkreten

OP-Planung.

4.2.6

Am 12. März 2015 wurde die

Beschwerdeführerin durch Dr. med. L.___ operiert. Laut dem Operationsbericht vom

31.

März 2015 (IV-Nr. 100 S. 4) wurde wegen der diagnostizierten Meralgia

parästhetica links eine Dekompression und Neurolyse des Nervus cutaneus femoris

lateralis links vorgenommen. Zur Indikation führt der Arzt aus, die

Beschwerdeführerin schildere Schmerzen im Bereich des linken Oberschenkels, vor

allem seitlich, die seit über zwei Jahren bestünden. Sie beschreibe die

Schmerzen als ein Brennen, teils Stechen, sowie unangenehme Empfindungen bei

leichter Berührung, auch durch Kleidungsstücke. Das klinische Bild entspreche

einer Meralgia parästhetica links, unabhängig von der parallel dazu bestehenden

Problematik des Spinalkanals Höhe L4/5 und L5/S1.

4.3

Das durch die Beschwerdegegnerin

eingeholte bidisziplinäre Gutachten vom 19. Mai 2015 führte zu folgenden

Ergebnissen:

4.3.1

Der rheumatologische Gutachter

Dr. med. H.___ führt in seiner Beurteilung aus (IV-Nr. 94.1 S. 11 ff.), im

Oktober 2010 sei es zu einer Exazerbation einer damals seit September 2010

bestehenden rechtsseitigen Lumboischialgie gekommen. Die bildgebenden

Abklärungen hätten eine massive lumbosakrale Diskushernie mit Beeinträchtigung

der Wurzel S1 rechts ergeben. Bei primär vor allem sensibler Ausfallsymptomatik

sei ein konservatives Therapievorgehen eingeleitet worden, was zu keinem

Zeitpunkt zu einer relevanten Schmerzlinderung geführt habe. Konsekutiv habe Dr. med.

F.___ Anfang 2012 eine Diskushernienoperation LWK5/SWK1 vorgenommen. Im Verlauf

habe jedoch gemäss Aktenlage ein therapieresistentes lumboradikuläres Syndrom

links bei Osteochondrose, Spondylarthrose und Spinalkanalstenose im Segment

LWK4/5 bestanden. Die Implantation eines Verweilkatheters im Dezember 2013

(vgl. E. II. 4.2.2 hiervor) sei ineffizient gewesen. Weitere durchgeführte

schmerzinterventionelle Massnahmen lumbal hätten die lumboischialgiformen

Beschwerden nicht beeinflussen können, ebenso wenig die anhaltenden

Dysästhesien im ventralen Oberschenkel links. Diese Dysästhesien seien nur im Herbst

2014.

erstmalig als eine Meralgia parästhetica aus neurochirurgischer und

neurologischer Sicht interpretiert worden. Inzwischen sei die Meralgia

parästhetica am 12. März 2015 durch den plastischen Chirurgen Dr. med. L.___

operativ saniert worden, im Sinne einer Dekompression des Nervus cutaneus

femoris lateralis links. Diesbezüglich sei bis dahin, zwei Monate postoperativ,

keine Änderung der Dysästhesien eingetreten. Im Vordergrund stünden für die

Beschwerdeführerin chronische, täglich vorhandene lumbogluteale Schmerzen mit

intermittierenden Ausstrahlungen bis in den rechten Fuss, verbunden mit zum

Teil krampfartigen Schmerzen. Zum Teil bestünden reaktive Verspannungen bis in

den Nackenbereich. Insgesamt bestünden klar objektivierbare pathoanatomische Befunde

lumbal, welche die chronische Schmerzsymptomatik im Sinne eines chronischen lumbospondylogenen

Schmerzsyndroms rechts gut erklärten.

Zur Arbeitsfähigkeit erklärt der

rheumatologische Gutachter, aufgrund der klaren pathoanatomischen Veränderungen

im Bereich der lumbalen Wirbelsäule seien generell jegliche regelmässig

körperlich mittel- bis schwerbelastenden beruflichen Tätigkeiten nicht

geeignet. Grundsätzlich wären auch stets stehende berufliche Tätigkeiten ungünstig.

Ideal wären Tätigkeiten in Wechselbelastung zwischen Stehen, Sitzen und Gehen.

Die momentane berufliche Tätigkeit an einem Imbissstand (in den warmen Sommermonaten

ca. 12 Stunden pro Tag, im Jahresdurchschnitt ca. 40 Stunden pro Woche,

weitgehend stehend) sei sicherlich absolut nicht ideal. Aus

rheumatologisch-theoretischer Sicht bestehe für eine körperlich leichte bis

selten mittelschwere und wegweisend wechselbelastende berufliche Tätigkeit eine

Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % (volles Pensum mit zusätzlichen

Pausen). Die Beschwerdeführerin sollte ihre Arbeitsposition regelmässig selbständig

wechseln können. Vermieden werden sollten stereotype Rotationsbewegungen der

Lendenwirbelsäule, Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneigeposition oder das

repetitive Heben, Tragen, Stossen und Ziehen von Lasten über 15 kg (bis zur

Taille) respektive 10 kg (über Taille). Aufgrund der subjektiven leichten Unsicherheit

beim Gehen seien z.B. Überwachungsfunktionen mit Gehstrecken auf maximal eine

Stunde zu limitieren. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe ab Mai 2012. Zuvor habe

nach der Diskushernienoperation von Januar 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

bestanden.

4.3.2

Der neurologische Gutachter Dr.

med. I.___ führt in seiner Beurteilung aus, die Beschwerdeführerin klage über

Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Knie und eine ausgeprägte Pelzigkeit an

der Aussenseite des linken Beines. Am rechten Bein sei ein residuelles

radikuläres Syndrom S1 anzunehmen (IV-Nr. 94.1 S. 17). Hierfür sei 2012 eine

Diskektomie durchgeführt worden, wobei sich allerdings schon damals keine

motorischen Ausfälle hätten feststellen lassen. An der abgelaufenen radikulären

Läsion bestehe bei Minderung des ASR rechts aber kein Zweifel, worauf bereits

Dr. med. K.___ in seinem Bericht hingewiesen habe. Ergänzend habe

Dr. med. K.___ noch einen verminderten H-Reflex angeführt und zu Recht

ergänzt, dass sich hiervon keine wesentliche funktionelle Auswirkung ergebe.

Aktuell stehe für die Beschwerdeführerin eine Hyp- bis Anästhesie verbunden mit

Schmerzen an der Aussenseite des linken Oberschenkels im Vordergrund. Dies

entspreche am ehesten einer Meralgia parästhetica, wie dies auch schon

Dr. med. K.___ festgehalten habe. Hierbei handle es sich üblicherweise um

ein gutartiges und selbstlimitierendes Krankheitsbild. Dass offenbar trotzdem

ein so weit gehender Eingriff an der linken Leiste durchgeführt worden sei,

lasse sich von diesem Krankheitsbild alleine her nicht nachvollziehen. Hier sei

ein wiederholtes Insistieren der Beschwerdeführerin bei gestörter

Schmerzverarbeitung wahrscheinlich. Ein objektives neurologisches Defizit

ergebe sich diesbezüglich wiederum nicht. Zur Arbeitsfähigkeit legt der

neurologische Gutachter dar, rückenbelastende Arbeiten könnten nur

eingeschränkt verrichtet werden, dies falle vor allem in das rheumatologische

Fachgebiet. Hierunter dürfte auch die gegenwärtige Tätigkeit mit Führen eines

Imbissstandes fallen. Für alle übrigen, körperlich leichten bis punktuell mittelschweren

Frauenarbeiten bestehe entsprechend dem Ausbildungsstand eine volle Arbeitsfähigkeit.

Auch retrospektiv finde sich keine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

auf neurologischem Gebiet. Mit dem Bericht von Dr. med. K.___ stimme er, der

neurologische Gutachter, überein, zur Arbeitsfähigkeit habe Dr. med. K.___

nicht detailliert Stellung genommen.

4.3.3

In der bidisziplinären

Beurteilung halten die Gutachter fest, im Vordergrund stünden die

Rückenbeschwerden, welche rheumatologisch und neurologisch validiert worden

seien (IV-Nr. 94.1 S. 18 f.). Übereinstimmend lasse sich das residuelle radikuläre

Syndrom S1 rechts feststellen bei Status nach Diskushernienoperation im Jahr

2012.

Es hätten noch verschiedene Schmerzbehandlungen und auch Interventionen

mit Katheter stattgefunden. Klinisch zeige sich eine deutliche muskuläre Dekonditionierung

mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen. Die

Arbeitsfähigkeit sei auf körperlich vor allem leichte bis nur selten

mittelschwere Tätigkeiten eingeschränkt. Dementsprechend sei die aktuell

durchgeführte Arbeit partiell bis deutlich ungeeignet. Für körperlich leichte

bis selten mittelschwere, vor allem wechselbelastende Tätigkeiten, ohne

Rotationsbewegungen der LWS, ohne Arbeiten in Oberkörpervorneigeposition, ohne

wiederholtes Heben, Tragen, Stossen und Ziehen von Lasten über 15 kg bis zur

Taille und darüber mit 10 kg bestehe eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit.

Aufgrund der nachvollziehbaren Beschwerdesymptomatik bei den doch gravierenden

objektiven Befunden sei von einer Leistungseinbusse, pausenbedingt, von 10 %

auszugehen. Diese interdisziplinäre Einschätzung sei mit Sicherheit ab Mai 2015

zu bestätigen, habe wahrscheinlich über die Zeit gemittelt seit Mai 2012

vorgelegen, nach vorangehend voller Arbeitsunfähigkeit von Januar bis April

2012.

4.4

Zur Kritik, welche die

Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Juni 2015 (IV-Nr. 100) hatte vorbringen

lassen, nehmen die Gutachter am 8. September 2015 Stellung (AK-Nr. 104). Sie

führen aus, der Widerspruch zwischen den attestierten Arbeitsunfähigkeiten in

einer angepassten Tätigkeit von 20 % (E. II. 4.3.1 hiervor) und 10 %

(E. II. 4.3.3) beruhe auf einem Schreibfehler. Korrekt sei der Wert von

20.

%, entsprechend dem rheumatologischen Teilgutachten. Die im Gutachten

enthaltene Aussage, die Beschwerdeführerin übe ihre derzeitige Tätigkeit (Betrieb

eines Imbissstands) über das Jahr gemittelt mit einem Pensum von mindestens

100.

% aus, beruhe auf den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung.

Weiter gehen die Gutachter auf einzelne Kritikpunkte ein.

5.

Umstritten ist in erster

Linie, ob das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. H.___ und Dr. med.

I.___ vom 19. Mai 2015 (IV-Nr. 94.1) beweiskräftig ist.

5.1

Das Gutachten beruht auf den

Vorakten sowie auf eigenen spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen

Rheumatologie und Neurologie. Angesichts der zur Diskussion stehenden

Beschwerdebilder erscheinen diese Abklärungen, was die Disziplinen anbelangt,

als ausreichend. Die Gutachter haben in Bezug auf ihr jeweiliges Fachgebiet

umfassende Untersuchungen vorgenommen. Die aus den Vorakten ersichtliche

Anamnese wurde in die Beurteilung einbezogen. Die Ergebnisse des Gutachtens stehen

auch nicht in einem grundsätzlichen Widerspruch zu den Aussagen der behandelnden

Ärzte.

Allerdings lag den Experten, wie die

Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, der Operationsbericht von Dr. med. L.___

(IV-Nr. 100 S. 4), der am 31. März 2015, also nach der Einladung zur

Begutachtung, aber vor deren Durchführung, verfasst wurde, nicht vor. Darin ist

jedoch unter den konkreten Umständen kein Mangel zu erblicken, welcher der

Beweiskraft des Gutachtens entgegenstünde. Der neurologische Teilgutachter Dr.

med. I.___ weist darauf hin, dass es sich bei einer Meralgia parästhetica

üblicherweise um ein gutartiges und selbstlimitierendes Krankheitsbild handle.

Dieses bewirke definitionsgemäss ausschliesslich sensible und keine motorischen

Beeinträchtigungen. Vor diesem Hintergrund leuchtet es ein, wenn die RAD-Ärztin

Dr. med. G.___ von einem nicht invalidisierenden Krankheitsbild spricht

(Stellungnahme vom 22. März 2016, IV-Nr. 114). Damit ist auch gesagt, dass die

entsprechende Operation von vornherein keine im vorliegenden Zusammenhang

entscheidende Bedeutung haben konnte. Von einer für die Beurteilung relevanten

Unvollständigkeit der Vorakten kann daher nicht gesprochen werden. Im Zeitpunkt

ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 8. September 2015 (IV-Nr. 104) lag den

Gutachtern der Operationsbericht überdies vor und sie bestätigten (unter

ergänzendem Verweis auf eine Literaturstelle, welche die begrenzte Tragweite

einer Meralgia parästhetica bestätigt) ihre Einschätzung, wonach das operierte

Beschwerdebild die Arbeitsfähigkeit nicht erheblich beeinflusst hatte.

Die aus Sicht der Gutachter im

Vordergrund stehenden Rückenbeschwerden, deren Art und Intensität sowie ihre

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit werden in einer schlüssigen und

nachvollziehbaren Weise beurteilt. Der in der Beschwerde erneut thematisierte

Widerspruch in der Bezifferung der Arbeitsunfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit

zwischen dem rheumatologischen Teilgutachten (20 %) und der Gesamtbeurteilung

(10 %) wird in der ergänzenden Stellungnahme vom 8. September 2015 plausibel

mit einem Schreibfehler erklärt (vgl. E. II. 4.4 hiervor).

5.2

Die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin

sind wie folgt zu beurteilen:

5.2.1

Die Rüge, die Gutachter hätten

sich nicht rückblickend mit dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit auseinandergesetzt,

ist unzutreffend. Das Gutachten enthält Aussagen zur Arbeitsfähigkeit seit

Oktober 2010 (vgl. IV-Nr. 94.1 S. 19). Diesen Angaben kommt allerdings für das

vorliegende Verfahren nur beschränkte Bedeutung zu, da sich die

Beschwerdeführerin im November 2014 wieder zum Leistungsbezug anmeldete (IV-Nr.

74; E. I. 3.1 hiervor), so dass berufliche Massnahmen frühestens ab diesem

Zeitpunkt und eine Rente frühestens ab Mai 2015 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; E.

II. 2.1 hiervor) ein Thema sein können.

5.2.2

Ergänzende Abklärungen zu einer

durch den neurologischen Teilgutachter erwähnten, allfälligen somatoformen

Schmerzstörung sind nicht erforderlich. Wie die Beschwerdeführerin selbst

darlegt, liessen sich die Schmerzen von rheumatologischer Seite weitgehend

somatisch erklären. Hinweise auf ein psychisches Leiden bestehen nicht. Daher

besteht, entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung, auch

kein Anlass, eine ergänzende Begutachtung nach Massgabe des Urteils BGE 141

V 281 anzuordnen.

5.2.3

Die aus den Vorakten

ersichtlichen Stellungnahmen und Einschätzungen der behandelnden Ärzte lassen

sich weitgehend mit den Ergebnissen des Gutachtens vereinbaren. Es trifft zu,

dass die behandelnden Ärzte sich grossenteils nicht näher zur

Arbeitsunfähigkeit geäussert haben (vgl. immerhin die Aussage von Dr. med.

E.___ [E. II. 4.1 hiervor]). Darin liegt jedoch kein Abklärungsmangel. Die

Symptomatik wurde durchaus ähnlich beschrieben und gewürdigt wie im Gutachten.

5.2.4

Wenn der rheumatologische

Gutachter anregte, zur Frage der Operationsindikation betreffend die schwere

Spinalkanalstenose im Segment LWK4/5 eine Zweitmeinung einzuholen (IV-Nr. 94.1

S. 14), erhoffte er sich davon, wie aus dem Kontext deutlich wird, eine

Verbesserung der Belastungsfähigkeit des Achsenskeletts. Ohne operative

Massnahmen gilt die von ihm angegebene Arbeitsfähigkeit, welche schwerere

Tätigkeiten ausschliesst und auch in leichten bis mittelschweren zu einer

Einschränkung führt.

5.3

Zusammenfassend ist dem

bidisziplinären Gutachten von Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___ vom 19.

Mai 2015 (IV-Nr. 94.1), mit der Präzisierung vom 8. September 2015 (IV-Nr.

104), volle Beweiskraft beizumessen. Auf das durch die Gutachter formulierte

Zumutbarkeitsprofil ist abzustellen. Die Beschwerdeführerin kann demnach keine

körperlich schweren Tätigkeiten verrichten. Für körperlich leichte bis selten mittelschwere,

vor allem wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Rotationsbewegungen der LWS, ohne

Arbeiten in vorgeneigter Position des Oberkörpers, ohne wiederholtes Heben,

Tragen, Stossen und Ziehen von Lasten über 15 kg bis zur Taille und 10 kg

oberhalb der Taille besteht eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (volles Pensum bei

um 20 % reduzierter Leistung wegen vermehrter Pausen).

6.

Zu prüfen bleibt der

Invaliditätsgrad. Dieser bestimmt sich unbestrittenermassen aufgrund eines

reinen Einkommensvergleichs.

6.1

Für die

Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im

Zeitpunkt des Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich

verdienen würde. Da die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall vermutungsweise

fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor

Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieser Verdienst ist wenn

nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen

(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59). Ist eine Bestimmung aufgrund

des zuletzt erzielten tatsächlichen Einkommens nicht möglich, wird stattdessen

auf Tabellenlöhne, Erfahrungs- oder Durchschnittswerte abgestellt.

Die Beschwerdegegnerin bezifferte

das Valideneinkommen in der angefochtenen Verfügung auf CHF 46‘489.00. Sie

stützte sich dabei auf einen Wert der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung

(LSE) 2012. Die Beschwerdeführerin lässt dagegen einwenden, die

Beschwerdegegnerin habe das Valideneinkommen in der Verfügung vom 6. Juni 2005

(IV-Nr. 38) auf CHF 78‘700.00 festgesetzt. Auf dieses Einkommen sei auch heute

abzustellen, denn die späteren Tätigkeiten habe sie nach ihrem Unfall und damit

als Invalide ausgeübt.

Es trifft zu, dass die

Beschwerdegegnerin am 6. Juni 2005 eine Verfügung erliess, mit der sie einen

Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente verneinte (IV-Nr. 38). Der

ermittelte Invaliditätsgrad von 19 % basierte auf einem Valideneinkommen

von CHF 78‘700.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 64‘000.00. Die

Vergleichseinkommen hatte die Beschwerdegegnerin nicht selbst ermittelt,

sondern unverändert aus der Verfügung der Suva vom 27. Oktober 2003 (IV-Nr. 16)

übernommen. Dies entsprach der damaligen Rechtslage, welche bei reinen

Unfallfolgen von der grundsätzlichen Verbindlichkeit der Invaliditätsbemessung

des Unfallversicherers für die Invalidenversicherung ausging. Diese Bindungswirkung

wurde erst mit dem am 27. August 2007 ergangenen Urteil BGE 133 V 349

vollständig aufgehoben (vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung: Ulrich Meyer /

Marco Reichmuth, Rechtsprechung zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 4 N 112

ff., insb. N 120 S. 44 f.). Als die Verfügung der Suva erging, war die

Beschwerdeführerin noch bei der B.___ angestellt (vgl. E. I. 1. hiervor),

was offenbar zur Schlussfolgerung führte, im Gesundheitsfall verhielte es sich

ebenso. Ob diese Einschätzung zutreffend war, erscheint rückblickend als zweifelhaft,

zumal in der Verfügung der Suva ausdrücklich festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin

könne ihre angestammte Tätigkeit «aufgrund unfallfremder sowie unfallbedingter

Gründe» nicht mehr ausführen (IV-Nr. 16 S. 2). Eine nähere Prüfung

dieser Frage erübrigt sich jedoch, denn für den hier zu prüfenden Zeitraum erscheint

diese Annahme ohnehin nicht mehr als gerechtfertigt. Die damals im Zentrum

stehende Ellenbogenproblematik hat sich inzwischen offenkundig verbessert. Sie

wird in den neueren Arztberichten höchstens noch am Rande erwähnt. Aufgrund der

Aktenlage ist davon auszugehen, dass zwischen dem Abbruch der Massnahmen im

Jahr 2006 (IV-Nr. 71; E. I. 2.2 hiervor) und dem Auftreten der

mit der Diskushernie verbundenen Beschwerden im September/Oktober 2010 (vgl. IV-Nr.

94.2

S. 7) keine erhebliche, die Arbeitsfähigkeit einschränkende

gesundheitliche Beeinträchtigung mehr bestand. Demzufolge bestand auch keine

Invalidität, das Valideneinkommen war identisch mit dem Invalideneinkommen. Bei

einer Invaliditätsbemessung hätte das Valideneinkommen dem Verdienst

entsprochen, den die Beschwerdeführerin als Gesunde zum damaligen Zeitpunkt

hätte erzielen können. Für die Invaliditätsbemessung, welche aktuell aufgrund

der Neuanmeldung vom November 2014 stattzufinden hat, ist daher ebenfalls auf

diesen Verdienst abzustellen. Da die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit

nicht in der optimalen erwerblichen Form verwertet hat, ist von statistischen

Werten auszugehen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist diesbezüglich im

Grundsatz korrekt.

Nicht gefolgt werden

kann der Beschwerdegegnerin dagegen, wenn sie den Wert für die Branche

«sonstige persönliche Dienstleistungen» (Kolonne 96 der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung [LSE] 2012) herangezogen hat. Wohl hat die Beschwerdeführerin

in den Jahren ab 2007 eine selbständige Erwerbstätigkeit als Betreiberin eines

Imbisswagens ausgeübt. Laut den Auszügen aus dem Individuellen Konto (IV-Nr.

82) erzielte sie jedoch mit dieser Tätigkeit ab 2012 nur noch ein relativ

geringes Einkommen. Der Gutachter Dr. med. H.___ führt aus, diese Tätigkeit

sei mit Blick auf die neu aufgetretenen gesundheitlichen Einschränkungen

ungeeignet. Vor diesem Hintergrund kann das Valideneinkommen weder dem

Verdienst aus der selbständigen Erwerbstätigkeit gleichgesetzt werden noch

rechtfertigt sich die Annahme, die Beschwerdeführerin hätte sich als Gesunde in

dieser oder einer vergleichbaren Branche eine Anstellung gesucht. Als sachgerecht

erscheint es, auf den branchenunabhängigen Tabellenwert («Total») abzustellen,

der sich bei Frauen im Jahr 2012 auf CHF 4‘112.00 belief (LSE 2012, Tabelle TA1,

Kompetenzniveau 1).

6.2

Für die

Bemessung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls den

Tabellenwert herangezogen. Dies lässt sich nicht beanstanden, da das durch die

Gutachter umschriebene Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. II. 5.3 hiervor) die Ausübung

eines relativ grossen Spektrums von Tätigkeiten erlaubt. Da somit beide Vergleichseinkommen

auf der Basis desselben Tabellenlohns zu bestimmen sind, erübrigt sich eine

genaue Bezifferung. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit

unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_365/2012 vom 30. Juli 2012 E. 7 und 8C_759/2016 vom 29. Dezember 2016 E.

4.

).

Nach der Rechtsprechung

ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu

berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei

leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen

und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und

deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen.

Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und

berufliche Merkmale einer versicherten Person Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen

sind, ist von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten

Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,

Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig. Der

Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens

25.

% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen; BGE

135.

V 297 E. 5.2 S. 301). Die Frage, ob ein Abzug vorzunehmen ist oder nicht,

bildet eine Rechtsfrage (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.).

Das durch die Gutachter

umschriebene Zumutbarkeitsprofil (E. II. 5.3 hiervor) lässt relativ viele

Tätigkeiten zu. Die Beschwerdeführerin kann eine angepasste Tätigkeit mit

vollem Pensum bei einer wegen vermehrten Pausen auf 80 % reduzierten

Leistung erbringen. Weder ihr Alter (Jahrgang 1974) noch die (schweizerische)

Staatsangehörigkeit lassen lohnmässige Nachteile erwarten. Der konkreten Berufserfahrung

kommt im Bereich der dem Kompetenzniveau 1 zuzuordnenden Arbeiten keine

erhebliche Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund lässt es sich nicht

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn

vorgenommen hat. Der Invaliditätsgrad entspricht somit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit

und beträgt 20 %. Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente der

Beschwerdegegnerin.

7.

Berufliche

Massnahmen werden durch den Gutachter Dr. med. H.___ als diskussionswürdig

bezeichnet (IV-Nr. 94.1 S. 14). Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch

unter Hinweis auf die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin (selbständiges

Betreiben eines Imbissstandes). Auch mit Blick auf die stark unterschiedliche

Einschätzung des Leistungsvermögens versprachen berufliche Eingliederungsmassnahmen

bisher realistischerweise keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Unterstützung bei der

Stellensuche wäre jedoch zu bejahen, falls sich die Beschwerdeführerin bereitfinden

sollte, ihre derzeitige selbständige Tätigkeit aufzugeben und das gutachterlich

ermittelte Leistungsvermögen auszuschöpfen. Für den hier zu beurteilenden

Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 18. August 2016 hat die

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

jedoch zu Recht verneint. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

8.

8.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

8.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen

sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss

in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Weber