VSBES.2016.247
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
8. März 2017Deutsch28 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 8. März 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Weber
In Sachen
A.___ vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz
AG,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen
(Verfügung vom 18. August 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1974 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) absolvierte eine Lehre als Betriebsassistentin
bei der B.___, die sie im Jahr 1992 abschloss. In der Folge war sie in dieser
Funktion tätig. Am 16. Oktober 2000 erlitt sie einen Berufsunfall (Kontusion des
rechten Ellenbogens; vgl. Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 8, 9, 10). Wegen fortbestehender
Beschwerden nahm die Arbeitgeberin schliesslich per 1. Februar 2003 eine
Teilpensionierung im Umfang von 20 % vor (IV-Nr. 18). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Suva als obligatorischer Unfallversicherer sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 27. Oktober 2003 (IV-Nr. 16) ab 1. November 2003 eine Invalidenrente
aufgrund eines Invaliditätsgrades von 19 % zu. Das Arbeitsverhältnis bei der B.___
endete am 31. Juli 2004 (vgl. IV-Nr. 19).
2.
2.1 Am 18. August 2003 meldete
sich die Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons
Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. 6). Diese zog Akten der Suva und der Arbeitgeberin bei. Anschliessend
verneinte sie mit Verfügung vom 6. Juni 2005 (IV-Nr. 38) einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente.
2.2 Am 3. November 2005 bat die
Suva die Beschwerdegegnerin, neuerlich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin
aufgrund der veränderten Erwerbssituation Anspruch auf berufliche Massnahmen
habe (IV-Nr. 40). In der Folge wurden der Beschwerdeführerin Leistungen in Form
von Berufsberatung zugesprochen (Verfügung vom 6. Dezember 2015, IV-Nr.
44). Vom 23. Januar 2006 bis 7. Februar 2006 (vorzeitiger Abbruch) fand in der
Beruflichen Abklärungsstelle (C.___) [...] eine Abklärung statt (Bericht vom
18. April 2006, IV-Nr. 61). Die Beschwerdegegnerin holte zudem beim Psychiater
Dr. med. D.___, [...], einen Bericht vom 7. April 2006 ein (IV-Nr.
60) und zog weitere Unterlagen der Suva bei (IV-Nr. 65, 68). Mit Verfügung vom
22. September 2006 (IV-Nr. 71) wurde ein Anspruch der Beschwerdeführerin
auf berufliche Massnahmen verneint. Grund war der vorzeitige Abbruch der Abklärung
bei der C.___.
3.
3.1 Am 6. November 2014 meldete
sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf seit Januar 2012 bestehende,
dauernde Rückenschmerzen erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 74). Am 5.
Dezember 2014 fand ein Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 83). Die Beschwerdegegnerin
holte Berichte von Dr. med. E.___, Praktischer Arzt FMH für
Allgemeinmedizin, vom 12. Dezember 2014 (IV-Nr. 84, mit Beilagen) und von
Dr. med. F.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, vom 16. Dezember
2014 (IV-Nr. 85, mit Beilagen) ein. Dr. med. G.___, Fachärztin für
Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) empfahl am 25. Februar
2015, es sei ein bidisziplinäres Gutachten einzuholen (IV-Nr. 87). Die
Beschwerdegegnerin gab daraufhin bei Dr. med. H.___, Facharzt für
Rheumatologie FMH, und Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, von der
Begutachtungsstelle [...] ein Gutachten in Auftrag. Dieses wurde am 19. Mai
2015 erstattet (IV-Nr. 94.1). Die Beschwerdeführerin liess eine Stellungnahme
einreichen, welcher neue Akten beigelegt wurden (IV-Nr. 100). Die
Beschwerdegegnerin holte dazu eine Stellungnahme der Gutachter vom 8. September
2015 ein (IV-Nr. 104). Anschliessend stellte sie der Beschwerdeführerin mit
Vorbescheid vom 1. Dezember 2015 (IV-Nr. 108) in Aussicht, einen Anspruch auf berufliche
Massnahmen und eine Invalidenrente zu verneinen.
3.2 Die Beschwerdeführerin liess
am 22. Januar 2016 Einwände gegen den Vorbescheid erheben (IV-Nr. 111). Die
Beschwerdegegnerin holte eine Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. G.___
vom 22. März 2016 (IV-Nr. 114) ein. Anschliessend entschied sie mit Verfügung
vom 18. August 2016 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) im Sinne des Vorbescheids und
lehnte es ab, Leistungen in Form beruflicher Massnahmen oder einer
Invalidenrente zu erbringen.
4. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin
am 20. September 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung vom 18. August
2016 aufzuheben.
2. Es seien berufliche
Eingliederungsmassnahmen zu prüfen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin eine Rente
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % auszurichten.
4. Eventualiter seien weitere Abklärungen
vorzunehmen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin.
5. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. November 2016 auf Abweisung der
Beschwerde.
6. Die Beschwerdeführerin verzichtet
in der Folge auf eine Replik. Ihre Vertretung reicht am 9. Dezember 2016 eine
Kostennote ein.
7. Auf die Ausführungen der Parteien
in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der gerichtlichen Beurteilung
ist der Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung entwickelt hat (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243). Der in der
Beschwerdeschrift vertretenen These, massgebend sei der Sachverhalt bis zum Erlass
des Urteils, kann nicht gefolgt werden.
2.
2.1
Anspruch auf eine Rente haben
gemäss Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR
831.
) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch
entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).
2.2
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 16 ATSG).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung hat das Sozialversicherungsgericht, ohne an förmliche
Beweisregeln gebunden zu sein, alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Anspruches gestatten.
Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen
und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere
medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil des
Bundesgerichts 9C_190/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3). Der Beweiswert eines
Arztberichtes hängt davon ab, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist,
auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil des Bundesgerichts
8C_125/2016 vom 4. November 2016 E. 2.1.1).
3.3
Nach der Rechtsprechung ist
einem Gutachten externer Spezialärzte, welches durch den Versicherungsträger im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurde und den allgemeinen Anforderungen
(vgl. E. II. 3.2 hiervor) gerecht wird, voller Beweiswert zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit
der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; Urteil des Bundesgerichts
8C_452/2016 vom 27. September 2016 E. 3).
4.
Aus den Akten ergeben sich
insbesondere die folgenden Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin:
4.1
Dr. med. E.___ diagnostiziert
in seinem Bericht vom 12. Dezember 2014 (IV-Nr. 84 S. 1 ff.) ein chronisches,
persistierendes lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechtsbetont, bestehend seit
September 2011, bei Status nach Fenestrationsoperation (Klinik [...], 5.
Oktober 2012). Die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Imbiss-Wirtin
sei ihm nicht bekannt und müsse beim zuständigen behandelnden Arzt der Klinik [...]
erfragt werden. Die Patientin sei hauptsächlich in dieser Klinik behandelt
worden. In der bisherigen Tätigkeit als Imbiss-Wirtin werde die
Beschwerdeführerin durch starke Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine
beim Lastenheben beeinträchtigt. Die geschätzte Maximal-Last betrage 7.5 kg.
Büro-Arbeiten wären der Beschwerdeführerin wahrscheinlich ohne
Leistungseinschränkung während acht Stunden pro Tag zumutbar.
4.2
Den Berichten der Ärzte der
Klinik [...] lässt sich Folgendes entnehmen:
4.2.1
Dr. med. F.___ von der Klinik [...]
diagnostiziert in seinem Bericht vom 28. Dezember 2011 (IV-Nr. 84 S. 7 f.) eine
Diskushernie L5/S1 rechts (persistierende rechtsseitige radikuläre Reiz- und
sensible Ausfallsymptomatik vom Typ S1) und den Verdacht auf ein thorakales
Lipom rechts. Anfang Oktober 2010 sei es zu einer Exazerbation einer damals
seit etwa drei Wochen bestehenden rechtsseitigen Lumboischialgie gekommen. Die
Abklärungen hätten eine mediolaterale lumbosakrale Diskushernie mit
Beeinträchtigung der Wurzel S1 rechts gezeigt. Aufgrund der lediglich
leichtgradigen sensiblen Ausfallsymptomatik und des Alters der Patientin sei
primär ein konservatives Vorgehen gewählt worden. Zwischenzeitlich sei die
Patientin aber nie ganz beschwerdefrei gewesen und berichte, im Moment gehe es
ihr sogar etwas schlechter als im Herbst 2010. Klinisch finde sich immer noch
eine Hypästhesie, etwas diffus am lateralen rechten Ober- und Unterschenkel.
Motorische Ausfälle liessen sich nicht objektivieren, die Untersuchung sei aber
bei Verletzung im rechten Fussgelenk erschwert. Wahrscheinlich komme man angesichts
der persistierenden Schmerzsymptomatik nicht um eine Operation des
Bandscheibenvorfalls herum.
4.2.2
Am 21. Dezember 2013 berichtet
Dr. med. J.___ von der Klinik [...] über einen stationären Aufenthalt vom 13.
bis 16. Dezember 2013 (IV-Nr. 84 S. 6). Als Diagnosen nennt der Arzt ein
therapieresistentes lumboradikuläres Syndrom links bei deutlicher
Osteochondrose und Spondylarthrose L4/L5, eine beginnende Spinalkanalstenose
L4/L5, einen Status nach Diskushernienoperation L5/S1 rechts 2012 sowie eine
Osteochondrose L5/S1. Am 13. Dezember 2013 habe ein operativer Eingriff
stattgefunden (Implantation eines Verweilkatheters im Bereich L4/L5 links für
die Durchführung der kontinuierlichen Schmerztherapie und selektiven Steroidabgabe).
Die kontinuierliche Analgesie sei direkt nach Implantation des Katheters
eingeleitet worden. Trotz Steigerung der Konzentration habe keine wesentliche
Schmerzreduktion erreicht werden können. Der Katheter sei wieder entfernt
worden.
4.2.3
Dr. med. K.___, Facharzt
Neurologie FMH, von der Klinik [...] hält im Bericht über die Untersuchung vom
8.
September 2014 (IV-Nr. 85 S. 7) fest, zu diagnostizieren seien ein S1-Syndrom
rechts und eine Meralgia parästhetica links. Er habe die Beschwerdeführerin am
23.
September 2013 erstmals untersucht. Sie habe über Sensibilitätsstörungen im
rechten Bein, vor allem im Unterschenkel, und Krämpfe im Fuss sowie ziehende
und brennende Schmerzen links am Oberschenkel geklagt. Aktuell klage sie
weiterhin über ein Ziehen und eine Verkrampfung im rechten Unterschenkel und
Fuss, links am Oberschenkel lateral Brennen und ein Stechen. In der Beurteilung
führt Dr. med. K.___ aus, auch wenn die Infiltration vom Nervus cutaneus
femoris erfolglos gewesen sei, müsse man die Sensibilitätsstörung am linken
Oberschenkel als Meralgia parästhetica ansehen. Das scharf begrenzte Areal
passe gut zur Ausbreitung des entsprechenden Nervs. Hinweise auf eine
radikuläre Symptomatik auf der linken Seite ergäben sich nicht. Rechts gehe er,
Dr. med. K.___, dagegen von einer S1-Symptomatik aus. Der H-Reflex, das
neurophysiologische Korrelat vom ASR, sei rechts schwächer auslösbar als links.
Darüber hinaus seien jedoch keine relevanten Ausfälle zu dokumentieren.
4.2.4
In seinem Eintrag über die
Konsultation vom 12. September 2014 (IV-Nr. 85 S. 6) führt Dr. med. F.___
von der Klinik [...] aus, die Beschwerdeführerin berichte weiterhin über ein
brennendes Schmerzgefühl im linken Oberschenkel aussen. Dieses sei permanent
vorhanden. Zudem bestehe ein Ziehen und eine Verkrampfung im rechten Unterschenkel
und im Fuss. Die Beschwerdeführerin sei nun auch neurologisch evaluiert worden.
Eine Dekompression von L4/L5 sei nicht indiziert, da die Chance auf eine
Verbesserung der S1-Symptomatik nur 50 % betrage. In Bezug auf die Meralgia parästhetica
werde die Beschwerdeführerin Dr. med. L.___ von der plastischen Chirurgie
vorgestellt.
4.2.5
Dr. med. L.___, Facharzt FMH
für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, Klinik [...], berichtet
am 4. November 2014 an Dr. med. F.___ (IV-Nr. 85 S. 4). Er hält fest,
klinisch bestehe der Verdacht auf eine Meralgia parästhetica links. Die
Beschwerdeführerin schildere, dass seit über zwei Jahren Schmerzen im Bereich
des linken Oberschenkels bestünden, vor allem seitlich. Sie beschreibe ein
Brennen, teils Stechen, sowie unangenehme Empfindung bei leichter Berührung,
auch durch Kleidungsstücke. Sobald er im Besitz der Unterlagen sei, werde er
die Beschwerdeführerin nochmals aufbieten, voraussichtlich zur konkreten
OP-Planung.
4.2.6
Am 12. März 2015 wurde die
Beschwerdeführerin durch Dr. med. L.___ operiert. Laut dem Operationsbericht vom
31.
März 2015 (IV-Nr. 100 S. 4) wurde wegen der diagnostizierten Meralgia
parästhetica links eine Dekompression und Neurolyse des Nervus cutaneus femoris
lateralis links vorgenommen. Zur Indikation führt der Arzt aus, die
Beschwerdeführerin schildere Schmerzen im Bereich des linken Oberschenkels, vor
allem seitlich, die seit über zwei Jahren bestünden. Sie beschreibe die
Schmerzen als ein Brennen, teils Stechen, sowie unangenehme Empfindungen bei
leichter Berührung, auch durch Kleidungsstücke. Das klinische Bild entspreche
einer Meralgia parästhetica links, unabhängig von der parallel dazu bestehenden
Problematik des Spinalkanals Höhe L4/5 und L5/S1.
4.3
Das durch die Beschwerdegegnerin
eingeholte bidisziplinäre Gutachten vom 19. Mai 2015 führte zu folgenden
Ergebnissen:
4.3.1
Der rheumatologische Gutachter
Dr. med. H.___ führt in seiner Beurteilung aus (IV-Nr. 94.1 S. 11 ff.), im
Oktober 2010 sei es zu einer Exazerbation einer damals seit September 2010
bestehenden rechtsseitigen Lumboischialgie gekommen. Die bildgebenden
Abklärungen hätten eine massive lumbosakrale Diskushernie mit Beeinträchtigung
der Wurzel S1 rechts ergeben. Bei primär vor allem sensibler Ausfallsymptomatik
sei ein konservatives Therapievorgehen eingeleitet worden, was zu keinem
Zeitpunkt zu einer relevanten Schmerzlinderung geführt habe. Konsekutiv habe Dr. med.
F.___ Anfang 2012 eine Diskushernienoperation LWK5/SWK1 vorgenommen. Im Verlauf
habe jedoch gemäss Aktenlage ein therapieresistentes lumboradikuläres Syndrom
links bei Osteochondrose, Spondylarthrose und Spinalkanalstenose im Segment
LWK4/5 bestanden. Die Implantation eines Verweilkatheters im Dezember 2013
(vgl. E. II. 4.2.2 hiervor) sei ineffizient gewesen. Weitere durchgeführte
schmerzinterventionelle Massnahmen lumbal hätten die lumboischialgiformen
Beschwerden nicht beeinflussen können, ebenso wenig die anhaltenden
Dysästhesien im ventralen Oberschenkel links. Diese Dysästhesien seien nur im Herbst
2014.
erstmalig als eine Meralgia parästhetica aus neurochirurgischer und
neurologischer Sicht interpretiert worden. Inzwischen sei die Meralgia
parästhetica am 12. März 2015 durch den plastischen Chirurgen Dr. med. L.___
operativ saniert worden, im Sinne einer Dekompression des Nervus cutaneus
femoris lateralis links. Diesbezüglich sei bis dahin, zwei Monate postoperativ,
keine Änderung der Dysästhesien eingetreten. Im Vordergrund stünden für die
Beschwerdeführerin chronische, täglich vorhandene lumbogluteale Schmerzen mit
intermittierenden Ausstrahlungen bis in den rechten Fuss, verbunden mit zum
Teil krampfartigen Schmerzen. Zum Teil bestünden reaktive Verspannungen bis in
den Nackenbereich. Insgesamt bestünden klar objektivierbare pathoanatomische Befunde
lumbal, welche die chronische Schmerzsymptomatik im Sinne eines chronischen lumbospondylogenen
Schmerzsyndroms rechts gut erklärten.
Zur Arbeitsfähigkeit erklärt der
rheumatologische Gutachter, aufgrund der klaren pathoanatomischen Veränderungen
im Bereich der lumbalen Wirbelsäule seien generell jegliche regelmässig
körperlich mittel- bis schwerbelastenden beruflichen Tätigkeiten nicht
geeignet. Grundsätzlich wären auch stets stehende berufliche Tätigkeiten ungünstig.
Ideal wären Tätigkeiten in Wechselbelastung zwischen Stehen, Sitzen und Gehen.
Die momentane berufliche Tätigkeit an einem Imbissstand (in den warmen Sommermonaten
ca. 12 Stunden pro Tag, im Jahresdurchschnitt ca. 40 Stunden pro Woche,
weitgehend stehend) sei sicherlich absolut nicht ideal. Aus
rheumatologisch-theoretischer Sicht bestehe für eine körperlich leichte bis
selten mittelschwere und wegweisend wechselbelastende berufliche Tätigkeit eine
Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % (volles Pensum mit zusätzlichen
Pausen). Die Beschwerdeführerin sollte ihre Arbeitsposition regelmässig selbständig
wechseln können. Vermieden werden sollten stereotype Rotationsbewegungen der
Lendenwirbelsäule, Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneigeposition oder das
repetitive Heben, Tragen, Stossen und Ziehen von Lasten über 15 kg (bis zur
Taille) respektive 10 kg (über Taille). Aufgrund der subjektiven leichten Unsicherheit
beim Gehen seien z.B. Überwachungsfunktionen mit Gehstrecken auf maximal eine
Stunde zu limitieren. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe ab Mai 2012. Zuvor habe
nach der Diskushernienoperation von Januar 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
bestanden.
4.3.2
Der neurologische Gutachter Dr.
med. I.___ führt in seiner Beurteilung aus, die Beschwerdeführerin klage über
Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Knie und eine ausgeprägte Pelzigkeit an
der Aussenseite des linken Beines. Am rechten Bein sei ein residuelles
radikuläres Syndrom S1 anzunehmen (IV-Nr. 94.1 S. 17). Hierfür sei 2012 eine
Diskektomie durchgeführt worden, wobei sich allerdings schon damals keine
motorischen Ausfälle hätten feststellen lassen. An der abgelaufenen radikulären
Läsion bestehe bei Minderung des ASR rechts aber kein Zweifel, worauf bereits
Dr. med. K.___ in seinem Bericht hingewiesen habe. Ergänzend habe
Dr. med. K.___ noch einen verminderten H-Reflex angeführt und zu Recht
ergänzt, dass sich hiervon keine wesentliche funktionelle Auswirkung ergebe.
Aktuell stehe für die Beschwerdeführerin eine Hyp- bis Anästhesie verbunden mit
Schmerzen an der Aussenseite des linken Oberschenkels im Vordergrund. Dies
entspreche am ehesten einer Meralgia parästhetica, wie dies auch schon
Dr. med. K.___ festgehalten habe. Hierbei handle es sich üblicherweise um
ein gutartiges und selbstlimitierendes Krankheitsbild. Dass offenbar trotzdem
ein so weit gehender Eingriff an der linken Leiste durchgeführt worden sei,
lasse sich von diesem Krankheitsbild alleine her nicht nachvollziehen. Hier sei
ein wiederholtes Insistieren der Beschwerdeführerin bei gestörter
Schmerzverarbeitung wahrscheinlich. Ein objektives neurologisches Defizit
ergebe sich diesbezüglich wiederum nicht. Zur Arbeitsfähigkeit legt der
neurologische Gutachter dar, rückenbelastende Arbeiten könnten nur
eingeschränkt verrichtet werden, dies falle vor allem in das rheumatologische
Fachgebiet. Hierunter dürfte auch die gegenwärtige Tätigkeit mit Führen eines
Imbissstandes fallen. Für alle übrigen, körperlich leichten bis punktuell mittelschweren
Frauenarbeiten bestehe entsprechend dem Ausbildungsstand eine volle Arbeitsfähigkeit.
Auch retrospektiv finde sich keine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
auf neurologischem Gebiet. Mit dem Bericht von Dr. med. K.___ stimme er, der
neurologische Gutachter, überein, zur Arbeitsfähigkeit habe Dr. med. K.___
nicht detailliert Stellung genommen.
4.3.3
In der bidisziplinären
Beurteilung halten die Gutachter fest, im Vordergrund stünden die
Rückenbeschwerden, welche rheumatologisch und neurologisch validiert worden
seien (IV-Nr. 94.1 S. 18 f.). Übereinstimmend lasse sich das residuelle radikuläre
Syndrom S1 rechts feststellen bei Status nach Diskushernienoperation im Jahr
2012.
Es hätten noch verschiedene Schmerzbehandlungen und auch Interventionen
mit Katheter stattgefunden. Klinisch zeige sich eine deutliche muskuläre Dekonditionierung
mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen. Die
Arbeitsfähigkeit sei auf körperlich vor allem leichte bis nur selten
mittelschwere Tätigkeiten eingeschränkt. Dementsprechend sei die aktuell
durchgeführte Arbeit partiell bis deutlich ungeeignet. Für körperlich leichte
bis selten mittelschwere, vor allem wechselbelastende Tätigkeiten, ohne
Rotationsbewegungen der LWS, ohne Arbeiten in Oberkörpervorneigeposition, ohne
wiederholtes Heben, Tragen, Stossen und Ziehen von Lasten über 15 kg bis zur
Taille und darüber mit 10 kg bestehe eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit.
Aufgrund der nachvollziehbaren Beschwerdesymptomatik bei den doch gravierenden
objektiven Befunden sei von einer Leistungseinbusse, pausenbedingt, von 10 %
auszugehen. Diese interdisziplinäre Einschätzung sei mit Sicherheit ab Mai 2015
zu bestätigen, habe wahrscheinlich über die Zeit gemittelt seit Mai 2012
vorgelegen, nach vorangehend voller Arbeitsunfähigkeit von Januar bis April
2012.
4.4
Zur Kritik, welche die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Juni 2015 (IV-Nr. 100) hatte vorbringen
lassen, nehmen die Gutachter am 8. September 2015 Stellung (AK-Nr. 104). Sie
führen aus, der Widerspruch zwischen den attestierten Arbeitsunfähigkeiten in
einer angepassten Tätigkeit von 20 % (E. II. 4.3.1 hiervor) und 10 %
(E. II. 4.3.3) beruhe auf einem Schreibfehler. Korrekt sei der Wert von
20.
%, entsprechend dem rheumatologischen Teilgutachten. Die im Gutachten
enthaltene Aussage, die Beschwerdeführerin übe ihre derzeitige Tätigkeit (Betrieb
eines Imbissstands) über das Jahr gemittelt mit einem Pensum von mindestens
100.
% aus, beruhe auf den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung.
Weiter gehen die Gutachter auf einzelne Kritikpunkte ein.
5.
Umstritten ist in erster
Linie, ob das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. H.___ und Dr. med.
I.___ vom 19. Mai 2015 (IV-Nr. 94.1) beweiskräftig ist.
5.1
Das Gutachten beruht auf den
Vorakten sowie auf eigenen spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen
Rheumatologie und Neurologie. Angesichts der zur Diskussion stehenden
Beschwerdebilder erscheinen diese Abklärungen, was die Disziplinen anbelangt,
als ausreichend. Die Gutachter haben in Bezug auf ihr jeweiliges Fachgebiet
umfassende Untersuchungen vorgenommen. Die aus den Vorakten ersichtliche
Anamnese wurde in die Beurteilung einbezogen. Die Ergebnisse des Gutachtens stehen
auch nicht in einem grundsätzlichen Widerspruch zu den Aussagen der behandelnden
Ärzte.
Allerdings lag den Experten, wie die
Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, der Operationsbericht von Dr. med. L.___
(IV-Nr. 100 S. 4), der am 31. März 2015, also nach der Einladung zur
Begutachtung, aber vor deren Durchführung, verfasst wurde, nicht vor. Darin ist
jedoch unter den konkreten Umständen kein Mangel zu erblicken, welcher der
Beweiskraft des Gutachtens entgegenstünde. Der neurologische Teilgutachter Dr.
med. I.___ weist darauf hin, dass es sich bei einer Meralgia parästhetica
üblicherweise um ein gutartiges und selbstlimitierendes Krankheitsbild handle.
Dieses bewirke definitionsgemäss ausschliesslich sensible und keine motorischen
Beeinträchtigungen. Vor diesem Hintergrund leuchtet es ein, wenn die RAD-Ärztin
Dr. med. G.___ von einem nicht invalidisierenden Krankheitsbild spricht
(Stellungnahme vom 22. März 2016, IV-Nr. 114). Damit ist auch gesagt, dass die
entsprechende Operation von vornherein keine im vorliegenden Zusammenhang
entscheidende Bedeutung haben konnte. Von einer für die Beurteilung relevanten
Unvollständigkeit der Vorakten kann daher nicht gesprochen werden. Im Zeitpunkt
ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 8. September 2015 (IV-Nr. 104) lag den
Gutachtern der Operationsbericht überdies vor und sie bestätigten (unter
ergänzendem Verweis auf eine Literaturstelle, welche die begrenzte Tragweite
einer Meralgia parästhetica bestätigt) ihre Einschätzung, wonach das operierte
Beschwerdebild die Arbeitsfähigkeit nicht erheblich beeinflusst hatte.
Die aus Sicht der Gutachter im
Vordergrund stehenden Rückenbeschwerden, deren Art und Intensität sowie ihre
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit werden in einer schlüssigen und
nachvollziehbaren Weise beurteilt. Der in der Beschwerde erneut thematisierte
Widerspruch in der Bezifferung der Arbeitsunfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit
zwischen dem rheumatologischen Teilgutachten (20 %) und der Gesamtbeurteilung
(10 %) wird in der ergänzenden Stellungnahme vom 8. September 2015 plausibel
mit einem Schreibfehler erklärt (vgl. E. II. 4.4 hiervor).
5.2
Die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin
sind wie folgt zu beurteilen:
5.2.1
Die Rüge, die Gutachter hätten
sich nicht rückblickend mit dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit auseinandergesetzt,
ist unzutreffend. Das Gutachten enthält Aussagen zur Arbeitsfähigkeit seit
Oktober 2010 (vgl. IV-Nr. 94.1 S. 19). Diesen Angaben kommt allerdings für das
vorliegende Verfahren nur beschränkte Bedeutung zu, da sich die
Beschwerdeführerin im November 2014 wieder zum Leistungsbezug anmeldete (IV-Nr.
74; E. I. 3.1 hiervor), so dass berufliche Massnahmen frühestens ab diesem
Zeitpunkt und eine Rente frühestens ab Mai 2015 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; E.
II. 2.1 hiervor) ein Thema sein können.
5.2.2
Ergänzende Abklärungen zu einer
durch den neurologischen Teilgutachter erwähnten, allfälligen somatoformen
Schmerzstörung sind nicht erforderlich. Wie die Beschwerdeführerin selbst
darlegt, liessen sich die Schmerzen von rheumatologischer Seite weitgehend
somatisch erklären. Hinweise auf ein psychisches Leiden bestehen nicht. Daher
besteht, entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung, auch
kein Anlass, eine ergänzende Begutachtung nach Massgabe des Urteils BGE 141
V 281 anzuordnen.
5.2.3
Die aus den Vorakten
ersichtlichen Stellungnahmen und Einschätzungen der behandelnden Ärzte lassen
sich weitgehend mit den Ergebnissen des Gutachtens vereinbaren. Es trifft zu,
dass die behandelnden Ärzte sich grossenteils nicht näher zur
Arbeitsunfähigkeit geäussert haben (vgl. immerhin die Aussage von Dr. med.
E.___ [E. II. 4.1 hiervor]). Darin liegt jedoch kein Abklärungsmangel. Die
Symptomatik wurde durchaus ähnlich beschrieben und gewürdigt wie im Gutachten.
5.2.4
Wenn der rheumatologische
Gutachter anregte, zur Frage der Operationsindikation betreffend die schwere
Spinalkanalstenose im Segment LWK4/5 eine Zweitmeinung einzuholen (IV-Nr. 94.1
S. 14), erhoffte er sich davon, wie aus dem Kontext deutlich wird, eine
Verbesserung der Belastungsfähigkeit des Achsenskeletts. Ohne operative
Massnahmen gilt die von ihm angegebene Arbeitsfähigkeit, welche schwerere
Tätigkeiten ausschliesst und auch in leichten bis mittelschweren zu einer
Einschränkung führt.
5.3
Zusammenfassend ist dem
bidisziplinären Gutachten von Dr. med. H.___ und Dr. med. I.___ vom 19.
Mai 2015 (IV-Nr. 94.1), mit der Präzisierung vom 8. September 2015 (IV-Nr.
104), volle Beweiskraft beizumessen. Auf das durch die Gutachter formulierte
Zumutbarkeitsprofil ist abzustellen. Die Beschwerdeführerin kann demnach keine
körperlich schweren Tätigkeiten verrichten. Für körperlich leichte bis selten mittelschwere,
vor allem wechselbelastende Tätigkeiten, ohne Rotationsbewegungen der LWS, ohne
Arbeiten in vorgeneigter Position des Oberkörpers, ohne wiederholtes Heben,
Tragen, Stossen und Ziehen von Lasten über 15 kg bis zur Taille und 10 kg
oberhalb der Taille besteht eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % (volles Pensum bei
um 20 % reduzierter Leistung wegen vermehrter Pausen).
6.
Zu prüfen bleibt der
Invaliditätsgrad. Dieser bestimmt sich unbestrittenermassen aufgrund eines
reinen Einkommensvergleichs.
6.1
Für die
Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im
Zeitpunkt des Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich
verdienen würde. Da die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall vermutungsweise
fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor
Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieser Verdienst ist wenn
nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen
(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59). Ist eine Bestimmung aufgrund
des zuletzt erzielten tatsächlichen Einkommens nicht möglich, wird stattdessen
auf Tabellenlöhne, Erfahrungs- oder Durchschnittswerte abgestellt.
Die Beschwerdegegnerin bezifferte
das Valideneinkommen in der angefochtenen Verfügung auf CHF 46‘489.00. Sie
stützte sich dabei auf einen Wert der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(LSE) 2012. Die Beschwerdeführerin lässt dagegen einwenden, die
Beschwerdegegnerin habe das Valideneinkommen in der Verfügung vom 6. Juni 2005
(IV-Nr. 38) auf CHF 78‘700.00 festgesetzt. Auf dieses Einkommen sei auch heute
abzustellen, denn die späteren Tätigkeiten habe sie nach ihrem Unfall und damit
als Invalide ausgeübt.
Es trifft zu, dass die
Beschwerdegegnerin am 6. Juni 2005 eine Verfügung erliess, mit der sie einen
Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente verneinte (IV-Nr. 38). Der
ermittelte Invaliditätsgrad von 19 % basierte auf einem Valideneinkommen
von CHF 78‘700.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 64‘000.00. Die
Vergleichseinkommen hatte die Beschwerdegegnerin nicht selbst ermittelt,
sondern unverändert aus der Verfügung der Suva vom 27. Oktober 2003 (IV-Nr. 16)
übernommen. Dies entsprach der damaligen Rechtslage, welche bei reinen
Unfallfolgen von der grundsätzlichen Verbindlichkeit der Invaliditätsbemessung
des Unfallversicherers für die Invalidenversicherung ausging. Diese Bindungswirkung
wurde erst mit dem am 27. August 2007 ergangenen Urteil BGE 133 V 349
vollständig aufgehoben (vgl. zur Entwicklung der Rechtsprechung: Ulrich Meyer /
Marco Reichmuth, Rechtsprechung zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 4 N 112
ff., insb. N 120 S. 44 f.). Als die Verfügung der Suva erging, war die
Beschwerdeführerin noch bei der B.___ angestellt (vgl. E. I. 1. hiervor),
was offenbar zur Schlussfolgerung führte, im Gesundheitsfall verhielte es sich
ebenso. Ob diese Einschätzung zutreffend war, erscheint rückblickend als zweifelhaft,
zumal in der Verfügung der Suva ausdrücklich festgehalten wurde, die Beschwerdeführerin
könne ihre angestammte Tätigkeit «aufgrund unfallfremder sowie unfallbedingter
Gründe» nicht mehr ausführen (IV-Nr. 16 S. 2). Eine nähere Prüfung
dieser Frage erübrigt sich jedoch, denn für den hier zu prüfenden Zeitraum erscheint
diese Annahme ohnehin nicht mehr als gerechtfertigt. Die damals im Zentrum
stehende Ellenbogenproblematik hat sich inzwischen offenkundig verbessert. Sie
wird in den neueren Arztberichten höchstens noch am Rande erwähnt. Aufgrund der
Aktenlage ist davon auszugehen, dass zwischen dem Abbruch der Massnahmen im
Jahr 2006 (IV-Nr. 71; E. I. 2.2 hiervor) und dem Auftreten der
mit der Diskushernie verbundenen Beschwerden im September/Oktober 2010 (vgl. IV-Nr.
94.2
S. 7) keine erhebliche, die Arbeitsfähigkeit einschränkende
gesundheitliche Beeinträchtigung mehr bestand. Demzufolge bestand auch keine
Invalidität, das Valideneinkommen war identisch mit dem Invalideneinkommen. Bei
einer Invaliditätsbemessung hätte das Valideneinkommen dem Verdienst
entsprochen, den die Beschwerdeführerin als Gesunde zum damaligen Zeitpunkt
hätte erzielen können. Für die Invaliditätsbemessung, welche aktuell aufgrund
der Neuanmeldung vom November 2014 stattzufinden hat, ist daher ebenfalls auf
diesen Verdienst abzustellen. Da die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit
nicht in der optimalen erwerblichen Form verwertet hat, ist von statistischen
Werten auszugehen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist diesbezüglich im
Grundsatz korrekt.
Nicht gefolgt werden
kann der Beschwerdegegnerin dagegen, wenn sie den Wert für die Branche
«sonstige persönliche Dienstleistungen» (Kolonne 96 der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung [LSE] 2012) herangezogen hat. Wohl hat die Beschwerdeführerin
in den Jahren ab 2007 eine selbständige Erwerbstätigkeit als Betreiberin eines
Imbisswagens ausgeübt. Laut den Auszügen aus dem Individuellen Konto (IV-Nr.
82) erzielte sie jedoch mit dieser Tätigkeit ab 2012 nur noch ein relativ
geringes Einkommen. Der Gutachter Dr. med. H.___ führt aus, diese Tätigkeit
sei mit Blick auf die neu aufgetretenen gesundheitlichen Einschränkungen
ungeeignet. Vor diesem Hintergrund kann das Valideneinkommen weder dem
Verdienst aus der selbständigen Erwerbstätigkeit gleichgesetzt werden noch
rechtfertigt sich die Annahme, die Beschwerdeführerin hätte sich als Gesunde in
dieser oder einer vergleichbaren Branche eine Anstellung gesucht. Als sachgerecht
erscheint es, auf den branchenunabhängigen Tabellenwert («Total») abzustellen,
der sich bei Frauen im Jahr 2012 auf CHF 4‘112.00 belief (LSE 2012, Tabelle TA1,
Kompetenzniveau 1).
6.2
Für die
Bemessung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls den
Tabellenwert herangezogen. Dies lässt sich nicht beanstanden, da das durch die
Gutachter umschriebene Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. II. 5.3 hiervor) die Ausübung
eines relativ grossen Spektrums von Tätigkeiten erlaubt. Da somit beide Vergleichseinkommen
auf der Basis desselben Tabellenlohns zu bestimmen sind, erübrigt sich eine
genaue Bezifferung. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit
unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_365/2012 vom 30. Juli 2012 E. 7 und 8C_759/2016 vom 29. Dezember 2016 E.
4.
).
Nach der Rechtsprechung
ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu
berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei
leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen
und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und
deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen.
Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und
berufliche Merkmale einer versicherten Person Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen
sind, ist von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten
Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig. Der
Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens
25.
% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen; BGE
135.
V 297 E. 5.2 S. 301). Die Frage, ob ein Abzug vorzunehmen ist oder nicht,
bildet eine Rechtsfrage (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.).
Das durch die Gutachter
umschriebene Zumutbarkeitsprofil (E. II. 5.3 hiervor) lässt relativ viele
Tätigkeiten zu. Die Beschwerdeführerin kann eine angepasste Tätigkeit mit
vollem Pensum bei einer wegen vermehrten Pausen auf 80 % reduzierten
Leistung erbringen. Weder ihr Alter (Jahrgang 1974) noch die (schweizerische)
Staatsangehörigkeit lassen lohnmässige Nachteile erwarten. Der konkreten Berufserfahrung
kommt im Bereich der dem Kompetenzniveau 1 zuzuordnenden Arbeiten keine
erhebliche Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund lässt es sich nicht
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn
vorgenommen hat. Der Invaliditätsgrad entspricht somit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit
und beträgt 20 %. Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente der
Beschwerdegegnerin.
7.
Berufliche
Massnahmen werden durch den Gutachter Dr. med. H.___ als diskussionswürdig
bezeichnet (IV-Nr. 94.1 S. 14). Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch
unter Hinweis auf die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin (selbständiges
Betreiben eines Imbissstandes). Auch mit Blick auf die stark unterschiedliche
Einschätzung des Leistungsvermögens versprachen berufliche Eingliederungsmassnahmen
bisher realistischerweise keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Unterstützung bei der
Stellensuche wäre jedoch zu bejahen, falls sich die Beschwerdeführerin bereitfinden
sollte, ihre derzeitige selbständige Tätigkeit aufzugeben und das gutachterlich
ermittelte Leistungsvermögen auszuschöpfen. Für den hier zu beurteilenden
Zeitraum bis zum Erlass der Verfügung vom 18. August 2016 hat die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
jedoch zu Recht verneint. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
8.
8.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
8.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen
sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Weber