VSBES.2016.248
Invalidenrente
1. Mai 2018Deutsch86 min
Source so.ch
Urteil vom 1. Mai 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Heiner Schärrer
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt.
Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente – Neuanmeldung (Verfügung vom 19. August
2016)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1968, [...], meldete sich erstmals im August 2003 bei
der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 5). Sie verwies auf ein Schleudertrauma,
das sie am 11. August 2002 erlitten habe. Die Beschwerdegegnerin zog die
den Unfall betreffenden Akten des obligatorischen Unfallversicherers, der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei (IV-Nr. 7). Weiter holte
sie einen Arztbericht von Dr. med. B.___, [...], vom 8. Oktober 2003 (IV-Nr. 9,
mit Beilagen) sowie einen Arbeitgeberbericht der C.___ AG, [...], vom 3.
Oktober 2003 ein (IV-Nr. 10) und nahm einen Bericht der D.___ vom 2. Februar
2004 (IV-Nr. 17) zu den Akten. In der Folge sprach sie der Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 3. September 2004 rückwirkend ab 1. August 2003 eine ganze
Rente zu (IV-Nr. 31).
1.2 Am 12. Januar 2006 liess die
Suva der Beschwerdegegnerin ein Gutachten des E.___, Neurologische Klinik und
Poliklinik, [...], vom 4. Januar 2006 zukommen (IV-Nr. 35). Die Suva
ihrerseits sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Juni 2006 eine
Integritätsentschädigung von 15 % zu, stellte aber ansonsten ihre
Leistungen per 30. Juni 2006 ein; ferner lehnte sie es ab, eine Rente
auszurichten (IV-Nr. 39). In der Folge hob sie diese Verfügung auf. Mit
Verfügung vom 17. Juni 2009 stellte die Suva die Leistungen neu per 30. Juni
2009 ein und forderte gleichzeitig die Integritätsentschädigung zurück (IV-Nr.
55).
1.3 Die Beschwerdegegnerin leitete
am 3. September 2009 eine eingliederungsorientierte Rentenrevision ein (IV-Nr.
57). Sie holte Angaben der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 57) sowie Arztberichte
von Dr. med. B.___ vom 6. November 2009 (IV-Nr. 59) und von Dr. med. F.___,
Spezialarzt FMH für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, [...], vom 22. Dezember 2009
(IV-Nr. 60) ein. Am 4. März 2010 fand ein Revisionsgespräch statt (IV-Nr. 65).
Am 11. März 2010 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, die
ganze Rente werde unverändert weiterhin ausgerichtet (IV-Nr. 66).
1.4 Am 23. September 2010 initiierte
die Beschwerdegegnerin erneut ein Rentenrevisionsverfahren (IV-Nr. 67). Die
Beschwerdegegnerin holte wiederum Angaben der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 67)
und einen Arztbericht von Dr. B.___ vom 28. Oktober 2010 (IV-Nr. 69) ein. Am
7. Dezember 2010 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit,
sie plane eine Abklärung bei der Gutachterstelle G.___ Basel (IV-Nr. 70). Die
Ärzte des G.___ erstatteten am 22. März 2011 das angeforderte Gutachten
(IV-Nr. 77.2).
1.5 Mit Vorbescheid vom 22. Juni
2011 kündigte die Beschwerdegegnerin an, sie werde die Rente aufheben (IV-Nr.
78). Die Beschwerdeführerin liess am 22. August 2011 Einwände erheben (IV-Nr.
82), die sie am 1. September 2011 ergänzen liess (IV-Nr. 84). Die Beschwerdegegnerin
holte eine Beurteilung von Dr. med. H.___, Fachärztin Neurologie FMH,
Regionalere Ärztlicher Dienst (RAD) BE-FR-SO, vom 15. Juni 2012 ein (IV-Nr.
89).
1.6 Mit Verfügung vom 20. September
2012 hob die Beschwerdegegnerin die laufende Rente der Beschwerdeführerin mit
Wirkung per Ende Oktober 2012 auf (IV-Nr. 94). Dagegen liess die
Beschwerdeführerin am 3. bzw. 22. Oktober 2012 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (VSG SO) Beschwerde erheben, die diese mit Urteil vom 17.
März 2014 abwies (IV-Nr. 97 f., 108). Die dagegen am 2. Mai 2014 erhobene
Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 3. September 2014 ab (IV-Nr.
114 f.).
2. Aus dem Polizeirapport der
Kantonspolizei Solothurn vom 31. März 2014 geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin am 29. März 2014 in Oensingen in einen Auffahrunfall
verwickelt wurde (IV-Nr. 116.2).
3.
3.1 Am 5. Dezember 2014 teilte der Vertreter
der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass seine Mandantin am 29.
März 2014 als Beifahrerin eines PW Opfer eines Auffahrunfalls geworden sei. Wegen
diesem Unfall habe sich ihr Gesundheitszustand erneut stark verschlechtert,
weshalb sie beantrage, es sei ihr wiederum eine Rente auszurichten (IV-Nr.
116.1).
3.2 Am 27. Januar 2015 erstellte Dr.
med. I.___ den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Arztbericht (IV-Nr.
119), dem sie den Konsiliumsbericht von Dr. med. J.___, Leitender Arzt
Urologisches Kompetenzzentrum, K.___, vom 8. Mai 2014 beilegte. Ferner fügte
sie den Austrittsbericht der Kliniken für Psychiatrie, Psychotherapie und
Psychosomatik der Psychiatrischen Dienste L.___ in Olten vom 16. Juni 2014 an,
worin die Ärzte über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin in der Zeit vom
4. April bis 28. Mai 2014 berichteten (IV-Nr. 119).
3.3 Dr. med. B.___ reichte der
Beschwerdegegnerin am 3. Februar 2015 den gewünschten Arztbericht ein, dem er
die Berichte der orthopädischen bzw. medizinischen Klinik des K.___ vom 22.
Dezember 2014 bzw. 15. Januar 2015 beilegte (IV-Nr. 123).
3.4 Am 31. März 2014 erteilte der
Unfallversicherer, M.___, [...], erstmals «Kostengutsprache Rehabilitation
stationär» für leistungspflichtige Behandlungen der Beschwerdeführerin durch
die L.___; weitere Kostenzusprachen erfolgten ab 7. April 2014 (IV-Nr. 132.4,
S. 3 ff.).
3.5 In ihrer Stellungnahme vom 19.
August 2015 empfahl die RAD-Ärztin Dr. med. H.___, es sei ein polydisziplinäres
Gutachten mit den Disziplinen Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie gemäss den
Richtlinien der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzuholen
(IV-Nr. 136, S. 3).
3.6 Am 16. September 2015 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass eine
umfassende, polydisziplinäre medizinische Untersuchung notwendig sei, deren
Kosten sie übernehmen werde (IV-Nr. 139).
3.7 Die Beschwerdegegnerin orientierte
den Vertreter der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2015 in dem Sinne,
dass die N.___, Bern, die Begutachtung vornehmen werde. Gutachter seien Dr.
med. O.___ (recte Höhn), Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. P.___,
Neurologie, Dr. med. Q.___, Orthopädie, und Dr. med. R.___, Psychiatrie.
Triftige Einwände gegen eine oder mehrere der genannten Gutachterpersonen
könnten bis 20. November 2015 schriftlich vorgebracht werden (IV-Nr. 142).
3.8 Die Gutachterstelle N.___ bot
die Beschwerdeführerin am 9. November 2015 für die Untersuchungen vom 19. und
20. November sowie 1. und 3. Dezember 2015 auf mit dem Hinweis, dass diese
durch Dr. med. S.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, Dr. med. P.___,
Dr. med. O.___ und Dr. med. R.___ durchgeführt würden (IV-Nr. 144).
3.9 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin informierte die Beschwerdegegnerin am 14. Dezember 2015 über
die angeblich sehr schlecht verlaufene orthopädische Begutachtung durch Dr.
med. S.___ (IV-Nr. 145).
3.10 Am 8. Januar 2016 erstattete die
Gutachterstelle N.___ das durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene
polydisziplinäre Gutachten (IV-Nr. 146.1).
3.11 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin beantragte am 5. Februar 2016 bei der Beschwerdegegnerin,
Dr. med. I.___ eine Kopie des Gutachtens zuzustellen, beim Notfall des T.___
einen Bericht einzuholen und ihm die Frist zur Stellungnahme zum Gutachten bis
31. März 2016 zu erstrecken (IV-Nr. 150).
3.12 Am 9. Februar 2016 äusserte sich
der Hausarzt, Dr. med. B.___, am 8. März 2016 die behandelnde Psychiaterin der
Beschwerdeführerin, Dr. med. I.___, zum Gutachten der N.___ (IV-Nr. 154.1, 156).
3.13 Die N.___ gab am 22. März 2016 die
durch die Beschwerdegegnerin, auf Wunsch des Vertreters der Beschwerdeführerin,
verlangten Bewertungsbögen BDI und TOMM zu den Akten (IV-Nr. 157).
3.14 Am 30. März 2016 gab der
Vertreter der Beschwerdeführerin eine ausführliche Stellungnahme zum Gutachten
der N.___ ab, welcher er den Bericht der Interdisziplinären Notfallstation des U.___
vom 4. Februar 2016 beilegte und die er am 1. April 2016 ergänzte (IV-Nr. 158,
160).
3.15 Die RAD-Ärztin Dr. H.___ nahm am
12. Mai 2016 zum Gutachten und zu den Äusserungen des Vertreters der
Beschwerdeführerin, des Hausarztes und der behandelnden Psychiaterin Stellung
(IV-Nr. 161, S. 2 f.).
3.16 Im Vorbescheid vom 29. Juni 2016
stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, die
Leistungsbegehren bezüglich berufliche Massnahmen sowie Invalidenrente
abzuweisen (IV-Nr. 165). Dazu teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin am
11. Juli 2016 mit, dass er das Gutachten der N.___ bekanntlich in keiner Weise
akzeptiere. Er habe zudem das BSV (Bundesamt für Sozialversicherungen) gebeten,
die Praxis dieser Begutachtungsstelle näher zu prüfen (IV-Nr. 166).
3.17 Am 22. Juli 2016 reichte der
Vertreter der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin den
Austrittsbericht der D.___ vom 29. Juni 2016 ein mit der Bitte, ein neues
polydisziplinäres oder wenigstens ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu
geben (IV-Nr. 168). Am 28. Juli 2016 orientierte die Beschwerdegegnerin den
Vertreter der Beschwerdeführerin wunschgemäss, dass das polydisziplinäre Gutachten
CHF 10'946.00 gekostet habe (IV-Nr. 169).
3.18 Das BSV nahm am 27. Juli 2016 zur
Eingabe des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2016 ausführlich
Stellung (IV-Nr. 171).
3.19 Im Rahmen einer Aktennotiz vom
18. August 2016 äusserte sich die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ zum
Austrittsbericht der D.___ vom 29. Juni 2016 (IV-Nr. 172).
3.20 Mit Verfügung vom 19. August 2016
bestätigte die Beschwerdegegnerin den im Vorbescheid angekündigten Entscheid
und nahm gleichzeitig zum Einwand der Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2016 bzw.
zur Ergänzung vom 22. Juli 2016 Stellung (IV-Nr. 173).
4. Gegen diese Verfügung lässt die
Beschwerdeführerin am 22. September 2016 Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 5 ff.):
1. Die
Verfügung vom 19. August 2016 sei aufzuheben.
2. Die
Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine weitere polydisziplinäre Begutachtung in
Auftrag zu geben und anschliessend einen neuen Entscheid zu fällen.
3. Eventualiter:
Die Beschwerde sei zu sistieren, bis das von der Beschwerdeführerin privat in
Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten vorliege.
4. Unter
o/e Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. In der Beschwerdeantwort vom 9.
November 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei vollumfänglich
abzuweisen (A.S. 19); dazu nimmt die Beschwerdeführerin am 15. November 2016 Stellung
(A.S. 23 ff.).
6. Am 7. Dezember 2016 äussert
sich die Beschwerdegegnerin zur Replik (A.S. 27).
7. Die Beschwerdeführerin lässt am
17. Januar 2017 das privat in Auftrag gegebenen psychiatrische Gutachten,
zusammen mit dem dazugehörenden neuropsychologischen Gutachten, als Novum
einreichen (A.S. 30 f.). Dabei handelt es sich um ein durch die V.___, [...],
in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten von Dr. med. W.___, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], vom 5. Januar 2016 (recte: 2017)
sowie um ein durch die Gutachterin veranlasstes, neuropsychologisches Gutachten
von lic. phil. X.___, Neuropsychologie FSP, [...], vom 30. Dezember 2016
(Beschwerdebeilagen [BB-]Nr. 2 f.). Am 2. Februar 2017 macht der Vertreter der
Beschwerdeführerin Ausführungen zum Gutachten von Dr. med. W.___ (A.S. 34 ff.).
8. Die Beschwerdegegnerin teilt am
13. März 2017 mit, sie halte am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (A.S.
38).
9. Am 20. Juli 2017 reicht der
Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein und erläutert diese (A.S.
40 ff.); dazu äussert sich die Beschwerdegegnerin am 21. August 2017 (A.S. 46).
Auf die weiteren Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvorausssetzungen (Einhaltung
von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und
zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich
– in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die
Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt
fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer
Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE
131.
V 164 E. 2.1, 125 V 414 E. 1a). Das Sozialversicherungsgericht beurteilt
die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids in der Regel nach
dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer
neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b mit
Hinweis). Schliesslich sind nach Erlass der angefochtenen Verfügung (19. August
2016) erstellte
Arztberichte zu berücksichtigen, wenn sie geeignet sind, die Beurteilung
bezogen auf diesen Zeitpunkt zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts
8C_754/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 4; BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 121 V
362.
E. 1b S. 366). Dem von der Beschwerdeführerin am 17. Januar 2017
eingereichten Gutachten von Dr. med. W.___ vom 5. Januar 2017
(Beschwerdebeilage [BB-]Nr. 2) könnte diese Eignung grundsätzlich zukommen.
Dieses Gutachten ist folglich in die Beurteilung miteinzubeziehen.
Im vorliegenden Fall datiert die
angefochtene Verfügung vom 19. August 2016, die den rechtsrelevanten Zeitpunkt
definiert.
1.3
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220; 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109; 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das
Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf
den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen
Sachverhalt – hier 19. August 2016 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366),
sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs im
Rahmen der Neuanmeldung von Dezember 2014 die ab 1. Januar 2014 geltenden
materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.
1.4
Streitig und prüfen ist nunmehr,
ob die IV-Stelle den durch die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend gemachten
Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht abgelehnt hat.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).
2.2
Seit der 2012 geltenden
Rechtslage (6. IV-Revision) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50.
% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch
entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat,
der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in
der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt
werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu
schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen
(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Lassen sich die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so
ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein
Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der
erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten
erwerblichen Situation zu bestimmen (BGE 128 V 29 E. 1). Für den
Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des
Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Falle einer
Revision, Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E.
7.2
) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer
Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der
Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V
222).
4.
4.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b
S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140
E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E.
4.
,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E.
4.1
und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352
E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
4.3
Bei der Beurteilung der
Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen
Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist.
4.4
Im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche diesen Anforderungen
entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete
Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227;
135.
V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Eine von anderen mit
der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die
Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den
Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial
auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche
Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und
allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V
110.
f. E. 7.2.2). In diesem Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden
Ärzte ein Administrativgutachten grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und
zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte
benannt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben sind (Urteil [des Bundesgerichts]9C_425/2013 vom 16. September 2013
E. 4.1 mit Hinweisen).
4.5
Auch ein Parteigutachten
enthält Äusserungen eines Sachverständigen, die zur Feststellung eines
medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen
nicht, dass ein solches Gutachten den
gleichen Rang wie ein vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht
eingeholtes Gutachten besitzt. Es
verpflichtet indessen – wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen
ein solches Gutachten – den Richter, den von
der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend,
zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und
Schlussfolgerungen des Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon
abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c S. 354).
4.6
Die regionalen ärztlichen
Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die
Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten
Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der
allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die
regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen
von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse
schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur
Seite (Abs. 3). Sofern die RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein
ärztliches Gutachten genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen
Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes
Gutachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2
und 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).
5.
5.1
Ist eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrads bereits einmal verweigert worden,
so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV); dies gilt in analoger Weise auch
für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3)
sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger
Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991
S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die
Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer
wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung
des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss. Der so verstandene
Normzweck bestätigt die auf den Wortlaut gestützte Auslegung (BGE 130 V 68 E.
5.2
, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).
5.2
Die Regelung über das Eintreten
und die Prüfungsbefugnis der IV-Stelle bei einer Neuanmeldung nach einer früheren
rechtskräftigen Leistungsverweigerung hat durch das ATSG keine Änderung
erfahren. Die bisherige Rechtsprechung zu den Erfordernissen für das Eintreten
auf eine Neuanmeldung nach Ablehnung eines Leistungsgesuchs und zu den beim
Eintreten auf eine Neuanmeldung analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG anwendbaren Rechtsgrundsätzen gilt auch unter der Herrschaft des ATSG.
Hieran haben auch die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG
und der IVV nichts geändert (SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38 E. 2.1; vgl. auch
Entscheide des EVG I 543/04 vom 26. Januar 2005 E. 1.2.2 und I 468/04 vom
18.
November 2004 E. 1.2). Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade
jenes Anspruchselement betreffen, das die Verwaltung der früheren rechtskräftigen
Leistungsabweisung zugrunde gelegt hat. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die
versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten
für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut.
Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren
einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b). Diese Regeln zur
Behandlung von Neuanmeldungen beziehen sich nur auf gleichlautende
Leistungsgesuche (SVR 1999 IV Nr. 21).
5.3
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrads auch tatsächlich eingetreten
ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach aArt.
41.
IVG (heute: Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b m. Hinw.).
Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren
rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue
Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte
Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen,
und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle
Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b). Ob
eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog
zur Rentenrevision nach aArt. 41 IVG (heute: Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 105 V 30)
– durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten
Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen
Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b); dies gilt
jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung keine materielle
Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern einzig
Nichteintretensverfügungen erfolgt sind, die aufgrund des fehlenden Abklärungs-
und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich
bleiben. Ist dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute
materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs erfolgt und dieser
nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung
eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig
verneint worden, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis –
vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision
– bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 77 E.
3.2
). In BGE 133 V 108 hat das Bundesgericht festgestellt, dass es sich bei
der Neuanmeldung und der Rentenrevision zwar nicht um identische, wohl aber
insofern um ähnliche Rechtsinstitute handelt, als beide auf eine erneute
Prüfung eines Leistungsanspruchs aufgrund veränderter Verhältnisse zielen (E.
5.2
S. 111). Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung
bildet dabei lediglich eine rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V
108.
E. 5.4 S. 114). Liegt keine entsprechende Verfügung vor, fehlt es an einem
Vergleichsobjekt (Urteil des Bundesgerichts 8C_519/2007 vom 10. September
2008.
E. 3.2).
6.
6.1
Der Vertreter der
Beschwerdeführerin hat in der Neuanmeldung vom 5. Dezember 2014 im Wesentlichen
geltend gemacht, dass sich ihr Gesundheitszustand als Folge des Unfalls vom 29.
März 2014 erneut stark verschlechtert habe, weshalb er beantrage, dass die
Rente wieder ausgerichtet werde (IV-Nr. 116.1). In der Beschwerde wird
zusammenfassend vorgebracht, dass der psychiatrische Gutachter seine Diagnose,
es liege eine Simulation vor, zu wenig begründet habe. Eine derart gravierende
Diagnose müsste umfangreicher begründet werden. Auf das Gutachten der N.___
könne daher nicht abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, ein neues polydisziplinäres Gutachten einzuholen (A.S. 5 ff.).
Aufgrund der durch den Hausarzt, die behandelnde Psychiaterin und nun auch
durch Dr. W.___ am Gutachten geäusserten Kritik erachte er seinen Antrag, die
Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung aufgrund des
Privatgutachtens zurückzuweisen, als gerechtfertigt (A.S. 34 ff.).
6.2
Die Beschwerdegegnerin hat in
der Beschwerdeantwort auf die Begründung des angefochtenen Entscheids sowie die
Akten verwiesen. Das Einholen eines Privatgutachtens sei nicht notwendig
gewesen (A.S. 19). Das Gutachten der N.___ entspreche den
Qualitätsanforderungen (A.S. 27); es geniesse vollen Beweiswert (A.S. 46).
7.
7.1
Hinsichtlich des relevanten
medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt des letzten rechtskräftigen Entscheids
vom 20. September 2012 ist auf das G.___-Gutachten vom 22. März 2011
(IV-Nr. 77.2) abzustellen, da dieses vollen Beweiswert geniesst (vgl. Urteil
VSG SO vom 17. März 2014 [IV-Nr. 108, S. 21, 24 ff.]; Urteil des Bundesgerichts
vom 3. September 2014 [IV-Nr. 115, S. 7]). Das ABI-Gutachten basierte auf
Untersuchungen vom 22. Februar 2011. Es enthielt zunächst eine Aufstellung der
Vorakten, deren Inhalt kurz zusammengefasst wurde. Es folgten die Anamnese
(jetziges Leiden; Sozial- und Arbeitsanamnese; medizinische Anamnese) und der
internistische/allgemeinmedizinische Status. Weiter wurden das psychiatrische
und das neurologische Teilgutachten integral wiedergeben. Schliesslich nannten
die Gutachter ihre Diagnosen und gaben eine Gesamtbeurteilung ab, die sich
insbesondere zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte.
Der
Psychiater Dr. med. Y.___ gab in seinem Teilgutachten zunächst die subjektiven
Angaben der Beschwerdeführerin über ihre aktuellen Beschwerden und die
persönliche Anamnese wieder. Anschliessend beschrieb er die erhobenen
psychopathologischen Befunde. Gestützt darauf folgte die psychiatrische
Beurteilung. Der Experte führte aus, die Explorandin sei zusammen mit vier
Brüdern in Serbien aufgewachsen. Nach dem Schulabschluss habe sie eine
Ausbildung als Schuhmacherin absolviert und anschliessend eine solche zur
Kosmetikerin begonnen, diese aber abgebrochen, weil sie 1989 nach ihrer Heirat
mit dem Ehemann in die Schweiz eingereist sei. Hier habe sie von 1989 bis 2002
in einer Biskuitfabrik (C.___) gearbeitet, zuletzt als Maschinen- und
Gruppenführerin. Neben dieser Tätigkeit habe sie aushilfsweise bei [...] und in
einem Tankstellenshop gearbeitet. Zusammen mit ihrem Mann habe sie im
Schichtdienst gearbeitet, um Zeit für die Kinder zu haben. Bis 2002 habe die
Explorandin nicht unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten. Sie habe
aber weit über 100 % gearbeitet und sich daneben um den Haushalt und die
beiden Kinder gekümmert, sei somit unter erheblichen Belastungen gestanden. Im
Jahr 2000 sei es zur Trennung vom Ehemann gekommen, weil es zunehmend zu
Spannungen gekommen sei, zu welchen auch die Familie des Ehemannes beigetragen
habe. Seit dem Unfall von 2002 leide die Explorandin unter Kopf- und
Nackenbeschwerden, Schwindel und Tinnitus. Sie gehe seither keiner beruflichen
Tätigkeit mehr nach, fühle sich nicht arbeitsfähig. Vor dem Hintergrund der
jahrelangen psychosozialen Belastungssituation könne die Diagnose einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden. Die Explorandin sei
bereits vor dem Unfall massiv belastet gewesen. Sie habe sich nicht vorstellen
können, nach dem Unfall mit allfälligen Restbeschwerden weiterhin ihr hohes
Arbeitspensum leisten zu können; dies könne zur psychischen Überlagerung der
geklagten Beschwerden beitragen. Neben der anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Die
Stimmung sei herabgesetzt, nicht eigentlich depressiv. Die Beschwerdeführerin
neige auch dazu, ihre Beschwerden zu dramatisieren. So habe sie geweint und
traurig gewirkt, als sie über den Unfall berichtet habe. Kurze Zeit später habe
sie sich entspannt. Man habe sich mit ihr über andere Lebensinhalte ohne
Schwierigkeiten und in entspannter, ruhiger Atmosphäre unterhalten können. Die
gelegentlich auftretenden, leichten depressiven Verstimmungen seien im Rahmen
der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu sehen. Die Beschwerdeführerin
habe auch einen gewissen «Lebensverleider» beklagt, sich aber klar von
Suizidalität distanziert. Gemäss ihren Angaben sei sie nach dem Unfall während
etwa drei Jahren in psychiatrischer Behandlung gewesen, wobei sie sich an den
Namen des Therapeuten nicht erinnern könne. Zirka vier Wochen vor der jetzigen
Begutachtung habe sie eine psychiatrische Behandlung bei einer Serbisch
sprechenden Psychiaterin in Bern aufgenommen. Bis anhin hätten zwei Sitzungen
stattgefunden. Eine psychopharmakologische Therapie werde nicht durchgeführt.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der psychiatrische Gutachter aus,
ausser der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne keine weitere
psychiatrische Diagnose gestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ein ausgeprägter sozialer Rückzug
lasse sich nicht feststellen. Schwere lebensgeschichtliche Belastungen fänden
sich nicht. Es fänden sich keine Hinweise auf einen therapeutisch nicht mehr
angehbaren, innerseelischen Verlauf einer missglückten, psychisch aber
entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn). Der Explorandin
könne es daher zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige
Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit
nachzugehen. Hinweise auf eine Angststörung seien nicht mehr vorhanden. Die
Beschwerdeführerin ängstige sich einzig vor dem Autofahren und fahre seit dem
Unfall nicht mehr selber Auto. Autofahren als Beifahrerin sei ihr jedoch
möglich. Dass sie sich beim Autofahren ängstige, sei nachvollziehbar,
rechtfertige aber nicht die Diagnose einer Angststörung. Zu früheren
psychiatrischen Einschätzungen erklärte Dr. med. Y.___, in der Reha-Klinik
Rheinfelden seien aus psychiatrischer Sicht die Diagnosen einer somatoformen
Schmerzstörung und Angststörung sowie von depressiven Episoden und einer psychosozialen
Belastungssituation gestellt und eine Arbeitsunfähigkeit von 75 %
attestiert worden. Dr. Z.___ habe im Jahr 2002 eine posttraumatische
Belastungsstörung diagnostiziert. Im Zeitpunkt der Begutachtung fänden sich
keine Hinweise mehr auf eine Angststörung oder eine depressive Störung. Die
geklagten Schlafstörungen hingen mit dem unregelmässigen Tag-/Nachtrhythmus
zusammen. Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten die von der
Beschwerdeführerin geklagten Konzentrationsstörungen nicht objektiviert werden
können. Die Explorandin verbringe den Alltag passiv, was ebenfalls zu ihren
Schlafstörungen beitrage. Sie besuche aber mehrmals wöchentlich mit Bekannten
und Verwandten ein Thermalbad, geniesse die Aufenthalte im Wasser. Sie sei auch
ohne weiteres in der Lage, einmal pro Jahr während vier Wochen Ferien in ihrer
Heimat zu verbringen. Im Sommer 2010 sei sie mit ihrem Bruder im Auto nach
Serbien gefahren. Im Alltag sei sie weder durch die Symptome einer Angststörung
noch einer depressiven Störung eingeschränkt. Es werde auch keine
psychopharmakologische Therapie durchgeführt. Die Explorandin habe keinen
derart schweren Unfall erlebt, der bei jedem eine massive Verunsicherung und
Traumatisierung hervorgerufen hätte. Sie leide auch nicht unter Albträumen oder
Flash-Backs. Weder die Voraussetzungen noch die Symptome einer
posttraumatischen Belastungsstörung seien vorhanden. Ausser der anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung könne keine weitere psychiatrische Diagnose
gestellt werden. Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe
nicht. Die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung habe keinen
Krankheitswert und werde sich durch eine psychiatrische Therapie kaum
wesentlich beeinflussen lassen. Weitere medizinische und berufliche Massnahmen
könnten deshalb nicht empfohlen werden.
Der
neurologische Teilgutachter Dr. med. AA.___ hielt in seiner Beurteilung fest,
die knapp 43-jährige Explorandin beklage seit dem Autounfall 2002 massive
Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, des Nackens und des Kopfes. Nach dem
Arztbericht über die unmittelbar nach dem Unfall erfolgte Behandlung sei es dabei
u.a. zu einer HWS-, BWS- und LWS-Distorsion gekommen. Frakturen seien nicht
nachweisbar gewesen, wie auch keine neurologischen Ausfälle dokumentiert seien.
Die spätere HNO-Untersuchung durch Dr. AB.___ habe eine Untererregbarkeit des
linken Labyrinths und eine Schwerhörigkeit links ergeben. Es sei eine Commotio
labyrinthi vermutet und bei zentraler Kompensation eine Remission der
Beschwerden in den kommenden Wochen erwartet worden; dem sei aber nicht so
gewesen. Wegen anhaltender Beschwerden sei im Oktober 2003 eine stationäre
Behandlung in der Reha-Klinik Rheinfelden erfolgt. Dort sei ein multilokuläres
Schmerzsyndrom mit Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung bei
vorbestehender bekannter Angststörung aufgeführt worden. Das ausführliche
Gutachten aus dem Jahr 2006 sei zum Schluss gekommen, eine
organisch-neurologisch relevante Störung sei nicht mehr nachweisbar. In diesem
Gutachten werde noch ein weiterer Sturz erwähnt, der aber ohne organische
Folgen geblieben sei. Im Hinblick auf die weiter massiv vorgebrachten Klagen
sei im Dezember 2009 ein neuerliches MRI der HWS und im Februar 2011 ein MRI
der LWS durchgeführt worden. Ersteres habe eine Streck- und Schiefhaltung sowie
eine atrophe Halsmuskulatur, letzteres eine Torsionsskoliose und leichte Spondylarthrosen
ohne Beteiligung neuraler Strukturen ergeben. Bei der aktuellen Untersuchung
falle zum einen die ausgeprägte Klagsamkeit, zum anderen eine eingeschränkte
Kooperation und, wie sich z.B. bei der Prüfung des Lasègue-Zeichens zeige, eine
bewusstseinsnahe Ausgestaltung auf. Der objektive neurologische Status sei,
abgesehen von leichten Verspannungen der Nackenmuskulatur, unauffällig.
Anzunehmen seien ein leichtes HWS- und LWS-Syndrom, ohne radikuläre oder
medulläre Beteiligung sowie eine ausgeprägte Schmerzfehlverarbeitung. Die
Differenzialdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung falle in das
psychiatrische Fachgebiet. Ein Korrelat für den angegebenen Schwindel lasse
sich unter der Frenzel-Brille nicht feststellen. Auch unter der Annahme einer im
Jahr 2002 erlittenen partiellen, vestibulären Läsion wäre längst, aus damaliger
Sicht schon nach wenigen Wochen, mit einer zentralen Kompensation zu rechnen.
Die Hörminderung falle in das HNO-ärztliche Fachgebiet. Umgangssprachlich
ergäben sich aber keine Einschränkungen. Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. AA.___
aus, Überkopfarbeiten und Tätigkeiten in Zwangshaltungen sollten nur
eingeschränkt verrichtet werden. Gesamthaft ergebe sich aus neurologischer
Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Was die Vergangenheit anbelange, werde zum
Zeitpunkt der Unfälle sicher eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden haben,
dies während etwa drei bis sechs Monaten. Danach gelte die obige Beurteilung.
Mit den Befunden des Gutachtens der neurologischen Universitätsklinik Bern von
2006.
bestehe Übereinstimmung. Hervorzuheben sei, dass in diesem Gutachten schon
die Anamneseerhebung als sehr schwierig beschrieben worden sei und im Befund
mehrfach aggravatorische und widersprüchliche Tendenzen festgehalten seien.
Richtig werde in diesem Gutachten auch dargelegt, dass sich kein klinisches
Korrelat – organisch-neurologisch – finde und auch der Ablauf des Unfalls
sicher keinem schweren HWS-Distorsionstrauma entsprochen habe.
Zusammenfassend
nannten die G.___-Gutachter als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
ein HWS-Syndrom (ICD-10 M53.1) bei Zustand nach HWS-Distorsions-trauma 2002,
ohne radikuläre oder medulläre Beteiligung, sowie ein LWS-Syndrom (ICD-10
M54.5), ohne radikuläre Beteiligung. Kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei
den weiteren Diagnosen beizumessen; dazu gehörten insbesondere eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung, ein Status nach Commotio cerebri 2003 und eine
asymmetrische Schallempfindungsstörung (Tinnitus links teilkompensiert). Aus
polydisziplinärer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin für Tätigkeiten in
Zwangshaltungen und für Überkopfarbeiten eine nur eingeschränkte
Arbeitsfähigkeit. Ansonsten sei für sämtliche anderen beruflichen Tätigkeiten von
einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % auszugehen. Die volle
Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne spätestens ab Februar 2011
attestiert werden. Dass zu einem früheren Zeitpunkt aus psychiatrischer Sicht
eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, sei anzunehmen, da die
Explorandin deshalb berentet worden sei. Die dabei verantwortlich gemachte
Angststörung und die depressive Störung seien nicht mehr nachweisbar, so dass
sich auch eine veränderte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ergebe. Aus
somatischer Sicht dürfte einige Monate nach dem erlittenen Unfall eine
vollständige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bestanden haben, was
spätestens gutachterlich im Januar 2006 so bestätigt worden sei (IV-Nr. 108, S.
11.
ff.).
7.2
Zusammenfassend stellte das VSG
SO fest, dass die somatoforme Schmerzstörung keine Invalidität begründe. Da
keine andere Gesundheitsschädigung mit erheblicher Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit vorliege, bestehe keine Invalidität mehr; damit entfalle auch
der Rentenanspruch. Es kann auf die betreffenden Erwägungen im Entscheid vom 17.
März 2014 verwiesen werden (vgl. (IV-Nr. 108, S. 26 f.). Die dagegen
erhobene, offensichtlich unbegründete Beschwerde der Beschwerdeführerin hat das
Bundesgericht am 3. September 2014 im vereinfachten Verfahren abgewiesen (vgl.
IV-Nr. 115).
8.
Der angefochtenen Verfügung vom
19.
August 2016 liegt folgender medizinischer Sachverhalt (inkl. Stellungnahme
BSV vom 27. Juli 2016) zugrunde:
8.1
In dem durch die
Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht vom 27. Januar 2015 hat Dr. med. I.___
folgende Diagnosen gestellt, die sich auf die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin auswirkten (IV-Nr. 119):
- «chronische Schmerzstörung mit somatisch
und psychischen Faktoren (F45.41)
- Unfall vom 11.08.2002: HWS-Distorison
mit folgendem Cerviko-Cephales Syndrom Contusiocapitis, mit
part.chochleo.vestib. Ausfall links, Tinnitus links, Zahnverletzung Oberkiefer
links, Kontusion Knie links
- 2. UnfaIl vom 29.03.2014: Kontusion HWS
und LWS infolge Unfall vom 29.03.2014, mit Hamverhalkt, suprabub. Ableitung
vorübergehend
- rezidivierende Depression, mittelgradige
Episode (F33.1) mit Panikattacken (F41.0)»
Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit hat Dr. med. I.___ auf 100 % von 2002 bis auf weiteres
beziffert und den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als sich
verschlechternd bezeichnet. Den ärztlichen Angaben lässt sich Folgendes
entnehmen: Die Anamnese sollte aufgrund der verschiedenen Berichte und Guthaben
(recte wohl: Gutachten) bestens bekannt sein. Die Beschwerdeführerin leide seit
2002.
an multiplen Schmerzsymptomen, die bis heute trotz adäquater Therapie kaum
hätten beeinflusst werden können. Nach dem Unfall sei allmählich eine schwere
Fixierung und Chronifizierung der Beschwerden eingetreten. Durch
Begutachtungen, Auseinandersetzungen mit der Versicherung und erneuten
Gutachten sei die Beschwerdeführerin wieder depressiv geworden. Es träten auch
Panikattacken auf. Am 29. März 2014 habe sie erneut als Beifahrerin verschiedene
Kontusionen erlitten, die eine längere stationäre Behandlung im K.___ mit
anschliessendem Aufenthalt auf der psychosomatischen Abteilung zur Folge gehabt
hätten; dieses zweite für sie absolut traumatische Erlebnis habe die
Beschwerden enorm verstärkt. Wegen der atlanto axialen Dysfunktion sei ihr eine
stationäre Behandlung empfohlen worden. Im Dezember 2014 habe sich der
körperliche wie auch psychische Zustand der Patientin verschlechtert. Sie sei
erneut hospitalisiert worden. Die Patientin klage über Schmerzen im CWS und
LWS, Schwindel und Angstattacken. Sie könne sich nicht konzentrieren, sei
vergesslich, habe das Selbstwertgefühl verloren, fühle sich wertlos, habe Angst
vor der Zukunft und Schlafstörungen, sei immer müde und habe kein Interesse und
keine Freude. Sie sei einfach nicht mehr die Person, die sie früher gewesen sei.
Beim Befund hat die Ärztin festgehalten, dass die 46-jährige Patientin
übergewichtig und allgemein verlangsamt sei, ansonsten allseits orientiert und bei
klarem Bewusstsein. Während des Gesprächs habe die Beschwerdeführerin
schmerzbedingt häufig ihre Sitzposition gewechselt. Sie habe geweint und sei
offensichtlich verzweifelt. Es bestünden kognitive Beeinträchtigungen (Gedächtnis-
und Konzentrationsstörungen). Der Gedankengang sei formal unauffällig,
inhaltlich auf ihre Situation beschränkt. Die Stimmung sei depressiv, verzweifelt
und hoffnungslos. Hinweise auf eine Suizidalität lägen keine vor. Dem Beiblatt
zum Bericht lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführerin weder die
bisherige noch eine andere Tätigkeit zuzumuten sei. Im Übrigen würden sie
berufliche Massnahmen vermutlich überfordern. Ihrem Bericht hat Dr. med. I.___
Berichte des K.___, Urologisches Kompetenzzentrum, vom 8. Mai 2014 sowie der AC.___
vom 16. Juni 2014 beigelegt, aus denen verschiedene Diagnosen, nicht jedoch
Angaben über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hervorgehen (IV-Nr.
119).
8.2
Die Frage der
Beschwerdegegnerin, wie die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin
nach dem erneuten Autounfall vom 29. März 2014 sei, hat Dr. med. B.___ in
seinem Bericht vom 3. Februar 2015 wie folgt beantwortet: Mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit seien
- eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
- cerviko-cephales Syndrom infolge
Contusio capitis, HWS-Distorsion bei Unfall 11.8.2002
- mit part. cochleo-vestib. Ausfall links,
Tinnitus links, Zahnverletzung Oberkiefer links, Kontusion Knie links
- Kontusion HWS und LWS infolge Unfall vom
29.3
, mit Harnverhalt, suprapub. Ableitung passager
- eine rezidivierende Depression,
mittelgradige Episode (F33.1) mit Panikattacken
- chronifiziert mit Invalidisierung seit
Unfall 2002
- rezidivierende Synkopen
zu diagnostizieren.
Im Weiteren hat Dr. med. B.___ der Beschwerdeführerin
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit 2002
bis heute attestiert und ihren Gesundheitszustand als stationär bezeichnet. Auf
die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert
werden könne, hat er Folgendes angeführt: Ein erster stationärer
Rehabilitationsaufenthalt in Rheinfelden habe vom 21. Oktober bis
18.
November 2003 gedauert und keine Verbesserung gebracht, und zwar weder
bezüglich der theoretischen Arbeitsfähigkeit noch im Sinne einer vermehrten
Aktivität der Patientin. Nach dem zweiten UnfalI vom 29. März 2014 sei die
Patientin vom 4. April bis 28. Mai 2014 in der psychosomatischen Klinik im K.___
hospitalisiert gewesen. Durch den Aufenthalt habe eine gewisse Stabilisierung
in psychischer Hinsicht erreicht werden können. Schliesslich habe sie wieder
nach Hause entlassen werden können. Eine Arbeitsfähigkeit habe aber nicht
erreicht werden können. Aktuell sei die Patientin wiederum in der D.___ zur
stationären Rehabilitation hospitalisiert. Sie sei bei ihm als Hausarzt seit
2004.
in Behandlung, wobei die letzte Untersuchung am 7. November 2014
stattgefunden habe. Bei der Anamnese hat Dr. med. B.___ angegeben, dass sie am
29.
März 2014 als Beifahrerin in eine Auffahrkollision verwickelt und im K.___
hospitalisiert worden sei. Es habe eine massive Exazerbation der Schmerzen
entlang der ganzen Wirbelsäule gegeben, akzentuiert an der unteren HWS und BWK
5-6. Gleichzeitig sei ein unklares Sensibilitätsniveau Th 6 und ein kompletter Harnverhalt
aufgetreten. Die Blasenstörung sei als Blasenatonie bei Verdacht auf spinalen
Schock interpretiert worden. Es sei vom 31. März bis 6. Mai 2014 ein Zystofix
angelegt worden. Nach der Abklärung während der chirurgischen Hospitalisation vom
29.
März bis 4. April 2014, bei der mit multiplen Bildgebungen der HWS keine
strukturellen Alterationen, weder des ossären Anteils noch des Myelons,
gefunden worden seien, sei die Patientin auf die psychiatrische Abteilung verlegt
worden; dort sei sie vom 4. April bis 28. Mai 2014 hospitalisiert gewesen und
dann nach Hause entlassen worden. Am 18. Dezember 2014 sei die Patientin erneut
in die Klinik eingetreten. Am 12. Januar 2015 sei der Austritt in die D.___
erfolgt. Die Patientin habe sich wegen unerträglichen Schmerzen im Bereiche des
Beckens und des rechten Beins gemeldet. Die Beurteilung habe auf eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gelautet. Die Kollegen
der medizinischen Klinik hätten ein erhebliches Invalidisierungspotenzial (!)
festgestellt, weshalb sie seine, Dr. med. B.___’s, bereits erfolgte Anmeldung
an die D.___ bestätigt und die Patientin dorthin entlassen hätten. Die
Beschwerdeführerin habe multiple heftige Schmerzen, vor allem im Bereiche von
Kopf und Nacken sowie auf Höhe des Kreuzes, angegeben. Es bestünden chronische
Müdigkeit und Konzentrationsschwäche sowie eine Unsicherheit beim Gehen. Die
Angst vor erneuten Stürzen führe zu einem andauernden Schonverhalten. Bei den
erhobenen Befunden und spezialärztlichen Untersuchungen hat der Hausarzt auf
diverse, sich in der Beilage befindliche Berichte verwiesen. In Anbetracht der
Tatsache, so Dr. med. B.___, dass die Patientin bereits nach dem ersten Unfall
von 2002 weitgehend arbeitsunfähig und im Sinne eines chronifizierten
ausgeprägten Schmerzsyndroms invalid gewesen sei, bestehe nun nach dem Unfall
vom Juli 2014 ein akzentuiertes Beschwerdebild. Zudem sei die Patientin in
ihrem Innersten massiv erschüttert, verunsichert und überzeugt, dass sich alle
und jeder gegen sie verschworen hätten. Ihr sei seiner Beurteilung nach die
bisherige Tätigkeit nicht mehr zuzumuten, hingegen prinzipiell eine
Verweistätigkeit, die keine schwere Arbeiten umfasse, am besten in wechselnd
sitzender und stehender Position, eventuell auch mit Herumgehen. In welchem
Ausmass eine solche Tätigkeit zumutbar sei, hat der Hausarzt offengelassen.
Seinem Bericht hat er jene des K.___, Orthopädische Klinik vom 22. Dezember
2014.
sowie Medizinische Klinik vom 15. Januar 2015, angefügt (IV-Nr. 123,
S. 3 ff.).
8.3
Am 17. Februar 2015 haben die
Ärzte des U.___, Intensivmedizin, über die Hospitalisation der
Beschwerdeführerin vom 16./17. Februar 2015 berichtet und dabei folgende
Diagnosen gestellt (IV-Nr. 130, S. 5 ff.):
1.
Vigilanzminderung
unklarer Ätiologie am 16.2.2015
- DD
iktal, DD psychogen
- Labor
inkl. Tox-Screen: blande
- cCT/CTA
16.2
: keine ICB, offene Gefässe
- MRI
Schädel angemeldet
- EEG
geplant
2.
chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
- aktuell
Schmerzexazerbation im Beckenbereich mit Ausstrahlung in die Beine,
rechtsbetont nach Auffahrkollision 3/2014
- St.n.
BWS- und HWS- Kontusion 3/2014 bei Autounfall
3.
St.n.
schwerem Autounfall 2002
seither
Kiefer- und Kopfschmerzen, Schwindel
4.
rez.
Depression (mittelgradige Episode mit Panikattacken)
5.
chronisch
Obstipation
intermittierend
Frischblutabgang ab ano bei Fissur bei chron. Obstipation
- St.n.
Sigmoidoskopie 7/2014, Koloskopie 7/2014, Gastroskopie 7/2014: jeweils unauffällig
Zur Beurteilung und zum Verlauf haben
die Ärzte festgehalten, die Zuweisung durch das AD.___ sei bei unklarer
Vigilanz(Wachheits-)minderung nach Synkope erfolgt sei. Die Patientin sei bei
chronischem Schmerzsyndrom in [...] in der Rehabilitation. Am Mittag sei sie auf
dem Weg zum Speisesaal plötzlich kollabiert und anschliessend nicht mehr
ansprechbar gewesen. Kurz nach Eintritt auf die lntensivstation habe die
Patientin komplikationslos extubiert werden können. Sie sei anschliessend wach
und adäquat ansprechbar gewesen. Laborchemisch habe sich ein unauffälliger
Befund ohne Hinweise auf einen Infekt oder anderweitige Pathologie als Auslöser
für die Vigilanzminderung ergeben. Gemäss Beurteilung durch ihre Kollegen von der
NeuroIogie hätten sich keine Hinweise für fokal urologische Ausfälle ergeben. Radiologisch
habe sich im CT Schädel Angio ebenfalls ein unauffälliger Befund gezeigt. Im
Gespräch habe die Patientin angegeben, bereits zwei solcher Episoden gehabt zu
haben, einmalig im Juni 2014 bei schwerer Erkrankung sowie erneut im November 2014
beim Tod ihrer Mutter. Beide Male sei sie kurzzeitig bewusstlos geworden. Eine
weiterführende AbkIärung sei nicht erfolgt. Aktuell habe sie als Beschwerden
lediglich die chronischen generalisierten Schmerzen im Bereich der BWS/HWS angegeben.
In Zusammenschau der Befunde bleibe die Vigilanzminderung der Patientin unklar.
Aufgrund der prolongierten Vigilanzminderung sei zum Ausschluss eines iktalen
Fokus noch die Durchführung eines EEG und MRI geplant. Nach unauffälliger Überwachung
habe die Patientin am 17. Januar 2015 in gutem Allgemeinzustand auf die AbteiIung
verlegt werden können (IV-Nr. 130, S. 5 ff.).
8.4
Die ärztliche Leitung der D.___
hat am 28. Februar 2015 über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 12.
Januar bis 28. Februar 2015 berichtet und dabei folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr.
130, S. 2 ff.):
- chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
- aktuell
Schmerzexazerbation im Beckenbereich mit Ausstrahlung in die Beine,
rechtsbetont nach Auffahrkollision 3/2014
- Status
nach BWS- und HWS-Kontusion 3/14 bei Autounfall
- Vigilanzminderung
unklarer Ätiologie am 16.2.15
- DD
iktal, DD psychogen, notfallmässige Verlegung ins U.___ am 16.2.15
- Rückverlegung
am 17.2.15
- Labor
inklusive Tox-Screen bland
- cCT/CTA
16.2
: keine lCB, offene Gefässe
- MRI
Schädel 17.2.15: ohne pathologischen Befund
- EEG
17.2
: ohne pathologischen Befund
- Status
nach schwerem Autounfall 2002
- seither
Kiefer-Schmerzen, Schwindel und Kopfschmerzen
- rezidivierende
Depression, mittelgradige Episode mit Panikattacken
- chronische
Obstipation
- intermittierend
Frischblut ab ano bei Fissur bei chronischer Obstipation
- Status
nach Sigmoidoskopie 07/14, Colonoskopie 07/14, Gastroskopie 07/14: jeweils
unauffällig
Zum Verlauf hat die Abteilungsärztin
ausgeführt, die Patientin habe bei Eintritt über permanente Nackenschmerzen,
Schwindel, Kopfschmerzen und rezidivierendes Erbrechen geklagt. Manchmal sei
die Kraft in den Beinen plötzlich weg; dies habe schon öfters zu Stürzen
geführt. Deswegen würde sie längere Strecken nicht mehr ohne Hilfsmittel gehen
oder alleine in der Wohnung sein. Die Belastungsfähigkeit sei aufgrund von
Schmerzen auf fünf Minuten Gehen reduziert. Des Weiteren leide sie unter einer
chronischen Obstipation, wobei es beim Stuhlgang intermittierend zu
messerstichartigen Schmerzen im Rücken komme. Auch leide sie an chronischen
Schlafstörungen. Die Patientin sei in ein multimodales Therapieprogramm
eingebunden worden. Am 16. Februar 2015 habe sie eine unklar prolongierte
Bewusstseinsstörung nach dem Mittagessen erlitten. Die Patientin sei im Flur
gestürzt. Es hätten sich keine fokal-neurologischen Ausfälle gefunden, jedoch
keine Reaktion auf Schmerzreize. Die Vitalparameter seien immer stabil gewesen.
Sie hätten die Patientin bei unklarer Vigilanzminderung nach Synkope mit der
Ambulanz ins U.___ überwiesen. Aus dem Bericht des E.___ gehe hervor, dass die
Vigilanzminderung der Patientin in der Zusammenschau der Befunde unklar bleibe.
Die Bildgebung mittels CT und MRI sowie ein durchgeführtes EEG seien
unauffällig geblieben. Nach unauffälliger Überwachung über eine Nacht habe die
Patientin am 17. Februar 2015 wieder in die Rehabilitation zurückverlegt werden
können. Bis zum Austritt sei sie über zirka 70 Meter am Rollator mit mehreren
Stehpausen mobil. Freies Gehen sei unter enger Supervision über zirka 25 Meter
möglich, dies stark verlangsamt mit verkürzter Schrittlänge. Das Treppensteigen
sei mit Geländer und 50 %-Hilfe über maximal acht Stufen auf- und abwärts möglich.
In den ADLs sei sie weitgehend selbstständig. Die Patientin sei am 28. Februar
2015.
in verbessertem Allgemeinzustand und verbesserter Mobilität nach Hause
entlassen worden (IV-Nr. 130, S. 3 f.).
8.5
Die RAD-Ärztin Dr. med. H.___
hat in ihrer Zusammenfassung vom 19. August 2015 festgehalten, die bis heute
anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sei durch
den Unfall vom 29. März 2014 ausgelöst worden. Bei diesem Unfall habe sie sich
eine HWS- und BWS-Kontusion (Prellung), aber keine nachweisbaren strukturellen
Verletzungen zugezogen. Dennoch habe sich in der Folge die vorbestehende
Schmerzerkrankung und der psychische Zustand deutlich verschlechtert.
Verschiedene stationäre Behandlungen seien notwendig geworden. Im
Herbst/Winter, nach dem Tod der Mutter der Beschwerdeführerin, sei es zu einer
erneuten Schmerzexazerbation, schwerpunktmässig im Beckenbereich mit
Ausstrahlungen ins rechte Bein, gekommen. Infolge dieser Schmerzen und
schmerzbedingten Kraftlosigkeit in den Beinen sei die Gehfähigkeit nun schwer
beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin sei zeitweise auf einen Rollstuhl,
später dann auf einen Rollator angewiesen gewesen. Wie sich die geltend
gemachte chronische Schmerzerkrankung auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, müsse
gutachterlich abgeklärt werden. Sie empfehle ein polydisziplinäres Gutachten
gemäss den Richtlinien der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit den Disziplinen
Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie (IV-Nr. 136, S. 3).
8.6
In dem durch die
Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten sind die Ärzte der Begutachterstelle N.___
am 8. Januar 2016 – gestützt auf die durch die Beschwerdegegnerin zugestellten
und die selbst beigebrachten Unterlagen sowie auf die eigenen persönlichen
Befragungen und klinischen Untersuchungen – zum Schluss gelangt, dass – aus der
Synthese aller Fachgebiete nach dem Konsens vom 30. Dezember 2015 – keine
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) zu stellen
seien. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte
Tätigkeit) haben die Gutachter Folgendes angeführt: Neurasthenie (ICD-10
F48.0), Status nach Commotio cerebri (11.8.2002), Status nach Distorsion der
Halswirbelsäule (11.8.2002), Status nach möglicher Commotio cerebri
(29.3.2014), Status nach Distorsion der Halswirbelsäule (29.3.2014),
funktionelle Gangstörungen, Z. n. rezidivierenden Präsynkopen und Synkopen bei
Verdacht auf orthostatische und vasovagale Genese, Adipositas BMI 31,5 kg/m2,
Colon irritabile, chronische Obstipation mit rezidivierenden Analblutungen,
Reizmagen, Z. n. Bauchhautstraffung 1994, Z. n. Hysterektomie 2010, Z. n.
Herpes zoster thoracaIis 6/2014 (IV-Nr. 146.1, S. 1, 24).
Der versicherungsmedizinischen
Beurteilung der Gutachter lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zur
Abklärung ihrer Arbeitsfähigkeit polydisziplinär untersucht worden sei. In
diesem Zusammenhang hätten zahlreiche Diagnosen verifiziert werden können, die
sich jedoch auf die Arbeitsfähigkeit als solche nicht auswirkten. Aus
internistischer Sicht könnten – neben diversen Auffälligkeiten wie
beispielsweise einem Übergewicht – ein Reizmagen und -darm diagnostiziert werden,
wobei sich sämtliche Gesundheitsstörungen weder auf die Arbeitsfähigkeit
ausgewirkt hätten noch dieses aktuell täten. Die endoskopische Diagnostik habe
im Juli 2014 keinerlei Auffälligkeiten gezeigt. Bezüglich des
Blutdruckverhaltens fänden sich in der Aktenlage widersprüchliche Äusserungen,
auf die im Fachgutachten hingewiesen worden sei. Bei der Untersuchung habe sich
eine normotone Kreislauflage bei Sinustachykardie gefunden, die sicherlich im
Rahmen der Untersuchung als funktionell zu werten sei. Ähnliche Überlegungen
gälten auch für das orthopädische Fachgebiet. Auch hier hätten nur marginale
Störungen festgestellt werden können, die sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
nicht auswirkten und sich auch nicht ausgewirkt hätten. Aus neurologischer
Sicht könne festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin nach einer
Frontalkollision im Jahre 2002 jegliche auswärtige Arbeitstätigkeit aufgegeben
habe. Es sei zu langsam zunehmenden Einschränkungen gekommen, indem die
Beschwerdeführerin heute nicht mehr ohne Rollator laufen könne, über Schmerzen
sowohl im Kopf wie im Skelett klage, die von neurologischer Seite her nicht
erklärt werden könnten. Eine funktionelle Genese müsse angenommen werden. Der
zweite Unfall 2014 habe von neurologischer Seite her zu keinen zusätzlichen
Ausfällen geführt, habe aber die Symptomatik weiterhin bestehen lassen und eher
verstärkt. Die volle Arbeitsfähigkeit sei erhalten. Vor dem Hintergrund der in
den somatischen Fachgebieten festgestellten Widersprüche zwischen den
objektivierbaren und von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptomen komme
der psychiatrischen Begutachtung eine besondere Bedeutung zu. Hierbei habe
festgestellt werden können, dass die Beschwerden, die die Beschwerdeführerin
hier angegeben habe, durch das Krankheitsbild einer Depression, einer somatoformen
Störung, einer Anpassungsstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht
hätten erklärt werden können. Vor allem das Gangbild der Beschwerdeführerin mit
der Unmöglichkeit, den Rollator auch nur über eine wenige Millimeter hohe
Türschwelle heben zu können, könne durch kein bekanntes Störungsbild – ausser
durch beispielsweise eine Querschnittslähmung oder den Endzustand einer
Multiplen Sklerose, wobei diese Gesundheitsstörungen bei der Beschwerdeführerin
erfreulicherweise nicht vorlägen – erklärt werden; insbesondere spreche das
extrem auffällige Abschneiden im hier durchgeführten Beschwerdevalidierungstest
gegen eine relevante Erkrankung aus dem psychiatrischen Fachgebiet, so das hier
allenfalls von einer Neurasthenie gesprochen werden könnte, die sich
gleichfalls auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht auswirke. Somit
habe in keinem der genannten Fachgebiete ein objektivierbarer Befund erhoben
werden können, der die Beschwerdeführerin auch nur in die Nähe einer
Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit hätte bringen können. Das Belastungsprofil
sei weder aus orthopädisch-traumatologischer, neurologischer, internistischer
noch aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei aus
Sicht sämtlicher beteiligter Fachgebiete uneingeschränkt belastbar.
Wünschenswert wäre allenfalls eine Gewichtsreduktion. Unter Berücksichtigung
der Einschätzung sämtlicher beteiligter Fachdisziplinen sei die
Arbeitsfähigkeit weder in der bisherigen Tätigkeit noch in einer
Verweistätigkeit eingeschränkt. Es könne allenfalls konstatiert werden, dass
nach den stattgehabten Unfällen eine kurzfristige Krankschreibung
gerechtfertigt gewesen sei. Ähnliche Überlegungen gälten für die Aufenthalte im
Krankenhaus. Eine darüber hinausgehende Krankschreibung sei allerdings aus
sachverständiger Sicht nicht angezeigt gewesen. Aus sachverständiger Sicht habe
sich – so halten die Gutachter weiter fest – der Zustand der Beschwerdeführerin
seit der letzten Begutachtung vom 22. März 2011‚ die zur Aufhebung der Rente
geführt habe, nicht signifikant verändert. Differenzen in den anamnestischen
Angaben zwischen den Gutachten beruhten auf subjektiven Aussagen der
versicherten Person. Diese Angaben hätten keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit und seien deshalb anlässlich eines erneuten Gesprächs bzw. einer
erneuten Untersuchung nicht nochmals verifiziert worden (IV-Nr. 146.1, S. 25 ff.;
32).
8.7
Im Austrittsbericht über die
Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2016 haben die Ärzte
des U.___, Interdisziplinäre Notfallstation, am 4. Februar 2016 folgende
Diagnosen gestellt (IV-Nr. 158, S. 6):
1.
unklare
Synkope und protrahierte Bewusstseinsstörung
- DD
psychogen
- Angio-CT
Schädel mit Perfusion 4.2.16: unauffällig
- Labor:
unauffällig
2.
St.n.
Schädelhirntrauma
3.
Depression
Ihren weiteren Ausführungen lässt sich
entnehmen, dass sich auf der Notfallstation eine weiterhin kreislaufstabile
Patientin präsentiert habe. Die Pupillen seien isokor und reagibel gewesen. Man
habe ihr zur Beurteilung die Lider mit Kraft öffnen müssen. Sie habe nur auf
starken Schmerzreiz reagiert. Es sei ein Angio-CT Schädel mit Perfusion gemacht
worden, das komplett unauffällig ausgefallen sei. Auch das Blutbild sei
komplett blande gewesen. Ein CVI (chronisch-venöse Insuffizienz, auch chronisch
venöses Stauungssyndrom, chronische Veneninsuffizienz) habe ausgeschlossen
werden können. Im Verlauf sei die Patientin aufgeklart. Gemäss neurologischem
Konsiliar sei auch eine Epilepsie sehr unwahrscheinlich, weil die Patientin
immer die Augen zugekniffen und Schutzbewegungen gemacht habe (Arm gehoben und
beim Loslassen den Fall abgebremst). In der Zusammenschau der Befunde gehen
sie, die Ärzte des U.___, am ehesten von einer psychogenen Synkope mit
protrahiertem Bewusstseinsverlust aus. Die Patientin sei vom Dienst-Psychiater
beurteilt worden. Bei «adäquater» Patientin und fehlender Gefährdung habe sie
gleichentags nach Hause entlassen werden können (IV-Nr. 158, S. 6).
8.8
Am 9. Februar 2016 hat der
Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, das Gutachten vom 8. Januar
2016.
bezüglich der Frage der psychiatrischen Diagnosen, der Folgen von zwei
Auffahrkollisionen und der fehlenden Aspekte sowie seiner Meinung nach
inkorrekten Beurteilungen im Gutachten kommentiert. Aus seinen Ausführungen
geht im Wesentlichen Folgendes hervor (IV-Nr. 154.1): Als Hausarzt stehe es ihm
nicht an zu definieren, welche psychiatrische Diagnose oder Diagnosen vorlägen.
Er habe grosse Mühe nachzuvollziehen, wie die psychiatrischen Diagnosen, die im
Verlaufe der letzten 13 Jahre von behandelnden Psychiatern oder psychiatrischen
Institutionen festgehalten worden seien, aufgrund einer einmaligen Exploration
alle verneint würden. Für ihn stehe ausser Frage, dass mit dem im Jahr 2002
erlittenen Unfall eine pathologische psychologische/psychiatrische Entwicklung
ihren Beginn genommen habe. Er sehe eine chronische Schmerzstörung und eine
Angststörung mit Panikattacken. Er nehme an, dass eine Persönlichkeitsveränderung
bereits vorgelegen oder eingetreten sei. Der Unfall vom 11. August 2002,
der gemäss biomechanischer Kurzbeurteilung der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik
bei einer Geschwindigkeit von 20 - 30 km/h erfolgt sei, habe zu mehreren
Verletzungen geführt, die wahrscheinlich durch das Nichttragen der
Sicherheitsgurte erklärbar seien. Die Patientin habe eine HWS-Distorsion, eine
Kontusion des Gesichts temporal occipital links, einen partiellen
kochleo-vestibulären Ausfall sowie Zahnverletzungen im Oberkiefer links
erlitten. Sie sei von diesem Moment an bis heute arbeitsunfähig geblieben. Da
sich mit ambulanten Physiotherapie-Sitzungen keine Verbesserung eingestellt
habe, habe er eine stationäre Rehabilitation in [...] (21. Oktober - 18.
November 2003) veranlasst. Das intensive multimodale Therapieprogramm während
dieser Rehabilitation habe nur zu geringen Therapieerfolgen geführt. Die
Beschwerdeführerin sei in minimal stabilisiertem Zustand nach Hause entlassen
worden. Er gehe davon aus, dass sie im Zeitpunkt des zweiten Unfalls (2014)
konstitutionell und muskulär in einem vulnerablen Zustand gewesen sei. Die seit
2002.
eingetretene massive Dekonditionierung und Muskelschwäche sei eine in
keinem der Gutachten erwähnte Tatsache; dies werde durch die MR-Untersuchung
der HWS und des zervikalen Übergangs vom 2. Dezember 2009 (Institut AE.___,
Schmerzklinik [...]) sogar objektiv nachgewiesen: eine wenig kräftige atrophe
Hals- und Rückenmuskulatur im zerviko-thorakalen Übergang. Es sei seines
Erachtens gesichert, dass die Beschwerdeführerin beim Verkehrsunfall vom 29.
März 2014 mit einer völlig insuffizienten Muskulatur und kaum betastbarem, aber
vermehrt vulnerablem muskuloskelettalen Halteapparat ausgerüstet gewesen sei. Die
psychologische Beurteilung der stationären Behandlung in [...] fehle. Weiter
habe der Patientin wegen einem Harnverhalt eine suprapubische Ableitung während
sechs Wochen gelegt werden müssen. Angenommen werde eine Traumatisierung des
Rückenmarks (s. Beilage Bericht 16. April 2014, Chirurgische Klinik, K.___).
Diese Tatsache werde im Gutachten nicht gewürdigt. In der Synopsis auf S. 24 werde
diese Tatsache nicht einmal erwähnt. Einzig der internistische Gutachter
erwähne die Harnblasenentleerungsstörung. Es sei erstaunlich, dass die
neurologische Gutachterin diese Tatsache nicht erwähne, geschweige denn als
Symptom einer möglichen Rückenmarkskontusion diskutiere. Der Harnverhalt könne
nicht mit Aggravation oder gar Simulation erklärt werden. Die Tatsache, dass
die Patientin über Jahre immer wieder typische nächtliche sowie auch tagsüber
auftretende Hyperventilationen zeige, werde im Gutachten und in der Würdigung
ausgeblendet. Diese Panikattacken seien unter der aktuellen Medikation mit
Cymbalta deutlich weniger häufig aufgetreten. Zu Seite 25, «Der zweite Unfall
2014.
hat von neurologischer Seite her zu keinen zusätzlichen Ausfällen
geführt»: Dies sei nicht korrekt. Es fehle die vermutete Contusio spinalis mit
längerdauerndem Harnverhalt und der Hypästhesie sub Th 12. Diese Folge wiederum
stehe wahrscheinlich in Zusammenhang mit der massiven Dekonditionierung. Zu
Seite 26, Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im
polydisziplinären Konsens «unter Berücksichtigung der Einschätzung sämtlicher
beteiligter Fachdisziplinen ist die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit nicht eingeschränkt»: Er, Dr. med. B.___, könne nicht nachvollziehen,
wie die Gutachter zu diesem Fazit kämen. Zu Seite 32: Seiner Ansicht nach habe
sich der Zustand der Patientin seit der letzten Begutachtung vom 22. März 2011
deutlich verschlechtert. Zu Seite 45: Er sei der Meinung, dass bei der
Patientin eine ängstlich vermeidende, akzentuierte und infantile Persönlichkeit
vorliege. Zu Seite 46: Er könne das Schlussfazit von Dr. med. R.___ «bei
der Patientin liege schlicht eine Simulation vor» nicht verstehen. Er sehe dies
jedoch nicht als Simulation, sondern als Folge der langwierigen
Leidensgeschichte und mehrfachen Traumatisierung der Patientin an. Ebenso könne
er teilweise nachvollziehen, dass die aktuelle Gangstörung z.T. funktionellen
Charakter habe. Aber auch diese Art des Leidens rechtfertige nicht, das ganze
Krankheitsbild als Simulation zu qualifizieren (IV-Nr. 154.1).
8.9
Dr. med. I.___ hat am 8. März
2016.
zum Gutachten der N.___ im Wesentlichen wie folgt Stellung genommen
(IV-Nr. 156): Insgesamt finde sie das Gutachten einseitig und selektiv, sowohl
psychopathologisch als auch diagnostisch. Psychodynamische Anteile in der
persönlichen Anamnese der Patientin seien praktisch vollständig ausgeblendet
worden. Der langwierige Krankheitsverlauf mit schwerer und zum Teil gegenüber
diversen Therapieansätzen resistenter Psychopathologie sei ihres Erachtens kaum
berücksichtigt worden. Sie habe (wie auch die behandelnden Ärzte der Patientin)
grosse Mühe nachzuvollziehen, wie die psychiatrischen Diagnosen, die im Verlauf
der letzten 13 Jahre von behandelnden Psychiatern und psychiatrischen
Institutionen festgehaltenen worden seien, aufgrund einer einmaligen
Exploration (90 Minuten) verneint werden könnten. Die Begutachtung ohne
Dolmetscher habe für die Patientin sicher einen grossen Nachteil dargestellt.
Die Patientin spreche und verstehe Deutsch, für eine so wichtige psychiatrische
Untersuchung jedoch sicher ungenügend; dies sei ihres Erachtens eine
Fehleinschätzung und habe möglicherweise zu falschen
Beurteilungen/Einschätzungen geführt. Es sei anzunehmen, dass die Patientin
trotz Übersetzung die Fragen, bei denen es auch auf sprachliche Feinheiten
ankomme, nicht verstanden habe. Auch die Konzentration und Aufmerksamkeit seien
während der Untersuchung reduziert gewesen. Der Gutachter beschreibe depressive
Anteile, beurteile diese aber zum Teil als demonstrativ und könne keine
ausreichenden Hinweise für die Diagnose einer Depression finden; dies sei ihres
Erachtens nicht nachvollziehbar. Hinweise für eine Angststörung, eine
somatoforme Störung wie auch für akzentuierte Persönlichkeitsanteile finde er
ebenfalls keine, ohne dies näher zu begründen. Demgegenüber würden diese
psychiatrischen Diagnosen aber wiederholt und von verschiedenen
Fachärzten/Kliniken (wo die Patientin in Behandlung gewesen sei) aufgeführt (s.
entsprechende Akten/Unterlagen). Gegenüber den psychopathologischen Befunden im
Gutachten stelle sie, Dr. med. I.___, im aktuellen Psychostatus der Patientin
folgende Befunde fest: Die erste depressive Episode habe im Jahr 1998 stattgefunden.
Es bestehe eine Verminderung des Antriebs, eine Verminderung der Energie mit
rascher Ermüdbarkeit, eine deutlich gedrückte Stimmung mit einerseits tiefer
Traurigkeit und anderseits unterdrückter Wut, eine reduzierte emotionale
Modulationsfähigkeit, eine Motivations- und Interessenlosigkeit, eine
Freudlosigkeit und eine mangelnde Fähigkeit, auf freudige Ereignisse emotional
zu reagieren. Die Patientin könne unter anderem nur sehr eingeschränkt
emotionalen Kontakt mit ihrem Enkelkind aufnehmen. Sie leide an vermindertem
Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, an Scham- und Insuffizienzgefühlen, an
Sinn- und Perspektivenlosigkeit. Es bestünden drehende Gedanken, leichte bis
mittelgradige Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen. Sie
leide immer noch an diversen Ängsten, vor allem alleine nach draussen zu gehen
(sie werde immer von jemandem begleitet). Im Weiteren seien Lebensüberdruss,
Schlafstörungen, ein Morgentief sowie ein/e soziale/r Rückzug/Isolation
gegeben. Ausser ihren Kindern habe sie keine Bezugspersonen. Sie mache keine
Ferien, sondern sei nur mit dem Bruder zur Beerdigung ihrer Mutter nach Bosnien
gereist (19. November 2014). Ihrer Meinung nach sei aufgrund dieser Befunde bei
der Patientin eine rezidivierende, mittlerweilen chronifizierte, depressive,
gegenwärtig mindestens mittelgradige depressive Störung zu diagnostizieren,
dies trotz ausgedehnter psychiatrisch/psychotherapeutischer Behandlung (lCD-10
F33.11). Die ihrerseits festgestellte Diagnose der Depression habe sie mittels
Hamilton Depressionsskala (erhoben am 1 März 2016) mit 28 Punkten
bestätigt/objektiviert. Die Angststörung (ICD-10 F41.0) sei zum Teil unter
aktueller Medikation remittiert. Ausserdem bestünden langandauernde Probleme,
verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von
Ängstlichkeit, Vermeidungsverhalten/Rückzug, Abhängigkeit von Angehörigen (lebt
mit Sohn und Schwiegertochter zusammen, die praktisch sämtliche Alltagsaufgaben
für die Patientin übernähmen), kindlich-infantile Anteile (sei unkritisch,
leichtgläubig), was die Diagnose «akzentuierte Persönlichkeit (vom ängstlich,
vermindernden, kindlichen abhängigem Typ)» rechtfertige (lCD-10 Z73.1). Seit
dem ersten Unfall leide die Patientin vor allem an therapie-resistenten Kopf-,
HWS-, LWS- und Muskelschmerzen. Die vorhergehenden Beschwerden seien ihres
Erachtens den chronischen Schmerzstörungen mit somatischen und psychischen
Faktoren zuzuordnen (F45.41). Der Schmerz verursache in klinisch bedeutsamer
Weise Leiden und Beeinträchtigungen im sozialen, beruflichen oder anderen
wichtigen Funktionsbereichen. Der Schmerz werde nicht absichtlich erzeugt oder
vorgetäuscht (wie bei der vorgetäuschten Störung oder Simulation). Weiter weise
sie, Dr. med. I.___, darauf hin, dass im Gutachten aktenkundige
Bewusstseinsverluste nicht ausreichend im Hinblick auf Sturzursachen (z.B.
Synkope) exploriert worden seien. Obwohl hämodynamische Parameter vorlägen, die
durchaus zu relevanten medizinischen Diagnosen führen könnten, würden diese in
der Schlussbetrachtung nicht einmal erwähnt bzw. medizinisch korrekt in eine
Diagnose oder zumindest in eine differentiale Diagnose eingebettet. Das
psychische/somatopsychische Leiden dieser Patientin daure bereits seit Jahren;
es habe einen chronifizierten Charakter wie auch einen ihres Erachtens klar
gegebenen Krankheitswert. Eine verwertbare Arbeitsfähigkeit sei aufgrund dieser
Feststellungen/Befunde deshalb seit Jahren und bis auf weiteres nicht gegeben
(IV-Nr. 156).
8.10
Am 12. Mai 2016 hat die
RAD-Ärztin Dr. med. H.___ zum Gutachten wie folgt Stellung genommen: Das
vorliegende polydisziplinäre Gutachten der N.___ vom 8. Januar 2016 sei für die
streitigen Belange umfassend und ausführlich. Die Gutachter gingen auf die
geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin ein. Die fachspezifischen
Befunderhebungen seien ausführlich. Die diagnostische Beurteilung erfolge
aufgrund der eigenen Untersuchungsbefunde und in Kenntnis der Vorakten. Die
Beurteilung der medizinischen Situation sei einleuchtend. Die
Schlussfolgerungen bezüglich Arbeitsfähigkeit seien nachvollziehbar. Die
Gutachter stellten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sie
beurteilten die geltend gemachten Beschwerden als Ausdruck einer Neurasthenie,
einer funktionellen Gangstörung, Reizdarm- und Reizmagenbeschwerden sowie
rezidivierenden Präsynkopen und Synkopen bei Verdacht auf orthostatische Dysregulation
und vasovagale Dysfunktion. Einen Zusammenhang der andauernden Beschwerden mit
den beiden Autounfällen in den Jahren 2002 und 2014 bestehe nicht. In den
gutachterlichen Untersuchungen fänden sich verschiedentlich Hinweise auf
Aggravation. Der psychiatrische Gutachter habe zusätzlich eine
Beschwerdevalidierung durchgeführt und sei zum Schluss gekommen, dass die
Antwortverzerrung über eine Aggravation hinausgehe, was für eine Simulation
spreche. Aufgrund dieser Beobachtung, aber auch des geringen funktionellen Schweregrads
liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Die RAD-Ärztin hat das Gutachten
als nachvollziehbar und schlüssig bezeichnet. Ihrer Ansicht nach liege kein
invalidisierender Gesundheitsschaden vor, der eine Arbeitsunfähigkeit begründen
würde. Die Frage, ob die Stellungnahmen des Hausarztes Dr. med. B.___ und der
Psychiaterin Dr. med. I.___ sowie des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin
Einfluss auf die Beurteilung hätten, hat Dr. med. H.___ wie folgt beantwortet: Die
behandelnden Ärzte beurteilten den Krankheitswert der geltend gemachten
Beschwerden anders als die versicherungsmedizinischen Gutachter. Neue
medizinische Fakten würden aber keine beigebracht, so dass schliesslich eine
andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts vorliege. Der Rechtsvertreter
bemängle das Gutachten aus formalen und inhaltlichen Gründen. Zu den inhaltlichen
Gründen könne sie, die RAD-Ärztin, wie folgt Stellung nehmen: Die Gutachter seien,
entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters, sehr wohl auf die Beschwerden der
Beschwerdeführerin eingegangen. Aufgrund ihrer anamnestischen Exploration und
der fachärztlichen Untersuchungen hätten sie jedoch keine Diagnosen stellen
können, die die Arbeitsfähigkeit einschränkten. (…) Der durch den
Rechtsvertreter eingereichte Austrittsbericht der Notfallstation des U.___ vom 4.
Februar 2016 bestätige die gutachterliche Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin
aggraviere: «Ein CVI konnte ausgeschlossen werden. Im Verlauf klarte die
Patientin auf. Gemäss neurologischem Konsiliar ist auch eine Epilepsie sehr
unwahrscheinlich, weil die Patientin immer die Augen zugekniffen hat und
Schutzbewegungen gemacht hatte (Arm gehoben und beim loslassen hat die Patientin
den Fall abgebremst). In Zusammenschau der Befunde gehen wir am ehesten von
einer psychogenen Synkope mit protrahiertem Bewusstseinsverlust aus. Sie wurde
vom Dienst-Psychiater beurteilt und bei adäquater Patientin und fehlender
Gefährdung, konnte sie gleichtags nach Hause entlassen werden.» (IV-Nr. 161, S.
2.
f.).
8.11
Vom 6. – 25. Juni 2016 hat sich
die Beschwerdeführerin in der D.___ in [...] befunden. Dr. med. AF.___ hat im
Austrittsbericht vom 29. Juni 2016 folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr.
168, S. 3):
- chronische
Schmerzstörung
- aktuell
Schmerzexacerbation im Lumbalbereich mit Ausstrahlung in die Beine
- St.
n. Autounfall 2014, 2002 mit BWS- und HWS-Kontusion
- Kiefer-,
Kopfschmerzen und Schwindel seit 2002
- rezidivierende
Vigilanzminderung unklarer Ätiologie
- Schwäche-Episode
am 9.5.16, neurologisch keine Ausfälle
- CCT/CTA
16.2
: keine ICB offene Gefässe (Unispital Basel)
- MRI
Schädel 17.2.2015: keine lschämie, keine Raumforderung
- EEG
17.2.2015
Normalbefund, keine epileptogene Potenziale
- chronische
Obstipation
- anamnestisch
Frischblut ab Ano bei Fissur bei chronischer Obstipation
- St.
N. Sigmoidoskopie, Colonoskopie und OGD 2014 unauffällig
- Depression
Die Patientin sei, so Dr. med. AF.___,
zur psychosomatischen Rehabilitation zugewiesen worden. Sie leide seit dem
Autounfall im Jahr 2014 unter ständigen Rückenschmerzen in Form von Blockaden
und messerstichartiger Beinschwäche beidseits, was bereits zu Stürzen geführt
habe. Sie könne nur mit Hilfsmitteln und am Rollator gehen. Des Weiteren habe
die Patientin über Kopfschmerzen und starken Schwindel, vor allem über einen
Drehschwindel im Liegen berichtet. Ausserdem sei es zur Gewichtszunahme,
chronischer Obstipation, Gefühl von Wasser in den Beinen und zu einer
allgemeinen Kraftlosigkeit und ständigen Übelkeit gekommen. Sie, die D.___,
hätten die Patientin in ein multimodales Therapieprogramm eingebunden. Bis zum
Austritt habe die Mobilität verbessert werden können. Bei Austritt habe die
Gehstrecke am Rollator zirka 35 m mit zwei Sitzpausen betragen. Die Patientin habe
jedoch weiterhin über eine verminderte Belastbarkeit und Ausdauer sowie über Rückenschmerzen
mit Ausstrahlung in die Beine und Schwindel geklagt. Die Beschwerden seien in
den Vorhospitalisationen abgeklärt worden, weshalb sie, die D.___, keine
erneute Diagnostik veranlasst habe. Psychologisch sei die Patientin durch den
Psychologen der D.___ betreut worden. Leider sei es initial immer wieder zu
diversen Missverständnissen gekommen, weswegen die Therapeutin im Verlauf
gewechselt worden sei. Am 25. Juni 2016 habe die Patientin in teilweise
verbessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (IV-Nr. 168,
S. 3 f.).
8.12
Der Stellungnahme des Bundesamts
für Sozialversicherungen (BSV) vom 27. Juli 2016 bezüglich Qualität der
Begutachtungsstelle N.___, welche der Vertreter der Beschwerdeführerin mit
Eingabe vom 5. Juli 2016 in Frage gestellt hat, lässt sich Folgendes entnehmen
(IV-Nr. 171): Was generell die Qualität der Begutachtungsstelle N.___ und
insbesondere die fachliche Qualifikation der Gutachterinnen und Gutachter
anbelange, sei festzustellen, dass die Gutachterinnen und Gutachter der N.___
über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügten, auch wenn diese nicht
alle in der Schweiz tätig seien. Die allgemein gehaltene und nicht dokumentierte
Kritik des Vertreters der Beschwerdeführerin stelle für sie, das BSV, keine
Veranlassung dar, an den Qualifikationen der Gutachterinnen und Gutachter der N.___
grundsätzlich zu zweifeln. Im konkreten Einzelfall stünden der
Beschwerdeführerin die entsprechenden Rechtsmittel zur Verfügung, um den von
der IV-Stelle gefällten Entscheid durch ein unabhängiges Gericht überprüfen zu lassen.
Im Vorfeld der Begutachtung habe sie zudem Gelegenheit gehabt, allfällig
konkrete Gründe geltend zu machen, die gegen eine Begutachtung durch die
vorgesehenen Gutachter gesprochen hätten. Was den konkreten Fall angehe, werde
darauf hingewiesen, dass es wohl in der Sache an sich liege, dass der
behandelnde Arzt eine andere Sicht einnehme und oftmals eine andere Beurteilung
der Auswirkungen eines Gesundheitsschadens auf die Arbeits- bzw.
Erwerbsfähigkeit einer Person vornehme als der versicherungsmedizinisch tätige
Gutachter. Beispielhaft sei diesbezüglich auf das Urteil des Bundesgerichts vom
3.
September2014 und das vorgängig gefällte Urteil des Versicherungsgerichts
Solothurn vom 17. März 2014 in gleicher Angelegenheit zu verweisen. In beiden
Verfahren hätten die Einschätzungen und Ausführungen der behandelnden
Psychiaterin die Richter nicht überzeugen können. Der Entscheid der IV-Stelle –
basierend auf einem poIydisziplinären Gutachten sei von beiden Instanzen
geschützt worden (IV-Nr. 171).
8.13
Am 18. August 2016 hat die
RAD-Ärztin Dr. med. H.___ zum Austrittsbericht der D.___ vom 29. Juni 2016 wie
folgt Stellung genommen: Die Beschwerdeführerin sei vom 6. bis 25. Juni 2016
erneut in der D.___ hospitalisiert gewesen, nachdem sie zur psychosomatischen
Rehabilitation zugewiesen worden sei. Da die geklagten Beschwerden gegenüber der
Vorhospitalisation im Februar 2015 unverändert gewesen seien, sei auf eine
erneute Diagnostik verzichtet worden. Sie sei in ein multimodales
Therapieprogramm eingebunden worden. Bis zum Austritt habe nur eine leichte
Verbesserung des Allgemeinzustands bewirkt werden können. Die
Beschwerdeführerin sei aber weiterhin in ihrer Mobilität stark eingeschränkt
gewesen und habe mit zwei Sitzpausen nur zirka 35 m am Rollator zurücklegen
können. In den Aktivitäten des täglichen Lebens sei sie weitgehend selbständig
gewesen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht habe sich – so hat die RAD-Ärztin
festgestellt – der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der
Begutachtung vom Januar 2016 nicht verändert. Weder seien zwischenzeitlich neue
Diagnosen gestellt worden noch hätten sich die bekannten Leiden relevant
verschlechtert. Dass ein erheblicher, subjektiver Leidensdruck bestehe und sich
die Beschwerdeführerin deshalb auch immer wieder in ärztliche Behandlung
begebe, stehe ausser Diskussion. In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müssten
die medizinischen Gutachter aber auf die objektivierbaren Befunde abstützen, die
in diesem Fall als nicht invalidisierend zu werten seien (IV-Nr. 172).
8.14
Nach Erlass der angefochtenen
Verfügung bzw. am 30. Dezember 2016 haben lic. phil. X.___ Dr. med. W.___
auftragsgemäss Bericht über die neuropsychologische Begutachtung der
Beschwerdeführerin erstattet (BB-Nr. 3). Als Diagnose haben sie «Vor dem
Hintergrund einer schwankenden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie einer
Symptomverdeutlichungstendenz von leicht bis mittelgradig reichende Minderleistungen
in attentionalen, mnestischen und exekutiven Teilbereichen» angeführt. Ihrer
Beurteilung lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: Die
Beschwerdeführerin erbringe vor dem Hintergrund einer schwankenden
Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie Hinweisen auf eine
Symptomverdeutlichungstendenz von leicht bis mittelgradig reichenden
Minderleistungen in attentionalen, mnestischen und exekutiven Teilbereichen. Durchschnittliche
Leistungen zeige sie in jeweils einem attentionalen und exekutiven Teilbereich
(Alertness, figurale Fluenz). Des Weiteren fänden sich keine Hinweise auf
visuell-räumliche/visuo-konstruktive und sprachliche Defizite. Sie sei während
der Untersuchung durch ihre Beschwerden enorm irritiert und abgelenkt gewesen, habe
deutlich selbstlimitierendes Verhalten gezeigt, sei auf ihre Einschränkungen
fokussiert gewesen und während der ganzen Untersuchung (Gesprächssituation und
psychometrische Untersuchung) immer wieder auf die belastenden, sie sehr kränkenden
Erfahrungen mit Kliniken, Institutionen und Ärzten zu sprechen gekommen. Das Unvermögen,
sich durchgehend adäquat auf die verschiedenen Anforderungen einzulassen, habe
sich auch in zwei nonverbalen Symptomvalidierungsverfahren gezeigt, bei denen
deutlich auffällige Werte erzielt worden seien. Auch fänden sich in der
Untersuchung nicht nachvollziehbare Diskrepanzen zwischen einem beispielsweise
durchwegs verlangsamten Arbeitstempo in der psychometrischen Untersuchung und
einem schnellen, teilweise überhastet wirkenden Gesprächsverhalten. Aufgrund
des Unvermögens, sich von ihrer Beschwerdesituation abzuwenden und sich durchgehend
auf eine neuropsychologische Untersuchung zu fokussieren, was sich auch in zwei
auffälligen Symptomvalidierungsverfahren widerspiegle, besitze das im Rahmen
der neuropsychologischen Untersuchung ermittelte kognitive Testprofil zu wenig
Aussagekraft. Die Validität der erhobenen neuropsychologischen Befunde müsse
folglich in Frage gestellt werden. Ob authentische kognitive Störungen vorlägen
resp. deren Schweregrad könne unter diesen Umständen nicht beurteilt werden.
Auch ob eine lntelligenzminderung bestehe, könne nicht beurteilt werden. Im
Rahmen des Gutachtens der N.___ werde aufgrund der auffälligen
Symptomvalidierung folgender Schluss gezogen: Es ( ) «fanden sich deutliche
Hinweise auf das Vorliegen einer Simulation. Eine Aggravation allein ist als
Erklärung der genannten Phänomene nicht ausreichend». Ihrer – lic. phil. X.___
– Meinung nach, könne aus neuropsychologischer Sicht aufgrund eines auffälligen
Symptomvalidierungsverfahrens zwar auf eine Aggravation, nicht aber auf eine Simulierung
geschlossen werden. Aufgrund der nur partiell validen Befunde könnten
allfällige Einschränkungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt
werden (BB-Nr. 3).
8.15
Ebenfalls nach Erlass der
angefochtenen Verfügung bzw. am 5. Januar 2017 hat Dr. med. W.___ im Auftrag
der Helsana Rechtsschutz AG ein psychiatrisches Gutachten erstattet (BB-Nr. 2).
In ihren Antworten auf die gestellten Fragen hat sie bezüglich Anamnese und
psychiatrischen Befunde auf ihre vorangehenden Ausführungen verwiesen. Als
Diagnosen hat sie eine Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend kindlich
abhängigen, vermeidenden und regressiven Zügen (F 60.6 und 60.7 nach ICD-10)
und eine Somatisierungsstörung (F 45.0 nach ICD-10) angeführt. Zum
Handlungsbedarf aus psychiatrischer Sicht hat sie festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin seit vielen Jahren in stationärer und ambulanter
psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. I.___, der psychiatrischen Klinik im K.___
und der D.___ stehe. Eine relevante Besserung habe dadurch nicht erreicht,
sondern es hätten lediglich die intermittierenden Verschlechterungen
aufgefangen werden können. Zur Grundlage der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
hat Dr. med. W.___ auf den Abschnitt zur Leistungsfähigkeit (Gutachten S. 55 –
59) hingewiesen. Wegen der beschriebenen Hinweise auf Übertreibung mit
unbewussten, aber auch bewussten Anteilen sei eine genaue Einschätzung nicht
möglich. Die partiell bewussten Anteile des Verhaltens sprächen für eine
partiell erhaltene Leistungsfähigkeit. Ob sie eher in der Grössenordnung von 50 %
oder darunter liege, sei leider nicht beurteilbar. Allerdings wären dabei die
Einschränkungen der Fähigkeiten, vor allem aufgrund der Persönlichkeitsstörung,
zu berücksichtigen. Dass die Beschwerdeführerin mit den Einschränkungen der
Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der
Selbstbehauptungsfähigkeit, der Kontaktpflege zu Dritten und der
Gruppenfähigkeit, der Planung und Strukturierung von Aufgaben und der
Flexibilität und Umstellfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt einsetzbar wäre,
sei aus psychiatrischer Sicht eher unwahrscheinlich. Hinweise auf
Persönlichkeitsauffälligkeiten fänden sich bereits im Untersuchungsbericht von Dr.
med. AG.___ im Jahr 2004. Die Beurteilungen der Leistungsfähigkeit in den
Gutachten des G.___ sowie der N.___ würden sich auf den psychopathologischen
Befund nach AMDP beziehen. Die Arbeitsgemeinschaft für Methodik und
Dokumentation in der Psychiatrie (AMDP) weise aber selbst darauf hin, dass für
die verlässliche Diagnosestellung von Angststörungen, somatoformen Störungen,
Persönlichkeitsstörungen etc. die Erhebung mit Hilfe des AMDP-Systems nicht
ausreiche (Freyberger und Möller 2004); das heisst, weder die Diagnose der
chronischen Schmerzstörung noch der Persönlichkeitsstörung seien ausreichend
untersucht und auch in der Beurteilung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt
worden. Hinzu komme, dass im Gutachten der N.___ die auffälligen Ergebnisse des
HAMD und des TOMM als Beleg für Simulation verstanden worden seien.
Testpsychologisch sei dies nicht zulässig. Darauf habe auch lic. phil. X.___ in
ihrem neuropsychologischen Gutachten hingewiesen. Auffällige Werte in
Symptomvalidierungsverfahren liessen lediglich den Schluss zu, dass die
Ergebnisse der eingesetzten Tests nicht als zuverlässige Ergebnisse
herangezogen werden könnten. Sie erlaubten keine Aussage über die
Bewusstseinsnähe oder -ferne des Antwortverhaltens. Darauf wiesen Methodikpublikationen
der Psychologie regelmässig hin. Die entsprechenden Hinweise fänden sich auch
in der Literatur zur Begutachtung (s. z.B. Dohrenbusch und Schneider 2011,
Schneider et al. 2016). Die sehr aufwändige Aktenanalyse und sehr ausführliche
Exploration und Mitschrift der Exploration in diesem Gutachten dienten vor
allem dazu, die Diagnosen der Somatisierungs- und Persönlichkeitsstörung zu
prüfen und zu belegen. Die Schwierigkeit bestehe bei beiden Diagnosen darin,
dass die Krankheitseinsicht bei den Betreffenden häufig nicht gegeben sei und
zudem Verhaltensweisen, die zu sozialen Konsequenzen führten, hoch schambesetzt
seien und deshalb verleugnet würden. Anschliessend hat Dr. med. W.___ die
Zusatzfragen gemäss der neuesten Praxis des Bundesgerichts im Fall eines
syndromalen Beschwerdebilds beantwortet (BB-Nr. 2).
9.
9.1
Die Beschwerdegegnerin hat sich
bei ihrer Beurteilung in erster Linie auf das Gutachten der Gutachterstelle N.___
gestützt (IV-Nr. 146.2). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob das Gutachten als
beweiswertig gelten kann. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass auf dieses
Gutachten abgestellt werden könne (A.S. 11).
9.2
9.2.1
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, der psychiatrische Gutachter habe seine Diagnose, es liege eine
Simulation vor, viel zu wenig begründet. Bei einer solchen Diagnose dürfe eine
weit umfangreichere Begründung erwartet werden (A.S. 10).
9.2.2
Im psychiatrischen Gutachten zum polydisziplinären
Gutachten der N.___, worin vorab die wichtigsten Vorakten angeführt werden, hat
Dr. med. R.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zuerst die
Ausgangssituation beschrieben, dann eine Anamnese vorgenommen und den
psychiatrischen Befund erhoben, um schliesslich zu den Diagnosen und zur
Beurteilung zu gelangen (IV-Nr. 146.2, S. 1 ff.). In seiner
Beurteilung hat der psychiatrische Gutachter einleitend eine Zusammenfassung
der Anamnese und dann eine erklärende Abhandlung zum Thema Simulation gemacht;
letztere käme heute gemäss neueren Untersuchungen häufiger vor. Seinen weiteren
Ausführungen lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen (IV-Nr. 146.2, S. 8
f.): Während es sich bei der Simulation und Aggravation um eine absichtlich,
gesteuerte und somit bewusste Beschwerdeschilderung oder Symptomdarbietung
handle, bei der die zugrunde liegende Motivation reflektiert sei und einen
sekundären Krankheitsgewinn beinhalte, sei die Beschwerdeschilderung oder
Symptomdarbietung bei der somatoformen Störung unbeabsichtigt und nicht
gesteuert (unbewusst) und habe eine unreflektierte beziehungsweise unbewusste
Motivation und somit einen primären Krankheitsgewinn. Auf phänomenologischer
Ebene lasse sich in der Regel eine Unterscheidung zwischen Simulation und
somatoformen Störungen nicht oder kaum vornehmen. Somit erscheine die
Beschwerdenvalidierung als geeignetes Konzept, zwischen Simulation oder
Aggravation auf der einen Seite und tatsächlich vorliegender Erkrankung auf der
anderen Seite zu unterscheiden. Aus diesem Grund sei auch im vorliegenden Fall
die Durchführung eines Beschwerdevalidierungstests erforderlich gewesen.
Hierbei habe sich gezeigt, wie bereits ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin
bereits im ersten Versuch einen Wert erreicht habe, der unterhalb der
Ratenswahrscheinlichkeit liege. Da es sich um einen Test handle, der ohne
sprachliche Komponenten auskomme, könne selbst eine Sprachbarriere als
Erklärung für das signifikant schlechte Abschneiden der Beschwerdeführerin in
diesem Test nicht herangezogen werden. Im Gegensatz zu ihren Angaben im BDI (Beck-Depressions-Inventar)
habe die Beschwerdeführerin die Symbole dieses Tests gut erkennen können, was
daran deutlich geworden sei, dass sie sie – teilweise von sich aus – benannt
habe, und zwar durchgehend richtig. Als Quintessenz für die interdisziplinäre
Beurteilung hat Dr. med. R.___ festgehalten, dass die Beschwerden, die die Beschwerdeführerin
angegeben habe, durch das Krankheitsbild einer Depression, einer somatoformen
Störung, einer Anpassungsstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung
nicht erklärt werden könnten; insbesondere spreche das extrem auffällige
Abschneiden im hier durchgeführten Beschwerdevalidierungstest gegen eine
relevante Erkrankung aus dem psychiatrischen Fachgebiet, so dass hier
allenfalls von einer Neurasthenie gesprochen werden könnte. Die Diagnose einer
Neurasthenie sei jedoch nicht dazu geeignet, eine Arbeitsunfähigkeit aus
psychiatrischer Hinsicht zu erklären. Bei der Würdigung der Akten falle auf,
dass bei der Beschwerdeführerin gerade in der Anfangszeit diverse Diagnosen
genannt worden seien, die sich teilweise ausschlössen; dies gelte
beispielsweise für eine Depression und eine Anpassungsstörung. Hinsichtlich der
Anpassungsstörung sei anzumerken, dass die diesbezüglichen Beschwerden per
definitionem nicht länger als zwei Jahre anhalten könnten. Es überrasche
insoweit, dass eine Verbesserung der entsprechenden Symptomatik trotz
therapeutischer Intervention nicht eingetreten sein solle; dies sei aus
psychiatrischer Sicht insoweit nicht nachzuvollziehen (vgl. dazu insbesondere
Bericht D.___ vom 28. Februar 2015, IV-Nr. 130, S. 3). Die Diagnose einer
posttraumatischen Anpassungsreaktion sei nicht ICD-10-konform, sondern vielmehr
deskriptiv, wobei von einem Trauma im engeren Sinne nicht gesprochen werden
könne. Aus diesem Grund könne auch die geäusserte Verdachtsdiagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung aus sachverständiger Sicht nicht
nachvollzogen werden, weil es insoweit bereits an einem A-Kriterium fehle. Der
Einschätzung des behandelnden Psychiaters werde insoweit entgegengetreten, als
es bei der Beschwerdeführerin nicht zu einem Krankheitsbild gekommen sei, das einer
Verbesserung entgegenstehe. Es sei vielmehr im Arztbericht aus dem Jahre 2014
des K.___ von einer Teilremission die Rede. Sämtliche Behandler hätten, was
ihnen selbstverständlich als Behandler nicht vorzuwerfen sei, die Möglichkeit
einer Aggravation beziehungsweise Simulation nicht in Betracht gezogen; dies sei
nun hier nachgeholt worden und habe zu den beschriebenen Auffälligkeiten geführt.
Den Behandlern der Beschwerdeführerin werde daher insoweit entgegengetreten,
als sie die Beschwerden der Beschwerdeführerin offenbar unkritisch übernommen
hätten, und eine Validierung der Beschwerden nicht stattgefunden habe.
Schliesslich hat der psychiatrische Gutachter dargelegt, dass die
Arbeitsfähigkeit im retrospektiven Verlauf weder in der bisherigen noch in
einer leidensadaptierten Tätigkeit eingeschränkt gewesen sei. Seiner Meinung
nach sei die Prognose davon abhängig, ob die Beschwerdeführerin ihre
Einstellung zum Arbeitsprozess verändern könne; möglicherweise gelinge ihr dies
mit therapeutischer Hilfe. Die Prognose sei aus rein psychiatrischer Sicht
nicht eingeschränkt (IV-Nr. 146.2, S. 8 f.).
9.2.3
Die Ausführungen von Dr. med. R.___
basieren auf den vollständigen Vorakten (vgl. IV-Nr. 146.1, S. 3 ff.) und den persönlichen
Untersuchungen, die am 3. Dezember 2015 stattgefunden haben; dabei haben die
Beteiligten insbesondere festgestellt, dass die Beschwerdeführerin der
deutschen Sprache ausreichend mächtig gewesen ist (vgl. Vorbemerkung betreffend
professioneller Übersetzerin; IV-Nr. 146.2, S. 1). Auf dieser Basis ist Dr.
med. R.___ zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die er widerspruchsfrei und in
nachvollziehbarer Weise hergeleitet und begründet hat. Der Gutachter hat zu den
Angaben der Beschwerdeführerin Stellung genommen und sich damit auseinandergesetzt.
Das psychiatrische Teilgutachten wird damit den allgemeinen Anforderungen an
eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. II 4.2 hiervor)
gerecht. Dr. med. R.___ hat namentlich schlüssig dargelegt, warum er – entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin (A. S. 11) – keine krankheitswertige,
psychiatrische Diagnose stellen kann; liegt keine solche vor, erübrigen sich
denn auch – wiederum entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (A.S.
11) – Ausführungen darüber, warum die Diagnose nicht stimme sollte. Auch
entgegenzutreten ist dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Diagnose (recte:
Beurteilung), es liege eine Simulation vor, sei unzureichend begründet. So hat
der Gutachter ausführlich dargestellt, weshalb er zu diesem Schluss gelangt
ist. Namentlich hat er dazu festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen
der zusätzlich durchgeführten Untersuchungen (TOMM) bereits im ersten Versuch
mehr Fehler gemacht habe, als es der Zufallsbereich wahrscheinlich machen
würde. Somit fänden sich deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer Simulation.
Eine Aggravation allein sei als Erklärung für die genannten Phänomene nicht ausreichend
(IV-Nr. 146.2, S. 7). In diese Richtung lassen sich ferner die anlässlich der
Untersuchung vom 4. Februar 2016 im U.___ gemachten Schutzbewegungen deuten,
wonach die Ärzte den Arm der Patientin gehoben hätten und diese beim Loslassen
den Fall abgebremst habe (IV-Nr. 158, S. 6); dies hat die RAD-Ärztin Dr. med. H.___
(als Fachärztin Neurologie) als Bestätigung der Gutachter bezeichnet, dass die
Beschwerdeführerin aggraviere (IV-Nr. 161, S. 3). Sie hat im Übrigen das
Gutachten der Gutachterstelle N.___ als umfassend, ausführlich, nachvollziehbar
und schlüssig bezeichnet. Namentlich hat sie festgestellt, dass die
Beurteilung, es sei von einer Aggravation oder gar Simulation auszugehen, auch
dem Gesamteindruck der somatischen Gutachter entspreche (IV-Nr. 161, S. 2). In
der Tat finden sich dazu in den Teilgutachten mehrere Hinweise. So hat der
orthopädische Gutachter zusammenfassend festgehalten, dass sich der
Beschwerdevortrag der Beschwerdeführerin nicht mit korrelierenden,
orthopädisch-pathologischen Organbefunden in Einklang bringen lasse;
Unstimmigkeiten lassen sich insbesondere dem orthopädischen Lokalbefund
entnehmen (IV-Nr. 146.3, S. 4 und 7). Auch für den neurologischen Gutachter
können die Gangstörung und die sensiblen Störungen nicht mit organischen
Ausfällen erklärt werden. Es müsse eine funktionelle Genese angenommen werden
(IV-Nr. 146.4, S. 7). Weitere Hinweise in diese Richtung bzw. bezüglich
Dramatisierung von Beschwerden sowie aggravatorischen und widersprüchlichen
Tendenzen finden sich bereits in den Ausführungen von Dr. med. Y.___ sowie von
Dr. med. AA.___ vom 22. März 2011 (vgl. E. II 7.1 hiervor). Wenn die
Beschwerdeführerin vorgetragen hat, den Psychiatern stünden auch die
Möglichkeit von Fremd-anamnesen sowie Untersuchungen des Blutspiegels zur
Überprüfung der Compliance beim Medikamentenkonsum zur Verfügung (A.S. 10
f.), ist Folgendes festzustellen: Dr. med. R.___ hat eine Fremdanamnese als
nicht notwendig erachtet (IV-Nr. 146.2, S. 5). Generell liegt denn auch das Einholen fremdanamnestischer
Auskünfte im Ermessen des Gutachters (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2012 vom
28.
Februar 2012 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Dr. med. R.___ ist
folglich nicht verpflichtet gewesen, mit den behandelnden Ärzten Rücksprache zu
nehmen, wenn er dies nicht für notwendig gehalten hat, zumal entsprechende
Arztberichte vorlagen. Was die Medikamenteneinnahme anbelangt, hat die Beschwerdeführerin angegeben, Cymbalta
einzunehmen (IV-Nr. 146.2, S. 4; BB-Nr. 2, S. 27). Zwar haben die Gutachter der
Gutachterstelle N.___ offensichtlich keine diesbezüglichen Laboruntersuchungen
unternommen, was denn auch mit Blick auf das Ergebnis ihrer Beurteilung
unterbleiben kann. Wohl geht aus dem Gutachten von Dr. med. W.___ hervor,
aufgrund der Laboruntersuchungen gäbe es Hinweise, dass die Beschwerdeführerin
das Antidepressivum Cymbalta einnehme. Allerdings hat sich die Untersuchung auf
die Blutspiegelbestimmung des Duloxetin (Medikament zur Behandlung der
generalisierten Angststörung wie der weiblichen Belastungsinkontinenz)
beschränkt (BB-Nr. 2, S. 39). Damit hat es sein Bewenden, zumal die
Beschwerdeführerin dazu nichts Konkretes vorgebracht hat und die allfällige
Medikamenteneinnahme an den gut begründeten Schlussfolgerungen des Gutachters nichts
geändert hätte.
9.2.4
Im Weiteren wird in der
Beschwerde angeführt, der psychiatrische Gutachter habe sich nicht oder zu
wenig mit den unisono abweichenden Stellungnahmen der behandelnden Ärzte
auseinandergesetzt. In der Tat weichen die Beurteilungen von Dr. med. I.___ und
Dr. med. B.___ markant von jener der N.___-Gutachter ab. Der Hausarzt wie auch
die behandelnde Psychiaterin haben der Beschwerdeführerin seit Jahren eine
Arbeitsunfähigkeit von 70 % und mehr attestiert (IV-Nr. 108, S. 11, 15; 119
ff.), und damit schon vor der Rentenaufhebung im Jahr 2012. Allerdings hat sich
der psychiatrische Gutachter mit den abweichenden Beurteilungen im Rahmen der
Aktenwürdigung befasst; es kann auf die Ausführungen in Erwägung 9.2.2 hiervor
verwiesen werden. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang daran, dass die
psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei
erfolgen kann und die Rechtsprechung der begutachtenden Person deshalb
praktisch einen gewissen Spielraum gewährt, innerhalb dessen verschiedene
medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind,
sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Behandelnde und begutachtende
Psychiater können, mit der gleichen Person als Patientin oder Explorandin in
verschiedenen Zeitpunkten und Situationen konfrontiert, zu ganz
unterschiedlichen Beurteilungen der psychischen Beeinträchtigungen und –
invalidenversicherungsrechtlich entscheidend – deren Schweregrades mitsamt den
sich daraus ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gelangen. Diese in
der Natur der Sache begründete, weitgehend fehlende Validierbarkeit
(«Reliabilität») psychiatrischer Diagnosen, namentlich im depressiven
Formenkreis sowie bei den neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen
gemäss ICD-10, kann nicht automatisch zu Beweisweiterungen bei sich
widersprechenden psychiatrischen Berichten und Expertisen führen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_661/2009 vom 29. September 2009 E. 3.2). Daher und unter
Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag
(BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des Bundesgerichts I 701/05 vom 5.
Januar 2007 E. 2 in fine, mit Hinweisen) kann eine medizinische Administrativ-
oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer
Abklärungen genommen werden, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen
Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen
festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese objektiv feststellbare
Gesichtspunkte vorbringen, die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung
unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu
führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2010 vom 27. Dezember 2010 E. 2.2.2,
8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 und Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 51/06 vom 19. September 2006 E. 3.1.2). Derartige
Aspekte finden sich in den Berichten von Dr. med. I.___ nicht. Vielmehr hat sie
bspw. die Aussage, die Beschwerdeführerin sei wieder depressiv geworden, am 27.
Januar 2015 einzig mit dem Hinweis auf Begutachtungen, Auseinandersetzungen mit
der Versicherung und neue Gutachten begründet (IV-Nr. 119, S. 2). Sie (wie auch
die behandelnden Ärzte) bekunde, so lässt sich ihrer Stellungnahme vom 8. März
2016.
entnehmen, grosse Mühe damit, wie die in den letzten 13 Jahren durch
behandelnde Psychiater und psychiatrische Institutionen gestellte
psychiatrische Diagnose (ohne diese allerdings näher zu substantiieren)
aufgrund einer einmaligen Exploration verneint werden könne; davon abweichend ist
jedoch festzuhalten, dass zumindest im Zeitpunkt der hier massgebenden
Verfügung vom 20. September 2012 keine invalidisierende Gesundheitsschädigung
mehr vorgelegen hat. Was die Berichte des Hausarztes Dr. med. B.___ anbelangt, ist
festzuhalten, dass einerseits die Psychiatrie nicht zu seinen Fachgebieten
gehört, ist er doch Facharzt für Innere Medizin FMH. Andererseits gilt es zu
berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der
Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, wonach Hausärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b cc, 122 V 160 E. 1c);
dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso
– wie im vorliegenden Fall bezüglich Dr. med. I.___ wie im Übrigen auch die
Ärzte der D.___ – für die behandelnden Spezialärzte und erst recht für die
schmerztherapeutisch tätigen Ärzte mit ihrem besonderen Vertrauensverhältnis
und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu
akzeptieren (Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März
2006.
E. 5.4 m. Hinw.).
9.2.5
Folglich vermögen die Berichte
von Dres. med. I.___ und B.___ die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
Ergebnisse des psychiatrischen Administrativgutachtens nicht in Frage zu
stellen. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich, da eine
taugliche Beurteilungsgrundlage vorliegt.
9.3
Zu beantworten bleibt die Frage,
wie es sich mit der durch die V.___ Rechtsschutz AG veranlasste und durch die
Beschwerdeführerin eingereichte, im Sinne der Erwägung II 1.2 hiervor zu
prüfenden Beurteilung von Dr. med. W.___ vom 5. Januar 2017 (BB-Nr. 2) verhält.
9.3.1
Die Beschwerdeführerin lässt dazu
am 2. Februar 2017 im Wesentlichen geltend machen, dass Dr. med. W.___, in
Abweichung zu den Gutachtern der N.___, zum Schluss gekommen sei, bei der
Beschwerdeführerin liege eine Somatisierungs- und eine Persönlichkeitsstörung
vor und die Leistungsfähigkeit betrage zirka 50 %. Diese
Schlussfolgerungen würden im Gutachten ausführlich begründet (A.S. 34 ff.). Die
Beschwerdegegnerin äussert sich dazu am 13. März 2017 in dem Sinne, dass sie am
Antrag auf Abweisung der Beschwerde vollumfänglich festhalte (A.S. 38).
9.3.2
Dr. med. W.___ ist als Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH zweifellos qualifiziert, die sich
vorliegend stellenden Fragen zu beantworten. Ihr Gutachten ist sehr ausführlich
gehalten (insgesamt 62 Seiten). Es beruht neben den Vorakten auf
Explorationsgesprächen, inklusive Selbst- und Fremdbeurteilungsinstrumenten,
sowie fremdanamnestischen Angaben der Tochter der Beschwerdeführerin, des
Hausarztes und der behandelnden Psychiaterin; dazu kommt – als Bestandteil des
Gutachtens – ein neuropsychologisches Teilgutachten. Die Gutachterin hat sich
somit grundsätzlich auf eine umfassende Grundlage abstützen können. Unabhängig
davon lässt sich nicht übersehen, dass die Gutachterin ihre Beurteilung im
Wesentlichen aus den Angaben der Beschwerdeführerin (wie z.B. die Fülle von
Klagen …; Seite 49) und ihrer Tochter sowie den Einschätzungen der behandelnden
Ärzte und über weite Strecken aus dem Verlauf seit August 2002 ableitet. Auch
bei der Umschreibung der Diagnosen stehen als Grundlage die Aussagen der
Beschwerdeführerin im Vordergrund und beziehen sich teilweise auf Zeiträume
(z.B. S. 51), die längst rechtskräftig beurteilt worden sind (vgl. IV-Nr. 108).
Schliesslich bleibt die Gutachterin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
sehr vage; ob diese eher in der Grössenordnung von 50 % oder darunter
liege, sei leider nicht beurteilbar (vgl. S. 60). Vor diesem Hintergrund bildet
das das Privatgutachten keine taugliche Grundlage, um den Gesundheitszustand
und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Dieses Gutachten
wird den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Grundlage nicht gerecht,
weil es an der Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse und der Begründung der
gezogenen Schlussfolgerungen sowie an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit
dem Vorgutachten mangelt; dies schliesst allerdings nicht aus, dass das
Gutachten geeignet sein könnte, die Beweiskraft des Administrativgutachtens der
Gutachterstelle N.___ zu erschüttern, indem aufgezeigt würde, dass dieses
relevante inhaltliche Mängel aufweist (vgl. E. 4.5 hiervor).
Zu allfälligen Abweichungen der
Beurteilung der Privatgutachterin mit den bisherigen Beurteilungen hat Dr. med.
W.___ angeführt, dass sich Hinweise bereits im Untersuchungsbericht von Dr.
med. AG.___ aus dem Jahr 2004 fänden. Die Beurteilungen der Leistungsfähigkeit
in den Gutachten des G.___ wie der N.___ würden sich auf den
psychopathologischen Befund nach AMDP beziehen. Die Arbeitsgemeinschaft für
Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie (AMDP) weise aber selbst darauf
hin, dass für die verlässliche Diagnosestellung von Angststörungen,
somatoformen Störungen, Persönlichkeitsstörungen etc. die Erhebung mit Hilfe
des AMDP-Systems nicht ausreiche (Freyberger und Möller 2004). Das heisse,
weder die Diagnose der chronischen Schmerzstörung noch der Persönlichkeitsstörung
seien ausreichend untersucht und entsprechend auch in der Beurteilung der
Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt worden. Hinzu komme, dass im Gutachten
des SMAB die auffälligen Ergebnisse des HAMD und des TOMM als Beleg für
Simulation verstanden worden seien, was testpsychologisch dies nicht zulässig
sei und worauf auch lic. phil. X.___ in ihrem neuropsychologischen Gutachten
hingewiesen habe. Auffällige Werte in Symptomvalidierungsverfahren liessen
lediglich den Schluss zu, dass die Ergebnisse der eingesetzten Tests nicht als
zuverlässige Ergebnisse herangezogen werden könnten. Sie erlaubten keine
Aussage über die Bewusstseinsnähe oder -ferne des Antwortverhaltens; darauf
wiesen Methodikpublikationen der Psychologie regelmässig hin (BB-Nr. 2, S. 60).
Diesen Aussagen ist die nachvollziehbare Erklärung der RAD-Ärztin Dr. med. H.___
vom 12. Mai 2016 entgegenzuhalten, wonach die Gutachter ihre Beurteilung der
Aggravation oder gar Simulation nicht alleine auf die beiden erwähnten
Testuntersuchungen (TOMM und BDI) gestützt hätten (IV-Nr. 161, S. 2); dazu
lässt sich dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. R.___ insbesondere
Folgendes entnehmen: Die Beschwerdeführerin habe (bezüglich TOMM [Test of
Memory Malingering]) bereits im ersten Versuch mehr Fehler gemacht, als es der
Zufallsbereich wahrscheinlich machen würde. Somit hätten sich deutliche
Hinweise auf das Vorliegen einer Simulation gefunden. Eine Aggravation allein sei
als Erklärung für die genannten Phänomene nicht ausreichend. Zum
Beck-Depressionsinventar (BDI) hat der Gutachter ausgeführt, dass sich die
Beschwerdeführerin hier als schwer depressiv beschrieben habe, wobei
aufgefallen sei, dass faktisch durchgehend das jeweils schwerwiegendste Item
angekreuzt worden sei. Der Test sei insoweit leicht zu durchschauen. Zu den
beiden Untersuchungsmethoden TOMM und BDI hat der Gutachter u.a. erklärt, dass
der von Tombaugh (TOMM) im Jahr 1996 entwickelte Test einer der am weitesten
verbreiteten und am besten untersuchten Beschwerdevalidierungstests sei, wozu
mehrere Testdurchgänge durchgeführt würden. Das BDI stelle ein Instrument zur
Beurteilung der Schwere der Depression bei psychiatrisch diagnostizierten
Jugendlichen ab 13 Jahren und Erwachsenen dar (IV-Nr. 146.2, S, 7). Die
Ergebnisse dieser Tests deckten sich – so die RAD-Ärztin weiter ausgeführt – aber
mit dem Eindruck, den die somatischen Gutachter aufgrund der
Beschwerdepräsentation der Beschwerdeführerin und den inkonsistenten
Untersuchungsbefunden unabhängig von der psychiatrischen Beurteilung
beschrieben hätten. Der psychiatrische Befund erscheine oberflächlich; dieser
sei jedoch gemäss den AMDP-Richtlinien erhoben worden (IV-Nr. 161, S. 2), die
nach wie vor Bestand zu haben scheinen. Dazu kommt, dass der psychiatrische
Gutachter im Rahmen seiner Beurteilung – entgegen der Auffassung von Dr. med. W.___
– nicht alleine auf die Testergebnisse abgestellt hat, sondern das Störungsbild
einer allenfalls anzunehmenden Neurasthenie nach den anerkannten ICD-10-Kriterien
geprüft hat (IV-Nr. 146.2, S. 9 f.). Im Übrigen scheint alleine die
Privatgutachterin der Meinung zu sein, es könne nicht auf den Befund nach ADMP
abgestellt werden. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. I.___ hat diese
Methode bislang nicht in Frage gestellt; insofern sich ihre Kritik auch auf die
Erkenntnisse des seinerzeitigen G.___-Gutachtens bezieht, ist festzuhalten,
dass das VSG SO diesem uneingeschränkten Beweiswert zugemessen hat (IV-Nr. 108,
S. 21). Im Weiteren hat die Privatgutachterin zu Thema allfälliger Abweichungen
darauf hingewiesen, dass die sehr aufwändige Aktenanalyse und die sehr
ausführliche Exploration und Mitschrift der Exploration in diesem Gutachten vor
allem dazu dienten, die Diagnosen der Somatisierungs- und der
Persönlichkeitsstörung zu prüfen und zu belegen. Die Schwierigkeit bestehe bei
beiden Diagnosen darin, dass die Krankheitseinsicht bei den Betreffenden häufig
nicht gegeben sei und zudem Verhaltensweisen, die zu sozialen Konsequenzen führten,
hoch schambesetzt seien und deshalb verleugnet würden (BB-Nr. 2, S. 60). Zu
diesen Aussagen kann auf den vorstehenden Absatz bzw. auf die Ausführungen über
den Beweiswert des Privatgutachtens verwiesen werden. Zu ergänzen bleibt, dass
sich die Problematik auch bei der neuropsychologischen Untersuchung von lic.
phil. X.___ gezeigt habe (BB-Nr. 3, S. 6 f.).
9.3.3
Zusammenfassend bildet das
Privatgutachten von Dr. med. W.___ vom 5. Januar 2017 keinen Anlass, an der
Zuverlässigkeit der Beurteilung durch die N.___-Gutachter zu zweifeln. Für eine
Verschlechterung des Gesundheitszustands zwischen dem Begutachtungszeitpunkt
und dem Erlass der angefochtenen Verfügung bestehen keine Anhaltspunkte; dies lässt
sich nämlich – wie bereits angeführt – unzweifelhaft der Stellungnahme der
RAD-Ärztin Dr. med. H.___ zum nachgereichten Austrittsbericht der D.___ vom 29.
Juni 2016 entnehmen (IV-Nr. 172). Dem Gutachten der N.___-Ärzte vom 8. Januar
2016, das nebst den Gutachtern auch zwei weitere Ärzte sowie der
Geschäftsführer der N.___ unterzeichnet haben, ist daher für den gesamten hier
zu beurteilenden Zeitraum voller Beweiswert zuzumessen. Weitere Abklärungen
sind – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht erforderlich. Ihr
ist aus medizinisch-theoretischer Sicht zuzumuten, seit der letzten
Begutachtung vom 22. März 2011 grundsätzlich die bisherige Tätigkeit oder eine
Verweistätigkeit uneingeschränkt ganztags auszuüben (vgl. IV-Nr. 146.1, S. 26, 32)
und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Schliesslich haben
die Gutachter bei der Prognose im polydisziplinären Konsens klar zum Ausdruck
gebracht, dass eine Behandlung der Beschwerdeführerin nicht erforderlich sei.
Sie stehe dem Arbeitsprozess ab sofort uneingeschränkt zur Verfügung. Eine
Prognose sei aus poIydiszipIinärer Sicht nicht eingeschränkt. Es sei vielmehr
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, die ihren eigenen Angaben zufolge
ihrer Arbeit immer sehr viel Positives habe abgewinnen können, eine Steigerung
des Selbstwertgefühls durch die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit
erleben werde; letzteres scheint die Beschwerdeführerin seit der letzten
richterlichen Beurteilung im Jahr 2014 unversucht gelassen zu haben und nachvollziehbar
Ursache dafür zu sein, dass sie – so lässt sich den Ausführungen ihres
Hausarztes entnehmen (vgl. E. II 8.8 hiervor) – bereits seit 2002 unter einer massiven
Dekonditionierung leidet.
10.
Die Beschwerdegegnerin hat im
angefochtenen Entscheid den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
verneint, ohne dies zu begründen (IV-Nr. 173). Die Beschwerdeführerin hat dazu
in ihrer Beschwerde nichts vorgetragen lassen. Nachdem sie jedoch aufgrund des
medizinischen Beweisergebnisses in ihrer bisherigen Tätigkeit wie auch in einer
Verweistätigkeit zumindest seit März 2011 zu 100 % arbeitsfähig ist
(IV-Nr.146.1, S. 26, 32), besteht kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.
Unabhängig davon wäre im vorliegenden Fall von einer subjektiven
Eingliederungsunfähigkeit auszugehen und die Voraussetzungen zur Gewährung von
beruflichen Eingliederungsmassnahmen auch aus diesem Grund zu verneinen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2 mit zahlreichen
weiteren Hinweisen). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verneint hat.
11.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführerin zumindest seit März 2011 medizinisch-theoretisch
zuzumuten ist, ihre bisherige Tätigkeit oder eine Verweistätigkeit
uneingeschränkt und ganztags auszuüben, um dabei ein rentenausschliessendes
Einkommen zu erzielen. Ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht nicht.
Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb diese abzuweisen
ist.
12.
12.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit.
g ATSG).
12.2
Trotz des fehlenden Anspruchs auf
eine Parteientschädigung kann der Beschwerde führenden Person unter Umständen
der Ersatz von Kosten eines während des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens
eingeholten Privatgutachtens zugesprochen werden. Die entsprechenden
Voraussetzungen beurteilen sich analog zur Regelung im Verwaltungsverfahren
(Art. 45 Abs. 1 ATSG).
12.2.1
Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der
Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen
angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren
Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs
unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen
bilden. Diese Bestimmung bezieht sich auf alle Verwaltungsverfahren, die vom
ATSG geregelt werden (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Art.
45, Rz 15).
12.2.2
Die infrage stehende Massnahme ist zur
Beurteilung des Anspruchs unerlässlich, wenn dieselbe Massnahme im Rahmen der
Untersuchungspflicht ebenfalls anzuordnen gewesen wäre, was jedoch – etwa wegen
Verletzung des Gebots des raschen Handelns – nicht erfolgt ist. Nicht verlangt
ist indessen, dass mit der Massnahme neue, von den bisherigen Resultaten
abweichende Ergebnisse gewonnen werden; vielmehr reicht es aus, wenn die so
gewonnenen Erkenntnisse für die Abklärung «verwendbar» sind. Von Bedeutung ist
ferner, dass eine Kostenübernahme nicht voraussetzt, dass in der Folge eine
Leistungszusprache erfolgt; denn es ist einzig verlangt, dass die Massnahme zur
Beurteilung des Leistungsanspruchs unerlässlich gewesen ist. Nach der
Rechtsprechung sind denn auch unter dem Titel Parteientschädigung die Kosten
privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die
Entscheidfindung unerlässlich war. Zudem hält die Rechtsprechung fest, dass
dieser Grundsatz für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1
ATSG festgehalten ist (Kieser, a.a.O., Rz 19 ff.).
12.2.3
Die Beschwerdeführerin hat geltend
gemacht, die Beschwerdegegnerin habe ihr die durch das Einholen des Gutachtens
von Dr. med. W.___ vom 5. Januar 2017 entstandenen Kosten von CHF 11’455.00
(BB-Nr. 4) zu ersetzen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen (E. II 9.3) steht
fest, dass das Gutachten von Dr. med. W.___ den vorliegenden Entscheid weder
beeinflusst hat noch gar unerlässlich gewesen wäre. Folglich besteht auch kein
Anspruch auf Kostenersatz.
13.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger