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Entscheid

VSBES.2016.248

Invalidenrente

1. Mai 2018Deutsch86 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1968, [...], meldete sich erstmals im August 2003 bei

der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 5). Sie verwies auf ein Schleudertrauma,

das sie am 11. August 2002 erlitten habe. Die Beschwerdegegnerin zog die

den Unfall betreffenden Akten des obligatorischen Unfallversicherers, der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei (IV-Nr. 7). Weiter holte

sie einen Arztbericht von Dr. med. B.___, [...], vom 8. Oktober 2003 (IV-Nr. 9,

mit Beilagen) sowie einen Arbeitgeberbericht der C.___ AG, [...], vom 3.

Oktober 2003 ein (IV-Nr. 10) und nahm einen Bericht der D.___ vom 2. Februar

2004 (IV-Nr. 17) zu den Akten. In der Folge sprach sie der Beschwerdeführerin

mit Verfügung vom 3. September 2004 rückwirkend ab 1. August 2003 eine ganze

Rente zu (IV-Nr. 31).

1.2 Am 12. Januar 2006 liess die

Suva der Beschwerdegegnerin ein Gutachten des E.___, Neurologische Klinik und

Poliklinik, [...], vom 4. Januar 2006 zukommen (IV-Nr. 35). Die Suva

ihrerseits sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Juni 2006 eine

Integritätsentschädigung von 15 % zu, stellte aber ansonsten ihre

Leistungen per 30. Juni 2006 ein; ferner lehnte sie es ab, eine Rente

auszurichten (IV-Nr. 39). In der Folge hob sie diese Verfügung auf. Mit

Verfügung vom 17. Juni 2009 stellte die Suva die Leistungen neu per 30. Juni

2009 ein und forderte gleichzeitig die Integritätsentschädigung zurück (IV-Nr.

55).

1.3 Die Beschwerdegegnerin leitete

am 3. September 2009 eine eingliederungsorientierte Rentenrevision ein (IV-Nr.

57). Sie holte Angaben der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 57) sowie Arztberichte

von Dr. med. B.___ vom 6. November 2009 (IV-Nr. 59) und von Dr. med. F.___,

Spezialarzt FMH für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, [...], vom 22. Dezember 2009

(IV-Nr. 60) ein. Am 4. März 2010 fand ein Revisionsgespräch statt (IV-Nr. 65).

Am 11. März 2010 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, die

ganze Rente werde unverändert weiterhin ausgerichtet (IV-Nr. 66).

1.4 Am 23. September 2010 initiierte

die Beschwerdegegnerin erneut ein Rentenrevisionsverfahren (IV-Nr. 67). Die

Beschwerdegegnerin holte wiederum Angaben der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 67)

und einen Arztbericht von Dr. B.___ vom 28. Oktober 2010 (IV-Nr. 69) ein. Am

7. Dezember 2010 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit,

sie plane eine Abklärung bei der Gutachterstelle G.___ Basel (IV-Nr. 70). Die

Ärzte des G.___ erstatteten am 22. März 2011 das angeforderte Gutachten

(IV-Nr. 77.2).

1.5 Mit Vorbescheid vom 22. Juni

2011 kündigte die Beschwerdegegnerin an, sie werde die Rente aufheben (IV-Nr.

78). Die Beschwerdeführerin liess am 22. August 2011 Einwände erheben (IV-Nr.

82), die sie am 1. September 2011 ergänzen liess (IV-Nr. 84). Die Beschwerdegegnerin

holte eine Beurteilung von Dr. med. H.___, Fachärztin Neurologie FMH,

Regionalere Ärztlicher Dienst (RAD) BE-FR-SO, vom 15. Juni 2012 ein (IV-Nr.

89).

1.6 Mit Verfügung vom 20. September

2012 hob die Beschwerdegegnerin die laufende Rente der Beschwerdeführerin mit

Wirkung per Ende Oktober 2012 auf (IV-Nr. 94). Dagegen liess die

Beschwerdeführerin am 3. bzw. 22. Oktober 2012 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (VSG SO) Beschwerde erheben, die diese mit Urteil vom 17.

März 2014 abwies (IV-Nr. 97 f., 108). Die dagegen am 2. Mai 2014 erhobene

Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 3. September 2014 ab (IV-Nr.

114 f.).

2. Aus dem Polizeirapport der

Kantonspolizei Solothurn vom 31. März 2014 geht hervor, dass die

Beschwerdeführerin am 29. März 2014 in Oensingen in einen Auffahrunfall

verwickelt wurde (IV-Nr. 116.2).

3.

3.1 Am 5. Dezember 2014 teilte der Vertreter

der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass seine Mandantin am 29.

März 2014 als Beifahrerin eines PW Opfer eines Auffahrunfalls geworden sei. Wegen

diesem Unfall habe sich ihr Gesundheitszustand erneut stark verschlechtert,

weshalb sie beantrage, es sei ihr wiederum eine Rente auszurichten (IV-Nr.

116.1).

3.2 Am 27. Januar 2015 erstellte Dr.

med. I.___ den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Arztbericht (IV-Nr.

119), dem sie den Konsiliumsbericht von Dr. med. J.___, Leitender Arzt

Urologisches Kompetenzzentrum, K.___, vom 8. Mai 2014 beilegte. Ferner fügte

sie den Austrittsbericht der Kliniken für Psychiatrie, Psychotherapie und

Psychosomatik der Psychiatrischen Dienste L.___ in Olten vom 16. Juni 2014 an,

worin die Ärzte über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin in der Zeit vom

4. April bis 28. Mai 2014 berichteten (IV-Nr. 119).

3.3 Dr. med. B.___ reichte der

Beschwerdegegnerin am 3. Februar 2015 den gewünschten Arztbericht ein, dem er

die Berichte der orthopädischen bzw. medizinischen Klinik des K.___ vom 22.

Dezember 2014 bzw. 15. Januar 2015 beilegte (IV-Nr. 123).

3.4 Am 31. März 2014 erteilte der

Unfallversicherer, M.___, [...], erstmals «Kostengutsprache Rehabilitation

stationär» für leistungspflichtige Behandlungen der Beschwerdeführerin durch

die L.___; weitere Kostenzusprachen erfolgten ab 7. April 2014 (IV-Nr. 132.4,

S. 3 ff.).

3.5 In ihrer Stellungnahme vom 19.

August 2015 empfahl die RAD-Ärztin Dr. med. H.___, es sei ein polydisziplinäres

Gutachten mit den Disziplinen Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie gemäss den

Richtlinien der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzuholen

(IV-Nr. 136, S. 3).

3.6 Am 16. September 2015 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass eine

umfassende, polydisziplinäre medizinische Untersuchung notwendig sei, deren

Kosten sie übernehmen werde (IV-Nr. 139).

3.7 Die Beschwerdegegnerin orientierte

den Vertreter der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2015 in dem Sinne,

dass die N.___, Bern, die Begutachtung vornehmen werde. Gutachter seien Dr.

med. O.___ (recte Höhn), Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. P.___,

Neurologie, Dr. med. Q.___, Orthopädie, und Dr. med. R.___, Psychiatrie.

Triftige Einwände gegen eine oder mehrere der genannten Gutachterpersonen

könnten bis 20. November 2015 schriftlich vorgebracht werden (IV-Nr. 142).

3.8 Die Gutachterstelle N.___ bot

die Beschwerdeführerin am 9. November 2015 für die Untersuchungen vom 19. und

20. November sowie 1. und 3. Dezember 2015 auf mit dem Hinweis, dass diese

durch Dr. med. S.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, Dr. med. P.___,

Dr. med. O.___ und Dr. med. R.___ durchgeführt würden (IV-Nr. 144).

3.9 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin informierte die Beschwerdegegnerin am 14. Dezember 2015 über

die angeblich sehr schlecht verlaufene orthopädische Begutachtung durch Dr.

med. S.___ (IV-Nr. 145).

3.10 Am 8. Januar 2016 erstattete die

Gutachterstelle N.___ das durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene

polydisziplinäre Gutachten (IV-Nr. 146.1).

3.11 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin beantragte am 5. Februar 2016 bei der Beschwerdegegnerin,

Dr. med. I.___ eine Kopie des Gutachtens zuzustellen, beim Notfall des T.___

einen Bericht einzuholen und ihm die Frist zur Stellungnahme zum Gutachten bis

31. März 2016 zu erstrecken (IV-Nr. 150).

3.12 Am 9. Februar 2016 äusserte sich

der Hausarzt, Dr. med. B.___, am 8. März 2016 die behandelnde Psychiaterin der

Beschwerdeführerin, Dr. med. I.___, zum Gutachten der N.___ (IV-Nr. 154.1, 156).

3.13 Die N.___ gab am 22. März 2016 die

durch die Beschwerdegegnerin, auf Wunsch des Vertreters der Beschwerdeführerin,

verlangten Bewertungsbögen BDI und TOMM zu den Akten (IV-Nr. 157).

3.14 Am 30. März 2016 gab der

Vertreter der Beschwerdeführerin eine ausführliche Stellungnahme zum Gutachten

der N.___ ab, welcher er den Bericht der Interdisziplinären Notfallstation des U.___

vom 4. Februar 2016 beilegte und die er am 1. April 2016 ergänzte (IV-Nr. 158,

160).

3.15 Die RAD-Ärztin Dr. H.___ nahm am

12. Mai 2016 zum Gutachten und zu den Äusserungen des Vertreters der

Beschwerdeführerin, des Hausarztes und der behandelnden Psychiaterin Stellung

(IV-Nr. 161, S. 2 f.).

3.16 Im Vorbescheid vom 29. Juni 2016

stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, die

Leistungsbegehren bezüglich berufliche Massnahmen sowie Invalidenrente

abzuweisen (IV-Nr. 165). Dazu teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin am

11. Juli 2016 mit, dass er das Gutachten der N.___ bekanntlich in keiner Weise

akzeptiere. Er habe zudem das BSV (Bundesamt für Sozialversicherungen) gebeten,

die Praxis dieser Begutachtungsstelle näher zu prüfen (IV-Nr. 166).

3.17 Am 22. Juli 2016 reichte der

Vertreter der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin den

Austrittsbericht der D.___ vom 29. Juni 2016 ein mit der Bitte, ein neues

polydisziplinäres oder wenigstens ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu

geben (IV-Nr. 168). Am 28. Juli 2016 orientierte die Beschwerdegegnerin den

Vertreter der Beschwerdeführerin wunschgemäss, dass das polydisziplinäre Gutachten

CHF 10'946.00 gekostet habe (IV-Nr. 169).

3.18 Das BSV nahm am 27. Juli 2016 zur

Eingabe des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2016 ausführlich

Stellung (IV-Nr. 171).

3.19 Im Rahmen einer Aktennotiz vom

18. August 2016 äusserte sich die RAD-Ärztin Dr. med. H.___ zum

Austrittsbericht der D.___ vom 29. Juni 2016 (IV-Nr. 172).

3.20 Mit Verfügung vom 19. August 2016

bestätigte die Beschwerdegegnerin den im Vorbescheid angekündigten Entscheid

und nahm gleichzeitig zum Einwand der Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2016 bzw.

zur Ergänzung vom 22. Juli 2016 Stellung (IV-Nr. 173).

4. Gegen diese Verfügung lässt die

Beschwerdeführerin am 22. September 2016 Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (Aktenseite [A.S.] 5 ff.):

1. Die

Verfügung vom 19. August 2016 sei aufzuheben.

2. Die

Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine weitere polydisziplinäre Begutachtung in

Auftrag zu geben und anschliessend einen neuen Entscheid zu fällen.

3. Eventualiter:

Die Beschwerde sei zu sistieren, bis das von der Beschwerdeführerin privat in

Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten vorliege.

4. Unter

o/e Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5. In der Beschwerdeantwort vom 9.

November 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei vollumfänglich

abzuweisen (A.S. 19); dazu nimmt die Beschwerdeführerin am 15. November 2016 Stellung

(A.S. 23 ff.).

6. Am 7. Dezember 2016 äussert

sich die Beschwerdegegnerin zur Replik (A.S. 27).

7. Die Beschwerdeführerin lässt am

17. Januar 2017 das privat in Auftrag gegebenen psychiatrische Gutachten,

zusammen mit dem dazugehörenden neuropsychologischen Gutachten, als Novum

einreichen (A.S. 30 f.). Dabei handelt es sich um ein durch die V.___, [...],

in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten von Dr. med. W.___, Fachärztin

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], vom 5. Januar 2016 (recte: 2017)

sowie um ein durch die Gutachterin veranlasstes, neuropsychologisches Gutachten

von lic. phil. X.___, Neuropsychologie FSP, [...], vom 30. Dezember 2016

(Beschwerdebeilagen [BB-]Nr. 2 f.). Am 2. Februar 2017 macht der Vertreter der

Beschwerdeführerin Ausführungen zum Gutachten von Dr. med. W.___ (A.S. 34 ff.).

8. Die Beschwerdegegnerin teilt am

13. März 2017 mit, sie halte am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (A.S.

38).

9. Am 20. Juli 2017 reicht der

Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein und erläutert diese (A.S.

40 ff.); dazu äussert sich die Beschwerdegegnerin am 21. August 2017 (A.S. 46).

Auf die weiteren Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvorausssetzungen (Einhaltung

von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und

zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich

– in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die

Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt

fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer

Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE

131.

V 164 E. 2.1, 125 V 414 E. 1a). Das Sozialversicherungsgericht beurteilt

die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids in der Regel nach

dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen

Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer

neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b mit

Hinweis). Schliesslich sind nach Erlass der angefochtenen Verfügung (19. August

2016) erstellte

Arztberichte zu berücksichtigen, wenn sie geeignet sind, die Beurteilung

bezogen auf diesen Zeitpunkt zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts

8C_754/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 4; BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 121 V

362.

E. 1b S. 366). Dem von der Beschwerdeführerin am 17. Januar 2017

eingereichten Gutachten von Dr. med. W.___ vom 5. Januar 2017

(Beschwerdebeilage [BB-]Nr. 2) könnte diese Eignung grundsätzlich zukommen.

Dieses Gutachten ist folglich in die Beurteilung miteinzubeziehen.

Im vorliegenden Fall datiert die

angefochtene Verfügung vom 19. August 2016, die den rechtsrelevanten Zeitpunkt

definiert.

1.3

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220; 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109; 127 V 466 E. 1 S. 467). Weil ferner das

Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falls grundsätzlich auf

den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen

Sachverhalt – hier 19. August 2016 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366),

sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs im

Rahmen der Neuanmeldung von Dezember 2014 die ab 1. Januar 2014 geltenden

materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.

1.4

Streitig und prüfen ist nunmehr,

ob die IV-Stelle den durch die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend gemachten

Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht abgelehnt hat.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung, IVG; SR 831.20).

2.2

Seit der 2012 geltenden

Rechtslage (6. IV-Revision) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28

Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

50.

% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch

entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat,

der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität

und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in

der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,

worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.

Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt

werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu

schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen

(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Lassen sich die beiden

hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so

ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein

Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der

erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten

erwerblichen Situation zu bestimmen (BGE 128 V 29 E. 1). Für den

Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des

Rentenanspruchs (resp. der Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Falle einer

Revision, Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E.

7.2

) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer

Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der

Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V

222).

4.

4.1

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b

S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten, und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,

so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140

E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_909/2010 vom 1. März 2011 E.

4.

,8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E.

4.1

und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,

dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352

E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

4.3

Bei der Beurteilung der

Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das

Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen

Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist.

4.4

Im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche diesen Anforderungen

entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete

Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227;

135.

V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Eine von anderen mit

der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die

Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den

Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial

auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche

Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und

allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V

110.

f. E. 7.2.2). In diesem Sinne vermag die Beurteilung der behandelnden

Ärzte ein Administrativgutachten grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und

zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte

benannt werden, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt

geblieben sind (Urteil [des Bundesgerichts]9C_425/2013 vom 16. September 2013

E. 4.1 mit Hinweisen).

4.5

Auch ein Parteigutachten

enthält Äusserungen eines Sachverständigen, die zur Feststellung eines

medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen

nicht, dass ein solches Gutachten den

gleichen Rang wie ein vom Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht

eingeholtes Gutachten besitzt. Es

verpflichtet indessen – wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen

ein solches Gutachten – den Richter, den von

der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend,

zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und

Schlussfolgerungen des Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon

abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c S. 354).

4.6

Die regionalen ärztlichen

Dienste (RAD) setzen gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG die für die

Invalidenversicherung nach Artikel 6 ATSG massgebende funktionelle

Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder

Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Nach Art. 49 IVV beurteilen sie die

medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten

Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der

allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die

regionalen ärztlichen Dienste können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen

von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse

schriftlich fest (Abs. 2). Sie stehen den IV-Stellen der Region beratend zur

Seite (Abs. 3). Sofern die RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein

ärztliches Gutachten genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen

Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes

Gutachten (Urteile des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 E. 4.2

und 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).

5.

5.1

Ist eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrads bereits einmal verweigert worden,

so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV); dies gilt in analoger Weise auch

für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3)

sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger

Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991

S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die

Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer

wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung

des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss. Der so verstandene

Normzweck bestätigt die auf den Wortlaut gestützte Auslegung (BGE 130 V 68 E.

5.2

, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).

5.2

Die Regelung über das Eintreten

und die Prüfungsbefugnis der IV-Stelle bei einer Neuanmeldung nach einer früheren

rechtskräftigen Leistungsverweigerung hat durch das ATSG keine Änderung

erfahren. Die bisherige Rechtsprechung zu den Erfordernissen für das Eintreten

auf eine Neuanmeldung nach Ablehnung eines Leistungsgesuchs und zu den beim

Eintreten auf eine Neuanmeldung analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG anwendbaren Rechtsgrundsätzen gilt auch unter der Herrschaft des ATSG.

Hieran haben auch die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG

und der IVV nichts geändert (SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38 E. 2.1; vgl. auch

Entscheide des EVG I 543/04 vom 26. Januar 2005 E. 1.2.2 und I 468/04 vom

18.

November 2004 E. 1.2). Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade

jenes Anspruchselement betreffen, das die Verwaltung der früheren rechtskräftigen

Leistungsabweisung zugrunde gelegt hat. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die

versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten

für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut.

Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren

einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b). Diese Regeln zur

Behandlung von Neuanmeldungen beziehen sich nur auf gleichlautende

Leistungsgesuche (SVR 1999 IV Nr. 21).

5.3

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrads auch tatsächlich eingetreten

ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach aArt.

41.

IVG (heute: Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b m. Hinw.).

Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren

rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue

Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte

Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen,

und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle

Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b). Ob

eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog

zur Rentenrevision nach aArt. 41 IVG (heute: Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 105 V 30)

– durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten

Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen

Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b); dies gilt

jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung keine materielle

Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern einzig

Nichteintretensverfügungen erfolgt sind, die aufgrund des fehlenden Abklärungs-

und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich

bleiben. Ist dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute

materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs erfolgt und dieser

nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung

eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den

erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig

verneint worden, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis –

vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision

– bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 77 E.

3.2

). In BGE 133 V 108 hat das Bundesgericht festgestellt, dass es sich bei

der Neuanmeldung und der Rentenrevision zwar nicht um identische, wohl aber

insofern um ähnliche Rechtsinstitute handelt, als beide auf eine erneute

Prüfung eines Leistungsanspruchs aufgrund veränderter Verhältnisse zielen (E.

5.2

S. 111). Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung

bildet dabei lediglich eine rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen

Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V

108.

E. 5.4 S. 114). Liegt keine entsprechende Verfügung vor, fehlt es an einem

Vergleichsobjekt (Urteil des Bundesgerichts 8C_519/2007 vom 10. September

2008.

E. 3.2).

6.

6.1

Der Vertreter der

Beschwerdeführerin hat in der Neuanmeldung vom 5. Dezember 2014 im Wesentlichen

geltend gemacht, dass sich ihr Gesundheitszustand als Folge des Unfalls vom 29.

März 2014 erneut stark verschlechtert habe, weshalb er beantrage, dass die

Rente wieder ausgerichtet werde (IV-Nr. 116.1). In der Beschwerde wird

zusammenfassend vorgebracht, dass der psychiatrische Gutachter seine Diagnose,

es liege eine Simulation vor, zu wenig begründet habe. Eine derart gravierende

Diagnose müsste umfangreicher begründet werden. Auf das Gutachten der N.___

könne daher nicht abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, ein neues polydisziplinäres Gutachten einzuholen (A.S. 5 ff.).

Aufgrund der durch den Hausarzt, die behandelnde Psychiaterin und nun auch

durch Dr. W.___ am Gutachten geäusserten Kritik erachte er seinen Antrag, die

Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung aufgrund des

Privatgutachtens zurückzuweisen, als gerechtfertigt (A.S. 34 ff.).

6.2

Die Beschwerdegegnerin hat in

der Beschwerdeantwort auf die Begründung des angefochtenen Entscheids sowie die

Akten verwiesen. Das Einholen eines Privatgutachtens sei nicht notwendig

gewesen (A.S. 19). Das Gutachten der N.___ entspreche den

Qualitätsanforderungen (A.S. 27); es geniesse vollen Beweiswert (A.S. 46).

7.

7.1

Hinsichtlich des relevanten

medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt des letzten rechtskräftigen Entscheids

vom 20. September 2012 ist auf das G.___-Gutachten vom 22. März 2011

(IV-Nr. 77.2) abzustellen, da dieses vollen Beweiswert geniesst (vgl. Urteil

VSG SO vom 17. März 2014 [IV-Nr. 108, S. 21, 24 ff.]; Urteil des Bundesgerichts

vom 3. September 2014 [IV-Nr. 115, S. 7]). Das ABI-Gutachten basierte auf

Untersuchungen vom 22. Februar 2011. Es enthielt zunächst eine Aufstellung der

Vorakten, deren Inhalt kurz zusammengefasst wurde. Es folgten die Anamnese

(jetziges Leiden; Sozial- und Arbeitsanamnese; medizinische Anamnese) und der

internistische/allgemeinmedizinische Status. Weiter wurden das psychiatrische

und das neurologische Teilgutachten integral wiedergeben. Schliesslich nannten

die Gutachter ihre Diagnosen und gaben eine Gesamtbeurteilung ab, die sich

insbesondere zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte.

Der

Psychiater Dr. med. Y.___ gab in seinem Teilgutachten zunächst die subjektiven

Angaben der Beschwerdeführerin über ihre aktuellen Beschwerden und die

persönliche Anamnese wieder. Anschliessend beschrieb er die erhobenen

psychopathologischen Befunde. Gestützt darauf folgte die psychiatrische

Beurteilung. Der Experte führte aus, die Explorandin sei zusammen mit vier

Brüdern in Serbien aufgewachsen. Nach dem Schulabschluss habe sie eine

Ausbildung als Schuhmacherin absolviert und anschliessend eine solche zur

Kosmetikerin begonnen, diese aber abgebrochen, weil sie 1989 nach ihrer Heirat

mit dem Ehemann in die Schweiz eingereist sei. Hier habe sie von 1989 bis 2002

in einer Biskuitfabrik (C.___) gearbeitet, zuletzt als Maschinen- und

Gruppenführerin. Neben dieser Tätigkeit habe sie aushilfsweise bei [...] und in

einem Tankstellenshop gearbeitet. Zusammen mit ihrem Mann habe sie im

Schichtdienst gearbeitet, um Zeit für die Kinder zu haben. Bis 2002 habe die

Explorandin nicht unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten. Sie habe

aber weit über 100 % gearbeitet und sich daneben um den Haushalt und die

beiden Kinder gekümmert, sei somit unter erheblichen Belastungen gestanden. Im

Jahr 2000 sei es zur Trennung vom Ehemann gekommen, weil es zunehmend zu

Spannungen gekommen sei, zu welchen auch die Familie des Ehemannes beigetragen

habe. Seit dem Unfall von 2002 leide die Explorandin unter Kopf- und

Nackenbeschwerden, Schwindel und Tinnitus. Sie gehe seither keiner beruflichen

Tätigkeit mehr nach, fühle sich nicht arbeitsfähig. Vor dem Hintergrund der

jahrelangen psychosozialen Belastungssituation könne die Diagnose einer

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden. Die Explorandin sei

bereits vor dem Unfall massiv belastet gewesen. Sie habe sich nicht vorstellen

können, nach dem Unfall mit allfälligen Restbeschwerden weiterhin ihr hohes

Arbeitspensum leisten zu können; dies könne zur psychischen Überlagerung der

geklagten Beschwerden beitragen. Neben der anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung könne keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Die

Stimmung sei herabgesetzt, nicht eigentlich depressiv. Die Beschwerdeführerin

neige auch dazu, ihre Beschwerden zu dramatisieren. So habe sie geweint und

traurig gewirkt, als sie über den Unfall berichtet habe. Kurze Zeit später habe

sie sich entspannt. Man habe sich mit ihr über andere Lebensinhalte ohne

Schwierigkeiten und in entspannter, ruhiger Atmosphäre unterhalten können. Die

gelegentlich auftretenden, leichten depressiven Verstimmungen seien im Rahmen

der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu sehen. Die Beschwerdeführerin

habe auch einen gewissen «Lebensverleider» beklagt, sich aber klar von

Suizidalität distanziert. Gemäss ihren Angaben sei sie nach dem Unfall während

etwa drei Jahren in psychiatrischer Behandlung gewesen, wobei sie sich an den

Namen des Therapeuten nicht erinnern könne. Zirka vier Wochen vor der jetzigen

Begutachtung habe sie eine psychiatrische Behandlung bei einer Serbisch

sprechenden Psychiaterin in Bern aufgenommen. Bis anhin hätten zwei Sitzungen

stattgefunden. Eine psychopharmakologische Therapie werde nicht durchgeführt.

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der psychiatrische Gutachter aus,

ausser der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne keine weitere

psychiatrische Diagnose gestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ein ausgeprägter sozialer Rückzug

lasse sich nicht feststellen. Schwere lebensgeschichtliche Belastungen fänden

sich nicht. Es fänden sich keine Hinweise auf einen therapeutisch nicht mehr

angehbaren, innerseelischen Verlauf einer missglückten, psychisch aber

entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn). Der Explorandin

könne es daher zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige

Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit

nachzugehen. Hinweise auf eine Angststörung seien nicht mehr vorhanden. Die

Beschwerdeführerin ängstige sich einzig vor dem Autofahren und fahre seit dem

Unfall nicht mehr selber Auto. Autofahren als Beifahrerin sei ihr jedoch

möglich. Dass sie sich beim Autofahren ängstige, sei nachvollziehbar,

rechtfertige aber nicht die Diagnose einer Angststörung. Zu früheren

psychiatrischen Einschätzungen erklärte Dr. med. Y.___, in der Reha-Klinik

Rheinfelden seien aus psychiatrischer Sicht die Diagnosen einer somatoformen

Schmerzstörung und Angststörung sowie von depressiven Episoden und einer psychosozialen

Belastungssituation gestellt und eine Arbeitsunfähigkeit von 75 %

attestiert worden. Dr. Z.___ habe im Jahr 2002 eine posttraumatische

Belastungsstörung diagnostiziert. Im Zeitpunkt der Begutachtung fänden sich

keine Hinweise mehr auf eine Angststörung oder eine depressive Störung. Die

geklagten Schlafstörungen hingen mit dem unregelmässigen Tag-/Nachtrhythmus

zusammen. Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten die von der

Beschwerdeführerin geklagten Konzentrationsstörungen nicht objektiviert werden

können. Die Explorandin verbringe den Alltag passiv, was ebenfalls zu ihren

Schlafstörungen beitrage. Sie besuche aber mehrmals wöchentlich mit Bekannten

und Verwandten ein Thermalbad, geniesse die Aufenthalte im Wasser. Sie sei auch

ohne weiteres in der Lage, einmal pro Jahr während vier Wochen Ferien in ihrer

Heimat zu verbringen. Im Sommer 2010 sei sie mit ihrem Bruder im Auto nach

Serbien gefahren. Im Alltag sei sie weder durch die Symptome einer Angststörung

noch einer depressiven Störung eingeschränkt. Es werde auch keine

psychopharmakologische Therapie durchgeführt. Die Explorandin habe keinen

derart schweren Unfall erlebt, der bei jedem eine massive Verunsicherung und

Traumatisierung hervorgerufen hätte. Sie leide auch nicht unter Albträumen oder

Flash-Backs. Weder die Voraussetzungen noch die Symptome einer

posttraumatischen Belastungsstörung seien vorhanden. Ausser der anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung könne keine weitere psychiatrische Diagnose

gestellt werden. Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe

nicht. Die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung habe keinen

Krankheitswert und werde sich durch eine psychiatrische Therapie kaum

wesentlich beeinflussen lassen. Weitere medizinische und berufliche Massnahmen

könnten deshalb nicht empfohlen werden.

Der

neurologische Teilgutachter Dr. med. AA.___ hielt in seiner Beurteilung fest,

die knapp 43-jährige Explorandin beklage seit dem Autounfall 2002 massive

Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, des Nackens und des Kopfes. Nach dem

Arztbericht über die unmittelbar nach dem Unfall erfolgte Behandlung sei es dabei

u.a. zu einer HWS-, BWS- und LWS-Distorsion gekommen. Frakturen seien nicht

nachweisbar gewesen, wie auch keine neurologischen Ausfälle dokumentiert seien.

Die spätere HNO-Untersuchung durch Dr. AB.___ habe eine Untererregbarkeit des

linken Labyrinths und eine Schwerhörigkeit links ergeben. Es sei eine Commotio

labyrinthi vermutet und bei zentraler Kompensation eine Remission der

Beschwerden in den kommenden Wochen erwartet worden; dem sei aber nicht so

gewesen. Wegen anhaltender Beschwerden sei im Oktober 2003 eine stationäre

Behandlung in der Reha-Klinik Rheinfelden erfolgt. Dort sei ein multilokuläres

Schmerzsyndrom mit Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung bei

vorbestehender bekannter Angststörung aufgeführt worden. Das ausführliche

Gutachten aus dem Jahr 2006 sei zum Schluss gekommen, eine

organisch-neurologisch relevante Störung sei nicht mehr nachweisbar. In diesem

Gutachten werde noch ein weiterer Sturz erwähnt, der aber ohne organische

Folgen geblieben sei. Im Hinblick auf die weiter massiv vorgebrachten Klagen

sei im Dezember 2009 ein neuerliches MRI der HWS und im Februar 2011 ein MRI

der LWS durchgeführt worden. Ersteres habe eine Streck- und Schiefhaltung sowie

eine atrophe Halsmuskulatur, letzteres eine Torsionsskoliose und leichte Spondylarthrosen

ohne Beteiligung neuraler Strukturen ergeben. Bei der aktuellen Untersuchung

falle zum einen die ausgeprägte Klagsamkeit, zum anderen eine eingeschränkte

Kooperation und, wie sich z.B. bei der Prüfung des Lasègue-Zeichens zeige, eine

bewusstseinsnahe Ausgestaltung auf. Der objektive neurologische Status sei,

abgesehen von leichten Verspannungen der Nackenmuskulatur, unauffällig.

Anzunehmen seien ein leichtes HWS- und LWS-Syndrom, ohne radikuläre oder

medulläre Beteiligung sowie eine ausgeprägte Schmerzfehlverarbeitung. Die

Differenzialdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung falle in das

psychiatrische Fachgebiet. Ein Korrelat für den angegebenen Schwindel lasse

sich unter der Frenzel-Brille nicht feststellen. Auch unter der Annahme einer im

Jahr 2002 erlittenen partiellen, vestibulären Läsion wäre längst, aus damaliger

Sicht schon nach wenigen Wochen, mit einer zentralen Kompensation zu rechnen.

Die Hörminderung falle in das HNO-ärztliche Fachgebiet. Umgangssprachlich

ergäben sich aber keine Einschränkungen. Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. AA.___

aus, Überkopfarbeiten und Tätigkeiten in Zwangshaltungen sollten nur

eingeschränkt verrichtet werden. Gesamthaft ergebe sich aus neurologischer

Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Was die Vergangenheit anbelange, werde zum

Zeitpunkt der Unfälle sicher eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden haben,

dies während etwa drei bis sechs Monaten. Danach gelte die obige Beurteilung.

Mit den Befunden des Gutachtens der neurologischen Universitätsklinik Bern von

2006.

bestehe Übereinstimmung. Hervorzuheben sei, dass in diesem Gutachten schon

die Anamneseerhebung als sehr schwierig beschrieben worden sei und im Befund

mehrfach aggravatorische und widersprüchliche Tendenzen festgehalten seien.

Richtig werde in diesem Gutachten auch dargelegt, dass sich kein klinisches

Korrelat – organisch-neurologisch – finde und auch der Ablauf des Unfalls

sicher keinem schweren HWS-Distorsionstrauma entsprochen habe.

Zusammenfassend

nannten die G.___-Gutachter als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

ein HWS-Syndrom (ICD-10 M53.1) bei Zustand nach HWS-Distorsions-trauma 2002,

ohne radikuläre oder medulläre Beteiligung, sowie ein LWS-Syndrom (ICD-10

M54.5), ohne radikuläre Beteiligung. Kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei

den weiteren Diagnosen beizumessen; dazu gehörten insbesondere eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung, ein Status nach Commotio cerebri 2003 und eine

asymmetrische Schallempfindungsstörung (Tinnitus links teilkompensiert). Aus

polydisziplinärer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin für Tätigkeiten in

Zwangshaltungen und für Überkopfarbeiten eine nur eingeschränkte

Arbeitsfähigkeit. Ansonsten sei für sämtliche anderen beruflichen Tätigkeiten von

einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % auszugehen. Die volle

Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne spätestens ab Februar 2011

attestiert werden. Dass zu einem früheren Zeitpunkt aus psychiatrischer Sicht

eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, sei anzunehmen, da die

Explorandin deshalb berentet worden sei. Die dabei verantwortlich gemachte

Angststörung und die depressive Störung seien nicht mehr nachweisbar, so dass

sich auch eine veränderte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ergebe. Aus

somatischer Sicht dürfte einige Monate nach dem erlittenen Unfall eine

vollständige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bestanden haben, was

spätestens gutachterlich im Januar 2006 so bestätigt worden sei (IV-Nr. 108, S.

11.

ff.).

7.2

Zusammenfassend stellte das VSG

SO fest, dass die somatoforme Schmerzstörung keine Invalidität begründe. Da

keine andere Gesundheitsschädigung mit erheblicher Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit vorliege, bestehe keine Invalidität mehr; damit entfalle auch

der Rentenanspruch. Es kann auf die betreffenden Erwägungen im Entscheid vom 17.

März 2014 verwiesen werden (vgl. (IV-Nr. 108, S. 26 f.). Die dagegen

erhobene, offensichtlich unbegründete Beschwerde der Beschwerdeführerin hat das

Bundesgericht am 3. September 2014 im vereinfachten Verfahren abgewiesen (vgl.

IV-Nr. 115).

8.

Der angefochtenen Verfügung vom

19.

August 2016 liegt folgender medizinischer Sachverhalt (inkl. Stellungnahme

BSV vom 27. Juli 2016) zugrunde:

8.1

In dem durch die

Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht vom 27. Januar 2015 hat Dr. med. I.___

folgende Diagnosen gestellt, die sich auf die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin auswirkten (IV-Nr. 119):

- «chronische Schmerzstörung mit somatisch

und psychischen Faktoren (F45.41)

- Unfall vom 11.08.2002: HWS-Distorison

mit folgendem Cerviko-Cephales Syndrom Contusiocapitis, mit

part.chochleo.vestib. Ausfall links, Tinnitus links, Zahnverletzung Oberkiefer

links, Kontusion Knie links

- 2. UnfaIl vom 29.03.2014: Kontusion HWS

und LWS infolge Unfall vom 29.03.2014, mit Hamverhalkt, suprabub. Ableitung

vorübergehend

- rezidivierende Depression, mittelgradige

Episode (F33.1) mit Panikattacken (F41.0)»

Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit hat Dr. med. I.___ auf 100 % von 2002 bis auf weiteres

beziffert und den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als sich

verschlechternd bezeichnet. Den ärztlichen Angaben lässt sich Folgendes

entnehmen: Die Anamnese sollte aufgrund der verschiedenen Berichte und Guthaben

(recte wohl: Gutachten) bestens bekannt sein. Die Beschwerdeführerin leide seit

2002.

an multiplen Schmerzsymptomen, die bis heute trotz adäquater Therapie kaum

hätten beeinflusst werden können. Nach dem Unfall sei allmählich eine schwere

Fixierung und Chronifizierung der Beschwerden eingetreten. Durch

Begutachtungen, Auseinandersetzungen mit der Versicherung und erneuten

Gutachten sei die Beschwerdeführerin wieder depressiv geworden. Es träten auch

Panikattacken auf. Am 29. März 2014 habe sie erneut als Beifahrerin verschiedene

Kontusionen erlitten, die eine längere stationäre Behandlung im K.___ mit

anschliessendem Aufenthalt auf der psychosomatischen Abteilung zur Folge gehabt

hätten; dieses zweite für sie absolut traumatische Erlebnis habe die

Beschwerden enorm verstärkt. Wegen der atlanto axialen Dysfunktion sei ihr eine

stationäre Behandlung empfohlen worden. Im Dezember 2014 habe sich der

körperliche wie auch psychische Zustand der Patientin verschlechtert. Sie sei

erneut hospitalisiert worden. Die Patientin klage über Schmerzen im CWS und

LWS, Schwindel und Angstattacken. Sie könne sich nicht konzentrieren, sei

vergesslich, habe das Selbstwertgefühl verloren, fühle sich wertlos, habe Angst

vor der Zukunft und Schlafstörungen, sei immer müde und habe kein Interesse und

keine Freude. Sie sei einfach nicht mehr die Person, die sie früher gewesen sei.

Beim Befund hat die Ärztin festgehalten, dass die 46-jährige Patientin

übergewichtig und allgemein verlangsamt sei, ansonsten allseits orientiert und bei

klarem Bewusstsein. Während des Gesprächs habe die Beschwerdeführerin

schmerzbedingt häufig ihre Sitzposition gewechselt. Sie habe geweint und sei

offensichtlich verzweifelt. Es bestünden kognitive Beeinträchtigungen (Gedächtnis-

und Konzentrationsstörungen). Der Gedankengang sei formal unauffällig,

inhaltlich auf ihre Situation beschränkt. Die Stimmung sei depressiv, verzweifelt

und hoffnungslos. Hinweise auf eine Suizidalität lägen keine vor. Dem Beiblatt

zum Bericht lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführerin weder die

bisherige noch eine andere Tätigkeit zuzumuten sei. Im Übrigen würden sie

berufliche Massnahmen vermutlich überfordern. Ihrem Bericht hat Dr. med. I.___

Berichte des K.___, Urologisches Kompetenzzentrum, vom 8. Mai 2014 sowie der AC.___

vom 16. Juni 2014 beigelegt, aus denen verschiedene Diagnosen, nicht jedoch

Angaben über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hervorgehen (IV-Nr.

119).

8.2

Die Frage der

Beschwerdegegnerin, wie die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin

nach dem erneuten Autounfall vom 29. März 2014 sei, hat Dr. med. B.___ in

seinem Bericht vom 3. Februar 2015 wie folgt beantwortet: Mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit seien

- eine chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

- cerviko-cephales Syndrom infolge

Contusio capitis, HWS-Distorsion bei Unfall 11.8.2002

- mit part. cochleo-vestib. Ausfall links,

Tinnitus links, Zahnverletzung Oberkiefer links, Kontusion Knie links

- Kontusion HWS und LWS infolge Unfall vom

29.3

, mit Harnverhalt, suprapub. Ableitung passager

- eine rezidivierende Depression,

mittelgradige Episode (F33.1) mit Panikattacken

- chronifiziert mit Invalidisierung seit

Unfall 2002

- rezidivierende Synkopen

zu diagnostizieren.

Im Weiteren hat Dr. med. B.___ der Beschwerdeführerin

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit 2002

bis heute attestiert und ihren Gesundheitszustand als stationär bezeichnet. Auf

die Frage, ob die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert

werden könne, hat er Folgendes angeführt: Ein erster stationärer

Rehabilitationsaufenthalt in Rheinfelden habe vom 21. Oktober bis

18.

November 2003 gedauert und keine Verbesserung gebracht, und zwar weder

bezüglich der theoretischen Arbeitsfähigkeit noch im Sinne einer vermehrten

Aktivität der Patientin. Nach dem zweiten UnfalI vom 29. März 2014 sei die

Patientin vom 4. April bis 28. Mai 2014 in der psychosomatischen Klinik im K.___

hospitalisiert gewesen. Durch den Aufenthalt habe eine gewisse Stabilisierung

in psychischer Hinsicht erreicht werden können. Schliesslich habe sie wieder

nach Hause entlassen werden können. Eine Arbeitsfähigkeit habe aber nicht

erreicht werden können. Aktuell sei die Patientin wiederum in der D.___ zur

stationären Rehabilitation hospitalisiert. Sie sei bei ihm als Hausarzt seit

2004.

in Behandlung, wobei die letzte Untersuchung am 7. November 2014

stattgefunden habe. Bei der Anamnese hat Dr. med. B.___ angegeben, dass sie am

29.

März 2014 als Beifahrerin in eine Auffahrkollision verwickelt und im K.___

hospitalisiert worden sei. Es habe eine massive Exazerbation der Schmerzen

entlang der ganzen Wirbelsäule gegeben, akzentuiert an der unteren HWS und BWK

5-6. Gleichzeitig sei ein unklares Sensibilitätsniveau Th 6 und ein kompletter Harnverhalt

aufgetreten. Die Blasenstörung sei als Blasenatonie bei Verdacht auf spinalen

Schock interpretiert worden. Es sei vom 31. März bis 6. Mai 2014 ein Zystofix

angelegt worden. Nach der Abklärung während der chirurgischen Hospitalisation vom

29.

März bis 4. April 2014, bei der mit multiplen Bildgebungen der HWS keine

strukturellen Alterationen, weder des ossären Anteils noch des Myelons,

gefunden worden seien, sei die Patientin auf die psychiatrische Abteilung verlegt

worden; dort sei sie vom 4. April bis 28. Mai 2014 hospitalisiert gewesen und

dann nach Hause entlassen worden. Am 18. Dezember 2014 sei die Patientin erneut

in die Klinik eingetreten. Am 12. Januar 2015 sei der Austritt in die D.___

erfolgt. Die Patientin habe sich wegen unerträglichen Schmerzen im Bereiche des

Beckens und des rechten Beins gemeldet. Die Beurteilung habe auf eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gelautet. Die Kollegen

der medizinischen Klinik hätten ein erhebliches Invalidisierungspotenzial (!)

festgestellt, weshalb sie seine, Dr. med. B.___’s, bereits erfolgte Anmeldung

an die D.___ bestätigt und die Patientin dorthin entlassen hätten. Die

Beschwerdeführerin habe multiple heftige Schmerzen, vor allem im Bereiche von

Kopf und Nacken sowie auf Höhe des Kreuzes, angegeben. Es bestünden chronische

Müdigkeit und Konzentrationsschwäche sowie eine Unsicherheit beim Gehen. Die

Angst vor erneuten Stürzen führe zu einem andauernden Schonverhalten. Bei den

erhobenen Befunden und spezialärztlichen Untersuchungen hat der Hausarzt auf

diverse, sich in der Beilage befindliche Berichte verwiesen. In Anbetracht der

Tatsache, so Dr. med. B.___, dass die Patientin bereits nach dem ersten Unfall

von 2002 weitgehend arbeitsunfähig und im Sinne eines chronifizierten

ausgeprägten Schmerzsyndroms invalid gewesen sei, bestehe nun nach dem Unfall

vom Juli 2014 ein akzentuiertes Beschwerdebild. Zudem sei die Patientin in

ihrem Innersten massiv erschüttert, verunsichert und überzeugt, dass sich alle

und jeder gegen sie verschworen hätten. Ihr sei seiner Beurteilung nach die

bisherige Tätigkeit nicht mehr zuzumuten, hingegen prinzipiell eine

Verweistätigkeit, die keine schwere Arbeiten umfasse, am besten in wechselnd

sitzender und stehender Position, eventuell auch mit Herumgehen. In welchem

Ausmass eine solche Tätigkeit zumutbar sei, hat der Hausarzt offengelassen.

Seinem Bericht hat er jene des K.___, Orthopädische Klinik vom 22. Dezember

2014.

sowie Medizinische Klinik vom 15. Januar 2015, angefügt (IV-Nr. 123,

S. 3 ff.).

8.3

Am 17. Februar 2015 haben die

Ärzte des U.___, Intensivmedizin, über die Hospitalisation der

Beschwerdeführerin vom 16./17. Februar 2015 berichtet und dabei folgende

Diagnosen gestellt (IV-Nr. 130, S. 5 ff.):

1.

Vigilanzminderung

unklarer Ätiologie am 16.2.2015

- DD

iktal, DD psychogen

- Labor

inkl. Tox-Screen: blande

- cCT/CTA

16.2

: keine ICB, offene Gefässe

- MRI

Schädel angemeldet

- EEG

geplant

2.

chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

- aktuell

Schmerzexazerbation im Beckenbereich mit Ausstrahlung in die Beine,

rechtsbetont nach Auffahrkollision 3/2014

- St.n.

BWS- und HWS- Kontusion 3/2014 bei Autounfall

3.

St.n.

schwerem Autounfall 2002

seither

Kiefer- und Kopfschmerzen, Schwindel

4.

rez.

Depression (mittelgradige Episode mit Panikattacken)

5.

chronisch

Obstipation

intermittierend

Frischblutabgang ab ano bei Fissur bei chron. Obstipation

- St.n.

Sigmoidoskopie 7/2014, Koloskopie 7/2014, Gastroskopie 7/2014: jeweils unauffällig

Zur Beurteilung und zum Verlauf haben

die Ärzte festgehalten, die Zuweisung durch das AD.___ sei bei unklarer

Vigilanz(Wachheits-)minderung nach Synkope erfolgt sei. Die Patientin sei bei

chronischem Schmerzsyndrom in [...] in der Rehabilitation. Am Mittag sei sie auf

dem Weg zum Speisesaal plötzlich kollabiert und anschliessend nicht mehr

ansprechbar gewesen. Kurz nach Eintritt auf die lntensivstation habe die

Patientin komplikationslos extubiert werden können. Sie sei anschliessend wach

und adäquat ansprechbar gewesen. Laborchemisch habe sich ein unauffälliger

Befund ohne Hinweise auf einen Infekt oder anderweitige Pathologie als Auslöser

für die Vigilanzminderung ergeben. Gemäss Beurteilung durch ihre Kollegen von der

NeuroIogie hätten sich keine Hinweise für fokal urologische Ausfälle ergeben. Radiologisch

habe sich im CT Schädel Angio ebenfalls ein unauffälliger Befund gezeigt. Im

Gespräch habe die Patientin angegeben, bereits zwei solcher Episoden gehabt zu

haben, einmalig im Juni 2014 bei schwerer Erkrankung sowie erneut im November 2014

beim Tod ihrer Mutter. Beide Male sei sie kurzzeitig bewusstlos geworden. Eine

weiterführende AbkIärung sei nicht erfolgt. Aktuell habe sie als Beschwerden

lediglich die chronischen generalisierten Schmerzen im Bereich der BWS/HWS angegeben.

In Zusammenschau der Befunde bleibe die Vigilanzminderung der Patientin unklar.

Aufgrund der prolongierten Vigilanzminderung sei zum Ausschluss eines iktalen

Fokus noch die Durchführung eines EEG und MRI geplant. Nach unauffälliger Überwachung

habe die Patientin am 17. Januar 2015 in gutem Allgemeinzustand auf die AbteiIung

verlegt werden können (IV-Nr. 130, S. 5 ff.).

8.4

Die ärztliche Leitung der D.___

hat am 28. Februar 2015 über die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 12.

Januar bis 28. Februar 2015 berichtet und dabei folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr.

130, S. 2 ff.):

- chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

- aktuell

Schmerzexazerbation im Beckenbereich mit Ausstrahlung in die Beine,

rechtsbetont nach Auffahrkollision 3/2014

- Status

nach BWS- und HWS-Kontusion 3/14 bei Autounfall

- Vigilanzminderung

unklarer Ätiologie am 16.2.15

- DD

iktal, DD psychogen, notfallmässige Verlegung ins U.___ am 16.2.15

- Rückverlegung

am 17.2.15

- Labor

inklusive Tox-Screen bland

- cCT/CTA

16.2

: keine lCB, offene Gefässe

- MRI

Schädel 17.2.15: ohne pathologischen Befund

- EEG

17.2

: ohne pathologischen Befund

- Status

nach schwerem Autounfall 2002

- seither

Kiefer-Schmerzen, Schwindel und Kopfschmerzen

- rezidivierende

Depression, mittelgradige Episode mit Panikattacken

- chronische

Obstipation

- intermittierend

Frischblut ab ano bei Fissur bei chronischer Obstipation

- Status

nach Sigmoidoskopie 07/14, Colonoskopie 07/14, Gastroskopie 07/14: jeweils

unauffällig

Zum Verlauf hat die Abteilungsärztin

ausgeführt, die Patientin habe bei Eintritt über permanente Nackenschmerzen,

Schwindel, Kopfschmerzen und rezidivierendes Erbrechen geklagt. Manchmal sei

die Kraft in den Beinen plötzlich weg; dies habe schon öfters zu Stürzen

geführt. Deswegen würde sie längere Strecken nicht mehr ohne Hilfsmittel gehen

oder alleine in der Wohnung sein. Die Belastungsfähigkeit sei aufgrund von

Schmerzen auf fünf Minuten Gehen reduziert. Des Weiteren leide sie unter einer

chronischen Obstipation, wobei es beim Stuhlgang intermittierend zu

messerstichartigen Schmerzen im Rücken komme. Auch leide sie an chronischen

Schlafstörungen. Die Patientin sei in ein multimodales Therapieprogramm

eingebunden worden. Am 16. Februar 2015 habe sie eine unklar prolongierte

Bewusstseinsstörung nach dem Mittagessen erlitten. Die Patientin sei im Flur

gestürzt. Es hätten sich keine fokal-neurologischen Ausfälle gefunden, jedoch

keine Reaktion auf Schmerzreize. Die Vitalparameter seien immer stabil gewesen.

Sie hätten die Patientin bei unklarer Vigilanzminderung nach Synkope mit der

Ambulanz ins U.___ überwiesen. Aus dem Bericht des E.___ gehe hervor, dass die

Vigilanzminderung der Patientin in der Zusammenschau der Befunde unklar bleibe.

Die Bildgebung mittels CT und MRI sowie ein durchgeführtes EEG seien

unauffällig geblieben. Nach unauffälliger Überwachung über eine Nacht habe die

Patientin am 17. Februar 2015 wieder in die Rehabilitation zurückverlegt werden

können. Bis zum Austritt sei sie über zirka 70 Meter am Rollator mit mehreren

Stehpausen mobil. Freies Gehen sei unter enger Supervision über zirka 25 Meter

möglich, dies stark verlangsamt mit verkürzter Schrittlänge. Das Treppensteigen

sei mit Geländer und 50 %-Hilfe über maximal acht Stufen auf- und abwärts möglich.

In den ADLs sei sie weitgehend selbstständig. Die Patientin sei am 28. Februar

2015.

in verbessertem Allgemeinzustand und verbesserter Mobilität nach Hause

entlassen worden (IV-Nr. 130, S. 3 f.).

8.5

Die RAD-Ärztin Dr. med. H.___

hat in ihrer Zusammenfassung vom 19. August 2015 festgehalten, die bis heute

anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin sei durch

den Unfall vom 29. März 2014 ausgelöst worden. Bei diesem Unfall habe sie sich

eine HWS- und BWS-Kontusion (Prellung), aber keine nachweisbaren strukturellen

Verletzungen zugezogen. Dennoch habe sich in der Folge die vorbestehende

Schmerzerkrankung und der psychische Zustand deutlich verschlechtert.

Verschiedene stationäre Behandlungen seien notwendig geworden. Im

Herbst/Winter, nach dem Tod der Mutter der Beschwerdeführerin, sei es zu einer

erneuten Schmerzexazerbation, schwerpunktmässig im Beckenbereich mit

Ausstrahlungen ins rechte Bein, gekommen. Infolge dieser Schmerzen und

schmerzbedingten Kraftlosigkeit in den Beinen sei die Gehfähigkeit nun schwer

beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin sei zeitweise auf einen Rollstuhl,

später dann auf einen Rollator angewiesen gewesen. Wie sich die geltend

gemachte chronische Schmerzerkrankung auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, müsse

gutachterlich abgeklärt werden. Sie empfehle ein polydisziplinäres Gutachten

gemäss den Richtlinien der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit den Disziplinen

Psychiatrie, Neurologie und Orthopädie (IV-Nr. 136, S. 3).

8.6

In dem durch die

Beschwerdegegnerin veranlassten Gutachten sind die Ärzte der Begutachterstelle N.___

am 8. Januar 2016 – gestützt auf die durch die Beschwerdegegnerin zugestellten

und die selbst beigebrachten Unterlagen sowie auf die eigenen persönlichen

Befragungen und klinischen Untersuchungen – zum Schluss gelangt, dass – aus der

Synthese aller Fachgebiete nach dem Konsens vom 30. Dezember 2015 – keine

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) zu stellen

seien. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte

Tätigkeit) haben die Gutachter Folgendes angeführt: Neurasthenie (ICD-10

F48.0), Status nach Commotio cerebri (11.8.2002), Status nach Distorsion der

Halswirbelsäule (11.8.2002), Status nach möglicher Commotio cerebri

(29.3.2014), Status nach Distorsion der Halswirbelsäule (29.3.2014),

funktionelle Gangstörungen, Z. n. rezidivierenden Präsynkopen und Synkopen bei

Verdacht auf orthostatische und vasovagale Genese, Adipositas BMI 31,5 kg/m2,

Colon irritabile, chronische Obstipation mit rezidivierenden Analblutungen,

Reizmagen, Z. n. Bauchhautstraffung 1994, Z. n. Hysterektomie 2010, Z. n.

Herpes zoster thoracaIis 6/2014 (IV-Nr. 146.1, S. 1, 24).

Der versicherungsmedizinischen

Beurteilung der Gutachter lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zur

Abklärung ihrer Arbeitsfähigkeit polydisziplinär untersucht worden sei. In

diesem Zusammenhang hätten zahlreiche Diagnosen verifiziert werden können, die

sich jedoch auf die Arbeitsfähigkeit als solche nicht auswirkten. Aus

internistischer Sicht könnten – neben diversen Auffälligkeiten wie

beispielsweise einem Übergewicht – ein Reizmagen und -darm diagnostiziert werden,

wobei sich sämtliche Gesundheitsstörungen weder auf die Arbeitsfähigkeit

ausgewirkt hätten noch dieses aktuell täten. Die endoskopische Diagnostik habe

im Juli 2014 keinerlei Auffälligkeiten gezeigt. Bezüglich des

Blutdruckverhaltens fänden sich in der Aktenlage widersprüchliche Äusserungen,

auf die im Fachgutachten hingewiesen worden sei. Bei der Untersuchung habe sich

eine normotone Kreislauflage bei Sinustachykardie gefunden, die sicherlich im

Rahmen der Untersuchung als funktionell zu werten sei. Ähnliche Überlegungen

gälten auch für das orthopädische Fachgebiet. Auch hier hätten nur marginale

Störungen festgestellt werden können, die sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

nicht auswirkten und sich auch nicht ausgewirkt hätten. Aus neurologischer

Sicht könne festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin nach einer

Frontalkollision im Jahre 2002 jegliche auswärtige Arbeitstätigkeit aufgegeben

habe. Es sei zu langsam zunehmenden Einschränkungen gekommen, indem die

Beschwerdeführerin heute nicht mehr ohne Rollator laufen könne, über Schmerzen

sowohl im Kopf wie im Skelett klage, die von neurologischer Seite her nicht

erklärt werden könnten. Eine funktionelle Genese müsse angenommen werden. Der

zweite Unfall 2014 habe von neurologischer Seite her zu keinen zusätzlichen

Ausfällen geführt, habe aber die Symptomatik weiterhin bestehen lassen und eher

verstärkt. Die volle Arbeitsfähigkeit sei erhalten. Vor dem Hintergrund der in

den somatischen Fachgebieten festgestellten Widersprüche zwischen den

objektivierbaren und von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptomen komme

der psychiatrischen Begutachtung eine besondere Bedeutung zu. Hierbei habe

festgestellt werden können, dass die Beschwerden, die die Beschwerdeführerin

hier angegeben habe, durch das Krankheitsbild einer Depression, einer somatoformen

Störung, einer Anpassungsstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht

hätten erklärt werden können. Vor allem das Gangbild der Beschwerdeführerin mit

der Unmöglichkeit, den Rollator auch nur über eine wenige Millimeter hohe

Türschwelle heben zu können, könne durch kein bekanntes Störungsbild – ausser

durch beispielsweise eine Querschnittslähmung oder den Endzustand einer

Multiplen Sklerose, wobei diese Gesundheitsstörungen bei der Beschwerdeführerin

erfreulicherweise nicht vorlägen – erklärt werden; insbesondere spreche das

extrem auffällige Abschneiden im hier durchgeführten Beschwerdevalidierungstest

gegen eine relevante Erkrankung aus dem psychiatrischen Fachgebiet, so das hier

allenfalls von einer Neurasthenie gesprochen werden könnte, die sich

gleichfalls auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht auswirke. Somit

habe in keinem der genannten Fachgebiete ein objektivierbarer Befund erhoben

werden können, der die Beschwerdeführerin auch nur in die Nähe einer

Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit hätte bringen können. Das Belastungsprofil

sei weder aus orthopädisch-traumatologischer, neurologischer, internistischer

noch aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin sei aus

Sicht sämtlicher beteiligter Fachgebiete uneingeschränkt belastbar.

Wünschenswert wäre allenfalls eine Gewichtsreduktion. Unter Berücksichtigung

der Einschätzung sämtlicher beteiligter Fachdisziplinen sei die

Arbeitsfähigkeit weder in der bisherigen Tätigkeit noch in einer

Verweistätigkeit eingeschränkt. Es könne allenfalls konstatiert werden, dass

nach den stattgehabten Unfällen eine kurzfristige Krankschreibung

gerechtfertigt gewesen sei. Ähnliche Überlegungen gälten für die Aufenthalte im

Krankenhaus. Eine darüber hinausgehende Krankschreibung sei allerdings aus

sachverständiger Sicht nicht angezeigt gewesen. Aus sachverständiger Sicht habe

sich – so halten die Gutachter weiter fest – der Zustand der Beschwerdeführerin

seit der letzten Begutachtung vom 22. März 2011‚ die zur Aufhebung der Rente

geführt habe, nicht signifikant verändert. Differenzen in den anamnestischen

Angaben zwischen den Gutachten beruhten auf subjektiven Aussagen der

versicherten Person. Diese Angaben hätten keine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit und seien deshalb anlässlich eines erneuten Gesprächs bzw. einer

erneuten Untersuchung nicht nochmals verifiziert worden (IV-Nr. 146.1, S. 25 ff.;

32).

8.7

Im Austrittsbericht über die

Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2016 haben die Ärzte

des U.___, Interdisziplinäre Notfallstation, am 4. Februar 2016 folgende

Diagnosen gestellt (IV-Nr. 158, S. 6):

1.

unklare

Synkope und protrahierte Bewusstseinsstörung

- DD

psychogen

- Angio-CT

Schädel mit Perfusion 4.2.16: unauffällig

- Labor:

unauffällig

2.

St.n.

Schädelhirntrauma

3.

Depression

Ihren weiteren Ausführungen lässt sich

entnehmen, dass sich auf der Notfallstation eine weiterhin kreislaufstabile

Patientin präsentiert habe. Die Pupillen seien isokor und reagibel gewesen. Man

habe ihr zur Beurteilung die Lider mit Kraft öffnen müssen. Sie habe nur auf

starken Schmerzreiz reagiert. Es sei ein Angio-CT Schädel mit Perfusion gemacht

worden, das komplett unauffällig ausgefallen sei. Auch das Blutbild sei

komplett blande gewesen. Ein CVI (chronisch-venöse Insuffizienz, auch chronisch

venöses Stauungssyndrom, chronische Veneninsuffizienz) habe ausgeschlossen

werden können. Im Verlauf sei die Patientin aufgeklart. Gemäss neurologischem

Konsiliar sei auch eine Epilepsie sehr unwahrscheinlich, weil die Patientin

immer die Augen zugekniffen und Schutzbewegungen gemacht habe (Arm gehoben und

beim Loslassen den Fall abgebremst). In der Zusammenschau der Befunde gehen

sie, die Ärzte des U.___, am ehesten von einer psychogenen Synkope mit

protrahiertem Bewusstseinsverlust aus. Die Patientin sei vom Dienst-Psychiater

beurteilt worden. Bei «adäquater» Patientin und fehlender Gefährdung habe sie

gleichentags nach Hause entlassen werden können (IV-Nr. 158, S. 6).

8.8

Am 9. Februar 2016 hat der

Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___, das Gutachten vom 8. Januar

2016.

bezüglich der Frage der psychiatrischen Diagnosen, der Folgen von zwei

Auffahrkollisionen und der fehlenden Aspekte sowie seiner Meinung nach

inkorrekten Beurteilungen im Gutachten kommentiert. Aus seinen Ausführungen

geht im Wesentlichen Folgendes hervor (IV-Nr. 154.1): Als Hausarzt stehe es ihm

nicht an zu definieren, welche psychiatrische Diagnose oder Diagnosen vorlägen.

Er habe grosse Mühe nachzuvollziehen, wie die psychiatrischen Diagnosen, die im

Verlaufe der letzten 13 Jahre von behandelnden Psychiatern oder psychiatrischen

Institutionen festgehalten worden seien, aufgrund einer einmaligen Exploration

alle verneint würden. Für ihn stehe ausser Frage, dass mit dem im Jahr 2002

erlittenen Unfall eine pathologische psychologische/psychiatrische Entwicklung

ihren Beginn genommen habe. Er sehe eine chronische Schmerzstörung und eine

Angststörung mit Panikattacken. Er nehme an, dass eine Persönlichkeitsveränderung

bereits vorgelegen oder eingetreten sei. Der Unfall vom 11. August 2002,

der gemäss biomechanischer Kurzbeurteilung der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik

bei einer Geschwindigkeit von 20 - 30 km/h erfolgt sei, habe zu mehreren

Verletzungen geführt, die wahrscheinlich durch das Nichttragen der

Sicherheitsgurte erklärbar seien. Die Patientin habe eine HWS-Distorsion, eine

Kontusion des Gesichts temporal occipital links, einen partiellen

kochleo-vestibulären Ausfall sowie Zahnverletzungen im Oberkiefer links

erlitten. Sie sei von diesem Moment an bis heute arbeitsunfähig geblieben. Da

sich mit ambulanten Physiotherapie-Sitzungen keine Verbesserung eingestellt

habe, habe er eine stationäre Rehabilitation in [...] (21. Oktober - 18.

November 2003) veranlasst. Das intensive multimodale Therapieprogramm während

dieser Rehabilitation habe nur zu geringen Therapieerfolgen geführt. Die

Beschwerdeführerin sei in minimal stabilisiertem Zustand nach Hause entlassen

worden. Er gehe davon aus, dass sie im Zeitpunkt des zweiten Unfalls (2014)

konstitutionell und muskulär in einem vulnerablen Zustand gewesen sei. Die seit

2002.

eingetretene massive Dekonditionierung und Muskelschwäche sei eine in

keinem der Gutachten erwähnte Tatsache; dies werde durch die MR-Untersuchung

der HWS und des zervikalen Übergangs vom 2. Dezember 2009 (Institut AE.___,

Schmerzklinik [...]) sogar objektiv nachgewiesen: eine wenig kräftige atrophe

Hals- und Rückenmuskulatur im zerviko-thorakalen Übergang. Es sei seines

Erachtens gesichert, dass die Beschwerdeführerin beim Verkehrsunfall vom 29.

März 2014 mit einer völlig insuffizienten Muskulatur und kaum betastbarem, aber

vermehrt vulnerablem muskuloskelettalen Halteapparat ausgerüstet gewesen sei. Die

psychologische Beurteilung der stationären Behandlung in [...] fehle. Weiter

habe der Patientin wegen einem Harnverhalt eine suprapubische Ableitung während

sechs Wochen gelegt werden müssen. Angenommen werde eine Traumatisierung des

Rückenmarks (s. Beilage Bericht 16. April 2014, Chirurgische Klinik, K.___).

Diese Tatsache werde im Gutachten nicht gewürdigt. In der Synopsis auf S. 24 werde

diese Tatsache nicht einmal erwähnt. Einzig der internistische Gutachter

erwähne die Harnblasenentleerungsstörung. Es sei erstaunlich, dass die

neurologische Gutachterin diese Tatsache nicht erwähne, geschweige denn als

Symptom einer möglichen Rückenmarkskontusion diskutiere. Der Harnverhalt könne

nicht mit Aggravation oder gar Simulation erklärt werden. Die Tatsache, dass

die Patientin über Jahre immer wieder typische nächtliche sowie auch tagsüber

auftretende Hyperventilationen zeige, werde im Gutachten und in der Würdigung

ausgeblendet. Diese Panikattacken seien unter der aktuellen Medikation mit

Cymbalta deutlich weniger häufig aufgetreten. Zu Seite 25, «Der zweite Unfall

2014.

hat von neurologischer Seite her zu keinen zusätzlichen Ausfällen

geführt»: Dies sei nicht korrekt. Es fehle die vermutete Contusio spinalis mit

längerdauerndem Harnverhalt und der Hypästhesie sub Th 12. Diese Folge wiederum

stehe wahrscheinlich in Zusammenhang mit der massiven Dekonditionierung. Zu

Seite 26, Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit im

polydisziplinären Konsens «unter Berücksichtigung der Einschätzung sämtlicher

beteiligter Fachdisziplinen ist die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit nicht eingeschränkt»: Er, Dr. med. B.___, könne nicht nachvollziehen,

wie die Gutachter zu diesem Fazit kämen. Zu Seite 32: Seiner Ansicht nach habe

sich der Zustand der Patientin seit der letzten Begutachtung vom 22. März 2011

deutlich verschlechtert. Zu Seite 45: Er sei der Meinung, dass bei der

Patientin eine ängstlich vermeidende, akzentuierte und infantile Persönlichkeit

vorliege. Zu Seite 46: Er könne das Schlussfazit von Dr. med. R.___ «bei

der Patientin liege schlicht eine Simulation vor» nicht verstehen. Er sehe dies

jedoch nicht als Simulation, sondern als Folge der langwierigen

Leidensgeschichte und mehrfachen Traumatisierung der Patientin an. Ebenso könne

er teilweise nachvollziehen, dass die aktuelle Gangstörung z.T. funktionellen

Charakter habe. Aber auch diese Art des Leidens rechtfertige nicht, das ganze

Krankheitsbild als Simulation zu qualifizieren (IV-Nr. 154.1).

8.9

Dr. med. I.___ hat am 8. März

2016.

zum Gutachten der N.___ im Wesentlichen wie folgt Stellung genommen

(IV-Nr. 156): Insgesamt finde sie das Gutachten einseitig und selektiv, sowohl

psychopathologisch als auch diagnostisch. Psychodynamische Anteile in der

persönlichen Anamnese der Patientin seien praktisch vollständig ausgeblendet

worden. Der langwierige Krankheitsverlauf mit schwerer und zum Teil gegenüber

diversen Therapieansätzen resistenter Psychopathologie sei ihres Erachtens kaum

berücksichtigt worden. Sie habe (wie auch die behandelnden Ärzte der Patientin)

grosse Mühe nachzuvollziehen, wie die psychiatrischen Diagnosen, die im Verlauf

der letzten 13 Jahre von behandelnden Psychiatern und psychiatrischen

Institutionen festgehaltenen worden seien, aufgrund einer einmaligen

Exploration (90 Minuten) verneint werden könnten. Die Begutachtung ohne

Dolmetscher habe für die Patientin sicher einen grossen Nachteil dargestellt.

Die Patientin spreche und verstehe Deutsch, für eine so wichtige psychiatrische

Untersuchung jedoch sicher ungenügend; dies sei ihres Erachtens eine

Fehleinschätzung und habe möglicherweise zu falschen

Beurteilungen/Einschätzungen geführt. Es sei anzunehmen, dass die Patientin

trotz Übersetzung die Fragen, bei denen es auch auf sprachliche Feinheiten

ankomme, nicht verstanden habe. Auch die Konzentration und Aufmerksamkeit seien

während der Untersuchung reduziert gewesen. Der Gutachter beschreibe depressive

Anteile, beurteile diese aber zum Teil als demonstrativ und könne keine

ausreichenden Hinweise für die Diagnose einer Depression finden; dies sei ihres

Erachtens nicht nachvollziehbar. Hinweise für eine Angststörung, eine

somatoforme Störung wie auch für akzentuierte Persönlichkeitsanteile finde er

ebenfalls keine, ohne dies näher zu begründen. Demgegenüber würden diese

psychiatrischen Diagnosen aber wiederholt und von verschiedenen

Fachärzten/Kliniken (wo die Patientin in Behandlung gewesen sei) aufgeführt (s.

entsprechende Akten/Unterlagen). Gegenüber den psychopathologischen Befunden im

Gutachten stelle sie, Dr. med. I.___, im aktuellen Psychostatus der Patientin

folgende Befunde fest: Die erste depressive Episode habe im Jahr 1998 stattgefunden.

Es bestehe eine Verminderung des Antriebs, eine Verminderung der Energie mit

rascher Ermüdbarkeit, eine deutlich gedrückte Stimmung mit einerseits tiefer

Traurigkeit und anderseits unterdrückter Wut, eine reduzierte emotionale

Modulationsfähigkeit, eine Motivations- und Interessenlosigkeit, eine

Freudlosigkeit und eine mangelnde Fähigkeit, auf freudige Ereignisse emotional

zu reagieren. Die Patientin könne unter anderem nur sehr eingeschränkt

emotionalen Kontakt mit ihrem Enkelkind aufnehmen. Sie leide an vermindertem

Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, an Scham- und Insuffizienzgefühlen, an

Sinn- und Perspektivenlosigkeit. Es bestünden drehende Gedanken, leichte bis

mittelgradige Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen. Sie

leide immer noch an diversen Ängsten, vor allem alleine nach draussen zu gehen

(sie werde immer von jemandem begleitet). Im Weiteren seien Lebensüberdruss,

Schlafstörungen, ein Morgentief sowie ein/e soziale/r Rückzug/Isolation

gegeben. Ausser ihren Kindern habe sie keine Bezugspersonen. Sie mache keine

Ferien, sondern sei nur mit dem Bruder zur Beerdigung ihrer Mutter nach Bosnien

gereist (19. November 2014). Ihrer Meinung nach sei aufgrund dieser Befunde bei

der Patientin eine rezidivierende, mittlerweilen chronifizierte, depressive,

gegenwärtig mindestens mittelgradige depressive Störung zu diagnostizieren,

dies trotz ausgedehnter psychiatrisch/psychotherapeutischer Behandlung (lCD-10

F33.11). Die ihrerseits festgestellte Diagnose der Depression habe sie mittels

Hamilton Depressionsskala (erhoben am 1 März 2016) mit 28 Punkten

bestätigt/objektiviert. Die Angststörung (ICD-10 F41.0) sei zum Teil unter

aktueller Medikation remittiert. Ausserdem bestünden langandauernde Probleme,

verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von

Ängstlichkeit, Vermeidungsverhalten/Rückzug, Abhängigkeit von Angehörigen (lebt

mit Sohn und Schwiegertochter zusammen, die praktisch sämtliche Alltagsaufgaben

für die Patientin übernähmen), kindlich-infantile Anteile (sei unkritisch,

leichtgläubig), was die Diagnose «akzentuierte Persönlichkeit (vom ängstlich,

vermindernden, kindlichen abhängigem Typ)» rechtfertige (lCD-10 Z73.1). Seit

dem ersten Unfall leide die Patientin vor allem an therapie-resistenten Kopf-,

HWS-, LWS- und Muskelschmerzen. Die vorhergehenden Beschwerden seien ihres

Erachtens den chronischen Schmerzstörungen mit somatischen und psychischen

Faktoren zuzuordnen (F45.41). Der Schmerz verursache in klinisch bedeutsamer

Weise Leiden und Beeinträchtigungen im sozialen, beruflichen oder anderen

wichtigen Funktionsbereichen. Der Schmerz werde nicht absichtlich erzeugt oder

vorgetäuscht (wie bei der vorgetäuschten Störung oder Simulation). Weiter weise

sie, Dr. med. I.___, darauf hin, dass im Gutachten aktenkundige

Bewusstseinsverluste nicht ausreichend im Hinblick auf Sturzursachen (z.B.

Synkope) exploriert worden seien. Obwohl hämodynamische Parameter vorlägen, die

durchaus zu relevanten medizinischen Diagnosen führen könnten, würden diese in

der Schlussbetrachtung nicht einmal erwähnt bzw. medizinisch korrekt in eine

Diagnose oder zumindest in eine differentiale Diagnose eingebettet. Das

psychische/somatopsychische Leiden dieser Patientin daure bereits seit Jahren;

es habe einen chronifizierten Charakter wie auch einen ihres Erachtens klar

gegebenen Krankheitswert. Eine verwertbare Arbeitsfähigkeit sei aufgrund dieser

Feststellungen/Befunde deshalb seit Jahren und bis auf weiteres nicht gegeben

(IV-Nr. 156).

8.10

Am 12. Mai 2016 hat die

RAD-Ärztin Dr. med. H.___ zum Gutachten wie folgt Stellung genommen: Das

vorliegende polydisziplinäre Gutachten der N.___ vom 8. Januar 2016 sei für die

streitigen Belange umfassend und ausführlich. Die Gutachter gingen auf die

geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin ein. Die fachspezifischen

Befunderhebungen seien ausführlich. Die diagnostische Beurteilung erfolge

aufgrund der eigenen Untersuchungsbefunde und in Kenntnis der Vorakten. Die

Beurteilung der medizinischen Situation sei einleuchtend. Die

Schlussfolgerungen bezüglich Arbeitsfähigkeit seien nachvollziehbar. Die

Gutachter stellten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sie

beurteilten die geltend gemachten Beschwerden als Ausdruck einer Neurasthenie,

einer funktionellen Gangstörung, Reizdarm- und Reizmagenbeschwerden sowie

rezidivierenden Präsynkopen und Synkopen bei Verdacht auf orthostatische Dysregulation

und vasovagale Dysfunktion. Einen Zusammenhang der andauernden Beschwerden mit

den beiden Autounfällen in den Jahren 2002 und 2014 bestehe nicht. In den

gutachterlichen Untersuchungen fänden sich verschiedentlich Hinweise auf

Aggravation. Der psychiatrische Gutachter habe zusätzlich eine

Beschwerdevalidierung durchgeführt und sei zum Schluss gekommen, dass die

Antwortverzerrung über eine Aggravation hinausgehe, was für eine Simulation

spreche. Aufgrund dieser Beobachtung, aber auch des geringen funktionellen Schweregrads

liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Die RAD-Ärztin hat das Gutachten

als nachvollziehbar und schlüssig bezeichnet. Ihrer Ansicht nach liege kein

invalidisierender Gesundheitsschaden vor, der eine Arbeitsunfähigkeit begründen

würde. Die Frage, ob die Stellungnahmen des Hausarztes Dr. med. B.___ und der

Psychiaterin Dr. med. I.___ sowie des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin

Einfluss auf die Beurteilung hätten, hat Dr. med. H.___ wie folgt beantwortet: Die

behandelnden Ärzte beurteilten den Krankheitswert der geltend gemachten

Beschwerden anders als die versicherungsmedizinischen Gutachter. Neue

medizinische Fakten würden aber keine beigebracht, so dass schliesslich eine

andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts vorliege. Der Rechtsvertreter

bemängle das Gutachten aus formalen und inhaltlichen Gründen. Zu den inhaltlichen

Gründen könne sie, die RAD-Ärztin, wie folgt Stellung nehmen: Die Gutachter seien,

entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters, sehr wohl auf die Beschwerden der

Beschwerdeführerin eingegangen. Aufgrund ihrer anamnestischen Exploration und

der fachärztlichen Untersuchungen hätten sie jedoch keine Diagnosen stellen

können, die die Arbeitsfähigkeit einschränkten. (…) Der durch den

Rechtsvertreter eingereichte Austrittsbericht der Notfallstation des U.___ vom 4.

Februar 2016 bestätige die gutachterliche Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin

aggraviere: «Ein CVI konnte ausgeschlossen werden. Im Verlauf klarte die

Patientin auf. Gemäss neurologischem Konsiliar ist auch eine Epilepsie sehr

unwahrscheinlich, weil die Patientin immer die Augen zugekniffen hat und

Schutzbewegungen gemacht hatte (Arm gehoben und beim loslassen hat die Patientin

den Fall abgebremst). In Zusammenschau der Befunde gehen wir am ehesten von

einer psychogenen Synkope mit protrahiertem Bewusstseinsverlust aus. Sie wurde

vom Dienst-Psychiater beurteilt und bei adäquater Patientin und fehlender

Gefährdung, konnte sie gleichtags nach Hause entlassen werden.» (IV-Nr. 161, S.

2.

f.).

8.11

Vom 6. – 25. Juni 2016 hat sich

die Beschwerdeführerin in der D.___ in [...] befunden. Dr. med. AF.___ hat im

Austrittsbericht vom 29. Juni 2016 folgende Diagnosen gestellt (IV-Nr.

168, S. 3):

- chronische

Schmerzstörung

- aktuell

Schmerzexacerbation im Lumbalbereich mit Ausstrahlung in die Beine

- St.

n. Autounfall 2014, 2002 mit BWS- und HWS-Kontusion

- Kiefer-,

Kopfschmerzen und Schwindel seit 2002

- rezidivierende

Vigilanzminderung unklarer Ätiologie

- Schwäche-Episode

am 9.5.16, neurologisch keine Ausfälle

- CCT/CTA

16.2

: keine ICB offene Gefässe (Unispital Basel)

- MRI

Schädel 17.2.2015: keine lschämie, keine Raumforderung

- EEG

17.2.2015

Normalbefund, keine epileptogene Potenziale

- chronische

Obstipation

- anamnestisch

Frischblut ab Ano bei Fissur bei chronischer Obstipation

- St.

N. Sigmoidoskopie, Colonoskopie und OGD 2014 unauffällig

- Depression

Die Patientin sei, so Dr. med. AF.___,

zur psychosomatischen Rehabilitation zugewiesen worden. Sie leide seit dem

Autounfall im Jahr 2014 unter ständigen Rückenschmerzen in Form von Blockaden

und messerstichartiger Beinschwäche beidseits, was bereits zu Stürzen geführt

habe. Sie könne nur mit Hilfsmitteln und am Rollator gehen. Des Weiteren habe

die Patientin über Kopfschmerzen und starken Schwindel, vor allem über einen

Drehschwindel im Liegen berichtet. Ausserdem sei es zur Gewichtszunahme,

chronischer Obstipation, Gefühl von Wasser in den Beinen und zu einer

allgemeinen Kraftlosigkeit und ständigen Übelkeit gekommen. Sie, die D.___,

hätten die Patientin in ein multimodales Therapieprogramm eingebunden. Bis zum

Austritt habe die Mobilität verbessert werden können. Bei Austritt habe die

Gehstrecke am Rollator zirka 35 m mit zwei Sitzpausen betragen. Die Patientin habe

jedoch weiterhin über eine verminderte Belastbarkeit und Ausdauer sowie über Rückenschmerzen

mit Ausstrahlung in die Beine und Schwindel geklagt. Die Beschwerden seien in

den Vorhospitalisationen abgeklärt worden, weshalb sie, die D.___, keine

erneute Diagnostik veranlasst habe. Psychologisch sei die Patientin durch den

Psychologen der D.___ betreut worden. Leider sei es initial immer wieder zu

diversen Missverständnissen gekommen, weswegen die Therapeutin im Verlauf

gewechselt worden sei. Am 25. Juni 2016 habe die Patientin in teilweise

verbessertem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (IV-Nr. 168,

S. 3 f.).

8.12

Der Stellungnahme des Bundesamts

für Sozialversicherungen (BSV) vom 27. Juli 2016 bezüglich Qualität der

Begutachtungsstelle N.___, welche der Vertreter der Beschwerdeführerin mit

Eingabe vom 5. Juli 2016 in Frage gestellt hat, lässt sich Folgendes entnehmen

(IV-Nr. 171): Was generell die Qualität der Begutachtungsstelle N.___ und

insbesondere die fachliche Qualifikation der Gutachterinnen und Gutachter

anbelange, sei festzustellen, dass die Gutachterinnen und Gutachter der N.___

über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügten, auch wenn diese nicht

alle in der Schweiz tätig seien. Die allgemein gehaltene und nicht dokumentierte

Kritik des Vertreters der Beschwerdeführerin stelle für sie, das BSV, keine

Veranlassung dar, an den Qualifikationen der Gutachterinnen und Gutachter der N.___

grundsätzlich zu zweifeln. Im konkreten Einzelfall stünden der

Beschwerdeführerin die entsprechenden Rechtsmittel zur Verfügung, um den von

der IV-Stelle gefällten Entscheid durch ein unabhängiges Gericht überprüfen zu lassen.

Im Vorfeld der Begutachtung habe sie zudem Gelegenheit gehabt, allfällig

konkrete Gründe geltend zu machen, die gegen eine Begutachtung durch die

vorgesehenen Gutachter gesprochen hätten. Was den konkreten Fall angehe, werde

darauf hingewiesen, dass es wohl in der Sache an sich liege, dass der

behandelnde Arzt eine andere Sicht einnehme und oftmals eine andere Beurteilung

der Auswirkungen eines Gesundheitsschadens auf die Arbeits- bzw.

Erwerbsfähigkeit einer Person vornehme als der versicherungsmedizinisch tätige

Gutachter. Beispielhaft sei diesbezüglich auf das Urteil des Bundesgerichts vom

3.

September2014 und das vorgängig gefällte Urteil des Versicherungsgerichts

Solothurn vom 17. März 2014 in gleicher Angelegenheit zu verweisen. In beiden

Verfahren hätten die Einschätzungen und Ausführungen der behandelnden

Psychiaterin die Richter nicht überzeugen können. Der Entscheid der IV-Stelle –

basierend auf einem poIydisziplinären Gutachten sei von beiden Instanzen

geschützt worden (IV-Nr. 171).

8.13

Am 18. August 2016 hat die

RAD-Ärztin Dr. med. H.___ zum Austrittsbericht der D.___ vom 29. Juni 2016 wie

folgt Stellung genommen: Die Beschwerdeführerin sei vom 6. bis 25. Juni 2016

erneut in der D.___ hospitalisiert gewesen, nachdem sie zur psychosomatischen

Rehabilitation zugewiesen worden sei. Da die geklagten Beschwerden gegenüber der

Vorhospitalisation im Februar 2015 unverändert gewesen seien, sei auf eine

erneute Diagnostik verzichtet worden. Sie sei in ein multimodales

Therapieprogramm eingebunden worden. Bis zum Austritt habe nur eine leichte

Verbesserung des Allgemeinzustands bewirkt werden können. Die

Beschwerdeführerin sei aber weiterhin in ihrer Mobilität stark eingeschränkt

gewesen und habe mit zwei Sitzpausen nur zirka 35 m am Rollator zurücklegen

können. In den Aktivitäten des täglichen Lebens sei sie weitgehend selbständig

gewesen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht habe sich – so hat die RAD-Ärztin

festgestellt – der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der

Begutachtung vom Januar 2016 nicht verändert. Weder seien zwischenzeitlich neue

Diagnosen gestellt worden noch hätten sich die bekannten Leiden relevant

verschlechtert. Dass ein erheblicher, subjektiver Leidensdruck bestehe und sich

die Beschwerdeführerin deshalb auch immer wieder in ärztliche Behandlung

begebe, stehe ausser Diskussion. In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müssten

die medizinischen Gutachter aber auf die objektivierbaren Befunde abstützen, die

in diesem Fall als nicht invalidisierend zu werten seien (IV-Nr. 172).

8.14

Nach Erlass der angefochtenen

Verfügung bzw. am 30. Dezember 2016 haben lic. phil. X.___ Dr. med. W.___

auftragsgemäss Bericht über die neuropsychologische Begutachtung der

Beschwerdeführerin erstattet (BB-Nr. 3). Als Diagnose haben sie «Vor dem

Hintergrund einer schwankenden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie einer

Symptomverdeutlichungstendenz von leicht bis mittelgradig reichende Minderleistungen

in attentionalen, mnestischen und exekutiven Teilbereichen» angeführt. Ihrer

Beurteilung lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: Die

Beschwerdeführerin erbringe vor dem Hintergrund einer schwankenden

Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie Hinweisen auf eine

Symptomverdeutlichungstendenz von leicht bis mittelgradig reichenden

Minderleistungen in attentionalen, mnestischen und exekutiven Teilbereichen. Durchschnittliche

Leistungen zeige sie in jeweils einem attentionalen und exekutiven Teilbereich

(Alertness, figurale Fluenz). Des Weiteren fänden sich keine Hinweise auf

visuell-räumliche/visuo-konstruktive und sprachliche Defizite. Sie sei während

der Untersuchung durch ihre Beschwerden enorm irritiert und abgelenkt gewesen, habe

deutlich selbstlimitierendes Verhalten gezeigt, sei auf ihre Einschränkungen

fokussiert gewesen und während der ganzen Untersuchung (Gesprächssituation und

psychometrische Untersuchung) immer wieder auf die belastenden, sie sehr kränkenden

Erfahrungen mit Kliniken, Institutionen und Ärzten zu sprechen gekommen. Das Unvermögen,

sich durchgehend adäquat auf die verschiedenen Anforderungen einzulassen, habe

sich auch in zwei nonverbalen Symptomvalidierungsverfahren gezeigt, bei denen

deutlich auffällige Werte erzielt worden seien. Auch fänden sich in der

Untersuchung nicht nachvollziehbare Diskrepanzen zwischen einem beispielsweise

durchwegs verlangsamten Arbeitstempo in der psychometrischen Untersuchung und

einem schnellen, teilweise überhastet wirkenden Gesprächsverhalten. Aufgrund

des Unvermögens, sich von ihrer Beschwerdesituation abzuwenden und sich durchgehend

auf eine neuropsychologische Untersuchung zu fokussieren, was sich auch in zwei

auffälligen Symptomvalidierungsverfahren widerspiegle, besitze das im Rahmen

der neuropsychologischen Untersuchung ermittelte kognitive Testprofil zu wenig

Aussagekraft. Die Validität der erhobenen neuropsychologischen Befunde müsse

folglich in Frage gestellt werden. Ob authentische kognitive Störungen vorlägen

resp. deren Schweregrad könne unter diesen Umständen nicht beurteilt werden.

Auch ob eine lntelligenzminderung bestehe, könne nicht beurteilt werden. Im

Rahmen des Gutachtens der N.___ werde aufgrund der auffälligen

Symptomvalidierung folgender Schluss gezogen: Es ( ) «fanden sich deutliche

Hinweise auf das Vorliegen einer Simulation. Eine Aggravation allein ist als

Erklärung der genannten Phänomene nicht ausreichend». Ihrer – lic. phil. X.___

– Meinung nach, könne aus neuropsychologischer Sicht aufgrund eines auffälligen

Symptomvalidierungsverfahrens zwar auf eine Aggravation, nicht aber auf eine Simulierung

geschlossen werden. Aufgrund der nur partiell validen Befunde könnten

allfällige Einschränkungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt

werden (BB-Nr. 3).

8.15

Ebenfalls nach Erlass der

angefochtenen Verfügung bzw. am 5. Januar 2017 hat Dr. med. W.___ im Auftrag

der Helsana Rechtsschutz AG ein psychiatrisches Gutachten erstattet (BB-Nr. 2).

In ihren Antworten auf die gestellten Fragen hat sie bezüglich Anamnese und

psychiatrischen Befunde auf ihre vorangehenden Ausführungen verwiesen. Als

Diagnosen hat sie eine Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend kindlich

abhängigen, vermeidenden und regressiven Zügen (F 60.6 und 60.7 nach ICD-10)

und eine Somatisierungsstörung (F 45.0 nach ICD-10) angeführt. Zum

Handlungsbedarf aus psychiatrischer Sicht hat sie festgehalten, dass die

Beschwerdeführerin seit vielen Jahren in stationärer und ambulanter

psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. I.___, der psychiatrischen Klinik im K.___

und der D.___ stehe. Eine relevante Besserung habe dadurch nicht erreicht,

sondern es hätten lediglich die intermittierenden Verschlechterungen

aufgefangen werden können. Zur Grundlage der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

hat Dr. med. W.___ auf den Abschnitt zur Leistungsfähigkeit (Gutachten S. 55 –

59) hingewiesen. Wegen der beschriebenen Hinweise auf Übertreibung mit

unbewussten, aber auch bewussten Anteilen sei eine genaue Einschätzung nicht

möglich. Die partiell bewussten Anteile des Verhaltens sprächen für eine

partiell erhaltene Leistungsfähigkeit. Ob sie eher in der Grössenordnung von 50 %

oder darunter liege, sei leider nicht beurteilbar. Allerdings wären dabei die

Einschränkungen der Fähigkeiten, vor allem aufgrund der Persönlichkeitsstörung,

zu berücksichtigen. Dass die Beschwerdeführerin mit den Einschränkungen der

Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der

Selbstbehauptungsfähigkeit, der Kontaktpflege zu Dritten und der

Gruppenfähigkeit, der Planung und Strukturierung von Aufgaben und der

Flexibilität und Umstellfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt einsetzbar wäre,

sei aus psychiatrischer Sicht eher unwahrscheinlich. Hinweise auf

Persönlichkeitsauffälligkeiten fänden sich bereits im Untersuchungsbericht von Dr.

med. AG.___ im Jahr 2004. Die Beurteilungen der Leistungsfähigkeit in den

Gutachten des G.___ sowie der N.___ würden sich auf den psychopathologischen

Befund nach AMDP beziehen. Die Arbeitsgemeinschaft für Methodik und

Dokumentation in der Psychiatrie (AMDP) weise aber selbst darauf hin, dass für

die verlässliche Diagnosestellung von Angststörungen, somatoformen Störungen,

Persönlichkeitsstörungen etc. die Erhebung mit Hilfe des AMDP-Systems nicht

ausreiche (Freyberger und Möller 2004); das heisst, weder die Diagnose der

chronischen Schmerzstörung noch der Persönlichkeitsstörung seien ausreichend

untersucht und auch in der Beurteilung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt

worden. Hinzu komme, dass im Gutachten der N.___ die auffälligen Ergebnisse des

HAMD und des TOMM als Beleg für Simulation verstanden worden seien.

Testpsychologisch sei dies nicht zulässig. Darauf habe auch lic. phil. X.___ in

ihrem neuropsychologischen Gutachten hingewiesen. Auffällige Werte in

Symptomvalidierungsverfahren liessen lediglich den Schluss zu, dass die

Ergebnisse der eingesetzten Tests nicht als zuverlässige Ergebnisse

herangezogen werden könnten. Sie erlaubten keine Aussage über die

Bewusstseinsnähe oder -ferne des Antwortverhaltens. Darauf wiesen Methodikpublikationen

der Psychologie regelmässig hin. Die entsprechenden Hinweise fänden sich auch

in der Literatur zur Begutachtung (s. z.B. Dohrenbusch und Schneider 2011,

Schneider et al. 2016). Die sehr aufwändige Aktenanalyse und sehr ausführliche

Exploration und Mitschrift der Exploration in diesem Gutachten dienten vor

allem dazu, die Diagnosen der Somatisierungs- und Persönlichkeitsstörung zu

prüfen und zu belegen. Die Schwierigkeit bestehe bei beiden Diagnosen darin,

dass die Krankheitseinsicht bei den Betreffenden häufig nicht gegeben sei und

zudem Verhaltensweisen, die zu sozialen Konsequenzen führten, hoch schambesetzt

seien und deshalb verleugnet würden. Anschliessend hat Dr. med. W.___ die

Zusatzfragen gemäss der neuesten Praxis des Bundesgerichts im Fall eines

syndromalen Beschwerdebilds beantwortet (BB-Nr. 2).

9.

9.1

Die Beschwerdegegnerin hat sich

bei ihrer Beurteilung in erster Linie auf das Gutachten der Gutachterstelle N.___

gestützt (IV-Nr. 146.2). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob das Gutachten als

beweiswertig gelten kann. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass auf dieses

Gutachten abgestellt werden könne (A.S. 11).

9.2

9.2.1

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, der psychiatrische Gutachter habe seine Diagnose, es liege eine

Simulation vor, viel zu wenig begründet. Bei einer solchen Diagnose dürfe eine

weit umfangreichere Begründung erwartet werden (A.S. 10).

9.2.2

Im psychiatrischen Gutachten zum polydisziplinären

Gutachten der N.___, worin vorab die wichtigsten Vorakten angeführt werden, hat

Dr. med. R.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zuerst die

Ausgangssituation beschrieben, dann eine Anamnese vorgenommen und den

psychiatrischen Befund erhoben, um schliesslich zu den Diagnosen und zur

Beurteilung zu gelangen (IV-Nr. 146.2, S. 1 ff.). In seiner

Beurteilung hat der psychiatrische Gutachter einleitend eine Zusammenfassung

der Anamnese und dann eine erklärende Abhandlung zum Thema Simulation gemacht;

letztere käme heute gemäss neueren Untersuchungen häufiger vor. Seinen weiteren

Ausführungen lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen (IV-Nr. 146.2, S. 8

f.): Während es sich bei der Simulation und Aggravation um eine absichtlich,

gesteuerte und somit bewusste Beschwerdeschilderung oder Symptomdarbietung

handle, bei der die zugrunde liegende Motivation reflektiert sei und einen

sekundären Krankheitsgewinn beinhalte, sei die Beschwerdeschilderung oder

Symptomdarbietung bei der somatoformen Störung unbeabsichtigt und nicht

gesteuert (unbewusst) und habe eine unreflektierte beziehungsweise unbewusste

Motivation und somit einen primären Krankheitsgewinn. Auf phänomenologischer

Ebene lasse sich in der Regel eine Unterscheidung zwischen Simulation und

somatoformen Störungen nicht oder kaum vornehmen. Somit erscheine die

Beschwerdenvalidierung als geeignetes Konzept, zwischen Simulation oder

Aggravation auf der einen Seite und tatsächlich vorliegender Erkrankung auf der

anderen Seite zu unterscheiden. Aus diesem Grund sei auch im vorliegenden Fall

die Durchführung eines Beschwerdevalidierungstests erforderlich gewesen.

Hierbei habe sich gezeigt, wie bereits ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin

bereits im ersten Versuch einen Wert erreicht habe, der unterhalb der

Ratenswahrscheinlichkeit liege. Da es sich um einen Test handle, der ohne

sprachliche Komponenten auskomme, könne selbst eine Sprachbarriere als

Erklärung für das signifikant schlechte Abschneiden der Beschwerdeführerin in

diesem Test nicht herangezogen werden. Im Gegensatz zu ihren Angaben im BDI (Beck-Depressions-Inventar)

habe die Beschwerdeführerin die Symbole dieses Tests gut erkennen können, was

daran deutlich geworden sei, dass sie sie – teilweise von sich aus – benannt

habe, und zwar durchgehend richtig. Als Quintessenz für die interdisziplinäre

Beurteilung hat Dr. med. R.___ festgehalten, dass die Beschwerden, die die Beschwerdeführerin

angegeben habe, durch das Krankheitsbild einer Depression, einer somatoformen

Störung, einer Anpassungsstörung und einer posttraumatischen Belastungsstörung

nicht erklärt werden könnten; insbesondere spreche das extrem auffällige

Abschneiden im hier durchgeführten Beschwerdevalidierungstest gegen eine

relevante Erkrankung aus dem psychiatrischen Fachgebiet, so dass hier

allenfalls von einer Neurasthenie gesprochen werden könnte. Die Diagnose einer

Neurasthenie sei jedoch nicht dazu geeignet, eine Arbeitsunfähigkeit aus

psychiatrischer Hinsicht zu erklären. Bei der Würdigung der Akten falle auf,

dass bei der Beschwerdeführerin gerade in der Anfangszeit diverse Diagnosen

genannt worden seien, die sich teilweise ausschlössen; dies gelte

beispielsweise für eine Depression und eine Anpassungsstörung. Hinsichtlich der

Anpassungsstörung sei anzumerken, dass die diesbezüglichen Beschwerden per

definitionem nicht länger als zwei Jahre anhalten könnten. Es überrasche

insoweit, dass eine Verbesserung der entsprechenden Symptomatik trotz

therapeutischer Intervention nicht eingetreten sein solle; dies sei aus

psychiatrischer Sicht insoweit nicht nachzuvollziehen (vgl. dazu insbesondere

Bericht D.___ vom 28. Februar 2015, IV-Nr. 130, S. 3). Die Diagnose einer

posttraumatischen Anpassungsreaktion sei nicht ICD-10-konform, sondern vielmehr

deskriptiv, wobei von einem Trauma im engeren Sinne nicht gesprochen werden

könne. Aus diesem Grund könne auch die geäusserte Verdachtsdiagnose einer

posttraumatischen Belastungsstörung aus sachverständiger Sicht nicht

nachvollzogen werden, weil es insoweit bereits an einem A-Kriterium fehle. Der

Einschätzung des behandelnden Psychiaters werde insoweit entgegengetreten, als

es bei der Beschwerdeführerin nicht zu einem Krankheitsbild gekommen sei, das einer

Verbesserung entgegenstehe. Es sei vielmehr im Arztbericht aus dem Jahre 2014

des K.___ von einer Teilremission die Rede. Sämtliche Behandler hätten, was

ihnen selbstverständlich als Behandler nicht vorzuwerfen sei, die Möglichkeit

einer Aggravation beziehungsweise Simulation nicht in Betracht gezogen; dies sei

nun hier nachgeholt worden und habe zu den beschriebenen Auffälligkeiten geführt.

Den Behandlern der Beschwerdeführerin werde daher insoweit entgegengetreten,

als sie die Beschwerden der Beschwerdeführerin offenbar unkritisch übernommen

hätten, und eine Validierung der Beschwerden nicht stattgefunden habe.

Schliesslich hat der psychiatrische Gutachter dargelegt, dass die

Arbeitsfähigkeit im retrospektiven Verlauf weder in der bisherigen noch in

einer leidensadaptierten Tätigkeit eingeschränkt gewesen sei. Seiner Meinung

nach sei die Prognose davon abhängig, ob die Beschwerdeführerin ihre

Einstellung zum Arbeitsprozess verändern könne; möglicherweise gelinge ihr dies

mit therapeutischer Hilfe. Die Prognose sei aus rein psychiatrischer Sicht

nicht eingeschränkt (IV-Nr. 146.2, S. 8 f.).

9.2.3

Die Ausführungen von Dr. med. R.___

basieren auf den vollständigen Vorakten (vgl. IV-Nr. 146.1, S. 3 ff.) und den persönlichen

Untersuchungen, die am 3. Dezember 2015 stattgefunden haben; dabei haben die

Beteiligten insbesondere festgestellt, dass die Beschwerdeführerin der

deutschen Sprache ausreichend mächtig gewesen ist (vgl. Vorbemerkung betreffend

professioneller Übersetzerin; IV-Nr. 146.2, S. 1). Auf dieser Basis ist Dr.

med. R.___ zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, die er widerspruchsfrei und in

nachvollziehbarer Weise hergeleitet und begründet hat. Der Gutachter hat zu den

Angaben der Beschwerdeführerin Stellung genommen und sich damit auseinandergesetzt.

Das psychiatrische Teilgutachten wird damit den allgemeinen Anforderungen an

eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. II 4.2 hiervor)

gerecht. Dr. med. R.___ hat namentlich schlüssig dargelegt, warum er – entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin (A. S. 11) – keine krankheitswertige,

psychiatrische Diagnose stellen kann; liegt keine solche vor, erübrigen sich

denn auch – wiederum entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (A.S.

11) – Ausführungen darüber, warum die Diagnose nicht stimme sollte. Auch

entgegenzutreten ist dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Diagnose (recte:

Beurteilung), es liege eine Simulation vor, sei unzureichend begründet. So hat

der Gutachter ausführlich dargestellt, weshalb er zu diesem Schluss gelangt

ist. Namentlich hat er dazu festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen

der zusätzlich durchgeführten Untersuchungen (TOMM) bereits im ersten Versuch

mehr Fehler gemacht habe, als es der Zufallsbereich wahrscheinlich machen

würde. Somit fänden sich deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer Simulation.

Eine Aggravation allein sei als Erklärung für die genannten Phänomene nicht ausreichend

(IV-Nr. 146.2, S. 7). In diese Richtung lassen sich ferner die anlässlich der

Untersuchung vom 4. Februar 2016 im U.___ gemachten Schutzbewegungen deuten,

wonach die Ärzte den Arm der Patientin gehoben hätten und diese beim Loslassen

den Fall abgebremst habe (IV-Nr. 158, S. 6); dies hat die RAD-Ärztin Dr. med. H.___

(als Fachärztin Neurologie) als Bestätigung der Gutachter bezeichnet, dass die

Beschwerdeführerin aggraviere (IV-Nr. 161, S. 3). Sie hat im Übrigen das

Gutachten der Gutachterstelle N.___ als umfassend, ausführlich, nachvollziehbar

und schlüssig bezeichnet. Namentlich hat sie festgestellt, dass die

Beurteilung, es sei von einer Aggravation oder gar Simulation auszugehen, auch

dem Gesamteindruck der somatischen Gutachter entspreche (IV-Nr. 161, S. 2). In

der Tat finden sich dazu in den Teilgutachten mehrere Hinweise. So hat der

orthopädische Gutachter zusammenfassend festgehalten, dass sich der

Beschwerdevortrag der Beschwerdeführerin nicht mit korrelierenden,

orthopädisch-pathologischen Organbefunden in Einklang bringen lasse;

Unstimmigkeiten lassen sich insbesondere dem orthopädischen Lokalbefund

entnehmen (IV-Nr. 146.3, S. 4 und 7). Auch für den neurologischen Gutachter

können die Gangstörung und die sensiblen Störungen nicht mit organischen

Ausfällen erklärt werden. Es müsse eine funktionelle Genese angenommen werden

(IV-Nr. 146.4, S. 7). Weitere Hinweise in diese Richtung bzw. bezüglich

Dramatisierung von Beschwerden sowie aggravatorischen und widersprüchlichen

Tendenzen finden sich bereits in den Ausführungen von Dr. med. Y.___ sowie von

Dr. med. AA.___ vom 22. März 2011 (vgl. E. II 7.1 hiervor). Wenn die

Beschwerdeführerin vorgetragen hat, den Psychiatern stünden auch die

Möglichkeit von Fremd-anamnesen sowie Untersuchungen des Blutspiegels zur

Überprüfung der Compliance beim Medikamentenkonsum zur Verfügung (A.S. 10

f.), ist Folgendes festzustellen: Dr. med. R.___ hat eine Fremdanamnese als

nicht notwendig erachtet (IV-Nr. 146.2, S. 5). Generell liegt denn auch das Einholen fremdanamnestischer

Auskünfte im Ermessen des Gutachters (Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2012 vom

28.

Februar 2012 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Dr. med. R.___ ist

folglich nicht verpflichtet gewesen, mit den behandelnden Ärzten Rücksprache zu

nehmen, wenn er dies nicht für notwendig gehalten hat, zumal entsprechende

Arztberichte vorlagen. Was die Medikamenteneinnahme anbelangt, hat die Beschwerdeführerin angegeben, Cymbalta

einzunehmen (IV-Nr. 146.2, S. 4; BB-Nr. 2, S. 27). Zwar haben die Gutachter der

Gutachterstelle N.___ offensichtlich keine diesbezüglichen Laboruntersuchungen

unternommen, was denn auch mit Blick auf das Ergebnis ihrer Beurteilung

unterbleiben kann. Wohl geht aus dem Gutachten von Dr. med. W.___ hervor,

aufgrund der Laboruntersuchungen gäbe es Hinweise, dass die Beschwerdeführerin

das Antidepressivum Cymbalta einnehme. Allerdings hat sich die Untersuchung auf

die Blutspiegelbestimmung des Duloxetin (Medikament zur Behandlung der

generalisierten Angststörung wie der weiblichen Belastungsinkontinenz)

beschränkt (BB-Nr. 2, S. 39). Damit hat es sein Bewenden, zumal die

Beschwerdeführerin dazu nichts Konkretes vorgebracht hat und die allfällige

Medikamenteneinnahme an den gut begründeten Schlussfolgerungen des Gutachters nichts

geändert hätte.

9.2.4

Im Weiteren wird in der

Beschwerde angeführt, der psychiatrische Gutachter habe sich nicht oder zu

wenig mit den unisono abweichenden Stellungnahmen der behandelnden Ärzte

auseinandergesetzt. In der Tat weichen die Beurteilungen von Dr. med. I.___ und

Dr. med. B.___ markant von jener der N.___-Gutachter ab. Der Hausarzt wie auch

die behandelnde Psychiaterin haben der Beschwerdeführerin seit Jahren eine

Arbeitsunfähigkeit von 70 % und mehr attestiert (IV-Nr. 108, S. 11, 15; 119

ff.), und damit schon vor der Rentenaufhebung im Jahr 2012. Allerdings hat sich

der psychiatrische Gutachter mit den abweichenden Beurteilungen im Rahmen der

Aktenwürdigung befasst; es kann auf die Ausführungen in Erwägung 9.2.2 hiervor

verwiesen werden. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang daran, dass die

psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei

erfolgen kann und die Rechtsprechung der begutachtenden Person deshalb

praktisch einen gewissen Spielraum gewährt, innerhalb dessen verschiedene

medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind,

sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Behandelnde und begutachtende

Psychiater können, mit der gleichen Person als Patientin oder Explorandin in

verschiedenen Zeitpunkten und Situationen konfrontiert, zu ganz

unterschiedlichen Beurteilungen der psychischen Beeinträchtigungen und –

invalidenversicherungsrechtlich entscheidend – deren Schweregrades mitsamt den

sich daraus ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gelangen. Diese in

der Natur der Sache begründete, weitgehend fehlende Validierbarkeit

(«Reliabilität») psychiatrischer Diagnosen, namentlich im depressiven

Formenkreis sowie bei den neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen

gemäss ICD-10, kann nicht automatisch zu Beweisweiterungen bei sich

widersprechenden psychiatrischen Berichten und Expertisen führen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_661/2009 vom 29. September 2009 E. 3.2). Daher und unter

Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag

(BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des Bundesgerichts I 701/05 vom 5.

Januar 2007 E. 2 in fine, mit Hinweisen) kann eine medizinische Administrativ-

oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer

Abklärungen genommen werden, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen

Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen

festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese objektiv feststellbare

Gesichtspunkte vorbringen, die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung

unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu

führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2010 vom 27. Dezember 2010 E. 2.2.2,

8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 und Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts I 51/06 vom 19. September 2006 E. 3.1.2). Derartige

Aspekte finden sich in den Berichten von Dr. med. I.___ nicht. Vielmehr hat sie

bspw. die Aussage, die Beschwerdeführerin sei wieder depressiv geworden, am 27.

Januar 2015 einzig mit dem Hinweis auf Begutachtungen, Auseinandersetzungen mit

der Versicherung und neue Gutachten begründet (IV-Nr. 119, S. 2). Sie (wie auch

die behandelnden Ärzte) bekunde, so lässt sich ihrer Stellungnahme vom 8. März

2016.

entnehmen, grosse Mühe damit, wie die in den letzten 13 Jahren durch

behandelnde Psychiater und psychiatrische Institutionen gestellte

psychiatrische Diagnose (ohne diese allerdings näher zu substantiieren)

aufgrund einer einmaligen Exploration verneint werden könne; davon abweichend ist

jedoch festzuhalten, dass zumindest im Zeitpunkt der hier massgebenden

Verfügung vom 20. September 2012 keine invalidisierende Gesundheitsschädigung

mehr vorgelegen hat. Was die Berichte des Hausarztes Dr. med. B.___ anbelangt, ist

festzuhalten, dass einerseits die Psychiatrie nicht zu seinen Fachgebieten

gehört, ist er doch Facharzt für Innere Medizin FMH. Andererseits gilt es zu

berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der

Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, wonach Hausärzte mitunter im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b cc, 122 V 160 E. 1c);

dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso

– wie im vorliegenden Fall bezüglich Dr. med. I.___ wie im Übrigen auch die

Ärzte der D.___ – für die behandelnden Spezialärzte und erst recht für die

schmerztherapeutisch tätigen Ärzte mit ihrem besonderen Vertrauensverhältnis

und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu

akzeptieren (Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März

2006.

E. 5.4 m. Hinw.).

9.2.5

Folglich vermögen die Berichte

von Dres. med. I.___ und B.___ die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

Ergebnisse des psychiatrischen Administrativgutachtens nicht in Frage zu

stellen. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht erforderlich, da eine

taugliche Beurteilungsgrundlage vorliegt.

9.3

Zu beantworten bleibt die Frage,

wie es sich mit der durch die V.___ Rechtsschutz AG veranlasste und durch die

Beschwerdeführerin eingereichte, im Sinne der Erwägung II 1.2 hiervor zu

prüfenden Beurteilung von Dr. med. W.___ vom 5. Januar 2017 (BB-Nr. 2) verhält.

9.3.1

Die Beschwerdeführerin lässt dazu

am 2. Februar 2017 im Wesentlichen geltend machen, dass Dr. med. W.___, in

Abweichung zu den Gutachtern der N.___, zum Schluss gekommen sei, bei der

Beschwerdeführerin liege eine Somatisierungs- und eine Persönlichkeitsstörung

vor und die Leistungsfähigkeit betrage zirka 50 %. Diese

Schlussfolgerungen würden im Gutachten ausführlich begründet (A.S. 34 ff.). Die

Beschwerdegegnerin äussert sich dazu am 13. März 2017 in dem Sinne, dass sie am

Antrag auf Abweisung der Beschwerde vollumfänglich festhalte (A.S. 38).

9.3.2

Dr. med. W.___ ist als Fachärztin

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH zweifellos qualifiziert, die sich

vorliegend stellenden Fragen zu beantworten. Ihr Gutachten ist sehr ausführlich

gehalten (insgesamt 62 Seiten). Es beruht neben den Vorakten auf

Explorationsgesprächen, inklusive Selbst- und Fremdbeurteilungsinstrumenten,

sowie fremdanamnestischen Angaben der Tochter der Beschwerdeführerin, des

Hausarztes und der behandelnden Psychiaterin; dazu kommt – als Bestandteil des

Gutachtens – ein neuropsychologisches Teilgutachten. Die Gutachterin hat sich

somit grundsätzlich auf eine umfassende Grundlage abstützen können. Unabhängig

davon lässt sich nicht übersehen, dass die Gutachterin ihre Beurteilung im

Wesentlichen aus den Angaben der Beschwerdeführerin (wie z.B. die Fülle von

Klagen …; Seite 49) und ihrer Tochter sowie den Einschätzungen der behandelnden

Ärzte und über weite Strecken aus dem Verlauf seit August 2002 ableitet. Auch

bei der Umschreibung der Diagnosen stehen als Grundlage die Aussagen der

Beschwerdeführerin im Vordergrund und beziehen sich teilweise auf Zeiträume

(z.B. S. 51), die längst rechtskräftig beurteilt worden sind (vgl. IV-Nr. 108).

Schliesslich bleibt die Gutachterin bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

sehr vage; ob diese eher in der Grössenordnung von 50 % oder darunter

liege, sei leider nicht beurteilbar (vgl. S. 60). Vor diesem Hintergrund bildet

das das Privatgutachten keine taugliche Grundlage, um den Gesundheitszustand

und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Dieses Gutachten

wird den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Grundlage nicht gerecht,

weil es an der Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse und der Begründung der

gezogenen Schlussfolgerungen sowie an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit

dem Vorgutachten mangelt; dies schliesst allerdings nicht aus, dass das

Gutachten geeignet sein könnte, die Beweiskraft des Administrativgutachtens der

Gutachterstelle N.___ zu erschüttern, indem aufgezeigt würde, dass dieses

relevante inhaltliche Mängel aufweist (vgl. E. 4.5 hiervor).

Zu allfälligen Abweichungen der

Beurteilung der Privatgutachterin mit den bisherigen Beurteilungen hat Dr. med.

W.___ angeführt, dass sich Hinweise bereits im Untersuchungsbericht von Dr.

med. AG.___ aus dem Jahr 2004 fänden. Die Beurteilungen der Leistungsfähigkeit

in den Gutachten des G.___ wie der N.___ würden sich auf den

psychopathologischen Befund nach AMDP beziehen. Die Arbeitsgemeinschaft für

Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie (AMDP) weise aber selbst darauf

hin, dass für die verlässliche Diagnosestellung von Angststörungen,

somatoformen Störungen, Persönlichkeitsstörungen etc. die Erhebung mit Hilfe

des AMDP-Systems nicht ausreiche (Freyberger und Möller 2004). Das heisse,

weder die Diagnose der chronischen Schmerzstörung noch der Persönlichkeitsstörung

seien ausreichend untersucht und entsprechend auch in der Beurteilung der

Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt worden. Hinzu komme, dass im Gutachten

des SMAB die auffälligen Ergebnisse des HAMD und des TOMM als Beleg für

Simulation verstanden worden seien, was testpsychologisch dies nicht zulässig

sei und worauf auch lic. phil. X.___ in ihrem neuropsychologischen Gutachten

hingewiesen habe. Auffällige Werte in Symptomvalidierungsverfahren liessen

lediglich den Schluss zu, dass die Ergebnisse der eingesetzten Tests nicht als

zuverlässige Ergebnisse herangezogen werden könnten. Sie erlaubten keine

Aussage über die Bewusstseinsnähe oder -ferne des Antwortverhaltens; darauf

wiesen Methodikpublikationen der Psychologie regelmässig hin (BB-Nr. 2, S. 60).

Diesen Aussagen ist die nachvollziehbare Erklärung der RAD-Ärztin Dr. med. H.___

vom 12. Mai 2016 entgegenzuhalten, wonach die Gutachter ihre Beurteilung der

Aggravation oder gar Simulation nicht alleine auf die beiden erwähnten

Testuntersuchungen (TOMM und BDI) gestützt hätten (IV-Nr. 161, S. 2); dazu

lässt sich dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. R.___ insbesondere

Folgendes entnehmen: Die Beschwerdeführerin habe (bezüglich TOMM [Test of

Memory Malingering]) bereits im ersten Versuch mehr Fehler gemacht, als es der

Zufallsbereich wahrscheinlich machen würde. Somit hätten sich deutliche

Hinweise auf das Vorliegen einer Simulation gefunden. Eine Aggravation allein sei

als Erklärung für die genannten Phänomene nicht ausreichend. Zum

Beck-Depressionsinventar (BDI) hat der Gutachter ausgeführt, dass sich die

Beschwerdeführerin hier als schwer depressiv beschrieben habe, wobei

aufgefallen sei, dass faktisch durchgehend das jeweils schwerwiegendste Item

angekreuzt worden sei. Der Test sei insoweit leicht zu durchschauen. Zu den

beiden Untersuchungsmethoden TOMM und BDI hat der Gutachter u.a. erklärt, dass

der von Tombaugh (TOMM) im Jahr 1996 entwickelte Test einer der am weitesten

verbreiteten und am besten untersuchten Beschwerdevalidierungstests sei, wozu

mehrere Testdurchgänge durchgeführt würden. Das BDI stelle ein Instrument zur

Beurteilung der Schwere der Depression bei psychiatrisch diagnostizierten

Jugendlichen ab 13 Jahren und Erwachsenen dar (IV-Nr. 146.2, S, 7). Die

Ergebnisse dieser Tests deckten sich – so die RAD-Ärztin weiter ausgeführt – aber

mit dem Eindruck, den die somatischen Gutachter aufgrund der

Beschwerdepräsentation der Beschwerdeführerin und den inkonsistenten

Untersuchungsbefunden unabhängig von der psychiatrischen Beurteilung

beschrieben hätten. Der psychiatrische Befund erscheine oberflächlich; dieser

sei jedoch gemäss den AMDP-Richtlinien erhoben worden (IV-Nr. 161, S. 2), die

nach wie vor Bestand zu haben scheinen. Dazu kommt, dass der psychiatrische

Gutachter im Rahmen seiner Beurteilung – entgegen der Auffassung von Dr. med. W.___

– nicht alleine auf die Testergebnisse abgestellt hat, sondern das Störungsbild

einer allenfalls anzunehmenden Neurasthenie nach den anerkannten ICD-10-Kriterien

geprüft hat (IV-Nr. 146.2, S. 9 f.). Im Übrigen scheint alleine die

Privatgutachterin der Meinung zu sein, es könne nicht auf den Befund nach ADMP

abgestellt werden. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. I.___ hat diese

Methode bislang nicht in Frage gestellt; insofern sich ihre Kritik auch auf die

Erkenntnisse des seinerzeitigen G.___-Gutachtens bezieht, ist festzuhalten,

dass das VSG SO diesem uneingeschränkten Beweiswert zugemessen hat (IV-Nr. 108,

S. 21). Im Weiteren hat die Privatgutachterin zu Thema allfälliger Abweichungen

darauf hingewiesen, dass die sehr aufwändige Aktenanalyse und die sehr

ausführliche Exploration und Mitschrift der Exploration in diesem Gutachten vor

allem dazu dienten, die Diagnosen der Somatisierungs- und der

Persönlichkeitsstörung zu prüfen und zu belegen. Die Schwierigkeit bestehe bei

beiden Diagnosen darin, dass die Krankheitseinsicht bei den Betreffenden häufig

nicht gegeben sei und zudem Verhaltensweisen, die zu sozialen Konsequenzen führten,

hoch schambesetzt seien und deshalb verleugnet würden (BB-Nr. 2, S. 60). Zu

diesen Aussagen kann auf den vorstehenden Absatz bzw. auf die Ausführungen über

den Beweiswert des Privatgutachtens verwiesen werden. Zu ergänzen bleibt, dass

sich die Problematik auch bei der neuropsychologischen Untersuchung von lic.

phil. X.___ gezeigt habe (BB-Nr. 3, S. 6 f.).

9.3.3

Zusammenfassend bildet das

Privatgutachten von Dr. med. W.___ vom 5. Januar 2017 keinen Anlass, an der

Zuverlässigkeit der Beurteilung durch die N.___-Gutachter zu zweifeln. Für eine

Verschlechterung des Gesundheitszustands zwischen dem Begutachtungszeitpunkt

und dem Erlass der angefochtenen Verfügung bestehen keine Anhaltspunkte; dies lässt

sich nämlich – wie bereits angeführt – unzweifelhaft der Stellungnahme der

RAD-Ärztin Dr. med. H.___ zum nachgereichten Austrittsbericht der D.___ vom 29.

Juni 2016 entnehmen (IV-Nr. 172). Dem Gutachten der N.___-Ärzte vom 8. Januar

2016, das nebst den Gutachtern auch zwei weitere Ärzte sowie der

Geschäftsführer der N.___ unterzeichnet haben, ist daher für den gesamten hier

zu beurteilenden Zeitraum voller Beweiswert zuzumessen. Weitere Abklärungen

sind – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht erforderlich. Ihr

ist aus medizinisch-theoretischer Sicht zuzumuten, seit der letzten

Begutachtung vom 22. März 2011 grundsätzlich die bisherige Tätigkeit oder eine

Verweistätigkeit uneingeschränkt ganztags auszuüben (vgl. IV-Nr. 146.1, S. 26, 32)

und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Schliesslich haben

die Gutachter bei der Prognose im polydisziplinären Konsens klar zum Ausdruck

gebracht, dass eine Behandlung der Beschwerdeführerin nicht erforderlich sei.

Sie stehe dem Arbeitsprozess ab sofort uneingeschränkt zur Verfügung. Eine

Prognose sei aus poIydiszipIinärer Sicht nicht eingeschränkt. Es sei vielmehr

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, die ihren eigenen Angaben zufolge

ihrer Arbeit immer sehr viel Positives habe abgewinnen können, eine Steigerung

des Selbstwertgefühls durch die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit

erleben werde; letzteres scheint die Beschwerdeführerin seit der letzten

richterlichen Beurteilung im Jahr 2014 unversucht gelassen zu haben und nachvollziehbar

Ursache dafür zu sein, dass sie – so lässt sich den Ausführungen ihres

Hausarztes entnehmen (vgl. E. II 8.8 hiervor) – bereits seit 2002 unter einer massiven

Dekonditionierung leidet.

10.

Die Beschwerdegegnerin hat im

angefochtenen Entscheid den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

verneint, ohne dies zu begründen (IV-Nr. 173). Die Beschwerdeführerin hat dazu

in ihrer Beschwerde nichts vorgetragen lassen. Nachdem sie jedoch aufgrund des

medizinischen Beweisergebnisses in ihrer bisherigen Tätigkeit wie auch in einer

Verweistätigkeit zumindest seit März 2011 zu 100 % arbeitsfähig ist

(IV-Nr.146.1, S. 26, 32), besteht kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen.

Unabhängig davon wäre im vorliegenden Fall von einer subjektiven

Eingliederungsunfähigkeit auszugehen und die Voraussetzungen zur Gewährung von

beruflichen Eingliederungsmassnahmen auch aus diesem Grund zu verneinen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.2 mit zahlreichen

weiteren Hinweisen). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen verneint hat.

11.

Zusammenfassend ist

festzustellen, dass der Beschwerdeführerin zumindest seit März 2011 medizinisch-theoretisch

zuzumuten ist, ihre bisherige Tätigkeit oder eine Verweistätigkeit

uneingeschränkt und ganztags auszuüben, um dabei ein rentenausschliessendes

Einkommen zu erzielen. Ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht nicht.

Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb diese abzuweisen

ist.

12.

12.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit.

g ATSG).

12.2

Trotz des fehlenden Anspruchs auf

eine Parteientschädigung kann der Beschwerde führenden Person unter Umständen

der Ersatz von Kosten eines während des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens

eingeholten Privatgutachtens zugesprochen werden. Die entsprechenden

Voraussetzungen beurteilen sich analog zur Regelung im Verwaltungsverfahren

(Art. 45 Abs. 1 ATSG).

12.2.1

Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der

Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen

angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren

Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs

unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen

bilden. Diese Bestimmung bezieht sich auf alle Verwaltungsverfahren, die vom

ATSG geregelt werden (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Art.

45, Rz 15).

12.2.2

Die infrage stehende Massnahme ist zur

Beurteilung des Anspruchs unerlässlich, wenn dieselbe Massnahme im Rahmen der

Untersuchungspflicht ebenfalls anzuordnen gewesen wäre, was jedoch – etwa wegen

Verletzung des Gebots des raschen Handelns – nicht erfolgt ist. Nicht verlangt

ist indessen, dass mit der Massnahme neue, von den bisherigen Resultaten

abweichende Ergebnisse gewonnen werden; vielmehr reicht es aus, wenn die so

gewonnenen Erkenntnisse für die Abklärung «verwendbar» sind. Von Bedeutung ist

ferner, dass eine Kostenübernahme nicht voraussetzt, dass in der Folge eine

Leistungszusprache erfolgt; denn es ist einzig verlangt, dass die Massnahme zur

Beurteilung des Leistungsanspruchs unerlässlich gewesen ist. Nach der

Rechtsprechung sind denn auch unter dem Titel Parteientschädigung die Kosten

privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die Parteiexpertise für die

Entscheidfindung unerlässlich war. Zudem hält die Rechtsprechung fest, dass

dieser Grundsatz für das Verwaltungsverfahren ausdrücklich in Art. 45 Abs. 1

ATSG festgehalten ist (Kieser, a.a.O., Rz 19 ff.).

12.2.3

Die Beschwerdeführerin hat geltend

gemacht, die Beschwerdegegnerin habe ihr die durch das Einholen des Gutachtens

von Dr. med. W.___ vom 5. Januar 2017 entstandenen Kosten von CHF 11’455.00

(BB-Nr. 4) zu ersetzen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen (E. II 9.3) steht

fest, dass das Gutachten von Dr. med. W.___ den vorliegenden Entscheid weder

beeinflusst hat noch gar unerlässlich gewesen wäre. Folglich besteht auch kein

Anspruch auf Kostenersatz.

13.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig.

Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die

Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die

mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Häfliger