VSBES.2016.249
Pendlerkostenbeiträge
18. November 2016Deutsch7 min
Source so.ch
Urteil vom 18. November 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Logistik und arbeitsmarktliche Massnahmen, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509
Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Pendlerkostenbeiträge
(Einspracheentscheid
vom 7. September 2016)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Auf das
Gesuch vom 23. Mai
2016 hin (AWA-Akten Nr. 3) verneinte das Amt
für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 22. August 2016 einen Anspruch des Versicherten A.___
(fortan: Beschwerdeführer) auf Pendlerkostenbeiträge (AWA-Nr. 1). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit
Entscheid vom 7. September 2016
abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Gegen
diesen Einspracheentscheid erhebt der Beschwerdeführer am 24. September 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Einsprache
sei gutzuheissen (A.S. 4).
2.2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (fortan:
Beschwerdegegnerin) stellt mit Beschwerdeantwort
vom 13. Oktober 2016 folgende Anträge (A.S. 7 ff.):
1.
Die Beschwerde vom 24. September 2016 sei abzuweisen.
2.
Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
3.
Es sei keine Parteientschädigung auszuzahlen.
Der
Beschwerdeführer gibt dazu innert Frist keine Stellungnahme ab (s. A.S. 14).
2.3 Der Präsident des Versicherungsgerichts
zieht mit Verfügung vom 10. November 2016 die Akten des Verfahrens [...] bei
(A.S. 14).
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist, ob für den Einsatz bei der Firma B.___ vom
23.
bis 27. Mai 2016 ein Anspruch
auf Pendlerkostenbeiträge besteht.
Der
Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter
(§ 54bis lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12, in Kraft seit 1. März 2015).
Da im vorliegenden Fall nur Pendlerkostenbeiträge für fünf Tage streitig sind, wird
die besagte Streitwertgrenze offenkundig nicht überschritten. Der Präsident des
Versicherungsgerichts ist folglich zur Beurteilung dieser Angelegenheit als
Einzelrichter zuständig.
2.
2.1
Die Arbeitslosenversicherung
gewährt den Versicherten innerhalb einer Rahmenfrist während längstens sechs
Monaten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn ihnen in ihrer
Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann und sie die
Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten erfüllt haben (Art. 68
Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Der Arbeitsort liegt in der
Wohnortsregion des Versicherten, wenn zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbindung
besteht, deren Länge 50 Kilometer nicht übersteigt, oder wenn der Versicherte
ihn vom Wohnort aus mit einem privaten Motorfahrzeug, das ihm zur Verfügung
steht, innert einer Stunde erreichen kann (Art. 91 Verordnung über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /
AVIV, SR 837.02, in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung).
Pendlerkostenbeiträge setzen weiter
voraus, dass dem Versicherten im Vergleich zu seiner letzten Tätigkeit durch
die auswärtige Arbeit eine finanzielle Einbusse entsteht (Art. 68
Abs. 3 AVIG). Eine solche Einbusse ist zu bejahen, wenn der Verdienst bei
der neuen Tätigkeit, abzüglich der notwendigen Auslagen (Fahrkosten,
Unterkunft, Verpflegung), den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherten
Verdienst (s. dazu Art. 23 Abs. 1 AVIG), abzüglich der entsprechenden
Auslagen, nicht erreicht (Art. 94 AVIV).
Als Vergleichsbasis können nur Arbeitsverhältnisse dienen, die in diejenige
zweijährige Rahmenfrist für den Nachweis der Beitragszeit (s. Art. 9
Abs. 1 und 3 sowie Art. 13 Abs. 1 AVIG) fallen, welche die
Referenzperiode zur zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug (s. Art.
9.
Abs. 1 und 2 AVIG) bildet, innerhalb deren der Anspruch auf
Pendlerkostenbeiträge geltend gemacht wird (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts
[EVG] C 246/02 vom 5. Juni 2003 E. 4.1).
Der Pendlerkostenbeitrag deckt die
nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen
Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren (Art. 69 AVIG). Er bestimmt sich
sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch
(Art. 92 i.V.m. Art. 85 Abs. 2 und 3 lit. b AVIV).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer steht
seit dem 1. Januar 2015 bei der Arbeitslosenversicherung in einer neuen Rahmenfrist
für den Leistungsbezug (AWA-Nr. 2). Der versicherte Verdienst beträgt
CHF 5‘118.00 (AWA-Nr. 8).
Am 23. Mai 2016 trat der
Beschwerdeführer einen Arbeitseinsatz bei der B.___ in [...] an. Der
Stundenlohn betrug – einschliesslich CHF 3.25 Ferienentschädigung –
CHF 35.00 (AWA-Nr. 4). Der Beschwerdeführer leistete bis 27. Mai 2016
an fünf Tagen insgesamt 28,5 Arbeitsstunden (AWA-Nr. 5), wobei er jeden
Tag an seinen Wohnort in [...] zurückkehrte (AWA-Nr. 3).
Zwischen den Parteien ist zu Recht
unbestritten, dass der fragliche Arbeitsplatz nicht in der Wohnortregion des
Beschwerdeführers lag. Uneinigkeit herrscht aber darüber, ob ihm eine
Einkommenseinbusse entstanden ist.
3.2
3.2.1
Die finanzielle Einbusse wird
nicht jeden Monat, sondern nur zu Beginn der auswärtigen Tätigkeit ermittelt
(s. AVIG-Praxis AMM L4). Das anrechenbare frühere Einkommen richtet sich nach
dem versicherten Verdienst des Beschwerdeführers von monatlich
CHF 5‘118.00, wie er sich aus der Beitragsrahmenfrist von 2013 bis 2014
ergibt. Dieser Verdienst muss, um ihn mit dem im Mai 2016 erzielten auswärtigen
Verdienst zu vergleichen, auf die dortige Arbeitsdauer von 28,5 Stunden
umgerechnet werden (womit auch berücksichtigt wird, dass es sich bei der B.___ um
keinen vollzeitlichen Einsatz handelte), so dass sich CHF 840.20 ergeben (5‘118
: 21,7 [Arbeitstage pro Monat, vgl. dazu Art. 40a AVIV] : 8 [Stunden pro
Arbeitstag, s. Verweis im Einsatzvertrag des Beschwerdeführers {AWA-Nr. 9} auf den
GAV …] x 28,5). Eine analoge Umrechnung auf die fünf Arbeitstage im Mai 2016
hat auch bei den Auslagen der früheren Stelle zu erfolgen. Das erwähnte frühere
Einkommen reduziert sich in diesem Sinne um folgende Auslagen auf CHF 720.25:
·
CHF 44.95:
Fahrtkosten vom Wohnort [...] zum damaligen Arbeitsort in [...] (Libero-Monatsabonnement
via [...] über CHF 195.00 [fünf Tarifzonen, http://www.sbb.ch/abos-billette/tarifverbunde/libero-tarifverbund.html,
eingesehen am 18. November 2016] : 21,7 x 5).
·
CHF 75.00:
Kosten der auswärtigen Verpflegung (5 x 15.00, Art. 1 Abs. 1
lit. b Verordnung des WBF über die Ansätze der Arbeitslosenversicherung
beim Ersatz von Auslagen für Kursbesuch, SR 837.056.2).
3.2.2
Was den auswärtigen Verdienst
betrifft, so ist beim dort vereinbarten Stundenlohn die Ferienentschädigung
auszuklammern (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_571/2007 vom 29. Februar 2008 E. 3) Mit dem
verbleibenden Ansatz von CHF 31.75 und 28,5 Arbeitsstunden ergibt sich so
ein Lohn von CHF 904.85. Davon abzuziehen sind die folgenden Auslagen im Mai
2016:
·
CHF 76.05
Fahrtkosten (330 : 21,7 x 5; die Beschwerdegegnerin ging sinnvollerweise vom
Preis eines Monats-Generalabonnements von CHF 330.00 aus [s. http://www.sbb.ch/abos-billette/abonnemente/ga/preise.html,
eingesehen am 18. November 2016], nachdem der Beschwerdeführer seinen
Arbeitsplatz in der Vergangenheit häufig wechselte).
·
CHF 75.00:
Verpflegungskosten (s. E. II. 3.2.1 hiervor).
Damit verbleibt ein auswärtiges
Einkommen von CHF 753.80, d.h. mehr als der frühere Verdienst von CHF 720.25.
Der Beschwerdeführer hat durch die auswärtige Tätigkeit folglich keine Lohneinbusse
im Sinne des Gesetzes erlitten, weshalb für den Zeitraum vom 23. bis
27.
Mai 2016 kein Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge besteht.
3.3
Zusammenfassend stellt sich
die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
In
Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind grundsätzlich keine
Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann