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Entscheid

VSBES.2016.249

Pendlerkostenbeiträge

18. November 2016Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Auf das

Gesuch vom 23. Mai

2016 hin (AWA-Akten Nr. 3) verneinte das Amt

für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 22. August 2016 einen Anspruch des Versicherten A.___

(fortan: Beschwerdeführer) auf Pendlerkostenbeiträge (AWA-Nr. 1). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit

Entscheid vom 7. September 2016

abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Gegen

diesen Einspracheentscheid erhebt der Beschwerdeführer am 24. September 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Einsprache

sei gutzuheissen (A.S. 4).

2.2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (fortan:

Beschwerdegegnerin) stellt mit Beschwerdeantwort

vom 13. Oktober 2016 folgende Anträge (A.S. 7 ff.):

1.

Die Beschwerde vom 24. September 2016 sei abzuweisen.

2.

Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

3.

Es sei keine Parteientschädigung auszuzahlen.

Der

Beschwerdeführer gibt dazu innert Frist keine Stellungnahme ab (s. A.S. 14).

2.3 Der Präsident des Versicherungsgerichts

zieht mit Verfügung vom 10. November 2016 die Akten des Verfahrens [...] bei

(A.S. 14).

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Streitig und zu prüfen ist, ob für den Einsatz bei der Firma B.___ vom

23.

bis 27. Mai 2016 ein Anspruch

auf Pendlerkostenbeiträge besteht.

Der

Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter

(§ 54bis lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12, in Kraft seit 1. März 2015).

Da im vorliegenden Fall nur Pendlerkostenbeiträge für fünf Tage streitig sind, wird

die besagte Streitwertgrenze offenkundig nicht überschritten. Der Präsident des

Versicherungsgerichts ist folglich zur Beurteilung dieser Angelegenheit als

Einzelrichter zuständig.

2.

2.1

Die Arbeitslosenversicherung

gewährt den Versicherten innerhalb einer Rahmenfrist während längstens sechs

Monaten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn ihnen in ihrer

Wohnortsregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann und sie die

Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten erfüllt haben (Art. 68

Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Der Arbeitsort liegt in der

Wohnortsregion des Versicherten, wenn zum Wohnort eine öffentliche Verkehrsverbindung

besteht, deren Länge 50 Kilometer nicht übersteigt, oder wenn der Versicherte

ihn vom Wohnort aus mit einem privaten Motorfahrzeug, das ihm zur Verfügung

steht, innert einer Stunde erreichen kann (Art. 91 Verordnung über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /

AVIV, SR 837.02, in der seit 1. April 2011 geltenden Fassung).

Pendlerkostenbeiträge setzen weiter

voraus, dass dem Versicherten im Vergleich zu seiner letzten Tätigkeit durch

die auswärtige Arbeit eine finanzielle Einbusse entsteht (Art. 68

Abs. 3 AVIG). Eine solche Einbusse ist zu bejahen, wenn der Verdienst bei

der neuen Tätigkeit, abzüglich der notwendigen Auslagen (Fahrkosten,

Unterkunft, Verpflegung), den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherten

Verdienst (s. dazu Art. 23 Abs. 1 AVIG), abzüglich der entsprechenden

Auslagen, nicht erreicht (Art. 94 AVIV).

Als Vergleichsbasis können nur Arbeitsverhältnisse dienen, die in diejenige

zweijährige Rahmenfrist für den Nachweis der Beitragszeit (s. Art. 9

Abs. 1 und 3 sowie Art. 13 Abs. 1 AVIG) fallen, welche die

Referenzperiode zur zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug (s. Art.

9.

Abs. 1 und 2 AVIG) bildet, innerhalb deren der Anspruch auf

Pendlerkostenbeiträge geltend gemacht wird (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts

[EVG] C 246/02 vom 5. Juni 2003 E. 4.1).

Der Pendlerkostenbeitrag deckt die

nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen

Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren (Art. 69 AVIG). Er bestimmt sich

sinngemäss nach der Regelung über den Reisekostenersatz bei Kursbesuch

(Art. 92 i.V.m. Art. 85 Abs. 2 und 3 lit. b AVIV).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer steht

seit dem 1. Januar 2015 bei der Arbeitslosenversicherung in einer neuen Rahmenfrist

für den Leistungsbezug (AWA-Nr. 2). Der versicherte Verdienst beträgt

CHF 5‘118.00 (AWA-Nr. 8).

Am 23. Mai 2016 trat der

Beschwerdeführer einen Arbeitseinsatz bei der B.___ in [...] an. Der

Stundenlohn betrug – einschliesslich CHF 3.25 Ferienentschädigung –

CHF 35.00 (AWA-Nr. 4). Der Beschwerdeführer leistete bis 27. Mai 2016

an fünf Tagen insgesamt 28,5 Arbeitsstunden (AWA-Nr. 5), wobei er jeden

Tag an seinen Wohnort in [...] zurückkehrte (AWA-Nr. 3).

Zwischen den Parteien ist zu Recht

unbestritten, dass der fragliche Arbeitsplatz nicht in der Wohnortregion des

Beschwerdeführers lag. Uneinigkeit herrscht aber darüber, ob ihm eine

Einkommenseinbusse entstanden ist.

3.2

3.2.1

Die finanzielle Einbusse wird

nicht jeden Monat, sondern nur zu Beginn der auswärtigen Tätigkeit ermittelt

(s. AVIG-Praxis AMM L4). Das anrechenbare frühere Einkommen richtet sich nach

dem versicherten Verdienst des Beschwerdeführers von monatlich

CHF 5‘118.00, wie er sich aus der Beitragsrahmenfrist von 2013 bis 2014

ergibt. Dieser Verdienst muss, um ihn mit dem im Mai 2016 erzielten auswärtigen

Verdienst zu vergleichen, auf die dortige Arbeitsdauer von 28,5 Stunden

umgerechnet werden (womit auch berücksichtigt wird, dass es sich bei der B.___ um

keinen vollzeitlichen Einsatz handelte), so dass sich CHF 840.20 ergeben (5‘118

: 21,7 [Arbeitstage pro Monat, vgl. dazu Art. 40a AVIV] : 8 [Stunden pro

Arbeitstag, s. Verweis im Einsatzvertrag des Beschwerdeführers {AWA-Nr. 9} auf den

GAV …] x 28,5). Eine analoge Umrechnung auf die fünf Arbeitstage im Mai 2016

hat auch bei den Auslagen der früheren Stelle zu erfolgen. Das erwähnte frühere

Einkommen reduziert sich in diesem Sinne um folgende Auslagen auf CHF 720.25:

·

CHF 44.95:

Fahrtkosten vom Wohnort [...] zum damaligen Arbeitsort in [...] (Libero-Monatsabonnement

via [...] über CHF 195.00 [fünf Tarifzonen, http://www.sbb.ch/abos-billette/tarifverbunde/libero-tarifverbund.html,

eingesehen am 18. November 2016] : 21,7 x 5).

·

CHF 75.00:

Kosten der auswärtigen Verpflegung (5 x 15.00, Art. 1 Abs. 1

lit. b Verordnung des WBF über die Ansätze der Arbeitslosenversicherung

beim Ersatz von Auslagen für Kursbesuch, SR 837.056.2).

3.2.2

Was den auswärtigen Verdienst

betrifft, so ist beim dort vereinbarten Stundenlohn die Ferienentschädigung

auszuklammern (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_571/2007 vom 29. Februar 2008 E. 3) Mit dem

verbleibenden Ansatz von CHF 31.75 und 28,5 Arbeitsstunden ergibt sich so

ein Lohn von CHF 904.85. Davon abzuziehen sind die folgenden Auslagen im Mai

2016:

·

CHF 76.05

Fahrtkosten (330 : 21,7 x 5; die Beschwerdegegnerin ging sinnvollerweise vom

Preis eines Monats-Generalabonnements von CHF 330.00 aus [s. http://www.sbb.ch/abos-billette/abonnemente/ga/preise.html,

eingesehen am 18. November 2016], nachdem der Beschwerdeführer seinen

Arbeitsplatz in der Vergangenheit häufig wechselte).

·

CHF 75.00:

Verpflegungskosten (s. E. II. 3.2.1 hiervor).

Damit verbleibt ein auswärtiges

Einkommen von CHF 753.80, d.h. mehr als der frühere Verdienst von CHF 720.25.

Der Beschwerdeführer hat durch die auswärtige Tätigkeit folglich keine Lohneinbusse

im Sinne des Gesetzes erlitten, weshalb für den Zeitraum vom 23. bis

27.

Mai 2016 kein Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge besteht.

3.3

Zusammenfassend stellt sich

die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

In

Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind grundsätzlich keine

Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann