VSBES.2016.250
Begutachtung
13. Juli 2017Deutsch19 min
Source so.ch
Urteil vom 13. Juli 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Claude Wyssmann, Rechtsanwalt und Notar
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Begutachtung
(Verfügung vom 23. August 2016)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die
IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach der
Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. 1977, mit Verfügung vom 6. November
2012 wie folgt eine Rente zu (IV-St. Beleg / IV-Nr. 90):
-
1. Februar 2008 bis 31. Mai
2009: ganze Rente
-
1. Juni bis 31. Juli 2009:
halbe Rente
-
ab 1. Januar 2012: halbe
Rente
1.2 Die
Beschwerdegegnerin leitete am 31. Juli 2013 eine Rentenrevision ein
(IV-Nr. 95) und teilte der Beschwerdeführerin am 8. April 2015 mit, dass
eine monodisziplinäre psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B.___ erforderlich
sei (IV-Nr. 134).
Die
Beschwerdeführerin liess am 17. April 2015 u.a. einwenden, es bedürfe einer
polydisziplinären Begutachtung, mindestens internistisch, orthopädisch,
rheumatologisch und psychiatrisch. Zudem wäre Dr. med. B.___ wegen fehlender
Ergebnisoffenheit durch einen anderen Experten zu ersetzen (IV-Nr. 135).
1.3 Die
Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 19. Juni 2015 mit,
dass eine polydisziplinäre Begutachtung (mit den Fachrichtungen Allg. Innere
Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Orthopädie, falls von der
Gutachterstelle als notwendig erachtet) erforderlich sei (IV-Nr. 140 f.).
Die
Beschwerdeführerin liess am 30. Oktober 2015 ein Privatgutachten von
Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20.
Oktober 2015 einreichen und u.a. beantragen, es sei auf eine weitere
Begutachtung zu verzichten (IV-Nr. 147).
1.4 Nachdem
über SuisseMED@P nach dem Zufallsprinzip die D.___ als Gutachterstelle ausgewählt
worden war (IV-Nr. 150 ff.), eröffnete die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin am 1. April 2016, es seien die folgenden Gutachter
vorgesehen (IV-Nr. 153):
·
Dr. med. E.___ (Allg.
Innere Medizin)
·
Dr. med. F.___ (Orthopädische
Chirurgie, wodurch auch die Fachrichtung Rheumatologie abgedeckt sei)
·
Dr. med. G.___ (Psychiatrie)
Die
Beschwerdeführerin bekräftigte am 2. Mai 2016 ihren Einwand, dass die
vorgesehene Begutachtung nicht erforderlich sei (IV-Nr. 160).
Die
Beschwerdegegnerin erliess am 23. August 2016 folgende Verfügung
(Aktenseite / A.S. 1 ff.):
1.
An der
polydisziplinären Begutachtung durch die [Gutachterstelle] D.___ wird festgehalten.
Erwägungen
2.
Sollte Ziffer 1 im
Dispositiv
Dispositiv dieser Verfügung im Beschwerdefall vor Gericht nicht Bestand haben, ist
eine monodisziplinäre Abklärung gemäss Mitteilung vom 8. April 2015
durchzuführen.
3.
Einer Beschwerde
gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen […].
2.
2.1 Am
26. September 2016 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1.
Die Verfügung der
IV-Stelle Solothurn vom 23. August 2016 sei aufzuheben.
2.
a) Es sei
festzustellen, dass mangels Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung auf die
von der IV-Stelle beabsichtigte polydisziplinäre Begutachtung bei der [Gutachterstelle]
D.___ resp. auf weitere medizinische Begutachtungen, wie die zuvor von der IV-Stelle
beabsichtigte psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.___, zu verzichten sei
und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf der Grundlage der bestehenden
medizinischen Aktenlage, insbesondere dem Gutachten von Frau Dr. med. C.___ vom
20. Oktober 2015, einen Revisionsentscheid zu fällen.
b) Eventualiter: Für den Fall, dass das
Gericht die Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung bestätigen sollte,
sei die Beschwerdegegnerin gerichtlich anzuweisen, von einer Begutachtung bei
Dr. med. B.___ wegen des Anscheins der fehlenden Ergebnisoffenheit abzusehen
und stattdessen die Gutachterperson konsensorientiert mit der Versicherten zu
wählen.
3.
Das
Beschwerdeverfahren ist deshalb bis zum rechtskräftigen Abschluss des nach § 37
InfoDG (BGS 114.1) eingeleiteten Verwaltungsverfahrens bezüglich Dr. med. B.___
und dessen Begutachtungsergebnisse zu sistieren.
4.
Es sei gerichtlich
festzustellen, dass der IV-Jurist H.___ im vorliegenden Verfahren wegen
Anscheins der Befangenheit nicht tätig sein darf.
5.
Es sei der
vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
6.
Es sei eine
öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher
Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.
7.
Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
am 26. Oktober 2016, die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung und Sistierung des Beschwerdeverfahrens seien abzuweisen (A.S. 25).
Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts stellt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit
Verfügung vom 3. November 2016 wieder her und entbindet die
Beschwerdeführerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens
von der Verpflichtung, sich der angeordneten Begutachtung zu unterziehen. Das
Sistierungsbegehren weist die Vizepräsidentin ab (A.S. 29 ff.).
2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2016, die Beschwerde sei abzuweisen;
eventualiter sei festzustellen, dass eine Verlaufsbegutachtung im Sinne der
Erwägungen durchzuführen sei (A.S. 36 f.).
2.4 Die Parteien halten mit Replik
vom 23. Februar 2017 resp. Duplik vom 12. Mai 2017 an ihren jeweiligen Rechtsbegehren
fest (A.S. 47 ff. / 57).
Der Vertreter der Beschwerdeführerin
reicht am 26. Juni 2017 eine weitere Stellungnahme (A.S. 66 f.) sowie
seine Kostennote ein (A.S. 68 f.). Beides geht am 27. Juni 2017 zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 70), welche sich in der
Folge nicht dazu äussert.
II.
1.
1.1 Die Invalidenversicherung hat eine
ärztliche Begutachtung in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen
(BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256). Auf die Beschwerde gegen
die Verfügung vom 23. August 2016 ist daher grundsätzlich einzutreten, zumal
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form,
örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation)
erfüllt sind. Nicht einzutreten ist auf das Rechtsmittel jedoch, soweit die
Beschwerdeführerin eine Befangenheit des IV-Mitarbeiters H.___ rügt. Dies
bildet mangels eines entsprechenden Antrags im verwaltungsinternen Verfahren nicht
Gegenstand der angefochtenen Verfügung, so dass es hier an einem
Anfechtungsobjekt fehlt.
1.2 Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt Beschwerden gegen Zwischenverfügungen, mit denen
wie hier nicht abschliessend über den Leistungsanspruch befunden wird, als
Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. abis
Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).
2.
2.1 Polydisziplinäre Gutachten, d.h.
solche mit drei oder mehr Fachdisziplinen, haben bei einer Medizinischen
Abklärungsstelle (MEDAS) zu erfolgen (Art. 72bis Abs. 1
Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201), welche
nach dem Zufallsprinzip bestimmt wird (Abs. 2), d.h. über die webbasierte
Plattform SuisseMED@P (s. Kreisschreiben über das Verfahren in der
Invalidenversicherung / KSVI, Einleitung zu Anhang V, in der ab
1. Januar 2016 geltenden und damit für die Verfügung vom 23. August
2016 massgeblichen Fassung). Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den
Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen
neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355).
Die Gutachterwahl hat bei
polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen grundsätzlich immer nach dem
Zufallsprinzip zu erfolgen (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274 f., 139 V
349 E. 5.2.1 S. 354, 140 V 507 E. 3.1 S. 510). Ausgenommen
von dieser Vorgabe sind lediglich Verlaufsgutachten. Diese können direkt
derselben Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden, die bereits das erste
polydisziplinäre Gutachten erstellt hat, vorausgesetzt dieses ist über die
Plattform SuisseMED@P vergeben worden (Rz 2078 KSVI).
2.2 Will die IV-Stelle eine
Expertise einholen, so gibt sie dem Versicherten in einem ersten Schritt die
Art der Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die
vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium
kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle
Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art und Umfang der
Begutachtung vorbringen (z.B. unnötige second opinion oder unzutreffende Wahl
der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die
IV-Stelle dem Versicherten die ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und
bidisziplinären Expertisen den oder die Gutachter) und die Namen der
Sachverständigen mit dem jeweiligem Facharzttitel mit, worauf materielle oder
formelle personenbezogene Einwendungen möglich sind (BGE 139 V 349
E. 5.2.2.2 S. 255 f., unter Hinweis auf Rz 2080 ff. KSVI). Ausserdem
kann beanstandet werden, die bundesrechtlichen Vorgaben bei der Einholung eines
Gutachtens seien verletzt worden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7
S. 257 mit Hinweisen). Auch nach Einführung der Zuweisungsplattform
SuisseMED@P haben sich die Beteiligten mit Einwendungen auseinanderzusetzen,
die sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben, insoweit sind
Konsensbestrebungen weiterhin nicht hinfällig. Bei stichhaltigen Einwendungen
gegen bezeichnete Sachverständige ist die Zufallszuweisung allenfalls zu
wiederholen bzw. zu modifizieren, indem die Beteiligten beispielsweise übereinkommen,
an der ausgelosten MEDAS festzuhalten, dabei aber eine Arztperson nicht
mitwirken zu lassen. Bei erneuter Nichteinigkeit ist eine Zwischenverfügung zu
erlassen. (BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1 S. 354 f., 140 V
507 E. 3.1 S. 510 f.).
2.3 Der Sozialversicherungsträger
ist verpflichtet, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und
die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Die versicherte Person wiederum hat sich den für die Beurteilung notwendigen
und zumutbaren ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen (Art. 43
Abs. 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2016 vom 8. August 2016
E. 5.1).
Auch wenn der IV-Stelle bei der
Beurteilung der Frage, ob die Abklärungen vollständig sind, ein erheblicher
Ermessensspielraum zusteht, so darf die Einholung eines Zweitgutachtens (sog.
second opinion) doch nicht beliebig erfolgen. Abgesehen davon, dass die
Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine unzulässige
Verfahrensverzögerung darstellen kann, ist die versicherte Person nicht
verpflichtet, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der
Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (BGE 136 V 156 E. 3.3
S. 158, mit weiteren Hinweisen). Sofern offene Fragen oder Zweifel an den
Schlussfolgerungen im Gutachten bestehen, soll dies in erster Linie mit dessen
Verfassern geklärt werden (BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245,
mit Hinweisen). Ein Eingriff des Gerichts in angeordnete Abklärungsmassnahmen
rechtfertigt sich indes nur, wenn die IV-Stelle ihr Ermessen offensichtlich
überschritten hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November
2013 E. 3.3.1 und 9C_24/2010 vom 31. März 2010 E. 2). Um den
Endentscheid nicht zu präjudizieren, und unter Berücksichtigung des erheblichen
Ermessenspielraums der Beschwerdegegnerin, ist die gerichtliche Überprüfung in
dem Sinne durchzuführen, als nachfolgend zu prüfen ist, ob sich die
Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren aus nachvollziehbaren Gründen für
eine erneute Begutachtung der Beschwerdeführerin entschieden hat.
2.4 Es existieren keine festen
Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der
verschiedenen Kategorien von Expertisen. Die grosse Vielfalt von
Begutachtungssituationen erfordert Flexibilität. In groben Zügen lassen sich
jedoch die jeweiligen Einsatzbereiche wie folgt umreissen: Die umfassende
administrative Erstbegutachtung wird regelmässig polydisziplinär und damit
zufallsbasiert anzulegen sein; eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme
bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der
Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen
fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch
nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer
polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre
durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich
ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre
Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein noch darf ein besonderer
arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen.
Diese Voraussetzungen werden vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein
(BGE 139 V 349 E. 3.2 S. 352).
3.
3.1 Die Rentenzusprache vom
6. November 2012 beruhte auf dem Gutachten von Dr. med. I.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie, vom 13. Mai
2012 (IV-Nr. 80 S. 2 ff.), welches folgende Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit enthielt (S. 24):
Subsyndromal ausgeprägte
Zwangsstörung mit vorwiegenden Zwangsgedanken (F42.0) bei gering ausgeprägter
phobischer Störung (F40.8) vor dem Hintergrund akzentuierter
Persönlichkeitszüge mit kombiniert histrionischen und dependent asthenen,
selbstunsicheren sowie ängstlich vermeidenden Persönlichkeitszügen (Z73).
Die Beschwerdeführerin klage, dass in
beruflichen Stresssituationen, bei Unsicherheit und in Situationen, in denen
sie die Kontrolle verlieren könnte, eine innere Anspannung, Ängste und
irrationale Zwangsgedanken aufträten (S. 24 f.). Aktuell komme es in Situationen,
die als potenziell gefährdend empfunden würden, zu zwanghaften Gedanken, die um
Angst und Hilflosigkeit kreisten. Diese Gedanken könnten aber kompensiert und
teils kontrolliert werden. Die gelegentliche innere Anspannung erreiche jedoch nicht
das Vollbild von Panikattacken. Verschiedene äussere Triggermechanismen – wie
z.B. das Fliegen – würden phobische Reaktionen auslösen. Sowohl die
Zwangsstörung als auch die Angsterkrankung seien bei laufender Behandlung weitgehend
remittiert. Die Beschwerdeführerin sei unter schwierigen
Sozialisationsbedingungen aufgewachsen und habe nur in Ansätzen eine stabile
Persönlichkeitsstruktur entwickelt. Die Merkmale einer Persönlichkeitsstörung
nach ICD-10 seien nicht erfüllt (S. 25). Die Persönlichkeitsakzentuierung führe
zu einer vermehrten Dekompensationsbereitschaft, was freilich für sich allein
genommen keinen Krankheitswert habe (S. 26). Die angestammte Arbeit als [...] überfordere
die Beschwerdeführerin wegen der unzureichenden Konflikt-, sozialen
Interaktions- und Belastungsfähigkeit. Die derzeitige Tätigkeit als [...] (ausgeübt
zu 60 %, S. 10) sei mit einem Pensum von 80 % ohne zusätzliche
Leistungseinbusse möglich (S. 28). Dies gelte auch für andere angepasste
Tätigkeiten (S. 29).
Seit der Rentenzusprache am
6. November 2012 (IV-Nr. 90) ist keine Bestätigung oder Änderung der
laufenden Rente erfolgt. Die für eine Rentenrevision entscheidende Frage, ob
eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich deshalb
auf Grund eines Vergleichs mit dem damaligen Sachverhalt, d.h. den als
Entscheidgrundlage dienenden Feststellungen im Gutachten von Dr. med. I.___ (s.
dazu BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).
3.2 Im Fragebogen
«Eingliederungsorientierte Renten-Revision» (IV-Nr. 95) gab die
Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2013 an, sie sei vom 22. Mai bis 10. Juli
2013 aus psychischen Gründen vollständig arbeitsunfähig gewesen, könne seither
aber wieder zu 60 % arbeiten.
Dr. med. J.___, Arzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 4. Dezember 2013 (IV-Nr. 98)
folgende Diagnosen:
A) Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
·
Zwangsstörung mit
vorwiegenden Zwangsgedanken, aktuell leicht bis mittelgradige Ausprägung, seit
2003
·
akzentuierte Persönlichkeitszüge
(histrionisch, selbstunsicher)
B) Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
·
Status nach
phobischer Störung, 2000 bis 2006
Die Beschwerdeführerin habe ab Oktober
2012 wieder mehr Zwangssymptome und psychosomatische Stresssymptome entwickelt.
Die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit sei leicht eingeschränkt. Affektiv
fänden sich gegenwärtig eine leichte emotionale Instabilität, Unsicherheits-
und Insuffizienzgefühle sowie Zukunftsängste. Eine eigentliche depressive
Symptomatik liege nicht vor. Die bisherige Tätigkeit als [...]sei mit einem
Pensum von 60 % resp. sechs bis sieben Stunden am Tag zumutbar. Die
Psychotherapie könne eine Stabilisierung bewirken. Andere Tätigkeiten seien
wegen der suffizienten Umschulung nicht zumutbar. Am 7. März 2014 ergänzte Dr.
med. J.___ (IV-Nr. 107), die Beschwerdeführerin sei je nach Tätigkeit seit dem
1. Oktober 2013 zu 20 bis 40 % arbeitsunfähig. Möglich seien einfache
handwerkliche Tätigkeiten und Büroarbeiten. Nicht zumutbar seien die Tätigkeit
als [...] (gelernter Beruf) sowie aktuell als [...] (Zweitberuf nach
IV-Umschulung), ausserdem komplexe und anspruchsvolle Büroarbeiten.
Anlässlich des Revisionsgesprächs vom
17. Dezember 2013 (IV-Nr. 99) deponierte die Beschwerdeführerin, dass sich ihre
gesundheitliche Situation seit Sommer 2013 einigermassen stabilisiert habe. Im
Januar und Februar 2014 könne sie befristet zu 60 % arbeiten. Dr. med. K.___,
Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdeführerin (RAD), hielt dazu fest,
eine Verschlechterung sei derzeit nicht ersichtlich.
Der RAD-Arzt Dr. med. L.___, Facharzt
für Allg. Medizin FMH, stellte nach einem Gespräch vom 1. September 2014 fest (IV-Nr.
114), die Beschwerdeführerin wirke unsicher und sei wenig entschlussfreudig.
Die Konzentrationsfähigkeit sei noch eingeschränkt. Die Selbstfürsorge bleibe
weiterhin problematisch und eingeschränkt, weshalb die Beschwerdeführerin bei
den Eltern wohne. Objektiv spreche nichts gegen eine Aufnahme beruflicher
Massnahmen; solange die Beschwerdeführerin aber die Arbeit am «eigenen
Fundament» nicht anpacke, sei die Erfolgsaussicht getrübt.
Am 13. Oktober 2014 trat die
Beschwerdeführerin ein Belastbarkeitstraining bei der M.___ an (IV-Nr. 117). Gemäss
dem provisorischen Schlussbericht vom 16. Dezember 2014 (IV-Nr. 120) konnte die
tägliche Arbeitszeit bis 8. Dezember 2014 von zwei auf 3,5 Stunden
(43,75 %) gesteigert werden. Die Beschwerdeführerin bekunde damit aber grosse
Mühe. Man nehme eine eher tiefere Toleranzgrenze wahr. Die Beschwerdeführerin
brach das Training am 18. Dezember 2014 vorzeitig ab (IV-Nr. 125).
Die Berichte der [Klinik] N.___ vom 6.
und 19. März 2015 (IV-Nr. 131 S. 5 ff. und 10 ff.), wo die Beschwerdeführerin
vom 5. Januar bis 27. Februar 2015 stationär behandelt wurde, enthielten
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
·
Zwangsstörung
(F42.0)
·
Verdacht auf
akzentuierte Persönlichkeitszüge mit abhängigen und spontanen Anteilen.
Während des Aufenthalts habe eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Zwangsgedanken störten die
Konzentration und verlangsamten vermutlich auch das Arbeitstempo. Die bisherige
Tätigkeit sei maximal vier Stunden am Tag zumutbar, wahrscheinlich mit einer
reduzierten Leistung. Einfache repetitive, auch manuelle Tätigkeiten kämen vier
bis fünf Stunden täglich in Frage. Die Leistungsfähigkeit, deren Beurteilung
freilich nicht im Fokus gestanden habe, sei vermutlich auf Grund von
Stimmungsschwankungen, Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen sowie eines
gewissen Vermeidungsverhaltens vermindert. Der Psychostatus bei Austritt stelle
sich im Wesentlichen wie folgt dar: Konzentration und Gedächtnis seien grob
kursorisch unauffällig, Wahrnehmungs- und Auffassungsfähigkeit ungestört. Das
Denken sei formal geordnet, inhaltlich etwas umständlich mit Klagen über Grübelzwänge.
Die Stimmung zeige sich nachdenklich und mehrheitlich ausgeglichen. Es würden
Motivationsschwierigkeiten und ein Energiemangel beklagt. Die affektive
Schwingungsfähigkeit sei gegeben. Für akute Suizidgedanken gebe es keine
Anzeichen. Ein leichtes Morgentief sei mit einer gewissen Antriebslosigkeit
verbunden. Die Psychomotorik sei ruhig und die Sprache unauffällig. Die
Schlafqualität sei gut.
3.3 Das im Auftrag der
Beschwerdeführerin ergangene Privatgutachten von Dr. med. C.___ vom 20.
Oktober 2015 (IV-Nr. 147 S. 3 ff.) stellte nach der Untersuchung vom 12.
Oktober 2015 folgende Diagnosen (S. 48 f.):
·
Zwangsstörung mit
vorwiegend Zwangsgedanken und Grübelzwang (F42.0)
·
zwanghafte
Persönlichkeitsstörung (F60.5) mit zusätzlich deutlichen depressiven und
dependenten Zügen, differentialdiagnostisch kombinierte Persönlichkeitsstörung
(F61).
Während die Angstsymptome und Phobien im
Lauf der Jahre deutlich in den Hintergrund getreten seien, zeigten sich die
Zwangsgedanken zunehmend prominenter (S. 41). Vor allem Schuld- und
Versagensgedanken seien schwer ausgeprägt, mit Anspannung sowie
Beeinträchtigung im Beruf, den sozialen Beziehungen und der Selbstfürsorge. Es
seien sämtliche Grundsymptome einer mittelschwer ausgeprägten depressiven
Störung erfüllt, doch werde diese nicht gesondert verschlüsselt, sondern im
Kontext der Zwangs- und Persönlichkeitsstörung gesehen (S. 42 f.). Die
Tätigkeit als [...] sei prinzipiell geeignet, wenn die Beschwerdeführerin die
notwendige Unterstützung erhalte und weder einem zu hohen Zeitdruck noch
grossen gruppendynamischen Prozessen ausgesetzt sei. Das genaue Pensum wäre in
der Praxis zu erproben. Realistisch scheine eine etappenweise zu erreichende
tägliche Arbeitszeit von ca. vier Stunden mit einer etwas längeren Pause von 30
Minuten. Eine Steigerung über 50 % hinaus sei auch unter Behandlung
unrealistisch (S. 51).
In organischer Hinsicht erwähne die
Beschwerdeführerin einerseits massive Blasenbeschwerden, welche seit Anfang
August 2015 so stark und behindernd wie nie zuvor seien (S. 18); die rezidivierenden
Blaseninfektionen führten zu teils unerträglichen Schmerzen (S. 41).
Andererseits komme es (bei Status nach Morbus Scheuermann und Skoliose) sowohl
unter Belastung als auch unter psychischer Anspannung zu Rückenschmerzen (S. 28
f. / 41).
3.4 Bei dieser Aktenlage hat die
Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht eine polydisziplinäre Begutachtung
angeordnet:
3.4.1 Privatgutachten besitzen nicht
den gleichen Rang wie ein Administrativgutachten, sind aber wie alle anderen
Beweismittel im Einzelfall zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3c S. 354). Es ist
daher nicht vollständig ausgeschlossen, dass ein Privatgutachten im Einzelfall
eine hinreichende Grundlage für die Anspruchsbeurteilung bilden könnte. Das von
der Beschwerdeführerin bei Dr. med. C.___ eingeholte Gutachten erlaubt indes
keine abschliessende Beurteilung des Falles. Ein zentraler Unterschied zum
früheren Gutachten von Dr. med. I.___ liegt darin, dass dieser bloss
akzentuierte Persönlichkeitszüge feststellte (welche
sozialversicherungsrechtlich unerheblich sind, Urteil des Bundesgerichts
9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2), Dr. med. C.___ hingegen eine
eigentliche Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Diese
Abweichung beruht aber nicht auf einer in der Zwischenzeit eingetretenen
Veränderung, sondern einer anderen Beurteilung. Eine nachvollziehbare
Beurteilung der Frage, ob und inwiefern sich gegenüber der damaligen Befundlage
eine erhebliche Veränderung ergeben hätte, lässt sich dem Gutachten von Dr.
med. C.___ nicht entnehmen. Stattdessen kritisiert sie die Einschätzung von Dr.
med. I.___ und nimmt eine eigene Beurteilung vor. Dies genügt in einem
Revisionsfall nicht. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob das
Privatgutachten ansonsten den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Stellungnahme gerecht wird. Die Beschwerdeführerin vermag im Übrigen daraus,
dass das Privatgutachten nicht dem RAD vorgelegt wurde, nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten, denn es besteht kein unbedingter Anspruch darauf, dass bei einem
RAD-Arzt eine Stellungnahme eingeholt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_286/2017
vom 19. Juni 2017 E. 5.2).
Die Beschwerdeführerin kann sich nicht
auf die Berichte der behandelnden Ärzte berufen, um das Privatgutachten zu
stützen. Keiner dieser Ärzte diagnostiziert eine Persönlichkeitsstörung,
sondern nur akzentuierte Persönlichkeitszüge. Weiter spricht Dr. med. J.___ von
einer tieferen Arbeitsunfähigkeit als das Gutachten. Die Einschätzung der
[Klinik] N.___ wiederum kann kein Gewicht beanspruchen, da sie in sich
widersprüchlich ist; so wird die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit u.a. mit
Konzentrationsproblemen begründet, obwohl der Psychostatus beim Austritt solche
verneint und auch sonst eher unauffällig ist. Von einer mehr oder weniger
übereinstimmenden und gesicherten ärztlichen Beurteilung, welche eine
Revisionsprüfung ohne weitere Abklärungen erlauben würde, kann daher keine Rede
sein.
Vor diesem Hintergrund besteht in
psychiatrischer Hinsicht weiterer Abklärungsbedarf.
3.4.2 Weiter ist festzuhalten, dass somatische
Gesichtspunkte nicht von vornherein ausgeschlossen werden können, nachdem die
Beschwerdeführerin gegenüber Dr. med. C.___ neben Rückenschmerzen, die
sich bei körperlicher Belastung verstärken, vor allem auch von heftigen, sie
einschränkenden Blasenbeschwerden sprach. Die gesundheitliche Situation der
Beschwerdeführerin ist deshalb noch nicht umfassend abgeklärt. Diese Lücke
lässt sich mit den Arztberichten in den Akten nicht schliessen. Vor diesem
Hintergrund ist, zumal im Hinblick auf das der Beschwerdegegnerin zustehende
Ermessen, nicht zu beanstanden, dass sie zusätzlich eine orthopädische und
internistische Abklärung veranlasst hat.
3.5 Ausstands- und Ablehnungsgründe gegen
die D.___-Gutachter macht die Beschwerdeführerin keine geltend. Sie behauptet
auch nicht, dass bei der Bestimmung der Gutachterstelle das vorgesehene
Verfahren nicht eingehalten worden sei.
3.6 Die angefochtene Verfügung,
welche an einer polydisziplinären (allgemein-internistischen, orthopädischen
und psychiatrischen) Begutachtung bei der [Gutachterstelle] D.___, Dres. E.___,
F.___ und G.___, festhält, stellt sich damit als rechtmässig heraus. Die
Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mangels
Beteiligung von Dr. med. B.___ an der Begutachtung ist auf das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, bei ihm bestehe der objektive Anschein einer Befangenheit,
nicht weiter einzugehen.
Auf die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht hier kein
Anspruch, da es nicht um die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche geht (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2013 vom 8. März 2013 E. 4). Von
einer Partei- und Zeugenbefragung sind zur Frage, ob eine Begutachtung
erforderlich ist, keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf im
Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet wird.
4. Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu.
Die Beschwerdegegnerin hat als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5. Da es vorliegend nicht um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,
ist das Beschwerdeverfahren, in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), kostenlos
(s. Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann