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Entscheid

VSBES.2016.250

Begutachtung

13. Juli 2017Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die

IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach der

Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), geb. 1977, mit Verfügung vom 6. November

2012 wie folgt eine Rente zu (IV-St. Beleg / IV-Nr. 90):

-

1. Februar 2008 bis 31. Mai

2009: ganze Rente

-

1. Juni bis 31. Juli 2009:

halbe Rente

-

ab 1. Januar 2012: halbe

Rente

1.2 Die

Beschwerdegegnerin leitete am 31. Juli 2013 eine Rentenrevision ein

(IV-Nr. 95) und teilte der Beschwerdeführerin am 8. April 2015 mit, dass

eine monodisziplinäre psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B.___ erforderlich

sei (IV-Nr. 134).

Die

Beschwerdeführerin liess am 17. April 2015 u.a. einwenden, es bedürfe einer

polydisziplinären Begutachtung, mindestens internistisch, orthopädisch,

rheumatologisch und psychiatrisch. Zudem wäre Dr. med. B.___ wegen fehlender

Ergebnisoffenheit durch einen anderen Experten zu ersetzen (IV-Nr. 135).

1.3 Die

Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 19. Juni 2015 mit,

dass eine polydisziplinäre Begutachtung (mit den Fachrichtungen Allg. Innere

Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Orthopädie, falls von der

Gutachterstelle als notwendig erachtet) erforderlich sei (IV-Nr. 140 f.).

Die

Beschwerdeführerin liess am 30. Oktober 2015 ein Privatgutachten von

Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20.

Oktober 2015 einreichen und u.a. beantragen, es sei auf eine weitere

Begutachtung zu verzichten (IV-Nr. 147).

1.4 Nachdem

über SuisseMED@P nach dem Zufallsprinzip die D.___ als Gutachterstelle ausgewählt

worden war (IV-Nr. 150 ff.), eröffnete die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin am 1. April 2016, es seien die folgenden Gutachter

vorgesehen (IV-Nr. 153):

·

Dr. med. E.___ (Allg.

Innere Medizin)

·

Dr. med. F.___ (Orthopädische

Chirurgie, wodurch auch die Fachrichtung Rheumatologie abgedeckt sei)

·

Dr. med. G.___ (Psychiatrie)

Die

Beschwerdeführerin bekräftigte am 2. Mai 2016 ihren Einwand, dass die

vorgesehene Begutachtung nicht erforderlich sei (IV-Nr. 160).

Die

Beschwerdegegnerin erliess am 23. August 2016 folgende Verfügung

(Aktenseite / A.S. 1 ff.):

1.

An der

polydisziplinären Begutachtung durch die [Gutachterstelle] D.___ wird festgehalten.

Erwägungen

2.

Sollte Ziffer 1 im

Dispositiv

Dispositiv dieser Verfügung im Beschwerdefall vor Gericht nicht Bestand haben, ist

eine monodisziplinäre Abklärung gemäss Mitteilung vom 8. April 2015

durchzuführen.

3.

Einer Beschwerde

gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen […].

2.

2.1 Am

26. September 2016 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1.

Die Verfügung der

IV-Stelle Solothurn vom 23. August 2016 sei aufzuheben.

2.

a) Es sei

festzustellen, dass mangels Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung auf die

von der IV-Stelle beabsichtigte polydisziplinäre Begutachtung bei der [Gutachterstelle]

D.___ resp. auf weitere medizinische Begutachtungen, wie die zuvor von der IV-Stelle

beabsichtigte psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.___, zu verzichten sei

und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf der Grundlage der bestehenden

medizinischen Aktenlage, insbesondere dem Gutachten von Frau Dr. med. C.___ vom

20. Oktober 2015, einen Revisionsentscheid zu fällen.

b) Eventualiter: Für den Fall, dass das

Gericht die Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung bestätigen sollte,

sei die Beschwerdegegnerin gerichtlich anzuweisen, von einer Begutachtung bei

Dr. med. B.___ wegen des Anscheins der fehlenden Ergebnisoffenheit abzusehen

und stattdessen die Gutachterperson konsensorientiert mit der Versicherten zu

wählen.

3.

Das

Beschwerdeverfahren ist deshalb bis zum rechtskräftigen Abschluss des nach § 37

InfoDG (BGS 114.1) eingeleiteten Verwaltungsverfahrens bezüglich Dr. med. B.___

und dessen Begutachtungsergebnisse zu sistieren.

4.

Es sei gerichtlich

festzustellen, dass der IV-Jurist H.___ im vorliegenden Verfahren wegen

Anscheins der Befangenheit nicht tätig sein darf.

5.

Es sei der

vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

6.

Es sei eine

öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher

Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.

7.

Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

am 26. Oktober 2016, die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung und Sistierung des Beschwerdeverfahrens seien abzuweisen (A.S. 25).

Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts stellt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit

Verfügung vom 3. November 2016 wieder her und entbindet die

Beschwerdeführerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens

von der Verpflichtung, sich der angeordneten Begutachtung zu unterziehen. Das

Sistierungsbegehren weist die Vizepräsidentin ab (A.S. 29 ff.).

2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2016, die Beschwerde sei abzuweisen;

eventualiter sei festzustellen, dass eine Verlaufsbegutachtung im Sinne der

Erwägungen durchzuführen sei (A.S. 36 f.).

2.4 Die Parteien halten mit Replik

vom 23. Februar 2017 resp. Duplik vom 12. Mai 2017 an ihren jeweiligen Rechtsbegehren

fest (A.S. 47 ff. / 57).

Der Vertreter der Beschwerdeführerin

reicht am 26. Juni 2017 eine weitere Stellungnahme (A.S. 66 f.) sowie

seine Kostennote ein (A.S. 68 f.). Beides geht am 27. Juni 2017 zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 70), welche sich in der

Folge nicht dazu äussert.

II.

1.

1.1 Die Invalidenversicherung hat eine

ärztliche Begutachtung in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen

(BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256). Auf die Beschwerde gegen

die Verfügung vom 23. August 2016 ist daher grundsätzlich einzutreten, zumal

auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form,

örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation)

erfüllt sind. Nicht einzutreten ist auf das Rechtsmittel jedoch, soweit die

Beschwerdeführerin eine Befangenheit des IV-Mitarbeiters H.___ rügt. Dies

bildet mangels eines entsprechenden Antrags im verwaltungsinternen Verfahren nicht

Gegenstand der angefochtenen Verfügung, so dass es hier an einem

Anfechtungsobjekt fehlt.

1.2 Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt Beschwerden gegen Zwischenverfügungen, mit denen

wie hier nicht abschliessend über den Leistungsanspruch befunden wird, als

Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. abis

Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).

2.

2.1 Polydisziplinäre Gutachten, d.h.

solche mit drei oder mehr Fachdisziplinen, haben bei einer Medizinischen

Abklärungsstelle (MEDAS) zu erfolgen (Art. 72bis Abs. 1

Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201), welche

nach dem Zufallsprinzip bestimmt wird (Abs. 2), d.h. über die webbasierte

Plattform SuisseMED@P (s. Kreisschreiben über das Verfahren in der

Invalidenversicherung / KSVI, Einleitung zu Anhang V, in der ab

1. Januar 2016 geltenden und damit für die Verfügung vom 23. August

2016 massgeblichen Fassung). Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den

Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen

neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355).

Die Gutachterwahl hat bei

polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen grundsätzlich immer nach dem

Zufallsprinzip zu erfolgen (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274 f., 139 V

349 E. 5.2.1 S. 354, 140 V 507 E. 3.1 S. 510). Ausgenommen

von dieser Vorgabe sind lediglich Verlaufsgutachten. Diese können direkt

derselben Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden, die bereits das erste

polydisziplinäre Gutachten erstellt hat, vorausgesetzt dieses ist über die

Plattform SuisseMED@P vergeben worden (Rz 2078 KSVI).

2.2 Will die IV-Stelle eine

Expertise einholen, so gibt sie dem Versicherten in einem ersten Schritt die

Art der Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die

vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium

kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle

Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art und Umfang der

Begutachtung vorbringen (z.B. unnötige second opinion oder unzutreffende Wahl

der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die

IV-Stelle dem Versicherten die ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und

bidisziplinären Expertisen den oder die Gutachter) und die Namen der

Sachverständigen mit dem jeweiligem Facharzttitel mit, worauf materielle oder

formelle personenbezogene Einwendungen möglich sind (BGE 139 V 349

E. 5.2.2.2 S. 255 f., unter Hinweis auf Rz 2080 ff. KSVI). Ausserdem

kann beanstandet werden, die bundesrechtlichen Vorgaben bei der Einholung eines

Gutachtens seien verletzt worden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7

S. 257 mit Hinweisen). Auch nach Einführung der Zuweisungsplattform

SuisseMED@P haben sich die Beteiligten mit Einwendungen auseinanderzusetzen,

die sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben, insoweit sind

Konsensbestrebungen weiterhin nicht hinfällig. Bei stichhaltigen Einwendungen

gegen bezeichnete Sachverständige ist die Zufallszuweisung allenfalls zu

wiederholen bzw. zu modifizieren, indem die Beteiligten beispielsweise übereinkommen,

an der ausgelosten MEDAS festzuhalten, dabei aber eine Arztperson nicht

mitwirken zu lassen. Bei erneuter Nichteinigkeit ist eine Zwischenverfügung zu

erlassen. (BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1 S. 354 f., 140 V

507 E. 3.1 S. 510 f.).

2.3 Der Sozialversicherungsträger

ist verpflichtet, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und

die erforderlichen Auskünfte einzuholen (Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Die versicherte Person wiederum hat sich den für die Beurteilung notwendigen

und zumutbaren ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen (Art. 43

Abs. 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2016 vom 8. August 2016

E. 5.1).

Auch wenn der IV-Stelle bei der

Beurteilung der Frage, ob die Abklärungen vollständig sind, ein erheblicher

Ermessensspielraum zusteht, so darf die Einholung eines Zweitgutachtens (sog.

second opinion) doch nicht beliebig erfolgen. Abgesehen davon, dass die

Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine unzulässige

Verfahrensverzögerung darstellen kann, ist die versicherte Person nicht

verpflichtet, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der

Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (BGE 136 V 156 E. 3.3

S. 158, mit weiteren Hinweisen). Sofern offene Fragen oder Zweifel an den

Schlussfolgerungen im Gutachten bestehen, soll dies in erster Linie mit dessen

Verfassern geklärt werden (BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245,

mit Hinweisen). Ein Eingriff des Gerichts in angeordnete Abklärungsmassnahmen

rechtfertigt sich indes nur, wenn die IV-Stelle ihr Ermessen offensichtlich

überschritten hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November

2013 E. 3.3.1 und 9C_24/2010 vom 31. März 2010 E. 2). Um den

Endentscheid nicht zu präjudizieren, und unter Berücksichtigung des erheblichen

Ermessenspielraums der Beschwerdegegnerin, ist die gerichtliche Überprüfung in

dem Sinne durchzuführen, als nachfolgend zu prüfen ist, ob sich die

Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren aus nachvollziehbaren Gründen für

eine erneute Begutachtung der Beschwerdeführerin entschieden hat.

2.4 Es existieren keine festen

Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der

verschiedenen Kategorien von Expertisen. Die grosse Vielfalt von

Begutachtungssituationen erfordert Flexibilität. In groben Zügen lassen sich

jedoch die jeweiligen Einsatzbereiche wie folgt umreissen: Die umfassende

administrative Erstbegutachtung wird regelmässig polydisziplinär und damit

zufallsbasiert anzulegen sein; eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme

bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der

Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen

fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch

nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer

polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre

durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich

ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre

Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein noch darf ein besonderer

arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen.

Diese Voraussetzungen werden vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein

(BGE 139 V 349 E. 3.2 S. 352).

3.

3.1 Die Rentenzusprache vom

6. November 2012 beruhte auf dem Gutachten von Dr. med. I.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie, vom 13. Mai

2012 (IV-Nr. 80 S. 2 ff.), welches folgende Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit enthielt (S. 24):

Subsyndromal ausgeprägte

Zwangsstörung mit vorwiegenden Zwangsgedanken (F42.0) bei gering ausgeprägter

phobischer Störung (F40.8) vor dem Hintergrund akzentuierter

Persönlichkeitszüge mit kombiniert histrionischen und dependent asthenen,

selbstunsicheren sowie ängstlich vermeidenden Persönlichkeitszügen (Z73).

Die Beschwerdeführerin klage, dass in

beruflichen Stresssituationen, bei Unsicherheit und in Situationen, in denen

sie die Kontrolle verlieren könnte, eine innere Anspannung, Ängste und

irrationale Zwangsgedanken aufträten (S. 24 f.). Aktuell komme es in Situationen,

die als potenziell gefährdend empfunden würden, zu zwanghaften Gedanken, die um

Angst und Hilflosigkeit kreisten. Diese Gedanken könnten aber kompensiert und

teils kontrolliert werden. Die gelegentliche innere Anspannung erreiche jedoch nicht

das Vollbild von Panikattacken. Verschiedene äussere Triggermechanismen – wie

z.B. das Fliegen – würden phobische Reaktionen auslösen. Sowohl die

Zwangsstörung als auch die Angsterkrankung seien bei laufender Behandlung weitgehend

remittiert. Die Beschwerdeführerin sei unter schwierigen

Sozialisationsbedingungen aufgewachsen und habe nur in Ansätzen eine stabile

Persönlichkeitsstruktur entwickelt. Die Merkmale einer Persönlichkeitsstörung

nach ICD-10 seien nicht erfüllt (S. 25). Die Persönlichkeitsakzentuierung führe

zu einer vermehrten Dekompensationsbereitschaft, was freilich für sich allein

genommen keinen Krankheitswert habe (S. 26). Die angestammte Arbeit als [...] überfordere

die Beschwerdeführerin wegen der unzureichenden Konflikt-, sozialen

Interaktions- und Belastungsfähigkeit. Die derzeitige Tätigkeit als [...] (ausgeübt

zu 60 %, S. 10) sei mit einem Pensum von 80 % ohne zusätzliche

Leistungseinbusse möglich (S. 28). Dies gelte auch für andere angepasste

Tätigkeiten (S. 29).

Seit der Rentenzusprache am

6. November 2012 (IV-Nr. 90) ist keine Bestätigung oder Änderung der

laufenden Rente erfolgt. Die für eine Rentenrevision entscheidende Frage, ob

eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame

Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich deshalb

auf Grund eines Vergleichs mit dem damaligen Sachverhalt, d.h. den als

Entscheidgrundlage dienenden Feststellungen im Gutachten von Dr. med. I.___ (s.

dazu BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).

3.2 Im Fragebogen

«Eingliederungsorientierte Renten-Revision» (IV-Nr. 95) gab die

Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2013 an, sie sei vom 22. Mai bis 10. Juli

2013 aus psychischen Gründen vollständig arbeitsunfähig gewesen, könne seither

aber wieder zu 60 % arbeiten.

Dr. med. J.___, Arzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht vom 4. Dezember 2013 (IV-Nr. 98)

folgende Diagnosen:

A) Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

·

Zwangsstörung mit

vorwiegenden Zwangsgedanken, aktuell leicht bis mittelgradige Ausprägung, seit

2003

·

akzentuierte Persönlichkeitszüge

(histrionisch, selbstunsicher)

B) Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

·

Status nach

phobischer Störung, 2000 bis 2006

Die Beschwerdeführerin habe ab Oktober

2012 wieder mehr Zwangssymptome und psychosomatische Stresssymptome entwickelt.

Die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit sei leicht eingeschränkt. Affektiv

fänden sich gegenwärtig eine leichte emotionale Instabilität, Unsicherheits-

und Insuffizienzgefühle sowie Zukunftsängste. Eine eigentliche depressive

Symptomatik liege nicht vor. Die bisherige Tätigkeit als [...]sei mit einem

Pensum von 60 % resp. sechs bis sieben Stunden am Tag zumutbar. Die

Psychotherapie könne eine Stabilisierung bewirken. Andere Tätigkeiten seien

wegen der suffizienten Umschulung nicht zumutbar. Am 7. März 2014 ergänzte Dr.

med. J.___ (IV-Nr. 107), die Beschwerdeführerin sei je nach Tätigkeit seit dem

1. Oktober 2013 zu 20 bis 40 % arbeitsunfähig. Möglich seien einfache

handwerkliche Tätigkeiten und Büroarbeiten. Nicht zumutbar seien die Tätigkeit

als [...] (gelernter Beruf) sowie aktuell als [...] (Zweitberuf nach

IV-Umschulung), ausserdem komplexe und anspruchsvolle Büroarbeiten.

Anlässlich des Revisionsgesprächs vom

17. Dezember 2013 (IV-Nr. 99) deponierte die Beschwerdeführerin, dass sich ihre

gesundheitliche Situation seit Sommer 2013 einigermassen stabilisiert habe. Im

Januar und Februar 2014 könne sie befristet zu 60 % arbeiten. Dr. med. K.___,

Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdeführerin (RAD), hielt dazu fest,

eine Verschlechterung sei derzeit nicht ersichtlich.

Der RAD-Arzt Dr. med. L.___, Facharzt

für Allg. Medizin FMH, stellte nach einem Gespräch vom 1. September 2014 fest (IV-Nr.

114), die Beschwerdeführerin wirke unsicher und sei wenig entschlussfreudig.

Die Konzentrationsfähigkeit sei noch eingeschränkt. Die Selbstfürsorge bleibe

weiterhin problematisch und eingeschränkt, weshalb die Beschwerdeführerin bei

den Eltern wohne. Objektiv spreche nichts gegen eine Aufnahme beruflicher

Massnahmen; solange die Beschwerdeführerin aber die Arbeit am «eigenen

Fundament» nicht anpacke, sei die Erfolgsaussicht getrübt.

Am 13. Oktober 2014 trat die

Beschwerdeführerin ein Belastbarkeitstraining bei der M.___ an (IV-Nr. 117). Gemäss

dem provisorischen Schlussbericht vom 16. Dezember 2014 (IV-Nr. 120) konnte die

tägliche Arbeitszeit bis 8. Dezember 2014 von zwei auf 3,5 Stunden

(43,75 %) gesteigert werden. Die Beschwerdeführerin bekunde damit aber grosse

Mühe. Man nehme eine eher tiefere Toleranzgrenze wahr. Die Beschwerdeführerin

brach das Training am 18. Dezember 2014 vorzeitig ab (IV-Nr. 125).

Die Berichte der [Klinik] N.___ vom 6.

und 19. März 2015 (IV-Nr. 131 S. 5 ff. und 10 ff.), wo die Beschwerdeführerin

vom 5. Januar bis 27. Februar 2015 stationär behandelt wurde, enthielten

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

·

Zwangsstörung

(F42.0)

·

Verdacht auf

akzentuierte Persönlichkeitszüge mit abhängigen und spontanen Anteilen.

Während des Aufenthalts habe eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Zwangsgedanken störten die

Konzentration und verlangsamten vermutlich auch das Arbeitstempo. Die bisherige

Tätigkeit sei maximal vier Stunden am Tag zumutbar, wahrscheinlich mit einer

reduzierten Leistung. Einfache repetitive, auch manuelle Tätigkeiten kämen vier

bis fünf Stunden täglich in Frage. Die Leistungsfähigkeit, deren Beurteilung

freilich nicht im Fokus gestanden habe, sei vermutlich auf Grund von

Stimmungsschwankungen, Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen sowie eines

gewissen Vermeidungsverhaltens vermindert. Der Psychostatus bei Austritt stelle

sich im Wesentlichen wie folgt dar: Konzentration und Gedächtnis seien grob

kursorisch unauffällig, Wahrnehmungs- und Auffassungsfähigkeit ungestört. Das

Denken sei formal geordnet, inhaltlich etwas umständlich mit Klagen über Grübelzwänge.

Die Stimmung zeige sich nachdenklich und mehrheitlich ausgeglichen. Es würden

Motivationsschwierigkeiten und ein Energiemangel beklagt. Die affektive

Schwingungsfähigkeit sei gegeben. Für akute Suizidgedanken gebe es keine

Anzeichen. Ein leichtes Morgentief sei mit einer gewissen Antriebslosigkeit

verbunden. Die Psychomotorik sei ruhig und die Sprache unauffällig. Die

Schlafqualität sei gut.

3.3 Das im Auftrag der

Beschwerdeführerin ergangene Privatgutachten von Dr. med. C.___ vom 20.

Oktober 2015 (IV-Nr. 147 S. 3 ff.) stellte nach der Untersuchung vom 12.

Oktober 2015 folgende Diagnosen (S. 48 f.):

·

Zwangsstörung mit

vorwiegend Zwangsgedanken und Grübelzwang (F42.0)

·

zwanghafte

Persönlichkeitsstörung (F60.5) mit zusätzlich deutlichen depressiven und

dependenten Zügen, differentialdiagnostisch kombinierte Persönlichkeitsstörung

(F61).

Während die Angstsymptome und Phobien im

Lauf der Jahre deutlich in den Hintergrund getreten seien, zeigten sich die

Zwangsgedanken zunehmend prominenter (S. 41). Vor allem Schuld- und

Versagensgedanken seien schwer ausgeprägt, mit Anspannung sowie

Beeinträchtigung im Beruf, den sozialen Beziehungen und der Selbstfürsorge. Es

seien sämtliche Grundsymptome einer mittelschwer ausgeprägten depressiven

Störung erfüllt, doch werde diese nicht gesondert verschlüsselt, sondern im

Kontext der Zwangs- und Persönlichkeitsstörung gesehen (S. 42 f.). Die

Tätigkeit als [...] sei prinzipiell geeignet, wenn die Beschwerdeführerin die

notwendige Unterstützung erhalte und weder einem zu hohen Zeitdruck noch

grossen gruppendynamischen Prozessen ausgesetzt sei. Das genaue Pensum wäre in

der Praxis zu erproben. Realistisch scheine eine etappenweise zu erreichende

tägliche Arbeitszeit von ca. vier Stunden mit einer etwas längeren Pause von 30

Minuten. Eine Steigerung über 50 % hinaus sei auch unter Behandlung

unrealistisch (S. 51).

In organischer Hinsicht erwähne die

Beschwerdeführerin einerseits massive Blasenbeschwerden, welche seit Anfang

August 2015 so stark und behindernd wie nie zuvor seien (S. 18); die rezidivierenden

Blaseninfektionen führten zu teils unerträglichen Schmerzen (S. 41).

Andererseits komme es (bei Status nach Morbus Scheuermann und Skoliose) sowohl

unter Belastung als auch unter psychischer Anspannung zu Rückenschmerzen (S. 28

f. / 41).

3.4 Bei dieser Aktenlage hat die

Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht eine polydisziplinäre Begutachtung

angeordnet:

3.4.1 Privatgutachten besitzen nicht

den gleichen Rang wie ein Administrativgutachten, sind aber wie alle anderen

Beweismittel im Einzelfall zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3c S. 354). Es ist

daher nicht vollständig ausgeschlossen, dass ein Privatgutachten im Einzelfall

eine hinreichende Grundlage für die Anspruchsbeurteilung bilden könnte. Das von

der Beschwerdeführerin bei Dr. med. C.___ eingeholte Gutachten erlaubt indes

keine abschliessende Beurteilung des Falles. Ein zentraler Unterschied zum

früheren Gutachten von Dr. med. I.___ liegt darin, dass dieser bloss

akzentuierte Persönlichkeitszüge feststellte (welche

sozialversicherungsrechtlich unerheblich sind, Urteil des Bundesgerichts

9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2), Dr. med. C.___ hingegen eine

eigentliche Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Diese

Abweichung beruht aber nicht auf einer in der Zwischenzeit eingetretenen

Veränderung, sondern einer anderen Beurteilung. Eine nachvollziehbare

Beurteilung der Frage, ob und inwiefern sich gegenüber der damaligen Befundlage

eine erhebliche Veränderung ergeben hätte, lässt sich dem Gutachten von Dr.

med. C.___ nicht entnehmen. Stattdessen kritisiert sie die Einschätzung von Dr.

med. I.___ und nimmt eine eigene Beurteilung vor. Dies genügt in einem

Revisionsfall nicht. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob das

Privatgutachten ansonsten den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Stellungnahme gerecht wird. Die Beschwerdeführerin vermag im Übrigen daraus,

dass das Privatgutachten nicht dem RAD vorgelegt wurde, nichts zu ihren Gunsten

abzuleiten, denn es besteht kein unbedingter Anspruch darauf, dass bei einem

RAD-Arzt eine Stellungnahme eingeholt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_286/2017

vom 19. Juni 2017 E. 5.2).

Die Beschwerdeführerin kann sich nicht

auf die Berichte der behandelnden Ärzte berufen, um das Privatgutachten zu

stützen. Keiner dieser Ärzte diagnostiziert eine Persönlichkeitsstörung,

sondern nur akzentuierte Persönlichkeitszüge. Weiter spricht Dr. med. J.___ von

einer tieferen Arbeitsunfähigkeit als das Gutachten. Die Einschätzung der

[Klinik] N.___ wiederum kann kein Gewicht beanspruchen, da sie in sich

widersprüchlich ist; so wird die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit u.a. mit

Konzentrationsproblemen begründet, obwohl der Psychostatus beim Austritt solche

verneint und auch sonst eher unauffällig ist. Von einer mehr oder weniger

übereinstimmenden und gesicherten ärztlichen Beurteilung, welche eine

Revisionsprüfung ohne weitere Abklärungen erlauben würde, kann daher keine Rede

sein.

Vor diesem Hintergrund besteht in

psychiatrischer Hinsicht weiterer Abklärungsbedarf.

3.4.2 Weiter ist festzuhalten, dass somatische

Gesichtspunkte nicht von vornherein ausgeschlossen werden können, nachdem die

Beschwerdeführerin gegenüber Dr. med. C.___ neben Rückenschmerzen, die

sich bei körperlicher Belastung verstärken, vor allem auch von heftigen, sie

einschränkenden Blasenbeschwerden sprach. Die gesundheitliche Situation der

Beschwerdeführerin ist deshalb noch nicht umfassend abgeklärt. Diese Lücke

lässt sich mit den Arztberichten in den Akten nicht schliessen. Vor diesem

Hintergrund ist, zumal im Hinblick auf das der Beschwerdegegnerin zustehende

Ermessen, nicht zu beanstanden, dass sie zusätzlich eine orthopädische und

internistische Abklärung veranlasst hat.

3.5 Ausstands- und Ablehnungsgründe gegen

die D.___-Gutachter macht die Beschwerdeführerin keine geltend. Sie behauptet

auch nicht, dass bei der Bestimmung der Gutachterstelle das vorgesehene

Verfahren nicht eingehalten worden sei.

3.6 Die angefochtene Verfügung,

welche an einer polydisziplinären (allgemein-internistischen, orthopädischen

und psychiatrischen) Begutachtung bei der [Gutachterstelle] D.___, Dres. E.___,

F.___ und G.___, festhält, stellt sich damit als rechtmässig heraus. Die

Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mangels

Beteiligung von Dr. med. B.___ an der Begutachtung ist auf das Vorbringen der

Beschwerdeführerin, bei ihm bestehe der objektive Anschein einer Befangenheit,

nicht weiter einzugehen.

Auf die Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht hier kein

Anspruch, da es nicht um die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche geht (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2013 vom 8. März 2013 E. 4). Von

einer Partei- und Zeugenbefragung sind zur Frage, ob eine Begutachtung

erforderlich ist, keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf im

Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet wird.

4. Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5. Da es vorliegend nicht um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,

ist das Beschwerdeverfahren, in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), kostenlos

(s. Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann