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Entscheid

VSBES.2016.251

Ergänzungsleistungen AHV / Rückforderung / Erlass

13. Juni 2017Deutsch17 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___, geboren 1921, bezieht

eine Altersrente der AHV und Ergänzungsleistungen. Mit Verfügung vom 21. Dezember

2014 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2015 auf

CHF 2‘664.00 pro Monat fest (Ausgleichskasse, Beleg-Nr. [AK-Nr.] 1). Die

Verfügung enthielt den Hinweis, die jährliche Ergänzungsleistung werde wegen

gesetzlicher Neuerungen per 1. Januar 2015 neu festgesetzt. Anpassungen

aufgrund von offenen Mutationen, Revisionen oder allfälligen pendenten

Rechtsmittelverfahren blieben vorbehalten.

2. Am 24. September 2015 wurde

die Versicherte aufgefordert, ein Formular mit Angaben zu den finanziellen

Verhältnissen auszufüllen und Belege einzureichen (AK-Nr. 8). Das Formular

wurde mit Datum vom 14. Oktober 2015 unterzeichnet und ging bei der

AHV-Zweigstelle am 11. November 2015 ein (AK-Nr. 15). Ihm lagen verschiedene

Belege bei (AK-Nr. 17-21).

3. Mit Verfügung vom 28.

Dezember 2015 setzte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung ab

1. Januar 2016 auf CHF 2‘683.00 pro Monat fest (AK-Nr. 24). Wiederum wurde vermerkt,

die Verfügung ergehe wegen gesetzlicher Neuerungen per 1. Januar 2016.

Anpassungen aufgrund von offenen Mutationen, Revisionen oder allfälligen

pendenten Rechtsmittelverfahren blieben vorbehalten.

4. Am 22. April 2016 erliess die

Beschwerdegegnerin gestützt auf die Ergebnisse der periodischen Überprüfung

eine neue Verfügung. Sie setzte die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab

1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 neu auf CHF 2‘165.00 pro

Monat und ab 1. Januar 2016 auf CHF 2‘184.00 pro Monat fest. Gleichzeitig

forderte sie die Differenz gegenüber den zuvor festgesetzten Beträgen von CHF

499.00 pro Monat, total für die 16 Monate von Januar 2015 bis April 2016

CHF 7‘984.00, zurück (AK-Nr. 29). In der Begründung wurde erklärt, die Rückforderung

resultiere aus einem starken Vermögenszuwachs.

5. Am 21. Mai 2016 liess A.___,

vertreten durch ihre Tochter B.___, gegen die Verfügung vom 22. April 2016

Einsprache erheben. Sie stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene

Verfügung und die darin enthaltene Rückforderung seien aufzuheben, eventuell

sei ihr die Rückforderung zu erlassen (AK-Nr. 36).

6. Mit Einspracheentscheid vom

16. August 2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) hiess die Beschwerdegegnerin die

Einsprache teilweise gut, soweit sie den Anspruch ab 1. Januar 2016

betraf, und wies sie im Übrigen ab. Der Anspruch ab 1. Januar 2016 wurde neu

auf CHF 2‘251.00 pro Monat festgesetzt, was einer Erhöhung um CHF 67.00

pro Monat entspricht. Aufgrund des zusätzlichen Anspruchs von CHF 268.00

(für Januar bis April 2016) reduzierte sich die Rückforderung von CHF 7‘984.00

auf CHF 7‘716.00. Am 22. August 2016 erstellte die Beschwerdegegnerin eine

Abrechnung (AK-Nr. 47), laut welcher sich die Rückforderung durch die Berücksichtigung

und Verrechnung des zusätzlichen Anspruchs für die Zeit von Mai 2016 bis August

2016 von CHF 67.00 pro Monat, total CHF 268.00, von CHF 7‘716.00 auf CHF

7‘448.00 verringerte.

7. Am 26. September 2016 lässt die

Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid vom 16. August 2016 mit Beschwerde

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) anfechten. Sie macht sinngemäss geltend, sie habe

jederzeit die verlangten Angaben geliefert und verstehe daher nicht, warum die

Rückforderung erfolge. Diese sei auch materiell nicht gerechtfertigt.

8. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde,

soweit auf diese eingetreten werde.

9. Mit Replik vom 30. November

2016 (A.S. 14 f.) hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Auch

die Beschwerdegegnerin bestätigt mit Duplik vom 14. Februar 2017 (A.S. 22

f.) ihren Antrag.

10. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Der Einspracheentscheid vom

16.

August 2016 wurde gemäss Eingangsvermerk am 19. August 2016 entgegen

genommen. Die 30-tägige Beschwerdefrist lief somit am Montag, 19. September

2016.

ab. Die Beschwerde vom 26. September 2016 wäre damit grundsätzlich

verspätet. Den mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beilagen ist zu

entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am 19. September 2016, also

noch innerhalb der Beschwerdefrist, an die Beschwerdegegnerin wandte und

erklärte, sie wolle gegen den Einspracheentscheid Einsprache erheben

(Beschwerdebeilagen [BB] S. 23). Mit dieser Eingabe, welche die

Beschwerdegegnerin an das Versicherungsgericht hätte weiterleiten müssen (Art.

30.

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]), wurde die Frist gewahrt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss § 54bis Abs.

1.

lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)

entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht

zutreffenden Ausnahmen abgesehen – über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00. Die hier umstrittene

Rückforderung von CHF 7‘716.00 respektive CHF 7‘448.00 liegt deutlich unter

dieser Grenze. Der Fall fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1

Anspruch auf

Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem

Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und

Hinterlassenenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. a

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2

Bei Altersrentnerinnen und

Altersrentnern wird unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei

alleinstehenden Personen CHF 37'500.00 übersteigt, als Einnahme

angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Für in Heimen oder Spitälern

lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend festlegen

und auf höchstens einen Fünftel erhöhen. Der Kanton Solothurn hat von dieser

Befugnis Gebrauch gemacht und den Vermögensverzehr auf einen Fünftel festgelegt

(§ 82 Abs. 2 lit. d des kantonalen Sozialgesetzes [SG, BGS 831.1] in Verbindung

mit § 64 der kantonalen Sozialverordnung [SV, BGS 831.2]). Ebenfalls

angerechnet werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art.

11.

Abs. 1 lit. b ELG).

2.3

Zeitlich massgebend für die

Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des

vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am

1.

Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 Verordnung über

die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELV, SR 831.301).

3.

Strittig und zu prüfen ist,

ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16.

August 2016 zu Recht die jährliche Ergänzungsleistung für den Zeitraum vom 1.

Januar 2015 bis 30. April 2016 neu festgesetzt und mit CHF 2‘165.00 pro Monat

für das Jahr 2015 und CHF 2‘251.00 pro Monat für das Jahr 2016 beziffert hat

sowie ob die Rückforderung von CHF 7‘716.00 rechtmässig ist.

4.

In formeller Hinsicht stellt

sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, mit der Verfügung

vom 22. April 2016 den Leistungsanspruch für die Zeit ab 1. Januar 2015

rückwirkend neu zu beurteilen.

4.1

Die jährliche

Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher

grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen,

festgelegt werden (BGE 128 V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist

die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV) u.a. anzupassen

«bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder

Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des

Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden

Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene

Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf

eine Anpassung verzichtet werden.» Führt die Veränderung zu einer Verminderung

des Ausgabenüberschusses, ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf

den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen.

Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25

Abs. 2 lit. c ELV).

4.2

Nach der Rechtsprechung ist

die zitierte, bereichsspezifische Regelung, welche sich auf eine revisionsweise

Anpassung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) bezieht, nicht

abschliessend zu verstehen. Ihr gehen die Grundsätze von Art. 25 Abs. 1 ATSG

sowie der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und der Wiedererwägung

(Art. 53 Abs. 2 ATSG) vor (BGE 122 V 134 E. 2c und d S. 138 f.; Urteil des Bundesgerichts

9C_328/2014 vom 6. August 2014 E. 5.2 und 5.3; Ulrich Meyer-Blaser, Die

Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsänderungen, in: Schaffhauser/Schlauri

[Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen

1999, S. 29 ff., 49).

4.3

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Wurde die Leistung

gestützt auf eine rechtskräftige Leistungszusprechung ausgerichtet, setzt die

Rückforderung voraus, dass die Voraussetzungen einer prozessualen Revision

oder einer Wiedererwägung erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2

S. 319 f.). Im Rahmen einer prozessualen Revision müssen formell

rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden,

wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass

erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung

zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen einer Wiedererwägung

kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder

Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und

wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die

für eine Wiedererwägung erforderliche Erheblichkeit der Veränderung ist im

EL-Bereich gegeben, wenn die Veränderung den in Art. 25 Abs. 1 lit. c und d ELV

genannten Betrag von CHF 120.00 pro Jahr erreicht (Meyer-Blaser, a.a.O., S.

49).

4.4

Mit der Verfügung vom 22.

April 2016 (AK-Nr. 29) wurde die Verfügung vom 21. Dezember 2014 (AK-Nr. 2)

rückwirkend abgeändert. Anlass dazu bot die Erkenntnis, dass sich das Vermögen

(Sparguthaben/Wertschriften) per 31. Dezember 2014 nicht, wie damals angenommen

(vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 3), auf CHF 82‘620.00, sondern auf CHF

113‘440.00 belaufen hatte (Bankkonto Basellandschaftliche Kantonalbank CHF

8‘074.00, Bankkonto Raiffeisen CHF 62‘112.00, Bankkonto Postfinance CHF

43‘055.00, Anteilschein Raiffeisen CHF 200.00). Dies war den Kontoauszügen zu

entnehmen, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen der am 24. September 2015

eingeleiteten periodischen Überprüfung (AK-Nr. 9) eingereicht hatte und die

zusammen mit anderen Informationen und Belegen am 4. November 2015 bei der

AHV-Zweigstelle eintrafen, welche sie am 25. November 2015 an die

Beschwerdegegnerin weiterleitete (vgl. AK-Nr. 15, 20).

4.5

Vor dem Eintreffen der

Kontoauszüge per 31. Dezember 2014 war es der Beschwerdegegnerin nicht möglich

zu erkennen, dass sich das Vermögen gegenüber den Annahmen, welche der

Leistungsausrichtung ab 1. Januar 2015 zugrunde lagen, erhöht hatte. Es handelt

sich somit um eine neue erhebliche Tatsache, deren Beibringung zuvor nicht

möglich war. Die materiellen Voraussetzungen einer prozessualen Revision im

Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG (E. II. 4.3 hiervor) sind somit erfüllt. Es lässt

sich daher in formeller Hinsicht nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Januar 2015 neu festgelegt

und die resultierende Differenz zurückgefordert hat. Das Argumentation der

Beschwerdeführerin, sie habe jederzeit alle verlangten Informationen geliefert,

kann in einem Verfahren um Erlass der Rückforderung relevant sein, ist aber im

vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend.

5.

In materieller Hinsicht ist

zunächst zu prüfen, ob die rückwirkende Neuberechnung und Rückforderung für das

Jahr 2015 inhaltlich korrekt ist.

5.1

Die ursprüngliche Verfügung

vom 21. Dezember 2014 (AK-Nr. 2), welche den Anspruch ab 1. Januar 2015 auf CHF

2‘266.00 festsetzte, basierte auf folgender Berechnung (vgl. AK-Nr. 3):

5.1.1

Als Auslagen berücksichtigt

wurden die Tagestaxe für den Heimaufenthalt von total CHF 71‘029.00, die persönlichen

Auslagen von CHF 5‘076.00 sowie die Prämienpauschale für die

Krankenversicherung von CHF 4‘776.00. Insgesamt resultierten Ausgaben von CHF

80‘881.00.

5.1.2

Bei den Einnahmen wurde ein

Vermögen aus Sparguthaben/Wertschriften von CHF 82‘620.00 berücksichtigt, das

nach Abzug des Freibetrags von CHF 37‘500.00 ein anrechenbares Vermögen

von CHF 45‘120.00 ergab. Der Vermögensverzehr belief sich daher auf CHF

9‘024.00, entsprechend einem Fünftel des anrechenbaren Vermögens. Weitere

Einnahmen waren die AHV-Rente von CHF 28‘200.00, Vermögenserträge von CHF

415.00

und die Hilflosenentschädigung von CHF 11‘280.00. Die Einnahmen beliefen

sich somit gesamthaft auf CHF 48‘919.00. Verglichen mit den anerkannten

Ausgaben von CHF 80‘881.00 resultierte ein EL-Anspruch von CHF 31‘962.00 pro

Jahr oder CHF 2‘664.00 pro Monat.

5.2

Der Rückforderungsverfügung vom

22.

April 2016 (AK-Nr. 29) liegt für das Jahr 2015 folgende Berechnung zugrunde

(vgl. AK-Nr. 33):

5.2.1

Die anerkannten Ausgaben von

CHF 80‘881.00 blieben unverändert.

5.2.2

Den Angaben auf dem am 14.

Oktober 2015 eingereichten Formular respektive den damit eingereichten Belegen

ist zu entnehmen, dass sich das Vermögen aus Sparguthaben, Wertschriften usw.

am 31. Dezember 2014 auf CHF 113‘440.00 belief (Bankkonto [...] CHF 8‘074.00,

Bankkonto [...] CHF 62‘112.00, Bankkonto [...] CHF 43‘055.00, Anteilschein

[...] CHF 200.00; vgl. AK-Nr. 18). Nach Abzug des Freibetrags von CHF 37‘500.00

verblieb ein Nettovermögen von CHF 75‘940.00, das einen Vermögensverzehr von

CHF 15‘188.00 ergab. Zusammen mit der AHV-Rente von CHF 28‘200.00, dem auf

CHF 233.00 korrigierten Vermögensertrag (vgl. AK-Nr. 18) und der Hilflosenentschädigung

von CHF 11‘280.00 resultierten Einnahmen von CHF 54‘901.00. Verglichen

mit den Ausgaben von CHF 80‘881.00 ergab sich neu ein EL-Anspruch von CHF 25‘980.00

pro Jahr oder CHF 2‘165.00 pro Monat.

Diese Berechnung entspricht der durch

Gesetz und Verordnung vorgegebenen Regelung und ist daher korrekt. Der in der

Einsprache vom 21. Mai 2016 (AK-Nr. 36) erhobene Einwand, der Steuerwert der

Wertschriften und Guthaben per 31. Dezember 2014 habe sich nicht auf

CHF 113‘440.00, sondern lediglich auf CHF 80‘021.00 belaufen, ändert

daran nichts. Wie aus der eingereichten Steuererklärung (Wertschriften- und

Guthabenverzeichnis) hervorgeht, belief sich die Summe der Vermögenswerte auf

CHF 113‘441.00. Der Betrag von CHF 80‘021.00 ergab sich einzig aus

der spezifisch steuerrechtlichen Regelung, wonach der Durchschnitt aus dem

Steuerwert (von CHF 113‘441.00) und dem Ertragswert (von CHF 46‘600.00)

massgebend ist, wenn er niedriger ist als der Steuerwert. Im Bereich der Ergänzungsleistungen

existiert keine derartige Regelung. Massgebend ist die Summe der

Vermögenswerte, die sich hier auf CHF 113‘440.00 beläuft. Nicht entscheidend

ist in diesem Zusammenhang auch, welches Vermögen in den Vorjahren berücksichtigt

wurde, denn die Ergänzungsleistung ist, wie erwähnt (E. II. 4.1

hiervor), als Jahresleistung konzipiert.

5.3

Nach dem Gesagten hat die

Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung für das Jahr 2015 zu Recht

neu auf CHF 2‘165.00 pro Monat festgesetzt. Verglichen mit dem Betrag von CHF

2‘664.00 gemäss der Verfügung vom 21. Dezember 2014 (AK-Nr. 2) reduziert sich

der Anspruch um CHF 499.00 pro Monat. Für das Jahr 2015 entspricht dies einer

Summe von CHF 5‘988.00 (12 x CHF 499.00), die zu Unrecht ausbezahlt wurde und

zurückzufordern ist.

6.

Zu überprüfen bleibt die

Neuberechnung und Rückforderung für die Zeit ab 1. Januar 2016.

6.1

Die Verfügung vom 28. Dezember

2015.

(AK-Nr. 25), welche den Anspruch ab 1. Januar 2016 auf CHF 2‘683.00

festsetzte, basierte auf folgender Berechnung (vgl. AK-Nr. 3):

6.1.1

Als Auslagen berücksichtigt

wurden die Tagestaxe für den Heimaufenthalt von total CHF 71‘029.00, die persönlichen

Auslagen von CHF 5‘076.00 sowie die Prämienpauschale für die

Krankenversicherung von CHF 5‘004.00. Insgesamt resultierten Ausgaben von CHF

81‘109.00.

6.1.2

Bei den Einnahmen wurde ein

Vermögen aus Sparguthaben/Wertschriften von CHF 82‘620.00 berücksichtigt, das

nach Abzug des Freibetrags von CHF 37‘500.00 ein anrechenbares Vermögen von

CHF 45‘120.00 ergab. Der Vermögensverzehr belief sich daher auf CHF 9‘024.00,

entsprechend einem Fünftel des anrechenbaren Vermögens. Weitere Einnahmen waren

die AHV-Rente von CHF 28‘200.00, Vermögenserträge von CHF 415.00 und die

Hilflosenentschädigung von CHF 11‘280.00. Die Einnahmen beliefen sich somit

gesamthaft auf CHF 48‘919.00. Verglichen mit den anerkannten Ausgaben von

CHF 81‘109.00 resultierte ein EL-Anspruch von CHF 32‘190.00 pro Jahr oder CHF

2‘683.00 pro Monat.

6.2

Der Neuberechnungs- und Rückforderungsverfügung

vom 22. April 2016 (AK-Nr. 29), korrigiert durch den Einspracheentscheid vom

16.

August 2016, liegt für das Jahr 2016 folgende Berechnung zugrunde (vgl. das

Berechnungsblatt zur einen integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheids

bildenden Verfügung vom 22. August 2016, AK-Nr. 46):

6.2.1

Die anerkannten Ausgaben von

CHF 81‘109.00 blieben unverändert.

6.2.2

Mit dem hier angefochtenen

Einspracheentscheid vom 16. August 2016 wurde gestützt auf neu vorgelegte

Unterlagen das Vermögen am 31. Dezember 2015 auf CHF 109‘925.00

festgesetzt (Bankkonto [...] CHF 39‘406.00, Bankkonto [...] CHF 62‘238.00,

Bankkonto [...] CHF 8‘081.00, Anteilschein [...] CHF 200.00, vgl.

AK-Nr. 37). Nach Abzug des Freibetrags von CHF 37‘500.00 verblieb ein anrechenbares

Vermögen von CHF 72‘425.00. Ein Fünftel davon (vgl. E. II. 2.2 hiervor)

ergibt einen Vermögensverzehr von CHF 14‘485.00. Zusammen mit der

AHV-Rente von CHF 28‘200.00, dem Vermögensertrag von CHF 143.00 (vgl.

AK-Nr. 37) und der Hilflosenentschädigung von CHF 11‘280.00 resultierten

Einnahmen von CHF 54‘108.00. Verglichen mit den Ausgaben von CHF 81‘109.00

ergab sich ein EL-Anspruch von CHF 27‘001.00 pro Jahr oder CHF 2‘251.00

pro Monat (zur Rundung vgl. Art. 26b ELV).

Auch diese Neuberechnung entspricht

der Aktenlage, wie sie sich aufgrund der Unterlagen präsentiert, die im Rahmen

der periodischen Überprüfung eingereicht wurden.

6.3

Der neu ermittelte monatliche

Anspruch von CHF 2‘251.00 ab 1. Januar 2016 ist um CHF 432.00 niedriger als der

Betrag von CHF 2‘683.00, der gestützt auf die Verfügung vom 28. Dezember 2015

(AK-Nr. 24; E. I. 3 hiervor) ausbezahlt wurde. Für die vier Monate von Januar

2016.

bis April 2016 beläuft sich der zuviel ausbezahlte Betrag auf CHF

1‘728.00.

7.

7.1

Zusammenfassend erweisen sich

die gestützt auf die neu eingereichten Unterlagen über den Vermögensstand am

31.

Dezember 2014 und am 31. Dezember 2015 vorgenommenen Neuberechnungen gemäss

der Verfügung vom 22. April 2016 und dem diese teilweise modifizierenden Einspracheentscheid

vom 16. August 2016 als korrekt. Die Rückforderung beläuft sich auf CHF 5‘988.00

für das Jahr 2015 und auf CHF 1‘728.00 für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 30.

April 2016, total somit CHF 7‘716.00. Die Beschwerdegegnerin hat hiervor

in der den Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung vom 22. August 2016 (BB

19) den zusätzlichen Anspruch von CHF 268.00 (4 x CHF 67.00) verrechnungsweise

in Abzug gebracht (vgl. Art. 27 ELV), der sich durch den Einspracheentscheid

vom 16. August 2016 (monatlicher Anspruch ab 1. Januar 2016 von CHF 2‘251.00)

gegenüber der Verfügung vom 22. April 2016 (monatlicher Anspruch von CHF

2‘184.00) für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis 31. August 2016 ergab. Dadurch

reduziert sich die Rückforderung auf CHF 7‘448.00 (vgl. Abrechnung vom 22.

August 2016, BB 22). Auch diese Berechnung ist korrekt. Die gegen die

Rückforderung gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen.

7.2

Mit der Beschwerde wurde

gleichzeitig ein Gesuch um Erlass der Rückforderung gestellt. Der Entscheid

über dieses Gesuch fällt in die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin. Es ist zu

behandeln, sobald rechtskräftig über die Rückforderung entschieden ist (vgl. Art.

4.

ATSV). Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten und die Akten

sind zur Behandlung des Erlassgesuchs (nach rechtskräftigem Entscheid über die

Rückforderung) an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.

7.3

Soweit im Beschwerdeverfahren

mit der Eingabe vom 30. November 2016 überdies angesprochene weitere

Rückforderung wegen des Bezugs einer Hilflosenentschädigung bildet nicht

Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. August 2016 und

damit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Insoweit kann daher auf

die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden.

8.

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Die Akten werden zur Prüfung des

Gesuchs um Erlass der mit der Verfügung vom 22. April 2016 und dem

Einspracheentscheid vom 16. August 2016 festgelegten Rückforderung an die

Beschwerdegegnerin überwiesen. Der Erlass wird zu prüfen sein, sobald über die

Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer