VSBES.2016.251
Ergänzungsleistungen AHV / Rückforderung / Erlass
13. Juni 2017Deutsch17 min
Source so.ch
Urteil vom 13. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV / Rückforderung / Erlass
(Einspracheentscheid
vom 16. August 2016)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, geboren 1921, bezieht
eine Altersrente der AHV und Ergänzungsleistungen. Mit Verfügung vom 21. Dezember
2014 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2015 auf
CHF 2‘664.00 pro Monat fest (Ausgleichskasse, Beleg-Nr. [AK-Nr.] 1). Die
Verfügung enthielt den Hinweis, die jährliche Ergänzungsleistung werde wegen
gesetzlicher Neuerungen per 1. Januar 2015 neu festgesetzt. Anpassungen
aufgrund von offenen Mutationen, Revisionen oder allfälligen pendenten
Rechtsmittelverfahren blieben vorbehalten.
2. Am 24. September 2015 wurde
die Versicherte aufgefordert, ein Formular mit Angaben zu den finanziellen
Verhältnissen auszufüllen und Belege einzureichen (AK-Nr. 8). Das Formular
wurde mit Datum vom 14. Oktober 2015 unterzeichnet und ging bei der
AHV-Zweigstelle am 11. November 2015 ein (AK-Nr. 15). Ihm lagen verschiedene
Belege bei (AK-Nr. 17-21).
3. Mit Verfügung vom 28.
Dezember 2015 setzte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung ab
1. Januar 2016 auf CHF 2‘683.00 pro Monat fest (AK-Nr. 24). Wiederum wurde vermerkt,
die Verfügung ergehe wegen gesetzlicher Neuerungen per 1. Januar 2016.
Anpassungen aufgrund von offenen Mutationen, Revisionen oder allfälligen
pendenten Rechtsmittelverfahren blieben vorbehalten.
4. Am 22. April 2016 erliess die
Beschwerdegegnerin gestützt auf die Ergebnisse der periodischen Überprüfung
eine neue Verfügung. Sie setzte die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab
1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 neu auf CHF 2‘165.00 pro
Monat und ab 1. Januar 2016 auf CHF 2‘184.00 pro Monat fest. Gleichzeitig
forderte sie die Differenz gegenüber den zuvor festgesetzten Beträgen von CHF
499.00 pro Monat, total für die 16 Monate von Januar 2015 bis April 2016
CHF 7‘984.00, zurück (AK-Nr. 29). In der Begründung wurde erklärt, die Rückforderung
resultiere aus einem starken Vermögenszuwachs.
5. Am 21. Mai 2016 liess A.___,
vertreten durch ihre Tochter B.___, gegen die Verfügung vom 22. April 2016
Einsprache erheben. Sie stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene
Verfügung und die darin enthaltene Rückforderung seien aufzuheben, eventuell
sei ihr die Rückforderung zu erlassen (AK-Nr. 36).
6. Mit Einspracheentscheid vom
16. August 2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) hiess die Beschwerdegegnerin die
Einsprache teilweise gut, soweit sie den Anspruch ab 1. Januar 2016
betraf, und wies sie im Übrigen ab. Der Anspruch ab 1. Januar 2016 wurde neu
auf CHF 2‘251.00 pro Monat festgesetzt, was einer Erhöhung um CHF 67.00
pro Monat entspricht. Aufgrund des zusätzlichen Anspruchs von CHF 268.00
(für Januar bis April 2016) reduzierte sich die Rückforderung von CHF 7‘984.00
auf CHF 7‘716.00. Am 22. August 2016 erstellte die Beschwerdegegnerin eine
Abrechnung (AK-Nr. 47), laut welcher sich die Rückforderung durch die Berücksichtigung
und Verrechnung des zusätzlichen Anspruchs für die Zeit von Mai 2016 bis August
2016 von CHF 67.00 pro Monat, total CHF 268.00, von CHF 7‘716.00 auf CHF
7‘448.00 verringerte.
7. Am 26. September 2016 lässt die
Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid vom 16. August 2016 mit Beschwerde
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) anfechten. Sie macht sinngemäss geltend, sie habe
jederzeit die verlangten Angaben geliefert und verstehe daher nicht, warum die
Rückforderung erfolge. Diese sei auch materiell nicht gerechtfertigt.
8. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde,
soweit auf diese eingetreten werde.
9. Mit Replik vom 30. November
2016 (A.S. 14 f.) hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Auch
die Beschwerdegegnerin bestätigt mit Duplik vom 14. Februar 2017 (A.S. 22
f.) ihren Antrag.
10. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Der Einspracheentscheid vom
16.
August 2016 wurde gemäss Eingangsvermerk am 19. August 2016 entgegen
genommen. Die 30-tägige Beschwerdefrist lief somit am Montag, 19. September
2016.
ab. Die Beschwerde vom 26. September 2016 wäre damit grundsätzlich
verspätet. Den mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beilagen ist zu
entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am 19. September 2016, also
noch innerhalb der Beschwerdefrist, an die Beschwerdegegnerin wandte und
erklärte, sie wolle gegen den Einspracheentscheid Einsprache erheben
(Beschwerdebeilagen [BB] S. 23). Mit dieser Eingabe, welche die
Beschwerdegegnerin an das Versicherungsgericht hätte weiterleiten müssen (Art.
30.
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]), wurde die Frist gewahrt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss § 54bis Abs.
1.
lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)
entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht
zutreffenden Ausnahmen abgesehen – über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00. Die hier umstrittene
Rückforderung von CHF 7‘716.00 respektive CHF 7‘448.00 liegt deutlich unter
dieser Grenze. Der Fall fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1
Anspruch auf
Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem
Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. a
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2.2
Bei Altersrentnerinnen und
Altersrentnern wird unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei
alleinstehenden Personen CHF 37'500.00 übersteigt, als Einnahme
angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Für in Heimen oder Spitälern
lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend festlegen
und auf höchstens einen Fünftel erhöhen. Der Kanton Solothurn hat von dieser
Befugnis Gebrauch gemacht und den Vermögensverzehr auf einen Fünftel festgelegt
(§ 82 Abs. 2 lit. d des kantonalen Sozialgesetzes [SG, BGS 831.1] in Verbindung
mit § 64 der kantonalen Sozialverordnung [SV, BGS 831.2]). Ebenfalls
angerechnet werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art.
11.
Abs. 1 lit. b ELG).
2.3
Zeitlich massgebend für die
Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des
vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am
1.
Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 Verordnung über
die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV, SR 831.301).
3.
Strittig und zu prüfen ist,
ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 16.
August 2016 zu Recht die jährliche Ergänzungsleistung für den Zeitraum vom 1.
Januar 2015 bis 30. April 2016 neu festgesetzt und mit CHF 2‘165.00 pro Monat
für das Jahr 2015 und CHF 2‘251.00 pro Monat für das Jahr 2016 beziffert hat
sowie ob die Rückforderung von CHF 7‘716.00 rechtmässig ist.
4.
In formeller Hinsicht stellt
sich zunächst die Frage, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, mit der Verfügung
vom 22. April 2016 den Leistungsanspruch für die Zeit ab 1. Januar 2015
rückwirkend neu zu beurteilen.
4.1
Die jährliche
Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher
grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen,
festgelegt werden (BGE 128 V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist
die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV) u.a. anzupassen
«bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder
Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des
Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden
Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene
Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf
eine Anpassung verzichtet werden.» Führt die Veränderung zu einer Verminderung
des Ausgabenüberschusses, ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf
den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen.
Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25
Abs. 2 lit. c ELV).
4.2
Nach der Rechtsprechung ist
die zitierte, bereichsspezifische Regelung, welche sich auf eine revisionsweise
Anpassung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) bezieht, nicht
abschliessend zu verstehen. Ihr gehen die Grundsätze von Art. 25 Abs. 1 ATSG
sowie der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und der Wiedererwägung
(Art. 53 Abs. 2 ATSG) vor (BGE 122 V 134 E. 2c und d S. 138 f.; Urteil des Bundesgerichts
9C_328/2014 vom 6. August 2014 E. 5.2 und 5.3; Ulrich Meyer-Blaser, Die
Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsänderungen, in: Schaffhauser/Schlauri
[Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen
1999, S. 29 ff., 49).
4.3
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Wurde die Leistung
gestützt auf eine rechtskräftige Leistungszusprechung ausgerichtet, setzt die
Rückforderung voraus, dass die Voraussetzungen einer prozessualen Revision
oder einer Wiedererwägung erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2
S. 319 f.). Im Rahmen einer prozessualen Revision müssen formell
rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden,
wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass
erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung
zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen einer Wiedererwägung
kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und
wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die
für eine Wiedererwägung erforderliche Erheblichkeit der Veränderung ist im
EL-Bereich gegeben, wenn die Veränderung den in Art. 25 Abs. 1 lit. c und d ELV
genannten Betrag von CHF 120.00 pro Jahr erreicht (Meyer-Blaser, a.a.O., S.
49).
4.4
Mit der Verfügung vom 22.
April 2016 (AK-Nr. 29) wurde die Verfügung vom 21. Dezember 2014 (AK-Nr. 2)
rückwirkend abgeändert. Anlass dazu bot die Erkenntnis, dass sich das Vermögen
(Sparguthaben/Wertschriften) per 31. Dezember 2014 nicht, wie damals angenommen
(vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 3), auf CHF 82‘620.00, sondern auf CHF
113‘440.00 belaufen hatte (Bankkonto Basellandschaftliche Kantonalbank CHF
8‘074.00, Bankkonto Raiffeisen CHF 62‘112.00, Bankkonto Postfinance CHF
43‘055.00, Anteilschein Raiffeisen CHF 200.00). Dies war den Kontoauszügen zu
entnehmen, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen der am 24. September 2015
eingeleiteten periodischen Überprüfung (AK-Nr. 9) eingereicht hatte und die
zusammen mit anderen Informationen und Belegen am 4. November 2015 bei der
AHV-Zweigstelle eintrafen, welche sie am 25. November 2015 an die
Beschwerdegegnerin weiterleitete (vgl. AK-Nr. 15, 20).
4.5
Vor dem Eintreffen der
Kontoauszüge per 31. Dezember 2014 war es der Beschwerdegegnerin nicht möglich
zu erkennen, dass sich das Vermögen gegenüber den Annahmen, welche der
Leistungsausrichtung ab 1. Januar 2015 zugrunde lagen, erhöht hatte. Es handelt
sich somit um eine neue erhebliche Tatsache, deren Beibringung zuvor nicht
möglich war. Die materiellen Voraussetzungen einer prozessualen Revision im
Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG (E. II. 4.3 hiervor) sind somit erfüllt. Es lässt
sich daher in formeller Hinsicht nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Januar 2015 neu festgelegt
und die resultierende Differenz zurückgefordert hat. Das Argumentation der
Beschwerdeführerin, sie habe jederzeit alle verlangten Informationen geliefert,
kann in einem Verfahren um Erlass der Rückforderung relevant sein, ist aber im
vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend.
5.
In materieller Hinsicht ist
zunächst zu prüfen, ob die rückwirkende Neuberechnung und Rückforderung für das
Jahr 2015 inhaltlich korrekt ist.
5.1
Die ursprüngliche Verfügung
vom 21. Dezember 2014 (AK-Nr. 2), welche den Anspruch ab 1. Januar 2015 auf CHF
2‘266.00 festsetzte, basierte auf folgender Berechnung (vgl. AK-Nr. 3):
5.1.1
Als Auslagen berücksichtigt
wurden die Tagestaxe für den Heimaufenthalt von total CHF 71‘029.00, die persönlichen
Auslagen von CHF 5‘076.00 sowie die Prämienpauschale für die
Krankenversicherung von CHF 4‘776.00. Insgesamt resultierten Ausgaben von CHF
80‘881.00.
5.1.2
Bei den Einnahmen wurde ein
Vermögen aus Sparguthaben/Wertschriften von CHF 82‘620.00 berücksichtigt, das
nach Abzug des Freibetrags von CHF 37‘500.00 ein anrechenbares Vermögen
von CHF 45‘120.00 ergab. Der Vermögensverzehr belief sich daher auf CHF
9‘024.00, entsprechend einem Fünftel des anrechenbaren Vermögens. Weitere
Einnahmen waren die AHV-Rente von CHF 28‘200.00, Vermögenserträge von CHF
415.00
und die Hilflosenentschädigung von CHF 11‘280.00. Die Einnahmen beliefen
sich somit gesamthaft auf CHF 48‘919.00. Verglichen mit den anerkannten
Ausgaben von CHF 80‘881.00 resultierte ein EL-Anspruch von CHF 31‘962.00 pro
Jahr oder CHF 2‘664.00 pro Monat.
5.2
Der Rückforderungsverfügung vom
22.
April 2016 (AK-Nr. 29) liegt für das Jahr 2015 folgende Berechnung zugrunde
(vgl. AK-Nr. 33):
5.2.1
Die anerkannten Ausgaben von
CHF 80‘881.00 blieben unverändert.
5.2.2
Den Angaben auf dem am 14.
Oktober 2015 eingereichten Formular respektive den damit eingereichten Belegen
ist zu entnehmen, dass sich das Vermögen aus Sparguthaben, Wertschriften usw.
am 31. Dezember 2014 auf CHF 113‘440.00 belief (Bankkonto [...] CHF 8‘074.00,
Bankkonto [...] CHF 62‘112.00, Bankkonto [...] CHF 43‘055.00, Anteilschein
[...] CHF 200.00; vgl. AK-Nr. 18). Nach Abzug des Freibetrags von CHF 37‘500.00
verblieb ein Nettovermögen von CHF 75‘940.00, das einen Vermögensverzehr von
CHF 15‘188.00 ergab. Zusammen mit der AHV-Rente von CHF 28‘200.00, dem auf
CHF 233.00 korrigierten Vermögensertrag (vgl. AK-Nr. 18) und der Hilflosenentschädigung
von CHF 11‘280.00 resultierten Einnahmen von CHF 54‘901.00. Verglichen
mit den Ausgaben von CHF 80‘881.00 ergab sich neu ein EL-Anspruch von CHF 25‘980.00
pro Jahr oder CHF 2‘165.00 pro Monat.
Diese Berechnung entspricht der durch
Gesetz und Verordnung vorgegebenen Regelung und ist daher korrekt. Der in der
Einsprache vom 21. Mai 2016 (AK-Nr. 36) erhobene Einwand, der Steuerwert der
Wertschriften und Guthaben per 31. Dezember 2014 habe sich nicht auf
CHF 113‘440.00, sondern lediglich auf CHF 80‘021.00 belaufen, ändert
daran nichts. Wie aus der eingereichten Steuererklärung (Wertschriften- und
Guthabenverzeichnis) hervorgeht, belief sich die Summe der Vermögenswerte auf
CHF 113‘441.00. Der Betrag von CHF 80‘021.00 ergab sich einzig aus
der spezifisch steuerrechtlichen Regelung, wonach der Durchschnitt aus dem
Steuerwert (von CHF 113‘441.00) und dem Ertragswert (von CHF 46‘600.00)
massgebend ist, wenn er niedriger ist als der Steuerwert. Im Bereich der Ergänzungsleistungen
existiert keine derartige Regelung. Massgebend ist die Summe der
Vermögenswerte, die sich hier auf CHF 113‘440.00 beläuft. Nicht entscheidend
ist in diesem Zusammenhang auch, welches Vermögen in den Vorjahren berücksichtigt
wurde, denn die Ergänzungsleistung ist, wie erwähnt (E. II. 4.1
hiervor), als Jahresleistung konzipiert.
5.3
Nach dem Gesagten hat die
Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung für das Jahr 2015 zu Recht
neu auf CHF 2‘165.00 pro Monat festgesetzt. Verglichen mit dem Betrag von CHF
2‘664.00 gemäss der Verfügung vom 21. Dezember 2014 (AK-Nr. 2) reduziert sich
der Anspruch um CHF 499.00 pro Monat. Für das Jahr 2015 entspricht dies einer
Summe von CHF 5‘988.00 (12 x CHF 499.00), die zu Unrecht ausbezahlt wurde und
zurückzufordern ist.
6.
Zu überprüfen bleibt die
Neuberechnung und Rückforderung für die Zeit ab 1. Januar 2016.
6.1
Die Verfügung vom 28. Dezember
2015.
(AK-Nr. 25), welche den Anspruch ab 1. Januar 2016 auf CHF 2‘683.00
festsetzte, basierte auf folgender Berechnung (vgl. AK-Nr. 3):
6.1.1
Als Auslagen berücksichtigt
wurden die Tagestaxe für den Heimaufenthalt von total CHF 71‘029.00, die persönlichen
Auslagen von CHF 5‘076.00 sowie die Prämienpauschale für die
Krankenversicherung von CHF 5‘004.00. Insgesamt resultierten Ausgaben von CHF
81‘109.00.
6.1.2
Bei den Einnahmen wurde ein
Vermögen aus Sparguthaben/Wertschriften von CHF 82‘620.00 berücksichtigt, das
nach Abzug des Freibetrags von CHF 37‘500.00 ein anrechenbares Vermögen von
CHF 45‘120.00 ergab. Der Vermögensverzehr belief sich daher auf CHF 9‘024.00,
entsprechend einem Fünftel des anrechenbaren Vermögens. Weitere Einnahmen waren
die AHV-Rente von CHF 28‘200.00, Vermögenserträge von CHF 415.00 und die
Hilflosenentschädigung von CHF 11‘280.00. Die Einnahmen beliefen sich somit
gesamthaft auf CHF 48‘919.00. Verglichen mit den anerkannten Ausgaben von
CHF 81‘109.00 resultierte ein EL-Anspruch von CHF 32‘190.00 pro Jahr oder CHF
2‘683.00 pro Monat.
6.2
Der Neuberechnungs- und Rückforderungsverfügung
vom 22. April 2016 (AK-Nr. 29), korrigiert durch den Einspracheentscheid vom
16.
August 2016, liegt für das Jahr 2016 folgende Berechnung zugrunde (vgl. das
Berechnungsblatt zur einen integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheids
bildenden Verfügung vom 22. August 2016, AK-Nr. 46):
6.2.1
Die anerkannten Ausgaben von
CHF 81‘109.00 blieben unverändert.
6.2.2
Mit dem hier angefochtenen
Einspracheentscheid vom 16. August 2016 wurde gestützt auf neu vorgelegte
Unterlagen das Vermögen am 31. Dezember 2015 auf CHF 109‘925.00
festgesetzt (Bankkonto [...] CHF 39‘406.00, Bankkonto [...] CHF 62‘238.00,
Bankkonto [...] CHF 8‘081.00, Anteilschein [...] CHF 200.00, vgl.
AK-Nr. 37). Nach Abzug des Freibetrags von CHF 37‘500.00 verblieb ein anrechenbares
Vermögen von CHF 72‘425.00. Ein Fünftel davon (vgl. E. II. 2.2 hiervor)
ergibt einen Vermögensverzehr von CHF 14‘485.00. Zusammen mit der
AHV-Rente von CHF 28‘200.00, dem Vermögensertrag von CHF 143.00 (vgl.
AK-Nr. 37) und der Hilflosenentschädigung von CHF 11‘280.00 resultierten
Einnahmen von CHF 54‘108.00. Verglichen mit den Ausgaben von CHF 81‘109.00
ergab sich ein EL-Anspruch von CHF 27‘001.00 pro Jahr oder CHF 2‘251.00
pro Monat (zur Rundung vgl. Art. 26b ELV).
Auch diese Neuberechnung entspricht
der Aktenlage, wie sie sich aufgrund der Unterlagen präsentiert, die im Rahmen
der periodischen Überprüfung eingereicht wurden.
6.3
Der neu ermittelte monatliche
Anspruch von CHF 2‘251.00 ab 1. Januar 2016 ist um CHF 432.00 niedriger als der
Betrag von CHF 2‘683.00, der gestützt auf die Verfügung vom 28. Dezember 2015
(AK-Nr. 24; E. I. 3 hiervor) ausbezahlt wurde. Für die vier Monate von Januar
2016.
bis April 2016 beläuft sich der zuviel ausbezahlte Betrag auf CHF
1‘728.00.
7.
7.1
Zusammenfassend erweisen sich
die gestützt auf die neu eingereichten Unterlagen über den Vermögensstand am
31.
Dezember 2014 und am 31. Dezember 2015 vorgenommenen Neuberechnungen gemäss
der Verfügung vom 22. April 2016 und dem diese teilweise modifizierenden Einspracheentscheid
vom 16. August 2016 als korrekt. Die Rückforderung beläuft sich auf CHF 5‘988.00
für das Jahr 2015 und auf CHF 1‘728.00 für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 30.
April 2016, total somit CHF 7‘716.00. Die Beschwerdegegnerin hat hiervor
in der den Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung vom 22. August 2016 (BB
19) den zusätzlichen Anspruch von CHF 268.00 (4 x CHF 67.00) verrechnungsweise
in Abzug gebracht (vgl. Art. 27 ELV), der sich durch den Einspracheentscheid
vom 16. August 2016 (monatlicher Anspruch ab 1. Januar 2016 von CHF 2‘251.00)
gegenüber der Verfügung vom 22. April 2016 (monatlicher Anspruch von CHF
2‘184.00) für die Zeit vom 1. Mai 2016 bis 31. August 2016 ergab. Dadurch
reduziert sich die Rückforderung auf CHF 7‘448.00 (vgl. Abrechnung vom 22.
August 2016, BB 22). Auch diese Berechnung ist korrekt. Die gegen die
Rückforderung gerichtete Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.2
Mit der Beschwerde wurde
gleichzeitig ein Gesuch um Erlass der Rückforderung gestellt. Der Entscheid
über dieses Gesuch fällt in die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin. Es ist zu
behandeln, sobald rechtskräftig über die Rückforderung entschieden ist (vgl. Art.
4.
ATSV). Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten und die Akten
sind zur Behandlung des Erlassgesuchs (nach rechtskräftigem Entscheid über die
Rückforderung) an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.
7.3
Soweit im Beschwerdeverfahren
mit der Eingabe vom 30. November 2016 überdies angesprochene weitere
Rückforderung wegen des Bezugs einer Hilflosenentschädigung bildet nicht
Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. August 2016 und
damit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Insoweit kann daher auf
die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden.
8.
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Die Akten werden zur Prüfung des
Gesuchs um Erlass der mit der Verfügung vom 22. April 2016 und dem
Einspracheentscheid vom 16. August 2016 festgelegten Rückforderung an die
Beschwerdegegnerin überwiesen. Der Erlass wird zu prüfen sein, sobald über die
Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer