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Entscheid

VSBES.2016.252

Gutachterstelle

7. Dezember 2016Deutsch20 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1961 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) meldete sich am 26. Juli 2001 aufgrund einer Operation

am Fussgelenk vom 29. März 2001 und der seit mehreren Jahren bestehenden Rückenschmerzen

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Umschulung

auf eine neue Tätigkeit an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 3).

1.2 Nach Einholen der

medizinischen Akten (IV-Nr. 5) und des Arbeitgeberfragebogens

(IV-Nr. 7) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 19. Dezember 2001 (IV-Nr. 9) Berufsberatung und

Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu. Es wurde sodann bei

der B.___, vom 8. April bis 7. Juli 2002 eine berufliche Abklärung

durchgeführt (IV-Nrn. 11, 17). Für die Dauer dieser Massnahme wurde

der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Mai 2002 ein Taggeld zugesprochen

(IV-Nr. 13). Mit Verfügung vom 1. Juli 2002 sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Beratung und Unterstützung bei der

Stellensuche zu (IV-Nr. 14). Mit Verfügung vom 24. Juli 2002 (IV-Nr. 21)

wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen

(Umschulung) sodann ab, da aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine

beruflichen Massnahmen (Umschulung) durchführbar seien. Am 2. Mai 2003

(IV-Nr. 23) schloss die Beschwerdegegnerin die Stellenvermittlung ab, da

diese momentan nicht erfolgreich durchgeführt werden könne. Mit Verfügung vom

7. Juli 2003 (IV-Nr. 24) wurde das Leistungsbegehren der

Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente aufgrund eines errechneten IV-Grades

von gerundet 4 % abgewiesen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

2. Am 17. Dezember 2012 (IV-Nr. 26)

meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis

auf Komplikationen nach der Operation, Schmerzen, eine daraus entstandene Erschöpfungsdepression

und Probleme im Lendenwirbelbereich erneut zum Leistungsbezug an. Nachdem ihr

die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2012

(IV-Nr. 25) zunächst das Nichteintreten in Aussicht stellte, da eine

Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt worden sei, bat

die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2013 (IV-Nr. 30) um ein Gespräch.

Aufgrund der durch die Beschwerdeführerin am 17. Februar 2013 an die Beschwerdegegnerin

übermittelten Arztberichte (IV-Nr. 33), teilte ihr diese am 13. März

2013 (IV-Nr. 35) mit, sie trete auf das neue Leistungsbegehren ein.

2.1 Nach der Durchführung des

Intake-Gesprächs vom 19. März 2013 (IV-Nr. 38) holte die Beschwerdegegnerin

den Arztbericht von Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, vom März 2013 ein

(IV-Nr. 41). Anschliessend übernahm sie eine Frühinterventionsmassnahme in

Form eines Belastbarkeitstrainings bei der D.___, [...], vom 1. Juli bis

4. Oktober 2013 (IV-Nr. 45). Gestützt auf deren Bericht vom

3. Oktober 2013 (IV-Nr. 52), teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2013 (IV-Nr. 50) mit, zur Klärung

ihrer Leistungsansprüche sei eine umfassende polydisziplinäre medizinische

Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie) notwendig.

Mit Abschlussbericht vom 12. November 2013 (IV-Nr. 55) wurde die

berufliche Eingliederung sodann als «nicht eingegliedert» abgeschlossen. Der Beschwerdeführerin

wurde am 19. Dezember 2013 (IV-Nr. 56) mitgeteilt, die Begutachtung

erfolge durch die E.___ und beinhalte folgende Abklärungen: Allgemeine Innere

Medizin (Dr. med. F.___), Psychiatrie und Psychotherapie (Dr. med. G.___),

Rheumatologie (Dr. med. H.___) und Gastroenterologie (Dr. med. I.___). Zu

dem in der Folge vom 15. Mai 2014 (IV-Nr. 59) datierenden Gutachten

des E.___ nahm der RAD (Regionaler Ärztlicher Dienst)-Arzt Dr. med. J.___,

Allgemeine Medizin FMH, am 10. Juni 2014 (IV-Nr. 63) Stellung.

2.2 Die Beschwerdeführerin informierte

die Beschwerdegegnerin am 26. Juni 2014 (IV-Nr. 64) über die Teilnahme

an einer stationären Schmerztherapie in der K.___. Daraufhin holte die

Beschwerdegegnerin sowohl den Arztbericht von Dr. med. C.___ vom

28. August 2014 als auch den Austrittsbericht der K.___ vom

10. September 2014 (IV-Nrn. 66 f.) ein und unterbreitete diese dem

RAD-Arzt Dr. med. J.___. Gestützt auf seine Stellungnahme vom 11. November

2014 (IV-Nr. 69) wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom

11. Dezember 2014 (IV-Nr. 70) die Abweisung ihrer Leistungsbegehren

auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen und Ausrichtung einer IV-Rente

in Aussicht gestellt. Mit diesem Vorbescheid wurde jener vom 19. Dezember

2012 ersetzt. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2015 Einwände

erheben, die sie am 27. Februar 2015 ergänzte (IV-Nrn. 71, 74). Nach

Einholen der medizinischen Berichte (IV-Nrn. 75, 77) und der

Stellungnahmen sowohl der Eingliederungsfachfrau vom 30. Juni 2015

(IV-Nr. 79) als auch des RAD-Arztes Dr. med. J.___ vom

10. August 2015 (IV-Nr. 81), wurde der Beschwerdeführerin am

23. September 2015 (IV-Nr. 82) mitgeteilt, zur Klärung ihrer Leistungsansprüche

sei eine umfassende medizinische Verlaufsbegutachtung (voraussichtlich: Allgemeine

Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Gastroenterologie) im E.___

notwendig. Die Beschwerdeführerin könne zu den Gutachterfragen Zusatzfragen

stellen. Mit der Begutachtung beim E.___ zeigte sich die Beschwerdeführerin am

2. Oktober 2015 (IV-Nr. 84) nicht einverstanden. Sie bezog sich dabei

insbesondere auf das vom 3. September 2015 datierende psychiatrische Gutachten

von Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

Psychoanalytikerin, [...] (IV-Nr. 85).

2.3 Mit Mitteilung vom

23. Dezember 2015 (IV-Nr. 91) ersetzte die Beschwerdegegnerin jene

vom 23. September 2015 und führte aus, zur Klärung der Leistungsansprüche sei

eine umfassende medizinische Untersuchung (voraussichtlich: Allgemeine Innere

Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Gastroenterologie und Kardiologie) notwendig.

Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht werde die Wahl der Gutachterstelle

nach dem Zufallsprinzip erfolgen. Zum Fragenkatalog (IV-Nr. 92) könnten

Zusatzfragen eingereicht werden. Aufgrund der Eingabe der Beschwerdeführerin

vom 21. Januar 2016 (IV-Nr. 93) teilte ihr die Beschwerdegegnerin am

1. Februar 2016 (IV-Nr. 96) unter anderem mit, bei polydisziplinären

Begutachtungen bleibe für Einigungsversuche zwischen der IV-Stelle und der

versicherten Person kein Raum mehr. Die Beschwerdeführerin wurde sodann am

20. April 2016 (IV-Nr. 100) darüber informiert, dass die Begutachtung

bei der E.___ erfolge und folgende Abklärungen beinhalte: Allgemeine Medizin

(Dr. med. M.___), Gastroenterologie (Dr. med. N.___), Kardiologie (Dr. med.

O.___), Psychiatrie (Dr. med. P.___), Rheumatologie (Dr. med. Q.___)

und Dermatologie (Dr. med. R.___). Die Beschwerdeführerin zeigte sich mit

Eingabe vom 20. April 2016 mit dem E.___ nicht einverstanden

(IV-Nr. 101), woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom

25. April 2016 (IV-Nr. 102) jene vom 20. April 2015 aufhob und

ersetzte. Die Begutachtung erfolge bei der S.___ und nicht beim E.___. Die

Gutachter und Fachdisziplinen wurden indes bestätigt. Trotz der durch die

Beschwerdeführerin am 10. Juni 2016 erhobenen Einwände (IV-Nr. 112),

hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. August 2016 (A.S. [Akten-Seiten]

1 ff.) an der Begutachtung gemäss Mitteilung vom 25. August 2016 fest.

3. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 26. September 2016 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

Die Verfügung der IV-Stelle des

Kantons Solothurn vom 24. August 2016 sei aufzuheben.

Die IV-Stelle Solothurn sei

gerichtlich anzuweisen, von einer Begutachtung bei den von ihr gewählten

Gutachterpersonen der S.___ wegen des geweckten Anscheins der fehlenden

Ergebnisoffenheit resp. der Befangenheit abzusehen und die Begutachtung a)

konsensorientiert unter Berücksichtigung der Gutachtervorschläge der

Versicherten oder b) erneut zufallsbasiert unter Ausschluss der S.___ zu

vergeben.

Das hängige Beschwerdeverfahren

sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des hängigen Schlichtungsverfahrens

vor der kantonalen Informations- und Datenschutzbeauftragten (IDSB) zu

sistieren.

Der vorliegenden Beschwerde sei

die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Es sei eine öffentliche

Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Medienanwesenheit

durchzuführen.

Der Beschwerdeführerin sei für

das vorliegende Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege

und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des

unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

4. Mit Eingabe vom

12. Oktober 2016 (A.S. 23) beantragt die Beschwerdegegnerin sowohl

die Fristerstreckung betreffend den Sistierungsantrag und die Einreichung der

Akten als auch die Abschreibung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung

zufolge Gegenstandslosigkeit. Es sei festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes

wegen aufschiebende Wirkung zukomme.

5. Mit Verfügung vom 14. Oktober

2016 (A.S. 24 f.) entspricht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts

dem Antrag der Beschwerdegegnerin, wonach festzustellen sei, dass der

Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die Erteilung

der aufschiebenden Wirkung somit als gegenstandslos und erledigt abgeschrieben

werden könne. Zudem wird die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum

Sistierungsgesuch und der Akten erstreckt.

6. Die Beschwerdegegnerin reicht

am 21. Oktober 2016 (A.S. 26) die Akten ein.

7. Mit Eingabe vom

26. Oktober 2016 (A.S. 41) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf

Bemerkungen zur Beschwerde und schliesst auf Abweisung derselben. Ebenfalls mit

Eingabe vom 26. Oktober 2016 (A.S. 42 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin

die Abweisung des Sistierungsgesuchs. Ferner reicht sie ihre Stellungnahme zuhanden

der Beauftragten für Information und Datenschutz vom 6. September 2016 zur

Kenntnisnahme ein.

8. Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts weist den Antrag der Beschwerdeführerin um Sistierung des

Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des hängigen

Schlichtungsverfahrens vor der kantonalen Informations- und Datenschutzbeauftragten

(IDSB) mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 (A.S. 45 f.) ab. Der

Beschwerdeführerin wird ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt und Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

9. Am 28. November 2016

(A.S. 47) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote

ein, die mit Verfügung vom 29. November 2016 (A.S. 50) zur Kenntnisnahme

an die Beschwerdegegnerin geht.

10. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beurteilung von

Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung fällt gemäss § 54bis

Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation

(GO, BGS 125.12) in die Präsidialkompetenz. Diese Bestimmung ist am

1.

März 2015 in Kraft getreten und damit im vorliegenden Fall, wo die

angefochtene Verfügung am 24. August 2016 erging, anwendbar. Die

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des

Präsidenten) ist folglich für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig.

2.

Die Beschwerdeführerin

verlangt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6

Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(EMRK, SR 0.101) mit Publikums- und Medienanwesenheit (vgl. E. I. 3

Ziff. 5 hiervor). Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht im vorliegenden Fall indes kein Anspruch,

da es nicht um die Beurteilung von zivilrechtlichen Ansprüchen geht (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2013 vom 8. März 2013 E. 4). Das

Begehren der Beschwerdeführerin ist somit abzuweisen.

3.

Nach der neuen Rechtsprechung

hat die Invalidenversicherung eine Begutachtung nicht mehr durch blosse

Mitteilung, sondern in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen

(BGE 141 V 330 E. 3.2 S. 335, 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256;

Urteile des Bundesgerichts 9C_924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.1,

8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 4.2,8C_767/2013 vom

20.

Februar 2014 E. 5.2; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.1). Auf

die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. August 2016, mit

der die Beschwerdegegnerin sowohl an der polydisziplinären Begutachtung bei der

S.___ als Begutachtungsstelle sowie an den Gutachterpersonen festhält, ist

daher einzutreten, zumal auch die übrigen Voraussetzungen (Einhaltung von Frist

und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts)

erfüllt sind.

4.

In zeitlicher Hinsicht sind

diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen

führenden Sachverhalts gelten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9

E. 1 S. 11 und 109 E. 1, 127 V 466 E. 1 S. 469;

Urteile des Bundesgerichts 9C_704/2012 vom 8. November 2012 E. 2.1,

9C_387/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 3.4.2). Die vorliegend

angefochtene Verfügung erging am 24. August 2016 und betrifft eine noch

durchzuführende Begutachtung. Damit sind die am 24. August 2016 geltenden

Bestimmungen massgebend.

5.

5.1

Das Bundesgericht hat im

Urteil BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 diverse Vorgaben formuliert, welche

bei der Einholung eines Gutachtens zu beachten sind. Inhaltlich hat das

Bundesgericht im erwähnten Entscheid erwogen, mehr als bisher sei das Bestreben

um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen. Es

liege in der beidseitigen Verantwortung von IV-Stelle und versicherter Person,

vermeidbare Verfahrenserweiterungen abzuwenden. Wenn keine Einigung zustande

komme, sei die Anordnung, eine Expertise einzuholen, «in die Form einer

Verfügung zu kleiden» (BGE 141 V 330 E. 3.2 S. 335, 137 V 210

E. 3.4.2.6 S. 256; Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2013 vom

20.

Februar 2014 E. 5.2).

5.2

Am 1. März 2012 ist

Art. 72bis Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,

SR 831.201) in Kraft getreten. Nach dieser Bestimmung haben medizinische

Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen – was vorliegend der Fall ist

– beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das

Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe der

Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2). Im Zusammenhang mit dem

Inkrafttreten dieser neuen Bestimmung hat das Bundesamt für

Sozialversicherungen (BSV) das Vorgehen bei der Erteilung von Begutachtungsaufträgen

ergänzend geregelt. Konkret wurde das Kreisschreiben über das Verfahren in der

Invalidenversicherung (nachfolgend: KSVI) in einigen Punkten angepasst und um

den neuen Anhang V ergänzt (vgl. www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/view/3946/lang:deu/category:34,

gültig ab 1. Januar 2010 [derzeit gültig: Stand 1. Januar 2016]).

Diese Regelung auf Stufe «Kreisschreiben» unterscheidet nun deutlich zwischen

mono- und bidisziplinären Gutachten einerseits und polydisziplinären Expertisen

(definiert durch die Beteiligung von mindestens drei Fachdisziplinen)

andererseits (Rz 2075 ff. KSVI). Es schreibt den IV-Stellen vor, wie sie im

Detail vorzugehen haben (zum Ganzen: Elisabeth Glättli: Das neue

Begutachtungsverfahren in der Invalidenversicherung, in: Jusletter 2. Juli

2012, N 17 ff.).

5.3

Das KSVI, Anhang V, hält in

der Einleitung fest, die IV-Stellen seien ab 1. März 2012 verpflichtet,

alle Aufträge für polydisziplinäre Gutachten über SuisseMED@P zu vergeben. Es

handelt sich dabei um eine webbasierte Plattform, die Aufträge für polydisziplinäre

medizinische Gutachten nach dem Zufallsprinzip vergibt. Ausgenommen von dieser

Vorgabe sind gemäss Rz 2078 KSVI Verlaufsgutachten, bei denen direkt die

vorbefasste Stelle mit dem Gutachten betraut werden kann, vorausgesetzt dieses

ist über die Plattform SwissMED@P vergeben worden. Im Zusammenhang mit der

neuen Regelung schloss das BSV eine neue Vereinbarung für die Durchführung von

polydisziplinären Gutachten durch Gutachterstellen (vgl. dazu Glättli, a.a.O.,

N 15 f.).

Das Kreisschreiben sieht im Weiteren

vor, dass Einwände und Zusatzfragen innert zehn Tagen seit der Mitteilung

einzureichen sind; diese Frist kann auf schriftliches Gesuch hin verlängert

werden (Rz 2081.1 und 2083.2 KSVI). Gegen diese Regelung ist grundsätzlich

nichts einzuwenden, da das Verfahren einfach und rasch bleiben muss (BGE 139 V

349.

E. 5.2.3).

5.4

Die Gutachterwahl bei

polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen hat immer nach dem Zufallsprinzip

zu erfolgen (Art. 72bis Abs. 2 IVV; BGE 138 V 271

E. 1.1 S. 274 f., 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354, 140 V 507

E. 3.1 S. 510). In einem ersten Schritt teilt die IV-Stelle dem

Versicherten mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie

ihm die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär)

sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt (vgl. auch

Rz. 2076 ff. KSVI). In diesem Stadium kann der Versicherte (nicht personenbezogene)

materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang

der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende

Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Schritt teilt die

IV-Stelle dem Versicherten die mittels Zufallszuweisung (durch die vom BSV

entwickelte Vergabeplattform SuisseMED@P, über welche der gesamte Verlauf der

Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird; vgl. SuisseMED@P: Handbuch

für Gutachter- und IV-Stellen = Anhang V KSVI) zugeteilte Gutachterstelle und

die Namen der Sachverständigen inklusive Facharzttitel mit. In der Folge hat

der Versicherte die Möglichkeit, materielle oder formelle personenbezogene

Einwendungen geltend zu machen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2 S. 355 f.).

Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens

fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (BGE

139.

V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). Nur bei stichhaltigen Einwendungen

gegen bezeichnete Sachverständige ist die Zufallszuweisung allenfalls zu wiederholen

bzw. zu modifizieren, indem die Beteiligten beispielsweise übereinkommen, an

der ausgelosten MEDAS festzuhalten, dabei aber eine Arztperson nicht mitwirken

zu lassen. Bei erneuter Nichteinigkeit ist eine Zwischenverfügung zu erlassen.

Auch nach Einführung der Zuweisungsplattform SuisseMED@P haben sich die

Beteiligten mit Einwendungen auseinanderzusetzen, die sich aus dem konkreten Einzelfall

ergeben, insoweit sind Konsensbestrebungen weiterhin nicht hinfällig (BGE 139 V

349.

E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1 S. 354 f., 140 V 507 E. 3.1

S. 510 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_475/2013 vom 6. August 2013

E. 2.1).

6.

Es kann zunächst festgehalten

werden, dass die Beschwerdeführerin die grundsätzliche Notwendigkeit einer

polydisziplinären Begutachtung sowie auch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin

bei der vorliegenden Gutachtensvergabe zu Recht nicht in Frage stellt. Streitig

und zu prüfen ist somit im Folgenden einzig, ob die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 24. August 2016 (A.S. 1 ff.) korrekterweise an der S.___

und an den Gutachterpersonen festhält.

6.1

Rechtsprechungsgemäss kann

sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden

richten; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als

solche, können befangen sein (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227;

Urteile des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 3.3,

9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 E. 2). Soweit sich das Ausstandsbegehren

der Beschwerdeführerin daher gegen die S.___ als Institution richtet (vgl. A.S. 12

unten), ist die Beschwerde abzuweisen. Dieses Begehren wurde vom Bundesgericht

kürzlich gar als querulatorisch qualifiziert (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 E. 2 mit Hinweisen). Daran vermag die

Tatsache, dass in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, «sämtliche

Gutachterpersonen des S.___» seien befangen, nichts zu ändern. Denn damit soll

implizit die Gutachterstelle als solche, unabhängig von den im konkreten

Einzelfall beteiligten Gutachtern, als befangen erklärt werden. Das fragliche

Ausstandsbegehren ist somit von vornherein unzulässig.

6.2

Gemäss Art. 44 ATSG kann

der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts einen «unabhängigen

Sachverständigen» mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen. Dabei gelten

für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe,

wie sie für Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn

Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, Misstrauen in die

Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit zu erwecken (BGE 137 V 210

E. 6.1, 132 V 93 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_726/2012 vom

31.

Oktober 2012 E. 1).

6.3

Das unzulässige

Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin wird in generell-abstrakter Weise vorgebracht,

da sich dieses gegen sämtliche Gutachterpersonen der S.___ richtet (vgl. E. II.

6.1

hiervor). Es sind jedoch in der Beschwerdeschrift keine konkreten Ausstandsbegehren

gegen einzelne der durch die Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen

Gutachterpersonen zu entnehmen. Da der Bezug zum vorliegenden Fall folglich

nicht gegeben ist, ist auf dieses Begehren nicht näher einzugehen. So lässt die

Beschwerdeführerin insbesondere keine Gründe vorbringen, die objektiv den Anschein

der Befangenheit erwecken könnten. Es ist daher nicht ersichtlich und wird

durch die Beschwerdeführerin auch nicht begründet, weshalb die

Gutachterpersonen Dres. med. M.___, N.___, O.___, P.___, Q.___ und R.___ im

vorliegenden Fall nicht als Experten amten könnten. Somit ist nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. August 2016

an diesen festhält.

6.4

Die Beschwerdeführerin lässt weiter

vorbringen, es bestehe auch aufgrund der Schreiben der S.___ vom 5. und

30.

November 2015, welche bereits mit Eingabe vom 10. Juni 2016 eingereicht

worden seien (A.S. 16 f., vgl. auch IV-Nrn. 112 S. 9 ff. und 12

f.), eine Ablehnungsproblematik. Die dortigen Ausführungen seien nicht

geeignet, Vertrauen in dieses Institut und ihre Gutachter zu begründen. Diesbezüglich

kann festgehalten werden, dass die entsprechenden Stellungnahmen der S.___,

welche zum einen an die IV-Stelle des Kantons Zürich und zum anderen an die

IV-Stelle des Kantons Schwyz gerichtet sind, im vorliegenden Fall von

vornherein unerheblich sind. So ist weder einer der auf diesen Schreiben unterzeichnenden

Gutachter (Dres. T.___, U.___, V.___, W.___, X.___, Y.___ und Z.___) für das

vorliegend in Aussicht genommene Gutachten vorgesehen noch richten sich die beiden

Schreiben an die Beschwerdegegnerin. Es fehlt somit auch hier der konkrete Bezug

zum vorliegenden Fall (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober

2016.

9C_540/2016 E. 2.2 f. mit weiteren Hinweisen), weshalb dieses

Vorbringen ebenfalls abzuweisen ist. Daran vermag die weitere Argumentation der

Beschwerdeführerin, wonach der Inhalt der beiden Schreiben für die gesamte

Ärzteschaft und für die S.___ als solche unterzeichnet worden sei (A.S. 17),

nichts zu ändern.

7.

Damit ist die angefochtene

Verfügung vom 24. August 2016 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde

abzuweisen.

8.

8.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2

Die Beschwerdeführerin steht

ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 8

hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Vertreter der Beschwerdeführerin,

Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], hat am 28. November 2016

(A.S. 47 ff.) eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von

insgesamt CHF 2'228.45 geltend macht. Dabei beträgt der Aufwand insgesamt

7,85 Stunden und die Auslagen CHF 100.90. Da jedoch beim Honorar in

mehreren Positionen Kanzleiaufwand aufgeführt wird, der im Stundenansatz des

Anwalts bereits enthalten ist (fünf Kurzbriefe [vom 27. September,

5.

Oktober, 26. Oktober, 2. November und 28. November 2016]

à je 0,17 Stunden), wird dieser nicht gesondert entschädigt. Zudem ist nicht

ersichtlich, inwiefern die Korrespondenz und die Telefonate mit der

Sozialregion [...] (vom 5. September 2016 [2 x 0,08 Std.], vom

27.

September und 5. Oktober 2016 à je 0,17 Std.) erforderlich oder

geboten waren. Diese sind deshalb nicht zu entschädigen. Damit reduziert sich

der Aufwand um 1,35 Stunden auf insgesamt 6,5 Stunden. Der Stundenansatz

beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission

des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006

bzw. § 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif (GebT, BGS 615.11,

in Kraft seit 15. Juli 2016) CHF 180.00. Damit beträgt das Honorar

total CHF 1'170.00. Was die Auslagen von CHF 100.90 anbelangt, so

sind die 75 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5

GebT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. Die

Auslagen reduzieren sich so um CHF 37.50 auf CHF 63.40. Unter Berücksichtigung

der MwSt. von 8 % (CHF 98.65) beträgt die Entschädigung insgesamt

CHF 1'332.05, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

8.3

Vorbehalten bleibt auch der

Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von

CHF 351.05 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 1'332.05), wenn der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch

des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier – mit Blick auf

den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin – nicht von einem Stundenansatz von

CHF 250.00, sondern lediglich von CHF 230.00 (vgl. § 160

Abs. 2 GebT) auszugehen ist, wenn – wie vorliegend der Fall – keine

Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz

vorsieht.

8.4

Da es vorliegend nicht um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,

ist das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. a ATSG – in

Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die

Invaliden-versicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 1'332.05

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im

Umfang von CHF 324.35 (Differenz zum vollen Honorar) während zehn Jahren,

wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Jäggi