VSBES.2016.252
Gutachterstelle
7. Dezember 2016Deutsch20 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 7. Dezember 2016
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch lic.iur.
Claude Wyssmann, Rechtsanwalt und Notar
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Gutachterstelle
(Verfügung vom 24. August 2016)
zieht die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1961 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) meldete sich am 26. Juli 2001 aufgrund einer Operation
am Fussgelenk vom 29. März 2001 und der seit mehreren Jahren bestehenden Rückenschmerzen
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Umschulung
auf eine neue Tätigkeit an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 3).
1.2 Nach Einholen der
medizinischen Akten (IV-Nr. 5) und des Arbeitgeberfragebogens
(IV-Nr. 7) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 19. Dezember 2001 (IV-Nr. 9) Berufsberatung und
Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu. Es wurde sodann bei
der B.___, vom 8. April bis 7. Juli 2002 eine berufliche Abklärung
durchgeführt (IV-Nrn. 11, 17). Für die Dauer dieser Massnahme wurde
der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Mai 2002 ein Taggeld zugesprochen
(IV-Nr. 13). Mit Verfügung vom 1. Juli 2002 sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Beratung und Unterstützung bei der
Stellensuche zu (IV-Nr. 14). Mit Verfügung vom 24. Juli 2002 (IV-Nr. 21)
wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen
(Umschulung) sodann ab, da aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine
beruflichen Massnahmen (Umschulung) durchführbar seien. Am 2. Mai 2003
(IV-Nr. 23) schloss die Beschwerdegegnerin die Stellenvermittlung ab, da
diese momentan nicht erfolgreich durchgeführt werden könne. Mit Verfügung vom
7. Juli 2003 (IV-Nr. 24) wurde das Leistungsbegehren der
Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente aufgrund eines errechneten IV-Grades
von gerundet 4 % abgewiesen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
2. Am 17. Dezember 2012 (IV-Nr. 26)
meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis
auf Komplikationen nach der Operation, Schmerzen, eine daraus entstandene Erschöpfungsdepression
und Probleme im Lendenwirbelbereich erneut zum Leistungsbezug an. Nachdem ihr
die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 19. Dezember 2012
(IV-Nr. 25) zunächst das Nichteintreten in Aussicht stellte, da eine
Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt worden sei, bat
die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2013 (IV-Nr. 30) um ein Gespräch.
Aufgrund der durch die Beschwerdeführerin am 17. Februar 2013 an die Beschwerdegegnerin
übermittelten Arztberichte (IV-Nr. 33), teilte ihr diese am 13. März
2013 (IV-Nr. 35) mit, sie trete auf das neue Leistungsbegehren ein.
2.1 Nach der Durchführung des
Intake-Gesprächs vom 19. März 2013 (IV-Nr. 38) holte die Beschwerdegegnerin
den Arztbericht von Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, vom März 2013 ein
(IV-Nr. 41). Anschliessend übernahm sie eine Frühinterventionsmassnahme in
Form eines Belastbarkeitstrainings bei der D.___, [...], vom 1. Juli bis
4. Oktober 2013 (IV-Nr. 45). Gestützt auf deren Bericht vom
3. Oktober 2013 (IV-Nr. 52), teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2013 (IV-Nr. 50) mit, zur Klärung
ihrer Leistungsansprüche sei eine umfassende polydisziplinäre medizinische
Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie) notwendig.
Mit Abschlussbericht vom 12. November 2013 (IV-Nr. 55) wurde die
berufliche Eingliederung sodann als «nicht eingegliedert» abgeschlossen. Der Beschwerdeführerin
wurde am 19. Dezember 2013 (IV-Nr. 56) mitgeteilt, die Begutachtung
erfolge durch die E.___ und beinhalte folgende Abklärungen: Allgemeine Innere
Medizin (Dr. med. F.___), Psychiatrie und Psychotherapie (Dr. med. G.___),
Rheumatologie (Dr. med. H.___) und Gastroenterologie (Dr. med. I.___). Zu
dem in der Folge vom 15. Mai 2014 (IV-Nr. 59) datierenden Gutachten
des E.___ nahm der RAD (Regionaler Ärztlicher Dienst)-Arzt Dr. med. J.___,
Allgemeine Medizin FMH, am 10. Juni 2014 (IV-Nr. 63) Stellung.
2.2 Die Beschwerdeführerin informierte
die Beschwerdegegnerin am 26. Juni 2014 (IV-Nr. 64) über die Teilnahme
an einer stationären Schmerztherapie in der K.___. Daraufhin holte die
Beschwerdegegnerin sowohl den Arztbericht von Dr. med. C.___ vom
28. August 2014 als auch den Austrittsbericht der K.___ vom
10. September 2014 (IV-Nrn. 66 f.) ein und unterbreitete diese dem
RAD-Arzt Dr. med. J.___. Gestützt auf seine Stellungnahme vom 11. November
2014 (IV-Nr. 69) wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom
11. Dezember 2014 (IV-Nr. 70) die Abweisung ihrer Leistungsbegehren
auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen und Ausrichtung einer IV-Rente
in Aussicht gestellt. Mit diesem Vorbescheid wurde jener vom 19. Dezember
2012 ersetzt. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2015 Einwände
erheben, die sie am 27. Februar 2015 ergänzte (IV-Nrn. 71, 74). Nach
Einholen der medizinischen Berichte (IV-Nrn. 75, 77) und der
Stellungnahmen sowohl der Eingliederungsfachfrau vom 30. Juni 2015
(IV-Nr. 79) als auch des RAD-Arztes Dr. med. J.___ vom
10. August 2015 (IV-Nr. 81), wurde der Beschwerdeführerin am
23. September 2015 (IV-Nr. 82) mitgeteilt, zur Klärung ihrer Leistungsansprüche
sei eine umfassende medizinische Verlaufsbegutachtung (voraussichtlich: Allgemeine
Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Gastroenterologie) im E.___
notwendig. Die Beschwerdeführerin könne zu den Gutachterfragen Zusatzfragen
stellen. Mit der Begutachtung beim E.___ zeigte sich die Beschwerdeführerin am
2. Oktober 2015 (IV-Nr. 84) nicht einverstanden. Sie bezog sich dabei
insbesondere auf das vom 3. September 2015 datierende psychiatrische Gutachten
von Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
Psychoanalytikerin, [...] (IV-Nr. 85).
2.3 Mit Mitteilung vom
23. Dezember 2015 (IV-Nr. 91) ersetzte die Beschwerdegegnerin jene
vom 23. September 2015 und führte aus, zur Klärung der Leistungsansprüche sei
eine umfassende medizinische Untersuchung (voraussichtlich: Allgemeine Innere
Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Gastroenterologie und Kardiologie) notwendig.
Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht werde die Wahl der Gutachterstelle
nach dem Zufallsprinzip erfolgen. Zum Fragenkatalog (IV-Nr. 92) könnten
Zusatzfragen eingereicht werden. Aufgrund der Eingabe der Beschwerdeführerin
vom 21. Januar 2016 (IV-Nr. 93) teilte ihr die Beschwerdegegnerin am
1. Februar 2016 (IV-Nr. 96) unter anderem mit, bei polydisziplinären
Begutachtungen bleibe für Einigungsversuche zwischen der IV-Stelle und der
versicherten Person kein Raum mehr. Die Beschwerdeführerin wurde sodann am
20. April 2016 (IV-Nr. 100) darüber informiert, dass die Begutachtung
bei der E.___ erfolge und folgende Abklärungen beinhalte: Allgemeine Medizin
(Dr. med. M.___), Gastroenterologie (Dr. med. N.___), Kardiologie (Dr. med.
O.___), Psychiatrie (Dr. med. P.___), Rheumatologie (Dr. med. Q.___)
und Dermatologie (Dr. med. R.___). Die Beschwerdeführerin zeigte sich mit
Eingabe vom 20. April 2016 mit dem E.___ nicht einverstanden
(IV-Nr. 101), woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom
25. April 2016 (IV-Nr. 102) jene vom 20. April 2015 aufhob und
ersetzte. Die Begutachtung erfolge bei der S.___ und nicht beim E.___. Die
Gutachter und Fachdisziplinen wurden indes bestätigt. Trotz der durch die
Beschwerdeführerin am 10. Juni 2016 erhobenen Einwände (IV-Nr. 112),
hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. August 2016 (A.S. [Akten-Seiten]
1 ff.) an der Begutachtung gemäss Mitteilung vom 25. August 2016 fest.
3. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 26. September 2016 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
Die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Solothurn vom 24. August 2016 sei aufzuheben.
Die IV-Stelle Solothurn sei
gerichtlich anzuweisen, von einer Begutachtung bei den von ihr gewählten
Gutachterpersonen der S.___ wegen des geweckten Anscheins der fehlenden
Ergebnisoffenheit resp. der Befangenheit abzusehen und die Begutachtung a)
konsensorientiert unter Berücksichtigung der Gutachtervorschläge der
Versicherten oder b) erneut zufallsbasiert unter Ausschluss der S.___ zu
vergeben.
Das hängige Beschwerdeverfahren
sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des hängigen Schlichtungsverfahrens
vor der kantonalen Informations- und Datenschutzbeauftragten (IDSB) zu
sistieren.
Der vorliegenden Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Es sei eine öffentliche
Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Medienanwesenheit
durchzuführen.
Der Beschwerdeführerin sei für
das vorliegende Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege
und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des
unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
4. Mit Eingabe vom
12. Oktober 2016 (A.S. 23) beantragt die Beschwerdegegnerin sowohl
die Fristerstreckung betreffend den Sistierungsantrag und die Einreichung der
Akten als auch die Abschreibung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
zufolge Gegenstandslosigkeit. Es sei festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zukomme.
5. Mit Verfügung vom 14. Oktober
2016 (A.S. 24 f.) entspricht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts
dem Antrag der Beschwerdegegnerin, wonach festzustellen sei, dass der
Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die Erteilung
der aufschiebenden Wirkung somit als gegenstandslos und erledigt abgeschrieben
werden könne. Zudem wird die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum
Sistierungsgesuch und der Akten erstreckt.
6. Die Beschwerdegegnerin reicht
am 21. Oktober 2016 (A.S. 26) die Akten ein.
7. Mit Eingabe vom
26. Oktober 2016 (A.S. 41) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf
Bemerkungen zur Beschwerde und schliesst auf Abweisung derselben. Ebenfalls mit
Eingabe vom 26. Oktober 2016 (A.S. 42 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin
die Abweisung des Sistierungsgesuchs. Ferner reicht sie ihre Stellungnahme zuhanden
der Beauftragten für Information und Datenschutz vom 6. September 2016 zur
Kenntnisnahme ein.
8. Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts weist den Antrag der Beschwerdeführerin um Sistierung des
Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des hängigen
Schlichtungsverfahrens vor der kantonalen Informations- und Datenschutzbeauftragten
(IDSB) mit Verfügung vom 31. Oktober 2016 (A.S. 45 f.) ab. Der
Beschwerdeführerin wird ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
9. Am 28. November 2016
(A.S. 47) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote
ein, die mit Verfügung vom 29. November 2016 (A.S. 50) zur Kenntnisnahme
an die Beschwerdegegnerin geht.
10. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beurteilung von
Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung fällt gemäss § 54bis
Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation
(GO, BGS 125.12) in die Präsidialkompetenz. Diese Bestimmung ist am
1.
März 2015 in Kraft getreten und damit im vorliegenden Fall, wo die
angefochtene Verfügung am 24. August 2016 erging, anwendbar. Die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des
Präsidenten) ist folglich für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig.
2.
Die Beschwerdeführerin
verlangt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6
Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) mit Publikums- und Medienanwesenheit (vgl. E. I. 3
Ziff. 5 hiervor). Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht im vorliegenden Fall indes kein Anspruch,
da es nicht um die Beurteilung von zivilrechtlichen Ansprüchen geht (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2013 vom 8. März 2013 E. 4). Das
Begehren der Beschwerdeführerin ist somit abzuweisen.
3.
Nach der neuen Rechtsprechung
hat die Invalidenversicherung eine Begutachtung nicht mehr durch blosse
Mitteilung, sondern in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen
(BGE 141 V 330 E. 3.2 S. 335, 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256;
Urteile des Bundesgerichts 9C_924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.1,
8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 4.2,8C_767/2013 vom
20.
Februar 2014 E. 5.2; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.1). Auf
die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. August 2016, mit
der die Beschwerdegegnerin sowohl an der polydisziplinären Begutachtung bei der
S.___ als Begutachtungsstelle sowie an den Gutachterpersonen festhält, ist
daher einzutreten, zumal auch die übrigen Voraussetzungen (Einhaltung von Frist
und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts)
erfüllt sind.
4.
In zeitlicher Hinsicht sind
diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts gelten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9
E. 1 S. 11 und 109 E. 1, 127 V 466 E. 1 S. 469;
Urteile des Bundesgerichts 9C_704/2012 vom 8. November 2012 E. 2.1,
9C_387/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 3.4.2). Die vorliegend
angefochtene Verfügung erging am 24. August 2016 und betrifft eine noch
durchzuführende Begutachtung. Damit sind die am 24. August 2016 geltenden
Bestimmungen massgebend.
5.
5.1
Das Bundesgericht hat im
Urteil BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 diverse Vorgaben formuliert, welche
bei der Einholung eines Gutachtens zu beachten sind. Inhaltlich hat das
Bundesgericht im erwähnten Entscheid erwogen, mehr als bisher sei das Bestreben
um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen. Es
liege in der beidseitigen Verantwortung von IV-Stelle und versicherter Person,
vermeidbare Verfahrenserweiterungen abzuwenden. Wenn keine Einigung zustande
komme, sei die Anordnung, eine Expertise einzuholen, «in die Form einer
Verfügung zu kleiden» (BGE 141 V 330 E. 3.2 S. 335, 137 V 210
E. 3.4.2.6 S. 256; Urteil des Bundesgerichts 8C_767/2013 vom
20.
Februar 2014 E. 5.2).
5.2
Am 1. März 2012 ist
Art. 72bis Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) in Kraft getreten. Nach dieser Bestimmung haben medizinische
Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen – was vorliegend der Fall ist
– beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das
Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe der
Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Abs. 2). Im Zusammenhang mit dem
Inkrafttreten dieser neuen Bestimmung hat das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) das Vorgehen bei der Erteilung von Begutachtungsaufträgen
ergänzend geregelt. Konkret wurde das Kreisschreiben über das Verfahren in der
Invalidenversicherung (nachfolgend: KSVI) in einigen Punkten angepasst und um
den neuen Anhang V ergänzt (vgl. www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/view/3946/lang:deu/category:34,
gültig ab 1. Januar 2010 [derzeit gültig: Stand 1. Januar 2016]).
Diese Regelung auf Stufe «Kreisschreiben» unterscheidet nun deutlich zwischen
mono- und bidisziplinären Gutachten einerseits und polydisziplinären Expertisen
(definiert durch die Beteiligung von mindestens drei Fachdisziplinen)
andererseits (Rz 2075 ff. KSVI). Es schreibt den IV-Stellen vor, wie sie im
Detail vorzugehen haben (zum Ganzen: Elisabeth Glättli: Das neue
Begutachtungsverfahren in der Invalidenversicherung, in: Jusletter 2. Juli
2012, N 17 ff.).
5.3
Das KSVI, Anhang V, hält in
der Einleitung fest, die IV-Stellen seien ab 1. März 2012 verpflichtet,
alle Aufträge für polydisziplinäre Gutachten über SuisseMED@P zu vergeben. Es
handelt sich dabei um eine webbasierte Plattform, die Aufträge für polydisziplinäre
medizinische Gutachten nach dem Zufallsprinzip vergibt. Ausgenommen von dieser
Vorgabe sind gemäss Rz 2078 KSVI Verlaufsgutachten, bei denen direkt die
vorbefasste Stelle mit dem Gutachten betraut werden kann, vorausgesetzt dieses
ist über die Plattform SwissMED@P vergeben worden. Im Zusammenhang mit der
neuen Regelung schloss das BSV eine neue Vereinbarung für die Durchführung von
polydisziplinären Gutachten durch Gutachterstellen (vgl. dazu Glättli, a.a.O.,
N 15 f.).
Das Kreisschreiben sieht im Weiteren
vor, dass Einwände und Zusatzfragen innert zehn Tagen seit der Mitteilung
einzureichen sind; diese Frist kann auf schriftliches Gesuch hin verlängert
werden (Rz 2081.1 und 2083.2 KSVI). Gegen diese Regelung ist grundsätzlich
nichts einzuwenden, da das Verfahren einfach und rasch bleiben muss (BGE 139 V
349.
E. 5.2.3).
5.4
Die Gutachterwahl bei
polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen hat immer nach dem Zufallsprinzip
zu erfolgen (Art. 72bis Abs. 2 IVV; BGE 138 V 271
E. 1.1 S. 274 f., 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354, 140 V 507
E. 3.1 S. 510). In einem ersten Schritt teilt die IV-Stelle dem
Versicherten mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie
ihm die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär)
sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt (vgl. auch
Rz. 2076 ff. KSVI). In diesem Stadium kann der Versicherte (nicht personenbezogene)
materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang
der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende
Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Schritt teilt die
IV-Stelle dem Versicherten die mittels Zufallszuweisung (durch die vom BSV
entwickelte Vergabeplattform SuisseMED@P, über welche der gesamte Verlauf der
Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird; vgl. SuisseMED@P: Handbuch
für Gutachter- und IV-Stellen = Anhang V KSVI) zugeteilte Gutachterstelle und
die Namen der Sachverständigen inklusive Facharzttitel mit. In der Folge hat
der Versicherte die Möglichkeit, materielle oder formelle personenbezogene
Einwendungen geltend zu machen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2 S. 355 f.).
Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens
fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (BGE
139.
V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). Nur bei stichhaltigen Einwendungen
gegen bezeichnete Sachverständige ist die Zufallszuweisung allenfalls zu wiederholen
bzw. zu modifizieren, indem die Beteiligten beispielsweise übereinkommen, an
der ausgelosten MEDAS festzuhalten, dabei aber eine Arztperson nicht mitwirken
zu lassen. Bei erneuter Nichteinigkeit ist eine Zwischenverfügung zu erlassen.
Auch nach Einführung der Zuweisungsplattform SuisseMED@P haben sich die
Beteiligten mit Einwendungen auseinanderzusetzen, die sich aus dem konkreten Einzelfall
ergeben, insoweit sind Konsensbestrebungen weiterhin nicht hinfällig (BGE 139 V
349.
E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1 S. 354 f., 140 V 507 E. 3.1
S. 510 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_475/2013 vom 6. August 2013
E. 2.1).
6.
Es kann zunächst festgehalten
werden, dass die Beschwerdeführerin die grundsätzliche Notwendigkeit einer
polydisziplinären Begutachtung sowie auch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin
bei der vorliegenden Gutachtensvergabe zu Recht nicht in Frage stellt. Streitig
und zu prüfen ist somit im Folgenden einzig, ob die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 24. August 2016 (A.S. 1 ff.) korrekterweise an der S.___
und an den Gutachterpersonen festhält.
6.1
Rechtsprechungsgemäss kann
sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden
richten; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als
solche, können befangen sein (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227;
Urteile des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 3.3,
9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 E. 2). Soweit sich das Ausstandsbegehren
der Beschwerdeführerin daher gegen die S.___ als Institution richtet (vgl. A.S. 12
unten), ist die Beschwerde abzuweisen. Dieses Begehren wurde vom Bundesgericht
kürzlich gar als querulatorisch qualifiziert (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 E. 2 mit Hinweisen). Daran vermag die
Tatsache, dass in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, «sämtliche
Gutachterpersonen des S.___» seien befangen, nichts zu ändern. Denn damit soll
implizit die Gutachterstelle als solche, unabhängig von den im konkreten
Einzelfall beteiligten Gutachtern, als befangen erklärt werden. Das fragliche
Ausstandsbegehren ist somit von vornherein unzulässig.
6.2
Gemäss Art. 44 ATSG kann
der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts einen «unabhängigen
Sachverständigen» mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen. Dabei gelten
für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe,
wie sie für Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn
Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, Misstrauen in die
Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit zu erwecken (BGE 137 V 210
E. 6.1, 132 V 93 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_726/2012 vom
31.
Oktober 2012 E. 1).
6.3
Das unzulässige
Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin wird in generell-abstrakter Weise vorgebracht,
da sich dieses gegen sämtliche Gutachterpersonen der S.___ richtet (vgl. E. II.
6.1
hiervor). Es sind jedoch in der Beschwerdeschrift keine konkreten Ausstandsbegehren
gegen einzelne der durch die Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen
Gutachterpersonen zu entnehmen. Da der Bezug zum vorliegenden Fall folglich
nicht gegeben ist, ist auf dieses Begehren nicht näher einzugehen. So lässt die
Beschwerdeführerin insbesondere keine Gründe vorbringen, die objektiv den Anschein
der Befangenheit erwecken könnten. Es ist daher nicht ersichtlich und wird
durch die Beschwerdeführerin auch nicht begründet, weshalb die
Gutachterpersonen Dres. med. M.___, N.___, O.___, P.___, Q.___ und R.___ im
vorliegenden Fall nicht als Experten amten könnten. Somit ist nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. August 2016
an diesen festhält.
6.4
Die Beschwerdeführerin lässt weiter
vorbringen, es bestehe auch aufgrund der Schreiben der S.___ vom 5. und
30.
November 2015, welche bereits mit Eingabe vom 10. Juni 2016 eingereicht
worden seien (A.S. 16 f., vgl. auch IV-Nrn. 112 S. 9 ff. und 12
f.), eine Ablehnungsproblematik. Die dortigen Ausführungen seien nicht
geeignet, Vertrauen in dieses Institut und ihre Gutachter zu begründen. Diesbezüglich
kann festgehalten werden, dass die entsprechenden Stellungnahmen der S.___,
welche zum einen an die IV-Stelle des Kantons Zürich und zum anderen an die
IV-Stelle des Kantons Schwyz gerichtet sind, im vorliegenden Fall von
vornherein unerheblich sind. So ist weder einer der auf diesen Schreiben unterzeichnenden
Gutachter (Dres. T.___, U.___, V.___, W.___, X.___, Y.___ und Z.___) für das
vorliegend in Aussicht genommene Gutachten vorgesehen noch richten sich die beiden
Schreiben an die Beschwerdegegnerin. Es fehlt somit auch hier der konkrete Bezug
zum vorliegenden Fall (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober
2016.
9C_540/2016 E. 2.2 f. mit weiteren Hinweisen), weshalb dieses
Vorbringen ebenfalls abzuweisen ist. Daran vermag die weitere Argumentation der
Beschwerdeführerin, wonach der Inhalt der beiden Schreiben für die gesamte
Ärzteschaft und für die S.___ als solche unterzeichnet worden sei (A.S. 17),
nichts zu ändern.
7.
Damit ist die angefochtene
Verfügung vom 24. August 2016 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde
abzuweisen.
8.
8.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2
Die Beschwerdeführerin steht
ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 8
hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Vertreter der Beschwerdeführerin,
Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], hat am 28. November 2016
(A.S. 47 ff.) eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von
insgesamt CHF 2'228.45 geltend macht. Dabei beträgt der Aufwand insgesamt
7,85 Stunden und die Auslagen CHF 100.90. Da jedoch beim Honorar in
mehreren Positionen Kanzleiaufwand aufgeführt wird, der im Stundenansatz des
Anwalts bereits enthalten ist (fünf Kurzbriefe [vom 27. September,
5.
Oktober, 26. Oktober, 2. November und 28. November 2016]
à je 0,17 Stunden), wird dieser nicht gesondert entschädigt. Zudem ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Korrespondenz und die Telefonate mit der
Sozialregion [...] (vom 5. September 2016 [2 x 0,08 Std.], vom
27.
September und 5. Oktober 2016 à je 0,17 Std.) erforderlich oder
geboten waren. Diese sind deshalb nicht zu entschädigen. Damit reduziert sich
der Aufwand um 1,35 Stunden auf insgesamt 6,5 Stunden. Der Stundenansatz
beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission
des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006
bzw. § 160 Abs. 3 i.V.m. § 161 Gebührentarif (GebT, BGS 615.11,
in Kraft seit 15. Juli 2016) CHF 180.00. Damit beträgt das Honorar
total CHF 1'170.00. Was die Auslagen von CHF 100.90 anbelangt, so
sind die 75 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5
GebT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. Die
Auslagen reduzieren sich so um CHF 37.50 auf CHF 63.40. Unter Berücksichtigung
der MwSt. von 8 % (CHF 98.65) beträgt die Entschädigung insgesamt
CHF 1'332.05, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
8.3
Vorbehalten bleibt auch der
Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von
CHF 351.05 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 1'332.05), wenn der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch
des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier – mit Blick auf
den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin – nicht von einem Stundenansatz von
CHF 250.00, sondern lediglich von CHF 230.00 (vgl. § 160
Abs. 2 GebT) auszugehen ist, wenn – wie vorliegend der Fall – keine
Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz
vorsieht.
8.4
Da es vorliegend nicht um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,
ist das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. a ATSG – in
Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die
Invaliden-versicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 1'332.05
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im
Umfang von CHF 324.35 (Differenz zum vollen Honorar) während zehn Jahren,
wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Jäggi