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Entscheid

VSBES.2016.253

Gutachterstelle

28. November 2016Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Nachdem

ein erstes Leistungsbegehren am 1. Juli 2013 abgewiesen worden war (IV-St.

Beleg Nr. 39), meldete sich die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin)

am 4. Juni 2014 erneut bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn an und

verwies auf ihre beidseitigen Schulter-, Hüft-, Knie- und Gelenkschmerzen (IV-Nr. 63).

1.2 Die

IV-Stelle teilte der Beschwerdeführerin am 19. September 2014 mit (IV-Nr. 84),

dass eine Begutachtung durch die Dres. B.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, und C.___, Facharzt für Rheumaerkrankungen FMH, mit den

beiliegenden Fragekatalogen (IV-Nrn. 82 f.) vorgesehen sei. Die

Beschwerdeführerin lehnte diese beiden Gutachter am 15. Oktober 2014 ab

und verlangte eine polydisziplinäre Begutachtung [bei der Gutachterstelle] D.___

(IV-Nr. 88).

1.3 Da

der RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allg. Medizin FMH, in seiner Stellungnahme

vom 10. November 2014 eine psychiatrische Begutachtung als nicht notwendig

erachtete (IV-Nr. 91), schlug die IV-Stelle der Beschwerdeführerin am

11. November 2014 die Dres. F.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere

Medizin FMH, sowie G.___, Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation FMH,

als Gutachter vor (IV-Nr. 92). Die Beschwerdeführerin stimmte am

2. Dezember 2014 einer Begutachtung durch Dr. med. F.___ zu (IV-Nr. 94).

Dr. med.

F.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2015. Diese verlangte

am 30. Januar 2015 eine neue rheumatologische Begutachtung, da sie Dr. med.

F.___ nunmehr ablehne. Dieser habe sich ihr gegenüber abschätzig geäussert und

sie für arbeitsfähig erklärt, noch bevor er die Akten und Röntgenbilder angesehen

habe (IV-Nr. 97). Auf dieses Ablehnungsbegehren ging die IV-Stelle in

ihrem Schreiben vom 4. Februar 2015 nicht näher ein (IV-Nr. 98). Das

Gutachten von Dr. med. F.___ erging am 30. Juni 2015 (IV-Nr. 108.1);

er diagnostizierte fachspezifisch eine beidseitige Periarthropathia

humeroscapularis calcarea sowie eine rezidivierende Periarthropathia coxae,

ausserdem (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) ein intermittierendes lumbospondylogenes

Syndrom (S. 27 f.).

1.4 In

seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2016 gelangte der RAD-Arzt

Dr. med. E.___ zur Auffassung, es sei auch noch eine psychiatrische

Begutachtung erforderlich (IV-Nr. 123). Die IV-Stelle teilte der

Beschwerdeführerin sodann am 28. Januar 2016 mit, die entsprechende

Begutachtung werde durch Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, mit dem beiliegenden Fragenkatalog durchgeführt (IV-Nrn. 125

f.).

Die

Beschwerdeführerin erklärte am 12. Februar 2016, dass sie Dr. med. H.___

als befangen ablehne und eine monodisziplinäre Begutachtung als nicht ausreichend

ansehe (IV-Nr. 127). Am 15. März 2016 ergänzte sie, dass eine

bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Begutachtung erforderlich sei.

Ausserdem sei noch über das Ausstandsbegehren gegen Dr. med. F.___ zu

entscheiden, und die IV-Stelle habe eine Liste der Gutachten herauszugeben, in

denen Dr. med. H.___ eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 % attestiert

habe (IV-Nr. 129).

1.5 Die

IV-Stelle lehnte die Datenherausgabe am 12. Mai 2016 ab (IV-Nr. 130) und

verfügte am 23. August 2016, dass an der Begutachtung gemäss Mitteilung

vom 28. Januar 2016 festgehalten werde (Aktenseite / A.S. 1

ff.).

2.

2.1 Am

26. September 2016 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben, und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 23. August 2016 sei aufzuheben.

2. a) Es sei die Beschwerdegegnerin

anzuweisen, von einer Begutachtung bei Dr. med. H.___ (Psychiatrie) wegen

des geweckten Anscheins der fehlenden Ergebnisoffenheit resp. Befangenheit

abzusehen.

b) Die Beschwerdegegnerin sei

anzuweisen, die vorgesehene Begutachtung nicht rein monodisziplinär, sondern

bi-disziplinär unter Einbezug der rheumatologischen und psychiatrischen

Fachrichtungen sowie unter Ausschluss der von der Versicherten wegen des

Anscheins der Befangenheit abgelehnten Gutachterpersonen, Dr. med. H.___ (Psychiatrie)

und Dr. med. F.___ (Rheumatologie), in Auftrag zu geben.

Eventualiter: Es sei die Beschwerdegegnerin

anzuweisen, die Begutachtung polydisziplinär in Auftrag zu geben, entweder

konsensorientiert oder mittels Zufallsvergabe.

3. Das

vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor

der Verwaltungsbehörde des Kantons Solothurn nach § 37 lnfoDG/SO (BGS 114.1)

bereits eingeleiteten Verwaltungsverfahrens betreffend Dr. med. H.___ zu

sistieren.

4. Der

vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5. Es

sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit

Publikums- und Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.

6. Der

Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung

unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu gewähren.

7. Die

Beschwerdeführerin sei von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu befreien.

8. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Am 6. Oktober 2016 lässt die

Beschwerdeführerin die superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung beantragen (A.S. 22 f.), dieses Gesuch aber gleichentags wieder

zurückziehen (A.S. 24). Die IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin) begehrt

am 12. Oktober 2016, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung

sei als gegenstandslos abzuschreiben, da diese gar nicht entzogen worden sei

und der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme

(A.S. 25). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts entspricht diesem

Begehren mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 (A.S. 26 f.).

Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege lässt die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2016 zurückziehen

(A.S. 28).

2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet

mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 auf eine Beschwerdeantwort und begehrt

die Abweisung der Beschwerde (A.S. 31). Mit einer weiteren Eingabe vom

gleichen Tag beantragt sie die Abweisung des Sistierungsgesuchs (A.S. 32).

Die

Vizepräsidentin weist den Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin mit Verfügung

vom 4. November 2016 ab (A.S. 35 f.).

2.3 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht zusammen mit seiner Stellungnahme vom

11. November 2016 – worin er den zusätzlichen Beizug eines orthopädischen

Experten verlangt – eine weitere Urkunde sowie seine Kostennote ein (A.S. 38

ff.). Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu am 24. November 2016, indem

sie die Abweisung der Beschwerde, eventualiter die Einholung eines Verlaufsberichts

zur Operation vom 24. Mai 2016 beantragt (A.S. 44 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Bundesgericht hat im

Urteil BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 diverse Vorgaben

formuliert, welche bei der Einholung eines Administrativgutachtens zu beachten

sind. Nach dieser neuen Rechtsprechung hat die Invalidenversicherung eine

ärztliche Begutachtung nicht mehr durch blosse Mitteilung, sondern in Form

einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (E. 3.4.2.6 S. 256).

Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. August 2016 ist daher unter

diesem Blickwinkel einzutreten, zumal auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind.

1.2

Die Beurteilung von

Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung fällt gemäss § 54bis

Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) in die Präsidialkompetenz. Die

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des

Präsidenten) ist folglich für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig.

1.3

Die Beschwerdeführerin

anerkennt, dass eine psychiatrische Abklärung erforderlich ist. Streitig sind

die Person des psychiatrischen Experten, die erneute Durchführung einer

rheumatologischen Begutachtung wegen Befangenheit des eingesetzten Gutachters

sowie die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung.

2.

2.1

Will die IV-Stelle eine

Expertise einholen, so gibt sie dem Versicherten in einem ersten Schritt die

Art der Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die

vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium

kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle

Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art und Umfang der

Begutachtung vorbringen (z.B. unzutreffende Wahl der medizinischen

Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle dem Versicherten

die ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen

den oder die Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit dem jeweiligem

Facharzttitel mit, worauf materielle oder formelle personenbezogene Einwendungen

möglich sind (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 255 f., unter

Hinweis auf Rz 2080 ff. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung

/ KSVI).

Ausserdem kann beanstandet werden, die

bundesrechtlichen Vorgaben bei der Einholung eines Gutachtens seien verletzt

worden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen).

2.2

Polydisziplinäre Gutachten,

d.h. solche mit drei oder mehr Fachdisziplinen, haben bei einer Medizinischen

Abklärungsstelle (MEDAS) zu erfolgen (Art. 72bis Abs. 1

Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201), welche

nach dem Zufallsprinzip bestimmt wird (Abs. 2), d.h. über die webbasierte

Plattform SuisseMED@P (s. KSVI Einleitung zu Anhang V). Dieses

Zuweisungsmodell soll generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens

fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (BGE 139

V 349 E. 5.2.2.1 S. 355).

Die Anforderungen an die medizinische

Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre

MEDAS-Gutachten umschrieben wurden, sind grundsätzlich sinngemäss auf mono- und

bidisziplinäre Expertisen anwendbar. Dies gilt sowohl für die justiziablen

Garantien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) als auch

für die appellativen Teilgehalte des besagten Urteils (BGE 139 V 349

E. 5.4 S. 357). Demgegenüber findet Art. 72bis Abs. 1

IVV auf mono- und bidisziplinäre Gutachten keine Anwendung (BGE 139 V 349

E. 2.2 S. 351). Dort ist vielmehr im Falle von zulässigen formellen

oder materiellen (fachbezogenen) Einwendungen konsensorientiert vorzugehen,

d.h. es hat zwingend ein Einigungsversuch zu erfolgen. Wenn eine Einigung

ausbleibt und die IV-Stelle die Einwände für unbegründet hält, ergeht eine

Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung,

Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen)

und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 S. 356

und E. 5.4 S. 357; Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2013 vom

6.

September 2013 E. 2.3).

3.

3.1

Es existieren keine festen

Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der verschiedenen

Kategorien von Expertisen. Die grosse Vielfalt von Begutachtungssituationen

erfordert Flexibilität. In groben Zügen lassen sich jedoch die jeweiligen

Einsatzbereiche wie folgt umreissen: Die umfassende administrative Erstbegutachtung

wird regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sein; eine

direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise

ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine

oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der

Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten

Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono-

oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation

offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen

weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein noch

darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener

Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden vor allem bei

Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein (BG 139 V 349 E. 3.2

S. 352).

3.2

Die Beschwerdeführerin

verlangt eventualiter eine polydisziplinäre Begutachtung. Sie nennt zwar neben

der Rheumatologie und Psychiatrie keine zusätzlichen Disziplinen, welche sie

als erforderlich ansieht. Entscheidend ist jedoch einerseits, dass die

Beschwerdeführerin noch nie polydisziplinär begutachtet wurde, auch nicht im

Rahmen der Erstanmeldung vom 13. Oktober 2011 (IV-Nr. 7). Andererseits

kann man auf Grund der vorliegenden Akten nicht sagen, dass der internistische

Status gänzlich unauffällig ist. So nennt der Bericht des [Spitals] I.___ vom

24.

März 2015 (IV-Nr. 101) in diesem Bereich folgende Diagnosen

(welche Dr. med. F.___ in seinem Gutachten übernimmt, IV-Nr. 108.1

S. 27 f.):

·

Erhöhung der CK

unklarer Aetiologie, differentialdiagnostisch Statin-Medikation

·

Makrozytose

unklarer Aetiologie, differentialdiagnostisch im Rahmen der Hypercholesterinämie

·

Verdacht auf

familiäre Hypercholesterinämie

·

passager latenter

Eisenmangel

·

chronische

Diarrhoe, differentialdiagnostisch Colon irritabile

·

Thrombophilie

·

Allergie auf

Colchicin

Im letzten aktenkundigen Bericht des I.___

vom 21. Januar 2016 (IV-Nr. 124) werden zwar nur noch die beiden letzten

Diagnosen aufgelistet, ohne dass aber gesagt würde, die anderen Diagnosen

hätten sich erledigt; vielmehr erfolgt die Beurteilung, wonach für angepasste

Arbeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, ausdrücklich aus

rein rheumatologischer Sicht. Hinzu kommt, dass Zweifel bestehen, ob das rheumatologische

Gutachten vom 30. Juni 2015 noch aktuell ist. Die Beschwerdeführerin

unterzog sich nämlich am 24. Mai 2016 (also nach dem rheumatologischen

Gutachten und den Berichten des I.___, aber noch vor der angefochtenen Verfügung)

einer Operation an der rechten Schulter (Beschwerdebeilage 11). Da es hier

um einen wesentlichen Teil des Beschwerdebildes geht, ist es angezeigt, nicht

bloss den Verlaufsbericht des behandelnden Arztes zu edieren (zumal sich dieser

wohl nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äussert),

sondern eine rheumatologische Begutachtung durchzuführen.

Vor diesem Hintergrund ist es für eine

umfassende Sachverhaltsabklärung erforderlich, die Beschwerdeführerin

polydisziplinär begutachten zu lassen, d.h. allgemein-internistisch,

rheumatologisch und psychiatrisch. Der Beizug eines Orthopäden erübrigt sich

dagegen, da Rheumatologen auch über Kenntnisse der Orthopädie verfügen (Urteil

des Bundesgerichts 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 3.4).

3.3

Zusammenfassend wird die Beschwerde

in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die

Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat für die

erforderliche polydisziplinäre Begutachtung im dafür vorgesehenen Verfahren (s.

dazu E. II. 2 hiervor) eine Gutachterstelle zu bestimmen. Ob die von

der Beschwerdegegnerin als Gutachter ausgewählten Dres. F.___ und H.___

befangen sind, muss folglich nicht geprüft werden.

Bei diesem Prozessausgang erübrigt

sich die Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung, wie sie die Beschwerdeführerin

beantragt hat.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang,

d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin

Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu

gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228

E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung

bemisst sich ohne Rücksicht auf den

Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des

Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem

Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2

Kantonaler Gebührentarif / GebT, BGS 615.11).

Die Beschwerdegegnerin macht geltend,

es sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin den Operationsbericht

vom 30. Mai 2016 erst im Beschwerdeverfahren eingereicht habe. Eine

Reduktion der Parteientschädigung ist deswegen jedoch nicht am Platz.

Einerseits ist nicht bekannt, wann der Beschwerdeführerin resp. ihrem Vertreter

der fragliche Bericht zur Verfügung stand. Andererseits erfolgte die Rückweisung

zur polydisziplinären Begutachtung nicht allein wegen dieser Operation, sondern

auch wegen der internistischen Aspekte.

4.2

Die vom Vertreter eingereichte

Kostennote (A.S. 41 f.) weist einen Zeitaufwand von 10,44 Stunden aus. Darin

enthalten ist jedoch auch reiner Kanzleiaufwand,

der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu

vergüten ist. Dies betrifft die

Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung

praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (4 x 0,17 Stunden: 27.

und 30. September, 6. Oktober und 11. November 2016) sowie die

Einreichung der Kostennote (Anteil von 0,25 Stun-den am Gesamtaufwand von 1,5 Stunden

für die Eingabe vom 11. November 2016). Das Telefonat mit Dr. med. J.___

vom 17. August 2016 (0,25 Stunden) ist zu streichen, da es vor der

angefochtenen Verfügung erfolgte und damit nicht zum Beschwerdeverfahren, sondern

zum verwaltungsinternen Verfahren gehört. Der nachprozessuale Aufwand

schliesslich ist angesichts der Gutheissung der Beschwerde von einer Stunde auf

eine halbe Stunde zu kürzen. Anzurechnen

ist folglich ein Aufwand von insgesamt 8,76 Stunden, so dass sich mit dem

beantragten Ansatz von CHF 250.00 eine Entschädigung von CHF 2‘190.00

ergibt.

Was die Auslagen über CHF 70.50

betrifft, so sind die 29 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu

vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GebT) und nicht mit CHF 1.00,

wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf

CHF 56.00. Einschliesslich CHF 179.70

Mehrwertsteuer beläuft sich die Parteientschädigung folglich auf total CHF 2‘425.70.

5.

Da es vorliegend nicht um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,

ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als die Verfügung vom 23. August 2016 aufgehoben und die

Angelegenheit zurück an die IV-Stelle des Kantons Solothurn gewiesen wird,

damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2‘425.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Eingabe der IV-Stelle des Kantons

Solothurn vom 24. November 2016 geht nebst Beilage zur Kenntnisnahme an

den Vertreter der Beschwerdeführerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann