VSBES.2016.253
Gutachterstelle
28. November 2016Deutsch14 min
Source so.ch
Urteil vom 28. November 2016
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch lic.iur. Claude Wyssmann,
Rechtsanwalt und Notar,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Gutachterstelle
(Verfügung vom 23. August 2016)
zieht die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Nachdem
ein erstes Leistungsbegehren am 1. Juli 2013 abgewiesen worden war (IV-St.
Beleg Nr. 39), meldete sich die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin)
am 4. Juni 2014 erneut bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn an und
verwies auf ihre beidseitigen Schulter-, Hüft-, Knie- und Gelenkschmerzen (IV-Nr. 63).
1.2 Die
IV-Stelle teilte der Beschwerdeführerin am 19. September 2014 mit (IV-Nr. 84),
dass eine Begutachtung durch die Dres. B.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, und C.___, Facharzt für Rheumaerkrankungen FMH, mit den
beiliegenden Fragekatalogen (IV-Nrn. 82 f.) vorgesehen sei. Die
Beschwerdeführerin lehnte diese beiden Gutachter am 15. Oktober 2014 ab
und verlangte eine polydisziplinäre Begutachtung [bei der Gutachterstelle] D.___
(IV-Nr. 88).
1.3 Da
der RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allg. Medizin FMH, in seiner Stellungnahme
vom 10. November 2014 eine psychiatrische Begutachtung als nicht notwendig
erachtete (IV-Nr. 91), schlug die IV-Stelle der Beschwerdeführerin am
11. November 2014 die Dres. F.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere
Medizin FMH, sowie G.___, Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation FMH,
als Gutachter vor (IV-Nr. 92). Die Beschwerdeführerin stimmte am
2. Dezember 2014 einer Begutachtung durch Dr. med. F.___ zu (IV-Nr. 94).
Dr. med.
F.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2015. Diese verlangte
am 30. Januar 2015 eine neue rheumatologische Begutachtung, da sie Dr. med.
F.___ nunmehr ablehne. Dieser habe sich ihr gegenüber abschätzig geäussert und
sie für arbeitsfähig erklärt, noch bevor er die Akten und Röntgenbilder angesehen
habe (IV-Nr. 97). Auf dieses Ablehnungsbegehren ging die IV-Stelle in
ihrem Schreiben vom 4. Februar 2015 nicht näher ein (IV-Nr. 98). Das
Gutachten von Dr. med. F.___ erging am 30. Juni 2015 (IV-Nr. 108.1);
er diagnostizierte fachspezifisch eine beidseitige Periarthropathia
humeroscapularis calcarea sowie eine rezidivierende Periarthropathia coxae,
ausserdem (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) ein intermittierendes lumbospondylogenes
Syndrom (S. 27 f.).
1.4 In
seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2016 gelangte der RAD-Arzt
Dr. med. E.___ zur Auffassung, es sei auch noch eine psychiatrische
Begutachtung erforderlich (IV-Nr. 123). Die IV-Stelle teilte der
Beschwerdeführerin sodann am 28. Januar 2016 mit, die entsprechende
Begutachtung werde durch Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, mit dem beiliegenden Fragenkatalog durchgeführt (IV-Nrn. 125
f.).
Die
Beschwerdeführerin erklärte am 12. Februar 2016, dass sie Dr. med. H.___
als befangen ablehne und eine monodisziplinäre Begutachtung als nicht ausreichend
ansehe (IV-Nr. 127). Am 15. März 2016 ergänzte sie, dass eine
bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Begutachtung erforderlich sei.
Ausserdem sei noch über das Ausstandsbegehren gegen Dr. med. F.___ zu
entscheiden, und die IV-Stelle habe eine Liste der Gutachten herauszugeben, in
denen Dr. med. H.___ eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 % attestiert
habe (IV-Nr. 129).
1.5 Die
IV-Stelle lehnte die Datenherausgabe am 12. Mai 2016 ab (IV-Nr. 130) und
verfügte am 23. August 2016, dass an der Begutachtung gemäss Mitteilung
vom 28. Januar 2016 festgehalten werde (Aktenseite / A.S. 1
ff.).
2.
2.1 Am
26. September 2016 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben, und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 23. August 2016 sei aufzuheben.
2. a) Es sei die Beschwerdegegnerin
anzuweisen, von einer Begutachtung bei Dr. med. H.___ (Psychiatrie) wegen
des geweckten Anscheins der fehlenden Ergebnisoffenheit resp. Befangenheit
abzusehen.
b) Die Beschwerdegegnerin sei
anzuweisen, die vorgesehene Begutachtung nicht rein monodisziplinär, sondern
bi-disziplinär unter Einbezug der rheumatologischen und psychiatrischen
Fachrichtungen sowie unter Ausschluss der von der Versicherten wegen des
Anscheins der Befangenheit abgelehnten Gutachterpersonen, Dr. med. H.___ (Psychiatrie)
und Dr. med. F.___ (Rheumatologie), in Auftrag zu geben.
Eventualiter: Es sei die Beschwerdegegnerin
anzuweisen, die Begutachtung polydisziplinär in Auftrag zu geben, entweder
konsensorientiert oder mittels Zufallsvergabe.
3. Das
vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor
der Verwaltungsbehörde des Kantons Solothurn nach § 37 lnfoDG/SO (BGS 114.1)
bereits eingeleiteten Verwaltungsverfahrens betreffend Dr. med. H.___ zu
sistieren.
4. Der
vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5. Es
sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit
Publikums- und Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.
6. Der
Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu gewähren.
7. Die
Beschwerdeführerin sei von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu befreien.
8. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Am 6. Oktober 2016 lässt die
Beschwerdeführerin die superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung beantragen (A.S. 22 f.), dieses Gesuch aber gleichentags wieder
zurückziehen (A.S. 24). Die IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin) begehrt
am 12. Oktober 2016, das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
sei als gegenstandslos abzuschreiben, da diese gar nicht entzogen worden sei
und der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme
(A.S. 25). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts entspricht diesem
Begehren mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 (A.S. 26 f.).
Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege lässt die Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2016 zurückziehen
(A.S. 28).
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet
mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 auf eine Beschwerdeantwort und begehrt
die Abweisung der Beschwerde (A.S. 31). Mit einer weiteren Eingabe vom
gleichen Tag beantragt sie die Abweisung des Sistierungsgesuchs (A.S. 32).
Die
Vizepräsidentin weist den Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 4. November 2016 ab (A.S. 35 f.).
2.3 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht zusammen mit seiner Stellungnahme vom
11. November 2016 – worin er den zusätzlichen Beizug eines orthopädischen
Experten verlangt – eine weitere Urkunde sowie seine Kostennote ein (A.S. 38
ff.). Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu am 24. November 2016, indem
sie die Abweisung der Beschwerde, eventualiter die Einholung eines Verlaufsberichts
zur Operation vom 24. Mai 2016 beantragt (A.S. 44 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Bundesgericht hat im
Urteil BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 diverse Vorgaben
formuliert, welche bei der Einholung eines Administrativgutachtens zu beachten
sind. Nach dieser neuen Rechtsprechung hat die Invalidenversicherung eine
ärztliche Begutachtung nicht mehr durch blosse Mitteilung, sondern in Form
einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen (E. 3.4.2.6 S. 256).
Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. August 2016 ist daher unter
diesem Blickwinkel einzutreten, zumal auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind.
1.2
Die Beurteilung von
Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung fällt gemäss § 54bis
Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) in die Präsidialkompetenz. Die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des
Präsidenten) ist folglich für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig.
1.3
Die Beschwerdeführerin
anerkennt, dass eine psychiatrische Abklärung erforderlich ist. Streitig sind
die Person des psychiatrischen Experten, die erneute Durchführung einer
rheumatologischen Begutachtung wegen Befangenheit des eingesetzten Gutachters
sowie die Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung.
2.
2.1
Will die IV-Stelle eine
Expertise einholen, so gibt sie dem Versicherten in einem ersten Schritt die
Art der Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die
vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium
kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle
Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art und Umfang der
Begutachtung vorbringen (z.B. unzutreffende Wahl der medizinischen
Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle dem Versicherten
die ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen
den oder die Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit dem jeweiligem
Facharzttitel mit, worauf materielle oder formelle personenbezogene Einwendungen
möglich sind (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 255 f., unter
Hinweis auf Rz 2080 ff. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung
/ KSVI).
Ausserdem kann beanstandet werden, die
bundesrechtlichen Vorgaben bei der Einholung eines Gutachtens seien verletzt
worden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen).
2.2
Polydisziplinäre Gutachten,
d.h. solche mit drei oder mehr Fachdisziplinen, haben bei einer Medizinischen
Abklärungsstelle (MEDAS) zu erfolgen (Art. 72bis Abs. 1
Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201), welche
nach dem Zufallsprinzip bestimmt wird (Abs. 2), d.h. über die webbasierte
Plattform SuisseMED@P (s. KSVI Einleitung zu Anhang V). Dieses
Zuweisungsmodell soll generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens
fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (BGE 139
V 349 E. 5.2.2.1 S. 355).
Die Anforderungen an die medizinische
Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210 für polydisziplinäre
MEDAS-Gutachten umschrieben wurden, sind grundsätzlich sinngemäss auf mono- und
bidisziplinäre Expertisen anwendbar. Dies gilt sowohl für die justiziablen
Garantien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) als auch
für die appellativen Teilgehalte des besagten Urteils (BGE 139 V 349
E. 5.4 S. 357). Demgegenüber findet Art. 72bis Abs. 1
IVV auf mono- und bidisziplinäre Gutachten keine Anwendung (BGE 139 V 349
E. 2.2 S. 351). Dort ist vielmehr im Falle von zulässigen formellen
oder materiellen (fachbezogenen) Einwendungen konsensorientiert vorzugehen,
d.h. es hat zwingend ein Einigungsversuch zu erfolgen. Wenn eine Einigung
ausbleibt und die IV-Stelle die Einwände für unbegründet hält, ergeht eine
Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung,
Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen)
und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 S. 356
und E. 5.4 S. 357; Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2013 vom
6.
September 2013 E. 2.3).
3.
3.1
Es existieren keine festen
Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der verschiedenen
Kategorien von Expertisen. Die grosse Vielfalt von Begutachtungssituationen
erfordert Flexibilität. In groben Zügen lassen sich jedoch die jeweiligen
Einsatzbereiche wie folgt umreissen: Die umfassende administrative Erstbegutachtung
wird regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sein; eine
direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise
ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine
oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der
Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten
Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono-
oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation
offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen
weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein noch
darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener
Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden vor allem bei
Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein (BG 139 V 349 E. 3.2
S. 352).
3.2
Die Beschwerdeführerin
verlangt eventualiter eine polydisziplinäre Begutachtung. Sie nennt zwar neben
der Rheumatologie und Psychiatrie keine zusätzlichen Disziplinen, welche sie
als erforderlich ansieht. Entscheidend ist jedoch einerseits, dass die
Beschwerdeführerin noch nie polydisziplinär begutachtet wurde, auch nicht im
Rahmen der Erstanmeldung vom 13. Oktober 2011 (IV-Nr. 7). Andererseits
kann man auf Grund der vorliegenden Akten nicht sagen, dass der internistische
Status gänzlich unauffällig ist. So nennt der Bericht des [Spitals] I.___ vom
24.
März 2015 (IV-Nr. 101) in diesem Bereich folgende Diagnosen
(welche Dr. med. F.___ in seinem Gutachten übernimmt, IV-Nr. 108.1
S. 27 f.):
·
Erhöhung der CK
unklarer Aetiologie, differentialdiagnostisch Statin-Medikation
·
Makrozytose
unklarer Aetiologie, differentialdiagnostisch im Rahmen der Hypercholesterinämie
·
Verdacht auf
familiäre Hypercholesterinämie
·
passager latenter
Eisenmangel
·
chronische
Diarrhoe, differentialdiagnostisch Colon irritabile
·
Thrombophilie
·
Allergie auf
Colchicin
Im letzten aktenkundigen Bericht des I.___
vom 21. Januar 2016 (IV-Nr. 124) werden zwar nur noch die beiden letzten
Diagnosen aufgelistet, ohne dass aber gesagt würde, die anderen Diagnosen
hätten sich erledigt; vielmehr erfolgt die Beurteilung, wonach für angepasste
Arbeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, ausdrücklich aus
rein rheumatologischer Sicht. Hinzu kommt, dass Zweifel bestehen, ob das rheumatologische
Gutachten vom 30. Juni 2015 noch aktuell ist. Die Beschwerdeführerin
unterzog sich nämlich am 24. Mai 2016 (also nach dem rheumatologischen
Gutachten und den Berichten des I.___, aber noch vor der angefochtenen Verfügung)
einer Operation an der rechten Schulter (Beschwerdebeilage 11). Da es hier
um einen wesentlichen Teil des Beschwerdebildes geht, ist es angezeigt, nicht
bloss den Verlaufsbericht des behandelnden Arztes zu edieren (zumal sich dieser
wohl nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äussert),
sondern eine rheumatologische Begutachtung durchzuführen.
Vor diesem Hintergrund ist es für eine
umfassende Sachverhaltsabklärung erforderlich, die Beschwerdeführerin
polydisziplinär begutachten zu lassen, d.h. allgemein-internistisch,
rheumatologisch und psychiatrisch. Der Beizug eines Orthopäden erübrigt sich
dagegen, da Rheumatologen auch über Kenntnisse der Orthopädie verfügen (Urteil
des Bundesgerichts 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 3.4).
3.3
Zusammenfassend wird die Beschwerde
in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die
Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat für die
erforderliche polydisziplinäre Begutachtung im dafür vorgesehenen Verfahren (s.
dazu E. II. 2 hiervor) eine Gutachterstelle zu bestimmen. Ob die von
der Beschwerdegegnerin als Gutachter ausgewählten Dres. F.___ und H.___
befangen sind, muss folglich nicht geprüft werden.
Bei diesem Prozessausgang erübrigt
sich die Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung, wie sie die Beschwerdeführerin
beantragt hat.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang,
d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin
Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu
gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228
E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung
bemisst sich ohne Rücksicht auf den
Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des
Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem
Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2
Kantonaler Gebührentarif / GebT, BGS 615.11).
Die Beschwerdegegnerin macht geltend,
es sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin den Operationsbericht
vom 30. Mai 2016 erst im Beschwerdeverfahren eingereicht habe. Eine
Reduktion der Parteientschädigung ist deswegen jedoch nicht am Platz.
Einerseits ist nicht bekannt, wann der Beschwerdeführerin resp. ihrem Vertreter
der fragliche Bericht zur Verfügung stand. Andererseits erfolgte die Rückweisung
zur polydisziplinären Begutachtung nicht allein wegen dieser Operation, sondern
auch wegen der internistischen Aspekte.
4.2
Die vom Vertreter eingereichte
Kostennote (A.S. 41 f.) weist einen Zeitaufwand von 10,44 Stunden aus. Darin
enthalten ist jedoch auch reiner Kanzleiaufwand,
der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu
vergüten ist. Dies betrifft die
Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung
praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (4 x 0,17 Stunden: 27.
und 30. September, 6. Oktober und 11. November 2016) sowie die
Einreichung der Kostennote (Anteil von 0,25 Stun-den am Gesamtaufwand von 1,5 Stunden
für die Eingabe vom 11. November 2016). Das Telefonat mit Dr. med. J.___
vom 17. August 2016 (0,25 Stunden) ist zu streichen, da es vor der
angefochtenen Verfügung erfolgte und damit nicht zum Beschwerdeverfahren, sondern
zum verwaltungsinternen Verfahren gehört. Der nachprozessuale Aufwand
schliesslich ist angesichts der Gutheissung der Beschwerde von einer Stunde auf
eine halbe Stunde zu kürzen. Anzurechnen
ist folglich ein Aufwand von insgesamt 8,76 Stunden, so dass sich mit dem
beantragten Ansatz von CHF 250.00 eine Entschädigung von CHF 2‘190.00
ergibt.
Was die Auslagen über CHF 70.50
betrifft, so sind die 29 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu
vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GebT) und nicht mit CHF 1.00,
wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf
CHF 56.00. Einschliesslich CHF 179.70
Mehrwertsteuer beläuft sich die Parteientschädigung folglich auf total CHF 2‘425.70.
5.
Da es vorliegend nicht um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,
ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als die Verfügung vom 23. August 2016 aufgehoben und die
Angelegenheit zurück an die IV-Stelle des Kantons Solothurn gewiesen wird,
damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2‘425.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Eingabe der IV-Stelle des Kantons
Solothurn vom 24. November 2016 geht nebst Beilage zur Kenntnisnahme an
den Vertreter der Beschwerdeführerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann