VSBES.2016.254
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
19. Dezember 2016Deutsch53 min
Source so.ch
Versicherungsgericht
Urteil vom 19. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch DAS
Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen
(Verfügung
vom 31. August 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 21. Januar 1997 meldete
sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1971, zum Bezug von Leistungen
der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Bern an (IV-Nr. [Akten
der IV-Stelle] 1.35). Nach durchgeführten Abklärungen richtete die IV-Stelle
des Kantons Bern dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juli 1999 von
Juli 1997 bis Oktober 1998 eine befristete Rente aus (IV-Nr. 3).
Nach weiteren Abklärungen sprach die
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgende Beschwerdegegnerin) dem
Beschwerdeführer mit zwei Verfügungen vom 6. resp. 13. Juli 2000 per
1. November 1998 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze
Invalidenrente zu (IV-Nrn. 25 und 27). Diese wurde in der Folge mit Mitteilungen
vom 10. Januar 2002 und 27. Januar 2004 bestätigt (IV-Nrn. 34 und 50).
1.2 Im Rahmen einer eingliederungsorientierten
Revision holte die Beschwerdegegnerin aktuelle Arztberichte ein und veranlasste
ein bidisziplinäres Gutachten bei den Dres. B.___ und C.___ in den
Fachrichtungen Psychiatrie und Rheumatologie. Gestützt auf das Gutachten vom
31. Dezember 2009 (IV-Nrn. 59.1 und 60.1) hob die Beschwerdegegnerin die
laufende Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 61) mit
Verfügung vom 12. August 2010 revisionsweise auf, da der Invaliditätsgrad nur
noch 7 % betrage (IV-Nr. 68). Die dagegen erhobene Beschwerde (IV-Nr. 71, S. 3)
wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 8. September
2011 (VSBES.2010.244; IV-Nr. 86) ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat
das Bundesgericht mit Urteil vom 4. November 2011 nicht ein (IV-Nr. 91).
2. Am 18. September 2013 meldete
sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung
bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 95). Der behandelte Hausarzt des
Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH,
hielt dazu im Bericht vom 25. August 2013 (IV-Nr. 97, S. 4) fest, das
chronische Rückenleiden des Beschwerdeführers sei progredient, wie das aktuelle
MRT LWS vom 15. Mai 2013 mit neu aufgetretener rechtsbetonter Diskusprotrusion
L5/S1 belege. Die behandelnde Psychiaterin des Beschwerdeführers, Dr. med.
E.___, führte in ihrem Bericht vom 23. Februar 2014 (IV-Nr. 101) aus, beim Beschwerdeführer
bestünden im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Störung, zurzeit
mittelgradig, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Rückzugstendenz
sowie eine Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend ängstlichen Zügen. In der
bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Sodann
veranlasste die Beschwerdegegnerin wiederum ein bidisziplinäres Gutachten bei
den Dres. B.___ und C.___. Diese kamen im Gutachtensbericht vom 17. November
2014 (IV-Nrn. 111.1 und 112.1) zum Schluss, es könne vollumfänglich auf die
Einschätzung der Erstbegutachtung vom 31. Dezember 2009 abgestellt werden.
Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 8. April 2015
(IV-Nr. 120) fest, der Beschwerdeführer habe bei einem errechneten
Invaliditätsgrad von 7 % weiterhin keinen Anspruch auf eine Rente. Dagegen
erhob der Beschwerdeführer am 13. Mai 2015 Einwände (IV-Nr. 124). In der Folge
empfahl Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie FMH, des Regionalen
ärztlichen Dienstes (RAD), es sei ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Dieses
wurde von der Beschwerdegegnerin beim G.___ in den Fachrichtungen Orthopädie,
Neurologie, Psychiatrie sowie Innere Medizin, veranlasst. Im Gutachtensbericht
vom 21. Dezember 2015 (IV-Nr. 143.1) wurde festgehalten, die bisherige
Tätigkeit in der Flachdachisolation sei dem Beschwerdeführer nicht mehr
zumutbar. In einer leidensbedingten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von
80 % entsprechend einem vollen Pensum und einer Minderung der Leistungsfähigkeit
von 20 %.
Gestützt darauf kam die
Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 152) mit Verfügung
vom 31. August 2016 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, der
Beschwerdeführer habe bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 22 %
keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.
3. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 28. September 2016 Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 31. August 2016 sei aufzuheben
und dem Beschwerdeführer sei die gesetzlich geschuldete Leistung auszurichten.
2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Eingabe vom 9. November
2016 (A.S. 15) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer
begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
5. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2.
2.1
Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Verneinung des mit der Neuanmeldung vom 18. September 2013 geltend
gemachten Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente durch die
Verfügung vom 31. August 2016, weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende
Rechtslage zu berücksichtigen ist.
2.2
Seit der ab 1. Januar 2012
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die
zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und
c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt
in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1
ATSG (BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener
rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt
(BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert
werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung
immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine
Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130
V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200 E. 4b).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,
bezogen auf Art. 41 a.F. IVG ). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit
Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat,
so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen,
ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt
die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V
198.
E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung
in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,
beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art.
17.
Abs. 1 ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im
Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der
streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S.
84.
E. 1b).
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
4.2
Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben,
warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (AHI
2001.
S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen
Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003
U 487 S. 345 E. 5.1).
5.
Gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers habe der behandelnde Arzt, Herr Dr. med. D.___, mit Schreiben
vom 31. Januar 2016 entgegen der fachärztlichen Meinung von Dr. med. H.___
der G.___ eingewendet, dass die Verlaufs-MRI-Abklärung vom 23. Oktober 2015 die
Abklärungsbedürfnisse eben nicht hinreichend beantwortet hätten. Weil von einer
radikulären Problematik auszugehen sei, sei diese zu untersuchen. Einzige
bildgebende Untersuchungsmethode sei die Myelographie. Mit Schreiben vom 23.
Mai 2016 habe Herr Dr. med. D.___ auf die Widersprüchlichkeit der
medizinischen Beurteilungen des Gutachters, Herr Dr. med. H.___, und der
Ärztin des Regionalärztlichen Dienstes, Frau Dr. med. F.___, aufmerksam
gemacht. So fehle nach erstgenanntem Arzt ein plausibler Zusammenhang zu einem
radikulären Reizsyndrom L5 rechts entgegen der Beschreibung einer rechtsbetonten
praesacralen Diskusprotrusion und Neuroforamenstenose durch Frau Dr. med. F.___. Vorliegend
werde von Seiten des Beschwerdeführers die Notwendigkeit der Durchführung der
Myelographie durch Herrn Dr. med. D.___ wiederholt dargelegt und von der Beschwerdegegnerin
in widersprüchlicher Weise bestritten. So beurteile Frau Dr. med. F.___
vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) eine rechtsbetonte praesacrale Diskusprotrusion
und Neuroforamenstenose und widerspreche damit dem Gutachter Herrn Dr. med. H.___,
der einen plausiblen Zusammenhang zu einem radikulären Reizsyndrom L5 rechts
nicht sehe. Dieser Widerspruch und vor allem die medizinische Einschätzung von
Frau Dr. med. F.___ würden die vermutete Diagnose von Herrn Dr. med. D.___
bestätigen. Zur genaueren und abschliessenden Abklärung sei aber eine
Myelographie nötig. Mit der Weigerung zur Durchführung einer Myelographie werde
der im Gesetz festgelegte Untersuchungsgrundsatz verletzt. Deswegen gelte es,
besagte medizinische Untersuchung nachzuholen und die neuen Erkenntnisse in der
Beurteilung des Leistungsanspruches des Beschwerdeführers, konkret der Eingliederungsmassnahmen
und des Rentenanspruches, entsprechend zu berücksichtigen.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Untersuchungen der G.___ -Gutachter hätten
ergeben, dass der Beschwerdeführer einer angepassten, leichten und
wechselbelastenden Tätigkeit in einem vollen Pensum nachgehen könne, mit einer
Leistungseinschränkung von 20 %. Die bisherige Tätigkeit als Plattenleger und
Flachdachisolierer sei dauerhaft ungeeignet und nicht mehr zumutbar. Bei der
Berechnung des Invalideneinkommens habe man dem Umstand der behinderungsbedingten
erschwerten Eingliederung Rechnung getragen und einen Abzug von 10 %
vorgenommen. Aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers
seien berufliche Massnahmen nicht indiziert. Zur Indikation bzw.
Nicht-Indikation einer Myelographie hätten die Gutachter der G.___ bereits im
Schreiben vom 23. Februar 2016 Stellung genommen. Wie die RAD-Ärztin (s.
RAD-Stellungnahmen vom 17. Juli 2015) so hätten auch die Gutachter der G.___
die Anfertigung einer lumbalen Funktionsmyelographie mit Hinweis auf die
umfassenden klinisch-funktionellen Abklärungsergebnisse und die Ergebnisse der
MRI-Abklärung der LWS vom 23. Oktober 2015 für nicht indiziert gehalten. Die
Gutachter hätten festgestellt, dass für die diagnostische Formulierung eines
radikulären Reizsyndroms L5 rechts weder klinisch-funktionell noch aufgrund
einer aktuellen bildgebenden Diagnostik (MRI der LWS und der ISG vom 23. Oktober
2015) ein plausibler Zusammenhang bestehe. Der mit Einwandergänzung
eingereichte Ausschnitt einer Dissertation von 2009 zur Wertigkeit der Myelographie
ändere an dieser Einschätzung nichts (RAD Stellungnahme vom 5. Juli 2016).
Betreffend den Einwand, es würden widersprüchliche fachmedizinische Einschätzungen
unter dem Ärzteteam der G.___ bestehen, werde auf die Aktennotiz der
RAD-Ärztin, Frau Dr. med. F.___, Fachärztin Neurologie FMH, vom 25. August
2016.
verwiesen. Daraus gehe hervor, dass ein endgradiger Schmerz in der Lasègue
Prüfung nicht Ausdruck einer Nervenwurzelkompression oder -reizung sei, ferner
radiologische Befunde per se nichts über die Beschwerden geschweige denn über
die Belastbarkeit/Arbeitsfähigkeit aussagen würden, sondern immer nur in
Zusammenhang mit der Anamnese und den klinischen Befunden bewertet werden
dürften. Des Weiteren setze ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art.
8.
Abs. 1 IVG insbesondere auch die subjektive Eingliederungsbereitschaft der
versicherten Person voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_966/2011 vom 4.
Mai 2012 E. 3.2). Im Oktober 2015 habe sich der Beschwerdeführer gegenüber den
Gutachtern des G.___ geäussert, dass er wegen seiner Rückenschmerzen und wegen
seiner psychischen Probleme keine Tätigkeit mehr aufnehmen könne, keine
Möglichkeiten einer Wiedereingliederung sehen würde und sich keine berufliche
Tätigkeit mehr vorstellen könne (s. G.___ -Gutachten, S. 27, 38 und 53).
Bereits in den früheren Akten fänden sich zureichende Hinweise auf eine
subjektive Krankheitsüberzeugung. Im Einwandschreiben vom 19. Mai 2016 werde
nicht dargetan, dass sich an der subjektiven Krankheitsüberzeugung des
Beschwerdeführers in der Zwischenzeit etwas geändert hätte. Nach dem Gesagten
sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die subjektive
Voraussetzung zur Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen - die
Eingliederungsbereitschaft - nicht erfüllt sei. Ein Anspruch auf berufliche
Massnahmen werde deshalb zurzeit verneint.
6.
Streitig und zu prüfen ist,
ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung des Beschwerdeführers
vom 18. September 2013 beantragte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 31.
August 2016 aufgrund eines errechneten IV-Grades von 22 % zu Recht
abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad
erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren
– analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29
S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten
Ablehnungsverfügung – vorliegend am 12. August 2010 – bestanden hat, mit demjenigen
zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 31. August 2016 (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 783/05 vom 18. April 2006
E. 1; BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; AHI 1999
S. 84 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom
4.
Februar 2014 E. 2).
6.1
Im Zeitpunkt der in
Rechtskraft erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 12. August 2010 (IV-Nr.
68) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das bidisziplinäre
Gutachten der Dres. C.___ und B.___ vom 31. Dezember 2009 (IV-Nrn. 59.1 und
60.
), dessen Beweiswert im Urteil des Versicherungsgerichts vom 8. September
2011.
bestätigt wurde (IV-Nr. 86, S. 16 ff.).
Dem Teilgutachten von Dr. med. C.___,
Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 31. Dezember
2009.
(IV-Nr. 59.1) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (S. 10):
1.
Chronisches, sich generalisierendes
Schmerzsyndrom
-
nicht ausreichend
somatisch abstützbar
-
Polyarthralgien
-
diffuse Druckschmerzen
-
multiple Beschwerden mit
Schlafstörungen, Müdigkeit, Schmerzen im Brustkorb und Bauchbereich
2.
Lumbalbetones Panvertebralsyndrom mit
spondylogener Ausstrahlung in die Beine, die Arme und den Kopf
3.
Adipositas (BMI 30)
4.
Nikotinkonsum (ca. 12 pack years)
5.
Anamnestisch Reizmagen-Syndrom
6.
Arterielle Hypertonie
7.
Hämorrhoidenoperation (März 2009)
8.
Integument mit Palmarerythem der Hände
und mit angedeuteten Spider naevi im Bereich des Gesichts und der oberen
Thoraxappertur bei negiertem Alkoholkonsum; Differentialdiagnose: Alkoholkonsum
9.
Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren und mit dysthymer Verstimmung
Während der klinischen Untersuchung
habe eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik eingesetzt, die sich nicht auf
ein bekanntes somatisch-pathologisches Krankheitsbild zurückführen lasse. Vier
von fünf Waddell-Zeichen, als Hinweis auf nicht organisch abstützbare
Beschwerden, seien nachweisbar. Phasenweise habe ein abrupt einsetzender
muskulärer Widerstand ein zunächst harmonisches Bewegungsspiel der Wirbelsäule
blockiert. Teils seien Bewegungen verzögert oder umständlich ausgeführt worden
(S. 10). Der Beschwerdeführer beschreibe die Rückenschmerzen seit Beginn
als permanent bestehend, tagsüber wie nachts. Bei somatisch abstützbaren
Beschwerden müssten indes eindeutig schmerzverstärkende resp. –lindernde Mechanismen
formuliert werden können. Die Rückenschmerzen würden als therapieresistent
beschrieben, unabhängig davon, welche schmerz- und entzündungshemmenden
Medikamente eingenommen würden, und obwohl zwei Operationen erfolgt seien. Die
Schmerzintensität werde auf der visuellen Analog-Skala seit Beginn bei Werten
zwischen 6 und 8 eingestuft. Auch dies weise auf somatisch nicht abstützbare
Beschwerden hin. An den oberen Extremitäten hätten sich kein pathologischer
Befund und keine funktionelle Einschränkung objektivieren lassen. Sämtliche
Gelenke seien aktiv und passiv frei beweglich, ohne Hinweise auf eine
subacromiale Sehneneinklemmungsproblematik oder eine Läsion der
Rotatorenmanschette. Die Röntgenaufnahmen der Schultern würden beidseits
altersentsprechende Normalbefunde dokumentieren (S. 11). Im Bereich der
Wirbelsäule schildere der Beschwerdeführer die Bewegungen aller axialen
Segmente in allen Ebenen als etwa gleich schmerzhaft, unabhängig davon, ob die
Untersuchung in aufrechter, stehender oder sitzender Körperhaltung erfolgt sei,
in der die Bewegungssegmente durch das Körpergewicht belastet würden, oder in
entspannter, liegender Körperhaltung (S. 11 f.). Bei somatisch
abstützbaren Beschwerden wäre zu erwarten, dass die eine oder andere Bewegungsrichtung
eindeutig schmerzhafter geschildert werde. Insofern relativiere sich die
Bedeutung von allenfalls objektivierbaren pathologischen Befunden. Klinisch
lasse sich zervikal und thorakal eine allseits freie Bewegungsamplitude
objektivieren, lumbal eine allseits um ein Drittel eingeschränkte. Die
Palpation der paravertebralen Weichteile der gesamten Wirbelsäule werde – mit
Betonung des zervikalen und lumbalen Bereichs – als schmerzhaft beschrieben,
ohne dass ein korrelierender pathologischer Befund wie eine Myogelose oder ein
Triggerpunkt objektiviert werden könnte. Anamnestisch und klinisch gebe es
keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, einen
symptomatisch engen Spinalkanal, einen Nervendehnungsschmerz oder eine
Irritation resp. Kompression des Gefäss-Nervenbündels, z.B. im Sinne einer
Thoracic-Outlet-Komponente. Vorgängig zur zweiten Rückenoperation vom 17. April
1997.
werde nirgends eine radikuläre Komponente beschrieben, ebenso im
Austrittsbericht. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, wieso der
Hausarzt am 2. Mai 1997 von einem chronischen lumboradikulären Reizsyndrom
spreche. Die eingesehenen „supersensitiven“ Abklärungen wie CT und MRI würden
weder vor noch nach der Operation eine Neuro- oder Myelonkompression
dokumentieren. Die mitgebrachten Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule würden
seit Oktober 1995 keine Arthrosebildung zeigen. Die aktuell angefertigten
Aufnahmen dokumentierten eine seit April 1997 stationäre Situation mit einer
dorsalen Spondylodese von L4/5 ohne Hinweise auf eine Implantatlockerung oder
eine Arthrose. Diese Spondylodese erkläre die um einen Drittel eingeschränkte
Beweglichkeit. Brust- und Halswirbelsäule zeigten radiologisch weitgehend altersentsprechende
Normalbefunde (S. 12). An den unteren Extremitäten seien die Hüftgelenke
beidseits frei beweglich. Die beiden Kniegelenke seien klinisch unauffällig,
ohne Hinweis auf eine Bewegungseinschränkung, ein die Altersnorm
überschreitendes retropatelläres Reiben, ein Meniskuszeichen, einen Gelenkerguss
oder eine Gelenkinstabilität. Die MRI-Aufnahme vom 27. November 2003 zeige
einen altersentsprechend normalen Be-fund, wenn man die epidemiologische
Datenlage von supersensitiven MRI-Abklärungen bei asymptomatischen Probanden
berücksichtige. Dasselbe gelte für die durchgeführten Röntgenaufnahmen.
Allgemeininternistisch sei auf die Adipositas hinzuweisen. Gewichtsreduzierende
Massnahmen seien indiziert und zumutbar. Was den Alkoholkonsum angehe, so liege
der CDT-Wert knapp unterhalb des Graubereichs (S. 13). Ein jeweils kurzzeitig
erhöhter Alkoholkonsum lasse sich nicht ausschliessen. Hinsichtlich der
multiplen Beschwerden in Brustkorb und Bauchraum habe sich kein korrelierender
somatisch-pathologischer Befund ergeben, so dass an funktionelle Beschwerden zu
denken sei. Dasselbe gelte für die Schlafstörungen und die Müdigkeit. Eine
entzündliche Systemaffektion, eine metabolische Störung oder eine paraneoplastische
Komponente liessen sich nicht objektivieren. Insgesamt könnten die geschilderten
Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens partiell auf die objektivierbaren
somatisch-pathologischen Befunde abgestützt werden. In einer derartigen
Situation sei an invaliditätsfremde Gründe, ein Aggravationsverhalten oder eine
psychosomatisch-psychiatrische Affektion zu denken (S. 14). Mit den im
Bericht vom 8. Januar 1997 angegebenen Befunden sei es schwer, für die
zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
zu formulieren (S. 14 f.). Nach dem Eingriff vom 17. April 1997 sei eine
zeitlich begrenzte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Die Befunde gemäss den Berichten
vom 23. Juli 1997 und 1. April 1998 würden in einer angepassten
Verweistätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Die damals
beschriebene Streckhaltung der Brust- und Lendenwirbelsäule könne nicht mehr
bestätigt werden. Hinweise dafür, dass das Osteosynthesematerial die
geschilderten Beschwerden bewirke, gebe es keine; bei einem somatischen Substrat
der Beschwerden müssten schmerzlindernde und –verstärkende Mechanismen
ersichtlich sein (S. 15). Der im Bericht vom 5. Juni 1998 beschriebene
paravertebrale Hartspann der Brust- und Lendenwirbelsäule könne nicht mehr
bestätigt werden. Die damalige Einschätzung, leichte Arbeiten seien zumutbar,
verdiene Zustimmung. Ebenfalls nachvollziehbar sei die Aussage im Bericht vom
13.
Juli 1998, leichte bis mittelschwere Arbeiten seien voll zumutbar. Die
damals verstärkte Brustkyphose lasse sich nicht mehr bestätigen, ebenso die im
Bericht vom 29. April 1999 geschilderte stark eingeschränkte Beweglichkeit. Von
der empfohlenen Metallentfernung verspreche er sich keinen Einfluss auf die
Beschwerden. Auf der MRI-Aufnahme vom 29. April 1999 sei keine Kompression der
Wurzel L5 rechts erkennbar (S. 16). Die am 1. März 2000 attestierte Arbeitsunfähigkeit
könne aus somatischer Sicht nicht bestätigt werden, ebenso wenig diejenige vom
16.
März 2000 (S. 17). Mit den am 20. Mai 2009 beschriebenen Befunden sei
sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zumutbar – zumindest partiell – als auch
eine Verweistätigkeit. Die Rehabilitation nach der Operation vom 17. April 1997
sei bei grosszügiger Betrachtung spätestens Ende August 1997 abgeschlossen
gewesen. Für angepasste Verweistätigkeiten habe ab dann keine Einschränkung
mehr bestanden; die zuletzt ausgeübte Arbeit bei Flachdachabdichtungen und
–sanierungen sei zu max. 50 % resp., nach Durchführung therapeutischer
Massnahmen, zu 60 % zumutbar gewesen (S. 18). Voll zumutbar seien leicht-
bis mittelgradig körperlich belastende Arbeiten mit einem Wechsel zwischen
sitzender, stehender und gehender Körperhaltung. Das Einhalten der
Rückenergonomie sei wünschenswert. Die Limite für repetitiv zu bewegende
Gewichte liege bei 15 bis 20 kg. Ungünstig auf die
Wiedereingliederung könnten sich invaliditätsfremde Faktoren wie die lange
Arbeitsabstinenz, die fehlende Berufsausbildung, das Alter, die ungünstige
Arbeitsmarktsituation sowie möglicherweise die limitierte Motivation auswirken
(S. 19). Der Gesundheitszustand habe sich seit dem Bericht vom 29. April 1999
verbessert. Bereits damals seien Verweistätigkeiten vollumfänglich zumutbar
gewesen (S. 20).
Das Teilgutachten von Dr. med. B.___, Facharzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Dezember 2009 (IV-Nr. 60.1)
diagnostiziert eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (S. 11). Der Beschwerdeführer gebe an, dass es ihm körperlich sehr
schlecht gehe. Seine Rückenschmerzen würden in beide Beine und Kniegelenke ausstrahlen.
Er helfe nicht im Haushalt, verbringe seine Tage mit Spaziergängen sowie vor
dem Fernsehgerät. Ab und zu bekomme er Besuch (S. 7). Was den Psychostatus
angehe, so sei das formale Denken logisch und kohärent. Für inhaltliche
Denkstörungen gebe es keine Hinweise. Intelligenz, Auffassung, Merkfähigkeit
und Konzentration seien während der Untersuchung vollständig in der Norm. Das
Gedächtnis sei intakt. Der Affekt sei meist ausgeglichen, ernst, ruhig, leicht
bedrückt und leicht klagsam, aber gut moduliert; beim Bericht über die
Krankheit der Tochter sei der Beschwerdeführer den Tränen nahe gewesen. Von
Suizidalität distanziere er sich. Für Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen gebe es
keine Hinweise. Mimik, Gestik, Antrieb und Psychomotorik seien normal. Hinweise
auf schmerzbedingte Beeinträchtigungen liessen sich keine objektivieren. Der
Gang sei unauffällig (S. 8). Im SCL-90-R-Test sei die subjektiv empfundene
Beeinträchtigung im Dezember 2009 „ein wenig“ bis «stark» ausgeprägt gewesen.
Der Wert für Somatisierung stehe im Vordergrund; zudem liege ein
ängstlich-depressives Syndrom vor. Im BDI würden 39 von 63 Punkten
erreicht, wobei ab 31 von einem subjektiv als schwer erlebten depressiven
Syndrom gesprochen werde. Diese Ausprägung stehe im Gegensatz zur mittleren
Schwere im SCL-90-R, was als Verdeutlichungstendenz einzuordnen sei (S. 9). Im
MADRS würden 15 Punkte erreicht, wobei der relative Anteil der subjektiv berichteten
Symptome deutlich erhöht sei; ein depressives Syndrom könne so maximal knapp
objektiviert werden. Im SOMS-7T habe der Beschwerdeführer 93 von 192
Punkten erreicht, wobei er als sehr stark ausgeprägt u.a. Rücken- und
Gelenkschmerzen, Schmerzen im Bauch und in der Magengegend sowie Kribbelempfindungen
genannt habe; dies stehe in guter Übereinstimmung zum SCL-90-R (S. 10). Der
Beschwerdeführer bezeichne sich selber als psychisch normal (S. 12). Auf
Grund der körperlichen Schmerzen und der nicht ausreichenden Erklärbarkeit
durch ein organisches Korrelat sei die Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung zu diskutieren (S. 13 f.). Die diagnostischen
Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien insgesamt nicht
ausreichend erfüllt (S. 14). Stattdessen sei von einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auszugehen, mit einer
objektiv höchstens leichten Ausprägung (S. 15). Der Beschwerdeführer klage über
dysthyme Verstimmung, Traurigkeit, Lärmempfindlichkeit sowie schmerzbedingte
Schlafstörungen. Während der Untersuchung hätten keine depressiven Symptome
ausreichend objektiviert werden können. Die Voraussetzungen für eine
eigenständige depressive Episode seien nicht erfüllt. Die geschilderten
Symptome seien in Umfang und Schwere durch die Schmerzstörung hinreichend
erklärbar. Mit einem somatischen Syndrom seien im Übrigen nicht körperliche,
psychosomatische oder ähnliche Befindlichkeitsstörungen gemeint, sondern
Interesse- oder Freudverlust, Früherwachen, Morgentief, deutliche
psychomotorische Hemmung, Agitiertheit, Appetitverlust, Gewichtsverlust und
Libidoverlust (S. 16). Das Vorliegen eines tatsächlichen «somatischen Syndroms»
könnte allenfalls eine besondere Schwere des depressiven Syndroms belegen, da
die damit gemeinten Symptome dem theoretischen Konstrukt einer ehemals «Melancholie»
oder «endogene Depression» genannten Störung zugeordnet würden
(S. 16 f.). Dabei würden jedoch möglichst alle oder zumindest viele
und / oder einzelne aussergewöhnlich schwere Symptome gefordert, um die zusätzliche
Diagnose eines «somatischen Syndroms» stellen zu können. Beim Beschwerdeführer
sei kein solches Syndrom zu erkennen. Rein psychiatrisch betrachtet könne es
folgende Gründe für eine Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung geben:
·
Vorliegen einer
mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere,
Intensität, Ausprägung und Dauer
·
ausgewiesener
sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens
·
verfestigter,
therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer Konfliktbewältigung
(„primärer Krankheitsgewinn“)
Alle drei Kriterien könnten beim
Beschwerdeführer ab 1996 bis heute verneint werden: Eine psychische Komorbidität
fehle, er nehme am sozialen Leben teil, eine psychiatrische Behandlung sei
bisher nicht in Anspruch genommen worden. Die Zumutbarkeit einer
Willensanstrengung zur Schmerzüberwindung sei somit nicht vermindert (S. 17).
Die psychosozialen Faktoren (geringe Ausbildung, Krankheit der Tochter,
Abstinenz vom und Lage auf dem Arbeitsmarkt, langjähriger Rentenbezug, eheliche
Konflikte) und Verdeutlichungstendenzen seien nicht in die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit einbezogen worden. Hinweise auf schwere Defizite auf Grund des
Gesundheitszustandes und / oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung (durch
fehlende krankheitsbedingte Ressourcen und / oder eine fehlende Kapazität zur
Verarbeitung innerpsychischer Konflikte) seien nicht vorhanden. Diese
Einschätzung gelte ab 1996 (S. 18). Die bisherige Tätigkeit könne ganztags
ausgeübt werden (S. 19). Dasselbe gelte für andere Tätigkeiten (S. 21).
6.2
Im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 31. August 2016 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der
medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
6.2.1
Prof. Dr. med. I.___,
Facharzt für Dermatologie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Juni
2012.
(IV-Nr. 115, S. 4) einen Lupus erythematosus tumidus. Zur Sicherung der
Diagnose sei eine Probebiopsie durchgeführt worden, welche diese
Verdachtsdiagnose bestätigt habe.
6.2.2
Im Bericht des J.___ vom 15.
Mai 2013 (IV-Nr. 97, S. 5) wurde festgehalten: «Vergleichend zur Voruntersuchung
vom Juni 2012 neu aufgetretene rechtsbetonte Diskusprotrusion L5/S1 ohne
Verlagerung oder Verdickung der Nervenwurzel S1 rechts. Vorbestehende
Ieichtgradige Einengung des rechtsseitigen Foramens ohne Verdickung der
Nervenwurzel L5 rechts. Im Übrigen unveränderte Befundverhältnisse vergleichend
zur Voruntersuchung.
6.2.3
Dr. med. D.___ hielt in seinem
Arztzeugnis vom 25. August 2013 (IV-Nr. 97, S. 4) fest, das chronische Rückenleiden
sei progredient, wie das aktuelle MRT LWS vom 15. Mai 2013 mit neu
aufgetretener rechtsbetonter Diskusprotrusion L5/S1 belege. Das Gutachten von
Dr. med. C.___ vom 31. Dezember 2009 sei auch in dieser Hinsicht
nicht nachvollziehbar. Die Beurteilung von Dr. med. C.___ sei eine krasse
Fehldiagnose: Bei den Hautveränderungen an der Wange handle es sich um eine
Hautkrankheit (Lupus erythematodus tumidus), welche mit einem Rheumamedikament
behandelt werden müsse (siehe Bericht von Prof. Dr.med. I.___ vom 8. Juni 2012.
Ein Alkoholproblem habe nie bestanden und sei eine unverschämte Unterstellung.
6.2.5
Im Arztbericht vom 8. September
2013.
(IV-Nr. 97) stellte die Psychiaterin Dr. med. E.___ folgende Diagnosen:
- Mittelgradige depressive Episode
aufgrund von vorbestehenden Schmerzen (lCD-10 F32.1)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
mit Rückzugstendenz (lCD-10 F45.4)
- Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend
ängstlichen Zügen (lCD-10 F60.6)
- Lese-und Rechtschreibestörung (lCD-10
F81.0)
- Stottern (lCD-10 F99.0)
Der Beschwerdeführer sei wegen der
Chronifizierung der Schmerzen, der sekundär entstandenen Depression und Zunahme
seiner Ängste bei einer schon früher bestehenden ängstlichen
Persönlichkeitsstörung sowie seinen seit langem bestehenden Behinderungen nicht
in der Lage in der freien Wirtschaft zu arbeiten. Er könne eventuell in einer
geschützten Werkstatt zu 50 % arbeiten.
6.2.6
Im psychiatrischen
Teilgutachten vom 17. November 2014 (IV-Nr. 112.1) stellte Dr. med. B.___
als Diagnose eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (F45.41). Zusammenfassend sei an der Einschätzung gemäss Diskussion im
Gutachten vom 31. Dezember 2009 festzuhalten. Die chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (lCD-10 F45.41) sowie
die dadurch im Fall des Beschwerdeführers erklärbaren objektiv gering
ausgeprägten psychopathologischen Defizite würden aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer
(medizinischer) Sicht weiterhin keine relevante längerfristige
Arbeitsunfähigkeit begründen. Im Fall des Beschwerdeführers seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer
Sicht weiterhin auch keine besonderen Hinweise vorhanden, die schwere Defizite
aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder eine Unzumutbarkeit zu deren
Überwindung begründen könnten (bspw. durch krankheitsbedingt fehlende
Ressourcen und/oder durch eine fehlenden Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer
Konflikte). Eine zur chronischen Schmerzstörung psychisch ausgewiesene erheblich
schwere, ausgeprägte, dauerhafte und intensive Komorbidität sei nicht zu
erkennen (die ängstlich- depressiven Verstimmungen des Beschwerdeführers seien
weit überwiegend Teil des Schmerzerlebens, bzw. Ausdruck psycho-sozialer
Belastungen und eines Rentenwunsches). Ein vollständiger sozialer Rückzug in
allen Belangen des Lebens werde vom Beschwerdeführer selbst postuliert, könne
jedoch weiterhin nicht als tatsächlich angenommen werden (bspw. TV sehen,
spazieren gehen). Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer
innerseelischer Verlauf einer Konfliktbewältigung könne nicht angenommen
werden, weil hierfür weiterhin keine differenzierten nachvollziehbaren
fachärztlichen Angaben vorlägen und diese sich aus den Akten auch nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit herleiten liessen. Es seien vielfältige
(psycho-) soziale Faktoren bekannt, die die Motivation zur Leistungssteigerung
deutlich beeinträchtigen würden. Sie und eine Verdeutlichungstendenz würden
auch weit überwiegend die anlässlich der aktuellen Untersuchung erkennbare
Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit
des Beschwerdeführers erklären.
Im rheumatologischen Teilgutachten von
Dr. med. C.___ vom 17. November 2014 (IV-Nr. 111.1) wurden folgende Diagnosen
gestellt:
Mit langdauernder Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
Lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit
spondylogener Ausstrahlung in die Beine, in die Arme und in den Kopf
-
08/96 perkutane
Laserapplikation des Diskus von LWK4/5
-
17.
April 1997
dorsolaterale semirigide Semidistraktion LWK4/5 beidseits wegen Segmentdegeneration
und persistierenden Schmerzen nach perkutaner Mikrodiskektomie
Ohne Iangdauernde Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren, gemäss psychosomatisch-psychiatrischer
Begutachtung von Dr. med. M. B.___, Bern
2.
Chronisches, generalisiertes
Schmerzsyndrom
-
nicht ausreichend
somatisch abstützbar
-
primäres
Fibromyalgie-Syndrom
-
betont im Bereich der
oberen im Vergleich zur unteren Körperhälfte
-
betont im Bereich der
rechten im Vergleich zur linken Körperhälfte
-
Panalgie
-
diffuse Druckschmerzangabe
-
Polyarthralgien axialer
und peripherer Gelenke
-
multiple Beschwerden wie
Schlafstörungen, Müdigkeit, Schmerzen im Brustkorb und Bauchbereich, Einschlafen
der Hände, Ameisenlaufen der Beine
3.
Übergewicht mit Body-Mass-lndex von
28,85 kg/m2
4.
Nikotinkonsum von circa 17 pack years
5.
Anamnestisch Reizmagen-Syndrom
6.
Arterielle Hypertonie
7.
lntegument mit Palmarerythem der Hände
und mit angedeuteten Spider naevi im Bereich des Gesichtes und der oberen
Thoraxappertur
8.
Anamnestisch Reizmagen-Syndrom
Dr. med. C.___ führte in seiner
Beurteilung aus, bereits in seiner Erstbegutachtung vom 31. Dezember 2009 habe
er auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Schmerzen hingewiesen. An
diesem Aspekt habe sich unterdessen nichts geändert. Der Versicherte
schildere diffuse Druckschmerzen, die 14 der 18 an typischer Lokalisation
gelegenen Fibromyalgie-Triggerpunkt-Zonen umfassen würden. Diese diffuse
Druckschmerzangabe könne vordergründig nicht auf ein bekanntes somatisch pathologisches
Krankheitsbild abgestützt werden, zumal auch kein korrelierender klinischpathologischer
Befund, wie eine Myogelose oder einen Triggerpunkt, objektiviert werden könne.
Bei einer generalisierten Druckschmerzangabe sei immer auch an die Möglichkeit
eines Fibromyalgie-Syndroms zu denken, wobei es gelte, eine primäre von einer
sekundären Form abzugrenzen. Die primären Formen seien im Gegensatz zu den
sekundären Formen zumeist nicht somatisch abstützbar. Zusammen mit den weiter
oben und weiter unten diskutierten Beschwerden sei bei diesem Versicherten ein
primäres Fibromyalgie-Syndrom, gemäss den letztmals 2010 revidierten und
international gültigen ACR-Diagnose-kriterien für ein Fibromyalgie-Syndrom,
möglich, wobei dieses nicht vordergründig auf ein bekanntes somatisch
pathologisches Krankheitsbild abgestützt werden könne. Somit könne anlässlich
dieser aktuellen Begutachtung neu die Diagnose eines primären Fibromyalgie-Syndroms
gestellt werden. In den anlässlich dieser aktuellen Begutachtung ergänzend
durchgeführten Abklärungen habe Dr. med. C.___ keinen Hinweis auf ein
sekundäres Fibromyalgie-Syndrom respektive auf eine Erkrankung aus dem
entzündlichen Bereich oder auf eine Kristallablagerungserkrankung gefunden. Für
ein sekundäres Fibromyalgie-Syndrom qualifiziere sich dieser Versicherte derzeit
auch deshalb nicht, weil dieses zwingend mit eindeutig schmerzverstärkenden
respektive schmerzlindernden Mechanismen verbunden sein müsse und zumeist
entzündlich abstützbare Beschwerden geschildert würden, was bei diesem
Versicherten ebenfalls nicht der Fall sei. Aufgrund der schmerzvermittelnden
Mimik und Gestik, aufgrund dieser diffusen Druckdolenz, aufgrund der vom
Versicherten geschilderten Beschwerden, sowie aufgrund der weiter unten
diskutierten Beschwerden, gehe Dr. med. C.___ insgesamt von vordergründig
nicht somatisch abstützbaren Beschwerden aus. Diesbezüglich verweise er auch
auf das psychosomatisch psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Bern.
Somit sei, auch retrospektiv beurteilt, der Beschwerdeverlauf dieses
Versicherten nachvollziehbar. Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein
somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, wie bereits anlässlich der
Erstbegutachtung vom 31. Dezember 2009 erwähnt, für die früher ausgeübte
berufliche Tätigkeit als Hilfsarbeiter mit unter anderem Flachdachabdichtungen
und -sanierungen weiterhin zu maximal 50 % eingeschränkt. Dieses zumutbare
Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch mit vermindertem Tempo über den
Tag verteilt abgeleistet werden. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis
mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne, aus rein
somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Für eine angepasste Verweistätigkeit könne
Dr. med. C.___ weiterhin, aus rein somatisch rheumatologischer Sicht
beurteilt, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Für die früher
als Hilfsarbeiter ausgeübten beruflichen Tätigkeiten, unter anderem mit der
Flachdachabdichtung und -sanierung, sei auch im optimalen Fall, und nach
Umsetzung der im Gutachten erwähnten beschwerdelindernden respektive
therapeutischen Massnahmen, nicht mehr mit einer relevanten Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Bezüglich der interdisziplinären Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. C.___ aus, für die in der Schweiz früher
ausgeübten beruflichen Tätigkeiten könne vollumfänglich auf die Einschätzung
aus somatisch-rheumatologischer Sicht abgestützt werden. Bezüglich der
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein psychosomatisch-psychiatrischer
Sicht verweise er auf die Begutachtung von Dr. med. B.___, Bern. Die
angepasste Verweistätigkeit für diesen Versicherten liege in einem temperierten
(Raumluft) Raum, beschränke sich auf leicht- bis mittelgradig körperlich
belastende Arbeiten und lasse die Möglichkeit, zwischen sitzender, stehender
und gehender Körperhaltung zu wechseln, zu. Das Einhalten der Rückenergonomie
sei wünschenswert. Diesbezüglich weise er, wie bereits anlässlich seiner
Erstbegutachtung vom 31. Dezember 2009 erwähnt, daraufhin, dass es dem Versicherten
mit seinem derzeitigen Ausmass des Körpergewichtes nicht immer möglich sei, die
Regeln der Rückenergonomie einzuhalten. Die Gewichtslimite für repetitiv zu
bewegende Gewichte betrage 15 - 20 kg.
6.2.7
In seinem Schreiben vom 14. Januar
2015.
(IV-Nr. 115) nahm Dr. med. D.___ zum Teilgutachten von Dr. med. C.___
vom 17. November 2014 Stellung und führte aus, der Beschwerdeführer habe immer
präzise und reproduzierbare Angaben zu seinen Beschwerden gemacht ohne Zeichen
von Aggravation oder gar Simulation. Die im Gutachten erwähnten Waddell-Zeichen
würden nicht näher erIäutert. Seine Diagnose sei ein lumbovertobrales
Schmerzsyndrom mit radikulärem Reizsyndrom L5 rechts. Entgegen Dr. med. C.___
habe Dr. med. D.___ nie auch nur den leisesten Verdacht auf ein Alkoholproblem
eruieren können. Der CDT Wert sei 2009 und jetzt normal. Die Hautveränderungen
im Gesicht entsprächen einem Lupus erythematosus tumidus (vgl. Bericht von
Prof. Dr. med. I.___ vom 8. Juni 2012). Das Kernstück des Gutachtens, die
Beurteilung der Wirbelsäule beginne mit einem Abschnitt, der praktisch wörtlich
vom Gutachter in andern Gutachten verwendet werde. Dies Iasse erhebliche
Zweifel über die Objektivität des vorliegenden Gutachtens aufkommen. Dr. med.
D.___ beantrage eine Neubeurteilung mit Durchführung einer lumbalen Funktionsmyelographie.
6.2.8
In ihrer Stellungnahme vom 17.
Juli 2015 (IV-Nr. 133) hielt Dr. med. F.___ vom RAD fest, das fragliche radikuläre
Reizsyndrom sei nur ein Aspekt der vielfältigen Beschwerden, die der Beschwerdeführer
geltend mache. Die Hauptdiagnose gemäss dem psychiatrischen Gutachter sei eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Der rheumatologische
Gutachter stelle eine primäre Fibromyalgie fest. Diese Beschwerdebilder müssten
heute unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu
den psychosomatischen Leiden beurteilt werden. Es empfehle sich in diesem Fall
eine erneute, polydisziplinäre Begutachtung unter Einbezug der Neurologie, um
auch die Frage der radikulären Symptomatik abschliessend zu klären.
6.2.9
Im Bericht der J.___ vom 23.
Oktober 2015 (IV-Nr. 143.7, S. 2) betreffend MRT LWS und ISG wurde festgehalten:
«Vergleichend zu 2013 unveränderte Befundsverhältnisse mit unveränderter
Darstellung des leicht eingeengten Foramens rechts L5/S1 und der rechtsbetonten
Diskusprotrusion.»
6.2.10
Im Bericht der J.___ vom 23.
Oktober 2015 (IV-Nr. 143.7, S. 1) betreffend Röntgen des Beckens und beider
Kniegelenke wurde ausgeführt: «Fortgeschrittene bilaterale linksbetonte
Koxarthrosen mit Protrusio acetabuli. Ca. 12 mm tiefer stehender Femurkopf
links vergleichend zu rechts. Beginnende degenerative Veränderungen femoropatellär
links und feine ventral medial in den Weichteilen unterhalb der Patella
gelegene Verkalkung links. Im Übrigen regelrechte ossäre Strukturen und
Gelenksverhältnisse der Kniegelenke beidseits.
6.2.11
Im Gutachten des G.___ vom 21.
Dezember 2015 (IV-Nr. 143.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
1.
Coxarthrose links mit klinisch messbar
beeinträchtigter Beweglichkeit und mit deutlichen röntgenpathologischen
Veränderungen (Protrusio acetabuli)
2.
Lumbovertebrales und
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mi/bei
-
Anamnestisch Status nach
perkutaner Mikrodiskektomie 1996 und nach dorsolateraler semirigider Segmentdistraktion
der Etage L4/5 1997
-
Im MRI der LWS und der
ISG vom 23. Oktober 2015 beschriebene rechtsbetonte praesacrale Diskusprotrusion
und Neuroforamenstenose
3.
Retropatellare Gonarthrose links
4.
Lupus erythematodes tumidus (ED 2012)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
5.
Tiefensensibilitätsstörung im Bereich
des rechten Fusses, dd: funktionell
6.
Leichte depressive Episode F33.0
7.
Dysthymia F34.1
8.
Anamnestisch Lese-Rechtschreibschwäche
F81.0
9.
Stottern F98
10.
Verdacht auf ängstlich-vermeidende
Persönlichkeitsakzentuierung Z73
11.
Arterielle Hypertonie
12.
Reflux-Krankheit
13.
Adipositas Grad I (BMI 30 kg/m2)
14.
Verdacht auf COPD bei jahrzehntelangem
Nikotinabusus
15.
Zustand nach Cholezystektomie wegen
Verschlussikterus (2002)
16.
Zustand nach Hämorrhoidal-OP (2009)
17.
Zustand nach Appendektomie
Zur Beurteilung wurde festgehalten,
beim Beschwerdeführer handle es sich um die führende Diagnose einer bisher
nicht diagnostizierten und inzwischen relativ deutlichen Protrusionscoxarthrose
links in Verbindung mit einer mässig intensiv ausgeprägten retropatellaren
Gonarthrose links. Diese Befunde an den lasttragenden Gelenken des linken
Beines seien in der bisherigen Aktenzusammenfassung noch nicht dokumentiert
worden. Retrospektiv sei davon auszugehen, dass sich die relativ deutliche
Coxarthrose links über Jahre in Entwicklung befunden habe. Retrospektiv sei
somit medizinisch-theoretisch festzustellen, dass die
Wiederaufnahme/Fortführung der bisherigen Tätigkeiten als Allrounder auf Baustellen,
Plattenleger und Flachdachisolierer ungeeignet gewesen wäre. Hingegen hätten leidensadaptierte
Tätigkeiten bereits ab 1997 durchgehend zugemutet werden können. Tätigkeiten
welche mit dem Belastungsprofil korrelieren würden, seien aus orthopädischer
Sicht bei einem vollen Pensum mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 %
auf einem 80 %-Niveau zumutbar. Eine um 20 % geminderte
Leistungsfähigkeit gehe zu Lasten von auch in optimal angepassten Tätigkeiten
nicht gänzlich vermeidbaren tieflumbalen Rückenbeschwerden, linksseitigen Hüft-
und linksseitigen Kniegelenkbeschwerden. Beim Versicherten sei ferner mit
Bericht vom 8. Juni 2012 ein Lupus erythematodes tumidis festgehalten worden.
Diese kutane Form des Lupus erythematodes beeinflusse die Arbeitsfähigkeit nur
insofern, dass Tätigkeiten im Freien nicht in Frage kämen. In den
internistischen und neurologischen Abklärungen seien keine weiteren somatischen
Beeinträchtigungen beschrieben worden. Die psychiatrisch formulierten Diagnosen
würden die Arbeitsfähigkeit derzeit nicht beeinträchtigen. Die orthopädisch
beschriebenen Befunde und Diagnosen im Bereich der linken Hüfte, des linken
Kniegelenkes und der LWS beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit dauerhaft. Nicht
mehr möglich seien schwere und statisch belastende Arbeiten, wie z.B. Arbeiten
kniend, hockend, kauernd, gebückt. Arbeiten auf unebenem Gelände, Gerüsten und
Leitern sowie einhergehend mit erhöhten Unfallgefährdungen seien zu meiden. Das
Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg limitiert. Geeignet seien
leichte, überwiegend sitzend und auch wechselbelastend mögliche Tätigkeiten,
möglichst in geschlossenen und heizbaren Räumen. Eine Disposition in freier/nasskalter
Witterung sei zu meiden. Aus psychiatrischer Sicht sei eine berufliche
Tätigkeit, welche von Routinen geprägt sei und mit wenig oder moderatem
Kundenkontakt einhergehe, als geeignet anzusehen. Intensiver Kundenkontakt und
ein hoher Bedarf an Flexibilität seien nicht zu empfehlen.
Bezüglich des retrospektiven Verlaufs
der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit hielten die
Gutachter fest: Der Gesundheitszustand und auch die Arbeitsfähigkeit hätten
sich, verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung 2010, wesentlich
verändert. Retrospektiv müsse davon ausgegangen werden, dass die Diagnose einer
linksseitigen Coxarthrose und retropatellaren Gonarthrose bereits damals zu
stellen gewesen wäre. Durch nicht bekannte Gründe sei die entsprechende
Diagnose erstmals im Rahmen dieser polydisziplinären Abklärung erfolgt. In
einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, welche mit den Kriterien des
Belastungsprofils korreliere, sei die Arbeitsfähigkeit auf einem 80%-Niveau
(volles Pensum, 80 % Leistungsfähigkeit) zumutbar. Die um 20 % geminderte
Leistungsfähigkeit gehe zu Lasten von auch in optimal angepassten Tätigkeiten
nicht gänzlich vermeidbaren Beschwerden im Bereich der linken Hüfte, des linken
Kniegelenkes und der LWS. Aus psychiatrischer Sicht habe innerhalb früherer
mittelgradiger Depressionen eine reduzierte Arbeitsfähigkeit / Leistungsfähigkeit
von ca. 70 % bestanden. Der exakte Zeitverlauf habe sich anamnestisch
nicht nachvollziehen lassen. Ausserhalb mittelgradiger depressiver Phasen
hätten keine Einschränkungen und ein weitestgehend stabiler Verlauf seit 2010
bestanden.
6.2.12
Mit Schreiben vom 31. Januar
2016.
(IV-Nr. 147) nahm Dr. med. D.___ zum Gutachten der G.___ vom 21. Dezember
2015.
Stellung und hielt fest, Dr. med. H.___ habe es in seiner Diagnoseliste
unterlassen, die genaue Wiedergabe des Befundes im MRI vom 23. Oktober
2015.
aufzuführen: Es handle sich um eine Neuroforamenstenose L5/S1 rechts, dem
Durchtritt der Nervenwurzel L5 rechts, welche für die Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers
verantwortlich sei. Bei der Untersuchung von Dr. med. D.___ sei der Lasègue-Test
immer mit einer Schmerzausstrahlung ins Dermatom L5 positiv gewesen, dieser
Befund werde durch einem positiven Slump-Test rechts erhärtet. Ein
neuropathischer Nervenwurzelschmerz könne auch invalidisierend sein. Es brauche
nicht zwingend neurologische Ausfälle. Die Indikation für eine lumbale Myelographie
wäre gegeben um zu beweisen, dass es sich um eine relevante radikuläre und
nicht pseudoradikuläre Schmerzproblematik handle. Eine Wurzeltaschenamputation,
wie sie in der lumbalen Funktionsmyelographie vom 28. Oktober 1999 beschrieben
worden sei, spreche für eine eindeutige radikuläre Problematik.
6.2.13
In der Stellungnahme der G.___
-Gutachter vom 23. Februar 2016 (IV-Nr. 149) wurde ausgeführt, bei der
neurologischen Untersuchung habe sich ein absolut normaler Neurostatus an den
oberen Extremitäten ergeben, an den unteren sei ein Absinken im Halteversuch
erfolgt, jedoch seien Gang und Stand selbständig möglich gewesen trotz den bei
den Spezialgangarten angegebenen Schmerzen auf der rechten Seite. In Bezug auf
den Lasègue sei festzustellen gewesen, dass bei der Prüfung ganz zuletzt ein
gewisser Schmerz angegeben worden sei, dies auf beiden Seiten, wobei jedoch in
einem solchen Fall nicht von einem positiven Lasègue gesprochen werden könne,
allenfalls von einem positiven Lasègue in Endstellung. Entgegen seinen Angaben
habe der Versicherte keine Medikation eingenommen gehabt, Trimipramin und
Duloxetin wirkten beide schmerzmodulierend. Somit könne auch nicht ganz
zwingend von einem behandlungsbedürftigen neuropathischen Nervenwurzelschmerz
gesprochen werden. Wirklich neuropathische Nervenwurzelschmerzen bedürften
immer einer medikamentösen Behandlung.
Sodann wurde aus orthopädischer Sicht
festgehalten, der Hausarzt Dr. med. D.___ begründe seine für die G.___ -Gutachter
nicht nachvollziehbare Diagnose einer Wurzeltaschenamputation L5 rechts - als
Ursache persistierender lumbovertebraler Beschwerden - mit den Befunden einer
16.
Jahre zurückliegenden lumbalen Funktionsmyelographie vom 28. Oktober
1999.
Unter Kenntnis der Anamnese, naturgemäss auch unter Kenntnis und
aktualisierter anamnestischer Befragung der aktuell vorliegenden Beschwerden
des Versicherten hätten die Gutachter den Beschwerdeführer nicht nur
ausführlich und sorgfältig klinisch funktionell orthopädisch traumatologisch,
sondern auch neurologisch gutachterlich untersucht. Sodann könne man die von
Dr. med. D.___ in seinem Schreiben vom 14. Januar 2015 formulierten Diagnosen
nicht nachvollziehen. Für die diagnostische Formulierung eines radikulären
Reizsyndroms L5 rechts bestehe weder klinisch-funktionell noch aufgrund einer
aktuellen bildgebenden Diagnostik (MRI der LWS und der ISG vom 23. Oktober
2015) ein plausibler Zusammenhang. Der Vorschlag einer Neubeurteilung mit
Durchführung einer lumbalen Funktionsmyelographie erscheine indikativ nicht
hinreichend begründet. Entgegen stehe der Aspekt, dass es sich bei einer lumbalen
Funktionsmyelographie um eine invasive Massnahme mit Rückenmarkpunktion und den
nicht sicher auszuschliessenden Risiken handle. Im Übrigen sei die von den G.___
-Gutachtern veranlasste und ausgewertete aktuelle MRI-Abklärung der LWS und der
ISG vom 23. Oktober 2015 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hinreichend.
Dies insbesondere mit einem klinisch-funktionell nicht nachweisbaren radikulären
Reizsyndrom L5. Im Übrigen diene eine kernspintomographische Abklärung zur
bildgebenden Sicherung eines in einem SLUMP-Test sich ergebenden Verdachtes einer
z.B. Diskushernie. Wie bereits erwähnt, sei auch die von den G.___ -Gutachtern
im Rahmen der Begutachtung aktuell veranlasste MRI-Abklärung der LWS insofern
unauffällig gewesen.
6.2.14
In seiner Stellungnahme vom
23.
Mai 2016 (IV-Nr. 155, S. 2) hielt Dr. med. D.___ fest, Dr. med. H.___
schreibe auf Seite 2, dass es weder klinisch-funktionell, noch in der aktuellen
bildgebenden Diagnostik (MRI) einen plausiblen Zusammenhang für ein radikuläres
Reizsyndrom L5 rechts gebe. Dem widerspreche aber seine eigene Kollegin, Frau
Dr. med. K.___, auf Seite 1 und beschreibe dort einen positiven Lasègue in
Endstellung. Im RAD-Bericht von Frau Dr. med. F.___ sei auf Seite 2 im MRI vom
23.
Oktober 2015 eine rechtsbetonte praesacrale Diskusprotrusion und Neuroforamenstenose
beschrieben worden.
6.2.15
In ihrer Aktennotiz vom 25.
August 2016 (IV-Nr. 158) führte Dr. med. F.___ vom RAD aus, ein endgradig
positiver Lasègue sei ein negativer Lasègue. Den korrekten Befund finde man
dann auch im neurologischen Teilgutachten des G.___ auf S. 38:
«Reflexstatus: Alle Reflexe sind symmetrisch auslösbar. Babinski beidseits
negativ. Lasègue beidseits negativ. Auf beiden Seiten werden Schmerzen in
Endstellung angegeben.» Ein endgradiger Schmerz in der Lasègue-Prüfung
(endgradig bedeute da über 60 - 70 Grad Flexion im Hüftgelenk) sei
nicht Ausdruck einer Nervenwurzelkompression oder -reizung. Bei einem
radikulären Reizzustand würden die Schmerzen viel früher auftreten (in der
Regel unter 40 Grad Beugung) und seien typischerweise mit einer Blockierung verbunden.
Die umfangreichen Untersuchungen bei diesem Versicherten hätten weder klinisch
noch in der Bildgebung ein radikuläres Syndrom bestätigen können. Es bleibe nur
noch einmal darauf hinzuweisen, dass radiologische Befunde (in diesem Fall eine
Diskusprotrusion im MRI) per se gar nichts über die Beschwerden, geschweige
denn über die Belastbarkeit/Arbeitsfähigkeit aussagen würden, sondern immer nur
in Zusammenhang mit der Anamnese und den klinischen Befunden bewertet werden
dürften.
7.
7.1
Da sich die Beschwerdegegnerin
in ihrer angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das polydisziplinäre
Gutachten des G.___ vom 21. Dezember 2015 (IV-Nr. 143.1) stützt, ist vorerst
dessen Beweiswert zu prüfen. Grundsätzlich ist diesem Gutachten voller
Beweiswert zuzumessen. So ist dieses für
die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen,
berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Des
Weiteren sind die Schlussfolgerungen der Experten begründet.
Im orthopädischen Teilgutachten
(IV-Nr. 143.2) führt Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie
FMH, überzeugend aus, der pathologische Befund einer frühen und röntgenologisch
relativ fortgeschrittenen Protrusionscoxarthrose mit einer gleichzeitigen
retropatellaren Gonarthrose des linken Beines beeinträchtige naturgemäss die
gesamtstatische Belastbarkeit des Bewegungsapparates in allen Arbeitspositionen
sowie stehend, kniend, hockend, sitzend etc. Rücken-, hüft- und kniebelastende
Zwangshaltungen seien somit nicht mehr zumutbar. Tätigkeiten mit Aufenthalt auf
Gerüsten, Leitern und in sonstigen belastenden Zwangshaltungen, wie sie auf
Baustellen und als Plattenleger nicht vermeidbar seien, könnten dauerhaft nicht
mehr zugemutet werden. Aus orthopädisch-statischer Sicht neigten die hüft- und
knieverursachten Beschwerden der linken unteren Extremität zu einer Überlagerung
und Verschlimmerung der lumbovertebral degenerativ gründenden Beschwerden. Der
Versicherte sei somit nur noch für leichte, statisch schonende,
wechselbelastende Tätigkeiten geeignet. Überwiegend seien diese Tätigkeiten in
sitzender Position sinnvoll. Es sollte die Gelegenheit bestehen, sich nach
eigenem Ermessen bewegen zu können. Die zumutbare Gehstrecke sei mit ca. 1000 m
limitiert.
Sodann legt Dr. med. H.___
nachvollziehbar dar, dass die Diagnose einer bereits fortgeschrittenen
Protrusionscoxarthrose links und einer mässig ausgeprägten retropatellaren Gonarthrose
links in der dokumentierten Vorgeschichte - insbesondere in den Vorgutachten
vom 31. Dezember 2009 und vom 17. November 2014 - noch nicht
offenkundig gewesen sei. Somit seien die Hüft- und Kniebefunde im Rahmen dieses
Gutachtens erstmals diagnostiziert worden. Das Restbelastungsprofll sei somit
weitergehend beeinträchtigt, als dies aus der bisherigen Akte erkennbar sei.
Weiter führt Dr. med. H.___
einleuchtend aus, eine schwere Protrusionscox-arthrose links wie vorliegend
bedürfe einer langjährigen Ätiopathogenese. Mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit sei bei diesem Versicherten bereits zum Zeitpunkt der Geburt
die linksseitige Hüftanatomie pathologisch gewesen. Die stattgehabten Arbeitseinwirkungen
(als Kind Mithilfe auf dem elterlichen Bauernhof im Kosovo und in der Schweiz
als Maurer, Dachdecker, Flachdachisolierer) hätten den Prozess der Entwicklung
der schweren Protusionscoxarthrose massgeblich beschleunigt. Retrospektiv wäre
dieser Versicherte in den erwähnten Tätigkeiten rein hüftbedingt zu keinem
Zeitpunkt 100 % geeignet gewesen. Ein schweres Hüftleiden wie vorliegend
entspreche einer angeborenen Behinderung. Diese sei leider weder diagnostiziert
geschweige behandelt worden.
Bezüglich der von der Vertretung des
Beschwerdeführers verlangten lumbalen Funktionsmyelographie hielt Dr. med.
H.___ sodann einleuchtend fest, dafür bestehe nach
orthopädisch-traumatologischer Interpretation keine hinreichende indikative
Begründung. Sämtliche pathomorphologischen Abklärungsbedürfnisse der LWS würden
durch die klinischen Untersuchungen und durch die veranlasste und
vorbeschriebene Verlaufs-MRI-Abklärung der LWS hinreichend beantwortet, weshalb
auf die Anfertigung verzichtet worden sei.
Im neurologischen Teilgutachten
(IV-Nr. 143.3) wird von Dr. med. K.___, Fachärztin für Neurologie FMH, nachvollziehbar
aufgezeigt, dass die vom Versicherten geäusserten massiven Schmerzen von
neurologischer Seite her nicht erklärt werden könnten, da der Lasègue negativ
sei und offenbar auch keine dauerhafte Einschränkung im Gehen vorhanden sei,
bei normaler Trophik trotz Angabe von Beschwerden und trotz Störung der
Tiefensensibilität. Die angegebene Störung der Tiefensensibilität im Bereiche
des rechten Fusses sei neurologisch nicht erklärbar, es bestünden keine
weiteren peripher neurologischen noch zentralen Störungen. Aller
Wahrscheinlichkeit nach handle es sich dabei um funktionelle Beschwerden. Die
Arbeitsfähigkeit sei von neurologischer Seite her nicht eingeschränkt.
Im psychiatrischen Teilgutachten
(IV-Nr. 143.4) hält Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, fest, beim Versicherten bestehe seit 1996 ein orthopädisch-neurochirurgisches
Krankheitsbild. Seit März 2000 würden durch die behandelnden Ärzte auch eine
psychisch labile Verfassung und erhöhte Ängstlichkeit beschrieben. Im Gutachten
von Dr. med. C.___ und Dr. med. B.___ vom Dezember 2009 seien die
psychiatrischen Diagnosen eines chronischen, nicht ausreichend somatisch
abstützbaren Schmerzsyndroms entsprechend einer chronischen Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren sowie einer dysthymen Verstimmung gestellt
worden. Wie Dr. med. L.___ hierzu aber einleuchtend ausführt, hat die
Schmerzsymptomatik, wie im orthopädischen Teilgutachten aufgezeigt, einen
objektivierbaren organmedizinischen Auslöser, womit das aktuelle klinische Bild
sich umfassend durch organmedizinische Befunde erklären lässt, weshalb die
bisherige Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht aufrechterhalten
werden kann. Im Weiteren kommt Dr. med. L.___ nachvollziehbar zum Schluss,
beim Versicherten bestehe eine depressive Störung, die diagnostisch in zwei
Komponenten zu unterteilen sei: Zum einen bestehe seit über zwei Jahren eine
depressive Verstimmung leichteren Ausmasses, welche als Dysthymia F34.1
einzuordnen sei. Auf diese chronische Symptomatik pfropften sich zum anderen
depressive Phasen auf, aktuell bestehe eine leichte depressive Episode bei
rezidivierender Störung F33.0. Die organmedizinische Erkrankung habe den
Versicherten mit einer für ihn neuen und weitestgehend unberechenbaren
Situation konfrontiert. Sei er bis dato in seiner Persönlichkeitsstruktur gefestigt
und in seinem vertrauten Alltag gut verankert gewesen, habe er diese neue
Situation nicht ausreichend bewältigen können, es hätten sich zunehmend soziale
Ängste und Vermeidungsverhalten eingeschlichen. Es könne anhand einer
einmaligen Begutachtung nur vermutet werden, dass eine ängstlich vermeidende
Persönlichkeitsstruktur vorliege, welcher per se kein Krankheitswert zukomme,
aber seine Fähigkeit zur psychischen Bewältigung der organmedizinischen
Erkrankung beeinträchtige und damit möglicherweise auch den Boden für die
Entstehung der Depression gebildet habe. Hinweise für eine manifeste Persönlichkeitsstörung
hätten sich aktuell nicht ergeben. Das (leichte) Stottern und die anamnestisch
vorbeschriebene Lese-Rechtsschreib-Störung hätten keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten. Da die Depression aktuell als
leichtgradig einzustufen sei, habe diese keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Zudem wäre bei einer regelmässigen Einnahme von 100 mg
Trimipramin und 90 mg Cymbalta ein deutlich höherer Blutspiegel zu
erwarten. Beide Medikamente seien nicht messbar vorhanden, weshalb von einer
eingeschränkten Compliance ausgegangen werden müsse. Im Vorgutachten vom
November 2014 sei zusätzlich als rheumatologische Diagnose eine Fibromyalgie
beschrieben worden. Die Diagnosekriterien der Fibromyalgie würden Überschneidungen
mit denen einer Dysthymia beinhalten (z.B. Schlafstörungen, Störungen des
Antriebs bzw. rasche Erschöpfbarkeit), so dass dies möglicherweise erkläre,
warum keine Dysthymia trotz relevanter Symptome diagnostiziert worden sei.
Im internistischen Teilgutachten
(IV-Nr. 143.5) wird von Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
ausgeführt, auf internistischem Gebiet sei zum einen die arterielle Hypertonie erwähnenswert,
bei der heutigen Untersuchung fänden sich erhöhte Werte, so dass über eine Optimierung
der Therapie nachgedacht werden sollte. Zum anderen bestehe eine
Reflux-Krankheit, die unter der PPI-Therapie dem Versicherten wenig Beschwerden
bereite. Bei jahrzehntelangem Nikotinabusus sei aufgrund der Anamnese das
Vorliegen einer COPD sehr wahrscheinlich. Beim Versicherten sei mit Bericht vom
8.
Juni 2012 ein Lupus erythematodes tumidis festgehalten worden. Diese
kutane Form des Lupus erythematodes beeinflusse die Arbeitsfähigkeit nur
insofern, dass Tätigkeiten im Freien nicht in Frage kämen. Also könne eine
Tätigkeit als Dachdecker und Flachdachisolierer nicht mehr ausgeübt werden.
Gestützt auf seine Abklärungen hält der Gutachter nachvollziehbar fest, aus
internistischer Sicht liege die Arbeitsfähigkeit als Dachdecker und
Flachdachisolierer bei 0 %. In einer angepassten Verweistätigkeit betrage
sie 100 %. Die bei dem Versicherten bestehende arterielle Hypertonie sowie
die Reflux-Ösophagitis und der Verdacht auf eine COPD hätten keinen Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit sowie auf das Belastungsprofil.
7.2
Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass die Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen gelangt
sind, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Gestützt darauf
steht fest, dass seit der letzten abweisenden Rentenverfügung vom 12. August
2010.
aus gesundheitlicher Sicht eine Verschlechterung eingetreten ist und der
Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist.
Zudem ist er in einer angepassten leichten, überwiegend sitzenden und auch
wechselbelastenden Tätigkeit, möglichst in geschlossenen und heizbaren Räumen,
freie und nasskalter Witterung vermeidend, sowie in einer von Routinen geprägten
und mit wenig oder moderatem Kundenkontakt einhergehenden Tätigkeit lediglich
zu 80 % arbeitsfähig.
Die übrigen medizinischen
Stellungnahmen geben keinerlei Anlass, an den Ergeb-nissen des Gutachtens zu
zweifeln. Insbesondere vermögen die Berichte des Hausarztes Dr. med. D.___
den Beweiswert der Beurteilung der G.___ -Gutachter nicht zu entkräften. Die
diesbezüglichen Rügen werden zudem durch die Stellungnahme der G.___ -Gutachter
vom 23. Februar 2016 (IV-Nr. 149; vgl. E. 6.2.13 vorgehend) wie auch die
Argumentation von Dr. med. F.___ vom 25. August 2016 einleuchtend widerlegt:
So sei ein endgradiger Schmerz in der Lasègue Prüfung nicht Ausdruck einer
Nervenwurzelkompression oder -reizung. Bei einem radikulären Reizzustand würden
die Schmerzen viel früher auftreten (in der Regel unter 40 Grad Beugung) und
seien typischerweise mit einer Blockierung verbunden. Die umfangreichen Untersuchungen
bei diesem Versicherten hätten weder klinisch noch in der Bildgebung ein
radikuläres Syndrom bestätigen können. In diesem Zusammenhang ist auf den
Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag hinzuweisen: Die
blosse Berufung auf abweichende Stellungnahmen behandelnder Ärzte ist nicht
geeignet, Zweifel am Beweiswert unabhängiger fachärztlicher Expertisen aufkommen
zu lassen (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 2009,9C_170/2009, Erw.
2.
). Hinzu kommt, dass Dr. med. D.___ auf dem Gebiet der Orthopädie die Spezialkenntnisse
fehlen, seine Stellungnahme also auch aus diesem Grund weniger Gewicht als ein
fachärztliches Gutachten besitzt (s. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 14.
Juli 2009,9C_323/2009, E. 4.3.1). Des Weiteren ist ergänzend auf die
Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb
den Berichten von Dr. med. D.___ auch deswegen vergleichsweise geringerer
Beweiswert zuzumessen ist. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen
vermögen am Beweiswert des Gutachtens nicht zu ändern. So legen die G.___ -Gutachter
überzeugend dar, weshalb ihrer Meinung nach für die verlangte lumbalen
Funktionsmyelographie keine hinreichende Indikation bestehe. So würden
sämtliche pathomorphologischen Abklärungsbedürfnisse der LWS durch die
klinischen Untersuchungen und durch die veranlasste und Verlaufs-MRI-Abklärung
der LWS hinreichend beantwortet. Letztlich ist es Sache der medizinischen
Gutachter über allfällige Indikationen weitergehender Untersuchungen zu
befinden, falls sie der Ansicht wären, solche seien zur Beurteilung des
Sachverhaltes notwendig.
8.
8.1
Die im angefochtenen Entscheid
vorgenommene Invaliditätsbemessung ist unbestritten geblieben. So ist die
Vorinstanz für die Festsetzung des Valideneinkommens grundsätzlich zu Recht vom
zuletzt erzielten Verdienst des Beschwerdeführers ausgegangen. Da im
Gesundheitsfall erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit weitergeführt worden
wäre, ist in der Regel an den letzten Lohn anzuknüpfen, den die versicherte Person
vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1). Dies
ist auch hier der Fall, verlor der Beschwerdeführer seine Stelle doch krankheitshalber.
Gemäss Arbeitgeberbericht (IV-Nr. 1.13, S. 2 Ziff. 16) hätte er im Jahr 1997
CHF 50‘700.00 verdient. Dieses Einkommen ist an die Nominallohnentwicklung für
Arbeitnehmer im Baugewerbe per 2014 anzupassen, woraus CHF 61‘694.00 resultieren
(vgl. Berechnung in der Verfügung der IV-Stelle vom 31. August 2016).
Da der Beschwerdeführer zudem keine
zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, hat die Beschwerdegegnerin für die
Bestimmung des Invalideneinkommens zu Recht einen Tabellenlohn der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2014) herangezogen, die Wochenstunden
aufgerechnet und dieses Einkommen an die Teuerung angepasst. Hierbei hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Totalwert Niveau 1 abgestellt. Wie das Bundesgericht hierzu
festgehalten hat, kann der Beizug des Tabellenlohnes eines einzelnen Sektors
oder gar einer bestimmten Branche zwar praxisgemäss ausnahmsweise
gerechtfertigt sein, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung
der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen,
die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig
gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage
kommt (Urteil 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3;
Urteil 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 133 V
545, aber in: SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63). Im vorliegenden Fall kann aber nicht
gesagt werden, dass für den Beschwerdeführer eine Arbeit in anderen Bereichen
als im Baugewerbe kaum in Frage komme, zumal er im Bereich des Baugewerbes
keine spezifische Ausbildung vorzuweisen hat. Damit ist es im vorliegenden Fall
gerechtfertigt, wie im angefochtenen Entscheid auf den Totalwert Niveau 1, 2014,
TA1_Tirage_skill_level, Total Niveau 1, Männer abzustellen: CHF 5‘312.00 x
12, Aufrechnung Wochenstunden (:40 x 41.7) = CHF 66‘453.10, was bei einer
Arbeitsfähigkeit von 80 % ein Invalideneinkommen von CHF 53‘162.50 ergibt.
8.2
Wird das Invalideneinkommen
auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.
leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die
versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht
übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im
Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen
eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte
(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel Beschäftigungsgrad
im Besonderen wird bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch
teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug anerkannt. Damit soll dem Umstand
Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit
vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit. Gerade in
einfachen und repetitiven Tätigkeiten sind Männer mit Teilzeitpensen – im
Gegensatz zu Frauen – schlechter entlöhnt als im Durchschnitt aller Beschäftigungsgrade
inklusive Vollzeit, nämlich um rund 9 % bei Teilzeit zwischen 50 und 74 %.
Bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig
sein können, hat die Rechtsprechung einen Abzug von 10 % anerkannt (vgl.
Hans-Jakob Mosimann, in: Steiger-Sackmann / Mosimann, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Recht der Sozialen Sicherheit, Zürich 2014, Rz. 22.67, mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_382/2012 vom 25. Juni 2012 E. 3.2.2,
mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2011 vom 23. Januar 2012 E.
4.2
; Urteil des Bundesgerichts 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.1.1,
mit Hinweisen).
Die Höhe des leidensbedingten Abzugs
ist eine typische Ermessensfrage. Bei deren Überprüfung im Rahmen der
Angemessenheitskontrolle geht es darum, ob der zu überprüfende Entscheid, den
die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen
Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht
zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht
sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können,
welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen
(BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 ff., 126 V 75 E. 6 S. 81).
8.2.1
Der Beschwerdeführer ist nur
noch zu 80 % arbeitsfähig und vermag eine angepasste leichte, überwiegend
sitzende und auch wechselbelastende Tätigkeit, möglichst in geschlossenen und
heizbaren Räumen, freie und nasskalter Witterung vermeidend, sowie eine von
Routinen geprägte und mit wenig oder moderatem Kundenkontakt einhergehende
Tätigkeit verrichten. Vor diesem Hintergrund erweist sich der von der
Beschwerdegegnerin vorgenommene leidensbedingte Abzug von 10 % als angemessen.
Dagegen besteht für einen weiteren Abzug aufgrund von Alter und Nationalität
kein Raum. Namentlich ist der Beschwerdeführer schon vor Jahren in der Schweiz eingebürgert
worden, so dass allfällige schlechtere Verdienstaussichten für Ausländer von
vornherein keine Rolle spielen. Ebenfalls keinen Abzugsgrund stellt der Umstand
dar, dass der Beschwerdeführer nur zu 80 % leistungsfähig ist, da dies
gemäss G.___ -Gutachten bei einem vollen Pensum umsetzbar ist.
Unter Berücksichtigung des
leidensbedingten Abzugs von 10 % ergibt sich schliesslich ein Invalideneinkommen
von CHF 47‘846.25 und ein Invaliditätsgrad von 22 %, womit der
Rentenanspruch zu verneinen ist.
9.
Angesichts eines
Invaliditätsgrades von 22 % hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch
auf Massnahmen zur beruflichen Eingliederung.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte
Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
-
diese notwendig und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
-
die Voraussetzungen für
den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen
beruflicher Art sind in den Art. 15 - 18d IVG geregelt. So können
Berufsberatung, eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine
Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung
für Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne Massnahme
unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die sich aus
der jeweiligen Bestimmung ergeben.
Arbeitsunfähige Versicherte, welche
eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf
aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und
begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.
Wie aus dem G.___ -Gutachten
hervorgeht, hat der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern erklärt, er könne
wegen seiner Rückenbeschwerden einerseits und wegen seiner psychiatrischen
Probleme auch keine angepasste Tätigkeit aufnehmen (vgl. S. 27 des
Gutachtens). Damit fehlt es derzeit an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit
des Beschwerdeführers. Es steht dem Beschwerdeführer aber offen, sich bei der
Beschwerdegegnerin zur Durchführung der beruflichen Massnahmen zu melden, sobald
er bereit ist, das gutachterlich ermittelte Leistungsvermögen auszuschöpfen.
10.
Somit ist die Beschwerde
abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch