VSBES.2016.255
Invalidenrente
2. Oktober 2017Deutsch22 min
Source so.ch
Urteil vom 2. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Erich Züblin
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 31. August 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1975 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. Juni 2004 zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Stelle, Beleg-Nr. [IV-Nr.] 1.1).
Sie war seit März 1992 mit einem Pensum von 100 % als Mitarbeiterin
Hauswirtschaft bei der B.___ AG, [...], die ein Hotel betrieb, angestellt
gewesen. Der letzte effektive Arbeitstag war der 17. April 2003. Das
Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin auf den 30. September 2004
gekündigt (IV-Nr. 5).
1.2 Die IV-Stelle des Kantons Aargau
traf berufliche und erwerbliche Abklärungen. Unter anderem liess sie die
Beschwerdeführerin einen Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt
ausfüllen (IV-Nr. 22). Die Beschwerdeführerin erklärte, sie würde im
Gesundheitsfall weiterhin zu 100 % arbeiten. Weiter wurde ein
Haushalt-Abklärungsbericht vom 4. Dezember 2006 erstellt, in dem die
Beschwerdegegnerin davon ausging, die Beschwerdeführerin wäre ohne Behinderung
zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % als Hausfrau tätig (IV-Nr. 32). Ein
von der IV-Stelle Aargau eingeholtes Gutachten der Begutachtungsstelle C.___, [...],
vom 10. Dezember 2007 ergab sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch
für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten eine volle
Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 50; vgl. auch IV-Nr. 60).
1.3 Mit Verfügung vom 18. Juli 2008
verneinte die IV-Stelle Aargau einen Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung (IV-Nr. 67). Dies wurde auf Beschwerde hin durch das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau bestätigt (Urteil vom 14. Januar 2009,
IV-Nr. 76). Die dagegen erhobene Beschwerde (IV-Nr. 79) wies das Bundesgericht
mit Urteil vom 4. August 2009 ab (IV-Nr. 83).
2. Am 15. August 2011 meldete sich
die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 85). Die IV-Stelle
Aargau trat mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 nicht auf die Neuanmeldung ein
(IV-Nr. 90).
3. Am 4. Oktober 2012 folgte eine
erneute Neuanmeldung (IV-Nr. 95). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin), welche zufolge Wohnsitzwechsels zuständig
geworden war, trat mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 nicht auf das neue
Leistungsbegehren ein (IV-Nr. 114). Die dagegen von der Beschwerdeführerin
erhobene Beschwerde (IV-Nr. 115) hiess das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 3. November
2014 (IV-Nr. 120) gut. Es wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück,
damit diese auf die Neuanmeldung eintrete und den Leistungsanspruch materiell
prüfe.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin nahm
verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten. In der Folge veranlasste sie
eine bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, und Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin
und Rheumatologie FMH. Das Gutachten wurde am 10. Dezember 2015 erstattet
(IV-Nr. 146).
Der rheumatologische Teilgutachter Dr.
med. E.___ stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(IV-Nr. 146 S. 25). Als Diagnosen ohne solche Auswirkung nannte er ein Widespread
Pain Syndrom / Fibromyalgie (ICD-10 M79.7) und ein chronisches, panvertebrales
Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.95, M54.5, M54.94, M54.93). Der Gutachter hielt
fest, aus rheumatologischer sowie schmerzmedizinischer Sicht bestünden keine
organischen, morphologischen und strukturellen Einschränkungen, welche die
Belastbarkeit oder Leistungsfähigkeit beeinträchtigen würden. Die
Schmerzsymptomatik könne als funktionelle Beschwerde gesehen werden, wobei
typischerweise ein organisches Korrelat nicht objektiviert werden könne. Die
Ressourcen seien aus somatischer Sicht durchaus vorhanden, um dem Körper auch
eine Leistung abzuverlangen. Die bisherige Tätigkeit könne zu 80 %
ausgeübt werden. Eine körperlich schwere Tätigkeit, mit Traglasten über
11 kg, sei jedoch ungeeignet.
Der psychiatrische Teilgutachter Dr.
med. D.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
rezidivierende, derzeit mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33 0/1), eine
soziale Phobie eher leichten Grades (ICD-10 F41.0) sowie eine
Persönlichkeitsstörung vom selbstunsicheren, dysphorisch gereizten, emotional
instabilen, eher aggressiven Typ (ICD-10 F61.0), Differenzialdiagnose
Dysthymie. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung sowie anamnestisch eine somatoforme Störung den
Magen-Darmtrakt betreffend (ICD-10 F45.3). Zur Arbeitsfähigkeit hält er fest,
aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht bestehe aufgrund der
Persönlichkeitsstörung und der daraus resultierenden affektiven Störungen eine
40%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Unter erhöhter,
einmal wöchentlich stattfindender Psychotherapie könne innerhalb der kommenden
zwölf Monate mit einer leichten Verbesserung der Symptomatologie und einer
Reduktion der Arbeits- und Leistungsunfähigkeit auf 30 % gerechnet werden
(IV-Nr. 146 S. 40).
4.2 In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme von Dr. med. F.___, Praktische Ärztin
FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 29. März 2016 (IV-Nr. 149)
und einen Haushalt-Abklärungsbericht vom 2. Juni 2016 (IV-Nr. 151) ein. Die
Abklärungsperson ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall
im Rahmen eines Pensums von 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt
tätig wäre. Die Einschränkung im Haushalt bezifferte sie auf 11 %.
4.3 Mit Vorbescheid vom 7. Juni 2016
stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie werde
einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinen (IV-Nr. 153). Die
Beschwerdeführerin liess am 11. Juli 2016 Einwände erheben (IV-Nr. 156). Sie
machte insbesondere geltend, sie wäre im Gesundheitsfall vollzeitlich
erwerbstätig. Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 liess sie ausserdem auf das
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. Februar 2016 in
Sachen Di Trizio c. Suisse hinweisen (IV-Nr. 158). Die Abklärungsperson nahm am
25. Juli 2016 zu den Einwänden Stellung (IV-Nr. 159).
5. Mit Verfügung vom 31. August
2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, der
Beschwerdeführerin eine Rente zuzusprechen.
6. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 29. September 2016 Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.). Sie
stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 31. August 2016 aufzuheben und diese zu verurteilen, der
Beschwerdeführerin eine Viertelsrente zu bezahlen.
2. Unter o/e-Kostenfolge.
7. Die Beschwerdegegnerin
beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2016 (A.S. 22 f.), die Beschwerde
sei abzuweisen.
8. Mit Replik vom 5. Dezember 2016
(A.S. 27 ff.) und Duplik vom 10. Januar 2017 (A.S. 32 f.) halten die Parteien
an ihren jeweiligen Anträgen fest.
9. Mit Begleitschreiben vom 20.
Januar 2017 (A.S. 36) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine
Kostennote zu den Akten.
10. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Wurde über einen Rentenanspruch
rechtskräftig entschieden, bleibt dieser Entscheid grundsätzlich bestehen,
solange kein Grund für eine Revision nach Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorliegt.
Die dort geregelte Rentenrevision setzt voraus, dass sich der Invaliditätsgrad
erheblich verändert hat. Dabei genügt es nicht, dass ein im Wesentlichen
unverändert gebliebener Sachverhalt nunmehr anders gewürdigt wird, sondern es
muss eine für den Anspruch relevante Veränderung des Sachverhalts mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein. Zu vergleichen sind die
Verhältnisse bei Erlass der letzten Anspruchsbeurteilung (Verfügung oder
Mitteilung), die auf einer vollständigen Abklärung beruhte, mit denjenigen im
Zeitpunkt der Revisionsverfügung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).
Falls die versicherte Person ein Gesuch um Rentenrevision stellt, ist auf
dieses nur einzutreten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine erhebliche
Veränderung eingetreten ist (Art. 87 Abs. 2 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
2.2
Die vorstehend wiedergegebenen
Grundsätze gelten auch dann, wenn sich eine versicherte Person, deren
Rentenanspruch rechtskräftig verneint wurde, erneut zum Leistungsbezug
anmeldet. Falls eine erhebliche Veränderung als glaubhaft erscheint, ist auf
das neue Gesuch einzutreten (vgl. Art. 87 Abs. 3 IVV). Anschliessend hat die
Verwaltung zunächst – wie bei einer Rentenrevision – zu prüfen, ob sich die
erhebliche Sachverhaltsänderung bestätigt (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73).
Trifft dies zu, liegt ein Revisionsgrund vor und der mit der Neuanmeldung
geltend gemachte Anspruch ist – ebenfalls analog zur Rentenrevision – umfassend
und «allseitig», ohne Bindung an die frühere Beurteilung, zu prüfen (vgl. BGE
141.
V 9).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin geht in
der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2016 davon aus, die
gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich seit 2011
verschlechtert. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei von einer
Arbeitsunfähigkeit von 40 % in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten
auszugehen. Medizinisch-theoretisch könnte die Arbeitsfähigkeit bei
Durchführung einer intensiven Therapie innerhalb eines Jahres auf 70 %
gesteigert werden. Diese Feststellungen werden in der Beschwerdeschrift
grundsätzlich nicht bestritten. Ihnen ist mit Blick auf die medizinische
Aktenlage, namentlich die Ergebnisse der durch die Beschwerdegegnerin
veranlassten bidisziplinären Begutachtung durch Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___
(E. I. 4.1 hiervor), zu folgen. Das Gutachten wird den Anforderungen
an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352) und die übrige Aktenlage bildet keine Grundlage, um von der
gutachterlichen Beurteilung abzuweichen.
3.2
Gestützt auf die genannten
Feststellungen ist eine erhebliche Veränderung ausgewiesen. Ein Revisionsgrund
im Sinne von Art. 17 ATSG (vgl. E. II. 2.1 hiervor), wie er auch im
Neuanmeldungsverfahren erforderlich ist (vgl. E. II. 2.2 hiervor) ist daher zu
bejahen. Der mit der Neuanmeldung vom 4. Oktober 2012 (IV-Nr. 95) geltend
gemachte Leistungsanspruch ist daher «allseitig», ohne Bindung an frühere
Festlegungen, zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9). Dabei ist von der gutachterlich
ermittelten Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit
auszugehen. Der Umstand, dass bei der ursprünglichen Rentenprüfung von der
Anwendbarkeit der gemischten Methode ausgegangen wurde, ist für die aktuell
vorzunehmende Beurteilung nicht verbindlich.
4.
Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren umstritten und daher näher zu prüfen ist einzig die
Invaliditätsbemessung und in diesem Rahmen namentlich die Bemessungsmethode.
Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, die gemischte Methode sei generell
unzulässig und könnte ausserdem gestützt auf die konkreten Verhältnisse keine
Anwendung finden. Die Beschwerdegegnerin vertritt dagegen die Auffassung, die
gemischte Methode sei anwendbar und es sei, wie in der angefochtenen Verfügung
festgehalten, von einer Aufteilung «60 % Erwerbstätigkeit, 40 % Haushalt»
auszugehen.
4.1
Ob eine versicherte Person als
ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen
ist – was je zu einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung
(Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich
aus der Prüfung, was sie – bei im Übrigen unveränderten Umständen – täte, wenn
keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c). Bei
einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich
die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten
ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist
vielmehr zu prüfen, ob sie ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten
Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den
finanziellen Verhältnissen sind sämtliche Gegebenheiten des Einzelfalles zu
berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber
Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die
persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146 E.
2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die
Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen
Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b mit
Hinweis). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss
nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung
entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall
ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 117 V 194
E. 3b; AHI 1997 S. 289 E. 2b).
4.2
4.2.1
Die 1975 geborene Beschwerdeführerin
reiste am 1. August 1991 aus Bosnien/Herzegowina in die Schweiz ein. Ab März
1992.
arbeitete sie als Mitarbeiterin Hauswirtschaft im Hotel [...] in [...] mit
einem Pensum von 100 % (IV-Nr. 5). Nach der Geburt der ersten Tochter am
31.
März 2002 setzte die Beschwerdeführerin ihre Vollzeittätigkeit fort. Ab 21.
April 2003 war sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Der letzte
effektive Arbeitstag war der 17. April 2003. Am 17. März 2004 wurde die zweite
Tochter geboren. Das Arbeitsverhältnis wurde schliesslich durch die
Arbeitgeberin mit Schreiben vom 26. April 2004 (IV-Nr. 5 S. 4) auf den 30.
September 2004 gekündigt.
4.2.2
Der behandelnde Psychiater Dr.
med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, attestierte am 17.
Juni 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % seit Juni 2005 (IV-Nr. 10), ab
21.
September 2005 eine solche von 100 % (IV-Nr. 18 S. 2) und in einem
Bericht vom 30. November 2005 wieder eine solche von 60 % (IV-Nr. 21
S. 3 ff.). Dies bestätigte Dr. med. G.___ am 30. März 2007. Er legt dar, die
anfänglich akute Symptomatik sei in eine symptomärmere, nichtsdestotrotz aber
weiterhin belastende Chronifizierung übergegangen. Die diagnostischen Kriterien
für eine Sozialphobie seien nicht mehr erfüllt. Die weiterbestehenden depressiven
Symptome passten derzeit am besten in die ICD-10-Kategorie «Dysthymie».
Weiterhin feststellbar seien die selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10
F60.6) und diverse somatische Probleme wie Kopf- und Rückenschmerzen. An der
Arbeitsunfähigkeit von 60 %, die seit 1. Februar 2006 bestehe, habe sich nichts
geändert (IV-Nr. 41). Die Behandlung bei Dr. med. G.___ wurde im Jahr 2007
abgeschlossen (vgl. IV-Nr. 56 S. 5).
4.2.3
Im «Fragebogen betreffend
Erwerbstätigkeit/Haushalt» (IV-Nr. 22) erklärte die Beschwerdeführerin am 9.
Januar 2006, sie leide an Rückenschmerzen und Depression. Ohne Behinderung
würde sie aus finanziellen Gründen eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit mit
einem Pensum von 100 % ausüben. Die Betreuung der Kinder würde ihr Ehemann
übernehmen. Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin gelangte im
Abklärungsbericht vom 4. Dezember 2006 (IV-Nr. 32) zum Ergebnis, es sei von
einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % auszugehen.
4.2.4
Laut ihren Angaben bei der
Begutachtung durch die Begutachtungsstelle C.___, die im November 2007
stattfand, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe von 2003 bis 2005
Krankentaggeld bezogen. Anschliessend sei sie arbeitslos gewesen und habe
während sechs Monaten zu 40 % in einem Beschäftigungsprogramm gearbeitet.
Sie sei bis Februar 2006 arbeitslos gewesen. Sie sei noch immer auf der Suche
nach einer 40%igen Arbeitsstelle. Am liebsten wäre es ihr, wenn sie die
Arbeitszeiten mit dem (als Taxichauffeur tätigen) Ehemann absprechen könnte, um
für die Kinderbetreuung Zeit zu haben (IV-Nr. 50 S. 7).
4.2.5
Das Gutachten der
Begutachtungsstelle C.___ vom 10. Dezember 2007 (IV-Nr. 50) ergab sowohl in der
angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst/Lingerie als auch
jeder anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine volle
Arbeitsfähigkeit. Diagnostiziert wurden eine Dysthymie und eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (IV-Nr. 50). Das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mass diesem Gutachten in seinem Urteil vom 14. Januar 2009 (IV-Nr. 76)
volle Beweiskraft bei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht
als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Es hielt fest, das kantonale Gericht
habe korrekt erkannt, dass die Beschwerdeführerin über psychische Ressourcen
verfüge, welche es ihr erlaubten, mit den Schmerzen umzugehen und trotzdem zu
arbeiten (IV-Nr. 83).
4.2.6
Im Jahr 2007 schloss die
Beschwerdeführerin die psychiatrische Behandlung bei Dr. med. G.___ ab (vgl.
IV-Nr. 56 S. 5). In der Folge nahm sie eine Therapie bei Dr. med. H.___,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, auf (vgl. IV-Nr. 79 S. 4). Dr.
med. H.___ führte am 10. September 2008 aus (IV-Nr. 70), zu
diagnostizieren seien eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen, chronisch bestehend auf der
Ebene einer Dysthymie (ICD-10 F32.2), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung
(ICD-10 F60.8) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4).
Die Störungen äusserten sich darin, dass die Beschwerdeführerin bei Begegnungen
mit Unbekannten und in neuen Umgebungen unfreundlich wortkarg bis gereizt
aggressiv wirke und zum Teil auch verbal aggressiv reagiere. Nach einer
Einarbeitungszeit, die mit steigendem Pensum beginne, könnte die
Beschwerdeführerin bei körperlich leichter bis mittelschwerer Arbeit allmählich
eine Arbeitsleistung von 100 % erbringen (an der langjährigen Arbeitsstelle
seien Leistung und Qualität nie bemängelt worden). Der Arbeitsplatz sollte
allerdings möglichst wenig Kontakt zu anderen Menschen beinhalten. Die
somatoforme Schmerzstörung erscheine ihm, Dr. med. H.___, nicht als limitierend
bei einer Erwerbstätigkeit.
4.2.7
Am 7. August 2011 gebar die
Beschwerdeführerin ihre dritte Tochter.
4.2.8
Vom 18. März 2013 bis 12. April
2013.
hielt sich die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik I.___, [...],
auf. Aus dem Bericht der Klinik (IV-Nr. 112) geht hervor, dass die Behandlung
bei Dr. med. H.___ bis 2011 gedauert habe und anschliessend weitere Versuche
ambulanter Psychotherapie bei zwei anderen Ärzten durch die Beschwerdeführerin
abgebrochen worden sei. Diagnostiziert werden eine rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome
(ICD-10 F33.2), eine Dysthymie, eine soziale Phobie, eine Agoraphobie, eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung
mit emotional instabilen, ängstlich-vermeiden-den und misstrauischen Zügen
(ICD-10 F51.0) sowie chronisch rezidivierende frontale Kopfschmerzen. Man habe
die Beschwerdeführerin als interessierte Patientin erlebt, welche von einer
längeren stationären Behandlung profitiert hätte. Weil die Kinderbetreuung
nicht länger gewährleistet gewesen sei, habe der Aufenthalt auf dreieinhalb
Wochen begrenzt werden müssen, was die Beschwerdeführerin sehr bedauert habe.
Trotz der begrenzten Aufenthaltsdauer hätten eine leichte Stimmungsaufhellung
und Antriebssteigerung sowie eine Verbesserung der Ängste erreicht werden
können. Die psychiatrische Nachbetreuung sei ab Mai 2013 gesichert. Zur
Arbeitsfähigkeit äussert sich der Bericht nicht.
4.2.9
Das hiesige Gericht gelangte im
Urteil vom 3. November 2014 (IV-Nr. 120) zum Ergebnis, durch die im
Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 4. Oktober 2012 (IV-Nr. 95) eingereichten
Unterlagen, namentlich die Berichte des Hausarztes Dr. med. J.___ vom 19.
September 2012 (IV-Nr. 95 S. 3 f.) und vom 4. Februar 2013 (IV-Nr. 104 S.
3.
f.) sowie den psychiatrischen Bericht der Klinik I.___ (IV-Nr. 112 S. 5 ff.),
sei eine erhebliche Veränderung gegenüber der Situation bei Erlass der
Verfügung vom 18. Juli 2008 (IV-Nr. 67) glaubhaft gemacht. Die
Beschwerdegegnerin habe daher auf die Neuanmeldung einzutreten.
4.2.10
Aus dem Bericht von Dr. med. H.___
vom 3. August 2015 (IV-Nr. 137) geht hervor, dass die Behandlung bei ihm im
Jahr 2011 beendet und im Juni 2015 wieder aufgenommen wurde, wobei der Arzt
erklärte, er werde versuchen, eine Psychotherapie in der Wohnregion zu organisieren.
Die im Bericht der Klinik I.___ erwähnte psychiatrische Nachbetreuung war nicht
zustande gekommen. Dr. med. H.___ ging von einer erheblichen Verschlechterung
des psychischen Gesundheitszustands aus, welche keine Erwerbstätigkeit mehr
zulasse. In der Folge wurde die Behandlung bei Dr. med. H.___ offenbar
fortgesetzt (vgl. IV-Nr. 146 S. 39).
4.2.11
In der Folge wurde das
bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und
Rheumatologie FMH, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 10. Dezember 2015 (IV-Nr. 146) eingeholt. Dr. med.
E.___ gelangte zum Schluss (IV-Nr. 146 S. 27 f.), aus rheumatologischer
Sicht bestehe Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ergebnissen im Gutachten
der Begutachtungsstelle C.___ vom 10. Dezember 2007. Der psychiatrische
Teilgutachter Dr. med. D.___ gelangte zu einer vom Vorgutachten abweichenden
Beurteilung. Er hält einerseits dafür, im früheren psychiatrischen Gutachten
seien die Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung nicht hinreichend
berücksichtigt worden. Andererseits hält er fest, die abweichende Beurteilung
habe ihren Grund auch darin, dass es seit der damaligen Begutachtung zu einer
Chronifizierung gekommen und die Möglichkeiten der Beschwerdeführerin, ihre
psychischen Ressourcen zu nutzen, seien kleiner geworden.
4.2.12
In medizinischer Hinsicht ist,
wie bereits erwähnt, mit beiden Parteien auf das bidisziplinäre Gutachten von
Dr. med. E.___ und Dr. med. D.___ abzustellen. Daraus ergibt sich, dass aus
psychiatrischer wie auch aus gesamtmedizinischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit
von 40 % in einer geeigneten Tätigkeit besteht, wobei gegenüber dem
Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ eine gewisse Verschlechterung
eingetreten ist und der Gutachter davon ausgeht, unter erhöhter, einmal
wöchentlich stattfindender Psychotherapie könne innerhalb von zwölf Monaten mit
einer leichten Verbesserung der Symptomatologie gerechnet werden, welche sich
wahrscheinlich positiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirken werde, so dass mit
einer Reduktion der Arbeitsunfähigkeit auf 30 % gerechnet werden könne. Weiter
lässt sich den Ausführungen von Dr. med. D.___ entnehmen, dass er,
abweichend von der Beurteilung der Begutachtungsstelle C.___ vom 10. Dezember
2007, bereits für den damaligen Zeitpunkt von einer relevanten, wenn auch
gegenüber seiner Untersuchung geringeren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
ausgeht.
4.3
Zusammenfassend muss aufgrund
der medizinischen Unterlagen davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin aus rein gesundheitlicher Sicht schon seit langer Zeit über
eine erwerblich verwertbare Arbeitsfähigkeit verfügte. In der durch das damals
zuständige kantonale Gericht und das Bundesgericht bestätigten Verfügung vom
18.
Juli 2008 (IV-Nr. 67) wurde von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen.
Diese hat die Beschwerdeführerin nicht erwerblich verwertet. Selbst wenn man
trotz dieser rechtskräftigen Beurteilung gestützt auf das nunmehr vorliegende
Gutachten von Dr. med. D.___ davon ausgehen wollte, die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin sei bereits seit 2003 aus psychischen Gründen eingeschränkt
und die Arbeitsunfähigkeit habe seither im Längsschnitt rund 40 %
betragen, würde dies nichts daran ändern, dass seit vielen Jahren eine
erhebliche Teilarbeitsfähigkeit gegeben war. Die Beschwerdeführerin absolvierte
aber seit April 2003 einzig ein Beschäftigungsprogramm bzw. einen
Arbeitsversuch des RAV im Jahr 2005 und einen Arbeitsversuch bei der [...]
(Näharbeiten) mit einem Pensum von 40 % von Juni 2006 bis Januar 2007
(vgl. IV-Nr. 32 S. 2). Ansonsten ging sie zu keinem Zeitpunkt mehr einer
Erwerbstätigkeit nach. Dies, obwohl auch die behandelnden Psychiater Dr. med. G.___
(für die Zeit ab Februar 2006) und Dr. med. H.___ von einer zumindest teilweise
gegebenen Arbeitsfähigkeit ausgingen. Auch nach der Verneinung einer
Arbeitsunfähigkeit durch das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___, der
Ablehnung des Rentengesuchs durch die Verfügung vom 18. Juli 2008 und deren
Bestätigung im Rechtsmittelverfahren änderte sich daran nichts. Vor diesem
Hintergrund vermag die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie hätte aus
finanziellen Gründen im Gesundheitsfall ihre Arbeitsfähigkeit vollständig
erwerblich verwertet und wäre einer vollzeitlichen Beschäftigung nachgegangen,
nicht zu überzeugen. Tatsache ist, dass sie ihre verbleibende, seit Anfang 2006
auch durch den damals behandelnden Psychiater Dr. med. G.___ attestierte
Restarbeitsfähigkeit jedenfalls ab Anfang 2007 überhaupt nicht erwerblich
verwertet hat. Ein Wille, ein möglichst hohes Einkommen durch ein möglichst
hohes Erwerbspensum zu erzielen, hat sich in all den Jahren nicht manifestiert.
Es kann deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erwiesen gelten,
dass die Beschwerdeführerin, wäre sie vollständig gesund, einer
Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Pensums von 100 % nachginge. Es trifft
zwar zu, dass sie nach der Geburt der ersten Tochter am 31. März 2002 rund ein
Jahr lang weiterhin ihrer damaligen Erwerbstätigkeit mit dem früheren Pensum
von 100 % nachging. Die damals gezeigte Motivation zu einem möglichst
hohen Pensum lässt sich aber im weiteren Verlauf nicht mehr feststellen. Auch
während des gesamten Zeitraums seit 2007 hätten finanzielle Anreize bestanden,
das Familieneinkommen durch eine Erwerbstätigkeit aufzubessern, und der
Gesundheitszustand hätte dies gemäss den medizinischen Akten in einem auch
finanziell durchaus relevanten Ausmass erlaubt. Die Beschwerdeführerin hat dies
jedoch nicht genutzt. Ihre Behauptung, sie habe sich bis ins Jahr 2013 um
Arbeitsstellen (im Umfang von 20 % bis 50 %) beworben, ist durch nichts
belegt, und es erscheint mit Blick auf die vorhandene Berufserfahrung und das
noch junge Lebensalter der Beschwerdeführerin als nahezu ausgeschlossen, dass
intensive Stellenbemühungen über einen derart langen Zeitraum hinweg ohne
jeglichen Erfolg geblieben wären. Zudem haben selbst nach der Darstellung der
Beschwerdeführerin in den letzten drei Jahren vor dem Erlass der angefochtenen
Verfügung – angesichts der im Oktober 2012 erfolgten Neuanmeldung ist in erster
Linie dieser Zeitraum relevant – keine derartigen Bemühungen mehr
stattgefunden. Diese Umstände führen insgesamt zum Ergebnis, es sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall im Rahmen eines Pensums von mehr als 60 % erwerbstätig wäre. Es
lässt sich daher nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von diesem
Pensum ausgegangen ist.
4.4
Wie die Beschwerdegegnerin zu
Recht festhält, liegt keine Konstellation vor, welche im Lichte des
EGMR-Urteils Di Trizio die Anwendung der gemischten Methode ausschliessen
würde. Zur Diskussion steht eine Neuanmeldung nach rechtskräftiger Verneinung
eines Rentenanspruchs, und die Beschwerdeführerin hatte bereits im Zeitpunkt
der seinerzeitigen erstmaligen Rentenprüfung nicht mehr ausserhäuslich
gearbeitet.
5.
Die Einschränkung im Haushalt
hat die Beschwerdegegnerin durch den Abklärungsbericht vom 2. Juni 2016 (IV-Nr.
151) ermittelt.
5.1
Für den Beweiswert eines
derartigen Berichts ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person
verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der
aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und
Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu
berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht
aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen
detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in
Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 3.7.2 mit Hinweisen).
5.2
Dieser Bericht vom 2. Juni 2016
wurde durch die Abklärungsperson K.___ verfasst. Es handelt sich, was
gerichtsnotorisch ist, um eine erfahrene Abklärungsperson, welche regelmässig
solche Berichte verfasst. An ihrer Qualifikation bestehen keine Zweifel. Der
Bericht basiert auf einer Abklärung vor Ort vom 30. Mai 2016. Er wurde in
Kenntnis der medizinischen Aktenlage, namentlich des Gutachtens von Dr. med. E.___
und Dr. med. D.___, verfasst. Die Angaben der Beschwerdeführerin werden im
Bericht wiedergegeben. Die Beurteilung orientiert sich an den Vorgaben des
Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH), Rz. 3086 ff. Die
Einschränkung in den einzelnen Teilbereichen werden nachvollziehbar begründet.
Die Ausführungen der Abklärungsperson lassen sich mit den Feststellungen der
medizinischen Gutachter vereinbaren. Die ermittelte Einschränkung im Haushalt
von 11 % ist damit hinreichend abgestützt. Auf die Beurteilung der
Abklärungsperson kann abgestellt werden.
6.
Die Anwendung der gemischten
Methode führt nach der gegenwärtig geltenden und massgebenden Praxis zu einem
Invaliditätsgrad von 4 %, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt hat. Damit
besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
7.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese
sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_787/2017 vom 17. April 2018 bestätigt.