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Entscheid

VSBES.2016.255

Invalidenrente

2. Oktober 2017Deutsch22 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1975 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 17. Juni 2004 zum Bezug von

Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Stelle, Beleg-Nr. [IV-Nr.] 1.1).

Sie war seit März 1992 mit einem Pensum von 100 % als Mitarbeiterin

Hauswirtschaft bei der B.___ AG, [...], die ein Hotel betrieb, angestellt

gewesen. Der letzte effektive Arbeitstag war der 17. April 2003. Das

Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin auf den 30. September 2004

gekündigt (IV-Nr. 5).

1.2 Die IV-Stelle des Kantons Aargau

traf berufliche und erwerbliche Abklärungen. Unter anderem liess sie die

Beschwerdeführerin einen Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt

ausfüllen (IV-Nr. 22). Die Beschwerdeführerin erklärte, sie würde im

Gesundheitsfall weiterhin zu 100 % arbeiten. Weiter wurde ein

Haushalt-Abklärungsbericht vom 4. Dezember 2006 erstellt, in dem die

Beschwerdegegnerin davon ausging, die Beschwerdeführerin wäre ohne Behinderung

zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % als Hausfrau tätig (IV-Nr. 32). Ein

von der IV-Stelle Aargau eingeholtes Gutachten der Begutachtungsstelle C.___, [...],

vom 10. Dezember 2007 ergab sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch

für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten eine volle

Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 50; vgl. auch IV-Nr. 60).

1.3 Mit Verfügung vom 18. Juli 2008

verneinte die IV-Stelle Aargau einen Anspruch auf eine Rente der

Invalidenversicherung (IV-Nr. 67). Dies wurde auf Beschwerde hin durch das

Versicherungsgericht des Kantons Aargau bestätigt (Urteil vom 14. Januar 2009,

IV-Nr. 76). Die dagegen erhobene Beschwerde (IV-Nr. 79) wies das Bundesgericht

mit Urteil vom 4. August 2009 ab (IV-Nr. 83).

2. Am 15. August 2011 meldete sich

die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 85). Die IV-Stelle

Aargau trat mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 nicht auf die Neuanmeldung ein

(IV-Nr. 90).

3. Am 4. Oktober 2012 folgte eine

erneute Neuanmeldung (IV-Nr. 95). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin), welche zufolge Wohnsitzwechsels zuständig

geworden war, trat mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 nicht auf das neue

Leistungsbegehren ein (IV-Nr. 114). Die dagegen von der Beschwerdeführerin

erhobene Beschwerde (IV-Nr. 115) hiess das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 3. November

2014 (IV-Nr. 120) gut. Es wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück,

damit diese auf die Neuanmeldung eintrete und den Leistungsanspruch materiell

prüfe.

4.

4.1 Die Beschwerdegegnerin nahm

verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten. In der Folge veranlasste sie

eine bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, und Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin

und Rheumatologie FMH. Das Gutachten wurde am 10. Dezember 2015 erstattet

(IV-Nr. 146).

Der rheumatologische Teilgutachter Dr.

med. E.___ stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(IV-Nr. 146 S. 25). Als Diagnosen ohne solche Auswirkung nannte er ein Widespread

Pain Syndrom / Fibromyalgie (ICD-10 M79.7) und ein chronisches, panvertebrales

Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.95, M54.5, M54.94, M54.93). Der Gutachter hielt

fest, aus rheumatologischer sowie schmerzmedizinischer Sicht bestünden keine

organischen, morphologischen und strukturellen Einschränkungen, welche die

Belastbarkeit oder Leistungsfähigkeit beeinträchtigen würden. Die

Schmerzsymptomatik könne als funktionelle Beschwerde gesehen werden, wobei

typischerweise ein organisches Korrelat nicht objektiviert werden könne. Die

Ressourcen seien aus somatischer Sicht durchaus vorhanden, um dem Körper auch

eine Leistung abzuverlangen. Die bisherige Tätigkeit könne zu 80 %

ausgeübt werden. Eine körperlich schwere Tätigkeit, mit Traglasten über

11 kg, sei jedoch ungeeignet.

Der psychiatrische Teilgutachter Dr.

med. D.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine

rezidivierende, derzeit mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33 0/1), eine

soziale Phobie eher leichten Grades (ICD-10 F41.0) sowie eine

Persönlichkeitsstörung vom selbstunsicheren, dysphorisch gereizten, emotional

instabilen, eher aggressiven Typ (ICD-10 F61.0), Differenzialdiagnose

Dysthymie. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung sowie anamnestisch eine somatoforme Störung den

Magen-Darmtrakt betreffend (ICD-10 F45.3). Zur Arbeitsfähigkeit hält er fest,

aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht bestehe aufgrund der

Persönlichkeitsstörung und der daraus resultierenden affektiven Störungen eine

40%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Unter erhöhter,

einmal wöchentlich stattfindender Psychotherapie könne innerhalb der kommenden

zwölf Monate mit einer leichten Verbesserung der Symptomatologie und einer

Reduktion der Arbeits- und Leistungsunfähigkeit auf 30 % gerechnet werden

(IV-Nr. 146 S. 40).

4.2 In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme von Dr. med. F.___, Praktische Ärztin

FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 29. März 2016 (IV-Nr. 149)

und einen Haushalt-Abklärungsbericht vom 2. Juni 2016 (IV-Nr. 151) ein. Die

Abklärungsperson ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall

im Rahmen eines Pensums von 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt

tätig wäre. Die Einschränkung im Haushalt bezifferte sie auf 11 %.

4.3 Mit Vorbescheid vom 7. Juni 2016

stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie werde

einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinen (IV-Nr. 153). Die

Beschwerdeführerin liess am 11. Juli 2016 Einwände erheben (IV-Nr. 156). Sie

machte insbesondere geltend, sie wäre im Gesundheitsfall vollzeitlich

erwerbstätig. Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 liess sie ausserdem auf das

Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. Februar 2016 in

Sachen Di Trizio c. Suisse hinweisen (IV-Nr. 158). Die Abklärungsperson nahm am

25. Juli 2016 zu den Einwänden Stellung (IV-Nr. 159).

5. Mit Verfügung vom 31. August

2016 (Aktenseite [A.S.] 1 ff.) lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, der

Beschwerdeführerin eine Rente zuzusprechen.

6. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 29. September 2016 Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.). Sie

stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 31. August 2016 aufzuheben und diese zu verurteilen, der

Beschwerdeführerin eine Viertelsrente zu bezahlen.

2. Unter o/e-Kostenfolge.

7. Die Beschwerdegegnerin

beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2016 (A.S. 22 f.), die Beschwerde

sei abzuweisen.

8. Mit Replik vom 5. Dezember 2016

(A.S. 27 ff.) und Duplik vom 10. Januar 2017 (A.S. 32 f.) halten die Parteien

an ihren jeweiligen Anträgen fest.

9. Mit Begleitschreiben vom 20.

Januar 2017 (A.S. 36) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine

Kostennote zu den Akten.

10. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Wurde über einen Rentenanspruch

rechtskräftig entschieden, bleibt dieser Entscheid grundsätzlich bestehen,

solange kein Grund für eine Revision nach Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorliegt.

Die dort geregelte Rentenrevision setzt voraus, dass sich der Invaliditätsgrad

erheblich verändert hat. Dabei genügt es nicht, dass ein im Wesentlichen

unverändert gebliebener Sachverhalt nunmehr anders gewürdigt wird, sondern es

muss eine für den Anspruch relevante Veränderung des Sachverhalts mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein. Zu vergleichen sind die

Verhältnisse bei Erlass der letzten Anspruchsbeurteilung (Verfügung oder

Mitteilung), die auf einer vollständigen Abklärung beruhte, mit denjenigen im

Zeitpunkt der Revisionsverfügung (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).

Falls die versicherte Person ein Gesuch um Rentenrevision stellt, ist auf

dieses nur einzutreten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine erhebliche

Veränderung eingetreten ist (Art. 87 Abs. 2 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

2.2

Die vorstehend wiedergegebenen

Grundsätze gelten auch dann, wenn sich eine versicherte Person, deren

Rentenanspruch rechtskräftig verneint wurde, erneut zum Leistungsbezug

anmeldet. Falls eine erhebliche Veränderung als glaubhaft erscheint, ist auf

das neue Gesuch einzutreten (vgl. Art. 87 Abs. 3 IVV). Anschliessend hat die

Verwaltung zunächst – wie bei einer Rentenrevision – zu prüfen, ob sich die

erhebliche Sachverhaltsänderung bestätigt (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73).

Trifft dies zu, liegt ein Revisionsgrund vor und der mit der Neuanmeldung

geltend gemachte Anspruch ist – ebenfalls analog zur Rentenrevision – umfassend

und «allseitig», ohne Bindung an die frühere Beurteilung, zu prüfen (vgl. BGE

141.

V 9).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin geht in

der angefochtenen Verfügung vom 31. August 2016 davon aus, die

gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe sich seit 2011

verschlechtert. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei von einer

Arbeitsunfähigkeit von 40 % in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten

auszugehen. Medizinisch-theoretisch könnte die Arbeitsfähigkeit bei

Durchführung einer intensiven Therapie innerhalb eines Jahres auf 70 %

gesteigert werden. Diese Feststellungen werden in der Beschwerdeschrift

grundsätzlich nicht bestritten. Ihnen ist mit Blick auf die medizinische

Aktenlage, namentlich die Ergebnisse der durch die Beschwerdegegnerin

veranlassten bidisziplinären Begutachtung durch Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___

(E. I. 4.1 hiervor), zu folgen. Das Gutachten wird den Anforderungen

an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352) und die übrige Aktenlage bildet keine Grundlage, um von der

gutachterlichen Beurteilung abzuweichen.

3.2

Gestützt auf die genannten

Feststellungen ist eine erhebliche Veränderung ausgewiesen. Ein Revisionsgrund

im Sinne von Art. 17 ATSG (vgl. E. II. 2.1 hiervor), wie er auch im

Neuanmeldungsverfahren erforderlich ist (vgl. E. II. 2.2 hiervor) ist daher zu

bejahen. Der mit der Neuanmeldung vom 4. Oktober 2012 (IV-Nr. 95) geltend

gemachte Leistungsanspruch ist daher «allseitig», ohne Bindung an frühere

Festlegungen, zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9). Dabei ist von der gutachterlich

ermittelten Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit

auszugehen. Der Umstand, dass bei der ursprünglichen Rentenprüfung von der

Anwendbarkeit der gemischten Methode ausgegangen wurde, ist für die aktuell

vorzunehmende Beurteilung nicht verbindlich.

4.

Im vorliegenden

Beschwerdeverfahren umstritten und daher näher zu prüfen ist einzig die

Invaliditätsbemessung und in diesem Rahmen namentlich die Bemessungsmethode.

Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, die gemischte Methode sei generell

unzulässig und könnte ausserdem gestützt auf die konkreten Verhältnisse keine

Anwendung finden. Die Beschwerdegegnerin vertritt dagegen die Auffassung, die

gemischte Methode sei anwendbar und es sei, wie in der angefochtenen Verfügung

festgehalten, von einer Aufteilung «60 % Erwerbstätigkeit, 40 % Haushalt»

auszugehen.

4.1

Ob eine versicherte Person als

ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen

ist – was je zu einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung

(Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich

aus der Prüfung, was sie – bei im Übrigen unveränderten Umständen – täte, wenn

keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c). Bei

einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich

die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten

ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Es ist

vielmehr zu prüfen, ob sie ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten

Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Nebst den

finanziellen Verhältnissen sind sämtliche Gegebenheiten des Einzelfalles zu

berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber

Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die

persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person (BGE 125 V 146 E.

2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei sind die konkrete Situation und die

Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen

Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334 E. 3.2, 117 V 194 E. 3b mit

Hinweis). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss

nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung

entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall

ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 117 V 194

E. 3b; AHI 1997 S. 289 E. 2b).

4.2

4.2.1

Die 1975 geborene Beschwerdeführerin

reiste am 1. August 1991 aus Bosnien/Herzegowina in die Schweiz ein. Ab März

1992.

arbeitete sie als Mitarbeiterin Hauswirtschaft im Hotel [...] in [...] mit

einem Pensum von 100 % (IV-Nr. 5). Nach der Geburt der ersten Tochter am

31.

März 2002 setzte die Beschwerdeführerin ihre Vollzeittätigkeit fort. Ab 21.

April 2003 war sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Der letzte

effektive Arbeitstag war der 17. April 2003. Am 17. März 2004 wurde die zweite

Tochter geboren. Das Arbeitsverhältnis wurde schliesslich durch die

Arbeitgeberin mit Schreiben vom 26. April 2004 (IV-Nr. 5 S. 4) auf den 30.

September 2004 gekündigt.

4.2.2

Der behandelnde Psychiater Dr.

med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, attestierte am 17.

Juni 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % seit Juni 2005 (IV-Nr. 10), ab

21.

September 2005 eine solche von 100 % (IV-Nr. 18 S. 2) und in einem

Bericht vom 30. November 2005 wieder eine solche von 60 % (IV-Nr. 21

S. 3 ff.). Dies bestätigte Dr. med. G.___ am 30. März 2007. Er legt dar, die

anfänglich akute Symptomatik sei in eine symptomärmere, nichtsdestotrotz aber

weiterhin belastende Chronifizierung übergegangen. Die diagnostischen Kriterien

für eine Sozialphobie seien nicht mehr erfüllt. Die weiterbestehenden depressiven

Symptome passten derzeit am besten in die ICD-10-Kategorie «Dysthymie».

Weiterhin feststellbar seien die selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10

F60.6) und diverse somatische Probleme wie Kopf- und Rückenschmerzen. An der

Arbeitsunfähigkeit von 60 %, die seit 1. Februar 2006 bestehe, habe sich nichts

geändert (IV-Nr. 41). Die Behandlung bei Dr. med. G.___ wurde im Jahr 2007

abgeschlossen (vgl. IV-Nr. 56 S. 5).

4.2.3

Im «Fragebogen betreffend

Erwerbstätigkeit/Haushalt» (IV-Nr. 22) erklärte die Beschwerdeführerin am 9.

Januar 2006, sie leide an Rückenschmerzen und Depression. Ohne Behinderung

würde sie aus finanziellen Gründen eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit mit

einem Pensum von 100 % ausüben. Die Betreuung der Kinder würde ihr Ehemann

übernehmen. Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin gelangte im

Abklärungsbericht vom 4. Dezember 2006 (IV-Nr. 32) zum Ergebnis, es sei von

einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % auszugehen.

4.2.4

Laut ihren Angaben bei der

Begutachtung durch die Begutachtungsstelle C.___, die im November 2007

stattfand, erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe von 2003 bis 2005

Krankentaggeld bezogen. Anschliessend sei sie arbeitslos gewesen und habe

während sechs Monaten zu 40 % in einem Beschäftigungsprogramm gearbeitet.

Sie sei bis Februar 2006 arbeitslos gewesen. Sie sei noch immer auf der Suche

nach einer 40%igen Arbeitsstelle. Am liebsten wäre es ihr, wenn sie die

Arbeitszeiten mit dem (als Taxichauffeur tätigen) Ehemann absprechen könnte, um

für die Kinderbetreuung Zeit zu haben (IV-Nr. 50 S. 7).

4.2.5

Das Gutachten der

Begutachtungsstelle C.___ vom 10. Dezember 2007 (IV-Nr. 50) ergab sowohl in der

angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Reinigungsdienst/Lingerie als auch

jeder anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine volle

Arbeitsfähigkeit. Diagnostiziert wurden eine Dysthymie und eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (IV-Nr. 50). Das Versicherungsgericht des Kantons

Aargau mass diesem Gutachten in seinem Urteil vom 14. Januar 2009 (IV-Nr. 76)

volle Beweiskraft bei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht

als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Es hielt fest, das kantonale Gericht

habe korrekt erkannt, dass die Beschwerdeführerin über psychische Ressourcen

verfüge, welche es ihr erlaubten, mit den Schmerzen umzugehen und trotzdem zu

arbeiten (IV-Nr. 83).

4.2.6

Im Jahr 2007 schloss die

Beschwerdeführerin die psychiatrische Behandlung bei Dr. med. G.___ ab (vgl.

IV-Nr. 56 S. 5). In der Folge nahm sie eine Therapie bei Dr. med. H.___,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, auf (vgl. IV-Nr. 79 S. 4). Dr.

med. H.___ führte am 10. September 2008 aus (IV-Nr. 70), zu

diagnostizieren seien eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen, chronisch bestehend auf der

Ebene einer Dysthymie (ICD-10 F32.2), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung

(ICD-10 F60.8) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4).

Die Störungen äusserten sich darin, dass die Beschwerdeführerin bei Begegnungen

mit Unbekannten und in neuen Umgebungen unfreundlich wortkarg bis gereizt

aggressiv wirke und zum Teil auch verbal aggressiv reagiere. Nach einer

Einarbeitungszeit, die mit steigendem Pensum beginne, könnte die

Beschwerdeführerin bei körperlich leichter bis mittelschwerer Arbeit allmählich

eine Arbeitsleistung von 100 % erbringen (an der langjährigen Arbeitsstelle

seien Leistung und Qualität nie bemängelt worden). Der Arbeitsplatz sollte

allerdings möglichst wenig Kontakt zu anderen Menschen beinhalten. Die

somatoforme Schmerzstörung erscheine ihm, Dr. med. H.___, nicht als limitierend

bei einer Erwerbstätigkeit.

4.2.7

Am 7. August 2011 gebar die

Beschwerdeführerin ihre dritte Tochter.

4.2.8

Vom 18. März 2013 bis 12. April

2013.

hielt sich die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik I.___, [...],

auf. Aus dem Bericht der Klinik (IV-Nr. 112) geht hervor, dass die Behandlung

bei Dr. med. H.___ bis 2011 gedauert habe und anschliessend weitere Versuche

ambulanter Psychotherapie bei zwei anderen Ärzten durch die Beschwerdeführerin

abgebrochen worden sei. Diagnostiziert werden eine rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome

(ICD-10 F33.2), eine Dysthymie, eine soziale Phobie, eine Agoraphobie, eine

anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung

mit emotional instabilen, ängstlich-vermeiden-den und misstrauischen Zügen

(ICD-10 F51.0) sowie chronisch rezidivierende frontale Kopfschmerzen. Man habe

die Beschwerdeführerin als interessierte Patientin erlebt, welche von einer

längeren stationären Behandlung profitiert hätte. Weil die Kinderbetreuung

nicht länger gewährleistet gewesen sei, habe der Aufenthalt auf dreieinhalb

Wochen begrenzt werden müssen, was die Beschwerdeführerin sehr bedauert habe.

Trotz der begrenzten Aufenthaltsdauer hätten eine leichte Stimmungsaufhellung

und Antriebssteigerung sowie eine Verbesserung der Ängste erreicht werden

können. Die psychiatrische Nachbetreuung sei ab Mai 2013 gesichert. Zur

Arbeitsfähigkeit äussert sich der Bericht nicht.

4.2.9

Das hiesige Gericht gelangte im

Urteil vom 3. November 2014 (IV-Nr. 120) zum Ergebnis, durch die im

Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 4. Oktober 2012 (IV-Nr. 95) eingereichten

Unterlagen, namentlich die Berichte des Hausarztes Dr. med. J.___ vom 19.

September 2012 (IV-Nr. 95 S. 3 f.) und vom 4. Februar 2013 (IV-Nr. 104 S.

3.

f.) sowie den psychiatrischen Bericht der Klinik I.___ (IV-Nr. 112 S. 5 ff.),

sei eine erhebliche Veränderung gegenüber der Situation bei Erlass der

Verfügung vom 18. Juli 2008 (IV-Nr. 67) glaubhaft gemacht. Die

Beschwerdegegnerin habe daher auf die Neuanmeldung einzutreten.

4.2.10

Aus dem Bericht von Dr. med. H.___

vom 3. August 2015 (IV-Nr. 137) geht hervor, dass die Behandlung bei ihm im

Jahr 2011 beendet und im Juni 2015 wieder aufgenommen wurde, wobei der Arzt

erklärte, er werde versuchen, eine Psychotherapie in der Wohnregion zu organisieren.

Die im Bericht der Klinik I.___ erwähnte psychiatrische Nachbetreuung war nicht

zustande gekommen. Dr. med. H.___ ging von einer erheblichen Verschlechterung

des psychischen Gesundheitszustands aus, welche keine Erwerbstätigkeit mehr

zulasse. In der Folge wurde die Behandlung bei Dr. med. H.___ offenbar

fortgesetzt (vgl. IV-Nr. 146 S. 39).

4.2.11

In der Folge wurde das

bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin und

Rheumatologie FMH, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, vom 10. Dezember 2015 (IV-Nr. 146) eingeholt. Dr. med.

E.___ gelangte zum Schluss (IV-Nr. 146 S. 27 f.), aus rheumatologischer

Sicht bestehe Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ergebnissen im Gutachten

der Begutachtungsstelle C.___ vom 10. Dezember 2007. Der psychiatrische

Teilgutachter Dr. med. D.___ gelangte zu einer vom Vorgutachten abweichenden

Beurteilung. Er hält einerseits dafür, im früheren psychiatrischen Gutachten

seien die Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung nicht hinreichend

berücksichtigt worden. Andererseits hält er fest, die abweichende Beurteilung

habe ihren Grund auch darin, dass es seit der damaligen Begutachtung zu einer

Chronifizierung gekommen und die Möglichkeiten der Beschwerdeführerin, ihre

psychischen Ressourcen zu nutzen, seien kleiner geworden.

4.2.12

In medizinischer Hinsicht ist,

wie bereits erwähnt, mit beiden Parteien auf das bidisziplinäre Gutachten von

Dr. med. E.___ und Dr. med. D.___ abzustellen. Daraus ergibt sich, dass aus

psychiatrischer wie auch aus gesamtmedizinischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit

von 40 % in einer geeigneten Tätigkeit besteht, wobei gegenüber dem

Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ eine gewisse Verschlechterung

eingetreten ist und der Gutachter davon ausgeht, unter erhöhter, einmal

wöchentlich stattfindender Psychotherapie könne innerhalb von zwölf Monaten mit

einer leichten Verbesserung der Symptomatologie gerechnet werden, welche sich

wahrscheinlich positiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirken werde, so dass mit

einer Reduktion der Arbeitsunfähigkeit auf 30 % gerechnet werden könne. Weiter

lässt sich den Ausführungen von Dr. med. D.___ entnehmen, dass er,

abweichend von der Beurteilung der Begutachtungsstelle C.___ vom 10. Dezember

2007, bereits für den damaligen Zeitpunkt von einer relevanten, wenn auch

gegenüber seiner Untersuchung geringeren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

ausgeht.

4.3

Zusammenfassend muss aufgrund

der medizinischen Unterlagen davon ausgegangen werden, dass die

Beschwerdeführerin aus rein gesundheitlicher Sicht schon seit langer Zeit über

eine erwerblich verwertbare Arbeitsfähigkeit verfügte. In der durch das damals

zuständige kantonale Gericht und das Bundesgericht bestätigten Verfügung vom

18.

Juli 2008 (IV-Nr. 67) wurde von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen.

Diese hat die Beschwerdeführerin nicht erwerblich verwertet. Selbst wenn man

trotz dieser rechtskräftigen Beurteilung gestützt auf das nunmehr vorliegende

Gutachten von Dr. med. D.___ davon ausgehen wollte, die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin sei bereits seit 2003 aus psychischen Gründen eingeschränkt

und die Arbeitsunfähigkeit habe seither im Längsschnitt rund 40 %

betragen, würde dies nichts daran ändern, dass seit vielen Jahren eine

erhebliche Teilarbeitsfähigkeit gegeben war. Die Beschwerdeführerin absolvierte

aber seit April 2003 einzig ein Beschäftigungsprogramm bzw. einen

Arbeitsversuch des RAV im Jahr 2005 und einen Arbeitsversuch bei der [...]

(Näharbeiten) mit einem Pensum von 40 % von Juni 2006 bis Januar 2007

(vgl. IV-Nr. 32 S. 2). Ansonsten ging sie zu keinem Zeitpunkt mehr einer

Erwerbstätigkeit nach. Dies, obwohl auch die behandelnden Psychiater Dr. med. G.___

(für die Zeit ab Februar 2006) und Dr. med. H.___ von einer zumindest teilweise

gegebenen Arbeitsfähigkeit ausgingen. Auch nach der Verneinung einer

Arbeitsunfähigkeit durch das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___, der

Ablehnung des Rentengesuchs durch die Verfügung vom 18. Juli 2008 und deren

Bestätigung im Rechtsmittelverfahren änderte sich daran nichts. Vor diesem

Hintergrund vermag die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie hätte aus

finanziellen Gründen im Gesundheitsfall ihre Arbeitsfähigkeit vollständig

erwerblich verwertet und wäre einer vollzeitlichen Beschäftigung nachgegangen,

nicht zu überzeugen. Tatsache ist, dass sie ihre verbleibende, seit Anfang 2006

auch durch den damals behandelnden Psychiater Dr. med. G.___ attestierte

Restarbeitsfähigkeit jedenfalls ab Anfang 2007 überhaupt nicht erwerblich

verwertet hat. Ein Wille, ein möglichst hohes Einkommen durch ein möglichst

hohes Erwerbspensum zu erzielen, hat sich in all den Jahren nicht manifestiert.

Es kann deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erwiesen gelten,

dass die Beschwerdeführerin, wäre sie vollständig gesund, einer

Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Pensums von 100 % nachginge. Es trifft

zwar zu, dass sie nach der Geburt der ersten Tochter am 31. März 2002 rund ein

Jahr lang weiterhin ihrer damaligen Erwerbstätigkeit mit dem früheren Pensum

von 100 % nachging. Die damals gezeigte Motivation zu einem möglichst

hohen Pensum lässt sich aber im weiteren Verlauf nicht mehr feststellen. Auch

während des gesamten Zeitraums seit 2007 hätten finanzielle Anreize bestanden,

das Familieneinkommen durch eine Erwerbstätigkeit aufzubessern, und der

Gesundheitszustand hätte dies gemäss den medizinischen Akten in einem auch

finanziell durchaus relevanten Ausmass erlaubt. Die Beschwerdeführerin hat dies

jedoch nicht genutzt. Ihre Behauptung, sie habe sich bis ins Jahr 2013 um

Arbeitsstellen (im Umfang von 20 % bis 50 %) beworben, ist durch nichts

belegt, und es erscheint mit Blick auf die vorhandene Berufserfahrung und das

noch junge Lebensalter der Beschwerdeführerin als nahezu ausgeschlossen, dass

intensive Stellenbemühungen über einen derart langen Zeitraum hinweg ohne

jeglichen Erfolg geblieben wären. Zudem haben selbst nach der Darstellung der

Beschwerdeführerin in den letzten drei Jahren vor dem Erlass der angefochtenen

Verfügung – angesichts der im Oktober 2012 erfolgten Neuanmeldung ist in erster

Linie dieser Zeitraum relevant – keine derartigen Bemühungen mehr

stattgefunden. Diese Umstände führen insgesamt zum Ergebnis, es sei nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin im

Gesundheitsfall im Rahmen eines Pensums von mehr als 60 % erwerbstätig wäre. Es

lässt sich daher nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von diesem

Pensum ausgegangen ist.

4.4

Wie die Beschwerdegegnerin zu

Recht festhält, liegt keine Konstellation vor, welche im Lichte des

EGMR-Urteils Di Trizio die Anwendung der gemischten Methode ausschliessen

würde. Zur Diskussion steht eine Neuanmeldung nach rechtskräftiger Verneinung

eines Rentenanspruchs, und die Beschwerdeführerin hatte bereits im Zeitpunkt

der seinerzeitigen erstmaligen Rentenprüfung nicht mehr ausserhäuslich

gearbeitet.

5.

Die Einschränkung im Haushalt

hat die Beschwerdegegnerin durch den Abklärungsbericht vom 2. Juni 2016 (IV-Nr.

151) ermittelt.

5.1

Für den Beweiswert eines

derartigen Berichts ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person

verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der

aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und

Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu

berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht

aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen

detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in

Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 3.7.2 mit Hinweisen).

5.2

Dieser Bericht vom 2. Juni 2016

wurde durch die Abklärungsperson K.___ verfasst. Es handelt sich, was

gerichtsnotorisch ist, um eine erfahrene Abklärungsperson, welche regelmässig

solche Berichte verfasst. An ihrer Qualifikation bestehen keine Zweifel. Der

Bericht basiert auf einer Abklärung vor Ort vom 30. Mai 2016. Er wurde in

Kenntnis der medizinischen Aktenlage, namentlich des Gutachtens von Dr. med. E.___

und Dr. med. D.___, verfasst. Die Angaben der Beschwerdeführerin werden im

Bericht wiedergegeben. Die Beurteilung orientiert sich an den Vorgaben des

Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH), Rz. 3086 ff. Die

Einschränkung in den einzelnen Teilbereichen werden nachvollziehbar begründet.

Die Ausführungen der Abklärungsperson lassen sich mit den Feststellungen der

medizinischen Gutachter vereinbaren. Die ermittelte Einschränkung im Haushalt

von 11 % ist damit hinreichend abgestützt. Auf die Beurteilung der

Abklärungsperson kann abgestellt werden.

6.

Die Anwendung der gemischten

Methode führt nach der gegenwärtig geltenden und massgebenden Praxis zu einem

Invaliditätsgrad von 4 %, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt hat. Damit

besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

7.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die

Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese

sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_787/2017 vom 17. April 2018 bestätigt.