VSBES.2016.256
Ergänzungsleistungen AHV
11. Mai 2017Deutsch18 min
Source so.ch
Urteil vom 11. Mai 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Weber
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV
(Einspracheentscheid vom 29. August 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Versicherte A.___, geb.
1943, ersuchte am 20. April 2016 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(nachfolgend: AKSO) um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zu ihrer
Altersrente (Urkunde der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1).
2. Die AKSO prüfte daraufhin
einen allfälligen Anspruch der Versicherten ab 1. April 2016. Unter
Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der Höhe von CHF 70‘600.00
ermittelte sie jedoch einen Einnahmenüberschuss von CHF 8‘231.00 (AK-Nr.
15) und wies mit Verfügung vom 22. Juni 2016 das Leistungsbegehren ab
(AK-Nr. 14).
3. Dagegen erhob die Versicherte
am 12. August 2016 (AK-Nr. 16) Einsprache und rügte einerseits die Anrechnung
des gewährten Darlehens in der Höhe von CHF 73‘500.00 als
Vermögensverzicht und andererseits die ihrer Ansicht nach zu tief angesetzten
Wohnnebenkosten.
4. Die AKSO hielt trotz der in
der Einsprache erhobenen Einwände und Darlegungen (vgl. auch AK-Nr. 10 S. 3
ff.) an ihrer Beurteilung fest und bestätigte deshalb ihre Verfügung vom 22.
Juni 2016 mit Einspracheentscheid vom 29. August 2016 (Aktenseite [A.S.] 1
ff.).
5. Am 28. September 2016 reicht
die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn Beschwerde ein (A.S. 5 ff.) und beantragt, das Darlehen in
der Höhe von CHF 73‘500.00 sei nicht als Verzichtsvermögen anzurechnen und die
Verfügung sei deshalb aufzuheben.
6. Mit Beschwerdeantwort vom 16.
November 2016 hält die AKSO (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an ihrer
Auffassung fest und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 11 ff.).
7. Die Beschwerdeführerin
verzichtet in der Folge darauf, sich zur Beschwerdeantwort zu äussern (A.S.
18).
8. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zulässiges Anfechtungsobjekt)
sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend,
ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Vermögensverzicht in der Höhe von
CHF 70‘600.00 ausgegangen ist. Der für die Beurteilung des Sachverhalts
massgebende Zeitpunkt ist derjenige des Einspracheentscheides (Urteil des
Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2 mit Hinweisen).
2.
Das Versicherungsgericht
stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei; es
ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 61 lit. c und d
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]).
3.
3.1
Anspruch auf
Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem
Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Altersrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. a
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
3.2
Bei Altersrentnerinnen und
Altersrentnern wird unter anderem ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei
alleinstehenden Personen CHF 37'500.00 übersteigt, als Einnahme
angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Angerechnet werden auch Einkünfte
und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1
lit. g ELG). Ein Vermögensverzicht liegt vor, wenn die Entäusserung ohne
Rechtspflicht und ohne adäquate Gegenleistung erfolgte (BGE 134 I 65
E. 3.2 S. 70, 131 V 329 E. 4.2 S. 332). Auf die subjektiven
Beweggründe kommt es nicht an; es ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht
der Gedanke an Ergänzungsleistungen eine Rolle gespielt hat, und es ist nicht
wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungsrechtlichen
Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009
vom 28. April 2010 E. 5.1). Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht
mehr vorhanden, so trägt der Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es
in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung
hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit gilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar
2009.
E. 2).
3.3
Die Gewährung eines Darlehens
ist für sich allein keine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung
besteht. Entscheidend für die Risikoabschätzung der Uneinbringlichkeit ist die
Wahrscheinlichkeit, mit der sich dieses Szenario verwirklicht. Der
Vermögensverzicht muss daher grundsätzlich auf Sachverhalte beschränkt bleiben,
in denen bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise
eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher)
Verlust von Anfang an sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (Urteil des
Bundesgerichts 9C_180/210 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 f. mit Hinweisen).
Ein Verzichtstatbestand ist rechtsprechungsgemäss
anzunehmen, wenn bei einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an
damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird. So wurde
in der Rechtsprechung ein Vermögensverzicht bejaht, als eine EL-Ansprecherin
ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne adäquate Gegenleistung einer
Privatperson ein grösseres Darlehen (CHF 240‘000.00) gewährt hatte und
dabei vollumfänglich zu Verlust kam; dies wurde namentlich mit Rücksicht auf
die Tatsache, dass der Hauptbetrag des Darlehens zu einem Zeitpunkt
ausgehändigt wurde, als der Rückzahlungstermin für den ersten Teil des Darlehens
bereits verflossen war, als reines Vabanque-Spiel qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts
9C_180/210 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 mit Hinweis auf das Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 17/97 vom 30. November 1998 E. 3).
Ebenso wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als der Geschäftsführer und faktischer
Alleineigentümer einer Gesellschaft dieser kurz vor der Niederlegung der
Geschäftsaktivitäten ein Darlehen gewährt hatte, um den Geschäftsverlust zu
decken; denn dem über die Finanzen informierten Versicherten muss klar gewesen
sein, dass die Darlehensgewährung einem Vabanque-Spiel gleichkam. In den
vorerwähnten Fällen war für die Bejahung eines Vermögensverzichts jeweils
ausschlaggebend, dass von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem
Ausfall gerechnet werden musste, so dass kein vernünftiger Mensch eine solche
Anlage tätigen würde (a.a.O. mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts P 16/05 vom 26. April 2006 E. 4).
3.4
Die Uneinbringlichkeit eines
Guthabens darf nicht ohne weiteres angenommen werden, solange zu dessen
Erhältlichmachung nicht sämtliche zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten
ausgeschöpft sind. Eine Forderung, auf die verzichtet worden ist, kann in der
Regel erst dann als uneinbringlich gelten, wenn sämtliche zumutbaren rechtlichen
Möglichkeiten zu deren Realisierung ausgeschöpft sind (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 12/01 vom 9. August 2001 E. 2 lit.
c). Von dieser Regel kann ausnahmsweise abgewichen und die Uneinbringlichkeit
der Forderung auch ohne vorgängiges Beschreiten des Rechtsweges angenommen
werden, wenn klar ausgewiesen ist, dass der Zahlungspflichtige nicht in der
Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Dieser Nachweis kann
insbesondere mittels amtlicher Bescheinigung über die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen (bspw. der
Steuerveranlagungsbehörde, des Betreibungsamtes oder des Sozialdienstes)
erbracht werden. Ist aufgrund solcher Beweismittel erstellt, dass der der
versicherten Person rechtlich zustehende Betrag uneinbringlich ist, kann von
ihr nicht verlangt werden, gegen den Zahlungspflichtigen die Betreibung einzuleiten
oder einen Zivilprozess anzustrengen, wenn dies lediglich zu einem unnötigen
Leerlauf führte und an der Uneinbringlichkeit der Forderung mit grösster
Wahrscheinlichkeit nichts ändert (Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2010 vom 23.
Juni 2010 E. 3.2). Ist die Uneinbringlichkeit einer rechtmässigen Forderung
nicht erstellt, ist diese beim anrechenbaren Einkommen gestützt auf Art. 3c
Abs. 1 ELG (heutiger Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) zu berücksichtigen (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Juli 2003 P 57/01 E. 4.3)
4.
Beim Fehlen von Einkommen
oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch handelt es sich um anspruchsbegründende
Tatsachen, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die
leistungsansprechende Person zu beweisen sind. Dabei genügt weder die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt
der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach gilt ein Beweis als
erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven
Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten
vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Im Falle der Beweislosigkeit,
d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen)
Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun,
wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie
darauf entfallender Ertrag angerechnet (Urteil des Bundesgerichts 9C_115/2016
vom 12. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin
ermittelte anhand ihrer Berechnungen ausgabenseitig einen Totalbetrag von CHF
36‘774.00 (Prämienpauschale Krankenversicherung: CHF 5‘004.00, Wohneigentum: CHF 12‘480.00 [unentgeltliches
Wohnrecht CHF 10‘800.00 sowie Nebenkostenpauschale von CHF 1‘680.00], Lebensbedarf:
CHF 19‘290.00). Die Einnahmen von insgesamt CHF 45‘005.00 setzten sich
zusammen aus dem anrechenbaren Vermögen: CHF 6‘646.00 (Sparguthaben/Wert-schriften:
CHF 33‘364.00, zzgl. Vermögensverzicht: CHF 70‘600.00, abzgl. Freibetrag:
CHF 37‘500.00, davon insgesamt angerechnet 1/10),
dem Renteneinkommen im Umfang von CHF 27‘444.00 sowie den Vermögenserträgen in der
Höhe von CHF 115.00 und dem Wert des unentgeltlichen Wohnrechts von
CHF 10‘800.00. Aus der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben
resultierte ein Einnahmenüberschuss von CHF 8‘231.00.
Zum Vermögensverzicht führte die Beschwerdegegnerin
in ihrer Verfügung vom 22. Juni 2016 aus, die Beschwerdeführerin habe am
14.
Juli 2014 CHF 73‘500.00 an ihren Sohn B.___ weitergegeben und am 29.
Dezember 2014 weitere CHF 5‘000.00 sowie am 2. Februar 2015 CHF 2‘100.00.
Zwar habe der Sohn die letzten beiden Beträge selbständig mit der Vollmacht
bezogen, trotzdem seien ihr diese als Verzicht anzurechnen. Dies ergebe einen
totalen Verzicht von CHF 80‘600.00. Unter Berücksichtigung der von
Gesetzes wegen jährlich zu gewährenden Reduktion um CHF 10‘000.00 (Art.
17a Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]) betrage der Vermögensverzicht per 1.
April 2016 noch CHF 70‘600.00.
5.2
Die Beschwerdeführerin hält in
ihrer Beschwerdeschrift vom 28. September 2016 entgegen, sie habe das Darlehen
nicht ihrem Sohn, sondern vielmehr dessen Unternehmung, der C.___ AG, gewährt.
Diese Unternehmung sei 1981 von ihrem Sohn B.___ und dessen Geschäftspartner
gegründet worden. Ihr Sohn habe sie gebeten, ihm für eine Revision CHF
73‘500.00 zu leihen, dies mit dem Versprechen, ihr den Betrag innert drei
Wochen wieder zurückzubezahlen (AK-Nr. 10 S. 5). Aus der Belastungsanzeige
gehe klar hervor, dass das Darlehen der Firma gewährt worden sei (AK-Nr. 4 S. 5
und Nr. 17 S. 1). Nach vergeblicher mehrmaliger mündlicher Aufforderung habe
sie ihren Sohn am 23. Februar 2015 zusätzlich schriftlich gemahnt und aufgefordert,
ihr das Darlehen zurückzuzahlen (AK-Nr. 10 S. 7). Sie habe das Schreiben an
ihren Sohn gerichtet, da er ihr als Vertreter der Firma C.___ AG CHF 73‘500.00
geschuldet habe. Zudem habe er mit einer Generalvollmacht CHF 7‘100.00 von
ihrem Bankkonto bezogen (AK-Nr. 4 S. 6 f.). Weiter führt die Beschwerdeführerin
aus, Ende 2014 seien bei ihrem Sohn B.___ gesundheitliche Probleme aufgetreten.
Am 14. November 2014 sei er erstmals in die Psychiatrische Klinik eingewiesen
worden. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten jedoch keinerlei Hinweise auf eine
psychische Erkrankung ihres Sohnes bestanden. Am 29. Oktober 2014 hätten
sie ihren 71. Geburtstag gefeiert. Dabei sei weder ihr noch ihrem anderen Sohn D.___
noch dessen Ehefrau etwas aufgefallen.
5.3
Laut öffentlicher Urkunde und
Inventar vom 24. / 25. Mai 2011 übernahm B.___ nach dem Tod des Ehemannes
der Beschwerdeführerin die elterliche Liegenschaft zu Alleineigentum. Die
Beschwerdeführerin gab zu diesem Zweck ihren Miteigentumsanteil in die
Erbschaft ein. B.___ wiederum gewährte ihr ein lebenslängliches und unentgeltliches
Wohnrecht an besagter Liegenschaft (AK-Nr. 7 S. 15 f.). Den Akten ist weiter zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn B.___ vereinbart hatte,
dass dieser ihre Rechnungen bezahlt und die Beträge mit ihrem (Erb)Anteil
verrechnet d.h. davon in Abzug bringt. Da B.___ mit der Verwaltung ihrer
laufenden Ausgaben betraut war, war er sodann auch im Besitz einer
Bankvollmacht, die es ihm ermöglichte, Zahlungen zu tätigen.
6.
6.1
Die Beschwerdeführerin gibt
an, sie habe der C.___ AG eine Darlehen im Betrag von CHF 73‘000.00 gewährt und
keinesfalls beabsichtigt, ihr diesen Betrag zu schenken. Sie habe eine
Rückzahlung erwartet und gefordert, als diese nicht fristgerecht erfolgte.
Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit
nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt (Art.
11.
Schweizerisches Obligationenrecht [OR, SR 220]). Für den Darlehensvertrag
(Art. 312 ff. OR) sieht das Gesetz keine Formvorschrift vor, weshalb dieser
auch mündlich geschlossen werden kann, was vorliegend gemäss den Ausführungen
der Beschwerdeführerin der Fall war und sich auch aus dem Mahn- und
Rückforderungsschreiben der Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2015 ergibt. In
Anbetracht des Vermögensstandes der Beschwerdeführerin erscheint es denn auch
glaubwürdig, dass der Betrag von CHF 73‘500.00 ein Darlehen und keine Schenkung
darstellt, da der gewährte Darlehensbetrag rund ¾ ihres Gesamtvermögens ausmachte.
Insgesamt erscheinen die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin
nachvollziehbar und sie decken sich mit den vorhandenen Akten sowie den Angaben
die dem Handelsregister zu entnehmen sind.
6.2
Gemäss (undatiertem) Schreiben
der Beschwerdeführerin (AK-Nr. 10 S. 3 ff.) wurde sie von ihrem Sohn B.___
gebeten, ihm für eine Revision CHF 73‘500.00 zu leihen. Dieser Bitte kam die
Beschwerdeführerin nach und überwies am 14. Juli 2014 den Betrag von
CHF 73‘500.00 an die Firma C.___ AG, [...], mit dem Zahlungsgrund «B.___ »
(AK-Nr. 4 S. 5). Als ihr Sohn das Geld nicht zurückbezahlte, wandte sich die
Beschwerdeführerin am 23. Februar 2015 mit einem eingeschriebenen Brief (Umschlag
adressiert an B.___, [...]) mit den folgenden Worten an ihren Sohn (AK-Nr. 10
S. 7):
«Am 14. Juli 2014 habe ich dir 73‘500
CHF von meinem Konto […] zur Verfügung gestellt. Du hast mir erklärt, dass du
diesen Betrag kurzfristig für eine Revision für einige Tage benötigst und mir
den Betrag anschliessend unverzüglich zurücküberweisen. Bis heute hast du trotz
mehrfacher Aufforderung per Telefon und SMS das Geld nicht zurücküberwiesen.
[…]. Bitte überweise die 80‘600 CHF innert 10 Tagen auf mein Konto […]. Falls
ich bis dann keine Zahlung erhalte, werde ich weitere Schritte einleiten
müssen. Ebenfalls fallen 5 % Verzugszinsen an.»
Die Beschwerdeführerin schreibt in
ihrem Brief, dass sie ihn, also ihren Sohn, auffordere, ihr das Geld
zurückzuzahlen, welches sie ihm gegeben habe. Trotz mehrfacher
Aufforderung habe er das Geld noch nicht zurücküberwiesen. Die Beschwerdeführerin
spricht somit konkret ihren Sohn B.___ an, mit keinem Wort bezieht sie sich auf
die Firma C.___ AG. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin das Schreiben zwar
an die Geschäftsadresse [...] sandte, doch sowohl der Umschlag als auch das
Schreiben an sich waren an B.___ gerichtet. Der Adresskopf auf dem Schreiben
enthielt ausserdem noch den Zusatz «E.___ AG». Die C.___ AG und die E.___ AG waren
zwar an derselben Adresse domiziliert, doch hatte letztere gar nichts mit dem
Darlehen zu tun. Da die Beschwerdeführerin aber trotz Überweisung der Darlehenssumme
an die C.___ AG wohl von Anfang an ihren Sohn als eigentlichen Darlehensempfänger
und nun auch als für die Rückzahlung Verantwortlichen ansah, stand für sie bei
der Rückzahlungsaufforderung auch nicht die Unternehmung im Fokus, sondern
vielmehr ihr Sohn. Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Betrag von
CHF 73‘500.00 nicht der Firma C.___ AG, sondern ihrem Sohn B.___ geliehen hat.
6.3
6.3.1
Ob die Gewährung eines
Darlehens in der Höhe von CHF 73‘500.00 an den Sohn B.___ als risikoreich bzw.
fahrlässig zu bezeichnen ist, beurteilt sich vorliegend nach dessen damaliger
Bonität, seiner Zahlungsmoral und hier, mit Blick auf entsprechende Vorbringen
der Beschwerdeführerin, insbesondere auch nach seinem damaligen Gesundheitszustand.
6.3.2
Den Darlegungen der Beschwerdeführerin
zufolge hat sich B.___ nach dem Tod ihres Ehemannes um die Verwaltung ihrer
laufenden Ausgaben gekümmert, was gemäss ihren Angaben bis 2013 ganz gut
funktioniert habe (AK-Nr. 10 S. 3 ff.). Aus den Handelsregistern der Kantone [...]
und [...] geht hervor, dass B.___ als Geschäftsmann tätig war. Im Zeitpunkt der
Darlehensgewährung war er nicht nur Mitglied des Verwaltungsrats der Firma C.___
AG (Auszug aus dem Handelsregister des Kantons [...], Firmennummer [...],
eingetragen seit 1981), welche treuhänderische Dienste erbrachte, sondern auch
Mitglied des Verwaltungsrats der Firma F.___ AG mit Sitz in [...] (Auszug aus
dem Handelsregister des Kantons [...], Firmennummer [...], eingetragen seit
2005). Diese Unternehmung handelte mit Waren aller Art, insbesondere mit
Schuhen, Kleidern, Taschen und Accessoires sowie mit damit im Zusammenhang
stehenden Dienstleistungen und Geschäften jeder Art. Weiter war B.___ zur
damaligen Zeit auch Mitglied des Verwaltungsrats der Firma E.___ AG (Auszug aus
dem Handelsregister des Kantons [...], Firmennummer [...], eingetragen seit
2010). Von Februar 2011 bis Februar 2014 hatte er das Amt des VR-Präsidenten
inne, in der Zeit davor und danach fungierte er lediglich als
Verwaltungsratsmitglied. Die Firma E.___ AG war an derselben Adresse
domiziliert wie die Firma C.___ AG und bezweckte den Handel mit Waren aller
Art, insbesondere mit Produkten im Pharma- und Gesundheitsbereich und mit
Rohstoffen, sowie die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb von
kosmetischen Produkten. B.___ war in allen drei Firmen einzelzeichnungsberechtigt.
Gemäss Schilderung der
Beschwerdeführerin habe sie die psychischen Probleme ihres Sohnes erst Ende
2014, als dieser in die Psychiatrie eingewiesen worden war, bemerkt. Von
November 2014 bis Anfangs 2015 sei es zu mehreren Zwangseinweisungen gekommen
und von Februar bis Juli 2015 sei er stationär behandelt worden. Seither werde
er ambulant betreut. Den Handelsregistern der Kantone [...] und [...] ist zu
entnehmen, dass im Jahr 2015 in der Zeit zwischen Februar und August über die C.___
AG, die F.___ AG sowie die E.___ AG der Konkurs eröffnet wurde. Die Konkursverfahren
aller drei Unternehmungen wurden mangels Aktiven eingestellt und alle drei
Firmen zwischenzeitlich aus dem Handelsregister gelöscht.
6.4
Die meisten vorhandenen
Angaben beruhen auf den subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin. Es
fehlt an objektiven Beweisen, die eine Beurteilung nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zuliessen. Es ist unklar, ob es im Zeitpunkt
der Darlehensgewährung bereits Anzeichen einer psychischen Erkrankung von B.___
gegeben hat oder ob wirtschaftliche Umstände vorgelegen haben, welche die
Beschwerdeführerin an der Bonität ihres Sohnes hätten zweifeln lassen müssen. Eine
Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin fahrlässig gehandelt hat, indem sie
ihrem Sohn ein Darlehen in der Höhe von CHF 73‘500.00 gewährte und damit
eine risikoreiche Investition tätigte, ist gestützt auf die vorhandenen Akten nicht
möglich.
Weiter ist auch offen, ob die
Beschwerdeführerin sämtliche rechtlichen Möglichkeiten, das Geld
zurückzuerhalten, ausgeschöpft hat. In den Akten findet sich einzig das Schreiben
vom 23. Februar 2015, worin die Beschwerdeführerin ihren Sohn auffordert, ihr
den Betrag von CHF 73‘500.00 innert 10 Tagen zurückzubezahlen. Für den Unterlassungsfall
drohte sie ihm weitere Schritte sowie einen Verzugszins von 5 % an. In diesem
Zeitpunkt war B.___ nach Angaben der Beschwerdeführerin bereits mehrfach in der
Psychiatrischen Klinik behandelt und über eine seiner drei Firmen war zwischenzeitlich
der Konkurs eröffnet worden (Firma E.___ AG, Eröffnung des Konkurses mit Urteil
vom 19. Februar 2015 mit Wirkung ab demselben Datum). Der Konkurs der
anderen beiden Firmen zeichnete sich wohl bereits ab, wodurch wiederum auch der
Verlust der Arbeitsstelle und damit einhergehend der Verlust der Liquidität von
B.___ zu erwarten waren (vgl. E. II. 6.3 hiervor). In den Akten finden sich keine
Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin gegen ihren Sohn rechtliche
Schritte, z.B. in Form einer Betreibung, eingeleitet hätte. Falls sie darauf
verzichtet haben sollte, die rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, stellt
sich weiter die Frage, ob es ihr aufgrund des Gesundheitszustandes ihres Sohnes
überhaupt zumutbar war, die Forderung gegen ihn durchzusetzen. Fraglich ist
aber auch, ob Inkassomassnahmen oder betreibungsrechtliche Schritte Aussicht
auf Erfolg gehabt hätten. Die Beschwerdeführerin erbringt andererseits keinen
Nachweis für die Uneinbringlichkeit des Darlehens (bspw. mittels
Betreibungsregisterauszug ihres Sohnes).
Ob die Voraussetzungen, welche die
Rechtsprechung an einen Vermögensverzicht stellt, in Bezug auf das Darlehen an B.___
in der Höhe von CHF 73‘500.00 erfüllt sind, bleibt somit offen und ist von
der Beschwerdegegnerin abzuklären.
6.5
Was die von B.___ ab dem
Bankkonto der Beschwerdeführerin getätigten Überweisungen im Betrag von total
CHF 7‘100.00 betrifft, so sind diese unbestrittenermassen als Vermögensverzicht
zu bezeichnen und bei der EL-Berechnung entsprechend zu berücksichtigen.
Demnach sind die EL-Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2016
sowie der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. August 2016 aufzuheben und
die Akten an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung bzgl. des Darlehens
in der Höhe von CHF 73‘500.00 zurückzuweisen.
7.
Die Beschwerdeführerin ist
weder anwaltlich noch anderswie fachlich qualifiziert vertreten. Sie handelt in
eigener Sache. Ihr ist daher keine (anteilmässige) Parteientschädigung auszurichten
(Art. 61 lit. g ATSG, BGE 118 V 139).
8.
Grundsätzlich ist das
Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden
Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung vom 22. Juni 2016 sowie der
Einspracheentscheid der Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn vom 29. August 2016 aufgehoben werden und die Sache an
die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen
verfahre und hierauf neu entscheide.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Weber