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Entscheid

VSBES.2016.257

Invalidenrente

3. Januar 2019Deutsch64 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1975, meldete sich am 19. Oktober 1994 bei

der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [nachfolgend IV-Nr.] 1.3).

1.2 Die Beschwerdegegnerin holte ein

rheumatologisches Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ ein (IV-Nr. 1.2).

Anschliessend stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 26. Februar

1997 (IV-Nr. 1.10) die Zusprechung einer halben Rente ab 1. Oktober

1995 in Aussicht. Mit Verfügung vom 25. September 1997 (IV-Nr. 1.16

S. 6 ff.) wurde in diesem Sinn entschieden.

2.

2.1 Am 10. Februar 1999 teilte

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin (sie trägt seit 4. Juli 1997

zufolge Heirat den Namen A.___, vgl. IV-Nr. 1.5) mit, die Überprüfung des

Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben

(IV-Nr. 1.16).

2.2 Am 30. September 2000

stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die halbe Rente sei auf eine ganze

Rente zu erhöhen (IV-Nr. 3). Die Beschwerdegegnerin holte Berichte von Dr.

med. C.___, Arzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 15. November 2000

(IV-Nr. 8) und von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin,

speziell Rheumaerkrankungen, vom 14. Januar 2001 (IV-Nr. 10) ein.

Weiter nahm sie Berichte der Abteilung Psychosomatik des Spitals E.___ vom

3. Oktober 2001 und 1. Februar 2002 (IV-Nr. 16) sowie von Dr.

med. F.___, Allgemeinarzt, spez. Psychosomatik APPM und manuelle Medizin SAMM,

vom 17. Januar 2002 (IV-Nr. 15 S. 2 f.) zu den Akten. Mit

Verfügung vom 8. Februar 2002 wurde die laufende halbe Rente bestätigt

(IV-Nr. 17).

2.3 Im Rahmen einer weiteren

Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin Berichte von Dr. med. F.___ vom 11. Juli

2005 (IV-Nr. 23) und von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie, vom

30. November 2005 (IV-Nr. 25) ein. Die halbe Rente wurde bestätigt

(Mitteilung vom 25. April 2006, IV-Nr. 29).

3.

3.1 Am 10. Februar 2014 leitete

die Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Rentenrevision ein

(IV-Nr. 33). Die Beschwerdeführerin erklärte, ihr Gesundheitszustand habe

sich verschlimmert (IV-Nr. 33 S. 1). Die Beschwerdegegnerin holt

einen Bericht von Dr. med. F.___ vom 20. März 2014 (IV-Nr. 34

S. 5, mit Beilagen) ein. Der Psychiater Dr. med. G.___ erklärte, die

Beschwerdeführerin stehe seit 2006 nicht mehr bei ihm in Behandlung

(IV-Nr. 35 S. 1). Am 12. August 2014 fand ein Revisionsgespräch

statt (IV-Nr. 42). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin ein

psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten von Dr. med. H.___, Spezialarzt

FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. November 2014 (IV-Nr. 47.1)

und ein rheumatologisches Gutachten von Dr. med. I.___, FMH Innere Medizin und

Rheumaerkrankungen, vom 4. November 2014 (IV-Nr. 48.1) ein.

3.2 Mit Vorbescheid vom 19. Februar

2015 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, die

Rente aufzuheben (IV-Nr. 53). Die Beschwerdeführerin liess am 10. Juli

2015 Einwände erheben und ärztliche Berichte einreichen (IV-Nr. 68). Die

Beschwerdegegnerin liess den rheumatologischen Gutachter Dr. med. I.___ am

21. August 2015 zu den neuen Unterlagen Stellung nehmen (IV-Nr. 73

S. 3 ff.). Auf Empfehlung von Dr. med. J.___, Fachärztin Allgemeine

Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 21. Oktober 2015

(IV-Nr. 76) liess die Beschwerdegegnerin am 19. November 2015 im

Spital K.___ eine 3-Phasen-Skelett-Szintigraphie, Spect/CT der Kniegelenke und

Röntgenaufnahmen der Hände durchführen (IV-Nr. 78). Die Beschwerdeführerin

liess am 4. April 2016 und 4. Mai 2016 weitere Arztberichte auflegen

(IV-Nrn. 80, 81). Dr. med. F.___ reichte mit Schreiben vom 29. Mai 2016

(IV-Nr. 82) weitere Unterlagen ein, darunter einen Bericht zur

Interdisziplinären Schmerzbehandlung des Medizinischen Zentrums L.___ vom 24. Mai

2016 (IV-Nr. 82 S. 16 ff.). Mit Schreiben vom 8. Juni 2016

wurden zusätzliche medizinische Stellungnahmen eingereicht (IV-Nr. 83).

Mit Schreiben vom 1. Juli 2016 (IV-Nr. 88) folgte ein weiterer Arztbericht

(IV-Nr. 87). Die Beschwerdegegnerin holte eine weitere Stellungnahme der

RAD-Ärztin Dr. med. J.___ vom 10. August 2016 ein (IV-Nr. 89).

3.3 Mit Verfügung vom 29. August

2016 hob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente der Beschwerdeführerin auf

Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (IV-Nr. 90;

Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

4. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 29. September 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.)

und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 29. August 2016 sei aufzuheben.

2. a) Die Beschwerdesache sei zur

korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

b) Eventualiter:

Es seien der Beschwerdeführerin weiterhin die gesetzlichen IV-Rentenleistungen

nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % rückwirkend ab

Rentenaufhebung per Ende September 2016 und weiterhin zzgl. einem Verzugszins

von 5 % ab wann rechtens auszurichten.

c) Subeventualiter:

Die Beschwerdesache sei zur Vornahme von ergänzenden beruflich-konkreten

Abklärungen (inkl. beruflicher Integrationsmassnahmen) und weiterer

medizinischer Abklärungen, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen unter

Weisung an die IV-Stelle, die Rente während der Zeit der beruflichen

Eingliederungsmassnahmen weiter auszurichten.

d) Subsubeventualiter:

Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben.

3. Der vorliegenden Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,

der Versicherten die bisherigen Rentenleistungen während des laufenden

Beschwerdeverfahrens weiter auszurichten.

4. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei

wegen kurzfristigem Aktenerhalt (19. September 2016) eine Frist von 14 Tagen

zur Beschwerdeergänzung anzusetzen.

5. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

5. Am 6. Dezember 2016

lässt die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht einreichen (A.S. 28

f.).

6. Mit Verfügung vom 22. Dezember

2016 (A.S. 32 f.) wird das von der Beschwerdeführerin gestellte

Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

7. Die Beschwerdegegnerin verzichtet

in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2017 (A.S. 39) auf

Bemerkungen zur Beschwerde und schliesst auf deren Abweisung.

8. Mit Schreiben vom 2. März

2017 (A.S. 42) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote

zu den Akten (A.S. 43 f.).

9. In der Folge holt das

Versicherungsgericht bei der Begutachtungsstelle M.___ ein polydisziplinäres

Gutachten (Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Orthopädie) ein, welches

am 20. September 2018 erstattet wird (A.S. 62 ff). Die Beschwerdeführerin

äussert sich dazu am 19. November 2018 (A.S. 166 ff.), während die

Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme verzichtet (vgl. A.S. 169).

10. Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 5. Dezember 2018 eine ergänzte Kostennote

ein. Gleichzeitig erklärt er auf entsprechende Anfrage des Gerichts, an der

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung werde nicht festgehalten

(A.S. 171 ff.).

11. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin zugesprochene halbe Rente zu

Recht auf den 30. September 2016 (Eröffnung der angefochtenen Verfügung am

30.

August 2016, vgl. Beschwerde A.S. 9) aufgehoben hat.

2.

2.1

Gemäss Art. 28 Abs. 2

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) besteht bei einem Invaliditätsgrad ab

40.

% ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe

Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze

Rente.

2.2

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Für

den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des

Rentenanspruchs (respektive, bei Rentenrevisionen, der Zeitpunkt einer

allfälligen Rentenanpassung) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen

auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame

Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen

sind (BGE 129 V 222).

2.3

Ändert

sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers

erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die

Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1

ATSG). Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der

Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden

kann, dass sie vor-aussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall

zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate

gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 Verordnung

über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die Herabsetzung oder

Aufhebung der Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der

Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (vgl. Art. 88bis Abs. 2

lit. a IVV).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132

V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.5

Der Versicherungsträger und das Gericht haben

die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,

dass das Gericht alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351

E. 3a S. 352, vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser

für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

– d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134

V 231 E. 5.1 S. 232).

2.6

Bei Gerichtsgutachten weicht das

Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen

Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit

zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu

erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise

widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in

überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende

Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche

Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug

erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei

es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei

es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende

Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f. mit

Hinweisen).

3.

3.1

In der angefochtenen Verfügung

wird ausgeführt, in medizinischer Hinsicht sei auf das bidisziplinäre

(rheumatologisch, psychiatrisch) Gutachten von Dr. med. I.___ und Dr. med. H.___

vom 4. November 2014 (E. I. 3.1 hiervor) abzustellen. Die durch den

rheumatologischen Gutachter angeregten zusätzlichen Untersuchungen hätten in

der Zwischenzeit stattgefunden und keine neuen Erkenntnisse ergeben. Ein

Vergleich der Ergebnisse der rheumatologischen Begutachtung mit denjenigen,

welche seinerzeit zur Rentenzusprechung geführt hätten, ergebe eine

Verbesserung des Gesundheitszustandes (Handgelenk links, Lendenwirbelsäule).

Auf der Basis des bidisziplinären Gutachtens ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit

von 100 % in einer angepassten Verweistätigkeit.

3.2

Die Beschwerdeführerin lässt in

der Beschwerdeschrift vom 29. September 2016 zunächst rügen, es seien ihr

vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung nicht alle als beweisrechtlich

relevant qualifizierten Unterlagen zugestellt worden. Damit seien die

Vorschriften über das Vorbescheidverfahren und das rechtliche Gehör verletzt

worden. Zudem sei in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise ein möglichst früher

Revisionszeitpunkt geschaffen worden. Weiter sei das rheumatologische Gutachten

von Dr. med. I.___ nicht beweiskräftig. Zudem sei eine Verbesserung nicht

ausgewiesen. Die IV-Stelle habe es auch unterlassen, neue Beschwerden aus dem

orthopädischen Bereich (beidseitige Pangonarthrose; Kiefergelenksbeschwerden)

abzuklären. Schliesslich habe das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___

die mit dem später ergangenen Urteil BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015

statuierten Grundsätze noch nicht berücksichtigt. Ferner liege mit dem Bericht

des Medizinischen Zentrums L.___ vom 24. November 2016 nunmehr eine

ärztliche Stellungnahme vor, welche den Ergebnissen des bidisziplinären

Administrativgutachtens widerspreche.

4.

Den Akten lassen sich

insbesondere die folgenden Angaben entnehmen:

4.1

Der rentenzusprechenden

Verfügung vom 25. September 1997 (IV-Nr. 1.16 S. 6 ff.) lag

das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ (IV-Nr. 1.2) zugrunde. Es

umfasst ein rheumatologisches Gutachten mit Datum vom 20. November 1996

(IV-Nr. 1.2 S. 9 ff.), das am 25. November 1996 bei der

IV-Stelle einging (IV-Nr. 1.2 S. 9), und ein psychosomatisches

Teilgutachten mit Datum vom 22. Juli 1996 (das Datum kann nicht richtig

sein, denn die Begutachtung erfolgte erst am 22. Januar 1997, IV-Nr. 1.2

S. 1).

4.1.1

Im rheumatologischen

Teilgutachten (IV-Nr. 1.2 S. 9 ff.) wurde eine rheumatoide Arthritis,

bestehend seit 1993, diagnostiziert. In ihrer Beurteilung führten die Gutachter

aus, bei der Beschwerdeführerin sei 1994 die Diagnose einer seronegativen

Polyarthritis gestellt worden. Sie habe sich erstmals im letzten Quartal 1993

mit Handgelenkschmerzen und Schwellungen links manifestiert. Vor der

Diagnosestellung habe sich die Patientin in einem schlechten Allgemeinzustand

befunden und sowohl klinisch als auch humoral eine hohe Entzündungsaktivität

aufgewiesen. Unter einer Basismedikation mit Methotrexat habe sich die

Krankheit vollständig stabilisiert. Im Sommer 1996 sei die Basismedikation auf

Salazopyrin umgestellt worden. Im Rahmen dieses Medikamentenwechsels habe sich

anamnestisch ein Schub ereignet, weshalb die Eingliederungsbemühungen der

Invalidenversicherung hätten abgebrochen werden müssen. Ebenfalls in diesen

Zeitraum falle eine Skelettszintigraphie, welche mehrere Gelenkanreicherungen

gezeigt habe. Nach installierter Basismedikation mit Salazopyrin seien keine

weiteren Schübe mehr aufgetreten. Zur Zeit der klinischen Untersuchung zeige

die Patientin keine Synovitiden oder Tendovaginitiden und keine

Bewegungseinschränkungen, ausser am linken Handgelenk. Sie könne den

Untersuchungsübungen gut folgen. Humoral finde sich keine Aktivität der rheumatoiden

Arthritis mit normaler Senkung, normalem CRP und normalem Blutbild.

Radiologisch liessen sich ausser der bekannten Lunatummalazie und den Knorpelraumverschmälerungen

im Carpus links keine weiteren Pathologien feststellen, insbesondere keine

juxta-artikulären Osteopenien und keine Knorpelerosionen. Somit sei die

Leistungsintoleranz der Patientin bei genereller Müdigkeit und rascher

Erschöpfbarkeit nicht nachvollziehbar. Die geschilderten Bewegungen seien

diffus und wiesen insbesondere keinen entzündlichen Charakter auf. Aufgrund der

Gesamtsituation müsse eine Krankheitsverarbeitungsstörung angenommen werden.

Zur Bestätigung dieser Hypothese sei ein Zusatzgutachten in der

psychosomatischen Sprechstunde des E.___, veranlasst worden. Aus somatischer

Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig für leichte und zu

50.

% für mittelschwere körperliche Arbeiten. Für schwere körperliche

Arbeiten sei sie zu 0 % arbeitsfähig. Die aktuell gegebene Arbeitsfähigkeit

könne durch medizinische Massnahmen nicht gebessert werden. Die Patientin leide

an einer chronischen, potenziell invalidisierenden Erkrankung, deshalb seien

regelmässige medizinische Massnahmen zur Bekämpfung der Entzündungsaktivität

der rheumatoiden Arthritis notwendig, um die aktuelle Arbeitsfähigkeit zu

erhalten. Ausserdem könne die Arbeitsfähigkeit durch eine Gelenkergonomie mit

fehlender körperlicher Überlastung am Arbeitsplatz (Heben, Tragen, langes

Stehen in ungünstiger Position) erhalten werden.

4.1.2

Die psychosomatische

Teilbegutachtung (IV-Nr. 1.2 S. 1 ff.; Eingang bei der

Beschwerdegegnerin am 31. Januar 1997) ergab als Diagnose eine

seronegative Polyarthritis (Erstdiagnose 1993), aktuell ohne

Entzündungsaktivität unter Salazopyrin-Therapie, sowie eine reaktive depressive

Verstimmung mit/bei Verdacht auf frühkindliche Verlustangst bei frühzeitiger

Trennung der Eltern sowie ausgeprägtem interkulturellem Konflikt in Familie und

Frauenrolle (IV-Nr. 1.2 S. 5). Zur Arbeitsfähigkeit wurde erklärt,

man schliesse sich der Ansicht des rheumatologischen Gutachtens an. Die

Arbeitsfähigkeit betrage 100 % für leichte und 50 % für mittelschwere

körperliche Arbeiten (IV-Nr. 1.2 S. 6).

4.1.3

Nach Eingang des Gutachtens wurde

IV-intern festgehalten, gemäss dem rheumatologischen Gutachten «sollte die

Versicherte für leichte bis mittelschwere Arbeiten 50 % arbeitsfähig sein»

(IV-Nr. 1.17 S. 1). Auf dieser Grundlage erging in der Folge die

Verfügung vom 25. September 1997 (IV-Nr. 1.16 S. 6 ff.), mit

welcher die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Oktober

1995.

eine halbe Rente zusprach.

4.2

Am 30. September 2000

beantragte die Beschwerdeführerin, die laufende halbe Rente sei auf eine ganze

Rente zu erhöhen, weil sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe

(IV-Nr. 3).

Dr. med. C.___ bezeichnete in seinem

Bericht vom 15. November 2000 (IV-Nr. 8) den Gesundheitszustand als

stationär. Zu diagnostizieren seien eine seronegative Polyarthritis und eine

reaktive depressive Stimmung. Die Beschwerdeführerin habe ihre Stelle wegen

zunehmender Müdigkeit gekündigt (vgl. Kündigungsschreiben, IV-Nr. 9

S. 4). Die Arbeitsfähigkeit sei schwierig zu beurteilen. Die IV-Stelle

möge bei Dr. med. D.___ ergänzende Auskünfte einholen.

Dr. med. D.___ nannte in seinem Bericht

vom 14. Januar 2001 (IV-Nr. 10) als Diagnosen eine in Regredienz

befindliche, seronegative, anoduläre, ANAK-negative, Immunkomplex-negative chronische

Polyarthritis, ein chronisch-rezidivierendes, myo-fasziales

Panvertebral-Syndrom, ein maximales Deconditioning-Syndrom, eine beginnende,

primäre Pangonarthrose beidseits, eine primäre Kiefergelenksarthrose beidseits

sowie ein chronisches depressives Syndrom bei/mit depressiver

Überlastungssituation. Der Gesundheitszustand sei stationär bis

besserungsfähig. Im Rahmen der laufenden halben Rente bestehe eine volle

Arbeitsfähigkeit für sämtliche Hausarbeiten sowie für sämtliche leichten bis

mittelschweren ausserhäuslichen Arbeitstätigkeiten unter Vermeiden stereotyper

Arbeitshaltungen, monotoner Arbeitsabläufe, langen Sitzens / Stehens

und repetitiver Bück- und Hebebelastungen über 10 kg.

Im Bericht des Spitals E.___ vom 3. Oktober

2001.

(IV-Nr. 15 S. 4 ff.) wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei

vom 6. August 2001 bis 7. September 2001 stationär hospitalisiert gewesen. Die

Zuweisung sei bei Erschöpfungszustand, Müdigkeit, depressiver Entwicklung und

chronischer Polyarthritis erfolgt. Zu diagnostizieren seien ein Erschöpfungszustand

und eine depressive Verstimmung mit Rückzug-Konservierungs-Reaktion, eine

Euthyreote Struma uninodosa, eine seronegative Polyarthritis und eine

Adipositas (BMI 38). Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren unter Müdigkeit,

Morgentief, Lustlosigkeit, Traurigkeit und depressiver Verstimmung, welche zu

einer Rückzugs- / Konservierungsreaktion geführt habe. Die chronische

Polyarthritis, welche zur Zusprechung der halben IV-Rente geführt habe, stehe

zurzeit nicht im Vordergrund, werde aber in der Angst um die Zukunft immer

wieder thematisiert. Empfohlen würden eine weitere Behandlung mit Fluctine, psychosomatische

Betreuung (durch Dr. med. F.___) und regelmässige Kontrollen durch den Hausarzt

sowie eine jährliche sonographische Kontrolle der Schilddrüse. Am 1. Februar

2002.

berichtete das Spital, seit 7. September 2001 sei keine Kontrolle

mehr erfolgt. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für mittelschwere

Arbeiten schätze man unverändert auf 50 %. Eine körperlich leichte

Tätigkeit wäre im Rahmen von circa 50 % denkbar, allerdings nur, wenn die

gesamte berufliche Belastung als Hausfrau und in einer Erwerbstätigkeit

50.

% nicht überschreite. Der Gesundheitszustand habe sich insofern

verändert, als die Beschwerdeführerin 2001 einen Erschöpfungszustand entwickelt

und kontinuierlich an Gewicht zugenommen habe. Insgesamt unverändert seien die

Schmerzen. Inaktiv sei die seronegative Polyarthritis (IV-Nr. 16).

Dr. med. F.___ erklärte in seinem

Bericht vom 17. Januar 2002 (IV-Nr. 15), die Beschwerdeführerin stehe

seit September 2001 in seiner Behandlung. Der Gesundheitszustand sei seither

stationär. Zu diagnostizieren seien ein Erschöpfungszustand, Müdigkeit,

depressive Entwicklung und chronische Polyarthritis. Die Beschwerdeführerin sei

mindestens seit 2001 zu 100 % arbeitsunfähig, wenn nicht schon früher.

4.3

Im Rahmen der im Juni 2005

eingeleiteten amtlichen Rentenrevision erklärte die Beschwerdeführerin

wiederum, ihr Zustand habe sich verschlimmert, dies seit Herbst 2004. Sie leide

unter psychischen Problemen und sei kraftlos (IV-Nr. 21).

Dr. med. F.___ bestätigte in seinem

Verlaufsbericht vom 11. Juli 2005 (IV-Nr. 23 S. 3 f.), seit

Herbst 2004 sei eine allgemeine Verschlechterung eingetreten mit Zunahme der

Depression und der weichteilrheumatischen Schmerzen. Die Diagnose laute nun auf

mittelschwere bis schwere Depression mit weichteilrheumatischen generalisierten

Schmerzen. Seit Oktober 2004 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die

Beschwerdeführerin sei nun bei Dr. med. G.___ in psychiatrischer Behandlung.

Dr. med. G.___ stellt in seinem Bericht

vom 30. November 2005 (IV-Nr. 25) folgende Diagnosen:

Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) seit 1999, seronegative Polyarthritis seit

1993, Adipositas. Die Beschwerdeführerin sei bei ihm seit 24. Juni 2005 in

Behandlung. Sie spreche von Schmerzen im Bereich der Extremitäten und beklage vielfältige

somatische Beschwerden. Sie weise eine Verhaltensstörung auf. Leider könne

keine regelmässige therapeutische Begleitung stattfinden. Die

Beschwerdeführerin bleibe zu Hause, nach Einschätzung des Arztes schliesse sie

sich wegen ihrer Gewichtsprobleme ein. Die bisherige Tätigkeit sei

grundsätzlich noch zumutbar, in welchem Mass, müsse der Hausarzt beurteilen.

4.4

Am 10. Februar 2014 leitete

die Beschwerdegegnerin erneut ein Revisionsverfahren ein. Die

Beschwerdeführerin erklärte, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlimmert.

Die psychischen Probleme und die Gelenkbeschwerden seien stärker geworden.

4.4.1

Dr. med. F.___ führte am

20.

März 2014 aus (IV-Nr. 34 S. 5), es bestünden unveränderte

Grundkrankheiten und eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit. Relevant sei die

Gastroplikatio vom 28. Juni 2013, welche zu einer wesentlichen Gewichtsreduktion

(von 123 auf 109 kg, BMI von 45 auf 40) geführt habe. Dies habe zu

einer Verbesserung der Lebensqualität, nicht jedoch der Arbeitsfähigkeit

geführt. Dem Bericht wurden verschiedene weitere Berichte beigelegt. Beim

Revisionsgespräch vom 12. August 2014 bezeichnete die Beschwerdeführerin

Dr. med. F.___ als ihren zurzeit einzigen Arzt (IV-Nr. 42 S. 2).

4.4.2

Der Psychiater Dr. med. G.___

teilte der Beschwerdegegnerin am 29. April 2014 mit, die Beschwerdeführerin

stehe seit 2006 nicht mehr in seiner Behandlung (IV-Nr. 35 S. 1).

4.4.3

Dem psychiatrischen Gutachten von

Dr. med. H.___ vom 4. November 2014 (IV-Nr. 47.1) lässt sich entnehmen,

die Beschwerdeführerin sei 1975 in der Schweiz geboren. Im 6. Lebensmonat

sei sie zu Verwandten in die Türkei gebracht worden. Dort sei sie zur Schule

gegangen, bis sie 1989 wieder in die Schweiz gekommen sei. Eine

Berufsausbildung habe sie nicht absolviert. Von 1991 bis 1993 sei sie als

Allrounderin (Hausangestellte im Bereich Lingerie, Zimmerdienst, Service etc.)

mit einem 100 % Arbeitspensum im Bildungszentrum N.___, [...], angestellt

gewesen. Sie sei 1993 an Rheuma erkrankt und habe rückwirkend ab 1995 die halbe

IV-Rente zugesprochen erhalten. Zwischen 1997 und 1999 habe sie erneut in der

Türkei gelebt. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz sei sie 1999 / 2000

nochmals in einem Hotel beruflich tätig gewesen. Danach sei sie bis heute

keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. 1997 habe sie geheiratet. Der Ehemann

(1973 in der Türkei geboren) sei mit einem 100 % Anstellungspensum als

Elektromechaniker tätig. Das Paar habe ein Kind (geboren 1998). Die

Beschwerdeführerin lebe mit dem Ehemann und der Tochter in einer

Dreizimmerwohnung. Die hausärztliche Betreuung durch Dr. med. F.___ nehme sie

unregelmässig (bei Bedarf) in Anspruch. Im Juni 2013 sei der Magen operativ

verkleinert worden, das Körpergewicht habe sich in der Folge von 132 kg

auf 97 kg reduziert (S. 5 f.).

Im Vordergrund der Beschwerdeschilderung

stünden körperliche Schmerzen. Die Beschwerdeführerin gebe Schmerzen in allen

Gelenken an, insbesondere im Bereich der Hände, Finger, Knie und des Rückens.

Immer wieder leide sie auch an Schmerzen im Bereich des Brustkorbs. Am Morgen

benötige sie bis zu 4 Stunden, um beweglich zu werden. Sie sei kraftlos. Die

Schmerzen seien wechselhaft ausgeprägt. Auf einer Skala von 0 (keine Schmerzen)

bis 10 (maximale Schmerzen) seien sie anlässlich der aktuellen Untersuchung bei

4.

bis 5. Im Durchschnitt liege der Wert bei 5, Schmerzspitzen von 8 bis «über 10»

kämen vor. Dann seien die Gelenke geschwollen und überwärmt. Die

Beschwerdeführerin könne nicht mehr laufen und ihre Leistungsfähigkeit sei

stark vermindert. Sie benötige Pausen, lege sich ab und nutze eine Schiene zur

Ruhigstellung der Gelenke. Das türkische Schmerzmedikament Majezik

(Flurbiprofen, Froben) sei hilfreich. Den Tag verbringe die Beschwerdeführerin

je nach Befinden. Sie schlafe schlecht und stehe deshalb am Morgen spät auf.

Sie treffe sich mit einer Kollegin und / oder der Schwester zum Kaffee.

Den Haushalt besorge sie selbständig mit Hilfe der Tochter und der Schwester.

In die Türkei reise die Beschwerdeführerin regelmässig jedes Jahr. Zuletzt sei

sie mit dem Flugzeug im September 2014 mit Ehemann und Tochter für drei Wochen

dort gewesen. Ab und zu fahre sie auch nach Deutschland. Eine erst- und

einmalige stationäre psychosomatische Behandlung habe die Beschwerdeführerin im

Jahr 2001 im Spital E.___ wahrgenommen. 2005/2006 habe eine ambulante

psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. G.___

stattgefunden. Seither werde die Beschwerdeführerin hauptsächlich vom Hausarzt

betreut. In den Ferien gehe sie ab und zu in der Türkei zu einem Psychiater.

Eine (teil- / voll-) stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung habe sie nie in Anspruch genommen (S. 9 f.).

Zum Psychostatus führt der Gutachter

aus, die Beschwerdeführerin sei von mittelgrosser und adipöser Gestalt,

gepflegt. Der Allgemeinzustand sei gut, die Psychomotorik (inkl. Mimik und

Gestik) flexibel und lebendig. Der Antrieb sei angemessen. Hinweise auf quälende,

dauerhafte Schmerzen und / oder schmerzbedingte Beeinträchtigungen

der Bewegung seien nicht objektivierbar. Im Bewusstsein sei die Beschwerdeführerin

wach und zu allen Qualitäten orientiert. Sie berichte aktiv, engagiert, sehr

flüssig bis weitschweifig, strukturiert und differenziert. Auf direkte Fragen

antworte sie meist zögerlich und ausweichend. In der Interaktion sei sie

narzisstisch (ichbezogen, fordernd) und sthenisch, im formalen Denken logisch

und kohärent. Es bestünden keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen (Wahn,

Zwang). Intelligenz, Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration seien

unauffällig. Das Gedächtnis sei intakt. Hinweise auf Wahrnehmungs- und / oder

Ich-Störungen fänden sich ebenfalls keine. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin

klagsam, jammerig, dysphorisch, dysthym und sehr gut moduliert. Ein affektiver

Rapport komme gut zustande. Im MADRS (Montgomery and Asberg Depression Rating

Scale) ergebe sich ein Wert von 6 Punkten, ein klinisch relevantes depressives

Syndrom könne somit nicht objektiviert werden. Als Diagnose nennt Dr. med. H.___

eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10

F45.41) bei rheumatoider Arthritis und Gonarthrose (S. 12 f.).

In der Beurteilung führt der Gutachter

aus, in den Akten stehe seit Mitte der 1990er Jahre die somatische

Grunderkrankung (rheumatoide Arthritis) im Zentrum. Bereits mit dem Bericht zur

beruflichen Abklärung vom 18. September 1996 von lic. phil. O.___, IV-Stelle

Solothurn (vgl. IV-Nr. 1.11 S. 13 f.), werde aber darauf hingewiesen,

dass mit dem somatischen Befund ein psycho-dynamischer Anteil interagiere. Der

Gesundheitszustand sei stationär. Im Jahr 2005 habe Dr. med. F.___ eine mittelschwere

bis schwere Depression vermutet, der behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ habe

jedoch eine Somatisierungsstörung diagnostiziert. Im Arztbericht vom 20. März

2014.

halte Dr. med. F.___ fest, der Gesundheitszustand sei unverändert. Weitere

versicherungsmedizinisch relevante Angaben würden aus psychiatrisch-psychotherapeutischer

Sicht nicht formuliert. Anlässlich der aktuellen Untersuchung am 21. Oktober

2014.

seien die objektivierbaren psychopathologischen Befunde gar nicht bis sehr

gering ausgeprägt. Die Beschwerdeführerin berichte weitschweifig. Auf direkte

Fragen antworte sie meist nur zögerlich und ausweichend. In der Interaktion sei

sie narzisstisch (ichbezogen, fordernd) und sthenisch, im Affekt klagsam, jammerig,

dysphorisch und dysthym. Eine erhöhte Lakrimosität trete auf. Auch mit Hilfe

der MADRS könne jedoch kein klinisch relevantes depressives Syndrom objektiv

erkannt werden. Aufgrund der ab Anfang der 1990er Jahre angegebenen körperlichen

Schmerzen sowie der nicht vollständig ausreichenden Erklärbarkeit der subjektiv

erlebten Leistungsminderung durch ein somatisches Korrelat (gemäss dem

rheumatologischen Gutachten von Dr. med. I.___) sei aus

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht eine anhaltende Schmerzstörung zu

diskutieren (entsprechend dem Bericht von Dr. med. G.___ vom 30. November

2005, S. 14 f.).

Die diagnostischen Kriterien einer

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) seien nur teilweise

erfüllt: Die Beschwerden seien teilweise, aber nicht vollständig organisch

begründbar. Die anlässlich der aktuellen Untersuchung geklagten Schmerzen seien

nicht als andauernd, schwer und quälend erkennbar, auch nicht unter

Berücksichtigung der Vorakten. Bei «Schmerzbeginn» hätten zwar schwerwiegende

emotionale Belastungen vorgelegen, diese seien aber nicht entscheidend

ursächlich. Eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren gemäss lCD-10 F45.41 könne hingegen gut begründet werden. Die bekannten

organischen Befunde (rheumatoide Arthritis) sowie die damit verbundenen

subjektiven körperlichen Missempfindungen könnten als Ausgangspunkt für die

weitere Entwicklung angenommen werden. Die Ausprägung der Störung sei aber im

Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern als objektiv maximal sehr leicht einzustufen.

Diese Einstufung rechtfertige sich beispielsweise angesichts der erhaltenen

bzw. wiedergewonnenen Fähigkeit, alltägliche Verrichtungen ausüben zu können,

soziale Kontakte zu pflegen. Eine langfristige Minderung der Arbeitsfähigkeit

(zusätzlich zu den somatischen Defiziten) lasse sich dadurch aus psychiatrisch-psychotherapeutischer

Sicht nicht begründen. Die Kriterien einer depressiven Episode seien nicht

erfüllt; der Schweregrad erreiche nicht das notwendige Ausmass. Es bestünden

objektiv keine der kennzeichnenden Symptome in ausreichender Schwere oder Länge

und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, um eine lang dauernde depressive

Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können. Die depressive

Verstimmung erkläre sich vollständig als Folge des Schmerzsyndroms und (psycho-)sozialer

Faktoren und begründe allein nicht ausreichend eine depressive Episode gemäss

lCD-10 F32/F33. Von der Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung sei nicht

auszugehen, denn die entsprechenden Kriterien seien nicht erfüllt: Es liege

keine psychisch ausgewiesene erheblich schwere, ausgeprägte, dauerhafte und

intensive Komorbidität vor. Es bestehe eine angemessene Teilnahme am sozialen

Leben (auf Reisen gehen, fernsehen, soziale Kontakte pflegen), auch wenn diese

subjektiv beeinträchtigt sei. Ein sogenannter primärer Krankheitsgewinn lasse

sich nicht herleiten. Zusammenfassend begründeten die objektiven Defizite

aufgrund einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren (lCD-10 F45.41) aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer

(medizinischer) Sicht zu keinem Zeitpunkt eine relevante eigenständige

Minderung der Arbeitsfähigkeit, die zu einer somatisch begründbaren Minderung

der Leistungsfähigkeit hinzugekommen wäre. Es seien aus

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht auch keine weiteren Hinweise

vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und / oder

eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten, beispielsweise

durch krankheitsbedingt fehlende Ressourcen und / oder durch eine

fehlende Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte. Im Gegenteil könnten

die von der Beschwerdeführerin erwähnte vollständige Abstinenz bezüglich

Alkohol und Drogen sowie der sehr geringe Konsum von Tabak als Beleg für

zumindest angemessene innerseelische Ressourcen gewertet werden. Eine

Einschränkung der Zumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Überwindung der Defizite

sei aus psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht somit nicht zu begründen.

Hingegen seien vielfältige (psycho-) soziale Faktoren bekannt, die die

Motivation zur Leistungssteigerung deutlich beeinträchtigten. Sie erklärten

auch weit überwiegend die anlässlich der aktuellen Untersuchung erkennbare

grosse Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der objektivierbaren

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (S. 16 ff.).

In der Beantwortung der ihm

unterbreiteten Fragen erklärt Dr. med. H.___, der Gesundheitszustand habe sich

seit der Zusprache der Rente (1995) aus rein

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht verändert. Die objektiven

Defizite aufgrund einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren gemäss lCD-10 F45.41 hätten zu keinem Zeitpunkt eine relevante

eigenständige Minderung der Arbeitsfähigkeit begründet, die zu einer somatisch

begründbaren Minderung der Leistungsfähigkeit hinzugekommen wäre (S. 20

f.).

4.4.4

Das rheumatologische Gutachten

von Dr. med. I.___ vom 4. November 2014 (IV-Nr. 48.1) nennt als

Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine

rheumatoide Arthritis (aktuell: anamnestisch, klinisch und humoral keine

Aktivität) und eine Gonarthrose rechts (S. 8). In der Beurteilung führt

Dr. med. I.___ aus, im rheumatologischen Gutachten vom 20. November 1996

sei auf eine klinisch und humoral nicht aktive rheumatoide Arthritis und auf

eine Schmerzverarbeitungsstörung mit Schmerzen, die «keinen Fahrplan» aufwiesen,

hingewiesen worden. Auch in denjenigen Berichten, die nach dem

rheumatologischen Gutachten vom 20. November 1996 datiert seien, werde

keine relevante Entzündungsaktivität mehr erwähnt. Aufgrund der Ergebnisse

dieser aktuellen Begutachtung seien weder anamnestisch, klinisch noch humoral Hinweise

auf eine Aktivität der rheumatoiden Arthritis objektivierbar (S. 9). Zu diagnostizieren

sei ein primäres Fibromyalgie-Syndrom, wobei diese Diagnose, retrospektiv

beurteilt, bereits seit den 90er Jahren zutreffen dürfte. Die Diagnose eines

Fibromyalgie-Syndroms werde gemäss den ACR-Diagnosekriterien auf die Angaben

einer Patientin abgestützt. In den anlässlich dieser aktuellen Begutachtung

ergänzend durchgeführten Abklärungen habe der Gutachter keinen Hinweis auf ein

sekundäres Fibromyalgie-Syndrom gefunden (S. 10 f.).

In der vorliegenden Dokumentation werde

auf die Diagnose einer rheumatoiden Arthritis hingewiesen. Anfang der 90er

Jahre müsse gemäss der Dokumentation eine beträchtliche Entzündungsaktivität

bestanden haben. Die entzündlichen Veränderungen hätten damals offensichtlich

betont die oberen Extremitäten, vor allem das linke Handgelenk, betroffen. Im

rheumatologischen Konsiliumsbericht vom 6. Oktober 2014 [recte: 1994, vgl.

IV-Nr. 1.1 S. 11 ff.] sei auf eine Lunatummalazie links hingewiesen

worden. Auch wenn diese Lunatummalazie in später datierten Berichten, wie dem

rheumatologischen Gutachten vom 20. November 1996, als Diagnose erneut

erwähnt werde, sei diesbezüglich in den Röntgenaufnahmen aus der Zeit vom

20.

September 2006 bis 18. Juni 2009, welche die Beschwerdeführerin

zur aktuellen Begutachtung mitgebracht habe, kein pathologischer Befund

dokumentiert. Offensichtlich sei die Entzündungsaktivität dieser rheumatoiden

Arthritis mit der Anfangs der 90er Jahre eingeleiteten

entzündungshemmend-immunmodulatorischen Medikation adäquat supprimiert worden.

Insofern seien die anlässlich der aktuellen Begutachtung von der Versicherten

gemachten Angaben, dass sich die Gelenksschwellungen zurückgebildet hätten,

plausibel. Die durchgeführte antiphlogistisch-immunmodulatorische Therapie habe

gemäss der Versicherten die Schmerzen nicht lindern können. Auch in späteren

Jahren, in denen «modernere Wirkstoffe» zum Einsatz gelangt seien, habe keine

Schmerzlinderung erreicht werden können. Diesen von der Versicherten

beschriebenen fehlenden schmerzlindernden Effekt der seit Mitte der 90er Jahre

eingenommenen verschiedenen Wirkstoffe beurteile der Gutachter retrospektiv nicht

als ein «Therapieversagen». Bei vordergründig nicht somatisch abstützbaren

Beschwerden, die seit spätestens Mitte der 90er Jahre anzunehmen seien, könne

mit somatisch ansetzenden Therapiemassnahmen keine Beschwerdelinderung erreicht

werden. In der vorliegenden Dokumentation werde nach Mitte der 90er Jahre keine

relevante Entzündungsaktivität mehr erwähnt. Bereits zum Zeitpunkt der

rheumatologischen Begutachtung vom 20. November 1996 sei klinisch und

humoral keine Entzündungsaktivität dokumentiert worden. Der Gutachter Dr. med. I.___

habe anlässlich der aktuellen Begutachtung die rheumatologischen Konsiliumsberichte

des Spitals P.___ eingefordert und dabei erfahren, dass die Versicherte in

dieser Klinik seit 2010 nicht mehr behandelt werde (S. 11 f.).

Im rheumatologischen Konsiliumsbericht

vom 24. April 2010 werde erwähnt, dass die durch die Gonarthrose bedingten

Beschwerden im Vordergrund stünden, die Schmerzen unverändert anhielten und keine

Hinweise auf eine entzündliche Veränderung oder auf eine Erosion objektivierbar

seien. Die Durchsicht der mitgebrachten konventionell-radiologischen

Abklärungen dokumentiere keine erosiven Veränderungen, was mit einem,

summarisch beurteilt, höchstens milden Verlauf einer rheumatoiden Arthritis

vereinbar sei. Offensichtlich sei die Entzündungsaktivität dieser rheumatoiden

Arthritis zu Beginn der Erkrankung adäquat supprimiert worden. Auch anlässlich

der aktuellen Begutachtung hätten weder anamnestisch, klinisch noch humoral

Hinweise auf eine Entzündungsaktivität bestanden. Als Residuen der rheumatoiden

Arthritis interpretiere der Gutachter die konventionell-radiologisch dokumentierte

Ieichtgradige radiokarpale Arthrose, die in den mitgebrachten Röntgenaufnahmen

der Hände in einem circa unveränderten Ausmass zwischen dem 20. September

2006.

und dem 18. Juni 2009 zur Darstellung gelange, sowie die

leichtgradige Gonarthrose rechts. Diese kommt ausschliesslich in der

«supersensitiven» MRI Abklärung vom 31. März 2010 zur Darstellung.

Hingegen dokumentierten die konventionell-radiologischen Aufnahmen des rechten

Kniegelenkes vom 20. Juni 2008 und vom 31. März 2010 normale Befunde.

Es handle sich entsprechend um eine sehr diskret ausgeprägte Gonarthrose rechts

(S. 11 f.).

Um entzündlich-bedingte Beschwerden

diagnostizieren zu können, müssten Schmerzmechanismen geschildert werden, die

typisch für somatisch abstützbare Beschwerden respektive die typisch für entzündlich

abstützbare Beschwerden seien. Derartige Beschwerden würden von der Beschwerdeführerin

seit Mitte der 90er Jahre nicht mehr geschildert. Die seither geschilderten Beschwerden

seien dem primären Fibromyalgie-Syndrom und damit vordergründig nicht somatisch

abstützbaren Beschwerden zuzuordnen, die insbesondere auch nicht korrelierten

mit einer Entzündungserkrankung. Aufgrund dieser Überlegungen stünden die

Beschwerden des primären Fibromyalgie Syndroms im Vergleich zu denjenigen

Beschwerden, die von der rheumatoiden Arthritis verursacht sein könnten,

deutlich im Vordergrund (S. 12).

Am 14. Oktober 2014 habe die

Versicherte erfahren, dass sie in der 3. Woche schwanger sei. Deshalb sei

es anlässlich der aktuellen Begutachtung nicht möglich gewesen, eine ergänzende

radiologische Abklärung durchzuführen (S. 13 oben).

An den oberen Extremitäten könne der

Gutachter, abgestützt auf objektivierbare Befunde, keinen relevanten

klinisch-pathologischen Befund objektivieren. In den mitgebrachten konventionell-radiologischen

Aufnahmen der Hände im Zeitraum vom 20. September 2006 bis zum 18. Juni

2009.

sei eine im Ausmass als circa stationär einzustufende leichtgradige

Arthrose radiokarpal linksseitig dokumentiert. Dieser radiologisch-pathologische

Befund gehe nicht mit einem klinisch-pathologischen Befund, wie einer

Bewegungseinschränkung, einher. Hinweise auf Erosionen bestünden radiologisch

keine. Der Vergleich der objektivierbaren Befunde im Bereich der oberen

Extremitäten ergebe gegenüber dem rheumatologischen Gutachten vom 20. November

1996.

eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. So habe sich die

Handgelenksbeweglichkeit links normalisiert, sie sei nun symmetrisch im

Vergleich zur rechten Seite. Die Überstreckbarkeit, die im Ellbogen beschrieben

worden sei, könne unterdessen nicht mehr bestätigt werden (S. 13).

Die anlässlich der aktuellen

Begutachtung objektivierbaren Befunde im Bereich der unteren Extremitäten

ergäben keine relevante Veränderung gegenüber dem Gutachten vom 20. November

1996.

Mit der MRI-Abklärung vom 31. März 2010 sei eine leichtgradige trikompartimentäre

Gonarthrose dokumentiert worden. Dieser MRI-Befund ist als altersentsprechend

einzustufen. Entsprechend werde plausibel, dass zeitgleich die konventionell-radiologischen

Aufnahmen normale Befunde in allen Gelenkskompartimenten des rechten

Kniegelenkes dokumentiert hätten (S. 15).

Seit dem Gutachten vom 20. November

1996.

habe sich, summarisch beurteilt und wie oben diskutiert, der Gesundheitszustand

verbessert. Bezüglich dieser Einschätzung berücksichtige der Gutachter unter anderem

auch, dass in den letzten Jahren operative Behandlungen durchgeführt worden seien,

wie zum Beispiel im Bereich der Schilddrüse oder wegen der Entwicklung einer Adipositas

der bariatrische Eingriff am 28. Juni 2013. Was den Zeitpunkt der

Verbesserung anbelange, werde im rheumatologischen Konsiliumsbericht vom

14.

Januar 2001 erwähnt, dass sämtliche Hausarbeiten und sämtliche

leichtgradig körperlich belastenden Arbeiten vollumfänglich zumutbar seien. Die

damals erwähnte Gonarthrose müsse ein sehr geringgradiges Ausmass aufgewiesen haben.

Damals sei eine leichtgradige Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit links

erwähnt worden, die der Gutachter nunmehr nicht mehr bestätigen könne. Somit

habe sich diesbezüglich der Gesundheitszustand seit dem rheumatologischen

Gutachten vom 20. November 1996 bis zum Datum des Konsiliumsberichts vom 14. Januar

2001.

verbessert. In diesem Arztbericht werde auch keine Bewegungseinschränkung

lumbal mehr beschrieben, so dass sich auch diesbezüglich die Situation im

Vergleich zum rheumatologischen Gutachten vom 20. November 1996 verbessert

habe.

Zur Arbeitsfähigkeit führt Dr. med. I.___

aus, diese sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die von

der Versicherten zwischen 1990 und 1993 ausgeübten beruflichen Tätigkeiten und für

die zwischen 1999 und 2000 ausgeübten beruflichen Tätigkeiten im Reinigungsbereich

seit dem rheumatologischen Gutachten vom 20. November 1996 zu maximal 40 %

eingeschränkt. Dieses zumutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch

mit vermindertem Tempo über den Tag verteilt abgeleistet werden. Für Haushaltsarbeiten

mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne,

aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Für eine angepasste Verweistätigkeit könne

der Gutachter, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, wie

bereits im rheumatologischen Gutachten vom 20. November 1996 erwähnt, zu keinem

Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Körperlich

schwergradig belastende Arbeiten seien, wie bereits im rheumatologischen

Gutachten vom 20. November 1996 erwähnt, weiterhin nicht mehr zumutbar. Die

Beschwerden könnten, mit der Umsetzung der weiter unten empfohlenen und zumutbaren

medizinischen Massnahmen, möglicherweise günstig beeinflusst werden. Für die

früher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten könnte im optimalen Fall, und nach Umsetzung

der weiter unten erwähnten beschwerdelindernden respektive therapeutischen

Massnahmen, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von unter 30 % persistieren.

Für eine angepasste Verweistätigkeit habe zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit bestanden. Die angepasste Verweistätigkeit für die

Beschwerdeführerin liege in einem temperierten (Raumluft) Raum, beschränke sich

auf Ieichtgradig körperlich belastende Arbeiten und lasse die Möglichkeit zu,

zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Das Einhalten

der Rückenergonomie sei wünschenswert. Diesbezüglich sei es wichtig, darauf

hinzuweisen, dass es der Versicherten mit ihrem derzeitigen Ausmass des Übergewichtes

nicht immer möglich sei, die Regeln der Rückenergonomie einzuhalten. Die

repetitiv zu bewegenden Gewichte sollten nicht schwerer als 7,5 kg sein

(S. 18 f.).

4.4.5

Eine MRT-Untersuchung der

Kniegelenke beidseits nativ vom 24. Februar 2015 ergab gemäss Bericht von

Dr. med. Q.___, FMH Radiologie (IV-Nr. 63 S. 6 f.), rechts eine

erhebliche, aktivierte Valgusgonarthrose und eine laterale

Retropatellararthrose bei retropatellarer Dysplasie mit begleitendem

erheblichem Gelenkerguss und poplitealer Baker-Zyste sowie erheblichen

Substanzalterationen des Aussenmeniskuskorpus und eine geringgradige

intramurale Degeneration des Innenmeniskushinterhorns rechts. Weiter wird ein

begleitender umfangreicher subkutaner Reizzustand des adipösen Weichteilmantels

präpatellar / prätibial erwähnt. Zudem wurde eine schwere, aktivierte

Retropatellararthrose bei retropatellarer Dyplasie links mit Nachweis mehrerer

freier Gelenkkörper und eines umfangreichen Gelenkergusses sowie einer geklammerten

poplitealen Baker-Zyste festgestellt. Weiter beschreibt Dr. med. Q.___

begleitende umfangreiche Substanzalterationen im Innen- und Aussenmeniskus bei

Verdacht auf nicht dislozierte kleine Oberflächeneinrisse. Zudem bestehe auch

hier ein umfangreicher subkutaner Reizzustand des adipösen Weichteilmangels

präpatellar / prätibial. Eine präzise Beurteilung der exakten ossären

Strukturen bleibe einer ergänzenden CT vorbehalten.

4.4.6

Dr. med. R.___, Leitender Arzt,

Orthopädische Klinik, Spital S.___, diagnostiziert in seinem Bericht vom

10.

Juni 2015 (IV-Nr. 68 S. 10 f.) eine fortgeschrittene lateral

und femoro-patellär betonte Pangonarthrose rechts, eine schwere femoro-patellär

betonte Pangonarthrose links, Hüftschmerzen beidseits, rechtsbetont bei

beginnender medialer Coxarthrose, eine multietagère Facettengelenks-Arthrose

lumbal sowie eine Kiefergelenks-Arthrose. Man habe der Patientin für die

kommende Woche eine Infiltration beider Kniegelenke angeboten, um hier temporär

eine Linderung zu verschaffen.

4.4.7

Die Beschwerdegegnerin liess den

rheumatologischen Gutachter Dr. med. I.___ am 21. August 2015 zu den neu

eingereichten Unterlagen Stellung nehmen (IV-Nr. 73). Dr. med. I.___ weist

darauf hin (S. 3 ff.), dass er anlässlich seiner Untersuchung in der

klinischen Untersuchung der Kniegelenke abgesehen von einer leichtgradigen

Genu-valgum-Komponente keinen klinisch-pathologischen Befund habe objektivieren

können, der an die Entwicklung einer Gonarthrose hätte denken lassen müssen.

Die damals auch im Bereich der Kniegelenke geschilderten Beschwerden seien

nicht typisch gewesen für vordergründig somatisch abstützbare Beschwerden, wie

sie bei einer symptomatischen Gonarthrose zu erwarten seien. Wenn die Wortwahl

im Befundungsbericht der MRI-Abklärung der Kniegelenke vom 24. Februar

2015.

(vgl. E. II. 4.4.5 hiervor) bezüglich der Quantifizierung der Gonarthrosen

zutreffend sei, müsste im Anschluss an die Begutachtung vom 4. November

2014.

eine rasch progrediente Entwicklung einer Gonarthrose eingesetzt haben.

Dann müssten auch relevante klinisch-pathologische Befunde dokumentierbar sein.

Es liege kein Dokument vor, in dem zu den klinischen Befunden der Knie Stellung

bezogen werde. Wenn das im MRI-Befundsbericht vom 24. Februar 2015

erwähnte Ausmass der Gonarthrosen zutreffe, sei es irritierend, dass erst am

15.

Juni 2015 eine Kniegelenksinfiltration durchgeführt worden sei. Vor diesem

Hintergrund habe er Mühe, vom Inhalt seines Gutachtens vom 4. November

2014.

abzuweichen. Falls eine Nachbegutachtung durchgeführt werde, müsse

sichergestellt sein, dass nicht – wie bei der durch ihn vorgenommenen

Begutachtung – eine Schwangerschaft vorliege, so dass bildgebende Abklärungen

möglich seien. Die von der Beschwerdeführerin überdies eingereichte

Skelettszintigraphie (2-Phasen-Technik; Bericht vom 12. Juni 2015,

IV-Nr. 68 S. 8 f.) sei nicht geeignet, relevante Erkenntnisse zu

liefern. Hierzu bedürfe es einer 3-Phasen-Skelettszintigraphie.

4.4.8

Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___

empfahl am 21. Oktober 2015 (IV-Nr. 76), es seien eine

3-Phasen-Skelettszintigraphie durchzuführen und – mit Blick auf das inzwischen

ergangene Urteil BGE 141 V 281 – eine ergänzende Stellungnahme des

psychiatrischen Gutachters Dr. med. H.___ einzuholen. Auf eine solche Ergänzung

wurde in der Folge jedoch verzichtet (Protokolleintrag vom 26. Oktober 2015).

4.4.9

Am 20. November 2015

berichtete das Spital K.___ über eine am Vortag durchgeführte

3-Phasen-Skelett-Szintigraphie und SPECT/CT der Kniegelenke / Röntgenaufnahme

der Hände a.p. / schräg (IV-Nr. 78). Die Beurteilung lautete wie

folgt:

1.

Aktivierte laterale patellofemorale

Arthrose beidseits, links akzentuiert, bei lateraler patellarer Subluxation

beidseits mit deutlicher lateraler patellofemoraler Gelenkspaltverschmälerung,

subcorticalen Geröllzysten entlang der lateralen Patellafacette beidseits und

deutlicher ossärer Stressreaktion, links akzentuiert. Konsekutiv ein leicht bis

mässiggradiger Kniegelenkserguss beidseits und eine mässiggradige Synovitis.

Ansonsten kein Hinweis auf eine weitere Patellazentrierungsstörung, IS ratio

und TTTG normal. Keine Erosionen. Verdacht auf freie Gelenkkörper linkes

Kniegelenk.

2.

Leichtgradige laterale femorotibiale

Gonarthrose beidseits mit diskreter Aktivierung.

3.

Disseminierte, leichtgradig aktivierte

karpale und carpometacarpale Arthrose links ohne Erosionen im Röntgenbild.

4.

Leichte lumbale Fehlhaltungen mit

Zeichen einer leichten Überbelastung im Bandscheibenfach L4/5.

Dr. med. J.___ vom RAD hielt nach

Durchsicht dieses Berichts in seiner Stellungnahme vom 10. August 2016

(IV-Nr. 89) fest, im Rahmen der 3-Phasen-Skelett-Szintigraphie und

Spect/CT der Kniegelenke und Röntgenaufnahmen der Hände vom 20. November

2015.

hätten sich keinerlei Hinweise auf eine Polyarthritis gezeigt. Damit werde

die Beurteilung von Dr. med. I.___ in seinem Gutachten vom 4. November

2014.

bestätigt. An der Gesamtbeurteilung des bidisziplinären Gutachtens von

Dr. med. I.___ und Dr. med. H.___ könne weiterhin festgehalten werden.

4.4.10

Mit Schreiben vom 13. Mai

2015.

wurde die Beschwerdeführerin auf den 28. August 2015 für eine

ambulante Operation im Spital S.___ aufgeboten (IV-Nr. 74 S. 2).

Einem Verlaufsbericht von Dr.med. R.___, Leitender Arzt Orthopädische Klinik,

vom 24. März 2016 (IV-Nr. 81 S. 2 f.) lässt sich entnehmen, dass

der Eingriff in der Zwischenzeit stattgefunden hatte (Kniegelenksarthroskopie

rechts mit Plicaresektion sowie laterale Teilmeniscectomie und

Mikrofrakturierung tibial und Infiltration). Weiter wird u.a. ein Status nach

Patellaluxation diagnostiziert (zu dieser war es am gleichen Tag gekommen, an

dem die Operation durchgeführt wurde).

4.4.11

Am 24. Mai 2016 erstattete

das Medizinische Zentrum L.___ dem Hausarzt Dr. med. F.___ einen Bericht über

eine Einschätzung / Beurteilung (IV-Nr. 82 S. 16 ff.). Die

Ärzte gelangten zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei sowohl in ihrer

angestammten Tätigkeit als auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 %

arbeitsunfähig.

4.5

Eine Würdigung der medizinischen

Aktenlage führte zum Ergebnis, die vorhandenen Stellungnahmen bildeten keine

genügende Grundlage für eine abschliessende Anspruchsbeurteilung. Das psychiatrische

Gutachten von Dr. med. H.___ enthielt keine hinreichenden Angaben für die

Beurteilung der Indikatoren gemäss dem erst später ergangenen Urteil BGE 141 V

281.

(was auch durch die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ in ihrer Stellungnahme

vom 21. Oktober 2015 [IV-Nr. 76] feststellte). Das rheumatologische

Gutachten von Dr. med. I.___ ist umfassend und grundsätzlich überzeugend

abgefasst; der Gutachter selbst hielt aber fest, wegen Schwangerschaft der

Beschwerdeführerin hätten «eigentlich» notwendige bildgebende Abklärungen nicht

stattfinden können. Die später durchgeführten bildgebenden Untersuchungen

führten gemäss dem entsprechenden Bericht vom 24. Februar 2015 (vgl. E.

II. 4.4.5 hiervor) zu Ergebnissen, welche sich kaum mit den klinischen Befunden

vereinbaren liessen, welche der Gutachter Dr. med. I.___ erhoben hatte.

Dessen Ausführungen vom 21. August 2015 (vgl. E. II. 4.4.7 hiervor) weisen

zwar zu Recht hat darauf hin, dass die MRT-Untersuchungen für sich alleine

keinen Beweis liefern und durch klinische Untersuchungen ergänzt werden

müssten. Sie erlauben aber ihrerseits keine abschliessende Beurteilung.

Vielmehr verhält es sich so, dass die Abklärungen, welche Dr. med. I.___ wegen

der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nicht durchführen konnte und die

deshalb «nachgeholt» wurden, zu Ergebnissen führten, welche der Gutachter nicht

erwartet hatte. Seine Einschätzung ist zwar grundsätzlich plausibel, sie müsste

aber, wie er sinngemäss selbst festhält, durch ergänzende klinische

Untersuchungen bestätigt werden. Damit erwiesen sich die vorhandenen

medizinischen Unterlagen als nicht ausreichend. Vor diesem Hintergrund kann

offenbleiben, ob die wenig substantiierte Stellungnahme des Medizinischen

Zentrums L.___ (vgl. E. II. 4.4.11 hiervor) genügende Hinweise für eine

nach der bidisziplinären Begutachtung eingetretene Verschlechterung enthalten

hätte, um eine antizipierte Beweiswürdigung auszuschliessen und ergänzende

Abklärungen erforderlich zu machen.

5.

Weil die medizinischen

Unterlagen keine abschliessende Beurteilung zuliessen, holte das

Versicherungsgericht ein Gerichtsgutachten ein. Dieses wurde durch die

Begutachtungsstelle M.___ verfasst und datiert vom 20. September 2018

(A.S. 62 ff.).

5.1

Das internistische Teilgutachten

von Dr. med. T.___, FMH Innere Medizin, gelangt zum Ergebnis, aus

allgemein-medizinischer und internistischer Sicht bestünden keine Erkrankungen

mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im Vordergrund stünden das

rheumatologische / orthopädische bzw. das psychiatrische Leiden

(A.S. 113).

5.2

Dr. med. U.___, FMH

Rheumatologie, hält im rheumatologischen Teilgutachten (A.S. 115 ff.) eingangs

fest, nach Absprache mit dem Orthopäden beschränke er sich auf die Beurteilung

der seronegativen rheumatoiden Arthritis, während die degenerativen

Gelenksveränderungen sowie die Beschwerden an der Wirbelsäule Gegenstand des

orthopädischen Teilgutachtens bildeten. Als Diagnosen nennt Dr. med. U.___

eine seronegative rheumatoide Arthritis (Diagnose 1993; sekundäre Arthrose,

Status nach postentzündlicher, DD: posttraumatischer Lunatummalazie links; sekundäre

Kiefergelenksarthrosen), eine muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits,

Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung mit positiven Fibromyalgie-Druckpunkten und

positiven Kontrollpunkten, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild

entsprechend, sowie Spreizfüsse. In seiner Beurteilung führt der

rheumatologische Gutachter aus, bei der Versicherten sei im Jahr 1993 durch

Dr. med. D.___ die Diagnose einer seronegativen rheumatoiden Arthritis

gestellt worden. Anlässlich der aktuellen rheumatologischen Betreuung im Spital

P.___ seien weiterhin keine positiven Rheumafaktoren gemessen worden. Aus Laborkontrollen

des Hausarztes sei ersichtlich, dass die Blutsenkung und das CRP anlässlich von

Kontrollen zwischen November 2013 und Februar 2016 jeweils tiefnorm gelegen

seien (z.B. Blutsenkung zwischen 6-10 mm/Std.). Auch in den Berichten aus dem

Spital P.___ seien keine relevanten klinischen Entzündungsaktivitäten beschrieben.

Die Röntgenbilder von Juni 2015 hätten im Bereich der Hände und Füsse keine

eindeutigen entzündlichen Veränderungen dargestellt, trotz des jahrelangen

Krankheitsverlaufes. Auch in der Skelettszintigraphie von Juni 2015 seien degenerative

Veränderungen erwähnt worden, teils mit Aktivierung, jedoch keine eigentlichen Entzündungen.

Diese Aktenangaben korrelierten auch mit der aktuellen klinischen Untersuchung.

Einzig im Bereiche der Zehengrundgelenke seien Druckdolenzen angegeben worden.

Sichere klinische Zeichen einer Entzündung hätten jedoch nicht vorgelegen. Im

Gegensatz zum rheumatologischen Gutachten von Dr. med. I.___ vom 4. November

2014.

seien keine ubiquitären Druckdolenzen mehr vorhanden gewesen. So seien 13,

aber nicht alle 18 Druckpunkte bezüglich Fibromyalgie positiv gewesen. Trotzdem

seien diese als Hinweis auf eine Schmerzfehlverarbeitung zu werten, da auch die

Kontrollpunkte positiv gewesen seien. Auch das von Dr. med. I.___ beschriebene

ausgeprägte Schmerzgebaren sei in der aktuellen Untersuchung nicht festgestellt

worden. Die Beschwerdeführerin habe kooperativ mitgewirkt und sei ruhig und

sachlich geblieben.

Insgesamt bestehe die Diagnose einer

seronegativen rheumatoiden Arthritis mit initial entzündlichen Befunden, auch

systemischer Entzündungsaktivität. Im Verlauf sei es aber offenbar zu einer

deutlichen Abnahme der Entzündungsaktivität gekommen. Aufgrund der Angaben in

den Akten sei nicht ersichtlich, ob die wiederaufgenommenen Basistherapien seit

2015.

effektiv eine Wirkung gezeigt hätten. Aktuell bestehe keine Basistherapie,

trotzdem fänden sich klinisch keine sicheren Entzündungszeichen. Demnächst würden

MRT-Abklärungen der Hände durchgeführt. Diese Befunde würden im Gutachten mitberücksichtigt,

sofern sie der Begutachtungsstelle zugestellt würden, was bisher trotz

Bestellung nicht geschehen sei. Diese Untersuchungsbefunde würden auch

Rückschlüsse über die frühere Entzündungsaktivität erlauben im Sinne von

allenfalls vorliegenden Erosionen oder nicht, die durchaus das Resultat

langjähriger Entzündungsaktivität darstellen würden.

5.3

Dr. med. V.___, Orthopädische

Chirurgie FMH, verfasste das orthopädische Teilgutachten (A.S. 122 ff.).

Er legt in seiner Beurteilung dar, aus orthopädischer Sicht leide die

Versicherte bereits seit 1994 unter Kniebeschwerden beidseits, eine Punktion

des linken Kniegelenkes 1994 habe 27'000 Leukozyten ergeben. Seit circa 2000

leide sie unter Beschwerden von Seiten zunehmender Femoropatellar-Arthrosen bei

Patella-und Trochlea-Dysplasie. Dies habe ab 2012 / 2013 zu

rezidivierenden Patellasubluxationen geführt. Eine eigentliche Patellaluxation

rechts sei direkt im Anschluss an die arthroskopische Operation im August 2015

erfolgt, die Patella habe im Spital reponiert werden müssen. Seither bestünden

rezidivierende Subluxationen beidseits. Zusätzlich hätten sich über die Jahre

eine zunehmende Valgus-Gonarthrose rechts und eine moderate Varusgonarthrose

links entwickelt, bereits in einem MRI vom März 2010 des rechten Knies werde

eine beginnende Chondromalazie Grad II lateral beschrieben mit Degeneration des

lateralen Meniscus. Über die Jahre hätten die Kniebeschwerden zugenommen mit

Exazerbation rechts Anfang 2015, sodass ein MRI im Februar 2015 eine aktivierte

Valgusgonarthrose rechts mit Retropatellararthrose und Meniskusläsion lateral gezeigt

habe. Deshalb sei am 28. August 2015 eine arthroskopische Gelenkstoilette

rechts mit Plicaresektion, arthroskopischer lateraler Teilmeniskektomie und

Microfracturing vorgenommen worden. Im weiteren Verlauf sei eine Zunahme der

Knieschmerzen beidseits rechtsbetont zu verzeichnen. Klinisch zeige das rechte

Knie eine deutliche Valgusfehlstellung, links eine physiologische Beinachse bei

sehr guter Beweglichkeit, mit deutlich lateralisierten Patellae, welche einen erheblichen

Patellaverschiebeschmerz zeigten. Neue Röntgenbilder der Kniegelenke zeigten

eine mässiggradige Valgusgonarthrose rechts sowie eine moderate Varusgonarthrose

links sowie beidseits Femoropatellar-Arthrosen.

Von Seiten der Wirbelsäule würden

lumbale Schmerzen ebenfalls seit vielen Jahren beklagt, aktenkundig werde ein

chronisch rezidivierendes myofasziales Panvertebralsyndrom bereits im Januar 2001

festgehalten. Zunächst seien die Beschwerden bis circa 2012 / 2013

gleich geblieben, dann seien zunehmende Schmerzen lumbal ohne radikuläre

Ausstrahlung aufgetreten. Klinisch finde sich eine gute Beweglichkeit der

Lendenwirbelsäule mit Finger-Bodenabstand von 0 cm, leichtem

paravertebralem Hartspann. Es bestünden keine radikulären Ausfälle. Neue

Röntgenbilder der LWS zeigten moderate degenerative Veränderungen im Sinne von Osteochondrosen

sowie tieflumbalen bilateralen Spondylarthrosen. Im Bereiche der Halswirbelsäule

würden ebenfalls seit langen Jahren Beschwerden beklagt, im Wesentlichen

gleichbleibend ohne radikuläre Ausstrahlung. Klinisch finde sich kein paravertebraler

Hartspann, es bestehe eine freie Beweglichkeit der HWS. Neue Röntgenbilder der

HWS zeigten moderate degenerative Veränderungen im Sinne von Osteochondrosen

C4-C7.

Hüftbeschwerden würden beidseits seit circa

5.

Jahren beklagt. Eine Skelettszintigrafie von Juni 2015 zeige eine

Mehranreicherung im Bereiche der Hüftgelenke. Klinisch würden Schmerzen rund um

beide Hüften beklagt ohne wesentliche Abhängigkeit von der Belastung. Klinisch

bestehe eine freie Hüftgelenksbeweglichkeit. Neue Röntgenbilder des Beckens

zeigten unauffällige ISG beidseits. Beidseits bestehe eine rechtsbetonte abnorme

femoro-acetabuläre Überdachung im Sinne eines leichten femoro-acetabulären lmpingements.

Keine arthrotischen Veränderungen.

Bezüglich der funktionellen Behinderung

dürfte, so Dr. med. V.___ weiter, im Vordergrund das Knieleiden beidseits

stehen mit einer Valgusgonarthrose rechts und einer moderaten Varusgonarthrose

links in Kombination mit Femoropatellar-Arthrosen bei Patelladysplasie mit

rezidivierenden Subluxationen. Wegen dieses Knieleidens könne die

Beschwerdeführerin nicht mehr in der ursprünglichen Tätigkeit als Putzfrau / Zimmermädchen

eingesetzt werden. Aufgrund der Aktenlage sei die femoropatelläre Dysplasie mit

anfangs nur beginnenden arthrotischen Veränderungen sowohl retropatellär sowie

im lateralen Kniekompartiment rechts seit März 2010 (MRI) aktenkundig. Nach

Angaben der Versicherten sei es dann Anfang 2015 zu einer Exazerbation der

Kniebeschwerden gekommen, sodass im Februar 2015 eine neue MRI rechts

durchgeführt worden sei. Diese habe nun eine Zunahme der Valgusgonarthrose

sowie Retropatellararthrose gezeigt, es sei dann auch am 28. August 2015

eine arthroskopische Gelenkstoilette durchgeführt worden. Somit müsse der

Beginn der Exazerbation der Kniebeschwerden vor allem rechts auf Anfang 2015

festgelegt werden.

Aufgrund des Knieleidens könne die

Beschwerdeführerin nur noch in einer mehrheitlich sitzenden Tätigkeit

eingesetzt werden mit der Möglichkeit aufzustehen und herumzulaufen, dies

beginnend ab Januar 2015 mit ganztägiger Arbeitsleistung. Aufgrund des

Rückenleidens bestehe keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Weiter hält der Gutachter fest, aus orthopädischer

Sicht sei vor allem in Bezug auf das Knieleiden eine korrekte zeitnahe Handlung

(gemeint wohl: Behandlung) angezeigt. Zur Konsistenz und Plausibilität führt er

aus, in der Untersuchungssituation finde sich eine Verdeutlichungstendenz. Die

Konsistenzprüfung habe keine Inkonsistenzen ergeben.

Zur Arbeitsfähigkeit hält Dr. med. V.___

fest, in der ursprünglichen Tätigkeit als Küchengehilfin, die verbunden sei mit

mehrheitlich stehender Tätigkeit, dem Tragen von Lasten, Tätigkeiten z.T. in

der Hocke, sei die Versicherte ab Januar 2015, also seit der Exazerbation der

Knieschmerzen rechts, zu 100 % arbeitsunfähig. Dasselbe gelte für die

Tätigkeit als Zimmermädchen. In einer dem Knieleiden angepassten Tätigkeit

könne die Versicherte ab Januar 2015 mehrheitlich sitzend, mit kurzen

Gehstrecken, ohne repetitives Treppensteigen, ohne Besteigen von Leitern und

Gerüsten ganztags vollschichtig eingesetzt werden.

5.4

Das psychiatrische Teilgutachten

wurde von Dr. med. W.___, Psychiatrie FMH, verfasst (Untersuchung vom 6. Juni

2018, A.S. 136 ff.). Der Gutachter nennt als Diagnosen eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45), akzentuierte Persönlichkeitszüge (dependent / ängstlich;

ICD-10 Z73.1) und einen Status nach rezidivierenden depressiven

Dekompensationen, aktuell leichte bis höchstens mittelgradige ängstliche

depressive Episode bei aber schwerer Chronifizierung (ICD-10 F33.0/1).

In seiner Beurteilung führt Dr. med. W.___

aus, die Beschwerdeführerin sei als zweites von insgesamt vier Kindern eines in

der Schweiz lebenden Türken und seiner Gattin geboren. Im Alter von 6 Monaten

bis zum Alter von 14 Jahren sei sie bei insgesamt drei verschiedenen Bezugsfamilien

in der Türkei aufgewachsen, die Eltern seien in der Schweiz verblieben. Die

Beschwerdeführerin habe eine um ein Jahr ältere Schwester, die beiden jüngeren

Schwestern seien in der Schweiz aufgewachsen. Für die damalige weitere

Entwicklung entscheidend sei, dass die Versicherte gegenüber der um ein Jahr

älteren Schwester sowohl von ihren Eltern als offenbar auch von ihrer

Grossmutter, welche die wesentlichste Bezugsperson gewesen sei, als schwächer,

introvertierter, «weniger gut» bezeichnet worden sei. Die Herabsetzung gegenüber

der Schwester sei so weit gegangen, dass die Beschwerdeführerin sich selbst ebenfalls

als ängstlich, unsicher, mit wenig Selbstwert erlebt habe. Nach ihren

Schilderungen könnte neben einer sich entwickelnden Ängstlichkeit, Verunsicherung

und Dependenz fast von einer Adaptation der Persönlichkeitsentwicklung im Sinne

eines «falschen Selbst» (Winnicot) gesprochen werden, das heisse die

Beschwerdeführerin habe sich den Vorstellungen der Bezugspersonen derart

angepasst, dass die eigene innere Lebendigkeit gegenüber dem Erwarteten

zurückgestellt worden sei. Im Gegensatz zum Konzept des «falschen Selbst» seien

die Vorgänge der Versicherten aber nicht weitestgehend unbewusst abgelaufen,

vielmehr habe sie versucht, sich der Rigidität des Elternhauses zu entziehen

(Flucht in eine Ehe). Ab 1996, also bereits im Alter von 21 Jahren, sei es zum

Auftreten einer rheumatoiden Arthritis mit seither frustranem Verlauf gekommen,

sowohl im somatischen Bereich mit zusätzlichen arthrotischen Veränderungen als

auch im psychischen Bereich mit rezidivierenden depressiven Dekompensationen

und psychiatrischen Hospitalisationen. Daneben mehrfach Aborte bei Ambivalenz

bezüglich eines Kinderwunsches, Adipositas mit bariatrischer Operation und

aktuell einem Gewicht von 104 kg. Bereits 1995, im Rahmen der beruflichen

Abklärung, werde berichtet, dass die Versicherte infolge der Migration ihr

vorhandenes grosses kognitives Potenzial nicht habe in Bildung ummünzen können.

Die Versicherte sei konfrontiert mit dem auch von ihr gewünschten hier (in der

Schweiz) «normalen Leben einer jungen Frau» und den ihrer Herkunfts-Tradition

verpflichteten Erwartungen ihrer Eltern. In dieser Situation biete die

Krankheit sowohl vor der einen als auch vor der anderen sie überfordernden

Konstellation Schutz. Es werde von einem regressiven Verhalten gesprochen. Diese

Diskrepanz zwischen Potenzial und Lebbarem sei für die Versicherte nur in

Regression auflösbar gewesen. Diese Ausführungen gälten bis zum heutigen Tag.

Sie müssten durch oben erwähnte erschwerte Entwicklungsbedingungen im Sinne dieses

überaus ausgeprägten Adaptationsprozesses ergänzt werden ebenso wie mit den

mehrfachen, durchaus einschneidenden (somatischen) Lebensereignissen / Erkrankungen,

welche die Versicherte bis dato durchgemacht habe.

Nach einer Wiedergabe der Diagnosen,

welche in den Berichten von 2001 bis 2008 genannt werden, hält der

psychiatrische Teilgutachter fest, zwischen 2008 und 2014 bestünden keine

psychiatrischen Akten. Die Jahre seien gekennzeichnet gewesen durch Zunahme der

somatischen Beschwerden (Gonalgie), Aborte 2010, 2012, Anfang 2014 bei EUG und

erneuten Abort im Dezember 2014, Zunahme der Adipositas und Hemithyreoidektomie.

Weiter gibt Dr. med. W.___ den zusammengefassten Inhalt des psychiatrischen

Gutachtens von Dr. med. H.___ (vgl. E. II. 4.4.3 hiervor) wieder. Er fährt

fort, auch im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung müsse die

Diagnose akzentuierter Persönlichkeitszüge gestellt werden. Die sich

herausbildende charakterähnliche Disposition der Versicherten mit

ängstlich-dependentem Erleben habe sich weitestgehend chronifiziert, klinisch

symptomatisch zeige sich das Bild einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung, wobei dieser somatoformen Störung zweifellos auch ein somatisches

Korrelat zugeordnet werden könne (Polyarthritis / Arthrosen), sodass

auch die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren gestellt werden könne, wobei diese Diagnose aufgrund ihrer

wenig scharfen Abgrenzbarkeit zur somatoformen Störung aber im Grunde genommen

nicht mehr gestellt werde. Das somatoforme Leiden zeigt sich schwerst

chronifiziert. Im Gespräch mit der Beschwerdeführerin wie auch im Gespräch mit

der Tochter sei deutlich geworden, dass die Beschwerdeführerin über schwere gerichtete

Ängste verfüge (Zukunftsängste und so weiter), welche ebenfalls im Sinne dieser

akzentuierten Persönlichkeitszüge zu sehen seien. Eine generalisierte

Angststörung per se bestehe nicht, da es sich um gerichtete Ängste handle.

Zusammenfassend bestehe aufgrund einer

charakterlichen Entwicklung bei zusätzlichem Auftreten (schwerer) somatischer

Erkrankungen eine somatoforme Entwicklung, welche ein bestehendes somatisches

Leiden überlagere, sich zwischenzeitlich verselbstständigt habe und Krankheitswert

besitze. Daneben komme es rezidivierend zu affektiven (ängstlich-depressiven) Dekompensationen,

welche in den Akten in der Wertung unterschiedlich beurteilt worden seien

(mittelgradig-schwer vs. leicht, ohne Krankheitswert). Gesamthaft erscheine der

Gesundheitszustand 2016 gegenüber 2002 aus psychiatrischer Sicht nicht

verbessert, sondern eher verschlechtert: Es sei der Beschwerdeführerin nicht

gelungen, sich aus dieser (neurotischen) Entwicklung zu lösen, vielmehr sei das

somatische Leiden (rheumatoide Arthritis, später auch Knieproblematik) auf

vulnerable, unsichere Persönlichkeitszüge gestossen. Dabei seien zu Beginn der

Erkrankung (in der Adoleszenz) zweifellos auch psychosoziale Umstände mit

beteiligt gewesen; im Grunde könne man auch sagen, psychosoziale Umstände im

Sinne des Kulturellen, der Migrationssituation der Eltern etc. seien von

Anbeginn für diese Versicherte ein schädigendes Agens gewesen. Diese seien mit

den Lebensumständen der Versicherten derart verwoben, dass sie (heute und

damals) nicht als zu separierende psychosoziale Belastungsfaktoren abgetrennt

und isoliert betrachtet werden könnten. Heute bestehe eine verminderte

Willensbildung, was die Überwindbarkeit des Schmerzerlebens betreffe; insofern

ergebe sich eine Diskrepanz zur Einschätzung der Begutachtung im Jahre 2016. Bereits

damals, das heisst vor 2 Jahren, habe dieses jahrelange Schmerzleiden

bestanden, es hätten verschiedene depressive Dekompensationen zwischenzeitlich stattgefunden.

Das Leiden sei auch 2016 wesentlich chronifiziert gewesen, nicht nur durch

psychosoziale Faktoren verkompliziert. Mindestens ein Teil der damals zur

Beurteilung herangezogenen Förster-Kriterien sei aus heutiger Sicht bereits

damals erfüllt gewesen.

Unter dem Aspekt der Konsistenz und

Plausibilität führt Dr. med. W.___ aus, gegenüber dem Gesagten (verminderte

Willensbildung, langjährige Chronifizierung) bestehe eine Diskrepanz in der

wahrscheinlichen Malcompliance der Beschwerdeführerin: Sämtliche von der

Begutachtungsstelle getesteten Medikamente, welche die Versicherte angeblich

regelmässig einnehme, seien im Serum nicht oder nur in ungenügender

Konzentration nachweisbar gewesen. Es handle sich auch um ein chronifiziertes

Leiden, die Versicherte habe sich in diesem Leiden eingerichtet, was als nur

teilweise krankheitsbedingt zu werten sei. Zu den Fähigkeiten, Ressourcen und

Belastungen wird erklärt, die Beschwerdeführerin sei nach eigenen Angaben zu

nichts mehr fähig, demgegenüber bestehe aber nach wie vor eine mindestens teilweise

Teilhabe am sozialen Leben. Die Beschwerdeführerin fahre Auto etc. so dass

durchaus Ressourcen zur Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit vorhanden seien. Von

Seiten der Familie werde die Beschwerdeführerin in ihrem Krankheitserleben

bestärkt, indem sie auch von ihrer Familie als schwer krank eingeschätzt werde.

Die Arbeitsfähigkeit habe sich aus

psychiatrischer Sicht nur situativ geändert. Es sei weiterhin von einer

Rest-Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Die somatoforme Störung habe

sich zwar chronifiziert, in ihrem Charakter resp. der Schwere der Symptombildung

aber nicht wesentlich verändert. Allerdings kann auch nicht von einer

Verbesserung des Gesundheitszustandes gesprochen werden: Eine teilweise

Überwindung der Beschwerden mit Verwertung der Rest-Arbeitsfähigkeit sei aus

psychiatrischer Sicht weiterhin zumutbar. Eine über dieses Ausmass

hinausgehende Arbeitsfähigkeit könne aber nicht konstatiert werden.

Entsprechende Versuche würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer

Zunahme der Beschwerden führen. Hinzuweisen bleibe auf verschiedene kurzzeitige

Verschlechterungen des Gesundheitszustandes resp. der Arbeitsfähigkeit im

Rahmen der übrigen, somatischen Leiden (Hemithyreoidektomie, Aborte,

bariatrische Operation). Das Gesagte gelte auch für eine adaptierte Tätigkeit,

da sich das psychische Leiden tätigkeitsunabhängig auswirken werde. Es könnten

keine Therapiemassnahmen angegeben werden, welche den Gesundheitszustand der

versicherten Person wesentlich verbessern würden: Die heute vermutete Mal-Compliance

sollte immerhin überprüft beziehungsweise kontrolliert werden. Aufgrund der psychogenen

Grundlage des Leidens und der Chronifizierung sei aber nicht mit einer

wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen.

5.5

In ihrer Gesamtbeurteilung

führen die Gutachter aus, im Vergleich zur Situation bei Erlass der Verfügung

vom 8. Februar 2002 habe sich der Gesundheitszustand aus orthopädischer

Sicht objektiv verschlechtert. Im rheumatologischen Bereich sei der Verlauf

schwierig zu beurteilen, insgesamt könne keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes

bestätigt werden. Psychiatrischerseits sei von einer weiteren Chronifizierung

des somatoformen Schmerzsyndroms, aber von keiner relevanten, objektivierbaren Verschlechterung

auszugehen. Die wesentlichste Veränderung des Gesundheitszustandes ergebe sich

aus der neu hinzugetretenen Pathologie der Kniegelenke. Damit habe sich der

Gesundheitszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Anfang 2015

verändert (A.S. 76 f.).

Zur Arbeitsfähigkeit wird ausgeführt,

aufgrund des orthopädischen Leidens könne die Beschwerdeführerin heute

lediglich in einer mehrheitlich sitzenden Tätigkeit eingesetzt werden. Möglich

seien kurze Gehstrecken sowie kurzes Stehen an Ort ohne repetitives

Treppensteigen und ohne Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern. In einer solchen

Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin, so die Gutachter, ab Januar 2015

ganztags arbeitsfähig. Aufgrund der übrigen orthopädischen Leiden ergebe sich

keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese letztere Aussage

ist im Gesamtkontext so zu verstehen, dass die Einschränkung aus der

Knieproblematik resultiert. Aus rein rheumatologischer Sicht bestünden keine

über das orthopädische Leiden hinausgehenden, zusätzlichen Einschränkungen,

dies bei nicht relevanter Entzündungsaktivität. Nur während – derzeit nicht

gegebener – erhöhter Entzündungsaktivität seien relevante funktionelle

Einschränkungen zu erwarten. In einer derartigen Situation könnte die Beschwerdeführerin

keine Gewichte bewältigen und auch nicht manuell tätig sein, sofern die

Fingergelenke betroffen wären. Aufgrund des psychischen Leidens sei die

Überwindbarkeit des Schmerzerlebens vermindert. Dies bedeute, dass die

Beschwerdeführerin zunächst und wesentlich in ihrer Leistungsfähigkeit und

Durchhaltefähigkeit eingeschränkt sei. Sie werde also bei Verwertung über die

psychiatrisch theoretisch mögliche Arbeitsfähigkeit hinaus mit einer Zunahme

der psychischen (somatoformen, affektiven und vegetativen) Beschwerden und

somit mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes reagieren. Hinzu

trete der Effekt der Chronifizierung. Aufgrund dieser Umstände resultiere ein

vermindertes Rendement in jeder Tätigkeit von 50 %. Gesamthaft betrachtet

sei die Beschwerdeführerin ab Januar 2015 als Raumpflegerin nicht mehr

einsetzbar. In einer überwiegend sitzenden, körperlich nicht belastenden

Tätigkeit, mit kurzen Gehstrecken, mit kurzem Stehen ohne repetitives

Treppensteigen, ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, in einer den

intellektuellen Ressourcen der Beschwerdeführerin angepassten Tätigkeit ohne

hohe Arbeitsspitzen wäre die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht

ganztags mit einem verminderten Rendement von 50 % einsetzbar. Rein

rheumatologisch sei dabei in einer Phase ohne relevante Entzündungsaktivität

eine leichte Tätigkeit bezogen auf die seronegative rheumatoide Arthritis

zumutbar (A.S. 78 f.).

Abschliessend wird erklärt, weder somatisch

noch psychiatrisch könnten Therapiemassnahmen angegeben werden, welche den

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessern würden.

Mittelfristig benötige das rechte Kniegelenk einen Kniegelenksersatz; aufgrund

der Chronifizierung des Schmerzleidens werde diese somatisch mögliche

Therapieoption aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine wesentliche

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ergeben (A.S. 80).

6.

Das Gerichtsgutachten der

Begutachtungsstelle M.___ vom 20. September 2018 basiert auf den

vollständigen Vorakten und eigenen, spezialärztlichen Untersuchungen in den

relevanten Disziplinen Rheumatologie, Orthopädie, Psychiatrie und Innere

Medizin. Die einzelnen Teilgutachten berücksichtigen neben den

Untersuchungsbefunden die für die jeweilige Disziplin relevanten Angaben der

Beschwerdeführerin und die entsprechenden Ausführungen in den früheren

medizinischen Stellungnahmen. Auf dieser Grundlage gelangen die Gutachter zu

schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar und plausibel hergeleitet

werden. Die Resultate der Teilgutachten finden schliesslich Eingang in die

gesamthafte Beurteilung, welche auf einer gemeinsamen Sitzung des

psychiatrischen, orthopädischen und internistischen Gutachters basiert, mit

jener der einzelnen Experten vereinbar ist und durch alle vier beteiligten

Ärzte unterzeichnet wurde. Das Gutachten wird damit sowohl in formeller als

auch in inhaltlicher Hinsicht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine

beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. II. 2.5 hiervor) gerecht.

Von den Ergebnissen des Gerichtsgutachtens wäre somit nur dann abzuweichen,

wenn zwingende Gründe bestünden (vgl. E. II. 2.6 hiervor). Solche Gründe sind

nicht ersichtlich: Die im Zeitpunkt der Begutachtung vorhandenen Akten lagen

den Experten vor und wurden durch sie berücksichtigt und in einer plausiblen

Weise in die Beurteilung einbezogen. Auch nach der Begutachtung wurden, soweit

bekannt, keine Arztberichte erstellt, welche geeignet sein könnten, die

Einschätzung der Experten infrage zu stellen. Auf die Ergebnisse des

Gerichtsgutachtens ist daher bei der Anspruchsbeurteilung abzustellen.

7.

Mit der angefochtenen Verfügung

wurde die laufende halbe Rente der Beschwerdeführerin auf Ende September 2016

aufgehoben. Aufgrund des Gerichtsgutachtens ist zwar fraglich, ob eine

erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur seinerzeitigen

Rentenzusprechung ausgewiesen ist – gewisse Veränderungen sind zwar

dokumentiert, eine Gesamtbetrachtung könnte allerdings zur Verneinung einer

erheblichen Veränderung führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2018 vom

7.

Juni 2018 E. 4.2.2). Die Frage kann jedoch letztlich offenbleiben,

denn wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht

festhält, wären die Voraussetzungen einer Wiedererwägung (Art. 53

Abs. 2 ATSG) erfüllt: Gemäss der damaligen medizinischen Aktenlage war

eine körperlich leichte Tätigkeit zu 100 % zumutbar (vgl. E. II. 4.1

hiervor), was die Zusprechung einer halben Rente – namentlich auch vor dem

Hintergrund des niedrigen Valideneinkommens – als zweifellos unrichtig

erscheinen lässt. Dies führt dazu, dass der Rentenanspruch für die Zukunft umfassend

zu beurteilen ist. Dabei wird wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines

richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im

Zeitpunkt der Verfügung (oder des Einspracheentscheides) ermittelt (BGE 144 I

103.

E. 4.4.1 S. 108 mit Hinweisen).

8.

Nach dem Gesagten ist ein

Einkommensvergleich vorzunehmen, der sich auf den Zeitpunkt der (allfälligen)

revisionsweisen Anpassung im Jahr 2016 zu beziehen hat.

8.1

Einzugehen ist zunächst auf das

Valideneinkommen (vgl. E. II. 2.2 hiervor).

8.1.1

Zur Bemessung des

Invaliditätsgrades ist gestützt auf Art. 16 ATSG das Einkommen, das die

Beschwerdeführerin als Gesunde verdienen könnte (Valideneinkommen), mit dem

Lohn zu vergleichen, den sie nach Eintritt der Gesundheitsschädigung

zumutbarerweise verdienen könnte (Invalideneinkommen). Nach konstanter

Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was

die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns als

Gesunde tatsächlich verdienen würde. Es ist in der Regel am zuletzt erzielten,

nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn

anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige

Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Sind die entsprechenden

Einkommen nicht konkret zu ermitteln, können nach der Rechtsprechung entweder

Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen

(DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.).

8.1.2

Die Beschwerdegegnerin ging bei

der Bemessung des Invaliditätsgrades von demjenigen Einkommen aus, das die

Beschwerdeführerin während ihrer Anstellung als Hausangestellte (Aushilfe im

Service, Lingerie) bei der Arbeitgeberin N.___, [...], von November 1991 bis

November 1993 erzielt hatte (13 x CHF 1'900.00; vgl.

Arbeitgeberbericht vom 11. November 1994, IV-Nr. 1.8), und passte

diesen Verdienst der Nominallohnentwicklung bis 2013 an. Damit ergab sich ein

hypothetisches jährliches Erwerbseinkommen von CHF 31'756.00. Das

Invalideneinkommen legte sie dagegen auf der Basis der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, unter Berücksichtigung der

Nominallohnentwicklung von 2012 auf 2013, fest. Bei einem auf diese Weise

ermittelten Invalideneinkommen von CHF 51'845.00 resultierte ein negativer

Invaliditätsgrad.

8.1.3

Diesem Vorgehen kann nicht

gefolgt werden: Den erwähnten Lohn von zuletzt CHF 1'900.00 pro Monat

erzielte die 1975 geborene Beschwerdeführerin in den Jahren 1991 bis 1993. Sie

war also 16 bis 18 Jahre alt. Zwei Jahre zuvor war sie aus der Türkei, wo sie

sechs Jahre lang die Schule besucht hatte, in die Schweiz gekommen und hatte

anschliessend eine Einführungsschule besucht (vgl. IV-Nr. 1.11 S. 1).

Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der

Verdienst durch invaliditätsfremde Gründe, wie das noch sehr junge Lebensalter,

die Herkunft und die schulische Laufbahn entscheidend (im Sinne einer

Reduktion) beeinflusst wurde. Wenn eine versicherte Person aus invaliditätsfremden

Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde

Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielt hat,

ist diesem Umstand im Rahmen des Einkommensvergleichs Rechnung zu tragen,

sofern wie hier keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien

Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch

ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte

zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden

Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 134 V 322

E. 4.1 S. 325 f.). Nach der Rechtsprechung ist eine Abweichung

erheblich, wenn sie mehr als 5 % beträgt, und es hat eine Parallelisierung

stattzufinden, soweit die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitswert von

5.

% übersteigt (vgl. BGE 135 V 297).

8.2

Im vorliegenden Fall kann

allerdings eine Parallelisierung unterbleiben, denn es ist davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall früher oder später die Stelle

gewechselt hätte. Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine konkrete Tätigkeit

muss das Valideneinkommen im Revisionszeitpunkt gestützt auf einen

branchenunspezifischen («Total») Tabellenwert bestimmt werden, wobei angesichts

der fehlenden Ausbildung nur das Kompetenzniveau 1 infrage kommt. Eben diesen

Tabellenwert hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auch der Ermittlung des

Invalideneinkommens zugrunde gelegt. Da somit Validen- und Invalideneinkommen

ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind, erübrigt sich deren

genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad

der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom

Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2

S. 301). Bei diesem Vorgehen handelt es sich nicht um einen «Prozentvergleich»

(vgl. BGE 104 V 135 E. 2b S. 137), sondern um eine rein rechnerische

Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017

E. 2.2). Der Invaliditätsgrad entspricht somit der Arbeitsunfähigkeit von

50.

% unter Berücksichtigung eines allfälligen Tabellenlohnabzugs. Ob und

gegebenenfalls in welcher Höhe ein solcher Abzug angezeigt ist, kann allerdings

ebenfalls offenbleiben: Falls kein Abzug vorgenommen wird, resultiert ein

Invaliditätsgrad von 50 % und ein Anspruch auf eine halbe Rente. Falls der

von der Beschwerdeführerin der Eingabe vom 19. November 2018 verlangte

Abzug von 15 % erfolgt – was mit Blick auf den konkreten Sachverhalt und die

Praxis zu hoch sein dürfte –, führt dies zu einem Invaliditätsgrad von

58.

%, der ebenfalls weiterhin einen Anspruch auf eine halbe Rente

begründet (worauf die Beschwerdeführerin ihre These stützt, mit den erwähnten

Werten resultiere ein Invaliditätsgrad von 65 %, bleibt unklar).

9.

Zusammenfassend hat die

Beschwerdeführerin auch über die angefochtene Verfügung vom 29. August 2016 und

den darin festgestelllten Aufhebungszeitpunkt hinaus Anspruch auf eine halbe

Rente. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen. Die

Beschwerdegegnerin wird den Rentenanspruch betragsmässig festzulegen und dabei

auch über den geltend gemachten Verzugszins zu befinden haben.

10.

Bei diesem Verfahrensausgang –

teilweises Obsiegen – steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche

Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

10.1

Nach der Rechtsprechung ist bei

bloss teilweisem Obsiegen in der Regel eine ungekürzte Parteientschädigung

zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im

Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitigkeiten um die Höhe einer

Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die beantragte ganze oder höhere

Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (SVR 2011 IV

Nr. 38 S. 112,9C_580/2010 E. 4.1). Dahinter steht die

Überlegung, dass eine «Überklagung» eine Reduktion der Parteientschädigung

nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den

Prozessaufwand ausübt (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; Georg Wilhelm, in:

Zünd / Pfiffner Rauber [Hrsg.]: Kommentar zum Gesetz über das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, § 34

GSVG N 8; Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013

E. 3). Die Beschwerdeführerin hat daher Anspruch auf eine volle

Parteientschädigung, obwohl ihrem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente

nicht entsprochen wird. Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den

Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des

Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g

ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von

CHF 230.00 bis 330.00 (§ 179 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT,

BGS 615.11]).

10.2

Der Vertreter der

Beschwerdeführerin hat am 2. März 2017 eine Kostennote für den Zeitraum

vom 16. September 2016 bis 2. März 2017 eingereicht (A.S. 43

f.). Diese lautet auf einen Zeitaufwand von 9,18 Stunden und Auslagen von

CHF 82.20. Am 5. Dezember 2018 wurde eine zweite Kostennote zu den

Akten gegeben, welche sich auf den Zeitaufwand vom 11. Oktober 2016 bis

5.

Dezember 2018 bezieht (A.S. 172 ff.). Diese lautet auf einen

Zeitaufwand von 11,5 Stunden und Auslagen von CHF 175.50.

Der zu entschädigende Zeitaufwand ist

wie folgt zu reduzieren: In beiden Kostennoten wird ein nachprozessualer

Aufwand von einer Stunde geltend gemacht; dieser ist angesichts des

weitgehenden Obsiegens und mit Blick auf die Umstände auf gesamthaft eine halbe

Stunde zu reduzieren, welche bei der zweiten Kostennote zu berücksichtigen ist.

Weiter sind diejenigen Positionen zu streichen, welche praxisgemäss als

Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist

und nicht separat entschädigt wird. Dies betrifft insbesondere die Positionen

«Brief an Klientin», welche mangels anderweitiger Bezeichnung als

Orientierungskopien zu interpretieren sind, sowie für Fristerstreckungsgesuche

an das Gericht. Für Orientierungskopien enthält die Kostennote vom 2. März 2017

einen Aufwand von 0,68 Stunden (4 x 0,17 Stunden), für

Fristerstreckungsgesuche einen solchen von 0,25 Stunden, dazu 0,17 Stunden

für die Adressänderungsanzeige vom 23. Dezember 2017. Gesamthaft reduziert

sich der Aufwand von 9,18 Stunden um 2,10 Stunden (1,00 Std.

nachprozessualer Aufwand, 0,68 Std. Orientierungskopien, 0,25 Std.

Fristerstreckungsgesuch, 0,17 Std. Adressänderung) auf 7,08 Stunden.

Die zweite Kostennote enthält ein periodenfremdes

Telefonat vom 11. Oktober 2016 von 0,17 Stunden, Orientierungskopien

von total 1,36 Stunden (8 x 0,17 Std.), ein nicht

aktenkundiges Schreiben an die Begutachtungsstelle vom 15. Mai 2018

(0,33 Stunden), zwei Fristerstreckungsgesuche (0,66 Stunden) und

einen nachprozessualen Aufwand, der um eine halbe Stunde zu reduzieren ist.

Damit reduziert sich der Zeitaufwand von 11,50 Stunden um 3,02 Stunden auf

8,48 Stunden. Gesamthaft resultiert ein Aufwand von 15,56 Stunden.

Davon entfallen 7.25 Stunden auf das

Jahr 2017 und die verbleibenden 8,31 Stunden auf das Jahr 2018. Das Honorar mit

dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 beläuft sich somit auf

CHF 1'957.50 (inkl. 8 % MwSt.) für das Jahr 2017 und auf CHF 2'237.45

(inkl. 7,7 % MwSt.) für das Jahr 2018, total demnach auf CHF 4'194.95.

Bei den Auslagen sind die Fotokopien mit

CHF 0.50 zu entschädigen und nicht wie geltend gemacht mit CHF 1.00.

In der ersten Kostennote betrifft die 55 Kopien, in der zweiten 131. Die Auslagen

gemäss Kostennote vom 2. März 2017 reduzieren sich von CHF 82.20 um

CHF 27.50 auf CHF 54.70, diejenigen gemäss Kostennote vom

5.

Dezember 2018 von CHF 175.50 um CHF 65.50 auf

CHF 110.00. CHF 55.70 entfallen auf das Jahr 2017 (MwSt. somit

CHF 4.45), CHF 109.00 auf das Jahr 2018 (MwSt. somit CHF 8. 0).

Insgesamt belaufen sich die Auslagen auf CHF 177.55 (inkl. MwSt.). Mit dem

Honorar von CHF 4'194.95 resultiert eine Parteientschädigung von

CHF 4'372.50.

10.3

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF

600.00

zu bezahlen.

10.4

Das Gerichtsgutachten wurde

erforderlich, weil die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 29.

August 2016 über keine hinreichend zuverlässige medizinische Grundlage

verfügte, weil das von ihr eingeholte Administrativgutachten nicht vollumfänglich

beweiskräftig war. Namentlich wurde das rheumatologische Teilgutachten durch

die anschliessend erstellten bildgebenden Aufnahmen, welche der Gutachter wegen

der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nicht hatte durchführen können,

infrage gestellt, und das psychiatrische Gutachten erlaubte keine zuverlässige

Beurteilung der mit dem (nach dem Gutachten ergangenen) Urteil BGE 141 V 281

statuierten Grundsätze. Der Beschwerdegegnerin sind daher die Kosten des

Gerichtsgutachtens von insgesamt CHF 22'940.60 aufzuerlegen (vgl.

BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 und BGE 143 V 269 E. 2 und

8.

S. 271 f. und S. 285).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Verfügung vom 29. August 2016 wird aufgehoben.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'372.50 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten

des Verfahrens von CHF 600.00 zu bezahlen.

4. Die Kosten für das Gerichtsgutachten der

Begutachtungsstelle M.___ vom 20. September 2018 von CHF 22'940.60 hat

die Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

5. Der Beschwerdeführerin wird der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Yalcin