VSBES.2016.257
Invalidenrente
3. Januar 2019Deutsch64 min
Source so.ch
L.___
Urteil vom 3. Januar 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
Gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 29. August 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1975, meldete sich am 19. Oktober 1994 bei
der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [nachfolgend IV-Nr.] 1.3).
1.2 Die Beschwerdegegnerin holte ein
rheumatologisches Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ ein (IV-Nr. 1.2).
Anschliessend stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 26. Februar
1997 (IV-Nr. 1.10) die Zusprechung einer halben Rente ab 1. Oktober
1995 in Aussicht. Mit Verfügung vom 25. September 1997 (IV-Nr. 1.16
S. 6 ff.) wurde in diesem Sinn entschieden.
2.
2.1 Am 10. Februar 1999 teilte
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin (sie trägt seit 4. Juli 1997
zufolge Heirat den Namen A.___, vgl. IV-Nr. 1.5) mit, die Überprüfung des
Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben
(IV-Nr. 1.16).
2.2 Am 30. September 2000
stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die halbe Rente sei auf eine ganze
Rente zu erhöhen (IV-Nr. 3). Die Beschwerdegegnerin holte Berichte von Dr.
med. C.___, Arzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 15. November 2000
(IV-Nr. 8) und von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin,
speziell Rheumaerkrankungen, vom 14. Januar 2001 (IV-Nr. 10) ein.
Weiter nahm sie Berichte der Abteilung Psychosomatik des Spitals E.___ vom
3. Oktober 2001 und 1. Februar 2002 (IV-Nr. 16) sowie von Dr.
med. F.___, Allgemeinarzt, spez. Psychosomatik APPM und manuelle Medizin SAMM,
vom 17. Januar 2002 (IV-Nr. 15 S. 2 f.) zu den Akten. Mit
Verfügung vom 8. Februar 2002 wurde die laufende halbe Rente bestätigt
(IV-Nr. 17).
2.3 Im Rahmen einer weiteren
Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin Berichte von Dr. med. F.___ vom 11. Juli
2005 (IV-Nr. 23) und von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie, vom
30. November 2005 (IV-Nr. 25) ein. Die halbe Rente wurde bestätigt
(Mitteilung vom 25. April 2006, IV-Nr. 29).
3.
3.1 Am 10. Februar 2014 leitete
die Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Rentenrevision ein
(IV-Nr. 33). Die Beschwerdeführerin erklärte, ihr Gesundheitszustand habe
sich verschlimmert (IV-Nr. 33 S. 1). Die Beschwerdegegnerin holt
einen Bericht von Dr. med. F.___ vom 20. März 2014 (IV-Nr. 34
S. 5, mit Beilagen) ein. Der Psychiater Dr. med. G.___ erklärte, die
Beschwerdeführerin stehe seit 2006 nicht mehr bei ihm in Behandlung
(IV-Nr. 35 S. 1). Am 12. August 2014 fand ein Revisionsgespräch
statt (IV-Nr. 42). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin ein
psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten von Dr. med. H.___, Spezialarzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. November 2014 (IV-Nr. 47.1)
und ein rheumatologisches Gutachten von Dr. med. I.___, FMH Innere Medizin und
Rheumaerkrankungen, vom 4. November 2014 (IV-Nr. 48.1) ein.
3.2 Mit Vorbescheid vom 19. Februar
2015 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, die
Rente aufzuheben (IV-Nr. 53). Die Beschwerdeführerin liess am 10. Juli
2015 Einwände erheben und ärztliche Berichte einreichen (IV-Nr. 68). Die
Beschwerdegegnerin liess den rheumatologischen Gutachter Dr. med. I.___ am
21. August 2015 zu den neuen Unterlagen Stellung nehmen (IV-Nr. 73
S. 3 ff.). Auf Empfehlung von Dr. med. J.___, Fachärztin Allgemeine
Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 21. Oktober 2015
(IV-Nr. 76) liess die Beschwerdegegnerin am 19. November 2015 im
Spital K.___ eine 3-Phasen-Skelett-Szintigraphie, Spect/CT der Kniegelenke und
Röntgenaufnahmen der Hände durchführen (IV-Nr. 78). Die Beschwerdeführerin
liess am 4. April 2016 und 4. Mai 2016 weitere Arztberichte auflegen
(IV-Nrn. 80, 81). Dr. med. F.___ reichte mit Schreiben vom 29. Mai 2016
(IV-Nr. 82) weitere Unterlagen ein, darunter einen Bericht zur
Interdisziplinären Schmerzbehandlung des Medizinischen Zentrums L.___ vom 24. Mai
2016 (IV-Nr. 82 S. 16 ff.). Mit Schreiben vom 8. Juni 2016
wurden zusätzliche medizinische Stellungnahmen eingereicht (IV-Nr. 83).
Mit Schreiben vom 1. Juli 2016 (IV-Nr. 88) folgte ein weiterer Arztbericht
(IV-Nr. 87). Die Beschwerdegegnerin holte eine weitere Stellungnahme der
RAD-Ärztin Dr. med. J.___ vom 10. August 2016 ein (IV-Nr. 89).
3.3 Mit Verfügung vom 29. August
2016 hob die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente der Beschwerdeführerin auf
Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (IV-Nr. 90;
Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
4. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 29. September 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 7 ff.)
und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 29. August 2016 sei aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdesache sei zur
korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
b) Eventualiter:
Es seien der Beschwerdeführerin weiterhin die gesetzlichen IV-Rentenleistungen
nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % rückwirkend ab
Rentenaufhebung per Ende September 2016 und weiterhin zzgl. einem Verzugszins
von 5 % ab wann rechtens auszurichten.
c) Subeventualiter:
Die Beschwerdesache sei zur Vornahme von ergänzenden beruflich-konkreten
Abklärungen (inkl. beruflicher Integrationsmassnahmen) und weiterer
medizinischer Abklärungen, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen unter
Weisung an die IV-Stelle, die Rente während der Zeit der beruflichen
Eingliederungsmassnahmen weiter auszurichten.
d) Subsubeventualiter:
Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben.
3. Der vorliegenden Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,
der Versicherten die bisherigen Rentenleistungen während des laufenden
Beschwerdeverfahrens weiter auszurichten.
4. Dem unterzeichneten Rechtsanwalt sei
wegen kurzfristigem Aktenerhalt (19. September 2016) eine Frist von 14 Tagen
zur Beschwerdeergänzung anzusetzen.
5. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
5. Am 6. Dezember 2016
lässt die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht einreichen (A.S. 28
f.).
6. Mit Verfügung vom 22. Dezember
2016 (A.S. 32 f.) wird das von der Beschwerdeführerin gestellte
Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
7. Die Beschwerdegegnerin verzichtet
in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2017 (A.S. 39) auf
Bemerkungen zur Beschwerde und schliesst auf deren Abweisung.
8. Mit Schreiben vom 2. März
2017 (A.S. 42) reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote
zu den Akten (A.S. 43 f.).
9. In der Folge holt das
Versicherungsgericht bei der Begutachtungsstelle M.___ ein polydisziplinäres
Gutachten (Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Orthopädie) ein, welches
am 20. September 2018 erstattet wird (A.S. 62 ff). Die Beschwerdeführerin
äussert sich dazu am 19. November 2018 (A.S. 166 ff.), während die
Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme verzichtet (vgl. A.S. 169).
10. Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 5. Dezember 2018 eine ergänzte Kostennote
ein. Gleichzeitig erklärt er auf entsprechende Anfrage des Gerichts, an der
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung werde nicht festgehalten
(A.S. 171 ff.).
11. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin zugesprochene halbe Rente zu
Recht auf den 30. September 2016 (Eröffnung der angefochtenen Verfügung am
30.
August 2016, vgl. Beschwerde A.S. 9) aufgehoben hat.
2.
2.1
Gemäss Art. 28 Abs. 2
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) besteht bei einem Invaliditätsgrad ab
40.
% ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe
Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze
Rente.
2.2
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Für
den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des
Rentenanspruchs (respektive, bei Rentenrevisionen, der Zeitpunkt einer
allfälligen Rentenanpassung) massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen
auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen
sind (BGE 129 V 222).
2.3
Ändert
sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers
erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
ATSG). Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der
Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden
kann, dass sie vor-aussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall
zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 Verordnung
über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die Herabsetzung oder
Aufhebung der Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der
Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (vgl. Art. 88bis Abs. 2
lit. a IVV).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
2.5
Der Versicherungsträger und das Gericht haben
die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass das Gericht alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351
E. 3a S. 352, vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
– d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231 E. 5.1 S. 232).
2.6
Bei Gerichtsgutachten weicht das
Gericht nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen
Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit
zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu
erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise
widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in
überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende
Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche
Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug
erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei
es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei
es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende
Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f. mit
Hinweisen).
3.
3.1
In der angefochtenen Verfügung
wird ausgeführt, in medizinischer Hinsicht sei auf das bidisziplinäre
(rheumatologisch, psychiatrisch) Gutachten von Dr. med. I.___ und Dr. med. H.___
vom 4. November 2014 (E. I. 3.1 hiervor) abzustellen. Die durch den
rheumatologischen Gutachter angeregten zusätzlichen Untersuchungen hätten in
der Zwischenzeit stattgefunden und keine neuen Erkenntnisse ergeben. Ein
Vergleich der Ergebnisse der rheumatologischen Begutachtung mit denjenigen,
welche seinerzeit zur Rentenzusprechung geführt hätten, ergebe eine
Verbesserung des Gesundheitszustandes (Handgelenk links, Lendenwirbelsäule).
Auf der Basis des bidisziplinären Gutachtens ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit
von 100 % in einer angepassten Verweistätigkeit.
3.2
Die Beschwerdeführerin lässt in
der Beschwerdeschrift vom 29. September 2016 zunächst rügen, es seien ihr
vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung nicht alle als beweisrechtlich
relevant qualifizierten Unterlagen zugestellt worden. Damit seien die
Vorschriften über das Vorbescheidverfahren und das rechtliche Gehör verletzt
worden. Zudem sei in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise ein möglichst früher
Revisionszeitpunkt geschaffen worden. Weiter sei das rheumatologische Gutachten
von Dr. med. I.___ nicht beweiskräftig. Zudem sei eine Verbesserung nicht
ausgewiesen. Die IV-Stelle habe es auch unterlassen, neue Beschwerden aus dem
orthopädischen Bereich (beidseitige Pangonarthrose; Kiefergelenksbeschwerden)
abzuklären. Schliesslich habe das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___
die mit dem später ergangenen Urteil BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015
statuierten Grundsätze noch nicht berücksichtigt. Ferner liege mit dem Bericht
des Medizinischen Zentrums L.___ vom 24. November 2016 nunmehr eine
ärztliche Stellungnahme vor, welche den Ergebnissen des bidisziplinären
Administrativgutachtens widerspreche.
4.
Den Akten lassen sich
insbesondere die folgenden Angaben entnehmen:
4.1
Der rentenzusprechenden
Verfügung vom 25. September 1997 (IV-Nr. 1.16 S. 6 ff.) lag
das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ (IV-Nr. 1.2) zugrunde. Es
umfasst ein rheumatologisches Gutachten mit Datum vom 20. November 1996
(IV-Nr. 1.2 S. 9 ff.), das am 25. November 1996 bei der
IV-Stelle einging (IV-Nr. 1.2 S. 9), und ein psychosomatisches
Teilgutachten mit Datum vom 22. Juli 1996 (das Datum kann nicht richtig
sein, denn die Begutachtung erfolgte erst am 22. Januar 1997, IV-Nr. 1.2
S. 1).
4.1.1
Im rheumatologischen
Teilgutachten (IV-Nr. 1.2 S. 9 ff.) wurde eine rheumatoide Arthritis,
bestehend seit 1993, diagnostiziert. In ihrer Beurteilung führten die Gutachter
aus, bei der Beschwerdeführerin sei 1994 die Diagnose einer seronegativen
Polyarthritis gestellt worden. Sie habe sich erstmals im letzten Quartal 1993
mit Handgelenkschmerzen und Schwellungen links manifestiert. Vor der
Diagnosestellung habe sich die Patientin in einem schlechten Allgemeinzustand
befunden und sowohl klinisch als auch humoral eine hohe Entzündungsaktivität
aufgewiesen. Unter einer Basismedikation mit Methotrexat habe sich die
Krankheit vollständig stabilisiert. Im Sommer 1996 sei die Basismedikation auf
Salazopyrin umgestellt worden. Im Rahmen dieses Medikamentenwechsels habe sich
anamnestisch ein Schub ereignet, weshalb die Eingliederungsbemühungen der
Invalidenversicherung hätten abgebrochen werden müssen. Ebenfalls in diesen
Zeitraum falle eine Skelettszintigraphie, welche mehrere Gelenkanreicherungen
gezeigt habe. Nach installierter Basismedikation mit Salazopyrin seien keine
weiteren Schübe mehr aufgetreten. Zur Zeit der klinischen Untersuchung zeige
die Patientin keine Synovitiden oder Tendovaginitiden und keine
Bewegungseinschränkungen, ausser am linken Handgelenk. Sie könne den
Untersuchungsübungen gut folgen. Humoral finde sich keine Aktivität der rheumatoiden
Arthritis mit normaler Senkung, normalem CRP und normalem Blutbild.
Radiologisch liessen sich ausser der bekannten Lunatummalazie und den Knorpelraumverschmälerungen
im Carpus links keine weiteren Pathologien feststellen, insbesondere keine
juxta-artikulären Osteopenien und keine Knorpelerosionen. Somit sei die
Leistungsintoleranz der Patientin bei genereller Müdigkeit und rascher
Erschöpfbarkeit nicht nachvollziehbar. Die geschilderten Bewegungen seien
diffus und wiesen insbesondere keinen entzündlichen Charakter auf. Aufgrund der
Gesamtsituation müsse eine Krankheitsverarbeitungsstörung angenommen werden.
Zur Bestätigung dieser Hypothese sei ein Zusatzgutachten in der
psychosomatischen Sprechstunde des E.___, veranlasst worden. Aus somatischer
Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig für leichte und zu
50.
% für mittelschwere körperliche Arbeiten. Für schwere körperliche
Arbeiten sei sie zu 0 % arbeitsfähig. Die aktuell gegebene Arbeitsfähigkeit
könne durch medizinische Massnahmen nicht gebessert werden. Die Patientin leide
an einer chronischen, potenziell invalidisierenden Erkrankung, deshalb seien
regelmässige medizinische Massnahmen zur Bekämpfung der Entzündungsaktivität
der rheumatoiden Arthritis notwendig, um die aktuelle Arbeitsfähigkeit zu
erhalten. Ausserdem könne die Arbeitsfähigkeit durch eine Gelenkergonomie mit
fehlender körperlicher Überlastung am Arbeitsplatz (Heben, Tragen, langes
Stehen in ungünstiger Position) erhalten werden.
4.1.2
Die psychosomatische
Teilbegutachtung (IV-Nr. 1.2 S. 1 ff.; Eingang bei der
Beschwerdegegnerin am 31. Januar 1997) ergab als Diagnose eine
seronegative Polyarthritis (Erstdiagnose 1993), aktuell ohne
Entzündungsaktivität unter Salazopyrin-Therapie, sowie eine reaktive depressive
Verstimmung mit/bei Verdacht auf frühkindliche Verlustangst bei frühzeitiger
Trennung der Eltern sowie ausgeprägtem interkulturellem Konflikt in Familie und
Frauenrolle (IV-Nr. 1.2 S. 5). Zur Arbeitsfähigkeit wurde erklärt,
man schliesse sich der Ansicht des rheumatologischen Gutachtens an. Die
Arbeitsfähigkeit betrage 100 % für leichte und 50 % für mittelschwere
körperliche Arbeiten (IV-Nr. 1.2 S. 6).
4.1.3
Nach Eingang des Gutachtens wurde
IV-intern festgehalten, gemäss dem rheumatologischen Gutachten «sollte die
Versicherte für leichte bis mittelschwere Arbeiten 50 % arbeitsfähig sein»
(IV-Nr. 1.17 S. 1). Auf dieser Grundlage erging in der Folge die
Verfügung vom 25. September 1997 (IV-Nr. 1.16 S. 6 ff.), mit
welcher die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Oktober
1995.
eine halbe Rente zusprach.
4.2
Am 30. September 2000
beantragte die Beschwerdeführerin, die laufende halbe Rente sei auf eine ganze
Rente zu erhöhen, weil sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe
(IV-Nr. 3).
Dr. med. C.___ bezeichnete in seinem
Bericht vom 15. November 2000 (IV-Nr. 8) den Gesundheitszustand als
stationär. Zu diagnostizieren seien eine seronegative Polyarthritis und eine
reaktive depressive Stimmung. Die Beschwerdeführerin habe ihre Stelle wegen
zunehmender Müdigkeit gekündigt (vgl. Kündigungsschreiben, IV-Nr. 9
S. 4). Die Arbeitsfähigkeit sei schwierig zu beurteilen. Die IV-Stelle
möge bei Dr. med. D.___ ergänzende Auskünfte einholen.
Dr. med. D.___ nannte in seinem Bericht
vom 14. Januar 2001 (IV-Nr. 10) als Diagnosen eine in Regredienz
befindliche, seronegative, anoduläre, ANAK-negative, Immunkomplex-negative chronische
Polyarthritis, ein chronisch-rezidivierendes, myo-fasziales
Panvertebral-Syndrom, ein maximales Deconditioning-Syndrom, eine beginnende,
primäre Pangonarthrose beidseits, eine primäre Kiefergelenksarthrose beidseits
sowie ein chronisches depressives Syndrom bei/mit depressiver
Überlastungssituation. Der Gesundheitszustand sei stationär bis
besserungsfähig. Im Rahmen der laufenden halben Rente bestehe eine volle
Arbeitsfähigkeit für sämtliche Hausarbeiten sowie für sämtliche leichten bis
mittelschweren ausserhäuslichen Arbeitstätigkeiten unter Vermeiden stereotyper
Arbeitshaltungen, monotoner Arbeitsabläufe, langen Sitzens / Stehens
und repetitiver Bück- und Hebebelastungen über 10 kg.
Im Bericht des Spitals E.___ vom 3. Oktober
2001.
(IV-Nr. 15 S. 4 ff.) wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei
vom 6. August 2001 bis 7. September 2001 stationär hospitalisiert gewesen. Die
Zuweisung sei bei Erschöpfungszustand, Müdigkeit, depressiver Entwicklung und
chronischer Polyarthritis erfolgt. Zu diagnostizieren seien ein Erschöpfungszustand
und eine depressive Verstimmung mit Rückzug-Konservierungs-Reaktion, eine
Euthyreote Struma uninodosa, eine seronegative Polyarthritis und eine
Adipositas (BMI 38). Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren unter Müdigkeit,
Morgentief, Lustlosigkeit, Traurigkeit und depressiver Verstimmung, welche zu
einer Rückzugs- / Konservierungsreaktion geführt habe. Die chronische
Polyarthritis, welche zur Zusprechung der halben IV-Rente geführt habe, stehe
zurzeit nicht im Vordergrund, werde aber in der Angst um die Zukunft immer
wieder thematisiert. Empfohlen würden eine weitere Behandlung mit Fluctine, psychosomatische
Betreuung (durch Dr. med. F.___) und regelmässige Kontrollen durch den Hausarzt
sowie eine jährliche sonographische Kontrolle der Schilddrüse. Am 1. Februar
2002.
berichtete das Spital, seit 7. September 2001 sei keine Kontrolle
mehr erfolgt. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für mittelschwere
Arbeiten schätze man unverändert auf 50 %. Eine körperlich leichte
Tätigkeit wäre im Rahmen von circa 50 % denkbar, allerdings nur, wenn die
gesamte berufliche Belastung als Hausfrau und in einer Erwerbstätigkeit
50.
% nicht überschreite. Der Gesundheitszustand habe sich insofern
verändert, als die Beschwerdeführerin 2001 einen Erschöpfungszustand entwickelt
und kontinuierlich an Gewicht zugenommen habe. Insgesamt unverändert seien die
Schmerzen. Inaktiv sei die seronegative Polyarthritis (IV-Nr. 16).
Dr. med. F.___ erklärte in seinem
Bericht vom 17. Januar 2002 (IV-Nr. 15), die Beschwerdeführerin stehe
seit September 2001 in seiner Behandlung. Der Gesundheitszustand sei seither
stationär. Zu diagnostizieren seien ein Erschöpfungszustand, Müdigkeit,
depressive Entwicklung und chronische Polyarthritis. Die Beschwerdeführerin sei
mindestens seit 2001 zu 100 % arbeitsunfähig, wenn nicht schon früher.
4.3
Im Rahmen der im Juni 2005
eingeleiteten amtlichen Rentenrevision erklärte die Beschwerdeführerin
wiederum, ihr Zustand habe sich verschlimmert, dies seit Herbst 2004. Sie leide
unter psychischen Problemen und sei kraftlos (IV-Nr. 21).
Dr. med. F.___ bestätigte in seinem
Verlaufsbericht vom 11. Juli 2005 (IV-Nr. 23 S. 3 f.), seit
Herbst 2004 sei eine allgemeine Verschlechterung eingetreten mit Zunahme der
Depression und der weichteilrheumatischen Schmerzen. Die Diagnose laute nun auf
mittelschwere bis schwere Depression mit weichteilrheumatischen generalisierten
Schmerzen. Seit Oktober 2004 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die
Beschwerdeführerin sei nun bei Dr. med. G.___ in psychiatrischer Behandlung.
Dr. med. G.___ stellt in seinem Bericht
vom 30. November 2005 (IV-Nr. 25) folgende Diagnosen:
Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) seit 1999, seronegative Polyarthritis seit
1993, Adipositas. Die Beschwerdeführerin sei bei ihm seit 24. Juni 2005 in
Behandlung. Sie spreche von Schmerzen im Bereich der Extremitäten und beklage vielfältige
somatische Beschwerden. Sie weise eine Verhaltensstörung auf. Leider könne
keine regelmässige therapeutische Begleitung stattfinden. Die
Beschwerdeführerin bleibe zu Hause, nach Einschätzung des Arztes schliesse sie
sich wegen ihrer Gewichtsprobleme ein. Die bisherige Tätigkeit sei
grundsätzlich noch zumutbar, in welchem Mass, müsse der Hausarzt beurteilen.
4.4
Am 10. Februar 2014 leitete
die Beschwerdegegnerin erneut ein Revisionsverfahren ein. Die
Beschwerdeführerin erklärte, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlimmert.
Die psychischen Probleme und die Gelenkbeschwerden seien stärker geworden.
4.4.1
Dr. med. F.___ führte am
20.
März 2014 aus (IV-Nr. 34 S. 5), es bestünden unveränderte
Grundkrankheiten und eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit. Relevant sei die
Gastroplikatio vom 28. Juni 2013, welche zu einer wesentlichen Gewichtsreduktion
(von 123 auf 109 kg, BMI von 45 auf 40) geführt habe. Dies habe zu
einer Verbesserung der Lebensqualität, nicht jedoch der Arbeitsfähigkeit
geführt. Dem Bericht wurden verschiedene weitere Berichte beigelegt. Beim
Revisionsgespräch vom 12. August 2014 bezeichnete die Beschwerdeführerin
Dr. med. F.___ als ihren zurzeit einzigen Arzt (IV-Nr. 42 S. 2).
4.4.2
Der Psychiater Dr. med. G.___
teilte der Beschwerdegegnerin am 29. April 2014 mit, die Beschwerdeführerin
stehe seit 2006 nicht mehr in seiner Behandlung (IV-Nr. 35 S. 1).
4.4.3
Dem psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. H.___ vom 4. November 2014 (IV-Nr. 47.1) lässt sich entnehmen,
die Beschwerdeführerin sei 1975 in der Schweiz geboren. Im 6. Lebensmonat
sei sie zu Verwandten in die Türkei gebracht worden. Dort sei sie zur Schule
gegangen, bis sie 1989 wieder in die Schweiz gekommen sei. Eine
Berufsausbildung habe sie nicht absolviert. Von 1991 bis 1993 sei sie als
Allrounderin (Hausangestellte im Bereich Lingerie, Zimmerdienst, Service etc.)
mit einem 100 % Arbeitspensum im Bildungszentrum N.___, [...], angestellt
gewesen. Sie sei 1993 an Rheuma erkrankt und habe rückwirkend ab 1995 die halbe
IV-Rente zugesprochen erhalten. Zwischen 1997 und 1999 habe sie erneut in der
Türkei gelebt. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz sei sie 1999 / 2000
nochmals in einem Hotel beruflich tätig gewesen. Danach sei sie bis heute
keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. 1997 habe sie geheiratet. Der Ehemann
(1973 in der Türkei geboren) sei mit einem 100 % Anstellungspensum als
Elektromechaniker tätig. Das Paar habe ein Kind (geboren 1998). Die
Beschwerdeführerin lebe mit dem Ehemann und der Tochter in einer
Dreizimmerwohnung. Die hausärztliche Betreuung durch Dr. med. F.___ nehme sie
unregelmässig (bei Bedarf) in Anspruch. Im Juni 2013 sei der Magen operativ
verkleinert worden, das Körpergewicht habe sich in der Folge von 132 kg
auf 97 kg reduziert (S. 5 f.).
Im Vordergrund der Beschwerdeschilderung
stünden körperliche Schmerzen. Die Beschwerdeführerin gebe Schmerzen in allen
Gelenken an, insbesondere im Bereich der Hände, Finger, Knie und des Rückens.
Immer wieder leide sie auch an Schmerzen im Bereich des Brustkorbs. Am Morgen
benötige sie bis zu 4 Stunden, um beweglich zu werden. Sie sei kraftlos. Die
Schmerzen seien wechselhaft ausgeprägt. Auf einer Skala von 0 (keine Schmerzen)
bis 10 (maximale Schmerzen) seien sie anlässlich der aktuellen Untersuchung bei
4.
bis 5. Im Durchschnitt liege der Wert bei 5, Schmerzspitzen von 8 bis «über 10»
kämen vor. Dann seien die Gelenke geschwollen und überwärmt. Die
Beschwerdeführerin könne nicht mehr laufen und ihre Leistungsfähigkeit sei
stark vermindert. Sie benötige Pausen, lege sich ab und nutze eine Schiene zur
Ruhigstellung der Gelenke. Das türkische Schmerzmedikament Majezik
(Flurbiprofen, Froben) sei hilfreich. Den Tag verbringe die Beschwerdeführerin
je nach Befinden. Sie schlafe schlecht und stehe deshalb am Morgen spät auf.
Sie treffe sich mit einer Kollegin und / oder der Schwester zum Kaffee.
Den Haushalt besorge sie selbständig mit Hilfe der Tochter und der Schwester.
In die Türkei reise die Beschwerdeführerin regelmässig jedes Jahr. Zuletzt sei
sie mit dem Flugzeug im September 2014 mit Ehemann und Tochter für drei Wochen
dort gewesen. Ab und zu fahre sie auch nach Deutschland. Eine erst- und
einmalige stationäre psychosomatische Behandlung habe die Beschwerdeführerin im
Jahr 2001 im Spital E.___ wahrgenommen. 2005/2006 habe eine ambulante
psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. G.___
stattgefunden. Seither werde die Beschwerdeführerin hauptsächlich vom Hausarzt
betreut. In den Ferien gehe sie ab und zu in der Türkei zu einem Psychiater.
Eine (teil- / voll-) stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung habe sie nie in Anspruch genommen (S. 9 f.).
Zum Psychostatus führt der Gutachter
aus, die Beschwerdeführerin sei von mittelgrosser und adipöser Gestalt,
gepflegt. Der Allgemeinzustand sei gut, die Psychomotorik (inkl. Mimik und
Gestik) flexibel und lebendig. Der Antrieb sei angemessen. Hinweise auf quälende,
dauerhafte Schmerzen und / oder schmerzbedingte Beeinträchtigungen
der Bewegung seien nicht objektivierbar. Im Bewusstsein sei die Beschwerdeführerin
wach und zu allen Qualitäten orientiert. Sie berichte aktiv, engagiert, sehr
flüssig bis weitschweifig, strukturiert und differenziert. Auf direkte Fragen
antworte sie meist zögerlich und ausweichend. In der Interaktion sei sie
narzisstisch (ichbezogen, fordernd) und sthenisch, im formalen Denken logisch
und kohärent. Es bestünden keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen (Wahn,
Zwang). Intelligenz, Auffassung, Merkfähigkeit und Konzentration seien
unauffällig. Das Gedächtnis sei intakt. Hinweise auf Wahrnehmungs- und / oder
Ich-Störungen fänden sich ebenfalls keine. Im Affekt sei die Beschwerdeführerin
klagsam, jammerig, dysphorisch, dysthym und sehr gut moduliert. Ein affektiver
Rapport komme gut zustande. Im MADRS (Montgomery and Asberg Depression Rating
Scale) ergebe sich ein Wert von 6 Punkten, ein klinisch relevantes depressives
Syndrom könne somit nicht objektiviert werden. Als Diagnose nennt Dr. med. H.___
eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41) bei rheumatoider Arthritis und Gonarthrose (S. 12 f.).
In der Beurteilung führt der Gutachter
aus, in den Akten stehe seit Mitte der 1990er Jahre die somatische
Grunderkrankung (rheumatoide Arthritis) im Zentrum. Bereits mit dem Bericht zur
beruflichen Abklärung vom 18. September 1996 von lic. phil. O.___, IV-Stelle
Solothurn (vgl. IV-Nr. 1.11 S. 13 f.), werde aber darauf hingewiesen,
dass mit dem somatischen Befund ein psycho-dynamischer Anteil interagiere. Der
Gesundheitszustand sei stationär. Im Jahr 2005 habe Dr. med. F.___ eine mittelschwere
bis schwere Depression vermutet, der behandelnde Psychiater Dr. med. G.___ habe
jedoch eine Somatisierungsstörung diagnostiziert. Im Arztbericht vom 20. März
2014.
halte Dr. med. F.___ fest, der Gesundheitszustand sei unverändert. Weitere
versicherungsmedizinisch relevante Angaben würden aus psychiatrisch-psychotherapeutischer
Sicht nicht formuliert. Anlässlich der aktuellen Untersuchung am 21. Oktober
2014.
seien die objektivierbaren psychopathologischen Befunde gar nicht bis sehr
gering ausgeprägt. Die Beschwerdeführerin berichte weitschweifig. Auf direkte
Fragen antworte sie meist nur zögerlich und ausweichend. In der Interaktion sei
sie narzisstisch (ichbezogen, fordernd) und sthenisch, im Affekt klagsam, jammerig,
dysphorisch und dysthym. Eine erhöhte Lakrimosität trete auf. Auch mit Hilfe
der MADRS könne jedoch kein klinisch relevantes depressives Syndrom objektiv
erkannt werden. Aufgrund der ab Anfang der 1990er Jahre angegebenen körperlichen
Schmerzen sowie der nicht vollständig ausreichenden Erklärbarkeit der subjektiv
erlebten Leistungsminderung durch ein somatisches Korrelat (gemäss dem
rheumatologischen Gutachten von Dr. med. I.___) sei aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht eine anhaltende Schmerzstörung zu
diskutieren (entsprechend dem Bericht von Dr. med. G.___ vom 30. November
2005, S. 14 f.).
Die diagnostischen Kriterien einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) seien nur teilweise
erfüllt: Die Beschwerden seien teilweise, aber nicht vollständig organisch
begründbar. Die anlässlich der aktuellen Untersuchung geklagten Schmerzen seien
nicht als andauernd, schwer und quälend erkennbar, auch nicht unter
Berücksichtigung der Vorakten. Bei «Schmerzbeginn» hätten zwar schwerwiegende
emotionale Belastungen vorgelegen, diese seien aber nicht entscheidend
ursächlich. Eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren gemäss lCD-10 F45.41 könne hingegen gut begründet werden. Die bekannten
organischen Befunde (rheumatoide Arthritis) sowie die damit verbundenen
subjektiven körperlichen Missempfindungen könnten als Ausgangspunkt für die
weitere Entwicklung angenommen werden. Die Ausprägung der Störung sei aber im
Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern als objektiv maximal sehr leicht einzustufen.
Diese Einstufung rechtfertige sich beispielsweise angesichts der erhaltenen
bzw. wiedergewonnenen Fähigkeit, alltägliche Verrichtungen ausüben zu können,
soziale Kontakte zu pflegen. Eine langfristige Minderung der Arbeitsfähigkeit
(zusätzlich zu den somatischen Defiziten) lasse sich dadurch aus psychiatrisch-psychotherapeutischer
Sicht nicht begründen. Die Kriterien einer depressiven Episode seien nicht
erfüllt; der Schweregrad erreiche nicht das notwendige Ausmass. Es bestünden
objektiv keine der kennzeichnenden Symptome in ausreichender Schwere oder Länge
und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, um eine lang dauernde depressive
Episode zumindest leichten Grades diagnostizieren zu können. Die depressive
Verstimmung erkläre sich vollständig als Folge des Schmerzsyndroms und (psycho-)sozialer
Faktoren und begründe allein nicht ausreichend eine depressive Episode gemäss
lCD-10 F32/F33. Von der Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung sei nicht
auszugehen, denn die entsprechenden Kriterien seien nicht erfüllt: Es liege
keine psychisch ausgewiesene erheblich schwere, ausgeprägte, dauerhafte und
intensive Komorbidität vor. Es bestehe eine angemessene Teilnahme am sozialen
Leben (auf Reisen gehen, fernsehen, soziale Kontakte pflegen), auch wenn diese
subjektiv beeinträchtigt sei. Ein sogenannter primärer Krankheitsgewinn lasse
sich nicht herleiten. Zusammenfassend begründeten die objektiven Defizite
aufgrund einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (lCD-10 F45.41) aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer
(medizinischer) Sicht zu keinem Zeitpunkt eine relevante eigenständige
Minderung der Arbeitsfähigkeit, die zu einer somatisch begründbaren Minderung
der Leistungsfähigkeit hinzugekommen wäre. Es seien aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht auch keine weiteren Hinweise
vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und / oder
eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten, beispielsweise
durch krankheitsbedingt fehlende Ressourcen und / oder durch eine
fehlende Kapazität zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte. Im Gegenteil könnten
die von der Beschwerdeführerin erwähnte vollständige Abstinenz bezüglich
Alkohol und Drogen sowie der sehr geringe Konsum von Tabak als Beleg für
zumindest angemessene innerseelische Ressourcen gewertet werden. Eine
Einschränkung der Zumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Überwindung der Defizite
sei aus psychiatrisch- psychotherapeutischer Sicht somit nicht zu begründen.
Hingegen seien vielfältige (psycho-) soziale Faktoren bekannt, die die
Motivation zur Leistungssteigerung deutlich beeinträchtigten. Sie erklärten
auch weit überwiegend die anlässlich der aktuellen Untersuchung erkennbare
grosse Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der objektivierbaren
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (S. 16 ff.).
In der Beantwortung der ihm
unterbreiteten Fragen erklärt Dr. med. H.___, der Gesundheitszustand habe sich
seit der Zusprache der Rente (1995) aus rein
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nicht verändert. Die objektiven
Defizite aufgrund einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren gemäss lCD-10 F45.41 hätten zu keinem Zeitpunkt eine relevante
eigenständige Minderung der Arbeitsfähigkeit begründet, die zu einer somatisch
begründbaren Minderung der Leistungsfähigkeit hinzugekommen wäre (S. 20
f.).
4.4.4
Das rheumatologische Gutachten
von Dr. med. I.___ vom 4. November 2014 (IV-Nr. 48.1) nennt als
Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
rheumatoide Arthritis (aktuell: anamnestisch, klinisch und humoral keine
Aktivität) und eine Gonarthrose rechts (S. 8). In der Beurteilung führt
Dr. med. I.___ aus, im rheumatologischen Gutachten vom 20. November 1996
sei auf eine klinisch und humoral nicht aktive rheumatoide Arthritis und auf
eine Schmerzverarbeitungsstörung mit Schmerzen, die «keinen Fahrplan» aufwiesen,
hingewiesen worden. Auch in denjenigen Berichten, die nach dem
rheumatologischen Gutachten vom 20. November 1996 datiert seien, werde
keine relevante Entzündungsaktivität mehr erwähnt. Aufgrund der Ergebnisse
dieser aktuellen Begutachtung seien weder anamnestisch, klinisch noch humoral Hinweise
auf eine Aktivität der rheumatoiden Arthritis objektivierbar (S. 9). Zu diagnostizieren
sei ein primäres Fibromyalgie-Syndrom, wobei diese Diagnose, retrospektiv
beurteilt, bereits seit den 90er Jahren zutreffen dürfte. Die Diagnose eines
Fibromyalgie-Syndroms werde gemäss den ACR-Diagnosekriterien auf die Angaben
einer Patientin abgestützt. In den anlässlich dieser aktuellen Begutachtung
ergänzend durchgeführten Abklärungen habe der Gutachter keinen Hinweis auf ein
sekundäres Fibromyalgie-Syndrom gefunden (S. 10 f.).
In der vorliegenden Dokumentation werde
auf die Diagnose einer rheumatoiden Arthritis hingewiesen. Anfang der 90er
Jahre müsse gemäss der Dokumentation eine beträchtliche Entzündungsaktivität
bestanden haben. Die entzündlichen Veränderungen hätten damals offensichtlich
betont die oberen Extremitäten, vor allem das linke Handgelenk, betroffen. Im
rheumatologischen Konsiliumsbericht vom 6. Oktober 2014 [recte: 1994, vgl.
IV-Nr. 1.1 S. 11 ff.] sei auf eine Lunatummalazie links hingewiesen
worden. Auch wenn diese Lunatummalazie in später datierten Berichten, wie dem
rheumatologischen Gutachten vom 20. November 1996, als Diagnose erneut
erwähnt werde, sei diesbezüglich in den Röntgenaufnahmen aus der Zeit vom
20.
September 2006 bis 18. Juni 2009, welche die Beschwerdeführerin
zur aktuellen Begutachtung mitgebracht habe, kein pathologischer Befund
dokumentiert. Offensichtlich sei die Entzündungsaktivität dieser rheumatoiden
Arthritis mit der Anfangs der 90er Jahre eingeleiteten
entzündungshemmend-immunmodulatorischen Medikation adäquat supprimiert worden.
Insofern seien die anlässlich der aktuellen Begutachtung von der Versicherten
gemachten Angaben, dass sich die Gelenksschwellungen zurückgebildet hätten,
plausibel. Die durchgeführte antiphlogistisch-immunmodulatorische Therapie habe
gemäss der Versicherten die Schmerzen nicht lindern können. Auch in späteren
Jahren, in denen «modernere Wirkstoffe» zum Einsatz gelangt seien, habe keine
Schmerzlinderung erreicht werden können. Diesen von der Versicherten
beschriebenen fehlenden schmerzlindernden Effekt der seit Mitte der 90er Jahre
eingenommenen verschiedenen Wirkstoffe beurteile der Gutachter retrospektiv nicht
als ein «Therapieversagen». Bei vordergründig nicht somatisch abstützbaren
Beschwerden, die seit spätestens Mitte der 90er Jahre anzunehmen seien, könne
mit somatisch ansetzenden Therapiemassnahmen keine Beschwerdelinderung erreicht
werden. In der vorliegenden Dokumentation werde nach Mitte der 90er Jahre keine
relevante Entzündungsaktivität mehr erwähnt. Bereits zum Zeitpunkt der
rheumatologischen Begutachtung vom 20. November 1996 sei klinisch und
humoral keine Entzündungsaktivität dokumentiert worden. Der Gutachter Dr. med. I.___
habe anlässlich der aktuellen Begutachtung die rheumatologischen Konsiliumsberichte
des Spitals P.___ eingefordert und dabei erfahren, dass die Versicherte in
dieser Klinik seit 2010 nicht mehr behandelt werde (S. 11 f.).
Im rheumatologischen Konsiliumsbericht
vom 24. April 2010 werde erwähnt, dass die durch die Gonarthrose bedingten
Beschwerden im Vordergrund stünden, die Schmerzen unverändert anhielten und keine
Hinweise auf eine entzündliche Veränderung oder auf eine Erosion objektivierbar
seien. Die Durchsicht der mitgebrachten konventionell-radiologischen
Abklärungen dokumentiere keine erosiven Veränderungen, was mit einem,
summarisch beurteilt, höchstens milden Verlauf einer rheumatoiden Arthritis
vereinbar sei. Offensichtlich sei die Entzündungsaktivität dieser rheumatoiden
Arthritis zu Beginn der Erkrankung adäquat supprimiert worden. Auch anlässlich
der aktuellen Begutachtung hätten weder anamnestisch, klinisch noch humoral
Hinweise auf eine Entzündungsaktivität bestanden. Als Residuen der rheumatoiden
Arthritis interpretiere der Gutachter die konventionell-radiologisch dokumentierte
Ieichtgradige radiokarpale Arthrose, die in den mitgebrachten Röntgenaufnahmen
der Hände in einem circa unveränderten Ausmass zwischen dem 20. September
2006.
und dem 18. Juni 2009 zur Darstellung gelange, sowie die
leichtgradige Gonarthrose rechts. Diese kommt ausschliesslich in der
«supersensitiven» MRI Abklärung vom 31. März 2010 zur Darstellung.
Hingegen dokumentierten die konventionell-radiologischen Aufnahmen des rechten
Kniegelenkes vom 20. Juni 2008 und vom 31. März 2010 normale Befunde.
Es handle sich entsprechend um eine sehr diskret ausgeprägte Gonarthrose rechts
(S. 11 f.).
Um entzündlich-bedingte Beschwerden
diagnostizieren zu können, müssten Schmerzmechanismen geschildert werden, die
typisch für somatisch abstützbare Beschwerden respektive die typisch für entzündlich
abstützbare Beschwerden seien. Derartige Beschwerden würden von der Beschwerdeführerin
seit Mitte der 90er Jahre nicht mehr geschildert. Die seither geschilderten Beschwerden
seien dem primären Fibromyalgie-Syndrom und damit vordergründig nicht somatisch
abstützbaren Beschwerden zuzuordnen, die insbesondere auch nicht korrelierten
mit einer Entzündungserkrankung. Aufgrund dieser Überlegungen stünden die
Beschwerden des primären Fibromyalgie Syndroms im Vergleich zu denjenigen
Beschwerden, die von der rheumatoiden Arthritis verursacht sein könnten,
deutlich im Vordergrund (S. 12).
Am 14. Oktober 2014 habe die
Versicherte erfahren, dass sie in der 3. Woche schwanger sei. Deshalb sei
es anlässlich der aktuellen Begutachtung nicht möglich gewesen, eine ergänzende
radiologische Abklärung durchzuführen (S. 13 oben).
An den oberen Extremitäten könne der
Gutachter, abgestützt auf objektivierbare Befunde, keinen relevanten
klinisch-pathologischen Befund objektivieren. In den mitgebrachten konventionell-radiologischen
Aufnahmen der Hände im Zeitraum vom 20. September 2006 bis zum 18. Juni
2009.
sei eine im Ausmass als circa stationär einzustufende leichtgradige
Arthrose radiokarpal linksseitig dokumentiert. Dieser radiologisch-pathologische
Befund gehe nicht mit einem klinisch-pathologischen Befund, wie einer
Bewegungseinschränkung, einher. Hinweise auf Erosionen bestünden radiologisch
keine. Der Vergleich der objektivierbaren Befunde im Bereich der oberen
Extremitäten ergebe gegenüber dem rheumatologischen Gutachten vom 20. November
1996.
eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. So habe sich die
Handgelenksbeweglichkeit links normalisiert, sie sei nun symmetrisch im
Vergleich zur rechten Seite. Die Überstreckbarkeit, die im Ellbogen beschrieben
worden sei, könne unterdessen nicht mehr bestätigt werden (S. 13).
Die anlässlich der aktuellen
Begutachtung objektivierbaren Befunde im Bereich der unteren Extremitäten
ergäben keine relevante Veränderung gegenüber dem Gutachten vom 20. November
1996.
Mit der MRI-Abklärung vom 31. März 2010 sei eine leichtgradige trikompartimentäre
Gonarthrose dokumentiert worden. Dieser MRI-Befund ist als altersentsprechend
einzustufen. Entsprechend werde plausibel, dass zeitgleich die konventionell-radiologischen
Aufnahmen normale Befunde in allen Gelenkskompartimenten des rechten
Kniegelenkes dokumentiert hätten (S. 15).
Seit dem Gutachten vom 20. November
1996.
habe sich, summarisch beurteilt und wie oben diskutiert, der Gesundheitszustand
verbessert. Bezüglich dieser Einschätzung berücksichtige der Gutachter unter anderem
auch, dass in den letzten Jahren operative Behandlungen durchgeführt worden seien,
wie zum Beispiel im Bereich der Schilddrüse oder wegen der Entwicklung einer Adipositas
der bariatrische Eingriff am 28. Juni 2013. Was den Zeitpunkt der
Verbesserung anbelange, werde im rheumatologischen Konsiliumsbericht vom
14.
Januar 2001 erwähnt, dass sämtliche Hausarbeiten und sämtliche
leichtgradig körperlich belastenden Arbeiten vollumfänglich zumutbar seien. Die
damals erwähnte Gonarthrose müsse ein sehr geringgradiges Ausmass aufgewiesen haben.
Damals sei eine leichtgradige Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit links
erwähnt worden, die der Gutachter nunmehr nicht mehr bestätigen könne. Somit
habe sich diesbezüglich der Gesundheitszustand seit dem rheumatologischen
Gutachten vom 20. November 1996 bis zum Datum des Konsiliumsberichts vom 14. Januar
2001.
verbessert. In diesem Arztbericht werde auch keine Bewegungseinschränkung
lumbal mehr beschrieben, so dass sich auch diesbezüglich die Situation im
Vergleich zum rheumatologischen Gutachten vom 20. November 1996 verbessert
habe.
Zur Arbeitsfähigkeit führt Dr. med. I.___
aus, diese sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die von
der Versicherten zwischen 1990 und 1993 ausgeübten beruflichen Tätigkeiten und für
die zwischen 1999 und 2000 ausgeübten beruflichen Tätigkeiten im Reinigungsbereich
seit dem rheumatologischen Gutachten vom 20. November 1996 zu maximal 40 %
eingeschränkt. Dieses zumutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch
mit vermindertem Tempo über den Tag verteilt abgeleistet werden. Für Haushaltsarbeiten
mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne,
aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Für eine angepasste Verweistätigkeit könne
der Gutachter, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, wie
bereits im rheumatologischen Gutachten vom 20. November 1996 erwähnt, zu keinem
Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Körperlich
schwergradig belastende Arbeiten seien, wie bereits im rheumatologischen
Gutachten vom 20. November 1996 erwähnt, weiterhin nicht mehr zumutbar. Die
Beschwerden könnten, mit der Umsetzung der weiter unten empfohlenen und zumutbaren
medizinischen Massnahmen, möglicherweise günstig beeinflusst werden. Für die
früher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten könnte im optimalen Fall, und nach Umsetzung
der weiter unten erwähnten beschwerdelindernden respektive therapeutischen
Massnahmen, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von unter 30 % persistieren.
Für eine angepasste Verweistätigkeit habe zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit bestanden. Die angepasste Verweistätigkeit für die
Beschwerdeführerin liege in einem temperierten (Raumluft) Raum, beschränke sich
auf Ieichtgradig körperlich belastende Arbeiten und lasse die Möglichkeit zu,
zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Das Einhalten
der Rückenergonomie sei wünschenswert. Diesbezüglich sei es wichtig, darauf
hinzuweisen, dass es der Versicherten mit ihrem derzeitigen Ausmass des Übergewichtes
nicht immer möglich sei, die Regeln der Rückenergonomie einzuhalten. Die
repetitiv zu bewegenden Gewichte sollten nicht schwerer als 7,5 kg sein
(S. 18 f.).
4.4.5
Eine MRT-Untersuchung der
Kniegelenke beidseits nativ vom 24. Februar 2015 ergab gemäss Bericht von
Dr. med. Q.___, FMH Radiologie (IV-Nr. 63 S. 6 f.), rechts eine
erhebliche, aktivierte Valgusgonarthrose und eine laterale
Retropatellararthrose bei retropatellarer Dysplasie mit begleitendem
erheblichem Gelenkerguss und poplitealer Baker-Zyste sowie erheblichen
Substanzalterationen des Aussenmeniskuskorpus und eine geringgradige
intramurale Degeneration des Innenmeniskushinterhorns rechts. Weiter wird ein
begleitender umfangreicher subkutaner Reizzustand des adipösen Weichteilmantels
präpatellar / prätibial erwähnt. Zudem wurde eine schwere, aktivierte
Retropatellararthrose bei retropatellarer Dyplasie links mit Nachweis mehrerer
freier Gelenkkörper und eines umfangreichen Gelenkergusses sowie einer geklammerten
poplitealen Baker-Zyste festgestellt. Weiter beschreibt Dr. med. Q.___
begleitende umfangreiche Substanzalterationen im Innen- und Aussenmeniskus bei
Verdacht auf nicht dislozierte kleine Oberflächeneinrisse. Zudem bestehe auch
hier ein umfangreicher subkutaner Reizzustand des adipösen Weichteilmangels
präpatellar / prätibial. Eine präzise Beurteilung der exakten ossären
Strukturen bleibe einer ergänzenden CT vorbehalten.
4.4.6
Dr. med. R.___, Leitender Arzt,
Orthopädische Klinik, Spital S.___, diagnostiziert in seinem Bericht vom
10.
Juni 2015 (IV-Nr. 68 S. 10 f.) eine fortgeschrittene lateral
und femoro-patellär betonte Pangonarthrose rechts, eine schwere femoro-patellär
betonte Pangonarthrose links, Hüftschmerzen beidseits, rechtsbetont bei
beginnender medialer Coxarthrose, eine multietagère Facettengelenks-Arthrose
lumbal sowie eine Kiefergelenks-Arthrose. Man habe der Patientin für die
kommende Woche eine Infiltration beider Kniegelenke angeboten, um hier temporär
eine Linderung zu verschaffen.
4.4.7
Die Beschwerdegegnerin liess den
rheumatologischen Gutachter Dr. med. I.___ am 21. August 2015 zu den neu
eingereichten Unterlagen Stellung nehmen (IV-Nr. 73). Dr. med. I.___ weist
darauf hin (S. 3 ff.), dass er anlässlich seiner Untersuchung in der
klinischen Untersuchung der Kniegelenke abgesehen von einer leichtgradigen
Genu-valgum-Komponente keinen klinisch-pathologischen Befund habe objektivieren
können, der an die Entwicklung einer Gonarthrose hätte denken lassen müssen.
Die damals auch im Bereich der Kniegelenke geschilderten Beschwerden seien
nicht typisch gewesen für vordergründig somatisch abstützbare Beschwerden, wie
sie bei einer symptomatischen Gonarthrose zu erwarten seien. Wenn die Wortwahl
im Befundungsbericht der MRI-Abklärung der Kniegelenke vom 24. Februar
2015.
(vgl. E. II. 4.4.5 hiervor) bezüglich der Quantifizierung der Gonarthrosen
zutreffend sei, müsste im Anschluss an die Begutachtung vom 4. November
2014.
eine rasch progrediente Entwicklung einer Gonarthrose eingesetzt haben.
Dann müssten auch relevante klinisch-pathologische Befunde dokumentierbar sein.
Es liege kein Dokument vor, in dem zu den klinischen Befunden der Knie Stellung
bezogen werde. Wenn das im MRI-Befundsbericht vom 24. Februar 2015
erwähnte Ausmass der Gonarthrosen zutreffe, sei es irritierend, dass erst am
15.
Juni 2015 eine Kniegelenksinfiltration durchgeführt worden sei. Vor diesem
Hintergrund habe er Mühe, vom Inhalt seines Gutachtens vom 4. November
2014.
abzuweichen. Falls eine Nachbegutachtung durchgeführt werde, müsse
sichergestellt sein, dass nicht – wie bei der durch ihn vorgenommenen
Begutachtung – eine Schwangerschaft vorliege, so dass bildgebende Abklärungen
möglich seien. Die von der Beschwerdeführerin überdies eingereichte
Skelettszintigraphie (2-Phasen-Technik; Bericht vom 12. Juni 2015,
IV-Nr. 68 S. 8 f.) sei nicht geeignet, relevante Erkenntnisse zu
liefern. Hierzu bedürfe es einer 3-Phasen-Skelettszintigraphie.
4.4.8
Die RAD-Ärztin Dr. med. J.___
empfahl am 21. Oktober 2015 (IV-Nr. 76), es seien eine
3-Phasen-Skelettszintigraphie durchzuführen und – mit Blick auf das inzwischen
ergangene Urteil BGE 141 V 281 – eine ergänzende Stellungnahme des
psychiatrischen Gutachters Dr. med. H.___ einzuholen. Auf eine solche Ergänzung
wurde in der Folge jedoch verzichtet (Protokolleintrag vom 26. Oktober 2015).
4.4.9
Am 20. November 2015
berichtete das Spital K.___ über eine am Vortag durchgeführte
3-Phasen-Skelett-Szintigraphie und SPECT/CT der Kniegelenke / Röntgenaufnahme
der Hände a.p. / schräg (IV-Nr. 78). Die Beurteilung lautete wie
folgt:
1.
Aktivierte laterale patellofemorale
Arthrose beidseits, links akzentuiert, bei lateraler patellarer Subluxation
beidseits mit deutlicher lateraler patellofemoraler Gelenkspaltverschmälerung,
subcorticalen Geröllzysten entlang der lateralen Patellafacette beidseits und
deutlicher ossärer Stressreaktion, links akzentuiert. Konsekutiv ein leicht bis
mässiggradiger Kniegelenkserguss beidseits und eine mässiggradige Synovitis.
Ansonsten kein Hinweis auf eine weitere Patellazentrierungsstörung, IS ratio
und TTTG normal. Keine Erosionen. Verdacht auf freie Gelenkkörper linkes
Kniegelenk.
2.
Leichtgradige laterale femorotibiale
Gonarthrose beidseits mit diskreter Aktivierung.
3.
Disseminierte, leichtgradig aktivierte
karpale und carpometacarpale Arthrose links ohne Erosionen im Röntgenbild.
4.
Leichte lumbale Fehlhaltungen mit
Zeichen einer leichten Überbelastung im Bandscheibenfach L4/5.
Dr. med. J.___ vom RAD hielt nach
Durchsicht dieses Berichts in seiner Stellungnahme vom 10. August 2016
(IV-Nr. 89) fest, im Rahmen der 3-Phasen-Skelett-Szintigraphie und
Spect/CT der Kniegelenke und Röntgenaufnahmen der Hände vom 20. November
2015.
hätten sich keinerlei Hinweise auf eine Polyarthritis gezeigt. Damit werde
die Beurteilung von Dr. med. I.___ in seinem Gutachten vom 4. November
2014.
bestätigt. An der Gesamtbeurteilung des bidisziplinären Gutachtens von
Dr. med. I.___ und Dr. med. H.___ könne weiterhin festgehalten werden.
4.4.10
Mit Schreiben vom 13. Mai
2015.
wurde die Beschwerdeführerin auf den 28. August 2015 für eine
ambulante Operation im Spital S.___ aufgeboten (IV-Nr. 74 S. 2).
Einem Verlaufsbericht von Dr.med. R.___, Leitender Arzt Orthopädische Klinik,
vom 24. März 2016 (IV-Nr. 81 S. 2 f.) lässt sich entnehmen, dass
der Eingriff in der Zwischenzeit stattgefunden hatte (Kniegelenksarthroskopie
rechts mit Plicaresektion sowie laterale Teilmeniscectomie und
Mikrofrakturierung tibial und Infiltration). Weiter wird u.a. ein Status nach
Patellaluxation diagnostiziert (zu dieser war es am gleichen Tag gekommen, an
dem die Operation durchgeführt wurde).
4.4.11
Am 24. Mai 2016 erstattete
das Medizinische Zentrum L.___ dem Hausarzt Dr. med. F.___ einen Bericht über
eine Einschätzung / Beurteilung (IV-Nr. 82 S. 16 ff.). Die
Ärzte gelangten zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei sowohl in ihrer
angestammten Tätigkeit als auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 %
arbeitsunfähig.
4.5
Eine Würdigung der medizinischen
Aktenlage führte zum Ergebnis, die vorhandenen Stellungnahmen bildeten keine
genügende Grundlage für eine abschliessende Anspruchsbeurteilung. Das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. H.___ enthielt keine hinreichenden Angaben für die
Beurteilung der Indikatoren gemäss dem erst später ergangenen Urteil BGE 141 V
281.
(was auch durch die RAD-Ärztin Dr. med. J.___ in ihrer Stellungnahme
vom 21. Oktober 2015 [IV-Nr. 76] feststellte). Das rheumatologische
Gutachten von Dr. med. I.___ ist umfassend und grundsätzlich überzeugend
abgefasst; der Gutachter selbst hielt aber fest, wegen Schwangerschaft der
Beschwerdeführerin hätten «eigentlich» notwendige bildgebende Abklärungen nicht
stattfinden können. Die später durchgeführten bildgebenden Untersuchungen
führten gemäss dem entsprechenden Bericht vom 24. Februar 2015 (vgl. E.
II. 4.4.5 hiervor) zu Ergebnissen, welche sich kaum mit den klinischen Befunden
vereinbaren liessen, welche der Gutachter Dr. med. I.___ erhoben hatte.
Dessen Ausführungen vom 21. August 2015 (vgl. E. II. 4.4.7 hiervor) weisen
zwar zu Recht hat darauf hin, dass die MRT-Untersuchungen für sich alleine
keinen Beweis liefern und durch klinische Untersuchungen ergänzt werden
müssten. Sie erlauben aber ihrerseits keine abschliessende Beurteilung.
Vielmehr verhält es sich so, dass die Abklärungen, welche Dr. med. I.___ wegen
der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nicht durchführen konnte und die
deshalb «nachgeholt» wurden, zu Ergebnissen führten, welche der Gutachter nicht
erwartet hatte. Seine Einschätzung ist zwar grundsätzlich plausibel, sie müsste
aber, wie er sinngemäss selbst festhält, durch ergänzende klinische
Untersuchungen bestätigt werden. Damit erwiesen sich die vorhandenen
medizinischen Unterlagen als nicht ausreichend. Vor diesem Hintergrund kann
offenbleiben, ob die wenig substantiierte Stellungnahme des Medizinischen
Zentrums L.___ (vgl. E. II. 4.4.11 hiervor) genügende Hinweise für eine
nach der bidisziplinären Begutachtung eingetretene Verschlechterung enthalten
hätte, um eine antizipierte Beweiswürdigung auszuschliessen und ergänzende
Abklärungen erforderlich zu machen.
5.
Weil die medizinischen
Unterlagen keine abschliessende Beurteilung zuliessen, holte das
Versicherungsgericht ein Gerichtsgutachten ein. Dieses wurde durch die
Begutachtungsstelle M.___ verfasst und datiert vom 20. September 2018
(A.S. 62 ff.).
5.1
Das internistische Teilgutachten
von Dr. med. T.___, FMH Innere Medizin, gelangt zum Ergebnis, aus
allgemein-medizinischer und internistischer Sicht bestünden keine Erkrankungen
mit einer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im Vordergrund stünden das
rheumatologische / orthopädische bzw. das psychiatrische Leiden
(A.S. 113).
5.2
Dr. med. U.___, FMH
Rheumatologie, hält im rheumatologischen Teilgutachten (A.S. 115 ff.) eingangs
fest, nach Absprache mit dem Orthopäden beschränke er sich auf die Beurteilung
der seronegativen rheumatoiden Arthritis, während die degenerativen
Gelenksveränderungen sowie die Beschwerden an der Wirbelsäule Gegenstand des
orthopädischen Teilgutachtens bildeten. Als Diagnosen nennt Dr. med. U.___
eine seronegative rheumatoide Arthritis (Diagnose 1993; sekundäre Arthrose,
Status nach postentzündlicher, DD: posttraumatischer Lunatummalazie links; sekundäre
Kiefergelenksarthrosen), eine muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits,
Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung mit positiven Fibromyalgie-Druckpunkten und
positiven Kontrollpunkten, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild
entsprechend, sowie Spreizfüsse. In seiner Beurteilung führt der
rheumatologische Gutachter aus, bei der Versicherten sei im Jahr 1993 durch
Dr. med. D.___ die Diagnose einer seronegativen rheumatoiden Arthritis
gestellt worden. Anlässlich der aktuellen rheumatologischen Betreuung im Spital
P.___ seien weiterhin keine positiven Rheumafaktoren gemessen worden. Aus Laborkontrollen
des Hausarztes sei ersichtlich, dass die Blutsenkung und das CRP anlässlich von
Kontrollen zwischen November 2013 und Februar 2016 jeweils tiefnorm gelegen
seien (z.B. Blutsenkung zwischen 6-10 mm/Std.). Auch in den Berichten aus dem
Spital P.___ seien keine relevanten klinischen Entzündungsaktivitäten beschrieben.
Die Röntgenbilder von Juni 2015 hätten im Bereich der Hände und Füsse keine
eindeutigen entzündlichen Veränderungen dargestellt, trotz des jahrelangen
Krankheitsverlaufes. Auch in der Skelettszintigraphie von Juni 2015 seien degenerative
Veränderungen erwähnt worden, teils mit Aktivierung, jedoch keine eigentlichen Entzündungen.
Diese Aktenangaben korrelierten auch mit der aktuellen klinischen Untersuchung.
Einzig im Bereiche der Zehengrundgelenke seien Druckdolenzen angegeben worden.
Sichere klinische Zeichen einer Entzündung hätten jedoch nicht vorgelegen. Im
Gegensatz zum rheumatologischen Gutachten von Dr. med. I.___ vom 4. November
2014.
seien keine ubiquitären Druckdolenzen mehr vorhanden gewesen. So seien 13,
aber nicht alle 18 Druckpunkte bezüglich Fibromyalgie positiv gewesen. Trotzdem
seien diese als Hinweis auf eine Schmerzfehlverarbeitung zu werten, da auch die
Kontrollpunkte positiv gewesen seien. Auch das von Dr. med. I.___ beschriebene
ausgeprägte Schmerzgebaren sei in der aktuellen Untersuchung nicht festgestellt
worden. Die Beschwerdeführerin habe kooperativ mitgewirkt und sei ruhig und
sachlich geblieben.
Insgesamt bestehe die Diagnose einer
seronegativen rheumatoiden Arthritis mit initial entzündlichen Befunden, auch
systemischer Entzündungsaktivität. Im Verlauf sei es aber offenbar zu einer
deutlichen Abnahme der Entzündungsaktivität gekommen. Aufgrund der Angaben in
den Akten sei nicht ersichtlich, ob die wiederaufgenommenen Basistherapien seit
2015.
effektiv eine Wirkung gezeigt hätten. Aktuell bestehe keine Basistherapie,
trotzdem fänden sich klinisch keine sicheren Entzündungszeichen. Demnächst würden
MRT-Abklärungen der Hände durchgeführt. Diese Befunde würden im Gutachten mitberücksichtigt,
sofern sie der Begutachtungsstelle zugestellt würden, was bisher trotz
Bestellung nicht geschehen sei. Diese Untersuchungsbefunde würden auch
Rückschlüsse über die frühere Entzündungsaktivität erlauben im Sinne von
allenfalls vorliegenden Erosionen oder nicht, die durchaus das Resultat
langjähriger Entzündungsaktivität darstellen würden.
5.3
Dr. med. V.___, Orthopädische
Chirurgie FMH, verfasste das orthopädische Teilgutachten (A.S. 122 ff.).
Er legt in seiner Beurteilung dar, aus orthopädischer Sicht leide die
Versicherte bereits seit 1994 unter Kniebeschwerden beidseits, eine Punktion
des linken Kniegelenkes 1994 habe 27'000 Leukozyten ergeben. Seit circa 2000
leide sie unter Beschwerden von Seiten zunehmender Femoropatellar-Arthrosen bei
Patella-und Trochlea-Dysplasie. Dies habe ab 2012 / 2013 zu
rezidivierenden Patellasubluxationen geführt. Eine eigentliche Patellaluxation
rechts sei direkt im Anschluss an die arthroskopische Operation im August 2015
erfolgt, die Patella habe im Spital reponiert werden müssen. Seither bestünden
rezidivierende Subluxationen beidseits. Zusätzlich hätten sich über die Jahre
eine zunehmende Valgus-Gonarthrose rechts und eine moderate Varusgonarthrose
links entwickelt, bereits in einem MRI vom März 2010 des rechten Knies werde
eine beginnende Chondromalazie Grad II lateral beschrieben mit Degeneration des
lateralen Meniscus. Über die Jahre hätten die Kniebeschwerden zugenommen mit
Exazerbation rechts Anfang 2015, sodass ein MRI im Februar 2015 eine aktivierte
Valgusgonarthrose rechts mit Retropatellararthrose und Meniskusläsion lateral gezeigt
habe. Deshalb sei am 28. August 2015 eine arthroskopische Gelenkstoilette
rechts mit Plicaresektion, arthroskopischer lateraler Teilmeniskektomie und
Microfracturing vorgenommen worden. Im weiteren Verlauf sei eine Zunahme der
Knieschmerzen beidseits rechtsbetont zu verzeichnen. Klinisch zeige das rechte
Knie eine deutliche Valgusfehlstellung, links eine physiologische Beinachse bei
sehr guter Beweglichkeit, mit deutlich lateralisierten Patellae, welche einen erheblichen
Patellaverschiebeschmerz zeigten. Neue Röntgenbilder der Kniegelenke zeigten
eine mässiggradige Valgusgonarthrose rechts sowie eine moderate Varusgonarthrose
links sowie beidseits Femoropatellar-Arthrosen.
Von Seiten der Wirbelsäule würden
lumbale Schmerzen ebenfalls seit vielen Jahren beklagt, aktenkundig werde ein
chronisch rezidivierendes myofasziales Panvertebralsyndrom bereits im Januar 2001
festgehalten. Zunächst seien die Beschwerden bis circa 2012 / 2013
gleich geblieben, dann seien zunehmende Schmerzen lumbal ohne radikuläre
Ausstrahlung aufgetreten. Klinisch finde sich eine gute Beweglichkeit der
Lendenwirbelsäule mit Finger-Bodenabstand von 0 cm, leichtem
paravertebralem Hartspann. Es bestünden keine radikulären Ausfälle. Neue
Röntgenbilder der LWS zeigten moderate degenerative Veränderungen im Sinne von Osteochondrosen
sowie tieflumbalen bilateralen Spondylarthrosen. Im Bereiche der Halswirbelsäule
würden ebenfalls seit langen Jahren Beschwerden beklagt, im Wesentlichen
gleichbleibend ohne radikuläre Ausstrahlung. Klinisch finde sich kein paravertebraler
Hartspann, es bestehe eine freie Beweglichkeit der HWS. Neue Röntgenbilder der
HWS zeigten moderate degenerative Veränderungen im Sinne von Osteochondrosen
C4-C7.
Hüftbeschwerden würden beidseits seit circa
5.
Jahren beklagt. Eine Skelettszintigrafie von Juni 2015 zeige eine
Mehranreicherung im Bereiche der Hüftgelenke. Klinisch würden Schmerzen rund um
beide Hüften beklagt ohne wesentliche Abhängigkeit von der Belastung. Klinisch
bestehe eine freie Hüftgelenksbeweglichkeit. Neue Röntgenbilder des Beckens
zeigten unauffällige ISG beidseits. Beidseits bestehe eine rechtsbetonte abnorme
femoro-acetabuläre Überdachung im Sinne eines leichten femoro-acetabulären lmpingements.
Keine arthrotischen Veränderungen.
Bezüglich der funktionellen Behinderung
dürfte, so Dr. med. V.___ weiter, im Vordergrund das Knieleiden beidseits
stehen mit einer Valgusgonarthrose rechts und einer moderaten Varusgonarthrose
links in Kombination mit Femoropatellar-Arthrosen bei Patelladysplasie mit
rezidivierenden Subluxationen. Wegen dieses Knieleidens könne die
Beschwerdeführerin nicht mehr in der ursprünglichen Tätigkeit als Putzfrau / Zimmermädchen
eingesetzt werden. Aufgrund der Aktenlage sei die femoropatelläre Dysplasie mit
anfangs nur beginnenden arthrotischen Veränderungen sowohl retropatellär sowie
im lateralen Kniekompartiment rechts seit März 2010 (MRI) aktenkundig. Nach
Angaben der Versicherten sei es dann Anfang 2015 zu einer Exazerbation der
Kniebeschwerden gekommen, sodass im Februar 2015 eine neue MRI rechts
durchgeführt worden sei. Diese habe nun eine Zunahme der Valgusgonarthrose
sowie Retropatellararthrose gezeigt, es sei dann auch am 28. August 2015
eine arthroskopische Gelenkstoilette durchgeführt worden. Somit müsse der
Beginn der Exazerbation der Kniebeschwerden vor allem rechts auf Anfang 2015
festgelegt werden.
Aufgrund des Knieleidens könne die
Beschwerdeführerin nur noch in einer mehrheitlich sitzenden Tätigkeit
eingesetzt werden mit der Möglichkeit aufzustehen und herumzulaufen, dies
beginnend ab Januar 2015 mit ganztägiger Arbeitsleistung. Aufgrund des
Rückenleidens bestehe keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Weiter hält der Gutachter fest, aus orthopädischer
Sicht sei vor allem in Bezug auf das Knieleiden eine korrekte zeitnahe Handlung
(gemeint wohl: Behandlung) angezeigt. Zur Konsistenz und Plausibilität führt er
aus, in der Untersuchungssituation finde sich eine Verdeutlichungstendenz. Die
Konsistenzprüfung habe keine Inkonsistenzen ergeben.
Zur Arbeitsfähigkeit hält Dr. med. V.___
fest, in der ursprünglichen Tätigkeit als Küchengehilfin, die verbunden sei mit
mehrheitlich stehender Tätigkeit, dem Tragen von Lasten, Tätigkeiten z.T. in
der Hocke, sei die Versicherte ab Januar 2015, also seit der Exazerbation der
Knieschmerzen rechts, zu 100 % arbeitsunfähig. Dasselbe gelte für die
Tätigkeit als Zimmermädchen. In einer dem Knieleiden angepassten Tätigkeit
könne die Versicherte ab Januar 2015 mehrheitlich sitzend, mit kurzen
Gehstrecken, ohne repetitives Treppensteigen, ohne Besteigen von Leitern und
Gerüsten ganztags vollschichtig eingesetzt werden.
5.4
Das psychiatrische Teilgutachten
wurde von Dr. med. W.___, Psychiatrie FMH, verfasst (Untersuchung vom 6. Juni
2018, A.S. 136 ff.). Der Gutachter nennt als Diagnosen eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45), akzentuierte Persönlichkeitszüge (dependent / ängstlich;
ICD-10 Z73.1) und einen Status nach rezidivierenden depressiven
Dekompensationen, aktuell leichte bis höchstens mittelgradige ängstliche
depressive Episode bei aber schwerer Chronifizierung (ICD-10 F33.0/1).
In seiner Beurteilung führt Dr. med. W.___
aus, die Beschwerdeführerin sei als zweites von insgesamt vier Kindern eines in
der Schweiz lebenden Türken und seiner Gattin geboren. Im Alter von 6 Monaten
bis zum Alter von 14 Jahren sei sie bei insgesamt drei verschiedenen Bezugsfamilien
in der Türkei aufgewachsen, die Eltern seien in der Schweiz verblieben. Die
Beschwerdeführerin habe eine um ein Jahr ältere Schwester, die beiden jüngeren
Schwestern seien in der Schweiz aufgewachsen. Für die damalige weitere
Entwicklung entscheidend sei, dass die Versicherte gegenüber der um ein Jahr
älteren Schwester sowohl von ihren Eltern als offenbar auch von ihrer
Grossmutter, welche die wesentlichste Bezugsperson gewesen sei, als schwächer,
introvertierter, «weniger gut» bezeichnet worden sei. Die Herabsetzung gegenüber
der Schwester sei so weit gegangen, dass die Beschwerdeführerin sich selbst ebenfalls
als ängstlich, unsicher, mit wenig Selbstwert erlebt habe. Nach ihren
Schilderungen könnte neben einer sich entwickelnden Ängstlichkeit, Verunsicherung
und Dependenz fast von einer Adaptation der Persönlichkeitsentwicklung im Sinne
eines «falschen Selbst» (Winnicot) gesprochen werden, das heisse die
Beschwerdeführerin habe sich den Vorstellungen der Bezugspersonen derart
angepasst, dass die eigene innere Lebendigkeit gegenüber dem Erwarteten
zurückgestellt worden sei. Im Gegensatz zum Konzept des «falschen Selbst» seien
die Vorgänge der Versicherten aber nicht weitestgehend unbewusst abgelaufen,
vielmehr habe sie versucht, sich der Rigidität des Elternhauses zu entziehen
(Flucht in eine Ehe). Ab 1996, also bereits im Alter von 21 Jahren, sei es zum
Auftreten einer rheumatoiden Arthritis mit seither frustranem Verlauf gekommen,
sowohl im somatischen Bereich mit zusätzlichen arthrotischen Veränderungen als
auch im psychischen Bereich mit rezidivierenden depressiven Dekompensationen
und psychiatrischen Hospitalisationen. Daneben mehrfach Aborte bei Ambivalenz
bezüglich eines Kinderwunsches, Adipositas mit bariatrischer Operation und
aktuell einem Gewicht von 104 kg. Bereits 1995, im Rahmen der beruflichen
Abklärung, werde berichtet, dass die Versicherte infolge der Migration ihr
vorhandenes grosses kognitives Potenzial nicht habe in Bildung ummünzen können.
Die Versicherte sei konfrontiert mit dem auch von ihr gewünschten hier (in der
Schweiz) «normalen Leben einer jungen Frau» und den ihrer Herkunfts-Tradition
verpflichteten Erwartungen ihrer Eltern. In dieser Situation biete die
Krankheit sowohl vor der einen als auch vor der anderen sie überfordernden
Konstellation Schutz. Es werde von einem regressiven Verhalten gesprochen. Diese
Diskrepanz zwischen Potenzial und Lebbarem sei für die Versicherte nur in
Regression auflösbar gewesen. Diese Ausführungen gälten bis zum heutigen Tag.
Sie müssten durch oben erwähnte erschwerte Entwicklungsbedingungen im Sinne dieses
überaus ausgeprägten Adaptationsprozesses ergänzt werden ebenso wie mit den
mehrfachen, durchaus einschneidenden (somatischen) Lebensereignissen / Erkrankungen,
welche die Versicherte bis dato durchgemacht habe.
Nach einer Wiedergabe der Diagnosen,
welche in den Berichten von 2001 bis 2008 genannt werden, hält der
psychiatrische Teilgutachter fest, zwischen 2008 und 2014 bestünden keine
psychiatrischen Akten. Die Jahre seien gekennzeichnet gewesen durch Zunahme der
somatischen Beschwerden (Gonalgie), Aborte 2010, 2012, Anfang 2014 bei EUG und
erneuten Abort im Dezember 2014, Zunahme der Adipositas und Hemithyreoidektomie.
Weiter gibt Dr. med. W.___ den zusammengefassten Inhalt des psychiatrischen
Gutachtens von Dr. med. H.___ (vgl. E. II. 4.4.3 hiervor) wieder. Er fährt
fort, auch im Rahmen der aktuellen psychiatrischen Untersuchung müsse die
Diagnose akzentuierter Persönlichkeitszüge gestellt werden. Die sich
herausbildende charakterähnliche Disposition der Versicherten mit
ängstlich-dependentem Erleben habe sich weitestgehend chronifiziert, klinisch
symptomatisch zeige sich das Bild einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung, wobei dieser somatoformen Störung zweifellos auch ein somatisches
Korrelat zugeordnet werden könne (Polyarthritis / Arthrosen), sodass
auch die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren gestellt werden könne, wobei diese Diagnose aufgrund ihrer
wenig scharfen Abgrenzbarkeit zur somatoformen Störung aber im Grunde genommen
nicht mehr gestellt werde. Das somatoforme Leiden zeigt sich schwerst
chronifiziert. Im Gespräch mit der Beschwerdeführerin wie auch im Gespräch mit
der Tochter sei deutlich geworden, dass die Beschwerdeführerin über schwere gerichtete
Ängste verfüge (Zukunftsängste und so weiter), welche ebenfalls im Sinne dieser
akzentuierten Persönlichkeitszüge zu sehen seien. Eine generalisierte
Angststörung per se bestehe nicht, da es sich um gerichtete Ängste handle.
Zusammenfassend bestehe aufgrund einer
charakterlichen Entwicklung bei zusätzlichem Auftreten (schwerer) somatischer
Erkrankungen eine somatoforme Entwicklung, welche ein bestehendes somatisches
Leiden überlagere, sich zwischenzeitlich verselbstständigt habe und Krankheitswert
besitze. Daneben komme es rezidivierend zu affektiven (ängstlich-depressiven) Dekompensationen,
welche in den Akten in der Wertung unterschiedlich beurteilt worden seien
(mittelgradig-schwer vs. leicht, ohne Krankheitswert). Gesamthaft erscheine der
Gesundheitszustand 2016 gegenüber 2002 aus psychiatrischer Sicht nicht
verbessert, sondern eher verschlechtert: Es sei der Beschwerdeführerin nicht
gelungen, sich aus dieser (neurotischen) Entwicklung zu lösen, vielmehr sei das
somatische Leiden (rheumatoide Arthritis, später auch Knieproblematik) auf
vulnerable, unsichere Persönlichkeitszüge gestossen. Dabei seien zu Beginn der
Erkrankung (in der Adoleszenz) zweifellos auch psychosoziale Umstände mit
beteiligt gewesen; im Grunde könne man auch sagen, psychosoziale Umstände im
Sinne des Kulturellen, der Migrationssituation der Eltern etc. seien von
Anbeginn für diese Versicherte ein schädigendes Agens gewesen. Diese seien mit
den Lebensumständen der Versicherten derart verwoben, dass sie (heute und
damals) nicht als zu separierende psychosoziale Belastungsfaktoren abgetrennt
und isoliert betrachtet werden könnten. Heute bestehe eine verminderte
Willensbildung, was die Überwindbarkeit des Schmerzerlebens betreffe; insofern
ergebe sich eine Diskrepanz zur Einschätzung der Begutachtung im Jahre 2016. Bereits
damals, das heisst vor 2 Jahren, habe dieses jahrelange Schmerzleiden
bestanden, es hätten verschiedene depressive Dekompensationen zwischenzeitlich stattgefunden.
Das Leiden sei auch 2016 wesentlich chronifiziert gewesen, nicht nur durch
psychosoziale Faktoren verkompliziert. Mindestens ein Teil der damals zur
Beurteilung herangezogenen Förster-Kriterien sei aus heutiger Sicht bereits
damals erfüllt gewesen.
Unter dem Aspekt der Konsistenz und
Plausibilität führt Dr. med. W.___ aus, gegenüber dem Gesagten (verminderte
Willensbildung, langjährige Chronifizierung) bestehe eine Diskrepanz in der
wahrscheinlichen Malcompliance der Beschwerdeführerin: Sämtliche von der
Begutachtungsstelle getesteten Medikamente, welche die Versicherte angeblich
regelmässig einnehme, seien im Serum nicht oder nur in ungenügender
Konzentration nachweisbar gewesen. Es handle sich auch um ein chronifiziertes
Leiden, die Versicherte habe sich in diesem Leiden eingerichtet, was als nur
teilweise krankheitsbedingt zu werten sei. Zu den Fähigkeiten, Ressourcen und
Belastungen wird erklärt, die Beschwerdeführerin sei nach eigenen Angaben zu
nichts mehr fähig, demgegenüber bestehe aber nach wie vor eine mindestens teilweise
Teilhabe am sozialen Leben. Die Beschwerdeführerin fahre Auto etc. so dass
durchaus Ressourcen zur Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit vorhanden seien. Von
Seiten der Familie werde die Beschwerdeführerin in ihrem Krankheitserleben
bestärkt, indem sie auch von ihrer Familie als schwer krank eingeschätzt werde.
Die Arbeitsfähigkeit habe sich aus
psychiatrischer Sicht nur situativ geändert. Es sei weiterhin von einer
Rest-Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Die somatoforme Störung habe
sich zwar chronifiziert, in ihrem Charakter resp. der Schwere der Symptombildung
aber nicht wesentlich verändert. Allerdings kann auch nicht von einer
Verbesserung des Gesundheitszustandes gesprochen werden: Eine teilweise
Überwindung der Beschwerden mit Verwertung der Rest-Arbeitsfähigkeit sei aus
psychiatrischer Sicht weiterhin zumutbar. Eine über dieses Ausmass
hinausgehende Arbeitsfähigkeit könne aber nicht konstatiert werden.
Entsprechende Versuche würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer
Zunahme der Beschwerden führen. Hinzuweisen bleibe auf verschiedene kurzzeitige
Verschlechterungen des Gesundheitszustandes resp. der Arbeitsfähigkeit im
Rahmen der übrigen, somatischen Leiden (Hemithyreoidektomie, Aborte,
bariatrische Operation). Das Gesagte gelte auch für eine adaptierte Tätigkeit,
da sich das psychische Leiden tätigkeitsunabhängig auswirken werde. Es könnten
keine Therapiemassnahmen angegeben werden, welche den Gesundheitszustand der
versicherten Person wesentlich verbessern würden: Die heute vermutete Mal-Compliance
sollte immerhin überprüft beziehungsweise kontrolliert werden. Aufgrund der psychogenen
Grundlage des Leidens und der Chronifizierung sei aber nicht mit einer
wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen.
5.5
In ihrer Gesamtbeurteilung
führen die Gutachter aus, im Vergleich zur Situation bei Erlass der Verfügung
vom 8. Februar 2002 habe sich der Gesundheitszustand aus orthopädischer
Sicht objektiv verschlechtert. Im rheumatologischen Bereich sei der Verlauf
schwierig zu beurteilen, insgesamt könne keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
bestätigt werden. Psychiatrischerseits sei von einer weiteren Chronifizierung
des somatoformen Schmerzsyndroms, aber von keiner relevanten, objektivierbaren Verschlechterung
auszugehen. Die wesentlichste Veränderung des Gesundheitszustandes ergebe sich
aus der neu hinzugetretenen Pathologie der Kniegelenke. Damit habe sich der
Gesundheitszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Anfang 2015
verändert (A.S. 76 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit wird ausgeführt,
aufgrund des orthopädischen Leidens könne die Beschwerdeführerin heute
lediglich in einer mehrheitlich sitzenden Tätigkeit eingesetzt werden. Möglich
seien kurze Gehstrecken sowie kurzes Stehen an Ort ohne repetitives
Treppensteigen und ohne Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern. In einer solchen
Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin, so die Gutachter, ab Januar 2015
ganztags arbeitsfähig. Aufgrund der übrigen orthopädischen Leiden ergebe sich
keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese letztere Aussage
ist im Gesamtkontext so zu verstehen, dass die Einschränkung aus der
Knieproblematik resultiert. Aus rein rheumatologischer Sicht bestünden keine
über das orthopädische Leiden hinausgehenden, zusätzlichen Einschränkungen,
dies bei nicht relevanter Entzündungsaktivität. Nur während – derzeit nicht
gegebener – erhöhter Entzündungsaktivität seien relevante funktionelle
Einschränkungen zu erwarten. In einer derartigen Situation könnte die Beschwerdeführerin
keine Gewichte bewältigen und auch nicht manuell tätig sein, sofern die
Fingergelenke betroffen wären. Aufgrund des psychischen Leidens sei die
Überwindbarkeit des Schmerzerlebens vermindert. Dies bedeute, dass die
Beschwerdeführerin zunächst und wesentlich in ihrer Leistungsfähigkeit und
Durchhaltefähigkeit eingeschränkt sei. Sie werde also bei Verwertung über die
psychiatrisch theoretisch mögliche Arbeitsfähigkeit hinaus mit einer Zunahme
der psychischen (somatoformen, affektiven und vegetativen) Beschwerden und
somit mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes reagieren. Hinzu
trete der Effekt der Chronifizierung. Aufgrund dieser Umstände resultiere ein
vermindertes Rendement in jeder Tätigkeit von 50 %. Gesamthaft betrachtet
sei die Beschwerdeführerin ab Januar 2015 als Raumpflegerin nicht mehr
einsetzbar. In einer überwiegend sitzenden, körperlich nicht belastenden
Tätigkeit, mit kurzen Gehstrecken, mit kurzem Stehen ohne repetitives
Treppensteigen, ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, in einer den
intellektuellen Ressourcen der Beschwerdeführerin angepassten Tätigkeit ohne
hohe Arbeitsspitzen wäre die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht
ganztags mit einem verminderten Rendement von 50 % einsetzbar. Rein
rheumatologisch sei dabei in einer Phase ohne relevante Entzündungsaktivität
eine leichte Tätigkeit bezogen auf die seronegative rheumatoide Arthritis
zumutbar (A.S. 78 f.).
Abschliessend wird erklärt, weder somatisch
noch psychiatrisch könnten Therapiemassnahmen angegeben werden, welche den
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessern würden.
Mittelfristig benötige das rechte Kniegelenk einen Kniegelenksersatz; aufgrund
der Chronifizierung des Schmerzleidens werde diese somatisch mögliche
Therapieoption aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine wesentliche
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ergeben (A.S. 80).
6.
Das Gerichtsgutachten der
Begutachtungsstelle M.___ vom 20. September 2018 basiert auf den
vollständigen Vorakten und eigenen, spezialärztlichen Untersuchungen in den
relevanten Disziplinen Rheumatologie, Orthopädie, Psychiatrie und Innere
Medizin. Die einzelnen Teilgutachten berücksichtigen neben den
Untersuchungsbefunden die für die jeweilige Disziplin relevanten Angaben der
Beschwerdeführerin und die entsprechenden Ausführungen in den früheren
medizinischen Stellungnahmen. Auf dieser Grundlage gelangen die Gutachter zu
schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar und plausibel hergeleitet
werden. Die Resultate der Teilgutachten finden schliesslich Eingang in die
gesamthafte Beurteilung, welche auf einer gemeinsamen Sitzung des
psychiatrischen, orthopädischen und internistischen Gutachters basiert, mit
jener der einzelnen Experten vereinbar ist und durch alle vier beteiligten
Ärzte unterzeichnet wurde. Das Gutachten wird damit sowohl in formeller als
auch in inhaltlicher Hinsicht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine
beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. II. 2.5 hiervor) gerecht.
Von den Ergebnissen des Gerichtsgutachtens wäre somit nur dann abzuweichen,
wenn zwingende Gründe bestünden (vgl. E. II. 2.6 hiervor). Solche Gründe sind
nicht ersichtlich: Die im Zeitpunkt der Begutachtung vorhandenen Akten lagen
den Experten vor und wurden durch sie berücksichtigt und in einer plausiblen
Weise in die Beurteilung einbezogen. Auch nach der Begutachtung wurden, soweit
bekannt, keine Arztberichte erstellt, welche geeignet sein könnten, die
Einschätzung der Experten infrage zu stellen. Auf die Ergebnisse des
Gerichtsgutachtens ist daher bei der Anspruchsbeurteilung abzustellen.
7.
Mit der angefochtenen Verfügung
wurde die laufende halbe Rente der Beschwerdeführerin auf Ende September 2016
aufgehoben. Aufgrund des Gerichtsgutachtens ist zwar fraglich, ob eine
erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur seinerzeitigen
Rentenzusprechung ausgewiesen ist – gewisse Veränderungen sind zwar
dokumentiert, eine Gesamtbetrachtung könnte allerdings zur Verneinung einer
erheblichen Veränderung führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2018 vom
7.
Juni 2018 E. 4.2.2). Die Frage kann jedoch letztlich offenbleiben,
denn wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht
festhält, wären die Voraussetzungen einer Wiedererwägung (Art. 53
Abs. 2 ATSG) erfüllt: Gemäss der damaligen medizinischen Aktenlage war
eine körperlich leichte Tätigkeit zu 100 % zumutbar (vgl. E. II. 4.1
hiervor), was die Zusprechung einer halben Rente – namentlich auch vor dem
Hintergrund des niedrigen Valideneinkommens – als zweifellos unrichtig
erscheinen lässt. Dies führt dazu, dass der Rentenanspruch für die Zukunft umfassend
zu beurteilen ist. Dabei wird wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines
richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im
Zeitpunkt der Verfügung (oder des Einspracheentscheides) ermittelt (BGE 144 I
103.
E. 4.4.1 S. 108 mit Hinweisen).
8.
Nach dem Gesagten ist ein
Einkommensvergleich vorzunehmen, der sich auf den Zeitpunkt der (allfälligen)
revisionsweisen Anpassung im Jahr 2016 zu beziehen hat.
8.1
Einzugehen ist zunächst auf das
Valideneinkommen (vgl. E. II. 2.2 hiervor).
8.1.1
Zur Bemessung des
Invaliditätsgrades ist gestützt auf Art. 16 ATSG das Einkommen, das die
Beschwerdeführerin als Gesunde verdienen könnte (Valideneinkommen), mit dem
Lohn zu vergleichen, den sie nach Eintritt der Gesundheitsschädigung
zumutbarerweise verdienen könnte (Invalideneinkommen). Nach konstanter
Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was
die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns als
Gesunde tatsächlich verdienen würde. Es ist in der Regel am zuletzt erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn
anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige
Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Sind die entsprechenden
Einkommen nicht konkret zu ermitteln, können nach der Rechtsprechung entweder
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen
(DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593 f.).
8.1.2
Die Beschwerdegegnerin ging bei
der Bemessung des Invaliditätsgrades von demjenigen Einkommen aus, das die
Beschwerdeführerin während ihrer Anstellung als Hausangestellte (Aushilfe im
Service, Lingerie) bei der Arbeitgeberin N.___, [...], von November 1991 bis
November 1993 erzielt hatte (13 x CHF 1'900.00; vgl.
Arbeitgeberbericht vom 11. November 1994, IV-Nr. 1.8), und passte
diesen Verdienst der Nominallohnentwicklung bis 2013 an. Damit ergab sich ein
hypothetisches jährliches Erwerbseinkommen von CHF 31'756.00. Das
Invalideneinkommen legte sie dagegen auf der Basis der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012, unter Berücksichtigung der
Nominallohnentwicklung von 2012 auf 2013, fest. Bei einem auf diese Weise
ermittelten Invalideneinkommen von CHF 51'845.00 resultierte ein negativer
Invaliditätsgrad.
8.1.3
Diesem Vorgehen kann nicht
gefolgt werden: Den erwähnten Lohn von zuletzt CHF 1'900.00 pro Monat
erzielte die 1975 geborene Beschwerdeführerin in den Jahren 1991 bis 1993. Sie
war also 16 bis 18 Jahre alt. Zwei Jahre zuvor war sie aus der Türkei, wo sie
sechs Jahre lang die Schule besucht hatte, in die Schweiz gekommen und hatte
anschliessend eine Einführungsschule besucht (vgl. IV-Nr. 1.11 S. 1).
Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der
Verdienst durch invaliditätsfremde Gründe, wie das noch sehr junge Lebensalter,
die Herkunft und die schulische Laufbahn entscheidend (im Sinne einer
Reduktion) beeinflusst wurde. Wenn eine versicherte Person aus invaliditätsfremden
Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde
Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielt hat,
ist diesem Umstand im Rahmen des Einkommensvergleichs Rechnung zu tragen,
sofern wie hier keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien
Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch
ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte
zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden
Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 134 V 322
E. 4.1 S. 325 f.). Nach der Rechtsprechung ist eine Abweichung
erheblich, wenn sie mehr als 5 % beträgt, und es hat eine Parallelisierung
stattzufinden, soweit die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitswert von
5.
% übersteigt (vgl. BGE 135 V 297).
8.2
Im vorliegenden Fall kann
allerdings eine Parallelisierung unterbleiben, denn es ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall früher oder später die Stelle
gewechselt hätte. Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine konkrete Tätigkeit
muss das Valideneinkommen im Revisionszeitpunkt gestützt auf einen
branchenunspezifischen («Total») Tabellenwert bestimmt werden, wobei angesichts
der fehlenden Ausbildung nur das Kompetenzniveau 1 infrage kommt. Eben diesen
Tabellenwert hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auch der Ermittlung des
Invalideneinkommens zugrunde gelegt. Da somit Validen- und Invalideneinkommen
ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind, erübrigt sich deren
genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad
der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom
Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2
S. 301). Bei diesem Vorgehen handelt es sich nicht um einen «Prozentvergleich»
(vgl. BGE 104 V 135 E. 2b S. 137), sondern um eine rein rechnerische
Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017
E. 2.2). Der Invaliditätsgrad entspricht somit der Arbeitsunfähigkeit von
50.
% unter Berücksichtigung eines allfälligen Tabellenlohnabzugs. Ob und
gegebenenfalls in welcher Höhe ein solcher Abzug angezeigt ist, kann allerdings
ebenfalls offenbleiben: Falls kein Abzug vorgenommen wird, resultiert ein
Invaliditätsgrad von 50 % und ein Anspruch auf eine halbe Rente. Falls der
von der Beschwerdeführerin der Eingabe vom 19. November 2018 verlangte
Abzug von 15 % erfolgt – was mit Blick auf den konkreten Sachverhalt und die
Praxis zu hoch sein dürfte –, führt dies zu einem Invaliditätsgrad von
58.
%, der ebenfalls weiterhin einen Anspruch auf eine halbe Rente
begründet (worauf die Beschwerdeführerin ihre These stützt, mit den erwähnten
Werten resultiere ein Invaliditätsgrad von 65 %, bleibt unklar).
9.
Zusammenfassend hat die
Beschwerdeführerin auch über die angefochtene Verfügung vom 29. August 2016 und
den darin festgestelllten Aufhebungszeitpunkt hinaus Anspruch auf eine halbe
Rente. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen. Die
Beschwerdegegnerin wird den Rentenanspruch betragsmässig festzulegen und dabei
auch über den geltend gemachten Verzugszins zu befinden haben.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang –
teilweises Obsiegen – steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche
Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
10.1
Nach der Rechtsprechung ist bei
bloss teilweisem Obsiegen in der Regel eine ungekürzte Parteientschädigung
zuzusprechen, wenn die versicherte Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im
Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitigkeiten um die Höhe einer
Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die beantragte ganze oder höhere
Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (SVR 2011 IV
Nr. 38 S. 112,9C_580/2010 E. 4.1). Dahinter steht die
Überlegung, dass eine «Überklagung» eine Reduktion der Parteientschädigung
nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den
Prozessaufwand ausübt (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; Georg Wilhelm, in:
Zünd / Pfiffner Rauber [Hrsg.]: Kommentar zum Gesetz über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, § 34
GSVG N 8; Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013
E. 3). Die Beschwerdeführerin hat daher Anspruch auf eine volle
Parteientschädigung, obwohl ihrem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente
nicht entsprochen wird. Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den
Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des
Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g
ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von
CHF 230.00 bis 330.00 (§ 179 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GT,
BGS 615.11]).
10.2
Der Vertreter der
Beschwerdeführerin hat am 2. März 2017 eine Kostennote für den Zeitraum
vom 16. September 2016 bis 2. März 2017 eingereicht (A.S. 43
f.). Diese lautet auf einen Zeitaufwand von 9,18 Stunden und Auslagen von
CHF 82.20. Am 5. Dezember 2018 wurde eine zweite Kostennote zu den
Akten gegeben, welche sich auf den Zeitaufwand vom 11. Oktober 2016 bis
5.
Dezember 2018 bezieht (A.S. 172 ff.). Diese lautet auf einen
Zeitaufwand von 11,5 Stunden und Auslagen von CHF 175.50.
Der zu entschädigende Zeitaufwand ist
wie folgt zu reduzieren: In beiden Kostennoten wird ein nachprozessualer
Aufwand von einer Stunde geltend gemacht; dieser ist angesichts des
weitgehenden Obsiegens und mit Blick auf die Umstände auf gesamthaft eine halbe
Stunde zu reduzieren, welche bei der zweiten Kostennote zu berücksichtigen ist.
Weiter sind diejenigen Positionen zu streichen, welche praxisgemäss als
Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist
und nicht separat entschädigt wird. Dies betrifft insbesondere die Positionen
«Brief an Klientin», welche mangels anderweitiger Bezeichnung als
Orientierungskopien zu interpretieren sind, sowie für Fristerstreckungsgesuche
an das Gericht. Für Orientierungskopien enthält die Kostennote vom 2. März 2017
einen Aufwand von 0,68 Stunden (4 x 0,17 Stunden), für
Fristerstreckungsgesuche einen solchen von 0,25 Stunden, dazu 0,17 Stunden
für die Adressänderungsanzeige vom 23. Dezember 2017. Gesamthaft reduziert
sich der Aufwand von 9,18 Stunden um 2,10 Stunden (1,00 Std.
nachprozessualer Aufwand, 0,68 Std. Orientierungskopien, 0,25 Std.
Fristerstreckungsgesuch, 0,17 Std. Adressänderung) auf 7,08 Stunden.
Die zweite Kostennote enthält ein periodenfremdes
Telefonat vom 11. Oktober 2016 von 0,17 Stunden, Orientierungskopien
von total 1,36 Stunden (8 x 0,17 Std.), ein nicht
aktenkundiges Schreiben an die Begutachtungsstelle vom 15. Mai 2018
(0,33 Stunden), zwei Fristerstreckungsgesuche (0,66 Stunden) und
einen nachprozessualen Aufwand, der um eine halbe Stunde zu reduzieren ist.
Damit reduziert sich der Zeitaufwand von 11,50 Stunden um 3,02 Stunden auf
8,48 Stunden. Gesamthaft resultiert ein Aufwand von 15,56 Stunden.
Davon entfallen 7.25 Stunden auf das
Jahr 2017 und die verbleibenden 8,31 Stunden auf das Jahr 2018. Das Honorar mit
dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 beläuft sich somit auf
CHF 1'957.50 (inkl. 8 % MwSt.) für das Jahr 2017 und auf CHF 2'237.45
(inkl. 7,7 % MwSt.) für das Jahr 2018, total demnach auf CHF 4'194.95.
Bei den Auslagen sind die Fotokopien mit
CHF 0.50 zu entschädigen und nicht wie geltend gemacht mit CHF 1.00.
In der ersten Kostennote betrifft die 55 Kopien, in der zweiten 131. Die Auslagen
gemäss Kostennote vom 2. März 2017 reduzieren sich von CHF 82.20 um
CHF 27.50 auf CHF 54.70, diejenigen gemäss Kostennote vom
5.
Dezember 2018 von CHF 175.50 um CHF 65.50 auf
CHF 110.00. CHF 55.70 entfallen auf das Jahr 2017 (MwSt. somit
CHF 4.45), CHF 109.00 auf das Jahr 2018 (MwSt. somit CHF 8. 0).
Insgesamt belaufen sich die Auslagen auf CHF 177.55 (inkl. MwSt.). Mit dem
Honorar von CHF 4'194.95 resultiert eine Parteientschädigung von
CHF 4'372.50.
10.3
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF
600.00
zu bezahlen.
10.4
Das Gerichtsgutachten wurde
erforderlich, weil die Beschwerdegegnerin bei Erlass der Verfügung vom 29.
August 2016 über keine hinreichend zuverlässige medizinische Grundlage
verfügte, weil das von ihr eingeholte Administrativgutachten nicht vollumfänglich
beweiskräftig war. Namentlich wurde das rheumatologische Teilgutachten durch
die anschliessend erstellten bildgebenden Aufnahmen, welche der Gutachter wegen
der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nicht hatte durchführen können,
infrage gestellt, und das psychiatrische Gutachten erlaubte keine zuverlässige
Beurteilung der mit dem (nach dem Gutachten ergangenen) Urteil BGE 141 V 281
statuierten Grundsätze. Der Beschwerdegegnerin sind daher die Kosten des
Gerichtsgutachtens von insgesamt CHF 22'940.60 aufzuerlegen (vgl.
BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 und BGE 143 V 269 E. 2 und
8.
S. 271 f. und S. 285).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die Verfügung vom 29. August 2016 wird aufgehoben.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'372.50 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten
des Verfahrens von CHF 600.00 zu bezahlen.
4. Die Kosten für das Gerichtsgutachten der
Begutachtungsstelle M.___ vom 20. September 2018 von CHF 22'940.60 hat
die Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
5. Der Beschwerdeführerin wird der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin