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Entscheid

VSBES.2016.258

Festhalten an Gutachterperson

9. Dezember 2016Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___, geb.

1960 (fortan: Beschwerdeführer), bezog per Februar 1997 eine ganze Rente der

Invalidenversicherung (IV-St. Beleg Nr. 1.4).

1.2 Im Rahmen der 2008

eingeleiteten Rentenrevision verfügte die IV-Stelle des Kantons Solothurn

(fortan: Beschwerdegegnerin) am 5. November 2012, dass der

Beschwerdeführer durch die Gutachterstelle B.___ polydisziplinär (Allgemeine Innere

Medizin, Psychiatrie, Orthopädische Chirurgie und Neurologie) zu begutachten

sei (IV-Nr. 97). Ausserdem lehnte die Beschwerdegegnerin in dieser

Verfügung die beantragten Ergänzungsfragen ab.

Mit Verfügung vom 19. Februar

2013 hielt die Beschwerdegegnerin zudem an den vorgesehenen Gutachterpersonen

(Dres. C.___, D.___, E.___ und F.___) fest (s. IV-Nr. 113 i.V.m. Nr. 102).

Die gegen diese beiden Verfügungen

erhobenen Beschwerden wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(fortan: Versicherungsgericht) mit Urteil VSBES.2012.317 vom 18. Juni 2014

vollumfänglich ab (IV-Nr. 151 S. 4 ff.). Auf die dagegen gerichtete

Beschwerde trat das Bundesgericht am 18. Dezember 2015 nicht ein (Verfahren

8C_599/2014, IV-Nr. 164).

1.3 Am 3. Februar 2016 teilte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass man den Gutachtern einen

anderen Fragenkatalog vorlegen wolle, und setzte ihm Frist zur Stellungnahme

(IV-Nrn. 165 f.). Am 18. Februar 2016 erklärte die Beschwerdegegnerin

indes, man sehe davon ab, den ursprünglichen Fragenkatalog zu ersetzen, weshalb

sich eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum neuen Fragenkatalog erübrige

(IV-Nr. 169). Der Beschwerdeführer reichte am 19. Februar 2016 ergänzende

Fragen ein (IV-Nr. 170), worauf die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom

25. Februar 2016 dafür hielt, es bestehe kein Anspruch, nochmals Zusatzfragen

zu stellen (IV-Nr. 171). Der Beschwerdeführer ersuchte sodann am

8. März 2016 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung über seine Zusatzfragen

(IV-Nr. 173).

Am 5. Mai 2016 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die mit der Begutachtung betrauten Gutachterpersonen

mit (IV-Nr. 179), wobei als psychiatrischer Experte eine andere Person als

der ursprünglich vorgesehene Dr. med. D.___ genannt wurde. Dies

berichtigte die Beschwerdegegnerin jedoch am 26. Mai 2016, indem nun

wieder Dr. med. D.___ zum Einsatz kommen sollte (IV-Nr. 183). Der

Beschwerdeführer lehnte daraufhin am 17. Juni 2016 den psychiatrischen

Gutachter Dr. med. D.___ und den orthopädischen Gutachter Dr. med. E.___

als befangen ab (IV-Nr. 189). Die Beschwerdegegnerin antwortete am

28. Juli 2016, dass die Gutachter richterlich bestätigt worden seien und

daher kein Raum mehr für Einwände gegen sie bleibe (IV-Nr. 195).

1.4 Am 10. August 2016 liess

der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und beantragen,

die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, über die Zusatzfragen und das Ablehnungsbegehren

eine Verfügung zu erlassen (IV-Nr. 199 S. 3 ff.).

Die Beschwerdegegnerin erliess am

31. August 2016 eine Verfügung, in der sie an sämtlichen vorgesehenen Gutachtern

der Gutachterstelle B.___ festhielt (Aktenseite / A.S. 1 ff.). Soweit

die Rechtsverweigerungsbeschwerde dadurch nicht gegenstandslos wurde, wies sie

das Versicherungsgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2016 ab (Verfahren

VSBES.2016.207).

2.

2.1 Am

3. Oktober 2016 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle des

Kantons Solothurn vom 31. August 2016 sei aufzuheben.

2. Das hängige Ausstands- und

Ablehnungsbegehren des Versicherten vom 17. Juni 2016 gegen die Dres. D.___

(Psychiatrie) und E.___ (Orthopädie) sei gerichtlich gutzuheissen.

3. Das

hängige Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des hängigen

Schlichtungsverfahrens vor der kantonalen Informations- und Datenschutzbeauftragten

(IDSB) und bis zum rechtskräftigen Abschluss des hängigen Beschwerdeverfahrens

8C_627/2016 (vormals Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht

VSBES.2016.67) vor dem Schweizerischen Bundesgericht zu sistieren.

4. Die

aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und der vorliegenden

Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5. Die

Informations- und Datenschutzbeauftragte des Kantons Solothurn (IDSB) sei im

vorliegenden Beschwerdeverfahren infolge Drittwirkung des Urteils beizuladen.

6. Es

sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit

Publikums- und Medienanwesenheit durchzuführen.

7. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin begehrt

am 3. November 2016, die Anträge auf Sistierung und Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung seien abzuweisen, und es sei das hiesige

Beschwerdeverfahren mit dem Verfahren VSBES.2016.207 zu vereinigen (A.S. 37

f.). Mit separater Eingabe vom gleichen Tag verzichtet die Beschwerdegegnerin

auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 36).

Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts weist die Anträge auf Sistierung, Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung, Beiladung und Verfahrensvereinigung mit Verfügung vom

11. November 2016 ab (A.S. 41 ff.).

2.3 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 24. November 2016 eine Kostennote ein

(A.S. 44 f.). Diese geht am 25. November 2016 zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin

(A.S. 46), welche sich nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Invalidenversicherung hat eine

ärztliche Begutachtung in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen

(BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256). Auf die Beschwerde gegen

die Verfügung vom 31. August 2016 ist daher einzutreten, zumal auch die

übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind. Streitig

ist, ob die Beschwerdegegnerin eine Befangenheit der Dres. D.___ und E.___ zu

Recht verneint hat.

1.2

Die Beurteilung von

Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis

Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /

GO, BGS 125.12). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als

Stellvertreterin des Präsidenten) ist folglich für den Entscheid in

vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

Will die IV-Stelle eine

Expertise einholen, so gibt sie dem Versicherten in einem ersten Schritt die

Art der Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die

vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium

kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle

Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art und Umfang der

Begutachtung vorbringen (z.B. unzutreffende Wahl der medizinischen

Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle dem Versicherten

die ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen

den oder die Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit dem jeweiligem

Facharzttitel mit, worauf materielle oder formelle personenbezogene Einwendungen

möglich sind (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 255 f., unter Hinweis

auf Rz 2080 ff. Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung /

KSVI).

Ausserdem kann beanstandet werden, die

bundesrechtlichen Vorgaben bei der Einholung eines Gutachtens seien verletzt

worden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit Hinweisen).

2.2

Polydisziplinäre Gutachten,

d.h. solche mit – wie in casu – drei oder mehr Fachdisziplinen, haben bei einer

Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) zu erfolgen (Art. 72bis

Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV,

SR 831.201), welche nach dem Zufallsprinzip bestimmt wird (Abs. 2),

d.h. über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (s. KSVI Einleitung zu

Anhang V). Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den Rahmenbedingungen

des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen

neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355).

2.3

Nach der Rechtsprechung gelten

für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe,

wie sie für Richter vorgesehen sind. Bei der Befangenheit im Sinne der

fehlenden Unparteilichkeit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur

schwer zu beweisen ist. Für die Ablehnung braucht daher nicht nachgewiesen zu

werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt

vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die

Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung

solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei

abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als

begründet erscheinen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.; s.a.

BGE 139 I 121 E. 5.1 S. 125, 137 I 227 E. 2.1

S. 229, mit Hinweisen). Nicht zu hören ist die Rüge, die Abgeltung der

Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der

Gutachterstellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257 mit

Hinweisen).

Ein Ablehnungsbegehren kann sich stets

nur gegen einzelne Gutachterpersonen und nicht gegen die Gutachterstelle als

solche richten (s. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; Urteil

des Bundesgerichts 9C_294/2016 vom 27. Mai 2016 E. 2).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer macht

geltend, die Dres. D.___ und E.___ würden nicht ergebnisoffen begutachten. Er

begründet dies einmal mit dem Hinweis auf die 161 Gutachten, welche die

Gutachterstelle B.___ von 2012 bis 2014 für die Beschwerdegegnerin erstellt

habe; diese seien, wie sich nach erfolgter Edition zeigen werde, stets zu Ungunsten

der Versicherten ausgefallen (A.S. 16 Ziff. 5). Der Beschwerdeführer

will also sagen, die Dres. D.___ und E.___ seien schon deshalb befangen, weil

sie für die Gutachterstelle B.___ tätig seien. Dem kann nicht gefolgt werden.

Einerseits läuft die Argumentation des Beschwerdeführers letztlich auf den

unzulässigen Einwand hinaus, die Gutachterstelle sei als solche befangen, und

damit automatisch auch alle für sie tätigen Gutachter. Andererseits würde es

keinen relevanten Erkenntnisgewinn bedeuten, wenn bekannt wäre, welche Arbeitsunfähigkeiten

in den 161 Gutachten von 2012 bis 2014 attestiert wurden. Diese Zahlen sind für

die vorliegend streitigen Belange bereits deshalb nutzlos, weil nicht bekannt

ist, welche Werte bei anderen, aus der Sicht des Beschwerdeführers neutralen

Gutachtern zu erwarten wären. Zudem würde eine statistische Auswertung von

lediglich 161 Gutachten auch nicht auf einer ausreichenden Datengrundlage

beruhen, um statistisch valide Werte ermitteln zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_627/2016 vom 17. November 2016 E. 4.3).

Es ist zwar nicht völlig

ausgeschlossen, den Anschein einer systematischen Voreingenommenheit eines

Experten mittels verlässlicher Statistiken über seine Gutachtertätigkeit zu

führen. Allerdings müsste man dazu auch die entsprechenden Daten für alle

anderen Experten, die in der Schweiz in einem bestimmten Fachbereich tätig

sind, erheben und auswerten. Dies wäre mit einem vor allem auch zeitlich

immensen Aufwand verbunden, welcher sich mit dem Gebot der Einfachheit und

Raschheit des Verfahrens (s. Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1), das

bei einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung besonders bedeutsam ist,

nicht vereinbaren liesse. Da zudem die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit im

Einzelfall nicht mathematisch exakt vorgenommen werden kann, sondern

Ermessenselemente enthält, wäre bei einer Auswertung der Häufigkeitsverteilung

der attestierten Arbeitsunfähigkeiten mit einem gewissen Streubereich zu rechnen;

aussagekräftig könnten daher von vornherein nur starke Abweichungen sein. Wäre

erstellt, dass diese Häufigkeitsverteilung hoch signifikant von den Resultaten

anderer Gutachter abweicht, so würde dies zwar Fragen aufwerfen. Auch beim

Nachweis einer starken Abweichung könnte allerdings nicht direkt auf eine Befangenheit

des fraglichen Experten geschlossen werden; vielmehr müsste zunächst noch

überprüft werden, ob die Abweichung nicht durch andere Faktoren besser erklärbar

wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015

E. 6.5), wozu dem Gericht die Sachkunde fehlt. Ist aber die beantragte

Datenedition bei der Beschwerdegegnerin resp. der Gutachterstelle B.___ von

vornherein nicht geeignet, den erforderlichen Beweis zu erbringen, so kann sich

die Weigerung, die Daten bekannt zu geben, nicht zu Ungunsten der

Beschwerdegegnerin auswirken. Eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne, dass von

einer Voreingenommenheit der Gutachter der Gutachterstelle B.___ auszugehen

wäre, kommt daher nicht in Frage. Die Daten über die Geschäftstätigkeit der

Gutachterstellen, welche das Bundesamt für Sozialversicherungen im Rahmen der

Qualitätskontrolle jährlich einverlangt, helfen ebenfalls nicht weiter. Sie

umfassen zwar neu auch Angaben zu den attestierten Arbeitsunfähigkeiten, welche

sich aber auf die gesamte Gutachterstelle beziehen und keine Rückschlüsse auf

einzelne Experten erlauben (a.a.O. E. 6.6), wie es hier erforderlich wäre.

3.2

Der Beschwerdeführer verweist

weiter auf die Schreiben der Gutachterstelle B.___ vom 5. November 2015 an

die IV-Stelle des Kantons Schwyz (IV-Nr. 189 S. 12 ff.), vom

30.

November 2015 an die IV-Stelle des Kantons Zürich (IV-Nr. 189

S. 10 f.) sowie vom 9. August 2016 an die Beschwerdegegnerin (Beschwerdebeilage

/ BB 7).

3.2.1

Das Schreiben vom

9.

August 2016 (welches nur vom Leiter der Gutachterstelle B.___ unterzeichnet

wurde) ist hier von vornherein unerheblich, da es weder von den beiden

streitigen Gutachtern stammt noch diese erwähnt (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_540/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 2.2 f.).

3.2.2

Dr. med. E.___ hat zwar

das Schreiben vom 5. November 2015 mitunterzeichnet. Dieses bezieht sich

aber weder auf den Fall des Beschwerdeführers noch nennt es ausdrücklich dessen

Vertreter (s. a.a.O.). Mit dem Inhalt des Schreibens hat sich das

Versicherungsgericht bereits im rechtskräftigen Urteil VSBES.2015.290 vom

29.

September 2016 befasst (weshalb hier auf die ausführliche Wiedergabe verzichtet

Dispositiv

wird) und erkannt, dass dieses Schreiben trotz der Wortwahl im Grundsatz sachlich

ist und keinen objektiven Anschein der Befangenheit zu erwecken vermag

(E. 3.2).

3.2.3 Dr. med. D.___ wiederum

hat das Schreiben vom 30. November 2015 mitunterzeichnet. Dieses lautet

wie folgt:

Sie stellen uns eine

Rechtsschrift des notorischen B.___ -Kritikers Rechtsanwalt G.___ zu. Wie von

einigen seiner Kollegen werden seit zehn Jahren die gleichen Vorwürfe

wiedergegeben, welche durch ihnen nahestehende Medien verbreitet werden, woraus

dann eine vermeintliche öffentliche Meinung konstruiert wird.

Inhaltlich bietet das

Schreiben wenig oder nichts Neues. Wir legen Ihnen eine ähnlich gelagerte,

kürzlich formulierte Antwort an die IV-Stelle Schwyz bei, in welchem es um ein

ähnliches Pamphlet eines anderen einschlägig bekannten

Sozialversicherungsrechtsanwalts ging. Die meisten Vorwürfe sind darin beantwortet,

sie werden ja gebetsmühlenartig von einer Hand voll Anwälten immer wieder

vorgebracht.

In einem von Rechtsanwalt

G.___ zitierten Bundesgerichtsurteil vom 27. August 2015 geht es um etwas

völlig Gegensätzliches, als Rechtsanwalt G.___ glauben machen will. In diesem

Urteil wird nämlich ein Anwalt des bekannten Konglomerats zurückgepfiffen, der

mit genau der fast identischen Rechtsschrift versucht hat, die Gutachterstelle B.___

als Begutachtungsstelle zu verhindern. Wir legen das Urteil diesem Brief bei.

Zu Dr. H.___ wurde

bereits in unserem Gutachten Stellung bezogen und dargelegt, dass die von ihm

erwähnte Einschränkung in adaptierten Tätigkeiten von 40 % bei rein

myofaszialen Beschwerden nicht begründbar ist. In seinem neuen Schreiben bringt

er keine weiteren Argumente oder neuen Befunde, sodass ohne weiteres auf das

bestehende Gutachten verwiesen werden kann.

Es sei noch angemerkt,

dass der eigentlich lange im Geschäft mitwirkende Rechtsanwalt G.___ eigentlich

wissen müsste, dass bei Anamneseerhebungen subjektive Angaben der versicherten

Person eins zu eins übertragen werden. Dies im Gegensatz zu Befunden, die von

den Untersuchern erhoben werden. Wenn nun eine zu untersuchende Person nicht

identische Aussagen in den Teilgutachten macht, hat dies nichts mit einer

Ungenauigkeit der Untersucher oder einem möglichen «Verdrehungsversuch» der

Untersucher zu tun, sondern damit, dass die untersuchten Personen manchmal

unscharfe oder widersprüchliche Angaben machen. Dies ist besonders dann zu

beobachten, wenn weitere Inkonsistenzen vorliegen, dies passt dann auch gut ins

Bild.

Zusammenfassend kann

nach Durchsicht der populistischen Rechtsschrift von Rechtsanwalt G.___ ([Gutachterstelle]

B.___ hat Diagnosen «weggezaubert»; «es bleibt das Geheimnis» von Dr. D.___ (…)

etc.) vollumfänglich weiterhin auf das Gutachten vom [...] abgestützt werden.

Dieser Text geht in Inhalt und

Formulierung nicht über das Schreiben vom 5. November 2015 hinaus, weshalb

die dortigen Erwägungen (s. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2015.290 vom

29. September 2016 E. 3.2) auch hier gelten müssen: Die

Gutachterstelle B.___ argumentiert durchaus sachlich, wenn sie etwa die Kritik

von Dr. H.___ zurückweist oder sich auf ein Bundesgerichtsurteil beruft. Die teils

unglückliche Wortwahl ist als Stilfrage nicht relevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_159/2014 vom 7. April 2014 E. 4.2.2), während Wendungen wie

«populistisch» nicht derartig despektierlich sind, dass sie zwingend zum

Schluss auf eine Befangenheit führen müssen (anders als im Sachverhalt zum Urteil

8C_828/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.3.2, wo das Bundesgericht einen

Gerichtsschreiber als befangen ansah, u.a. weil er Versichertenanwälte pauschal

als «ohne jegliche Moral» bezeichnet hatte). Ausserdem reagierte die

Gutachterstelle B.___ mit seinem Schreiben auf die Kritik von Rechtsanwalt G.___

(welche sich zwar nicht in den hiesigen Akten befindet, aber offenbar recht

scharf ausgefallen ist), d.h. die Stellungnahme muss in diesem Kontext gewürdigt

werden. Aus dem Schreiben vom 30. November 2015 kann daher keine

gutachterliche Befangenheit abgeleitet werden.

3.3 Weitere Umstände, welche auf

eine Befangenheit der Dres. D.___ und E.___ hindeuten würden, macht der

Beschwerdeführer weder geltend noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Die

Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht an den besagten Gutachtern

festgehalten, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abgewiesen

wird.

Auf die Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze

der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht hier kein

Anspruch, da es nicht um die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche geht (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2013 vom 8. März 2013 E. 4).

4. Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdegegnerin hat als mit

öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5. Da es vorliegend nicht um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,

ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) kostenlos (s.

Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann