VSBES.2016.259
Verwirkung der Rückforderung von Ergänzungsleistungen
11. November 2016Deutsch8 min
Source so.ch
Urteil vom 11. November 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
1. A.___
vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth
2. B.___
vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn,
Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verwirkung
der Rückforderung von Ergänzungsleistungen (Einspracheentscheid vom 15. September
2016)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) meldete sich am 2. November 2011 zum Bezug von Ergänzungsleistungen
zur Altersrente der AHV an. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sprach ihm in der Folge mit Wirkung ab
1. November 2011 Ergänzungsleistungen zu. Diese wurden jeweils zum
Jahreswechsel und teilweise auch während eines Kalenderjahres neu festgesetzt
(vgl. Beleg Ausgleichskasse [AK-]Nr. 27, 32, 35). Seit August 2014 hält sich
der Beschwerdeführer in einem Heim auf. Dies führte zu einer Neuberechnung.
Zudem besteht ab 1. August 2014 auch ein EL-Anspruch der Ehefrau des
Beschwerdeführers B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Die jeweiligen Ansprüche
wurden in der Folge periodisch überprüft und neu festgesetzt (AK-Nr. 61, 62,
84, 85, 89, 90). Ab 1. Dezember 2015 erfolgte eine Neuberechnung, weil die
Ehefrau das AHV-Rentenalter erreicht hatte (AK-Nr. 101, 102).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 7. Juni 2016
(AK-Nr. 131) setzte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen für den
Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Januar 2013 neu fest. Den Grund für die
Neuberechnung bildeten Anpassungen der Hypothekarschuld und des Vermögens. Im
Vergleich zu den ausbezahlten Beträgen ergab sich eine Rückforderung von CHF
3‘934.00 respektive, nach Verrechnung mit einer Nachzahlung von CHF 135.00, von
CHF 3‘799.00.
2.2 Mit separater Verfügung,
ebenfalls vom 7. Juni 2016 (AK-Nr. 132), setzte die Beschwerdegegnerin auch die
Ergänzungsleistungen für die Beschwerdeführerin rückwirkend ab Anspruchsbeginn
am 1. August 2014 neu fest. Im Vergleich zu den ausbezahlten Beträgen ergab
sich eine Rückforderung von CHF 8‘662.00.
3. Am 7. Juli 2016 liessen die
Beschwerdeführer gegen die Verfügungen vom 7. Juni 2016 Einsprache erheben
(Ausgleichskasse, Einspracheakten [AK-E] Nr. 1). Sie stellten folgende Anträge:
1. Die Verfügungen vom 7. Juni 2016 seien
aufzuheben.
2. Von der Rückforderung von CHF 3‘799.00
von Herrn A.___ sowie von CHF 8‘662.00 von Frau B.___ sei abzusehen und
auf die allfällige Verrechnung mit zukünftigen Leistungen sei zu verzichten.
3. Eventualiter: Sollte den Anträgen
Ziff. 1 und 2 nicht stattgegeben werden, so sei dieses Schreiben als Erlassgesuch
betreffend beide Rückforderungen entgegenzunehmen und der Erlass beider
Rückforderungen aufgrund der erfüllten Voraussetzungen zu bewilligen.
Mit Schreiben vom 16. August 2016 (AK-E
Nr. 4) wurde die Einsprache ergänzend begründet.
4. Mit Einspracheentscheid vom
15. September 2016 (AK-E Nr. 7) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache
teilweise gut. Sie gelangte zum Ergebnis, die Rückforderung sei verwirkt,
soweit sie sich auf den Zeitraum bis 30. Juni 2015 beziehe. Die Rückforderung
bestehe daher lediglich für den Zeitraum ab 1. Juli 2015. Gemäss den am 16.
September 2016 erlassenen Verfügungen (AK-Nr. 163, 164), welche einen integrierenden
Bestandteil des Einspracheentscheids bilden, und dem von den Beschwerdeführern
eingereichten Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2016 (A.S. 1)
reduzierten sich die Rückforderungen von CHF 8‘662.00 und CHF 3‘799.00,
total CHF 12‘461.00, um «Nachzahlungen» von CHF 3‘831.00 und CHF 5‘178.00,
total CHF 9‘009.00, auf CHF 3‘452.00.
5. Am 4. Oktober 2016 lassen die
Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 15. September 2016 beim
Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Der Einspracheentscheid vom 15.
September 2016 sei aufzuheben.
2. Von der Rückforderung und Verrechnung
der Ergänzungsleistungen für die Periode vom 1. Juli 2015 bis 7. Juni 2016 sei
abzusehen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
6. Mit gerichtlicher Verfügung
vom 11. Oktober 2016 werden die Akten der Beschwerdegegnerin einverlangt. Eine
Beschwerdeantwort wird nicht eingeholt.
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss § 54bis Abs.
1.
lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) in
der hier anwendbaren, seit 1. März 2015 geltenden Fassung entscheidet der
Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen
abgesehen – als Einzelrichter über sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Strittig ist eine
Rückforderung von Ergänzungsleistungen, die deutlich unter diesem Betrag liegt.
Die Angelegenheit fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig
gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1
lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSV, SR 830.11]).
2.2
Der Rückforderungsanspruch
erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung
davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren
nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG).
3.
3.1
Mit den Verfügungen vom 7.
Juni 2016 (AK-Nr. 131 und 132) wurden die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar
2013.
bzw. 1. August 2014 rückwirkend neu berechnet. Die rückwirkende Korrektur erfolgte
in erster Linie deshalb, weil entdeckt worden war, dass sich die jährlichen
Hypothekarzinsen nicht, wie in den Leistungsverfügungen angenommen worden war,
auf CHF 9‘061.00 pro Jahr, sondern lediglich auf CHF 3‘835.00 (oder
leicht abweichende Beträge) beliefen. Dieser Umstand war für die
Beschwerdegegnerin seit 19. März 2014 erkennbar, als ihr der Bankauszug vom
23.
September 2013 (AK-Nr. 40, S. 5), auf dem das Quartalsbetreffnis von
CHF 958.75 erwähnt wird, zuging.
3.2
Mit dem Einspracheentscheid
hat die Beschwerdegegnerin anerkannt, dass ihr der Rückforderungsgrund seit
19.
März 2014 (oder kurz danach) bekannt war und die Rückforderungsverfügungen
vom 7. Juni 2016 nach Ablauf der durch diese Kenntnis ausgelösten einjährigen
Verwirkungsfrist (E. II. 2.2 hiervor) erlassen wurden. Sie gelangte zum
Ergebnis, die Rückforderung sei verwirkt, soweit sie sich auf die Ergänzungsleistungen
für den Zeitraum bis 30. Juni 2015 bezieht. Ab 1. Juli 2015 bis zum
Verfügungszeitpunkt sei die Jahresfrist dagegen eingehalten worden, so dass die
Rückforderung insoweit nicht verwirkt sei.
3.3
Im Beschwerdeverfahren ist
einzig umstritten, ob die Verwirkung auch insoweit eingetreten ist, als Ergänzungsleistungen
für den Zeitraum ab 1. Juli 2015 zurückgefordert werden. Die Beschwerdeführer
bejahen dies mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin habe anerkannt, dass
ihr die Elemente der Neuberechnung bereits am 19. März 2014 bekannt gewesen
seien. Ab diesem Zeitpunkt hätte die Beschwerdegegnerin innerhalb eines Jahres
die darauf basierende Rückforderung berechnen und verfügen müssen. Indem sie
dies erst mit dem Verfügungen vom 7. Juni 2016 getan habe, seien die
betreffenden Rückforderungen zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Rückforderungsansprüche
bereits vor mehr als einem Jahr erloschen gewesen seien. Dies bedeute
ebenfalls, dass die Beschwerdegegnerin auch keine Rückforderungen für den
Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum Verfügungszeitpunkt vornehmen könne. Diese
Ansprüche seien ebenso bereits verwirkt und könnten deshalb nicht mehr
zurückgefordert werden.
3.4
Das Bundesgericht hat sich in
BGE 122 V 270 E. 5b/bb S. 276 f. mit der Frage befasst, wie es bei einer periodischen
Leistungserbringung mit der Verwirkungsfolge in Bezug auf jene
Monatsbetreffnisse zu halten sei, die im Zeitpunkt der zumutbaren Kenntnis des
rechtserheblichen Sachverhalts noch gar nicht zur Ausrichtung gelangt waren.
Das Bundesgericht hielt fest, die Rückforderung einer unrechtmässig ausgerichteten
monatlichen Entschädigung könne solange nicht verwirken, als diese einzelne
Leistung im Rahmen der gesamten Anspruchsberechtigung tatsächlich noch nicht
ausbezahlt war. Im konkreten Fall bedeutete dies, dass der
Rückforderungsanspruch in Bezug auf diejenigen Betreffnisse, welche ab Dezember
1993.
und damit weniger als ein Jahr vor dem Erlass der dortigen
Rückforderungsverfügung vom 15. November 1994 ausgerichtet worden waren, nicht
verwirkt war.
Die einjährige relative
Verwirkungsfrist beginnt demnach bei monatlich ausbezahlten periodischen
Leistungen in Bezug auf ein konkretes Monatsbetreffnis frühestens mit dessen
Auszahlung. Deshalb ist der Rückforderungsanspruch in Bezug auf diejenigen Betreffnisse,
welche innerhalb eines Jahres vor Erlass der Rückerstattungsverfügung
ausgerichtet wurden, nicht verwirkt (BGE 139 V 6 E. 5.2 am Ende S. 11 mit
Hinweisen). Vorliegend erging die Rückforderungsverfügung am 7. Juni 2016.
Der Rückforderungsanspruch ist daher mit Bezug auf die ab Juli 2015 monatlich
ausbezahlten Ergänzungsleistungen nicht verwirkt. Dies wurde im
Einspracheentscheid zu Recht festgehalten. Die Beschwerde, die einzig diese
Rüge enthält, ist daher abzuweisen.
5.
Da die Beschwerdeführer nicht
obsiegen, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
6.
Grundsätzlich ist das
Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen,
besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine
Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger