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Entscheid

VSBES.2016.259

Verwirkung der Rückforderung von Ergänzungsleistungen

11. November 2016Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) meldete sich am 2. November 2011 zum Bezug von Ergänzungsleistungen

zur Altersrente der AHV an. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sprach ihm in der Folge mit Wirkung ab

1. November 2011 Ergänzungsleistungen zu. Diese wurden jeweils zum

Jahreswechsel und teilweise auch während eines Kalenderjahres neu festgesetzt

(vgl. Beleg Ausgleichskasse [AK-]Nr. 27, 32, 35). Seit August 2014 hält sich

der Beschwerdeführer in einem Heim auf. Dies führte zu einer Neuberechnung.

Zudem besteht ab 1. August 2014 auch ein EL-Anspruch der Ehefrau des

Beschwerdeführers B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Die jeweiligen Ansprüche

wurden in der Folge periodisch überprüft und neu festgesetzt (AK-Nr. 61, 62,

84, 85, 89, 90). Ab 1. Dezember 2015 erfolgte eine Neuberechnung, weil die

Ehefrau das AHV-Rentenalter erreicht hatte (AK-Nr. 101, 102).

2.

2.1 Mit Verfügung vom 7. Juni 2016

(AK-Nr. 131) setzte die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen für den

Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Januar 2013 neu fest. Den Grund für die

Neuberechnung bildeten Anpassungen der Hypothekarschuld und des Vermögens. Im

Vergleich zu den ausbezahlten Beträgen ergab sich eine Rückforderung von CHF

3‘934.00 respektive, nach Verrechnung mit einer Nachzahlung von CHF 135.00, von

CHF 3‘799.00.

2.2 Mit separater Verfügung,

ebenfalls vom 7. Juni 2016 (AK-Nr. 132), setzte die Beschwerdegegnerin auch die

Ergänzungsleistungen für die Beschwerdeführerin rückwirkend ab Anspruchsbeginn

am 1. August 2014 neu fest. Im Vergleich zu den ausbezahlten Beträgen ergab

sich eine Rückforderung von CHF 8‘662.00.

3. Am 7. Juli 2016 liessen die

Beschwerdeführer gegen die Verfügungen vom 7. Juni 2016 Einsprache erheben

(Ausgleichskasse, Einspracheakten [AK-E] Nr. 1). Sie stellten folgende Anträge:

1. Die Verfügungen vom 7. Juni 2016 seien

aufzuheben.

2. Von der Rückforderung von CHF 3‘799.00

von Herrn A.___ sowie von CHF 8‘662.00 von Frau B.___ sei abzusehen und

auf die allfällige Verrechnung mit zukünftigen Leistungen sei zu verzichten.

3. Eventualiter: Sollte den Anträgen

Ziff. 1 und 2 nicht stattgegeben werden, so sei dieses Schreiben als Erlassgesuch

betreffend beide Rückforderungen entgegenzunehmen und der Erlass beider

Rückforderungen aufgrund der erfüllten Voraussetzungen zu bewilligen.

Mit Schreiben vom 16. August 2016 (AK-E

Nr. 4) wurde die Einsprache ergänzend begründet.

4. Mit Einspracheentscheid vom

15. September 2016 (AK-E Nr. 7) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache

teilweise gut. Sie gelangte zum Ergebnis, die Rückforderung sei verwirkt,

soweit sie sich auf den Zeitraum bis 30. Juni 2015 beziehe. Die Rückforderung

bestehe daher lediglich für den Zeitraum ab 1. Juli 2015. Gemäss den am 16.

September 2016 erlassenen Verfügungen (AK-Nr. 163, 164), welche einen integrierenden

Bestandteil des Einspracheentscheids bilden, und dem von den Beschwerdeführern

eingereichten Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2016 (A.S. 1)

reduzierten sich die Rückforderungen von CHF 8‘662.00 und CHF 3‘799.00,

total CHF 12‘461.00, um «Nachzahlungen» von CHF 3‘831.00 und CHF 5‘178.00,

total CHF 9‘009.00, auf CHF 3‘452.00.

5. Am 4. Oktober 2016 lassen die

Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 15. September 2016 beim

Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1. Der Einspracheentscheid vom 15.

September 2016 sei aufzuheben.

2. Von der Rückforderung und Verrechnung

der Ergänzungsleistungen für die Periode vom 1. Juli 2015 bis 7. Juni 2016 sei

abzusehen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6. Mit gerichtlicher Verfügung

vom 11. Oktober 2016 werden die Akten der Beschwerdegegnerin einverlangt. Eine

Beschwerdeantwort wird nicht eingeholt.

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen

eingegangen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss § 54bis Abs.

1.

lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) in

der hier anwendbaren, seit 1. März 2015 geltenden Fassung entscheidet der

Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen

abgesehen – als Einzelrichter über sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Strittig ist eine

Rückforderung von Ergänzungsleistungen, die deutlich unter diesem Betrag liegt.

Die Angelegenheit fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig

gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1

lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSV, SR 830.11]).

2.2

Der Rückforderungsanspruch

erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung

davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren

nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG).

3.

3.1

Mit den Verfügungen vom 7.

Juni 2016 (AK-Nr. 131 und 132) wurden die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar

2013.

bzw. 1. August 2014 rückwirkend neu berechnet. Die rückwirkende Korrektur erfolgte

in erster Linie deshalb, weil entdeckt worden war, dass sich die jährlichen

Hypothekarzinsen nicht, wie in den Leistungsverfügungen angenommen worden war,

auf CHF 9‘061.00 pro Jahr, sondern lediglich auf CHF 3‘835.00 (oder

leicht abweichende Beträge) beliefen. Dieser Umstand war für die

Beschwerdegegnerin seit 19. März 2014 erkennbar, als ihr der Bankauszug vom

23.

September 2013 (AK-Nr. 40, S. 5), auf dem das Quartalsbetreffnis von

CHF 958.75 erwähnt wird, zuging.

3.2

Mit dem Einspracheentscheid

hat die Beschwerdegegnerin anerkannt, dass ihr der Rückforderungsgrund seit

19.

März 2014 (oder kurz danach) bekannt war und die Rückforderungsverfügungen

vom 7. Juni 2016 nach Ablauf der durch diese Kenntnis ausgelösten einjährigen

Verwirkungsfrist (E. II. 2.2 hiervor) erlassen wurden. Sie gelangte zum

Ergebnis, die Rückforderung sei verwirkt, soweit sie sich auf die Ergänzungsleistungen

für den Zeitraum bis 30. Juni 2015 bezieht. Ab 1. Juli 2015 bis zum

Verfügungszeitpunkt sei die Jahresfrist dagegen eingehalten worden, so dass die

Rückforderung insoweit nicht verwirkt sei.

3.3

Im Beschwerdeverfahren ist

einzig umstritten, ob die Verwirkung auch insoweit eingetreten ist, als Ergänzungsleistungen

für den Zeitraum ab 1. Juli 2015 zurückgefordert werden. Die Beschwerdeführer

bejahen dies mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin habe anerkannt, dass

ihr die Elemente der Neuberechnung bereits am 19. März 2014 bekannt gewesen

seien. Ab diesem Zeitpunkt hätte die Beschwerdegegnerin innerhalb eines Jahres

die darauf basierende Rückforderung berechnen und verfügen müssen. Indem sie

dies erst mit dem Verfügungen vom 7. Juni 2016 getan habe, seien die

betreffenden Rückforderungen zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Rückforderungsansprüche

bereits vor mehr als einem Jahr erloschen gewesen seien. Dies bedeute

ebenfalls, dass die Beschwerdegegnerin auch keine Rückforderungen für den

Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum Verfügungszeitpunkt vornehmen könne. Diese

Ansprüche seien ebenso bereits verwirkt und könnten deshalb nicht mehr

zurückgefordert werden.

3.4

Das Bundesgericht hat sich in

BGE 122 V 270 E. 5b/bb S. 276 f. mit der Frage befasst, wie es bei einer periodischen

Leistungserbringung mit der Verwirkungsfolge in Bezug auf jene

Monatsbetreffnisse zu halten sei, die im Zeitpunkt der zumutbaren Kenntnis des

rechtserheblichen Sachverhalts noch gar nicht zur Ausrichtung gelangt waren.

Das Bundesgericht hielt fest, die Rückforderung einer unrechtmässig ausgerichteten

monatlichen Entschädigung könne solange nicht verwirken, als diese einzelne

Leistung im Rahmen der gesamten Anspruchsberechtigung tatsächlich noch nicht

ausbezahlt war. Im konkreten Fall bedeutete dies, dass der

Rückforderungsanspruch in Bezug auf diejenigen Betreffnisse, welche ab Dezember

1993.

und damit weniger als ein Jahr vor dem Erlass der dortigen

Rückforderungsverfügung vom 15. November 1994 ausgerichtet worden waren, nicht

verwirkt war.

Die einjährige relative

Verwirkungsfrist beginnt demnach bei monatlich ausbezahlten periodischen

Leistungen in Bezug auf ein konkretes Monatsbetreffnis frühestens mit dessen

Auszahlung. Deshalb ist der Rückforderungsanspruch in Bezug auf diejenigen Betreffnisse,

welche innerhalb eines Jahres vor Erlass der Rückerstattungsverfügung

ausgerichtet wurden, nicht verwirkt (BGE 139 V 6 E. 5.2 am Ende S. 11 mit

Hinweisen). Vorliegend erging die Rückforderungsverfügung am 7. Juni 2016.

Der Rückforderungsanspruch ist daher mit Bezug auf die ab Juli 2015 monatlich

ausbezahlten Ergänzungsleistungen nicht verwirkt. Dies wurde im

Einspracheentscheid zu Recht festgehalten. Die Beschwerde, die einzig diese

Rüge enthält, ist daher abzuweisen.

5.

Da die Beschwerdeführer nicht

obsiegen, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

6.

Grundsätzlich ist das

Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen,

besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine

Parteientschädigung ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger