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Entscheid

VSBES.2016.260

Ergänzungsleistungen AHV

29. Juni 2017Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die 1934 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente. Infolge

einer Änderung der Berechnungsgrundlage nahm die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) eine Neuberechnung der

Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 1. Juli 2016 vor, wobei ab diesem

Zeitpunkt aufgrund eines Einnahmenüberschusses kein Anspruch der

Beschwerdeführerin mehr auf Ergänzungsleistungen oder eine Prämienpauschale

Krankenversicherung festgestellt wurde. Diese Verfügung (inklusive

Rechtsmittelbelehrung) wurde der Beschwerdeführerin mit B-Post zugestellt

(Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 43). Dagegen liess die

Beschwerdeführerin am 9. September 2016 Einsprache erheben und geltend

machen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen,

dass sie weiterhin Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. Zur Begründung wurde

u.a. ausgeführt, die angefochtene Verfügung sei der Beschwerdeführerin erst

nach Beginn der Gerichtsferien zugestellt worden. Die vorliegende Einsprache

sei rechtszeitig erhoben worden (AK-Nr. 46). Daraufhin erliess die

Beschwerdegegnerin am 21. September 2016 einen Nichteintretensentscheid.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Verfügung vom 1. Juli

2016 sei an diesem Tag mit B-Post versandt worden, weshalb davon auszugehen

sei, dass die Verfügung spätestens am 8. Juli 2016 der Beschwerdeführerin

zugestellt worden sei. Demzufolge habe die nicht erstreckbare Einsprachefrist

am 7. September 2016 geendet. Die Einsprache sei jedoch erst am

9. September 2016 und damit verspätet eingegangen, weshalb darauf nicht

eingetreten werden könne (AK-Nr. 48).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 4. Oktober 2016 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren

stellen (Aktenseite [A.S.] 4 ff.):

1. Der angefochtene Entscheid sei

aufzuheben;

2. Es sei festzustellen, dass die

Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, eventuell

sei die Sache zum Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

30. November 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 12 ff.).

2.3 Mit Replik vom

2. Dezember 2016 lässt die Beschwerdeführerin an den in ihrer Beschwerde

gestellten Rechtsbegehren festhalten (A.S. 16).

2.4 Am 8. Dezember 2016

reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein

(A.S. 18).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Nach § 54bis

Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, in der

seit 1. März 2015 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung) entscheidet

der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Beschwerden, die

sich als offensichtlich begründet erweisen. Diese Voraussetzung ist im

vorliegenden Fall erfüllt, wie im Folgenden noch darzulegen ist. Die

einzelrichterliche Zuständigkeit der Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten

ist damit für die Beurteilung dieser Angelegenheit gegeben.

2.

2.1

Gegen Verfügungen kann gemäss

Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG, SR 830.1) innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle

Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess –und

verfahrensleitende Verfügungen.

2.2

Gemäss Art. 38

Abs. 4 lit. b ATSG stehen gesetzliche Fristen, die nach Tagen

bestimmt sind, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still. Schriftliche

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger

eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden

(Art. 39 Abs. 1 ATSG). Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt

werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Wird ein Entscheid, welcher mit

einer Fristansetzung verbunden ist, während des Fristenstillstands zugestellt,

beginnt die Frist erst danach zu laufen. Dabei wird der erste Tag danach bei

der Berechnung der Frist mitgezählt (Kieser,

ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Art. 38 ATSG, S. 541 Rz. 31

mit Hinweisen).

2.3

Nach der Rechtsprechung

obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen

sowie anderen rechtserheblichen Sendungen der Verwaltung grundsätzlich den

Behörden. Sie tragen diesbezüglich die objektive Beweislast, wobei im Rahmen

der Massenverwaltung bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung erheblich

sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt. Wird die

Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener, d.h. ohne

Zustellnachweis versendeter Sendungen bestritten, genügt der Verweis auf den

normalen organisatorischen Ablauf bei der Verwaltung den Beweisanforderungen

nicht; hingegen kann der Nachweis der Zustellung aufgrund von weiteren Indizien

oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden. Im Zweifel ist auf die

Darstellung des Empfängers abzustellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1, I 218/04 vom

31.

August 2004 E. 5.1, K 78/03 vom 1. Juni 2004 E. 3

und C 192/02 vom 29. August 2003 E. 1.2, je mit Hinweisen).

3.

3.1

Im vorliegenden Fall trat die

Beschwerdegegnerin mit vorliegend angefochtenem Nichteintretensentscheid vom

21.

September 2016 auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom

9.

September 2016 (AK-Nr. 46) gegen die Verfügung vom 1. Juli

2016.

(AK-Nr. 43) nicht ein und begründete dies damit, es sei nicht

nachvollziehbar, dass die Verfügung vom 1. Juli 2016 der

Beschwerdeführerin erst nach Beginn der Gerichtsferien bzw. frühestens am

15.

Juli 2016 zugestellt worden sei. Die Verfügung sei am 1. Juli 2016

mit B-Post versandt worden. Bei dieser Versandart zähle sie grundsätzlich 7

Tage zur 30-tätigen Einsprachefrist dazu. Dass die Zustellung der angefochtenen

Verfügung durch die Post 14 Tage oder mehr benötigt habe, gelte aufgrund der

gängigen Praxis als unwahrscheinlich. Sie gehe vielmehr von einer Zustellung der

Verfügung spätestens am 8. Juli 2016 aus. Demzufolge habe die nicht

erstreckbare Einsprachefrist am 7. September 2016 geendet. Die

schriftliche Einsprache sei jedoch erst am 9. September 2016 und damit

verspätet eingegangen. Ein Eintreten auf die Einsprache sei daher nicht mehr möglich

(AK-Nr. 48; A.S. 1 ff.).

Die Beschwerdeführerin lässt

demgegenüber geltend machen, der angefochtene Nichteintretensentscheid sei

aufzuheben. Sie habe die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2016

«über das Wochenende Mitte Juli» erhalten. Ob die Verfügung am 15., 16. oder

18.

Juli 2016 im Briefkasten gewesen sei, könne sie nicht mit Sicherheit

sagen. Damit sei die Einsprache vom 9. September 2016 rechtzeitig erhoben

worden. Da die Verfügung mit B-Post versandt worden sei, könne auch die

Beschwerdegegnerin nicht genau sagen, wann die Verfügung zugestellt worden sei.

Die Beweislast für die korrekte Zustellung einer Verfügung obliege

grundsätzlich der Behörde. Werde die Zustellung oder das Datum bestritten und

bestünden darüber tatsächlich Zweifel, müsse auf die Darstellung des Empfängers

abgestellt werden (A.S. 4 ff.).

3.2

Es steht aufgrund der

vorliegenden Akten fest und bleibt im Übrigen unbestritten, dass die fragliche Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2016 der Beschwerdeführerin mit B-Post

zugestellt wurde (vgl. AK-Nr. 43; Beschwerdebeilage [BB] 3). Anhand der

vorliegenden Unterlagen kann jedoch nicht festgestellt werden, an welchem Tag

die Verfügung der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Ein Beweis, dass die

Verfügung der Beschwerdeführerin tatsächlich spätestens am 8. Juli 2016

zugestellt wurde, wie dies von der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Erfahrung mit

der Postzustellung lediglich angenommen und praxisgemäss mit einer

hypothetischen Versanddauer von 7 Tagen berücksichtigt wird, fehlt. Auch wenn

Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführerin bestehen, dass die Zustellung

der mit B-Post versandten Verfügung vom 1. Juli 2016 14 Tage dauerte und

demnach eine Zustellung frühestens am 15. Juli 2016 erfolgte, ändert nichts

am vorerwähnten Grundsatz, wonach die Beschwerdegegnerin im Sinne einer

objektiven Beweislast die Folgen bei fehlendem Beweis zu tragen hat. Es erweist

sich im vorliegenden Fall als unmöglich, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

aufgrund einer Beweiswürdigung den überwiegend wahrscheinlichen Zustellungstag

zu ermitteln. Demnach ist im Zweifel auf die Darstellung der Beschwerdeführerin

abzustellen.

Der Einwand der Beschwerdegegnerin,

die Beschwerdeführerin hätte gemäss ihrer Schilderung spätestens am 18. Juli

2016.

feststellen können, dass die Verfügung vom 1. Juli 2016 ungewöhnlich

verspätet bei ihr eingetroffen sei, und nach einer kurzen Durchsicht der

Verfügung bzw. der EL-Berechnung hätte sie leicht erkennen können, dass sie mit

der Verneinung eines EL-Anspruchs ab 1. Juli 2016 grundsätzlich nicht

einverstanden sei, weshalb sie vorsorglich und rechtzeitig hätte Einsprache

erheben können, geht fehl. Ebenso wenig kann der Auffassung, die

Beschwerdeführerin hätte auch die Möglichkeit gehabt, die Beschwerdegegnerin im

Sinne einer Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht nach Erhalt der Verfügung über

diese Verzögerung telefonisch oder schriftlich zu informieren, um den Beginn

der Einsprachefrist feststellen zu können (vgl. Beschwerdeantwort vom

30.

November 2016; A.S. 13), gefolgt werden. Entscheidend ist, dass

das bestrittene Zustelldatum der mit B-Post versandten Verfügung vom

1.

Juli 2016 von der Beschwerdegegnerin nicht bewiesen werden kann und sie

dafür die Beweislast trägt. Wie erwähnt, genügt der Verweis auf den normalen

organisatorischen Ablauf bei der Verwaltung den Beweisanforderungen nicht und

es bestehen auch sonst keine Indizien oder Umstände, aufgrund welcher das

Zustelldatum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestimmt werden könnte. Der

Hinweis der Beschwerdegegnerin, sie zähle bei mit B-Post versandten Verfügungen

zur Beurteilung der Frage, ob eine Einsprache rechtzeitig erhoben worden sei, grundsätzlich

bzw. praxisgemäss einfach 7 Tage zur 30-tägigen Einsprachefrist dazu, ist

unbehelflich. Es besteht in diesem Zusammenhang auch keine Mitteilungs- oder

Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführerin. Ein passives oder sogar

willkürliches Verhalten kann ihr somit nicht vorgeworfen werden.

3.3

Ist nach dem Gesagten gemäss

der Darstellung der Beschwerdeführerin von einer Zustellung der fraglichen Verfügung

«über das Wochenende Mitte Juli» bzw. am 15., 16. oder 18. Juli 2016

auszugehen, hat dies zur Folge, dass die 30-tägige Einsprachefrist gemäss

Art. 52 Abs. 1 ATSG nach dem Friststillstand (Gerichtsferien) vom

15.

Juli bis 15. August 2016 gemäss Art. 38 Abs. 4

lit. b ATSG am 16. August 2016 zu laufen begann und am

14.

September 2016 endete (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Demnach

wurde die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 9. September 2016, welche noch

gleichentags bei der Post per Einschreiben aufgegeben wurde und bei der Beschwerdegegnerin

am 12. September 2016 einging (vgl. Poststempel auf dem Briefumschlag

sowie Eingangsstempel der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn; AK-Nr. 47

S. 7), rechtzeitig erhoben. Demnach ist der vorliegend angefochtene

Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2016 in

Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie auf die Sache eintrete und diese materiell behandle.

4.

4.1

Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin

eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu (Art. 61

lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 8. Dezember 2016 macht der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Zeitaufwand von 4 Stunden und 15

Minuten, einen Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von

CHF 22.00 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Demnach ist die von der

Beschwerdegegnerin zu übernehmende Parteientschädigung der Beschwerdeführerin auf

insgesamt CHF 1‘171.25 (Honorar von CHF 1‘062.50, Auslagen von

CHF 22.00 und MwSt. von CHF 86.75 festzusetzen).

4.2

Grundsätzlich ist das

Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz

abzuweichen, besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der

Nichteintretensentscheid vom 21. September 2016 aufgehoben und die Angelegenheit

an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf die Sache eintrete und

diese materiell behandle.

2. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe insgesamt

CHF 1‘171.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser