VSBES.2016.260
Ergänzungsleistungen AHV
29. Juni 2017Deutsch10 min
Source so.ch
Urteil vom 29. Juni 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Haefliger
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 21. September 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1934 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente. Infolge
einer Änderung der Berechnungsgrundlage nahm die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) eine Neuberechnung der
Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 1. Juli 2016 vor, wobei ab diesem
Zeitpunkt aufgrund eines Einnahmenüberschusses kein Anspruch der
Beschwerdeführerin mehr auf Ergänzungsleistungen oder eine Prämienpauschale
Krankenversicherung festgestellt wurde. Diese Verfügung (inklusive
Rechtsmittelbelehrung) wurde der Beschwerdeführerin mit B-Post zugestellt
(Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 43). Dagegen liess die
Beschwerdeführerin am 9. September 2016 Einsprache erheben und geltend
machen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen,
dass sie weiterhin Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. Zur Begründung wurde
u.a. ausgeführt, die angefochtene Verfügung sei der Beschwerdeführerin erst
nach Beginn der Gerichtsferien zugestellt worden. Die vorliegende Einsprache
sei rechtszeitig erhoben worden (AK-Nr. 46). Daraufhin erliess die
Beschwerdegegnerin am 21. September 2016 einen Nichteintretensentscheid.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Verfügung vom 1. Juli
2016 sei an diesem Tag mit B-Post versandt worden, weshalb davon auszugehen
sei, dass die Verfügung spätestens am 8. Juli 2016 der Beschwerdeführerin
zugestellt worden sei. Demzufolge habe die nicht erstreckbare Einsprachefrist
am 7. September 2016 geendet. Die Einsprache sei jedoch erst am
9. September 2016 und damit verspätet eingegangen, weshalb darauf nicht
eingetreten werden könne (AK-Nr. 48).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 4. Oktober 2016 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren
stellen (Aktenseite [A.S.] 4 ff.):
1. Der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben;
2. Es sei festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, eventuell
sei die Sache zum Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
30. November 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 12 ff.).
2.3 Mit Replik vom
2. Dezember 2016 lässt die Beschwerdeführerin an den in ihrer Beschwerde
gestellten Rechtsbegehren festhalten (A.S. 16).
2.4 Am 8. Dezember 2016
reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein
(A.S. 18).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Nach § 54bis
Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, in der
seit 1. März 2015 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung) entscheidet
der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Beschwerden, die
sich als offensichtlich begründet erweisen. Diese Voraussetzung ist im
vorliegenden Fall erfüllt, wie im Folgenden noch darzulegen ist. Die
einzelrichterliche Zuständigkeit der Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten
ist damit für die Beurteilung dieser Angelegenheit gegeben.
2.
2.1
Gegen Verfügungen kann gemäss
Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle
Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess –und
verfahrensleitende Verfügungen.
2.2
Gemäss Art. 38
Abs. 4 lit. b ATSG stehen gesetzliche Fristen, die nach Tagen
bestimmt sind, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still. Schriftliche
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden
(Art. 39 Abs. 1 ATSG). Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt
werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Wird ein Entscheid, welcher mit
einer Fristansetzung verbunden ist, während des Fristenstillstands zugestellt,
beginnt die Frist erst danach zu laufen. Dabei wird der erste Tag danach bei
der Berechnung der Frist mitgezählt (Kieser,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Art. 38 ATSG, S. 541 Rz. 31
mit Hinweisen).
2.3
Nach der Rechtsprechung
obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen
sowie anderen rechtserheblichen Sendungen der Verwaltung grundsätzlich den
Behörden. Sie tragen diesbezüglich die objektive Beweislast, wobei im Rahmen
der Massenverwaltung bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung erheblich
sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt. Wird die
Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener, d.h. ohne
Zustellnachweis versendeter Sendungen bestritten, genügt der Verweis auf den
normalen organisatorischen Ablauf bei der Verwaltung den Beweisanforderungen
nicht; hingegen kann der Nachweis der Zustellung aufgrund von weiteren Indizien
oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden. Im Zweifel ist auf die
Darstellung des Empfängers abzustellen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_348/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 2.1, I 218/04 vom
31.
August 2004 E. 5.1, K 78/03 vom 1. Juni 2004 E. 3
und C 192/02 vom 29. August 2003 E. 1.2, je mit Hinweisen).
3.
3.1
Im vorliegenden Fall trat die
Beschwerdegegnerin mit vorliegend angefochtenem Nichteintretensentscheid vom
21.
September 2016 auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom
9.
September 2016 (AK-Nr. 46) gegen die Verfügung vom 1. Juli
2016.
(AK-Nr. 43) nicht ein und begründete dies damit, es sei nicht
nachvollziehbar, dass die Verfügung vom 1. Juli 2016 der
Beschwerdeführerin erst nach Beginn der Gerichtsferien bzw. frühestens am
15.
Juli 2016 zugestellt worden sei. Die Verfügung sei am 1. Juli 2016
mit B-Post versandt worden. Bei dieser Versandart zähle sie grundsätzlich 7
Tage zur 30-tätigen Einsprachefrist dazu. Dass die Zustellung der angefochtenen
Verfügung durch die Post 14 Tage oder mehr benötigt habe, gelte aufgrund der
gängigen Praxis als unwahrscheinlich. Sie gehe vielmehr von einer Zustellung der
Verfügung spätestens am 8. Juli 2016 aus. Demzufolge habe die nicht
erstreckbare Einsprachefrist am 7. September 2016 geendet. Die
schriftliche Einsprache sei jedoch erst am 9. September 2016 und damit
verspätet eingegangen. Ein Eintreten auf die Einsprache sei daher nicht mehr möglich
(AK-Nr. 48; A.S. 1 ff.).
Die Beschwerdeführerin lässt
demgegenüber geltend machen, der angefochtene Nichteintretensentscheid sei
aufzuheben. Sie habe die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2016
«über das Wochenende Mitte Juli» erhalten. Ob die Verfügung am 15., 16. oder
18.
Juli 2016 im Briefkasten gewesen sei, könne sie nicht mit Sicherheit
sagen. Damit sei die Einsprache vom 9. September 2016 rechtzeitig erhoben
worden. Da die Verfügung mit B-Post versandt worden sei, könne auch die
Beschwerdegegnerin nicht genau sagen, wann die Verfügung zugestellt worden sei.
Die Beweislast für die korrekte Zustellung einer Verfügung obliege
grundsätzlich der Behörde. Werde die Zustellung oder das Datum bestritten und
bestünden darüber tatsächlich Zweifel, müsse auf die Darstellung des Empfängers
abgestellt werden (A.S. 4 ff.).
3.2
Es steht aufgrund der
vorliegenden Akten fest und bleibt im Übrigen unbestritten, dass die fragliche Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2016 der Beschwerdeführerin mit B-Post
zugestellt wurde (vgl. AK-Nr. 43; Beschwerdebeilage [BB] 3). Anhand der
vorliegenden Unterlagen kann jedoch nicht festgestellt werden, an welchem Tag
die Verfügung der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Ein Beweis, dass die
Verfügung der Beschwerdeführerin tatsächlich spätestens am 8. Juli 2016
zugestellt wurde, wie dies von der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Erfahrung mit
der Postzustellung lediglich angenommen und praxisgemäss mit einer
hypothetischen Versanddauer von 7 Tagen berücksichtigt wird, fehlt. Auch wenn
Zweifel an der Darstellung der Beschwerdeführerin bestehen, dass die Zustellung
der mit B-Post versandten Verfügung vom 1. Juli 2016 14 Tage dauerte und
demnach eine Zustellung frühestens am 15. Juli 2016 erfolgte, ändert nichts
am vorerwähnten Grundsatz, wonach die Beschwerdegegnerin im Sinne einer
objektiven Beweislast die Folgen bei fehlendem Beweis zu tragen hat. Es erweist
sich im vorliegenden Fall als unmöglich, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
aufgrund einer Beweiswürdigung den überwiegend wahrscheinlichen Zustellungstag
zu ermitteln. Demnach ist im Zweifel auf die Darstellung der Beschwerdeführerin
abzustellen.
Der Einwand der Beschwerdegegnerin,
die Beschwerdeführerin hätte gemäss ihrer Schilderung spätestens am 18. Juli
2016.
feststellen können, dass die Verfügung vom 1. Juli 2016 ungewöhnlich
verspätet bei ihr eingetroffen sei, und nach einer kurzen Durchsicht der
Verfügung bzw. der EL-Berechnung hätte sie leicht erkennen können, dass sie mit
der Verneinung eines EL-Anspruchs ab 1. Juli 2016 grundsätzlich nicht
einverstanden sei, weshalb sie vorsorglich und rechtzeitig hätte Einsprache
erheben können, geht fehl. Ebenso wenig kann der Auffassung, die
Beschwerdeführerin hätte auch die Möglichkeit gehabt, die Beschwerdegegnerin im
Sinne einer Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht nach Erhalt der Verfügung über
diese Verzögerung telefonisch oder schriftlich zu informieren, um den Beginn
der Einsprachefrist feststellen zu können (vgl. Beschwerdeantwort vom
30.
November 2016; A.S. 13), gefolgt werden. Entscheidend ist, dass
das bestrittene Zustelldatum der mit B-Post versandten Verfügung vom
1.
Juli 2016 von der Beschwerdegegnerin nicht bewiesen werden kann und sie
dafür die Beweislast trägt. Wie erwähnt, genügt der Verweis auf den normalen
organisatorischen Ablauf bei der Verwaltung den Beweisanforderungen nicht und
es bestehen auch sonst keine Indizien oder Umstände, aufgrund welcher das
Zustelldatum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestimmt werden könnte. Der
Hinweis der Beschwerdegegnerin, sie zähle bei mit B-Post versandten Verfügungen
zur Beurteilung der Frage, ob eine Einsprache rechtzeitig erhoben worden sei, grundsätzlich
bzw. praxisgemäss einfach 7 Tage zur 30-tägigen Einsprachefrist dazu, ist
unbehelflich. Es besteht in diesem Zusammenhang auch keine Mitteilungs- oder
Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführerin. Ein passives oder sogar
willkürliches Verhalten kann ihr somit nicht vorgeworfen werden.
3.3
Ist nach dem Gesagten gemäss
der Darstellung der Beschwerdeführerin von einer Zustellung der fraglichen Verfügung
«über das Wochenende Mitte Juli» bzw. am 15., 16. oder 18. Juli 2016
auszugehen, hat dies zur Folge, dass die 30-tägige Einsprachefrist gemäss
Art. 52 Abs. 1 ATSG nach dem Friststillstand (Gerichtsferien) vom
15.
Juli bis 15. August 2016 gemäss Art. 38 Abs. 4
lit. b ATSG am 16. August 2016 zu laufen begann und am
14.
September 2016 endete (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Demnach
wurde die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 9. September 2016, welche noch
gleichentags bei der Post per Einschreiben aufgegeben wurde und bei der Beschwerdegegnerin
am 12. September 2016 einging (vgl. Poststempel auf dem Briefumschlag
sowie Eingangsstempel der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn; AK-Nr. 47
S. 7), rechtzeitig erhoben. Demnach ist der vorliegend angefochtene
Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2016 in
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie auf die Sache eintrete und diese materiell behandle.
4.
4.1
Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu (Art. 61
lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 8. Dezember 2016 macht der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Zeitaufwand von 4 Stunden und 15
Minuten, einen Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von
CHF 22.00 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Demnach ist die von der
Beschwerdegegnerin zu übernehmende Parteientschädigung der Beschwerdeführerin auf
insgesamt CHF 1‘171.25 (Honorar von CHF 1‘062.50, Auslagen von
CHF 22.00 und MwSt. von CHF 86.75 festzusetzen).
4.2
Grundsätzlich ist das
Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz
abzuweichen, besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der
Nichteintretensentscheid vom 21. September 2016 aufgehoben und die Angelegenheit
an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf die Sache eintrete und
diese materiell behandle.
2. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe insgesamt
CHF 1‘171.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser