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Entscheid

VSBES.2016.261

Unfallversicherung

19. November 2018Deutsch56 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die 1993 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), war im Unfallzeitpunkt vom 11. August 2015 seit dem

10. August 2015 beim Malergeschäft B.___ in einem Arbeitspensum von

100 % als Malerin angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von

Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt, Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), versichert.

2.

2.1 Mit Schadenmeldung UVG vom

12. August 2015 (Suva-Akten Nummer [Suva-Nr. 1]) wurde der

Beschwerdegegnerin mitgeteilt, die Beschwerdeführerin sei am 11. August

2015 beim Treppensteigen ausgerutscht und aufs linke Knie gefallen. Im

«Arztzeugnis UVG» vom 29. September 2015 hielt Dr. med. C.___, FMH

Allgemeine Medizin FMH, aufgrund der Erstbehandlung vom 11. August 2015

die Diagnose «Kontusionstrauma linkes Kniegelenk» fest (Suva-Nr. 12). Die

Beschwerdegegnerin erbrachte sodann gesetzliche Versicherungsleistungen in Form

von Taggeldern ab dem 14. August 2015 und Heilbehandlungskosten (vgl.

Suva-Nrn. 2, 4 f.).

2.2 Die Beschwerdeführerin wurde am

28. September 2015 aufgrund massiver, seit der Kniekontusion bestehender

Schmerzen im Bereich eines Ossikels der Tuberositas tibiae einer Operation

(Entfernung des Ossikels) unterzogen (Suva-Nr. 20) und war sodann vom

30. September bis 2. Oktober 2015 aufgrund eines infizierten Hämatoms

im Kantonsspital [...] hospitalisiert (Suva-Nr. 17). Nach der Durchführung

eines Telefoninterviews mit der Beschwerdeführerin am 20. November 2015

(Suva-Nr. 23) und dem Einholen der medizinischen Akten (Suva-Nrn. 25

ff.), hielt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt, in seiner

Stellungnahme vom 15. Januar 2016 (Suva-Nr. 32) fest, es handle sich

aufgrund der vorliegenden medizinischen Dokumentation um eine vorübergehende

Traumatisierung des Vorzustandes. Es sei anzunehmen, dass die

Knie-Kontusionsfolgen innerhalb von zwei bis drei Wochen vollständig abheilten

und die aktuellen Knie-Beschwerden einem degenerativen / krankhaften

Prozess zuzuordnen seien. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin am

18. Januar 2016 (Suva-Nr. 33) mitgeteilt, der Zustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden habe (Status quo ante), sei gemäss medizinischer

Beurteilung spätestens am 1. September 2015 wieder erreicht gewesen. Die

Beschwerdegegnerin stelle daher ihre Leistungen auf diesen Zeitpunkt ein und

fordere die bereits erbrachten Versicherungsleistungen nicht zurück. Bei der

Zustellung dieses Schreibens gab es gewisse Probleme (vgl. Suva-Nrn. 39,

44).

2.3 Da es zu Einwänden kam, verfügte

die Beschwerdegegnerin gestützt auf die ärztliche Beurteilung von Dr. med.

D.___, Kreisarzt, vom 29. April 2016 (Suva-Nr. 47), am 3. Mai

2016 (Suva-Nr. 50) die Einstellung der Versicherungsleistungen per

1. September 2015, wobei die bereits erbrachten Versicherungsleistungen

nicht zurückgefordert würden. Daran hielt sie trotz der dagegen am 4. Mai

2016 durch die Beschwerdeführerin vorsorglich erhobenen und mit Eingaben vom

2. Juni, 12./13. Juli 2016 ergänzten Einsprache (Suva-Nrn. 51,

59, 64, 66) aufgrund der Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. E.___, Facharzt

für Chirurgie, vom 5. September 2016 (Suva-Nr. 71) mit

Einspracheentscheid vom 12. September 2016 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.)

fest.

3. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2016 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 18 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin

vom 12. September 2016 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom

3. Mai 2016 seien aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin seien weiterhin

Taggelder nach Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu entrichten und die

vollumfänglichen Kosten für Heilbehandlungen zu übernehmen.

3. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin

eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines 100%igen Invaliditätsgrades und

eine in ihrer Höhe noch zu bestimmende Integritätsentschädigung zu entrichten

und es seien die Kosten für Heilbehandlungen nach Massgabe von Art. 21 UVG

zu übernehmen.

4. Subeventualiter sei die Streitsache in

Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur

Durchführung einer externen Begutachtung in orthopädischer Chirurgie.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Die Beschwerdegegnerin

schliesst im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 2. November 2016

(A.S. 37 ff.) auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom

7. November 2016 (A.S. 45) nimmt der Präsident des

Versicherungsgerichts von der Vertretung der Beschwerdegegnerin durch

Rechtsanwalt Dr. iur. Beat Frischkopf Kenntnis.

6. Mit Replik vom 5. Januar

2017 (A.S. 52 ff.) und Duplik vom 27. Januar 2017 (A.S. 57)

halten die Parteien an ihrem jeweiligen Standpunkt fest.

7. Die durch den Vertreter der

Beschwerdeführerin am 3. Februar 2017 (A.S. 60 ff.) eingereichte

Kostennote geht mit Verfügung vom 6. Februar 2017 (A.S. 63) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

8. Mit Verfügung vom

6. November 2017 (A.S. 66 ff.) wird den Parteien zur Beurteilung der

Streitfrage, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2015 weiterhin

Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin habe, das Einholen eines

orthopädischen Gerichtsgutachtens bei Dr. med. F.___, emer. Chefarzt

Orthopädie, Kantonsspital [...], Begutachtungsstelle G.___, [...], in Aussicht gestellt.

Die Parteien könnten sich zum vorgeschlagenen Gutachter äussern und zum ihnen

unterbreiteten Fragenkatalog allfällige Zusatzfragen stellen.

8.1 Mit Eingabe vom

10. November 2017 (A.S. 70) lässt sich die Beschwerdeführerin sowohl

mit dem vorgeschlagenen Gutachter als auch mit dem Fragenkatalog einverstanden

erklären. Die Beschwerdegegnerin lässt sich nicht vernehmen.

8.2 Mit Verfügung vom

21. Dezember 2017 (A.S. 71 ff.) stellt der Präsident des

Versicherungsgerichts fest, die Parteien hätten innert Frist weder

Ergänzungsfragen noch Ablehnungsgründe vorgebracht. Es werde bei Dr. med. F.___

ein gerichtliches orthopädisches Gutachten eingeholt.

9. Das orthopädische

Gerichtsgutachten von Dr. med. F.___ vom 14. April 2018 (A.S. 87 ff.)

wird dem Versicherungsgericht am 15. Mai 2018 (Eingang: 18. Mai 2018)

übermittelt. Je eine Kopie des Gutachtens sowie der Rechnung vom 15. Mai

2018 gehen mit Verfügung vom 22. Mai 2018 (A.S. 99) zur Kenntnisnahme

an die Parteien.

9.1. Im Rahmen der Eingabe vom

6. Juni 2018 (A.S. 103 ff.) reicht die Beschwerdegegnerin die

orthopädisch-chirurgische Beurteilung des Kreisarztes PD Dr. med. H.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 30. Mai 2018 (A.S. 106 ff.)

ein.

9.2 Am 13. Juli 2018 lässt die Beschwerdeführerin

ihre Stellungnahme zum Gerichtsgutachten einreichen (A.S. 115 ff.) und

einen Unfallschein sowie ein ärztliches Zeugnis vom 12. April 2017 als

Urkunden Nrn. 5 und 6 zu den Akten reichen.

9.3 Die abschliessende Stellungnahme

der Beschwerdeführerin vom 24. September 2018 sowie die durch den

Vertreter der Beschwerdeführerin neu eingereichte Kostennote (A.S. 126

ff.) gehen mit Verfügung vom 25. September 2018 (A.S. 132) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

10. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die revidierte Version des

Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20] ist am

1.

Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung zur

Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für

Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben und für

Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem

Recht gewährt. Damit ist im vorliegenden Fall bei dem zu beurteilenden Ereignis

vom 11. August 2015 das bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Recht

(Stand: 1. Januar 2013) anwendbar.

2.

Soweit

das UVG nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei

Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6

Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige

Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein

Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist

(Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende

Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu

gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder

bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3

S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht aber

der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist

(Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht

mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung

der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf

eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109

E. 4.1 S. 114). Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18

Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu

mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1

UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den

Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Integrität bewirkt worden ist.

2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser

Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht

erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119

V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;

Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1,

8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden

hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist

für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz

«post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann

als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht

massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des

natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie

mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt

(Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 55).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d

S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49

mit Hinweisen).

2.3

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn

also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.

Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).

2.4

Treten im Anschluss an einen

Unfall davor nicht bestandene Beschwerden auf und ist davon auszugehen, dass

durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber

verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das

unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss

Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo

sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden

Beschwerden (SVR 2010 UV Nr. 4 S. 17 8C_181/2009 E. 5.4 f. mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013

E. 3.2.2).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung

auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE

132.

V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt

sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V

193.

E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten

weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,

so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I

140.

E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009

E. 3.1,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,8C_1021/2009 vom

3.

November 2010 E. 4.2,8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 5.1).

3.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten

jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte

ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich

als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer

Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5;

Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2).

Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen Wegfallen) ist in

erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (Alexandra

Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG],

4.

Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 UVG S. 55 mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015,8C_353/2015 vom

24.

September 2015 E. 3.2.1).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

126.

V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3

S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2015 vom 22. September

2015.

E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der

streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der

richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit

Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des

Einspracheentscheids – vorliegend bis 12. September 2016 –

mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der

angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit

ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf 2015,

3.

Aufl., Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).

3.4

Für den Beweiswert eines

medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3

S. 468 ff., 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a

S. 352 ff.).

3.5

Nach der Rechtsprechung weicht

das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den

Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 139 V 225 E. 5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein Grund zum Abweichen kann

vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom

Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern

Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt

sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter

als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage

zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für

angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des

Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351

E. 3b/aa S. 352 f.).

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdeführerin im Anschluss an das Unfallereignis vom 11. August

2015.

auch über den 1. September 2015 hinaus Anspruch auf Leistungen der

Beschwerdegegnerin hat.

5.

Es ist zunächst auf den

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzugehen, wobei sich die

medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt präsentiert:

5.1

Im Rahmen der MRT des linken

Kniegelenkes nativ vom 4. Oktober 2012 (Suva-Nr. 26) hielt Dr. med. I.___,

FMH Radiologie, folgenden Befund fest: Es lägen keine vergleichbaren

Voruntersuchungen zum Zeichen der Befundung vor, Ossifikationskern vor der

Tuberositas tibiae mit ödematöser Auflockerung der ansatznahen Patellarsehne

und begleitendem subkutanem Ödem, diskretes Markraumödem im Bereich der

Tuberositas. Im Übrigen normale Signalgebung der Markr.me des weiteren

Knieskeletts bei kongruenten Gelenkverhältnissen und regelrechtem Befund des

Gelenkknorpels. Quadrizeps , Kollateral- und Kreuzbänder regelrecht,

Normalbefund des Innen- und Aussenmeniskus. Normale Synovialflüssigkeitsmenge,

kein freier Gelenkkörper, keine pathologisch verdickte Plica, keine popliteale

Baker-Zyste. Im Übrigen regelrechter Befund des Weichteilmantels. Dies

beurteilte er wie folgt: aktivierte Ansatz Tendinopathie der Patellarsehne bei

Morbus Osgood-Schlatter.

5.2

Aufgrund der Röntgenaufnahmen

der Patella axial links vom 14. August 2015 (Suva-Nr. 25 S. 2)

hielt Dr. med. J.___, FMH Radiologie, folgenden Befund fest: In der einen

Tangentialaufnahme der Patella regelrechte Darstellung dieser ohne sicheren

Nachweis einer frischen frakturverdächtigen Veränderung, wobei die Patella

daselbst zentriert liege. Circa 5 mm grosses rundliches Ossikel in

Projektion auf die Tiefe der Trochlea bei bekanntem Status nach Morbus

Osgood-Schlatter.

5.3

Im Arztzeugnis UVG vom

29.

September 2015 (Suva-Nr. 12) hielt Dr. med. C.___, Facharzt

Allgemeine Medizin FMH, K.___, aufgrund der Erstbehandlung der

Beschwerdeführerin vom 11. August 2015 die Diagnose «Kontusionstrauma

linkes Kniegelenk» fest. Die Beschwerdeführerin gebe an, am 11. August

2015.

auf der Treppe auf das Knie gestürzt zu sein. Es bestehe seit Jahren ein

Morbus Osgood-Schlatter, der den Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen könnte.

Als objektive Befunde seien eine Belastungsintoleranz, ein

Extensions / Flexions-Defizit, eine Schwellung praepatellär links mit

Exkoriation und ein Hämatom im Wadenbereich festgestellt worden. Der

Röntgenbefund zeige keine ossäre Läsion. Die objektiven Befunde seien mit dem

durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Ereignis vereinbar. Es werde

eine Entlastung und eine Therapie mit NSAR etc. durchgeführt. Ein Orthopäde sollte

den Morbus Osgood-Schlatter neu beurteilen, da eine erneute zusätzliche

Reaktivierung durch das Sturzereignis stattgefunden habe. Die

Beschwerdeführerin sei ab 11. August 2015 zu 100 % arbeitsunfähig.

5.4

Dr. med. L.___, orthopädische

Chirurgie FMH, Sportmedizin und Manuelle Medizin, stellte im Bericht vom

18.

September 2015 (Suva-Nr. 28) folgende Diagnose: «Verdacht auf

aktivierten Morbus Osgood-Schlatter mit gereiztem Ligamentum patellae». Es

bestehe eine lange Leidensgeschichte mit beiden Knien. Das rechte Knie gehe im

Moment sehr gut und sei schmerzfrei. Die Beschwerdeführerin habe ihre Lehre als

Malerin abschliessen können, habe dies aber wegen den Knien erst im zweiten

Anlauf geschafft. Jetzt habe sie seit Kurzem eine Stelle und dann anfangs August

eine Kontusion des linken Beines erlitten. Seither sei sie arbeitsunfähig. Sie

gehe immer noch an Stöcken, könne nicht belasten und nehme Thromboembolieprophylaxe

mit Xarelto. Das letzte MRI Knie links sei 2012 erfolgt (vgl. E. II. 5.1

hiervor). Damals habe eine leichte Entzündung am Ansatz der Patellasehne bei

Morbus Osgood-Schlatter bestanden. Dr. med. L.___ hielt folgende Befunde fest:

Die Beschwerdeführerin könne das linke Bein nicht belasten. Sie müsse auf dem

rechten Bein zur Liege hüpfen. Das Knie selber zeige keinen Erguss und sei gut

beweglich. Keine ligamentäre Instabilität. Prominente Tuberositas tibiae und

Morbus Osgood-Schlatter und dort auch starke Schmerzen. Fast stärker seien die

Schmerzen im Bereich des Ursprungs des Ligamentum patellae im Sinne eines

Jumper knees. Dies wurde wie folgt beurteilt: Bei massiven Beschwerden ohne

Besserung seit über einem Monat werde ein MRI veranlasst. Sollte keine

zusätzliche Pathologie herauskommen, werde eine Infiltration im Bereich des

Jumper knees mit Platelet rich Plasma empfohlen. Dies seien aber Kosten, die

die Beschwerdeführerin selber tragen müsste. Alternativ könnte man mit einem

Needling oder mit Lidocain eine mögliche Heilung beschleunigen. Das MRI werde

wieder besprochen. Die Beschwerdeführerin bleibe arbeitsunfähig.

5.5

Anlässlich der MRT des linken

Kniegelenks vom 22. September 2015 (Suva-Nr. 27) hielt Dr. med. M.___,

Facharzt Radiologie FMH, folgenden Befund fest: Zum Vergleich sei die MRT des

linken Kniegelenks vom 4. Oktober 2012 gegeben (vgl. E. II. 5.1 hiervor).

Es bestehe kein Gelenkerguss, kein Knochenmarködem / Bone bruise.

Kollateral- und Kreuzbänder intakt und unauffällig. Menisci lateral und medial

intakt, kein Rissnachweis. Hyaliner Knorpel in beiden femorotibialen Kompartimenten

regelrecht. Reizlose intraartikuläre Fettkörper, kein Hinweis auf

Fettkörperimpingement. Femoropatelläres Kompartiment mit etwas abgeflachter

Trochlea und leichter Jägerhutpatella. Retropatellärer Knorpel in der Dicke gut

erhalten und intakt. Trochleaknorpel ebenfalls intakt. Der MR-tomographisch

bestimmte TAGT betrage 15 mm. Bekannter Status nach Morbus

Osgood-Schlatter, aktuell hier reizlose Verhältnisse. Leichtes, unspezifisches

präpatelläres Weichteilödem, keine eigentliche Bursitis. Dies beurteilte Dr. med.

M.___ wie folgt: Leichte femoropatelläre Dysplasie. Keine relevante

Chondropathie, insbesondere keine chondrale oder osteochondrale Abscherfraktur.

Bei bekanntem Status nach Morbus Osgood-Schlatter hier aktuell reizlose

Verhältnisse. Insgesamt reizlose periartikuläre Sehneninsertionen.

5.6

Dr. med. L.___, hielt im

«Austrittsbericht mit integriertem Operationsbericht» vom 28. September

2015.

(Suva-Nr. 20 S. 2) aufgrund der durchgeführten Entfernung des

Ossikels Tuberositas tibiae links folgende Diagnose fest:

Ossikel Tuberositas tibiae

links nach Kontusion bei Status nach Morbus Osgood-Schlatter

Seit der Kontusion des linken Knies

bestünden massive Schmerzen im Bereich des Ossikels, welches im MRI und im

Röntgen sichtbar geworden sei. Da die Beschwerdeführerin seither arbeitsunfähig

sei, habe Dr. med. L.___ bereits früh die Entfernung des Ossikels geplant. Es

solle mit Belastung nach Massgabe der Beschwerden mobilisiert werden. Die Beschwerdeführerin

solle die Stöcke weglassen, sobald die Wunde trocken sei. Bis dahin sei eine

Thromboembolieprophylaxe, wie vorher mit Xarelto, 10 mg einmal täglich

durchzuführen. Bis zur möglichen Vollbelastung. Eine Fadenentfernung erübrige

sich bei Intracutannaht. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für zwei Wochen,

dann wieder eine volle Arbeitsfähigkeit.

5.7

Im Austrittsbericht vom

2.

Oktober 2015 (Suva-Nr. 17 S. 2 f.) des Kantonsspitals [...],

Chirurgische Klinik, wurde aufgrund der Hospitalisation der Beschwerdeführerin

vom 30. September bis 2. Oktober 2015 folgende Hauptdiagnose

ausgewiesen:

1.

Ossikelresektion Knie links nach

Kniekontusion bei Status nach M. Osgood-Schlatter am 28. September 2015 in

der Klinik [...]

-

aktuell: infiziertes Hämatom

Nebendiagnose sei:

2.

Adipositas

Auf der Notfallstation sei die Eröffnung

und Spülung des Hämatoms erfolgt und ein mikrobiologischer Abstrich entnommen

worden. Im Verlauf sei es jedoch zu keinem Wachstum von Mikroorganismen

gekommen. Es sei eine i.v. Antibiose mit Co-Amoxicillin begonnen worden. Bei

regredierter Phlegmone und Entzündungsparameter habe die Beschwerdeführerin am

2.

Oktober 2015 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden

können. Die antibiotische Therapie sei für insgesamt zehn Tage bis am

11.

Oktober 2015 weiterzuführen. Es seien regelmässige Verbandswechsel

durchzuführen und es werde um eine klinische Verlaufskontrolle Anfang der

nächsten Woche gebeten.

5.8

Der Kreisarzt Dr. med. D.___,

Facharzt für Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2016

(Suva-Nr. 32) fest, aufgrund der vorliegenden medizinischen Dokumentation

handle es sich um eine vorübergehende Traumatisierung des Vorzustandes. Wie dem

Röntgenbericht vom 14. August 2015 (vgl. E. II. 5.2 hiervor) zu

entnehmen sei, handle es sich um ein circa 5 mm grosses rundliches Ossikel

in Projektion auf die Tiefe der Trochlea bei bekanntem Status nach Morbus

Osgood-Schlatter, welches keine Folge des Unfalls vom 11. August 2015 sei.

Es sei anzunehmen, dass die Kniekontusionsfolgen innerhalb von zwei bis drei

Wochen vollständig abheilen würden und die aktuellen Knie-Beschwerden einem

degenerativen / krankhaften Prozess zuzuordnen seien.

5.9

In der ärztlichen Beurteilung

vom 28. April 2016 (Suva-Nr. 47) führte Dr. med. D.___ zusammenfassend

aus, die Beschwerdeführerin habe am 11. August 2015 eine leichte

Kniegelenkskontusion links erlitten, wobei nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit eine strukturelle Läsion als Folge des Ereignisses habe

nachgewiesen werden können. Bei fehlenden Hinweisen auf eine strukturelle

Verletzung des Knies links sei davon auszugehen, dass die Kontusionsfolgen

innerhalb weniger (zwei bis drei) Wochen vollständig abheilen würden. Somit

seien die geltend gemachten Beschwerden des linken Kniegelenks und die am

28.

September 2015 durchgeführte Entfernung des Ossikels Tuberositas

tibiae links bei Status nach Morbus Osgood-Schlatter des linken Kniegelenks

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 11. August

2015.

zurückzuführen, sondern seien einem degenerativen / krankhaften

Prozess zuzuordnen.

5.10

Dr. med. L.___ und Dr. med. N.___

hielten aufgrund des Fragenkatalogs der Beschwerdeführerin vom 2. Juni

2016.

(Beschwerdebeilage Nr. 4 S. 3) im Bericht vom 20. Juni 2016

(Suva-Nr. 64 S. 3 f.) fest, in der ersten Untersuchung von Dr. med. L.___

vom 17. September 2015 (vgl. E. II. 5.4 hiervor) habe sich eine

prominente Tuberositas tibiae bei Morbus Osgood-Schlatter und dort auch eine

starke Druckdolenz, jedoch fast eine stärkere Druckdolenz im Bereich des

Ursprungs des Ligamentum patellae im Sinne eines Jumper-Knees gezeigt. Zudem

habe eine Belastungsunfähigkeit des linken Beines bestanden. Es sei die

Diagnose einer Aktivierung des Morbus Osgood-Schlatter durch das

Kontusionstrauma mit zusätzlich gereiztem Ligamentum patellae links gestellt

worden. Der Morbus Osgood-Schlatter sei sicherlich vorbestehend gewesen, jedoch

durch den Unfall vom 11. August 2015 massgebend verschlimmert worden. Auch

die Reizung des Ligamentum patellae Ursprungs könne als Sturzfolge aufgrund von

Überlastung durch schmerzbedingte muskuläre Fehlbelastung des Streckapparates

erklärt werden. Somit könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer

zumindest teilweisen Folge des Unfalls vom 11. August 2015 vor allem für

die Aktivierung des Morbus Osgood-Schlatter und die Reizung des Ligamentums

patellae Ursprungs links ausgegangen werden. Der Morbus Osgood-Schlatter sei

dokumentiert vorbestehend auf beiden Seiten, rechts sei die Beschwerdeführerin

jedoch annähernd beschwerdefrei. Wie bereits erwähnt, habe der Unfall vom

11.

August 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer massgebenden

Verschlimmerung und Schmerzexazerbation des vorbestehenden Morbus

Osgood-Schlatter geführt. Mit vorbestehendem Morbus Osgood-Schlatter an beiden

Knien habe die Beschwerdeführerin eine Malerlehre absolvieren können, auch wenn

erst im zweiten Anlauf. Somit sei davon auszugehen, dass diese unfallfremde

Ursache auch ohne Unfallereignis die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin

allenfalls leicht beeinträchtigt hätte, aber sicherlich nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit und schon gar nicht in gleichem Umfang. Im Moment sei leider

ein schlechter Verlauf gegeben, so dass nicht vorausgesagt werden könne, wann

der Status quo sine bzw. ante erreicht werde. Aufgrund der chronifizierten

Schmerzsymptomatik im Bereich der Tuberositas tibiae bei Status nach

Ossikelentfernung in diesem Bereich mit postoperativer Hämatomausräumung und

Wundheilungsstörung bei durch ein Trauma aktiviertem Morbus Osgood-Schlatter

und einer Reizung des Ligamentum patellae am Ursprung werde die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Beruf als Malerin

in einem 100 % Pensum als nicht gegeben erachtet. Im Bericht von Dr. med. D.___

vom 28. April 2016 (vgl. E. II. 5.9 hiervor) werde der ärztliche Bericht

von Dr. med. C.___ vom 29. September 2015 (vgl. E. II. 5.3 hiervor)

erwähnt, in diesem werde eine Exkoriation am linken Knie erwähnt, welche für

ein adäquates Trauma des linken Knies spreche.

5.11

Dr. med. O.___, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin, K.___, hielt aufgrund der Akten-Einträge und der Konsultationen

vom 22. und 29. Juni 2016 in seiner Sprechstunde im Bericht vom

6.

Juni (recte: wohl im Juli) 2016 (Suva-Nr. 66 S. 3 f.)

aufgrund des Fragenkatalogs der Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2016 (vgl.

Beschwerdebeilage Nr. 4 S. 3) folgende Diagnose fest: «Chronifizierte

Schmerzsymptomatik im Bereich der Tuberositas tibiae links bei Status nach

Ossikelentfernung an der Tuberositas tibiae vom 28. September 2015». In

Bezug auf die Befunde verwies er auf den ausführlichen Bericht von Dr. med. L.___

vom 27. April 2016. Die aktuellen Schmerzen könnten direkt in Zusammenhang

mit dem Unfall vom 11. August 2015 und dessen Folgeoperationen gesehen

werden. Es bestehe eine eindeutige Kausalität zwischen dem Unfall und dem

Beginn der Beschwerden. Der vorbestehende Morbus Osgood-Schlatter am Knie links

könne eventuell im verzögerten Heilungsverlauf eine Rolle spielen. Hierzu

sollte der behandelnde Orthopäde Dr. med. L.___ direkt angefragt werden. Es

bestünden keine unfallfremden Ursachen. Der Status quo sine bzw. ante sei noch

nicht erreicht. Zurzeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % als Malerin.

Er sei mit der Beurteilung von Dr. med. D.___ nicht einverstanden. Es sei

bekannt, dass eine vorbestehende Erkrankung des Bewegungsapparates durch ein

Trauma wieder reaktiviert werden könne. Es sei ihm bewusst, dass eine

vorbestehende Erkrankung, in diesem Fall ein Morbus Osgood-Schlatter, zu einem

längeren und komplizierten Verlauf führen könne, als ohne diese Vorerkrankung.

Trotzdem sei eine Kausalität zwischen dem Unfall und den Beschwerden bewiesen.

Ohne diesen Unfall wäre die Operation mit dessen Folgen nicht notwendig

gewesen.

5.12

In der ärztlichen Beurteilung vom

5.

September 2016 (Suva-Nr. 71, A.S. 10 ff.) hielt der Kreisarzt

Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, fest, das Unfallereignis vom

11.

August 2015 habe nicht zu zusätzlichen strukturellen Läsionen am

linken Knie, die objektivierbar seien, geführt. Bildgebend objektiviert durch

die Magnetresonanztomographie sechs Wochen nach dem Ereignis hätten zu diesem Zeitpunkt

keine strukturellen Läsionen am linken Kniegelenk bestanden, welche eindeutig

kausal auf einen Sturz zurückgeführt werden könnten. Eine richtunggebende

Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes durch das Unfallereignis könne auf

der Grundlage der Bildgebung ausgeschlossen werden. Die Unfallfolgen seien

sechs Wochen nach dem Ereignis nicht mehr objektivierbar gewesen. Die Operation

vom 28. September 2015 sei unfallbedingt nicht indiziert gewesen. Diese

habe ausschliesslich der Behandlung eines wenigstens seit 2012 bekannten

Vorzustandes am linken Kniegelenk gedient. Nach dem vorliegend dokumentierten

operativen Eingriff sei nach vier bis sechs Wochen mit einer Arbeitsfähigkeit

im Umfang von 100 % im Beruf einer Malerin zu rechnen.

5.13

Im Bericht vom 22. September

2016.

(Beschwerdebeilage Nr. 3) hielt Dr. med. L.___ fest, das bereits vor

dem Trauma vorhandene Ossikel an der Tuberositas tibiae, verursacht durch den

Morbus Osgood-Schlatter in der Jugend, sei vorbestehend und stehe relativ

prominent anterior an der Tibia vor und sei häufig nach Abklingen des Morbus

Osgood-Schlatter beim Erwachsenen beschwerdefrei. So sei es auch bei dieser

Beschwerdeführerin gewesen. Erst durch die Kontusion habe sie Schmerzen

bekommen. Dies sei durch die Lokalisation dieses Ossikels häufig ein Problem,

da erst durch direkte Kontusion Schmerzen entstünden, wo vorher keine gewesen

seien. Einzige Behandlung sei dann die Entfernung des Ossikels ohne weitere

Massnahmen. Dies schliesse an sich nicht aus, dass dieses erst wegen einem

Trauma habe entfernt werden müssen. Für ihn sei das Argument, dass die

Entfernung dieses Ossikels, das bereits 2012 bildgebend dokumentiert sei, der

Beweis sei, dass dies unfallfremde Probleme seien, nicht ganz schlüssig. Es

stimme allerdings, dass im MRI weder ein Knochenmarksödem noch ein Bone bruise

sichtbar seien. Da dieses Ossikel aber im Ligamentum patellae liege und beim

täglichen Durchbewegen beansprucht werde, könne man sich gut vorstellen, dass

ein vorher reizloser Zustand durch ein Trauma plötzlich Probleme verursache,

ohne dass eine Fraktur oder Bone bruise sichtbar seien. Dr. med. L.___ streite

somit nicht ab, dass dieses Ossikel vorbestehend gewesen sei, das sei

tatsächlich so, aber Probleme seien erst mit dem Trauma aufgetreten. Dies sei

natürlich durch dieses Ossikel etwas bedingt, aber es gebe genügend Beispiele

von erwachsenen Personen, die mit diesem Ossikel beschwerdefrei herumlaufen,

ohne dass irgendwelche Probleme aufträten. Hingegen könnten nach einem Trauma

häufig Probleme auftreten.

5.14

In dem mit Eingabe vom

13.

Juli 2018 (A.S. 115 ff.) durch die Beschwerdeführerin

eingereichten Arztzeugnis vom 12. April 2017 (Beschwerdebeilage

Nr. 6) hielt Dr. med. P.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin

FMH, K.___, fest, es bestehe vom 9. Februar 2017 bis und mit

30.

April 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.

5.15

Dr. med. F.___, Facharzt für

orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, hielt in

seinem orthopädischen Gerichtsgutachten vom 14. April 2018 (A.S. 77

ff., Eingang: 9. Mai 2018) folgende Diagnosen mit Einschränkung der

zumutbaren Arbeitsfähigkeit fest (A.S. 91):

Chronisches infrapatelläres

Schmerzsyndrom links mit / bei:

Status nach Morbus

Osgood-Schlatter mit kleinem freiem Ossifikationskern in der distalen

Patellarsehne (ICD-10 M92.5)

Status nach massiver

Direktkontusion der distalen Patellarsehne 11. August 2015 (ICD-10 S80.0)

Status nach

Knochenkernentfernung der distalen Patellarsehne links 28. September 2015

Status nach postoperativem

Wundinfekt bei infiziertem Hämatom

Status nach Wundrevision

30.

September 2015

Schmerzhafte Narbenbildung

der Operationswunde mit chronischer Dauerschmerzhaftigkeit im ehemaligen

Wundgebiet

Diagnose ohne Einfluss auf die zumutbare

Arbeitsfähigkeit sei ein «Status nach Morbus Osgood-Schlatter rechts

(asymptomatisch)».

Das Ereignis vom 11. August 2015

habe eine Reaktivierung des vorbestehenden, zum Zeitpunkt des Ereignisses

beschwerdefreien M. Osgood-Schlatter verursacht (A.S. 93 unten). Ohne das

Ereignis wäre es nicht zu einer solchen Reaktivierung gekommen. Der operative

Eingriff vom 28. September 2015 habe der Behandlung dieser Reaktivierung

des Vorzustandes gedient. Die in der Folge des Eingriffs aufgetretenen

Komplikationen (infiziertes Hämatom mit lange andauernder Wundheilungsstörung)

seien ebenfalls eine Folge des Unfallereignisses. Das Ereignis vom

11.

August 2015 sei kausal oder mindestens teilkausal für das jetzige

Beschwerdebild am linken Knie und habe zu einer dauernden Verschlimmerung des

Vorzustandes geführt, indem durch den Unfall das vorbestehende Leiden in seinem

zeitlichen Ablauf beschleunigt und in ein bleibend schmerzhaftes Stadium

versetzt worden sei. Nach Morger sei eine dauerhafte Verschlimmerung wie folgt

definiert: «Eine dauernde Verschlimmerung liegt vor, wenn das krankhafte Leiden

durch den Unfall in seinem zeitlichen Ablauf beschleunigt oder erst in ein

bleibend schmerzhaftes Stadium versetzt wird. Der Status quo ante wird nicht

mehr erreicht, es besteht somit ein dauernder Defektzustand und das bedeutet,

dass die Unfallversicherung für die Verschlimmerung des Vorzustandes dauernd

entschädigungspflichtig bleibt.» (Schweiz. Versicherungskurier 1987;

42.

Jg., S. 134). Nach dem durchgeführten Eingriff könne der Status

quo ante nicht mehr erreicht werden, es bestehe ein dauernder Defektzustand mit

einer verbleibenden Verschlimmerung des Vorzustandes.

Aufgrund der anamnestischen Angaben und

Untersuchungsbefunde werde die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im

angestammten Beruf als Malerin auf 50 % geschätzt. Dabei sei der

Beschwerdeführerin eine vollschichtige Anwesenheit am Arbeitsplatz zumutbar mit

Einschränkung des Rendements von 50 % unter Berücksichtigung des

nachfolgend angegebenen Arbeitsprofils. In einer Verweistätigkeit sei die

Beschwerdeführerin für eine vollschichtige Arbeit 100 % arbeitsfähig unter

Berücksichtigung des folgenden Arbeitsprofils: Wechselbelastete Tätigkeiten mit

Abwechslung zwischen Sitzen und Stehen und zeitweiligem Herumgehen; Vermeiden

von Tragen von Lasten über 10 kg; Vermeiden von Arbeiten in kniender oder

kauernder Stellung; Vermeiden von Treppensteigen insbesondere mit

gleichzeitigem Tragen von Lasten; Vermeiden von Arbeiten mit Gehen in unebenem

Gelände; Vermeiden von Besteigen von Leitern und Gerüsten (A.S. 94).

Die Wahrscheinlichkeit, dass die

Diagnosen bzw. die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden im

Bereich des linken Kniegelenkes in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall

vom 11. August 2015 stünden, sei grösser als 50 %. Begründung: Bei

der Beschwerdeführerin bestehe zwar ein Vorzustand am linken Kniegelenk im

Sinne eines Morbus Osgood-Schlatter. Dieses vorbestehende Leiden sei mit Abschluss

des Wachstums ausgeheilt und die Beschwerdeführerin sei bis zum Ereignis vom

11.

August 2015 diesbezüglich an beiden Kniegelenken, insbesondere am

linken Kniegelenk, beschwerdefrei gewesen. Beim Ereignis vom 11. August

2015.

habe sie eine massive Quetschung im Bereich der Tuberositas tibiae und der

distalen Patellarsehne mit Hämatombildung und ärztlich festgehaltenem massivem

Schmerzbild mit ausgeprägter Funktionseinschränkung erlitten, welche

schlussendlich zu einer operativen Behandlung geführt habe. Als Folge dieser

operativen Behandlung sei es zu Komplikationen mit Ausbildung eines infizierten

Hämatoms und einer sekundären Wundheilung mit persistierenden Restbeschwerden

gekommen. Durch das Ereignis vom 11. August 2015 sei es zu einer dauernden

Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen, indem durch den Unfall das

vorbestehende Leiden in seinem zeitlichen Ablauf beschleunigt und in ein bleibend

schmerzhaftes Stadium versetzt worden sei. Nach dem durchgeführten Eingriff

könne der Status quo ante nicht mehr erreicht werden, es bestehe ein dauernder

Defektzustand mit einer verbleibenden Verschlimmerung des Vorzustandes. Das

Ereignis vom 11. August 2015 sei kausal oder zumindest teilkausal für das

jetzige Beschwerdebild am linken Kniegelenk (A.S. 95).

Das Unfallereignis vom 11. August

2015.

habe zu einer richtunggebenden Verschlimmerung eines krankhaften

Vorzustandes geführt. Die Beschwerdeführerin sei vor dem Ereignis von Seiten

des linken Kniegelenkes trotz des Vorzustandes beschwerdefrei gewesen. Die

vorhandenen Beschwerden im Bereich der Tuberositas tibiae seien mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise eine Folge des Ereignisses

vom 11. August 2015. Es bestehe zwar eine dauerhafte Beeinträchtigung der

Integrität, dies jedoch nicht in einem erheblichen Ausmass, welches nach den

SUVA-Tabellen zu einer Integritätsentschädigung führen würde (A.S. 96).

Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom

11.

August 2015 bis zur letzten dokumentierten medizinischen Kontrolle vom

11.

November 2015 sei sowohl für den angestammten Beruf wie auch für eine

Verweistätigkeit ausgewiesen. Für die Arbeitsunfähigkeit ab dem

12.

November 2015 bis zum 31. März 2017 (100 %) sowie vom

1.

April 2017 bis zum 30. April 2017 (50 %) liege lediglich eine

Bestätigung im Arztbericht vom 20. Juni 2016 (Dr. med. L.___) vor, wonach

die Beschwerdeführerin als Malerin 100 % arbeitsunfähig sei ohne Angaben

über die Zeitdauer der weiteren Arbeitsunfähigkeit. Für den weiteren Verlauf

der Arbeitsunfähigkeit ab dem 20. Juni 2016 liege keine medizinische

Dokumentation vor, weder eine ärztliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit noch

ärztliche Verlaufsberichte. Es sei deshalb nicht möglich, diese Frage konklusiv

zu beantworten. Der Gesundheitszustand habe seit dem 11. August 2015 einen

kontinuierlichen und nicht wechselnden Verlauf aufgezeigt.

Durch die zurzeit durchgeführte

medikamentöse Behandlung mit Schmerzmedikation bei Bedarf könne das aktuelle

Zustandsbild gehalten werden. Zurzeit bestünden keine weiteren

Therapie-Optionen, mit welchen der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

namhaft verbessert werden könne. Insbesondere sei von operativen Massnahmen

keine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Von weiteren

Therapiemassnahmen sei kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Es

sei allenfalls eine Umschulung auf eine Tätigkeit angezeigt, welche dem

Anforderungsprofil der Beschwerdeführerin entspreche. Der Endzustand sei erreicht,

mit einer Verbesserung sei kurz- und langfristig nicht zu rechnen. Eine spätere

Verschlechterung könne jedoch nicht sicher ausgeschlossen werden

(A.S. 97).

5.16

PD Dr. med. H.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie, Kreisarzt, hielt am 30. Mai 2018 (A.S. 106

ff.) folgende orthopädische Beurteilung fest: Die von Dr. med. E.___ mit

Datum vom 5. September 2016 (vgl. E. II. 5.12 hiervor) abgegebene

ärztliche Beurteilung adressiere in strukturierter Weise alle relevanten

Aspekte der versicherungsmedizinischen Fragestellung. Die von ihm gezogenen

Schlussfolgerungen seien nachvollziehbar und überzeugend (A.S. 107). Der

Gutachter Dr. med. F.___ nenne zwar die Beurteilung von Dr. med. E.___, setze

sich damit jedoch inhaltlich in keiner Weise auseinander. Übereinstimmend

beschrieben beide Experten einen Morbus Osgood-Schlatter beidseits als

unfallfremd vorbestehenden Zustand. Übereinstimmend stellten beide Experten

fest, dass es durch das Ereignis vom 11. August 2015 zu keinen

strukturellen Verletzungen in der Region des linken Kniegelenkes gekommen sei.

Dr. med. E.___ stelle hierzu Kernspintomogramme aus den Jahren 2012 und 2015,

zeitnah nach dem zur Diskussion stehenden Geschehen, vergleichend einander

gegenüber. Seine nachvollziehbar begründete Konklusion, «Da jegliche

bildmorphologischen Zeichen einer Gewalteinwirkung fehlen, kann der tomographische

Befund des Jahres 2015 als ein Status idem zum Befund des Jahres 2012

bezeichnet werden. Eine strukturelle unfallkausale Läsion ist nicht

objektivierbar. Die von Dr. med. L.___ vertretene Ansicht, dass der Morbus

Osgood Schlatter durch den Unfall vom 11. August 2015 massgebend

verschlimmert worden sei [...], findet in der Bildgebung keine Bestätigung»,

überzeuge. Der Gutachter Dr. med. F.___ ziehe mit Bericht vom

14.

April 2018 den nicht nachvollziehbar gegensätzlichen Schluss: «Durch

das Ereignis vom 11. August 2015 ist es zu einer dauernden Verschlimmerung

des Vorzustandes gekommen». Die vom Experten zuvor selber abgegebene

Einschätzung, es zeigten sich «abgesehen von den Residuen des bekannten

Morbus-Osgood-Schlatter und einem parapatellären Weichteilödem keine

strukturellen Körperschädigungen» gänzlich ausser Acht lassend, werde

gutachterlich ein kausaler Zusammenhang lediglich mit der Angabe einer

Koinzidenz von Unfallgeschehen und Beginn von beklagten Beschwerden begründet:

«Bei der Explorandin besteht zwar ein Vorzustand am linken Kniegelenk im Sinne

eines Morbus Osgood-Schlatter. Dieses vorbestehende Leiden war mit Abschluss

des Wachstums ausgeheilt und die Explorandin war bis zum Ereignis vom

11.

August 2015 diesbezüglich an beiden Kniegelenken, insbesondere am

linken Kniegelenk beschwerdefrei». Rein temporal, im Sinne post hoc, ergo

propter hoc, vermöge dies nicht zu überzeugen. Argumente, die die fundierte,

umfassende und nachvollziehbare versicherungsmedizinische Einschätzung von

Dr. med. E.___ anzweifeln liessen, seien dem Gutachten von Dr. med. F.___

nicht zu entnehmen. Auch aus heutiger Sicht sei zu bestätigen, dass ohne

strukturelle Verletzungen Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

sechs Wochen nach Geschehen nicht mehr vorgelegen hätten (A.S. 108).

Aus versicherungsmedizinischer Sicht

gebe es triftige Gründe, welche gegen das Gutachten von Dr. med. F.___ sprächen

(A.S. 109).

6.

Aufgrund der sich vorliegend

präsentierenden medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

am 11. August 2015 im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Malerin beim Sturz

auf das linke Knie eine Kontusion erlitt, die sogleich zu einer erheblichen

Schmerzproblematik und einer vollen Arbeitsunfähigkeit führte. Es ist zudem unbestritten,

dass bei der Beschwerdeführerin vor dem Unfallereignis in beiden Kniegelenken ein

vorbestehendes Leiden im Sinne einer Morbus Osgood-Schlatter-Erkrankung

bestand. Dazu kann Folgendes festgehalten werden: Morbus Osgood-Schlatter ist

die häufigste Ursache für Knieschmerzen und -beschwerden bei Kindern und

Jugendlichen im Alter von 10 bis 16 Jahren. Meist tritt die Erkrankung in einer

Phase schnellen Wachstums auf. Durch eine Reizung des Ansatzes der

Patellasehne, die von der Kniescheibe zu einem kleinen Knochenvorsprung am

oberen Drittel des Schienbeins verläuft, entstehen Schmerzen. Im Verlauf der

Erkrankung Morbus Osgood-Schlatter können sich kleine Knochenstücke aus dem

Knochenvorsprung des Schienbeins (Tuberositas Tibiae) herauslösen und mit der

Zeit absterben, da die Knochenstruktur nicht mehr ernährt werden kann. Morbus

Osgood-Schlatter wird aus diesem Grund auch zu den nicht-entzündlichen

(aseptischen) Osteonekrosen gezählt (vgl.

http://www.runnersworld.de/gesundheit/osgood-schlatter.263310.htm, zuletzt

besucht am 15. November 2018).

7.

Zu prüfen ist somit

nachfolgend, ob der Treppensturz auf das linke Knie vom 11. August 2015

für die bei der Beschwerdeführerin ausgelöste Schmerzproblematik im Sinne einer

(Re-)Aktivierung des bereits vorbestehenden Morbus Osgood-Schlatter über den 1.

September 2015 hinaus kausal war.

7.1

Im vorliegend angefochtenen

Einspracheentscheid vom 12. September 2016 (A.S. 11) stützte sich die

Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Unfallkausalität im Wesentlichen auf

die Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. E.___ vom 5. September 2016

(vgl. E. II. 5.12 hiervor) und erklärte dessen ärztliche Beurteilung zum

integrierenden Bestandteil ihres Einspracheentscheids. Dieser ging aufgrund der

sechs Wochen nach dem Ereignis durchgeführten MRT, bei welcher keine

strukturellen Läsionen hätten festgestellt werden können, davon aus, dass weder

körperliche Beeinträchtigungen bestünden, die kausal auf den Sturz

zurückzuführen seien, noch von einer richtunggebenden Verschlimmerung des

krankhaften Vorzustandes ausgegangen werden könne. Da die Unfallfolgen sechs

Wochen nach dem Ereignis nicht mehr hätten objektiviert werden können, sei auch

die Operation vom 28. September 2015 nicht unfallbedingt indiziert

gewesen. Gestützt auf diese kreisärztlichen Ausführungen stellte die

Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 1. September 2015 ein.

7.2

An den grundsätzlich schlüssig

erscheinenden kreisärztlichen Feststellungen und Einschätzungen von Dr. med. E.___

vom 5. September 2016 (vgl. E. II. 7.1 hiervor) wurden durch die

Ausführungen und Beurteilungen des die Beschwerdeführerin behandelnden

orthopädischen Chirurgen Dr. med. L.___ zumindest geringe Zweifel geweckt. Dies

insbesondere in Bezug auf die Frage, ob eine Reaktivierung des Morbus

Osgood-Schlatter objektivierbare strukturelle Läsionen voraussetzt, wovon Dr.

med. E.___ ausgeht, ohne diese These jedoch nachvollziehbar herzuleiten. So äusserte

sich Dr. med. L.___ in seinem Bericht vom 22. September 2016 (vgl.

E. II. 5.13 hiervor) u.a. dahingehend, dass man sich gut vorstellen könne,

dass ein vorher reizloser Zustand durch ein Trauma plötzlich Probleme

verursache, ohne dass eine Fraktur oder Bone bruise sichtbar seien. So habe das

bei der Beschwerdeführerin bereits in der Jugendzeit durch den Morbus

Osgood-Schlatter verursachte und damit vor dem Trauma vorhandene Ossikel erst

durch die Kontusion zu Schmerzen geführt. Dies sei durch die Lokalisation des

Ossikels häufig ein Problem, indem erst die direkte Kontusion Schmerzen

hervorrufe, wo vorher keine gewesen seien. Dr. med. L.___ vertritt somit

gestützt auf seine Behandlungserfahrung die Auffassung, eine Kontusion – wie

diejenige vom 11. August 2015 – könne, auch wenn sie zu keinen bildgebend

nachweisbaren Verletzungen führe, in der vorbestehenden Situation mit einem

Ossikel erhebliche Schmerzen, wie sie im Fall der Beschwerdeführerin

aufgetreten sind, verursachen. Damit lagen im hier relevanten Zeitpunkt des

Einspracheentscheids vom 12. September 2016 (A.S. 1 ff.) in Bezug auf

eine zentrale Fragestellung einander widersprechende Stellungnahmen vor, womit

sich der Sachverhalt als nicht hinreichend abgeklärt erwies. Diese Lücke liess

sich auch durch die übrigen Akten nicht schliessen. Da somit ergänzende

Abklärungen vorzunehmen waren (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465

E. 4.4 S. 470 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom

9.

Dezember 2016 E. 2.4), holte das Versicherungsgericht mit Verfügung

vom 6. November 2017 (A.S. 66 ff.) beim orthopädischen Chirurgen Dr.

med. F.___ ein orthopädisches Gerichtsgutachten ein.

8.

Es ist nachfolgend zu prüfen,

ob dem orthopädischen Gerichtsgutachten von Dr. med. F.___ vom

14.

April 2018 (vgl. E. II. 5.15 hiervor) Beweiswert zukommt:

8.1

Das durch Dr. med. F.___

verfasste orthopädische Gutachten vom 14. April 2018 wird den von der

Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit;

vgl. E. II. 3.4 hiervor) grundsätzlich in allen Punkten gerecht: So beruht das

Gutachten zum einen auf allseitigen Untersuchungen, indem die

Beschwerdeführerin am 7. März 2018 einer klinischen Untersuchung

unterzogen wurde (A.S. 78, 89 ff.), in deren Rahmen die Wirbelsäule

untersucht und sowohl der Gelenkstatus der oberen und unteren Extremitäten als

auch der Neurostatus erhoben wurden. Der Gutachter verzichtete im Weiteren

bewusst auf die Durchführung einer internistischen Untersuchung, da die

Beschwerdeführerin sich, abgesehen von den Kniebeschwerden, als vollständig

gesund erkläre und die Begutachtung ausschliesslich eine

orthopädisch-traumatologische Fragestellung beinhalte (A.S. 89). Indem die

Beschwerdeführerin zudem Angaben zur Familien-, Sozial- und Berufsanamnese

sowie zur persönlichen Anamnese machte und über ihr jetziges Leiden bzw. ihre Klagen

und die aktuelle Behinderung Auskunft gab (A.S. 86 ff.), wurden auch die

von ihr geklagten subjektiven Beschwerden in die gutachterliche Beurteilung

miteinbezogen. Durch das Aufführen sowohl der medizinischen Unterlagen als auch

der Beschlüsse und Verfügungen von Versicherungen und Gerichten unter dem Titel

«Vorgeschichte» (A.S. 79 ff.) sowie durch das Aufführen den «bildgebenden

Verfahren» (A.S. 91) kann beim Gutachter zudem von der Kenntnis der

Vorakten ausgegangen werden.

Weiter sind die Ausführungen des

Gerichtsgutachters zu den medizinischen Zusammenhängen nachvollziehbar: So

vermag aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin (A.S. 87), wonach bei

ihr circa ab dem 10. Altersjahr an beiden Kniegelenken belastungsabhängige

Schmerzen im Bereich der Kniescheibensehne aufgetreten und kurz nach Abschluss

des Wachstums wieder verschwunden seien, die Darlegung des Gutachters

einzuleuchten, dass die Beschwerdeführerin während des pubertären

Wachstumsschubes an einem Morbus Osgood-Schlatter beidseits im Bereich des

Ansatzes der Kniescheibensehne am Schienbeinkopf gelitten habe (A.S. 92).

Auch die weitere gutachterliche Darlegung, wonach die Beschwerdeführerin nach

dem Wachstumsschub an beiden Kniegelenken wieder beschwerdefrei gewesen sei

(A.S. 92 Mitte), lässt sich aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin

verifizieren, wonach sie rechts am Kniegelenk weiterhin vollständig und bis zum

Ereignis vom 11. August 2015 auch von Seiten des linken Kniegelenkes

beschwerdefrei gewesen sei (A.S. 97). Diese Beurteilung stimmt sodann auch

mit den ärztlichen Einschätzungen in den medizinischen Vorakten überein. So

hielt bspw. Dr. med. L.___ in seinem Bericht vom 18. September 2015

(vgl. E. II. 5.4 hiervor) fest, es bestehe eine lange Leidensgeschichte mit

beiden Knien, wobei das rechte Knie im Moment sehr gut gehe und schmerzfrei

sei. Die Beschwerdeführerin habe ihre Lehre als Malerin abschliessen können,

was sie jedoch wegen der Knie erst im zweiten Anlauf geschafft habe. Gestützt

auf die vorliegenden medizinischen Berichte vermag auch die weitere

gutachterliche Feststellung zu überzeugen, wonach die ärztliche Behandlung des

Morbus Osgood-Schlatter in den Akten, abgesehen vom MRI-Bericht vom

4.

Oktober 2012, nicht dokumentiert sei (A.S. 92). So findet sich in

den vorliegenden Akten kein vor dem MRI-Bericht vom 4. Oktober 2012 – und somit

während des pubertären Wachstumsschubes der Beschwerdeführerin – verfasster

Arztbericht. Daher ist auch die Beurteilung des Gutachters schlüssig, wonach

bei der Beschwerdeführerin ein Vorzustand an beiden Kniegelenken bestehe und

die Beschwerdeführerin bis zum Ereignis vom 11. August 2015 diesbezüglich

und insbesondere bezüglich des linken Knies beschwerdefrei gewesen sei und den

kniebelastenden Beruf als Malerin vollständig beschwerdefrei habe ausüben

können. In diesem Zusammenhang überzeugt ferner die daraus gezogene

gutachterliche Schlussfolgerung, wonach bis zum Ereignis vom 11. August

2015.

keine Restbeschwerden des M. Osgood-Schlatter vorhanden gewesen seien.

Indem der orthopädische Gutachter davon ausging, dass sich die

Beschwerdeführerin am 11. August 2015 an der Kante der Treppenstufe eine Direktkontusion

der Tuberositas tibiae links zugezogen habe (A.S. 92), erscheint seine

Einschätzung einer «massiven» Quetschung im Bereich der Tuberositas tibiae mit

Hämatombildung und ärztlich festgehaltenem Schmerzbild mit ausgeprägter

Funktionseinschränkung plausibel. Dies auch unter Einbezug der zeitnah zum

Unfallereignis verfassten medizinischen Berichte. So wurde im Rahmen der nach

dem Unfallereignis erstmaligen klinischen Untersuchung des linken Knies durch

Dr. med. C.___ am 11. August 2015 (vgl. E. II. 5.3 hiervor) eine

Belastungsintoleranz, ein Extensions- / Flexions-Defizit, eine

praepatelläre Schwellung links mit Exkoriation und ein Hämatom im Wadenbereich

festgestellt. Der Gutachter setzte sich im Weiteren auch mit der medizinischen

Literatur zum Morbus Osgood-Schlatter eingehend auseinander (A.S. 92

oben). In diesem Zusammenhang hielt er fest, dass sich klinisch eine

Druckdolenz bei Palpation der Tuberositas tibiae finde, manchmal auch eine

teigige Schwellung im Bereich der Tuberositas tibiae beobachtet werde, das

seitliche Röntgenbild in den meisten Fällen unspezifisch sei und manchmal eine

Fragmentation der Tuberositas tibiae beobachtet werde (A.S. 92 Mitte). Vor

diesem Hintergrund erscheinen die Einschätzungen des Gutachters, das Ereignis

vom 11. August 2015 habe eine Reaktivierung des vorbestehenden, zum

Zeitpunkt des Ereignisses beschwerdefreien M. Osgood-Schlatter verursacht, der

operative Eingriff vom 28. September 2015 habe der Behandlung dieser

Reaktivierung des Vorzustandes gedient und auch die in der Folge dieses

Eingriffs aufgetretenen Komplikationen (infiziertes Hämatom mit lange

andauernder Wundheilungsstörung) seien Folgen des Unfallereignisses (A.S. 93

f.), plausibel. Dr. med. F.___ stützte sich dabei auch auf die bei der

klinischen Untersuchung des linken Knies im Rahmen des Gutachtens vom

7.

März 2018 erhobenen Befunde (A.S. 90). So sei die Operationsnarbe

knapp oberhalb der Tuberositas tibiae von 1,5 cm Länge und einem

Durchmesser von knapp 1 cm äusserst stark druckdolent. Lateral der Narbe

bestehe eine leichte Hyposensibilität (circa Zweifrankenstückgrösse) und medial

der Narbe eine deutliche Druckdolenz, etwas geringgradige Druckdolenz auch

lateral der Narbe. Die Tuberositas tibiae sei leicht unregelmässig begrenzt,

vorgewölbt und druckdolent, ebenso bestehe eine Druckdolenz der distalen

2.

cm der Patellarsehne ausserhalb der Operationsnarbe. Mit Blick auf diese

Befunde, die rund zweieinhalb Jahre nach dem Ereignis vom 11. August 2015

erhoben wurden, ist auch die weitere gutachterliche Beurteilung

nachvollziehbar, wonach das Ereignis vom 11. August 2015 zu einer

dauernden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt habe, indem durch den Unfall

das vorbestehende Leiden in seinem zeitlichen Ablauf beschleunigt oder erst in ein

bleibend schmerzhaftes Stadium versetzt worden sei (A.S. 94). Da die

Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung auch weiterhin u.a. über

belastungsabhängige Schmerzen am linken Kniegelenk im Bereich der

Operationsnarbe unterhalb der Kniescheibe berichtete (A.S. 88 Mitte),

vermag einzuleuchten, dass der Gutachter dafürhielt, dass nach dem

durchgeführten Eingriff der Status quo ante nicht mehr erreicht werden könne

und ein dauernder Defektzustand mit einer verbleibenden Verschlimmerung des Vorzustandes

bestehe (A.S. 94).

Insgesamt ging Dr. med. F.___ somit in

nachvollziehbarer Weise davon aus, dass das Ereignis vom 11. August 2015

kausal oder zumindest teilkausal für das jetzige Beschwerdebild am linken Knie

der Beschwerdeführerin sei und zu einer dauernden Verschlimmerung des

Vorzustandes geführt habe.

Damit kann dem orthopädischen Gutachten

von Dr. med. F.___ vom 14. April 2018 grundsätzlich Beweiswert

zugesprochen werden.

8.2

In Bezug auf die

Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. F.___ ist nachfolgend zu prüfen, ob die vor

dem Gutachten verfassten medizinischen Einschätzungen und Beurteilungen

geeignet sind, diese zu erschüttern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das

Gericht nur dann von den Ergebnissen eines Gerichtsgutachtens abzuweichen hat,

wenn hierfür zwingende Gründe bestehen (vgl. E. II. 3.5 hiervor).

8.2.1

Es kann zunächst festgehalten

werden, dass die Berichte der die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte den

Einschätzungen des Gutachters Dr. med. F.___ im orthopädischen

Gerichtsgutachten vom 14. April 2018 (A.S. 78 ff.) nicht

entgegenstehen. Wie nachfolgend dazulegen ist, stützen diese vielmehr dessen Kausalitätsbeurteilung:

So hielt zum einen der Allgemeinmediziner des K.___, Dr. med. C.___, im Bericht

vom 29. September 2015 (vgl. E. II. 5.3 hiervor) fest, die festgestellten

objektiven Befunde (Belastungsintoleranz,

Extensions- / Flexions-Defizit, Schwellung praepatellär links mit

Exkoriation und Hämatom im Wadenbereich) seien mit dem durch die Beschwerdeführerin

geltend gemachten Ereignis vereinbar (Kontusionstrauma; auf Treppe auf linkes

Knie gestürzt). Zudem empfahl er hinsichtlich einer erneuten zusätzlichen

Reaktivierung des Morbus Osgood-Schlatter eine Beurteilung durch einen

Orthopäden. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass Dr. med. C.___ eine

Reaktivierung dieser Erkrankung vermutete, deren Auswirkungen aber aufgrund

seiner Kompetenzen auf dem medizinischen Fachgebiet der Allgemeinmedizin nicht

abschliessend beurteilen konnte. Daraufhin nahm der orthopädische Chirurg Dr.

med. L.___ im Bericht vom 18. September 2015 (vgl. E. II. 5.4 hiervor) dazu

Stellung, wobei er zunächst einzig einen «Verdacht» auf einen aktivierten

Morbus Osgood-Schlatter mit einem gereizten Ligamentum patellae diagnostizierte

und festhielt, dass die Beschwerdeführerin das linke Bein, welches keinen

Erguss zeige und gut beweglich sei, nicht belasten könne. Er führte sodann am

28.

September 2015 (vgl. E. II. 5.6 hiervor) eine Resektion des Ossikels

im linken Knie durch, das zuvor aufgrund der bildgebenden MRI- und

Röntgenbefunde habe objektiviert werden können. Da dieser operative Eingriff zu

einem infizierten Hämatom führte, erfolgte eine Eröffnung und Spülung des

Hämatoms (vgl. E. II. 5.7 hiervor). Im Bericht vom 2. Juni 2016 (vgl.

E. II. 5.10 hiervor) stellten Dres. med. L.___ und N.___ sodann fest, es

habe bereits bei der ersten Untersuchung die Diagnose einer «Aktivierung des

Morbus Osgood-Schlatter durch das Kontusionstrauma mit zusätzlichem Ligamentum

patellae links» gestellt werden können. Aufgrund dieser Ausführung erscheint

zumindest fraglich, ob es sich im zuvor verfassten Bericht vom

18.

September 2015 bei der damals ausgewiesenen Verdachtsdiagnose

allenfalls um einen Verschreiber gehandelt haben könnte. Jedenfalls ist davon

auszugehen, dass im Zeitpunkt des Berichts vom 2. Juni 2016 keine

Verdachtsdiagnose mehr im Raum stand, sondern von einer gesicherten

Diagnosestellung ausgegangen wurde. So hielten die beiden Ärzte denn auch fest,

der Morbus Osgood-Schlatter sei sicherlich vorbestehend, jedoch durch den

Unfall vom 11. August 2015 massgebend verschlimmert worden. Auch die

Reizung des Ligamentum patellae Ursprungs könne als Sturzfolge aufgrund von

Überlastung durch schmerzbedingte muskuläre Fehlbelastung des Streckapparates

erklärt werden. Es erscheint daher nur folgerichtig, wenn dargelegt wird, dass mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer zumindest teilweisen Folge des

Unfalls vom 11. August 2015 v.a. für die Aktivierung des Morbus

Osgood-Schlatter und die Reizung des Ligamentum patellae Ursprungs links

ausgegangen werden könne. Diese Beurteilung entspricht der gutachterlichen

Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. F.___ (vgl. E. II. 8.1 hiervor). Dies

gilt auch für die weitere Einschätzung der behandelnden Orthopäden, wonach die

durch Dr. med. C.___ im Bericht vom 29. September 2015 u.a. ausgewiesene

Exkoriation am linken Knie für ein adäquates Trauma des linken Knies spreche. Denn

Dr. med. F.___ ging von einer sich am 11. August 2015 ereigneten massiven

Quetschung im Bereich der Tuberositas tibiae mit Hämatombildung und ärztlich

festgehaltenen massiven Schmerzbild mit ausgeprägter Funktionseinschränkung aus.

Damit stimmen die ärztlichen Beurteilungen auch diesbezüglich überein.

In Bezug auf das Schreiben des

Allgemeinmediziners Dr. med. O.___ vom 6. Juni 2016 (vgl. E. II. 5.11

hiervor) kann zunächst festgehalten werden, dass er den von der

Beschwerdeführerin zugestellten Fragenkatalog anstelle des seit Mai 2016 nicht

mehr dort tätigen Dr. med. C.___ beantwortete. Seine Stellungnahme beruht somit

nicht auf eigenen Feststellungen. Die Aussage, die aktuellen Schmerzen könnten

in direktem Zusammenhang mit dem Unfall vom 11. August 2015 und dessen

Folgeoperationen gesehen werden, sowie die Bejahung einer eindeutigen

Kausalität zwischen dem Unfall und dem Beginn der Beschwerden stimmen mit den

Einschätzungen des Gutachters Dr. med. F.___ (vgl. E. II. 8.1 hiervor) überein.

8.2.2

Nachfolgend ist auf die anderslautenden

Beurteilungen der Kreisärzte der Beschwerdegegnerin einzugehen:

Dr. med. D.___ hielt in seiner

Stellungnahme vom 15. Januar 2016 (vgl. E. II. 5.8 hiervor) fest, es

handle sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Dokumentation bei der

Beschwerdeführerin um eine «vorübergehende Traumatisierung des Vorzustandes».

Dies begründete er sodann mit dem im Röntgenbericht vom 14. August 2015

festgestellten circa 5 mm grossen Ossikel bei bekanntem Morbus

Osgood-Schlatter, welches keine Folge des Unfalls vom 11. August 2015 sei.

Diese kurze und dementsprechend nicht näher begründete Einschätzung bildet aber

keine geeignete Beurteilungsgrundlage. Dies gilt auch für die Aussage,

Kniekontusionsfolgen heilten innerhalb von zwei bis drei Wochen vollständig ab.

Es fehlt hier an einem Bezug zum konkreten Ereignis und dessen allfälligem

Einfluss auf den Vorzustand. Dr. med. D.___ stützte sich auch in seiner späteren

Beurteilung vom 28. April 2016 (vgl. E. II. 5.9 hiervor) auf die

Feststellung, es habe keine strukturelle Läsion als Unfallfolge nachgewiesen

werden können, und folgerte daraus, die Kontusionsfolgen seien innerhalb von

zwei bis drei Wochen vollständig abgeheilt. Dabei fügte er präzisierend hinzu,

dass es sich um eine leichte Kniegelenksdistorsion gehandelt habe, da nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit eine strukturelle Läsion als Folge des

Ereignisses habe nachgewiesen werden können. Diese nicht weiter begründete

Qualifikation des Unfallereignisses vom 11. August 2015 widerspricht

derjenigen von Dr. med. F.___, der in nachvollziehbarer Weise von einer

massiven Quetschung im Bereich der Tuberositas tibiae mit Hämatombildung und

ärztlich festgehaltenem massivem Schmerzbild mit ausgeprägter

Funktionseinschränkung ausging. Da diese Einstufung mindestens ebenso sehr

einleuchtet wie diejenige des Kreisarztes Dr. med. D.___, die dem

Gerichtsgutachter bekannt war, ergibt sich aus dessen Stellungnahmen kein Grund

für ein Abweichen vom Gerichtsgutachten.

Die Beurteilung von Dr. med. E.___ von

der Suva-Abteilung Versicherungsmedizin vom 5. September 2016 (vgl. E. II.

5.12

hiervor), auf die sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid

vom 26. September 2016 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen stützte (vgl. E.

II. 7.1 hiervor), ist ausführlich gehalten und enthält nachvollziehbare

Ausführungen. Die Aussage, das Ossikel habe sich zwischen 2012 und 2015 nicht

verändert, wird ausserdem durch Bilder veranschaulicht. In Bezug auf die

kritische Frage, ob das Ereignis vom 11. August 2015 den Vorzustand

aktiviert und richtunggebend verschlimmert habe, führt aber auch diese Stellungnahme

nicht weiter. Dr. med. E.___ hielt fest, das Ereignis habe nicht zu

zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt, die objektivierbar seien. Er setzte

sich zudem mit der Möglichkeit einer richtunggebenden Verschlimmerung des

krankhaften Vorzustandes durch das Unfallereignis auseinander, schloss diese

Möglichkeit indes auf der Grundlage der Bildgebung ebenfalls aus. Diese

Schlussfolgerung wird aber nicht nachvollziehbar hergeleitet, da sich der Arzt

weder mit einer möglichen Reaktivierung des bei der Beschwerdeführerin

unbestrittenermassen vorbestehenden Morbus Osgood-Schlatter befasste, noch eine

nachvollziehbare Begründung abgegeben wird. Der Stellungnahme von Dr. med. E.___

lässt sich zwar entnehmen, dass die Bildgebung keine massgebende

Verschlimmerung des Vorzustandes ausweist, es fehlt aber an einer Begründung

für die sinngemässe Prämisse, ohne strukturelle Läsion sei eine solche

Verschlimmerung nicht denkbar. Da diese Prämisse durch die behandelnden Ärzte

nicht geteilt wurde, konnte nicht abschliessend auf die Stellungnahme von Dr.

med. E.___ abgestellt werden und die Einholung des Gerichtsgutachtens wurde

notwendig (vgl. E. II. 7.2 hiervor). Der Gutachter Dr. med. F.___ legte in diesem

Zusammenhang dar, es sei in der Folge des Unfalls zur Ausbildung von Hämatomen

und einer massiven Schmerzhaftigkeit der distalen Patellarsehen mit der

Unmöglichkeit gekommen, stockfrei das Bein zu belasten (A.S. 92). Im

Weiteren wies er auf das anlässlich der MRI vom 22. September 2015 (vgl.

E. II. 5.5 hiervor), d.h. sechs Wochen nach dem Ereignis, festgestellte

peripatelläre Weichteilödem hin. Aus diesen Feststellungen, den Vorakten und

den Ergebnissen seiner eigenen Untersuchungen leitete er, bezugnehmend auf die

medizinische Literatur, seine Schlussfolgerung ab, eine Aktivierung des

Vorzustandes durch das Ereignis vom 11. August 2015 und in dessen Folge

eine dauerhafte Verschlimmerung (bleibend schmerzhaftes Stadium) seien mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Dr. med. F.___ bejaht demnach,

abweichend von der ihm bekannten Einschätzung von Dr. med. E.___, die

Möglichkeit eines derartigen Wirkungszusammenhangs auf der Basis der Ergebnisse

der bildgebenden Abklärungen. Da das Gutachten insbesondere deshalb eingeholt

wurde, um diese Frage zu klären, können sich aus der abweichenden, nicht näher

hergeleiteten Ansicht von Dr. med. E.___ keine zwingenden Gründe ergeben, um

das Gerichtgutachten infrage zu stellen.

8.2.3

Demzufolge vermögen die vor dem Gerichtsgutachten

verfassten medizinischen Berichte dessen Beweiswert nicht einzuschränken.

8.3

An den vorangehenden

Ausführungen vermag auch – wie nachfolgend darzulegen ist – die nach dem

Gerichtsgutachten von Dr. med. F.___ vom 14. April 2018 verfasste Beurteilung

von PD Dr. med. H.___ vom 30. Mai 2018 (vgl. E. II. 5.16 hiervor)

nichts zu ändern: So beschränkte sich dieser in seiner Beurteilung im

Wesentlichen auf eine Bekräftigung der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med.

E.___ vom 5. September 2016, indem er dessen Schlussfolgerungen als

«nachvollziehbar und überzeugend» qualifizierte. Im Weitern führte der

Kreisarzt sowohl die übereinstimmenden als auch voneinander abweichenden

Einschätzungen zwischen Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ auf. Seine

Einschätzung gleicht daher einer reinen Aktenbeurteilung. Dies auch, weil sich

PD Dr. med. H.___ weder mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

substantiiert auseinandersetzte noch selbst eine eigene klinische Untersuchung

durchführte. So bleibt auch offen, was PD Dr. med. H.___ mit den aus

versicherungsmedizinischer Sicht gegebenen «triftigen Gründen» meinte, die

gegen das Gutachten sprechen würden. Letztlich wiederholte Dr. med. H.___ im

Wesentlichen die These von Dr. med. E.___, wonach es ohne zusätzliche, durch das

Unfallereignis vom 11. August 2015 verursachte, bildgebend nachweisbare

strukturelle Läsion ausgeschlossen sei, dass dieses Ereignis eine Aktivierung

des Vorzustands mit richtunggebender Verschlimmerung des Gesundheitszustandes

bewirkt habe. Wie dargelegt, diente das Gerichtsgutachten schwergewichtig der

Überprüfung dieser These. Wenn der Gerichtsgutachter diese nicht bestätigte,

sondern zum gegenteiligen Schluss gelangte, genügt die Wiederholung des

Gegenstandpunkts nicht, um die Ergebnisse des Gerichtsgutachtens infrage zu

stellen. Auch unter diesem Aspekt liegen keine zwingenden Gründe vor, um von

den Ergebnissen des Gutachtens von Dr. med. F.___ abzuweichen.

8.4

Zusammenfassend ist das

orthopädische Gerichtsgutachten von Dr. med. F.___ vom 14. April 2018 als

voll beweiswertig zu qualifizieren. Demzufolge ist auch auf die darin

enthaltene Kausalitätsbeurteilung abzustellen. Somit sind die bestehende

Schmerzproblematik der Beschwerdeführerin am linken Knie, der operative

Eingriff vom 28. September 2015 sowie der in der Folge problematische

Heilverlauf unfallkausal. Das Unfallereignis vom 11. August 2015 hat zu

einer richtunggebenden Verschlimmerung des vorbestehenden Zustandes im linken

Kniegelenk im Bereich der Tuberositas tibiae geführt. Nach dem durchgeführten

Eingriff mit Entfernung eines Knochenteilstücks kann der Status quo ante bzw.

der Status quo sine nicht mehr erreicht werden. Dazu hat das Bundesgericht

Folgendes festgehalten: Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und

steht aus ärztlicher Sicht fest, dass weder der Status quo ante noch der Status

quo sine je wieder erreicht werden können, so bezeichnet die Rechtsprechung

dies als richtunggebende Verschlimmerung (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017

vom 21. Februar 2018 E. 3.1.2).

9.

Somit ist – wie oben

beschrieben (vgl. E. II. 8.4 hiervor) – die natürliche Kausalität zwischen dem

Unfallereignis vom 11. August 2015 und der voraussichtlich längere Zeit andauernden

Schmerzproblematik der Beschwerdeführerin im linken Knie mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu bejahen (vgl. E. II. 2.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin

hat daher – entgegen dem Einspracheentscheid vom 12. September 2016 – auch

über den 1. September 2015 hinaus Anspruch auf Taggelder und auf die

zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Der Anspruch auf

diese vorübergehenden Leistungen dauert bis zum Fallabschluss. Bei dessen

Erreichen ist zu prüfen, ob ein Rentenanspruch besteht (vgl. zum Ganzen E. II.

2.

hiervor). Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung fällt indes ausser

Betracht, da gemäss Dr. med. F.___ zwar eine dauerhafte Beeinträchtigung der

Integrität besteht, dies jedoch nicht in einem erheblichen Ausmass, welches

nach den SUVA-Tabellen zu einer Integritätsentschädigung führen würde

(A.S. 96). Die Angelegenheit ist daher an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen die

Ansprüche für die Zeit ab dem 1. September 2015 (respektive ab demjenigen

Zeitpunkt, von dem an tatsächlich keine Leistungen mehr ausgerichtet wurden) neu

prüfe und festlege.

10.

Die Beschwerde ist im Sinn der

vorangegangenen Erwägung gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 12. September

2016.

aufzuheben.

11.

Wie bereits dargelegt (vgl. E.

II. 7.2 hiervor), war der Sachverhalt im Zeitpunkt des hier angefochtenen

Einspracheentscheids vom 12. September 2016 (A.S. 1 ff.) nicht

hinreichend geklärt. Die Beschwerdegegnerin wäre demnach gehalten gewesen,

ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Indem sie darauf verzichtete, hat sie den

Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. E. II. 3.1 hiervor) und das Gericht

musste die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen. Die

Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des orthopädischen Gerichtsgutachtens von

Dr. med. F.___ vom 14. April 2018 in der Höhe von insgesamt CHF 5'550.00

zu tragen.

12.

12.1

Bei diesem Verfahrensausgang, d.h. angesichts des formellen

Obsiegens, hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine volle

Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein

Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234,

110.

V 54 E. 3a S. 57; ZAK 1987 S. 268 E. 5a). Diese

Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu

beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in

einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG).

12.2

Die durch den Vertreter der Beschwerdeführerin,

Rechtsanwalt Roger Zenari, am 28. September 2018 eingereichte Kostennote

(A.S. 129 ff. ff.) weist einen Zeitaufwand von 15,22 Stunden à

CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 210.50 aus. Mehrere der geltend

gemachten Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (11 Kurzbriefe an Klientin vom 15. September,

12.

, 20. Oktober, 30. November 2016, 11. Januar, 7.,

10.

Februar 2017, 4. Januar, 13. Juni, 27. Juli, 30. August

2018) à je 0,17 Std., der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht

gesondert entschädigt wird. Damit reduziert sich der Aufwand um 1,87 Std.

auf 13,35 Std. Davon entfallen 4,42 Std. auf das Jahr 2018 und 8,93 Std.

auf die Jahre 2016 / 2017.

Bei den geltend gemachten Auslagen von

total CHF 210.50 ist zu berücksichtigen, dass die aufgeführten 13 E-Mails

vom 19. September, 3., 25. Oktober [6x], 14. November 2016,

13.

Februar 2017, 25. Mai 2018 [3x], à je CHF 0.50 gemäss dem GT

keinen abzugsberechtigten Aufwand darstellen. Diese sind daher nicht gesondert

zu entschädigen. Die Auslagen reduzieren sich folglich um CHF 6.50 auf

total CHF 204.00. Davon entfallen CHF 67.50 auf das Jahr 2018 und

CHF 136.50 auf die Jahre 2016 /2017.

Damit beläuft sich die

Parteientschädigung total ([2018: 4,42 Std. x CHF 250.00 + CHF 67.50

plus 7,7 % MwSt. =] CHF 1'262.80 + [2016 / 2017: 8,92 Std.

x CHF 250.00 + CHF 136.50 plus 8 % MwSt. =] CHF 2'555.80)

auf CHF 3'818.60 (inkl. Auslagen und MwSt), die durch die

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

12.3

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. September

2016 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat im Sinne der Erwägungen zu verfahren

und anschliessend erneut über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin zu

befinden.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'818.60 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten

des Gerichtsgutachtens von Dr. med. F.___ vom 14. April 2018 von CHF 5'550.00

zu bezahlen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi