VSBES.2016.261
Unfallversicherung
19. November 2018Deutsch56 min
Source so.ch
Urteil vom 19. November 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,
Beschwerdeführerin
gegen
Suva Rechtsabteilung, vertreten durch Rechtsanwalt Beat
Frischkopf,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 12. September 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1993 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), war im Unfallzeitpunkt vom 11. August 2015 seit dem
10. August 2015 beim Malergeschäft B.___ in einem Arbeitspensum von
100 % als Malerin angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt, Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), versichert.
2.
2.1 Mit Schadenmeldung UVG vom
12. August 2015 (Suva-Akten Nummer [Suva-Nr. 1]) wurde der
Beschwerdegegnerin mitgeteilt, die Beschwerdeführerin sei am 11. August
2015 beim Treppensteigen ausgerutscht und aufs linke Knie gefallen. Im
«Arztzeugnis UVG» vom 29. September 2015 hielt Dr. med. C.___, FMH
Allgemeine Medizin FMH, aufgrund der Erstbehandlung vom 11. August 2015
die Diagnose «Kontusionstrauma linkes Kniegelenk» fest (Suva-Nr. 12). Die
Beschwerdegegnerin erbrachte sodann gesetzliche Versicherungsleistungen in Form
von Taggeldern ab dem 14. August 2015 und Heilbehandlungskosten (vgl.
Suva-Nrn. 2, 4 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin wurde am
28. September 2015 aufgrund massiver, seit der Kniekontusion bestehender
Schmerzen im Bereich eines Ossikels der Tuberositas tibiae einer Operation
(Entfernung des Ossikels) unterzogen (Suva-Nr. 20) und war sodann vom
30. September bis 2. Oktober 2015 aufgrund eines infizierten Hämatoms
im Kantonsspital [...] hospitalisiert (Suva-Nr. 17). Nach der Durchführung
eines Telefoninterviews mit der Beschwerdeführerin am 20. November 2015
(Suva-Nr. 23) und dem Einholen der medizinischen Akten (Suva-Nrn. 25
ff.), hielt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt, in seiner
Stellungnahme vom 15. Januar 2016 (Suva-Nr. 32) fest, es handle sich
aufgrund der vorliegenden medizinischen Dokumentation um eine vorübergehende
Traumatisierung des Vorzustandes. Es sei anzunehmen, dass die
Knie-Kontusionsfolgen innerhalb von zwei bis drei Wochen vollständig abheilten
und die aktuellen Knie-Beschwerden einem degenerativen / krankhaften
Prozess zuzuordnen seien. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin am
18. Januar 2016 (Suva-Nr. 33) mitgeteilt, der Zustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden habe (Status quo ante), sei gemäss medizinischer
Beurteilung spätestens am 1. September 2015 wieder erreicht gewesen. Die
Beschwerdegegnerin stelle daher ihre Leistungen auf diesen Zeitpunkt ein und
fordere die bereits erbrachten Versicherungsleistungen nicht zurück. Bei der
Zustellung dieses Schreibens gab es gewisse Probleme (vgl. Suva-Nrn. 39,
44).
2.3 Da es zu Einwänden kam, verfügte
die Beschwerdegegnerin gestützt auf die ärztliche Beurteilung von Dr. med.
D.___, Kreisarzt, vom 29. April 2016 (Suva-Nr. 47), am 3. Mai
2016 (Suva-Nr. 50) die Einstellung der Versicherungsleistungen per
1. September 2015, wobei die bereits erbrachten Versicherungsleistungen
nicht zurückgefordert würden. Daran hielt sie trotz der dagegen am 4. Mai
2016 durch die Beschwerdeführerin vorsorglich erhobenen und mit Eingaben vom
2. Juni, 12./13. Juli 2016 ergänzten Einsprache (Suva-Nrn. 51,
59, 64, 66) aufgrund der Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. E.___, Facharzt
für Chirurgie, vom 5. September 2016 (Suva-Nr. 71) mit
Einspracheentscheid vom 12. September 2016 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.)
fest.
3. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2016 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 18 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin
vom 12. September 2016 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung vom
3. Mai 2016 seien aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin seien weiterhin
Taggelder nach Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu entrichten und die
vollumfänglichen Kosten für Heilbehandlungen zu übernehmen.
3. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin
eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines 100%igen Invaliditätsgrades und
eine in ihrer Höhe noch zu bestimmende Integritätsentschädigung zu entrichten
und es seien die Kosten für Heilbehandlungen nach Massgabe von Art. 21 UVG
zu übernehmen.
4. Subeventualiter sei die Streitsache in
Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur
Durchführung einer externen Begutachtung in orthopädischer Chirurgie.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Die Beschwerdegegnerin
schliesst im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 2. November 2016
(A.S. 37 ff.) auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom
7. November 2016 (A.S. 45) nimmt der Präsident des
Versicherungsgerichts von der Vertretung der Beschwerdegegnerin durch
Rechtsanwalt Dr. iur. Beat Frischkopf Kenntnis.
6. Mit Replik vom 5. Januar
2017 (A.S. 52 ff.) und Duplik vom 27. Januar 2017 (A.S. 57)
halten die Parteien an ihrem jeweiligen Standpunkt fest.
7. Die durch den Vertreter der
Beschwerdeführerin am 3. Februar 2017 (A.S. 60 ff.) eingereichte
Kostennote geht mit Verfügung vom 6. Februar 2017 (A.S. 63) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
8. Mit Verfügung vom
6. November 2017 (A.S. 66 ff.) wird den Parteien zur Beurteilung der
Streitfrage, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2015 weiterhin
Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin habe, das Einholen eines
orthopädischen Gerichtsgutachtens bei Dr. med. F.___, emer. Chefarzt
Orthopädie, Kantonsspital [...], Begutachtungsstelle G.___, [...], in Aussicht gestellt.
Die Parteien könnten sich zum vorgeschlagenen Gutachter äussern und zum ihnen
unterbreiteten Fragenkatalog allfällige Zusatzfragen stellen.
8.1 Mit Eingabe vom
10. November 2017 (A.S. 70) lässt sich die Beschwerdeführerin sowohl
mit dem vorgeschlagenen Gutachter als auch mit dem Fragenkatalog einverstanden
erklären. Die Beschwerdegegnerin lässt sich nicht vernehmen.
8.2 Mit Verfügung vom
21. Dezember 2017 (A.S. 71 ff.) stellt der Präsident des
Versicherungsgerichts fest, die Parteien hätten innert Frist weder
Ergänzungsfragen noch Ablehnungsgründe vorgebracht. Es werde bei Dr. med. F.___
ein gerichtliches orthopädisches Gutachten eingeholt.
9. Das orthopädische
Gerichtsgutachten von Dr. med. F.___ vom 14. April 2018 (A.S. 87 ff.)
wird dem Versicherungsgericht am 15. Mai 2018 (Eingang: 18. Mai 2018)
übermittelt. Je eine Kopie des Gutachtens sowie der Rechnung vom 15. Mai
2018 gehen mit Verfügung vom 22. Mai 2018 (A.S. 99) zur Kenntnisnahme
an die Parteien.
9.1. Im Rahmen der Eingabe vom
6. Juni 2018 (A.S. 103 ff.) reicht die Beschwerdegegnerin die
orthopädisch-chirurgische Beurteilung des Kreisarztes PD Dr. med. H.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 30. Mai 2018 (A.S. 106 ff.)
ein.
9.2 Am 13. Juli 2018 lässt die Beschwerdeführerin
ihre Stellungnahme zum Gerichtsgutachten einreichen (A.S. 115 ff.) und
einen Unfallschein sowie ein ärztliches Zeugnis vom 12. April 2017 als
Urkunden Nrn. 5 und 6 zu den Akten reichen.
9.3 Die abschliessende Stellungnahme
der Beschwerdeführerin vom 24. September 2018 sowie die durch den
Vertreter der Beschwerdeführerin neu eingereichte Kostennote (A.S. 126
ff.) gehen mit Verfügung vom 25. September 2018 (A.S. 132) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
10. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die revidierte Version des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20] ist am
1.
Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung zur
Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für
Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben und für
Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem
Recht gewährt. Damit ist im vorliegenden Fall bei dem zu beurteilenden Ereignis
vom 11. August 2015 das bis 31. Dezember 2016 gültig gewesene Recht
(Stand: 1. Januar 2013) anwendbar.
2.
Soweit
das UVG nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6
Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige
Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein
Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist
(Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende
Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu
gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder
bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3
S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht aber
der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist
(Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht
mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung
der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf
eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109
E. 4.1 S. 114). Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18
Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des Unfalles zu
mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24 Abs. 1
UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn durch den
Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Integrität bewirkt worden ist.
2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser
Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht
erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119
V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;
Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1,
8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden
hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist
für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz
«post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann
als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht
massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des
natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie
mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt
(Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 55).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d
S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a S. 49
mit Hinweisen).
2.3
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn
also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.
Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).
2.4
Treten im Anschluss an einen
Unfall davor nicht bestandene Beschwerden auf und ist davon auszugehen, dass
durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) Vorzustand aktiviert, nicht aber
verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer nur Leistungen für das
unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom gemäss
Art. 36 Abs. 1 UVG zu erbringen. Mit dem Erreichen des Status quo
sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden
Beschwerden (SVR 2010 UV Nr. 4 S. 17 8C_181/2009 E. 5.4 f. mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_1029/2012 vom 22. Mai 2013
E. 3.2.2).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE
132.
V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt
sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V
193.
E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I
140.
E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009
E. 3.1,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,8C_1021/2009 vom
3.
November 2010 E. 4.2,8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 5.1).
3.2
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten
jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich
als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer
Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5;
Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2).
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen Wegfallen) ist in
erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (Alexandra
Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG],
4.
Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 UVG S. 55 mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015,8C_353/2015 vom
24.
September 2015 E. 3.2.1).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
126.
V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3
S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2015 vom 22. September
2015.
E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der
richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156 E. 2d S. 161). Seit
Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des
Einspracheentscheids – vorliegend bis 12. September 2016 –
mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der
angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit
ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf 2015,
3.
Aufl., Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).
3.4
Für den Beweiswert eines
medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3
S. 468 ff., 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a
S. 352 ff.).
3.5
Nach der Rechtsprechung weicht
das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den
Einschätzungen des medizinischen Experten ab (BGE 139 V 225 E. 5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein Grund zum Abweichen kann
vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom
Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern
Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt
sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter
als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage
zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für
angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des
Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351
E. 3b/aa S. 352 f.).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdeführerin im Anschluss an das Unfallereignis vom 11. August
2015.
auch über den 1. September 2015 hinaus Anspruch auf Leistungen der
Beschwerdegegnerin hat.
5.
Es ist zunächst auf den
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzugehen, wobei sich die
medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt präsentiert:
5.1
Im Rahmen der MRT des linken
Kniegelenkes nativ vom 4. Oktober 2012 (Suva-Nr. 26) hielt Dr. med. I.___,
FMH Radiologie, folgenden Befund fest: Es lägen keine vergleichbaren
Voruntersuchungen zum Zeichen der Befundung vor, Ossifikationskern vor der
Tuberositas tibiae mit ödematöser Auflockerung der ansatznahen Patellarsehne
und begleitendem subkutanem Ödem, diskretes Markraumödem im Bereich der
Tuberositas. Im Übrigen normale Signalgebung der Markr.me des weiteren
Knieskeletts bei kongruenten Gelenkverhältnissen und regelrechtem Befund des
Gelenkknorpels. Quadrizeps , Kollateral- und Kreuzbänder regelrecht,
Normalbefund des Innen- und Aussenmeniskus. Normale Synovialflüssigkeitsmenge,
kein freier Gelenkkörper, keine pathologisch verdickte Plica, keine popliteale
Baker-Zyste. Im Übrigen regelrechter Befund des Weichteilmantels. Dies
beurteilte er wie folgt: aktivierte Ansatz Tendinopathie der Patellarsehne bei
Morbus Osgood-Schlatter.
5.2
Aufgrund der Röntgenaufnahmen
der Patella axial links vom 14. August 2015 (Suva-Nr. 25 S. 2)
hielt Dr. med. J.___, FMH Radiologie, folgenden Befund fest: In der einen
Tangentialaufnahme der Patella regelrechte Darstellung dieser ohne sicheren
Nachweis einer frischen frakturverdächtigen Veränderung, wobei die Patella
daselbst zentriert liege. Circa 5 mm grosses rundliches Ossikel in
Projektion auf die Tiefe der Trochlea bei bekanntem Status nach Morbus
Osgood-Schlatter.
5.3
Im Arztzeugnis UVG vom
29.
September 2015 (Suva-Nr. 12) hielt Dr. med. C.___, Facharzt
Allgemeine Medizin FMH, K.___, aufgrund der Erstbehandlung der
Beschwerdeführerin vom 11. August 2015 die Diagnose «Kontusionstrauma
linkes Kniegelenk» fest. Die Beschwerdeführerin gebe an, am 11. August
2015.
auf der Treppe auf das Knie gestürzt zu sein. Es bestehe seit Jahren ein
Morbus Osgood-Schlatter, der den Heilungsverlauf ungünstig beeinflussen könnte.
Als objektive Befunde seien eine Belastungsintoleranz, ein
Extensions / Flexions-Defizit, eine Schwellung praepatellär links mit
Exkoriation und ein Hämatom im Wadenbereich festgestellt worden. Der
Röntgenbefund zeige keine ossäre Läsion. Die objektiven Befunde seien mit dem
durch die Beschwerdeführerin geltend gemachten Ereignis vereinbar. Es werde
eine Entlastung und eine Therapie mit NSAR etc. durchgeführt. Ein Orthopäde sollte
den Morbus Osgood-Schlatter neu beurteilen, da eine erneute zusätzliche
Reaktivierung durch das Sturzereignis stattgefunden habe. Die
Beschwerdeführerin sei ab 11. August 2015 zu 100 % arbeitsunfähig.
5.4
Dr. med. L.___, orthopädische
Chirurgie FMH, Sportmedizin und Manuelle Medizin, stellte im Bericht vom
18.
September 2015 (Suva-Nr. 28) folgende Diagnose: «Verdacht auf
aktivierten Morbus Osgood-Schlatter mit gereiztem Ligamentum patellae». Es
bestehe eine lange Leidensgeschichte mit beiden Knien. Das rechte Knie gehe im
Moment sehr gut und sei schmerzfrei. Die Beschwerdeführerin habe ihre Lehre als
Malerin abschliessen können, habe dies aber wegen den Knien erst im zweiten
Anlauf geschafft. Jetzt habe sie seit Kurzem eine Stelle und dann anfangs August
eine Kontusion des linken Beines erlitten. Seither sei sie arbeitsunfähig. Sie
gehe immer noch an Stöcken, könne nicht belasten und nehme Thromboembolieprophylaxe
mit Xarelto. Das letzte MRI Knie links sei 2012 erfolgt (vgl. E. II. 5.1
hiervor). Damals habe eine leichte Entzündung am Ansatz der Patellasehne bei
Morbus Osgood-Schlatter bestanden. Dr. med. L.___ hielt folgende Befunde fest:
Die Beschwerdeführerin könne das linke Bein nicht belasten. Sie müsse auf dem
rechten Bein zur Liege hüpfen. Das Knie selber zeige keinen Erguss und sei gut
beweglich. Keine ligamentäre Instabilität. Prominente Tuberositas tibiae und
Morbus Osgood-Schlatter und dort auch starke Schmerzen. Fast stärker seien die
Schmerzen im Bereich des Ursprungs des Ligamentum patellae im Sinne eines
Jumper knees. Dies wurde wie folgt beurteilt: Bei massiven Beschwerden ohne
Besserung seit über einem Monat werde ein MRI veranlasst. Sollte keine
zusätzliche Pathologie herauskommen, werde eine Infiltration im Bereich des
Jumper knees mit Platelet rich Plasma empfohlen. Dies seien aber Kosten, die
die Beschwerdeführerin selber tragen müsste. Alternativ könnte man mit einem
Needling oder mit Lidocain eine mögliche Heilung beschleunigen. Das MRI werde
wieder besprochen. Die Beschwerdeführerin bleibe arbeitsunfähig.
5.5
Anlässlich der MRT des linken
Kniegelenks vom 22. September 2015 (Suva-Nr. 27) hielt Dr. med. M.___,
Facharzt Radiologie FMH, folgenden Befund fest: Zum Vergleich sei die MRT des
linken Kniegelenks vom 4. Oktober 2012 gegeben (vgl. E. II. 5.1 hiervor).
Es bestehe kein Gelenkerguss, kein Knochenmarködem / Bone bruise.
Kollateral- und Kreuzbänder intakt und unauffällig. Menisci lateral und medial
intakt, kein Rissnachweis. Hyaliner Knorpel in beiden femorotibialen Kompartimenten
regelrecht. Reizlose intraartikuläre Fettkörper, kein Hinweis auf
Fettkörperimpingement. Femoropatelläres Kompartiment mit etwas abgeflachter
Trochlea und leichter Jägerhutpatella. Retropatellärer Knorpel in der Dicke gut
erhalten und intakt. Trochleaknorpel ebenfalls intakt. Der MR-tomographisch
bestimmte TAGT betrage 15 mm. Bekannter Status nach Morbus
Osgood-Schlatter, aktuell hier reizlose Verhältnisse. Leichtes, unspezifisches
präpatelläres Weichteilödem, keine eigentliche Bursitis. Dies beurteilte Dr. med.
M.___ wie folgt: Leichte femoropatelläre Dysplasie. Keine relevante
Chondropathie, insbesondere keine chondrale oder osteochondrale Abscherfraktur.
Bei bekanntem Status nach Morbus Osgood-Schlatter hier aktuell reizlose
Verhältnisse. Insgesamt reizlose periartikuläre Sehneninsertionen.
5.6
Dr. med. L.___, hielt im
«Austrittsbericht mit integriertem Operationsbericht» vom 28. September
2015.
(Suva-Nr. 20 S. 2) aufgrund der durchgeführten Entfernung des
Ossikels Tuberositas tibiae links folgende Diagnose fest:
Ossikel Tuberositas tibiae
links nach Kontusion bei Status nach Morbus Osgood-Schlatter
Seit der Kontusion des linken Knies
bestünden massive Schmerzen im Bereich des Ossikels, welches im MRI und im
Röntgen sichtbar geworden sei. Da die Beschwerdeführerin seither arbeitsunfähig
sei, habe Dr. med. L.___ bereits früh die Entfernung des Ossikels geplant. Es
solle mit Belastung nach Massgabe der Beschwerden mobilisiert werden. Die Beschwerdeführerin
solle die Stöcke weglassen, sobald die Wunde trocken sei. Bis dahin sei eine
Thromboembolieprophylaxe, wie vorher mit Xarelto, 10 mg einmal täglich
durchzuführen. Bis zur möglichen Vollbelastung. Eine Fadenentfernung erübrige
sich bei Intracutannaht. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für zwei Wochen,
dann wieder eine volle Arbeitsfähigkeit.
5.7
Im Austrittsbericht vom
2.
Oktober 2015 (Suva-Nr. 17 S. 2 f.) des Kantonsspitals [...],
Chirurgische Klinik, wurde aufgrund der Hospitalisation der Beschwerdeführerin
vom 30. September bis 2. Oktober 2015 folgende Hauptdiagnose
ausgewiesen:
1.
Ossikelresektion Knie links nach
Kniekontusion bei Status nach M. Osgood-Schlatter am 28. September 2015 in
der Klinik [...]
-
aktuell: infiziertes Hämatom
Nebendiagnose sei:
2.
Adipositas
Auf der Notfallstation sei die Eröffnung
und Spülung des Hämatoms erfolgt und ein mikrobiologischer Abstrich entnommen
worden. Im Verlauf sei es jedoch zu keinem Wachstum von Mikroorganismen
gekommen. Es sei eine i.v. Antibiose mit Co-Amoxicillin begonnen worden. Bei
regredierter Phlegmone und Entzündungsparameter habe die Beschwerdeführerin am
2.
Oktober 2015 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden
können. Die antibiotische Therapie sei für insgesamt zehn Tage bis am
11.
Oktober 2015 weiterzuführen. Es seien regelmässige Verbandswechsel
durchzuführen und es werde um eine klinische Verlaufskontrolle Anfang der
nächsten Woche gebeten.
5.8
Der Kreisarzt Dr. med. D.___,
Facharzt für Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2016
(Suva-Nr. 32) fest, aufgrund der vorliegenden medizinischen Dokumentation
handle es sich um eine vorübergehende Traumatisierung des Vorzustandes. Wie dem
Röntgenbericht vom 14. August 2015 (vgl. E. II. 5.2 hiervor) zu
entnehmen sei, handle es sich um ein circa 5 mm grosses rundliches Ossikel
in Projektion auf die Tiefe der Trochlea bei bekanntem Status nach Morbus
Osgood-Schlatter, welches keine Folge des Unfalls vom 11. August 2015 sei.
Es sei anzunehmen, dass die Kniekontusionsfolgen innerhalb von zwei bis drei
Wochen vollständig abheilen würden und die aktuellen Knie-Beschwerden einem
degenerativen / krankhaften Prozess zuzuordnen seien.
5.9
In der ärztlichen Beurteilung
vom 28. April 2016 (Suva-Nr. 47) führte Dr. med. D.___ zusammenfassend
aus, die Beschwerdeführerin habe am 11. August 2015 eine leichte
Kniegelenkskontusion links erlitten, wobei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine strukturelle Läsion als Folge des Ereignisses habe
nachgewiesen werden können. Bei fehlenden Hinweisen auf eine strukturelle
Verletzung des Knies links sei davon auszugehen, dass die Kontusionsfolgen
innerhalb weniger (zwei bis drei) Wochen vollständig abheilen würden. Somit
seien die geltend gemachten Beschwerden des linken Kniegelenks und die am
28.
September 2015 durchgeführte Entfernung des Ossikels Tuberositas
tibiae links bei Status nach Morbus Osgood-Schlatter des linken Kniegelenks
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 11. August
2015.
zurückzuführen, sondern seien einem degenerativen / krankhaften
Prozess zuzuordnen.
5.10
Dr. med. L.___ und Dr. med. N.___
hielten aufgrund des Fragenkatalogs der Beschwerdeführerin vom 2. Juni
2016.
(Beschwerdebeilage Nr. 4 S. 3) im Bericht vom 20. Juni 2016
(Suva-Nr. 64 S. 3 f.) fest, in der ersten Untersuchung von Dr. med. L.___
vom 17. September 2015 (vgl. E. II. 5.4 hiervor) habe sich eine
prominente Tuberositas tibiae bei Morbus Osgood-Schlatter und dort auch eine
starke Druckdolenz, jedoch fast eine stärkere Druckdolenz im Bereich des
Ursprungs des Ligamentum patellae im Sinne eines Jumper-Knees gezeigt. Zudem
habe eine Belastungsunfähigkeit des linken Beines bestanden. Es sei die
Diagnose einer Aktivierung des Morbus Osgood-Schlatter durch das
Kontusionstrauma mit zusätzlich gereiztem Ligamentum patellae links gestellt
worden. Der Morbus Osgood-Schlatter sei sicherlich vorbestehend gewesen, jedoch
durch den Unfall vom 11. August 2015 massgebend verschlimmert worden. Auch
die Reizung des Ligamentum patellae Ursprungs könne als Sturzfolge aufgrund von
Überlastung durch schmerzbedingte muskuläre Fehlbelastung des Streckapparates
erklärt werden. Somit könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer
zumindest teilweisen Folge des Unfalls vom 11. August 2015 vor allem für
die Aktivierung des Morbus Osgood-Schlatter und die Reizung des Ligamentums
patellae Ursprungs links ausgegangen werden. Der Morbus Osgood-Schlatter sei
dokumentiert vorbestehend auf beiden Seiten, rechts sei die Beschwerdeführerin
jedoch annähernd beschwerdefrei. Wie bereits erwähnt, habe der Unfall vom
11.
August 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer massgebenden
Verschlimmerung und Schmerzexazerbation des vorbestehenden Morbus
Osgood-Schlatter geführt. Mit vorbestehendem Morbus Osgood-Schlatter an beiden
Knien habe die Beschwerdeführerin eine Malerlehre absolvieren können, auch wenn
erst im zweiten Anlauf. Somit sei davon auszugehen, dass diese unfallfremde
Ursache auch ohne Unfallereignis die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin
allenfalls leicht beeinträchtigt hätte, aber sicherlich nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit und schon gar nicht in gleichem Umfang. Im Moment sei leider
ein schlechter Verlauf gegeben, so dass nicht vorausgesagt werden könne, wann
der Status quo sine bzw. ante erreicht werde. Aufgrund der chronifizierten
Schmerzsymptomatik im Bereich der Tuberositas tibiae bei Status nach
Ossikelentfernung in diesem Bereich mit postoperativer Hämatomausräumung und
Wundheilungsstörung bei durch ein Trauma aktiviertem Morbus Osgood-Schlatter
und einer Reizung des Ligamentum patellae am Ursprung werde die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Beruf als Malerin
in einem 100 % Pensum als nicht gegeben erachtet. Im Bericht von Dr. med. D.___
vom 28. April 2016 (vgl. E. II. 5.9 hiervor) werde der ärztliche Bericht
von Dr. med. C.___ vom 29. September 2015 (vgl. E. II. 5.3 hiervor)
erwähnt, in diesem werde eine Exkoriation am linken Knie erwähnt, welche für
ein adäquates Trauma des linken Knies spreche.
5.11
Dr. med. O.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin, K.___, hielt aufgrund der Akten-Einträge und der Konsultationen
vom 22. und 29. Juni 2016 in seiner Sprechstunde im Bericht vom
6.
Juni (recte: wohl im Juli) 2016 (Suva-Nr. 66 S. 3 f.)
aufgrund des Fragenkatalogs der Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2016 (vgl.
Beschwerdebeilage Nr. 4 S. 3) folgende Diagnose fest: «Chronifizierte
Schmerzsymptomatik im Bereich der Tuberositas tibiae links bei Status nach
Ossikelentfernung an der Tuberositas tibiae vom 28. September 2015». In
Bezug auf die Befunde verwies er auf den ausführlichen Bericht von Dr. med. L.___
vom 27. April 2016. Die aktuellen Schmerzen könnten direkt in Zusammenhang
mit dem Unfall vom 11. August 2015 und dessen Folgeoperationen gesehen
werden. Es bestehe eine eindeutige Kausalität zwischen dem Unfall und dem
Beginn der Beschwerden. Der vorbestehende Morbus Osgood-Schlatter am Knie links
könne eventuell im verzögerten Heilungsverlauf eine Rolle spielen. Hierzu
sollte der behandelnde Orthopäde Dr. med. L.___ direkt angefragt werden. Es
bestünden keine unfallfremden Ursachen. Der Status quo sine bzw. ante sei noch
nicht erreicht. Zurzeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % als Malerin.
Er sei mit der Beurteilung von Dr. med. D.___ nicht einverstanden. Es sei
bekannt, dass eine vorbestehende Erkrankung des Bewegungsapparates durch ein
Trauma wieder reaktiviert werden könne. Es sei ihm bewusst, dass eine
vorbestehende Erkrankung, in diesem Fall ein Morbus Osgood-Schlatter, zu einem
längeren und komplizierten Verlauf führen könne, als ohne diese Vorerkrankung.
Trotzdem sei eine Kausalität zwischen dem Unfall und den Beschwerden bewiesen.
Ohne diesen Unfall wäre die Operation mit dessen Folgen nicht notwendig
gewesen.
5.12
In der ärztlichen Beurteilung vom
5.
September 2016 (Suva-Nr. 71, A.S. 10 ff.) hielt der Kreisarzt
Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, fest, das Unfallereignis vom
11.
August 2015 habe nicht zu zusätzlichen strukturellen Läsionen am
linken Knie, die objektivierbar seien, geführt. Bildgebend objektiviert durch
die Magnetresonanztomographie sechs Wochen nach dem Ereignis hätten zu diesem Zeitpunkt
keine strukturellen Läsionen am linken Kniegelenk bestanden, welche eindeutig
kausal auf einen Sturz zurückgeführt werden könnten. Eine richtunggebende
Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes durch das Unfallereignis könne auf
der Grundlage der Bildgebung ausgeschlossen werden. Die Unfallfolgen seien
sechs Wochen nach dem Ereignis nicht mehr objektivierbar gewesen. Die Operation
vom 28. September 2015 sei unfallbedingt nicht indiziert gewesen. Diese
habe ausschliesslich der Behandlung eines wenigstens seit 2012 bekannten
Vorzustandes am linken Kniegelenk gedient. Nach dem vorliegend dokumentierten
operativen Eingriff sei nach vier bis sechs Wochen mit einer Arbeitsfähigkeit
im Umfang von 100 % im Beruf einer Malerin zu rechnen.
5.13
Im Bericht vom 22. September
2016.
(Beschwerdebeilage Nr. 3) hielt Dr. med. L.___ fest, das bereits vor
dem Trauma vorhandene Ossikel an der Tuberositas tibiae, verursacht durch den
Morbus Osgood-Schlatter in der Jugend, sei vorbestehend und stehe relativ
prominent anterior an der Tibia vor und sei häufig nach Abklingen des Morbus
Osgood-Schlatter beim Erwachsenen beschwerdefrei. So sei es auch bei dieser
Beschwerdeführerin gewesen. Erst durch die Kontusion habe sie Schmerzen
bekommen. Dies sei durch die Lokalisation dieses Ossikels häufig ein Problem,
da erst durch direkte Kontusion Schmerzen entstünden, wo vorher keine gewesen
seien. Einzige Behandlung sei dann die Entfernung des Ossikels ohne weitere
Massnahmen. Dies schliesse an sich nicht aus, dass dieses erst wegen einem
Trauma habe entfernt werden müssen. Für ihn sei das Argument, dass die
Entfernung dieses Ossikels, das bereits 2012 bildgebend dokumentiert sei, der
Beweis sei, dass dies unfallfremde Probleme seien, nicht ganz schlüssig. Es
stimme allerdings, dass im MRI weder ein Knochenmarksödem noch ein Bone bruise
sichtbar seien. Da dieses Ossikel aber im Ligamentum patellae liege und beim
täglichen Durchbewegen beansprucht werde, könne man sich gut vorstellen, dass
ein vorher reizloser Zustand durch ein Trauma plötzlich Probleme verursache,
ohne dass eine Fraktur oder Bone bruise sichtbar seien. Dr. med. L.___ streite
somit nicht ab, dass dieses Ossikel vorbestehend gewesen sei, das sei
tatsächlich so, aber Probleme seien erst mit dem Trauma aufgetreten. Dies sei
natürlich durch dieses Ossikel etwas bedingt, aber es gebe genügend Beispiele
von erwachsenen Personen, die mit diesem Ossikel beschwerdefrei herumlaufen,
ohne dass irgendwelche Probleme aufträten. Hingegen könnten nach einem Trauma
häufig Probleme auftreten.
5.14
In dem mit Eingabe vom
13.
Juli 2018 (A.S. 115 ff.) durch die Beschwerdeführerin
eingereichten Arztzeugnis vom 12. April 2017 (Beschwerdebeilage
Nr. 6) hielt Dr. med. P.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin
FMH, K.___, fest, es bestehe vom 9. Februar 2017 bis und mit
30.
April 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.
5.15
Dr. med. F.___, Facharzt für
orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, hielt in
seinem orthopädischen Gerichtsgutachten vom 14. April 2018 (A.S. 77
ff., Eingang: 9. Mai 2018) folgende Diagnosen mit Einschränkung der
zumutbaren Arbeitsfähigkeit fest (A.S. 91):
Chronisches infrapatelläres
Schmerzsyndrom links mit / bei:
−
Status nach Morbus
Osgood-Schlatter mit kleinem freiem Ossifikationskern in der distalen
Patellarsehne (ICD-10 M92.5)
−
Status nach massiver
Direktkontusion der distalen Patellarsehne 11. August 2015 (ICD-10 S80.0)
−
Status nach
Knochenkernentfernung der distalen Patellarsehne links 28. September 2015
−
Status nach postoperativem
Wundinfekt bei infiziertem Hämatom
−
Status nach Wundrevision
30.
September 2015
−
Schmerzhafte Narbenbildung
der Operationswunde mit chronischer Dauerschmerzhaftigkeit im ehemaligen
Wundgebiet
Diagnose ohne Einfluss auf die zumutbare
Arbeitsfähigkeit sei ein «Status nach Morbus Osgood-Schlatter rechts
(asymptomatisch)».
Das Ereignis vom 11. August 2015
habe eine Reaktivierung des vorbestehenden, zum Zeitpunkt des Ereignisses
beschwerdefreien M. Osgood-Schlatter verursacht (A.S. 93 unten). Ohne das
Ereignis wäre es nicht zu einer solchen Reaktivierung gekommen. Der operative
Eingriff vom 28. September 2015 habe der Behandlung dieser Reaktivierung
des Vorzustandes gedient. Die in der Folge des Eingriffs aufgetretenen
Komplikationen (infiziertes Hämatom mit lange andauernder Wundheilungsstörung)
seien ebenfalls eine Folge des Unfallereignisses. Das Ereignis vom
11.
August 2015 sei kausal oder mindestens teilkausal für das jetzige
Beschwerdebild am linken Knie und habe zu einer dauernden Verschlimmerung des
Vorzustandes geführt, indem durch den Unfall das vorbestehende Leiden in seinem
zeitlichen Ablauf beschleunigt und in ein bleibend schmerzhaftes Stadium
versetzt worden sei. Nach Morger sei eine dauerhafte Verschlimmerung wie folgt
definiert: «Eine dauernde Verschlimmerung liegt vor, wenn das krankhafte Leiden
durch den Unfall in seinem zeitlichen Ablauf beschleunigt oder erst in ein
bleibend schmerzhaftes Stadium versetzt wird. Der Status quo ante wird nicht
mehr erreicht, es besteht somit ein dauernder Defektzustand und das bedeutet,
dass die Unfallversicherung für die Verschlimmerung des Vorzustandes dauernd
entschädigungspflichtig bleibt.» (Schweiz. Versicherungskurier 1987;
42.
Jg., S. 134). Nach dem durchgeführten Eingriff könne der Status
quo ante nicht mehr erreicht werden, es bestehe ein dauernder Defektzustand mit
einer verbleibenden Verschlimmerung des Vorzustandes.
Aufgrund der anamnestischen Angaben und
Untersuchungsbefunde werde die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im
angestammten Beruf als Malerin auf 50 % geschätzt. Dabei sei der
Beschwerdeführerin eine vollschichtige Anwesenheit am Arbeitsplatz zumutbar mit
Einschränkung des Rendements von 50 % unter Berücksichtigung des
nachfolgend angegebenen Arbeitsprofils. In einer Verweistätigkeit sei die
Beschwerdeführerin für eine vollschichtige Arbeit 100 % arbeitsfähig unter
Berücksichtigung des folgenden Arbeitsprofils: Wechselbelastete Tätigkeiten mit
Abwechslung zwischen Sitzen und Stehen und zeitweiligem Herumgehen; Vermeiden
von Tragen von Lasten über 10 kg; Vermeiden von Arbeiten in kniender oder
kauernder Stellung; Vermeiden von Treppensteigen insbesondere mit
gleichzeitigem Tragen von Lasten; Vermeiden von Arbeiten mit Gehen in unebenem
Gelände; Vermeiden von Besteigen von Leitern und Gerüsten (A.S. 94).
Die Wahrscheinlichkeit, dass die
Diagnosen bzw. die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden im
Bereich des linken Kniegelenkes in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall
vom 11. August 2015 stünden, sei grösser als 50 %. Begründung: Bei
der Beschwerdeführerin bestehe zwar ein Vorzustand am linken Kniegelenk im
Sinne eines Morbus Osgood-Schlatter. Dieses vorbestehende Leiden sei mit Abschluss
des Wachstums ausgeheilt und die Beschwerdeführerin sei bis zum Ereignis vom
11.
August 2015 diesbezüglich an beiden Kniegelenken, insbesondere am
linken Kniegelenk, beschwerdefrei gewesen. Beim Ereignis vom 11. August
2015.
habe sie eine massive Quetschung im Bereich der Tuberositas tibiae und der
distalen Patellarsehne mit Hämatombildung und ärztlich festgehaltenem massivem
Schmerzbild mit ausgeprägter Funktionseinschränkung erlitten, welche
schlussendlich zu einer operativen Behandlung geführt habe. Als Folge dieser
operativen Behandlung sei es zu Komplikationen mit Ausbildung eines infizierten
Hämatoms und einer sekundären Wundheilung mit persistierenden Restbeschwerden
gekommen. Durch das Ereignis vom 11. August 2015 sei es zu einer dauernden
Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen, indem durch den Unfall das
vorbestehende Leiden in seinem zeitlichen Ablauf beschleunigt und in ein bleibend
schmerzhaftes Stadium versetzt worden sei. Nach dem durchgeführten Eingriff
könne der Status quo ante nicht mehr erreicht werden, es bestehe ein dauernder
Defektzustand mit einer verbleibenden Verschlimmerung des Vorzustandes. Das
Ereignis vom 11. August 2015 sei kausal oder zumindest teilkausal für das
jetzige Beschwerdebild am linken Kniegelenk (A.S. 95).
Das Unfallereignis vom 11. August
2015.
habe zu einer richtunggebenden Verschlimmerung eines krankhaften
Vorzustandes geführt. Die Beschwerdeführerin sei vor dem Ereignis von Seiten
des linken Kniegelenkes trotz des Vorzustandes beschwerdefrei gewesen. Die
vorhandenen Beschwerden im Bereich der Tuberositas tibiae seien mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise eine Folge des Ereignisses
vom 11. August 2015. Es bestehe zwar eine dauerhafte Beeinträchtigung der
Integrität, dies jedoch nicht in einem erheblichen Ausmass, welches nach den
SUVA-Tabellen zu einer Integritätsentschädigung führen würde (A.S. 96).
Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom
11.
August 2015 bis zur letzten dokumentierten medizinischen Kontrolle vom
11.
November 2015 sei sowohl für den angestammten Beruf wie auch für eine
Verweistätigkeit ausgewiesen. Für die Arbeitsunfähigkeit ab dem
12.
November 2015 bis zum 31. März 2017 (100 %) sowie vom
1.
April 2017 bis zum 30. April 2017 (50 %) liege lediglich eine
Bestätigung im Arztbericht vom 20. Juni 2016 (Dr. med. L.___) vor, wonach
die Beschwerdeführerin als Malerin 100 % arbeitsunfähig sei ohne Angaben
über die Zeitdauer der weiteren Arbeitsunfähigkeit. Für den weiteren Verlauf
der Arbeitsunfähigkeit ab dem 20. Juni 2016 liege keine medizinische
Dokumentation vor, weder eine ärztliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit noch
ärztliche Verlaufsberichte. Es sei deshalb nicht möglich, diese Frage konklusiv
zu beantworten. Der Gesundheitszustand habe seit dem 11. August 2015 einen
kontinuierlichen und nicht wechselnden Verlauf aufgezeigt.
Durch die zurzeit durchgeführte
medikamentöse Behandlung mit Schmerzmedikation bei Bedarf könne das aktuelle
Zustandsbild gehalten werden. Zurzeit bestünden keine weiteren
Therapie-Optionen, mit welchen der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
namhaft verbessert werden könne. Insbesondere sei von operativen Massnahmen
keine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Von weiteren
Therapiemassnahmen sei kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Es
sei allenfalls eine Umschulung auf eine Tätigkeit angezeigt, welche dem
Anforderungsprofil der Beschwerdeführerin entspreche. Der Endzustand sei erreicht,
mit einer Verbesserung sei kurz- und langfristig nicht zu rechnen. Eine spätere
Verschlechterung könne jedoch nicht sicher ausgeschlossen werden
(A.S. 97).
5.16
PD Dr. med. H.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie, Kreisarzt, hielt am 30. Mai 2018 (A.S. 106
ff.) folgende orthopädische Beurteilung fest: Die von Dr. med. E.___ mit
Datum vom 5. September 2016 (vgl. E. II. 5.12 hiervor) abgegebene
ärztliche Beurteilung adressiere in strukturierter Weise alle relevanten
Aspekte der versicherungsmedizinischen Fragestellung. Die von ihm gezogenen
Schlussfolgerungen seien nachvollziehbar und überzeugend (A.S. 107). Der
Gutachter Dr. med. F.___ nenne zwar die Beurteilung von Dr. med. E.___, setze
sich damit jedoch inhaltlich in keiner Weise auseinander. Übereinstimmend
beschrieben beide Experten einen Morbus Osgood-Schlatter beidseits als
unfallfremd vorbestehenden Zustand. Übereinstimmend stellten beide Experten
fest, dass es durch das Ereignis vom 11. August 2015 zu keinen
strukturellen Verletzungen in der Region des linken Kniegelenkes gekommen sei.
Dr. med. E.___ stelle hierzu Kernspintomogramme aus den Jahren 2012 und 2015,
zeitnah nach dem zur Diskussion stehenden Geschehen, vergleichend einander
gegenüber. Seine nachvollziehbar begründete Konklusion, «Da jegliche
bildmorphologischen Zeichen einer Gewalteinwirkung fehlen, kann der tomographische
Befund des Jahres 2015 als ein Status idem zum Befund des Jahres 2012
bezeichnet werden. Eine strukturelle unfallkausale Läsion ist nicht
objektivierbar. Die von Dr. med. L.___ vertretene Ansicht, dass der Morbus
Osgood Schlatter durch den Unfall vom 11. August 2015 massgebend
verschlimmert worden sei [...], findet in der Bildgebung keine Bestätigung»,
überzeuge. Der Gutachter Dr. med. F.___ ziehe mit Bericht vom
14.
April 2018 den nicht nachvollziehbar gegensätzlichen Schluss: «Durch
das Ereignis vom 11. August 2015 ist es zu einer dauernden Verschlimmerung
des Vorzustandes gekommen». Die vom Experten zuvor selber abgegebene
Einschätzung, es zeigten sich «abgesehen von den Residuen des bekannten
Morbus-Osgood-Schlatter und einem parapatellären Weichteilödem keine
strukturellen Körperschädigungen» gänzlich ausser Acht lassend, werde
gutachterlich ein kausaler Zusammenhang lediglich mit der Angabe einer
Koinzidenz von Unfallgeschehen und Beginn von beklagten Beschwerden begründet:
«Bei der Explorandin besteht zwar ein Vorzustand am linken Kniegelenk im Sinne
eines Morbus Osgood-Schlatter. Dieses vorbestehende Leiden war mit Abschluss
des Wachstums ausgeheilt und die Explorandin war bis zum Ereignis vom
11.
August 2015 diesbezüglich an beiden Kniegelenken, insbesondere am
linken Kniegelenk beschwerdefrei». Rein temporal, im Sinne post hoc, ergo
propter hoc, vermöge dies nicht zu überzeugen. Argumente, die die fundierte,
umfassende und nachvollziehbare versicherungsmedizinische Einschätzung von
Dr. med. E.___ anzweifeln liessen, seien dem Gutachten von Dr. med. F.___
nicht zu entnehmen. Auch aus heutiger Sicht sei zu bestätigen, dass ohne
strukturelle Verletzungen Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
sechs Wochen nach Geschehen nicht mehr vorgelegen hätten (A.S. 108).
Aus versicherungsmedizinischer Sicht
gebe es triftige Gründe, welche gegen das Gutachten von Dr. med. F.___ sprächen
(A.S. 109).
6.
Aufgrund der sich vorliegend
präsentierenden medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
am 11. August 2015 im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Malerin beim Sturz
auf das linke Knie eine Kontusion erlitt, die sogleich zu einer erheblichen
Schmerzproblematik und einer vollen Arbeitsunfähigkeit führte. Es ist zudem unbestritten,
dass bei der Beschwerdeführerin vor dem Unfallereignis in beiden Kniegelenken ein
vorbestehendes Leiden im Sinne einer Morbus Osgood-Schlatter-Erkrankung
bestand. Dazu kann Folgendes festgehalten werden: Morbus Osgood-Schlatter ist
die häufigste Ursache für Knieschmerzen und -beschwerden bei Kindern und
Jugendlichen im Alter von 10 bis 16 Jahren. Meist tritt die Erkrankung in einer
Phase schnellen Wachstums auf. Durch eine Reizung des Ansatzes der
Patellasehne, die von der Kniescheibe zu einem kleinen Knochenvorsprung am
oberen Drittel des Schienbeins verläuft, entstehen Schmerzen. Im Verlauf der
Erkrankung Morbus Osgood-Schlatter können sich kleine Knochenstücke aus dem
Knochenvorsprung des Schienbeins (Tuberositas Tibiae) herauslösen und mit der
Zeit absterben, da die Knochenstruktur nicht mehr ernährt werden kann. Morbus
Osgood-Schlatter wird aus diesem Grund auch zu den nicht-entzündlichen
(aseptischen) Osteonekrosen gezählt (vgl.
http://www.runnersworld.de/gesundheit/osgood-schlatter.263310.htm, zuletzt
besucht am 15. November 2018).
7.
Zu prüfen ist somit
nachfolgend, ob der Treppensturz auf das linke Knie vom 11. August 2015
für die bei der Beschwerdeführerin ausgelöste Schmerzproblematik im Sinne einer
(Re-)Aktivierung des bereits vorbestehenden Morbus Osgood-Schlatter über den 1.
September 2015 hinaus kausal war.
7.1
Im vorliegend angefochtenen
Einspracheentscheid vom 12. September 2016 (A.S. 11) stützte sich die
Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Unfallkausalität im Wesentlichen auf
die Einschätzung des Kreisarztes Dr. med. E.___ vom 5. September 2016
(vgl. E. II. 5.12 hiervor) und erklärte dessen ärztliche Beurteilung zum
integrierenden Bestandteil ihres Einspracheentscheids. Dieser ging aufgrund der
sechs Wochen nach dem Ereignis durchgeführten MRT, bei welcher keine
strukturellen Läsionen hätten festgestellt werden können, davon aus, dass weder
körperliche Beeinträchtigungen bestünden, die kausal auf den Sturz
zurückzuführen seien, noch von einer richtunggebenden Verschlimmerung des
krankhaften Vorzustandes ausgegangen werden könne. Da die Unfallfolgen sechs
Wochen nach dem Ereignis nicht mehr hätten objektiviert werden können, sei auch
die Operation vom 28. September 2015 nicht unfallbedingt indiziert
gewesen. Gestützt auf diese kreisärztlichen Ausführungen stellte die
Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 1. September 2015 ein.
7.2
An den grundsätzlich schlüssig
erscheinenden kreisärztlichen Feststellungen und Einschätzungen von Dr. med. E.___
vom 5. September 2016 (vgl. E. II. 7.1 hiervor) wurden durch die
Ausführungen und Beurteilungen des die Beschwerdeführerin behandelnden
orthopädischen Chirurgen Dr. med. L.___ zumindest geringe Zweifel geweckt. Dies
insbesondere in Bezug auf die Frage, ob eine Reaktivierung des Morbus
Osgood-Schlatter objektivierbare strukturelle Läsionen voraussetzt, wovon Dr.
med. E.___ ausgeht, ohne diese These jedoch nachvollziehbar herzuleiten. So äusserte
sich Dr. med. L.___ in seinem Bericht vom 22. September 2016 (vgl.
E. II. 5.13 hiervor) u.a. dahingehend, dass man sich gut vorstellen könne,
dass ein vorher reizloser Zustand durch ein Trauma plötzlich Probleme
verursache, ohne dass eine Fraktur oder Bone bruise sichtbar seien. So habe das
bei der Beschwerdeführerin bereits in der Jugendzeit durch den Morbus
Osgood-Schlatter verursachte und damit vor dem Trauma vorhandene Ossikel erst
durch die Kontusion zu Schmerzen geführt. Dies sei durch die Lokalisation des
Ossikels häufig ein Problem, indem erst die direkte Kontusion Schmerzen
hervorrufe, wo vorher keine gewesen seien. Dr. med. L.___ vertritt somit
gestützt auf seine Behandlungserfahrung die Auffassung, eine Kontusion – wie
diejenige vom 11. August 2015 – könne, auch wenn sie zu keinen bildgebend
nachweisbaren Verletzungen führe, in der vorbestehenden Situation mit einem
Ossikel erhebliche Schmerzen, wie sie im Fall der Beschwerdeführerin
aufgetreten sind, verursachen. Damit lagen im hier relevanten Zeitpunkt des
Einspracheentscheids vom 12. September 2016 (A.S. 1 ff.) in Bezug auf
eine zentrale Fragestellung einander widersprechende Stellungnahmen vor, womit
sich der Sachverhalt als nicht hinreichend abgeklärt erwies. Diese Lücke liess
sich auch durch die übrigen Akten nicht schliessen. Da somit ergänzende
Abklärungen vorzunehmen waren (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465
E. 4.4 S. 470 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom
9.
Dezember 2016 E. 2.4), holte das Versicherungsgericht mit Verfügung
vom 6. November 2017 (A.S. 66 ff.) beim orthopädischen Chirurgen Dr.
med. F.___ ein orthopädisches Gerichtsgutachten ein.
8.
Es ist nachfolgend zu prüfen,
ob dem orthopädischen Gerichtsgutachten von Dr. med. F.___ vom
14.
April 2018 (vgl. E. II. 5.15 hiervor) Beweiswert zukommt:
8.1
Das durch Dr. med. F.___
verfasste orthopädische Gutachten vom 14. April 2018 wird den von der
Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit;
vgl. E. II. 3.4 hiervor) grundsätzlich in allen Punkten gerecht: So beruht das
Gutachten zum einen auf allseitigen Untersuchungen, indem die
Beschwerdeführerin am 7. März 2018 einer klinischen Untersuchung
unterzogen wurde (A.S. 78, 89 ff.), in deren Rahmen die Wirbelsäule
untersucht und sowohl der Gelenkstatus der oberen und unteren Extremitäten als
auch der Neurostatus erhoben wurden. Der Gutachter verzichtete im Weiteren
bewusst auf die Durchführung einer internistischen Untersuchung, da die
Beschwerdeführerin sich, abgesehen von den Kniebeschwerden, als vollständig
gesund erkläre und die Begutachtung ausschliesslich eine
orthopädisch-traumatologische Fragestellung beinhalte (A.S. 89). Indem die
Beschwerdeführerin zudem Angaben zur Familien-, Sozial- und Berufsanamnese
sowie zur persönlichen Anamnese machte und über ihr jetziges Leiden bzw. ihre Klagen
und die aktuelle Behinderung Auskunft gab (A.S. 86 ff.), wurden auch die
von ihr geklagten subjektiven Beschwerden in die gutachterliche Beurteilung
miteinbezogen. Durch das Aufführen sowohl der medizinischen Unterlagen als auch
der Beschlüsse und Verfügungen von Versicherungen und Gerichten unter dem Titel
«Vorgeschichte» (A.S. 79 ff.) sowie durch das Aufführen den «bildgebenden
Verfahren» (A.S. 91) kann beim Gutachter zudem von der Kenntnis der
Vorakten ausgegangen werden.
Weiter sind die Ausführungen des
Gerichtsgutachters zu den medizinischen Zusammenhängen nachvollziehbar: So
vermag aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin (A.S. 87), wonach bei
ihr circa ab dem 10. Altersjahr an beiden Kniegelenken belastungsabhängige
Schmerzen im Bereich der Kniescheibensehne aufgetreten und kurz nach Abschluss
des Wachstums wieder verschwunden seien, die Darlegung des Gutachters
einzuleuchten, dass die Beschwerdeführerin während des pubertären
Wachstumsschubes an einem Morbus Osgood-Schlatter beidseits im Bereich des
Ansatzes der Kniescheibensehne am Schienbeinkopf gelitten habe (A.S. 92).
Auch die weitere gutachterliche Darlegung, wonach die Beschwerdeführerin nach
dem Wachstumsschub an beiden Kniegelenken wieder beschwerdefrei gewesen sei
(A.S. 92 Mitte), lässt sich aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin
verifizieren, wonach sie rechts am Kniegelenk weiterhin vollständig und bis zum
Ereignis vom 11. August 2015 auch von Seiten des linken Kniegelenkes
beschwerdefrei gewesen sei (A.S. 97). Diese Beurteilung stimmt sodann auch
mit den ärztlichen Einschätzungen in den medizinischen Vorakten überein. So
hielt bspw. Dr. med. L.___ in seinem Bericht vom 18. September 2015
(vgl. E. II. 5.4 hiervor) fest, es bestehe eine lange Leidensgeschichte mit
beiden Knien, wobei das rechte Knie im Moment sehr gut gehe und schmerzfrei
sei. Die Beschwerdeführerin habe ihre Lehre als Malerin abschliessen können,
was sie jedoch wegen der Knie erst im zweiten Anlauf geschafft habe. Gestützt
auf die vorliegenden medizinischen Berichte vermag auch die weitere
gutachterliche Feststellung zu überzeugen, wonach die ärztliche Behandlung des
Morbus Osgood-Schlatter in den Akten, abgesehen vom MRI-Bericht vom
4.
Oktober 2012, nicht dokumentiert sei (A.S. 92). So findet sich in
den vorliegenden Akten kein vor dem MRI-Bericht vom 4. Oktober 2012 – und somit
während des pubertären Wachstumsschubes der Beschwerdeführerin – verfasster
Arztbericht. Daher ist auch die Beurteilung des Gutachters schlüssig, wonach
bei der Beschwerdeführerin ein Vorzustand an beiden Kniegelenken bestehe und
die Beschwerdeführerin bis zum Ereignis vom 11. August 2015 diesbezüglich
und insbesondere bezüglich des linken Knies beschwerdefrei gewesen sei und den
kniebelastenden Beruf als Malerin vollständig beschwerdefrei habe ausüben
können. In diesem Zusammenhang überzeugt ferner die daraus gezogene
gutachterliche Schlussfolgerung, wonach bis zum Ereignis vom 11. August
2015.
keine Restbeschwerden des M. Osgood-Schlatter vorhanden gewesen seien.
Indem der orthopädische Gutachter davon ausging, dass sich die
Beschwerdeführerin am 11. August 2015 an der Kante der Treppenstufe eine Direktkontusion
der Tuberositas tibiae links zugezogen habe (A.S. 92), erscheint seine
Einschätzung einer «massiven» Quetschung im Bereich der Tuberositas tibiae mit
Hämatombildung und ärztlich festgehaltenem Schmerzbild mit ausgeprägter
Funktionseinschränkung plausibel. Dies auch unter Einbezug der zeitnah zum
Unfallereignis verfassten medizinischen Berichte. So wurde im Rahmen der nach
dem Unfallereignis erstmaligen klinischen Untersuchung des linken Knies durch
Dr. med. C.___ am 11. August 2015 (vgl. E. II. 5.3 hiervor) eine
Belastungsintoleranz, ein Extensions- / Flexions-Defizit, eine
praepatelläre Schwellung links mit Exkoriation und ein Hämatom im Wadenbereich
festgestellt. Der Gutachter setzte sich im Weiteren auch mit der medizinischen
Literatur zum Morbus Osgood-Schlatter eingehend auseinander (A.S. 92
oben). In diesem Zusammenhang hielt er fest, dass sich klinisch eine
Druckdolenz bei Palpation der Tuberositas tibiae finde, manchmal auch eine
teigige Schwellung im Bereich der Tuberositas tibiae beobachtet werde, das
seitliche Röntgenbild in den meisten Fällen unspezifisch sei und manchmal eine
Fragmentation der Tuberositas tibiae beobachtet werde (A.S. 92 Mitte). Vor
diesem Hintergrund erscheinen die Einschätzungen des Gutachters, das Ereignis
vom 11. August 2015 habe eine Reaktivierung des vorbestehenden, zum
Zeitpunkt des Ereignisses beschwerdefreien M. Osgood-Schlatter verursacht, der
operative Eingriff vom 28. September 2015 habe der Behandlung dieser
Reaktivierung des Vorzustandes gedient und auch die in der Folge dieses
Eingriffs aufgetretenen Komplikationen (infiziertes Hämatom mit lange
andauernder Wundheilungsstörung) seien Folgen des Unfallereignisses (A.S. 93
f.), plausibel. Dr. med. F.___ stützte sich dabei auch auf die bei der
klinischen Untersuchung des linken Knies im Rahmen des Gutachtens vom
7.
März 2018 erhobenen Befunde (A.S. 90). So sei die Operationsnarbe
knapp oberhalb der Tuberositas tibiae von 1,5 cm Länge und einem
Durchmesser von knapp 1 cm äusserst stark druckdolent. Lateral der Narbe
bestehe eine leichte Hyposensibilität (circa Zweifrankenstückgrösse) und medial
der Narbe eine deutliche Druckdolenz, etwas geringgradige Druckdolenz auch
lateral der Narbe. Die Tuberositas tibiae sei leicht unregelmässig begrenzt,
vorgewölbt und druckdolent, ebenso bestehe eine Druckdolenz der distalen
2.
cm der Patellarsehne ausserhalb der Operationsnarbe. Mit Blick auf diese
Befunde, die rund zweieinhalb Jahre nach dem Ereignis vom 11. August 2015
erhoben wurden, ist auch die weitere gutachterliche Beurteilung
nachvollziehbar, wonach das Ereignis vom 11. August 2015 zu einer
dauernden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt habe, indem durch den Unfall
das vorbestehende Leiden in seinem zeitlichen Ablauf beschleunigt oder erst in ein
bleibend schmerzhaftes Stadium versetzt worden sei (A.S. 94). Da die
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung auch weiterhin u.a. über
belastungsabhängige Schmerzen am linken Kniegelenk im Bereich der
Operationsnarbe unterhalb der Kniescheibe berichtete (A.S. 88 Mitte),
vermag einzuleuchten, dass der Gutachter dafürhielt, dass nach dem
durchgeführten Eingriff der Status quo ante nicht mehr erreicht werden könne
und ein dauernder Defektzustand mit einer verbleibenden Verschlimmerung des Vorzustandes
bestehe (A.S. 94).
Insgesamt ging Dr. med. F.___ somit in
nachvollziehbarer Weise davon aus, dass das Ereignis vom 11. August 2015
kausal oder zumindest teilkausal für das jetzige Beschwerdebild am linken Knie
der Beschwerdeführerin sei und zu einer dauernden Verschlimmerung des
Vorzustandes geführt habe.
Damit kann dem orthopädischen Gutachten
von Dr. med. F.___ vom 14. April 2018 grundsätzlich Beweiswert
zugesprochen werden.
8.2
In Bezug auf die
Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. F.___ ist nachfolgend zu prüfen, ob die vor
dem Gutachten verfassten medizinischen Einschätzungen und Beurteilungen
geeignet sind, diese zu erschüttern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das
Gericht nur dann von den Ergebnissen eines Gerichtsgutachtens abzuweichen hat,
wenn hierfür zwingende Gründe bestehen (vgl. E. II. 3.5 hiervor).
8.2.1
Es kann zunächst festgehalten
werden, dass die Berichte der die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte den
Einschätzungen des Gutachters Dr. med. F.___ im orthopädischen
Gerichtsgutachten vom 14. April 2018 (A.S. 78 ff.) nicht
entgegenstehen. Wie nachfolgend dazulegen ist, stützen diese vielmehr dessen Kausalitätsbeurteilung:
So hielt zum einen der Allgemeinmediziner des K.___, Dr. med. C.___, im Bericht
vom 29. September 2015 (vgl. E. II. 5.3 hiervor) fest, die festgestellten
objektiven Befunde (Belastungsintoleranz,
Extensions- / Flexions-Defizit, Schwellung praepatellär links mit
Exkoriation und Hämatom im Wadenbereich) seien mit dem durch die Beschwerdeführerin
geltend gemachten Ereignis vereinbar (Kontusionstrauma; auf Treppe auf linkes
Knie gestürzt). Zudem empfahl er hinsichtlich einer erneuten zusätzlichen
Reaktivierung des Morbus Osgood-Schlatter eine Beurteilung durch einen
Orthopäden. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass Dr. med. C.___ eine
Reaktivierung dieser Erkrankung vermutete, deren Auswirkungen aber aufgrund
seiner Kompetenzen auf dem medizinischen Fachgebiet der Allgemeinmedizin nicht
abschliessend beurteilen konnte. Daraufhin nahm der orthopädische Chirurg Dr.
med. L.___ im Bericht vom 18. September 2015 (vgl. E. II. 5.4 hiervor) dazu
Stellung, wobei er zunächst einzig einen «Verdacht» auf einen aktivierten
Morbus Osgood-Schlatter mit einem gereizten Ligamentum patellae diagnostizierte
und festhielt, dass die Beschwerdeführerin das linke Bein, welches keinen
Erguss zeige und gut beweglich sei, nicht belasten könne. Er führte sodann am
28.
September 2015 (vgl. E. II. 5.6 hiervor) eine Resektion des Ossikels
im linken Knie durch, das zuvor aufgrund der bildgebenden MRI- und
Röntgenbefunde habe objektiviert werden können. Da dieser operative Eingriff zu
einem infizierten Hämatom führte, erfolgte eine Eröffnung und Spülung des
Hämatoms (vgl. E. II. 5.7 hiervor). Im Bericht vom 2. Juni 2016 (vgl.
E. II. 5.10 hiervor) stellten Dres. med. L.___ und N.___ sodann fest, es
habe bereits bei der ersten Untersuchung die Diagnose einer «Aktivierung des
Morbus Osgood-Schlatter durch das Kontusionstrauma mit zusätzlichem Ligamentum
patellae links» gestellt werden können. Aufgrund dieser Ausführung erscheint
zumindest fraglich, ob es sich im zuvor verfassten Bericht vom
18.
September 2015 bei der damals ausgewiesenen Verdachtsdiagnose
allenfalls um einen Verschreiber gehandelt haben könnte. Jedenfalls ist davon
auszugehen, dass im Zeitpunkt des Berichts vom 2. Juni 2016 keine
Verdachtsdiagnose mehr im Raum stand, sondern von einer gesicherten
Diagnosestellung ausgegangen wurde. So hielten die beiden Ärzte denn auch fest,
der Morbus Osgood-Schlatter sei sicherlich vorbestehend, jedoch durch den
Unfall vom 11. August 2015 massgebend verschlimmert worden. Auch die
Reizung des Ligamentum patellae Ursprungs könne als Sturzfolge aufgrund von
Überlastung durch schmerzbedingte muskuläre Fehlbelastung des Streckapparates
erklärt werden. Es erscheint daher nur folgerichtig, wenn dargelegt wird, dass mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer zumindest teilweisen Folge des
Unfalls vom 11. August 2015 v.a. für die Aktivierung des Morbus
Osgood-Schlatter und die Reizung des Ligamentum patellae Ursprungs links
ausgegangen werden könne. Diese Beurteilung entspricht der gutachterlichen
Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. F.___ (vgl. E. II. 8.1 hiervor). Dies
gilt auch für die weitere Einschätzung der behandelnden Orthopäden, wonach die
durch Dr. med. C.___ im Bericht vom 29. September 2015 u.a. ausgewiesene
Exkoriation am linken Knie für ein adäquates Trauma des linken Knies spreche. Denn
Dr. med. F.___ ging von einer sich am 11. August 2015 ereigneten massiven
Quetschung im Bereich der Tuberositas tibiae mit Hämatombildung und ärztlich
festgehaltenen massiven Schmerzbild mit ausgeprägter Funktionseinschränkung aus.
Damit stimmen die ärztlichen Beurteilungen auch diesbezüglich überein.
In Bezug auf das Schreiben des
Allgemeinmediziners Dr. med. O.___ vom 6. Juni 2016 (vgl. E. II. 5.11
hiervor) kann zunächst festgehalten werden, dass er den von der
Beschwerdeführerin zugestellten Fragenkatalog anstelle des seit Mai 2016 nicht
mehr dort tätigen Dr. med. C.___ beantwortete. Seine Stellungnahme beruht somit
nicht auf eigenen Feststellungen. Die Aussage, die aktuellen Schmerzen könnten
in direktem Zusammenhang mit dem Unfall vom 11. August 2015 und dessen
Folgeoperationen gesehen werden, sowie die Bejahung einer eindeutigen
Kausalität zwischen dem Unfall und dem Beginn der Beschwerden stimmen mit den
Einschätzungen des Gutachters Dr. med. F.___ (vgl. E. II. 8.1 hiervor) überein.
8.2.2
Nachfolgend ist auf die anderslautenden
Beurteilungen der Kreisärzte der Beschwerdegegnerin einzugehen:
Dr. med. D.___ hielt in seiner
Stellungnahme vom 15. Januar 2016 (vgl. E. II. 5.8 hiervor) fest, es
handle sich aufgrund der vorliegenden medizinischen Dokumentation bei der
Beschwerdeführerin um eine «vorübergehende Traumatisierung des Vorzustandes».
Dies begründete er sodann mit dem im Röntgenbericht vom 14. August 2015
festgestellten circa 5 mm grossen Ossikel bei bekanntem Morbus
Osgood-Schlatter, welches keine Folge des Unfalls vom 11. August 2015 sei.
Diese kurze und dementsprechend nicht näher begründete Einschätzung bildet aber
keine geeignete Beurteilungsgrundlage. Dies gilt auch für die Aussage,
Kniekontusionsfolgen heilten innerhalb von zwei bis drei Wochen vollständig ab.
Es fehlt hier an einem Bezug zum konkreten Ereignis und dessen allfälligem
Einfluss auf den Vorzustand. Dr. med. D.___ stützte sich auch in seiner späteren
Beurteilung vom 28. April 2016 (vgl. E. II. 5.9 hiervor) auf die
Feststellung, es habe keine strukturelle Läsion als Unfallfolge nachgewiesen
werden können, und folgerte daraus, die Kontusionsfolgen seien innerhalb von
zwei bis drei Wochen vollständig abgeheilt. Dabei fügte er präzisierend hinzu,
dass es sich um eine leichte Kniegelenksdistorsion gehandelt habe, da nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit eine strukturelle Läsion als Folge des
Ereignisses habe nachgewiesen werden können. Diese nicht weiter begründete
Qualifikation des Unfallereignisses vom 11. August 2015 widerspricht
derjenigen von Dr. med. F.___, der in nachvollziehbarer Weise von einer
massiven Quetschung im Bereich der Tuberositas tibiae mit Hämatombildung und
ärztlich festgehaltenem massivem Schmerzbild mit ausgeprägter
Funktionseinschränkung ausging. Da diese Einstufung mindestens ebenso sehr
einleuchtet wie diejenige des Kreisarztes Dr. med. D.___, die dem
Gerichtsgutachter bekannt war, ergibt sich aus dessen Stellungnahmen kein Grund
für ein Abweichen vom Gerichtsgutachten.
Die Beurteilung von Dr. med. E.___ von
der Suva-Abteilung Versicherungsmedizin vom 5. September 2016 (vgl. E. II.
5.12
hiervor), auf die sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid
vom 26. September 2016 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen stützte (vgl. E.
II. 7.1 hiervor), ist ausführlich gehalten und enthält nachvollziehbare
Ausführungen. Die Aussage, das Ossikel habe sich zwischen 2012 und 2015 nicht
verändert, wird ausserdem durch Bilder veranschaulicht. In Bezug auf die
kritische Frage, ob das Ereignis vom 11. August 2015 den Vorzustand
aktiviert und richtunggebend verschlimmert habe, führt aber auch diese Stellungnahme
nicht weiter. Dr. med. E.___ hielt fest, das Ereignis habe nicht zu
zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt, die objektivierbar seien. Er setzte
sich zudem mit der Möglichkeit einer richtunggebenden Verschlimmerung des
krankhaften Vorzustandes durch das Unfallereignis auseinander, schloss diese
Möglichkeit indes auf der Grundlage der Bildgebung ebenfalls aus. Diese
Schlussfolgerung wird aber nicht nachvollziehbar hergeleitet, da sich der Arzt
weder mit einer möglichen Reaktivierung des bei der Beschwerdeführerin
unbestrittenermassen vorbestehenden Morbus Osgood-Schlatter befasste, noch eine
nachvollziehbare Begründung abgegeben wird. Der Stellungnahme von Dr. med. E.___
lässt sich zwar entnehmen, dass die Bildgebung keine massgebende
Verschlimmerung des Vorzustandes ausweist, es fehlt aber an einer Begründung
für die sinngemässe Prämisse, ohne strukturelle Läsion sei eine solche
Verschlimmerung nicht denkbar. Da diese Prämisse durch die behandelnden Ärzte
nicht geteilt wurde, konnte nicht abschliessend auf die Stellungnahme von Dr.
med. E.___ abgestellt werden und die Einholung des Gerichtsgutachtens wurde
notwendig (vgl. E. II. 7.2 hiervor). Der Gutachter Dr. med. F.___ legte in diesem
Zusammenhang dar, es sei in der Folge des Unfalls zur Ausbildung von Hämatomen
und einer massiven Schmerzhaftigkeit der distalen Patellarsehen mit der
Unmöglichkeit gekommen, stockfrei das Bein zu belasten (A.S. 92). Im
Weiteren wies er auf das anlässlich der MRI vom 22. September 2015 (vgl.
E. II. 5.5 hiervor), d.h. sechs Wochen nach dem Ereignis, festgestellte
peripatelläre Weichteilödem hin. Aus diesen Feststellungen, den Vorakten und
den Ergebnissen seiner eigenen Untersuchungen leitete er, bezugnehmend auf die
medizinische Literatur, seine Schlussfolgerung ab, eine Aktivierung des
Vorzustandes durch das Ereignis vom 11. August 2015 und in dessen Folge
eine dauerhafte Verschlimmerung (bleibend schmerzhaftes Stadium) seien mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Dr. med. F.___ bejaht demnach,
abweichend von der ihm bekannten Einschätzung von Dr. med. E.___, die
Möglichkeit eines derartigen Wirkungszusammenhangs auf der Basis der Ergebnisse
der bildgebenden Abklärungen. Da das Gutachten insbesondere deshalb eingeholt
wurde, um diese Frage zu klären, können sich aus der abweichenden, nicht näher
hergeleiteten Ansicht von Dr. med. E.___ keine zwingenden Gründe ergeben, um
das Gerichtgutachten infrage zu stellen.
8.2.3
Demzufolge vermögen die vor dem Gerichtsgutachten
verfassten medizinischen Berichte dessen Beweiswert nicht einzuschränken.
8.3
An den vorangehenden
Ausführungen vermag auch – wie nachfolgend darzulegen ist – die nach dem
Gerichtsgutachten von Dr. med. F.___ vom 14. April 2018 verfasste Beurteilung
von PD Dr. med. H.___ vom 30. Mai 2018 (vgl. E. II. 5.16 hiervor)
nichts zu ändern: So beschränkte sich dieser in seiner Beurteilung im
Wesentlichen auf eine Bekräftigung der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med.
E.___ vom 5. September 2016, indem er dessen Schlussfolgerungen als
«nachvollziehbar und überzeugend» qualifizierte. Im Weitern führte der
Kreisarzt sowohl die übereinstimmenden als auch voneinander abweichenden
Einschätzungen zwischen Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ auf. Seine
Einschätzung gleicht daher einer reinen Aktenbeurteilung. Dies auch, weil sich
PD Dr. med. H.___ weder mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
substantiiert auseinandersetzte noch selbst eine eigene klinische Untersuchung
durchführte. So bleibt auch offen, was PD Dr. med. H.___ mit den aus
versicherungsmedizinischer Sicht gegebenen «triftigen Gründen» meinte, die
gegen das Gutachten sprechen würden. Letztlich wiederholte Dr. med. H.___ im
Wesentlichen die These von Dr. med. E.___, wonach es ohne zusätzliche, durch das
Unfallereignis vom 11. August 2015 verursachte, bildgebend nachweisbare
strukturelle Läsion ausgeschlossen sei, dass dieses Ereignis eine Aktivierung
des Vorzustands mit richtunggebender Verschlimmerung des Gesundheitszustandes
bewirkt habe. Wie dargelegt, diente das Gerichtsgutachten schwergewichtig der
Überprüfung dieser These. Wenn der Gerichtsgutachter diese nicht bestätigte,
sondern zum gegenteiligen Schluss gelangte, genügt die Wiederholung des
Gegenstandpunkts nicht, um die Ergebnisse des Gerichtsgutachtens infrage zu
stellen. Auch unter diesem Aspekt liegen keine zwingenden Gründe vor, um von
den Ergebnissen des Gutachtens von Dr. med. F.___ abzuweichen.
8.4
Zusammenfassend ist das
orthopädische Gerichtsgutachten von Dr. med. F.___ vom 14. April 2018 als
voll beweiswertig zu qualifizieren. Demzufolge ist auch auf die darin
enthaltene Kausalitätsbeurteilung abzustellen. Somit sind die bestehende
Schmerzproblematik der Beschwerdeführerin am linken Knie, der operative
Eingriff vom 28. September 2015 sowie der in der Folge problematische
Heilverlauf unfallkausal. Das Unfallereignis vom 11. August 2015 hat zu
einer richtunggebenden Verschlimmerung des vorbestehenden Zustandes im linken
Kniegelenk im Bereich der Tuberositas tibiae geführt. Nach dem durchgeführten
Eingriff mit Entfernung eines Knochenteilstücks kann der Status quo ante bzw.
der Status quo sine nicht mehr erreicht werden. Dazu hat das Bundesgericht
Folgendes festgehalten: Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und
steht aus ärztlicher Sicht fest, dass weder der Status quo ante noch der Status
quo sine je wieder erreicht werden können, so bezeichnet die Rechtsprechung
dies als richtunggebende Verschlimmerung (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017
vom 21. Februar 2018 E. 3.1.2).
9.
Somit ist – wie oben
beschrieben (vgl. E. II. 8.4 hiervor) – die natürliche Kausalität zwischen dem
Unfallereignis vom 11. August 2015 und der voraussichtlich längere Zeit andauernden
Schmerzproblematik der Beschwerdeführerin im linken Knie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu bejahen (vgl. E. II. 2.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin
hat daher – entgegen dem Einspracheentscheid vom 12. September 2016 – auch
über den 1. September 2015 hinaus Anspruch auf Taggelder und auf die
zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Der Anspruch auf
diese vorübergehenden Leistungen dauert bis zum Fallabschluss. Bei dessen
Erreichen ist zu prüfen, ob ein Rentenanspruch besteht (vgl. zum Ganzen E. II.
2.
hiervor). Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung fällt indes ausser
Betracht, da gemäss Dr. med. F.___ zwar eine dauerhafte Beeinträchtigung der
Integrität besteht, dies jedoch nicht in einem erheblichen Ausmass, welches
nach den SUVA-Tabellen zu einer Integritätsentschädigung führen würde
(A.S. 96). Die Angelegenheit ist daher an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen die
Ansprüche für die Zeit ab dem 1. September 2015 (respektive ab demjenigen
Zeitpunkt, von dem an tatsächlich keine Leistungen mehr ausgerichtet wurden) neu
prüfe und festlege.
10.
Die Beschwerde ist im Sinn der
vorangegangenen Erwägung gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 12. September
2016.
aufzuheben.
11.
Wie bereits dargelegt (vgl. E.
II. 7.2 hiervor), war der Sachverhalt im Zeitpunkt des hier angefochtenen
Einspracheentscheids vom 12. September 2016 (A.S. 1 ff.) nicht
hinreichend geklärt. Die Beschwerdegegnerin wäre demnach gehalten gewesen,
ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Indem sie darauf verzichtete, hat sie den
Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. E. II. 3.1 hiervor) und das Gericht
musste die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen. Die
Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des orthopädischen Gerichtsgutachtens von
Dr. med. F.___ vom 14. April 2018 in der Höhe von insgesamt CHF 5'550.00
zu tragen.
12.
12.1
Bei diesem Verfahrensausgang, d.h. angesichts des formellen
Obsiegens, hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine volle
Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein
Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234,
110.
V 54 E. 3a S. 57; ZAK 1987 S. 268 E. 5a). Diese
Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu
beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in
einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG).
12.2
Die durch den Vertreter der Beschwerdeführerin,
Rechtsanwalt Roger Zenari, am 28. September 2018 eingereichte Kostennote
(A.S. 129 ff. ff.) weist einen Zeitaufwand von 15,22 Stunden à
CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 210.50 aus. Mehrere der geltend
gemachten Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (11 Kurzbriefe an Klientin vom 15. September,
12.
, 20. Oktober, 30. November 2016, 11. Januar, 7.,
10.
Februar 2017, 4. Januar, 13. Juni, 27. Juli, 30. August
2018) à je 0,17 Std., der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht
gesondert entschädigt wird. Damit reduziert sich der Aufwand um 1,87 Std.
auf 13,35 Std. Davon entfallen 4,42 Std. auf das Jahr 2018 und 8,93 Std.
auf die Jahre 2016 / 2017.
Bei den geltend gemachten Auslagen von
total CHF 210.50 ist zu berücksichtigen, dass die aufgeführten 13 E-Mails
vom 19. September, 3., 25. Oktober [6x], 14. November 2016,
13.
Februar 2017, 25. Mai 2018 [3x], à je CHF 0.50 gemäss dem GT
keinen abzugsberechtigten Aufwand darstellen. Diese sind daher nicht gesondert
zu entschädigen. Die Auslagen reduzieren sich folglich um CHF 6.50 auf
total CHF 204.00. Davon entfallen CHF 67.50 auf das Jahr 2018 und
CHF 136.50 auf die Jahre 2016 /2017.
Damit beläuft sich die
Parteientschädigung total ([2018: 4,42 Std. x CHF 250.00 + CHF 67.50
plus 7,7 % MwSt. =] CHF 1'262.80 + [2016 / 2017: 8,92 Std.
x CHF 250.00 + CHF 136.50 plus 8 % MwSt. =] CHF 2'555.80)
auf CHF 3'818.60 (inkl. Auslagen und MwSt), die durch die
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
12.3
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. September
2016 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat im Sinne der Erwägungen zu verfahren
und anschliessend erneut über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin zu
befinden.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'818.60 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten
des Gerichtsgutachtens von Dr. med. F.___ vom 14. April 2018 von CHF 5'550.00
zu bezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi