VSBES.2016.262
Taggelder IV
5. Februar 2018Deutsch23 min
Source so.ch
Urteil vom 5. Februar 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Taggelder
IV (Verfügung vom 2. September 2016)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geb. 1985, absolvierte von 2002 bis 2005 die
Handelsmittelschule und schloss diese mit dem Handelsdiplom ab. In der Folge
war er von Januar 2006 bis Januar 2007 als Praktikant im B.___, [...] (IV-Nr.
13 S. 4) und von Februar 2007 bis Juli 2008 im C.___, [...] tätig, wo er
zunächst als Praktikant und in den letzten Monaten im Teilpensum als Betreuer
ohne Ausbildung arbeitete (IV-Nr. 13 S. 2 f.). Im August 2008 begann
er ein Studium in der Fachhochschule [...], Hochschule für Soziale Arbeit (IV-Nr.
2 S. 5). Von Februar 2010 und Juli 2010 absolvierte er im D.___ (Betreutes
Wohnen) ein Praktikum mit einem Pensum von 80 % (IV-Nr. 13 S. 1).
1.2 Am 20. Oktober 2010 meldete sich
der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Nr. [IV-Nr.] 2).
Im psychiatrischen Bericht der Klinik E.___ vom 5. April 2011 (IV-Nr. 20) wurde
festgehalten, der Beschwerdeführer sei vom 24. Juli 2010 bis zum 28. Januar
2011 hospitalisiert gewesen. Die Austrittsdiagnosen lauten auf schizoaffektive
Störungen (ICD-10 F 25), Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit oder
Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) und Verschwinden oder Tod eines
Familienangehörigen (ICD-10 Z63.4).
1.3 In der Folge führte die
Beschwerdegegnerin vom 17. März 2011 bis 11. September 2011 ein Belastbarkeits-
und Aufbautraining im kaufmännischen Bereich als Integrationsmassnahme durch
(vgl. Verfügungen vom 10. März 2011, IV-Nr. 16, und vom 6. Juni 2011, IV-Nr.
27). Es folgte vom 1. September 2011 bis 29. Februar 2012 ein Arbeitstraining
in der Institution F.___, [...] (Verfügungen vom 31. August 2011 und 7.
Dezember 2011, IV-Nr. 36 und 45) und vom 1. März 2012 bis 31. Mai 2012 eine
«Arbeit zur Zeitüberbrückung» in derselben Institution (Mitteilung vom 3. Februar
2012, IV-Nr. 50). Am 29. Mai 2012 sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 30. Juni 2012 einen
Arbeitsversuch (Art. 18a IVG) bei der Sozialhilfe der Stadt [...] zu (IV-Nr.
53), wo er im Rahmen der vorangegangenen Massnahme am 26. März 2012 ein
externes Arbeitstraining angetreten hatte (IV-Nr. 58 S. 2).
Während der Dauer dieser Massnahmen
wurde dem Beschwerdeführer ein sogenanntes «kleines» Taggeld in der Höhe von
CHF 103.80 (zulässiger Höchstbetrag des «kleinen Taggelds» nach Art. 23 IVG) ausgerichtet
(vgl. IV-Nr. 18, 29, 37, 46, 51, 56).
1.4 Ab 1. Juli 2012 war der
Beschwerdeführer als kaufmännischer Angestellter bei der Temporärfirma G.___,
angestellt. Einsatzfirma war die Sozialhilfe [...], wo er zuvor den Arbeitsversuch
absolviert hatte (vgl. Einsatzvertrag vom 18. Mai 2012, IV-Nr. 55). Der
Beschwerdeführer erhielt eine befristete, vollzeitliche Anstellung als
Sachbearbeiter für die Zeit bis Ende März 2013 (vgl. IV-Nr. 57 S. 2). Die
beruflichen Massnahmen wurden daraufhin abgeschlossen (Abschlussbericht vom 2.
August 2012, IV-Nr. 57).
1.5 Mit Verfügung vom 12. November
2012 (IV-Nr. 60) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf (weitere) berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine
Invalidenrente. Zur Begründung hielt sie fest, der Beschwerdeführer sei
beruflich angemessen eingegliedert und erziele ein rentenausschliessendes
Einkommen. Somit bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente.
Am 22. November 2012 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin jedoch
telefonisch mit, er habe einen Rückfall erlitten und sei 9 Tage auf der
stationären psychiatrischen Klinik hospitalisiert gewesen. In der Folge kam es
zum Verlust der Arbeitsstelle, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung
vom 12. November 2012 am 27. November 2012 wiedererwägungsweise aufhob
(IV-Nr. 62).
2. Die Beschwerdegegnerin
veranlasste weitere berufliche Massnahmen. Vom 1. April 2013 bis 30. Juni
2013 wurde ein Aufbautraining in der Durchführungsstelle H.___, [...],
durchgeführt (Mitteilung vom 2. Mai 2013, IV-Nr. 68). Es folgte vom 1.
Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 ein Aufbautraining in der Durchführungsstelle I.___,
[...] (IV-Nr. 79, 88). Nachdem sich gezeigt hatte, dass der Beschwerdeführer im
kaufmännischen Bereich keine Stelle finden würde, sprach ihm die
Beschwerdegegnerin vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014, vom 28. Juli 2014
bis 31. Oktober 2014 sowie vom 1. Dezember 2014 bis 30. November 2015 einen
Arbeitsversuch/Praktikum als Logistiker bei der Firma J.___ zu (IV-Nr. 98, 101,
107, 108, 109, 129 f., 141, 143). Ab 1. Dezember 2014 richtete ihm der
Arbeitgeber einen Bruttolohn von CHF 600.00 pro Monat aus (IV-Nr. 143 S. 2). Ab
1. Dezember 2015 wurde das Pensum – mit Blick auf eine parallel dazu laufende
Ausbildung (Umschulung zum Logistiker, IV-Nr. 181) – auf 80 % (der Bruttolohn
dementsprechend auf CHF 480.00 pro Monat) reduziert und der Einsatz bis 30.
Juni 2017 befristet (IV-Nr. 176). Dem Beschwerdeführer wurde während dieser
Phase nunmehr ein «grosses» Taggeld in der Höhe von CHF 147.20 zugesprochen
(vgl. IV-Nr. 67, 73, 80, 889, 104, 131, 135, 146, 147, 148, 182 S. 1 und
S. 4, 185).
3.
3.1 Mit Schreiben vom 30. August
2016 (IV-Nr. 189 S. 9 f.) teilte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn dem
Beschwerdeführer mit, sie habe festgestellt, dass die ausgezahlten Taggelder ab
dem 1. April 2013 falsch berechnet worden seien. Während des Zeitraums vom 1.
April 2013 bis 31. Juli 2016 seien die ihm ausbezahlten Taggelder insgesamt um
CHF 14'810.95 zu hoch ausgefallen. Dieser Betrag müsse zurückgefordert werden. Der
Beschwerdeführer könne sich dazu im Rahmen des rechtlichen Gehörs äussern.
3.2 Mit Verfügung vom 2. September
2016 (Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.) berechnete die Beschwerdegegnerin den
Taggeldanspruch für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 und
sprach dem Beschwerdeführer ein Taggeld von CHF 132.80 pro Tag zu,
basierend auf einem massgebenden Jahreseinkommen von CHF 60'431.00. Dabei wies
sie ebenfalls darauf hin, das bisherige Taggeld sei aufgrund einer falschen
Berechnungsbasis verfügt worden.
4. Gegen die Verfügung vom 2.
September 2016 erhebt der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2016 Beschwerde
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (A.S 4 ff.). Er
beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung des
Taggeldes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da er mittellos sei, beantrage
er die Unentgeltlichkeit des Verfahrens.
5. Mit Beschwerdeantwort vom 8.
November 2016 (A.S. 20 f) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
6. Mit Verfügung vom 13. Dezember
2016 (A.S. 31) wird das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels
Bedürftigkeit abgewiesen.
7. Mit Stellungnahme vom 16. März
2017 (A.S. 42 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
8. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Angefochten ist die Verfügung
vom 2. September 2016. Diese bezieht sich auf den Taggeldanspruch für die Zeit
vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt vor,
die Ausgleichskasse hätte Ende 2014 bzw. spätestens am 1. April 2015 die
individuelle Lohnentwicklung seit 2012 von Amtes wegen überprüfen müssen. Man
dürfe bei einer nachträglichen Prüfung bzw. Festsetzung einer allfälligen
Rückforderung für die gesamte Periode von 1. April 2013 bis 31. Juli 2016 nicht
einfach auf den am 18. Mai 2012 vereinbarten Temporär-Vertrag für den Arbeitseinsatz
als kaufmännischer Angestellter ohne jegliche praktische Berufserfahrung bzw.
als absoluter Berufsanfänger (CHF 25.31 zuzüglich CHF 2.36 Anteil 13.
Monatslohn pro Stunde bzw. CHF 60'431.00 pro Jahr) abstellen.
Selbstverständlich müsse die mutmassliche Berufserfahrung bzw. die realistische
Lohnentwicklung berücksichtigt werden. Da die frühere Arbeitgeberin (die Firma G.___)
zur allgemein geltenden Lohnerhöhung keine Angaben mache, sei die Anpassung
aufgrund der Lohnverhältnisse in vergleichbaren Betrieben bzw. anhand von Lohnstatistiken
vorzunehmen. Das heisse, dass man Ende 2014 bzw. allerspätestens Anfang 2015
von Amtes wegen hätte überprüfen müssen, ob sich sein Einkommen seit der
erstmaligen Berechnung Anfang 2013 erhöht habe. Unter Berücksichtigung der
Lohnentwicklung als «kaufmännischer Angestellter ohne jegliche Berufserfahrung
aber immerhin mit einem abgebrochenen Studium der sozialen Arbeit» müsste man
zum Schluss kommen, dass spätestens ab Anfang 2015 mit knapp drei Jahren
Berufserfahrung als kaufmännischer Angestellter ein massgebendes
Jahreseinkommen von mindestens CHF 67'000.00 absolut realistisch sei. Selbst
für die Periode vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 habe man offenbar
keine Veranlassung gesehen abzuklären, ob der Lohn bei einem kaufmännischen
Angestellten ohne Berufserfahrung nach mehr als vier Jahren Berufstätigkeit
aufgrund der praktischen Erfahrung nicht hätte erhöht werden müssen. Gestützt
auf die Berechnungen der diversen Gehaltsrechner (siehe Berechnung für das Jahr
2016) sei bei einem kaufmännischen Angestellten mit abgeschlossener
Berufsausbildung bzw. mit einem Handelsschuldiplom und mit einer drei- bis fünfjährigen
Berufserfahrung derzeit eine Gehaltsspanne von CHF 67‘500.00 bis CHF 81'000.00
massgebend. Für die Neuberechnung des IV-Taggeldes sei daher aufgrund der
allgemeinen Lohnentwicklung und der mutmasslichen Berufserfahrung im Minimum
von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen im Betrag von CHF 70‘000.00
auszugehen. Laut dem Lohnrechner «Salarium» des Bundesamtes für Statistik BFS
sei nach fünf Dienstjahren von einem Jahreseinkommen von CHF 60'696.00 bis
74'928.00 auszugehen. Des Weiteren sei zu prüfen, ob man bei der Festsetzung
des Taggeldanspruchs hätte berücksichtigen müssen, dass aufgrund des Feedbacks
und der Absichtserklärungen des Teamleiters während der Tätigkeit des
Beschwerdeführers als kaufmännischer Angestellter beim K.___ im Jahr 2012 gute
Chancen bestanden hätten, dass er ohne den krankheitsbedingten Rückfall im 2013
bei der K.___ fest angestellt worden wäre. Unter Berücksichtigung dieser
mutmasslichen Festanstellung als kaufmännischer Angestellter beim K.___ hätte
man bereits für die Dauer vom 1. April 2013 bis 31. Dezember 2014 für die
Festsetzung des Taggeldes einen massgebenden Jahreslohn von rund CHF 67‘000.00
zu Grunde legen können bzw. müssen.
2.2
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin
die Ansicht, die IV-Stelle habe der zuständigen Ausgleichskasse durch
Mitteilung vom 2. Mai 2013 die Berechnungsbasis für das IV-Taggeld angegeben. Auf
dieser Basis ergebe sich ein Gehalt in der Höhe von CHF 5‘586.90 x 12 und ein
massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 67‘042.80. Daraus habe
jeweils eine Taggeldbemessung mit einem durchschnittlichen Tageseinkommen in
der Höhe von CHF 184.00 resultiert. In der Folge habe sich nun im Rahmen einer
Revision bei der Ausgleichskasse herausgestellt, dass der Grundlohn für die
Taggeldberechnung nicht korrekt erfolgt sei, da der 13. Monatslohn
fälschlicherweise doppelt berücksichtigt worden sei. Mit der angefochtenen
Verfügung vom 2. September 2016 werde dem Beschwerdeführer nun sein
Taggeldanspruch für den Zeitraum ab 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016
mitgeteilt. Dieser Berechnung liege die neue, respektive korrekte Berechnungsbasis
in der Höhe von CHF 60'431.00 als massgebendes durchschnittliches
Jahreseinkommen für die Taggeldberechnung zugrunde. Da die neue
Berechnungsbasis tiefer ausfalle als bisher, habe dies Einfluss auf die Höhe
der Grundentschädigung, welche nun tiefer ausfalle (aktuelle Grundentschädigung
CHF 132.80; vorher: CHF 184.00). Der Jahreslohn in der Höhe von CHF
60'431.00 entspreche vorliegend dem Jahreslohn, welchen der Beschwerdeführer
tatsächlich erlangt habe, was korrekt sei (Kreisschreiben über die Taggelder
der IV, KSTI, Rz. 3006). Der Grundlohn bei der Taggeldbemessung werde
angepasst, wenn konkrete Anhaltspunkte vorlägen, dass mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ein höherer Verdienst erzielt worden wäre. Laut
Kreisschreiben seien dabei theoretische Aufstiegsmöglichkeiten, welche dem
Versicherten allenfalls offen gestanden hätten, nicht zu berücksichtigen (KSTI,
Rz. 3049). Es müssten konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der berufliche
Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden
wären. Dabei gelte der im Sozialversicherungsrecht relevante Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Der Beschwerdeführer mache hier geltend, dass
für die Taggeldberechnung ein höherer Grundlohn aufgrund der mutmasslichen
Berufserfahrung bzw. realistischen Lohnentwicklung berücksichtigt werden
müsste. Es würden jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht, wie dies
für die Erhöhung verlangt werde. Aufgrund des IV-Dossiers und der beruflichen
Entwicklung müsse eher von einem mutmasslichen Berufswechsel ausgegangen
werden, als von zusätzlicher Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich.
Entsprechend fehle es hier an der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
grenzenden Anpassung des höheren Verdienstes im kaufmännischen Bereich. Ferner
stelle sich hier die Frage, ob die Berechnungsgrundlage im aktuellen Zeitpunkt
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könne, da eine Erhöhung bis anhin
durch den Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden sei. Damit sei der
zuständigen Stelle der IV keine Möglichkeit zur Überprüfung und Stellungnahme
zu diesem Begehren eingeräumt worden.
3.
3.1
Streitig und zu prüfen ist die
Höhe des Taggeldes, welches dem Beschwerdeführer während einer Umschulung
(IV-Nr. 181) zusteht, wobei Gegenstand (Dauer der Eingliederungsmassnahmen) der
angefochtenen Verfügung die Periode vom 1. August 2016 bis 31. Dezember
2016.
bildet. Damit gehören vorgehend ausbezahlte Taggelder und eine allfällige
Rückforderung bereits ausbezahlter Taggelder nicht zum Streitgegenstand,
weshalb auf die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers nicht einzutreten
ist. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei ihm künftig ein höheres
Taggeld, basierend auf einem Jahreseinkommen von CHF 70'000.00
auszurichten, stellt sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort auf
den Standpunkt, die Erhöhung sei vom Beschwerdeführer bislang noch nicht
geltend gemacht worden, weshalb es fraglich sei, ob dies Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens sein könne. Diese Bedenken erscheinen aber als
unbegründet, denn Gegenstand des Verfahrens bildet der Taggeldanspruch für die
Zeit vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016. Dessen Höhe ist sowohl im Sinne
einer Reduktion als auch im Sinne einer Erhöhung zu überprüfen. Abgesehen davon
wären auch die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Streitgegenstandes
erfüllt, da die Frage mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng
zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und
sich die Beschwerdegegnerin zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer
Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 34 E. 2a, 130 V 138 E. 2.1).
3.2
Wie vorstehend ausgeführt,
bildet Gegenstand (Dauer der Eingliederungsmassnahmen) der angefochtenen
Verfügung die Taggeld-Periode vom 1. August 2016 bis 31. Dezember
2016.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer in der vorgenannten
Verfügung ein Taggeld von CHF 132.80 auf der Grundlage eines Jahreslohns von
CHF 60'431.00 zugesprochen. Der Beschwerdeführer verlangt dagegen für diese
Periode ein Taggeld auf der Grundlage eines Jahreslohns von CHF 70'000.00,
was ein Taggeld von CHF 153.40 (70'000 : 365 Tage / davon 80 %) ergeben würde.
Der Taggeldanspruch als solcher ist unbestritten.
Der Präsident des Versicherungsgerichts
beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert
von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis lit. a
Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die angefochtene
Verfügung vom 2. September 2016 bezieht sich auf den Taggeldanspruch für den
Zeitraum vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016. Der Streitwert
beträgt demnach CHF 3'151.80 ([CHF 153.40 - CHF 132.80] x 153). Somit ist
der Präsident des Versicherungsgerichts in dieser Angelegenheit als
Einzelrichter zuständig.
4.
4.1
Versicherte haben während der
Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an
wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert
sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens
50.
% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Taggeld
besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben,
und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die
Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung
erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des
Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die
Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das
durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massgebendes
Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Als erwerbstätig gelten unter anderem
Versicherte, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG)
eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (Art. 20sexies Abs. 1 lit. a
der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Liegt die von der
versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre
zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das die versicherte Person
durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV).
4.2
Personen, die in einem auf Dauer
angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken
Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem
Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall,
Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten
Gründen unterbrochen haben (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Ein auf Dauer
angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für
mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis Abs. 2 IVV). Hat
die versicherte Person kein regelmässiges Einkommen im Sinne von Art. 21bis
IVV, so wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf das während der
letzten drei Monate ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte und auf den Tag
umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt (Art. 21ter Abs. 1 IVV).
Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Erwerbseinkommens nicht
möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt, wobei
diese maximal zwölf Monate beträgt (Art. 21ter Abs. 2 IVV).
4.3
Macht eine versicherte Person
glaubhaft, dass sie während der Zeit der Eingliederung ohne Eintritt der
Invalidität eine andere als die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung
ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, bemisst sich das Taggeld nach dem
Verdienst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre (Art. 21bis
Abs. 5 IVV). Der Nachweis der Ausübung einer anderen Tätigkeit als der
angestammten ist infolgedessen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu erbringen, sondern es genügt die Glaubhaftmachung (Urteil
des Bundesgerichts 9C_942/2009 vom 15. März 2010 E. 3.3).
5.
Der Beschwerdeführer macht im
Wesentlichen und sinngemäss geltend, er hätte ohne eingetretenen
Gesundheitsschaden aufgrund seiner abgeschlossenen kaufmännischen Ausbildung eine
Stelle im kaufmännischen Bereich angetreten und würde mittlerweile ein deutlich
höheres Einkommen erzielen als jenes, auf welches die Beschwerdegegnerin bei
der Taggeldberechnung abgestellt habe. Es sei für das Jahr 2016 von einem
Jahreseinkommen von mindestens CHF 70'000.00 auszugehen.
Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob
es aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers und der vorliegenden Akten
im Sinne von Art. 21bis Abs. 5 IVV glaubhaft erscheint, dass der
Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens eine Tätigkeit im
kaufmännischen Bereich aufgenommen und ein entsprechendes Einkommen erzielt
hätte.
5.1
Im Zusammenhang mit der
Ausbildungs- und Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers ist den Akten im
Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
5.1.1
Der Beschwerdeführer schloss am 24.
Juni 2005 nach dreijährigem Besuch der Handelsmittelschule seine Erstausbildung
mit dem Handelsdiplom ab (IV-Nr. 10, S. 2). Hiernach trat er jedoch keine
Stelle im kaufmännischen Bereich an, sondern absolvierte vom 23. Januar 2006
bis 19. Januar 2007 ein Praktikum im Bereich der Arbeit mit behinderten
Personen an der B.___ (IV-Nr. 13, S. 4). Danach arbeitete der Beschwerdeführer
vom 1. Februar 2007 bis 31. Juli 2008 im C.___, wo er zuerst ein Praktikum
absolvierte und danach ein Teilpensum als Pfleger ohne Ausbildung übernahm
(IV-Nr. 13, S. 2). Sodann begann der Beschwerdeführer ab September 2008 an der L.___
ein Studium in sozialer Arbeit (IV-Nrn. 10, S. 1; 17). Zudem absolvierte er vom
1.
Februar 2010 bis 31. Juli 2010 im D.___ ein weiteres Praktikum (IV-Nr. 13,
S. 1).
5.1.2
Anlässlich des Intake-Gesprächs
vom 9. November 2010 (IV-Nr. 11) mit der Beschwerdegegnerin führte der
Beschwerdeführer aus, nach der Handelsschule habe er sechs Monate Pause gemacht
und sei zu Hause gewesen. In dieser Zeit sei sein Vater erkrankt und im April
2006.
gestorben. Das erste Vorpraktikum im M.___ sei davor gewesen. Dieses habe
teammässig nicht gut geklappt. Das Praktikum in der B.___ habe danach gut
funktioniert. Er sei zur Gewissheit gekommen, dass er nicht im kaufmännischen,
sondern im sozialen Bereich arbeiten wolle. Im C.___ sei es danach ebenfalls
sehr gut gegangen. In beiden Praktika habe er gute Qualifikationen erhalten. In
der Ausbildung der Sozialen Arbeit habe er gemerkt, dass er am richtigen Ort
sei. Im zweiten Jahr sei es dann strenger geworden. Aber er habe es geschafft
und die Prüfungen bestanden. Es sei nur noch die Semesterarbeit ausstehend
gewesen. Dann sei «diese Frau» gekommen. Die Auslöser für die Psychosen seien
immer Frauen gewesen. Er habe nichts mehr Anderes tun oder denken können. Er
sei im Winter 2009/2010 in psychiatrischer Betreuung gewesen. Er müsse vom
dritten und vierten Semester noch Teile nachholen und habe noch zwei Semester.
Er stelle sich vor, dass er die Diplomarbeit während zwei Semestern schreiben
könne. Er habe mit der Fachhochschule bis Februar 2011 einen Studienunterbruch
vereinbart (1 Semester). In Anbetracht der gesundheitlichen Situation gehe er
aktuell von einer Wiederaufnahme entweder im September 2011 oder Februar 2012
aus.
5.2
Aufgrund der vorgehenden
Ausführungen erscheint es weder überwiegend wahrscheinlich noch glaubhaft, dass
der Beschwerdeführer ohne die im Jahr 2010 eingetretene Arbeitsunfähigkeit im
vorliegend zu beurteilenden Zeitraum – 1. August 2016 bist 31. Dezember 2016 –
im kaufmännischen Bereich (im engeren Sinn) tätig wäre. Vielmehr deuten seine
absolvierten Praktika und das begonnene Studium in sozialer Arbeit daraufhin,
dass er eine Anstellung im Gesundheits- oder Sozialwesen gesucht hätte. Dies
geht einerseits aus seinen klaren Äusserungen anlässlich des Intake-Gesprächs
als auch aus den absolvierten Praktika und den daraus resultierenden Praktikums-Zeugnissen
hervor, welche dem Beschwerdeführer eine gute Eignung für Arbeiten im sozialen
Bereich attestieren (vgl. IV-Nr. 13, S. 1 und S. 2). Dass der
Beschwerdeführer an seinem beruflichen Ziel einer Tätigkeit im sozialen Bereich
festhalten wollte, geht auch dem Abschlussbericht betreffend berufliche
Eingliederung vom 2. August 2012 (IV-Nr. 57) hervor. So habe man dem
Beschwerdeführer aufgrund seines Handelsdiplom einen beruflichen Wiedereinstieg
im kaufmännischen Bereich vorgeschlagen. Er sei damit zu Beginn aber nicht
einverstanden gewesen und habe sich erst nach einiger Zeit damit einverstanden
gezeigt. Der Beschwerdeführer arbeitete, wie erwähnt, nach Abschluss der
Handelsmittelschule denn auch nie im kaufmännischen Bereich, sondern begann
sogleich mit Praktika im sozialen Bereich. Auch wenn er im Laufe der
Eingliederungsmassnahmen auch Motivation für Arbeiten im kaufmännischen Bereich
aufbringen konnte (vgl. IV-Nr. 30), erscheint eine Tätigkeit im rein kaufmännischen
Bereich – ohne die im Jahr 2010 eingetretene Arbeitsunfähigkeit – aufgrund des
Gesagten nicht als wahrscheinlich. Gegen diese These spricht auch, dass die
Eingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin im kaufmännischen Bereich
schliesslich nicht erfolgreich waren und schlechte Bewertungen durch die
Arbeitgeberin resultierten (vgl. Abschlussbesprechung vom 19. Dezember 2013,
IV-Nr. 95, S. 2).
Der von der Beschwerdegegnerin der
Taggeldberechnung zugrunde gelegte Lohn als Sachbearbeiter bei den K.___ (vgl.
IV-Nr. 55) kann sodann ebenfalls nicht als Anknüpfungspunkt dienen. So kam der Beschwerdeführer
zu dieser Stelle nur über Eingliederungsmassnahmen. Es ist fraglich, ob der
Beschwerdeführer durch Antritt dieser Stelle per Juli 2012 als eingegliedert
gelten kann. So habe es gemäss Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom 22.
November 2012 bei der Arbeit zwischenmenschliche Probleme gegeben und er sei
vom 1. - 9. Oktober 2012 stationär in der psychiatrischen Klinik
gewesen. Danach hat der Beschwerdeführer seine Tätigkeit zwar noch einmal
aufgenommen, sie aber kurze Zeit später wieder verloren (vgl. Verfügung vom 27.
November 2012; IV-Nr. 62). Die Art der Tätigkeit, welche es ermöglicht, die
kaufmännischen Grundkenntnisse im sozialen Bereich einzusetzen, entspricht aber
durchaus einer hypothetischen Laufbahn, von der glaubhaft erscheint, dass der
Beschwerdeführer sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eingeschlagen hätte.
5.3
Vor diesem Hintergrund erscheint
es als überwiegend wahrscheinlich, jedenfalls aber als glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkungen eine Tätigkeit im
Gesundheits- oder Sozialwesen aufgenommen hätte. In Anwendung von Art. 21bis Abs. 5 IVV bemisst sich das
Taggeld daher nach dem Verdienst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden
wäre. Was die fachliche Qualifikation angeht, ist von der kaufmännischen
Grundausbildung auszugehen, welche dem Beschwerdeführer auch im Sozialbereich
gewisse verwertbare Fachkenntnisse verschafft.
Da in diesem Zusammenhang keine konkrete
Arbeitsstelle bzw. kein konkretes Einkommen benannt werden kann, ist für die
Bestimmung der Höhe dieses mutmasslichen Einkommens ein Tabellenlohn gemäss den
vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen
(LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb sowie BGE 129 V 472
E. 4.2.1), wobei auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A)
abgestellt werden kann (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis) und hierbei
jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung
der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell
eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer
ist als die im Jahr 2016 im Bereich «Gesundheits- und Sozialwesen» betriebsübliche
durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden (Quelle: BFS -
Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit [BUA]; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.3.2,
126.
V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa).
Es rechtfertigt sich daher, zur
Bemessung des mutmasslichen Einkommens für die vorliegend zu beurteilende
Periode vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 auf den standardisierten
Durchschnittslohn für Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzende Tätigkeiten im
Bereich «Gesundheits- und Sozialwesen» (Ziffer 86-88) abzustellen (LSE des
Jahres 2014, TA1_tirage_skill_level, Rubrik «Männer»). Die vorhandenen
Kenntnisse aus der Ausbildung mit Handelsdiplom und dem begonnenen Studium in
Sozialer Arbeit ermöglichen die Ausübung von Tätigkeiten im Bereich des
Kompetenzniveaus 2. Im entsprechenden Tabellenwert sind der 13. Monatslohn
sowie allfällige Sonderzahlungen bereits mitberücksichtigt, weshalb für die
Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist.
Ausgehend vom diesem Tabellenwert entsprechenden Einkommen, welches CHF
5'552.00 beträgt, und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre
2016.
von 41.6 Stunden sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung
für Männer im Bereich «Gesundheits- und Sozialwesen» von 2014 bis 2016
(Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [im
Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.10]) ergibt dies ein
Jahreseinkommen im Jahre 2016 von gerundet CHF 69'460.00
(CHF 5'552.00 : 40 x 41.6 x 12 : 102.5 x 103.0). Folglich bildet
vorliegend dieses Einkommen die Grundlage für die Taggeldberechnung im Zeitraum
vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016.
Die Beschwerde ist somit in diesem
Umfang teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache ist an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Taggeldanspruch des
Beschwerdeführers betragsmässig bestimme.
5.4
Schliesslich hält der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde fest, falls der Beschwerde nicht ohne
Weiteres stattgegeben werden sollte, sei er gerne bereit, seine Beschwerde bei
Bedarf vor dem Versicherungsgericht mündlich zu vertreten. Darin kann jedoch
kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder einer Parteibefragung
erblickt werden. Vielmehr bietet der Beschwerdeführer lediglich an, er sei
bereit, «bei Bedarf» seine Beschwerde mündlich zu vertreten. Zusätzliche
Beweismassnahmen im Sinne einer Parteibefragung bzw. Durchführung einer
Instruktionsverhandlung erscheinen nicht als notwendig, zumal sich der
vorliegend zur Beurteilung relevante Sachverhalt aus den Akten ergibt.
6.
Da
der Beschwerdeführer weder anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten war,
besteht trotz teilweisen Obsiegens kein Anspruch auf Parteientschädigung.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Taggeld des Beschwerdeführers
für die Zeit vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 ist aufgrund eines
massgebenden Einkommens von CHF 69'460.00 zu bemessen. Die Sache wird zur betragsmässigen
Festlegung des Anspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch