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Entscheid

VSBES.2016.262

Taggelder IV

5. Februar 2018Deutsch23 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geb. 1985, absolvierte von 2002 bis 2005 die

Handelsmittelschule und schloss diese mit dem Handelsdiplom ab. In der Folge

war er von Januar 2006 bis Januar 2007 als Praktikant im B.___, [...] (IV-Nr.

13 S. 4) und von Februar 2007 bis Juli 2008 im C.___, [...] tätig, wo er

zunächst als Praktikant und in den letzten Monaten im Teilpensum als Betreuer

ohne Ausbildung arbeitete (IV-Nr. 13 S. 2 f.). Im August 2008 begann

er ein Studium in der Fachhochschule [...], Hochschule für Soziale Arbeit (IV-Nr.

2 S. 5). Von Februar 2010 und Juli 2010 absolvierte er im D.___ (Betreutes

Wohnen) ein Praktikum mit einem Pensum von 80 % (IV-Nr. 13 S. 1).

1.2 Am 20. Oktober 2010 meldete sich

der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Nr. [IV-Nr.] 2).

Im psychiatrischen Bericht der Klinik E.___ vom 5. April 2011 (IV-Nr. 20) wurde

festgehalten, der Beschwerdeführer sei vom 24. Juli 2010 bis zum 28. Januar

2011 hospitalisiert gewesen. Die Austrittsdiagnosen lauten auf schizoaffektive

Störungen (ICD-10 F 25), Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit oder

Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) und Verschwinden oder Tod eines

Familienangehörigen (ICD-10 Z63.4).

1.3 In der Folge führte die

Beschwerdegegnerin vom 17. März 2011 bis 11. September 2011 ein Belastbarkeits-

und Aufbautraining im kaufmännischen Bereich als Integrationsmassnahme durch

(vgl. Verfügungen vom 10. März 2011, IV-Nr. 16, und vom 6. Juni 2011, IV-Nr.

27). Es folgte vom 1. September 2011 bis 29. Februar 2012 ein Arbeitstraining

in der Institution F.___, [...] (Verfügungen vom 31. August 2011 und 7.

Dezember 2011, IV-Nr. 36 und 45) und vom 1. März 2012 bis 31. Mai 2012 eine

«Arbeit zur Zeitüberbrückung» in derselben Institution (Mitteilung vom 3. Februar

2012, IV-Nr. 50). Am 29. Mai 2012 sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 30. Juni 2012 einen

Arbeitsversuch (Art. 18a IVG) bei der Sozialhilfe der Stadt [...] zu (IV-Nr.

53), wo er im Rahmen der vorangegangenen Massnahme am 26. März 2012 ein

externes Arbeitstraining angetreten hatte (IV-Nr. 58 S. 2).

Während der Dauer dieser Massnahmen

wurde dem Beschwerdeführer ein sogenanntes «kleines» Taggeld in der Höhe von

CHF 103.80 (zulässiger Höchstbetrag des «kleinen Taggelds» nach Art. 23 IVG) ausgerichtet

(vgl. IV-Nr. 18, 29, 37, 46, 51, 56).

1.4 Ab 1. Juli 2012 war der

Beschwerdeführer als kaufmännischer Angestellter bei der Temporärfirma G.___,

angestellt. Einsatzfirma war die Sozialhilfe [...], wo er zuvor den Arbeitsversuch

absolviert hatte (vgl. Einsatzvertrag vom 18. Mai 2012, IV-Nr. 55). Der

Beschwerdeführer erhielt eine befristete, vollzeitliche Anstellung als

Sachbearbeiter für die Zeit bis Ende März 2013 (vgl. IV-Nr. 57 S. 2). Die

beruflichen Massnahmen wurden daraufhin abgeschlossen (Abschlussbericht vom 2.

August 2012, IV-Nr. 57).

1.5 Mit Verfügung vom 12. November

2012 (IV-Nr. 60) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf (weitere) berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine

Invalidenrente. Zur Begründung hielt sie fest, der Beschwerdeführer sei

beruflich angemessen eingegliedert und erziele ein rentenausschliessendes

Einkommen. Somit bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente.

Am 22. November 2012 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin jedoch

telefonisch mit, er habe einen Rückfall erlitten und sei 9 Tage auf der

stationären psychiatrischen Klinik hospitalisiert gewesen. In der Folge kam es

zum Verlust der Arbeitsstelle, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung

vom 12. November 2012 am 27. November 2012 wiedererwägungsweise aufhob

(IV-Nr. 62).

2. Die Beschwerdegegnerin

veranlasste weitere berufliche Massnahmen. Vom 1. April 2013 bis 30. Juni

2013 wurde ein Aufbautraining in der Durchführungsstelle H.___, [...],

durchgeführt (Mitteilung vom 2. Mai 2013, IV-Nr. 68). Es folgte vom 1.

Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 ein Aufbautraining in der Durchführungsstelle I.___,

[...] (IV-Nr. 79, 88). Nachdem sich gezeigt hatte, dass der Beschwerdeführer im

kaufmännischen Bereich keine Stelle finden würde, sprach ihm die

Beschwerdegegnerin vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014, vom 28. Juli 2014

bis 31. Oktober 2014 sowie vom 1. Dezember 2014 bis 30. November 2015 einen

Arbeitsversuch/Praktikum als Logistiker bei der Firma J.___ zu (IV-Nr. 98, 101,

107, 108, 109, 129 f., 141, 143). Ab 1. Dezember 2014 richtete ihm der

Arbeitgeber einen Bruttolohn von CHF 600.00 pro Monat aus (IV-Nr. 143 S. 2). Ab

1. Dezember 2015 wurde das Pensum – mit Blick auf eine parallel dazu laufende

Ausbildung (Umschulung zum Logistiker, IV-Nr. 181) – auf 80 % (der Bruttolohn

dementsprechend auf CHF 480.00 pro Monat) reduziert und der Einsatz bis 30.

Juni 2017 befristet (IV-Nr. 176). Dem Beschwerdeführer wurde während dieser

Phase nunmehr ein «grosses» Taggeld in der Höhe von CHF 147.20 zugesprochen

(vgl. IV-Nr. 67, 73, 80, 889, 104, 131, 135, 146, 147, 148, 182 S. 1 und

S. 4, 185).

3.

3.1 Mit Schreiben vom 30. August

2016 (IV-Nr. 189 S. 9 f.) teilte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn dem

Beschwerdeführer mit, sie habe festgestellt, dass die ausgezahlten Taggelder ab

dem 1. April 2013 falsch berechnet worden seien. Während des Zeitraums vom 1.

April 2013 bis 31. Juli 2016 seien die ihm ausbezahlten Taggelder insgesamt um

CHF 14'810.95 zu hoch ausgefallen. Dieser Betrag müsse zurückgefordert werden. Der

Beschwerdeführer könne sich dazu im Rahmen des rechtlichen Gehörs äussern.

3.2 Mit Verfügung vom 2. September

2016 (Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.) berechnete die Beschwerdegegnerin den

Taggeldanspruch für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 und

sprach dem Beschwerdeführer ein Taggeld von CHF 132.80 pro Tag zu,

basierend auf einem massgebenden Jahreseinkommen von CHF 60'431.00. Dabei wies

sie ebenfalls darauf hin, das bisherige Taggeld sei aufgrund einer falschen

Berechnungsbasis verfügt worden.

4. Gegen die Verfügung vom 2.

September 2016 erhebt der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2016 Beschwerde

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (A.S 4 ff.). Er

beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung des

Taggeldes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da er mittellos sei, beantrage

er die Unentgeltlichkeit des Verfahrens.

5. Mit Beschwerdeantwort vom 8.

November 2016 (A.S. 20 f) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

6. Mit Verfügung vom 13. Dezember

2016 (A.S. 31) wird das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels

Bedürftigkeit abgewiesen.

7. Mit Stellungnahme vom 16. März

2017 (A.S. 42 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

8. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Angefochten ist die Verfügung

vom 2. September 2016. Diese bezieht sich auf den Taggeldanspruch für die Zeit

vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bringt vor,

die Ausgleichskasse hätte Ende 2014 bzw. spätestens am 1. April 2015 die

individuelle Lohnentwicklung seit 2012 von Amtes wegen überprüfen müssen. Man

dürfe bei einer nachträglichen Prüfung bzw. Festsetzung einer allfälligen

Rückforderung für die gesamte Periode von 1. April 2013 bis 31. Juli 2016 nicht

einfach auf den am 18. Mai 2012 vereinbarten Temporär-Vertrag für den Arbeitseinsatz

als kaufmännischer Angestellter ohne jegliche praktische Berufserfahrung bzw.

als absoluter Berufsanfänger (CHF 25.31 zuzüglich CHF 2.36 Anteil 13.

Monatslohn pro Stunde bzw. CHF 60'431.00 pro Jahr) abstellen.

Selbstverständlich müsse die mutmassliche Berufserfahrung bzw. die realistische

Lohnentwicklung berücksichtigt werden. Da die frühere Arbeitgeberin (die Firma G.___)

zur allgemein geltenden Lohnerhöhung keine Angaben mache, sei die Anpassung

aufgrund der Lohnverhältnisse in vergleichbaren Betrieben bzw. anhand von Lohnstatistiken

vorzunehmen. Das heisse, dass man Ende 2014 bzw. allerspätestens Anfang 2015

von Amtes wegen hätte überprüfen müssen, ob sich sein Einkommen seit der

erstmaligen Berechnung Anfang 2013 erhöht habe. Unter Berücksichtigung der

Lohnentwicklung als «kaufmännischer Angestellter ohne jegliche Berufserfahrung

aber immerhin mit einem abgebrochenen Studium der sozialen Arbeit» müsste man

zum Schluss kommen, dass spätestens ab Anfang 2015 mit knapp drei Jahren

Berufserfahrung als kaufmännischer Angestellter ein massgebendes

Jahreseinkommen von mindestens CHF 67'000.00 absolut realistisch sei. Selbst

für die Periode vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 habe man offenbar

keine Veranlassung gesehen abzuklären, ob der Lohn bei einem kaufmännischen

Angestellten ohne Berufserfahrung nach mehr als vier Jahren Berufstätigkeit

aufgrund der praktischen Erfahrung nicht hätte erhöht werden müssen. Gestützt

auf die Berechnungen der diversen Gehaltsrechner (siehe Berechnung für das Jahr

2016) sei bei einem kaufmännischen Angestellten mit abgeschlossener

Berufsausbildung bzw. mit einem Handelsschuldiplom und mit einer drei- bis fünfjährigen

Berufserfahrung derzeit eine Gehaltsspanne von CHF 67‘500.00 bis CHF 81'000.00

massgebend. Für die Neuberechnung des IV-Taggeldes sei daher aufgrund der

allgemeinen Lohnentwicklung und der mutmasslichen Berufserfahrung im Minimum

von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen im Betrag von CHF 70‘000.00

auszugehen. Laut dem Lohnrechner «Salarium» des Bundesamtes für Statistik BFS

sei nach fünf Dienstjahren von einem Jahreseinkommen von CHF 60'696.00 bis

74'928.00 auszugehen. Des Weiteren sei zu prüfen, ob man bei der Festsetzung

des Taggeldanspruchs hätte berücksichtigen müssen, dass aufgrund des Feedbacks

und der Absichtserklärungen des Teamleiters während der Tätigkeit des

Beschwerdeführers als kaufmännischer Angestellter beim K.___ im Jahr 2012 gute

Chancen bestanden hätten, dass er ohne den krankheitsbedingten Rückfall im 2013

bei der K.___ fest angestellt worden wäre. Unter Berücksichtigung dieser

mutmasslichen Festanstellung als kaufmännischer Angestellter beim K.___ hätte

man bereits für die Dauer vom 1. April 2013 bis 31. Dezember 2014 für die

Festsetzung des Taggeldes einen massgebenden Jahreslohn von rund CHF 67‘000.00

zu Grunde legen können bzw. müssen.

2.2

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin

die Ansicht, die IV-Stelle habe der zuständigen Ausgleichskasse durch

Mitteilung vom 2. Mai 2013 die Berechnungsbasis für das IV-Taggeld angegeben. Auf

dieser Basis ergebe sich ein Gehalt in der Höhe von CHF 5‘586.90 x 12 und ein

massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 67‘042.80. Daraus habe

jeweils eine Taggeldbemessung mit einem durchschnittlichen Tageseinkommen in

der Höhe von CHF 184.00 resultiert. In der Folge habe sich nun im Rahmen einer

Revision bei der Ausgleichskasse herausgestellt, dass der Grundlohn für die

Taggeldberechnung nicht korrekt erfolgt sei, da der 13. Monatslohn

fälschlicherweise doppelt berücksichtigt worden sei. Mit der angefochtenen

Verfügung vom 2. September 2016 werde dem Beschwerdeführer nun sein

Taggeldanspruch für den Zeitraum ab 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016

mitgeteilt. Dieser Berechnung liege die neue, respektive korrekte Berechnungsbasis

in der Höhe von CHF 60'431.00 als massgebendes durchschnittliches

Jahreseinkommen für die Taggeldberechnung zugrunde. Da die neue

Berechnungsbasis tiefer ausfalle als bisher, habe dies Einfluss auf die Höhe

der Grundentschädigung, welche nun tiefer ausfalle (aktuelle Grundentschädigung

CHF 132.80; vorher: CHF 184.00). Der Jahreslohn in der Höhe von CHF

60'431.00 entspreche vorliegend dem Jahreslohn, welchen der Beschwerdeführer

tatsächlich erlangt habe, was korrekt sei (Kreisschreiben über die Taggelder

der IV, KSTI, Rz. 3006). Der Grundlohn bei der Taggeldbemessung werde

angepasst, wenn konkrete Anhaltspunkte vorlägen, dass mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit ein höherer Verdienst erzielt worden wäre. Laut

Kreisschreiben seien dabei theoretische Aufstiegsmöglichkeiten, welche dem

Versicherten allenfalls offen gestanden hätten, nicht zu berücksichtigen (KSTI,

Rz. 3049). Es müssten konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der berufliche

Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden

wären. Dabei gelte der im Sozialversicherungsrecht relevante Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Der Beschwerdeführer mache hier geltend, dass

für die Taggeldberechnung ein höherer Grundlohn aufgrund der mutmasslichen

Berufserfahrung bzw. realistischen Lohnentwicklung berücksichtigt werden

müsste. Es würden jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht, wie dies

für die Erhöhung verlangt werde. Aufgrund des IV-Dossiers und der beruflichen

Entwicklung müsse eher von einem mutmasslichen Berufswechsel ausgegangen

werden, als von zusätzlicher Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich.

Entsprechend fehle es hier an der mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

grenzenden Anpassung des höheren Verdienstes im kaufmännischen Bereich. Ferner

stelle sich hier die Frage, ob die Berechnungsgrundlage im aktuellen Zeitpunkt

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könne, da eine Erhöhung bis anhin

durch den Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden sei. Damit sei der

zuständigen Stelle der IV keine Möglichkeit zur Überprüfung und Stellungnahme

zu diesem Begehren eingeräumt worden.

3.

3.1

Streitig und zu prüfen ist die

Höhe des Taggeldes, welches dem Beschwerdeführer während einer Umschulung

(IV-Nr. 181) zusteht, wobei Gegenstand (Dauer der Eingliederungsmassnahmen) der

angefochtenen Verfügung die Periode vom 1. August 2016 bis 31. Dezember

2016.

bildet. Damit gehören vorgehend ausbezahlte Taggelder und eine allfällige

Rückforderung bereits ausbezahlter Taggelder nicht zum Streitgegenstand,

weshalb auf die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers nicht einzutreten

ist. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei ihm künftig ein höheres

Taggeld, basierend auf einem Jahreseinkommen von CHF 70'000.00

auszurichten, stellt sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort auf

den Standpunkt, die Erhöhung sei vom Beschwerdeführer bislang noch nicht

geltend gemacht worden, weshalb es fraglich sei, ob dies Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens sein könne. Diese Bedenken erscheinen aber als

unbegründet, denn Gegenstand des Verfahrens bildet der Taggeldanspruch für die

Zeit vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016. Dessen Höhe ist sowohl im Sinne

einer Reduktion als auch im Sinne einer Erhöhung zu überprüfen. Abgesehen davon

wären auch die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Streitgegenstandes

erfüllt, da die Frage mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng

zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und

sich die Beschwerdegegnerin zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer

Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 34 E. 2a, 130 V 138 E. 2.1).

3.2

Wie vorstehend ausgeführt,

bildet Gegenstand (Dauer der Eingliederungsmassnahmen) der angefochtenen

Verfügung die Taggeld-Periode vom 1. August 2016 bis 31. Dezember

2016.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer in der vorgenannten

Verfügung ein Taggeld von CHF 132.80 auf der Grundlage eines Jahreslohns von

CHF 60'431.00 zugesprochen. Der Beschwerdeführer verlangt dagegen für diese

Periode ein Taggeld auf der Grundlage eines Jahreslohns von CHF 70'000.00,

was ein Taggeld von CHF 153.40 (70'000 : 365 Tage / davon 80 %) ergeben würde.

Der Taggeldanspruch als solcher ist unbestritten.

Der Präsident des Versicherungsgerichts

beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert

von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis lit. a

Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die angefochtene

Verfügung vom 2. September 2016 bezieht sich auf den Taggeldanspruch für den

Zeitraum vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016. Der Streitwert

beträgt demnach CHF 3'151.80 ([CHF 153.40 - CHF 132.80] x 153). Somit ist

der Präsident des Versicherungsgerichts in dieser Angelegenheit als

Einzelrichter zuständig.

4.

4.1

Versicherte haben während der

Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an

wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert

sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens

50.

% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Taggeld

besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben,

und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die

Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung

erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des

Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die

Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das

durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massgebendes

Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Als erwerbstätig gelten unter anderem

Versicherte, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG)

eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (Art. 20sexies Abs. 1 lit. a

der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Liegt die von der

versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als zwei Jahre

zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das die versicherte Person

durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte,

wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV).

4.2

Personen, die in einem auf Dauer

angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken

Schwankungen ausgesetzt ist, gelten als Versicherte mit regelmässigem

Einkommen, auch wenn sie ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall,

Arbeitslosigkeit, Dienst, oder aus anderen, von ihnen nicht verschuldeten

Gründen unterbrochen haben (Art. 21bis Abs. 1 IVV). Ein auf Dauer

angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für

mindestens ein Jahr eingegangen wurde (Art. 21bis Abs. 2 IVV). Hat

die versicherte Person kein regelmässiges Einkommen im Sinne von Art. 21bis

IVV, so wird für die Ermittlung des massgebenden Einkommens auf das während der

letzten drei Monate ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte und auf den Tag

umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt (Art. 21ter Abs. 1 IVV).

Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Erwerbseinkommens nicht

möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt, wobei

diese maximal zwölf Monate beträgt (Art. 21ter Abs. 2 IVV).

4.3

Macht eine versicherte Person

glaubhaft, dass sie während der Zeit der Eingliederung ohne Eintritt der

Invalidität eine andere als die zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung

ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, bemisst sich das Taggeld nach dem

Verdienst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden wäre (Art. 21bis

Abs. 5 IVV). Der Nachweis der Ausübung einer anderen Tätigkeit als der

angestammten ist infolgedessen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu erbringen, sondern es genügt die Glaubhaftmachung (Urteil

des Bundesgerichts 9C_942/2009 vom 15. März 2010 E. 3.3).

5.

Der Beschwerdeführer macht im

Wesentlichen und sinngemäss geltend, er hätte ohne eingetretenen

Gesundheitsschaden aufgrund seiner abgeschlossenen kaufmännischen Ausbildung eine

Stelle im kaufmännischen Bereich angetreten und würde mittlerweile ein deutlich

höheres Einkommen erzielen als jenes, auf welches die Beschwerdegegnerin bei

der Taggeldberechnung abgestellt habe. Es sei für das Jahr 2016 von einem

Jahreseinkommen von mindestens CHF 70'000.00 auszugehen.

Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob

es aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers und der vorliegenden Akten

im Sinne von Art. 21bis Abs. 5 IVV glaubhaft erscheint, dass der

Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens eine Tätigkeit im

kaufmännischen Bereich aufgenommen und ein entsprechendes Einkommen erzielt

hätte.

5.1

Im Zusammenhang mit der

Ausbildungs- und Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers ist den Akten im

Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

5.1.1

Der Beschwerdeführer schloss am 24.

Juni 2005 nach dreijährigem Besuch der Handelsmittelschule seine Erstausbildung

mit dem Handelsdiplom ab (IV-Nr. 10, S. 2). Hiernach trat er jedoch keine

Stelle im kaufmännischen Bereich an, sondern absolvierte vom 23. Januar 2006

bis 19. Januar 2007 ein Praktikum im Bereich der Arbeit mit behinderten

Personen an der B.___ (IV-Nr. 13, S. 4). Danach arbeitete der Beschwerdeführer

vom 1. Februar 2007 bis 31. Juli 2008 im C.___, wo er zuerst ein Praktikum

absolvierte und danach ein Teilpensum als Pfleger ohne Ausbildung übernahm

(IV-Nr. 13, S. 2). Sodann begann der Beschwerdeführer ab September 2008 an der L.___

ein Studium in sozialer Arbeit (IV-Nrn. 10, S. 1; 17). Zudem absolvierte er vom

1.

Februar 2010 bis 31. Juli 2010 im D.___ ein weiteres Praktikum (IV-Nr. 13,

S. 1).

5.1.2

Anlässlich des Intake-Gesprächs

vom 9. November 2010 (IV-Nr. 11) mit der Beschwerdegegnerin führte der

Beschwerdeführer aus, nach der Handelsschule habe er sechs Monate Pause gemacht

und sei zu Hause gewesen. In dieser Zeit sei sein Vater erkrankt und im April

2006.

gestorben. Das erste Vorpraktikum im M.___ sei davor gewesen. Dieses habe

teammässig nicht gut geklappt. Das Praktikum in der B.___ habe danach gut

funktioniert. Er sei zur Gewissheit gekommen, dass er nicht im kaufmännischen,

sondern im sozialen Bereich arbeiten wolle. Im C.___ sei es danach ebenfalls

sehr gut gegangen. In beiden Praktika habe er gute Qualifikationen erhalten. In

der Ausbildung der Sozialen Arbeit habe er gemerkt, dass er am richtigen Ort

sei. Im zweiten Jahr sei es dann strenger geworden. Aber er habe es geschafft

und die Prüfungen bestanden. Es sei nur noch die Semesterarbeit ausstehend

gewesen. Dann sei «diese Frau» gekommen. Die Auslöser für die Psychosen seien

immer Frauen gewesen. Er habe nichts mehr Anderes tun oder denken können. Er

sei im Winter 2009/2010 in psychiatrischer Betreuung gewesen. Er müsse vom

dritten und vierten Semester noch Teile nachholen und habe noch zwei Semester.

Er stelle sich vor, dass er die Diplomarbeit während zwei Semestern schreiben

könne. Er habe mit der Fachhochschule bis Februar 2011 einen Studienunterbruch

vereinbart (1 Semester). In Anbetracht der gesundheitlichen Situation gehe er

aktuell von einer Wiederaufnahme entweder im September 2011 oder Februar 2012

aus.

5.2

Aufgrund der vorgehenden

Ausführungen erscheint es weder überwiegend wahrscheinlich noch glaubhaft, dass

der Beschwerdeführer ohne die im Jahr 2010 eingetretene Arbeitsunfähigkeit im

vorliegend zu beurteilenden Zeitraum – 1. August 2016 bist 31. Dezember 2016 –

im kaufmännischen Bereich (im engeren Sinn) tätig wäre. Vielmehr deuten seine

absolvierten Praktika und das begonnene Studium in sozialer Arbeit daraufhin,

dass er eine Anstellung im Gesundheits- oder Sozialwesen gesucht hätte. Dies

geht einerseits aus seinen klaren Äusserungen anlässlich des Intake-Gesprächs

als auch aus den absolvierten Praktika und den daraus resultierenden Praktikums-Zeugnissen

hervor, welche dem Beschwerdeführer eine gute Eignung für Arbeiten im sozialen

Bereich attestieren (vgl. IV-Nr. 13, S. 1 und S. 2). Dass der

Beschwerdeführer an seinem beruflichen Ziel einer Tätigkeit im sozialen Bereich

festhalten wollte, geht auch dem Abschlussbericht betreffend berufliche

Eingliederung vom 2. August 2012 (IV-Nr. 57) hervor. So habe man dem

Beschwerdeführer aufgrund seines Handelsdiplom einen beruflichen Wiedereinstieg

im kaufmännischen Bereich vorgeschlagen. Er sei damit zu Beginn aber nicht

einverstanden gewesen und habe sich erst nach einiger Zeit damit einverstanden

gezeigt. Der Beschwerdeführer arbeitete, wie erwähnt, nach Abschluss der

Handelsmittelschule denn auch nie im kaufmännischen Bereich, sondern begann

sogleich mit Praktika im sozialen Bereich. Auch wenn er im Laufe der

Eingliederungsmassnahmen auch Motivation für Arbeiten im kaufmännischen Bereich

aufbringen konnte (vgl. IV-Nr. 30), erscheint eine Tätigkeit im rein kaufmännischen

Bereich – ohne die im Jahr 2010 eingetretene Arbeitsunfähigkeit – aufgrund des

Gesagten nicht als wahrscheinlich. Gegen diese These spricht auch, dass die

Eingliederungsbemühungen der Beschwerdegegnerin im kaufmännischen Bereich

schliesslich nicht erfolgreich waren und schlechte Bewertungen durch die

Arbeitgeberin resultierten (vgl. Abschlussbesprechung vom 19. Dezember 2013,

IV-Nr. 95, S. 2).

Der von der Beschwerdegegnerin der

Taggeldberechnung zugrunde gelegte Lohn als Sachbearbeiter bei den K.___ (vgl.

IV-Nr. 55) kann sodann ebenfalls nicht als Anknüpfungspunkt dienen. So kam der Beschwerdeführer

zu dieser Stelle nur über Eingliederungsmassnahmen. Es ist fraglich, ob der

Beschwerdeführer durch Antritt dieser Stelle per Juli 2012 als eingegliedert

gelten kann. So habe es gemäss Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom 22.

November 2012 bei der Arbeit zwischenmenschliche Probleme gegeben und er sei

vom 1. - 9. Oktober 2012 stationär in der psychiatrischen Klinik

gewesen. Danach hat der Beschwerdeführer seine Tätigkeit zwar noch einmal

aufgenommen, sie aber kurze Zeit später wieder verloren (vgl. Verfügung vom 27.

November 2012; IV-Nr. 62). Die Art der Tätigkeit, welche es ermöglicht, die

kaufmännischen Grundkenntnisse im sozialen Bereich einzusetzen, entspricht aber

durchaus einer hypothetischen Laufbahn, von der glaubhaft erscheint, dass der

Beschwerdeführer sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eingeschlagen hätte.

5.3

Vor diesem Hintergrund erscheint

es als überwiegend wahrscheinlich, jedenfalls aber als glaubhaft, dass der

Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkungen eine Tätigkeit im

Gesundheits- oder Sozialwesen aufgenommen hätte. In Anwendung von Art. 21bis Abs. 5 IVV bemisst sich das

Taggeld daher nach dem Verdienst, der mit dieser neuen Tätigkeit erzielt worden

wäre. Was die fachliche Qualifikation angeht, ist von der kaufmännischen

Grundausbildung auszugehen, welche dem Beschwerdeführer auch im Sozialbereich

gewisse verwertbare Fachkenntnisse verschafft.

Da in diesem Zusammenhang keine konkrete

Arbeitsstelle bzw. kein konkretes Einkommen benannt werden kann, ist für die

Bestimmung der Höhe dieses mutmasslichen Einkommens ein Tabellenlohn gemäss den

vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen

(LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb sowie BGE 129 V 472

E. 4.2.1), wobei auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A)

abgestellt werden kann (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis) und hierbei

jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung

der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell

eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer

ist als die im Jahr 2016 im Bereich «Gesundheits- und Sozialwesen» betriebsübliche

durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.6 Stunden (Quelle: BFS -

Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit [BUA]; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.3.2,

126.

V 75 E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa).

Es rechtfertigt sich daher, zur

Bemessung des mutmasslichen Einkommens für die vorliegend zu beurteilende

Periode vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 auf den standardisierten

Durchschnittslohn für Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzende Tätigkeiten im

Bereich «Gesundheits- und Sozialwesen» (Ziffer 86-88) abzustellen (LSE des

Jahres 2014, TA1_tirage_skill_level, Rubrik «Männer»). Die vorhandenen

Kenntnisse aus der Ausbildung mit Handelsdiplom und dem begonnenen Studium in

Sozialer Arbeit ermöglichen die Ausübung von Tätigkeiten im Bereich des

Kompetenzniveaus 2. Im entsprechenden Tabellenwert sind der 13. Monatslohn

sowie allfällige Sonderzahlungen bereits mitberücksichtigt, weshalb für die

Festsetzung des Jahreslohnes lediglich der Faktor 12 zu verwenden ist.

Ausgehend vom diesem Tabellenwert entsprechenden Einkommen, welches CHF

5'552.00 beträgt, und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre

2016.

von 41.6 Stunden sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung

für Männer im Bereich «Gesundheits- und Sozialwesen» von 2014 bis 2016

(Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [im

Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.10]) ergibt dies ein

Jahreseinkommen im Jahre 2016 von gerundet CHF 69'460.00

(CHF 5'552.00 : 40 x 41.6 x 12 : 102.5 x 103.0). Folglich bildet

vorliegend dieses Einkommen die Grundlage für die Taggeldberechnung im Zeitraum

vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016.

Die Beschwerde ist somit in diesem

Umfang teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache ist an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Taggeldanspruch des

Beschwerdeführers betragsmässig bestimme.

5.4

Schliesslich hält der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerde fest, falls der Beschwerde nicht ohne

Weiteres stattgegeben werden sollte, sei er gerne bereit, seine Beschwerde bei

Bedarf vor dem Versicherungsgericht mündlich zu vertreten. Darin kann jedoch

kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder einer Parteibefragung

erblickt werden. Vielmehr bietet der Beschwerdeführer lediglich an, er sei

bereit, «bei Bedarf» seine Beschwerde mündlich zu vertreten. Zusätzliche

Beweismassnahmen im Sinne einer Parteibefragung bzw. Durchführung einer

Instruktionsverhandlung erscheinen nicht als notwendig, zumal sich der

vorliegend zur Beurteilung relevante Sachverhalt aus den Akten ergibt.

6.

Da

der Beschwerdeführer weder anwaltlich noch anderweitig fachlich vertreten war,

besteht trotz teilweisen Obsiegens kein Anspruch auf Parteientschädigung.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen. Der bereits geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird dem

Beschwerdeführer zurückerstattet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Taggeld des Beschwerdeführers

für die Zeit vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2016 ist aufgrund eines

massgebenden Einkommens von CHF 69'460.00 zu bemessen. Die Sache wird zur betragsmässigen

Festlegung des Anspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch