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Entscheid

VSBES.2016.264

Ergänzungsleistungen IV

4. Dezember 2017Deutsch14 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (im Folgenden:

Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente der Eidg.

Invalidenversicherung (IV; vgl. Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 84 f. und

102). Infolge Wohnsitznahme in [...] meldete sich die Mutter der Kinder B.___ (geb.

2000) und C.___ (geb. 2002) am 2. Februar 2015 bei der Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von

Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 106). In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. März 2015 ab 1. Februar

2015 Ergänzungsleistungen von CHF 2'967.00 pro Monat, eine

Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 398.00 pro Monat sowie

eine Prämienpauschale Krankenversicherung für die Kinder von CHF 182.00 pro

Monat zu; gemäss dem entsprechenden Berechnungsblatt wurden bei den jährlichen Einnahmen

Kinder- bzw. Familienzulagen von CHF 5'400.00 sowie familienrechtliche Unterhaltsbeiträge

für B.___ von CHF 9'600.00 und solche für C.___ von CHF 4'356.00 pro

Jahr berücksichtigt. Unter dem Titel «Alimentenbevorschussung» wurden keine

Einnahmen angerechnet (AK-Nr. 87 ff.).

Aufgrund der eingereichten IV-Verfügung vom

23. April 2015, worin der Beschwerdeführerin rückwirkend per

1. Januar 2013 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war (AK-Nr. 84

f.), wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen mit

Verfügung vom 2. Mai 2015 neu berechnet, wobei B.___ aus der Berechnung

der Ergänzungsleistungen herausgenommen wurde. Der Ergänzungsleistungsanspruch

ab 1. Februar 2015 belief sich neu auf CHF 249.00 pro Monat, die

Prämienpauschale Krankenversicherung blieb unverändert bei CHF 398.00 pro

Monat und die Prämienpauschale für nur noch ein Kind (C.___) reduzierte sich

auf CHF 91.00 pro Monat. Dies führte im Zeitraum vom 1. Februar bis

30. April 2015 zu einer Rückforderung von CHF 8'154.00 (3 x

CHF 2'718.00). Laut dem entsprechenden Berechnungsblatt wurden bei den

jährlichen Einnahmen u.a. Kinderzulagen von CHF 2'400.00 sowie

familienrechtliche Unterhaltsbeiträge für C.___ von CHF 4'356.00 angerechnet

(AK-Nr. 81 ff.). Am 16. Juli 2015 erliess die Beschwerdegegnerin eine

Verrechnungsverfügung, worin eine ratenweise Rückzahlung der Forderung festgesetzt

wurde (AK-Nr. 69). Die dagegen erhobene Einsprache wies die

Beschwerdegegnerin mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 3. Dezember

2015 ab (AK-Nr. 63).

1.2 Mit Verfügung vom 28. Dezember

2015 wurde eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2016

vorgenommen. Die Ergänzungsleistung der Beschwerdeführerin verblieb unverändert

bei CHF 249.00 pro Monat, die Prämienpauschale Krankenversicherung für die

Beschwerdeführerin erhöhte sich auf CHF 417.00 pro Monat und diejenige für

C.___ auf CHF 95.00 pro Monat (AK-Nr. 61 f.).

1.3 Aufgrund der neu eingereichten

Unterlagen betreffend BVG-Rente wurden die Ergänzungsleistungen der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Juli 2016 rückwirkend ab

1. Februar 2015 neu festgelegt. Der Ergänzungsleistungsanspruch der

Beschwerdeführerin reduzierte sich auf CHF 0.00, die Prämienpauschalen für

die Krankenversicherung blieben unverändert. Dies ergab für den Zeitraum vom

1. Februar 2015 bis 31. Juli 2016 eine Rückforderung von

CHF 4'482.00. Gemäss dem entsprechenden Berechnungsblatt wurden bei den

jährlichen Einnahmen u.a. nach wie vor Kinderzulagen von CHF 2'400.00

sowie familienrechtliche Unterhaltsbeiträge für C.___ von CHF 4'356.00

angerechnet. Unter dem Titel «Alimentenbevorschussung» wurden keine Einnahmen

berücksichtigt (AK-Nr. 35 ff.). Mit Schreiben vom 12. August 2016

teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, die erste

Rückforderung vom 2. Mai 2015 von CHF 8'154.00 sei von ihr beglichen

worden. Der die Rückforderung übersteigende Betrag von CHF 10.00 werde an

ihre noch offene, zweite Rückforderung vom 21. Juli 2016 angerechnet, was

einen neuen Rückforderungsbetrag von CHF 4'472.00 ergebe (AK-Nr. 32).

1.4 Am 14. August 2016 ersuchte

die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um vollständigen Erlass der

Rückforderung von CHF 4'472.00 (AK-Nr. 24). Dieses Erlassgesuch wurde

mit Verfügung vom 26. August 2016 abgewiesen (AK-Nr. 19).

1.5 Die gegen die vorerwähnte Verfügung

vom 21. Juli 2016 erhobene Einsprache vom 18. August 2016 wies die Beschwerdegegnerin

mit Einspracheentscheid vom 2. September 2016 (AK-Nr. 13) bzw. – nach

Eingang der Einspracheergänzung vom 26. August 2016 (AK-Nr. 15) – mit

Einspracheentscheid vom 7. September 2016 ab. Der Einspracheentscheid vom

Erwägungen

2.

September 2016 wurde aufgehoben (AK-Nr. 9).

2.

2.1

Mit fristgerechter Beschwerde

vom 6. Oktober 2016 stellt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren

(Aktenseiten [A.S.] 5 f.):

1.

Der Einspracheentscheid der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur

Neuberechnung zurückzuweisen.

2.

Die Unterhaltsbeiträge für C.___ seien

in Alimentenbevorschussung abzuändern.

3.

Die als Einnahmen aufgeführten

Kinderzulagen im Betrag von CHF 2'400.00 seien zu streichen, da keine

solchen ausgerichtet werden.

4.

Da ich blind bin und durch die

Vorgehensweise der AKSO überfordert bin, bitte ich um die gesamte Überprüfung

des vorliegenden Falles anhand aller vorhandener Akten (Beilagen 1 – 12).

2.2

In ihrer Beschwerdeantwort vom

8.

November 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 9 ff.).

2.3

In ihrer Replik vom

4.

Januar 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde

gestellten Rechtsbegehren fest (A.S. 16 ff.).

2.4

Mit Verfügung vom 14. Februar

2017.

wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtet

hat (A.S. 23).

2.5

Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

I.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich

einzutreten.

2.

2.1

Anspruch auf

Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in

der Schweiz, wenn sie Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben

(Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELG, SR 831.30]).

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben

sowie die anrechenbaren Einnahmen von Personen mit Kindern, die einen Anspruch

auf eine Kinderrente der IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9

Abs. 2 ELG). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben

übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser

Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG).

2.2

Als Einnahmen werden u.a. Renten,

Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der

AHV und IV, Familienzulagen und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge

angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. d, f und h ELG).

Geschuldete sowie tatsächlich geleistete

familienrechtliche Unterhaltsleistungen an Kinder werden voll als Einnahme

angerechnet (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand

1.

Januar 2016, Rz. 3491.01). Unterstützungsleistungen (z.B.

Alimentenbevorschussung), die gestützt auf eine kantonale oder kommunale

Regelung bevorschusst werden, gehen den EL vor und müssen von der berechtigten

Person beantragt werden, sofern sie noch keine Unterstützungsleistung bezieht.

Sie sind voll anzurechnen (WEL, Rz. 3491.03). Angerechnet werden auch

nicht geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, es sei denn, die

EL-beziehende Person weist nach, dass diese vom Schuldner nicht erbracht werden

können (z.B. Nachweis über erfolglose Betreibung; Verlustschein; Nachweis, dass

der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, die geschuldeten Beiträge zu

leisten usw.) und kein Rechtsanspruch auf Alimentenbevorschussung besteht (WEL,

Rz. 3491.04).

2.3

Die jährliche Ergänzungsleistung

ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes

Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE

128.

V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche Ergänzungsleistung

gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELV, SR 831.301) u.a. anzupassen «bei Eintritt einer voraussichtlich

längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten

Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die

neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei

Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als

120.

Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden».

Die jährliche Ergänzungsleistung ist im Fall einer Veränderung, die zu einer

Verminderung des Ausgabenüberschusses führt, spätestens auf den Beginn des

Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen; vorbehalten bleibt

die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2

lit. c ELV). Dieser Regelung geht der Grundsatz vor, wonach die formell

rechtskräftigen Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden

müssen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren

Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren

Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision; Art. 53

Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

2.4

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1). Rückforderungen können mit fälligen Ergänzungsleistungen sowie

mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungsgesetze verrechnet

werden, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen (Art. 27 ELV).

2.5

Unter dem Titel «Mindesthöhe der

jährlichen Ergänzungsleistung» bestimmt Art. 26 ELV Folgendes:

Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag

(Ergänzungsleistung und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der

mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch

haben.

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht zunächst

geltend, die Unterhaltsbeiträge für ihren Sohn C.___ seien in eine

Alimentenbevorschussung abzuändern. Dazu weist die Beschwerdegegnerin in ihrer

Beschwerdeantwort darauf hin, sie habe die familienrechtlichen

Unterhaltsbeiträge des Vaters für C.___ in Höhe von CHF 4'356.00 pro Jahr

im System bereits «als Alimentenbevorschussung umindiziert». Diese werde bei

künftig zu erlassenden Verfügungen ersichtlich sein (A.S. 10). Demnach ist

festzustellen, dass die Höhe des von der Beschwerdegegnerin als Einkommen angerechneten

Unterhaltsbeitrags (CHF 4'356.00 pro Jahr; vgl. AK-Nr. 36 S. 2

und 37 S. 2) von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird und die Beschwerdegegnerin

dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin (Berücksichtigung des

Unterhaltsbeitrags als Alimentenbevorschussung) entsprochen hat. Demnach ist

die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden. Es bleibt indessen

darauf hinzuweisen, dass sich diese «Verschiebung» unter den Einnahmepositionen

in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin weder bezüglich der

Höhe der Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2015 noch in Bezug auf den Bestand

oder die Höhe der Rückforderung von (noch) CHF 4'472.00 (AK-Nr. 32

und 35 S. 2) auswirkt.

3.2

Im Weiteren verlangt die

Beschwerdeführerin die Streichung der bei den Einnahmen ebenfalls als Einkommen

angerechneten Kinderzulagen von CHF 2'400.00 pro Jahr mit der Begründung,

diese seien nicht ausgerichtet worden. Dazu führt die Beschwerdegegnerin in

ihrer Beschwerdeantwort aus, bislang habe die Beschwerdeführerin nicht belegen

können, dass ihr Sohn C.___ keinen Anspruch auf Kinderzulagen seitens seines

Vaters geltend machen könne. Falls der Nachweis nachträglich erbracht werden

könne, werde dies künftig in den EL-Berechnungen berücksichtigt. Es sei aber

festzuhalten, dass auch diese mögliche Veränderung keine Auswirkung auf den

Bestand und die Höhe der Rückforderung habe (Beschwerdeantwort, S. 2 f.

Ziff. II. 2.). Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die Ausführungen

der Beschwerdegegnerin seien unzulässig. Es handle sich hier um einen

willkürlichen Entscheid der Beschwerdegegnerin (Replik, S. 4,

Ziff. 13).

Gemäss dem Berechnungsblatt für den

Ergänzungsleistungsanspruch vom 1. Februar bis 31. Dezember 2015 anerkannte

die Beschwerdegegnerin bei den jährlichen Ausgaben die Prämienpauschale

Krankenversicherung für die Beschwerdeführerin von CHF 4'776.00 sowie

diejenige für ihren Sohn C.___ von CHF 1'092.00, somit Prämienpauschalen

von insgesamt CHF 5'868.00. Im Weiteren anerkannte sie AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige

von CHF 504.00, einen Mietzins von CHF 13'200.00 (Mietzins von CHF 19'800.00

abzüglich den Anteil für die Mitbewohnerin [Tochter B.___] von

CHF 6'600.00) sowie den Lebensbedarf von CHF 29'370.00. Dies ergab

Ausgaben von insgesamt CHF 48'942.00 pro Jahr. Demgegenüber rechnete die

Beschwerdegegnerin bei den jährlichen Einnahmen Kinderzulagen von

CHF 2'400.00, die IV-Rente der Beschwerdeführerin von CHF 23'808.00

sowie die Kinderrente des Sohnes C.___ von CHF 9'528.00, somit IV-Renten

von insgesamt CHF 33'336.00, sowie die BVG-Rente der Beschwerdeführerin

von CHF 5'257.00 und diejenige des Sohnes von CHF 1'051.00, somit

BVG-Renten von insgesamt CHF 6'308.00, an. Zuzüglich der

familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge für C.___ von CHF 4'356.00 beliefen

sich die jährlichen Einnahmen auf CHF 46'400.00. Dies ergab einen

Ausgabenüberschuss von CHF 2'542.00 pro Jahr.

Dem Berechnungsblatt für die

Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2016 kann entnommen werden, dass sich die

Prämienpauschalen Krankenversicherung der Beschwerdeführerin von CHF 4'776.00

(2015) auf CHF 5'004.00 (2016) und diejenige für C.___ von CHF 1'092.00

(2015) auf CHF 1'140.00 (2016), somit insgesamt von CHF 5'868.00

(2015) auf CHF 6'144.00 (2016) pro Jahr, erhöhten. Diese Beträge ergeben

sich aus der Verordnung des Eidg. Departements des Innern (EDI) über die

Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der

Ergänzungsleistungen (SR 831.309.1) in der für das jeweilige Jahr

geltenden Fassung. Die übrigen Ausgaben und Einnahmen – mit Ausnahme der

AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige, welche sich geringfügig von

CHF 504.00 (ab 1. Februar 2015) auf CHF 502.00 (ab

1.

Januar 2016) pro Jahr reduzierten – blieben unverändert. Dies ergab ab

1.

Januar 2016 jährliche Ausgaben von CHF 49'216.00 und jährliche Einnahmen

von nach wie vor CHF 46'400.00, was einen Ausgabenüberschuss von

CHF 2‘816.00 pro Jahr ergab.

Die fragliche Berücksichtigung der

Kinderzulagen von CHF 2'400.00 pro Jahr bei den anzurechnenden Einnahmen wirkt

sich auf den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen nicht

aus. Blieben sie unberücksichtigt, würde sich der Ausgabenüberschuss um

CHF 2'400.00 auf CHF 4'942.00 (1. Februar bis 31. Dezember

2015) bzw. CHF 5'216.00 (ab 1. Januar 2016) erhöhen. Da auch diese

Beträge unter der Mindesthöhe der jährlichen Ergänzungsleistung von

CHF 5'868.00 (für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Dezember

2015) bzw. CHF 6'144.00 (ab 1. Januar 2016) liegen würden, hätte die

Beschwerdeführerin – neben den Prämienpauschalen für die Krankenversicherung – nach

wie vor keinen Ergänzungsleistungsanspruch (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Die

entsprechenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind somit korrekt und

können weder als unzulässig noch als willkürlich bezeichnet werden.

3.3

Die Beschwerdeführerin stellt

den Antrag, die der Verfügung vom 21. Juli 2016 bzw. dem sie bestätigenden

Einspracheentscheid zugrundeliegende Berechnung (vgl. Berechnungsblätter,

AK-Nr. 36 f.) sei gesamthaft zu überprüfen. Die in der Berechnung enthaltenen

Positionen lassen sich jedoch nicht beanstanden. Namentlich ist es korrekt, den

auf das zweite Kind B.___, das nicht mehr in die Berechnung einbezogen wird,

entfallenden Mietzinsanteil auf einen Drittel festzusetzen und auszuklammern

(vgl. die Ausführungen in der Einsprache vom 18. August 2016, AK-Nr. 22; Art.

16c Abs. 1 und 2 ELV). Angesichts der zuvor nicht bekannt gewesenen Einnahmen

aus der beruflichen Vorsorge hat die Beschwerdegegnerin die Anpassung zu Recht

rückwirkend auf den 1. Februar 2015 vorgenommen, da die Voraussetzungen

für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG;

E. II. 2.3 hiervor) erfüllt sind.

3.4

Zusammenfassend ist die

Argumentation der Beschwerdeführerin bezüglich der Alimentenbevorschussung und

der Kinderzulagen, selbst wenn sie begründet wäre, nicht geeignet, die Anspruchsbeurteilung

zu verändern. Die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegende

Anspruchsbeurteilung lässt sich auch in den übrigen Punkten nicht beanstanden.

Damit erübrigt sich eine materielle Prüfung der Frage, ob die Anrechnung der Kinderzulagen

gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. f ELG beim Einkommen zu Recht

erfolgte. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Familienzulagen

(inkl. Kinderzulagen) zum voll anrechenbaren Einkommen gehören (WEL,

Rz. 3470.01). Sollte die Beschwerdeführerin nachweisen können, dass sie

keinen Anspruch auf Kinderzulagen seitens des Vaters geltend machen kann (vgl. rechtskräftiges

Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 12. Dezember 2012, S. 3,

Dispositiv

Dispositiv Ziff. 1.; AK-Nr. 3 S. 5 ff.), wären die Kinderzulagen

aus der EL-Berechnung herauszunehmen (WEL, Rz. 3491.04; E. II. 2.2

hiervor). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_12/2018 vom 30. Januar

2018 nicht ein.