VSBES.2016.264
Ergänzungsleistungen IV
4. Dezember 2017Deutsch14 min
Source so.ch
Urteil vom 4. Dezember 2017
Es wirken mit:
Präsident
Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
Gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 7. September 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (im Folgenden:
Beschwerdeführerin) bezieht Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente der Eidg.
Invalidenversicherung (IV; vgl. Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 84 f. und
102). Infolge Wohnsitznahme in [...] meldete sich die Mutter der Kinder B.___ (geb.
2000) und C.___ (geb. 2002) am 2. Februar 2015 bei der Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von
Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 106). In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. März 2015 ab 1. Februar
2015 Ergänzungsleistungen von CHF 2'967.00 pro Monat, eine
Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 398.00 pro Monat sowie
eine Prämienpauschale Krankenversicherung für die Kinder von CHF 182.00 pro
Monat zu; gemäss dem entsprechenden Berechnungsblatt wurden bei den jährlichen Einnahmen
Kinder- bzw. Familienzulagen von CHF 5'400.00 sowie familienrechtliche Unterhaltsbeiträge
für B.___ von CHF 9'600.00 und solche für C.___ von CHF 4'356.00 pro
Jahr berücksichtigt. Unter dem Titel «Alimentenbevorschussung» wurden keine
Einnahmen angerechnet (AK-Nr. 87 ff.).
Aufgrund der eingereichten IV-Verfügung vom
23. April 2015, worin der Beschwerdeführerin rückwirkend per
1. Januar 2013 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war (AK-Nr. 84
f.), wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen mit
Verfügung vom 2. Mai 2015 neu berechnet, wobei B.___ aus der Berechnung
der Ergänzungsleistungen herausgenommen wurde. Der Ergänzungsleistungsanspruch
ab 1. Februar 2015 belief sich neu auf CHF 249.00 pro Monat, die
Prämienpauschale Krankenversicherung blieb unverändert bei CHF 398.00 pro
Monat und die Prämienpauschale für nur noch ein Kind (C.___) reduzierte sich
auf CHF 91.00 pro Monat. Dies führte im Zeitraum vom 1. Februar bis
30. April 2015 zu einer Rückforderung von CHF 8'154.00 (3 x
CHF 2'718.00). Laut dem entsprechenden Berechnungsblatt wurden bei den
jährlichen Einnahmen u.a. Kinderzulagen von CHF 2'400.00 sowie
familienrechtliche Unterhaltsbeiträge für C.___ von CHF 4'356.00 angerechnet
(AK-Nr. 81 ff.). Am 16. Juli 2015 erliess die Beschwerdegegnerin eine
Verrechnungsverfügung, worin eine ratenweise Rückzahlung der Forderung festgesetzt
wurde (AK-Nr. 69). Die dagegen erhobene Einsprache wies die
Beschwerdegegnerin mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 3. Dezember
2015 ab (AK-Nr. 63).
1.2 Mit Verfügung vom 28. Dezember
2015 wurde eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2016
vorgenommen. Die Ergänzungsleistung der Beschwerdeführerin verblieb unverändert
bei CHF 249.00 pro Monat, die Prämienpauschale Krankenversicherung für die
Beschwerdeführerin erhöhte sich auf CHF 417.00 pro Monat und diejenige für
C.___ auf CHF 95.00 pro Monat (AK-Nr. 61 f.).
1.3 Aufgrund der neu eingereichten
Unterlagen betreffend BVG-Rente wurden die Ergänzungsleistungen der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Juli 2016 rückwirkend ab
1. Februar 2015 neu festgelegt. Der Ergänzungsleistungsanspruch der
Beschwerdeführerin reduzierte sich auf CHF 0.00, die Prämienpauschalen für
die Krankenversicherung blieben unverändert. Dies ergab für den Zeitraum vom
1. Februar 2015 bis 31. Juli 2016 eine Rückforderung von
CHF 4'482.00. Gemäss dem entsprechenden Berechnungsblatt wurden bei den
jährlichen Einnahmen u.a. nach wie vor Kinderzulagen von CHF 2'400.00
sowie familienrechtliche Unterhaltsbeiträge für C.___ von CHF 4'356.00
angerechnet. Unter dem Titel «Alimentenbevorschussung» wurden keine Einnahmen
berücksichtigt (AK-Nr. 35 ff.). Mit Schreiben vom 12. August 2016
teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, die erste
Rückforderung vom 2. Mai 2015 von CHF 8'154.00 sei von ihr beglichen
worden. Der die Rückforderung übersteigende Betrag von CHF 10.00 werde an
ihre noch offene, zweite Rückforderung vom 21. Juli 2016 angerechnet, was
einen neuen Rückforderungsbetrag von CHF 4'472.00 ergebe (AK-Nr. 32).
1.4 Am 14. August 2016 ersuchte
die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um vollständigen Erlass der
Rückforderung von CHF 4'472.00 (AK-Nr. 24). Dieses Erlassgesuch wurde
mit Verfügung vom 26. August 2016 abgewiesen (AK-Nr. 19).
1.5 Die gegen die vorerwähnte Verfügung
vom 21. Juli 2016 erhobene Einsprache vom 18. August 2016 wies die Beschwerdegegnerin
mit Einspracheentscheid vom 2. September 2016 (AK-Nr. 13) bzw. – nach
Eingang der Einspracheergänzung vom 26. August 2016 (AK-Nr. 15) – mit
Einspracheentscheid vom 7. September 2016 ab. Der Einspracheentscheid vom
Erwägungen
2.
September 2016 wurde aufgehoben (AK-Nr. 9).
2.
2.1
Mit fristgerechter Beschwerde
vom 6. Oktober 2016 stellt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren
(Aktenseiten [A.S.] 5 f.):
1.
Der Einspracheentscheid der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur
Neuberechnung zurückzuweisen.
2.
Die Unterhaltsbeiträge für C.___ seien
in Alimentenbevorschussung abzuändern.
3.
Die als Einnahmen aufgeführten
Kinderzulagen im Betrag von CHF 2'400.00 seien zu streichen, da keine
solchen ausgerichtet werden.
4.
Da ich blind bin und durch die
Vorgehensweise der AKSO überfordert bin, bitte ich um die gesamte Überprüfung
des vorliegenden Falles anhand aller vorhandener Akten (Beilagen 1 – 12).
2.2
In ihrer Beschwerdeantwort vom
8.
November 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 9 ff.).
2.3
In ihrer Replik vom
4.
Januar 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde
gestellten Rechtsbegehren fest (A.S. 16 ff.).
2.4
Mit Verfügung vom 14. Februar
2017.
wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtet
hat (A.S. 23).
2.5
Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
I.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich
einzutreten.
2.
2.1
Anspruch auf
Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in
der Schweiz, wenn sie Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben
(Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELG, SR 831.30]).
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben
sowie die anrechenbaren Einnahmen von Personen mit Kindern, die einen Anspruch
auf eine Kinderrente der IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9
Abs. 2 ELG). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben
übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser
Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG).
2.2
Als Einnahmen werden u.a. Renten,
Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der
AHV und IV, Familienzulagen und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge
angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. d, f und h ELG).
Geschuldete sowie tatsächlich geleistete
familienrechtliche Unterhaltsleistungen an Kinder werden voll als Einnahme
angerechnet (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand
1.
Januar 2016, Rz. 3491.01). Unterstützungsleistungen (z.B.
Alimentenbevorschussung), die gestützt auf eine kantonale oder kommunale
Regelung bevorschusst werden, gehen den EL vor und müssen von der berechtigten
Person beantragt werden, sofern sie noch keine Unterstützungsleistung bezieht.
Sie sind voll anzurechnen (WEL, Rz. 3491.03). Angerechnet werden auch
nicht geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, es sei denn, die
EL-beziehende Person weist nach, dass diese vom Schuldner nicht erbracht werden
können (z.B. Nachweis über erfolglose Betreibung; Verlustschein; Nachweis, dass
der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, die geschuldeten Beiträge zu
leisten usw.) und kein Rechtsanspruch auf Alimentenbevorschussung besteht (WEL,
Rz. 3491.04).
2.3
Die jährliche Ergänzungsleistung
ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes
Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE
128.
V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche Ergänzungsleistung
gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV, SR 831.301) u.a. anzupassen «bei Eintritt einer voraussichtlich
längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten
Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die
neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei
Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als
120.
Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden».
Die jährliche Ergänzungsleistung ist im Fall einer Veränderung, die zu einer
Verminderung des Ausgabenüberschusses führt, spätestens auf den Beginn des
Monats, der auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen; vorbehalten bleibt
die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2
lit. c ELV). Dieser Regelung geht der Grundsatz vor, wonach die formell
rechtskräftigen Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden
müssen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren
Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren
Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision; Art. 53
Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
2.4
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1). Rückforderungen können mit fälligen Ergänzungsleistungen sowie
mit fälligen Leistungen auf Grund anderer Sozialversicherungsgesetze verrechnet
werden, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen (Art. 27 ELV).
2.5
Unter dem Titel «Mindesthöhe der
jährlichen Ergänzungsleistung» bestimmt Art. 26 ELV Folgendes:
Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag
(Ergänzungsleistung und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der
mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch
haben.
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin macht zunächst
geltend, die Unterhaltsbeiträge für ihren Sohn C.___ seien in eine
Alimentenbevorschussung abzuändern. Dazu weist die Beschwerdegegnerin in ihrer
Beschwerdeantwort darauf hin, sie habe die familienrechtlichen
Unterhaltsbeiträge des Vaters für C.___ in Höhe von CHF 4'356.00 pro Jahr
im System bereits «als Alimentenbevorschussung umindiziert». Diese werde bei
künftig zu erlassenden Verfügungen ersichtlich sein (A.S. 10). Demnach ist
festzustellen, dass die Höhe des von der Beschwerdegegnerin als Einkommen angerechneten
Unterhaltsbeitrags (CHF 4'356.00 pro Jahr; vgl. AK-Nr. 36 S. 2
und 37 S. 2) von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird und die Beschwerdegegnerin
dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin (Berücksichtigung des
Unterhaltsbeitrags als Alimentenbevorschussung) entsprochen hat. Demnach ist
die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden. Es bleibt indessen
darauf hinzuweisen, dass sich diese «Verschiebung» unter den Einnahmepositionen
in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin weder bezüglich der
Höhe der Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2015 noch in Bezug auf den Bestand
oder die Höhe der Rückforderung von (noch) CHF 4'472.00 (AK-Nr. 32
und 35 S. 2) auswirkt.
3.2
Im Weiteren verlangt die
Beschwerdeführerin die Streichung der bei den Einnahmen ebenfalls als Einkommen
angerechneten Kinderzulagen von CHF 2'400.00 pro Jahr mit der Begründung,
diese seien nicht ausgerichtet worden. Dazu führt die Beschwerdegegnerin in
ihrer Beschwerdeantwort aus, bislang habe die Beschwerdeführerin nicht belegen
können, dass ihr Sohn C.___ keinen Anspruch auf Kinderzulagen seitens seines
Vaters geltend machen könne. Falls der Nachweis nachträglich erbracht werden
könne, werde dies künftig in den EL-Berechnungen berücksichtigt. Es sei aber
festzuhalten, dass auch diese mögliche Veränderung keine Auswirkung auf den
Bestand und die Höhe der Rückforderung habe (Beschwerdeantwort, S. 2 f.
Ziff. II. 2.). Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die Ausführungen
der Beschwerdegegnerin seien unzulässig. Es handle sich hier um einen
willkürlichen Entscheid der Beschwerdegegnerin (Replik, S. 4,
Ziff. 13).
Gemäss dem Berechnungsblatt für den
Ergänzungsleistungsanspruch vom 1. Februar bis 31. Dezember 2015 anerkannte
die Beschwerdegegnerin bei den jährlichen Ausgaben die Prämienpauschale
Krankenversicherung für die Beschwerdeführerin von CHF 4'776.00 sowie
diejenige für ihren Sohn C.___ von CHF 1'092.00, somit Prämienpauschalen
von insgesamt CHF 5'868.00. Im Weiteren anerkannte sie AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige
von CHF 504.00, einen Mietzins von CHF 13'200.00 (Mietzins von CHF 19'800.00
abzüglich den Anteil für die Mitbewohnerin [Tochter B.___] von
CHF 6'600.00) sowie den Lebensbedarf von CHF 29'370.00. Dies ergab
Ausgaben von insgesamt CHF 48'942.00 pro Jahr. Demgegenüber rechnete die
Beschwerdegegnerin bei den jährlichen Einnahmen Kinderzulagen von
CHF 2'400.00, die IV-Rente der Beschwerdeführerin von CHF 23'808.00
sowie die Kinderrente des Sohnes C.___ von CHF 9'528.00, somit IV-Renten
von insgesamt CHF 33'336.00, sowie die BVG-Rente der Beschwerdeführerin
von CHF 5'257.00 und diejenige des Sohnes von CHF 1'051.00, somit
BVG-Renten von insgesamt CHF 6'308.00, an. Zuzüglich der
familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge für C.___ von CHF 4'356.00 beliefen
sich die jährlichen Einnahmen auf CHF 46'400.00. Dies ergab einen
Ausgabenüberschuss von CHF 2'542.00 pro Jahr.
Dem Berechnungsblatt für die
Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2016 kann entnommen werden, dass sich die
Prämienpauschalen Krankenversicherung der Beschwerdeführerin von CHF 4'776.00
(2015) auf CHF 5'004.00 (2016) und diejenige für C.___ von CHF 1'092.00
(2015) auf CHF 1'140.00 (2016), somit insgesamt von CHF 5'868.00
(2015) auf CHF 6'144.00 (2016) pro Jahr, erhöhten. Diese Beträge ergeben
sich aus der Verordnung des Eidg. Departements des Innern (EDI) über die
Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der
Ergänzungsleistungen (SR 831.309.1) in der für das jeweilige Jahr
geltenden Fassung. Die übrigen Ausgaben und Einnahmen – mit Ausnahme der
AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige, welche sich geringfügig von
CHF 504.00 (ab 1. Februar 2015) auf CHF 502.00 (ab
1.
Januar 2016) pro Jahr reduzierten – blieben unverändert. Dies ergab ab
1.
Januar 2016 jährliche Ausgaben von CHF 49'216.00 und jährliche Einnahmen
von nach wie vor CHF 46'400.00, was einen Ausgabenüberschuss von
CHF 2‘816.00 pro Jahr ergab.
Die fragliche Berücksichtigung der
Kinderzulagen von CHF 2'400.00 pro Jahr bei den anzurechnenden Einnahmen wirkt
sich auf den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen nicht
aus. Blieben sie unberücksichtigt, würde sich der Ausgabenüberschuss um
CHF 2'400.00 auf CHF 4'942.00 (1. Februar bis 31. Dezember
2015) bzw. CHF 5'216.00 (ab 1. Januar 2016) erhöhen. Da auch diese
Beträge unter der Mindesthöhe der jährlichen Ergänzungsleistung von
CHF 5'868.00 (für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Dezember
2015) bzw. CHF 6'144.00 (ab 1. Januar 2016) liegen würden, hätte die
Beschwerdeführerin – neben den Prämienpauschalen für die Krankenversicherung – nach
wie vor keinen Ergänzungsleistungsanspruch (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Die
entsprechenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin sind somit korrekt und
können weder als unzulässig noch als willkürlich bezeichnet werden.
3.3
Die Beschwerdeführerin stellt
den Antrag, die der Verfügung vom 21. Juli 2016 bzw. dem sie bestätigenden
Einspracheentscheid zugrundeliegende Berechnung (vgl. Berechnungsblätter,
AK-Nr. 36 f.) sei gesamthaft zu überprüfen. Die in der Berechnung enthaltenen
Positionen lassen sich jedoch nicht beanstanden. Namentlich ist es korrekt, den
auf das zweite Kind B.___, das nicht mehr in die Berechnung einbezogen wird,
entfallenden Mietzinsanteil auf einen Drittel festzusetzen und auszuklammern
(vgl. die Ausführungen in der Einsprache vom 18. August 2016, AK-Nr. 22; Art.
16c Abs. 1 und 2 ELV). Angesichts der zuvor nicht bekannt gewesenen Einnahmen
aus der beruflichen Vorsorge hat die Beschwerdegegnerin die Anpassung zu Recht
rückwirkend auf den 1. Februar 2015 vorgenommen, da die Voraussetzungen
für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG;
E. II. 2.3 hiervor) erfüllt sind.
3.4
Zusammenfassend ist die
Argumentation der Beschwerdeführerin bezüglich der Alimentenbevorschussung und
der Kinderzulagen, selbst wenn sie begründet wäre, nicht geeignet, die Anspruchsbeurteilung
zu verändern. Die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegende
Anspruchsbeurteilung lässt sich auch in den übrigen Punkten nicht beanstanden.
Damit erübrigt sich eine materielle Prüfung der Frage, ob die Anrechnung der Kinderzulagen
gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. f ELG beim Einkommen zu Recht
erfolgte. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Familienzulagen
(inkl. Kinderzulagen) zum voll anrechenbaren Einkommen gehören (WEL,
Rz. 3470.01). Sollte die Beschwerdeführerin nachweisen können, dass sie
keinen Anspruch auf Kinderzulagen seitens des Vaters geltend machen kann (vgl. rechtskräftiges
Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 12. Dezember 2012, S. 3,
Dispositiv
Dispositiv Ziff. 1.; AK-Nr. 3 S. 5 ff.), wären die Kinderzulagen
aus der EL-Berechnung herauszunehmen (WEL, Rz. 3491.04; E. II. 2.2
hiervor). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_12/2018 vom 30. Januar
2018 nicht ein.