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Entscheid

VSBES.2016.265

Prämienverbilligung kantonal

14. Dezember 2016Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Die Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn berechnete mit Verfügung vom 26. Juli 2016 die

Prämienverbilligung des A.___ (fortan: Beschwerdeführer) für das Jahr 2016 neu

und forderte von seiner Krankenkasse den Betrag von CHF 4‘506.00 zurück

(Akten Ausgleichskasse / AK-Nr. 2). Auf die dagegen am

22. September 2016 erhobene Einsprache (AK-Nr. 4) trat die

Ausgleichskasse (fortan: Beschwerdegegnerin) mit Entscheid vom 5. Oktober

2016 wegen Fristversäumnis nicht ein (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2. Am 7. Oktober 2016 erhebt

der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde. Er stellt sinngemäss das Rechtsbegehren, es

sei auf die Einsprache einzutreten und auf die Rückforderung zu verzichten (A.S. 4).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde und

das Nichteintreten auf die Einsprache (A.S. 7 ff.).

Der Beschwerdeführer hält mit undatierter

Replik (Postaufgabe: 14. November 2016) an seinem Rechtsbegehren fest

(A.S. 11), wozu sich die Beschwerdegegnerin innert Frist nicht mehr

äussert (s. A.S. 13).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird

hier, wo eine Rückforderung über CHF 4‘506.00 zur Debatte steht, nicht

erreicht. Der Präsident des Versicherungsgerichts ist deshalb zur Beurteilung

der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

2.

2.1

Die Kantone gewähren den

Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen

(Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG,

SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen

(Art. 97 KVG), worin sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für

die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge

bestimmen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel /

Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Den Kantonen kommt bei der konkreten

Ausgestaltung der Prämienverbilligung weitgehende Autonomie zu, sofern sie den

vom KVG angestrebten Zweck nicht vereiteln (Gebhard Eugster, in: Ulrich Meyer

[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV Soziale Sicherheit,

3.

Aufl., Basel 2016, lit. E Rz 1392 / 1394 S. 818 f.).

Für den Kanton Solothurn finden sich

die massgeblichen Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1)

sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2).

2.2

Auf Verfügungen über die

Prämienverbilligung nach KVG sind sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)

anwendbar (§ 160 Abs. 2 SG). Gegen Verfügungen der Ausgleichskasse

über den Prämienverbilligungsanspruch ist somit innert 30 Tagen bei der Kasse

Einsprache zu erheben (Art. 52 Abs. 1 ATSG), wobei diese Frist vom

15.

Juli bis 15. August still steht (Art. 38 Abs. 4 lit. b

ATSG).

2.3

Der Beschwerdeführer erklärt

in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen, er sei vom 11. Juli bis

8.

August 2016 (gemäss Replik bis 11. August 2016) in den Ferien gewesen.

Die Verfügung habe er in dieser Zeit bekommen und deshalb nicht sofort darauf reagieren

können. Nach der Rückkehr aus den Ferien habe er Nachtschicht gehabt und sei deshalb

in dieser Woche nicht in der Lage gewesen, seine Briefe richtig zu kontrollieren.

Als er den Entscheid gesehen habe, sei er sofort mit der Beschwerdegegnerin in

Kontakt getreten (A.S. 4; s.a. A.S. 11 und AK-Nr. 4). Dies

korrespondiert mit der Notiz der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2016,

wonach der Beschwerdeführer am 15. August 2016 in dieser Angelegenheit angerufen

und auf seine Ferien hingewiesen habe (AK-Nr. 3).

Die Verfügung vom 26. Juli 2016

wurde demnach während des gesetzlichen Fristenstillstands mit normaler Post eröffnet,

weshalb die Einsprachefrist erst am 16. August 2016 zu laufen anfing und

am 14. September 2016 endete. Die am 22. September 2016 erhobene

Einsprache ist deshalb verspätet erfolgt. Der Telefonanruf vom 15. August

2016.

wahrte die Frist nicht, denn die Einsprache hätte entweder schriftlich

oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden müssen (Art. 2

Abs. 3 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

/ ATSV, SR 830.11). Im Übrigen erklärte der Beschwerdeführer erst bei

seinem zweiten Anruf am 22. September 2016, dass er schriftlich Einsprache

erheben werde (AK-Nr. 3).

2.4

Eine versäumte Einsprachefrist

kann wiederhergestellt werden, wenn der Einsprecher unverschuldeterweise davon

abgehalten wurde, innert Frist zu handeln (s. Art. 41 ATSG). Der

Beschwerdeführer macht geltend, Ferienabwesenheit und Schichtarbeit hätten ihn

daran gehindert, sich früher mit der Verfügung vom 26. Juli 2016 zu befassen.

Daraus ergibt sich jedoch nichts zu seinen Gunsten. Als er nämlich am

15.

August 2016 bei der Beschwerdegegnerin anrief, hatte die

Einsprachefrist noch gar nicht zu laufen begonnen. Hinderungsgründe nach dem

15.

August 2016 werden weder behauptet noch ergeben sich solche aus den

Akten. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, die Beschwerdegegnerin

habe ihn durch falsche Auskünfte von einer rechtzeitigen Einsprache abgehalten;

er hält vielmehr bloss fest, nach dem ersten Telefonat mit der

Beschwerdegegnerin habe er gemeint, es sei Sache der Krankenkasse, gegen die

Rückforderung vorzugehen (A.S. 4 / 10). Dem ist zu entgegnen, dass

die Verfügung vom 26. Juli 2016 eine korrekte Rechtsmittelbelehrung

enthielt. Eine Wiederherstellung der

Einsprachefrist entfällt folglich.

2.5

Zusammenfassend ist die

Beschwerdegegnerin auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten, womit sich

die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.

3.

Verfahrenskosten sind keine

zu erheben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor

dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der

Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann