VSBES.2016.265
Prämienverbilligung kantonal
14. Dezember 2016Deutsch6 min
Source so.ch
Urteil vom 14. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Prämienverbilligung
kantonal
(Einspracheentscheid
vom 5. Oktober 2016)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn berechnete mit Verfügung vom 26. Juli 2016 die
Prämienverbilligung des A.___ (fortan: Beschwerdeführer) für das Jahr 2016 neu
und forderte von seiner Krankenkasse den Betrag von CHF 4‘506.00 zurück
(Akten Ausgleichskasse / AK-Nr. 2). Auf die dagegen am
22. September 2016 erhobene Einsprache (AK-Nr. 4) trat die
Ausgleichskasse (fortan: Beschwerdegegnerin) mit Entscheid vom 5. Oktober
2016 wegen Fristversäumnis nicht ein (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2. Am 7. Oktober 2016 erhebt
der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde. Er stellt sinngemäss das Rechtsbegehren, es
sei auf die Einsprache einzutreten und auf die Rückforderung zu verzichten (A.S. 4).
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde und
das Nichteintreten auf die Einsprache (A.S. 7 ff.).
Der Beschwerdeführer hält mit undatierter
Replik (Postaufgabe: 14. November 2016) an seinem Rechtsbegehren fest
(A.S. 11), wozu sich die Beschwerdegegnerin innert Frist nicht mehr
äussert (s. A.S. 13).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird
hier, wo eine Rückforderung über CHF 4‘506.00 zur Debatte steht, nicht
erreicht. Der Präsident des Versicherungsgerichts ist deshalb zur Beurteilung
der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2.
2.1
Die Kantone gewähren den
Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen
(Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG,
SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen
(Art. 97 KVG), worin sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für
die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge
bestimmen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel /
Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Den Kantonen kommt bei der konkreten
Ausgestaltung der Prämienverbilligung weitgehende Autonomie zu, sofern sie den
vom KVG angestrebten Zweck nicht vereiteln (Gebhard Eugster, in: Ulrich Meyer
[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV Soziale Sicherheit,
3.
Aufl., Basel 2016, lit. E Rz 1392 / 1394 S. 818 f.).
Für den Kanton Solothurn finden sich
die massgeblichen Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1)
sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2).
2.2
Auf Verfügungen über die
Prämienverbilligung nach KVG sind sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
anwendbar (§ 160 Abs. 2 SG). Gegen Verfügungen der Ausgleichskasse
über den Prämienverbilligungsanspruch ist somit innert 30 Tagen bei der Kasse
Einsprache zu erheben (Art. 52 Abs. 1 ATSG), wobei diese Frist vom
15.
Juli bis 15. August still steht (Art. 38 Abs. 4 lit. b
ATSG).
2.3
Der Beschwerdeführer erklärt
in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen, er sei vom 11. Juli bis
8.
August 2016 (gemäss Replik bis 11. August 2016) in den Ferien gewesen.
Die Verfügung habe er in dieser Zeit bekommen und deshalb nicht sofort darauf reagieren
können. Nach der Rückkehr aus den Ferien habe er Nachtschicht gehabt und sei deshalb
in dieser Woche nicht in der Lage gewesen, seine Briefe richtig zu kontrollieren.
Als er den Entscheid gesehen habe, sei er sofort mit der Beschwerdegegnerin in
Kontakt getreten (A.S. 4; s.a. A.S. 11 und AK-Nr. 4). Dies
korrespondiert mit der Notiz der Beschwerdegegnerin vom 22. September 2016,
wonach der Beschwerdeführer am 15. August 2016 in dieser Angelegenheit angerufen
und auf seine Ferien hingewiesen habe (AK-Nr. 3).
Die Verfügung vom 26. Juli 2016
wurde demnach während des gesetzlichen Fristenstillstands mit normaler Post eröffnet,
weshalb die Einsprachefrist erst am 16. August 2016 zu laufen anfing und
am 14. September 2016 endete. Die am 22. September 2016 erhobene
Einsprache ist deshalb verspätet erfolgt. Der Telefonanruf vom 15. August
2016.
wahrte die Frist nicht, denn die Einsprache hätte entweder schriftlich
oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden müssen (Art. 2
Abs. 3 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
/ ATSV, SR 830.11). Im Übrigen erklärte der Beschwerdeführer erst bei
seinem zweiten Anruf am 22. September 2016, dass er schriftlich Einsprache
erheben werde (AK-Nr. 3).
2.4
Eine versäumte Einsprachefrist
kann wiederhergestellt werden, wenn der Einsprecher unverschuldeterweise davon
abgehalten wurde, innert Frist zu handeln (s. Art. 41 ATSG). Der
Beschwerdeführer macht geltend, Ferienabwesenheit und Schichtarbeit hätten ihn
daran gehindert, sich früher mit der Verfügung vom 26. Juli 2016 zu befassen.
Daraus ergibt sich jedoch nichts zu seinen Gunsten. Als er nämlich am
15.
August 2016 bei der Beschwerdegegnerin anrief, hatte die
Einsprachefrist noch gar nicht zu laufen begonnen. Hinderungsgründe nach dem
15.
August 2016 werden weder behauptet noch ergeben sich solche aus den
Akten. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, die Beschwerdegegnerin
habe ihn durch falsche Auskünfte von einer rechtzeitigen Einsprache abgehalten;
er hält vielmehr bloss fest, nach dem ersten Telefonat mit der
Beschwerdegegnerin habe er gemeint, es sei Sache der Krankenkasse, gegen die
Rückforderung vorzugehen (A.S. 4 / 10). Dem ist zu entgegnen, dass
die Verfügung vom 26. Juli 2016 eine korrekte Rechtsmittelbelehrung
enthielt. Eine Wiederherstellung der
Einsprachefrist entfällt folglich.
2.5
Zusammenfassend ist die
Beschwerdegegnerin auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten, womit sich
die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.
3.
Verfahrenskosten sind keine
zu erheben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor
dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der
Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann