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Entscheid

VSBES.2016.266

Invalidenrente / Hilflosenentschädigung

30. Juni 2017Deutsch60 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1969, meldete sich am 5. April 2012

(IV-Stelle Beleg [IV-Nr. 2]) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Als seit einem Unfall

vom 7. September 2011 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen gab

sie an: subacromiales Impingement, Bizepspathologie, Tendinopathie

Supraspinatussehne und AC-Pathologie Schulter rechts bei Sturz auf die rechte

Schulter im September 2011. Sie hatte zuletzt zu 40 % als Reinigungsarbeiterin

im [...]» gearbeitet.

1.2 Die Beschwerdegegnerin holte die

Akten der Unfallversicherung ein und tätigte eigene medizinische Abklärungen.

Vom 10. Juni bis 1. September 2013 gewährte sie der Beschwerdeführerin ein

Aufbautraining, während dem auch Taggelder ausgerichtet wurden (IV-Nr. 31). Mit

Bericht vom 26. November 2013 (IV-Nr. 39) wurden die beruflichen

Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen. Eine Steigerung des Pensums über zwei

Stunden täglich hatte nicht erreicht werden können.

1.3 Weiter holte die

Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle B.___ ein polydisziplinäres

Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie,

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie

Psychiatrie und Psychotherapie ein. Dieses wurde am 7. Juli 2015 erstattet

(IV-Nr. 73.1 ff.).

2. Am 8. Juni 2015 meldete sich

die Beschwerdeführerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (IV-Nr. 69)

und machte insbesondere wegen ihrer zitternden Hand Einschränkungen im Alltag

geltend.

3. Nach Erstattung des

polydisziplinären Gutachtens holte die Beschwerdegegnerin Situationsberichte

zur Frage des Arbeitspensums und der Hilflosenentschädigung ein. Diese datieren

vom 16. Oktober 2015 (IV-Nrn. 79 und 80).

4. Mit Vorbescheiden vom 22. und

23. Dezember 2015 (IV-Nrn. 81 und 82) stellte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin in Aussicht, sowohl das Leistungsbegehren bezüglich

Hilflosenentschädigung wie auch dasjenige bezüglich beruflicher Massnahmen und

Rente abzuweisen. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2016

(IV-Nr. 83) und 22. März 2016 (IV-Nr. 91) Einwand erheben.

5. Mit Verfügungen vom 31. August

2016 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren bezüglich beruflicher

Massnahmen und einer Rente sowie das Leistungsbegehren bezüglich

Hilflosenentschädigung ab (Aktenseite [A.S. 1 ff.].).

6. Gegen die genannten Verfügungen

lässt die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2016 (A.S. 7 ff.) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die

Verfügungen der IV-Stelle Solothurn vom 31. August 2016 seien vollumfänglich aufzuheben

und der Beschwerdeführerin seien eine unbefristete ganze IV-Rente sowie eine

Hilflosenentschädigung mindestens leichten Grades auszurichten.

2. Eventualiter

seien die angefochtenen Verfügungen aus formellen Gründen aufzuheben und die

Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zum Erlass einer neuen Verfügung unter

Wahrung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen.

3. Subeventualiter

sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der

Massgabe, gestützt auf ein aktuelles Obergutachten neu zu verfügen.

4. Subsubeventualiter

sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der

Massgabe, gestützt auf ein pharmakologisches Gutachten neu zu verfügen.

5. Es

sei subsubsubeventualiter in Zusammenhang mit der Verrichtung der alltäglichen

Lebensverrichtungen die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen

mit der Massgabe, gestützt auf eine Befragung der beiden Kinder der

Beschwerdeführerin neu zu verfügen.

6. Der

Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den

Unterzeichneten zu gewähren.

7. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

7. Die Beschwerdegegnerin reicht

am 8. November 2016 eine Beschwerdeantwort ein (A.S. 38 f.), die

Beschwerdeführerin lässt sich am 12. Dezember 2016 (A.S. 48 ff.) noch

einmal vernehmen.

8. Mit Verfügung vom 16. Dezember

2016 (A.S. 67) gewährt das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Giovannelli als

unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dieser reicht mit Eingabe vom 6. Februar 2017

(A.S. 70 ff.) eine Kostennote zu den Akten.

9. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

den beiden angefochtenen Verfügungen (A.S. 1 ff.) und ihrer

Beschwerdeantwort (A.S. 38 f.) dar, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben,

dass bei der Beschwerdeführerin seit April 2013 sowohl in ihrer bisherigen

Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin sowie in jeglichen Verweistätigkeiten

(leicht bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit ohne Heben von Lasten über

10.

kg und ohne Überkopfarbeiten) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

von 30 % bestehe. Dabei könne sie ein rentenausschliessendes Einkommen

erwirtschaften. Aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung seien berufliche

Eingliederungsmassnahmen nicht erfolgversprechend. Der Invaliditätsgrad betrage

30.

%. Das Leistungsbegehren werde daher in Bezug auf berufliche Massnahmen

und eine Invalidenrente abgewiesen.

Die Abklärungen bezüglich

Hilflosenentschädigung hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin unter

Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht in keiner der alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

angewiesen sei. Ebenfalls seien die Kriterien der lebenspraktischen Begleitung

nicht erfüllt. Das Leistungsbegehren werde in Bezug auf eine

Hilflosenentschädigung abgewiesen.

Die Stellungnahme der Abklärungsstelle

vom 8. Juli 2016, die nach Erlass des Vorbescheids und Eingang des begründeten

Einwands eingeholt worden sei, enthalte keine neuen Aspekte. Es würden einzig

ergänzende Ausführungen allgemeiner Natur gemacht. Das Dokument habe daher die

Entscheidfindung nicht beeinflusst und das rechtliche Gehör sei nicht verletzt

worden, obwohl die Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden

sei. Den im Beschwerdeverfahren eingereichten neuen Berichten könnten keine

zureichenden Anhaltspunkte für eine relevante Verschlechterung des

gesundheitlichen Zustands seit der Begutachtung entnommen werden.

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dem

in ihrer Beschwerde (A.S. 7 ff.) sowie Stellungnahme (A.S. 48 ff.)

entgegenhalten, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt,

indem sie ihr entscheidrelevante Dokumente vorenthalten habe. Wenn im

Vorbescheidverfahren Erkundigungen eingeholt würden, die der Beschwerdeführerin

nicht zugestellt würden, stelle dies eine unheilbare Verletzung des rechtlichen

Gehörs dar. Gemäss angefochtener Verfügung habe die Beschwerdegegnerin nach

eingereichter Einwandbegründung beim Abklärungsdienst Erkundigungen eingeholt.

Diese seien ihr nicht zugestellt worden.

Weiter sei der Sachverhalt unrichtig

festgestellt worden. Nach dem Begutachtungszeitpunkt sei eine Verschlechterung

des Gesundheitszustandes eingetreten, die zu berücksichtigen sei. Dies zeige

sich in den Berichten von Dr. med. C.___ vom 28. September 2016 und des

Radiologen Dr. med. D.___ vom 8. September 2016. Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte

Gutachten äussere sich nicht rechtsgenüglich über die widersprechenden

Arztberichte und der psychiatrische Gutachter habe sich viel zu kurz mit der

Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Dem Gutachten sei weiter die Ursache des

Zitterns nicht zu entnehmen und es fehle die Abklärung der vom Radiologen

erwähnten Bedrängung des Duralsackes sowie der leichten Pelottierung des

Myelons. Eine neurologische Untersuchung unter Berücksichtigung dieses Berichts

sei unabdingbar. Auch sei kein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt

worden, wie es die neue höchstrichterliche Rechtsprechung verlange.

Die Beschwerdeführerin sei vor der

Erkrankung Teilzeit tätig gewesen, weshalb die gemischte Methode zur Anwendung

kommen müsse. Dass sie im Haushalt eingeschränkt sei, liege auf der Hand.

Schliesslich sei rätselhaft, weshalb

kein leidensbedingter Abzug vorgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe

im Vergleich zu anderen ein erhöhtes Krankheitsrisiko, was ihren Wert als

Arbeitskraft mindere. Hinzu komme die langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt.

Im vorliegenden Fall bestehe eine

Polypharmazie und die Beschwerdeführerin berichte mehrfach und wiederholt über

Antriebslosigkeit und Müdigkeit. Es stelle sich die Frage, ob durch die

vorliegende Medikation überhaupt eine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit möglich

erscheine.

Bezüglich Hilflosigkeit sei unbeachtet

geblieben, dass die Beschwerdeführerin unter anderem schwer depressiv sei und

Hilfe beim An- und Auskleiden, Essen, der Körperpflege sowie beim Verrichten

der Notdurft benötige. Die Hinweise im Situationsbericht seien absolut

willkürlich.

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin lässt vorab

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, da es die Beschwerdegegnerin

unterlassen habe, ihr den im Einwandverfahren eingeholten weiteren

Situationsbericht vom 8. Juli 2016 (IV-Nr. 93) zuzustellen.

3.2

Das Akteneinsichtsrecht bildet

Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

Bundesverfassung [BV, SR 101]). Damit die von einem Entscheid betroffene

Person zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen kann, bevor der Entscheid

gefällt wird, muss sie vorweg auch in die massgebenden Akten Einsicht nehmen

können. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche

verfahrensbezogene Akten. Damit die Beteiligten die Möglichkeit haben, ein

Akteneinsichtsgesuch zu stellen, müssen sie über den Beizug neuer

entscheidwesentlicher Akten informiert werden. Dies gilt jedenfalls für Akten,

welche sie nicht kennen und auch nicht kennen können. Das Akteneinsichtsrecht

wird jedoch grundsätzlich nur auf entsprechendes Gesuch hin gewährt (BGE 132

V 387 E. 6.2 S. 391; Urteile des Bundesgerichts 8C_978/2012 vom

20.

Juni 2013 E. 3.2,9C_774/2011 vom 20. April 2012 E. 2.2

und I 193/04 vom 14. Juli 2006 E. 6.2, je mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall hat es die

Beschwerdegegnerin unterlassen, der Beschwerdeführerin vor Erlass der

angefochtenen Verfügungen den zusätzlich eingeholten Situationsbericht vom 8.

Juli 2016 zuzustellen. Verwaltungsbehörden dürfen sich nicht über den

elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen,

dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen

allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben werden. Eine Rückweisung zur

nachträglichen Einholung einer Stellungnahme ist jedoch nur dann angezeigt,

wenn das betreffende Dokument geeignet ist, die Entscheidfindung zu

beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2007 vom 15. Mai 2008

E. 5.2 mit Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin nimmt zwar in

beiden angefochtenen Verfügungen Bezug auf den Situationsbericht des

Abklärungsdienstes vom 8. Juli 2016 und erklärt diesen zum integrierenden

Bestandteil der jeweiligen Verfügung. Jedoch zeigen sowohl der Inhalt des

Situationsberichts wie auch die Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen,

dass in diesem Situationsbericht keinerlei neue Tatsachen enthalten sind,

sondern lediglich auf die bereits vorgängig gemachten Situationsberichte

verwiesen und an den darin enthaltenen Einschätzungen festgehalten wird.

Dementsprechend hat der Situationsbericht vom 8. Juli 2016 die

Beschwerdegegnerin in ihrer Entscheidfindung nicht beeinflusst. Die

Nichtzustellung des Berichts stellt damit keine schwere Verletzung des

rechtlichen Gehörs dar, die keiner Heilung zugänglich wäre. Mit Blick auf den

Inhalt des Berichts ist die Gehörsverletzung als leicht zu qualifizieren. Da

das Versicherungsgericht sowohl die Rechtslage als auch den Sachverhalt frei

überprüfen kann, ist unter den gegebenen Umständen eine Heilung des

Verfahrensmangels zulässig und geboten. Von einer Rückweisung der Sache zur

Gewährung des rechtlichen Gehörs ist auch deshalb abzusehen, weil diese zu

einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen

würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen

Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren sind (Urteil

des Bundesgerichts 8C_210/2007 vom 15. Mai 2008 E. 5.3.2 mit

Hinweisen, u.a. auf BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390).

4.

4.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

4.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1

S. 467). Im vorliegenden Fall wird ab September 2011 eine Arbeitsunfähigkeit

geltend gemacht (IV-Nr. 2), d.h. eine Invalidität kann erst nach Ablauf der

einjährigen Wartezeit im September 2012 vorliegen (vgl. E. II. 3.3). Der

Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden

Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 5. April 2012

(IV-Stelle Beleg [IV-Nr. 2]), was hier im Oktober 2012 der Fall wäre. Ein

allfälliger Rentenanspruch kann demnach frühestens ab Oktober 2012 gegeben

sein. Bei einem Anspruchsbeginn im Jahr 2012 sind die ab 1. Januar 2012

geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.

4.3

Nach der seit 2012 geltenden

Rechtslage (IV-Revision 6a) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b

und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,

wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

5.

5.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

5.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).

Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine

ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E.

2.2

, mit vielen Hinweisen).

5.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft

eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag

gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V

353).

6.

6.1

Als hilflos gilt eine Person,

die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche

Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung

bedarf (Art. 9 ATSG). Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in

der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

(Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer,

mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).

6.2

Die Hilflosigkeit gilt als

schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall,

wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise

auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der

persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Massgeblich im Sinne dieser

Bestimmung sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen: An- und

Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung

der Notdurft; Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 S.

463; Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.1 mit

Hinweisen). Mittelschwer ist die Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person

trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

angewiesen ist oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen

regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und

überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder in mindestens

zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die

Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von

Artikel 38 angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Leichte Hilflosigkeit liegt

laut Art. 37 Abs. 3 IVV vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von

Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in

erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, einer dauernden

persönlichen Überwachung bedarf, einer durch das Gebrechen bedingten ständigen

und besonders aufwendigen Pflege bedarf, wegen einer schweren Sinnesschädigung

oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und

erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann

oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV

angewiesen ist.

6.3

Weist eine der erwähnten

alltäglichen Lebensverrichtungen mehrere Teil-funktionen auf, genügt es für die

Annahme einer Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person bei einer dieser

Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Fremdhilfe angewiesen ist

(BGE 117 V 146 E. 2 S. 148; Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2014 vom 16.

Oktober 2015 E. 3.3). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte Person

sie täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 3 mit Hinweisen). Erheblich ist

die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer

einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur

auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen

Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie

mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung selbst mithilfe

von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (Kreisschreiben

des Bundesamts für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit

[KSIH] Rz. 8026).

6.4

Als hilflos gilt auch eine

Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit

dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische

Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit

mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person

lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer

eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). Ein Bedarf an

lebenspraktischer Begleitung ist gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV gegeben, wenn eine

volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung

der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen

kann, für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung

einer Drittperson angewiesen ist oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von

der Aussenwelt zu isolieren. Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische

Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach

Art. 38 Abs. 1 IVV erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV).

6.5

Ein Gesuch um Ausrichtung einer

Hilflosenentschädigung unterbreitet die IV-Stelle in der Regel dem behandelnden

Arzt. Abzuklären sind die Hilflosigkeit sowie der Aufenthaltsort. Die Angaben

der versicherten Person sind kritisch zu würdigen. Bei erstmaligen Anmeldungen

um eine Hilflosenentschädigung ist immer eine Abklärung an Ort und Stelle

durchzuführen (KSIH, RZ 8128 f.). Damit ein Abklärungsbericht vollen Beweiswert

geniesst, muss er folgende Anforderungen erfüllen: Als Berichterstatter wirkt

eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen

Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner diagnostizierten

Beeinträchtigungen sich ergebenden Einschränkungen und Hilfsbedürftigkeiten

hat. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen,

wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der

Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert sein bezüglich der

einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse

der dauernden Überwachung und der Pflege; schliesslich hat er in

Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das

Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidgrundlage in

diesem Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur

ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (Ulrich Meyer / Marco

Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, 2014, S. 508).

7.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht jeglichen

Leistungsanspruch abgesprochen hat. Hierfür sind im Wesentlichen die folgenden

medizinischen Akten relevant:

7.1

Laut Operationsbericht des E.___

vom 27. März 2012 (IV-Nr. 13.3 S. 3 f.) wurden bei der Beschwerdeführerin eine Schulterarthroskopie

rechts, Débridement, Bizepstenotomie, Bursektomie, Acromioplastik und eine

AC Resektion durchgeführt, dies aufgrund einer Schulterproblematik nach

einem Sturz auf die rechte Schulter im September 2011.

7.2

Ein Assessment Neurologie vom

23.

Oktober 2012 durch die F.___ zuhanden der Unfallversicherung (IV-Nr. 18.3)

ergab folgende Diagnosen:

- Tremor der rechten Hand ohne organische

Ursache

- keine Anhaltspunkte für eine somatisch

fassbare Läsion des Nervensystems

- bewusstseinsnahes Fehlverhalten

- Schulterbeschwerden rechts bei Status

nach Sturz am 7. September 2011 und chirurgischer Intervention am 27. März 2012

In der Beurteilung wurde festgehalten,

das bei der Beschwerdeführerin bestehende Zittersymptom beruhe auf einer

nicht-organischen Pathologie. Aus organneurologischer Sicht bestehe eine volle

Arbeitsfähigkeit.

7.3

Im psychiatrischen Gutachten von

Dr. med. G.___ und Prof. Dr. med. H.___ vom 10. Dezember 2012, ebenfalls

zuhanden der Unfallversicherung (IV-Nr. 18.2), wurde keine psychiatrische

Diagnose gestellt. Es lasse sich zwar ein leichtgradiges depressives Syndrom

mit Bedrücktheit und affektiver Instabilität erfragen, was jedoch den

Schweregrad einer depressiven Episode nach ICD-10 nicht erfülle. Was den Tremor

anbelange, finde sich kein ausreichender Hinweis für eine bewusstseinsfremde

Genese der Symptomatik im Sinne einer Konversionsstörung. Auch gebe es keine

Hinweise für eine gestörte Schmerzverarbeitung im Sinne einer

Somatisierungsstörung. Es müsse daher am ehesten von einer bewusstseinsnahen

Genese der Symptomatik ausgegangen werden. Aus psychiatrischer Sicht betrage

die Arbeitsfähigkeit 100 %.

7.4

Gemäss Arztbericht von Dr. med. I.___,

E.___, Orthopädie, vom 27. Dezember 2013 (IV-Nr. 40) wurde bei der

Beschwerdeführerin am 5. März 2013 eine Rearthroskopie durchgeführt. Eine

Biopsie habe keine Anzeichen eines Infekts gezeigt. Die Symptomatik habe sich

mit der Reathroskopie nicht verbessert.

7.5

Der Hausarzt, Dr. med. J.___, berichtete

am 24. Januar 2014 (IV-Nr. 43 S. 1 ff.) über eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

in der bisherigen Tätigkeit seit dem 14. September 2011. Diagnosen seien eine Prellung

der Schulter rechts und eine Bursitis am Ellbogen links.

7.6

Der damals behandelnde

Psychotherapeut, Dr. med. K.___, stellte im Bericht vom 11. Februar 2014

(IV-Nr. 44) folgende Diagnosen:

Mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit:

- Rezidivierend depressive Störung,

gegenwärtig schwergradige Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)

- dissoziative Bewegungsstörung (Tremor)

(ICD-10 F44.4)

Ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Probleme in der Beziehung zum Ehepartner

(ICD-10 Z63.0)

Die Beschwerdeführerin sei seit dem 27.

Oktober 2012 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Vom 18. November 2013

bis 16. Januar 2014 habe ein stationärer Aufenthalt bei den L.___

stattgefunden. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt, die Beschwerdeführerin

sei auf Hilfe von Drittpersonen im Haushalt angewiesen.

7.7

Dem Arztbericht der L.___ vom 4.

April 2014 (IV-Nr. 45) lässt sich entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin

eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne

psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), sowie eine anhaltende somatoforme

Schmerz- und dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4 / F54.4) vorlägen. Die

Arbeitsunfähigkeit habe vom 18. November 2013 bis 30. Januar 2014 (Dauer des

stationären Aufenthalts) 100 % betragen. Die Beschwerdeführerin sei seit

September 2011 auf Hilfe von Drittpersonen bei den alltäglichen

Lebensverrichtungen angewiesen.

7.8

Gemäss Austrittsbericht der M.___

vom 16. März 2015 (IV-Nr. 73.8) befand sich die Beschwerdeführerin vom 19.

Januar bis 6. März 2015 in einem stationären Aufenthalt. Als Diagnosen wurden

festgehalten:

- rezidiverende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Depression mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)

bei:

- Problemen

in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen (ICD-10 Z59)

- Problemen

in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0)

- anhaltende somatoforme Schmerz- und

dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4 / 54.4)

- Schulterschmerzen seit Sturz /

Unfallereignis 7. September 2011

- chronisch fluktuierender Halte- und

Aktionstremor des rechten Arms, dissoziativ bedingt

Die Beschwerdeführerin habe beim

Eintritt in die Klinik geäussert, sich zunehmend depressiver zu fühlen. Es

bestünden zahlreiche Probleme in der Familie. Konzentration und Merkfähigkeit

seien eingeschränkt gewesen, formale Denkstörungen habe es keine gegeben. Der

Antrieb sei reduziert, die Beschwerdeführerin in der Affektivität ratlos,

deprimiert, hoffnungslos, innerlich unruhig. Die Beschwerdeführerin sei zuerst

auf die Kriseninterventionsstation und dann – in stabilem Zustand – in das

offen geführte Behandlungszentrum für Psychosomatik aufgenommen worden. Bei

Eintritt habe der chronische Paarkonflikt im Vordergrund gestanden. In den

gruppentherapeutischen Gesprächen sei es hauptsächlich um die Beeinträchtigung

des rechten Arms gegangen. Die Beschwerdeführerin sei darin bestärkt worden,

bei manuellen Arbeiten auf die linke Hand auszuweichen. Sie habe sich anfangs

motiviert gezeigt, dies umzusetzen, was ihr aber zunehmend weniger gelungen

sei. Die Beschwerdeführerin habe weiter an der Kunst- und Bewegungstherapie

teilgenommen. Vor allem bei Bewegung mit Musik habe sie grosse Freude gezeigt.

Sie habe der Patientengruppe einen Einblick in den Bauchtanz gegeben und diese

dabei motivierend und humorvoll angeleitet. Dabei habe es Momente gegeben, in

denen sich ihr rechter Arm harmonisch habe mitbewegen lassen. Auf ruhigere

Aufgaben habe sie sich weniger einlassen können. In der Kunsttherapie sei es

ihr nach anfänglicher Scham und Angst gelungen, aus der Isolation

herauszutreten. Beim Gestalten habe sie ihre zitternde Hand immer wieder

miteinbeziehen können. Die Beschwerdeführerin sei in einer stabilen psychischen

Verfassung entlassen worden.

7.9

Drei Berichte von Dr. med. N.___,

Oberärztin Neurologie, vom 15. Januar, 31. Januar und 23. April 2013

(IV-Nr. 73.7 S. 1 ff.), äussern sich über einen bei der Beschwerdeführerin bestehenden

Halte- und Aktionstremor des rechten Arms, bislang therapieresistent. In den

Berichten vom 15. und 31. Januar 2013 wird der dringende Verdacht auf

einen posttraumatischen dystonen Tremor geäussert, während am 23. April

2013.

dann mit grösster Wahrscheinlichkeit von einer dissoziativen Störung im

Sinne einer posttraumatischen Verarbeitungsstörung bei Status nach

Unfallereignis am 7. September 2011 ausgegangen wird.

7.10

Am 7. Juli 2015 wurde die

Beschwerdeführerin durch die Begutachtungsstelle B.___ polydisziplinär

begutachtet. Das Gutachten wurde von folgenden Fachpersonen erstattet (IV-Nr.

73.1

ff.):

- Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeine

Innere Medizin

- Dr. med. P.___, Facharzt für Neurologie

- Dr. med. Q.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

- Dr. med. R.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie

7.10.1

Im Bereich Allgemeine Innere

Medizin ergeben sich keine nennenswerten Befunde.

7.10.2

In neurologischer Hinsicht wird

als Befund ein irregulärer intermittierender Tremor des rechten Arms erhoben. Dieser

trete in Ruhe wie auch bei Bewegungen auf. Frequenz und Amplitude seien

inkonstant. Durch Festhalten mit der linken Hand werde er zeitweise

unterdrückt. Bei Ablenkung zeige sich insgesamt eine deutliche Verminderung des

Tremors, der zeitweise ganz abklinge. Beim Ablenkungsmanöver (Zahlenschreiben

auf die Stirn) falle ein Ergebnis auf, das einem unterstatistischen Wert

entspreche. In der Beurteilung wird festgehalten, seit einem Sturz auf die rechte

Schulter am 7. September 2011 würden chronische Schulter-Arm-Schmerzen rechts

und ein chronisches Zittern des rechten Arms beklagt. Ein halbes Jahr nach dem

Unfall habe man einen orthopädischen Eingriff durchgeführt. Die

Beschwerdeführerin berichte, die Schmerzen seien nach dem Unfall aufgetreten,

das Zittern erst nach der Operation. Gemäss Aktenlage habe sich dieses aber

schon vor der Operation manifestiert. Die behandelnde Neurologin sei von einem

verstärkten physiologischen Tremor ausgegangen. Umfassende pharmakologische

Behandlungsversuche seien ohne Einfluss auf das Zittern geblieben. Aus den vom E.___

zusätzlich angeforderten Akten ergebe sich, dass die behandelnde Neurologin

nach Durchführung der Zusatz-Diagnostik (einschliesslich Tremoranalyse,

Elektroneurographie, Laboruntersuchungen und quantitativer EEG-Untersuchung)

ihre Diagnose revidiert habe und mit grösster Wahrscheinlichkeit von einer

dissoziativen Störung im Sinne einer posttraumatischen Verarbeitungsstörung

ausgegangen sei. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Begutachtung

angegeben, der Tremor habe stetig zugenommen. Inzwischen sei es zu einer Ausweitung

auf die ganze rechte Körperseite gekommen. Sie beklage weitreichende

Einschränkungen in den alltäglichen Verrichtungen. In der neurologischen

Untersuchung zeige sich eine unspezifische Hemisymptomatik rechts, mit Angabe

einer durchgehenden Hemihypästhesie rechts, die unscharf und wechselnd begrenzt

sei und den Rumpf ausspare, überdies eine durchgehend verminderte

Willkürmotorik der Arm- und Beinmuskulatur rechts, am rechten Bein mit

teilweise ausbleibender Willkürinnervation, was mit der intakten Gehfähigkeit

nicht vereinbar sei. Am rechten Arm zeige sich ein irregulärer

intermittierender Tremor, sowohl in Ruhe als auch bei Halteinnervation und bei

Zielbewegungen. Frequenz und Amplitude des Tremors seien inkonstant. Mit

Ablenkungsmanöver zeige sich insgesamt eine deutliche Verminderung des Tremors

bis zu zeitweisem Verschwinden. Eine Dystonie wie auch ein anderweitiges

extrapyramidales Syndrom könnten anlässlich der durchgeführten neurologischen

Untersuchung nicht festgestellt werden. Eine mit der präsentierten schweren

Parese der rechten Arm- und Beinmuskulatur einhergehende Atrophie oder

Tonusveränderung der Muskulatur liege nicht vor. Auch das Reflexmuster zeige

keine Pathologie. Das irreguläre Muster des Tremors, der zunehmende

Schweregrad, die zunehmende Ausdehnung mit nun geltend gemachter schwerer

Funktionseinschränkung der rechten Körperseite sowie das Fehlen einer

organneurologisch fassbaren Ursache des Tremors und der therapiefraktäre

Verlauf sprächen klar für eine funktionelle, nicht organische Grundlage der

Symptomatik. Diagnostisch sei von einem funktionellen Tremor bei

Fehlverarbeitung des Unfallereignisses vom September 2011 und der nachfolgenden

Schulterarthroskopie auszugehen. Aufgrund der gesamten Datenlage sei hier klar

von einer nicht organischen Ursache des Tremors und der geltend gemachten

Funktionseinschränkung auszugehen. Aus rein neurologischer Sicht könne daher

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als

Reinigungsangestellte wie auch in einer anderweitig vergleichbaren Tätigkeit

gesehen werden. Es bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

7.10.3

Im orthopädischen Teil wird

dargelegt, bei der Untersuchung der oberen Extremitäten, die nur durch gutes

Zureden habe durchgeführt werden können, sei eine einwandfreie Beweglichkeit

der rechten Schulter aufgefallen, dies aktiv wie passiv, mit nur endgradigen

Schmerzangaben. Die Palpation der Schulter habe, im Gespräch mit der

Beschwerdeführerin, keine Schmerzen ausgelöst. Durch bestimmte

Ablenkungsmanöver sei es möglich gewesen, das Zittern zu unterbrechen. In

Anbetracht der unauffälligen klinischen Untersuchung sei auf bildgebende

Untersuchungen verzichtet worden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin nach einem Sturz auf die rechte Schulter am 7. September

2011.

zunächst keine Schmerzen verspürt habe und sie später zum Hausarzt

gegangen sei. Wegen Schmerzpersistenz sei eine kernspintomographische

Untersuchung veranlasst worden, die eine Tendinose der Supraspinatussehne ohne

Kontinuitäts-Unterbruch ergeben habe. Eine Läsion der Rotatorenmanschette habe

nicht bestanden. Wegen einer therapierefraktären Impingement-Symptomatik sei am

27.

März 2012 eine Schulter-Arthroskopie durchgeführt worden mit

Débridement, Biceps-Tenotomie, Bursectomie, Acromioplastik und

AC-Gelenksresektion. Die Schmerzen hätten damit nicht behoben werden können. Zum

Ausschluss eines Infekts sei am 5. März 2013 eine Re-Arthroskopie mit Débridement

und Biopsie-Entnahme erfolgt. Aktuell würden unverändert permanente Schmerzen

in der rechten Schulterregion angegeben, dennoch scheine, bei einwandfreier

Schulterbeweglichkeit und praktisch unauffälligem palpatorischem Befund,

vordergründig der ausgeprägte Tremor der rechten oberen Extremität von

grösserer Bedeutung zu sein. Aus rein orthopädischer Sicht könne eine

schmerzbedingte Arbeitseinschränkung in adaptierter Tätigkeit von mindestens 30

% attestiert werden. Diese Einschätzung gelte auch für die angestammte

Tätigkeit im Reinigungsdienst, vorausgesetzt dass die Beschwerdeführerin keine schweren

Lasten von mehr als 10 kg heben oder Überkopf-Arbeiten durchführen müsse.

Diese Beurteilung gelte ab 22. April 2013 (sechs Wochen nach dem zweiten

arthroskopischen Eingriff). Bereits damals sei eine Verbesserung der aktiven

Beweglichkeit beschrieben worden. Dagegen seien schwere körperliche Tätigkeiten

mit Heben von Lasten von mehr als 10 kg oder Überkopf-Arbeiten seit dem Unfall

nicht mehr zumutbar. Der Einschätzung des Hausarztes, der als einziger die

Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht zu 100 % als arbeitsunfähig erachte,

könne aufgrund der aktuellen Untersuchung nicht zugestimmt werden.

7.10.4

Die psychiatrische Begutachtung

erfolgte in zwei Teilen, weil sich die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich in

einem stationären Aufenthalt befunden hatte. Anlässlich der Untersuchung vom

20.

Januar 2015 hatte die Beschwerdeführerin angegeben, es gehe ihr nicht gut.

Sie könne ihren Arm wegen des Zitterns nicht gebrauchen. Zudem habe sie dauernd

Schmerzen im rechten Arm. Die Beschwerden bestünden seit einem Unfall im

September 2011. Die Schmerzen seien nicht so schlimm wie das Zittern. Sie sei

deswegen nicht gerne mit anderen zusammen. Sie habe sich oft überlegt, ihrem

Leben ein Ende zu setzen und sei nur wegen der Kinder da. Des Weiteren beklage

sie sich über finanzielle Schwierigkeiten. Ihre Stimmung sei nicht gut. Ihr

Leben sei ruiniert und sie sei dauernd gereizt. Sie weine auch viel, weil sie

an sich und die Zukunft denken müsse. Manchmal gebe sie nach Aussen den

Anschein, fröhlich zu sein, innerlich sei sie dies aber nicht. Freuen könne sie

sich gar nicht. An ihren Kindern könne sie sich indessen sehr wohl freuen.

Energie habe sie keine. Manchmal würde sie am liebsten das Haus nicht

verlassen. Sie habe manchmal grosse Angst und höre zuweilen Stimmen im Ohr, die

ihr sagten, sie solle ihrem Leben ein Ende setzen. Sie könne nur mit Tabletten

schlafen, vergesse viel und könne sich nicht konzentrieren. Der Appetit sei

nicht mehr so gut wie früher, das Gewicht aber stabil. Ihr Selbstvertrauen sei

nicht mehr so wie früher. Die Beziehung zum Ehemann sei nicht gut. Er habe sich

verändert, seit sie krank sei. Sie habe früher schon Freundinnen gehabt, habe

sich aber seit dem Auftreten der Krankheit zurückgezogen. Die Freundinnen

würden sich über das Zittern der Hand lustig machen. Hobby habe sie keines. Ihr

Tagesablauf sehe so aus, dass sie morgens zwischen 07.00 und 09.00 Uhr aufstehe.

Danach sitze sie, manchmal gehe sie in der Wohnung herum, sie wisse nicht wie

lange. Bei der Erledigung der Haushaltsarbeiten seien ihr Schwiegermutter und

Tochter behilflich. Manchmal staubsauge sie mit der linken Hand, zeitweise

helfe sie der Tochter bei der Zubereitung einer Mahlzeit. Schwierigkeiten habe

sie beim Kochen, da sie Vieles vergesse. Sie mache dabei ausserdem nur Sachen,

die nicht gefährlich seien. Manchmal gehe sie mit ihrer Schwiegermutter nach

draussen spazieren, sie selber gehe nicht alleine nach draussen, weil sie Angst

habe. Am Abend sitze sie herum. Manchmal schaue sie fern, doch eigentlich habe

sie keine Lust dazu. Zwischen 03.00 und 04.00 Uhr morgens gehe sie jeweils ins

Bett. Sie könne nicht vorher schlafen. Bis dann bleibe sie einfach sitzen,

mache nichts.

Auf die Frage, ob sie noch Geschwister

habe, schildere die Beschwerdeführerin, sich diesbezüglich nicht erinnern zu

können, sie könne sich nur an zwei Schwestern erinnern. Die Mutter sei im

Moment gerade zu Besuch in Lausanne, sie wohne in der Türkei, der Vater sei

gestorben. Sie wisse auch nicht, wie viele Jahre sie zur Schule gegangen sei

und sie könne sich nicht daran erinnern, ob sie einen Beruf erlernt habe. Sie

wisse auch nicht, wann sie in die Schweiz gekommen sei.

Bei der psychiatrischen Befunderhebung

wird festgehalten, es lasse sich erst am Ende der Untersuchung, bei der Verabschiedung,

ein Zittern der rechten Hand feststellen. In ihren Angaben sei die

Beschwerdeführerin weitschweifig. Auf die ihr gestellten Fragen gehe sie

zeitweise gar nicht wirklich ein. Die Stimmung sei zu Beginn ausgeglichen. Bei

der Beschwerdeschilderung sei diese bedrückt, die Beschwerdeführerin weine

zeitweise, zuweilen auch laut und ungehemmt wie ein kleines Kind. Im nächsten

Moment sei die Stimmung dann wieder völlig ausgeglichen, um im nächsten

Augenblick erneut zu weinen. Beim Gespräch über Themen, die nicht die

Beschwerden beträfen, sei die Stimmung durchwegs ausgeglichen. Die affektive

Modulationsfähigkeit sei insgesamt als leichtgradig eingeschränkt zu

beurteilen, nicht jedoch die Vitalität. Die Beschwerdeführerin hinterlasse

einen sehr vitalen Eindruck. Der Gedankengang sei in formaler Hinsicht weder

gehemmt, verlangsamt, noch an Ideen verarmt, jedoch auf die geklagten

Beschwerden eingeengt, in inhaltlicher Hinsicht sei er unauffällig. Die

Beschwerdeschilderung sei oft vage, diffus und verallgemeinernd sowie wenig

fassbar. Es lasse sich häufig eine Dramatisierungstendenz erkennen. Die Angaben

seien oft inkonsistent und zum Teil widersprüchlich. Während der gesamten

Untersuchung hinterlasse sie lediglich bei den Fragen, die ihr offenbar wichtig

erschienen, einen konzentrierten Eindruck. Auffassungsstörungen oder

Ermüdungszeichen seien während der Untersuchung klinisch nicht festgestellt

worden.

Der psychiatrische Gutachter kommt in

seiner Beurteilung zum Schluss, anlässlich der aktuellen Untersuchung liessen

sich anamnestisch die Symptome der ausgeprägten Einschlafstörung, der

erheblichen Müdigkeit, der absoluten Energielosigkeit, der völligen

Lustlosigkeit, der andauernd gereizt-aggressiven und sehr häufigen traurigen

Stimmung, der Freudlosigkeit, der Vergesslichkeit, der schlechten

Konzentrationsfähigkeit, des verminderten Selbstwertgefühls sowie des Gefühls

einer allgemeiner Sinnlosigkeit und der zeitweiligen Suizidgedanken eruieren.

Diese Symptome erfüllten die zur Diagnosestellung einer depressiven Episode

notwendigen Kriterien. In der aktuellen Untersuchung sei die Stimmung zunächst

ausgeglichen, beim Gespräch über die Beschwerden tauchten zeitweise eine

bedrückt-traurige Stimmung und ein Weinen auf, zeitweise spreche die Beschwerdeführerin

aber auch wie völlig unbeteiligt über ihre Beschwerden. Die affektive

Modulationsfähigkeit sei leichtgradig eingeschränkt, nicht jedoch die

Vitalität, die Beschwerdeführerin hinterlasse einen sehr vitalen Eindruck. Die

subjektiv von ihr geklagte ausgeprägte Energielosigkeit und erhebliche

Müdigkeit liessen sich klinisch in der aktuellen Untersuchung nicht

feststellen. Auffallend sei auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin

einen sehr konzentrierten Eindruck hinterlasse in Momenten, die ihr offenbar

als wichtig erschienen. Darüber hinaus gebe es Momente, in denen sie sich wie

keine Mühe zu geben scheine, sich zu konzentrieren. Allgemein seien ihre

Angaben inkonsistent und zum Teil widersprüchlich. Der Schweregrad der

Depression aktuell sei insgesamt, unter Berücksichtigung all dieser Faktoren,

als leicht- bis mittelgradig zu beurteilen. Gegen einen ausschliesslichen

mittelgradigen oder gar schwergradigen Schweregrad der Depression spreche die

Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der aktuellen Untersuchung einen sehr

vitalen Eindruck hinterlasse, Ermüdungszeichen liessen sich zudem nicht

erkennen. Beim Gespräch über Themen, die nicht die Beschwerden beträfen, sei

die Stimmung zudem ausgeglichen. Ebenfalls für einen nur leichten bis

mittelgradigen Schweregrad der Depression spreche die Tatsache, dass die

Beschwerdeführerin lediglich mit Saroten ret. 50 bis 100 mg und Lyrica

150.

mg behandelt werde. Darüber hinaus sei die Sitzungsfrequenz von einer

Sitzung vierzehntäglich bis monatlich ebenfalls als Ausdruck eines leichten bis

mittelgradigen und nicht eines schweren Schweregrads der Depression zu

betrachten. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit Oktober 2012 in Behandlung

ihres Psychiaters, Herrn Dr. med. K.___. Im November 2013 sei sie in die L.___

eingewiesen worden. Im Vergleich mit den Befunden des diesbezüglichen

Arztberichtes vom 4. April 2014 lasse sich heute insofern eine Verbesserung

erkennen, als dass die Beschwerdeführerin in der aktuellen Untersuchung nicht

einen andauernd niedergeschlagenen, verzweifelten oder freudlosen Eindruck

hinterlasse. Zudem lasse sich auch keine ausgeprägte Antriebsstörung erkennen,

im Gegenteil wirke die Versicherte sehr vital. Des Weiteren liessen sich

anlässlich der aktuellen Untersuchung die Symptome einer dissoziativen Bewegungsstörung,

eines zeitweiligen Tremors und der Schmerzen im Bereiche des rechten Armes

nachweisen. Den somatischen Akten könne entnommen werden, dass sich diese

Beschwerden nicht hinreichend durch eine körperliche Störung erklären liessen.

Aus psychiatrischer Sicht müsse gesagt werden, dass sich Belastungen nachweisen

liessen, welche schwerwiegend genug seien, um in einem ursächlichen

Zusammenhang mit den zu diagnostizierenden dissoziativen Störungen gemischt im

Sinne von Konversionsstörungen zu stehen. Diesbezüglich seien insbesondere die

den Akten zu entnehmenden – von der Beschwerdeführerin in der aktuellen

Untersuchung jedoch nur andeutungsweise thematisierten – erheblichen

Ehekonflikte zu nennen. Die Angaben während der aktuellen Untersuchung seien

zum Teil als geradezu grotesk zu beurteilen, beispielsweise wenn die

Beschwerdeführerin erkläre nicht zu wissen, wo und wie sie in der Türkei

aufgewachsen sei oder ob sie eine Berufslehre durchlaufen habe. Diese Angaben

seien als Ausdruck einer erheblichen histrionischen Ausgestaltungstendenz zu

werten, differenzialdiagnostisch sei auch an eine bewusstseinsnahe

Aggravationstendenz zu denken. Als weiterer Ausdruck für eine erhebliche

histrionische Ausgestaltungstendenz sei die Tatsache zu nennen, dass die Beschwerdeführerin

angebe nicht zu wissen, wie viele Geschwister sie habe. Anlässlich der

Begutachtung durch Prof. Dr. med. H.___ vom Dezember 2012 habe sie angegeben,

sieben Geschwister zu haben, von denen eines bereits verstorben sei. Damals sei

es ihr offenbar auch noch problemlos möglich gewesen anzugeben, dass sie sieben

Jahre lang die Schule besucht habe. Mit anderen Worten sei davon auszugehen,

dass zum Zeitpunkt der Begutachtung von Prof. Dr. med. H.___ auch keine

ausgeprägtere histrionische Ausgestaltungstendenz oder eine

differenzialdiagnostisch in Betracht zu ziehende bewusstseinsnahe

Ausgestaltungstendenz vorgelegen hätten. Aufgrund dieser erheblichen

histrionischen Ausgestaltungstendenz und der inkonsistenten sowie zum Teil

widersprüchlichen Angaben liessen sich keine verlässlichen Aussagen über die

Ressourcen und das Fähigkeitsniveau, gemessen am Ratingbogen Mini-ICF-APP,

machen. lnnerfamiliär sei die psychosoziale Funktionsfähigkeit, insbesondere in

der Beziehung mit den Kindern, den beiden Schwestern und der Mutter als

weitgehend intakt zu beurteilen, diesbezüglich könne nicht von einem sozialen

Rückzug in allen Belangen des Lebens ausgegangen werden. Eine schwerwiegende

psychiatrische Komorbidität lasse sich, aufgrund der aktuellen

Untersuchungsbefunde, nicht diagnostizieren. Chronische körperliche

Begleitkrankheiten könnten zudem nicht nachgewiesen werden. Von einer

Therapieresistenz der den Beschwerden zugrunde liegenden Konflikte könne nicht

ausgegangen werden, da es bezüglich der Depression bis heute im Verlauf seit

der Hospitalisation in der L.___, Ende 2013 bis Anfang 2014, zu einer

Verbesserung gekommen sei.

Aufgrund der Beschwerden von Seiten der

rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig

leicht- bis mittelgradiger Episode, insbesondere der Müdigkeit, der

wechselhaften Stimmung, der Vergesslichkeit, der Konzentrationsstörung und des

verminderten Selbstvertrauens, aber auch unter Berücksichtigung der

inkonsistenten und zum Teil widersprüchlichen Angaben sowie der erheblichen

histrionischen Ausgestaltungstendenz der Beschwerdeführerin mit einer

differenzialdiagnostisch in Betracht zu ziehenden bewusstseinsnahen

Aggravationstendenz, sei aus rein psychiatrischer Sicht von einer Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten und auch in einer

alternativen Tätigkeit von 20 % auszugehen, dabei mitberücksichtigt sei

eine gleichzeitig vorhandene Verminderung der Leistungsfähigkeit. Der Beginn

dieser Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne aufgrund der diesbezüglichen

unpräzisen Angaben nicht genau festgelegt werden. Zum Zeitpunkt der

Begutachtung durch Prof. Dr. med. H.___ vom Dezember 2012 habe noch keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Approximativ könne davon ausgegangen

werden, dass eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab etwa Anfang 2013

vorliege. Verlässliche Aussagen betreffend Ressourcen und verbleibenden

Fähigkeiten liessen sich aufgrund der inkonsistenten und zum Teil

widersprüchlichen Angaben sowie einer erheblichen histrionischen

Ausgestaltungstendenz mit einer differenzialdiagnostisch in Betracht zu

ziehenden bewusstseinsnahen Aggravationstendenz nicht machen. Aufgrund der

Beschwerden von Seiten der dissoziativen Störungen gemischt und der

akzentuierten histrionischen Persönlichkeitszüge lasse sich keine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit begründen. Aus therapeutischer Sicht werde die

Weiterführung der bestehenden Gesprächsbehandlung mit etwas intensiverer

Sitzungsfrequenz empfohlen, zusätzlich die Weiterführung der bestehend psychopharmakologischen

Therapie. Allerdings sollte die Beschwerdeführerin zu einer verbesserten

Compliance bezüglich der Medikamenteneinnahme motiviert werden. Aus

psychiatrischer Sicht wären berufliche Massnahmen indiziert. Spezielle

Anforderungen an einen künftigen Arbeitsplatz seien dabei nicht zu nennen.

Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin subjektiv überzeugt davon

sei, keiner Tätigkeit mehr nachzugehen, dürften auch berufliche Massnahmen als

nicht sinnvoll zu betrachten sein. Dementsprechend sei auch die Prognose als

ungewiss zu beurteilen.

Anlässlich der zweiten Untersuchung vom

18.

Juni 2015 (nach einem stationären Aufenthalt) habe die Beschwerdeführerin

angegeben, dass sich seit der ersten psychiatrischen Begutachtung vom 15.

Januar 2015 nichts verändert habe, resp. bis heute alles schlechter geworden

sei. Sie hätte von der Klinik aus noch länger im stationären Aufenthalt bleiben

müssen, doch sie habe nach zwei Monaten wegen ihrer Kinder wieder nach Hause

zurückkehren wollen. Seit dem Klinikaufenthalt habe sie nun eine Spitex, mit

welcher sie sprechen und auch spazieren gehen könne. Diese komme einmal

wöchentlich vorbei, auch weil sie keine sozialen Kontakte mehr habe. Sie habe

sämtliche Kontakte abgebrochen wegen ihres Zitterns, sie schäme sich deswegen.

Ihr psychischer Zustand habe sich durch den Klinikaufenthalt nicht verbessert,

insbesondere das Zittern nicht. Auf gezielte und direkte Befragung erkläre sie,

die Stimmung sei zeitweise gereizt. Manchmal weine sie ohne Grund, sie sei auch

traurig. Alles mache sie traurig, nichts mache ihr Freude. Energie und Kraft

habe sie keine mehr. Sie sei immer müde und möchte immer schlafen. Des Weiteren

sei sie vergesslich und die Konzentration sei schlecht. Nach Ängsten befragt,

erkläre sie, dass sie Angst habe, sich etwas anzutun, aber auch dass ihr Arm so

bleibe, wie er jetzt sei oder sogar schlechter werde. Des Weiteren befürchte

sie, von jemandem abhängig zu werden. Für kurze Strecken gehe sie schon alleine

nach draussen, beispielsweise in die Migros Brot einkaufen. Dann schildere sie,

dass sie nicht alleine nach draussen gehen könne aus Angst, erneut unter

Suizidgedanken zu leiden. Des Weiteren berichte die Beschwerdeführerin, mit

ihrer Cousine eine gute Beziehung zu pflegen. Darüber hinaus habe sie mit der

Ehefrau eines Cousins, der im gleichen Haus wohne, ebenfalls Kontakt, diese

helfe ihr manchmal bei der Erledigung der Wäsche. Mit der Schwester in Lausanne

pflege die Versicherte eine gute Beziehung, sie sehe sie etwa einmal pro Monat.

Mit ihrer Cousine sei sie gerne zusammen, sie könne gut mit ihr sprechen.

Bei der Befunderhebung hält der Experte

fest, wie schon bei der ersten Untersuchung halte die Beschwerdeführerin

während der gesamten Exploration den rechten Arm angewinkelt und die Hand unter

ihrer Tasche versteckt. Ein Zittern lasse sich nicht erkennen. Bei der

Verabschiedung strecke sie die rechte Hand zitternd zur Verabschiedung entgegen.

Während der 60 Minuten dauernden Exploration spreche sie spontan und viel, in

ihren Angaben sei sie weit ausholend und weitschweifig. In der aktuellen

Untersuchung gehe sie auf die gestellten Fragen stets ein. Die Stimmung sei

ausgeglichen beim Gespräch über Themen, die nicht die Beschwerden beträfen. Bei

der Beschwerdeschilderung sei die Stimmung bedrückt, einige wenige Male weine die

Beschwerdeführerin, jedoch nicht laut oder ungehemmt wie bei der ersten

Untersuchung. Die affektive Modulationsfähigkeit sei insgesamt als leicht- bis

mittelgradig eingeschränkt zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin hinterlasse

einen vitalen Eindruck. Die Beschwerdeschilderung sei oft verallgemeinernd und

vage sowie wenig fassbar, es lasse sich häufig eine Dramatisierungstendenz

erkennen. Während der gesamten eine Stunde dauernden Exploration liessen sich

klinisch keine Konzentrations-, Aufmerksamkeits- oder Auffassungsstörungen und

auch keine Ermüdungszeichen feststellen.

Die Beurteilung fällt folgendermassen

aus: Die Beschwerdeführerin gebe eine allgemeine Verschlechterung all ihrer

Beschwerden seit Januar 2015 im Verlauf bis heute an. Dem Austrittsbericht vom

16.

März 2015 sei hingegen zu entnehmen, dass sich die Stimmung während der

Hospitalisation aufgehellt habe, der Antrieb stärker geworden und die

geringfügig intermittierende Schlafstörung vollständig wieder verschwunden sei.

Es werde auch berichtet, dass die Beschwerdeführerin, vor allem bei Bewegung

mit Musik, grosse Freude gezeigt habe, und dass sie eine Patientengruppe

motivierend und humorvoll angeleitet habe. Sie sei schliesslich in einer

stabilen psychischen Verfassung wieder nach Hause entlassen worden. Es ergebe

sich dadurch eine erhebliche Diskrepanz zwischen den von ihr in der aktuellen

Untersuchung gemachten Angaben und den Angaben im Austrittsbericht, was

letztlich als Ausdruck einer bewusstseinsnahen Dramatisierungs- und

Aggravationstendenz betrachtet werden müsse. Entsprechend den Werten der am

9.

Februar 2015 und 22. Juni 2015 durchgeführten

Blutkonzentrationsbestimmungen könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin

die ihr verordneten Psychopharmaka einnehme. Während der aktuellen Untersuchung

beklage sie sich lediglich noch über Schmerzen im Bereich der rechten Schulter

und des rechten Armes und nicht mehr über Schmerzen im Bereiche der gesamten

rechten Körperhälfte. Im Vergleich mit den Befunden vom 15. Januar 2015 sei es

diesbezüglich zu einer gewissen Verbesserung gekommen. Im Vergleich mit den

damals während der gutachterlichen Untersuchung von der Beschwerdeführerin

gemachten subjektiven Angaben bezüglich ihrer depressiven Beschwerden lasse

sich keine Verschlechterung erkennen, befundmässig sei es bezüglich der

Depression sogar eher zu einer gewissen Verbesserung gekommen. Beim Gespräch

vor allem über Themen, die nicht die Beschwerden beträfen, sei die Stimmung

ausgeglichen. Die Beschwerdeführerin sei sozial gut eingebettet, auch wenn sie

mit ihren Freundinnen keinen Kontakt mehr pflege. Die Beziehung mit ihren

Kindern, ihren Geschwistern, einer Cousine und der Ehefrau eines Cousins sei

als weitgehend intakt zu beurteilen. Bezüglich der im Januar psychiatrisch aus

gutachterlicher Sicht gestellten Diagnosen sei es bis heute zu keinen

wesentlichen Veränderungen gekommen. Dementsprechend könne nach wie vor von

einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt

ausgeübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit ausgegangen werden. Während

der Hospitalisation vom 19. Januar bis 6. März 2015 habe selbstredend eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bestanden.

8.

Die Beschwerdegegnerin stützt

ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten

der Begutachtungsstelle B.___ vom 7. Juli 2015 (IV-Nr. 73.1 ff.). Es ist

zunächst dessen Beweiswert zu prüfen.

8.1

Das Gutachten wurde von auf den

entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärzten erstellt. Mit dem Einbezug von

insgesamt vier Disziplinen erfolgte eine sehr umfassende Abklärung. Es beruht

auf umfassender Aktenkenntnis und

–analyse. Auf die von der Beschwerdeführerin dargelegten Beschwerden wird

ausführlich eingegangen. In dieser Hinsicht genügt das Gutachten den

Anforderungen an eine verwertbare Expertise vollumfänglich. Sodann sind

sämtliche Einschätzungen, die von den jeweiligen Teilgutachtern getroffen

werden, inhaltlich nachvollziehbar, sodass die zusammenfassende

Diagnosenauflistung als einleuchtend hergeleitet zu betrachten ist.

Dementsprechend liegen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen vor:

Mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Chronisches

Schmerzsyndrom der rechten Schulter

- Status

nach Sturz auf den dorsalen Bereich der rechten Schulter mit Prellung (7.

September 2011)

- bildgebend

posttraumatische Supraspinatus-Tendinose, keine Läsion der Rotatorenmanschette

(MRT vom 3. November 2011)

- Status

nach arthroskopischer Schulter-Operation mit Débridement und Biceps-Tenotomie,

Bursectomie und Acromioplastik mit AC-Gelenksresektion 27. März 2012

- Status

nach Re-Arthroskopie mit subacromialem Débridement und Biopsie-Entnahme zum

Ausschluss eines Infektes und subacromialer Infiltration mit einem

Corticoid-Derivat (5. März 2013)

- unklarer

Haltungs- und Bewegungs-Tremor rechte Hand und rechter Unterarm bestehend seit

Unfall 7. September 2011 und Progredienz seit Operation vom 27. März 2012

2.

Rezidivierende

depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leicht- bis

mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.0)

Ohne

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

3.

Nicht

organischer funktioneller Tremor des rechten Arms bei Fehlverarbeitung

- nach

Unfall mit Verletzung der rechten Schulter vom 7. September 2011, Status nach arthroskopischer

Revision am 29. März 2012

- mit

progredienter Ausweitung mit Entwicklung einer nicht organischen

Hemisymptomatik rechts

4.

Dissoziative Störungen gemischt

(Konversionsstörung) (ICD-10 F44.7)

5.

Probleme in der Beziehung zum

Ehepartner (ICD-J0 163.0)

6.

Akzentuierte histrionische

Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

Wie in der zusammenfassenden Beurteilung

korrekt festgehalten wird, arbeitete die Beschwerdeführerin bis zu einem

Unfallereignis vom 7. September 2011 (Sturz auf die rechte Schulter) als

Reinigungsangestellte. Seither war sie nicht mehr erwerbstätig. Die

Beschwerdeführerin hat selber angegeben, unmittelbar nach dem Sturz keine

Schmerzen verspürt zu haben, diese hätten sich erst später eingestellt. Weil

diese in der Folge weiter bestanden, erfolgte ein operativer Eingriff. Während

des im postoperativen Verlauf durchgeführten dreimonatigen Belastbarkeitstrainings

konnte lediglich eine Restleistungsfähigkeit von 10 % bis 15 % erreicht

werden. Die Gutachter weisen darauf hin, dass in der Beurteilung der

Begutachtungsstelle F.___ vom 23. Oktober 2012 der Beschwerdeführerin hingegen

eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden war. In Bezug auf den

Arm-Tremor, der aus Sicht der Beschwerdeführerin die einschränkendste

Beeinträchtigung zu sein scheint, wird nachvollziehbar dargelegt, dass dafür

keine somatische Ursache zu finden ist. Auch die behandelnde Neurologin geht

nach durchgeführten Zusatzabklärungen von einem dissoziativen Zittern aus. Es

ist den gutachterlichen Ausführungen darüber, dass die Auswirkung der

körperlichen Funktionsstörung auf die Arbeitsfähigkeit in der somatischen

Beurteilung nach den Gesichtspunkten der Objektivierbarkeit erfolgen muss, zu

folgen. Daher liegt aus rein neurologischer Sicht keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit vor.

Aus rein orthopädischer Sicht wird eine

schmerzbedingte Arbeitseinschränkung in einer adaptierten Tätigkeit von 30 %

attestiert. Diese Einschätzung ist gestützt auf die erhobenen Befunde und die

gestellten Diagnosen nachvollziehbar. Das zumutbare Tätigkeitsprofil beinhaltet

auch die angestammte Arbeit als Reinigungsangestellte, wobei keine schweren

Lasten von mehr als 10 kg gehoben oder Überkopf-Arbeiten durchgeführt

werden können. Dies scheint im Hinblick auf die bestehende Schulterproblematik

nachvollziehbar, was auch die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht explizit

moniert. Ebenfalls schlüssig ist die retrospektive Festlegung dieser

Einschätzung, die ihre Geltung ab dem Arztbericht des E.___ vom 22. April 2013 (IV-Nr.

43.

S. 42 f.) beansprucht, mithin sechs Wochen nach dem zweiten arthroskopischen

Eingriff der rechten Schulter. In diesem Bericht wird eine Verbesserung der aktiven

Beweglichkeit beschrieben.

In psychiatrischer Hinsicht wird

umfassend dargelegt, dass aus fachärztlicher Sicht die bestehende depressive

Störung nicht über einen leichten bis mittelgradigen Schweregrad hinausgeht.

Diese Einschätzung ist gestützt auf die während der beiden Untersuchungen

erhobenen Befunde, die sich weitestgehend entsprechen, zu teilen. In beiden

Untersuchungen hinterliess die Beschwerdeführerin einen vitalen Eindruck,

wohingegen sich ihre Beschwerdeschilderung anlässlich der zweiten Untersuchung

insbesondere nicht mit den Feststellungen der behandelnden Personen während des

stationären Aufenthalts vom 19. Januar bis 6. März 2015 gemäss Bericht vom 26.

März 2015 (IV-Nr. 73.8) deckte. Die Diagnosestellung, die durch die Aufführung

der bestehenden Symptomatik (Müdigkeit, wechselhafte Stimmung, Vergesslichkeit,

Konzentrationsstörung, vermindertes Selbstvertrauen) hergeleitet wird, ist

nachvollziehbar. Ebenso nachvollziehbar ist aber auch der dargelegte Umstand,

dass die Beschwerdeführerin zum Teil inkonsistente und widersprüchliche Angaben

machte und eine erhebliche histrionische Ausgestaltungstendenz zeigt. Hier ist

vor allem auf die diffusen Angaben anlässlich der ersten Untersuchung bezüglich

Familien- und Berufsanamnese hinzuweisen. Die Beschwerdeführerin konnte in der

Vergangenheit stets Angaben zu diesen Themen machen und auch während der

zweiten gutachterlichen Untersuchung bestanden in dieser Hinsicht keine

Probleme. Die im Rahmen der ersten gutachterlichen Untersuchung getätigten

Äusserungen, nicht zu wissen, ob sie Geschwister oder eine Berufsausbildung

abgeschlossen habe, werden vor diesem Hintergrund einleuchtend als

bewusstseinsnahe Aggravationstendenz gesehen. Trotzdem kommt der psychiatrische

Gutachter zum Schluss, dass aufgrund der bestehenden Symptomatik von einer

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % für sämtliche Tätigkeiten auszugehen

sei. Den Beginn dieser Einschränkung legt er auf Anfang 2013 fest und erklärt

dies schlüssig damit, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Prof. Dr. med. H.___

im Dezember 2012 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgelegt worden sei.

Aufgrund der Beschwerden von Seiten der dissoziativen Störungen gemischt und

der akzentuierten histrionischen Persönlichkeitszüge lässt sich aus

gutachterlicher Sicht auf nachvollziehbare Weise keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit begründen.

8.2

Entgegen der von der

Beschwerdeführerin vorgebrachten Behauptung setzt sich das Gutachten der

Begutachtungsstelle B.___ sehr wohl mit widersprechenden Arztberichten

auseinander. Bezüglich des Berichts von Dr. med. K.___ (behandelnder

Psychotherapeut) vom 11. Februar 2014 wird erklärt, die Beschwerdeführerin habe

in der gutachterlichen Untersuchung entgegen dieses Berichts nicht andauernd

traurig und angespannt gewirkt und es lasse sich keine andauernde depressive

Grundstimmung oder Ängstlichkeit mehr erkennen. So wird die Diskrepanz zwischen

den festgestellten Schweregraden der Depression erklärt. Weiter wird

korrekterweise festgehalten, dass der behandelnde Psychiater keine

Beschwerdevalidierung gemacht, sondern lediglich die subjektiv geklagten

Beschwerden der Beschwerdeführerin unkritisch übernommen hat. Schliesslich ist

auch auf den Umstand hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte eher zu Gunsten ihrer

Patienten aussagen. Auffallend ist weiter, dass die ambulante Psychotherapie

der Beschwerdeführerin maximal alle 14 Tage stattfindet, was – wie auch

die Dosierung der Medikamente – nicht auf einen höheren als den gutachterlich diagnostizierten

Schweregrad schliessen lässt. Bezüglich des Arztberichtes der L.___ vom 4.

April 2014, in welchem ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung mit

gegenwärtig schwerer Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert wurde (sowie

eine anhaltende somatoforme Schmerz- und dissoziative Bewegungsstörung) wird ebenfalls

auf die fehlende Beschwerdevalidierung hingewiesen. Zudem wird – wie vom

Gutachter richtig dargelegt – der Schweregrad der diagnostizierten somatoformen

und dissoziativen Störung nicht näher begründet. In somatischer Hinsicht sind

schliesslich den Akten keine ärztlichen Einschätzungen zu entnehmen, die den

gutachterlichen Beurteilungen widersprechen würden.

8.3

Die Beschwerdeführerin lässt

weiter geltend machen, es sei im vorliegenden Fall kein strukturiertes Beweisverfahren

erfolgt, wie es die bundesgerichtliche Rechtsprechung seit BGE 141 V 281

verlange. Diesbezüglich ist zunächst zu sagen, dass die bei der

Beschwerdeführerin diagnostizierte Konversionsstörung gemäss ICD-10 F44.7 unter

den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wird und

diese Diagnose nicht im Katalog gemäss BGE 140 V 8 als unter die

Schmerzrechtsprechung fallend aufgelistet ist. Hingegen fallen die dissoziative

Bewegungsstörung und die dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung

darunter (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13 mit Hinweisen). Nachdem es sich bei

der Diagnose der Konversionsstörung gemäss ICD-10 um eine Mischung zwischen der

dissoziativen Amnesie (ICD-10 F44.0) und der dissoziativen Sensibilitäts- und

Empfindungsstörung handelt (ICD-10 F44.6), ist die Frage, ob auch diese als

unter die Schmerzrechtsprechung fallend zu werten ist, nicht abwegig. Sie kann

aber offen bleiben. Selbst wenn dem so wäre, würde die Indikatorenprüfung (die

mit dem vorhandenen Gutachten durchgeführt werden kann) ergeben, dass die entsprechende

Störung nicht als invalidisierend zu betrachten ist. Es kann hierfür auf die

Stellungnahme des RAD vom 29. September 2015 (IV-Nr. 78) verwiesen werden, in

welcher die massgebenden Kriterien umfassend und schlüssig abgehandelt werden:

Der Schweregrad der Störung ist bekannt, es wird mehrfach darauf hingewiesen,

dass das Zittern des Armes in der Untersuchung nicht durchgehend auffällt und

bei Ablenkung sogar ganz wegfällt. Dies hat indessen nicht nur der psychiatrische

Gutachter festgestellt, sondern auch die übrigen Fachärzte. Zum

Behandlungserfolg / -resistenz wird auf die regelmässige ambulante

psychiatrische Behandlung seit 2012 und die medikamentöse Behandlung mit

Psychopharmaka sowie die beiden stationären Hospitalisationen hingewiesen,

wobei die Compliance als gegeben erachtet werden kann. Eine

Behandlungsresistenz liegt nicht vor, zumal während zweier stationärer

Aufenthalte jeweils eine Besserung der Symptomatik erzielt werden konnte. Eine

Komorbidität ist mit einer depressiven Störung vom leichten bis mittelgradigen

Ausmass nicht gegeben. Leichte bis mittelgradige depressive Störungen

rezidivierender oder episodischer Natur fallen praxisgemäss einzig dann als

invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen

therapieresistent sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_434/2016 vom 14. Oktober

2016.

E. 6.3). Von einer Therapieresistenz kann angesichts der momentanen

Medikation und der ambulanten Psychotherapie im maximal 14-Tage-Takt nicht

gesprochen werden. In Bezug auf die Persönlichkeit sind die histrionischen Persönlichkeitszüge

zu nennen. Wie im Gutachten richtig geschlossen, lassen sich aufgrund der

erheblichen histrionischen Ausgestaltungstendenz nur wenig verlässliche Angaben

über Ressourcen und Fähigkeitsniveau machen. Zumindest ergeben sich aufgrund

der Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe den letzten stationären Aufenthalt

abgebrochen, um sich um den 16-jährigen Sohn zu kümmern sowie der Erkenntnisse

aus der Bewegungs- und Kunsttherapie durchaus Hinweise auf vorhandene

Ressourcen. Was den sozialen Kontext anbelangt, so sind über den ganzen

Krankheitsverlauf erhebliche psychosoziale Belastungen beschrieben, allen voran

die konlifktbehaftete Beziehung zum Ehemann und die finanziellen Probleme. Die

Beschwerdeführerin pflegt aber durchaus soziale Kontakte zur Mutter, einer

Schwester, einer Cousine und der Ehefrau eines Cousins. In Bezug auf die

Konsistenz ist zu erkennen, dass das Ausmass des Zitterns gemäss

gutachterlicher Untersuchungen offensichtlich nicht andauernd vorhanden ist und

durch Ablenkung zuweilen verschwindet. Ähnlich ist auch bei der Untersuchung

der Schulter eine freie aktive und passive Beweglichkeit aufgefallen. Im

Gutachten ist wiederholt die Rede von einer bewusstseinsnahen Dramatisierungs-

und einer Aggravationstendenz. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, in den

Alltagsaktivitäten eine hochgradige Einschränkung zu erleben, widerspricht dem intakten

sozialen Umfeld. Insofern lassen sich die vom Bundesgericht aufgestellten

Kriterien prüfen, wobei sich ergibt, dass die Konversionsstörung nicht als

invalidisierend zu werten ist.

8.4

Schliesslich ergeben sich auch

aus den neuen, nach der Begutachtung und angefochtenen Verfügungen

eingegangenen Berichten, keine Erkenntnisse, die zu einer anderen Einschätzung

führen würden.

Im Bericht von Dr. med. C.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. September 2016

(Beilage 3 zur Beschwerde vom 10. Oktober 2016) wird erwähnt, die Beschwerdeführerin

befinde sich nunmehr seit dem 20. Januar 2016 bei ihr in Behandlung. Die neu

behandelnde Psychotherapeutin diagnostiziert eine rezidivierende Depression,

zeitweise mittelschwere und schwere depressive Episoden nach Unfall (ICD-10

F33.1 und 2), ein chronisches Schmerzsyndrom infolge Unfall und Schmerzen in

der rechten Schulter (somatische Ursache), psychisch verstärkt (ICD-10 F45.4).

Sie gibt an, eine Dissoziation als Krankheitsbild nicht feststellen zu können,

bevor somatische Befunde ausgeschlossen werden könnten, die das Zittern und die

Schmerzen erklärten. Offensichtlich ist Dr. med. C.___ in dieser Hinsicht nicht

dokumentiert, da sich eine somatische Ursache aufgrund der Aktenlage

ausschliessen lässt. Ihre Angabe, dass das Zittern konstant vorhanden und nicht

psychisch oder emotional beeinflussbar sei, widerspricht den Feststellungen der

Gutachter. Weshalb die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sein

solle, wird nicht näher begründet und was die von der Beschwerdeführerin

geklagten Beschwerden anbelangt, so enthalten diese keine Angaben, die nicht

schon vorher bekannt gewesen wären.

Im Bericht von Dr. med. S.___, Facharzt

für Radiologie, vom 8. September 2016 (Beilage 4 zu Beschwerde vom 10. Oktober

2016) ist die Rede von einer rechtslateralen Bandscheibenhernie mit Bedrängung

des Duralsackes und leichter Pelottierung des Myelons in C5/6 ohne Myelopathie.

Aufgrund der Tatsache, dass explizit keine Myelopathie festgestellt und auch

keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, ist auch in diesem Bericht, obwohl

eine neue Diagnose gestellt wird, keine invalidisierende Verschlechterung des

Gesundheitszustandes zu sehen. Weitere Abklärungen erübrigen sich damit.

8.5

Nach dem Gesagten erweist sich

das polydisziplinäre Gutachten der B.___ als voll beweiskräftig und es kann auf

die darin getroffene Beurteilung abgestellt werden. Demgemäss ergibt sich, dass

die Beschwerdeführerin schwere körperliche Tätigkeiten mit Heben von Lasten

über 10 kg oder Überkopf-Tätigkeiten seit dem Unfall vom 7. September

2011.

nicht mehr ausüben kann. In einer leichten bis intermittierend

mittelschweren Tätigkeit ist ihr ab April 2013 eine 30%ige Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Dies gilt auch für die angestammte Tätigkeit

als Reinigungskraft. Seit Januar 2013 besteht aus psychiatrischer Sicht eine

Einschränkung von 20 %. Die aus somatischer und psychiatrischer Sicht

gemachten Einschränkungen sind nicht additiv zu sehen. In Bezug auf berufliche

Massnahmen wird im Gutachten schliesslich einleuchtend darauf hingewiesen, dass

aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin subjektiv überzeugt davon

sei, keiner Tätigkeit mehr nachgehen zu können, solche als nicht sinnvoll zu

betrachten seien.

9.

9.1

Die in der angefochtenen

Verfügung bezüglich Rentenanspruch vorgenommene Invaliditätsbemessung ist in

Bezug auf die herangezogenen Zahlen unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden.

So hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der Tatsache, dass die

Beschwerdeführerin seit 2011 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und auch

keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, zur Ermittlung des Validen-

und Invalideneinkommens einen Tabellenlohn der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen und die betriebsüblichen Wochenstunden

aufgerechnet. Der gewählte Tabellenlohn (TA1_tirage_skill_level 2014, Total

Kompetenzniveau 1, Frauen, CHF 4'300.00) erscheint im Lichte des

Zumutbarkeitsprofils korrekt. Nach Aufrechnung der betriebsüblichen

wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden ergibt sich ein Einkommen von

CHF 53'793.00 für ein 100-%-Pensum.

9.2

Die Beschwerdeführerin lässt

monieren, dass bei ihr ein Einkommensvergleich gemacht worden und nicht die

gemischte Methode zur Anwendung gekommen sei. Die Beschwerdegegnerin hat

diesbezüglich Abklärungen getätigt, die im Situationsbericht vom 16. Oktober

2015.

(IV-Nr. 79) festgehalten sind. Die darin getroffenen Feststellungen

sind nicht zu beanstanden. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung

einem 100 % Pensum nachgehen würde. Sie war vor dem Unfall während Jahren

erwerbstätig, die Kinder sind mittlerweile erwachsen und bedürfen keiner

mütterlichen Betreuung mehr. Die finanzielle Situation in der Familie ist

prekär. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des Intake-Gesprächs (IV-Nr. 14)

selber erwähnt, sie würde 100 % arbeiten, wenn sie gesund wäre. Die

zuletzt ausgeführte Erwerbstätigkeit erfolgte nur deshalb in einem 40 %-Pensum,

weil die Beschwerdeführerin keine andere Stelle gefunden hatte. Die Anwendung

der allgemeinen Methode erweist sich daher als korrekt.

9.3

Weiter ist nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall keinen

leidensbedingten Abzug vorgenommen hat. Ein solcher kann gewährt werden, wenn

wie vorliegend das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen

Durchschnittswerten ermittelt wird. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen

werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der

Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie

und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V

321.

E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E.

5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall

nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf jedoch 25 % nicht

übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2012

vom 8. Januar 2013 E. 4.4). Die Frage, ob aufgrund der Umstände ein Abzug

vom Tabellenlohn angezeigt ist oder nicht, ist eine Rechtsfrage, welche das

Gericht frei zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). Hat der

Versicherungsträger einen Abzug gewährt, bildet dessen Bemessung dagegen eine

Ermessensfrage. Bei deren Überprüfung im Rahmen der Angemessenheitskontrolle

darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle

desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich somit auf Gegebenheiten

abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen

lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 ff., 126 V 75 E. 6 S. 81). Das

Tätigkeitsprofil der Beschwerdeführerin erweist sich insofern als

eingeschränkt, als dass ihr nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in

jeglicher Branche zuzumuten sind, wobei sie keine Lasten über 10 kg heben und

keine Überkopfarbeiten verrichten kann. Den psychischen und somatischen

Beeinträchtigungen wird bereits mit der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf

ein 70-%-Pensum Rechnung getragen. Ansonsten weist das Tätigkeitsprofil keine

Einschränkungen aus, welche die Beschwerdeführerin bei einer Hilfsarbeit, wie sie

die Arbeiten im Kompetenzniveau 1 darstellen, behindern würden. Weitere

Merkmale, die einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden, sind

vorliegend nicht zu sehen. Insbesondere haben das Alter oder die Nationalität

im hier angewendeten Kompetenzniveau keinen Einfluss. Die Beschwerdegegnerin

hat ihr Ermessen daher nicht unterschritten, indem sie keinen Abzug vom

Tabellenlohn vorgenommen hat.

Damit beträgt der Invaliditätsgrad, wie

von der Beschwerdegegnerin ermittelt, 30 %. Ein Rentenanspruch wurde zu

Recht verneint. Berufliche Massnahmen wurden im Sinne eines Aufbautrainings

bereits versucht, wobei diese nicht den gewünschten Erfolg gebracht haben.

Aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung sind weitere berufliche

Massnahmen nicht zielführend, was auch im Gutachten festgehalten wird. Daher

besteht auch kein Anspruch auf solche. Die Beschwerde ist in diesen Punkten

abzuweisen.

11.

Zur Frage, ob der

Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung zusteht, hat die

Beschwerdegegnerin einen Abklärungsbericht erstellen lassen, der am 16. Oktober

2015.

von einem Abklärungsfachmann erstellt wurde (IV-Nr. 80). Die Abklärung

fand am 24. November 2015 bei der Beschwerdeführerin zu Hause statt, anwesend

war neben ihr selbst auch T.___, eine ambulante psychiatrische Pflegerin. Das

Gutachten der B.___ lag dem Abklärungsfachmann ebenfalls vor. Wie bereits

erwähnt, wurde in diesem Gutachten auf die Widersprüchlichkeiten bezüglich

Aussagen zu Einschränkungen in den Alltagsaktivitäten und dem intakten sozialen

Umfeld hingewiesen. Auch in den Schilderungen der Beschwerdeführerin im Rahmen

der Abklärung finden sich solche Widersprüche. So hat die Beschwerdeführerin

beispielsweise angegeben, beim Kochen kaum etwas festhalten zu können und sich

die Nahrung zerkleinern lassen zu müssen. Demgegenüber scheint es ihr

problemlos möglich zu sein, die regelmässigen Physiotherapietermine alleine mit

dem Bus wahrzunehmen. Die gemäss Abklärungsbericht festgestellten bzw. geltend

gemachten Beeinträchtigungen stellen allesamt keine regelmässige und erhebliche

Dritthilfe dar (Hilfe beim Schuhe binden, Zerkleinern von gewissen

Nahrungsmitteln, Haare kämmen, Verabreichen von Shampoo) bzw. lassen sich

einige Vorgänge mit entsprechenden Hilfsmitteln vereinfachen. Die Gefahr einer

beträchtlichen Isolation zu Hause besteht insofern nicht, als dass die

Beschwerdeführerin durchaus soziale Kontakte innerhalb der Familie pflegt,

manchmal selber einkaufen und mit öffentlichen Verkehrsmitteln selbständig zur

Physiotherapie geht. Sie wird seit März 2015 einmal wöchentlich von einer

ambulanten psychiatrischen Pflegerin aufgesucht. Dabei geht es offenbar darum,

mit ihr etwas nach Draussen zu gehen. Bezüglich einer Hilflosenentschädigung

aus psychischen Gründen ist zu sagen, dass die Voraussetzungen dafür alleine

schon deshalb nicht erfüllt sind, weil die Beschwerdeführerin keinen Anspruch

auf eine (Viertels)Rente hat. Was den Haushalt anbelangt, so wurde bis anhin

offensichtlich keine Hilfe von aussen in Anspruch genommen. Die Beschwerdeführerin

lebt nicht alleine, weshalb ihr Ehemann und die Kinder sie in gewissen Belangen

unterstützen können. Die vereinzelte Inanspruchnahme von Hilfe stellt im

vorliegenden Fall keine Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes dar. Zudem sind die

Hilfestellungen, die sich die Beschwerdeführerin zukommen lässt, eher im Sinne

eines sekundären Krankheitsgewinns zu sehen. Die geltend gemachten

Einschränkungen gründen in subjektiver Hinsicht alle auf dem Zittern, für

welches es keine somatische Ursache gibt. Das Zittern war in den

Untersuchungssituationen und auch während des stationären Aufenthalts mehrfach

nicht zu beobachten. Wenn die Beschwerdeführerin gestützt auf die

festgestellten Beeinträchtigungen im Rahmen eines 70%igen Pensums einer

Erwerbstätigkeit nachgehen kann, ist sie konsequenterweise auch im Haushalt

nicht derart eingeschränkt, dass eine Hilflosigkeit ausgewiesen wäre. Die

Beschwerdegegnerin hat demnach einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu

Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

12.

12.1

Aufgrund des Prozessausgangs hat

die Beschwerdeführerin grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausrichtung einer

Parteientschädigung im kantonalen Beschwerdeverfahren. Die Gehörsverletzung und

deren faktische Heilung (vgl. E. II. 3. hiervor) können jedoch nicht

ohne Folgen für die Verfahrenskostenauferlegung bleiben. Das Bundesgericht hat

entschieden, bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Verwaltung

mit anschliessender Heilung im gerichtlichen Verfahren rechtfertige es sich,

der Gehörsverletzung durch Zusprache einer reduzierten Parteientschädigung und

teilweiser Auferlegung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_234/2008 vom 4. August 2008 E. 5.1). Eine Entschädigung

ist dann geschuldet, wenn nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind,

die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (so das Urteil des

Bundesgerichts I 329/05 vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2). Dies trifft hier zu,

wobei der zusätzliche Aufwand gering ausfiel. Entsprechend diesen Ausführungen

rechtfertigt es sich, die Beschwerdegegnerin zur Vergütung von pauschal 2

Stunden (ca. 15 % des geltend gemachten Aufwandes) zu verpflichten (vgl.

Lorenz Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung, ZBl 1998 97 ff. 119; Benjamin

Schindler, die «formelle Natur» von Verfahrensgrundrechten, ZBl 2005 169 ff.

193). Der übrige geltend gemachte Aufwand ist zufolge Erteilung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Der Rechtsbeistand Denis G. Giovannelli

hat am 6. Februar 2017 (A.S. 71 f.) eine Kostennote eingereicht. Er macht damit

einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'596.30 geltend – basierend auf einem

zeitlichen Aufwand von 11,7 Stunden (zu je CHF 200.00) und Auslagen von

CHF 64.00. Darin enthalten ist auch Kanzleiaufwand im Sinne eines Weiterleitens

von Verfügungen des Versicherungsgerichts, was in jeder der fünf aufgelisteten

Positionen aufgeführt wird. Weiter wird Aufwand für ein Fristerstreckungsgesuch

(Position vom 2. Dezember 2016) geltend gemacht. Sowohl Kanzleiaufwand als auch

Fristerstreckungsgesuche sind im Stundenansatz bereits inbegriffen und daher

nicht gesondert zu entschädigen. Es ist daher ein Abzug von pauschal – da nicht

explizit ausgewiesen – 0,5 Stunden vorzunehmen, womit sich der Aufwand auf 11,2

Stunden beläuft. Hiervon hat die Beschwerdegegnerin 2 Stunden (zu je

CHF 200.00 zzgl. Mwst zu 8 %), damit CHF 216.00 (inkl. 8 %

Mwst), als Parteientschädigung zu bezahlen. Dies entspricht ca. 15 % des

gesamten Aufwandes.

Der übrige Aufwand von 9,2 Stunden und

die Auslagen werden zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Kanton

entschädigt. Der Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der

Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 8. März 2016, in Kraft

seit 15. Juli 2016 bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GebT, BGS 615.11) CHF

180.00

Die Auslagen von CHF 64.00 sind ausgewiesen. Somit beläuft sich

die Kostenforderung des Rechtsbeistandes unter Einbezug der MwSt von 8 % (CHF 137.60)

auf total CHF 1'720.00. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

Vorbehalten bleibt auch der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechts-beistandes im Umfang von CHF 198.70

(Differenz zum vollen Honorar), wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

12.3

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall haben die Beschwerdegegnerin CHF 90.00 (zufolge Gehörsverletzung

wiederum ein Anteil von 15 %) und die Beschwerdeführerin CHF 510.00

an die Verfahrenskosten zu bezahlen. Die der Beschwerdeführerin anteilsmässig

auferlegten Verfahrenskosten sind jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen (Art. 122

Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 216.00 (inkl. MwSt) zu

bezahlen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Denis G. Giovannelli, wird auf CHF 1'720.00

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 198.70 (inkl. MwSt), wenn A.__ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. An die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 haben die Beschwerdegegnerin CHF 90.00 und die

Beschwerdeführerin CHF 510.00 zu bezahlen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten

Verfahrenskosten von CHF 510.00 sind infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn A.__ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Weber