VSBES.2016.266
Invalidenrente / Hilflosenentschädigung
30. Juni 2017Deutsch60 min
Source so.ch
Urteil vom 30. Juni 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Weber
In Sachen
A.___ vertreten durch lic.iur. Denis G. Giovannelli, Rechtsanwalt
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
/ Hilflosenentschädigung (2 Verfügungen vom 31. August 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1969, meldete sich am 5. April 2012
(IV-Stelle Beleg [IV-Nr. 2]) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Als seit einem Unfall
vom 7. September 2011 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen gab
sie an: subacromiales Impingement, Bizepspathologie, Tendinopathie
Supraspinatussehne und AC-Pathologie Schulter rechts bei Sturz auf die rechte
Schulter im September 2011. Sie hatte zuletzt zu 40 % als Reinigungsarbeiterin
im [...]» gearbeitet.
1.2 Die Beschwerdegegnerin holte die
Akten der Unfallversicherung ein und tätigte eigene medizinische Abklärungen.
Vom 10. Juni bis 1. September 2013 gewährte sie der Beschwerdeführerin ein
Aufbautraining, während dem auch Taggelder ausgerichtet wurden (IV-Nr. 31). Mit
Bericht vom 26. November 2013 (IV-Nr. 39) wurden die beruflichen
Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen. Eine Steigerung des Pensums über zwei
Stunden täglich hatte nicht erreicht werden können.
1.3 Weiter holte die
Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle B.___ ein polydisziplinäres
Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie,
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie
Psychiatrie und Psychotherapie ein. Dieses wurde am 7. Juli 2015 erstattet
(IV-Nr. 73.1 ff.).
2. Am 8. Juni 2015 meldete sich
die Beschwerdeführerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (IV-Nr. 69)
und machte insbesondere wegen ihrer zitternden Hand Einschränkungen im Alltag
geltend.
3. Nach Erstattung des
polydisziplinären Gutachtens holte die Beschwerdegegnerin Situationsberichte
zur Frage des Arbeitspensums und der Hilflosenentschädigung ein. Diese datieren
vom 16. Oktober 2015 (IV-Nrn. 79 und 80).
4. Mit Vorbescheiden vom 22. und
23. Dezember 2015 (IV-Nrn. 81 und 82) stellte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin in Aussicht, sowohl das Leistungsbegehren bezüglich
Hilflosenentschädigung wie auch dasjenige bezüglich beruflicher Massnahmen und
Rente abzuweisen. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2016
(IV-Nr. 83) und 22. März 2016 (IV-Nr. 91) Einwand erheben.
5. Mit Verfügungen vom 31. August
2016 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren bezüglich beruflicher
Massnahmen und einer Rente sowie das Leistungsbegehren bezüglich
Hilflosenentschädigung ab (Aktenseite [A.S. 1 ff.].).
6. Gegen die genannten Verfügungen
lässt die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2016 (A.S. 7 ff.) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die
Verfügungen der IV-Stelle Solothurn vom 31. August 2016 seien vollumfänglich aufzuheben
und der Beschwerdeführerin seien eine unbefristete ganze IV-Rente sowie eine
Hilflosenentschädigung mindestens leichten Grades auszurichten.
2. Eventualiter
seien die angefochtenen Verfügungen aus formellen Gründen aufzuheben und die
Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zum Erlass einer neuen Verfügung unter
Wahrung des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen.
3. Subeventualiter
sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der
Massgabe, gestützt auf ein aktuelles Obergutachten neu zu verfügen.
4. Subsubeventualiter
sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der
Massgabe, gestützt auf ein pharmakologisches Gutachten neu zu verfügen.
5. Es
sei subsubsubeventualiter in Zusammenhang mit der Verrichtung der alltäglichen
Lebensverrichtungen die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen
mit der Massgabe, gestützt auf eine Befragung der beiden Kinder der
Beschwerdeführerin neu zu verfügen.
6. Der
Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den
Unterzeichneten zu gewähren.
7. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
7. Die Beschwerdegegnerin reicht
am 8. November 2016 eine Beschwerdeantwort ein (A.S. 38 f.), die
Beschwerdeführerin lässt sich am 12. Dezember 2016 (A.S. 48 ff.) noch
einmal vernehmen.
8. Mit Verfügung vom 16. Dezember
2016 (A.S. 67) gewährt das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Giovannelli als
unentgeltlichen Rechtsbeistand. Dieser reicht mit Eingabe vom 6. Februar 2017
(A.S. 70 ff.) eine Kostennote zu den Akten.
9. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
den beiden angefochtenen Verfügungen (A.S. 1 ff.) und ihrer
Beschwerdeantwort (A.S. 38 f.) dar, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben,
dass bei der Beschwerdeführerin seit April 2013 sowohl in ihrer bisherigen
Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin sowie in jeglichen Verweistätigkeiten
(leicht bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit ohne Heben von Lasten über
10.
kg und ohne Überkopfarbeiten) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
von 30 % bestehe. Dabei könne sie ein rentenausschliessendes Einkommen
erwirtschaften. Aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung seien berufliche
Eingliederungsmassnahmen nicht erfolgversprechend. Der Invaliditätsgrad betrage
30.
%. Das Leistungsbegehren werde daher in Bezug auf berufliche Massnahmen
und eine Invalidenrente abgewiesen.
Die Abklärungen bezüglich
Hilflosenentschädigung hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin unter
Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht in keiner der alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen sei. Ebenfalls seien die Kriterien der lebenspraktischen Begleitung
nicht erfüllt. Das Leistungsbegehren werde in Bezug auf eine
Hilflosenentschädigung abgewiesen.
Die Stellungnahme der Abklärungsstelle
vom 8. Juli 2016, die nach Erlass des Vorbescheids und Eingang des begründeten
Einwands eingeholt worden sei, enthalte keine neuen Aspekte. Es würden einzig
ergänzende Ausführungen allgemeiner Natur gemacht. Das Dokument habe daher die
Entscheidfindung nicht beeinflusst und das rechtliche Gehör sei nicht verletzt
worden, obwohl die Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden
sei. Den im Beschwerdeverfahren eingereichten neuen Berichten könnten keine
zureichenden Anhaltspunkte für eine relevante Verschlechterung des
gesundheitlichen Zustands seit der Begutachtung entnommen werden.
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt dem
in ihrer Beschwerde (A.S. 7 ff.) sowie Stellungnahme (A.S. 48 ff.)
entgegenhalten, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt,
indem sie ihr entscheidrelevante Dokumente vorenthalten habe. Wenn im
Vorbescheidverfahren Erkundigungen eingeholt würden, die der Beschwerdeführerin
nicht zugestellt würden, stelle dies eine unheilbare Verletzung des rechtlichen
Gehörs dar. Gemäss angefochtener Verfügung habe die Beschwerdegegnerin nach
eingereichter Einwandbegründung beim Abklärungsdienst Erkundigungen eingeholt.
Diese seien ihr nicht zugestellt worden.
Weiter sei der Sachverhalt unrichtig
festgestellt worden. Nach dem Begutachtungszeitpunkt sei eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes eingetreten, die zu berücksichtigen sei. Dies zeige
sich in den Berichten von Dr. med. C.___ vom 28. September 2016 und des
Radiologen Dr. med. D.___ vom 8. September 2016. Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte
Gutachten äussere sich nicht rechtsgenüglich über die widersprechenden
Arztberichte und der psychiatrische Gutachter habe sich viel zu kurz mit der
Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Dem Gutachten sei weiter die Ursache des
Zitterns nicht zu entnehmen und es fehle die Abklärung der vom Radiologen
erwähnten Bedrängung des Duralsackes sowie der leichten Pelottierung des
Myelons. Eine neurologische Untersuchung unter Berücksichtigung dieses Berichts
sei unabdingbar. Auch sei kein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt
worden, wie es die neue höchstrichterliche Rechtsprechung verlange.
Die Beschwerdeführerin sei vor der
Erkrankung Teilzeit tätig gewesen, weshalb die gemischte Methode zur Anwendung
kommen müsse. Dass sie im Haushalt eingeschränkt sei, liege auf der Hand.
Schliesslich sei rätselhaft, weshalb
kein leidensbedingter Abzug vorgenommen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe
im Vergleich zu anderen ein erhöhtes Krankheitsrisiko, was ihren Wert als
Arbeitskraft mindere. Hinzu komme die langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt.
Im vorliegenden Fall bestehe eine
Polypharmazie und die Beschwerdeführerin berichte mehrfach und wiederholt über
Antriebslosigkeit und Müdigkeit. Es stelle sich die Frage, ob durch die
vorliegende Medikation überhaupt eine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit möglich
erscheine.
Bezüglich Hilflosigkeit sei unbeachtet
geblieben, dass die Beschwerdeführerin unter anderem schwer depressiv sei und
Hilfe beim An- und Auskleiden, Essen, der Körperpflege sowie beim Verrichten
der Notdurft benötige. Die Hinweise im Situationsbericht seien absolut
willkürlich.
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin lässt vorab
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, da es die Beschwerdegegnerin
unterlassen habe, ihr den im Einwandverfahren eingeholten weiteren
Situationsbericht vom 8. Juli 2016 (IV-Nr. 93) zuzustellen.
3.2
Das Akteneinsichtsrecht bildet
Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
Bundesverfassung [BV, SR 101]). Damit die von einem Entscheid betroffene
Person zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen kann, bevor der Entscheid
gefällt wird, muss sie vorweg auch in die massgebenden Akten Einsicht nehmen
können. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche
verfahrensbezogene Akten. Damit die Beteiligten die Möglichkeit haben, ein
Akteneinsichtsgesuch zu stellen, müssen sie über den Beizug neuer
entscheidwesentlicher Akten informiert werden. Dies gilt jedenfalls für Akten,
welche sie nicht kennen und auch nicht kennen können. Das Akteneinsichtsrecht
wird jedoch grundsätzlich nur auf entsprechendes Gesuch hin gewährt (BGE 132
V 387 E. 6.2 S. 391; Urteile des Bundesgerichts 8C_978/2012 vom
20.
Juni 2013 E. 3.2,9C_774/2011 vom 20. April 2012 E. 2.2
und I 193/04 vom 14. Juli 2006 E. 6.2, je mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall hat es die
Beschwerdegegnerin unterlassen, der Beschwerdeführerin vor Erlass der
angefochtenen Verfügungen den zusätzlich eingeholten Situationsbericht vom 8.
Juli 2016 zuzustellen. Verwaltungsbehörden dürfen sich nicht über den
elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen,
dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen
allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben werden. Eine Rückweisung zur
nachträglichen Einholung einer Stellungnahme ist jedoch nur dann angezeigt,
wenn das betreffende Dokument geeignet ist, die Entscheidfindung zu
beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2007 vom 15. Mai 2008
E. 5.2 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin nimmt zwar in
beiden angefochtenen Verfügungen Bezug auf den Situationsbericht des
Abklärungsdienstes vom 8. Juli 2016 und erklärt diesen zum integrierenden
Bestandteil der jeweiligen Verfügung. Jedoch zeigen sowohl der Inhalt des
Situationsberichts wie auch die Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen,
dass in diesem Situationsbericht keinerlei neue Tatsachen enthalten sind,
sondern lediglich auf die bereits vorgängig gemachten Situationsberichte
verwiesen und an den darin enthaltenen Einschätzungen festgehalten wird.
Dementsprechend hat der Situationsbericht vom 8. Juli 2016 die
Beschwerdegegnerin in ihrer Entscheidfindung nicht beeinflusst. Die
Nichtzustellung des Berichts stellt damit keine schwere Verletzung des
rechtlichen Gehörs dar, die keiner Heilung zugänglich wäre. Mit Blick auf den
Inhalt des Berichts ist die Gehörsverletzung als leicht zu qualifizieren. Da
das Versicherungsgericht sowohl die Rechtslage als auch den Sachverhalt frei
überprüfen kann, ist unter den gegebenen Umständen eine Heilung des
Verfahrensmangels zulässig und geboten. Von einer Rückweisung der Sache zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs ist auch deshalb abzusehen, weil diese zu
einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen
Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren sind (Urteil
des Bundesgerichts 8C_210/2007 vom 15. Mai 2008 E. 5.3.2 mit
Hinweisen, u.a. auf BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390).
4.
4.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
4.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1
S. 467). Im vorliegenden Fall wird ab September 2011 eine Arbeitsunfähigkeit
geltend gemacht (IV-Nr. 2), d.h. eine Invalidität kann erst nach Ablauf der
einjährigen Wartezeit im September 2012 vorliegen (vgl. E. II. 3.3). Der
Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 5. April 2012
(IV-Stelle Beleg [IV-Nr. 2]), was hier im Oktober 2012 der Fall wäre. Ein
allfälliger Rentenanspruch kann demnach frühestens ab Oktober 2012 gegeben
sein. Bei einem Anspruchsbeginn im Jahr 2012 sind die ab 1. Januar 2012
geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.
4.3
Nach der seit 2012 geltenden
Rechtslage (IV-Revision 6a) haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b
und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
5.
5.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
5.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).
Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine
ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E.
2.2
, mit vielen Hinweisen).
5.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft
eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V
353).
6.
6.1
Als hilflos gilt eine Person,
die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung
bedarf (Art. 9 ATSG). Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in
der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
(Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer,
mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).
6.2
Die Hilflosigkeit gilt als
schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall,
wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise
auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der
persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Massgeblich im Sinne dieser
Bestimmung sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen: An- und
Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung
der Notdurft; Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 S.
463; Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.1 mit
Hinweisen). Mittelschwer ist die Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person
trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter
angewiesen ist oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und
überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder in mindestens
zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die
Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von
Artikel 38 angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Leichte Hilflosigkeit liegt
laut Art. 37 Abs. 3 IVV vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von
Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, einer dauernden
persönlichen Überwachung bedarf, einer durch das Gebrechen bedingten ständigen
und besonders aufwendigen Pflege bedarf, wegen einer schweren Sinnesschädigung
oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und
erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann
oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV
angewiesen ist.
6.3
Weist eine der erwähnten
alltäglichen Lebensverrichtungen mehrere Teil-funktionen auf, genügt es für die
Annahme einer Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person bei einer dieser
Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Fremdhilfe angewiesen ist
(BGE 117 V 146 E. 2 S. 148; Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2014 vom 16.
Oktober 2015 E. 3.3). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte Person
sie täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 3 mit Hinweisen). Erheblich ist
die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer
einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur
auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen
Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie
mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung selbst mithilfe
von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (Kreisschreiben
des Bundesamts für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit
[KSIH] Rz. 8026).
6.4
Als hilflos gilt auch eine
Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit
dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische
Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit
mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person
lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer
eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). Ein Bedarf an
lebenspraktischer Begleitung ist gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV gegeben, wenn eine
volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung
der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen
kann, für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung
einer Drittperson angewiesen ist oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von
der Aussenwelt zu isolieren. Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische
Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach
Art. 38 Abs. 1 IVV erforderlich ist (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV).
6.5
Ein Gesuch um Ausrichtung einer
Hilflosenentschädigung unterbreitet die IV-Stelle in der Regel dem behandelnden
Arzt. Abzuklären sind die Hilflosigkeit sowie der Aufenthaltsort. Die Angaben
der versicherten Person sind kritisch zu würdigen. Bei erstmaligen Anmeldungen
um eine Hilflosenentschädigung ist immer eine Abklärung an Ort und Stelle
durchzuführen (KSIH, RZ 8128 f.). Damit ein Abklärungsbericht vollen Beweiswert
geniesst, muss er folgende Anforderungen erfüllen: Als Berichterstatter wirkt
eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen
Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner diagnostizierten
Beeinträchtigungen sich ergebenden Einschränkungen und Hilfsbedürftigkeiten
hat. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen,
wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der
Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert sein bezüglich der
einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse
der dauernden Überwachung und der Pflege; schliesslich hat er in
Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das
Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidgrundlage in
diesem Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur
ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (Ulrich Meyer / Marco
Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, 2014, S. 508).
7.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht jeglichen
Leistungsanspruch abgesprochen hat. Hierfür sind im Wesentlichen die folgenden
medizinischen Akten relevant:
7.1
Laut Operationsbericht des E.___
vom 27. März 2012 (IV-Nr. 13.3 S. 3 f.) wurden bei der Beschwerdeführerin eine Schulterarthroskopie
rechts, Débridement, Bizepstenotomie, Bursektomie, Acromioplastik und eine
AC Resektion durchgeführt, dies aufgrund einer Schulterproblematik nach
einem Sturz auf die rechte Schulter im September 2011.
7.2
Ein Assessment Neurologie vom
23.
Oktober 2012 durch die F.___ zuhanden der Unfallversicherung (IV-Nr. 18.3)
ergab folgende Diagnosen:
- Tremor der rechten Hand ohne organische
Ursache
- keine Anhaltspunkte für eine somatisch
fassbare Läsion des Nervensystems
- bewusstseinsnahes Fehlverhalten
- Schulterbeschwerden rechts bei Status
nach Sturz am 7. September 2011 und chirurgischer Intervention am 27. März 2012
In der Beurteilung wurde festgehalten,
das bei der Beschwerdeführerin bestehende Zittersymptom beruhe auf einer
nicht-organischen Pathologie. Aus organneurologischer Sicht bestehe eine volle
Arbeitsfähigkeit.
7.3
Im psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. G.___ und Prof. Dr. med. H.___ vom 10. Dezember 2012, ebenfalls
zuhanden der Unfallversicherung (IV-Nr. 18.2), wurde keine psychiatrische
Diagnose gestellt. Es lasse sich zwar ein leichtgradiges depressives Syndrom
mit Bedrücktheit und affektiver Instabilität erfragen, was jedoch den
Schweregrad einer depressiven Episode nach ICD-10 nicht erfülle. Was den Tremor
anbelange, finde sich kein ausreichender Hinweis für eine bewusstseinsfremde
Genese der Symptomatik im Sinne einer Konversionsstörung. Auch gebe es keine
Hinweise für eine gestörte Schmerzverarbeitung im Sinne einer
Somatisierungsstörung. Es müsse daher am ehesten von einer bewusstseinsnahen
Genese der Symptomatik ausgegangen werden. Aus psychiatrischer Sicht betrage
die Arbeitsfähigkeit 100 %.
7.4
Gemäss Arztbericht von Dr. med. I.___,
E.___, Orthopädie, vom 27. Dezember 2013 (IV-Nr. 40) wurde bei der
Beschwerdeführerin am 5. März 2013 eine Rearthroskopie durchgeführt. Eine
Biopsie habe keine Anzeichen eines Infekts gezeigt. Die Symptomatik habe sich
mit der Reathroskopie nicht verbessert.
7.5
Der Hausarzt, Dr. med. J.___, berichtete
am 24. Januar 2014 (IV-Nr. 43 S. 1 ff.) über eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
in der bisherigen Tätigkeit seit dem 14. September 2011. Diagnosen seien eine Prellung
der Schulter rechts und eine Bursitis am Ellbogen links.
7.6
Der damals behandelnde
Psychotherapeut, Dr. med. K.___, stellte im Bericht vom 11. Februar 2014
(IV-Nr. 44) folgende Diagnosen:
Mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit:
- Rezidivierend depressive Störung,
gegenwärtig schwergradige Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)
- dissoziative Bewegungsstörung (Tremor)
(ICD-10 F44.4)
Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Probleme in der Beziehung zum Ehepartner
(ICD-10 Z63.0)
Die Beschwerdeführerin sei seit dem 27.
Oktober 2012 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Vom 18. November 2013
bis 16. Januar 2014 habe ein stationärer Aufenthalt bei den L.___
stattgefunden. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt, die Beschwerdeführerin
sei auf Hilfe von Drittpersonen im Haushalt angewiesen.
7.7
Dem Arztbericht der L.___ vom 4.
April 2014 (IV-Nr. 45) lässt sich entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne
psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), sowie eine anhaltende somatoforme
Schmerz- und dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4 / F54.4) vorlägen. Die
Arbeitsunfähigkeit habe vom 18. November 2013 bis 30. Januar 2014 (Dauer des
stationären Aufenthalts) 100 % betragen. Die Beschwerdeführerin sei seit
September 2011 auf Hilfe von Drittpersonen bei den alltäglichen
Lebensverrichtungen angewiesen.
7.8
Gemäss Austrittsbericht der M.___
vom 16. März 2015 (IV-Nr. 73.8) befand sich die Beschwerdeführerin vom 19.
Januar bis 6. März 2015 in einem stationären Aufenthalt. Als Diagnosen wurden
festgehalten:
- rezidiverende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Depression mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
bei:
- Problemen
in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen (ICD-10 Z59)
- Problemen
in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0)
- anhaltende somatoforme Schmerz- und
dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4 / 54.4)
- Schulterschmerzen seit Sturz /
Unfallereignis 7. September 2011
- chronisch fluktuierender Halte- und
Aktionstremor des rechten Arms, dissoziativ bedingt
Die Beschwerdeführerin habe beim
Eintritt in die Klinik geäussert, sich zunehmend depressiver zu fühlen. Es
bestünden zahlreiche Probleme in der Familie. Konzentration und Merkfähigkeit
seien eingeschränkt gewesen, formale Denkstörungen habe es keine gegeben. Der
Antrieb sei reduziert, die Beschwerdeführerin in der Affektivität ratlos,
deprimiert, hoffnungslos, innerlich unruhig. Die Beschwerdeführerin sei zuerst
auf die Kriseninterventionsstation und dann – in stabilem Zustand – in das
offen geführte Behandlungszentrum für Psychosomatik aufgenommen worden. Bei
Eintritt habe der chronische Paarkonflikt im Vordergrund gestanden. In den
gruppentherapeutischen Gesprächen sei es hauptsächlich um die Beeinträchtigung
des rechten Arms gegangen. Die Beschwerdeführerin sei darin bestärkt worden,
bei manuellen Arbeiten auf die linke Hand auszuweichen. Sie habe sich anfangs
motiviert gezeigt, dies umzusetzen, was ihr aber zunehmend weniger gelungen
sei. Die Beschwerdeführerin habe weiter an der Kunst- und Bewegungstherapie
teilgenommen. Vor allem bei Bewegung mit Musik habe sie grosse Freude gezeigt.
Sie habe der Patientengruppe einen Einblick in den Bauchtanz gegeben und diese
dabei motivierend und humorvoll angeleitet. Dabei habe es Momente gegeben, in
denen sich ihr rechter Arm harmonisch habe mitbewegen lassen. Auf ruhigere
Aufgaben habe sie sich weniger einlassen können. In der Kunsttherapie sei es
ihr nach anfänglicher Scham und Angst gelungen, aus der Isolation
herauszutreten. Beim Gestalten habe sie ihre zitternde Hand immer wieder
miteinbeziehen können. Die Beschwerdeführerin sei in einer stabilen psychischen
Verfassung entlassen worden.
7.9
Drei Berichte von Dr. med. N.___,
Oberärztin Neurologie, vom 15. Januar, 31. Januar und 23. April 2013
(IV-Nr. 73.7 S. 1 ff.), äussern sich über einen bei der Beschwerdeführerin bestehenden
Halte- und Aktionstremor des rechten Arms, bislang therapieresistent. In den
Berichten vom 15. und 31. Januar 2013 wird der dringende Verdacht auf
einen posttraumatischen dystonen Tremor geäussert, während am 23. April
2013.
dann mit grösster Wahrscheinlichkeit von einer dissoziativen Störung im
Sinne einer posttraumatischen Verarbeitungsstörung bei Status nach
Unfallereignis am 7. September 2011 ausgegangen wird.
7.10
Am 7. Juli 2015 wurde die
Beschwerdeführerin durch die Begutachtungsstelle B.___ polydisziplinär
begutachtet. Das Gutachten wurde von folgenden Fachpersonen erstattet (IV-Nr.
73.1
ff.):
- Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeine
Innere Medizin
- Dr. med. P.___, Facharzt für Neurologie
- Dr. med. Q.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
- Dr. med. R.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie
7.10.1
Im Bereich Allgemeine Innere
Medizin ergeben sich keine nennenswerten Befunde.
7.10.2
In neurologischer Hinsicht wird
als Befund ein irregulärer intermittierender Tremor des rechten Arms erhoben. Dieser
trete in Ruhe wie auch bei Bewegungen auf. Frequenz und Amplitude seien
inkonstant. Durch Festhalten mit der linken Hand werde er zeitweise
unterdrückt. Bei Ablenkung zeige sich insgesamt eine deutliche Verminderung des
Tremors, der zeitweise ganz abklinge. Beim Ablenkungsmanöver (Zahlenschreiben
auf die Stirn) falle ein Ergebnis auf, das einem unterstatistischen Wert
entspreche. In der Beurteilung wird festgehalten, seit einem Sturz auf die rechte
Schulter am 7. September 2011 würden chronische Schulter-Arm-Schmerzen rechts
und ein chronisches Zittern des rechten Arms beklagt. Ein halbes Jahr nach dem
Unfall habe man einen orthopädischen Eingriff durchgeführt. Die
Beschwerdeführerin berichte, die Schmerzen seien nach dem Unfall aufgetreten,
das Zittern erst nach der Operation. Gemäss Aktenlage habe sich dieses aber
schon vor der Operation manifestiert. Die behandelnde Neurologin sei von einem
verstärkten physiologischen Tremor ausgegangen. Umfassende pharmakologische
Behandlungsversuche seien ohne Einfluss auf das Zittern geblieben. Aus den vom E.___
zusätzlich angeforderten Akten ergebe sich, dass die behandelnde Neurologin
nach Durchführung der Zusatz-Diagnostik (einschliesslich Tremoranalyse,
Elektroneurographie, Laboruntersuchungen und quantitativer EEG-Untersuchung)
ihre Diagnose revidiert habe und mit grösster Wahrscheinlichkeit von einer
dissoziativen Störung im Sinne einer posttraumatischen Verarbeitungsstörung
ausgegangen sei. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Begutachtung
angegeben, der Tremor habe stetig zugenommen. Inzwischen sei es zu einer Ausweitung
auf die ganze rechte Körperseite gekommen. Sie beklage weitreichende
Einschränkungen in den alltäglichen Verrichtungen. In der neurologischen
Untersuchung zeige sich eine unspezifische Hemisymptomatik rechts, mit Angabe
einer durchgehenden Hemihypästhesie rechts, die unscharf und wechselnd begrenzt
sei und den Rumpf ausspare, überdies eine durchgehend verminderte
Willkürmotorik der Arm- und Beinmuskulatur rechts, am rechten Bein mit
teilweise ausbleibender Willkürinnervation, was mit der intakten Gehfähigkeit
nicht vereinbar sei. Am rechten Arm zeige sich ein irregulärer
intermittierender Tremor, sowohl in Ruhe als auch bei Halteinnervation und bei
Zielbewegungen. Frequenz und Amplitude des Tremors seien inkonstant. Mit
Ablenkungsmanöver zeige sich insgesamt eine deutliche Verminderung des Tremors
bis zu zeitweisem Verschwinden. Eine Dystonie wie auch ein anderweitiges
extrapyramidales Syndrom könnten anlässlich der durchgeführten neurologischen
Untersuchung nicht festgestellt werden. Eine mit der präsentierten schweren
Parese der rechten Arm- und Beinmuskulatur einhergehende Atrophie oder
Tonusveränderung der Muskulatur liege nicht vor. Auch das Reflexmuster zeige
keine Pathologie. Das irreguläre Muster des Tremors, der zunehmende
Schweregrad, die zunehmende Ausdehnung mit nun geltend gemachter schwerer
Funktionseinschränkung der rechten Körperseite sowie das Fehlen einer
organneurologisch fassbaren Ursache des Tremors und der therapiefraktäre
Verlauf sprächen klar für eine funktionelle, nicht organische Grundlage der
Symptomatik. Diagnostisch sei von einem funktionellen Tremor bei
Fehlverarbeitung des Unfallereignisses vom September 2011 und der nachfolgenden
Schulterarthroskopie auszugehen. Aufgrund der gesamten Datenlage sei hier klar
von einer nicht organischen Ursache des Tremors und der geltend gemachten
Funktionseinschränkung auszugehen. Aus rein neurologischer Sicht könne daher
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als
Reinigungsangestellte wie auch in einer anderweitig vergleichbaren Tätigkeit
gesehen werden. Es bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
7.10.3
Im orthopädischen Teil wird
dargelegt, bei der Untersuchung der oberen Extremitäten, die nur durch gutes
Zureden habe durchgeführt werden können, sei eine einwandfreie Beweglichkeit
der rechten Schulter aufgefallen, dies aktiv wie passiv, mit nur endgradigen
Schmerzangaben. Die Palpation der Schulter habe, im Gespräch mit der
Beschwerdeführerin, keine Schmerzen ausgelöst. Durch bestimmte
Ablenkungsmanöver sei es möglich gewesen, das Zittern zu unterbrechen. In
Anbetracht der unauffälligen klinischen Untersuchung sei auf bildgebende
Untersuchungen verzichtet worden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin nach einem Sturz auf die rechte Schulter am 7. September
2011.
zunächst keine Schmerzen verspürt habe und sie später zum Hausarzt
gegangen sei. Wegen Schmerzpersistenz sei eine kernspintomographische
Untersuchung veranlasst worden, die eine Tendinose der Supraspinatussehne ohne
Kontinuitäts-Unterbruch ergeben habe. Eine Läsion der Rotatorenmanschette habe
nicht bestanden. Wegen einer therapierefraktären Impingement-Symptomatik sei am
27.
März 2012 eine Schulter-Arthroskopie durchgeführt worden mit
Débridement, Biceps-Tenotomie, Bursectomie, Acromioplastik und
AC-Gelenksresektion. Die Schmerzen hätten damit nicht behoben werden können. Zum
Ausschluss eines Infekts sei am 5. März 2013 eine Re-Arthroskopie mit Débridement
und Biopsie-Entnahme erfolgt. Aktuell würden unverändert permanente Schmerzen
in der rechten Schulterregion angegeben, dennoch scheine, bei einwandfreier
Schulterbeweglichkeit und praktisch unauffälligem palpatorischem Befund,
vordergründig der ausgeprägte Tremor der rechten oberen Extremität von
grösserer Bedeutung zu sein. Aus rein orthopädischer Sicht könne eine
schmerzbedingte Arbeitseinschränkung in adaptierter Tätigkeit von mindestens 30
% attestiert werden. Diese Einschätzung gelte auch für die angestammte
Tätigkeit im Reinigungsdienst, vorausgesetzt dass die Beschwerdeführerin keine schweren
Lasten von mehr als 10 kg heben oder Überkopf-Arbeiten durchführen müsse.
Diese Beurteilung gelte ab 22. April 2013 (sechs Wochen nach dem zweiten
arthroskopischen Eingriff). Bereits damals sei eine Verbesserung der aktiven
Beweglichkeit beschrieben worden. Dagegen seien schwere körperliche Tätigkeiten
mit Heben von Lasten von mehr als 10 kg oder Überkopf-Arbeiten seit dem Unfall
nicht mehr zumutbar. Der Einschätzung des Hausarztes, der als einziger die
Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht zu 100 % als arbeitsunfähig erachte,
könne aufgrund der aktuellen Untersuchung nicht zugestimmt werden.
7.10.4
Die psychiatrische Begutachtung
erfolgte in zwei Teilen, weil sich die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich in
einem stationären Aufenthalt befunden hatte. Anlässlich der Untersuchung vom
20.
Januar 2015 hatte die Beschwerdeführerin angegeben, es gehe ihr nicht gut.
Sie könne ihren Arm wegen des Zitterns nicht gebrauchen. Zudem habe sie dauernd
Schmerzen im rechten Arm. Die Beschwerden bestünden seit einem Unfall im
September 2011. Die Schmerzen seien nicht so schlimm wie das Zittern. Sie sei
deswegen nicht gerne mit anderen zusammen. Sie habe sich oft überlegt, ihrem
Leben ein Ende zu setzen und sei nur wegen der Kinder da. Des Weiteren beklage
sie sich über finanzielle Schwierigkeiten. Ihre Stimmung sei nicht gut. Ihr
Leben sei ruiniert und sie sei dauernd gereizt. Sie weine auch viel, weil sie
an sich und die Zukunft denken müsse. Manchmal gebe sie nach Aussen den
Anschein, fröhlich zu sein, innerlich sei sie dies aber nicht. Freuen könne sie
sich gar nicht. An ihren Kindern könne sie sich indessen sehr wohl freuen.
Energie habe sie keine. Manchmal würde sie am liebsten das Haus nicht
verlassen. Sie habe manchmal grosse Angst und höre zuweilen Stimmen im Ohr, die
ihr sagten, sie solle ihrem Leben ein Ende setzen. Sie könne nur mit Tabletten
schlafen, vergesse viel und könne sich nicht konzentrieren. Der Appetit sei
nicht mehr so gut wie früher, das Gewicht aber stabil. Ihr Selbstvertrauen sei
nicht mehr so wie früher. Die Beziehung zum Ehemann sei nicht gut. Er habe sich
verändert, seit sie krank sei. Sie habe früher schon Freundinnen gehabt, habe
sich aber seit dem Auftreten der Krankheit zurückgezogen. Die Freundinnen
würden sich über das Zittern der Hand lustig machen. Hobby habe sie keines. Ihr
Tagesablauf sehe so aus, dass sie morgens zwischen 07.00 und 09.00 Uhr aufstehe.
Danach sitze sie, manchmal gehe sie in der Wohnung herum, sie wisse nicht wie
lange. Bei der Erledigung der Haushaltsarbeiten seien ihr Schwiegermutter und
Tochter behilflich. Manchmal staubsauge sie mit der linken Hand, zeitweise
helfe sie der Tochter bei der Zubereitung einer Mahlzeit. Schwierigkeiten habe
sie beim Kochen, da sie Vieles vergesse. Sie mache dabei ausserdem nur Sachen,
die nicht gefährlich seien. Manchmal gehe sie mit ihrer Schwiegermutter nach
draussen spazieren, sie selber gehe nicht alleine nach draussen, weil sie Angst
habe. Am Abend sitze sie herum. Manchmal schaue sie fern, doch eigentlich habe
sie keine Lust dazu. Zwischen 03.00 und 04.00 Uhr morgens gehe sie jeweils ins
Bett. Sie könne nicht vorher schlafen. Bis dann bleibe sie einfach sitzen,
mache nichts.
Auf die Frage, ob sie noch Geschwister
habe, schildere die Beschwerdeführerin, sich diesbezüglich nicht erinnern zu
können, sie könne sich nur an zwei Schwestern erinnern. Die Mutter sei im
Moment gerade zu Besuch in Lausanne, sie wohne in der Türkei, der Vater sei
gestorben. Sie wisse auch nicht, wie viele Jahre sie zur Schule gegangen sei
und sie könne sich nicht daran erinnern, ob sie einen Beruf erlernt habe. Sie
wisse auch nicht, wann sie in die Schweiz gekommen sei.
Bei der psychiatrischen Befunderhebung
wird festgehalten, es lasse sich erst am Ende der Untersuchung, bei der Verabschiedung,
ein Zittern der rechten Hand feststellen. In ihren Angaben sei die
Beschwerdeführerin weitschweifig. Auf die ihr gestellten Fragen gehe sie
zeitweise gar nicht wirklich ein. Die Stimmung sei zu Beginn ausgeglichen. Bei
der Beschwerdeschilderung sei diese bedrückt, die Beschwerdeführerin weine
zeitweise, zuweilen auch laut und ungehemmt wie ein kleines Kind. Im nächsten
Moment sei die Stimmung dann wieder völlig ausgeglichen, um im nächsten
Augenblick erneut zu weinen. Beim Gespräch über Themen, die nicht die
Beschwerden beträfen, sei die Stimmung durchwegs ausgeglichen. Die affektive
Modulationsfähigkeit sei insgesamt als leichtgradig eingeschränkt zu
beurteilen, nicht jedoch die Vitalität. Die Beschwerdeführerin hinterlasse
einen sehr vitalen Eindruck. Der Gedankengang sei in formaler Hinsicht weder
gehemmt, verlangsamt, noch an Ideen verarmt, jedoch auf die geklagten
Beschwerden eingeengt, in inhaltlicher Hinsicht sei er unauffällig. Die
Beschwerdeschilderung sei oft vage, diffus und verallgemeinernd sowie wenig
fassbar. Es lasse sich häufig eine Dramatisierungstendenz erkennen. Die Angaben
seien oft inkonsistent und zum Teil widersprüchlich. Während der gesamten
Untersuchung hinterlasse sie lediglich bei den Fragen, die ihr offenbar wichtig
erschienen, einen konzentrierten Eindruck. Auffassungsstörungen oder
Ermüdungszeichen seien während der Untersuchung klinisch nicht festgestellt
worden.
Der psychiatrische Gutachter kommt in
seiner Beurteilung zum Schluss, anlässlich der aktuellen Untersuchung liessen
sich anamnestisch die Symptome der ausgeprägten Einschlafstörung, der
erheblichen Müdigkeit, der absoluten Energielosigkeit, der völligen
Lustlosigkeit, der andauernd gereizt-aggressiven und sehr häufigen traurigen
Stimmung, der Freudlosigkeit, der Vergesslichkeit, der schlechten
Konzentrationsfähigkeit, des verminderten Selbstwertgefühls sowie des Gefühls
einer allgemeiner Sinnlosigkeit und der zeitweiligen Suizidgedanken eruieren.
Diese Symptome erfüllten die zur Diagnosestellung einer depressiven Episode
notwendigen Kriterien. In der aktuellen Untersuchung sei die Stimmung zunächst
ausgeglichen, beim Gespräch über die Beschwerden tauchten zeitweise eine
bedrückt-traurige Stimmung und ein Weinen auf, zeitweise spreche die Beschwerdeführerin
aber auch wie völlig unbeteiligt über ihre Beschwerden. Die affektive
Modulationsfähigkeit sei leichtgradig eingeschränkt, nicht jedoch die
Vitalität, die Beschwerdeführerin hinterlasse einen sehr vitalen Eindruck. Die
subjektiv von ihr geklagte ausgeprägte Energielosigkeit und erhebliche
Müdigkeit liessen sich klinisch in der aktuellen Untersuchung nicht
feststellen. Auffallend sei auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
einen sehr konzentrierten Eindruck hinterlasse in Momenten, die ihr offenbar
als wichtig erschienen. Darüber hinaus gebe es Momente, in denen sie sich wie
keine Mühe zu geben scheine, sich zu konzentrieren. Allgemein seien ihre
Angaben inkonsistent und zum Teil widersprüchlich. Der Schweregrad der
Depression aktuell sei insgesamt, unter Berücksichtigung all dieser Faktoren,
als leicht- bis mittelgradig zu beurteilen. Gegen einen ausschliesslichen
mittelgradigen oder gar schwergradigen Schweregrad der Depression spreche die
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der aktuellen Untersuchung einen sehr
vitalen Eindruck hinterlasse, Ermüdungszeichen liessen sich zudem nicht
erkennen. Beim Gespräch über Themen, die nicht die Beschwerden beträfen, sei
die Stimmung zudem ausgeglichen. Ebenfalls für einen nur leichten bis
mittelgradigen Schweregrad der Depression spreche die Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin lediglich mit Saroten ret. 50 bis 100 mg und Lyrica
150.
mg behandelt werde. Darüber hinaus sei die Sitzungsfrequenz von einer
Sitzung vierzehntäglich bis monatlich ebenfalls als Ausdruck eines leichten bis
mittelgradigen und nicht eines schweren Schweregrads der Depression zu
betrachten. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit Oktober 2012 in Behandlung
ihres Psychiaters, Herrn Dr. med. K.___. Im November 2013 sei sie in die L.___
eingewiesen worden. Im Vergleich mit den Befunden des diesbezüglichen
Arztberichtes vom 4. April 2014 lasse sich heute insofern eine Verbesserung
erkennen, als dass die Beschwerdeführerin in der aktuellen Untersuchung nicht
einen andauernd niedergeschlagenen, verzweifelten oder freudlosen Eindruck
hinterlasse. Zudem lasse sich auch keine ausgeprägte Antriebsstörung erkennen,
im Gegenteil wirke die Versicherte sehr vital. Des Weiteren liessen sich
anlässlich der aktuellen Untersuchung die Symptome einer dissoziativen Bewegungsstörung,
eines zeitweiligen Tremors und der Schmerzen im Bereiche des rechten Armes
nachweisen. Den somatischen Akten könne entnommen werden, dass sich diese
Beschwerden nicht hinreichend durch eine körperliche Störung erklären liessen.
Aus psychiatrischer Sicht müsse gesagt werden, dass sich Belastungen nachweisen
liessen, welche schwerwiegend genug seien, um in einem ursächlichen
Zusammenhang mit den zu diagnostizierenden dissoziativen Störungen gemischt im
Sinne von Konversionsstörungen zu stehen. Diesbezüglich seien insbesondere die
den Akten zu entnehmenden – von der Beschwerdeführerin in der aktuellen
Untersuchung jedoch nur andeutungsweise thematisierten – erheblichen
Ehekonflikte zu nennen. Die Angaben während der aktuellen Untersuchung seien
zum Teil als geradezu grotesk zu beurteilen, beispielsweise wenn die
Beschwerdeführerin erkläre nicht zu wissen, wo und wie sie in der Türkei
aufgewachsen sei oder ob sie eine Berufslehre durchlaufen habe. Diese Angaben
seien als Ausdruck einer erheblichen histrionischen Ausgestaltungstendenz zu
werten, differenzialdiagnostisch sei auch an eine bewusstseinsnahe
Aggravationstendenz zu denken. Als weiterer Ausdruck für eine erhebliche
histrionische Ausgestaltungstendenz sei die Tatsache zu nennen, dass die Beschwerdeführerin
angebe nicht zu wissen, wie viele Geschwister sie habe. Anlässlich der
Begutachtung durch Prof. Dr. med. H.___ vom Dezember 2012 habe sie angegeben,
sieben Geschwister zu haben, von denen eines bereits verstorben sei. Damals sei
es ihr offenbar auch noch problemlos möglich gewesen anzugeben, dass sie sieben
Jahre lang die Schule besucht habe. Mit anderen Worten sei davon auszugehen,
dass zum Zeitpunkt der Begutachtung von Prof. Dr. med. H.___ auch keine
ausgeprägtere histrionische Ausgestaltungstendenz oder eine
differenzialdiagnostisch in Betracht zu ziehende bewusstseinsnahe
Ausgestaltungstendenz vorgelegen hätten. Aufgrund dieser erheblichen
histrionischen Ausgestaltungstendenz und der inkonsistenten sowie zum Teil
widersprüchlichen Angaben liessen sich keine verlässlichen Aussagen über die
Ressourcen und das Fähigkeitsniveau, gemessen am Ratingbogen Mini-ICF-APP,
machen. lnnerfamiliär sei die psychosoziale Funktionsfähigkeit, insbesondere in
der Beziehung mit den Kindern, den beiden Schwestern und der Mutter als
weitgehend intakt zu beurteilen, diesbezüglich könne nicht von einem sozialen
Rückzug in allen Belangen des Lebens ausgegangen werden. Eine schwerwiegende
psychiatrische Komorbidität lasse sich, aufgrund der aktuellen
Untersuchungsbefunde, nicht diagnostizieren. Chronische körperliche
Begleitkrankheiten könnten zudem nicht nachgewiesen werden. Von einer
Therapieresistenz der den Beschwerden zugrunde liegenden Konflikte könne nicht
ausgegangen werden, da es bezüglich der Depression bis heute im Verlauf seit
der Hospitalisation in der L.___, Ende 2013 bis Anfang 2014, zu einer
Verbesserung gekommen sei.
Aufgrund der Beschwerden von Seiten der
rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig
leicht- bis mittelgradiger Episode, insbesondere der Müdigkeit, der
wechselhaften Stimmung, der Vergesslichkeit, der Konzentrationsstörung und des
verminderten Selbstvertrauens, aber auch unter Berücksichtigung der
inkonsistenten und zum Teil widersprüchlichen Angaben sowie der erheblichen
histrionischen Ausgestaltungstendenz der Beschwerdeführerin mit einer
differenzialdiagnostisch in Betracht zu ziehenden bewusstseinsnahen
Aggravationstendenz, sei aus rein psychiatrischer Sicht von einer Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten und auch in einer
alternativen Tätigkeit von 20 % auszugehen, dabei mitberücksichtigt sei
eine gleichzeitig vorhandene Verminderung der Leistungsfähigkeit. Der Beginn
dieser Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne aufgrund der diesbezüglichen
unpräzisen Angaben nicht genau festgelegt werden. Zum Zeitpunkt der
Begutachtung durch Prof. Dr. med. H.___ vom Dezember 2012 habe noch keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Approximativ könne davon ausgegangen
werden, dass eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab etwa Anfang 2013
vorliege. Verlässliche Aussagen betreffend Ressourcen und verbleibenden
Fähigkeiten liessen sich aufgrund der inkonsistenten und zum Teil
widersprüchlichen Angaben sowie einer erheblichen histrionischen
Ausgestaltungstendenz mit einer differenzialdiagnostisch in Betracht zu
ziehenden bewusstseinsnahen Aggravationstendenz nicht machen. Aufgrund der
Beschwerden von Seiten der dissoziativen Störungen gemischt und der
akzentuierten histrionischen Persönlichkeitszüge lasse sich keine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit begründen. Aus therapeutischer Sicht werde die
Weiterführung der bestehenden Gesprächsbehandlung mit etwas intensiverer
Sitzungsfrequenz empfohlen, zusätzlich die Weiterführung der bestehend psychopharmakologischen
Therapie. Allerdings sollte die Beschwerdeführerin zu einer verbesserten
Compliance bezüglich der Medikamenteneinnahme motiviert werden. Aus
psychiatrischer Sicht wären berufliche Massnahmen indiziert. Spezielle
Anforderungen an einen künftigen Arbeitsplatz seien dabei nicht zu nennen.
Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin subjektiv überzeugt davon
sei, keiner Tätigkeit mehr nachzugehen, dürften auch berufliche Massnahmen als
nicht sinnvoll zu betrachten sein. Dementsprechend sei auch die Prognose als
ungewiss zu beurteilen.
Anlässlich der zweiten Untersuchung vom
18.
Juni 2015 (nach einem stationären Aufenthalt) habe die Beschwerdeführerin
angegeben, dass sich seit der ersten psychiatrischen Begutachtung vom 15.
Januar 2015 nichts verändert habe, resp. bis heute alles schlechter geworden
sei. Sie hätte von der Klinik aus noch länger im stationären Aufenthalt bleiben
müssen, doch sie habe nach zwei Monaten wegen ihrer Kinder wieder nach Hause
zurückkehren wollen. Seit dem Klinikaufenthalt habe sie nun eine Spitex, mit
welcher sie sprechen und auch spazieren gehen könne. Diese komme einmal
wöchentlich vorbei, auch weil sie keine sozialen Kontakte mehr habe. Sie habe
sämtliche Kontakte abgebrochen wegen ihres Zitterns, sie schäme sich deswegen.
Ihr psychischer Zustand habe sich durch den Klinikaufenthalt nicht verbessert,
insbesondere das Zittern nicht. Auf gezielte und direkte Befragung erkläre sie,
die Stimmung sei zeitweise gereizt. Manchmal weine sie ohne Grund, sie sei auch
traurig. Alles mache sie traurig, nichts mache ihr Freude. Energie und Kraft
habe sie keine mehr. Sie sei immer müde und möchte immer schlafen. Des Weiteren
sei sie vergesslich und die Konzentration sei schlecht. Nach Ängsten befragt,
erkläre sie, dass sie Angst habe, sich etwas anzutun, aber auch dass ihr Arm so
bleibe, wie er jetzt sei oder sogar schlechter werde. Des Weiteren befürchte
sie, von jemandem abhängig zu werden. Für kurze Strecken gehe sie schon alleine
nach draussen, beispielsweise in die Migros Brot einkaufen. Dann schildere sie,
dass sie nicht alleine nach draussen gehen könne aus Angst, erneut unter
Suizidgedanken zu leiden. Des Weiteren berichte die Beschwerdeführerin, mit
ihrer Cousine eine gute Beziehung zu pflegen. Darüber hinaus habe sie mit der
Ehefrau eines Cousins, der im gleichen Haus wohne, ebenfalls Kontakt, diese
helfe ihr manchmal bei der Erledigung der Wäsche. Mit der Schwester in Lausanne
pflege die Versicherte eine gute Beziehung, sie sehe sie etwa einmal pro Monat.
Mit ihrer Cousine sei sie gerne zusammen, sie könne gut mit ihr sprechen.
Bei der Befunderhebung hält der Experte
fest, wie schon bei der ersten Untersuchung halte die Beschwerdeführerin
während der gesamten Exploration den rechten Arm angewinkelt und die Hand unter
ihrer Tasche versteckt. Ein Zittern lasse sich nicht erkennen. Bei der
Verabschiedung strecke sie die rechte Hand zitternd zur Verabschiedung entgegen.
Während der 60 Minuten dauernden Exploration spreche sie spontan und viel, in
ihren Angaben sei sie weit ausholend und weitschweifig. In der aktuellen
Untersuchung gehe sie auf die gestellten Fragen stets ein. Die Stimmung sei
ausgeglichen beim Gespräch über Themen, die nicht die Beschwerden beträfen. Bei
der Beschwerdeschilderung sei die Stimmung bedrückt, einige wenige Male weine die
Beschwerdeführerin, jedoch nicht laut oder ungehemmt wie bei der ersten
Untersuchung. Die affektive Modulationsfähigkeit sei insgesamt als leicht- bis
mittelgradig eingeschränkt zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin hinterlasse
einen vitalen Eindruck. Die Beschwerdeschilderung sei oft verallgemeinernd und
vage sowie wenig fassbar, es lasse sich häufig eine Dramatisierungstendenz
erkennen. Während der gesamten eine Stunde dauernden Exploration liessen sich
klinisch keine Konzentrations-, Aufmerksamkeits- oder Auffassungsstörungen und
auch keine Ermüdungszeichen feststellen.
Die Beurteilung fällt folgendermassen
aus: Die Beschwerdeführerin gebe eine allgemeine Verschlechterung all ihrer
Beschwerden seit Januar 2015 im Verlauf bis heute an. Dem Austrittsbericht vom
16.
März 2015 sei hingegen zu entnehmen, dass sich die Stimmung während der
Hospitalisation aufgehellt habe, der Antrieb stärker geworden und die
geringfügig intermittierende Schlafstörung vollständig wieder verschwunden sei.
Es werde auch berichtet, dass die Beschwerdeführerin, vor allem bei Bewegung
mit Musik, grosse Freude gezeigt habe, und dass sie eine Patientengruppe
motivierend und humorvoll angeleitet habe. Sie sei schliesslich in einer
stabilen psychischen Verfassung wieder nach Hause entlassen worden. Es ergebe
sich dadurch eine erhebliche Diskrepanz zwischen den von ihr in der aktuellen
Untersuchung gemachten Angaben und den Angaben im Austrittsbericht, was
letztlich als Ausdruck einer bewusstseinsnahen Dramatisierungs- und
Aggravationstendenz betrachtet werden müsse. Entsprechend den Werten der am
9.
Februar 2015 und 22. Juni 2015 durchgeführten
Blutkonzentrationsbestimmungen könne davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin
die ihr verordneten Psychopharmaka einnehme. Während der aktuellen Untersuchung
beklage sie sich lediglich noch über Schmerzen im Bereich der rechten Schulter
und des rechten Armes und nicht mehr über Schmerzen im Bereiche der gesamten
rechten Körperhälfte. Im Vergleich mit den Befunden vom 15. Januar 2015 sei es
diesbezüglich zu einer gewissen Verbesserung gekommen. Im Vergleich mit den
damals während der gutachterlichen Untersuchung von der Beschwerdeführerin
gemachten subjektiven Angaben bezüglich ihrer depressiven Beschwerden lasse
sich keine Verschlechterung erkennen, befundmässig sei es bezüglich der
Depression sogar eher zu einer gewissen Verbesserung gekommen. Beim Gespräch
vor allem über Themen, die nicht die Beschwerden beträfen, sei die Stimmung
ausgeglichen. Die Beschwerdeführerin sei sozial gut eingebettet, auch wenn sie
mit ihren Freundinnen keinen Kontakt mehr pflege. Die Beziehung mit ihren
Kindern, ihren Geschwistern, einer Cousine und der Ehefrau eines Cousins sei
als weitgehend intakt zu beurteilen. Bezüglich der im Januar psychiatrisch aus
gutachterlicher Sicht gestellten Diagnosen sei es bis heute zu keinen
wesentlichen Veränderungen gekommen. Dementsprechend könne nach wie vor von
einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt
ausgeübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit ausgegangen werden. Während
der Hospitalisation vom 19. Januar bis 6. März 2015 habe selbstredend eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bestanden.
8.
Die Beschwerdegegnerin stützt
ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten
der Begutachtungsstelle B.___ vom 7. Juli 2015 (IV-Nr. 73.1 ff.). Es ist
zunächst dessen Beweiswert zu prüfen.
8.1
Das Gutachten wurde von auf den
entsprechenden Gebieten ausgewiesenen Fachärzten erstellt. Mit dem Einbezug von
insgesamt vier Disziplinen erfolgte eine sehr umfassende Abklärung. Es beruht
auf umfassender Aktenkenntnis und
–analyse. Auf die von der Beschwerdeführerin dargelegten Beschwerden wird
ausführlich eingegangen. In dieser Hinsicht genügt das Gutachten den
Anforderungen an eine verwertbare Expertise vollumfänglich. Sodann sind
sämtliche Einschätzungen, die von den jeweiligen Teilgutachtern getroffen
werden, inhaltlich nachvollziehbar, sodass die zusammenfassende
Diagnosenauflistung als einleuchtend hergeleitet zu betrachten ist.
Dementsprechend liegen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen vor:
Mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Chronisches
Schmerzsyndrom der rechten Schulter
- Status
nach Sturz auf den dorsalen Bereich der rechten Schulter mit Prellung (7.
September 2011)
- bildgebend
posttraumatische Supraspinatus-Tendinose, keine Läsion der Rotatorenmanschette
(MRT vom 3. November 2011)
- Status
nach arthroskopischer Schulter-Operation mit Débridement und Biceps-Tenotomie,
Bursectomie und Acromioplastik mit AC-Gelenksresektion 27. März 2012
- Status
nach Re-Arthroskopie mit subacromialem Débridement und Biopsie-Entnahme zum
Ausschluss eines Infektes und subacromialer Infiltration mit einem
Corticoid-Derivat (5. März 2013)
- unklarer
Haltungs- und Bewegungs-Tremor rechte Hand und rechter Unterarm bestehend seit
Unfall 7. September 2011 und Progredienz seit Operation vom 27. März 2012
2.
Rezidivierende
depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leicht- bis
mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.0)
Ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
3.
Nicht
organischer funktioneller Tremor des rechten Arms bei Fehlverarbeitung
- nach
Unfall mit Verletzung der rechten Schulter vom 7. September 2011, Status nach arthroskopischer
Revision am 29. März 2012
- mit
progredienter Ausweitung mit Entwicklung einer nicht organischen
Hemisymptomatik rechts
4.
Dissoziative Störungen gemischt
(Konversionsstörung) (ICD-10 F44.7)
5.
Probleme in der Beziehung zum
Ehepartner (ICD-J0 163.0)
6.
Akzentuierte histrionische
Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
Wie in der zusammenfassenden Beurteilung
korrekt festgehalten wird, arbeitete die Beschwerdeführerin bis zu einem
Unfallereignis vom 7. September 2011 (Sturz auf die rechte Schulter) als
Reinigungsangestellte. Seither war sie nicht mehr erwerbstätig. Die
Beschwerdeführerin hat selber angegeben, unmittelbar nach dem Sturz keine
Schmerzen verspürt zu haben, diese hätten sich erst später eingestellt. Weil
diese in der Folge weiter bestanden, erfolgte ein operativer Eingriff. Während
des im postoperativen Verlauf durchgeführten dreimonatigen Belastbarkeitstrainings
konnte lediglich eine Restleistungsfähigkeit von 10 % bis 15 % erreicht
werden. Die Gutachter weisen darauf hin, dass in der Beurteilung der
Begutachtungsstelle F.___ vom 23. Oktober 2012 der Beschwerdeführerin hingegen
eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden war. In Bezug auf den
Arm-Tremor, der aus Sicht der Beschwerdeführerin die einschränkendste
Beeinträchtigung zu sein scheint, wird nachvollziehbar dargelegt, dass dafür
keine somatische Ursache zu finden ist. Auch die behandelnde Neurologin geht
nach durchgeführten Zusatzabklärungen von einem dissoziativen Zittern aus. Es
ist den gutachterlichen Ausführungen darüber, dass die Auswirkung der
körperlichen Funktionsstörung auf die Arbeitsfähigkeit in der somatischen
Beurteilung nach den Gesichtspunkten der Objektivierbarkeit erfolgen muss, zu
folgen. Daher liegt aus rein neurologischer Sicht keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit vor.
Aus rein orthopädischer Sicht wird eine
schmerzbedingte Arbeitseinschränkung in einer adaptierten Tätigkeit von 30 %
attestiert. Diese Einschätzung ist gestützt auf die erhobenen Befunde und die
gestellten Diagnosen nachvollziehbar. Das zumutbare Tätigkeitsprofil beinhaltet
auch die angestammte Arbeit als Reinigungsangestellte, wobei keine schweren
Lasten von mehr als 10 kg gehoben oder Überkopf-Arbeiten durchgeführt
werden können. Dies scheint im Hinblick auf die bestehende Schulterproblematik
nachvollziehbar, was auch die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht explizit
moniert. Ebenfalls schlüssig ist die retrospektive Festlegung dieser
Einschätzung, die ihre Geltung ab dem Arztbericht des E.___ vom 22. April 2013 (IV-Nr.
43.
S. 42 f.) beansprucht, mithin sechs Wochen nach dem zweiten arthroskopischen
Eingriff der rechten Schulter. In diesem Bericht wird eine Verbesserung der aktiven
Beweglichkeit beschrieben.
In psychiatrischer Hinsicht wird
umfassend dargelegt, dass aus fachärztlicher Sicht die bestehende depressive
Störung nicht über einen leichten bis mittelgradigen Schweregrad hinausgeht.
Diese Einschätzung ist gestützt auf die während der beiden Untersuchungen
erhobenen Befunde, die sich weitestgehend entsprechen, zu teilen. In beiden
Untersuchungen hinterliess die Beschwerdeführerin einen vitalen Eindruck,
wohingegen sich ihre Beschwerdeschilderung anlässlich der zweiten Untersuchung
insbesondere nicht mit den Feststellungen der behandelnden Personen während des
stationären Aufenthalts vom 19. Januar bis 6. März 2015 gemäss Bericht vom 26.
März 2015 (IV-Nr. 73.8) deckte. Die Diagnosestellung, die durch die Aufführung
der bestehenden Symptomatik (Müdigkeit, wechselhafte Stimmung, Vergesslichkeit,
Konzentrationsstörung, vermindertes Selbstvertrauen) hergeleitet wird, ist
nachvollziehbar. Ebenso nachvollziehbar ist aber auch der dargelegte Umstand,
dass die Beschwerdeführerin zum Teil inkonsistente und widersprüchliche Angaben
machte und eine erhebliche histrionische Ausgestaltungstendenz zeigt. Hier ist
vor allem auf die diffusen Angaben anlässlich der ersten Untersuchung bezüglich
Familien- und Berufsanamnese hinzuweisen. Die Beschwerdeführerin konnte in der
Vergangenheit stets Angaben zu diesen Themen machen und auch während der
zweiten gutachterlichen Untersuchung bestanden in dieser Hinsicht keine
Probleme. Die im Rahmen der ersten gutachterlichen Untersuchung getätigten
Äusserungen, nicht zu wissen, ob sie Geschwister oder eine Berufsausbildung
abgeschlossen habe, werden vor diesem Hintergrund einleuchtend als
bewusstseinsnahe Aggravationstendenz gesehen. Trotzdem kommt der psychiatrische
Gutachter zum Schluss, dass aufgrund der bestehenden Symptomatik von einer
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % für sämtliche Tätigkeiten auszugehen
sei. Den Beginn dieser Einschränkung legt er auf Anfang 2013 fest und erklärt
dies schlüssig damit, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Prof. Dr. med. H.___
im Dezember 2012 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgelegt worden sei.
Aufgrund der Beschwerden von Seiten der dissoziativen Störungen gemischt und
der akzentuierten histrionischen Persönlichkeitszüge lässt sich aus
gutachterlicher Sicht auf nachvollziehbare Weise keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit begründen.
8.2
Entgegen der von der
Beschwerdeführerin vorgebrachten Behauptung setzt sich das Gutachten der
Begutachtungsstelle B.___ sehr wohl mit widersprechenden Arztberichten
auseinander. Bezüglich des Berichts von Dr. med. K.___ (behandelnder
Psychotherapeut) vom 11. Februar 2014 wird erklärt, die Beschwerdeführerin habe
in der gutachterlichen Untersuchung entgegen dieses Berichts nicht andauernd
traurig und angespannt gewirkt und es lasse sich keine andauernde depressive
Grundstimmung oder Ängstlichkeit mehr erkennen. So wird die Diskrepanz zwischen
den festgestellten Schweregraden der Depression erklärt. Weiter wird
korrekterweise festgehalten, dass der behandelnde Psychiater keine
Beschwerdevalidierung gemacht, sondern lediglich die subjektiv geklagten
Beschwerden der Beschwerdeführerin unkritisch übernommen hat. Schliesslich ist
auch auf den Umstand hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen. Auffallend ist weiter, dass die ambulante Psychotherapie
der Beschwerdeführerin maximal alle 14 Tage stattfindet, was – wie auch
die Dosierung der Medikamente – nicht auf einen höheren als den gutachterlich diagnostizierten
Schweregrad schliessen lässt. Bezüglich des Arztberichtes der L.___ vom 4.
April 2014, in welchem ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung mit
gegenwärtig schwerer Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert wurde (sowie
eine anhaltende somatoforme Schmerz- und dissoziative Bewegungsstörung) wird ebenfalls
auf die fehlende Beschwerdevalidierung hingewiesen. Zudem wird – wie vom
Gutachter richtig dargelegt – der Schweregrad der diagnostizierten somatoformen
und dissoziativen Störung nicht näher begründet. In somatischer Hinsicht sind
schliesslich den Akten keine ärztlichen Einschätzungen zu entnehmen, die den
gutachterlichen Beurteilungen widersprechen würden.
8.3
Die Beschwerdeführerin lässt
weiter geltend machen, es sei im vorliegenden Fall kein strukturiertes Beweisverfahren
erfolgt, wie es die bundesgerichtliche Rechtsprechung seit BGE 141 V 281
verlange. Diesbezüglich ist zunächst zu sagen, dass die bei der
Beschwerdeführerin diagnostizierte Konversionsstörung gemäss ICD-10 F44.7 unter
den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wird und
diese Diagnose nicht im Katalog gemäss BGE 140 V 8 als unter die
Schmerzrechtsprechung fallend aufgelistet ist. Hingegen fallen die dissoziative
Bewegungsstörung und die dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung
darunter (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13 mit Hinweisen). Nachdem es sich bei
der Diagnose der Konversionsstörung gemäss ICD-10 um eine Mischung zwischen der
dissoziativen Amnesie (ICD-10 F44.0) und der dissoziativen Sensibilitäts- und
Empfindungsstörung handelt (ICD-10 F44.6), ist die Frage, ob auch diese als
unter die Schmerzrechtsprechung fallend zu werten ist, nicht abwegig. Sie kann
aber offen bleiben. Selbst wenn dem so wäre, würde die Indikatorenprüfung (die
mit dem vorhandenen Gutachten durchgeführt werden kann) ergeben, dass die entsprechende
Störung nicht als invalidisierend zu betrachten ist. Es kann hierfür auf die
Stellungnahme des RAD vom 29. September 2015 (IV-Nr. 78) verwiesen werden, in
welcher die massgebenden Kriterien umfassend und schlüssig abgehandelt werden:
Der Schweregrad der Störung ist bekannt, es wird mehrfach darauf hingewiesen,
dass das Zittern des Armes in der Untersuchung nicht durchgehend auffällt und
bei Ablenkung sogar ganz wegfällt. Dies hat indessen nicht nur der psychiatrische
Gutachter festgestellt, sondern auch die übrigen Fachärzte. Zum
Behandlungserfolg / -resistenz wird auf die regelmässige ambulante
psychiatrische Behandlung seit 2012 und die medikamentöse Behandlung mit
Psychopharmaka sowie die beiden stationären Hospitalisationen hingewiesen,
wobei die Compliance als gegeben erachtet werden kann. Eine
Behandlungsresistenz liegt nicht vor, zumal während zweier stationärer
Aufenthalte jeweils eine Besserung der Symptomatik erzielt werden konnte. Eine
Komorbidität ist mit einer depressiven Störung vom leichten bis mittelgradigen
Ausmass nicht gegeben. Leichte bis mittelgradige depressive Störungen
rezidivierender oder episodischer Natur fallen praxisgemäss einzig dann als
invalidisierende Krankheiten in Betracht, wenn sie erwiesenermassen
therapieresistent sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_434/2016 vom 14. Oktober
2016.
E. 6.3). Von einer Therapieresistenz kann angesichts der momentanen
Medikation und der ambulanten Psychotherapie im maximal 14-Tage-Takt nicht
gesprochen werden. In Bezug auf die Persönlichkeit sind die histrionischen Persönlichkeitszüge
zu nennen. Wie im Gutachten richtig geschlossen, lassen sich aufgrund der
erheblichen histrionischen Ausgestaltungstendenz nur wenig verlässliche Angaben
über Ressourcen und Fähigkeitsniveau machen. Zumindest ergeben sich aufgrund
der Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe den letzten stationären Aufenthalt
abgebrochen, um sich um den 16-jährigen Sohn zu kümmern sowie der Erkenntnisse
aus der Bewegungs- und Kunsttherapie durchaus Hinweise auf vorhandene
Ressourcen. Was den sozialen Kontext anbelangt, so sind über den ganzen
Krankheitsverlauf erhebliche psychosoziale Belastungen beschrieben, allen voran
die konlifktbehaftete Beziehung zum Ehemann und die finanziellen Probleme. Die
Beschwerdeführerin pflegt aber durchaus soziale Kontakte zur Mutter, einer
Schwester, einer Cousine und der Ehefrau eines Cousins. In Bezug auf die
Konsistenz ist zu erkennen, dass das Ausmass des Zitterns gemäss
gutachterlicher Untersuchungen offensichtlich nicht andauernd vorhanden ist und
durch Ablenkung zuweilen verschwindet. Ähnlich ist auch bei der Untersuchung
der Schulter eine freie aktive und passive Beweglichkeit aufgefallen. Im
Gutachten ist wiederholt die Rede von einer bewusstseinsnahen Dramatisierungs-
und einer Aggravationstendenz. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, in den
Alltagsaktivitäten eine hochgradige Einschränkung zu erleben, widerspricht dem intakten
sozialen Umfeld. Insofern lassen sich die vom Bundesgericht aufgestellten
Kriterien prüfen, wobei sich ergibt, dass die Konversionsstörung nicht als
invalidisierend zu werten ist.
8.4
Schliesslich ergeben sich auch
aus den neuen, nach der Begutachtung und angefochtenen Verfügungen
eingegangenen Berichten, keine Erkenntnisse, die zu einer anderen Einschätzung
führen würden.
Im Bericht von Dr. med. C.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. September 2016
(Beilage 3 zur Beschwerde vom 10. Oktober 2016) wird erwähnt, die Beschwerdeführerin
befinde sich nunmehr seit dem 20. Januar 2016 bei ihr in Behandlung. Die neu
behandelnde Psychotherapeutin diagnostiziert eine rezidivierende Depression,
zeitweise mittelschwere und schwere depressive Episoden nach Unfall (ICD-10
F33.1 und 2), ein chronisches Schmerzsyndrom infolge Unfall und Schmerzen in
der rechten Schulter (somatische Ursache), psychisch verstärkt (ICD-10 F45.4).
Sie gibt an, eine Dissoziation als Krankheitsbild nicht feststellen zu können,
bevor somatische Befunde ausgeschlossen werden könnten, die das Zittern und die
Schmerzen erklärten. Offensichtlich ist Dr. med. C.___ in dieser Hinsicht nicht
dokumentiert, da sich eine somatische Ursache aufgrund der Aktenlage
ausschliessen lässt. Ihre Angabe, dass das Zittern konstant vorhanden und nicht
psychisch oder emotional beeinflussbar sei, widerspricht den Feststellungen der
Gutachter. Weshalb die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sein
solle, wird nicht näher begründet und was die von der Beschwerdeführerin
geklagten Beschwerden anbelangt, so enthalten diese keine Angaben, die nicht
schon vorher bekannt gewesen wären.
Im Bericht von Dr. med. S.___, Facharzt
für Radiologie, vom 8. September 2016 (Beilage 4 zu Beschwerde vom 10. Oktober
2016) ist die Rede von einer rechtslateralen Bandscheibenhernie mit Bedrängung
des Duralsackes und leichter Pelottierung des Myelons in C5/6 ohne Myelopathie.
Aufgrund der Tatsache, dass explizit keine Myelopathie festgestellt und auch
keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, ist auch in diesem Bericht, obwohl
eine neue Diagnose gestellt wird, keine invalidisierende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes zu sehen. Weitere Abklärungen erübrigen sich damit.
8.5
Nach dem Gesagten erweist sich
das polydisziplinäre Gutachten der B.___ als voll beweiskräftig und es kann auf
die darin getroffene Beurteilung abgestellt werden. Demgemäss ergibt sich, dass
die Beschwerdeführerin schwere körperliche Tätigkeiten mit Heben von Lasten
über 10 kg oder Überkopf-Tätigkeiten seit dem Unfall vom 7. September
2011.
nicht mehr ausüben kann. In einer leichten bis intermittierend
mittelschweren Tätigkeit ist ihr ab April 2013 eine 30%ige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Dies gilt auch für die angestammte Tätigkeit
als Reinigungskraft. Seit Januar 2013 besteht aus psychiatrischer Sicht eine
Einschränkung von 20 %. Die aus somatischer und psychiatrischer Sicht
gemachten Einschränkungen sind nicht additiv zu sehen. In Bezug auf berufliche
Massnahmen wird im Gutachten schliesslich einleuchtend darauf hingewiesen, dass
aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin subjektiv überzeugt davon
sei, keiner Tätigkeit mehr nachgehen zu können, solche als nicht sinnvoll zu
betrachten seien.
9.
9.1
Die in der angefochtenen
Verfügung bezüglich Rentenanspruch vorgenommene Invaliditätsbemessung ist in
Bezug auf die herangezogenen Zahlen unbestritten geblieben und nicht zu beanstanden.
So hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin seit 2011 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und auch
keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, zur Ermittlung des Validen-
und Invalideneinkommens einen Tabellenlohn der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen und die betriebsüblichen Wochenstunden
aufgerechnet. Der gewählte Tabellenlohn (TA1_tirage_skill_level 2014, Total
Kompetenzniveau 1, Frauen, CHF 4'300.00) erscheint im Lichte des
Zumutbarkeitsprofils korrekt. Nach Aufrechnung der betriebsüblichen
wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden ergibt sich ein Einkommen von
CHF 53'793.00 für ein 100-%-Pensum.
9.2
Die Beschwerdeführerin lässt
monieren, dass bei ihr ein Einkommensvergleich gemacht worden und nicht die
gemischte Methode zur Anwendung gekommen sei. Die Beschwerdegegnerin hat
diesbezüglich Abklärungen getätigt, die im Situationsbericht vom 16. Oktober
2015.
(IV-Nr. 79) festgehalten sind. Die darin getroffenen Feststellungen
sind nicht zu beanstanden. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
einem 100 % Pensum nachgehen würde. Sie war vor dem Unfall während Jahren
erwerbstätig, die Kinder sind mittlerweile erwachsen und bedürfen keiner
mütterlichen Betreuung mehr. Die finanzielle Situation in der Familie ist
prekär. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des Intake-Gesprächs (IV-Nr. 14)
selber erwähnt, sie würde 100 % arbeiten, wenn sie gesund wäre. Die
zuletzt ausgeführte Erwerbstätigkeit erfolgte nur deshalb in einem 40 %-Pensum,
weil die Beschwerdeführerin keine andere Stelle gefunden hatte. Die Anwendung
der allgemeinen Methode erweist sich daher als korrekt.
9.3
Weiter ist nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall keinen
leidensbedingten Abzug vorgenommen hat. Ein solcher kann gewährt werden, wenn
wie vorliegend das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen
Durchschnittswerten ermittelt wird. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen
werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der
Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie
und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V
321.
E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E.
5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf jedoch 25 % nicht
übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2012
vom 8. Januar 2013 E. 4.4). Die Frage, ob aufgrund der Umstände ein Abzug
vom Tabellenlohn angezeigt ist oder nicht, ist eine Rechtsfrage, welche das
Gericht frei zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72). Hat der
Versicherungsträger einen Abzug gewährt, bildet dessen Bemessung dagegen eine
Ermessensfrage. Bei deren Überprüfung im Rahmen der Angemessenheitskontrolle
darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle
desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich somit auf Gegebenheiten
abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen
lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 ff., 126 V 75 E. 6 S. 81). Das
Tätigkeitsprofil der Beschwerdeführerin erweist sich insofern als
eingeschränkt, als dass ihr nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in
jeglicher Branche zuzumuten sind, wobei sie keine Lasten über 10 kg heben und
keine Überkopfarbeiten verrichten kann. Den psychischen und somatischen
Beeinträchtigungen wird bereits mit der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf
ein 70-%-Pensum Rechnung getragen. Ansonsten weist das Tätigkeitsprofil keine
Einschränkungen aus, welche die Beschwerdeführerin bei einer Hilfsarbeit, wie sie
die Arbeiten im Kompetenzniveau 1 darstellen, behindern würden. Weitere
Merkmale, die einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden, sind
vorliegend nicht zu sehen. Insbesondere haben das Alter oder die Nationalität
im hier angewendeten Kompetenzniveau keinen Einfluss. Die Beschwerdegegnerin
hat ihr Ermessen daher nicht unterschritten, indem sie keinen Abzug vom
Tabellenlohn vorgenommen hat.
Damit beträgt der Invaliditätsgrad, wie
von der Beschwerdegegnerin ermittelt, 30 %. Ein Rentenanspruch wurde zu
Recht verneint. Berufliche Massnahmen wurden im Sinne eines Aufbautrainings
bereits versucht, wobei diese nicht den gewünschten Erfolg gebracht haben.
Aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung sind weitere berufliche
Massnahmen nicht zielführend, was auch im Gutachten festgehalten wird. Daher
besteht auch kein Anspruch auf solche. Die Beschwerde ist in diesen Punkten
abzuweisen.
11.
Zur Frage, ob der
Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung zusteht, hat die
Beschwerdegegnerin einen Abklärungsbericht erstellen lassen, der am 16. Oktober
2015.
von einem Abklärungsfachmann erstellt wurde (IV-Nr. 80). Die Abklärung
fand am 24. November 2015 bei der Beschwerdeführerin zu Hause statt, anwesend
war neben ihr selbst auch T.___, eine ambulante psychiatrische Pflegerin. Das
Gutachten der B.___ lag dem Abklärungsfachmann ebenfalls vor. Wie bereits
erwähnt, wurde in diesem Gutachten auf die Widersprüchlichkeiten bezüglich
Aussagen zu Einschränkungen in den Alltagsaktivitäten und dem intakten sozialen
Umfeld hingewiesen. Auch in den Schilderungen der Beschwerdeführerin im Rahmen
der Abklärung finden sich solche Widersprüche. So hat die Beschwerdeführerin
beispielsweise angegeben, beim Kochen kaum etwas festhalten zu können und sich
die Nahrung zerkleinern lassen zu müssen. Demgegenüber scheint es ihr
problemlos möglich zu sein, die regelmässigen Physiotherapietermine alleine mit
dem Bus wahrzunehmen. Die gemäss Abklärungsbericht festgestellten bzw. geltend
gemachten Beeinträchtigungen stellen allesamt keine regelmässige und erhebliche
Dritthilfe dar (Hilfe beim Schuhe binden, Zerkleinern von gewissen
Nahrungsmitteln, Haare kämmen, Verabreichen von Shampoo) bzw. lassen sich
einige Vorgänge mit entsprechenden Hilfsmitteln vereinfachen. Die Gefahr einer
beträchtlichen Isolation zu Hause besteht insofern nicht, als dass die
Beschwerdeführerin durchaus soziale Kontakte innerhalb der Familie pflegt,
manchmal selber einkaufen und mit öffentlichen Verkehrsmitteln selbständig zur
Physiotherapie geht. Sie wird seit März 2015 einmal wöchentlich von einer
ambulanten psychiatrischen Pflegerin aufgesucht. Dabei geht es offenbar darum,
mit ihr etwas nach Draussen zu gehen. Bezüglich einer Hilflosenentschädigung
aus psychischen Gründen ist zu sagen, dass die Voraussetzungen dafür alleine
schon deshalb nicht erfüllt sind, weil die Beschwerdeführerin keinen Anspruch
auf eine (Viertels)Rente hat. Was den Haushalt anbelangt, so wurde bis anhin
offensichtlich keine Hilfe von aussen in Anspruch genommen. Die Beschwerdeführerin
lebt nicht alleine, weshalb ihr Ehemann und die Kinder sie in gewissen Belangen
unterstützen können. Die vereinzelte Inanspruchnahme von Hilfe stellt im
vorliegenden Fall keine Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes dar. Zudem sind die
Hilfestellungen, die sich die Beschwerdeführerin zukommen lässt, eher im Sinne
eines sekundären Krankheitsgewinns zu sehen. Die geltend gemachten
Einschränkungen gründen in subjektiver Hinsicht alle auf dem Zittern, für
welches es keine somatische Ursache gibt. Das Zittern war in den
Untersuchungssituationen und auch während des stationären Aufenthalts mehrfach
nicht zu beobachten. Wenn die Beschwerdeführerin gestützt auf die
festgestellten Beeinträchtigungen im Rahmen eines 70%igen Pensums einer
Erwerbstätigkeit nachgehen kann, ist sie konsequenterweise auch im Haushalt
nicht derart eingeschränkt, dass eine Hilflosigkeit ausgewiesen wäre. Die
Beschwerdegegnerin hat demnach einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu
Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
12.
12.1
Aufgrund des Prozessausgangs hat
die Beschwerdeführerin grundsätzlich keinen Anspruch auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung im kantonalen Beschwerdeverfahren. Die Gehörsverletzung und
deren faktische Heilung (vgl. E. II. 3. hiervor) können jedoch nicht
ohne Folgen für die Verfahrenskostenauferlegung bleiben. Das Bundesgericht hat
entschieden, bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Verwaltung
mit anschliessender Heilung im gerichtlichen Verfahren rechtfertige es sich,
der Gehörsverletzung durch Zusprache einer reduzierten Parteientschädigung und
teilweiser Auferlegung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_234/2008 vom 4. August 2008 E. 5.1). Eine Entschädigung
ist dann geschuldet, wenn nennenswerte (zusätzliche) Kosten entstanden sind,
die ohne die Gehörsverletzung nicht angefallen wären (so das Urteil des
Bundesgerichts I 329/05 vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2). Dies trifft hier zu,
wobei der zusätzliche Aufwand gering ausfiel. Entsprechend diesen Ausführungen
rechtfertigt es sich, die Beschwerdegegnerin zur Vergütung von pauschal 2
Stunden (ca. 15 % des geltend gemachten Aufwandes) zu verpflichten (vgl.
Lorenz Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung, ZBl 1998 97 ff. 119; Benjamin
Schindler, die «formelle Natur» von Verfahrensgrundrechten, ZBl 2005 169 ff.
193). Der übrige geltend gemachte Aufwand ist zufolge Erteilung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Der Rechtsbeistand Denis G. Giovannelli
hat am 6. Februar 2017 (A.S. 71 f.) eine Kostennote eingereicht. Er macht damit
einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'596.30 geltend – basierend auf einem
zeitlichen Aufwand von 11,7 Stunden (zu je CHF 200.00) und Auslagen von
CHF 64.00. Darin enthalten ist auch Kanzleiaufwand im Sinne eines Weiterleitens
von Verfügungen des Versicherungsgerichts, was in jeder der fünf aufgelisteten
Positionen aufgeführt wird. Weiter wird Aufwand für ein Fristerstreckungsgesuch
(Position vom 2. Dezember 2016) geltend gemacht. Sowohl Kanzleiaufwand als auch
Fristerstreckungsgesuche sind im Stundenansatz bereits inbegriffen und daher
nicht gesondert zu entschädigen. Es ist daher ein Abzug von pauschal – da nicht
explizit ausgewiesen – 0,5 Stunden vorzunehmen, womit sich der Aufwand auf 11,2
Stunden beläuft. Hiervon hat die Beschwerdegegnerin 2 Stunden (zu je
CHF 200.00 zzgl. Mwst zu 8 %), damit CHF 216.00 (inkl. 8 %
Mwst), als Parteientschädigung zu bezahlen. Dies entspricht ca. 15 % des
gesamten Aufwandes.
Der übrige Aufwand von 9,2 Stunden und
die Auslagen werden zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Kanton
entschädigt. Der Stundenansatz beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der
Gerichtsverwaltungskommission des Kantons Solothurn vom 8. März 2016, in Kraft
seit 15. Juli 2016 bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GebT, BGS 615.11) CHF
180.00
Die Auslagen von CHF 64.00 sind ausgewiesen. Somit beläuft sich
die Kostenforderung des Rechtsbeistandes unter Einbezug der MwSt von 8 % (CHF 137.60)
auf total CHF 1'720.00. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
Vorbehalten bleibt auch der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechts-beistandes im Umfang von CHF 198.70
(Differenz zum vollen Honorar), wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
12.3
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall haben die Beschwerdegegnerin CHF 90.00 (zufolge Gehörsverletzung
wiederum ein Anteil von 15 %) und die Beschwerdeführerin CHF 510.00
an die Verfahrenskosten zu bezahlen. Die der Beschwerdeführerin anteilsmässig
auferlegten Verfahrenskosten sind jedoch infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen (Art. 122
Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 216.00 (inkl. MwSt) zu
bezahlen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Denis G. Giovannelli, wird auf CHF 1'720.00
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 198.70 (inkl. MwSt), wenn A.__ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. An die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 haben die Beschwerdegegnerin CHF 90.00 und die
Beschwerdeführerin CHF 510.00 zu bezahlen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten
Verfahrenskosten von CHF 510.00 sind infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn A.__ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Weber