VSBES.2016.267
Invalidenrente
18. Oktober 2017Deutsch70 min
Source so.ch
Urteil vom 18. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat
Alex Hediger,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 7. September 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1957 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) erlitt am 9. Februar 2004 einen
Arbeitsunfall in der Produktion, indem sich sein Handschuh im Farbmixer verfing
und die linke Hand bzw. der linke Daumen durch die Metallteile im Mixer
verletzt wurden (vgl. IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 15.14). Er meldete sich am
28. April 2005 (Eingang: 3. Mai 2005) unter Hinweis auf eine
Daumendistorsion links (Kraftlosigkeit, Anschwellen, Schmerzen), eine Platte im
linken Daumen (kann nicht mehr bewegt werden) und eine beginnende Rhizarthrose
links seit dem 9. Februar 2004 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2).
1.2 Die Beschwerdegegnerin führte
daraufhin am 24. Mai 2005 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 11), holte
die Akten des Unfallversicherers, der B.___ (IV-Nrn. 9, 15.1 - 15.14,
29 f.), den Arbeitgeberfragebogen vom 28. Juni 2005 (IV-Nr. 21) sowie
weitere medizinische Akten (IV-Nrn. 23 f.) ein und sprach dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. August 2005 (IV-Nr. 26) Beratung
und Unterstützung bei der Stellensuche zu. Am 16. September 2005
(IV-Nr. 33) liess der Beschwerdeführer eine berufliche Eingliederung
beantragen. Gestützt auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. C.___ vom
7. November 2005 (IV-Nr. 36 S. 4 ff.) stellte die B.___ ihre
Leistungen mit Verfügung vom 10. November 2005 (IV-Nr. 36 S. 1
ff.) ein. Da keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorlägen, würden
sämtliche Versicherungsleistungen per 20. November 2005 eingestellt. Dies
bestätigte die B.___ sodann mit Einspracheentscheid vom 18. August 2006
(IV-Nr. 47).
1.3 Mit Abschlussbericht vom
22. März 2006 (IV-Nr. 44) wurde der Fall in der Stellenvermittlung aufgrund
mangelnder Mitwirkung abgeschlossen. Gemäss Stellungnahme von Dr. med. D.___,
Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 6. Juli 2006 (IV-Nr. 46
S. 2) gebe es keine unfallfremden Leiden, es bestehe gemäss B.___ ab
1. Oktober 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. Mit Vorbescheid vom
6. September 2006 (IV-Nr. 48) wurde dem Beschwerdeführer aufgrund
eines errechneten IV-Grades von 50 % vom 1. Februar bis
30. November 2005 eine befristete Rente in Aussicht gestellt, die mit
Verfügung vom 30. Januar 2007 sodann bestätigt wurde (IV-Nr. 52).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer meldete
sich am 14. Oktober 2013 (Eingang: 28. Oktober 2013, IV-Nr. 57)
bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an. Er führte aus, es
bestünden seit dem Unfall bei der Arbeit im Jahr 2004 eine zunehmende
depressive Symptomatik mit chronischer Schmerzproblematik infolge der
Daumendistorsion im MP Gelenk links, eine MP Arthrose Dig. I links mittels
Platten-osteosynthese, Rhizarthrose links und eine Gonarthrose. Nach Einholen
der medizinischen Akten (IV-Nrn. 64, 68, 70) und Durchführung des
Intake-Gesprächs am 14. November 2013 (IV-Nr. 66) wurde dem
Beschwerdeführer aufgrund der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. E.___,
Fachärztin Allgemeine Medizin, vom 2. April 2014 (IV-Nr. 72 S. 2
f.) mit Mitteilung vom 5. September 2014 das Einholen eines
bidisziplinären Gutachtens (Rheumatologie, Psychiatrie) angekündigt. Dieses
wurde sodann durch Dr. med. F.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, und Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, am
26. Januar 2015 erstattet (IV-Nrn. 77.1 - 77.3, 78.1,
78.2). Zu diesem liess sich Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere
Medizin FMH, am 5. Februar 2015 (IV-Nr. 80) vernehmen. Gestützt auf
die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ vom 25. März 2015
(IV-Nr. 82 S. 2) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
aufgrund eines errechneten IV-Grades von 28 % mit Vorbescheid vom
24. Juni 2015 (IV-Nr. 84) die Abweisung seiner Leistungsbegehren in
Aussicht.
2.2 Dagegen liess der
Beschwerdeführer am 1. Juli 2015 (IV-Nr. 86) Einwände erheben, die er
am 15. August 2015 (IV-Nr. 91 S. 2 ff.) ergänzte. Nach Einholen
der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ vom 26. Oktober 2015
(IV-Nr. 95 S. 2) liess die Beschwerdegegnerin Dr. med. G.___
am 27. November 2015 und Dr. med. F.___ am 17. Juni 2016 zu den
Einwänden Stellung nehmen (IV-Nrn. 97, 101). Gestützt auf die beiden
Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ vom 29. Januar 2016 sowie vom
12. August 2016 (IV-Nrn. 99 S. 2, 107 S. 2) wies die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. September 2016 die
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).
3. Am 10. Oktober 2016 lässt
der Beschwerdeführer dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdebeklagten vom 7. September 2016 aufzuheben und dem Beschwerdeführer
mit Wirkung ab 1. November 2013 eine ganze Invalidenrente basierend auf
einem mindestens 70%igen Invaliditätsgrad auszurichten.
2. Es sei dem Beschwerdeführer für die
o/e-Kosten des vorliegenden Verfahrens der Kostenerlass mit dem unterzeichneten
Anwalt als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen.
3. Unter o/e-Kostenfolge.
4. Am 11. Oktober 2016
(A.S. 19 f.) lässt der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von Dr. med. I.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10. Oktober 2016 einreichen
(Beschwerdebeilage Nr. 8).
5. Mit Beschwerdeantwort vom
8. November 2016 (A.S. 24 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Verfügung vom 10. März
2017 (A.S. 40 f.) bewilligt der Präsident des Versicherungsgerichts dem
Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt
Advokat Alex Hediger als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
7. Im Rahmen der Replik vom
8. Mai 2017 (A.S. 47 ff.) lässt der Beschwerdeführer die
vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde beantragen. Die gleichzeitig
eingereichte Kostennote wird der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
9. Mai 2017 (A.S. 53) zur Kenntnisnahme zugestellt.
8. Mit Eingabe vom 23. Mai
2017 (A.S. 55) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Äusserung.
9. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 139 V
335.
E. 6.2 S. 338, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9
E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1
S. 467) und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung
eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt – hier der 7. September
2016.
– abstellt (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b S. 366),
sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines Leistungsanspruchs seit der
Anmeldung im Oktober 2013 aktuell geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen
anwendbar.
2.
Aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften
ist streitig und somit in vorliegendem Verfahren einzig zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b)
sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertels-rente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4
S. 99 f., 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
4.
4.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch,
dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit
von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der
Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts
hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom 27. Mai 2011 E. 4.4.2; BGE
134.
V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352; AHI 2001 S. 113
f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
5.
5.1
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit
Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren
rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue
Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte
Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen,
und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle
Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 141 V 585 E. 5.3, 134 V 131
E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
5.2
Ob eine anspruchsbegründende
Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,
beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des
Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat,
mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts [EVG] I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1;
BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit Hinweisen; AHI 1999
S. 84 E. 1b). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der
ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr
stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.
6.
Wie bereits unter E. II. 2
hiervor ausgeführt, ist vorliegend streitig und zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 7. September 2016 (A.S. 1
ff.) das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer
Invalidenrente zu Recht verneint hat. Es ist daher zu untersuchen, ob sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Verfügung
vom 30. Januar 2007, mit welcher dem Beschwerdeführer aufgrund eines
IV-Grades von 50 % eine für die Zeitspanne vom 1. Februar bis 30. November
2005.
befristete IV-Rente zugesprochen wurde, und der angefochtenen Verfügung
vom 7. September 2016, in deren Rahmen keine krankheitswertige gesundheitliche
Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden konnte,
in anspruchsrelevanter Weise verändert hat.
7.
Im Zeitpunkt der ursprünglichen
Verfügung vom 30. Januar 2007 (IV-Nr. 52) stützte sich die
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Verfügung der B.___ vom 10. November
2005.
(IV-Nr. 36) und damit implizit auf den Bericht des Kreisarztes Dr.
med. C.___ vom 7. November 2005 (IV-Nr. 36 S. 4 ff.), den Abschlussbericht
der Stellenvermittlung vom 22. März 2006 (IV-Nr. 44) und die Stellungnahme
des RAD-Arztes Dr. med. D.___ vom 6. Juli 2006 (IV-Nr. 46 S. 2).
Die damalige Aktenlage präsentierte sich wie folgt:
7.1
Dr. med. J.___, Chefarzt
Chirurgie, [...], Chirurgische Klinik, hielt in seinem Schreiben vom
12.
Februar 2004 (IV-Nr. 15.6 S. 15) fest, der Beschwerdeführer
habe sich am 10. Februar 2004 in der Notfallaufnahme vorgestellt. Er habe
angegeben, am 8. Februar 2004 [recte: 9. Februar 2004] gegen
22.30
Uhr mit dem Gummihandschuh an einer Schraube an einer rotierenden
Maschine hängen geblieben zu sein. Der Handschuh sei dabei zerrissen worden.
Anschliessend sei es zu Schmerzen im linken Daumen gekommen. Klinisch habe sich
ein Druckschmerz am ulnaren Daumengrundgelenk gefunden. Schmerzen auch im
Bereich der Daumenballenmuskulatur. Durchblutung, Motorik und Sensibilität des
Daumens intakt. Die Röntgenaufnahme des 1. Strahles in zwei Ebenen zeigte
keinen Anhalt für eine Fraktur. Es sei zunächst ein Voltarenverband angelegt
worden. Am 11. Februar 2004 erfolgte die Nachkontrolle. Die klinische
Prüfung habe eine leichte Aufklappbarkeit des ulnaren Gelenkspaltes gezeigt.
Die gehaltenen Aufnahmen zeigten nur eine geringfügige Aufklappbarkeit, so dass
eine vollständige Ruptur des Bandes eher unwahrscheinlich sei. Als Diagnose
wurde eine «Daumengelenksdistorsion links» festgehalten. Therapeutisch hätten
sie eine Kunststoffschiene angelegt. Diese sollte 10 - 14 Tage
belassen werden.
7.2
Im Operationsbericht vom 30. September
2004.
(IV-Nr. 15.6 S. 4 f.) hielt Dr. med. K.___, Leitender Arzt,
Facharzt FMH für Handchirurgie, [...], aufgrund der durchgeführten «MP
Arthrodese Dig. I links, Plattenosteosynthese 2.4 mm System» die Diagnose von
«posttraumatischen MP-Beschwerden Dig. I links bei beginnenden degenerativen
Veränderungen» fest.
7.3
Im Bericht vom 27. Oktober
2004.
(IV-Nr. 15.6 S. 2 f.) führte Dr. med. K.___ aufgrund der
vorgesehenen Verlaufsuntersuchung die Diagnose «Status nach posttraumatischen
degenerativen Veränderungen vom 30. September 2004» auf. Mit der
radiologischen Verlaufsuntersuchung könne von einer bereits fortgeschrittenen
Konsolidation der Arthrodese ausgegangen werden, so dass eigentlich eine voll
funktionelle Nachbehandlung möglich wäre. Der Beschwerdeführer tendiere aber zu
einem funktionellen Ausschluss, so dass es wohl oder übel auch zu Verklebungen
der Strecksehne komme. In der Therapie seien diverse Massnahmen durchgeführt
worden, welche bisher nur wenig Erfolg gezeigt hätten. Da er den Eindruck habe,
dass die Situation auch in Bezug auf die berufliche Rehabilitation langsam
entgleise, wäre es wohl das Beste, den Beschwerdeführer stationär in L.___ zu
betreuen. Er bitte die Kollegen von der B.___ um eine kreisärztliche
Untersuchung und die Einleitung der Massnahmen zur Überweisung nach L.___. Bis
dahin werde der Beschwerdeführer weiterhin ambulant ergotherapeutisch betreut.
7.4
Dr. med. C.___, Kreisarzt, hielt
anlässlich seiner kreisärztlichen Untersuchung im Bericht vom 23. November
2004.
(IV-Nr. 9 S. 21 f.) folgende Diagnose fest:
Restbeschwerden nach
Arthrodese des MP-Gelenkes, eingeschränkte aktive und passive Funktionen im
IP-Gelenk des Daumens links adominant vor 8 Wochen
Dr. med. C.___ denke, dass die
Funktionseinschränkungen im IP-Gelenk auch durch eine stationäre Behandlung
nicht wesentlich verbessert werden könnten. Eine eigentliche Ausschaltung des
Daumens zeigt der Beschwerdeführer heute nicht. Er glaube, dass eine
Integration des Daumens im Handschema gelingen sollte. Falls bei dem jetzigen
Arbeitsversuch Probleme auftreten sollten, müsste die stationäre Behandlung
nochmals diskutiert werden. In die Unfallkarte habe er eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit (ganztägig leichte Arbeiten) eingetragen. Der Beschwerdeführer
sei mehr oder weniger mit diesem Procedere einverstanden.
7.5
Im kreisärztlichen Bericht vom 2. Februar
2005.
(IV-Nr. 9 S. 15 f.) hielt Dr. med. C.___ fest, der Befund sei
nach wie vor nicht anders. Reizerscheinungen seien trotz der Arbeit von
50.
% nicht festzustellen. Er habe heute auch zum ersten Mal das Gefühl,
dass der Daumen im Handschema wieder besser integriert worden sei. Er habe
unter diesen Umständen nach wie vor Mühe, die Beschwerden zu erklären. Es gebe
durch die Arthrodese eventuell vorübergehende Muskeldysbalancen, was zu
Muskelschmerzen in der Binnenmuskulatur führen könnte. Ansonsten habe er keine
triftige Erklärung für die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden. Er
habe ihm deshalb empfohlen, ab morgen die Arbeit zu 100 % zu versuchen. Dieser
sei damit einverstanden. Im Moment bringe sie eine handchirurgische Beurteilung
nicht weiter und er möchte vorläufig auf eine solche verzichten. Unterdessen hätten
sie das Röntgenbild, welches absolut keine Arthrosezeichen im Sattelgelenk zeige.
Er denke, man könnte aber eine Infiltration trotzdem verabreichen. Er sei der
Meinung, es handle sich im Sattelgelenk eher um eine Periarthritis als um eine
eigentliche Arthritis. Eine Schiene erachte er im Moment nicht als nötig. Er denke
eher, dass der Beschwerdeführer seinen Daumen jetzt möglichst physiologisch im
Handschema reintegrieren sollte. Was mit der Schiene natürlich nicht möglich
wäre. Er denke auch, dass der Beschwerdeführer ab morgen die volle
Arbeitsfähigkeit wieder versuchen sollte.
7.6
Im Austrittsbericht vom
2.
Mai 2005 (IV-Nr. 9 S. 8 ff.) der L.___ hielten Dr. med. M.___,
Assistenzarzt, Dr. med. N.___, Oberassistenzärztin, und Dr. med. O.___,
Leitender Arzt, FMH Plastische Chirurgie und Wiederherstellungschirurgie spez.
Handchirurgie, folgende während der Hospitalisation vom 9. März bis
13.
April 2005 festgestellten Diagnosen fest:
A. 9. Februar 2004
Daumendistorsion im MP-Gelenk links
- MP-Arthrodese Dig. I links mittels
Plattenosteosynthese am 30. September 2004
- beginnende Rhizarthrose links
Aktuelle Probleme seien: Kraftlosigkeit
und Schmerzen im linken Daumen; Anamnestisch massives Anschwellen nach
vierstündigem Arbeitseinsatz trotz Unterlassen schwerer Arbeiten; Linksseitiger
Pectoralisschmerz nach schwerer und schnell durchgeführter Tätigkeit. Es sei
eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % ab 14. April 2005 attestiert worden,
die aber vom Beschwerdeführer bereits am ersten Tag nicht durchgehalten worden
sei, deshalb nach Rücksprache mit der B.___-Sachbearbeiterin (in Abwesenheit
des Kreisarztes) Rückstufung auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 14. April
2005.
(S. 8). Es werde die Osteosynthesematerialentfernung und Tenolyse der
M. extensor pollicis longus-Sehne empfohlen, da die Arthrodese bereits
konsolidiert sei und die geringe Hoffnung bestehe, dass es nach dem operativen
Eingriff weitervorangehen könne (S. 10).
7.7
Dr. med. H.___, Facharzt für
Allgemeinmedizin FMH, führte im Bericht vom 17. Mai 2005 (IV-Nr. 9
S. 5 f.) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf:
Daumendistorsion im
MP-Gelenk links bestehend seit 9. Februar 2004
- MP-Arthrodese Dig. I
links mittels Plattenosteosynthese am 30. September 2004
- Beginnende Rhizarthrose
rechts
Es habe vom 8. bis 12. Februar 2004
eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit als Fabrikarbeiter von
100.
% bestanden, seitdem sei der Beschwerdeführer 50 %
arbeitsunfähig. Eine körperlich leichte Arbeit sei dem Beschwerdeführer
ganztags zumutbar. Eine Berufsberatung und Stellenvermittlung einer geeigneten
Arbeit sollten erfolgen.
7.8
Dr. med. H.___ hielt im Verlaufsbericht
vom 11. bzw. 15. Juli 2005 (IV-Nr. 24 S. 1 ff.) fest, die
Metallentfernung sowie Tenolyse des linken Daumens seien am 30. Juni 2005 erfolgt
(vgl. dazu IV-Nr. 24 S. 5 f.). Der Gesundheitszustand habe sich seither
verbessert und die Diagnose habe sich nicht geändert. Der Beschwerdeführer habe
ihn am 5. Juli 2005 aufgesucht, es habe eine Wundkontrolle mit Hämatom im
Bereich der Metallentfernung stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe sich
verunsichert über die Tenolyse geäussert, über diesen Eingriff sei er seinen
Angaben zufolge nicht hinreichend informiert worden. Die Fadenentfernung sei am
13.
Juli 2005 (?) vorgesehen, die Ergotherapie laufe bereits. Bis anhin
weiter harziger Verlauf (Beschwerdeführer klage weiter über Schmerzen),
endgültig könne die Arbeitsfähigkeit wohl in zwei bis drei Wochen beurteilt
werden.
7.9
Im Bericht des Kreisarztes Dr.
med. C.___ vom 7. November 2005 (IV-Nr. 36 S. 4 ff.) wurden
folgende Diagnosen ausgewiesen:
- Unklare, respektive organisch nicht mehr
hinreichend erklärbare Schmerzen im Bereiche des Daumens bei klinisch,
röntgenologisch durchgebauter Arthrodese des Daumengrundgelenkes. Leichte
Reizung des Ramus superficialis des Nervus radialis, ansonsten unauffällige
Neurologie.
- Röntgenologisch unauffällige Befunde
ohne Anhaltspunkte für eine Dystrophie.
- Psychosozial: Arbeitslosigkeit
Er könne
die heutigen Beschwerden des Beschwerdeführers aufgrund des klinischen Befundes
nicht mehr hinreichend erklären. Eine gewisse Kraftverminderung wäre irgendwie
vorstellbar, sei wahrscheinlich auch noch vorhanden. Auffällig sei, dass der
Beschwerdeführer beim Faustschluss aber verschiedene Werte produziere und
tendenziell mit der Zahl der Wiederholungen zunehmende Werte erreiche.
Auffällig sei auch, dass der Beschwerdeführer bei Angabe von starken
Beschwerden und mit einer starken Schonhaltung während der Untersuchung
symmetrische Vorderarm-, Handgelenks- und Mittelhandumfänge aufweise. Auch sei
die Trophik beider Hände symmetrisch. Alle diese Befunde stünden im Widerspruch
zu den Angaben des Beschwerdeführers und auch zu der während der aktuellen
Untersuchung eingehaltenen Schonhaltung des ganzen linken Armes. Gestützt auf
die Aktenlage und die aktuelle Untersuchung empfehle er der Administration den
Fall jetzt abzuschliessen. Weitere ärztliche Massnahmen seien zurzeit nicht
nötig.
In der
Annahme, dass eine allfällige leichte Kraftverminderung mit dem linken Arm
bestehe und dass allenfalls leichte Beschwerden im Bereiche des Daumens wie
immer nicht zu 100 % ausgeschlossen werden könnten (schwere Beschwerden
seien aufgrund des seitengleichen Befundes nicht vorstellbar), denke er, dass
eine leichte Einschränkung des Einsatzes mit der linken Hand bestehe.
Demzufolge wäre der Beschwerdeführer für eine schwere handwerkliche Arbeit wie
auf dem Bau (Schaufeln, Pickeln, Hämmern usw.) oder in der Holzindustrie eher
nicht geeignet. In der früheren Tätigkeit in der Firma [...] oder allgemein in
der Industrie könnte dem Beschwerdeführer eine praktisch uneingeschränkte
Leistungsfähigkeit zugemutet werden. Eine Kälteüberempfindlichkeit werde vom
Beschwerdeführer nicht angegeben, so dass auch bezüglich der Raumtemperatur
keine Einschränkungen zu machen seien. Arbeiten auf Leitern seien dem
Beschwerdeführer zumutbar. Zuhanden der Arbeitslosenversicherung könne dem
Beschwerdeführer eine volle Vermittelbarkeit attestiert werden. Beginn:
8.
November 2005.
7.10
Im
Abschlussbericht vom 22. März 2006 (IV-Nr. 44) hielt die zuständige
Stellenvermittlerin in Bezug auf die subjektive Eingliederungsfähigkeit fest:
Anlässlich der vielen Gespräche, siehe Protokolleinträge, sei ersichtlich, dass
sich der Beschwerdeführer auf keinen Fall mehr arbeitsfähig für eine
ausserhäusliche Tätigkeit sehe. Anlässlich seines Besuches bei der
Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2006 habe der Beschwerdeführer auf seine
nun zusätzlichen psychischen Probleme hingewiesen und nochmals betont, dass er
nicht arbeiten könne. Folglich seien die Bemühungen der Stellenvermittlung
mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren aufgrund mangelnder Mitwirkung
abgeschlossen worden. Gestützt auf die eigenen Erkenntnisse sowie auf die
medizinischen Aussagen sei der Beschwerdeführer in der freien Wirtschaft für eine
angepasste körperliche Tätigkeit voll vermittelbar und sollte ein rentenausschliessendes
Erwerbseinkommen erwirtschaften können.
7.11
Der
RAD-Arzt Dr. med. D.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2006
(IV-Nr. 46 S. 2) fest, es bestehe kein unfallfremdes Leiden, die
Arbeitsunfähigkeit betrage gemäss B.___ ab 1. Oktober 2005 0 %. Es
sei entsprechend zu verfügen.
8.
Im Zeitpunkt der aktuellen
Verfügung vom 7. September 2016 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der
medizinische Sachverhalt wie folgt:
8.1
Dr.
med. P.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, hielt im Bericht vom
25.
Januar 2013 (IV-Nr. 68 S. 10 f.) betreffend die Untersuchungen
vom 9. und 25. Januar 2013 folgende Diagnosen fest:
1.
OIigoarthritis mit vorwiegendem Befall
des Zehengrundgelenks rechts und des MCP-Gelenks III der rechten Hand bei
-
Hyperurikämie, dringend
verdächtig auf Arthritis urica
2.
Gonarthrose beider Kniegelenke, rechts ausgeprägter
als links
3.
Chronische Schmerzen im Bereiche der linken
oberen Extremität nach Unfall mit Kontusion des linken Vorderarms 2004
Der
Beschwerdeführer berichte, dass er seit drei Monaten Schmerzen in den Fingergelenken
habe. Es sei in der letzten Zeit schlimmer geworden und habe im Dezember nun
auch in den Füssen angefangen. Zuerst habe der rechte Aussenknöchel weh getan,
dann das rechte Grosszehengrundgelenk. Er sage, er könne die Fingergrundgelenke
nicht gut strecken und wenn die Schmerzen schlimmer seien, dann seien sie auch
etwas geschwollen. Aktuell seien die Hauptbeschwerden aber im Bereich der
Grosszehe rechts lokalisiert. Er sage, er nehme zurzeit nur noch alle acht
Stunden eine Tablette Spiralgin. Die Schmerzen seien zwar langsam aufgetreten,
aber würden je nach Wetter schlimmer. Mephanol habe er wegen Magenproblemen
gestoppt, wie er sage. Wann genau sei nicht eruierbar. Brufen habe er sistiert,
weil dadurch sein Blutdruck abgefallen sei. Auf genaue Befragung sei der
Blutdruck aber nicht dramatisch abgefallen, sondern nur auf einen Wert von über
100.
mmHg systolisch.
Aufgrund
der deutlich erhöhten Harnsäurewerte bei einem relativ typischen klinischen
Befund mit Schwellung diffuser Rötung und Berührungsschmerzen im Bereich der
Grosszehe rechts, sei der Verdacht auf eine Gichtarthropathie sehr hoch. Da die
Behandlung mit NSAR aber einen ungenügenden Effekt ergeben habe, sei dem
Beschwerdeführer ab dem 18. Januar ein Spiricortstoss mit 20 mg in
absteigender Dosierung für fünf bis sechs Tage empfohlen worden. Am
25.
Januar 2013 sei er noch einmal nachkontrolliert worden und jetzt sei
das Grosszehengrundgelenk völlig abgeschwollen. Es seien keine
Entzündungszeichen mehr vorhanden. Inzwischen klage der Beschwerdeführer aber
über Schmerzen und ein Ameisenlaufen im linken Arm, wobei bei der Untersuchung
zwar ein Rotationsschmerz in der HWS habe festgestellt, aber keine radikulären
Ausstrahlungen hätten provoziert werden können. Es hätten sich auch keine
Gelenkschwellungen oder sonstige Auffälligkeiten im Bereich der linken oberen
Extremität gefunden. Die Ursache dieser etwas diffusen Parästhesien sei unklar.
Was die
Gichtarthropathie betreffe, so sei dem Beschwerdeführer empfohlen worden,
unbedingt regelmässig Allopurinol einzunehmen und zwar 300 mg täglich.
Gemäss dem Einweisungsschreiben von Dr. med. H.___ sei dem Beschwerdeführer
dieses Medikament schon einmal verordnet worden. Er habe es aber, so wie er
gesagt habe, nicht genommen. Das erste Mal wegen Magenproblemen, als ihm dann
eine Packung Mephanol abgegeben worden sei, habe er das Medikament nicht
erkannt und gesagt, er habe das noch nie gehabt. Dr. med. Q.___ empfehle auf
jeden Fall eine Dauerbehandlung zur Harnsäuresenkung, um Rezidiven vorzubeugen.
Ziel wäre ein Harnsäurespiegel unter 300 umol/l.
Ein
weiteres Problem sei die fortgeschrittene Gonarthrose rechts. Der
Beschwerdeführer wisse, dass er dort eine Arthrose habe, wolle sich aber
solange wie möglich nicht operieren lassen, sodass ihm nur habe empfehlen werden
können, die Beschwerden symptomatisch mit AnaIgetika oder NSAR zu behandeln und
natürlich so viel wie möglich zu Fuss zu gehen, um seine Beinmuskulatur zu
trainieren. Je kräftiger die Beinmuskulatur sei, umso länger könnten in der
Regel Gelenksersatzoperationen hinausgezögert werden.
8.2
Im
Austrittsbericht vom 29. Oktober 2013 (IV-Nr. 68 S. 6 ff.)
hielten Dr. med. R.___, Oberarzt, und die Ärztin S.___, T.___, folgende während
der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 16. September bis
25.
Oktober 2013 gestellten Diagnosen fest:
Psychiatrische
Diagnose(n) nach ICD-10
- Chronische Schmerzstörung mit physischen
und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41)
- Mittelgradige depressive Episode mit
somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
Somatische
Diagnose(n)
- Daumendistorsion im MP Gelenk links am 9. Februar
2004.
- MP Arthrodese Dig. l links mittels
Plattenosteosynthese am 30. September 2004
- Rhizarthrose links
- Gonarthrose beidseits
Bei diesem
Beschwerdeführer bestehe seit einem Unfall im Jahre 2004 eine zunehmende
depressive Symptomatik und chronische Schmerzproblematik mit der Tendenz sich
auszuweiten. Mit der seither anhaltenden Arbeitslosigkeit habe sich eine
psychosoziale Belastungssituation kombiniert mit Gefühlen der Nutzlosigkeit
entwickelt, die eine depressive Symptomatik begünstige und unterhalte.
8.3
Am
Intake-Gespräch vom 14. November 2013 (IV-Nr. 66) nahm unter anderem
auch die RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, teil. Sie
beurteilte die medizinische Situation wie folgt: Anfänglich sehr
zurückhaltender Beschwerdeführer, der angebe, der deutschen Sprache nicht
mächtig zu sein. Im Verlaufe des Gespräches habe er jedoch klare,
differenzierte Sätze auf Deutsch bilden können. Somatischerseits habe er über
Beschwerden im Bereich des linken Daumens, seit dem Unfall bzw. postoperativ geklagt.
Die Schmerzen hätten sich während der letzten Jahre ausgeweitet über den ganzen
linken Arm bis zur Schulter und jetzt würden sie auch in der rechten Hand
beginnen. Untersuchungsbefund; Hände: beugeseitig Schmutzspuren, welche sich
wohl nicht entfernen liessen, wie nach intensiver Schmutzarbeit. Beugeseitig
rechte Hand: über linsengrosse Schwielen an den Fingergrundgelenken. Sehr
kräftig ausgebildete Daumenballen- und Handmuskulatur beidseits. Psychisch sei
der Beschwerdeführer schwingungsfähig gewesen, habe prompt und ausführlich auf
die gestellten Fragen geantwortet, kein Anhalt für Konzentrationsstörungen. Die
im Rahmen des stationären Aufenthalts in [...] / Psychiatrie erhaltenen
(gängigen) Medikamente habe der Beschwerdeführer nach der Entlassung nicht
eingenommen (beiliegendes RP-Datum 24. Oktober 2010), mit der
Entschuldigung, er habe sie erst vor drei Tagen erhalten. Seitdem sei die
Einnahme erfolgt. Zur Überprüfung dieser Aussage sei eine Blutentnahme und
Messung vom Medikamentenspiegel erfolgt. Der Beschwerdeführer wünsche eine
Rentenabklärung. Arztberichte müssten eingeholt werden.
8.4
Der
den Beschwerdeführer seit April 1999 behandelnde Dr. med. H.___ hielt in seinem
Arztbericht vom 19. November 2013 (IV-Nr. 68 S. 1 ff.) folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
- Mittelgradige depressive Episode mit
somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
- Chronisches Schmerzsyndrom mit
physischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41)
Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien:
- Gonarthrose beidseits
- Hyperurikämie
- Erhöhte Ferritinwerte
Der
Beschwerdeführer sei seit 2007 bis aktuell in seiner angestammten Tätigkeit als
Maschinenführer zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei
stationär und es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Es werde auf den
Bericht der T.___ vom 29. Oktober 2013 verwiesen (vgl. E. II. 8.2
hiervor). Bezüglich der psychiatrischen Vorgeschichte werde auf Dr. med. I.___
verwiesen. Zusammengefasst leide der Beschwerdeführer seit 2004 an einer
zunehmend depressiven Verstimmung und an einer chronischen Schmerzproblematik.
Es sei ihm bis anhin nicht gelungen, in der Berufswelt erneut Fuss zu fassen
und er lebe ohne geregeltes Einkommen bei seiner Familie. Gemäss Dr. med. H.___
müssten eine erneute Beratung hinsichtlich beruflicher Massnahmen / Ermittlung
und allenfalls eine Berentung erwogen werden.
8.5
Der
den Beschwerdeführer seit 15. Januar 2013 bis auf weiteres behandelnde Dr.
med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem
Arztbericht vom 22. Januar 2014 (IV-Nr. 70) folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
Anhaltende
mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom vor dem Hintergrund
einer Deprivation in der Kindheit (ICD-10 F32.11)
Chronische
Schmerzstörung mit physischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41) Mit/bei
- Daumendistorsion im MP Gelenk links am 9. Februar
2004.
- MP Arthrodese Dig. I links mittels
Plattenosteosynthese am 30. September 2004, zumindest seit
Behandlungsaufnahme bestehend
- Rhizarthrose links
Weitere
somatische Diagnostik mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gemäss
zuweisendem Hausarzt.
Es gebe
keine Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der
Gesundheitszustand sei stationär (S. 1 f.). Die gesundheitliche Störung
wirke sich bei der bisherigen Tätigkeit wie folgt aus: In Folge seiner
depressiven Stimmung liege eine Einschränkung der motivationalen
Leistungsfähigkeit vor. Zusätzlich seien die kognitive Leistungsfähigkeit, die
Angststeuerung, die gedankliche Umstellfähigkeit sowie die
Interaktionsfähigkeit durch den sozialen Rückzug erheblich beeinträchtigt. Das
Vitalgefühl sowie der Nachtschlaf seien ebenfalls gestört, was sich zusätzlich
mindernd auf das Leistungsniveau des Beschwerdeführers auswirke. Der
Realitätsbezug sei ungestört. Diese Symptomatik begründe eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 %. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar.
Eingliederungsmassnahmen seien aus psychiatrischer Sicht derzeit aufgrund des
Schweregrades der vorliegenden depressiven Störung nicht erfolgversprechend und
deshalb nicht indiziert (S. 5). Dem Beschwerdeführer seien andere
Tätigkeiten nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer sei durch seine anhaltende
Depressivität absorbiert, sei in der Aufmerksamkeit und in der Konzentration
beeinträchtigt, vermindert belastbar, kaum leistungsfähig, blockiert und auf
der Beziehungsebene kaum erreichbar.
8.6
Dr.
med. E.___, RAD, wies in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2014
(IV-Nr. 72 S. 2 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit aus:
Rezidivierende
depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
Chronisches
Schmerzsyndrom mit physischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41)
mit/bei
- Daumendistorsion im MP Gelenk links am 9. Februar
2004.
- MP Arthrodese Dig. 1 links mittels
Plattenosteosynthese am 30. September 2004
- Rhizarthrose links
Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien:
- Gonarthrose beidseits
- Hyperurikämie
- Erhöhte Ferritinwerte
Aufgrund
der Diskrepanz zwischen dem Eindruck, den der Beschwerdeführer während des
Früherfassungsgesprächs gemacht habe, und den Angaben der behandelnden Ärzte
werde ein bidisziplinäres Gutachten empfohlen (Rheumatologie und Psychiatrie).
Im Rahmen dieses Gutachtens sollten auch die gestellten Fragen beantwortet
werden.
8.7
Dr.
med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Psychiatrisch-Psychotherapeutischen
Teilgutachten vom 26. Januar 2015 (IV-Nr. 77.1) folgende Diagnose
fest (S. 13):
Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- bei eingesteiftem MCP I-Gelenk links,
Gonarthrose und chronischem Panvertebralsyndrom
Zusammenfassend
begründeten die objektiven Defizite aufgrund einer chronischen Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 im Fall des
Beschwerdeführers aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer (medizinischer)
Sicht zu keinem Zeitpunkt eine relevante eigenständige Minderung der
Arbeitsfähigkeit, die allfällig zu einer somatisch begründbaren Minderung der
Leistungsfähigkeit hinzugekommen wäre. Im Fall des Beschwerdeführers seien aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer (medizinischer) Sicht auch keine weiteren
Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und
/ oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten (bspw. durch
krankheitsbedingt fehlende Ressourcen und / oder durch eine fehlende Kapazität
zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte). Im Gegenteil könnten die vom
Beschwerdeführer genannte vollständige Abstinenz bezüglich Tabak und Drogen
sowie der sehr geringe Konsum von Alkohol als Beleg für zumindest angemessene
innerseelische Ressourcen gewertet werden. Eine Einschränkung der Zumutbarkeit
einer Willensanstrengung zur Überwindung der Defizite sei aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht somit nicht zu begründen.
Hingegen
seien vielfältige (psycho-)soziale Faktoren bekannt, die die Motivation zur
Leistungssteigerung deutlich beeinträchtigten. Sie erklärten auch weit
überwiegend die anlässlich der aktuellen Untersuchung erkennbare grosse
Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der objektivierbaren
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (S. 20 f.).
In der
bidisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne im Fall des
Beschwerdeführers für die in der Schweiz bisher ausgeübte Tätigkeit und für
angepasste Verweistätigkeiten vollumfänglich auf die Einschätzung aus
somatisch-rheumatologischer Sicht abgestützt werden, wie sie im aktuellen
Gutachten vom 26. Januar 2015 von Dr. med. G.___ erläutert werde
(S. 22, vgl. E. II. 8.8 hiernach).
8.8
Dr.
med. G.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, hielt in seinem Rheumatologischen
Teilgutachten vom 26. Januar 2015 (IV-Nr. 78.1) folgende interdisziplinären
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 10):
1.
Eingesteiftes MCP I-Gelenk links
2.
Gonarthrosen
3.
Chronisches Panvertebralsyndrom mit
spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten
Folgende
Diagnosen seien ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
4.
Chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren, gemäss psychosomatisch-psychiatrischer
Begutachtung von Dr. med. F.___
5.
Chronisches, generalisiertes
Schmerzsyndrom
- nicht ausreichend somatisch abstützbar
- primäres Fibromyalgie-Syndrom
- betont im Bereich der oberen im
Vergleich zur unteren Körperhälfte
- nicht dermatombezogene Hyposensibilität
der ganzen rechten Körperhälfte inklusive der Stirnregion für ausschliesslich
taktile Reize bei allseits normalem Lage- und Vibrationssinn
- Panalgie
- diffuse Druckschmerzangabe
- Polyarthralgien axialer und peripherer
Gelenke
- multiple Beschwerden wie
Schlafstörungen, Müdigkeit, Schmerzen im Brustkorb, Atembeschwerden
6.
Diffuse idiopathische skelettale
Hyperostose
- Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule
7.
Fingerpolyarthrose
8.
Übergewicht mit Body-Mass-lndex von
29,2 kg/m2
9.
Gestörte Gluconeogenese
10.
Anamnestisch Reizmagen-Syndrom
11.
Anamnestisch Hyperurikämie und Gicht-Arthropathie
12.
Siehe auch Angaben zu I. B) Persönliche Anamnese
Insgesamt
beurteile er die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden bezüglich
Umfang und Intensität höchstens als partiell auf die objektivierbaren somatisch
pathologischen Befunde abstützbar. In einer derartigen Situation seien
grundsätzlich zu diskutieren: Krankheitsfremde Gründe (diesbezüglich werde auf
die weiter unten erwähnten Hinweise verwiesen), ein Aggravationsverhalten im
Rahmen eines Rentenbegehrens und eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion.
Es werde Aufgabe des im Rahmen dieser interdisziplinären Begutachtung
mitbegutachtenden Psychiaters sein, diesbezüglich Stellung zu beziehen.
Bezüglich der detaillierten Einschätzung verweise er auf die entsprechende
Begutachtung von Dr. med. F.___ (S. 17 f.).
Die
Arbeitsfähigkeit sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für
die vom Beschwerdeführer bis Ende 1999 als Hilfsarbeiter im Gartenbau
ausgeübten und körperlich schwergradig belastenden Arbeiten seit 2004 nicht
mehr gegeben. Für die zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeiten in der
Produktion von Zigarettenboxen könne Dr. med. G.___ nach dem Unfall vom
9.
Februar 2004 eine kurzdauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit von
maximal einer Woche, nach der am 30. September 2004 durchgeführten Arthrodese
eine zeitlich limitierte vollständige Arbeitsunfähigkeit von maximal 6 Wochen
und nach der am 30. Juni 2005 durchgeführten Metallentfernung eine erneut
zeitlich limitierte vollständige Arbeitsunfähigkeit von maximal 4 Wochen
begründen. Zusätzlich resultiere für diese zuletzt ausgeübten beruflichen
Tätigkeiten aufgrund der Gonarthrosen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
von maximal 20 % seit einem Zeitpunkt, den er aufgrund der Angaben in den
vorliegenden Dokumenten nicht genauer definieren könne und der anzunehmen sei
seit circa 2010. Dieses zumutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch
mit vermindertem Tempo über den Tag verteilt abgeleistet werden. Für
Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden
Arbeitsprofil könne, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt,
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Für eine angepasste
Verweistätigkeit könne er, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht
beurteilt, zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit begründen. Die Beschwerden könnten, mit der Umsetzung der
weiter unten empfohlenen und zumutbaren medizinischen Massnahmen,
möglicherweise günstig beeinflusst werden.
In der
interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die
somatisch-rheumatologische Komponente als auch die
psychosomatisch-psychiatrische Komponente mitberücksichtige, könne für die in
der Schweiz bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten und für eine angepasste
Verweistätigkeit vollumfänglich auf die Einschätzung aus
somatisch-rheumatologischer Sicht abgestützt werden. Körperlich belastende
Arbeiten, wie die bis Ende 1999 im Gartenbau ausgeübten Tätigkeiten, seien seit
2004.
nicht mehr zumutbar. Bezüglich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aus
rein psychosomatisch-psychiatrischer Sicht beurteilt, werde auf die
Begutachtung von Dr. med. F.___ verwiesen (S. 21).
Die
angepasste Verweistätigkeit für diesen Beschwerdeführer liege in einem
temperierten (Raumluft) Raum, beschränke sich auf leicht- bis maximal
mittelgradig körperlich belastende Arbeiten und lasse die Möglichkeit, zwischen
sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln, zu. Das Einhalten
der Rückenergonomie sei wünschenswert. Ungünstig auf eine erfolgreiche
Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess könnten sich krankheitsfremde
Faktoren, wie beispielsweise länger anhaltende berufliche Arbeitsabstinenz,
begrenzte Deutschsprachkenntnisse, Alter des Versicherten, ungünstige Arbeitsmarktsituation
und möglicherweise die limitierte Motivation, auswirken (S. 21 f.).
8.9
Dr.
med. H.___ hielt in seiner Eingabe vom 5. Februar 2015 (IV-Nr. 80) die
bereits im Bericht vom 19. November 2013 (vgl. E. II. 8.4 hiervor)
ausgewiesenen Diagnosen fest. Er habe zusammen mit dem Beschwerdeführer eine
Kopie des Gutachtens von Dr. med. G.___ vom 26. Januar 2015 angeschaut.
Mit den postulierten Schlussfolgerungen seien sie nicht einverstanden. Gemäss
Dr. med. H.___ sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.
Betreffend der im Gutachten gestellten Diagnosen sei festzuhalten, dass es dem
Beschwerdeführer bis anhin nicht gelungen sei, in der Berufswelt wieder Fuss zu
fassen und er sich schmerzbedingt nicht in der Lage fühle, einer
Arbeitstätigkeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer habe versichert, seine
Medikamente einzunehmen und könne sich seinen fehlenden Medikamentenspiegel
auch nicht erklären. Trotz diverser Therapieversuche sei es nicht zu einer
Verbesserung der Situation gekommen. Das psychiatrische Gutachten liege zum
momentanen Zeitpunkt leider nicht vor.
8.10
In
der Stellungnahme vom 25. März 2015 (IV-Nr. 82 S. 2) hielt Dr.
med. E.___, RAD, fest, die eingegangenen Gutachten (rheumatologisches
Gutachten, Dr. med. G.___ vom 26. Januar 2015 und psychiatrisches
Gutachten, Dr. med. F.___ vom 26. Januar 2015) seien medizinisch korrekt
erstellt worden, seien in ihrer Beurteilung klar, nachvollziehbar und schlüssig.
Weder seitens des Beschwerdeführers noch dessen Hausarztes würden neue
medizinische Tatsachen geltend gemacht. Die angestammte, körperlich schwere
Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Gartenbau sei dem Beschwerdeführer seit 2004 aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar. In einer angepassten
Verweistätigkeit (in einem temperierten Raum, mit leicht- bis maximal
mittelgradig körperlich belastenden Arbeiten und der Möglichkeit, zwischen
sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln), vermöge der
Beschwerdeführer seit 2010 zu 80 % tätig zu sein (80%ige
Arbeitsfähigkeit).
8.11
Mit
Stellungnahme vom 26. Oktober 2015 (IV-Nr. 95 S. 2) bat Dr. med.
E.___, RAD, darum, dem begutachtenden Rheumatologen Dr. med. G.___ den Einwand
des Beschwerdeführers vom 15. August 2015 (vgl. IV-Nr. 91 S. 2
ff.) zur Stellungnahme zuzusenden. Diese Stellungnahme sollte unter Bezugnahme
auf die Standardindikatoren gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom
3.
Juni 2015 [mittlerweile publ. BGE 141 V 281] erfolgen.
8.12
Dr.
med. G.___ hielt in seiner Beurteilung vom 27. November 2015
(IV-Nr. 97) fest, der Beschwerdeführer erwähne auf Seite 1/5 des
Schreibens vom 15. August 2015 Annahmen, wie ein Vertrauensverhältnis
zwischen einem Patienten und einem Behandelnden sein sollte und zuunterst seine
Erkenntnis, dass dies anders sein könne. Er meine unter anderem, dass Patienten
unterschiedliche Medikamente in manchmal fraglichen Dosierungen verschrieben erhielten.
Auf Seite 2/5 mache der Interessenvertreter dieses Beschwerdeführers eine
Behauptung, indem er erwähne, dass Dr. med. G.___ eine angepasste
Verweistätigkeit in seinem Gutachten nicht definiert habe. Wenige Sätze später
gebe er die im Gutachten auf Seite 21/23 definierte angepasste Verweistätigkeit
satzweise wieder. Auf Seite 3/5 des Schreibens erwähne der Interessenvertreter
des Beschwerdeführers, dass vom Beschwerdeführer keine somatisch abstützbaren
Kniebeschwerden geschildert würden. Diese Aussage treffe gemäss der
Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers und wie erwähnt unter «I A)
Jetziges Leiden» im Gutachten vom 26. Januar 2015 zu. Dr. med. G.___ habe
in seinem Gutachten die klinischen und radiologisch-pathologischen Befunde
diskutiert. An dieser Stelle hätte der lnteressenvertreter des
Beschwerdeführers erwähnen können, dass seinem Klienten therapeutische
Massnahmen zumutbar seien, wie z.B. eine markante Gewichtsabnahme, zumal dieser
Beschwerdeführer ein Übergewicht von gut 12 kg bezogen auf das
statistische Normalgewicht aufweise. Einen derartigen Hinweis bezüglich der
zumutbaren Therapiemassnahmen hätte der Interessenvertreter dieses Versicherten
auch deshalb erwähnen können, weil er auf Seite 1/5 seines Schreibens auf die
Wichtigkeit eines Vertrauensverhältnisses und einer optimierten Behandlung
hinweise. Auf Seite 3/5 des Schreibens erwähne der lnteressenvertreter: «An dieser
Stelle muss man korrekterweise zugeben, dass die Gutachter vor keiner einfachen
Aufgabe stehen, müssen sie sich nicht nur mit dem Auftrag selbst auseinandersetzten,
sondern auch mit der Vorarbeit ihrer Kollegen. Dass man dann auf die mangelnde
Glaubwürdigkeit des Versicherten vermehrt abstellt, ist nachvollziehbar» (Zitat).
Der lnteressenvertreter dieses Beschwerdeführers «bastle» einen Zusammenhang und
diesen gebastelten Zusammenhang unterstelle er Dr. med. G.___. Dies nehme er
zur Kenntnis. Auf Seite 4/5 des Schreibens des Interessenvertreters dieses
Beschwerdeführers werde ein inhaltlicher und gedanklicher Sprung gemacht, den
er zuvor nicht ankündigt habe, indem er plötzlich auf das psychiatrische
Gutachten eingehe. Mit den in diesem Bericht vom 15. August 2015 gemachten
Angaben ergäben sich für Dr. med. G.___ keine neuen Aspekte.
8.13
Dr.
med. E.___, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2016 (IV-Nr. 99
S. 2) fest, es könne an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers vom 25. März 2015 weiterhin festgehalten werden.
8.14
In
seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2016 (IV-Nr. 101) betreffend die
Einwände des Beschwerdeführers zur gutachterlichen Einschätzung, ging Dr. med. F.___
auf die einzelnen Kriterien gemäss BGE 141 V 281 (bspw. Gesundheitsschaden,
sozialer Kontext) ein und hielt sodann u.a. fest, aus psychiatrisch-psychotherapeutischer
Sicht relevante Behandlungsmassnahmen seien zumindest teilweise dokumentiert.
Eine in den Akten genannte depressive Episode sei objektiv tatsächlich
remittiert. Auch die chronische Schmerzstörung mit somatischen (physischen) und
psychischen Anteilen stelle weiterhin grundsätzlich eine Indikation für eine
regelmässige strukturierte fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung dar. Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz sei
nicht vorhanden. Es begründeten die objektiven Defizite aufgrund einer
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss
lCD-10 F45.41 im Fall des Beschwerdeführers aus rein
psychiatrisch-psychotherapeutischer (medizinischer) Sicht zu keinem Zeitpunkt
eine relevante eigenständige Minderung der Arbeitsfähigkeit, die allfällig zu
einer somatisch begründbaren Minderung der Leistungsfähigkeit hinzugekommen
wäre (S. 8 f.).
8.15
Die
RAD-Ärztin Dr. med. E.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2016
(IV-Nr. 107 S. 2) fest, mit Verweisen auf Inhalte seines psychiatrischen
Gutachtens vom 26. Januar 2015, welche Informationen in Bezug auf die
Päusbonog-Fragestellung wiedergäben, sei Dr. med. F.___ in seiner Stellungnahme
vom 17. Juni 2016 (vgl. E. II. 8.14 hiervor) gezielt und nachvollziehbar
im Sinne der bundesgerichtlichen Beurteilungskriterien eingegangen. Er habe im
Rahmen seiner Antworten nachgewiesen, dass das Gutachten vom 26. Januar
2015.
auch nach 11/2 Jahren noch aktuell und beweiskräftig
sei. Eine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als in dem bidisziplinären
Gutachten vom 26. Januar 2015 beurteilt, lasse sich somit nicht begründen.
8.16
Im
Arztzeugnis vom 10. Oktober 2016 hielt Dr. med. I.___ u.a. fest
(Beschwerdebeilage Nr. 8), der Beschwerdeführer befinde sich seit 29. Dezember
2012.
wegen einer affektiven und Schmerzstörung in der psychiatrischen
Behandlung. Er komme regelmässig und zuverlässig zu den drei- bis
vierwöchentlich anberaumten Gesprächen von circa 60 Minuten Dauer. Es
finde eine supportive Einzelpsychotherapie in der Muttersprache des
Beschwerdeführers, die Behandlung mit Psychopharmaka sowie flankierend eine
verhaltenstherapeutisch orientierte delegierte Psychotherapie statt. In
diagnostischer Hinsicht bestehe in Anwendung der ICD-10 im Vordergrund eine
anhaltende depressive Störung im Rahmen einer depressiven Entwicklung, im
Verlauf unterschiedlichen Schweregrades (mittel- bis schwergradig) ohne
zwischenzeitliche Remission (F32.11/F32.21 nach ICD-10). Die Hauptsymptome
einer Depression nach ICD-10, nämlich eine depressive Stimmung,
Interessenverlust, Freudlosigkeit sowie ein Antriebsmangel und eine erhöhte
Ermüdbarkeit lägen im Falle des Beschwerdeführers vor. Als sogenannte
Zusatzsymptome seien eine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, ein
vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, ein Gefühl von Schuld / Wertlosigkeit,
negative und pessimistische Zukunftsperspektiven und Schlafstörungen
feststellbar. Als «somatische» Symptome lägen ein Interessenverlust, Verlust
der Freude an sonst angenehmen Tätigkeiten, eine mangelnde emotionale
Reagibilität auf sonst freudige Ereignisse, frühmorgendliches Erwachen,
morgendliches Stimmungstief, eine psychosomatische Hemmung und ein Libidoverlust
vor. Die Diagnose der depressiven Störung ergebe sich aus den Arztberichten und
den Eigenangaben des Beschwerdeführers sowie dem aktuellen psychopathologischen
und psychometrischen Untersuchungsbefund (S. 1).
Im Rahmen
der Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. F.___ führte Dr. med. I.___ aus,
die psychiatrische Untersuchung sei am 17. Dezember 2014 in der Praxis [...]
durch Dr. med. F.___ erfolgt. Die Behandlung im Haus werde durch einen Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und delegiert durch einen Psychologen in
durchgängigem Rhythmus durchgeführt. In der Regel benötige man einen längeren
Zeitraum, damit ein objektives Urteil möglich sei. Sie hätten den
Beschwerdeführer seit 2012 etwa 40 Mal, jeweils 30 bis 60 Minuten,
gesehen und dürften behaupten, Bescheid zu wissen bezüglich seiner psychischen
Störungen und deren Folgen. Zudem sei der Beschwerdeführer in stationärer
Behandlung in der T.___ [...] gewesen. Er habe sich wochenlang in
fachärztlicher stationärer Behandlung befunden, wobei eine 24-stündige
Beobachtung und eine fachärztliche Beurteilung stattgefunden hätten. Hierbei
seien die Diagnosen klar und fundiert sowie eine ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit
festgehalten worden. Demnach könne diese kurze und wohl einseitige Beobachtung
durch Herrn Dr. med. F.___ nicht im gleichen Mass aussagekräftig sein, wie die
oben aufgeführte wochenlange fachärztliche Beobachtung. Bekanntlich liege es in
der Natur der Sache, dass eine Momentaufnahme, wie sie im Falle einer
Begutachtung gegeben sei, erheblich von einer Beurteilung abweichen könne, die
sich auf einen längeren Behandlungsverlauf abstütze. Die Erfahrungen aus dem
zurückliegenden und auch dem aktuellen Behandlungsverlauf seit 2012 bis heute liessen
ein objektives psychisches Leiden diagnostizieren, welches zudem mit einem
erheblichen subjektiven psychischen Leidensdruck einhergehe. Die bis heute
anhaltenden und gewöhnlich fluktuierenden Stimmungsstörungen, die anlässlich
der Behandlung festzuhalten seien, sprächen fachlicherseits eher für ihre Prognosestellung
als diejenige von Dr. med. F.___. Sie könnten die Einschätzung und die
Schlussfolgerungen im bekannten Sinne nicht gutheissen. Die Stellung einer
psychiatrischen Diagnose sei nicht immer einfach und neben der beschriebenen
Psychopathologie sei schlussendlich die Gesamteinschätzung des
Beschwerdeführers durch den Psychiater wichtiger als das Vorliegen oder Fehlen
einzelner psychopathologischer Befunde. Aus diesem Grunde sei Dr. med. I.___
mit den Kommentaren des Gutachters betreffend der in der Vergangenheit
gestellten Diagnosen nicht einverstanden.
9.
Aufgrund der vorliegenden
medizinischen Akten kann festgehalten werden, dass sich beim Beschwerdeführer
im Zeitpunkt der Zusprache einer befristeten Invalidenrente mit Verfügung vom 30. Januar
2007.
im Wesentlichen somatische gesundheitliche Beeinträchtigungen betreffend
das linke Daumengrundgelenk präsentierten und im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 7. September 2016 sowohl Beeinträchtigungen des somatischen
als auch des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers dokumentiert
sind. So wurden somatische Beeinträchtigungen an den unteren und oberen
Extremitäten, depressive Episoden und eine chronische Schmerzstörung
diagnostiziert.
10.
Es ist nachfolgend zu prüfen, ob
die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 7. September 2016 zu Recht auf
das interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. G.___ und F.___ vom 26. Januar
2015.
(vgl. E. II. 8.7 f. hiervor) sowie die fachpsychiatrische
Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 17. Juni 2016 (vgl. E. II. 8.14
hiervor) abgestellt hat (A.S. 4):
10.1
Das
interdisziplinäre Gutachten von Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin und
Rheumaerkrankungen FMH, und Dr. med. F.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, vom 26. Januar 2015 sowie die Stellungnahme von Dr. med. F.___
vom 17. Juni 2016 werden den von der Rechtsprechung entwickelten
Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II.
4.2
hiervor) in allen Punkten gerecht. So wurde der Beschwerdeführer sowohl
einer ausführlichen Exploration durch Dr. med. G.___ (vgl. IV-Nr. 78.1
S. 2 ff.) unter Beizug des Dolmetschers U.___ (IV-Nr. 78.1 S. 11
oben) als auch einer entsprechenden Exploration durch Dr. med. F.___ (vgl. IV-Nr. 77.1
S. 5 ff.) unter Beizug der serbischen Dolmetscherin V.___ (vgl. IV-Nr. 77.1
S. 2 oben) unterzogen, womit auch die durch den Beschwerdeführer geklagten
Beschwerden berücksichtigt worden sind. Zudem beruhen die beiden Teilgutachten auf
allseitigen Untersuchungen, indem Dr. med. G.___ den Beschwerdeführer am 15. Dezember
2014.
von 8.00 bis 10.40 Uhr klinisch untersuchte und auch eine Laboruntersuchung
durchführte (IV-Nrn. 78.1 S. 1 und 4 ff., 78.2). Im Rahmen der
Untersuchungen bei Dr. med. F.___ vom 17. Dezember 2014
(IV-Nr. 77.1 S. 1 f. und 11 ff.) wurden der Psychostatus erhoben und eine
testpsychologische Abklärung im Sinne eines MADRS-Tests durchgeführt (IV-Nrn. 77.1
S. 11 ff., 77.2). Im Weiteren wurden die Vorakten durch Dr. med. G.___
unter den Titeln «Labor», «Röntgen» und «Berichte» jeweils in chronologischer
Reihenfolge aufgeführt (IV-Nr. 78.1 S. 6 ff.). Auch Dr. med. F.___
hielt die medizinischen Vorakten in seinem Teilgutachten chronologisch fest
(IV-Nr. 77.1 S. 3 ff.). Es ist daher bei den Gutachtern von der
Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) auszugehen. Weiter werden die
Diagnosestellungen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt,
wodurch die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchten: So führte Dr. med. F.___ aus, es seien aufgrund der vom
Beschwerdeführer infolge eines Arbeitsunfalls im Februar 2004 und nachfolgenden
Operationen angegebenen körperlichen Schmerzen, die zur Arbeitsunfähigkeit
geführt haben sollten sowie der nicht vollständig ausreichenden Erklärbarkeit
der subjektiv erlebten Leistungsminderung durch ein somatisches Korrelat aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht gemäss ICD-10 F45.4 eine anhaltende
Schmerzstörung zu diskutieren (IV-Nr. 77.1 S. 15 f. oben). Diese
Ausführungen erweisen sich als nachvollziehbar. So gab der Beschwerdeführer
gegenüber Dr. med. F.___ an, er sei seit dem Unfall im Februar 2004 aufgrund
körperlicher Schmerzen arbeitsunfähig (IV-Nr. 77.1 S. 6). Zudem wies
Dr. med. G.___ anlässlich seines Rheumatologischen Gutachtens darauf hin, er
gehe insgesamt von vordergründig nicht somatisch abstützbaren Beschwerden aus
(IV-Nr. 78.1 S. 13). Auch die anschliessenden Ausführungen von Dr.
med. F.___ betreffend die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden
Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 erscheinen plausibel. So hielt er in Bezug
auf das Kriterium, wonach der Schmerz in Verbindung mit emotionalen Konflikten
oder psychosozialen Belastungen auftrete, die schwerwiegend genug sein sollten,
um als entscheidende Faktoren gelten zu können, fest, dieses Kriterium sei beim
Beschwerdeführer nicht erfüllt. So seien die bei diesem relevanten emotionalen
Konflikte (bspw. eine ängstlich-dysthyme Verstimmung) und v.a. berufliche
(psycho-) soziale Belastungen Folgen des Schmerzsyndroms (IV-Nr. 77.1
S. 17). Diese Darlegungen decken sich mit den Darlegungen des
Beschwerdeführers im Rahmen der gutachterlichen Exploration, wonach er sich im
Februar 2004 am Arbeitsplatz den linken Daumen verletzt habe und in der Folge
trotzdem mit einem 50 % Arbeitspensum weiter beruflich tätig gewesen sei.
Dann habe man den Daumen operiert. Dadurch sei der Zustand noch schlimmer
geworden. Nach der zweiten Operation sei alles noch viel schlimmer geworden
(IV-Nr. 77.1 S. 10). Aufgrund dieser Ausführungen kann ein
Zusammenhang zwischen den geschilderten Schmerzen und den beruflich (psycho-)
sozialen Belastungen nicht ausgeschlossen werden. Es überzeugt im Weiteren
auch, wenn Dr. med. F.___ darlegte, aufgrund der durch den Beschwerdeführer
überwiegend nicht oder nur teilweise erfüllten diagnostischen Kriterien könne keine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgestellt werden (IV-Nr. 77.1
S. 17). In diesem Zusammenhang führte der psychiatrische Gutachter sodann weiter
aus, dass eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren gut begründet werden könne. Diese Einschätzung vermag aufgrund der
anschliessenden Ausführungen zu überzeugen, wonach beim Beschwerdeführer die
bekannten organischen Befunde (insbesondere das eingesteifte MCP I-Gelenk links
bzw. die Gonarthrose) sowie die damit verbundenen subjektiven körperlichen
Missempfindungen als Ausgangspunkt für die weitere Entwicklung angenommen
werden könnten (IV-Nr. 77.1 S. 18). Gemäss Dr. med. F.___ sei die
Ausprägung der Störung aber beim Beschwerdeführer im Vergleich zu ähnlichen
Störungsbildern als objektiv maximal leicht einzustufen. Diese Beurteilung
erscheint aufgrund der beispielhaften Aufzählung des Gutachters nachvollziehbar.
So führte er die erhaltene bzw. wieder gewonnene Fähigkeit, alltägliche
Verrichtungen ausüben zu können, die Pflege von sozialen Kontakten sowie das
regelmässige Reisen auf. Diese Ausführungen decken sich denn auch mit den
Darlegungen des Beschwerdeführers (IV-Nr. 77.1 S. 11). Demnach gab er
in Bezug auf den Tagesablauf an, TV zu sehen, spazieren zu gehen, sich ab und
zu mit einem Kollegen zu treffen, Zeitungen auf Serbisch zu
lesen, zuletzt mit einem Reisecar von circa einem Monat unterwegs gewesen zu
sein und allein zwei Wochen in Serbien verbracht zu haben. Er reise regelmässig
zwei bis dreimal im Jahr. Daraus wurde durch den psychiatrischen Gutachter
geschlossen, dass sich aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht eine
langfristige Minderung der Arbeitsfähigkeit nicht begründen lasse
(IV-Nr. 77.1 S. 18). Die weiteren gutachterlichen Ausführungen, wonach
aktuell eine Diskrepanz zwischen der subjektiven Wahrnehmung und den
objektivierbaren depressiven Befunden bestehe, vermögen einzuleuchten. So habe
der Beschwerdeführer u.a. angegeben, er sei niedergeschlagen, vergesslich und
denke vermehrt an Tod und Sterben, «alles werde immer schlechter» (vgl.
IV-Nr. 77.1 S. 10). Dies konnte indes im Rahmen der Exploration nicht
bestätigt werden. So hielt der Gutachter anlässlich des erhobenen Psychostatus
(IV-Nr. 77.1 S. 11 f.) fest, der Beschwerdeführer sei wach und zu
allen Qualitäten orientiert, sein Gesprächsverhalten sei freundlich, zugewandt
und kooperativ, sein formales Denken sei logisch und kohärent, es bestünden
keine Hinweise auf Denkstörungen, die Intelligenz, Merkfähigkeit und
Konzentration seien unauffällig, er sei von Suizidalität distanziert. Dies
wurde auch durch den durchgeführten MADRS-Test [Montgomery Asberg Depression
Scale] bestätigt, bei dem aufgrund der erreichten 12 Punkten kein relevantes
depressives Syndrom objektiviert werden konnte. Es leuchtet daher ein, wenn Dr.
med. F.___, ausführte, unter diesen Umständen liege keine depressive Episode
vor (IV-Nr. 77.1 S. 18 unten).
Im Rheumatologischen
Teilgutachten führte Dr. med. G.___ aus, der vom Beschwerdeführer erwähnte Wirkstoff
des Analgetikums / Antiphlogistikums, das er angebe regelmässig zu nehmen, sei
im Blut nicht nachweisbar (IV-Nr. 78.1 S. 13). Diese Aussage vermag
unter Heranziehung des durchgeführten Labortests vom 15. Dezember 2014
(IV-Nr. 78.2) zu überzeugen. Aufgrund des im Rahmen des klinischen
Befundes festgestellten Übergewichts gemäss Body-Mass-Index von 29,2 kg/m2
(IV-Nr. 78.1 S. 4) erscheint zudem nachvollziehbar, wenn der
rheumatologische Gutachter ausführt, aufgrund des Übergewichts von gut
12.
kg belaste sich der Beschwerdeführer körperlich, weshalb gewichtsreduzierende
Massnahmen aus medizinischer Sicht beurteilt indiziert und in der Umsetzung
auch zumutbar seien (IV-Nr. 78.1 S. 16 f.). Die bei der Untersuchung
des Bewegungsapparates des Beschwerdeführers festgestellten generalisierten
Druckschmerzen unter Einschluss sämtlicher an typischer Lokalisation gelegenen Fibromyalgie-Triggerpunkt-Zonen
(IV-Nr. 78.1 S. 4) seien gemäss Dr. med. G.___ nicht auf ein
bekanntes somatisch-pathologisches Korrelat abzustützen. Diese Schlussfolgerung
leuchtet ein, da er anschliessend darlegte, er habe keinen korrelierenden
klinisch-pathologischen Befund, wie eine Myogelose oder einen Triggerpunkt,
objektiveren können (IV-Nr. 78.1 S. 12 unten). Er diskutierte daraufhin
das Vorliegen einer möglichen Fibromyalgie und hielt fest, aufgrund der
erwähnten schmerzvermittelnden Mimik und Gestik, aufgrund dieser diffusen
Druckdolenz, aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden, gehe
er insgesamt von vordergründig nicht somatisch abstützbaren Beschwerden aus und
verwies auf den psychiatrisch-psychotherapeutischen Beschwerdeverlauf des
Beschwerdeführers (IV-Nr. 78.1 S. 13). In diesem Zusammenhang erscheint
die Darlegung von Dr. med. G.___ nachvollziehbar, wonach die vom
Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität
höchstens partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde
abstützbar seien. Da weiter dargelegt wird, dass in diesem Zusammenhang
krankheitsfremde Gründe, ein Aggravationsverhalten im Rahmen eines
Rentenbegehrens und eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion zu
diskutieren seien (IV-Nr. 78.1 S. 17 unten), überzeugt ferner die
Ausführung, dass es Aufgabe des psychiatrischen Begutachters sein werde, diesbezüglich
Stellung zu beziehen.
Damit kann dem interdisziplinären
Gutachten von Dr. med. G.___ und Dr. med. F.___ vom 26. Januar 2015
grundsätzlich voller Beweiswert zugesprochen werden.
10.2
Nachfolgend ist zu prüfen, ob
die vor der Gutachtenserstellung vorliegenden medizinischen Berichte den
grundsätzlich beweiswertigen Diagnosen und Ergebnissen des interdisziplinären Gutachtens
vom 26. Januar 2015 allenfalls entgegenstehen. Dazu ist zunächst auf das
Rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. G.___ (vgl. E. II. 10.2.1 hiernach)
und anschliessend auf das Psychiatrisch-Psychotherapeutische Teilgutachten von
Dr. med. F.___ (vgl. E. II. 10.2.2 hiernach) einzugehen:
10.2.1
In Bezug auf das Rheumatologische
Teilgutachten von Dr. med. G.___ ergibt sich folgendes:
10.2.1.1
In Bezug auf den Bericht der
Rheumatologin Dr. med. P.___ vom 25. Januar 2013 (vgl. E. II. 8.1 hiervor)
kann festgehalten werden, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt die Diagnose einer
Gonarthrose beider Kniegelenke festgestellt wurde, wobei diese rechts ausgeprägter
sei als links. Diese Diagnosestellung konnte im Rahmen des Rheumatologischen
Gutachtens von Dr. med. G.___ vom 26. Januar 2015 bestätigt werden. So
führte er aus, die Kniegelenke wiesen beidseits klinische Hinweise auf eine
Gonarthrose aus, rechtsbetont, mit einem die Altersnorm überschreitenden
Ausmass eines retropatellären Reibens und einem rechtsbetonten Genu varum. Weitere
klinische Hinweise, die auf eine Gonarthrose hinweisen könnten, wie ein
Meniskuszeichen, ein Gelenkserguss oder eine Instabilität bestünden derzeit
keine (IV-Nr. 78.1 S. 16). Auch die weitere durch Dr. med. P.___ ausgewiesene
Diagnose von «chronischen Schmerzen im Bereich der linken oberen Extremität
nach Unfall mit Kontusion des linken Vorderarms 2004» konnte im Gutachten von
Dr. med. G.___ bestätigt werden. So stellte auch er ein «chronisches,
generalisiertes Schmerzsyndroms» fest, welches im Bereich der oberen im
Vergleich zur unteren Körperhälfte betont sei (IV-Nr. 78.1 S. 10).
Damit ist auch hier kein Widerspruch erkennbar. Mit der durch die Rheumatologin
Dr. med. P.___ weiter festgestellten «OIigoarthritis mit vorwiegendem
Befall des Zehengrundgelenks rechts und des MCP-Gelenks III der rechten Hand
bei Hyperurikämie, dringend verdächtig auf Arthritis urica» setzte sich Dr.
med. G.___ auseinander (IV-Nr. 78.1 S. 20) und hielt fest, diese
Oligoarthritis sei damals am ehesten im Zusammenhang mit einer Hyperurikämie
interpretiert worden. Aufgrund der Ergebnisse dieser aktuellen Begutachtung
bestünden keine Hinweise auf eine Synovialitis oder auf eine Gichtarthropathie.
Es vermag daher einzuleuchten, dass diese Diagnosestellung im Rheumatologischen
Gutachten vom 26. Januar 2015 nicht aufgenommen wurde. Dr. med. G.___
führte zudem aus, in der Befundbeschreibung des Konsiliumsberichts vom
25.
Januar 2013 werde kein entzündlich-pathologischer Befund erwähnt und
vorwiegend auf die Einschätzungen des Beschwerdeführers mit Bewegungs- und
Druckschmerzen hingewiesen. Er könne mit den in diesem Bericht gemachten
Angaben, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine
zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu derjenigen, wie
er sie formuliere, begründen (IV-Nr. 78.1 S. 20).
Demzufolge vermag der Konsiliarbericht
von Dr. med. P.___ den Beweiswert des Rheumatologischen Teilgutachtens von Dr.
med. G.___ nicht zu schmälern.
10.2.1.2
In Bezug auf den Arztbericht des
Hausarztes des Beschwerdeführers Dr. med. H.___ vom 19. November 2013
(vgl. E. II. 8.4 hiervor) kann festgehalten werden, dass dieser den drei festgestellten,
somatischen Diagnosen (Gonarthrosen beidseits, Hyperurikämie und erhöhte
Ferritinwerte) keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass und die
durch ihn geschätzte volle Arbeitsunfähigkeit einzig auf psychiatrischen
Diagnosen basierte. Da nicht ersichtlich ist, auf welchen klinischen Befunden
die vom Hausarzt festgestellten Diagnosen basieren, erweisen sich diese als nicht
nachvollziehbar. Damit lassen sich keine Widersprüche zum vorliegenden
Teilgutachten von Dr. med. G.___ formulieren. Es ist im Weiteren auch der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Ärzte im Zweifelsfall
eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
In Bezug auf die durch den Hausarzt ausgewiesenen «erhöhten Ferritinwerte» kann
festgehalten werden, dass diese im Rahmen des Rheumatologischen Teilgutachtens mit
einem Wert von 340 ug/l (Referenzbereich: 30 - 400 ug/l; vgl.
Laboruntersuchung, IV-Nr. 78.2) nicht bestätigt werden konnten.
Eine Schmälerung des Beweiswertes des Rheumatologischen
Gutachtens von Dr. med. G.___ ist folglich nicht gegeben.
10.2.1.3
Damit liegen keine den
Diagnosen und Ausführungen von Dr. med. G.___ entgegenstehende beweiskräftige
Arztberichte vor, womit seinem Teilgutachten vom 26. Januar 2015 volle
Beweiskraft zuzusprechen ist.
10.2.2
Einzugehen
ist nachfolgend auf das Psychiatrisch-Psychotherapeutische Teilgutachten von
Dr. med. F.___ vom 26. Januar 2015:
10.2.2.1
In
Bezug auf den Austrittsbericht der T.___, vom 29. Oktober 2013 (vgl. E.
II. 8.2 hiervor) hielt Dr. med. F.___ fest (IV-Nr. 77.1 S. 7), die
Diagnosen seien nicht in Bezug zum Klassifikationssystem beschrieben und / oder
diskutiert worden. Sie seien nicht nachvollziehbar. Aufgrund der objektiven
psychopathologischen Befunde bei Behandlungsende sei ein unspezifisches
dysthymes Syndrom erkennbar. Der Schweregrad bleibe unklar. Diese Beurteilung leuchtet
ein, da im Austrittsbericht nebst den Angaben zum «Psychostatus beim Austritt»,
zum «Therapieverlauf» und zum «Prozedere» keine Auseinandersetzung mit den
gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers stattgefunden hat.
Insbesondere ist keine substanziierte Herleitung der gestellten Diagnosen
ersichtlich. Damit erweisen sich diese – wie von Dr. med. F.___ festgestellt – als
nicht nachvollziehbar. Ferner vermag auch die Ausführung im Austrittsbericht,
wonach seit einem Unfall im Jahr 2004 eine zunehmende depressive Symptomatik
bestehe, nicht zu überzeugen. Denn in den vorliegenden Akten finden sich keine
psychiatrischen Berichte bzw. anderweitige Hinweise, die eine seit 2004
bestehende depressive Problematik aufzeigen. Es lässt sich daher nicht
ausschliessen, dass sich die Ärzte hierbei einzig auf die subjektiven Angaben
des Beschwerdeführers gestützt haben.
Der
Beweiswert des Psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. F.___ wird durch
diesen Bericht nicht geschmälert.
10.2.2.2
Eingehend
auf die im Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers Dr. med. H.___ vom
19.
November 2013 (vgl. E. II. 8.4 hiervor) ausgewiesenen psychiatrischen
Diagnosen ist festzuhalten, dass Dr. med. H.___ nicht in gleichem Masse wie ein
psychiatrischer Spezialarzt kompetent ist, psychiatrische Diagnosen zu stellen
oder zu verifizieren, weshalb auf seine psychiatrischen Diagnosestellungen
vorliegend nicht abgestellt werden kann. Seine Diagnosestellungen beruhen denn
auch nicht auf eigenen Untersuchungen. So verwies er auf den Bericht der T.___
vom 29. Oktober 2013. Es kann daher seiner Einschätzung, wonach der
Beschwerdeführer seit 2007 bis aktuell in seiner angestammten Tätigkeit als
Maschinenführer zu 100 % arbeitsfähig sei, nicht gefolgt werden.
Die Einschätzungen
des Hausarztes vom 19. November 2013 vermögen das beweiswertige Psychiatrische
Teilgutachten nicht infrage zu stellen.
10.2.2.3
Bezugnehmend
auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. I.___ vom 22. Januar
2014.
(vgl. E. II. 8.5 hiervor) führte Dr. med. F.___ aus (IV-Nr. 77.1
S. 9), der tatsächliche Beginn der ambulanten Betreuung bleibe unklar. Diese
Ausführung ist nachvollziehbar, da Dr. med. I.___ zwar festhielt, er betreue
den Beschwerdeführer seit dem 15. Januar 2013 (IV-Nr. 70 S. 2),
dann aber etwas später unter dem Titel «Verlauf» ausführte, der
Beschwerdeführer befinde sich seit dem 27. Dezember 2012 in psychiatrischer
Behandlung (IV-Nr. 70 S. 3). Der psychiatrische Gutachter Dr. med. F.___
legte weiter dar, die Diagnosen würden nicht mit Bezug zum
Klassifikationssystem beschrieben und / oder diskutiert. Aufgrund der
objektiven psychopathologischen Befunde sei ein unspezifisches
ängstliches-dysthymes Syndrom erkennbar. Der Schweregrad bleibe unklar. Die
Diagnosen und das Postulat der Arbeitsunfähigkeit seien nicht nachvollziehbar. Diese
Darlegungen leuchten ein. So ist beim behandelnden Psychiater keine Diskussion
der erhobenen Befunde bezüglich des Klassifikationssystems nach ICD-10
ersichtlich. Es mangelt ferner an einer Auseinandersetzung mit dem Schweregrad
der depressiven Episode. So lässt sich nicht eruieren, worauf sich die
anhaltende «mittelgradige» Episode stützt. Da bei depressiven Störungen im
mittelgradigen Bereich die invalidisierende Wirkung besonders sorgfältig zu
prüfen ist und nicht unbesehen darauf geschlossen werden darf, eine solche
Störung vermöchte eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
(teilweise) Erwerbsunfähigkeit zu bewirken (Urteile des Bundesgerichts
9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1,9C_484/2012 vom
26.
April 2013 E. 4.3.2.2,8C_14/2017 vom 15. März 2017
E. 4.2), wäre eine substanziierte Auseinandersetzung mit dieser Diagnose notwendig
gewesen. Es ist zudem augenfällig, dass sich die bei Dr. med. I.___ unter
«erhobenen Befunden» festgestellten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie
die inhaltliche Einengung auf somatische und psychische Beschwerden (Selbstmord
der Mutter, Arbeitslosigkeit, IV-Nr. 70 S. 3) im Rahmen des Gutachtens
nicht feststellen liessen. So beschrieb Dr. med. F.___ eine unauffällige
Konzentration, ein intaktes Gedächtnis und verneinte Hinweise auf inhaltliche
Denkstörungen (Wahn- oder Zwangsphänomene, IV-Nr. 77.1 S. 12).
Aufgrund
dieser Ausführungen erweist sich der Bericht von Dr. med. I.___ nicht als
beweiswertig und vermag die gutachterlichen Ausführungen und Diagnosestellungen
von Dr. med. F.___ nicht zu schmälern. Namentlich enthält der Bericht keine
wichtigen, nicht rein subjektiver Interpretation entspringenden Aspekte, welche
im Gutachten unerkannt oder unberücksichtigt geblieben wären (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_506/2015 vom 30. November 2015 E. 1.2 mit Hinweis).
10.2.2.4
Damit
liegen keine den Diagnosen und gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. F.___ entgegenstehende
beweiskräftige Arztberichte vor, womit seinem Psychiatrisch-Psychotherapeutischen
Teilgutachten vom 26. Januar 2015 volle Beweiskraft zuzusprechen ist.
Diese Ansicht teilte auch die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ in ihrer Stellungnahme
vom 25. März 2015 (vgl. E. II. 8.10 hiervor).
10.3
Wie nachfolgend darzulegen ist, vermögen
auch die nach dem beweiswertigen interdisziplinären Gutachten erstellten
medizinischen Berichte (vgl. II. E. 8.9 ff. hiervor) dessen Beweiswert nicht
zu schmälern:
10.3.1
In Bezug auf die Eingabe von Dr.
med. H.___ vom 5. Februar 2015 (vgl. E. II. 8.9. hiervor) kann
festgehalten werden, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers darin einzig das
Gutachten von Dr. med. G.___ bzw. seine Schlussfolgerungen kritisiert. Es fehlt
indes an einer substanziierten inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem
Gutachten, weshalb die Kritik nicht nachvollzogen werden kann. Daran vermag
auch die auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhende Ausführung,
wonach sich der Beschwerdeführer schmerzbedingt nicht in der Lage fühle, einer
Arbeitstätigkeit nachzugehen, nichts zu ändern.
Folglich vermag die Eingabe von Dr. med.
H.___ vom 5. Februar 2015 das Teilgutachten von Dr. med. G.___ nicht in Frage
zu stellen.
10.3.2
Betreffend das Arztzeugnis des
behandelnden Psychiaters Dr. med. I.___ vom 10. Oktober 2016 (vgl. E. II.
8.16
hiervor) kann zunächst – wie bereits in E. II. 10.2.1.2 hiervor – auf die
Erfahrungstatsache hingewiesen werden, dass behandelnde Ärzte im Zweifelsfall
eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Darauf wurde durch die
Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 8. November 2016
(A.S. 25) somit korrekterweise hingewiesen. Es kann daher nicht unbesehen
auf den Bericht des behandelnden Psychiaters und die darin festgestellten
Diagnosen abgestellt werden. Die von Dr. med. I.___ in diesem Zusammenhang
weiter geäusserte Kritik, wonach man in der Regel einen längeren Zeitraum
benötige, damit ein objektives Urteil möglich sei, erscheint grundsätzlich
plausibel. Er verweist dabei auf den stationären Aufenthalt des
Beschwerdeführers in der T.___. Diesbezüglich kann unter Verweis auf E. II. 10.2.2.1
hiervor darauf hingewiesen werden, dass der Austrittsbericht betreffend den
stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 16. September bis
25.
Oktober 2013 bei den T.___ vom 29. Oktober 2013 (vgl. E. II. 8.2
hiervor) den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. F.___
vom 26. Januar 2015 (vgl. E. II. 8.7 hiervor) nicht zu schmälern vermag.
Der Beweiswert des Psychiatrischen
Teilgutachtens von Dr. med. F.___ wird durch dieses Arztzeugnis von Dr. med. I.___
nicht geschmälert.
10.4
Einzugehen ist nun noch auf die
Vorbringen des Beschwerdeführers zum interdisziplinären Gutachten:
10.4.1
Die durch den Beschwerdeführer
am Teilgutachten von Dr. med. G.___ ausgeübte Kritik vermag nicht
durchzudringen. So wird u.a. beanstandet (A.S. 12), Dr. med. G.___
habe bei seiner Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit das gemäss seiner
Diagnoseliste ebenfalls vorhandene chronische Panvertebralsyndrom, welches sich
gemäss dessen eigenen Feststellungen ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit
auswirke, vollständig ausgeblendet. Diesem Vorwurf kann indes nicht gefolgt
werden. So wies Dr. med. G.___ das «chronische Panvertebralsyndrom mit
spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten» als Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus (vgl. E. II. 8.8 hiervor) und hielt
weiter fest, mit den erwähnten Befunden könne er im Bereich der Wirbelsäule
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für körperlich belastende Arbeiten, nicht
hingegen für die vom Beschwerdeführer zuletzt bis 2005 ausgeübten beruflichen
Tätigkeiten, begründen (IV-Nr. 78.1 S. 15 unten). Da die durch Dr.
med. G.___ attestierte 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der
Gonarthrose für diese zuletzt ausgeübten Tätigkeiten des Beschwerdeführers
gilt, ist kein Widerspruch zu den dem Beschwerdeführer wegen Problemen an der
Wirbelsäule nicht mehr zumutbaren körperlich belastenden Arbeiten ersichtlich.
10.4.2
Das allgemein gehaltene
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es offensichtlich sei, dass die
somatischen Erkrankungen zu einer bedeutenden Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit führten (A.S. 11), vermag nicht durchzudringen. Denn es
fehlt der Bezug zum vorliegenden Fall bzw. zu den festgestellten Diagnosen. Daran
vermag auch nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer hierbei auf eine «allgemein
bekannte Erfahrungstatsache» beruft, wonach die Versicherungsnehmer mit
chronischem Panvertebralsyndrom und Gonarthrose weder schwere noch
mittelschwere Tätigkeiten noch Arbeiten mit längerem Stehen, Sitzen oder Gehen
ausüben könnten. Da der Beschwerdeführer nicht weiter auf diese «Erfahrungstatsache»
eingeht, bleibt offen, worauf er sich hierbei genau stützt.
10.4.3
Die Ausführungen des
Beschwerdeführers (A.S. 14 f.), wonach sich Dr. med. F.___ mit den
abweichenden medizinischen Meinungen nicht auseinandersetze, laufen ins Leere.
So setzte sich der psychiatrische Gutachter in seinem Teilgutachten unter dem
Titel «Würdigung der Akten» (IV-Nr. 77.1 S. 7 ff.) mit den seit dem
Austrittsbericht vom 29. Oktober 2013 durch die T.___ verfassten Berichten
auseinander.
10.4.4
Die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermögen daher das interdisziplinäre Gutachten von Dres. med.
G.___ und F.___ nicht in Zweifel zu ziehen.
10.5
Dr. med. F.___ stellte in seinem Psychiatrisch-Psychotherapeutischen
Teilgutachten vom 26. Januar 2015 (vgl. E. II. 8.7 hiervor) unter anderem
die Diagnose einer «chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD-10 F45.41)». Das Bundesgericht hat mit Urteil BGE 141 V 281 vom
3.
Juni 2015 seine Praxis zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und
den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern (Fibromyalgie, Schleudertrauma,
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, etc.)
geändert. Diese neue Rechtsprechung ist auch auf alle hängigen Fälle anwendbar.
Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter einerseits stärker darauf achten, die
Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung etc. so zu begründen,
dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen
Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das
Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten
(E. 2.2). Andererseits besteht keine Vermutung mehr, dass eine somatoforme
Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung überwunden werden kann, wovon nur
abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein
strukturierter, normativer, Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand
eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische
Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer
Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)
andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung»
(E. 4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
10.5.1
Die Beweiskraft des Psychiatrisch-Psychotherapeutischen
Teilgutachtens sowie der Stellungnahme vom 17. Juni 2016 von Dr. med. F.___
(vgl. E. II. 8.7 und 8.14 hiervor) setzen somit voraus, dass sie auch den
Anforderungen der neuen Rechtsprechung entsprechen, indem sie sämtliche für die
Beurteilung der Indikatoren relevanten Informationen enthalten. Dies ist
vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt wird – der Fall:
Zum Komplex «Gesundheitsschädigung»
hielt Dr. med. F.___ hinsichtlich des Indikators «Ausprägung und Schwere
der objektiven Befunde» nachvollziehbar fest (IV-Nr. 101 S. 3 f.),
die Ausprägung der Störung sei im Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern als
objektiv maximal sehr leicht einzustufen. Dadurch komme es zu rezidivierenden
ängstlich-dysthymen Verstimmungen. Zugleich führte er in Bezug auf die in den
Akten genannte (allfällig zusätzlich eigenständige) depressive Episode gemäss
ICD-10 F32 / F33 aus, eine solche könne jedoch nicht begründet werden. Dies
leuchtet ein, weil er anschliessend in schlüssiger Weise darlegte, dass die
Limitierung des Aktivitätenniveaus (im Vergleich zu vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung), wie sie vom Beschwerdeführer für alle vergleichbaren
Lebensbereiche (Beruf / Erwerb, Haushalt, Freizeit, soziale Aktivitäten)
beschrieben werde, weit überwiegend durch seine Selbsteinschätzung zu begründen
sei, soweit sie nicht durch tatsächliche somatische Defizite erklärbar sei. Eine
Willensanstrengung zur Bewältigung dieser rein subjektiven Defizite sei aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht medizinisch zumutbar und tatsächlich
möglich. Diese Einschätzung überzeugt, da er anschliessend beispielhaft auf die
wieder gewonnene Fähigkeit, alltägliche Verrichtungen ausüben zu können,
soziale Kontakte zu pflegen und regelmässig zu reisen, hinwies. Beim Verlauf
der Störung des Beschwerdeführers seien vielfältige (psycho- ) soziale
Faktoren dokumentiert: Herkunft, Migration, geringe Schulbildung, fehlende
Berufsbildung, einfache Berufserfahrung, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt,
mangelhafte Deutschkenntnisse, Rentenwunsch, finanzielle Sorgen / Schulden,
Lebensalter, Krankheit der Ehefrau / des Sohnes, beengte Wohnverhältnisse etc..
Diese Gesichtspunkte besässen v.a. therapeutische und sozialarbeiterische
Relevanz und gingen nicht in die Beurteilung einer medizinisch-theoretischen
Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht mit ein («krankheitsfremd»).
Weiter legte Dr. med. F.___ dar, es
seien Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Aggravation zu erkennen: Die Angaben
zu den aktuellen seelischen und körperlichen Beschwerden seien vage, unklar,
allgemein und oberflächlich. In der Interaktion sei der Beschwerdeführer
theatralisch. Eine Verdeutlichungstendenz sei vorhanden. Weiter führte er zum
Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» aus
(IV-Nr. 101 S. 7), aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht
relevante Behandlungsmassnahmen seien zumindest teilweise dokumentiert. Der
Beschwerdeführer nehme aktuell ein Antidepressivum regelmässig ein. 2005 habe
er erstmals eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung
aufgenommen. Seit circa Anfang 2013 führe er mit Dr. med. I.___ fast monatliche
Gespräche in Serbisch, zu deren Nutzen sich der Beschwerdeführer ambivalent
äussere. Er verneine auf Nachfrage ausdrücklich jede allfällige zusätzliche
therapeutische (bspw. psychologische) Therapie. 2013 habe er erst- und einmalig
eine stationäre psychosomatische Behandlung wahrgenommen (T.___). Eine in den
Akten genannte depressive Episode sei objektiv tatsächlich remittiert. Auch die
chronische Schmerzstörung mit somatischen (physischen) und psychischen Anteilen
stelle aber weiterhin grundsätzlich eine Indikation für eine regelmässige
strukturierte fachärztliche psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung dar.
Dabei könne der Beschwerdeführer bei einer (auch psychotherapeutischen)
Rezidivprophylaxe bzgl. seiner depressiven Verstimmungen unterstützt werden. Es
seien keine Eingliederungsmassnahmen dokumentiert. Sie seien aus rein
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar.
Zum Komplex «Persönlichkeit»» führte
Dr. med. F.___ aus (IV-Nr. 101 S. 4 f.), es sei im Fall des
Beschwerdeführers ausdrücklich festgestellt, dass neben der chronischen
Schmerzstörung mit somatischen (physischen) und psychischen Anteilen keine
psychisch ausgewiesene erheblich schwere, ausgeprägte, dauerhafte und intensive
Komorbidität aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht begründet
werden könne. Beim Beschwerdeführer lägen keine akzentuierten
Persönlichkeitszüge vor. Hinweise auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung
oder eine Persönlichkeitsstörung fehlten. Mit den Angaben des Beschwerdeführers
selbst und u.a. im Arztbericht vom 22. Januar 2014 von Dr. med. I.___
(vgl. E. II. 8.5 hiervor) werde auf unspezifisch belastende Aspekte in der
biografischen Persönlichkeitsentwicklung hingewiesen, die als Teil der
Definition der chronischen Schmerzstörung mit somatischen (physischen) und
psychischen Anteilen eingeordnet werden könnten. Weitere Angaben zu allfälligen
Defiziten der Persönlichkeit (akzentuierte Persönlichkeitszüge,
Persönlichkeitsstörung) und / oder der Intelligenz würden in den Akten aber
nicht dokumentiert. Es seien auch anlässlich der Untersuchung vom
17.
Dezember 2014 keine entsprechenden Befunde vorhanden gewesen.
In Bezug auf den Komplex «sozialer
Kontext» verwies Dr. med. F.___ auf sein Gutachten vom 26. Januar 2015 (IV-Nr. 101
S. 5 f.) sowie auf das Teilgutachten von Dr. med. G.___. Beim Verlauf
der Störung des Beschwerdeführers seien auch vielfältige (psycho-) soziale
Faktoren dokumentiert: Herkunft, Migration, geringe Schulbildung, fehlende
Berufsbildung, einfache Berufserfahrung, Abstinenz vom und Lage am
Arbeitsmarkt, mangelhafte Deutschkenntnisse, Rentenwunsch, finanzielle Sorgen /
Schulden, Lebensalter, Krankheit der Ehefrau / des Sohnes, beengte
Wohnverhältnisse etc. Diese Gesichtspunkte besässen v.a. therapeutische und
sozialarbeiterische Relevanz und gingen nicht in die Beurteilung einer
medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer
Sicht mit ein («krankheitsfremd»). Der soziale Kontext sei objektiv geordnet
(wenn auch subjektiv eingeschränkt). Der Beschwerdeführer pflege regelmässig
soziale Kontakte. Es würden von ihm entsprechende persönliche Ressourcen
beschrieben (bspw. gute Kommunikationsfähigkeit des Beschwerdeführers in
Serbisch, partnerschaftliche Beziehung). Er nenne die Fähigkeit, seine
innerseelischen Defizite mit entsprechender Anstrengung zu überwinden (u.a.
regelmässig reisen).
Schliesslich führte Dr. med. F.___ zur
Kategorie «Konsistenz» schlüssig aus (IV-Nr. 101 S. 8 f.), beim
Verlauf der Störung seien nicht krankheitsbedingte (soziale) Faktoren zu
nennen, die die Motivation zur Leistungssteigerung deutlich beeinträchtigt. Sie
erklärten auch weit überwiegend die anlässlich der Untersuchung am
17.
Dezember 2014 erkennbare Diskrepanz zwischen der subjektiv
wahrgenommenen und der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers. Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Aggravation seien
vorhanden. Die Limitierung des Aktivitätenniveaus (im Vergleich zu vor Eintritt
der Gesundheitsschädigung), wie sie vom Beschwerdeführer für alle
vergleichbaren Lebensbereiche (Beruf / Erwerb, Haushalt, Freizeit, soziale
Aktivitäten) beschrieben werde, sei weit überwiegend durch seine
Selbsteinschätzung zu begründen, soweit sie nicht durch tatsächliche somatische
Defizite erklärbar sei. Eine Willensanstrengung zur Bewältigung dieser rein
subjektiven Defizite sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht
medizinisch zumutbar und tatsächlich möglich. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer
Sicht relevante ambulante Behandlungsmassnahmen seien zumindest teilweise dokumentiert.
Eine in den Akten genannte depressive Episode sei objektiv tatsächlich
remittiert. Auch die chronische Schmerzstörung mit somatischen (physischen) und
psychischen Anteilen stelle weiterhin grundsätzlich eine Indikation für eine
regelmässige strukturierte fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung dar. Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz sei
nicht vorhanden. Letztlich führte Dr. med. F.___ zur «Arbeitsfähigkeit» aus
(IV-Nr. 101 S. 9), es begründeten die objektiven Defizite aufgrund
einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
gemäss ICD-10 F45.41 im Falle des Beschwerdeführers aus rein
psychiatrisch-psychotherapeutischer (medizinischer) Sicht zu keinem Zeitpunkt
eine relevante eigenständige Minderung der Arbeitsfähigkeit, die allfällig zu
einer somatisch begründbaren Minderung der Leistungsfähigkeit hinzugekommen
wäre.
10.5.2
Nach dem Gesagten erweist sich
das Psychiatrische-Psychotherapeutische Teilgutachten von Dr. med. F.___ vom
26.
Januar 2015 auch unter Einbezug seiner Stellungnahme vom 17. Juni
2016.
im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Schmerzrechtsprechung als weiterhin
voll beweiswertig und es kann auf die schlüssigen Ausführungen zum
Leistungsvermögen des Beschwerdeführers abgestellt werden, welches der Gutachter
unter der Beachtung der vorgängig geprüften Indikatoren festgelegt hat. Diese
Ansicht teilte bereits Dr. med. E.___, die in ihrer Stellungnahme vom
12.
August 2016 (vgl. E. II. 8.15 hiervor) ausführte, Dr. med. F.___ sei
in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2016 gezielt und in nachvollziehbarer
Weise auf die bundesgerichtlichen Beurteilungskriterien eingegangen und habe daher
nachgewiesen, dass das Gutachten vom 26. Januar 2015 auch nach 11/2
Jahre noch aktuell und beweiswertig sei.
10.6
Somit
kann festgehalten werden, dass dem interdisziplinären Gutachten von Dr. med.
G.___ und Dr. med. F.___ vom 26. Januar 2015 voller Beweiswert
zuzusprechen ist, da keine dessen Beweiswert schmälernde medizinische Berichte vorhanden
sind. Es kann somit auch von der in diesem interdisziplinären Gutachten
festgelegten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Somit sind dem
Beschwerdeführer körperlich belastende Tätigkeiten (wie die bis Ende 1999 im
Gartenbau ausgeübte Tätigkeiten) seit 2004 nicht mehr zumutbar. Für die zuletzt
ausgeübten Tätigkeiten in der Produktion von Zigarettenboxen resultiere
aufgrund der Gonarthrose eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal
20.
%. Dieses zumutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch mit
vermindertem Tempo über den Tag verteilt abgeleistet werden. Angepasste
Verweistätigkeiten (in einem temperierten Raum, mit leichten bis maximal
mittelgradig körperlich belastenden Arbeiten und der Möglichkeit, zwischen
sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln und dem Einhalten
der Rückenergometrie) sind dem Beschwerdeführer demgegenüber vollumfänglich
zumutbar (vgl. E. II. 8.8 hiervor).
11.
Es kann zusammenfassend
festgehalten werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 30. Januar 2007, mit
welchem dem Beschwerdeführer vom 1. Februar 2005 bis 30. November
2005.
eine befristete halbe IV-Rente (IV-Grad 50 %) zugesprochen wurde, im
Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2016 nicht in
rechtsrelevanter Weise verändert hat: So ist in Bezug auf die psychische
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers gemäss dem voll beweiswertigen
Gutachten von Dr. med. F.___ vom 26. Januar 2015 keine krankheitswertige psychiatrische
Problematik mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden. Damit hat sich
diesbezüglich keine Veränderung ergeben. Denn im Zeitpunkt der Verfügung vom
30.
Januar 2007 war keine psychische Gesundheitsstörung dokumentiert. In
Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand ist auf das Rheumatologische
Teilgutachten von Dr. med. G.___ vom 26. Januar 2015 abzustellen (vgl. E.
II. 7.5 hiervor), wonach in einer adaptierten Tätigkeit keine Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit bestünden. Diese Einschätzung war bereits im Zeitpunkt der
rechtskräftigen Verfügung vom 30. Januar 2007 erkennbar. So wurde bereits
damals festgehalten, der Beschwerdeführer sei für eine schwere handwerkliche
Arbeit wie auf dem Bau oder in der Holzindustrie nicht mehr geeignet (vgl. E.
II. 7.9 hiervor). In der früheren Tätigkeit oder in einer angepassten Tätigkeit
wurde ihm aber eine praktisch uneingeschränkte Leistungsfähigkeit attestiert.
Gestützt auf diese Ausführungen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2007 in anspruchsrelevanter
Weise verschlechtert hat. Insbesondere ist die Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit unverändert geblieben. Da somit keine anspruchsrelevante Veränderung
des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen ist, erübrigt sich
eine Berechnung des IV-Grades (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Der von der
Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 7. September 2016 getätigte
Einkommensvergleich (A.S. 3 f.) erweist sich damit als obsolet.
12.
Damit ist kann zusammenfassend
festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine
Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat. Folglich ist die angefochtene
Verfügung vom 7. September 2016 zu bestätigen und die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen.
13.
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
14.
Der
Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen
Rechtspflege (vgl. E. I. 6 hiervor).
14.1
Die
Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem
Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die
unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat
am 8. Mai 2017 (A.S. 51 f.) eine Kostennote eingereicht, worin er
einen Kostenersatz von insgesamt CHF 4'117.20 – basierend auf einem
zeitlichen Aufwand von 13,75 Stunden und Auslagen von total CHF 374.70
– geltend macht. Darin ist ein Kanzleiaufwand für vier Fristerstreckungen (31. Oktober,
8.
Dezember 2016, 16. Januar, 30. März 2017) à je 0,25 Stunden
(total: 1,5 Std.), für sechs Kurzmitteilungen an den Klienten und an «Herrn
W.___» (früherer Vertreter des Beschwerdeführers), bei dem der Bezug zum
vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich ist (3., 11. Oktober [2 x], 8. Dezember
2016, 16. Januar, 20. März 2017), à je 0,25 Stunden (total: 1,5
Std.) sowie für die «Kurzmitteilung an Versicherungsgericht Solothurn» vom
20.
März 2017 à 0,25 Stunden enthalten, die im Stundenansatz bereits
inbegriffen und daher nicht gesondert zu entschädigen ist. Damit reduziert sich
der Aufwand von 13,75 Stunden um 2,75 Stunden auf 11 Stunden. Der Stundenansatz
beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission
des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006
bzw. § 179 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. Damit beträgt
die Entschädigung CHF 1'980.00. Die geltend gemachten Auslagen von insgesamt
CHF 374.70 (Fotokopien CHF 139.50, Kopiaturen CHF 176.00 und
Porti von CHF 59.20) werden nicht näher beschrieben und sind daher nicht
nachvollziehbar. Sie werden deshalb ermessensweise um die Hälfte gekürzt und
reduzieren sich somit auf CHF 187.35. In Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 2'340.70
festzusetzen (11 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen und MwSt von
8.
%), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).
Vorbehalten bleibt auch der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von
gerundet CHF 594.00, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage
ist (§ 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier lediglich von CHF 230.00 (vgl.
§ 160 Abs. 2 GT) und nicht vom geltend gemachten Stundenansatz von
CHF 250.00 auszugehen ist, wenn – wie hier – keine Honorarvereinbarung mit
dem Klienten vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz vorsieht.
14.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten
einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122
Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes Alex Hediger wird auf CHF 2'340.70 (inkl. Auslagen und
MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 594.00
während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
4. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi