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Entscheid

VSBES.2016.267

Invalidenrente

18. Oktober 2017Deutsch70 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1957 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) erlitt am 9. Februar 2004 einen

Arbeitsunfall in der Produktion, indem sich sein Handschuh im Farbmixer verfing

und die linke Hand bzw. der linke Daumen durch die Metallteile im Mixer

verletzt wurden (vgl. IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 15.14). Er meldete sich am

28. April 2005 (Eingang: 3. Mai 2005) unter Hinweis auf eine

Daumendistorsion links (Kraftlosigkeit, Anschwellen, Schmerzen), eine Platte im

linken Daumen (kann nicht mehr bewegt werden) und eine beginnende Rhizarthrose

links seit dem 9. Februar 2004 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2).

1.2 Die Beschwerdegegnerin führte

daraufhin am 24. Mai 2005 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 11), holte

die Akten des Unfallversicherers, der B.___ (IV-Nrn. 9, 15.1 - 15.14,

29 f.), den Arbeitgeberfragebogen vom 28. Juni 2005 (IV-Nr. 21) sowie

weitere medizinische Akten (IV-Nrn. 23 f.) ein und sprach dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. August 2005 (IV-Nr. 26) Beratung

und Unterstützung bei der Stellensuche zu. Am 16. September 2005

(IV-Nr. 33) liess der Beschwerdeführer eine berufliche Eingliederung

beantragen. Gestützt auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. C.___ vom

7. November 2005 (IV-Nr. 36 S. 4 ff.) stellte die B.___ ihre

Leistungen mit Verfügung vom 10. November 2005 (IV-Nr. 36 S. 1

ff.) ein. Da keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorlägen, würden

sämtliche Versicherungsleistungen per 20. November 2005 eingestellt. Dies

bestätigte die B.___ sodann mit Einspracheentscheid vom 18. August 2006

(IV-Nr. 47).

1.3 Mit Abschlussbericht vom

22. März 2006 (IV-Nr. 44) wurde der Fall in der Stellenvermittlung aufgrund

mangelnder Mitwirkung abgeschlossen. Gemäss Stellungnahme von Dr. med. D.___,

Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 6. Juli 2006 (IV-Nr. 46

S. 2) gebe es keine unfallfremden Leiden, es bestehe gemäss B.___ ab

1. Oktober 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. Mit Vorbescheid vom

6. September 2006 (IV-Nr. 48) wurde dem Beschwerdeführer aufgrund

eines errechneten IV-Grades von 50 % vom 1. Februar bis

30. November 2005 eine befristete Rente in Aussicht gestellt, die mit

Verfügung vom 30. Januar 2007 sodann bestätigt wurde (IV-Nr. 52).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer meldete

sich am 14. Oktober 2013 (Eingang: 28. Oktober 2013, IV-Nr. 57)

bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an. Er führte aus, es

bestünden seit dem Unfall bei der Arbeit im Jahr 2004 eine zunehmende

depressive Symptomatik mit chronischer Schmerzproblematik infolge der

Daumendistorsion im MP Gelenk links, eine MP Arthrose Dig. I links mittels

Platten-osteosynthese, Rhizarthrose links und eine Gonarthrose. Nach Einholen

der medizinischen Akten (IV-Nrn. 64, 68, 70) und Durchführung des

Intake-Gesprächs am 14. November 2013 (IV-Nr. 66) wurde dem

Beschwerdeführer aufgrund der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. E.___,

Fachärztin Allgemeine Medizin, vom 2. April 2014 (IV-Nr. 72 S. 2

f.) mit Mitteilung vom 5. September 2014 das Einholen eines

bidisziplinären Gutachtens (Rheumatologie, Psychiatrie) angekündigt. Dieses

wurde sodann durch Dr. med. F.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, und Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, am

26. Januar 2015 erstattet (IV-Nrn. 77.1 - 77.3, 78.1,

78.2). Zu diesem liess sich Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere

Medizin FMH, am 5. Februar 2015 (IV-Nr. 80) vernehmen. Gestützt auf

die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ vom 25. März 2015

(IV-Nr. 82 S. 2) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

aufgrund eines errechneten IV-Grades von 28 % mit Vorbescheid vom

24. Juni 2015 (IV-Nr. 84) die Abweisung seiner Leistungsbegehren in

Aussicht.

2.2 Dagegen liess der

Beschwerdeführer am 1. Juli 2015 (IV-Nr. 86) Einwände erheben, die er

am 15. August 2015 (IV-Nr. 91 S. 2 ff.) ergänzte. Nach Einholen

der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ vom 26. Oktober 2015

(IV-Nr. 95 S. 2) liess die Beschwerdegegnerin Dr. med. G.___

am 27. November 2015 und Dr. med. F.___ am 17. Juni 2016 zu den

Einwänden Stellung nehmen (IV-Nrn. 97, 101). Gestützt auf die beiden

Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ vom 29. Januar 2016 sowie vom

12. August 2016 (IV-Nrn. 99 S. 2, 107 S. 2) wies die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. September 2016 die

Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).

3. Am 10. Oktober 2016 lässt

der Beschwerdeführer dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdebeklagten vom 7. September 2016 aufzuheben und dem Beschwerdeführer

mit Wirkung ab 1. November 2013 eine ganze Invalidenrente basierend auf

einem mindestens 70%igen Invaliditätsgrad auszurichten.

2. Es sei dem Beschwerdeführer für die

o/e-Kosten des vorliegenden Verfahrens der Kostenerlass mit dem unterzeichneten

Anwalt als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen.

3. Unter o/e-Kostenfolge.

4. Am 11. Oktober 2016

(A.S. 19 f.) lässt der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von Dr. med. I.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10. Oktober 2016 einreichen

(Beschwerdebeilage Nr. 8).

5. Mit Beschwerdeantwort vom

8. November 2016 (A.S. 24 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwerde.

6. Mit Verfügung vom 10. März

2017 (A.S. 40 f.) bewilligt der Präsident des Versicherungsgerichts dem

Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt

Advokat Alex Hediger als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

7. Im Rahmen der Replik vom

8. Mai 2017 (A.S. 47 ff.) lässt der Beschwerdeführer die

vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde beantragen. Die gleichzeitig

eingereichte Kostennote wird der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

9. Mai 2017 (A.S. 53) zur Kenntnisnahme zugestellt.

8. Mit Eingabe vom 23. Mai

2017 (A.S. 55) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Äusserung.

9. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 139 V

335.

E. 6.2 S. 338, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9

E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1

S. 467) und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung

eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der

streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt – hier der 7. September

2016.

– abstellt (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b S. 366),

sind im vorliegenden Fall für die Prüfung eines Leistungsanspruchs seit der

Anmeldung im Oktober 2013 aktuell geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen

anwendbar.

2.

Aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften

ist streitig und somit in vorliegendem Verfahren einzig zu prüfen, ob der

Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

3.

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind (lit. b)

sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertels-rente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4

S. 99 f., 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

4.

4.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch,

dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit

von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der

Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts

hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen

Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom 27. Mai 2011 E. 4.4.2; BGE

134.

V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352; AHI 2001 S. 113

f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

5.

5.1

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit

Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren

rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue

Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte

Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen,

und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle

Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 141 V 585 E. 5.3, 134 V 131

E. 3 S. 132, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

5.2

Ob eine anspruchsbegründende

Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,

beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach

Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des

Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat,

mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts [EVG] I 783/05 vom 18. April 2006 E. 1;

BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73 mit Hinweisen; AHI 1999

S. 84 E. 1b). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der

ersten Verfügung keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr

stattgefunden hat, sondern einzig Nichteintretensverfügungen.

6.

Wie bereits unter E. II. 2

hiervor ausgeführt, ist vorliegend streitig und zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 7. September 2016 (A.S. 1

ff.) das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer

Invalidenrente zu Recht verneint hat. Es ist daher zu untersuchen, ob sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Verfügung

vom 30. Januar 2007, mit welcher dem Beschwerdeführer aufgrund eines

IV-Grades von 50 % eine für die Zeitspanne vom 1. Februar bis 30. November

2005.

befristete IV-Rente zugesprochen wurde, und der angefochtenen Verfügung

vom 7. September 2016, in deren Rahmen keine krankheitswertige gesundheitliche

Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden konnte,

in anspruchsrelevanter Weise verändert hat.

7.

Im Zeitpunkt der ursprünglichen

Verfügung vom 30. Januar 2007 (IV-Nr. 52) stützte sich die

Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Verfügung der B.___ vom 10. November

2005.

(IV-Nr. 36) und damit implizit auf den Bericht des Kreisarztes Dr.

med. C.___ vom 7. November 2005 (IV-Nr. 36 S. 4 ff.), den Abschlussbericht

der Stellenvermittlung vom 22. März 2006 (IV-Nr. 44) und die Stellungnahme

des RAD-Arztes Dr. med. D.___ vom 6. Juli 2006 (IV-Nr. 46 S. 2).

Die damalige Aktenlage präsentierte sich wie folgt:

7.1

Dr. med. J.___, Chefarzt

Chirurgie, [...], Chirurgische Klinik, hielt in seinem Schreiben vom

12.

Februar 2004 (IV-Nr. 15.6 S. 15) fest, der Beschwerdeführer

habe sich am 10. Februar 2004 in der Notfallaufnahme vorgestellt. Er habe

angegeben, am 8. Februar 2004 [recte: 9. Februar 2004] gegen

22.30

Uhr mit dem Gummihandschuh an einer Schraube an einer rotierenden

Maschine hängen geblieben zu sein. Der Handschuh sei dabei zerrissen worden.

Anschliessend sei es zu Schmerzen im linken Daumen gekommen. Klinisch habe sich

ein Druckschmerz am ulnaren Daumengrundgelenk gefunden. Schmerzen auch im

Bereich der Daumenballenmuskulatur. Durchblutung, Motorik und Sensibilität des

Daumens intakt. Die Röntgenaufnahme des 1. Strahles in zwei Ebenen zeigte

keinen Anhalt für eine Fraktur. Es sei zunächst ein Voltarenverband angelegt

worden. Am 11. Februar 2004 erfolgte die Nachkontrolle. Die klinische

Prüfung habe eine leichte Aufklappbarkeit des ulnaren Gelenkspaltes gezeigt.

Die gehaltenen Aufnahmen zeigten nur eine geringfügige Aufklappbarkeit, so dass

eine vollständige Ruptur des Bandes eher unwahrscheinlich sei. Als Diagnose

wurde eine «Daumengelenksdistorsion links» festgehalten. Therapeutisch hätten

sie eine Kunststoffschiene angelegt. Diese sollte 10 - 14 Tage

belassen werden.

7.2

Im Operationsbericht vom 30. September

2004.

(IV-Nr. 15.6 S. 4 f.) hielt Dr. med. K.___, Leitender Arzt,

Facharzt FMH für Handchirurgie, [...], aufgrund der durchgeführten «MP

Arthrodese Dig. I links, Plattenosteosynthese 2.4 mm System» die Diagnose von

«posttraumatischen MP-Beschwerden Dig. I links bei beginnenden degenerativen

Veränderungen» fest.

7.3

Im Bericht vom 27. Oktober

2004.

(IV-Nr. 15.6 S. 2 f.) führte Dr. med. K.___ aufgrund der

vorgesehenen Verlaufsuntersuchung die Diagnose «Status nach posttraumatischen

degenerativen Veränderungen vom 30. September 2004» auf. Mit der

radiologischen Verlaufsuntersuchung könne von einer bereits fortgeschrittenen

Konsolidation der Arthrodese ausgegangen werden, so dass eigentlich eine voll

funktionelle Nachbehandlung möglich wäre. Der Beschwerdeführer tendiere aber zu

einem funktionellen Ausschluss, so dass es wohl oder übel auch zu Verklebungen

der Strecksehne komme. In der Therapie seien diverse Massnahmen durchgeführt

worden, welche bisher nur wenig Erfolg gezeigt hätten. Da er den Eindruck habe,

dass die Situation auch in Bezug auf die berufliche Rehabilitation langsam

entgleise, wäre es wohl das Beste, den Beschwerdeführer stationär in L.___ zu

betreuen. Er bitte die Kollegen von der B.___ um eine kreisärztliche

Untersuchung und die Einleitung der Massnahmen zur Überweisung nach L.___. Bis

dahin werde der Beschwerdeführer weiterhin ambulant ergotherapeutisch betreut.

7.4

Dr. med. C.___, Kreisarzt, hielt

anlässlich seiner kreisärztlichen Untersuchung im Bericht vom 23. November

2004.

(IV-Nr. 9 S. 21 f.) folgende Diagnose fest:

Restbeschwerden nach

Arthrodese des MP-Gelenkes, eingeschränkte aktive und passive Funktionen im

IP-Gelenk des Daumens links adominant vor 8 Wochen

Dr. med. C.___ denke, dass die

Funktionseinschränkungen im IP-Gelenk auch durch eine stationäre Behandlung

nicht wesentlich verbessert werden könnten. Eine eigentliche Ausschaltung des

Daumens zeigt der Beschwerdeführer heute nicht. Er glaube, dass eine

Integration des Daumens im Handschema gelingen sollte. Falls bei dem jetzigen

Arbeitsversuch Probleme auftreten sollten, müsste die stationäre Behandlung

nochmals diskutiert werden. In die Unfallkarte habe er eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit (ganztägig leichte Arbeiten) eingetragen. Der Beschwerdeführer

sei mehr oder weniger mit diesem Procedere einverstanden.

7.5

Im kreisärztlichen Bericht vom 2. Februar

2005.

(IV-Nr. 9 S. 15 f.) hielt Dr. med. C.___ fest, der Befund sei

nach wie vor nicht anders. Reizerscheinungen seien trotz der Arbeit von

50.

% nicht festzustellen. Er habe heute auch zum ersten Mal das Gefühl,

dass der Daumen im Handschema wieder besser integriert worden sei. Er habe

unter diesen Umständen nach wie vor Mühe, die Beschwerden zu erklären. Es gebe

durch die Arthrodese eventuell vorübergehende Muskeldysbalancen, was zu

Muskelschmerzen in der Binnenmuskulatur führen könnte. Ansonsten habe er keine

triftige Erklärung für die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden. Er

habe ihm deshalb empfohlen, ab morgen die Arbeit zu 100 % zu versuchen. Dieser

sei damit einverstanden. Im Moment bringe sie eine handchirurgische Beurteilung

nicht weiter und er möchte vorläufig auf eine solche verzichten. Unterdessen hätten

sie das Röntgenbild, welches absolut keine Arthrosezeichen im Sattelgelenk zeige.

Er denke, man könnte aber eine Infiltration trotzdem verabreichen. Er sei der

Meinung, es handle sich im Sattelgelenk eher um eine Periarthritis als um eine

eigentliche Arthritis. Eine Schiene erachte er im Moment nicht als nötig. Er denke

eher, dass der Beschwerdeführer seinen Daumen jetzt möglichst physiologisch im

Handschema reintegrieren sollte. Was mit der Schiene natürlich nicht möglich

wäre. Er denke auch, dass der Beschwerdeführer ab morgen die volle

Arbeitsfähigkeit wieder versuchen sollte.

7.6

Im Austrittsbericht vom

2.

Mai 2005 (IV-Nr. 9 S. 8 ff.) der L.___ hielten Dr. med. M.___,

Assistenzarzt, Dr. med. N.___, Oberassistenzärztin, und Dr. med. O.___,

Leitender Arzt, FMH Plastische Chirurgie und Wiederherstellungschirurgie spez.

Handchirurgie, folgende während der Hospitalisation vom 9. März bis

13.

April 2005 festgestellten Diagnosen fest:

A. 9. Februar 2004

Daumendistorsion im MP-Gelenk links

- MP-Arthrodese Dig. I links mittels

Plattenosteosynthese am 30. September 2004

- beginnende Rhizarthrose links

Aktuelle Probleme seien: Kraftlosigkeit

und Schmerzen im linken Daumen; Anamnestisch massives Anschwellen nach

vierstündigem Arbeitseinsatz trotz Unterlassen schwerer Arbeiten; Linksseitiger

Pectoralisschmerz nach schwerer und schnell durchgeführter Tätigkeit. Es sei

eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % ab 14. April 2005 attestiert worden,

die aber vom Beschwerdeführer bereits am ersten Tag nicht durchgehalten worden

sei, deshalb nach Rücksprache mit der B.___-Sachbearbeiterin (in Abwesenheit

des Kreisarztes) Rückstufung auf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 14. April

2005.

(S. 8). Es werde die Osteosynthesematerialentfernung und Tenolyse der

M. extensor pollicis longus-Sehne empfohlen, da die Arthrodese bereits

konsolidiert sei und die geringe Hoffnung bestehe, dass es nach dem operativen

Eingriff weitervorangehen könne (S. 10).

7.7

Dr. med. H.___, Facharzt für

Allgemeinmedizin FMH, führte im Bericht vom 17. Mai 2005 (IV-Nr. 9

S. 5 f.) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf:

Daumendistorsion im

MP-Gelenk links bestehend seit 9. Februar 2004

- MP-Arthrodese Dig. I

links mittels Plattenosteosynthese am 30. September 2004

- Beginnende Rhizarthrose

rechts

Es habe vom 8. bis 12. Februar 2004

eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit als Fabrikarbeiter von

100.

% bestanden, seitdem sei der Beschwerdeführer 50 %

arbeitsunfähig. Eine körperlich leichte Arbeit sei dem Beschwerdeführer

ganztags zumutbar. Eine Berufsberatung und Stellenvermittlung einer geeigneten

Arbeit sollten erfolgen.

7.8

Dr. med. H.___ hielt im Verlaufsbericht

vom 11. bzw. 15. Juli 2005 (IV-Nr. 24 S. 1 ff.) fest, die

Metallentfernung sowie Tenolyse des linken Daumens seien am 30. Juni 2005 erfolgt

(vgl. dazu IV-Nr. 24 S. 5 f.). Der Gesundheitszustand habe sich seither

verbessert und die Diagnose habe sich nicht geändert. Der Beschwerdeführer habe

ihn am 5. Juli 2005 aufgesucht, es habe eine Wundkontrolle mit Hämatom im

Bereich der Metallentfernung stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe sich

verunsichert über die Tenolyse geäussert, über diesen Eingriff sei er seinen

Angaben zufolge nicht hinreichend informiert worden. Die Fadenentfernung sei am

13.

Juli 2005 (?) vorgesehen, die Ergotherapie laufe bereits. Bis anhin

weiter harziger Verlauf (Beschwerdeführer klage weiter über Schmerzen),

endgültig könne die Arbeitsfähigkeit wohl in zwei bis drei Wochen beurteilt

werden.

7.9

Im Bericht des Kreisarztes Dr.

med. C.___ vom 7. November 2005 (IV-Nr. 36 S. 4 ff.) wurden

folgende Diagnosen ausgewiesen:

- Unklare, respektive organisch nicht mehr

hinreichend erklärbare Schmerzen im Bereiche des Daumens bei klinisch,

röntgenologisch durchgebauter Arthrodese des Daumengrundgelenkes. Leichte

Reizung des Ramus superficialis des Nervus radialis, ansonsten unauffällige

Neurologie.

- Röntgenologisch unauffällige Befunde

ohne Anhaltspunkte für eine Dystrophie.

- Psychosozial: Arbeitslosigkeit

Er könne

die heutigen Beschwerden des Beschwerdeführers aufgrund des klinischen Befundes

nicht mehr hinreichend erklären. Eine gewisse Kraftverminderung wäre irgendwie

vorstellbar, sei wahrscheinlich auch noch vorhanden. Auffällig sei, dass der

Beschwerdeführer beim Faustschluss aber verschiedene Werte produziere und

tendenziell mit der Zahl der Wiederholungen zunehmende Werte erreiche.

Auffällig sei auch, dass der Beschwerdeführer bei Angabe von starken

Beschwerden und mit einer starken Schonhaltung während der Untersuchung

symmetrische Vorderarm-, Handgelenks- und Mittelhandumfänge aufweise. Auch sei

die Trophik beider Hände symmetrisch. Alle diese Befunde stünden im Widerspruch

zu den Angaben des Beschwerdeführers und auch zu der während der aktuellen

Untersuchung eingehaltenen Schonhaltung des ganzen linken Armes. Gestützt auf

die Aktenlage und die aktuelle Untersuchung empfehle er der Administration den

Fall jetzt abzuschliessen. Weitere ärztliche Massnahmen seien zurzeit nicht

nötig.

In der

Annahme, dass eine allfällige leichte Kraftverminderung mit dem linken Arm

bestehe und dass allenfalls leichte Beschwerden im Bereiche des Daumens wie

immer nicht zu 100 % ausgeschlossen werden könnten (schwere Beschwerden

seien aufgrund des seitengleichen Befundes nicht vorstellbar), denke er, dass

eine leichte Einschränkung des Einsatzes mit der linken Hand bestehe.

Demzufolge wäre der Beschwerdeführer für eine schwere handwerkliche Arbeit wie

auf dem Bau (Schaufeln, Pickeln, Hämmern usw.) oder in der Holzindustrie eher

nicht geeignet. In der früheren Tätigkeit in der Firma [...] oder allgemein in

der Industrie könnte dem Beschwerdeführer eine praktisch uneingeschränkte

Leistungsfähigkeit zugemutet werden. Eine Kälteüberempfindlichkeit werde vom

Beschwerdeführer nicht angegeben, so dass auch bezüglich der Raumtemperatur

keine Einschränkungen zu machen seien. Arbeiten auf Leitern seien dem

Beschwerdeführer zumutbar. Zuhanden der Arbeitslosenversicherung könne dem

Beschwerdeführer eine volle Vermittelbarkeit attestiert werden. Beginn:

8.

November 2005.

7.10

Im

Abschlussbericht vom 22. März 2006 (IV-Nr. 44) hielt die zuständige

Stellenvermittlerin in Bezug auf die subjektive Eingliederungsfähigkeit fest:

Anlässlich der vielen Gespräche, siehe Protokolleinträge, sei ersichtlich, dass

sich der Beschwerdeführer auf keinen Fall mehr arbeitsfähig für eine

ausserhäusliche Tätigkeit sehe. Anlässlich seines Besuches bei der

Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2006 habe der Beschwerdeführer auf seine

nun zusätzlichen psychischen Probleme hingewiesen und nochmals betont, dass er

nicht arbeiten könne. Folglich seien die Bemühungen der Stellenvermittlung

mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren aufgrund mangelnder Mitwirkung

abgeschlossen worden. Gestützt auf die eigenen Erkenntnisse sowie auf die

medizinischen Aussagen sei der Beschwerdeführer in der freien Wirtschaft für eine

angepasste körperliche Tätigkeit voll vermittelbar und sollte ein rentenausschliessendes

Erwerbseinkommen erwirtschaften können.

7.11

Der

RAD-Arzt Dr. med. D.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Juli 2006

(IV-Nr. 46 S. 2) fest, es bestehe kein unfallfremdes Leiden, die

Arbeitsunfähigkeit betrage gemäss B.___ ab 1. Oktober 2005 0 %. Es

sei entsprechend zu verfügen.

8.

Im Zeitpunkt der aktuellen

Verfügung vom 7. September 2016 (A.S. 1 ff.) präsentierte sich der

medizinische Sachverhalt wie folgt:

8.1

Dr.

med. P.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, hielt im Bericht vom

25.

Januar 2013 (IV-Nr. 68 S. 10 f.) betreffend die Untersuchungen

vom 9. und 25. Januar 2013 folgende Diagnosen fest:

1.

OIigoarthritis mit vorwiegendem Befall

des Zehengrundgelenks rechts und des MCP-Gelenks III der rechten Hand bei

-

Hyperurikämie, dringend

verdächtig auf Arthritis urica

2.

Gonarthrose beider Kniegelenke, rechts ausgeprägter

als links

3.

Chronische Schmerzen im Bereiche der linken

oberen Extremität nach Unfall mit Kontusion des linken Vorderarms 2004

Der

Beschwerdeführer berichte, dass er seit drei Monaten Schmerzen in den Fingergelenken

habe. Es sei in der letzten Zeit schlimmer geworden und habe im Dezember nun

auch in den Füssen angefangen. Zuerst habe der rechte Aussenknöchel weh getan,

dann das rechte Grosszehengrundgelenk. Er sage, er könne die Fingergrundgelenke

nicht gut strecken und wenn die Schmerzen schlimmer seien, dann seien sie auch

etwas geschwollen. Aktuell seien die Hauptbeschwerden aber im Bereich der

Grosszehe rechts lokalisiert. Er sage, er nehme zurzeit nur noch alle acht

Stunden eine Tablette Spiralgin. Die Schmerzen seien zwar langsam aufgetreten,

aber würden je nach Wetter schlimmer. Mephanol habe er wegen Magenproblemen

gestoppt, wie er sage. Wann genau sei nicht eruierbar. Brufen habe er sistiert,

weil dadurch sein Blutdruck abgefallen sei. Auf genaue Befragung sei der

Blutdruck aber nicht dramatisch abgefallen, sondern nur auf einen Wert von über

100.

mmHg systolisch.

Aufgrund

der deutlich erhöhten Harnsäurewerte bei einem relativ typischen klinischen

Befund mit Schwellung diffuser Rötung und Berührungsschmerzen im Bereich der

Grosszehe rechts, sei der Verdacht auf eine Gichtarthropathie sehr hoch. Da die

Behandlung mit NSAR aber einen ungenügenden Effekt ergeben habe, sei dem

Beschwerdeführer ab dem 18. Januar ein Spiricortstoss mit 20 mg in

absteigender Dosierung für fünf bis sechs Tage empfohlen worden. Am

25.

Januar 2013 sei er noch einmal nachkontrolliert worden und jetzt sei

das Grosszehengrundgelenk völlig abgeschwollen. Es seien keine

Entzündungszeichen mehr vorhanden. Inzwischen klage der Beschwerdeführer aber

über Schmerzen und ein Ameisenlaufen im linken Arm, wobei bei der Untersuchung

zwar ein Rotationsschmerz in der HWS habe festgestellt, aber keine radikulären

Ausstrahlungen hätten provoziert werden können. Es hätten sich auch keine

Gelenkschwellungen oder sonstige Auffälligkeiten im Bereich der linken oberen

Extremität gefunden. Die Ursache dieser etwas diffusen Parästhesien sei unklar.

Was die

Gichtarthropathie betreffe, so sei dem Beschwerdeführer empfohlen worden,

unbedingt regelmässig Allopurinol einzunehmen und zwar 300 mg täglich.

Gemäss dem Einweisungsschreiben von Dr. med. H.___ sei dem Beschwerdeführer

dieses Medikament schon einmal verordnet worden. Er habe es aber, so wie er

gesagt habe, nicht genommen. Das erste Mal wegen Magenproblemen, als ihm dann

eine Packung Mephanol abgegeben worden sei, habe er das Medikament nicht

erkannt und gesagt, er habe das noch nie gehabt. Dr. med. Q.___ empfehle auf

jeden Fall eine Dauerbehandlung zur Harnsäuresenkung, um Rezidiven vorzubeugen.

Ziel wäre ein Harnsäurespiegel unter 300 umol/l.

Ein

weiteres Problem sei die fortgeschrittene Gonarthrose rechts. Der

Beschwerdeführer wisse, dass er dort eine Arthrose habe, wolle sich aber

solange wie möglich nicht operieren lassen, sodass ihm nur habe empfehlen werden

können, die Beschwerden symptomatisch mit AnaIgetika oder NSAR zu behandeln und

natürlich so viel wie möglich zu Fuss zu gehen, um seine Beinmuskulatur zu

trainieren. Je kräftiger die Beinmuskulatur sei, umso länger könnten in der

Regel Gelenksersatzoperationen hinausgezögert werden.

8.2

Im

Austrittsbericht vom 29. Oktober 2013 (IV-Nr. 68 S. 6 ff.)

hielten Dr. med. R.___, Oberarzt, und die Ärztin S.___, T.___, folgende während

der Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 16. September bis

25.

Oktober 2013 gestellten Diagnosen fest:

Psychiatrische

Diagnose(n) nach ICD-10

- Chronische Schmerzstörung mit physischen

und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41)

- Mittelgradige depressive Episode mit

somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)

Somatische

Diagnose(n)

- Daumendistorsion im MP Gelenk links am 9. Februar

2004.

- MP Arthrodese Dig. l links mittels

Plattenosteosynthese am 30. September 2004

- Rhizarthrose links

- Gonarthrose beidseits

Bei diesem

Beschwerdeführer bestehe seit einem Unfall im Jahre 2004 eine zunehmende

depressive Symptomatik und chronische Schmerzproblematik mit der Tendenz sich

auszuweiten. Mit der seither anhaltenden Arbeitslosigkeit habe sich eine

psychosoziale Belastungssituation kombiniert mit Gefühlen der Nutzlosigkeit

entwickelt, die eine depressive Symptomatik begünstige und unterhalte.

8.3

Am

Intake-Gespräch vom 14. November 2013 (IV-Nr. 66) nahm unter anderem

auch die RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, teil. Sie

beurteilte die medizinische Situation wie folgt: Anfänglich sehr

zurückhaltender Beschwerdeführer, der angebe, der deutschen Sprache nicht

mächtig zu sein. Im Verlaufe des Gespräches habe er jedoch klare,

differenzierte Sätze auf Deutsch bilden können. Somatischerseits habe er über

Beschwerden im Bereich des linken Daumens, seit dem Unfall bzw. postoperativ geklagt.

Die Schmerzen hätten sich während der letzten Jahre ausgeweitet über den ganzen

linken Arm bis zur Schulter und jetzt würden sie auch in der rechten Hand

beginnen. Untersuchungsbefund; Hände: beugeseitig Schmutzspuren, welche sich

wohl nicht entfernen liessen, wie nach intensiver Schmutzarbeit. Beugeseitig

rechte Hand: über linsengrosse Schwielen an den Fingergrundgelenken. Sehr

kräftig ausgebildete Daumenballen- und Handmuskulatur beidseits. Psychisch sei

der Beschwerdeführer schwingungsfähig gewesen, habe prompt und ausführlich auf

die gestellten Fragen geantwortet, kein Anhalt für Konzentrationsstörungen. Die

im Rahmen des stationären Aufenthalts in [...] / Psychiatrie erhaltenen

(gängigen) Medikamente habe der Beschwerdeführer nach der Entlassung nicht

eingenommen (beiliegendes RP-Datum 24. Oktober 2010), mit der

Entschuldigung, er habe sie erst vor drei Tagen erhalten. Seitdem sei die

Einnahme erfolgt. Zur Überprüfung dieser Aussage sei eine Blutentnahme und

Messung vom Medikamentenspiegel erfolgt. Der Beschwerdeführer wünsche eine

Rentenabklärung. Arztberichte müssten eingeholt werden.

8.4

Der

den Beschwerdeführer seit April 1999 behandelnde Dr. med. H.___ hielt in seinem

Arztbericht vom 19. November 2013 (IV-Nr. 68 S. 1 ff.) folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

- Mittelgradige depressive Episode mit

somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)

- Chronisches Schmerzsyndrom mit

physischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41)

Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien:

- Gonarthrose beidseits

- Hyperurikämie

- Erhöhte Ferritinwerte

Der

Beschwerdeführer sei seit 2007 bis aktuell in seiner angestammten Tätigkeit als

Maschinenführer zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei

stationär und es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Es werde auf den

Bericht der T.___ vom 29. Oktober 2013 verwiesen (vgl. E. II. 8.2

hiervor). Bezüglich der psychiatrischen Vorgeschichte werde auf Dr. med. I.___

verwiesen. Zusammengefasst leide der Beschwerdeführer seit 2004 an einer

zunehmend depressiven Verstimmung und an einer chronischen Schmerzproblematik.

Es sei ihm bis anhin nicht gelungen, in der Berufswelt erneut Fuss zu fassen

und er lebe ohne geregeltes Einkommen bei seiner Familie. Gemäss Dr. med. H.___

müssten eine erneute Beratung hinsichtlich beruflicher Massnahmen / Ermittlung

und allenfalls eine Berentung erwogen werden.

8.5

Der

den Beschwerdeführer seit 15. Januar 2013 bis auf weiteres behandelnde Dr.

med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem

Arztbericht vom 22. Januar 2014 (IV-Nr. 70) folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

Anhaltende

mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom vor dem Hintergrund

einer Deprivation in der Kindheit (ICD-10 F32.11)

Chronische

Schmerzstörung mit physischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41) Mit/bei

- Daumendistorsion im MP Gelenk links am 9. Februar

2004.

- MP Arthrodese Dig. I links mittels

Plattenosteosynthese am 30. September 2004, zumindest seit

Behandlungsaufnahme bestehend

- Rhizarthrose links

Weitere

somatische Diagnostik mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gemäss

zuweisendem Hausarzt.

Es gebe

keine Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der

Gesundheitszustand sei stationär (S. 1 f.). Die gesundheitliche Störung

wirke sich bei der bisherigen Tätigkeit wie folgt aus: In Folge seiner

depressiven Stimmung liege eine Einschränkung der motivationalen

Leistungsfähigkeit vor. Zusätzlich seien die kognitive Leistungsfähigkeit, die

Angststeuerung, die gedankliche Umstellfähigkeit sowie die

Interaktionsfähigkeit durch den sozialen Rückzug erheblich beeinträchtigt. Das

Vitalgefühl sowie der Nachtschlaf seien ebenfalls gestört, was sich zusätzlich

mindernd auf das Leistungsniveau des Beschwerdeführers auswirke. Der

Realitätsbezug sei ungestört. Diese Symptomatik begründe eine Arbeitsunfähigkeit

von 100 %. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar.

Eingliederungsmassnahmen seien aus psychiatrischer Sicht derzeit aufgrund des

Schweregrades der vorliegenden depressiven Störung nicht erfolgversprechend und

deshalb nicht indiziert (S. 5). Dem Beschwerdeführer seien andere

Tätigkeiten nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer sei durch seine anhaltende

Depressivität absorbiert, sei in der Aufmerksamkeit und in der Konzentration

beeinträchtigt, vermindert belastbar, kaum leistungsfähig, blockiert und auf

der Beziehungsebene kaum erreichbar.

8.6

Dr.

med. E.___, RAD, wies in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2014

(IV-Nr. 72 S. 2 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit aus:

Rezidivierende

depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)

Chronisches

Schmerzsyndrom mit physischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41)

mit/bei

- Daumendistorsion im MP Gelenk links am 9. Februar

2004.

- MP Arthrodese Dig. 1 links mittels

Plattenosteosynthese am 30. September 2004

- Rhizarthrose links

Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien:

- Gonarthrose beidseits

- Hyperurikämie

- Erhöhte Ferritinwerte

Aufgrund

der Diskrepanz zwischen dem Eindruck, den der Beschwerdeführer während des

Früherfassungsgesprächs gemacht habe, und den Angaben der behandelnden Ärzte

werde ein bidisziplinäres Gutachten empfohlen (Rheumatologie und Psychiatrie).

Im Rahmen dieses Gutachtens sollten auch die gestellten Fragen beantwortet

werden.

8.7

Dr.

med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Psychiatrisch-Psychotherapeutischen

Teilgutachten vom 26. Januar 2015 (IV-Nr. 77.1) folgende Diagnose

fest (S. 13):

Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

- bei eingesteiftem MCP I-Gelenk links,

Gonarthrose und chronischem Panvertebralsyndrom

Zusammenfassend

begründeten die objektiven Defizite aufgrund einer chronischen Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 im Fall des

Beschwerdeführers aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer (medizinischer)

Sicht zu keinem Zeitpunkt eine relevante eigenständige Minderung der

Arbeitsfähigkeit, die allfällig zu einer somatisch begründbaren Minderung der

Leistungsfähigkeit hinzugekommen wäre. Im Fall des Beschwerdeführers seien aus

psychiatrisch-psychotherapeutischer (medizinischer) Sicht auch keine weiteren

Hinweise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und

/ oder eine Unzumutbarkeit zu deren Überwindung begründen könnten (bspw. durch

krankheitsbedingt fehlende Ressourcen und / oder durch eine fehlende Kapazität

zur Verarbeitung innerpsychischer Konflikte). Im Gegenteil könnten die vom

Beschwerdeführer genannte vollständige Abstinenz bezüglich Tabak und Drogen

sowie der sehr geringe Konsum von Alkohol als Beleg für zumindest angemessene

innerseelische Ressourcen gewertet werden. Eine Einschränkung der Zumutbarkeit

einer Willensanstrengung zur Überwindung der Defizite sei aus

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht somit nicht zu begründen.

Hingegen

seien vielfältige (psycho-)soziale Faktoren bekannt, die die Motivation zur

Leistungssteigerung deutlich beeinträchtigten. Sie erklärten auch weit

überwiegend die anlässlich der aktuellen Untersuchung erkennbare grosse

Diskrepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der objektivierbaren

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (S. 20 f.).

In der

bidisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne im Fall des

Beschwerdeführers für die in der Schweiz bisher ausgeübte Tätigkeit und für

angepasste Verweistätigkeiten vollumfänglich auf die Einschätzung aus

somatisch-rheumatologischer Sicht abgestützt werden, wie sie im aktuellen

Gutachten vom 26. Januar 2015 von Dr. med. G.___ erläutert werde

(S. 22, vgl. E. II. 8.8 hiernach).

8.8

Dr.

med. G.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, hielt in seinem Rheumatologischen

Teilgutachten vom 26. Januar 2015 (IV-Nr. 78.1) folgende interdisziplinären

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 10):

1.

Eingesteiftes MCP I-Gelenk links

2.

Gonarthrosen

3.

Chronisches Panvertebralsyndrom mit

spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten

Folgende

Diagnosen seien ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

4.

Chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren, gemäss psychosomatisch-psychiatrischer

Begutachtung von Dr. med. F.___

5.

Chronisches, generalisiertes

Schmerzsyndrom

- nicht ausreichend somatisch abstützbar

- primäres Fibromyalgie-Syndrom

- betont im Bereich der oberen im

Vergleich zur unteren Körperhälfte

- nicht dermatombezogene Hyposensibilität

der ganzen rechten Körperhälfte inklusive der Stirnregion für ausschliesslich

taktile Reize bei allseits normalem Lage- und Vibrationssinn

- Panalgie

- diffuse Druckschmerzangabe

- Polyarthralgien axialer und peripherer

Gelenke

- multiple Beschwerden wie

Schlafstörungen, Müdigkeit, Schmerzen im Brustkorb, Atembeschwerden

6.

Diffuse idiopathische skelettale

Hyperostose

- Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule

7.

Fingerpolyarthrose

8.

Übergewicht mit Body-Mass-lndex von

29,2 kg/m2

9.

Gestörte Gluconeogenese

10.

Anamnestisch Reizmagen-Syndrom

11.

Anamnestisch Hyperurikämie und Gicht-Arthropathie

12.

Siehe auch Angaben zu I. B) Persönliche Anamnese

Insgesamt

beurteile er die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden bezüglich

Umfang und Intensität höchstens als partiell auf die objektivierbaren somatisch

pathologischen Befunde abstützbar. In einer derartigen Situation seien

grundsätzlich zu diskutieren: Krankheitsfremde Gründe (diesbezüglich werde auf

die weiter unten erwähnten Hinweise verwiesen), ein Aggravationsverhalten im

Rahmen eines Rentenbegehrens und eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion.

Es werde Aufgabe des im Rahmen dieser interdisziplinären Begutachtung

mitbegutachtenden Psychiaters sein, diesbezüglich Stellung zu beziehen.

Bezüglich der detaillierten Einschätzung verweise er auf die entsprechende

Begutachtung von Dr. med. F.___ (S. 17 f.).

Die

Arbeitsfähigkeit sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für

die vom Beschwerdeführer bis Ende 1999 als Hilfsarbeiter im Gartenbau

ausgeübten und körperlich schwergradig belastenden Arbeiten seit 2004 nicht

mehr gegeben. Für die zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeiten in der

Produktion von Zigarettenboxen könne Dr. med. G.___ nach dem Unfall vom

9.

Februar 2004 eine kurzdauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit von

maximal einer Woche, nach der am 30. September 2004 durchgeführten Arthrodese

eine zeitlich limitierte vollständige Arbeitsunfähigkeit von maximal 6 Wochen

und nach der am 30. Juni 2005 durchgeführten Metallentfernung eine erneut

zeitlich limitierte vollständige Arbeitsunfähigkeit von maximal 4 Wochen

begründen. Zusätzlich resultiere für diese zuletzt ausgeübten beruflichen

Tätigkeiten aufgrund der Gonarthrosen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

von maximal 20 % seit einem Zeitpunkt, den er aufgrund der Angaben in den

vorliegenden Dokumenten nicht genauer definieren könne und der anzunehmen sei

seit circa 2010. Dieses zumutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch

mit vermindertem Tempo über den Tag verteilt abgeleistet werden. Für

Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden

Arbeitsprofil könne, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt,

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden. Für eine angepasste

Verweistätigkeit könne er, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht

beurteilt, zu keinem Zeitpunkt eine anhaltende Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit begründen. Die Beschwerden könnten, mit der Umsetzung der

weiter unten empfohlenen und zumutbaren medizinischen Massnahmen,

möglicherweise günstig beeinflusst werden.

In der

interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die

somatisch-rheumatologische Komponente als auch die

psychosomatisch-psychiatrische Komponente mitberücksichtige, könne für die in

der Schweiz bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten und für eine angepasste

Verweistätigkeit vollumfänglich auf die Einschätzung aus

somatisch-rheumatologischer Sicht abgestützt werden. Körperlich belastende

Arbeiten, wie die bis Ende 1999 im Gartenbau ausgeübten Tätigkeiten, seien seit

2004.

nicht mehr zumutbar. Bezüglich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aus

rein psychosomatisch-psychiatrischer Sicht beurteilt, werde auf die

Begutachtung von Dr. med. F.___ verwiesen (S. 21).

Die

angepasste Verweistätigkeit für diesen Beschwerdeführer liege in einem

temperierten (Raumluft) Raum, beschränke sich auf leicht- bis maximal

mittelgradig körperlich belastende Arbeiten und lasse die Möglichkeit, zwischen

sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln, zu. Das Einhalten

der Rückenergonomie sei wünschenswert. Ungünstig auf eine erfolgreiche

Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess könnten sich krankheitsfremde

Faktoren, wie beispielsweise länger anhaltende berufliche Arbeitsabstinenz,

begrenzte Deutschsprachkenntnisse, Alter des Versicherten, ungünstige Arbeitsmarktsituation

und möglicherweise die limitierte Motivation, auswirken (S. 21 f.).

8.9

Dr.

med. H.___ hielt in seiner Eingabe vom 5. Februar 2015 (IV-Nr. 80) die

bereits im Bericht vom 19. November 2013 (vgl. E. II. 8.4 hiervor)

ausgewiesenen Diagnosen fest. Er habe zusammen mit dem Beschwerdeführer eine

Kopie des Gutachtens von Dr. med. G.___ vom 26. Januar 2015 angeschaut.

Mit den postulierten Schlussfolgerungen seien sie nicht einverstanden. Gemäss

Dr. med. H.___ sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.

Betreffend der im Gutachten gestellten Diagnosen sei festzuhalten, dass es dem

Beschwerdeführer bis anhin nicht gelungen sei, in der Berufswelt wieder Fuss zu

fassen und er sich schmerzbedingt nicht in der Lage fühle, einer

Arbeitstätigkeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer habe versichert, seine

Medikamente einzunehmen und könne sich seinen fehlenden Medikamentenspiegel

auch nicht erklären. Trotz diverser Therapieversuche sei es nicht zu einer

Verbesserung der Situation gekommen. Das psychiatrische Gutachten liege zum

momentanen Zeitpunkt leider nicht vor.

8.10

In

der Stellungnahme vom 25. März 2015 (IV-Nr. 82 S. 2) hielt Dr.

med. E.___, RAD, fest, die eingegangenen Gutachten (rheumatologisches

Gutachten, Dr. med. G.___ vom 26. Januar 2015 und psychiatrisches

Gutachten, Dr. med. F.___ vom 26. Januar 2015) seien medizinisch korrekt

erstellt worden, seien in ihrer Beurteilung klar, nachvollziehbar und schlüssig.

Weder seitens des Beschwerdeführers noch dessen Hausarztes würden neue

medizinische Tatsachen geltend gemacht. Die angestammte, körperlich schwere

Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Gartenbau sei dem Beschwerdeführer seit 2004 aus

gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar. In einer angepassten

Verweistätigkeit (in einem temperierten Raum, mit leicht- bis maximal

mittelgradig körperlich belastenden Arbeiten und der Möglichkeit, zwischen

sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln), vermöge der

Beschwerdeführer seit 2010 zu 80 % tätig zu sein (80%ige

Arbeitsfähigkeit).

8.11

Mit

Stellungnahme vom 26. Oktober 2015 (IV-Nr. 95 S. 2) bat Dr. med.

E.___, RAD, darum, dem begutachtenden Rheumatologen Dr. med. G.___ den Einwand

des Beschwerdeführers vom 15. August 2015 (vgl. IV-Nr. 91 S. 2

ff.) zur Stellungnahme zuzusenden. Diese Stellungnahme sollte unter Bezugnahme

auf die Standardindikatoren gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom

3.

Juni 2015 [mittlerweile publ. BGE 141 V 281] erfolgen.

8.12

Dr.

med. G.___ hielt in seiner Beurteilung vom 27. November 2015

(IV-Nr. 97) fest, der Beschwerdeführer erwähne auf Seite 1/5 des

Schreibens vom 15. August 2015 Annahmen, wie ein Vertrauensverhältnis

zwischen einem Patienten und einem Behandelnden sein sollte und zuunterst seine

Erkenntnis, dass dies anders sein könne. Er meine unter anderem, dass Patienten

unterschiedliche Medikamente in manchmal fraglichen Dosierungen verschrieben erhielten.

Auf Seite 2/5 mache der Interessenvertreter dieses Beschwerdeführers eine

Behauptung, indem er erwähne, dass Dr. med. G.___ eine angepasste

Verweistätigkeit in seinem Gutachten nicht definiert habe. Wenige Sätze später

gebe er die im Gutachten auf Seite 21/23 definierte angepasste Verweistätigkeit

satzweise wieder. Auf Seite 3/5 des Schreibens erwähne der Interessenvertreter

des Beschwerdeführers, dass vom Beschwerdeführer keine somatisch abstützbaren

Kniebeschwerden geschildert würden. Diese Aussage treffe gemäss der

Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers und wie erwähnt unter «I A)

Jetziges Leiden» im Gutachten vom 26. Januar 2015 zu. Dr. med. G.___ habe

in seinem Gutachten die klinischen und radiologisch-pathologischen Befunde

diskutiert. An dieser Stelle hätte der lnteressenvertreter des

Beschwerdeführers erwähnen können, dass seinem Klienten therapeutische

Massnahmen zumutbar seien, wie z.B. eine markante Gewichtsabnahme, zumal dieser

Beschwerdeführer ein Übergewicht von gut 12 kg bezogen auf das

statistische Normalgewicht aufweise. Einen derartigen Hinweis bezüglich der

zumutbaren Therapiemassnahmen hätte der Interessenvertreter dieses Versicherten

auch deshalb erwähnen können, weil er auf Seite 1/5 seines Schreibens auf die

Wichtigkeit eines Vertrauensverhältnisses und einer optimierten Behandlung

hinweise. Auf Seite 3/5 des Schreibens erwähne der lnteressenvertreter: «An dieser

Stelle muss man korrekterweise zugeben, dass die Gutachter vor keiner einfachen

Aufgabe stehen, müssen sie sich nicht nur mit dem Auftrag selbst auseinandersetzten,

sondern auch mit der Vorarbeit ihrer Kollegen. Dass man dann auf die mangelnde

Glaubwürdigkeit des Versicherten vermehrt abstellt, ist nachvollziehbar» (Zitat).

Der lnteressenvertreter dieses Beschwerdeführers «bastle» einen Zusammenhang und

diesen gebastelten Zusammenhang unterstelle er Dr. med. G.___. Dies nehme er

zur Kenntnis. Auf Seite 4/5 des Schreibens des Interessenvertreters dieses

Beschwerdeführers werde ein inhaltlicher und gedanklicher Sprung gemacht, den

er zuvor nicht ankündigt habe, indem er plötzlich auf das psychiatrische

Gutachten eingehe. Mit den in diesem Bericht vom 15. August 2015 gemachten

Angaben ergäben sich für Dr. med. G.___ keine neuen Aspekte.

8.13

Dr.

med. E.___, RAD, hielt in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2016 (IV-Nr. 99

S. 2) fest, es könne an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers vom 25. März 2015 weiterhin festgehalten werden.

8.14

In

seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2016 (IV-Nr. 101) betreffend die

Einwände des Beschwerdeführers zur gutachterlichen Einschätzung, ging Dr. med. F.___

auf die einzelnen Kriterien gemäss BGE 141 V 281 (bspw. Gesundheitsschaden,

sozialer Kontext) ein und hielt sodann u.a. fest, aus psychiatrisch-psychotherapeutischer

Sicht relevante Behandlungsmassnahmen seien zumindest teilweise dokumentiert.

Eine in den Akten genannte depressive Episode sei objektiv tatsächlich

remittiert. Auch die chronische Schmerzstörung mit somatischen (physischen) und

psychischen Anteilen stelle weiterhin grundsätzlich eine Indikation für eine

regelmässige strukturierte fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung dar. Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz sei

nicht vorhanden. Es begründeten die objektiven Defizite aufgrund einer

chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss

lCD-10 F45.41 im Fall des Beschwerdeführers aus rein

psychiatrisch-psychotherapeutischer (medizinischer) Sicht zu keinem Zeitpunkt

eine relevante eigenständige Minderung der Arbeitsfähigkeit, die allfällig zu

einer somatisch begründbaren Minderung der Leistungsfähigkeit hinzugekommen

wäre (S. 8 f.).

8.15

Die

RAD-Ärztin Dr. med. E.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 12. August 2016

(IV-Nr. 107 S. 2) fest, mit Verweisen auf Inhalte seines psychiatrischen

Gutachtens vom 26. Januar 2015, welche Informationen in Bezug auf die

Päusbonog-Fragestellung wiedergäben, sei Dr. med. F.___ in seiner Stellungnahme

vom 17. Juni 2016 (vgl. E. II. 8.14 hiervor) gezielt und nachvollziehbar

im Sinne der bundesgerichtlichen Beurteilungskriterien eingegangen. Er habe im

Rahmen seiner Antworten nachgewiesen, dass das Gutachten vom 26. Januar

2015.

auch nach 11/2 Jahren noch aktuell und beweiskräftig

sei. Eine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als in dem bidisziplinären

Gutachten vom 26. Januar 2015 beurteilt, lasse sich somit nicht begründen.

8.16

Im

Arztzeugnis vom 10. Oktober 2016 hielt Dr. med. I.___ u.a. fest

(Beschwerdebeilage Nr. 8), der Beschwerdeführer befinde sich seit 29. Dezember

2012.

wegen einer affektiven und Schmerzstörung in der psychiatrischen

Behandlung. Er komme regelmässig und zuverlässig zu den drei- bis

vierwöchentlich anberaumten Gesprächen von circa 60 Minuten Dauer. Es

finde eine supportive Einzelpsychotherapie in der Muttersprache des

Beschwerdeführers, die Behandlung mit Psychopharmaka sowie flankierend eine

verhaltenstherapeutisch orientierte delegierte Psychotherapie statt. In

diagnostischer Hinsicht bestehe in Anwendung der ICD-10 im Vordergrund eine

anhaltende depressive Störung im Rahmen einer depressiven Entwicklung, im

Verlauf unterschiedlichen Schweregrades (mittel- bis schwergradig) ohne

zwischenzeitliche Remission (F32.11/F32.21 nach ICD-10). Die Hauptsymptome

einer Depression nach ICD-10, nämlich eine depressive Stimmung,

Interessenverlust, Freudlosigkeit sowie ein Antriebsmangel und eine erhöhte

Ermüdbarkeit lägen im Falle des Beschwerdeführers vor. Als sogenannte

Zusatzsymptome seien eine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, ein

vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, ein Gefühl von Schuld / Wertlosigkeit,

negative und pessimistische Zukunftsperspektiven und Schlafstörungen

feststellbar. Als «somatische» Symptome lägen ein Interessenverlust, Verlust

der Freude an sonst angenehmen Tätigkeiten, eine mangelnde emotionale

Reagibilität auf sonst freudige Ereignisse, frühmorgendliches Erwachen,

morgendliches Stimmungstief, eine psychosomatische Hemmung und ein Libidoverlust

vor. Die Diagnose der depressiven Störung ergebe sich aus den Arztberichten und

den Eigenangaben des Beschwerdeführers sowie dem aktuellen psychopathologischen

und psychometrischen Untersuchungsbefund (S. 1).

Im Rahmen

der Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. F.___ führte Dr. med. I.___ aus,

die psychiatrische Untersuchung sei am 17. Dezember 2014 in der Praxis [...]

durch Dr. med. F.___ erfolgt. Die Behandlung im Haus werde durch einen Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und delegiert durch einen Psychologen in

durchgängigem Rhythmus durchgeführt. In der Regel benötige man einen längeren

Zeitraum, damit ein objektives Urteil möglich sei. Sie hätten den

Beschwerdeführer seit 2012 etwa 40 Mal, jeweils 30 bis 60 Minuten,

gesehen und dürften behaupten, Bescheid zu wissen bezüglich seiner psychischen

Störungen und deren Folgen. Zudem sei der Beschwerdeführer in stationärer

Behandlung in der T.___ [...] gewesen. Er habe sich wochenlang in

fachärztlicher stationärer Behandlung befunden, wobei eine 24-stündige

Beobachtung und eine fachärztliche Beurteilung stattgefunden hätten. Hierbei

seien die Diagnosen klar und fundiert sowie eine ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit

festgehalten worden. Demnach könne diese kurze und wohl einseitige Beobachtung

durch Herrn Dr. med. F.___ nicht im gleichen Mass aussagekräftig sein, wie die

oben aufgeführte wochenlange fachärztliche Beobachtung. Bekanntlich liege es in

der Natur der Sache, dass eine Momentaufnahme, wie sie im Falle einer

Begutachtung gegeben sei, erheblich von einer Beurteilung abweichen könne, die

sich auf einen längeren Behandlungsverlauf abstütze. Die Erfahrungen aus dem

zurückliegenden und auch dem aktuellen Behandlungsverlauf seit 2012 bis heute liessen

ein objektives psychisches Leiden diagnostizieren, welches zudem mit einem

erheblichen subjektiven psychischen Leidensdruck einhergehe. Die bis heute

anhaltenden und gewöhnlich fluktuierenden Stimmungsstörungen, die anlässlich

der Behandlung festzuhalten seien, sprächen fachlicherseits eher für ihre Prognosestellung

als diejenige von Dr. med. F.___. Sie könnten die Einschätzung und die

Schlussfolgerungen im bekannten Sinne nicht gutheissen. Die Stellung einer

psychiatrischen Diagnose sei nicht immer einfach und neben der beschriebenen

Psychopathologie sei schlussendlich die Gesamteinschätzung des

Beschwerdeführers durch den Psychiater wichtiger als das Vorliegen oder Fehlen

einzelner psychopathologischer Befunde. Aus diesem Grunde sei Dr. med. I.___

mit den Kommentaren des Gutachters betreffend der in der Vergangenheit

gestellten Diagnosen nicht einverstanden.

9.

Aufgrund der vorliegenden

medizinischen Akten kann festgehalten werden, dass sich beim Beschwerdeführer

im Zeitpunkt der Zusprache einer befristeten Invalidenrente mit Verfügung vom 30. Januar

2007.

im Wesentlichen somatische gesundheitliche Beeinträchtigungen betreffend

das linke Daumengrundgelenk präsentierten und im Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung vom 7. September 2016 sowohl Beeinträchtigungen des somatischen

als auch des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers dokumentiert

sind. So wurden somatische Beeinträchtigungen an den unteren und oberen

Extremitäten, depressive Episoden und eine chronische Schmerzstörung

diagnostiziert.

10.

Es ist nachfolgend zu prüfen, ob

die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 7. September 2016 zu Recht auf

das interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. G.___ und F.___ vom 26. Januar

2015.

(vgl. E. II. 8.7 f. hiervor) sowie die fachpsychiatrische

Stellungnahme von Dr. med. F.___ vom 17. Juni 2016 (vgl. E. II. 8.14

hiervor) abgestellt hat (A.S. 4):

10.1

Das

interdisziplinäre Gutachten von Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin und

Rheumaerkrankungen FMH, und Dr. med. F.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, vom 26. Januar 2015 sowie die Stellungnahme von Dr. med. F.___

vom 17. Juni 2016 werden den von der Rechtsprechung entwickelten

Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II.

4.2

hiervor) in allen Punkten gerecht. So wurde der Beschwerdeführer sowohl

einer ausführlichen Exploration durch Dr. med. G.___ (vgl. IV-Nr. 78.1

S. 2 ff.) unter Beizug des Dolmetschers U.___ (IV-Nr. 78.1 S. 11

oben) als auch einer entsprechenden Exploration durch Dr. med. F.___ (vgl. IV-Nr. 77.1

S. 5 ff.) unter Beizug der serbischen Dolmetscherin V.___ (vgl. IV-Nr. 77.1

S. 2 oben) unterzogen, womit auch die durch den Beschwerdeführer geklagten

Beschwerden berücksichtigt worden sind. Zudem beruhen die beiden Teilgutachten auf

allseitigen Untersuchungen, indem Dr. med. G.___ den Beschwerdeführer am 15. Dezember

2014.

von 8.00 bis 10.40 Uhr klinisch untersuchte und auch eine Laboruntersuchung

durchführte (IV-Nrn. 78.1 S. 1 und 4 ff., 78.2). Im Rahmen der

Untersuchungen bei Dr. med. F.___ vom 17. Dezember 2014

(IV-Nr. 77.1 S. 1 f. und 11 ff.) wurden der Psychostatus erhoben und eine

testpsychologische Abklärung im Sinne eines MADRS-Tests durchgeführt (IV-Nrn. 77.1

S. 11 ff., 77.2). Im Weiteren wurden die Vorakten durch Dr. med. G.___

unter den Titeln «Labor», «Röntgen» und «Berichte» jeweils in chronologischer

Reihenfolge aufgeführt (IV-Nr. 78.1 S. 6 ff.). Auch Dr. med. F.___

hielt die medizinischen Vorakten in seinem Teilgutachten chronologisch fest

(IV-Nr. 77.1 S. 3 ff.). Es ist daher bei den Gutachtern von der

Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) auszugehen. Weiter werden die

Diagnosestellungen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt,

wodurch die medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchten: So führte Dr. med. F.___ aus, es seien aufgrund der vom

Beschwerdeführer infolge eines Arbeitsunfalls im Februar 2004 und nachfolgenden

Operationen angegebenen körperlichen Schmerzen, die zur Arbeitsunfähigkeit

geführt haben sollten sowie der nicht vollständig ausreichenden Erklärbarkeit

der subjektiv erlebten Leistungsminderung durch ein somatisches Korrelat aus

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht gemäss ICD-10 F45.4 eine anhaltende

Schmerzstörung zu diskutieren (IV-Nr. 77.1 S. 15 f. oben). Diese

Ausführungen erweisen sich als nachvollziehbar. So gab der Beschwerdeführer

gegenüber Dr. med. F.___ an, er sei seit dem Unfall im Februar 2004 aufgrund

körperlicher Schmerzen arbeitsunfähig (IV-Nr. 77.1 S. 6). Zudem wies

Dr. med. G.___ anlässlich seines Rheumatologischen Gutachtens darauf hin, er

gehe insgesamt von vordergründig nicht somatisch abstützbaren Beschwerden aus

(IV-Nr. 78.1 S. 13). Auch die anschliessenden Ausführungen von Dr.

med. F.___ betreffend die diagnostischen Kriterien einer anhaltenden

Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 erscheinen plausibel. So hielt er in Bezug

auf das Kriterium, wonach der Schmerz in Verbindung mit emotionalen Konflikten

oder psychosozialen Belastungen auftrete, die schwerwiegend genug sein sollten,

um als entscheidende Faktoren gelten zu können, fest, dieses Kriterium sei beim

Beschwerdeführer nicht erfüllt. So seien die bei diesem relevanten emotionalen

Konflikte (bspw. eine ängstlich-dysthyme Verstimmung) und v.a. berufliche

(psycho-) soziale Belastungen Folgen des Schmerzsyndroms (IV-Nr. 77.1

S. 17). Diese Darlegungen decken sich mit den Darlegungen des

Beschwerdeführers im Rahmen der gutachterlichen Exploration, wonach er sich im

Februar 2004 am Arbeitsplatz den linken Daumen verletzt habe und in der Folge

trotzdem mit einem 50 % Arbeitspensum weiter beruflich tätig gewesen sei.

Dann habe man den Daumen operiert. Dadurch sei der Zustand noch schlimmer

geworden. Nach der zweiten Operation sei alles noch viel schlimmer geworden

(IV-Nr. 77.1 S. 10). Aufgrund dieser Ausführungen kann ein

Zusammenhang zwischen den geschilderten Schmerzen und den beruflich (psycho-)

sozialen Belastungen nicht ausgeschlossen werden. Es überzeugt im Weiteren

auch, wenn Dr. med. F.___ darlegte, aufgrund der durch den Beschwerdeführer

überwiegend nicht oder nur teilweise erfüllten diagnostischen Kriterien könne keine

anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgestellt werden (IV-Nr. 77.1

S. 17). In diesem Zusammenhang führte der psychiatrische Gutachter sodann weiter

aus, dass eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren gut begründet werden könne. Diese Einschätzung vermag aufgrund der

anschliessenden Ausführungen zu überzeugen, wonach beim Beschwerdeführer die

bekannten organischen Befunde (insbesondere das eingesteifte MCP I-Gelenk links

bzw. die Gonarthrose) sowie die damit verbundenen subjektiven körperlichen

Missempfindungen als Ausgangspunkt für die weitere Entwicklung angenommen

werden könnten (IV-Nr. 77.1 S. 18). Gemäss Dr. med. F.___ sei die

Ausprägung der Störung aber beim Beschwerdeführer im Vergleich zu ähnlichen

Störungsbildern als objektiv maximal leicht einzustufen. Diese Beurteilung

erscheint aufgrund der beispielhaften Aufzählung des Gutachters nachvollziehbar.

So führte er die erhaltene bzw. wieder gewonnene Fähigkeit, alltägliche

Verrichtungen ausüben zu können, die Pflege von sozialen Kontakten sowie das

regelmässige Reisen auf. Diese Ausführungen decken sich denn auch mit den

Darlegungen des Beschwerdeführers (IV-Nr. 77.1 S. 11). Demnach gab er

in Bezug auf den Tagesablauf an, TV zu sehen, spazieren zu gehen, sich ab und

zu mit einem Kollegen zu treffen, Zeitungen auf Serbisch zu

lesen, zuletzt mit einem Reisecar von circa einem Monat unterwegs gewesen zu

sein und allein zwei Wochen in Serbien verbracht zu haben. Er reise regelmässig

zwei bis dreimal im Jahr. Daraus wurde durch den psychiatrischen Gutachter

geschlossen, dass sich aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht eine

langfristige Minderung der Arbeitsfähigkeit nicht begründen lasse

(IV-Nr. 77.1 S. 18). Die weiteren gutachterlichen Ausführungen, wonach

aktuell eine Diskrepanz zwischen der subjektiven Wahrnehmung und den

objektivierbaren depressiven Befunden bestehe, vermögen einzuleuchten. So habe

der Beschwerdeführer u.a. angegeben, er sei niedergeschlagen, vergesslich und

denke vermehrt an Tod und Sterben, «alles werde immer schlechter» (vgl.

IV-Nr. 77.1 S. 10). Dies konnte indes im Rahmen der Exploration nicht

bestätigt werden. So hielt der Gutachter anlässlich des erhobenen Psychostatus

(IV-Nr. 77.1 S. 11 f.) fest, der Beschwerdeführer sei wach und zu

allen Qualitäten orientiert, sein Gesprächsverhalten sei freundlich, zugewandt

und kooperativ, sein formales Denken sei logisch und kohärent, es bestünden

keine Hinweise auf Denkstörungen, die Intelligenz, Merkfähigkeit und

Konzentration seien unauffällig, er sei von Suizidalität distanziert. Dies

wurde auch durch den durchgeführten MADRS-Test [Montgomery Asberg Depression

Scale] bestätigt, bei dem aufgrund der erreichten 12 Punkten kein relevantes

depressives Syndrom objektiviert werden konnte. Es leuchtet daher ein, wenn Dr.

med. F.___, ausführte, unter diesen Umständen liege keine depressive Episode

vor (IV-Nr. 77.1 S. 18 unten).

Im Rheumatologischen

Teilgutachten führte Dr. med. G.___ aus, der vom Beschwerdeführer erwähnte Wirkstoff

des Analgetikums / Antiphlogistikums, das er angebe regelmässig zu nehmen, sei

im Blut nicht nachweisbar (IV-Nr. 78.1 S. 13). Diese Aussage vermag

unter Heranziehung des durchgeführten Labortests vom 15. Dezember 2014

(IV-Nr. 78.2) zu überzeugen. Aufgrund des im Rahmen des klinischen

Befundes festgestellten Übergewichts gemäss Body-Mass-Index von 29,2 kg/m2

(IV-Nr. 78.1 S. 4) erscheint zudem nachvollziehbar, wenn der

rheumatologische Gutachter ausführt, aufgrund des Übergewichts von gut

12.

kg belaste sich der Beschwerdeführer körperlich, weshalb gewichtsreduzierende

Massnahmen aus medizinischer Sicht beurteilt indiziert und in der Umsetzung

auch zumutbar seien (IV-Nr. 78.1 S. 16 f.). Die bei der Untersuchung

des Bewegungsapparates des Beschwerdeführers festgestellten generalisierten

Druckschmerzen unter Einschluss sämtlicher an typischer Lokalisation gelegenen Fibromyalgie-Triggerpunkt-Zonen

(IV-Nr. 78.1 S. 4) seien gemäss Dr. med. G.___ nicht auf ein

bekanntes somatisch-pathologisches Korrelat abzustützen. Diese Schlussfolgerung

leuchtet ein, da er anschliessend darlegte, er habe keinen korrelierenden

klinisch-pathologischen Befund, wie eine Myogelose oder einen Triggerpunkt,

objektiveren können (IV-Nr. 78.1 S. 12 unten). Er diskutierte daraufhin

das Vorliegen einer möglichen Fibromyalgie und hielt fest, aufgrund der

erwähnten schmerzvermittelnden Mimik und Gestik, aufgrund dieser diffusen

Druckdolenz, aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden, gehe

er insgesamt von vordergründig nicht somatisch abstützbaren Beschwerden aus und

verwies auf den psychiatrisch-psychotherapeutischen Beschwerdeverlauf des

Beschwerdeführers (IV-Nr. 78.1 S. 13). In diesem Zusammenhang erscheint

die Darlegung von Dr. med. G.___ nachvollziehbar, wonach die vom

Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität

höchstens partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde

abstützbar seien. Da weiter dargelegt wird, dass in diesem Zusammenhang

krankheitsfremde Gründe, ein Aggravationsverhalten im Rahmen eines

Rentenbegehrens und eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion zu

diskutieren seien (IV-Nr. 78.1 S. 17 unten), überzeugt ferner die

Ausführung, dass es Aufgabe des psychiatrischen Begutachters sein werde, diesbezüglich

Stellung zu beziehen.

Damit kann dem interdisziplinären

Gutachten von Dr. med. G.___ und Dr. med. F.___ vom 26. Januar 2015

grundsätzlich voller Beweiswert zugesprochen werden.

10.2

Nachfolgend ist zu prüfen, ob

die vor der Gutachtenserstellung vorliegenden medizinischen Berichte den

grundsätzlich beweiswertigen Diagnosen und Ergebnissen des interdisziplinären Gutachtens

vom 26. Januar 2015 allenfalls entgegenstehen. Dazu ist zunächst auf das

Rheumatologische Teilgutachten von Dr. med. G.___ (vgl. E. II. 10.2.1 hiernach)

und anschliessend auf das Psychiatrisch-Psychotherapeutische Teilgutachten von

Dr. med. F.___ (vgl. E. II. 10.2.2 hiernach) einzugehen:

10.2.1

In Bezug auf das Rheumatologische

Teilgutachten von Dr. med. G.___ ergibt sich folgendes:

10.2.1.1

In Bezug auf den Bericht der

Rheumatologin Dr. med. P.___ vom 25. Januar 2013 (vgl. E. II. 8.1 hiervor)

kann festgehalten werden, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt die Diagnose einer

Gonarthrose beider Kniegelenke festgestellt wurde, wobei diese rechts ausgeprägter

sei als links. Diese Diagnosestellung konnte im Rahmen des Rheumatologischen

Gutachtens von Dr. med. G.___ vom 26. Januar 2015 bestätigt werden. So

führte er aus, die Kniegelenke wiesen beidseits klinische Hinweise auf eine

Gonarthrose aus, rechtsbetont, mit einem die Altersnorm überschreitenden

Ausmass eines retropatellären Reibens und einem rechtsbetonten Genu varum. Weitere

klinische Hinweise, die auf eine Gonarthrose hinweisen könnten, wie ein

Meniskuszeichen, ein Gelenkserguss oder eine Instabilität bestünden derzeit

keine (IV-Nr. 78.1 S. 16). Auch die weitere durch Dr. med. P.___ ausgewiesene

Diagnose von «chronischen Schmerzen im Bereich der linken oberen Extremität

nach Unfall mit Kontusion des linken Vorderarms 2004» konnte im Gutachten von

Dr. med. G.___ bestätigt werden. So stellte auch er ein «chronisches,

generalisiertes Schmerzsyndroms» fest, welches im Bereich der oberen im

Vergleich zur unteren Körperhälfte betont sei (IV-Nr. 78.1 S. 10).

Damit ist auch hier kein Widerspruch erkennbar. Mit der durch die Rheumatologin

Dr. med. P.___ weiter festgestellten «OIigoarthritis mit vorwiegendem

Befall des Zehengrundgelenks rechts und des MCP-Gelenks III der rechten Hand

bei Hyperurikämie, dringend verdächtig auf Arthritis urica» setzte sich Dr.

med. G.___ auseinander (IV-Nr. 78.1 S. 20) und hielt fest, diese

Oligoarthritis sei damals am ehesten im Zusammenhang mit einer Hyperurikämie

interpretiert worden. Aufgrund der Ergebnisse dieser aktuellen Begutachtung

bestünden keine Hinweise auf eine Synovialitis oder auf eine Gichtarthropathie.

Es vermag daher einzuleuchten, dass diese Diagnosestellung im Rheumatologischen

Gutachten vom 26. Januar 2015 nicht aufgenommen wurde. Dr. med. G.___

führte zudem aus, in der Befundbeschreibung des Konsiliumsberichts vom

25.

Januar 2013 werde kein entzündlich-pathologischer Befund erwähnt und

vorwiegend auf die Einschätzungen des Beschwerdeführers mit Bewegungs- und

Druckschmerzen hingewiesen. Er könne mit den in diesem Bericht gemachten

Angaben, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, keine

zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu derjenigen, wie

er sie formuliere, begründen (IV-Nr. 78.1 S. 20).

Demzufolge vermag der Konsiliarbericht

von Dr. med. P.___ den Beweiswert des Rheumatologischen Teilgutachtens von Dr.

med. G.___ nicht zu schmälern.

10.2.1.2

In Bezug auf den Arztbericht des

Hausarztes des Beschwerdeführers Dr. med. H.___ vom 19. November 2013

(vgl. E. II. 8.4 hiervor) kann festgehalten werden, dass dieser den drei festgestellten,

somatischen Diagnosen (Gonarthrosen beidseits, Hyperurikämie und erhöhte

Ferritinwerte) keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimass und die

durch ihn geschätzte volle Arbeitsunfähigkeit einzig auf psychiatrischen

Diagnosen basierte. Da nicht ersichtlich ist, auf welchen klinischen Befunden

die vom Hausarzt festgestellten Diagnosen basieren, erweisen sich diese als nicht

nachvollziehbar. Damit lassen sich keine Widersprüche zum vorliegenden

Teilgutachten von Dr. med. G.___ formulieren. Es ist im Weiteren auch der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Ärzte im Zweifelsfall

eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

In Bezug auf die durch den Hausarzt ausgewiesenen «erhöhten Ferritinwerte» kann

festgehalten werden, dass diese im Rahmen des Rheumatologischen Teilgutachtens mit

einem Wert von 340 ug/l (Referenzbereich: 30 - 400 ug/l; vgl.

Laboruntersuchung, IV-Nr. 78.2) nicht bestätigt werden konnten.

Eine Schmälerung des Beweiswertes des Rheumatologischen

Gutachtens von Dr. med. G.___ ist folglich nicht gegeben.

10.2.1.3

Damit liegen keine den

Diagnosen und Ausführungen von Dr. med. G.___ entgegenstehende beweiskräftige

Arztberichte vor, womit seinem Teilgutachten vom 26. Januar 2015 volle

Beweiskraft zuzusprechen ist.

10.2.2

Einzugehen

ist nachfolgend auf das Psychiatrisch-Psychotherapeutische Teilgutachten von

Dr. med. F.___ vom 26. Januar 2015:

10.2.2.1

In

Bezug auf den Austrittsbericht der T.___, vom 29. Oktober 2013 (vgl. E.

II. 8.2 hiervor) hielt Dr. med. F.___ fest (IV-Nr. 77.1 S. 7), die

Diagnosen seien nicht in Bezug zum Klassifikationssystem beschrieben und / oder

diskutiert worden. Sie seien nicht nachvollziehbar. Aufgrund der objektiven

psychopathologischen Befunde bei Behandlungsende sei ein unspezifisches

dysthymes Syndrom erkennbar. Der Schweregrad bleibe unklar. Diese Beurteilung leuchtet

ein, da im Austrittsbericht nebst den Angaben zum «Psychostatus beim Austritt»,

zum «Therapieverlauf» und zum «Prozedere» keine Auseinandersetzung mit den

gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers stattgefunden hat.

Insbesondere ist keine substanziierte Herleitung der gestellten Diagnosen

ersichtlich. Damit erweisen sich diese – wie von Dr. med. F.___ festgestellt – als

nicht nachvollziehbar. Ferner vermag auch die Ausführung im Austrittsbericht,

wonach seit einem Unfall im Jahr 2004 eine zunehmende depressive Symptomatik

bestehe, nicht zu überzeugen. Denn in den vorliegenden Akten finden sich keine

psychiatrischen Berichte bzw. anderweitige Hinweise, die eine seit 2004

bestehende depressive Problematik aufzeigen. Es lässt sich daher nicht

ausschliessen, dass sich die Ärzte hierbei einzig auf die subjektiven Angaben

des Beschwerdeführers gestützt haben.

Der

Beweiswert des Psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. F.___ wird durch

diesen Bericht nicht geschmälert.

10.2.2.2

Eingehend

auf die im Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers Dr. med. H.___ vom

19.

November 2013 (vgl. E. II. 8.4 hiervor) ausgewiesenen psychiatrischen

Diagnosen ist festzuhalten, dass Dr. med. H.___ nicht in gleichem Masse wie ein

psychiatrischer Spezialarzt kompetent ist, psychiatrische Diagnosen zu stellen

oder zu verifizieren, weshalb auf seine psychiatrischen Diagnosestellungen

vorliegend nicht abgestellt werden kann. Seine Diagnosestellungen beruhen denn

auch nicht auf eigenen Untersuchungen. So verwies er auf den Bericht der T.___

vom 29. Oktober 2013. Es kann daher seiner Einschätzung, wonach der

Beschwerdeführer seit 2007 bis aktuell in seiner angestammten Tätigkeit als

Maschinenführer zu 100 % arbeitsfähig sei, nicht gefolgt werden.

Die Einschätzungen

des Hausarztes vom 19. November 2013 vermögen das beweiswertige Psychiatrische

Teilgutachten nicht infrage zu stellen.

10.2.2.3

Bezugnehmend

auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. I.___ vom 22. Januar

2014.

(vgl. E. II. 8.5 hiervor) führte Dr. med. F.___ aus (IV-Nr. 77.1

S. 9), der tatsächliche Beginn der ambulanten Betreuung bleibe unklar. Diese

Ausführung ist nachvollziehbar, da Dr. med. I.___ zwar festhielt, er betreue

den Beschwerdeführer seit dem 15. Januar 2013 (IV-Nr. 70 S. 2),

dann aber etwas später unter dem Titel «Verlauf» ausführte, der

Beschwerdeführer befinde sich seit dem 27. Dezember 2012 in psychiatrischer

Behandlung (IV-Nr. 70 S. 3). Der psychiatrische Gutachter Dr. med. F.___

legte weiter dar, die Diagnosen würden nicht mit Bezug zum

Klassifikationssystem beschrieben und / oder diskutiert. Aufgrund der

objektiven psychopathologischen Befunde sei ein unspezifisches

ängstliches-dysthymes Syndrom erkennbar. Der Schweregrad bleibe unklar. Die

Diagnosen und das Postulat der Arbeitsunfähigkeit seien nicht nachvollziehbar. Diese

Darlegungen leuchten ein. So ist beim behandelnden Psychiater keine Diskussion

der erhobenen Befunde bezüglich des Klassifikationssystems nach ICD-10

ersichtlich. Es mangelt ferner an einer Auseinandersetzung mit dem Schweregrad

der depressiven Episode. So lässt sich nicht eruieren, worauf sich die

anhaltende «mittelgradige» Episode stützt. Da bei depressiven Störungen im

mittelgradigen Bereich die invalidisierende Wirkung besonders sorgfältig zu

prüfen ist und nicht unbesehen darauf geschlossen werden darf, eine solche

Störung vermöchte eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde

(teilweise) Erwerbsunfähigkeit zu bewirken (Urteile des Bundesgerichts

9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1,9C_484/2012 vom

26.

April 2013 E. 4.3.2.2,8C_14/2017 vom 15. März 2017

E. 4.2), wäre eine substanziierte Auseinandersetzung mit dieser Diagnose notwendig

gewesen. Es ist zudem augenfällig, dass sich die bei Dr. med. I.___ unter

«erhobenen Befunden» festgestellten Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie

die inhaltliche Einengung auf somatische und psychische Beschwerden (Selbstmord

der Mutter, Arbeitslosigkeit, IV-Nr. 70 S. 3) im Rahmen des Gutachtens

nicht feststellen liessen. So beschrieb Dr. med. F.___ eine unauffällige

Konzentration, ein intaktes Gedächtnis und verneinte Hinweise auf inhaltliche

Denkstörungen (Wahn- oder Zwangsphänomene, IV-Nr. 77.1 S. 12).

Aufgrund

dieser Ausführungen erweist sich der Bericht von Dr. med. I.___ nicht als

beweiswertig und vermag die gutachterlichen Ausführungen und Diagnosestellungen

von Dr. med. F.___ nicht zu schmälern. Namentlich enthält der Bericht keine

wichtigen, nicht rein subjektiver Interpretation entspringenden Aspekte, welche

im Gutachten unerkannt oder unberücksichtigt geblieben wären (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_506/2015 vom 30. November 2015 E. 1.2 mit Hinweis).

10.2.2.4

Damit

liegen keine den Diagnosen und gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. F.___ entgegenstehende

beweiskräftige Arztberichte vor, womit seinem Psychiatrisch-Psychotherapeutischen

Teilgutachten vom 26. Januar 2015 volle Beweiskraft zuzusprechen ist.

Diese Ansicht teilte auch die RAD-Ärztin Dr. med. E.___ in ihrer Stellungnahme

vom 25. März 2015 (vgl. E. II. 8.10 hiervor).

10.3

Wie nachfolgend darzulegen ist, vermögen

auch die nach dem beweiswertigen interdisziplinären Gutachten erstellten

medizinischen Berichte (vgl. II. E. 8.9 ff. hiervor) dessen Beweiswert nicht

zu schmälern:

10.3.1

In Bezug auf die Eingabe von Dr.

med. H.___ vom 5. Februar 2015 (vgl. E. II. 8.9. hiervor) kann

festgehalten werden, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers darin einzig das

Gutachten von Dr. med. G.___ bzw. seine Schlussfolgerungen kritisiert. Es fehlt

indes an einer substanziierten inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem

Gutachten, weshalb die Kritik nicht nachvollzogen werden kann. Daran vermag

auch die auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhende Ausführung,

wonach sich der Beschwerdeführer schmerzbedingt nicht in der Lage fühle, einer

Arbeitstätigkeit nachzugehen, nichts zu ändern.

Folglich vermag die Eingabe von Dr. med.

H.___ vom 5. Februar 2015 das Teilgutachten von Dr. med. G.___ nicht in Frage

zu stellen.

10.3.2

Betreffend das Arztzeugnis des

behandelnden Psychiaters Dr. med. I.___ vom 10. Oktober 2016 (vgl. E. II.

8.16

hiervor) kann zunächst – wie bereits in E. II. 10.2.1.2 hiervor – auf die

Erfahrungstatsache hingewiesen werden, dass behandelnde Ärzte im Zweifelsfall

eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Darauf wurde durch die

Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 8. November 2016

(A.S. 25) somit korrekterweise hingewiesen. Es kann daher nicht unbesehen

auf den Bericht des behandelnden Psychiaters und die darin festgestellten

Diagnosen abgestellt werden. Die von Dr. med. I.___ in diesem Zusammenhang

weiter geäusserte Kritik, wonach man in der Regel einen längeren Zeitraum

benötige, damit ein objektives Urteil möglich sei, erscheint grundsätzlich

plausibel. Er verweist dabei auf den stationären Aufenthalt des

Beschwerdeführers in der T.___. Diesbezüglich kann unter Verweis auf E. II. 10.2.2.1

hiervor darauf hingewiesen werden, dass der Austrittsbericht betreffend den

stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 16. September bis

25.

Oktober 2013 bei den T.___ vom 29. Oktober 2013 (vgl. E. II. 8.2

hiervor) den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. F.___

vom 26. Januar 2015 (vgl. E. II. 8.7 hiervor) nicht zu schmälern vermag.

Der Beweiswert des Psychiatrischen

Teilgutachtens von Dr. med. F.___ wird durch dieses Arztzeugnis von Dr. med. I.___

nicht geschmälert.

10.4

Einzugehen ist nun noch auf die

Vorbringen des Beschwerdeführers zum interdisziplinären Gutachten:

10.4.1

Die durch den Beschwerdeführer

am Teilgutachten von Dr. med. G.___ ausgeübte Kritik vermag nicht

durchzudringen. So wird u.a. beanstandet (A.S. 12), Dr. med. G.___

habe bei seiner Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit das gemäss seiner

Diagnoseliste ebenfalls vorhandene chronische Panvertebralsyndrom, welches sich

gemäss dessen eigenen Feststellungen ebenfalls auf die Arbeitsfähigkeit

auswirke, vollständig ausgeblendet. Diesem Vorwurf kann indes nicht gefolgt

werden. So wies Dr. med. G.___ das «chronische Panvertebralsyndrom mit

spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extremitäten» als Diagnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus (vgl. E. II. 8.8 hiervor) und hielt

weiter fest, mit den erwähnten Befunden könne er im Bereich der Wirbelsäule

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für körperlich belastende Arbeiten, nicht

hingegen für die vom Beschwerdeführer zuletzt bis 2005 ausgeübten beruflichen

Tätigkeiten, begründen (IV-Nr. 78.1 S. 15 unten). Da die durch Dr.

med. G.___ attestierte 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der

Gonarthrose für diese zuletzt ausgeübten Tätigkeiten des Beschwerdeführers

gilt, ist kein Widerspruch zu den dem Beschwerdeführer wegen Problemen an der

Wirbelsäule nicht mehr zumutbaren körperlich belastenden Arbeiten ersichtlich.

10.4.2

Das allgemein gehaltene

Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es offensichtlich sei, dass die

somatischen Erkrankungen zu einer bedeutenden Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit führten (A.S. 11), vermag nicht durchzudringen. Denn es

fehlt der Bezug zum vorliegenden Fall bzw. zu den festgestellten Diagnosen. Daran

vermag auch nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer hierbei auf eine «allgemein

bekannte Erfahrungstatsache» beruft, wonach die Versicherungsnehmer mit

chronischem Panvertebralsyndrom und Gonarthrose weder schwere noch

mittelschwere Tätigkeiten noch Arbeiten mit längerem Stehen, Sitzen oder Gehen

ausüben könnten. Da der Beschwerdeführer nicht weiter auf diese «Erfahrungstatsache»

eingeht, bleibt offen, worauf er sich hierbei genau stützt.

10.4.3

Die Ausführungen des

Beschwerdeführers (A.S. 14 f.), wonach sich Dr. med. F.___ mit den

abweichenden medizinischen Meinungen nicht auseinandersetze, laufen ins Leere.

So setzte sich der psychiatrische Gutachter in seinem Teilgutachten unter dem

Titel «Würdigung der Akten» (IV-Nr. 77.1 S. 7 ff.) mit den seit dem

Austrittsbericht vom 29. Oktober 2013 durch die T.___ verfassten Berichten

auseinander.

10.4.4

Die Vorbringen des

Beschwerdeführers vermögen daher das interdisziplinäre Gutachten von Dres. med.

G.___ und F.___ nicht in Zweifel zu ziehen.

10.5

Dr. med. F.___ stellte in seinem Psychiatrisch-Psychotherapeutischen

Teilgutachten vom 26. Januar 2015 (vgl. E. II. 8.7 hiervor) unter anderem

die Diagnose einer «chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren (ICD-10 F45.41)». Das Bundesgericht hat mit Urteil BGE 141 V 281 vom

3.

Juni 2015 seine Praxis zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und

den vergleichbaren unklaren Beschwerdebildern (Fibromyalgie, Schleudertrauma,

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, etc.)

geändert. Diese neue Rechtsprechung ist auch auf alle hängigen Fälle anwendbar.

Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter einerseits stärker darauf achten, die

Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung etc. so zu begründen,

dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen

Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das

Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten

(E. 2.2). Andererseits besteht keine Vermutung mehr, dass eine somatoforme

Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung überwunden werden kann, wovon nur

abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein

strukturierter, normativer, Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand

eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische

Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer

Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)

andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung»

(E. 4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

10.5.1

Die Beweiskraft des Psychiatrisch-Psychotherapeutischen

Teilgutachtens sowie der Stellungnahme vom 17. Juni 2016 von Dr. med. F.___

(vgl. E. II. 8.7 und 8.14 hiervor) setzen somit voraus, dass sie auch den

Anforderungen der neuen Rechtsprechung entsprechen, indem sie sämtliche für die

Beurteilung der Indikatoren relevanten Informationen enthalten. Dies ist

vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt wird – der Fall:

Zum Komplex «Gesundheitsschädigung»

hielt Dr. med. F.___ hinsichtlich des Indikators «Ausprägung und Schwere

der objektiven Befunde» nachvollziehbar fest (IV-Nr. 101 S. 3 f.),

die Ausprägung der Störung sei im Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern als

objektiv maximal sehr leicht einzustufen. Dadurch komme es zu rezidivierenden

ängstlich-dysthymen Verstimmungen. Zugleich führte er in Bezug auf die in den

Akten genannte (allfällig zusätzlich eigenständige) depressive Episode gemäss

ICD-10 F32 / F33 aus, eine solche könne jedoch nicht begründet werden. Dies

leuchtet ein, weil er anschliessend in schlüssiger Weise darlegte, dass die

Limitierung des Aktivitätenniveaus (im Vergleich zu vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung), wie sie vom Beschwerdeführer für alle vergleichbaren

Lebensbereiche (Beruf / Erwerb, Haushalt, Freizeit, soziale Aktivitäten)

beschrieben werde, weit überwiegend durch seine Selbsteinschätzung zu begründen

sei, soweit sie nicht durch tatsächliche somatische Defizite erklärbar sei. Eine

Willensanstrengung zur Bewältigung dieser rein subjektiven Defizite sei aus

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht medizinisch zumutbar und tatsächlich

möglich. Diese Einschätzung überzeugt, da er anschliessend beispielhaft auf die

wieder gewonnene Fähigkeit, alltägliche Verrichtungen ausüben zu können,

soziale Kontakte zu pflegen und regelmässig zu reisen, hinwies. Beim Verlauf

der Störung des Beschwerdeführers seien vielfältige (psycho- ) soziale

Faktoren dokumentiert: Herkunft, Migration, geringe Schulbildung, fehlende

Berufsbildung, einfache Berufserfahrung, Abstinenz vom und Lage am Arbeitsmarkt,

mangelhafte Deutschkenntnisse, Rentenwunsch, finanzielle Sorgen / Schulden,

Lebensalter, Krankheit der Ehefrau / des Sohnes, beengte Wohnverhältnisse etc..

Diese Gesichtspunkte besässen v.a. therapeutische und sozialarbeiterische

Relevanz und gingen nicht in die Beurteilung einer medizinisch-theoretischen

Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht mit ein («krankheitsfremd»).

Weiter legte Dr. med. F.___ dar, es

seien Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Aggravation zu erkennen: Die Angaben

zu den aktuellen seelischen und körperlichen Beschwerden seien vage, unklar,

allgemein und oberflächlich. In der Interaktion sei der Beschwerdeführer

theatralisch. Eine Verdeutlichungstendenz sei vorhanden. Weiter führte er zum

Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» aus

(IV-Nr. 101 S. 7), aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht

relevante Behandlungsmassnahmen seien zumindest teilweise dokumentiert. Der

Beschwerdeführer nehme aktuell ein Antidepressivum regelmässig ein. 2005 habe

er erstmals eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung

aufgenommen. Seit circa Anfang 2013 führe er mit Dr. med. I.___ fast monatliche

Gespräche in Serbisch, zu deren Nutzen sich der Beschwerdeführer ambivalent

äussere. Er verneine auf Nachfrage ausdrücklich jede allfällige zusätzliche

therapeutische (bspw. psychologische) Therapie. 2013 habe er erst- und einmalig

eine stationäre psychosomatische Behandlung wahrgenommen (T.___). Eine in den

Akten genannte depressive Episode sei objektiv tatsächlich remittiert. Auch die

chronische Schmerzstörung mit somatischen (physischen) und psychischen Anteilen

stelle aber weiterhin grundsätzlich eine Indikation für eine regelmässige

strukturierte fachärztliche psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung dar.

Dabei könne der Beschwerdeführer bei einer (auch psychotherapeutischen)

Rezidivprophylaxe bzgl. seiner depressiven Verstimmungen unterstützt werden. Es

seien keine Eingliederungsmassnahmen dokumentiert. Sie seien aus rein

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar.

Zum Komplex «Persönlichkeit»» führte

Dr. med. F.___ aus (IV-Nr. 101 S. 4 f.), es sei im Fall des

Beschwerdeführers ausdrücklich festgestellt, dass neben der chronischen

Schmerzstörung mit somatischen (physischen) und psychischen Anteilen keine

psychisch ausgewiesene erheblich schwere, ausgeprägte, dauerhafte und intensive

Komorbidität aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht begründet

werden könne. Beim Beschwerdeführer lägen keine akzentuierten

Persönlichkeitszüge vor. Hinweise auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung

oder eine Persönlichkeitsstörung fehlten. Mit den Angaben des Beschwerdeführers

selbst und u.a. im Arztbericht vom 22. Januar 2014 von Dr. med. I.___

(vgl. E. II. 8.5 hiervor) werde auf unspezifisch belastende Aspekte in der

biografischen Persönlichkeitsentwicklung hingewiesen, die als Teil der

Definition der chronischen Schmerzstörung mit somatischen (physischen) und

psychischen Anteilen eingeordnet werden könnten. Weitere Angaben zu allfälligen

Defiziten der Persönlichkeit (akzentuierte Persönlichkeitszüge,

Persönlichkeitsstörung) und / oder der Intelligenz würden in den Akten aber

nicht dokumentiert. Es seien auch anlässlich der Untersuchung vom

17.

Dezember 2014 keine entsprechenden Befunde vorhanden gewesen.

In Bezug auf den Komplex «sozialer

Kontext» verwies Dr. med. F.___ auf sein Gutachten vom 26. Januar 2015 (IV-Nr. 101

S. 5 f.) sowie auf das Teilgutachten von Dr. med. G.___. Beim Verlauf

der Störung des Beschwerdeführers seien auch vielfältige (psycho-) soziale

Faktoren dokumentiert: Herkunft, Migration, geringe Schulbildung, fehlende

Berufsbildung, einfache Berufserfahrung, Abstinenz vom und Lage am

Arbeitsmarkt, mangelhafte Deutschkenntnisse, Rentenwunsch, finanzielle Sorgen /

Schulden, Lebensalter, Krankheit der Ehefrau / des Sohnes, beengte

Wohnverhältnisse etc. Diese Gesichtspunkte besässen v.a. therapeutische und

sozialarbeiterische Relevanz und gingen nicht in die Beurteilung einer

medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer

Sicht mit ein («krankheitsfremd»). Der soziale Kontext sei objektiv geordnet

(wenn auch subjektiv eingeschränkt). Der Beschwerdeführer pflege regelmässig

soziale Kontakte. Es würden von ihm entsprechende persönliche Ressourcen

beschrieben (bspw. gute Kommunikationsfähigkeit des Beschwerdeführers in

Serbisch, partnerschaftliche Beziehung). Er nenne die Fähigkeit, seine

innerseelischen Defizite mit entsprechender Anstrengung zu überwinden (u.a.

regelmässig reisen).

Schliesslich führte Dr. med. F.___ zur

Kategorie «Konsistenz» schlüssig aus (IV-Nr. 101 S. 8 f.), beim

Verlauf der Störung seien nicht krankheitsbedingte (soziale) Faktoren zu

nennen, die die Motivation zur Leistungssteigerung deutlich beeinträchtigt. Sie

erklärten auch weit überwiegend die anlässlich der Untersuchung am

17.

Dezember 2014 erkennbare Diskrepanz zwischen der subjektiv

wahrgenommenen und der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers. Hinweise auf eine bewusstseinsnahe Aggravation seien

vorhanden. Die Limitierung des Aktivitätenniveaus (im Vergleich zu vor Eintritt

der Gesundheitsschädigung), wie sie vom Beschwerdeführer für alle

vergleichbaren Lebensbereiche (Beruf / Erwerb, Haushalt, Freizeit, soziale

Aktivitäten) beschrieben werde, sei weit überwiegend durch seine

Selbsteinschätzung zu begründen, soweit sie nicht durch tatsächliche somatische

Defizite erklärbar sei. Eine Willensanstrengung zur Bewältigung dieser rein

subjektiven Defizite sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht

medizinisch zumutbar und tatsächlich möglich. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer

Sicht relevante ambulante Behandlungsmassnahmen seien zumindest teilweise dokumentiert.

Eine in den Akten genannte depressive Episode sei objektiv tatsächlich

remittiert. Auch die chronische Schmerzstörung mit somatischen (physischen) und

psychischen Anteilen stelle weiterhin grundsätzlich eine Indikation für eine

regelmässige strukturierte fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung dar. Eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz sei

nicht vorhanden. Letztlich führte Dr. med. F.___ zur «Arbeitsfähigkeit» aus

(IV-Nr. 101 S. 9), es begründeten die objektiven Defizite aufgrund

einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

gemäss ICD-10 F45.41 im Falle des Beschwerdeführers aus rein

psychiatrisch-psychotherapeutischer (medizinischer) Sicht zu keinem Zeitpunkt

eine relevante eigenständige Minderung der Arbeitsfähigkeit, die allfällig zu

einer somatisch begründbaren Minderung der Leistungsfähigkeit hinzugekommen

wäre.

10.5.2

Nach dem Gesagten erweist sich

das Psychiatrische-Psychotherapeutische Teilgutachten von Dr. med. F.___ vom

26.

Januar 2015 auch unter Einbezug seiner Stellungnahme vom 17. Juni

2016.

im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Schmerzrechtsprechung als weiterhin

voll beweiswertig und es kann auf die schlüssigen Ausführungen zum

Leistungsvermögen des Beschwerdeführers abgestellt werden, welches der Gutachter

unter der Beachtung der vorgängig geprüften Indikatoren festgelegt hat. Diese

Ansicht teilte bereits Dr. med. E.___, die in ihrer Stellungnahme vom

12.

August 2016 (vgl. E. II. 8.15 hiervor) ausführte, Dr. med. F.___ sei

in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2016 gezielt und in nachvollziehbarer

Weise auf die bundesgerichtlichen Beurteilungskriterien eingegangen und habe daher

nachgewiesen, dass das Gutachten vom 26. Januar 2015 auch nach 11/2

Jahre noch aktuell und beweiswertig sei.

10.6

Somit

kann festgehalten werden, dass dem interdisziplinären Gutachten von Dr. med.

G.___ und Dr. med. F.___ vom 26. Januar 2015 voller Beweiswert

zuzusprechen ist, da keine dessen Beweiswert schmälernde medizinische Berichte vorhanden

sind. Es kann somit auch von der in diesem interdisziplinären Gutachten

festgelegten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Somit sind dem

Beschwerdeführer körperlich belastende Tätigkeiten (wie die bis Ende 1999 im

Gartenbau ausgeübte Tätigkeiten) seit 2004 nicht mehr zumutbar. Für die zuletzt

ausgeübten Tätigkeiten in der Produktion von Zigarettenboxen resultiere

aufgrund der Gonarthrose eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal

20.

%. Dieses zumutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch mit

vermindertem Tempo über den Tag verteilt abgeleistet werden. Angepasste

Verweistätigkeiten (in einem temperierten Raum, mit leichten bis maximal

mittelgradig körperlich belastenden Arbeiten und der Möglichkeit, zwischen

sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln und dem Einhalten

der Rückenergometrie) sind dem Beschwerdeführer demgegenüber vollumfänglich

zumutbar (vgl. E. II. 8.8 hiervor).

11.

Es kann zusammenfassend

festgehalten werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 30. Januar 2007, mit

welchem dem Beschwerdeführer vom 1. Februar 2005 bis 30. November

2005.

eine befristete halbe IV-Rente (IV-Grad 50 %) zugesprochen wurde, im

Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2016 nicht in

rechtsrelevanter Weise verändert hat: So ist in Bezug auf die psychische

gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers gemäss dem voll beweiswertigen

Gutachten von Dr. med. F.___ vom 26. Januar 2015 keine krankheitswertige psychiatrische

Problematik mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden. Damit hat sich

diesbezüglich keine Veränderung ergeben. Denn im Zeitpunkt der Verfügung vom

30.

Januar 2007 war keine psychische Gesundheitsstörung dokumentiert. In

Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand ist auf das Rheumatologische

Teilgutachten von Dr. med. G.___ vom 26. Januar 2015 abzustellen (vgl. E.

II. 7.5 hiervor), wonach in einer adaptierten Tätigkeit keine Einschränkungen

der Arbeitsfähigkeit bestünden. Diese Einschätzung war bereits im Zeitpunkt der

rechtskräftigen Verfügung vom 30. Januar 2007 erkennbar. So wurde bereits

damals festgehalten, der Beschwerdeführer sei für eine schwere handwerkliche

Arbeit wie auf dem Bau oder in der Holzindustrie nicht mehr geeignet (vgl. E.

II. 7.9 hiervor). In der früheren Tätigkeit oder in einer angepassten Tätigkeit

wurde ihm aber eine praktisch uneingeschränkte Leistungsfähigkeit attestiert.

Gestützt auf diese Ausführungen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich

der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2007 in anspruchsrelevanter

Weise verschlechtert hat. Insbesondere ist die Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit unverändert geblieben. Da somit keine anspruchsrelevante Veränderung

des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen ist, erübrigt sich

eine Berechnung des IV-Grades (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Der von der

Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 7. September 2016 getätigte

Einkommensvergleich (A.S. 3 f.) erweist sich damit als obsolet.

12.

Damit ist kann zusammenfassend

festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine

Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat. Folglich ist die angefochtene

Verfügung vom 7. September 2016 zu bestätigen und die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen.

13.

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

14.

Der

Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen

Rechtspflege (vgl. E. I. 6 hiervor).

14.1

Die

Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem

Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die

unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat

am 8. Mai 2017 (A.S. 51 f.) eine Kostennote eingereicht, worin er

einen Kostenersatz von insgesamt CHF 4'117.20 – basierend auf einem

zeitlichen Aufwand von 13,75 Stunden und Auslagen von total CHF 374.70

– geltend macht. Darin ist ein Kanzleiaufwand für vier Fristerstreckungen (31. Oktober,

8.

Dezember 2016, 16. Januar, 30. März 2017) à je 0,25 Stunden

(total: 1,5 Std.), für sechs Kurzmitteilungen an den Klienten und an «Herrn

W.___» (früherer Vertreter des Beschwerdeführers), bei dem der Bezug zum

vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich ist (3., 11. Oktober [2 x], 8. Dezember

2016, 16. Januar, 20. März 2017), à je 0,25 Stunden (total: 1,5

Std.) sowie für die «Kurzmitteilung an Versicherungsgericht Solothurn» vom

20.

März 2017 à 0,25 Stunden enthalten, die im Stundenansatz bereits

inbegriffen und daher nicht gesondert zu entschädigen ist. Damit reduziert sich

der Aufwand von 13,75 Stunden um 2,75 Stunden auf 11 Stunden. Der Stundenansatz

beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission

des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006

bzw. § 179 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. Damit beträgt

die Entschädigung CHF 1'980.00. Die geltend gemachten Auslagen von insgesamt

CHF 374.70 (Fotokopien CHF 139.50, Kopiaturen CHF 176.00 und

Porti von CHF 59.20) werden nicht näher beschrieben und sind daher nicht

nachvollziehbar. Sie werden deshalb ermessensweise um die Hälfte gekürzt und

reduzieren sich somit auf CHF 187.35. In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 2'340.70

festzusetzen (11 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen und MwSt von

8.

%), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 123 ZPO).

Vorbehalten bleibt auch der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von

gerundet CHF 594.00, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage

ist (§ 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass hier lediglich von CHF 230.00 (vgl.

§ 160 Abs. 2 GT) und nicht vom geltend gemachten Stundenansatz von

CHF 250.00 auszugehen ist, wenn – wie hier – keine Honorarvereinbarung mit

dem Klienten vorgelegt wird, die einen höheren Ansatz vorsieht.

14.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten

einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122

Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes Alex Hediger wird auf CHF 2'340.70 (inkl. Auslagen und

MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 594.00

während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

4. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi