VSBES.2016.268
Ergänzungsleistungen AHV
13. Februar 2017Deutsch16 min
Source so.ch
Urteil vom 13. Februar 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
zur AHV-Rente – Vermögensverzicht
(Einspracheentscheid vom 28. September 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), 1945, [...], meldete sich seit Januar 2008 mehrmals bei
der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum
Bezug von Ergänzungsleistungen an (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 49, 68, 83, 113),
wobei die Beschwerdegegnerin die Gesuche jeweils infolge Einnahmenüberschuss abwies
(AK-Nr. 46, 63, 81, 96, 106). Die Beschwerdeführerin ist Bezügerin einer
ordentlichen Altersrente (AK-Nr. 27, 57, 75, 90, 108).
2.
2.1 Am 30. April 2016 meldete sie sich
erneut zum EL-Bezug an (AK-Nr. 21).
2.2 Mit Verfügung vom 8. August
2016 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch ein weiteres Mal ab, nachdem ihre
Berechnungen für einen allfälligen EL-Bezug ab 1. Juni 2016 einen Einnahmenüberschuss
von CHF 7‘275.00 ergaben (AK-Nr. 15 f.). Am 15. August 2016 bat die
Beschwerdeführerin die Sozialen Dienste Oberer Leberberg, Grenchen, ihr
«Anliegen nochmals weiterzuleiten»; nicht einverstanden sei sie mit der Rubrik
«Vermögensverzicht» (AK-Nr. 14, S. 2).
2.3 Die Beschwerdegegnerin teilte
der Beschwerdeführerin am 30. August 2016 mit, dass ihre Eingabe vom 15. August
2016, die die Beschwerdegegnerin als Einsprache entgegennahm, keine Begründung
(Belege) enthalte. Sie setzte ihr Frist, die sinngemässe Einsprache bis
23. September 2016 schriftlich zu ergänzen, widrigenfalls darauf nicht
eingetreten werde (AK-Nr. 13).
2.4 Am 31. August 2016 bat die
Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin, ihr sei die Frist zum Einreichen
aller Unterlagen bis 20. Oktober 2016 zu erstrecken. Es daure noch einige Zeit,
bis eine Liste mit allen Quittungen und Rechnungen zusammengestellt sei (AK-Nr.
11). Diesem Gesuch kam die Beschwerdegegnerin am 5. September 2016 nach
und erstreckte der Beschwerdeführerin die Frist zur Einreichung der benötigten
Belege bis 20. Oktober 2016 (AK-Nr. 10). Am 6. September 2016 reichte
die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin diverse Unterlagen über
Auslagen für die Jahre 2013 – 2016 ein (AK-Nr. 5).
2.5 Mit Entscheid vom 28.
September 2016 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 15. August 2016 ab
(AK-Nr. 4).
3. Am 11. Oktober 2016 teilt die
Beschwerdeführerin dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit, den
Brief (Einspracheentscheid) der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2016
erhalten zu haben. Weil sie den Inhalt des Briefs nicht verstehe, bitte sie um
nochmalige Überprüfung der Unterlagen (Aktenseite [A.S.] 5).
4. In ihrer Beschwerdeantwort
vom 8. November 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei
abzuweisen (A.S. 9 ff.), wozu sich die Beschwerdeführerin innert der ihr
eingeräumten Frist nicht äussert (A.S. 12, 14).
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Folglich ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Streitig ist der Anspruch auf
Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2016. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin zu Recht einen Vermögensverzicht von CHF 104‘552.00
angerechnet hat (vgl. AK-Nr. 15 f). Die übrigen im Berechnungsblatt zur
angefochtenen Verfügung deklarierten Einnahmen- und Ausgabenposten (vgl. AK-Nr.
16) sind unwidersprochen geblieben, weshalb es sich praxisgemäss rechtfertigt,
von einem umfassenden Überprüfen dieser Positionen abzusehen (vgl. Urteil des
Eidg. Versicherungsgerichts P 19/04 vom 17. August 2005 m.H.a. BGE 110 V
53.
E. 4a; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).
2.
Die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar
2008.
in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die
Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der
Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende
Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 28.
September 2016) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S.
220.
mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Anspruch von Ergänzungsleistungen
ab 1. Juni 2016 nach den ab 1. Januar 2016 gültigen Bestimmungen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom 10. März 2008 E. 2).
3.
3.1
Die Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das
vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1
Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG], Stand 1. Januar 2015).
3.2
Der Bund und die Kantone
gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen,
Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG, Stand 1.
Januar 2015). Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG Anspruch auf
Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV) beziehen (...).
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der
anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der
anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 5 ELG).
3.3
Die anerkannten Ausgaben sowie
die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 10 und 11 ELG. Als
Einnahmen werden u.a. Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die
verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Der anzurechnende Betrag von
Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG),
wird jährlich um 10‘000 Franken vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt
des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den
Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern.
Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag
am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Verordnung über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELV]).
3.4
Bei Personen, die nicht
dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende
Personen), werden nach Artikel 10 Abs. 1 ELG u.a. als Ausgaben anerkannt:
a. als Betrag für den
allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:
1.
bei alleinstehenden
Personen: 19‘290 Franken,
2.
(…)
3.
(...)
b. der
Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine
Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch
eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden
anerkannt:
1.
bei
alleinstehenden Personen: 13‘200 Franken,
2.
(…)
3.
(...)
3.5
Die Verwaltung als verfügende
Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als
bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im
Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz
nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt diesen
Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung
zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2; RKUV 2001 U 413
S. 86 E. 5b).
4.
4.1
In der Verfügung vom 8. August
2016.
hat die Beschwerdegegnerin beim Vermögen der Beschwerdeführerin – ohne
dies zu begründen – einen Vermögensverzicht von CHF 104‘552.00 berücksichtigt,
was nebst anderem Vermögen und nach Abzug des Freibetrags von CHF 37‘500.00 zu
einem anrechenbaren Vermögen von CHF 128‘847.00 geführt hat; davon hat die
Beschwerdegegnerin dann in der Berechnung einen Zehntel als Einnahmen
eingesetzt (AK-Nr. 15 f.). Im angefochtenen Einspracheentscheid führt die
Beschwerdegegnerin zur Begründung im Wesentlichen an, es sei nachvollziehbar
und nicht zu beanstanden, wenn zwischendurch ein Möbel ersetzt werden müsse
oder Ferien gemacht würden; dort bestehe auch eine direkte Gegenleistung. Es
sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ohne rechtliche
Verpflichtungen stets auch die Kosten ihres Lebenspartners übernehme. Nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung sei davon
auszugehen, dass die Kosten für die allgemeine Lebenshaltung sowie grössere
Anschaffungen aufgeteilt würden. Bestreite die Beschwerdeführerin sämtliche
Ausgaben des gemeinsamen Haushalts, werde dies als Schenkung angesehen. Sie,
die Beschwerdegegnerin, sei der Ansicht, dass mit der jährlichen Vermögensverminderung
von CHF 10‘000.00 für die zusätzlichen Ausgaben genügend Rechnung getragen
werde. Gleichzeitig sei darauf hinzuweisen, dass in der Auflistung der
Beschwerdeführerin Ausgaben enthalten seien, die bereits mit dem jährlichen
Pauschalbetrag des allgemeinen Lebensbedarfs von CHF 19‘290.00 in der
Berechnung der EL abgegolten seien. Der allgemeine Lebensbedarf diene zur Deckung
aller Ausgaben, die nicht gesondert berücksichtigt würden, wie z.B. Lebensmittel,
Kleider, Körperpflege, Kommunikation, Transport, Freizeitaktivitäten, laufende
Steuerschulden usw. Es könne daher nicht noch ein zusätzlicher Abzug beim
Vermögen erfolgen (AK-Nr. 4, S. 3).
4.2
Demgegenüber hat die
Beschwerdeführerin einzig vorgebracht, sie habe geglaubt, der Ist-Zustand sei
massgebend. Ihr sei klar, dass sie sich nicht viel leisten könne und auch ihren
Lebenspartner nicht mehr unterstützen oder beschenken dürfe (A.S. 5).
5.
Die Ergänzungsleistungen
bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs (vgl. Art. 34quater
Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 ÜbBest. BV; BGE 108 V 241).
Bedürftigen Rentnern der AHV und IV soll ein regelmässiges Mindesteinkommen
gesichert werden (bundesrätliche Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes
über Ergänzungsleistungen vom 21. September 1964; BBl 1964 II 689, 692 und
694). Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite
und eines garantierten Mindesteinkommens (BBl 1964 II 691; BGE 113 V 285 E. 5b
mit Literaturhinweisen, BGE 103 V 28 E. 2b). Es gilt deshalb der Grundsatz,
dass bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und
vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die
der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 110 V 21 E. 3; ZAK
1989.
S. 329 E. 3b, 1988 S. 255 E. 2b). Anderseits findet dieser Grundsatz
dort eine Einschränkung, wo der Versicherte ohne rechtliche Verpflichtung und
ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo er einen Rechtsanspruch
auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht
Gebrauch macht bzw. seine Rechte nicht durchsetzt (ZAK 1989 S. 329 E. 3b, 1988
S. 255 E. 2b), oder wo der Ansprecher aus von ihm zu verantwortenden Gründen
von der Ausübung einer möglichen Erwerbstätigkeit absieht (vgl. ZAK 1987 S.
544, 1984 S. 97, 1983 S. 262, 1982 S. 137; z.G: BGE 115 V 352 E. 5c).
6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin – wie bereits angeführt – per 1. Januar bzw. Juni 2016
(allfälliger Leistungsbeginn) einen Vermögensverzicht von CHF 104‘552.00
angerechnet, die diesen zumindest von den Zahlen her nicht bestreitet. Nach
Lage der Akten setzt sich dieser Betrag wie folgt zusammen (vgl. AK-Nr. 17; 29,
S. 1; 54, S. 3):
- Auszahlung Basler, 26. Februar
2013.
(rund) CHF 94‘552.00
- Rückzahlung Kassenobligationen,
15.
März 2015 CHF 30‘000.00
- ergibt CHF 124‘552.00
- abzüglich Amortisation gem. Art.
17a Abs. 1 ELV CHF 20‘000.00
- Total CHF 104‘552.00
6.2
Im vorliegenden Fall lässt
sich der jeweilige Vermögensstand in den Jahren 2013 bis 2016 mangels Belegen,
insbesondere jener per Ende Dezember 2013, nicht eindeutig festsetzen. Einzig
der definitiven Steuerveranlagung 2014 kann der Position «Wertschriften und
Guthaben» der Betrag von CHF 44‘762.00 entnommen werden und der
handschriftliche Vermerk «tel. mit Veranl.behörde Fr. 30‘000.- [...]-Obligation
(bis 13.3.2015)» (AK-Nr. 29, S. 1). Immerhin geht aus den Akten hervor, dass an
Kassenobligationen am 30. Juni 2012 und 30. Juni 2013 je CHF 20‘000.00, am 1.
Juli 2014 CHF 10‘000.00 (AK-Nr. 54, S. 3) und am 13. März 2015 CHF 30‘000.00
(AK-Nr. 29, S. 1) zur Auszahlung gelangten; davon hat die Beschwerdeführerin
wohl die am 13. März 2015 abgelaufene Kassenobligation der [...] im Betrag
von CHF 30‘000.00 sowie die noch bis 14. Juli 2016 laufende (beim übrigen
Vermögen berücksichtigte) Kassenobligation im Betrag von CHF 10‘000.00
(AK-Nr. 21, S. 3) reinvestiert. Folglich scheint sich das der Beschwerdeführerin
in den Jahren 2012 - 2015 zugeflossene Kapital bis Ende 2015 um CHF 124‘552.00
vermindert zu haben, wovon noch bei den berücksichtigten Wertschriften, die
wohl grösstenteils aus den zugeflossenen Mitteln geäuffnet werden konnten, ein
Betrag von ermessensweise CHF 15‘000.00 abzuziehen ist; damit ergibt sich vor
Berücksichtigung der Amortisation von CHF 20‘000.00 gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV
eine Vermögensverminderung von CHF 109‘552.00.
Unklar ist, ob die Beschwerdeführerin zudem Geld in die Lebensversicherungen
investierte; dies wohl schon, wenn man sich die Rückkaufswerte vor Augen hält: 2012
CHF 25‘913.00, 2015 CHF 42‘540.00.
6.3
Die Beschwerdegegnerin war
daher gehalten, den Gründen hierfür nachzugehen und von der Beschwerdeführerin
diesbezügliche Auskünfte zu verlangen. Solche Abklärungen erwiesen sich als
notwendig im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführerin
nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG hypothetisches Vermögen anzurechnen ist. Von den
in Erwägung II. 5 hiervor genannten Einschränkungen zum Grundsatz, wonach vom
tatsächlichen Vermögensstand auszugehen ist, kommt dabei im vorliegenden Falle
nur jene der Vermögenshingabe ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate
Gegenleistung in Betracht; ist eine solche zu verneinen, so lässt sich eine
Vermögensanrechnung nicht damit begründen, die Beschwerdeführerin habe nach
Erhalt der Kapitalauszahlungen über ihre Verhältnisse gelebt. Das Ergänzungsleistungssystem
bietet nämlich keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete
«Lebensführungskontrolle» vorzunehmen und danach zu fragen, ob eine
gesuchstellende Person in der Vergangenheit im Rahmen einer «Normalitätsgrenze»
gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr
haben die Ergänzungsleistungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen,
dass eine gesuchstellende Person nicht über die notwendigen Mittel zur angemessenen
Deckung des Lebensbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so
ist; dies stets unter Vorbehalt der Einschränkungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. g
ELG (BGE 121 V 206 E. 4a mit Hinweisen; AHI 1995 5. 166 E. 2b; SVR 1998 EL Nr.
1.
E. 2b).
6.4
Die Beschwerdeführerin hat im
Einspracheverfahren bekanntgegeben, sie habe sich finanziell ein bisschen
übernommen, habe sich zusammen mit ihrem Lebenspartner ein schönes Leben
gegönnt, sei in den Ferien gewesen, habe teurere Kleider, Schuhe und Kosmetika
gekauft, sei öfters auswärts essen gegangen und habe auch Geld verspielt. Den
Rest habe sie für ihren Unterhalt verbraucht. Sie habe das von der Versicherung
wegen ihrer verstorbenen Eltern ausbezahlte Geld als Geschenk betrachtet
(AK-Nr. 14, S. 2; 30, S. 8). Am 6. September 2016 hat die Beschwerdeführerin –
wie bereits erwähnt – bei der Beschwerdegegnerin Aufstellungen über ihre
Ausgaben in den Jahren 2013 – 2016 sowie die dazugehörenden Belege eingereicht,
mit denen sich letztere offensichtlich nie konkret befasst hat (AK-Nr. 5 ff.).
Diesen Zusammenstellungen lässt sich für den rechtsrelevanten Zeitraum von 2013
- 2015 im Wesentlichen Folgendes entnehmen:
Jahr
Betrag (rund)
CHF
Total
CHF
Durchschnitt pro Jahr
2013.
– 2015
CHF
Durchschnitt pro Monat
2013.
– 2015
CHF
2013.
29‘242
2014.
16‘720
2015.
24‘761
70‘723
23‘574
1‘965
Die wesentlichsten Ausgaben betreffen
dabei die Anschaffung von Wohn- und Schlafzimmermöbeln, Haushaltgeräten, die
Kosten für Ferien, Zahnarzt, Brillen etc.; dazu kommen Ausgaben für die
Anschaffung eines Autos über CHF 6‘050.00, das auf den Namen des Lebenspartners
der Beschwerdeführerin zugelassen sei (AK-Nr. 7, S. 15 f.), jedoch –
wovon hier auszugehen ist – auch diese selbst benutzen kann. Nicht enthalten in
diesen Aufstellungen sind Steuern und Wohnungsmiete; letztere schlägt mit
CHF 1‘056.00 pro Monat zu Buche (AK-Nr. 24), woran sich allerdings der
Lebenspartner der Beschwerdeführerin zur Hälfte beteilige (AK-Nr. 30, S. 8).
Ferner fehlen in diesen Aufstellungen – mit wenigen Ausnahmen – die Ausgaben
für den täglichen Bedarf (Essen, Trinken etc.), die die Beschwerdeführerin nicht
ausdrücklich beziffert hat. Wird zumindest der Betrag für den allgemeinen
Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit a Ziff. 1 ELG in Anschlag gebracht, ist
hierfür – basierend auf dem Jahr 2015 – von CHF 1‘608.00 pro Monat
auszugehen (vgl. E. II 3.4 hiervor), was insgesamt monatlichen Ausgaben von mindestens
rund CHF 4‘100.00 (1‘965 + 528 [Mietzinsanteil] + 1‘608) entspricht.
Diesem monatlichen Ausgabenbetreffnis stehen einzig die Einnahmen von CHF 2‘072.00
(Altersrente [2015]) pro Monat gegenüber. Folglich hat die Beschwerdeführerin
alleine zur Deckung der vorstehenden Ausgaben monatlich rund CHF 2‘000.00 vom
Vermögen zehren müssen, was für den Zeitraum von 2013 – 2015 einem Betrag von
CHF 72‘000.00 (2‘000 x 36) entspricht. Die Differenz zum vorstehend berechneten
Vermögensabfluss (vgl. E. II 6.2 hiervor) im Betrag von rund CHF 17‘000.00
(109‘552 ./. 20‘000 Amortisation ./. 72‘000) bzw. rund CHF 6‘000.00 pro
Jahr lässt sich mit Barbezügen und bar bezahlten kleineren Anschaffungen sowie
Steuern erklären und nimmt sich im Übrigen eher bescheiden aus. Anhaltspunkte
für eine Vermögenshingabe ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate
Gegenleistung sind nicht ersichtlich. Die durch die Beschwerdeführerin erwähnte
Unterstützung des Lebenspartners oder die ihm gemachten Geschenke dürften den
Rahmen des Üblichen nicht überschritten haben. Unter diesen Umständen besteht
keine Veranlassung, der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Vermögen anzurechnen
(vgl. z.G.: BGE 115 V 352 E. 5e).
7.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen
mit Wirkung ab 1. Juni 2016 kein Vermögensverzicht als Einnahme anzurechnen
ist. Folglich ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der
angefochtene Einspracheentscheid vom 28. September 2016 sowie die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 8. August 2016 aufzuheben und die Akten an die
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zu überweisen sind, damit diese die
Berechnungen der Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2016 im Sinne der
vorstehenden Erwägungen, insbesondere ohne Vermögensverzicht, vornehme und
hierauf über den geltend gemachten Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen
neu entscheide.
8.
Grundsätzlich ist das
Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden
Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. September 2016
sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2016 aufgehoben und
die Akten an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn überwiesen werden, damit
diese die Berechnungen der Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2016 im Sinne der
vorstehenden Erwägungen, insbesondere ohne Vermögensverzicht, vornehme und
hierauf über den geltend gemachten Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen
neu entscheide.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden
(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die
zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger