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Entscheid

VSBES.2016.268

Ergänzungsleistungen AHV

13. Februar 2017Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), 1945, [...], meldete sich seit Januar 2008 mehrmals bei

der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum

Bezug von Ergänzungsleistungen an (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 49, 68, 83, 113),

wobei die Beschwerdegegnerin die Gesuche jeweils infolge Einnahmenüberschuss abwies

(AK-Nr. 46, 63, 81, 96, 106). Die Beschwerdeführerin ist Bezügerin einer

ordentlichen Altersrente (AK-Nr. 27, 57, 75, 90, 108).

2.

2.1 Am 30. April 2016 meldete sie sich

erneut zum EL-Bezug an (AK-Nr. 21).

2.2 Mit Verfügung vom 8. August

2016 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch ein weiteres Mal ab, nachdem ihre

Berechnungen für einen allfälligen EL-Bezug ab 1. Juni 2016 einen Einnahmenüberschuss

von CHF 7‘275.00 ergaben (AK-Nr. 15 f.). Am 15. August 2016 bat die

Beschwerdeführerin die Sozialen Dienste Oberer Leberberg, Grenchen, ihr

«Anliegen nochmals weiterzuleiten»; nicht einverstanden sei sie mit der Rubrik

«Vermögensverzicht» (AK-Nr. 14, S. 2).

2.3 Die Beschwerdegegnerin teilte

der Beschwerdeführerin am 30. August 2016 mit, dass ihre Eingabe vom 15. August

2016, die die Beschwerdegegnerin als Einsprache entgegennahm, keine Begründung

(Belege) enthalte. Sie setzte ihr Frist, die sinngemässe Einsprache bis

23. September 2016 schriftlich zu ergänzen, widrigenfalls darauf nicht

eingetreten werde (AK-Nr. 13).

2.4 Am 31. August 2016 bat die

Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin, ihr sei die Frist zum Einreichen

aller Unterlagen bis 20. Oktober 2016 zu erstrecken. Es daure noch einige Zeit,

bis eine Liste mit allen Quittungen und Rechnungen zusammengestellt sei (AK-Nr.

11). Diesem Gesuch kam die Beschwerdegegnerin am 5. September 2016 nach

und erstreckte der Beschwerdeführerin die Frist zur Einreichung der benötigten

Belege bis 20. Oktober 2016 (AK-Nr. 10). Am 6. September 2016 reichte

die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin diverse Unterlagen über

Auslagen für die Jahre 2013 – 2016 ein (AK-Nr. 5).

2.5 Mit Entscheid vom 28.

September 2016 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 15. August 2016 ab

(AK-Nr. 4).

3. Am 11. Oktober 2016 teilt die

Beschwerdeführerin dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit, den

Brief (Einspracheentscheid) der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2016

erhalten zu haben. Weil sie den Inhalt des Briefs nicht verstehe, bitte sie um

nochmalige Überprüfung der Unterlagen (Aktenseite [A.S.] 5).

4. In ihrer Beschwerdeantwort

vom 8. November 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei

abzuweisen (A.S. 9 ff.), wozu sich die Beschwerdeführerin innert der ihr

eingeräumten Frist nicht äussert (A.S. 12, 14).

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Folglich ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.2

Streitig ist der Anspruch auf

Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2016. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin zu Recht einen Vermögensverzicht von CHF 104‘552.00

angerechnet hat (vgl. AK-Nr. 15 f). Die übrigen im Berechnungsblatt zur

angefochtenen Verfügung deklarierten Einnahmen- und Ausgabenposten (vgl. AK-Nr.

16) sind unwidersprochen geblieben, weshalb es sich praxisgemäss rechtfertigt,

von einem umfassenden Überprüfen dieser Positionen abzusehen (vgl. Urteil des

Eidg. Versicherungsgerichts P 19/04 vom 17. August 2005 m.H.a. BGE 110 V

53.

E. 4a; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).

2.

Die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar

2008.

in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die

Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der

Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende

Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen

materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht

grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 28.

September 2016) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S.

220.

mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Anspruch von Ergänzungsleistungen

ab 1. Juni 2016 nach den ab 1. Januar 2016 gültigen Bestimmungen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_594/2007 vom 10. März 2008 E. 2).

3.

3.1

Die Bestimmungen des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das

vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1

Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG], Stand 1. Januar 2015).

3.2

Der Bund und die Kantone

gewähren Personen, die die Voraussetzungen nach den Artikeln 4 – 6 erfüllen,

Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 ELG, Stand 1.

Januar 2015). Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG)

in der Schweiz haben aufgrund von Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG Anspruch auf

Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung

(AHV) beziehen (...).

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der

anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der

anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 5 ELG).

3.3

Die anerkannten Ausgaben sowie

die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 10 und 11 ELG. Als

Einnahmen werden u.a. Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die

verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Der anzurechnende Betrag von

Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG),

wird jährlich um 10‘000 Franken vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt

des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den

Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern.

Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag

am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Verordnung über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELV]).

3.4

Bei Personen, die nicht

dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende

Personen), werden nach Artikel 10 Abs. 1 ELG u.a. als Ausgaben anerkannt:

a. als Betrag für den

allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:

1.

bei alleinstehenden

Personen: 19‘290 Franken,

2.

(…)

3.

(...)

b. der

Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine

Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch

eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden

anerkannt:

1.

bei

alleinstehenden Personen: 13‘200 Franken,

2.

(…)

3.

(...)

3.5

Die Verwaltung als verfügende

Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als

bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im

Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz

nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt diesen

Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung

zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die

wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2; RKUV 2001 U 413

S. 86 E. 5b).

4.

4.1

In der Verfügung vom 8. August

2016.

hat die Beschwerdegegnerin beim Vermögen der Beschwerdeführerin – ohne

dies zu begründen – einen Vermögensverzicht von CHF 104‘552.00 berücksichtigt,

was nebst anderem Vermögen und nach Abzug des Freibetrags von CHF 37‘500.00 zu

einem anrechenbaren Vermögen von CHF 128‘847.00 geführt hat; davon hat die

Beschwerdegegnerin dann in der Berechnung einen Zehntel als Einnahmen

eingesetzt (AK-Nr. 15 f.). Im angefochtenen Einspracheentscheid führt die

Beschwerdegegnerin zur Begründung im Wesentlichen an, es sei nachvollziehbar

und nicht zu beanstanden, wenn zwischendurch ein Möbel ersetzt werden müsse

oder Ferien gemacht würden; dort bestehe auch eine direkte Gegenleistung. Es

sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ohne rechtliche

Verpflichtungen stets auch die Kosten ihres Lebenspartners übernehme. Nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung sei davon

auszugehen, dass die Kosten für die allgemeine Lebenshaltung sowie grössere

Anschaffungen aufgeteilt würden. Bestreite die Beschwerdeführerin sämtliche

Ausgaben des gemeinsamen Haushalts, werde dies als Schenkung angesehen. Sie,

die Beschwerdegegnerin, sei der Ansicht, dass mit der jährlichen Vermögensverminderung

von CHF 10‘000.00 für die zusätzlichen Ausgaben genügend Rechnung getragen

werde. Gleichzeitig sei darauf hinzuweisen, dass in der Auflistung der

Beschwerdeführerin Ausgaben enthalten seien, die bereits mit dem jährlichen

Pauschalbetrag des allgemeinen Lebensbedarfs von CHF 19‘290.00 in der

Berechnung der EL abgegolten seien. Der allgemeine Lebensbedarf diene zur Deckung

aller Ausgaben, die nicht gesondert berücksichtigt würden, wie z.B. Lebensmittel,

Kleider, Körperpflege, Kommunikation, Transport, Freizeitaktivitäten, laufende

Steuerschulden usw. Es könne daher nicht noch ein zusätzlicher Abzug beim

Vermögen erfolgen (AK-Nr. 4, S. 3).

4.2

Demgegenüber hat die

Beschwerdeführerin einzig vorgebracht, sie habe geglaubt, der Ist-Zustand sei

massgebend. Ihr sei klar, dass sie sich nicht viel leisten könne und auch ihren

Lebenspartner nicht mehr unterstützen oder beschenken dürfe (A.S. 5).

5.

Die Ergänzungsleistungen

bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs (vgl. Art. 34quater

Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 ÜbBest. BV; BGE 108 V 241).

Bedürftigen Rentnern der AHV und IV soll ein regelmässiges Mindesteinkommen

gesichert werden (bundesrätliche Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes

über Ergänzungsleistungen vom 21. September 1964; BBl 1964 II 689, 692 und

694). Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite

und eines garantierten Mindesteinkommens (BBl 1964 II 691; BGE 113 V 285 E. 5b

mit Literaturhinweisen, BGE 103 V 28 E. 2b). Es gilt deshalb der Grundsatz,

dass bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und

vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die

der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 110 V 21 E. 3; ZAK

1989.

S. 329 E. 3b, 1988 S. 255 E. 2b). Anderseits findet dieser Grundsatz

dort eine Einschränkung, wo der Versicherte ohne rechtliche Verpflichtung und

ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo er einen Rechtsanspruch

auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht

Gebrauch macht bzw. seine Rechte nicht durchsetzt (ZAK 1989 S. 329 E. 3b, 1988

S. 255 E. 2b), oder wo der Ansprecher aus von ihm zu verantwortenden Gründen

von der Ausübung einer möglichen Erwerbstätigkeit absieht (vgl. ZAK 1987 S.

544, 1984 S. 97, 1983 S. 262, 1982 S. 137; z.G: BGE 115 V 352 E. 5c).

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin – wie bereits angeführt – per 1. Januar bzw. Juni 2016

(allfälliger Leistungsbeginn) einen Vermögensverzicht von CHF 104‘552.00

angerechnet, die diesen zumindest von den Zahlen her nicht bestreitet. Nach

Lage der Akten setzt sich dieser Betrag wie folgt zusammen (vgl. AK-Nr. 17; 29,

S. 1; 54, S. 3):

- Auszahlung Basler, 26. Februar

2013.

(rund) CHF 94‘552.00

- Rückzahlung Kassenobligationen,

15.

März 2015 CHF 30‘000.00

- ergibt CHF 124‘552.00

- abzüglich Amortisation gem. Art.

17a Abs. 1 ELV CHF 20‘000.00

- Total CHF 104‘552.00

6.2

Im vorliegenden Fall lässt

sich der jeweilige Vermögensstand in den Jahren 2013 bis 2016 mangels Belegen,

insbesondere jener per Ende Dezember 2013, nicht eindeutig festsetzen. Einzig

der definitiven Steuerveranlagung 2014 kann der Position «Wertschriften und

Guthaben» der Betrag von CHF 44‘762.00 entnommen werden und der

handschriftliche Vermerk «tel. mit Veranl.behörde Fr. 30‘000.- [...]-Obligation

(bis 13.3.2015)» (AK-Nr. 29, S. 1). Immerhin geht aus den Akten hervor, dass an

Kassenobligationen am 30. Juni 2012 und 30. Juni 2013 je CHF 20‘000.00, am 1.

Juli 2014 CHF 10‘000.00 (AK-Nr. 54, S. 3) und am 13. März 2015 CHF 30‘000.00

(AK-Nr. 29, S. 1) zur Auszahlung gelangten; davon hat die Beschwerdeführerin

wohl die am 13. März 2015 abgelaufene Kassenobligation der [...] im Betrag

von CHF 30‘000.00 sowie die noch bis 14. Juli 2016 laufende (beim übrigen

Vermögen berücksichtigte) Kassenobligation im Betrag von CHF 10‘000.00

(AK-Nr. 21, S. 3) reinvestiert. Folglich scheint sich das der Beschwerdeführerin

in den Jahren 2012 - 2015 zugeflossene Kapital bis Ende 2015 um CHF 124‘552.00

vermindert zu haben, wovon noch bei den berücksichtigten Wertschriften, die

wohl grösstenteils aus den zugeflossenen Mitteln geäuffnet werden konnten, ein

Betrag von ermessensweise CHF 15‘000.00 abzuziehen ist; damit ergibt sich vor

Berücksichtigung der Amortisation von CHF 20‘000.00 gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV

eine Vermögensverminderung von CHF 109‘552.00.

Unklar ist, ob die Beschwerdeführerin zudem Geld in die Lebensversicherungen

investierte; dies wohl schon, wenn man sich die Rückkaufswerte vor Augen hält: 2012

CHF 25‘913.00, 2015 CHF 42‘540.00.

6.3

Die Beschwerdegegnerin war

daher gehalten, den Gründen hierfür nachzugehen und von der Beschwerdeführerin

diesbezügliche Auskünfte zu verlangen. Solche Abklärungen erwiesen sich als

notwendig im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführerin

nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG hypothetisches Vermögen anzurechnen ist. Von den

in Erwägung II. 5 hiervor genannten Einschränkungen zum Grundsatz, wonach vom

tatsächlichen Vermögensstand auszugehen ist, kommt dabei im vorliegenden Falle

nur jene der Vermögenshingabe ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate

Gegenleistung in Betracht; ist eine solche zu verneinen, so lässt sich eine

Vermögensanrechnung nicht damit begründen, die Beschwerdeführerin habe nach

Erhalt der Kapitalauszahlungen über ihre Verhältnisse gelebt. Das Ergänzungsleistungssystem

bietet nämlich keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete

«Lebensführungskontrolle» vorzunehmen und danach zu fragen, ob eine

gesuchstellende Person in der Vergangenheit im Rahmen einer «Normalitätsgrenze»

gelebt hat, die im Übrigen erst noch näher umschrieben werden müsste. Vielmehr

haben die Ergänzungsleistungsbehörden von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen,

dass eine gesuchstellende Person nicht über die notwendigen Mittel zur angemessenen

Deckung des Lebensbedarfs verfügt, und nicht danach zu fragen, warum dem so

ist; dies stets unter Vorbehalt der Einschränkungen nach Art. 11 Abs. 1 lit. g

ELG (BGE 121 V 206 E. 4a mit Hinweisen; AHI 1995 5. 166 E. 2b; SVR 1998 EL Nr.

1.

E. 2b).

6.4

Die Beschwerdeführerin hat im

Einspracheverfahren bekanntgegeben, sie habe sich finanziell ein bisschen

übernommen, habe sich zusammen mit ihrem Lebenspartner ein schönes Leben

gegönnt, sei in den Ferien gewesen, habe teurere Kleider, Schuhe und Kosmetika

gekauft, sei öfters auswärts essen gegangen und habe auch Geld verspielt. Den

Rest habe sie für ihren Unterhalt verbraucht. Sie habe das von der Versicherung

wegen ihrer verstorbenen Eltern ausbezahlte Geld als Geschenk betrachtet

(AK-Nr. 14, S. 2; 30, S. 8). Am 6. September 2016 hat die Beschwerdeführerin –

wie bereits erwähnt – bei der Beschwerdegegnerin Aufstellungen über ihre

Ausgaben in den Jahren 2013 – 2016 sowie die dazugehörenden Belege eingereicht,

mit denen sich letztere offensichtlich nie konkret befasst hat (AK-Nr. 5 ff.).

Diesen Zusammenstellungen lässt sich für den rechtsrelevanten Zeitraum von 2013

- 2015 im Wesentlichen Folgendes entnehmen:

Jahr

Betrag (rund)

CHF

Total

CHF

Durchschnitt pro Jahr

2013.

– 2015

CHF

Durchschnitt pro Monat

2013.

– 2015

CHF

2013.

29‘242

2014.

16‘720

2015.

24‘761

70‘723

23‘574

1‘965

Die wesentlichsten Ausgaben betreffen

dabei die Anschaffung von Wohn- und Schlafzimmermöbeln, Haushaltgeräten, die

Kosten für Ferien, Zahnarzt, Brillen etc.; dazu kommen Ausgaben für die

Anschaffung eines Autos über CHF 6‘050.00, das auf den Namen des Lebenspartners

der Beschwerdeführerin zugelassen sei (AK-Nr. 7, S. 15 f.), jedoch –

wovon hier auszugehen ist – auch diese selbst benutzen kann. Nicht enthalten in

diesen Aufstellungen sind Steuern und Wohnungsmiete; letztere schlägt mit

CHF 1‘056.00 pro Monat zu Buche (AK-Nr. 24), woran sich allerdings der

Lebenspartner der Beschwerdeführerin zur Hälfte beteilige (AK-Nr. 30, S. 8).

Ferner fehlen in diesen Aufstellungen – mit wenigen Ausnahmen – die Ausgaben

für den täglichen Bedarf (Essen, Trinken etc.), die die Beschwerdeführerin nicht

ausdrücklich beziffert hat. Wird zumindest der Betrag für den allgemeinen

Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit a Ziff. 1 ELG in Anschlag gebracht, ist

hierfür – basierend auf dem Jahr 2015 – von CHF 1‘608.00 pro Monat

auszugehen (vgl. E. II 3.4 hiervor), was insgesamt monatlichen Ausgaben von mindestens

rund CHF 4‘100.00 (1‘965 + 528 [Mietzinsanteil] + 1‘608) entspricht.

Diesem monatlichen Ausgabenbetreffnis stehen einzig die Einnahmen von CHF 2‘072.00

(Altersrente [2015]) pro Monat gegenüber. Folglich hat die Beschwerdeführerin

alleine zur Deckung der vorstehenden Ausgaben monatlich rund CHF 2‘000.00 vom

Vermögen zehren müssen, was für den Zeitraum von 2013 – 2015 einem Betrag von

CHF 72‘000.00 (2‘000 x 36) entspricht. Die Differenz zum vorstehend berechneten

Vermögensabfluss (vgl. E. II 6.2 hiervor) im Betrag von rund CHF 17‘000.00

(109‘552 ./. 20‘000 Amortisation ./. 72‘000) bzw. rund CHF 6‘000.00 pro

Jahr lässt sich mit Barbezügen und bar bezahlten kleineren Anschaffungen sowie

Steuern erklären und nimmt sich im Übrigen eher bescheiden aus. Anhaltspunkte

für eine Vermögenshingabe ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate

Gegenleistung sind nicht ersichtlich. Die durch die Beschwerdeführerin erwähnte

Unterstützung des Lebenspartners oder die ihm gemachten Geschenke dürften den

Rahmen des Üblichen nicht überschritten haben. Unter diesen Umständen besteht

keine Veranlassung, der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Vermögen anzurechnen

(vgl. z.G.: BGE 115 V 352 E. 5e).

7.

Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen

mit Wirkung ab 1. Juni 2016 kein Vermögensverzicht als Einnahme anzurechnen

ist. Folglich ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der

angefochtene Einspracheentscheid vom 28. September 2016 sowie die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 8. August 2016 aufzuheben und die Akten an die

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zu überweisen sind, damit diese die

Berechnungen der Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2016 im Sinne der

vorstehenden Erwägungen, insbesondere ohne Vermögensverzicht, vornehme und

hierauf über den geltend gemachten Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen

neu entscheide.

8.

Grundsätzlich ist das

Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden

Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. September 2016

sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2016 aufgehoben und

die Akten an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn überwiesen werden, damit

diese die Berechnungen der Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2016 im Sinne der

vorstehenden Erwägungen, insbesondere ohne Vermögensverzicht, vornehme und

hierauf über den geltend gemachten Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen

neu entscheide.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden

(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die

zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Häfliger