VSBES.2016.269
Rückforderung Ergänzungsleistungen AHV
19. Dezember 2016Deutsch9 min
Source so.ch
Urteil vom 19. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rückforderung
Ergänzungsleistungen AHV
(Einspracheentscheid
vom 15. September 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) bezieht eine Altersrente der AHV und Ergänzungsleistungen.
Ihr Ehemann B.___, der noch keine Altersrente bezieht, meldete sich am 20. Juni
2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Ausgleichskasse,
Beleg-Nr. [AK-Nr.] II 1). Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 (AK-Nr. II 57) sprach
ihm die IV-Stelle des Kantons Solothurn schliesslich für die Zeit vom 1. Mai
2013 bis 28. Februar 2014 eine IV-Rente in der Höhe von CHF 536.00 pro Monat
(total inkl. Verzugszins CHF 5‘869.00) zu. Mit einer zweiten Verfügung vom
gleichen Tag wurde dem Ehemann zudem für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis
31. Oktober 2015 eine IV-Rente zugesprochen. Diese belief sich auf CHF 536.00
für Dezember 2014 und monatlich CHF 538.00 von Januar bis Oktober 2015,
insgesamt CHF 5‘916.00 (AK-Nr. II 60).
2. Mit Verfügung vom 27. Mai
2016 (AK-Nr. I 160) legte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) die Ergänzungsleistung zur AHV-Rente der Beschwerdeführerin
rückwirkend ab Mai 2013 neu fest. Es ergaben sich Rückforderungen von CHF 571.00
für die Monate Mai 2013 bis Februar 2014 sowie Dezember 2014 und von CHF 573.00
pro Monat für Januar 2015 bis Oktober 2015. Gesamthaft resultierte eine zurückzuerstattende
Summe von CHF 12‘011.00. Diese Rückforderung wurde, wie der Verfügung
weiter zu entnehmen ist, mit der IV-Rentennachzahlung von CHF 10‘629.55
verrechnet. Die Rentennachzahlung hatte sich auf diesen Betrag reduziert, weil
vorweg ausstehende AHV-Beiträge des Ehemanns zur Verrechnung gelangt waren
(vgl. AK-Nr. II 51, 52). Damit verblieb eine EL-Rückforderung von CHF 1‘381.45.
3. Am 6. Juni 2016 stellte die
Beschwerdeführerin das Gesuch, der Betrag von CHF 1‘381.45 sei ihr zu
erlassen (AK-Nr. I 173). Dieses Gesuch lehnte die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 29. Juli 2016 ab (AK-Nr. I 182). Zur Begründung wurde erklärt,
die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens sei nicht erfüllt. Die gegen diese
Verfügung erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin vom 31. August 2016
(AK-Nr. I 193) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15.
September 2016 ab (AK-Nr. I 196; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
4. Am 12. Oktober 2016 erhebt
die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. September 2016 (A.S. 5
ff.). Sie stellt den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihr sei
die Rückforderung von CHF 1‘381.45 zu erlassen.
5. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2016 auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 10 f.). Die Beschwerdeführerin verzichtet in der Folge auf
eine Replik (vgl. A.S. 16).
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Angefochten ist der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2016, mit dem
die Einsprache gegen die Erlassverfügung vom 29. Juli 2016 abgewiesen
wurde. Streitig und zu prüfen sind somit einzig die Erlassvoraussetzungen.
1.3
Nach § 54bis Abs. 1
lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, in der seit 1. März 2015
geltenden Fassung) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als
Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen (mit hier nicht
gegebenen Ausnahmen) mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Der
Streitwert der vorliegenden Streitsache liegt mit CHF 1‘381.45 deutlich unter
dieser Grenze. Diese fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
Wer Leistungen in gutem
Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt
(Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG]), im Bereich der Ergänzungsleistungen
anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]). Die
Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen
wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen
(Art. 4 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSV]). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und
andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus.
3.
Umstritten ist die
Erlassvoraussetzung des guten Glaubens.
3.1
Die Rechtsprechung
unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und
der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben
hat berufen oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel
hätte erkennen können (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; Urteil des
Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2).
3.2
Der gute Glaube entfällt nicht
nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf
sich die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht,
sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute
Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte
Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder
Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die
rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr
fehlerhaftes Verhalten (bspw. die Meldepflichtverletzung) nur eine leichte
Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen Bereichen
beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei
jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit,
Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil
[des Bundesgerichts]9C_951/ 2011 vom 26. April 2012 E. 4).
4.
4.1
Im Einspracheentscheid vom 15.
September 2016 führt die Beschwerdegegnerin aus, die Anmeldung des Ehemanns bei
der IV sei zur Prüfung des Anspruchs auf berufliche Integration bzw. eine
Invalidenrente erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin
mit dieser Anmeldung bewusst gewesen sei, dass allenfalls Leistungen der
Invalidenversicherung gesprochen werden könnten und dadurch die
Ergänzungsleistung eine Änderung erfahre. Der Ehemann sei als
nichterwerbstätige Person erfasst. Die Beiträge seien als uneinbringlich abgeschrieben
worden, so dass für die betreffenden Jahre Beitragslücken bestünden. Damit für
die zukünftige AHV-Rente des Ehemanns so wenige Beitragslücken wie möglich
bestünden, sei ein Teil dieser abgeschriebenen Beiträge mit der Nachzahlung der
Invalidenrente verrechnet worden. Es sei daher nachvollziehbar, dass eine
Restrückforderung von CHF 1‘381.45 bestehe und nicht sämtliche zu viel
bezahlten Ergänzungsleistungen mit der Nachzahlung verrechnet werden könnten.
Wie die Beschwerdeführerin mit ihrer Einsprache bestätigt habe, sei ihr mit der
Mitteilung der IV-Stelle bewusst gewesen, dass eine rückwirkende Neuberechnung
der Ergänzungsleistung erfolgen werde. Der gute Glaube könne demzufolge nicht bejaht
werden.
4.2
Die Beschwerdeführerin wendet
ein, sie habe die Ergänzungsleistungen stets gutgläubig bezogen. Aufgrund des
Vorbescheids vom 15. Oktober 2015 respektive der Mitteilung vom 1. Dezember
2015.
der IV-Stelle, welche die befristete IV-Rente für den Ehemann angekündigt
hätten, sei sie schon davon ausgegangen, dass die Ergänzungsleistungen rückwirkend
neu berechnet würden. Sie habe aber angenommen, dass die Invalidenrente Eins zu
Eins mit den Ergänzungsleistungen verrechnet werden könne. Dass aufgrund
bereits abgeschriebener AHV-Beiträge des Ehemanns eine Rückforderung von
Ergänzungsleistungen resultieren würde, sei ihr in keiner Weise bewusst gewesen.
Die Tatsache, dass sie zu viel Ergänzungsleistungen bezogen habe, habe sie erst
erkennen können, als ihr die rückwirkenden Neuberechnungen vom 27. Mai
2016.
vorgelegen hätten, im gleichen Zeitpunkt also, in dem die Rückforderung
geltend gemacht worden sei. Ein Tatbestand, wie er in WEL Rz. 4652.02 erwähnt
werde, wie arglistiges oder grobfahrlässiges Verschweigen von Tatsachen oder
arglistige oder grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht oder Bezug von EL
im Wissen um deren Unrechtmässigkeit, liege nicht vor.
5.
5.1
Die mit der Verfügung vom 27.
Mai 2016 (AK-Nr. I 160) festgelegte Rückforderung von CHF 1‘381.45 (nach
Verrechnung) beruht auf einer rückwirkenden Neuberechnung. Den Anlass dazu bot
die Zusprechung einer befristeten IV-Rente an den Ehemann durch die Verfügungen
vom 24. Mai 2016 (E. I. 1 hiervor). Durch den Einbezug des Rentenanspruchs
als Einnahme in die EL-Berechnung des betreffenden Zeitraums resultierte ein
geringerer Anspruch. Der Ehemann hatte sich im Juni 2011 bei der
Invalidenversicherung angemeldet. In der Folge wurde sein Anspruch abgeklärt,
bis am 24. Mai 2016 die entsprechende Verfügung erlassen werden konnte.
5.2
Gemäss dem bereits zitierten
Art. 4 ATSV (E. II. 2 hiervor) ermöglicht das Gesetz den Erlass «unrechtmässig
gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden». Wie sich aus
diesem Wortlaut ableiten lässt und auch von der Sache her auf der Hand liegt,
ist der massgebende Zeitpunkt für die Beurteilung des guten Glaubens derjenige,
in dem die nunmehr zurückgeforderten Leistungen bezogen respektive, in der
Terminologie der Verordnung, gewährt wurden. Es kommt also darauf an, ob die
betroffene Person gutgläubig war, als ihr die Leistungen ausgerichtet wurden,
die sich aufgrund einer nachträglichen rückwirkenden Korrektur als unrechtmässig
erwiesen haben. Das Bundesgericht hat denn auch ausdrücklich festgehalten, Art.
25.
Abs. 1 ATSG beziehe sich nicht auf die Gutgläubigkeit beim Empfang des
Rentennachzahlungsbetrags, sondern auf diejenige bei der Ergänzungsleistungsausrichtung
(Urteil des Bundesgerichts 9C_139/2015 vom 9. März 2015 E. 5).
5.3
Aufgrund der dem Ehemann
rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente wurde der
Ergänzungsleistungs-Anspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Mai
2013.
bis 28. Februar 2014 sowie vom 1. Dezember 2014 bis 31. Oktober
2015.
ebenfalls rückwirkend neu festgelegt. Im Zeitpunkt des Bezugs der
entsprechenden Zahlungen, die monatlich ausgerichtet wurden, war die im Juni
2011.
erfolgte Anmeldung bei der IV-Stelle noch in Bearbeitung. Damit bestand
zwar die Möglichkeit einer späteren Zusprechung von Leistungen. Verlässliche
Kenntnisse über die spätere und rückwirkende Rentengewährung herrschten jedoch
nicht. Dementsprechend kann der Beschwerdeführerin der gute Glaube beim Bezug
der später korrigierten und zurückgeforderten Leistungen nicht abgesprochen
werden (vgl. das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 9C_139/2015 vom 9.
März 2015 E. 5).
6.
Nach dem Gesagten ist die
Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu bejahen. Die Beschwerde ist dementsprechend
gutzuheissen. Der Einspacheentscheid ist aufzuheben (die Verfügung vom
29.
Juli 2016 wurde durch den Einspracheentscheid ersetzt und muss nicht
separat aufgehoben werden). Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie prüfe, ob auch die überdies erforderliche grosse
Härte vorliegt.
7.
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Einspracheentscheid vom 15. September 2016 wird aufgehoben und es wird
festgestellt, dass die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens erfüllt ist.
2. Die Sache wird an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie das Vorliegen einer grossen Härte
prüfe und anschliessend über das Erlassgesuch vom 6. Juni 2016 neu
entscheide.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser