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Entscheid

VSBES.2016.269

Rückforderung Ergänzungsleistungen AHV

19. Dezember 2016Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) bezieht eine Altersrente der AHV und Ergänzungsleistungen.

Ihr Ehemann B.___, der noch keine Altersrente bezieht, meldete sich am 20. Juni

2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Ausgleichskasse,

Beleg-Nr. [AK-Nr.] II 1). Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 (AK-Nr. II 57) sprach

ihm die IV-Stelle des Kantons Solothurn schliesslich für die Zeit vom 1. Mai

2013 bis 28. Februar 2014 eine IV-Rente in der Höhe von CHF 536.00 pro Monat

(total inkl. Verzugszins CHF 5‘869.00) zu. Mit einer zweiten Verfügung vom

gleichen Tag wurde dem Ehemann zudem für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis

31. Oktober 2015 eine IV-Rente zugesprochen. Diese belief sich auf CHF 536.00

für Dezember 2014 und monatlich CHF 538.00 von Januar bis Oktober 2015,

insgesamt CHF 5‘916.00 (AK-Nr. II 60).

2. Mit Verfügung vom 27. Mai

2016 (AK-Nr. I 160) legte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) die Ergänzungsleistung zur AHV-Rente der Beschwerdeführerin

rückwirkend ab Mai 2013 neu fest. Es ergaben sich Rückforderungen von CHF 571.00

für die Monate Mai 2013 bis Februar 2014 sowie Dezember 2014 und von CHF 573.00

pro Monat für Januar 2015 bis Oktober 2015. Gesamthaft resultierte eine zurückzuerstattende

Summe von CHF 12‘011.00. Diese Rückforderung wurde, wie der Verfügung

weiter zu entnehmen ist, mit der IV-Rentennachzahlung von CHF 10‘629.55

verrechnet. Die Rentennachzahlung hatte sich auf diesen Betrag reduziert, weil

vorweg ausstehende AHV-Beiträge des Ehemanns zur Verrechnung gelangt waren

(vgl. AK-Nr. II 51, 52). Damit verblieb eine EL-Rückforderung von CHF 1‘381.45.

3. Am 6. Juni 2016 stellte die

Beschwerdeführerin das Gesuch, der Betrag von CHF 1‘381.45 sei ihr zu

erlassen (AK-Nr. I 173). Dieses Gesuch lehnte die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 29. Juli 2016 ab (AK-Nr. I 182). Zur Begründung wurde erklärt,

die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens sei nicht erfüllt. Die gegen diese

Verfügung erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin vom 31. August 2016

(AK-Nr. I 193) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15.

September 2016 ab (AK-Nr. I 196; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

4. Am 12. Oktober 2016 erhebt

die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. September 2016 (A.S. 5

ff.). Sie stellt den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihr sei

die Rückforderung von CHF 1‘381.45 zu erlassen.

5. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2016 auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 10 f.). Die Beschwerdeführerin verzichtet in der Folge auf

eine Replik (vgl. A.S. 16).

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Angefochten ist der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2016, mit dem

die Einsprache gegen die Erlassverfügung vom 29. Juli 2016 abgewiesen

wurde. Streitig und zu prüfen sind somit einzig die Erlassvoraussetzungen.

1.3

Nach § 54bis Abs. 1

lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, in der seit 1. März 2015

geltenden Fassung) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als

Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen (mit hier nicht

gegebenen Ausnahmen) mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Der

Streitwert der vorliegenden Streitsache liegt mit CHF 1‘381.45 deutlich unter

dieser Grenze. Diese fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

Wer Leistungen in gutem

Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt

(Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG]), im Bereich der Ergänzungsleistungen

anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]). Die

Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen

wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen

(Art. 4 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSV]). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und

andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus.

3.

Umstritten ist die

Erlassvoraussetzung des guten Glaubens.

3.1

Die Rechtsprechung

unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und

der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben

hat berufen oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel

hätte erkennen können (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; Urteil des

Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2).

3.2

Der gute Glaube entfällt nicht

nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf

sich die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht,

sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute

Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte

Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder

Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die

rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr

fehlerhaftes Verhalten (bspw. die Meldepflichtverletzung) nur eine leichte

Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen Bereichen

beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei

jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit,

Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil

[des Bundesgerichts]9C_951/ 2011 vom 26. April 2012 E. 4).

4.

4.1

Im Einspracheentscheid vom 15.

September 2016 führt die Beschwerdegegnerin aus, die Anmeldung des Ehemanns bei

der IV sei zur Prüfung des Anspruchs auf berufliche Integration bzw. eine

Invalidenrente erfolgt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin

mit dieser Anmeldung bewusst gewesen sei, dass allenfalls Leistungen der

Invalidenversicherung gesprochen werden könnten und dadurch die

Ergänzungsleistung eine Änderung erfahre. Der Ehemann sei als

nichterwerbstätige Person erfasst. Die Beiträge seien als uneinbringlich abgeschrieben

worden, so dass für die betreffenden Jahre Beitragslücken bestünden. Damit für

die zukünftige AHV-Rente des Ehemanns so wenige Beitragslücken wie möglich

bestünden, sei ein Teil dieser abgeschriebenen Beiträge mit der Nachzahlung der

Invalidenrente verrechnet worden. Es sei daher nachvollziehbar, dass eine

Restrückforderung von CHF 1‘381.45 bestehe und nicht sämtliche zu viel

bezahlten Ergänzungsleistungen mit der Nachzahlung verrechnet werden könnten.

Wie die Beschwerdeführerin mit ihrer Einsprache bestätigt habe, sei ihr mit der

Mitteilung der IV-Stelle bewusst gewesen, dass eine rückwirkende Neuberechnung

der Ergänzungsleistung erfolgen werde. Der gute Glaube könne demzufolge nicht bejaht

werden.

4.2

Die Beschwerdeführerin wendet

ein, sie habe die Ergänzungsleistungen stets gutgläubig bezogen. Aufgrund des

Vorbescheids vom 15. Oktober 2015 respektive der Mitteilung vom 1. Dezember

2015.

der IV-Stelle, welche die befristete IV-Rente für den Ehemann angekündigt

hätten, sei sie schon davon ausgegangen, dass die Ergänzungsleistungen rückwirkend

neu berechnet würden. Sie habe aber angenommen, dass die Invalidenrente Eins zu

Eins mit den Ergänzungsleistungen verrechnet werden könne. Dass aufgrund

bereits abgeschriebener AHV-Beiträge des Ehemanns eine Rückforderung von

Ergänzungsleistungen resultieren würde, sei ihr in keiner Weise bewusst gewesen.

Die Tatsache, dass sie zu viel Ergänzungsleistungen bezogen habe, habe sie erst

erkennen können, als ihr die rückwirkenden Neuberechnungen vom 27. Mai

2016.

vorgelegen hätten, im gleichen Zeitpunkt also, in dem die Rückforderung

geltend gemacht worden sei. Ein Tatbestand, wie er in WEL Rz. 4652.02 erwähnt

werde, wie arglistiges oder grobfahrlässiges Verschweigen von Tatsachen oder

arglistige oder grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht oder Bezug von EL

im Wissen um deren Unrechtmässigkeit, liege nicht vor.

5.

5.1

Die mit der Verfügung vom 27.

Mai 2016 (AK-Nr. I 160) festgelegte Rückforderung von CHF 1‘381.45 (nach

Verrechnung) beruht auf einer rückwirkenden Neuberechnung. Den Anlass dazu bot

die Zusprechung einer befristeten IV-Rente an den Ehemann durch die Verfügungen

vom 24. Mai 2016 (E. I. 1 hiervor). Durch den Einbezug des Rentenanspruchs

als Einnahme in die EL-Berechnung des betreffenden Zeitraums resultierte ein

geringerer Anspruch. Der Ehemann hatte sich im Juni 2011 bei der

Invalidenversicherung angemeldet. In der Folge wurde sein Anspruch abgeklärt,

bis am 24. Mai 2016 die entsprechende Verfügung erlassen werden konnte.

5.2

Gemäss dem bereits zitierten

Art. 4 ATSV (E. II. 2 hiervor) ermöglicht das Gesetz den Erlass «unrechtmässig

gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden». Wie sich aus

diesem Wortlaut ableiten lässt und auch von der Sache her auf der Hand liegt,

ist der massgebende Zeitpunkt für die Beurteilung des guten Glaubens derjenige,

in dem die nunmehr zurückgeforderten Leistungen bezogen respektive, in der

Terminologie der Verordnung, gewährt wurden. Es kommt also darauf an, ob die

betroffene Person gutgläubig war, als ihr die Leistungen ausgerichtet wurden,

die sich aufgrund einer nachträglichen rückwirkenden Korrektur als unrechtmässig

erwiesen haben. Das Bundesgericht hat denn auch ausdrücklich festgehalten, Art.

25.

Abs. 1 ATSG beziehe sich nicht auf die Gutgläubigkeit beim Empfang des

Rentennachzahlungsbetrags, sondern auf diejenige bei der Ergänzungsleistungsausrichtung

(Urteil des Bundesgerichts 9C_139/2015 vom 9. März 2015 E. 5).

5.3

Aufgrund der dem Ehemann

rückwirkend zugesprochenen Invalidenrente wurde der

Ergänzungsleistungs-Anspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Mai

2013.

bis 28. Februar 2014 sowie vom 1. Dezember 2014 bis 31. Oktober

2015.

ebenfalls rückwirkend neu festgelegt. Im Zeitpunkt des Bezugs der

entsprechenden Zahlungen, die monatlich ausgerichtet wurden, war die im Juni

2011.

erfolgte Anmeldung bei der IV-Stelle noch in Bearbeitung. Damit bestand

zwar die Möglichkeit einer späteren Zusprechung von Leistungen. Verlässliche

Kenntnisse über die spätere und rückwirkende Rentengewährung herrschten jedoch

nicht. Dementsprechend kann der Beschwerdeführerin der gute Glaube beim Bezug

der später korrigierten und zurückgeforderten Leistungen nicht abgesprochen

werden (vgl. das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 9C_139/2015 vom 9.

März 2015 E. 5).

6.

Nach dem Gesagten ist die

Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu bejahen. Die Beschwerde ist dementsprechend

gutzuheissen. Der Einspacheentscheid ist aufzuheben (die Verfügung vom

29.

Juli 2016 wurde durch den Einspracheentscheid ersetzt und muss nicht

separat aufgehoben werden). Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie prüfe, ob auch die überdies erforderliche grosse

Härte vorliegt.

7.

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Einspracheentscheid vom 15. September 2016 wird aufgehoben und es wird

festgestellt, dass die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens erfüllt ist.

2. Die Sache wird an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie das Vorliegen einer grossen Härte

prüfe und anschliessend über das Erlassgesuch vom 6. Juni 2016 neu

entscheide.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser