VSBES.2016.27
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
24. Januar 2018Deutsch70 min
Source so.ch
Urteil vom 24. Januar 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch lic. iur.
Claude Wyssmann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 3. Dezember 2015)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1990 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), meldete sich am 17. Dezember 2012 unter Hinweis auf
Depressionen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an. Im Rahmen des durchgeführten Intake-Gesprächs
vom 21. Januar 2013 (IV-Nr. 4) wurde eine IV-Anmeldung zum jetzigen
Zeitpunkt als nicht angezeigt erachtet, da das Resultat der medizinischen
Abklärung abgewartet werden müsse.
2. Am 4. März 2013
(IV-Nr. 7) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin
unter Hinweis auf eine Depression und Schlafstörung seit circa 2011 dennoch zum
Leistungsbezug an. Nach Einholen des Austrittsberichts der B.___ vom 29. April
2013 (IV-Nr. 15), stellte ihm die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom
13. Juni 2013 (IV-Nr. 16) die Abweisung seiner Leistungsbegehren in
Aussicht, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht gegeben seien.
Aufgrund der anschliessend erhobenen Einwände des Beschwerdeführers vom
11. Juli 2013 (IV-Nr. 20) holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische
Akten ein (IV-Nrn. 22, 24.1 - 24.5) und liess Dr. med. C.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst
(RAD), anschliessend am 18. Dezember 2013 Stellung nehmen
(IV-Nr. 26). Aufgrund seiner Empfehlung, wonach sich eine eingehende
psychiatrische Beurteilung im Sinne einer Begutachtung aufdränge, teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2014
(IV-Nr. 27) mit, es sei eine psychiatrische Abklärung notwendig.
Gleichzeitig wurde als Gutachter Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, vorgeschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde zudem der
Fragekatalog zugestellt (IV-Nr. 28) und eine Frist von zehn Tagen gewährt,
um gegen die Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin sowie die
begutachtende Person Einwendungen geltend zu machen und Zusatzfragen
einzureichen. Das aufgrund einer Strafmassnahme gegen den Beschwerdeführer
zeitlich etwas verzögerte (vgl. IV-Nrn. 32 f.) psychiatrische Gutachten von
Dr. med. D.___ wurde am 29. Dezember 2014 erstattet (IV-Nr. 35).
Demgemäss bestehe beim Beschwerdeführer keine krankheitsbedingte Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit. Dazu liess der Beschwerdeführer am 23. Januar 2015
eine Stellungnahme einreichen (IV-Nr. 37). Aufgrund der Stellungnahme des
RAD-Arztes Dr. med. C.___ vom 25. März 2015 (IV-Nr. 42) stellte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann am 16. Juli 2015
(IV-Nr. 43) die Abweisung seiner Leistungsbegehren auf berufliche
Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht, hob zugleich den Vorbescheid
vom 13. Juni 2013 auf und ersetzte diesen durch den aktuellen Vorbescheid.
Die dagegen am 14. September 2015 erhobenen und am 20. November 2015 ergänzten
Einwände (IV-Nrn. 46 f.) wies die Beschwerdegegnerin zusammen mit dem
Sistierungsantrag des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 3. Dezember
2015 ab (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).
3. Am 25. Januar 2016 lässt
der Beschwerdeführer dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 3. Dezember 2015 sei aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdesache sei zur korrekten
Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle zurückzuweisen.
b)
Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die gesetzlichen
IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, Rente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit
von mindestens 40 % auszurichten.
c)
Subeventualiter: Es sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen.
d)
Subsubeventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen und
beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
3. Dem Beschwerdeführer seien die im
Zusammenhang mit dem Privatgutachten von Frau Dr. med. E.___ entstandenen
Kosten im Betrage von CHF 5'000.00 nach Massgabe von Art. 45 Abs. 1
ATSG zu ersetzen.
4. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei-
und Zeugenbefragung einzuberufen und durchzuführen.
5. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
4. Im Rahmen der Beschwerdeantwort
vom 10. März 2016 (A.S. 39 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde und reicht die Stellungnahme von Dr. med. C.___, RAD,
vom 2. März 2016 ein.
5. Mit Eingabe vom 18. März
2016 (A.S. 46) zieht der Vertreter des Beschwerdeführers das Gesuch um
Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück, da die Vertretungs- und
Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren durch die
Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers gedeckt seien. Dies stellt der
Präsident des Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 21. März 2016 entsprechend
fest (A.S. 47).
6. Der Präsident des
Versicherungsgerichts stellt mit Verfügung vom 7. April 2016 fest
(A.S. 49), dass der verlangte Kostenvorschuss von CHF 1'000.00
fristgerecht einbezahlt worden sei.
7. Mit Replik vom 25. Mai
2016 (A.S. 56 ff.) lässt der Beschwerdeführer folgende Anträge stellen:
Es sei die Stellungnahme von Frau
Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom
18. April 2016 in Kopie als Urkunde 6 zu den Akten zu nehmen und zum
Beweis zuzulassen.
2.
Es sei die beiliegende
Honorarrechnung von Frau Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 18. April 2016 in Kopie als Urkunde 7 zu den Akten
zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.
3.
Es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die ihm im Zusammenhang
mit der Stellungnahme von Frau Dr. med. E.___ vom 18. April 2016
entstandenen Kosten im Betrage von CHF 250.00 nach Massgabe von Art. 45
Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten.
4.
Es sei
festzustellen, dass Dr. med. C.___ durch seinen einseitigen Fokus auf für den
Leistungsanspruch des Versicherten negativen Aspekten den Anschein der Befangenheit
geschaffen hat und es seien demzufolge seine Stellungnahmen als formell nicht
beweiskräftig einzustufen, aus den Akten zu weisen und es sei ihm die Weisung
zu erteilen, fortan nicht mehr im vorliegenden Fall mitzuwirken resp. sich in
Anwendung von Art. 36 Abs. 1 ATSG in den Ausstand zu begeben.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
8. Mit Duplik vom 7. Juli
2016 (A.S. 65 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin weiter die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die Abweisung des
Ausstandsbegehrens, sofern darauf einzutreten sei.
9. Mit Triplik vom
21. September 2016 (A.S. 72 ff.) nimmt der Vertreter des
Beschwerdeführers zur Duplik Stellung und reicht seine Kostennote ein. Diese Eingaben
gehen mit Verfügung vom 22. September 2016 zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin (A.S. 79).
10.
10.1 Mit Verfügung vom 24. August
2017 (A.S. 80 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf den
19. Januar 2018, 9.00 Uhr, vorgeladen.
10.2 Die im Rahmen der öffentlichen
Verhandlung (vgl. Protokoll, A.S. 83 ff.) gestellten Beweisanträge, wonach
die Urkunden Nrn. 8 und 9 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen
seien, werden gutgeheissen. Der Beschwerdeführer lässt an seinen bisherigen
Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten, wobei er auch die Übernahme der
Kosten für die Stellungnahme von Prof. Dr. med. E.___ vom 18. April 2016 von
CHF 250.00 durch die Beschwerdegegnerin beantragt.
11. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung
von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2
Aufgrund der vorliegenden
Rechtsschriften ist streitig und somit in vorliegendem Verfahren zu prüfen, ob
der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und / oder
berufliche Massnahmen hat.
2.
Weil in zeitlicher Hinsicht –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
115.
E. 3.1.1 S. 120, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467) und weil ferner das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt – hier der
3.
Dezember 2015 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), sind
im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs seit der
Anmeldung im März 2013 die ab 1. Januar 2012 geltenden
materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.
3.
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99
f., 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
3.3
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
3.4
Das Prinzip inhaltlich
einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das
Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).
3.5
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3
S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; AHI 2001 S. 113 f.
E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts
8C_151/2012 vom 12. Juli 2012 E. 2,8C_399/2013 vom
17.
September 2013 E. 2,8C_635/2015 vom 5. November 2015
E. 2).
3.6
Das Privatgutachten hat nicht
den gleichen Rang wie ein vom Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44
ATSG eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen – wie jede substanziiert
vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten – den Richter, den von der
Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu
prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und
Schlussfolgerungen des vom Versicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu
erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c
S. 354).
4.
4.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe
geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400)
zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
(BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu
betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer
Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b
S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015
vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis,9C_662/2016 vom 15. März
2017.
E. 2.2).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren
bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a
S. 352).
5.
Folgende medizinische
Unterlagen sind vorliegend zur Beurteilung des Leistungsanspruchs des
Beschwerdeführers im Wesentlichen relevant:
5.1
Im «Bericht an den Hausarzt» vom
22.
Februar 2011 (IV-Nr. 24.3 S. 12) führten Dr. med. F.___,
Oberarzt Chirurgie, und Dr. med. G.___, Assistenzärztin Chirurgie, Chirurgische
Klinik, [...], nach dem Auffahrunfall vom 19. Februar 2011 aufgrund der
durchgeführten CT des Schädels (vgl. IV-Nr. 24.3 S. 3) folgende
Diagnosen auf: «dislozierte Orbitabodenfraktur rechts, Fraktur sinus maxillaris
rechts, Hämatosinus». Der Beschwerdeführer habe am Samstag einen Verkehrsunfall
gehabt und sei in der Unfallchirurgie in [...] (vgl. dazu IV-Nr. 24.3
S. 7 f.) behandelt worden. Er sei Beifahrer in einem Wagen gewesen,
welcher sich ein Verfolgungsrennen mit der Polizei mit circa 120 km/h
geliefert habe. An einer T-Kreuzung habe der Fahrer die Kontrolle über den
Wagen verloren und sie seien trotz Vollbremsung frontal gegen eine Mauer
geprallt. Der Beschwerdeführer sei angegurtet gewesen und initial im [...]
betreut worden, jedoch sei keine Schädel-CT gemacht worden.
5.2
Im Austrittsbericht der Klinik
für Kiefer- und Gesichtschirurgie des [...] vom 27. Februar 2011 (IV-Nr. 24.3
S. 10 f.) berichteten Dr. med. von H.___, Assistenzärztin, Dr. med.
I.___, Oberarzt, und Prof. Dr. Dr. med. J.___, Klinikdirektor, über
die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 23. bis 27. Februar 2011.
Dabei stellten sie die Diagnose einer «Orbitabodenfraktur rechts mit
Beteiligung des infraorbitalen Randes». Es sei am 24. Februar 2011 eine
Intubationsnarkose durchgeführt worden. Der perioperative Verlauf habe sich
unauffällig gestaltet und der Beschwerdeführer habe am 27. Februar 2011 in
gutem Allgemeinzustand und subjektivem Wohlbefinden in die ambulante
Nachbehandlung entlassen werden können. Die Arbeitsunfähigkeit betrage vom
23.
Februar bis 11. März 2011 100 %. Der Beschwerdeführer habe
weiterhin Sportverbot für den ganzen Sportbereich von sechs Wochen.
5.3
Dr. med. K.___, Fachärztin
Allgemeinmedizin FMH, hielt im «Verlauf 22. November 2010 bis
31.
Dezember 2012» (IV-Nr. 24.3 S. 4 f.) betreffend den 6. Mai
2011.
fest, das Problem seien Schlafstörungen. Der Beschwerdeführer gebe an,
seit dem Unfall morgens praktisch nicht aufstehen zu können, weil er
«verschlafe». Er habe indes keine Einschlafstörung und wache auch nicht früh
auf. Der Appetit sei normal und es bestünden keine
Konzentrationsschwierigkeiten – wenn ihn etwas interessiere, dann könne er sich
darauf länger konzentrieren, aktuell gehe er seit Dezember in das berufliche
Integrationsprogramm (Sport/Bewerbungen schreiben/Allgemeines Wissen). Dies
gefalle ihm soweit gut. Er komme nun auf Anraten eines Lehrers zur Abklärung,
ob es sich um eine Depression handeln könnte. Objektiv sei ein guter
Allgemeinzustand gegeben, er spreche in einer normalen Tonlage und wirke nicht
niedergeschlagen. Es gebe einen guten Blickkontakt, er antworte adäquat und
nicht verlangsamt auf die jeweiligen Fragen und beantworte diese. Für Dr. med.
K.___ bestünden im Moment keine Anhaltspunkte einer depressiven
Stimmungslage/Depression. Sie habe den Beschwerdeführer über die
Aufrechterhaltung der Schlafhygiene informiert; sieben bis acht Stunden Schlaf einhalten,
sich am Morgen zum Aufstehen zwingen und nicht «einfach» liegenzubleiben. Der
Beschwerdeführer sei vorerst damit einverstanden und melde sich wieder, falls
keine Verbesserung oder Verschlechterung eintrete. Zum Aufbau gebe sie ihm noch
Carnidyn mit. Er werde sich bei Bedarf wieder melden.
5.4
Im Bericht vom 9. Juli 2012
(IV-Nr. 24.4) führte Dr. med. L.___, Neurologie, aufgrund der Konsultation
des Beschwerdeführers folgende Diagnosen auf:
· Hoher Schlafbedarf, ohne
Tagesschläfrigkeit
- DD psychophysiologisch,
bei schlechter Schlafhygiene, im Rahmen einer Allgemeinerkrankung,
subdepressive Stimmungslage
Es bestehe ein hoher Schlafbedarf ohne
pathologische Tagesschläfrigkeit (normaler Epworth Sleepiness Score), DD
psychophysiologisch, im Rahmen einer schlechten Schlafhygiene (unregelmässige
Bettzeiten mit am Wochenende gelegentlich Durchfeiern die ganze Nacht,
koffeinhaltige Getränke abends, wenig Sonnenlichtexposition und wenig Bewegung,
abends stundenlanger TV Konsum), im Rahmen einer Allgemeinerkrankung oder einer
subdepressiven Stimmungslage. EEG und detaillierter Neurostatus ohne Befund. Es
sei eine orientierende Blutentnahme vorgenommen worden, zum Ausschluss von
Allgemeinerkrankungen. Dr. med. M.___ werde eine Kopie der Resultate
erhalten und solle, je nach Resultat, entsprechende diagnostische oder
therapeutische Schritte einleiten. Es sei eine ausführliche Instruktion zur
Verbesserung der Schlafhygiene mündlich und schriftlich abgegeben worden. Es
werde empfohlen, diese Massnahme während mindestens zwei Monaten konsequent
durchzuführen (Bettzeit stufenweise vorverschieben, damit der Schlafbedarf
während der Woche gedeckt werden könne, bei normalen Aufstehzeiten;
regelmässige Bettzeiten einhalten, kein Koffein nach 16.00 Uhr, mehr
Sonnenlichtexposition und Bewegung draussen, TV Konsum reduzieren). Bei
Persistenz der Beschwerden nach mindestens zwei Monaten konsequenter
Schlafhygiene werde ein Therapieversuch mit einem anregenden Antidepressivum,
bspw. Venlafaxin (Beginn mit 37,5 - 75 mg morgens, nach Massgabe von
Wirksamkeit und Verträglichkeit steigern bis maximal 150 mg), sowie eine
nächtliche Pulsoximetrie zum Ausschluss eines Schlafapnoesyndroms empfohlen (dem
Patienten sei nicht bekannt, ob er schnarche; andere typische Symptome eines
Schlafapnoesyndroms wie morgendliche Kopfschmerzen und Tagesschläfrigkeit lägen
nicht vor). Es seien keine weiteren Kontrollen vorgesehen.
5.5
Im Austrittsbericht der B.___
vom 29. April 2013 (IV-Nr. 15 S. 2 ff.) hielten die Ärzte Dr. med.
N.___, Leitende Ärztin Psychosomatik, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
lic. phil. O.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, Dr. med. P.___,
Oberarzt, FMH Innere Medizin, und Dr. med. Q.___, Stationsärztin,
betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 14. Februar bis
27.
März 2013 folgende Diagnosen fest:
1.
Anhaltende mittelgradige depressive
Episode mit/bei (ICD-10 F32.1)
- Antriebsstörung,
Motivationslosigkeit
2.
Akzentuierte Persönlichkeit mit
dissozialen und emotional-instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1)
- DD strukturelle Störung
(ICD-10 F60.8)
3.
Hypersomnie DD im Rahmen Dg. 1 mit/bei
(ICD-10 G47.1):
- Neurologische Abklärung
Dr. L.___ Juli 2012: Diagnose hoher Schlafbedarf ohne pathologische
Tagesschläfrigkeit DD psychophysiologisch bei schlechter Schlafhygiene oder
subdepressiver Stimmungslage
- Aktimetrie
19.
Februar bis 5. März 2013: Verdacht auf delayed sleep syndrome
4.
Lactoseintoleranz (ICD-10 E73.8)
5.
Schwerer Vitamin D-Mangel (ICD-10 E55.9)
6.
Akne (ICD-10 L70.9)
7.
Penicillin-, Ampicillin- und
Amoxicillinallergie (ICD-10 T88.7)
Beim Eintritt habe der Beschwerdeführer
angegeben, insbesondere unter einer Tagesmüdigkeit zu leiden (S. 4), so
schaffe er es am Morgen trotz Wecker kaum, selbständig aufzusehen. Aufgrund von
wiederholt verspäteten Erscheinens am Arbeitsplatz habe man ihn aus dem
Beschäftigungsprogramm rausgenommen. Der Beschwerdeführer erhoffe sich vom
stationären Aufenthalt eine Verbesserung seines Schlafes und Abnahme der
Tagesmüdigkeit, um wieder arbeiten resp. in nächster Zukunft eine Lehre
beginnen zu können. Mit ihm sei zu Beginn des Aufenthalts eine
Behandlungsvereinbarung verfasst worden, indem er sich dazu verpflichtet habe,
sich an die Stationsregeln zu halten und in keine tätlichen
Auseinandersetzungen zu geraten, dennoch sei es zu einem Regelbruch gekommen.
Im Rahmen eines Wochenendurlaubes sei er in eine Schlägerei verwickelt worden
und laut seinen Angaben dabei von einem Billardschläger getroffen worden. Er
habe bei unterschiedlichen Personen des Fachpersonals divergierende Aussagen
bezüglich seiner eigenen Reaktion auf den Angriff gemacht (ob er
zurückgeschlagen habe oder nicht). Ansonsten habe er sich während des
stationären Aufenthalts angepasst und freundlich verhalten und regelmässig am
multimodalen Behandlungsprogramm teilgenommen. Er sei aber bis zum Schluss
emotional distanziert geblieben und habe in den einzelnen Therapien wenig
Eigeninitiative gezeigt. Um eine Überforderung aufgrund der kognitiven
Fähigkeiten ausschliessen zu können und um ein genaueres Bild über Stärken und
Schwächen hinsichtlich der Berufsbildungsmöglichkeiten zu erhalten, sei zum
Abschluss der Behandlung eine umfassende IQ-Testung durchgeführt worden, in
welcher der Patient durchschnittlich abgeschnitten habe (Verbaler-IQ sowie
Handlungs-IQ = 102). Die differenzialdiagnostische Abklärung der Persönlichkeitsstruktur
habe kein klares Bild ergeben. Zwar erfülle der Beschwerdeführer im Hinblick
auf seine delinquente Karriere und dem Umstand, dass er sich gemäss eigenen
Angaben aktuell bereits in der zweiten Bewährungszeit befinde, einige der
Kriterien für eine dissoziale Persönlichkeit. Gleichzeitig seien seine Aussagen
in einzelnen Punkten von der Diagnose abgewichen, z.B. empfinde er Reue
hinsichtlich zweier Vorfälle, bei welchen er Menschen tätlich verletzt habe,
weiter habe er beteuert, nie an Orten einen Einbruch verübt zu haben, wo sich
jemand hätte aufhalten können (z.B. Privathaus). Schliesslich kümmerte er sich
nach eigenen Angaben fürsorglich um seine Mutter, als diese nach der Scheidung
unter Depressionen gelitten und auch einen Suizidversuch unternommen habe.
Während des stationären Aufenthalts habe er zudem mehrfach glaubhaft betont,
dass er in Zukunft nicht mehr straffällig werden wolle, zumal er aus den
Konsequenzen gelernt habe. Hinsichtlich der emotional-instabilen
Persönlichkeitsstörung erfülle er die notwendige Anzahl der Kriterien ebenfalls
nicht. So passten bspw. rasch wechselnde berufliche Ziele und ein Auf und Ab in
Beziehungen zu einer emotional-instabilen Störung, jedoch empfinde sich der
Beschwerdeführer von der Stimmung her als stabil und verneine mit Ausnahme von
Impulsdurchbrüchen infolge tätlicher Provokation durch andere impulsives
Verhalten. Die Ärzte kämen zum Schluss, dass sich die Frage nach einer
strukturellen Störung, resp. einer Spezifizierung im Rahmen der sechswöchigen Hospitalisation
nicht gänzlich beantworten lasse.
Die mit dem BDI II gemessene
Depressivität habe von 11 auf 10 Punkte (milde Depressivität bei beiden
Messzeitpunkten) abgenommen. Die mit dem BAI bestimmte Angst habe sich von 5
auf 13 Punkte (minimale Angst bei beiden Messzeitpunkten) reduziert. Die
globale psychische Belastung sei bei 17 Punkten geblieben, was keiner oder
einer geringen Belastung gleichkomme. Die Lebensqualität habe sich von
56.
% auf 60 % verbessert und werde wie schon beim Eintritt als gut
eingeschätzt. Die antidepressive Therapie sei aufgrund ungenügenden Ansprechens
von Cipralex problemlos auf Fluctine umgestellt worden.
Der Beschwerdeführer sei nach Hause
ausgetreten. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung finde bei
Dr. med. R.___ statt. Laut telefonischer Mitteilung des Sozialamtes habe er per
4.
April 2013 wieder in das Beschäftigungsprogramm im Netzwerk einsteigen
können. Die Arbeitsunfähigkeit betrage vom 14. Februar bis 1. April
2013.
100 %.
5.6
Der den Beschwerdeführer seit
12.
September 2012 bis fortlaufend behandelnde Dr. med. R.___, Psychiatrie
und Psychotherapie FMH, stellte im Arztbericht vom 29. August 2013
(IV-Nr. 22 S. 2 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
·
Rezidivierende
depressive Störung, ICD-10 F33, seit Jugendalter bestehend
·
Verdacht auf
kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, schizoiden und emotional
instabilen Anteilen, ICD-10 F61, seit Jugendalter bestehend
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
·
Lactoseintoleranz,
seit unbekannt
·
Glutenunverträglichkeit,
seit unbekannt
Eine Einschätzung betreffend die
Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei angesichts der
Arbeitslosigkeit nicht attestiert worden. Der Gesundheitszustand sei stationär
und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden.
Es seien berufliche Massnahmen angezeigt und der Beschwerdeführer sei bei
alltäglichen Verrichtungen auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen.
Seit Beginn der ambulanten Behandlung
lasse sich eine Mischsymptomatik aus wiederkehrenden depressiven und
anhaltenden persönlichkeits-assoziierten Befunden feststellen. Die depressive
Symptomatik zeige sich in Phasen von Antriebs-, Freud- und Lustlosigkeit,
emotionaler Verflachung, Interesselosigkeit, schweren Schlafstörungen,
Gedankenkreisen um die Zukunft und die Arbeitssituation sowie ausgeprägte
Gleichgültigkeit vielen Belangen des Lebens gegenüber sowie sozialem Rückzug.
Auch in Abwesenheit der depressiven Symptome würden die emotionalen, kognitiven
und Verhaltensauffälligkeiten einen so ausgeprägten und das gesellschaftliche
Leben beeinträchtigenden Stellenwert einnehmen, dass am ehesten von einer
gemischten Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden müsse, zumal die Gesamtsymptomatik
seit der Adoleszenz zu bestehen scheine. Dabei zeige sich eine recht
unspezifische Symptomkonstellation verschiedener Persönlichkeitsanteile mit
dissozialen, ängstlich vermeidenden, schizoiden und emotional instabilen
Anteilen. Differenzialdiagnostisch sei auch die Überlagerung der
ADS-Symptomatik oder einer schizophrenieformen Negativsymptomatik nicht
gänzlich auszuschliessen. Die Hauptsymptome bestünden in einer auffallenden
affektiven Verflachung und inhaltlichen Verarmung des Denkens («der Kopf ist
leer», viele Fragen würden mit «keine Ahnung» beantwortet), einer geringen
emotionalen Ansprechbarkeit und Ausdrucksfähigkeit, einem ausgeprägten
Vermeidungsverhalten allen unangenehmen Lebenssituationen gegenüber, einer
Desorganisation im Tagesablauf, einer deutlichen Hilflosigkeit in Bezug auf
Lösungen lebenspraktischer Probleme, einer Neigung zu impulsivem Verhalten,
chronische Missachtung von Regeln, Normen und Gesetzen, eine
Schuldexternalisierung betreffend schwieriger Lebenssituationen («mein Chef
hatte zu hohe Anforderungen»), einem mangelnden Verantwortungsgefühl betreffend
des eigenen Handelns sowie einer allgemeinen sozialen Unbeholfenheit. Trotz der
beziehungsgestörten Aspekte nehme der Versicherte bisher durchaus kooperativ,
wenn auch mit vielen Absenzen an der ambulanten Therapie teil, drücke einen
glaubhaften Leidensdruck aus und sei auch teilweise empathiefähig sowie
krankheitseinsichtig. In diesem Zusammenhang habe der Versicherte sich aktuell
bereit erklärt, zur Vermeidung eines erneuten Abgleitens in delinquentes und
selbstdestruktives Verhalten betreute Wohnformen zu prüfen (S. 4).
Die bisherige Tätigkeit im Netzwerk habe
nur rudimentär beurteilt werden können, da es dem Versicherten aufgrund der
beschriebenen Symptomatik gar nicht erst möglich gewesen sei, am Programm in
einem aussagekräftigen Pensum teilzunehmen. Ihm sei die bisherige Tätigkeit
nicht mehr zumutbar. Seine Arbeitsfähigkeit könne indes am bisherigen
Arbeitsplatz bzw. in der bisherigen Tätigkeit verbessert werden. Möglicherweise
sei es dem Beschwerdeführer nur unter umfassenden sozialtherapeutischen
Massnahmen (z.B. sozialtherapeutische Wohneinrichtung) möglich, einer strukturierten
Tätigkeit regelmässig nachzugehen. Wie sich diese Massnahmen auf die
Arbeitsfähigkeit auswirken würden, müsse im weiteren Verlauf reevaluiert
werden. Angesichts der Gesamtsymptomatik sei von einer eingeschränkten
Leistungsfähigkeit auszugehen. Eine genauere Beurteilung müsste anhand eines
Arbeitsversuchs erfolgen (S. 6 f.).
5.7
Im Arztbericht vom
14.
September 2013 (IV-Nr. 24.1 S. 3 ff.) wies Dr. med. M.___,
Facharzt für allgemeine Medizin FMH, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit aus:
· Hypersomnie, seit 19. Februar 2011
- bei wahrscheinlich
mangelnder Schlafhygiene DD: depressiv
· Anhaltende mittelgradige depressive
Verstimmung
- Antriebslosigkeit,
Motivationslosigkeit
Diagnose ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit sei:
· Status nach Orbitabodenfraktur nach
Autounfall, seit 19. Februar 2011
Der Gesundheitszustand sei
besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen
verbessert werden. Die Behandlung finde seit dem 17. Februar 2012 bis
heute statt, wobei die letzte Untersuchung am 6. September 2013 durchgeführt
worden sei (S. 4). Die gesundheitliche Störung wirke sich durch Müdigkeit,
Antriebs- und Konzentrationslosigkeit bei der bisherigen Tätigkeit aus. Diese
sei ihm aber noch zumutbar, wobei aufgrund der Konzentration und Motivation eine
verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen
Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könne mit Antidepressiva und
Psychotherapie verbessert werden. Dadurch könnten die Motivation und
Konzentration verbessert werden. Dem Beschwerdeführer seien auch andere Tätigkeiten,
wie Hilfsarbeiten, Logistik, Bau (handwerkliche Berufe), für 8 Stunden täglich zumutbar.
Dabei bestehe durch die verminderte Konzentration und Motivation eine
verminderte Leistungsfähigkeit.
5.8
Dr. med. C.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom
18.
Dezember 2013 (IV-Nr. 26) aufgrund der Akten fest, es könnte sich
prima vista bei der Problematik des jungen Versicherten durchaus um eine
Lebenseinstellung und -führung handeln, die mit einer beruflichen Ausbildung
und einer späteren Erwerbstätigkeit nicht vereinbar sei, aber nicht einem
eigentlichen langdauernden Gesundheitsschaden entspreche, der IV-relevant wäre.
Insbesondere der Arztbericht von Dr.
med. R.___ gebe jedoch einige Hinweise auf ein eigentliches psychiatrisches
Leiden mit Krankheitswert und Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit, auch
wenn er sich (angesichts des jungen Alters des Versicherten und der komplexen
Situation mit erheblichen psychosozialen Anteilen verständlich) diagnostisch
(noch) nicht festlegen wolle und auch die Aussagen zur beruflichen
Leistungsfähigkeit sehr vage halte. Eine eigentliche relevante depressive
Störung könne den vorliegenden Akten nicht entnommen werden. Die Depressivität
werde im Bericht der B.___ als milde bezeichnet, Dr. med. R.___ spreche in
seinem Bericht von einer «latent depressiven Stimmung».
Die Problematik des Versicherten müsse
vielmehr auf der strukturellen Ebene gesucht bzw. bei ungenügender
diagnostischer Sicherheit weiter abgeklärt werden.
Insbesondere zu beachten sei, dass Dr.
med. R.___ gemäss seinem Bericht vom 29. August 2013 auf S. 3 (vgl.
E. II. 5.6 hiervor) die Hauptsymptomatik in einer auffallenden affektiven Verflachung
und inhaltlichen Verarmung des Denkens, einer geringen emotionalen
Ansprechbarkeit und Ausdrucksfähigkeit sehe. Dieser Symptomenkomplex lasse an
eine Negativsymptomatik bei schleichend sich entwickelnder schizophrener
Erkrankung denken. Weitere angeführte Auffälligkeiten könnten sehr wohl (oder
eher) auch einer Problematik im Grenzbereich zwischen akzentuierten
Persönlichkeitszügen und einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung liegen.
In der oben dargelegten unklaren
Situation dränge sich eine eingehende psychiatrische Beurteilung im Sinne einer
Begutachtung auf. Es sei zu empfehlen, einen Experten zu wählen, der in der
Beurteilung psychiatrischer Störungsbilder bei noch sehr jungen Versicherten
speziell erfahren sei. Bei der Vorlage dieses RAD-Berichts könne für den
Auftrag der Standard-Fragenkatalog verwendet werden, da der Kernpunkt der
fachlichen Problematik oben dargelegt werde. Die zu beantwortenden Fragen
seien: «1. Wie kann die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit, gemäss den
uns vorliegenden Unterlagen, beurteilt werden? 2. Zumutbarkeitsprofil? 3. Ist
eine länger als ein Jahr andauernde AUF von 20 % und mehr ausgewiesen? 4.
Falls ja, in welchem Ausmass und in welchem Zeitraum? 5. Können berufliche
Eingliederungsmassnahmen erfolgsversprechend durchgeführt werden?». Die gestellten
Fragen könnten anhand des aktuellen Stands der Abklärungen nicht beantwortet
werden. Ein Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung dränge sich auf.
5.9
Dr. med. D.___ hielt in seinem psychiatrischen
Gutachten vom 29. Dezember 2014 (IV-Nr. 35) fest, es bestehe keine psychiatrische
Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wies er «akzentuierte (unreife und
dissoziale) Persönlichkeitszüge (ICD-10 F73.1) [recte: ICD-10 Z73.1]» aus. Insgesamt
lägen deutlich unreife und dissoziale Persönlichkeitszüge vor. Der mittlerweile
25jährige Beschwerdeführer zeige eine gewisse Sorglosigkeit bezüglich seiner
beruflichen Zukunft, nenne als Berufswunsch «Fahrer eines Feuerwehr- oder eines
Ambulanzfahrzeuges», könne sein kriminelles Verhalten kaum einer kritischen
Bewertung unterziehen, weise alle Verantwortung von sich (er sei von Kollegen
benutzt worden), zeige eine gewisse Neigung zu impulsivem Verhalten
(Aggressionsdurchbrüche, Schlägereien, impulshaft aus Wut und Ärger bei
Rotlicht über die Kreuzung fahren etc.), habe Mühe, sich an Erfordernisse des
gesellschaftlichen Alltags anzupassen (Zeiten und Termine einhalten,
Verkehrsregeln einhalten etc.), verliere rasch die Motivation und das Interesse
an einer Aufgabe und verfalle in Langeweile (Langeweile sei mit seinem
Gegenstück, dem Reizhunger, ein Merkmal der dissozialen Persönlichkeitsstörung,
S. 18). Werde er eng geführt, sei er jedoch durchaus in der Lage, sich
anzupassen und die erwartete Leistung zu erbringen, wobei diese
Anpassungsleistung nicht nachhaltig sei. Obwohl die geschilderten
Persönlichkeitszüge seit der Adoleszenz ununterbrochen anhalten würden und eine
erhebliche Ausprägung erreichten, verzichte Dr. med. D.___ auf die
Diagnosestellung einer Persönlichkeitsstörung und begnüge sich mit der
Feststellung von akzentuierten (unreifen und dissozialen) Persönlichkeitszügen
(ICD-10 F731 [recte: ICD-10 Z73.1]). Dies, weil die unreifen Anteile vorherrschten
und beim noch jungen Versicherten eine gewisse «Nachreifung» erwartet werden
dürfe.
Wie bereits erwähnt, dürfe von einem
gewissen Potential zur Nachreifung ausgegangen werden. Die Prognose hänge vom
weiteren Verlauf und v.a. auch der Kooperationsbereitschaft des Versicherten
ab. Die aktuellen medizinischen Massnahmen (psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung und Psychopharmakotherapie) seien sicher sinnvoll, stünden aber
nicht im Vordergrund. Es bedürfe vielmehr erzieherischer, d.h.
sozialpädagogischer Massnahmen (betreute Wohn- und Arbeitsinstitution). Solche
seien vom behandelnden Psychiater Dr. med. R.___ bereits im August 2013 zur
Vermeidung eines erneuten Abgleitens in delinquentes Verhalten diskutiert worden.
Leider sei der Versicherte seither aber erneut kriminell geworden.
Die beschriebenen akzentuierten
Persönlichkeitszüge beeinträchtigten nicht per se die Arbeitsfähigkeit. Der
Versicherte habe sich vielmehr ein Verhalten angewöhnt, welches seine Einordnung
in den Berufsalltag massiv erschwere. Diesbezüglich müsse von einer
ausgeprägten Dekonditionierung gesprochen werden.
Dieses Verhalten sei jedoch unter
Willensanstrengung beeinfluss- und veränderbar, wobei es zusätzlich
erzieherischer Massnahmen bedürfe: Der Versicherte müsse eng geführt und
gefordert werden. Die üblicherweise zur Verfügung stehenden Möglichkeiten
(Beschäftigungsprogramme, Sanktionsmöglichkeiten der Sozialfürsorge etc.) seien
ausgeschöpft bzw. genügten leider nicht mehr, um eine nachhaltige
Verbesserung bzw. Veränderung des Verhaltens zu erreichen, so dass wohl die
bereits im Sommer 2013 von Dr. med. R.___ diskutierten Massnahmen umgesetzt
werden sollten (Aufenthalt in einer betreuten Wohn- und Arbeitsinstitution,
S. 20).
Es bestehe grundsätzlich keine
krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit. Es liege jedoch eine massive Dekonditionierung bezüglich des Ein-
und Durchhaltens eines Arbeitsalltags vor. Diese sei willentlich überwindbar,
wobei eine zusätzliche erzieherische Unterstützung notwendig sei. Die
Weiterführung der aktuellen medizinischen Massnahmen sei zwar sinnvoll, diese
würden aber die Arbeitsfähigkeit kaum nachhaltig verbessern. Eine Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit könne nur durch eine nachhaltige Verminderung der
Dekonditionierung erreicht werden. Hierfür bedürfe es erzieherischer
(sozialpädagogischer) Massnahmen. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische und
psychopharmakotherapeutische Begleitung sei dabei zwar sinnvoll, stelle jedoch
nicht den entscheidenden Wirkfaktor dar. Berufliche Massnahmen seien aus
medizinischer Sicht zumutbar, es bedürfe hierfür aber des oben beschriebenen
Rahmens (S. 21).
5.10
Dr. med. C.___, RAD, hielt in
seiner Stellungnahme vom 25. März 2015 (IV-Nr. 42) fest, das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. D.___ vom 29. Dezember 2014 beruhe auf dem
Aktenstudium sowie auf zwei eigenen Untersuchungen im Abstand von knapp vier
Monaten. Die Anamnese und die vom Versicherten vorgebrachten Beschwerden seien
ausführlich dargelegt. Die objektivierten Befunde seien ebenfalls umfassend
erhoben worden. Die in den Akten stehenden früheren Beurteilungen habe der
Gutachter kritisch gewürdigt und seine teils abweichende Beurteilung schlüssig
begründet. Auf das Gutachten könne abgestellt werden.
Die Einwände der Sozialen Dienste [...]
im Schreiben vom 23. Januar 2015 vermöchten hingegen aus
versicherungsmedizinischer Sicht nicht zu überzeugen. Immerhin habe der
psychiatrische Gutachter einen stabilen Zustand ohne erkennbare
Psychopathologie über einen Zeitraum von vier Monaten mittels eigener
Untersuchungen festgestellt. Zudem liege es in der Kompetenz des Mediziners zu
unterscheiden, ob Beeinträchtigungen, Auffälligkeiten und Störungen auf einen
Gesundheitsschaden zurückgeführt werden könnten oder eher sozial bedingt seien.
Auch die Beantwortung der Frage, ob eine Steigerung der Willensanstrengung und
der Anpassungsleistung möglich sei oder nicht, sei vom Mediziner zu beurteilen.
Im Gutachten sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit
nachvollziehbar und schlüssig aufgeführt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht
bestehe keine diesbezügliche Einschränkung. In einer Verweistätigkeit sei keine
Einschränkung gegeben. Für Tätigkeiten, die dem Bildungsniveau und der physischen
Konstitutionen des Versicherten entsprächen, bestünden keine Limitierungen. Es
sei keine länger als ein Jahr dauernde Arbeitsunfähigkeit von 20 % und
mehr ausgewiesen. Bei entsprechender Motivation des Versicherten könnten
berufliche Eingliederungsmassnahmen erfolgversprechend durchgeführt werden. Die
medizinische Grundvoraussetzung für Leistungen der IV, der geforderte
definierte langdauernde oder bleibende Gesundheitsschaden, fehle jedoch.
5.11
Im Bericht vom 9. Juni 2015
hielten lic. phil. S.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, und M. Sc. T.___,
Psychologe, im Rahmen der testpsychologischen Abklärungen vom 14. April
und 5. Mai 2015 (Beschwerdebeilage Nr. 4) zusammenfassend fest
(S. 10), aufgrund der erhaltenen Informationen werde eine ADHS im
Kindesalter als wenig wahrscheinlich angesehen, wodurch die Diagnose einer
adulten ADHS im Sinne von ICD-10 und DSM-IV nicht gestellt werden könne. Eine
ADHS vom vorwiegend aufmerksamkeitsgestörten Typus nach DSM-V sei zu debattieren.
Der Beschwerdeführer beschreibe zwar Ablenkbarkeit und fehlende Ausdauer
bereits in der Kindheit, jedoch fehlten weitere Symptome, welche für diese
Diagnose sprächen. Das aktuell vom Exploranden geschilderte
Aufmerksamkeitsdefizit könnte auch im Rahmen der depressiven Symptomatik bzw.
der Schlafschwierigkeiten auftreten und müsste daher differenzialdiagnostisch
ausgeschlossen werden.
5.12
Im psychiatrischen Privatgutachten
vom 10. Januar 2016 (Beschwerdebeilage Nr. 3) hielt Dr. med. E.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 40):
·
Emotional instabile
Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30)
·
Mittelgradige
depressive Episode ohne somatische Symptome (ICD-10 F32.10) im Rahmen einer
chronifizierten depressiven Entwicklung
·
Soziale Phobie
(ICD-10 F40.10)
Es gebe keine Diagnosen ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit. Die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom
impulsiven Typ, welche v.a. infolge einer narzisstischen Verletzbarkeit mit
unsicherem Selbstgefühl entstanden sei, sei u.a. massgeblich beim Verlust der
Lehrstelle 2008 beteiligt gewesen und habe vor dem Hintergrund der damit
einhergehenden starken Kränkung und Selbstwertverminderung die Ausbildung der
bis heute bestehenden mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode bewirkt.
Gleichzeitig werde die depressive Symptomatik bis heute durch die affektive
Instabilität bei Belastungen (Kritik, Entwertung) zusätzlich verstärkt. Beide
Diagnosen stünden auch in enger Wechselwirkung zur soziophoben Störung, welche
dazu führe, dass der Explorand Menschen eher meide und somit auch wenig
Gratifikationserlebnisse durch Beziehungen erhalte und sich weder die Symptome
der Persönlichkeitsstörung noch die depressive Stimmung dadurch verbessern könnten.
Nach dem Abbruch der Lehre 2008 aufgrund
der gesundheitlichen Störungen habe der Explorand auf temporärer Basis
monateweise noch in einem Umfang von 100 % als Hilfsarbeiter und im
Verkauf gearbeitet, zwischendurch hätten Phasen der Arbeitslosigkeit bestanden
(S. 47). Unter Zusammenschau der Akten, der Anamnese, Befunde und
Diagnosen bestehe seit 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf dem
freien Arbeitsmarkt.
Seit 2013 sei der Explorand in einem
Umfang von 75 % im Rahmen eines geschützten Beschäftigungsplatzes tätig. Er
verrichte im Rahmen dieser bezüglich Anforderungen, Druck und Erwartungen angepasste
Tätigkeiten (Garten-, Unterhalts-, und Hausmeisterarbeiten). Die effektive Arbeitsfähigkeit
in einer solchen angepassten Tätigkeit betrage aktuell maximal 25 % und
sei nur denkbar in einem wohlwollenden, verständnisvollen und wenig
Arbeitsdruck erzeugenden Arbeitsumfeld. Eine Arbeitsfähigkeit von mehr als
25.
% sei aktuell auf dem freien Arbeitsmarkt nicht gegeben (S. 47).
Aus psychiatrischer Sicht seien die
kontinuierliche Fortsetzung der bereits bestehenden ambulanten Psychotherapie
sowie die Integration in einem therapeutischen Wohnsetting unbedingt
erforderlich. Bei anhaltender Stabilisierung sollte mittelfristig im Rahmen
eines beruflichen Wiedereingliederungsprogramms der Abschluss einer beruflichen
Ausbildung angestrebt werden (S. 30).
5.13
In seiner versicherungsmedizinischen
Stellungnahme vom 2. März 2016 (A.S. 41 f.) hielt Dr. med. C.___,
RAD, folgendes fest: Dr. med. D.___ komme in seinem Gutachten bei zeitstabil
(zwei Untersuchungstermine im Abstand von 3,5 Monaten) weitgehend unauffälligem
Psychostatus aufgrund der Anamnese, insbesondere bezüglich des Beziehungs- und
Konfliktverhaltens, zur Einschätzung, dass beim Versicherten akzentuierte,
unreife und dissoziale Persönlichkeitszüge festzustellen seien. Dies im
Einklang mit der Einschätzung durch das Behandlungsteam der B.___, wo der
Versicherte während sechs Wochen stationär behandelt worden sei. Auch Dr. med. R.___
als behandelnder Psychiater erhebe lediglich den Verdacht auf eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung, sei sich also nicht sicher, ob eine eigentliche,
klinisch und versicherungsmedizinisch relevante Persönlichkeitsstörung
ausgewiesen sei. Konsequenterweise attestiere Dr. med. D.___ dem Versicherten
keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Im Unterschied dazu komme die
Privatgutachterin Dr. med. E.___ zum Schluss, es liege beim Beschwerdeführer
eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10
F60.30) vor, zusätzlich eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches
Syndrom (ICD-10 F32.10) im Sinne einer chronifizierten Depression. Weiter könne
die Diagnose einer sozialen Phobie (ICD-10 F40.10) gestellt werden.
Im Psychostatus würden rund ein Jahr
nach der Untersuchung durch Dr. med. D.___ nun gewisse Auffälligkeiten notiert.
Laut Dr. med. C.___ seien diese jedoch klar zu gering, um die Kriterien für die
Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode zu erfüllen. Ein
Gedankenkreisen um reale Schulden und die Konsequenzen des delinquenten
Verhaltens sowie das Beklagen von innerer Leere und Sinnlosigkeit reichten dazu
bei gleichzeitig offenbar indifferenter Stimmungslage nicht aus.
Zu den Ergebnissen der durchgeführten
Testpsychologie sei festzuhalten, dass diese auf der subjektiven Einschätzung
der untersuchten Person beruhen würden, somit nicht als gleichwertig gesehen
werden könnten zu klinischen Befunden und anamnestischen Fakten. Insbesondere
könnten daraus nicht direkt diagnostische Beurteilungen vorgenommen werden.
Insgesamt sei es – auch unter
Berücksichtigung der im Unterschied zum Dezember 2015 nun vorhandenen, aber
gering ausgeprägten psychopathologischen Befunde – aus
versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer
zu keinerlei Erwerbstätigkeit mehr in der Lage sein soll. Eine eigentliche
Persönlichkeitsstörung sei aus Sicht von Dr. med. C.___ nicht ausgewiesen, die
Depressivität höchstens als leichtgradig einzustufen. Die Diagnose einer
sozialen Phobie sei anamnestisch und klinisch wenig abgestützt.
Das Gutachten von Dr. med. E.___ überzeuge
Dr. med. C.___ klar weniger als dasjenige von Dr. med. D.___. Das eingereichte
Privatgutachten vermöge keine Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen
im Administrativgutachten von Dr. med. D.___ zu erwecken. Eine relevante
Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Zeitpunkt der
Erstbegutachtung sei nicht ganz ausgeschlossen, aber eher wenig wahrscheinlich,
laut Dr. med. C.___ auf jeden Fall nicht ausgewiesen. Aus
versicherungsmedizinischer Sicht drängten sich weitere Abklärungen zurzeit
nicht auf.
5.14
Dr. med. E.___ nahm am
18.
April 2016 (Beschwerdebeilage Nr. 6) zur
versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 2. März 2016 von Dr. med.
C.___, RAD (vgl. E. II. 5.13 hiervor), Stellung. Zum Kritikpunkt 1, wonach beim
Beschwerdeführer keine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom
impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) vorliege, führte sie aus, zur korrekten
psychiatrischen Einschätzung des Exploranden müsste Dr. med. C.___ eine eigene
Untersuchung mit Erhebung von Anamnese und psychischem Befund vornehmen. Bei
einer eigenen Untersuchung würde er herausfinden, dass der Explorand die
Kriterien für das Vorliegen einer solchen Störung erfülle. So bestünden die
gemäss ICD-10-Kriterien für die genannte Diagnose geforderten Symptome in Form
von «emotionaler Instabilität, mangelnder Impulskontrolle und Ausbrüche von
gewalttätigem und bedrohlichem Verhalten v.a. bei Kritik durch Andere». Der
Einwand von Dr. med. C.___, dass diese Diagnose nicht vorliege, ohne vorher
eine eigene Untersuchung des Exploranden durchgeführt zu haben, sei fachlich
unzureichend begründet. Die Diagnose in ihrem Gutachten vom 10. Januar
2016.
werde ausserdem durch die Diagnosen der B.___ vom 29. April 2013 und
von Dr. med. R.___ vom 29. August 2013 (vgl. E. II. 5.5 f. hiervor) gestützt.
So habe sich aus der Verdachtsdiagnose für die kombinierte
Persönlichkeitsstörung 2013 drei Jahre später eine klinisch eindeutige
Persönlichkeitsstörung herausgebildet, die sich nicht mehr hinreichend durch
eine Adoleszenz bedingte Unreife begründen lasse.
Zum Kritikpunkt 2, beim Beschwerdeführer
liege keine mittelgradige depressive Episode ohne somatische Symptome (ICD-10
F32.10) im Rahmen einer chronifizierten depressiven Entwicklung vor, führte Dr.
med. E.___ aus, psychopathologisch seien die beim Exploranden vorliegenden
prominenten Symptome der Depression vorhanden mit: innerer Leere,
Freudlosigkeit, Interessenverlust und fehlenden Zukunftsperspektiven, einer Einschränkung
der kognitiven Fähigkeiten mit Störung von Konzentration, Aufmerksamkeit und
mnestischen Funktionen, Grübeln und Gedankenkreisen sowie einer deutlich
eingeschränkten affektiven Modulationsfähigkeit bei indifferenter
Stimmungslage, sodass die emotionale Kommunikation während der explorativen
Gespräche erheblich eingeschränkt sei. All diese genannten Symptome begründeten
vollumfänglich die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung. Wenn die
Ausprägung und Schwere der depressiven Symptomatik nicht klar aus den
gutachterlichen Angaben hervorzugehen scheine, dann sei diesbezüglich
festzuhalten, dass der Explorand während der beiden Explorationen insgesamt
Mühe gehabt habe, über sein inneres Erleben zu berichten und dadurch die Gefahr
bestehe, dass die Beschreibung der Depression im Sinn einer lediglich
mittelgradigen Ausprägung das wirkliche Ausmass der Depression möglicherweise
sogar unterschätze. Im Übrigen bestätigten die Diagnosen im Arztbericht vom
29.
August 2013 und der Bericht der B.___ vom 29. April 2013 (vgl. E.
II. 5.5 f. hiervor) das Vorliegen einer anhaltenden mittelgradigen depressiven
Episode. An dieser Stelle müsse nochmals mit aller Deutlichkeit auf die Gefahr
hingewiesen werden, den gesundheitlichen Zustand des Exploranden zu verkennen,
weil man subjektiv ein früheres Gutachten, welches von einem deutlich
geringeren Reintegrationsaufwand ausgehe, bevorzuge. Man riskiere somit, dass
der Explorand ohne die Durchführung rehabilitativer sozialmedizinischer Massnahmen
eine langfristig wesentlich schlechtere Prognose habe. Diese schlechte Prognose
werde auch zu negativen ökonomischen Aspekten führen und zu deutlich höheren
Kosten, als eine jetzt durchgeführte berufliche Reintegration. Da sich die
Situation des Exploranden seit dem Gutachten vom 29. Dezember 2014 bis zum
Gutachten vom 10. Januar 2016 derart verschlechtert habe, bestätige dies
die Haltung, dass es intensiver Rehabilitationsmassnahmen bedürfe, um eine
weitere Desintegration und ein Fortschreiten des Krankheitsprozesses zu
stoppen. Persönliche Vorlieben des RAD-Gutachters für eine frühere Einschätzung
bezüglich des Gesundheitszustands des Exploranden sollten nicht über die
inzwischen bestätigte negative Prognose und über die gutachterliche Schwere der
Schädigung hinwegtäuschen.
In Bezug auf den Kritikpunkt 3
betreffend die Diagnose einer sozialen Phobie (ICD-10 F40.10) sei festzuhalten,
dass sich die Symptome der sozialen Phobie im unmittelbaren Kontakt mit dem
Patienten deutlich zeigten (sehr eingeschränkter affektiver Rapport mit
häufiger Abwendung des Blicks, eine hintergründig deutlich spürbare Anspannung,
unsicheres Verhalten in der Gesprächssituation sowie beim Verabschieden
verschwitzte Hände) und dadurch auch Dr. med. C.___ in einem direkten
Kontakt mit dem Exploranden unmittelbar augenscheinlich geworden wären. Die
Hauptsymptome der sozialen Phobie stellten die vom Exploranden genannten
sozialen Ängste und Stressgefühle unter Menschen, v.a. auch in Kontakt mit
Frauen dar, womit aus Sicht der ICD-10-Kriterien die Diagnose einer sozialen
Phobie erfüllt sei.
Zur Kritik, dass die Resultate der
durchgeführten Testinstrumente (SCL-K9 und SOC-13) nicht zur diagnostischen
Beurteilung beigezogen werden könnten, da es sich um «subjektive Einschätzungen
der versicherten Person» handle, welche nicht gleichwertig gesehen werden
könnten wie ein klinischer Befund und anamnestische Fakten, führte Dr. med. E.___
aus, es handle sich bei den beiden Testinstrumenten um bestens validierte
Testverfahren. Beide Testinstrumente würden eingesetzt, um das
psychopathologische Befinden bzw. die individuellen kognitiven Ressourcen
testpsychologisch zu objektivieren. Als Selbstbeurteilungsskalen ergänzten sie
die Fremdbeurteilung durch den Gutachter. Die Integration von Selbst- und
Fremdbeurteilung sei bei entsprechender Kongruenz aus gutachterlicher Sicht als
objektiv zu betrachten. Hinsichtlich der Validität des SOC-13 müsse
berücksichtigt werden, dass dieses Testinstrument in der Gesundheitspsychologie
weltweit eingesetzt werde, um die Bewältigung von Stress prädiktiv
vorherzusagen. In zahlreichen Studien sei nachgewiesen worden, dass die Sense von
Coherence Scala (SOC-13) ein hoch signifikanter Prädiktor für das weitere
psychosoziale Befinden sei und verlässlich über die kognitive
Bewältigungskapazität eines Patienten Auskunft gebe.
6.
Aufgrund der vorangegangenen
medizinischen Akten kann festgehalten werden, dass die unmittelbar nach dem
Verkehrsunfall vom 19. Februar 2011 festgestellten somatischen Befunde
betreffend die Orbitabodenfraktur rechts im Laufe der Zeit abgeklungen sind
(vgl. E. II. 5.1 f. hiervor). Jedenfalls wird auf diese in den nachfolgend
dokumentierten medizinischen Akten nicht mehr eingegangen. Demgegenüber
präsentieren sich beim Beschwerdeführer psychische Beeinträchtigungen als
vordergründig. So werden ab Mai 2011 Schlafstörungen und ab April 2013 eine
psychische Gesundheitsproblematik beschrieben (vgl. E. II. 5.3 ff.
hiervor).
7.
Es ist zunächst auf das
Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdesache zur
korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen sei (vgl. E. I. 3 Ziff. 2a hiervor). Diesbezüglich macht er
eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (A.S. 9
f.). So habe die Beschwerdegegnerin den von ihm gestellten Antrag vom
20.
November 2015, wonach das Vorbescheidverfahren bis zum Vorliegen des
Gutachtens von Frau Dr. med. E.___ bzw. bis zum 20. Dezember 2015 zu
sistieren sei, uno actu mit der hier angefochtenen Leistungsverfügung
abgewiesen. Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dadurch den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat.
7.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2
Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch
auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des
Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern,
erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam
zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72, 135 I 279
E. 2.3 S. 282, 135 II 286 E. 5.1 S. 293, 132 V 368
E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
Nach Art. 29 Abs. 2 BV und
Art. 42 Satz 1 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache
anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG). Diese Ausnahme kommt
vorliegend indes nicht zum Tragen (Art. 69 Abs. 1 IVG).
7.2
Die Partei muss ganz allgemein
zu Fragen tatsächlicher Natur, die für die Entscheidung der Streitsache
erheblich sind, angehört werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht und
ist zu gewähren, wenn eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihren Entscheid
mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die oder
der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die
beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im
konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (vgl. BGE 131 V 9 E. 5.4.1
S. 26 m.w.H.). Dagegen hat eine Partei grundsätzlich keinen Anspruch, zur
rechtlichen Würdigung von (ihr bekannten) Tatsachen oder, ganz allgemein, zur
juristischen Begründung des Entscheides angehört zu werden (vgl. BGE 126
I 19 E. 2c/aa, 125 V 368 E. 4a; AHI 1998 S. 253 E. 3b: RKUV 1998
U 309 S. 460 E. 4a).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
verschafft folglich das Recht, sich zu den tatsächlichen, nicht aber zu den
rechtlichen Fragen zu äussern (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015,
Art. 42 ATSG N 21).
7.3
Das Recht, angehört zu werden,
ist formeller Natur. Die Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 61 lit. h ATSG sowie
Art. 112 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110) abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht durch das
kantonale Gericht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_54/2013 vom 8. Mai
2013.
E. 4.2,9C_416/2012 vom 19. November 2012 E. 4.1 mit
Hinweisen) führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt nicht
darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für die materielle Entscheidung
von Bedeutung ist, ob das vorinstanzliche Gericht oder sonst eine mitwirkende
Behörde also zu einer Änderung der bisherigen Ansicht veranlasst werden oder
nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390, 127 V 431 E. 3d/aa
S. 437 f.). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders
schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt
gelten, wenn die daran interessierte Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285). Von
einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137
I 195 E. 2.3.2 S. 197, 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f. mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_360/2016 vom 21. April 2017
E. 2).
7.4
Im vorliegenden Fall liess der
Beschwerdeführer im Rahmen der Ergänzung zu den Einwänden vom 20. November
2015.
(IV-Nr. 48) beantragen, das Vorbescheidverfahren sei bis zum
Vorliegen des durch ihn in Auftrag gegebenen psychiatrischen Privatgutachtens bei
Dr. med. E.___ bis mindestens 20. Dezember 2015 zu sistieren. Dies wurde
im Wesentlichen mit dem Aufweisen von diversen methodischen Fehlern bzw. Mängeln
am Gutachten von Dr. med. D.___ begründet. Die Beschwerdegegnerin ging in der
hier angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2015 darauf ein (A.S. 2)
und führte aus, aus ihrer Sicht seien der Sachverhalt und der
Gesundheitszustand insbesondere gestützt auf die deutliche Stellungnahme von
Dr. med. C.___ vom 2. März 2016 (vgl. E. II. 5.13 hiernach)
sowie das übrige IV-Dossier rechtsgenüglich abgeklärt worden, damit darüber ein
entsprechender Entscheid gefällt werden könne. Es seien keine Anhaltspunkte
ersichtlich, welche eine weitere medizinische Abklärung als notwendig erweisen
würden. Eine Verlängerung des Verwaltungsverfahrens aufgrund einer Sistierung
scheine somit nicht zweckdienlich. Sie wies folglich das Begehren um Sistierung
des Vorbescheidverfahrens ab.
7.5
Gestützt auf die vorangehenden
Ausführungen (vgl. E. II. 7.2 f. hiervor) kann festgehalten werden, dass sich
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 auf das ihrer
Ansicht nach voll beweiswertige Gutachten von Dr. med. D.___ vom
29.
Dezember 2014 abstützte und sie daher den medizinischen Sachverhalt im
hier massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Dezember 2015 als liquide
bzw. umfassend abgeklärt erachtete. Die im vorliegenden Verfahren damals die
Verfahrensherrschaft innehabende Beschwerdegegnerin ging somit nicht davon aus,
dass das noch ausstehende Privatgutachten den Entscheid beeinflussen werde. Es
kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in seinem Einwand vom 14. September
2015.
das noch zu erstellende Privatgutachten bei Prof. Dr. med. E.___ noch
nicht erwähnte (vgl. IV-Nr. 46) und ihm die Beschwerdegegnerin daraufhin bis
am 16. Oktober 2015 eine Frist zur Ergänzung der Einwände gewährte (vgl. IV-Nr. 47).
Diese Frist verstrich indes unbenutzt. Eine weitere Fristerstreckung ist den
vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Mit Anruf vom 16. November 2015 (vgl.
Protokolleintrag) teilte das Sekretariat des Vertreters des Beschwerdeführers der
Beschwerdegegnerin mit, die Einwandbegründung erfolge noch diese Woche. Mit
Eingabe bzw. Einwandergänzung vom 20. November 2015 liess der
Beschwerdeführer sodann die Sisitierung des Vorbescheidverfahrens bis zum
Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. med. E.___ beantragen (IV-Nr. 48).
Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
das Sistierungsbegehren des Beschwerdeführers infolge eines noch zu
erstellenden Privatgutachtens abgelehnt hat. Eine Verletzung der Verfahrens-
und Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich. Das
Vorbescheidverfahren wurde korrekt durchgeführt.
8.
Da die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 3. Dezember 2015 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. D.___ vom 29. Dezember 2014 (vgl. II. E. 5.9
hiervor) abstellt, ist zunächst zu prüfen, ob diesem Beweiswert zukommt:
8.1
Das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. D.___ wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen
(Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. II. E. 3.5 hiervor)
grundsätzlich in allen Punkten gerecht. Da u.a. die bereits bestehenden
medizinischen Akten ab 19. Februar 2011 in chronologischer Reihenfolge unter
dem Titel «Aktenlage» aufgeführt werden (IV-Nr. 35 S. 2 ff.), beruht
das Gutachten auf der Kenntnis der Vorakten. Des Weiteren unterzog Dr. med. D.___
den Beschwerdeführer zwei ausführlichen Explorationen, die er am 28. August
und 12. Dezember 2014 à 1 ¾ bzw. 1 ¼ Stunden durchführte (vgl.
IV-Nr. 35 S. 1). Die zweite Untersuchung, welche rund ein Vierteljahr
nach der ersten erfolgte, diente der Mitberücksichtigung des Verlaufs. Dadurch werden
im Gutachten auch die durch den Beschwerdeführer beklagten Beschwerden
berücksichtigt. Da der Gutachter ferner den Psychostatus erhoben hat
(IV-Nr. 35 S. 12), beruht sein Gutachten zudem auf allseitigen
Befunden. Weiter legt der Experte in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise
die von ihm gestellten Diagnosen dar, wodurch die medizinischen Zusammenhänge
und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten: So führt Dr. med.
D.___ aus, es bestehe eine gewisse Haltlosigkeit, indem der Versicherte seit
der Adoleszenz immer wieder in ein kriminelles Verhalten abgleite (welches sich
v.a. in der Nacht abspiele, S. 17). Diese Einschätzung vermag aufgrund der
Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend seine Lebensgeschichte einzuleuchten
(S. 8 ff.). So habe er während der Lehre damit begonnen, mit Kollegen Diebstähle
zu verüben (Stehlen von Kupferkabel auf Baustellen und Weiterverkauf in kleinen
Mengen). Später hätten sie über einen Hehler grössere Mengen verkauft, wobei er
einmal verhaftet worden und für eine Nacht in Untersuchungshaft gekommen sei. Er
sei auch sonst viel mit Kollegen unterwegs gewesen und habe viel Alkohol
getrunken, woraufhin er jeweils rasch aggressiv geworden sei (S. 9). Er
habe sich auch ein Auto gekauft, obwohl er noch gar keinen Führerschein
besessen habe und sei damit nachts auf einem Industrieareal herumgefahren. Im
Februar 2011 sei er zusammen mit einem Kollegen nach [...] gefahren, wo sie vor
der Polizei geflüchtet seien, da diese sie habe anhalten wollen, sie aber kein
Nummernschild gehabt hätten. Es sei zu einer Verfolgungsjagd gekommen, bei der
sie schliesslich in eine Hauswand geprallt seien (S. 9). Ende 2013 habe der
Beschwerdeführer zur Finanzierung des Startkapitals für die Eröffnung einer Bar
mit einem Kollegen bei [...] unter der Angabe, ein Konzert zu veranstalten, ganze
Paletten mit Getränken auf Rechnung bezogen, die sie dann an Kebab-Buden und
andere kleine Läden weiterverkauft hätten. Tagsüber seien sie am Liefern gewesen
und nachts hätten sie das eingenommene Geld in Casinos verspielt oder seien in «Puffs»
gegangen, wo sie für Champagner CHF 1'000.00 pro Flasche ausgegeben
hätten. Neben den Getränken hätten sie auch Speiseöl aus [...] in die Schweiz
geschmuggelt und aus [...] gefälschte Markenparfums und Taschen importiert und
verkauft. Am 14. Februar 2014 sei er schliesslich verhaftet worden. Aufgrund
dieser Ausführungen des Beschwerdeführers erscheint es schlüssig, wenn der
Gutachter darlegt, der Beschwerdeführer sei offenbar immer wieder in der Lage
gewesen, sich längere Zeit in einer Sache (wenn auch krimineller Art) zu
engagieren und Interesse und Motivation dafür aufzubringen (S. 17). Gestützt
auf die Vorakten und die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der
Exploration ist ausserdem nachvollziehbar, wenn der Gutachter davon ausgeht,
der Beschwerdeführer sei nachts auch ausserhalb krimineller Handlungen oft
aktiv gewesen (sei mit dem Auto herumgefahren, habe Freunde getroffen, Bars
besucht und online mit Kollegen gespielt oder sei mit seiner Freundin
ausgegangen, S. 17). Es überzeugt in diesem Zusammenhang ferner, wenn der
psychiatrische Experte weiter darlegt, aufgrund dieser nächtlichen Aktivitäten sei
die vom Beschwerdeführer beklagte rasche Ermüdbarkeit am Tage gut nachvollziehbar,
und dabei auf die in den Akten wiederholt hingewiesene mangelnde Schlafhygiene hinweist.
Auch die weitere gutachterliche Darlegung, wonach der Beschwerdeführer
kindlichen Berufswünschen nachhänge (S. 13 oben), ist gestützt auf die Ausführungen
des Beschwerdeführers anlässlich der zweiten Exploration nachvollziehbar. So
habe dieser dargelegt, gerne als Chauffeur tätig zu sein (S. 12 oben),
z.B. für die Firma DPD, oder als Fahrer bei der Feuerwehr oder eines
Ambulanzfahrzeugs. Als Begründung habe er angegeben, gerne Auto zu fahren und
keinerlei Schwierigkeiten zu haben, sich dabei zu konzentrieren. Allerdings
halte er sich nicht immer an die Verkehrsregeln, so sei er zweimal geblitzt
worden, als er ein Rotlicht überfahren habe. Dies habe er jeweils absichtlich
gemacht, so sei er das eine Mal nach einem Streit mit seiner Mutter einfach
«hässig» gewesen und sei mit Vollgas bei Rot über eine Kreuzung gefahren. Das
andere Mal sei er mit einem Lieferwagen unterwegs gewesen und habe
erschwindelte Ware ausgeliefert, wobei er bei Orange noch weitergefahren sei.
In letzter Zeit habe er mehrere Parkbussen erhalten. Aufgrund dieser
Schilderungen des Exploranden überzeugt die gutachterliche Schlussfolgerung,
wonach beim Beschwerdeführer insgesamt deutlich unreife und dissoziale
Persönlichkeitszüge vorlägen (S. 18). Dies insbesondere auch aufgrund der anschliessenden
Ausführungen des Gutachters, wonach der mittlerweile 25jährige Beschwerdeführer
eine gewisse Sorglosigkeit bezüglich seiner beruflichen Zukunft zeige, als
Berufswunsch «Fahrer eines Feuerwehr- oder Ambulanzfahrzeugs» nenne, sein
kriminelles Verhalten kaum einer kritischen Bewertung unterziehen könne, alle
Verantwortung von sich weise (er sei von Kollegen benutzt worden), eine gewisse
Neigung zu impulsivem Verhalten zeige (Aggressionsdurchbrüche, Schlägereien,
impulshaft aus Wut und Ärger bei Rotlicht über die Kreuzung fahren, etc.),
rasch die Motivation und das Interesse an einer Aufgabe verliere und in
Langeweile verfalle. Dem entspricht denn auch die Feststellung des Gutachters
während der Exploration, wonach sich der Beschwerdeführer insgesamt wenig
problembewusst präsentiere und sich kaum Sorgen über seine Situation mache
(S. 12). Seiner Meinung nach sei der Beschwerdeführer jedoch bei enger Führung
durchaus in der Lage, sich anzupassen und die erwartete Leistung zu erbringen,
wobei diese Anpassungsleistung nicht nachhaltig sei. Der Gutachter legt sodann
dar, dass er trotz der geschilderten Persönlichkeitszüge, die seit der
Adoleszenz ununterbrochen anhalten und eine erhebliche Ausprägung erreichten,
auf die Diagnosestellung einer Persönlichkeitsstörung verzichte und sich mit
der Feststellung von akzentuierten (unreifen und dissozialen)
Persönlichkeitszügen (ICD-10 F73.1 [recte: ICD-10 Z73.1]) begnüge. Diese
Beurteilung ist insbesondere auch deshalb nachvollziehbar, weil der Experte anschliessend
ausführt, beim Beschwerdeführer würden die unreifen Anteile vorherrschen und es
dürfe beim noch jungen Versicherten eine gewisse «Nachreifung» erwartet werden
(S. 18). Somit bildet diese Diagnosestellung das Ergebnis der
gutachterlichen Auseinandersetzung mit der ebenfalls in Betracht gezogenen
Diagnose einer Persönlichkeitsstörung. Aufgrund der objektiven Befunde
anlässlich beider Explorationen, wonach der Beschwerdeführer sich bei beiden
Untersuchungsgesprächen gut und über die ganze Zeit habe konzentrieren können,
keine Müdigkeit feststellbar sei, er psychomotorisch ruhig, eher zurückhaltend
sei und sich ganz auf das Gegenüber einstelle, überzeugt im Weiteren, dass sich
gemäss dem Gutachter keine Hinweise auf eine Depressivität ergäben
(S. 12).
Damit kann dem psychiatrischen Gutachten
von Dr. med. D.___ vom 29. Dezember 2014 grundsätzlich voller
Beweiswert zugesprochen werden.
8.2
Es ist nachfolgend zu prüfen, ob
die vor dem Gutachten verfassten medizinischen Akten den grundsätzlichen
Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. D.___ vom
29.
Dezember 2014 zu schmälern vermögen:
8.2.1
In Bezug auf den Bericht des
behandelnden Psychiaters Dr. med. R.___ vom 29. August 2013 (vgl. E. II.
5.6
hiervor) führte Dr. med. D.___ aus, dieser habe den «Verdacht auf eine
kombinierte Persönlichkeitsstörung» geäussert und neben den dissozialen auch schizoide
und emotional-instabile Persönlichkeitszüge genannt. Bei der eigenen
gutachterlichen Untersuchung habe er indes keinerlei Hinweise auf schizoide
Züge finden können. Hingegen bestehe durchaus eine gewisse emotionale
Instabilität, welche aber nicht die typische Ausprägung der emotional
instabilen Persönlichkeitsstörung zeige, weder bezüglich des impulsiven noch
des Borderline-Typs. Er ordne die bestehende Impulsivität und emotionale
Instabilität deshalb den unreifen und dissozialen Persönlichkeitszügen unter
(S. 18). Diesen überzeugenden Ausführungen kann gefolgt werden, zumal
Dr. med. R.___ im Bericht vom August 2013 einzig noch eine
«Verdachtsdiagnose» feststellte und somit davon ausgegangen werden kann, dass in
diesem Zeitpunkt keine gesicherte Klarheit (mehr) über das Vorliegen dieser
Diagnose bestand.
Die von Dr. med. R.___ in seinem Bericht
aufgrund der auffallenden affektiven Verflachung, inhaltlichen Verarmung des
Denkens, geringen emotionalen Ansprechbarkeit und Ausdrucksfähigkeit
beschriebene, nicht gänzlich auszuschliessende schizophrene Negativsymptomatik hat
Dr. med. D.___ nicht feststellen können. So habe er bei seiner Untersuchung
keinerlei Hinweise auf eine psychotische Grundsymptomatik gefunden (keine
schizophrene Denkstörungen, keine Verarmung des Denkens, kein Vorliegen einer
generellen affektiven Verflachung oder generellen geringen emotionalen Ansprechbarkeit).
Es komme ohne Zweifel gelegentlich und vorübergehend zu einer affektiven
Verflachung (Langeweile), zu einer Verarmung des Denkens (mangelndes Interesse)
oder zu einer geringen emotionalen Ansprechbarkeit (Motivationslosigkeit).
Diese Symptome sind indes gemäss plausibler Einschätzung des psychiatrischen
Gutachters Ausdruck der beschriebenen Persönlichkeitszüge (insbesondere der
dissozialen) und nicht Manifestation eines psychotischen Hintergrundgeschehens.
Betreffend die Erwähnung von Dr. med. R.___,
wonach differenzialdiagnostisch auch an eine Überlagerung mit einer
ADS-Symptomatik zu denken sei, hätten sich gemäss dem Gutachter anamnestisch jedoch
keine Hinweise ergeben. Zudem spreche die anamnestische Angabe des
Beschwerdeführers, die während der Primarschulzeit erfolgte psychomotorische
Abklärung habe keinerlei therapeutische Folgen nach sich gezogen, gegen eine
ADS oder ADHS-Symptomatik (die Diagnose eines ADHS könne am verlässlichsten im
Kindes- und Jugendalter gestellt werden). In Bezug auf die Anmeldung des
Beschwerdeführers zur ADHS-Abklärung durch den Psychiater führte Dr. med. D.___
aus, er sehe für eine solche Untersuchung «keine Indikation». So sei gut
möglich, dass eine solche Abklärung unspezifische Befunde ergeben werde, welche
zur zusätzlichen Diagnose eines ADS oder ADHS verleiten könnten. Es müsse aber
entschieden darauf verwiesen werden, dass sich die beschriebenen akzentuierten
Persönlichkeitszüge in den testpsychologischen Befunden widerspiegelten und
sich eine zusätzliche Diagnose eines ADS oder ADHS ohne grundsätzlich neue und
gewichtige anamnestische Belege und psychopathologische Befunde nicht
rechtfertigen lasse.
In Bezug auf die Diagnosestellung einer
«rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33)» führte Dr. med. D.___ aus,
er habe für die Diagnose einer depressiven Störung keine hinreichenden
Anhaltspunkte finden können (S. 18), weder anamnestisch noch in seinen
beiden gutachterlichen Untersuchungen. So habe bereits Dr. med. K.___ am
6.
Mai 2011 (vgl. E. II. 5.3 hiervor) festgehalten, es bestünden keine
Anhaltspunkte für eine depressive Stimmungslage oder Depression. Dies habe er
sodann mit dem Verweis auf andere medizinische Akten bekräftigt. So habe auch
Dr. med. U.___ vom RAD den Versicherten anlässlich des Früherfassungsgesprächs
vom 21. Januar 2013 (vgl. IV-Nr. 4), also kurz vor dem Eintritt in
die B.___, nicht als depressiv, «sondern eher verwahrlost, aber auch ziemlich
gleichgültig gegenüber seiner doch recht desolaten Situation» erlebt.
Desgleichen habe Dr. med. C.___, RAD, in seiner Stellungnahme vom
18.
Dezember 2013 (vgl. E. II. 5.8 hiervor) festgehalten, den vorliegenden
Akten könne keine eigentliche relevante depressive Störung entnommen werden
(die B.___ spreche von einer milden Depressivität, der Psychiater Dr. med. R.___
von einer latent depressiven Stimmung). Weiter hielt Dr. med. D.___ fest, die
beklagte Tagesmüdigkeit sowie die Freud-, Lust- und Motivationslosigkeit
könnten keine depressive Diagnose begründen und liessen sich besser durch die
vorliegenden akzentuierten Persönlichkeitszüge und die daraus folgende
willentlich beeinflussbare Lebensgestaltung erklären. Allerdings könnten der
rasche Interessenverlust und die Langeweile ein Gefühl des Unbehagens auslösen,
was wiederum zu gelegentlichen und vorübergehenden deprimierten
Stimmungsschwankungen führen könne. Es handle sich hierbei jedoch nicht um
depressive Episoden, da der Betroffene durch Reize von aussen rasch wieder zu
Interesse und Motivation zurückfinde (die nächtlichen Aktivitäten würden
offenbar solche Reize für den Versicherten darstellen). Es vermag aufgrund
dieser Ausführungen einzuleuchten, dass der Gutachter die von Dr. med. R.___
gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) nicht
bestätigte.
Somit vermag der Bericht des
behandelnden Psychiaters Dr. med. R.___ vom 29. August 2013 den
grundsätzlichen Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. D.___ nicht zu verringern.
8.2.2
In Bezug auf die durch die
Allgemeinmedizinerin Dr. med. K.___ im Bericht vom 6. Mai 2011 (vgl. E.
II. 5.3 hiervor) ausgewiesenen, nicht bestehenden Anhaltspunkte für eine
depressive Stimmungslage aufgrund der festgestellten objektiven Befunde (guter
Allgemeinzustand, Sprechen in normaler Tonlage, nicht niedergeschlagen Wirkens,
guter Blickkontakt, adäquaten und nicht verlangsamten Antwortens auf Fragen und
Beantwortung derselben) kann unter Verweis auf die Ausführungen unter E. II. 8.2.1
hiervor festgehalten werden, dass sich anlässlich der gutachterlichen
Ausführungen keine von der Allgemeinmedizinerin abweichende Befunde feststellen
lassen. Auch Dr. med. D.___ konnte im Rahmen seiner gutachterlichen Explorationen
keine Hinweise auf eine vorhandene Depressivität eruieren.
Die durch Dr. med. K.___ im Bericht vom
Mai 2011 im Weiteren festgestellten Schlafstörungen führte sie auf eine
mangelnde Schlafhygiene zurück, der aber kein Krankheitswert zukomme. Entsprechende
Einschätzungen finden sich sodann auch im Bericht des Neurologen Dr. med. L.___
vom 9. Juli 2012 (vgl. E. II. 5.4 hiervor), der dem Beschwerdeführer eine
ausführliche Instruktion zur Verbesserung der Schlafhygiene abgab, aber von
weiteren Kontrollen absah. In diesem Sinne führte sodann auch der Gutachter Dr.
med. D.___ aus, aufgrund der nächtlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei
die vom Versicherten beklagte rasche Ermüdbarkeit am Tag gut nachvollziehbar.
Es sind somit in Bezug auf die
Depressivität und die Tagesmüdigkeit des Beschwerdeführers keine sich
wiedersprechenden medizinischen Einschätzungen erkennbar. Folglich mindern
weder der Bericht von Dr. med. K.___ vom 6. Mai 2011 noch derjenige von
Dr. med. L.___ vom 9. Juli 2011 den grundsätzlichen Beweiswert des Gutachtens.
8.2.3
Eingehend auf den Austrittsbericht
der B.___ vom 29. April 2013 (vgl. E. II. 5.5 hiervor) und die dort
diagnostizierte «anhaltende mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)»
kann festgehalten werden, dass Dr. med. D.___ im Rahmen seiner
gutachterlichen Abklärungen keine Anhaltspunkte auf eine depressive Störung finden
konnte. Auch aus dem Austrittsbericht vom April 2013 gehen keine
nachvollziehbaren Hinweise auf die Diagnosestellung einer mittelgradigen
depressiven Episode hervor. So führten die Ärzte aus, der Beschwerdeführer habe
sich während des Aufenthalts angepasst und freundlich verhalten und regelmässig
am stationären Behandlungsprogramm teilgenommen. Er sei aber bis zum Schluss
emotional distanziert geblieben und habe in den einzelnen Therapien wenig
Eigeninitiative gezeigt (IV-Nr. 15 S. 4). Aus diesen Feststellungen lassen
sich indes keine konkreten Hinweise für eine depressive Episode ableiten. Der
mittels BDI II ermittelte Wert von 10 Punkten deutet ebenfalls nicht auf eine
mittelgradige depressive Episode hin. Das Beck-Depressions-Inventar (BDI) ist
ein psychologisches Testverfahren, das die Schwere depressiver Symptomatik im
klinischen Bereich erfasst. Dabei soll nicht die Depression an sich, sondern
lediglich der Schweregrad der Depression erfasst werden. Die Grenzwerte des BDI
II lauten wie folgt: 0 - 8 = keine Depression, 9 - 13: minimale
Depression, 14 - 19: leichte Depression, 20 - 28: mittelschwere
Depression und 29 - 63: schwere Depression (https://de.wikipedia.org/wiki/Beck-Depressions-Inventar,
letztmals besucht am 22. Januar 2018). Solche Testungen beruhen jedoch weitgehend
auf den Angaben und Selbsteinschätzungen der zu untersuchenden Person und
dienen einzig der Überprüfung des klinischen Befunds (Urteil des Bundesgerichts
8C_486/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1.2). Es kann folglich nicht
ohne weiteres auf die im Bericht der B.___ vom 29. April 2013 ausgewiesene
Diagnose einer anhaltenden mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) abgestellt
werden. Diese erweist sich aufgrund der vorangegangenen Darlegungen als nicht
nachvollziehbar. So entspricht der durch das BDI II ermittelte Wert von 10
vielmehr einer minimalen Depression. Dies wird im Übrigen im Bericht der B.___ auch
entsprechend ausgewiesen, indem von einer Abnahme der gemessenen Depressivität von
11.
auf 10 Punkte die Rede ist, welche sodann als «milde Depressivität» bei
beiden Messzeitpunktenn bezeichnet wird. Die Diagnose einer mittelgradigen
depressiven Episode wird folglich weder durch das Testergebnis gestützt noch
finden sich sonstige Anhaltspunkte, welche auf diese Diagnose hindeuten würden.
Daher hatte sich Dr. med. D.___ mit dieser Diagnosestellung auch nicht
auseinanderzusetzen.
Die im Austrittsbericht der B.___ ebenfalls
diagnostizierte «akzentuierte Persönlichkeit mit dissozialen und
emotional-instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1)» wird durch den Gutachter Dr. med. D.___
dahingehend bestätigt, als auch er von deutlich unreifen und dissozialen
Persönlichkeitszügen ausging und akzentuierte (unreife und dissoziale)
Persönlichkeitszüge nach ICD-10 Z73.1 festhielt. Somit weichen die
medizinischen Feststellungen und ärztlichen Einschätzungen diesbezüglich nicht
voneinander ab.
Der Austrittsbericht der B.___ vom
29.
April 2013 vermag die grundsätzlich beweiswertigen gutachterlichen
Einschätzungen von Dr. med. D.___ nicht in Frage zu stellen.
8.2.4
In Bezug auf den relativ knapp
ausgefallenen Bericht von Dr. med. M.___ vom 14. September 2013 (vgl. E.
II. 5.7 hiervor) ist festzuhalten, dass er sich auf das medizinische Fachgebiet
der Allgemeinmedizin spezialisiert hat. Daher kann seiner psychiatrischen
Diagnosestellung einer «anhaltenden mittelgradigen depressiven Verstimmung»
kaum Beweiswert zugesprochen werden. Es fehlt sodann auch an einer
substanziierten Auseinandersetzung mit dieser Diagnose. Daher liegt die
Vermutung nahe, dass er diese aus früher verfassten psychiatrischen Berichte unbesehen
übernommen hat. Gleiches gilt auch im Hinblick auf die ebenfalls ausgewiesene
Diagnose einer seit 19. Februar 2011 bestehenden Hypersomnie, mit welcher
er sich auch nicht weiter auseinandersetzte. Es ist daher nicht weiter auf
diesen Bericht einzugehen.
8.2.5
Es kann zusammenfassend
festgehalten werden, dass die vor dem Gutachten von Dr. med. D.___ vom
29.
Dezember 2014 verfassten medizinischen Berichte dessen Beweiswert
nicht zu schmälern vermögen. Dies hielt im Übrigen auch der RAD-Arzt Dr. med. C.___
in seiner Stellungnahme vom 25. März 2015 fest (vgl. E. II. 5.10 hiervor),
indem er darlegte, es könne auf das Gutachten abgestellt werden.
8.3
Es ist nachfolgend zu prüfen, ob
der grundsätzliche Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. D.___ vom 29. Dezember
2014.
allenfalls durch die zeitlich später verfassten medizinischen Berichte und
damit insbesondere durch das Privatgutachten von Dr. med. E.___ vom
10.
Januar 2016 eingeschränkt wird:
8.3.1
In Bezug auf den Bericht von lic.
phil. S.___ und M. Sc. T.___, die im Rahmen der im April und Mai 2015 durchgeführten
testpsychologischen Abklärungen betreffend eine ADHS vom 9. Juni 2015
(vgl. E. II. 5.11 hiervor) zum Ergebnis gelangten, die Diagnose einer ADHS lasse
sich nicht stellen, finden sich keine dem Gutachten von Dr. med. D.___ widersprechenden
ärztlichen Beurteilungen. So legte der Gutachter bereits im Rahmen des
Gutachtens vom Dezember 2014 dar, er sehe für eine ADHS-Abklärung «keine
Indikation» (vgl. IV-Nr. 35 S. 19, vgl. auch E. II. 8.2.1 hiervor).
Folglich ist durch den Bericht vom
9.
Juni 2015 keine Verringerung des Beweiswertes des Gutachtens gegeben.
8.3.2
Eingehend auf das Privatgutachten
von Dr. med. E.___ vom 10. Januar 2016 (vgl. E. II. 5.12 hiervor) ist augenfällig,
dass sich die Psychiaterin und Psychotherapeutin darin mit dem kriminellen
Verhalten des Beschwerdeführers in seiner Vergangenheit nicht substanziiert
auseinandersetzte: Die Ausführungen von Dr. med. D.___ in Bezug auf die
kriminellen Machenschaften des Beschwerdeführers erweisen sich demgegenüber –
wie bereits unter E. II. 8.1 hiervor dargelegt – als nachvollziehbar und
schlüssig: So ist gestützt auf die ausgedehnte Handelstätigkeit des
Beschwerdeführers im Bereich des Schmuggels von Speiseöl, des Handels mit
Paletten von Getränken und des Imports von Markenparfums, die mit erheblichen
organisatorischen, planerischem und logistischem Aufwand verbunden waren und
eine enge vertrauensvolle Zusammenarbeit unter den Beteiligten erforderten, die
Schlussfolgerung von Dr. med. D.___ überzeugend, wonach der Beschwerdeführer
immer wieder in der Lage gewesen sei, sich längere Zeit in einer Sache (wenn
auch krimineller Art) zu engagieren und Interesse und Motivation dafür
aufzubringen (IV-Nr. 35 S. 17). Damit läuft das Vorbringen des
Vertreters des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom
19.
Januar 2018 (vgl. Protokoll, A.S. 83 ff.), wonach Dr. med. D.___
in seinem Gutachten auf die Delinquenz nicht eingegangen sei, ins Leere. Aufgrund
dieser Ausführungen ist denn auch die weitere gutachterliche Einschätzung von
Dr. med. D.___ nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer unter einer engen
Führung durchaus in der Lage sei, sich anzupassen und die erwartete Leistung zu
erbringen (IV-Nr. 35 S. 18, 20). Dies insbesondere auch gestützt auf
die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Dr. med. D.___, wonach es ihm viel
besser gehe und er leistungsfähiger sei, wenn ihn jemand anleite und er einen
klaren Tagesplan zu befolgen habe. Wenn ihn jemand «stupfe» und sage, «mach mal
vorwärts», dann gehe es (IV-Nr. 35 S. 10). Auf die soeben
beschriebenen kriminellen Geschäfte und die darin liegende Tatkraft des
Beschwerdeführers ging Dr. med. E.___ in ihrem Privatgutachten nur insoweit
ein, als sie einzig ausführte (Beschwerdebeilage Nr. 3 S. 27 unten),
der schwer narzisstisch verletzte und selbstunsichere Explorand habe eben
gerade in diesen delinquenten Handlungen eine Art der kompensatorischen und von
Machtgefühlen geprägte Bewältigung seiner subjektiven Unsicherheit erlebt und
dadurch jeweils auch ein hohes Engagement in diesen letztlich eben
dysfunktionellen Copingstrategien gezeigt. Daher könne das delinquente
Verhalten auf keinen Fall als Hinweis auf gesunde Ressourcen des
Beschwerdeführers und als Beweis seiner Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit gewertet
werden. Trotz dieser in sich schlüssigen Ausführungen, die zwar aufzeigen,
weshalb es zu einer (erneuten) Delinquenz kam, bleibt gestützt auf das
Gutachten von Dr. med. E.___ unklar, wie es dem Beschwerdeführer überhaupt
möglich war, die erforderliche Energie und die Fähigkeiten aufzubringen, die es
braucht, um mehr als ein halbes Jahr (mit unfreiwilligem Ende) ein derartiges
Handelsgeschäft (Ankauf, Lokalmiete, Transport, Lagerung, Verkauf, vielfältige
Verhandlungen, Lieferungen, usw.) aufzuziehen. So wird durch die Ausführungen
im Privatgutachten zwar der Beweggrund des Beschwerdeführers erklärt, aber
nicht der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu diesen Handlungen überhaupt in
der Lage war. Es bleibt ferner unklar, warum es ihm nicht möglich und zumutbar
sein sollte, das hierbei gezeigte – auch von der Gutachterin erwähnte – hohe
Engagement auch in anderen, legalen Aktivitäten aufzubringen. Ob die Tätigkeit
nun legal war oder nicht, zu ihrer Ausübung mussten doch eine erhebliche
Energie und Tatkraft sowie auch verschiedene Fähigkeiten mobilisiert werden.
Dieser Aspekt ist ferner auch mit Blick auf BGE 141 V 281, der unter dem
Stichwort «Konsistenz» (gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in
allen vergleichbaren Lebensbereichen) von Relevanz. Dies gilt auch für die von
Dr. med. D.___ erwähnten legalen nächtlichen Aktivitäten. Darauf ging Dr. med. E.___
indes nicht ein. Da sie ein relevantes und überzeugendes Hauptargument im grundsätzlich
nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten von Dr. med. D.___ nicht
überzeugend thematisiert und sich damit auch bei ihrer eigenen Beurteilung und
Diagnosestellung nicht auseinandergesetzt hat, leidet das Privatgutachten vom
10.
Januar 2016 insgesamt an einem erheblichen Mangel. Es kann daher nicht
auf dieses abgestellt werden.
Folglich vermag das Privatgutachten von
Dr. med. E.___ das Gutachten von Dr. med. D.___ nicht in Zweifel zu ziehen.
8.3.3
Der Beweiswert des Gutachtens von
Dr. med. D.___ wird durch die RAD-Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom
2.
März 2016 gestützt (vgl. E. II. 5.13 hiervor). Er führte aus,
ihn überzeuge das Gutachten von Dr. med. E.___ klar weniger als dasjenige von
Dr. med. D.___. So sei aus seiner Sicht eine eigentliche Persönlichkeitsstörung
nicht ausgewiesen. Es würden zwar im Psychostatus rund ein Jahr nach der
Untersuchung von Dr. med. D.___ nun gewisse Auffälligkeiten notiert, die aber seines
Erachtens klar zu gering seien, um die Kriterien für die Diagnose einer
mittelgradigen depressiven Episode zu erfüllen. Ein Gedankenkreisen um reale
Schulden und die Konsequenzen des delinquenten Verhaltens sowie das Beklagen
von innerer Leere und Sinnlosigkeit dazu bei gleichzeitig offenbar
indifferenter Stimmungslage würden dazu nicht ausreichen. Daher und gestützt
auf die Ausführungen unter E. II. 8.2.3 hiervor erscheint die Schlussfolgerung
des RAD-Arztes plausibel, wonach im Vergleich zur Erstbegutachtung eine gewisse
relevante Veränderung nicht ganz ausgeschlossen werden könne, aber eher wenig
wahrscheinlich und auf jeden Fall nicht ausgewiesen sei.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers im
Rahmen der Replik vom 25. Mai 2016 (vgl. E. I. 7 Ziff. 4 hiervor),
wonach beim RAD-Arzt Dr. med. C.___ der Anschein der Befangenheit bestehe,
läuft ins Leere. So verkennt der Beschwerdeführer, dass es insbesondere zu den
Aufgaben der RAD gehört, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als
Hilfestellung für die medizinischen Laien in der Verwaltung und auch an den
Gerichten, die im Streitfall über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben –
den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen sowie sich zur
Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zu äussern (Urteil des Bundesgerichts
9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.3 m.w.H.). Es ist daher
nicht zu beanstanden, dass sich Dr. med. C.___ in seiner Stellungnahme vom 2. März
2016.
im Wesentlichen zu den beiden vorliegenden Gutachten geäussert und diese
gewertet hat. Seine Ausführungen können daher – entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers – nicht als «Anschein der Befangenheit» interpretiert werden.
Es sind zudem beim RAD-Arzt auch keine Ausstandsgründe gemäss Art. 36
Abs. 1 ATSG bzw. Art. 10 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) ersichtlich. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers
ist daher nicht weiter einzugehen.
8.3.4
In Bezug auf die Stellungnahme
von Dr. med. E.___ vom 18. April 2016 (vgl. E. II. 5.14 hiervor) kann
festgehalten werden, dass sie nichts Neues vorbringt, welches sich grundsätzlich
vom Vorherigen abheben würde.
Damit vermögen ihre Ausführungen den Beweiswert
des Gutachtens von Dr. med. D.___ nicht zu mindern.
8.3.5
Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass auch die nach dem Gutachten von Dr. med. D.___ vom
29.
Dezember 2014 – insbesondere das Privatgutachten von Dr. med. E.___
vom 10. Januar 2016 – erstellten medizinischen Berichte dessen Beweiswert
nicht zu schmälern vermögen.
8.4
Es ist nachfolgend auf die gegen
das Gutachten von Dr. med. D.___ vom 29. Dezember 2014 gerichteten Vorbringen
des Beschwerdeführers einzugehen:
8.4.1
Der Beschwerdeführer lässt
vorbringen, Dr. med. D.___ habe im Gegensatz zu Dr. med. E.___ keine
fremdanamnestischen Angaben eingeholt (A.S. 14), weshalb sein Gutachten
bereits prima vista als vollkommen ungenügend gelte. Diesem Vorbringen kann
indes nicht gefolgt werden. So ist eine Fremdanamnese zwar häufig
wünschenswert, jedoch nicht zwingend erforderlich ist (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_395/2016 vom 25. August 2016 E. 4.1,8C_847/2013
vom 14. Februar 2014 E. 5.1.2). Der Beschwerdeführer macht keine besonderen
Gründe geltend, weshalb vorliegend zwingend fremdanamnestische Auskünfte
einzuholen gewesen wären. Solche sind auch aus den vorliegenden Akten nicht
ersichtlich. So standen dem Gutachter umfangreiche medizinische Akten zur
Verfügung. Es kann daher aufgrund einer fehlenden Fremdanamnese nicht per se
auf ein nicht beweiswertiges Gutachten geschlossen werden.
8.4.2
Der Beschwerdeführer stellt sich ferner
auf den Standpunkt (A.S. 15 f.), Dr. med. D.___ habe sich bei der
Frage nach dem Vorliegen eines depressiven Störungsbildes weder mit den
Kriterien nach dem ICD-10 oder einem anderen Klassifikationssystem beschäftigt.
Dies müsse indes vom Gutachter verlangt werden. Ausserdem fehle eine Diskussion
dieser Kriterien vor dem Hintergrund des erhobenen Psychostatus. Dem ist
entgegenzuhalten, dass Dr. med. D.___ im Rahmen des Psychostatus weitgehend
unauffällige Befunde erhob (IV-Nr. 35 S. 12 unten) und daher zur
Schlussfolgerung gelangte, es handle sich insgesamt um einen Psychostatus «ohne
pathologischen Befund». Es kommt hinzu, dass der Gutachter anlässlich der
Exploration festhielt, es hätten sich keine Hinweise auf eine Depressivität
ergeben. Unter diesen Umständen ist – entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers – nicht einzusehen, weshalb sich der psychiatrische Experte
mit den Kriterien eines depressiven Störungsbildes gemäss einem
Klassifikationssystem hätte auseinandersetzen müssen. Folglich erweist sich auch
das vom Beschwerdeführer diesbezüglich ins Feld geführte Urteil des Versicherungsgerichts
VSBES.2008.112 vom 6. Februar 2009 S. 10 mit Verweis auf BGE 130 V
396.
E. 5.3 als nicht einschlägig. So wurde in diesem dargelegt, dass sich
der Arzt bei der Abklärung von psychischen Störungen auf die Vorgaben eines
anerkannten Klassifikationssystems stützen müsse. Da sich Dr. med. D.___ aber
explizit gegen das Vorliegen eines pathologischen Befundes bzw. einer
depressiven Störung stellte, ist nicht einzusehen, inwiefern er sich mit den
Kriterien eines medizinischen Klassifikationssystems hätte beschäftigen müssen.
8.4.3
Das Vorbringen des Vertreters des
Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 19. Januar
2018, wonach Dr. med. D.___ die Ergebnisse der durchgeführten
Integrationsmassnahmen weder einbezogen noch diskutiert habe (vgl. Protokoll
der öffentlichen Verhandlung, A.S. 83 ff.) erweist sich als nicht korrekt.
So hat der Gutachter unter dem Titel «Beurteilung und Prognose» (IV-Nr. 35
S. 14 ff.) die durch den Beschwerdeführer absolvierten Integrationsprogramme
aufgeführt und daher in seine Beurteilung miteinbezogen.
8.4.4
Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers am Beweiswert des Gutachtens
von Dr. med. D.___ vom 29. Dezember 2014 keine Zweifel hervorzurufen
vermögen und diesem daher voller Beweiswert zuzusprechen ist.
8.5
Dem Gutachten von Dr. med. D.___
vom 29. Dezember 2014 ist somit der volle Beweiswert zuzusprechen. Die
Beschwerdegegnerin hat somit mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 (A.S. 1
ff.) zu Recht auf dieses Gutachten abgestellt. Für die an der öffentlichen Verhandlung
vom 19. Januar 2018 durch den Vertreter des Beschwerdeführers geltend
gemachten gesundheitlichen Veränderungen des Beschwerdeführers seit dem
Zeitpunkt des Gutachtens vom 29. Dezember 2014 gibt es gemäss der
vorliegenden Aktenlage keine Anhaltpunkte. Es ist damit in Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von den Einschätzungen in diesem
Gutachten auszugehen: Damit besteht beim Beschwerdeführer grundsätzlich sowohl
in der bisherigen als auch in jeder anderen Tätigkeit keine krankheitsbedingte
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es liegt jedoch eine massive
Dekonditionierung bezüglich des Ein- und Durchhaltens eines Arbeitsalltages
vor, die willentlich überwindbar ist, wobei eine zusätzliche erzieherische
(sozialpädagogische) Unterstützung notwendig ist. Da es somit an einem (auch
nur drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschaden fehlt, besteht auch kein
Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen.
8.6
Da das Privatgutachten von Dr.
med. E.___ vom 10. Januar 2016 datiert und somit erst nach dem hier
massgebenden Zeitpunkt vom 3. Dezember 2015 (vgl. E. II. 2 hiervor) erstattet
wurde, sind allfällige gesundheitliche Veränderungen seither unbeachtlich. Im
Übrigen beruhen die Abweichungen gegenüber dem Gutachten von Dr. med. D.___,
wie vorstehend dargelegt, nicht in erster Linie auf festgestellten
Veränderungen, sondern auf einer unterschiedlichen Beurteilung, wobei die
Privatgutachterin insbesondere dem im Rahmen illegaler und legaler nächtlicher
Aktivitäten gezeigten Leistungsvermögen kaum Rechnung trägt.
9.
Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 die Ansprüche des
Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Rente und beruflicher Eingliederungsmassnahmen
zu Recht abgewiesen. Damit ist die Verfügung vom 3. Dezember 2015 zu
bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer
hat weder Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf berufliche Massnahmen.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.1
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00
zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
10.2
Aufgrund der Ausführungen in
Erwägung II. 8.5 hiervor ist das Gutachten von Dr. med. D.___ vom 29. Dezember
2014.
voll beweiswertig, wobei durch das nach dem Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2016 erstellte Privatgutachten von
Dr. med. E.___ keine relevanten Zweifel daran hervorgerufen wurden (vgl. II. E.
8.2.3
hiervor). Dies gilt auch für ihre Stellungnahme vom 18. April 2016
(vgl. E. II. 8.3.4 hiervor). Unter diesen Umständen gehen die Kosten des
Privatgutachtens vom 10. Januar 2016 in der Höhe von CHF 5'000.00 (vgl.
E. I. 3 Ziff. 3 hiervor) als auch die Kosten von CHF 250.00 für die
Stellungnahme der Privatgutachterin vom 18. April 2016 (vgl. E. I. 7
Ziff. 3 hiervor) zu Lasten des Beschwerdeführers.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
4. Die beantragte Übernahme der Kosten für
das Privatgutachten von Dr. med. E.___ vom 10. Januar 2016 sowie für die
Stellungnahme vom 18. April 2016 von insgesamt CHF 5'250.00 durch die
Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.
5. Eine Kopie des Protokolls der
öffentlichen Verhandlung vom 19. Januar 2018 geht zur Kenntnisnahme an die
Parteien.
6. Je eine Kopie der an der öffentlichen
Verhandlung vom 19. Januar 2018 eingereichten Urkunden Nrn. 8 und 9
gehen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_200/2018 vom 7. August 2018 bestätigt.