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Entscheid

VSBES.2016.27

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

24. Januar 2018Deutsch70 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1990 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), meldete sich am 17. Dezember 2012 unter Hinweis auf

Depressionen bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an. Im Rahmen des durchgeführten Intake-Gesprächs

vom 21. Januar 2013 (IV-Nr. 4) wurde eine IV-Anmeldung zum jetzigen

Zeitpunkt als nicht angezeigt erachtet, da das Resultat der medizinischen

Abklärung abgewartet werden müsse.

2. Am 4. März 2013

(IV-Nr. 7) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin

unter Hinweis auf eine Depression und Schlafstörung seit circa 2011 dennoch zum

Leistungsbezug an. Nach Einholen des Austrittsberichts der B.___ vom 29. April

2013 (IV-Nr. 15), stellte ihm die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom

13. Juni 2013 (IV-Nr. 16) die Abweisung seiner Leistungsbegehren in

Aussicht, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht gegeben seien.

Aufgrund der anschliessend erhobenen Einwände des Beschwerdeführers vom

11. Juli 2013 (IV-Nr. 20) holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische

Akten ein (IV-Nrn. 22, 24.1 - 24.5) und liess Dr. med. C.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst

(RAD), anschliessend am 18. Dezember 2013 Stellung nehmen

(IV-Nr. 26). Aufgrund seiner Empfehlung, wonach sich eine eingehende

psychiatrische Beurteilung im Sinne einer Begutachtung aufdränge, teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2014

(IV-Nr. 27) mit, es sei eine psychiatrische Abklärung notwendig.

Gleichzeitig wurde als Gutachter Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie

und Psychotherapie, vorgeschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde zudem der

Fragekatalog zugestellt (IV-Nr. 28) und eine Frist von zehn Tagen gewährt,

um gegen die Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin sowie die

begutachtende Person Einwendungen geltend zu machen und Zusatzfragen

einzureichen. Das aufgrund einer Strafmassnahme gegen den Beschwerdeführer

zeitlich etwas verzögerte (vgl. IV-Nrn. 32 f.) psychiatrische Gutachten von

Dr. med. D.___ wurde am 29. Dezember 2014 erstattet (IV-Nr. 35).

Demgemäss bestehe beim Beschwerdeführer keine krankheitsbedingte Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit. Dazu liess der Beschwerdeführer am 23. Januar 2015

eine Stellungnahme einreichen (IV-Nr. 37). Aufgrund der Stellungnahme des

RAD-Arztes Dr. med. C.___ vom 25. März 2015 (IV-Nr. 42) stellte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann am 16. Juli 2015

(IV-Nr. 43) die Abweisung seiner Leistungsbegehren auf berufliche

Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht, hob zugleich den Vorbescheid

vom 13. Juni 2013 auf und ersetzte diesen durch den aktuellen Vorbescheid.

Die dagegen am 14. September 2015 erhobenen und am 20. November 2015 ergänzten

Einwände (IV-Nrn. 46 f.) wies die Beschwerdegegnerin zusammen mit dem

Sistierungsantrag des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 3. Dezember

2015 ab (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.).

3. Am 25. Januar 2016 lässt

der Beschwerdeführer dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 3. Dezember 2015 sei aufzuheben.

2. a) Die Beschwerdesache sei zur korrekten

Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle zurückzuweisen.

b)

Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die gesetzlichen

IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, Rente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit

von mindestens 40 % auszurichten.

c)

Subeventualiter: Es sei ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen.

d)

Subsubeventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen und

beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.

3. Dem Beschwerdeführer seien die im

Zusammenhang mit dem Privatgutachten von Frau Dr. med. E.___ entstandenen

Kosten im Betrage von CHF 5'000.00 nach Massgabe von Art. 45 Abs. 1

ATSG zu ersetzen.

4. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei-

und Zeugenbefragung einzuberufen und durchzuführen.

5. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

4. Im Rahmen der Beschwerdeantwort

vom 10. März 2016 (A.S. 39 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde und reicht die Stellungnahme von Dr. med. C.___, RAD,

vom 2. März 2016 ein.

5. Mit Eingabe vom 18. März

2016 (A.S. 46) zieht der Vertreter des Beschwerdeführers das Gesuch um

Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück, da die Vertretungs- und

Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren durch die

Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers gedeckt seien. Dies stellt der

Präsident des Versicherungsgerichts mit Verfügung vom 21. März 2016 entsprechend

fest (A.S. 47).

6. Der Präsident des

Versicherungsgerichts stellt mit Verfügung vom 7. April 2016 fest

(A.S. 49), dass der verlangte Kostenvorschuss von CHF 1'000.00

fristgerecht einbezahlt worden sei.

7. Mit Replik vom 25. Mai

2016 (A.S. 56 ff.) lässt der Beschwerdeführer folgende Anträge stellen:

Es sei die Stellungnahme von Frau

Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom

18. April 2016 in Kopie als Urkunde 6 zu den Akten zu nehmen und zum

Beweis zuzulassen.

2.

Es sei die beiliegende

Honorarrechnung von Frau Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, vom 18. April 2016 in Kopie als Urkunde 7 zu den Akten

zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.

3.

Es sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die ihm im Zusammenhang

mit der Stellungnahme von Frau Dr. med. E.___ vom 18. April 2016

entstandenen Kosten im Betrage von CHF 250.00 nach Massgabe von Art. 45

Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten.

4.

Es sei

festzustellen, dass Dr. med. C.___ durch seinen einseitigen Fokus auf für den

Leistungsanspruch des Versicherten negativen Aspekten den Anschein der Befangenheit

geschaffen hat und es seien demzufolge seine Stellungnahmen als formell nicht

beweiskräftig einzustufen, aus den Akten zu weisen und es sei ihm die Weisung

zu erteilen, fortan nicht mehr im vorliegenden Fall mitzuwirken resp. sich in

Anwendung von Art. 36 Abs. 1 ATSG in den Ausstand zu begeben.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

8. Mit Duplik vom 7. Juli

2016 (A.S. 65 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin weiter die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und die Abweisung des

Ausstandsbegehrens, sofern darauf einzutreten sei.

9. Mit Triplik vom

21. September 2016 (A.S. 72 ff.) nimmt der Vertreter des

Beschwerdeführers zur Duplik Stellung und reicht seine Kostennote ein. Diese Eingaben

gehen mit Verfügung vom 22. September 2016 zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin (A.S. 79).

10.

10.1 Mit Verfügung vom 24. August

2017 (A.S. 80 f.) werden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf den

19. Januar 2018, 9.00 Uhr, vorgeladen.

10.2 Die im Rahmen der öffentlichen

Verhandlung (vgl. Protokoll, A.S. 83 ff.) gestellten Beweisanträge, wonach

die Urkunden Nrn. 8 und 9 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen

seien, werden gutgeheissen. Der Beschwerdeführer lässt an seinen bisherigen

Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten, wobei er auch die Übernahme der

Kosten für die Stellungnahme von Prof. Dr. med. E.___ vom 18. April 2016 von

CHF 250.00 durch die Beschwerdegegnerin beantragt.

11. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung

von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2

Aufgrund der vorliegenden

Rechtsschriften ist streitig und somit in vorliegendem Verfahren zu prüfen, ob

der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente und / oder

berufliche Massnahmen hat.

2.

Weil in zeitlicher Hinsicht –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

115.

E. 3.1.1 S. 120, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467) und weil ferner das Sozialversicherungsgericht

bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt – hier der

3.

Dezember 2015 – abstellt (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), sind

im vorliegenden Fall für die Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs seit der

Anmeldung im März 2013 die ab 1. Januar 2012 geltenden

materiell-rechtlichen Bestimmungen anwendbar.

3.

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4 S. 99

f., 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

3.3

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b).

3.4

Das Prinzip inhaltlich

einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das

Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt (AHI 2001 S. 113 E. 3a).

3.5

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3

S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; AHI 2001 S. 113 f.

E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts

8C_151/2012 vom 12. Juli 2012 E. 2,8C_399/2013 vom

17.

September 2013 E. 2,8C_635/2015 vom 5. November 2015

E. 2).

3.6

Das Privatgutachten hat nicht

den gleichen Rang wie ein vom Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44

ATSG eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen – wie jede substanziiert

vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten – den Richter, den von der

Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu

prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und

Schlussfolgerungen des vom Versicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu

erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c

S. 354).

4.

4.1

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe

geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400)

zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich

(BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu

betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer

Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte

Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b

S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015

vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis,9C_662/2016 vom 15. März

2017.

E. 2.2).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren

bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a

S. 352).

5.

Folgende medizinische

Unterlagen sind vorliegend zur Beurteilung des Leistungsanspruchs des

Beschwerdeführers im Wesentlichen relevant:

5.1

Im «Bericht an den Hausarzt» vom

22.

Februar 2011 (IV-Nr. 24.3 S. 12) führten Dr. med. F.___,

Oberarzt Chirurgie, und Dr. med. G.___, Assistenzärztin Chirurgie, Chirurgische

Klinik, [...], nach dem Auffahrunfall vom 19. Februar 2011 aufgrund der

durchgeführten CT des Schädels (vgl. IV-Nr. 24.3 S. 3) folgende

Diagnosen auf: «dislozierte Orbitabodenfraktur rechts, Fraktur sinus maxillaris

rechts, Hämatosinus». Der Beschwerdeführer habe am Samstag einen Verkehrsunfall

gehabt und sei in der Unfallchirurgie in [...] (vgl. dazu IV-Nr. 24.3

S. 7 f.) behandelt worden. Er sei Beifahrer in einem Wagen gewesen,

welcher sich ein Verfolgungsrennen mit der Polizei mit circa 120 km/h

geliefert habe. An einer T-Kreuzung habe der Fahrer die Kontrolle über den

Wagen verloren und sie seien trotz Vollbremsung frontal gegen eine Mauer

geprallt. Der Beschwerdeführer sei angegurtet gewesen und initial im [...]

betreut worden, jedoch sei keine Schädel-CT gemacht worden.

5.2

Im Austrittsbericht der Klinik

für Kiefer- und Gesichtschirurgie des [...] vom 27. Februar 2011 (IV-Nr. 24.3

S. 10 f.) berichteten Dr. med. von H.___, Assistenzärztin, Dr. med.

I.___, Oberarzt, und Prof. Dr. Dr. med. J.___, Klinikdirektor, über

die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 23. bis 27. Februar 2011.

Dabei stellten sie die Diagnose einer «Orbitabodenfraktur rechts mit

Beteiligung des infraorbitalen Randes». Es sei am 24. Februar 2011 eine

Intubationsnarkose durchgeführt worden. Der perioperative Verlauf habe sich

unauffällig gestaltet und der Beschwerdeführer habe am 27. Februar 2011 in

gutem Allgemeinzustand und subjektivem Wohlbefinden in die ambulante

Nachbehandlung entlassen werden können. Die Arbeitsunfähigkeit betrage vom

23.

Februar bis 11. März 2011 100 %. Der Beschwerdeführer habe

weiterhin Sportverbot für den ganzen Sportbereich von sechs Wochen.

5.3

Dr. med. K.___, Fachärztin

Allgemeinmedizin FMH, hielt im «Verlauf 22. November 2010 bis

31.

Dezember 2012» (IV-Nr. 24.3 S. 4 f.) betreffend den 6. Mai

2011.

fest, das Problem seien Schlafstörungen. Der Beschwerdeführer gebe an,

seit dem Unfall morgens praktisch nicht aufstehen zu können, weil er

«verschlafe». Er habe indes keine Einschlafstörung und wache auch nicht früh

auf. Der Appetit sei normal und es bestünden keine

Konzentrationsschwierigkeiten – wenn ihn etwas interessiere, dann könne er sich

darauf länger konzentrieren, aktuell gehe er seit Dezember in das berufliche

Integrationsprogramm (Sport/Bewerbungen schreiben/Allgemeines Wissen). Dies

gefalle ihm soweit gut. Er komme nun auf Anraten eines Lehrers zur Abklärung,

ob es sich um eine Depression handeln könnte. Objektiv sei ein guter

Allgemeinzustand gegeben, er spreche in einer normalen Tonlage und wirke nicht

niedergeschlagen. Es gebe einen guten Blickkontakt, er antworte adäquat und

nicht verlangsamt auf die jeweiligen Fragen und beantworte diese. Für Dr. med.

K.___ bestünden im Moment keine Anhaltspunkte einer depressiven

Stimmungslage/Depression. Sie habe den Beschwerdeführer über die

Aufrechterhaltung der Schlafhygiene informiert; sieben bis acht Stunden Schlaf einhalten,

sich am Morgen zum Aufstehen zwingen und nicht «einfach» liegenzubleiben. Der

Beschwerdeführer sei vorerst damit einverstanden und melde sich wieder, falls

keine Verbesserung oder Verschlechterung eintrete. Zum Aufbau gebe sie ihm noch

Carnidyn mit. Er werde sich bei Bedarf wieder melden.

5.4

Im Bericht vom 9. Juli 2012

(IV-Nr. 24.4) führte Dr. med. L.___, Neurologie, aufgrund der Konsultation

des Beschwerdeführers folgende Diagnosen auf:

· Hoher Schlafbedarf, ohne

Tagesschläfrigkeit

- DD psychophysiologisch,

bei schlechter Schlafhygiene, im Rahmen einer Allgemeinerkrankung,

subdepressive Stimmungslage

Es bestehe ein hoher Schlafbedarf ohne

pathologische Tagesschläfrigkeit (normaler Epworth Sleepiness Score), DD

psychophysiologisch, im Rahmen einer schlechten Schlafhygiene (unregelmässige

Bettzeiten mit am Wochenende gelegentlich Durchfeiern die ganze Nacht,

koffeinhaltige Getränke abends, wenig Sonnenlichtexposition und wenig Bewegung,

abends stundenlanger TV Konsum), im Rahmen einer Allgemeinerkrankung oder einer

subdepressiven Stimmungslage. EEG und detaillierter Neurostatus ohne Befund. Es

sei eine orientierende Blutentnahme vorgenommen worden, zum Ausschluss von

Allgemeinerkrankungen. Dr. med. M.___ werde eine Kopie der Resultate

erhalten und solle, je nach Resultat, entsprechende diagnostische oder

therapeutische Schritte einleiten. Es sei eine ausführliche Instruktion zur

Verbesserung der Schlafhygiene mündlich und schriftlich abgegeben worden. Es

werde empfohlen, diese Massnahme während mindestens zwei Monaten konsequent

durchzuführen (Bettzeit stufenweise vorverschieben, damit der Schlafbedarf

während der Woche gedeckt werden könne, bei normalen Aufstehzeiten;

regelmässige Bettzeiten einhalten, kein Koffein nach 16.00 Uhr, mehr

Sonnenlichtexposition und Bewegung draussen, TV Konsum reduzieren). Bei

Persistenz der Beschwerden nach mindestens zwei Monaten konsequenter

Schlafhygiene werde ein Therapieversuch mit einem anregenden Antidepressivum,

bspw. Venlafaxin (Beginn mit 37,5 - 75 mg morgens, nach Massgabe von

Wirksamkeit und Verträglichkeit steigern bis maximal 150 mg), sowie eine

nächtliche Pulsoximetrie zum Ausschluss eines Schlafapnoesyndroms empfohlen (dem

Patienten sei nicht bekannt, ob er schnarche; andere typische Symptome eines

Schlafapnoesyndroms wie morgendliche Kopfschmerzen und Tagesschläfrigkeit lägen

nicht vor). Es seien keine weiteren Kontrollen vorgesehen.

5.5

Im Austrittsbericht der B.___

vom 29. April 2013 (IV-Nr. 15 S. 2 ff.) hielten die Ärzte Dr. med.

N.___, Leitende Ärztin Psychosomatik, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

lic. phil. O.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, Dr. med. P.___,

Oberarzt, FMH Innere Medizin, und Dr. med. Q.___, Stationsärztin,

betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 14. Februar bis

27.

März 2013 folgende Diagnosen fest:

1.

Anhaltende mittelgradige depressive

Episode mit/bei (ICD-10 F32.1)

- Antriebsstörung,

Motivationslosigkeit

2.

Akzentuierte Persönlichkeit mit

dissozialen und emotional-instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1)

- DD strukturelle Störung

(ICD-10 F60.8)

3.

Hypersomnie DD im Rahmen Dg. 1 mit/bei

(ICD-10 G47.1):

- Neurologische Abklärung

Dr. L.___ Juli 2012: Diagnose hoher Schlafbedarf ohne pathologische

Tagesschläfrigkeit DD psychophysiologisch bei schlechter Schlafhygiene oder

subdepressiver Stimmungslage

- Aktimetrie

19.

Februar bis 5. März 2013: Verdacht auf delayed sleep syndrome

4.

Lactoseintoleranz (ICD-10 E73.8)

5.

Schwerer Vitamin D-Mangel (ICD-10 E55.9)

6.

Akne (ICD-10 L70.9)

7.

Penicillin-, Ampicillin- und

Amoxicillinallergie (ICD-10 T88.7)

Beim Eintritt habe der Beschwerdeführer

angegeben, insbesondere unter einer Tagesmüdigkeit zu leiden (S. 4), so

schaffe er es am Morgen trotz Wecker kaum, selbständig aufzusehen. Aufgrund von

wiederholt verspäteten Erscheinens am Arbeitsplatz habe man ihn aus dem

Beschäftigungsprogramm rausgenommen. Der Beschwerdeführer erhoffe sich vom

stationären Aufenthalt eine Verbesserung seines Schlafes und Abnahme der

Tagesmüdigkeit, um wieder arbeiten resp. in nächster Zukunft eine Lehre

beginnen zu können. Mit ihm sei zu Beginn des Aufenthalts eine

Behandlungsvereinbarung verfasst worden, indem er sich dazu verpflichtet habe,

sich an die Stationsregeln zu halten und in keine tätlichen

Auseinandersetzungen zu geraten, dennoch sei es zu einem Regelbruch gekommen.

Im Rahmen eines Wochenendurlaubes sei er in eine Schlägerei verwickelt worden

und laut seinen Angaben dabei von einem Billardschläger getroffen worden. Er

habe bei unterschiedlichen Personen des Fachpersonals divergierende Aussagen

bezüglich seiner eigenen Reaktion auf den Angriff gemacht (ob er

zurückgeschlagen habe oder nicht). Ansonsten habe er sich während des

stationären Aufenthalts angepasst und freundlich verhalten und regelmässig am

multimodalen Behandlungsprogramm teilgenommen. Er sei aber bis zum Schluss

emotional distanziert geblieben und habe in den einzelnen Therapien wenig

Eigeninitiative gezeigt. Um eine Überforderung aufgrund der kognitiven

Fähigkeiten ausschliessen zu können und um ein genaueres Bild über Stärken und

Schwächen hinsichtlich der Berufsbildungsmöglichkeiten zu erhalten, sei zum

Abschluss der Behandlung eine umfassende IQ-Testung durchgeführt worden, in

welcher der Patient durchschnittlich abgeschnitten habe (Verbaler-IQ sowie

Handlungs-IQ = 102). Die differenzialdiagnostische Abklärung der Persönlichkeitsstruktur

habe kein klares Bild ergeben. Zwar erfülle der Beschwerdeführer im Hinblick

auf seine delinquente Karriere und dem Umstand, dass er sich gemäss eigenen

Angaben aktuell bereits in der zweiten Bewährungszeit befinde, einige der

Kriterien für eine dissoziale Persönlichkeit. Gleichzeitig seien seine Aussagen

in einzelnen Punkten von der Diagnose abgewichen, z.B. empfinde er Reue

hinsichtlich zweier Vorfälle, bei welchen er Menschen tätlich verletzt habe,

weiter habe er beteuert, nie an Orten einen Einbruch verübt zu haben, wo sich

jemand hätte aufhalten können (z.B. Privathaus). Schliesslich kümmerte er sich

nach eigenen Angaben fürsorglich um seine Mutter, als diese nach der Scheidung

unter Depressionen gelitten und auch einen Suizidversuch unternommen habe.

Während des stationären Aufenthalts habe er zudem mehrfach glaubhaft betont,

dass er in Zukunft nicht mehr straffällig werden wolle, zumal er aus den

Konsequenzen gelernt habe. Hinsichtlich der emotional-instabilen

Persönlichkeitsstörung erfülle er die notwendige Anzahl der Kriterien ebenfalls

nicht. So passten bspw. rasch wechselnde berufliche Ziele und ein Auf und Ab in

Beziehungen zu einer emotional-instabilen Störung, jedoch empfinde sich der

Beschwerdeführer von der Stimmung her als stabil und verneine mit Ausnahme von

Impulsdurchbrüchen infolge tätlicher Provokation durch andere impulsives

Verhalten. Die Ärzte kämen zum Schluss, dass sich die Frage nach einer

strukturellen Störung, resp. einer Spezifizierung im Rahmen der sechswöchigen Hospitalisation

nicht gänzlich beantworten lasse.

Die mit dem BDI II gemessene

Depressivität habe von 11 auf 10 Punkte (milde Depressivität bei beiden

Messzeitpunkten) abgenommen. Die mit dem BAI bestimmte Angst habe sich von 5

auf 13 Punkte (minimale Angst bei beiden Messzeitpunkten) reduziert. Die

globale psychische Belastung sei bei 17 Punkten geblieben, was keiner oder

einer geringen Belastung gleichkomme. Die Lebensqualität habe sich von

56.

% auf 60 % verbessert und werde wie schon beim Eintritt als gut

eingeschätzt. Die antidepressive Therapie sei aufgrund ungenügenden Ansprechens

von Cipralex problemlos auf Fluctine umgestellt worden.

Der Beschwerdeführer sei nach Hause

ausgetreten. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung finde bei

Dr. med. R.___ statt. Laut telefonischer Mitteilung des Sozialamtes habe er per

4.

April 2013 wieder in das Beschäftigungsprogramm im Netzwerk einsteigen

können. Die Arbeitsunfähigkeit betrage vom 14. Februar bis 1. April

2013.

100 %.

5.6

Der den Beschwerdeführer seit

12.

September 2012 bis fortlaufend behandelnde Dr. med. R.___, Psychiatrie

und Psychotherapie FMH, stellte im Arztbericht vom 29. August 2013

(IV-Nr. 22 S. 2 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

·

Rezidivierende

depressive Störung, ICD-10 F33, seit Jugendalter bestehend

·

Verdacht auf

kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, schizoiden und emotional

instabilen Anteilen, ICD-10 F61, seit Jugendalter bestehend

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

·

Lactoseintoleranz,

seit unbekannt

·

Glutenunverträglichkeit,

seit unbekannt

Eine Einschätzung betreffend die

Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei angesichts der

Arbeitslosigkeit nicht attestiert worden. Der Gesundheitszustand sei stationär

und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden.

Es seien berufliche Massnahmen angezeigt und der Beschwerdeführer sei bei

alltäglichen Verrichtungen auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen.

Seit Beginn der ambulanten Behandlung

lasse sich eine Mischsymptomatik aus wiederkehrenden depressiven und

anhaltenden persönlichkeits-assoziierten Befunden feststellen. Die depressive

Symptomatik zeige sich in Phasen von Antriebs-, Freud- und Lustlosigkeit,

emotionaler Verflachung, Interesselosigkeit, schweren Schlafstörungen,

Gedankenkreisen um die Zukunft und die Arbeitssituation sowie ausgeprägte

Gleichgültigkeit vielen Belangen des Lebens gegenüber sowie sozialem Rückzug.

Auch in Abwesenheit der depressiven Symptome würden die emotionalen, kognitiven

und Verhaltensauffälligkeiten einen so ausgeprägten und das gesellschaftliche

Leben beeinträchtigenden Stellenwert einnehmen, dass am ehesten von einer

gemischten Persönlichkeitsstörung ausgegangen werden müsse, zumal die Gesamtsymptomatik

seit der Adoleszenz zu bestehen scheine. Dabei zeige sich eine recht

unspezifische Symptomkonstellation verschiedener Persönlichkeitsanteile mit

dissozialen, ängstlich vermeidenden, schizoiden und emotional instabilen

Anteilen. Differenzialdiagnostisch sei auch die Überlagerung der

ADS-Symptomatik oder einer schizophrenieformen Negativsymptomatik nicht

gänzlich auszuschliessen. Die Hauptsymptome bestünden in einer auffallenden

affektiven Verflachung und inhaltlichen Verarmung des Denkens («der Kopf ist

leer», viele Fragen würden mit «keine Ahnung» beantwortet), einer geringen

emotionalen Ansprechbarkeit und Ausdrucksfähigkeit, einem ausgeprägten

Vermeidungsverhalten allen unangenehmen Lebenssituationen gegenüber, einer

Desorganisation im Tagesablauf, einer deutlichen Hilflosigkeit in Bezug auf

Lösungen lebenspraktischer Probleme, einer Neigung zu impulsivem Verhalten,

chronische Missachtung von Regeln, Normen und Gesetzen, eine

Schuldexternalisierung betreffend schwieriger Lebenssituationen («mein Chef

hatte zu hohe Anforderungen»), einem mangelnden Verantwortungsgefühl betreffend

des eigenen Handelns sowie einer allgemeinen sozialen Unbeholfenheit. Trotz der

beziehungsgestörten Aspekte nehme der Versicherte bisher durchaus kooperativ,

wenn auch mit vielen Absenzen an der ambulanten Therapie teil, drücke einen

glaubhaften Leidensdruck aus und sei auch teilweise empathiefähig sowie

krankheitseinsichtig. In diesem Zusammenhang habe der Versicherte sich aktuell

bereit erklärt, zur Vermeidung eines erneuten Abgleitens in delinquentes und

selbstdestruktives Verhalten betreute Wohnformen zu prüfen (S. 4).

Die bisherige Tätigkeit im Netzwerk habe

nur rudimentär beurteilt werden können, da es dem Versicherten aufgrund der

beschriebenen Symptomatik gar nicht erst möglich gewesen sei, am Programm in

einem aussagekräftigen Pensum teilzunehmen. Ihm sei die bisherige Tätigkeit

nicht mehr zumutbar. Seine Arbeitsfähigkeit könne indes am bisherigen

Arbeitsplatz bzw. in der bisherigen Tätigkeit verbessert werden. Möglicherweise

sei es dem Beschwerdeführer nur unter umfassenden sozialtherapeutischen

Massnahmen (z.B. sozialtherapeutische Wohneinrichtung) möglich, einer strukturierten

Tätigkeit regelmässig nachzugehen. Wie sich diese Massnahmen auf die

Arbeitsfähigkeit auswirken würden, müsse im weiteren Verlauf reevaluiert

werden. Angesichts der Gesamtsymptomatik sei von einer eingeschränkten

Leistungsfähigkeit auszugehen. Eine genauere Beurteilung müsste anhand eines

Arbeitsversuchs erfolgen (S. 6 f.).

5.7

Im Arztbericht vom

14.

September 2013 (IV-Nr. 24.1 S. 3 ff.) wies Dr. med. M.___,

Facharzt für allgemeine Medizin FMH, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit aus:

· Hypersomnie, seit 19. Februar 2011

- bei wahrscheinlich

mangelnder Schlafhygiene DD: depressiv

· Anhaltende mittelgradige depressive

Verstimmung

- Antriebslosigkeit,

Motivationslosigkeit

Diagnose ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit sei:

· Status nach Orbitabodenfraktur nach

Autounfall, seit 19. Februar 2011

Der Gesundheitszustand sei

besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen

verbessert werden. Die Behandlung finde seit dem 17. Februar 2012 bis

heute statt, wobei die letzte Untersuchung am 6. September 2013 durchgeführt

worden sei (S. 4). Die gesundheitliche Störung wirke sich durch Müdigkeit,

Antriebs- und Konzentrationslosigkeit bei der bisherigen Tätigkeit aus. Diese

sei ihm aber noch zumutbar, wobei aufgrund der Konzentration und Motivation eine

verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen

Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könne mit Antidepressiva und

Psychotherapie verbessert werden. Dadurch könnten die Motivation und

Konzentration verbessert werden. Dem Beschwerdeführer seien auch andere Tätigkeiten,

wie Hilfsarbeiten, Logistik, Bau (handwerkliche Berufe), für 8 Stunden täglich zumutbar.

Dabei bestehe durch die verminderte Konzentration und Motivation eine

verminderte Leistungsfähigkeit.

5.8

Dr. med. C.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom

18.

Dezember 2013 (IV-Nr. 26) aufgrund der Akten fest, es könnte sich

prima vista bei der Problematik des jungen Versicherten durchaus um eine

Lebenseinstellung und -führung handeln, die mit einer beruflichen Ausbildung

und einer späteren Erwerbstätigkeit nicht vereinbar sei, aber nicht einem

eigentlichen langdauernden Gesundheitsschaden entspreche, der IV-relevant wäre.

Insbesondere der Arztbericht von Dr.

med. R.___ gebe jedoch einige Hinweise auf ein eigentliches psychiatrisches

Leiden mit Krankheitswert und Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit, auch

wenn er sich (angesichts des jungen Alters des Versicherten und der komplexen

Situation mit erheblichen psychosozialen Anteilen verständlich) diagnostisch

(noch) nicht festlegen wolle und auch die Aussagen zur beruflichen

Leistungsfähigkeit sehr vage halte. Eine eigentliche relevante depressive

Störung könne den vorliegenden Akten nicht entnommen werden. Die Depressivität

werde im Bericht der B.___ als milde bezeichnet, Dr. med. R.___ spreche in

seinem Bericht von einer «latent depressiven Stimmung».

Die Problematik des Versicherten müsse

vielmehr auf der strukturellen Ebene gesucht bzw. bei ungenügender

diagnostischer Sicherheit weiter abgeklärt werden.

Insbesondere zu beachten sei, dass Dr.

med. R.___ gemäss seinem Bericht vom 29. August 2013 auf S. 3 (vgl.

E. II. 5.6 hiervor) die Hauptsymptomatik in einer auffallenden affektiven Verflachung

und inhaltlichen Verarmung des Denkens, einer geringen emotionalen

Ansprechbarkeit und Ausdrucksfähigkeit sehe. Dieser Symptomenkomplex lasse an

eine Negativsymptomatik bei schleichend sich entwickelnder schizophrener

Erkrankung denken. Weitere angeführte Auffälligkeiten könnten sehr wohl (oder

eher) auch einer Problematik im Grenzbereich zwischen akzentuierten

Persönlichkeitszügen und einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung liegen.

In der oben dargelegten unklaren

Situation dränge sich eine eingehende psychiatrische Beurteilung im Sinne einer

Begutachtung auf. Es sei zu empfehlen, einen Experten zu wählen, der in der

Beurteilung psychiatrischer Störungsbilder bei noch sehr jungen Versicherten

speziell erfahren sei. Bei der Vorlage dieses RAD-Berichts könne für den

Auftrag der Standard-Fragenkatalog verwendet werden, da der Kernpunkt der

fachlichen Problematik oben dargelegt werde. Die zu beantwortenden Fragen

seien: «1. Wie kann die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit, gemäss den

uns vorliegenden Unterlagen, beurteilt werden? 2. Zumutbarkeitsprofil? 3. Ist

eine länger als ein Jahr andauernde AUF von 20 % und mehr ausgewiesen? 4.

Falls ja, in welchem Ausmass und in welchem Zeitraum? 5. Können berufliche

Eingliederungsmassnahmen erfolgsversprechend durchgeführt werden?». Die gestellten

Fragen könnten anhand des aktuellen Stands der Abklärungen nicht beantwortet

werden. Ein Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung dränge sich auf.

5.9

Dr. med. D.___ hielt in seinem psychiatrischen

Gutachten vom 29. Dezember 2014 (IV-Nr. 35) fest, es bestehe keine psychiatrische

Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wies er «akzentuierte (unreife und

dissoziale) Persönlichkeitszüge (ICD-10 F73.1) [recte: ICD-10 Z73.1]» aus. Insgesamt

lägen deutlich unreife und dissoziale Persönlichkeitszüge vor. Der mittlerweile

25jährige Beschwerdeführer zeige eine gewisse Sorglosigkeit bezüglich seiner

beruflichen Zukunft, nenne als Berufswunsch «Fahrer eines Feuerwehr- oder eines

Ambulanzfahrzeuges», könne sein kriminelles Verhalten kaum einer kritischen

Bewertung unterziehen, weise alle Verantwortung von sich (er sei von Kollegen

benutzt worden), zeige eine gewisse Neigung zu impulsivem Verhalten

(Aggressionsdurchbrüche, Schlägereien, impulshaft aus Wut und Ärger bei

Rotlicht über die Kreuzung fahren etc.), habe Mühe, sich an Erfordernisse des

gesellschaftlichen Alltags anzupassen (Zeiten und Termine einhalten,

Verkehrsregeln einhalten etc.), verliere rasch die Motivation und das Interesse

an einer Aufgabe und verfalle in Langeweile (Langeweile sei mit seinem

Gegenstück, dem Reizhunger, ein Merkmal der dissozialen Persönlichkeitsstörung,

S. 18). Werde er eng geführt, sei er jedoch durchaus in der Lage, sich

anzupassen und die erwartete Leistung zu erbringen, wobei diese

Anpassungsleistung nicht nachhaltig sei. Obwohl die geschilderten

Persönlichkeitszüge seit der Adoleszenz ununterbrochen anhalten würden und eine

erhebliche Ausprägung erreichten, verzichte Dr. med. D.___ auf die

Diagnosestellung einer Persönlichkeitsstörung und begnüge sich mit der

Feststellung von akzentuierten (unreifen und dissozialen) Persönlichkeitszügen

(ICD-10 F731 [recte: ICD-10 Z73.1]). Dies, weil die unreifen Anteile vorherrschten

und beim noch jungen Versicherten eine gewisse «Nachreifung» erwartet werden

dürfe.

Wie bereits erwähnt, dürfe von einem

gewissen Potential zur Nachreifung ausgegangen werden. Die Prognose hänge vom

weiteren Verlauf und v.a. auch der Kooperationsbereitschaft des Versicherten

ab. Die aktuellen medizinischen Massnahmen (psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung und Psychopharmakotherapie) seien sicher sinnvoll, stünden aber

nicht im Vordergrund. Es bedürfe vielmehr erzieherischer, d.h.

sozialpädagogischer Massnahmen (betreute Wohn- und Arbeitsinstitution). Solche

seien vom behandelnden Psychiater Dr. med. R.___ bereits im August 2013 zur

Vermeidung eines erneuten Abgleitens in delinquentes Verhalten diskutiert worden.

Leider sei der Versicherte seither aber erneut kriminell geworden.

Die beschriebenen akzentuierten

Persönlichkeitszüge beeinträchtigten nicht per se die Arbeitsfähigkeit. Der

Versicherte habe sich vielmehr ein Verhalten angewöhnt, welches seine Einordnung

in den Berufsalltag massiv erschwere. Diesbezüglich müsse von einer

ausgeprägten Dekonditionierung gesprochen werden.

Dieses Verhalten sei jedoch unter

Willensanstrengung beeinfluss- und veränderbar, wobei es zusätzlich

erzieherischer Massnahmen bedürfe: Der Versicherte müsse eng geführt und

gefordert werden. Die üblicherweise zur Verfügung stehenden Möglichkeiten

(Beschäftigungsprogramme, Sanktionsmöglichkeiten der Sozialfürsorge etc.) seien

ausgeschöpft bzw. genügten leider nicht mehr, um eine nachhaltige

Verbesserung bzw. Veränderung des Verhaltens zu erreichen, so dass wohl die

bereits im Sommer 2013 von Dr. med. R.___ diskutierten Massnahmen umgesetzt

werden sollten (Aufenthalt in einer betreuten Wohn- und Arbeitsinstitution,

S. 20).

Es bestehe grundsätzlich keine

krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit. Es liege jedoch eine massive Dekonditionierung bezüglich des Ein-

und Durchhaltens eines Arbeitsalltags vor. Diese sei willentlich überwindbar,

wobei eine zusätzliche erzieherische Unterstützung notwendig sei. Die

Weiterführung der aktuellen medizinischen Massnahmen sei zwar sinnvoll, diese

würden aber die Arbeitsfähigkeit kaum nachhaltig verbessern. Eine Verbesserung

der Arbeitsfähigkeit könne nur durch eine nachhaltige Verminderung der

Dekonditionierung erreicht werden. Hierfür bedürfe es erzieherischer

(sozialpädagogischer) Massnahmen. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische und

psychopharmakotherapeutische Begleitung sei dabei zwar sinnvoll, stelle jedoch

nicht den entscheidenden Wirkfaktor dar. Berufliche Massnahmen seien aus

medizinischer Sicht zumutbar, es bedürfe hierfür aber des oben beschriebenen

Rahmens (S. 21).

5.10

Dr. med. C.___, RAD, hielt in

seiner Stellungnahme vom 25. März 2015 (IV-Nr. 42) fest, das psychiatrische

Gutachten von Dr. med. D.___ vom 29. Dezember 2014 beruhe auf dem

Aktenstudium sowie auf zwei eigenen Untersuchungen im Abstand von knapp vier

Monaten. Die Anamnese und die vom Versicherten vorgebrachten Beschwerden seien

ausführlich dargelegt. Die objektivierten Befunde seien ebenfalls umfassend

erhoben worden. Die in den Akten stehenden früheren Beurteilungen habe der

Gutachter kritisch gewürdigt und seine teils abweichende Beurteilung schlüssig

begründet. Auf das Gutachten könne abgestellt werden.

Die Einwände der Sozialen Dienste [...]

im Schreiben vom 23. Januar 2015 vermöchten hingegen aus

versicherungsmedizinischer Sicht nicht zu überzeugen. Immerhin habe der

psychiatrische Gutachter einen stabilen Zustand ohne erkennbare

Psychopathologie über einen Zeitraum von vier Monaten mittels eigener

Untersuchungen festgestellt. Zudem liege es in der Kompetenz des Mediziners zu

unterscheiden, ob Beeinträchtigungen, Auffälligkeiten und Störungen auf einen

Gesundheitsschaden zurückgeführt werden könnten oder eher sozial bedingt seien.

Auch die Beantwortung der Frage, ob eine Steigerung der Willensanstrengung und

der Anpassungsleistung möglich sei oder nicht, sei vom Mediziner zu beurteilen.

Im Gutachten sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit

nachvollziehbar und schlüssig aufgeführt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht

bestehe keine diesbezügliche Einschränkung. In einer Verweistätigkeit sei keine

Einschränkung gegeben. Für Tätigkeiten, die dem Bildungsniveau und der physischen

Konstitutionen des Versicherten entsprächen, bestünden keine Limitierungen. Es

sei keine länger als ein Jahr dauernde Arbeitsunfähigkeit von 20 % und

mehr ausgewiesen. Bei entsprechender Motivation des Versicherten könnten

berufliche Eingliederungsmassnahmen erfolgversprechend durchgeführt werden. Die

medizinische Grundvoraussetzung für Leistungen der IV, der geforderte

definierte langdauernde oder bleibende Gesundheitsschaden, fehle jedoch.

5.11

Im Bericht vom 9. Juni 2015

hielten lic. phil. S.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, und M. Sc. T.___,

Psychologe, im Rahmen der testpsychologischen Abklärungen vom 14. April

und 5. Mai 2015 (Beschwerdebeilage Nr. 4) zusammenfassend fest

(S. 10), aufgrund der erhaltenen Informationen werde eine ADHS im

Kindesalter als wenig wahrscheinlich angesehen, wodurch die Diagnose einer

adulten ADHS im Sinne von ICD-10 und DSM-IV nicht gestellt werden könne. Eine

ADHS vom vorwiegend aufmerksamkeitsgestörten Typus nach DSM-V sei zu debattieren.

Der Beschwerdeführer beschreibe zwar Ablenkbarkeit und fehlende Ausdauer

bereits in der Kindheit, jedoch fehlten weitere Symptome, welche für diese

Diagnose sprächen. Das aktuell vom Exploranden geschilderte

Aufmerksamkeitsdefizit könnte auch im Rahmen der depressiven Symptomatik bzw.

der Schlafschwierigkeiten auftreten und müsste daher differenzialdiagnostisch

ausgeschlossen werden.

5.12

Im psychiatrischen Privatgutachten

vom 10. Januar 2016 (Beschwerdebeilage Nr. 3) hielt Dr. med. E.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 40):

·

Emotional instabile

Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30)

·

Mittelgradige

depressive Episode ohne somatische Symptome (ICD-10 F32.10) im Rahmen einer

chronifizierten depressiven Entwicklung

·

Soziale Phobie

(ICD-10 F40.10)

Es gebe keine Diagnosen ohne Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit. Die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom

impulsiven Typ, welche v.a. infolge einer narzisstischen Verletzbarkeit mit

unsicherem Selbstgefühl entstanden sei, sei u.a. massgeblich beim Verlust der

Lehrstelle 2008 beteiligt gewesen und habe vor dem Hintergrund der damit

einhergehenden starken Kränkung und Selbstwertverminderung die Ausbildung der

bis heute bestehenden mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode bewirkt.

Gleichzeitig werde die depressive Symptomatik bis heute durch die affektive

Instabilität bei Belastungen (Kritik, Entwertung) zusätzlich verstärkt. Beide

Diagnosen stünden auch in enger Wechselwirkung zur soziophoben Störung, welche

dazu führe, dass der Explorand Menschen eher meide und somit auch wenig

Gratifikationserlebnisse durch Beziehungen erhalte und sich weder die Symptome

der Persönlichkeitsstörung noch die depressive Stimmung dadurch verbessern könnten.

Nach dem Abbruch der Lehre 2008 aufgrund

der gesundheitlichen Störungen habe der Explorand auf temporärer Basis

monateweise noch in einem Umfang von 100 % als Hilfsarbeiter und im

Verkauf gearbeitet, zwischendurch hätten Phasen der Arbeitslosigkeit bestanden

(S. 47). Unter Zusammenschau der Akten, der Anamnese, Befunde und

Diagnosen bestehe seit 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf dem

freien Arbeitsmarkt.

Seit 2013 sei der Explorand in einem

Umfang von 75 % im Rahmen eines geschützten Beschäftigungsplatzes tätig. Er

verrichte im Rahmen dieser bezüglich Anforderungen, Druck und Erwartungen angepasste

Tätigkeiten (Garten-, Unterhalts-, und Hausmeisterarbeiten). Die effektive Arbeitsfähigkeit

in einer solchen angepassten Tätigkeit betrage aktuell maximal 25 % und

sei nur denkbar in einem wohlwollenden, verständnisvollen und wenig

Arbeitsdruck erzeugenden Arbeitsumfeld. Eine Arbeitsfähigkeit von mehr als

25.

% sei aktuell auf dem freien Arbeitsmarkt nicht gegeben (S. 47).

Aus psychiatrischer Sicht seien die

kontinuierliche Fortsetzung der bereits bestehenden ambulanten Psychotherapie

sowie die Integration in einem therapeutischen Wohnsetting unbedingt

erforderlich. Bei anhaltender Stabilisierung sollte mittelfristig im Rahmen

eines beruflichen Wiedereingliederungsprogramms der Abschluss einer beruflichen

Ausbildung angestrebt werden (S. 30).

5.13

In seiner versicherungsmedizinischen

Stellungnahme vom 2. März 2016 (A.S. 41 f.) hielt Dr. med. C.___,

RAD, folgendes fest: Dr. med. D.___ komme in seinem Gutachten bei zeitstabil

(zwei Untersuchungstermine im Abstand von 3,5 Monaten) weitgehend unauffälligem

Psychostatus aufgrund der Anamnese, insbesondere bezüglich des Beziehungs- und

Konfliktverhaltens, zur Einschätzung, dass beim Versicherten akzentuierte,

unreife und dissoziale Persönlichkeitszüge festzustellen seien. Dies im

Einklang mit der Einschätzung durch das Behandlungsteam der B.___, wo der

Versicherte während sechs Wochen stationär behandelt worden sei. Auch Dr. med. R.___

als behandelnder Psychiater erhebe lediglich den Verdacht auf eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung, sei sich also nicht sicher, ob eine eigentliche,

klinisch und versicherungsmedizinisch relevante Persönlichkeitsstörung

ausgewiesen sei. Konsequenterweise attestiere Dr. med. D.___ dem Versicherten

keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Im Unterschied dazu komme die

Privatgutachterin Dr. med. E.___ zum Schluss, es liege beim Beschwerdeführer

eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10

F60.30) vor, zusätzlich eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches

Syndrom (ICD-10 F32.10) im Sinne einer chronifizierten Depression. Weiter könne

die Diagnose einer sozialen Phobie (ICD-10 F40.10) gestellt werden.

Im Psychostatus würden rund ein Jahr

nach der Untersuchung durch Dr. med. D.___ nun gewisse Auffälligkeiten notiert.

Laut Dr. med. C.___ seien diese jedoch klar zu gering, um die Kriterien für die

Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode zu erfüllen. Ein

Gedankenkreisen um reale Schulden und die Konsequenzen des delinquenten

Verhaltens sowie das Beklagen von innerer Leere und Sinnlosigkeit reichten dazu

bei gleichzeitig offenbar indifferenter Stimmungslage nicht aus.

Zu den Ergebnissen der durchgeführten

Testpsychologie sei festzuhalten, dass diese auf der subjektiven Einschätzung

der untersuchten Person beruhen würden, somit nicht als gleichwertig gesehen

werden könnten zu klinischen Befunden und anamnestischen Fakten. Insbesondere

könnten daraus nicht direkt diagnostische Beurteilungen vorgenommen werden.

Insgesamt sei es – auch unter

Berücksichtigung der im Unterschied zum Dezember 2015 nun vorhandenen, aber

gering ausgeprägten psychopathologischen Befunde – aus

versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer

zu keinerlei Erwerbstätigkeit mehr in der Lage sein soll. Eine eigentliche

Persönlichkeitsstörung sei aus Sicht von Dr. med. C.___ nicht ausgewiesen, die

Depressivität höchstens als leichtgradig einzustufen. Die Diagnose einer

sozialen Phobie sei anamnestisch und klinisch wenig abgestützt.

Das Gutachten von Dr. med. E.___ überzeuge

Dr. med. C.___ klar weniger als dasjenige von Dr. med. D.___. Das eingereichte

Privatgutachten vermöge keine Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen

im Administrativgutachten von Dr. med. D.___ zu erwecken. Eine relevante

Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Zeitpunkt der

Erstbegutachtung sei nicht ganz ausgeschlossen, aber eher wenig wahrscheinlich,

laut Dr. med. C.___ auf jeden Fall nicht ausgewiesen. Aus

versicherungsmedizinischer Sicht drängten sich weitere Abklärungen zurzeit

nicht auf.

5.14

Dr. med. E.___ nahm am

18.

April 2016 (Beschwerdebeilage Nr. 6) zur

versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 2. März 2016 von Dr. med.

C.___, RAD (vgl. E. II. 5.13 hiervor), Stellung. Zum Kritikpunkt 1, wonach beim

Beschwerdeführer keine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom

impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) vorliege, führte sie aus, zur korrekten

psychiatrischen Einschätzung des Exploranden müsste Dr. med. C.___ eine eigene

Untersuchung mit Erhebung von Anamnese und psychischem Befund vornehmen. Bei

einer eigenen Untersuchung würde er herausfinden, dass der Explorand die

Kriterien für das Vorliegen einer solchen Störung erfülle. So bestünden die

gemäss ICD-10-Kriterien für die genannte Diagnose geforderten Symptome in Form

von «emotionaler Instabilität, mangelnder Impulskontrolle und Ausbrüche von

gewalttätigem und bedrohlichem Verhalten v.a. bei Kritik durch Andere». Der

Einwand von Dr. med. C.___, dass diese Diagnose nicht vorliege, ohne vorher

eine eigene Untersuchung des Exploranden durchgeführt zu haben, sei fachlich

unzureichend begründet. Die Diagnose in ihrem Gutachten vom 10. Januar

2016.

werde ausserdem durch die Diagnosen der B.___ vom 29. April 2013 und

von Dr. med. R.___ vom 29. August 2013 (vgl. E. II. 5.5 f. hiervor) gestützt.

So habe sich aus der Verdachtsdiagnose für die kombinierte

Persönlichkeitsstörung 2013 drei Jahre später eine klinisch eindeutige

Persönlichkeitsstörung herausgebildet, die sich nicht mehr hinreichend durch

eine Adoleszenz bedingte Unreife begründen lasse.

Zum Kritikpunkt 2, beim Beschwerdeführer

liege keine mittelgradige depressive Episode ohne somatische Symptome (ICD-10

F32.10) im Rahmen einer chronifizierten depressiven Entwicklung vor, führte Dr.

med. E.___ aus, psychopathologisch seien die beim Exploranden vorliegenden

prominenten Symptome der Depression vorhanden mit: innerer Leere,

Freudlosigkeit, Interessenverlust und fehlenden Zukunftsperspektiven, einer Einschränkung

der kognitiven Fähigkeiten mit Störung von Konzentration, Aufmerksamkeit und

mnestischen Funktionen, Grübeln und Gedankenkreisen sowie einer deutlich

eingeschränkten affektiven Modulationsfähigkeit bei indifferenter

Stimmungslage, sodass die emotionale Kommunikation während der explorativen

Gespräche erheblich eingeschränkt sei. All diese genannten Symptome begründeten

vollumfänglich die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung. Wenn die

Ausprägung und Schwere der depressiven Symptomatik nicht klar aus den

gutachterlichen Angaben hervorzugehen scheine, dann sei diesbezüglich

festzuhalten, dass der Explorand während der beiden Explorationen insgesamt

Mühe gehabt habe, über sein inneres Erleben zu berichten und dadurch die Gefahr

bestehe, dass die Beschreibung der Depression im Sinn einer lediglich

mittelgradigen Ausprägung das wirkliche Ausmass der Depression möglicherweise

sogar unterschätze. Im Übrigen bestätigten die Diagnosen im Arztbericht vom

29.

August 2013 und der Bericht der B.___ vom 29. April 2013 (vgl. E.

II. 5.5 f. hiervor) das Vorliegen einer anhaltenden mittelgradigen depressiven

Episode. An dieser Stelle müsse nochmals mit aller Deutlichkeit auf die Gefahr

hingewiesen werden, den gesundheitlichen Zustand des Exploranden zu verkennen,

weil man subjektiv ein früheres Gutachten, welches von einem deutlich

geringeren Reintegrationsaufwand ausgehe, bevorzuge. Man riskiere somit, dass

der Explorand ohne die Durchführung rehabilitativer sozialmedizinischer Massnahmen

eine langfristig wesentlich schlechtere Prognose habe. Diese schlechte Prognose

werde auch zu negativen ökonomischen Aspekten führen und zu deutlich höheren

Kosten, als eine jetzt durchgeführte berufliche Reintegration. Da sich die

Situation des Exploranden seit dem Gutachten vom 29. Dezember 2014 bis zum

Gutachten vom 10. Januar 2016 derart verschlechtert habe, bestätige dies

die Haltung, dass es intensiver Rehabilitationsmassnahmen bedürfe, um eine

weitere Desintegration und ein Fortschreiten des Krankheitsprozesses zu

stoppen. Persönliche Vorlieben des RAD-Gutachters für eine frühere Einschätzung

bezüglich des Gesundheitszustands des Exploranden sollten nicht über die

inzwischen bestätigte negative Prognose und über die gutachterliche Schwere der

Schädigung hinwegtäuschen.

In Bezug auf den Kritikpunkt 3

betreffend die Diagnose einer sozialen Phobie (ICD-10 F40.10) sei festzuhalten,

dass sich die Symptome der sozialen Phobie im unmittelbaren Kontakt mit dem

Patienten deutlich zeigten (sehr eingeschränkter affektiver Rapport mit

häufiger Abwendung des Blicks, eine hintergründig deutlich spürbare Anspannung,

unsicheres Verhalten in der Gesprächssituation sowie beim Verabschieden

verschwitzte Hände) und dadurch auch Dr. med. C.___ in einem direkten

Kontakt mit dem Exploranden unmittelbar augenscheinlich geworden wären. Die

Hauptsymptome der sozialen Phobie stellten die vom Exploranden genannten

sozialen Ängste und Stressgefühle unter Menschen, v.a. auch in Kontakt mit

Frauen dar, womit aus Sicht der ICD-10-Kriterien die Diagnose einer sozialen

Phobie erfüllt sei.

Zur Kritik, dass die Resultate der

durchgeführten Testinstrumente (SCL-K9 und SOC-13) nicht zur diagnostischen

Beurteilung beigezogen werden könnten, da es sich um «subjektive Einschätzungen

der versicherten Person» handle, welche nicht gleichwertig gesehen werden

könnten wie ein klinischer Befund und anamnestische Fakten, führte Dr. med. E.___

aus, es handle sich bei den beiden Testinstrumenten um bestens validierte

Testverfahren. Beide Testinstrumente würden eingesetzt, um das

psychopathologische Befinden bzw. die individuellen kognitiven Ressourcen

testpsychologisch zu objektivieren. Als Selbstbeurteilungsskalen ergänzten sie

die Fremdbeurteilung durch den Gutachter. Die Integration von Selbst- und

Fremdbeurteilung sei bei entsprechender Kongruenz aus gutachterlicher Sicht als

objektiv zu betrachten. Hinsichtlich der Validität des SOC-13 müsse

berücksichtigt werden, dass dieses Testinstrument in der Gesundheitspsychologie

weltweit eingesetzt werde, um die Bewältigung von Stress prädiktiv

vorherzusagen. In zahlreichen Studien sei nachgewiesen worden, dass die Sense von

Coherence Scala (SOC-13) ein hoch signifikanter Prädiktor für das weitere

psychosoziale Befinden sei und verlässlich über die kognitive

Bewältigungskapazität eines Patienten Auskunft gebe.

6.

Aufgrund der vorangegangenen

medizinischen Akten kann festgehalten werden, dass die unmittelbar nach dem

Verkehrsunfall vom 19. Februar 2011 festgestellten somatischen Befunde

betreffend die Orbitabodenfraktur rechts im Laufe der Zeit abgeklungen sind

(vgl. E. II. 5.1 f. hiervor). Jedenfalls wird auf diese in den nachfolgend

dokumentierten medizinischen Akten nicht mehr eingegangen. Demgegenüber

präsentieren sich beim Beschwerdeführer psychische Beeinträchtigungen als

vordergründig. So werden ab Mai 2011 Schlafstörungen und ab April 2013 eine

psychische Gesundheitsproblematik beschrieben (vgl. E. II. 5.3 ff.

hiervor).

7.

Es ist zunächst auf das

Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdesache zur

korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen sei (vgl. E. I. 3 Ziff. 2a hiervor). Diesbezüglich macht er

eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (A.S. 9

f.). So habe die Beschwerdegegnerin den von ihm gestellten Antrag vom

20.

November 2015, wonach das Vorbescheidverfahren bis zum Vorliegen des

Gutachtens von Frau Dr. med. E.___ bzw. bis zum 20. Dezember 2015 zu

sistieren sei, uno actu mit der hier angefochtenen Leistungsverfügung

abgewiesen. Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dadurch den

Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat.

7.1

Gemäss Art. 29 Abs. 2

Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch

auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der

Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die

Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des

Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern,

erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit

erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher

Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,

wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer

Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam

zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72, 135 I 279

E. 2.3 S. 282, 135 II 286 E. 5.1 S. 293, 132 V 368

E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).

Nach Art. 29 Abs. 2 BV und

Art. 42 Satz 1 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches

Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache

anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG). Diese Ausnahme kommt

vorliegend indes nicht zum Tragen (Art. 69 Abs. 1 IVG).

7.2

Die Partei muss ganz allgemein

zu Fragen tatsächlicher Natur, die für die Entscheidung der Streitsache

erheblich sind, angehört werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht und

ist zu gewähren, wenn eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihren Entscheid

mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die oder

der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die

beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im

konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (vgl. BGE 131 V 9 E. 5.4.1

S. 26 m.w.H.). Dagegen hat eine Partei grundsätzlich keinen Anspruch, zur

rechtlichen Würdigung von (ihr bekannten) Tatsachen oder, ganz allgemein, zur

juristischen Begründung des Entscheides angehört zu werden (vgl. BGE 126

I 19 E. 2c/aa, 125 V 368 E. 4a; AHI 1998 S. 253 E. 3b: RKUV 1998

U 309 S. 460 E. 4a).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

verschafft folglich das Recht, sich zu den tatsächlichen, nicht aber zu den

rechtlichen Fragen zu äussern (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015,

Art. 42 ATSG N 21).

7.3

Das Recht, angehört zu werden,

ist formeller Natur. Die Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör

nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 61 lit. h ATSG sowie

Art. 112 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG,

SR 173.110) abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht durch das

kantonale Gericht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_54/2013 vom 8. Mai

2013.

E. 4.2,9C_416/2012 vom 19. November 2012 E. 4.1 mit

Hinweisen) führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache

selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt nicht

darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für die materielle Entscheidung

von Bedeutung ist, ob das vorinstanzliche Gericht oder sonst eine mitwirkende

Behörde also zu einer Änderung der bisherigen Ansicht veranlasst werden oder

nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390, 127 V 431 E. 3d/aa

S. 437 f.). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders

schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die daran interessierte Person die Möglichkeit erhält, sich vor

einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die

Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285). Von

einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137

I 195 E. 2.3.2 S. 197, 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f. mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_360/2016 vom 21. April 2017

E. 2).

7.4

Im vorliegenden Fall liess der

Beschwerdeführer im Rahmen der Ergänzung zu den Einwänden vom 20. November

2015.

(IV-Nr. 48) beantragen, das Vorbescheidverfahren sei bis zum

Vorliegen des durch ihn in Auftrag gegebenen psychiatrischen Privatgutachtens bei

Dr. med. E.___ bis mindestens 20. Dezember 2015 zu sistieren. Dies wurde

im Wesentlichen mit dem Aufweisen von diversen methodischen Fehlern bzw. Mängeln

am Gutachten von Dr. med. D.___ begründet. Die Beschwerdegegnerin ging in der

hier angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2015 darauf ein (A.S. 2)

und führte aus, aus ihrer Sicht seien der Sachverhalt und der

Gesundheitszustand insbesondere gestützt auf die deutliche Stellungnahme von

Dr. med. C.___ vom 2. März 2016 (vgl. E. II. 5.13 hiernach)

sowie das übrige IV-Dossier rechtsgenüglich abgeklärt worden, damit darüber ein

entsprechender Entscheid gefällt werden könne. Es seien keine Anhaltspunkte

ersichtlich, welche eine weitere medizinische Abklärung als notwendig erweisen

würden. Eine Verlängerung des Verwaltungsverfahrens aufgrund einer Sistierung

scheine somit nicht zweckdienlich. Sie wies folglich das Begehren um Sistierung

des Vorbescheidverfahrens ab.

7.5

Gestützt auf die vorangehenden

Ausführungen (vgl. E. II. 7.2 f. hiervor) kann festgehalten werden, dass sich

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 auf das ihrer

Ansicht nach voll beweiswertige Gutachten von Dr. med. D.___ vom

29.

Dezember 2014 abstützte und sie daher den medizinischen Sachverhalt im

hier massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Dezember 2015 als liquide

bzw. umfassend abgeklärt erachtete. Die im vorliegenden Verfahren damals die

Verfahrensherrschaft innehabende Beschwerdegegnerin ging somit nicht davon aus,

dass das noch ausstehende Privatgutachten den Entscheid beeinflussen werde. Es

kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in seinem Einwand vom 14. September

2015.

das noch zu erstellende Privatgutachten bei Prof. Dr. med. E.___ noch

nicht erwähnte (vgl. IV-Nr. 46) und ihm die Beschwerdegegnerin daraufhin bis

am 16. Oktober 2015 eine Frist zur Ergänzung der Einwände gewährte (vgl. IV-Nr. 47).

Diese Frist verstrich indes unbenutzt. Eine weitere Fristerstreckung ist den

vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Mit Anruf vom 16. November 2015 (vgl.

Protokolleintrag) teilte das Sekretariat des Vertreters des Beschwerdeführers der

Beschwerdegegnerin mit, die Einwandbegründung erfolge noch diese Woche. Mit

Eingabe bzw. Einwandergänzung vom 20. November 2015 liess der

Beschwerdeführer sodann die Sisitierung des Vorbescheidverfahrens bis zum

Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. med. E.___ beantragen (IV-Nr. 48).

Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

das Sistierungsbegehren des Beschwerdeführers infolge eines noch zu

erstellenden Privatgutachtens abgelehnt hat. Eine Verletzung der Verfahrens-

und Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich. Das

Vorbescheidverfahren wurde korrekt durchgeführt.

8.

Da die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 3. Dezember 2015 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf das psychiatrische

Gutachten von Dr. med. D.___ vom 29. Dezember 2014 (vgl. II. E. 5.9

hiervor) abstellt, ist zunächst zu prüfen, ob diesem Beweiswert zukommt:

8.1

Das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. D.___ wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen

(Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. II. E. 3.5 hiervor)

grundsätzlich in allen Punkten gerecht. Da u.a. die bereits bestehenden

medizinischen Akten ab 19. Februar 2011 in chronologischer Reihenfolge unter

dem Titel «Aktenlage» aufgeführt werden (IV-Nr. 35 S. 2 ff.), beruht

das Gutachten auf der Kenntnis der Vorakten. Des Weiteren unterzog Dr. med. D.___

den Beschwerdeführer zwei ausführlichen Explorationen, die er am 28. August

und 12. Dezember 2014 à 1 ¾ bzw. 1 ¼ Stunden durchführte (vgl.

IV-Nr. 35 S. 1). Die zweite Untersuchung, welche rund ein Vierteljahr

nach der ersten erfolgte, diente der Mitberücksichtigung des Verlaufs. Dadurch werden

im Gutachten auch die durch den Beschwerdeführer beklagten Beschwerden

berücksichtigt. Da der Gutachter ferner den Psychostatus erhoben hat

(IV-Nr. 35 S. 12), beruht sein Gutachten zudem auf allseitigen

Befunden. Weiter legt der Experte in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise

die von ihm gestellten Diagnosen dar, wodurch die medizinischen Zusammenhänge

und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten: So führt Dr. med.

D.___ aus, es bestehe eine gewisse Haltlosigkeit, indem der Versicherte seit

der Adoleszenz immer wieder in ein kriminelles Verhalten abgleite (welches sich

v.a. in der Nacht abspiele, S. 17). Diese Einschätzung vermag aufgrund der

Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend seine Lebensgeschichte einzuleuchten

(S. 8 ff.). So habe er während der Lehre damit begonnen, mit Kollegen Diebstähle

zu verüben (Stehlen von Kupferkabel auf Baustellen und Weiterverkauf in kleinen

Mengen). Später hätten sie über einen Hehler grössere Mengen verkauft, wobei er

einmal verhaftet worden und für eine Nacht in Untersuchungshaft gekommen sei. Er

sei auch sonst viel mit Kollegen unterwegs gewesen und habe viel Alkohol

getrunken, woraufhin er jeweils rasch aggressiv geworden sei (S. 9). Er

habe sich auch ein Auto gekauft, obwohl er noch gar keinen Führerschein

besessen habe und sei damit nachts auf einem Industrieareal herumgefahren. Im

Februar 2011 sei er zusammen mit einem Kollegen nach [...] gefahren, wo sie vor

der Polizei geflüchtet seien, da diese sie habe anhalten wollen, sie aber kein

Nummernschild gehabt hätten. Es sei zu einer Verfolgungsjagd gekommen, bei der

sie schliesslich in eine Hauswand geprallt seien (S. 9). Ende 2013 habe der

Beschwerdeführer zur Finanzierung des Startkapitals für die Eröffnung einer Bar

mit einem Kollegen bei [...] unter der Angabe, ein Konzert zu veranstalten, ganze

Paletten mit Getränken auf Rechnung bezogen, die sie dann an Kebab-Buden und

andere kleine Läden weiterverkauft hätten. Tagsüber seien sie am Liefern gewesen

und nachts hätten sie das eingenommene Geld in Casinos verspielt oder seien in «Puffs»

gegangen, wo sie für Champagner CHF 1'000.00 pro Flasche ausgegeben

hätten. Neben den Getränken hätten sie auch Speiseöl aus [...] in die Schweiz

geschmuggelt und aus [...] gefälschte Markenparfums und Taschen importiert und

verkauft. Am 14. Februar 2014 sei er schliesslich verhaftet worden. Aufgrund

dieser Ausführungen des Beschwerdeführers erscheint es schlüssig, wenn der

Gutachter darlegt, der Beschwerdeführer sei offenbar immer wieder in der Lage

gewesen, sich längere Zeit in einer Sache (wenn auch krimineller Art) zu

engagieren und Interesse und Motivation dafür aufzubringen (S. 17). Gestützt

auf die Vorakten und die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der

Exploration ist ausserdem nachvollziehbar, wenn der Gutachter davon ausgeht,

der Beschwerdeführer sei nachts auch ausserhalb krimineller Handlungen oft

aktiv gewesen (sei mit dem Auto herumgefahren, habe Freunde getroffen, Bars

besucht und online mit Kollegen gespielt oder sei mit seiner Freundin

ausgegangen, S. 17). Es überzeugt in diesem Zusammenhang ferner, wenn der

psychiatrische Experte weiter darlegt, aufgrund dieser nächtlichen Aktivitäten sei

die vom Beschwerdeführer beklagte rasche Ermüdbarkeit am Tage gut nachvollziehbar,

und dabei auf die in den Akten wiederholt hingewiesene mangelnde Schlafhygiene hinweist.

Auch die weitere gutachterliche Darlegung, wonach der Beschwerdeführer

kindlichen Berufswünschen nachhänge (S. 13 oben), ist gestützt auf die Ausführungen

des Beschwerdeführers anlässlich der zweiten Exploration nachvollziehbar. So

habe dieser dargelegt, gerne als Chauffeur tätig zu sein (S. 12 oben),

z.B. für die Firma DPD, oder als Fahrer bei der Feuerwehr oder eines

Ambulanzfahrzeugs. Als Begründung habe er angegeben, gerne Auto zu fahren und

keinerlei Schwierigkeiten zu haben, sich dabei zu konzentrieren. Allerdings

halte er sich nicht immer an die Verkehrsregeln, so sei er zweimal geblitzt

worden, als er ein Rotlicht überfahren habe. Dies habe er jeweils absichtlich

gemacht, so sei er das eine Mal nach einem Streit mit seiner Mutter einfach

«hässig» gewesen und sei mit Vollgas bei Rot über eine Kreuzung gefahren. Das

andere Mal sei er mit einem Lieferwagen unterwegs gewesen und habe

erschwindelte Ware ausgeliefert, wobei er bei Orange noch weitergefahren sei.

In letzter Zeit habe er mehrere Parkbussen erhalten. Aufgrund dieser

Schilderungen des Exploranden überzeugt die gutachterliche Schlussfolgerung,

wonach beim Beschwerdeführer insgesamt deutlich unreife und dissoziale

Persönlichkeitszüge vorlägen (S. 18). Dies insbesondere auch aufgrund der anschliessenden

Ausführungen des Gutachters, wonach der mittlerweile 25jährige Beschwerdeführer

eine gewisse Sorglosigkeit bezüglich seiner beruflichen Zukunft zeige, als

Berufswunsch «Fahrer eines Feuerwehr- oder Ambulanzfahrzeugs» nenne, sein

kriminelles Verhalten kaum einer kritischen Bewertung unterziehen könne, alle

Verantwortung von sich weise (er sei von Kollegen benutzt worden), eine gewisse

Neigung zu impulsivem Verhalten zeige (Aggressionsdurchbrüche, Schlägereien,

impulshaft aus Wut und Ärger bei Rotlicht über die Kreuzung fahren, etc.),

rasch die Motivation und das Interesse an einer Aufgabe verliere und in

Langeweile verfalle. Dem entspricht denn auch die Feststellung des Gutachters

während der Exploration, wonach sich der Beschwerdeführer insgesamt wenig

problembewusst präsentiere und sich kaum Sorgen über seine Situation mache

(S. 12). Seiner Meinung nach sei der Beschwerdeführer jedoch bei enger Führung

durchaus in der Lage, sich anzupassen und die erwartete Leistung zu erbringen,

wobei diese Anpassungsleistung nicht nachhaltig sei. Der Gutachter legt sodann

dar, dass er trotz der geschilderten Persönlichkeitszüge, die seit der

Adoleszenz ununterbrochen anhalten und eine erhebliche Ausprägung erreichten,

auf die Diagnosestellung einer Persönlichkeitsstörung verzichte und sich mit

der Feststellung von akzentuierten (unreifen und dissozialen)

Persönlichkeitszügen (ICD-10 F73.1 [recte: ICD-10 Z73.1]) begnüge. Diese

Beurteilung ist insbesondere auch deshalb nachvollziehbar, weil der Experte anschliessend

ausführt, beim Beschwerdeführer würden die unreifen Anteile vorherrschen und es

dürfe beim noch jungen Versicherten eine gewisse «Nachreifung» erwartet werden

(S. 18). Somit bildet diese Diagnosestellung das Ergebnis der

gutachterlichen Auseinandersetzung mit der ebenfalls in Betracht gezogenen

Diagnose einer Persönlichkeitsstörung. Aufgrund der objektiven Befunde

anlässlich beider Explorationen, wonach der Beschwerdeführer sich bei beiden

Untersuchungsgesprächen gut und über die ganze Zeit habe konzentrieren können,

keine Müdigkeit feststellbar sei, er psychomotorisch ruhig, eher zurückhaltend

sei und sich ganz auf das Gegenüber einstelle, überzeugt im Weiteren, dass sich

gemäss dem Gutachter keine Hinweise auf eine Depressivität ergäben

(S. 12).

Damit kann dem psychiatrischen Gutachten

von Dr. med. D.___ vom 29. Dezember 2014 grundsätzlich voller

Beweiswert zugesprochen werden.

8.2

Es ist nachfolgend zu prüfen, ob

die vor dem Gutachten verfassten medizinischen Akten den grundsätzlichen

Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. D.___ vom

29.

Dezember 2014 zu schmälern vermögen:

8.2.1

In Bezug auf den Bericht des

behandelnden Psychiaters Dr. med. R.___ vom 29. August 2013 (vgl. E. II.

5.6

hiervor) führte Dr. med. D.___ aus, dieser habe den «Verdacht auf eine

kombinierte Persönlichkeitsstörung» geäussert und neben den dissozialen auch schizoide

und emotional-instabile Persönlichkeitszüge genannt. Bei der eigenen

gutachterlichen Untersuchung habe er indes keinerlei Hinweise auf schizoide

Züge finden können. Hingegen bestehe durchaus eine gewisse emotionale

Instabilität, welche aber nicht die typische Ausprägung der emotional

instabilen Persönlichkeitsstörung zeige, weder bezüglich des impulsiven noch

des Borderline-Typs. Er ordne die bestehende Impulsivität und emotionale

Instabilität deshalb den unreifen und dissozialen Persönlichkeitszügen unter

(S. 18). Diesen überzeugenden Ausführungen kann gefolgt werden, zumal

Dr. med. R.___ im Bericht vom August 2013 einzig noch eine

«Verdachtsdiagnose» feststellte und somit davon ausgegangen werden kann, dass in

diesem Zeitpunkt keine gesicherte Klarheit (mehr) über das Vorliegen dieser

Diagnose bestand.

Die von Dr. med. R.___ in seinem Bericht

aufgrund der auffallenden affektiven Verflachung, inhaltlichen Verarmung des

Denkens, geringen emotionalen Ansprechbarkeit und Ausdrucksfähigkeit

beschriebene, nicht gänzlich auszuschliessende schizophrene Negativsymptomatik hat

Dr. med. D.___ nicht feststellen können. So habe er bei seiner Untersuchung

keinerlei Hinweise auf eine psychotische Grundsymptomatik gefunden (keine

schizophrene Denkstörungen, keine Verarmung des Denkens, kein Vorliegen einer

generellen affektiven Verflachung oder generellen geringen emotionalen Ansprechbarkeit).

Es komme ohne Zweifel gelegentlich und vorübergehend zu einer affektiven

Verflachung (Langeweile), zu einer Verarmung des Denkens (mangelndes Interesse)

oder zu einer geringen emotionalen Ansprechbarkeit (Motivationslosigkeit).

Diese Symptome sind indes gemäss plausibler Einschätzung des psychiatrischen

Gutachters Ausdruck der beschriebenen Persönlichkeitszüge (insbesondere der

dissozialen) und nicht Manifestation eines psychotischen Hintergrundgeschehens.

Betreffend die Erwähnung von Dr. med. R.___,

wonach differenzialdiagnostisch auch an eine Überlagerung mit einer

ADS-Symptomatik zu denken sei, hätten sich gemäss dem Gutachter anamnestisch jedoch

keine Hinweise ergeben. Zudem spreche die anamnestische Angabe des

Beschwerdeführers, die während der Primarschulzeit erfolgte psychomotorische

Abklärung habe keinerlei therapeutische Folgen nach sich gezogen, gegen eine

ADS oder ADHS-Symptomatik (die Diagnose eines ADHS könne am verlässlichsten im

Kindes- und Jugendalter gestellt werden). In Bezug auf die Anmeldung des

Beschwerdeführers zur ADHS-Abklärung durch den Psychiater führte Dr. med. D.___

aus, er sehe für eine solche Untersuchung «keine Indikation». So sei gut

möglich, dass eine solche Abklärung unspezifische Befunde ergeben werde, welche

zur zusätzlichen Diagnose eines ADS oder ADHS verleiten könnten. Es müsse aber

entschieden darauf verwiesen werden, dass sich die beschriebenen akzentuierten

Persönlichkeitszüge in den testpsychologischen Befunden widerspiegelten und

sich eine zusätzliche Diagnose eines ADS oder ADHS ohne grundsätzlich neue und

gewichtige anamnestische Belege und psychopathologische Befunde nicht

rechtfertigen lasse.

In Bezug auf die Diagnosestellung einer

«rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33)» führte Dr. med. D.___ aus,

er habe für die Diagnose einer depressiven Störung keine hinreichenden

Anhaltspunkte finden können (S. 18), weder anamnestisch noch in seinen

beiden gutachterlichen Untersuchungen. So habe bereits Dr. med. K.___ am

6.

Mai 2011 (vgl. E. II. 5.3 hiervor) festgehalten, es bestünden keine

Anhaltspunkte für eine depressive Stimmungslage oder Depression. Dies habe er

sodann mit dem Verweis auf andere medizinische Akten bekräftigt. So habe auch

Dr. med. U.___ vom RAD den Versicherten anlässlich des Früherfassungsgesprächs

vom 21. Januar 2013 (vgl. IV-Nr. 4), also kurz vor dem Eintritt in

die B.___, nicht als depressiv, «sondern eher verwahrlost, aber auch ziemlich

gleichgültig gegenüber seiner doch recht desolaten Situation» erlebt.

Desgleichen habe Dr. med. C.___, RAD, in seiner Stellungnahme vom

18.

Dezember 2013 (vgl. E. II. 5.8 hiervor) festgehalten, den vorliegenden

Akten könne keine eigentliche relevante depressive Störung entnommen werden

(die B.___ spreche von einer milden Depressivität, der Psychiater Dr. med. R.___

von einer latent depressiven Stimmung). Weiter hielt Dr. med. D.___ fest, die

beklagte Tagesmüdigkeit sowie die Freud-, Lust- und Motivationslosigkeit

könnten keine depressive Diagnose begründen und liessen sich besser durch die

vorliegenden akzentuierten Persönlichkeitszüge und die daraus folgende

willentlich beeinflussbare Lebensgestaltung erklären. Allerdings könnten der

rasche Interessenverlust und die Langeweile ein Gefühl des Unbehagens auslösen,

was wiederum zu gelegentlichen und vorübergehenden deprimierten

Stimmungsschwankungen führen könne. Es handle sich hierbei jedoch nicht um

depressive Episoden, da der Betroffene durch Reize von aussen rasch wieder zu

Interesse und Motivation zurückfinde (die nächtlichen Aktivitäten würden

offenbar solche Reize für den Versicherten darstellen). Es vermag aufgrund

dieser Ausführungen einzuleuchten, dass der Gutachter die von Dr. med. R.___

gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33) nicht

bestätigte.

Somit vermag der Bericht des

behandelnden Psychiaters Dr. med. R.___ vom 29. August 2013 den

grundsätzlichen Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. D.___ nicht zu verringern.

8.2.2

In Bezug auf die durch die

Allgemeinmedizinerin Dr. med. K.___ im Bericht vom 6. Mai 2011 (vgl. E.

II. 5.3 hiervor) ausgewiesenen, nicht bestehenden Anhaltspunkte für eine

depressive Stimmungslage aufgrund der festgestellten objektiven Befunde (guter

Allgemeinzustand, Sprechen in normaler Tonlage, nicht niedergeschlagen Wirkens,

guter Blickkontakt, adäquaten und nicht verlangsamten Antwortens auf Fragen und

Beantwortung derselben) kann unter Verweis auf die Ausführungen unter E. II. 8.2.1

hiervor festgehalten werden, dass sich anlässlich der gutachterlichen

Ausführungen keine von der Allgemeinmedizinerin abweichende Befunde feststellen

lassen. Auch Dr. med. D.___ konnte im Rahmen seiner gutachterlichen Explorationen

keine Hinweise auf eine vorhandene Depressivität eruieren.

Die durch Dr. med. K.___ im Bericht vom

Mai 2011 im Weiteren festgestellten Schlafstörungen führte sie auf eine

mangelnde Schlafhygiene zurück, der aber kein Krankheitswert zukomme. Entsprechende

Einschätzungen finden sich sodann auch im Bericht des Neurologen Dr. med. L.___

vom 9. Juli 2012 (vgl. E. II. 5.4 hiervor), der dem Beschwerdeführer eine

ausführliche Instruktion zur Verbesserung der Schlafhygiene abgab, aber von

weiteren Kontrollen absah. In diesem Sinne führte sodann auch der Gutachter Dr.

med. D.___ aus, aufgrund der nächtlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei

die vom Versicherten beklagte rasche Ermüdbarkeit am Tag gut nachvollziehbar.

Es sind somit in Bezug auf die

Depressivität und die Tagesmüdigkeit des Beschwerdeführers keine sich

wiedersprechenden medizinischen Einschätzungen erkennbar. Folglich mindern

weder der Bericht von Dr. med. K.___ vom 6. Mai 2011 noch derjenige von

Dr. med. L.___ vom 9. Juli 2011 den grundsätzlichen Beweiswert des Gutachtens.

8.2.3

Eingehend auf den Austrittsbericht

der B.___ vom 29. April 2013 (vgl. E. II. 5.5 hiervor) und die dort

diagnostizierte «anhaltende mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)»

kann festgehalten werden, dass Dr. med. D.___ im Rahmen seiner

gutachterlichen Abklärungen keine Anhaltspunkte auf eine depressive Störung finden

konnte. Auch aus dem Austrittsbericht vom April 2013 gehen keine

nachvollziehbaren Hinweise auf die Diagnosestellung einer mittelgradigen

depressiven Episode hervor. So führten die Ärzte aus, der Beschwerdeführer habe

sich während des Aufenthalts angepasst und freundlich verhalten und regelmässig

am stationären Behandlungsprogramm teilgenommen. Er sei aber bis zum Schluss

emotional distanziert geblieben und habe in den einzelnen Therapien wenig

Eigeninitiative gezeigt (IV-Nr. 15 S. 4). Aus diesen Feststellungen lassen

sich indes keine konkreten Hinweise für eine depressive Episode ableiten. Der

mittels BDI II ermittelte Wert von 10 Punkten deutet ebenfalls nicht auf eine

mittelgradige depressive Episode hin. Das Beck-Depressions-Inventar (BDI) ist

ein psychologisches Testverfahren, das die Schwere depressiver Symptomatik im

klinischen Bereich erfasst. Dabei soll nicht die Depression an sich, sondern

lediglich der Schweregrad der Depression erfasst werden. Die Grenzwerte des BDI

II lauten wie folgt: 0 - 8 = keine Depression, 9 - 13: minimale

Depression, 14 - 19: leichte Depression, 20 - 28: mittelschwere

Depression und 29 - 63: schwere Depression (https://de.wikipedia.org/wiki/Beck-Depressions-Inventar,

letztmals besucht am 22. Januar 2018). Solche Testungen beruhen jedoch weitgehend

auf den Angaben und Selbsteinschätzungen der zu untersuchenden Person und

dienen einzig der Überprüfung des klinischen Befunds (Urteil des Bundesgerichts

8C_486/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1.2). Es kann folglich nicht

ohne weiteres auf die im Bericht der B.___ vom 29. April 2013 ausgewiesene

Diagnose einer anhaltenden mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) abgestellt

werden. Diese erweist sich aufgrund der vorangegangenen Darlegungen als nicht

nachvollziehbar. So entspricht der durch das BDI II ermittelte Wert von 10

vielmehr einer minimalen Depression. Dies wird im Übrigen im Bericht der B.___ auch

entsprechend ausgewiesen, indem von einer Abnahme der gemessenen Depressivität von

11.

auf 10 Punkte die Rede ist, welche sodann als «milde Depressivität» bei

beiden Messzeitpunktenn bezeichnet wird. Die Diagnose einer mittelgradigen

depressiven Episode wird folglich weder durch das Testergebnis gestützt noch

finden sich sonstige Anhaltspunkte, welche auf diese Diagnose hindeuten würden.

Daher hatte sich Dr. med. D.___ mit dieser Diagnosestellung auch nicht

auseinanderzusetzen.

Die im Austrittsbericht der B.___ ebenfalls

diagnostizierte «akzentuierte Persönlichkeit mit dissozialen und

emotional-instabilen Zügen (ICD-10 Z73.1)» wird durch den Gutachter Dr. med. D.___

dahingehend bestätigt, als auch er von deutlich unreifen und dissozialen

Persönlichkeitszügen ausging und akzentuierte (unreife und dissoziale)

Persönlichkeitszüge nach ICD-10 Z73.1 festhielt. Somit weichen die

medizinischen Feststellungen und ärztlichen Einschätzungen diesbezüglich nicht

voneinander ab.

Der Austrittsbericht der B.___ vom

29.

April 2013 vermag die grundsätzlich beweiswertigen gutachterlichen

Einschätzungen von Dr. med. D.___ nicht in Frage zu stellen.

8.2.4

In Bezug auf den relativ knapp

ausgefallenen Bericht von Dr. med. M.___ vom 14. September 2013 (vgl. E.

II. 5.7 hiervor) ist festzuhalten, dass er sich auf das medizinische Fachgebiet

der Allgemeinmedizin spezialisiert hat. Daher kann seiner psychiatrischen

Diagnosestellung einer «anhaltenden mittelgradigen depressiven Verstimmung»

kaum Beweiswert zugesprochen werden. Es fehlt sodann auch an einer

substanziierten Auseinandersetzung mit dieser Diagnose. Daher liegt die

Vermutung nahe, dass er diese aus früher verfassten psychiatrischen Berichte unbesehen

übernommen hat. Gleiches gilt auch im Hinblick auf die ebenfalls ausgewiesene

Diagnose einer seit 19. Februar 2011 bestehenden Hypersomnie, mit welcher

er sich auch nicht weiter auseinandersetzte. Es ist daher nicht weiter auf

diesen Bericht einzugehen.

8.2.5

Es kann zusammenfassend

festgehalten werden, dass die vor dem Gutachten von Dr. med. D.___ vom

29.

Dezember 2014 verfassten medizinischen Berichte dessen Beweiswert

nicht zu schmälern vermögen. Dies hielt im Übrigen auch der RAD-Arzt Dr. med. C.___

in seiner Stellungnahme vom 25. März 2015 fest (vgl. E. II. 5.10 hiervor),

indem er darlegte, es könne auf das Gutachten abgestellt werden.

8.3

Es ist nachfolgend zu prüfen, ob

der grundsätzliche Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. D.___ vom 29. Dezember

2014.

allenfalls durch die zeitlich später verfassten medizinischen Berichte und

damit insbesondere durch das Privatgutachten von Dr. med. E.___ vom

10.

Januar 2016 eingeschränkt wird:

8.3.1

In Bezug auf den Bericht von lic.

phil. S.___ und M. Sc. T.___, die im Rahmen der im April und Mai 2015 durchgeführten

testpsychologischen Abklärungen betreffend eine ADHS vom 9. Juni 2015

(vgl. E. II. 5.11 hiervor) zum Ergebnis gelangten, die Diagnose einer ADHS lasse

sich nicht stellen, finden sich keine dem Gutachten von Dr. med. D.___ widersprechenden

ärztlichen Beurteilungen. So legte der Gutachter bereits im Rahmen des

Gutachtens vom Dezember 2014 dar, er sehe für eine ADHS-Abklärung «keine

Indikation» (vgl. IV-Nr. 35 S. 19, vgl. auch E. II. 8.2.1 hiervor).

Folglich ist durch den Bericht vom

9.

Juni 2015 keine Verringerung des Beweiswertes des Gutachtens gegeben.

8.3.2

Eingehend auf das Privatgutachten

von Dr. med. E.___ vom 10. Januar 2016 (vgl. E. II. 5.12 hiervor) ist augenfällig,

dass sich die Psychiaterin und Psychotherapeutin darin mit dem kriminellen

Verhalten des Beschwerdeführers in seiner Vergangenheit nicht substanziiert

auseinandersetzte: Die Ausführungen von Dr. med. D.___ in Bezug auf die

kriminellen Machenschaften des Beschwerdeführers erweisen sich demgegenüber –

wie bereits unter E. II. 8.1 hiervor dargelegt – als nachvollziehbar und

schlüssig: So ist gestützt auf die ausgedehnte Handelstätigkeit des

Beschwerdeführers im Bereich des Schmuggels von Speiseöl, des Handels mit

Paletten von Getränken und des Imports von Markenparfums, die mit erheblichen

organisatorischen, planerischem und logistischem Aufwand verbunden waren und

eine enge vertrauensvolle Zusammenarbeit unter den Beteiligten erforderten, die

Schlussfolgerung von Dr. med. D.___ überzeugend, wonach der Beschwerdeführer

immer wieder in der Lage gewesen sei, sich längere Zeit in einer Sache (wenn

auch krimineller Art) zu engagieren und Interesse und Motivation dafür

aufzubringen (IV-Nr. 35 S. 17). Damit läuft das Vorbringen des

Vertreters des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom

19.

Januar 2018 (vgl. Protokoll, A.S. 83 ff.), wonach Dr. med. D.___

in seinem Gutachten auf die Delinquenz nicht eingegangen sei, ins Leere. Aufgrund

dieser Ausführungen ist denn auch die weitere gutachterliche Einschätzung von

Dr. med. D.___ nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer unter einer engen

Führung durchaus in der Lage sei, sich anzupassen und die erwartete Leistung zu

erbringen (IV-Nr. 35 S. 18, 20). Dies insbesondere auch gestützt auf

die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Dr. med. D.___, wonach es ihm viel

besser gehe und er leistungsfähiger sei, wenn ihn jemand anleite und er einen

klaren Tagesplan zu befolgen habe. Wenn ihn jemand «stupfe» und sage, «mach mal

vorwärts», dann gehe es (IV-Nr. 35 S. 10). Auf die soeben

beschriebenen kriminellen Geschäfte und die darin liegende Tatkraft des

Beschwerdeführers ging Dr. med. E.___ in ihrem Privatgutachten nur insoweit

ein, als sie einzig ausführte (Beschwerdebeilage Nr. 3 S. 27 unten),

der schwer narzisstisch verletzte und selbstunsichere Explorand habe eben

gerade in diesen delinquenten Handlungen eine Art der kompensatorischen und von

Machtgefühlen geprägte Bewältigung seiner subjektiven Unsicherheit erlebt und

dadurch jeweils auch ein hohes Engagement in diesen letztlich eben

dysfunktionellen Copingstrategien gezeigt. Daher könne das delinquente

Verhalten auf keinen Fall als Hinweis auf gesunde Ressourcen des

Beschwerdeführers und als Beweis seiner Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit gewertet

werden. Trotz dieser in sich schlüssigen Ausführungen, die zwar aufzeigen,

weshalb es zu einer (erneuten) Delinquenz kam, bleibt gestützt auf das

Gutachten von Dr. med. E.___ unklar, wie es dem Beschwerdeführer überhaupt

möglich war, die erforderliche Energie und die Fähigkeiten aufzubringen, die es

braucht, um mehr als ein halbes Jahr (mit unfreiwilligem Ende) ein derartiges

Handelsgeschäft (Ankauf, Lokalmiete, Transport, Lagerung, Verkauf, vielfältige

Verhandlungen, Lieferungen, usw.) aufzuziehen. So wird durch die Ausführungen

im Privatgutachten zwar der Beweggrund des Beschwerdeführers erklärt, aber

nicht der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu diesen Handlungen überhaupt in

der Lage war. Es bleibt ferner unklar, warum es ihm nicht möglich und zumutbar

sein sollte, das hierbei gezeigte – auch von der Gutachterin erwähnte – hohe

Engagement auch in anderen, legalen Aktivitäten aufzubringen. Ob die Tätigkeit

nun legal war oder nicht, zu ihrer Ausübung mussten doch eine erhebliche

Energie und Tatkraft sowie auch verschiedene Fähigkeiten mobilisiert werden.

Dieser Aspekt ist ferner auch mit Blick auf BGE 141 V 281, der unter dem

Stichwort «Konsistenz» (gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in

allen vergleichbaren Lebensbereichen) von Relevanz. Dies gilt auch für die von

Dr. med. D.___ erwähnten legalen nächtlichen Aktivitäten. Darauf ging Dr. med. E.___

indes nicht ein. Da sie ein relevantes und überzeugendes Hauptargument im grundsätzlich

nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten von Dr. med. D.___ nicht

überzeugend thematisiert und sich damit auch bei ihrer eigenen Beurteilung und

Diagnosestellung nicht auseinandergesetzt hat, leidet das Privatgutachten vom

10.

Januar 2016 insgesamt an einem erheblichen Mangel. Es kann daher nicht

auf dieses abgestellt werden.

Folglich vermag das Privatgutachten von

Dr. med. E.___ das Gutachten von Dr. med. D.___ nicht in Zweifel zu ziehen.

8.3.3

Der Beweiswert des Gutachtens von

Dr. med. D.___ wird durch die RAD-Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom

2.

März 2016 gestützt (vgl. E. II. 5.13 hiervor). Er führte aus,

ihn überzeuge das Gutachten von Dr. med. E.___ klar weniger als dasjenige von

Dr. med. D.___. So sei aus seiner Sicht eine eigentliche Persönlichkeitsstörung

nicht ausgewiesen. Es würden zwar im Psychostatus rund ein Jahr nach der

Untersuchung von Dr. med. D.___ nun gewisse Auffälligkeiten notiert, die aber seines

Erachtens klar zu gering seien, um die Kriterien für die Diagnose einer

mittelgradigen depressiven Episode zu erfüllen. Ein Gedankenkreisen um reale

Schulden und die Konsequenzen des delinquenten Verhaltens sowie das Beklagen

von innerer Leere und Sinnlosigkeit dazu bei gleichzeitig offenbar

indifferenter Stimmungslage würden dazu nicht ausreichen. Daher und gestützt

auf die Ausführungen unter E. II. 8.2.3 hiervor erscheint die Schlussfolgerung

des RAD-Arztes plausibel, wonach im Vergleich zur Erstbegutachtung eine gewisse

relevante Veränderung nicht ganz ausgeschlossen werden könne, aber eher wenig

wahrscheinlich und auf jeden Fall nicht ausgewiesen sei.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers im

Rahmen der Replik vom 25. Mai 2016 (vgl. E. I. 7 Ziff. 4 hiervor),

wonach beim RAD-Arzt Dr. med. C.___ der Anschein der Befangenheit bestehe,

läuft ins Leere. So verkennt der Beschwerdeführer, dass es insbesondere zu den

Aufgaben der RAD gehört, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als

Hilfestellung für die medizinischen Laien in der Verwaltung und auch an den

Gerichten, die im Streitfall über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben –

den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen sowie sich zur

Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zu äussern (Urteil des Bundesgerichts

9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.3 m.w.H.). Es ist daher

nicht zu beanstanden, dass sich Dr. med. C.___ in seiner Stellungnahme vom 2. März

2016.

im Wesentlichen zu den beiden vorliegenden Gutachten geäussert und diese

gewertet hat. Seine Ausführungen können daher – entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers – nicht als «Anschein der Befangenheit» interpretiert werden.

Es sind zudem beim RAD-Arzt auch keine Ausstandsgründe gemäss Art. 36

Abs. 1 ATSG bzw. Art. 10 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

(VwVG, SR 172.021) ersichtlich. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers

ist daher nicht weiter einzugehen.

8.3.4

In Bezug auf die Stellungnahme

von Dr. med. E.___ vom 18. April 2016 (vgl. E. II. 5.14 hiervor) kann

festgehalten werden, dass sie nichts Neues vorbringt, welches sich grundsätzlich

vom Vorherigen abheben würde.

Damit vermögen ihre Ausführungen den Beweiswert

des Gutachtens von Dr. med. D.___ nicht zu mindern.

8.3.5

Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass auch die nach dem Gutachten von Dr. med. D.___ vom

29.

Dezember 2014 – insbesondere das Privatgutachten von Dr. med. E.___

vom 10. Januar 2016 – erstellten medizinischen Berichte dessen Beweiswert

nicht zu schmälern vermögen.

8.4

Es ist nachfolgend auf die gegen

das Gutachten von Dr. med. D.___ vom 29. Dezember 2014 gerichteten Vorbringen

des Beschwerdeführers einzugehen:

8.4.1

Der Beschwerdeführer lässt

vorbringen, Dr. med. D.___ habe im Gegensatz zu Dr. med. E.___ keine

fremdanamnestischen Angaben eingeholt (A.S. 14), weshalb sein Gutachten

bereits prima vista als vollkommen ungenügend gelte. Diesem Vorbringen kann

indes nicht gefolgt werden. So ist eine Fremdanamnese zwar häufig

wünschenswert, jedoch nicht zwingend erforderlich ist (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 9C_395/2016 vom 25. August 2016 E. 4.1,8C_847/2013

vom 14. Februar 2014 E. 5.1.2). Der Beschwerdeführer macht keine besonderen

Gründe geltend, weshalb vorliegend zwingend fremdanamnestische Auskünfte

einzuholen gewesen wären. Solche sind auch aus den vorliegenden Akten nicht

ersichtlich. So standen dem Gutachter umfangreiche medizinische Akten zur

Verfügung. Es kann daher aufgrund einer fehlenden Fremdanamnese nicht per se

auf ein nicht beweiswertiges Gutachten geschlossen werden.

8.4.2

Der Beschwerdeführer stellt sich ferner

auf den Standpunkt (A.S. 15 f.), Dr. med. D.___ habe sich bei der

Frage nach dem Vorliegen eines depressiven Störungsbildes weder mit den

Kriterien nach dem ICD-10 oder einem anderen Klassifikationssystem beschäftigt.

Dies müsse indes vom Gutachter verlangt werden. Ausserdem fehle eine Diskussion

dieser Kriterien vor dem Hintergrund des erhobenen Psychostatus. Dem ist

entgegenzuhalten, dass Dr. med. D.___ im Rahmen des Psychostatus weitgehend

unauffällige Befunde erhob (IV-Nr. 35 S. 12 unten) und daher zur

Schlussfolgerung gelangte, es handle sich insgesamt um einen Psychostatus «ohne

pathologischen Befund». Es kommt hinzu, dass der Gutachter anlässlich der

Exploration festhielt, es hätten sich keine Hinweise auf eine Depressivität

ergeben. Unter diesen Umständen ist – entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers – nicht einzusehen, weshalb sich der psychiatrische Experte

mit den Kriterien eines depressiven Störungsbildes gemäss einem

Klassifikationssystem hätte auseinandersetzen müssen. Folglich erweist sich auch

das vom Beschwerdeführer diesbezüglich ins Feld geführte Urteil des Versicherungsgerichts

VSBES.2008.112 vom 6. Februar 2009 S. 10 mit Verweis auf BGE 130 V

396.

E. 5.3 als nicht einschlägig. So wurde in diesem dargelegt, dass sich

der Arzt bei der Abklärung von psychischen Störungen auf die Vorgaben eines

anerkannten Klassifikationssystems stützen müsse. Da sich Dr. med. D.___ aber

explizit gegen das Vorliegen eines pathologischen Befundes bzw. einer

depressiven Störung stellte, ist nicht einzusehen, inwiefern er sich mit den

Kriterien eines medizinischen Klassifikationssystems hätte beschäftigen müssen.

8.4.3

Das Vorbringen des Vertreters des

Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 19. Januar

2018, wonach Dr. med. D.___ die Ergebnisse der durchgeführten

Integrationsmassnahmen weder einbezogen noch diskutiert habe (vgl. Protokoll

der öffentlichen Verhandlung, A.S. 83 ff.) erweist sich als nicht korrekt.

So hat der Gutachter unter dem Titel «Beurteilung und Prognose» (IV-Nr. 35

S. 14 ff.) die durch den Beschwerdeführer absolvierten Integrationsprogramme

aufgeführt und daher in seine Beurteilung miteinbezogen.

8.4.4

Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers am Beweiswert des Gutachtens

von Dr. med. D.___ vom 29. Dezember 2014 keine Zweifel hervorzurufen

vermögen und diesem daher voller Beweiswert zuzusprechen ist.

8.5

Dem Gutachten von Dr. med. D.___

vom 29. Dezember 2014 ist somit der volle Beweiswert zuzusprechen. Die

Beschwerdegegnerin hat somit mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 (A.S. 1

ff.) zu Recht auf dieses Gutachten abgestellt. Für die an der öffentlichen Verhandlung

vom 19. Januar 2018 durch den Vertreter des Beschwerdeführers geltend

gemachten gesundheitlichen Veränderungen des Beschwerdeführers seit dem

Zeitpunkt des Gutachtens vom 29. Dezember 2014 gibt es gemäss der

vorliegenden Aktenlage keine Anhaltpunkte. Es ist damit in Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von den Einschätzungen in diesem

Gutachten auszugehen: Damit besteht beim Beschwerdeführer grundsätzlich sowohl

in der bisherigen als auch in jeder anderen Tätigkeit keine krankheitsbedingte

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es liegt jedoch eine massive

Dekonditionierung bezüglich des Ein- und Durchhaltens eines Arbeitsalltages

vor, die willentlich überwindbar ist, wobei eine zusätzliche erzieherische

(sozialpädagogische) Unterstützung notwendig ist. Da es somit an einem (auch

nur drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschaden fehlt, besteht auch kein

Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen.

8.6

Da das Privatgutachten von Dr.

med. E.___ vom 10. Januar 2016 datiert und somit erst nach dem hier

massgebenden Zeitpunkt vom 3. Dezember 2015 (vgl. E. II. 2 hiervor) erstattet

wurde, sind allfällige gesundheitliche Veränderungen seither unbeachtlich. Im

Übrigen beruhen die Abweichungen gegenüber dem Gutachten von Dr. med. D.___,

wie vorstehend dargelegt, nicht in erster Linie auf festgestellten

Veränderungen, sondern auf einer unterschiedlichen Beurteilung, wobei die

Privatgutachterin insbesondere dem im Rahmen illegaler und legaler nächtlicher

Aktivitäten gezeigten Leistungsvermögen kaum Rechnung trägt.

9.

Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 die Ansprüche des

Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Rente und beruflicher Eingliederungsmassnahmen

zu Recht abgewiesen. Damit ist die Verfügung vom 3. Dezember 2015 zu

bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer

hat weder Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf berufliche Massnahmen.

10.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.1

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00

zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

10.2

Aufgrund der Ausführungen in

Erwägung II. 8.5 hiervor ist das Gutachten von Dr. med. D.___ vom 29. Dezember

2014.

voll beweiswertig, wobei durch das nach dem Erlass der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2016 erstellte Privatgutachten von

Dr. med. E.___ keine relevanten Zweifel daran hervorgerufen wurden (vgl. II. E.

8.2.3

hiervor). Dies gilt auch für ihre Stellungnahme vom 18. April 2016

(vgl. E. II. 8.3.4 hiervor). Unter diesen Umständen gehen die Kosten des

Privatgutachtens vom 10. Januar 2016 in der Höhe von CHF 5'000.00 (vgl.

E. I. 3 Ziff. 3 hiervor) als auch die Kosten von CHF 250.00 für die

Stellungnahme der Privatgutachterin vom 18. April 2016 (vgl. E. I. 7

Ziff. 3 hiervor) zu Lasten des Beschwerdeführers.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

4. Die beantragte Übernahme der Kosten für

das Privatgutachten von Dr. med. E.___ vom 10. Januar 2016 sowie für die

Stellungnahme vom 18. April 2016 von insgesamt CHF 5'250.00 durch die

Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.

5. Eine Kopie des Protokolls der

öffentlichen Verhandlung vom 19. Januar 2018 geht zur Kenntnisnahme an die

Parteien.

6. Je eine Kopie der an der öffentlichen

Verhandlung vom 19. Januar 2018 eingereichten Urkunden Nrn. 8 und 9

gehen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_200/2018 vom 7. August 2018 bestätigt.