Lexipedia

Entscheid

VSBES.2016.271

Unfallversicherung

28. März 2018Deutsch28 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1971, war seit dem 1. Februar 2009 bei der [...] (fortan:

Arbeitgeberin) tätig. Auf Grund dieser Anstellung war er bei der Helsana Unfall

AG (fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen versichert (Korrespondenzakten der Beschwerdegegnerin /

Helsana K-Nr. 1).

In der Schadenmeldung UVG vom

25. September 2015 (a.a.O.) teilte der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin mit, er habe am 3. Juli 2015 während der Gartenarbeit am

rechten Oberarm eine festgebissene Zecke entdeckt, welche umgehend in der

Apotheke entfernt worden sei. Die Beschwerdegegnerin erklärte am 23. März 2016,

sie übernehme die Behandlung nur bis 28. Februar 2016, da die jetzigen

Beschwerden unspezifisch seien und nicht auf den Zeckenbiss zurückgingen (Helsana

K-Nr. 12). Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Mai 2016

fest (Helsana K-Nr. 23). Die dagegen am 31. Mai 2016 erhobene Einsprache (Helsana

K-Nr. 27) wies sie mit Entscheid vom 14. September 2016 ab (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 14. Oktober 2016 lässt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 7 ff.).

1. Es sei der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 14. September 2016 aufzuheben und es sei die

Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen

zurückgehend auf das Unfallereignis vom 3. Juli 2015 über das Einstellungsdatum

vom 28. Februar 2016 hinaus weiterhin auszurichten.

2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid

der Beschwerdegegnerin vom 14. September 2016 aufzuheben und ein gerichtliches

medizinisches Gutachten bei neutraler Stelle einzuholen.

3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin beantragt in

ihrer Beschwerdeantwort vom 10. November 2016 die Abweisung der Beschwerde,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (A.S. 22

ff.).

Der Vertreter des Beschwerdeführers verzichtet

am 28. November 2016 auf eine Replik (A.S. 30) und reicht am 2. Dezember 2016

eine Kostennote ein (A.S. 32 ff.).

2.2 Der Präsident des

Versicherungsgerichts teilt den Parteien am 7. Juni 2017 mit, es sei

vorgesehen, bei Dr. med. B.___, Facharzt für Allg. Innere Medizin FMH, ein

Gerichtsgutachten einzuholen (A.S. 38 ff.). Der Beschwerdeführer lässt am 14.

Juni 2017 als Gutachter Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH,

vorschlagen und eine zusätzliche Frage einreichen (A.S. 43 f.). Die

Beschwerdegegnerin wiederum beantragt am 23. Juni 2017 verschiedene

Ergänzungsfragen (A.S. 53 f.).

Der Präsident hält mit Verfügung vom 29.

Juni 2017 an Dr. med. B.___ als Experten fest und formuliert die ergänzten

Fragen (A.S. 55 ff.).

Das Gerichtsgutachten ergeht am 26. Oktober

2017 (A.S. 60 ff.). Die Beschwerdegegnerin hält mit Eingabe vom 17. November 2017

am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (A.S. 77 ff.). Der Beschwerdeführer

wiederum lässt am 21. November 2017 begehren, es sei auf ergänzende Fragen an

Dr. med. B.___ zu verzichten und stattdessen bei Dr. med. C.___ ein neues

Gutachten einzuholen, wobei die Kosten der gerichtlichen gutachterlichen

Abklärungen der Beschwerdegegnerin zu überbinden seien (A.S. 80 ff.).

2.3 Der Präsident des

Versicherungsgerichts lädt Dr. med. B.___ mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 dazu

ein, sich zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. November 2017 zu

äussern (A.S. 85). Daraufhin lässt der Beschwerdeführer am 19. Dezember

2017 beantragen, wegen Befangenheit von Dr. med. B.___ sei darauf zu

verzichten, bei diesem eine Stellungnahme einzuholen (A.S. 88 f.). Der

Präsident weist dieses Begehren mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 ab (A.S. 90

f.), welche unangefochten bleibt.

Die ergänzende Stellungnahme von Dr.

med. B.___ ergeht am 29. Dezember 2017 (A.S. 92 ff.). Während die

Beschwerdegegnerin am 11. Januar 2018 auf eine Vernehmlassung verzichtet (A.S.

99), lässt der Beschwerdeführer 25. Januar 2018 seine Beschwerdebegehren

bekräftigen (A.S. 100 ff.).

2.4 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 5. März 2018 eine Kostennote ein (A.S. 107 ff.).

Diese geht am 6. März 2018 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 111),

welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu

prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 28. Februar 2016 Anspruch auf

Leistungen der Beschwerdegegnerin für das Unfallereignis vom 3. Juli 2015 hat.

Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides am 14. September 2016 eingetreten ist (Ueli

Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 52 N

60).

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1

UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um

vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur

solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine

Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V

109.

E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, nicht

aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist

(Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist

(und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung

abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der

vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine

Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S.

114).

2.2

2.2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S.

289).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Unfallversicherer bzw. im Beschwerdefall das

Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (a.a.O.). Weiter ist

für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz

«post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann

als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht

massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des nat.lichen

Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels

Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S.

55).

2.2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis

allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

Im Sozialversicherungsrecht spielt die

Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen

Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch

objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die

adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. (BGE 134 V 109

E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

2.2.3

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,

wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen

beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie

er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber

derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines

krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte

(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang (BGE 134 V 109 E. 9 S. 121 ff.) muss das Dahinfallen

jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens

mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360)

nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher

Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V

369.

E. 3a S. 376; 115 V 133 E. 8b S. 142). Da es sich hierbei um eine

anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast –

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 54). Der Beweis des Wegfalls

des natürlichen Kausalzusammenhangs muss indes nicht durch den Nachweis

unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom

Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein

Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller

Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des

Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen

sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2010 vom 29. November 2010 E. 2.2).

2.3

2.3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten

weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,

so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134

I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund-satzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

2.3.2

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468

ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens

entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu

stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465

E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der

Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen

nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird,

der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die

geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014

vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

3.

3.1

Nach der Entfernung der Zecke am

3.

Juli 2015 meldete sich der Beschwerdeführer gemäss einem – undatierten und nicht

unterzeichneten – Arztzeugnis UVG am 10. Juli 2015 bei [der Praxis] D.___, da

sich an seiner rechten Kniekehle eine Rötung entwickelt hatte (medizinische

Akten der Beschwerdegegnerin / Helsana M-Nr. 1). Der dortige Arzt

diagnostizierte eine Borreliose und ordnete für 14 Tage eine orale antibiotische

Behandlung mit Doxycyclin an.

Die Blutuntersuchung vom 29. Juli 2015

ergab gemäss Bericht des Labors E.___ (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 1), dass eine

Infektion mit Borrelia burgdorferi stattgefunden hatte (positiver Test auf IgG-

und IgM-Antikörper). Eine Aussage über die Aktivität der Infektion sei

serologisch nicht möglich. Die Indikation für eine Antibiotikatherapie müsse

klinisch gestellt werden.

Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für

Neuroradiologie, führte am 20. August 2015 wegen Schwankschwindel,

Gleichgewichtsstörungen und leichter Schallleitungsschwierigkeit links eine MRT-Untersuchung

des Schädels durch, welche unauffällig ausfiel (BB-Nr. 5).

Bei der Blutuntersuchung durch die

medizinischen Laboratorien G.___ am 26. Oktober 2015 (Helsana M-Nr. 3) war die IgG-Testung

negativ, die IgM-Testung hingegen positiv, weshalb man eine kürzliche Infektion

oder Seronarbe als möglich ansah. Eine weitere Untersuchung am 21. März 2016

ergab erneut eine – wenn auch schwächere – positive IgM-Reaktion (BB-Nr. 3). Die

nächste Untersuchung am 14. Januar 2017 (BB-Nr. 4) erfolgte erst nach dem

angefochtenen Einspracheentscheid.

Dr. med. H.___, Facharzt FMH für

Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt in seinem Zwischenbericht

vom 5. März 2016 (Helsana M-Nr. 2) fest, es liege eine Lyme-Borreliose nach

Zeckenbiss am 3. Juli 2015 vor. Die Beschwerden (namentlich Müdigkeit,

Polymyalgien, Muskelzuckungen, Schwankschwindel, rasche Ermüdbarkeit,

Gleichgewichtsstörungen und Muskelschwäche, vor allem am Quadriceps) seien nach

den Rocephin-Infusionen leicht zurückgegangen. Die laufende Behandlung sei

fortzusetzen.

Dr. med. I.___, beratender Arzt der

Beschwerdegegnerin, hielt in seiner Stellungnahme vom 18. März 2016 (Helsana

M-Nr. 4) dafür, die anfängliche Behandlung mit Doxycyclin, als sich nach dem Zeckenbiss

ein Erythema migrans gebildet habe, sei unfallkausal gewesen. Die Serologie vom

23.

Oktober 2015 passe dazu. Die jetzigen Beschwerden nach dem korrekt

behandelten Stadium 1 seien unspezifisch und nicht unfallkausal. Für

Spätmanifestationen gebe es keine klinischen Hinweise. Ein chronisches Stadium sei

angesichts der erfolgten Behandlung unwahrscheinlich. Der zusätzliche Einsatz

von Rocephin sei nicht indiziert gewesen.

Im Zeugnis vom 27. Mai 2016 (unter Helsana

K-Nr. 27) hielt Dr. med. H.___ fest, der Beschwerdeführer sei am 26. und 27.

August sowie am 28. September 2015 arbeitsunfähig gewesen. Nach der 14tägigen Erstbehandlung

mit Doxycyclin ab 12. Juli 2015 seien vom 5. August bis 14. September

2015.

Amoxi Mepha und vom 14. bis 27. September 2015 Rocephin eingesetzt worden.

Seit Mitte August leide der Beschwerdeführer unter wechselhaften, maximal

mittelstarken stechend-bohrenden Schmerzen in den Oberschenkelmuskeln, weniger im

Beckengürtel und den oberen Extremitäten.

Am 10. Juli 2016 ergänzte Dr. med. I.___

(Helsana M-Nr. 5), er beziehe sich im Wesentlichen auf die Guidelines der Schweizerischen

Gesellschaft für lnfektiologie (www.sginf.ch):

1) Ein Erythema migrans entwickle sich

innert drei bis 22 Tagen an der Stelle des Zeckenbisses. Beim Beschwerdeführer hingegen

sei eine Woche nach dem Zeckenbiss am rechten Oberarm eine Rötung der rechten

Kniekehle aufgetreten. Über Art, Ausdehnung und Verlauf dieser Rötung sei

nichts weiter bekannt. Weil sie nicht an der Stelle des Zeckenbisses aufgetreten

sei, sei ein Erythema migrans als Ausdruck einer Borreliose nicht überwiegend

wahrscheinlich.

2) Die Laborbefunde sprächen für einen

durchgemachten Zeckenbiss und eine Reaktion auf Borrelien. Über den Zeitpunkt

des Borrelienkontaktes lasse sich keine Aussage machen, eine Folge des Zeckenbisses

vom 3. Juli 2015 sei möglich, aber nicht bewiesen. Es könne sich ebenso um eine

Seronarbe eines früheren Zeckenbisses handeln. Die Laborbefunde seien generell

nicht geeignet für eine Verlaufsbeurteilung, ebenso wenig für eine Kontrolle

des Therapieerfolges.

3) Was die klinischen Symptome angehe, so kenne

man bei der Borreliose drei Stadien:

·

Im Stadium 1 trete eine

Lokalreaktion auf. Ein solches Erythema migrans liege hier nicht vor.

·

Das Stadium II manifestiere

sich hauptsächlich an folgenden Organen: Lymphknoten (benignes Lymphozytom),

Nervensystem (frühe Neuroborreliose mit Meningitis, Radikulitis und

Hirnnervenausfällen), Herz (Karditis) oder rheumatologische Beschwerden

(vorwiegend Arthritiden, also entzündliche Gelenkschwellungen). Beim Beschwerdeführer

sei keiner dieser Organschäden aufgetreten.

·

Das Stadium III beinhalte

Spätfolgen, entweder eine Acrodermatitis atrophicans (Hautmanifestation) oder

eine chronische Arthritis (Gelenksentzündung), welche hier nicht vorlägen. Eine

chronische Neuroborreliose sei nach einer korrekten Behandlung, wie sie hier

erfolgt sei, extrem selten. Zeichen dafür gebe es keine.

Zusammengefasst fänden sich weder früher

noch jetzt Symptome und Befunde, welche zum jeweiligen Zeitpunkt einem Stadium

II oder III einer Borreliose zugeordnet werden könnten. Die ab Mitte August 2015

aufgetretenen subjektiven Beschwerden ohne objektiven Befund liessen sich noch

als unspezifische Begleitreaktionen auf den Zeckenbiss vom 3. Juli 2015 interpretieren.

Nach der zweiwöchigen Antibiotikabehandlung ab 10. Juli 2015 sei von zusätzlichen

Therapien keine weitere Besserung zu erwarten. Die subjektiven Beschwerden hätten

andere Ursachen.

3.2

Dem Gerichtsgutachten von Dr.

med. B.___ vom 26. Oktober 2017 (A.S. 60 ff.) lassen sich folgende

Diagnosen entnehmen (A.S. 66 / 70):

·

erhöhte

Blutdruckwerte

·

möglicher

Borrelien-Kontakt (Stadium 1 der Infektion mit kutaner Manifestation / Erythema

migrans in der rechten Kniekehle) im Rahmen eines oder zweier Zeckenstiche im

Juli 2015

In der Untersuchung vom 18. September 2017

gab der Beschwerdeführer an, am 3. Juli 2015 sei ihm bei der Gartenarbeit

am rechten Oberarm eine Zecke aufgefallen, welche in einer Apotheke mittels

Pinzette entfernt worden sei. In den Folgetagen sei ein leichtes Kribbeln am

rechten Oberarm aufgetreten, nicht jedoch an der Einstichstelle. Am 10. Juli 2015

habe sich in der rechten Kniekehle eine ca. 4 bis 5 cm durchmessende Rötung

gezeigt. Er habe einen Arzt aufgesucht, doch auf eine Therapie sei vorerst

verzichtet worden. Auf Grund einer Vergrösserung der Rötung um ca. 0,5 cm,

eines lokalen Juckreizes sowie einer Temperatur von 37,2° C (am 11. Juli

2015.

durch den Beschwerdeführer gemessen, s. Patiententagebuch BB-Nr. 6) habe

er daraufhin für ca. 15 Tage das Antibiotikum Doxycyclin erhalten. Unter der

laufenden antibiotischen Therapie sei erstmals ein ungerichteter Schwindel

aufgetreten. Das Erythem an der rechten Kniekehle sei innert zwei bis drei

Wochen deutlich besser geworden und nach vier bis fünf Wochen vollständig

abgeheilt. Der Schwindel, die Kribbelgefühle sowie die Zuckungen im rechten

Bein und ein Müdigkeitsgefühl in beiden Oberschenkeln hätten jedoch fortbestanden.

Ein Therapieversuch mit Betahistin sei erfolglos geblieben (A.S. 61). Dr. med. H.___

habe für fünf Wochen Amoxicillin und sodann für 14 Tage Ceftriaxon eingesetzt,

ohne dass sich die Symptome gebessert hätten (A.S. 61 f.). Im Oktober und

November 2015 seien die Beschwerden schliesslich sehr schlimm gewesen: Es

hätten Muskelzuckungen am ganzen Körper bestanden, vorwiegend jedoch an beiden

Beinen, zudem ein Taubheitsgefühl in beiden Händen, ein Kribbeln am ganzen

Körper und ein ungerichteter Schwindel. Gegen Weihnachten 2015 sei es vorübergehend

zu einer leichten Besserung gekommen. Alternativmedizinische Ansätze, eine

Ernährungsumstellung und Bewegung an der frischen Luft hätten keinen

durchgreifenden Effekt gehabt. Aktuell bestünden Schmerzen an den Beinen,

Kribbeln, nadelstichartige Missempfindungen, ein in Ruhe auftretendes

linksthorakales Druckgefühl, Palpitationen, ein Druckgefühl im Kopf und an den

Augen, eine Benommenheit sowie gelegentlich eine Fallneigung nach links. Wesentliche

Vorerkrankungen würden verneint, ebenso eine Anstrengungsdyspnoe, Angina pectoris-Beschwerden,

Fieber oder Schüttelfrost (A.S. 62). Der Beschwerdeführer zeige sich in einem

guten Allgemeinzustand. Während der einstündigen Begutachtung wirke er nicht schmerzgequält

oder anderweitig beeinträchtigt (A.S. 65).

Aktenkundig seien zwei

Borrelien-Serologien mit positivem lgM und negativem lgG. Objektivierte

Organmanifestationen (neben einem kutanen Erythem in der rechten Kniekehle)

oder eine objektivierte Läsion am Nervensystem würden nicht beschrieben.

Nachdem sich das am 10. Juli 2015 festgestellte Erythem vergrössert habe, habe

man eine ausreichend dosierte orale Antibiose mit Wirksamkeit auf Borrelien

eingeleitet. Bei einem Borrelien-Kontakt im Juli 2015 wäre die Infektion im Stadium 1

lege artis behandelt worden, womit keine Folgeschäden wahrscheinlich oder zu

erwarten seien. Es sei also weniger relevant, ob, wann und an welchem

Körperteil es im Juli 2015 zu einem Borrelien-Kontakt gekommen sei, da in jedem

Falle eine ausreichende Behandlung stattgefunden habe und Folgeschäden nicht

plausibel seien. Die Prognose einer derart frühzeitig (innerhalb von maximal zehn

Tagen) behandelten Borrelien-Infektion gelte als sehr günstig, zumal beim Beschwerdeführer

auch keine über eine kutane Manifestation hinausgehenden Ausbreitungsschäden

einer Infektion (z.B. Gelenkentzündungen oder nervale Läsionen) objektiviert worden

seien (A.S. 67). Das Auftreten eines Erythema migrans ohne gleichzeitige

Identifikation einer lokalen Zecke sei nicht sonderlich ungewöhnlich, da Zecken

vor allem an schwer einsehbaren Körperstellen nicht selten übersehen würden und

nach einigen Tagen auch unbemerkt abfallen könnten (A.S. 67 f.). Die

anamnestisch berichtete zunehmende Rötung in der rechten Kniekehle lasse einen

dortigen Stich durch eine zweite Zecke durchaus zu. Die Laborkonstellation sei

nicht schlüssig: Seien nach einem behandelten Borrelien-Kontakt weiterhin positive

Antikörper nachweisbar, so betreffe dies in der Regel das lgG und nicht das

lgM. Letzteres gelte als Parameter einer aktiven Infektion, was wiederum im

Widerspruch zu den erfolgten mehrfachen Antibiosen stehe. Allenfalls wäre nach

dem Laborbefund vom März 2016 eine frische Infektion nach einem Zeckenstich im

Jahr 2016 zu erwägen, nicht jedoch ein Residualzustand nach abgelaufenem und

lege artis behandeltem Borrelien-Kontakt im Stadium 1 (kutane Manifestation)

der Infektion. Letztlich könnten die Laborbefunde jedoch auch variiieren,

sodass diese allein keine Diagnose erlaubten; das IgM sei zudem nur schwach

positiv, was bisweilen auch nach lege artis behandelten Borrelien-Kontakten der

Fall sein könne (A.S. 68).

Zusammenfassend sei ein Zeckenstich mit

Borrelien-Kontakt im Juli 2015 möglich (wobei das am 10. Juli 2015 bemerkte

Erythem in der rechten Kniekehle eher den Ort der Übertragung anzeige), doch

sei seinerzeit in jedem Fall eine suffiziente Antibiose erfolgt, sodass eine zum

Ereignis vom Juli 2015 kausale anhaltende Gesundheitsstörung nicht

wahrscheinlich sei. Die nochmalige antibiotische Behandlung subjektiver

Beschwerden im Stadium 1 der Infektion mit suffizienter antibiotischer

Erstbehandlung sei nicht leitlinienkonform, vor allem wenn objektive infektiöse

Organmanifestationen bzw. objektive nervale Infektionszeichen fehlten (A.S. 68).

Der hiesige klinische Untersuchungsbefund zeige erhöhte Blutdruckwerte, was

einer Hypertonie sowie einer situativen Blutdrucksteigerung (White-coat

hypertension) entsprechen könne; hausärztliche Kontrollen seien hier ausreichend.

Das Körpergewicht liege im unteren Grenzbereich, jedoch ergäben sich anamnestisch,

aktenkundig und im hiesigen Befund keine Hinweise für eine konsumierende

Erkrankung. Der übrige Befund sei ohne namhafte Auffälligkeiten. Die initial

durchgeführte antibiotische Therapie sei für eine Borreliose adäquat und den Leitlinien

entsprechend; sie führe bei früher Durchführung wie hier zu einer vollständigen

Abheilung (www.cdc.gov/lyme). Dauerhafte Folgebeschwerden seien nicht

wahrscheinlich und entsprächen nicht dem schulmedizinischen Kenntnisstand zur

Prognose lege artis früh behandelter Borrelien-Kontakte. Die aktenkundigen und

anamnestisch berichteten Arbeitsunfähigkeiten fussten auf den subjektiven

Beschwerden ohne Nachweis korrelierender objektiver Läsionsbefunde. Eine über das

– nicht namhaft einschränkende und abgeheilte – Erythem hinausgehende objektive

Gesundheitsstörung sei nicht belegt worden (A.S. 69 + 71). Die Diagnosen bzw.

die angegebenen Beschwerden könnten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem

Unfall vom 3. Juli 2015 zugeordnet werden. Die subjektiven Beschwerden seien

mithin wahrscheinlich unfallfremd (A.S. 70). Eine jemals stattgehabte

Auslenkung des Status prae ante durch das Ereignis im Juli 2015 sei nicht

hinreichend wahrscheinlich (A.S. 71).

3.3

In seiner ergänzenden

Stellungnahme vom 29. Dezember 2017 (A.S. 92 ff.) erklärte Dr. med. B.___, der

Einwand des Beschwerdeführers, die frühzeitig erfolgte antibiotische Behandlung

sei im Gutachten nicht begründet worden, treffe nicht zu; aus Anamnese und Aktendaten

werde vielmehr schlüssig herausgearbeitet, dass noch im Juli 2015 lege artis eine

orale Antibiose durchgeführt worden sei und allenfalls ein Frühstadium einer

Infektion bestanden habe. Diese leitliniengerechte Behandlung eines

Frühstadiums innerhalb weniger Tage führe nach geltender schulmedizinischer

Kenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Heilung bzw. einer neben einem

Erythema migrans gar nicht auftretenden generalisierenden Infektion. Diese

Kenntnis sei nicht «veraltet», sondern gehöre zum medizinischen Grundwissen

(A.S. 92). Die auf ein Erythema migrans beschränkte Manifestation bei ansonsten

fehlenden objektiven anderen Manifestationen belege ein Frühstadium, für das

die schulmedizinische Grundregel (hochgradig wahrscheinliche kurative

Behandlung bei Einsatz eines oralen Antibiotikums) gelte (A.S. 93).

Der Hinweis des Beschwerdeführers, er

habe auch nach der Antibiose im Jahr 2016 über persistierende Beschwerden

geklagt, sei irreführend, da Beschwerden (im Sinne von Symptomen) mit objektiven

Befunden verwechselt würden. Der Beschwerdeführer habe unbestrittenermassen weiterhin

Beschwerden vorgetragen, doch fehlten objektive Befunde einer anhaltenden

Infektionsaktivität. Namentlich würden keine Organmanifestationen einer

Borreliose mehr belegt und die Klagen verblieben ohne Korrelat.

Organmanifestationen einer Borrelien-Infektion seien wie bei allen bakteriellen

Infektionskrankheiten morphologisch in aller Regel nachweisbar (z.B. klinisch

und bildmorphologisch an Gelenken, inneren Organen oder dem zentralen bzw.

periphen Nervensystem). Der Bericht von Dr. med. H.___ vom März 2016 belege

ebenfalls keine objektiven lnfektmanifestationen, die über das abgeheilte

Erythem hinausgingen, sondern stütze vielmehr die Annahme fehlender objektiver

Belege einer anhaltenden Infektion (A.S. 93).

Die Tatsache, dass im Stadium 1

behandelte Borrelien-Kontakte regelhaft und mit hoher Wahrscheinlichkeit

folgenlos abheilten, habe Eingang in alle Lehrprogramme der Schulmedizin,

speziell der lnfektiologie und weiterer befasster Fachgebiete (u.a. Neurologie),

gefunden. Hiervon abweichende Einlassungen bewegten sich ausserhalb der naturwissenschaftlichen

Medizin (A.S. 93). Die vom Beschwerdeführer irreführend zitierte Literatur belege

vielmehr, dass die nach initialer Antibiose anhaltenden subjektiven Klagen

nicht durch weitere extensive antibiotische Behandlungen namhaft beeinflussbar

seien, was somit auch eine anhaltende Infektion als Ursache der beklagten

Beschwerden unwahrscheinlich mache (A.S. 93 f.). Insoweit wären allenfalls

nicht primär infektiöse Folgeschäden diskutierbar (z.B. postinfektiöse

entzündliche Ursachen), für die jedoch hier ebenfalls keine schlüssigen Belege

anhand morphologisch fassbarer Befunde erbracht worden seien. Das spontan vorkommende

humane Modell der quartären Lues und auch die tertiären (teils der multiplen Sklerose

ähnlich erscheinenden) Lyme-Borreliosen gingen mit morphologischen Läsionen und

entsprechenden objektiven klinischen Befunden einher. Das vom Beschwerdeführer aufgerufene

Bild sekundärer Infektfolgen sei also allenfalls spekulativ. Eine überwiegend

wahrscheinliche Folge des stattgehabten Borrelien-Kontakts sei hier somit nicht

gegeben (A.S. 94).

Die Infektiologie sei integraler

Bestandteil der Inneren Medizin, ein Internist also für die hier im Raum

stehenden Fragen bestens geeignet; ein einfacher Blick in das weltweit

verbreitete Standardwerk der Inneren Medizin «Harrison‘s Principles of Internal

Medicine» genüge hier (A.S. 94).

Die vom Beschwerdeführer dokumentierten

Körpertemperaturen (s. BB-Nr. 6) lägen unter 38° C, ein Fieber bestehe

also nicht. Die bildgebende Untersuchung des Kopfes am 24. August 2015 sei regelrecht

ausgefallen (A.S. 94).

Zusammenfassend ergäben sich keine neuen

medizinischen Sachverhalte. Die Beantwortung der Gutachtenfragen ändere sich

damit nicht (A.S. 94).

3.4

3.4.1

Von einem Gerichtsgutachten darf

nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein

solcher Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist

oder ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu

anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V

351.

E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30.

August 2017 E. 3.1.3).

3.4.2

Im vorliegenden Fall besteht kein

Anlass, vom Gerichtsgutachten (nebst Ergänzung) abzuweichen. Dieses geniesst

vollen Beweiswert, stammt es doch von einem unabhängigen Facharzt, welcher den

Beschwerdeführer gründlich untersucht, dessen Angaben festgehalten sowie sich

mit den Vorakten befasst hat. Der Experte begründet seine Schlussfolgerung,

wonach eine allfällige Borrelien-Infektion im Juli 2015 frühzeitig lege artis

behandelt worden und folgenlos abgeheilt sei, nicht nur mit der medizinischen

Erfahrung, sondern vor allem auch mit dem Fehlen von objektiv fassbaren Infektionszeichen

und Folgeschäden einer Borreliose. Dies ist nachvollziehbar und überzeugend,

zumal es sich mit der Einschätzung des Versicherungsarztes Dr. med. I.___ deckt.

Die Berichte [der Praxis] D.___ und [von] Dr. med. H.___ vermögen keine

Zweifel am Gerichtsgutachten zu erwecken. Einmal abgesehen davon, dass sie ziemlich

knapp sind – also schon von daher nicht den gleichen Beweiswert wie ein

ausführliches Gutachten beanspruchen können –, lassen sich ihnen keine

objektivierbaren klinischen und bildgebenden Befunde entnehmen, welche der

Gutachter übersehen hätte. Dr. med. H.___ listet zwar verschiedene Beschwerden

auf, doch handelt es sich dabei um die subjektive Darstellung des

Beschwerdeführers, welche von Dr. med. H.___ nicht weiter gewürdigt wird und für

eine versicherungsmedizinische Beurteilung nicht ausreicht. Arztberichte,

welche das Gutachten mit fundierter Begründung kritisieren würden, liegen keine

vor.

Der Beschwerdeführer beruft sich in

erster Linie auf die Leitlinie der Schweizerischen Gesellschaft für Infektiologie

sowie das Informationsblatt der Liga für Zeckenkranke. Dort finden sich aber

nur allgemeine Angaben zum Krankheitsbild. Diese sind nicht geeignet, eine

individuelle fachärztliche Beurteilung zu widerlegen. Das muss hier umso mehr

gelten, als die im Gerichtsgutachten vertretene Auffassung nicht allein

dasteht, sondern mit den beiden Stellungnahmen von Dr. med. I.___ übereinstimmt

und dadurch gestützt wird. Die Einwände des Beschwerdeführers ändern nichts

daran, dass er seit der Abheilung des Erythems unter unspezifischen Beschwerden

ohne organisches Korrelat leidet. Auch aus seinem Patiententagebuch (BB-Nr. 6)

ergeben sich keine konkreten Hinweise für typische Folgeerscheinungen einer

Borreliose wie Gelenkentzündungen. Auffällig sind einzig die erhöhten

Blutdruckwerte (s. Messungen des Beschwerdeführers im Juli / August 2015,

BB-Nr. 7), welche das Gutachten zwar bestätigt, aber nicht in einen

Zusammenhang mit der Borreliose bringt.

Der Beschwerdeführer rügt weiter, die

ergänzende Stellungahme des Experten vom 29. Dezember 2017 sei wie

erwartet ausgefallen, indem dieser das Gutachten verteidige und sich gegen die

«Angriffe» des Beschwerdeführers wehre (A.S. 100). Dem ist zu entgegnen, dass

Dr. med. B.___ die Einwände gegen sein Gutachten nicht etwa pauschal

zurückweist, sondern sich sachlich mit ihnen auseinandersetzt und erläutert,

warum er an seiner Beurteilung festhält. Eine Befangenheit des Experten lässt

sich daraus in keiner Weise ableiten.

3.4.3

Zusammenfassend ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Borreliose im Juli 2015 im

Frühstadium erfolgreich behandelt wurde und innerhalb einiger Wochen ohne

Folgeschäden abheilte. Zwischen dem Zeckenbiss und den nach der Erstbehandlung persistierenden

Beschwerden besteht daher kein natürlicher Kausalzusammenhang, vielmehr war der

status quo sine erreicht worden. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin den Fall per 28. Februar 2016 ohne weitere Leistungen abgeschlossen

hat, zumal der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt auch nicht mehr arbeitsunfähig

war (s. Helsana K-Nr. 15). Die Beschwerde stellt sich damit als

unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG). Der

Umstand, dass ein Gerichtsgutachten eingeholt wurde, ändert nichts daran, dass

der Beschwerdeführer für die Kostenregelung als unterliegend zu geltend hat

(Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2012 vom 17. September 2012 E. 4.1 und

4.

, bestätigt u.a. im Urteil 8C_293/2016 vom 11. Juli 2016 E. 5).

5.

5.1

Im Beschwerdeverfahren der

Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a

ATSG).

5.2

Das Gerichtsgutachten wurde

erforderlich, weil die Beschwerdegegnerin bei Erlass des Einspracheentscheides

über keine medizinische Grundlage verfügte, welche sich hinreichend zuverlässig

zur Unfallkausalität der Beschwerden äusserte. Auf die Berichte des beratenden

Arztes der Beschwerdegegnerin hätte nicht abgestellt werden dürfen, da

zumindest geringe Zweifel an dessen Einschätzung bestanden (s. Verfügung vom 7.

Juni 2017, A.S. 39, sowie E. II. 2.3.2 hiervor). Daher wäre es bereits Sache

der Beschwerdegegnerin gewesen, weitere Abklärungen an die Hand zu nehmen. Ihr

sind daher die Kosten des Gerichtsgutachtens aufzuerlegen (vgl. BGE 139 V 496

E. 4.4 S. 502 und 143 V 269 E. 2 + 8 S. 271 f. / 285), welche sich auf CHF 3‘335.10

belaufen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von

Dr. med. B.___ vom 26. Oktober 2017 von CHF 3‘335.10 werden der

Beschwerdegegnerin auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse des Kantons

Solothurn zurückzuerstatten.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann