VSBES.2016.271
Unfallversicherung
28. März 2018Deutsch28 min
Source so.ch
Urteil vom 28. März 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann
Beschwerdeführer
gegen
Helsana Unfall AG,
Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 14. September 2016)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1971, war seit dem 1. Februar 2009 bei der [...] (fortan:
Arbeitgeberin) tätig. Auf Grund dieser Anstellung war er bei der Helsana Unfall
AG (fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert (Korrespondenzakten der Beschwerdegegnerin /
Helsana K-Nr. 1).
In der Schadenmeldung UVG vom
25. September 2015 (a.a.O.) teilte der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin mit, er habe am 3. Juli 2015 während der Gartenarbeit am
rechten Oberarm eine festgebissene Zecke entdeckt, welche umgehend in der
Apotheke entfernt worden sei. Die Beschwerdegegnerin erklärte am 23. März 2016,
sie übernehme die Behandlung nur bis 28. Februar 2016, da die jetzigen
Beschwerden unspezifisch seien und nicht auf den Zeckenbiss zurückgingen (Helsana
K-Nr. 12). Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Mai 2016
fest (Helsana K-Nr. 23). Die dagegen am 31. Mai 2016 erhobene Einsprache (Helsana
K-Nr. 27) wies sie mit Entscheid vom 14. September 2016 ab (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 14. Oktober 2016 lässt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 7 ff.).
1. Es sei der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 14. September 2016 aufzuheben und es sei die
Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen
zurückgehend auf das Unfallereignis vom 3. Juli 2015 über das Einstellungsdatum
vom 28. Februar 2016 hinaus weiterhin auszurichten.
2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid
der Beschwerdegegnerin vom 14. September 2016 aufzuheben und ein gerichtliches
medizinisches Gutachten bei neutraler Stelle einzuholen.
3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in
ihrer Beschwerdeantwort vom 10. November 2016 die Abweisung der Beschwerde,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (A.S. 22
ff.).
Der Vertreter des Beschwerdeführers verzichtet
am 28. November 2016 auf eine Replik (A.S. 30) und reicht am 2. Dezember 2016
eine Kostennote ein (A.S. 32 ff.).
2.2 Der Präsident des
Versicherungsgerichts teilt den Parteien am 7. Juni 2017 mit, es sei
vorgesehen, bei Dr. med. B.___, Facharzt für Allg. Innere Medizin FMH, ein
Gerichtsgutachten einzuholen (A.S. 38 ff.). Der Beschwerdeführer lässt am 14.
Juni 2017 als Gutachter Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH,
vorschlagen und eine zusätzliche Frage einreichen (A.S. 43 f.). Die
Beschwerdegegnerin wiederum beantragt am 23. Juni 2017 verschiedene
Ergänzungsfragen (A.S. 53 f.).
Der Präsident hält mit Verfügung vom 29.
Juni 2017 an Dr. med. B.___ als Experten fest und formuliert die ergänzten
Fragen (A.S. 55 ff.).
Das Gerichtsgutachten ergeht am 26. Oktober
2017 (A.S. 60 ff.). Die Beschwerdegegnerin hält mit Eingabe vom 17. November 2017
am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (A.S. 77 ff.). Der Beschwerdeführer
wiederum lässt am 21. November 2017 begehren, es sei auf ergänzende Fragen an
Dr. med. B.___ zu verzichten und stattdessen bei Dr. med. C.___ ein neues
Gutachten einzuholen, wobei die Kosten der gerichtlichen gutachterlichen
Abklärungen der Beschwerdegegnerin zu überbinden seien (A.S. 80 ff.).
2.3 Der Präsident des
Versicherungsgerichts lädt Dr. med. B.___ mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 dazu
ein, sich zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. November 2017 zu
äussern (A.S. 85). Daraufhin lässt der Beschwerdeführer am 19. Dezember
2017 beantragen, wegen Befangenheit von Dr. med. B.___ sei darauf zu
verzichten, bei diesem eine Stellungnahme einzuholen (A.S. 88 f.). Der
Präsident weist dieses Begehren mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 ab (A.S. 90
f.), welche unangefochten bleibt.
Die ergänzende Stellungnahme von Dr.
med. B.___ ergeht am 29. Dezember 2017 (A.S. 92 ff.). Während die
Beschwerdegegnerin am 11. Januar 2018 auf eine Vernehmlassung verzichtet (A.S.
99), lässt der Beschwerdeführer 25. Januar 2018 seine Beschwerdebegehren
bekräftigen (A.S. 100 ff.).
2.4 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 5. März 2018 eine Kostennote ein (A.S. 107 ff.).
Diese geht am 6. März 2018 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 111),
welche sich in der Folge nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu
prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch nach dem 28. Februar 2016 Anspruch auf
Leistungen der Beschwerdegegnerin für das Unfallereignis vom 3. Juli 2015 hat.
Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides am 14. September 2016 eingetreten ist (Ueli
Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 52 N
60).
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.
Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1
UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um
vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur
solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine
Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V
109.
E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, nicht
aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist
(Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist
(und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der
vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S.
114).
2.2
2.2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S.
289).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Unfallversicherer bzw. im Beschwerdefall das
Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (a.a.O.). Weiter ist
für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz
«post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann
als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht
massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des nat.lichen
Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels
Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S.
55).
2.2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis
allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).
Im Sozialversicherungsrecht spielt die
Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch
objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die
adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. (BGE 134 V 109
E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
2.2.3
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,
wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie
er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte
(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang (BGE 134 V 109 E. 9 S. 121 ff.) muss das Dahinfallen
jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens
mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360)
nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher
Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (BGE 117 V 359 E. 4a S. 360, 117 V
369.
E. 3a S. 376; 115 V 133 E. 8b S. 142). Da es sich hierbei um eine
anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast –
anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 54). Der Beweis des Wegfalls
des natürlichen Kausalzusammenhangs muss indes nicht durch den Nachweis
unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom
Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein
Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller
Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des
Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen
sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2010 vom 29. November 2010 E. 2.2).
2.3
2.3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134
I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund-satzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
2.3.2
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468
ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465
E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der
Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen
nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird,
der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die
geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014
vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
3.
3.1
Nach der Entfernung der Zecke am
3.
Juli 2015 meldete sich der Beschwerdeführer gemäss einem – undatierten und nicht
unterzeichneten – Arztzeugnis UVG am 10. Juli 2015 bei [der Praxis] D.___, da
sich an seiner rechten Kniekehle eine Rötung entwickelt hatte (medizinische
Akten der Beschwerdegegnerin / Helsana M-Nr. 1). Der dortige Arzt
diagnostizierte eine Borreliose und ordnete für 14 Tage eine orale antibiotische
Behandlung mit Doxycyclin an.
Die Blutuntersuchung vom 29. Juli 2015
ergab gemäss Bericht des Labors E.___ (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 1), dass eine
Infektion mit Borrelia burgdorferi stattgefunden hatte (positiver Test auf IgG-
und IgM-Antikörper). Eine Aussage über die Aktivität der Infektion sei
serologisch nicht möglich. Die Indikation für eine Antibiotikatherapie müsse
klinisch gestellt werden.
Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für
Neuroradiologie, führte am 20. August 2015 wegen Schwankschwindel,
Gleichgewichtsstörungen und leichter Schallleitungsschwierigkeit links eine MRT-Untersuchung
des Schädels durch, welche unauffällig ausfiel (BB-Nr. 5).
Bei der Blutuntersuchung durch die
medizinischen Laboratorien G.___ am 26. Oktober 2015 (Helsana M-Nr. 3) war die IgG-Testung
negativ, die IgM-Testung hingegen positiv, weshalb man eine kürzliche Infektion
oder Seronarbe als möglich ansah. Eine weitere Untersuchung am 21. März 2016
ergab erneut eine – wenn auch schwächere – positive IgM-Reaktion (BB-Nr. 3). Die
nächste Untersuchung am 14. Januar 2017 (BB-Nr. 4) erfolgte erst nach dem
angefochtenen Einspracheentscheid.
Dr. med. H.___, Facharzt FMH für
Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, hielt in seinem Zwischenbericht
vom 5. März 2016 (Helsana M-Nr. 2) fest, es liege eine Lyme-Borreliose nach
Zeckenbiss am 3. Juli 2015 vor. Die Beschwerden (namentlich Müdigkeit,
Polymyalgien, Muskelzuckungen, Schwankschwindel, rasche Ermüdbarkeit,
Gleichgewichtsstörungen und Muskelschwäche, vor allem am Quadriceps) seien nach
den Rocephin-Infusionen leicht zurückgegangen. Die laufende Behandlung sei
fortzusetzen.
Dr. med. I.___, beratender Arzt der
Beschwerdegegnerin, hielt in seiner Stellungnahme vom 18. März 2016 (Helsana
M-Nr. 4) dafür, die anfängliche Behandlung mit Doxycyclin, als sich nach dem Zeckenbiss
ein Erythema migrans gebildet habe, sei unfallkausal gewesen. Die Serologie vom
23.
Oktober 2015 passe dazu. Die jetzigen Beschwerden nach dem korrekt
behandelten Stadium 1 seien unspezifisch und nicht unfallkausal. Für
Spätmanifestationen gebe es keine klinischen Hinweise. Ein chronisches Stadium sei
angesichts der erfolgten Behandlung unwahrscheinlich. Der zusätzliche Einsatz
von Rocephin sei nicht indiziert gewesen.
Im Zeugnis vom 27. Mai 2016 (unter Helsana
K-Nr. 27) hielt Dr. med. H.___ fest, der Beschwerdeführer sei am 26. und 27.
August sowie am 28. September 2015 arbeitsunfähig gewesen. Nach der 14tägigen Erstbehandlung
mit Doxycyclin ab 12. Juli 2015 seien vom 5. August bis 14. September
2015.
Amoxi Mepha und vom 14. bis 27. September 2015 Rocephin eingesetzt worden.
Seit Mitte August leide der Beschwerdeführer unter wechselhaften, maximal
mittelstarken stechend-bohrenden Schmerzen in den Oberschenkelmuskeln, weniger im
Beckengürtel und den oberen Extremitäten.
Am 10. Juli 2016 ergänzte Dr. med. I.___
(Helsana M-Nr. 5), er beziehe sich im Wesentlichen auf die Guidelines der Schweizerischen
Gesellschaft für lnfektiologie (www.sginf.ch):
1) Ein Erythema migrans entwickle sich
innert drei bis 22 Tagen an der Stelle des Zeckenbisses. Beim Beschwerdeführer hingegen
sei eine Woche nach dem Zeckenbiss am rechten Oberarm eine Rötung der rechten
Kniekehle aufgetreten. Über Art, Ausdehnung und Verlauf dieser Rötung sei
nichts weiter bekannt. Weil sie nicht an der Stelle des Zeckenbisses aufgetreten
sei, sei ein Erythema migrans als Ausdruck einer Borreliose nicht überwiegend
wahrscheinlich.
2) Die Laborbefunde sprächen für einen
durchgemachten Zeckenbiss und eine Reaktion auf Borrelien. Über den Zeitpunkt
des Borrelienkontaktes lasse sich keine Aussage machen, eine Folge des Zeckenbisses
vom 3. Juli 2015 sei möglich, aber nicht bewiesen. Es könne sich ebenso um eine
Seronarbe eines früheren Zeckenbisses handeln. Die Laborbefunde seien generell
nicht geeignet für eine Verlaufsbeurteilung, ebenso wenig für eine Kontrolle
des Therapieerfolges.
3) Was die klinischen Symptome angehe, so kenne
man bei der Borreliose drei Stadien:
·
Im Stadium 1 trete eine
Lokalreaktion auf. Ein solches Erythema migrans liege hier nicht vor.
·
Das Stadium II manifestiere
sich hauptsächlich an folgenden Organen: Lymphknoten (benignes Lymphozytom),
Nervensystem (frühe Neuroborreliose mit Meningitis, Radikulitis und
Hirnnervenausfällen), Herz (Karditis) oder rheumatologische Beschwerden
(vorwiegend Arthritiden, also entzündliche Gelenkschwellungen). Beim Beschwerdeführer
sei keiner dieser Organschäden aufgetreten.
·
Das Stadium III beinhalte
Spätfolgen, entweder eine Acrodermatitis atrophicans (Hautmanifestation) oder
eine chronische Arthritis (Gelenksentzündung), welche hier nicht vorlägen. Eine
chronische Neuroborreliose sei nach einer korrekten Behandlung, wie sie hier
erfolgt sei, extrem selten. Zeichen dafür gebe es keine.
Zusammengefasst fänden sich weder früher
noch jetzt Symptome und Befunde, welche zum jeweiligen Zeitpunkt einem Stadium
II oder III einer Borreliose zugeordnet werden könnten. Die ab Mitte August 2015
aufgetretenen subjektiven Beschwerden ohne objektiven Befund liessen sich noch
als unspezifische Begleitreaktionen auf den Zeckenbiss vom 3. Juli 2015 interpretieren.
Nach der zweiwöchigen Antibiotikabehandlung ab 10. Juli 2015 sei von zusätzlichen
Therapien keine weitere Besserung zu erwarten. Die subjektiven Beschwerden hätten
andere Ursachen.
3.2
Dem Gerichtsgutachten von Dr.
med. B.___ vom 26. Oktober 2017 (A.S. 60 ff.) lassen sich folgende
Diagnosen entnehmen (A.S. 66 / 70):
·
erhöhte
Blutdruckwerte
·
möglicher
Borrelien-Kontakt (Stadium 1 der Infektion mit kutaner Manifestation / Erythema
migrans in der rechten Kniekehle) im Rahmen eines oder zweier Zeckenstiche im
Juli 2015
In der Untersuchung vom 18. September 2017
gab der Beschwerdeführer an, am 3. Juli 2015 sei ihm bei der Gartenarbeit
am rechten Oberarm eine Zecke aufgefallen, welche in einer Apotheke mittels
Pinzette entfernt worden sei. In den Folgetagen sei ein leichtes Kribbeln am
rechten Oberarm aufgetreten, nicht jedoch an der Einstichstelle. Am 10. Juli 2015
habe sich in der rechten Kniekehle eine ca. 4 bis 5 cm durchmessende Rötung
gezeigt. Er habe einen Arzt aufgesucht, doch auf eine Therapie sei vorerst
verzichtet worden. Auf Grund einer Vergrösserung der Rötung um ca. 0,5 cm,
eines lokalen Juckreizes sowie einer Temperatur von 37,2° C (am 11. Juli
2015.
durch den Beschwerdeführer gemessen, s. Patiententagebuch BB-Nr. 6) habe
er daraufhin für ca. 15 Tage das Antibiotikum Doxycyclin erhalten. Unter der
laufenden antibiotischen Therapie sei erstmals ein ungerichteter Schwindel
aufgetreten. Das Erythem an der rechten Kniekehle sei innert zwei bis drei
Wochen deutlich besser geworden und nach vier bis fünf Wochen vollständig
abgeheilt. Der Schwindel, die Kribbelgefühle sowie die Zuckungen im rechten
Bein und ein Müdigkeitsgefühl in beiden Oberschenkeln hätten jedoch fortbestanden.
Ein Therapieversuch mit Betahistin sei erfolglos geblieben (A.S. 61). Dr. med. H.___
habe für fünf Wochen Amoxicillin und sodann für 14 Tage Ceftriaxon eingesetzt,
ohne dass sich die Symptome gebessert hätten (A.S. 61 f.). Im Oktober und
November 2015 seien die Beschwerden schliesslich sehr schlimm gewesen: Es
hätten Muskelzuckungen am ganzen Körper bestanden, vorwiegend jedoch an beiden
Beinen, zudem ein Taubheitsgefühl in beiden Händen, ein Kribbeln am ganzen
Körper und ein ungerichteter Schwindel. Gegen Weihnachten 2015 sei es vorübergehend
zu einer leichten Besserung gekommen. Alternativmedizinische Ansätze, eine
Ernährungsumstellung und Bewegung an der frischen Luft hätten keinen
durchgreifenden Effekt gehabt. Aktuell bestünden Schmerzen an den Beinen,
Kribbeln, nadelstichartige Missempfindungen, ein in Ruhe auftretendes
linksthorakales Druckgefühl, Palpitationen, ein Druckgefühl im Kopf und an den
Augen, eine Benommenheit sowie gelegentlich eine Fallneigung nach links. Wesentliche
Vorerkrankungen würden verneint, ebenso eine Anstrengungsdyspnoe, Angina pectoris-Beschwerden,
Fieber oder Schüttelfrost (A.S. 62). Der Beschwerdeführer zeige sich in einem
guten Allgemeinzustand. Während der einstündigen Begutachtung wirke er nicht schmerzgequält
oder anderweitig beeinträchtigt (A.S. 65).
Aktenkundig seien zwei
Borrelien-Serologien mit positivem lgM und negativem lgG. Objektivierte
Organmanifestationen (neben einem kutanen Erythem in der rechten Kniekehle)
oder eine objektivierte Läsion am Nervensystem würden nicht beschrieben.
Nachdem sich das am 10. Juli 2015 festgestellte Erythem vergrössert habe, habe
man eine ausreichend dosierte orale Antibiose mit Wirksamkeit auf Borrelien
eingeleitet. Bei einem Borrelien-Kontakt im Juli 2015 wäre die Infektion im Stadium 1
lege artis behandelt worden, womit keine Folgeschäden wahrscheinlich oder zu
erwarten seien. Es sei also weniger relevant, ob, wann und an welchem
Körperteil es im Juli 2015 zu einem Borrelien-Kontakt gekommen sei, da in jedem
Falle eine ausreichende Behandlung stattgefunden habe und Folgeschäden nicht
plausibel seien. Die Prognose einer derart frühzeitig (innerhalb von maximal zehn
Tagen) behandelten Borrelien-Infektion gelte als sehr günstig, zumal beim Beschwerdeführer
auch keine über eine kutane Manifestation hinausgehenden Ausbreitungsschäden
einer Infektion (z.B. Gelenkentzündungen oder nervale Läsionen) objektiviert worden
seien (A.S. 67). Das Auftreten eines Erythema migrans ohne gleichzeitige
Identifikation einer lokalen Zecke sei nicht sonderlich ungewöhnlich, da Zecken
vor allem an schwer einsehbaren Körperstellen nicht selten übersehen würden und
nach einigen Tagen auch unbemerkt abfallen könnten (A.S. 67 f.). Die
anamnestisch berichtete zunehmende Rötung in der rechten Kniekehle lasse einen
dortigen Stich durch eine zweite Zecke durchaus zu. Die Laborkonstellation sei
nicht schlüssig: Seien nach einem behandelten Borrelien-Kontakt weiterhin positive
Antikörper nachweisbar, so betreffe dies in der Regel das lgG und nicht das
lgM. Letzteres gelte als Parameter einer aktiven Infektion, was wiederum im
Widerspruch zu den erfolgten mehrfachen Antibiosen stehe. Allenfalls wäre nach
dem Laborbefund vom März 2016 eine frische Infektion nach einem Zeckenstich im
Jahr 2016 zu erwägen, nicht jedoch ein Residualzustand nach abgelaufenem und
lege artis behandeltem Borrelien-Kontakt im Stadium 1 (kutane Manifestation)
der Infektion. Letztlich könnten die Laborbefunde jedoch auch variiieren,
sodass diese allein keine Diagnose erlaubten; das IgM sei zudem nur schwach
positiv, was bisweilen auch nach lege artis behandelten Borrelien-Kontakten der
Fall sein könne (A.S. 68).
Zusammenfassend sei ein Zeckenstich mit
Borrelien-Kontakt im Juli 2015 möglich (wobei das am 10. Juli 2015 bemerkte
Erythem in der rechten Kniekehle eher den Ort der Übertragung anzeige), doch
sei seinerzeit in jedem Fall eine suffiziente Antibiose erfolgt, sodass eine zum
Ereignis vom Juli 2015 kausale anhaltende Gesundheitsstörung nicht
wahrscheinlich sei. Die nochmalige antibiotische Behandlung subjektiver
Beschwerden im Stadium 1 der Infektion mit suffizienter antibiotischer
Erstbehandlung sei nicht leitlinienkonform, vor allem wenn objektive infektiöse
Organmanifestationen bzw. objektive nervale Infektionszeichen fehlten (A.S. 68).
Der hiesige klinische Untersuchungsbefund zeige erhöhte Blutdruckwerte, was
einer Hypertonie sowie einer situativen Blutdrucksteigerung (White-coat
hypertension) entsprechen könne; hausärztliche Kontrollen seien hier ausreichend.
Das Körpergewicht liege im unteren Grenzbereich, jedoch ergäben sich anamnestisch,
aktenkundig und im hiesigen Befund keine Hinweise für eine konsumierende
Erkrankung. Der übrige Befund sei ohne namhafte Auffälligkeiten. Die initial
durchgeführte antibiotische Therapie sei für eine Borreliose adäquat und den Leitlinien
entsprechend; sie führe bei früher Durchführung wie hier zu einer vollständigen
Abheilung (www.cdc.gov/lyme). Dauerhafte Folgebeschwerden seien nicht
wahrscheinlich und entsprächen nicht dem schulmedizinischen Kenntnisstand zur
Prognose lege artis früh behandelter Borrelien-Kontakte. Die aktenkundigen und
anamnestisch berichteten Arbeitsunfähigkeiten fussten auf den subjektiven
Beschwerden ohne Nachweis korrelierender objektiver Läsionsbefunde. Eine über das
– nicht namhaft einschränkende und abgeheilte – Erythem hinausgehende objektive
Gesundheitsstörung sei nicht belegt worden (A.S. 69 + 71). Die Diagnosen bzw.
die angegebenen Beschwerden könnten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem
Unfall vom 3. Juli 2015 zugeordnet werden. Die subjektiven Beschwerden seien
mithin wahrscheinlich unfallfremd (A.S. 70). Eine jemals stattgehabte
Auslenkung des Status prae ante durch das Ereignis im Juli 2015 sei nicht
hinreichend wahrscheinlich (A.S. 71).
3.3
In seiner ergänzenden
Stellungnahme vom 29. Dezember 2017 (A.S. 92 ff.) erklärte Dr. med. B.___, der
Einwand des Beschwerdeführers, die frühzeitig erfolgte antibiotische Behandlung
sei im Gutachten nicht begründet worden, treffe nicht zu; aus Anamnese und Aktendaten
werde vielmehr schlüssig herausgearbeitet, dass noch im Juli 2015 lege artis eine
orale Antibiose durchgeführt worden sei und allenfalls ein Frühstadium einer
Infektion bestanden habe. Diese leitliniengerechte Behandlung eines
Frühstadiums innerhalb weniger Tage führe nach geltender schulmedizinischer
Kenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Heilung bzw. einer neben einem
Erythema migrans gar nicht auftretenden generalisierenden Infektion. Diese
Kenntnis sei nicht «veraltet», sondern gehöre zum medizinischen Grundwissen
(A.S. 92). Die auf ein Erythema migrans beschränkte Manifestation bei ansonsten
fehlenden objektiven anderen Manifestationen belege ein Frühstadium, für das
die schulmedizinische Grundregel (hochgradig wahrscheinliche kurative
Behandlung bei Einsatz eines oralen Antibiotikums) gelte (A.S. 93).
Der Hinweis des Beschwerdeführers, er
habe auch nach der Antibiose im Jahr 2016 über persistierende Beschwerden
geklagt, sei irreführend, da Beschwerden (im Sinne von Symptomen) mit objektiven
Befunden verwechselt würden. Der Beschwerdeführer habe unbestrittenermassen weiterhin
Beschwerden vorgetragen, doch fehlten objektive Befunde einer anhaltenden
Infektionsaktivität. Namentlich würden keine Organmanifestationen einer
Borreliose mehr belegt und die Klagen verblieben ohne Korrelat.
Organmanifestationen einer Borrelien-Infektion seien wie bei allen bakteriellen
Infektionskrankheiten morphologisch in aller Regel nachweisbar (z.B. klinisch
und bildmorphologisch an Gelenken, inneren Organen oder dem zentralen bzw.
periphen Nervensystem). Der Bericht von Dr. med. H.___ vom März 2016 belege
ebenfalls keine objektiven lnfektmanifestationen, die über das abgeheilte
Erythem hinausgingen, sondern stütze vielmehr die Annahme fehlender objektiver
Belege einer anhaltenden Infektion (A.S. 93).
Die Tatsache, dass im Stadium 1
behandelte Borrelien-Kontakte regelhaft und mit hoher Wahrscheinlichkeit
folgenlos abheilten, habe Eingang in alle Lehrprogramme der Schulmedizin,
speziell der lnfektiologie und weiterer befasster Fachgebiete (u.a. Neurologie),
gefunden. Hiervon abweichende Einlassungen bewegten sich ausserhalb der naturwissenschaftlichen
Medizin (A.S. 93). Die vom Beschwerdeführer irreführend zitierte Literatur belege
vielmehr, dass die nach initialer Antibiose anhaltenden subjektiven Klagen
nicht durch weitere extensive antibiotische Behandlungen namhaft beeinflussbar
seien, was somit auch eine anhaltende Infektion als Ursache der beklagten
Beschwerden unwahrscheinlich mache (A.S. 93 f.). Insoweit wären allenfalls
nicht primär infektiöse Folgeschäden diskutierbar (z.B. postinfektiöse
entzündliche Ursachen), für die jedoch hier ebenfalls keine schlüssigen Belege
anhand morphologisch fassbarer Befunde erbracht worden seien. Das spontan vorkommende
humane Modell der quartären Lues und auch die tertiären (teils der multiplen Sklerose
ähnlich erscheinenden) Lyme-Borreliosen gingen mit morphologischen Läsionen und
entsprechenden objektiven klinischen Befunden einher. Das vom Beschwerdeführer aufgerufene
Bild sekundärer Infektfolgen sei also allenfalls spekulativ. Eine überwiegend
wahrscheinliche Folge des stattgehabten Borrelien-Kontakts sei hier somit nicht
gegeben (A.S. 94).
Die Infektiologie sei integraler
Bestandteil der Inneren Medizin, ein Internist also für die hier im Raum
stehenden Fragen bestens geeignet; ein einfacher Blick in das weltweit
verbreitete Standardwerk der Inneren Medizin «Harrison‘s Principles of Internal
Medicine» genüge hier (A.S. 94).
Die vom Beschwerdeführer dokumentierten
Körpertemperaturen (s. BB-Nr. 6) lägen unter 38° C, ein Fieber bestehe
also nicht. Die bildgebende Untersuchung des Kopfes am 24. August 2015 sei regelrecht
ausgefallen (A.S. 94).
Zusammenfassend ergäben sich keine neuen
medizinischen Sachverhalte. Die Beantwortung der Gutachtenfragen ändere sich
damit nicht (A.S. 94).
3.4
3.4.1
Von einem Gerichtsgutachten darf
nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Ein
solcher Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist
oder ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu
anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V
351.
E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30.
August 2017 E. 3.1.3).
3.4.2
Im vorliegenden Fall besteht kein
Anlass, vom Gerichtsgutachten (nebst Ergänzung) abzuweichen. Dieses geniesst
vollen Beweiswert, stammt es doch von einem unabhängigen Facharzt, welcher den
Beschwerdeführer gründlich untersucht, dessen Angaben festgehalten sowie sich
mit den Vorakten befasst hat. Der Experte begründet seine Schlussfolgerung,
wonach eine allfällige Borrelien-Infektion im Juli 2015 frühzeitig lege artis
behandelt worden und folgenlos abgeheilt sei, nicht nur mit der medizinischen
Erfahrung, sondern vor allem auch mit dem Fehlen von objektiv fassbaren Infektionszeichen
und Folgeschäden einer Borreliose. Dies ist nachvollziehbar und überzeugend,
zumal es sich mit der Einschätzung des Versicherungsarztes Dr. med. I.___ deckt.
Die Berichte [der Praxis] D.___ und [von] Dr. med. H.___ vermögen keine
Zweifel am Gerichtsgutachten zu erwecken. Einmal abgesehen davon, dass sie ziemlich
knapp sind – also schon von daher nicht den gleichen Beweiswert wie ein
ausführliches Gutachten beanspruchen können –, lassen sich ihnen keine
objektivierbaren klinischen und bildgebenden Befunde entnehmen, welche der
Gutachter übersehen hätte. Dr. med. H.___ listet zwar verschiedene Beschwerden
auf, doch handelt es sich dabei um die subjektive Darstellung des
Beschwerdeführers, welche von Dr. med. H.___ nicht weiter gewürdigt wird und für
eine versicherungsmedizinische Beurteilung nicht ausreicht. Arztberichte,
welche das Gutachten mit fundierter Begründung kritisieren würden, liegen keine
vor.
Der Beschwerdeführer beruft sich in
erster Linie auf die Leitlinie der Schweizerischen Gesellschaft für Infektiologie
sowie das Informationsblatt der Liga für Zeckenkranke. Dort finden sich aber
nur allgemeine Angaben zum Krankheitsbild. Diese sind nicht geeignet, eine
individuelle fachärztliche Beurteilung zu widerlegen. Das muss hier umso mehr
gelten, als die im Gerichtsgutachten vertretene Auffassung nicht allein
dasteht, sondern mit den beiden Stellungnahmen von Dr. med. I.___ übereinstimmt
und dadurch gestützt wird. Die Einwände des Beschwerdeführers ändern nichts
daran, dass er seit der Abheilung des Erythems unter unspezifischen Beschwerden
ohne organisches Korrelat leidet. Auch aus seinem Patiententagebuch (BB-Nr. 6)
ergeben sich keine konkreten Hinweise für typische Folgeerscheinungen einer
Borreliose wie Gelenkentzündungen. Auffällig sind einzig die erhöhten
Blutdruckwerte (s. Messungen des Beschwerdeführers im Juli / August 2015,
BB-Nr. 7), welche das Gutachten zwar bestätigt, aber nicht in einen
Zusammenhang mit der Borreliose bringt.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die
ergänzende Stellungahme des Experten vom 29. Dezember 2017 sei wie
erwartet ausgefallen, indem dieser das Gutachten verteidige und sich gegen die
«Angriffe» des Beschwerdeführers wehre (A.S. 100). Dem ist zu entgegnen, dass
Dr. med. B.___ die Einwände gegen sein Gutachten nicht etwa pauschal
zurückweist, sondern sich sachlich mit ihnen auseinandersetzt und erläutert,
warum er an seiner Beurteilung festhält. Eine Befangenheit des Experten lässt
sich daraus in keiner Weise ableiten.
3.4.3
Zusammenfassend ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Borreliose im Juli 2015 im
Frühstadium erfolgreich behandelt wurde und innerhalb einiger Wochen ohne
Folgeschäden abheilte. Zwischen dem Zeckenbiss und den nach der Erstbehandlung persistierenden
Beschwerden besteht daher kein natürlicher Kausalzusammenhang, vielmehr war der
status quo sine erreicht worden. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin den Fall per 28. Februar 2016 ohne weitere Leistungen abgeschlossen
hat, zumal der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt auch nicht mehr arbeitsunfähig
war (s. Helsana K-Nr. 15). Die Beschwerde stellt sich damit als
unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG). Der
Umstand, dass ein Gerichtsgutachten eingeholt wurde, ändert nichts daran, dass
der Beschwerdeführer für die Kostenregelung als unterliegend zu geltend hat
(Urteil des Bundesgerichts 8C_513/2012 vom 17. September 2012 E. 4.1 und
4.
, bestätigt u.a. im Urteil 8C_293/2016 vom 11. Juli 2016 E. 5).
5.
5.1
Im Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a
ATSG).
5.2
Das Gerichtsgutachten wurde
erforderlich, weil die Beschwerdegegnerin bei Erlass des Einspracheentscheides
über keine medizinische Grundlage verfügte, welche sich hinreichend zuverlässig
zur Unfallkausalität der Beschwerden äusserte. Auf die Berichte des beratenden
Arztes der Beschwerdegegnerin hätte nicht abgestellt werden dürfen, da
zumindest geringe Zweifel an dessen Einschätzung bestanden (s. Verfügung vom 7.
Juni 2017, A.S. 39, sowie E. II. 2.3.2 hiervor). Daher wäre es bereits Sache
der Beschwerdegegnerin gewesen, weitere Abklärungen an die Hand zu nehmen. Ihr
sind daher die Kosten des Gerichtsgutachtens aufzuerlegen (vgl. BGE 139 V 496
E. 4.4 S. 502 und 143 V 269 E. 2 + 8 S. 271 f. / 285), welche sich auf CHF 3‘335.10
belaufen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von
Dr. med. B.___ vom 26. Oktober 2017 von CHF 3‘335.10 werden der
Beschwerdegegnerin auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse des Kantons
Solothurn zurückzuerstatten.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann