VSBES.2016.272
Invalidenrente
28. Juni 2017Deutsch33 min
Source so.ch
Urteil vom 28. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch lic.iur. Clivia Wullimann, Rechtsanwältin
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 7. September 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1969, meldete sich am 1. Juni 2009 bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) für die Durchführung von
beruflichen Massnahmen sowie zum Rentenbezug an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle
Nr.] 28). Im Bericht der B.___ vom 23. April 2010 (IV-Nr. 49) wurde als
Diagnose ein Status nach chirurgischer Hüftluxation rechts bei gemischtem femoroacetabulärem
Impingement am 10. August 2009 sowie nachfolgender Metallentfernung bei störendem
Osteosynthesematerial am 11. März 2010 gestellt.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 30. November 2010 (IV-Nr. 65) Kostengutsprache für ein
Aufbautraining in der C.___, erteilt. Dieses wurde in der Folge bis 13. Mai
2011 verlängert (IV-Nr. 82, 88, 92). Ab 16. Mai 2011 absolvierte der
Beschwerdeführer sodann ein Arbeitstraining bei der Firma D.___, wo das Pensum
auf 90 % gesteigert werden konnte (vgl. IV-Nr. 106). Mit Mitteilung vom 10.
August 2011 (IV-Nr. 111) wurde dem Beschwerdeführer zudem Kostengutsprache für
die berufsbegleitende Ausbildung «Handelskurs VSH» vom 1. August 2011 bis 3.
Februar 2013 erteilt.
Im Austrittsbericht des B.___ vom 20.
Januar 2012 (IV-Nr. 118) wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer seien eine
Hüftarthroskopie, eine Adhäsiolyse sowie eine Re-Adaption des Offsets
durchgeführt worden. Sodann wurde mit Vereinbarung vom 10. April 2012
(IV-Nr. 132) das Praktikumsverhältnis mit der Firma D.___ in beidseitigem
Einverständnis aufgelöst.
Im Bericht des behandelnden Psychiaters
Dr. med. E.___ vom 9. Mai 2012 (IV-Nr. 138) wurde festgehalten, der
Beschwerdeführer sei seit dem 11. April 2012 in ambulanter psychiatrischer
Behandlung. Es könne eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) auf dem
Boden einer multifaktoriellen Belastungssituation festgestellt werden. Eine
Fortführung der bisherigen beruflichen Wiedereingliederungsmassnahme sei dem
Beschwerdeführer deshalb aus psychiatrischer Sicht zurzeit nicht zuzumuten. Man
attestiere ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis mindestens Ende Mai 2012.
Die Ausbildung wurde daraufhin abgebrochen (IV-Nr. 140).
Per 1. Februar 2013 wurde dem
Beschwerdeführer ein erneuter Arbeitsversuch im Seniorenzentrum F.___,
zugesprochen (IV-Nr. 156). Zudem erteilte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung
vom 1. März 2013 (IV-Nr. 161) Kostengutsprache für einen RAI-Supervisoren-Aufbaukurs
in der Zeit vom 9. September 2013 bis 26. Februar 2014. Mit Mitteilungen
vom 9. Juli 2013 (IV-Nr. 170) und 29. Oktober 2013 (IV-Nr. 180) wurde der
Arbeitsversuch vom 1. August - 31. Oktober 2013 bzw. 1. November 2013 - 31.
März 2014 verlängert.
Im Bericht des behandelnden Orthopäden,
Dr. med. G.___, vom 9. Dezember 2013 (IV-Nr. 186) wurde festgehalten, in der
Tätigkeit im Seniorenheim bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 30 - 40
%. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich
lasse sich verbessern, wenn das Verhältnis zwischen administrativer Arbeit und
Arbeiten am Patienten (aktuell jeweils 50 %) verändert würde. Der Anteil
administrativer Arbeiten solle erhöht werden, jener von Tätigkeiten an
Patienten auf ein Pensum von ca. 30 % gesenkt werden. Damit könnte der
Beschwerdeführer durchaus 80 % bis sogar 100 % arbeiten. Sodann hielt
der behandelnde Psychiater, Dr. med. E.___, im Bericht vom 20. Januar 2014
(IV-Nr. 187) fest, die bisherige Tätigkeit als Pflegefachmann sei dem
Beschwerdeführer aus somatischer Sicht im aktuellen Pensum von 60 % zumutbar.
Aus psychiatrischer Sicht könnte auch eine Steigerung des Pensums auf 80 %
geprüft werden.
1.2 Mit Vorbescheid vom 1. April
2014 (IV-Nr. 195) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in
Aussicht, ihm werde vom 1. Dezember 2009 bis 28. Februar 2010 eine halbe Rente,
vom 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 eine ganze Rente, vom 1. Januar 2013 bis
31. März 2013 eine Dreiviertelrente, vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2013
eine halbe Rente sowie vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2013 eine
Viertelrente zugesprochen. Per 1. Oktober 2013 würden die Rentenleistungen aufgehoben.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. April 2014 (IV-Nr. 198) Einwände. In
der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und
erliess am 24. Juni 2015 einen neuen Vorbescheid (IV-Nr. 214), worin sie an der
beabsichtigten Rentenzusprache und der Befristung der Rente per 1. Oktober
2013 festhielt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. August 2015
wiederum Einwände (IV-Nr. 217). Diese wurden am 15. Oktober 2015 ergänzend
begründet. Mit Verfügung vom 7. September 2016 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.)
bestätigte die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid vom 24. Juni 2015.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 14. Oktober 2016 Beschwerde erheben (A.S. 11 ff.) und die
folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
7. September 2016 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober
2013 weitere berufliche Massnahmen von mindestens 6 Monaten zu gewähren unter
Ausrichtung einer Invalidenrente bzw. die Sache sei an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung zurückzuweisen.
2. Es sei ein unabhängiges ärztliches
Gutachten in Auftrag zu geben, welches den IV-Anspruch des Beschwerdeführers
abklärt.
3. Dem Beschwerdeführer sei für das
vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Eingabe vom 14. November
2016 (A.S. 36) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer
begründeten Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 17. November
2016 (A.S. 37 ff.) wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes abgewiesen.
5. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,
IVG).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger
oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt,
darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt
die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.
April 2008,8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, die
Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig
festgestellt und damit in der Folge auch das Recht falsch angewendet, indem sie
eine weitergehende berufliche Massnahme abgelehnt habe. Sie habe sich bezüglich
der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf den Arztbericht von Dr. med. G.___
vom 9. Dezember 2013 und dessen Aussage betreffend die mögliche Erhöhung des
administrativen Anteils gestützt und dabei nicht erkannt, dass aus Sicht von
Dr. med. G.___ die mögliche Erhöhung des administrativen Teils im Pflegebereich
unter der Voraussetzung, dass das Arbeitspensum bei 60 % bleibe, möglich sei.
Trotz Einwand des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin es abgelehnt,
dessen Leistungsfähigkeit von 60 % im angestammten Beruf ordentlich begutachten
zu lassen. Es sei richtig, dass aus Sicht von Dr. med. G.___ vermehrte
administrative oder sogar Kadertätigkeiten in einem Altersheim durchaus möglich
seien. Jedoch bleibe seitens der Beschwerdegegnerin unerwähnt, dass derselbe
den Beschwerdeführer dennoch als nur zu 60 % arbeitsfähig betrachte. Somit
verkenne die Beschwerdegegnerin, dass Dr. med. G.___ damit die
Beibehaltung des Arbeitspensums von 60 % empfehle, indem die Gewichtung der
Aufgabenbereiche geändert werden könne. Folglich könne in keiner Weise davon
ausgegangen werden, dass Dr. med. G.___ damit ein Arbeitspensum von 100 %
in einem anderen Tätigkeitsbereich für möglich halte. Im Bericht vom 3.
November 2014 führe Dr. med. G.___ aus, dass durch die Ausübung von
Büroarbeit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers leicht gesteigert werden
könnte. Das Ausgeführte zeige jedoch auf, dass der Beschwerdeführer im Bereich
der Umschulung infolge seines psychischen Leidens selbst bei Abschluss der
Ausbildung nicht zu 100 % arbeitsfähig sein könne. Folglich gehe die Auffassung
der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer könnte in einer angepassten Erwerbstätigkeit
ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen, fehl. Zudem führe Dr.
med. G.___ in seinem Bericht vom 3. November 2014 aus, dass die physische
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei bestem Willen nicht wirklich
gesteigert werden könne. Folglich erachte derselbe eine interdisziplinäre Begutachtung
für angebracht und wünschenswert, um eine neutrale Standortbestimmung insbesondere
bezüglich der Arbeitsfähigkeit zu erlangen. Die Beschwerdegegnerin jedoch stütze
sich auf die neuen medizinischen Unterlagen, namentlich auf den Verlaufsbericht
von Frau Dr. med. H.___ (Psychiaterin) vom 17. November 2015 und den Austrittsbericht
der I.___ vom 28. Januar 2016. Sie führe aus, dass nach eingehender Würdigung
durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) keine neuen medizinischen
Tatsachen geltend gemacht würden. Gestützt auf das Ausgeführte hätte die
Beschwerdegegnerin dem Einwand des Beschwerdeführers eingehender nachgehen
müssen, anstatt diesen lediglich mit einer derart lapidaren Begründung abzuschmettern.
Folglich sei es vorliegend angezeigt, durch das angerufene Gericht ein
unabhängiges ärztliches Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich konkret zur
Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussere. Die
Beschwerdegegnerin führe in der angefochtenen Verfügung sinngemäss aus, dass
dem Beschwerdeführer aus versicherungsmedizinischer Sicht eine angepasste
Verweistätigkeit seit dem 17. Dezember 2013 vollumfänglich zumutbar sei.
Dem Bericht von Dr. med. G.___ vom 3. November 2014 sei jedoch wörtlich zu
entnehmen: «Leider kann die Arbeitsfähigkeit beim besten Willen nicht wirklich
gesteigert werden, ein Steigerungsversuch wird immer gleich wieder mit starken
Schmerzen quittiert und muss sofort unterbrochen werden». Dr. med. G.___ führe
zudem aus, dass die Leistung leicht gesteigert werden könne, falls der Patient
vermehrt Büroarbeiten durchführen könne. An dieser Stelle sei das Schreiben des
Zentrumsleiters Herr J.___ zu beachten. Er erwähne darin absolut klar, dass das
Arbeitspensum von 60 % optimal sei, da ca. 10 % davon administrative Aufgaben
beinhalten würden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin könne in
casu keinesfalls davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in einer
angepassten Tätigkeit ein Pensum bis zu 100 % möglich sein sollte. Wenn man die
psychischen Leiden und Auswirkungen der Umschulung in den KV-Bereich bedenke,
könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in einer
anderen Tätigkeit 100 % arbeitsfähig gewesen wäre. Gestützt auf das Ausgeführte
sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Oktober 2013 die Ausrichtung eines
IV-Taggeldes zuzusprechen.
4.2
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, der Beschwerdeführer sei ab 4. Dezember 2008
(Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich
eingeschränkt gewesen. Es habe eine temporäre Erwerbsunfähigkeit für sämtliche
Tätigkeiten bestanden. Sein Gesundheitszustand sei jedoch behandel- und
besserbar gewesen. Während des gesetzlichen Wartejahres habe eine durchschnittliche
Arbeitsunfähigkeit von 58 % bestanden. Nach Ablauf des Wartejahres per 1.
Dezember 2009 bestehe somit vorerst Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Im
Anschluss habe wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten
bestanden, somit werde die Rente drei Monate später, per 1. März 2010
aufgehoben. Die begonnene Umschulung inkl. IV-Taggeldern habe wegen eines
erneuten Gesundheitseinbruchs im April 2012 abgebrochen werden müssen. Es habe
erneut eine vollständige Erwerbsunfähigkeit bestanden. Nach Ablauf der
dreimonatigen Wartefrist per 1. Juli 2012 bestehe bis 31. Dezember 2012 ein
befristeter Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab Oktober 2012 sei dem
Beschwerdeführer wieder ein Arbeitspensum von 40 % zumutbar gewesen. Nach drei
Monaten, per 1. Januar 2013, habe sich deshalb der Rentenanspruch von einer
ganzen Invalidenrente auf eine Dreiviertelrente reduziert. Ab Januar 2013 sei ein
Arbeitspensum von 50 % zumutbar. Nach drei Monaten, per 1. April 2013,
reduziere sich demnach der Rentenanspruch von einer Dreiviertels- auf eine
halbe Rente. Ab April 2013 sei eine weitere gesundheitliche Besserung auf eine
Arbeitsfähigkeit von 60 % erfolgt. Nach drei Monaten, per 1. Juli 2013, habe
sich somit der Rentenanspruch von einer halben Rente auf eine Viertelrente reduziert.
Ab Juli 2013 sei es dem Beschwerdeführer wieder zumutbar, in einer angepassten
Verweistätigkeit in einem Arbeitspensum von 80 % tätig zu sein. Nach Ablauf der
dreimonatigen Wartefrist per 1. Oktober 2013 werde die Rente aufgehoben. Ab 17.
Dezember 2013 gelte in einer geeigneten und angepassten Tätigkeit eine
vollständige Arbeitsfähigkeit. Er sei somit in der Lage, ein rentenausschliessendes
Erwerbseinkommen zu erzielen. Bei der Suche nach einer geeigneten Tätigkeit sei
er nicht auf besondere Unterstützung der Invalidenversicherung angewiesen. Es
treffe zu, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in seine angestammte
Tätigkeit von Seiten seiner behandelnden Psychiater begrüsst worden sei
(Arztbericht vom 23. Mai 2014). Gleichzeitig empfehle jedoch sein behandelnder
Orthopäde eine Reduktion der körperlich belastenden Pflegetätigkeit auf 30 %
und eine Erhöhung des administrativen Anteils, womit insgesamt ein Pensum bis
zu 100 % möglich sein solle (Arztbericht vom 9. Dezember 2013). Mit der
Weiterbildung auf dem Gebiet der Pflegeadministration seien die Voraussetzungen
für eine derartige Weiterentwicklung gut. Wenn dagegen Schwierigkeiten von
Seiten des Arbeitsgebers oder des Arbeitsmarktes auftreten sollten, so habe
dafür nicht die IV einzustehen. Rechtsprechungsgemäss gelte ein Berufswechsel
nur unter sehr strengen Bedingungen als unzumutbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.). Weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen seien nicht angezeigt. Aus versicherungsmedizinischer
Sicht sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Verweistätigkeit seit dem 17.
Dezember 2013 vollumfänglich zumutbar. Im Hinblick auf seine gesetzliche
Schadenminderungspflicht sei es deshalb sachgerecht, bei der Berechnung des
lnvalideneinkommens auf einen entsprechenden statistischen Durchschnittslohn
abzustellen. Die neuen medizinischen Unterlagen (Verlaufsbericht von Frau Dr.
med. H.___ vom 17. November 2015, Austrittsbericht der I.___ vom 28.
Januar 2016) seien dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Würdigung
vorgelegt worden. Der RAD gelange zur Feststellung, dass keine neuen
medizinischen Tatsachen geltend gemacht würden. Der medizinische Sachverhalt
sei genügend abgeklärt. Weitere medizinische Abklärungen seien daher nicht angezeigt.
5.
Vorliegend sind die
verschiedenen Rentenabstufungen im Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 30.
September 2013 unbestritten. Aufgrund der Aktenlage besteht kein Anlass für
eine abweichende Anspruchsbeurteilung. Strittig und zu prüfen ist dagegen, ob
die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente sowie
auf berufliche Massnahmen ab 1. Oktober 2013 zu Recht verneint hat. In diesem
Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen von Belang:
5.1
Im Bericht des K.___, vom
8.
April 2011 (IV-Nr. 185, S. 16) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Schmerzpersistenz im Bereich der rechten
Hüfte ausstrahlend in das rechte Bein mit/bei:
-
St.n. chirurgischer
Hüftluxation rechts bei gemischtem femoroacetabulären Impingement am 10. August
2009.
-
St.n. Metallentfernung der
Trochanterschrauben 03/10
-
St.n. Thermoablation des N.
obturatorius rechts am 2. Dezember 2010
Im MRI LWS vom 19. März 2011 stelle sich
die LWS bis auf minimale Bandscheibenprotrusion von LWK3-5 regelrecht dar. Es
bestehe keine Neurokompression. Die Beschwerden seien nicht erklärbar.
5.2
Im Bericht des B.___, vom
15.
März 2012 (IV-Nr. 185, S. 5) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Status nach Hüftarthroskopie,
arthroskopischer Adhäsiolyse und Osteophytenabtragung am Kopf-Hals-Übergang
Femur rechts am 20. Januar 2012 mit/bei:
-
Adhäsionen bei St. n.
chirurgischer Hüftluxation mit marginaler Pfannendach-Trimmung, ausgeprägter
Offset Korrektur 08/09 bei:
St. n. gemischt femoroacetabulärem
Impingement rechts (überwiegend Cam-Komponente und Labrumruptur)
St. n.
Trochanterschraubenentfernung 03/2010
St. n. nach Infiltration Bursa
trochanterica 10/2011
Erfreulicher Verlauf nach oben genannter
Operation. Die MRI-radiographisch diagnostizierten Adhäsionen hätten sich
intraoperativ bestätigt und vollständig reseziert werden können. Dies mache
sich in der Klinik des Patienten deutlich bemerkbar. Subjektiv empfinde er im
Bereich des rechten Beines noch einen gewissen Kraftunterschied zum linken
Bein, so dass nochmals eine Physiotherapie mit MTT verordnet werde. Die
Arbeitsfähigkeit zu 70 % sollte versucht werden im Verlauf konstruktiv auf 100 %
zu steigern.
5.3
Im Bericht von Dr. med. E.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Mai 2012 (IV-Nr. 138) wurde
festgehalten, der Versicherte sei seit dem 11. April 2012 in ambulanter
psychiatrischer Behandlung. Dr. med. E.___ habe eine schwere depressive Episode
festgestellt (ICD-10, F32.2), auf dem Boden einer multifaktoriellen
Belastungssituation. Eine Fortführung der bisherigen beruflichen Wiedereingliederungsmassnahme
sei dem Beschwerdeführer deshalb aus psychiatrischer Sicht zurzeit nicht
zuzumuten. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis mindestens Ende Mai
2012.
5.4
Dr. med. G.___, Facharzt für
orthopädische Chirurgie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. Oktober
2012.
(IV-Nr. 148) ein komplexes Schmerzsyndrom mit Coxalgien rechts mehr als
links. Schon seit Jahren bemerke der Patient Coxalgien rechts mehr als links,
welche er vorwiegend in der Leiste angebe, gelegentlich aber auch gluteal und
im Rücken. Die Schmerzen seien sehr wellenförmig, der Schmerzcharakter bleibe
aber der gleiche. Stechende, brennende Sensationen, in Ruhe, wie bei Belastung.
Progredienz der Beschwerdesymptomatologie deutlich. Schliesslich sei der
Patient im Inselspital vorstellig geworden, wo man ihm eine Operation der Hüfte
empfohlen habe. Diese habe vor gut einem Jahr stattgefunden, habe allerdings zu
einer Schmerzexazerbation geführt (chirurgische Hüftluxation). Auch die Entfernung
des Osteosynthesematerials habe wenig geholfen. lnfiltrationen hätten nur ganz
kurz und nur unvollständig zu einer Besserung geführt. All die bisher zur
Verfügung gestellten Akten resp. Untersuchungsergebnisse nach Abklärungen und
eine neue Ganzkörper-Skelett-Szintigraphie mit zusätzlicher
SPECT-CT-Untersuchung zeigten keine auf den knöchernen Bewegungsapparat
fokussierte Läsion. Insbesondere sei es auch glücklicherweise nicht zu einer
sekundären Coxarthrose gekommen. Aktuell sei der Patient rein somatisch gesehen
in der Lage, körperliche Arbeiten durchzuführen, ohne wesentliche Einschränkungen.
Die Einschränkungen seien mehr bedingt durch die Schmerzverarbeitungsproblematik.
Ständige Schmerzen in der Hüfte, akzentuiert durch Bewegungen, verhinderten,
dass der Patient konzentriert arbeiten könne. Sobald die
Schmerzverarbeitungsproblematik moduliert werden könne, könnten prinzipiell dem
Patienten alle Arbeiten zugemutet werden. Für den Zeitpunkt des Wiedereinstiegs
in die Arbeitswelt sei weniger die physische Arbeitsplatzsituation wichtig, als
die psychische: Wahrscheinlich sei der Patient anfänglich grösseren
Arbeitsfluten nicht gewachsen. Stressfaktoren sollten vermieden werden.
5.5
Im Bericht vom 16. August 2013
(IV-Nr. 176) hielt Dr. med. G.___ fest, der Patient sei heute mit hohem Leidensdruck
in das Untersuchungszimmer gekommen. Das Gangbild sei schleppend gewesen. Er
fühle sich matt, ausgelaugt und habe Schmerzen im Bereich beider Hüften und
beider Beine. Auch lumbal habe der Effekt der Infiltration leider nur kurz
angehalten. Der Patient führe dies auf die Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 70
% zurück. Bei der Arbeit gebe es keine Probleme, er möchte gerne noch mehr
arbeiten, was sein Körper aber nicht zulasse. Dr. med. G.___ sehe sich aufgrund
der Dekompensation eines bekannten myofaszialen Schmerzsyndroms veranlasst, Physiotherapie
zu verordnen und die Arbeitsfähigkeit auf lediglich 50 % zu reduzieren.
5.6
Im Bericht vom 9. Dezember 2013
(IV-Nr. 186) führte Dr. med. G.___ aus, der Patient arbeite nach wie vor im
Alters- und Pflegeheim in der Gegend von [...], wo er teilweise Arbeiten in der
Pflege, teilweise aber auch administrativer Art durchführe. Das Verhältnis
dieser Arbeiten betrage gemäss Aussagen des Beschwerdeführers aktuell etwa
jeweils 50 %. Der Anteil administrativer Arbeiten sollte erhöht werden, jener
von Tätigkeiten an Patienten auf ein Pensum von ca. 30 % gesenkt
werden. Objektiv gesehen könnten aus somatischer Sicht dem Patienten durchaus
vor allem zeitlich längere und anspruchsvollere Arbeiten zugewiesen werden. So
seien aus Sicht von Dr. med. G.___ vermehrte administrative oder sogar
Kadertätigkeiten in einem Altersheim durchaus möglich (Büroarbeiten etc). Ungünstig
seien sicherlich schwer belastende Arbeiten in der Pflege mit Heben schwerer
Patienten. Der Beschwerdeführer selber sei sehr gross, was natürlich gewisse muskuloskelettäre
Schmerzen bei starker Belastung durchaus verstärken könne. Objektiv gesehen
bestünden keine schwerwiegenden degenerativen Veränderungen, die zwangsläufig
in Kürze zu schweren arthrotischen Veränderungen führen würden. Es sei zu
hoffen, dass durch eine ausgewogene Mischung von vernünftiger psychischer
Betreuung, positiver Haltung des Patienten und möglichst minimaler somatischer Betreuung
der subjektive Leidensdruck soweit gesenkt werden könne, dass nach einfachen
Anpassungen des Arbeitsumfeldes, wie oben beschrieben, der Patient vermehrt
arbeiten könne. Unter Würdigung der aktuellen Verhältnisse sei der Patient zu
60.
% arbeitsfähig geschrieben worden. Er, Dr. med. G.___, gehe davon aus, dass sich
diese Einschätzung ohne Änderung der bereits erwähnten Parameter in den
nächsten Monaten und Jahren nicht stark ändern werde.
5.7
Im Bericht des behandelnden
Psychiaters, Dr. med. E.___, vom 20. Januar 2014 (IV-Nr. 187) werden folgende
Arbeitsunfähigkeiten attestiert: 100 % von 11. April 2012 bis 16. Juni
2012, 80 % vom 17. Juni 2012 bis 30. September 2012, 60 % vom 1. Oktober
2012.
bis 31. Dezember 2012, 50 % vom 1. Januar 2013 bis 30. April 2013 sowie ab
dem 1. Mai 2013 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Weiter führt Dr. med. E.___
aus, im Zusammenhang mit dem Hüftleiden sei es im August 2009 zu einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit gekommen. Im Rahmen der darauf folgenden IV-gestützten
beruflichen Umschulung im KV-Bereich scheine es ab September 2011 zu einer
zunehmenden Burnout-Symptomatik mit depressiven Anteilen gekommen zu sein,
sodass der Beschwerdeführer die Umschulung im April 2012 habe abbrechen müssen.
Seither stehe er in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung. Die
depressive Symptomatik habe initial als schwergradig beurteilt werden müssen,
sodass eine rasche Rückkehr an den L.___ -Ausbildungsplatz nicht möglich
gewesen sei. In der Folge habe sich ein deutlicher Zusammenhang der psychischen
Erkrankung mit der für den Versicherten als sehr belastend empfundenen
Umschulung und der damit in Zusammenhang stehenden Infragestellung seiner
beruflichen Wünsche und Zukunftsvorstellungen gezeigt. Unter Berücksichtigung
dieser Thematik habe in Zusammenarbeit mit der IV im Herbst 2013, unter
Einbezug der orthopädischen Beurteilung, eine Rückkehr in den pflegerischen
Beruf erneut aufgenommen werden können. Es habe sich die Möglichkeit einer
ergänzenden Ausbildung zum RAIRUG-Spezialisten sowie eines schrittweisen
Aufbautrainings im angestammten Beruf als Pfleger in einem Pflegeheim ergeben.
Seither zeige sich eine sukzessive psychiatrische Zustandsverbesserung, sodass
es dem Beschwerdeführer bis Juni 2013 möglich gewesen sei, sein Arbeitspensum
von 20 % auf 60 % zu steigern. Obwohl aus psychiatrischer Sicht auch eine
versuchsweise Steigerung auf 80 % möglich gewesen wäre, habe die körperliche
Belastbarkeit zu diesem Zeitpunkt die Limitierung des Arbeitspensums
dargestellt, was durch Dr. med. G.___ bestätigt worden sei. Seither sei der
Beschwerdeführer in stabilem psychischem Zustand in der Lage, sein 60 %-Pensum
zur vollen Zufriedenheit aller Beteiligten auszuführen. Die ambulante
Behandlung werde in regelmässigen Abständen von ca. einer Sitzung pro Monat
fortgeführt. Daneben werde die Psychopharmakotherapie mit Cymbalta Tabletten 60
mg weitergeführt. Angesichts des aktuell stabilen psychischen Zustandes und des
Verlaufs seit Sommer 2013 sei von einem weiterhin positiven Verlauf mit guter
Bewältigung des privaten und beruflichen Alltags auszugehen. Die bisherige
Tätigkeit als Pflegefachmann sei dem Versicherten im aktuellen Pensum von 60 %
zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht könnte auch eine Steigerung des Pensums auf
80.
% geprüft werden, die Leistung sei aber seit Juni 2013 aus orthopädischen
Gründen bei 60 % limitiert.
5.8
Dr. med. M.___, Facharzt für
Allgemeine Medizin FMH, vom RAD hielt in seinem Bericht vom 17. Februar 2014
(IV-Nr. 189) fest, im Verlauf der beruflichen Abklärung und des Wiederaufbautrainings
habe der Beschwerdeführer ab September 2011 zunehmend unter einer
Erschöpfungsdepression mit wechselhaftem Verlauf gelitten. Die schwergradige
depressive Episode sei remittiert, so dass im Juni 2013 ein Arbeitspensum von
60.
% zumutbar gewesen sei und dieses aus psychiatrischen Gründen auf 80 % hätte
gesteigert werden können. Die Auswirkung einer Steigerung auf 80 % auf die
psychische Gesundheit habe bis jetzt nicht praktisch geprüft werden können. Im
Herbst 2013 sei der Beschwerdeführer psychiatrisch bis auf leichte
Einschränkungen (zuweilen leichte krisenhafte Einbrüche, leichte
Stimmungsschwankungen) symptomfrei gewesen. Limitierend für die
Arbeitsfähigkeit sei ab Juni 2013 erneut das orthopädische Leiden: Ab 1. Juni
2013.
betrage die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischen Gründen
60.
%. Aus psychiatrischen Gründen sei in jeglicher Tätigkeit von folgenden
Arbeitsfähigkeiten auszugehen: 0 % ab 11. April 2012, 20 % ab 17. Juni 2012, 40
% ab 1. Oktober 2012, 50 % ab 1. Januar 2013, 60 % ab 1. Mai 2013, 80 % ab 1.
Juli 2013. Sodann sei aus orthopädischen Gründen in der geriatrischen Pflege
von folgenden Arbeitsfähigkeiten auszugehen: 0 % ab 4. Dezember 2008, 50 % ab
3.
Februar 2009, 60 % ab 1. Oktober 2013; in administrativen Tätigkeiten
100.
% seit jeher.
5.9
Im Bericht vom 23. Mai 2014
(IV-Nr. 202) führte Dr. med. E.___ aus, aus psychiatrischer Sicht sei seit Juni
2013.
tatsächlich von keiner relevanten Einschränkung der Leistungsfähigkeit
mehr auszugehen, obwohl diese im Rahmen des durchgeführten
Arbeitswiedereinstieges aufgrund des reduzierten Pensums nie habe getestet
werden können. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass die Feststellung im
Vorbescheid, der Beschwerdeführer habe «auf eigenen Wunsch» die Umschulung in
der Administration 2012 nicht mehr weiterführen wollen, aus psychiatrischer
Sicht die Umstände nicht korrekt wiedergebe, welche Anfang 2013 zum gemeinsamen
Entscheid geführt hätten, den Beschwerdeführer in der Rückkehr in den
herkömmlichen Beruf zu unterstützen. Es habe also eine klare ärztliche
Indikation zur Rückkehr in seinen angestammten Beruf und zum Verzicht auf einen
erneuten Umschulungsversuch im KV-Bereich bestanden. Seitens der beruflichen
Massnahmen der IV sei dem Beschwerdeführer ermöglicht worden, eine Zusatzausbildung
als RAIRUG-Trainer zu absolvieren, sodass eine teilweise administrative
Tätigkeit auch im pflegerischen Sektor in Zukunft gewährleistet sein könnte und
dem Versicherten eine 100 %-Tätigkeit im Pflegebereich ermöglicht werden
könnte. Der weitere positive Verlauf habe zwischenzeitlich den Erfolg dieses
Entscheides untermauert. Es sei zu einem erfolgreichen Arbeitswiederaufbau in
seinem herkömmlichen Beruf als Pflegefachmann sowie zu einer vollständigen
psychiatrischen Stabilisierung gekommen.
5.10
Im Bericht von Dr. med. N.___,
Facharzt für Augenheilkunde, vom 10. Juli 2014 (IV-Nr. 204) wurde
festgehalten, der Beschwerdeführer habe durch einen beidseitigen Keratokonus
lediglich eine Sehkraft von lediglich 0,3 rechts und 0,2 links. Ob dadurch die
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, sei nicht zu beurteilen. Eventuell sei
diese wegen der verminderten Sehkraft eingeschränkt.
5.11
Dr. med. G.___ führte in seinem
Bericht vom 3. November 2014 (IV-Nr. 207) aus orthopädischer Sicht aus, es
handle sich hier um ein komplexes chronifiziertes Schmerzsyndrom mit bisher
sehr wenigen streng somatisch pathologischen Substraten. Es bestehe sicherlich
auch ein Hüftimpingementsyndrom, das allerdings nur teilweise die Beschwerden
erklären könne. Leider könne die Arbeitsfähigkeit beim besten Willen nicht
wirklich gesteigert werden, ein Steigerungsversuch werde immer gleich wieder
mit starken Schmerzen quittiert und müsse sofort unterbrochen werden. Unter
Würdigung der Gesamtsituation erachte er eine interdisziplinäre Begutachtung
für angebracht und wünschenswert, um eine neutrale Standortbestimmung
insbesondere bezüglich Arbeitsfähigkeit zu erlangen. Prognostisch sei von einer
Chronifizierung auszugehen. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von ca. sechs Stunden pro Tag, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit
von ca. 20 % bestehe. Falls der Beschwerdeführer vermehrt Büroarbeiten
durchführen könne, sei davon auszugehen, dass die Leistung leicht gesteigert
werden könne. Es sei allerdings festzuhalten, dass der Patient wahrscheinlich
auch gewisse psychische Probleme mit sich bringe, und auch eine Sehverminderung
habe, welche wahrscheinlich progredient sein werde. Hier könne Dr. med. G.___
allerdings bei beiden Faktoren als Orthopäde wenig sachdienliche Informationen
liefern.
5.12
Im Bericht von Dr. med. E.___ vom
17.
November 2015 (IV-Nr. 223) wurde festgehalten, es habe seit Januar 2015 nur
noch eine abschliessende Konsultation stattgefunden, in welcher sich der
Beschwerdeführer in einem unveränderten, kompensierten psychischen Zustand
befunden habe. In gegenseitigem Einverständnis sei die psychiatrische
Behandlung am 30. Juni 2015 abgeschlossen worden. Es habe sich zu diesem
Zeitpunkt keine psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im
bestehenden 60 %-Pensum gezeigt. Am 15. Januar 2015 hatte Dr. med. E.___
berichtet, der Beschwerdeführer sei seit Ende 2013 in einem unveränderten,
psychisch kompensierten Zustand. Er sei seit Mai 2014 lediglich für zwei kurze
Verlaufskontrollen in der Praxis gewesen (IV-Nr. 210).
5.13
Im Austrittsbericht der I.___ vom
28.
Januar 2016 (IV-Nr. 233, S. 3), wo der Beschwerdeführer vom 4. bis 16.
Januar 2016 hospitalisiert gewesen war, wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Chronische Schmerzstörung
mit psychischen und somatischen Faktoren
·
Leistenschmerz
rechts, rechtsseitiger Körperschmerz und Hemihypästhesie der kompletten rechten
Körperhälfte
·
Infiltration
peritrochantär Tractus Iliotibialis rechts am 7. Januar 2016 mit 2 ml Lidocain
2.
% und am 8. Januar 2016 mit 10 mg Kenacort und 5 ml Procain 1 %
·
Infiltration M.
Gluteus Ansatz am Trochanter rechts am 14. Januar 2016 mit 5 ml Naropin
0,75 % und am 15. Januar 2016 mit 20 mg Kenacort und 5 ml Procain
·
neuraltherapeutische
Infiltrationen während Hospitalisation: lumbaler Grenzstrang, Gl. Steflatum, TP
M. Iliopsoas u. Tensor Fasciae latae, M, piriformis, M. quadratum lumborum,
Beckenkamm und Tonsillen
·
Sonographie Hüfte am
7.
Januar 2016: Tractus iliotibialis-Reizung
·
SPECT-CT vom 24.
August 2015: unauffällig
·
St. n.
Hüftarthroskopie, arthroskopischer Adhäsiolyse und Osteophytenabtragung Hüfte
rechts (01/2012 Inselspital Bern)
·
St. n. OSME bei
Dislokation der Trochanterschrauben Hüfte rechts (03/2010 Inselspital Bern)
·
St. n.
Trochanter-Osteotomie, chirurgischer Hüftluxation mit Pfannendach-Trimmung und
Offset-Korrektur Hüfte rechts (08/2009 Inselspital Bern)
-
St. n. schwerer depressiver
Episode 04/2015 mit Angststörungen
·
Derzeit kein Anhalt
für eine depressive Symptomatik. Panikstörung remittiert.
Bei der körperlichen Untersuchung fänden
sich eine leichte Schmerzverstärkung in Innenrotation und Flexion und
Druckdolenzen peritrochantär rechts. Prästationär sei bereits ein Ganzkörper
SPECT-CT durchgeführt worden, welches keine wegweisenden Befunde geliefert
habe. Zur weiteren Abklärung sei eine Sonographie der rechten Hüfte
durchgeführt worden. Hier habe sich eine Reizung des Tractus iliotibialis
gezeigt. Die psychiatrisch-/psychologische Beurteilung habe den Verdacht auf
eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
ergeben. Gemäss der interdisziplinären Einschätzung sei es im Verlauf der
Patientenhistorie nach den mehrfachen operativen Eingriffen an der rechten
Hüfte sukzessive zu einer Schmerzausweitung auf die gesamte rechte Körperhälfte
und einer chronischen Schmerzstörung gekommen. Zur Schmerztherapie seien
peritrochantär sowohl die glutealen Muskelansätze als auch der Tractus
Iliotibialis rechts infiltriert worden. Im Rahmen der Neuraltherapie seien
sowohl zahlreiche Triggerpunkte im Beckenbereich als auch der lumbale
Grenzstrang und das Gl. stellatum infiltriert worden. Die Analgesie mit 50
mcg/h Fentanyl Pflaster habe erfolgreich ausgeschlichen werden können. Der
Beschwerdeführer habe ein intensives physiotherapeutisches Programm zur Rumpf-
und Hüftstabilisierung und zum Ausbau der Mobilität im Alltag absolviert. Der
Patient habe in der psychologischen Betreuung durch Einzelgespräche und
Gruppentherapien Techniken zur psychischen Schmerzbewältigung erlernt.
Weiterhin sei der Beschwerdeführer alternativmedizinisch mit Akupunktur betreut
worden. Der Beschwerdeführer habe seine Schmerzen deutlich reduzieren und die
Rumpf- und Beckenstabilität verbessern können. Der Patient sei in stabilem
Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden.
6.
6.1
Aus den vorstehend
zusammengefassten medizinischen Stellungnahmen ergibt sich folgende
Beurteilung:
In somatischer Hinsicht sind die Ausführungen
des behandelnden Orthopäden Dr. med. G.___ massgebend. Dieser hält in
seinem Bericht vom 9. Dezember 2013 (IV-Nr. 186) fest, aus somatischer Sicht
stabilisiere sich seit Sommer 2013 die Situation. Es bestehe eine sehr komplexe
Schmerzsituation, die allein durch somatische Befunde in dieser Stärke nicht
erklärt werden könne. Objektiv gesehen bestünden keine schwerwiegenden
degenerativen Veränderungen und aus somatischer Sicht könnten dem Patienten
durchaus vor allem zeitlich längere und anspruchsvollere Arbeiten zugewiesen
werden. Die Beschwerden wirkten sich in der bisherigen Tätigkeit insofern aus,
als es beim Heben von Lasten über 10 kg zu starken Schmerzen in Rücken und
Hüfte komme. Die Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei zeitlich um
ca. 30 - 40 % reduziert. Durch eine Erhöhung des Anteils
administrativer Arbeit und entsprechende Reduktion der Arbeit am Patienten auf
ein Pensum von ca. 30 % lasse sich die Arbeitsfähigkeit erhöhen; der Patient
könnte damit durchaus 80 % bis sogar 100 % arbeiten. Der später verfasste
Bericht von Dr. med. G.___ vom 3. November 2014 (IV-Nr. 207) äussert sich in
diesem Punkt zwar weniger deutlich und spricht nur von einer leichten
Steigerung der Leistung, wenn der Patient vermehrt Büroarbeiten ausführen
könne. Dass der Arzt seine Beurteilung gegenüber der Stellungnahme vom 9. Dezember
2013.
geändert hätte, lässt sich daraus aber nicht ableiten. Er nimmt ausdrücklich
auf den früheren Bericht Bezug, bezeichnet den Zustand als stationär und erklärt,
es handle sich um ein komplexes chronifiziertes Schmerzsyndrom «mit bisher sehr
wenigen streng somatisch pathologischen Substraten». Die eher pessimistischere
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer administrativen Tätigkeit beruht demnach
offenkundig nicht auf objektivierbaren somatischen Befunden. Vielmehr weist Dr.
med. G.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführer psychische Probleme und eine
Sehbehinderung aufweist, und regt eine interdisziplinäre Begutachtung an. Aus
rein somatischer Sicht ist gestützt auf seine Ausführungen auch unter
Berücksichtigung des Berichts vom 3. November 2014 (IV-Nr. 207) weiterhin von
den Angaben in der Stellungnahme vom 9. Dezember 2013 (IV-Nr. 186) auszugehen.
Demnach beträgt die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pfleger
60.
%, wobei mit einer Steigerung der administrativen Anteile eine Arbeitsfähigkeit
von 80 - 100 % erreicht werden kann. Die in der Beschwerdeschrift
vertretene Auffassung, Dr. med. G.___ erachte die Erhöhung des administrativen
Teils im Pflegebereich nur unter der Voraussetzung als möglich, dass das Arbeitspensum
bei 60 % bleibe, ist dagegen nicht nachvollziehbar. Wie erwähnt, hält Dr. med. G.___
in seinem Bericht vom 9. Dezember 2013 ausdrücklich fest, der Patient könnte
diesfalls «durchaus 80 bis sogar 100 % arbeiten» (IV-Nr. 186 S. 7).
Zum psychischen Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers geht aus den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.___
bzw. der in dessen Praxis tätigen Psychiaterin Dr. med. H.___ klar hervor, dass
seit Juni 2013 aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung mehr bestehe
(IV-Nr. 202), lediglich noch kurze Verlaufskontrollen stattgefunden hätten
(IV-Nr. 210) und die psychiatrische Behandlung per 30. Juni 2015 abgeschlossen
worden sei (IV-Nr. 223). Zwar wird im Bericht der I.___ vom 28. Januar
2016.
(IV-Nr. 233, S. 3) erstmals – im Sinne eines Verdachts – die Diagnose
einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erwähnt.
Jedoch wird diese nur als Verdachtsdiagnose gestellt und nicht weiter begründet.
Der Bericht der Schmerzklinik enthält auch keine Befunderhebung, welche die
Diagnose bzw. den Verdacht stützen würde. Anhaltspunkte für eine depressive Symptomatik
werden verneint, eine Panikstörung wird als remittiert bezeichnet. Aus dem Bericht
geht nicht hervor, dass aus psychischer Sicht wieder eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit vorliegen würde. Die psychische Therapie beschränkte sich auf
wöchentliche Gespräche beim Psychologen während der Hospitalisation, die vom 4.
bis 21. Januar 2016 dauerte, während weder eine Anpassung der psychiatrischen
Medikation noch eine psychiatrische Therapie nach dem Austritt empfohlen wurde.
Damit liefert der Bericht keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
psychischen Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die als
Verdachtsdiagnose, ohne weitere Begründung, erwähnte Schmerzstörung bildet
keinen Anlass für weitergehende psychiatrische Abklärungen.
Dass sich die Augenproblematik erheblich
einschränkend auswirken und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würde, ist
aufgrund der Akten nicht erstellt und wird in der Beschwerdeschrift auch nicht
vorgebracht. Auch insoweit erübrigen sich daher ergänzende Abklärungen.
Zusammenfassend besteht aus somatischer
Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im
Pflegebereich auf 60 %. Mit einer stärkeren Gewichtung der administrativen Anteile
liesse sich die Arbeitsfähigkeit auf bis zu 100 % steigern. Aus psychiatrischer
Sicht ist die Arbeitsfähigkeit seit Juni 2013 nicht mehr eingeschränkt.
6.2
Wie im Weiteren aus den Akten
hervorgeht, hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Rahmen von
beruflichen Massnahmen eine administrative Zusatzausbildung im Pflegesektor –
als RAI-Supervisor (vgl. IV-Nr. 191) – finanziert. Bei RAI (Resident Assessment
Instrument) handelt es sich um ein Bedarfsabklärungs-Instrument für
Pflegeheimbewohner. Der Beschwerdeführer verfügt damit grundsätzlich über eine
geeignete Ausbildung, um den administrativen Anteil bei einer geeigneten Stelle
entsprechend zu erhöhen. Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht davon
ausgegangen, dem Beschwerdeführer sei eine derartige Umorientierung mit seiner
Weiterbildung auf dem Gebiet der Pflegeadministration zuzumuten. Wenn dagegen
Schwierigkeiten von Seiten des Arbeitsgebers oder des Arbeitsmarktes auftreten
sollten, so hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Rechtsprechungsgemäss
gilt ein Berufswechsel nur unter sehr strengen Bedingungen als unzumutbar (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.). Dieses
zumutbare Arbeitsplatzprofil ist in der aktuellen Tätigkeit des Beschwerdeführers
jedoch noch nicht umgesetzt. Da der Beschwerdeführer damit die oben genannte
medizinisch theoretisch zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer
angepassten Tätigkeit bislang nicht voll ausschöpft, hat die Beschwerdegegnerin
folgerichtig auf einen Tabellenlohn in einer angepassten Tätigkeit abgestellt.
In diesem Zusammenhang kann mit der Beschwerdegegnerin mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer ab 1.
Juli 2013 möglich ist, in einer geeigneten und angepassten Tätigkeit ein Renten
ausschliessendes Einkommen zu erzielen, zumal eben auch Dr. med. G.___ davon
ausgeht, dass in einer angepassten Tätigkeit – mit einem richtigen Verhältnis
zwischen körperlicher und administrativer Tätigkeit – ein Pensum von bis zu 100
% möglich sein sollte und aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Weitergehende medizinische Abklärungen sind
somit nicht indiziert. Weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sind zudem
ebenfalls nicht angezeigt, da beim Beschwerdeführer mit seiner administrativen
Zusatzausbildung die Voraussetzungen gegeben sind, sich entsprechend selbst
einzugliedern.
6.3
Die von der Beschwerdegegnerin
in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Invaliditätsbemessung ist
vorliegend – abgesehen von der zugrunde gelegten Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli
2013.
– unbestritten geblieben. Sie lässt sich nach dem Gesagten auch nicht zu
beanstanden. Nicht einleuchtend erscheint einzig der Zeitpunkt, ab welchem die
Beschwerdegegnerin davon ausgeht, es sei dem Beschwerdeführer wiederum eine
Tätigkeit im vollen Pensum zuzumuten. Die Beschwerdegegnerin hat als
diesbezügliches Datum den 17. Dezember 2013 angenommen, was sich so aufgrund
der Akten nicht nachvollziehen lässt. Ebenfalls nicht ganz klar erscheint die
per 1. Juli 2013 angenommene Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die Beschwerdegegnerin
stützt sich hierbei auf den Bericht von Dr. med. E.___ vom 20. Januar 2014
(IV-Nr. 187), worin festgehalten wurde, aus psychiatrischer Sicht wäre auch
eine versuchsweise Steigerung auf 80 % möglich gewesen. Damit lässt sich zwar
eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vertreten, jedoch hält Dr. med. E.___ im Bericht
vom 23. Mai 2014 (IV-Nr. 202) nachträglich fest, aus psychiatrischer Sicht sei
seit Juni 2013 tatsächlich von keiner relevanten Einschränkung der
Leistungsfähigkeit mehr auszugehen. Aufgrund dessen hätte bereits per 1. Juli
2013.
von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden können. Die genannten
Unklarheiten können aber offen gelassen werden, da – ungeachtet dessen, ob ab
1.
Juli 2013 oder erst ab 17. Dezember 2013 von einer vollen Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen wird – ab Juli 2013 bzw. nach Ablauf
der dreimonatigen Wartefrist per 1. Oktober 2013 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) auch
bei Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit kein Rentenanspruch mehr besteht.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch