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Entscheid

VSBES.2016.272

Invalidenrente

28. Juni 2017Deutsch33 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1969, meldete sich am 1. Juni 2009 bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) für die Durchführung von

beruflichen Massnahmen sowie zum Rentenbezug an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle

Nr.] 28). Im Bericht der B.___ vom 23. April 2010 (IV-Nr. 49) wurde als

Diagnose ein Status nach chirurgischer Hüftluxation rechts bei gemischtem femoroacetabulärem

Impingement am 10. August 2009 sowie nachfolgender Metallentfernung bei störendem

Osteosynthesematerial am 11. März 2010 gestellt.

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer

mit Verfügung vom 30. November 2010 (IV-Nr. 65) Kostengutsprache für ein

Aufbautraining in der C.___, erteilt. Dieses wurde in der Folge bis 13. Mai

2011 verlängert (IV-Nr. 82, 88, 92). Ab 16. Mai 2011 absolvierte der

Beschwerdeführer sodann ein Arbeitstraining bei der Firma D.___, wo das Pensum

auf 90 % gesteigert werden konnte (vgl. IV-Nr. 106). Mit Mitteilung vom 10.

August 2011 (IV-Nr. 111) wurde dem Beschwerdeführer zudem Kostengutsprache für

die berufsbegleitende Ausbildung «Handelskurs VSH» vom 1. August 2011 bis 3.

Februar 2013 erteilt.

Im Austrittsbericht des B.___ vom 20.

Januar 2012 (IV-Nr. 118) wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer seien eine

Hüftarthroskopie, eine Adhäsiolyse sowie eine Re-Adaption des Offsets

durchgeführt worden. Sodann wurde mit Vereinbarung vom 10. April 2012

(IV-Nr. 132) das Praktikumsverhältnis mit der Firma D.___ in beidseitigem

Einverständnis aufgelöst.

Im Bericht des behandelnden Psychiaters

Dr. med. E.___ vom 9. Mai 2012 (IV-Nr. 138) wurde festgehalten, der

Beschwerdeführer sei seit dem 11. April 2012 in ambulanter psychiatrischer

Behandlung. Es könne eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) auf dem

Boden einer multifaktoriellen Belastungssituation festgestellt werden. Eine

Fortführung der bisherigen beruflichen Wiedereingliederungsmassnahme sei dem

Beschwerdeführer deshalb aus psychiatrischer Sicht zurzeit nicht zuzumuten. Man

attestiere ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis mindestens Ende Mai 2012.

Die Ausbildung wurde daraufhin abgebrochen (IV-Nr. 140).

Per 1. Februar 2013 wurde dem

Beschwerdeführer ein erneuter Arbeitsversuch im Seniorenzentrum F.___,

zugesprochen (IV-Nr. 156). Zudem erteilte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung

vom 1. März 2013 (IV-Nr. 161) Kostengutsprache für einen RAI-Supervisoren-Aufbaukurs

in der Zeit vom 9. September 2013 bis 26. Februar 2014. Mit Mitteilungen

vom 9. Juli 2013 (IV-Nr. 170) und 29. Oktober 2013 (IV-Nr. 180) wurde der

Arbeitsversuch vom 1. August - 31. Oktober 2013 bzw. 1. November 2013 - 31.

März 2014 verlängert.

Im Bericht des behandelnden Orthopäden,

Dr. med. G.___, vom 9. Dezember 2013 (IV-Nr. 186) wurde festgehalten, in der

Tätigkeit im Seniorenheim bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von 30 - 40

%. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich

lasse sich verbessern, wenn das Verhältnis zwischen administrativer Arbeit und

Arbeiten am Patienten (aktuell jeweils 50 %) verändert würde. Der Anteil

administrativer Arbeiten solle erhöht werden, jener von Tätigkeiten an

Patienten auf ein Pensum von ca. 30 % gesenkt werden. Damit könnte der

Beschwerdeführer durchaus 80 % bis sogar 100 % arbeiten. Sodann hielt

der behandelnde Psychiater, Dr. med. E.___, im Bericht vom 20. Januar 2014

(IV-Nr. 187) fest, die bisherige Tätigkeit als Pflegefachmann sei dem

Beschwerdeführer aus somatischer Sicht im aktuellen Pensum von 60 % zumutbar.

Aus psychiatrischer Sicht könnte auch eine Steigerung des Pensums auf 80 %

geprüft werden.

1.2 Mit Vorbescheid vom 1. April

2014 (IV-Nr. 195) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in

Aussicht, ihm werde vom 1. Dezember 2009 bis 28. Februar 2010 eine halbe Rente,

vom 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 eine ganze Rente, vom 1. Januar 2013 bis

31. März 2013 eine Dreiviertelrente, vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2013

eine halbe Rente sowie vom 1. Juli 2013 bis 30. September 2013 eine

Viertelrente zugesprochen. Per 1. Oktober 2013 würden die Rentenleistungen aufgehoben.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. April 2014 (IV-Nr. 198) Einwände. In

der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und

erliess am 24. Juni 2015 einen neuen Vorbescheid (IV-Nr. 214), worin sie an der

beabsichtigten Rentenzusprache und der Befristung der Rente per 1. Oktober

2013 festhielt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. August 2015

wiederum Einwände (IV-Nr. 217). Diese wurden am 15. Oktober 2015 ergänzend

begründet. Mit Verfügung vom 7. September 2016 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.)

bestätigte die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid vom 24. Juni 2015.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 14. Oktober 2016 Beschwerde erheben (A.S. 11 ff.) und die

folgenden Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

7. September 2016 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober

2013 weitere berufliche Massnahmen von mindestens 6 Monaten zu gewähren unter

Ausrichtung einer Invalidenrente bzw. die Sache sei an die Vorinstanz zur

Neubeurteilung zurückzuweisen.

2. Es sei ein unabhängiges ärztliches

Gutachten in Auftrag zu geben, welches den IV-Anspruch des Beschwerdeführers

abklärt.

3. Dem Beschwerdeführer sei für das

vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Eingabe vom 14. November

2016 (A.S. 36) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer

begründeten Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 17. November

2016 (A.S. 37 ff.) wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes abgewiesen.

5. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,

IVG).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger

oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt,

darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt

die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9.

April 2008,8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, die

Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig

festgestellt und damit in der Folge auch das Recht falsch angewendet, indem sie

eine weitergehende berufliche Massnahme abgelehnt habe. Sie habe sich bezüglich

der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf den Arztbericht von Dr. med. G.___

vom 9. Dezember 2013 und dessen Aussage betreffend die mögliche Erhöhung des

administrativen Anteils gestützt und dabei nicht erkannt, dass aus Sicht von

Dr. med. G.___ die mögliche Erhöhung des administrativen Teils im Pflegebereich

unter der Voraussetzung, dass das Arbeitspensum bei 60 % bleibe, möglich sei.

Trotz Einwand des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin es abgelehnt,

dessen Leistungsfähigkeit von 60 % im angestammten Beruf ordentlich begutachten

zu lassen. Es sei richtig, dass aus Sicht von Dr. med. G.___ vermehrte

administrative oder sogar Kadertätigkeiten in einem Altersheim durchaus möglich

seien. Jedoch bleibe seitens der Beschwerdegegnerin unerwähnt, dass derselbe

den Beschwerdeführer dennoch als nur zu 60 % arbeitsfähig betrachte. Somit

verkenne die Beschwerdegegnerin, dass Dr. med. G.___ damit die

Beibehaltung des Arbeitspensums von 60 % empfehle, indem die Gewichtung der

Aufgabenbereiche geändert werden könne. Folglich könne in keiner Weise davon

ausgegangen werden, dass Dr. med. G.___ damit ein Arbeitspensum von 100 %

in einem anderen Tätigkeitsbereich für möglich halte. Im Bericht vom 3.

November 2014 führe Dr. med. G.___ aus, dass durch die Ausübung von

Büroarbeit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers leicht gesteigert werden

könnte. Das Ausgeführte zeige jedoch auf, dass der Beschwerdeführer im Bereich

der Umschulung infolge seines psychischen Leidens selbst bei Abschluss der

Ausbildung nicht zu 100 % arbeitsfähig sein könne. Folglich gehe die Auffassung

der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer könnte in einer angepassten Erwerbstätigkeit

ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen, fehl. Zudem führe Dr.

med. G.___ in seinem Bericht vom 3. November 2014 aus, dass die physische

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei bestem Willen nicht wirklich

gesteigert werden könne. Folglich erachte derselbe eine interdisziplinäre Begutachtung

für angebracht und wünschenswert, um eine neutrale Standortbestimmung insbesondere

bezüglich der Arbeitsfähigkeit zu erlangen. Die Beschwerdegegnerin jedoch stütze

sich auf die neuen medizinischen Unterlagen, namentlich auf den Verlaufsbericht

von Frau Dr. med. H.___ (Psychiaterin) vom 17. November 2015 und den Austrittsbericht

der I.___ vom 28. Januar 2016. Sie führe aus, dass nach eingehender Würdigung

durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) keine neuen medizinischen

Tatsachen geltend gemacht würden. Gestützt auf das Ausgeführte hätte die

Beschwerdegegnerin dem Einwand des Beschwerdeführers eingehender nachgehen

müssen, anstatt diesen lediglich mit einer derart lapidaren Begründung abzuschmettern.

Folglich sei es vorliegend angezeigt, durch das angerufene Gericht ein

unabhängiges ärztliches Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich konkret zur

Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussere. Die

Beschwerdegegnerin führe in der angefochtenen Verfügung sinngemäss aus, dass

dem Beschwerdeführer aus versicherungsmedizinischer Sicht eine angepasste

Verweistätigkeit seit dem 17. Dezember 2013 vollumfänglich zumutbar sei.

Dem Bericht von Dr. med. G.___ vom 3. November 2014 sei jedoch wörtlich zu

entnehmen: «Leider kann die Arbeitsfähigkeit beim besten Willen nicht wirklich

gesteigert werden, ein Steigerungsversuch wird immer gleich wieder mit starken

Schmerzen quittiert und muss sofort unterbrochen werden». Dr. med. G.___ führe

zudem aus, dass die Leistung leicht gesteigert werden könne, falls der Patient

vermehrt Büroarbeiten durchführen könne. An dieser Stelle sei das Schreiben des

Zentrumsleiters Herr J.___ zu beachten. Er erwähne darin absolut klar, dass das

Arbeitspensum von 60 % optimal sei, da ca. 10 % davon administrative Aufgaben

beinhalten würden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin könne in

casu keinesfalls davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in einer

angepassten Tätigkeit ein Pensum bis zu 100 % möglich sein sollte. Wenn man die

psychischen Leiden und Auswirkungen der Umschulung in den KV-Bereich bedenke,

könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in einer

anderen Tätigkeit 100 % arbeitsfähig gewesen wäre. Gestützt auf das Ausgeführte

sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Oktober 2013 die Ausrichtung eines

IV-Taggeldes zuzusprechen.

4.2

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, der Beschwerdeführer sei ab 4. Dezember 2008

(Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich

eingeschränkt gewesen. Es habe eine temporäre Erwerbsunfähigkeit für sämtliche

Tätigkeiten bestanden. Sein Gesundheitszustand sei jedoch behandel- und

besserbar gewesen. Während des gesetzlichen Wartejahres habe eine durchschnittliche

Arbeitsunfähigkeit von 58 % bestanden. Nach Ablauf des Wartejahres per 1.

Dezember 2009 bestehe somit vorerst Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Im

Anschluss habe wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten

bestanden, somit werde die Rente drei Monate später, per 1. März 2010

aufgehoben. Die begonnene Umschulung inkl. IV-Taggeldern habe wegen eines

erneuten Gesundheitseinbruchs im April 2012 abgebrochen werden müssen. Es habe

erneut eine vollständige Erwerbsunfähigkeit bestanden. Nach Ablauf der

dreimonatigen Wartefrist per 1. Juli 2012 bestehe bis 31. Dezember 2012 ein

befristeter Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab Oktober 2012 sei dem

Beschwerdeführer wieder ein Arbeitspensum von 40 % zumutbar gewesen. Nach drei

Monaten, per 1. Januar 2013, habe sich deshalb der Rentenanspruch von einer

ganzen Invalidenrente auf eine Dreiviertelrente reduziert. Ab Januar 2013 sei ein

Arbeitspensum von 50 % zumutbar. Nach drei Monaten, per 1. April 2013,

reduziere sich demnach der Rentenanspruch von einer Dreiviertels- auf eine

halbe Rente. Ab April 2013 sei eine weitere gesundheitliche Besserung auf eine

Arbeitsfähigkeit von 60 % erfolgt. Nach drei Monaten, per 1. Juli 2013, habe

sich somit der Rentenanspruch von einer halben Rente auf eine Viertelrente reduziert.

Ab Juli 2013 sei es dem Beschwerdeführer wieder zumutbar, in einer angepassten

Verweistätigkeit in einem Arbeitspensum von 80 % tätig zu sein. Nach Ablauf der

dreimonatigen Wartefrist per 1. Oktober 2013 werde die Rente aufgehoben. Ab 17.

Dezember 2013 gelte in einer geeigneten und angepassten Tätigkeit eine

vollständige Arbeitsfähigkeit. Er sei somit in der Lage, ein rentenausschliessendes

Erwerbseinkommen zu erzielen. Bei der Suche nach einer geeigneten Tätigkeit sei

er nicht auf besondere Unterstützung der Invalidenversicherung angewiesen. Es

treffe zu, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in seine angestammte

Tätigkeit von Seiten seiner behandelnden Psychiater begrüsst worden sei

(Arztbericht vom 23. Mai 2014). Gleichzeitig empfehle jedoch sein behandelnder

Orthopäde eine Reduktion der körperlich belastenden Pflegetätigkeit auf 30 %

und eine Erhöhung des administrativen Anteils, womit insgesamt ein Pensum bis

zu 100 % möglich sein solle (Arztbericht vom 9. Dezember 2013). Mit der

Weiterbildung auf dem Gebiet der Pflegeadministration seien die Voraussetzungen

für eine derartige Weiterentwicklung gut. Wenn dagegen Schwierigkeiten von

Seiten des Arbeitsgebers oder des Arbeitsmarktes auftreten sollten, so habe

dafür nicht die IV einzustehen. Rechtsprechungsgemäss gelte ein Berufswechsel

nur unter sehr strengen Bedingungen als unzumutbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.). Weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen seien nicht angezeigt. Aus versicherungsmedizinischer

Sicht sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Verweistätigkeit seit dem 17.

Dezember 2013 vollumfänglich zumutbar. Im Hinblick auf seine gesetzliche

Schadenminderungspflicht sei es deshalb sachgerecht, bei der Berechnung des

lnvalideneinkommens auf einen entsprechenden statistischen Durchschnittslohn

abzustellen. Die neuen medizinischen Unterlagen (Verlaufsbericht von Frau Dr.

med. H.___ vom 17. November 2015, Austrittsbericht der I.___ vom 28.

Januar 2016) seien dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Würdigung

vorgelegt worden. Der RAD gelange zur Feststellung, dass keine neuen

medizinischen Tatsachen geltend gemacht würden. Der medizinische Sachverhalt

sei genügend abgeklärt. Weitere medizinische Abklärungen seien daher nicht angezeigt.

5.

Vorliegend sind die

verschiedenen Rentenabstufungen im Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 30.

September 2013 unbestritten. Aufgrund der Aktenlage besteht kein Anlass für

eine abweichende Anspruchsbeurteilung. Strittig und zu prüfen ist dagegen, ob

die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente sowie

auf berufliche Massnahmen ab 1. Oktober 2013 zu Recht verneint hat. In diesem

Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen von Belang:

5.1

Im Bericht des K.___, vom

8.

April 2011 (IV-Nr. 185, S. 16) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Schmerzpersistenz im Bereich der rechten

Hüfte ausstrahlend in das rechte Bein mit/bei:

-

St.n. chirurgischer

Hüftluxation rechts bei gemischtem femoroacetabulären Impingement am 10. August

2009.

-

St.n. Metallentfernung der

Trochanterschrauben 03/10

-

St.n. Thermoablation des N.

obturatorius rechts am 2. Dezember 2010

Im MRI LWS vom 19. März 2011 stelle sich

die LWS bis auf minimale Bandscheibenprotrusion von LWK3-5 regelrecht dar. Es

bestehe keine Neurokompression. Die Beschwerden seien nicht erklärbar.

5.2

Im Bericht des B.___, vom

15.

März 2012 (IV-Nr. 185, S. 5) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Status nach Hüftarthroskopie,

arthroskopischer Adhäsiolyse und Osteophytenabtragung am Kopf-Hals-Übergang

Femur rechts am 20. Januar 2012 mit/bei:

-

Adhäsionen bei St. n.

chirurgischer Hüftluxation mit marginaler Pfannendach-Trimmung, ausgeprägter

Offset Korrektur 08/09 bei:

St. n. gemischt femoroacetabulärem

Impingement rechts (überwiegend Cam-Komponente und Labrumruptur)

St. n.

Trochanterschraubenentfernung 03/2010

St. n. nach Infiltration Bursa

trochanterica 10/2011

Erfreulicher Verlauf nach oben genannter

Operation. Die MRI-radiographisch diagnostizierten Adhäsionen hätten sich

intraoperativ bestätigt und vollständig reseziert werden können. Dies mache

sich in der Klinik des Patienten deutlich bemerkbar. Subjektiv empfinde er im

Bereich des rechten Beines noch einen gewissen Kraftunterschied zum linken

Bein, so dass nochmals eine Physiotherapie mit MTT verordnet werde. Die

Arbeitsfähigkeit zu 70 % sollte versucht werden im Verlauf konstruktiv auf 100 %

zu steigern.

5.3

Im Bericht von Dr. med. E.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Mai 2012 (IV-Nr. 138) wurde

festgehalten, der Versicherte sei seit dem 11. April 2012 in ambulanter

psychiatrischer Behandlung. Dr. med. E.___ habe eine schwere depressive Episode

festgestellt (ICD-10, F32.2), auf dem Boden einer multifaktoriellen

Belastungssituation. Eine Fortführung der bisherigen beruflichen Wiedereingliederungsmassnahme

sei dem Beschwerdeführer deshalb aus psychiatrischer Sicht zurzeit nicht

zuzumuten. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis mindestens Ende Mai

2012.

5.4

Dr. med. G.___, Facharzt für

orthopädische Chirurgie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. Oktober

2012.

(IV-Nr. 148) ein komplexes Schmerzsyndrom mit Coxalgien rechts mehr als

links. Schon seit Jahren bemerke der Patient Coxalgien rechts mehr als links,

welche er vorwiegend in der Leiste angebe, gelegentlich aber auch gluteal und

im Rücken. Die Schmerzen seien sehr wellenförmig, der Schmerzcharakter bleibe

aber der gleiche. Stechende, brennende Sensationen, in Ruhe, wie bei Belastung.

Progredienz der Beschwerdesymptomatologie deutlich. Schliesslich sei der

Patient im Inselspital vorstellig geworden, wo man ihm eine Operation der Hüfte

empfohlen habe. Diese habe vor gut einem Jahr stattgefunden, habe allerdings zu

einer Schmerzexazerbation geführt (chirurgische Hüftluxation). Auch die Entfernung

des Osteosynthesematerials habe wenig geholfen. lnfiltrationen hätten nur ganz

kurz und nur unvollständig zu einer Besserung geführt. All die bisher zur

Verfügung gestellten Akten resp. Untersuchungsergebnisse nach Abklärungen und

eine neue Ganzkörper-Skelett-Szintigraphie mit zusätzlicher

SPECT-CT-Untersuchung zeigten keine auf den knöchernen Bewegungsapparat

fokussierte Läsion. Insbesondere sei es auch glücklicherweise nicht zu einer

sekundären Coxarthrose gekommen. Aktuell sei der Patient rein somatisch gesehen

in der Lage, körperliche Arbeiten durchzuführen, ohne wesentliche Einschränkungen.

Die Einschränkungen seien mehr bedingt durch die Schmerzverarbeitungsproblematik.

Ständige Schmerzen in der Hüfte, akzentuiert durch Bewegungen, verhinderten,

dass der Patient konzentriert arbeiten könne. Sobald die

Schmerzverarbeitungsproblematik moduliert werden könne, könnten prinzipiell dem

Patienten alle Arbeiten zugemutet werden. Für den Zeitpunkt des Wiedereinstiegs

in die Arbeitswelt sei weniger die physische Arbeitsplatzsituation wichtig, als

die psychische: Wahrscheinlich sei der Patient anfänglich grösseren

Arbeitsfluten nicht gewachsen. Stressfaktoren sollten vermieden werden.

5.5

Im Bericht vom 16. August 2013

(IV-Nr. 176) hielt Dr. med. G.___ fest, der Patient sei heute mit hohem Leidensdruck

in das Untersuchungszimmer gekommen. Das Gangbild sei schleppend gewesen. Er

fühle sich matt, ausgelaugt und habe Schmerzen im Bereich beider Hüften und

beider Beine. Auch lumbal habe der Effekt der Infiltration leider nur kurz

angehalten. Der Patient führe dies auf die Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 70

% zurück. Bei der Arbeit gebe es keine Probleme, er möchte gerne noch mehr

arbeiten, was sein Körper aber nicht zulasse. Dr. med. G.___ sehe sich aufgrund

der Dekompensation eines bekannten myofaszialen Schmerzsyndroms veranlasst, Physiotherapie

zu verordnen und die Arbeitsfähigkeit auf lediglich 50 % zu reduzieren.

5.6

Im Bericht vom 9. Dezember 2013

(IV-Nr. 186) führte Dr. med. G.___ aus, der Patient arbeite nach wie vor im

Alters- und Pflegeheim in der Gegend von [...], wo er teilweise Arbeiten in der

Pflege, teilweise aber auch administrativer Art durchführe. Das Verhältnis

dieser Arbeiten betrage gemäss Aussagen des Beschwerdeführers aktuell etwa

jeweils 50 %. Der Anteil administrativer Arbeiten sollte erhöht werden, jener

von Tätigkeiten an Patienten auf ein Pensum von ca. 30 % gesenkt

werden. Objektiv gesehen könnten aus somatischer Sicht dem Patienten durchaus

vor allem zeitlich längere und anspruchsvollere Arbeiten zugewiesen werden. So

seien aus Sicht von Dr. med. G.___ vermehrte administrative oder sogar

Kadertätigkeiten in einem Altersheim durchaus möglich (Büroarbeiten etc). Ungünstig

seien sicherlich schwer belastende Arbeiten in der Pflege mit Heben schwerer

Patienten. Der Beschwerdeführer selber sei sehr gross, was natürlich gewisse muskuloskelettäre

Schmerzen bei starker Belastung durchaus verstärken könne. Objektiv gesehen

bestünden keine schwerwiegenden degenerativen Veränderungen, die zwangsläufig

in Kürze zu schweren arthrotischen Veränderungen führen würden. Es sei zu

hoffen, dass durch eine ausgewogene Mischung von vernünftiger psychischer

Betreuung, positiver Haltung des Patienten und möglichst minimaler somatischer Betreuung

der subjektive Leidensdruck soweit gesenkt werden könne, dass nach einfachen

Anpassungen des Arbeitsumfeldes, wie oben beschrieben, der Patient vermehrt

arbeiten könne. Unter Würdigung der aktuellen Verhältnisse sei der Patient zu

60.

% arbeitsfähig geschrieben worden. Er, Dr. med. G.___, gehe davon aus, dass sich

diese Einschätzung ohne Änderung der bereits erwähnten Parameter in den

nächsten Monaten und Jahren nicht stark ändern werde.

5.7

Im Bericht des behandelnden

Psychiaters, Dr. med. E.___, vom 20. Januar 2014 (IV-Nr. 187) werden folgende

Arbeitsunfähigkeiten attestiert: 100 % von 11. April 2012 bis 16. Juni

2012, 80 % vom 17. Juni 2012 bis 30. September 2012, 60 % vom 1. Oktober

2012.

bis 31. Dezember 2012, 50 % vom 1. Januar 2013 bis 30. April 2013 sowie ab

dem 1. Mai 2013 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit. Weiter führt Dr. med. E.___

aus, im Zusammenhang mit dem Hüftleiden sei es im August 2009 zu einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit gekommen. Im Rahmen der darauf folgenden IV-gestützten

beruflichen Umschulung im KV-Bereich scheine es ab September 2011 zu einer

zunehmenden Burnout-Symptomatik mit depressiven Anteilen gekommen zu sein,

sodass der Beschwerdeführer die Umschulung im April 2012 habe abbrechen müssen.

Seither stehe er in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung. Die

depressive Symptomatik habe initial als schwergradig beurteilt werden müssen,

sodass eine rasche Rückkehr an den L.___ -Ausbildungsplatz nicht möglich

gewesen sei. In der Folge habe sich ein deutlicher Zusammenhang der psychischen

Erkrankung mit der für den Versicherten als sehr belastend empfundenen

Umschulung und der damit in Zusammenhang stehenden Infragestellung seiner

beruflichen Wünsche und Zukunftsvorstellungen gezeigt. Unter Berücksichtigung

dieser Thematik habe in Zusammenarbeit mit der IV im Herbst 2013, unter

Einbezug der orthopädischen Beurteilung, eine Rückkehr in den pflegerischen

Beruf erneut aufgenommen werden können. Es habe sich die Möglichkeit einer

ergänzenden Ausbildung zum RAIRUG-Spezialisten sowie eines schrittweisen

Aufbautrainings im angestammten Beruf als Pfleger in einem Pflegeheim ergeben.

Seither zeige sich eine sukzessive psychiatrische Zustandsverbesserung, sodass

es dem Beschwerdeführer bis Juni 2013 möglich gewesen sei, sein Arbeitspensum

von 20 % auf 60 % zu steigern. Obwohl aus psychiatrischer Sicht auch eine

versuchsweise Steigerung auf 80 % möglich gewesen wäre, habe die körperliche

Belastbarkeit zu diesem Zeitpunkt die Limitierung des Arbeitspensums

dargestellt, was durch Dr. med. G.___ bestätigt worden sei. Seither sei der

Beschwerdeführer in stabilem psychischem Zustand in der Lage, sein 60 %-Pensum

zur vollen Zufriedenheit aller Beteiligten auszuführen. Die ambulante

Behandlung werde in regelmässigen Abständen von ca. einer Sitzung pro Monat

fortgeführt. Daneben werde die Psychopharmakotherapie mit Cymbalta Tabletten 60

mg weitergeführt. Angesichts des aktuell stabilen psychischen Zustandes und des

Verlaufs seit Sommer 2013 sei von einem weiterhin positiven Verlauf mit guter

Bewältigung des privaten und beruflichen Alltags auszugehen. Die bisherige

Tätigkeit als Pflegefachmann sei dem Versicherten im aktuellen Pensum von 60 %

zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht könnte auch eine Steigerung des Pensums auf

80.

% geprüft werden, die Leistung sei aber seit Juni 2013 aus orthopädischen

Gründen bei 60 % limitiert.

5.8

Dr. med. M.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin FMH, vom RAD hielt in seinem Bericht vom 17. Februar 2014

(IV-Nr. 189) fest, im Verlauf der beruflichen Abklärung und des Wiederaufbautrainings

habe der Beschwerdeführer ab September 2011 zunehmend unter einer

Erschöpfungsdepression mit wechselhaftem Verlauf gelitten. Die schwergradige

depressive Episode sei remittiert, so dass im Juni 2013 ein Arbeitspensum von

60.

% zumutbar gewesen sei und dieses aus psychiatrischen Gründen auf 80 % hätte

gesteigert werden können. Die Auswirkung einer Steigerung auf 80 % auf die

psychische Gesundheit habe bis jetzt nicht praktisch geprüft werden können. Im

Herbst 2013 sei der Beschwerdeführer psychiatrisch bis auf leichte

Einschränkungen (zuweilen leichte krisenhafte Einbrüche, leichte

Stimmungsschwankungen) symptomfrei gewesen. Limitierend für die

Arbeitsfähigkeit sei ab Juni 2013 erneut das orthopädische Leiden: Ab 1. Juni

2013.

betrage die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischen Gründen

60.

%. Aus psychiatrischen Gründen sei in jeglicher Tätigkeit von folgenden

Arbeitsfähigkeiten auszugehen: 0 % ab 11. April 2012, 20 % ab 17. Juni 2012, 40

% ab 1. Oktober 2012, 50 % ab 1. Januar 2013, 60 % ab 1. Mai 2013, 80 % ab 1.

Juli 2013. Sodann sei aus orthopädischen Gründen in der geriatrischen Pflege

von folgenden Arbeitsfähigkeiten auszugehen: 0 % ab 4. Dezember 2008, 50 % ab

3.

Februar 2009, 60 % ab 1. Oktober 2013; in administrativen Tätigkeiten

100.

% seit jeher.

5.9

Im Bericht vom 23. Mai 2014

(IV-Nr. 202) führte Dr. med. E.___ aus, aus psychiatrischer Sicht sei seit Juni

2013.

tatsächlich von keiner relevanten Einschränkung der Leistungsfähigkeit

mehr auszugehen, obwohl diese im Rahmen des durchgeführten

Arbeitswiedereinstieges aufgrund des reduzierten Pensums nie habe getestet

werden können. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass die Feststellung im

Vorbescheid, der Beschwerdeführer habe «auf eigenen Wunsch» die Umschulung in

der Administration 2012 nicht mehr weiterführen wollen, aus psychiatrischer

Sicht die Umstände nicht korrekt wiedergebe, welche Anfang 2013 zum gemeinsamen

Entscheid geführt hätten, den Beschwerdeführer in der Rückkehr in den

herkömmlichen Beruf zu unterstützen. Es habe also eine klare ärztliche

Indikation zur Rückkehr in seinen angestammten Beruf und zum Verzicht auf einen

erneuten Umschulungsversuch im KV-Bereich bestanden. Seitens der beruflichen

Massnahmen der IV sei dem Beschwerdeführer ermöglicht worden, eine Zusatzausbildung

als RAIRUG-Trainer zu absolvieren, sodass eine teilweise administrative

Tätigkeit auch im pflegerischen Sektor in Zukunft gewährleistet sein könnte und

dem Versicherten eine 100 %-Tätigkeit im Pflegebereich ermöglicht werden

könnte. Der weitere positive Verlauf habe zwischenzeitlich den Erfolg dieses

Entscheides untermauert. Es sei zu einem erfolgreichen Arbeitswiederaufbau in

seinem herkömmlichen Beruf als Pflegefachmann sowie zu einer vollständigen

psychiatrischen Stabilisierung gekommen.

5.10

Im Bericht von Dr. med. N.___,

Facharzt für Augenheilkunde, vom 10. Juli 2014 (IV-Nr. 204) wurde

festgehalten, der Beschwerdeführer habe durch einen beidseitigen Keratokonus

lediglich eine Sehkraft von lediglich 0,3 rechts und 0,2 links. Ob dadurch die

Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, sei nicht zu beurteilen. Eventuell sei

diese wegen der verminderten Sehkraft eingeschränkt.

5.11

Dr. med. G.___ führte in seinem

Bericht vom 3. November 2014 (IV-Nr. 207) aus orthopädischer Sicht aus, es

handle sich hier um ein komplexes chronifiziertes Schmerzsyndrom mit bisher

sehr wenigen streng somatisch pathologischen Substraten. Es bestehe sicherlich

auch ein Hüftimpingementsyndrom, das allerdings nur teilweise die Beschwerden

erklären könne. Leider könne die Arbeitsfähigkeit beim besten Willen nicht

wirklich gesteigert werden, ein Steigerungsversuch werde immer gleich wieder

mit starken Schmerzen quittiert und müsse sofort unterbrochen werden. Unter

Würdigung der Gesamtsituation erachte er eine interdisziplinäre Begutachtung

für angebracht und wünschenswert, um eine neutrale Standortbestimmung

insbesondere bezüglich Arbeitsfähigkeit zu erlangen. Prognostisch sei von einer

Chronifizierung auszugehen. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von ca. sechs Stunden pro Tag, wobei eine verminderte Leistungsfähigkeit

von ca. 20 % bestehe. Falls der Beschwerdeführer vermehrt Büroarbeiten

durchführen könne, sei davon auszugehen, dass die Leistung leicht gesteigert

werden könne. Es sei allerdings festzuhalten, dass der Patient wahrscheinlich

auch gewisse psychische Probleme mit sich bringe, und auch eine Sehverminderung

habe, welche wahrscheinlich progredient sein werde. Hier könne Dr. med. G.___

allerdings bei beiden Faktoren als Orthopäde wenig sachdienliche Informationen

liefern.

5.12

Im Bericht von Dr. med. E.___ vom

17.

November 2015 (IV-Nr. 223) wurde festgehalten, es habe seit Januar 2015 nur

noch eine abschliessende Konsultation stattgefunden, in welcher sich der

Beschwerdeführer in einem unveränderten, kompensierten psychischen Zustand

befunden habe. In gegenseitigem Einverständnis sei die psychiatrische

Behandlung am 30. Juni 2015 abgeschlossen worden. Es habe sich zu diesem

Zeitpunkt keine psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im

bestehenden 60 %-Pensum gezeigt. Am 15. Januar 2015 hatte Dr. med. E.___

berichtet, der Beschwerdeführer sei seit Ende 2013 in einem unveränderten,

psychisch kompensierten Zustand. Er sei seit Mai 2014 lediglich für zwei kurze

Verlaufskontrollen in der Praxis gewesen (IV-Nr. 210).

5.13

Im Austrittsbericht der I.___ vom

28.

Januar 2016 (IV-Nr. 233, S. 3), wo der Beschwerdeführer vom 4. bis 16.

Januar 2016 hospitalisiert gewesen war, wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Chronische Schmerzstörung

mit psychischen und somatischen Faktoren

·

Leistenschmerz

rechts, rechtsseitiger Körperschmerz und Hemihypästhesie der kompletten rechten

Körperhälfte

·

Infiltration

peritrochantär Tractus Iliotibialis rechts am 7. Januar 2016 mit 2 ml Lidocain

2.

% und am 8. Januar 2016 mit 10 mg Kenacort und 5 ml Procain 1 %

·

Infiltration M.

Gluteus Ansatz am Trochanter rechts am 14. Januar 2016 mit 5 ml Naropin

0,75 % und am 15. Januar 2016 mit 20 mg Kenacort und 5 ml Procain

·

neuraltherapeutische

Infiltrationen während Hospitalisation: lumbaler Grenzstrang, Gl. Steflatum, TP

M. Iliopsoas u. Tensor Fasciae latae, M, piriformis, M. quadratum lumborum,

Beckenkamm und Tonsillen

·

Sonographie Hüfte am

7.

Januar 2016: Tractus iliotibialis-Reizung

·

SPECT-CT vom 24.

August 2015: unauffällig

·

St. n.

Hüftarthroskopie, arthroskopischer Adhäsiolyse und Osteophytenabtragung Hüfte

rechts (01/2012 Inselspital Bern)

·

St. n. OSME bei

Dislokation der Trochanterschrauben Hüfte rechts (03/2010 Inselspital Bern)

·

St. n.

Trochanter-Osteotomie, chirurgischer Hüftluxation mit Pfannendach-Trimmung und

Offset-Korrektur Hüfte rechts (08/2009 Inselspital Bern)

-

St. n. schwerer depressiver

Episode 04/2015 mit Angststörungen

·

Derzeit kein Anhalt

für eine depressive Symptomatik. Panikstörung remittiert.

Bei der körperlichen Untersuchung fänden

sich eine leichte Schmerzverstärkung in Innenrotation und Flexion und

Druckdolenzen peritrochantär rechts. Prästationär sei bereits ein Ganzkörper

SPECT-CT durchgeführt worden, welches keine wegweisenden Befunde geliefert

habe. Zur weiteren Abklärung sei eine Sonographie der rechten Hüfte

durchgeführt worden. Hier habe sich eine Reizung des Tractus iliotibialis

gezeigt. Die psychiatrisch-/psychologische Beurteilung habe den Verdacht auf

eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

ergeben. Gemäss der interdisziplinären Einschätzung sei es im Verlauf der

Patientenhistorie nach den mehrfachen operativen Eingriffen an der rechten

Hüfte sukzessive zu einer Schmerzausweitung auf die gesamte rechte Körperhälfte

und einer chronischen Schmerzstörung gekommen. Zur Schmerztherapie seien

peritrochantär sowohl die glutealen Muskelansätze als auch der Tractus

Iliotibialis rechts infiltriert worden. Im Rahmen der Neuraltherapie seien

sowohl zahlreiche Triggerpunkte im Beckenbereich als auch der lumbale

Grenzstrang und das Gl. stellatum infiltriert worden. Die Analgesie mit 50

mcg/h Fentanyl Pflaster habe erfolgreich ausgeschlichen werden können. Der

Beschwerdeführer habe ein intensives physiotherapeutisches Programm zur Rumpf-

und Hüftstabilisierung und zum Ausbau der Mobilität im Alltag absolviert. Der

Patient habe in der psychologischen Betreuung durch Einzelgespräche und

Gruppentherapien Techniken zur psychischen Schmerzbewältigung erlernt.

Weiterhin sei der Beschwerdeführer alternativmedizinisch mit Akupunktur betreut

worden. Der Beschwerdeführer habe seine Schmerzen deutlich reduzieren und die

Rumpf- und Beckenstabilität verbessern können. Der Patient sei in stabilem

Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden.

6.

6.1

Aus den vorstehend

zusammengefassten medizinischen Stellungnahmen ergibt sich folgende

Beurteilung:

In somatischer Hinsicht sind die Ausführungen

des behandelnden Orthopäden Dr. med. G.___ massgebend. Dieser hält in

seinem Bericht vom 9. Dezember 2013 (IV-Nr. 186) fest, aus somatischer Sicht

stabilisiere sich seit Sommer 2013 die Situation. Es bestehe eine sehr komplexe

Schmerzsituation, die allein durch somatische Befunde in dieser Stärke nicht

erklärt werden könne. Objektiv gesehen bestünden keine schwerwiegenden

degenerativen Veränderungen und aus somatischer Sicht könnten dem Patienten

durchaus vor allem zeitlich längere und anspruchsvollere Arbeiten zugewiesen

werden. Die Beschwerden wirkten sich in der bisherigen Tätigkeit insofern aus,

als es beim Heben von Lasten über 10 kg zu starken Schmerzen in Rücken und

Hüfte komme. Die Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei zeitlich um

ca. 30 - 40 % reduziert. Durch eine Erhöhung des Anteils

administrativer Arbeit und entsprechende Reduktion der Arbeit am Patienten auf

ein Pensum von ca. 30 % lasse sich die Arbeitsfähigkeit erhöhen; der Patient

könnte damit durchaus 80 % bis sogar 100 % arbeiten. Der später verfasste

Bericht von Dr. med. G.___ vom 3. November 2014 (IV-Nr. 207) äussert sich in

diesem Punkt zwar weniger deutlich und spricht nur von einer leichten

Steigerung der Leistung, wenn der Patient vermehrt Büroarbeiten ausführen

könne. Dass der Arzt seine Beurteilung gegenüber der Stellungnahme vom 9. Dezember

2013.

geändert hätte, lässt sich daraus aber nicht ableiten. Er nimmt ausdrücklich

auf den früheren Bericht Bezug, bezeichnet den Zustand als stationär und erklärt,

es handle sich um ein komplexes chronifiziertes Schmerzsyndrom «mit bisher sehr

wenigen streng somatisch pathologischen Substraten». Die eher pessimistischere

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer administrativen Tätigkeit beruht demnach

offenkundig nicht auf objektivierbaren somatischen Befunden. Vielmehr weist Dr.

med. G.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführer psychische Probleme und eine

Sehbehinderung aufweist, und regt eine interdisziplinäre Begutachtung an. Aus

rein somatischer Sicht ist gestützt auf seine Ausführungen auch unter

Berücksichtigung des Berichts vom 3. November 2014 (IV-Nr. 207) weiterhin von

den Angaben in der Stellungnahme vom 9. Dezember 2013 (IV-Nr. 186) auszugehen.

Demnach beträgt die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pfleger

60.

%, wobei mit einer Steigerung der administrativen Anteile eine Arbeitsfähigkeit

von 80 - 100 % erreicht werden kann. Die in der Beschwerdeschrift

vertretene Auffassung, Dr. med. G.___ erachte die Erhöhung des administrativen

Teils im Pflegebereich nur unter der Voraussetzung als möglich, dass das Arbeitspensum

bei 60 % bleibe, ist dagegen nicht nachvollziehbar. Wie erwähnt, hält Dr. med. G.___

in seinem Bericht vom 9. Dezember 2013 ausdrücklich fest, der Patient könnte

diesfalls «durchaus 80 bis sogar 100 % arbeiten» (IV-Nr. 186 S. 7).

Zum psychischen Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers geht aus den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.___

bzw. der in dessen Praxis tätigen Psychiaterin Dr. med. H.___ klar hervor, dass

seit Juni 2013 aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung mehr bestehe

(IV-Nr. 202), lediglich noch kurze Verlaufskontrollen stattgefunden hätten

(IV-Nr. 210) und die psychiatrische Behandlung per 30. Juni 2015 abgeschlossen

worden sei (IV-Nr. 223). Zwar wird im Bericht der I.___ vom 28. Januar

2016.

(IV-Nr. 233, S. 3) erstmals – im Sinne eines Verdachts – die Diagnose

einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erwähnt.

Jedoch wird diese nur als Verdachtsdiagnose gestellt und nicht weiter begründet.

Der Bericht der Schmerzklinik enthält auch keine Befunderhebung, welche die

Diagnose bzw. den Verdacht stützen würde. Anhaltspunkte für eine depressive Symptomatik

werden verneint, eine Panikstörung wird als remittiert bezeichnet. Aus dem Bericht

geht nicht hervor, dass aus psychischer Sicht wieder eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit vorliegen würde. Die psychische Therapie beschränkte sich auf

wöchentliche Gespräche beim Psychologen während der Hospitalisation, die vom 4.

bis 21. Januar 2016 dauerte, während weder eine Anpassung der psychiatrischen

Medikation noch eine psychiatrische Therapie nach dem Austritt empfohlen wurde.

Damit liefert der Bericht keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer

psychischen Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die als

Verdachtsdiagnose, ohne weitere Begründung, erwähnte Schmerzstörung bildet

keinen Anlass für weitergehende psychiatrische Abklärungen.

Dass sich die Augenproblematik erheblich

einschränkend auswirken und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würde, ist

aufgrund der Akten nicht erstellt und wird in der Beschwerdeschrift auch nicht

vorgebracht. Auch insoweit erübrigen sich daher ergänzende Abklärungen.

Zusammenfassend besteht aus somatischer

Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im

Pflegebereich auf 60 %. Mit einer stärkeren Gewichtung der administrativen Anteile

liesse sich die Arbeitsfähigkeit auf bis zu 100 % steigern. Aus psychiatrischer

Sicht ist die Arbeitsfähigkeit seit Juni 2013 nicht mehr eingeschränkt.

6.2

Wie im Weiteren aus den Akten

hervorgeht, hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Rahmen von

beruflichen Massnahmen eine administrative Zusatzausbildung im Pflegesektor –

als RAI-Supervisor (vgl. IV-Nr. 191) – finanziert. Bei RAI (Resident Assessment

Instrument) handelt es sich um ein Bedarfsabklärungs-Instrument für

Pflegeheimbewohner. Der Beschwerdeführer verfügt damit grundsätzlich über eine

geeignete Ausbildung, um den administrativen Anteil bei einer geeigneten Stelle

entsprechend zu erhöhen. Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht davon

ausgegangen, dem Beschwerdeführer sei eine derartige Umorientierung mit seiner

Weiterbildung auf dem Gebiet der Pflegeadministration zuzumuten. Wenn dagegen

Schwierigkeiten von Seiten des Arbeitsgebers oder des Arbeitsmarktes auftreten

sollten, so hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Rechtsprechungsgemäss

gilt ein Berufswechsel nur unter sehr strengen Bedingungen als unzumutbar (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.). Dieses

zumutbare Arbeitsplatzprofil ist in der aktuellen Tätigkeit des Beschwerdeführers

jedoch noch nicht umgesetzt. Da der Beschwerdeführer damit die oben genannte

medizinisch theoretisch zumutbare Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer

angepassten Tätigkeit bislang nicht voll ausschöpft, hat die Beschwerdegegnerin

folgerichtig auf einen Tabellenlohn in einer angepassten Tätigkeit abgestellt.

In diesem Zusammenhang kann mit der Beschwerdegegnerin mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer ab 1.

Juli 2013 möglich ist, in einer geeigneten und angepassten Tätigkeit ein Renten

ausschliessendes Einkommen zu erzielen, zumal eben auch Dr. med. G.___ davon

ausgeht, dass in einer angepassten Tätigkeit – mit einem richtigen Verhältnis

zwischen körperlicher und administrativer Tätigkeit – ein Pensum von bis zu 100

% möglich sein sollte und aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit mehr besteht. Weitergehende medizinische Abklärungen sind

somit nicht indiziert. Weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen sind zudem

ebenfalls nicht angezeigt, da beim Beschwerdeführer mit seiner administrativen

Zusatzausbildung die Voraussetzungen gegeben sind, sich entsprechend selbst

einzugliedern.

6.3

Die von der Beschwerdegegnerin

in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Invaliditätsbemessung ist

vorliegend – abgesehen von der zugrunde gelegten Arbeitsfähigkeit ab 1. Juli

2013.

– unbestritten geblieben. Sie lässt sich nach dem Gesagten auch nicht zu

beanstanden. Nicht einleuchtend erscheint einzig der Zeitpunkt, ab welchem die

Beschwerdegegnerin davon ausgeht, es sei dem Beschwerdeführer wiederum eine

Tätigkeit im vollen Pensum zuzumuten. Die Beschwerdegegnerin hat als

diesbezügliches Datum den 17. Dezember 2013 angenommen, was sich so aufgrund

der Akten nicht nachvollziehen lässt. Ebenfalls nicht ganz klar erscheint die

per 1. Juli 2013 angenommene Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die Beschwerdegegnerin

stützt sich hierbei auf den Bericht von Dr. med. E.___ vom 20. Januar 2014

(IV-Nr. 187), worin festgehalten wurde, aus psychiatrischer Sicht wäre auch

eine versuchsweise Steigerung auf 80 % möglich gewesen. Damit lässt sich zwar

eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vertreten, jedoch hält Dr. med. E.___ im Bericht

vom 23. Mai 2014 (IV-Nr. 202) nachträglich fest, aus psychiatrischer Sicht sei

seit Juni 2013 tatsächlich von keiner relevanten Einschränkung der

Leistungsfähigkeit mehr auszugehen. Aufgrund dessen hätte bereits per 1. Juli

2013.

von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden können. Die genannten

Unklarheiten können aber offen gelassen werden, da – ungeachtet dessen, ob ab

1.

Juli 2013 oder erst ab 17. Dezember 2013 von einer vollen Arbeitsfähigkeit

in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen wird – ab Juli 2013 bzw. nach Ablauf

der dreimonatigen Wartefrist per 1. Oktober 2013 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) auch

bei Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit kein Rentenanspruch mehr besteht.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die

mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch