Lexipedia

Entscheid

VSBES.2016.273

Kursbesuch

5. Dezember 2016Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1965 geborene Versicherte

A.___ stellte am 24. August 2016 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

ein Gesuch um Erstattung von Reisekosten für Vorstellungsgespräche bei der

Firma B.___, [...], der Firma C.___, [...], und der Firma D.___, [...] (AWA

Beleg-Nr. [AWA-Nr.] 5 S. 2 f.). Mit formlosem Schreiben vom 30. August 2016

(AWA-Nr. 5 S. 1) teilte ihm das AWA mit, die Kosten für Vorstellungsgespräche

würden nicht von der Arbeitslosenversicherung übernommen. Man habe die Frage

beim Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) abgeklärt.

2. Mit einem ebenfalls vom 24.

August 2016 datierten Formular (AWA-Nr. 2 S. 2 f.), das offenbar

beim RAV eingereicht und von diesem am 1. September 2016 an das AWA

weitergeleitet wurde, stellte der Versicherte ein «Gesuch um Zustimmung zum

Kursbesuch». Als Kursinhalt wurde angegeben «Bewerbungs Coaching Stärken und

Schwächen», als Kursdatum und -dauer der 24. August 2016 und als

Kursveranstalter die bereits im Gesuch vom D.___, [...]. Zur Begründung führte

er sinngemäss aus, die Personalberatung durch die Arbeitslosenversicherung habe

seit vielen Jahren nicht zum Erfolg geführt. In einer Nachricht an das AWA vom 1. September

2016 bekräftigte er seinen Antrag (AWA-Nr. 2).

3. Mit Verfügung vom 6.

September 2016 (AWA-Nr. 1) lehnte es das AWA ab, die beantragten Kosten/Spesen

für den Kursbesuch vom 24. August 2016 zu übernehmen. Zur Begründung wurde

erklärt, ein solches Gesuch müsse spätestens zehn Tage vor Kursbesuch bei der

zuständigen Amtsstelle eingereicht werden.

4. Am 28. September 2016 erhob der

Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 6. September 2016 (AWA-Nr. 3).

5. Mit Einspracheentscheid vom

10. Oktober 2016 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies das AWA die Einsprache ab.

6. Mit Schreiben vom 18. Oktober

2016 (A.S. 4 f.) erhebt der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid

vom 10. Oktober 2016.

7. Das AWA (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) schliesst in der Vernehmlassung vom 25. November 2016 (A.S.

10 ff.) auf Abweisung der Beschwerde.

8. Der Beschwerdeführer hält mit

Stellungnahme vom 30. November 2016 (A.S. 17 f.), die zur Kenntnis an das

AWA geht, an seinen Anträgen fest.

9. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist, ob

der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz von Reise- und Verpflegungskosten hat,

die ihm entstanden ist, weil er sich am 24. August 2016 zur Firma D.___

begab, um sich vorzustellen oder einen Kurs zu besuchen.

1.2

Gemäss § 54bis Abs.

1.

lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)

entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht

zutreffenden Ausnahmen abgesehen – über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00. Die hier strittigen

Reise- und Verpflegungskosten liegen deutlich unter dieser Grenze. Der Fall

fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

Der Beschwerdeführer

verlangte in seinem Schreiben vom 24. August 2016 (E. I. 1 hiervor) den Ersatz

von Reise- und Verpflegungskosten für Vorstellungsgespräche bei drei Firmen,

darunter der Firma D.___. Diese Firma bestätigte gleichentags, dass sich der

Beschwerdeführer bei ihr am 24. August 2016 persönlich vorgestellt habe

(AWA-Nr. 4). Das ebenfalls vom 24. August 2016 datierte «Gesuch um Zustimmung

zum Kursbesuch» (E. I. 2 hiervor) erweckt dagegen den Eindruck, der

Beschwerdeführer verlange den Ersatz von Kosten für Reise und auswärtige Verpflegung

für einen Kurs, den er an diesem Tag bei der Firma D.___ absolviert habe. Die

Beschwerdegegnerin hat nicht näher abgeklärt, ob es sich nun um einen

Kursbesuch oder um ein Vorstellungsgespräch handelte. Die Frage kann allerdings

offen bleiben, da ein Anspruch auf die geltend gemachten Kosten unter beiden

Titeln zu verneinen ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

3.

Wie die Beschwerdegegnerin zu

Recht festhält, ist ein Anspruch auf Übernahme von Kosten für Vorstellungsgespräche

durch die Arbeitslosenversicherung nicht vorgesehen. Solche Kosten könnten

möglicherweise – ohne dass dies im vorliegenden Verfahren abschliessend zu

prüfen wäre – steuerlich von den Einkünften aus der Arbeitslosenentschädigung

in Abzug gebracht werden, zusätzlich entschädigt werden sie jedoch nicht. Es

fehlt an einer gesetzlichen Grundlage für die Übernahme derartiger Kosten.

Soweit die Kosten für Reise und auswärtige Verpflegung für ein Vorstellungsgespräch

geltend gemacht werden, ist die Beschwerde daher unbegründet und abzuweisen.

4.

Zu prüfen bleibt, ob der

geltend gemachte Anspruch zu bejahen wäre, wenn davon ausgegangen wird, der

Beschwerdeführer habe am 24. August 2016 bei der Firma D.___ einen Kurs

besucht.

4.1

Die Versicherung erbringt

finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten

Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs.

1.

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Arbeitsmarktliche Massnahmen sind Bildungsmassnahmen,

Beschäftigungsmassnahmen und spezielle Massnahmen (Art. 59 Abs. 1bis

AVIG). Als Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive

Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und

Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG).

4.2

Beitragsgesuche für

arbeitsmarktliche Massnahmen sind begründet und rechtzeitig vor Beginn der

zuständigen Amtsstelle einzureichen (Art. 59c Abs. 1 AVIG). Wer von sich aus an

einer Bildungsmassnahme teilnehmen will, muss der zuständigen Amtsstelle

rechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen

einreichen (Art. 60 Abs. 3 AVIG). In der Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) wird

konkretisierend festgelegt, die an einem Kurs im Rahmen einer arbeitsmarktlichen

Massnahme teilnehmende Person müsse das Gesuch um Zustimmung spätestens zehn

Tage vor Beginn der Massnahme der zuständigen kantonalen Amtsstelle einreichen

(Art. 81e Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 3 AVIV).

4.3

Der Beschwerdeführer reichte

das «Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch» (AWA-Nr. 2 S. 2) erst bei der

zuständigen Amtsstelle ein, nachdem der Kurs oder das Vorstellungsgespräch bei

der Firma D.___ bereits stattgefunden hatte. Auf jeden Fall wurde die Frist von

zehn Tagen nicht eingehalten. Vor diesem Hintergrund scheidet eine Übernahme

der allfälligen Kurskosten und auch der vorliegend einzig strittigen Reisekosten

sowie Mehrkosten der Verpflegung aus.

Der Einwand des Beschwerdeführers, die

zehn Tage könnten gar nie eingehalten werden, weil eine Amtsstelle meistens nur

zwei Tage offen sei, kann sich nur auf Vorstellungsgespräche beziehen. Es

trifft zu, dass eine Vorschrift, ein Vorstellungsgespräch müsse zehn Tage

vorher angemeldet werden, keinen Sinn machen würde. Diesbezüglich gilt auch

keine solche Frist. Ein Anspruch auf Spesenersatz entfällt aber deshalb, weil

keine gesetzliche Grundlage besteht (vgl. E. II. 3 hiervor). Bezogen auf den

Besuch eines Kurses, den die versicherte Person selbst ausgewählt hat, ist das

Gebot, das entsprechende Gesuch müsse zehn Tage vor Kursbeginn gestellt werden,

durchaus sinnvoll. Der Zweck dieser Frist besteht darin, dass der betroffenen

Amtsstellen genügend Zeit bleibt um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für

eine Übernahme des beantragten Kurses erfüllt sind. Dies liegt auch im

Interesse der versicherten Person, denn andernfalls trägt sie das Risiko, dass

die Amtsstelle die Übernahme der Kurskosten im Nachhinein verweigert und sie

diese selbst tragen muss.

5.

Zusammenfassend können die

vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten nicht durch die Beschwerdegegnerin

übernommen werden. Dies sowohl, wenn man davon ausgeht, der Beschwerdeführer

habe am 24. August 2016 bei der Firma D.___ ein Vorstellungsgespräch gehabt –

was als die wahrscheinlichere Variante erscheint –, als auch wenn man annimmt,

es habe sich um einen Kurs im Sinne einer Bildungsmassnahme gemäss Art. 60 AVIG

und Art. 81 AVIV gehandelt. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

6.

Das Verfahren ist

grundsätzlich kostenlos (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Von diesem Grundsatz abzuweichen,

besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer