VSBES.2016.273
Kursbesuch
5. Dezember 2016Deutsch7 min
Source so.ch
Urteil vom 5. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Logistik und arbeitsm. Massnahmen,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Kursbesuch
(Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2016)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1965 geborene Versicherte
A.___ stellte am 24. August 2016 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
ein Gesuch um Erstattung von Reisekosten für Vorstellungsgespräche bei der
Firma B.___, [...], der Firma C.___, [...], und der Firma D.___, [...] (AWA
Beleg-Nr. [AWA-Nr.] 5 S. 2 f.). Mit formlosem Schreiben vom 30. August 2016
(AWA-Nr. 5 S. 1) teilte ihm das AWA mit, die Kosten für Vorstellungsgespräche
würden nicht von der Arbeitslosenversicherung übernommen. Man habe die Frage
beim Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) abgeklärt.
2. Mit einem ebenfalls vom 24.
August 2016 datierten Formular (AWA-Nr. 2 S. 2 f.), das offenbar
beim RAV eingereicht und von diesem am 1. September 2016 an das AWA
weitergeleitet wurde, stellte der Versicherte ein «Gesuch um Zustimmung zum
Kursbesuch». Als Kursinhalt wurde angegeben «Bewerbungs Coaching Stärken und
Schwächen», als Kursdatum und -dauer der 24. August 2016 und als
Kursveranstalter die bereits im Gesuch vom D.___, [...]. Zur Begründung führte
er sinngemäss aus, die Personalberatung durch die Arbeitslosenversicherung habe
seit vielen Jahren nicht zum Erfolg geführt. In einer Nachricht an das AWA vom 1. September
2016 bekräftigte er seinen Antrag (AWA-Nr. 2).
3. Mit Verfügung vom 6.
September 2016 (AWA-Nr. 1) lehnte es das AWA ab, die beantragten Kosten/Spesen
für den Kursbesuch vom 24. August 2016 zu übernehmen. Zur Begründung wurde
erklärt, ein solches Gesuch müsse spätestens zehn Tage vor Kursbesuch bei der
zuständigen Amtsstelle eingereicht werden.
4. Am 28. September 2016 erhob der
Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 6. September 2016 (AWA-Nr. 3).
5. Mit Einspracheentscheid vom
10. Oktober 2016 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies das AWA die Einsprache ab.
6. Mit Schreiben vom 18. Oktober
2016 (A.S. 4 f.) erhebt der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom 10. Oktober 2016.
7. Das AWA (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) schliesst in der Vernehmlassung vom 25. November 2016 (A.S.
10 ff.) auf Abweisung der Beschwerde.
8. Der Beschwerdeführer hält mit
Stellungnahme vom 30. November 2016 (A.S. 17 f.), die zur Kenntnis an das
AWA geht, an seinen Anträgen fest.
9. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist, ob
der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz von Reise- und Verpflegungskosten hat,
die ihm entstanden ist, weil er sich am 24. August 2016 zur Firma D.___
begab, um sich vorzustellen oder einen Kurs zu besuchen.
1.2
Gemäss § 54bis Abs.
1.
lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)
entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht
zutreffenden Ausnahmen abgesehen – über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00. Die hier strittigen
Reise- und Verpflegungskosten liegen deutlich unter dieser Grenze. Der Fall
fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
Der Beschwerdeführer
verlangte in seinem Schreiben vom 24. August 2016 (E. I. 1 hiervor) den Ersatz
von Reise- und Verpflegungskosten für Vorstellungsgespräche bei drei Firmen,
darunter der Firma D.___. Diese Firma bestätigte gleichentags, dass sich der
Beschwerdeführer bei ihr am 24. August 2016 persönlich vorgestellt habe
(AWA-Nr. 4). Das ebenfalls vom 24. August 2016 datierte «Gesuch um Zustimmung
zum Kursbesuch» (E. I. 2 hiervor) erweckt dagegen den Eindruck, der
Beschwerdeführer verlange den Ersatz von Kosten für Reise und auswärtige Verpflegung
für einen Kurs, den er an diesem Tag bei der Firma D.___ absolviert habe. Die
Beschwerdegegnerin hat nicht näher abgeklärt, ob es sich nun um einen
Kursbesuch oder um ein Vorstellungsgespräch handelte. Die Frage kann allerdings
offen bleiben, da ein Anspruch auf die geltend gemachten Kosten unter beiden
Titeln zu verneinen ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
3.
Wie die Beschwerdegegnerin zu
Recht festhält, ist ein Anspruch auf Übernahme von Kosten für Vorstellungsgespräche
durch die Arbeitslosenversicherung nicht vorgesehen. Solche Kosten könnten
möglicherweise – ohne dass dies im vorliegenden Verfahren abschliessend zu
prüfen wäre – steuerlich von den Einkünften aus der Arbeitslosenentschädigung
in Abzug gebracht werden, zusätzlich entschädigt werden sie jedoch nicht. Es
fehlt an einer gesetzlichen Grundlage für die Übernahme derartiger Kosten.
Soweit die Kosten für Reise und auswärtige Verpflegung für ein Vorstellungsgespräch
geltend gemacht werden, ist die Beschwerde daher unbegründet und abzuweisen.
4.
Zu prüfen bleibt, ob der
geltend gemachte Anspruch zu bejahen wäre, wenn davon ausgegangen wird, der
Beschwerdeführer habe am 24. August 2016 bei der Firma D.___ einen Kurs
besucht.
4.1
Die Versicherung erbringt
finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten
Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs.
1.
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Arbeitsmarktliche Massnahmen sind Bildungsmassnahmen,
Beschäftigungsmassnahmen und spezielle Massnahmen (Art. 59 Abs. 1bis
AVIG). Als Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive
Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und
Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG).
4.2
Beitragsgesuche für
arbeitsmarktliche Massnahmen sind begründet und rechtzeitig vor Beginn der
zuständigen Amtsstelle einzureichen (Art. 59c Abs. 1 AVIG). Wer von sich aus an
einer Bildungsmassnahme teilnehmen will, muss der zuständigen Amtsstelle
rechtzeitig vor Beginn ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen
einreichen (Art. 60 Abs. 3 AVIG). In der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) wird
konkretisierend festgelegt, die an einem Kurs im Rahmen einer arbeitsmarktlichen
Massnahme teilnehmende Person müsse das Gesuch um Zustimmung spätestens zehn
Tage vor Beginn der Massnahme der zuständigen kantonalen Amtsstelle einreichen
(Art. 81e Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 3 AVIV).
4.3
Der Beschwerdeführer reichte
das «Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch» (AWA-Nr. 2 S. 2) erst bei der
zuständigen Amtsstelle ein, nachdem der Kurs oder das Vorstellungsgespräch bei
der Firma D.___ bereits stattgefunden hatte. Auf jeden Fall wurde die Frist von
zehn Tagen nicht eingehalten. Vor diesem Hintergrund scheidet eine Übernahme
der allfälligen Kurskosten und auch der vorliegend einzig strittigen Reisekosten
sowie Mehrkosten der Verpflegung aus.
Der Einwand des Beschwerdeführers, die
zehn Tage könnten gar nie eingehalten werden, weil eine Amtsstelle meistens nur
zwei Tage offen sei, kann sich nur auf Vorstellungsgespräche beziehen. Es
trifft zu, dass eine Vorschrift, ein Vorstellungsgespräch müsse zehn Tage
vorher angemeldet werden, keinen Sinn machen würde. Diesbezüglich gilt auch
keine solche Frist. Ein Anspruch auf Spesenersatz entfällt aber deshalb, weil
keine gesetzliche Grundlage besteht (vgl. E. II. 3 hiervor). Bezogen auf den
Besuch eines Kurses, den die versicherte Person selbst ausgewählt hat, ist das
Gebot, das entsprechende Gesuch müsse zehn Tage vor Kursbeginn gestellt werden,
durchaus sinnvoll. Der Zweck dieser Frist besteht darin, dass der betroffenen
Amtsstellen genügend Zeit bleibt um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für
eine Übernahme des beantragten Kurses erfüllt sind. Dies liegt auch im
Interesse der versicherten Person, denn andernfalls trägt sie das Risiko, dass
die Amtsstelle die Übernahme der Kurskosten im Nachhinein verweigert und sie
diese selbst tragen muss.
5.
Zusammenfassend können die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten nicht durch die Beschwerdegegnerin
übernommen werden. Dies sowohl, wenn man davon ausgeht, der Beschwerdeführer
habe am 24. August 2016 bei der Firma D.___ ein Vorstellungsgespräch gehabt –
was als die wahrscheinlichere Variante erscheint –, als auch wenn man annimmt,
es habe sich um einen Kurs im Sinne einer Bildungsmassnahme gemäss Art. 60 AVIG
und Art. 81 AVIV gehandelt. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
6.
Das Verfahren ist
grundsätzlich kostenlos (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Von diesem Grundsatz abzuweichen,
besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer