VSBES.2016.274
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
23. Mai 2018Deutsch113 min
Source so.ch
Urteil vom 23. Mai 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eliane Schürch,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt.
Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 16. September 2016)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1984 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 4. Juni 2007 unter Hinweis
auf einen seit Januar 2007 bestehenden systemischen Lupus erythematosus bei der
Invalidenversicherungsstelle des Kantons [...] für eine Berufsberatung, eine Umschulung
auf eine neue Tätigkeit und eine Arbeitsvermittlung an (IV-St. Beleg Nr.
[IV-Nr.] 1.2).
1.1 Nach dem Einholen der Akten der
Krankentaggeldversicherung B.___ (IV-Nrn. 1.1, 16), der medizinischen
Akten (IV-Nr. 4) und dem Arbeitgeberfragebogen der Firma C.___ vom
26. Juni 2007 (IV-Nr. 7), wurde mit dem Beschwerdeführer am 31. Juli
2007 ein Erstgespräch Frühintegration durchgeführt (IV-Nr. 10). Nach dem
Einholen des Verlaufsberichts von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH Innere Medizin
spez. Rheumatologie, vom 10. September 2007 (IV-Nr. 17) und der
Besprechung sowohl mit der Arbeitgeberin als auch mit der
Krankentaggeldversicherung B.___ des Beschwerdeführers vom 27. September
2007 (IV-Nr. 18), wurden ihm mit Mitteilungen vom 28. September 2007 und
19. Oktober 2007 (IV-Nrn. 19, 29) die Abklärung der beruflichen
Eingliederungsmöglichkeiten und die Übernahme der Kosten für eine Umschulung
zum Automatiktechniker vom 19. Oktober 2007 bis 30. September 2010 in
der Firma E.___ zugesprochen. Während der Dauer der Umschulung wurden dem
Beschwerdeführer Taggelder gewährt (vgl. Verfügungen vom 30. November 2007
und 28. Februar 2008, IV-Nrn. 47, 50).
1.2 Mit Vorbescheid vom
20. März 2008 (IV-Nr. 51) wurde dem Beschwerdeführer der Abbruch der beruflichen
Massnahmen in Aussicht gestellt, da er entgegen dem Eingliederungsplan keinen
Beistand zur Regelung seiner finanziellen Situation organisiert habe und nicht
erreichbar gewesen sei. Dies bestätigte die IV-Stelle des Kantons [...] mit
Verfügung vom 14. Mai 2008 (IV-Nr. 54). Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 10. März 2009 (IV-Nr. 57)
stellte die IV-Stelle des Kantons [...] fest, sie habe es versäumt, die
Ausgleichskasse über den Abbruch der Massnahme im Mai 2008 zu informieren. Daher
werde diese gebeten, die Taggelder per 28. Februar 2009 einzustellen.
2. Am 19. März 2009
(IV-Nrn. 60 f.) meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf einen systemischen
Lupus erythematosus seit März 2007 für berufliche Eingliederungsmassnahmen an.
Nach Einholen des Berichts von Dr. med. D.___ vom 16. März 2009
(IV-Nr. 62), der Arbeitszeugnisse (IV-Nrn. 64, 74 f.) und den
Arbeitgeberfragebögen sowohl der Firma C.___ als auch der Firma F.___, beide vom
30. März 2009 (IV-Nrn. 69 f.), führte die Beschwerdegegnerin mit dem
Beschwerdeführer am 8. April 2009 ein Intake-Gespräch durch
(IV-Nr. 72). Mit Mitteilung vom 4. Mai 2009 (IV-Nr. 82) übernahm
die Beschwerdegegnerin die Kosten für ein Coaching in der G.___, [...], vom
5. Mai bis 6. November 2009 für 15 Stunden. Mit Mitteilung vom
17. Dezember 2009 (IV-Nr. 86) wurde vom 16. Dezember 2009 bis
14. Mai 2010 ein Coaching bei der H.___ für 20 Stunden übernommen.
Die Beschwerdegegnerin übernahm zudem mit Mitteilung vom 27. Mai 2010
(IV-Nr. 91) Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbildungskurses (Schulkosten
für drei Semester als Automatiktechniker HF bei der Firma E.___) vom
24. April 2009 bis 2. Oktober 2010. Der nach der Verlängerung des
Coachings bei der H.___ mit Mitteilung vom 28. Mai 2010 (IV-Nr. 93)
ab 17. Mai 2010 für 20 Stunden erstellte Schlussbericht datiert vom
9. September 2010 (IV-Nr. 99). Da der Beschwerdeführer seit Januar
2010 in unbefristeter Anstellung bei der Firma I.___ arbeite, sei er erfolgreich
beruflich eingegliedert.
3. Am 20. September 2010
(IV-Nr. 95) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin unter
Hinweis auf einen im Oktober 2009 erlittenen Kahnbeinbruch, der nicht heile, erneut
zum Bezug von beruflichen Eingliederungsmassnahmen an.
3.1 Die Beschwerdegegnerin holte
daraufhin die Akten der Unfallversicherung J.___ ein
(IV-Nrn. 100.1 - 100.34) und sprach dem Beschwerdeführer mit
Mitteilung vom 21. Oktober 2010 (IV-Nr. 105) ab 4. Oktober 2010 eine
Verlängerung des Coachings bei Frau K.___ für 20 Stunden zu. Mit
Abschlussbericht vom 20. April 2011 (IV-Nr. 110) schloss die
Eingliederungsfachfrau L.___ den Fall in der Stellenvermittlung als nicht
eingliederbar ab. Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin weitere Akten der
Unfallversicherung J.___ (IV-Nrn. 111.1 - 111.27 und
113.1 - 113.9) sowie medizinische Berichte (IV-Nr. 114) ein und
liess Dr. med. M.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher
Dienst (RAD), am 5. März 2012 (IV-Nr. 115 S. 2 ff.) dazu
Stellung nehmen. Ihm wurden auch die weiter eingeholten medizinischen Akten
(IV-Nrn. 116 ff. und 120, 123) zu Stellungnahmen vorgelegt. Diese datieren
vom 23. Juli 2012 und 29. April 2013 (IV-Nrn. 119 S. 2 f.,
126 S. 2 ff.). Mit Vorbescheid vom 24. Juni 2013 (IV-Nr. 128)
stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeiträume vom
1. Februar bis 31. August 2011 und vom 1. Oktober 2012 bis 30. April
2013 je eine ganze Rente in Aussicht. Dagegen liess der Beschwerdeführer am
23. August 2013 Einwände erheben (IV-Nr. 134). Am 9. September
2014 (IV-Nr. 142) wurde ihm mitgeteilt, es sei eine medizinische Abklärung
(Innere Medizin / Rheumatologie durch Dr. med. N.___ und
Psychiatrie durch Dr. med. O.___) notwendig. Der Beschwerdeführer erklärte
sich am 22. September 2014 (IV-Nr. 144) damit einverstanden. Im Abschlussbericht
vom 5. November 2014 (IV-Nr. 147) stellte die Eingliederungsfachfrau P.___
die berufliche Eingliederung ein. Es habe trotz Bemühungen der
Beschwerdegegnerin und der Q.___ keine Arbeitsstelle gefunden werden können. Das
bidisziplinäre Gutachten von Dres. med. O.___ und N.___ wurde am
11. April 2015 erstattet (IV-Nr. 150.1). Mit Schreiben vom 7. Mai
2015 (Eingangsdatum) bzw. Eingabe vom 18. Mai 2015 (IV-Nrn. 156, 158)
liess der Beschwerdeführer gegen die Durchführung der Begutachtung bei
Dr. med. O.___ Einwände erheben. Aufgrund der Stellungnahme der RAD-Ärztin
Dr. med. R.___, Fachärztin Neurologie FMH, vom 1. Juli 2015
(IV-Nr. 159 S. 2), teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
am 2. Juli 2015 mit (IV-Nr. 161), es sei eine weitere medizinische
Untersuchung im Fachbereich Psychiatrie notwendig. Da sich der Beschwerdeführer
mit der ihm vorgeschlagenen Gutachterperson Dr. med. S.___ am 8. Juli
2015 (IV-Nr. 162) nicht einverstanden erklärte und eine bidisziplinäre
Abklärung beantragte, teilte ihm die Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2015
mit (IV-Nr. 163), das vorhandene rheumatologische Gutachten sei schlüssig
und nachvollziehbar. Es wurde Dr. med. T.___, FMH Psychiatrie, als
Gutachter vorgeschlagen. Mit diesem erklärte sich der Beschwerdeführer am
23. Juli 2015 einverstanden (IV-Nr. 165). Zum Gutachten von Dr. med. T.___
vom 30. Oktober 2015 (IV-Nr. 169 S. 3 ff.) liess sich der
Beschwerdeführer am 23. November 2015 (IV-Nr. 173) vernehmen.
3.2 Nach Einholen der Stellungnahme
von Dr. med. R.___, RAD, vom 14. Januar 2016 (IV-Nr. 175), stellte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. Januar
2016 (IV-Nr. 176) für die Zeit vom 1. Februar bis 31. August
2011 und vom 1. Oktober 2012 bis 30. April 2013 sowie vom
1. Oktober 2014 bis 31. Mai 2015 je eine ganze Rente sowie die
Abweisung von beruflichen Massnahmen in Aussicht. Aufgrund der dagegen am 3. März
2016 erhobenen Einwände des Beschwerdeführers (IV-Nr. 179) erliess die
Beschwerdegegnerin am 26. April 2016 einen neuen Vorbescheid
(IV-Nr. 182). Mit diesem wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit vom
1. Mai 2010 bis 31. Oktober 2010 eine halbe Rente und vom 1. November
2010 bis 31. August 2011, vom 1. Oktober 2012 bis 30. April 2013
sowie vom 1. Oktober 2014 bis 31. Mai 2015 je eine ganze Rente sowie
die Abweisung von weiteren beruflichen Massnahmen in Aussicht gestellt. Daran
hielt die Beschwerdegegnerin trotz der am 30. Mai 2016 erhobenen Einwände des
Beschwerdeführers (IV-Nr. 184) mit Verfügung vom 16. September 2016
(A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) fest.
4. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 17. Oktober 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben
und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom
16. September 2016 sei teilweise aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei ab 1. Mai
2008 bis 31. August 2011, vom 1. Oktober 2012 bis 30. April 2013
und vom 1. Oktober 2014 bis 1. Juni 2015 eine ganze Rente sowie vom
1. September 2011 bis 30. September 2012, vom 1. Mai 2013 bis
30. September 2014 und ab 1. Juni 2015 mindestens eine halbe IV-Rente
zuzusprechen.
3. Dem Beschwerdeführer seien berufliche
Massnahmen respektive eine Umschulung zuzusprechen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die
vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnete
Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Verfahrens- und Beweisanträge:
1. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung
mit Publikums- und Presseanwesenheit nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK
durchzuführen.
2. Es sei der Beschwerdeführer als Partei
zu befragen.
3. Es sei eine umfassende medizinische und
psychiatrische Begutachtung durchzuführen.
5. Die Beschwerdegegnerin
schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2016 auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 41 f.).
6. Mit Verfügung vom 13. Februar
2017 (A.S. 47 f.) stellt der Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts
fest, der Beschwerdeführer habe auf das Einreichen einer Replik verzichtet. Es
wird weiter festgestellt, dass innert Frist weder ein ausgefülltes «Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO» noch die gemäss Verfügung
vom 18. Oktober 2016 einverlangten Unterlagen vollständig beim Gericht
eingereicht worden seien. Daher werde auf das Gesuch um Erteilung der
unentgeltlichen Rechtspflege – wie angedroht – nicht eingetreten.
7. Ein Doppel der Kostennote vom
10. März 2017 der Vertreterin des Beschwerdeführers (A.S. 50 ff.) geht
mit Verfügung vom 14. März 2017 (A.S. 53) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
8. Mit Verfügung vom 25. Juli
2017 (A.S. 56) wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer neu durch
Rechtsanwältin Eliane Schürch vertreten sei.
9. Mit Eingabe vom 23. April
2018 (A.S. 60) verzichtet der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung.
10. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
In zeitlicher Hinsicht sind
diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts gelten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9
E. 1 S. 11 und 109 E. 1, 127 V 466 E. 1 S. 469; Urteil
des Bundesgerichts 8C_35/2017 vom 4. August 2017 E. 3.1). Da die
vorliegend angefochtene Verfügung am 16. September 2016 erging, sind die
am 16. September 2016 geltenden Bestimmungen massgebend.
2.
2.1
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.2
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2
S. 182, 129 V 222).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4, 125 V 256 E. 4
S. 261; Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2016 vom 6. Dezember 2016
E. 2).
3.
3.1
Nach Art. 8 Abs. 1 IVG
haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
3.2
Zu den Eingliederungsmassnahmen
gehört im Rahmen der Massnahmen beruflicher Art auch die Umschulung. Gemäss
Art. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine
neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist
und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich
verbessert werden kann. Eine Invalidität im Sinn dieser Bestimmung liegt vor,
wenn eine versicherte Person in der bisher ausgeübten Arbeit oder in den ihr
ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden, zumutbaren
Erwerbstätigkeiten eine Erwerbseinbusse von mindestens 20 % erleidet,
wobei es sich dabei lediglich um einen Richtwert handelt. Die versicherte
Person muss also in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren
Erwerbstätigkeiten in diesem Ausmass eine bleibende oder längere Zeit dauernde
Erwerbseinbusse erleiden (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 f., vgl.
auch 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f. je mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.1.3).
4.
4.1
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung
(Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte
Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene
Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der
Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen
(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit
von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil
des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der
Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten, sondern dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom
27.
Mai
2011.
E. 4.4.2; BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a
S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345
E. 5.1).
5.
Es ist vorliegend streitig und
zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 16. September
2016.
(A.S. 1 ff.) das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf weitere
berufliche Eingliederungsmassnahmen, insbesondere auf eine Umschulung, zu Recht
abgewiesen hat, und ob die dem Beschwerdeführer zugesprochenen befristeten Invalidenrenten
korrekt sind.
6.
Für die Beurteilung der
Leistungsansprüche des Beschwerdeführers sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen
Unterlagen relevant:
6.1
Dr. med. D.___, Innere Medizin
und Rheumatologie FMH, hielt im Bericht vom 10. Mai 2007 (IV-Nr. 4
S. 3 ff.) aufgrund der Untersuchungen vom 23. April und 9. Mai
2007.
folgende Diagnosen fest:
1.
Dringender Verdacht auf systemischen
Lupus erythematosus mit / bei
-
Positiven Antinukleären Antikörpern
und positiven Anti-dS-DNA-Antikörpern
-
Anämie
-
Polyarthritis
-
Verdacht auf Antiphospholipid-Syndrom
mit positiven Anti-Cardiolipin Antikörpern und Anamnese eines passageren
sensomotorischen Hemisyndroms vor 2 Jahren sowie Migräne mit ophthalmologischer
Aura
2.
Status nach Muskelfaserriss
des Musculus semimembranosus und Caput breve des Biceps femoris links März 2007
3.
Offenes Foramen ovale
Aufgrund all dieser Befunde, der
positiven Antinukleären Antikörper, der positiven relativ spezifischen Anti-dS-DNA-Antikörper
und den positiven Anti-Cardiolipin-Antikörpern, einer stark erhöhten Senkung
bei normalem CRP (C-reaktives Protein), einer Anämie und einer ausgeprägten
Polyarthritis, könne die Diagnose eines systemischen Lupus erythematosus
gestellt werden. Retrospektiv könnten sogar die Migräne und das passagere
Hemisyndrom Ausdruck eines Antiphospholipid-Syndroms sein, welches einerseits
als alleinige Erkrankung oder aber in Zusammenhang mit einem systemischen Lupus
auftreten könne. Es könne natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass das Hemisyndrom
mit dem Foramen ovale in Zusammenhang gestanden habe. Für die sichere Diagnose
eines Antiphospholipid-Syndroms müssten die Anti-Cardiolipin-Antikörper
wiederholt positiv getestet werden.
Selbstverständlich dränge sich hier in
Anbetracht der einschränkenden und ausgeprägten Polyarthritis die sofortige
Aufnahme einer Basistherapie auf. Entzündliche Usurierungen am Knochen seien
glücklicherweise noch nicht nachweisbar. Sie seien beim Lupus auch sehr viel seltener
als bei der rheumatoiden Arthritis. Dem Beschwerdeführer sei als erstes die
Aufnahme der Behandlung mit Plaquenil in der Initialdosis von 2 x 200 mg
verordnet worden sowie zur Überbrückung der Zeitdauer bis zum Ansprechen der
Basismedikation Spiricort, zunächst in einer Dosis von 20 mg täglich. Nach
einer Woche könne der Beschwerdeführer versuchen auf 10 mg zurückzugehen.
6.2
Mit Schreiben vom 13. Juni
2007.
(IV-Nr. 4 S. 2) hielt Dr. med. D.___ fest, beim Beschwerdeführer
sei erst vor circa einem Monat die Diagnose eines Systemischen Lupus
erythematosus mit Polyarthritis und Anämie gestellt worden. Es sei eine
Basistherapie eingeleitet worden. Zum jetzigen Zeitpunkt sei es viel zu früh,
das Ansprechen auf die Therapie und die Prognose bezüglich der weiteren
Arbeitsfähigkeit abzuschätzen. Vorläufig sei vereinbart worden, dass dem
Beschwerdeführer in seiner Firma eine leichtere Tätigkeit zugewiesen werde, die
er ab dem 4. Juni 2007 versuchsweise aufgenommen habe. Möglicherweise
könne er diese Tätigkeit mit wechselnder Belastung und der Möglichkeit,
zwischendurch zu sitzen, demnächst zu 100 % aufnehmen. Das bleibe aber
vorläufig noch abzuwarten.
6.3
Im Verlaufsbericht vom
10.
September 2007 (IV-Nr. 17) hielt Dr. med. D.___ fest, der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verbessert. Es sei keine
Änderung der Diagnose eingetreten. Die Entzündungszeichen, die Anämie und die
Gelenksschwellungen hätten sich unter der Basistherapie und systemischen
Kortikosteroidtherapie weiter zurückgebildet. Es seien berufliche Massnahmen
angezeigt. Aufgrund der Gelenkbeschwerden, welche auch die unteren Extremitäten
betreffen würden, habe der Beschwerdeführer Mühe, bei der bisherigen Arbeit den
ganzen Tag zu stehen. Das führe zu verstärkten Schmerzen in den Füssen und zu
einer verminderten Leistungsfähigkeit. Ihm sei die bisherige Tätigkeit noch
zumutbar, wobei der zeitliche Rahmen in den vergangenen Monaten stark variabel
gewesen sei und von 0 - 100 % gereicht habe. Zum jetzigen
Zeitpunkt bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit
könne am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich
verbessert werden. Durch die medizinischen Massnahmen hätten sich die
Entzündungszeichen soweit gebessert, dass die Arbeitsfähigkeit in den letzten
Wochen wieder habe verbessert werden können, aber wie im ersten Teil erwähnt, sei
mit Rückfällen zu rechnen und bei verstärkter körperlicher Belastung auch mit
einem Wiederaufflammen der Entzündungszeichen in den Gelenken. Längerfristig sei
es deshalb sinnvoll, den Arbeitsplatz entweder so umzugestalten, dass eine
wechselbelastende Tätigkeit möglich werde, oder es sei eine Umschulung auf eine
körperlich weniger belastende Tätigkeit vorzunehmen. Es sei schwierig im Voraus
zu beantworten, wie sich diese Massnahmen auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten.
Bei optimalem Verlauf und optimaler Therapie und günstigen Verhältnissen am
Arbeitsplatz könne möglicherweise eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erhalten werden.
Dem Beschwerdeführer seien andere Tätigkeiten zumutbar. Dabei handle es sich um
sämtliche Tätigkeiten mit körperlich wenig belastenden Aufgaben, vor allem
sitzende Tätigkeiten, Büroarbeiten, Planungsarbeiten, manuelle Tätigkeiten mit
der Möglichkeit zu sitzen. Diese Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer
vollzeitig, d.h. 8 bis 9 Stunden pro Tag zumutbar. In diesem zeitlichen Rahmen
bestehe zum jetzigen Zeitpunkt keine verminderte Leistungsfähigkeit.
6.4
Im Schlussbericht vom
12.
Februar 2009 (IV-Nr. 77 S. 3 f.) hielt Dr. med. U.___,
Facharzt FMH für Pneumologie und Innere Medizin, aufgrund der pneumologischen
Abklärung mit Standortbestimmung bei systemischem Lupus erythematosus mit
positiven ANAK und Anti DNS-Antikörpern, folgende Diagnose fest:
Ausschluss eines Asthmas
bronchiale mit normalem Methacholintest und normalen FeNO, normale bodyplethysmographische
Lungenfunktionsprüfung mit grenzwertig erniedrigter Diffusionskapazität
(Einatemzugmethode)
Aktuell stehe der Beschwerdeführer unter
einer Medikation mit 2 x 200 mg Plaquenil und 15 mg
Spiricort. Hämaglobin 16,1 g/dl. Normale Leukozyten- und Thrombozytenzahl
266.
G/l. Zum Ausschluss einer asthmatischen Genese bzw. asthmatischen
Entzündung sei das FeNO gemessen worden mit einem Ergebnis von 18 ppb, im
Normbereich der nicht asthmatischen Entzündung liegend.
Die bodyplethysmographische grosse
Lungenfunktionsprüfung ergebe normale statische und dynamische Lungenvolumina,
einen abnormalen Tiffeneau-Test, eine normale Blutgasanalyse in Ruhe. Die
Diffusionskapazität, gemessen mit der Ein-atemzugmethode, zeige einen
grenzwertigen, erniedrigten Wert von 69 %. Der direkt daran angeschlossene
unspezifische Broncho-Provokationstest mit Methacholin sei negativ. Es zeige
sich keine unspezifische, bronchiale Hyperreagibilität.
Die Anstrengungsintoleranz und
Anstrengungsdyspnoe des Beschwerdeführers könnten aufgrund der Befunde durchaus
in Zusammenhang mit einer beginnenden pulmonal arteriellen Hypertonie liegen.
Aus diesem Grunde werde empfohlen, den Beschwerdeführer echokardiographisch mit
dieser Fragestellung untersuchen zulassen und je nach beabsichtigter weiterer
rheumatologischer Therapie als Baseline Untersuchung eine Computertomographie
des Thorax ohne Kontrastmittel anfertigen zu lassen, zum Ausschluss einer Lungenparenchym-Beteiligung.
Aufgrund der eigenen Lungenfunktionsprüfung sei ein Lungenparenchymbefall durch
den Lupus zurzeit aber eher unwahrscheinlich.
6.5
Dr. med. D.___ hielt im
Zwischenbericht vom 16. März 2009 (IV-Nr. 77 S. 1 f.) aufgrund
der regelmässigen Behandlung des Beschwerdeführers seit August 2008 folgende
Diagnosen fest:
1.
Systemischer Lupus erythematosus mit / bei
-
positiven ANAK und Anti-ds-Antikörpern
-
Polyarthritis
-
Passagere Anämie und
Thrombozytopenie
-
Aktuell Anstrengungsdyspnoe
unklarer Ätiologie, möglicherweise im Rahmen einer pulmonal arteriellen
Hypertonie
Der Beschwerdeführer habe sich ab August
2008.
wieder in die Behandlung begeben, weil ein akuter Schub der
Gelenksentzündung aufgetreten sei unter alleiniger Plaquenil - Behandlung. Es
sei ihm ein Kortikosteroidstoss verordnet worden und sie hätten versucht, das
Medikament langsam zu reduzieren. Das sei leider nicht gelungen, es seien unter
Reduktion der Kortikosteroiddosis sofort wieder verstärkt Gelenkschmerzen und
Schwellungen aufgetreten, so dass die Dosis bei 20 mg habe beibehalten werden
müssen. Dr. med. D.___ habe sich deshalb Mitte Oktober zu einer Basistherapie
mit Methotrexat entschlossen und habe dem Beschwerdeführer 10 mg
Methotrexat wöchentlich subkutan verordnet. Noch bevor überhaupt ein Effekt
dieser zusätzlichen Basistherapie hätte beurteilt werden können, nämlich schon
im November, habe der Beschwerdeführer dann über verstärkte Anstrengungsdyspnoe
beim Sport und Treppensteigen geklagt, sodass das Medikament aus Furcht vor
einer möglichen Methotrexat Pneumonitis wieder abgesetzt worden sei. Das
Thoraxröntgenbild habe zwar keine lnfiltrate gezeigt, aber es habe keine andere
Erklärung für die Dyspnoe bestanden. Inzwischen habe diese Anstrengungsdyspnoe
leider nicht aufgehört und der Beschwerdeführer sei deshalb an Dr. med. U.___
zur Abklärung weitergewiesen worden (vgl. E. II. 6.4 hiervor). Aufgrund dessen
Empfehlung, bei dieser Grundkrankheit eine arterielle Hypertonie zu suchen, sei
der Beschwerdeführer inzwischen bei Dr. med. V.___ angemeldet.
Unter 15 - 20 mg
Spiricort und 2 x 200 mg Plaquenil seien die Gelenksentzündungen
einigermassen unter Kontrolle, aber der Beschwerdeführer sei nicht
beschwerdefrei, er klage auch wieder über eine starke Müdigkeit. Das sei eine
unbefriedigende Situation, denn eine längerfristige Spiricortdosierung in
dieser Dosis sei nicht von Vorteil.
Der Beschwerdeführer sei zurzeit für
körperlich belastende Arbeiten nicht arbeitsfähig. Körperlich leichte Arbeiten
wären ihm medizinisch theoretisch zuzumuten, inwiefern er durch die
krankheitsbedingte Müdigkeit in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, sei
schwierig zu quantifizieren und hänge wohl von der jeweiligen Tagesform ab.
6.6
Dr. med. V.___, Kardiologie und
Innere Medizin FMH, hielt im Bericht vom 17. März 2009 (IV-Nr. 116 S. 5
ff.) betreffend die am 16. März 2009 durchgeführte
Kontrollechokardiographie folgende Diagnosen fest:
− Systemischer Lupus erythematosus Erstdiagnose
2007.
−
aktuell unter Therapie
subtotale Remission
− Status nach wahrscheinlich Methotrexat
Pneumonitis 2008
− Migräne accompagnée
− Offenes Foramen ovale mit
−
Status nach sensiblem
Hemisyndrom links 2004
−
DD im Rahmen der Migräne
Ad Pulmonalisdruck: Es finde sich ein
vollständig normaler Pulmonalisdruck mit einem maximalen Gradienten über der TK
von 20 mmHg, entsprechend einem Pulmonalisdruck von 26 mmHg
systolisch. Damit bestehe keine sekundäre Veränderung bei Status nach
wahrscheinlich Methotrexat-Pneumonitis oder sogar eine Veränderung des
pulmonalen Widerstandes im Rahmen der Kollagenose. Die übrigen
echokardiographischen Befunde transthorakal seien ebenfalls vollständig normal.
Ad Foramen ovale: Die aktuelle
Untersuchung sei zum Anlass genommen worden, nochmals über das adäquate
Procedere bezüglich dem seit 2004 bekannten, offenen Foramen ovale Stellung zu
nehmen. 2004 habe die Abklärung im Rahmen eines TIAs zum Nachweis des offenen
Foramens mittels einer Kontrastechokardiographie geführt. Fokale ischämische
Läsionen seien nicht nachgewiesen worden und es habe entweder eine paradoxe
Embolie durch das Foramen ovale angenommen werden müssen oder es bestehe natürlich
auch noch ein Zusammenhang mit einer recht klassisch präsentierenden Migräne
accompagnée. Ohne weitere Therapie sei der Beschwerdeführer von dieser Seite
her beschwerdefrei geblieben, es sei nie mehr zu einem neurologischen Ausfallereignis
dieser Art gekommen. Nach wie vor, jedoch seltener, bestünden noch
Migräne-Anfälle mit oculären und gelegentlich auch linksseitig sensiblen
Symptomen. Echokardiographisch finde sich ein unveränderter Befund zu 2004,
insbesondere transthorakal kein Nachweis eines Vorhofaneurysmas. Damit werde
empfohlen, bei dem konservativen Therapieprocedere zu bleiben und von einem
Verschluss mit einem Schirm abzusehen.
6.7
Dr. med. V.___ hielt im Bericht
vom 11. März 2010 (IV-Nr. 116 S. 3 f.) betreffend die am
8.
März 2010 durchgeführte Duplexsonographie der Vena subclavia und
axillaris rechts folgende Diagnosen fest:
− Subclaviathrombose rechts
− Systemischer Lupus erythematodes, Erstdiagnose
2007.
−
aktuell: unter Therapie
gering symptomatisch
− Status nach Methotrexat-Pneumonitis 2008
−
Migräne
accompagnée
−
Offenes
Foramen ovale mit:
−
Status nach sensiblem
Hemisyndrom links 2004
Die aktuelle Duplexsonographie bestätige
die Verdachtsdiagnose. Beim Beschwerdeführer bestehe aktuell eine Subclaviathrombose
rechts. Die A. axillaris gegen distal und die proximalen Abschnitte der
Subclavia gegen den Truncus brachiocephalicus zu seien offen. Es handle sich um
eine isolierte Subclaviathrombose ohne begleitende andere pathologische
Strukturen in diesem Bereich. Therapeutisch sei eine Antikoagulation zwingend
und es werde eine orale Antikoagulation für mindestens drei Monate empfohlen.
Vor Absetzen derselben werde geraten, den Beschwerdeführer zusätzlich an einer
universitären Hämatologie bezüglich Gerinnungspathologie abzuklären. Ein
ursächlicher Zusammenhang der aktuellen Subclaviathrombose mit dem systemischen
Lupus erythematodes scheine wahrscheinlich, der Beschwerdeführer weise aber
eine nicht ganz unauffällige Venen- und Thromboseanamnese auf, so berichte er
über bereits früher wiederholte oberflächliche Thrombophlebitiden im Bereich des
oberflächlichen Venensystems der Unterschenkel.
6.8
Dr. med. W.___, Leitender Arzt, X.___,
Institut für Medizinische Diagnostik, hielt betreffend die am 23. August
2010.
durchgeführte CT des Handgelenks links fest, es lägen zum Vergleich eine
CT vom 29. April 2010 und Röntgen-Bilder vom 20. August 2010 vor
(IV-Nr. 150.2 S. 16). Befund und Beurteilung: Weiterhin keine Konsolidation
bei unveränderter Weite des Pseudarthrosespaltes im mittleren Scaphoiddrittel
(das Knocheninterponat sei nicht abgrenzbar); neu diskreter Aufhellungssaum um
das distale Gewinde der Herbert-Schraube DD Artefakt, fortgeschrittene
Lockerungszeichen fänden sich jedoch nicht; sonst unverändert.
6.9
Dr. med. Y.___, Leitender Arzt, X.___,
Orthopädische Klinik, hielt im Bericht vom 1. September 2010
(IV-Nr. 100.8) folgende Diagnosen fest:
−
Scaphoidpseudoarthrose
links
−
Status nach perkutaner
Osteosynthese 2. Februar 2010
−
Status nach Frakturausräumung,
Interposition mit Beckenkamm bei liegender Herbertschraube wegen fehlender
Konsolidation am 17. Mai 2010
Im Oktober 2009 sei der Beschwerdeführer
auf die linke Hand gestürzt und habe sich oben genannte Fraktur zugezogen. Die
MRI-Untersuchung sei erst Ende 2009 durchgeführt worden. Die Operation mit
einer minimalen invasiven Schraubenosteosynthese mit kanulierter
Herbertschraube sei am 2. Februar 2010 durchgeführt worden. Wegen
fehlender Konsolidation seien die Frakturausräumung und Interposition mit Beckenkamm
am 17. Mai 2010 durchgeführt worden (die Herbertschraube sei bei dieser
Operation noch mit 2 Umdrehungen reingedreht worden). Trotz konsequenter
Ruhigstellung für 12 Wochen keine Heilung nach diesem 2. Eingriff. Die
Revaskularisation nach Zaidemberg sei indiziert.
6.10
Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt
FMH Chirurgie, spez. Handchirurgie, AA.___, Handchirurgie Zentrum, hielt im
Austrittsbericht vom 29. September 2010 (IV-Nr. 111.27) die Diagnose
einer «nicht heilenden Skaphoidpseud-arthrose links» fest. Der
Revaskularisierungsversuch mit Zaidembergspan sei wie geplant durchgeführt
worden, es habe sich aber gezeigt, dass die Pseudarthrose mit einliegender
Schraube noch völlig unstabil gewesen sei, so dass die Montage des kleinen
dorsalen Spanes zur Stabilisierung allein nicht ausreichend gewesen sei. Die
von dorsal proximal eingebrachte Herbertschraube sei daher entfernt, die Pseud-arthrose
nochmals angefrischt und mit Spongiosa aufgefüllt worden. Zusätzlich zum dorsal
montierten Zaidembergspan sei palmar von distal nach proximal eine Herbertschraube
eingebracht worden, wodurch eine stabile Montage erreicht worden sei. Der
Verlauf sei im Weiteren ohne Besonderheiten gewesen, mit reizlosen Wunden sei der
Beschwerdeführer am 15. September aus stationärer Behandlung entlassen
worden. Am 27. September seien die Fäden entfernt und ein Skaphoidgips
angelegt worden, welcher für 2 x 5 Wochen vorgesehen sei. Erst dann werde
erkennbar, ob die Stabilisierung diesmal gelungen sei.
6.11
Dr. med. AB.___, [...], hielt
aufgrund der Multislice-CT Scaphoid vom 17. März 2011 im Bericht vom
17.
März 2011 (IV-Nr. 111.4) folgende Beurteilung fest:
Scaphoidfraktur / Pseudoarthrose weiterhin nicht durchgebaut.
Zusätzliche Kleinfragmentarium-Querschraube im proximalen Scaphoidpol mit
direktem Kontakt der Spitze zum Os lunatum hin und überstehendem
Schraubenköpfchen radialseitig.
6.12
Prof. Dr. med. AC.___, Leitender
Arzt, und Dr. med. AD.___, Assistenzarzt, AE.___, Medizinische Poliklinik und
Nephrologie / Rheumatologie / Allergologie, führten im
Bericht vom 30. März 2011 aufgrund der Immunologiesprechstunde vom
22.
März 2011 (IV-Nr. 114 S. 4 ff.) folgende Diagnosen auf:
1.
Systemischer Lupus erythematodes, Erstdiagnose 2007
−
Rezidivierende
Polyarthritiden, Arthralgien, Myalgien, Fotosensitivität
−
ANA und Anti-dsDNA-Ak
positiv
−
Status nach Venenthrombose
der V. subclavia rechts März 2010, unter OAK März - September 2010
−
Verdacht auf Antiphospholipid-Syndrom:
Lupus antikoagulans positiv, Cardiolipin- und Anti-β2-Glykoprotein 1-Ak
negativ. Wiederholungstestung mit D-Dimeren im Juni 2011 ausstehend
−
Hypokomplementämie
−
Rezidivierende Migräne
−
Stabiler Verlauf unter
Plaquenil 400 mg pro Tag
2.
Status nach sensiblem Hemisyndrom links 2004 DD Migraine
accompagnée
DD Transiotrisch ischämische
Attacke bei Offenem Foramen ovale
3.
Chronisch rezidivierende Migräne-Kopfschmerzen
−
4.
- 6 Episoden /
Jahr
4.
Status nach Scaphoidfraktur links
−
Mehrfach re-operiert wegen
kompliziertem Verlauf mit Pseudoarthrose
Klinisch, anamnestisch und aufgrund von ergänzenden
Laboranalysen bestehe ein stabiler Verlauf des systemischen Lupus erythematodes
ohne Hinweise für eine erhöhte entzündliche Aktivität. Die Therapie mit
Plaquenil in der Dosierung von 400 mg pro Tag werde gut vertragen und
sollte fortgeführt werden. Die leichten restlichen Arthralgien würden mit NSAR
gut kontrolliert. In einer ergänzenden Gerinnungsabklärung
habe sich ein positives Lupus Antikoagulans, bei sonst negativen
Anti-Phospholipidantikörpern, gezeigt. Nach Diskussion der Befunde mit einem
Arzt der Hämostaseologie müsse die Bestimmung des Lupus Antikoagulans wegen häufig
falsch-positiver Befunde nach einem Intervall von 10 - 12 Wochen
wiederholt werden, ohne dass eine Antikoagulation zwischenzeitlich
stattgefunden haben dürfe. Bestätige sich das positive Lupus Antikoagulans, so
müsste in Anbetracht der stattgehabten Thrombosen dann die Diagnose eines
Antiphospholipid-Syndroms gestellt und der Beschwerdeführer bis zum
Verschwinden der Antikörper koaguliert werden. Sollten unabhängig davon die
dann auch zu bestimmenden D-Dimere über einen Wert von 0,7 ug/ml erhöht
sein, so spräche dies für eine dann noch nicht suffizient
abgeheilte / rekanalisierte V. subclavia-Thrombose, welche per se
einen Grund für eine Antikoagulation darstellen würde.
Im Telefonat vom 27. April 2011 mit
dem Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. AF.___, sei die Indikation zur
Thrombozytenaggregationshemmung bei Status nach sensibler Hemisymptomatik 2004
besprochen worden. Nach der Aktenlage habe man sich damals in Übereinkunft mit
dem behandelnden Kardiologen für eine Migraine accompagnée als wahrscheinliche
Ursache der neurologischen Symptomatik und gegen eine gekreuzte Embolie bei
offenem Foramen ovale entschieden, bei damals gänzlich unauffälligem MRI des Kopfes.
Deshalb sei auf eine prophylaktische Gabe eines Thrombozytenaggregationshemmers
verzichtet worden. Sollte sich ein Antiphospholipid-Syndrom bestätigen, so
würde letztere durch eine dann indizierte orale Antikoagulation ohnehin
hinfällig. Zwischenzeitlich würde eine Gabe von ASS 100 mg einmal täglich
die Diagnostik hinsichtlich Lupus antikoagulans nicht beeinflussen und werde zumindest
bis zur diesbezüglichen Klärung empfohlen.
6.13
Im Ärztlichen Zwischenbericht vom
26.
Juli 2011 (IV-Nr. 113.2) hielt Prof. Dr. med. Z.___ die Diagnose
einer «zweimal voroperierten Skaphoidpseudarthrose links» fest. Am 13. September
2010.
habe eine erneute Stabilisierung und Revaskularisierung mit Zaidembergspan
stattgefunden. Anschliessend Beförderung des Durchbaus mit Magnetodyne. Die
Behandlung dauere über vier Wochen. Die letzte Kontrolle habe am 11. Juli
2011.
stattgefunden, nachdem der Beschwerdeführer am 6. Juli 2011 auf der
Treppe gestürzt und auf die linke Hand gefallen sei und wieder Beschwerden
gehabt habe. Die Röntgendurchleuchtung zeige aber eine unverändert stabile
Situation des Skaphoids mit weiteren Anzeichen fortschreitenden Durchbaus. Die
Arbeit habe der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2011 zu 100 % wieder
aufgenommen.
6.14
Im Notfallbericht vom
31.
Oktober 2011 (IV-Nr. 123 S. 12 f.) hielten Prof. AC.___ und
Dr. med. AG.___, Assistenzarzt, X.___, Medizinische Klinik, Interdisziplinäre
Notfallstation, folgende Hauptdiagnosen fest:
1.
Unklare Bewusstlosigkeit mit Amnesie nach Zusammenprall
beim Handballspielen
−
DD: Epileptischer Anfall
2.
Lupus erythematodes (AE.___)
−
unter OAK
−
INR aktuell 2,46
Die wegen wiederholter Arthralgien
angesetzte Prednison-Medikation sei nicht ausreichend effektiv gewesen, um die
Arthralgien zu unterdrücken und sei vom Beschwerdeführer wegen unreiner Haut auch
schlecht akzeptiert worden. Es werde deshalb ein Versuch mit Mycophenolate Mofetil
(CellCept) in niedriger Dosierung (1 g / Tag) unternommen. Im
Verlauf müsse der Erfolg der Medikation evaluiert werden. Bei gutem Ansprechen
könne versucht werden, die Dosierung auf 500 mg / Tag zu
reduzieren. Bei leicht erniedrigtem MCV sollte der Ferritin-Spiegel bei der
nächsten Blutentnahme kontrolliert werden, möglicherweise liege ein beginnender
Eisenmangel vor.
6.15
Der RAD-Arzt Dr. med. M.___,
Facharzt Allgemeine Medizin FMH, führte in seiner Stellungnahme vom 5. März
2012.
(IV-Nr. 115 S. 2 ff.) aus, der Beschwerdeführer leide an den
Folgen eines Unfalls und an einer schweren, chronischen rheumatischen
Grundkrankheit. Bezüglich der Krankheit sei die Zeit vom Februar 2009 bis März
2011.
schlecht dokumentiert. Die schwere, unheilbare Erkrankung (Lupus
erythematodes) habe mit Sicherheit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt und
möglicherweise noch immer. Aus diesem Grund sei ja von der IV-Stelle des
Kantons [...] auch eine Umschulung auf einen körperlich leichteren Beruf
eingeleitet worden. Am 31. Oktober 2009 habe sich während der Ausbildung
ein Sportunfall ereignet. Laut Unfallversicherung J.___ sei der
Beschwerdeführer jedoch ab 1. Juni 2011 wieder 100 % arbeitsfähig
(vgl. IV-Nr. 113.5). Nach den Unterlagen der Unfallversicherung J.___ habe
in der Zeit von Februar 2010 bis Mai 2011 eine Arbeitsunfähigkeit wegen des
Unfalls bestanden. Über den Gesundheitszustand bezüglich Lupus und dessen
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wisse man aber leider nichts. Die Frage,
ab wann und in welchem Ausmass eine Arbeitsunfähigkeit in der neu angestammten
Tätigkeit als Techniker HF medizinisch ausgewiesen sei, lasse sich mit den
vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht beantworten. Es sei ein Arztbericht
bei der medizinischen Poliklinik [...] mit der Frage nach der Arbeitsfähigkeit
wegen des Lupus (ohne Berücksichtigung der Unfallfolgen an der linken Hand) in
der Beobachtungszeit seit Februar 2011 bis heute, mit der Bitte um Beilage der
vorliegenden Berichte seit September 2011 (Dezember 2011, evtl. noch später?)
einzuholen. Es seien auch die vorliegenden ärztlichen Berichte bei Dr. med. V.___
von 2009 sowie ein Arztbericht bei Dr. med. D.___ mit der Bitte um
Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in der Zeit seit Behandlungsbeginn bei ihr
(Juni 2007?) einzuholen.
6.16
Dr. med. D.___ hielt im
Verlaufsbericht vom 10. April 2012 (IV-Nr. 117) fest, der
Gesundheitszustand sei stationär. Unter dem Titel «Änderungen der Diagnose»
wurden Folgendes aufgeführt:
1.
Systemischer Lupus erythematosus mit / bei
−
positiven Antinukleären
Antikörpern und Anti-DNS-Antikörpern
−
Polyarthritis
−
passagere Anämie und
Thrombozytopenie
−
rezidivierende Migräne
−
Antiphospholipidsyndrom mit
Status nach Venenthrombose der Vena Subclavia rechts im März 2010
2.
Scaphoid-Fraktur wahrscheinlich im
Oktober 2009, Diagnosestellung im Januar 2010, Operation und 2. Operation
am 17. Mai 2010, 3. Operation im September 2010
3.
Status nach sensiblem Hemisyndrom links
2004.
DD Migraine accompagnée DD transitorische ischämische Attacke bei offenem
Foramen ovale
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe
in erster Linie die Scaphoid-Fraktur und während gewissen Perioden sei die
Arbeitsfähigkeit auch durch den Lupus eingeschränkt gewesen. Kurz vor und bei
Diagnosestellung im April 2007 sei der Beschwerdeführer 100 %
arbeitsunfähig gewesen. Ab Juni 2007 sei dann noch eine 50%ige und ab dem
23.
Juli 2007 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit geblieben. In der zweiten
Hälfte 2007 sei eine medizinisch-theoretisch Arbeitsfähigkeit von 100 % für
leichte körperlich wenig belastende Tätigkeiten vorhanden gewesen. Dies mit
leichten Einschränkungen je nach Krankheitsaktivität, die damals recht gut
unter Kontrolle gewesen sei. 2008 sei wegen verstärkten Gelenksentzündungen eine
Intensivierung der Therapie nötig gewesen, eine Umschulung sei aber möglich gewesen
und medizinisch-theoretisch sei die Arbeitsfähigkeit bis zum Dezember 2009
erhalten geblieben. Zwischen August und März 2009 erneut vermehrte Aktivität
von Seiten der Polyarthritis im Rahmen des systemischen Lupus erythematosus.
Damals sei der Beschwerdeführer für körperlich belastende Arbeiten nicht
einsatzfähig gewesen, aber körperlich leichte Arbeiten seien ihm zu 100 % zumutbar
gewesen. Im Januar 2010 seien dann zunehmend Schmerzen im Handgelenk
aufgetreten, wegen der invertierten Scaphoid-Fraktur habe ab 2. Februar 2010
(erstes Operationsdatum) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis mindestens Ende
2010.
bestanden, anlässlich der letzten Konsultation im Februar 2011. Für körperlich
belastende Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer höchstens 50 %
arbeitsfähig. Zum Zeitpunkt der letzten Konsultation im Dezember 2010 und am 16. Februar
2011.
sei der Beschwerdeführer von Seiten des SLE medizinisch-theoretisch für
leichte Tätigkeiten einsetzbar, für körperlich belastende Tätigkeiten jedoch nicht
arbeitsfähig. Seither hätten keine Konsultationen mehr stattgefunden. Der
Beschwerdeführer habe die Überweisung ans AE.___ gewünscht (s. Berichte
vom 20. September 2011 und vom 18. Januar 2012, IV-Nrn. 114
S. 2 f., 123 S. 14 f.).
6.17
Im Arztbericht vom 30. April
2012.
(IV-Nr. 118) hielten Prof. Dr. med. AC.___ und Dr. med. AH.___,
Assistenzärztin, AE.___, Klinik Innere Medizin, fest, es gebe keine Diagnosen
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Folgende Diagnosen hätten keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
Lupus Erythematodes,
Erstdiagnose 2007, seit März 2011 in Betreuung
−
Persistierende ausgeprägte
Fatigue-Symptomatik
−
Rezidivierende Polyarthritiden
Der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch
medizinische Massnahmen verbessert werden. Die gesundheitliche Störung sollte
sich aktuell nicht auf die bisherige Tätigkeit auswirken. Diese sei dem
Beschwerdeführer ohne verminderte Leistungsfähigkeit zu 8 Stunden pro Tag
zumutbar. Auch andere Tätigkeiten seien ihm zu 8 Stunden pro Tag zumutbar. Aufgrund
des Lupus seien dabei keine besonderen Dinge zu beachten.
6.18
Im Arztbericht vom 19. Juli
2012.
hielten Dr. med. AI.___, Oberarzt, und Dr. med. AJ.___,
Assistenzarzt, AE.___, Klinische Immunologie, folgende Diagnose fest
(IV-Nr. 120 S. 3 ff.):
Mittelgradige depressive
Störung (Erstdiagnose 18. Juli 2012)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
seien folgende Diagnosen:
1.
Systemischer Lupus Erythematodes, Erstdiagnose
2007, seit März 2011 in Betreuung
−
Persistierende ausgeprägte
Fatigue-Symptomatik
−
Rezidivierende Polyarthriden,
Arthralgien, Myalgien, Fotosensitivität
2.
Antiphospholipid-Syndrom
3.
Chronisch rezidivierende
Migräne-Kopfschmerzen, 4 - 6 Episoden / Jahr
4.
Status nach Gastritis unter Steroiden
und NSAR
5.
Status nach sensiblem Hemisyndrom links
2004.
−
DD Migraine accompagnée, DD
Transiotrisch ischämische Attacke
6.
Eisenmangelanämie
Der Beschwerdeführer sei in seiner
zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 18. Juli 2012 bis 28. Juli 2012 zu
100.
% arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd. Eine
Beurteilung der aktuellen Situation sei zurzeit nicht möglich. Eine Evaluation
der Arbeitsunfähigkeit wegen der mittelgradigen depressiven Störung werde dem
Kollegen der Psychiatrie überlassen. Aus immunologischer Sicht bestehe wegen
des Lupus aktuell bei leichten Arthralgien sowie normalisierten Laborparametern
keine somatische Einschränkung. Die vom Beschwerdeführer beschriebene Fatigue
lasse sich nicht eindeutig dem akuten psychiatrischen Geschehen oder der
Lupus-Erkrankung zuordnen.
6.19
Dr. med. M.___, RAD, hielt in
seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2012 (IV-Nr. 119 S. 2 f.)
fest, die Angaben über die Arbeitsfähigkeit im Arztbericht von Dr. med. D.___
vom 10. April 2012 (vgl. E. II. 6.16 hiervor) könnten übernommen werden;
allerdings habe nach Angaben der Unfallversicherung J.___ die Arbeitsfähigkeit
wegen der durch den Unfall bedingten Skaphoidfraktur links erst ab 2. Mai
2011.
50 % und ab 1. Juni 2011 100 % betragen (vgl. IV-Nrn. 111.2,
115.
). Angaben zur Arbeitsfähigkeit aus Gründen der Krankheit (Lupus) in der
Zeit von Juli 2011 bis März 2012 fehlten leider. Ab März 2012 bestehe eine
volle Arbeitsfähigkeit in der neu angestammten Tätigkeit als Techniker HF.
Es bestünden neben den Folgen der
Verletzung der linken Hand zusätzliche Krankheiten (Lupus erythematodes und
Antiphospholipid-Syndrom) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der
Beschwerdeführer sei deshalb als Polymechaniker seit April 2007 nicht mehr
arbeitsfähig. Als Automatiktechniker HF würden die oben zusammengefassten
Angaben gelten, wobei eine Dokumentationslücke für die Zeit von Juni 2011 bis
März 2012 bestehe. In einer Verweistätigkeit wäre die Arbeitsfähigkeit
medizinisch-theoretisch nicht besser. Es werde empfohlen, bei der medizinischen
Poliklinik [...] wegen der Arbeitsfähigkeit in der Zeit von Beginn der
Behandlung Februar 2011 bis März 2012 und der Bitte um Beilage der
ausgestellten Berichte nach September 2011 nachzufragen.
6.20
Im ambulanten Bericht vom 24. September
2012.
(IV-Nr. 123 S. 20 ff.) hielten Prof. Dr. med. AC.___ und
Dr. med. AJ.___, AE.___, Medizinische Poliklinik, aufgrund der Behandlung vom
27.
März 2012 folgende Diagnosen fest:
1.
Systemischer Lupus erythematodes, Erstdiagnose 2007
−
Rezidivierende
Polyarthritiden, Arthralgien, Myalgien, Fotosensitivität
−
ANA und Anti-dsDNA-Ak
positiv
−
Hypokomplementämie
−
Rezidivierende Migräne
−
Stabiler Verlauf unter
Plaquenil 400 mg pro Tag
−
Coombs-positive,
leichtgradige normochrome, normozytäre Anämie
−
Anamnestisch Status nach Akuter
Pneumonitis unter Methotrexat
−
CellCept Dezember 2011 - Mai
2012.
(vom Patienten abgesetzt bei Depression)
2.
Mittelgradige depressive Störung (Erstdiagnose 18. Juli
2012)
−
DD bei Diag. 7
−
MRI 19. Juli 2012:
keine Blutung, keine Ischämie, kein Hinweis auf einen entzündlichen Prozess (?)
3.
Kniebeugerparese links
−
MRI 19. Juli 2012:
keine Blutung, keine Ischämie, kein Hinweis auf einen entzündlichen Prozess
4.
Antiphospholipid-Syndrom
−
Status nach Venenthrombose
der V. subclavia rechts März 2010, unter OAK März - September 2010
−
Lupus antikoagulans zweimal
positiv, Cardiolipin- und Anti-β 2 (recte: Anti-β2)- Glykoprotein
1-Ak negativ
5.
Status nach Gastritis, induziert durch Steroide und NSAR
bei Dg. 2, September 2011
−
diffuse Schmerzen
abdominal, epigastrische Druckdolenz
6.
Chronisch rezidivierende Migräne-Kopfschmerzen
−
4.
- 6 Episoden /
Jahr
7.
Status nach sensiblem Hemisyndrom links 2004 DD Migraine
accompagnée DD Transiotrisch ischämische Attacke bei Offenem Foramen ovale
8.
Nebendiagnose
−
Status nach Scaphoidfraktur
links
−
Mehrfach re-operiert wegen
kompliziertem Verlauf mit Pseudoarthrose
−
Status nach Appendektomie
2007.
−
Eisenmangelanämie
Der Beschwerdeführer habe sich am
19.
Juli 2012 bei akuter psychischer Belastung in unserer Sprechstunde
vorgestellt. Damals sei als Grundsymptomatik zunehmende Müdigkeit,
Appetitlosigkeit, Schlafstörung, Antriebslosigkeit sowie Reizbarkeit angegeben
worden. Diese Symptomatik habe in den letzten Monaten deutlich zugenommen.
Grund dafür sei eine angespannte Situation mit der Leitung an seinem Arbeitsplatz.
Ansonsten habe der Beschwerdeführer über transitorische diffus migrante
Gelenkschmerzen geklagt. Im Frühjahr habe er selbständig CellCept gegen diese
Symptomatik gestoppt.
Der Beschwerdeführer habe Nachtschweiss,
Gewichtsverlust und Aphten stets verneint und nur einen leichten Haarverlust
angegeben. Ebenfalls weder Hautveränderungen noch Kopfschmerzen. Klinisch seien
keine klaren arthritischen Veränderungen im Status aufgefallen. Allerdings habe
sich eine M4-Parese der linken unteren Extremität gezeigt.
Laborchemisch hätten sich keine Hinweise
auf eine Lupus-Aktivität, ebenfalls keine Nierenbeteiligung gezeigt. Auch habe
sich auffälligerweise eine M4-Plus-Schwäche des linken Beins gezeigt und
radiologisch im MRI kein Korrelat für die objektivierte Schwäche im linken Bein
gefunden. Neurologisch sei eine Beurteilung erfolgt. Zum Zeitpunkt des
neurologischen Konsils sei keine Parese mehr zu sehen gewesen, weswegen aktuell
keine weitere neurologische Abklärung durchgeführt worden sei. Es sei ebenfalls
eine psychiatrische Beurteilung erfolgt, welche eine mittelgradige depressive
Störung ergeben habe.
Eine Indikation nach medikamentöser
Therapie habe es nicht gegeben, weswegen der Beschwerdeführer ambulant psychiatrisch
durch die AK.___ betreut worden sei. Darunter habe sich im Verlauf ein etwas
verbesserter Allgemeinzustand gezeigt. Der Beschwerdeführer habe deutlich von
den Arbeitsunterbrüchen profitiert. Leider sei es im Verlauf wegen
Krankschreibung zur Kündigung gekommen.
Im Labor sei ebenfalls eine mikrozytäre,
hyperchrome Anämie mit grenzwertig tiefen hypochromen Retikulozyten aufgefallen.
Es seien eine Gastroskopie sowie eine Kolonoskopie erfolgt, welche aktuell keine
Blutungsquellen zeigten. In der Gastroskopie habe sich allerdings eine leichtgradige
Rötung der Mukosa gezeigt, am ehesten durch die lndometacin-Therapie der
Arthralgien zu erklären. Es sei eine PPI-Therapie mit Pantoprazol verabreicht
worden. In Anbetracht des bereits im Frühjahr erniedrigten Eisenstatus sowie
der im Verlauf normalisierten Hämoglobinwerte bei anamnestisch erfolgreicher
peroraler Substitution in der Vergangenheit sei eine Therapie mit oraler
Eisensubstitution begonnen worden.
6.21
Aufgrund der MRT des linken
Oberschenkels vom 5. Dezember 2012 hielt Dr. med. AL.___, AM.___,
folgende Beurteilung fest (IV-Nr. 150.2 S. 15): Untersuchungsbefund
vereinbar mit mittelvolumigen Hämatom im Bereich von Musculus vastus
intermedius links. Hämorrhagische Myositis von Musculus vastus intermedius und
vastus lateralis links. Posttraumatische Enthesiopathie und / oder Teilruptur
im Bereich der proximalen Insertionsloge von Musculus vastus intermedius und
lateralis links ohne Sehnenretraktion. Nebenbefundlich unspezifischer, klein-
bis mittelvolumiger Erguss im Bereich des linken Kniegelenks.
6.22
Im Arztbericht vom 6. Januar
2013.
(IV-Nr. 123 S. 1 ff.) stellte Dr. med. AF.___, FMH Innere
Medizin, folgende Diagnosen, wobei nicht genau ersichtlich ist, welchen dieser
Diagnosen er eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimisst:
−
Systemischer Lupus
erythematodes, Erstdiagnose 2007
−
Rezidivierende
Polyarthritiden, Arthralgien, Myalgien, Fotosensivität
−
ANA und Anti-ds-DNA positiv
−
Hypokomplementämie
−
Antiphospholipid-Syndrom
- unter OAK
−
Chronisch rezidivierende
Migräne-Kopfschmerzen
−
Status nach sensiblem
Hemisyndrom links 2004
−
DD Migraine accompagnée
−
DD Transiotrisch
ischämische Attacke bei offenem Foramen ovale
−
Status
nach Scaphoidfraktur links
−
Mehrfach reoperiert wegen
kompliziertem Verlauf mit Pseudoarthrose
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei
der Beschwerdeführer bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Der
Gesundheitszustand sei sich verschlechternd. Es seien berufliche Massnahmen
angezeigt. Die letzte Untersuchung habe am 31. Dezember 2012
stattgefunden. Die gesundheitliche Störung wirke sich in der bisherigen
Tätigkeit durch rasche Ermüdung und Gelenkschmerzen aus. Dem Beschwerdeführer
sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Es bestehe eine verminderte
Leistungsfähigkeit, die tagesabhängig sei und im Schnitt 50 % betrage. Die
Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen
Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert werden. Dem Beschwerdeführer seien
andere Tätigkeiten zumutbar, bei denen es sich um Arbeiten in wechselnder
Körperstellung und mit genügenden Erholungsphasen handeln müsse.
6.23
Der den Beschwerdeführer vom
August bis im Dezember 2012 behandelnde Dr. phil. AN.___, Psychologe, Universitäre
Psychiatrische Kliniken, AK.___, hielt im Arztbericht vom 13. April 2013
fest (IV-Nr. 127) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit fest:
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10), seit August 2012
Der Beschwerdeführer sei seit August
2012.
in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % eingeschränkt. Der
Gesundheitszustand sei sich verschlechternd. Die Arbeitsfähigkeit könne durch
medizinische Massnahmen verbessert werden. Es seien berufliche Massnahmen sowie
ergänzende medizinische Abklärungen angezeigt. Die gesundheitliche Störung
wirke sich bei der bisherigen Tätigkeit durch massive Tagesschwankungen und
Perspektivlosigkeit aus. Die Leistungsfähigkeit sei stark
befindlichkeitsabhängig. Es sei unklar, ob der Beschwerdeführer seine
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit zumutbaren Massnahmen
verbessern könne. Ihm seien andere Tätigkeiten mit variablen Arbeitszeiten
zumutbar, wobei unklar sei, in welchem zeitlichen Rahmen ihm diese Tätigkeiten
zumutbar seien. Vorgeschlagen würden: Umschulung / neue Qualifikation
(Herausforderung).
6.24
Dr. med. M.___, RAD, hielt in
seiner Stellungnahme vom 29. April 2013 (IV-Nr. 126 S. 2 ff.) folgende
Überlegungen fest (S. 3): Die neu eingetroffenen Akten gäben wenig
konkrete Auskünfte über die Arbeitsfähigkeit in der Zeit von März 2011 bis März
2012.
Im Bericht von Dr. med. D.___ vom 18. Februar 2011 (IV-Nr. 114
S. 13) sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Lupus-Erkrankung
beschwerdefrei sei. Zudem sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer am
31.
Oktober 2011 einen Unfall beim Handballspielen gehabt habe, was gegen
eine wesentliche Beeinträchtigung bei einer angepassten beruflichen Tätigkeit
spreche. Sicher sei, dass ab spätestens April 2012 aus rheumatologischer Sicht
eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Es fehlten aber Hinweise, dass aus
Gründen der rheumatischen Erkrankung eine wesentliche Beeinträchtigung in der
Zeit von Februar 2011 (beschwerdefrei!) bis März 2012 bestanden habe. Die
teilweise Arbeitsunfähigkeit bis Mai 2011 sei somit allein durch die
Unfallfolgen bedingt gewesen.
Die Angaben des Hausarztes seien
widersprüchlich. Im Dezember 2012 werde angegeben, es sei schon längere Zeit
keine Krankschreibung mehr erfolgt, im Januar 2013 werde von einer vollen
Arbeitsunfähigkeit gesprochen, im Beiblatt eine Verweistätigkeit aber als voll
zumutbar deklariert. Unter diesen Voraussetzungen könne der RAD die
widersprüchlichen Angaben im Arztbericht vom 6. Januar 2013 (vgl. E. II.
6.22
hiervor) nicht nachvollziehen. Wie oben dargelegt gebe es keine spezialärztlichen
Berichte, welche eine Beeinträchtigung aus rheumatologischer Sicht nach Februar
2011.
belegten. Im Arztbericht der Immunologie vom 19. Juli 2012 (vgl. E.
II. 6.19 hiervor) werde dann eine neue Diagnose eingeführt: Der Beschwerdeführer
sei wegen einer mittelschweren Depression ab 18. Juli 2012 voll
arbeitsunfähig. Weitere Auskünfte sollten bei den behandelnden Psychiatern eingeholt
werden. Eine somatisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde ausdrücklich
ausgeschlossen. Die Behandlung wegen einer mittelschweren Depression sei durch
die AK.___ in der Zeit von August 2012 bis Dezember 2012 erfolgt (Arztbericht
vom 13. April 2013, vgl. E. II. 6.23 hiervor). Dem Protokolleintrag vom
20.
März 2013 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab
14.
Januar 2013 wieder voll arbeitsfähig gewesen sei. Eine
Arbeitsunfähigkeit sei deshalb vom 18. Juli 2012 bis 13. Januar 2013
ausgewiesen.
Es sei eine invalidisierende Diagnose
vorhanden, die den Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit als gelernter Polymechaniker
bzw. als Techniker HF (Umschulung abgebrochen) einschränke. Der Sport-Unfall vom
31.
Oktober 2009 habe während der Ausbildung stattgefunden. Laut der
Unfallversicherung J.___ sei der Beschwerdeführer jedoch ab 1. Juni 2011 wieder
100.
% arbeitsfähig (vgl. IV-Nr. 113.5). Der Beschwerdeführer habe die
Prüfung als Techniker HF nicht bestanden (Abschlussbericht vom 20. April
2011, IV-Nr. 110). Der RAD nehme deshalb zur Arbeitsunfähigkeit in einer
angepassten Verweistätigkeit Stellung. Wegen des oben erwähnten Unfalls
(Skaphoidfraktur) habe eine Arbeitsunfähigkeit in der Zeit von 29. Januar
2010.
bis 30. Mai 2011 bestanden. Die genauen Daten könnten dem Bericht des
RAD vom 5. März 2012 (vgl. E. II. 6.15 hiervor) entnommen
werden. Eine Arbeitsunfähigkeit aus Gründen der rheumatischen Erkrankung sei
nach Februar 2011 nicht mehr nachgewiesen. Eine weitere Arbeitsunfähigkeit in
der Zeit vom 18. Juli 2012 bis 13. Januar 2013 sei wegen eines
psychiatrischen Leidens ausgewiesen.
6.25
Dr. med. AO.___, FMH Radiologie / diagnostische
Neuroradiologie, AM.___, hielt aufgrund der am 22. August 2013
durchgeführten MRT des rechten Kniegelenkes folgende Beurteilung fest
(IV-Nr. 150.2 S. 14): Partialruptur bzw. ausgeprägte Zerrung des
vorderen Kreuzbandes, respektive des anterior-medialen Bündels des vorderen
Kreuzbandes; Mukoide Degeneration im Hinterhorn des medialen Meniskus, nicht
beweisend für einen Einriss; Mässiger Kniegelenkserguss; Kein grösserer
umschriebener Knorpelschaden; Kein Knochenmarködem, keine Fraktur.
6.26
Im Schreiben vom 10. Juni
2014.
(IV-Nr. 139) an die Beschwerdegegnerin hielten Prof. Dr. med. AP.___,
Chefarzt, und die Assistenzärztin AQ.___, AE.___, Medizinische Poliklinik,
fest, sie hätten den Beschwerdeführer im Rahmen einer Verlaufskontrolle des
Lupus erythematodes am 10. Juni 2014 gesehen. Seitens der Krankheit
bestünden unter der aktuellen Therapie noch Zeichen der Aktivität (Gelenkschmerzen
und Müdigkeit). Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er
weiterhin arbeitslos sei und dass er die durch die Beschwerdegegnerin
finanzierte Ausbildung als Polymechaniker [recte: Automatiktechniker] noch
nicht habe abschliessen können. Aus diesem Grund seien seine bisherigen
Bewerbungen nicht erfolgreich gewesen. Zusätzlich habe er berichtet, dass der
Abschluss der Ausbildung an eine Arbeitsstelle bedingt sei. Er habe sich im
heutigen Gespräch motiviert gezeigt, um sich auf dem Arbeitsmarkt zu
integrieren. Jegliche Anstrengung in diese Richtung sei als sehr wichtig und
sinnvoll zu sehen. In diesem Sinne hätten sie den Beschwerdeführer mit seinem
Einverständnis bei Verdacht auf eine depressive Störung den Kollegen der [...]
in [...] zugewiesen.
6.27
Der den Beschwerdeführer seit
30.
Juni 2014 behandelnde Dr. med. AR.___, Oberarzt, [...], hielt im
Arztbericht vom 18. August 2014 (IV-Nr. 141) folgende Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest:
−
Verdacht auf rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), seit 2005
bzw. 2012 mit Akzentuierung 2013
−
DD im Rahmen der
Lupuserkrankung, psychosozialer Stressoren (Stellenlosigkeit) 2007 und durch
Nebenwirkungen der lmmunsuppression verursacht, seit 2007
−
ausgeprägtes
Fatigue-Syndrom, am ehesten multifaktoriell (systemischer Lupus erythematodes,
rezidivierende Eisenmangelanämie, rezidivierende Depressionen)
−
Systemischer Lupus
erythematodes mit Erstdiagnose 2007 mit Arthralgien, Fotosensibilität,
Kopfschmerzen, Myalgien, ANA+‚ normochrome normozytäre Anämie, Antiphospholipidsyndrom
bei Status nach Venenthrombose A. subclavia rechts März 2010
−
Rezidivierende
Migräne-Kopfschmerzen
−
Status nach passagerem
sensiblem Hemisyndrom links (DD Migräna accompagnée), DD transitorische
ischämische Attacke bei offenem Foramen ovale, Antiphospholipidsyndrom
Es gebe keine Diagnosen ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Polymechaniker und in der umgeschulten Tätigkeit als Techniker
(Automatiktechnik HF) ohne Abschluss sei bisher vom AS.___ keine Arbeitsdispensation
ausgestellt worden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei
besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen
verbessert werden. Es seien auch berufliche Massnahmen angezeigt.
Der Beschwerdeführer habe eine Lehre als
Polymechaniker und anschliessend ein Umschulungsprogramm via Beschwerdegegnerin
zum Automatiktechniker HF absolviert, die Schule habe er mit sehr guten Noten
abgeschlossen, jedoch die Diplom-arbeit noch nicht absolviert. Zurzeit
beschreibe der Beschwerdeführer Symptome wie Motivations- und Freudverlust,
Ein- und Durchschlafstörungen mit Früherwachen und folglich Notwendigkeit von Tagesnaps.
Das Konzentrations- und Durchhaltevermögen sei stark beeinträchtigt, er habe
keinen Antrieb, um die körperliche Rehabilitation zu forcieren und damit auch
die Möglichkeit zum Wiederbeginn mit Sport. Aufgrund der beschriebenen Symptome
sei der Beschwerdeführer im handwerklichen Bereich, aber auch in der
Bewältigung von kognitiven Tätigkeiten zurzeit eingeschränkt. Allerdings sei
hinzuzufügen, dass bisher noch keine Therapie etabliert worden sei, da sich der
Beschwerdeführer für das notwendige Prozedere eines Tagesklinikaufenthalts
bisher noch nicht habe entscheiden können.
Die bisherige Tätigkeit sei dem
Beschwerdeführer noch zumutbar. Es werde ein Wiederbeginn mit vier Stunden
täglich empfohlen (Bezug: gelernter Beruf als Polymechaniker, beurteilt nach
psychiatrischen Kriterien, bezüglich Somatik werde um Kontaktaufnahme mit den
entsprechenden Fachkollegen gebeten). Dabei sei aufgrund des Antriebsverlustes
und der Konzentrationsstörungen bei Schlafstörungen mit einer verminderten
Leistungsfähigkeit zu rechnen. Diese könne im Ausmass jedoch nicht beziffert
werden und müsse über einen Längsverlauf mit Tagesklinik-Aufenthalt festgelegt
werden. Die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich könne verbessert
werden. Es werde ein Tagesklinik-Aufenthalt zwecks diagnostischer Evaluation,
Festlegung der bestehenden Ressourcen und damit auch Ermittlung der
Arbeitsfähigkeit empfohlen. In einem zweiten Schritt sollte durch
aktivitätsfördernde Massnahmen die psychische Symptomatik gelindert und damit die
Arbeitsfähigkeit gebessert werden. Es sei davon auszugehen, dass sich die
Arbeitsfähigkeit durch die genannten Massnahmen verbessere. Dem
Beschwerdeführer seien auch andere Tätigkeiten zumutbar. Zwecks Klärung der Art
dieser Tätigkeiten werde ein Tagesklinik-Aufenthalt mit anschliessender
nochmaliger Evaluation der Fertigkeiten und Defizite empfohlen. Andere
Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer zu Beginn zwei bis vier Stunden täglich,
je nachdem ob Belastbarkeits- oder Aufbautraining erfolge, zumutbar.
6.28
Im Bericht vom 13. Februar
2015.
(IV-Nr. 150.2 S. 1 ff.) hielten Prof. Dr. med. AC.___ und Dr.
med. AT.___, Assistenzärztin, AE.___, Medizinische Poliklinik, anlässlich der
Behandlung vom 4. Februar 2015 folgende Diagnosen fest:
1.
Systemischer Lupus erythematodes,
Erstdiagnose 2007
−
Initiale Klinik: Müdigkeit,
Myalgien, Alopezie, rezidivierende Polyarthitiden-Arthralgien, Fotosensitivität,
Kopfschmerzen
−
Klinische Kriterien (April
2011): Alopezie, rezidivierende Polyarthritiden, Fotosensitivität, Depression
−
Immunologische Kriterien (5/6):
ANA und Anti-dsDNA-Ak positiv, Lupus antikoagulans 2 x pos., C3 und CH50
erniedrigt, direkter Coombstest pos.
Therapie:
−
2007.
- 2012
Stabiler Verlauf unter Plaquenil 400 mg pro Tag, Sommer 2012 selbstständig
abgesetzt wegen subjektiver Besserung, Wiederbeginn 200 mg / d
seit Juli 2013
−
CellCept Dezember 2011 - Mai
2012, trotz guter Wirksamkeit auf Arthralgien vom Patienten wegen chronischer
Infekte abgesetzt
−
Prednison 5 mg September
bis Dezember 2011, wegen Akne gestoppt
−
Status nach MTX-Therapie,
gestoppt bei Pneumonitis
−
Seit September 2014
Belimumab (Benlysta) 750 mg i.v.
2.
Ausgeprägtes Fatigue-Syndrom am ehesten
multifaktoriell
−
bei systemischem Lupus,
rezidivierender Eisenmangelanämie, rezidivierenden depressiven Episoden
−
Subjektive Verbesserung
unter Belimumab
3.
Rezidivierende depressive Störung Erstdiagnose
30.
Juni 2014
DD im Rahmen der Lupuserkrankung,
psychosozialer Stressoren (Arbeitslosigkeit)
−
MRI 19. Juli 2012:
keine Blutung, keine Ischämie, kein Hinweis auf einen entzündlichen Prozess
−
Remeron 30 mg pro Tag
seit Dezember 2014, Reduktion auf 7,5 mg pro Tag bei Gewichtszunahme
4.
Rezidivierende Eisenmangelanämie
unklarer Ursache
−
orale Dauersubstitution
−
aktuell Januar 2015: Hb und
Ferritin normal
−
Gastro 21. August 2013:
Diskretes Schleimhauterythem im Antrum
−
Kolonoskopie 3. September
2013: Normalbefund
5.
Antiphospholipid-Syndrom
−
Status nach Venenthrombose
der V. subclavia rechts März 2010 unprovoziert, darauffolgend unter OAK März - September
2010.
−
Lupus
antikoagulans initial 2 x Mal positiv (23. März 2011 und 22. August 2011),
zuletzt am 28. Januar 2015 pos. Cardiolipin- und Anti-Beta2-Glykoprotein-1-AK
negativ
−
OAK mit Marcoumar seit Juli
2013.
6.
Chronisch rezidivierende
Migräne-Kopfschmerzen
−
4.
- 6 Episoden /
Jahr
7.
Status nach passagerem sensiblem
Hemisyndrom links 2004
DD Migraine accompagnée, DD
Transiotrisch ischämische Attacke bei offenem Foramen ovale
−
seit damals und aktuell
beschwerdefrei (Juli 2013)
8.
Nebendiagnose
−
Epicondylitis lat. rechts
−
Status nach
Kreuzbandrekonstruktion November 2013 (fecit Dr. med. AU.___, [...])
−
Status nach Oberschenkelhämatom
links nach Verletzung beim Sport November 2012
−
Status nach operativer
Hämatomausräumung
−
Residuelle Hypästhesie
Oberschenkelaussenseite links
−
Status nach Scaphoidfraktur
links
−
Mehrfach re-operiert wegen kompliziertem
Verlauf mit Pseudoarthrose
−
Status nach Appendektomie
2007.
Der Beschwerdeführer leide an einem
systemischen Lupus erythematodes mit tiefer Krankheitsaktivität, aber störenden
rezidivierenden Arthralgien und persistierender Morgensteifigkeit multipler
Gelenke. Diese Beschwerden hätten ihn in seiner Lebensqualität stark
beeinträchtigt und nur ungenügend auf frühere Therapien mit Methotrexat oder
Azathioprin angesprochen. Aus diesem Grund sei im September 2014 eine Therapie
mit Belimumab begonnen worden, worunter es zu einer deutlichen subjektiven
Verbesserung der Beschwerden gekommen sei. Auch serologisch habe sich eine
Abnahme der Krankheitsaktivität bei reduzierten Anti-ds-DNA und Anti-C1q
Antikörpertitern gezeigt. Fünf Monate nach Beginn der Belimumab-Therapie
bewertet sei daher von einem sehr guten Therapieansprechen zu sprechen, weshalb
eine Fortführung der Therapie geplant sei.
Im Hintergrund einer rezidivierenden
depressiven Störung und eines damit verbundenen, ausgeprägten Fatiguesyndroms sei
im Dezember 2014 parallel zur Belimumuab-Therapie ein Versuch mit Remeron
gestartet worden. Darunter sei es erfreulicherweise zu einer deutlichen Reduktion
der Müdigkeit mit besserem Schlaf und positiverer Stimmungslage, aber leider
auch zu einer starken Gewichtszunahme gekommen. Daher sei die Dosierung von
Remeron von 30 mg auf 7,5 mg / Tag reduziert worden.
Beim Beschwerdeführer sei wiederholt mit
dem Streifentest eine Proteinurie nachgewiesen worden, bei gleichzeitig
negativem Albuminnachweis im Urin. Eine mikroskopische Sediment-Untersuchung
habe eine grössere Menge von Schleim gezeigt (a.e. Prostatasekret), so dass der
Proteinnachweis im Streifentest als falsch positiv gewertet werden könne.
6.29
Im bidisziplinären Gutachten von
Dr. med. O.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. N.___,
Facharzt FMH für Innere Medizin spez. Rheumaerkrankungen, vom 11. April
2015.
(IV-Nr. 150.1) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit festgehalten (S. 18):
Systemischer Lupus
erythematodes (Erstdiagnose 2007)
−
ACR-Kriterien für
systemischen Lupus erythematodes: Rezidivierende Polyarthritiden, erhöhte
Photosensibilität, ANA positiv, immunologische Antikörper (Anti-ds-DNA,
Anti-Phospholipid-Antikörper)
−
Leitsymptome: Müdigkeit,
Myalgien, Alopezie, rezidivierende Polyarthritiden / Polyarthralgien,
erhöhte Photosensibilität, Kopfschmerzsymptomatik mit rezidivierender Migräne
−
Coombs-positive,
leichtgradige, normochrome normozytäre Anämie
−
Antiphospholipidsyndrom mit
−
Status nach Venenthrombose
der Vena subclavia rechts März 2010, seither unter oraler Antikoagulation
−
Lupus Antikoagulans 2 x positiv,
Cardiolipin und Anti-Beta2-Glykoprotein 1-Antikörper negativ
−
Status nach Basistherapie
mit diversen DMARDS wie Piaquenil, Methotrexat, jeweils gestoppt wegen
lneffizienz oder Nebenwirkungen
−
Status nach Therapie mit
Cellcept Dezember 2011 bis Mai 2012, abgesetzt wegen rezidivierender Infekte
−
Aktuelle Basistherapie mit
Benlysta (Belimumab) 750 mg i.v. alle 4 Wochen seit September 2014, lmurek
und Plaquenil mit derzeit Zustand in Remission
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
seien folgende Diagnosen:
1.
Status nach Os scaphoideum-Fraktur links
nach Sturz Oktober 2009
−
Mehrfache Operationen wegen
fehlender Frakturkonsolidation, letztmals am 13. September 2010 mit
Schraubenosteosynthese sowie Spongiosa-Interposition
−
Persistierende
Pseudarthrose
2.
Epicondylopathia humero-radialis rechts
3.
Allgemeine Bandlaxität
4.
Status nach zweimaligem
posttraumatischem Oberschenkelhämatom links 2007 sowie 2011 mit Hämatom-Ausräumung
wegen Kompartment-Syndrom 2011
5.
Status nach partieller vorderer
Kreuzbandruptur rechts August 2013, aktuell vollständig abgeheilt
6.
Laterale Fersenschmerzen links DD:
Tendoligamentäre Verletzung, aktuell noch in Abklärung
7.
Status nach cerebrovasculärem Insult mit
passagerem sensiblem Hemisyndrom links März 2004
DD: Transitorisch ischämische Attacke
bei offenem Foramen ovale sowie Antiphospholipid-Syndrom / Migraine
accompagnée
8.
Rezidivierender Eisenmangel
9.
Leichte Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)
10.
Status nach möglicher depressiver Episode (ICD-10 F32)
Aus psychiatrischer Sicht müsse am
ehesten davon ausgegangen werden, dass der Explorand im Rahmen der
verschiedenen Belastungen Anpassungsstörungen entwickelt habe, die auch aktuell
noch in eher geringem Ausmass persistieren würden. Er empfinde sich als Opfer
von gewissen Umständen, habe Mühe mit der ganzen Situation zurechtzukommen und
reagiere mit teilweiser latenter Aggressivität. Dennoch gelinge es ihm, soziale
Kontakte beizubehalten und auch Aktivitäten nachzugehen, wobei er sich
allgemein eher passiv verhalte. Es falle ein etwas auffallendes Verhalten auf,
weswegen u.a. auch aufgrund der Anamnese und den bisherigen Erfahrungen
mögliche persönlichkeitsspezifische Faktoren vermutet werden müssten, welche die
Rückzugstendenz zusätzlich erklären könnten. Grundsätzlich könne allerdings
keine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des psychischen
Zustandes begründet werden. Der Explorand führe auch keine psychologische oder
psychiatrische Therapie durch und sei in der Vergangenheit nur 2012 während
einiger Monate in einer ambulanten Therapie gewesen.
Aus rheumatologischer Sicht könne ein
systemischer Lupus erythematodes bestätigt werden, wodurch sich eine
verminderte körperliche Belastbarkeit begründen lasse. Die weiteren körperlichen
Diagnosen wirkten sich bezüglich einer körperlich adaptierten Tätigkeit nicht
wesentlich aus (S. 19).
Aus psychiatrischer Sicht könne keine
dauernde Arbeitsunfähigkeit begründet werden, auch die in der Vergangenheit
gestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Jahre 2012 durch die [...] lasse
sich nicht ohne Weiteres nachvollziehen, insbesondere auch weil der Bericht
sehr knapp und nicht aussagekräftig sei. Im Vordergrund stehe die körperliche
Beeinträchtigung, wodurch dem Exploranden keine körperlich belastenden
Tätigkeiten mehr möglich seien. Eine leichte Tätigkeit, mit Vorteil
durchgeführt in Wechselbelastung ohne repetitive Überlastung des linken Handgelenkes,
sei in vollem Ausmass möglich. In der Vergangenheit seien dem Exploranden
jeweils Einschränkungen oder Arbeitsunfähigkeiten im Rahmen der Schübe durch
den systemischen Lupus erythematodes oder im Rahmen der verschiedenen
Operationen ausgestellt worden, ohne dadurch eine dauerhafte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit annehmen zu können.
Hilfreich wären gesprächstherapeutische
Massnahmen, die allerdings vom Exploranden bisher nie längerfristig
durchgeführt worden seien und worum er sich auch nicht bemüht habe, weswegen
eine mögliche psychische Beeinträchtigung als nicht relevant eingestuft werden
müsse. Mit gesprächstherapeutischen Massnahmen könnte der Explorand allerdings
sein Verhalten besser kontrollieren und sich im Rahmen der jetzigen schwierigen
Situation adäquater verhalten lernen.
Indiziert seien rheumatologische
Verlaufskontrollen mit entsprechenden therapeutischen Massnahmen, während
bezüglich der Handgelenksbeschwerden die Therapiemassnahmen mittlerweile
ausgeschöpft seien. Es könne einzig noch empfohlen werden, die Epicondylopathia
rechts mit physiotherapeutischen wie auch physikalischen Massnahmen zu
behandeln. Berufliche Massnahmen seien bereits durchgeführt worden, weitere
Massnahmen könnten unter den gegebenen Umständen nicht empfohlen werden, einzig
allenfalls Hilfe bei der Suche einer geeigneten Tätigkeit.
6.30
Dr. med. R.___, RAD, hielt in
ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2015 (IV-Nr. 159 S. 2) fest, das
rheumatologische Gutachten sei ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar. Das
psychiatrische Gutachten erfülle die Anforderungen nicht. Dem Gutachter gelinge
es nicht, ein klares Bild des Beschwerdeführers und seines psychischen
Zustandes zu vermitteln. Die Beurteilung sei nicht ausreichend begründet und
der Gutachter setze sich auch unzureichend mit der Vorgeschichte und den
Vorbefunden auseinander. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne aus
somatischer Sicht auf das Gutachten von Dr. med. N.___ abgestellt werden. Für
die Abklärung der psychiatrischen Problematik sei eine erneute Begutachtung
notwendig. Die Mängel im Gutachten von Dr. med. O.___ seien durch eine
Nachfrage nicht behebbar, eine Nachuntersuchung durch Dr. med. O.___ sei nicht
sinnvoll, da der Beschwerdeführer kaum noch Vertrauen in den Gutachter haben
werde.
6.31
PD Dr. med. T.___, Facharzt FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Gutachten vom 30. Oktober
2015.
(IV-Nr. 169) folgende Diagnosen mit aktueller Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit fest (S. 23):
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), DD: organisch depressive
Störung (ICD-10 F06.32)
Es gebe keine Diagnosen ohne Auswirkung
auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit.
Zum aktuellen Begutachtungszeitpunkt
könne die durch die leichte depressive Symptomatik hervorgerufene
Arbeitsunfähigkeit auf circa 10 - 15 % geschätzt werden. Diese
Einschränkung werde durch ein leicht vermindertes Durchhaltevermögen und eine
leicht verminderte Konzentrationsfähigkeit bei längerer Belastung bedingt.
Zusätzlich zur depressiven Symptomatik bestehe zum aktuellen
Begutachtungszeitpunkt nach wie vor eine leichte Fatigue-Symptomatik. Auch
diese wirke sich aus psychiatrischer Sicht im Wesentlichen auf das Durchhaltevermögen
und die Konzentrationsfähigkeit aus. Insofern bestehe eine gegenseitige
Verstärkung der depressiven Symptomatik und der Fatigue-Symptomatik bezüglich
ihres negativen Einflusses auf die gleichen Fähigkeiten. Daher könne die
aktuelle Arbeitsunfähigkeit bezüglich einer monotonen, mehrheitlich stehenden
Tätigkeit auf 20 - 30 %, bei einer wechselnden nicht monotonen
Tätigkeit auf 15 - 20 % (bedingt durch die unterschiedlichen
Auswirkungen der Fatigue-Symptomatik) geschätzt werden. Hierbei seien jedoch
zentral mehrere wichtige medizinisch-psychiatrische Faktoren zu beachten. Wie
bereits im rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. N.___ beschrieben,
könnten auch in Zukunft neue akute Schübe des SLE auftreten, welche bezüglich
des Zeitpunkts und ihrer Dauer sowie ihrem Schweregrad nicht vorhersagbar seien.
Entsprechend solcher SLE- Schübe könne auch die Fatigue-Symptomatik stark
schwanken. Die Fatigue-Symptomatik könne aber sehr wohl auch unabhängig von
akuten Schüben des SLE schwanken. So könnten sowohl ein akuter SLE- Schub
selbst oder eine plötzlich unvorhersehbare Schwankung der Fatigue-Symptomatik
erneut eine hochprozentige oder sogar vollständige Arbeitsunfähigkeit von
unvorhersehbarer Dauer auslösen. Ähnliches wie für die Fatigue-Symptomatik gelte
auch für den Verlauf der depressiven Symptome, welche somit einen zusätzlichen
erheblichen Risikofaktor für zukünftige Arbeitsunfähigkeiten darstellten. Bei
weiterem chronischen Verlauf des SLE könnten durchaus weitere
neuropsychiatrische Symptome zusätzlich zur depressiven Symptomatik auftreten.
So fänden sich bei Patienten mit SLE auch gehäuft kognitive Beeinträchtigungen
bis hin zu schweren kognitiven Störungen und psychotische Symptome. Bisher seien
beide Komplikationen beim Beschwerdeführer soweit feststellbar nicht aufgetreten,
könnten aber beide erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit darstellen.
Insofern sollte bei der Gesamtbeurteilung des Falles berücksichtigt werden,
dass bei einem SLE sehr häufig neuropsychiatrische Komplikationen aufträten,
welche für sich erheblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nehmen könnten.
Für die Langzeitprognose sei deshalb der Gesamtverlauf des SLE von entscheidender
Bedeutung, welcher jedoch rheumatologisch beurteilt werden müsse, weshalb hierfür
auf das bestehende rheumatologische Gutachten von Dr. med. N.___ verwiesen werde
(S. 24).
Zur Minderung der depressiven
Symptomatik und zum Teil auch der Fatigue-Symptomatik wäre eine psychiatrische
Therapie grundsätzlich ratsam. Wichtig hierbei wäre, dass dies in enger
Abstimmung und Zusammenarbeit mit den behandelnden Rheumatologen geschehe, da
beide Krankheitsbilder eng miteinander verbunden seien und auch die für den SLE
indizierte Medikation zum Teil erhebliche psychiatrische Nebenwirkungen haben
könne. Die regelmässige Einnahme des Antidepressivums Remeron habe beim
Beschwerdeführer bereits eine Minderung der psychiatrischen Symptomatik
bewirkt. Allerdings sei dieses Medikament aufgrund von Nebenwirkungen
(Gewichtszunahme) wieder reduziert worden. Es stünden jedoch diverse andere
antidepressive Medikamente zur Verfügung, welche bisher noch nicht zum Einsatz
gekommen seien. Zusätzlich zur Etablierung einer verträglichen und wirksamen
antidepressiven Medikation wäre auch eine psychotherapeutische Behandlung der
depressiven Symptomatik und des Copings mit der schweren chronischen
körperlichen Erkrankung (SLE) empfehlenswert. Bezüglich der Psychotherapie sei
jedoch darauf zu achten, dass eine solche Therapie nur dann wirksam sein könne,
wenn dies der Beschwerdeführer selbst wünsche. Ein Zwang zu einer
psychotherapeutischen Behandlung sei aus psychiatrischer Sicht nicht sinnvoll,
da dies die Wirksamkeit der Psychotherapie aufheben oder erheblich mindern
würde (S. 25).
Da es auch zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit
krankheitsbedingt wieder zu Arbeitsunfähigkeiten kommen könne, sei die
Integration des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen freien Arbeitsmarkt
erheblich erschwert. Hierdurch erhalte der Beschwerdeführer immer wieder
Absagen bezüglich neuer Arbeitsplätze, trotz veritabler und auf dem
Arbeitsmarkt auch gesuchter Qualifikation. Hierdurch bekomme der
Beschwerdeführer ein Gefühl der Hilflosigkeit und Machtlosigkeit, welches
sekundär die depressive Symptomatik deutlich negativ beeinflusse. Aus psychiatrischer
Sicht wäre es daher für die weitere Rehabilitation des Beschwerdeführers wichtig,
den stark episodisch schwankenden Verlauf sowohl des SLE wie auch der
neuropsychiatrischen Problematik (Fatigue und Depression) zu beachten, auch
wenn die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zum aktuellen
Begutachtungszeitpunkt, wie oben dargelegt, nur gering sei (S. 25).
Im vorliegenden Fall sei die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den bisherigen Tätigkeiten einerseits
durch den SLE selbst, aber zusätzlich durch neuropsychiatrische Zusatzsymptome
beeinträchtigt. Für die Arbeitsunfähigkeit, die direkt durch den SLE ausgelöst
werde, werde auf die Stellungnahme des rheumatologischen Gutachtens von Dr.
med. N.___ verwiesen. Zusätzlich hätten im Jahr 2005, 2010, 2012, 2014
mittelschwere depressive Episoden bestanden, durch welche die Arbeitsfähigkeit
hochgradig beeinträchtigt oder sogar aufgehoben gewesen sei. Zwischen diesen
Episoden sei die Arbeitsfähigkeit durch depressive Symptome, soweit dies
aufgrund der wenigen ärztlichen Unterlagen und der Aussagen des Beschwerdeführers
selbst beurteilbar sei, nur geringfügig oder gar nicht eingeschränkt.
Zusätzlich zu den Einschränkungen durch die depressiven Symptome bestehe auch
noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die mit dem SLE verbundene
Fatigue-Symptomatik, welche sich bezüglich der Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit mit der bestehenden depressiven Symptomatik gegenseitig
verstärke (S. 25 f.).
Die Frage, seit wann eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehe, sei nur
im Gesamtkontext aufgrund des Zusammenhangs zwischen SLE, Fatigue-Symptomatik
und der depressiven Erkrankung insgesamt zu beantworten. Wie bereits der
rheumatologische Gutachter Dr. med. N.___ ausgeführt habe, seien in diesem
Rahmen alle bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten in der Vergangenheit
gerechtfertigt. Bezüglich der neuropsychiatrischen Zusatzproblematik und
insbesondere der depressiven Symptome müsse jedoch von einer zusätzlichen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, welche über die
bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten hinausgehe. Da hierzu jedoch nur äusserst
wenig Informationen in den Akten vorhanden seien, könne die durch die
psychiatrische Symptomatik zusätzlich verursachte Arbeitsunfähigkeit insbesondere
für die Episode in den Jahren 2005 und 2010 nicht exakt quantifiziert werden. Dagegen
sei für die Episode in den Jahren 2012 und 2014 aufgrund der vorliegenden Unterlagen
hierzu von einer längeren Aufhebung der Arbeitsfähigkeit allein durch die
depressive Symptomatik zu rechnen. Diese Einschränkungen seien für die ursprüngliche
Tätigkeit wie auch für eine angepasste Verweistätigkeit gültig. Wie lange genau
diese Einschränkungen mit mehr als 20 % bestanden hätten, könne rückwirkend
jedoch aufgrund der nur sehr geringen Informationen hierzu nicht genau
festgelegt werden (S. 26).
Bei einer den Leiden angepassten
Tätigkeit sei, wie bereits der rheumatologische Gutachter geschrieben habe,
eine körperlich abwechselnde und nicht monotone Tätigkeit bezüglich der
Fatigue-Symptomatik zu empfehlen. Da trotzdem jedoch aufgrund der leichten
depressiven und Fatigue- Symptome noch leichte Einschränkungen bestünden,
sollte der Arbeitsplatz das leicht reduzierte Durchhaltevermögen und bei
längerer Arbeit reduzierte Konzentrationsvermögen berücksichtigen.
6.32
In der Stellungnahme vom
14.
Januar 2016 (IV-Nr. 175) hielt Dr. med. R.___, RAD, fest, das
Gutachten von PD Dr. med. T.___ sei umfassend und ausführlich. Gestützt auf
eine ausführliche Anamneseerhebung und psychopathologische Befund-erhebung
zeichne der Gutachter ein nachvollziehbares Bild des Beschwerdeführers und
seines psychischen Zustandes. Er stelle die Diagnose einer rezidivierenden
depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0),
differentialdiagnostisch organische depressive Störung (ICD-10 F06.32). Die
Depression stelle eine der häufigsten neuropsychiatrischen Begleiterkrankungen
bei SLE dar. In der versicherungspsychiatrischen Beurteilung sei neben der
rezidivierenden depressiven Störung aber auch die Fatigue-Symptomatik zu
berücksichtigen. Eine Fatigue-Symptomatik finde sich häufig bei Patienten mit systemischem
Lupus erythematodes (SLE) und sei ätiologisch vermutlich auf immunologische und
psychische Faktoren zurückzuführen. PD Dr. med. T.___ nehme sehr differenziert
Stellung zur Arbeitsfähigkeit im aktuellen Zeitpunkt. Er führe auch aus, dass
es in der Natur der Grunderkrankung liege, dass es in Zukunft im Zusammenhang
mit Erkrankungsschüben mit hoher Wahrscheinlichkeit immer wieder zu
vollständigen (vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeiten kommen und die berufliche
Integration des Beschwerdeführers darum erschwert sein werde. Zum Zeitpunkt der
Begutachtung, wo die depressive Symptomatik und die Fatigue-Symptomatik als
leicht beurteilt würden, sei die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit in einer
monotonen, mehrheitlich stehenden Tätigkeit um 20 - 30 %, in
einer abwechslungsreichen, wechselbelastenden Tätigkeit um 15 - 20 %
eingeschränkt. Durch die depressiven Episoden 2012 und 2014 sei der Beschwerdeführer,
nach Meinung von PD Dr. med. T.___, während «längerer» Zeit in der angestammten
und in Verweistätigkeiten arbeitsunfähig gewesen. Wie lange diese
Einschränkungen von mehr als 20 % bestanden hätten, könne rückwirkend aber
nicht mehr genau festgelegt werden. In Annäherung könne aufgrund der Akten eine
mindestens mittelgradige depressive Episode mit jeweils deutlicher Fatigue von August
2012.
bis Ende Jahr 2012 sowie von Juli 2014 bis Februar 2015 abgegrenzt werden.
Im Rahmen des systemischen Lupus erythematodes sei die körperliche
Belastbarkeit insgesamt vermindert. Mittelschwere und schwere körperliche
Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar, in körperlich leicht belastenden Tätigkeiten,
vorzugsweise in Wechselhaltung und ohne repetitive Überlastung des linken
Handgelenkes sei aus rheumatologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht
eingeschränkt.
Betreffend die Arbeitsunfähigkeit von
2010.
bis April 2013 in der neu angestammten Tätigkeit als Techniker HF werde
auf die RAD Stellungnahme von Dr. med. M.___ vom 29. April 2013 (vgl. E.
II. 6.24 hiervor) verwiesen. Episoden mit hochgradiger oder vollständiger
Arbeitsunfähigkeit seien mit grosser Wahrscheinlichkeit auch von August 2012
bis Dezember 2012 und von Juli 2014 bis Februar 2015 vorgelegen. Unabhängig von
diesen Episoden mit höherer Arbeitsunfähigkeit sei die Arbeitsfähigkeit in
einer abwechslungsreichen, wechselbelastenden, körperlich leichten Tätigkeit
mit 80 - 85 % und in eher monotonen, mehrheitlich stehenden
Tätigkeiten mit 70 - 80 % zu beziffern. Bezogen auf eine
40.
Stunden Woche seien dem Beschwerdeführer andere leichte Arbeiten
während mindestens 32 Stunden zumutbar.
6.33
Dr. med. AV.___, Facharzt FMH für
Orthopädie und Traumatologie, AW.___, hielt in der Patientenakte des
Beschwerdeführers betreffend den 8. April 2016 (Beschwerdebeilage
Nr. 3) folgende Diagnosen fest:
1.
Hartnäckige Periostitis Tibia beidseits (rechts > links)
2.
Ausgeprägte Varusachse beidseits (links > rechts)
3.
Status nach VKB-Rekonstruktion rechts 2013 BTB
Nebendiagnose
− Systemischer Lupus (Behandlung USB)
Zum «Befund» wurde Folgendes festgehalten:
Varische Beinachse mit Interkondylenabstand 4QF. Beinlängendifferenz links +4 mm
im Oberschenkel, Knie beidseits: kein Erguss. Meniskuszeichen jeweils negativ.
Links Lachman negativ. Pivot shift negativ, rechts Lachman + mit festem
Anschlag, Pivot shift negativ. Kollateralbandapparat stabil. Patella
verschieblich. US beidseits: Massiver Druckschmerz mediale Tibiakante vom
mittleren Drittel nach distal reichend. Jeweils verhärtete Muskulatur medial
paratibial.
Mit Eintragung vom 1. September
2016.
wurde zudem festgehalten, dass die Physio-therapie nach zwei Verordnungen
abgeschlossen worden sei. Diese habe nur mässig geholfen. Der Schmerz sei zwar
nicht mehr so häufig aufgetreten, und wenn er komme, dann verschwinde er auch
wieder schneller. Die Qualität und Intensität hätten nicht beeinflusst werden
können. Der Beschwerdeführer habe ein Heimprogramm zur Stabilisierung der USG / OSG / Kg
sowie ein Detonisierungsprogramm mittels Blackroll, Tennisball und Dehnübungen
erhalten. Der Beschwerdeführer spiele immer noch Handball und könne die
Schmerzen mittels Kühlung vor und nach den Trainings ertragen.
7.
Aus den vorliegenden
medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 2007 (Erstdiagnose)
unter einem systemischen Lupus erythematosus (SLE) leidet. Dies ist eine
entzündliche Erkrankung, bei welcher das Immunsystem Gewebe des eigenen Körpers
angreift. Man spricht daher von einer Autoimmunerkrankung (einer Immunerkrankung,
die sich gegen den eigenen Körper richtet). Beim SLE können praktisch alle
Organe befallen werden, da diese aus Zellen mit Zellkernen bestehen. Der
Einbezug verschiedener Organsysteme ins Krankheitsgeschehen variiert aber von
Patient zu Patient (vgl.
zuletzt besucht am 11. April 2018). Ebenfalls unbestritten ist, dass sich der
Beschwerdeführer im Oktober 2009 beim Handballspielen eine Scaphoidfraktur am
linken Handgelenk zuzog, die in der Folge aufgrund des schwierigen
Heilungsverlaufs am 2. Februar 2010, 17. Mai 2010 und am
13.
September 2010 jeweils operativ versorgt werden musste. Weiter ist in
den Akten eine psychiatrische gesundheitliche Beeinträchtigung zu entnehmen,
wobei die Erstdiagnose der mittelgradigen depressiven Episode am 18. Juli
2012.
gestellt wurde. Die ebenfalls dokumentierten Verletzungen am linken Knie
des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 6.21 und 6.26 hiervor) führten am 5. November
2013.
zu einer Kreuzbandrekonstruktion (vgl. E. II. 6.28 hiervor und
Protokolleintrag vom 24. September 2013). Diese heilte im weiteren Verlauf
indes vollständig ab (vgl. E. II. 6.29 hiervor).
8.
Da die Beschwerdegegnerin in
ihrer Verfügung vom 16. September 2016 im Wesentlichen auf die beiden Gutachten
von Dr. med. N.___ vom 19. Januar 2015 und Dr. med. T.___ vom
30.
Oktober 2015 (vgl. E. II. 6.29, 6.31 hiervor) abstellt, ist zunächst
zu prüfen, ob diesen voller Beweiswert zukommt:
8.1
Die von Dr. med. N.___, Facharzt
FMH für Innere Medizin spez. Rheumaerkrankungen, und Dr. med. T.___, Facharzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, verfassten Gutachten werden den von der
Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit;
vgl. E. II. 4.2 hiervor) in allen Punkten gerecht. So beruhen die Gutachten auf
allseitigen Untersuchungen, indem der Beschwerdeführer durch die beiden
Gutachter je einer umfassenden Exploration unterzogen wurde (IV-Nrn. 150.1
S. 3 ff., 169 S. 9 ff.), womit auch seine subjektiv geklagten
Beschwerden in die Beurteilungen mit eingeflossen sind. Zudem fanden am 19. Januar
2015.
eine Laboruntersuchung sowie eine radiologische Untersuchung der linken
Hand statt (IV-Nr. 150.1 S. 6, 7 unten) und am 8. Oktober 2015 wurden
verschiedene psychiatrische Testuntersuchungen durchgeführt (IV-Nr. 169 S. 18).
Zusätzlich führten beide Gutachter je eine klinische Untersuchung durch
(IV-Nrn. 150 S. 5 f., 169 S. 16 f.). Durch das Zusammentragen
der wichtigsten rheumatologischen Akten, der radiologischen Untersuchungen und
des Aktenauszugs aus den psychiatrisch relevanten Akten je in chronologischer
Reihenfolge (IV-Nrn. 150.1 S. 1 f. und 7, 169 S. 5 ff.) wurden die
Gutachten zudem in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) abgegeben. Zudem
gingen die Gutachter auf die ihren Diagnosen entgegenstehenden Befunde in
nachvollziehbarer und schlüssiger Weise ein, wodurch die medizinischen
Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten: So
führte Dr. med. N.___ aus, im Rahmen der aktuellen rheumatologischen
Begutachtung könne sowohl aufgrund der subjektiven Angaben als auch aufgrund
der klinischen Befunde und den aktuell durchgeführten Laboranalysen mit hoch
normalen humoralen Entzündungsparametern bezüglich systemischem Lupus
erythematodes von einem Zustand in Remission ausgegangen werden (IV-Nr. 150.1
S. 10). Diese Einschätzung überzeugt aufgrund der bei der
Laboruntersuchung vom 19. Januar 2015 (IV-Nr. 150.1 S. 6)
festgestellten normalen Werte (BSR [Blutkörperchensenkungsreaktion] 7 mm / h,
CRP [C-reaktives Protein] < 5 mg/l, Blutbild mit Leukozyten
6,0 G / l, Hb 15,6 g / dl, Thrombozyten 266 G / l.
CK [Creatinkinase], alkalische Phosphatase, Serumharnsäure und Serumkreatinin
allesamt im Normbereich und TSH basal 1,86 mU / l [0,1 - 4,0 mU / l]
sowie aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach seit der
Behandlung mit Benlysta (750 mg intravenös alle vier Wochen) seit
September 2014, unterstützt mit Imurek und Plaquenil, ein erfreulicher Verlauf
mit deutlicher Abnahme der primär im Vordergrund stehenden Fatigue-Symptomatik
sowie deutlicher Regredienz der Gelenkbeschwerden, insbesondere im Bereich der
Fingergelenke, mit nur noch geringgradiger Morgensteifigkeit sowie auch
deutlicher Regredienz der Schmerzen ausgehend von den Arthralgien in den Füssen
bestehe (IV-Nr. 150.1 S. 10). Letzteres ermögliche ihm eine
verbesserte Belastbarkeit v.a. auch für stehende Tätigkeiten. Zudem gab er
verminderte Kopfschmerzen und eine Verbesserung der psychischen Situation an. In
Bezug auf die früher im Vordergrund gestandenen Handbeschwerden links führte
der rheumatologische Gutachter in nachvollziehbarer Weise aus, diese stünden für
den Beschwerdeführer derzeit im Hintergrund (IV-Nr. 150.1 S. 10). So
sei klinisch lediglich noch ein Nachweis einer Druckdolenz im Bereich des Os
scaphoideum bei ansonsten reizlosem Mittelhandbereich inkl. Handgelenk
vorhanden. Als Residuum der stattgehabten Operation bestehe eine
Funktionseinschränkung vorwiegend der Dorsalextension, sodass abstützbare
Funktionen mit der linken ausgestreckten Hand nicht mehr vollumfänglich möglich
seien. Diese Beurteilung leuchtet zum einen aufgrund der Angaben des
Beschwerdeführers ein, wonach er aktuell aufgrund der Handbeschwerden nicht
mehr auf die Einnahme von Schmerzmittel in Form von NSAR angewiesen sei
(IV-Nr. 150.1 S. 3, Mitte). Zum anderen wurden im Rahmen der klinischen
Untersuchung (IV-Nr. 150.1 S. 5 f.) u.a. eine Druckdolenz solitär
über dem Os scaphoideum sowie keine wesentlichen Funktionseinschränkungen der
Ab- und Adduktion sowie der Pro- und Supination festgestellt und auch die
Narben dorsal über dem Handgelenk links sowie volar seien reizlos. Aufgrund des
ebenfalls festgestellten sehr gut erhaltenen Faustschlusses beidseits und dem dynamometrisch
gemessenen Faustschluss rechts 40 / 350 mmHg und links
40.
/ 310 mmHg (IV-Nr. 150.1 S. 6 oben) ist die gutachterliche
Einschätzung schlüssig, wonach beidseits insgesamt ein guter Faustschluss
bestehe, derjenige links aber gegenüber der rechten Seite leicht vermindert sei
(IV-Nr. 150.1 S. 10 unten).
Der festgestellte Schweregrad einer
gegenwärtig leichten Episode der im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung von
Dr. med. T.___ diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung (DD:
organische depressive Störung; IV-Nr. 169 S. 23) ist aufgrund der bei
der Exploration festgestellten «psychiatrischen Befunde» (IV-Nr. 169
S. 16 f.) nachvollziehbar. So wurde dort u.a. festgehalten, der
Beschwerdeführer sei wach, zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person
voll orientiert, das Bewusstsein sei ungetrübt, es bestünden keine
Auffassungsstörungen, das formale Denken sei im Gedankengang kohärent und
nachvollziehbar und es seien weder inhaltliche Denkstörungen noch
Zwangsgedanken, -impulse, oder -handlungen vorhanden. Zudem bestünden keine
Ich-Störungen oder Sinnesstörungen. Die Konzentration und die Merkfähigkeit
über einen Zeitraum von zehn Minuten seien leicht vermindert. Der Affekt sei
leicht bis mittelgradig zum depressiven Pol hin ausgelenkt. Die
Schwingungsfähigkeit sei leicht und die Hedoniefähigkeit leicht bis
mittelgradig reduziert. Es bestehe eine leicht bis mittelgradige
Hoffnungslosigkeit mit mittel ausgeprägten Zukunftsängsten. Zudem seien
Insuffizienz- und Schuldgefühle in leicht bis mittelgradiger Ausprägung
vorhanden. In Bezug auf die Ergebnisse der durchgeführten Testpsychologischen
Untersuchungen (Beck-Depressions-Inventar II [BDI II] mit 25 Punkten,
Montgomery-Asberg Depression Rating Scala [MADRS] mit 22 Punkten, Hamilton
Depressionsskala 17 Item-Version mit 11 Punkten, IV-Nr. 169 S. 18)
führte der psychiatrische Gutachter aus, es hätten zwei von drei
psychometrischen Instrumenten eine mittelschwere Diagnostik angezeigt,
allerdings seien diese durch die SLE bedingte Fatigue verzerrt. Basiere man den
aktuellen Schweregrad auf die vorhandene Psychopathologie ohne die Fatigue
Symptomatik, zeige sich nur noch eine leichte Ausprägung (IV-Nr. 169
S. 21). Diese Einschätzung erscheint plausibel, da der Gutachter darlegte,
dass sich die depressive Symptomatik und die Fatigue-Symptomatik in Bezug auf
die gleichen Fähigkeiten des Patienten gegenseitig verstärkten (IV-Nr. 169
S. 25 Mitte).
Die beiden Gutachten von Dres. med. N.___
und T.___ vom 19. Januar 2015 und 30. Oktober 2015 sind somit
grundsätzlich beweiswertig.
8.2
Nachfolgend ist zu prüfen, ob
der Beweiswert der Gutachten von Dres. med. N.___ und T.___ vom 19. Januar
2015.
bzw. 30. Oktober 2015 durch die zeitlich vor diese verfassten
Arztberichte geschmälert wird:
8.2.1
Es ist zunächst auf das
rheumatologische Gutachten von Dr. med. N.___ einzugehen:
In Bezug auf die Berichte der
behandelnden Rheumatologin Dr. med. D.___ vom 10. Mai 2007, 13. Juni
2007, 10. September 2007, 16. März 2009 und vom 10. April 2012
(vgl. E. II. 6.1 ff., 6.5, 6.16 hiervor) ist festzuhalten, dass Dr. med. N.___ in
seinem Gutachten keine den Diagnosestellungen von Dr. med. D.___
widersprechenden Diagnosen auswies. So bestätigte er zum einen das Vorliegen
eines systemischen Lupus erythematodes und hielt fest, anfangs 2007 habe aufgrund
einer deutlich erhöhten Blutsenkungsreaktion wie auch nachweisbarer hypochromer
mikrozytärer Anämie eine positive Serologie für die Diagnose eines systemischen
Lupus erythematodes bestanden (IV-Nr. 150.1 S. 9). Diese Ausführungen
überzeugen, da Dr. med. D.___ im Bericht vom 10. Mai 2007 (vgl.
E. II. 6.1 hiervor) einen dringenden Verdacht auf einen systemischen
Lupus erythematosus diagnostizierte und eine Basistherapie einleitete. In
sämtlichen weiteren Berichten bestätigte sie sodann diese Diagnose. So hielt
sie bereits im Schreiben vom 13. Juni 2007 (vgl. E. II. 6.2 hiervor)
fest, es habe vor circa einem Monat die Diagnose eines systemischen Lupus
erythematosus gestellt werden können. Die vom rheumatologischen Gutachter
beschriebenen medizinischen Behandlungen mit primärem Einleiten einer
Basistherapie mit Plaquenil, unterstützt durch perorale Kortikosteroid-Gabe,
verschiedenen Basistherapeutika (u.a. Methotrexat wie später auch Cellcept mit
immer wieder auch nötigen Kortikoidstoss-Behandlungen), lassen sich anhand der
rheumatologischen Berichte von Dr. med. D.___ ebenfalls verifizieren. So erwies
sich die zu Beginn 2007 aufgrund der Polyarthritis sofort eingeleitete
Basistherapie mit Plaquenil (2 x 200 mg) sowie Spiricort (20 mg; vgl.
E. II. 6.1 hiervor) zusammen mit einer systemischen Korikosteoridtherapie zunächst
als erfolgreich, da sich im September 2007 die Entzündungszeichen, die Anämie
und die Gelenkschwellung zurückgebildet hatten (vgl. E. II. 6.2 hiervor).
Aufgrund eines akuten Schubes der Gelenksentzündung im August 2008 wurde ein
Kortikosteoridstoss verordnet, wobei sich die Gelenkschmerzen und die
Schwellung bei Reduktion der Dosis sogleich wieder verstärkten (vgl. E. II. 6.5
hiervor). Es wurde weiter mit Spiricort und Plaquenil behandelt. Da die
wiederholt angesetzte Prednison-Therapie beim Beschwerdeführer wegen wiederholter
Arthralgien nicht effektiv genug war, fand im Oktober 2011 ein Versuch mit
CellCept statt (vgl. E. II. 6.14 hiervor).
Auch die weiteren
Diagnosestellungen des rheumatologischen Gutachters betreffend die Os
scaphoideum-Fraktur links im Jahr 2009 und die in der Folge verzögerte Heilung
und Ausbildung einer Pseudarthrose mit insgesamt drei operativen
handchirurgischen Interventionen (vgl. IV-Nr. 150.1 S. 9) stimmen mit
den Diagnosestellungen von Dr. med. D.___ überein. So wies sie im
Verlaufsbericht vom 10. April 2012 (vgl. E. II. 6.16 hiervor) die Diagnose
einer «Scaphoid-Fraktur wahrscheinlich im Oktober 2009, Diagnosestellung im
Januar 2010, Operation und 2. Operation am 17. Mai 2010, 3. Operation
im September 2010» aus. Die erschwerte Heilung dieser Fraktur ist insbesondere
den medizinischen Berichten vom 1. und 29. September 2010 und 17. März
2011.
zu entnehmen (vgl. E. II. 6.9 ff. hiervor), indem von einer fehlenden
Konsolidation ausgegangen wurde, die durch das bildgebende Verfahren vom
17.
März 2011 objektiviert werden konnte. Anlässlich der am 26. Juli
2011.
durchgeführten Röntgenaufnahme (vgl. E. II. 6.13 hiervor) zeigte sich
sodann eine stabile Situation des Skaphoids mit weiteren Zeiten
fortschreitenden Durchbaus.
Eingehend
auf die Verletzungen an den unteren Extremitäten des Beschwerdeführers hielt Dr.
med. D.___ in ihrem Bericht vom 10. Mai 2007 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) fest,
es bestehe ein «Status nach Muskelfaserriss des M. semimembranosus und Caput breve
des Biceps femoris links März 2007». Im Rahmen der am 5. Dezember 2012 bzw.
am 22. August 2013 (vgl. E. II. 6.21, 6.25 hiervor) durchgeführten MRT konnten
zudem u.a. ein mittelvolumiges Hämatom im Bereich von Musculus vastus
intermedius links sowie eine Partialruptur bzw. ausgeprägte Zerrung des
vorderen Kreuzbandes objektiviert werden. Letzteres wurde sodann im November
2013.
operativ versorgt (vgl. E. II. 6.28 hiervor). Diesbezüglich hielt Dr. med.
N.___ fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Handballsports zusätzliche anderweitige
Verletzungen erlitten, u.a. eine muskuläre Oberschenkeleinblutung links in den
Jahren 2007 und 2011, letzteres mit Entwicklung eines Kompartmentsyndroms und
schliesslich notwendiger Hämatom-Ausräumung. Zudem werde eine unklare
Kniebeuger-Parese links beschrieben, welche vom Beschwerdeführer jedoch nicht
explizit erwähnt werde und auch in der aktuellen Begutachtung nicht im Sinne
einer relevanten Diagnose objektiviert werden könne (IV-Nr. 150.1 S. 9
f.). Diese Ausführungen können nachvollzogen werden, da bei der
rheumatologischen Untersuchung der Gelenke der unteren Extremitäten
festgehalten wurde, dass die Kniegelenke beidseits reizlos seien, keine
Hinweise auf Gelenksbinnenläsionen oder Bandinstabilität bestünden und die
Kniegelenksfunktion uneingeschränkt sei (vgl. IV-Nr. 150.1 S. 6). Auch
die OSG und USG seien beidseits unauffällig mit uneingeschränkter Funktion,
fraglich leicht vermehrte Supination im Sinne einer tendenziell allgemeinen
Bandlaxität. Die Unterschenkelmuskulatur beidseits sei ohne lokale Druckdolenz
oder Resistenz. Folglich hat sich der Gutachter auch damit auseinandergesetzt.
Den
Berichten der behandelnden Rheumatologin Dr. med. D.___ lassen sich somit keine
den Beweiswert des rheumatologischen Gutachtens von Dr. med. N.___ schmälernden
Feststellungen oder Diagnosen entnehmen.
8.2.2
Es ist auf das psychiatrische Gutachten
von Dr. med. T.___ einzugehen:
8.2.2.1
In
Bezug auf den Arztbericht vom 19. Juli 2012 (vgl. E. II. 6.18 hiervor), in
welchem die Diagnose einer «mittelgradigen depressiven Störung (Erstdiagnose
18.
Juli 2012)» erstmals ausgewiesen wurde, ist festzuhalten, dass die
beiden Ärzte Dres. med. AI.___ und AJ.___ auf die medizinischen Fachgebiete der
Rheumatologie bzw. Infektiologie spezialisiert sind und somit der durch sie erfolgten
psychiatrischen Diagnosestellung kaum Beweiswert zukommt. In diesem Sinne
hielten sie auch fest, die Evaluation der Arbeitsfähigkeit wegen der
mittelgradigen depressiven Störung werde dem Kollegen der Psychiatrie
überlassen. Da sich die beiden Ärzte im Bericht vom 19. Juli 2012 auch
nicht substanziiert mit dieser Diagnose befasst haben, bleibt unklar, auf
welchen Befunden diese beruht. Es ist deshalb nicht weiter auf diese einzugehen.
Ähnlich
verhält es sich auch in Bezug auf den ambulanten Bericht vom 24. September
2012.
(vgl. E. II. 6.20 hiervor), in welchem die ebenfalls auf somatische
Fachgebiete der Inneren Medizin bzw. Infektiologie spezialisierten Ärzte Prof.
Dr. med. AX.___ und Dr. med. AJ.___ die Diagnose einer mittelgradigen
depressiven Störung (Erstdiagnose 18. Juli 2012) bestätigten. Obschon aus
dem Bericht hervorgeht, dass eine psychiatrische Beurteilung erfolgt sei,
finden sich im Bericht diesbezüglich keine weiteren Angaben. Daher ist auch auf
diesen Bericht nicht weiter einzugehen.
Folglich
vermögen die beiden Berichte des AE.___ vom 19. Juli 2012 und
24.
September 2012 den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens von Dr.
med. T.___ nicht zu schmälern.
8.2.2.2
Der
den Beschwerdeführer von August bis Dezember 2012 behandelnde Psychologe Dr.
phil. AN.___ stellte im Arztbericht vom 13. April 2013 (vgl. E. II. 6.23
hiervor) die Diagnose einer «rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10), seit August 2012» fest. Diese
Diagnosestellung entspricht somit derjenigen von Dr. med. N.___, wobei einzig
der festgestellte Schweregrad abweicht. So habe die zum aktuellen
Begutachtungszeitpunkt vom Oktober 2015 vorhandene depressive Symptomatik für
sich allein genommen momentan nur eine leichte Ausprägung gezeigt. Da sich Dr.
phil. AN.___ mit der Diagnose indes nicht weiter auseinandersetzte, ist nicht
nachvollziehbar, auf welche Befunde er sich dabei genau stützte. Daher ist auch
der durch ihn als mittelgradige Episode bezeichnete Schweregrad der depressiven
Störung nicht nachvollziehbar. Es bleibt im Weiteren fraglich, wie er zum
Schluss gelangte, dass diese Diagnose seit August 2012 zu einer vollen
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit
führe. Da Dr. phil. AN.___ kein Facharzt der Psychiatrie ist, kommt seinen
Aussagen im psychiatrischen Fachgebiet ohnehin reduziertes Gewicht zu.
Damit
vermag der Bericht von Dr. phil. AN.___ nicht zu überzeugen. Der Beweiswert des
psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. T.___ wird durch diesen jedenfalls nicht
gemindert.
8.2.2.3
In
Bezug auf den Bericht des den Beschwerdeführer seit 30. Juni 2014
behandelnden Psychiaters Dr. med. AR.___ (vgl. E. II. 6.27 hiervor) hielt
Dr. med. T.___ u.a. fest, es würden im Bericht die schon in den Vorepisoden
aufgetretenen Symptome aufgezählt. Nach den Regeln der ICD-10 seien nach den
aufgezählten Symptomen eindeutig die Kriterien für eine mittelgradige
depressive Episode erfüllt (IV-Nr. 169 S. 20 Mitte). Diesen
Ausführungen kann gefolgt werden. So führte Dr. med. AR.___ in seinem Bericht
folgende Symptome auf: Motivations- und Freudverlust, Ein- und
Durchschlafstörungen mit Früherwachen und folglich Notwendigkeit von Tagesnaps.
Das Konzentrations- und Durchhaltevermögen sei stark beeinträchtigt, der
Beschwerdeführer habe keinen Antrieb, um die körperliche Rehabilitation zu
forcieren und damit auch die Möglichkeit zum Wiederbeginn mit Sport. Diese
Symptome wurden bereits im ambulanten Bericht vom 24. September 2012 (vgl.
E. II. 6.20 hiervor) festgehalten. So beklagte der Beschwerdeführer damals
Müdigkeit, Appetitlosigkeit, Schlafstörung, Antriebslosigkeit sowie
Reizbarkeit. Eingehend auf die durch Dr. med. AR.___ festgestellte Verdachtsdiagnose
einer rezidivierenden depressiven Störung legte Dr. med. T.___ in
nachvollziehbarer Weise fest, die Wortwahl «Verdacht auf» werde im Rahmen einer
differentialdiagnostischen Überlegung bezüglich der Verursachung der
depressiven Symptome durch den SLE selbst oder eines in dieser Zeit angewandten
Immunsuppressivums (Imurek) benutzt. Somit beziehe sich die Wortwahl «Verdacht
auf» wohl eher auf die kausale Zuweisung und Klassifikation entweder als
depressive Episode oder als Teil des SLE / der Immunsuppression als auf einen
Zweifel an den Symptomen selbst. Sollten die depressiven Symptome durch den SLE
oder ein Medikament verursacht sein, müssten diese nämlich nach den Regeln des
ICD-10 nicht unter einer depressiven Episode, sondern unter einer organisch
depressiven Störung (ICD-10 F06.32) klassifiziert werden (IV-Nr. 169
S. 20 Mitte). Diese gutachterlichen Ausführungen sind nachvollziehbar und
schlüssig. Ihnen kann gefolgt werden. So hielt Dr. med. AR.___ auf S. 4
seines Berichts (IV-Nr. 141) explizit fest, der Beschwerdeführer leide an
einer mittelgradigen Depression.
Somit
werden die beweiswertigen gutachterlichen Ausführungen und die Diagnosestellung
von Dr. med. T.___ durch den Bericht von Dr. med. AR.___ vom
18.
August 2014 nicht beeinträchtigt.
8.2.2.4
Im
psychiatrischen Teilgutachten vom 7. April 2015 (vgl. E. II. 6.29 hiervor)
wies Dr. med. O.___ die Diagnosen einer «leichten Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)»
und eines «Status nach möglicher depressiver Episode (ICD-10 F32)» aus. Diesbezüglich
hielt Dr. med. T.___ in überzeugender Weise fest, eine Anpassungsstörung sollte
nach den Regeln des ICD-10 nur dann diagnostiziert werden, wenn die Kriterien
für keine andere spezifische ICD-10 Diagnose erfüllt würden (IV-Nr. 169
S. 20 unten). Falls man von einem möglichen Zusammenhang mit dem SLE oder
der hierzu gehörigen Medikation absehe, könne eindeutig nach den Regeln des
ICD-10 eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert werden, wobei
bereits mehrere mittelgradige Episoden vorgelegen hätten (IV-Nr. 169
S. 21). Zum Begutachtungszeitpunkt sei nur noch eine leichte depressive
Symptomatik festzustellen, womit aktuell nur noch eine leichte Episode zu
diagnostizieren sei. Im Gutachten von Dr. med. O.___ stelle dieser seine
diagnostischen Überlegungen bezüglich der Vergangenheit ausschliesslich
aufgrund der wenigen psychiatrischen Berichte in den Akten. Diese Ausführungen
erscheinen korrekt. So stützte sich Dr. med. O.___ in seinem
psychiatrischen Gutachten weder auf Ergebnisse durchgeführter psychiatrischer
Untersuchungsverfahren noch auf eine substanziierte Erhebung von
psychiatrischen Befunden (vgl. IV-Nr. 150.1 S. 15). Deshalb ist davon
auszugehen, dass er seine Beurteilung einzig aufgrund der geklagten Beschwerden
des Beschwerdeführers und der Auszüge aus den psychiatrisch relevanten
Unterlagen (IV-Nr. 105.1 S. 12 f.) vornahm. Gemäss Dr. med. T.___
würden die wichtigsten psychiatrischen Berichte (IV-Nrn. 127, 141; vgl. E.
II. 6.23 und 6.27 hiervor) nicht korrekt wiedergegeben. So würden im Gutachten
bezüglich des IV-Dokuments Nr. 127 (Arztbericht von Dr. phil. AN.___ vom
13.
April 2013, E. II. 6.23 hiervor) nicht die erhobenen Selbst- und
Fremdbeurteilungsskalen für die depressive Stimmung berücksichtigt. Weiter
werde die dort beschriebene Schwankung in der Leistungsfähigkeit willkürlich
interpretiert und hieraus eine schwankende Arbeitsfähigkeit mit Widerspruch zur
dort bescheinigten 100%igen Arbeitsfähigkeit konstruiert. Zu beachten sei
hierbei, dass nur aufgrund einer schwankenden Symptomatik ohne genaue
Beschreibung keinerlei Rückschlüsse auf die hierdurch verursachte Arbeitsunfähigkeit
möglich sei. Es sei zwar tatsächlich festzustellen, dass das IV-Dokument Nr. 127
nur sehr ungenaue und oberflächliche Beschreibungen der Problematik biete.
Allerdings könne hieraus nicht schlussgefolgert werden, dass die bescheinigte
vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht glaubhaft sei. Im Bericht wie auch in den
restlichen Akten fänden sich keine Hinweise, dass an der bescheinigten
Arbeitsunfähigkeit Zweifel anzubringen wären. Diesen Ausführungen kann gefolgt
werden. So setzte sich Dr. med. O.___ in seinem Gutachten weder mit den durch
Dr. phil. AN.___ erhobenen Befunden gemäss HAMD (20) und BDI (21; vgl.
IV-Nr. 127 S. 2) noch mit der Diagnose einer depressiven Störung auseinander.
So hielt Dr. med. O.___ insbesondere fest, es sei denkbar, dass der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit «eher» eine Anpassungsstörung aufgewiesen
habe und sich die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeit durch die psychosoziale
Situation begründen lasse (IV-Nr. 150.1 S. 18 oben). Die
Einschätzungen von Dr. med. O.___ überzeugen nicht. Ihnen kann nicht gefolgt
werden. Auch bezüglich des zweiten wichtigen psychiatrischen Dokuments in den
IV-Akten, Nr. 141 (Bericht von Dr. med. AR.___ vom 30. Juni 2014,
E. II. 6.27 hiervor) hielt Dr. med. T.___ fest, dieses Dokument
finde nur ungenügend Eingang in die Beurteilung von Dr. med. O.___. So stütze er
seine Ablehnung einer rezidivierenden depressiven Erkrankung u.a. darauf, dass
im IV-Dokument Nr. 141 nur vom «Verdacht auf eine rezidivierende
depressive Störung» gesprochen werde, wobei er jedoch unterschlage, dass dies
im Rahmen einer differentialdiagnostischen Abklärung erfolgt sei. Zudem
ignoriere Dr. med. O.___ die im IV-Dokument Nr. 141 ausführlich
geschilderten Symptome, welche sehr wohl eine Überprüfung der Diagnose nach den
Regeln des ICD-10 gestatten würden. Auch diese Einschätzungen von Dr. med. T.___
erweisen sich als korrekt. So hielt Dr. med. O.___ betreffend den Bericht vom
18.
August 2014 (vgl. E. II. 6.27 hiervor) fest, obschon dieser
etwas ausführlicher als jener vom 13. April 2013 sei, werde doch einzig
eine Verdachtsdiagnose gestellt (IV-Nr. 150.1 S. 18). Da eine
weitergehende Auseinandersetzung mit dem Bericht von Dr. med. AR.___ vom
18.
August 2014 fehlt, kann nicht nachvollzogen werden, wie Dr. med. O.___
auch hier zum Schluss kam, dass damals differentialdiagnostisch eine
Anpassungsstörung vorgelegen habe. Aufgrund dieser Ausführungen kann auch
seiner anschliessenden Schlussfolgerung, wonach die Kriterien für eine
dauerhafte depressive Störung heute nicht erfüllt seien (IV-Nr. 150.1 S. 18)
nicht gefolgt werden. Ein weiterer Mangel am Gutachten von Dr. med. O.___
besteht gemäss Dr. med. T.___ darin, dass dieser den Beschwerdeführer selbst
nicht zur genauen psychiatrischen Krankheitsentwicklung befragt, sondern sich
fast ausschliesslich auf die Erhebung der psychiatrischen Symptomatik am Tag
der Begutachtung beschränkt habe (IV-Nr. 169 S. 22). Für ein
psychiatrisches Gutachten seien jedoch alle Informationsquellen zu erheben und
in die Bewertung einzubringen. Hierzu gehöre insbesondere eine ausführliche
Anamnese der Krankheitssymptome über den gesamten Krankheitsverlauf, welche dem
Gutachten von Dr. med. O.___ fehle. Es fehlten auch jegliche differentialdiagnostischen
Überlegungen über den Zusammenhang zwischen der Grunderkrankung des SLE und
depressiver Symptome. In diesem Sinn hielt auch bereits die RAD-Ärztin
Dr. med. R.___ in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2015 (vgl. E. II.
6.30
hiervor) fest, es gelinge dem Gutachter nicht, ein klares Bild des
Beschwerdeführers und seines psychischen Zustandes zu vermitteln. Diese
ärztlichen Einschätzungen erweisen sich als korrekt. So beziehen sich die von
Dr. med. O.___ beim Beschwerdeführer eingeholten subjektiven Angaben im
Wesentlichen auf seinen somatischen Gesundheitszustand und seinen Tagesablauf.
Es finden sich indes keine Angaben zum Verlauf des psychischen
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Damit vermag das Gutachten von Dr.
med. O.___ den Anforderungen an ein beweiswertiges Gutachten nicht zu genügen
und es ist nicht geeignet, die beweiskräftigen Diagnosestellungen und
Einschätzungen von Dr. med. T.___ in Frage zu stellen.
8.3
Es ist nachfolgend auf die nach
dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. N.___ vom 19. Januar
2015.
verfassten Einträge in die Patientenakte der AW.___ vom 8. April bis
1.
September 2016 einzugehen (vgl. E. II. 6.33 hiervor) einzugehen:
Der
Bericht der AW.___ gibt v.a. in Bezug auf die durchgeführten Behandlungen
Auskunft. Diese fanden aufgrund der durch den Beschwerdeführer beklagten
Schmerzen medial prätibial rechts > links statt (vgl. Beschwerdebeilage
Nr. 3 S. 1). Aufgrund der festgestellten deutlichen Verhärtung der Muskulatur
medial paratibial wurde eine Physiotherapie durchgeführt, wodurch der
Beschwerdeführer eine leichte Beschwerdelinderung erfuhr (vgl. Verlauf vom
20.
Mai 2016). Anschliessend wurde der Beschwerdeführer zusätzlich mit einer
Stosswellentherapie behandelt, welche indes wenig erfolgreich war (vgl. Verlauf
vom 30. Juni 2016). Am 1. September 2016 wurde die Physiotherapie
sodann abgebrochen, da diese nur mässig half. Der Beschwerdeführer habe ein
Heimprogramm zur Stabilisierung der USG / OSG / KG sowie
ein Detonisierungsprogramm mittels Blackroll, Tennisball und Dehnübungen erhalten,
spiele immer noch Handball und könne die Schmerzen mittels Kühlung vor und nach
den Trainings ertragen. Da die konservative Behandlung des Beschwerdeführers am
1.
September 2016 abgebrochen und ihm die Durchführung eines Heimprogramms
inkl. Detonisierung empfohlen wurde, ist davon auszugehen, dass die Schmerzen in
diesem Zeitpunkt ein für den Beschwerdeführer erträgliches Mass aufwiesen. Dem
entspricht denn auch, dass er immer noch Handball spielen kann. Es ist daher
von einer kurzfristigen schmerzbedingten Beeinträchtigung seiner
gesundheitlichen Situation auszugehen, die aber im Vergleich zu der im Rahmen
des Gutachtens von Dr. med. N.___ festgestellten Gesundheitssituation keine
wesentliche und dauerhafte Änderung beinhaltet hatte. So ist aufgrund der im
Gutachten festgestellten Diagnose eines systemischen Lupus erythematodes mit
dem Leitsymptom von u.a. rezidivierenden Polyarthritiden und Polyarthralgien
nicht auszuschliessen, dass davon auch die Gelenke der unteren Extremitäten
betroffen sein können. In diesem Sinn ist denn auch die bei der erstmaligen
Untersuchung des Beschwerdeführers in der AW.___ festgestellte Periostitis zu
verstehen. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer
seit dem Gutachten von Dr. med. N.___ wesentlich veränderten gesundheitlichen
Situation des Beschwerdeführers auszugehen. Im Bericht der AW.___ wird zudem
keine Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht. Der Argumentation des
Beschwerdeführers (A.S. 30), wonach der Sachverhalt bezüglich der
Problematik der Fehlstellung der Beinachsen nicht geklärt sei, kann daher einzig
gestützt auf den vorliegenden Bericht nicht gefolgt werden.
Daher vermögen
dieser Bericht bzw. die Eintragungen der AW.___ in der Patientenakte des
Beschwerdeführers den Beweiswert des rheumatologischen Teilgutachten von
Dr. med. N.___ nicht einzuschränken.
8.4
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die übrigen medizinischen Akten den Beweiswert
der Gutachten von Dr. med. N.___ und Dr. med. T.___ vom 19. Januar 2015
und 30. Oktober 2015 nicht zu schmälern vermögen.
8.5
Im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens
von Dr. med. T.___ vom 30. Oktober 2015 wurde eine «rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), DD: organisch
depressive Störung (ICD-10 F06.32)» diagnostiziert. Aufgrund der früheren
höchstrichterlichen Rechtsprechung fielen
depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, seien sie im Auftreten
rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in
Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent waren (BGE 140 V 193
E. 3.3 S. 197 mit Hinweis; 143 V 409 E. 4.1 m.w.H.). Dies hielt
die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 16. September 2016
entsprechend fest (A.S. 1). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung hat
sich indes zwischenzeitlich geändert. So hat das Bundesgericht mit Urteil 8C_841/2016
vom 30. November 2017 (BGE 143 V 409) entschieden, die Folgen von lege
artis diagnostizierten leichten bis mittelschweren depressiven Störungen seien
an den Grundsätzen von BGE 141 V 281 zu messen. Somit ist eine invalidenversicherungsrechtlich
relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht bereits mit dem Argument der
fehlenden Therapieresistenz bzw. dem Hinweis auf die frühere Rechtsprechung
auszuschliessen (BGE 143 V 409 E. 5.1). Für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit sind daher systematisierte Indikatoren beachtlich, die es –
unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und Kompensations-Potentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben,
das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts
9C_194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 6.2.1).
8.5.1
Gemäss Urteil BGE 141 V 281 vom
3.
Juni 2015 soll der Gutachter einerseits stärker darauf achten, die
Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung etc. so zu begründen,
dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen
Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das
Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten
(E. 2.2). Andererseits besteht keine Vermutung mehr, dass eine somatoforme
Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung überwunden werden kann, wovon nur
abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird
ein strukturierter, normativer, Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand
eines Katalogs von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische
Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer
Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)
andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1)
Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
a)
Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
-
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex
«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen;
E. 4.3.2)
c)
Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2)
Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
8.5.2
Gemäss altem Verfahrensstandard
eingeholte Gutachten – wie vorliegend das Gutachten von Dr. med. T.___ vom
30.
Oktober 2015 – verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist
im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen
Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes
Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen standhält. Es ist somit zu
prüfen, ob die beigezogenen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im
Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im
Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben (BGE 141 V 281 E. 8
S. 309; Urteil des Bundesgericht 9C_21/2017 vom 22. Februar 2018
E. 5).
8.5.3
Im vorliegenden psychiatrischen
Gutachten vom 30. Oktober 2015 äussert sich Dr. med. T.___ zwar nicht
ausdrücklich zu den besagten Indikatoren, macht aber Feststellungen, welche
eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben (vgl.
BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). Eine Ergänzung des medizinischen
Sachverhalts erübrigt sich damit.
Dr. med. T.___ diagnostiziert eine
«rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0),
DD: organisch depressive Störung (ICD-10 F06.32)». Diese Diagnose wird
plausibel begründet. Hinweise auf Ausschlussgründe wie Aggravation ergeben sich
aus dem Gutachten nicht. So hielt der rheumatologische Gutachter Dr. med. N.___
auch explizit fest, es gebe keinerlei Hinweise auf Aggravationszeichen oder
ungewöhnliches Schmerzverhalten (IV-Nr. 150.1 S. 6). Zum Komplex
«Gesundheitsschädigung» geht aus dem Gutachten hervor, dass die Ausprägung der depressiven
Störung im Zeitpunkt der Begutachtung nicht besonders schwer ist, sie aber als
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit deklariert wird. Es wurden indes
keine auffälligen Befunde erhoben und es fand aktuell auch keine psychiatrische
Behandlung statt. Der Gutachter führt aus, es sei eine Verbesserung der
antidepressiven Medikation zu empfehlen und der Beschwerdeführer könnte von
einer psychotherapeutischen Behandlung profitieren (IV-Nr. 169 S. 27).
Was den «Behandlungs- und Eingliederungserfolg» anbelangt, ist darauf
hinzuweisen, dass sowohl die psychopharmakologische Behandlung sowie die
somatische Behandlung mittels Physiotherapie und Einnahme verschiedener Medikamenten
zu keiner nachhaltigen Verbesserung der vorliegenden gesundheitlichen
Beeinträchtigung führte. Eine langfristige psychotherapeutische Behandlung hat
bis zur Begutachtung durch Dr. med. T.___ nicht stattgefunden. Als «Komorbiditäten»
nennt der psychiatrische Gutachter eine organisch depressive Störung (ICD-10
F06.3) und führt aus, die depressive Symptomatik stehe mit dem ebenfalls seit
Jahren bestehenden SLE in direktem Zusammenhang. Dieser Zusammenhang sei indes
wissenschaftlich noch ungenügend erforscht und die depressive Symptomatik
könnte auch durch die Medikamente (hier: Immunsuppressiva und Cortisonpräparate)
selbst verursacht oder zumindest verstärkt worden sein. Ein solcher
Zusammenhang lasse sich aber nicht mit Sicherheit annehmen (IV-Nr. 169
S. 21 f.). Aus somatischer Sicht ist seit 2007 eine SLE dokumentiert. Damit
liegt eine schwere, chronische körperliche Begleiterkrankung vor. Die ebenfalls
dokumentierten Verletzungen am Handgelenk bzw. an den unteren Extremitäten sind
nach diversen operativen Eingriffen schliesslich folgenlos abgeheilt. Was den
Komplex «Persönlichkeit» angeht, so lässt sich dem Gutachten entnehmen, es
bestünden keine Hinweise auf akzentuierte Persönlichkeitszüge oder andere
Auffälligkeiten, die sich ressourcen-hemmend auswirken könnten. So war der
Beschwerdeführer bis zum schweren Schub des SLE im Jahr 2007 in der Lage, eine
Lehre als Polymechaniker abzuschliessen und den Militärdienst als Durchdiener
zu absolvieren. Anschliessend war es ihm möglich, einer vollzeitlichen
Erwerbstätigkeit nachzugehen. 2007 wurde durch die Beschwerdegegnerin die
Umschulung zum Automatiktechniker in die Wege geleitet, da er dort weniger
stehen müsse. Seine Anstellung als CNC Programmierer bei der I.___ verlor er
anschliessend wegen des komplizierten Heilungsverlaufs beim Bruch des
Handwurzelknochens. Er konnte seine Diplomarbeit als Automatiktechniker sodann
nicht rechtzeitig abgeben und versuchte anschliessend immer wieder erfolglos,
eine neue Stelle zu finden. Zum Komplex «Sozialer Kontext» geht aus den
Gutachten hervor, dass der Beschwerdeführer seit vier Jahren mit seiner
Freundin zusammenwohnt und im Wesentlichen von ihren Einkünften lebt. Zum
Aktivitätsniveau wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei montags, dienstags,
donnerstags und freitags abends als Handballtrainer oder aktiv mit
Handballspielen beschäftigt (IV-Nr. 169 S. 15 f.). Er habe seine
meisten Freunde und Bekannten über diesen Sport kennengelernt (S. 16). Es
kann daher aktuell nicht von einem bestehenden sozialen Rückzug oder grossen Leidensdruck
ausgegangen werden. Was die «Konsistenz» betrifft, wird durch den
rheumatologischen Gutachter Dr. med. N.___ ausgeführt, es bestehe insgesamt
eine Konkordanz der subjektiv geschilderten Beschwerden und der objektiven
Befunden.
Vor diesem Hintergrund und insbesondere
aufgrund der schweren körperlichen Krankheit und ihrem schub- bzw. episodenhaften
Verlauf verfügte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
vom 16. September 2016 insgesamt nicht über genügend Ressourcen, um trotz
der psychischen Beeinträchtigungen die nötige Willensanstrengung aufzubringen,
um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
8.6
Folglich
sind die beiden Gutachten von Dres. med. N.___ und T.___ vom 19. Januar
2015.
und 30. Oktober 2015 voll beweiswertig. Es ist nicht zu beanstanden,
dass sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 16. September 2016
auf diese gestützt hat. Dies wird vorliegend auch nicht bestritten
(A.S. 26 unten). Es kann daher auch auf die in den Gutachten festgestellte
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgestellt werden. Der Beschwerdeführer
kann seine angestammte Tätigkeit als Polymechniker nicht mehr ausüben. Dies ist
unbestritten (A.S. 16). Aus somatischer Sicht besteht in einer Verweistätigkeit
(leichte körperlich belastende Tätigkeiten mit Vorteil in Wechselbelastung
durchgeführt ohne repetitive Überlastung des linken Handgelenkes) keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Im Zeitpunkt des psychiatrischen Gutachtens
von Dr. med. T.___ bestand aufgrund der leichten depressiven Symptomatik eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von circa 10 - 15 %. Unter
Berücksichtigung der leichten Fatigue-Symptomatik, welche die depressive
Symptomatik verstärke, könne die aktuelle Arbeitsunfähigkeit bezüglich einer
monotonen, mehrheitlich stehenden Tätigkeit auf 20 - 30 % und
bei einer wechselnden nicht monotonen Tätigkeit auf
15.
% - 20 % geschätzt werden (bedingt durch die
unterschiedlichen Auswirkungen der Fatigue-Symptomatik).
9.
Es
stellt sich die Frage, wie sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor
dem Zeitpunkt der Begutachtungen bei Dres. med. N.___ und T.___ verhalten hat. Aus
den medizinischen Akten ergibt sich diesbezüglich Folgendes:
9.1
Der
Beschwerdeführer ist seit Mai 2007 in seiner angestammten Tätigkeit als
Polymechaniker zu 100 % arbeitsunfähig. In Bezug auf eine Verweistätigkeit
kann Folgendes festgehalten werden: Vom 9. Mai bis 3. Juni 2007 war
der Beschwerdeführer zu 100 % und ab 4. Juni 2007 bis 17. Juli
2007.
zu 50 % arbeitsunfähig. Vom 23. bis 27. August 2007 wurde die
Arbeitsunfähigkeit mit 40 % angegeben (IV-Nr. 1.1 S. 11 f., 10
S. 1, 15 S. 5, 8 f., 12 ff.). Nach der am 2. Februar 2010
erfolgten Operation der Scaphoidfraktur bestand zunächst eine 100%ige und ab
8.
Februar 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Nrn. 100.4, 100.11,
100.31
S. 2, Protokolleinträge vom 30. März 2010, 8. April
2010). Ab 17. Mai 2010 (Ausräumung der Scaphoidfraktur, vgl. IV-Nrn. 100.23,
100.
) bestand wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab
14.
Juni 2010 war der Beschwerdeführer zu 75 % arbeitsfähig
(IV-Nr. 100.15). Ab 20. August 2010 bestand wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit
von 100 % (vgl. IV-Nrn. 98, 100.4, 100.11, 100.12, 100.14, 100.26, 100.29).
Anfangs 2011 war der Beschwerdeführer 100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 109,
vgl. Protokolleinträge vom 6. Januar 2011, 18. Februar 2011, 2. März
2011). Ab 2. Mai 2011 betrug die Arbeitsfähigkeit 50 % (IV-Nrn. 111.2,
113.
) und ab 1. Juni 2011 bestand eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 113.5,
Protokolleinträge vom 18. Oktober 2011, 16. Juli 2012). Ab dem 18. Juli
2012.
war der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen bis am 13. Januar
2013.
voll arbeitsunfähig (Protokolleintrag vom 20. März 2013, vgl. E. II.
6.
, 6.23, 6.31 f.). In dieser Zeit bestand auch für eine kurze Zeit eine
Arbeitsunfähigkeit ab 24. November 2012 wegen eines Unfalls beim
Handballspielen (Protokolleintrag vom 4. Dezember 2012). Ab 14. Januar
2013.
war der Beschwerdeführer wieder 100 % arbeitsfähig (Protokolleintrag
vom 20. März 2013). Aus psychischen Gründen bestand sodann vom Juli 2014
bis Februar 2015 (folglich vom 1. Juli 2014 bis 28. Februar 2015) eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. II. 6.31 f. hiervor).
9.2
Dem
Vorbringen des Beschwerdeführers (A.S. 27 oben), wonach für die Zeit vom
1.
Mai 2008 bis 8. Februar 2010 mindestens eine 20%ige
Arbeitsunfähigkeit bestanden haben soll, kann nicht gefolgt werden. So ist dem
durch den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angebenden Bericht von Dr.
med. D.___ vom 16. März 2009 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) u.a. zu entnehmen,
dass dem Beschwerdeführer körperlich leichte Arbeiten theoretisch zumutbar
seien, wobei schwierig zu quantifizieren sei, inwiefern er durch die krankheitsbedingte
Müdigkeit in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers lässt sich aus diesem Bericht keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 20 % entnehmen. Dies gilt auch in Bezug auf das durch
den Beschwerdeführer ebenfalls ins Feld geführte Argument, wonach er aufgrund
der am 31. Oktober 2009 erlittenen Handgelenksfraktur links bereits ab
November 2009 voll arbeitsunfähig gewesen sei (A.S. 27 f.). So sind den
vorliegenden Akten keine diesbezüglichen Anhaltspunkte zu entnehmen. Es ist
denn auch nicht aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer nach dem am
31.
Oktober 2009 erlittenen Unfall unmittelbar in ärztliche Behandlung begeben
hat. Auch in der Bagatellunfall-Meldung vom 30. November 2009 (vgl.
IV-Nr. 100.34) an die Unfallversicherung J.___ finden sich keine Hinweise in
Bezug auf eine Arbeitsunfähigkeit.
Der
Beschwerdeführer stellt sich im Weiteren auf den Standpunkt (A.S. 28), es
sei für die Zeit vom 13. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 sowie für die
Zeit ab 28. Februar 2015 von einer mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Da die Beschwerdegegnerin in der
Verfügung vom 16. September 2016 für die genannten Zeitspannen
entsprechende Arbeitsunfähigkeiten (A.S. 5) berücksichtigte, ist auf diese
Vorbringen nicht weiter einzugehen.
10.
Nachfolgend ist somit der
Einkommensvergleich vorzunehmen und zu prüfen, ob die durch die Beschwerdegegnerin
errechneten IV-Grade korrekt sind (A.S. 5):
10.1
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier: ab
Mai 2008 – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte.
Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da
die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt
worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts
9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1).
10.1.1
Fehlen aussagekräftige konkrete
Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und
Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt
sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die
Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der
Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im
Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden
(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2 mit
Hinweisen;9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999
S. 240 f. [I 377/98]).
10.1.2
Gemäss den vorliegenden Akten
(IV-Nrn. 46, 64, 72 ff., 140, 150.1 S. 4 f., 169 S. 13 ff)
besuchte der Beschwerdeführer von 1990 bis 1996 die Primarschule und von 1996
bis 1999 die Bezirksschule in [...]. Anschliessend absolvierte er bei der Firma
AY.___ von 1999 bis 2003 die Lehre zum Polymechaniker (IV-Nr. 74 S. 1
ff.) und nahm ab Juli 2003 die befristete Arbeitsstelle als Wareneingangsprüfer
bei der Firma AZ.___ auf. Nach dem Sprachaufenthalt in Australien von Februar
bis März 2004 leistete er bis im Januar 2005 Militärdienst als Durchdiener (IV-Nr. 23
S. 3). Daraufhin war er vom Februar bis im Oktober 2005 bei der Firma BA.___
als CNC-Einrichter beschäftigt. Diese Stelle kündigte der Beschwerdeführer und
war vom 2. November 2005 bis 31. Dezember 2006 als Polymechaniker bei
der Firma BB.___ im [...] tätig (vgl. IV-Nr. 74 S. 9). Ab 1. Januar
2007.
war der Beschwerdeführer bei der Firma C.___ als CNC-Einrichter
beschäftigt (IV-Nrn. 46 S. 5, 74 S. 10). Diese Anstellung wurde
ihm durch den Arbeitgeber per 31. Januar 2008 gekündigt, da ihm weder eine
Umschulung noch eine Praktikumsstelle zum Automatiktechniker ermöglicht werden
konnte (IV-Nr. 69 S. 8). Die durch die IV-Stelle [...] ermöglichte Umschulung
zum Automatiktechniker absolvierte der Beschwerdeführer berufsbegleitend ab 2007
bei der E.___ (IV-Nrn. 83, 103). Nach einer temporären Anstellung vom
21.
April bis 11. August 2008 bei der Firma F.___ als Quality
Inspektor (IV-Nr. 70) war der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2010 als
CNC Programmierer bei der Firma I.___ beschäftigt (IV-Nr. 88 S. 1). Diese
Stelle wurde ihm per 31. Januar 2011 gekündigt, da er aufgrund der
zugezogenen Handverletzung viele Abwesenheiten hatte (IV-Nr. 179
S. 10). Vom 16. Mai 2011 bis am 2. Oktober 2012 war der
Beschwerdeführer als Monteur bei der Firma BC.___ angestellt (IV-Nr. 148
S. 2 ff.). Diese löste das Arbeitsverhältnis per 2. Oktober 2012 auf,
da sie über zu viele Personalkapazitäten verfügte (IV-Nr. 148 S. 16).
Dem Beschwerdeführer gelang es in der Folge nicht, eine neue Arbeitsstelle zu
finden. Er ist seither arbeitslos. Die Umschulung als Automatiktechniker konnte
der Beschwerdeführer nicht abschliessen, da er die erforderliche Diplomarbeit nicht
verfasst hat (vgl. Protokolleinträge vom 24. September 2013, 28. März
2014, 24. April 2014).
10.1.3
Da dem Beschwerdeführer die zuletzt
vor dem Gesundheitsschaden ausgeübte unbefristete Arbeitsstelle bei der Firma C.___
aus gesundheitlichen Gründen per Ende November 31. Januar 2008 gekündigt
wurde (vgl. IV-Nr. 69 S. 8), ist mit dem erforderlichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer die
Arbeit bei der Firma C.___ im Gesundheitsfall auch weiterhin ausgeübt hätte. Das
durch den Beschwerdeführer zuletzt bei der Firma C.___ erzielte
Erwerbseinkommen betrug gemäss dem Arbeitgeberfragebogen vom 26. Juni 2007
monatlich CHF 4'800.00 und gemäss dem Arbeitgeberfragebogen vom
30.
März 2009 CHF 5'500.00 im Monat (IV-Nrn. 7, 69). Aktuellere
Angaben sind den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Es ist nicht zu beanstanden,
dass sich die Beschwerdegegnerin auf diese Angaben gestützt hat.
Somit beträgt das Valideneinkommen für
das Jahr 2008 CHF 62'400.00 (CHF 4'800.00 x 13). Aufgrund dem am
30.
März 2009 neu eingeholten Arbeitgeberfragebogen beträgt das Valideneinkommen
im Jahr 2009 CHF 71'500.00 (CHF 5'500.00 x 13), im Jahr 2010 CHF 71'901.00
(CHF 5'500.00 x 13 [: 106,9 x 107,5, Nominallohnindex, 2006 - 2010,
T1.05, Sektor 14 -37 «verarbeitendes Gewerbe»]), im Jahr 2011 CHF 72'692.00
(CHF 5'500.00 x 13 [: 100 x 101,1]), im Jahr 2012 CHF 73'339.00
(CHF 5'500.00 x 13 [: 101,1 x 102,0]), im Jahr 2013
CHF 74'489.00 (CHF 5'500.00 x 13 [: 102 x 103,6]), für
das Jahr 2014 CHF 74'920.00 (CHF 5'500.00 x 13 [: 103,6
x 104,2]) und im Jahr 2015 CHF 74'991.00 (CHF 5'500.00 x 13
[: 104,2 x 104,3]).
10.2
Für das Invalideneinkommen
massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres
konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre
(Art. 16 ATSG). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, muss das
Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt
werden.
10.2.1
Da dem Beschwerdeführer eine
leidensadaptierte, körperlich leicht belastende Tätigkeit, vorzugsweise in
Wechselhaltung ohne repetitive Überlastung des linken Handgelenkes (vgl. E. II.
9.
hiervor), mit einer Arbeitsunfähigkeit von 15 - 20 % zumutbar
ist, ist somit vorliegend für die Jahre 2008 bis 2010 von einem monatlichen
Bruttolohn für Männer im Sektor 15 - 37«verarbeitendes Gewerbe / Industrie»,
Total, Niveau 4 («einfache und repetitive Tätigkeiten»), Männer auszugehen. Dieser
Betrag ist für die Jahre 2008 bis 2011 auf die üblichen Wochenstunden von 41,2 bzw.
für ab dem Jahr 2011 von 41,3 im Jahr hochzurechnen und an die Nominallohnentwicklungen
anzupassen. Für die Zeitspannen vom 20. August 2010 bis Ende Mai 2011, vom
18.
Juli 2012 bis 13. Januar 2013 und vom 1. Juli 2014 bis
27.
Februar 2015 ist keine Berechnung des jeweiligen Invalideneinkommens vorzunehmen,
da das Invalideneinkommen während diesen Zeiträumen aufgrund einer vollen
Arbeitsunfähigkeit stets CHF 0.00 betrug (vgl. E. II. 9 hiervor) und daher
zum Bezug einer vollen Rente berechtigt. Für die übrigen Zeitspannen ist von folgenden
Invalideneinkommen auszugehen:
- Für
das Jahr 2008 beträgt das Invalideneinkommen CHF 63'234.00 (LSE 2008 TA1, Sektor
2.
«Produktion», Ziff. 10 - 33 «verarbeitendes Gewerbe», Total
Männer, Niveau 4 «einfache und repetitive Tätigkeiten», CHF 5'116.00
x 12 [: 40 x 41.2]).
- Für
das Jahr 2010 beträgt das Invalideneinkommen CHF 32'556.00 (LSE 2008 TA1, Sektor
2.
«Produktion», Ziff. 10 - 33 «verarbeitendes Gewerbe», Total
Männer, Niveau 4, CHF 5'116.00 x 12 [: 40 x 41.2] [: 104,4 x
107,5], davon 50 %).
- Für
das Jahr 2011 beträgt das Invalideneinkommen CHF 51'801.00 (LSE 2010 TA1, Sektor
2.
«Produktion», Ziff. 15 - 37 «verarbeitendes
Gewerbe / Industrie», Total Männer, Niveau 4, CHF 5'419.00
x 12 [: 40 x 41.2] [: 100 x 100,9] davon 80 %).
- Für
das Jahr 2013 beträgt das Invalideneinkommen CHF 53'504.00 (LSE 2012
TA1_tirage_skill_level, Sektor 2 «Produktion», Ziff. 15 - 37
«verarbeitendes Gewerbe / Industrie», Total, Niveau 1 «einfache
Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art», Männer, CHF 5'361.00
x 12 [: 40 x 41,3] [: 101,6 x 102,3] davon
80.
%).
- Für das
Jahr 2015 beträgt das Invalideneinkommen CHF 54'146.00 (LSE 2014 TA1,
TA1_tirage_skill_level, Sektor 2 «Produktion», Ziff. 15 - 37
«verarbeitendes Gewerbe / Industrie», Total, Niveau 1 «einfache
Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art», Männer, CHF 5'426.00 x
12.
[: 40 x 41,3] [: 103,5 x 104,2] davon 80 %).
Der Beschwerdeführer bringt vor
(A.S. 31), da die bisherigen beruflichen Massnahmen eindrücklich
aufgezeigt hätten, dass ganz offensichtlich auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
keine Arbeitsplätze mit entsprechenden Schonkriterien vorhanden seien und schon
gar nicht Teilzeitarbeitsplätze in der Branche, in der der Beschwerdeführer
ursprünglich tätig gewesen sei, sei beim Invalideneinkommen nicht, wie dies die
Beschwerdegegnerin gemacht habe, von einem spezifischen Sektor bzw. einer
einzelnen Branche auszugehen, sondern vom Total der Werte. Dazu kann
festgehalten werden, dass die Rechtsprechung für die Bestimmung des
Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen in der Regel die Monatslöhne
gemäss LSE-Tabelle TA1 anwendet (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach
Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht –
Privater Sektor), Zeile «Total». Bisweilen wird aber auch auf Löhne einzelner
Sektoren (Sektor 2 «Produktion» oder 3 «Dienstleistungen») oder gar auf
einzelne Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im
Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden
Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Dies geschieht namentlich bei Personen, die
vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind
und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt. (Urteil des
Bundesgerichts vom 8C_910/2013 vom 15. Mai 2014 E. 3.1.2.1 m.w.H.).
Es ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über
eine langjährige Erfahrung im Bereich des verarbeitenden Gewerbes verfügt. So
hat der Beschwerdeführer 2003 die Lehre als Polymechaniker abgeschlossen. Diese
berufliche Tätigkeit beinhaltet die Beteiligung an der Entwicklung, Herstellung
und Montage von Werkzeugen, Geräteteilen oder ganzen Produktionsanlagen (vgl.
https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=3656, zuletzt besucht am
13.
April 2018). Anschliessend arbeitete er – mit Ausnahme von Februar 2004
bis Januar 2005 (Sprachaufenthalt und Durchdiener) – bis 31. Januar 2008
auf diesem Beruf. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin auf den Sektor 2 «Produktion» und dort auf die Ziff. 10 - 33
(«verarbeitendes Gewerbe; Herstellung von Waren») bzw. Ziff. 15 - 37
(«verarbeitendes Gewerbe/Industrie») abgestellt hat.
10.2.2
Wird das Invalideneinkommen –
wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen
auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil
des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine,
S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht
übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des
Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1).
Nach der Rechtsprechung ist insbesondere
dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen
körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit
eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Dies ist vorliegend
nicht der Fall, da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu
100.
% arbeitsfähig ist. Im vorliegenden Fall gebietet das Alter des
Beschwerdeführers von 32 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs keinen
Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem
Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl.
LSE 2004 TA9 S. 65). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet sich kein
Abzug, da der Beschwerdeführer Schweizer Bürger ist (IV-Nrn. 67, 96) und
somit im Anforderungsniveau 4 nicht schlechter entlöhnt wird als Schweizer
und Ausländer zusammen (LSE 2008 TA12). Beim Beschwerdeführer werden zudem keine
mangelnden Sprachkenntnisse dokumentiert. Diese wären auch nicht geeignet,
einen leidensbedingten Abzug zu begründen. Es ist folglich nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keinen Abzug vom
Tabellenlohn vorgenommen hat.
Der Beschwerdeführer beantragt einen
Abzug vom Tabellenlohn von 25 % (A.S. 31 f.), da aufgrund der
regelmässig mit Sicherheit auftretenden massiven Krankheitsschüben mit längeren
Arbeitsplatzabwesenheiten und voller Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sei. So sei der
Beschwerdeführer lediglich in der Lage, leichte Hilfsarbeitertätigkeiten
auszuüben. Das Kriterium der leichten Hilfsarbeitertätigkeiten hat die
Beschwerdegegnerin indes bereits hinreichend berücksichtigt, indem sie beim
Invalideneinkommen jeweils die Niveau 4 bzw. 1 herangezogen hat (vgl. E. II.
10.2.1
hiervor), der einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art
entsprechen. Es ist daher nicht weiter auf dieses Vorbringen einzugehen.
10.3
Damit ergibt sich für die
Zeitspanne ab 1. Mai 2008 bei einem Valideneinkommen von CHF 62'400.00
und einem Invalideneinkommen von CHF 63'234.00 keine Erwerbseinbusse und
damit ein IV-Grad von 0 %. Ab 8. Februar 2010 ergibt sich bei einem
Valideneinkommen von CHF 71'901.00 und einem Invalideneinkommen von
CHF 32'556.00 eine Erwerbseinbusse von CHF 39'345.00 und damit ein
IV-Grad von gerundet 55 %. Ab 20. August 2010 besteht kein
Invalideneinkommen und damit ein IV-Grad von 100 %. Ab 1. Juni 2011
ergibt sich bei einem Valideneinkommen von CHF 72'692.00 und einem
Invalideneinkommen von CHF 51'801.00 eine Erwerbseinbusse von CHF 20'891.00
und damit ein IV-Grad von gerundet 29 %. Ab 18. Juli 2012 besteht
wiederum kein Invalideneinkommen, was einem IV-Grad von 100 % entspricht. An
13.
Januar 2013 ergibt sich bei einem Valideneinkommen von
CHF 74'489.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 53'504.00 eine
Erwerbseinbusse von CHF 20'504.00 und damit ein IV-Grad von gerundet 28 %.
Ab 1. Juli 2014 beträgt das Invalideneinkommen CHF 0.00, was einem
IV-Grad von 100% entspricht. Ab 28. Februar 2015 ergibt sich bei einem
Valideneinkommen von CHF 74'991.00 und einem Invalideneinkommen von
CHF 54'146.00 eine Erwerbseinbusse von CHF 20'845.00 und damit ein
IV-Grad von gerundet 28 %.
10.4
Unter Berücksichtigung von
Art. 88a Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) hat der Beschwerdeführer somit ab 1. Mai 2010 Anspruch
auf eine halbe Rente und vom 1. November 2010 bis 31. August 2011,
vom 1. Oktober 2012 bis 30. April 2013 und vom 1. Oktober 2014
bis 31. Mai 2015 jeweils Anspruch auf eine ganze Rente. Die Berechnungen
der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 16. September 2016 (A.S. 8)
sind folglich nicht zu beanstanden.
11.
Es ist zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, insbesondere auf eine
Umschulung, hat (vgl. E. II. 3 hiervor). Ein Anspruch auf Umschulung kommt
grundsätzlich in Frage, da beim Beschwerdeführer ab 1. Juni 2015 ein
IV-Grad von 28 % (vgl. E. II. 10.3 hiervor) besteht
(vgl. E. II. 3.2 hiervor).
11.1
In den vorliegenden Akten
präsentiert sich betreffend die bisher durchgeführten Eingliederungsmassnahmen folgendes
Bild: Die dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 19. Oktober 2007
(IV-Nr. 29) durch die IV-Stelle [...] vom 19. Oktober 2007 bis
30.
September 2010 zugesprochene Umschulung zum Automatiktechniker (vgl.
Eingliederungsplan vom 19. Oktober 2007, IV-Nr. 45) wurde mit
Verfügung vom 14. Mai 2008 abgebrochen (IV-Nr. 54). Denn der
Beschwerdeführer halte die im Eingliederungsplan erwähnte Massnahme der
Organisation eines Beistandes und den ebenfalls formulierten, zwingenden regelmässigen
Kontakt nicht ein. So habe er viermal nicht erreicht werden können. Durch das
Nichteinhalten der Regeln werde das Ziel einer erfolgreichen Eingliederung
gefährdet. Da der Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 20. März 2008 (IV-Nr. 51)
auf die Folgen des Nichteinhaltens dieser Anforderungen aufmerksam gemacht
wurde, hat die IV-Stelle des Kantons [...] das Mahn- und Bedenkzeitverfahren im
Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG korrekt durchgeführt. Es ist daher
nicht zu beanstanden, dass sie mit Verfügung vom 14. Mai 2008 die
beruflichen Massnahmen eingestellt hat.
Nach der Neuanmeldung bei der
Beschwerdegegnerin vom 19. März 2009 (IV-Nr. 60) wurden dem
Beschwerdeführer Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Coachings bei der G.___
und der H.___ zugesprochen (IV-Nrn. 82, 86, 93) und die Schulkosten für
drei Semester als Automatiktechniker HF bei der E.___ übernommen (IV-Nr. 91).
Der Beschwerdeführer war ab 1. Januar 2010 bei der Firma I.___
beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde aufgrund der länger dauernden
Arbeitsunfähigkeit infolge der Handgelenksverletzung des Beschwerdeführers sowie
wegen Problemen mit dem Vorgesetzten per 31. Januar 2011 aufgehoben
(IV-Nr. 179). Die berufliche Eingliederung wurde sodann mit
Abschlussbericht vom 20. April 2011 (IV-Nr. 110) beendet. Sobald sich
die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers stabilisiert habe und er
bei der Stellensuche wieder Bedarf habe, seien berufliche Massnahmen erneut zu
prüfen.
Seit Oktober 2012 war der
Beschwerdeführer bei der Q.___ gemeldet (vgl. Protokolleintrag vom 24. August
2013), in dessen Rahmen er bei der BD.___ ein Assessment absolvierte. Am 7. März
2014.
wurde eine Beratung bei der Berufs- und Laufbahnberatung durchgeführt
(IV-Nr. 137) und am 28. April 2014 fand ein Gespräch in der Q.___
statt (Protokolleintrag vom 28. April 2014). Der Beschwerdeführer lehnte
ein Angebot eines intensiven, täglichen Jobcoachings ab und zeigte kein
Interesse an diesem Vorschlag. Er wurde als abwehrend und blockiert beschrieben.
Anlässlich des Zwischengesprächs in der Q.___ vom 10. Juli 2014 wurde
festgehalten (Protokolleintrag vom 10. Juli 2014), der Beschwerdeführer sei
einen Monat im [...] gewesen und habe sein Bewerbungsdossier optimiert. Der
Fokus liege momentan auf der gesundheitlichen Situation. Mit Abschlussbericht
vom 5. November 2014 (IV-Nr. 147) hielt die Eingliederungsfachfrau P.___
fest, der Beschwerdeführer sei während der Zeit der Eingliederung distanziert
und sarkastisch erlebt worden. Die Hoffnung, eine Stelle zu finden, sei kaum
vorhanden gewesen. Sein Fokus auf das Negative überwiege mehrheitlich und
erschwere die Eingliederung vehement. Die Stellenvermittlung sei während
angemessener Zeit betreut und überwacht worden. Trotz Bemühungen der
Beschwerdegegnerin und der Q.___ habe keine Arbeitsstelle gefunden werden
können. Daran hielt die Eingliederungsfachfrau P.___ sodann auch in der
Aktennotiz vom 4. April 2016 (IV-Nr. 181) fest. Eine Umschulung
aufgrund mehrfacher Versuche sei nicht mehr angezeigt. Massnahmen zur
Unterstützung der Stellensuche seien vollumfänglich ausgeschöpft.
11.2
Damit ergibt sich zusammenfassend,
dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in Bezug auf die berufliche
Eingliederung während längerer Zeit betreut hat. Die dem Beschwerdeführer gewährte
Umschulung zum Automatiktechniker HF konnte dieser nicht abschliessen, da er
die Diplomarbeit infolge fehlender Arbeitsstelle nicht verfasst hat (vgl.
IV-Nr. 137, Protokolleintrag vom 28. April 2014). Den theoretischen
Teil der Umschulung schloss der Beschwerdeführer indes erfolgreich ab (vgl.
Protokolleintrag vom 9. November 2010). Die Suche nach einer passenden
Arbeitsstelle gestaltet sich – wie in den vorliegenden Akten dokumentiert – für
den Beschwerdeführer wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen schwierig. Aufgrund
der mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Coachings anlässlich der
beruflichen Eingliederung ist davon auszugehen, dass er grundsätzlich in der
Lage wäre, sich selbstständig um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Zudem wurde der
Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs vom 28. April 2014 (Protokolleintrag)
als nicht motiviert beschrieben. So lehnte er bspw. das Angebot eines
intensiven Jobcoachings, das ihm beim Finden eines neuen Arbeitspraktikums
helfen könnte, ab. Es gelang ihm dann doch, für einen Monat im [...] Hilfe zu
beanspruchen und sein Bewerbungsdossier zu optimieren (vgl. Protokolleintrag
vom 10. Juli 2014). Die Unterstützung wurde sodann per 10. Juli 2014
abgebrochen, da der Fokus momentan mehr auf der gesundheitlichen Problematik
als auf der Stellensuche liege. Die Eingliederungsfachfrau P.___ hielt im
Abschlussbericht vom 5. November 2014 (IV-Nr. 147) fest, der
Beschwerdeführer sei während der Zeit der Eingliederung als distanziert und
sarkastisch erlebt worden. Die Hoffnung, eine Stelle zu finden, sei kaum
vorhanden gewesen. Sein Fokus auf das Negative überwiege mehrheitlich und die
Eingliederung sei vehement erschwert. Dies bestätigte die
Eingliederungsfachfrau P.___ auch in ihrer Aktennotiz vom 4. April 2016
(IV-Nr. 181), in welcher sie zudem festhielt, dass die Eingliederung
infolge fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit per 5. November 2014
beendet worden sei. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer
ab Juli 2014 an einer mittelschweren depressiven Episode litt, durch welche
seine Arbeitsfähigkeit hochgradig eingeschränkt war (IV-Nrn. 141, 169
S. 20 ff., 175 S. 2). Zudem stand im Juli 2014 ein stationärer
Aufenthalt in einer Tagesklinik in [...] zur Diskussion (vgl. Protokolleintrag
vom 10. Juli 2014). Für diese Zeit wurde denn auch eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. E. II. 9.1 hiervor). Somit sind die
Eindrücke der Eingliederungsfachfrau P.___ vom 5. November 2014, wonach ihr
der Beschwerdeführer distanziert, sarkastisch und hoffnungslos erschienen sei,
in diesem Zusammenhang zu sehen und mit der psychischen Krankheit gut zu
erklären. Zudem gibt es aus dem Jahr 2014 auch andere Signale: Im Bericht des vom
10.
Juni 2014 (vgl. E. II. 6.26 hiervor) wird ausgeführt, der
Beschwerdeführer zeige sich motiviert, um sich im Arbeitsmarkt zu integrieren.
Soweit ersichtlich, führte die Eingliederungsfachfrau P.___ mit dem
Beschwerdeführer im Jahr 2016 kein erneutes Gespräch, sondern stützte ihre
Stellungnahme im Rahmen der Aktennotiz vom 4. April 2016 einzig auf die
bisherigen Akten (IV-Nr. 181). Es kann daher im hier massgebenden Zeitpunkt
der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2016 beim Beschwerdeführer nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem fehlenden subjektiven
Eingliederungswillen ausgegangen werden. Dies bestätigte der Beschwerdeführer
im Übrigen auch in der Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2016 (A.S. 25
Mitte), indem er darlegte, für weitere berufliche Massnahmen motiviert zu sein.
Es ist auch in objektiver Hinsicht ein Eingliederungsbedürfnis erstellt. So
führte Dr. med. T.___ im psychiatrischen Gutachten vom 30. Oktober 2015
(vgl. E. II. 6.31 hiervor) aus, dass die Integration des
Beschwerdeführers in den freien Arbeitsmarkt aufgrund der episodisch
verlaufenden somatischen Erkrankung erheblich erschwert sei. Er erhalte deshalb
immer wieder Absagen. Somit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche
Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin hat dieses Leistungsbegehren daher zu
Unrecht abgewiesen. Damit ist die Beschwerde in diesem Sinn gutzuheissen.
12.
Es ist zusammenfassend
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 16. September 2016 (A.S. 1 ff.) korrekterweise folgende
befristete Renten zugesprochen hat: Eine halbe Rente vom 1. Mai 2010 bis
31.
Oktober 2010, eine ganze Rente vom 1. November 2010 bis
31.
August 2011, eine ganze Rente vom 1. Oktober 2012 bis 30. April
2013.
und eine ganze Rente vom 1. Oktober 2014 bis 31. Mai 2015. Demgegenüber
hat der Beschwerdeführer Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen. In diesem
Sinn ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom
16.
September 2016 aufzuheben. Die Sache wird zur Durchführung von
weiteren beruflichen Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
13.
Bei
diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche
Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
13.1
Die damalige Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Susanne Schaffner-Hess macht in ihrer
Kostennote vom 10. März 2017 (A.S. 50 ff.) einen Aufwand von 13,6 Stunden
geltend. Dieser enthält drei Kurzschreiben an den Klienten vom 28. Oktober
2016, 21. Dezember 2016 und vom 15. Februar 2017 sowie eine
Fristerstreckung vom 15. November 2016 à je 0,17 Std. Dieser Aufwand
von total 0,68 Std. ist nicht zu entschädigen. Denn es ist davon
auszugehen, dass es sich dabei um Kanzleiaufwand handelt, der im Stundenansatz
des Anwalts inbegriffen ist. Gesamthaft beläuft sich der zu berücksichtigende
Aufwand auf 12,92 Std. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 sowie
Auslagen von CHF 65.20 ergibt sich eine Parteientschädigung CHF 3'558.80
(12,92 Std. x CHF 250.00 = CHF 3'230.00 + CHF 65.20 +
8.
% MwSt).
Bei der Bemessung der
Parteientschädigung ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer zwar hinsichtlich der beantragten beruflichen
Eingliederungsmassnahmen obsiegt hat, ihm dagegen entgegen seinen
Rechtsbegehren keine weiteren Rentenleistungen zugesprochen worden sind. Ist
das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach
der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der
Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den
Prozessaufwand des Versichertenanwaltes beeinflusst hat (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1; BGE 117
V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein
invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und
Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im
Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine
höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere
Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der
Parteientschädigung (Urteile des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom
16.
November 2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010
E. 4.1 mit Hinweisen). Angesichts der im vorliegenden Verfahren
eingereichten Rechtschriften ist festzuhalten, dass der Prozessaufwand der
Versichertenanwältin durchaus höher ausfiel, weil sie neben der Durchführung
von beruflichen Eingliederungsmassnahmen auch weitere Rentenleistungen
beantragt hat und dies dementsprechend begründen musste. Im Lichte der
dargelegten Grundsätze erscheint es deshalb gerechtfertigt, die im Rahmen der
Parteientschädigung zu vergütenden Aufwände ermessensweise um die Hälfte zu
kürzen.
In Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung demnach auf CHF 1'779.40
(1/2 von CHF 3'558.80) festzusetzen.
13.2
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -
1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens mit
teilweisem Obsiegen des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin von den
gesamten Verfahrenskosten von CHF 600.00 die Hälfte von CHF 300.00 zu
bezahlen, die andere Hälfte von CHF 300.00 hat der Beschwerdeführer zu
tragen. Diese sind mit dem bereits bezahlten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00
zu verrechnen. Die Differenz von CHF 700.00 ist dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 16. September
2016 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf
weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'779.40 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
Verfahrenskosten von CHF 300.00 zu bezahlen. Die restlichen
Verfahrenskosten von CHF 300.00 obliegen dem Beschwerdeführer. Diese sind
mit dem bereits bezahlten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zu verrechnen.
Der Restbetrag von CHF 700.00 ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
4. Das Doppel der Eingabe vom
23. April 2018, mit welcher der Beschwerdeführer auf die Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung verzichtet, geht zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Jäggi