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Entscheid

VSBES.2016.274

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

23. Mai 2018Deutsch113 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1984 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 4. Juni 2007 unter Hinweis

auf einen seit Januar 2007 bestehenden systemischen Lupus erythematosus bei der

Invalidenversicherungsstelle des Kantons [...] für eine Berufsberatung, eine Umschulung

auf eine neue Tätigkeit und eine Arbeitsvermittlung an (IV-St. Beleg Nr.

[IV-Nr.] 1.2).

1.1 Nach dem Einholen der Akten der

Krankentaggeldversicherung B.___ (IV-Nrn. 1.1, 16), der medizinischen

Akten (IV-Nr. 4) und dem Arbeitgeberfragebogen der Firma C.___ vom

26. Juni 2007 (IV-Nr. 7), wurde mit dem Beschwerdeführer am 31. Juli

2007 ein Erstgespräch Frühintegration durchgeführt (IV-Nr. 10). Nach dem

Einholen des Verlaufsberichts von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH Innere Medizin

spez. Rheumatologie, vom 10. September 2007 (IV-Nr. 17) und der

Besprechung sowohl mit der Arbeitgeberin als auch mit der

Krankentaggeldversicherung B.___ des Beschwerdeführers vom 27. September

2007 (IV-Nr. 18), wurden ihm mit Mitteilungen vom 28. September 2007 und

19. Oktober 2007 (IV-Nrn. 19, 29) die Abklärung der beruflichen

Eingliederungsmöglichkeiten und die Übernahme der Kosten für eine Umschulung

zum Automatiktechniker vom 19. Oktober 2007 bis 30. September 2010 in

der Firma E.___ zugesprochen. Während der Dauer der Umschulung wurden dem

Beschwerdeführer Taggelder gewährt (vgl. Verfügungen vom 30. November 2007

und 28. Februar 2008, IV-Nrn. 47, 50).

1.2 Mit Vorbescheid vom

20. März 2008 (IV-Nr. 51) wurde dem Beschwerdeführer der Abbruch der beruflichen

Massnahmen in Aussicht gestellt, da er entgegen dem Eingliederungsplan keinen

Beistand zur Regelung seiner finanziellen Situation organisiert habe und nicht

erreichbar gewesen sei. Dies bestätigte die IV-Stelle des Kantons [...] mit

Verfügung vom 14. Mai 2008 (IV-Nr. 54). Diese Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 10. März 2009 (IV-Nr. 57)

stellte die IV-Stelle des Kantons [...] fest, sie habe es versäumt, die

Ausgleichskasse über den Abbruch der Massnahme im Mai 2008 zu informieren. Daher

werde diese gebeten, die Taggelder per 28. Februar 2009 einzustellen.

2. Am 19. März 2009

(IV-Nrn. 60 f.) meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf einen systemischen

Lupus erythematosus seit März 2007 für berufliche Eingliederungsmassnahmen an.

Nach Einholen des Berichts von Dr. med. D.___ vom 16. März 2009

(IV-Nr. 62), der Arbeitszeugnisse (IV-Nrn. 64, 74 f.) und den

Arbeitgeberfragebögen sowohl der Firma C.___ als auch der Firma F.___, beide vom

30. März 2009 (IV-Nrn. 69 f.), führte die Beschwerdegegnerin mit dem

Beschwerdeführer am 8. April 2009 ein Intake-Gespräch durch

(IV-Nr. 72). Mit Mitteilung vom 4. Mai 2009 (IV-Nr. 82) übernahm

die Beschwerdegegnerin die Kosten für ein Coaching in der G.___, [...], vom

5. Mai bis 6. November 2009 für 15 Stunden. Mit Mitteilung vom

17. Dezember 2009 (IV-Nr. 86) wurde vom 16. Dezember 2009 bis

14. Mai 2010 ein Coaching bei der H.___ für 20 Stunden übernommen.

Die Beschwerdegegnerin übernahm zudem mit Mitteilung vom 27. Mai 2010

(IV-Nr. 91) Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbildungskurses (Schulkosten

für drei Semester als Automatiktechniker HF bei der Firma E.___) vom

24. April 2009 bis 2. Oktober 2010. Der nach der Verlängerung des

Coachings bei der H.___ mit Mitteilung vom 28. Mai 2010 (IV-Nr. 93)

ab 17. Mai 2010 für 20 Stunden erstellte Schlussbericht datiert vom

9. September 2010 (IV-Nr. 99). Da der Beschwerdeführer seit Januar

2010 in unbefristeter Anstellung bei der Firma I.___ arbeite, sei er erfolgreich

beruflich eingegliedert.

3. Am 20. September 2010

(IV-Nr. 95) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin unter

Hinweis auf einen im Oktober 2009 erlittenen Kahnbeinbruch, der nicht heile, erneut

zum Bezug von beruflichen Eingliederungsmassnahmen an.

3.1 Die Beschwerdegegnerin holte

daraufhin die Akten der Unfallversicherung J.___ ein

(IV-Nrn. 100.1 - 100.34) und sprach dem Beschwerdeführer mit

Mitteilung vom 21. Oktober 2010 (IV-Nr. 105) ab 4. Oktober 2010 eine

Verlängerung des Coachings bei Frau K.___ für 20 Stunden zu. Mit

Abschlussbericht vom 20. April 2011 (IV-Nr. 110) schloss die

Eingliederungsfachfrau L.___ den Fall in der Stellenvermittlung als nicht

eingliederbar ab. Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin weitere Akten der

Unfallversicherung J.___ (IV-Nrn. 111.1 - 111.27 und

113.1 - 113.9) sowie medizinische Berichte (IV-Nr. 114) ein und

liess Dr. med. M.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher

Dienst (RAD), am 5. März 2012 (IV-Nr. 115 S. 2 ff.) dazu

Stellung nehmen. Ihm wurden auch die weiter eingeholten medizinischen Akten

(IV-Nrn. 116 ff. und 120, 123) zu Stellungnahmen vorgelegt. Diese datieren

vom 23. Juli 2012 und 29. April 2013 (IV-Nrn. 119 S. 2 f.,

126 S. 2 ff.). Mit Vorbescheid vom 24. Juni 2013 (IV-Nr. 128)

stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Zeiträume vom

1. Februar bis 31. August 2011 und vom 1. Oktober 2012 bis 30. April

2013 je eine ganze Rente in Aussicht. Dagegen liess der Beschwerdeführer am

23. August 2013 Einwände erheben (IV-Nr. 134). Am 9. September

2014 (IV-Nr. 142) wurde ihm mitgeteilt, es sei eine medizinische Abklärung

(Innere Medizin / Rheumatologie durch Dr. med. N.___ und

Psychiatrie durch Dr. med. O.___) notwendig. Der Beschwerdeführer erklärte

sich am 22. September 2014 (IV-Nr. 144) damit einverstanden. Im Abschlussbericht

vom 5. November 2014 (IV-Nr. 147) stellte die Eingliederungsfachfrau P.___

die berufliche Eingliederung ein. Es habe trotz Bemühungen der

Beschwerdegegnerin und der Q.___ keine Arbeitsstelle gefunden werden können. Das

bidisziplinäre Gutachten von Dres. med. O.___ und N.___ wurde am

11. April 2015 erstattet (IV-Nr. 150.1). Mit Schreiben vom 7. Mai

2015 (Eingangsdatum) bzw. Eingabe vom 18. Mai 2015 (IV-Nrn. 156, 158)

liess der Beschwerdeführer gegen die Durchführung der Begutachtung bei

Dr. med. O.___ Einwände erheben. Aufgrund der Stellungnahme der RAD-Ärztin

Dr. med. R.___, Fachärztin Neurologie FMH, vom 1. Juli 2015

(IV-Nr. 159 S. 2), teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

am 2. Juli 2015 mit (IV-Nr. 161), es sei eine weitere medizinische

Untersuchung im Fachbereich Psychiatrie notwendig. Da sich der Beschwerdeführer

mit der ihm vorgeschlagenen Gutachterperson Dr. med. S.___ am 8. Juli

2015 (IV-Nr. 162) nicht einverstanden erklärte und eine bidisziplinäre

Abklärung beantragte, teilte ihm die Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2015

mit (IV-Nr. 163), das vorhandene rheumatologische Gutachten sei schlüssig

und nachvollziehbar. Es wurde Dr. med. T.___, FMH Psychiatrie, als

Gutachter vorgeschlagen. Mit diesem erklärte sich der Beschwerdeführer am

23. Juli 2015 einverstanden (IV-Nr. 165). Zum Gutachten von Dr. med. T.___

vom 30. Oktober 2015 (IV-Nr. 169 S. 3 ff.) liess sich der

Beschwerdeführer am 23. November 2015 (IV-Nr. 173) vernehmen.

3.2 Nach Einholen der Stellungnahme

von Dr. med. R.___, RAD, vom 14. Januar 2016 (IV-Nr. 175), stellte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. Januar

2016 (IV-Nr. 176) für die Zeit vom 1. Februar bis 31. August

2011 und vom 1. Oktober 2012 bis 30. April 2013 sowie vom

1. Oktober 2014 bis 31. Mai 2015 je eine ganze Rente sowie die

Abweisung von beruflichen Massnahmen in Aussicht. Aufgrund der dagegen am 3. März

2016 erhobenen Einwände des Beschwerdeführers (IV-Nr. 179) erliess die

Beschwerdegegnerin am 26. April 2016 einen neuen Vorbescheid

(IV-Nr. 182). Mit diesem wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit vom

1. Mai 2010 bis 31. Oktober 2010 eine halbe Rente und vom 1. November

2010 bis 31. August 2011, vom 1. Oktober 2012 bis 30. April 2013

sowie vom 1. Oktober 2014 bis 31. Mai 2015 je eine ganze Rente sowie

die Abweisung von weiteren beruflichen Massnahmen in Aussicht gestellt. Daran

hielt die Beschwerdegegnerin trotz der am 30. Mai 2016 erhobenen Einwände des

Beschwerdeführers (IV-Nr. 184) mit Verfügung vom 16. September 2016

(A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) fest.

4. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 17. Oktober 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben

und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom

16. September 2016 sei teilweise aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei ab 1. Mai

2008 bis 31. August 2011, vom 1. Oktober 2012 bis 30. April 2013

und vom 1. Oktober 2014 bis 1. Juni 2015 eine ganze Rente sowie vom

1. September 2011 bis 30. September 2012, vom 1. Mai 2013 bis

30. September 2014 und ab 1. Juni 2015 mindestens eine halbe IV-Rente

zuzusprechen.

3. Dem Beschwerdeführer seien berufliche

Massnahmen respektive eine Umschulung zuzusprechen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die

vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnete

Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Verfahrens- und Beweisanträge:

1. Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung

mit Publikums- und Presseanwesenheit nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK

durchzuführen.

2. Es sei der Beschwerdeführer als Partei

zu befragen.

3. Es sei eine umfassende medizinische und

psychiatrische Begutachtung durchzuführen.

5. Die Beschwerdegegnerin

schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2016 auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 41 f.).

6. Mit Verfügung vom 13. Februar

2017 (A.S. 47 f.) stellt der Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts

fest, der Beschwerdeführer habe auf das Einreichen einer Replik verzichtet. Es

wird weiter festgestellt, dass innert Frist weder ein ausgefülltes «Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO» noch die gemäss Verfügung

vom 18. Oktober 2016 einverlangten Unterlagen vollständig beim Gericht

eingereicht worden seien. Daher werde auf das Gesuch um Erteilung der

unentgeltlichen Rechtspflege – wie angedroht – nicht eingetreten.

7. Ein Doppel der Kostennote vom

10. März 2017 der Vertreterin des Beschwerdeführers (A.S. 50 ff.) geht

mit Verfügung vom 14. März 2017 (A.S. 53) zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

8. Mit Verfügung vom 25. Juli

2017 (A.S. 56) wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer neu durch

Rechtsanwältin Eliane Schürch vertreten sei.

9. Mit Eingabe vom 23. April

2018 (A.S. 60) verzichtet der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung.

10. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

In zeitlicher Hinsicht sind

diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen

führenden Sachverhalts gelten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9

E. 1 S. 11 und 109 E. 1, 127 V 466 E. 1 S. 469; Urteil

des Bundesgerichts 8C_35/2017 vom 4. August 2017 E. 3.1). Da die

vorliegend angefochtene Verfügung am 16. September 2016 erging, sind die

am 16. September 2016 geltenden Bestimmungen massgebend.

2.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.2

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei

Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und

allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum

Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 142 V 178 E. 2.2

S. 182, 129 V 222).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4, 125 V 256 E. 4

S. 261; Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2016 vom 6. Dezember 2016

E. 2).

3.

3.1

Nach Art. 8 Abs. 1 IVG

haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b).

3.2

Zu den Eingliederungsmassnahmen

gehört im Rahmen der Massnahmen beruflicher Art auch die Umschulung. Gemäss

Art. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine

neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist

und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich

verbessert werden kann. Eine Invalidität im Sinn dieser Bestimmung liegt vor,

wenn eine versicherte Person in der bisher ausgeübten Arbeit oder in den ihr

ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden, zumutbaren

Erwerbstätigkeiten eine Erwerbseinbusse von mindestens 20 % erleidet,

wobei es sich dabei lediglich um einen Richtwert handelt. Die versicherte

Person muss also in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren

Erwerbstätigkeiten in diesem Ausmass eine bleibende oder längere Zeit dauernde

Erwerbseinbusse erleiden (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 f., vgl.

auch 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f. je mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.1.3).

4.

4.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung

(Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte

Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene

Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der

Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen

(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit

von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil

des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom 13. Juni 2012 E. 4.2). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der

Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom

27.

Mai

2011.

E. 4.4.2; BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a

S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345

E. 5.1).

5.

Es ist vorliegend streitig und

zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 16. September

2016.

(A.S. 1 ff.) das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers auf weitere

berufliche Eingliederungsmassnahmen, insbesondere auf eine Umschulung, zu Recht

abgewiesen hat, und ob die dem Beschwerdeführer zugesprochenen befristeten Invalidenrenten

korrekt sind.

6.

Für die Beurteilung der

Leistungsansprüche des Beschwerdeführers sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen

Unterlagen relevant:

6.1

Dr. med. D.___, Innere Medizin

und Rheumatologie FMH, hielt im Bericht vom 10. Mai 2007 (IV-Nr. 4

S. 3 ff.) aufgrund der Untersuchungen vom 23. April und 9. Mai

2007.

folgende Diagnosen fest:

1.

Dringender Verdacht auf systemischen

Lupus erythematosus mit / bei

-

Positiven Antinukleären Antikörpern

und positiven Anti-dS-DNA-Antikörpern

-

Anämie

-

Polyarthritis

-

Verdacht auf Antiphospholipid-Syndrom

mit positiven Anti-Cardiolipin Antikörpern und Anamnese eines passageren

sensomotorischen Hemisyndroms vor 2 Jahren sowie Migräne mit ophthalmologischer

Aura

2.

Status nach Muskelfaserriss

des Musculus semimembranosus und Caput breve des Biceps femoris links März 2007

3.

Offenes Foramen ovale

Aufgrund all dieser Befunde, der

positiven Antinukleären Antikörper, der positiven relativ spezifischen Anti-dS-DNA-Antikörper

und den positiven Anti-Cardiolipin-Antikörpern, einer stark erhöhten Senkung

bei normalem CRP (C-reaktives Protein), einer Anämie und einer ausgeprägten

Polyarthritis, könne die Diagnose eines systemischen Lupus erythematosus

gestellt werden. Retrospektiv könnten sogar die Migräne und das passagere

Hemisyndrom Ausdruck eines Antiphospholipid-Syndroms sein, welches einerseits

als alleinige Erkrankung oder aber in Zusammenhang mit einem systemischen Lupus

auftreten könne. Es könne natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass das Hemisyndrom

mit dem Foramen ovale in Zusammenhang gestanden habe. Für die sichere Diagnose

eines Antiphospholipid-Syndroms müssten die Anti-Cardiolipin-Antikörper

wiederholt positiv getestet werden.

Selbstverständlich dränge sich hier in

Anbetracht der einschränkenden und ausgeprägten Polyarthritis die sofortige

Aufnahme einer Basistherapie auf. Entzündliche Usurierungen am Knochen seien

glücklicherweise noch nicht nachweisbar. Sie seien beim Lupus auch sehr viel seltener

als bei der rheumatoiden Arthritis. Dem Beschwerdeführer sei als erstes die

Aufnahme der Behandlung mit Plaquenil in der Initialdosis von 2 x 200 mg

verordnet worden sowie zur Überbrückung der Zeitdauer bis zum Ansprechen der

Basismedikation Spiricort, zunächst in einer Dosis von 20 mg täglich. Nach

einer Woche könne der Beschwerdeführer versuchen auf 10 mg zurückzugehen.

6.2

Mit Schreiben vom 13. Juni

2007.

(IV-Nr. 4 S. 2) hielt Dr. med. D.___ fest, beim Beschwerdeführer

sei erst vor circa einem Monat die Diagnose eines Systemischen Lupus

erythematosus mit Polyarthritis und Anämie gestellt worden. Es sei eine

Basistherapie eingeleitet worden. Zum jetzigen Zeitpunkt sei es viel zu früh,

das Ansprechen auf die Therapie und die Prognose bezüglich der weiteren

Arbeitsfähigkeit abzuschätzen. Vorläufig sei vereinbart worden, dass dem

Beschwerdeführer in seiner Firma eine leichtere Tätigkeit zugewiesen werde, die

er ab dem 4. Juni 2007 versuchsweise aufgenommen habe. Möglicherweise

könne er diese Tätigkeit mit wechselnder Belastung und der Möglichkeit,

zwischendurch zu sitzen, demnächst zu 100 % aufnehmen. Das bleibe aber

vorläufig noch abzuwarten.

6.3

Im Verlaufsbericht vom

10.

September 2007 (IV-Nr. 17) hielt Dr. med. D.___ fest, der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verbessert. Es sei keine

Änderung der Diagnose eingetreten. Die Entzündungszeichen, die Anämie und die

Gelenksschwellungen hätten sich unter der Basistherapie und systemischen

Kortikosteroidtherapie weiter zurückgebildet. Es seien berufliche Massnahmen

angezeigt. Aufgrund der Gelenkbeschwerden, welche auch die unteren Extremitäten

betreffen würden, habe der Beschwerdeführer Mühe, bei der bisherigen Arbeit den

ganzen Tag zu stehen. Das führe zu verstärkten Schmerzen in den Füssen und zu

einer verminderten Leistungsfähigkeit. Ihm sei die bisherige Tätigkeit noch

zumutbar, wobei der zeitliche Rahmen in den vergangenen Monaten stark variabel

gewesen sei und von 0 - 100 % gereicht habe. Zum jetzigen

Zeitpunkt bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit

könne am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich

verbessert werden. Durch die medizinischen Massnahmen hätten sich die

Entzündungszeichen soweit gebessert, dass die Arbeitsfähigkeit in den letzten

Wochen wieder habe verbessert werden können, aber wie im ersten Teil erwähnt, sei

mit Rückfällen zu rechnen und bei verstärkter körperlicher Belastung auch mit

einem Wiederaufflammen der Entzündungszeichen in den Gelenken. Längerfristig sei

es deshalb sinnvoll, den Arbeitsplatz entweder so umzugestalten, dass eine

wechselbelastende Tätigkeit möglich werde, oder es sei eine Umschulung auf eine

körperlich weniger belastende Tätigkeit vorzunehmen. Es sei schwierig im Voraus

zu beantworten, wie sich diese Massnahmen auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten.

Bei optimalem Verlauf und optimaler Therapie und günstigen Verhältnissen am

Arbeitsplatz könne möglicherweise eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erhalten werden.

Dem Beschwerdeführer seien andere Tätigkeiten zumutbar. Dabei handle es sich um

sämtliche Tätigkeiten mit körperlich wenig belastenden Aufgaben, vor allem

sitzende Tätigkeiten, Büroarbeiten, Planungsarbeiten, manuelle Tätigkeiten mit

der Möglichkeit zu sitzen. Diese Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer

vollzeitig, d.h. 8 bis 9 Stunden pro Tag zumutbar. In diesem zeitlichen Rahmen

bestehe zum jetzigen Zeitpunkt keine verminderte Leistungsfähigkeit.

6.4

Im Schlussbericht vom

12.

Februar 2009 (IV-Nr. 77 S. 3 f.) hielt Dr. med. U.___,

Facharzt FMH für Pneumologie und Innere Medizin, aufgrund der pneumologischen

Abklärung mit Standortbestimmung bei systemischem Lupus erythematosus mit

positiven ANAK und Anti DNS-Antikörpern, folgende Diagnose fest:

Ausschluss eines Asthmas

bronchiale mit normalem Methacholintest und normalen FeNO, normale bodyplethysmographische

Lungenfunktionsprüfung mit grenzwertig erniedrigter Diffusionskapazität

(Einatemzugmethode)

Aktuell stehe der Beschwerdeführer unter

einer Medikation mit 2 x 200 mg Plaquenil und 15 mg

Spiricort. Hämaglobin 16,1 g/dl. Normale Leukozyten- und Thrombozytenzahl

266.

G/l. Zum Ausschluss einer asthmatischen Genese bzw. asthmatischen

Entzündung sei das FeNO gemessen worden mit einem Ergebnis von 18 ppb, im

Normbereich der nicht asthmatischen Entzündung liegend.

Die bodyplethysmographische grosse

Lungenfunktionsprüfung ergebe normale statische und dynamische Lungenvolumina,

einen abnormalen Tiffeneau-Test, eine normale Blutgasanalyse in Ruhe. Die

Diffusionskapazität, gemessen mit der Ein-atemzugmethode, zeige einen

grenzwertigen, erniedrigten Wert von 69 %. Der direkt daran angeschlossene

unspezifische Broncho-Provokationstest mit Methacholin sei negativ. Es zeige

sich keine unspezifische, bronchiale Hyperreagibilität.

Die Anstrengungsintoleranz und

Anstrengungsdyspnoe des Beschwerdeführers könnten aufgrund der Befunde durchaus

in Zusammenhang mit einer beginnenden pulmonal arteriellen Hypertonie liegen.

Aus diesem Grunde werde empfohlen, den Beschwerdeführer echokardiographisch mit

dieser Fragestellung untersuchen zulassen und je nach beabsichtigter weiterer

rheumatologischer Therapie als Baseline Untersuchung eine Computertomographie

des Thorax ohne Kontrastmittel anfertigen zu lassen, zum Ausschluss einer Lungenparenchym-Beteiligung.

Aufgrund der eigenen Lungenfunktionsprüfung sei ein Lungenparenchymbefall durch

den Lupus zurzeit aber eher unwahrscheinlich.

6.5

Dr. med. D.___ hielt im

Zwischenbericht vom 16. März 2009 (IV-Nr. 77 S. 1 f.) aufgrund

der regelmässigen Behandlung des Beschwerdeführers seit August 2008 folgende

Diagnosen fest:

1.

Systemischer Lupus erythematosus mit / bei

-

positiven ANAK und Anti-ds-Antikörpern

-

Polyarthritis

-

Passagere Anämie und

Thrombozytopenie

-

Aktuell Anstrengungsdyspnoe

unklarer Ätiologie, möglicherweise im Rahmen einer pulmonal arteriellen

Hypertonie

Der Beschwerdeführer habe sich ab August

2008.

wieder in die Behandlung begeben, weil ein akuter Schub der

Gelenksentzündung aufgetreten sei unter alleiniger Plaquenil - Behandlung. Es

sei ihm ein Kortikosteroidstoss verordnet worden und sie hätten versucht, das

Medikament langsam zu reduzieren. Das sei leider nicht gelungen, es seien unter

Reduktion der Kortikosteroiddosis sofort wieder verstärkt Gelenkschmerzen und

Schwellungen aufgetreten, so dass die Dosis bei 20 mg habe beibehalten werden

müssen. Dr. med. D.___ habe sich deshalb Mitte Oktober zu einer Basistherapie

mit Methotrexat entschlossen und habe dem Beschwerdeführer 10 mg

Methotrexat wöchentlich subkutan verordnet. Noch bevor überhaupt ein Effekt

dieser zusätzlichen Basistherapie hätte beurteilt werden können, nämlich schon

im November, habe der Beschwerdeführer dann über verstärkte Anstrengungsdyspnoe

beim Sport und Treppensteigen geklagt, sodass das Medikament aus Furcht vor

einer möglichen Methotrexat Pneumonitis wieder abgesetzt worden sei. Das

Thoraxröntgenbild habe zwar keine lnfiltrate gezeigt, aber es habe keine andere

Erklärung für die Dyspnoe bestanden. Inzwischen habe diese Anstrengungsdyspnoe

leider nicht aufgehört und der Beschwerdeführer sei deshalb an Dr. med. U.___

zur Abklärung weitergewiesen worden (vgl. E. II. 6.4 hiervor). Aufgrund dessen

Empfehlung, bei dieser Grundkrankheit eine arterielle Hypertonie zu suchen, sei

der Beschwerdeführer inzwischen bei Dr. med. V.___ angemeldet.

Unter 15 - 20 mg

Spiricort und 2 x 200 mg Plaquenil seien die Gelenksentzündungen

einigermassen unter Kontrolle, aber der Beschwerdeführer sei nicht

beschwerdefrei, er klage auch wieder über eine starke Müdigkeit. Das sei eine

unbefriedigende Situation, denn eine längerfristige Spiricortdosierung in

dieser Dosis sei nicht von Vorteil.

Der Beschwerdeführer sei zurzeit für

körperlich belastende Arbeiten nicht arbeitsfähig. Körperlich leichte Arbeiten

wären ihm medizinisch theoretisch zuzumuten, inwiefern er durch die

krankheitsbedingte Müdigkeit in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, sei

schwierig zu quantifizieren und hänge wohl von der jeweiligen Tagesform ab.

6.6

Dr. med. V.___, Kardiologie und

Innere Medizin FMH, hielt im Bericht vom 17. März 2009 (IV-Nr. 116 S. 5

ff.) betreffend die am 16. März 2009 durchgeführte

Kontrollechokardiographie folgende Diagnosen fest:

− Systemischer Lupus erythematosus Erstdiagnose

2007.

aktuell unter Therapie

subtotale Remission

− Status nach wahrscheinlich Methotrexat

Pneumonitis 2008

− Migräne accompagnée

− Offenes Foramen ovale mit

Status nach sensiblem

Hemisyndrom links 2004

DD im Rahmen der Migräne

Ad Pulmonalisdruck: Es finde sich ein

vollständig normaler Pulmonalisdruck mit einem maximalen Gradienten über der TK

von 20 mmHg, entsprechend einem Pulmonalisdruck von 26 mmHg

systolisch. Damit bestehe keine sekundäre Veränderung bei Status nach

wahrscheinlich Methotrexat-Pneumonitis oder sogar eine Veränderung des

pulmonalen Widerstandes im Rahmen der Kollagenose. Die übrigen

echokardiographischen Befunde transthorakal seien ebenfalls vollständig normal.

Ad Foramen ovale: Die aktuelle

Untersuchung sei zum Anlass genommen worden, nochmals über das adäquate

Procedere bezüglich dem seit 2004 bekannten, offenen Foramen ovale Stellung zu

nehmen. 2004 habe die Abklärung im Rahmen eines TIAs zum Nachweis des offenen

Foramens mittels einer Kontrastechokardiographie geführt. Fokale ischämische

Läsionen seien nicht nachgewiesen worden und es habe entweder eine paradoxe

Embolie durch das Foramen ovale angenommen werden müssen oder es bestehe natürlich

auch noch ein Zusammenhang mit einer recht klassisch präsentierenden Migräne

accompagnée. Ohne weitere Therapie sei der Beschwerdeführer von dieser Seite

her beschwerdefrei geblieben, es sei nie mehr zu einem neurologischen Ausfallereignis

dieser Art gekommen. Nach wie vor, jedoch seltener, bestünden noch

Migräne-Anfälle mit oculären und gelegentlich auch linksseitig sensiblen

Symptomen. Echokardiographisch finde sich ein unveränderter Befund zu 2004,

insbesondere transthorakal kein Nachweis eines Vorhofaneurysmas. Damit werde

empfohlen, bei dem konservativen Therapieprocedere zu bleiben und von einem

Verschluss mit einem Schirm abzusehen.

6.7

Dr. med. V.___ hielt im Bericht

vom 11. März 2010 (IV-Nr. 116 S. 3 f.) betreffend die am

8.

März 2010 durchgeführte Duplexsonographie der Vena subclavia und

axillaris rechts folgende Diagnosen fest:

− Subclaviathrombose rechts

− Systemischer Lupus erythematodes, Erstdiagnose

2007.

aktuell: unter Therapie

gering symptomatisch

− Status nach Methotrexat-Pneumonitis 2008

Migräne

accompagnée

Offenes

Foramen ovale mit:

Status nach sensiblem

Hemisyndrom links 2004

Die aktuelle Duplexsonographie bestätige

die Verdachtsdiagnose. Beim Beschwerdeführer bestehe aktuell eine Subclaviathrombose

rechts. Die A. axillaris gegen distal und die proximalen Abschnitte der

Subclavia gegen den Truncus brachiocephalicus zu seien offen. Es handle sich um

eine isolierte Subclaviathrombose ohne begleitende andere pathologische

Strukturen in diesem Bereich. Therapeutisch sei eine Antikoagulation zwingend

und es werde eine orale Antikoagulation für mindestens drei Monate empfohlen.

Vor Absetzen derselben werde geraten, den Beschwerdeführer zusätzlich an einer

universitären Hämatologie bezüglich Gerinnungspathologie abzuklären. Ein

ursächlicher Zusammenhang der aktuellen Subclaviathrombose mit dem systemischen

Lupus erythematodes scheine wahrscheinlich, der Beschwerdeführer weise aber

eine nicht ganz unauffällige Venen- und Thromboseanamnese auf, so berichte er

über bereits früher wiederholte oberflächliche Thrombophlebitiden im Bereich des

oberflächlichen Venensystems der Unterschenkel.

6.8

Dr. med. W.___, Leitender Arzt, X.___,

Institut für Medizinische Diagnostik, hielt betreffend die am 23. August

2010.

durchgeführte CT des Handgelenks links fest, es lägen zum Vergleich eine

CT vom 29. April 2010 und Röntgen-Bilder vom 20. August 2010 vor

(IV-Nr. 150.2 S. 16). Befund und Beurteilung: Weiterhin keine Konsolidation

bei unveränderter Weite des Pseudarthrosespaltes im mittleren Scaphoiddrittel

(das Knocheninterponat sei nicht abgrenzbar); neu diskreter Aufhellungssaum um

das distale Gewinde der Herbert-Schraube DD Artefakt, fortgeschrittene

Lockerungszeichen fänden sich jedoch nicht; sonst unverändert.

6.9

Dr. med. Y.___, Leitender Arzt, X.___,

Orthopädische Klinik, hielt im Bericht vom 1. September 2010

(IV-Nr. 100.8) folgende Diagnosen fest:

Scaphoidpseudoarthrose

links

Status nach perkutaner

Osteosynthese 2. Februar 2010

Status nach Frakturausräumung,

Interposition mit Beckenkamm bei liegender Herbertschraube wegen fehlender

Konsolidation am 17. Mai 2010

Im Oktober 2009 sei der Beschwerdeführer

auf die linke Hand gestürzt und habe sich oben genannte Fraktur zugezogen. Die

MRI-Untersuchung sei erst Ende 2009 durchgeführt worden. Die Operation mit

einer minimalen invasiven Schraubenosteosynthese mit kanulierter

Herbertschraube sei am 2. Februar 2010 durchgeführt worden. Wegen

fehlender Konsolidation seien die Frakturausräumung und Interposition mit Beckenkamm

am 17. Mai 2010 durchgeführt worden (die Herbertschraube sei bei dieser

Operation noch mit 2 Umdrehungen reingedreht worden). Trotz konsequenter

Ruhigstellung für 12 Wochen keine Heilung nach diesem 2. Eingriff. Die

Revaskularisation nach Zaidemberg sei indiziert.

6.10

Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt

FMH Chirurgie, spez. Handchirurgie, AA.___, Handchirurgie Zentrum, hielt im

Austrittsbericht vom 29. September 2010 (IV-Nr. 111.27) die Diagnose

einer «nicht heilenden Skaphoidpseud-arthrose links» fest. Der

Revaskularisierungsversuch mit Zaidembergspan sei wie geplant durchgeführt

worden, es habe sich aber gezeigt, dass die Pseudarthrose mit einliegender

Schraube noch völlig unstabil gewesen sei, so dass die Montage des kleinen

dorsalen Spanes zur Stabilisierung allein nicht ausreichend gewesen sei. Die

von dorsal proximal eingebrachte Herbertschraube sei daher entfernt, die Pseud-arthrose

nochmals angefrischt und mit Spongiosa aufgefüllt worden. Zusätzlich zum dorsal

montierten Zaidembergspan sei palmar von distal nach proximal eine Herbertschraube

eingebracht worden, wodurch eine stabile Montage erreicht worden sei. Der

Verlauf sei im Weiteren ohne Besonderheiten gewesen, mit reizlosen Wunden sei der

Beschwerdeführer am 15. September aus stationärer Behandlung entlassen

worden. Am 27. September seien die Fäden entfernt und ein Skaphoidgips

angelegt worden, welcher für 2 x 5 Wochen vorgesehen sei. Erst dann werde

erkennbar, ob die Stabilisierung diesmal gelungen sei.

6.11

Dr. med. AB.___, [...], hielt

aufgrund der Multislice-CT Scaphoid vom 17. März 2011 im Bericht vom

17.

März 2011 (IV-Nr. 111.4) folgende Beurteilung fest:

Scaphoidfraktur / Pseudoarthrose weiterhin nicht durchgebaut.

Zusätzliche Kleinfragmentarium-Querschraube im proximalen Scaphoidpol mit

direktem Kontakt der Spitze zum Os lunatum hin und überstehendem

Schraubenköpfchen radialseitig.

6.12

Prof. Dr. med. AC.___, Leitender

Arzt, und Dr. med. AD.___, Assistenzarzt, AE.___, Medizinische Poliklinik und

Nephrologie / Rheumatologie / Allergologie, führten im

Bericht vom 30. März 2011 aufgrund der Immunologiesprechstunde vom

22.

März 2011 (IV-Nr. 114 S. 4 ff.) folgende Diagnosen auf:

1.

Systemischer Lupus erythematodes, Erstdiagnose 2007

Rezidivierende

Polyarthritiden, Arthralgien, Myalgien, Fotosensitivität

ANA und Anti-dsDNA-Ak

positiv

Status nach Venenthrombose

der V. subclavia rechts März 2010, unter OAK März - September 2010

Verdacht auf Antiphospholipid-Syndrom:

Lupus antikoagulans positiv, Cardiolipin- und Anti-β2-Glykoprotein 1-Ak

negativ. Wiederholungstestung mit D-Dimeren im Juni 2011 ausstehend

Hypokomplementämie

Rezidivierende Migräne

Stabiler Verlauf unter

Plaquenil 400 mg pro Tag

2.

Status nach sensiblem Hemisyndrom links 2004 DD Migraine

accompagnée

DD Transiotrisch ischämische

Attacke bei Offenem Foramen ovale

3.

Chronisch rezidivierende Migräne-Kopfschmerzen

4.

- 6 Episoden /

Jahr

4.

Status nach Scaphoidfraktur links

Mehrfach re-operiert wegen

kompliziertem Verlauf mit Pseudoarthrose

Klinisch, anamnestisch und aufgrund von ergänzenden

Laboranalysen bestehe ein stabiler Verlauf des systemischen Lupus erythematodes

ohne Hinweise für eine erhöhte entzündliche Aktivität. Die Therapie mit

Plaquenil in der Dosierung von 400 mg pro Tag werde gut vertragen und

sollte fortgeführt werden. Die leichten restlichen Arthralgien würden mit NSAR

gut kontrolliert. In einer ergänzenden Gerinnungsabklärung

habe sich ein positives Lupus Antikoagulans, bei sonst negativen

Anti-Phospholipidantikörpern, gezeigt. Nach Diskussion der Befunde mit einem

Arzt der Hämostaseologie müsse die Bestimmung des Lupus Antikoagulans wegen häufig

falsch-positiver Befunde nach einem Intervall von 10 - 12 Wochen

wiederholt werden, ohne dass eine Antikoagulation zwischenzeitlich

stattgefunden haben dürfe. Bestätige sich das positive Lupus Antikoagulans, so

müsste in Anbetracht der stattgehabten Thrombosen dann die Diagnose eines

Antiphospholipid-Syndroms gestellt und der Beschwerdeführer bis zum

Verschwinden der Antikörper koaguliert werden. Sollten unabhängig davon die

dann auch zu bestimmenden D-Dimere über einen Wert von 0,7 ug/ml erhöht

sein, so spräche dies für eine dann noch nicht suffizient

abgeheilte / rekanalisierte V. subclavia-Thrombose, welche per se

einen Grund für eine Antikoagulation darstellen würde.

Im Telefonat vom 27. April 2011 mit

dem Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. AF.___, sei die Indikation zur

Thrombozytenaggregationshemmung bei Status nach sensibler Hemisymptomatik 2004

besprochen worden. Nach der Aktenlage habe man sich damals in Übereinkunft mit

dem behandelnden Kardiologen für eine Migraine accompagnée als wahrscheinliche

Ursache der neurologischen Symptomatik und gegen eine gekreuzte Embolie bei

offenem Foramen ovale entschieden, bei damals gänzlich unauffälligem MRI des Kopfes.

Deshalb sei auf eine prophylaktische Gabe eines Thrombozytenaggregationshemmers

verzichtet worden. Sollte sich ein Antiphospholipid-Syndrom bestätigen, so

würde letztere durch eine dann indizierte orale Antikoagulation ohnehin

hinfällig. Zwischenzeitlich würde eine Gabe von ASS 100 mg einmal täglich

die Diagnostik hinsichtlich Lupus antikoagulans nicht beeinflussen und werde zumindest

bis zur diesbezüglichen Klärung empfohlen.

6.13

Im Ärztlichen Zwischenbericht vom

26.

Juli 2011 (IV-Nr. 113.2) hielt Prof. Dr. med. Z.___ die Diagnose

einer «zweimal voroperierten Skaphoidpseudarthrose links» fest. Am 13. September

2010.

habe eine erneute Stabilisierung und Revaskularisierung mit Zaidembergspan

stattgefunden. Anschliessend Beförderung des Durchbaus mit Magnetodyne. Die

Behandlung dauere über vier Wochen. Die letzte Kontrolle habe am 11. Juli

2011.

stattgefunden, nachdem der Beschwerdeführer am 6. Juli 2011 auf der

Treppe gestürzt und auf die linke Hand gefallen sei und wieder Beschwerden

gehabt habe. Die Röntgendurchleuchtung zeige aber eine unverändert stabile

Situation des Skaphoids mit weiteren Anzeichen fortschreitenden Durchbaus. Die

Arbeit habe der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2011 zu 100 % wieder

aufgenommen.

6.14

Im Notfallbericht vom

31.

Oktober 2011 (IV-Nr. 123 S. 12 f.) hielten Prof. AC.___ und

Dr. med. AG.___, Assistenzarzt, X.___, Medizinische Klinik, Interdisziplinäre

Notfallstation, folgende Hauptdiagnosen fest:

1.

Unklare Bewusstlosigkeit mit Amnesie nach Zusammenprall

beim Handballspielen

DD: Epileptischer Anfall

2.

Lupus erythematodes (AE.___)

unter OAK

INR aktuell 2,46

Die wegen wiederholter Arthralgien

angesetzte Prednison-Medikation sei nicht ausreichend effektiv gewesen, um die

Arthralgien zu unterdrücken und sei vom Beschwerdeführer wegen unreiner Haut auch

schlecht akzeptiert worden. Es werde deshalb ein Versuch mit Mycophenolate Mofetil

(CellCept) in niedriger Dosierung (1 g / Tag) unternommen. Im

Verlauf müsse der Erfolg der Medikation evaluiert werden. Bei gutem Ansprechen

könne versucht werden, die Dosierung auf 500 mg / Tag zu

reduzieren. Bei leicht erniedrigtem MCV sollte der Ferritin-Spiegel bei der

nächsten Blutentnahme kontrolliert werden, möglicherweise liege ein beginnender

Eisenmangel vor.

6.15

Der RAD-Arzt Dr. med. M.___,

Facharzt Allgemeine Medizin FMH, führte in seiner Stellungnahme vom 5. März

2012.

(IV-Nr. 115 S. 2 ff.) aus, der Beschwerdeführer leide an den

Folgen eines Unfalls und an einer schweren, chronischen rheumatischen

Grundkrankheit. Bezüglich der Krankheit sei die Zeit vom Februar 2009 bis März

2011.

schlecht dokumentiert. Die schwere, unheilbare Erkrankung (Lupus

erythematodes) habe mit Sicherheit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt und

möglicherweise noch immer. Aus diesem Grund sei ja von der IV-Stelle des

Kantons [...] auch eine Umschulung auf einen körperlich leichteren Beruf

eingeleitet worden. Am 31. Oktober 2009 habe sich während der Ausbildung

ein Sportunfall ereignet. Laut Unfallversicherung J.___ sei der

Beschwerdeführer jedoch ab 1. Juni 2011 wieder 100 % arbeitsfähig

(vgl. IV-Nr. 113.5). Nach den Unterlagen der Unfallversicherung J.___ habe

in der Zeit von Februar 2010 bis Mai 2011 eine Arbeitsunfähigkeit wegen des

Unfalls bestanden. Über den Gesundheitszustand bezüglich Lupus und dessen

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wisse man aber leider nichts. Die Frage,

ab wann und in welchem Ausmass eine Arbeitsunfähigkeit in der neu angestammten

Tätigkeit als Techniker HF medizinisch ausgewiesen sei, lasse sich mit den

vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht beantworten. Es sei ein Arztbericht

bei der medizinischen Poliklinik [...] mit der Frage nach der Arbeitsfähigkeit

wegen des Lupus (ohne Berücksichtigung der Unfallfolgen an der linken Hand) in

der Beobachtungszeit seit Februar 2011 bis heute, mit der Bitte um Beilage der

vorliegenden Berichte seit September 2011 (Dezember 2011, evtl. noch später?)

einzuholen. Es seien auch die vorliegenden ärztlichen Berichte bei Dr. med. V.___

von 2009 sowie ein Arztbericht bei Dr. med. D.___ mit der Bitte um

Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit in der Zeit seit Behandlungsbeginn bei ihr

(Juni 2007?) einzuholen.

6.16

Dr. med. D.___ hielt im

Verlaufsbericht vom 10. April 2012 (IV-Nr. 117) fest, der

Gesundheitszustand sei stationär. Unter dem Titel «Änderungen der Diagnose»

wurden Folgendes aufgeführt:

1.

Systemischer Lupus erythematosus mit / bei

positiven Antinukleären

Antikörpern und Anti-DNS-Antikörpern

Polyarthritis

passagere Anämie und

Thrombozytopenie

rezidivierende Migräne

Antiphospholipidsyndrom mit

Status nach Venenthrombose der Vena Subclavia rechts im März 2010

2.

Scaphoid-Fraktur wahrscheinlich im

Oktober 2009, Diagnosestellung im Januar 2010, Operation und 2. Operation

am 17. Mai 2010, 3. Operation im September 2010

3.

Status nach sensiblem Hemisyndrom links

2004.

DD Migraine accompagnée DD transitorische ischämische Attacke bei offenem

Foramen ovale

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe

in erster Linie die Scaphoid-Fraktur und während gewissen Perioden sei die

Arbeitsfähigkeit auch durch den Lupus eingeschränkt gewesen. Kurz vor und bei

Diagnosestellung im April 2007 sei der Beschwerdeführer 100 %

arbeitsunfähig gewesen. Ab Juni 2007 sei dann noch eine 50%ige und ab dem

23.

Juli 2007 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit geblieben. In der zweiten

Hälfte 2007 sei eine medizinisch-theoretisch Arbeitsfähigkeit von 100 % für

leichte körperlich wenig belastende Tätigkeiten vorhanden gewesen. Dies mit

leichten Einschränkungen je nach Krankheitsaktivität, die damals recht gut

unter Kontrolle gewesen sei. 2008 sei wegen verstärkten Gelenksentzündungen eine

Intensivierung der Therapie nötig gewesen, eine Umschulung sei aber möglich gewesen

und medizinisch-theoretisch sei die Arbeitsfähigkeit bis zum Dezember 2009

erhalten geblieben. Zwischen August und März 2009 erneut vermehrte Aktivität

von Seiten der Polyarthritis im Rahmen des systemischen Lupus erythematosus.

Damals sei der Beschwerdeführer für körperlich belastende Arbeiten nicht

einsatzfähig gewesen, aber körperlich leichte Arbeiten seien ihm zu 100 % zumutbar

gewesen. Im Januar 2010 seien dann zunehmend Schmerzen im Handgelenk

aufgetreten, wegen der invertierten Scaphoid-Fraktur habe ab 2. Februar 2010

(erstes Operationsdatum) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis mindestens Ende

2010.

bestanden, anlässlich der letzten Konsultation im Februar 2011. Für körperlich

belastende Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer höchstens 50 %

arbeitsfähig. Zum Zeitpunkt der letzten Konsultation im Dezember 2010 und am 16. Februar

2011.

sei der Beschwerdeführer von Seiten des SLE medizinisch-theoretisch für

leichte Tätigkeiten einsetzbar, für körperlich belastende Tätigkeiten jedoch nicht

arbeitsfähig. Seither hätten keine Konsultationen mehr stattgefunden. Der

Beschwerdeführer habe die Überweisung ans AE.___ gewünscht (s. Berichte

vom 20. September 2011 und vom 18. Januar 2012, IV-Nrn. 114

S. 2 f., 123 S. 14 f.).

6.17

Im Arztbericht vom 30. April

2012.

(IV-Nr. 118) hielten Prof. Dr. med. AC.___ und Dr. med. AH.___,

Assistenzärztin, AE.___, Klinik Innere Medizin, fest, es gebe keine Diagnosen

mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Folgende Diagnosen hätten keinen

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

Lupus Erythematodes,

Erstdiagnose 2007, seit März 2011 in Betreuung

Persistierende ausgeprägte

Fatigue-Symptomatik

Rezidivierende Polyarthritiden

Der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers sei besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch

medizinische Massnahmen verbessert werden. Die gesundheitliche Störung sollte

sich aktuell nicht auf die bisherige Tätigkeit auswirken. Diese sei dem

Beschwerdeführer ohne verminderte Leistungsfähigkeit zu 8 Stunden pro Tag

zumutbar. Auch andere Tätigkeiten seien ihm zu 8 Stunden pro Tag zumutbar. Aufgrund

des Lupus seien dabei keine besonderen Dinge zu beachten.

6.18

Im Arztbericht vom 19. Juli

2012.

hielten Dr. med. AI.___, Oberarzt, und Dr. med. AJ.___,

Assistenzarzt, AE.___, Klinische Immunologie, folgende Diagnose fest

(IV-Nr. 120 S. 3 ff.):

Mittelgradige depressive

Störung (Erstdiagnose 18. Juli 2012)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

seien folgende Diagnosen:

1.

Systemischer Lupus Erythematodes, Erstdiagnose

2007, seit März 2011 in Betreuung

Persistierende ausgeprägte

Fatigue-Symptomatik

Rezidivierende Polyarthriden,

Arthralgien, Myalgien, Fotosensitivität

2.

Antiphospholipid-Syndrom

3.

Chronisch rezidivierende

Migräne-Kopfschmerzen, 4 - 6 Episoden / Jahr

4.

Status nach Gastritis unter Steroiden

und NSAR

5.

Status nach sensiblem Hemisyndrom links

2004.

DD Migraine accompagnée, DD

Transiotrisch ischämische Attacke

6.

Eisenmangelanämie

Der Beschwerdeführer sei in seiner

zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 18. Juli 2012 bis 28. Juli 2012 zu

100.

% arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd. Eine

Beurteilung der aktuellen Situation sei zurzeit nicht möglich. Eine Evaluation

der Arbeitsunfähigkeit wegen der mittelgradigen depressiven Störung werde dem

Kollegen der Psychiatrie überlassen. Aus immunologischer Sicht bestehe wegen

des Lupus aktuell bei leichten Arthralgien sowie normalisierten Laborparametern

keine somatische Einschränkung. Die vom Beschwerdeführer beschriebene Fatigue

lasse sich nicht eindeutig dem akuten psychiatrischen Geschehen oder der

Lupus-Erkrankung zuordnen.

6.19

Dr. med. M.___, RAD, hielt in

seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2012 (IV-Nr. 119 S. 2 f.)

fest, die Angaben über die Arbeitsfähigkeit im Arztbericht von Dr. med. D.___

vom 10. April 2012 (vgl. E. II. 6.16 hiervor) könnten übernommen werden;

allerdings habe nach Angaben der Unfallversicherung J.___ die Arbeitsfähigkeit

wegen der durch den Unfall bedingten Skaphoidfraktur links erst ab 2. Mai

2011.

50 % und ab 1. Juni 2011 100 % betragen (vgl. IV-Nrn. 111.2,

115.

). Angaben zur Arbeitsfähigkeit aus Gründen der Krankheit (Lupus) in der

Zeit von Juli 2011 bis März 2012 fehlten leider. Ab März 2012 bestehe eine

volle Arbeitsfähigkeit in der neu angestammten Tätigkeit als Techniker HF.

Es bestünden neben den Folgen der

Verletzung der linken Hand zusätzliche Krankheiten (Lupus erythematodes und

Antiphospholipid-Syndrom) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der

Beschwerdeführer sei deshalb als Polymechaniker seit April 2007 nicht mehr

arbeitsfähig. Als Automatiktechniker HF würden die oben zusammengefassten

Angaben gelten, wobei eine Dokumentationslücke für die Zeit von Juni 2011 bis

März 2012 bestehe. In einer Verweistätigkeit wäre die Arbeitsfähigkeit

medizinisch-theoretisch nicht besser. Es werde empfohlen, bei der medizinischen

Poliklinik [...] wegen der Arbeitsfähigkeit in der Zeit von Beginn der

Behandlung Februar 2011 bis März 2012 und der Bitte um Beilage der

ausgestellten Berichte nach September 2011 nachzufragen.

6.20

Im ambulanten Bericht vom 24. September

2012.

(IV-Nr. 123 S. 20 ff.) hielten Prof. Dr. med. AC.___ und

Dr. med. AJ.___, AE.___, Medizinische Poliklinik, aufgrund der Behandlung vom

27.

März 2012 folgende Diagnosen fest:

1.

Systemischer Lupus erythematodes, Erstdiagnose 2007

Rezidivierende

Polyarthritiden, Arthralgien, Myalgien, Fotosensitivität

ANA und Anti-dsDNA-Ak

positiv

Hypokomplementämie

Rezidivierende Migräne

Stabiler Verlauf unter

Plaquenil 400 mg pro Tag

Coombs-positive,

leichtgradige normochrome, normozytäre Anämie

Anamnestisch Status nach Akuter

Pneumonitis unter Methotrexat

CellCept Dezember 2011 - Mai

2012.

(vom Patienten abgesetzt bei Depression)

2.

Mittelgradige depressive Störung (Erstdiagnose 18. Juli

2012)

DD bei Diag. 7

MRI 19. Juli 2012:

keine Blutung, keine Ischämie, kein Hinweis auf einen entzündlichen Prozess (?)

3.

Kniebeugerparese links

MRI 19. Juli 2012:

keine Blutung, keine Ischämie, kein Hinweis auf einen entzündlichen Prozess

4.

Antiphospholipid-Syndrom

Status nach Venenthrombose

der V. subclavia rechts März 2010, unter OAK März - September 2010

Lupus antikoagulans zweimal

positiv, Cardiolipin- und Anti-β 2 (recte: Anti-β2)- Glykoprotein

1-Ak negativ

5.

Status nach Gastritis, induziert durch Steroide und NSAR

bei Dg. 2, September 2011

diffuse Schmerzen

abdominal, epigastrische Druckdolenz

6.

Chronisch rezidivierende Migräne-Kopfschmerzen

4.

- 6 Episoden /

Jahr

7.

Status nach sensiblem Hemisyndrom links 2004 DD Migraine

accompagnée DD Transiotrisch ischämische Attacke bei Offenem Foramen ovale

8.

Nebendiagnose

Status nach Scaphoidfraktur

links

Mehrfach re-operiert wegen

kompliziertem Verlauf mit Pseudoarthrose

Status nach Appendektomie

2007.

Eisenmangelanämie

Der Beschwerdeführer habe sich am

19.

Juli 2012 bei akuter psychischer Belastung in unserer Sprechstunde

vorgestellt. Damals sei als Grundsymptomatik zunehmende Müdigkeit,

Appetitlosigkeit, Schlafstörung, Antriebslosigkeit sowie Reizbarkeit angegeben

worden. Diese Symptomatik habe in den letzten Monaten deutlich zugenommen.

Grund dafür sei eine angespannte Situation mit der Leitung an seinem Arbeitsplatz.

Ansonsten habe der Beschwerdeführer über transitorische diffus migrante

Gelenkschmerzen geklagt. Im Frühjahr habe er selbständig CellCept gegen diese

Symptomatik gestoppt.

Der Beschwerdeführer habe Nachtschweiss,

Gewichtsverlust und Aphten stets verneint und nur einen leichten Haarverlust

angegeben. Ebenfalls weder Hautveränderungen noch Kopfschmerzen. Klinisch seien

keine klaren arthritischen Veränderungen im Status aufgefallen. Allerdings habe

sich eine M4-Parese der linken unteren Extremität gezeigt.

Laborchemisch hätten sich keine Hinweise

auf eine Lupus-Aktivität, ebenfalls keine Nierenbeteiligung gezeigt. Auch habe

sich auffälligerweise eine M4-Plus-Schwäche des linken Beins gezeigt und

radiologisch im MRI kein Korrelat für die objektivierte Schwäche im linken Bein

gefunden. Neurologisch sei eine Beurteilung erfolgt. Zum Zeitpunkt des

neurologischen Konsils sei keine Parese mehr zu sehen gewesen, weswegen aktuell

keine weitere neurologische Abklärung durchgeführt worden sei. Es sei ebenfalls

eine psychiatrische Beurteilung erfolgt, welche eine mittelgradige depressive

Störung ergeben habe.

Eine Indikation nach medikamentöser

Therapie habe es nicht gegeben, weswegen der Beschwerdeführer ambulant psychiatrisch

durch die AK.___ betreut worden sei. Darunter habe sich im Verlauf ein etwas

verbesserter Allgemeinzustand gezeigt. Der Beschwerdeführer habe deutlich von

den Arbeitsunterbrüchen profitiert. Leider sei es im Verlauf wegen

Krankschreibung zur Kündigung gekommen.

Im Labor sei ebenfalls eine mikrozytäre,

hyperchrome Anämie mit grenzwertig tiefen hypochromen Retikulozyten aufgefallen.

Es seien eine Gastroskopie sowie eine Kolonoskopie erfolgt, welche aktuell keine

Blutungsquellen zeigten. In der Gastroskopie habe sich allerdings eine leichtgradige

Rötung der Mukosa gezeigt, am ehesten durch die lndometacin-Therapie der

Arthralgien zu erklären. Es sei eine PPI-Therapie mit Pantoprazol verabreicht

worden. In Anbetracht des bereits im Frühjahr erniedrigten Eisenstatus sowie

der im Verlauf normalisierten Hämoglobinwerte bei anamnestisch erfolgreicher

peroraler Substitution in der Vergangenheit sei eine Therapie mit oraler

Eisensubstitution begonnen worden.

6.21

Aufgrund der MRT des linken

Oberschenkels vom 5. Dezember 2012 hielt Dr. med. AL.___, AM.___,

folgende Beurteilung fest (IV-Nr. 150.2 S. 15): Untersuchungsbefund

vereinbar mit mittelvolumigen Hämatom im Bereich von Musculus vastus

intermedius links. Hämorrhagische Myositis von Musculus vastus intermedius und

vastus lateralis links. Posttraumatische Enthesiopathie und / oder Teilruptur

im Bereich der proximalen Insertionsloge von Musculus vastus intermedius und

lateralis links ohne Sehnenretraktion. Nebenbefundlich unspezifischer, klein-

bis mittelvolumiger Erguss im Bereich des linken Kniegelenks.

6.22

Im Arztbericht vom 6. Januar

2013.

(IV-Nr. 123 S. 1 ff.) stellte Dr. med. AF.___, FMH Innere

Medizin, folgende Diagnosen, wobei nicht genau ersichtlich ist, welchen dieser

Diagnosen er eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimisst:

Systemischer Lupus

erythematodes, Erstdiagnose 2007

Rezidivierende

Polyarthritiden, Arthralgien, Myalgien, Fotosensivität

ANA und Anti-ds-DNA positiv

Hypokomplementämie

Antiphospholipid-Syndrom

- unter OAK

Chronisch rezidivierende

Migräne-Kopfschmerzen

Status nach sensiblem

Hemisyndrom links 2004

DD Migraine accompagnée

DD Transiotrisch

ischämische Attacke bei offenem Foramen ovale

Status

nach Scaphoidfraktur links

Mehrfach reoperiert wegen

kompliziertem Verlauf mit Pseudoarthrose

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei

der Beschwerdeführer bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Der

Gesundheitszustand sei sich verschlechternd. Es seien berufliche Massnahmen

angezeigt. Die letzte Untersuchung habe am 31. Dezember 2012

stattgefunden. Die gesundheitliche Störung wirke sich in der bisherigen

Tätigkeit durch rasche Ermüdung und Gelenkschmerzen aus. Dem Beschwerdeführer

sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Es bestehe eine verminderte

Leistungsfähigkeit, die tagesabhängig sei und im Schnitt 50 % betrage. Die

Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen

Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert werden. Dem Beschwerdeführer seien

andere Tätigkeiten zumutbar, bei denen es sich um Arbeiten in wechselnder

Körperstellung und mit genügenden Erholungsphasen handeln müsse.

6.23

Der den Beschwerdeführer vom

August bis im Dezember 2012 behandelnde Dr. phil. AN.___, Psychologe, Universitäre

Psychiatrische Kliniken, AK.___, hielt im Arztbericht vom 13. April 2013

fest (IV-Nr. 127) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit fest:

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10), seit August 2012

Der Beschwerdeführer sei seit August

2012.

in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % eingeschränkt. Der

Gesundheitszustand sei sich verschlechternd. Die Arbeitsfähigkeit könne durch

medizinische Massnahmen verbessert werden. Es seien berufliche Massnahmen sowie

ergänzende medizinische Abklärungen angezeigt. Die gesundheitliche Störung

wirke sich bei der bisherigen Tätigkeit durch massive Tagesschwankungen und

Perspektivlosigkeit aus. Die Leistungsfähigkeit sei stark

befindlichkeitsabhängig. Es sei unklar, ob der Beschwerdeführer seine

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit zumutbaren Massnahmen

verbessern könne. Ihm seien andere Tätigkeiten mit variablen Arbeitszeiten

zumutbar, wobei unklar sei, in welchem zeitlichen Rahmen ihm diese Tätigkeiten

zumutbar seien. Vorgeschlagen würden: Umschulung / neue Qualifikation

(Herausforderung).

6.24

Dr. med. M.___, RAD, hielt in

seiner Stellungnahme vom 29. April 2013 (IV-Nr. 126 S. 2 ff.) folgende

Überlegungen fest (S. 3): Die neu eingetroffenen Akten gäben wenig

konkrete Auskünfte über die Arbeitsfähigkeit in der Zeit von März 2011 bis März

2012.

Im Bericht von Dr. med. D.___ vom 18. Februar 2011 (IV-Nr. 114

S. 13) sei festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Lupus-Erkrankung

beschwerdefrei sei. Zudem sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer am

31.

Oktober 2011 einen Unfall beim Handballspielen gehabt habe, was gegen

eine wesentliche Beeinträchtigung bei einer angepassten beruflichen Tätigkeit

spreche. Sicher sei, dass ab spätestens April 2012 aus rheumatologischer Sicht

eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Es fehlten aber Hinweise, dass aus

Gründen der rheumatischen Erkrankung eine wesentliche Beeinträchtigung in der

Zeit von Februar 2011 (beschwerdefrei!) bis März 2012 bestanden habe. Die

teilweise Arbeitsunfähigkeit bis Mai 2011 sei somit allein durch die

Unfallfolgen bedingt gewesen.

Die Angaben des Hausarztes seien

widersprüchlich. Im Dezember 2012 werde angegeben, es sei schon längere Zeit

keine Krankschreibung mehr erfolgt, im Januar 2013 werde von einer vollen

Arbeitsunfähigkeit gesprochen, im Beiblatt eine Verweistätigkeit aber als voll

zumutbar deklariert. Unter diesen Voraussetzungen könne der RAD die

widersprüchlichen Angaben im Arztbericht vom 6. Januar 2013 (vgl. E. II.

6.22

hiervor) nicht nachvollziehen. Wie oben dargelegt gebe es keine spezialärztlichen

Berichte, welche eine Beeinträchtigung aus rheumatologischer Sicht nach Februar

2011.

belegten. Im Arztbericht der Immunologie vom 19. Juli 2012 (vgl. E.

II. 6.19 hiervor) werde dann eine neue Diagnose eingeführt: Der Beschwerdeführer

sei wegen einer mittelschweren Depression ab 18. Juli 2012 voll

arbeitsunfähig. Weitere Auskünfte sollten bei den behandelnden Psychiatern eingeholt

werden. Eine somatisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werde ausdrücklich

ausgeschlossen. Die Behandlung wegen einer mittelschweren Depression sei durch

die AK.___ in der Zeit von August 2012 bis Dezember 2012 erfolgt (Arztbericht

vom 13. April 2013, vgl. E. II. 6.23 hiervor). Dem Protokolleintrag vom

20.

März 2013 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab

14.

Januar 2013 wieder voll arbeitsfähig gewesen sei. Eine

Arbeitsunfähigkeit sei deshalb vom 18. Juli 2012 bis 13. Januar 2013

ausgewiesen.

Es sei eine invalidisierende Diagnose

vorhanden, die den Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit als gelernter Polymechaniker

bzw. als Techniker HF (Umschulung abgebrochen) einschränke. Der Sport-Unfall vom

31.

Oktober 2009 habe während der Ausbildung stattgefunden. Laut der

Unfallversicherung J.___ sei der Beschwerdeführer jedoch ab 1. Juni 2011 wieder

100.

% arbeitsfähig (vgl. IV-Nr. 113.5). Der Beschwerdeführer habe die

Prüfung als Techniker HF nicht bestanden (Abschlussbericht vom 20. April

2011, IV-Nr. 110). Der RAD nehme deshalb zur Arbeitsunfähigkeit in einer

angepassten Verweistätigkeit Stellung. Wegen des oben erwähnten Unfalls

(Skaphoidfraktur) habe eine Arbeitsunfähigkeit in der Zeit von 29. Januar

2010.

bis 30. Mai 2011 bestanden. Die genauen Daten könnten dem Bericht des

RAD vom 5. März 2012 (vgl. E. II. 6.15 hiervor) entnommen

werden. Eine Arbeitsunfähigkeit aus Gründen der rheumatischen Erkrankung sei

nach Februar 2011 nicht mehr nachgewiesen. Eine weitere Arbeitsunfähigkeit in

der Zeit vom 18. Juli 2012 bis 13. Januar 2013 sei wegen eines

psychiatrischen Leidens ausgewiesen.

6.25

Dr. med. AO.___, FMH Radiologie / diagnostische

Neuroradiologie, AM.___, hielt aufgrund der am 22. August 2013

durchgeführten MRT des rechten Kniegelenkes folgende Beurteilung fest

(IV-Nr. 150.2 S. 14): Partialruptur bzw. ausgeprägte Zerrung des

vorderen Kreuzbandes, respektive des anterior-medialen Bündels des vorderen

Kreuzbandes; Mukoide Degeneration im Hinterhorn des medialen Meniskus, nicht

beweisend für einen Einriss; Mässiger Kniegelenkserguss; Kein grösserer

umschriebener Knorpelschaden; Kein Knochenmarködem, keine Fraktur.

6.26

Im Schreiben vom 10. Juni

2014.

(IV-Nr. 139) an die Beschwerdegegnerin hielten Prof. Dr. med. AP.___,

Chefarzt, und die Assistenzärztin AQ.___, AE.___, Medizinische Poliklinik,

fest, sie hätten den Beschwerdeführer im Rahmen einer Verlaufskontrolle des

Lupus erythematodes am 10. Juni 2014 gesehen. Seitens der Krankheit

bestünden unter der aktuellen Therapie noch Zeichen der Aktivität (Gelenkschmerzen

und Müdigkeit). Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er

weiterhin arbeitslos sei und dass er die durch die Beschwerdegegnerin

finanzierte Ausbildung als Polymechaniker [recte: Automatiktechniker] noch

nicht habe abschliessen können. Aus diesem Grund seien seine bisherigen

Bewerbungen nicht erfolgreich gewesen. Zusätzlich habe er berichtet, dass der

Abschluss der Ausbildung an eine Arbeitsstelle bedingt sei. Er habe sich im

heutigen Gespräch motiviert gezeigt, um sich auf dem Arbeitsmarkt zu

integrieren. Jegliche Anstrengung in diese Richtung sei als sehr wichtig und

sinnvoll zu sehen. In diesem Sinne hätten sie den Beschwerdeführer mit seinem

Einverständnis bei Verdacht auf eine depressive Störung den Kollegen der [...]

in [...] zugewiesen.

6.27

Der den Beschwerdeführer seit

30.

Juni 2014 behandelnde Dr. med. AR.___, Oberarzt, [...], hielt im

Arztbericht vom 18. August 2014 (IV-Nr. 141) folgende Diagnosen mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest:

Verdacht auf rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), seit 2005

bzw. 2012 mit Akzentuierung 2013

DD im Rahmen der

Lupuserkrankung, psychosozialer Stressoren (Stellenlosigkeit) 2007 und durch

Nebenwirkungen der lmmunsuppression verursacht, seit 2007

ausgeprägtes

Fatigue-Syndrom, am ehesten multifaktoriell (systemischer Lupus erythematodes,

rezidivierende Eisenmangelanämie, rezidivierende Depressionen)

Systemischer Lupus

erythematodes mit Erstdiagnose 2007 mit Arthralgien, Fotosensibilität,

Kopfschmerzen, Myalgien, ANA+‚ normochrome normozytäre Anämie, Antiphospholipidsyndrom

bei Status nach Venenthrombose A. subclavia rechts März 2010

Rezidivierende

Migräne-Kopfschmerzen

Status nach passagerem

sensiblem Hemisyndrom links (DD Migräna accompagnée), DD transitorische

ischämische Attacke bei offenem Foramen ovale, Antiphospholipidsyndrom

Es gebe keine Diagnosen ohne

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als

Polymechaniker und in der umgeschulten Tätigkeit als Techniker

(Automatiktechnik HF) ohne Abschluss sei bisher vom AS.___ keine Arbeitsdispensation

ausgestellt worden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei

besserungsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen

verbessert werden. Es seien auch berufliche Massnahmen angezeigt.

Der Beschwerdeführer habe eine Lehre als

Polymechaniker und anschliessend ein Umschulungsprogramm via Beschwerdegegnerin

zum Automatiktechniker HF absolviert, die Schule habe er mit sehr guten Noten

abgeschlossen, jedoch die Diplom-arbeit noch nicht absolviert. Zurzeit

beschreibe der Beschwerdeführer Symptome wie Motivations- und Freudverlust,

Ein- und Durchschlafstörungen mit Früherwachen und folglich Notwendigkeit von Tagesnaps.

Das Konzentrations- und Durchhaltevermögen sei stark beeinträchtigt, er habe

keinen Antrieb, um die körperliche Rehabilitation zu forcieren und damit auch

die Möglichkeit zum Wiederbeginn mit Sport. Aufgrund der beschriebenen Symptome

sei der Beschwerdeführer im handwerklichen Bereich, aber auch in der

Bewältigung von kognitiven Tätigkeiten zurzeit eingeschränkt. Allerdings sei

hinzuzufügen, dass bisher noch keine Therapie etabliert worden sei, da sich der

Beschwerdeführer für das notwendige Prozedere eines Tagesklinikaufenthalts

bisher noch nicht habe entscheiden können.

Die bisherige Tätigkeit sei dem

Beschwerdeführer noch zumutbar. Es werde ein Wiederbeginn mit vier Stunden

täglich empfohlen (Bezug: gelernter Beruf als Polymechaniker, beurteilt nach

psychiatrischen Kriterien, bezüglich Somatik werde um Kontaktaufnahme mit den

entsprechenden Fachkollegen gebeten). Dabei sei aufgrund des Antriebsverlustes

und der Konzentrationsstörungen bei Schlafstörungen mit einer verminderten

Leistungsfähigkeit zu rechnen. Diese könne im Ausmass jedoch nicht beziffert

werden und müsse über einen Längsverlauf mit Tagesklinik-Aufenthalt festgelegt

werden. Die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich könne verbessert

werden. Es werde ein Tagesklinik-Aufenthalt zwecks diagnostischer Evaluation,

Festlegung der bestehenden Ressourcen und damit auch Ermittlung der

Arbeitsfähigkeit empfohlen. In einem zweiten Schritt sollte durch

aktivitätsfördernde Massnahmen die psychische Symptomatik gelindert und damit die

Arbeitsfähigkeit gebessert werden. Es sei davon auszugehen, dass sich die

Arbeitsfähigkeit durch die genannten Massnahmen verbessere. Dem

Beschwerdeführer seien auch andere Tätigkeiten zumutbar. Zwecks Klärung der Art

dieser Tätigkeiten werde ein Tagesklinik-Aufenthalt mit anschliessender

nochmaliger Evaluation der Fertigkeiten und Defizite empfohlen. Andere

Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer zu Beginn zwei bis vier Stunden täglich,

je nachdem ob Belastbarkeits- oder Aufbautraining erfolge, zumutbar.

6.28

Im Bericht vom 13. Februar

2015.

(IV-Nr. 150.2 S. 1 ff.) hielten Prof. Dr. med. AC.___ und Dr.

med. AT.___, Assistenzärztin, AE.___, Medizinische Poliklinik, anlässlich der

Behandlung vom 4. Februar 2015 folgende Diagnosen fest:

1.

Systemischer Lupus erythematodes,

Erstdiagnose 2007

Initiale Klinik: Müdigkeit,

Myalgien, Alopezie, rezidivierende Polyarthitiden-Arthralgien, Fotosensitivität,

Kopfschmerzen

Klinische Kriterien (April

2011): Alopezie, rezidivierende Polyarthritiden, Fotosensitivität, Depression

Immunologische Kriterien (5/6):

ANA und Anti-dsDNA-Ak positiv, Lupus antikoagulans 2 x pos., C3 und CH50

erniedrigt, direkter Coombstest pos.

Therapie:

2007.

- 2012

Stabiler Verlauf unter Plaquenil 400 mg pro Tag, Sommer 2012 selbstständig

abgesetzt wegen subjektiver Besserung, Wiederbeginn 200 mg / d

seit Juli 2013

CellCept Dezember 2011 - Mai

2012, trotz guter Wirksamkeit auf Arthralgien vom Patienten wegen chronischer

Infekte abgesetzt

Prednison 5 mg September

bis Dezember 2011, wegen Akne gestoppt

Status nach MTX-Therapie,

gestoppt bei Pneumonitis

Seit September 2014

Belimumab (Benlysta) 750 mg i.v.

2.

Ausgeprägtes Fatigue-Syndrom am ehesten

multifaktoriell

bei systemischem Lupus,

rezidivierender Eisenmangelanämie, rezidivierenden depressiven Episoden

Subjektive Verbesserung

unter Belimumab

3.

Rezidivierende depressive Störung Erstdiagnose

30.

Juni 2014

DD im Rahmen der Lupuserkrankung,

psychosozialer Stressoren (Arbeitslosigkeit)

MRI 19. Juli 2012:

keine Blutung, keine Ischämie, kein Hinweis auf einen entzündlichen Prozess

Remeron 30 mg pro Tag

seit Dezember 2014, Reduktion auf 7,5 mg pro Tag bei Gewichtszunahme

4.

Rezidivierende Eisenmangelanämie

unklarer Ursache

orale Dauersubstitution

aktuell Januar 2015: Hb und

Ferritin normal

Gastro 21. August 2013:

Diskretes Schleimhauterythem im Antrum

Kolonoskopie 3. September

2013: Normalbefund

5.

Antiphospholipid-Syndrom

Status nach Venenthrombose

der V. subclavia rechts März 2010 unprovoziert, darauffolgend unter OAK März - September

2010.

Lupus

antikoagulans initial 2 x Mal positiv (23. März 2011 und 22. August 2011),

zuletzt am 28. Januar 2015 pos. Cardiolipin- und Anti-Beta2-Glykoprotein-1-AK

negativ

OAK mit Marcoumar seit Juli

2013.

6.

Chronisch rezidivierende

Migräne-Kopfschmerzen

4.

- 6 Episoden /

Jahr

7.

Status nach passagerem sensiblem

Hemisyndrom links 2004

DD Migraine accompagnée, DD

Transiotrisch ischämische Attacke bei offenem Foramen ovale

seit damals und aktuell

beschwerdefrei (Juli 2013)

8.

Nebendiagnose

Epicondylitis lat. rechts

Status nach

Kreuzbandrekonstruktion November 2013 (fecit Dr. med. AU.___, [...])

Status nach Oberschenkelhämatom

links nach Verletzung beim Sport November 2012

Status nach operativer

Hämatomausräumung

Residuelle Hypästhesie

Oberschenkelaussenseite links

Status nach Scaphoidfraktur

links

Mehrfach re-operiert wegen kompliziertem

Verlauf mit Pseudoarthrose

Status nach Appendektomie

2007.

Der Beschwerdeführer leide an einem

systemischen Lupus erythematodes mit tiefer Krankheitsaktivität, aber störenden

rezidivierenden Arthralgien und persistierender Morgensteifigkeit multipler

Gelenke. Diese Beschwerden hätten ihn in seiner Lebensqualität stark

beeinträchtigt und nur ungenügend auf frühere Therapien mit Methotrexat oder

Azathioprin angesprochen. Aus diesem Grund sei im September 2014 eine Therapie

mit Belimumab begonnen worden, worunter es zu einer deutlichen subjektiven

Verbesserung der Beschwerden gekommen sei. Auch serologisch habe sich eine

Abnahme der Krankheitsaktivität bei reduzierten Anti-ds-DNA und Anti-C1q

Antikörpertitern gezeigt. Fünf Monate nach Beginn der Belimumab-Therapie

bewertet sei daher von einem sehr guten Therapieansprechen zu sprechen, weshalb

eine Fortführung der Therapie geplant sei.

Im Hintergrund einer rezidivierenden

depressiven Störung und eines damit verbundenen, ausgeprägten Fatiguesyndroms sei

im Dezember 2014 parallel zur Belimumuab-Therapie ein Versuch mit Remeron

gestartet worden. Darunter sei es erfreulicherweise zu einer deutlichen Reduktion

der Müdigkeit mit besserem Schlaf und positiverer Stimmungslage, aber leider

auch zu einer starken Gewichtszunahme gekommen. Daher sei die Dosierung von

Remeron von 30 mg auf 7,5 mg / Tag reduziert worden.

Beim Beschwerdeführer sei wiederholt mit

dem Streifentest eine Proteinurie nachgewiesen worden, bei gleichzeitig

negativem Albuminnachweis im Urin. Eine mikroskopische Sediment-Untersuchung

habe eine grössere Menge von Schleim gezeigt (a.e. Prostatasekret), so dass der

Proteinnachweis im Streifentest als falsch positiv gewertet werden könne.

6.29

Im bidisziplinären Gutachten von

Dr. med. O.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. N.___,

Facharzt FMH für Innere Medizin spez. Rheumaerkrankungen, vom 11. April

2015.

(IV-Nr. 150.1) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit festgehalten (S. 18):

Systemischer Lupus

erythematodes (Erstdiagnose 2007)

ACR-Kriterien für

systemischen Lupus erythematodes: Rezidivierende Polyarthritiden, erhöhte

Photosensibilität, ANA positiv, immunologische Antikörper (Anti-ds-DNA,

Anti-Phospholipid-Antikörper)

Leitsymptome: Müdigkeit,

Myalgien, Alopezie, rezidivierende Polyarthritiden / Polyarthralgien,

erhöhte Photosensibilität, Kopfschmerzsymptomatik mit rezidivierender Migräne

Coombs-positive,

leichtgradige, normochrome normozytäre Anämie

Antiphospholipidsyndrom mit

Status nach Venenthrombose

der Vena subclavia rechts März 2010, seither unter oraler Antikoagulation

Lupus Antikoagulans 2 x positiv,

Cardiolipin und Anti-Beta2-Glykoprotein 1-Antikörper negativ

Status nach Basistherapie

mit diversen DMARDS wie Piaquenil, Methotrexat, jeweils gestoppt wegen

lneffizienz oder Nebenwirkungen

Status nach Therapie mit

Cellcept Dezember 2011 bis Mai 2012, abgesetzt wegen rezidivierender Infekte

Aktuelle Basistherapie mit

Benlysta (Belimumab) 750 mg i.v. alle 4 Wochen seit September 2014, lmurek

und Plaquenil mit derzeit Zustand in Remission

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

seien folgende Diagnosen:

1.

Status nach Os scaphoideum-Fraktur links

nach Sturz Oktober 2009

Mehrfache Operationen wegen

fehlender Frakturkonsolidation, letztmals am 13. September 2010 mit

Schraubenosteosynthese sowie Spongiosa-Interposition

Persistierende

Pseudarthrose

2.

Epicondylopathia humero-radialis rechts

3.

Allgemeine Bandlaxität

4.

Status nach zweimaligem

posttraumatischem Oberschenkelhämatom links 2007 sowie 2011 mit Hämatom-Ausräumung

wegen Kompartment-Syndrom 2011

5.

Status nach partieller vorderer

Kreuzbandruptur rechts August 2013, aktuell vollständig abgeheilt

6.

Laterale Fersenschmerzen links DD:

Tendoligamentäre Verletzung, aktuell noch in Abklärung

7.

Status nach cerebrovasculärem Insult mit

passagerem sensiblem Hemisyndrom links März 2004

DD: Transitorisch ischämische Attacke

bei offenem Foramen ovale sowie Antiphospholipid-Syndrom / Migraine

accompagnée

8.

Rezidivierender Eisenmangel

9.

Leichte Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)

10.

Status nach möglicher depressiver Episode (ICD-10 F32)

Aus psychiatrischer Sicht müsse am

ehesten davon ausgegangen werden, dass der Explorand im Rahmen der

verschiedenen Belastungen Anpassungsstörungen entwickelt habe, die auch aktuell

noch in eher geringem Ausmass persistieren würden. Er empfinde sich als Opfer

von gewissen Umständen, habe Mühe mit der ganzen Situation zurechtzukommen und

reagiere mit teilweiser latenter Aggressivität. Dennoch gelinge es ihm, soziale

Kontakte beizubehalten und auch Aktivitäten nachzugehen, wobei er sich

allgemein eher passiv verhalte. Es falle ein etwas auffallendes Verhalten auf,

weswegen u.a. auch aufgrund der Anamnese und den bisherigen Erfahrungen

mögliche persönlichkeitsspezifische Faktoren vermutet werden müssten, welche die

Rückzugstendenz zusätzlich erklären könnten. Grundsätzlich könne allerdings

keine dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des psychischen

Zustandes begründet werden. Der Explorand führe auch keine psychologische oder

psychiatrische Therapie durch und sei in der Vergangenheit nur 2012 während

einiger Monate in einer ambulanten Therapie gewesen.

Aus rheumatologischer Sicht könne ein

systemischer Lupus erythematodes bestätigt werden, wodurch sich eine

verminderte körperliche Belastbarkeit begründen lasse. Die weiteren körperlichen

Diagnosen wirkten sich bezüglich einer körperlich adaptierten Tätigkeit nicht

wesentlich aus (S. 19).

Aus psychiatrischer Sicht könne keine

dauernde Arbeitsunfähigkeit begründet werden, auch die in der Vergangenheit

gestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Jahre 2012 durch die [...] lasse

sich nicht ohne Weiteres nachvollziehen, insbesondere auch weil der Bericht

sehr knapp und nicht aussagekräftig sei. Im Vordergrund stehe die körperliche

Beeinträchtigung, wodurch dem Exploranden keine körperlich belastenden

Tätigkeiten mehr möglich seien. Eine leichte Tätigkeit, mit Vorteil

durchgeführt in Wechselbelastung ohne repetitive Überlastung des linken Handgelenkes,

sei in vollem Ausmass möglich. In der Vergangenheit seien dem Exploranden

jeweils Einschränkungen oder Arbeitsunfähigkeiten im Rahmen der Schübe durch

den systemischen Lupus erythematodes oder im Rahmen der verschiedenen

Operationen ausgestellt worden, ohne dadurch eine dauerhafte Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit annehmen zu können.

Hilfreich wären gesprächstherapeutische

Massnahmen, die allerdings vom Exploranden bisher nie längerfristig

durchgeführt worden seien und worum er sich auch nicht bemüht habe, weswegen

eine mögliche psychische Beeinträchtigung als nicht relevant eingestuft werden

müsse. Mit gesprächstherapeutischen Massnahmen könnte der Explorand allerdings

sein Verhalten besser kontrollieren und sich im Rahmen der jetzigen schwierigen

Situation adäquater verhalten lernen.

Indiziert seien rheumatologische

Verlaufskontrollen mit entsprechenden therapeutischen Massnahmen, während

bezüglich der Handgelenksbeschwerden die Therapiemassnahmen mittlerweile

ausgeschöpft seien. Es könne einzig noch empfohlen werden, die Epicondylopathia

rechts mit physiotherapeutischen wie auch physikalischen Massnahmen zu

behandeln. Berufliche Massnahmen seien bereits durchgeführt worden, weitere

Massnahmen könnten unter den gegebenen Umständen nicht empfohlen werden, einzig

allenfalls Hilfe bei der Suche einer geeigneten Tätigkeit.

6.30

Dr. med. R.___, RAD, hielt in

ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2015 (IV-Nr. 159 S. 2) fest, das

rheumatologische Gutachten sei ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar. Das

psychiatrische Gutachten erfülle die Anforderungen nicht. Dem Gutachter gelinge

es nicht, ein klares Bild des Beschwerdeführers und seines psychischen

Zustandes zu vermitteln. Die Beurteilung sei nicht ausreichend begründet und

der Gutachter setze sich auch unzureichend mit der Vorgeschichte und den

Vorbefunden auseinander. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne aus

somatischer Sicht auf das Gutachten von Dr. med. N.___ abgestellt werden. Für

die Abklärung der psychiatrischen Problematik sei eine erneute Begutachtung

notwendig. Die Mängel im Gutachten von Dr. med. O.___ seien durch eine

Nachfrage nicht behebbar, eine Nachuntersuchung durch Dr. med. O.___ sei nicht

sinnvoll, da der Beschwerdeführer kaum noch Vertrauen in den Gutachter haben

werde.

6.31

PD Dr. med. T.___, Facharzt FMH

für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Gutachten vom 30. Oktober

2015.

(IV-Nr. 169) folgende Diagnosen mit aktueller Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit fest (S. 23):

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), DD: organisch depressive

Störung (ICD-10 F06.32)

Es gebe keine Diagnosen ohne Auswirkung

auf die aktuelle Arbeitsfähigkeit.

Zum aktuellen Begutachtungszeitpunkt

könne die durch die leichte depressive Symptomatik hervorgerufene

Arbeitsunfähigkeit auf circa 10 - 15 % geschätzt werden. Diese

Einschränkung werde durch ein leicht vermindertes Durchhaltevermögen und eine

leicht verminderte Konzentrationsfähigkeit bei längerer Belastung bedingt.

Zusätzlich zur depressiven Symptomatik bestehe zum aktuellen

Begutachtungszeitpunkt nach wie vor eine leichte Fatigue-Symptomatik. Auch

diese wirke sich aus psychiatrischer Sicht im Wesentlichen auf das Durchhaltevermögen

und die Konzentrationsfähigkeit aus. Insofern bestehe eine gegenseitige

Verstärkung der depressiven Symptomatik und der Fatigue-Symptomatik bezüglich

ihres negativen Einflusses auf die gleichen Fähigkeiten. Daher könne die

aktuelle Arbeitsunfähigkeit bezüglich einer monotonen, mehrheitlich stehenden

Tätigkeit auf 20 - 30 %, bei einer wechselnden nicht monotonen

Tätigkeit auf 15 - 20 % (bedingt durch die unterschiedlichen

Auswirkungen der Fatigue-Symptomatik) geschätzt werden. Hierbei seien jedoch

zentral mehrere wichtige medizinisch-psychiatrische Faktoren zu beachten. Wie

bereits im rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. N.___ beschrieben,

könnten auch in Zukunft neue akute Schübe des SLE auftreten, welche bezüglich

des Zeitpunkts und ihrer Dauer sowie ihrem Schweregrad nicht vorhersagbar seien.

Entsprechend solcher SLE- Schübe könne auch die Fatigue-Symptomatik stark

schwanken. Die Fatigue-Symptomatik könne aber sehr wohl auch unabhängig von

akuten Schüben des SLE schwanken. So könnten sowohl ein akuter SLE- Schub

selbst oder eine plötzlich unvorhersehbare Schwankung der Fatigue-Symptomatik

erneut eine hochprozentige oder sogar vollständige Arbeitsunfähigkeit von

unvorhersehbarer Dauer auslösen. Ähnliches wie für die Fatigue-Symptomatik gelte

auch für den Verlauf der depressiven Symptome, welche somit einen zusätzlichen

erheblichen Risikofaktor für zukünftige Arbeitsunfähigkeiten darstellten. Bei

weiterem chronischen Verlauf des SLE könnten durchaus weitere

neuropsychiatrische Symptome zusätzlich zur depressiven Symptomatik auftreten.

So fänden sich bei Patienten mit SLE auch gehäuft kognitive Beeinträchtigungen

bis hin zu schweren kognitiven Störungen und psychotische Symptome. Bisher seien

beide Komplikationen beim Beschwerdeführer soweit feststellbar nicht aufgetreten,

könnten aber beide erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit darstellen.

Insofern sollte bei der Gesamtbeurteilung des Falles berücksichtigt werden,

dass bei einem SLE sehr häufig neuropsychiatrische Komplikationen aufträten,

welche für sich erheblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nehmen könnten.

Für die Langzeitprognose sei deshalb der Gesamtverlauf des SLE von entscheidender

Bedeutung, welcher jedoch rheumatologisch beurteilt werden müsse, weshalb hierfür

auf das bestehende rheumatologische Gutachten von Dr. med. N.___ verwiesen werde

(S. 24).

Zur Minderung der depressiven

Symptomatik und zum Teil auch der Fatigue-Symptomatik wäre eine psychiatrische

Therapie grundsätzlich ratsam. Wichtig hierbei wäre, dass dies in enger

Abstimmung und Zusammenarbeit mit den behandelnden Rheumatologen geschehe, da

beide Krankheitsbilder eng miteinander verbunden seien und auch die für den SLE

indizierte Medikation zum Teil erhebliche psychiatrische Nebenwirkungen haben

könne. Die regelmässige Einnahme des Antidepressivums Remeron habe beim

Beschwerdeführer bereits eine Minderung der psychiatrischen Symptomatik

bewirkt. Allerdings sei dieses Medikament aufgrund von Nebenwirkungen

(Gewichtszunahme) wieder reduziert worden. Es stünden jedoch diverse andere

antidepressive Medikamente zur Verfügung, welche bisher noch nicht zum Einsatz

gekommen seien. Zusätzlich zur Etablierung einer verträglichen und wirksamen

antidepressiven Medikation wäre auch eine psychotherapeutische Behandlung der

depressiven Symptomatik und des Copings mit der schweren chronischen

körperlichen Erkrankung (SLE) empfehlenswert. Bezüglich der Psychotherapie sei

jedoch darauf zu achten, dass eine solche Therapie nur dann wirksam sein könne,

wenn dies der Beschwerdeführer selbst wünsche. Ein Zwang zu einer

psychotherapeutischen Behandlung sei aus psychiatrischer Sicht nicht sinnvoll,

da dies die Wirksamkeit der Psychotherapie aufheben oder erheblich mindern

würde (S. 25).

Da es auch zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit

krankheitsbedingt wieder zu Arbeitsunfähigkeiten kommen könne, sei die

Integration des Beschwerdeführers auf dem allgemeinen freien Arbeitsmarkt

erheblich erschwert. Hierdurch erhalte der Beschwerdeführer immer wieder

Absagen bezüglich neuer Arbeitsplätze, trotz veritabler und auf dem

Arbeitsmarkt auch gesuchter Qualifikation. Hierdurch bekomme der

Beschwerdeführer ein Gefühl der Hilflosigkeit und Machtlosigkeit, welches

sekundär die depressive Symptomatik deutlich negativ beeinflusse. Aus psychiatrischer

Sicht wäre es daher für die weitere Rehabilitation des Beschwerdeführers wichtig,

den stark episodisch schwankenden Verlauf sowohl des SLE wie auch der

neuropsychiatrischen Problematik (Fatigue und Depression) zu beachten, auch

wenn die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zum aktuellen

Begutachtungszeitpunkt, wie oben dargelegt, nur gering sei (S. 25).

Im vorliegenden Fall sei die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den bisherigen Tätigkeiten einerseits

durch den SLE selbst, aber zusätzlich durch neuropsychiatrische Zusatzsymptome

beeinträchtigt. Für die Arbeitsunfähigkeit, die direkt durch den SLE ausgelöst

werde, werde auf die Stellungnahme des rheumatologischen Gutachtens von Dr.

med. N.___ verwiesen. Zusätzlich hätten im Jahr 2005, 2010, 2012, 2014

mittelschwere depressive Episoden bestanden, durch welche die Arbeitsfähigkeit

hochgradig beeinträchtigt oder sogar aufgehoben gewesen sei. Zwischen diesen

Episoden sei die Arbeitsfähigkeit durch depressive Symptome, soweit dies

aufgrund der wenigen ärztlichen Unterlagen und der Aussagen des Beschwerdeführers

selbst beurteilbar sei, nur geringfügig oder gar nicht eingeschränkt.

Zusätzlich zu den Einschränkungen durch die depressiven Symptome bestehe auch

noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die mit dem SLE verbundene

Fatigue-Symptomatik, welche sich bezüglich der Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit mit der bestehenden depressiven Symptomatik gegenseitig

verstärke (S. 25 f.).

Die Frage, seit wann eine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit bestehe, sei nur

im Gesamtkontext aufgrund des Zusammenhangs zwischen SLE, Fatigue-Symptomatik

und der depressiven Erkrankung insgesamt zu beantworten. Wie bereits der

rheumatologische Gutachter Dr. med. N.___ ausgeführt habe, seien in diesem

Rahmen alle bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten in der Vergangenheit

gerechtfertigt. Bezüglich der neuropsychiatrischen Zusatzproblematik und

insbesondere der depressiven Symptome müsse jedoch von einer zusätzlichen

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, welche über die

bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten hinausgehe. Da hierzu jedoch nur äusserst

wenig Informationen in den Akten vorhanden seien, könne die durch die

psychiatrische Symptomatik zusätzlich verursachte Arbeitsunfähigkeit insbesondere

für die Episode in den Jahren 2005 und 2010 nicht exakt quantifiziert werden. Dagegen

sei für die Episode in den Jahren 2012 und 2014 aufgrund der vorliegenden Unterlagen

hierzu von einer längeren Aufhebung der Arbeitsfähigkeit allein durch die

depressive Symptomatik zu rechnen. Diese Einschränkungen seien für die ursprüngliche

Tätigkeit wie auch für eine angepasste Verweistätigkeit gültig. Wie lange genau

diese Einschränkungen mit mehr als 20 % bestanden hätten, könne rückwirkend

jedoch aufgrund der nur sehr geringen Informationen hierzu nicht genau

festgelegt werden (S. 26).

Bei einer den Leiden angepassten

Tätigkeit sei, wie bereits der rheumatologische Gutachter geschrieben habe,

eine körperlich abwechselnde und nicht monotone Tätigkeit bezüglich der

Fatigue-Symptomatik zu empfehlen. Da trotzdem jedoch aufgrund der leichten

depressiven und Fatigue- Symptome noch leichte Einschränkungen bestünden,

sollte der Arbeitsplatz das leicht reduzierte Durchhaltevermögen und bei

längerer Arbeit reduzierte Konzentrationsvermögen berücksichtigen.

6.32

In der Stellungnahme vom

14.

Januar 2016 (IV-Nr. 175) hielt Dr. med. R.___, RAD, fest, das

Gutachten von PD Dr. med. T.___ sei umfassend und ausführlich. Gestützt auf

eine ausführliche Anamneseerhebung und psychopathologische Befund-erhebung

zeichne der Gutachter ein nachvollziehbares Bild des Beschwerdeführers und

seines psychischen Zustandes. Er stelle die Diagnose einer rezidivierenden

depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0),

differentialdiagnostisch organische depressive Störung (ICD-10 F06.32). Die

Depression stelle eine der häufigsten neuropsychiatrischen Begleiterkrankungen

bei SLE dar. In der versicherungspsychiatrischen Beurteilung sei neben der

rezidivierenden depressiven Störung aber auch die Fatigue-Symptomatik zu

berücksichtigen. Eine Fatigue-Symptomatik finde sich häufig bei Patienten mit systemischem

Lupus erythematodes (SLE) und sei ätiologisch vermutlich auf immunologische und

psychische Faktoren zurückzuführen. PD Dr. med. T.___ nehme sehr differenziert

Stellung zur Arbeitsfähigkeit im aktuellen Zeitpunkt. Er führe auch aus, dass

es in der Natur der Grunderkrankung liege, dass es in Zukunft im Zusammenhang

mit Erkrankungsschüben mit hoher Wahrscheinlichkeit immer wieder zu

vollständigen (vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeiten kommen und die berufliche

Integration des Beschwerdeführers darum erschwert sein werde. Zum Zeitpunkt der

Begutachtung, wo die depressive Symptomatik und die Fatigue-Symptomatik als

leicht beurteilt würden, sei die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit in einer

monotonen, mehrheitlich stehenden Tätigkeit um 20 - 30 %, in

einer abwechslungsreichen, wechselbelastenden Tätigkeit um 15 - 20 %

eingeschränkt. Durch die depressiven Episoden 2012 und 2014 sei der Beschwerdeführer,

nach Meinung von PD Dr. med. T.___, während «längerer» Zeit in der angestammten

und in Verweistätigkeiten arbeitsunfähig gewesen. Wie lange diese

Einschränkungen von mehr als 20 % bestanden hätten, könne rückwirkend aber

nicht mehr genau festgelegt werden. In Annäherung könne aufgrund der Akten eine

mindestens mittelgradige depressive Episode mit jeweils deutlicher Fatigue von August

2012.

bis Ende Jahr 2012 sowie von Juli 2014 bis Februar 2015 abgegrenzt werden.

Im Rahmen des systemischen Lupus erythematodes sei die körperliche

Belastbarkeit insgesamt vermindert. Mittelschwere und schwere körperliche

Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar, in körperlich leicht belastenden Tätigkeiten,

vorzugsweise in Wechselhaltung und ohne repetitive Überlastung des linken

Handgelenkes sei aus rheumatologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht

eingeschränkt.

Betreffend die Arbeitsunfähigkeit von

2010.

bis April 2013 in der neu angestammten Tätigkeit als Techniker HF werde

auf die RAD Stellungnahme von Dr. med. M.___ vom 29. April 2013 (vgl. E.

II. 6.24 hiervor) verwiesen. Episoden mit hochgradiger oder vollständiger

Arbeitsunfähigkeit seien mit grosser Wahrscheinlichkeit auch von August 2012

bis Dezember 2012 und von Juli 2014 bis Februar 2015 vorgelegen. Unabhängig von

diesen Episoden mit höherer Arbeitsunfähigkeit sei die Arbeitsfähigkeit in

einer abwechslungsreichen, wechselbelastenden, körperlich leichten Tätigkeit

mit 80 - 85 % und in eher monotonen, mehrheitlich stehenden

Tätigkeiten mit 70 - 80 % zu beziffern. Bezogen auf eine

40.

Stunden Woche seien dem Beschwerdeführer andere leichte Arbeiten

während mindestens 32 Stunden zumutbar.

6.33

Dr. med. AV.___, Facharzt FMH für

Orthopädie und Traumatologie, AW.___, hielt in der Patientenakte des

Beschwerdeführers betreffend den 8. April 2016 (Beschwerdebeilage

Nr. 3) folgende Diagnosen fest:

1.

Hartnäckige Periostitis Tibia beidseits (rechts > links)

2.

Ausgeprägte Varusachse beidseits (links > rechts)

3.

Status nach VKB-Rekonstruktion rechts 2013 BTB

Nebendiagnose

− Systemischer Lupus (Behandlung USB)

Zum «Befund» wurde Folgendes festgehalten:

Varische Beinachse mit Interkondylenabstand 4QF. Beinlängendifferenz links +4 mm

im Oberschenkel, Knie beidseits: kein Erguss. Meniskuszeichen jeweils negativ.

Links Lachman negativ. Pivot shift negativ, rechts Lachman + mit festem

Anschlag, Pivot shift negativ. Kollateralbandapparat stabil. Patella

verschieblich. US beidseits: Massiver Druckschmerz mediale Tibiakante vom

mittleren Drittel nach distal reichend. Jeweils verhärtete Muskulatur medial

paratibial.

Mit Eintragung vom 1. September

2016.

wurde zudem festgehalten, dass die Physio-therapie nach zwei Verordnungen

abgeschlossen worden sei. Diese habe nur mässig geholfen. Der Schmerz sei zwar

nicht mehr so häufig aufgetreten, und wenn er komme, dann verschwinde er auch

wieder schneller. Die Qualität und Intensität hätten nicht beeinflusst werden

können. Der Beschwerdeführer habe ein Heimprogramm zur Stabilisierung der USG / OSG / Kg

sowie ein Detonisierungsprogramm mittels Blackroll, Tennisball und Dehnübungen

erhalten. Der Beschwerdeführer spiele immer noch Handball und könne die

Schmerzen mittels Kühlung vor und nach den Trainings ertragen.

7.

Aus den vorliegenden

medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 2007 (Erstdiagnose)

unter einem systemischen Lupus erythematosus (SLE) leidet. Dies ist eine

entzündliche Erkrankung, bei welcher das Immunsystem Gewebe des eigenen Körpers

angreift. Man spricht daher von einer Autoimmunerkrankung (einer Immunerkrankung,

die sich gegen den eigenen Körper richtet). Beim SLE können praktisch alle

Organe befallen werden, da diese aus Zellen mit Zellkernen bestehen. Der

Einbezug verschiedener Organsysteme ins Krankheitsgeschehen variiert aber von

Patient zu Patient (vgl.

zuletzt besucht am 11. April 2018). Ebenfalls unbestritten ist, dass sich der

Beschwerdeführer im Oktober 2009 beim Handballspielen eine Scaphoidfraktur am

linken Handgelenk zuzog, die in der Folge aufgrund des schwierigen

Heilungsverlaufs am 2. Februar 2010, 17. Mai 2010 und am

13.

September 2010 jeweils operativ versorgt werden musste. Weiter ist in

den Akten eine psychiatrische gesundheitliche Beeinträchtigung zu entnehmen,

wobei die Erstdiagnose der mittelgradigen depressiven Episode am 18. Juli

2012.

gestellt wurde. Die ebenfalls dokumentierten Verletzungen am linken Knie

des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 6.21 und 6.26 hiervor) führten am 5. November

2013.

zu einer Kreuzbandrekonstruktion (vgl. E. II. 6.28 hiervor und

Protokolleintrag vom 24. September 2013). Diese heilte im weiteren Verlauf

indes vollständig ab (vgl. E. II. 6.29 hiervor).

8.

Da die Beschwerdegegnerin in

ihrer Verfügung vom 16. September 2016 im Wesentlichen auf die beiden Gutachten

von Dr. med. N.___ vom 19. Januar 2015 und Dr. med. T.___ vom

30.

Oktober 2015 (vgl. E. II. 6.29, 6.31 hiervor) abstellt, ist zunächst

zu prüfen, ob diesen voller Beweiswert zukommt:

8.1

Die von Dr. med. N.___, Facharzt

FMH für Innere Medizin spez. Rheumaerkrankungen, und Dr. med. T.___, Facharzt

FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, verfassten Gutachten werden den von der

Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit;

vgl. E. II. 4.2 hiervor) in allen Punkten gerecht. So beruhen die Gutachten auf

allseitigen Untersuchungen, indem der Beschwerdeführer durch die beiden

Gutachter je einer umfassenden Exploration unterzogen wurde (IV-Nrn. 150.1

S. 3 ff., 169 S. 9 ff.), womit auch seine subjektiv geklagten

Beschwerden in die Beurteilungen mit eingeflossen sind. Zudem fanden am 19. Januar

2015.

eine Laboruntersuchung sowie eine radiologische Untersuchung der linken

Hand statt (IV-Nr. 150.1 S. 6, 7 unten) und am 8. Oktober 2015 wurden

verschiedene psychiatrische Testuntersuchungen durchgeführt (IV-Nr. 169 S. 18).

Zusätzlich führten beide Gutachter je eine klinische Untersuchung durch

(IV-Nrn. 150 S. 5 f., 169 S. 16 f.). Durch das Zusammentragen

der wichtigsten rheumatologischen Akten, der radiologischen Untersuchungen und

des Aktenauszugs aus den psychiatrisch relevanten Akten je in chronologischer

Reihenfolge (IV-Nrn. 150.1 S. 1 f. und 7, 169 S. 5 ff.) wurden die

Gutachten zudem in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) abgegeben. Zudem

gingen die Gutachter auf die ihren Diagnosen entgegenstehenden Befunde in

nachvollziehbarer und schlüssiger Weise ein, wodurch die medizinischen

Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten: So

führte Dr. med. N.___ aus, im Rahmen der aktuellen rheumatologischen

Begutachtung könne sowohl aufgrund der subjektiven Angaben als auch aufgrund

der klinischen Befunde und den aktuell durchgeführten Laboranalysen mit hoch

normalen humoralen Entzündungsparametern bezüglich systemischem Lupus

erythematodes von einem Zustand in Remission ausgegangen werden (IV-Nr. 150.1

S. 10). Diese Einschätzung überzeugt aufgrund der bei der

Laboruntersuchung vom 19. Januar 2015 (IV-Nr. 150.1 S. 6)

festgestellten normalen Werte (BSR [Blutkörperchensenkungsreaktion] 7 mm / h,

CRP [C-reaktives Protein] < 5 mg/l, Blutbild mit Leukozyten

6,0 G / l, Hb 15,6 g / dl, Thrombozyten 266 G / l.

CK [Creatinkinase], alkalische Phosphatase, Serumharnsäure und Serumkreatinin

allesamt im Normbereich und TSH basal 1,86 mU / l [0,1 - 4,0 mU / l]

sowie aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach seit der

Behandlung mit Benlysta (750 mg intravenös alle vier Wochen) seit

September 2014, unterstützt mit Imurek und Plaquenil, ein erfreulicher Verlauf

mit deutlicher Abnahme der primär im Vordergrund stehenden Fatigue-Symptomatik

sowie deutlicher Regredienz der Gelenkbeschwerden, insbesondere im Bereich der

Fingergelenke, mit nur noch geringgradiger Morgensteifigkeit sowie auch

deutlicher Regredienz der Schmerzen ausgehend von den Arthralgien in den Füssen

bestehe (IV-Nr. 150.1 S. 10). Letzteres ermögliche ihm eine

verbesserte Belastbarkeit v.a. auch für stehende Tätigkeiten. Zudem gab er

verminderte Kopfschmerzen und eine Verbesserung der psychischen Situation an. In

Bezug auf die früher im Vordergrund gestandenen Handbeschwerden links führte

der rheumatologische Gutachter in nachvollziehbarer Weise aus, diese stünden für

den Beschwerdeführer derzeit im Hintergrund (IV-Nr. 150.1 S. 10). So

sei klinisch lediglich noch ein Nachweis einer Druckdolenz im Bereich des Os

scaphoideum bei ansonsten reizlosem Mittelhandbereich inkl. Handgelenk

vorhanden. Als Residuum der stattgehabten Operation bestehe eine

Funktionseinschränkung vorwiegend der Dorsalextension, sodass abstützbare

Funktionen mit der linken ausgestreckten Hand nicht mehr vollumfänglich möglich

seien. Diese Beurteilung leuchtet zum einen aufgrund der Angaben des

Beschwerdeführers ein, wonach er aktuell aufgrund der Handbeschwerden nicht

mehr auf die Einnahme von Schmerzmittel in Form von NSAR angewiesen sei

(IV-Nr. 150.1 S. 3, Mitte). Zum anderen wurden im Rahmen der klinischen

Untersuchung (IV-Nr. 150.1 S. 5 f.) u.a. eine Druckdolenz solitär

über dem Os scaphoideum sowie keine wesentlichen Funktionseinschränkungen der

Ab- und Adduktion sowie der Pro- und Supination festgestellt und auch die

Narben dorsal über dem Handgelenk links sowie volar seien reizlos. Aufgrund des

ebenfalls festgestellten sehr gut erhaltenen Faustschlusses beidseits und dem dynamometrisch

gemessenen Faustschluss rechts 40 / 350 mmHg und links

40.

/ 310 mmHg (IV-Nr. 150.1 S. 6 oben) ist die gutachterliche

Einschätzung schlüssig, wonach beidseits insgesamt ein guter Faustschluss

bestehe, derjenige links aber gegenüber der rechten Seite leicht vermindert sei

(IV-Nr. 150.1 S. 10 unten).

Der festgestellte Schweregrad einer

gegenwärtig leichten Episode der im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung von

Dr. med. T.___ diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung (DD:

organische depressive Störung; IV-Nr. 169 S. 23) ist aufgrund der bei

der Exploration festgestellten «psychiatrischen Befunde» (IV-Nr. 169

S. 16 f.) nachvollziehbar. So wurde dort u.a. festgehalten, der

Beschwerdeführer sei wach, zeitlich, örtlich, situativ und zur eigenen Person

voll orientiert, das Bewusstsein sei ungetrübt, es bestünden keine

Auffassungsstörungen, das formale Denken sei im Gedankengang kohärent und

nachvollziehbar und es seien weder inhaltliche Denkstörungen noch

Zwangsgedanken, -impulse, oder -handlungen vorhanden. Zudem bestünden keine

Ich-Störungen oder Sinnesstörungen. Die Konzentration und die Merkfähigkeit

über einen Zeitraum von zehn Minuten seien leicht vermindert. Der Affekt sei

leicht bis mittelgradig zum depressiven Pol hin ausgelenkt. Die

Schwingungsfähigkeit sei leicht und die Hedoniefähigkeit leicht bis

mittelgradig reduziert. Es bestehe eine leicht bis mittelgradige

Hoffnungslosigkeit mit mittel ausgeprägten Zukunftsängsten. Zudem seien

Insuffizienz- und Schuldgefühle in leicht bis mittelgradiger Ausprägung

vorhanden. In Bezug auf die Ergebnisse der durchgeführten Testpsychologischen

Untersuchungen (Beck-Depressions-Inventar II [BDI II] mit 25 Punkten,

Montgomery-Asberg Depression Rating Scala [MADRS] mit 22 Punkten, Hamilton

Depressionsskala 17 Item-Version mit 11 Punkten, IV-Nr. 169 S. 18)

führte der psychiatrische Gutachter aus, es hätten zwei von drei

psychometrischen Instrumenten eine mittelschwere Diagnostik angezeigt,

allerdings seien diese durch die SLE bedingte Fatigue verzerrt. Basiere man den

aktuellen Schweregrad auf die vorhandene Psychopathologie ohne die Fatigue

Symptomatik, zeige sich nur noch eine leichte Ausprägung (IV-Nr. 169

S. 21). Diese Einschätzung erscheint plausibel, da der Gutachter darlegte,

dass sich die depressive Symptomatik und die Fatigue-Symptomatik in Bezug auf

die gleichen Fähigkeiten des Patienten gegenseitig verstärkten (IV-Nr. 169

S. 25 Mitte).

Die beiden Gutachten von Dres. med. N.___

und T.___ vom 19. Januar 2015 und 30. Oktober 2015 sind somit

grundsätzlich beweiswertig.

8.2

Nachfolgend ist zu prüfen, ob

der Beweiswert der Gutachten von Dres. med. N.___ und T.___ vom 19. Januar

2015.

bzw. 30. Oktober 2015 durch die zeitlich vor diese verfassten

Arztberichte geschmälert wird:

8.2.1

Es ist zunächst auf das

rheumatologische Gutachten von Dr. med. N.___ einzugehen:

In Bezug auf die Berichte der

behandelnden Rheumatologin Dr. med. D.___ vom 10. Mai 2007, 13. Juni

2007, 10. September 2007, 16. März 2009 und vom 10. April 2012

(vgl. E. II. 6.1 ff., 6.5, 6.16 hiervor) ist festzuhalten, dass Dr. med. N.___ in

seinem Gutachten keine den Diagnosestellungen von Dr. med. D.___

widersprechenden Diagnosen auswies. So bestätigte er zum einen das Vorliegen

eines systemischen Lupus erythematodes und hielt fest, anfangs 2007 habe aufgrund

einer deutlich erhöhten Blutsenkungsreaktion wie auch nachweisbarer hypochromer

mikrozytärer Anämie eine positive Serologie für die Diagnose eines systemischen

Lupus erythematodes bestanden (IV-Nr. 150.1 S. 9). Diese Ausführungen

überzeugen, da Dr. med. D.___ im Bericht vom 10. Mai 2007 (vgl.

E. II. 6.1 hiervor) einen dringenden Verdacht auf einen systemischen

Lupus erythematosus diagnostizierte und eine Basistherapie einleitete. In

sämtlichen weiteren Berichten bestätigte sie sodann diese Diagnose. So hielt

sie bereits im Schreiben vom 13. Juni 2007 (vgl. E. II. 6.2 hiervor)

fest, es habe vor circa einem Monat die Diagnose eines systemischen Lupus

erythematosus gestellt werden können. Die vom rheumatologischen Gutachter

beschriebenen medizinischen Behandlungen mit primärem Einleiten einer

Basistherapie mit Plaquenil, unterstützt durch perorale Kortikosteroid-Gabe,

verschiedenen Basistherapeutika (u.a. Methotrexat wie später auch Cellcept mit

immer wieder auch nötigen Kortikoidstoss-Behandlungen), lassen sich anhand der

rheumatologischen Berichte von Dr. med. D.___ ebenfalls verifizieren. So erwies

sich die zu Beginn 2007 aufgrund der Polyarthritis sofort eingeleitete

Basistherapie mit Plaquenil (2 x 200 mg) sowie Spiricort (20 mg; vgl.

E. II. 6.1 hiervor) zusammen mit einer systemischen Korikosteoridtherapie zunächst

als erfolgreich, da sich im September 2007 die Entzündungszeichen, die Anämie

und die Gelenkschwellung zurückgebildet hatten (vgl. E. II. 6.2 hiervor).

Aufgrund eines akuten Schubes der Gelenksentzündung im August 2008 wurde ein

Kortikosteoridstoss verordnet, wobei sich die Gelenkschmerzen und die

Schwellung bei Reduktion der Dosis sogleich wieder verstärkten (vgl. E. II. 6.5

hiervor). Es wurde weiter mit Spiricort und Plaquenil behandelt. Da die

wiederholt angesetzte Prednison-Therapie beim Beschwerdeführer wegen wiederholter

Arthralgien nicht effektiv genug war, fand im Oktober 2011 ein Versuch mit

CellCept statt (vgl. E. II. 6.14 hiervor).

Auch die weiteren

Diagnosestellungen des rheumatologischen Gutachters betreffend die Os

scaphoideum-Fraktur links im Jahr 2009 und die in der Folge verzögerte Heilung

und Ausbildung einer Pseudarthrose mit insgesamt drei operativen

handchirurgischen Interventionen (vgl. IV-Nr. 150.1 S. 9) stimmen mit

den Diagnosestellungen von Dr. med. D.___ überein. So wies sie im

Verlaufsbericht vom 10. April 2012 (vgl. E. II. 6.16 hiervor) die Diagnose

einer «Scaphoid-Fraktur wahrscheinlich im Oktober 2009, Diagnosestellung im

Januar 2010, Operation und 2. Operation am 17. Mai 2010, 3. Operation

im September 2010» aus. Die erschwerte Heilung dieser Fraktur ist insbesondere

den medizinischen Berichten vom 1. und 29. September 2010 und 17. März

2011.

zu entnehmen (vgl. E. II. 6.9 ff. hiervor), indem von einer fehlenden

Konsolidation ausgegangen wurde, die durch das bildgebende Verfahren vom

17.

März 2011 objektiviert werden konnte. Anlässlich der am 26. Juli

2011.

durchgeführten Röntgenaufnahme (vgl. E. II. 6.13 hiervor) zeigte sich

sodann eine stabile Situation des Skaphoids mit weiteren Zeiten

fortschreitenden Durchbaus.

Eingehend

auf die Verletzungen an den unteren Extremitäten des Beschwerdeführers hielt Dr.

med. D.___ in ihrem Bericht vom 10. Mai 2007 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) fest,

es bestehe ein «Status nach Muskelfaserriss des M. semimembranosus und Caput breve

des Biceps femoris links März 2007». Im Rahmen der am 5. Dezember 2012 bzw.

am 22. August 2013 (vgl. E. II. 6.21, 6.25 hiervor) durchgeführten MRT konnten

zudem u.a. ein mittelvolumiges Hämatom im Bereich von Musculus vastus

intermedius links sowie eine Partialruptur bzw. ausgeprägte Zerrung des

vorderen Kreuzbandes objektiviert werden. Letzteres wurde sodann im November

2013.

operativ versorgt (vgl. E. II. 6.28 hiervor). Diesbezüglich hielt Dr. med.

N.___ fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Handballsports zusätzliche anderweitige

Verletzungen erlitten, u.a. eine muskuläre Oberschenkeleinblutung links in den

Jahren 2007 und 2011, letzteres mit Entwicklung eines Kompartmentsyndroms und

schliesslich notwendiger Hämatom-Ausräumung. Zudem werde eine unklare

Kniebeuger-Parese links beschrieben, welche vom Beschwerdeführer jedoch nicht

explizit erwähnt werde und auch in der aktuellen Begutachtung nicht im Sinne

einer relevanten Diagnose objektiviert werden könne (IV-Nr. 150.1 S. 9

f.). Diese Ausführungen können nachvollzogen werden, da bei der

rheumatologischen Untersuchung der Gelenke der unteren Extremitäten

festgehalten wurde, dass die Kniegelenke beidseits reizlos seien, keine

Hinweise auf Gelenksbinnenläsionen oder Bandinstabilität bestünden und die

Kniegelenksfunktion uneingeschränkt sei (vgl. IV-Nr. 150.1 S. 6). Auch

die OSG und USG seien beidseits unauffällig mit uneingeschränkter Funktion,

fraglich leicht vermehrte Supination im Sinne einer tendenziell allgemeinen

Bandlaxität. Die Unterschenkelmuskulatur beidseits sei ohne lokale Druckdolenz

oder Resistenz. Folglich hat sich der Gutachter auch damit auseinandergesetzt.

Den

Berichten der behandelnden Rheumatologin Dr. med. D.___ lassen sich somit keine

den Beweiswert des rheumatologischen Gutachtens von Dr. med. N.___ schmälernden

Feststellungen oder Diagnosen entnehmen.

8.2.2

Es ist auf das psychiatrische Gutachten

von Dr. med. T.___ einzugehen:

8.2.2.1

In

Bezug auf den Arztbericht vom 19. Juli 2012 (vgl. E. II. 6.18 hiervor), in

welchem die Diagnose einer «mittelgradigen depressiven Störung (Erstdiagnose

18.

Juli 2012)» erstmals ausgewiesen wurde, ist festzuhalten, dass die

beiden Ärzte Dres. med. AI.___ und AJ.___ auf die medizinischen Fachgebiete der

Rheumatologie bzw. Infektiologie spezialisiert sind und somit der durch sie erfolgten

psychiatrischen Diagnosestellung kaum Beweiswert zukommt. In diesem Sinne

hielten sie auch fest, die Evaluation der Arbeitsfähigkeit wegen der

mittelgradigen depressiven Störung werde dem Kollegen der Psychiatrie

überlassen. Da sich die beiden Ärzte im Bericht vom 19. Juli 2012 auch

nicht substanziiert mit dieser Diagnose befasst haben, bleibt unklar, auf

welchen Befunden diese beruht. Es ist deshalb nicht weiter auf diese einzugehen.

Ähnlich

verhält es sich auch in Bezug auf den ambulanten Bericht vom 24. September

2012.

(vgl. E. II. 6.20 hiervor), in welchem die ebenfalls auf somatische

Fachgebiete der Inneren Medizin bzw. Infektiologie spezialisierten Ärzte Prof.

Dr. med. AX.___ und Dr. med. AJ.___ die Diagnose einer mittelgradigen

depressiven Störung (Erstdiagnose 18. Juli 2012) bestätigten. Obschon aus

dem Bericht hervorgeht, dass eine psychiatrische Beurteilung erfolgt sei,

finden sich im Bericht diesbezüglich keine weiteren Angaben. Daher ist auch auf

diesen Bericht nicht weiter einzugehen.

Folglich

vermögen die beiden Berichte des AE.___ vom 19. Juli 2012 und

24.

September 2012 den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens von Dr.

med. T.___ nicht zu schmälern.

8.2.2.2

Der

den Beschwerdeführer von August bis Dezember 2012 behandelnde Psychologe Dr.

phil. AN.___ stellte im Arztbericht vom 13. April 2013 (vgl. E. II. 6.23

hiervor) die Diagnose einer «rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode (ICD-10 F33.10), seit August 2012» fest. Diese

Diagnosestellung entspricht somit derjenigen von Dr. med. N.___, wobei einzig

der festgestellte Schweregrad abweicht. So habe die zum aktuellen

Begutachtungszeitpunkt vom Oktober 2015 vorhandene depressive Symptomatik für

sich allein genommen momentan nur eine leichte Ausprägung gezeigt. Da sich Dr.

phil. AN.___ mit der Diagnose indes nicht weiter auseinandersetzte, ist nicht

nachvollziehbar, auf welche Befunde er sich dabei genau stützte. Daher ist auch

der durch ihn als mittelgradige Episode bezeichnete Schweregrad der depressiven

Störung nicht nachvollziehbar. Es bleibt im Weiteren fraglich, wie er zum

Schluss gelangte, dass diese Diagnose seit August 2012 zu einer vollen

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit

führe. Da Dr. phil. AN.___ kein Facharzt der Psychiatrie ist, kommt seinen

Aussagen im psychiatrischen Fachgebiet ohnehin reduziertes Gewicht zu.

Damit

vermag der Bericht von Dr. phil. AN.___ nicht zu überzeugen. Der Beweiswert des

psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. T.___ wird durch diesen jedenfalls nicht

gemindert.

8.2.2.3

In

Bezug auf den Bericht des den Beschwerdeführer seit 30. Juni 2014

behandelnden Psychiaters Dr. med. AR.___ (vgl. E. II. 6.27 hiervor) hielt

Dr. med. T.___ u.a. fest, es würden im Bericht die schon in den Vorepisoden

aufgetretenen Symptome aufgezählt. Nach den Regeln der ICD-10 seien nach den

aufgezählten Symptomen eindeutig die Kriterien für eine mittelgradige

depressive Episode erfüllt (IV-Nr. 169 S. 20 Mitte). Diesen

Ausführungen kann gefolgt werden. So führte Dr. med. AR.___ in seinem Bericht

folgende Symptome auf: Motivations- und Freudverlust, Ein- und

Durchschlafstörungen mit Früherwachen und folglich Notwendigkeit von Tagesnaps.

Das Konzentrations- und Durchhaltevermögen sei stark beeinträchtigt, der

Beschwerdeführer habe keinen Antrieb, um die körperliche Rehabilitation zu

forcieren und damit auch die Möglichkeit zum Wiederbeginn mit Sport. Diese

Symptome wurden bereits im ambulanten Bericht vom 24. September 2012 (vgl.

E. II. 6.20 hiervor) festgehalten. So beklagte der Beschwerdeführer damals

Müdigkeit, Appetitlosigkeit, Schlafstörung, Antriebslosigkeit sowie

Reizbarkeit. Eingehend auf die durch Dr. med. AR.___ festgestellte Verdachtsdiagnose

einer rezidivierenden depressiven Störung legte Dr. med. T.___ in

nachvollziehbarer Weise fest, die Wortwahl «Verdacht auf» werde im Rahmen einer

differentialdiagnostischen Überlegung bezüglich der Verursachung der

depressiven Symptome durch den SLE selbst oder eines in dieser Zeit angewandten

Immunsuppressivums (Imurek) benutzt. Somit beziehe sich die Wortwahl «Verdacht

auf» wohl eher auf die kausale Zuweisung und Klassifikation entweder als

depressive Episode oder als Teil des SLE / der Immunsuppression als auf einen

Zweifel an den Symptomen selbst. Sollten die depressiven Symptome durch den SLE

oder ein Medikament verursacht sein, müssten diese nämlich nach den Regeln des

ICD-10 nicht unter einer depressiven Episode, sondern unter einer organisch

depressiven Störung (ICD-10 F06.32) klassifiziert werden (IV-Nr. 169

S. 20 Mitte). Diese gutachterlichen Ausführungen sind nachvollziehbar und

schlüssig. Ihnen kann gefolgt werden. So hielt Dr. med. AR.___ auf S. 4

seines Berichts (IV-Nr. 141) explizit fest, der Beschwerdeführer leide an

einer mittelgradigen Depression.

Somit

werden die beweiswertigen gutachterlichen Ausführungen und die Diagnosestellung

von Dr. med. T.___ durch den Bericht von Dr. med. AR.___ vom

18.

August 2014 nicht beeinträchtigt.

8.2.2.4

Im

psychiatrischen Teilgutachten vom 7. April 2015 (vgl. E. II. 6.29 hiervor)

wies Dr. med. O.___ die Diagnosen einer «leichten Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)»

und eines «Status nach möglicher depressiver Episode (ICD-10 F32)» aus. Diesbezüglich

hielt Dr. med. T.___ in überzeugender Weise fest, eine Anpassungsstörung sollte

nach den Regeln des ICD-10 nur dann diagnostiziert werden, wenn die Kriterien

für keine andere spezifische ICD-10 Diagnose erfüllt würden (IV-Nr. 169

S. 20 unten). Falls man von einem möglichen Zusammenhang mit dem SLE oder

der hierzu gehörigen Medikation absehe, könne eindeutig nach den Regeln des

ICD-10 eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert werden, wobei

bereits mehrere mittelgradige Episoden vorgelegen hätten (IV-Nr. 169

S. 21). Zum Begutachtungszeitpunkt sei nur noch eine leichte depressive

Symptomatik festzustellen, womit aktuell nur noch eine leichte Episode zu

diagnostizieren sei. Im Gutachten von Dr. med. O.___ stelle dieser seine

diagnostischen Überlegungen bezüglich der Vergangenheit ausschliesslich

aufgrund der wenigen psychiatrischen Berichte in den Akten. Diese Ausführungen

erscheinen korrekt. So stützte sich Dr. med. O.___ in seinem

psychiatrischen Gutachten weder auf Ergebnisse durchgeführter psychiatrischer

Untersuchungsverfahren noch auf eine substanziierte Erhebung von

psychiatrischen Befunden (vgl. IV-Nr. 150.1 S. 15). Deshalb ist davon

auszugehen, dass er seine Beurteilung einzig aufgrund der geklagten Beschwerden

des Beschwerdeführers und der Auszüge aus den psychiatrisch relevanten

Unterlagen (IV-Nr. 105.1 S. 12 f.) vornahm. Gemäss Dr. med. T.___

würden die wichtigsten psychiatrischen Berichte (IV-Nrn. 127, 141; vgl. E.

II. 6.23 und 6.27 hiervor) nicht korrekt wiedergegeben. So würden im Gutachten

bezüglich des IV-Dokuments Nr. 127 (Arztbericht von Dr. phil. AN.___ vom

13.

April 2013, E. II. 6.23 hiervor) nicht die erhobenen Selbst- und

Fremdbeurteilungsskalen für die depressive Stimmung berücksichtigt. Weiter

werde die dort beschriebene Schwankung in der Leistungsfähigkeit willkürlich

interpretiert und hieraus eine schwankende Arbeitsfähigkeit mit Widerspruch zur

dort bescheinigten 100%igen Arbeitsfähigkeit konstruiert. Zu beachten sei

hierbei, dass nur aufgrund einer schwankenden Symptomatik ohne genaue

Beschreibung keinerlei Rückschlüsse auf die hierdurch verursachte Arbeitsunfähigkeit

möglich sei. Es sei zwar tatsächlich festzustellen, dass das IV-Dokument Nr. 127

nur sehr ungenaue und oberflächliche Beschreibungen der Problematik biete.

Allerdings könne hieraus nicht schlussgefolgert werden, dass die bescheinigte

vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht glaubhaft sei. Im Bericht wie auch in den

restlichen Akten fänden sich keine Hinweise, dass an der bescheinigten

Arbeitsunfähigkeit Zweifel anzubringen wären. Diesen Ausführungen kann gefolgt

werden. So setzte sich Dr. med. O.___ in seinem Gutachten weder mit den durch

Dr. phil. AN.___ erhobenen Befunden gemäss HAMD (20) und BDI (21; vgl.

IV-Nr. 127 S. 2) noch mit der Diagnose einer depressiven Störung auseinander.

So hielt Dr. med. O.___ insbesondere fest, es sei denkbar, dass der

Beschwerdeführer in der Vergangenheit «eher» eine Anpassungsstörung aufgewiesen

habe und sich die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeit durch die psychosoziale

Situation begründen lasse (IV-Nr. 150.1 S. 18 oben). Die

Einschätzungen von Dr. med. O.___ überzeugen nicht. Ihnen kann nicht gefolgt

werden. Auch bezüglich des zweiten wichtigen psychiatrischen Dokuments in den

IV-Akten, Nr. 141 (Bericht von Dr. med. AR.___ vom 30. Juni 2014,

E. II. 6.27 hiervor) hielt Dr. med. T.___ fest, dieses Dokument

finde nur ungenügend Eingang in die Beurteilung von Dr. med. O.___. So stütze er

seine Ablehnung einer rezidivierenden depressiven Erkrankung u.a. darauf, dass

im IV-Dokument Nr. 141 nur vom «Verdacht auf eine rezidivierende

depressive Störung» gesprochen werde, wobei er jedoch unterschlage, dass dies

im Rahmen einer differentialdiagnostischen Abklärung erfolgt sei. Zudem

ignoriere Dr. med. O.___ die im IV-Dokument Nr. 141 ausführlich

geschilderten Symptome, welche sehr wohl eine Überprüfung der Diagnose nach den

Regeln des ICD-10 gestatten würden. Auch diese Einschätzungen von Dr. med. T.___

erweisen sich als korrekt. So hielt Dr. med. O.___ betreffend den Bericht vom

18.

August 2014 (vgl. E. II. 6.27 hiervor) fest, obschon dieser

etwas ausführlicher als jener vom 13. April 2013 sei, werde doch einzig

eine Verdachtsdiagnose gestellt (IV-Nr. 150.1 S. 18). Da eine

weitergehende Auseinandersetzung mit dem Bericht von Dr. med. AR.___ vom

18.

August 2014 fehlt, kann nicht nachvollzogen werden, wie Dr. med. O.___

auch hier zum Schluss kam, dass damals differentialdiagnostisch eine

Anpassungsstörung vorgelegen habe. Aufgrund dieser Ausführungen kann auch

seiner anschliessenden Schlussfolgerung, wonach die Kriterien für eine

dauerhafte depressive Störung heute nicht erfüllt seien (IV-Nr. 150.1 S. 18)

nicht gefolgt werden. Ein weiterer Mangel am Gutachten von Dr. med. O.___

besteht gemäss Dr. med. T.___ darin, dass dieser den Beschwerdeführer selbst

nicht zur genauen psychiatrischen Krankheitsentwicklung befragt, sondern sich

fast ausschliesslich auf die Erhebung der psychiatrischen Symptomatik am Tag

der Begutachtung beschränkt habe (IV-Nr. 169 S. 22). Für ein

psychiatrisches Gutachten seien jedoch alle Informationsquellen zu erheben und

in die Bewertung einzubringen. Hierzu gehöre insbesondere eine ausführliche

Anamnese der Krankheitssymptome über den gesamten Krankheitsverlauf, welche dem

Gutachten von Dr. med. O.___ fehle. Es fehlten auch jegliche differentialdiagnostischen

Überlegungen über den Zusammenhang zwischen der Grunderkrankung des SLE und

depressiver Symptome. In diesem Sinn hielt auch bereits die RAD-Ärztin

Dr. med. R.___ in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2015 (vgl. E. II.

6.30

hiervor) fest, es gelinge dem Gutachter nicht, ein klares Bild des

Beschwerdeführers und seines psychischen Zustandes zu vermitteln. Diese

ärztlichen Einschätzungen erweisen sich als korrekt. So beziehen sich die von

Dr. med. O.___ beim Beschwerdeführer eingeholten subjektiven Angaben im

Wesentlichen auf seinen somatischen Gesundheitszustand und seinen Tagesablauf.

Es finden sich indes keine Angaben zum Verlauf des psychischen

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Damit vermag das Gutachten von Dr.

med. O.___ den Anforderungen an ein beweiswertiges Gutachten nicht zu genügen

und es ist nicht geeignet, die beweiskräftigen Diagnosestellungen und

Einschätzungen von Dr. med. T.___ in Frage zu stellen.

8.3

Es ist nachfolgend auf die nach

dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. N.___ vom 19. Januar

2015.

verfassten Einträge in die Patientenakte der AW.___ vom 8. April bis

1.

September 2016 einzugehen (vgl. E. II. 6.33 hiervor) einzugehen:

Der

Bericht der AW.___ gibt v.a. in Bezug auf die durchgeführten Behandlungen

Auskunft. Diese fanden aufgrund der durch den Beschwerdeführer beklagten

Schmerzen medial prätibial rechts > links statt (vgl. Beschwerdebeilage

Nr. 3 S. 1). Aufgrund der festgestellten deutlichen Verhärtung der Muskulatur

medial paratibial wurde eine Physiotherapie durchgeführt, wodurch der

Beschwerdeführer eine leichte Beschwerdelinderung erfuhr (vgl. Verlauf vom

20.

Mai 2016). Anschliessend wurde der Beschwerdeführer zusätzlich mit einer

Stosswellentherapie behandelt, welche indes wenig erfolgreich war (vgl. Verlauf

vom 30. Juni 2016). Am 1. September 2016 wurde die Physiotherapie

sodann abgebrochen, da diese nur mässig half. Der Beschwerdeführer habe ein

Heimprogramm zur Stabilisierung der USG / OSG / KG sowie

ein Detonisierungsprogramm mittels Blackroll, Tennisball und Dehnübungen erhalten,

spiele immer noch Handball und könne die Schmerzen mittels Kühlung vor und nach

den Trainings ertragen. Da die konservative Behandlung des Beschwerdeführers am

1.

September 2016 abgebrochen und ihm die Durchführung eines Heimprogramms

inkl. Detonisierung empfohlen wurde, ist davon auszugehen, dass die Schmerzen in

diesem Zeitpunkt ein für den Beschwerdeführer erträgliches Mass aufwiesen. Dem

entspricht denn auch, dass er immer noch Handball spielen kann. Es ist daher

von einer kurzfristigen schmerzbedingten Beeinträchtigung seiner

gesundheitlichen Situation auszugehen, die aber im Vergleich zu der im Rahmen

des Gutachtens von Dr. med. N.___ festgestellten Gesundheitssituation keine

wesentliche und dauerhafte Änderung beinhaltet hatte. So ist aufgrund der im

Gutachten festgestellten Diagnose eines systemischen Lupus erythematodes mit

dem Leitsymptom von u.a. rezidivierenden Polyarthritiden und Polyarthralgien

nicht auszuschliessen, dass davon auch die Gelenke der unteren Extremitäten

betroffen sein können. In diesem Sinn ist denn auch die bei der erstmaligen

Untersuchung des Beschwerdeführers in der AW.___ festgestellte Periostitis zu

verstehen. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von einer

seit dem Gutachten von Dr. med. N.___ wesentlich veränderten gesundheitlichen

Situation des Beschwerdeführers auszugehen. Im Bericht der AW.___ wird zudem

keine Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht. Der Argumentation des

Beschwerdeführers (A.S. 30), wonach der Sachverhalt bezüglich der

Problematik der Fehlstellung der Beinachsen nicht geklärt sei, kann daher einzig

gestützt auf den vorliegenden Bericht nicht gefolgt werden.

Daher vermögen

dieser Bericht bzw. die Eintragungen der AW.___ in der Patientenakte des

Beschwerdeführers den Beweiswert des rheumatologischen Teilgutachten von

Dr. med. N.___ nicht einzuschränken.

8.4

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass die übrigen medizinischen Akten den Beweiswert

der Gutachten von Dr. med. N.___ und Dr. med. T.___ vom 19. Januar 2015

und 30. Oktober 2015 nicht zu schmälern vermögen.

8.5

Im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens

von Dr. med. T.___ vom 30. Oktober 2015 wurde eine «rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), DD: organisch

depressive Störung (ICD-10 F06.32)» diagnostiziert. Aufgrund der früheren

höchstrichterlichen Rechtsprechung fielen

depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, seien sie im Auftreten

rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in

Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent waren (BGE 140 V 193

E. 3.3 S. 197 mit Hinweis; 143 V 409 E. 4.1 m.w.H.). Dies hielt

die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 16. September 2016

entsprechend fest (A.S. 1). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung hat

sich indes zwischenzeitlich geändert. So hat das Bundesgericht mit Urteil 8C_841/2016

vom 30. November 2017 (BGE 143 V 409) entschieden, die Folgen von lege

artis diagnostizierten leichten bis mittelschweren depressiven Störungen seien

an den Grundsätzen von BGE 141 V 281 zu messen. Somit ist eine invalidenversicherungsrechtlich

relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht bereits mit dem Argument der

fehlenden Therapieresistenz bzw. dem Hinweis auf die frühere Rechtsprechung

auszuschliessen (BGE 143 V 409 E. 5.1). Für die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit sind daher systematisierte Indikatoren beachtlich, die es –

unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren

einerseits und Kompensations-Potentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben,

das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts

9C_194/2017 vom 29. Januar 2018 E. 6.2.1).

8.5.1

Gemäss Urteil BGE 141 V 281 vom

3.

Juni 2015 soll der Gutachter einerseits stärker darauf achten, die

Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung etc. so zu begründen,

dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen

Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das

Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten

(E. 2.2). Andererseits besteht keine Vermutung mehr, dass eine somatoforme

Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung überwunden werden kann, wovon nur

abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird

ein strukturierter, normativer, Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand

eines Katalogs von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische

Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer

Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)

andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1)

Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

a)

Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-

Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex

«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen;

E. 4.3.2)

c)

Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2)

Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

8.5.2

Gemäss altem Verfahrensstandard

eingeholte Gutachten – wie vorliegend das Gutachten von Dr. med. T.___ vom

30.

Oktober 2015 – verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist

im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen

Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes

Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen standhält. Es ist somit zu

prüfen, ob die beigezogenen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im

Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im

Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben (BGE 141 V 281 E. 8

S. 309; Urteil des Bundesgericht 9C_21/2017 vom 22. Februar 2018

E. 5).

8.5.3

Im vorliegenden psychiatrischen

Gutachten vom 30. Oktober 2015 äussert sich Dr. med. T.___ zwar nicht

ausdrücklich zu den besagten Indikatoren, macht aber Feststellungen, welche

eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben (vgl.

BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). Eine Ergänzung des medizinischen

Sachverhalts erübrigt sich damit.

Dr. med. T.___ diagnostiziert eine

«rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0),

DD: organisch depressive Störung (ICD-10 F06.32)». Diese Diagnose wird

plausibel begründet. Hinweise auf Ausschlussgründe wie Aggravation ergeben sich

aus dem Gutachten nicht. So hielt der rheumatologische Gutachter Dr. med. N.___

auch explizit fest, es gebe keinerlei Hinweise auf Aggravationszeichen oder

ungewöhnliches Schmerzverhalten (IV-Nr. 150.1 S. 6). Zum Komplex

«Gesundheitsschädigung» geht aus dem Gutachten hervor, dass die Ausprägung der depressiven

Störung im Zeitpunkt der Begutachtung nicht besonders schwer ist, sie aber als

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit deklariert wird. Es wurden indes

keine auffälligen Befunde erhoben und es fand aktuell auch keine psychiatrische

Behandlung statt. Der Gutachter führt aus, es sei eine Verbesserung der

antidepressiven Medikation zu empfehlen und der Beschwerdeführer könnte von

einer psychotherapeutischen Behandlung profitieren (IV-Nr. 169 S. 27).

Was den «Behandlungs- und Eingliederungserfolg» anbelangt, ist darauf

hinzuweisen, dass sowohl die psychopharmakologische Behandlung sowie die

somatische Behandlung mittels Physiotherapie und Einnahme verschiedener Medikamenten

zu keiner nachhaltigen Verbesserung der vorliegenden gesundheitlichen

Beeinträchtigung führte. Eine langfristige psychotherapeutische Behandlung hat

bis zur Begutachtung durch Dr. med. T.___ nicht stattgefunden. Als «Komorbiditäten»

nennt der psychiatrische Gutachter eine organisch depressive Störung (ICD-10

F06.3) und führt aus, die depressive Symptomatik stehe mit dem ebenfalls seit

Jahren bestehenden SLE in direktem Zusammenhang. Dieser Zusammenhang sei indes

wissenschaftlich noch ungenügend erforscht und die depressive Symptomatik

könnte auch durch die Medikamente (hier: Immunsuppressiva und Cortisonpräparate)

selbst verursacht oder zumindest verstärkt worden sein. Ein solcher

Zusammenhang lasse sich aber nicht mit Sicherheit annehmen (IV-Nr. 169

S. 21 f.). Aus somatischer Sicht ist seit 2007 eine SLE dokumentiert. Damit

liegt eine schwere, chronische körperliche Begleiterkrankung vor. Die ebenfalls

dokumentierten Verletzungen am Handgelenk bzw. an den unteren Extremitäten sind

nach diversen operativen Eingriffen schliesslich folgenlos abgeheilt. Was den

Komplex «Persönlichkeit» angeht, so lässt sich dem Gutachten entnehmen, es

bestünden keine Hinweise auf akzentuierte Persönlichkeitszüge oder andere

Auffälligkeiten, die sich ressourcen-hemmend auswirken könnten. So war der

Beschwerdeführer bis zum schweren Schub des SLE im Jahr 2007 in der Lage, eine

Lehre als Polymechaniker abzuschliessen und den Militärdienst als Durchdiener

zu absolvieren. Anschliessend war es ihm möglich, einer vollzeitlichen

Erwerbstätigkeit nachzugehen. 2007 wurde durch die Beschwerdegegnerin die

Umschulung zum Automatiktechniker in die Wege geleitet, da er dort weniger

stehen müsse. Seine Anstellung als CNC Programmierer bei der I.___ verlor er

anschliessend wegen des komplizierten Heilungsverlaufs beim Bruch des

Handwurzelknochens. Er konnte seine Diplomarbeit als Automatiktechniker sodann

nicht rechtzeitig abgeben und versuchte anschliessend immer wieder erfolglos,

eine neue Stelle zu finden. Zum Komplex «Sozialer Kontext» geht aus den

Gutachten hervor, dass der Beschwerdeführer seit vier Jahren mit seiner

Freundin zusammenwohnt und im Wesentlichen von ihren Einkünften lebt. Zum

Aktivitätsniveau wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei montags, dienstags,

donnerstags und freitags abends als Handballtrainer oder aktiv mit

Handballspielen beschäftigt (IV-Nr. 169 S. 15 f.). Er habe seine

meisten Freunde und Bekannten über diesen Sport kennengelernt (S. 16). Es

kann daher aktuell nicht von einem bestehenden sozialen Rückzug oder grossen Leidensdruck

ausgegangen werden. Was die «Konsistenz» betrifft, wird durch den

rheumatologischen Gutachter Dr. med. N.___ ausgeführt, es bestehe insgesamt

eine Konkordanz der subjektiv geschilderten Beschwerden und der objektiven

Befunden.

Vor diesem Hintergrund und insbesondere

aufgrund der schweren körperlichen Krankheit und ihrem schub- bzw. episodenhaften

Verlauf verfügte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

vom 16. September 2016 insgesamt nicht über genügend Ressourcen, um trotz

der psychischen Beeinträchtigungen die nötige Willensanstrengung aufzubringen,

um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

8.6

Folglich

sind die beiden Gutachten von Dres. med. N.___ und T.___ vom 19. Januar

2015.

und 30. Oktober 2015 voll beweiswertig. Es ist nicht zu beanstanden,

dass sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 16. September 2016

auf diese gestützt hat. Dies wird vorliegend auch nicht bestritten

(A.S. 26 unten). Es kann daher auch auf die in den Gutachten festgestellte

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abgestellt werden. Der Beschwerdeführer

kann seine angestammte Tätigkeit als Polymechniker nicht mehr ausüben. Dies ist

unbestritten (A.S. 16). Aus somatischer Sicht besteht in einer Verweistätigkeit

(leichte körperlich belastende Tätigkeiten mit Vorteil in Wechselbelastung

durchgeführt ohne repetitive Überlastung des linken Handgelenkes) keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Im Zeitpunkt des psychiatrischen Gutachtens

von Dr. med. T.___ bestand aufgrund der leichten depressiven Symptomatik eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von circa 10 - 15 %. Unter

Berücksichtigung der leichten Fatigue-Symptomatik, welche die depressive

Symptomatik verstärke, könne die aktuelle Arbeitsunfähigkeit bezüglich einer

monotonen, mehrheitlich stehenden Tätigkeit auf 20 - 30 % und

bei einer wechselnden nicht monotonen Tätigkeit auf

15.

% - 20 % geschätzt werden (bedingt durch die

unterschiedlichen Auswirkungen der Fatigue-Symptomatik).

9.

Es

stellt sich die Frage, wie sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor

dem Zeitpunkt der Begutachtungen bei Dres. med. N.___ und T.___ verhalten hat. Aus

den medizinischen Akten ergibt sich diesbezüglich Folgendes:

9.1

Der

Beschwerdeführer ist seit Mai 2007 in seiner angestammten Tätigkeit als

Polymechaniker zu 100 % arbeitsunfähig. In Bezug auf eine Verweistätigkeit

kann Folgendes festgehalten werden: Vom 9. Mai bis 3. Juni 2007 war

der Beschwerdeführer zu 100 % und ab 4. Juni 2007 bis 17. Juli

2007.

zu 50 % arbeitsunfähig. Vom 23. bis 27. August 2007 wurde die

Arbeitsunfähigkeit mit 40 % angegeben (IV-Nr. 1.1 S. 11 f., 10

S. 1, 15 S. 5, 8 f., 12 ff.). Nach der am 2. Februar 2010

erfolgten Operation der Scaphoidfraktur bestand zunächst eine 100%ige und ab

8.

Februar 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Nrn. 100.4, 100.11,

100.31

S. 2, Protokolleinträge vom 30. März 2010, 8. April

2010). Ab 17. Mai 2010 (Ausräumung der Scaphoidfraktur, vgl. IV-Nrn. 100.23,

100.

) bestand wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab

14.

Juni 2010 war der Beschwerdeführer zu 75 % arbeitsfähig

(IV-Nr. 100.15). Ab 20. August 2010 bestand wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit

von 100 % (vgl. IV-Nrn. 98, 100.4, 100.11, 100.12, 100.14, 100.26, 100.29).

Anfangs 2011 war der Beschwerdeführer 100 % arbeitsunfähig (IV-Nr. 109,

vgl. Protokolleinträge vom 6. Januar 2011, 18. Februar 2011, 2. März

2011). Ab 2. Mai 2011 betrug die Arbeitsfähigkeit 50 % (IV-Nrn. 111.2,

113.

) und ab 1. Juni 2011 bestand eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 113.5,

Protokolleinträge vom 18. Oktober 2011, 16. Juli 2012). Ab dem 18. Juli

2012.

war der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen bis am 13. Januar

2013.

voll arbeitsunfähig (Protokolleintrag vom 20. März 2013, vgl. E. II.

6.

, 6.23, 6.31 f.). In dieser Zeit bestand auch für eine kurze Zeit eine

Arbeitsunfähigkeit ab 24. November 2012 wegen eines Unfalls beim

Handballspielen (Protokolleintrag vom 4. Dezember 2012). Ab 14. Januar

2013.

war der Beschwerdeführer wieder 100 % arbeitsfähig (Protokolleintrag

vom 20. März 2013). Aus psychischen Gründen bestand sodann vom Juli 2014

bis Februar 2015 (folglich vom 1. Juli 2014 bis 28. Februar 2015) eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. II. 6.31 f. hiervor).

9.2

Dem

Vorbringen des Beschwerdeführers (A.S. 27 oben), wonach für die Zeit vom

1.

Mai 2008 bis 8. Februar 2010 mindestens eine 20%ige

Arbeitsunfähigkeit bestanden haben soll, kann nicht gefolgt werden. So ist dem

durch den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angebenden Bericht von Dr.

med. D.___ vom 16. März 2009 (vgl. E. II. 6.5 hiervor) u.a. zu entnehmen,

dass dem Beschwerdeführer körperlich leichte Arbeiten theoretisch zumutbar

seien, wobei schwierig zu quantifizieren sei, inwiefern er durch die krankheitsbedingte

Müdigkeit in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Entgegen der Ansicht

des Beschwerdeführers lässt sich aus diesem Bericht keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von 20 % entnehmen. Dies gilt auch in Bezug auf das durch

den Beschwerdeführer ebenfalls ins Feld geführte Argument, wonach er aufgrund

der am 31. Oktober 2009 erlittenen Handgelenksfraktur links bereits ab

November 2009 voll arbeitsunfähig gewesen sei (A.S. 27 f.). So sind den

vorliegenden Akten keine diesbezüglichen Anhaltspunkte zu entnehmen. Es ist

denn auch nicht aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer nach dem am

31.

Oktober 2009 erlittenen Unfall unmittelbar in ärztliche Behandlung begeben

hat. Auch in der Bagatellunfall-Meldung vom 30. November 2009 (vgl.

IV-Nr. 100.34) an die Unfallversicherung J.___ finden sich keine Hinweise in

Bezug auf eine Arbeitsunfähigkeit.

Der

Beschwerdeführer stellt sich im Weiteren auf den Standpunkt (A.S. 28), es

sei für die Zeit vom 13. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 sowie für die

Zeit ab 28. Februar 2015 von einer mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Da die Beschwerdegegnerin in der

Verfügung vom 16. September 2016 für die genannten Zeitspannen

entsprechende Arbeitsunfähigkeiten (A.S. 5) berücksichtigte, ist auf diese

Vorbringen nicht weiter einzugehen.

10.

Nachfolgend ist somit der

Einkommensvergleich vorzunehmen und zu prüfen, ob die durch die Beschwerdegegnerin

errechneten IV-Grade korrekt sind (A.S. 5):

10.1

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier: ab

Mai 2008 – nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde

tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte.

Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da

die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt

worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts

9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1).

10.1.1

Fehlen aussagekräftige konkrete

Anhaltspunkte im Hinblick auf den letzten vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielten Lohn, ist auf Erfahrungs- und

Durchschnittswerte zurückzugreifen. In den Durchschnittswerten der LSE schlägt

sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die

Versicherte verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der

Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im

Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden

(Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 6.2 mit

Hinweisen;9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.2.2; AHI 1999

S. 240 f. [I 377/98]).

10.1.2

Gemäss den vorliegenden Akten

(IV-Nrn. 46, 64, 72 ff., 140, 150.1 S. 4 f., 169 S. 13 ff)

besuchte der Beschwerdeführer von 1990 bis 1996 die Primarschule und von 1996

bis 1999 die Bezirksschule in [...]. Anschliessend absolvierte er bei der Firma

AY.___ von 1999 bis 2003 die Lehre zum Polymechaniker (IV-Nr. 74 S. 1

ff.) und nahm ab Juli 2003 die befristete Arbeitsstelle als Wareneingangsprüfer

bei der Firma AZ.___ auf. Nach dem Sprachaufenthalt in Australien von Februar

bis März 2004 leistete er bis im Januar 2005 Militärdienst als Durchdiener (IV-Nr. 23

S. 3). Daraufhin war er vom Februar bis im Oktober 2005 bei der Firma BA.___

als CNC-Einrichter beschäftigt. Diese Stelle kündigte der Beschwerdeführer und

war vom 2. November 2005 bis 31. Dezember 2006 als Polymechaniker bei

der Firma BB.___ im [...] tätig (vgl. IV-Nr. 74 S. 9). Ab 1. Januar

2007.

war der Beschwerdeführer bei der Firma C.___ als CNC-Einrichter

beschäftigt (IV-Nrn. 46 S. 5, 74 S. 10). Diese Anstellung wurde

ihm durch den Arbeitgeber per 31. Januar 2008 gekündigt, da ihm weder eine

Umschulung noch eine Praktikumsstelle zum Automatiktechniker ermöglicht werden

konnte (IV-Nr. 69 S. 8). Die durch die IV-Stelle [...] ermöglichte Umschulung

zum Automatiktechniker absolvierte der Beschwerdeführer berufsbegleitend ab 2007

bei der E.___ (IV-Nrn. 83, 103). Nach einer temporären Anstellung vom

21.

April bis 11. August 2008 bei der Firma F.___ als Quality

Inspektor (IV-Nr. 70) war der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2010 als

CNC Programmierer bei der Firma I.___ beschäftigt (IV-Nr. 88 S. 1). Diese

Stelle wurde ihm per 31. Januar 2011 gekündigt, da er aufgrund der

zugezogenen Handverletzung viele Abwesenheiten hatte (IV-Nr. 179

S. 10). Vom 16. Mai 2011 bis am 2. Oktober 2012 war der

Beschwerdeführer als Monteur bei der Firma BC.___ angestellt (IV-Nr. 148

S. 2 ff.). Diese löste das Arbeitsverhältnis per 2. Oktober 2012 auf,

da sie über zu viele Personalkapazitäten verfügte (IV-Nr. 148 S. 16).

Dem Beschwerdeführer gelang es in der Folge nicht, eine neue Arbeitsstelle zu

finden. Er ist seither arbeitslos. Die Umschulung als Automatiktechniker konnte

der Beschwerdeführer nicht abschliessen, da er die erforderliche Diplomarbeit nicht

verfasst hat (vgl. Protokolleinträge vom 24. September 2013, 28. März

2014, 24. April 2014).

10.1.3

Da dem Beschwerdeführer die zuletzt

vor dem Gesundheitsschaden ausgeübte unbefristete Arbeitsstelle bei der Firma C.___

aus gesundheitlichen Gründen per Ende November 31. Januar 2008 gekündigt

wurde (vgl. IV-Nr. 69 S. 8), ist mit dem erforderlichen Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer die

Arbeit bei der Firma C.___ im Gesundheitsfall auch weiterhin ausgeübt hätte. Das

durch den Beschwerdeführer zuletzt bei der Firma C.___ erzielte

Erwerbseinkommen betrug gemäss dem Arbeitgeberfragebogen vom 26. Juni 2007

monatlich CHF 4'800.00 und gemäss dem Arbeitgeberfragebogen vom

30.

März 2009 CHF 5'500.00 im Monat (IV-Nrn. 7, 69). Aktuellere

Angaben sind den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Es ist nicht zu beanstanden,

dass sich die Beschwerdegegnerin auf diese Angaben gestützt hat.

Somit beträgt das Valideneinkommen für

das Jahr 2008 CHF 62'400.00 (CHF 4'800.00 x 13). Aufgrund dem am

30.

März 2009 neu eingeholten Arbeitgeberfragebogen beträgt das Valideneinkommen

im Jahr 2009 CHF 71'500.00 (CHF 5'500.00 x 13), im Jahr 2010 CHF 71'901.00

(CHF 5'500.00 x 13 [: 106,9 x 107,5, Nominallohnindex, 2006 - 2010,

T1.05, Sektor 14 -37 «verarbeitendes Gewerbe»]), im Jahr 2011 CHF 72'692.00

(CHF 5'500.00 x 13 [: 100 x 101,1]), im Jahr 2012 CHF 73'339.00

(CHF 5'500.00 x 13 [: 101,1 x 102,0]), im Jahr 2013

CHF 74'489.00 (CHF 5'500.00 x 13 [: 102 x 103,6]), für

das Jahr 2014 CHF 74'920.00 (CHF 5'500.00 x 13 [: 103,6

x 104,2]) und im Jahr 2015 CHF 74'991.00 (CHF 5'500.00 x 13

[: 104,2 x 104,3]).

10.2

Für das Invalideneinkommen

massgebend ist dasjenige Entgelt, welches die versicherte Person aufgrund ihres

konkreten Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre

(Art. 16 ATSG). Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des

Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, muss das

Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt

werden.

10.2.1

Da dem Beschwerdeführer eine

leidensadaptierte, körperlich leicht belastende Tätigkeit, vorzugsweise in

Wechselhaltung ohne repetitive Überlastung des linken Handgelenkes (vgl. E. II.

9.

hiervor), mit einer Arbeitsunfähigkeit von 15 - 20 % zumutbar

ist, ist somit vorliegend für die Jahre 2008 bis 2010 von einem monatlichen

Bruttolohn für Männer im Sektor 15 - 37«verarbeitendes Gewerbe / Industrie»,

Total, Niveau 4 («einfache und repetitive Tätigkeiten»), Männer auszugehen. Dieser

Betrag ist für die Jahre 2008 bis 2011 auf die üblichen Wochenstunden von 41,2 bzw.

für ab dem Jahr 2011 von 41,3 im Jahr hochzurechnen und an die Nominallohnentwicklungen

anzupassen. Für die Zeitspannen vom 20. August 2010 bis Ende Mai 2011, vom

18.

Juli 2012 bis 13. Januar 2013 und vom 1. Juli 2014 bis

27.

Februar 2015 ist keine Berechnung des jeweiligen Invalideneinkommens vorzunehmen,

da das Invalideneinkommen während diesen Zeiträumen aufgrund einer vollen

Arbeitsunfähigkeit stets CHF 0.00 betrug (vgl. E. II. 9 hiervor) und daher

zum Bezug einer vollen Rente berechtigt. Für die übrigen Zeitspannen ist von folgenden

Invalideneinkommen auszugehen:

- Für

das Jahr 2008 beträgt das Invalideneinkommen CHF 63'234.00 (LSE 2008 TA1, Sektor

2.

«Produktion», Ziff. 10 - 33 «verarbeitendes Gewerbe», Total

Männer, Niveau 4 «einfache und repetitive Tätigkeiten», CHF 5'116.00

x 12 [: 40 x 41.2]).

- Für

das Jahr 2010 beträgt das Invalideneinkommen CHF 32'556.00 (LSE 2008 TA1, Sektor

2.

«Produktion», Ziff. 10 - 33 «verarbeitendes Gewerbe», Total

Männer, Niveau 4, CHF 5'116.00 x 12 [: 40 x 41.2] [: 104,4 x

107,5], davon 50 %).

- Für

das Jahr 2011 beträgt das Invalideneinkommen CHF 51'801.00 (LSE 2010 TA1, Sektor

2.

«Produktion», Ziff. 15 - 37 «verarbeitendes

Gewerbe / Industrie», Total Männer, Niveau 4, CHF 5'419.00

x 12 [: 40 x 41.2] [: 100 x 100,9] davon 80 %).

- Für

das Jahr 2013 beträgt das Invalideneinkommen CHF 53'504.00 (LSE 2012

TA1_tirage_skill_level, Sektor 2 «Produktion», Ziff. 15 - 37

«verarbeitendes Gewerbe / Industrie», Total, Niveau 1 «einfache

Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art», Männer, CHF 5'361.00

x 12 [: 40 x 41,3] [: 101,6 x 102,3] davon

80.

%).

- Für das

Jahr 2015 beträgt das Invalideneinkommen CHF 54'146.00 (LSE 2014 TA1,

TA1_tirage_skill_level, Sektor 2 «Produktion», Ziff. 15 - 37

«verarbeitendes Gewerbe / Industrie», Total, Niveau 1 «einfache

Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art», Männer, CHF 5'426.00 x

12.

[: 40 x 41,3] [: 103,5 x 104,2] davon 80 %).

Der Beschwerdeführer bringt vor

(A.S. 31), da die bisherigen beruflichen Massnahmen eindrücklich

aufgezeigt hätten, dass ganz offensichtlich auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

keine Arbeitsplätze mit entsprechenden Schonkriterien vorhanden seien und schon

gar nicht Teilzeitarbeitsplätze in der Branche, in der der Beschwerdeführer

ursprünglich tätig gewesen sei, sei beim Invalideneinkommen nicht, wie dies die

Beschwerdegegnerin gemacht habe, von einem spezifischen Sektor bzw. einer

einzelnen Branche auszugehen, sondern vom Total der Werte. Dazu kann

festgehalten werden, dass die Rechtsprechung für die Bestimmung des

Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen in der Regel die Monatslöhne

gemäss LSE-Tabelle TA1 anwendet (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach

Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht –

Privater Sektor), Zeile «Total». Bisweilen wird aber auch auf Löhne einzelner

Sektoren (Sektor 2 «Produktion» oder 3 «Dienstleistungen») oder gar auf

einzelne Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im

Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden

Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Dies geschieht namentlich bei Personen, die

vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind

und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt. (Urteil des

Bundesgerichts vom 8C_910/2013 vom 15. Mai 2014 E. 3.1.2.1 m.w.H.).

Es ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über

eine langjährige Erfahrung im Bereich des verarbeitenden Gewerbes verfügt. So

hat der Beschwerdeführer 2003 die Lehre als Polymechaniker abgeschlossen. Diese

berufliche Tätigkeit beinhaltet die Beteiligung an der Entwicklung, Herstellung

und Montage von Werkzeugen, Geräteteilen oder ganzen Produktionsanlagen (vgl.

https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=3656, zuletzt besucht am

13.

April 2018). Anschliessend arbeitete er – mit Ausnahme von Februar 2004

bis Januar 2005 (Sprachaufenthalt und Durchdiener) – bis 31. Januar 2008

auf diesem Beruf. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin auf den Sektor 2 «Produktion» und dort auf die Ziff. 10 - 33

(«verarbeitendes Gewerbe; Herstellung von Waren») bzw. Ziff. 15 - 37

(«verarbeitendes Gewerbe/Industrie») abgestellt hat.

10.2.2

Wird das Invalideneinkommen –

wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen

auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323; Urteil

des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine,

S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht

übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil des

Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1).

Nach der Rechtsprechung ist insbesondere

dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen

körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit

eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78). Dies ist vorliegend

nicht der Fall, da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu

100.

% arbeitsfähig ist. Im vorliegenden Fall gebietet das Alter des

Beschwerdeführers von 32 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs keinen

Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem

Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl.

LSE 2004 TA9 S. 65). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet sich kein

Abzug, da der Beschwerdeführer Schweizer Bürger ist (IV-Nrn. 67, 96) und

somit im Anforderungsniveau 4 nicht schlechter entlöhnt wird als Schweizer

und Ausländer zusammen (LSE 2008 TA12). Beim Beschwerdeführer werden zudem keine

mangelnden Sprachkenntnisse dokumentiert. Diese wären auch nicht geeignet,

einen leidensbedingten Abzug zu begründen. Es ist folglich nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keinen Abzug vom

Tabellenlohn vorgenommen hat.

Der Beschwerdeführer beantragt einen

Abzug vom Tabellenlohn von 25 % (A.S. 31 f.), da aufgrund der

regelmässig mit Sicherheit auftretenden massiven Krankheitsschüben mit längeren

Arbeitsplatzabwesenheiten und voller Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sei. So sei der

Beschwerdeführer lediglich in der Lage, leichte Hilfsarbeitertätigkeiten

auszuüben. Das Kriterium der leichten Hilfsarbeitertätigkeiten hat die

Beschwerdegegnerin indes bereits hinreichend berücksichtigt, indem sie beim

Invalideneinkommen jeweils die Niveau 4 bzw. 1 herangezogen hat (vgl. E. II.

10.2.1

hiervor), der einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art

entsprechen. Es ist daher nicht weiter auf dieses Vorbringen einzugehen.

10.3

Damit ergibt sich für die

Zeitspanne ab 1. Mai 2008 bei einem Valideneinkommen von CHF 62'400.00

und einem Invalideneinkommen von CHF 63'234.00 keine Erwerbseinbusse und

damit ein IV-Grad von 0 %. Ab 8. Februar 2010 ergibt sich bei einem

Valideneinkommen von CHF 71'901.00 und einem Invalideneinkommen von

CHF 32'556.00 eine Erwerbseinbusse von CHF 39'345.00 und damit ein

IV-Grad von gerundet 55 %. Ab 20. August 2010 besteht kein

Invalideneinkommen und damit ein IV-Grad von 100 %. Ab 1. Juni 2011

ergibt sich bei einem Valideneinkommen von CHF 72'692.00 und einem

Invalideneinkommen von CHF 51'801.00 eine Erwerbseinbusse von CHF 20'891.00

und damit ein IV-Grad von gerundet 29 %. Ab 18. Juli 2012 besteht

wiederum kein Invalideneinkommen, was einem IV-Grad von 100 % entspricht. An

13.

Januar 2013 ergibt sich bei einem Valideneinkommen von

CHF 74'489.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 53'504.00 eine

Erwerbseinbusse von CHF 20'504.00 und damit ein IV-Grad von gerundet 28 %.

Ab 1. Juli 2014 beträgt das Invalideneinkommen CHF 0.00, was einem

IV-Grad von 100% entspricht. Ab 28. Februar 2015 ergibt sich bei einem

Valideneinkommen von CHF 74'991.00 und einem Invalideneinkommen von

CHF 54'146.00 eine Erwerbseinbusse von CHF 20'845.00 und damit ein

IV-Grad von gerundet 28 %.

10.4

Unter Berücksichtigung von

Art. 88a Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,

SR 831.201) hat der Beschwerdeführer somit ab 1. Mai 2010 Anspruch

auf eine halbe Rente und vom 1. November 2010 bis 31. August 2011,

vom 1. Oktober 2012 bis 30. April 2013 und vom 1. Oktober 2014

bis 31. Mai 2015 jeweils Anspruch auf eine ganze Rente. Die Berechnungen

der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 16. September 2016 (A.S. 8)

sind folglich nicht zu beanstanden.

11.

Es ist zu prüfen, ob der

Beschwerdeführer Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, insbesondere auf eine

Umschulung, hat (vgl. E. II. 3 hiervor). Ein Anspruch auf Umschulung kommt

grundsätzlich in Frage, da beim Beschwerdeführer ab 1. Juni 2015 ein

IV-Grad von 28 % (vgl. E. II. 10.3 hiervor) besteht

(vgl. E. II. 3.2 hiervor).

11.1

In den vorliegenden Akten

präsentiert sich betreffend die bisher durchgeführten Eingliederungsmassnahmen folgendes

Bild: Die dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 19. Oktober 2007

(IV-Nr. 29) durch die IV-Stelle [...] vom 19. Oktober 2007 bis

30.

September 2010 zugesprochene Umschulung zum Automatiktechniker (vgl.

Eingliederungsplan vom 19. Oktober 2007, IV-Nr. 45) wurde mit

Verfügung vom 14. Mai 2008 abgebrochen (IV-Nr. 54). Denn der

Beschwerdeführer halte die im Eingliederungsplan erwähnte Massnahme der

Organisation eines Beistandes und den ebenfalls formulierten, zwingenden regelmässigen

Kontakt nicht ein. So habe er viermal nicht erreicht werden können. Durch das

Nichteinhalten der Regeln werde das Ziel einer erfolgreichen Eingliederung

gefährdet. Da der Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 20. März 2008 (IV-Nr. 51)

auf die Folgen des Nichteinhaltens dieser Anforderungen aufmerksam gemacht

wurde, hat die IV-Stelle des Kantons [...] das Mahn- und Bedenkzeitverfahren im

Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG korrekt durchgeführt. Es ist daher

nicht zu beanstanden, dass sie mit Verfügung vom 14. Mai 2008 die

beruflichen Massnahmen eingestellt hat.

Nach der Neuanmeldung bei der

Beschwerdegegnerin vom 19. März 2009 (IV-Nr. 60) wurden dem

Beschwerdeführer Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Coachings bei der G.___

und der H.___ zugesprochen (IV-Nrn. 82, 86, 93) und die Schulkosten für

drei Semester als Automatiktechniker HF bei der E.___ übernommen (IV-Nr. 91).

Der Beschwerdeführer war ab 1. Januar 2010 bei der Firma I.___

beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde aufgrund der länger dauernden

Arbeitsunfähigkeit infolge der Handgelenksverletzung des Beschwerdeführers sowie

wegen Problemen mit dem Vorgesetzten per 31. Januar 2011 aufgehoben

(IV-Nr. 179). Die berufliche Eingliederung wurde sodann mit

Abschlussbericht vom 20. April 2011 (IV-Nr. 110) beendet. Sobald sich

die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers stabilisiert habe und er

bei der Stellensuche wieder Bedarf habe, seien berufliche Massnahmen erneut zu

prüfen.

Seit Oktober 2012 war der

Beschwerdeführer bei der Q.___ gemeldet (vgl. Protokolleintrag vom 24. August

2013), in dessen Rahmen er bei der BD.___ ein Assessment absolvierte. Am 7. März

2014.

wurde eine Beratung bei der Berufs- und Laufbahnberatung durchgeführt

(IV-Nr. 137) und am 28. April 2014 fand ein Gespräch in der Q.___

statt (Protokolleintrag vom 28. April 2014). Der Beschwerdeführer lehnte

ein Angebot eines intensiven, täglichen Jobcoachings ab und zeigte kein

Interesse an diesem Vorschlag. Er wurde als abwehrend und blockiert beschrieben.

Anlässlich des Zwischengesprächs in der Q.___ vom 10. Juli 2014 wurde

festgehalten (Protokolleintrag vom 10. Juli 2014), der Beschwerdeführer sei

einen Monat im [...] gewesen und habe sein Bewerbungsdossier optimiert. Der

Fokus liege momentan auf der gesundheitlichen Situation. Mit Abschlussbericht

vom 5. November 2014 (IV-Nr. 147) hielt die Eingliederungsfachfrau P.___

fest, der Beschwerdeführer sei während der Zeit der Eingliederung distanziert

und sarkastisch erlebt worden. Die Hoffnung, eine Stelle zu finden, sei kaum

vorhanden gewesen. Sein Fokus auf das Negative überwiege mehrheitlich und

erschwere die Eingliederung vehement. Die Stellenvermittlung sei während

angemessener Zeit betreut und überwacht worden. Trotz Bemühungen der

Beschwerdegegnerin und der Q.___ habe keine Arbeitsstelle gefunden werden

können. Daran hielt die Eingliederungsfachfrau P.___ sodann auch in der

Aktennotiz vom 4. April 2016 (IV-Nr. 181) fest. Eine Umschulung

aufgrund mehrfacher Versuche sei nicht mehr angezeigt. Massnahmen zur

Unterstützung der Stellensuche seien vollumfänglich ausgeschöpft.

11.2

Damit ergibt sich zusammenfassend,

dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in Bezug auf die berufliche

Eingliederung während längerer Zeit betreut hat. Die dem Beschwerdeführer gewährte

Umschulung zum Automatiktechniker HF konnte dieser nicht abschliessen, da er

die Diplomarbeit infolge fehlender Arbeitsstelle nicht verfasst hat (vgl.

IV-Nr. 137, Protokolleintrag vom 28. April 2014). Den theoretischen

Teil der Umschulung schloss der Beschwerdeführer indes erfolgreich ab (vgl.

Protokolleintrag vom 9. November 2010). Die Suche nach einer passenden

Arbeitsstelle gestaltet sich – wie in den vorliegenden Akten dokumentiert – für

den Beschwerdeführer wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen schwierig. Aufgrund

der mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Coachings anlässlich der

beruflichen Eingliederung ist davon auszugehen, dass er grundsätzlich in der

Lage wäre, sich selbstständig um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Zudem wurde der

Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs vom 28. April 2014 (Protokolleintrag)

als nicht motiviert beschrieben. So lehnte er bspw. das Angebot eines

intensiven Jobcoachings, das ihm beim Finden eines neuen Arbeitspraktikums

helfen könnte, ab. Es gelang ihm dann doch, für einen Monat im [...] Hilfe zu

beanspruchen und sein Bewerbungsdossier zu optimieren (vgl. Protokolleintrag

vom 10. Juli 2014). Die Unterstützung wurde sodann per 10. Juli 2014

abgebrochen, da der Fokus momentan mehr auf der gesundheitlichen Problematik

als auf der Stellensuche liege. Die Eingliederungsfachfrau P.___ hielt im

Abschlussbericht vom 5. November 2014 (IV-Nr. 147) fest, der

Beschwerdeführer sei während der Zeit der Eingliederung als distanziert und

sarkastisch erlebt worden. Die Hoffnung, eine Stelle zu finden, sei kaum

vorhanden gewesen. Sein Fokus auf das Negative überwiege mehrheitlich und die

Eingliederung sei vehement erschwert. Dies bestätigte die

Eingliederungsfachfrau P.___ auch in ihrer Aktennotiz vom 4. April 2016

(IV-Nr. 181), in welcher sie zudem festhielt, dass die Eingliederung

infolge fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit per 5. November 2014

beendet worden sei. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer

ab Juli 2014 an einer mittelschweren depressiven Episode litt, durch welche

seine Arbeitsfähigkeit hochgradig eingeschränkt war (IV-Nrn. 141, 169

S. 20 ff., 175 S. 2). Zudem stand im Juli 2014 ein stationärer

Aufenthalt in einer Tagesklinik in [...] zur Diskussion (vgl. Protokolleintrag

vom 10. Juli 2014). Für diese Zeit wurde denn auch eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. E. II. 9.1 hiervor). Somit sind die

Eindrücke der Eingliederungsfachfrau P.___ vom 5. November 2014, wonach ihr

der Beschwerdeführer distanziert, sarkastisch und hoffnungslos erschienen sei,

in diesem Zusammenhang zu sehen und mit der psychischen Krankheit gut zu

erklären. Zudem gibt es aus dem Jahr 2014 auch andere Signale: Im Bericht des vom

10.

Juni 2014 (vgl. E. II. 6.26 hiervor) wird ausgeführt, der

Beschwerdeführer zeige sich motiviert, um sich im Arbeitsmarkt zu integrieren.

Soweit ersichtlich, führte die Eingliederungsfachfrau P.___ mit dem

Beschwerdeführer im Jahr 2016 kein erneutes Gespräch, sondern stützte ihre

Stellungnahme im Rahmen der Aktennotiz vom 4. April 2016 einzig auf die

bisherigen Akten (IV-Nr. 181). Es kann daher im hier massgebenden Zeitpunkt

der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2016 beim Beschwerdeführer nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem fehlenden subjektiven

Eingliederungswillen ausgegangen werden. Dies bestätigte der Beschwerdeführer

im Übrigen auch in der Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2016 (A.S. 25

Mitte), indem er darlegte, für weitere berufliche Massnahmen motiviert zu sein.

Es ist auch in objektiver Hinsicht ein Eingliederungsbedürfnis erstellt. So

führte Dr. med. T.___ im psychiatrischen Gutachten vom 30. Oktober 2015

(vgl. E. II. 6.31 hiervor) aus, dass die Integration des

Beschwerdeführers in den freien Arbeitsmarkt aufgrund der episodisch

verlaufenden somatischen Erkrankung erheblich erschwert sei. Er erhalte deshalb

immer wieder Absagen. Somit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche

Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin hat dieses Leistungsbegehren daher zu

Unrecht abgewiesen. Damit ist die Beschwerde in diesem Sinn gutzuheissen.

12.

Es ist zusammenfassend

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung

vom 16. September 2016 (A.S. 1 ff.) korrekterweise folgende

befristete Renten zugesprochen hat: Eine halbe Rente vom 1. Mai 2010 bis

31.

Oktober 2010, eine ganze Rente vom 1. November 2010 bis

31.

August 2011, eine ganze Rente vom 1. Oktober 2012 bis 30. April

2013.

und eine ganze Rente vom 1. Oktober 2014 bis 31. Mai 2015. Demgegenüber

hat der Beschwerdeführer Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen. In diesem

Sinn ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom

16.

September 2016 aufzuheben. Die Sache wird zur Durchführung von

weiteren beruflichen Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

13.

Bei

diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche

Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

13.1

Die damalige Rechtsvertreterin

des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Susanne Schaffner-Hess macht in ihrer

Kostennote vom 10. März 2017 (A.S. 50 ff.) einen Aufwand von 13,6 Stunden

geltend. Dieser enthält drei Kurzschreiben an den Klienten vom 28. Oktober

2016, 21. Dezember 2016 und vom 15. Februar 2017 sowie eine

Fristerstreckung vom 15. November 2016 à je 0,17 Std. Dieser Aufwand

von total 0,68 Std. ist nicht zu entschädigen. Denn es ist davon

auszugehen, dass es sich dabei um Kanzleiaufwand handelt, der im Stundenansatz

des Anwalts inbegriffen ist. Gesamthaft beläuft sich der zu berücksichtigende

Aufwand auf 12,92 Std. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 sowie

Auslagen von CHF 65.20 ergibt sich eine Parteientschädigung CHF 3'558.80

(12,92 Std. x CHF 250.00 = CHF 3'230.00 + CHF 65.20 +

8.

% MwSt).

Bei der Bemessung der

Parteientschädigung ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer zwar hinsichtlich der beantragten beruflichen

Eingliederungsmassnahmen obsiegt hat, ihm dagegen entgegen seinen

Rechtsbegehren keine weiteren Rentenleistungen zugesprochen worden sind. Ist

das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach

der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der

Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den

Prozessaufwand des Versichertenanwaltes beeinflusst hat (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1; BGE 117

V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein

invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und

Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im

Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine

höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere

Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der

Parteientschädigung (Urteile des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom

16.

November 2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010

E. 4.1 mit Hinweisen). Angesichts der im vorliegenden Verfahren

eingereichten Rechtschriften ist festzuhalten, dass der Prozessaufwand der

Versichertenanwältin durchaus höher ausfiel, weil sie neben der Durchführung

von beruflichen Eingliederungsmassnahmen auch weitere Rentenleistungen

beantragt hat und dies dementsprechend begründen musste. Im Lichte der

dargelegten Grundsätze erscheint es deshalb gerechtfertigt, die im Rahmen der

Parteientschädigung zu vergütenden Aufwände ermessensweise um die Hälfte zu

kürzen.

In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung demnach auf CHF 1'779.40

(1/2 von CHF 3'558.80) festzusetzen.

13.2

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 -

1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens mit

teilweisem Obsiegen des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin von den

gesamten Verfahrenskosten von CHF 600.00 die Hälfte von CHF 300.00 zu

bezahlen, die andere Hälfte von CHF 300.00 hat der Beschwerdeführer zu

tragen. Diese sind mit dem bereits bezahlten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00

zu verrechnen. Die Differenz von CHF 700.00 ist dem Beschwerdeführer

zurückzuerstatten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 16. September

2016 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf

weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'779.40 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

Verfahrenskosten von CHF 300.00 zu bezahlen. Die restlichen

Verfahrenskosten von CHF 300.00 obliegen dem Beschwerdeführer. Diese sind

mit dem bereits bezahlten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 zu verrechnen.

Der Restbetrag von CHF 700.00 ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

4. Das Doppel der Eingabe vom

23. April 2018, mit welcher der Beschwerdeführer auf die Durchführung

einer öffentlichen Verhandlung verzichtet, geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Jäggi