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Entscheid

VSBES.2016.276

Unfallversicherung

16. Dezember 2016Deutsch23 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1961 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 20. September

2013 bei der B.___ als Elektromonteur (Automatiker) zu 100 % angestellt

und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen

obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Suva

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin), versichert.

2. Mit Schadenmeldung UVG vom

25. November 2013 (Suva-Akten, Beleg Nr. [Suva-Nr.] 1) teilte der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er sei am 20. September 2013

im [...] während der Arbeit mit zwei 20 kg schweren Koffern in den Händen

gestolpert, wobei er sich im Oberschenkel und Knie links und rechts einen

Muskelriss zugezogen habe und seither unter Schmerzen beim Laufen und Absitzen

leide. Im «Kurzbericht ambulant» des Spitals [...] vom 23. September 2013

wurde eine Adduktoren-, Gastrocnemius- und Vastus medialis-Zerrung links diagnostiziert

(Suva-Nr. 16). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen

und richtete dem Beschwerdeführer ab dem 23. September 2013 ein Taggeld

aus (vgl. Suva-Nr. 6).

3. Mit Schadenmeldung UVG vom

23. Januar 2015 (Suva-Nr. 47) wurde der Beschwerdegegnerin

mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe sich am 17. September 2014 wegen des

Unfalls vom 20. September 2013 einer Operation am Handgelenk links unterziehen

müssen. Die Beschwerdegegnerin zog den Operationsrapport vom 17. September

2014 bei (Suva-Nr. 53). Der behandelnde Arzt Dr. med. C.___, Facharzt

FMH für Chirurgie und Handchirurgie, attestierte dem Beschwerdeführer eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit seitens der linken Hand für die Zeit vom 17. September

2014 bis 30. September 2014 (Suva-Nr. 87). Die Beschwerdegegnerin

holte eine Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. D.___, Facharzt für

Chirurgie FMH, vom 16. Februar 2015 (Suva-Nr. 54) ein. Anschliessend

teilte sie dem Beschwerdeführer mit, es bestehe zwischen den geltend gemachten

Daumenbeschwerden links und der beim anerkannten Schadenfall erlittenen Gesundheitsschädigung

kein sicherer oder überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang und damit

auch kein Anspruch auf Leistungen. Für die Behandlungen der

Oberschenkel-Muskulatur werde die Beschwerdegegnerin weiterhin aufkommen

(Schreiben vom 19. Februar 2015, Suva-Nr. 56). Der Beschwerdeführer

erklärte am 24. Februar 2015 telefonisch, er verstehe nicht, warum die

Behandlungen betreffend den linken Daumen nicht übernommen würden (Suva-Nr. 57).

4. Die Beschwerdegegnerin traf in

der Folge weitere medizinische Abklärungen, die sich auf das linke Bein und den

Rücken bezogen (vgl. Suva-Nrn. 84, 86, 90, 92, 94, 99, 108, 116, 122, 124 ff.).

Gestützt darauf stellte sie mit Verfügung vom 1. März 2016 (Suva-Nr. 130)

ihre Leistungen für die ursprünglich als unfallkausal anerkannten Beschwerden

rückwirkend auf den 31. Dezember 2015 ein, weil der Zustand, wie er sich

auch ohne den Unfall vom 20. September 2013 eingestellt hätte (Staus quo

sine), spätestens an diesem Datum erreicht worden sei. Mit Verfügung vom 21. April

2016 (Suva-Nr. 163) verneinte sie auch einen Anspruch auf eine

Integritätsentschädigung. Die vom Beschwerdeführer am 13. März 2016

(Suva-Nr. 133) respektive 25. April 2016 (Suva-Nr. 166)

erhobenen Einsprachen wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. April

2016 (Suva-Nr. 171) ab, nachdem sie eine ärztliche Beurteilung des

Kreisarztes Dr. med. D.___ vom 4. April 2016 (Suva-Nr. 138)

eingeholt hatte. Der Beschwerdeführer liess am 10. Mai 2016 beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid erheben (Suva-Nr. 170). Mit Urteil vom 15. September

2016 (Suva-Nr. 211) wies das Versicherungsgericht die Beschwerde ab.

5. Am 14. Juli 2016 erliess

die Beschwerdegegnerin eine separate Verfügung über ihre Leistungspflicht für

die am 23. Januar 2015 gemeldeten Daumen-, Hand- und

Handgelenksbeschwerden (Suva-Nr. 198). Sie verneinte ihre Leistungspflicht

mit der Begründung, diese Beschwerden stünden nicht in einem natürlichen

Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 20. September 2013.

6. Der Beschwerdeführer erhob am

5. August 2016 Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Juli 2016

(Suva-Nr. 203). Die Beschwerdegegnerin holte eine weitere ärztliche Beurteilung

des Kreisarztes Dr. med. D.___ vom 3. Oktober 2016 ein (Suva-Nr. 214).

Anschliessend wies sie die Einsprache ab (Einspracheentscheid vom 6. Oktober

2016, Suva-Nr. 215; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

7. Dagegen erhebt der

Beschwerdeführer am 24. Oktober 2016 beim Versicherungsgericht Beschwerde

(A.S. 9 ff.). Die Beschwerdeschrift wird zusammen mit dem

Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2016 persönlich bei der Gerichtskanzlei

abgegeben. Er beantragt, soweit für das vorliegende Verfahren relevant, es

seien ihm Leistungen für die Verletzung am linken Daumen, namentlich für die

Operation vom 17. September 2014 und die damit verbundene

Arbeitsunfähigkeit, zuzusprechen.

8. Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. November 2016 (A.S. 15 f.) auf

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

9. Am 28. November 2016 (A.S. 17

f.) gibt der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 24. November 2016 sowie

eine von ihm am 25. November 2016 an die Beschwerdegegnerin gesandte

E-Mail-Nachricht zu den Akten.

10. Mit Verfügung vom 29. November

2016 (A.S. 19 f.) wird der Beschwerdeführer aufgefordert zu erklären, ob

sich seine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom

6. Oktober 2016 (betreffend den linken Daumen) oder stattdessen gegen das

Urteil des Versicherungsgerichts vom 15. September 2016 (betreffend Knie,

Oberschenkel, Hüfte, Wirbelsäule) richte. Der Beschwerdeführer antwortet mit

Eingabe vom 5. Dezember 2016 (A.S. 22.f.), wobei er in der

Überschrift sowohl den linken Daumen als auch Einschränkungen am linken Knie,

der Hüfte und der Wirbelsäule (L3 bis L5) erwähnt.

11. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der Beschwerdeführer gab die vom

21.

Oktober 2016 datierte Beschwerdeschrift am 24. Oktober 2016

persönlich bei der Kanzlei des Versicherungsgerichts ab. Der Beschwerdeschrift

beigelegt war der Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2016. Das Versicherungsgericht

ging deshalb davon aus, die Beschwerde beziehe sich auf diesen

Einspracheentscheid. Aufgrund der weiteren Eingaben des Beschwerdeführers ist

jedoch davon auszugehen, dass er nicht nur diesen Einspracheentscheid, sondern

auch das Urteil des Versicherungsgerichts vom 15. September 2016 anfechten

will. Die Beschwerdeschrift vom 21. Oktober 2016 ist daher durch das

Versicherungsgericht zu behandeln, soweit sie sich auf die mit dem

Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2016 behandelten Beschwerden am linken

Daumen bezieht, und ausserdem zur allfälligen Behandlung als Beschwerde gegen

das Urteil des Versicherungsgerichts vom 15. September 2016 an das Bundesgericht

weiterzuleiten. Das vorliegende Urteil beschränkt sich dementsprechend auf die

Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mit Bezug auf den linken Daumen.

2.

2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG,

SR 832.20) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem

eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle

Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten

oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht

werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen

Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder

unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das

schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder

geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen

Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche

Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1

S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289

je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013

E. 2.1,8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im

Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V

177.

E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286

E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

2.2

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche

und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur

noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann

zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor

dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er

sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch

ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht

ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das

Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens

mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit

nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht.

Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die

entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim

Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten

sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für

sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9

8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014

vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis). Diese Beweislastverteilung

gilt allerdings nur für diejenigen Beschwerden, die in zeitlicher Nähe zum

Unfall festgestellt wurden und Gegenstand der damaligen Anerkennung der

Leistungspflicht bildeten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_384/2009 vom 5. Januar

2010.

mit Hinweis).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht

bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b

S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten

und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts

mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134

I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009

E. 3.1,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,8C_1021/2009 vom

3.

November 2010 E. 4.2,8C_879/2014 vom 26. März 2015

E. 5.1).

3.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus.

Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5;

Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2).

Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen Wegfallen) ist in

erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (Alexandra

Rumo-Jungo/André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG],

4.

Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 UVG S. 55 mit Hinweisen;

Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015,8C_353/2015 vom 24. September 2015

E. 3.2.1).

3.3

Nach der Rechtsprechung kommt

auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu,

sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich

widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.

Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens

entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu

stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4. S. 470 mit Hinweis; Urteil des

Bundesgerichts 8C_588/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 2). Diese

Grundsätze gelten sowohl für Ärzte, die bei einem Versicherungsträger

angestellt sind, als auch für ständige Vertrauensärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_337/2015 vom 16. November 2015 E. 4).

3.4

Stellungnahmen, welche allein

gestützt auf die Akten, ohne eigene persönliche Untersuchung, erstattet werden,

können dann beweiskräftig sein, wenn der medizinisch relevante Sachverhalt

durch andere, auf Untersuchungen beruhende Arztberichte hinreichend

dokumentiert ist und es in diesem Sinn nur um die Beurteilung eines

feststehenden Sachverhalts geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom

11.

Juni 2013 E. 3.2).

3.5

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

126.

V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts

8C_431/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss

bildet der Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids in

tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen

Überprüfungsbefugnis (vgl. BGE 140 V 201 E. 4.3 S. 205; Ueli Kieser:

ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf 2015, 3. Auflage, Art. 52 ATSG

N 60).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin verneint

ihre Leistungspflicht für die hier zu beurteilenden Beschwerden am linken

Daumen mit dem Argument, diese Symptomatik sei erst einige Monate nach dem

Unfall aufgetreten und aufgrund der Angaben des operierenden Arztes Dr. med.

C.___ sei von einer unfallfremden Gesundheitsschädigung auszugehen.

4.2

Der Beschwerdeführer legte in

der Einsprache vom 5. August 2016 (Suva-Nr. 203) dar, der Unfall vom

20.

September 2013 habe mehrere Stellen betroffen, nämlich das linke Bein,

die Hüfte, die Wirbelsäule sowie den linken Daumen. Am linken Daumen habe er

drei Monate später Schmerzen verspürt. Er habe daraufhin den Hausarzt

konsultiert. Dieser habe festgestellt, dass der Unfall einen kleinen Knochenabsprung

bewirkt habe. Zuvor habe er keine Beschwerden am linken Daumen gehabt.

In der Beschwerdeschrift vom 21. Oktober

2016.

führt der Beschwerdeführer aus, beim Unfall vom 20. September 2013

habe er sich nicht nur am linken Bein verletzt. Es sei überall zu Schwellungen

gekommen. Danach habe er vier Monate lang Schmerzmittel eingenommen, und die

Schwellungen hätten sich reduziert. Am 17. Februar 2014 sei er wegen des

linken Daumens (Schmerzen, es habe «kleine Knochen erwischt») bei der

Hausärztin Dr. med. B.___ gewesen. Die Ärztin habe ihn dann am 29. April

2014.

an Dr. med. C.___ überwiesen, der ihn am 5. Mai 2014 untersucht

habe. Dr. med. C.___ habe radiologisch einen kleinen ossären Absprung

radialseitig aber auch dorsalseitig am IP-Gelenk des Daumens gefunden. Die Operation

habe am 17. September 2014 stattgefunden. Dr. med. C.___ habe ihn gefragt,

was die Verletzung gewesen sei, und er habe gesagt, dass er im Jahr 2007 eine

kleine Verletzung erlitten, aber vor dem Unfall vom 20. September 2013

keinen Knochenabsprung gehabt habe. Er habe auch nachgewiesen, dass er von 2007

bis zum 20. September 2013 weder in der Schweiz noch in Deutschland wegen

des linken Daumens beim Arzt gewesen sei. Es liege auf der Hand, dass er in

Deutschland, wo Arztbesuche kostenlos seien, zum Arzt gegangen wäre, wenn er

Schmerzen gehabt hätte.

In der Eingabe vom 5. Dezember 2016

wird, soweit verständlich, erklärt, der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall

vom 20. September 2013 zunächst keinerlei Schmerzen gehabt und keinen

«Knochenabsprung» gespürt. Deshalb sei er auch nicht deswegen zum Arzt

gegangen. Vier Monate später habe er Schmerzen verspürt, es sei ihm aber zu

harmlos gewesen. Danach sei er zu Ärzten gegangen und habe jedes Mal

Schmerztabletten bekommen. Die Schmerzen hätten sich reduziert, aber der «Knochenabsprung»

sei nicht verschwunden. Die Hausärztin habe ihn daher zu Dr. med. C.___

geschickt. Dieser habe ihn radiologisch untersucht und festgestellt, dass der

Knochenabsprung vom 20. September 2013 stamme und harmlos sei. Nach ein

paar Monaten habe Dr. med. C.___ ihn operiert und festgestellt, dass es ausser

dem Knochenabsprung noch ein ossäres Fragment und ein Ganglion gegeben habe.

Der Knochenabsprung sei also verschwunden. Er habe aber auch nach der Operation

noch Schmerzen am linken Daumen, möchte sich jedoch nicht mehr operieren

lassen.

5.

Den medizinischen Akten lässt

sich zur hier interessierenden Frage, ob die am 17. September 2014

operierte Verletzung des linken Daumens unfallkausal ist, Folgendes entnehmen:

5.1

In der durch den

Beschwerdeführer selbst ausgefüllten Unfallmeldung UVG vom 25. November

2013.

(Suva-Nr. 1) werden Verletzungen an Oberschenkel und Knie erwähnt.

Auch die anschliessenden Behandlungen und ärztlichen Stellungnahmen beziehen

sich auf das linke Bein. Erwähnt werden eine Adduktoren-, Gastrocnemius- und

Vastus medialis-Zerrung links (Suva-Nrn. 16, 24) respektive ein

Muskelfaserriss im linken dorsalen Oberschenkel und in der Wade bzw. eine Zerrung

der Hamstring-Muskulatur links und der linken Wade (vgl. Suva-Nr. 11).

5.2

Schmerzen am linken Daumen

werden erstmals in einem Schreiben der Hausärztin Dr. med. B.___ vom 29. April

2014.

(Suva-Nr. 171) erwähnt. Sie überweist den Beschwerdeführer an Dr.

med. C.___ und führt aus, der Beschwerdeführer habe am 20. September 2013

einen Sturz mit u.a. einem Muskelriss des linken Quadriceps erlitten. Bis vor

einigen Wochen habe er deshalb täglich Schmerzmedikamente benötigt. Nach deren

Absetzen beobachte er nun eine etwas schmerzhafte Schwellung im Bereich des

lateralen DIP Dig. I der linken Hand. Eventuell könnte es sich dabei um ein

posttraumatisches Ganglion handeln.

5.3

Dr. med. C.___ untersuchte den

Beschwerdeführer am 5. Mai 2014. In seinem Bericht vom Folgetag

(Suva-Nr. 45) diagnostiziert er eine kleine ossäre Absprengung radial

sowie dorsal am IP-Gelenk des linken Daumens. Der Beschwerdeführer habe

wahrscheinlich anlässlich des Sturzes vom 20. September 2013 auch eine

Verletzung am linken Daumen erlitten, welche jetzt, nach Absetzen der Analgetika,

zum Tragen komme. Klinisch finde man eine Druckdolenz dorsal auf Höhe des

IP-Gelenks und gelegentlich auch Schmerzen palmar und radial am IP-Gelenk. Dort

werde auch ein verschiebliches Knötchen palpiert. Radiologisch finde man eine

kleine ossäre Absprengung radialseitig, aber auch dorsalseitig am IP-Gelenk des

Daumens, ohne dass aber die Gelenkfläche betroffen wäre. Vorgesehen seien die

Revision radial mit Entfernung der Knochenschuppe und dorsalseitig die Abtragung

des ossären Fragments. Allenfalls könnte auch noch ein Ganglion vorhanden sein.

Der Beschwerdeführer wünsche den Eingriff erst im Herbst 2014 und man habe dies

entsprechend geplant. Die Arbeitsfähigkeit sei uneingeschränkt gegeben.

5.4

Im Operationsrapport vom

17.

September 2014 (Suva-Nr. 53) diagnostiziert Dr. med. C.___

weissliche tumoröse Veränderungen im Endglied des linken Daumens dorsal und

palmar, bei Status nach wahrscheinlicher Strecksehnennaht ca. 2007. Die

Operation umfasste die Tumorexzision dorsal und palmar am Daumen links. Das weissliche

Material sei komplett entfernt und für die Histologie eingeschickt worden. Geplant

seien Verbandswechsel nach zwei bis drei Tagen, dann Weglassen der Schiene und

Mobilisationsbeginn, Fadenentfernung 10 bis 14 Tage postoperativ. Abhängig vom

histologischen Befund müsse das Prozedere allenfalls angepasst werden.

5.5

Im histopathologischen

Befundbericht vom 19. September 2014 (Suva-Nr. 38 S. 2) führt

Dr. med. E.___, Facharzt für Pathologie, aus, weder beim Exzisat palmar noch

beim Exzisat dorsal des Dig. I links ergebe sich ein Malignitätsnachweis. Unter

Berücksichtigung der klinischen Angaben sei die Befundkonstellation am ehesten

mit einer sekundären Chondromatose bei Zustand nach Voroperation vereinbar.

Hinweise auf wesentliche Entzündungsinfiltrate oder ein invasives Tumorwachstum

fänden sich nicht.

5.6

Dr. med. C.___ erklärt mit

Bericht vom 26. September 2014 (Suva-Nr. 38 S. 1), zu diagnostizieren

seien weisslich-tumoröse Veränderungen im Endglied Daumen links dorsal und

palmar, bei Status nach wahrscheinlicher Strecksehnennaht ca. 2007. Am

17.

September 2014 sei die Tumorexzision erfolgt. Postoperativ seien nur

wenig Schmerzen aufgetreten. Die Fäden seien bei reizlosen Wundverhältnissen

entfernt worden. Bei ihm, Dr. med. C.___, seien keine weiteren regulären

Kontrollen vorgesehen. Er habe eine Arbeitsunfähigkeit bis 30. September

2014.

attestiert (vgl. Suva-Nr. 39).

5.7

Ein weiteres ärztliches Attest

von Dr. med. C.___ vom 20. Januar 2016 (Suva-Nr. 171 S. 11)

bezieht sich auf eine Überlastungsproblematik an den Fingern 2 und 3 der

rechten Hand. Für die Finger 2 - 4 rechts liegen auch andere

Arztberichte vor (vgl. z.B. Suva-Nr. 171 S. 9, 13 sowie Eingaben des

Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren VSBES.2016.133).

5.8

Die ärztliche Beurteilung von

Dr. med. D.___ vom 3. Oktober 2016 (Suva-Nr. 214) umfasst zunächst

eine Zusammenfassung der Aktenlage. In seiner Beurteilung führt Dr. med. D.___

aus, in der gesamten, zum Ereignis zeitnahen medizinischen Dokumentation werde

keine Verletzung des linken Daumens erwähnt. Eine solche finde sich auch nicht

in der vom Beschwerdeführer selbst verfassten Unfallmeldung vom 25. November

2013.

(vgl. Suva-Nr. 1). Es sei lebensfremd, dass der Beschwerdeführer eine

solche Verletzung nicht melden würde, insbesondere mit Blick auf sein sonstiges

diesbezügliches Verhalten. Dr. med. C.___ habe in seinem Bericht vom

6.

Mai 2014 (E. II. 5.3 hiervor) eine kleine ossäre Absprengung radial

sowie dorsal am Interphalangealgelenk des linken Daumens diagnostiziert und die

Operations-Indikation zur Revision radial mit Entfernung der Knochenschuppe und

auch dorsalseitig mit Abtragung des ossären Fragmentes gestellt. Im Rahmen der

Operation vom 17. September 2014 habe sich dann jedoch herausgestellt,

dass die ursprüngliche Indikation eine Fehldiagnose gewesen sei, denn knöcherne

Absprengungen seien nicht vorhanden gewesen, sondern lediglich kleine Tumoren

dorsal und palmar am Daumen, welche dann korrekterweise exzisiert worden seien.

Die histologische Untersuchung habe eine sekundäre Chondromatose bei Zustand

nach Voroperation gezeigt (vgl. E. II. 5.5 hiervor). Im Operationsbericht vom

17.

September 2014 (vgl. E. II. 5.4 hiervor) habe Dr. med. C.___ seine

vorherige Diagnose korrigiert. Die Diagnose laute nun neu auf tumoröse Veränderungen

am Endglied des linken Daumens dorsal und palmar bei Status nach

wahrscheinlicher Strecksehnennaht ca. 2007. Bei einer Chondromatose handle es

sich um krankheitsbedingte Veränderungen ohne Unfallkausalität. Somit bestehe

keine Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden zum

Ereignis vom 20. September 2013.

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich bei ihrer Beurteilung auf die Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. D.___

vom 3. Oktober 2016 (E. II. 5.8 hiervor). Dieser hat den Beschwerdeführer

zwar nicht persönlich untersucht. Da der für die Klärung der hier strittigen

Frage (Unfallkausalität der Beschwerden am linken Daumen) relevante medizinische

Sachverhalt durch andere, auf Untersuchungen beruhende Arztberichte, namentlich

die in zeitlicher Nähe zum Unfallereignis vom 20. September 2013 erstellten

Berichte und diejenigen des Spezialarztes Dr. med. C.___, dokumentiert ist,

spricht dies nicht gegen die Beweiskraft der kreisärztlichen Stellungnahme (vgl.

E. II. 3.4 hiervor).

6.2

Inhaltlich weist Dr. med. D.___

darauf hin, dass eine Verletzung am Daumen in den zeitnah zum Unfallereignis

erstellten medizinischen Akten an keiner Stelle erwähnt wird und auch in der

vom Beschwerdeführer selbst verfassten Unfallmeldung unerwähnt bleibt. Diese

Feststellung ist korrekt. Zutreffend ist auch die Zusammenfassung der Berichte

von Dr. med. C.___. Dieser interpretierte, wie Dr. med. D.___ festhält, in

seinem Bericht vom 6. Mai 2014 (E. II. 5.3 hiervor) die bildgebenden

Aufnahmen dahingehend, dass sich eine kleine ossäre Absprengung radialseitig,

aber auch dorsalseitig am IP-Gelenk des Daumens, zeige. Die Indikation für die

Operation wurde denn auch mit dieser Diagnose begründet. Intraoperativ fanden

sich dann jedoch, wie dem Operationsrapport vom 17. September 2014 (E. II.

5.4

hiervor) zu entnehmen ist, weisslich-tumoröse Veränderungen dorsal und

palmar am Endglied des linken Daumens. Eine ossäre Absprengung wird im

Operationsbericht und auch im abschliessenden Bericht von Dr. med. D.___ vom

26.

September 2014 (E. II. 5.6 hiervor) nicht erwähnt. Es leuchtet daher

ein, wenn Dr. med. D.___ ausführt, die von Dr. med. C.___ ursprünglich diagnostizierte

kleine ossäre Absprengung radialseitig und dorsalseitig habe sich im Rahmen der

Operation als Fehldiagnose erwiesen. Die weisslich-tumorösen Veränderungen sind

gestützt auf den histopathologischen Befundbericht von Dr. med. E.___ vom

19.

September 2014 (E. II. 5.5 hiervor) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

einer sekundären Chondromatose zuzuordnen, welche allenfalls mit einer früher

(ca. 2007) durchgeführten Operation (Strecksehnennaht) in Zusammenhang gebracht

werden kann. Ein Kausalzusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Unfallereignis

vom 20. September 2014 erscheint vor diesem Hintergrund, wie Dr. med. D.___

im Sinne einer Schlussfolgerung festhält, als unwahrscheinlich. Jedenfalls

lässt er sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejahen.

6.3

Die vorstehend zusammengefassten

Ausführungen von Dr. med. D.___ sind schlüssig und werden nachvollziehbar

hergeleitet und begründet. Sie stehen im Einklang mit der übrigen medizinischen

Aktenlage und sind in sich widerspruchsfrei. Weder aus der Stellungnahme als

solcher noch aus anderen Arztberichten ergeben sich Indizien, welche gegen die

Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. med. D.___ sprechen würden. Der Hinweis

des Beschwerdeführers auf die abweichende Beurteilung im Bericht von Dr. med. C.___

vom 6. Mai 2014 (E. II. 5.3 hiervor), wo eine kleine ossäre Absprengung

radial sowie dorsal am IP-Gelenk Daumen links diagnostiziert wird, ist zwar

nicht falsch. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass Dr. med. C.___ aufgrund

der Erkenntnisse, die intraoperativ gewonnen wurden, im Operationsrapport vom

17.

September 2014 (E. II. 5.4 hiervor) und in seinem Bericht vom

26.

September 2014 (E. II. 5.6 hiervor), nicht mehr an dieser Diagnose

festhält, sondern stattdessen einzig weisslich-tumoröse Veränderungen im

Endglied des linken Daumens, dorsal und palmar, erwähnt, welche anlässlich der

Operation entfernt wurden. Die Diagnose einer kleinen ossären Absprengung hat

sich demnach im weiteren Verlauf nicht bestätigt und wurde deshalb durch Dr.

med. C.___ nicht aufrechterhalten. Andere ärztliche Stellungnahmen, welche der

Beurteilung von Dr. med. D.___ widersprechen würden oder geeignet wären, an

diesen auch nur relativ geringe Zweifel zu wecken (vgl. E. II. 3.3 hiervor),

liegen nicht vor. Auf die Beurteilung des Kreisarztes ist somit abzustellen.

Die hier strittigen Beschwerden am linken Daumen stehen demnach mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit in keinem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis

vom 20. September 2013. Da der Sachverhalt als hinreichend geklärt

erscheint, ist von weiteren Abklärungen zu dieser Frage abzusehen. Dies gilt im

Übrigen auch in Bezug auf die durch den Beschwerdeführer gewünschte Befragung.

Da durch diese keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, ist von einer

solchen abzusehen.

7.

Damit ist der

Einspracheentscheid vom 26. April 2016 zu bestätigen und die dagegen

erhobene Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

8.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen,

besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

4. Eine Kopie der Eingabe des

Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2016 geht samt Beilagen zur Kenntnisnahme an

die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden

(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die

zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi

Auf die gegen den

vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

8C_23/2017 vom 13. Februar 2017 nicht ein.