VSBES.2016.276
Unfallversicherung
16. Dezember 2016Deutsch23 min
Source so.ch
Urteil vom 16. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1961 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 20. September
2013 bei der B.___ als Elektromonteur (Automatiker) zu 100 % angestellt
und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Suva
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin), versichert.
2. Mit Schadenmeldung UVG vom
25. November 2013 (Suva-Akten, Beleg Nr. [Suva-Nr.] 1) teilte der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er sei am 20. September 2013
im [...] während der Arbeit mit zwei 20 kg schweren Koffern in den Händen
gestolpert, wobei er sich im Oberschenkel und Knie links und rechts einen
Muskelriss zugezogen habe und seither unter Schmerzen beim Laufen und Absitzen
leide. Im «Kurzbericht ambulant» des Spitals [...] vom 23. September 2013
wurde eine Adduktoren-, Gastrocnemius- und Vastus medialis-Zerrung links diagnostiziert
(Suva-Nr. 16). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen
und richtete dem Beschwerdeführer ab dem 23. September 2013 ein Taggeld
aus (vgl. Suva-Nr. 6).
3. Mit Schadenmeldung UVG vom
23. Januar 2015 (Suva-Nr. 47) wurde der Beschwerdegegnerin
mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe sich am 17. September 2014 wegen des
Unfalls vom 20. September 2013 einer Operation am Handgelenk links unterziehen
müssen. Die Beschwerdegegnerin zog den Operationsrapport vom 17. September
2014 bei (Suva-Nr. 53). Der behandelnde Arzt Dr. med. C.___, Facharzt
FMH für Chirurgie und Handchirurgie, attestierte dem Beschwerdeführer eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit seitens der linken Hand für die Zeit vom 17. September
2014 bis 30. September 2014 (Suva-Nr. 87). Die Beschwerdegegnerin
holte eine Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. D.___, Facharzt für
Chirurgie FMH, vom 16. Februar 2015 (Suva-Nr. 54) ein. Anschliessend
teilte sie dem Beschwerdeführer mit, es bestehe zwischen den geltend gemachten
Daumenbeschwerden links und der beim anerkannten Schadenfall erlittenen Gesundheitsschädigung
kein sicherer oder überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang und damit
auch kein Anspruch auf Leistungen. Für die Behandlungen der
Oberschenkel-Muskulatur werde die Beschwerdegegnerin weiterhin aufkommen
(Schreiben vom 19. Februar 2015, Suva-Nr. 56). Der Beschwerdeführer
erklärte am 24. Februar 2015 telefonisch, er verstehe nicht, warum die
Behandlungen betreffend den linken Daumen nicht übernommen würden (Suva-Nr. 57).
4. Die Beschwerdegegnerin traf in
der Folge weitere medizinische Abklärungen, die sich auf das linke Bein und den
Rücken bezogen (vgl. Suva-Nrn. 84, 86, 90, 92, 94, 99, 108, 116, 122, 124 ff.).
Gestützt darauf stellte sie mit Verfügung vom 1. März 2016 (Suva-Nr. 130)
ihre Leistungen für die ursprünglich als unfallkausal anerkannten Beschwerden
rückwirkend auf den 31. Dezember 2015 ein, weil der Zustand, wie er sich
auch ohne den Unfall vom 20. September 2013 eingestellt hätte (Staus quo
sine), spätestens an diesem Datum erreicht worden sei. Mit Verfügung vom 21. April
2016 (Suva-Nr. 163) verneinte sie auch einen Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung. Die vom Beschwerdeführer am 13. März 2016
(Suva-Nr. 133) respektive 25. April 2016 (Suva-Nr. 166)
erhobenen Einsprachen wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. April
2016 (Suva-Nr. 171) ab, nachdem sie eine ärztliche Beurteilung des
Kreisarztes Dr. med. D.___ vom 4. April 2016 (Suva-Nr. 138)
eingeholt hatte. Der Beschwerdeführer liess am 10. Mai 2016 beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid erheben (Suva-Nr. 170). Mit Urteil vom 15. September
2016 (Suva-Nr. 211) wies das Versicherungsgericht die Beschwerde ab.
5. Am 14. Juli 2016 erliess
die Beschwerdegegnerin eine separate Verfügung über ihre Leistungspflicht für
die am 23. Januar 2015 gemeldeten Daumen-, Hand- und
Handgelenksbeschwerden (Suva-Nr. 198). Sie verneinte ihre Leistungspflicht
mit der Begründung, diese Beschwerden stünden nicht in einem natürlichen
Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 20. September 2013.
6. Der Beschwerdeführer erhob am
5. August 2016 Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Juli 2016
(Suva-Nr. 203). Die Beschwerdegegnerin holte eine weitere ärztliche Beurteilung
des Kreisarztes Dr. med. D.___ vom 3. Oktober 2016 ein (Suva-Nr. 214).
Anschliessend wies sie die Einsprache ab (Einspracheentscheid vom 6. Oktober
2016, Suva-Nr. 215; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
7. Dagegen erhebt der
Beschwerdeführer am 24. Oktober 2016 beim Versicherungsgericht Beschwerde
(A.S. 9 ff.). Die Beschwerdeschrift wird zusammen mit dem
Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2016 persönlich bei der Gerichtskanzlei
abgegeben. Er beantragt, soweit für das vorliegende Verfahren relevant, es
seien ihm Leistungen für die Verletzung am linken Daumen, namentlich für die
Operation vom 17. September 2014 und die damit verbundene
Arbeitsunfähigkeit, zuzusprechen.
8. Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. November 2016 (A.S. 15 f.) auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
9. Am 28. November 2016 (A.S. 17
f.) gibt der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 24. November 2016 sowie
eine von ihm am 25. November 2016 an die Beschwerdegegnerin gesandte
E-Mail-Nachricht zu den Akten.
10. Mit Verfügung vom 29. November
2016 (A.S. 19 f.) wird der Beschwerdeführer aufgefordert zu erklären, ob
sich seine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
6. Oktober 2016 (betreffend den linken Daumen) oder stattdessen gegen das
Urteil des Versicherungsgerichts vom 15. September 2016 (betreffend Knie,
Oberschenkel, Hüfte, Wirbelsäule) richte. Der Beschwerdeführer antwortet mit
Eingabe vom 5. Dezember 2016 (A.S. 22.f.), wobei er in der
Überschrift sowohl den linken Daumen als auch Einschränkungen am linken Knie,
der Hüfte und der Wirbelsäule (L3 bis L5) erwähnt.
11. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der Beschwerdeführer gab die vom
21.
Oktober 2016 datierte Beschwerdeschrift am 24. Oktober 2016
persönlich bei der Kanzlei des Versicherungsgerichts ab. Der Beschwerdeschrift
beigelegt war der Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2016. Das Versicherungsgericht
ging deshalb davon aus, die Beschwerde beziehe sich auf diesen
Einspracheentscheid. Aufgrund der weiteren Eingaben des Beschwerdeführers ist
jedoch davon auszugehen, dass er nicht nur diesen Einspracheentscheid, sondern
auch das Urteil des Versicherungsgerichts vom 15. September 2016 anfechten
will. Die Beschwerdeschrift vom 21. Oktober 2016 ist daher durch das
Versicherungsgericht zu behandeln, soweit sie sich auf die mit dem
Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2016 behandelten Beschwerden am linken
Daumen bezieht, und ausserdem zur allfälligen Behandlung als Beschwerde gegen
das Urteil des Versicherungsgerichts vom 15. September 2016 an das Bundesgericht
weiterzuleiten. Das vorliegende Urteil beschränkt sich dementsprechend auf die
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mit Bezug auf den linken Daumen.
2.
2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG,
SR 832.20) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten
oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht
werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder
unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen
Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche
Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1
S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289
je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013
E. 2.1,8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im
Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V
177.
E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286
E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).
2.2
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche
und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur
noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann
zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor
dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er
sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch
ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht
ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das
Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens
mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit
nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht.
Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die
entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim
Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten
sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für
sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9
8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014
vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis). Diese Beweislastverteilung
gilt allerdings nur für diejenigen Beschwerden, die in zeitlicher Nähe zum
Unfall festgestellt wurden und Gegenstand der damaligen Anerkennung der
Leistungspflicht bildeten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_384/2009 vom 5. Januar
2010.
mit Hinweis).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht
bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b
S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten
und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134
I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009
E. 3.1,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,8C_1021/2009 vom
3.
November 2010 E. 4.2,8C_879/2014 vom 26. März 2015
E. 5.1).
3.2
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus.
Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5;
Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2).
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen Wegfallen) ist in
erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (Alexandra
Rumo-Jungo/André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG],
4.
Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 UVG S. 55 mit Hinweisen;
Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015,8C_353/2015 vom 24. September 2015
E. 3.2.1).
3.3
Nach der Rechtsprechung kommt
auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu,
sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.
Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4. S. 470 mit Hinweis; Urteil des
Bundesgerichts 8C_588/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 2). Diese
Grundsätze gelten sowohl für Ärzte, die bei einem Versicherungsträger
angestellt sind, als auch für ständige Vertrauensärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_337/2015 vom 16. November 2015 E. 4).
3.4
Stellungnahmen, welche allein
gestützt auf die Akten, ohne eigene persönliche Untersuchung, erstattet werden,
können dann beweiskräftig sein, wenn der medizinisch relevante Sachverhalt
durch andere, auf Untersuchungen beruhende Arztberichte hinreichend
dokumentiert ist und es in diesem Sinn nur um die Beurteilung eines
feststehenden Sachverhalts geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom
11.
Juni 2013 E. 3.2).
3.5
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
126.
V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
8C_431/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss
bildet der Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids in
tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis (vgl. BGE 140 V 201 E. 4.3 S. 205; Ueli Kieser:
ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf 2015, 3. Auflage, Art. 52 ATSG
N 60).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin verneint
ihre Leistungspflicht für die hier zu beurteilenden Beschwerden am linken
Daumen mit dem Argument, diese Symptomatik sei erst einige Monate nach dem
Unfall aufgetreten und aufgrund der Angaben des operierenden Arztes Dr. med.
C.___ sei von einer unfallfremden Gesundheitsschädigung auszugehen.
4.2
Der Beschwerdeführer legte in
der Einsprache vom 5. August 2016 (Suva-Nr. 203) dar, der Unfall vom
20.
September 2013 habe mehrere Stellen betroffen, nämlich das linke Bein,
die Hüfte, die Wirbelsäule sowie den linken Daumen. Am linken Daumen habe er
drei Monate später Schmerzen verspürt. Er habe daraufhin den Hausarzt
konsultiert. Dieser habe festgestellt, dass der Unfall einen kleinen Knochenabsprung
bewirkt habe. Zuvor habe er keine Beschwerden am linken Daumen gehabt.
In der Beschwerdeschrift vom 21. Oktober
2016.
führt der Beschwerdeführer aus, beim Unfall vom 20. September 2013
habe er sich nicht nur am linken Bein verletzt. Es sei überall zu Schwellungen
gekommen. Danach habe er vier Monate lang Schmerzmittel eingenommen, und die
Schwellungen hätten sich reduziert. Am 17. Februar 2014 sei er wegen des
linken Daumens (Schmerzen, es habe «kleine Knochen erwischt») bei der
Hausärztin Dr. med. B.___ gewesen. Die Ärztin habe ihn dann am 29. April
2014.
an Dr. med. C.___ überwiesen, der ihn am 5. Mai 2014 untersucht
habe. Dr. med. C.___ habe radiologisch einen kleinen ossären Absprung
radialseitig aber auch dorsalseitig am IP-Gelenk des Daumens gefunden. Die Operation
habe am 17. September 2014 stattgefunden. Dr. med. C.___ habe ihn gefragt,
was die Verletzung gewesen sei, und er habe gesagt, dass er im Jahr 2007 eine
kleine Verletzung erlitten, aber vor dem Unfall vom 20. September 2013
keinen Knochenabsprung gehabt habe. Er habe auch nachgewiesen, dass er von 2007
bis zum 20. September 2013 weder in der Schweiz noch in Deutschland wegen
des linken Daumens beim Arzt gewesen sei. Es liege auf der Hand, dass er in
Deutschland, wo Arztbesuche kostenlos seien, zum Arzt gegangen wäre, wenn er
Schmerzen gehabt hätte.
In der Eingabe vom 5. Dezember 2016
wird, soweit verständlich, erklärt, der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall
vom 20. September 2013 zunächst keinerlei Schmerzen gehabt und keinen
«Knochenabsprung» gespürt. Deshalb sei er auch nicht deswegen zum Arzt
gegangen. Vier Monate später habe er Schmerzen verspürt, es sei ihm aber zu
harmlos gewesen. Danach sei er zu Ärzten gegangen und habe jedes Mal
Schmerztabletten bekommen. Die Schmerzen hätten sich reduziert, aber der «Knochenabsprung»
sei nicht verschwunden. Die Hausärztin habe ihn daher zu Dr. med. C.___
geschickt. Dieser habe ihn radiologisch untersucht und festgestellt, dass der
Knochenabsprung vom 20. September 2013 stamme und harmlos sei. Nach ein
paar Monaten habe Dr. med. C.___ ihn operiert und festgestellt, dass es ausser
dem Knochenabsprung noch ein ossäres Fragment und ein Ganglion gegeben habe.
Der Knochenabsprung sei also verschwunden. Er habe aber auch nach der Operation
noch Schmerzen am linken Daumen, möchte sich jedoch nicht mehr operieren
lassen.
5.
Den medizinischen Akten lässt
sich zur hier interessierenden Frage, ob die am 17. September 2014
operierte Verletzung des linken Daumens unfallkausal ist, Folgendes entnehmen:
5.1
In der durch den
Beschwerdeführer selbst ausgefüllten Unfallmeldung UVG vom 25. November
2013.
(Suva-Nr. 1) werden Verletzungen an Oberschenkel und Knie erwähnt.
Auch die anschliessenden Behandlungen und ärztlichen Stellungnahmen beziehen
sich auf das linke Bein. Erwähnt werden eine Adduktoren-, Gastrocnemius- und
Vastus medialis-Zerrung links (Suva-Nrn. 16, 24) respektive ein
Muskelfaserriss im linken dorsalen Oberschenkel und in der Wade bzw. eine Zerrung
der Hamstring-Muskulatur links und der linken Wade (vgl. Suva-Nr. 11).
5.2
Schmerzen am linken Daumen
werden erstmals in einem Schreiben der Hausärztin Dr. med. B.___ vom 29. April
2014.
(Suva-Nr. 171) erwähnt. Sie überweist den Beschwerdeführer an Dr.
med. C.___ und führt aus, der Beschwerdeführer habe am 20. September 2013
einen Sturz mit u.a. einem Muskelriss des linken Quadriceps erlitten. Bis vor
einigen Wochen habe er deshalb täglich Schmerzmedikamente benötigt. Nach deren
Absetzen beobachte er nun eine etwas schmerzhafte Schwellung im Bereich des
lateralen DIP Dig. I der linken Hand. Eventuell könnte es sich dabei um ein
posttraumatisches Ganglion handeln.
5.3
Dr. med. C.___ untersuchte den
Beschwerdeführer am 5. Mai 2014. In seinem Bericht vom Folgetag
(Suva-Nr. 45) diagnostiziert er eine kleine ossäre Absprengung radial
sowie dorsal am IP-Gelenk des linken Daumens. Der Beschwerdeführer habe
wahrscheinlich anlässlich des Sturzes vom 20. September 2013 auch eine
Verletzung am linken Daumen erlitten, welche jetzt, nach Absetzen der Analgetika,
zum Tragen komme. Klinisch finde man eine Druckdolenz dorsal auf Höhe des
IP-Gelenks und gelegentlich auch Schmerzen palmar und radial am IP-Gelenk. Dort
werde auch ein verschiebliches Knötchen palpiert. Radiologisch finde man eine
kleine ossäre Absprengung radialseitig, aber auch dorsalseitig am IP-Gelenk des
Daumens, ohne dass aber die Gelenkfläche betroffen wäre. Vorgesehen seien die
Revision radial mit Entfernung der Knochenschuppe und dorsalseitig die Abtragung
des ossären Fragments. Allenfalls könnte auch noch ein Ganglion vorhanden sein.
Der Beschwerdeführer wünsche den Eingriff erst im Herbst 2014 und man habe dies
entsprechend geplant. Die Arbeitsfähigkeit sei uneingeschränkt gegeben.
5.4
Im Operationsrapport vom
17.
September 2014 (Suva-Nr. 53) diagnostiziert Dr. med. C.___
weissliche tumoröse Veränderungen im Endglied des linken Daumens dorsal und
palmar, bei Status nach wahrscheinlicher Strecksehnennaht ca. 2007. Die
Operation umfasste die Tumorexzision dorsal und palmar am Daumen links. Das weissliche
Material sei komplett entfernt und für die Histologie eingeschickt worden. Geplant
seien Verbandswechsel nach zwei bis drei Tagen, dann Weglassen der Schiene und
Mobilisationsbeginn, Fadenentfernung 10 bis 14 Tage postoperativ. Abhängig vom
histologischen Befund müsse das Prozedere allenfalls angepasst werden.
5.5
Im histopathologischen
Befundbericht vom 19. September 2014 (Suva-Nr. 38 S. 2) führt
Dr. med. E.___, Facharzt für Pathologie, aus, weder beim Exzisat palmar noch
beim Exzisat dorsal des Dig. I links ergebe sich ein Malignitätsnachweis. Unter
Berücksichtigung der klinischen Angaben sei die Befundkonstellation am ehesten
mit einer sekundären Chondromatose bei Zustand nach Voroperation vereinbar.
Hinweise auf wesentliche Entzündungsinfiltrate oder ein invasives Tumorwachstum
fänden sich nicht.
5.6
Dr. med. C.___ erklärt mit
Bericht vom 26. September 2014 (Suva-Nr. 38 S. 1), zu diagnostizieren
seien weisslich-tumoröse Veränderungen im Endglied Daumen links dorsal und
palmar, bei Status nach wahrscheinlicher Strecksehnennaht ca. 2007. Am
17.
September 2014 sei die Tumorexzision erfolgt. Postoperativ seien nur
wenig Schmerzen aufgetreten. Die Fäden seien bei reizlosen Wundverhältnissen
entfernt worden. Bei ihm, Dr. med. C.___, seien keine weiteren regulären
Kontrollen vorgesehen. Er habe eine Arbeitsunfähigkeit bis 30. September
2014.
attestiert (vgl. Suva-Nr. 39).
5.7
Ein weiteres ärztliches Attest
von Dr. med. C.___ vom 20. Januar 2016 (Suva-Nr. 171 S. 11)
bezieht sich auf eine Überlastungsproblematik an den Fingern 2 und 3 der
rechten Hand. Für die Finger 2 - 4 rechts liegen auch andere
Arztberichte vor (vgl. z.B. Suva-Nr. 171 S. 9, 13 sowie Eingaben des
Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren VSBES.2016.133).
5.8
Die ärztliche Beurteilung von
Dr. med. D.___ vom 3. Oktober 2016 (Suva-Nr. 214) umfasst zunächst
eine Zusammenfassung der Aktenlage. In seiner Beurteilung führt Dr. med. D.___
aus, in der gesamten, zum Ereignis zeitnahen medizinischen Dokumentation werde
keine Verletzung des linken Daumens erwähnt. Eine solche finde sich auch nicht
in der vom Beschwerdeführer selbst verfassten Unfallmeldung vom 25. November
2013.
(vgl. Suva-Nr. 1). Es sei lebensfremd, dass der Beschwerdeführer eine
solche Verletzung nicht melden würde, insbesondere mit Blick auf sein sonstiges
diesbezügliches Verhalten. Dr. med. C.___ habe in seinem Bericht vom
6.
Mai 2014 (E. II. 5.3 hiervor) eine kleine ossäre Absprengung radial
sowie dorsal am Interphalangealgelenk des linken Daumens diagnostiziert und die
Operations-Indikation zur Revision radial mit Entfernung der Knochenschuppe und
auch dorsalseitig mit Abtragung des ossären Fragmentes gestellt. Im Rahmen der
Operation vom 17. September 2014 habe sich dann jedoch herausgestellt,
dass die ursprüngliche Indikation eine Fehldiagnose gewesen sei, denn knöcherne
Absprengungen seien nicht vorhanden gewesen, sondern lediglich kleine Tumoren
dorsal und palmar am Daumen, welche dann korrekterweise exzisiert worden seien.
Die histologische Untersuchung habe eine sekundäre Chondromatose bei Zustand
nach Voroperation gezeigt (vgl. E. II. 5.5 hiervor). Im Operationsbericht vom
17.
September 2014 (vgl. E. II. 5.4 hiervor) habe Dr. med. C.___ seine
vorherige Diagnose korrigiert. Die Diagnose laute nun neu auf tumoröse Veränderungen
am Endglied des linken Daumens dorsal und palmar bei Status nach
wahrscheinlicher Strecksehnennaht ca. 2007. Bei einer Chondromatose handle es
sich um krankheitsbedingte Veränderungen ohne Unfallkausalität. Somit bestehe
keine Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden zum
Ereignis vom 20. September 2013.
6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich bei ihrer Beurteilung auf die Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. D.___
vom 3. Oktober 2016 (E. II. 5.8 hiervor). Dieser hat den Beschwerdeführer
zwar nicht persönlich untersucht. Da der für die Klärung der hier strittigen
Frage (Unfallkausalität der Beschwerden am linken Daumen) relevante medizinische
Sachverhalt durch andere, auf Untersuchungen beruhende Arztberichte, namentlich
die in zeitlicher Nähe zum Unfallereignis vom 20. September 2013 erstellten
Berichte und diejenigen des Spezialarztes Dr. med. C.___, dokumentiert ist,
spricht dies nicht gegen die Beweiskraft der kreisärztlichen Stellungnahme (vgl.
E. II. 3.4 hiervor).
6.2
Inhaltlich weist Dr. med. D.___
darauf hin, dass eine Verletzung am Daumen in den zeitnah zum Unfallereignis
erstellten medizinischen Akten an keiner Stelle erwähnt wird und auch in der
vom Beschwerdeführer selbst verfassten Unfallmeldung unerwähnt bleibt. Diese
Feststellung ist korrekt. Zutreffend ist auch die Zusammenfassung der Berichte
von Dr. med. C.___. Dieser interpretierte, wie Dr. med. D.___ festhält, in
seinem Bericht vom 6. Mai 2014 (E. II. 5.3 hiervor) die bildgebenden
Aufnahmen dahingehend, dass sich eine kleine ossäre Absprengung radialseitig,
aber auch dorsalseitig am IP-Gelenk des Daumens, zeige. Die Indikation für die
Operation wurde denn auch mit dieser Diagnose begründet. Intraoperativ fanden
sich dann jedoch, wie dem Operationsrapport vom 17. September 2014 (E. II.
5.4
hiervor) zu entnehmen ist, weisslich-tumoröse Veränderungen dorsal und
palmar am Endglied des linken Daumens. Eine ossäre Absprengung wird im
Operationsbericht und auch im abschliessenden Bericht von Dr. med. D.___ vom
26.
September 2014 (E. II. 5.6 hiervor) nicht erwähnt. Es leuchtet daher
ein, wenn Dr. med. D.___ ausführt, die von Dr. med. C.___ ursprünglich diagnostizierte
kleine ossäre Absprengung radialseitig und dorsalseitig habe sich im Rahmen der
Operation als Fehldiagnose erwiesen. Die weisslich-tumorösen Veränderungen sind
gestützt auf den histopathologischen Befundbericht von Dr. med. E.___ vom
19.
September 2014 (E. II. 5.5 hiervor) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
einer sekundären Chondromatose zuzuordnen, welche allenfalls mit einer früher
(ca. 2007) durchgeführten Operation (Strecksehnennaht) in Zusammenhang gebracht
werden kann. Ein Kausalzusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Unfallereignis
vom 20. September 2014 erscheint vor diesem Hintergrund, wie Dr. med. D.___
im Sinne einer Schlussfolgerung festhält, als unwahrscheinlich. Jedenfalls
lässt er sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejahen.
6.3
Die vorstehend zusammengefassten
Ausführungen von Dr. med. D.___ sind schlüssig und werden nachvollziehbar
hergeleitet und begründet. Sie stehen im Einklang mit der übrigen medizinischen
Aktenlage und sind in sich widerspruchsfrei. Weder aus der Stellungnahme als
solcher noch aus anderen Arztberichten ergeben sich Indizien, welche gegen die
Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. med. D.___ sprechen würden. Der Hinweis
des Beschwerdeführers auf die abweichende Beurteilung im Bericht von Dr. med. C.___
vom 6. Mai 2014 (E. II. 5.3 hiervor), wo eine kleine ossäre Absprengung
radial sowie dorsal am IP-Gelenk Daumen links diagnostiziert wird, ist zwar
nicht falsch. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass Dr. med. C.___ aufgrund
der Erkenntnisse, die intraoperativ gewonnen wurden, im Operationsrapport vom
17.
September 2014 (E. II. 5.4 hiervor) und in seinem Bericht vom
26.
September 2014 (E. II. 5.6 hiervor), nicht mehr an dieser Diagnose
festhält, sondern stattdessen einzig weisslich-tumoröse Veränderungen im
Endglied des linken Daumens, dorsal und palmar, erwähnt, welche anlässlich der
Operation entfernt wurden. Die Diagnose einer kleinen ossären Absprengung hat
sich demnach im weiteren Verlauf nicht bestätigt und wurde deshalb durch Dr.
med. C.___ nicht aufrechterhalten. Andere ärztliche Stellungnahmen, welche der
Beurteilung von Dr. med. D.___ widersprechen würden oder geeignet wären, an
diesen auch nur relativ geringe Zweifel zu wecken (vgl. E. II. 3.3 hiervor),
liegen nicht vor. Auf die Beurteilung des Kreisarztes ist somit abzustellen.
Die hier strittigen Beschwerden am linken Daumen stehen demnach mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in keinem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis
vom 20. September 2013. Da der Sachverhalt als hinreichend geklärt
erscheint, ist von weiteren Abklärungen zu dieser Frage abzusehen. Dies gilt im
Übrigen auch in Bezug auf die durch den Beschwerdeführer gewünschte Befragung.
Da durch diese keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, ist von einer
solchen abzusehen.
7.
Damit ist der
Einspracheentscheid vom 26. April 2016 zu bestätigen und die dagegen
erhobene Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
8.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen,
besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
4. Eine Kopie der Eingabe des
Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2016 geht samt Beilagen zur Kenntnisnahme an
die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden
(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die
zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi
Auf die gegen den
vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
8C_23/2017 vom 13. Februar 2017 nicht ein.