VSBES.2016.277
Unfallversicherung / Ausstandsgesuch
19. März 2018Deutsch13 min
Source so.ch
Urteil vom 19. März 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
Basler Versicherung AG, Aeschengraben 21, Postfach 2275,
4002 Basel, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Steiner
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
/ Ausstandsgesuch (Verfügung vom 26. September 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 24. September
2015 teilte die Basler Versicherung AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der
Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit, aufgrund der
namhaften Verbesserung ihres Gesundheitszustandes würden die Leistungen per 11.
Mai 2015 eingestellt und die seither erbrachten Leistungen von ihr
zurückgefordert, insgesamt CHF 14'083.50 für Taggelder und CHF 932.80 für
Heilbehandlungen (Beilage 2 der Beschwerdegegnerin).
2. Gegen diese Verfügung liess die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, am 21. Oktober
2015 Einsprache erheben (Beilage 3 der Beschwerdegegnerin).
3. Am 2. Juni 2016 stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den ausgefertigten
Einspracheentscheid, betitelt mit «Entwurf», zu (Beilage 6 der
Beschwerdegegnerin). Im Begleitschreiben hielt sie fest (Beilage 7 der
Beschwerdegegnerin):
«In der Beilage erhalten Sie den
vorgesehenen Einspracheentscheid. Da dieser einer reformatio in peius
entspricht, erhalten Sie gemäss ATSV Art. 12 Abs. 2 Gelegenheit, Ihre
Einsprache zurückzuziehen. Sie erhalten dazu Frist bis 30.06.2016.»
Der Einspracheentscheid-Entwurf wurde
von B.___ und C.___ verfasst.
4. Mit Schreiben vom 8. Juni 2016
liess die Beschwerdeführerin gegen B.___ und lic. iur. C.___ als
verantwortliche Verfasser des Einspracheentscheid-Entwurfs ein
Ausstandsbegehren stellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dieser Entwurf
erwecke bei ihr den Anschein der fehlenden Ergebnisoffenheit resp. der
Befangenheit infolge Voreingenommenheit (Beilage 8 der Beschwerdegegnerin).
5. Daraufhin erliess die
Beschwerdegegnerin am 26. September 2016 eine Verfügung, womit sie das
Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin abwies (Aktenseite [A.S.] 1 f.).
6. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin
am 26. Oktober 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde
führen und die folgenden Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):
1. Die
Verfügung der Basler Versicherung AG vom 26. September 2016 sei vollumfänglich
aufzuheben.
2. Das
hängige Ausstands- und Ablehnungsbegehren der Versicherten vom 8. Juni
2016 gegen lic. iur. C.___ und B.___ sei gerichtlich gutzuheissen.
3. Es
sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und
Presseanwesenheit durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
7. Am 13. Januar 2017 reicht die
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Steiner, die
Beschwerdeantwort ein und lässt beantragen (A.S. 20 ff.):
1. Es sei die Beschwerde
abzuweisen.
2. Der Antrag der
Beschwerdeführerin auf öffentliche Verhandlung sei abzuweisen.
3. Es
seien der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten sowie ihre Anwaltskosten zu
überbinden.
8. Die Beschwerdeführerin lässt am
14. März 2017 die Replik einreichen (A.S. 39 ff.), die Duplik erfolgt
am 22. Mai 2017 (A.S. 54 ff.).
9. Mit Eingabe vom 3. Juli 2017
bestreitet die Beschwerdeführerin die Ausführungen der Beschwerdegegnerin
vollumfänglich und hält an ihren Ausführungen fest (A.S. 71). Gleichzeitig
reicht Rechtsanwalt Wyssmann die Kostennote sowie die Honorarvereinbarung zu
den Akten (A.S. 72 ff.).
10. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhalten von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das
Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin zurecht abgewiesen hat.
1.2
Mit der vorliegend angefochtenen
Verfügung wird einzig das Ausstandsbegehren beurteilt. Es handelt sich somit um
eine Zwischenverfügung.
Die Beurteilung von Beschwerden gegen
eine Zwischenverfügung fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs.
1.
lit. abis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS
125.
]). Folglich ist die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts als
Stellvertreterin des Präsidenten für den Entscheid in vorliegender
Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
Die Parteien haben einen aus
Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) und Art. 30 Abs. 1 Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101)
abgeleiteten Anspruch darauf, dass ihre Sache von unabhängigen, unvoreingenommenen
und unbefangenen Richterpersonen ohne Einwirkung sachfremder Umstände
entschieden wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_970/2010 vom 12. Januar 2011 E.
3.1
mit Hinweisen). Die Garantie ist verletzt, wenn Gegebenheiten vorliegen,
welche den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu
begründen vermögen. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der
betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und
organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt,
dass die Richterperson tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen,
die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und
Voreingenommenheit erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei vermag
dagegen keine Ausstandspflicht zu begründen.
Im Hinblick auf die unzulässige
Vorbefassung ergibt sich, dass bei einer reformatio in peius die gerichtliche
Auseinandersetzung mit dem Fall im Interesse der Partei liegt. Der
Beschwerdeführer muss seinen Entscheid, die Beschwerde zurückzuziehen oder
aufrechtzuerhalten, im Wissen um die ausschlaggebenden Gesichtspunkte treffen
können (a.a.O. E. 4.3). Denn er trägt das Risiko, vom Gericht nicht nur mit
seinen Begehren abgewiesen zu werden, sondern noch schlechter gestellt zu
werden als vor der Beschwerdeerhebung. Der Entscheid über das Rückzugsrecht im
Rahmen des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs setzt daher zwingend voraus,
dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit erhält, zu denjenigen neuen
Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, welche die Vorinstanz anlässlich einer
ersten summarischen Prüfung des Falles bewogen haben, eine Schlechterstellung
ins Auge zu fassen. Es muss ausgeschlossen sein, dass dem im Falle fehlenden
Rückzugs ergehenden kantonalen Entscheid Gesichtspunkte unterlegt werden, mit
denen der Versicherte weder rechnete noch zu rechnen brauchte. Für das Gericht
bedeutet dies, dass es bei der Ankündigung der reformatio in peius einen
Mittelweg zu beschreiten hat, welcher den Anspruch auf rechtliches Gehör und
den Anspruch des Rechtsuchenden auf unbefangene gerichtliche Beurteilung in
gleicher Weise wahrt. Feststellungen, die zur Erfüllung dieser Aufgabe
eindeutig nicht erforderlich sind, erfolgen ohne Grund und Rechtfertigung und
sind somit grundsätzlich nicht mit Art. 30 Abs. 1 BV vereinbar. Eine
«überschiessende», da nicht mit den konkreten Erfordernissen der
Verfahrensleitung begründbare Festlegung, ist indessen nicht leichthin
anzunehmen, zumal der instruierenden Richterperson bei der Ausgestaltung
verfahrensleitender Verfügungen und ihrer Begründung ein erheblicher
Gestaltungsspielraum zusteht. Gleiches hat auch im Rahmen der Androhung einer
reformatio in peius zu gelten.
2.2
Bei der Frage nach der Regelung
der Unabhängigkeit bei Verwaltungsbehörden ist zu prüfen, ob die für die
Gerichte geltenden Ausstandsregeln auf Verwaltungsbehörden zu übertragen sind
(Stephan Breitenmoser / Marion Spori Fedail in: Bernhard Waldman / Philippe
Weissenberger [Hrsg.], VwVG – Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich – Basel – Genf 2009, Art. 10 RN 8 ff.). Stellung
und Aufgaben der Verwaltungsbehörden legen nach neuerer Praxis eine
differenzierte Regelung nahe. Dabei ist in jedem Einzelfall eine spezifische
Beurteilung erforderlich, bei welcher den der Behörde gesetzlich zugewiesenen
Funktionen und ihrer Organisation Rechnung getragen werden muss. Art. 30 BV,
wonach jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt
werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges,
unabhängiges und unparteiisches Gericht hat, ist auf den ersten Blick auf den
Ausstand der Entscheidträger der Verwaltung nicht anwendbar (a.a.O. RN 18 f.).
Wegen der Kohärenz der Verfassung und ihrer grundlegenden rechtsstaatlichen
Verfahrensgrundsätze sowie wegen des Prinzips der Verfahrensökonomie ist die
Befangenheit von Entscheidträgern der Verwaltung indessen am gleich strengen
Massstab zu messen wie bei Gerichten. Dies rechtfertigt sich deshalb, weil Art.
29.
BV und Art. 30 BV den gleichen Zielen dienen, nämlich der Ermöglichung eines
richtigen, gerechten und auf Gesetz beruhenden Urteils oder Entscheids, in das
bzw. in den keine sachfremden Überlegungen oder Faktoren einfliessen. Äusserungen
über den Verfahrensausgang wecken Zweifel an der Unbefangenheit, wenn sie
konkret sind, die notwendige Distanz vermissen lassen und dadurch auf eine
abschliessende Meinungsbildung hindeutet (a.a.O. RN 87).
3.
3.1
Der Einspracheentscheid-Entwurf enthält
auf der Frontseite den Briefkopf der Beschwerdegegnerin, die Kontaktangaben von
lic. iur. C.___, die Schadennummer, das Datum des Unfallereignisses, den Namen
der Beschwerdeführerin sowie deren Geburtsdatum und deren Adresse. Betitelt ist
das Dokument mit «Einspracheentscheid», oben rechts findet sich der Hinweis
«Entwurf». Inhaltlich wird als Erstes der Sachverhalt seit dem Unfallereignis
geschildert, gefolgt von drei Seiten, auf denen die Entscheidgründe dargelegt
werden, weshalb die Taggeldleistungen eingestellt und diese sowie die
zugesprochene Integritätsentschädigung zurückgefordert werden müssten. Abschliessend
enthält der Einspracheentscheid-Entwurf ein Dispositiv sowie eine
Rechtsmittelbelehrung. Weiter werden die beiden Personen B.___ und lic. iur. C.___
aufgeführt. Der gesamte Einspracheentscheid-Entwurf ist im Indikativ gehalten.
3.2
Im dazugehörigen
Begleitschreiben wird der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie erhalte in der
Beilage den vorgesehenen Einspracheentscheid. Da dieser einer reformatio in
peius entspreche, erhalte sie Gelegenheit, ihre Einsprache zurückzuziehen.
3.3
Die Beschwerdeführerin rügt in
ihrer Beschwerde, der ihr als Entwurf zugestellte Einspracheentscheid sei von lic.
iur. C.___ und B.___ so verfasst worden, als hätte die Beschwerdegegnerin
bereits entschieden (A.S. 8).
3.4
Die Beschwerdegegnerin
argumentiert demgegenüber, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs könne es nicht
anders sein, als dass die Einspracheinstanz der versicherten Person fairerweise
möglichst präzise Angaben über den beabsichtigten Entscheid mache (A.S. 25). Denn
nur so sei gewährleistet, dass die versicherte Person im vollen Bewusstsein über
die allfälligen Konsequenzen entscheiden könne, ob sie ihre Einsprache in der
Folge aufrechterhalten oder zurückziehen solle. Der Vermerk «Entwurf» befinde
sich in Fettschrift und unübersehbar zuoberst auf der ersten Seite des
Einsprache-Entwurfs. Zudem habe die Beschwerdegegnerin im Begleitschreiben unmissverständlich
deklariert, dass es sich um den «vorgesehenen Einspracheentscheid» handle. Mit
diesem Vorgehen habe die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in die Lage
versetzt, von sämtlichen Argumenten und Beweismitteln, auf welche sich die
Beschwerdegegnerin in ihrem in Aussicht gestellten Einspracheentscheid berufen
würde, vorgängig Kenntnis zu nehmen. Mit diesem Wissen sei die
Beschwerdeführerin im Stande, ohne weiteres zu entscheiden, ob ihre Einsprache
aufrechterhalten oder zurückgezogen werden solle.
4.
4.1
Der Beschwerdegegnerin ist darin
beizupflichten, dass der versicherten Person die Lage so dargelegt werden soll,
dass es ihr möglich ist, eine vernünftige Abwägung vorzunehmen, ob sie die
Beschwerde zurückziehen oder daran festhalten und einen Entscheid verlangen
soll. Die Partei, welche eine reformatio in peius in Aussicht stellt, hat dabei
einen Mittelweg zu beschreiten, indem sie mit ihrer Schilderung der
Vorabwürdigung der Sachlage einerseits dem Anspruch auf rechtliches Gehör
gerecht wird, gleichzeitig aber die Würdigung, die lediglich eine
«Vorabbeurteilung» sein soll und keine eingehende Prüfung der Sache sein darf,
nicht derart detailliert vornimmt, dass sie damit den Entscheid bereits
vorwegnimmt und somit als nicht mehr ergebnisoffen erscheint. Die Prüfung der
Sachlage soll lediglich summarisch erfolgen und sich auf das Wichtigste
beschränken. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin einen Einspracheentscheid
ausgefertigt, der als Einspracheentscheid betitelt und auch darstellerisch als
solcher abgefasst war, inhaltlich gegliedert in eine Sachverhaltsdarstellung,
eine mehrseitige Würdigung («II. Entscheidgründe») und ein Dispositiv mit
Rechtsmittelbelehrung. Im Rahmen der Würdigung hat die Beschwerdegegnerin ihre
Überlegungen ausführlich dargelegt, wobei sie sowohl das Observationsmaterial
als auch die medizinische Situation gewürdigt hat. Auf Seite 4 gibt die
Beschwerdegegnerin beispielsweise den Inhalt des Aktengutachtens von Frau Dr. D.___
wieder und hält abschliessend dazu fest, diesem könne voller Beweiswert
zuerkannt werden. Das einzige, das beim Einspracheentscheid darauf hindeutet,
dass es sich um einen (noch) nicht definitiven Entscheid handelt, ist das Wort
«Entwurf» oben rechts auf der ersten Seite. Der «Entwurf», mit dem die
Beschwerdegegnerin die reformatio in peius angedroht hat, basiert jedoch nicht
lediglich auf summarischen und provisorischen Überlegungen. Vielmehr hat sie diesen
«Entwurf» als fertigen Einspracheentscheid abgefasst mit einer ausführlichen
Würdigung der Sach- und Rechtslage. Dieser erscheint von der Form und dem
Inhalt her als Endentscheid, der die Annahme eines noch offenen
Verfahrensausgangs nicht mehr zulässt. Daran ändert auch das Begleitschreiben
der Beschwerdegegnerin nichts, da darin lediglich festgehalten wird, dass der
vorgesehene Einspracheentscheid einer reformatio in peius entspreche und
deshalb die Gelegenheit gegeben werde, die Einsprache zurück zu ziehen.
4.2
Bei der Beschwerdeführerin ist
nachvollziehbarerweise der Eindruck entstanden, die beiden für den Einspracheentscheid
verantwortlichen Personen, lic. iur. C.___ und B.___, seien nicht mehr ergebnisoffen
resp. befangen. Das Ausstandsbegehren betreffend diese beiden Personen ist
demnach gutzuheissen.
5.
Zu erwähnen ist noch, dass im
Begleitschreiben zum Einspracheentscheid-Entwurf der Beschwerdeführerin
lediglich Gelegenheit zum Rückzug gegeben wurde. Sie wurde jedoch nicht auf die
Möglichkeit zur Stellungnahme hingewiesen. Dazu ist allerdings festzuhalten,
dass sich diese Möglichkeit bereits aus dem Gesetzeswortlaut von Art. 61 lit. d
Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) ergibt und daher nicht explizit darauf hingewiesen werden muss
(Urteil des Bundesgerichts 8C_970/2010 vom 12. Januar 2011 E. 4.5).
6.
Die Beschwerde ist somit
begründet und daher gutzuheissen. Die Verfügung ist aufzuheben und es sind lic.
iur. C.___ und B.___ in den Ausstand zu versetzen. Das hängige
Einspracheverfahren ist ohne diese beiden Personen weiterzuführen.
7.
Auf die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht im vorliegenden
Fall kein Anspruch, da es nicht um die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche
geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2013 vom 8. März 2013 E. 4).
8.
8.1
Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Das Gericht setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand
fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich
ist (§ 161 Abs. 1 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Insgesamt macht
Rechtsanwalt Wyssmann Kosten für anwaltliche Bemühungen (inkl. Auslagen und 8 %
Mwst) in der Höhe von CHF 4'429.50 geltend. In Anbetracht des darin geltend
gemachten Kanzleiaufwands, der nicht zusätzlich vergütet wird, sondern im
Stundenansatz eines Rechtsanwalts bereits enthalten ist sowie der Kopien, die
mit jeweils CHF 1.00 statt mit CHF 0.50 pro Stück verrechnet wurden (§ 160 Abs.
5.
GT), erscheinen die geltend gemachten Kosten zu hoch. Nicht vergütet werden somit
die Aufwendungen vom 26. Oktober, 2. Dezember 2016 und 20. Januar 2017 (jeweils
Brief an Klientin), vom 7. Februar und 1. März 2017 (jeweils
Fristerstreckungsgesuch), vom 21. März und 29. Mai 2017 (jeweils Brief an
Klientin), vom 6. und 22. Juni 2017 (jeweils Fristerstreckungsgesuch sowie ein
Brief an Klientin) sowie vom 3. Juli 2017 (Brief an Klientin). Weitere
Kürzungen ergeben sich aufgrund der Kopien, die mit CHF 0.50 pro Stück vergütet
werden. Insgesamt ist die Parteientschädigung auf CHF 3'618.90 (inkl. Auslagen
von CHF 88.80 sowie 8 % Mwst in der Höhe von CHF 268.10) festzusetzen.
8.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung der Basler Versicherung AG vom 26. September 2016 wird aufgehoben.
2. Das Ausstandsgesuch vom 8. Juni 2016
gegen lic. iur. C.___ und B.___ wird gutgeheissen und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen
verfahre.
3. Die Basler Versicherung AG wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von
CHF 3’618.90 (inkl.
Auslagen von CHF 88.80 sowie 8 % Mwst in der Höhe von CHF 268.10) zu bezahlen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Ingold