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Entscheid

VSBES.2016.277

Unfallversicherung / Ausstandsgesuch

19. März 2018Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 24. September

2015 teilte die Basler Versicherung AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der

Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit, aufgrund der

namhaften Verbesserung ihres Gesundheitszustandes würden die Leistungen per 11.

Mai 2015 eingestellt und die seither erbrachten Leistungen von ihr

zurückgefordert, insgesamt CHF 14'083.50 für Taggelder und CHF 932.80 für

Heilbehandlungen (Beilage 2 der Beschwerdegegnerin).

2. Gegen diese Verfügung liess die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, am 21. Oktober

2015 Einsprache erheben (Beilage 3 der Beschwerdegegnerin).

3. Am 2. Juni 2016 stellte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin den ausgefertigten

Einspracheentscheid, betitelt mit «Entwurf», zu (Beilage 6 der

Beschwerdegegnerin). Im Begleitschreiben hielt sie fest (Beilage 7 der

Beschwerdegegnerin):

«In der Beilage erhalten Sie den

vorgesehenen Einspracheentscheid. Da dieser einer reformatio in peius

entspricht, erhalten Sie gemäss ATSV Art. 12 Abs. 2 Gelegenheit, Ihre

Einsprache zurückzuziehen. Sie erhalten dazu Frist bis 30.06.2016.»

Der Einspracheentscheid-Entwurf wurde

von B.___ und C.___ verfasst.

4. Mit Schreiben vom 8. Juni 2016

liess die Beschwerdeführerin gegen B.___ und lic. iur. C.___ als

verantwortliche Verfasser des Einspracheentscheid-Entwurfs ein

Ausstandsbegehren stellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dieser Entwurf

erwecke bei ihr den Anschein der fehlenden Ergebnisoffenheit resp. der

Befangenheit infolge Voreingenommenheit (Beilage 8 der Beschwerdegegnerin).

5. Daraufhin erliess die

Beschwerdegegnerin am 26. September 2016 eine Verfügung, womit sie das

Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin abwies (Aktenseite [A.S.] 1 f.).

6. Dagegen lässt die Beschwerdeführerin

am 26. Oktober 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde

führen und die folgenden Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):

1. Die

Verfügung der Basler Versicherung AG vom 26. September 2016 sei vollumfänglich

aufzuheben.

2. Das

hängige Ausstands- und Ablehnungsbegehren der Versicherten vom 8. Juni

2016 gegen lic. iur. C.___ und B.___ sei gerichtlich gutzuheissen.

3. Es

sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und

Presseanwesenheit durchzuführen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

7. Am 13. Januar 2017 reicht die

Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Steiner, die

Beschwerdeantwort ein und lässt beantragen (A.S. 20 ff.):

1. Es sei die Beschwerde

abzuweisen.

2. Der Antrag der

Beschwerdeführerin auf öffentliche Verhandlung sei abzuweisen.

3. Es

seien der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten sowie ihre Anwaltskosten zu

überbinden.

8. Die Beschwerdeführerin lässt am

14. März 2017 die Replik einreichen (A.S. 39 ff.), die Duplik erfolgt

am 22. Mai 2017 (A.S. 54 ff.).

9. Mit Eingabe vom 3. Juli 2017

bestreitet die Beschwerdeführerin die Ausführungen der Beschwerdegegnerin

vollumfänglich und hält an ihren Ausführungen fest (A.S. 71). Gleichzeitig

reicht Rechtsanwalt Wyssmann die Kostennote sowie die Honorarvereinbarung zu

den Akten (A.S. 72 ff.).

10. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhalten von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das

Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin zurecht abgewiesen hat.

1.2

Mit der vorliegend angefochtenen

Verfügung wird einzig das Ausstandsbegehren beurteilt. Es handelt sich somit um

eine Zwischenverfügung.

Die Beurteilung von Beschwerden gegen

eine Zwischenverfügung fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs.

1.

lit. abis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS

125.

]). Folglich ist die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts als

Stellvertreterin des Präsidenten für den Entscheid in vorliegender

Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

Die Parteien haben einen aus

Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101) und Art. 30 Abs. 1 Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101)

abgeleiteten Anspruch darauf, dass ihre Sache von unabhängigen, unvoreingenommenen

und unbefangenen Richterpersonen ohne Einwirkung sachfremder Umstände

entschieden wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_970/2010 vom 12. Januar 2011 E.

3.1

mit Hinweisen). Die Garantie ist verletzt, wenn Gegebenheiten vorliegen,

welche den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu

begründen vermögen. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der

betreffenden Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und

organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt,

dass die Richterperson tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen,

die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und

Voreingenommenheit erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei vermag

dagegen keine Ausstandspflicht zu begründen.

Im Hinblick auf die unzulässige

Vorbefassung ergibt sich, dass bei einer reformatio in peius die gerichtliche

Auseinandersetzung mit dem Fall im Interesse der Partei liegt. Der

Beschwerdeführer muss seinen Entscheid, die Beschwerde zurückzuziehen oder

aufrechtzuerhalten, im Wissen um die ausschlaggebenden Gesichtspunkte treffen

können (a.a.O. E. 4.3). Denn er trägt das Risiko, vom Gericht nicht nur mit

seinen Begehren abgewiesen zu werden, sondern noch schlechter gestellt zu

werden als vor der Beschwerdeerhebung. Der Entscheid über das Rückzugsrecht im

Rahmen des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs setzt daher zwingend voraus,

dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit erhält, zu denjenigen neuen

Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, welche die Vorinstanz anlässlich einer

ersten summarischen Prüfung des Falles bewogen haben, eine Schlechterstellung

ins Auge zu fassen. Es muss ausgeschlossen sein, dass dem im Falle fehlenden

Rückzugs ergehenden kantonalen Entscheid Gesichtspunkte unterlegt werden, mit

denen der Versicherte weder rechnete noch zu rechnen brauchte. Für das Gericht

bedeutet dies, dass es bei der Ankündigung der reformatio in peius einen

Mittelweg zu beschreiten hat, welcher den Anspruch auf rechtliches Gehör und

den Anspruch des Rechtsuchenden auf unbefangene gerichtliche Beurteilung in

gleicher Weise wahrt. Feststellungen, die zur Erfüllung dieser Aufgabe

eindeutig nicht erforderlich sind, erfolgen ohne Grund und Rechtfertigung und

sind somit grundsätzlich nicht mit Art. 30 Abs. 1 BV vereinbar. Eine

«überschiessende», da nicht mit den konkreten Erfordernissen der

Verfahrensleitung begründbare Festlegung, ist indessen nicht leichthin

anzunehmen, zumal der instruierenden Richterperson bei der Ausgestaltung

verfahrensleitender Verfügungen und ihrer Begründung ein erheblicher

Gestaltungsspielraum zusteht. Gleiches hat auch im Rahmen der Androhung einer

reformatio in peius zu gelten.

2.2

Bei der Frage nach der Regelung

der Unabhängigkeit bei Verwaltungsbehörden ist zu prüfen, ob die für die

Gerichte geltenden Ausstandsregeln auf Verwaltungsbehörden zu übertragen sind

(Stephan Breitenmoser / Marion Spori Fedail in: Bernhard Waldman / Philippe

Weissenberger [Hrsg.], VwVG – Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren, Zürich – Basel – Genf 2009, Art. 10 RN 8 ff.). Stellung

und Aufgaben der Verwaltungsbehörden legen nach neuerer Praxis eine

differenzierte Regelung nahe. Dabei ist in jedem Einzelfall eine spezifische

Beurteilung erforderlich, bei welcher den der Behörde gesetzlich zugewiesenen

Funktionen und ihrer Organisation Rechnung getragen werden muss. Art. 30 BV,

wonach jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt

werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges,

unabhängiges und unparteiisches Gericht hat, ist auf den ersten Blick auf den

Ausstand der Entscheidträger der Verwaltung nicht anwendbar (a.a.O. RN 18 f.).

Wegen der Kohärenz der Verfassung und ihrer grundlegenden rechtsstaatlichen

Verfahrensgrundsätze sowie wegen des Prinzips der Verfahrensökonomie ist die

Befangenheit von Entscheidträgern der Verwaltung indessen am gleich strengen

Massstab zu messen wie bei Gerichten. Dies rechtfertigt sich deshalb, weil Art.

29.

BV und Art. 30 BV den gleichen Zielen dienen, nämlich der Ermöglichung eines

richtigen, gerechten und auf Gesetz beruhenden Urteils oder Entscheids, in das

bzw. in den keine sachfremden Überlegungen oder Faktoren einfliessen. Äusserungen

über den Verfahrensausgang wecken Zweifel an der Unbefangenheit, wenn sie

konkret sind, die notwendige Distanz vermissen lassen und dadurch auf eine

abschliessende Meinungsbildung hindeutet (a.a.O. RN 87).

3.

3.1

Der Einspracheentscheid-Entwurf enthält

auf der Frontseite den Briefkopf der Beschwerdegegnerin, die Kontaktangaben von

lic. iur. C.___, die Schadennummer, das Datum des Unfallereignisses, den Namen

der Beschwerdeführerin sowie deren Geburtsdatum und deren Adresse. Betitelt ist

das Dokument mit «Einspracheentscheid», oben rechts findet sich der Hinweis

«Entwurf». Inhaltlich wird als Erstes der Sachverhalt seit dem Unfallereignis

geschildert, gefolgt von drei Seiten, auf denen die Entscheidgründe dargelegt

werden, weshalb die Taggeldleistungen eingestellt und diese sowie die

zugesprochene Integritätsentschädigung zurückgefordert werden müssten. Abschliessend

enthält der Einspracheentscheid-Entwurf ein Dispositiv sowie eine

Rechtsmittelbelehrung. Weiter werden die beiden Personen B.___ und lic. iur. C.___

aufgeführt. Der gesamte Einspracheentscheid-Entwurf ist im Indikativ gehalten.

3.2

Im dazugehörigen

Begleitschreiben wird der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie erhalte in der

Beilage den vorgesehenen Einspracheentscheid. Da dieser einer reformatio in

peius entspreche, erhalte sie Gelegenheit, ihre Einsprache zurückzuziehen.

3.3

Die Beschwerdeführerin rügt in

ihrer Beschwerde, der ihr als Entwurf zugestellte Einspracheentscheid sei von lic.

iur. C.___ und B.___ so verfasst worden, als hätte die Beschwerdegegnerin

bereits entschieden (A.S. 8).

3.4

Die Beschwerdegegnerin

argumentiert demgegenüber, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs könne es nicht

anders sein, als dass die Einspracheinstanz der versicherten Person fairerweise

möglichst präzise Angaben über den beabsichtigten Entscheid mache (A.S. 25). Denn

nur so sei gewährleistet, dass die versicherte Person im vollen Bewusstsein über

die allfälligen Konsequenzen entscheiden könne, ob sie ihre Einsprache in der

Folge aufrechterhalten oder zurückziehen solle. Der Vermerk «Entwurf» befinde

sich in Fettschrift und unübersehbar zuoberst auf der ersten Seite des

Einsprache-Entwurfs. Zudem habe die Beschwerdegegnerin im Begleitschreiben unmissverständlich

deklariert, dass es sich um den «vorgesehenen Einspracheentscheid» handle. Mit

diesem Vorgehen habe die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in die Lage

versetzt, von sämtlichen Argumenten und Beweismitteln, auf welche sich die

Beschwerdegegnerin in ihrem in Aussicht gestellten Einspracheentscheid berufen

würde, vorgängig Kenntnis zu nehmen. Mit diesem Wissen sei die

Beschwerdeführerin im Stande, ohne weiteres zu entscheiden, ob ihre Einsprache

aufrechterhalten oder zurückgezogen werden solle.

4.

4.1

Der Beschwerdegegnerin ist darin

beizupflichten, dass der versicherten Person die Lage so dargelegt werden soll,

dass es ihr möglich ist, eine vernünftige Abwägung vorzunehmen, ob sie die

Beschwerde zurückziehen oder daran festhalten und einen Entscheid verlangen

soll. Die Partei, welche eine reformatio in peius in Aussicht stellt, hat dabei

einen Mittelweg zu beschreiten, indem sie mit ihrer Schilderung der

Vorabwürdigung der Sachlage einerseits dem Anspruch auf rechtliches Gehör

gerecht wird, gleichzeitig aber die Würdigung, die lediglich eine

«Vorabbeurteilung» sein soll und keine eingehende Prüfung der Sache sein darf,

nicht derart detailliert vornimmt, dass sie damit den Entscheid bereits

vorwegnimmt und somit als nicht mehr ergebnisoffen erscheint. Die Prüfung der

Sachlage soll lediglich summarisch erfolgen und sich auf das Wichtigste

beschränken. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin einen Einspracheentscheid

ausgefertigt, der als Einspracheentscheid betitelt und auch darstellerisch als

solcher abgefasst war, inhaltlich gegliedert in eine Sachverhaltsdarstellung,

eine mehrseitige Würdigung («II. Entscheidgründe») und ein Dispositiv mit

Rechtsmittelbelehrung. Im Rahmen der Würdigung hat die Beschwerdegegnerin ihre

Überlegungen ausführlich dargelegt, wobei sie sowohl das Observationsmaterial

als auch die medizinische Situation gewürdigt hat. Auf Seite 4 gibt die

Beschwerdegegnerin beispielsweise den Inhalt des Aktengutachtens von Frau Dr. D.___

wieder und hält abschliessend dazu fest, diesem könne voller Beweiswert

zuerkannt werden. Das einzige, das beim Einspracheentscheid darauf hindeutet,

dass es sich um einen (noch) nicht definitiven Entscheid handelt, ist das Wort

«Entwurf» oben rechts auf der ersten Seite. Der «Entwurf», mit dem die

Beschwerdegegnerin die reformatio in peius angedroht hat, basiert jedoch nicht

lediglich auf summarischen und provisorischen Überlegungen. Vielmehr hat sie diesen

«Entwurf» als fertigen Einspracheentscheid abgefasst mit einer ausführlichen

Würdigung der Sach- und Rechtslage. Dieser erscheint von der Form und dem

Inhalt her als Endentscheid, der die Annahme eines noch offenen

Verfahrensausgangs nicht mehr zulässt. Daran ändert auch das Begleitschreiben

der Beschwerdegegnerin nichts, da darin lediglich festgehalten wird, dass der

vorgesehene Einspracheentscheid einer reformatio in peius entspreche und

deshalb die Gelegenheit gegeben werde, die Einsprache zurück zu ziehen.

4.2

Bei der Beschwerdeführerin ist

nachvollziehbarerweise der Eindruck entstanden, die beiden für den Einspracheentscheid

verantwortlichen Personen, lic. iur. C.___ und B.___, seien nicht mehr ergebnisoffen

resp. befangen. Das Ausstandsbegehren betreffend diese beiden Personen ist

demnach gutzuheissen.

5.

Zu erwähnen ist noch, dass im

Begleitschreiben zum Einspracheentscheid-Entwurf der Beschwerdeführerin

lediglich Gelegenheit zum Rückzug gegeben wurde. Sie wurde jedoch nicht auf die

Möglichkeit zur Stellungnahme hingewiesen. Dazu ist allerdings festzuhalten,

dass sich diese Möglichkeit bereits aus dem Gesetzeswortlaut von Art. 61 lit. d

Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG, SR 830.1) ergibt und daher nicht explizit darauf hingewiesen werden muss

(Urteil des Bundesgerichts 8C_970/2010 vom 12. Januar 2011 E. 4.5).

6.

Die Beschwerde ist somit

begründet und daher gutzuheissen. Die Verfügung ist aufzuheben und es sind lic.

iur. C.___ und B.___ in den Ausstand zu versetzen. Das hängige

Einspracheverfahren ist ohne diese beiden Personen weiterzuführen.

7.

Auf die Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht im vorliegenden

Fall kein Anspruch, da es nicht um die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche

geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2013 vom 8. März 2013 E. 4).

8.

8.1

Entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Das Gericht setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand

fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich

ist (§ 161 Abs. 1 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Insgesamt macht

Rechtsanwalt Wyssmann Kosten für anwaltliche Bemühungen (inkl. Auslagen und 8 %

Mwst) in der Höhe von CHF 4'429.50 geltend. In Anbetracht des darin geltend

gemachten Kanzleiaufwands, der nicht zusätzlich vergütet wird, sondern im

Stundenansatz eines Rechtsanwalts bereits enthalten ist sowie der Kopien, die

mit jeweils CHF 1.00 statt mit CHF 0.50 pro Stück verrechnet wurden (§ 160 Abs.

5.

GT), erscheinen die geltend gemachten Kosten zu hoch. Nicht vergütet werden somit

die Aufwendungen vom 26. Oktober, 2. Dezember 2016 und 20. Januar 2017 (jeweils

Brief an Klientin), vom 7. Februar und 1. März 2017 (jeweils

Fristerstreckungsgesuch), vom 21. März und 29. Mai 2017 (jeweils Brief an

Klientin), vom 6. und 22. Juni 2017 (jeweils Fristerstreckungsgesuch sowie ein

Brief an Klientin) sowie vom 3. Juli 2017 (Brief an Klientin). Weitere

Kürzungen ergeben sich aufgrund der Kopien, die mit CHF 0.50 pro Stück vergütet

werden. Insgesamt ist die Parteientschädigung auf CHF 3'618.90 (inkl. Auslagen

von CHF 88.80 sowie 8 % Mwst in der Höhe von CHF 268.10) festzusetzen.

8.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung der Basler Versicherung AG vom 26. September 2016 wird aufgehoben.

2. Das Ausstandsgesuch vom 8. Juni 2016

gegen lic. iur. C.___ und B.___ wird gutgeheissen und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen

verfahre.

3. Die Basler Versicherung AG wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von

CHF 3’618.90 (inkl.

Auslagen von CHF 88.80 sowie 8 % Mwst in der Höhe von CHF 268.10) zu bezahlen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Ingold