VSBES.2016.279
Ergänzungsleistungen AHV
12. Juni 2017Deutsch18 min
Source so.ch
Urteil vom 12. Juni 2017
Es
wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter
Marti
Oberrichter
Kiefer
Gerichtsschreiberin
Fischer
In
Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse
Kt. Solothurn,
Postfach 116, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 30. September 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit
Verfügung vom 8. Juni 2012 (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 23) sprach
die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO; nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
der 1926 geborenen Versicherten B.___ rückwirkend ab 1. November 2010
Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der AHV zu. Die monatliche Leistung
belief sich auf CHF 2‘349.00 für das Jahr 2010, CHF 2‘621.00 für das Jahr
2011 und CHF 2‘283.00 für das Jahr 2012. Die Versicherte hielt sich damals in
der Institution C.___ auf (vgl. AK-Nr. 4 S. 2). Die Berechnung erfolgte deshalb
nach den Grundsätzen für Heimbewohner. Die Tagestaxe betrug CHF 250.00 im Jahr
2010, CHF 254.90 im Jahr 2011 und CHF 265.30 im Jahr 2012 (vgl.
Berechnungsblätter, AK-Nr. 14, 17, 20).
1.2 In
der Folge wurde der Versicherten rückwirkend ab 1. April 2011 eine Hilflosenentschädigung
mittleren Grades zugesprochen (AK-Nr. 37). Die Beschwerdegegnerin setzte daher
mit Verfügung vom 3. August 2012 (AK-Nr. 50) die Ergänzungsleistung neu fest.
Diese belief sich nun auf CHF 2‘041.00 pro Monat ab 1. April 2011 und CHF 1‘703.00
pro Monat ab 1. Januar 2012. Mit Verfügung vom 2. November 2012 (AK-Nr. 56)
wurde der Anspruch ab 1. August 2012 weiterhin auf CHF 1‘703.00 festgesetzt.
1.3 Mit
Verfügung vom 3. Januar 2013 (AK-Nr. 61) setzte die Beschwerdegegnerin die
Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2013 auf CHF 1‘682.00 (ohne Prämienpauschale
Krankenkasse) pro Monat fest. Die geringfügige Reduktion resultierte daraus,
dass sich die AHV-Rente und die Hilflosenentschädigung erhöht hatten, während
die Heimtaxe mit CHF 265.30 und der Pauschalbetrag für die Krankenkassenprämie
unverändert blieben (vgl. AK-Nr. 63). Die Verfügung vom 27. Dezember 2013
betreffend den EL-Anspruch ab 1. Januar 2014 (AK-Nr. 71) lautete ebenfalls auf
CHF 1‘682.00 (ohne Krankenkassenpauschale).
1.4 Mit Verfügung
vom 29. Dezember 2014 (AK-Nr. 78) wurde die Ergänzungsleistung ab 1. Januar
2015 auf CHF 1‘494.00 (ohne Prämienpauschale) festgelegt. Im Vergleich zu den
früheren Berechnungen wurde insbesondere von einer deutlich niedrigeren
Heimtaxe von CHF 200.40 ausgegangen (vgl. AK-Nr. 79).
2.
2.1 Im
Rahmen einer periodischen Überprüfung holte die Beschwerdegegnerin aktuelle
Angaben und Unterlagen über die finanzielle Situation der Versicherten ein.
Diese wurden am 19. und 21. Oktober 2015 eingereicht (AK-Nr. 87, 91-99).
2.2 Mit
Verfügung vom 4. Dezember 2015 (AK-Nr. 114) setzte die Beschwerdegegnerin die
Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Oktober 2012 neu fest. Die Neuberechnung
ergab für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 30. November 2015 eine Rückforderung
von CHF 24‘626.00. Die Ergänzungsleistung ab 1. Dezember 2015 wurde mit CHF
1‘304.00 (ohne Prämienpauschale) beziffert. Für die Korrektur und Rückforderung
massgebend waren andere Heimtaxen. Diese resultierten daraus, dass sich die
Versicherte schon seit Oktober 2012 nicht mehr in der Institution C.___ deren
Heimtaxe der bisherigen Berechnung zugrunde lag, sondern in der
ausserkantonalen Institution D.___ aufgehalten hatte. Dabei fielen niedrigere
Taxen an.
2.3 Mit
Verfügung vom 28. Dezember 2015 (AK-Nr. 126) wurde die Ergänzungsleistung ab 1.
Januar 2016 ebenfalls auf CHF 1‘304.00 (ohne Prämienpauschale) festgesetzt.
3. Am
5. Januar 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Tochter, Einsprache
gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2015 (AK-Nr. 131). Die Beschwerdegegnerin
verlangte am 20. Januar 2016 weitere Belege (AK-Nr. 135). Diese wurden mit
Schreiben vom 8. April 2016 (AK-Nr. 140) eingereicht (AK-Nr. 141-153).
4. Am
6. Juli 2016 verstarb die Versicherte (AK-Nr. 157).
5.
5.1 Mit
Verfügung vom 26. August 2016 (AK-Nr. 163) hob die Beschwerdegegnerin die
Verfügung vom 4. Dezember 2015 (AK-Nr. 114) auf und ersetzte sie. Gleichzeitig
setzte sie den Ergänzungsleistungs-Anspruch für die Zeit vom 1. Oktober 2012
bis 31. Juli 2016 neu fest. Gegenüber der Verfügung vom 4. Dezember 2015 ergab
sich ein zusätzlicher Anspruch in der Höhe von CHF 15‘681.00. Ebenfalls am 26.
August 2016 erliess die Beschwerdegegnerin eine Mitteilung, in der sie
festhielt, der zusätzliche Anspruch von CHF 15‘681.00 werde mit der
Rückforderung (gemäss Verfügung vom 4. Dezember 2015) von CHF 24‘626.00
verrechnet, so dass eine Rückforderung von CHF 8‘945.00 verbleibe.
5.2 Am
21. September 2016 nahm die Tochter der Versicherten, A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), welche ihre Mutter schon bisher vertreten hatte, zur
Verfügung vom 26. August 2016 Stellung (AK-Nr. 176).
6. Mit
Einspracheentscheid vom 30. September 2016 (A.S. 1 ff.) hiess die
Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 5. Januar 2016 gegen die Verfügung vom
4. Dezember 2015 in dem Sinne teilweise gut, als der Anspruch neu so
beurteilt wurde, wie er aus der Verfügung vom 26. August 2016 (AK-Nr. 163; E.
I. 5.1 hiervor) hervorgeht. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen.
7. Mit
Zuschrift vom 28. Oktober 2016 (A.S. 6 ff.) erhebt die Beschwerdeführerin
Beschwerde. Sie beantragt, die Berechnung sei neu vorzunehmen.
8. In
ihrer Beschwerdeantwort vom 11. November 2016 (A.S. 10 ff.) schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
9. Die
Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 8. Januar 2017 an ihrem Standpunkt fest
(A.S. 16 f.). Mit Duplik vom 2. Februar 2017 (Beschwerdegegnerin, A.S. 19
f.) und einer weiteren Eingabe vom 18. Februar 2017 (Beschwerdeführerin, A.S.
24 f.) bestätigen die Parteien ihre Positionen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die
Beschwerdeführerin ist Erbin der verstorbenen EL-Bezügerin. Es bestehen keine
Hinweise darauf, dass sie die Erbschaft ausgeschlagen hätte. Als Erbin ist sie
zur Rückerstattung von Leistungen verpflichtet, welche unrechtmässig gewährt
wurden (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Dass die
Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 26. August 2016 und den
Einspracheentscheid vom 30. September 2016 einzig an die Beschwerdeführerin
gerichtet hat, ist zulässig (BGE 129 V 70; BGE 129 V 300 E. 3.1 S. 301 f.).
Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin auch ohne Mitwirkung der übrigen
Erben zur Beschwerde legitimiert.
3.
3.1
Die
jährliche Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher
grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere
Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). Während eines laufenden
Kalenderjahres ist die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 1 lit.
c ELV u.a. anzupassen «bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit
dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und
anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein
Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der
Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im
Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.» Führt die Veränderung
zu einer Verminderung des Ausgabenüberschusses, ist die jährliche
Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue
Verfügung folgt, neu zu verfügen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei
Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).
3.2
Nach
der Rechtsprechung ist die zitierte, bereichsspezifische Regelung von Art. 25
ELV, welche sich auf eine revisionsweise Anpassung im Sinne von Art. 17
Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) bezieht, nicht abschliessend zu
verstehen. Ihr gehen die Grundsätze von Art. 25 Abs. 1 ATSG sowie der
prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und der Wiedererwägung (Art.
53.
Abs. 2 ATSG) vor (BGE 122 V 134 E. 2c und d S. 138 f.; Urteil
des Bundesgerichts 9C_328/2014 vom 6. August 2014 E. 5.2 und 5.3; Ulrich
Meyer-Blaser, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen
Sachverhaltsänderungen, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von
Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 29 ff., 49 [mit
Kritik an dieser Rechtsprechung]).
3.3
Unrechtmässig
bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Wurde
die Leistung gestützt auf eine rechtskräftige Leistungszusprechung
ausgerichtet, setzt die Rückforderung voraus, dass die Voraussetzungen einer
prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung erfüllt sind (BGE 130 V 318 E.
5.2
S. 319 f.). Im Rahmen einer prozessualen Revision müssen formell
rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden,
wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass
erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren
Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen einer
Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige
Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos
unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art.
53.
Abs. 2 ATSG). Die für eine Wiedererwägung erforderliche Erheblichkeit der
Veränderung ist im EL-Bereich gegeben, wenn die Veränderung den in Art. 25 Abs.
1.
lit. c und d ELV genannten Betrag von CHF 120.00 pro Jahr erreicht
(Meyer-Blaser, a.a.O., S. 49).
4.
4.1
Im
vorliegenden Fall erfolgte die rückwirkende Neuberechnung, weil die
Beschwerdegegnerin anlässlich der periodischen Überprüfung (vgl. E. I. 2.1 und
2.2
hiervor) feststellte, dass sich die Versicherte seit Oktober 2012 nicht
mehr in der Institution C.___ in [...], sondern in der ausserkantonalen
Institution D.___ in [...] aufhielt, was sich auf die für die
Ergänzungsleistung massgebende Tagestaxe auswirkt. Die Beschwerdeführerin macht
geltend, die Meldepflicht gegenüber den Behörden sei erfüllt worden und deshalb
sei eine rückwirkende Anpassung unzulässig.
4.2
Wie
dargelegt, lässt die Rechtsprechung die rückwirkende Korrektur einer
Leistungsverfügung auch ohne Meldepflichtverletzung zu, wenn die
Voraussetzungen einer prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt
sind. Dies trifft hier zu, denn der Wechsel des Heims und die damit verbundene
Veränderung der Heimtaxe, welche bei Heimbewohnern den zentralen Bestandteil
der anerkannten Ausgaben darstellt, bildete eine neue Tatsache, die für den
Anspruch erheblich ist und von der Beschwerdegegnerin zuvor nicht erkennbar
war. Insbesondere enthalten die Akten bis zur Einreichung der Unterlagen im
Oktober 2015 (E. I. 2.1 hiervor) keine Hinweise darauf, dass sich die
Versicherte bereits seit Oktober 2012 nicht mehr in der Institution C.___,
sondern in der ausserkantonalen Institution D.___ aufhielt. Die
Beschwerdegegnerin war somit gehalten, die Berechnung rückwirkend ab 1. Oktober
2012.
zu korrigieren und eine Rückforderung vorzunehmen, falls sich ergeben
sollte, dass die erbrachten Leistungen höher sind als diejenigen, auf welche
für den betreffenden Zeitraum ein Anspruch bestand. Ob eine Meldepflicht in
relevanter Weise verletzt wurde bzw. ob die von der Beschwerdeführerin
erwähnten und dokumentierten, den Heimwechsel betreffenden Kontakte zum
kantonalen Amt für Soziale Sicherheit und zur Einwohnergemeinde [...] eine
solche ausschliessen, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Die Frage
könnte sich allenfalls stellen, falls im weiteren Verlauf ein Erlass der
Rückforderung zur Diskussion stehen sollte und eine grosse Härte gegeben wäre.
Ein Erlass bildet aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
5.
Umstritten
ist weiter, ob die Anspruchsbeurteilung gemäss dem Einspracheentscheid vom 30.
September 2016, der diesbezüglich auf die Verfügung vom 26. August 2016
(AK-Nr. 163) verweist, materiell korrekt ist.
5.1
Bei
der Berechnung, auf welcher die Verfügung vom 26. August 2016 basiert, wurden
die folgenden Ausgaben (vgl. Art. 10 Abs. 2 und 3 ELG) berücksichtigt (vgl.
AK-Nr. 164 ff.):
Tagestaxe für
die Zeit vom
1.
Oktober
2012.
- 28. Februar 2013 CHF 152.60 (jährlich CHF 55‘699.00)
1.
März 2013
- 31. Oktober 2013 CHF 161.60 (jährlich CHF 58‘964.00)
1.
November
2013.
- 28. Februar 2014 CHF 169.00 (jährlich CHF 61‘685.00)
1.
März 2014
- 30. Juni 2014 CHF 174.00 (jährlich CHF 63‘510.00)
1.
Juli 2014
- 31. Oktober 2014 CHF 202.00 (jährlich CHF 73‘730.00)
1.
November
2014.
- 31. Dezember 2014 CHF 217.00 (jährlich CHF 79‘205.00)
1.
Januar
2015.
- 31. Juli 2016 CHF 194.60 (jährlich CHF
71‘029.00)
Diese Beträge
entsprechen der Summe der Positionen «Pensionstaxe» und «Patientenbeteiligung»
gemäss den entsprechenden Mitteilungen des kantonalen Amtes für Soziale
Sicherheit vom 27. November 2015, unter Berücksichtigung des kantonalen
Höchstbetrags (AK-Nr. 101 ff.).
Der
Pauschalbetrag für die Krankenversicherung wurde eingesetzt mit
CHF 4‘332.00 für das Jahr 2012, CHF 4‘416.00 für das Jahr 2013, CHF
4‘524.00 für das Jahr 2014, CHF 4‘776.00 für das Jahr 2015 und CHF 5‘004.00 für
das Jahr 2016. Diese Werte entsprechen den jeweiligen Pauschalwerten für den
Kanton Solothurn (vgl. die Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien der
Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen, SR
831.309
, in der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Fassung).
Der Betrag
für persönliche Auslagen wurde berücksichtigt mit CHF 5‘016.00 im Jahr 2012,
CHF 5‘064.00 in den Jahren 2013 und 2014 sowie CHF 5‘076.00 in den Jahren 2015
und 2016. Auch diese Werte sind korrekt (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. b
Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alter-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30] i.V.m. § 63 der Kantonalen Sozialverordnung
[SV, BGS 831.2], wonach sich dieser Betrag auf
18.
% der monatlichen maximalen einfachen AHV-Vollrente beläuft; der
resultierende Monatsbetrag wird auf den nächsten Franken aufgerundet, Art. 26b
ELV).
Andere
Ausgaben, die im Rahmen der gesetzlichen Regelung zu berücksichtigen wären,
sind nicht ersichtlich.
Zusammenfassend
lässt sich die dem Einspracheentscheid vom 30. September 2016 zugrunde liegende
Anspruchsbeurteilung für die Zeit ab 1. Oktober 2012 ausgabenseitig nicht
beanstanden.
5.2
Was
die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) anbelangt, sind die AHV-Rente, welche
im Jahr 2012 CHF 27‘840.00 und in den Jahren 2013 bis 2016 je
CHF 28‘080.00 betrug, und die BVG-Rente, welche sich durchgehend auf
CHF 14‘124.00 belief, unproblematisch. Unbestritten ist der Ertrag aus dem
Landwirtschaftsland von CHF 300.00 pro Jahr (vgl. Beschwerdeschrift S. 3;
AK-Nr. 154). Beanstandet wird dagegen das angerechnete Vermögen bzw. der daraus
resultierende Vermögensverzehr.
5.2.1
Die
Beschwerdegegnerin hat der Versicherten für den gesamten Zeitraum ein Vermögen
aus nicht selbstbewohntem Grundeigentum im Wert von CHF 15‘862.00 angerechnet.
Dieser Wert, der schon in den ursprünglichen EL-Berechnungen figurierte (AK-Nr.
14.
ff.), basiert auf dem Verkehrswert der Grundstücke [Ort] GB-Nrn. [...], [...],
[...] und [...], wie er durch eine von der Beschwerdegegnerin veranlasste
Verkehrswertschatzung der Gültschätzungskommission des Kantons Bern, Region [...],
vom 28. März 2012 ermittelt wurde (vgl. AK-Nr. 6). Die Beschwerdeführerin
bestreitet diesen Wert und macht geltend, der Wert des Landwirtschaftslandes
betrage CHF 6‘000.00, die Waldstücke hätten keinen reellen Verkaufswert.
Mit dem Schreiben vom 8. Januar 2017 (A.S. 16 f.) wird dazu eine Stellungnahme
der Inforama, Bildungs-, Beratungs- und Tagungszentrum, Amt für Landwirtschaft
und Natur das Kantons Bern, vom 4. Januar 2017 eingereicht. Darin wird der
Verkehrswert der beiden landwirtschaftlichen Parzellen auf mindestens das
Fünffache, derjenige der beiden Waldparzellen auf mindestens das Dreifache des
Ertragswerts beziffert. Gesamthaft resultiert damit ein Verkehrswert von
(mindestens) CHF 9‘010.00. Diese Schätzung wurde ohne Besichtigung erstellt.
Der Verfasser bezeichnet sie als «Orientierungshilfe». Er beschränkt sich auf
die Angabe eines Mindestwerts, was impliziert, dass der Wert auch höher sein
könnte. Die Angaben der Inforama bilden daher, wie die Beschwerdegegnerin zu
Recht festhält, keine Grundlage, um von der ausführlichen Verkehrswertschätzung
aus dem Jahr 2012 abzuweichen. Unberücksichtigt blieb bei der Berechnung der
Beschwerdegegnerin indes der Umstand, dass sich lediglich die Grundstücke [Ort]
GB-Nr. […] und […] im Alleineigentum der Versicherten befanden, hingegen an den
Grundstücken [Ort] GB-Nr. […] und […] Miteigentum mit der Erbengemeinschaft
ihres vorverstorbenen Ehemannes bestand (vgl. AK-Nr. 6 S. 20 ff.), d.h. der
Versicherten hierbei anstelle des ganzen Verkehrswertes lediglich 75 %
anzurechnen sind. Damit reduziert sich das der Versicherten anzurechnende
Vermögen von CHF 15‘862.00 um CHF 360.00 auf CHF 15‘502.00.
5.2.2
Das in
den Neuberechnungen aufgeführte Barvermögen (Sparguthaben/ Wertschriften;
massgebend ist der Wert bei Jahresbeginn, Art. 23 Abs. 1 ELV) ist grundsätzlich
unbestritten. Der für 2012 berücksichtigte Betrag von CHF 33‘714.00
entspricht der Steuerveranlagung 2011 (AK-Nr. 151 S. 5), die Summe von CHF
48‘520.00 für 2013 entspricht der Steuerveranlagung 2012 (AK-Nr. 152
S. 5). Der Betrag von CHF 54‘009.00 für 2014 ergibt sich aus den
eingereichten Steuerbescheinigungen per 31. Dezember 2013 für vier Konti
(AK-Nr. 142), ebenso die für 2015 berücksichtigte Summe von CHF 52‘777.00 (drei
Konti, AK-Nr. 143). Der für 2016 massgebende Wert von CHF 34‘386.00 per Ende
2015.
ergibt sich aus den Steuerbescheinigungen für 2015 (AK-Nr. 133), die mit
der Einsprache vom 5. Januar 2016 (AK-Nr. 131) eingereicht wurden.
5.2.3
Zu
prüfen bleibt, ob das Vermögen, das nach dem Gesagten, bis auf die
vorzunehmende Reduktion um CHF 360.00 (vgl. E. II. 5.2.1 hiervor),
grundsätzlich korrekt festgesetzt wurde, um Schulden zu reduzieren ist. Die
Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, es sei der
ausdrückliche Wille ihrer Mutter gewesen, dass sie für deren anfängliche Pflege
und Betreuung (in den Jahren bis 2007, vgl. Beschwerdeschrift) und die
Erledigung aller administrativen Belange seit 2002 jedes Jahr eine
Entschädigung von CHF 1‘000.00 vergütet erhalten solle. Der Betrag sei bisher
nicht ausbezahlt worden und belaufe sich auf CHF 14‘000.00 ab 2015 respektive
CHF 15‘000.00 ab 2016. Als Beweismittel wird mit der Beschwerde eine
«Bestätigung Schuldanerkennung», unterzeichnet am 10. und 12. Mai 2016 von
ihren Geschwistern, eingereicht (Urkunde 2 zur Beschwerde).
Nach der
Rechtsprechung sind bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11
Abs. 1 lit. c ELG die Schulden des EL-Ansprechers oder -Bezügers vom rohen
Vermögen abzuziehen. Dazu zählen u.a. Hypothekarschulden, Kleinkredite bei
Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden. Die Schuld muss
tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse
Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen
werden. Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313
mit Hinweisen).
Wie die
Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 18. August
2011.
(AK-Nr. 96) ausführte, wurde zu ihren Gunsten jährlich eine Gutschrift von
CHF 1‘000.00 vorgenommen. Der resultierende Betrag sollte – ebenfalls gemäss
den Darlegungen im erwähnten Schreiben – beim Ableben der Mutter ausbezahlt
werden, falls nach Begleichung aller offenen Forderungen inkl. Begräbniskosten
noch ein Restbetrag übrig bleiben sollte (AK-Nr. 96 S. 3). Diese
Darstellung spricht deutlich gegen die Annahme, es handle sich um eine Schuld,
mit deren Geltendmachung und Einforderung zu Lebzeiten der Mutter ernsthaft
hätte gerechnet werden müssen (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314). In dieselbe
Richtung weist der Umstand, dass in den Steuerveranlagungen der Mutter bis 2014
keine solche Schuld aufgeführt wird und auch die Beschwerdeführerin nach ihren
eigenen Angaben in ihrer Steuererklärung nie eine entsprechende Forderung
auswies. Insgesamt ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass es sich um einen Anspruch handelte, der nach einem allfälligen Ableben der
Mutter gegenüber der Erbschaft geltend zu machen war, nicht aber zu Lebzeiten
der Mutter gegenüber dieser eingefordert werden konnte. Im vorliegend für die
EL-Berechnung relevanten Zeitraum bestand die Schuldverpflichtung der Mutter
noch nicht und kann daher nicht berücksichtigt werden.
Es ist zwar
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin für die erbrachten Pflege- und
Betreuungsleistungen in den Jahren bis 2007, die damals entgangenen Mieteinnahmen
sowie ihre administrativen Bemühungen eine Entschädigung als angezeigt erachtet
und dass ihre Geschwister diese Auffassung teilen. Von einer Forderung, mit
deren Geltendmachung die Mutter ernsthaft hätte rechnen müssen, kann jedoch
nicht ausgegangen werden. Dies schliesst eine Berücksichtigung als Schuld in
der EL-Berechnung aus.
5.3
Zusammengefasst
hat die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 30.
September 2016 und der Verfügung vom 26. August 2016 die anerkannten Ausgaben
für den hier relevanten Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 31. Juli 2016
korrekt ermittelt. Nicht korrekt festgesetzt wurden hingegen die anerkannten
Einnahmen, dabei namentlich das Vermögen aus nicht selbstbewohntem
Grundeigentum, welches um CHF 360.00 zu reduzieren ist.
6.
Die
Beschwerde erweist sich damit teilweise als begründet. Die Berechnung der
Beschwerdegegnerin erweist sich grossmehrheitlich als korrekt. Aufgrund der
unberücksichtigten Eigentumsverhältnisse (vgl. E. II. 5.2.1 hiervor) reduziert
sich das anrechenbare Vermögen jedoch um CHF 360.00. Die Sache ist an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Anspruch der Versicherten
auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Oktober 2012 unter Berücksichtigung der
Vermögensreduktion um CHF 360.00 neu festsetzt.
7.
7.1
Eine
Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen, weil die
Beschwerde zum deutlich überwiegenden Teil abzuweisen ist und zudem keine anwaltliche
bzw. fachlich besonders qualifizierte Vertretung vorliegt (BGE 118 V 139
E. 2a).
7.2
Der
Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu.
8.
Grundsätzlich
ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im
vorliegenden Fall kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinn teilweise
gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 30. September 2016 resp. die
Verfügung vom 26. August 2016 aufgehoben und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen
verfahre und den Anspruch der Versicherten auf Ergänzungsleistungen ab dem 1.
Oktober 2012 neu berechne.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer