VSBES.2016.28
Invalidenrente
12. Juni 2017Deutsch33 min
Source so.ch
Urteil vom 12. Juni 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
/ Revision der Invalidenrente
(Verfügung
vom 21. Dezember 2015)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach der Versicherten A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin), geb. 1974, mit Verfügung vom 13. August 2008 ab
1. Oktober 2002 eine halbe Rente zu, wobei sie von einem Invaliditätsgrad
von 56 % ausging (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 103).
1.2 Mit Verfügung vom 21. Dezember
2015 hob die Beschwerdegegnerin die halbe Rente revisionsweise auf das Ende des
der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin auf, da der Invaliditätsgrad
nur noch 32 % betrage, und entzog einer dagegen gerichteten Beschwerde die
aufschiebende Wirkung (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 27. Januar 2016 lässt
die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung vom 21. Dezember
2015 sei aufzuheben.
2. Der Versicherten seien die bisherigen
Leistungen nach IVG, insbesondere die halbe Rente, weiterhin auszurichten.
Eventualiter sei die
Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Der Beschwerdeführerin sei die
unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung des Unterzeichneten als unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu bestellen.
4. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Die Beschwerdebegründung wird am
26. Februar 2016 innert der gesetzten Frist ergänzt (A.S. 13 ff.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin
beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2016 die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 33 ff.).
2.3 Der Instruktionsrichter des
Versicherungsgerichts gewährt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Mai
2016 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Patrick
Thomann als unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 37 f.). Ausserdem teilt
er den Parteien mit, dass das Gericht die Angelegenheit auch unter dem
Blickwinkel einer Wiederwägung (im Sinne einer substituierten Begründung für
die Rentenaufhebung) prüfe.
2.4 Die Beschwerdeführerin hält
mit Replik vom 19. August 2016 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 44
ff.), während sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr vernehmen lässt (s. A.S. 50).
2.5 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 30. September 2016 eine Kostennote ein
(A.S. 51 ff.). Diese geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin
(A.S. 54), welche sich nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig
und zu prüfen ist die Rentenaufhebung per 31. Januar 2016.
Bei der Beurteilung des Falles ist
grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung am 21. Dezember 2015 eingetreten ist (BGE 121 V 362
E. 1b S. 366).
2.
2.1
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 107 E. 1 S. 109). Im
vorliegenden Fall steht eine Aufhebung der Rente per Ende Januar 2016 zur
Debatte. Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision,
massgebend.
2.2
Als Invalidität im Sinne des
Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie
kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20).
Für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus
objektiver Sicht nicht überwindbaren Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen; (Art. 7 Abs. 2 ATSG, in Kraft
seit 1. Januar 2008).
Bei einem Invaliditätsgrad ab
40.
% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe
Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze
Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG, in der seit 1. Januar 2008 geltenden
Fassung).
2.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125
V 368 E. 2 S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei
einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidier-bar, sondern
auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130
V 343 E. 3.5 S. 349 f., 117 V 198 E. 3b S. 199).
Die Frage, ob eine erhebliche, d.h.
mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder
einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder
Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen
Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das
Heranziehen eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er
auf den Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten
Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März
2017.
E. 5.2).
2.4
Der Versicherungsträger kann
auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen,
wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient mit
anderen Worten der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen
Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung
(BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, 115 V 308 E. 4a/cc
S. 314). Sie wirkt sich indes in der Regel nicht rückwirkend, sondern nur
ex nunc aus (s. Art. 88bis Abs. 2 lit. a Verordnung
über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201).
Die Wiedererwägung rechtskräftiger
Verfügungen kommt nur in Betracht, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler
der Verwaltung handelt. Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt jedoch
regelmässig als zweifellos unrichtig. Es darf kein vernünftiger Zweifel an der
Unrichtigkeit der Verfügung bestehen. Dieses Erfordernis ist in der Regel
erfüllt, wenn eine Leistungszusprache auf Grund falscher Rechtsregeln erfolgt
ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden
(BGE 126 V 399 E. 2b/bb S. 401). Erscheint indessen die
Beurteilung einzelner ermessensgeprägter Schritte der Anspruchsprüfung als
vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Ansonsten
würde die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung,
was sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener
Dauerleistungen vertrüge (Urteile des Bundesgerichts 9C_551/2012 vom
18.
Februar 2013 E. 4 sowie 9C_418/2010 vom 29. August 2011
E. 3.2).
Bei der Beurteilung, ob eine zweifellose
Unrichtigkeit vorliegt, muss von der Sach- und Rechtslage ausgegangen werden,
wie sie im Zeitpunkt des Verfügungs-erlasses bestanden hat, wozu auch die
seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag aber kaum je die
frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 125
V 383 E. 3 S. 389 f., 117 V 8 E. 2c S. 17; vgl.
auch BGE 119 V 475 E. 1b/cc S. 479).
Die erhebliche Bedeutung der Korrektur
ist bei periodischen Leistungen in jedem Fall zu bejahen (BGE 119
V 475 E. 1c S. 480, 117 V 8 E. 2c/bb S. 20).
2.5
Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe
des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193
E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c
S. 160).
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt
wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137
V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 125V 351 E. 3b/cc S. 353).
In Revisionsfällen ist zusätzlich zu beachten,
dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen
Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine
effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die
Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines
vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks
Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich
ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts
bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und
schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige
Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel
am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sie sich nicht hinreichend darüber
ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes
eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass
die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des
Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast
beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O. E. 2.4).
2.6
Im
Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die
Versicherung resp. das Gericht haben von sich aus für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen
(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2
S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der
Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser,
Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 43 N 86).
Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei
beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353
E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157
E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt
kein Verstoss gegen das in Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gewährleistete rechtliche
Gehör (SVR 2003 AHV Nr. 4 E. 4.2.1, 2001 IV Nr. 10
E. 4b; s.a. die zu Art. 4 aBV ergangene, weiterhin geltende
Rechtsprechung: BGE 119 V 335 E. 3c S. 344). Auch das
Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährt in diesem
Zusammenhang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 124 V 90 E. 4b
S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und /
oder der Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1 und 8C_101/2010 vom 3. Mai
2010.
E. 4.1).
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdeführerin war seit
1998.
bei der B.___ GmbH beschäftigt (IV-Nr. 8 S. 1), zuletzt als […]
(IV-Nr. 32 S. 5), einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit […]
(IV-Nr. 80 S. 8). Die Arbeitgeberin löste die Anstellung am
11.
März 2002 unter Hinweis auf eine Restrukturierung auf (IV-Nr. 8,
S. 7). Wegen Rückenschmerzen legte die Beschwerdeführerin die Arbeit am
20.
März 2002 nieder (IV-Nr. 3 S. 5 und Nr. 8 S. 1);
die Kündigungsfrist verlängerte sich dadurch bis 31. August 2002
(IV-Nr. 8 S. 8 f.).
3.1.2
Das Gutachten der Gutachterstelle
C.___ vom 16. Januar 2007 (IV-Nr. 80) enthielt folgende Diagnosen
(S. 15):
Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Chronisches zerviko-cephales
Schmerzsyndrom mit / bei:
-
konstitutioneller Hypermotilität
-
kongenitalen oberen
Veränderungen der Halswirbelsäule mit hoher C1/C2-lnstabilitat bei
C0/C1-Assimilation bzw. C2/C3-Assimilation
-
Status nach dorsaler
Stabilisation C0 – C2/3 (23. Februar 2006)
-
aktuell: Radiologisch
keine Hinweise für Instabilität in den konventionellen Funktionsaufnahmen, übrige
Halswirbelsäule altersentsprechend normal
2.
Chronisches lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom mit / bei:
-
konstitutioneller
Hypermotilität
-
Status nach
Sequestrektomie und Dekompression L5/S1 (29. November 2001)
-
Osteochondrose L5/S1,
kleine Diskushernie L4/5 links ohne Beeinträchtigung neuraler Strukturen (MR
vom 18. April 2002)
-
muskuläre
Dekonditionierung
3.
Verdacht auf somatoforme
Schmerzstörung mit / bei psychosozialer Belastungssituation
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
4.
Rezidivierende Synkopen, am ehesten
vasovagal
5.
Dysphagie
Nachdem die Beschwerdeführerin im Jahr
2001.
zu einer vorwiegend sitzenden [Tätigkeit] gewechselt habe, hätten die
Nacken- und lumbalen Rückenschmerzen zugenommen. Das lumboradikuläre
Schmerzsyndrom sei auf eine Diskushernie L4/S1 rechts zurückgeführt und am
29.
November 2001 operativ angegangen worden. Nach initialer Besserung der
Symptomatik hätten die Beschwerden mit dem Verlust der Arbeitsstelle
zugenommen. Bei bekannter okzipito-zervikaler Übergangsanomalie sei im Februar
2006.
eine C1-/C2-lnstabilität stabilisiert worden. An den Beschwerden habe dies
nichts geändert, die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an starken chronischen
Schmerzen im Bereich des Nackens und des Kreuzes mit wiederholten, über Tage
dauernden migräniformen Kopfschmerzattacken. Objektiv falle in der Untersuchung
die deutliche partielle Hyperlaxizität auf mit sehr guter Beweglichkeit der
Wirbelsäule im Brust- und Lendenbereich und postoperativ deutlich
eingeschränkter Beweglichkeit im zervikalen Bereich der Halswirbelsäule. Die
ausgeprägten Allodynien im Bereich der Lenden- und Halswirbelsäule sprächen für
eine Schmerzverarbeitungsstörung. Die Hyperlaxizität dürfte zusammen mit der anlagebedingten
Übergangsanomalie im Okzipitozervikalbereich für die frühzeitigen degenerativen
Veränderungen der Wirbelsäulen eine Rolle spielen. Rein somatisch könne man
aber die ausgeprägten Schmerzen nicht erklären, weshalb man eine psychiatrische
Begutachtung empfehle (S. 13).
Die Beschwerdeführerin könne auf Grund
der körperlichen Beschwerden nicht länger als 30 Minuten am Stück sitzen und
dürfe keine die Wirbelsäule belastenden Tätigkeiten ausüben (S. 17 +
20). Rein rheumatologisch sei sie theoretisch für eine leichte körperliche
Tätigkeit mit optimaler Arbeitsplatzgestaltung zu 100 % arbeitsfähig
(S. 14 + 20). Dasselbe gelte für die bisherige Tätigkeit am […],
sofern Wechselpositionen möglich seien (S. 17 + 18). Hier wie dort
sei die Beschwerdeführerin aber wegen der ausgeprägten muskulären Dekonditionierung
anfänglich nur mit einer Leistung von 50 % einsetzbar (S. 14 /
18.
/ 20). Therapeutisch empfehle man zur Rekonditionierung eine erneute
physiotherapeutische Behandlung inkl. Rückenergonomie und Instruktion in eine
medizinische Trainingstherapie. Da die Krankenkasse eine stationäre
Rehabilitation wohl nicht übernehme, schlage man ein ambulantes Setting in
einem Spital vor (S. 14 + 19). Theoretisch sollte nach mindestens dreimonatiger
intensiver Behandlung eine angepasste Arbeit zu 100 % durchführbar sein
(S. 20).
3.1.3
Dr. med. D.___, Arzt FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Gutachten vom
18.
April 2007 (IV-Nr. 85) folgende Diagnosen (S. 13):
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Keine
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
anhaltende somatoforme
Schmerzstörung, ohne psychiatrische Komorbidität.
Die Beschwerdeführerin leide seit
mehreren Jahren an Rückenschmerzen, welche sich trotz intensiver ambulanter und
stationärer resp. teilstationärer Behandlung einschliesslich Medikamenten, Physiotherapie
und Ergotherapie nicht gebessert hätten (S. 10). Die Beschwerdeführerin sei
allseits orientiert. Sie mache bei beiden Gesprächen aufmerksam und
konzentriert mit (S. 12). Das Denken sei formal unauffällig und inhaltlich
nicht eingeengt. Fehlwahrnehmungen oder wahnhafte Ideen seien nicht
ersichtlich. Emotional schwinge die Beschwerdeführerin je nach Thema mit.
Insgesamt wirke sie erstaunlich locker, die schon früher beschriebene
aggressive Seite komme manchmal zum Vorschein, wenn die Beschwerdeführerin über
die Kündigung oder das langsame IV-Verfahren schimpfe (S. 13).
Eine depressive Störung lasse sich
derzeit nicht feststellen. Die Schmerzsymptomatik sei durch psychosoziale und
kulturelle Faktoren beeinflusst (S. 13). Gemäss Blutuntersuchung würden
weder die verordneten Antidepressiva noch die Schmerzmittel eingenommen. Die
Prognose bezüglich der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit sei nicht
besonders gut, da die Beschwerdeführerin schon fünfeinhalb Jahre nicht mehr gearbeitet
habe und (auch rein muskulär) dekonditioniert sei. Auf der psychisch-geistigen
Ebene bestehe keine Beeinträchtigung. Sozial tendiere die Beschwerdeführerin
dazu, sich zu Hause zurückzuziehen. Sie pflege allerdings die familiären Beziehungen,
schaue zu ihrem Sohn, gehe täglich zwei Mal für jeweils eine halbe Stunde
spazieren und habe sowohl zu einer älteren Nachbarin als auch zu einer Freundin
Kontakt (S. 14). Aus psychiatrischer Sicht könnten nach einer Trainingszeit
von etwa zwei bis drei Monaten sowohl die bisherige als auch eine andere Tätigkeit
wieder acht Stunden am Tag ohne Leistungseinbusse ausgeübt werden (S. 15
ff.).
3.1.4
Am 12. Juni 2007 leitete
die Beschwerdegegnerin ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein (IV-Nr. 90).
Sie forderte die Beschwerdeführerin auf, sich einer intensiven ambulanten
Physiotherapie von mindestens drei Monaten Dauer zu unterziehen.
Die Beschwerdeführerin trat daraufhin
im [Spital] E.___ eine Physiotherapie mit zwei Trainingsterminen pro Woche an. Gemäss
Bericht vom 9. Oktober 2007 (IV-Nr. 94 S. 6 f.) führte die
Therapie jedoch immer wieder zu Schmerz-exazerbationen und gesamthaft gesehen
eher zu einer Zustandsverschlechterung. Die Ärzte des [Spitals] E.___ sahen
daher eine Weiterführung als nicht sinnvoll an. Zu dieser Auffassung gelangte am
20.
November 2007 auch der Hausarzt Dr. med. F.___, Arzt für Allg.
Medizin FMH (IV-Nr. 94 S. 2).
Dr. med. G.___, Arzt für Allg.
Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD),
hielt in seiner Stellungnahme vom 29. November 2007 (IV-Nr. 95) fest,
nachdem das Mahn- und Bedenkzeitverfahren erfüllt worden sei, die Therapie aber
keine Besserung bewirkt habe, seien sowohl die angestammte Arbeit als auch
Verweistätigkeiten zu 50 % zumutbar.
3.1.5
In der Folge erhielt die
Beschwerdeführerin am 13. August 2008 per 1. Oktober 2002 eine halbe
Rente zugesprochen (IV-Nr. 103).
3.2
3.2.1
Ab 1. Mai 2011 war die
Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 22 Wochenstunden als [...] bei der
Firma H.___ angestellt (IV-Nr. 109 S. 2).
Aus einem Artikel in der Zeitung [...]
vom [...] 2013 (IV-Nr. 120) ergab sich, dass die Beschwerdeführerin für
die I.___ GmbH im [...] tätig war.
3.2.2
Am 9. Januar 2014 leitete
die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren ein. Im entsprechenden Fragebogen
gab die Beschwerdeführerin am 14. Januar 2014 an (IV-Nr. 112), ihr
Zustand habe sich verschlimmert. Arm und Bein würden einschlafen, sie habe
weniger Kraft.
3.2.3
Dr. med. F.___ nannte in
seinem Bericht vom 18. Februar 2014 (IV-Nr. 116 S. 1 ff.),
gestützt auf die MRI-Untersuchungen vom 27. und 29. Januar 2014
(IV-Nr. 116 S. 5 ff.), folgende Diagnosen:
A) Mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit:
-
allgemeines
schweres Schmerzsyndrom
-
Bandscheibenhernie
L4/5, Facettengelenksarthrose, ev. Irritation der Nervenwurzel L5
-
Status nach Fusion
C2/3, Osteochondrose, hochgradige foraminale Stenose rechts infolge
Unkovertebralarthrose
-
multisegmentäre
hypertrophe Spondylarthrose C3/4 und C4/5
B) Ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit:
-
Adipositas
Eine leichte Arbeit ohne Bücken und
Heben von Lasten, mit relativ häufigem Wechsel der Körperhaltung, sei höchstens
zu 50 % möglich. Die Leistungsfähigkeit in diesem Rahmen müsste getestet
werden.
Gemäss Bericht des [Spitals] J.___ vom
3.
März 2014 (IV-Nr. 117 S. 5 f.) klagte die Beschwerdeführerin
seit der Stabilisation C0 bis C3 über unspezifische nuchale Schmerzen ohne
sensomotorische Defizite, aber mit Blackouts. Ausserdem lägen eine chronische
Depression und Adipositas vor. Die Beschwerden liessen sich durch die aktuelle
MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule nicht erklären.
Der Bericht der Klinik K.___ vom
23.
April 2014 (IV-Nr. 128.7 S. 1 f.) führte folgende
Hauptdiagnosen auf:
rechtsdominante, seit
einem Jahr progrediente Zervikalgien mit / bei
-
subfusioneller
Degeneration, rechtsdominanter Facettengelenksarthrose und foraminaler Enge
C3/4
-
Status nach dorsaler
Spondylodese C0 bis C3 am 23. Februar 2006 bei hochgradiger C1/2-Instabilität
bei C0/1- und C2/3-Assimilation
links lumboradikuläre
Schmerzen mit / bei
-
links
medio-laterale Diskushernie L4/5 mit Kompression der L4/5 mit Kompression der
L5-Nervenwurzel links
-
Status nach
Dekompression L4/5 (2003)
3.2.4
Anlässlich des
Revisionsgesprächs vom 21. Mai 2014 deponierte die Beschwerdeführerin
(IV-Nr. 121), die Symptome seien die gleichen wie bei der Rentenzusprache.
Im März 2013 habe sich die Situation verschlechtert. Die Schmerzen seien
stärker geworden. Hauptproblem sei momentan der Nacken. Die finanzielle Lage
schlage auf ihre Psyche, welche grossen Schwankungen unterliege; manchmal sei
sie aggressiv, manchmal ziehe sie sich vollständig zurück. Sie besuche weder
einen Psychiater noch nehme sie Antidepressiva ein. Die Anstellung bei der
Firma H.___ sei wegen Arbeitsmangel per Ende 2012 aufgelöst worden (s.a.
IV-Nr. 114 S. 2). Was die I.___ GmbH angehe, so habe sie weder einen
Vertrag noch erhalte sie einen Lohn für ihre Tätigkeit in der [...]. Sie mache
dies nur wegen der Tagesstruktur. Die RAD-Ärztin Dr. med. L.___ hielt fest,
die Beschwerdeführerin mache keinen depressiven Eindruck.
3.3
3.3.1
Das Gutachten der
Gutachterstelle M.___ vom 31. Oktober 2014 (IV-Nr. 128.1) gelangte in
der Gesamtbeurteilung zu folgenden Diagnosen (S. 30):
Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Panvertebrales Schmerzsyndrom mit /
bei
-
Status nach operativer
Fusion C0-C2/3 am 23. Februar 2006 bei zu Grunde liegender kongenitaler
kraniocervicaler Übergangsanomalie mit atlanto-axialer Instabilität und
Denshypoplasie; sekundär röntgenologisch beschriebene degenerative
Veränderungen mit resultierenden Einschränkungen der Beweglichkeit der
Halswirbelsäule und ohne z.B. druckverursachte Myelopathie und / oder sonstige
Neuropathologie
-
Status nach Dekompression
und Diskushernienrevision L5/S1 (2001)
-
rumpfmuskulärem
Globaldefizit, Langzeitdekonditionierung und anhaltender statischer Fehl- und
Überbelastung bei Adipositas (aktuell BMI 34), laufende erfolgreiche aktive
Gewichtsreduktion von inzwischen 14 kg
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
2.
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
3.
Akzentuierte Persönlichkeitszüge
(impulsiv, Z73)
4.
Migräne ohne Aura
5.
Spannungskopfschmerz beidseits
6.
Adipositas
7.
Dekompensierte Platt-Knick-Spreizfüsse
beidseits
8.
Aktenanamnestisch Status nach Tenodese
des unteren Sprunggelenkes rechts (1985)
9.
Aktenanamnestisch Status nach
Vorfussoperation. zur Korrektur einer Syndaktylie als Kleinkind
10.
Nikotinabusus
3.3.2
Gemäss dem Teilgutachten von
Dr. med. N.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 10. September
2014.
(IV-Nr. 128.4) ergab sich auf internistischer Ebene keine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit (S. 6).
3.3.3
Dr. med. O.___, Facharzt
für Orthopädie und Traumatologie, hielt in seinem Teilgutachten vom
25.
September 2014 (IV-Nr. 128.2) fest, die Beschwerdeführerin
berichte vor allem von Schmerzen im Nacken, ferner von tieflumbalen
Rückenbeschwerden (S. 2). Seit der operativen Stabilisierung der
kongenitalen craniocervicalen Übergangsanomalie am 23. Februar 2006 sei die
Beweglichkeit der Halswirbelsäule insgesamt und vor allem im oberen cervicalen
Drittel deutlich konzentrisch eingeschränkt. Postoperativ hätten sich die bildgebend
beschriebenen sekundären degenerativen Facettengelenkarthrosen und
Spondylarthrosen entwickelt. Komplikationen wie eine cervicale
Myelopathie / Radiculopathie seien nicht festzustellen. Die statische
Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule und des Rumpfes sei angesichts der
Diskushernierung L4/5, des ausgeprägten rumpfmuskulären Globaldefizits und der –
glücklicherweise in Regredienz befindlichen – Adipositas noch deutlich beeinträchtigt.
Rücken- und rumpfbelastende Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Zusammenfassend
bestünden wesentliche funktionelle Einbussen in der Beweglichkeit und der Belastbarkeit
der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie des Rumpfes (S. 7).
Die zuletzt im Jahr 2012 ausgeübte
Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem [...] sei sitzend ausgeführt worden und
mit […] verbunden gewesen. Die Wirbelsäulenpathologie gestatte jedoch keine solchen
Tätigkeiten mehr, d.h. die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit liege
bei 0 %. Im Vergleich zum Gutachten vom 16. Januar 2007 habe sich die
körperliche Belastbarkeit aus orthopädisch-somatischer Sicht verschlechtert, dies
wegen einer weitergehend eingeschränkten Funktion der Halswirbelsäule und einer
verminderten Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule. Zielführend seien
rumpfmuskuläre Stabilisierungen für die Lenden- und Brustwirbelsäule. Die
Beschwerdeführerin sei cervical belastenden Tätigkeiten, einhergehend mit
repetitiven Bewegungsanforderungen an die Halswirbelsäule und an den Kopf sowie
Zwangshaltungen [...] dauerhaft nicht mehr gewachsen. Im Hinblick auf
lumbovertebrale Rückenbeschwerden seien überwiegend oder ausschliesslich
sitzend zu verrichtende Tätigkeiten obsolet. Die dabei ausgelösten
cervicovertebralen und -spondylogenen sowie lumbovertebralen Rückenbeschwerden
seien nachvollziehbar. Geeignet seien sehr leichte bis zeitweise leichte Tätigkeiten.
Diese müssten wechselbelastend gestaltbar sein, d.h. mit einem freien Wechsel der
Arbeitsposition zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen. Das Heben, Tragen und
Bewegen von Lasten sei auf 5 kg bis maximal 10 kg limitiert
(S. 9). Angepasste Tätigkeiten wie beschrieben seien mit einem vollen
Pensum bei einer um 20 % reduzierten Leistung möglich. Diese Leistungseinbusse
gehe zu Lasten von – auch in angepassten Tätigkeiten nicht gänzlich vermeidbaren–
cervicalen und panvertebralen Beschwerden, welche das Arbeitstempo verlangsamten
und die Produktivität beeinträchtigten. Damit werde die Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit
seit 2007 berücksichtigt (S. 10).
3.3.4
Dr. med P.___, Fachärztin
für Neurologie, stellte in ihrem Teilgutachten vom 11. September 2014
(IV-Nr. 128.3) fest, die Beschwerdeführerin leide seit Mai des letzten
Jahres vermehrt an mal mehr, mal weniger starken Nackenschmerzen, die in den
Hinterkopf ausstrahlten (S. 1 f.). Seit dem Eingriff vom 23. Februar
2006.
seien die Gefühlsstörungen und die Kraftlosigkeit der linken Körperseite
nicht mehr aufgetreten. Bezüglich der Diskushernie L4/5 könnten aktuell keine
klinisch korrelierenden Befunde festgestellt werden. Für bleibende
neurologische Ausfälle gebe es derzeit keine Hinweise. Es fänden sich weder für
eine Wurzelirritation C3 – C4 rechts noch für eine unilaterale / bilaterale
Wurzelirritation L5 sichere Anzeichen. Der aktuelle MRT-Befund zeige neu
aufgetretene Veränderungen im Segment C2/3 rechts. Insbesondere für die
beschriebene hochgradige foraminale Stenose C3 rechts fehle es klinisch an
Auffälligkeiten. Der lumbale MRT-Befund beschreibe somit ausschliesslich
bildgebende und keine neurologisch-klinischen Wurzelreizsymptome. Auf
neurologischem Gebiet bestünden keine dauerhaften Funktionseinschränkungen. Die
Arbeitsfähigkeit sei weder in der bisherigen noch in einer Verweistätigkeit
eingeschränkt. Auf Grund der bekannten cranio-cervicalen Übergangsanomalie und
der erfolgten Operation mit dorsaler Stabilisation sei bei fortschreitendem Alter
mit zunehmenden degenerativen Veränderungen zu rechnen. Dies zeige sich auch in
den kernspintomographischen Verlaufsuntersuchungen der Hals- und oberen Brustwirbelsäule
(S. 5).
3.3.5
Dr. med. Q.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, beschrieb in seinem Teilgutachten vom
17.
September 2014 (IV-Nr. 128.5) den Psychostatus wie folgt: Die
Beschwerdeführerin berichte sehr lebendig über ihre berufliche und
gesundheitliche Situation. Sie sei zu allen Qualitäten orientiert. Auch gegen
Ende der Untersuchung hätten sich keine Konzentrationsstörungen gezeigt. Die
Beschwerdeführerin spreche mit gut modulierter Stimme. Der formale Gedankengang
sei geordnet. Es fänden sich kein Wahn, keine Halluzinationen, keine illusionären
Verkennungen und keine Störungen des Ich-Bewusstseins. Für intellektuelle
Defizite lägen keinerlei Hinweise vor, die höheren kognitiven Leistungen
(problemlösendes Denken, Urteilsvermögen) seien angemessen differenziert, die
Intelligenz zeige sich passend zur Schulbildung und zum beruflichen Werdegang
durchschnittlich. Merkfähigkeit, Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis wirkten im
klinisch-psychopathologischen Befund unbeeinträchtigt. Die Willenskräfte seien
strukturiert und regelrecht. Die Antriebslage sei ausreichend. Psychomotorik und
Gestik seien lebhaft. Affektiv präsentiere sich die Beschwerdeführerin in
leicht dysphorisch-missmutiger Grundstimmung, sei über neutrale Themen aber
modulierbar. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei nicht reduziert (S. 5).
Es zeigten sich keine Anhedonie, keine lnteressenlosigkeit und kein sozialer
Rückzug. Zwangssymptome und phobische Ängste würden nicht berichtet. Die
Beschwerdeführerin sei kontaktfreudig, extrovertiert und sehr lebhaft im
Gefühlsausdruck. Es gebe Hinweise für impulsive Persönlichkeitszüge, jedoch ohne
eine soziale Unverträglichkeit; die Beschwerdeführerin gerate nicht in
auffälliger Weise in Konflikte mit anderen. Urteils- und Kritikfähigkeit seien
erhalten. Die Beschwerdeführerin zeige sich motiviert, ihre zuletzt ausgeübte
Tätigkeit in einem [...] im Umfang von ca. 30 % auszuüben. Sie berichte
über eine Durchschlafstörung (S. 6).
In diagnostischer Hinsicht liege eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor. Einerseits seien die bestehenden
Schmerzen nicht vollständig durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche
Störung erklärbar. Andererseits würden die Schmerzen in Verbindung mit Iangjährigen
emotionalen Konflikten und psychosozialen Belastungen auftreten, vor dem
Hintergrund einer schwierigen Biographie mit einer unglücklichen Kindheit und
einer unglücklichen, durch Zwangsverheiratung entstandenen Ehe (S. 6). In
der Vergangenheit seien stark ausgeprägte Depressionen aufgetreten.
Diesbezüglich sei von 2004 bis ca. 2010/2011 eine ambulante psychiatrische
Behandlung erfolgt. Eine eigenständige Depressionserkrankung liege eindeutig
nicht mehr vor. Die Beschwerdeführerin beschreibe aktuell ausschliesslich Stimmungsverschlechterungen
im Zusammenhang mit stärker ausgeprägten Schmerzen, im Sinne einer depressiven
Begleitsymptomatik der somatoformen Schmerzstörung, die nicht als eigenständiges
Krankheitsbild anzusehen sei. Die impulsiven Persönlichkeitszüge hätten
keinesfalls Auswirkungen auf die soziale Verträglichkeit. Hinsichtlich der
somatoformen Schmerzstörung seien die sog. Försterkriterien zu prüfen. Eine
sozial-medizinisch relevante psychische Komorbidität liege nicht vor. Es bestehe
kein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer Verlauf; bislang sei
mangels Motivation keine Psychotherapie durchgeführt worden. Ein ausgewiesener
sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen liege nicht vor.
Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin
sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch für Verweistätigkeiten zu
100.
% arbeitsfähig. Im Zeitpunkt des C.___ -Gutachtens seien die
diagnostischen Kriterien einer somatoformen Störung noch nicht erfüllt gewesen
(S. 7). Der Bericht des [Spitals] J.___, vom 3. März 2014 diagnostiziere
eine chronische Depression. Dies sei nicht nachvollziehbar, da ausschliesslich
körperliche Beschwerden, aber keinerlei Depressionssymptome erwähnt würden. Die
Beschwerdeführerin könne eine ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand angepasste Tätigkeit,
die auch ihrem körperlichen Belastungsprofil gerecht werde, ausüben. Auf Grund
der Persönlichkeitsakzentuierung seien Tätigkeiten, die eine
überdurchschnittliche emotionale Belastbarkeit und Konfliktfähigkeit erforderten
(z.B. Beschwerdemanagement), nicht geeignet. Die bisherige Tätigkeit könne medizin-theoretisch
vollumfänglich, ohne Minderung des Leistungsvermögens verrichtet werden. Eine adaptierte
Verweistätigkeit sei 8,5 Stunden täglich ohne Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit möglich (S. 8). Die Rentenzusprache habe auf körperlichen
Erkrankungen beruht. Im psychiatrischen Fachgebiet hätten keine
invalidisierenden Krankheitsbilder bestanden (S. 8 f.). Dies gelte auch
für die Zeit ab der IV-Verfügung von 2008. Der psychische Gesundheitszustand habe
sich verbessert, als 2010/2011 eine langjährig bestehende, durch eine massive
Eheproblematik bedingte Depression abgeklungen sei (S. 9).
3.3.6
In der interdisziplinären
Konsensbesprechung gelangten die Gutachter zum Schluss, es fänden sich ausschliesslich
orthopädisch-somatische Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit. Die
Belastbarkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie des Rumpfes insgesamt sei
reduziert. Der Bewegungsradius der Halswirbelsäule sei postoperativ dauerhaft eingeschränkt.
Bei Status nach Diskushernienoperation L5/S1 im Jahr 2001 und der aktuellen Diskushernie
L4/5 mit einer assoziierten Facettengelenkarthrose und einer Hypertrophie der Ligamenta
flava bestehe eine längerfristig eingeschränkte statische Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule
und des Rumpfes. Hinzu komme der Aspekt der noch vorliegenden rumpfmuskulären
Globalinsuffizienz mit einer (derzeit in Regredienz befindlichen) fehl- und überbelastenden
Adipositas. Neurologisch, internistisch und psychiatrisch liege keine
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor (IV-Nr. 128.1 S. 31). Längerfristig
sitzende Tätigkeiten — wie die zuletzt ausgeübte — kämen im Hinblick auf Hals-
und Lendenwirbelsäule nicht in Frage. Angepasste Tätigkeiten seien bei einem
vollen Pensum mit einer Leistung von 80 % möglich, da auch hier cervicale
und panvertebrale Beschwerden, welche das Arbeitstempo minderten und die
Produktivität beeinträchtigten, nicht vermeidbar seien (S. 32 f.). Aus
orthopädischer Optik habe sich die körperliche Belastbarkeit seit 2007
verschlechtert, sei doch seinerzeit rheumatologisch eine Arbeitsfähigkeit von
100.
% attestiert worden. Retrospektiv gelte die aktuelle Beurteilung ab ca.
2008.
Seit der Operation im Februar 2006 seien keine neurologischen Ausfälle
mehr aufgetreten, weshalb eine Besserung resultiere. Internistisch sei die
Arbeitsfähigkeit zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt gewesen. Psychiatrisch hätten
weder vor der Rentenzusprache am 13. August 2008 noch danach invalidisierende
Erkrankungen bestanden. Der Gesundheitszustand habe sich verbessert, indem
2010/2011 eine langjährige Depression abgeklungen sei (S. 33).
3.4
Die RAD-Ärztin L.___,
Fachärztin für Arbeitsmedizin, gelangte in ihrer Stellungnahme vom
18.
Dezember 2014 (IV-Nr. 131 S. 2 ff.) zum Schluss, dass dem M.___
-Gutachten zu folgen sei.
Der Bericht der K.___ -Klinik vom
9.
Februar 2015 (IV-Nr. 137) diagnostizierte ein progredientes,
aktuell linksbetontes hochzervikales Schmerzsyndrom mit / bei:
- rechtsbetonter Facettengelenksarthrose
C3/4, C3/4 rechts und C4/5 rechts
- Status nach occipito-zervikaler
Spondylodese C0 – C3 (23. Februar 2006)
Die zervikalen Schmerzen hätten
zugenommen und würden wie vor zehn Jahren bestehen. Sie seien auf subfusionelle
degenerative Veränderungen zurückzuführen. Im Bericht vom 2. Juli 2015
(IV-Nr. 142) wurde ergänzt, der Verlauf seit dem 23. September 2014 sowie
das Tätigkeitsprofil im letzten Beruf seien nicht bekannt.
3.5
3.5.1
Was den massgeblichen Vergleichszeitpunkt
angeht, so ist die Situation im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
derjenigen bei der Rentenzusprache am 13. August 2008 gegenüberzustellen.
3.5.2
Das M.___ -Gutachten von 2014
ist für sich allein genommen durchaus beweiswertig. Vergleicht man es indes mit
dem C.___ -Gutachten von 2007, so lässt sich entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin keine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes und
der Leistungsfähigkeit erkennen:
In organischer Hinsicht leidet die
Beschwerdeführerin damals wie heute unter Nacken- und Kreuzbeschwerden, welche
zu einer verminderten Beweglichkeit und Belastbarkeit führen und nur noch
angepasste wechselstellige Arbeiten erlauben. Eine grundsätzliche diagnostische
Veränderung ist nicht eingetreten, von den für die Arbeitsunfähigkeit
verantwortlichen Krankheitsbildern, welche auf postoperativen Zuständen und
degenerativen Veränderungen beruhen, ist keines weggefallen. Auch von einer
geringeren Intensität der Beschwerden kann keine Rede sein. Im Gegenteil, das M.___
-Gutachten spricht bezogen auf ein Vollzeitpensum von einer Leistungseinbusse
um 20 %, da die Beschwerden die Produktivität auch in einer angepassten
Tätigkeit schmälerten. Das C.___ -Gutachten erwähnte noch keine solche
Einschränkung. Die dort attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % wurde vielmehr
allein aus der Dekonditionierung der Beschwerdeführerin abgeleitet. Die
Behauptung der Beschwerdegegnerin, dieser Zustand sei mittlerweile behoben
worden, ist aktenwidrig, diagnostiziert doch das M.___ -Gutachten nach wie vor ein
rumpfmuskuläres Globaldefizit und eine Langzeitdekonditionierung
(IV-Nr. 128.1 S. 30). Damit fehlt es auch unter diesem Blickwinkel an
einer Verbesserung; wenn die M.___ -Gutachter die Dekonditionierung bei der
Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt lassen, dann stellt dies lediglich eine
andere Beurteilung der gleichen Situation dar, welche unerheblich ist (s. dazu BGE 112
V 371 E. 2b S. 372). Unbehelflich ist der Hinweis, nach dem
Eingriff im Februar 2006 sei es zu keinen neurologischen Ausfällen mehr
gekommen, denn dies ist rund zweieinhalb Jahre vor der Rentenzusprache im
Oktober 2008 geschehen. Aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin lässt sich ebenfalls
nichts zu Gunsten der Beschwerdegegnerin ableiten. Wohl bewegt sie sich jetzt
mehr (s. IV-Nr. 128.2 S. 2), doch hat dies (noch) nicht zu einer
verbesserten Kondition geführt. Dasselbe gilt für das Arbeitsverhältnis mit der
I.___ GmbH. Dieses muss zudem nach Aktenlage als eine Art
Beschäftigungstherapie betrachtet werden, welche der Beschwerdeführerin in
erster Linie eine Tagesstruktur bieten soll. Namentlich muss sie keine Arbeit
erledigen, wenn sie sich dazu gerade nicht in der Lage fühlt (A.S. 19),
was mit der Unentgeltlichkeit der Tätigkeit korrespondiert. Vor diesem
Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Arbeitsleistung
erbracht wurde, die bei einer Entlöhnung zu einem rentenausschliessenden
Einkommen geführt hätte. Die Anstellung bei der Firma H.___ wiederum betraf ein
Halbtagspensum, schloss also eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit von
50.
% nicht aus.
Zum psychischen Gesundheitszustand
erklärt der M.___ -Gutachter, angesichts der remittierten Depression sei eine
Besserung eingetreten. Er bezieht sich dabei aber auf das Jahr 2010/2011.
Entscheidend sind indes die Verhältnisse im Jahr 2008, als wie 2014 keine
depressive Störung vorlag; die dazwischen aufgetretene depressive Episode,
welche wieder abgeklungen ist, spielt hier keine Rolle. Andererseits wurde sowohl
2008.
als auch 2014 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ohne Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert; mangels einer Veränderung dieses Leidens
ist es unerheblich, dass das M.___ -Gutachten die Arbeitsfähigkeit nicht – wie
für somatoforme Schmerzstörungen seit BGE 141 V 281 vorgeschrieben –
anhand der sog. Standardindikatoren bestimmt hat. Der M.___ -Psychiater hält im
Übrigen an anderer Stelle fest, schon vor 2008 habe keine invalidisierende
psychische Erkrankung bestanden, was mit anderen Worten heisst, dass der
aktuelle Zustand keine Verbesserung darstellt. Dies wird auch dadurch
bekräftigt, dass die Beschwerdeführerin schon vor der Rentenzusprache keine
Antidepressiva mehr eingenommen hatte.
3.5.3
Zusammenfassend ist nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand und
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 13. August 2008 bis
zur angefochtenen Verfügung verbessert haben. Von weiteren Abklärungen sind
angesichts des umfassenden M.___ -Gutachtens keine neuen Erkenntnisse zu
erwarten. Eine Revision entfällt damit.
Eine Bestätigung der Rentenreduktion
mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung kommt ebenfalls nicht in
Frage. Die Zusprache einer halben Rente im Jahr 2008 konnte sich nämlich auf
die im C.___ -Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für eine
angepasste Tätigkeit stützen und war damit nicht offenkundig falsch. Der
Umstand, dass die fragliche Arbeitsunfähigkeit auf einer Dekonditionierung
beruhte, ändert daran nichts. Entscheidend ist, ob das Training, welches für
das Erreichen der aus medizinisch-funktioneller Sicht möglichen Arbeitsfähigkeit
erforderlich ist, der versicherten Person allein überantwortet werden kann (vgl.
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 601/05 vom 11. August 2006
E. 2.3.2). Dies ist hier nicht der Fall, da das C.___ -Gutachten als
Voraussetzung für die Rekonditionierung und Wiederherstellung der vollen
Leistungsfähigkeit eine Physiotherapie in einem Spital verlangte, welche dann
aber erfolglos abgebrochen werden musste. Dementsprechend blieb es bei der
attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
3.6
Die angefochtene Verfügung wird
folglich in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2016 weiterhin eine halbe
Rente auszurichten.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang
hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin
Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden
Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer
Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt
sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m.
§ 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GebT, BGS 615.11,
in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung).
4.2
Die vom Vertreter eingereichte
Kostennote (A.S. 52 f.) weist einen Zeitaufwand von 14,13 Stunden aus. Darin
ist sog. Kanzleiaufwand enthalten, welcher im Stundenansatz eines Anwaltes
bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Es betrifft dies die Klientenbriefe («Brief an Klientin»), bei denen
mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u. ä.
auszugehen ist (7 x 0,17 = 1,19 Stunden), das Gesuch um Akteneinsicht
bei der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2016 (0,25 Stunden) sowie das
Fristerstreckungsgesuch vom 17. Juni 2016, das keine besondere Begründung
enthält (0,25 Stunden). Somit verbleibt ein zu entschädigender Aufwand von 12,44
Stunden. Mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 beläuft
sich die Parteientschädigung somit auf CHF 3‘472.85, einschliesslich
CHF 105.60 Auslagen und CHF 257.25 Mehrwertsteuer.
5.
Das Beschwerdeverfahren vor
dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung
oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach
dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
CHF 200.00 bis 1´000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis
IVG).
Im vorliegenden Fall hat die
unterlegene Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Solothurn vom 21. Dezember 2015 wird in Gutheissung der Beschwerde
aufgehoben. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin ab
1. Februar 2016 weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn
hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘472.85 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann