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Entscheid

VSBES.2016.28

Invalidenrente

12. Juni 2017Deutsch33 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach der Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin), geb. 1974, mit Verfügung vom 13. August 2008 ab

1. Oktober 2002 eine halbe Rente zu, wobei sie von einem Invaliditätsgrad

von 56 % ausging (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 103).

1.2 Mit Verfügung vom 21. Dezember

2015 hob die Beschwerdegegnerin die halbe Rente revisionsweise auf das Ende des

der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin auf, da der Invaliditätsgrad

nur noch 32 % betrage, und entzog einer dagegen gerichteten Beschwerde die

aufschiebende Wirkung (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 27. Januar 2016 lässt

die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 5 ff.):

1. Die Verfügung vom 21. Dezember

2015 sei aufzuheben.

2. Der Versicherten seien die bisherigen

Leistungen nach IVG, insbesondere die halbe Rente, weiterhin auszurichten.

Eventualiter sei die

Angelegenheit für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Der Beschwerdeführerin sei die

unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung des Unterzeichneten als unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu bestellen.

4. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Die Beschwerdebegründung wird am

26. Februar 2016 innert der gesetzten Frist ergänzt (A.S. 13 ff.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin

beantragt mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2016 die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 33 ff.).

2.3 Der Instruktionsrichter des

Versicherungsgerichts gewährt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Mai

2016 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Patrick

Thomann als unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 37 f.). Ausserdem teilt

er den Parteien mit, dass das Gericht die Angelegenheit auch unter dem

Blickwinkel einer Wiederwägung (im Sinne einer substituierten Begründung für

die Rentenaufhebung) prüfe.

2.4 Die Beschwerdeführerin hält

mit Replik vom 19. August 2016 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 44

ff.), während sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr vernehmen lässt (s. A.S. 50).

2.5 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 30. September 2016 eine Kostennote ein

(A.S. 51 ff.). Diese geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin

(A.S. 54), welche sich nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. Streitig

und zu prüfen ist die Rentenaufhebung per 31. Januar 2016.

Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen

Verfügung am 21. Dezember 2015 eingetreten ist (BGE 121 V 362

E. 1b S. 366).

2.

2.1

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen

Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder

zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 107 E. 1 S. 109). Im

vorliegenden Fall steht eine Aufhebung der Rente per Ende Januar 2016 zur

Debatte. Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision,

massgebend.

2.2

Als Invalidität im Sinne des

Gesetzes gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie

kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4

Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20).

Für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus

objektiver Sicht nicht überwindbaren Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zu berücksichtigen; (Art. 7 Abs. 2 ATSG, in Kraft

seit 1. Januar 2008).

Bei einem Invaliditätsgrad ab

40.

% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe

Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze

Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG, in der seit 1. Januar 2008 geltenden

Fassung).

2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG).

Anlass zur Rentenrevision gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125

V 368 E. 2 S. 369). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei

einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidier-bar, sondern

auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130

V 343 E. 3.5 S. 349 f., 117 V 198 E. 3b S. 199).

Die Frage, ob eine erhebliche, d.h.

mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen

Verhältnisse eingetreten ist, beurteilt sich auf Grund eines Vergleichs des

Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder

einer späteren, auf einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder

Änderung – bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen

Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das

Heranziehen eines Verwaltungsaktes als Vergleichsbasis setzt voraus, dass er

auf den Abklärungen beruht, welche mit Blick auf die möglicherweise veränderten

Tatsachen notwendig erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März

2017.

E. 5.2).

2.4

Der Versicherungsträger kann

auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen,

wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher

Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient mit

anderen Worten der nachträglichen Korrektur einer ursprünglich unrichtigen

Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung durch die Verwaltung

(BGE 117 V 8 E. 2c S. 17, 115 V 308 E. 4a/cc

S. 314). Sie wirkt sich indes in der Regel nicht rückwirkend, sondern nur

ex nunc aus (s. Art. 88bis Abs. 2 lit. a Verordnung

über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201).

Die Wiedererwägung rechtskräftiger

Verfügungen kommt nur in Betracht, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler

der Verwaltung handelt. Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt jedoch

regelmässig als zweifellos unrichtig. Es darf kein vernünftiger Zweifel an der

Unrichtigkeit der Verfügung bestehen. Dieses Erfordernis ist in der Regel

erfüllt, wenn eine Leistungszusprache auf Grund falscher Rechtsregeln erfolgt

ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden

(BGE 126 V 399 E. 2b/bb S. 401). Erscheint indessen die

Beurteilung einzelner ermessensgeprägter Schritte der Anspruchsprüfung als

vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Ansonsten

würde die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung,

was sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener

Dauerleistungen vertrüge (Urteile des Bundesgerichts 9C_551/2012 vom

18.

Februar 2013 E. 4 sowie 9C_418/2010 vom 29. August 2011

E. 3.2).

Bei der Beurteilung, ob eine zweifellose

Unrichtigkeit vorliegt, muss von der Sach- und Rechtslage ausgegangen werden,

wie sie im Zeitpunkt des Verfügungs-erlasses bestanden hat, wozu auch die

seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag aber kaum je die

frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 125

V 383 E. 3 S. 389 f., 117 V 8 E. 2c S. 17; vgl.

auch BGE 119 V 475 E. 1b/cc S. 479).

Die erhebliche Bedeutung der Korrektur

ist bei periodischen Leistungen in jedem Fall zu bejahen (BGE 119

V 475 E. 1c S. 480, 117 V 8 E. 2c/bb S. 20).

2.5

Um den Invaliditätsgrad

bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen

und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe

des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193

E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c

S. 160).

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137

V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen

(BGE 125V 351 E. 3b/cc S. 353).

In Revisionsfällen ist zusätzlich zu beachten,

dass sich eine medizinische Beurteilung, welche von einer früheren ärztlichen

Einschätzung abweicht, hinreichend darüber aussprechen muss, inwiefern eine

effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Die

Feststellung einer Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines

vergangenen und des aktuellen Zustandes. Der Beweiswert eines zwecks

Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt also wesentlich davon ab, ob es sich

ausreichend auf das Beweisthema der erheblichen Änderung des Sachverhalts

bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und

schlüssigen medizinischen Stellungnahme, die im Hinblick auf eine erstmalige

Beurteilung der Rentenberechtigung tauglich wäre, mangelt es daher in der Regel

am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sie sich nicht hinreichend darüber

ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes

eingetreten ist. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass

die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des

Bundesgerichts 8C_38/2013 vom 2. September 2013 E. 4.4.3). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast

beim bisherigen Rechtszustand (a.a.O. E. 2.4).

2.6

Im

Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die

Versicherung resp. das Gericht haben von sich aus für die richtige und

vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen

(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2

S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der

Mitwirkungspflicht besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Ueli Kieser,

Kommentar zum ATSG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 43 N 86).

Führen die von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer

Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei

beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353

E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157

E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt

kein Verstoss gegen das in Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gewährleistete rechtliche

Gehör (SVR 2003 AHV Nr. 4 E. 4.2.1, 2001 IV Nr. 10

E. 4b; s.a. die zu Art. 4 aBV ergangene, weiterhin geltende

Rechtsprechung: BGE 119 V 335 E. 3c S. 344). Auch das

Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährt in diesem

Zusammenhang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 124 V 90 E. 4b

S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und /

oder der Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist

weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

8C_909/2010 vom 1. März 2011 E. 4.1 und 8C_101/2010 vom 3. Mai

2010.

E. 4.1).

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdeführerin war seit

1998.

bei der B.___ GmbH beschäftigt (IV-Nr. 8 S. 1), zuletzt als […]

(IV-Nr. 32 S. 5), einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit […]

(IV-Nr. 80 S. 8). Die Arbeitgeberin löste die Anstellung am

11.

März 2002 unter Hinweis auf eine Restrukturierung auf (IV-Nr. 8,

S. 7). Wegen Rückenschmerzen legte die Beschwerdeführerin die Arbeit am

20.

März 2002 nieder (IV-Nr. 3 S. 5 und Nr. 8 S. 1);

die Kündigungsfrist verlängerte sich dadurch bis 31. August 2002

(IV-Nr. 8 S. 8 f.).

3.1.2

Das Gutachten der Gutachterstelle

C.___ vom 16. Januar 2007 (IV-Nr. 80) enthielt folgende Diagnosen

(S. 15):

Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Chronisches zerviko-cephales

Schmerzsyndrom mit / bei:

-

konstitutioneller Hypermotilität

-

kongenitalen oberen

Veränderungen der Halswirbelsäule mit hoher C1/C2-lnstabilitat bei

C0/C1-Assimilation bzw. C2/C3-Assimilation

-

Status nach dorsaler

Stabilisation C0 – C2/3 (23. Februar 2006)

-

aktuell: Radiologisch

keine Hinweise für Instabilität in den konventionellen Funktionsaufnahmen, übrige

Halswirbelsäule altersentsprechend normal

2.

Chronisches lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom mit / bei:

-

konstitutioneller

Hypermotilität

-

Status nach

Sequestrektomie und Dekompression L5/S1 (29. November 2001)

-

Osteochondrose L5/S1,

kleine Diskushernie L4/5 links ohne Beeinträchtigung neuraler Strukturen (MR

vom 18. April 2002)

-

muskuläre

Dekonditionierung

3.

Verdacht auf somatoforme

Schmerzstörung mit / bei psychosozialer Belastungssituation

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

4.

Rezidivierende Synkopen, am ehesten

vasovagal

5.

Dysphagie

Nachdem die Beschwerdeführerin im Jahr

2001.

zu einer vorwiegend sitzenden [Tätigkeit] gewechselt habe, hätten die

Nacken- und lumbalen Rückenschmerzen zugenommen. Das lumboradikuläre

Schmerzsyndrom sei auf eine Diskushernie L4/S1 rechts zurückgeführt und am

29.

November 2001 operativ angegangen worden. Nach initialer Besserung der

Symptomatik hätten die Beschwerden mit dem Verlust der Arbeitsstelle

zugenommen. Bei bekannter okzipito-zervikaler Übergangsanomalie sei im Februar

2006.

eine C1-/C2-lnstabilität stabilisiert worden. An den Beschwerden habe dies

nichts geändert, die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an starken chronischen

Schmerzen im Bereich des Nackens und des Kreuzes mit wiederholten, über Tage

dauernden migräniformen Kopfschmerzattacken. Objektiv falle in der Untersuchung

die deutliche partielle Hyperlaxizität auf mit sehr guter Beweglichkeit der

Wirbelsäule im Brust- und Lendenbereich und postoperativ deutlich

eingeschränkter Beweglichkeit im zervikalen Bereich der Halswirbelsäule. Die

ausgeprägten Allodynien im Bereich der Lenden- und Halswirbelsäule sprächen für

eine Schmerzverarbeitungsstörung. Die Hyperlaxizität dürfte zusammen mit der anlagebedingten

Übergangsanomalie im Okzipitozervikalbereich für die frühzeitigen degenerativen

Veränderungen der Wirbelsäulen eine Rolle spielen. Rein somatisch könne man

aber die ausgeprägten Schmerzen nicht erklären, weshalb man eine psychiatrische

Begutachtung empfehle (S. 13).

Die Beschwerdeführerin könne auf Grund

der körperlichen Beschwerden nicht länger als 30 Minuten am Stück sitzen und

dürfe keine die Wirbelsäule belastenden Tätigkeiten ausüben (S. 17 +

20). Rein rheumatologisch sei sie theoretisch für eine leichte körperliche

Tätigkeit mit optimaler Arbeitsplatzgestaltung zu 100 % arbeitsfähig

(S. 14 + 20). Dasselbe gelte für die bisherige Tätigkeit am […],

sofern Wechselpositionen möglich seien (S. 17 + 18). Hier wie dort

sei die Beschwerdeführerin aber wegen der ausgeprägten muskulären Dekonditionierung

anfänglich nur mit einer Leistung von 50 % einsetzbar (S. 14 /

18.

/ 20). Therapeutisch empfehle man zur Rekonditionierung eine erneute

physiotherapeutische Behandlung inkl. Rückenergonomie und Instruktion in eine

medizinische Trainingstherapie. Da die Krankenkasse eine stationäre

Rehabilitation wohl nicht übernehme, schlage man ein ambulantes Setting in

einem Spital vor (S. 14 + 19). Theoretisch sollte nach mindestens dreimonatiger

intensiver Behandlung eine angepasste Arbeit zu 100 % durchführbar sein

(S. 20).

3.1.3

Dr. med. D.___, Arzt FMH

für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Gutachten vom

18.

April 2007 (IV-Nr. 85) folgende Diagnosen (S. 13):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Keine

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

anhaltende somatoforme

Schmerzstörung, ohne psychiatrische Komorbidität.

Die Beschwerdeführerin leide seit

mehreren Jahren an Rückenschmerzen, welche sich trotz intensiver ambulanter und

stationärer resp. teilstationärer Behandlung einschliesslich Medikamenten, Physiotherapie

und Ergotherapie nicht gebessert hätten (S. 10). Die Beschwerdeführerin sei

allseits orientiert. Sie mache bei beiden Gesprächen aufmerksam und

konzentriert mit (S. 12). Das Denken sei formal unauffällig und inhaltlich

nicht eingeengt. Fehlwahrnehmungen oder wahnhafte Ideen seien nicht

ersichtlich. Emotional schwinge die Beschwerdeführerin je nach Thema mit.

Insgesamt wirke sie erstaunlich locker, die schon früher beschriebene

aggressive Seite komme manchmal zum Vorschein, wenn die Beschwerdeführerin über

die Kündigung oder das langsame IV-Verfahren schimpfe (S. 13).

Eine depressive Störung lasse sich

derzeit nicht feststellen. Die Schmerzsymptomatik sei durch psychosoziale und

kulturelle Faktoren beeinflusst (S. 13). Gemäss Blutuntersuchung würden

weder die verordneten Antidepressiva noch die Schmerzmittel eingenommen. Die

Prognose bezüglich der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit sei nicht

besonders gut, da die Beschwerdeführerin schon fünfeinhalb Jahre nicht mehr gearbeitet

habe und (auch rein muskulär) dekonditioniert sei. Auf der psychisch-geistigen

Ebene bestehe keine Beeinträchtigung. Sozial tendiere die Beschwerdeführerin

dazu, sich zu Hause zurückzuziehen. Sie pflege allerdings die familiären Beziehungen,

schaue zu ihrem Sohn, gehe täglich zwei Mal für jeweils eine halbe Stunde

spazieren und habe sowohl zu einer älteren Nachbarin als auch zu einer Freundin

Kontakt (S. 14). Aus psychiatrischer Sicht könnten nach einer Trainingszeit

von etwa zwei bis drei Monaten sowohl die bisherige als auch eine andere Tätigkeit

wieder acht Stunden am Tag ohne Leistungseinbusse ausgeübt werden (S. 15

ff.).

3.1.4

Am 12. Juni 2007 leitete

die Beschwerdegegnerin ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein (IV-Nr. 90).

Sie forderte die Beschwerdeführerin auf, sich einer intensiven ambulanten

Physiotherapie von mindestens drei Monaten Dauer zu unterziehen.

Die Beschwerdeführerin trat daraufhin

im [Spital] E.___ eine Physiotherapie mit zwei Trainingsterminen pro Woche an. Gemäss

Bericht vom 9. Oktober 2007 (IV-Nr. 94 S. 6 f.) führte die

Therapie jedoch immer wieder zu Schmerz-exazerbationen und gesamthaft gesehen

eher zu einer Zustandsverschlechterung. Die Ärzte des [Spitals] E.___ sahen

daher eine Weiterführung als nicht sinnvoll an. Zu dieser Auffassung gelangte am

20.

November 2007 auch der Hausarzt Dr. med. F.___, Arzt für Allg.

Medizin FMH (IV-Nr. 94 S. 2).

Dr. med. G.___, Arzt für Allg.

Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD),

hielt in seiner Stellungnahme vom 29. November 2007 (IV-Nr. 95) fest,

nachdem das Mahn- und Bedenkzeitverfahren erfüllt worden sei, die Therapie aber

keine Besserung bewirkt habe, seien sowohl die angestammte Arbeit als auch

Verweistätigkeiten zu 50 % zumutbar.

3.1.5

In der Folge erhielt die

Beschwerdeführerin am 13. August 2008 per 1. Oktober 2002 eine halbe

Rente zugesprochen (IV-Nr. 103).

3.2

3.2.1

Ab 1. Mai 2011 war die

Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 22 Wochenstunden als [...] bei der

Firma H.___ angestellt (IV-Nr. 109 S. 2).

Aus einem Artikel in der Zeitung [...]

vom [...] 2013 (IV-Nr. 120) ergab sich, dass die Beschwerdeführerin für

die I.___ GmbH im [...] tätig war.

3.2.2

Am 9. Januar 2014 leitete

die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren ein. Im entsprechenden Fragebogen

gab die Beschwerdeführerin am 14. Januar 2014 an (IV-Nr. 112), ihr

Zustand habe sich verschlimmert. Arm und Bein würden einschlafen, sie habe

weniger Kraft.

3.2.3

Dr. med. F.___ nannte in

seinem Bericht vom 18. Februar 2014 (IV-Nr. 116 S. 1 ff.),

gestützt auf die MRI-Untersuchungen vom 27. und 29. Januar 2014

(IV-Nr. 116 S. 5 ff.), folgende Diagnosen:

A) Mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit:

-

allgemeines

schweres Schmerzsyndrom

-

Bandscheibenhernie

L4/5, Facettengelenksarthrose, ev. Irritation der Nervenwurzel L5

-

Status nach Fusion

C2/3, Osteochondrose, hochgradige foraminale Stenose rechts infolge

Unkovertebralarthrose

-

multisegmentäre

hypertrophe Spondylarthrose C3/4 und C4/5

B) Ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit:

-

Adipositas

Eine leichte Arbeit ohne Bücken und

Heben von Lasten, mit relativ häufigem Wechsel der Körperhaltung, sei höchstens

zu 50 % möglich. Die Leistungsfähigkeit in diesem Rahmen müsste getestet

werden.

Gemäss Bericht des [Spitals] J.___ vom

3.

März 2014 (IV-Nr. 117 S. 5 f.) klagte die Beschwerdeführerin

seit der Stabilisation C0 bis C3 über unspezifische nuchale Schmerzen ohne

sensomotorische Defizite, aber mit Blackouts. Ausserdem lägen eine chronische

Depression und Adipositas vor. Die Beschwerden liessen sich durch die aktuelle

MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule nicht erklären.

Der Bericht der Klinik K.___ vom

23.

April 2014 (IV-Nr. 128.7 S. 1 f.) führte folgende

Hauptdiagnosen auf:

rechtsdominante, seit

einem Jahr progrediente Zervikalgien mit / bei

-

subfusioneller

Degeneration, rechtsdominanter Facettengelenksarthrose und foraminaler Enge

C3/4

-

Status nach dorsaler

Spondylodese C0 bis C3 am 23. Februar 2006 bei hochgradiger C1/2-Instabilität

bei C0/1- und C2/3-Assimilation

links lumboradikuläre

Schmerzen mit / bei

-

links

medio-laterale Diskushernie L4/5 mit Kompression der L4/5 mit Kompression der

L5-Nervenwurzel links

-

Status nach

Dekompression L4/5 (2003)

3.2.4

Anlässlich des

Revisionsgesprächs vom 21. Mai 2014 deponierte die Beschwerdeführerin

(IV-Nr. 121), die Symptome seien die gleichen wie bei der Rentenzusprache.

Im März 2013 habe sich die Situation verschlechtert. Die Schmerzen seien

stärker geworden. Hauptproblem sei momentan der Nacken. Die finanzielle Lage

schlage auf ihre Psyche, welche grossen Schwankungen unterliege; manchmal sei

sie aggressiv, manchmal ziehe sie sich vollständig zurück. Sie besuche weder

einen Psychiater noch nehme sie Antidepressiva ein. Die Anstellung bei der

Firma H.___ sei wegen Arbeitsmangel per Ende 2012 aufgelöst worden (s.a.

IV-Nr. 114 S. 2). Was die I.___ GmbH angehe, so habe sie weder einen

Vertrag noch erhalte sie einen Lohn für ihre Tätigkeit in der [...]. Sie mache

dies nur wegen der Tagesstruktur. Die RAD-Ärztin Dr. med. L.___ hielt fest,

die Beschwerdeführerin mache keinen depressiven Eindruck.

3.3

3.3.1

Das Gutachten der

Gutachterstelle M.___ vom 31. Oktober 2014 (IV-Nr. 128.1) gelangte in

der Gesamtbeurteilung zu folgenden Diagnosen (S. 30):

Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Panvertebrales Schmerzsyndrom mit /

bei

-

Status nach operativer

Fusion C0-C2/3 am 23. Februar 2006 bei zu Grunde liegender kongenitaler

kraniocervicaler Übergangsanomalie mit atlanto-axialer Instabilität und

Denshypoplasie; sekundär röntgenologisch beschriebene degenerative

Veränderungen mit resultierenden Einschränkungen der Beweglichkeit der

Halswirbelsäule und ohne z.B. druckverursachte Myelopathie und / oder sonstige

Neuropathologie

-

Status nach Dekompression

und Diskushernienrevision L5/S1 (2001)

-

rumpfmuskulärem

Globaldefizit, Langzeitdekonditionierung und anhaltender statischer Fehl- und

Überbelastung bei Adipositas (aktuell BMI 34), laufende erfolgreiche aktive

Gewichtsreduktion von inzwischen 14 kg

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

2.

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)

3.

Akzentuierte Persönlichkeitszüge

(impulsiv, Z73)

4.

Migräne ohne Aura

5.

Spannungskopfschmerz beidseits

6.

Adipositas

7.

Dekompensierte Platt-Knick-Spreizfüsse

beidseits

8.

Aktenanamnestisch Status nach Tenodese

des unteren Sprunggelenkes rechts (1985)

9.

Aktenanamnestisch Status nach

Vorfussoperation. zur Korrektur einer Syndaktylie als Kleinkind

10.

Nikotinabusus

3.3.2

Gemäss dem Teilgutachten von

Dr. med. N.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 10. September

2014.

(IV-Nr. 128.4) ergab sich auf internistischer Ebene keine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit (S. 6).

3.3.3

Dr. med. O.___, Facharzt

für Orthopädie und Traumatologie, hielt in seinem Teilgutachten vom

25.

September 2014 (IV-Nr. 128.2) fest, die Beschwerdeführerin

berichte vor allem von Schmerzen im Nacken, ferner von tieflumbalen

Rückenbeschwerden (S. 2). Seit der operativen Stabilisierung der

kongenitalen craniocervicalen Übergangsanomalie am 23. Februar 2006 sei die

Beweglichkeit der Halswirbelsäule insgesamt und vor allem im oberen cervicalen

Drittel deutlich konzentrisch eingeschränkt. Postoperativ hätten sich die bildgebend

beschriebenen sekundären degenerativen Facettengelenkarthrosen und

Spondylarthrosen entwickelt. Komplikationen wie eine cervicale

Myelopathie / Radiculopathie seien nicht festzustellen. Die statische

Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule und des Rumpfes sei angesichts der

Diskushernierung L4/5, des ausgeprägten rumpfmuskulären Globaldefizits und der –

glücklicherweise in Regredienz befindlichen – Adipositas noch deutlich beeinträchtigt.

Rücken- und rumpfbelastende Tätigkeiten seien nicht zumutbar. Zusammenfassend

bestünden wesentliche funktionelle Einbussen in der Beweglichkeit und der Belastbarkeit

der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie des Rumpfes (S. 7).

Die zuletzt im Jahr 2012 ausgeübte

Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem [...] sei sitzend ausgeführt worden und

mit […] verbunden gewesen. Die Wirbelsäulenpathologie gestatte jedoch keine solchen

Tätigkeiten mehr, d.h. die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit liege

bei 0 %. Im Vergleich zum Gutachten vom 16. Januar 2007 habe sich die

körperliche Belastbarkeit aus orthopädisch-somatischer Sicht verschlechtert, dies

wegen einer weitergehend eingeschränkten Funktion der Halswirbelsäule und einer

verminderten Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule. Zielführend seien

rumpfmuskuläre Stabilisierungen für die Lenden- und Brustwirbelsäule. Die

Beschwerdeführerin sei cervical belastenden Tätigkeiten, einhergehend mit

repetitiven Bewegungsanforderungen an die Halswirbelsäule und an den Kopf sowie

Zwangshaltungen [...] dauerhaft nicht mehr gewachsen. Im Hinblick auf

lumbovertebrale Rückenbeschwerden seien überwiegend oder ausschliesslich

sitzend zu verrichtende Tätigkeiten obsolet. Die dabei ausgelösten

cervicovertebralen und -spondylogenen sowie lumbovertebralen Rückenbeschwerden

seien nachvollziehbar. Geeignet seien sehr leichte bis zeitweise leichte Tätigkeiten.

Diese müssten wechselbelastend gestaltbar sein, d.h. mit einem freien Wechsel der

Arbeitsposition zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen. Das Heben, Tragen und

Bewegen von Lasten sei auf 5 kg bis maximal 10 kg limitiert

(S. 9). Angepasste Tätigkeiten wie beschrieben seien mit einem vollen

Pensum bei einer um 20 % reduzierten Leistung möglich. Diese Leistungseinbusse

gehe zu Lasten von – auch in angepassten Tätigkeiten nicht gänzlich vermeidbaren–

cervicalen und panvertebralen Beschwerden, welche das Arbeitstempo verlangsamten

und die Produktivität beeinträchtigten. Damit werde die Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit

seit 2007 berücksichtigt (S. 10).

3.3.4

Dr. med P.___, Fachärztin

für Neurologie, stellte in ihrem Teilgutachten vom 11. September 2014

(IV-Nr. 128.3) fest, die Beschwerdeführerin leide seit Mai des letzten

Jahres vermehrt an mal mehr, mal weniger starken Nackenschmerzen, die in den

Hinterkopf ausstrahlten (S. 1 f.). Seit dem Eingriff vom 23. Februar

2006.

seien die Gefühlsstörungen und die Kraftlosigkeit der linken Körperseite

nicht mehr aufgetreten. Bezüglich der Diskushernie L4/5 könnten aktuell keine

klinisch korrelierenden Befunde festgestellt werden. Für bleibende

neurologische Ausfälle gebe es derzeit keine Hinweise. Es fänden sich weder für

eine Wurzelirritation C3 – C4 rechts noch für eine unilaterale / bilaterale

Wurzelirritation L5 sichere Anzeichen. Der aktuelle MRT-Befund zeige neu

aufgetretene Veränderungen im Segment C2/3 rechts. Insbesondere für die

beschriebene hochgradige foraminale Stenose C3 rechts fehle es klinisch an

Auffälligkeiten. Der lumbale MRT-Befund beschreibe somit ausschliesslich

bildgebende und keine neurologisch-klinischen Wurzelreizsymptome. Auf

neurologischem Gebiet bestünden keine dauerhaften Funktionseinschränkungen. Die

Arbeitsfähigkeit sei weder in der bisherigen noch in einer Verweistätigkeit

eingeschränkt. Auf Grund der bekannten cranio-cervicalen Übergangsanomalie und

der erfolgten Operation mit dorsaler Stabilisation sei bei fortschreitendem Alter

mit zunehmenden degenerativen Veränderungen zu rechnen. Dies zeige sich auch in

den kernspintomographischen Verlaufsuntersuchungen der Hals- und oberen Brustwirbelsäule

(S. 5).

3.3.5

Dr. med. Q.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie, beschrieb in seinem Teilgutachten vom

17.

September 2014 (IV-Nr. 128.5) den Psychostatus wie folgt: Die

Beschwerdeführerin berichte sehr lebendig über ihre berufliche und

gesundheitliche Situation. Sie sei zu allen Qualitäten orientiert. Auch gegen

Ende der Untersuchung hätten sich keine Konzentrationsstörungen gezeigt. Die

Beschwerdeführerin spreche mit gut modulierter Stimme. Der formale Gedankengang

sei geordnet. Es fänden sich kein Wahn, keine Halluzinationen, keine illusionären

Verkennungen und keine Störungen des Ich-Bewusstseins. Für intellektuelle

Defizite lägen keinerlei Hinweise vor, die höheren kognitiven Leistungen

(problemlösendes Denken, Urteilsvermögen) seien angemessen differenziert, die

Intelligenz zeige sich passend zur Schulbildung und zum beruflichen Werdegang

durchschnittlich. Merkfähigkeit, Kurzzeit- und Langzeitgedächtnis wirkten im

klinisch-psychopathologischen Befund unbeeinträchtigt. Die Willenskräfte seien

strukturiert und regelrecht. Die Antriebslage sei ausreichend. Psychomotorik und

Gestik seien lebhaft. Affektiv präsentiere sich die Beschwerdeführerin in

leicht dysphorisch-missmutiger Grundstimmung, sei über neutrale Themen aber

modulierbar. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei nicht reduziert (S. 5).

Es zeigten sich keine Anhedonie, keine lnteressenlosigkeit und kein sozialer

Rückzug. Zwangssymptome und phobische Ängste würden nicht berichtet. Die

Beschwerdeführerin sei kontaktfreudig, extrovertiert und sehr lebhaft im

Gefühlsausdruck. Es gebe Hinweise für impulsive Persönlichkeitszüge, jedoch ohne

eine soziale Unverträglichkeit; die Beschwerdeführerin gerate nicht in

auffälliger Weise in Konflikte mit anderen. Urteils- und Kritikfähigkeit seien

erhalten. Die Beschwerdeführerin zeige sich motiviert, ihre zuletzt ausgeübte

Tätigkeit in einem [...] im Umfang von ca. 30 % auszuüben. Sie berichte

über eine Durchschlafstörung (S. 6).

In diagnostischer Hinsicht liege eine

anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor. Einerseits seien die bestehenden

Schmerzen nicht vollständig durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche

Störung erklärbar. Andererseits würden die Schmerzen in Verbindung mit Iangjährigen

emotionalen Konflikten und psychosozialen Belastungen auftreten, vor dem

Hintergrund einer schwierigen Biographie mit einer unglücklichen Kindheit und

einer unglücklichen, durch Zwangsverheiratung entstandenen Ehe (S. 6). In

der Vergangenheit seien stark ausgeprägte Depressionen aufgetreten.

Diesbezüglich sei von 2004 bis ca. 2010/2011 eine ambulante psychiatrische

Behandlung erfolgt. Eine eigenständige Depressionserkrankung liege eindeutig

nicht mehr vor. Die Beschwerdeführerin beschreibe aktuell ausschliesslich Stimmungsverschlechterungen

im Zusammenhang mit stärker ausgeprägten Schmerzen, im Sinne einer depressiven

Begleitsymptomatik der somatoformen Schmerzstörung, die nicht als eigenständiges

Krankheitsbild anzusehen sei. Die impulsiven Persönlichkeitszüge hätten

keinesfalls Auswirkungen auf die soziale Verträglichkeit. Hinsichtlich der

somatoformen Schmerzstörung seien die sog. Försterkriterien zu prüfen. Eine

sozial-medizinisch relevante psychische Komorbidität liege nicht vor. Es bestehe

kein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer Verlauf; bislang sei

mangels Motivation keine Psychotherapie durchgeführt worden. Ein ausgewiesener

sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen liege nicht vor.

Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin

sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als auch für Verweistätigkeiten zu

100.

% arbeitsfähig. Im Zeitpunkt des C.___ -Gutachtens seien die

diagnostischen Kriterien einer somatoformen Störung noch nicht erfüllt gewesen

(S. 7). Der Bericht des [Spitals] J.___, vom 3. März 2014 diagnostiziere

eine chronische Depression. Dies sei nicht nachvollziehbar, da ausschliesslich

körperliche Beschwerden, aber keinerlei Depressionssymptome erwähnt würden. Die

Beschwerdeführerin könne eine ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand angepasste Tätigkeit,

die auch ihrem körperlichen Belastungsprofil gerecht werde, ausüben. Auf Grund

der Persönlichkeitsakzentuierung seien Tätigkeiten, die eine

überdurchschnittliche emotionale Belastbarkeit und Konfliktfähigkeit erforderten

(z.B. Beschwerdemanagement), nicht geeignet. Die bisherige Tätigkeit könne medizin-theoretisch

vollumfänglich, ohne Minderung des Leistungsvermögens verrichtet werden. Eine adaptierte

Verweistätigkeit sei 8,5 Stunden täglich ohne Beeinträchtigung der

Leistungsfähigkeit möglich (S. 8). Die Rentenzusprache habe auf körperlichen

Erkrankungen beruht. Im psychiatrischen Fachgebiet hätten keine

invalidisierenden Krankheitsbilder bestanden (S. 8 f.). Dies gelte auch

für die Zeit ab der IV-Verfügung von 2008. Der psychische Gesundheitszustand habe

sich verbessert, als 2010/2011 eine langjährig bestehende, durch eine massive

Eheproblematik bedingte Depression abgeklungen sei (S. 9).

3.3.6

In der interdisziplinären

Konsensbesprechung gelangten die Gutachter zum Schluss, es fänden sich ausschliesslich

orthopädisch-somatische Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit. Die

Belastbarkeit der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie des Rumpfes insgesamt sei

reduziert. Der Bewegungsradius der Halswirbelsäule sei postoperativ dauerhaft eingeschränkt.

Bei Status nach Diskushernienoperation L5/S1 im Jahr 2001 und der aktuellen Diskushernie

L4/5 mit einer assoziierten Facettengelenkarthrose und einer Hypertrophie der Ligamenta

flava bestehe eine längerfristig eingeschränkte statische Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule

und des Rumpfes. Hinzu komme der Aspekt der noch vorliegenden rumpfmuskulären

Globalinsuffizienz mit einer (derzeit in Regredienz befindlichen) fehl- und überbelastenden

Adipositas. Neurologisch, internistisch und psychiatrisch liege keine

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor (IV-Nr. 128.1 S. 31). Längerfristig

sitzende Tätigkeiten — wie die zuletzt ausgeübte — kämen im Hinblick auf Hals-

und Lendenwirbelsäule nicht in Frage. Angepasste Tätigkeiten seien bei einem

vollen Pensum mit einer Leistung von 80 % möglich, da auch hier cervicale

und panvertebrale Beschwerden, welche das Arbeitstempo minderten und die

Produktivität beeinträchtigten, nicht vermeidbar seien (S. 32 f.). Aus

orthopädischer Optik habe sich die körperliche Belastbarkeit seit 2007

verschlechtert, sei doch seinerzeit rheumatologisch eine Arbeitsfähigkeit von

100.

% attestiert worden. Retrospektiv gelte die aktuelle Beurteilung ab ca.

2008.

Seit der Operation im Februar 2006 seien keine neurologischen Ausfälle

mehr aufgetreten, weshalb eine Besserung resultiere. Internistisch sei die

Arbeitsfähigkeit zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt gewesen. Psychiatrisch hätten

weder vor der Rentenzusprache am 13. August 2008 noch danach invalidisierende

Erkrankungen bestanden. Der Gesundheitszustand habe sich verbessert, indem

2010/2011 eine langjährige Depression abgeklungen sei (S. 33).

3.4

Die RAD-Ärztin L.___,

Fachärztin für Arbeitsmedizin, gelangte in ihrer Stellungnahme vom

18.

Dezember 2014 (IV-Nr. 131 S. 2 ff.) zum Schluss, dass dem M.___

-Gutachten zu folgen sei.

Der Bericht der K.___ -Klinik vom

9.

Februar 2015 (IV-Nr. 137) diagnostizierte ein progredientes,

aktuell linksbetontes hochzervikales Schmerzsyndrom mit / bei:

- rechtsbetonter Facettengelenksarthrose

C3/4, C3/4 rechts und C4/5 rechts

- Status nach occipito-zervikaler

Spondylodese C0 – C3 (23. Februar 2006)

Die zervikalen Schmerzen hätten

zugenommen und würden wie vor zehn Jahren bestehen. Sie seien auf subfusionelle

degenerative Veränderungen zurückzuführen. Im Bericht vom 2. Juli 2015

(IV-Nr. 142) wurde ergänzt, der Verlauf seit dem 23. September 2014 sowie

das Tätigkeitsprofil im letzten Beruf seien nicht bekannt.

3.5

3.5.1

Was den massgeblichen Vergleichszeitpunkt

angeht, so ist die Situation im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung

derjenigen bei der Rentenzusprache am 13. August 2008 gegenüberzustellen.

3.5.2

Das M.___ -Gutachten von 2014

ist für sich allein genommen durchaus beweiswertig. Vergleicht man es indes mit

dem C.___ -Gutachten von 2007, so lässt sich entgegen der Auffassung der

Beschwerdegegnerin keine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes und

der Leistungsfähigkeit erkennen:

In organischer Hinsicht leidet die

Beschwerdeführerin damals wie heute unter Nacken- und Kreuzbeschwerden, welche

zu einer verminderten Beweglichkeit und Belastbarkeit führen und nur noch

angepasste wechselstellige Arbeiten erlauben. Eine grundsätzliche diagnostische

Veränderung ist nicht eingetreten, von den für die Arbeitsunfähigkeit

verantwortlichen Krankheitsbildern, welche auf postoperativen Zuständen und

degenerativen Veränderungen beruhen, ist keines weggefallen. Auch von einer

geringeren Intensität der Beschwerden kann keine Rede sein. Im Gegenteil, das M.___

-Gutachten spricht bezogen auf ein Vollzeitpensum von einer Leistungseinbusse

um 20 %, da die Beschwerden die Produktivität auch in einer angepassten

Tätigkeit schmälerten. Das C.___ -Gutachten erwähnte noch keine solche

Einschränkung. Die dort attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % wurde vielmehr

allein aus der Dekonditionierung der Beschwerdeführerin abgeleitet. Die

Behauptung der Beschwerdegegnerin, dieser Zustand sei mittlerweile behoben

worden, ist aktenwidrig, diagnostiziert doch das M.___ -Gutachten nach wie vor ein

rumpfmuskuläres Globaldefizit und eine Langzeitdekonditionierung

(IV-Nr. 128.1 S. 30). Damit fehlt es auch unter diesem Blickwinkel an

einer Verbesserung; wenn die M.___ -Gutachter die Dekonditionierung bei der

Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt lassen, dann stellt dies lediglich eine

andere Beurteilung der gleichen Situation dar, welche unerheblich ist (s. dazu BGE 112

V 371 E. 2b S. 372). Unbehelflich ist der Hinweis, nach dem

Eingriff im Februar 2006 sei es zu keinen neurologischen Ausfällen mehr

gekommen, denn dies ist rund zweieinhalb Jahre vor der Rentenzusprache im

Oktober 2008 geschehen. Aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin lässt sich ebenfalls

nichts zu Gunsten der Beschwerdegegnerin ableiten. Wohl bewegt sie sich jetzt

mehr (s. IV-Nr. 128.2 S. 2), doch hat dies (noch) nicht zu einer

verbesserten Kondition geführt. Dasselbe gilt für das Arbeitsverhältnis mit der

I.___ GmbH. Dieses muss zudem nach Aktenlage als eine Art

Beschäftigungstherapie betrachtet werden, welche der Beschwerdeführerin in

erster Linie eine Tagesstruktur bieten soll. Namentlich muss sie keine Arbeit

erledigen, wenn sie sich dazu gerade nicht in der Lage fühlt (A.S. 19),

was mit der Unentgeltlichkeit der Tätigkeit korrespondiert. Vor diesem

Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Arbeitsleistung

erbracht wurde, die bei einer Entlöhnung zu einem rentenausschliessenden

Einkommen geführt hätte. Die Anstellung bei der Firma H.___ wiederum betraf ein

Halbtagspensum, schloss also eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit von

50.

% nicht aus.

Zum psychischen Gesundheitszustand

erklärt der M.___ -Gutachter, angesichts der remittierten Depression sei eine

Besserung eingetreten. Er bezieht sich dabei aber auf das Jahr 2010/2011.

Entscheidend sind indes die Verhältnisse im Jahr 2008, als wie 2014 keine

depressive Störung vorlag; die dazwischen aufgetretene depressive Episode,

welche wieder abgeklungen ist, spielt hier keine Rolle. Andererseits wurde sowohl

2008.

als auch 2014 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ohne Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert; mangels einer Veränderung dieses Leidens

ist es unerheblich, dass das M.___ -Gutachten die Arbeitsfähigkeit nicht – wie

für somatoforme Schmerzstörungen seit BGE 141 V 281 vorgeschrieben –

anhand der sog. Standardindikatoren bestimmt hat. Der M.___ -Psychiater hält im

Übrigen an anderer Stelle fest, schon vor 2008 habe keine invalidisierende

psychische Erkrankung bestanden, was mit anderen Worten heisst, dass der

aktuelle Zustand keine Verbesserung darstellt. Dies wird auch dadurch

bekräftigt, dass die Beschwerdeführerin schon vor der Rentenzusprache keine

Antidepressiva mehr eingenommen hatte.

3.5.3

Zusammenfassend ist nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand und

die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 13. August 2008 bis

zur angefochtenen Verfügung verbessert haben. Von weiteren Abklärungen sind

angesichts des umfassenden M.___ -Gutachtens keine neuen Erkenntnisse zu

erwarten. Eine Revision entfällt damit.

Eine Bestätigung der Rentenreduktion

mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung kommt ebenfalls nicht in

Frage. Die Zusprache einer halben Rente im Jahr 2008 konnte sich nämlich auf

die im C.___ -Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für eine

angepasste Tätigkeit stützen und war damit nicht offenkundig falsch. Der

Umstand, dass die fragliche Arbeitsunfähigkeit auf einer Dekonditionierung

beruhte, ändert daran nichts. Entscheidend ist, ob das Training, welches für

das Erreichen der aus medizinisch-funktioneller Sicht möglichen Arbeitsfähigkeit

erforderlich ist, der versicherten Person allein überantwortet werden kann (vgl.

Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 601/05 vom 11. August 2006

E. 2.3.2). Dies ist hier nicht der Fall, da das C.___ -Gutachten als

Voraussetzung für die Rekonditionierung und Wiederherstellung der vollen

Leistungsfähigkeit eine Physiotherapie in einem Spital verlangte, welche dann

aber erfolglos abgebrochen werden musste. Dementsprechend blieb es bei der

attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 %.

3.6

Die angefochtene Verfügung wird

folglich in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2016 weiterhin eine halbe

Rente auszurichten.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang

hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin

Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden

Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer

Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt

sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m.

§ 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GebT, BGS 615.11,

in der seit 15. Juli 2016 geltenden Fassung).

4.2

Die vom Vertreter eingereichte

Kostennote (A.S. 52 f.) weist einen Zeitaufwand von 14,13 Stunden aus. Darin

ist sog. Kanzleiaufwand enthalten, welcher im Stundenansatz eines Anwaltes

bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Es betrifft dies die Klientenbriefe («Brief an Klientin»), bei denen

mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u. ä.

auszugehen ist (7 x 0,17 = 1,19 Stunden), das Gesuch um Akteneinsicht

bei der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2016 (0,25 Stunden) sowie das

Fristerstreckungsgesuch vom 17. Juni 2016, das keine besondere Begründung

enthält (0,25 Stunden). Somit verbleibt ein zu entschädigender Aufwand von 12,44

Stunden. Mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 beläuft

sich die Parteientschädigung somit auf CHF 3‘472.85, einschliesslich

CHF 105.60 Auslagen und CHF 257.25 Mehrwertsteuer.

5.

Das Beschwerdeverfahren vor

dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung

oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach

dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

CHF 200.00 bis 1´000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis

IVG).

Im vorliegenden Fall hat die

unterlegene Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfügung der IV-Stelle des

Kantons Solothurn vom 21. Dezember 2015 wird in Gutheissung der Beschwerde

aufgehoben. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin ab

1. Februar 2016 weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn

hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘472.85 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann