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Entscheid

VSBES.2016.280

Bundesgerichtsurteil vom 19. Oktober 2016

22. November 2016Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Das Bundesgericht hiess mit

Urteil vom 19. Oktober 2016 (9C_464/2016) die Beschwerde der IV-Stelle des

Erwägungen

Kantons Solothurn vom 1. Juli 2016 gegen den Entscheid des

Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. Mai 2014

(VSBES.2012.296) teilweise gut, indem es die Dispositiv-Ziffer 2 des

vorinstanzlichen Entscheids (Verpflichtung der IV-Stelle, dem Versicherten A.___

eine Parteientschädigung von CHF 4‘432.30 zu bezahlen) aufhob und die

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids in dem Sinne abänderte, dass

nicht die IV-Stelle, sondern der Versicherte verpflichtet wurde, die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen. Im Übrigen wurde die Beschwerde

abgewiesen.

2. Mit Eingabe vom

28. Oktober 2016 lässt der Versicherte nachträglich und rückwirkend für

das Verfahren, welches mit dem vorerwähnten Urteil des Versicherungsgerichts

vom 5. Mai 2014 seinen Abschluss gefunden hat (Aufhebung der angefochtenen

Verfügung der IV-Stelle vom 17. Oktober 2012 und Rückweisung der Sache an

die IV-Stelle zur Veranlassung einer neuen MEDAS-Abklärung und zur neuen

Entscheidung über den weiteren Rentenanspruch), das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege (Kostenerlass und unentgeltliche Verbeiständung) stellen.

II.

1. Jede Person, die nicht über

die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es

zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf

unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Die unentgeltliche

Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und

die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen. Sie soll sicherstellen, dass

jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose

Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich überdies im

Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen

kann (BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2). Für das – in der Regel kostenlose

(Art. 61 lit. a ATSG [SR 830.1]) – sozialversicherungsrechtliche

Beschwerdeverfahren findet der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand in

Art. 61 lit. f ATSG eine gesetzliche Grundlage (Urteil des

Bundesgerichts 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E. 2.1).

2. Gemäss § 76 Abs. 3

des (kantonalen) Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz,

BGS 124.11) ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege schriftlich

einzureichen und kann, ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit, jederzeit

angebracht werden. Im Übrigen gelten für die unentgeltliche Rechtspflege und

den unentgeltlichen Rechtsbeistand die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) und die Bestimmungen der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss (§ 76 Abs. 4 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes). Nach Art. 119 Abs. 1 ZPO

(SR 272) kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor oder nach

Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden. Die unentgeltliche Rechtspflege

kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden (Art. 119 Abs. 4

ZPO).

Der Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege ist auf die Zukunft gerichtet, vor Einreichung des Gesuchs entstandene

Vertretungskosten können somit grundsätzlich nicht unter diesem Rechtstitel

geltend gemacht werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_416/2014 vom

14. Juli 2014,8F_7/2013 vom 30. Juli 2013 E. 3.1,5D_87/2012

vom 17. August 2012 E. 4 und 5A_843/2009 vom 23. Februar 2010

E. 4.2, je mit Hinweisen).

Die unentgeltliche Rechtspflege kann

nur ausnahmsweise rückwirkend gewährt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO;

BGE 122 I 203 E. 2d). Eine Rückwirkung kommt dann in Frage, wenn es die zeitliche

Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung nicht zulässt,

gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen

(BGE 122 I 203 E. 2f). Ferner ist eine Rückwirkung zuzulassen, wenn

der anwaltlich nicht vertretene Gesuchsteller seinen Anspruch nicht kannte und

auch nicht hätte kennen müssen, insbesondere das Gericht ihn darüber nicht

(rechtzeitig) informierte (Art. 97 ZPO; Emmel,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, 2. Aufl., 2013,

Art. 119, S. 914 Rz. 4).

Da die unentgeltliche Rechtspflege

sich stets auf ein Haupt- oder ein damit konnexes Neben-, Zwischen- oder

Nachverfahren bezieht und grundsätzlich nur pro futuro gewährt werden kann,

kann sie nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens nicht mehr bewilligt

werden. Vorbehalten bleibt nach Eintritt der Rechtskraft lediglich eine

nachträgliche und rückwirkende Bewilligung zufolge Verletzung der richterlichen

Aufklärungspflicht gemäss Art. 97 ZPO (Bühler,

in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 119,

S. 1319 Rz. 89).

3. Im vorliegenden Fall hiess

das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde des Versicherten A.___

gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Oktober 2012 mit Urteil vom

5. Mai 2014 (VSBES.2012.296) in dem Sinne gut, dass die angefochtene

Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit

diese eine neue MEDAS-Abklärung nach dem Verfahren im Sinne der Erwägungen

veranlasse und hierauf neu entscheide, ob der Beschwerdeführer weiterhin

Anspruch auf die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente hat (Dispositiv,

Ziff. 1). Im Weiteren wurde die IV-Stelle des Kantons Solothurn verpflichtet,

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4‘432.30 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer; Dispositiv, Ziff. 2) und die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen; der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00

wurde dem Beschwerdeführer zurückerstattet (Dispositiv, Ziff. 3). Ein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde vom bereits damals anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht gestellt.

Gegen den Entscheid des

Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. Mai 2014 erhob die

IV-Stelle des Kantons Solothurn Beschwerde. Das Bundesgericht kam in seinem

Urteil vom 19. Oktober 2016 zum Schluss, zusammenfassend hätte die

Vorinstanz nicht aus formellen Gründen auf die Nichtverwertbarkeit des B.___ -Gutachtens

vom 15. Mai 2012 schliessen dürfen. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen,

dieses einer materiellen Beweiswürdigung zu unterziehen. Eine Rückweisung der

Angelegenheit an das kantonale Gericht zur Vornahme einer solchen entfalle

jedoch, da in der Sache bereits eine zweite Expertise (der C.___ vom

1. Mai 2015) vorliege, gestützt auf welche das

invalidenversicherungsrechtliche Verfahren mit Verfügung der IV-Stelle vom

29. April 2016 im Rentenpunkt rechtskräftig habe abgeschlossen werden

können. Es habe deshalb bezogen auf die hier zu klärende vorinstanzliche

Verfahrens- und Parteikostenverlegung als gegenstandslos geworden zu gelten

(S. 15 E. 6.4).

Im Weiteren hielt das Bundesgericht

fest, es wäre wohl von einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten

im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 88a

Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV

auszugehen und die rentenaufhebende Verfügung vom 17. Oktober 2012 zu

bestätigen gewesen. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass die Vorinstanz die

Beschwerde des Versicherten voraussichtlich abgewiesen hätte, wenn sie gestützt

auf das Gutachten des B.___ vom 15. Mai 2012 beurteilt worden wäre. Bei

diesem mutmasslichen Verfahrensausgang rechtfertige es sich, die Kosten des

kantonalen Prozesses von CHF 600.00 dem unterliegenden Versicherten

aufzuerlegen. Von einer Parteientschädigung sei abzusehen. Insoweit sei die

Beschwerde der IV-Stelle gutzuheissen (S. 18 f. E. 7.3.2).

Mit der teilweisen Gutheissung der

Beschwerde der IV-Stelle vom 1. Juli 2016 (Aufhebung der Dispositiv

Ziff. 2, Änderung der Dispositiv Ziff. 3) und der im Übrigen

erfolgten Abweisung der Beschwerde wurde das versicherungsgerichtliche

Verfahren mit Urteil vom 19. Oktober 2016 auch hinsichtlich des

Kostenentscheids rechtskräftig abgeschlossen. Durch die materielle Rechtskraft

des Kostenentscheides grundsätzlich ausgeschlossen ist die rückwirkende

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach rechtskräftiger Erledigung der

Hauptsache (Bühler, a.a.O.,

S. 1332 Rz. 133a mit Hinweisen). Im Weiteren kann die vom

Beschwerdeführer erst mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 nachträglich und

rückwirkend beantragte unentgeltliche Rechtspflege auch nicht bewilligt werden,

weil keine Ausnahmetatbestände im vorerwähnten Sinne (zeitliche Dringlichkeit,

Verletzung der Aufklärungspflicht), die eine rückwirkende und nachträgliche Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege allenfalls rechtfertigen würden, vorliegen.

Solche werden denn auch nicht geltend gemacht. Begründet wird die nachträglich

geltend gemachte rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

ausschliesslich mit der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. Dazu ist festzuhalten,

dass die Kernfunktion der unentgeltlichen Rechtspflege darin besteht, auch der

bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die zweckdienliche Wahrung ihrer

Parteirechte zu ermöglichen. Der Schutz der unbemittelten Partei vor ihrer eigenen

Unwissenheit oder Unvorsichtigkeit oder vor mangelnder Beratung seitens ihres

Anwalts gehört dagegen nicht mehr zu den eigentlichen Aufgaben der unentgeltlichen

Rechtspflege; eine Partei, die – aus welchen Gründen auch immer – auf Kredit

Dritter oder ihres Anwalts prozessiert, obwohl sie unentgeltliche Rechtspflege

hätte verlangen können, kann daher jedenfalls nicht damit rechnen, dass der

Staat ihre Prozesskosten später rückwirkend übernehmen werde. Ebenso wenig zielt

der verfassungsmässige Armenrechtsanspruch darauf ab, einer Prozesspartei,

deren finanzielle Situation sich während des Prozesses wegen Arbeitslosigkeit

oder aus anderen Gründen verschlechtert, nicht nur die Fortführung des

Prozesses zu ermöglichen, sondern ihr – gewissermassen als Ausgleich für die

anderweitig erlittenen Einbussen – darüber hinaus rückwirkend auch die bereits

entstandenen Prozesskosten abzunehmen. Es soll nur sichergestellt werden, dass

jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose

Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich dabei im Prozess,

sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen kann; der

verfassungsmässige Armenrechtsanspruch soll der bedürftigen Partei die Mittel

zur Prozessführung in die Hand geben und nicht etwa allgemein ihre finanzielle

Situation verbessern helfen (BGE 122 I 203 E. 2e S. 207 f., vgl. auch

E. 2d S. 205 f.; Wuffli,

Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Diss., 2015, S. 260 f. Rz. 611).

4. Nach dem Gesagten ist auf das

verspätete, nachträglich geltend gemachte Gesuch des Beschwerdeführers um rückwirkende

unentgeltliche Rechtspflege vom 28. Oktober 2016 nicht einzutreten.

5. Entscheide über Eingaben, auf

die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, fallen in die Präsidialkompetenz

(§ 54bis Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation [GO], BGS 125.12). Die einzelrichterliche Zuständigkeit

der Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten ist damit für die

Beurteilung dieser Angelegenheit gegeben.

6. Ausgangsgemäss besteht kein

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung (Art. 61

lit. g ATSG).

7. Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers

vom 28. Oktober 2016 wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser