VSBES.2016.280
Bundesgerichtsurteil vom 19. Oktober 2016
22. November 2016Deutsch9 min
Source so.ch
Urteil vom 22. November 2016
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Bundesgerichtsurteil
vom 19. Oktober 2016 / unentgeltliche Rechtspflege
zieht die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Bundesgericht hiess mit
Urteil vom 19. Oktober 2016 (9C_464/2016) die Beschwerde der IV-Stelle des
Erwägungen
Kantons Solothurn vom 1. Juli 2016 gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. Mai 2014
(VSBES.2012.296) teilweise gut, indem es die Dispositiv-Ziffer 2 des
vorinstanzlichen Entscheids (Verpflichtung der IV-Stelle, dem Versicherten A.___
eine Parteientschädigung von CHF 4‘432.30 zu bezahlen) aufhob und die
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids in dem Sinne abänderte, dass
nicht die IV-Stelle, sondern der Versicherte verpflichtet wurde, die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen. Im Übrigen wurde die Beschwerde
abgewiesen.
2. Mit Eingabe vom
28. Oktober 2016 lässt der Versicherte nachträglich und rückwirkend für
das Verfahren, welches mit dem vorerwähnten Urteil des Versicherungsgerichts
vom 5. Mai 2014 seinen Abschluss gefunden hat (Aufhebung der angefochtenen
Verfügung der IV-Stelle vom 17. Oktober 2012 und Rückweisung der Sache an
die IV-Stelle zur Veranlassung einer neuen MEDAS-Abklärung und zur neuen
Entscheidung über den weiteren Rentenanspruch), das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (Kostenerlass und unentgeltliche Verbeiständung) stellen.
II.
1. Jede Person, die nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV). Die unentgeltliche
Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und
die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen. Sie soll sicherstellen, dass
jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose
Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich überdies im
Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen
kann (BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2). Für das – in der Regel kostenlose
(Art. 61 lit. a ATSG [SR 830.1]) – sozialversicherungsrechtliche
Beschwerdeverfahren findet der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand in
Art. 61 lit. f ATSG eine gesetzliche Grundlage (Urteil des
Bundesgerichts 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E. 2.1).
2. Gemäss § 76 Abs. 3
des (kantonalen) Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz,
BGS 124.11) ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege schriftlich
einzureichen und kann, ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit, jederzeit
angebracht werden. Im Übrigen gelten für die unentgeltliche Rechtspflege und
den unentgeltlichen Rechtsbeistand die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) und die Bestimmungen der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss (§ 76 Abs. 4 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes). Nach Art. 119 Abs. 1 ZPO
(SR 272) kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor oder nach
Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden. Die unentgeltliche Rechtspflege
kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden (Art. 119 Abs. 4
ZPO).
Der Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege ist auf die Zukunft gerichtet, vor Einreichung des Gesuchs entstandene
Vertretungskosten können somit grundsätzlich nicht unter diesem Rechtstitel
geltend gemacht werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_416/2014 vom
14. Juli 2014,8F_7/2013 vom 30. Juli 2013 E. 3.1,5D_87/2012
vom 17. August 2012 E. 4 und 5A_843/2009 vom 23. Februar 2010
E. 4.2, je mit Hinweisen).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann
nur ausnahmsweise rückwirkend gewährt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO;
BGE 122 I 203 E. 2d). Eine Rückwirkung kommt dann in Frage, wenn es die zeitliche
Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung nicht zulässt,
gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen
(BGE 122 I 203 E. 2f). Ferner ist eine Rückwirkung zuzulassen, wenn
der anwaltlich nicht vertretene Gesuchsteller seinen Anspruch nicht kannte und
auch nicht hätte kennen müssen, insbesondere das Gericht ihn darüber nicht
(rechtzeitig) informierte (Art. 97 ZPO; Emmel,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, 2. Aufl., 2013,
Art. 119, S. 914 Rz. 4).
Da die unentgeltliche Rechtspflege
sich stets auf ein Haupt- oder ein damit konnexes Neben-, Zwischen- oder
Nachverfahren bezieht und grundsätzlich nur pro futuro gewährt werden kann,
kann sie nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens nicht mehr bewilligt
werden. Vorbehalten bleibt nach Eintritt der Rechtskraft lediglich eine
nachträgliche und rückwirkende Bewilligung zufolge Verletzung der richterlichen
Aufklärungspflicht gemäss Art. 97 ZPO (Bühler,
in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 119,
S. 1319 Rz. 89).
3. Im vorliegenden Fall hiess
das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde des Versicherten A.___
gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Oktober 2012 mit Urteil vom
5. Mai 2014 (VSBES.2012.296) in dem Sinne gut, dass die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit
diese eine neue MEDAS-Abklärung nach dem Verfahren im Sinne der Erwägungen
veranlasse und hierauf neu entscheide, ob der Beschwerdeführer weiterhin
Anspruch auf die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente hat (Dispositiv,
Ziff. 1). Im Weiteren wurde die IV-Stelle des Kantons Solothurn verpflichtet,
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4‘432.30 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer; Dispositiv, Ziff. 2) und die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen; der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00
wurde dem Beschwerdeführer zurückerstattet (Dispositiv, Ziff. 3). Ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde vom bereits damals anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht gestellt.
Gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. Mai 2014 erhob die
IV-Stelle des Kantons Solothurn Beschwerde. Das Bundesgericht kam in seinem
Urteil vom 19. Oktober 2016 zum Schluss, zusammenfassend hätte die
Vorinstanz nicht aus formellen Gründen auf die Nichtverwertbarkeit des B.___ -Gutachtens
vom 15. Mai 2012 schliessen dürfen. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen,
dieses einer materiellen Beweiswürdigung zu unterziehen. Eine Rückweisung der
Angelegenheit an das kantonale Gericht zur Vornahme einer solchen entfalle
jedoch, da in der Sache bereits eine zweite Expertise (der C.___ vom
1. Mai 2015) vorliege, gestützt auf welche das
invalidenversicherungsrechtliche Verfahren mit Verfügung der IV-Stelle vom
29. April 2016 im Rentenpunkt rechtskräftig habe abgeschlossen werden
können. Es habe deshalb bezogen auf die hier zu klärende vorinstanzliche
Verfahrens- und Parteikostenverlegung als gegenstandslos geworden zu gelten
(S. 15 E. 6.4).
Im Weiteren hielt das Bundesgericht
fest, es wäre wohl von einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 88a
Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV
auszugehen und die rentenaufhebende Verfügung vom 17. Oktober 2012 zu
bestätigen gewesen. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass die Vorinstanz die
Beschwerde des Versicherten voraussichtlich abgewiesen hätte, wenn sie gestützt
auf das Gutachten des B.___ vom 15. Mai 2012 beurteilt worden wäre. Bei
diesem mutmasslichen Verfahrensausgang rechtfertige es sich, die Kosten des
kantonalen Prozesses von CHF 600.00 dem unterliegenden Versicherten
aufzuerlegen. Von einer Parteientschädigung sei abzusehen. Insoweit sei die
Beschwerde der IV-Stelle gutzuheissen (S. 18 f. E. 7.3.2).
Mit der teilweisen Gutheissung der
Beschwerde der IV-Stelle vom 1. Juli 2016 (Aufhebung der Dispositiv
Ziff. 2, Änderung der Dispositiv Ziff. 3) und der im Übrigen
erfolgten Abweisung der Beschwerde wurde das versicherungsgerichtliche
Verfahren mit Urteil vom 19. Oktober 2016 auch hinsichtlich des
Kostenentscheids rechtskräftig abgeschlossen. Durch die materielle Rechtskraft
des Kostenentscheides grundsätzlich ausgeschlossen ist die rückwirkende
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach rechtskräftiger Erledigung der
Hauptsache (Bühler, a.a.O.,
S. 1332 Rz. 133a mit Hinweisen). Im Weiteren kann die vom
Beschwerdeführer erst mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 nachträglich und
rückwirkend beantragte unentgeltliche Rechtspflege auch nicht bewilligt werden,
weil keine Ausnahmetatbestände im vorerwähnten Sinne (zeitliche Dringlichkeit,
Verletzung der Aufklärungspflicht), die eine rückwirkende und nachträgliche Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege allenfalls rechtfertigen würden, vorliegen.
Solche werden denn auch nicht geltend gemacht. Begründet wird die nachträglich
geltend gemachte rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ausschliesslich mit der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. Dazu ist festzuhalten,
dass die Kernfunktion der unentgeltlichen Rechtspflege darin besteht, auch der
bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die zweckdienliche Wahrung ihrer
Parteirechte zu ermöglichen. Der Schutz der unbemittelten Partei vor ihrer eigenen
Unwissenheit oder Unvorsichtigkeit oder vor mangelnder Beratung seitens ihres
Anwalts gehört dagegen nicht mehr zu den eigentlichen Aufgaben der unentgeltlichen
Rechtspflege; eine Partei, die – aus welchen Gründen auch immer – auf Kredit
Dritter oder ihres Anwalts prozessiert, obwohl sie unentgeltliche Rechtspflege
hätte verlangen können, kann daher jedenfalls nicht damit rechnen, dass der
Staat ihre Prozesskosten später rückwirkend übernehmen werde. Ebenso wenig zielt
der verfassungsmässige Armenrechtsanspruch darauf ab, einer Prozesspartei,
deren finanzielle Situation sich während des Prozesses wegen Arbeitslosigkeit
oder aus anderen Gründen verschlechtert, nicht nur die Fortführung des
Prozesses zu ermöglichen, sondern ihr – gewissermassen als Ausgleich für die
anderweitig erlittenen Einbussen – darüber hinaus rückwirkend auch die bereits
entstandenen Prozesskosten abzunehmen. Es soll nur sichergestellt werden, dass
jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose
Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich dabei im Prozess,
sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen kann; der
verfassungsmässige Armenrechtsanspruch soll der bedürftigen Partei die Mittel
zur Prozessführung in die Hand geben und nicht etwa allgemein ihre finanzielle
Situation verbessern helfen (BGE 122 I 203 E. 2e S. 207 f., vgl. auch
E. 2d S. 205 f.; Wuffli,
Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Diss., 2015, S. 260 f. Rz. 611).
4. Nach dem Gesagten ist auf das
verspätete, nachträglich geltend gemachte Gesuch des Beschwerdeführers um rückwirkende
unentgeltliche Rechtspflege vom 28. Oktober 2016 nicht einzutreten.
5. Entscheide über Eingaben, auf
die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, fallen in die Präsidialkompetenz
(§ 54bis Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation [GO], BGS 125.12). Die einzelrichterliche Zuständigkeit
der Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten ist damit für die
Beurteilung dieser Angelegenheit gegeben.
6. Ausgangsgemäss besteht kein
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung (Art. 61
lit. g ATSG).
7. Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers
vom 28. Oktober 2016 wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser