VSBES.2016.283
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
12. Februar 2018Deutsch53 min
Source so.ch
%ig
Urteil vom 12. Februar 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch lic. iur. Claude Wyssmann, Rechtsanwalt
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 29. September 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1955 geborene A.___ (im
Folgenenden: Beschwerdeführer) arbeitete seit dem 14. August 1995 als
Lagermitarbeiter bei [...]. Ausserdem war er seit 1. Januar 1998
nebenamtlicher Hauswart bei der [...]. Am 8. April 2001 meldete er sich
wegen Rückenproblemen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:
Beschwerdegegnerin) veranlasste in der Folge eine rheumatologische Begutachtung
in der Begutachtungsstelle B.___, welche am 23. Mai 2002 erfolgte (Akten
der IV-Stelle [IV-Nr.] 17). Mit Verfügung vom 8. November 2002 verneinte
die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und
berufliche Massnahmen (IV-Nr. 19). Die dagegen erhobene vorsorgliche
Beschwerde vom 20. Dezember 2002 wurde in der Folge zurückgezogen, worauf
das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 31. März 2003 abgeschrieben
wurde (VSBES.2002.741; IV-Nr. 31 S. 2 f.).
1.2 Am 16. April 2003 meldete
sich der Beschwerdeführer erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 33).
Auf diese Neuanmeldung trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
30. April 2003 nicht ein, weil nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass
sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Erlass der Verfügung vom 8. November
2002 erheblich verändert hätten (IV-Nr. 36).
1.3 Das Arbeitsverhältnis bei [...]
wurde durch die Arbeitgeberin auf den 31. Januar 2007 aufgelöst (IV-Nr. 38
S. 1). Am 3. Juli 2007 stellte der Beschwerdeführer bei der IV erneut
ein Leistungsbegehren (IV-Nr. 37). Aufgrund einer Wohnsitzverlegung des Beschwerdeführers
nach [...] wurde die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig, weshalb
ihr am 17. August 2009 sämtliche Akten zur weiteren Bearbeitung zugestellt
wurden (IV-Nr. 77). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland holte u.a.
ein polydisziplinäres Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 24. März
2011 (IV-Nr. 80.5) ein. In der Folge lehnte sie das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers
mit Verfügung vom 7. Mai 2012 (IV-Nr. 80.4) ab. Die dagegen erhobene
Beschwerde vom 11. Juni 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 18. Februar 2014 teilweise gut. Es hob die Verfügung vom 7. Mai
2012 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück (IV-Nr. 80.2
S. 5 ff.). In der Begründung wurde erwogen, es liege eine Verletzung der
Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Es
bestehe kein Anlass, die Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten, und die
angefochtene Verfügung sei aus diesem Grund aufzuheben (IV-Nr. 80.2,
Urteil S. 14). Zudem sei das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ nicht
beweiskräftig, und auch die übrigen medizinischen Akten bildeten keine
hinreichende Grundlage für die Anspruchsbeurteilung.
1.4 Seit Anfang 2012 wohnt der
Beschwerdeführer wieder in der Schweiz. Die deshalb wieder zuständig gewordene Beschwerdegegnerin
veranlasste am 24. April 2014 eine interdisziplinäre (internistische,
orthopädische, rheumatologische, neurologische, angiologische und
psychiatrische) Begutachtung durch die Begutachtungsstelle D.___, [...]. Die
Untersuchungen wurden vom 3. bis 7. November 2014 durchgeführt; das
Gutachten datiert vom 23. März 2015 (IV-Nr. 105). Nachdem der Beschwerdeführer
einen Bericht des E.___ (Spital) vom 10. April 2015 (IV-Nr. 107)
eingereicht hatte, holte die Beschwerdegegnerin eine ergänzende Stellungnahme
der Gutachter vom 1. Juli 2015 ein (IV-Nr. 111). Nach mehrmaliger
Befragung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Durchführung des
Vorbescheidverfahrens und nochmaliger Einholung einer Stellungnahme der D.___-Gutachter
vom 23. September 2016 (IV-Nr. 129) erliess die Beschwerdegegnerin am
29. September 2016 eine Verfügung, worin der Anspruch des Beschwerdeführers
auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente aufgrund
eines ermittelten Invaliditätsgrads von 12 % abgewiesen wurde
(IV-Nr. 130).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 3. November 2016 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren
stellen (Aktenseite [A.S.] 5 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 29. September 2016 sei aufzuheben.
2. a) Es sei die Beschwerdesache zur
korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle zurück zu
weisen.
b) Eventualiter: es
seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die gesetzlichen Leistungen
(berufliche Massnahmen inkl. vorgängige Integrationsmassnahmen, Invalidenrente)
nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. eines
Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
c) Subeventualiter:
es sei ein Gerichtsgutachten unter Prüfung der Standardindikatoren
(ergebnisoffenes, strukturiertes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281) in
Auftrag zu geben.
d) Subsubeventualiter:
es sei die Beschwerdesache zu medizinischen und beruflichen Neuabklärungen an
die IV-Stelle zurück zu weisen.
3. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Pressenanwesenheit im Sinne von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer und Versicherten
sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter
gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
2. Dezember 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 18 f.).
2.3 Mit Verfügung vom 3. Februar
2017 (A.S. 35 f.) wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt und es wird Rechtsanwalt Claude Wyssmann als
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2.4 Der Beschwerdeführer lässt am 7. März
2017 eine Replik einreichen und weitere Unterlagen auflegen (A.S. 40 ff.).
2.5 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Duplik (A.S. 44).
2.6 Mit Schreiben vom 8. Mai
2017 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein
(A.S. 45 ff.).
2.7 Mit Präsidialverfügung vom
11. August 2017 werden die Parteien zur öffentlichen Hauptverhandlung vom
Dienstag, 12. Dezember 2017, vorgeladen (A.S. 48 f.). Auf Begehren
des Vertreters des Beschwerdeführers (gesundheitliche Gründe) wird die
Verhandlung auf den Montag, 12. Februar 2018, verschoben. Der
Beschwerdegegnerin wird das Erscheinen freigestellt (A.S. 51 ff.). Mit
Verfügung vom 9. Februar 2018 wird der Beschwerdeführer aus
gesundheitlichen Gründen vom persönlichen Erscheinen an der Verhandlung
dispensiert (A.S. 63).
2.8 Am 12. Februar 2018 führt
das Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (siehe
Protokoll der Verhandlung vom 13. Februar 2018; A.S. 64 ff.).
3. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren verletzt wurde, ob
dem interdisziplinären ZMB-Gutachten vom 23. März 2015 Beweiswert zukommt
und ob seit der rechtskräftigen Verfügung vom 8. November 2002 eine
anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf
den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen
Verfügung am 29. September 2016 eingetreten ist (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch
auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
2.2
Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60.
% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 16 ATSG).
3.
3.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl.
auch Art. 86ter-88bis der Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] sowie Art. 31 IVG) wird die
Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer
Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision
einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131
E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur
bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern
auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund
ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der
Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des
Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit
Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen
nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b
S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).
3.2
Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin
glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in
einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2
IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert,
so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2
erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).
Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein,
hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob
die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im
Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer
materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3
S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer fest, dass der
Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das Gesuch ab.
Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um eine
anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend über
den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012
E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige
anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen
(vgl. BGE 129 V 222).
3.3
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob nach
einem Vergleich des medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt der rechtskräftigen
Verfügung vom 8. November 2002 mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 29. September 2016 eine anspruchswirksame Veränderung
des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen ist. Das im April
2003.
eingeleitete Revisionsverfahren, auf welches die Beschwerdegegnerin mit
rechtskräftiger Verfügung vom 30. April 2003 nicht eingetreten ist (IV-Nr. 36),
fällt als Vergleichszeitpunkt ausser Betracht.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 105
V 156 E. 1 S. 158 f.).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs
erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz
weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in
gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61
lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte
Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene
Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der
Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen
(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit
von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1
mit vielen Hinweisen).
4.3
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht
haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.4
Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt
wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137
V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb
S. 353).
4.5
Mit
Blick auf den grundsätzlichen Unterschied zwischen Begutachtungs- und
Behandlungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 9C_799/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.3) sowie die
Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353), können
ihre Berichte nicht denselben Stellenwert beanspruchen wie ein Gutachten,
welches der Sozialversicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholt hat. Stellungnahmen, in denen die behandelnden Ärzte den
gutachterlichen Feststellungen widersprechen oder an früher geäusserten abweichenden
Meinungen festhalten, bilden nur dann Anlass zu ergänzenden Abklärungen, wenn
sie wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende
Aspekte enthalten, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben sind (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2015 vom
19.
August 2015 E. 4.2 mit Hinweis).
5.
5.1
Der Beschwerdeführer rügt
zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht
geltend, die Beschwerdegegnerin habe die ergänzende Stellungnahme der
Begutachtungsstelle D.___ respektive des begutachtenden Psychiaters Dr. med.
F.___ vom 23. September 2016 ohne sein Wissen und ohne Wahrung seiner
Verfahrensrechte eingeholt.
5.2
Die Beschwerdegegnerin holte auf
Empfehlung des RAD (IV-Nr. 127) vom 16. August 2016 (IV-Nr. 127)
mit Schreiben vom 22. August 2016 (IV-Nr. 128) eine ergänzende
Stellungnahme der Begutachtungsstelle D.___ ein. Die Stellungnahme wurde am 23. September
2016.
erstattet. Der Beschwerdeführer wurde erst mit der Verfügung vom 29. September
2016.
über dieses Vorgehen informiert. Gegenstand der Stellungnahme bildete eine
Prüfung der Indikatoren gemäss dem am 3. Juni 2015 ergangenen Urteil des
Bundesgerichts (BGE 141 V 281). Der RAD erachtete die Ergänzung als notwendig,
weil im durch den Beschwerdeführer neu eingereichten psychiatrischen Bericht
der G.___, [...], vom 28. Juli 2016 (IV-Nr. 124) eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden war und auch das Gutachten vom
23.
März 2015 (IV-Nr. 105) die Diagnose einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren enthalten hatte. Der
Beschwerdeführer wurde über dieses Vorgehen nicht informiert.
5.3
Nach der Rechtsprechung ist der
Versicherungsträger berechtigt, der Gutachtensperson bei Vorliegen eines
externen Gutachtens Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen
zu stellen, wenn er dies für notwendig hält. Aufgrund ihres Rechtes,
sich zum Beweisergebnis zu äussern und erhebliche Beweisanträge vorzubringen,
darf auch die versicherte Person solche Fragen an den Experten richten. Zur
Beschleunigung des Verfahrens und damit sich die begutachtende Person nicht
immer wieder von Neuem mit dem Dossier auseinandersetzen muss, erscheint es
angebracht, die zusätzlichen Fragen beider Parteien gleichzeitig dem Gutachter
zu unterbreiten. Dies schliesst eine einseitige Vorgehensweise des
Versicherungsträgers aus. Dieser hat demnach, wenn er der Gutachtensperson
Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen
gedenkt, die versicherte Person darüber zu informieren und ihr eine Kopie des
Gutachtens zuzustellen. Damit erhält die versicherte Person Gelegenheit, auch
ihrerseits solche Fragen zu stellen. Der Versicherungsträger wird anschliessend
die allfälligen ergänzenden - sachdienlichen - Fragen der versicherten Person
zusammen mit seinen eigenen an die begutachtende Person zur Beantwortung
weiterleiten (BGE 136 V 113 E. 5.4 S. 116). Unabhängig davon umfasst
der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht der versicherten Person, sich vor
dem Erlass eines Entscheids zu neu eingeholten Beweismitteln zu äussern.
5.4
Das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin wird den vorstehend wiedergegebenen Regeln nicht gerecht. Der
Beschwerdeführer rügt daher zu Recht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör. Allerdings ist nicht von einer schwer wiegenden Gehörsverletzung
auszugehen. Die vorgängige Kontaktierung hätte dem Beschwerdeführer die
Möglichkeit geboten, sich gegen unzulässige Fragestellungen zur Wehr zu setzen
und eigene Ergänzungsfragen zu stellen. Die Fragestellung war jedoch
klarerweise zulässig und aufgrund ihrer offenen Formulierung auch nicht
geeignet, den Gutachter zu beeinflussen. Der Beschwerdeführer macht auch nicht
geltend, dass er eigene Ergänzungsfragen hätte stellen wollen. Dagegen wurde es
ihm durch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin verunmöglicht, sich vor dem
Erlass der Verfügung zur Stellungnahme des Gutachters Dr. med. F.___ zu
äussern. Dieser Mangel kann jedoch im Rechtsmittelverfahren geheilt werden,
zumal das Versicherungsgericht über volle Kognition verfügt. Im Weiteren wurde
die psychiatrische Beurteilung im Gutachten vom 23. März 2015 durch die Stellungnahme
vom 23. September 2016 bestätigt, ohne dass neue Gesichtspunkte angeführt
wurden. Unter diesen Umständen ist eine schwere, nicht heilbare
Gehörsverletzung zu verneinen. Eine Rückweisung aus diesem Grund käme einem
prozessualen Leerlauf gleich, den es zu vermeiden gilt. Die Gehörsverletzung wird
jedoch bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu berücksichtigen sein.
6.
Streitig und zu prüfen ist der
Leistungsanspruch, der mit der Neuanmeldung vom 3. Juli 2007 geltend
gemacht wurde. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Verfügung vom 29. September
2016.
fest, gestützt auf die Abklärungen durch die Begutachtungsstelle D.___ sei
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten, leichten bis
mittelschweren Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Der auf dieser Grundlage
vorgenommene Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 12 %.
Der Beschwerdeführer lässt insbesondere die Beweiskraft des Gutachtens der
Begutachtungsstelle D.___ vom 23. März 2015 (IV-Nr. 105) bestreiten.
Ausserdem könne das Gutachten aufgrund seines Alters (Zeitraum von fast zwei
Jahren zwischen Begutachtung und angefochtener Verfügung) den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht bis zur angefochtenen Verfügung erfassen, es sei daher nicht
aktuell. Durch die neu eingereichten Unterlagen sei ausgewiesen, dass es in der
Zwischenzeit zu Veränderungen gekommen sei. An der öffentlichen Verhandlung vom
12.
Februar 2018 lässt der Beschwerdeführer geltend machen, dem psychiatrischen
D.___-Teilgutachten von Dr. med. F.___ sowie dessen Stellungnahme vom
23.
September 2016 komme kein Beweiswert zu (vgl. Protokoll vom
13.
Februar 2018; A.S. 64 ff.).
Zunächst ist der medizinische
Sachverhalt darzulegen, wie er der rechtskräftigen Verfügung vom 8. November
2002.
(IV-Nr. 19) zu Grunde lag:
6.1
Dem rheumatologischen Gutachten
des B.___, Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie
(Prof. Dr. med. H.___, Chefarzt; Dr. med. I.___, Oberärztin;
Dr. med. J.___, Assistenzärztin) vom 23. Mai 2002 können folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «Chronisch
rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom links, bestehend seit 1994,
altersentsprechende degenerative Veränderungen (Discopathie L4/L5, leichte
Spondylarthrose L5/S1), torsionskoliotische Fehlhaltung, rechtsbetonte
muskuläre Dysbalance, abdominale Adipositas (BMI 25.9 kg/m2),
Verdacht auf intermittierende ISG-Blockaden rechtsbetont». Die weiteren
Diagnosen (1. Chronisch rezidivierendes Cervikalsyndrom, bestehend seit
1994, spondylogene Ausstrahlungen mit linksseitigem Cervikobrachial- und
Cervikocephalsyndrom, partielle Blockwirbelbildung C2/C3, keine degenerative
Veränderungen [MRI 08/00], muskuläre Dysbalance, Fehlhaltung; 2. Diskrete
Periarthropathia humerus-scapularis links, Beginn unbekannt, leichte
Inpingementsymptomatik; 3. Gemischte Hyperlipidämie;
4.
Nikotinabusus; 5. Ulcus Bulbus duodeni 1979) haben nach den
gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Im Rahmen der Beurteilung wurde im
Wesentlichen darauf hingewiesen, die aktuell geschilderten lumbalen und
zervikalen Beschwerden seien zur Zeit rein sekundär-muskulär bedingt.
Radiologisch finde sich als organisches Korrelat für die spondylogenen
Ausstrahlungen ein Lumbovertebralsyndrom mit einer torsionsskoliotischen
Fehlhaltung und leichten sekundär degenerativen Veränderungen im Sinne einer
Spondylodese an LWK4, einer Discopathie L4/L5 und einer leichten
Spondylarthrose L5/S1. Diese degenerativen Veränderungen seien zur Zeit aber
stumm und könnten die aktuellen Beschwerden nicht erklären. Auffallend sei eine
allgemeine muskuläre Dekonditionierung, welche aufgrund der mangelhaften
Koordination und Stabilisierung zu den genannten sekundären muskulären
Problemen führe. Dies gelte sowohl für den zervikalen als auch für den lumbalen
Bereich. Nicht zu leugnen sei ausserdem eine beträchtliche Diskrepanz zwischen
den erhebbaren Befunden und den Aussagen des Patienten. Aus diesem Grund
bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für
leichte, wie auch für mittelschwere körperliche Arbeit. Aufgrund der muskulären
Dekonditionierung wäre es prognostisch falsch, eine Tätigkeit ohne jegliche
Muskelbeanspruchung anzustreben. Im Gegenteil wäre eine ausgewogene,
vielseitige muskuläre Belastung, wie bespielsweise die mittelschwere Arbeit als
Magaziner, wünschenswert. Für körperliche Schwerarbeit dagegen sei der Explorand
aufgrund der degenerativen Wirbelveränderungen nicht geeignet, eine solche
Tätigkeit könnte ihm nicht mehr, auch nicht teilweise, zugemutet werden. Der
Explorand sei davon überzeugt, dass er die aktuellen Beschwerden nur in dem
Mass habe, weil er als Magaziner bei K.___ trotz seines bestehenden
Rückenproblems bis Anfang 2000 schwere Arbeit habe leisten müssen. Mit dem 50%igen
Pensum in einer leichten körperlichen Tätigkeit, die er sich ausserdem selber
einteilen könne und bei welcher kein Leistungs- und Zeitdruck bestehe, hätten
sich die gesundheitlichen Probleme stabilisiert. Für den Exploranden sei es
aber ausgeschlossen, dass er mehr als 50 %, geschweige denn in einer
schwereren körperlichen Tätigkeit arbeiten könne. Dies komme im Verlauf des
Gesprächs wie auch in der abschliessenden Diskussion immer wieder klar zum
Ausdruck. Diese Haltung sei der entscheidende Faktor dafür, dass jeder Versuch
die Arbeitstätigkeit zu steigern, zum Scheitern verurteilt sein werde.
Die den Gutachtern gestellten Fragen wurden
dahingehend beantwortet, auf der psychisch-geistigen Ebene bestünden keine
Einschränkungen. Zu erwähnen sei, dass der Explorand keine Berufsbildung habe.
Auf der körperlichen Ebene bestehe aufgrund der lumbalen und zervikalen
Rückenproblematik aus rheumatologischer Sicht eine qualitative Beeinträchtigung
für schwere körperliche Arbeit. Diese sei dem Patienten nicht möglich, vor
allem, wenn Lasten gehoben und getragen werden müssen. Qualitativ betrage die
Beeinträchtigung für schwere körperliche Arbeiten 100 %, eine solche sei
ihm nicht mehr zumutbar. Für mittelschwere und leichte körperliche Arbeiten
bestünden aus rheumatologischer Sicht hingegen keine Einschränkungen. Nicht
ideal seien sicherlich repetitive Tätigkeiten mit monotonen Bewegungen, mit häufigem
Bücken oder Heben von Lasten über 10 kg bis 15 kg. Eine regelmässige,
ausgewogene muskuläre Beanspruchung während der Arbeit wäre aus
rheumatologischer Sicht jedoch sogar wünschenswert, um die aktuell bestehenden
muskulären Dysbalancen zu vermindern. Im sozialen Bereich bestünden keine
Beeinträchtigungen. Innerhalb der K.___ [...] habe der Beschwerdeführer anfangs
2000.
bereits von einer mittelschweren bis schweren körperlichen Tätigkeit als
Magaziner/Kommissioneur auf eine leichte körperliche Tätigkeit wechseln können.
Diese Arbeit werde zurzeit in einem 50 %-Pensum ausgeführt. Aus
rheumatologischer Sicht sei die aktuelle Tätigkeit aber zu 100 % zumutbar
(IV-Nr. 17).
7.
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich bei ihrem Entscheid in der vorliegend angefochtenen Verfügung in
medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 23. März
2015.
(IV-Nr. 105). Umstritten ist, ob diesem Gutachten Beweiswert zukommt.
7.1
Das Gutachten stützt sich auf
die Vorakten sowie auf eigene spezialärztliche Untersuchungen in den
Disziplinen Innere Medizin, Orthopädie, Rheumatologie, Neurologie, Angiologie
und Psychiatrie. Nach einer Zusammenfassung der Vorakten werden die Angaben des
Beschwerdeführers ausführlich wiedergegeben (IV-Nr. 105 S. 25 ff.).
7.1.1
Der internistische Gutachter Dr. med.
L.___ hält fest, aus allgemeininternistischer Sicht finde sich eine erhebliche
peripher-arterielle Verschlusskrankheit, welche im Bereich der linken
Extremität zu einer symptomatischen Claudicatio führe. Anamnestisch finde sich
hier eine klassische Risikokonstellation eines metabolischen Syndroms und eines
langjährigen Nikotinabusus. Unabhängig davon scheine eine benigne
Prostatahyperplasie zu einer Pollakisurie zu führen, welche ebenfalls aktuell
in Behandlung stehe und allenfalls operativ saniert werden solle. Nachträglich
habe die erst kürzlich diagnostizierte PAVK II B links mittels Akten
supplementiert werden können. Die übrigen Vorakten stimmten mit den erhobenen
Befunden überein. Aufgrund des prädominanten lumbovertebralen Schmerzsyndroms
brauchten keine zusätzlichen spezifischen beruflichen Massnahmen bezüglich der
manifesten peripher-arteriellen Verschlusskrankheit veranlasst zu werden. Es
könne davon ausgegangen werden, dass diese Pathologie durch die Limitatio,
welche sich aus der orthopädischen Pathologie ergebe, ausreichend angepasst
sei. Zur erst kürzlich diagnostizierten PAVK II B links sei das Resultat der
momentan erst initiierten angiologischen Behandlungen abzuwarten
(IV-Nr. 105 S. 29 ff.).
7.1.2
Der orthopädische Teilgutachter
Dr. med. M.___ beginnt seine Ausführungen mit einer Wiedergabe der diese
Fachdisziplin betreffenden Vorakten und einer Beschreibung der Befunde. In der
Beurteilung legt Dr. med. M.___ dar, der klinische Befund sei relativ
bland, mit Ausnahme der Wirbelsäulenfehlform mit hochsitzender, linkskonvexer
thoracaler Kyphoskoliose und geringen muskulären Dysbalancen im cervicalen, im
Schulter-Nacken- und vor allem im lumbalen Bereich. Bildgebend fänden sich eher
altersentsprechende degenerative Veränderungen der HWS und der LWS, eigentliche
Diskushernien fänden sich weder cervical noch lumbal, es bestünden keine
Radikulopathien. Die Wirbelsäule sei auf allen Etagen frei beweglich mit
Ausnahme der skoliotischen BWS. Auffallend sei eine geringe Fehlstatik am
linken Knie mit Druckdolenz am medialen Gelenksspalt und an der medialen
patellaren Gelenksfacette im Sinne einer klinischen Patellachondropathie oder
gar Chondromalazie links. Anamnestisch gebe es deutliche Zeichen für eine
Claudicatio intermittens der unteren Extremitäten, die peripheren Pulse seien
aber tastbar, wenn auch links nach vorangegangener Katheter-Intervention besser
als rechts. Diagnostiziert werden ein chronisches cervicovertebrales, nur zum
Teil myofaszial-betontes Schmerzsyndrom, ein lumbovertebrales und zum Teil
links-betontes lumbospondylogenes Syndrom sowie ein intermittierendes
Schmerzsyndrom am linken Knie bei Varus-Fehlstellung.
Was die Arbeitsfähigkeit anbelangt,
gelangt der Gutachter zum Ergebnis, infolge der gegenwärtigen Statuserhebung
seien dem Beschwerdeführer, bedingt durch seine objektivierbare
Wirbelsäulenproblematik, keine schweren körperlichen Tätigkeiten mit Heben von
Lasten über 10 kg oder mit häufigem Bücken oder Überkopfarbeiten zumutbar.
Diese Einschätzung gelte ab dem Gutachten von 2002. Auch Tätigkeiten mit
repetitivem in die Hocke-Gehen seien dem Beschwerdeführer wegen der Kniebefunde
nicht mehr zuzumuten, dies seit der Röntgenuntersuchung von 2003. Dagegen seien
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, vorwiegend im Sitzen und zum Teil im
Stehen, dem Beschwerdeführer vollschichtig zuzumuten. Diese Einschätzung stehe
im Einklang mit den Vorakten. Einzig in zwei rheumatologischen Stellungnahmen
aus den Jahren 2000 und 2001 sei auch für leichte adaptierte Tätigkeiten eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden, was aber im Widerspruch zu
allen nachfolgenden rheumatologischen Beurteilungen und auch zur aktuellen
gutachterlichen Feststellung stehe (IV-Nr. 105 S. 31 ff.).
7.1.3
Das rheumatologische Teilgutachten
von Dr. med. N.___ nennt als Diagnosen ein chronisches panvertebrales
Schmerzsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung ins linke Bein, klinisch im Sinne
von unspezifischen Rückenschmerzen, eine muskuläre Dysbalance am Schultergürtel
beidseits, eine partielle Blockwirbelbildung HWK 2/3, Discopathien HWK 5/6
und HWK 6/7, eine Varus-Gonarthrose links bei Genua vara sowie eine Epicondylopathia
humeri ulnaris mehr als radialis rechts mehr als links. In der Beurteilung hält
Dr. med. N.___ fest, beim Beschwerdeführer bestehe ein chronisches
Schmerzsyndrom betont im Bereich des ganzen Rückens mit Ausstrahlung ins linke
Bein. Anamnestisch hätten diese Beschwerden begonnen nach einer Kontusion des
Rückens durch eine herabstürzende Kühltruhe am Arbeitsplatz. Der
Beschwerdeführer habe allerdings anschliessend wieder mit einem Pensum von 100
% gearbeitet. Radiologisch seien keine Unfallfolgen dokumentiert worden.
Klinisch fänden sich weder eindeutige Zeichen eines Facettensyndroms noch von
discogenen Schmerzen. Aus diesem Grund seien die Rückenschmerzen als
unspezifisch beurteilt worden. Es sei dabei auch zu berücksichtigen, dass
ausserhalb der eigentlichen Untersuchungsbedingungen die Spontanbewegungen für
alle Wirbelsäulenabschnitte frei und ohne sichtbare Behinderung oder
Schmerzprovokation erfolgt seien. Daneben fänden sich noch muskuläre
Beschwerden im Sinne der Dysbalancen am Schultergürtel beidseits oder der
ansatztendinotischen Beschwerden an beiden Ellenbogen. Diese Befunde seien
klinisch mässiggradig ausgeprägt. Ein eigentliches Cervicalsyndrom liege nicht
vor. Aufgrund der bestehenden Beschwerden am Bewegungsapparat seien aus rein
rheumatologischer Sicht Beeinträchtigungen, wie sie schon früher geäussert
worden seien, zu bestätigen, im Sinne der Unzumutbarkeit, eine körperliche
Schwerarbeit auszuüben. Auch qualitative Beeinträchtigungen müssten
sinnvollerweise beachtet werden, indem eine spezifisch den Rücken belastende
Tätigkeit nicht gesucht werden sollte. Im Vergleich zum rheumatologischen
Gutachten aus der Begutachtungsstelle B.___ vom 23. Mai 2002 könnten
abgesehen von üblichen Alterungsprozessen (z.B. Spondylarthrosen distal-lumbal)
und der etwas fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen an den Kniegelenken
keine wesentlichen Unterschiede ausgemacht werden, auch im Bereich der
klinischen Untersuchung. Es fänden sich auch keine wesentlichen Diskrepanzen
zur rheumatologischen Begutachtung vom 14. Dezember 2010 (welche im Rahmen
des durch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland eingeholten Gutachtens der
Begutachtungsstelle C.___ durchgeführt wurde). Auch die behandelnde
Rheumatologin Dr. med. O.___ habe in ihren Berichten ähnliche klinische
Bilder beschrieben. Vorübergehend habe sie die Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit höher beurteilt, als dies in den Gutachten erfolgt sei. Im
Verlauf der Berichterstattung habe die behandelnde Rheumatologin dann aber
psychiatrische Krankheitsbilder im Sinne der somatoformen Schmerzstörung in der
Diagnoseliste in den Vordergrund gestellt. Zusätzliche medizinische Massnahmen
könnten nicht genannt werden. Berufliche Massnahmen seien weiterhin zumutbar im
Sinn einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne spezifische
Belastung der Wirbelsäule (IV-Nr. 105 S. 41 ff.).
7.1.4
Die neurologische Begutachtung
wurde von Dr. med. P.___ durchgeführt. Der Gutachter nimmt fachspezifische
anamnestische Ergänzungen vor, schildert die vom Beschwerdeführer angegebenen
Beschwerden und beschreibt die Befunde, welche klinisch sowie mittels
Elektroneurographie und Elektromyographie erhoben wurden.
In der Beurteilung führt Dr. med. P.___
aus, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen im Bereich der Hals- und
Lendenwirbelsäule sowie am linken Bein. Im Vordergrund stünden seit fünf Jahren
belastungsabhängige Wadenschmerzen links, wodurch die Gehfähigkeit limitiert
sei. Klinisch finde sich eine starke Druckdolenz global der Halswirbelsäule,
deren Motilität schmerzhaft leicht eingeschränkt sei, während radikuläre
Reizsymptome an den oberen Extremitäten nicht nachweisbar seien. Bei im Übrigen
unauffälligen Hirnnervenbefunden beschreibe der Versicherte einen Tinnitus in
beiden Ohren. Bei symmetrischen Eigenreflexen und unauffälliger Muskeltrophik
würden einzelne Muskelgruppen am linken Arm etwas wechselhaft innerviert und es
fänden sich Insertionstendinosen an beiden oberen Extremitäten. Die
Eigenreflexe an den unteren Extremitäten seien nur schwach auslösbar, einzelne
Muskelgruppen am linken Bein würden unter Angabe von Schmerzen
unterschiedlicher Lokalisation wechselhaft, teils vermindert innerviert. Beim
Gehen zeige sich wechselhaft ein Schonhinken mit Entlastung des linken Beins
bei ziehenden Schmerzen im Wadenbereich. Lagesinn und Pallästhesie seien
uneingeschränkt erhalten, während eine Sensibilitätsstörung global an Arm und
Bein links sowie «Kältegefühl» am linken Fuss plantar beschrieben würden. Die
Lasègue-Prüfung werde unter Äusserung starker Schmerzen lumbal beidseits aktiv
abgewehrt.
Elektrophysiologisch zeige sich eine
höchstens mässige Verminderung der sensiblen Nervenleitgeschwindigkeit des
Nervus suralis beidseits bei im Übrigen unauffälligen Befunden. Zusammenfassend
ergäben sich spärliche objektiv fassbare neurologische Befunde, welche durch
stark wechselhafte Innervation insbesondere der Beinmuskulatur links unter Angabe
von Schmerzen unterschiedlicher Lokalisation geprägt seien. Etwas auffällig
seien die schwachen Eigenreflexe an beiden unteren Extremitäten, während diese
an den Armen deutlich besser auslösbar seien. Die Sensibilitätsstörungen an Arm
und Bein links seien segmental bzw. einem peripheren Innervationsgebiet nicht
zuzuordnen, wobei Lagesinn und Pallästhesie uneingeschränkt erhalten seien.
Entsprechend überraschten die elektroneurographischen Befunde, welche mit einer
demyelisierenden sensiblen Polyneuropathie geringer Ausprägung vereinbar seien.
Insgesamt ergebe sich eine erhebliche
Diskrepanz zwischen spärlichen objektivierbaren klinischen bzw. paraklinischen
Befunden und geklagten intensiven Beschwerden, welche konstant vorhanden, aber
aufgrund ihres Charakters auf der Grundlage einer neurogenen Läsion nicht
erklärbar seien. Unter Würdigung der bildgebenden Befunde im Bereich der Hals-
sowie insbesondere der Lendenwirbelsäule seien dem Versicherten allein aus
neurologischer Sicht leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit
Wechselstellungen vollschichtig zumutbar. Das Polyneuropathiesyndrom sei
aktuell gering ausgeprägt und bleibe ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(IV-Nr. 105 S. 47 ff.).
7.1.5
Der angiologische Teilgutachter
Dr. med. Q.___ führt aus, beim Beschwerdeführer sei im Juli 2014 eine PAVK
(periphere arterielle Verschlusskrankheit) der unteren Extremitäten links im
klinischen Stadium IIb mit dem 11 cm langen Verschluss der mittleren und
distalen arteria femoralis superficialis diagnostiziert worden. Am 9. Oktober
2014.
sei eine erfolgreiche kathetertechnische Rekanalisation des Verschlusses
der arteria femoralis superficialis links erfolgt. Die angiologische
Nachkontrolle im Spital E.___ habe ein anhaltend gutes
Revaskularisationsergebnis im Bereich der arteria femoralis superficialis links
gezeigt. Duplexsonographisch habe man neu eine hämodynamisch signifikante
Stenose der priximalen arteria iliaca externa links und leichtgradige Stenosen
auch am iliaco-femoralen Übergang und in der distalen arteria femoralis
superficialis rechts gefunden. Im Hinblick auf die Stenose der arteria iliaca
externa links sei im Spital E.___ eine Angiographie in PTA-Bereitschaft
vorgesehen. Als kardiovaskuläre Risikofaktoren seien ein chronischer
Nikotinabusus, eine Hypercholesterinämie und eine diabetogene Stoffwechsellage
bekannt. Zu diagnostizieren seien eine PAVK der unteren Extremitäten Stadium I
bis II a links, I rechts (Status nach kathetertechnischer Rekanalisation des
langstreckigen Verschlusses der arteria femoralis superficialis links am 9. Oktober
2014; aktuell anhaltend gutes Revaskularisationsergebnis ohne relevante
Reststenose der arteria femoralis superficialis links, ca. 50%ige Stenose der
proximalen arteria iliaca externa links) sowie ein chronischer Nikotinabusus,
eine Hypercholesterinämie und eine diabetogene Stoffwechsellage. In der
Beurteilung hält Dr. med. Q.___ fest, bei Zustand nach der erfolgreichen
kathetertechnischen Rekanalisation des Verschlusses der arteria femoralis
superficialis links vom 9. Oktober 2014 zeigten sich aktuell normale
Resultate der arteriellen Dopplerdruckmessung und der elektronischen Segment-oszillographie
im Bereich der unteren Extremitäten beidseits. Dementsprechend finde man
duplexsonographisch ein anhaltend gutes Revaskularisationsergebnis im Bereich
der arteria femoralis superficialis links ohne Hinweise für eine relevante
Reststenose. Im proximalen Anteil der arteria iliaca externa links liege eine
50%ige Stenose vor. Rechts fänden sich duplexsonographisch lediglich
arteriosklerotische Plaques am iliaco-femoralen Übergang und in der distalen
arteria femoralis superficialis, welche zu keiner hämodynamisch relevanten
Stenose führten. Bei der aktuellen Befundkonstellation sei es unwahrscheinlich,
dass die vom Versicherten angegebenen belastungsabhängigen Beschwerden im
linken Bein auf die PAVK zurückzuführen seien. Aus rein angiologischer Sicht
bestehe kein Grund zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten
(IV-Nr. 105 S. 56 ff.).
7.1.6
Der psychiatrische Gutachter Dr. med.
F.___ nimmt zunächst fachspezifische anamnestische Ergänzungen vor. Es folgt
eine Zusammenfassung psychiatrisch relevanter Akten, an die sich die vom
Beschwerdeführer angegebenen aktuellen Beschwerden und die erhobenen Befunde
anschliessen. In der Beurteilung legt der Gutachter dar, beim Beschwerdeführer
sei es vor dem Hintergrund des frühen Todes des Vaters (1966) bei guter
Beziehung zur Mutter, frühzeitigem Schulabbruch und baldiger Migration in die
Schweiz zur Entwicklung akzentuierter Persönlichkeitszüge mit emotional
instabilen und histrionischen Anteilen gekommen. Der Beschwerdeführer zeige
eine Tendenz zu vermehrter affektiver Expression sowie eine gewisse emotionale
Instabilität mit emotional auffahrender Art, vor allem beim Thema der damaligen
Kündigung (durch K.___, Ende 2006, vgl. IV-Nr. 38) mit damals aufkeimendem
Gefühl, schikaniert und ungerecht behandelt worden zu sein. Die akzentuierten
Persönlichkeitszüge hätten jedoch nicht ein Ausmass erreicht, das es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätte, sich sowohl persönlich wie auch
beziehungsmässig und beruflich adäquat entwickeln zu können. Er sei in der Lage
gewesen, sich in der Schweiz sprachlich sehr gut zu integrieren, er habe sich
jahrelang an den gleichen Stellen bewähren können und sei seit Jahrzehnten in
tragfähiger Ehe verheiratet. Nicht gestellt werden könne die Diagnose einer
spezifischen Persönlichkeitsstörung, denn deren Eingangskriterien seien nicht
erfüllt. Der Beschwerdeführer zeige kein auffälliges, andauerndes, gleichförmiges
und tiefgreifendes Verhaltensmuster, Störungen seien nicht bis in die Kindheit
oder in die Jugend rückverfolgbar. Der Beschwerdeführer habe in der Kindheit,
in der Jugend und im Erwachsenenalter während Jahren ein gutes subjektives
Funktionieren gezeigt und leistungsmässig gut bestehen können. Im Zusammenhang
mit organisch nicht hinlänglich geklärten Schmerzen bei deutlich vorhandenen
psychosozialen Faktoren und emotionalen Konflikten sei es zur Entwicklung einer
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gekommen.
Die emotionalen Schwankungen seien nach Ansicht des Gutachters unter diese
Schmerzverarbeitungsstörung zu subsumieren, die depressiven Verstimmungen
erreichten mittel- und längerfristig nicht das Ausmass einer auch nur
leichtgradig rezidivierenden depressiven Störung. Kognitive Störungen könnten
nicht nachgewiesen werden, höchstens diffusere Ängste in Bezug auf die
finanzielle Situation. Psychotisches oder psychosenahes Erleben und Verhalten
könnten nicht nachgewiesen werden. Das Bewusstsein und die Orientierung seien
erhalten. Verhaltensauffälligkeiten seien oben skizziert worden. Der
Beschwerdeführer sei sozial vernetzt, lebe in tragfähiger ehelicher Beziehung
und pflege gute Beziehungen zu seinen Kindern, er unterhalte eine gute
Beziehung zur Schwester und zum Schwager. Wenn die (zu 75 % erwerbstätige)
Ehefrau ausser Haus sei, bereite er das gemeinsame Essen zu. Ausser Haus
erledige er das administrativ Notwendige. Regelmässig verbringe er Ferien im
von der Mutter geerbten Haus in [...], zuletzt im Sommer 2014 während
zweieinhalb Wochen. Im Fernsehen verfolge er Naturdokumentationen und Fussball.
Den Computer benutze er, um Interessen zu verfolgen, z.B. im Internet.
Interessiert lese er den Stadtanzeiger sowie Reklameschriften. Anlässlich der
Laboruntersuchung hätten sich Mefenaminsäure und Diclofenac unterhalb der
Nachweisgrenze befunden, dies entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers in
der psychiatrischen Exploration. Am ehesten müsse von Malcompliance ausgegangen
werden.
Zur Arbeitsfähigkeit hält der Gutachter
fest, im Bereich der Items des Mini-ICFF-APP könnten keine Beeinträchtigungen
nachgewiesen werden. Zu den sogenannten Förster-Kriterien wird erklärt, eine
relevante komorbide psychische Störung könne nicht nachgewiesen werden. In
Bezug auf chronische körperliche Begleiterkrankungen werde auf den Konsens der
Gutachter verwiesen. Es bestehe ein mehrjähriger chronifizierter Verlauf,
wellenförmig, nicht progredient. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des
Lebens könne auch nicht ansatzweise nachgewiesen werden. Ein primärer
Krankheitsgewinn lasse sich nicht attestieren. Der Beschwerdeführer sei in der
Lage, von der integrativ-psychiatrischen Behandlung zu profitieren. Eine
Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne nicht attestiert werden
(IV-Nr. 105 S. 60 ff.).
7.1.7
Wie sich dem Gutachten weiter
entnehmen lässt, fand eine Sitzung mit Dr. med. F.___ (Psychiater), Dr. med.
L.___ (Internist) und Dr. med. N.___ (Rheumatologe) statt. Die Beurteilung
erfolgte im Konsens mit allen übrigen am Gutachten beteiligten Ärzten (das
Gutachten trägt denn auch sämtliche Unterschriften). Als Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden genannt ein chronisches
panvertebrales Schmerzsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung ins linke Bein,
klinisch im Sinne von unspezifischen cervikalen, thorakalen und lumbalen
Rückenschmerzen (ohne radikuläre Reiz- und Ausfallsymptome an oberen und
unteren Extremitäten; bei radiologisch wenig ausgeprägten degenerativen Veränderungen
der distalen LWS mit Spondylarthrosen; bei linkskonvexer Thoracolumbalskoliose)
sowie ein intermittierendes Schmerzsyndrom am linken Knie bei
Varus-Fehlstellung (beginnende degenerative mediale Hinterhorn-Meniscopathie;
retropatellarer Knorpelschaden und beginnende Varus-Gonarthrose). Die übrigen
in den Teilgutachten erwähnten Diagnosen haben gemäss der Konsensbeurteilung
keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend wird festgehalten,
die für die Arbeitsfähigkeit relevanten Einschränkungen ergäben sich aus der
rheumatologischen, orthopädischen und neurologischen Beurteilung. Aus der Sicht
dieser Disziplinen könne in guter Korrelation mit den Angaben im Gutachten der
Begutachtungsstelle B.___ vom 23. Mai 2002 festgehalten werden, dass aufgrund
der weiterhin bestehenden verminderten Belastbarkeit des Rückens eine
körperliche Schwerarbeit unzumutbar sei, jedoch leichte bis intermittierend
mittelschwere Tätigkeiten mit Gewichtsbelastungen bis 10 kg, ohne Einnahme
von Zwangshaltungen, zumutbar seien. Eine weitergehende Einschränkung könne
weder aufgrund der radiologischen noch aufgrund der klinischen Befunde
begründet werden. Die aktuell erhobenen Untersuchungsbefunde korrelierten
durchaus mit den Angaben im erwähnten Gutachten von 2002. Auch radiologisch
hätten sich keine wesentlichen morphologischen Veränderungen ergeben, die per
se eine Verminderung der beschriebenen Belastbarkeit begründen würden
(IV-Nr. 105 S. 74 ff.).
7.2
Das Gutachten stützt sich auf
die vollständigen Vorakten und auf eigene Untersuchungen in sämtlichen
potenziell relevanten Disziplinen. Es basiert somit auf vollständigen
Grundlagen. Sowohl der Inhalt der früheren ärztlichen Stellungnahmen als auch
die Angaben des Beschwerdeführers werden in die Beurteilung einbezogen.
Abweichungen werden begründet. Die einzelnen Teilgutachter leiten ihre
jeweilige Beurteilung nachvollziehbar und plausibel aus den erhobenen Befunden
und Untersuchungsergebnissen sowie den vorhandenen Vorakten her. Die
Schlussfolgerungen der einzelnen Teilgutachten wie auch der Konsensbeurteilung
werden überzeugend begründet. Die Ergebnisse der Begutachtung sind schlüssig.
Das Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 23. März 2015 (IV-Nr. 105)
wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine
beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. II. 4.3 hiervor)
grundsätzlich gerecht.
7.3
Auf Bitte der Beschwerdegegnerin
(IV-Nr. 110) äusserten sich die Gutachter am 1. Juli 2015 ergänzend
zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 111). Sie erklärten,
psychiatrischerseits komme es gegenüber dem Gutachten der Begutachtungsstelle C.___
vom 24. März 2011 zu einer gewissen Umwertung. Dieses Gutachten habe eine
20%ige Minderung der Arbeitsfähigkeit postuliert, wobei die Funktionsdefizite
im Gutachten nicht ausgeführt worden seien. Entsprechend gelte die aktuelle
gutachterliche Einschätzung ab Gutachtensdatum. Aus somatischer Sicht sei die
Frage nach dem zeitlichen Ablauf im Gutachten beantwortet worden. Der neu
eingereichte Bericht des Spitals E.___ vom 10. April 2015 (IV-Nr. 107
S. 2 ff.) bringe keine neuen Erkenntnisse und bilde auch keinen Anlass für
eine Nachbegutachtung. Auch diese Ausführungen sind schlüssig. Sie enthalten
zwar kaum neue Informationen, stehen aber der Beweiskraft des Gutachtens vom
23.
März 2015 nicht entgegen.
8.
Zu prüfen ist, ob die übrigen
medizinischen Akten oder die Einwände des Beschwerdeführers geeignet sind, die
Beweiskraft des Gutachtens zu erschüttern.
8.1
Der Beschwerdeführer macht
geltend, das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. F.___ beruhe auf
unvollständigen Grundlagen, denn der Gutachter habe keinen Bericht der
behandelnden Psychiaterin Dr. med. R.___ (gemeint wohl: S.___) eingeholt,
obwohl ihm die Behandlung bekannt gewesen sei. Dieser Einwand wird durch den
von der IV-Stelle eingeholten Bericht dieser Ärztin, die bei den G.___ in [...]
arbeitet, und des dortigen Oberarztes Dr. med. T.___ vom 28. Juli
2016.
(IV-Nr. 124) entkräftet. In diesem Bericht werden eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung mit depressiver Komponente sowie histrionische
Persönlichkeitszüge diagnostiziert, die Ärzte halten jedoch fest, der
Beschwerdeführer sei von ihnen nicht krankgeschrieben worden und es lasse sich
aus psychiatrischer Sicht nicht abschliessend eine Funktionseinschränkung
definieren, da bislang – während der Behandlung, die gemäss demselben Bericht
vom 4. August 2008 bis 23. Januar 2009 und erneut seit 27. November
2012.
dauere – nur sporadische Konsultationen stattgefunden hätten. Eine
Nachfrage des Gutachters bei Dr. med. S.___ hätte demnach lediglich
bestätigt, dass keine intensive Behandlung stattfand, und ansonsten keine
weiterführenden Erkenntnisse geliefert.
8.2
Dem Bericht des Spitals E.___,
Notfallstation, vom 10. April 2015 (IV-Nr. 107 S. 2 ff., mit
Laborwerten) ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich am 9. April
2015.
bei bekannter PAVK und nun progredienten Beinschmerzen (links mehr als
rechts) auf der Notfallstation vorgestellt. Nach Ausschluss einer
durchblutungsbedingten Genese der Schmerzen sei er nach Hause entlassen worden.
Differenzialdiagnostisch könnten die Schmerzen in einem Zusammenhang mit den
Rückenschmerzen des Patienten stehen, wobei erst kürzlich ein MRI durchgeführt
worden sei, welches relevante Pathologien habe ausschliessen können. Wie die
Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2015 (IV-Nr. 111)
festhalten, bildet dieser Bericht keinen Anlass für eine Änderung der
Beurteilung oder für zusätzliche Abklärungen. Vielmehr geht daraus hervor, dass
eine durchblutungsbedingte Genese der Schmerzen ausgeschlossen werden konnte
und auch ein kurz zuvor durchgeführtes MRI relevante Pathologien ausgeschlossen
hatte. Der mit dem Einwandschreiben vom 21. Oktober 2015 (IV-Nr. 117)
eingereichte Bericht vom 10. April 2015 (IV-Nr. 117 S. 7 ff.)
ist mit dem oben erwähnten Bericht gleichen Datums identisch. Entgegen den
Ausführungen im Einwandschreiben lässt sich dem Bericht nicht entnehmen, dass
die Ärztinnen davon ausgingen, die vom Beschwerdeführer geklagten Beinschmerzen
seien auf den Diabetes zurückzuführen.
8.3
Die durch den Psychiater Dr. med.
F.___ diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD-10 F45.41) zählt zu den psychosomatischen Leiden. Deren
invalidisierende Wirkung war nach der früheren, bei Erstattung des Gutachtens
vom 23. März 2015 noch gültig gewesenen Rechtsprechung (BGE 130 V 352)
nach Massgabe der sogenannten Foerster-Kriterien zu beurteilen. Mit dem am 3. Juni
2015.
ergangenen Urteil BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung
geändert.
8.3.1
Diese neue Rechtsprechung ist
auch auf alle hängigen Fälle anwendbar. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter
einerseits stärker darauf achten, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung etc. so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen
können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten
sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf
Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Andererseits besteht
keine Vermutung mehr, dass eine somatoforme Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung
überwunden werden kann, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.
Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster
angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine
ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations-potentialen
(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie "funktioneller
Schweregrad" (E. 4.3)
a) Komplex
"Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten
Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg
oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex "Persönlichkeit"
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex "Sozialer Kontext" (E.
4.3
)
2) Kategorie "Konsistenz"
(Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus
in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
8.3.2
Das Bundesgericht hat sich in BGE
141.
V 281 auch zur Frage geäussert, wie zu verfahren sei, wenn medizinische
Grundlagen vorliegen, welche grundsätzlich beweiswertig erscheinen, sich aber
noch an den vor diesem Urteil gültig gewesenen Regeln orientieren. Es hielt
fest, gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlören nicht per
se ihren Beweiswert. Vielmehr sei im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des
Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen
entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen
Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhalte. In jedem einzelnen Fall sei zu
prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen
Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren
fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der
massgeblichen Indikatoren erlaubten oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und
-dichte könne zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen.
8.3.3
Der Beschwerdeführer liess im
Einwand zum Vorbescheid vom 21. Oktober 2015 (IV-Nr. 117) rügen, das
Gutachten vom 23. März 2015 habe die Vorgaben gemäss dem erst später
ergangenen Urteil nicht berücksichtigt. Deshalb sei eine neue Begutachtung bei
einer anderen Begutachtungsstelle erforderlich. Die Beschwerdegegnerin lehnte
eine nochmalige Begutachtung ab, erachtete es jedoch als angezeigt, den
psychiatrischen Gutachter Dr. med. F.___ zu diesen Indikatoren Stellung
nehmen zu lassen. Dr. med. F.___ hält in seiner Antwort vom 23. September
2016.
(IV-Nr. 129) fest, die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde sei
moderat. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 2008 in psychiatrischer Behandlung.
Diese erfolge in einem lockeren Setting, und anlässlich der Begutachtung hätten
sich die angegebenen Medikamente Mefenaminsäure und Diclofenac unterhalb der
Nachweisgrenze befunden, man gehe am ehesten von Malcompliance aus.
Dementsprechend könne nicht von einer relevanten Behandlungsresistenz
ausgegangen werden. Eingliederungsbemühungen seien für die Zeit vom 21. Mai
2007.
bis 15. Juni 2007 und vom 17. März 2008 bis 23. April 2008
dokumentiert. Ein neues Angebot für ein Arbeitstraining habe der
Beschwerdeführer am 9. Juni 2008 abgelehnt, weil er ein neues Medikament
einnehme, das so stark sei, dass er nicht arbeiten könne. Vor diesem
Hintergrund könne nicht von einer verbindlichen Eingliederung ausgegangen
werden. Ebenso wenig könne von einem eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen
Leidensdruck gesprochen werden. Psychiatrische Komorbiditäten relevanteren
Ausmassen bestünden nicht. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge wiesen kein
Ausmass auf, das den Beschwerdeführer an einer adäquaten Entwicklung gehindert
hätte. Ein sozialer Rückzug sei ebenso zu verneinen wie eine gleichmässige
Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen.
8.3.4
Die Beschwerdegegnerin hat sich,
nachdem der Beschwerdeführer auf die mögliche Relevanz des Urteils BGE 141 V
281.
hingewiesen hatte, dafür entschieden, den psychiatrischen Gutachter um eine
Ergänzung des Gutachtens unter dem Aspekt der neu massgebenden Indikatoren zu
bitten. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich zulässig. Die von Dr. med. F.___
vorgenommene Indikatorenprüfung vermag, entgegen den Vorbringen des
Beschwerdeführers, zu überzeugen. Namentlich stimmt die Feststellung, es
bestehe keine erhebliche psychische Komorbidität und es habe keine intensive
psychiatrische Behandlung stattgefunden, mit den Akten überein. Dasselbe gilt
für die Aussage, es könne nicht von einem eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdruck gesprochen werden und es liege kein sozialer Rückzug
vor. Akzentuierte Persönlichkeitszüge führen nicht ohne weiteres dazu, dass
eine Minderung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen ist. Im vorliegenden Fall wird
eine solche Beeinträchtigung durch den Gutachter schlüssig verneint. Die
Beschwerdegegnerin hat somit auch die mit BGE 141 V 281 erfolgte
Rechtsprechungsänderung berücksichtigt.
8.4
Der mit dem Einwandschreiben vom
21.
Oktober 2015 überdies eingereichte Bericht des Spitals E.___, Dr. med.
U.___, Leitender Arzt Angiologie, vom 2. Dezember 2014 (IV-Nr. 117 S. 12
f.) war bereits mit Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers an die
Begutachtungsstelle D.___ vom 19. Dezember 2014 aufgelegt worden (vgl.
IV-Nr. 104 S. 2, S. 3 f.). Der Bericht wird denn auch im Gutachten
erwähnt (IV-Nr. 105 S. 21). Seine Aussagen weichen kaum von
denjenigen im Bericht desselben Arztes vom 11. November 2014 (IV-Nr. 102
S. 4 f.) ab. Anlass zu weiteren Abklärungen ergibt sich aus diesem Bericht
nicht.
8.5
8.5.1
Mit Schreiben vom 4. Januar
2016.
(IV-Nr. 119) liess der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med.
V.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 30. Dezember 2015 (IV-Nr. 119
S. 4 f.) einreichen. Dem beigelegten ENG-Bericht vom 18. Dezember
2015.
(IV-Nr. 119 S. 7) ist als Beurteilung zu entnehmen,
elektroneurophysiologisch bestünden keine Anhaltspunkte für eine C7- oder L5-Läsion
links. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 4. November 2014 (durch die
Gutachter der Begutachtungsstelle D.___ zeige sich eine leicht zunehmende
distal- und beinbetonte, primär demyelinisierende sensomotorische Polyneuropathie.
Die ebenfalls am 18. Dezember 2015 durchgeführte MRT-Untersuchung der LWS
und der ISG ergab gemäss Bericht des Röntgeninstituts [...] (IV-Nr. 119 S. 8)
geringe degenerative Veränderungen im Bereich der LWS. Im Segment LWK 4/5
zeigte sich eine leichte breitbasige Bandscheibenprotrusion und mässiggradige
Facettengelenksarthrose, keine Einengung der Neuroforamina. Im Segment LWK 5/SWK 1
wurde eine ausgeprägte Facettengelenksarthrose festgestellt. Es bestanden keine
Spinalkanalstenose und keine Hinweise auf eine Sakroiliitis. Im Bericht vom 30. Dezember
2015.
diagnostiziert Dr. med. V.___ neuropathische Schmerzen vor allem der
unteren Extremitäten bei/mit schwerer distaler und beinbetonter primär
demyelinisierender sensomotorischer Polyneuropathie, im Verlauf leicht
zunehmend, sowie Diabetes mellitus Typ 2, ein lumbo-radikuläres Reizsyndrom L5
beidseits linksbetont bei breitbasiger Bandschreibenprotrusion und
Fazettengelenksarthrose im Segment LWK L4/5, eine Vestibulopathie unklarer
Genese bei Verdacht auf Lagerungsschwindel (DD: vertebrogen/cervikal) und einen
Verdacht auf ein cerviko-radikuläres Reizsyndrom C7 links. Zur Anamnese wird
dargelegt, seit ca. zwei Monaten klage der Beschwerdeführer über
Schwindelgefühl, bewegungsabhängige Drehschwindelattacken, begleitet durch
Nackenschmerzen und selten Tinnitus beidseits. Nach der Einleitung einer
Tamsulosin-Therapie hätten die Beschwerden zugenommen. Des Weiteren bestehe
eine HWS-Problematik mit Ausstrahlung in den linken Arm, diffus bis in die
Fingerkuppen. Anamnestisch bestehe seit längerer Zeit eine Lumbalgie begleitet
durch eine Ischialgie beidseits linksbetont. Ebenfalls anamnestisch beständen
claudicatioähnliche Beschwerden mit einer schmerzhaften Gehstrecke von ca. 15
Minuten (notwendige Pause) sowie (ebenfalls anamnestisch) eine Schlafstörung
mit durchschnittlichem Schlaf von ca. drei Stunden pro Nacht. In seiner
Beurteilung hält Dr. med. V.___ fest, der Beschwerdeführer leide an sehr
störenden neuropathischen Schmerzen in der Nacht bei anamnestisch bekanntem
Diabetes mellitus (momentan keine Therapie) und elektrophysiologisch
nachgewiesener distaler und beinbetonter primär demyelinisierender
sensomostorischer Polyneuropathie, am ehesten diabetologischer Genese. Dadurch
verursacht werde eine Schlafstörung (neben Prostataleiden) mit
frühmorgendlicher Müdigkeit bzw. Konzentrationsstörung im Laufe des Tages. Des
weiteren liege eine Vestibulopathie unklarer Genese vor (der Beschwerdeführer
klage seit zwei Monaten über Schwindelgefühl, Drehschwindelattacken
bewegungsabhängig, begleitet von Nackenschmerzen, und selten Tinnitus
beidseits).
8.5.2
Der Bericht von Dr. med. V.___
wurde Dr. med. W.___, Fachärztin Neurologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen
Dienst unterbreitet. Dr. med. W.___ führt in ihrer neurologischen
Aktenbeurteilung vom 2. Februar 2016 (IV-Nr. 122) aus, in den
aufgelisteten anamnestischen Angaben fänden sich keine Beschwerden, die mit der
von Dr. med. V.___ genannten Diagnose eines neuropathischen
Schmerzsyndroms der unteren Extremitäten bei schwerer distaler und beinbetonter
primär demyelisierender sensomotorischer Polyneuropathie korrelieren würden.
Die Messergebnisse des neurologischen Gutachters der Begutachtungsstelle D.___,
Dr. med. P.___, sprächen zusammen mit den anamnestischen Angaben und den
klinischen Befunden für eine leicht ausgeprägte, vorwiegend sensible,
demyelisierende Polyneuropathie. Dr. med. V.___ liste die Ergebnisse
seiner Messungen nicht auf, so dass sich diese auch nicht direkt mit jenen von
Dr. med. P.___ vergleichen liessen. Dr. med. V.___ verweise aber
selbst auf die Untersuchung von Dr. med. P.___ und stelle im Vergleich
eine leicht zunehmende demyelisierende Polyneuropathie fest. Die von Dr. med.
V.___ festgestellte leichte Verschlechterung, die aufgrund seines Berichts
nicht quantifizierbar sei, sei in der Summe nicht vereinbar mit seiner Diagnose
einer schweren demyelisierenden senso-motorischen Polyneuropathie. Die geltend
gemachten Beschwerden, die klinischen und die summarisch aufgeführten
elektrophysiologischen Befunde sprächen gegen eine relevante Verschlechterung
der Polyneuropathie seit November 2014. Was die Beschwerden im Bereich der
Lendenwirbelsäule anbelange, zeigten die neu angefertigten MRT-Bilder vom 18. Dezember
2015.
(IV-Nr. 119 S. 8) im Vergleich zu denjenigen vom 12. Mai
2014.
(IV-Nr. 94 S. 5) keine Befundverschlechterung. Auch die übrigen
Ausführungen von Dr. med. V.___ seien nicht geeignet, ein Abweichen von
der gutachterlichen Beurteilung zu begründen.
8.5.3
Wie die RAD-Ärztin Dr. med. W.___
festhält, stellte Dr. med. V.___ im Vergleich zu den Ergebnissen der
Untersuchungen durch den neurologischen Teilgutachter Dr. med. P.___ (E.
II. 7.1.4 hiervor) lediglich eine leichte Zunahme der Polyneuropathie
fest. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht nachvollziehen, warum er in der
Diagnose von einer schweren Polyneuropathie spricht. Auch die von Dr. med.
V.___ genannten Befunde bilden keine Grundlage für diese Einstufung. Die Schwierigkeiten
beim Gehen mit dem linken Bein (Claudicatio) wurden bereits im Rahmen der
polydisziplinären Begutachtung festgestellt und in die damalige Beurteilung
einbezogen (vgl. E. II. 7.1.1, 7.1.2, 7.1.4 und 7.1.7 hiervor). Bei den im
Bericht von Dr. med. V.___ erwähnten Einschränkungen der Gehstrecke und
Schlafstörungen handelt es sich, wie der Arzt festhält, um anamnestische
Angaben des Beschwerdeführers und nicht um Feststellungen des Arztes, die
dieser aus objektiven Befunden abgeleitet hätte. Es leuchtet daher ein, wenn
Dr. med. W.___, die als Fachärztin Neurologie FMH kompetent ist,
neurologische Beschwerdebilder zu beurteilen, eine erhebliche und potenziell
anspruchsrelevante Veränderung unter diesem Aspekt verneint. Zu beachten ist
auch, dass Dr. med. V.___ einen Zusammenhang der neuropathischen Schmerzen
mit dem (im damaligen Zeitpunkt unbehandelten) Diabetes mellitus vermutet und
eine Optimierung der antidiabetischen Therapie empfiehlt. Für die neu genannte
Schwindelsymptomatik fand Dr. med. V.___ keine Erklärung. Namentlich hielt
er fest, es bestünden neurologisch sowie elektrophysiologisch keine
Anhaltspunkte für eine periphere bzw. zentrale Vestibularisaffektion. Auch dem
weiter erwähnten Verdacht auf ein cervico-radikuläres Reizsyndrom C7 links entsprachen
keine neurologischen Ausfälle, die elektrophysiologische Abklärung blieb
unauffällig. Die neu angefertigten MRT-Aufnahmen der LWS zeigten gegenüber
denjenigen, welchen den Gutachtern der Begutachtungsstelle D.___ vorlagen,
keine Befundverschlechterung, wie Dr. med. W.___ überzeugend darlegt. Vor
diesem Hintergrund ist der Beurteilung der RAD-Ärztin zu folgen, aus dem
Bericht von Dr. med. V.___ vom 30. Dezember 2015 (IV-Nr. 119 S. 4
f.) und den diesem beiliegenden Abklärungsergebnissen lasse sich keine
erhebliche Veränderung des Gesundheitzustandes und der Arbeitsfähigkeit
gegenüber der Situation im Zeitpunkt der Untersuchungen durch die Ärzte der
Begutachtungsstelle D.___ ableiten. Dr. med. V.___ äusserte sich denn auch
selbst nicht zur Arbeitsfähigkeit. Eine nach der Begutachtung eingetretene,
anspruchsrelevante Veränderung aus Sicht der neurologischen Fachrichtung ist
daher für den hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 29. September 2016 zu verneinen.
9.
Im Beschwerdeverfahren liess
der Beschwerdeführer weitere ärztliche Berichte einreichen.
9.1
Die Berichte des Zentrums X.___,
[...], vom 17. November 2016, 28. November 2016 und 6. Dezember
2016.
(Beschwerdebeilagen 4, 5 und 6) beziehen sich auf die arterielle
Verschlusskrankheit, die bereits im Gutachten der Begutachtungsstelle D.___
erwähnt und berücksichtigt wurde (vgl. E. II. 7.1.1 hiervor). Als Symptome
nannte der Beschwerdeführer die ebenfalls bereits bei der Begutachtung
thematisierte Claudicatio sowie ein ebenfalls schon früher erwähntes
Kältegefühl am linken Fuss. Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Angiologie,
diagnostizierte eine Instent-Restenose iliacal links und nahm am 28. November
2016.
einen Eingriff vor (PTA [perkutane transluminale Angioplastie], Drug
eluting Stenting einer Instent-Restenose iliacal links). Postinterventionell
zeigte sich ein komplikationsloser Verlauf, klinisch messtechnisch fand sich
eine ordentliche Perfektion am linken Bein. Der Beschwerdeführer klagte weiterhin
über ein Kältegefühl im linken Bein, welches nach Auffassung des Arztes mit der
Polyneuropathie bei bestehendem Diabetes mellitus zusammenhängen könnte. Hinweise
auf eine erhebliche und dauerhafte Veränderung mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus diesen Berichten nicht.
9.2
Dem Bericht des Z.___ vom 19. Januar
2017.
(Beschwerdebeilage 7) ist zu entnehmen, dass an diesem Datum eine
Oesophago-, Gastro-, Duodenoskopie und Ileokoloskopie durchgeführt wurde. Die
Befunde waren weitgehend unauffällig bzw. altersentsprechend. Für eine
festgestellte chronische Gastritis wurde ein angepasstes Rezept ausgestellt,
weiter wurden einige tubuläre Adenome low grade und ein serratiertes Adenom low
grade entfernt. Empfohlen wurde eine Folgeuntersuchung in einem Jahr. Hinweise
auf erhebliche Veränderungen oder auf zuvor unentdeckt gebliebene, für die
Arbeitsfähigkeit relevante Befunde enthält auch dieser Bericht nicht. Dasselbe
gilt für die ausserdem eingereichten Berichte aus den Fachbereichen der
Urologie und der Kardiologie (vgl. Beschwerdebeilagen 10 und 12).
10.
Zusammenfassend bildet das
Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 23. März 2015 (IV-Nr. 105)
mit den Ergänzungen vom 1. Juli 2015 (IV-Nr. 111) und vom 23. September
2016.
(IV-Nr. 129) eine taugliche Grundlage für die Anspruchsbeurteilung.
Das Gutachten wird den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Stellungnahme vollumfänglich gerecht. Die übrigen medizinischen Unterlagen,
einschliesslich der nachträglich eingereichten Arztberichte, sind nicht
geeignet, die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen
Feststellungen infrage zu stellen. Ebenso wenig bestehen hinreichende
Anhaltspunkte für eine nach der Begutachtung eingetretene Veränderung, welche
während des hier zu prüfenden Zeitraums bis zur angefochtenen Verfügung vom 29. September
2016.
anspruchswirksam geworden sein könnte. Gestützt auf das Gutachten ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer körperlich schwere Tätigkeiten
nicht mehr ausüben kann, während ihm leichte bis intermittierend mittelschwere
Tätigkeiten mit Gewichtsbelastungen bis 10 kg, ohne Einnahme von
Zwangshaltungen, uneingeschränkt zumutbar sind. Wie die Gutachter weiter
festhalten, stimmt ihre Beurteilung mit derjenigen des Gutachtens der
Begutachtungsstelle B.___ vom 23. Mai 2002 (IV-Nr. 17; E. I. 1.1
hiervor) überein. Auch die Ergebnisse des Gutachtens der Begutachtungsstelle C.___
vom 24. März 2011 (IV-Nr. 80.5; E. I. 1.3 hiervor) lassen sich
weitgehend damit vereinbaren. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht in
seinem Urteil vom 18. Februar 2014 (IV-Nr. 80.2 S. 5 ff.) festgehalten
hat, lässt sich das psychiatrische Teilgutachten, welches als einziges auch in
einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit (von 20 %)
postulierte, diesbezüglich nicht nachvollziehen. Die Gutachter diagnostizierten
eine somatoforme Schmerzstörung und depressive Aspekte, insbesondere im
Zusammenhang mit dem familiären Umfeld. Den depressiven Aspekten messen sie
nicht den Stellenwert einer depressiven Störung bei und die sogenannten
Förster-Kriterien, welche nach der damals geltenden Rechtsprechung für die
Beurteilung der invalidisierenden Wirkung einer somatoformen Schmerzstörung
massgebend waren (BGE 130 V 352), wurden im Wesentlichen verneint (vgl. IV-Nr. 80.5
S. 29). Es bleibt unklar, warum in der Folge trotzdem von einer 20%igen
Reduktion der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausgegangen wurde. Vor
diesem Hintergrund besteht kein Anlass für die Annahme, im zeitlichen Verlauf
habe während längerer Zeit eine erhebliche zusätzliche Einschränkung bestanden.
Die Ergebnisse des Gutachtens der Begutachtungsstelle D.___ vom 23. März
2015.
(IV-Nr. 105) mit den nachfolgenden, durch die Beschwerdegegnerin
veranlassten Ergänzungen sind daher für den gesamten hier zu beurteilenden
Zeitraum als massgebend zu betrachten.
11.
Auf der Basis des vorstehend
umschriebenen Zumutbarkeitsprofils hat die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich
vorgenommen und einen Invaliditätsgrad von 12 % ermittelt. Das gewählte
Vorgehen ist korrekt und wird weder in den Rechtschriften noch an der
öffentlichen Verhandlung beanstandet. Da keine erhebliche Veränderung des
Sachverhalts und damit kein Revisionsgrund vorliegt, besteht im vorliegenden
Neuanmeldungsverfahren keine Möglichkeit, eine von der rechtskräftigen
Verfügung vom 8. November 2002 abweichende Beurteilung des Rentenanspruchs
vorzunehmen. Es bleibt beim bisherigen Rechtszustand. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
12.
12.1
Da der Beschwerdeführer nicht
obsiegt, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG). Die festgestellte Gehörsverletzung (E. II. 5
hiervor) rechtfertigt es allerdings, dem Beschwerdeführer zu Lasten der
Beschwerdegegnerin jenen Aufwand zu entschädigen, der für das Erheben der
entsprechenden Rüge angefallen ist. Als angemessen erscheint eine Parteientschädigung
von CHF 800.00 (3 Stunden à CHF 230.00 plus Auslagen und Mehrwertsteuer).
12.2
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 3. Februar
2017; A.S. 35 f.). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit
unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1
lit. a ZPO). Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat am 8. Mai 2017
und anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 12. Februar 2018 je eine
Kostennote eingereicht. Darin macht er einen Zeitaufwand von insgesamt 13.7 Stunden,
einen Stundenansatz von CHF 230.00 sowie Auslagen von insgesamt CHF 202.80
geltend. Reine Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung von Dokumenten an die
Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das
Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) ist im Stundenansatz eines Anwalts
bereits inbegriffen und somit nicht separat zu vergüten. Demnach können
folgende in den Kostennoten enthaltene Positionen nicht berücksichtigt werden: 2. Dezember
2016.
(Brief an Versicherungsgericht, 0.33 Std.), 11. Januar 2017 (Brief an
Klient, 0.17 Std.), 6. Februar 2017 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 24. Februar
2017.
(Brief an Versicherungsgericht, 0.25 Std.), 8. März 2017 (Brief an
Klient, 0.17 Std.), 24. August 2017 (Brief an Klient; 0.17 Std.),
11.
Dezember 2017 (Kurzbrief an Versicherungsgericht; 0.08 Std.),
22.
Dezember 2017 (Brief an Klient, 0.17 Std.) und 9. Januar
2018.
(Brief an Versicherungsgericht, 0.33 Std.; Brief an IV-Stelle, 0.17 Std.;
Brief an Klient, 0.17 Std.) und 8. Februar 2018 (Brief an Klient, 0.17
Std.). Sodann ist die öffentliche Verhandlung mit 0.88 Stunden und der nachprozessuale
Aufwand praxisgemäss mit 1 Stunde zu vergüten. Dies ergibt einen zu vergütenden
Aufwand von insgesamt 10.73 Stunden. Davon wurden 3 Stunden bereits unter dem
Titel der Parteientschädigung vergütet (E. II. 12.1 hiervor), so dass ein
geltend gemachter Aufwand von 7.73 Stunden verbleibt. Im Weiteren beträgt der
Stundenansatz gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des
Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) CHF 180.00. Ferner sind bei den
Auslagen die Kopien nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5
GT) und nicht mit CHF 1.00, wie dies in den Kostennoten geltend gemacht
wurde. Somit sind Auslagen von insgesamt CHF 152.80 zu entschädigen. Damit
beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 1'666.15 (Honorar von
CHF 1'391.40 zuzüglich Auslagen von CHF 152.80 und MwSt von CHF 121.95
[8 % bis 31. Dezember 2017; 7.7 % ab 1. Januar 2018).
Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang
von CHF 417.05 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von CHF 230.00
ermittelten Honorar), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
12.3
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1‘000.00 festgelegt. Die Kosten sind grundsätzlich dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei der festgestellten Gehörsverletzung (E.
II. 5 hiervor) mit einem Kostenanteil von CHF 200.00 zu Lasten der
Beschwerdegegnerin Rechnung zu tragen ist. Der Beschwerdeführer hat die
verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu bezahlen, welche jedoch
infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn
zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 800.00 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 1'666.15 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsvertreters im Umfang von CHF 417.05, wenn der Beschwerdeführer zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Verfahrenskosten von
CHF 1‘000.00 werden zu CHF 200.00 der Beschwerdegegnerin und zu CHF 800.00
dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers von CHF 800.00
ist infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn
zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
5. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 12. Februar 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört
auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser