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Entscheid

VSBES.2016.283

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

12. Februar 2018Deutsch53 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1955 geborene A.___ (im

Folgenenden: Beschwerdeführer) arbeitete seit dem 14. August 1995 als

Lagermitarbeiter bei [...]. Ausserdem war er seit 1. Januar 1998

nebenamtlicher Hauswart bei der [...]. Am 8. April 2001 meldete er sich

wegen Rückenproblemen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum

Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden:

Beschwerdegegnerin) veranlasste in der Folge eine rheumatologische Begutachtung

in der Begutachtungsstelle B.___, welche am 23. Mai 2002 erfolgte (Akten

der IV-Stelle [IV-Nr.] 17). Mit Verfügung vom 8. November 2002 verneinte

die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und

berufliche Massnahmen (IV-Nr. 19). Die dagegen erhobene vorsorgliche

Beschwerde vom 20. Dezember 2002 wurde in der Folge zurückgezogen, worauf

das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 31. März 2003 abgeschrieben

wurde (VSBES.2002.741; IV-Nr. 31 S. 2 f.).

1.2 Am 16. April 2003 meldete

sich der Beschwerdeführer erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 33).

Auf diese Neuanmeldung trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

30. April 2003 nicht ein, weil nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass

sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Erlass der Verfügung vom 8. November

2002 erheblich verändert hätten (IV-Nr. 36).

1.3 Das Arbeitsverhältnis bei [...]

wurde durch die Arbeitgeberin auf den 31. Januar 2007 aufgelöst (IV-Nr. 38

S. 1). Am 3. Juli 2007 stellte der Beschwerdeführer bei der IV erneut

ein Leistungsbegehren (IV-Nr. 37). Aufgrund einer Wohnsitzverlegung des Beschwerdeführers

nach [...] wurde die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig, weshalb

ihr am 17. August 2009 sämtliche Akten zur weiteren Bearbeitung zugestellt

wurden (IV-Nr. 77). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland holte u.a.

ein polydisziplinäres Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 24. März

2011 (IV-Nr. 80.5) ein. In der Folge lehnte sie das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers

mit Verfügung vom 7. Mai 2012 (IV-Nr. 80.4) ab. Die dagegen erhobene

Beschwerde vom 11. Juni 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil

vom 18. Februar 2014 teilweise gut. Es hob die Verfügung vom 7. Mai

2012 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück (IV-Nr. 80.2

S. 5 ff.). In der Begründung wurde erwogen, es liege eine Verletzung der

Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Es

bestehe kein Anlass, die Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten, und die

angefochtene Verfügung sei aus diesem Grund aufzuheben (IV-Nr. 80.2,

Urteil S. 14). Zudem sei das Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ nicht

beweiskräftig, und auch die übrigen medizinischen Akten bildeten keine

hinreichende Grundlage für die Anspruchsbeurteilung.

1.4 Seit Anfang 2012 wohnt der

Beschwerdeführer wieder in der Schweiz. Die deshalb wieder zuständig gewordene Beschwerdegegnerin

veranlasste am 24. April 2014 eine interdisziplinäre (internistische,

orthopädische, rheumatologische, neurologische, angiologische und

psychiatrische) Begutachtung durch die Begutachtungsstelle D.___, [...]. Die

Untersuchungen wurden vom 3. bis 7. November 2014 durchgeführt; das

Gutachten datiert vom 23. März 2015 (IV-Nr. 105). Nachdem der Beschwerdeführer

einen Bericht des E.___ (Spital) vom 10. April 2015 (IV-Nr. 107)

eingereicht hatte, holte die Beschwerdegegnerin eine ergänzende Stellungnahme

der Gutachter vom 1. Juli 2015 ein (IV-Nr. 111). Nach mehrmaliger

Befragung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Durchführung des

Vorbescheidverfahrens und nochmaliger Einholung einer Stellungnahme der D.___-Gutachter

vom 23. September 2016 (IV-Nr. 129) erliess die Beschwerdegegnerin am

29. September 2016 eine Verfügung, worin der Anspruch des Beschwerdeführers

auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente aufgrund

eines ermittelten Invaliditätsgrads von 12 % abgewiesen wurde

(IV-Nr. 130).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 3. November 2016 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren

stellen (Aktenseite [A.S.] 5 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 29. September 2016 sei aufzuheben.

2. a) Es sei die Beschwerdesache zur

korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle zurück zu

weisen.

b) Eventualiter: es

seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die gesetzlichen Leistungen

(berufliche Massnahmen inkl. vorgängige Integrationsmassnahmen, Invalidenrente)

nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. eines

Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

c) Subeventualiter:

es sei ein Gerichtsgutachten unter Prüfung der Standardindikatoren

(ergebnisoffenes, strukturiertes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281) in

Auftrag zu geben.

d) Subsubeventualiter:

es sei die Beschwerdesache zu medizinischen und beruflichen Neuabklärungen an

die IV-Stelle zurück zu weisen.

3. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Pressenanwesenheit im Sinne von

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Dem Beschwerdeführer und Versicherten

sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter

gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

2. Dezember 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 18 f.).

2.3 Mit Verfügung vom 3. Februar

2017 (A.S. 35 f.) wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt und es wird Rechtsanwalt Claude Wyssmann als

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.4 Der Beschwerdeführer lässt am 7. März

2017 eine Replik einreichen und weitere Unterlagen auflegen (A.S. 40 ff.).

2.5 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Duplik (A.S. 44).

2.6 Mit Schreiben vom 8. Mai

2017 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein

(A.S. 45 ff.).

2.7 Mit Präsidialverfügung vom

11. August 2017 werden die Parteien zur öffentlichen Hauptverhandlung vom

Dienstag, 12. Dezember 2017, vorgeladen (A.S. 48 f.). Auf Begehren

des Vertreters des Beschwerdeführers (gesundheitliche Gründe) wird die

Verhandlung auf den Montag, 12. Februar 2018, verschoben. Der

Beschwerdegegnerin wird das Erscheinen freigestellt (A.S. 51 ff.). Mit

Verfügung vom 9. Februar 2018 wird der Beschwerdeführer aus

gesundheitlichen Gründen vom persönlichen Erscheinen an der Verhandlung

dispensiert (A.S. 63).

2.8 Am 12. Februar 2018 führt

das Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (siehe

Protokoll der Verhandlung vom 13. Februar 2018; A.S. 64 ff.).

3. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob das

rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren verletzt wurde, ob

dem interdisziplinären ZMB-Gutachten vom 23. März 2015 Beweiswert zukommt

und ob seit der rechtskräftigen Verfügung vom 8. November 2002 eine

anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen eingetreten ist. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf

den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen

Verfügung am 29. September 2016 eingetreten ist (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch

auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

2.2

Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60.

% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 16 ATSG).

3.

3.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl.

auch Art. 86ter-88bis der Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] sowie Art. 31 IVG) wird die

Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer

Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision

einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede

wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den

Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131

E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur

bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern

auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund

ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der

Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des

Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit

Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen

nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im

Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b

S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).

3.2

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin

glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in

einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2

IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert,

so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2

erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).

Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein,

hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob

die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im

Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer

materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3

S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer fest, dass der

Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das Gesuch ab.

Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um eine

anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend über

den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012

E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige

anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen

(vgl. BGE 129 V 222).

3.3

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob nach

einem Vergleich des medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt der rechtskräftigen

Verfügung vom 8. November 2002 mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 29. September 2016 eine anspruchswirksame Veränderung

des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen ist. Das im April

2003.

eingeleitete Revisionsverfahren, auf welches die Beschwerdegegnerin mit

rechtskräftiger Verfügung vom 30. April 2003 nicht eingetreten ist (IV-Nr. 36),

fällt als Vergleichszeitpunkt ausser Betracht.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe

des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten

Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 105

V 156 E. 1 S. 158 f.).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c

ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht

dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs

erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz

weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in

gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61

lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte

Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene

Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der

Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen

(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit

von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1

mit vielen Hinweisen).

4.3

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht

haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet

dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.4

Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137

V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb

S. 353).

4.5

Mit

Blick auf den grundsätzlichen Unterschied zwischen Begutachtungs- und

Behandlungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 9C_799/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.3) sowie die

Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353), können

ihre Berichte nicht denselben Stellenwert beanspruchen wie ein Gutachten,

welches der Sozialversicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholt hat. Stellungnahmen, in denen die behandelnden Ärzte den

gutachterlichen Feststellungen widersprechen oder an früher geäusserten abweichenden

Meinungen festhalten, bilden nur dann Anlass zu ergänzenden Abklärungen, wenn

sie wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende

Aspekte enthalten, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt

geblieben sind (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2015 vom

19.

August 2015 E. 4.2 mit Hinweis).

5.

5.1

Der Beschwerdeführer rügt

zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht

geltend, die Beschwerdegegnerin habe die ergänzende Stellungnahme der

Begutachtungsstelle D.___ respektive des begutachtenden Psychiaters Dr. med.

F.___ vom 23. September 2016 ohne sein Wissen und ohne Wahrung seiner

Verfahrensrechte eingeholt.

5.2

Die Beschwerdegegnerin holte auf

Empfehlung des RAD (IV-Nr. 127) vom 16. August 2016 (IV-Nr. 127)

mit Schreiben vom 22. August 2016 (IV-Nr. 128) eine ergänzende

Stellungnahme der Begutachtungsstelle D.___ ein. Die Stellungnahme wurde am 23. September

2016.

erstattet. Der Beschwerdeführer wurde erst mit der Verfügung vom 29. September

2016.

über dieses Vorgehen informiert. Gegenstand der Stellungnahme bildete eine

Prüfung der Indikatoren gemäss dem am 3. Juni 2015 ergangenen Urteil des

Bundesgerichts (BGE 141 V 281). Der RAD erachtete die Ergänzung als notwendig,

weil im durch den Beschwerdeführer neu eingereichten psychiatrischen Bericht

der G.___, [...], vom 28. Juli 2016 (IV-Nr. 124) eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden war und auch das Gutachten vom

23.

März 2015 (IV-Nr. 105) die Diagnose einer chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren enthalten hatte. Der

Beschwerdeführer wurde über dieses Vorgehen nicht informiert.

5.3

Nach der Rechtsprechung ist der

Versicherungsträger berechtigt, der Gutachtensperson bei Vorliegen eines

externen Gutachtens Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen

zu stellen, wenn er dies für notwendig hält. Aufgrund ihres Rechtes,

sich zum Beweisergebnis zu äussern und erhebliche Beweisanträge vorzubringen,

darf auch die versicherte Person solche Fragen an den Experten richten. Zur

Beschleunigung des Verfahrens und damit sich die begutachtende Person nicht

immer wieder von Neuem mit dem Dossier auseinandersetzen muss, erscheint es

angebracht, die zusätzlichen Fragen beider Parteien gleichzeitig dem Gutachter

zu unterbreiten. Dies schliesst eine einseitige Vorgehensweise des

Versicherungsträgers aus. Dieser hat demnach, wenn er der Gutachtensperson

Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen

gedenkt, die versicherte Person darüber zu informieren und ihr eine Kopie des

Gutachtens zuzustellen. Damit erhält die versicherte Person Gelegenheit, auch

ihrerseits solche Fragen zu stellen. Der Versicherungsträger wird anschliessend

die allfälligen ergänzenden - sachdienlichen - Fragen der versicherten Person

zusammen mit seinen eigenen an die begutachtende Person zur Beantwortung

weiterleiten (BGE 136 V 113 E. 5.4 S. 116). Unabhängig davon umfasst

der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht der versicherten Person, sich vor

dem Erlass eines Entscheids zu neu eingeholten Beweismitteln zu äussern.

5.4

Das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin wird den vorstehend wiedergegebenen Regeln nicht gerecht. Der

Beschwerdeführer rügt daher zu Recht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches

Gehör. Allerdings ist nicht von einer schwer wiegenden Gehörsverletzung

auszugehen. Die vorgängige Kontaktierung hätte dem Beschwerdeführer die

Möglichkeit geboten, sich gegen unzulässige Fragestellungen zur Wehr zu setzen

und eigene Ergänzungsfragen zu stellen. Die Fragestellung war jedoch

klarerweise zulässig und aufgrund ihrer offenen Formulierung auch nicht

geeignet, den Gutachter zu beeinflussen. Der Beschwerdeführer macht auch nicht

geltend, dass er eigene Ergänzungsfragen hätte stellen wollen. Dagegen wurde es

ihm durch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin verunmöglicht, sich vor dem

Erlass der Verfügung zur Stellungnahme des Gutachters Dr. med. F.___ zu

äussern. Dieser Mangel kann jedoch im Rechtsmittelverfahren geheilt werden,

zumal das Versicherungsgericht über volle Kognition verfügt. Im Weiteren wurde

die psychiatrische Beurteilung im Gutachten vom 23. März 2015 durch die Stellungnahme

vom 23. September 2016 bestätigt, ohne dass neue Gesichtspunkte angeführt

wurden. Unter diesen Umständen ist eine schwere, nicht heilbare

Gehörsverletzung zu verneinen. Eine Rückweisung aus diesem Grund käme einem

prozessualen Leerlauf gleich, den es zu vermeiden gilt. Die Gehörsverletzung wird

jedoch bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu berücksichtigen sein.

6.

Streitig und zu prüfen ist der

Leistungsanspruch, der mit der Neuanmeldung vom 3. Juli 2007 geltend

gemacht wurde. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Verfügung vom 29. September

2016.

fest, gestützt auf die Abklärungen durch die Begutachtungsstelle D.___ sei

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten, leichten bis

mittelschweren Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Der auf dieser Grundlage

vorgenommene Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 12 %.

Der Beschwerdeführer lässt insbesondere die Beweiskraft des Gutachtens der

Begutachtungsstelle D.___ vom 23. März 2015 (IV-Nr. 105) bestreiten.

Ausserdem könne das Gutachten aufgrund seines Alters (Zeitraum von fast zwei

Jahren zwischen Begutachtung und angefochtener Verfügung) den rechtserheblichen

Sachverhalt nicht bis zur angefochtenen Verfügung erfassen, es sei daher nicht

aktuell. Durch die neu eingereichten Unterlagen sei ausgewiesen, dass es in der

Zwischenzeit zu Veränderungen gekommen sei. An der öffentlichen Verhandlung vom

12.

Februar 2018 lässt der Beschwerdeführer geltend machen, dem psychiatrischen

D.___-Teilgutachten von Dr. med. F.___ sowie dessen Stellungnahme vom

23.

September 2016 komme kein Beweiswert zu (vgl. Protokoll vom

13.

Februar 2018; A.S. 64 ff.).

Zunächst ist der medizinische

Sachverhalt darzulegen, wie er der rechtskräftigen Verfügung vom 8. November

2002.

(IV-Nr. 19) zu Grunde lag:

6.1

Dem rheumatologischen Gutachten

des B.___, Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie

(Prof. Dr. med. H.___, Chefarzt; Dr. med. I.___, Oberärztin;

Dr. med. J.___, Assistenzärztin) vom 23. Mai 2002 können folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden: «Chronisch

rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom links, bestehend seit 1994,

altersentsprechende degenerative Veränderungen (Discopathie L4/L5, leichte

Spondylarthrose L5/S1), torsionskoliotische Fehlhaltung, rechtsbetonte

muskuläre Dysbalance, abdominale Adipositas (BMI 25.9 kg/m2),

Verdacht auf intermittierende ISG-Blockaden rechtsbetont». Die weiteren

Diagnosen (1. Chronisch rezidivierendes Cervikalsyndrom, bestehend seit

1994, spondylogene Ausstrahlungen mit linksseitigem Cervikobrachial- und

Cervikocephalsyndrom, partielle Blockwirbelbildung C2/C3, keine degenerative

Veränderungen [MRI 08/00], muskuläre Dysbalance, Fehlhaltung; 2. Diskrete

Periarthropathia humerus-scapularis links, Beginn unbekannt, leichte

Inpingementsymptomatik; 3. Gemischte Hyperlipidämie;

4.

Nikotinabusus; 5. Ulcus Bulbus duodeni 1979) haben nach den

gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Im Rahmen der Beurteilung wurde im

Wesentlichen darauf hingewiesen, die aktuell geschilderten lumbalen und

zervikalen Beschwerden seien zur Zeit rein sekundär-muskulär bedingt.

Radiologisch finde sich als organisches Korrelat für die spondylogenen

Ausstrahlungen ein Lumbovertebralsyndrom mit einer torsionsskoliotischen

Fehlhaltung und leichten sekundär degenerativen Veränderungen im Sinne einer

Spondylodese an LWK4, einer Discopathie L4/L5 und einer leichten

Spondylarthrose L5/S1. Diese degenerativen Veränderungen seien zur Zeit aber

stumm und könnten die aktuellen Beschwerden nicht erklären. Auffallend sei eine

allgemeine muskuläre Dekonditionierung, welche aufgrund der mangelhaften

Koordination und Stabilisierung zu den genannten sekundären muskulären

Problemen führe. Dies gelte sowohl für den zervikalen als auch für den lumbalen

Bereich. Nicht zu leugnen sei ausserdem eine beträchtliche Diskrepanz zwischen

den erhebbaren Befunden und den Aussagen des Patienten. Aus diesem Grund

bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für

leichte, wie auch für mittelschwere körperliche Arbeit. Aufgrund der muskulären

Dekonditionierung wäre es prognostisch falsch, eine Tätigkeit ohne jegliche

Muskelbeanspruchung anzustreben. Im Gegenteil wäre eine ausgewogene,

vielseitige muskuläre Belastung, wie bespielsweise die mittelschwere Arbeit als

Magaziner, wünschenswert. Für körperliche Schwerarbeit dagegen sei der Explorand

aufgrund der degenerativen Wirbelveränderungen nicht geeignet, eine solche

Tätigkeit könnte ihm nicht mehr, auch nicht teilweise, zugemutet werden. Der

Explorand sei davon überzeugt, dass er die aktuellen Beschwerden nur in dem

Mass habe, weil er als Magaziner bei K.___ trotz seines bestehenden

Rückenproblems bis Anfang 2000 schwere Arbeit habe leisten müssen. Mit dem 50%igen

Pensum in einer leichten körperlichen Tätigkeit, die er sich ausserdem selber

einteilen könne und bei welcher kein Leistungs- und Zeitdruck bestehe, hätten

sich die gesundheitlichen Probleme stabilisiert. Für den Exploranden sei es

aber ausgeschlossen, dass er mehr als 50 %, geschweige denn in einer

schwereren körperlichen Tätigkeit arbeiten könne. Dies komme im Verlauf des

Gesprächs wie auch in der abschliessenden Diskussion immer wieder klar zum

Ausdruck. Diese Haltung sei der entscheidende Faktor dafür, dass jeder Versuch

die Arbeitstätigkeit zu steigern, zum Scheitern verurteilt sein werde.

Die den Gutachtern gestellten Fragen wurden

dahingehend beantwortet, auf der psychisch-geistigen Ebene bestünden keine

Einschränkungen. Zu erwähnen sei, dass der Explorand keine Berufsbildung habe.

Auf der körperlichen Ebene bestehe aufgrund der lumbalen und zervikalen

Rückenproblematik aus rheumatologischer Sicht eine qualitative Beeinträchtigung

für schwere körperliche Arbeit. Diese sei dem Patienten nicht möglich, vor

allem, wenn Lasten gehoben und getragen werden müssen. Qualitativ betrage die

Beeinträchtigung für schwere körperliche Arbeiten 100 %, eine solche sei

ihm nicht mehr zumutbar. Für mittelschwere und leichte körperliche Arbeiten

bestünden aus rheumatologischer Sicht hingegen keine Einschränkungen. Nicht

ideal seien sicherlich repetitive Tätigkeiten mit monotonen Bewegungen, mit häufigem

Bücken oder Heben von Lasten über 10 kg bis 15 kg. Eine regelmässige,

ausgewogene muskuläre Beanspruchung während der Arbeit wäre aus

rheumatologischer Sicht jedoch sogar wünschenswert, um die aktuell bestehenden

muskulären Dysbalancen zu vermindern. Im sozialen Bereich bestünden keine

Beeinträchtigungen. Innerhalb der K.___ [...] habe der Beschwerdeführer anfangs

2000.

bereits von einer mittelschweren bis schweren körperlichen Tätigkeit als

Magaziner/Kommissioneur auf eine leichte körperliche Tätigkeit wechseln können.

Diese Arbeit werde zurzeit in einem 50 %-Pensum ausgeführt. Aus

rheumatologischer Sicht sei die aktuelle Tätigkeit aber zu 100 % zumutbar

(IV-Nr. 17).

7.

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich bei ihrem Entscheid in der vorliegend angefochtenen Verfügung in

medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 23. März

2015.

(IV-Nr. 105). Umstritten ist, ob diesem Gutachten Beweiswert zukommt.

7.1

Das Gutachten stützt sich auf

die Vorakten sowie auf eigene spezialärztliche Untersuchungen in den

Disziplinen Innere Medizin, Orthopädie, Rheumatologie, Neurologie, Angiologie

und Psychiatrie. Nach einer Zusammenfassung der Vorakten werden die Angaben des

Beschwerdeführers ausführlich wiedergegeben (IV-Nr. 105 S. 25 ff.).

7.1.1

Der internistische Gutachter Dr. med.

L.___ hält fest, aus allgemeininternistischer Sicht finde sich eine erhebliche

peripher-arterielle Verschlusskrankheit, welche im Bereich der linken

Extremität zu einer symptomatischen Claudicatio führe. Anamnestisch finde sich

hier eine klassische Risikokonstellation eines metabolischen Syndroms und eines

langjährigen Nikotinabusus. Unabhängig davon scheine eine benigne

Prostatahyperplasie zu einer Pollakisurie zu führen, welche ebenfalls aktuell

in Behandlung stehe und allenfalls operativ saniert werden solle. Nachträglich

habe die erst kürzlich diagnostizierte PAVK II B links mittels Akten

supplementiert werden können. Die übrigen Vorakten stimmten mit den erhobenen

Befunden überein. Aufgrund des prädominanten lumbovertebralen Schmerzsyndroms

brauchten keine zusätzlichen spezifischen beruflichen Massnahmen bezüglich der

manifesten peripher-arteriellen Verschlusskrankheit veranlasst zu werden. Es

könne davon ausgegangen werden, dass diese Pathologie durch die Limitatio,

welche sich aus der orthopädischen Pathologie ergebe, ausreichend angepasst

sei. Zur erst kürzlich diagnostizierten PAVK II B links sei das Resultat der

momentan erst initiierten angiologischen Behandlungen abzuwarten

(IV-Nr. 105 S. 29 ff.).

7.1.2

Der orthopädische Teilgutachter

Dr. med. M.___ beginnt seine Ausführungen mit einer Wiedergabe der diese

Fachdisziplin betreffenden Vorakten und einer Beschreibung der Befunde. In der

Beurteilung legt Dr. med. M.___ dar, der klinische Befund sei relativ

bland, mit Ausnahme der Wirbelsäulenfehlform mit hochsitzender, linkskonvexer

thoracaler Kyphoskoliose und geringen muskulären Dysbalancen im cervicalen, im

Schulter-Nacken- und vor allem im lumbalen Bereich. Bildgebend fänden sich eher

altersentsprechende degenerative Veränderungen der HWS und der LWS, eigentliche

Diskushernien fänden sich weder cervical noch lumbal, es bestünden keine

Radikulopathien. Die Wirbelsäule sei auf allen Etagen frei beweglich mit

Ausnahme der skoliotischen BWS. Auffallend sei eine geringe Fehlstatik am

linken Knie mit Druckdolenz am medialen Gelenksspalt und an der medialen

patellaren Gelenksfacette im Sinne einer klinischen Patellachondropathie oder

gar Chondromalazie links. Anamnestisch gebe es deutliche Zeichen für eine

Claudicatio intermittens der unteren Extremitäten, die peripheren Pulse seien

aber tastbar, wenn auch links nach vorangegangener Katheter-Intervention besser

als rechts. Diagnostiziert werden ein chronisches cervicovertebrales, nur zum

Teil myofaszial-betontes Schmerzsyndrom, ein lumbovertebrales und zum Teil

links-betontes lumbospondylogenes Syndrom sowie ein intermittierendes

Schmerzsyndrom am linken Knie bei Varus-Fehlstellung.

Was die Arbeitsfähigkeit anbelangt,

gelangt der Gutachter zum Ergebnis, infolge der gegenwärtigen Statuserhebung

seien dem Beschwerdeführer, bedingt durch seine objektivierbare

Wirbelsäulenproblematik, keine schweren körperlichen Tätigkeiten mit Heben von

Lasten über 10 kg oder mit häufigem Bücken oder Überkopfarbeiten zumutbar.

Diese Einschätzung gelte ab dem Gutachten von 2002. Auch Tätigkeiten mit

repetitivem in die Hocke-Gehen seien dem Beschwerdeführer wegen der Kniebefunde

nicht mehr zuzumuten, dies seit der Röntgenuntersuchung von 2003. Dagegen seien

leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, vorwiegend im Sitzen und zum Teil im

Stehen, dem Beschwerdeführer vollschichtig zuzumuten. Diese Einschätzung stehe

im Einklang mit den Vorakten. Einzig in zwei rheumatologischen Stellungnahmen

aus den Jahren 2000 und 2001 sei auch für leichte adaptierte Tätigkeiten eine

Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden, was aber im Widerspruch zu

allen nachfolgenden rheumatologischen Beurteilungen und auch zur aktuellen

gutachterlichen Feststellung stehe (IV-Nr. 105 S. 31 ff.).

7.1.3

Das rheumatologische Teilgutachten

von Dr. med. N.___ nennt als Diagnosen ein chronisches panvertebrales

Schmerzsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung ins linke Bein, klinisch im Sinne

von unspezifischen Rückenschmerzen, eine muskuläre Dysbalance am Schultergürtel

beidseits, eine partielle Blockwirbelbildung HWK 2/3, Discopathien HWK 5/6

und HWK 6/7, eine Varus-Gonarthrose links bei Genua vara sowie eine Epicondylopathia

humeri ulnaris mehr als radialis rechts mehr als links. In der Beurteilung hält

Dr. med. N.___ fest, beim Beschwerdeführer bestehe ein chronisches

Schmerzsyndrom betont im Bereich des ganzen Rückens mit Ausstrahlung ins linke

Bein. Anamnestisch hätten diese Beschwerden begonnen nach einer Kontusion des

Rückens durch eine herabstürzende Kühltruhe am Arbeitsplatz. Der

Beschwerdeführer habe allerdings anschliessend wieder mit einem Pensum von 100

% gearbeitet. Radiologisch seien keine Unfallfolgen dokumentiert worden.

Klinisch fänden sich weder eindeutige Zeichen eines Facettensyndroms noch von

discogenen Schmerzen. Aus diesem Grund seien die Rückenschmerzen als

unspezifisch beurteilt worden. Es sei dabei auch zu berücksichtigen, dass

ausserhalb der eigentlichen Untersuchungsbedingungen die Spontanbewegungen für

alle Wirbelsäulenabschnitte frei und ohne sichtbare Behinderung oder

Schmerzprovokation erfolgt seien. Daneben fänden sich noch muskuläre

Beschwerden im Sinne der Dysbalancen am Schultergürtel beidseits oder der

ansatztendinotischen Beschwerden an beiden Ellenbogen. Diese Befunde seien

klinisch mässiggradig ausgeprägt. Ein eigentliches Cervicalsyndrom liege nicht

vor. Aufgrund der bestehenden Beschwerden am Bewegungsapparat seien aus rein

rheumatologischer Sicht Beeinträchtigungen, wie sie schon früher geäussert

worden seien, zu bestätigen, im Sinne der Unzumutbarkeit, eine körperliche

Schwerarbeit auszuüben. Auch qualitative Beeinträchtigungen müssten

sinnvollerweise beachtet werden, indem eine spezifisch den Rücken belastende

Tätigkeit nicht gesucht werden sollte. Im Vergleich zum rheumatologischen

Gutachten aus der Begutachtungsstelle B.___ vom 23. Mai 2002 könnten

abgesehen von üblichen Alterungsprozessen (z.B. Spondylarthrosen distal-lumbal)

und der etwas fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen an den Kniegelenken

keine wesentlichen Unterschiede ausgemacht werden, auch im Bereich der

klinischen Untersuchung. Es fänden sich auch keine wesentlichen Diskrepanzen

zur rheumatologischen Begutachtung vom 14. Dezember 2010 (welche im Rahmen

des durch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland eingeholten Gutachtens der

Begutachtungsstelle C.___ durchgeführt wurde). Auch die behandelnde

Rheumatologin Dr. med. O.___ habe in ihren Berichten ähnliche klinische

Bilder beschrieben. Vorübergehend habe sie die Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit höher beurteilt, als dies in den Gutachten erfolgt sei. Im

Verlauf der Berichterstattung habe die behandelnde Rheumatologin dann aber

psychiatrische Krankheitsbilder im Sinne der somatoformen Schmerzstörung in der

Diagnoseliste in den Vordergrund gestellt. Zusätzliche medizinische Massnahmen

könnten nicht genannt werden. Berufliche Massnahmen seien weiterhin zumutbar im

Sinn einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne spezifische

Belastung der Wirbelsäule (IV-Nr. 105 S. 41 ff.).

7.1.4

Die neurologische Begutachtung

wurde von Dr. med. P.___ durchgeführt. Der Gutachter nimmt fachspezifische

anamnestische Ergänzungen vor, schildert die vom Beschwerdeführer angegebenen

Beschwerden und beschreibt die Befunde, welche klinisch sowie mittels

Elektroneurographie und Elektromyographie erhoben wurden.

In der Beurteilung führt Dr. med. P.___

aus, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen im Bereich der Hals- und

Lendenwirbelsäule sowie am linken Bein. Im Vordergrund stünden seit fünf Jahren

belastungsabhängige Wadenschmerzen links, wodurch die Gehfähigkeit limitiert

sei. Klinisch finde sich eine starke Druckdolenz global der Halswirbelsäule,

deren Motilität schmerzhaft leicht eingeschränkt sei, während radikuläre

Reizsymptome an den oberen Extremitäten nicht nachweisbar seien. Bei im Übrigen

unauffälligen Hirnnervenbefunden beschreibe der Versicherte einen Tinnitus in

beiden Ohren. Bei symmetrischen Eigenreflexen und unauffälliger Muskeltrophik

würden einzelne Muskelgruppen am linken Arm etwas wechselhaft innerviert und es

fänden sich Insertionstendinosen an beiden oberen Extremitäten. Die

Eigenreflexe an den unteren Extremitäten seien nur schwach auslösbar, einzelne

Muskelgruppen am linken Bein würden unter Angabe von Schmerzen

unterschiedlicher Lokalisation wechselhaft, teils vermindert innerviert. Beim

Gehen zeige sich wechselhaft ein Schonhinken mit Entlastung des linken Beins

bei ziehenden Schmerzen im Wadenbereich. Lagesinn und Pallästhesie seien

uneingeschränkt erhalten, während eine Sensibilitätsstörung global an Arm und

Bein links sowie «Kältegefühl» am linken Fuss plantar beschrieben würden. Die

Lasègue-Prüfung werde unter Äusserung starker Schmerzen lumbal beidseits aktiv

abgewehrt.

Elektrophysiologisch zeige sich eine

höchstens mässige Verminderung der sensiblen Nervenleitgeschwindigkeit des

Nervus suralis beidseits bei im Übrigen unauffälligen Befunden. Zusammenfassend

ergäben sich spärliche objektiv fassbare neurologische Befunde, welche durch

stark wechselhafte Innervation insbesondere der Beinmuskulatur links unter Angabe

von Schmerzen unterschiedlicher Lokalisation geprägt seien. Etwas auffällig

seien die schwachen Eigenreflexe an beiden unteren Extremitäten, während diese

an den Armen deutlich besser auslösbar seien. Die Sensibilitätsstörungen an Arm

und Bein links seien segmental bzw. einem peripheren Innervationsgebiet nicht

zuzuordnen, wobei Lagesinn und Pallästhesie uneingeschränkt erhalten seien.

Entsprechend überraschten die elektroneurographischen Befunde, welche mit einer

demyelisierenden sensiblen Polyneuropathie geringer Ausprägung vereinbar seien.

Insgesamt ergebe sich eine erhebliche

Diskrepanz zwischen spärlichen objektivierbaren klinischen bzw. paraklinischen

Befunden und geklagten intensiven Beschwerden, welche konstant vorhanden, aber

aufgrund ihres Charakters auf der Grundlage einer neurogenen Läsion nicht

erklärbar seien. Unter Würdigung der bildgebenden Befunde im Bereich der Hals-

sowie insbesondere der Lendenwirbelsäule seien dem Versicherten allein aus

neurologischer Sicht leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit

Wechselstellungen vollschichtig zumutbar. Das Polyneuropathiesyndrom sei

aktuell gering ausgeprägt und bleibe ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(IV-Nr. 105 S. 47 ff.).

7.1.5

Der angiologische Teilgutachter

Dr. med. Q.___ führt aus, beim Beschwerdeführer sei im Juli 2014 eine PAVK

(periphere arterielle Verschlusskrankheit) der unteren Extremitäten links im

klinischen Stadium IIb mit dem 11 cm langen Verschluss der mittleren und

distalen arteria femoralis superficialis diagnostiziert worden. Am 9. Oktober

2014.

sei eine erfolgreiche kathetertechnische Rekanalisation des Verschlusses

der arteria femoralis superficialis links erfolgt. Die angiologische

Nachkontrolle im Spital E.___ habe ein anhaltend gutes

Revaskularisationsergebnis im Bereich der arteria femoralis superficialis links

gezeigt. Duplexsonographisch habe man neu eine hämodynamisch signifikante

Stenose der priximalen arteria iliaca externa links und leichtgradige Stenosen

auch am iliaco-femoralen Übergang und in der distalen arteria femoralis

superficialis rechts gefunden. Im Hinblick auf die Stenose der arteria iliaca

externa links sei im Spital E.___ eine Angiographie in PTA-Bereitschaft

vorgesehen. Als kardiovaskuläre Risikofaktoren seien ein chronischer

Nikotinabusus, eine Hypercholesterinämie und eine diabetogene Stoffwechsellage

bekannt. Zu diagnostizieren seien eine PAVK der unteren Extremitäten Stadium I

bis II a links, I rechts (Status nach kathetertechnischer Rekanalisation des

langstreckigen Verschlusses der arteria femoralis superficialis links am 9. Oktober

2014; aktuell anhaltend gutes Revaskularisationsergebnis ohne relevante

Reststenose der arteria femoralis superficialis links, ca. 50%ige Stenose der

proximalen arteria iliaca externa links) sowie ein chronischer Nikotinabusus,

eine Hypercholesterinämie und eine diabetogene Stoffwechsellage. In der

Beurteilung hält Dr. med. Q.___ fest, bei Zustand nach der erfolgreichen

kathetertechnischen Rekanalisation des Verschlusses der arteria femoralis

superficialis links vom 9. Oktober 2014 zeigten sich aktuell normale

Resultate der arteriellen Dopplerdruckmessung und der elektronischen Segment-oszillographie

im Bereich der unteren Extremitäten beidseits. Dementsprechend finde man

duplexsonographisch ein anhaltend gutes Revaskularisationsergebnis im Bereich

der arteria femoralis superficialis links ohne Hinweise für eine relevante

Reststenose. Im proximalen Anteil der arteria iliaca externa links liege eine

50%ige Stenose vor. Rechts fänden sich duplexsonographisch lediglich

arteriosklerotische Plaques am iliaco-femoralen Übergang und in der distalen

arteria femoralis superficialis, welche zu keiner hämodynamisch relevanten

Stenose führten. Bei der aktuellen Befundkonstellation sei es unwahrscheinlich,

dass die vom Versicherten angegebenen belastungsabhängigen Beschwerden im

linken Bein auf die PAVK zurückzuführen seien. Aus rein angiologischer Sicht

bestehe kein Grund zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten

(IV-Nr. 105 S. 56 ff.).

7.1.6

Der psychiatrische Gutachter Dr. med.

F.___ nimmt zunächst fachspezifische anamnestische Ergänzungen vor. Es folgt

eine Zusammenfassung psychiatrisch relevanter Akten, an die sich die vom

Beschwerdeführer angegebenen aktuellen Beschwerden und die erhobenen Befunde

anschliessen. In der Beurteilung legt der Gutachter dar, beim Beschwerdeführer

sei es vor dem Hintergrund des frühen Todes des Vaters (1966) bei guter

Beziehung zur Mutter, frühzeitigem Schulabbruch und baldiger Migration in die

Schweiz zur Entwicklung akzentuierter Persönlichkeitszüge mit emotional

instabilen und histrionischen Anteilen gekommen. Der Beschwerdeführer zeige

eine Tendenz zu vermehrter affektiver Expression sowie eine gewisse emotionale

Instabilität mit emotional auffahrender Art, vor allem beim Thema der damaligen

Kündigung (durch K.___, Ende 2006, vgl. IV-Nr. 38) mit damals aufkeimendem

Gefühl, schikaniert und ungerecht behandelt worden zu sein. Die akzentuierten

Persönlichkeitszüge hätten jedoch nicht ein Ausmass erreicht, das es dem

Beschwerdeführer verunmöglicht hätte, sich sowohl persönlich wie auch

beziehungsmässig und beruflich adäquat entwickeln zu können. Er sei in der Lage

gewesen, sich in der Schweiz sprachlich sehr gut zu integrieren, er habe sich

jahrelang an den gleichen Stellen bewähren können und sei seit Jahrzehnten in

tragfähiger Ehe verheiratet. Nicht gestellt werden könne die Diagnose einer

spezifischen Persönlichkeitsstörung, denn deren Eingangskriterien seien nicht

erfüllt. Der Beschwerdeführer zeige kein auffälliges, andauerndes, gleichförmiges

und tiefgreifendes Verhaltensmuster, Störungen seien nicht bis in die Kindheit

oder in die Jugend rückverfolgbar. Der Beschwerdeführer habe in der Kindheit,

in der Jugend und im Erwachsenenalter während Jahren ein gutes subjektives

Funktionieren gezeigt und leistungsmässig gut bestehen können. Im Zusammenhang

mit organisch nicht hinlänglich geklärten Schmerzen bei deutlich vorhandenen

psychosozialen Faktoren und emotionalen Konflikten sei es zur Entwicklung einer

chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gekommen.

Die emotionalen Schwankungen seien nach Ansicht des Gutachters unter diese

Schmerzverarbeitungsstörung zu subsumieren, die depressiven Verstimmungen

erreichten mittel- und längerfristig nicht das Ausmass einer auch nur

leichtgradig rezidivierenden depressiven Störung. Kognitive Störungen könnten

nicht nachgewiesen werden, höchstens diffusere Ängste in Bezug auf die

finanzielle Situation. Psychotisches oder psychosenahes Erleben und Verhalten

könnten nicht nachgewiesen werden. Das Bewusstsein und die Orientierung seien

erhalten. Verhaltensauffälligkeiten seien oben skizziert worden. Der

Beschwerdeführer sei sozial vernetzt, lebe in tragfähiger ehelicher Beziehung

und pflege gute Beziehungen zu seinen Kindern, er unterhalte eine gute

Beziehung zur Schwester und zum Schwager. Wenn die (zu 75 % erwerbstätige)

Ehefrau ausser Haus sei, bereite er das gemeinsame Essen zu. Ausser Haus

erledige er das administrativ Notwendige. Regelmässig verbringe er Ferien im

von der Mutter geerbten Haus in [...], zuletzt im Sommer 2014 während

zweieinhalb Wochen. Im Fernsehen verfolge er Naturdokumentationen und Fussball.

Den Computer benutze er, um Interessen zu verfolgen, z.B. im Internet.

Interessiert lese er den Stadtanzeiger sowie Reklameschriften. Anlässlich der

Laboruntersuchung hätten sich Mefenaminsäure und Diclofenac unterhalb der

Nachweisgrenze befunden, dies entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers in

der psychiatrischen Exploration. Am ehesten müsse von Malcompliance ausgegangen

werden.

Zur Arbeitsfähigkeit hält der Gutachter

fest, im Bereich der Items des Mini-ICFF-APP könnten keine Beeinträchtigungen

nachgewiesen werden. Zu den sogenannten Förster-Kriterien wird erklärt, eine

relevante komorbide psychische Störung könne nicht nachgewiesen werden. In

Bezug auf chronische körperliche Begleiterkrankungen werde auf den Konsens der

Gutachter verwiesen. Es bestehe ein mehrjähriger chronifizierter Verlauf,

wellenförmig, nicht progredient. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des

Lebens könne auch nicht ansatzweise nachgewiesen werden. Ein primärer

Krankheitsgewinn lasse sich nicht attestieren. Der Beschwerdeführer sei in der

Lage, von der integrativ-psychiatrischen Behandlung zu profitieren. Eine

Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne nicht attestiert werden

(IV-Nr. 105 S. 60 ff.).

7.1.7

Wie sich dem Gutachten weiter

entnehmen lässt, fand eine Sitzung mit Dr. med. F.___ (Psychiater), Dr. med.

L.___ (Internist) und Dr. med. N.___ (Rheumatologe) statt. Die Beurteilung

erfolgte im Konsens mit allen übrigen am Gutachten beteiligten Ärzten (das

Gutachten trägt denn auch sämtliche Unterschriften). Als Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden genannt ein chronisches

panvertebrales Schmerzsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung ins linke Bein,

klinisch im Sinne von unspezifischen cervikalen, thorakalen und lumbalen

Rückenschmerzen (ohne radikuläre Reiz- und Ausfallsymptome an oberen und

unteren Extremitäten; bei radiologisch wenig ausgeprägten degenerativen Veränderungen

der distalen LWS mit Spondylarthrosen; bei linkskonvexer Thoracolumbalskoliose)

sowie ein intermittierendes Schmerzsyndrom am linken Knie bei

Varus-Fehlstellung (beginnende degenerative mediale Hinterhorn-Meniscopathie;

retropatellarer Knorpelschaden und beginnende Varus-Gonarthrose). Die übrigen

in den Teilgutachten erwähnten Diagnosen haben gemäss der Konsensbeurteilung

keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend wird festgehalten,

die für die Arbeitsfähigkeit relevanten Einschränkungen ergäben sich aus der

rheumatologischen, orthopädischen und neurologischen Beurteilung. Aus der Sicht

dieser Disziplinen könne in guter Korrelation mit den Angaben im Gutachten der

Begutachtungsstelle B.___ vom 23. Mai 2002 festgehalten werden, dass aufgrund

der weiterhin bestehenden verminderten Belastbarkeit des Rückens eine

körperliche Schwerarbeit unzumutbar sei, jedoch leichte bis intermittierend

mittelschwere Tätigkeiten mit Gewichtsbelastungen bis 10 kg, ohne Einnahme

von Zwangshaltungen, zumutbar seien. Eine weitergehende Einschränkung könne

weder aufgrund der radiologischen noch aufgrund der klinischen Befunde

begründet werden. Die aktuell erhobenen Untersuchungsbefunde korrelierten

durchaus mit den Angaben im erwähnten Gutachten von 2002. Auch radiologisch

hätten sich keine wesentlichen morphologischen Veränderungen ergeben, die per

se eine Verminderung der beschriebenen Belastbarkeit begründen würden

(IV-Nr. 105 S. 74 ff.).

7.2

Das Gutachten stützt sich auf

die vollständigen Vorakten und auf eigene Untersuchungen in sämtlichen

potenziell relevanten Disziplinen. Es basiert somit auf vollständigen

Grundlagen. Sowohl der Inhalt der früheren ärztlichen Stellungnahmen als auch

die Angaben des Beschwerdeführers werden in die Beurteilung einbezogen.

Abweichungen werden begründet. Die einzelnen Teilgutachter leiten ihre

jeweilige Beurteilung nachvollziehbar und plausibel aus den erhobenen Befunden

und Untersuchungsergebnissen sowie den vorhandenen Vorakten her. Die

Schlussfolgerungen der einzelnen Teilgutachten wie auch der Konsensbeurteilung

werden überzeugend begründet. Die Ergebnisse der Begutachtung sind schlüssig.

Das Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 23. März 2015 (IV-Nr. 105)

wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine

beweiskräftige medizinische Stellungnahme (E. II. 4.3 hiervor)

grundsätzlich gerecht.

7.3

Auf Bitte der Beschwerdegegnerin

(IV-Nr. 110) äusserten sich die Gutachter am 1. Juli 2015 ergänzend

zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 111). Sie erklärten,

psychiatrischerseits komme es gegenüber dem Gutachten der Begutachtungsstelle C.___

vom 24. März 2011 zu einer gewissen Umwertung. Dieses Gutachten habe eine

20%ige Minderung der Arbeitsfähigkeit postuliert, wobei die Funktionsdefizite

im Gutachten nicht ausgeführt worden seien. Entsprechend gelte die aktuelle

gutachterliche Einschätzung ab Gutachtensdatum. Aus somatischer Sicht sei die

Frage nach dem zeitlichen Ablauf im Gutachten beantwortet worden. Der neu

eingereichte Bericht des Spitals E.___ vom 10. April 2015 (IV-Nr. 107

S. 2 ff.) bringe keine neuen Erkenntnisse und bilde auch keinen Anlass für

eine Nachbegutachtung. Auch diese Ausführungen sind schlüssig. Sie enthalten

zwar kaum neue Informationen, stehen aber der Beweiskraft des Gutachtens vom

23.

März 2015 nicht entgegen.

8.

Zu prüfen ist, ob die übrigen

medizinischen Akten oder die Einwände des Beschwerdeführers geeignet sind, die

Beweiskraft des Gutachtens zu erschüttern.

8.1

Der Beschwerdeführer macht

geltend, das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. F.___ beruhe auf

unvollständigen Grundlagen, denn der Gutachter habe keinen Bericht der

behandelnden Psychiaterin Dr. med. R.___ (gemeint wohl: S.___) eingeholt,

obwohl ihm die Behandlung bekannt gewesen sei. Dieser Einwand wird durch den

von der IV-Stelle eingeholten Bericht dieser Ärztin, die bei den G.___ in [...]

arbeitet, und des dortigen Oberarztes Dr. med. T.___ vom 28. Juli

2016.

(IV-Nr. 124) entkräftet. In diesem Bericht werden eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung mit depressiver Komponente sowie histrionische

Persönlichkeitszüge diagnostiziert, die Ärzte halten jedoch fest, der

Beschwerdeführer sei von ihnen nicht krankgeschrieben worden und es lasse sich

aus psychiatrischer Sicht nicht abschliessend eine Funktionseinschränkung

definieren, da bislang – während der Behandlung, die gemäss demselben Bericht

vom 4. August 2008 bis 23. Januar 2009 und erneut seit 27. November

2012.

dauere – nur sporadische Konsultationen stattgefunden hätten. Eine

Nachfrage des Gutachters bei Dr. med. S.___ hätte demnach lediglich

bestätigt, dass keine intensive Behandlung stattfand, und ansonsten keine

weiterführenden Erkenntnisse geliefert.

8.2

Dem Bericht des Spitals E.___,

Notfallstation, vom 10. April 2015 (IV-Nr. 107 S. 2 ff., mit

Laborwerten) ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich am 9. April

2015.

bei bekannter PAVK und nun progredienten Beinschmerzen (links mehr als

rechts) auf der Notfallstation vorgestellt. Nach Ausschluss einer

durchblutungsbedingten Genese der Schmerzen sei er nach Hause entlassen worden.

Differenzialdiagnostisch könnten die Schmerzen in einem Zusammenhang mit den

Rückenschmerzen des Patienten stehen, wobei erst kürzlich ein MRI durchgeführt

worden sei, welches relevante Pathologien habe ausschliessen können. Wie die

Gutachter in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2015 (IV-Nr. 111)

festhalten, bildet dieser Bericht keinen Anlass für eine Änderung der

Beurteilung oder für zusätzliche Abklärungen. Vielmehr geht daraus hervor, dass

eine durchblutungsbedingte Genese der Schmerzen ausgeschlossen werden konnte

und auch ein kurz zuvor durchgeführtes MRI relevante Pathologien ausgeschlossen

hatte. Der mit dem Einwandschreiben vom 21. Oktober 2015 (IV-Nr. 117)

eingereichte Bericht vom 10. April 2015 (IV-Nr. 117 S. 7 ff.)

ist mit dem oben erwähnten Bericht gleichen Datums identisch. Entgegen den

Ausführungen im Einwandschreiben lässt sich dem Bericht nicht entnehmen, dass

die Ärztinnen davon ausgingen, die vom Beschwerdeführer geklagten Beinschmerzen

seien auf den Diabetes zurückzuführen.

8.3

Die durch den Psychiater Dr. med.

F.___ diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren (ICD-10 F45.41) zählt zu den psychosomatischen Leiden. Deren

invalidisierende Wirkung war nach der früheren, bei Erstattung des Gutachtens

vom 23. März 2015 noch gültig gewesenen Rechtsprechung (BGE 130 V 352)

nach Massgabe der sogenannten Foerster-Kriterien zu beurteilen. Mit dem am 3. Juni

2015.

ergangenen Urteil BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung

geändert.

8.3.1

Diese neue Rechtsprechung ist

auch auf alle hängigen Fälle anwendbar. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter

einerseits stärker darauf achten, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung etc. so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen

können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten

sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf

Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Andererseits besteht

keine Vermutung mehr, dass eine somatoforme Schmerzstörung mit einer Willensanstrengung

überwunden werden kann, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.

Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster

angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine

ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations-potentialen

(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie "funktioneller

Schweregrad" (E. 4.3)

a) Komplex

"Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten

Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg

oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex "Persönlichkeit"

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex "Sozialer Kontext" (E.

4.3

)

2) Kategorie "Konsistenz"

(Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus

in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

8.3.2

Das Bundesgericht hat sich in BGE

141.

V 281 auch zur Frage geäussert, wie zu verfahren sei, wenn medizinische

Grundlagen vorliegen, welche grundsätzlich beweiswertig erscheinen, sich aber

noch an den vor diesem Urteil gültig gewesenen Regeln orientieren. Es hielt

fest, gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlören nicht per

se ihren Beweiswert. Vielmehr sei im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des

Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen

entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen

Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhalte. In jedem einzelnen Fall sei zu

prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen

Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren

fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der

massgeblichen Indikatoren erlaubten oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und

-dichte könne zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen.

8.3.3

Der Beschwerdeführer liess im

Einwand zum Vorbescheid vom 21. Oktober 2015 (IV-Nr. 117) rügen, das

Gutachten vom 23. März 2015 habe die Vorgaben gemäss dem erst später

ergangenen Urteil nicht berücksichtigt. Deshalb sei eine neue Begutachtung bei

einer anderen Begutachtungsstelle erforderlich. Die Beschwerdegegnerin lehnte

eine nochmalige Begutachtung ab, erachtete es jedoch als angezeigt, den

psychiatrischen Gutachter Dr. med. F.___ zu diesen Indikatoren Stellung

nehmen zu lassen. Dr. med. F.___ hält in seiner Antwort vom 23. September

2016.

(IV-Nr. 129) fest, die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde sei

moderat. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 2008 in psychiatrischer Behandlung.

Diese erfolge in einem lockeren Setting, und anlässlich der Begutachtung hätten

sich die angegebenen Medikamente Mefenaminsäure und Diclofenac unterhalb der

Nachweisgrenze befunden, man gehe am ehesten von Malcompliance aus.

Dementsprechend könne nicht von einer relevanten Behandlungsresistenz

ausgegangen werden. Eingliederungsbemühungen seien für die Zeit vom 21. Mai

2007.

bis 15. Juni 2007 und vom 17. März 2008 bis 23. April 2008

dokumentiert. Ein neues Angebot für ein Arbeitstraining habe der

Beschwerdeführer am 9. Juni 2008 abgelehnt, weil er ein neues Medikament

einnehme, das so stark sei, dass er nicht arbeiten könne. Vor diesem

Hintergrund könne nicht von einer verbindlichen Eingliederung ausgegangen

werden. Ebenso wenig könne von einem eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen

Leidensdruck gesprochen werden. Psychiatrische Komorbiditäten relevanteren

Ausmassen bestünden nicht. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge wiesen kein

Ausmass auf, das den Beschwerdeführer an einer adäquaten Entwicklung gehindert

hätte. Ein sozialer Rückzug sei ebenso zu verneinen wie eine gleichmässige

Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen.

8.3.4

Die Beschwerdegegnerin hat sich,

nachdem der Beschwerdeführer auf die mögliche Relevanz des Urteils BGE 141 V

281.

hingewiesen hatte, dafür entschieden, den psychiatrischen Gutachter um eine

Ergänzung des Gutachtens unter dem Aspekt der neu massgebenden Indikatoren zu

bitten. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich zulässig. Die von Dr. med. F.___

vorgenommene Indikatorenprüfung vermag, entgegen den Vorbringen des

Beschwerdeführers, zu überzeugen. Namentlich stimmt die Feststellung, es

bestehe keine erhebliche psychische Komorbidität und es habe keine intensive

psychiatrische Behandlung stattgefunden, mit den Akten überein. Dasselbe gilt

für die Aussage, es könne nicht von einem eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdruck gesprochen werden und es liege kein sozialer Rückzug

vor. Akzentuierte Persönlichkeitszüge führen nicht ohne weiteres dazu, dass

eine Minderung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen ist. Im vorliegenden Fall wird

eine solche Beeinträchtigung durch den Gutachter schlüssig verneint. Die

Beschwerdegegnerin hat somit auch die mit BGE 141 V 281 erfolgte

Rechtsprechungsänderung berücksichtigt.

8.4

Der mit dem Einwandschreiben vom

21.

Oktober 2015 überdies eingereichte Bericht des Spitals E.___, Dr. med.

U.___, Leitender Arzt Angiologie, vom 2. Dezember 2014 (IV-Nr. 117 S. 12

f.) war bereits mit Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers an die

Begutachtungsstelle D.___ vom 19. Dezember 2014 aufgelegt worden (vgl.

IV-Nr. 104 S. 2, S. 3 f.). Der Bericht wird denn auch im Gutachten

erwähnt (IV-Nr. 105 S. 21). Seine Aussagen weichen kaum von

denjenigen im Bericht desselben Arztes vom 11. November 2014 (IV-Nr. 102

S. 4 f.) ab. Anlass zu weiteren Abklärungen ergibt sich aus diesem Bericht

nicht.

8.5

8.5.1

Mit Schreiben vom 4. Januar

2016.

(IV-Nr. 119) liess der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med.

V.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 30. Dezember 2015 (IV-Nr. 119

S. 4 f.) einreichen. Dem beigelegten ENG-Bericht vom 18. Dezember

2015.

(IV-Nr. 119 S. 7) ist als Beurteilung zu entnehmen,

elektroneurophysiologisch bestünden keine Anhaltspunkte für eine C7- oder L5-Läsion

links. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 4. November 2014 (durch die

Gutachter der Begutachtungsstelle D.___ zeige sich eine leicht zunehmende

distal- und beinbetonte, primär demyelinisierende sensomotorische Polyneuropathie.

Die ebenfalls am 18. Dezember 2015 durchgeführte MRT-Untersuchung der LWS

und der ISG ergab gemäss Bericht des Röntgeninstituts [...] (IV-Nr. 119 S. 8)

geringe degenerative Veränderungen im Bereich der LWS. Im Segment LWK 4/5

zeigte sich eine leichte breitbasige Bandscheibenprotrusion und mässiggradige

Facettengelenksarthrose, keine Einengung der Neuroforamina. Im Segment LWK 5/SWK 1

wurde eine ausgeprägte Facettengelenksarthrose festgestellt. Es bestanden keine

Spinalkanalstenose und keine Hinweise auf eine Sakroiliitis. Im Bericht vom 30. Dezember

2015.

diagnostiziert Dr. med. V.___ neuropathische Schmerzen vor allem der

unteren Extremitäten bei/mit schwerer distaler und beinbetonter primär

demyelinisierender sensomotorischer Polyneuropathie, im Verlauf leicht

zunehmend, sowie Diabetes mellitus Typ 2, ein lumbo-radikuläres Reizsyndrom L5

beidseits linksbetont bei breitbasiger Bandschreibenprotrusion und

Fazettengelenksarthrose im Segment LWK L4/5, eine Vestibulopathie unklarer

Genese bei Verdacht auf Lagerungsschwindel (DD: vertebrogen/cervikal) und einen

Verdacht auf ein cerviko-radikuläres Reizsyndrom C7 links. Zur Anamnese wird

dargelegt, seit ca. zwei Monaten klage der Beschwerdeführer über

Schwindelgefühl, bewegungsabhängige Drehschwindelattacken, begleitet durch

Nackenschmerzen und selten Tinnitus beidseits. Nach der Einleitung einer

Tamsulosin-Therapie hätten die Beschwerden zugenommen. Des Weiteren bestehe

eine HWS-Problematik mit Ausstrahlung in den linken Arm, diffus bis in die

Fingerkuppen. Anamnestisch bestehe seit längerer Zeit eine Lumbalgie begleitet

durch eine Ischialgie beidseits linksbetont. Ebenfalls anamnestisch beständen

claudicatioähnliche Beschwerden mit einer schmerzhaften Gehstrecke von ca. 15

Minuten (notwendige Pause) sowie (ebenfalls anamnestisch) eine Schlafstörung

mit durchschnittlichem Schlaf von ca. drei Stunden pro Nacht. In seiner

Beurteilung hält Dr. med. V.___ fest, der Beschwerdeführer leide an sehr

störenden neuropathischen Schmerzen in der Nacht bei anamnestisch bekanntem

Diabetes mellitus (momentan keine Therapie) und elektrophysiologisch

nachgewiesener distaler und beinbetonter primär demyelinisierender

sensomostorischer Polyneuropathie, am ehesten diabetologischer Genese. Dadurch

verursacht werde eine Schlafstörung (neben Prostataleiden) mit

frühmorgendlicher Müdigkeit bzw. Konzentrationsstörung im Laufe des Tages. Des

weiteren liege eine Vestibulopathie unklarer Genese vor (der Beschwerdeführer

klage seit zwei Monaten über Schwindelgefühl, Drehschwindelattacken

bewegungsabhängig, begleitet von Nackenschmerzen, und selten Tinnitus

beidseits).

8.5.2

Der Bericht von Dr. med. V.___

wurde Dr. med. W.___, Fachärztin Neurologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen

Dienst unterbreitet. Dr. med. W.___ führt in ihrer neurologischen

Aktenbeurteilung vom 2. Februar 2016 (IV-Nr. 122) aus, in den

aufgelisteten anamnestischen Angaben fänden sich keine Beschwerden, die mit der

von Dr. med. V.___ genannten Diagnose eines neuropathischen

Schmerzsyndroms der unteren Extremitäten bei schwerer distaler und beinbetonter

primär demyelisierender sensomotorischer Polyneuropathie korrelieren würden.

Die Messergebnisse des neurologischen Gutachters der Begutachtungsstelle D.___,

Dr. med. P.___, sprächen zusammen mit den anamnestischen Angaben und den

klinischen Befunden für eine leicht ausgeprägte, vorwiegend sensible,

demyelisierende Polyneuropathie. Dr. med. V.___ liste die Ergebnisse

seiner Messungen nicht auf, so dass sich diese auch nicht direkt mit jenen von

Dr. med. P.___ vergleichen liessen. Dr. med. V.___ verweise aber

selbst auf die Untersuchung von Dr. med. P.___ und stelle im Vergleich

eine leicht zunehmende demyelisierende Polyneuropathie fest. Die von Dr. med.

V.___ festgestellte leichte Verschlechterung, die aufgrund seines Berichts

nicht quantifizierbar sei, sei in der Summe nicht vereinbar mit seiner Diagnose

einer schweren demyelisierenden senso-motorischen Polyneuropathie. Die geltend

gemachten Beschwerden, die klinischen und die summarisch aufgeführten

elektrophysiologischen Befunde sprächen gegen eine relevante Verschlechterung

der Polyneuropathie seit November 2014. Was die Beschwerden im Bereich der

Lendenwirbelsäule anbelange, zeigten die neu angefertigten MRT-Bilder vom 18. Dezember

2015.

(IV-Nr. 119 S. 8) im Vergleich zu denjenigen vom 12. Mai

2014.

(IV-Nr. 94 S. 5) keine Befundverschlechterung. Auch die übrigen

Ausführungen von Dr. med. V.___ seien nicht geeignet, ein Abweichen von

der gutachterlichen Beurteilung zu begründen.

8.5.3

Wie die RAD-Ärztin Dr. med. W.___

festhält, stellte Dr. med. V.___ im Vergleich zu den Ergebnissen der

Untersuchungen durch den neurologischen Teilgutachter Dr. med. P.___ (E.

II. 7.1.4 hiervor) lediglich eine leichte Zunahme der Polyneuropathie

fest. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht nachvollziehen, warum er in der

Diagnose von einer schweren Polyneuropathie spricht. Auch die von Dr. med.

V.___ genannten Befunde bilden keine Grundlage für diese Einstufung. Die Schwierigkeiten

beim Gehen mit dem linken Bein (Claudicatio) wurden bereits im Rahmen der

polydisziplinären Begutachtung festgestellt und in die damalige Beurteilung

einbezogen (vgl. E. II. 7.1.1, 7.1.2, 7.1.4 und 7.1.7 hiervor). Bei den im

Bericht von Dr. med. V.___ erwähnten Einschränkungen der Gehstrecke und

Schlafstörungen handelt es sich, wie der Arzt festhält, um anamnestische

Angaben des Beschwerdeführers und nicht um Feststellungen des Arztes, die

dieser aus objektiven Befunden abgeleitet hätte. Es leuchtet daher ein, wenn

Dr. med. W.___, die als Fachärztin Neurologie FMH kompetent ist,

neurologische Beschwerdebilder zu beurteilen, eine erhebliche und potenziell

anspruchsrelevante Veränderung unter diesem Aspekt verneint. Zu beachten ist

auch, dass Dr. med. V.___ einen Zusammenhang der neuropathischen Schmerzen

mit dem (im damaligen Zeitpunkt unbehandelten) Diabetes mellitus vermutet und

eine Optimierung der antidiabetischen Therapie empfiehlt. Für die neu genannte

Schwindelsymptomatik fand Dr. med. V.___ keine Erklärung. Namentlich hielt

er fest, es bestünden neurologisch sowie elektrophysiologisch keine

Anhaltspunkte für eine periphere bzw. zentrale Vestibularisaffektion. Auch dem

weiter erwähnten Verdacht auf ein cervico-radikuläres Reizsyndrom C7 links entsprachen

keine neurologischen Ausfälle, die elektrophysiologische Abklärung blieb

unauffällig. Die neu angefertigten MRT-Aufnahmen der LWS zeigten gegenüber

denjenigen, welchen den Gutachtern der Begutachtungsstelle D.___ vorlagen,

keine Befundverschlechterung, wie Dr. med. W.___ überzeugend darlegt. Vor

diesem Hintergrund ist der Beurteilung der RAD-Ärztin zu folgen, aus dem

Bericht von Dr. med. V.___ vom 30. Dezember 2015 (IV-Nr. 119 S. 4

f.) und den diesem beiliegenden Abklärungsergebnissen lasse sich keine

erhebliche Veränderung des Gesundheitzustandes und der Arbeitsfähigkeit

gegenüber der Situation im Zeitpunkt der Untersuchungen durch die Ärzte der

Begutachtungsstelle D.___ ableiten. Dr. med. V.___ äusserte sich denn auch

selbst nicht zur Arbeitsfähigkeit. Eine nach der Begutachtung eingetretene,

anspruchsrelevante Veränderung aus Sicht der neurologischen Fachrichtung ist

daher für den hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 29. September 2016 zu verneinen.

9.

Im Beschwerdeverfahren liess

der Beschwerdeführer weitere ärztliche Berichte einreichen.

9.1

Die Berichte des Zentrums X.___,

[...], vom 17. November 2016, 28. November 2016 und 6. Dezember

2016.

(Beschwerdebeilagen 4, 5 und 6) beziehen sich auf die arterielle

Verschlusskrankheit, die bereits im Gutachten der Begutachtungsstelle D.___

erwähnt und berücksichtigt wurde (vgl. E. II. 7.1.1 hiervor). Als Symptome

nannte der Beschwerdeführer die ebenfalls bereits bei der Begutachtung

thematisierte Claudicatio sowie ein ebenfalls schon früher erwähntes

Kältegefühl am linken Fuss. Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Angiologie,

diagnostizierte eine Instent-Restenose iliacal links und nahm am 28. November

2016.

einen Eingriff vor (PTA [perkutane transluminale Angioplastie], Drug

eluting Stenting einer Instent-Restenose iliacal links). Postinterventionell

zeigte sich ein komplikationsloser Verlauf, klinisch messtechnisch fand sich

eine ordentliche Perfektion am linken Bein. Der Beschwerdeführer klagte weiterhin

über ein Kältegefühl im linken Bein, welches nach Auffassung des Arztes mit der

Polyneuropathie bei bestehendem Diabetes mellitus zusammenhängen könnte. Hinweise

auf eine erhebliche und dauerhafte Veränderung mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus diesen Berichten nicht.

9.2

Dem Bericht des Z.___ vom 19. Januar

2017.

(Beschwerdebeilage 7) ist zu entnehmen, dass an diesem Datum eine

Oesophago-, Gastro-, Duodenoskopie und Ileokoloskopie durchgeführt wurde. Die

Befunde waren weitgehend unauffällig bzw. altersentsprechend. Für eine

festgestellte chronische Gastritis wurde ein angepasstes Rezept ausgestellt,

weiter wurden einige tubuläre Adenome low grade und ein serratiertes Adenom low

grade entfernt. Empfohlen wurde eine Folgeuntersuchung in einem Jahr. Hinweise

auf erhebliche Veränderungen oder auf zuvor unentdeckt gebliebene, für die

Arbeitsfähigkeit relevante Befunde enthält auch dieser Bericht nicht. Dasselbe

gilt für die ausserdem eingereichten Berichte aus den Fachbereichen der

Urologie und der Kardiologie (vgl. Beschwerdebeilagen 10 und 12).

10.

Zusammenfassend bildet das

Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 23. März 2015 (IV-Nr. 105)

mit den Ergänzungen vom 1. Juli 2015 (IV-Nr. 111) und vom 23. September

2016.

(IV-Nr. 129) eine taugliche Grundlage für die Anspruchsbeurteilung.

Das Gutachten wird den Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische

Stellungnahme vollumfänglich gerecht. Die übrigen medizinischen Unterlagen,

einschliesslich der nachträglich eingereichten Arztberichte, sind nicht

geeignet, die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen

Feststellungen infrage zu stellen. Ebenso wenig bestehen hinreichende

Anhaltspunkte für eine nach der Begutachtung eingetretene Veränderung, welche

während des hier zu prüfenden Zeitraums bis zur angefochtenen Verfügung vom 29. September

2016.

anspruchswirksam geworden sein könnte. Gestützt auf das Gutachten ist

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer körperlich schwere Tätigkeiten

nicht mehr ausüben kann, während ihm leichte bis intermittierend mittelschwere

Tätigkeiten mit Gewichtsbelastungen bis 10 kg, ohne Einnahme von

Zwangshaltungen, uneingeschränkt zumutbar sind. Wie die Gutachter weiter

festhalten, stimmt ihre Beurteilung mit derjenigen des Gutachtens der

Begutachtungsstelle B.___ vom 23. Mai 2002 (IV-Nr. 17; E. I. 1.1

hiervor) überein. Auch die Ergebnisse des Gutachtens der Begutachtungsstelle C.___

vom 24. März 2011 (IV-Nr. 80.5; E. I. 1.3 hiervor) lassen sich

weitgehend damit vereinbaren. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht in

seinem Urteil vom 18. Februar 2014 (IV-Nr. 80.2 S. 5 ff.) festgehalten

hat, lässt sich das psychiatrische Teilgutachten, welches als einziges auch in

einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit (von 20 %)

postulierte, diesbezüglich nicht nachvollziehen. Die Gutachter diagnostizierten

eine somatoforme Schmerzstörung und depressive Aspekte, insbesondere im

Zusammenhang mit dem familiären Umfeld. Den depressiven Aspekten messen sie

nicht den Stellenwert einer depressiven Störung bei und die sogenannten

Förster-Kriterien, welche nach der damals geltenden Rechtsprechung für die

Beurteilung der invalidisierenden Wirkung einer somatoformen Schmerzstörung

massgebend waren (BGE 130 V 352), wurden im Wesentlichen verneint (vgl. IV-Nr. 80.5

S. 29). Es bleibt unklar, warum in der Folge trotzdem von einer 20%igen

Reduktion der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausgegangen wurde. Vor

diesem Hintergrund besteht kein Anlass für die Annahme, im zeitlichen Verlauf

habe während längerer Zeit eine erhebliche zusätzliche Einschränkung bestanden.

Die Ergebnisse des Gutachtens der Begutachtungsstelle D.___ vom 23. März

2015.

(IV-Nr. 105) mit den nachfolgenden, durch die Beschwerdegegnerin

veranlassten Ergänzungen sind daher für den gesamten hier zu beurteilenden

Zeitraum als massgebend zu betrachten.

11.

Auf der Basis des vorstehend

umschriebenen Zumutbarkeitsprofils hat die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich

vorgenommen und einen Invaliditätsgrad von 12 % ermittelt. Das gewählte

Vorgehen ist korrekt und wird weder in den Rechtschriften noch an der

öffentlichen Verhandlung beanstandet. Da keine erhebliche Veränderung des

Sachverhalts und damit kein Revisionsgrund vorliegt, besteht im vorliegenden

Neuanmeldungsverfahren keine Möglichkeit, eine von der rechtskräftigen

Verfügung vom 8. November 2002 abweichende Beurteilung des Rentenanspruchs

vorzunehmen. Es bleibt beim bisherigen Rechtszustand. Die Beschwerde ist daher

abzuweisen.

12.

12.1

Da der Beschwerdeführer nicht

obsiegt, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG). Die festgestellte Gehörsverletzung (E. II. 5

hiervor) rechtfertigt es allerdings, dem Beschwerdeführer zu Lasten der

Beschwerdegegnerin jenen Aufwand zu entschädigen, der für das Erheben der

entsprechenden Rüge angefallen ist. Als angemessen erscheint eine Parteientschädigung

von CHF 800.00 (3 Stunden à CHF 230.00 plus Auslagen und Mehrwertsteuer).

12.2

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfügung vom 3. Februar

2017; A.S. 35 f.). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1

lit. a ZPO). Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat am 8. Mai 2017

und anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 12. Februar 2018 je eine

Kostennote eingereicht. Darin macht er einen Zeitaufwand von insgesamt 13.7 Stunden,

einen Stundenansatz von CHF 230.00 sowie Auslagen von insgesamt CHF 202.80

geltend. Reine Kanzleiarbeit (z.B. die Weiterleitung von Dokumenten an die

Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen, das

Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc.) ist im Stundenansatz eines Anwalts

bereits inbegriffen und somit nicht separat zu vergüten. Demnach können

folgende in den Kostennoten enthaltene Positionen nicht berücksichtigt werden: 2. Dezember

2016.

(Brief an Versicherungsgericht, 0.33 Std.), 11. Januar 2017 (Brief an

Klient, 0.17 Std.), 6. Februar 2017 (Brief an Klient, 0.17 Std.), 24. Februar

2017.

(Brief an Versicherungsgericht, 0.25 Std.), 8. März 2017 (Brief an

Klient, 0.17 Std.), 24. August 2017 (Brief an Klient; 0.17 Std.),

11.

Dezember 2017 (Kurzbrief an Versicherungsgericht; 0.08 Std.),

22.

Dezember 2017 (Brief an Klient, 0.17 Std.) und 9. Januar

2018.

(Brief an Versicherungsgericht, 0.33 Std.; Brief an IV-Stelle, 0.17 Std.;

Brief an Klient, 0.17 Std.) und 8. Februar 2018 (Brief an Klient, 0.17

Std.). Sodann ist die öffentliche Verhandlung mit 0.88 Stunden und der nachprozessuale

Aufwand praxisgemäss mit 1 Stunde zu vergüten. Dies ergibt einen zu vergütenden

Aufwand von insgesamt 10.73 Stunden. Davon wurden 3 Stunden bereits unter dem

Titel der Parteientschädigung vergütet (E. II. 12.1 hiervor), so dass ein

geltend gemachter Aufwand von 7.73 Stunden verbleibt. Im Weiteren beträgt der

Stundenansatz gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des

Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) CHF 180.00. Ferner sind bei den

Auslagen die Kopien nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5

GT) und nicht mit CHF 1.00, wie dies in den Kostennoten geltend gemacht

wurde. Somit sind Auslagen von insgesamt CHF 152.80 zu entschädigen. Damit

beläuft sich die Kostenforderung auf insgesamt CHF 1'666.15 (Honorar von

CHF 1'391.40 zuzüglich Auslagen von CHF 152.80 und MwSt von CHF 121.95

[8 % bis 31. Dezember 2017; 7.7 % ab 1. Januar 2018).

Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang

von CHF 417.05 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von CHF 230.00

ermittelten Honorar), wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

12.3

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1‘000.00 festgelegt. Die Kosten sind grundsätzlich dem unterliegenden

Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei der festgestellten Gehörsverletzung (E.

II. 5 hiervor) mit einem Kostenanteil von CHF 200.00 zu Lasten der

Beschwerdegegnerin Rechnung zu tragen ist. Der Beschwerdeführer hat die

verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu bezahlen, welche jedoch

infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn

zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, wenn der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 800.00 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 1'666.15 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsvertreters im Umfang von CHF 417.05, wenn der Beschwerdeführer zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Verfahrenskosten von

CHF 1‘000.00 werden zu CHF 200.00 der Beschwerdegegnerin und zu CHF 800.00

dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers von CHF 800.00

ist infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn

zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

5. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 12. Februar 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört

auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser