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Entscheid

VSBES.2016.286

Invalidenrente

9. November 2017Deutsch24 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1966 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) leidet seit 1986 an Rückenbeschwerden, weshalb

er sich zum Lastwagenchauffeur ausbilden liess. In dieser Funktion arbeitete er

während Jahren bei verschiedenen Arbeitgebern. Zuletzt war er seit dem 29. März

2006 bei der B.___ AG, [...], tätig, wobei er diese Tätigkeit wegen

Rückenbeschwerden am 22. Januar 2010 beendete (IV-Stellen Beleg

Nr. [IV-Nr.] 10). Am 8. März 2010 musste er sich im C.___,

Orthopädische Klinik, einer Rückenoperation (sublaminäre Dekompression L4/5,

L5/S1) unterziehen (IV-Nr. 17 S. 1). Der Beschwerdeführer meldete

sich am 18. Juni 2010 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Angabe von starken Rückenschmerzen seit

Oktober 2009 und einer schweren Rückenoperation zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2).

Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis auf den 31. August 2010 auf

(IV-Nr. 14 S. 2).

1.1 Nach Einholen der Arbeits- und

Fähigkeitszeugnisse (IV-Nr. 7), des Arbeitgeberfragebogens vom 28. Juni

2010 (IV-Nr. 10) und der Durchführung des Intake-Gesprächs am

30. Juni 2010 (IV-Nr. 11) holte die Beschwerdegegnerin medizinische

Akten ein (IV-Nrn. 17, 20, 38, 40). Mit Abschlussbericht vom

11. April 2011 (IV-Nr. 43) wurde der Fall in der beruflichen Eingliederung

für weitere Abklärungen abgeschlossen. Bei einer Verbesserung und

Stabilisierung der gesundheitlichen Situation könnten berufliche Massnahmen

erneut geprüft werden. Zu den daraufhin eingeholten medizinischen Akten

(IV-Nrn. 47 ff.) und dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Juli

2011 (IV-Nr. 55) nahm Dr. med. D.___, Spezialarzt Innere Medizin FMH,

Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 26. Juli 2011 Stellung

(IV-Nr. 56 S. 2 f.). Gestützt auf dessen Beurteilung befürwortete die

Eingliederungsfachfrau E.___ am 3. August 2011 (IV-Nr. 57) die

Wiederaufnahme von beruflichen Massnahmen und es wurden dem Beschwerdeführer ab

12. September 2011 Frühinterventionsmassnahmen in Form eines dreimonatigen

Aufbautrainings in der F.___ zugesprochen (IV-Nr. 61). Dieses wurde sodann

am 14. Oktober 2011 frühzeitig beendet (vgl. IV-Nrn. 65, 70). Die

Beschwerdegegnerin übernahm mit Mitteilung vom 19. Oktober 2011

(IV-Nr. 68) die Kosten für die berufliche Abklärung vom 17. Oktober

bis 11. November 2011 bei der G.___. Der Abklärungsbericht der G.___

datiert vom 5. Dezember 2011 (IV-Nr. 77). Nachdem sich die Eingliederungsfachfrau

E.___ am 5. April 2012 beim Beschwerdeführer nach der aktuellen Situation

erkundigt hatte (IV-Nr. 80), schloss sie das Dossier in der beruflichen

Eingliederung ohne Leistungen mit Abschlussbericht vom 13. April 2012 ab

(IV-Nr. 81). Nach dem Einholen der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. H.___,

Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom 6. August 2012 (IV-Nr. 85

S. 2) zu den eingeholten medizinischen Akten (IV-Nrn. 82 ff.),

stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom

10. September 2012 (IV-Nr. 86) aufgrund eines errechneten IV-Grades

von 13 % die Abweisung seiner Leistungsbegehren in Aussicht.

1.2 Aufgrund der am 15. Oktober

2012 dagegen erhobenen Einwände (IV-Nr. 89), holte die Beschwerdegegnerin weitere

medizinische Berichte ein (IV-Nrn. 94, 96, 98) ein und liess aufgrund der

Stellungnahme von Dr. med. H.___, RAD, vom 1. Mai 2013 (IV-Nr. 99

S. 2 f.) bei der I.___, ein interdisziplinäres Gutachten (internistisch,

psychiatrisch, orthopädisch, neurologisch und neurochirurgisch) erstellen.

Dieses wurde am 2. Dezember 2012 erstattet

(IV-Nrn. 106.1 - 106.2). Dazu liess sich der Beschwerdeführer am

9. bzw. 29. Januar 2014 vernehmen (IV-Nrn. 109, 113). Gestützt auf

die Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract. J.___, Praktische Ärztin FMH,

vom 14. März 2014 (IV-Nr. 117) stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 17. März 2014 (IV-Nr. 118) aufgrund

eines errechneten IV-Grades von 30 % die Abweisung seiner

Leistungsbegehren in Aussicht. Daran hielt sie sodann trotz den am

17. April 2014 erhobenen Einwänden des Beschwerdeführers (IV-Nr. 121)

mit Verfügung vom 11. September 2014 (IV-Nr. 128) fest. Die dagegen am

16. Oktober 2014 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde (IV-Nr. 130) wurde

von diesem mit Urteil VSBES.2014.276 vom 23. November 2015 (IV-Nr. 138

S. 2 ff.) abgewiesen. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Am 16. Juni 2016

(IV-Nr. 144) liess der Beschwerdeführer eine erhebliche Verschlechterung

seines Gesundheitszustandes geltend machen. Mit Vorbescheid vom 5. Juli

2016 (IV-Nr. 147 S. 2 f.) stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer das Nichteintreten auf sein neues Leistungsbegehren in

Aussicht. Daran hielt sie trotz den am 5. September 2016 dagegen erhobenen

Einwänden (IV-Nr. 148), die am 30. September 2016 (IV-Nr. 153) ergänzt

wurden, mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) fest.

3. Am 3. November 2016

(A.S. 5 ff.) lässt der Beschwerdeführer dagegen beim Versicherungsgericht

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren bzw. Verfahrensanträge

stellen:

Rechtsbegehren

Es sei der angefochtene Entscheid

aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin.

Verfahrensanträge

1. Es sei dem Beschwerdeführer für das

ganze Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und den

Unterzeichnenden zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.

2. Es sei das vorliegende Verfahren zu

sistieren, bis der bereits mit Schreiben vom 30. September 2016

angekündigte ausführliche Bericht des K.___, der im laufenden Monat November

2016 eintreffen sollte, dem Unterzeichnenden und der angerufenen Beschwerdeinstanz

vorliegt.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember

2016 (A.S. 16 f.) stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge:

1. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2016

sei abzuweisen.

2. Der Sistierungsantrag sei abzuweisen.

5. Mit Verfügung vom

16. Dezember 2016 (A.S. 20 f.) weist die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts den Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des

vorliegenden Verfahrens bis zum Eintreffen des ausführlichen Berichts des K.___

ab.

6. Mit Eingabe vom 27. Januar

2017 (A.S. 25 ff.) lässt der Beschwerdeführer einen Bericht des K.___ vom

23. Januar 2017 sowie Auskünfte bzw. Belege betreffend das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege einreichen.

7. Mit Verfügung vom 10. Februar

2017 (A.S. 31 f.) bewilligt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts dem

Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung

von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) unter

Beiordnung von Rechtsanwalt Eric Stern, [...].

8. Im Rahmen der Replik vom 20. Februar

2017 (A.S. 34 ff.) lässt der Beschwerdeführer folgenden Antrag stellen:

Die IV-Stelle Solothurn

habe sämtliche Vorakten (auch betreffend früherer Verfahren) Herrn A.___

betreffend zu edieren und dem Unterzeichner als Vertreter des Beschwerdeführers

zur Einsicht vorzulegen.

9. Mit Eingabe vom 3. März

2017 (A.S. 27 f.) lässt der Beschwerdeführer den Bericht des K.___ vom

1. März 2017 einreichen.

10. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Eingabe vom 29. März 2017 (A.S. 41) auf weitere

Äusserungen und hält an den bisherigen Anträgen fest.

11. Die durch den Vertreter des

Beschwerdeführers am 27. April 2017 eingereichte Kostennote (A.S. 44

ff.) geht mit Verfügung vom 28. April 2017 (A.S. 47) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

12. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels-rente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4

S. 99 f., 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

3.

3.1

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz

(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von

Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über

die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien

Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von

Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht

bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3

S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3

S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b

S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis,9C_662/2016 vom

15.

März 2017 E. 2.2).

3.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert

eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a

S. 352).

4.

4.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Dies gilt in analoger Weise –

wie hier der Fall – auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17

Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 251) sowie dann, wenn die

versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine

Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262

E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die

Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer

wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung

des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112, 130 V 71 E. 3.2.3

S. 76 f., 125 V 410 E. 2b S. 412, 117 V 198 E. 4b

S. 200). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit,

sich im Aufgabenbereich zu betätigen ist zudem erst dann zu berücksichtigen,

sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat

(Art. 88a Abs. 2 IVV).

Die glaubhaft zu machende Änderung muss

nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der

früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen

Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die

versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten

für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut.

Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren

einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit

Hinweisen und E. 6.1 S. 13,117 V 198 E. 4b S. 200).

4.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung

ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der

versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt

sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie

unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder

schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung

höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser

Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.

Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht

nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 108

E. 2b).

4.3

Die versicherte Person muss mit

der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung

glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung

(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern

bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die

noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der

versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel

anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren

geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der

Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu

erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines

Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und

Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen

Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130

V 64 E. 5.2.5 S. 69).

4.4

Für eine Neuanmeldung (resp.

Rentenrevision) reicht es daher nicht aus, eine ausschliesslich gesundheitliche

Verschlechterung glaubhaft zu machen. Insbesondere genügt eine neu gestellte

Diagnose per se nicht, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes

glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten,

die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht

zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. dazu BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12 f.

m. H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016

E. 3.5).

5.

Streitig und zu prüfen ist

einzig, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Oktober 2016

(A.S. 1 f.) zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprechung einer

vollen Invalidenrente vom 16. Juni 2016 (IV-Nr. 144) nicht

eingetreten ist. Massgebend ist dabei der Sachverhalt, wie er sich bis zum

Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2016 entwickelt hat.

Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss, die zeitliche Grenze der

richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4).

Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid damit, dass die durch den

Beschwerdeführer in Aussicht gestellte medizinische Abklärung nicht ausreiche, um

eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse auch nur glaubhaft zu

machen. Ferner würden auch mit den bereits getätigten Eingaben keine konkreten

Hinweise geltend gemacht, die eine gesundheitliche Verschlechterung aufweisen

würden. Daher hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der mit Urteil

des Versicherungsgerichts VSBES.2014.276 vom 23. November 2015 in

Rechtskraft erwachsenen Ablehnungsverfügung vom 11. September 2014

(betreffend Ablehnung der Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und eine

Invalidenrente) nicht erheblich verändert. Da der zeitliche Ausgangspunkt für

die Prüfung der veränderten Verhältnisse die letzte materielle Beurteilung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Durchführung eines Einkommensvergleichs bildet und zwischenzeitlich ergangene

Nichteintretensverfügungen dagegen unbeachtlich sind (vgl. BGE 133 V 108, 130

V 71 E. 3.2.3), ist das Heranziehen des Referenzzeitpunktes vom 11. September

2014.

durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.

5.1

In ihrer Ablehnungsverfügung vom

11.

September 2014 (IV-Nr. 128) stellte die Beschwerdegegnerin

hauptsächlich auf das interdisziplinäre Gutachten der I.___ vom 2. Dezember

2013.

(IV-Nrn. 106.1 - 106.2) ab. Darin führten die Gutachter die

folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf

(IV-Nr. 106.1 S. 19): «Chronisch wiederkehrende

Lumbalgien/lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Status nach Dekompression

L4/5 und L5/S1 am 8. März 2010, Status nach Facetteninfiltration L4/5

beidseits 2010, degenerativen LWS-Veränderungen ohne intervertebrale Instabilität,

geringer Wirbelsäulenfehlstatik in Form betonter Lendenlordose und geringer

rechtskonvexer Skoliose, eingeschränkter Beweglichkeit der LWS für Drehen,

Neigen und Reklination, jedoch nicht für Inklination, keine radikuläre Störung;

radiologisch-neuroradiologisch: minime Fehlhaltung, keine Instabilität,

degenerative Veränderungen L4/5 und L5/S1, z.T. erosiv mit hypertrophen

Facettengelenksarthrosen, leichte Iliosakralgelenksarthrose links ohne entzündliche

Zeichen». Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien: «Leichte depressive

Episode ICD-10 F32.0, Status nach Silikon-Endoprothesen Implantation

Grundgelenk rechter Ringfinger bei Arthrose, Status nach

Leistenhernien-Operation rechts 1974, Status nach Sternum-Infraktion 1974,

chronisch rezidivierendes Erysipel linker Unterschenkel, Senkspreizfuss

beidseits, Hypoglykämiephasen [Angabe Patient], Adipositas)».

Zur Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit (LKW-Chauffeur) wurde

angegeben, es sei ihm eine körperlich belastende Tätigkeit aus neurochirurgischer

Sicht nicht mehr zumutbar. Dies gelte auch für die beruflich erlernte Tätigkeit

als Forstwart. Diese Einschätzung gelte spätestens seit der Operation (L4/5 und

L5/S1) vom 8. März 2010, da in der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur

mit wiederholtem Heben von schweren Gewichten ausgegangen werden müsse. Eine

angepasste Arbeit sollte jedoch ganztags mit einer möglichen Leistungseinbusse

von 10 % infolge des vorsichtigen verlangsamten Bewegungsablaufs

durchführbar sein. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei ab dem 2. Dezember

2013.

sicher zumutbar, rückblickend dürfte diese Arbeitsfähigkeit seit Abschluss

der stationären Behandlung in der Rehabilitationsabteilung [...] bereits

vorgelegen haben (circa Frühling 2011). Eine angepasste Tätigkeit sollte wiederholtes

Gewichteheben über 10 kg ausschliessen, anhaltend gebücktes Arbeiten oder

Überkopfarbeiten seien zu vermeiden und Tätigkeiten mit repetitivem Drehen

seien ebenfalls auszuschliessen. Alle anderen Tätigkeiten seien medizinisch-theoretisch

zumutbar. In psychiatrischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer gut in der Lage,

sich an Regeln und Routinen anzupassen. Er könne intellektuell nicht zu

überfordernde Aufgaben gut planen und strukturieren. Unter der Voraussetzung

entsprechender Ermutigung und Motivation sei er ausreichend durchhaltefähig.

Resultierend aus seiner Primärpersönlichkeit sei seine Flexibilität und Umstellungsfähigkeit

leichtgradig vermindert, was allerdings im Rahmen von intellektuell nicht zu

sehr überfordernden Arbeitsabläufen keine Rolle spielen dürfte. Er sei

ausreichend selbstbehauptungsfähig. Letztlich sei er auch gut gruppen- und

kontaktfähig zu Dritten. Er sei zu ausserberuflichen Tätigkeiten in der Lage.

In psychiatrischer Hinsicht sei anhand der vorliegenden Behandlungsberichte und

anamnestischen Angaben lediglich für die Weihnachtszeit des Jahres 2012 anzunehmen,

dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine mittel-, eventuell auch schwergradige

depressive Episode bestanden haben könnte. Diese lasse sich retrospektiv nicht

genau terminieren. Es sei am ehesten von einer mehr als vierwöchigen

Krankheitsdauer mit einer 70 bis 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab

Frühjahr 2013 sei hingegen aus psychiatrischer Sicht wieder von einer 100%igen

Arbeitsfähigkeit auszugehen, ebenso wie für die Zeit vor der mittelgradigen bis

schwergradigen depressiven Episode. Aus psychiatrischer Sicht bestehe

sicherlich die Option in einer Steigerung der Venlafaxin-Dosis um 37,5 bis

75.

mg pro Tag. Eine andere Möglichkeit könnte in einer Kombination der

Venlafaxin-Medikation mit dem schlafanstossenden Antidepressivum Valdoxan

bestehen. Bezogen auf die Integration in das Erwerbsleben sei eine stufenweise

Erhöhung der Leistungsanforderungen und der Präsenz mit gleichzeitig

engmaschiger therapeutisch motivierter Begleitung dringend zu empfehlen. Die

einzige Chance einer Schmerzlinderung würde aus neurochirurgischer Sicht in

einer aufbauenden Muskelgymnastik und einer Gewichtsreduktion liegen.

Integrationsmassnahmen seien zumutbar (IV-Nr. 106.1 S. 19 f.).

5.2

Der Beschwerdeführer hat mit

seinem Gesuch um Zusprechung einer vollen Invalidenrente vom 16. Juni 2016

(IV-Nr. 144) bzw. im Rahmen des Einwandverfahrens die folgenden

medizinischen Unterlagen eingereicht:

5.2.1

Im Bericht vom 23. Mai 2016

(IV-Nr. 144 S. 3 f.) hielten der med. pract. N.___, Facharzt

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. klin. psych. L.___,

Klinischer Psychologe und Supervisor, K.___, folgende Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit fest:

1.

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3)

2.

Adipositas per magna (ICD-10 E66.0, BMI

= 41)

3.

Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.1) aktuell

kontrolliert (ICD-10 F10.10) mit/bei

-

Status nach Alkoholabhängigkeit

bis November 2015

4.

Lumbovertebrales Syndrom mit/bei

-

Status nach Dekompression

L4/5 2010

5.

Schlafapnoe mit/bei

-

CPAP versorgt

Ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit sei die Diagnose einer «Erysipel seit 2000 Unterschenkel

links». Wegen den Schmerzen sowie der schweren Depression sei der

Beschwerdeführer im Beruf als LKW-Chauffeur zu 100 % arbeitsunfähig. Im

Jahr 2012 habe in der F.___ zwei Monate eine berufliche Wiedereingliederung

stattgefunden, die wegen massiver Schmerzen abgebrochen worden sei. Im 2012

habe er einen Monat in der G.___ (Schreinerei, Elektro, Gravieren) gearbeitet,

wobei ein 40%iges Leistungsvermögen festgestellt werden sei. Seither hätten die

Schmerzen, Parästhesien im linken Bein und die Depression zugenommen, neu seien

Verfolgungsideen. Daher sei der Beschwerdeführer auch in der angestammten

Tätigkeit bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig. Verbesserungsmöglichkeiten

bestünden mit massiver Medikation mit Targin und Oxynorm, trotzdem deutliche

und progrediente Schmerzen. Keine stationären Behandlungen, Indikation fraglich,

ambulante Behandlung bei Dr. med. M.___, Psychiaterin aus [...] bis heute,

medikamentös Quetiapin 25 mg, Efexor 225 mg, trotzdem progrediente

und bisher therapieresistente Depression.

5.2.2

Im Schreiben vom

30.

September 2016 (IV-Nr. 153 S. 4) hielten med. pract. N.___

und Dr. phil. L.___, K.___, fest, beim Beschwerdeführer erfolgten nach Mai 2016

weitere Konsultationen. Es gebe keinen Zweifel an einer deutlichen

Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Herbst 2014. Ein

detaillierter Bericht folge nach Abschluss der laufenden Untersuchung im K.___

circa im November 2016.

6.

Wie bereits in E. II. 5 hiervor

dargelegt, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche

Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat und die

Beschwerdegegnerin daher auf das Rentengesuch vom 16. Juni 2016 hätte eintreten

müssen. Ob eine in diesem Sinn erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht wurde,

beurteilt sich durch einen Vergleich mit dem Sachverhalt bei Erlass der

Verfügung vom 11. September 2014. Da diese Verfügung knapp zwei Jahre

zurückliegt, sind an die Glaubhaftmachung keine sehr hohen Anforderungen zu

stellen (vgl. E. II. 4.2 hiervor).

6.1

Die Verfügung vom 11. September

2014, die den Vergleichszeitpunkt bestimmt, basierte in den hier relevanten

Punkten auf dem interdisziplinären Gutachten der I.___ vom 2. Dezember

2013.

(vgl. E. II. 5.1 hiervor). In diesem wurden sowohl psychische als auch

somatische Diagnosen ausgewiesen. Da sich der vom Beschwerdeführer im Rahmen

des Gesuchs um eine Invalidenrente eingereichte medizinische Bericht vom

23.

Mai 2016 ebenfalls sowohl auf den somatischen als auch den psychischen

Gesundheitszustand bezieht, der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen der

ergänzenden Eingabe vom 30. September 2016 (IV-Nr. 153 S. 1 ff.)

im Wesentlichen von einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes

ausgeht, ist nachfolgend zu prüfen, ob eine Verschlechterung des

gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers aus psychischer Sicht glaubhaft

gemacht ist: Die im Gutachten der I.___ als Diagnose ohne Relevanz auf die

Arbeitsfähigkeit ausgewiesene «leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)» wurde

durch das K.___ nicht bestätigt. So wurde in diesem eine «rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen

(ICD-10 F33.3)» als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt.

Eine eingehende Auseinandersetzung mit dieser Diagnose findet sich indes nicht.

Obwohl der Schweregrad einer Depression schwanken kann, sind die im Bericht des

K.___ vom 23. Mai 2016 neu erwähnten psychotischen Symptome im Gutachten

der I.___ vom 2. Dezember 2013 (noch) nicht festgestellt worden.

Diesbezüglich wird im Bericht des K.___ festgehalten, der Beschwerdeführer höre

teilweise Stimmen, die kommentierten, was er tue und wo er hingehe. Zudem fühle

er sich beobachtet, wenn er aus dem Haus gehe (IV-Nr. 144 S. 4).

Entsprechende Angaben finden sich im knapp zwei Jahre zuvor erstellen Gutachten

der I.___ nicht. So wurden im damaligen psychiatrischen Teilgutachten einzig

ängstliche und schizoide Züge festgehalten (IV-Nr. 106.1 S. 25),

wobei aus den schizoiden Persönlichkeitsanteilen des Beschwerdeführers auch

eine gewisse Furcht vor ihm unbekannten sozialen Situationen resultiere

(IV-Nr. 106.1 S. 29). Da – wie oben bereits erwähnt (vgl. E. II. 6 hiervor)

– im vorliegenden Fall an das Glaubhaftmachen keine sehr hohen Anforderungen zu

stellen sind, ist damit eine Verschlechterung der gesundheitlichen psychischen

Situation des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht.

6.2

Eine Veränderung der

gesundheitlichen Situation im Vergleich zum Gutachten der I.___ ist somit durch

den Bericht des K.___ vom 23. Mai 2016 glaubhaft gemacht worden. Auf die

relativ knapp gehaltenen Ausführungen im Bericht vom 30. September 2016

(vgl. E. II. 5.2.2 hiervor) ist daher nicht näher einzugehen.

7.

Es kann zusammenfassend

festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch des

Beschwerdeführers um Zusprechung einer vollen Rente vom 16. Juni 2016 hätte

eintreten und im Wesentlichen den psychischen Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers hätte abklären müssen.

Damit ist die Beschwerde vom

3.

November 2016 in dem Sinne gutzuheissen und die angefochtene Verfügung

vom 6. Oktober 2016 aufzuheben, als die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen

ist, damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf erneut entscheidet.

8.

Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. I. E. 7

hiervor).

8.1

Bei diesem Verfahrensausgang,

d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf

eine volle Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie

für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 234 E. 2b/bb, 110 V 57

E. 3a; ZAK 1987 S. 268 E. 5a). Diese Entschädigung bemisst sich

ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie

der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen

(Art. 61 lit. g ATSG).

8.2

Der Rechtsvertreter Eric Stern

hat am 27. April 2017 eine Kostennote eingereicht (A.S. 44 ff.),

worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 4'537.50 geltend macht. Dabei

werden ein Aufwand von 18,15 Stunden und Auslagen von CHF 208.40

ausgewiesen. Der Aufwand von 18,15 Stunden erscheint in Anbetracht von ähnlich

gelagerten Fällen mit relativ «überblickbarem Prozessthema» (Glaubhaftmachen

einer Veränderung) sowie der geringen Eingaben und Korrespondenz während des

Beschwerdeverfahrens als zu hoch, weshalb die in der Kostennote mit «A»

[Aktenstudium] und «FS» [Fallstudium] zahlreich ausgewiesenen Positionen nicht

nachvollziehbar sind. Ferner erweisen sich auch die Positionen «F» vom 11.,

12.

, 29. und 30. März 2017 als nicht nachvollziehbar, da diese in der

Legende nicht aufgeführt sind. Daher ist der Aufwand pauschal auf 9 Stunden

zu kürzen. Mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 220.00

(§ 160 Abs. 2 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) resultiert damit ein

Honorar von CHF 1'980.00. Mit den geltend gemachten Auslagen von

CHF 208.40 und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 %

(CHF 175.10) ergibt dies eine Parteientschädigung von total CHF 2'363.50,

die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

8.3

Für den Fall, dass die

ordentliche Parteientschädigung im weiteren Verlauf dahinfallen sollte (s. dazu

Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 4.2),

wird vorsorglich festgestellt, dass das Honorar des Rechtsbeistandes im Rahmen

der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege CHF 1'974.70 (9 Stunden à

CHF 180.00 [s. § 160 Abs. 3 GT] plus Auslagen und 8 %

Mehrwertsteuer) beträgt.

8.4

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00

–1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die

Beschwerdegegnerin die gesamten Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober

2016 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie auf das

Gesuch des Beschwerdeführers eintritt, die notwendigen Abklärungen vornimmt und

hierauf neu entscheidet.

2. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'363.50

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass das

armenrechtliche Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Eric

Stern, CHF 1'974.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) beträgt.

4. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Jäggi