VSBES.2016.286
Invalidenrente
9. November 2017Deutsch24 min
Source so.ch
Urteil vom 9. November 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 6. Oktober 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1966 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) leidet seit 1986 an Rückenbeschwerden, weshalb
er sich zum Lastwagenchauffeur ausbilden liess. In dieser Funktion arbeitete er
während Jahren bei verschiedenen Arbeitgebern. Zuletzt war er seit dem 29. März
2006 bei der B.___ AG, [...], tätig, wobei er diese Tätigkeit wegen
Rückenbeschwerden am 22. Januar 2010 beendete (IV-Stellen Beleg
Nr. [IV-Nr.] 10). Am 8. März 2010 musste er sich im C.___,
Orthopädische Klinik, einer Rückenoperation (sublaminäre Dekompression L4/5,
L5/S1) unterziehen (IV-Nr. 17 S. 1). Der Beschwerdeführer meldete
sich am 18. Juni 2010 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Angabe von starken Rückenschmerzen seit
Oktober 2009 und einer schweren Rückenoperation zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2).
Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis auf den 31. August 2010 auf
(IV-Nr. 14 S. 2).
1.1 Nach Einholen der Arbeits- und
Fähigkeitszeugnisse (IV-Nr. 7), des Arbeitgeberfragebogens vom 28. Juni
2010 (IV-Nr. 10) und der Durchführung des Intake-Gesprächs am
30. Juni 2010 (IV-Nr. 11) holte die Beschwerdegegnerin medizinische
Akten ein (IV-Nrn. 17, 20, 38, 40). Mit Abschlussbericht vom
11. April 2011 (IV-Nr. 43) wurde der Fall in der beruflichen Eingliederung
für weitere Abklärungen abgeschlossen. Bei einer Verbesserung und
Stabilisierung der gesundheitlichen Situation könnten berufliche Massnahmen
erneut geprüft werden. Zu den daraufhin eingeholten medizinischen Akten
(IV-Nrn. 47 ff.) und dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Juli
2011 (IV-Nr. 55) nahm Dr. med. D.___, Spezialarzt Innere Medizin FMH,
Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 26. Juli 2011 Stellung
(IV-Nr. 56 S. 2 f.). Gestützt auf dessen Beurteilung befürwortete die
Eingliederungsfachfrau E.___ am 3. August 2011 (IV-Nr. 57) die
Wiederaufnahme von beruflichen Massnahmen und es wurden dem Beschwerdeführer ab
12. September 2011 Frühinterventionsmassnahmen in Form eines dreimonatigen
Aufbautrainings in der F.___ zugesprochen (IV-Nr. 61). Dieses wurde sodann
am 14. Oktober 2011 frühzeitig beendet (vgl. IV-Nrn. 65, 70). Die
Beschwerdegegnerin übernahm mit Mitteilung vom 19. Oktober 2011
(IV-Nr. 68) die Kosten für die berufliche Abklärung vom 17. Oktober
bis 11. November 2011 bei der G.___. Der Abklärungsbericht der G.___
datiert vom 5. Dezember 2011 (IV-Nr. 77). Nachdem sich die Eingliederungsfachfrau
E.___ am 5. April 2012 beim Beschwerdeführer nach der aktuellen Situation
erkundigt hatte (IV-Nr. 80), schloss sie das Dossier in der beruflichen
Eingliederung ohne Leistungen mit Abschlussbericht vom 13. April 2012 ab
(IV-Nr. 81). Nach dem Einholen der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. H.___,
Facharzt Allgemeine Medizin FMH, vom 6. August 2012 (IV-Nr. 85
S. 2) zu den eingeholten medizinischen Akten (IV-Nrn. 82 ff.),
stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
10. September 2012 (IV-Nr. 86) aufgrund eines errechneten IV-Grades
von 13 % die Abweisung seiner Leistungsbegehren in Aussicht.
1.2 Aufgrund der am 15. Oktober
2012 dagegen erhobenen Einwände (IV-Nr. 89), holte die Beschwerdegegnerin weitere
medizinische Berichte ein (IV-Nrn. 94, 96, 98) ein und liess aufgrund der
Stellungnahme von Dr. med. H.___, RAD, vom 1. Mai 2013 (IV-Nr. 99
S. 2 f.) bei der I.___, ein interdisziplinäres Gutachten (internistisch,
psychiatrisch, orthopädisch, neurologisch und neurochirurgisch) erstellen.
Dieses wurde am 2. Dezember 2012 erstattet
(IV-Nrn. 106.1 - 106.2). Dazu liess sich der Beschwerdeführer am
9. bzw. 29. Januar 2014 vernehmen (IV-Nrn. 109, 113). Gestützt auf
die Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract. J.___, Praktische Ärztin FMH,
vom 14. März 2014 (IV-Nr. 117) stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 17. März 2014 (IV-Nr. 118) aufgrund
eines errechneten IV-Grades von 30 % die Abweisung seiner
Leistungsbegehren in Aussicht. Daran hielt sie sodann trotz den am
17. April 2014 erhobenen Einwänden des Beschwerdeführers (IV-Nr. 121)
mit Verfügung vom 11. September 2014 (IV-Nr. 128) fest. Die dagegen am
16. Oktober 2014 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde (IV-Nr. 130) wurde
von diesem mit Urteil VSBES.2014.276 vom 23. November 2015 (IV-Nr. 138
S. 2 ff.) abgewiesen. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Am 16. Juni 2016
(IV-Nr. 144) liess der Beschwerdeführer eine erhebliche Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes geltend machen. Mit Vorbescheid vom 5. Juli
2016 (IV-Nr. 147 S. 2 f.) stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer das Nichteintreten auf sein neues Leistungsbegehren in
Aussicht. Daran hielt sie trotz den am 5. September 2016 dagegen erhobenen
Einwänden (IV-Nr. 148), die am 30. September 2016 (IV-Nr. 153) ergänzt
wurden, mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) fest.
3. Am 3. November 2016
(A.S. 5 ff.) lässt der Beschwerdeführer dagegen beim Versicherungsgericht
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren bzw. Verfahrensanträge
stellen:
Rechtsbegehren
Es sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin.
Verfahrensanträge
1. Es sei dem Beschwerdeführer für das
ganze Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und den
Unterzeichnenden zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.
2. Es sei das vorliegende Verfahren zu
sistieren, bis der bereits mit Schreiben vom 30. September 2016
angekündigte ausführliche Bericht des K.___, der im laufenden Monat November
2016 eintreffen sollte, dem Unterzeichnenden und der angerufenen Beschwerdeinstanz
vorliegt.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember
2016 (A.S. 16 f.) stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge:
1. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2016
sei abzuweisen.
2. Der Sistierungsantrag sei abzuweisen.
5. Mit Verfügung vom
16. Dezember 2016 (A.S. 20 f.) weist die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts den Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des
vorliegenden Verfahrens bis zum Eintreffen des ausführlichen Berichts des K.___
ab.
6. Mit Eingabe vom 27. Januar
2017 (A.S. 25 ff.) lässt der Beschwerdeführer einen Bericht des K.___ vom
23. Januar 2017 sowie Auskünfte bzw. Belege betreffend das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege einreichen.
7. Mit Verfügung vom 10. Februar
2017 (A.S. 31 f.) bewilligt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts dem
Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung
von sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) unter
Beiordnung von Rechtsanwalt Eric Stern, [...].
8. Im Rahmen der Replik vom 20. Februar
2017 (A.S. 34 ff.) lässt der Beschwerdeführer folgenden Antrag stellen:
Die IV-Stelle Solothurn
habe sämtliche Vorakten (auch betreffend früherer Verfahren) Herrn A.___
betreffend zu edieren und dem Unterzeichner als Vertreter des Beschwerdeführers
zur Einsicht vorzulegen.
9. Mit Eingabe vom 3. März
2017 (A.S. 27 f.) lässt der Beschwerdeführer den Bericht des K.___ vom
1. März 2017 einreichen.
10. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Eingabe vom 29. März 2017 (A.S. 41) auf weitere
Äusserungen und hält an den bisherigen Anträgen fest.
11. Die durch den Vertreter des
Beschwerdeführers am 27. April 2017 eingereichte Kostennote (A.S. 44
ff.) geht mit Verfügung vom 28. April 2017 (A.S. 47) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
12. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels-rente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4
S. 99 f., 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
3.
3.1
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz
(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien
Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht
bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3
S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3
S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b
S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis,9C_662/2016 vom
15.
März 2017 E. 2.2).
3.2
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert
eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a
S. 352).
4.
4.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Dies gilt in analoger Weise –
wie hier der Fall – auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17
Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 251) sowie dann, wenn die
versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine
Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262
E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die
Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer
wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung
des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112, 130 V 71 E. 3.2.3
S. 76 f., 125 V 410 E. 2b S. 412, 117 V 198 E. 4b
S. 200). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen ist zudem erst dann zu berücksichtigen,
sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat
(Art. 88a Abs. 2 IVV).
Die glaubhaft zu machende Änderung muss
nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der
früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen
Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die
versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten
für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut.
Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren
einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit
Hinweisen und E. 6.1 S. 13,117 V 198 E. 4b S. 200).
4.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung
ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der
versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt
sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie
unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder
schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung
höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.
Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht
nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 108
E. 2b).
4.3
Die versicherte Person muss mit
der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung
glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung
(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern
bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die
noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der
versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel
anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren
geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der
Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu
erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und
Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen
Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130
V 64 E. 5.2.5 S. 69).
4.4
Für eine Neuanmeldung (resp.
Rentenrevision) reicht es daher nicht aus, eine ausschliesslich gesundheitliche
Verschlechterung glaubhaft zu machen. Insbesondere genügt eine neu gestellte
Diagnose per se nicht, um eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes
glaubhaft zu machen, da damit über das quantitative Element einer relevanten,
die Arbeitsfähigkeit schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht
zwingend etwas ausgesagt wird (vgl. dazu BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12 f.
m. H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2016 vom 21. Juni 2016
E. 3.5).
5.
Streitig und zu prüfen ist
einzig, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Oktober 2016
(A.S. 1 f.) zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprechung einer
vollen Invalidenrente vom 16. Juni 2016 (IV-Nr. 144) nicht
eingetreten ist. Massgebend ist dabei der Sachverhalt, wie er sich bis zum
Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2016 entwickelt hat.
Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss, die zeitliche Grenze der
richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4).
Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid damit, dass die durch den
Beschwerdeführer in Aussicht gestellte medizinische Abklärung nicht ausreiche, um
eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse auch nur glaubhaft zu
machen. Ferner würden auch mit den bereits getätigten Eingaben keine konkreten
Hinweise geltend gemacht, die eine gesundheitliche Verschlechterung aufweisen
würden. Daher hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der mit Urteil
des Versicherungsgerichts VSBES.2014.276 vom 23. November 2015 in
Rechtskraft erwachsenen Ablehnungsverfügung vom 11. September 2014
(betreffend Ablehnung der Leistungsbegehren auf berufliche Massnahmen und eine
Invalidenrente) nicht erheblich verändert. Da der zeitliche Ausgangspunkt für
die Prüfung der veränderten Verhältnisse die letzte materielle Beurteilung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs bildet und zwischenzeitlich ergangene
Nichteintretensverfügungen dagegen unbeachtlich sind (vgl. BGE 133 V 108, 130
V 71 E. 3.2.3), ist das Heranziehen des Referenzzeitpunktes vom 11. September
2014.
durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.
5.1
In ihrer Ablehnungsverfügung vom
11.
September 2014 (IV-Nr. 128) stellte die Beschwerdegegnerin
hauptsächlich auf das interdisziplinäre Gutachten der I.___ vom 2. Dezember
2013.
(IV-Nrn. 106.1 - 106.2) ab. Darin führten die Gutachter die
folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf
(IV-Nr. 106.1 S. 19): «Chronisch wiederkehrende
Lumbalgien/lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Status nach Dekompression
L4/5 und L5/S1 am 8. März 2010, Status nach Facetteninfiltration L4/5
beidseits 2010, degenerativen LWS-Veränderungen ohne intervertebrale Instabilität,
geringer Wirbelsäulenfehlstatik in Form betonter Lendenlordose und geringer
rechtskonvexer Skoliose, eingeschränkter Beweglichkeit der LWS für Drehen,
Neigen und Reklination, jedoch nicht für Inklination, keine radikuläre Störung;
radiologisch-neuroradiologisch: minime Fehlhaltung, keine Instabilität,
degenerative Veränderungen L4/5 und L5/S1, z.T. erosiv mit hypertrophen
Facettengelenksarthrosen, leichte Iliosakralgelenksarthrose links ohne entzündliche
Zeichen». Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien: «Leichte depressive
Episode ICD-10 F32.0, Status nach Silikon-Endoprothesen Implantation
Grundgelenk rechter Ringfinger bei Arthrose, Status nach
Leistenhernien-Operation rechts 1974, Status nach Sternum-Infraktion 1974,
chronisch rezidivierendes Erysipel linker Unterschenkel, Senkspreizfuss
beidseits, Hypoglykämiephasen [Angabe Patient], Adipositas)».
Zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit (LKW-Chauffeur) wurde
angegeben, es sei ihm eine körperlich belastende Tätigkeit aus neurochirurgischer
Sicht nicht mehr zumutbar. Dies gelte auch für die beruflich erlernte Tätigkeit
als Forstwart. Diese Einschätzung gelte spätestens seit der Operation (L4/5 und
L5/S1) vom 8. März 2010, da in der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur
mit wiederholtem Heben von schweren Gewichten ausgegangen werden müsse. Eine
angepasste Arbeit sollte jedoch ganztags mit einer möglichen Leistungseinbusse
von 10 % infolge des vorsichtigen verlangsamten Bewegungsablaufs
durchführbar sein. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei ab dem 2. Dezember
2013.
sicher zumutbar, rückblickend dürfte diese Arbeitsfähigkeit seit Abschluss
der stationären Behandlung in der Rehabilitationsabteilung [...] bereits
vorgelegen haben (circa Frühling 2011). Eine angepasste Tätigkeit sollte wiederholtes
Gewichteheben über 10 kg ausschliessen, anhaltend gebücktes Arbeiten oder
Überkopfarbeiten seien zu vermeiden und Tätigkeiten mit repetitivem Drehen
seien ebenfalls auszuschliessen. Alle anderen Tätigkeiten seien medizinisch-theoretisch
zumutbar. In psychiatrischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer gut in der Lage,
sich an Regeln und Routinen anzupassen. Er könne intellektuell nicht zu
überfordernde Aufgaben gut planen und strukturieren. Unter der Voraussetzung
entsprechender Ermutigung und Motivation sei er ausreichend durchhaltefähig.
Resultierend aus seiner Primärpersönlichkeit sei seine Flexibilität und Umstellungsfähigkeit
leichtgradig vermindert, was allerdings im Rahmen von intellektuell nicht zu
sehr überfordernden Arbeitsabläufen keine Rolle spielen dürfte. Er sei
ausreichend selbstbehauptungsfähig. Letztlich sei er auch gut gruppen- und
kontaktfähig zu Dritten. Er sei zu ausserberuflichen Tätigkeiten in der Lage.
In psychiatrischer Hinsicht sei anhand der vorliegenden Behandlungsberichte und
anamnestischen Angaben lediglich für die Weihnachtszeit des Jahres 2012 anzunehmen,
dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine mittel-, eventuell auch schwergradige
depressive Episode bestanden haben könnte. Diese lasse sich retrospektiv nicht
genau terminieren. Es sei am ehesten von einer mehr als vierwöchigen
Krankheitsdauer mit einer 70 bis 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab
Frühjahr 2013 sei hingegen aus psychiatrischer Sicht wieder von einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit auszugehen, ebenso wie für die Zeit vor der mittelgradigen bis
schwergradigen depressiven Episode. Aus psychiatrischer Sicht bestehe
sicherlich die Option in einer Steigerung der Venlafaxin-Dosis um 37,5 bis
75.
mg pro Tag. Eine andere Möglichkeit könnte in einer Kombination der
Venlafaxin-Medikation mit dem schlafanstossenden Antidepressivum Valdoxan
bestehen. Bezogen auf die Integration in das Erwerbsleben sei eine stufenweise
Erhöhung der Leistungsanforderungen und der Präsenz mit gleichzeitig
engmaschiger therapeutisch motivierter Begleitung dringend zu empfehlen. Die
einzige Chance einer Schmerzlinderung würde aus neurochirurgischer Sicht in
einer aufbauenden Muskelgymnastik und einer Gewichtsreduktion liegen.
Integrationsmassnahmen seien zumutbar (IV-Nr. 106.1 S. 19 f.).
5.2
Der Beschwerdeführer hat mit
seinem Gesuch um Zusprechung einer vollen Invalidenrente vom 16. Juni 2016
(IV-Nr. 144) bzw. im Rahmen des Einwandverfahrens die folgenden
medizinischen Unterlagen eingereicht:
5.2.1
Im Bericht vom 23. Mai 2016
(IV-Nr. 144 S. 3 f.) hielten der med. pract. N.___, Facharzt
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. klin. psych. L.___,
Klinischer Psychologe und Supervisor, K.___, folgende Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit fest:
1.
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3)
2.
Adipositas per magna (ICD-10 E66.0, BMI
= 41)
3.
Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.1) aktuell
kontrolliert (ICD-10 F10.10) mit/bei
-
Status nach Alkoholabhängigkeit
bis November 2015
4.
Lumbovertebrales Syndrom mit/bei
-
Status nach Dekompression
L4/5 2010
5.
Schlafapnoe mit/bei
-
CPAP versorgt
Ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit sei die Diagnose einer «Erysipel seit 2000 Unterschenkel
links». Wegen den Schmerzen sowie der schweren Depression sei der
Beschwerdeführer im Beruf als LKW-Chauffeur zu 100 % arbeitsunfähig. Im
Jahr 2012 habe in der F.___ zwei Monate eine berufliche Wiedereingliederung
stattgefunden, die wegen massiver Schmerzen abgebrochen worden sei. Im 2012
habe er einen Monat in der G.___ (Schreinerei, Elektro, Gravieren) gearbeitet,
wobei ein 40%iges Leistungsvermögen festgestellt werden sei. Seither hätten die
Schmerzen, Parästhesien im linken Bein und die Depression zugenommen, neu seien
Verfolgungsideen. Daher sei der Beschwerdeführer auch in der angestammten
Tätigkeit bis auf weiteres 100 % arbeitsunfähig. Verbesserungsmöglichkeiten
bestünden mit massiver Medikation mit Targin und Oxynorm, trotzdem deutliche
und progrediente Schmerzen. Keine stationären Behandlungen, Indikation fraglich,
ambulante Behandlung bei Dr. med. M.___, Psychiaterin aus [...] bis heute,
medikamentös Quetiapin 25 mg, Efexor 225 mg, trotzdem progrediente
und bisher therapieresistente Depression.
5.2.2
Im Schreiben vom
30.
September 2016 (IV-Nr. 153 S. 4) hielten med. pract. N.___
und Dr. phil. L.___, K.___, fest, beim Beschwerdeführer erfolgten nach Mai 2016
weitere Konsultationen. Es gebe keinen Zweifel an einer deutlichen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Herbst 2014. Ein
detaillierter Bericht folge nach Abschluss der laufenden Untersuchung im K.___
circa im November 2016.
6.
Wie bereits in E. II. 5 hiervor
dargelegt, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat und die
Beschwerdegegnerin daher auf das Rentengesuch vom 16. Juni 2016 hätte eintreten
müssen. Ob eine in diesem Sinn erhebliche Veränderung glaubhaft gemacht wurde,
beurteilt sich durch einen Vergleich mit dem Sachverhalt bei Erlass der
Verfügung vom 11. September 2014. Da diese Verfügung knapp zwei Jahre
zurückliegt, sind an die Glaubhaftmachung keine sehr hohen Anforderungen zu
stellen (vgl. E. II. 4.2 hiervor).
6.1
Die Verfügung vom 11. September
2014, die den Vergleichszeitpunkt bestimmt, basierte in den hier relevanten
Punkten auf dem interdisziplinären Gutachten der I.___ vom 2. Dezember
2013.
(vgl. E. II. 5.1 hiervor). In diesem wurden sowohl psychische als auch
somatische Diagnosen ausgewiesen. Da sich der vom Beschwerdeführer im Rahmen
des Gesuchs um eine Invalidenrente eingereichte medizinische Bericht vom
23.
Mai 2016 ebenfalls sowohl auf den somatischen als auch den psychischen
Gesundheitszustand bezieht, der Beschwerdeführer jedoch im Rahmen der
ergänzenden Eingabe vom 30. September 2016 (IV-Nr. 153 S. 1 ff.)
im Wesentlichen von einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes
ausgeht, ist nachfolgend zu prüfen, ob eine Verschlechterung des
gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers aus psychischer Sicht glaubhaft
gemacht ist: Die im Gutachten der I.___ als Diagnose ohne Relevanz auf die
Arbeitsfähigkeit ausgewiesene «leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)» wurde
durch das K.___ nicht bestätigt. So wurde in diesem eine «rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen
(ICD-10 F33.3)» als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt.
Eine eingehende Auseinandersetzung mit dieser Diagnose findet sich indes nicht.
Obwohl der Schweregrad einer Depression schwanken kann, sind die im Bericht des
K.___ vom 23. Mai 2016 neu erwähnten psychotischen Symptome im Gutachten
der I.___ vom 2. Dezember 2013 (noch) nicht festgestellt worden.
Diesbezüglich wird im Bericht des K.___ festgehalten, der Beschwerdeführer höre
teilweise Stimmen, die kommentierten, was er tue und wo er hingehe. Zudem fühle
er sich beobachtet, wenn er aus dem Haus gehe (IV-Nr. 144 S. 4).
Entsprechende Angaben finden sich im knapp zwei Jahre zuvor erstellen Gutachten
der I.___ nicht. So wurden im damaligen psychiatrischen Teilgutachten einzig
ängstliche und schizoide Züge festgehalten (IV-Nr. 106.1 S. 25),
wobei aus den schizoiden Persönlichkeitsanteilen des Beschwerdeführers auch
eine gewisse Furcht vor ihm unbekannten sozialen Situationen resultiere
(IV-Nr. 106.1 S. 29). Da – wie oben bereits erwähnt (vgl. E. II. 6 hiervor)
– im vorliegenden Fall an das Glaubhaftmachen keine sehr hohen Anforderungen zu
stellen sind, ist damit eine Verschlechterung der gesundheitlichen psychischen
Situation des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht.
6.2
Eine Veränderung der
gesundheitlichen Situation im Vergleich zum Gutachten der I.___ ist somit durch
den Bericht des K.___ vom 23. Mai 2016 glaubhaft gemacht worden. Auf die
relativ knapp gehaltenen Ausführungen im Bericht vom 30. September 2016
(vgl. E. II. 5.2.2 hiervor) ist daher nicht näher einzugehen.
7.
Es kann zusammenfassend
festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gesuch des
Beschwerdeführers um Zusprechung einer vollen Rente vom 16. Juni 2016 hätte
eintreten und im Wesentlichen den psychischen Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers hätte abklären müssen.
Damit ist die Beschwerde vom
3.
November 2016 in dem Sinne gutzuheissen und die angefochtene Verfügung
vom 6. Oktober 2016 aufzuheben, als die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen
ist, damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf erneut entscheidet.
8.
Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. I. E. 7
hiervor).
8.1
Bei diesem Verfahrensausgang,
d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf
eine volle Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie
für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 234 E. 2b/bb, 110 V 57
E. 3a; ZAK 1987 S. 268 E. 5a). Diese Entschädigung bemisst sich
ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie
der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen
(Art. 61 lit. g ATSG).
8.2
Der Rechtsvertreter Eric Stern
hat am 27. April 2017 eine Kostennote eingereicht (A.S. 44 ff.),
worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 4'537.50 geltend macht. Dabei
werden ein Aufwand von 18,15 Stunden und Auslagen von CHF 208.40
ausgewiesen. Der Aufwand von 18,15 Stunden erscheint in Anbetracht von ähnlich
gelagerten Fällen mit relativ «überblickbarem Prozessthema» (Glaubhaftmachen
einer Veränderung) sowie der geringen Eingaben und Korrespondenz während des
Beschwerdeverfahrens als zu hoch, weshalb die in der Kostennote mit «A»
[Aktenstudium] und «FS» [Fallstudium] zahlreich ausgewiesenen Positionen nicht
nachvollziehbar sind. Ferner erweisen sich auch die Positionen «F» vom 11.,
12.
, 29. und 30. März 2017 als nicht nachvollziehbar, da diese in der
Legende nicht aufgeführt sind. Daher ist der Aufwand pauschal auf 9 Stunden
zu kürzen. Mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 220.00
(§ 160 Abs. 2 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) resultiert damit ein
Honorar von CHF 1'980.00. Mit den geltend gemachten Auslagen von
CHF 208.40 und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 %
(CHF 175.10) ergibt dies eine Parteientschädigung von total CHF 2'363.50,
die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
8.3
Für den Fall, dass die
ordentliche Parteientschädigung im weiteren Verlauf dahinfallen sollte (s. dazu
Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 4.2),
wird vorsorglich festgestellt, dass das Honorar des Rechtsbeistandes im Rahmen
der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege CHF 1'974.70 (9 Stunden à
CHF 180.00 [s. § 160 Abs. 3 GT] plus Auslagen und 8 %
Mehrwertsteuer) beträgt.
8.4
Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00
–1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die
Beschwerdegegnerin die gesamten Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober
2016 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie auf das
Gesuch des Beschwerdeführers eintritt, die notwendigen Abklärungen vornimmt und
hierauf neu entscheidet.
2. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'363.50
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass das
armenrechtliche Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Eric
Stern, CHF 1'974.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) beträgt.
4. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Jäggi