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Entscheid

VSBES.2016.287

Krankenversicherung KVG

29. März 2017Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) schloss bei der Krankenkasse Steffisburg (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) per 1. Januar 2015 eine obligatorische Krankenpflegeversicherung

nach KVG ab, wobei er in diesem Rahmen die Hausarztversicherung Casa wählte.

Als Hausarzt bezeichnete er Dr. med. B.___, Grenchen (KS [Akten der

Krankenkasse Steffisburg] 3).

1.2 Mit Schreiben vom 26. August

2015 (KS 7) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie werde

die ihr zugestellte Rechnung betreffend die Arztbesuche vom 22. Mai – 2. Juli

2015 bei Dr. med. C.___ in den nächsten Tagen abrechnen. Des Weiteren machte

die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er die

Hausarztversicherung Casa abgeschlossen habe, weshalb sie ihn bitte, in Zukunft

für ambulante, stationäre und teilstationäre Behandlungen sowie für die

Verordnung zum Bezug von Medikamenten und Hilfsmitteln, immer zuerst seinen

Hausarzt, Dr. med. B.___, zu konsultieren. Gemäss Artikel 11 der Allgemeinen

Versicherungsbedingungen (AVB) «Casa» (KS 5) könnten die Leistungen ohne Zustellung

eines Überweisungsschreibens des Hausarztes gekündigt oder gekürzt werden.

1.3 Mit Überweisungsbestätigungen

vom 27. November 2015 (KS 10 – 12) teilte der Hausarzt des Beschwerdeführers

der Beschwerdegegnerin mit, er habe den Beschwerdeführer per 27. November 2015

an Dr. med. D.___, Facharzt für Pneumologie FMH, an Dr. med. C.___, Facharzt

für Urologie FMH sowie an Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie FMH, zur

Behandlung überwiesen. Als Überweisungsdauer wurden jeweils 3 Monate angegeben.

1.4 Mit Schreiben vom 16. Februar

2016 (KS 13) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer betreffend

seinen Arztbesuch vom 14. Januar 2016 im F.___ mit, gegenüber der ordentlichen

Grundversicherung profitiere er von einem Prämienrabatt mit «Casa». Er

verpflichte sich dafür, für ambulante, stationäre und teilstationäre Behandlungen

sowie für die Verordnung zum Bezug von Medikamenten und Hilfsmitteln, immer

zuerst seinen Hausarzt, Dr. med. B.___, zu konsultieren. Am 26. August

2015 habe man den Beschwerdeführer bereits schriftlich darauf aufmerksam

gemacht. Bezüglich seines Arztbesuches vom 14. Januar 2016 habe die

Beschwerdegegnerin erneut kein Überweisungsschreiben seines Hausarztes

erhalten. Gemäss Artikel 11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)

«Casa» (KS 5) werde die Beschwerdegegnerin beim nächsten Verstoss gegen die Vertragsbedingungen

keine Leistungen mehr erbringen und den Beschwerdeführer in die ordentliche

Grundversicherung umteilen.

1.5 Mit Schreiben vom 30. Juni

2016 (KS 15) hielt die Beschwerdegegnerin zuhanden des Beschwerdeführers fest, am

26. August 2015 und 16. Februar 2016 habe sie ihn bereits auf seine Pflichten

aufmerksam gemacht. Bezüglich seines Arztbesuches vom 15. Juni 2016 im F.___ habe

sie zum dritten Mal keine Überweisung registrieren können. Gemäss Ziffer 11 der

Allgemeinen Versicherungsbedingungen «Hausarztmodell Casa» werde er deshalb per

1. August 2016 in die ordentliche Grundversicherung der Krankenkasse

Steffisburg umgeteilt. Infolgedessen entfalle auch der entsprechende

Prämienrabatt und für die Rechnung vom F.___ vom 16. Juni 2016 lehne sie die

Kostenübernahme ab.

1.6 An der Umteilung in die

Standardform der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie an der Verneinung

der Übernahme der Kosten von CHF 315.85 betreffend eine Behandlung vom 15. Juni

2016 im F.___, Biel, gemäss Rechnung vom 16. Juni 2016, hielt die

Beschwerdegegnerin sodann mit Verfügung vom 10. August 2016 (KS 25) und – nach

Erhebung der Einsprache vom 7. September 2016 (KS 26) – schliesslich auch mit

Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2016 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.)

fest.

2. Mit Schreiben vom 2. November

2016 erhebt der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (A.S. 3 f.). Er stellt die Rechtsbegehren, die Verfügung

vom 10. August 2016 und der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2016 seien

aufzuheben und die Umteilung vom Hausarztmodell Casa in die ordentliche

Krankenpflegeversicherung KVG sei rückgängig zu machen. Im Weiteren sei die

Beschwerdegegnerin anzuweisen, die verweigerte Zahlung von CHF 315.85

betreffend die Rechnung vom F.___ an ihn zu vergüten. Zudem sei der Betrag über

CHF 135.00 betreffend Differenznachzahlung der Krankenkassenprämie zu

stornieren.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 2.

Dezember 2016 (A.S. 8) schliesst die Beschwerdegegnerin sinngemäss auf

Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Eingabe vom 10. Januar

2017 (A.S. 12) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

5. Mit Schreiben vom 6. Februar

2017 (A.S. 16) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Strittig und zu prüfen ist

einerseits, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht aus der

Hausarztversicherung Casa ausgeschlossen und per 1. August 2016 in die

Standardform der obligatorischen Krankenpflegeversicherung umgeteilt hat.

Andererseits ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten

von CHF 315.85 betreffend eine Behandlung vom 15. Juni 2016 im F.___ zu Recht

verneint hat. Im Zusammenhang mit der Umteilung in die ordentliche

Krankenpflegeversicherung wird vom Beschwerdeführer zudem die von der

Beschwerdegegnerin geforderte Differenznachzahlung von CHF 135.00 (5 x CHF

27.

) für die Monate August – Dezember 2016 gerügt, die aufgrund der höheren

Krankenversicherungsprämien in der ordentlichen Krankenpflegeversicherung

angefallen sind (vgl. KS 27). Da der Beschwerdeführer seit Januar 2017 nicht mehr

bei dieser KVG-versichert ist (vgl. KS 31, 32) und demnach per 1. Januar 2017

keine weiteren Prämienzahlungen anfallen, beträgt der Streitwert CHF 450.85

(CHF 315.85 + 135.00) und liegt damit unter CHF 30‘000.00, weshalb

die Angelegenheit vom Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter

zu beurteilen ist (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO).

2.

2.1

Nach Art. 41 Abs. 1 KVG können

die Versicherten unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die

Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen. Laut Art. 41 Abs. 4 KVG

können sie ihr Wahlrecht im Einvernehmen mit dem Versicherer auf

Leistungserbringer beschränken, die der Versicherer im Hinblick auf eine kostengünstigere

Versorgung auswählt (Art. 62 Abs. 1 und 3 KVG). Der Versicherer muss dann grundsätzlich

nur die Kosten für Leistungen übernehmen, die von diesen Leistungserbringern

ausgeführt oder veranlasst werden. Die gesetzlichen Pflichtleistungen sind in

jedem Fall versichert.

2.2

Im Rahmen von Art. 41 Abs. 4

KVG sind besondere Versicherungsformen zulässig, wie insbesondere

HMO-Gesundheitszentren und Hausarztmodelle. Im Hausarztmodell verpflichten sich

die Versicherten, aus einer vom Versicherer beschränkten Anzahl von

Allgemeinpraktikern ihren Hausarzt und damit ihren Gatekeeper zu wählen. Als

Gatekeeper werden Ärzte bezeichnet, die für die Patienten immer die erste

Anlaufstelle für medizinische Dienstleistungen darstellen. Der Gatekeeper

übernimmt die medizinische Grundversorgung seiner Patienten und überweist sie,

falls medizinisch angezeigt, an Spezialisten oder Spitäler. Die Patienten

müssen sich – unter Vorbehalt von Notfällen und anderen reglementarisch

ausgeklammerten Fällen – zwingend zuerst an den Gatekeeper wenden (Gebhard

Eugster, Krankenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel

2016, S. 828 N 1423). Andererseits erlangen die Versicherten das Recht, im

Hausarztsystem ihren Anspruch auf Leistungen nach den Regeln des KVG einlösen

zu können. Das begründet gegenüber dem Versicherer einen entsprechenden

Naturalleistungsanspruch und für die Leistungserbringer dieser Systeme eine

Pflicht zur Behandlung und nötigenfalls zur Überweisung an andere

Leistungserbringer. Der Leistungskatalog darf weder erweitert noch

eingeschränkt werden. HMO und Hausarztmodell schränken die freie Wahl des

Leistungserbringers, nicht aber den gesetzlichen Leistungskatalog ein (Eugster,

a.a.O., S. 827 N 1419).

2.3

Mit der in Art. 41 Abs. 4 KVG

geregelten Einschränkung der Wahl des Leistungserbringers wird eine Kostensenkung

angestrebt. Um diese zu erreichen, sollen Versicherer mit ausgewählten,

besonders kostengünstigen Leistungserbringern Verträge abschliessen und ihren

Versicherten – die bereit sein müssen, sich auf diese Leistungserbringer zu

beschränken – tiefere Prämien anbieten können (Botschaft des Bundesrates über

die Revision der Krankenversicherung vom 6. November 1991, BBl 1992 I 128;

RKUV 2003 Nr. KV 241 S. 74 [= Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 58/02

vom 6. Februar 2003, K 58/02]; Art. 62 Abs. 1 KVG).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer hatte bei

der Beschwerdegegnerin eine Hausarztversicherung Casa abgeschlossen. Diese Hausarztversicherung

ist eine Form der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit eingeschränkter

Wahl der Leistungserbringer im Sinne von Art. 41 Abs. 4 KVG. Sie basiert auf

dem Hausarztprinzip. Die versicherte Person wählt einen Hausarzt aus und

verpflichtet sich unter anderem, alle Behandlungen und Untersuchungen durch den

bezeichneten Hausarztarzt durchführen oder sich durch diesen an andere

Leistungserbringer überweisen zu lassen. Ausser in Notfällen und bestimmten

weiteren, hier nicht interessierenden Massnahmen – ist immer zuerst der

Hausarzt beizuziehen (Art. 4 Ziff. 3 AVB-Anhang zum Hausarztmodell Casa,

Ausgabe 1. Januar 2016 [nachfolgend AVB HC genannt]).

3.2

Gemäss Art. 11 Ziff. 2 AVB HC

ist die Beschwerdegegnerin berechtigt, Casa-Versicherte bei Vorliegen bestimmter

Voraussetzungen unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf den 1. des darauf

folgenden Monats aus der Casa-Hausarztversicherung auszuschliessen. Ein

Ausschluss ist möglich bei Verletzung der Pflichten für Casa-Versicherte gemäss

Artikel 8, 10 und 11 AVB HC. Der Ausschluss führt zum Wechsel in die

Versicherungsform Obligatorische Krankenpflege (Art. 11 Ziff. 2 AVB HC).

Begibt sich eine versicherte Person

ohne gültige Überweisung oder Einverständnis des versicherten Hausarztes in

ambulante oder stationäre Behandlung, so trägt sie gemäss Art. 11 Ziff. 1 AVB

HC sämtliche damit verbundenen Kosten selber, ausser in Notfallsituationen

sowie in Art. 9 AVB HC abschliessend aufgeführten Ausnahmefällen.

4.

Die Beschwerdegegnerin stützt

ihren Entscheid, den Beschwerdeführer aus dem Hausarzt-Modell auszuschliessen

und in die Standardform umzuteilen, auf Art. 11 der AVB HC, welcher vorsehe,

dass bei einem Verstoss gegen die Überweisungspflicht eine Umteilung in die

ordentliche Krankenversicherung erfolgen könne. Zudem trage der Versicherte die

damit verbundenen Kosten selbst. Wie der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4.

Juli 2016 selbst eingeräumt habe, habe es mit dem Überweisungsantrag nicht

immer funktioniert. Entgegen seiner Ansicht trage er aber die Verantwortung

dafür und nicht etwa sein Hausarzt. Offenbar verkenne er auch, dass die Überweisungsanträge

seines Hausarztes an Dr. med. D.___ und Dr. med. C.___ nicht zeitlich

unbefristet, sondern auf drei Monate beschränkt gewesen seien. Die jeweiligen

Überweisungsschreiben seines Hausarztes seien nachweislich nachträglich

ausgestellt und verspätet eingereicht worden. Zudem habe der Hausarzt in einem

Fall bestätigt, dass für die Behandlung bei Dr. med. G.___, Biel, keine

Überweisung durch ihn erfolgt sei. In diesem Zusammenhang sei auf die Überweisung

vom 25. Juli 2016 von Dr. med. B.___ hinzuweisen. Dieses Dokument

bestätige, dass Herr Dr. med. B.___ zwar nachträglich mit der Behandlung

einverstanden gewesen sei, jedoch den Beschwerdeführer nicht an Dr. G.___

überwiesen habe. Auch der Umstand, dass gemäss den Angaben des

Beschwerdeführers sein Hausarzt über die Inanspruchnahme des F.___ informiert

gewesen sei, bilde keinen hinreichenden Grund dafür, dass er ohne

Überweisungsantrag des Hausarztes die Dienste des F.___ in Anspruch genommen

habe. Angesichts dieser klaren und unmissverständlichen AVB-Bestimmungen,

welche sich auf Art. 41 Abs. 4 KVG stützten, habe die Beschwerdegegnerin die

Umteilung in die ordentliche Krankenversicherung zu Recht vorgenommen.

Dagegen bringt der Beschwerdeführer

vor, dass ihn der Hausarzt, Dr. med. B.___, immer bei den Spezialärzten

angemeldet habe, sei aus den Akten der Krankenkasse Steffisburg ersichtlich.

Warum aber parallel dazu das Überweisungsschreiben nicht immer erfolgt sei,

könne nicht alleine seine Schuld sein, umso mehr sein Hausarzt informiert

gewesen sei, dass er dem Hausarztmodell unterstellt gewesen sei. Dass er seine

Kontrollpflicht damit verletzt habe und nicht nachgefragt habe, ob die

Überweisungsschreiben auch tatsächlich vom Hausarzt der Beschwerdegegnerin zugestellt

worden seien, sei durch ihn nicht in jedem Fall kontrollierbar und beruhe auf

Behauptungen der Beschwerdegegnerin. Die Behauptung, er habe Dr. med. C.___ und

Frau Dr. med. E.___ ohne Überweisung durch den Hausarzt konsultiert, sei

falsch und werde bestritten. Bei beiden Ärzten sei er durch seinen Hausarzt

angemeldet worden und dafür gebe es auch durch den Hausarzt unterzeichnete

Überweisungsformulare, welche er am 1. Dezember 2015 der Beschwerdegegnerin per

Post zugestellt habe. Zudem habe er mit seinem Hausarzt vereinbart, dass er ihm

das erforderliche Überweisungsformular per E-Mail zustelle und der Hausarzt

dies ausfülle werde und an die Beschwerdegegnerin weiterleiten solle. Er habe

das Überweisungsformular denn auch am 25. Juli 2016 (Beschwerdebeilage 3) per

E-Mail dem Hausarzt zugestellt. Tatsache sei, dass die Überweisung erfolgt sei

und auch vor dem Arzttermin bei Dr. med. G.___ bei der Beschwerdegegnerin

vorgelegen habe.

5.

5.1

Kann der Versicherer die

Prämien für Versicherungen mit der dargelegten «Überweisungspflicht durch den

Hausarzt» vermindern, bedingt dies, dass mit einer Prämienreduktion zwingend

auch ein höheres Kostenrisiko verbunden ist, wenn sich die versicherte Person

nicht an die einschränkende Bedingung hält, da nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 KVG

der Versicherer von seinen Versicherten die gleichen Prämien erhebt, soweit das

Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Denn die Versicherer müssen nach Art. 13 Abs. 2

lit. a KVG die soziale Krankenversicherung nach dem Grundsatz der

Gegenseitigkeit durchführen und die Gleichbehandlung der Versicherten

gewährleisten (Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2015 vom 25. Juni 2015 E. 2.2).

Der Beschwerdeführer ist bei seiner Krankenkasse nach Massgabe der Allgemeinen

Versicherungsbedingungen (KS 5) versichert. Wie erwähnt muss die versicherte Person

gemäss Art. 8 Ziff. 1 AVB HC vor der Inanspruchnahme von ambulanten,

stationären und teilstationären Behandlungen immer zuerst ihren Hausarzt konsultieren.

Die versicherte Person ist verpflichtet, der Krankenversicherung eine

schriftliche Überweisungsbestätigung des Hausarztes für jede Überweisung

zukommen zu lassen (Art. 8 Abs. 3 AVB HC). Hält sich eine versicherte Person

nicht an einen vorgegebenen Behandlungsablauf, darf dies sanktioniert werden

(Urteil K 58/02 vom 6. Februar 2003 E. 3.1 f.,9C_325/2015 vom 25. Juni

2015.

E. 2.2).

5.2

Bezüglich der fraglichen

Behandlung im F.___, Biel, vom 15. Juni 2016 machte der Beschwerdeführer in

seinem Schreiben vom 4. Juli 2016 (KS 17) an die Beschwerdegegnerin geltend, er

sei durch seinen Hausarzt bereits im Jahr 2015 an das F.___ überwiesen worden.

Diese Behandlung sei bis zur Behandlung vom 15. Juni 2016 gar noch nicht

abgeschlossen gewesen. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrem diesbezüglichen

Antwortschreiben an den Beschwerdeführer vom 13. Juli 2016 (KS 20) festhielt,

habe sie nie ein Überweisungsschreiben an das F.___ erhalten. Ein solches ist

denn auch nicht aus den Akten ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer nicht

eingereicht. Auf der Rechnung des F.___ vom 16. Juni 2016 (KS 16) ist

zudem kein überweisender Arzt aufgeführt. Somit ist aufgrund der vorliegenden

Akten davon auszugehen, dass die Behandlung vom 15. Juni 2016 im F.___ ohne

Überweisung des Hausarztes des Beschwerdeführers erfolgte. Damit hat der Beschwerdeführer

seine in Art. 8 Ziff. 3 AVB HC statuierte Pflicht, der

Krankenversicherung eine schriftliche Überweisungsbestätigung des Hausarztes

für jede Überweisung zukommen zu lassen, verletzt. Demnach ist auch die von der

Beschwerdegegnerin per 1. August 2016 vorgenommene Umteilung des

Beschwerdeführers von der Hausarztversicherung Casa in die ordentliche

Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 11 Ziff. 3 AVB HC

gerechtfertigt und nicht zu beanstanden. Insofern der Beschwerdeführer geltend

macht, es könne nicht alleine seine Schuld sein, dass die Überweisungsschreiben

nicht immer erfolgt seien, umso mehr sein Hausarzt informiert gewesen sei, kann

er daraus nichts für sich ableiten. So ist gemäss Art. 8 Ziff. 3 AVB HC alleine

die versicherte Person dazu verpflichtet, der Krankenversicherung die

Überweisungsbestätigung des Hausarztes für jede Überweisung zukommen zu lassen.

Allfällige Versäumnisse des Hausarztes entlasten den Beschwerdeführer somit

nicht von seiner diesbezüglichen Pflicht. In diesem Zusammenhang ist auch die

vom Beschwerdeführer bestrittene Differenznachzahlung von CHF 135.00 (5 x CHF

27.

) für die Monate August – Dezember 2016 nicht zu beanstanden, welche durch

die Umteilung in die ordentliche Krankenpflegeversicherung und die damit

höheren Krankenkassenprämien angefallen sind (vgl. KS 27).

Des Weiteren stellt sich die

Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, auch die Behandlung bei Dr. med. G.___,

Biel, sei ohne Überweisung durch den Hausarzt erfolgt. Diesbezüglich gibt der

Hausarzt im Formular betreffend Überweisungsbestätigung zuhanden der

Beschwerdegegnerin am 25. Juli 2016 (KS 24) an, der Beschwerdeführer sei nicht

durch ihn an Dr. med. G.___ überwiesen worden, er sei aber mit der

Behandlung einverstanden. Die nächste Behandlung bei Dr. med. G.___ war gemäss

E-Mail des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2016 auf den 3. August 2015 angesetzt.

Damit wurde die Einverständniserklärung und Überweisungsbestätigung des Hausarztes

noch vor diesem Behandlungstermin eingereicht. Der zitierten E-Mail vom 25.

Juli 2016 ist aber auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Jahren

Patient bei dieser Ärztin sei. Die Überweisung erfolgte somit nicht vor Beginn

der Behandlung, und der Beschwerdeführer hatte sich die Ärztin selbst

ausgesucht. Auch daraus ergibt sich, dass die Sanktionierung – Umteilung in die

ordentliche Krankenpflegeversicherung – nach dem im vorgehenden Abschnitt

Gesagten zu Recht erfolgte, nachdem im Sinne der AVB HC bereits ein einzelner

Verstoss gegen die Überweisungsbestimmungen ausreicht, um eine Sanktionierung

zu rechtfertigen.

Ob der Beschwerdeführer seine Pflichten

bereits vorgängig, wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, verletzt

hat, in dem er auch die Behandlungen bei den Dr. med. C.___ vom 22. Mai –

2.

Juli 2015 sowie beim F.___ vom 14. Januar 2016 ohne entsprechende

Überweisungen des Hausarztes in Anspruch nahm, kann damit ebenfalls offen

bleiben, zumal ihn die Beschwerdegegnerin diesbezüglich jeweils lediglich unter

Androhung der Leistungsverneinung sinngemäss verwarnte (vgl. KS 7 und 13).

5.3

Behandlungen ohne Überweisungsauftrag

gemäss Art. 9 Ziff. 1 AVB HC gehen voll zu Lasten der Versicherten. Gemäss Art.

8.

Ziff. 2 AVB HC ist die versicherte Person verpflichtet, vor der Konsultation

eines Spezialarztes das Einverständnis des Hausarztes einzuholen. Angesichts

dieser klaren und unmissverständlichen AVB-Bestimmungen, die sich auf Art. 41

Abs. 4 KVG stützen, hat die Beschwerdegegnerin aufgrund des vorgehend erwähnten

Verstosses des Beschwerdeführers zu Recht die Vergütung der strittigen

Behandlungskosten des F.___ vom 15. Juni 2016 von CHF 315.85 (KS 16) abgelehnt.

Diese Verweigerung der Leistungspflicht stellt keinen Widerspruch zum

Verhältnismässigkeitsgrundsatz dar, ist es doch gerade der Kern der

Hausarztversicherung, dass nur Leistungen von dritten Leistungserbringern

vergütet werden, an welche die versicherte Person vom Hausarzt überwiesen

worden ist. Diesen Grundsatz hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in

RKUV 2000 Nr. KV 108 S. 74 zum Hausarztmodell als auch in BGE 125 V 437

zum HMO-Modell festgehalten.

6.

Damit ist die Beschwerde

abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.

Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen,

besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch