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Entscheid

VSBES.2016.288

Begutachtung / Leistungen

24. Mai 2017Deutsch24 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der 1962 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) meldete sich am 3. Dezember 2013 (IV-Stelle Beleg Nr.

[IV-Nr. 41]) unter Hinweis auf eine seit dem 11. Juni 2013 bestehende

Diskushernie L4 und 3 rechts bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) erneut zum Leistungsbezug an.

1.1 Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin

medizinische Akten (IV-Nr. 47) ein und führte mit dem Beschwerdeführer am

6. Januar 2014 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 50). Nach dem

Einholen der Akten des Taggeldversicherers (IV-Nrn. 52.1 - 52.3),

liess die Beschwerdegegnerin bei der Abklärungsfachfrau B.___ am

21. Februar 2014 einen Situationsbericht erstellen (IV-Nr. 54) und

holte die Geschäftsabschlüsse aus den Jahren 2007 bis 2012 (IV-Nrn. 56.1 - 56.8)

sowie weitere medizinische Akten ein (IV-Nrn. 58, 63). Die von der Abklärungsfachfrau

B.___ am 28. Juli 2014 geforderte Stellungnahme betreffend die

Arbeitsfähigkeit durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) (IV-Nr. 64),

wurde am 2. September 2014 durch Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine

Medizin FMH, RAD, vorgenommen (IV-Nr. 66). Es bedürfe einer umfassenden

polydisziplinären Begutachtung. Über die Notwendigkeit einer umfassenden medizinischen

Abklärung wurde der Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 3. September 2014 in

Kenntnis gesetzt (IV-Nr. 67). Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht

innert zehn Tagen werde eine Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip

(Art. 72bis IVV) mit der Untersuchung beauftragt. Zum

Fragenkatalog (IV-Nr. 68) könne innert gleicher Frist Stellung genommen

werden. Am 29. Januar 2015 (IV-Nr. 73) wurde dem Beschwerdeführer

mitgeteilt, die Begutachtung erfolge durch die D.___ und beinhalte folgende

Abklärungen: Allgemeine Innere Medizin (Dr. med. E.___), Neurologie

(Dr. med. F.___), Psychiatrie und Psychotherapie (Dr. med. G.___) und

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (Dr. med. H.___). Mit dem

psychiatrischen Teilgutachten wurde sodann mit Mitteilung vom 17. März

2015 Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, beauftragt

(IV-Nr. 80).

1.2 Das polydisziplinäre Gutachten

der D.___ datiert vom 29. Juli 2015 (IV-Nrn. 86.1 - 86.8). Es

wurde zusammenfassend festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit als selbständiger Gipser als auch in leidensadaptierter Tätigkeit

aufgehoben sei (IV-Nr. 86.1 S. 25). Laut Stellungnahme des RAD-Arztes

Dr. med. C.___ vom 1. September 2015 (IV-Nr. 91) sei die

Schlussbeurteilung einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar.

In dieser Situation lasse man beim Beschwerdeführer die tatsächlich mögliche

Leistungs- und Arbeitsfähigkeit durch eine EFL (Evaluation der funktionellen

Leistungsfähigkeit) abklären. Daher beauftragte die Beschwerdegegnerin

Dr. med. J.___, Rheumatologie und Innere Medizin, am 2. September

2015 mit der Durchführung einer EFL (IV-Nr. 92). An dieser hielt sie

sodann auch nach Eingang des Schreibens des Vertreters des Beschwerdeführers

vom 14. September 2015 (IV-Nr. 96) mit formloser Mitteilung vom

22. September 2015 weiter fest (IV-Nr. 97). Zudem wies die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht hin (IV-Nr. 98) und

hielt im «Beiblatt zu Brief vom 22. September 2015» (IV-Nr. 98

S. 3) fest, die Abklärung der funktionellen Leistungsfähigkeit werde bei

Dr. med. J.___, Rheumatologie und Innere Medizin, durchgeführt. Der Termin

werde in den kommenden Wochen bekanntgegeben.

1.3 Die dagegen am 25. September

2015 (IV-Nr. 100 S. 3 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde wurde von

diesem mit Urteil vom 2. September 2016 (VSBES.2015.245, IV-Nr. 106

S. 2 ff.) dahingehend gutgeheissen, als die Beschwerdegegnerin angewiesen

wurde, bis spätestens 30. September 2016 eine Verfügung hinsichtlich der

beabsichtigten EFL-Abklärung zu erlassen. Mit Verfügung vom 3. Oktober

2016 (Akten-Seiten [A.S.] 1 f.) hielt die Beschwerdegegnerin an der

Durchführung der EFL durch Dr. med. J.___ fest.

2. Dagegen lässt der Beschwerdeführer

am 7. November 2016 (A.S. 6 ff.) beim Versicherungsgericht fristgerecht

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle des

Kantons Solothurn vom 3. Oktober 2016 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer seien Leistungen

nach Massgabe eines IV-Grades von 100 % auszurichten.

3. Eventualiter sei die Vorinstanz

anzuweisen, gestützt auf das Gutachten D.___ vom 29. Juli 2015 dem Versicherten

Leistungen nach Massgabe eines IV-Grades von 100 % auszurichten.

4. Subeventualiter sei die Vorinstanz

anzuweisen, keine weiteren Begutachtungen mehr vorzunehmen und anhand der

vorliegenden Akten eine Leistungsverfügung zu erlassen.

5. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

3. Mit Beschwerdeantwort vom

16. Januar 2017 (A.S. 21 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin die

Abweisung der Beschwerde vom 7. November 2016 in allen Punkten.

4. Mit Replik vom 8. März

2017 (A.S. 30 ff.) und Duplik vom 30. März 2017 (A.S. 35) halten

die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest.

5. Im Rahmen der Eingabe vom

2. Mai 2017 (A.S. 39 ff.) reicht der Vertreter des Beschwerdeführers

eine Kostennote ein, die der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Mai

2017 zur Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 43). Dazu lässt sich die

Beschwerdegegnerin in der Folge nicht vernehmen.

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beurteilung von

Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung fällt in die Präsidialkompetenz

(§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des

Präsidenten) ist folglich für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig.

3.

3.1

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle, wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht

dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen An-spruchs

erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz

weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher

Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c

in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.2

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V

351.

E. 3a S. 352; Urteil des Bundesgerichts 9C_888/2011 vom

13.

Juni 2012 E. 4.2). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,

dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten, sondern dessen Inhalt (Urteil des Bundesgerichts 8C_63/2011 vom

27.

Mai

2011.

E. 4.4.2; BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a

S. 352; AHI 2001 S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345

E. 5.1).

4.

Es kann zunächst festgehalten

werden, dass die Beschwerdegegnerin der ihr im Rahmen des in Rechtskraft

erwachsenen Urteils des Versicherungsgerichts VSBES.2015.249 vom

2.

September 2016 (IV-Nr. 106 S. 2 ff.) auferlegten Pflicht, wonach

sie hinsichtlich der beabsichtigten EFL-Abklärung eine Verfügung zu erlassen

habe, nachgekommen ist. So hat sie am 3. Oktober 2016 eine Verfügung erlassen

(A.S. 1 ff.), mit der sie an der Durchführung der EFL durch Dr. med. J.___,

Rheumatologie und innere Medizin, festhält. In diesem Zusammenhang ist darauf

hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die ihr mit Urteil VSBES.2015.249

(Dispositiv, Ziffer 1) gesetzte Frist zum Erlass dieser Verfügung bis 30. September

2016.

nicht eingehalten hat. Ihre Verfügung datiert vom 3. Oktober 2016. Da

es sich hierbei jedoch um eine geringfügige Überschreitung der gesetzten Frist

handelt, dem Beschwerdeführer daraus keine Nachteile erwachsen sind und dies

vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift denn auch nicht beanstandet wird,

ist diese Überschreitung des gesetzten zeitlichen Rahmens zum Verfügungserlass

im vorliegenden Fall als unerheblich zu beurteilen. Darauf ist nicht weiter

einzugehen.

5.

Im vorliegenden Fall handelt

es sich beim im Dezember 2012 gestellten Leistungsgesuch um eine Neuanmeldung.

Im Rahmen ihrer Abklärungen hat die Beschwerdegegnerin bei der D.___ ein

polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben, das am 29. Juli 2015 erstattet

wurde (IV-Nrn. 86.1 - 86.8). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin

bei dieser Auftragsvergabe entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und ist

nicht zu beanstanden. So wurde die D.___ u.a. via Zufallsprinzip (Art. 72bis

Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201])

zugelost (vgl. E-Mail der Abraxas, IV-Nr. 72). Aufgrund der

anschliessenden Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.___, Facharzt

Allgemeine Medizin FMH, vom 1. September 2015 (IV-Nr. 91), hat die

Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2016 (A.S. 1

ff.) eine EFL-Abklärung bei Dr. med. J.___, Rheumatologie und innere Medizin, angeordnet.

Der Beschwerdeführer stellt sich nun auf den Standpunkt (A.S. 6 ff.), eine

solche sei nicht notwendig und stelle eine unzulässige Second-Opinion dar. Das

Gutachten der D.___ sei offensichtlich zum Beweis geeignet, so dass gestützt

darauf eine Leistungsbeurteilung vorgenommen werden könne.

5.1

Wie im rechtskräftigen Urteil

VSBES.2015.245 vom 2. September 2016 in E. II. 5.5 festgehalten,

gelten die im Rahmen von BGE 137 V 210 formulierten Verfahrensgarantien im

Zusammenhang mit der Einholung und Würdigung medizinischer Gutachten auch für

die Anordnung einer EFL-Abklärung. Beide Abklärungen (Gutachten und EFL) prägten

im gleichen Mass den Leistungsentscheid, gerade weil sie aufgrund ihrer

Fachspezifität faktisch vorentscheidenden Charakter hatten (BGE 137 V 210

E. 2.5 S. 241).

5.2

Der Sozialversicherungsträger

ist gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG verpflichtet, von Amtes wegen die

notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte

einzuholen. Auch wenn der IV-Stelle bei der Beurteilung der Frage, ob die

Abklärungen vollständig seien, ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, so

darf die Einholung eines Zweitgutachtens (sog. second opinion) doch nicht

beliebig erfolgen. Sofern offene Fragen oder Zweifel an den gutachtlichen

Schlussfolgerungen bestehen, soll dies in erster Linie mit den Verfassern des

betreffenden Gutachtens geklärt werden (BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245

mit Hinweisen). Ein Eingriff des Gerichts in angeordnete Abklärungsmassnahmen

rechtfertigt sich indes nur, wenn die IV-Stelle ihr Ermessen offensichtlich

überschritten hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2013 vom 19. November

2013.

E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen).

5.3

Soweit ärztliche oder

fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat

sich die versicherte Person diesen gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG zu

unterziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_126/2016 vom 8. August 2016

E. 5.1). Abgesehen davon, dass die Einholung eines entbehrlichen

Zweitgutachtens eine unzulässige Verfahrensverzögerung darstellen kann, ist die

versicherte Person nicht verpflichtet, sich einer weiteren Begutachtung zu

unterziehen, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (BGE 136 V

156.

E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

6.

Aufgrund der vorangegangenen

Ausführungen kann festgehalten werden, dass für die vorliegend streitige Frage

der Notwendigkeit der durch die Beschwerdegegnerin beabsichtigten Durchführung

einer EFL bei Dr. med. J.___ die vorliegenden medizinischen Akten auf ihre

Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen wären. Um hierbei keine

Präjudizierung des Endentscheides herbeizuführen und unter Berücksichtigung des

erheblichen Ermessenspielraumes der Beschwerdegegnerin (vgl. E. II. 5.2

hiervor), ist diese Überprüfung in dem Sinne vorzunehmen, als nachfolgend zu untersuchen

ist, ob sich die Beschwerdegegnerin aus nachvollziehbaren Gründen für eine

weitere Abklärung des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein arbeitsbezogenes

Leistungsvermögen im Rahmen einer EFL entschieden hat.

6.1

Im Rahmen des

polydisziplinären Gutachtens bei der D.___ (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie,

Psychiatrie und Orthopädische Chirurgie / Traumatologie) vom 29. Juli 2015

(IV-Nrn. 86.1 - 86.8) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit gestellt: «1. Rezidivierende depressive Störung, aktuell

leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)», «2. Lumboischialgie mit

lumboradikulärer Reiz- und sensomotorischer Ausfallsymptomatik L3, zum Teil

auch L4 rechts bei bis extraforaminal reichender Diskushernie Höhe L3/4 mit

rechtsforaminaler Einengung der Wurzel L3» und «3. Lumbale Instabilität L5/S1

bei Spondylolyse Meyerding Grad I, multisegmentalen Bandscheibendegenerationen,

führend Diskushernie auf Höhe L3/4 rechtsseitig und myostatischer Insuffizienz»

(IV-Nr. 86.1 S. 23). Zusammenfassend werde festgestellt, dass die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als

selbständiger Gipser als auch in leidensadaptierter Tätigkeit aufgehoben sei.

Zum jetzigen Zeitpunkt sei der gesundheitliche Zustand noch nicht stabil.

Aktuell sei eine Verbesserung der Situation ohne operativen Eingriff nicht

vorstellbar. Sollten günstige Voraussetzungen für eine Operation jemals

vorliegen und diese tatsächlich durchgeführt werden, so sollte etwa drei bis

sechs Monate nachher erneut eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgen. Diese

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bestehe aus orthopädisch-traumatologischer

Sicht. Internistisch ergäben sich keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit.

Neurologisch gesehen sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten

Tätigkeit als Gipser voll arbeitsunfähig, wohingegen eine

medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer

leidensangepassten Tätigkeit bestehe. Psychiatrisch sei die Arbeitsfähigkeit

sowohl als Gipser als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit aufgrund der

rezidivierenden depressiven Störung zu 30 % eingeschränkt

(IV-Nr. 86.1 S. 25).

Insgesamt werde aus neurologischer

Sicht die Prognose als unsicher bezeichnet, da eine erhebliche Kompromittierung

der Wurzel L3 rechts vorliege. Internistisch sei die Prognose nicht

eingeschränkt, psychiatrisch sei sie etwas verhalten zu sehen, einerseits sei

bisher keine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung durchgeführt

worden, andererseits drohe eine Chronifizierung. Psychiatrisch werde eine

Re-Evaluation in zwei Jahren empfohlen. Seit Behandlungsbeginn vom Juni 2013

bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen als auch in

einer dem Leiden angepassten Tätigkeit. Aus orthopädischer Optik sei die Arbeitsunfähigkeit

seit dem Nachweis des lumbalen Bandscheibenvorfalls L3/4 (Behandlungsbeginn

Juni 2013) nachvollziehbar aufgehoben (IV-Nr. 86.1 S. 26 f.).

In Bezug auf die Frage, ob die

Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen mit grosser Wahrscheinlichkeit

verbessert werden könne, wurde festgehalten, es werde eine lumbale

Dekompression der Nervenwurzel L3 diskutiert. Inwieweit die Operation noch zum

jetzigen Zeitpunkt zu einer raschen Linderung führen würde, sei spekulativ.

Gegebenenfalls seien die Wurzelschädigung der Nervenwurzel L3 rechts nicht mehr

reversibel. Andererseits bestehe eine Möglichkeit auf die Modulation der

Schmerzweiterleitung durch Implantation eines Neurostimulators. Insgesamt werde

aus neurologischer Sicht die Prognose als unsicher bezeichnet, da eine

erhebliche Kompromittierung der Wurzel L3 rechts vorliege. Aktuell würden

berufliche Massnahmen aus medizinischer Sicht für nicht zumutbar erachtet, da

auch das Leistungsvermögen für leidensadaptierte Tätigkeiten aufgehoben sei

(IV-Nr. 86.1 S. 27 f.).

6.2

Dr. med. K.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 1. September

2015.

(IV-Nr. 91 S. 2 f.) fest, das Gutachten der D.___ vom 29. Juli

2015.

sei weder nachvollziehbar noch schlüssig und die weiteren Fragen der

Beschwerdegegnerin könnten daher noch nicht beantwortet werden. Sie würden den

Versicherten durch eine EFL abklären lassen.

Das orthopädische und neurologische

Gutachten würden aus folgenden Gründen nicht überzeugen: Das Hauptproblem sei

die Diskushernie L3/4, die beim Auftreten der Lumboischialgien Mitte 2013

diagnostiziert worden sei. Es sei nun schlecht vorstellbar, dass sich während

zwei Jahren der klinische Zustand überhaupt nicht verändert habe und der

Versicherte unveränderte Beschwerden erlebe, denn die Diskushernie bleibe nicht

einfach gleich, deren Struktur verändere sich. Wenn die Beschwerden jedoch

anhaltend derart schlimm seien, sei es nicht nachvollziehbar, auch nicht unter

Berücksichtigung der Depression, dass sich der Versicherte weder operieren

lasse noch die Physiotherapie weiter besuche und auch keine muskelerhaltenden

Aktivitäten und Therapiemassnahmen (so etwa medizinische Trainingstherapie)

wahrnehme. Die im orthopädischen Status angegebenen pathologischen Befunde, wie

etwa der ständige Positionswechsel des Versicherten und das sich Abstützen bei

diversen Untersuchungsgängen beruhten auf dem Schmerzempfinden des

Versicherten. Befunde wie Einbeinstand beidseits sicher demonstrierbar und

Umfangmessungen ohne Seitendifferenz, also ohne Hinweis auf eine

Muskelatrophie, stünden jedoch in einem gewissen Widerspruch zur geäusserten

starken Beeinträchtigung. Neurologisch werde eine sensomotorische

Ausfallsymptomatik L3, zum Teil auch L4 rechts diagnostiziert. Diese bestehe

aber lediglich in einer leichten Psoasschwäche (M4), die Fusskraft sei

uneingeschränkt und die Reflexe seien seitengleich (PSR minim abgeschwächt

rechts). Eine behindernde Parese liege also nicht vor. Die Sensibilität im

Segment L3 sei gestört, was aber sicher keine Arbeitsunfähigkeit begründen

könne. Eine deutliche und behindernde Schmerzangabe im rechten Bein finde sich

nicht, diese sei immer lumbal. Nur der umgekehrte Lasègue sei positiv als

Wurzelschmerzzeichen L3 und L4 im rechten Bein. Insgesamt sei der Rückschluss auf

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in adaptierter Tätigkeit aus

orthopädischer und neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar und er werde auch

gar nicht begründet. Das psychiatrische Gutachten sei nachvollziehbar. Es

resultiere eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Wie oben begründet sei die

Schlussfolgerung einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar. In

dieser Situation liessen sie beim Versicherten die tatsächlich mögliche

Leistungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit durch eine EFL abklären. Diese könne

auf der [...] erfolgen.

6.3

Gestützt auf die beiden vorangehenden

medizinischen Berichte ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer sowohl

somatische als auch psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen. Dem

Gutachten der D.___ vom 29. Juli 2015 kann indes – wie dies der RAD-Arzt

Dr. med. K.___ korrekt erkannt hat (vgl. E. II. 6.2 hiervor – aufgrund einer

unpräjudiziellen Prüfung zum jetzigen Zeitpunkt nicht ohne weiteres gefolgt

werden. Es finden sich in diesem Unklarheiten bzw. Inkonsistenzen, die sich

nicht ohne weiteres klären lassen. So legen die Gutachter bspw. dar, aus

neurologischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit in der Verweistätigkeit theoretisch

100.

% (IV-Nr. 86.1 S. 25). Anschliessend führen sie weiter aus,

der Gesundheitszustand sei jedoch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht stabil, die

Diskushernie mit eindeutiger Komprimierung der Nervenwurzel L3 rechts sei noch

nicht entfernt worden und die konservativen therapeutischen Massnahmen zeigten

bis jetzt keine Wirkung. Deswegen könne der Versicherte in diesem Zustand auch

kaum leichte Arbeiten verrichten. Dem Gutachten ist indes nicht zu entnehmen,

welche konkreten medizinischen oder therapeutischen Massnahmen zu einer

Verbesserung des Gesundheitszustandes und der geschätzten Arbeitsunfähigkeit in

einer Verweistätigkeit beitragen könnten. Es bleibt zudem offen, weshalb aktuell

kein operativer Eingriff vorgenommen werden könne bzw. unter welchen Umständen

eine Operation überhaupt in Betracht zu ziehen wäre. Dem in diesem Zusammenhang

durch den RAD-Arzt formulierten Vorbringen (vgl. E. II. 6.2 hiervor), wonach

nicht nachvollziehbar sei, dass sich der Versicherte bei derart schlimmen

Schmerzen weder operieren lassen noch die Physiotherapie besuche oder

muskelerhaltende Aktivitäten und Therapiemassnahmen wahrnehme, kann somit

beigepflichtet werden. Die Gutachter weisen im Rahmen der neurologischen

Beurteilung zudem auf einen Bericht der L.___ vom September 2014 hin, in dem

festgehalten worden sei, dass der Zeitpunkt für weitere interventionelle

schmerztherapeutische und insbesondere operative Massnahmen sehr ungünstig sei,

da das Resultat auch von diagnostischen Blockaden zurzeit wegen Überlagerung

durch eine Depression nicht beurteilbar sei (IV-Nr. 86.1 S. 24).

Eigene gutachterliche Feststellungen oder Beurteilungen sowie eine

Auseinandersetzung mit der im psychiatrischen Teilgutachten diagnostizierten «rezidivierenden

depressiven Störung aktuell leichte bis mittelgradige Episode gemäss ICD-10

F33.1», die zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der

angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit von (nur) 30 % führe,

finden sich demgegenüber nicht.

Es bleibt aufgrund der Feststellungen

im Rahmen der klinischen gutachterlichen Untersuchung ferner unklar, weshalb

der Beschwerdeführer keine wechselbelastende angepasste Tätigkeiten ausführen

könnte. So wird im Gutachten u.a. festgehalten, Tätigkeiten wie längeres

Stehen, Gehen und Sitzen in aufrechter Position seien nicht möglich, woraus

sich ableite, dass die Arbeitsfähigkeit nicht nur in der zuletzt ausgeübten

Tätigkeit als selbständiger Gipser, sondern auch in einer leidensadaptierten

Tätigkeit aufgehoben sei (IV-Nr. 86.1 S. 24). Eine weitergehende Auseinandersetzung

mit dieser Frage findet sich indes nicht. Es bleibt somit auch unklar, was

unter einem «längeren Stehen, Gehen und Sitzen» überhaupt zu verstehen ist. In

diesem Zusammenhang stellt sich sodann im Übrigen – wie dies auch Dr. med. C.___

formuliert (vgl. E. II. 6.2 hiervor) – die Frage, ob sich anlässlich der

durchgeführten Untersuchungen gewisse Widersprüchlichkeiten gegenüber den

Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine gesundheitlichen

Einschränkungen gezeigt hätten, die Rückschlüsse auf sein Schmerzempfinden

zuliessen.

Es kann somit festgehalten werden,

dass nicht unbesehen auf das Gutachten der D.___ abgestellt werden kann. Aufgrund

der vorangehenden Ausführungen besteht weiterer Abklärungsbedarf.

6.4

Da die Beschwerdegegnerin die

Stellungnahme von Dr. med. K.___ zum integrierenden Bestandteil ihrer Verfügung

vom 3. Oktober 2016 (A.S. 1) erklärt und einzig gestützt auf diese

Dr. med. J.___, Rheumatologie und Innere Medizin, [...], mit der Durchführung

einer EFL beauftragte, ist – wie in E. II. 7 hiervor ausgeführt – zu prüfen, ob

sich aus dieser Stellungnahme nachvollziehbare Gründe für die beabsichtigte EFL

ergeben:

6.4.1

Indem Dr. med. K.___, RAD, am 1. September

2015.

– und somit vor Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum

Gutachten der C.___ vom 14. September 2015 (IV-Nr. 96) – das

Gutachten der D.___ vom 29. Juli 2015 als «nicht nachvollziehbar und

schlüssig» einstufte und daher weitere Erklärungen im Rahmen einer EFL für

angezeigt erachtete, erstaunt auf den ersten Blick nicht, dass die

Beschwerdegegnerin die Durchführung einer EFL als notwendig qualifiziert hat. So

stehen die regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der

medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie

beurteilen die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Sie können

die geeigneten Prüfmethoden im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der

allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Art. 49

Abs. 1 IVV i.V.m. Art. 64a Abs. 1 lit. c IVG; Urteil des

Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3). Den regionalen

ärztlichen Diensten kommt unstrittig grosse Bedeutung zu für die Beurteilung

der Anspruchsvoraussetzungen aus medizinischer Sicht. Der abschliessende

Entscheid darüber liegt indessen bei der IV-Stelle, wie sich bereits aus Satz 1

von Art. 59 Abs. 2bis IVG ergibt. Danach stehen die

regionalen ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen

Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (missverständlich

Rz. 1057 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der

Invalidenversicherung [KSIH, Stand: 1. März 2016], welche den RAD für die

Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen aus medizinischer Sicht für zuständig

erklärt; Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015

E. 3.3.3).

6.4.2

Die Kritik des RAD-Arztes Dr.

med. K.___ am Gutachten der D.___ besteht zusammengefasst darin, dass aus

orthopädischer/rheumatologischer und neurologischer Sicht weder nachvollziehbar

sei noch begründet werde, weshalb eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehen soll

(A.S. 5). Demgegenüber sei jedoch das psychiatrische Gutachten

nachvollziehbar, aus dem eine Arbeitsfähigkeit von 70 % resultiere. Folglich

bezieht sich seine Kritik einzig auf die beiden somatischen (orthopädischen und

neurologischen) Teilgutachten. Der Einschätzung des RAD-Arztes kann indes im

heutigen Zeitpunkt bei einer unpräjudiziellen Würdigung des Gutachtens der D.___

vom 29. Juli 2015 nicht ohne weiteres vollumfänglich gefolgt werden: Sowohl

im orthopädischen als auch im neurologischen Teilgutachten der D.___ (vgl.

IV-Nrn. 86.2 S. 8, 86.3) und auch im Rahmen der konsensualen

Besprechung der Gutachter (IV-Nr. 86.1 S. 24 f.) wird die geschätzte

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers begründet. Es kommt hinzu, dass sich die

Experten im Rahmen des Gutachtens nicht für die Durchführung weiterer

Abklärungsmassnahmen, insbesondere einer EFL, ausgesprochen haben. Somit kann

davon ausgegangen werden, dass sie solche als nicht notwendig erachten.

Eine Evaluation der körperlichen

Leistungsfähigkeit (EFL) ist gemäss Rechtsprechung nur anzuordnen, wenn sie

medizinisch indiziert ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_574/2008 vom 9. Dezember

2009.

E. 4.2.1, SVR 2009 IV Nr. 26). Wie erwähnt fehlt es indes im vorliegenden

Fall mit Blick auf das Gutachten der D.___ an einem solchen medizinischen

Indiz. Zu beachten ist zudem, dass die Gutachter die Frage nach der

Zumutbarkeit von beruflichen Massnahmen klar verneinen (IV-Nrn. 86.2

S. 28 Ziff. 4). Bei der EFL geht es aber auch um das Testen von Ausdauer

und Können in bestimmten Tätigkeiten. So kann angesichts dieser klaren Antwort

der Gutachter nicht ohne weiteres eine EFL angeordnet werden.

6.4.3

Dr. med. C.___ begründet die

Durchführung einer EFL einzig mit dem Argument, dass in dieser Situation beim

Beschwerdeführer «die tatsächlich mögliche Leistungs- und Arbeitsfähigkeit

durch eine EFL abgeklärt» werden müsse (A.S. 5). Ein EFL-Testverfahren ist

jedoch nicht bereits dann erforderlich, wenn lediglich ärztliche Einschätzungen

der gesundheitlich bedingten Einschränkung voneinander abweichen. Eine

medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit genügt als Grundlage

für die Bemessung der Invalidität; liegt eine solche vor, darf auf eine Begutachtung

durch eine berufliche Abklärungsstelle (BEFAS; vgl. Art. 59 Abs. 3

IVG) verzichtet werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_466/2010 vom 23. August

2010.

E. 3.4.2,9C_332/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.4,9C_768/2011

vom 8. Februar 2012 E. 2.4).

Es kommt hinzu, dass die EFL jedoch rechtsprechungsgemäss

– neben den medizinischen Befunden und Diagnosen – für eine valide Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit bei Erkrankungen des Bewegungsapparates

geeignet ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2012 vom 3. Dezember

2012.

E. 3.4). Da der Beschwerdeführer auch an psychischen Problemen

leidet, bleibt fraglich, ob die EFL im konkreten Fall überhaupt zusätzliche

Erkenntnisse bringen könnte.

7.

Aufgrund der vorstehenden

Erwägungen geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdegegnerin aus nicht

nachvollziehbaren Gründen eine EFL angeordnet hat.

Wie bereits in E. II. 5.2 hiervor

dargelegt, sind offene Fragen oder Zweifel an den gutachterlichen

Schlussfolgerungen in erster Linie mit den Verfassern des betreffenden

Gutachtens zu klären. Insofern hätte sich die Beschwerdegegnerin allenfalls mittels

Erläuterungs- bzw. Ergänzungsfragen direkt an die am Gutachten beteiligen

Gutachterpersonen zu wenden (vgl. BGE 136 V 113 E. 5.4 S. 116, 119 V

208.

E. 4d S. 215), wobei sie dem Beschwerdeführer vorgängig Gelegenheit

zur Stellungnahme bzw. zum Stellen von Ergänzungsfragen einzuräumen hätte.

Zusammenfassend ist die Beschwerde in

dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 3. Oktober 2016

(A.S. 1 ff.) aufgehoben wird, so dass keine EFL durchzuführen ist.

8.

Bei diesem Verfahrensausgang,

d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer

Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu

gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228

E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese

Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu

beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in

einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der

anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis

330.00

(§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif [GebT,

BGS 615.11]).

8.1

Die vom Vertreter des

Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 2. Mai 2017 (A.S. 41

f.) weist einen Zeitaufwand von 11,41 Stunden aus. Der darin enthaltene

vorprozessuale Aufwand von Total 2,27 Stunden (vom 16. November 2015 bis

23.

September 2016) ist dabei nicht zu berücksichtigen. Zudem ist auch reiner

Kanzleiaufwand vorhanden, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits

inbegriffen und daher nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft die sieben Klientenbriefe

à total 1,19 Stunden («Brief an Klient», 7. Oktober, 14. November,

13.

, 18. Dezember 2016, 14. Februar 13. März sowie 7. April

2017) und eine Fristerstreckung vom 7. Februar 2017 à 0,25 Stunden. Der

nachprozessuale Aufwand («Nachbearbeitung / Archivierung») schliesslich ist

angesichts der Gutheissung der Beschwerde von 0,75 Stunden auf eine halbe

Stunde zu kürzen. Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 7,45

Stunden, so dass sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00 eine

Entschädigung von CHF 1'862.50 ergibt.

Was die Auslagen über CHF 57.70

betrifft, so sind die 37 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu

vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GebT) und nicht mit

CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. Die Auslagen reduzieren

sich so auf CHF 39.20. Einschliesslich CHF 152.15 Mehrwertsteuer (8 %)

beläuft sich die Parteientschädigung folglich auf total CHF 2'053.85.

8.2

Da es vorliegend nicht um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,

ist das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. a ATSG – in

Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG – kostenlos.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutheissen, dass die Verfügung vom 3. Oktober 2016 aufgehoben wird und

keine EFL durchzuführen ist.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'053.85 (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Jäggi