VSBES.2016.289
Invalidenrente - Frühinvalidität
22. August 2018Deutsch16 min
Source so.ch
Urteil vom 22. August 2018
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
- Frühinvalidität (Verfügung vom 5. Oktober 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1989 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) meldete sich am 21. Juli 2014 unter Hinweis auf ein
psychisches Leiden bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn
(IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg
[nachfolgend: IV-Nr.] 6). Gleichentags hatte bereits ein
Früherfassungs-/Intake-Gespräch stattgefunden (IV-Nr. 3). Die
Beschwerdegegnerin holte einen Arbeitgeberbericht der Firma B.___, [...], vom
21. August 2014 (IV-Nr. 14) sowie einen Bericht von Dr. med. C.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 6. Juli 2015 (IV-Nr.
25) ein. Weiter sprach sie der Beschwerdeführerin Frühinterventionsmassnahmen
in Form eines Coachings (IV-Nr. 16, 30 f.) sowie eines Aufbautrainings in der
Institution D.___ (IV-Nr. 18, 20) zu. Ab 1. August 2015 wurde die
Beschwerdeführerin in der Institution D.___ mit einem Pensum von 50 %
angestellt (IV-Nr. 22).
1.2 Die Beschwerdegegnerin nahm am
21. August 2015 eine Abklärung durch ein psychiatrisches Gutachten in Aussicht
(IV-Nr. 23). Nachdem sich die Beschwerdeführerin gegen diese Begutachtung
ausgesprochen hatte (IV-Nr. 26), holte die Beschwerdegegnerin einen weiteren
Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. C.___ vom 22. Februar 2016
(IV-Nr. 37, mit Beilagen) ein. Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie FMH,
vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) empfahl am 29. März 2016 (IV-Nr. 39),
auf die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin abzustellen, wonach die
Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Detailhandelsangestellte
seit Juni 2014 vollständig arbeitsunfähig sei, während in einer angepassten
Tätigkeit von Juni 2014 bis Juli 2015 ebenfalls von einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit sowie ab August 2015 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 %
auszugehen sei. Die weiteren Empfehlungen von Dr. med. E.___ lauteten, die
Begleitung durch die berufliche Eingliederung fortzusetzen und eine
kurzfristige Rentenrevision vorzusehen. In der Folge wurde die berufliche
Eingliederung jedoch abgeschlossen (IV-Nr. 40).
2. Mit Vorbescheid 24. Mai 2016 (IV-Nr.
41) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie
werde ihr für die Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 2015 eine ganze Rente
und ab 1. November 2015 eine Viertelsrente zusprechen. Die Beschwerdeführerin
erhob am 25. Juni 2016 Einwände (IV-Nr. 42), welche sie in der Folge
ergänzend begründete (undatiertes Schreiben, bei der IV-Stelle eingegangen am
13. Juli 2016, IV-Nr. 44). Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. C.___
nahm ihrerseits am 12. Juli 2016 zur medizinischen Sachlage Stellung
(IV-Nr. 45).
3. Mit Verfügung vom 5. Oktober
2016 entschied die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids. Sie sprach der
Beschwerdeführerin ab 1. März 2015 eine ganze Rente zu, welche per 1. November
2015 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
4. Mit Schreiben vom 7. November
2016 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn gegen die Verfügung vom 7. November 2016 Beschwerde erheben. Sie
stellt die folgenden Anträge:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 5. Oktober 2016 sei aufzuheben.
2. Es sei der Versicherten ab wann rechtens
eine IV-Rente nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit ab 1. März 2015 von
100 % sowie ab 1. November [2015] von mindestens 60 %, eventuell
50 %, auszurichten unter Heranziehung eines Valideneinkommens nach
Massgabe von Art. 26 Abs. 1 IVV, zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann
rechtens.
3. […]
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Eingabe vom 16. Januar 2017 (A.S. 22) auf eine ausführliche Beschwerdeantwort
und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
6. Am 8. Februar 2017 lässt die
Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (Arbeitsvertrag mit der Institution D.___
für die Zeit ab 1. Februar 2017 mit einem Pensum von noch 20 %)
einreichen.
7. Das Versicherungsgericht holt
Angaben der Beschwerdeführerin zu der durch sie erwähnten psychiatrischen
Behandlung im Kindes- bzw. Jugendalter sowie eine entsprechende
Entbindungserklärung vom Arztgeheimnis ein (Verfügungen vom 18. Januar und 2.
März 2017; A.S. 23, 29, 33). In der Folge werden mit Verfügung vom 4. April
2017 (A.S. 34) beim F.___, [...], und bei der Kinder- und Jugendpsychiaterin Dr. med.
G.___, [...], entsprechende Unterlagen angefordert. Dr. med. G.___ reicht mit
Schreiben vom 10. April 2017 (A.S. 38) Berichte vom 2. Februar 2006, 9. Juli
2010 und 12. Juli 2012 ein. Der F.___ teilt dem Gericht am 29. Mai 2017 mit, es
seien keine Unterlagen zur Beschwerdeführerin vorhanden (A.S. 48).
8. Am 22. August 2018 findet – wie
durch die Beschwerdeführerin beantragt – eine öffentliche Verhandlung vor dem
Versicherungsgericht statt. Die rechtsgenüglich vorgeladene Beschwerdegegnerin
bleibt, nachdem ihr das Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. 50), der
Verhandlung fern. Das Gericht nimmt die durch den Vertreter der Beschwerdeführerin
eingereichte Urkunde (7) zu den Akten. Ferner gibt er seine Kostennote vom 22. August
2018 über insgesamt CHF 3'492.20 zu den Akten (A.S. 55 ff.). Bezüglich
seiner Rechtsbegehren und des Plädoyers wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen (A.S. 53 f.).
Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird in den folgenden Erwägungen, soweit
erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und
Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. Die
Parteien gehen übereinstimmend davon aus, die Beschwerdeführerin habe zunächst
ab 1. März 2015 Anspruch auf eine ganze Rente. Unbestritten ist auch, dass das
Invalideneinkommen ab August 2015 dem damals erzielten tatsächlichen Verdienst
entspricht und der Rentenanspruch deshalb ab 1. November 2015 herabzusetzen
ist. Umstritten ist dagegen, ob die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen zu
Recht gestützt auf statistische Werte ermittelt hat oder ob stattdessen von
einer Frühinvalidität auszugehen ist mit der Folge, dass das Valideneinkommen
nach den Regeln von Art. 26 Abs. 1 IVV ermittelt wird.
3.
3.1
Nicht erwerbstätige
Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG).
3.2
Konnte die versicherte Person
wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so
entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte,
bestimmten nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes
gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (Art. 26 Abs. 1
IVV).
3.3
Die zitierte Verordnungsbestimmung bezieht sich auf
Fälle von Frühinvalidität. Darunter
fallen all jene Personen, welche infolge ihrer Invalidität überhaupt keine
Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso gehören dazu Versicherte, welche
zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn
der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht
dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte
Person mit derselben Ausbildung (Randziffer
[Rz] 3035 Kreisschreiben des Bundesamtes für Invalidenversicherung [BSV] über
Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]).
3.4
Als
Erwerb von «zureichenden beruflichen Kenntnissen» ist die abgeschlossene
Berufsausbildung zu betrachten. Dazu gehören auch Anlehren, wenn sie auf einem
besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen
Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung
und den Versicherten in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen
Möglichkeiten eröffnen (Rz 3037 KSIH mit Hinweis auf die Urteile des
Bundesgerichts 9C_611/2014,9C_820/2012, ZAK 1974 S. 548).
4.
Zur Frage nach dem Vorliegen einer Frühinvalidität respektive
nach dem Gesundheitszustand in der Kindheit und Jugend liegen als echtzeitliche
Dokumente die durch das Gericht eingeholten Berichte von Dr. med. G.___ vom
2.
Februar 2006 und vom 9. Juli 2010 vor.
4.1
In ihrem Bericht an die Krankenkasse vom 2. Februar 2006
(A.S. 39 ff.) stellt Dr. med. G.___ die Diagnose «Zwangsstörung,
Zwangsgedanken und –handlungen gemischt, ICD-10 F42.2». Die Beschwerdeführerin
sei durch ihre Mutter im Dezember 2003 wegen ausgeprägten Zwängen zur
Behandlung angemeldet worden. Die Einzel-Psychotherapie sei anfänglich
wöchentlich, später alle zwei Wochen durchgeführt worden. Hinzu gekommen sei
eine medikamentöse Behandlung (Floxafral ab Dezember 2003, zusätzlich Risperdal
von Februar 2004 bis Juni 2005). Zudem hätten Gespräche mit den Eltern
stattgefunden. Ab dem 9. Lebensjahr hätten Zwangsgedanken und
Zwangsvorstellungen begonnen, ausgelöst durch das Thema Mittelalter und
Folterungen. Dazugehörig seien bedrohliche Gefühle von Derealisation und
Depersonalisation gewesen. Während der Trennung der Eltern (2000) hätten sich
die Zwänge verstärkt. Eine erste kinderpsychiatrische Behandlung (Medikament
Melleretten) sei abgebrochen worden, weil es nichts genützt habe, aber auch aus
Angst, die Beschwerdeführerin müsse ein Leben lang Medikamente nehmen. Danach
sei ein Versuch mit Kinesiologie unternommen worden. Am Tag danach seien aber
meist starke Attacken aufgetreten. Die Stärke der Zwänge sei abhängig von der
allgemeinen Verfassung. An manchen Tagen seien sie einigermassen beherrschbar.
Vor allem an Wochenenden ohne Struktur daheim seien sie sehr schlimm. Bei
Behandlungsbeginn sei die Beschwerdeführerin stark depressiv gewesen und habe
zeitweise Suizidgedanken gehabt. Im Rahmen der Therapie bei Dr. med. G.___
sei es zu einer deutlichen Stimmungsaufhellung gekommen. Die Zwangsgedanken und
–handlungen seien bis Sommer 2005 stark zurückgegangen. Die Derealisations- und
Depersonalisationsgefühle seien verschwunden. Der Alltag könne gut bewältigt
werden. Nach dem Umzug in ein neues Haus und der Verschlechterung des Zustands
der Mutter (Arbeitslosigkeit) seien die Waschzwänge wieder stärker aufgetreten.
Es zeige sich eine deutlichere Ablösungsproblematik von der Mutter, zu der eine
stark ambivalente Beziehung bestehe. Die Auseinandersetzung mit der eigenen
Identität sei wichtig – durch die Zwangserkrankung sei es viel schwieriger, ein
gutes Selbstwertgefühl zu bekommen. Die Beschwerdeführerin könne nun bessere
Beziehungen zu den Gleichaltrigen knüpfen. Sie sei in der Schule gut
leistungsfähig, obwohl sie zeitweise viel Energie für die Bewältigung der
Zwänge brauche. Die Verlängerung der Behandlung (der Bericht wurde an die
Krankenkasse erstattet) sei notwendig wegen der Komplexität der Störung sowie
stark belasteter Bezugspersonen, die wenig Unterstützung geben könnten. Das
bisher Erreichte müsse weiterhin gestützt und auch nach Abbau der
Antidepressiva stabilisiert werden. Die Prognose sei günstig, obwohl Zwänge zu
Hartnäckigkeit neigten. Die Beschwerdeführerin setze sich intensiv mit ihren
Problemen auseinander. Sie könne ihren Alltag gut bewältigen und sei in der
Schule leistungsfähig. Sie habe befriedigende Beziehungen zu Gleichaltrigen
knüpfen können. Es sei anzunehmen, dass ihr ein guter Start ins Berufsleben
gelingen werde; dies sei aber eine Klippe, die es noch zu bewältigen gelte.
4.2
Im Bericht vom 9. Juli 2010 (A.S. 42 f.) diagnostiziert
Dr. med. G.___ bei der damals 21-jährigen Beschwerdeführerin eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, und einen
Status nach schwerer Zwangsstörung, Zwangsgedanken und –handlungen gemischt.
Zum Verlauf seit der ersten Meldung führt sie aus, die ausgeprägten Zwänge
hätten sich erheblich zurückgebildet und störten den Alltag nur noch wenig. Im
April 2008 sei wegen Remission der Zwänge, aber auch wegen ständiger
Magenprobleme ein Absetzversuch von Floxex unternommen worden. Wegen starker
Zunahme der depressiven Gefühle sei das Medikament aber wiedereingesetzt
worden. In der Folge seien trotzdem immer wieder depressive Störungen
aufgetreten mit gedrückter Stimmung, starker Müdigkeit und diversen
körperlichen Symptomen. Die Beschwerdeführerin habe aber die Belastung des
Lehrabschlusses gut bewältigen können. Durch die früh aufgetretene
Zwangsstörung habe die Patientin kein stabiles gutes Selbstwertgefühl aufbauen
können. In ihrer jetzigen Lebenssituation, nach der Rückkehr vom
Sprachaufenthalt in Australien, habe sie viele eigene Entscheide treffen, eine
neue Arbeitsstelle suchen, sich beruflich und persönlich neu orientieren
müssen. Sie habe in Australien eine Partnerschaft begonnen, die ihr viel
bedeute und von der sie nicht wisse, wie und in welche Form sie diese
weiterführen könne. Durch diese Belastungen sei es nach der Rückkehr zu einem
Rückfall gekommen. Eine Behandlung sei bis auf weiteres notwendig, mit einer
zurzeit zweiwöchigen Sitzungsfrequenz.
5.
Die Beschwerdeführerin absolvierte die Primarschule in [...]
und die Sekundarschule in [...], anschliessend ein 10. Schuljahr in [...] (vgl.
IV-Nr. 6, S. 4). Es folgte eine dreijährige Lehre als Detailhandelsangestellte
bei der Firma H.___, [...], welche die Beschwerdeführerin im Sommer 2006 begann
und im Sommer 2009 mit der Gesamtnote 5.4 abschloss (vgl. Fähigkeitszeugnis,
IV-Nr. 4, S. 6). Nach einem Sprachaufenthalt in Australien (August
2009.
bis April 2010, IV-Nr. 4 S. 1) arbeitete die Beschwerdeführerin von
Mai 2010 bis November 2010 als Mitarbeiterin in einem Restaurant (IV-Nr. 4, S.
11), von September bis November 2010 zudem temporär als Detailhandelsfachfrau
(IV-Nr. 4, S. 1). Nach einer Reise durch Südamerika (Dezember 2010 bis Juni
2011, IV-Nr. 4, S. 1) war sie von August 2011 bis Mai 2013 im erlernten Beruf
als Detailhandelsfachfrau bei der Firma I.___ angestellt (IV-Nr. 4, S. 1 und
10). In diese Zeit fiel ein Aufenthalt im Sanatorium [...] vom 19. Juli bis 21.
September 2012 (vgl. IV-Nr. 37, S. 27 ff.). Es folgte eine Anstellung als
Detailhandelsfachfrau bei der Firma J.___, die vom 1. Juni 2013 bis 31. Mai
2014.
dauerte (IV-Nr. 4, S. 8). In diese Zeit fiel der zweite Aufenthalt im
Sanatorium [...], der vom 14. April bis 13. Juni 2014 dauerte (IV-Nr. 37,
S. 21 ff.). Die Arbeitszeugnisse fielen durchwegs positiv aus. Die
Anstellungen wurden jeweils durch die Beschwerdeführerin gekündigt.
6.
6.1
Der dargestellte schulische und berufliche Werdegang weist
bis Mitte 2012 (die Beschwerdeführerin war damals 23-jährig) keine
Besonderheiten auf; insbesondere fehlt dabei jeglicher Hinweis auf eine
allfällige Invalidität. Die Beschwerdeführerin absolvierte eine «normale»
schulische Laufbahn und anschliessend eine dem schulischen Niveau entsprechende
Lehre. Diese Lehre schloss sie mit einer ausgezeichneten Schlussnote ab. Dass
sie anschliessend einen Sprachaufenthalt und eine längere Südamerika-Reise
unternahm, bevor sie ab August 2011 im erlernten Beruf erwerbstätig war, kann
nicht als aussergewöhnlich bezeichnet werden. In der Tätigkeit im erlernten
Beruf erzielte sie einen üblichen Lohn und die Arbeitszeugnisse lassen auf
mindestens durchschnittliche Arbeitsleistungen schliessen. Die Schul- und
Berufsbiographie bis zum Alter von 23 Jahren enthält somit keinerlei Hinweise darauf,
dass sie durch gesundheitliche Probleme erheblich beeinflusst und
beeinträchtigt worden wäre. Damit liegt keine Frühinvalidität vor, wie sie für
die Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV vorausgesetzt wird.
6.2
Der Einwand, die Beschwerdeführerin sei durch die im
9.
/10. Lebensjahr beginnenden psychischen Leiden im schulischen und beruflichen
Werdegang erheblich beeinträchtigt gewesen und habe einen Ausbildungsweg
(Detailhandelsangestellte) beschritten, den sie ohne die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen nicht gewählt hätte und der nach Massgabe des
Gesundheitsschadens auch nicht angepasst gewesen sei, verfängt nicht. Insbesondere
ergibt sich aus den Berichten von Dr. med. G.___ kein Hinweis darauf, dass
die Berufswahl durch das psychische Leiden beeinflusst worden wäre. Die
behandelnde Psychiaterin Dr. med. C.___, die in ihrem Bericht vom 22.
Februar 2016 (IV-Nr. 37) diese These vertritt, hat die Behandlung der
Beschwerdeführerin im Juli 2014 übernommen, als diese 25-jährig war. Sie kann
daher nicht aus eigener Wahrnehmung beurteilen, wie es acht Jahre vorher zur
Berufswahl kam.
Der Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der
Berufswahl in psychiatrischer Behandlung stand, genügt nicht für die Anwendung
von Art. 26 Abs. 1 IVV. Wollte man anders entscheiden, hätte dies zur
Folge, dass bei allen versicherten Personen, welche im Kindes- und/oder
Jugendalter wegen einer klassifizierbaren Störung in psychiatrischer Behandlung
standen, die Sonderregel für Frühinvalide gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV anwendbar
wäre, auch wenn sie eine vollkommen unauffällige Schul- und Ausbildungsbiographie
aufweisen. Nach der in der Beschwerdeschrift (am Ende) vertretenen Auffassung
müsste es in diesem Zusammenhang genügen, wenn keine eindeutigen Anhaltspunkte
ersichtlich sind, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung die gleiche Ausbildung absolviert hätte. Dieser Auffassung
kann nicht gefolgt werden: Art. 26 Abs. 1 IVV soll Fälle erfassen, in welchen
eine versicherte Person durch eine bereits in der Kindheit/Jugend vorhandene
Störung daran gehindert wird, zureichende berufliche Kenntnisse zu erwerben; davon
ist hier nicht auszugehen: Die Beschwerdeführerin hat eine Lehre absolviert und
nach Lage der Akten ohne Probleme sowie mit sehr guten Noten abgeschlossen. Die
Lehre als Detailhandelsangestellte stellt nach der zuvor besuchten
Sekundarschule keine vollkommen ungewöhnliche Wahl dar, zumal sich den Akten
keine Hinweise entnehmen lassen, dass sie eine andere Ausbildung hätte machen
wollen. Von einem anderen Berufsziel, das wegen der psychischen Problematik
nicht weiterverfolgt werden konnte, ist denn auch in den echtzeitlichen
Berichten von Dr. med. G.___ nicht die Rede. Damit besteht kein Raum für die
Anwendung der zitierten Verordnungsbestimmung. Schliesslich bleibt
festzustellen, dass die Konstellation im vorliegenden Fall von jener im
Bundesgerichtsurteil 9C_723/2016 vom 14. Dezember 2016, worauf sich der
Vertreter der Beschwerdeführerin in seinem heutigen Parteivortrag berufen hat,
nicht die gleiche ist. So ist hier – wie in E. II 6.1 hiervor angeführt – nicht
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Kindheit in
invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise eingeschränkt war.
7.
Nach dem Gesagten hat es die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt,
das Valideneinkommen nach den Regeln für Frühinvalide (Art. 26 Abs. 1 IVV) zu
bemessen. Stattdessen hat sie auf statistische Grundlagen abgestellt.
Herangezogen wurde der statistische Mittelwert (Medianlohn) für im Detailhandel
(Ziffer 47) tätige Frauen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level. Da der Wert für das Kompetenzniveau 1
höher ist als derjenige für das Kompetenzniveau 2, wurde bei der
Beschwerdeführerin, die eine Lehre absolviert hat, zu Recht auf die erstere
Grösse abgestellt. Nach Aufrechnung des Tabellenwertes von CHF 4'517.00, der
auf 40 Wochenstunden basiert, auf die durchschnittliche betriebsübliche
Arbeitszeit von 41,8 Wochen sowie unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von
2014.
(Indexwert 104.4) auf 2015 (Indexwert 105.2) resultierte ein
Valideneinkommen von CHF 57'077.00. Verglichen mit dem tatsächlich
erzielten Einkommen von CHF 30'070.00 (vgl. Arbeitsverträge vom 23. Juli
2015.
[IV-Nr. 22] und vom 10. Dezember 2015 [IV-Nr. 32]) ergibt sich eine
Einkommenseinbusse von CHF 27'007.00, mithin ein Invaliditätsgrad von
(abgerundet) 47 %. Hinweise dafür, dass es sich bei diesem Verdienst um
einen Soziallohn handeln würde, bestehen nicht. Der Einkommensvergleich ist
korrekt. Er wird denn auch im Beschwerdeverfahren – mit Ausnahme der
Frühinvalidität – nicht beanstandet.
8.
Gestützt auf die vorstehenden
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
10.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Als
unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF
1’000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Je eine Kopie des Verhandlungsprotokolls
vom 22. August 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger