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Entscheid

VSBES.2016.289

Invalidenrente - Frühinvalidität

22. August 2018Deutsch16 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1989 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) meldete sich am 21. Juli 2014 unter Hinweis auf ein

psychisches Leiden bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn

(IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg

[nachfolgend: IV-Nr.] 6). Gleichentags hatte bereits ein

Früherfassungs-/Intake-Gespräch stattgefunden (IV-Nr. 3). Die

Beschwerdegegnerin holte einen Arbeitgeberbericht der Firma B.___, [...], vom

21. August 2014 (IV-Nr. 14) sowie einen Bericht von Dr. med. C.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 6. Juli 2015 (IV-Nr.

25) ein. Weiter sprach sie der Beschwerdeführerin Frühinterventionsmassnahmen

in Form eines Coachings (IV-Nr. 16, 30 f.) sowie eines Aufbautrainings in der

Institution D.___ (IV-Nr. 18, 20) zu. Ab 1. August 2015 wurde die

Beschwerdeführerin in der Institution D.___ mit einem Pensum von 50 %

angestellt (IV-Nr. 22).

1.2 Die Beschwerdegegnerin nahm am

21. August 2015 eine Abklärung durch ein psychiatrisches Gutachten in Aussicht

(IV-Nr. 23). Nachdem sich die Beschwerdeführerin gegen diese Begutachtung

ausgesprochen hatte (IV-Nr. 26), holte die Beschwerdegegnerin einen weiteren

Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. C.___ vom 22. Februar 2016

(IV-Nr. 37, mit Beilagen) ein. Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie FMH,

vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) empfahl am 29. März 2016 (IV-Nr. 39),

auf die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin abzustellen, wonach die

Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Detailhandelsangestellte

seit Juni 2014 vollständig arbeitsunfähig sei, während in einer angepassten

Tätigkeit von Juni 2014 bis Juli 2015 ebenfalls von einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit sowie ab August 2015 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 %

auszugehen sei. Die weiteren Empfehlungen von Dr. med. E.___ lauteten, die

Begleitung durch die berufliche Eingliederung fortzusetzen und eine

kurzfristige Rentenrevision vorzusehen. In der Folge wurde die berufliche

Eingliederung jedoch abgeschlossen (IV-Nr. 40).

2. Mit Vorbescheid 24. Mai 2016 (IV-Nr.

41) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie

werde ihr für die Zeit vom 1. März bis 31. Oktober 2015 eine ganze Rente

und ab 1. November 2015 eine Viertelsrente zusprechen. Die Beschwerdeführerin

erhob am 25. Juni 2016 Einwände (IV-Nr. 42), welche sie in der Folge

ergänzend begründete (undatiertes Schreiben, bei der IV-Stelle eingegangen am

13. Juli 2016, IV-Nr. 44). Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. C.___

nahm ihrerseits am 12. Juli 2016 zur medizinischen Sachlage Stellung

(IV-Nr. 45).

3. Mit Verfügung vom 5. Oktober

2016 entschied die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids. Sie sprach der

Beschwerdeführerin ab 1. März 2015 eine ganze Rente zu, welche per 1. November

2015 auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

4. Mit Schreiben vom 7. November

2016 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn gegen die Verfügung vom 7. November 2016 Beschwerde erheben. Sie

stellt die folgenden Anträge:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 5. Oktober 2016 sei aufzuheben.

2. Es sei der Versicherten ab wann rechtens

eine IV-Rente nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit ab 1. März 2015 von

100 % sowie ab 1. November [2015] von mindestens 60 %, eventuell

50 %, auszurichten unter Heranziehung eines Valideneinkommens nach

Massgabe von Art. 26 Abs. 1 IVV, zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann

rechtens.

3. […]

4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Eingabe vom 16. Januar 2017 (A.S. 22) auf eine ausführliche Beschwerdeantwort

und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

6. Am 8. Februar 2017 lässt die

Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (Arbeitsvertrag mit der Institution D.___

für die Zeit ab 1. Februar 2017 mit einem Pensum von noch 20 %)

einreichen.

7. Das Versicherungsgericht holt

Angaben der Beschwerdeführerin zu der durch sie erwähnten psychiatrischen

Behandlung im Kindes- bzw. Jugendalter sowie eine entsprechende

Entbindungserklärung vom Arztgeheimnis ein (Verfügungen vom 18. Januar und 2.

März 2017; A.S. 23, 29, 33). In der Folge werden mit Verfügung vom 4. April

2017 (A.S. 34) beim F.___, [...], und bei der Kinder- und Jugendpsychiaterin Dr. med.

G.___, [...], entsprechende Unterlagen angefordert. Dr. med. G.___ reicht mit

Schreiben vom 10. April 2017 (A.S. 38) Berichte vom 2. Februar 2006, 9. Juli

2010 und 12. Juli 2012 ein. Der F.___ teilt dem Gericht am 29. Mai 2017 mit, es

seien keine Unterlagen zur Beschwerdeführerin vorhanden (A.S. 48).

8. Am 22. August 2018 findet – wie

durch die Beschwerdeführerin beantragt – eine öffentliche Verhandlung vor dem

Versicherungsgericht statt. Die rechtsgenüglich vorgeladene Beschwerdegegnerin

bleibt, nachdem ihr das Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. 50), der

Verhandlung fern. Das Gericht nimmt die durch den Vertreter der Beschwerdeführerin

eingereichte Urkunde (7) zu den Akten. Ferner gibt er seine Kostennote vom 22. August

2018 über insgesamt CHF 3'492.20 zu den Akten (A.S. 55 ff.). Bezüglich

seiner Rechtsbegehren und des Plädoyers wird auf das Verhandlungsprotokoll

verwiesen (A.S. 53 f.).

Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird in den folgenden Erwägungen, soweit

erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und

Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. Die

Parteien gehen übereinstimmend davon aus, die Beschwerdeführerin habe zunächst

ab 1. März 2015 Anspruch auf eine ganze Rente. Unbestritten ist auch, dass das

Invalideneinkommen ab August 2015 dem damals erzielten tatsächlichen Verdienst

entspricht und der Rentenanspruch deshalb ab 1. November 2015 herabzusetzen

ist. Umstritten ist dagegen, ob die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen zu

Recht gestützt auf statistische Werte ermittelt hat oder ob stattdessen von

einer Frühinvalidität auszugehen ist mit der Folge, dass das Valideneinkommen

nach den Regeln von Art. 26 Abs. 1 IVV ermittelt wird.

3.

3.1

Nicht erwerbstätige

Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen,

geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 8 Abs. 2 ATSG).

3.2

Konnte die versicherte Person

wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so

entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte,

bestimmten nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes

gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (Art. 26 Abs. 1

IVV).

3.3

Die zitierte Verordnungsbestimmung bezieht sich auf

Fälle von Frühinvalidität. Darunter

fallen all jene Personen, welche infolge ihrer Invalidität überhaupt keine

Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso gehören dazu Versicherte, welche

zwar eine Berufsausbildung beginnen und allenfalls auch abschliessen, zu Beginn

der Ausbildung jedoch bereits invalid sind und mit dieser Ausbildung nicht

dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren können wie eine nichtbehinderte

Person mit derselben Ausbildung (Randziffer

[Rz] 3035 Kreisschreiben des Bundesamtes für Invalidenversicherung [BSV] über

Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]).

3.4

Als

Erwerb von «zureichenden beruflichen Kenntnissen» ist die abgeschlossene

Berufsausbildung zu betrachten. Dazu gehören auch Anlehren, wenn sie auf einem

besonderen, der Invalidität angepassten Bildungsweg ungefähr die gleichen

Kenntnisse vermitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung

und den Versicherten in Bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen

Möglichkeiten eröffnen (Rz 3037 KSIH mit Hinweis auf die Urteile des

Bundesgerichts 9C_611/2014,9C_820/2012, ZAK 1974 S. 548).

4.

Zur Frage nach dem Vorliegen einer Frühinvalidität respektive

nach dem Gesundheitszustand in der Kindheit und Jugend liegen als echtzeitliche

Dokumente die durch das Gericht eingeholten Berichte von Dr. med. G.___ vom

2.

Februar 2006 und vom 9. Juli 2010 vor.

4.1

In ihrem Bericht an die Krankenkasse vom 2. Februar 2006

(A.S. 39 ff.) stellt Dr. med. G.___ die Diagnose «Zwangsstörung,

Zwangsgedanken und –handlungen gemischt, ICD-10 F42.2». Die Beschwerdeführerin

sei durch ihre Mutter im Dezember 2003 wegen ausgeprägten Zwängen zur

Behandlung angemeldet worden. Die Einzel-Psychotherapie sei anfänglich

wöchentlich, später alle zwei Wochen durchgeführt worden. Hinzu gekommen sei

eine medikamentöse Behandlung (Floxafral ab Dezember 2003, zusätzlich Risperdal

von Februar 2004 bis Juni 2005). Zudem hätten Gespräche mit den Eltern

stattgefunden. Ab dem 9. Lebensjahr hätten Zwangsgedanken und

Zwangsvorstellungen begonnen, ausgelöst durch das Thema Mittelalter und

Folterungen. Dazugehörig seien bedrohliche Gefühle von Derealisation und

Depersonalisation gewesen. Während der Trennung der Eltern (2000) hätten sich

die Zwänge verstärkt. Eine erste kinderpsychiatrische Behandlung (Medikament

Melleretten) sei abgebrochen worden, weil es nichts genützt habe, aber auch aus

Angst, die Beschwerdeführerin müsse ein Leben lang Medikamente nehmen. Danach

sei ein Versuch mit Kinesiologie unternommen worden. Am Tag danach seien aber

meist starke Attacken aufgetreten. Die Stärke der Zwänge sei abhängig von der

allgemeinen Verfassung. An manchen Tagen seien sie einigermassen beherrschbar.

Vor allem an Wochenenden ohne Struktur daheim seien sie sehr schlimm. Bei

Behandlungsbeginn sei die Beschwerdeführerin stark depressiv gewesen und habe

zeitweise Suizidgedanken gehabt. Im Rahmen der Therapie bei Dr. med. G.___

sei es zu einer deutlichen Stimmungsaufhellung gekommen. Die Zwangsgedanken und

–handlungen seien bis Sommer 2005 stark zurückgegangen. Die Derealisations- und

Depersonalisationsgefühle seien verschwunden. Der Alltag könne gut bewältigt

werden. Nach dem Umzug in ein neues Haus und der Verschlechterung des Zustands

der Mutter (Arbeitslosigkeit) seien die Waschzwänge wieder stärker aufgetreten.

Es zeige sich eine deutlichere Ablösungsproblematik von der Mutter, zu der eine

stark ambivalente Beziehung bestehe. Die Auseinandersetzung mit der eigenen

Identität sei wichtig – durch die Zwangserkrankung sei es viel schwieriger, ein

gutes Selbstwertgefühl zu bekommen. Die Beschwerdeführerin könne nun bessere

Beziehungen zu den Gleichaltrigen knüpfen. Sie sei in der Schule gut

leistungsfähig, obwohl sie zeitweise viel Energie für die Bewältigung der

Zwänge brauche. Die Verlängerung der Behandlung (der Bericht wurde an die

Krankenkasse erstattet) sei notwendig wegen der Komplexität der Störung sowie

stark belasteter Bezugspersonen, die wenig Unterstützung geben könnten. Das

bisher Erreichte müsse weiterhin gestützt und auch nach Abbau der

Antidepressiva stabilisiert werden. Die Prognose sei günstig, obwohl Zwänge zu

Hartnäckigkeit neigten. Die Beschwerdeführerin setze sich intensiv mit ihren

Problemen auseinander. Sie könne ihren Alltag gut bewältigen und sei in der

Schule leistungsfähig. Sie habe befriedigende Beziehungen zu Gleichaltrigen

knüpfen können. Es sei anzunehmen, dass ihr ein guter Start ins Berufsleben

gelingen werde; dies sei aber eine Klippe, die es noch zu bewältigen gelte.

4.2

Im Bericht vom 9. Juli 2010 (A.S. 42 f.) diagnostiziert

Dr. med. G.___ bei der damals 21-jährigen Beschwerdeführerin eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, und einen

Status nach schwerer Zwangsstörung, Zwangsgedanken und –handlungen gemischt.

Zum Verlauf seit der ersten Meldung führt sie aus, die ausgeprägten Zwänge

hätten sich erheblich zurückgebildet und störten den Alltag nur noch wenig. Im

April 2008 sei wegen Remission der Zwänge, aber auch wegen ständiger

Magenprobleme ein Absetzversuch von Floxex unternommen worden. Wegen starker

Zunahme der depressiven Gefühle sei das Medikament aber wiedereingesetzt

worden. In der Folge seien trotzdem immer wieder depressive Störungen

aufgetreten mit gedrückter Stimmung, starker Müdigkeit und diversen

körperlichen Symptomen. Die Beschwerdeführerin habe aber die Belastung des

Lehrabschlusses gut bewältigen können. Durch die früh aufgetretene

Zwangsstörung habe die Patientin kein stabiles gutes Selbstwertgefühl aufbauen

können. In ihrer jetzigen Lebenssituation, nach der Rückkehr vom

Sprachaufenthalt in Australien, habe sie viele eigene Entscheide treffen, eine

neue Arbeitsstelle suchen, sich beruflich und persönlich neu orientieren

müssen. Sie habe in Australien eine Partnerschaft begonnen, die ihr viel

bedeute und von der sie nicht wisse, wie und in welche Form sie diese

weiterführen könne. Durch diese Belastungen sei es nach der Rückkehr zu einem

Rückfall gekommen. Eine Behandlung sei bis auf weiteres notwendig, mit einer

zurzeit zweiwöchigen Sitzungsfrequenz.

5.

Die Beschwerdeführerin absolvierte die Primarschule in [...]

und die Sekundarschule in [...], anschliessend ein 10. Schuljahr in [...] (vgl.

IV-Nr. 6, S. 4). Es folgte eine dreijährige Lehre als Detailhandelsangestellte

bei der Firma H.___, [...], welche die Beschwerdeführerin im Sommer 2006 begann

und im Sommer 2009 mit der Gesamtnote 5.4 abschloss (vgl. Fähigkeitszeugnis,

IV-Nr. 4, S. 6). Nach einem Sprachaufenthalt in Australien (August

2009.

bis April 2010, IV-Nr. 4 S. 1) arbeitete die Beschwerdeführerin von

Mai 2010 bis November 2010 als Mitarbeiterin in einem Restaurant (IV-Nr. 4, S.

11), von September bis November 2010 zudem temporär als Detailhandelsfachfrau

(IV-Nr. 4, S. 1). Nach einer Reise durch Südamerika (Dezember 2010 bis Juni

2011, IV-Nr. 4, S. 1) war sie von August 2011 bis Mai 2013 im erlernten Beruf

als Detailhandelsfachfrau bei der Firma I.___ angestellt (IV-Nr. 4, S. 1 und

10). In diese Zeit fiel ein Aufenthalt im Sanatorium [...] vom 19. Juli bis 21.

September 2012 (vgl. IV-Nr. 37, S. 27 ff.). Es folgte eine Anstellung als

Detailhandelsfachfrau bei der Firma J.___, die vom 1. Juni 2013 bis 31. Mai

2014.

dauerte (IV-Nr. 4, S. 8). In diese Zeit fiel der zweite Aufenthalt im

Sanatorium [...], der vom 14. April bis 13. Juni 2014 dauerte (IV-Nr. 37,

S. 21 ff.). Die Arbeitszeugnisse fielen durchwegs positiv aus. Die

Anstellungen wurden jeweils durch die Beschwerdeführerin gekündigt.

6.

6.1

Der dargestellte schulische und berufliche Werdegang weist

bis Mitte 2012 (die Beschwerdeführerin war damals 23-jährig) keine

Besonderheiten auf; insbesondere fehlt dabei jeglicher Hinweis auf eine

allfällige Invalidität. Die Beschwerdeführerin absolvierte eine «normale»

schulische Laufbahn und anschliessend eine dem schulischen Niveau entsprechende

Lehre. Diese Lehre schloss sie mit einer ausgezeichneten Schlussnote ab. Dass

sie anschliessend einen Sprachaufenthalt und eine längere Südamerika-Reise

unternahm, bevor sie ab August 2011 im erlernten Beruf erwerbstätig war, kann

nicht als aussergewöhnlich bezeichnet werden. In der Tätigkeit im erlernten

Beruf erzielte sie einen üblichen Lohn und die Arbeitszeugnisse lassen auf

mindestens durchschnittliche Arbeitsleistungen schliessen. Die Schul- und

Berufsbiographie bis zum Alter von 23 Jahren enthält somit keinerlei Hinweise darauf,

dass sie durch gesundheitliche Probleme erheblich beeinflusst und

beeinträchtigt worden wäre. Damit liegt keine Frühinvalidität vor, wie sie für

die Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV vorausgesetzt wird.

6.2

Der Einwand, die Beschwerdeführerin sei durch die im

9.

/10. Lebensjahr beginnenden psychischen Leiden im schulischen und beruflichen

Werdegang erheblich beeinträchtigt gewesen und habe einen Ausbildungsweg

(Detailhandelsangestellte) beschritten, den sie ohne die gesundheitlichen

Beeinträchtigungen nicht gewählt hätte und der nach Massgabe des

Gesundheitsschadens auch nicht angepasst gewesen sei, verfängt nicht. Insbesondere

ergibt sich aus den Berichten von Dr. med. G.___ kein Hinweis darauf, dass

die Berufswahl durch das psychische Leiden beeinflusst worden wäre. Die

behandelnde Psychiaterin Dr. med. C.___, die in ihrem Bericht vom 22.

Februar 2016 (IV-Nr. 37) diese These vertritt, hat die Behandlung der

Beschwerdeführerin im Juli 2014 übernommen, als diese 25-jährig war. Sie kann

daher nicht aus eigener Wahrnehmung beurteilen, wie es acht Jahre vorher zur

Berufswahl kam.

Der Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der

Berufswahl in psychiatrischer Behandlung stand, genügt nicht für die Anwendung

von Art. 26 Abs. 1 IVV. Wollte man anders entscheiden, hätte dies zur

Folge, dass bei allen versicherten Personen, welche im Kindes- und/oder

Jugendalter wegen einer klassifizierbaren Störung in psychiatrischer Behandlung

standen, die Sonderregel für Frühinvalide gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV anwendbar

wäre, auch wenn sie eine vollkommen unauffällige Schul- und Ausbildungsbiographie

aufweisen. Nach der in der Beschwerdeschrift (am Ende) vertretenen Auffassung

müsste es in diesem Zusammenhang genügen, wenn keine eindeutigen Anhaltspunkte

ersichtlich sind, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche

Beeinträchtigung die gleiche Ausbildung absolviert hätte. Dieser Auffassung

kann nicht gefolgt werden: Art. 26 Abs. 1 IVV soll Fälle erfassen, in welchen

eine versicherte Person durch eine bereits in der Kindheit/Jugend vorhandene

Störung daran gehindert wird, zureichende berufliche Kenntnisse zu erwerben; davon

ist hier nicht auszugehen: Die Beschwerdeführerin hat eine Lehre absolviert und

nach Lage der Akten ohne Probleme sowie mit sehr guten Noten abgeschlossen. Die

Lehre als Detailhandelsangestellte stellt nach der zuvor besuchten

Sekundarschule keine vollkommen ungewöhnliche Wahl dar, zumal sich den Akten

keine Hinweise entnehmen lassen, dass sie eine andere Ausbildung hätte machen

wollen. Von einem anderen Berufsziel, das wegen der psychischen Problematik

nicht weiterverfolgt werden konnte, ist denn auch in den echtzeitlichen

Berichten von Dr. med. G.___ nicht die Rede. Damit besteht kein Raum für die

Anwendung der zitierten Verordnungsbestimmung. Schliesslich bleibt

festzustellen, dass die Konstellation im vorliegenden Fall von jener im

Bundesgerichtsurteil 9C_723/2016 vom 14. Dezember 2016, worauf sich der

Vertreter der Beschwerdeführerin in seinem heutigen Parteivortrag berufen hat,

nicht die gleiche ist. So ist hier – wie in E. II 6.1 hiervor angeführt – nicht

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Kindheit in

invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise eingeschränkt war.

7.

Nach dem Gesagten hat es die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt,

das Valideneinkommen nach den Regeln für Frühinvalide (Art. 26 Abs. 1 IVV) zu

bemessen. Stattdessen hat sie auf statistische Grundlagen abgestellt.

Herangezogen wurde der statistische Mittelwert (Medianlohn) für im Detailhandel

(Ziffer 47) tätige Frauen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)

2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level. Da der Wert für das Kompetenzniveau 1

höher ist als derjenige für das Kompetenzniveau 2, wurde bei der

Beschwerdeführerin, die eine Lehre absolviert hat, zu Recht auf die erstere

Grösse abgestellt. Nach Aufrechnung des Tabellenwertes von CHF 4'517.00, der

auf 40 Wochenstunden basiert, auf die durchschnittliche betriebsübliche

Arbeitszeit von 41,8 Wochen sowie unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von

2014.

(Indexwert 104.4) auf 2015 (Indexwert 105.2) resultierte ein

Valideneinkommen von CHF 57'077.00. Verglichen mit dem tatsächlich

erzielten Einkommen von CHF 30'070.00 (vgl. Arbeitsverträge vom 23. Juli

2015.

[IV-Nr. 22] und vom 10. Dezember 2015 [IV-Nr. 32]) ergibt sich eine

Einkommenseinbusse von CHF 27'007.00, mithin ein Invaliditätsgrad von

(abgerundet) 47 %. Hinweise dafür, dass es sich bei diesem Verdienst um

einen Soziallohn handeln würde, bestehen nicht. Der Einkommensvergleich ist

korrekt. Er wird denn auch im Beschwerdeverfahren – mit Ausnahme der

Frühinvalidität – nicht beanstandet.

8.

Gestützt auf die vorstehenden

Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

10.

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Als

unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF

1’000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Je eine Kopie des Verhandlungsprotokolls

vom 22. August 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger