VSBES.2016.29
Ergänzungsleistungen / Rückforderung Prämienpauschale
19. Dezember 2016Deutsch7 min
Source so.ch
SOG
2016 Nr. 26
Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 2 Abs. 1 ATSV,
Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. Die Rückforderung der Prämienpauschale kann
entgegen der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) erlassen werden.
Sachverhalt
Die
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
berechnete die Ergänzungsleistung des Versicherten A. (nachfolgend:
Beschwerdeführer) für das Jahr 2013 neu und forderte von seiner Krankenkasse
die ihr ausbezahlte Prämienpauschale zurück. Diese beiden Verfügungen erwuchsen
in Rechtskraft. Auf das anschliessende Gesuch des Beschwerdeführers, die
Rückforderung sei zu erlassen, trat die Beschwerdegegnerin nicht ein, was sie
im Einspracheentscheid bestätigte. Das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, da es für einen Erlass
bereits am guten Glauben fehle, erkannte jedoch, es sei grundsätzlich möglich,
eine solche Rückforderung zu erlassen.
Aus
den Erwägungen:
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von
Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Der Beschwerdeführer ist namentlich durch die
Rückforderung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Erlass
(vgl. dazu Art. 59 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Wohl wurde die
Prämienpauschale der Krankenkasse ausbezahlt und nun auch von dieser zurückgefordert.
Dennoch ist der Beschwerdeführer dadurch unmittelbar und konkret betroffen:
Wegen des Pauschalbeitrags sind seine Krankenversicherungsprämien tiefer
ausgefallen, weshalb er bei einer Rückerstattung des Betrags an die
Beschwerdegegnerin mit einer Prämiennachforderung durch die Krankenkasse
rechnen müsste. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten (s. n. publ. Urteil
des Versicherungsgerichts VSBES.2015.315 vom 29. April 2016 E. II.
1.1). (…)
2.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres
Existenzbedarfs (Art. 2 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung / ELG, SR 831.30).
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten
Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Als Ausgabe veranschlagt wird u.a. ein jährlicher Pauschalbetrag für die
obligatorische Krankenpflegeversicherung, welcher der kantonalen bzw. regionalen
Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl.
Unfalldeckung) entspricht. Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten
einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung und Differenzbetrag zur
Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der Prämienverbilligung
entspricht, auf die sie Anspruch haben (Art. 26 Verordnung über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung / ELV, SR 831.301). Der Pauschalbetrag für die
Krankenpflegeversicherung ist in Abweichung von Art. 20 ATSG direkt dem
Krankenversicherer auszuzahlen (Art. 21a ELG).
2.2
Da die Prämienpauschale formal eine Leistung mit dem Charakter einer
Ergänzungsleistung darstellt (s. dazu Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger:
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl.,
Basel 2016, lit. I Rz. 108 S. 1790), richtet sich die
Rückforderung nach den Bestimmungen des ATSG (s. Art. 2 ATSG i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 ELG):
2.2.1
Unrechtmässig bezogene Sozialversicherungsleistungen sind zurückzuerstatten
(Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Wer Leistungen in gutem Glauben
empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt
(Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG), d.h. die Rückforderung wird
diesfalls erlassen.
2.2.2
Rückerstattungspflichtig sind (s. Art. 2 Abs. 1 Verordnung über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSV, SR 830.11):
a. Der Bezüger der
unrechtmässig gewährten Leistung resp. dessen Erben;
b. Dritte oder
Behörden mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen
zur Gewährung zweckgemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG oder den
Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden. (Dabei muss es sich um Dritte
oder Behörden handeln, welche der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder
Erwägungen
sittlich unterstützungspflichtig sind oder diese dauernd fürsorgerisch
unterstützen; s. dazu Art. 20 Abs. 1 ATSG).
c. Dritte oder
Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, an welche die
unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde.
Liegt
indes bei einer Drittauszahlung ein reines Inkasso- bzw. Zahlstellenverhältnis
vor, ohne eigene Rechte und Pflichten des Dritten aus dem Leistungsverhältnis,
dann ist nicht dieser, sondern die leistungsberechtigte Person zur
Rückerstattung verpflichtet (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
ELG, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2015, Art. 25 ATSG N 61).
2.2.3
Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Ergänzungsleistungen
zur AHV und IV (WEL, in der ab 1. Januar 2014 geltenden Fassung) sieht in
Rz. 4610.05 und 4653.06 vor, dass der jährliche Pauschalbetrag für die
obligatorische Krankenpflegeversicherung vom Krankenversicherer zurückzufordern
ist und nicht erlassen werden kann. Nicht rückerstattungspflichtig sind nach
Rz. 4610.06 Behörden oder Drittpersonen, welche die Leistung als Inkasso- oder
Zahlstelle entgegennehmen und somit keine eigenen Rechte und Pflichten aus dem
Leistungsverhältnis haben.
2.3.1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die WEL davon aus, dass der
Beschwerdeführer nicht Empfänger der Prämienpauschale gewesen sei und daher
nicht verlangen könne, dass deren Rückforderung erlassen werde.
Weisungen
und Wegleitungen, welche das BSV als administrative Aufsichtsbehörde erlässt,
sind keine Rechtsnormen und damit nur für die Verwaltung, nicht aber für das
Gericht verbindlich. Das Gericht berücksichtigt sie zwar und weicht nicht ohne
triftigen Grund von ihnen ab, wenn sie eine überzeugende Konkretisierung der
rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 133 V 257 E. 3.2
S. 258 f., 132 V 121 E. 4.4 S. 125). Weisungen und
Wegleitungen, die nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher
Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang
stehen, wendet das Gericht demgegenüber nicht an (BGE 132 V 121
E. 4.4 S. 125, 130 V 163 E. 4.3.1 S. 172, 126 V
421.
E. 5a S. 427).
2.3.2
Zu prüfen ist, ob die Krankenkasse die Prämienpauschale des Beschwerdeführers
als blosse Zahlstelle entgegen genommen hat. Dazu sind die folgenden Beispiele
aus der Bundesgerichtspraxis aufschlussreich:
Der
kommunale Sozialdienst ist bezüglich der Kinderrente einer IV-Rentnerin, die er
sogleich nach Erhalt an den Inhaber der elterlichen Gewalt weiterleitet, blosse
Zahlstelle, nicht aber bezüglich der Stammrente, welche er für die IV-Rentnerin
verwaltet (BGE 118 V 214 E. 4a S. 221 f.).
Der
Arbeitgeber fungiert bezüglich der Familienzulagen, die er den Arbeitnehmern
ausbezahlt, als reine Zahlstelle, denn er erwirbt keine eigenen Rechte oder
Pflichten aus dem Leistungsverhältnis; Schuldner gegenüber den Arbeitnehmern
ist die Familienausgleichskasse (BGE 140 V 233 E. 3.1
S. 234 f.).
Wenn
ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während dessen Dienstleistung weiterhin den
Lohn ausrichtet, so hat er einen Anspruch auf die Erwerbsausfallentschädigung
des Arbeitnehmers und kann verlangen, dass die Ausgleichskasse ihm diese
ausbezahlt. Dabei handelt es sich nicht um eine Zahlstellenfunktion des
Arbeitgebers (BGE 142 V 43 E. 3.1 S. 46).
Vor
diesem Hintergrund muss der Krankenversicherer bezüglich der Prämienpauschale
als blosse Zahlstelle betrachtet werden, denn weder hat er einen eigenen
Anspruch auf diese Pauschale, den er geltend machen könnte, noch verwaltet er
das Geld für den Versicherten. Seine einzige Aufgabe besteht vielmehr darin,
den Betrag von den Krankenversicherungsprämien des Versicherten abzuziehen und
ihn so in den Genuss einer Prämienverbilligung kommen zu lassen. Dies
entspricht der reinen Weiterleitung einer Rente, während von einer Verwaltung
des Geldes keine Rede sein kann.
Wie
bereits erwähnt, sieht Rz. 4610.06 WEL zutreffend vor, dass Dritte, welche als
reine Zahlstelle fungieren, für empfangene Ergänzungsleistungen nicht
rückerstattungspflichtig sind. Wenn aber zugleich Rz. 4610.05 WEL bestimmt,
dass die Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung vom
Krankenversicherer zurückzufordern ist, obwohl dieser nur als Zahlstelle
auftritt, so ist dies widersprüchlich und daher nicht anwendbar. Zum gleichen
Ergebnis führt die Überlegung, dass der Krankenversicherer die Prämienpauschale
mit der Prämienreduktion an die versicherte Person weitergegeben hat, weshalb
diese «bereichert» ist und folgerichtig rückerstattungspflichtig sein muss. Da
die WEL aber den Erlass der Rückforderung deshalb ausschliesst, weil sich diese
nicht gegen die anspruchsberechtigte Person richte, kann der Wegleitung auch in
diesem Punkt nicht gefolgt werden, d.h. ein Erlass muss möglich sein. Daran
vermag der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin bereits die Rückforderung bei
der Krankenkasse verfügt hat, nichts zu ändern, denn auch so muss letztlich, in
Form einer Nachforderung der Krankenkassenprämien, der Beschwerdeführer für die
Rückforderung aufkommen. Die Beschwerdegegnerin ist folglich zu Unrecht auf das
Erlassgesuch nicht eingetreten.
Versicherungsgericht,
Urteil vom 19. Dezember 2016 (VSBES.2016.29)