Lexipedia

Entscheid

VSBES.2016.291

Ergänzungsleistungen IV

14. November 2017Deutsch18 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1962, bezieht eine Rente der Invalidenversicherung

und entsprechende Ergänzungsleistungen. Nach einem gerichtlichen

Beschwerdeverfahren, das mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons

Solothurn vom 23. Februar 2016 (VSBES.2015.59; Akten der Ausgleichskasse

[AK-Nr.] 52) abgeschlossen wurde, setzte die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 23. Mai 2016 (AK-Nr. 45) den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab

1. April 2011 neu fest.

2. Am 22. Juni 2016 liess die Beschwerdeführerin

Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Mai 2016 erheben (AK-Nr. 19). Sie stellte

den Antrag, die Verfügung vom 23. Mai 2016 sei aufzuheben, die

Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2014 seien neu festzusetzen und der

anrechenbare Mietzins sei von CHF 10'200.00 pro Jahr auf den Maximalbetrag von

CHF 13'200.00 zu erhöhen.

3. Mit Einspracheentscheid vom 7.

Oktober 2016 (AK-Nr. 13; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

4. Gegen diesen

Einspracheentscheid lässt die Beschwerdeführerin am 8. November 2016 Beschwerde

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sie stellt und

begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 7 ff.):

1. Es

sei der Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2016 aufzuheben.

2. Es

sei ab dem Jahre 2014 der maximale Mietzinsabzug von CHF 13'200.00 zu gewähren.

3. Es

seien ab dem Jahre 2014 dementsprechend höhere Ergänzungsleistungen

auszurichten.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5. In ihrer Beschwerdeantwort vom 7.

Dezember 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen

(A.S. 16 ff.).

6. Die Beschwerdeführerin

verzichtet in der Folge auf eine weitere Eingabe (A.S. 22). Ihre

Vertretung reicht am 27. Januar 2017 eine Kostennote ein.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Angefochten ist der

Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2016. Dieser bestätigt die Verfügung vom 23.

Mai 2016, mit welcher der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1.

April 2011 neu festgesetzt wurde. Die Beschwerdeführerin verlangt höhere

Ergänzungsleistungen «ab dem Jahre 2014». Streitig und zu prüfen ist somit der

Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2014.

2.2

Die Beschwerdeführerin

beanstandet die Anspruchsbeurteilung für die Zeit ab 1. Januar 2014 und

die dieser zugrundeliegenden Berechnungen (vgl. AK-Nr. 32, 30, 36) einzig

in einem Punkt: Sie verlangt, der bei den anerkannten Ausgaben berücksichtigte

Betrag für Mietzinsen von CHF 10'200.00 sei auf den Höchstbetrag von

CHF 13'200.00 zu erhöhen. Da in den übrigen Punkten keine Fehler erkennbar

sind, hat sich die gerichtliche Prüfung praxisgemäss auf diese Frage zu

beschränken.

2.3

Die Beschwerdegegnerin macht in

ihrer Beschwerdeantwort geltend, die strittige Frage habe bereits Gegenstand

des Urteils des Versicherungsgerichts vom 23. Februar 2016 (AK-Nr. 52)

gebildet. Es handle sich daher um eine res iudicata. Dem kann so nicht

uneingeschränkt beigepflichtet werden: Die jährliche Ergänzungsleistung ist als

Jahresleistung konzipiert. Eine Verfügung über Ergänzungsleistungen kann daher

in zeitlicher Hinsicht nur für das jeweilige Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit

entfalten. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen

zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte

Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer

möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39).

Es trifft daher nicht zu, dass die Frage der Mietzinshöhe durch das Urteil vom

23.

Februar 2016 ein für allemal beantwortet wäre. Ein verbindlicher

gerichtlicher Entscheid liegt allerdings für denjenigen Zeitraum vor, der

Gegenstand des Urteils vom 23. Februar 2016 bildete. Zu beurteilen war damals

der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2015, mit dem die Verfügung vom 11.

April 2014 bestätigt worden war. Diese Verfügung legte den Anspruch für den

Zeitraum vom 1. April 2011 bis 30. April 2014 betragsmässig fest. Insoweit

ist die Frage nach der Höhe des in der EL-Berechnung zu berücksichtigenden

Mietzinses verbindlich geklärt und einer erneuten Prüfung nicht mehr

zugänglich. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit sie sich auf

den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. April 2014 bezieht. Zu beurteilen

ist dagegen der Anspruch ab 1. Mai 2014. Sollte es zu einer abweichenden

Beurteilung kommen, wäre in Bezug auf den Zeitraum bis Ende 2014 zusätzlich zu

prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anpassung der Ergänzungsleistung

während des Kalenderjahres (Art. 25 Verordnung über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELV, SR 831.301]) erfüllt sind.

3.

3.1

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).

3.2

Die anerkannten Ausgaben sowie

die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 10 und 11 ELG. Bei Personen,

die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause

lebende Personen), werden nach Artikel 10 Abs. 1 ELG u.a. als Ausgaben anerkannt:

a. als

Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:

1.

bei

alleinstehenden Personen: 19‘290 Franken,

2.

(…)

3.

(...)

b. der

Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine

Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch

eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:

1.

bei

alleinstehenden Personen: 13‘200 Franken,

2.

(…)

3.

(...)

3.3

Für die Bemessung des Mietwertes

der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus

Untermiete sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale

Steuer im Wohnsitzkanton massgebend. Fehlen solche Grundsätze, sind diejenigen

über die direkte Bundessteuer massgebend (Art. 12 ELV).

3.4

Werden Wohnungen oder

Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung

eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen

aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung

eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung

ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat

grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).

3.5

Mit Art. 16c ELV soll eine

indirekte Mitfinanzierung des Mietanteils von Personen, die keinen Anspruch auf

Ergänzungsleistungen haben, verhindert werden (BGE 127 V 16 E. 5d). Nach der

Rechtsprechung ist Art. 16c ELV auch in jenen Fällen sinngemäss anwendbar, in

denen die an einer Wohn- oder Hausgemeinschaft Beteiligten in einer Liegenschaft

wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht, so dass kein Mietzins an

Dritte zu leisten ist (BGE 127 V 10 E. 6b S. 17; Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts P 2/02 vom 23. September 2003 E. 2.2 Ingress).

3.6

Wenn unter den an der

Gemeinschaft Beteiligten kein Mietzins vereinbart worden ist, ist vom Mietwert

der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grundsätzen der Gesetzgebung

über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren Fehlen nach

denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt (vgl. Art. 12 ELV). Der für die

Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebende Mietwert ist alsdann nach

Massgabe der an der Wohn- und Hausgemeinschaft Beteiligten in analoger

Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts P 2/02 vom 23. September 2003 E. 2.2.1).

3.7

Besteht aber zwischen dem

EL-Ansprecher und allenfalls weiteren Mitbewohnern einerseits und dem Haus-

oder Wohnungseigentümer andererseits ein Mietvertrag für die Mitbenutzung der

Liegenschaft, gilt es dem Vertrag Rechnung zu tragen. Allerdings darf dabei die

Missbrauchsgefahr, den Existenzbedarf eines Wohnpartners durch Vereinbarung

nicht marktkonformer Wohnkosten willkürlich zu erhöhen, nicht ausser Acht

gelassen werden. Deshalb gilt der vertraglich vereinbarte Mietzins nur dann als

massgebend, wenn er auch tatsächlich geleistet wird und nicht als offensichtlich

übersetzt erscheint. Andernfalls gelten die Grundsätze gemäss E. II. 3.6

hiervor (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 75/02 vom 16.

Februar 2005 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 9C_157/2017 vom 17. April

2017).

4.

Das Versicherungsgericht hat

sich im Urteil VSBES.2015.59 vom 23. Februar 2016 (VSBES.2015.59) bereits –

bezogen auf den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 30. April 2014 – mit der

Frage befasst, welche Ausgaben unter dem Titel «Mietzins einer Wohnung» (Art.

10.

Abs. 1 lit. b ELG) zu berücksichtigen sind.

4.1

Im erwähnten Urteil wurde

ausgeführt, der Lebenspartner der Beschwerdeführerin, Herr B.___, sei Eigentümer

der von den beiden Personen bewohnten Liegenschaft. Ein schriftlicher

Mietvertrag zwischen ihm als Vermieter und der Beschwerdeführerin als Mieterin

bestehe nicht. Ein Mietvertrag könne aber auch mündlich oder durch konkludentes

Verhalten abgeschlossen werden. Mit Blick auf die konkreten Umstände sei von

einem solchen mündlich oder konkludent abgeschlossenen Mietvertrag auszugehen.

Dabei berücksichtigte das Gericht insbesondere, dass die Beschwerdeführerin und

B.___ das gemeinsam bewohnte Haus zunächst (ab Januar 2011) gemietet hatten,

wobei sie den Mietzins von CHF 2'500.00 pro Monat hälftig teilten (die

Beschwerdeführerin zahlte jeweils CHF 1'250.00 an B.___, der den

Gesamtbetrag von CHF 2'500.00 an die Vermieterschaft überwies). Gestützt

auf die vorgelegten Belege erachtete es das Gericht als hinreichend erwiesen,

dass die Beschwerdeführerin auch seit dem Kauf des Hauses durch B.___ per 1.

April 2011 weiterhin jeweils monatlich CHF 1'250.00 an diesen überwiesen hatte.

Diese regelmässigen Zahlungen liessen es gemäss der damaligen gerichtlichen

Beurteilung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass zwischen der

Beschwerdeführerin und B.___ eine entsprechende mündliche Vereinbarung bestand.

Das Gericht erwog weiter, wenn B.___ diese Einnahmen nicht oder nur teilweise

versteuert habe, beschlage dies nicht den Verantwortungsbereich der

Beschwerdeführerin und spreche nicht zwingend gegen das Bestehen einer

Vereinbarung (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 42/00 vom

4.

April 2002 E. 2b). Es sei somit in Würdigung aller bekannten Umstände

davon auszugehen, dass eine mündliche Vereinbarung bestehe, wonach die

Beschwerdeführerin B.___ monatlich einen Betrag von CHF 1‘250.00 als Miete für

Räumlichkeiten im 7 ½-Zimmer-Einfamilienhaus in [...] zu überweisen hatte.

Die entsprechenden Zahlungen seien nachgewiesen.

4.2

Wie das Gericht weiter

festhielt, ging aus den Akten hervor, dass der Betrag von CHF 1'250.00

auch die Miete für Arbeitsräume enthielt, welche die Beschwerdeführerin für

eine selbständige Erwerbstätigkeit als Erwachsenenbildnerin nutzte. Gegenüber

der Veranlagungsbehörde hatte die Beschwerdeführerin erklärt, von den CHF 1'250.00

Mietkosten bringe sie CHF 500.00 in Abzug. Es handle sich um zwei der sieben

Räume des Hauses, die sie für ihre Arbeit nutze. Die Erfolgsrechnung 2011

enthielt dementsprechend einen Aufwandposten «Miete» von CHF 6'000.00,

zuzüglich Nebenkosten von CHF 1'200.00. Die Steuerverwaltung führte eine

Revision durch und reduzierte diese Beträge auf CHF 350.00 (Miete für das

Büro) und CHF 50.00 (Nebenkosten). Die Erfolgsrechnung pro 2012 enthielt die Aufwandposten

«Miete» über CHF 4'800.00 sowie «Nebenkosten» über CHF 1'200.00. In

der Erfolgsrechnung für das Jahr 2013 wies die Beschwerdeführerin bei der

Position «Miete» den Betrag von CHF 1.00, bei den «Nebenkosten» CHF 1'200.00

aus.

4.3

Im Urteil vom 23. Februar 2016

wurde weiter erwogen, nach der Rechtsprechung zu den Ergänzungsleistungen seien

Mietausgaben für Geschäftsräume nicht als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 7 mit

Hinweis). Die unter dem Titel «Mietzins einer Wohnung» gemäss Art. 10 Abs. 1

lit. b ELG anrechenbaren Kosten reduzierten sich somit von CHF 1'250.00 um

den auf die Arbeitsräume entfallenden Betrag. Im Revisorenbericht der

Veranlagungsbehörde [...] vom 5. Dezember 2012 sei der Mietwert für die

Geschäftsräume ermessensweise auf CHF 350.00 plus Nebenkosten CHF 50.00

festgelegt worden. Der Gesamtbetrag von CHF 400.00 sei auch für die EL-Berechnung

zu übernehmen, auch wenn in den Erfolgsrechnungen der Jahre 2012 und 2013

andere Zahlen figurierten. Da somit von der Mietzinszahlung von CHF 1'250.00

pro Monat ein Teilbetrag von CHF 400.00 auf die Geschäftsräume entfalle, sei

als Miete für die Ergänzungsleistungen der verbleibende Betrag von CHF 850.00

zu berücksichtigen.

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin liess am

31.

März 2016 gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend machen, ihre

selbständige Erwerbstätigkeit habe unter der gesundheitlichen Verschlechterung

gelitten. Sie habe daher seit dem Jahr 2014 keine steuerlichen Abzüge für Geschäftsräume

mehr vorgenommen und ersuche darum, dies bei der Neuberechnung des EL-Anspruchs

ab dem Jahr 2014 zu berücksichtigen (AK-Nr. 48).

5.2

Die Beschwerdegegnerin

antwortete am 26. April 2016, die Beschwerdeführerin sei weiterhin bei ihr als

Selbständigerwerbende angemeldet und daher bleibe die durch das

Versicherungsgericht festgesetzte Mietzinshöhe auch künftig unverändert

bestehen.

5.3

In der Einsprache vom 22. Juni

2016.

(AK-Nr. 19) liess die Beschwerdeführerin ergänzend vorbringen, das

Versicherungsgericht habe im Urteil vom 23. Februar 2016 lediglich festgehalten,

dass sich die unter dem Titel «Mietzins einer Wohnung» anrechenbaren Kosten um

den auf die Arbeitsräume entfallenden Betrag verringerten. Das Gericht habe auf

den Revisorenbericht der Veranlagungsbehörde abgestellt, in welchem ab dem Jahr

2011.

ein Abzug der Mietkosten für Geschäftsräume von jährlich CHF 4'800.00

gewährt worden sei. Aus dem Urteil gehe hervor, dass auf die Steuerveranlagung

abgestellt worden sei. Es sei nirgends erwähnt worden, dass die Ausübung der

selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der Status bei der Ausgleichskasse als

Selbständigerwerbende massgebend sei. Die Einnahmen aus der selbständigen

Erwerbstätigkeit hätten seit dem Jahr 2014 unter der gesundheitlichen

Verschlechterung gelitten. Die Beschwerdeführerin habe kaum mehr ein Einkommen

erwirtschaften können und das Geschäftsjahr 2014 mit einem Verlust abschliessen

müssen. Aus diesem Grund habe sie sich auch entschieden, sich beruflich neu zu

orientieren und sich um eine Anstellung im Rahmen ihrer gesundheitlichen

Möglichkeiten bemüht. Leider sei es ihr trotz regelmässiger

Stellensuchbemühungen seit über einem Jahr nicht gelungen, eine ihren

gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepasste Stelle zu finden. Aus den

Unterlagen und den gegebenen Umständen gehe hervor, dass mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit der Mietzins von monatlich CHF 1'250.00, welchen die

Beschwerdeführerin an ihren Lebenspartner überweise, seit dem Jahr 2014 nur

noch für die Wohnungsräume entrichtet werde und keinen Anteil für

Geschäftsräumlichkeiten mehr enthalte. Die Beschwerdegegnerin habe denn auch in

der EL-Berechnung ab 2014 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

mehr berücksichtigt.

5.4

Im Einspracheentscheid wird

ausgeführt, die Beschwerdeführerin leiste Akontozahlungen für ein

beitragspflichtiges Einkommen von CHF 17'000.00. Gemäss den eingereichten Stellenbewerbungsschreiben

suche die Beschwerdeführerin klar ein Standbein neben der selbständigen

Erwerbstätigkeit. Es werde in keiner Weise erwähnt, dass sie die selbständige

Erwerbstätigkeit aufgegeben habe. Deshalb könne die Darstellung, wonach die

selbständige Tätigkeit kaum mehr als existent bezeichnet werden könne, nicht

nachvollzogen werden. Auch hebe die Beschwerdeführerin in den

Bewerbungsschreiben hervor, dass eine Home-Office-Tätigkeit ihren Vorstellungen

optimal entsprechen würde. Die Räumlichkeiten seien demnach für die berufliche

Tätigkeit, ob selbständig oder unselbständig, in die Planung der

Beschwerdeführerin einbezogen. Ob dabei steuerliche Abzüge für die

Geschäftsräume gemacht würden oder ein steuerbares Einkommen erzielt werde, sei

nicht relevant. Zurzeit sei somit weiterhin von einer geschäftlichen Nutzung

der fraglichen Räumlichkeiten auszugehen. Wenn die selbständige

Erwerbstätigkeit aufgegeben werde, sei der Betrag trotzdem nicht zu erhöhen, da

ein monatlicher Mietzins von CHF 1'250.00 offensichtlich übersetzt sei.

5.5

In der Beschwerdeschrift lässt

die Beschwerdeführerin ergänzend darlegen, aus den zahlreichen

Bewerbungsschreiben gehe hervor, dass sie trotz anderthalbjähriger Stellensuche

keine Anstellung habe finden können, welche mit ihren gesundheitlichen

Beeinträchtigungen vereinbar sei. Dementsprechend habe sie bis anhin auch

keinen Anlass gesehen, ihren Status bei der Ausgleichskasse zu wechseln. Es sei

nicht nachvollziehbar, wie man hieraus – entgegen den Steuer- und

Geschäftsunterlagen – schliessen könne, ein Teil des monatlichen Mietzinses von

CHF 1'250.00 entfalle ab dem Jahr 2014 weiterhin auf die Geschäftsräume.

Bei der Formulierung, die Beschwerdeführerin suche neben ihrer selbständigen

Tätigkeit eine Anstellung, handle es sich um eine arbeitsmarktliche Strategie,

da es für gesundheitlich eingeschränkte Personen schwierig sei, eine Anstellung

in einem Teilzeitpensum zu finden. Die Formulierung bilde kein Indiz dafür,

dass der Mietzins von CHF 1'250.00 nach wie vor auch die Miete von

Büroräumlichkeiten beinhalte. Die Möglichkeit von Home-Office habe die

Beschwerdeführerin lediglich in einer einzigen Bewerbung erwähnt, wo der

Arbeitgeber selbst dieses Stichwort zur Sprache gebracht habe. Schliesslich

könne der Mietzins von CHF 1'250.00 auch nicht als unangemessen bezeichnet

werden.

6.

6.1

Das Versicherungsgericht stützte

sich in seinem Urteil vom 23. Februar 2016 auf den Grundsatz, dass Miete,

welche auf geschäftlich genutzte Räume entfällt, im Rahmen des für die

jährliche Ergänzungsleistung massgebenden Mietzinses nicht berücksichtigt

werden kann. Massgebend war der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine

selbständige Erwerbstätigkeit betrieb und gegenüber den Steuerbehörden

angegeben hatte, zwei der Räume im ihrem Lebenspartner gehörenden und von ihr

mit diesem zusammen bewohnten Haus dienten der Ausübung dieser selbständigen

Erwerbstätigkeit. In Bezug auf die Höhe des auf diese Räume entfallenden

Mietanteils wurde die Beurteilung der Steuerrevision herangezogen, welche den

durch die Beschwerdeführerin angegebenen Betrag von CHF 600.00 pro Monat

(CHF 500.00 Miete plus CHF 100.00 Nebenkosten) auf CHF 400.00 pro

Monat (CHF 350.00 Miete plus CHF 50.00 Nebenkosten) reduziert hatte. Das

Versicherungsgericht ging für den gesamten damals zu beurteilenden Zeitraum vom

1.

April 2011 bis 30. April 2014 von diesen geschäftlich bedingten Mietkosten

aus. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Erfolgsrechnung 2012

höhere und in der Erfolgsrechnung 2013 tiefere (Miete CHF 1.00 plus Nebenkosten

CHF 1'200.00 pro Jahr respektive CHF 100.00 pro Monat) Mietkosten angegeben

hatte, mass es keine entscheidende Bedeutung zu. Entscheidend war, dass die

Beschwerdeführerin in dem von ihr und ihrem Lebenspartner bewohnten Haus auch

eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte und einzelne Räumlichkeiten zu

diesem Zweck nutzte.

6.2

Wie aus den Vorbringen der

Parteien hervorgeht, war die Beschwerdeführerin während des hier zu

beurteilenden Zeitraums vom 1. Mai 2014 bis 31. Mai 2016 weiterhin als

Selbständigerwerbende bei der Ausgleichskasse angemeldet. Die Internetseite

[...] weist ebenfalls darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihre selbständige

Erwerbstätigkeit weiterhin ausübt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass

dies nun nicht mehr im Wohnhaus an der [...] in [...], sondern anderswo

stattfinden würde. Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, wegen einer

gesundheitlichen Verschlechterung habe sie diese Tätigkeit reduzieren müssen.

Aus dieser resultiere nun kein nennenswertes Einkommen mehr. Sie habe in der

Erfolgsrechnung denn auch keine Ausgaben für Mietkosten mehr aufgenommen. Ausserdem

habe sie sich um eine Anstellung beworben.

6.3

Diese Argumente rechtfertigen es

nicht, von der Berücksichtigung respektive Ausscheidung geschäftlich bedingter

Mietkosten abzusehen: Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin

weiterhin eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Für diese Tätigkeit nahm

sie während des hier zu prüfenden Zeitraums auch weiterhin Räumlichkeiten im

Wohnhaus in Anspruch. Über andere Räumlichkeiten verfügte sie nach Lage der

Akten nicht. Der Umfang der selbständigen Erwerbstätigkeit und die daraus

erzielten Einnahmen mögen sich reduziert haben. Die Räumlichkeiten wurden aber

weiterhin für diesen Zweck genutzt. Dies ergibt sich auch aus der Erfolgsrechnungen

für die Jahre 2014 und 2015, denn diese enthalten zwar unter der

Aufwandposition «Miete» wie bereits im Jahr 2013 lediglich einen pro

memoria-Betrag von CHF 1.00, führen aber gleich anschliessend weiterhin

Nebenkosten von CHF 1'200.00 pro Jahr auf, entsprechend CHF 100.00 pro

Monat. Diese Nebenkosten konnten nur anfallen, wenn eine geschäftliche Nutzung

stattfand. Trifft dies zu, entfällt auch von der bezahlten Miete von CHF 1'250.00

(inkl. Nebenkosten) weiterhin ein Teilbetrag auf die geschäftliche Nutzung. Was

die Höhe dieses Teilbetrags anbelangt, erscheint der Betrag von CHF 400.00

(Miete CHF 350.00 plus Nebenkosten CHF 50.00) nach wie vor als angemessen.

Müsste die Beschwerdeführerin bei Dritten Räumlichkeiten für ihre selbständige

Erwerbstätigkeit mieten, würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls

Kosten in mindestens dieser Höhe anfallen.

6.4

Zusammenfassend erscheint der im

Urteil des Versicherungsgerichts vom 23. Februar 2016 auf CHF 850.00

bezifferte Mietzins für das Wohnen für den nunmehr zu prüfenden Zeitraum weiterhin

als korrekt und angemessen. Da es kaum möglich wäre, für eine zwar in geringem

Ausmass, aber kontinuierlich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeiten

Räumlichkeiten zu einem Preis von weniger als CHF 400.00 (inkl. Nebenkosten) zu

finden, ist von diesem Betrag auszugehen, solange die Beschwerdeführerin ihre

selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Sollte sie diese aufgeben, bestünde

allerdings keine Grundlage mehr für eine Aufteilung des Mietzinses, den die

Beschwerdeführerin an B.___ bezahlt, in einen privaten und einen geschäftlichen

Anteil. Diesfalls wäre vom gesamten Mietzins auszugehen, soweit dieser

nachweislich bezahlt wird. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin lässt

sich der Betrag von CHF 1'250.00 (inkl. Nebenkosten) nicht als

offensichtlich übersetzt bezeichnen. Die Beschwerdegegnerin könnte allerdings

die Frage, ob weiterhin ein Mietzins vereinbart ist und bezahlt wird, neu

prüfen und dabei im Sinne eines Indizes auch berücksichtigen, ob und inwieweit B.___

die Mietzinseinnahmen als Einkommen versteuert.

7.

Nach dem Gesagten lässt es sich

für den hier zu beurteilenden Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 31. Mai 2016

nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den in die EL-Berechnung

einzubeziehenden «Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden

Nebenkosten» (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) auf CHF 850.00 pro Monat respektive

CHF 10'200.00 pro Jahr festgelegt hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

8.

8.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

8.2

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und

Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)

sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Fischer