VSBES.2016.291
Ergänzungsleistungen IV
14. November 2017Deutsch18 min
Source so.ch
Urteil vom 14. November 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV
(Einspracheentscheid
vom 7. Oktober 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1962, bezieht eine Rente der Invalidenversicherung
und entsprechende Ergänzungsleistungen. Nach einem gerichtlichen
Beschwerdeverfahren, das mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn vom 23. Februar 2016 (VSBES.2015.59; Akten der Ausgleichskasse
[AK-Nr.] 52) abgeschlossen wurde, setzte die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 23. Mai 2016 (AK-Nr. 45) den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab
1. April 2011 neu fest.
2. Am 22. Juni 2016 liess die Beschwerdeführerin
Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Mai 2016 erheben (AK-Nr. 19). Sie stellte
den Antrag, die Verfügung vom 23. Mai 2016 sei aufzuheben, die
Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2014 seien neu festzusetzen und der
anrechenbare Mietzins sei von CHF 10'200.00 pro Jahr auf den Maximalbetrag von
CHF 13'200.00 zu erhöhen.
3. Mit Einspracheentscheid vom 7.
Oktober 2016 (AK-Nr. 13; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
4. Gegen diesen
Einspracheentscheid lässt die Beschwerdeführerin am 8. November 2016 Beschwerde
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sie stellt und
begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 7 ff.):
1. Es
sei der Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2016 aufzuheben.
2. Es
sei ab dem Jahre 2014 der maximale Mietzinsabzug von CHF 13'200.00 zu gewähren.
3. Es
seien ab dem Jahre 2014 dementsprechend höhere Ergänzungsleistungen
auszurichten.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. In ihrer Beschwerdeantwort vom 7.
Dezember 2016 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen
(A.S. 16 ff.).
6. Die Beschwerdeführerin
verzichtet in der Folge auf eine weitere Eingabe (A.S. 22). Ihre
Vertretung reicht am 27. Januar 2017 eine Kostennote ein.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Angefochten ist der
Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2016. Dieser bestätigt die Verfügung vom 23.
Mai 2016, mit welcher der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1.
April 2011 neu festgesetzt wurde. Die Beschwerdeführerin verlangt höhere
Ergänzungsleistungen «ab dem Jahre 2014». Streitig und zu prüfen ist somit der
Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2014.
2.2
Die Beschwerdeführerin
beanstandet die Anspruchsbeurteilung für die Zeit ab 1. Januar 2014 und
die dieser zugrundeliegenden Berechnungen (vgl. AK-Nr. 32, 30, 36) einzig
in einem Punkt: Sie verlangt, der bei den anerkannten Ausgaben berücksichtigte
Betrag für Mietzinsen von CHF 10'200.00 sei auf den Höchstbetrag von
CHF 13'200.00 zu erhöhen. Da in den übrigen Punkten keine Fehler erkennbar
sind, hat sich die gerichtliche Prüfung praxisgemäss auf diese Frage zu
beschränken.
2.3
Die Beschwerdegegnerin macht in
ihrer Beschwerdeantwort geltend, die strittige Frage habe bereits Gegenstand
des Urteils des Versicherungsgerichts vom 23. Februar 2016 (AK-Nr. 52)
gebildet. Es handle sich daher um eine res iudicata. Dem kann so nicht
uneingeschränkt beigepflichtet werden: Die jährliche Ergänzungsleistung ist als
Jahresleistung konzipiert. Eine Verfügung über Ergänzungsleistungen kann daher
in zeitlicher Hinsicht nur für das jeweilige Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit
entfalten. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grundlagen
zur Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berücksichtigte
Berechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer
möglicher Revisionsgründe von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 128 V 39).
Es trifft daher nicht zu, dass die Frage der Mietzinshöhe durch das Urteil vom
23.
Februar 2016 ein für allemal beantwortet wäre. Ein verbindlicher
gerichtlicher Entscheid liegt allerdings für denjenigen Zeitraum vor, der
Gegenstand des Urteils vom 23. Februar 2016 bildete. Zu beurteilen war damals
der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2015, mit dem die Verfügung vom 11.
April 2014 bestätigt worden war. Diese Verfügung legte den Anspruch für den
Zeitraum vom 1. April 2011 bis 30. April 2014 betragsmässig fest. Insoweit
ist die Frage nach der Höhe des in der EL-Berechnung zu berücksichtigenden
Mietzinses verbindlich geklärt und einer erneuten Prüfung nicht mehr
zugänglich. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit sie sich auf
den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 30. April 2014 bezieht. Zu beurteilen
ist dagegen der Anspruch ab 1. Mai 2014. Sollte es zu einer abweichenden
Beurteilung kommen, wäre in Bezug auf den Zeitraum bis Ende 2014 zusätzlich zu
prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anpassung der Ergänzungsleistung
während des Kalenderjahres (Art. 25 Verordnung über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELV, SR 831.301]) erfüllt sind.
3.
3.1
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).
3.2
Die anerkannten Ausgaben sowie
die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 10 und 11 ELG. Bei Personen,
die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause
lebende Personen), werden nach Artikel 10 Abs. 1 ELG u.a. als Ausgaben anerkannt:
a. als
Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr:
1.
bei
alleinstehenden Personen: 19‘290 Franken,
2.
(…)
3.
(...)
b. der
Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine
Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch
eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden anerkannt:
1.
bei
alleinstehenden Personen: 13‘200 Franken,
2.
(…)
3.
(...)
3.3
Für die Bemessung des Mietwertes
der vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus
Untermiete sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale
Steuer im Wohnsitzkanton massgebend. Fehlen solche Grundsätze, sind diejenigen
über die direkte Bundessteuer massgebend (Art. 12 ELV).
3.4
Werden Wohnungen oder
Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, die nicht in die EL-Berechnung
eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen
aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, die nicht in die EL-Berechnung
eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung
ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat
grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).
3.5
Mit Art. 16c ELV soll eine
indirekte Mitfinanzierung des Mietanteils von Personen, die keinen Anspruch auf
Ergänzungsleistungen haben, verhindert werden (BGE 127 V 16 E. 5d). Nach der
Rechtsprechung ist Art. 16c ELV auch in jenen Fällen sinngemäss anwendbar, in
denen die an einer Wohn- oder Hausgemeinschaft Beteiligten in einer Liegenschaft
wohnen, die im Eigentum eines Wohnpartners steht, so dass kein Mietzins an
Dritte zu leisten ist (BGE 127 V 10 E. 6b S. 17; Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts P 2/02 vom 23. September 2003 E. 2.2 Ingress).
3.6
Wenn unter den an der
Gemeinschaft Beteiligten kein Mietzins vereinbart worden ist, ist vom Mietwert
der Liegenschaft auszugehen, wie er sich nach den Grundsätzen der Gesetzgebung
über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton, bei deren Fehlen nach
denjenigen über die direkte Bundessteuer ergibt (vgl. Art. 12 ELV). Der für die
Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebende Mietwert ist alsdann nach
Massgabe der an der Wohn- und Hausgemeinschaft Beteiligten in analoger
Anwendung von Art. 16c Abs. 2 ELV anteilsmässig festzusetzen (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts P 2/02 vom 23. September 2003 E. 2.2.1).
3.7
Besteht aber zwischen dem
EL-Ansprecher und allenfalls weiteren Mitbewohnern einerseits und dem Haus-
oder Wohnungseigentümer andererseits ein Mietvertrag für die Mitbenutzung der
Liegenschaft, gilt es dem Vertrag Rechnung zu tragen. Allerdings darf dabei die
Missbrauchsgefahr, den Existenzbedarf eines Wohnpartners durch Vereinbarung
nicht marktkonformer Wohnkosten willkürlich zu erhöhen, nicht ausser Acht
gelassen werden. Deshalb gilt der vertraglich vereinbarte Mietzins nur dann als
massgebend, wenn er auch tatsächlich geleistet wird und nicht als offensichtlich
übersetzt erscheint. Andernfalls gelten die Grundsätze gemäss E. II. 3.6
hiervor (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 75/02 vom 16.
Februar 2005 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 9C_157/2017 vom 17. April
2017).
4.
Das Versicherungsgericht hat
sich im Urteil VSBES.2015.59 vom 23. Februar 2016 (VSBES.2015.59) bereits –
bezogen auf den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 30. April 2014 – mit der
Frage befasst, welche Ausgaben unter dem Titel «Mietzins einer Wohnung» (Art.
10.
Abs. 1 lit. b ELG) zu berücksichtigen sind.
4.1
Im erwähnten Urteil wurde
ausgeführt, der Lebenspartner der Beschwerdeführerin, Herr B.___, sei Eigentümer
der von den beiden Personen bewohnten Liegenschaft. Ein schriftlicher
Mietvertrag zwischen ihm als Vermieter und der Beschwerdeführerin als Mieterin
bestehe nicht. Ein Mietvertrag könne aber auch mündlich oder durch konkludentes
Verhalten abgeschlossen werden. Mit Blick auf die konkreten Umstände sei von
einem solchen mündlich oder konkludent abgeschlossenen Mietvertrag auszugehen.
Dabei berücksichtigte das Gericht insbesondere, dass die Beschwerdeführerin und
B.___ das gemeinsam bewohnte Haus zunächst (ab Januar 2011) gemietet hatten,
wobei sie den Mietzins von CHF 2'500.00 pro Monat hälftig teilten (die
Beschwerdeführerin zahlte jeweils CHF 1'250.00 an B.___, der den
Gesamtbetrag von CHF 2'500.00 an die Vermieterschaft überwies). Gestützt
auf die vorgelegten Belege erachtete es das Gericht als hinreichend erwiesen,
dass die Beschwerdeführerin auch seit dem Kauf des Hauses durch B.___ per 1.
April 2011 weiterhin jeweils monatlich CHF 1'250.00 an diesen überwiesen hatte.
Diese regelmässigen Zahlungen liessen es gemäss der damaligen gerichtlichen
Beurteilung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass zwischen der
Beschwerdeführerin und B.___ eine entsprechende mündliche Vereinbarung bestand.
Das Gericht erwog weiter, wenn B.___ diese Einnahmen nicht oder nur teilweise
versteuert habe, beschlage dies nicht den Verantwortungsbereich der
Beschwerdeführerin und spreche nicht zwingend gegen das Bestehen einer
Vereinbarung (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 42/00 vom
4.
April 2002 E. 2b). Es sei somit in Würdigung aller bekannten Umstände
davon auszugehen, dass eine mündliche Vereinbarung bestehe, wonach die
Beschwerdeführerin B.___ monatlich einen Betrag von CHF 1‘250.00 als Miete für
Räumlichkeiten im 7 ½-Zimmer-Einfamilienhaus in [...] zu überweisen hatte.
Die entsprechenden Zahlungen seien nachgewiesen.
4.2
Wie das Gericht weiter
festhielt, ging aus den Akten hervor, dass der Betrag von CHF 1'250.00
auch die Miete für Arbeitsräume enthielt, welche die Beschwerdeführerin für
eine selbständige Erwerbstätigkeit als Erwachsenenbildnerin nutzte. Gegenüber
der Veranlagungsbehörde hatte die Beschwerdeführerin erklärt, von den CHF 1'250.00
Mietkosten bringe sie CHF 500.00 in Abzug. Es handle sich um zwei der sieben
Räume des Hauses, die sie für ihre Arbeit nutze. Die Erfolgsrechnung 2011
enthielt dementsprechend einen Aufwandposten «Miete» von CHF 6'000.00,
zuzüglich Nebenkosten von CHF 1'200.00. Die Steuerverwaltung führte eine
Revision durch und reduzierte diese Beträge auf CHF 350.00 (Miete für das
Büro) und CHF 50.00 (Nebenkosten). Die Erfolgsrechnung pro 2012 enthielt die Aufwandposten
«Miete» über CHF 4'800.00 sowie «Nebenkosten» über CHF 1'200.00. In
der Erfolgsrechnung für das Jahr 2013 wies die Beschwerdeführerin bei der
Position «Miete» den Betrag von CHF 1.00, bei den «Nebenkosten» CHF 1'200.00
aus.
4.3
Im Urteil vom 23. Februar 2016
wurde weiter erwogen, nach der Rechtsprechung zu den Ergänzungsleistungen seien
Mietausgaben für Geschäftsräume nicht als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_69/2013 vom 9. August 2013 E. 7 mit
Hinweis). Die unter dem Titel «Mietzins einer Wohnung» gemäss Art. 10 Abs. 1
lit. b ELG anrechenbaren Kosten reduzierten sich somit von CHF 1'250.00 um
den auf die Arbeitsräume entfallenden Betrag. Im Revisorenbericht der
Veranlagungsbehörde [...] vom 5. Dezember 2012 sei der Mietwert für die
Geschäftsräume ermessensweise auf CHF 350.00 plus Nebenkosten CHF 50.00
festgelegt worden. Der Gesamtbetrag von CHF 400.00 sei auch für die EL-Berechnung
zu übernehmen, auch wenn in den Erfolgsrechnungen der Jahre 2012 und 2013
andere Zahlen figurierten. Da somit von der Mietzinszahlung von CHF 1'250.00
pro Monat ein Teilbetrag von CHF 400.00 auf die Geschäftsräume entfalle, sei
als Miete für die Ergänzungsleistungen der verbleibende Betrag von CHF 850.00
zu berücksichtigen.
5.
5.1
Die Beschwerdeführerin liess am
31.
März 2016 gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend machen, ihre
selbständige Erwerbstätigkeit habe unter der gesundheitlichen Verschlechterung
gelitten. Sie habe daher seit dem Jahr 2014 keine steuerlichen Abzüge für Geschäftsräume
mehr vorgenommen und ersuche darum, dies bei der Neuberechnung des EL-Anspruchs
ab dem Jahr 2014 zu berücksichtigen (AK-Nr. 48).
5.2
Die Beschwerdegegnerin
antwortete am 26. April 2016, die Beschwerdeführerin sei weiterhin bei ihr als
Selbständigerwerbende angemeldet und daher bleibe die durch das
Versicherungsgericht festgesetzte Mietzinshöhe auch künftig unverändert
bestehen.
5.3
In der Einsprache vom 22. Juni
2016.
(AK-Nr. 19) liess die Beschwerdeführerin ergänzend vorbringen, das
Versicherungsgericht habe im Urteil vom 23. Februar 2016 lediglich festgehalten,
dass sich die unter dem Titel «Mietzins einer Wohnung» anrechenbaren Kosten um
den auf die Arbeitsräume entfallenden Betrag verringerten. Das Gericht habe auf
den Revisorenbericht der Veranlagungsbehörde abgestellt, in welchem ab dem Jahr
2011.
ein Abzug der Mietkosten für Geschäftsräume von jährlich CHF 4'800.00
gewährt worden sei. Aus dem Urteil gehe hervor, dass auf die Steuerveranlagung
abgestellt worden sei. Es sei nirgends erwähnt worden, dass die Ausübung der
selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der Status bei der Ausgleichskasse als
Selbständigerwerbende massgebend sei. Die Einnahmen aus der selbständigen
Erwerbstätigkeit hätten seit dem Jahr 2014 unter der gesundheitlichen
Verschlechterung gelitten. Die Beschwerdeführerin habe kaum mehr ein Einkommen
erwirtschaften können und das Geschäftsjahr 2014 mit einem Verlust abschliessen
müssen. Aus diesem Grund habe sie sich auch entschieden, sich beruflich neu zu
orientieren und sich um eine Anstellung im Rahmen ihrer gesundheitlichen
Möglichkeiten bemüht. Leider sei es ihr trotz regelmässiger
Stellensuchbemühungen seit über einem Jahr nicht gelungen, eine ihren
gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepasste Stelle zu finden. Aus den
Unterlagen und den gegebenen Umständen gehe hervor, dass mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit der Mietzins von monatlich CHF 1'250.00, welchen die
Beschwerdeführerin an ihren Lebenspartner überweise, seit dem Jahr 2014 nur
noch für die Wohnungsräume entrichtet werde und keinen Anteil für
Geschäftsräumlichkeiten mehr enthalte. Die Beschwerdegegnerin habe denn auch in
der EL-Berechnung ab 2014 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
mehr berücksichtigt.
5.4
Im Einspracheentscheid wird
ausgeführt, die Beschwerdeführerin leiste Akontozahlungen für ein
beitragspflichtiges Einkommen von CHF 17'000.00. Gemäss den eingereichten Stellenbewerbungsschreiben
suche die Beschwerdeführerin klar ein Standbein neben der selbständigen
Erwerbstätigkeit. Es werde in keiner Weise erwähnt, dass sie die selbständige
Erwerbstätigkeit aufgegeben habe. Deshalb könne die Darstellung, wonach die
selbständige Tätigkeit kaum mehr als existent bezeichnet werden könne, nicht
nachvollzogen werden. Auch hebe die Beschwerdeführerin in den
Bewerbungsschreiben hervor, dass eine Home-Office-Tätigkeit ihren Vorstellungen
optimal entsprechen würde. Die Räumlichkeiten seien demnach für die berufliche
Tätigkeit, ob selbständig oder unselbständig, in die Planung der
Beschwerdeführerin einbezogen. Ob dabei steuerliche Abzüge für die
Geschäftsräume gemacht würden oder ein steuerbares Einkommen erzielt werde, sei
nicht relevant. Zurzeit sei somit weiterhin von einer geschäftlichen Nutzung
der fraglichen Räumlichkeiten auszugehen. Wenn die selbständige
Erwerbstätigkeit aufgegeben werde, sei der Betrag trotzdem nicht zu erhöhen, da
ein monatlicher Mietzins von CHF 1'250.00 offensichtlich übersetzt sei.
5.5
In der Beschwerdeschrift lässt
die Beschwerdeführerin ergänzend darlegen, aus den zahlreichen
Bewerbungsschreiben gehe hervor, dass sie trotz anderthalbjähriger Stellensuche
keine Anstellung habe finden können, welche mit ihren gesundheitlichen
Beeinträchtigungen vereinbar sei. Dementsprechend habe sie bis anhin auch
keinen Anlass gesehen, ihren Status bei der Ausgleichskasse zu wechseln. Es sei
nicht nachvollziehbar, wie man hieraus – entgegen den Steuer- und
Geschäftsunterlagen – schliessen könne, ein Teil des monatlichen Mietzinses von
CHF 1'250.00 entfalle ab dem Jahr 2014 weiterhin auf die Geschäftsräume.
Bei der Formulierung, die Beschwerdeführerin suche neben ihrer selbständigen
Tätigkeit eine Anstellung, handle es sich um eine arbeitsmarktliche Strategie,
da es für gesundheitlich eingeschränkte Personen schwierig sei, eine Anstellung
in einem Teilzeitpensum zu finden. Die Formulierung bilde kein Indiz dafür,
dass der Mietzins von CHF 1'250.00 nach wie vor auch die Miete von
Büroräumlichkeiten beinhalte. Die Möglichkeit von Home-Office habe die
Beschwerdeführerin lediglich in einer einzigen Bewerbung erwähnt, wo der
Arbeitgeber selbst dieses Stichwort zur Sprache gebracht habe. Schliesslich
könne der Mietzins von CHF 1'250.00 auch nicht als unangemessen bezeichnet
werden.
6.
6.1
Das Versicherungsgericht stützte
sich in seinem Urteil vom 23. Februar 2016 auf den Grundsatz, dass Miete,
welche auf geschäftlich genutzte Räume entfällt, im Rahmen des für die
jährliche Ergänzungsleistung massgebenden Mietzinses nicht berücksichtigt
werden kann. Massgebend war der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine
selbständige Erwerbstätigkeit betrieb und gegenüber den Steuerbehörden
angegeben hatte, zwei der Räume im ihrem Lebenspartner gehörenden und von ihr
mit diesem zusammen bewohnten Haus dienten der Ausübung dieser selbständigen
Erwerbstätigkeit. In Bezug auf die Höhe des auf diese Räume entfallenden
Mietanteils wurde die Beurteilung der Steuerrevision herangezogen, welche den
durch die Beschwerdeführerin angegebenen Betrag von CHF 600.00 pro Monat
(CHF 500.00 Miete plus CHF 100.00 Nebenkosten) auf CHF 400.00 pro
Monat (CHF 350.00 Miete plus CHF 50.00 Nebenkosten) reduziert hatte. Das
Versicherungsgericht ging für den gesamten damals zu beurteilenden Zeitraum vom
1.
April 2011 bis 30. April 2014 von diesen geschäftlich bedingten Mietkosten
aus. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Erfolgsrechnung 2012
höhere und in der Erfolgsrechnung 2013 tiefere (Miete CHF 1.00 plus Nebenkosten
CHF 1'200.00 pro Jahr respektive CHF 100.00 pro Monat) Mietkosten angegeben
hatte, mass es keine entscheidende Bedeutung zu. Entscheidend war, dass die
Beschwerdeführerin in dem von ihr und ihrem Lebenspartner bewohnten Haus auch
eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte und einzelne Räumlichkeiten zu
diesem Zweck nutzte.
6.2
Wie aus den Vorbringen der
Parteien hervorgeht, war die Beschwerdeführerin während des hier zu
beurteilenden Zeitraums vom 1. Mai 2014 bis 31. Mai 2016 weiterhin als
Selbständigerwerbende bei der Ausgleichskasse angemeldet. Die Internetseite
[...] weist ebenfalls darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihre selbständige
Erwerbstätigkeit weiterhin ausübt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass
dies nun nicht mehr im Wohnhaus an der [...] in [...], sondern anderswo
stattfinden würde. Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, wegen einer
gesundheitlichen Verschlechterung habe sie diese Tätigkeit reduzieren müssen.
Aus dieser resultiere nun kein nennenswertes Einkommen mehr. Sie habe in der
Erfolgsrechnung denn auch keine Ausgaben für Mietkosten mehr aufgenommen. Ausserdem
habe sie sich um eine Anstellung beworben.
6.3
Diese Argumente rechtfertigen es
nicht, von der Berücksichtigung respektive Ausscheidung geschäftlich bedingter
Mietkosten abzusehen: Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin
weiterhin eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Für diese Tätigkeit nahm
sie während des hier zu prüfenden Zeitraums auch weiterhin Räumlichkeiten im
Wohnhaus in Anspruch. Über andere Räumlichkeiten verfügte sie nach Lage der
Akten nicht. Der Umfang der selbständigen Erwerbstätigkeit und die daraus
erzielten Einnahmen mögen sich reduziert haben. Die Räumlichkeiten wurden aber
weiterhin für diesen Zweck genutzt. Dies ergibt sich auch aus der Erfolgsrechnungen
für die Jahre 2014 und 2015, denn diese enthalten zwar unter der
Aufwandposition «Miete» wie bereits im Jahr 2013 lediglich einen pro
memoria-Betrag von CHF 1.00, führen aber gleich anschliessend weiterhin
Nebenkosten von CHF 1'200.00 pro Jahr auf, entsprechend CHF 100.00 pro
Monat. Diese Nebenkosten konnten nur anfallen, wenn eine geschäftliche Nutzung
stattfand. Trifft dies zu, entfällt auch von der bezahlten Miete von CHF 1'250.00
(inkl. Nebenkosten) weiterhin ein Teilbetrag auf die geschäftliche Nutzung. Was
die Höhe dieses Teilbetrags anbelangt, erscheint der Betrag von CHF 400.00
(Miete CHF 350.00 plus Nebenkosten CHF 50.00) nach wie vor als angemessen.
Müsste die Beschwerdeführerin bei Dritten Räumlichkeiten für ihre selbständige
Erwerbstätigkeit mieten, würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls
Kosten in mindestens dieser Höhe anfallen.
6.4
Zusammenfassend erscheint der im
Urteil des Versicherungsgerichts vom 23. Februar 2016 auf CHF 850.00
bezifferte Mietzins für das Wohnen für den nunmehr zu prüfenden Zeitraum weiterhin
als korrekt und angemessen. Da es kaum möglich wäre, für eine zwar in geringem
Ausmass, aber kontinuierlich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeiten
Räumlichkeiten zu einem Preis von weniger als CHF 400.00 (inkl. Nebenkosten) zu
finden, ist von diesem Betrag auszugehen, solange die Beschwerdeführerin ihre
selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Sollte sie diese aufgeben, bestünde
allerdings keine Grundlage mehr für eine Aufteilung des Mietzinses, den die
Beschwerdeführerin an B.___ bezahlt, in einen privaten und einen geschäftlichen
Anteil. Diesfalls wäre vom gesamten Mietzins auszugehen, soweit dieser
nachweislich bezahlt wird. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin lässt
sich der Betrag von CHF 1'250.00 (inkl. Nebenkosten) nicht als
offensichtlich übersetzt bezeichnen. Die Beschwerdegegnerin könnte allerdings
die Frage, ob weiterhin ein Mietzins vereinbart ist und bezahlt wird, neu
prüfen und dabei im Sinne eines Indizes auch berücksichtigen, ob und inwieweit B.___
die Mietzinseinnahmen als Einkommen versteuert.
7.
Nach dem Gesagten lässt es sich
für den hier zu beurteilenden Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 31. Mai 2016
nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den in die EL-Berechnung
einzubeziehenden «Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden
Nebenkosten» (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) auf CHF 850.00 pro Monat respektive
CHF 10'200.00 pro Jahr festgelegt hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
8.
8.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
8.2
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und
Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)
sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Fischer