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Entscheid

VSBES.2016.292

Unfallversicherung

17. August 2017Deutsch48 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1974 geborene B.___, war

seit dem 26. September 2013 bei der [...] AG, nachfolgend: Arbeitgeberin),

in der Logistik in einem Arbeitspensum von 100 % angestellt und in dieser

Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei

der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Suva (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin), versichert.

1.2 Gemäss Schadenmeldung UVG vom

18. Dezember 2013 sei B.___ am 21. November 2013, um 11.00 Uhr,

beim Schrumpfen einer schweren Palette mit dem Rücken an die Staplergabel

gestossen (Suva-Nr. [Suva-Akten-Nr.] 1). Dabei habe sie eine Entzündung des

rechten Rückens erlitten. Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin Angaben zum

Lohn (Suva-Nr. 8), die medizinischen Akten (Suva-Nrn. 9 f., 19) und

den durch B.___ ausgefüllten Fragebogen vom 8. Januar 2014 (Suva-Nr. 12)

ein. Bei einer persönlichen Besprechung vom 27. Januar 2014 (Suva-Nr. 17)

wurde neben dem Ereignis vom 21. November 2013 ein weiteres Unfallereignis

vom 9. Dezember 2013 geschildert. Aufgrund der Beurteilung von Dr. med. C.___,

Kreisärztin, vom 28. Januar 2014 (Suva-Nr. 18), anerkannte die

Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen des Berufsunfalls vom

9. Dezember 2013. Sie sprach B.___ mit Schreiben vom 30. Januar 2014

ab 16. Dezember 2013 ein Taggeld von CHF 111.40 pro Kalendertag zu

und übernahm die Kosten der Heilbehandlung (Suva-Nr. 21). Nach der

Durchführung eines Telefoninterviews vom 1. April 2014 (Suva-Nr. 31)

und dem Einholen von Berichten des [...] vom 20. Januar bzw. 12. März

2014 (Suva-Nrn. 33 f.) hielt die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom

3. April 2014 fest, es könnten aufgrund der Arbeitsplatzsituation

möglicherweise bald Massnahmen gemäss Art. 7d Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sinnvoll sein, wozu eine Anmeldung

bei der Invalidenversicherung erforderlich sei.

1.3 Dr. med. D.___, Facharzt

Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, [...], erstellte am 13. Mai

2014 eine «Dossier-Triage» (Suva-Nr. 50), in der er unter anderem

festhielt, dass aktuell keine Rehabilitation zu empfehlen sei, da eine

Operation vorgesehen sei. Diese fand am 20. Mai 2014 statt (vgl. Suva-Nr. 109).

Die Kreisärztin Dr. med. C.___ beantwortete sodann am 26. Mai 2014

die Fragen der Beschwerdegegnerin (Suva-Nr. 51) dahingehend, dass die «geplante

Operation» nicht unfallkausal sei und der Unfall nicht zu zusätzlichen

strukturellen Läsionen am Rücken geführt habe, welche bildgebend nachweisbar

seien. Die vier bis sechs Monate nach dem Unfall noch bestehenden Beschwerden

gingen von der schon zuvor vorhandenen Diskushernie aus. Gestützt auf diese

Beurteilung stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für die Folgen des

Unfalls vom 9. Dezember 2013 mit Schreiben vom 28. Mai 2014 per

18. Mai 2014 ein (Suva-Nr. 56). Damit zeigte sich B.___ mit Eingabe

vom 1. Juli 2014 nicht einverstanden (Suva-Nr. 61).

1.4 Aufgrund der kreisärztlichen

Beurteilung von Dr. med. C.___ vom 8. Juli 2014 (Suva-Nr. 64) hielt

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 (Suva-Nr. 69)

fest, die heute bestehenden Rückenbeschwerden seien nicht mehr unfallbedingt,

sondern ausschliesslich krankhafter Natur. Der Zustand, wie er sich auch ohne

den Unfall vom 9. Dezember 2013 eingestellt hätte (Status quo sine) sei

gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am 17. Mai 2014 erreicht

worden. Daher würden die Taggeld- und Heilkostenleistungen per 18. Mai

2014 eingestellt. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der durch den

Krankenversicherer von B.___, die A.___, (nachfolgend: Beschwerdeführerin)

erhobenen Einsprache vom 6. November 2014 (Suva-Nr. 72) mit

Einspracheentscheid vom 27. Januar 2015 fest (Suva-Nr. 76). Die

dagegen durch die Beschwerdeführerin am 2. März 2015 (Suva-Nr. 79) erhobene

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) wurde von diesem mit Urteil VSBES.2015.62 vom

23. Februar 2016 (Suva-Nr. 87) teilweise gutgeheissen und die Sache an

die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie in Bezug auf die Kausalität

weitere Abklärungen tätige und hierauf über den strittigen Anspruch erneut

entscheide (vgl. E. II. 10.3).

2. Daraufhin holte die

Beschwerdegegnerin weitere medizinische Akten (Suva-Nrn. 95 ff.) und die

ärztliche Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. C.___ vom 26. Mai 2016

(Suva-Nr. 111) ein. Mit Verfügung vom 8. Juli 2016

(Suva-Nr. 112) schloss sie den Fall betreffend die Unfallfolgen per 18. Mai

2014 ab und lehnte den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ab. Dagegen

erhob die Beschwerdeführerin am 19. Juli 2016 vorsorglich Einsprache

(Suva-Nr. 115), die sie am 27. September 2016 insbesondere mit einer

versicherungsärztlichen Beurteilung von Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie,

speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie, begründete (Suva-Nr. 121). Die

Beschwerdegegnerin wies diese indes mit Einspracheentscheid vom

10. Oktober 2016 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) ab.

3. Dagegen erhebt die

Beschwerdeführerin am 10. November 2016 beim Versicherungsgericht fristgerecht

Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 12 ff.):

1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der

Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2016 sowie die Verfügung vom 8. Juli

2016 seien aufzuheben.

2. Die Suva habe die gesetzlichen

UVG-Leistungen über den 18. Mai 2014 hinaus zu erbringen, insbesondere die

Kosten der am 20. Mai 2014 durchgeführten Operation zu übernehmen.

3. Es sei ein Gerichtsgutachten zur Klärung

der Leistungspflicht auf Kosten der Suva in Auftrag zu geben.

4. Eventualiter sei die Sache an die Suva

zurückzuweisen zu Veranlassung eines externen Gutachtens.

4. Mit Verfügung vom 14. November

2016 wird die Versicherte A.___ (nachfolgend: Beigeladene) zum vorliegenden

Verfahren beigeladen (A.S. 20 f.).

5. Mit Verfügung vom 22. November

2016 stellt der Präsident des Versicherungsgerichts fest, dass die Beigeladene durch

die DAS Rechtsschutz-Versicherung vertreten werde (A.S. 26).

6. Mit Verfügung vom

8. Dezember 2016 (A.S. 29 f.) wird von der Vertretung der

Beschwerdegegnerin durch Rechtsanwalt Christian Leupi Kenntnis genommen.

7. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar

2017 (A.S. 32 ff.) lässt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge stellen:

1. Die Beschwerde vom 10. November

2016 sei vollumfänglich abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 10. Oktober

2016 sei zu bestätigen.

2. Die Kosten seien bei Kostenlosigkeit des

Verfahrens wettzuschlagen.

8. Mit Verfügung vom 22. Februar

2017 (A.S. 42 f.) stellt der Präsident des Versicherungsgerichts fest, die

Beigeladene habe auf das Einreichen einer Eingabe verzichtet.

9. Mit Replik vom 14. März

2017 bzw. Duplik vom 5. April 2017 (A.S. 45 ff., 52 f.) halten die

Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest.

10. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der

obligatorischen Unfallversicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt

– die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der

versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen

(Heilbehandlung). Dabei hat der Unfallversicherer die Pflegeleistungen so lange

zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Ist die versicherte

Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie

gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Anspruch auf eine

Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie

infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss

Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene

Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche

Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt

worden ist.

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119

V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit

Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013

E. 2.1,8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im

Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V

177.

E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286

E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d

S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a

S. 49 mit Hinweisen).

3.3

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn

also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.

Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen;

Urteile des Bundesgerichts 8C_463/2011 vom 4. November 2011 E. 3.2,

8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.1,8C_721/2014 vom 27. April

2015.

E. 4.2).

4.

4.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung

auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE

132.

V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt

sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V

193.

E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten

weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,

so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I

140.

E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_1021/2009 vom 3. November

2010.

E. 4.2,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,9C_167/2009 vom

28.

Mai 2009 E. 3.1,9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).

4.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5;

Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2).

Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen Wegfallen) ist in

erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (Alexandra

Rumo-Jungo/André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl.,

Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 UVG S. 55, mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_352/2015,8C_353/2015 vom 24. September 2015

E. 3.2.1).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

126.

V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2

und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2015 vom

22.

September 2015 E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss bildet der

Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht

grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156

E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der

Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheides – vorliegend bis 10. Oktober

2016.

– mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die

Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren

erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel,

Genf 2015, 3. Aufl., Art. 52 ATSG N 60, mit weiteren Hinweisen).

5.

Streitig und nachfolgend zu

prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit

Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2016 (A.S. 1 ff.) zu Recht per

18.

Mai 2014 eingestellt hat. Im Zentrum steht die Frage, ob die

Beschwerdegegnerin für die Kosten der Operation vom 20. Mai 2014

aufzukommen hat.

6.

Die relevante medizinische

Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

6.1

Im Austrittsbericht vom

22.

September 2008 (Suva-Nr. 19) hielten Dr. med. F.___, Chefarzt, Dr. med.

G.___, Assistenzarzt, und Dr. med. H.___, Oberarzt, [...], in Bezug auf

die Hospitalisation von B.___ vom 8. bis 11. September 2008 folgende

Diagnose fest:

Intraforaminale

Bandscheibenprotrusion L5/S1 rechts

B.___ habe über massiv zunehmende Rückenschmerzen

lumbal mit Ausstrahlung in das rechte Bein bis in die Grosszehe rechts sowie

über Kribbelparästhesien und Taubheitsgefühl im rechten Bein berichtet. Es

seien keine Miktions- oder Defäkationsstörungen vorhanden. Nach einer akuten

Schmerzexazerbation vom 8. Juni 2008 und konservativer Behandlung seien

die Schmerzen bei weiterhin persistierenden Parästhesien im Bereich des

Dermatoms L5 rückläufig gewesen. B.___ gebe an, bereits vor zehn Jahren einen

Bandscheibenvorfall gehabt zu haben, der konservativ therapiert worden sei,

worunter die Beschwerden teils regredient, aber nie vollständig abgeklungen

seien. Nun erfolge eine Indikationsstellung zur Dekompression durch die

Kollegen der Neurochirurgie. Es seien am 9. September 2008 eine mikrotechnische

Fenestration L5/S1 rechts, eine Rezessotomie und Foraminotomie sowie eine

Dekompression der Wurzel L5 rechts durch PD Dr. med. I.___, Leitender

Arzt Neurochirurgie, [...], durchgeführt worden. Der operative und

postoperative Verlauf seien komplikationslos gewesen. Die präoperativ

beschriebenen sensiblen Störungen im rechten Bein seien rückläufig gewesen. Die

Fussheberschwäche rechts sei noch persistierend. Beim Austritt hätten reizlose

Wundverhältnisse bestanden und es sei eine zufriedenstellende Mobilisation

gegeben. Im rechten Bein seien noch leichte Kribbelparästhesien entsprechend

dem Dermatom 5 bei noch persistierender Fussheberschwäche rechts vorhanden.

6.2

Im Operationsbericht vom

3.

Dezember 2012 (Suva-Nr. 100) führte Dr. med. J.___, Facharzt

Orthopädische Chirurgie und Sportmedizin, folgende Diagnosen auf: «mediale aber

auch laterale Meniskusläsion Knie rechts, Knorpelläsion Grad II medialer

Femurkondylus, Synovialitis und Status nach Kniearthroskopie rechts mit

Microfacture medialer Femurkondylus». Es seien eine Kniearthroskopie rechts mit

medialer und lateraler Teilmeniskektomie, eine Abrasio medialer Femurkondylus

und eine partielle Synovektomie durchgeführt worden. Am ersten Tag postoperativ

habe ein erster Verbandswechsel stattgefunden, eine Redonentfernung finde

statt, wenn die Menge von <50 ml/Tag erfüllt sei. Für die Dauer von 7

Tage finde eine Teilbelastung mit 20 kg statt, anschliessend könne zur

Vollbelastung übergegangen werden. Für die Zeitdauer der Teilbelastung sei eine

Thromboseprophylaxe mit Fragmin durchzuführen. Die Fadenentfernung sei 12 - 14

Tage postoperativ vorzunehmen. Aufgrund der doch bestehenden Knorpelläsion sei

sicherlich zusätzlich eine medikamentöse Knorpelaufbautherapie indiziert. Auch

sollte mit einer vorsichtigen physiotherapeutischen Mobilisation begonnen

werden.

6.3

Dr. med. K.___, FMH Radiologie, [...],

beurteilte das am 24. Dezember 2013 durchgeführte MRI der LWS wie folgt (Suva-Nr. 10):

Bei Status nach Bandscheibenoperation L5/S1 mittelgradige, etwas aktivierte

Osteochondrose mit begleitender kleinvolumiger Bandscheibenvorwölbung.

Mittelgradige bis hochgradige Einengung des rechten Neuroforamens als

allenfalls mögliche Ursache einer Wurzelreizsymptomatik von L5 rechts, keine

hochgradige Nervenwurzelkompression. Nebenbefundlich geringgradige

Osteochondrose und breitbasige nicht kompressive kleinvolumige

Bandscheibenprotrusion L4/5.

6.4

Im Arztzeugnis UVG vom

6.

Januar 2014 (Suva-Nr. 9) hielt Dr. med. L.___, Praktizierender

Arzt, fest, die Erstbehandlung habe am 16. Dezember 2013 stattgefunden. Er

stellte folgende Diagnose:

Lumbospondylogenes Syndrom

- Status nach

mikrotechnischer Fenestration L5/S1 rechts 9. September 2008

B.___ habe circa vor einem Monat an

einem Palettrolli gezogen, der sehr schwer beladen gewesen sei. Dabei habe sie

einen Schlag im Lendenwirbelbereich verspürt. Unter medikamentöser Behandlung

sei es ihr besser gegangen. Drei Wochen später sei sie dann über ein Palett

gestolpert und die Beschwerden seien erneut verstärkt worden. Seither habe sie

Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins Gesäss, Oberschenkel, Wade, Ferse und Zehen

rechts. Diese würden beim Lastenheben, Husten und langen Sitzen zunehmen.

Gemäss Dr. med. L.___ gebe es besondere Umstände, welche den Heilungsverlauf

ungünstig beeinflussen würden. Dies seien: mikrotechnische Fenestration L5/S1

rechts, Rezessotomie und Foraminotomie bei intraforaminaler

Bandscheibenprotrusion L5/S1 rechts am 9. September 2008. Die objektiven

Befunde seien: muskuläre Verspannung, diskrete Zehen- und Fussheberparese

rechts sowie diffuse Hyposensibilität des rechten Beines. Diese seien mit dem

von B.___ geltend gemachten Ereignis vereinbar und würden plausibel erscheinen.

Es sei seit dem 11. Dezember 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben,

wobei im Moment sehr schwierig abzuschätzen sei, wie lange diese dauern werde.

Es komme auf die Beurteilung des Neurochirurgen an.

6.5

Dr. med. M.___, Assistenzärztin,

und Dr. med. N.___, Oberarzt, Neurochirurgische Klinik des [...], hielten

aufgrund der ambulanten Sprechstunde vom 17. Januar 2014 im Bericht vom

20.

Januar 2014 folgende Diagnosen fest (Suva-Nr. 34):

Radikuläres Schmerzsyndrom

L5 rechts mit diskreten sensomotorischen Defiziten

- Rezidivhernie LWK 5/SWK 1 rechts mit

Einengung des rechten Neuroforamens

- Status nach mikrotechnischer

Fenestration L5/S1 rechts, Rezessotomie und Foraminotomie am 9. September

2008.

Anamnestisch beschreibe die Versicherte

(Beigeladene) ein zunehmendes radikuläres Schmerzsyndrom, wobei klinisch

zusätzlich noch ein diskretes sensomotorisches Defizit der Nervenwurzel L5

rechts erurierbar sei. Kongruent dazu zeige sich in der Bildgebung des MRI der

LWS vom 24. Dezember 2013 (vgl. II. E. 6.3 hiervor) eine

Rezidivhernie auf Höhe LWS 5/SWK 1. Aus neurochirurgischer Sicht werde eine

Nervenwurzelinfiltration auf Höhe L5 rechts als indiziert erachtet. B.___ sei

ausführlich über die Intervention und deren Risiken aufgeklärt worden. Sie sei

mit dem Procedere einverstanden. Nach stattgefundener Infiltration finde in

vier Wochen eine erneute Verlaufskontrolle in der ambulanten Sprechstunde

statt.

6.6

Dr. med. C.___, Fachärztin für

Chirurgie FMH, Kreisärztin, beurteilte die Kausalität zum Unfall im Formular

vom 28. Januar 2014 als teilkausal (Suva-Nr. 18) und begründete dies

damit, dass die Diskushernie vorbestehend sei.

6.7

Im Bericht vom 12. März

2014.

(Suva-Nr. 33) stellten Dr. med. O.___, Assistenzarzt, und

PD Dr. med. P.___, Leitender Arzt, Neurochirurgische Klinik [...],

aufgrund der Sprechstunde vom 11. März 2014 folgende Diagnosen:

Radikuläres Reizsyndrom L5

rechts mit/bei:

- Status nach mikrotechnischer

Fenestration L5/S1 rechts, Rezessotomie und Foraminotomie am 9. September

2008.

- Status nach Infiltration der L5-Wurzel

rechts am 11. Februar 2014

Aufgrund der initialen Verbesserung der

Beschwerden nach erfolgter Infiltration bestehe die Indikation zur

Radiofrequenztherapie. B.___ sei diesbezüglich bereits aufgeklärt worden und

habe schriftlich eingewilligt. Leider könnten die Ärzte die klinischen Befunde

nicht mit den bildmorphologischen Befunden korrelieren, da diese in der

heutigen Konsultation nicht zur Verfügung gestanden seien. B.___ werde ihnen

die CD mit den aktuellsten Bildern zukommen lassen, so dass sie diese Befunde

im Zusammenhang mit der Klinik beurteilen könnten.

6.8

Dr. med. O.___ und PD Dr. med. P.___

bestätigten aufgrund der Sprechstunde vom 9. Mai 2014 im Bericht vom

13.

Mai 2014 (Suva-Nr. 52) die bereits im Bericht vom 12. März

2014.

festgestellten Diagnosen (vgl. E. II. 6.7 hiervor), wobei sie vom

radikulären Reizsyndrom «S1» rechts ausgingen und beim Status nach Infiltration

der L5-Wurzel rechts am 11. Februar 2014 hinzufügten, diese sei nur von kurzfristigem

Erfolg gewesen. Aufgrund der therapierefraktären Situation mit Verschlimmerung

im Verlauf der Schmerzen hätten die Ärzte eine operative Dekompression im Sinne

einer Arthrektomie LWK 5/SWK 1 rechts und Diskektomie mit anschliessender

Stabilisation des Segments LWK 5/SWK 1 sowie Cage-Einlage empfohlen. B.___ sei

über die Risiken, die Art und den Erfolg des Eingriffs ausführlich aufgeklärt

worden und habe der Operation mündlich zugestimmt. Ein Abklärungsbogen sei ihr

mitgegeben worden. Sie werde demnächst für diese Operation aufgeboten.

6.9

Dr. med. D.___, Facharzt

Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, arbeitsorientierte

Rehabilitation, [...], hielt in der «Dossier-Triage» vom 13. Mai 2014 fest

(Suva-Nr. 50), die durchgeführte Triage umfasse das Aktenstudium und die

Rücksprache mit dem behandelnden Hausarzt Dr. med. L.___, mit Dr. med.

P.___ und später mit Dr. med. O.___, Neurochirurgie, [...]. Es wurden

folgende Diagnosen gestellt:

A Unfall vom

9.

Dezember 2013: Schweres Palett herumgeschoben, Schlag in den Rücken mit

Ausstrahlung ins Gesäss

A1 Radikuläres Reizsyndrom

L5 rechts

Gemäss dem Hausarzt erfolge die

Betreuung auf der Neurochirurgie des [...] und die Behandlungen fänden bei

einem Chiropraktor statt. Nach neuesten Informationen von Dr. med. O.___

habe man sich nun für einen grösseren operativen Eingriff entschlossen, eine

Radiofrequenztherapie werde somit nicht durchgeführt. Eine Reha komme

allenfalls erst viel später nach der Operation in Frage. Da eine Operation

vorgesehen sei, werde aktuell keine Rehabilitation empfohlen.

6.10

Im Operationsbericht vom

20.

Mai 2014 (Suva-Nr. 109) stellten der Assistenzarzt Q.___ und der

Chefarzt Prof. Dr. med. I.___ in Bezug auf die durchgeführte Laminektomie L5

und transpedikuläre Stabilisation, mikrotechnische Diskektomie sowie Swingo

Cage-Einlage L5/S1 fest, die Beschwerdeführerin sei problemlos aus der Narkose

erwacht und zeige keine neurologischen Defizite.

6.11

Prof. Dr. med. I.___,

Neurochirurgische Klinik [...], berichtete am 20. Mai 2014 (Suva-Nr. 105)

über die Operation. Als Ursache einer persistierenden radikulären

Reizsymptomatik, bei Status nach mikrotechnischer Fenestration L5/S1 rechts im

September 2008 hätten eine rezessale Stenose L5/S1 rechts sowie monosegmentale

Instabilitätszeichen nachgewiesen werden können. Die geplante mikrotechnische

Dekompression bzw. Rezessotomie, Enukleation und Stabilisation mittels

transpedikulärer Schrauben L5/S1 beidseits und interkorporeller Cage seien

komplikationslos verlaufen. Die postoperative Computertomographie der LWS habe

eine regelrechte Lage der Implantate gezeigt. B.___ habe den Eingriff gut

überstanden und postoperativ zeigten sich keine neuen neurologischen Ausfälle, und

eine regrediente Reizsymptomatik im Bereich des rechten Beines. Die Patientin

wird in circa drei Wochen zur postoperativen Kontrolle direkt aufgeboten.

6.12

Die Kreisärztin Dr. med. C.___

hielt in ihrer Beurteilung vom 26. Mai 2014 fest (Suva-Nr. 51), der

Unfall habe nicht zu zusätzlichen strukturellen Läsionen am Rücken geführt, die

bildgebend nachweisbar gewesen wären. Die Unfallfolgen hätten vier bis sechs

Monate eine Rolle gespielt, danach seien die Beschwerden mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit von der schon vorhandenen Diskushernie ausgegangen. Die «geplante

Operation» sei nicht unfallkausal.

6.13

Im Austrittsbericht des [...],

Departement Operative Medizin, vom 23. Mai 2014 (Suva-Nr. 104) stellten

Dr. med. F.___, Dr. med. R.___ und Dr. med. S.___, während der Hospitalisation von

B.___ vom 19. bis 23. Mai 2014 folgende Diagnosen, die mit den im Bericht

vom 13. Mai 2014 (vgl. E. II. 6.8 hiervor) des [...] ausgewiesenen

übereinstimmen:

Radikuläres Reizsyndrom S1

rechts mit/bei:

- Status nach mikrotechnischer

Fenestration L5/S1 rechts, Rezessotomie und Foraminotomie am 9. September

2008.

- Status nach Infiltration der L5-Wurzel

rechts am 11. Februar 2014 (kurzfristiger Erfolg)

Der postoperative Verlauf der Operation

vom 20. Mai 2014 (vgl. E. II. 6.10 hiervor) gestalte sich

komplikationslos. Es sei eine problemlose Mobilisation am ersten postoperativen

Tag gegeben. Die Patientin sei unter Analgesie rasch beschwerdearm gewesen. Sie

könne am 24. Mai 2014 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden.

Beim Austritt würden folgende Befunde festgestellt: Regredienz der

Hyposensibilität und Sistieren der Parästhesien entlang Dermatom L5. Zehen- und

Hakengang beidseits problemlos möglich. Trockene und reizlose Wundverhältnisse.

Unauffälliger, spontaner Stuhlgang und Miktion. Es seien regelmässige

Wundkontrollen in der hausärztlichen Praxis durchzuführen. Die Analgesie habe

nach Massgabe der Beschwerden zu erfolgen, die Fadenentfernung finde circa zehn

Tage postoperativ statt. Die Patientin werde in vier bis sechs Wochen zur

Nachkontrolle in der Sprechstunde bei den Kollegen der Neurochirurgie im [...]

direkt aufgeboten. Bis dahin sollte die Rückenschule eingehalten werden.

6.14

Im ärztlichen Zeugnis vom

23.

Mai 2014 hielt Dr. med. R.___, [...], fest (Suva-Nr. 57), die

Versicherte (Beigeladene) sei vom 19. Mai bis 2. Juni 2014 zu

100.

% arbeitsunfähig.

6.15

Der Assistenzarzt Q.___ und der

Leitende Arzt PD Dr. med. P.___ führten im Bericht vom 23. Juni 2014

(Suva-Nr. 97) folgende Diagnosen auf:

Status nach Laminektomie

L5 und transpedikuläre Stabilisation und mikrotechnischer Disketomie sowie

Swingo Cage-Einlage am 20. Mai 2014 mit/bei:

- Radikuläres Reizsyndrom S1 rechts

mit/bei:

- Status nach mikrotechnischer

Fenestration L5/S1 rechts, Rezessotomie und Foraminotomie am 9. September

2008.

- Status nach Infiltration der L5-Wurzel

rechts am 11. Februar 2014 (kurzfristiger Erfolg)

Es bestehe ein sehr erfreulicher postoperativer

Verlauf. Die Patientin sei zufrieden. Klinisch seien die Schmerzen postoperativ

eindeutig regredient und die Rückenwunde zeige keine Infektionszeichen. Es sei

mit der Patientin besprochen worden, dass sie die ambulante Physiotherapie

weiterführen solle. Mit der heutigen Sitzung würden die Nachkontrollen

abgeschlossen.

6.16

In ihrer Beurteilung vom

8.

Juli 2014 führte Dr. med. C.___, Kreisärztin, zum Vorfall vom 21. November

2013.

aus (Suva-Nr. 64), es werde durch die Patientin, den Hausarzt sowie den

Aussendienstbericht ein klassisches Verhebetrauma beschrieben. Dabei könne ein

Bandscheibenvorfall durch das Heben einer schweren Last entstehen. Es handle

sich aber meist um eine vorgeschädigte Bandscheibe, wobei das Trauma zufällig

der Auslöser, nicht aber die Ursache des Vorfalls sei. Bei der Versicherten sei

im Jahr 2008 auf gleicher Höhe eine intraforaminale Bandscheibenprotrusion

rechts operiert worden. Genau an gleicher Stelle sei es nun, wie im MRI-Befund

vom 24. Dezember 2013 beschrieben (vgl. E. II. 6.3 hiervor), zu einer

Rezidivhernie gekommen. In der Literatur werde beschrieben, dass es in circa

20.

% der Fälle nach der Operation einer Diskushernie zu einer erneuten

Hernienbildung kommen könne.

Durch das Verhebetrauma vom

21.

November 2011 (recte: 2013) sowie durch den angegebenen Stolpersturz

drei Wochen später könne es vorübergehend zu einer Verschlimmerung des

krankhaften Vorzustandes (was schon zur Operation 2008 geführt habe) gekommen

sein. Die jetzigen Beschwerden seien durch diesen Vorzustand verursacht worden.

Bei einem Bandscheibenvorfall als Folge

eines Unfalls handle es sich in der Regel um ein entsprechend schweres Ereignis

mit Verletzungen der umgebenden Strukturen wie Wirbelkörper und Bänder (die

Bandscheibe werde als letztes verletzt). Im MRI vom 24. Dezember 2013

bestünden keine Hinweise darauf.

Die «nun geplante Operation» im [...]

mit Dekompression rechts und Discectomie mit anschliessender Stabilisation des

Segments LWK 5/SWK 1 sowie Cage-Einlage sei nicht Folge von diesem

Verhebetrauma, sondern Folge der Operation von 2008.

Gestützt auf diese Ausführungen hielt die

Kreisärztin an ihrer Stellungnahme vom 21. Mai [recte: 26. Mai] 2014

fest (vgl. E. II. 6.12 hiervor), wonach die jetzt noch geltend gemachten

Beschwerden, die zu einer Operation führen würden, mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 21. November 2013

zurückzuführen seien, sondern als Rezidiv zu 2008 zu sehen seien.

6.17

Dr. med. J.___ hielt am 15. September

2014.

fest (Suva-Nr. 102), die Patientin sei im August 2013 letztmals

untersucht und in der Folgezeit auch in der [...] vorgestellt worden. Sie weise

persistierende Knieprobleme rechts mit zum Teil massiven Beschwerden, ohne

Besserungstendenz auf bisherige konservative Massnahmen, auf. Eine letztmalige

Kniegelenksarthroskopie sei im Dezember 2012 erfolgt, ohne dass es zu einer

wesentlichen Beschwerdebesserung gekommen sei. Aktuell hätten sie keine

Informationen über den Zustand der Patientin.

6.18

Im Bericht vom 24. Oktober

2014.

(Suva-Nr. 99) wiesen die Assistenzärztin T.___ und der Leitende Arzt

PD Dr. med. P.___, Neurochirurgische Klinik [...], folgende Diagnosen aus:

Status nach Laminektomie

L5 und transpedikuläre Stabilisation und mikrotechnischer Disketomie sowie

Swingo Cage-Einlage am 20. Mai 2014 mit/bei:

- Radikuläres Reizsyndrom S1 rechts

mit/bei:

- Status nach mikrotechnischer

Fenestration L5/S1 rechts, Rezessotomie und Foraminotomie am 9. September

2008.

- Status nach Infiltration der L5-Wurzel

rechts am 11. Februar 2014 (kurzfristiger Erfolg)

- Aktuell: Rechtsseitige lageabhängige

Lumbalgien

Es werde kein Hinweis für eine

lumboradikuläre Symptomatik bei regelrechter Bildgebung gesehen. Bei wieder neu

aufgetretenem Schmerzsyndrom am ehesten einer Retation der Schraube L5

rechtsseitig werde man bei der Patientin gerne eine Infiltration des Gewebes um

diese herum durchführen. Sie sei darüber aufgeklärt worden.

6.19

Dr. med. Q.___, Assistenzarzt,

und Dr. med. U.___, Oberarzt, Neurochirurgische Klinik, [...], führten im

Bericht vom 20. Januar 2015 folgende Diagnosen auf (Suva-Nr. 101):

Status nach Laminektomie

L5 und transpedikuläre Stabilisation und mikrotechnischer Disketomie sowie

Swingo Cage-Einlage am 20. Mai 2014 mit/bei:

- Radikuläres Reizsyndrom S1 rechts

mit/bei:

- Status nach mikrotechnischer

Fenestration L5/S1 rechts, Rezessotomie und Foraminotomie am 9. September

2008.

- Status nach Infiltration der L5-Wurzel

rechts am 11. Februar 2014 (kurzfristiger Erfolg)

- Status nach Schraubenkopfinfiltration L5

rechts am 7. November 2014 (frustran)

- Aktuell: Rechtsseitige

bewegungsabhängige Lumbalgien

Die 40jährige Patientin leide seit Mai

2014.

unter rechtsseitigen bewegungsabhängigen Lumbalgien. Klinisch zeige sie

keine sensomotorischen Ausfälle. Die erneute MRI-Bildgebung vom 13. Januar

2015.

habe eine Fazettengelenksarthrose L3/4 und L4/5 beidseits gezeigt, weshalb

eine Fazettengelenksinfiltration L4/5 beidseits vorgeschlagen worden sei. Die

Patientin sei damit einverstanden. Sie werde sobald wie möglich aufgeboten.

6.20

Dr. med. Q.___ und Prof. Dr.

med. I.___, Neurochirurgische Klinik, [...], führten im Bericht vom

16.

März 2015 (Suva-Nr. 96) folgende Diagnosen auf:

Status nach Laminektomie

L5 und transpedikuläre Stabilisation und mikrotechnischer Disketomie sowie

Swing Cage-Einlage am 20. Mai 2014 mit/bei:

- Radikuläres Reizsyndrom S1 rechts mit/bei:

- Status nach mikrotechnischer

Fenestration L5/S1 rechts, Rezessotomie und Foraminotomie am 9. September

2008.

- Status nach Infiltration der L5-Wurzel

rechts am 11. Februar 2014 (kurzfristiger Erfolg)

- Status nach Schraubenkopfinfiltration L5

rechts am 7. November 2014 (frustran)

- Status nach Facettengelenksinfiltration

L4/5 beidseits am 17. Februar 2015 (erfolglos)

- Aktuell rechtsseitige bewegungsabhängige

Lumbalgien

Es zeige sich nach der

Fazettengelenksinfiltration LWK 4/5 vom 17. Februar 2015 ein

unerfreulicher Verlauf. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter

rechtsseitigen bewegungsabhängigen Lumbalgien sowie einem Taubheitsgefühl am

rechten Bein beim Gehen. Nach Besprechung mit dieser Patientin werde weiterhin

konservativ mit Analgesie und Physiotherapie behandelt. Die Arbeitsfähigkeit

sei ab nächster Woche wieder gegeben. Sie werde erneut zu einer Nachkontrolle

in sechs bis acht Wochen aufgeboten.

6.21

Dr. med. V.___, FMH Orthopädische

Chirurgie, Sportmedizin DGSP, hielt im Bericht vom 17. Juni 2015

(Suva-Nr. 98) folgende Diagnosen fest:

Myofascial betontes

Lumbovertebralsyndrom mit/bei:

- rezidivierenden Lumbalgien

- Status nach Microdiskektomie L5/S1 2008

- Status nach Dekompression L5/S1 mit

transpedikulärer Stabilisierung und TLIF aus Mai 2014

- Status nach multiplen Infiltrationen

(Schraubenkopf, Facettengelenke L5/S1)

Dyskoordination

der Beinachse rechts mit/bei:

- Status nach multiplen Knieoperationen

rechts

- Ursprungstendinosen der ventralen

Oberschenkel- und der suralen Muskelgruppe

- Kneeing In mit

- Lateralisationstendenz der Patella

- rezidivierenden Subluxationsereignissen

der Patella rechts

Aufgrund der heute erhobenen Befunde

halte Dr. med. V.___ eine weiterführende Abklärung im Sinne einer weiteren

fachärztlichen oder weiterführenden radiologischen Diagnostik aktuell nicht für

erforderlich. Diese könne jedoch bei protrahiertem Verlauf jederzeit neu

diskutiert werden. Radiologisch sehe er an der LWS eine gute Implantatlage bei

einwandfreiem postoperativem Ergebnis, ohne Lockerungszeichen der Implantate.

Allenfalls sei eine minime degenerative Veränderung der Facettengelenke

gegeben, so dass er den heute erhobenen funktionellen Befund komplett mit den

geklagten Beschwerden in Einklang bringen könne. Aus seiner Sicht handle es

sich um ein überwiegend myofasciales Schmerzsyndrom, welches einer

konservativen Therapie gut zugänglich sein sollte. Das Therapieziel sollte in

einer deutlich gesteigerten Belastbarkeit bezüglich der ADL (Haushaltsführung,

Haustierversorgung, Ausdauersportaktivitäten) innert der nächsten sechs Monate

bestehen. Innert weiterer drei Monate sei die Belastbarkeit zu steigern, um

dann die berufliche Reintegration voranzutreiben.

6.22

Dr. med. V.___ hielt sodann

aufgrund des Verlaufs am 29. September 2015 (Suva-Nr. 98 S. 4

f.) fest, es hätten heute eine Neuraltherapie der Mm. Iliocostalis rechts, multifidus

L3/4, L4/5 und L5/S1 sowie ein Unterspritzen der Narbe stattgefunden. Am

2.

Oktober 2015 führte er weiter aus, die Schmerzen hätten tieflumbal

zugenommen und die Patientin habe keine Entlastung durch das Lendenmieder

erfahren. Als Befund gab er an: SIG Blockierung links mit massiven myofascialen

Befunden. Es habe eine antiphlogistische Abschirmung mittels Irfen 600 mg

1-1-1 unter Magenschutz stattgefunden. Am 30. Oktober 2015 hielt er ferner

fest, mit dem Taping habe eher eine Schmerzverlagerung stattgefunden, unter

Belastung des Putzens mit dem Lendenmieder würden die Schmerzen eher verstärkt.

Aktuell kein Effekt auf die Schmerzspritzen. Morgendlich sei es während zwei

Stunden relativ gut, das Irfen 600 mg habe einen Effekt über zwei Stunden.

Es werde ein Therapiewechsel auf ein fasciendominiertes Verfahren besprochen,

wobei die Osteopathie favorisiert werde.

6.23

Die Kreisärztin Dr. med. C.___

hielt in ihrer kreisärztlichen Beurteilung vom 26. Mai 2016 (Suva-Nr. 111,

vgl. auch Beschwerdebeilage Nr. 5) zusammenfassend fest, die

persistierende radikuläre Symptomatik der S1-Wurzel, die eindeutig durch das

enge Foramen L5/S1 rechts verursacht worden sei, habe zur Operation geführt.

Die kleinvolumige Diskushernie könne keine radikuläre Symptomatik auslösen und

sei auch nicht der Grund für die Operationsindikation. Somit seien unfallfremde

Beschwerden die Ursache für die Operation und spätestens zum Zeitpunkt der

durchgeführten Operation beschwerdeführend gewesen. Wie beschrieben, führe ein

Verhebetrauma (und auch die Kontusion drei Wochen später) nicht zu einer

Einengung des Neuroforamens. Demnach halte sie an ihrer Stellungnahme vom Juli

2014.

(vgl. E. II. 6.16 hiervor) fest, dass die noch geltend gemachten

Beschwerden, die dann zu Operation geführt hätten, nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 21. November 2013 zurückzuführen

seien, sondern auf das degenerativ verursachte enge Neuroforamen L5/S1 rechts.

6.24

Dr. med. E.___, Facharzt für

Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie, Vertrauensarzt SGV

der Beschwerdeführerin, beantwortete die im Auftrag vom 6. September 2016

formulierten Fragen (Suva-Nr. 121 S. 3 ff., vgl. auch

Beschwerdebeilage Nr. 7). Dabei stellte er folgende Diagnosen:

Radikuläres Reizsyndrom S1

rechts

bei Status nach

mikrotechnischer Fenestration L5/S1 rechts, Rezessotomie und Foraminotomie und

Dekompression Wurzel L5 rechts 9. September 2008

wegen intraforaminaler

Bandscheibenprotrusion L5/S1 rechts

mit nachfolgender voller

Belastungsfähigkeit und Beschwerdefreiheit

mit Laminektomie L5 und

transpedikulärer Stabilisation, mikrotechnischer Diskektomie und Cage-Einlage

L5/S1 20. Mai 2014

bei seit mehr als 10

Jahren bestehenden Lendenwirbelsäulenbeschwerden

mit anamnestischer

konservativer Behandlung bereits circa 1998

mit Exazerbation nach

Ereignissen vom 21. November 2013 und 9. Dezember 2013

mit persistierenden

rechtsseitigen bewegungsabhängigen Lumbalgien in den spätpostoperativen

ärztlichen Kontrollen vom 24. Oktober 2014 bis 16. März 2015

Die beiden Ereignisse vom

21.

November 2013 und 9. Dezember 2013 hätten die vorbestehenden

Befunde und nicht eindeutig formulierten Vorbeschwerden überwiegend

wahrscheinlich verschlimmert. Beim Ereignis vom 21. November 2013 könne

von einem Verhebetrauma-ähnlichen Ereignis gesprochen werden, obwohl eher eine

Zugbelastung erfolgt sei. Beim Ereignis vom 9. Dezember 2013 handle es

sich um einen Stolpersturz auf den Rücken. Anamnestisch sei bereits circa 1998

eine konservative Behandlung wegen Bandscheibenvorfall-ähnlichen Beschwerden

erfolgt, Lendenwirbelsäulenbeschwerden hätten bereits seit Jahren bestanden und

bereits im MRI vom 4. August 2008 seien neben der damaligen dann zur

Operation führenden Bandscheibenoperation L5/S1 rechts weitere degenerative

Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule festgehalten worden.

Nach dem Eingriff vom 9. September

2008.

habe wieder eine Beschwerdefreiheit unter voller Belastung bestanden,

wobei aber anamnestisch von seit vielen Jahren bestehenden

Lendenwirbelsäulenbeschwerden gesprochen werde. Der Stellenantritt als

Lagermitarbeiterin am 26. September 2013 sei beschwerdefrei und voll

belastungsfähig erfolgt. Das erste Ereignis vom 21. November 2013 habe die

Beschwerden im Sinne eines radikulären Schmerzsyndroms ausgelöst und diese

Symptomatik sei dann mit dem Ereignis vom 9. Dezember 2013 noch zusätzlich

verschlimmert worden, so dass es am 16. Dezember 2013 zur ersten, quasi

notfallmässigen hausärztlichen Vorstellung mit sofortiger Verordnung einer

MRI-Untersuchung für den 24. Dezember 2013 und Attestierung der

Arbeitsfähigkeit gekommen sei.

Am 18. Mai 2014, d.h. sechs Monate

nach dem ersten Ereignis sei der Vorzustand betreffend Beschwerden, Symptome

und Befund noch nicht erreicht gewesen. Aufgrund der Vorgeschichte, der

Ereignisse, der Beschwerden, der Symptome und des Befundes könnte aber bei

einer rein konservativen Behandlung eigentlich von einem Verlauf mit Besserung

zur Erreichung des Vorzustandes innert sechs Monaten ausgegangen werden.

Die Indikation zum operativen Eingriff

vom 20. Mai 2014 sei aufgrund der das Neuroforamen hochgradig einengenden

Rezidivdiskushernie L5/S1 rechts mit den entsprechenden sensomotorischen

Defiziten erfolgt, wobei der konservative Behandlungsversuch mit Nervenwurzelinfiltration

vom 11. Februar 2014 erfolglos geblieben sei, so dass in der

neurochirurgischen Sprechstunde vom 13. Mai 2014 der operative Eingriff

indiziert und empfohlen worden sei. Die beschriebenen Ereignisse vom 21. November

2013.

und 9. Dezember 2013 seien überwiegend wahrscheinlich Auslöser der

nachfolgenden zur Operation führenden Beschwerden und Symptome. Der eigentliche

Befund, der die Ursache der Beschwerden und Symptome darstelle, sei aber die

bereits vorgeschädigte Bandscheibe, die auch bereits 2008 operativ behandelt

worden sei, wobei höchstwahrscheinlich bereits vor den aktuellen Ereignissen

eine Rezidivhernie vorbestehend gewesen sei, die aber asymptomatisch gewesen

und erst durch das Verhebetrauma und den Sturz symptomatisch geworden sei. Die

MRI-Untersuchung nach den aktuellen Ereignissen habe keine traumatischen Band-

oder Knochenläsionen gezeigt, so dass nicht von einer überwiegend traumatisch

bedingten Rezidivhernie gesprochen werden könne. Die Rezidivhernie sei

degenerativ und hauptsächlich durch die Vorgeschichte bestimmt, wobei aber die

Beschwerden und die Symptomatik überwiegend wahrscheinlich durch die aktuellen

Ereignisse bedingt seien und deren konservative Behandlung üblicherweise sechs

Monate gedauert hätte, wobei eine Fortsetzung der konservativen Therapie ab der

neurochirurgischen Sprechstunde vom 13. Mai 2014 nicht mehr adäquat

gewesen wäre. Der den Ereignissen vorangehende Gesundheitszustand wäre

üblicherweise circa sechs Monate nach den Ereignissen erreicht worden. Der

schicksalsmässige Verlauf des den Ereignissen vorangehenden

Gesundheitszustandes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit den

Restbeschwerden im Sinne von rechtsseitigen bewegungsabhängigen Lumbalgien am

24.

Oktober 2014 oder 20. Januar 2015 erreicht gewesen.

Der Eingriff vom 20. Mai 2014 sei

zumindest teilweise auf die Ereignisse vom 21. November 2013 und 9. Dezember

2013.

zurückzuführen, da die Beschwerden und Symptomatik durch diese Ereignisse

hervorgerufen worden seien, obwohl mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits

vor den Ereignissen eine asymptomatische Rezidivhernie bestanden habe, deren

Ausmass durchaus auch geringer als nach den Ereignissen gewesen sein könne,

also möglicherweise durch diese ausgeprägter geworden sei. Eine latente Operationsindikation

bzw. der Zeitpunkt des Eingriffs sei durch die beiden Ereignisse vom

21.

November und 9. Dezember 2013 bestimmt worden, da ein sehr

wahrscheinlicher Vorbefund erst dadurch symptomatisch geworden sei, bzw.

aufgrund des Befundes mit den nachfolgenden sensomotorischen Defiziten erst zur

Operationsindikation geführt und auch keine konservative Weiterbehandlung mehr

zugelassen habe.

In Bezug auf die Beurteilung von Dr.

med. C.___ vom 26. Mai 2016 (vgl. E. II. 6.23 hiervor) führte Dr.

med. E.___ aus, der neurochirurgische Eingriff vom 20. Mai 2014 auf Höhe

L5/S1 sei wegen der persistierenden radikulären Reizsymptomatik rechts erfolgt,

welche durch die mikrotechnische Dekompression und Rezessotomie, Enukleation

und transpedikuläre Stabilisation L5/S1 und den interkorporellen Cage behoben

worden seien. Die im MRI vom 24. Dezember 2013 beschriebene

Bandscheibenvorwölbung im Sinne eines Rezidivs mit Einengung des rechten

Neuroforamens sei zusammen mit der aktivierten Osteochondrose und den monosegmentalen

Instabilitätszeichen die Ursache für die Nervenwurzelkompression bzw. für das

radikuläre Schmerzsyndrom rechts mit sensomotorischen Defiziten.

7.

Es kann zunächst festgehalten

werden, dass die Beschwerdegegnerin der ihr mit Urteil des Versicherungsgerichts

vom 23. Februar 2016 (VSBES.2015.62 E. II. 10.3) auferlegten Verpflichtung,

in Bezug auf die Kausalität weitere Abklärungen zu tätigen, nachgekommen ist.

So hat sie weitere medizinische Akten – darunter auch den Operationsbericht vom

20.

Mai 2014 (vgl. E. II. 6.10 hiervor) – eingeholt und weitere, neu

erstattete ärztliche Stellungnahmen zu den Akten genommen. Anschliessend wurde

über die natürliche Kausalität der beklagten Beschwerden im Hinblick auf die

beiden Ereignisse vom 21. November und 9. Dezember 2013 mit dem hier

angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2016 (A.S. 1 ff.)

erneut entschieden.

7.1

Gestützt auf die nach dem Urteil

des Versicherungsgerichts vom 23. Februar 2016 (VSBES.2015.62) durch die

Beschwerdegegnerin zusätzlich eingeholten medizinischen Akten kann – wie

bereits im Urteil VSBES.2015.62 E. II. 7 ausgeführt – weiter festgehalten

werden, dass bei der im vorliegenden Verfahren beigeladenen B.___ einzig

somatische Gesundheitsbeeinträchtigungen im Bereich der rechten Lendenwirbelsäule

(L5/S1) und am rechten Knie bestehen. Hier strittig ist die Unfallkausalität

der Rückenbeschwerden. Den vorliegenden Akten ist sodann auch zu entnehmen,

dass bei B.___ bereits diverse operative und konservative Therapiemassnahmen

durchgeführt worden sind, dies jedoch stets mit mässigem bzw. kurzfristigem Erfolg

betreffend die beklagten Beschwerden: So wurde der Bandscheibenvorfall im Jahr

1998.

konservativ behandelt, worunter die Beschwerden indes nie vollständig

abgeklungen seien. Am 9. September 2008 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) fand

aufgrund einer akuten Schmerzexazerbation im Juni 2008 eine mikrotechnische

Fenestration L5/S1 rechts, eine Rezessotomie und Foraminotomie sowie eine Dekompression

der Wurzel L5 rechts statt. Am 3. Dezember 2012 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) wurde

sodann eine Kniearthroskopie rechts mit medialer und lateraler

Teilmeniskektomie, eine Abrasio medialer Femurkondylus und eine partielle

Synvektomie durchgeführt. Aufgrund des zunehmenden radikulären Schmerzsyndroms L5

rechts fanden am 11. Februar 2014 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) eine

Nervenwurzelinfiltration der L5-Wurzel rechts mit lediglich kurzfristigem

Erfolg, am 20. Mai 2014 (vgl. E. II. 6.10 hiervor) eine Laminektomie L5

und transpedikuläre Stabilisation sowie eine mikrotechnische Diskektomie und

Swingo Cage-Einlage L5/S1 mit kurzfristig regredientem Schmerzverlauf (vgl. E.

II. 6.15 und 6.18 hiervor), am 7. November 2014 eine als «frustran»

bezeichnete Schraubenkopfinfiltration L5 rechts und am 17. Februar 2015

eine Facettengelenksinfiltration L4/5 mit unerfreulichem Verlauf statt (vgl. E.

II. 6.19 f. hiervor). Anschliessend wurden diverse konservative und

medikamentöse Therapien ohne wesentlichen Einfluss auf die Schmerzen durchgeführt,

wie z.B. eine Neuraltherapie, ein Unterspritzen der Narbe, das Tragen eines

Lendenmieders, eine antiphlogistische Abschirmung mittels Irfen 600 mg oder

das Taping (vgl. E. II. 6.22 hiervor).

7.2

Das Versicherungsgericht hat in

Erwägung 8 des erwähnten Urteils VSBES.2015.62 vom 23. Februar 2016 über

die Frage der Unfallkausalität der bei B.___ objektivierten Rezidivhernie im

Bereich LWK 5/SWK 1 entschieden. Demnach ist die gemäss den

medizinischen Akten unbestrittenermassen bestehende Diskushernie nicht auf die

Unfallereignisse vom November bzw. Dezember 2013 zurückzuführen. Ebenfalls zu

verneinen ist das Vorliegen einer richtunggebenden Verschlimmerung. Dagegen konnte

das Vorliegen einer vorübergehenden Verschlimmerung eines stummen Vorzustandes

nicht ausgeschlossen werden (vgl. Suva-Nr. 87 S. 11 ff.). Aufgrund

der Rückweisung hatte die Beschwerdegegnerin ergänzend abzuklären, ob die durch

den Unfall verursachte Verschlimmerung im Zeitpunkt der Operation vom 20. Mai

2014.

bereits abgeklungen war bzw. welche Folgen der Unfall in diesem Zeitpunkt

noch hatte und ob die Operation aufgrund dieser Unfallfolgen indiziert war.

8.

In Bezug auf die beiden dokumentierten

Unfallereignisse vom November und Dezember 2013 kann auf die entsprechenden Ausführungen

aus dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 23. Februar 2016 (VSBES.2015.62

E. II. 9) abgestützt werden. Danach handelt es sich beim Ereignis vom 21. November

2013.

um ein «Verhebetrauma», wie dies von der Kreisärztin Dr. med. C.___ in der

ärztlichen Beurteilung vom 8. Juli 2014 beschrieben wurde (vgl. E. II. 6.16

hiervor). Diese Qualifikation wird auch durch die neu hinzugekommenen Akten

gestützt (vgl. die am 8. Juli 2014 verfasste kreisärztlichen Beurteilung, E.

II. 6.23 hiervor, und die Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 6. September

2016, E. II. 6.24 hiervor, der ebenfalls von einem «Verhebetrauma-ähnlichen

Ereignis» ausging, wobei eher eine Zugbelastung erfolgt sei). Beim Ereignis vom

9.

Dezember 2013 ist von einem «Stolpersturz» auszugehen. Auch diese

Einordnung wird durch die medizinischen Akten, welche die Beschwerdegegnerin im

weiteren Verlauf eingeholt hat, gestützt.

9.

Die Beschwerdegegnerin hat nach

der Rückweisung den Bericht über die Operation vom 20. Mai 2014 (vgl. E.

II. 6.10 hiervor, Suva-Nr. 190) beigezogen. Weiter hat sie die Beurteilung

der Kreisärztin Dr. med. C.___ vom 26. Mai 2016 (vgl. II.

E. 6.23 hiervor) eingeholt. Die Beschwerdeführerin reichte ihrerseits eine

Stellungnahme von Dr. med. E.___ (vgl. E. II. 6.24 hiervor) ein. Zu prüfen ist,

ob diese Unterlagen nunmehr eine hinreichende Grundlage für die

Anspruchsbeurteilung bilden.

9.1

Der Beweiswert von Berichten und

Gutachten versicherungsinterner Ärzte hängt davon ab, ob sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Bei Berichten

versicherungsinterner Ärzte kann nicht bereits aufgrund des Arbeits- (resp.

hier des Auftrags-) Verhältnisses auf mangelnde Objektivität oder Befangenheit

geschlossen werden. Falls aber auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen,

sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470,

125.

V 351 E. 3.b/ee S. 353 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_188/2015

vom 2. Dezember 2015 E. 4.2.2). Diese Grundsätze sind im Rahmen der

Beweiswürdigung zu berücksichtigen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; Urteil

des Bundesgerichts 8C_397/2012 vom 14. März 2013 E. 5.1).

9.2

Die kreisärztliche Beurteilung vom

26.

Mai 2016 (vgl. E. II. 6.23 hiervor) der Fachärztin für Allgemeinchirurgie

und Traumatologie, Dr. med. C.___, beruht auf den nach den beiden Ereignissen

vom 21. November und 9. Dezember 2013 verfassten medizinischen

Vorakten. Es kann ferner festgehalten werden, dass die Kreisärztin nunmehr auch

über den Operationsbericht vom 20. Mai 2014 verfügte (vgl. E. II. 6.10

hiervor), der ihr bei der zuletzt verfassten ärztlichen Beurteilung vom Juli

2014.

noch nicht vorgelegen hatte (vgl. E. II. 6.16 hiervor, vgl. auch E. II.

7.

hiervor). Obschon sie diesen Operationsbericht unter dem Titel des

«aktenmässigen Verlaufes» nicht explizit aufführte, hielt sie fest, die

Operation sei am 20. Mai 2014 erfolgt. Anschliessend gab sie sowohl die

Indikation zur entsprechenden Operation als auch die Art des erfolgten

operativen Eingriffs wieder (Suva-Nr. 111 S. 2). Diese Ausführungen stimmen

mit den Angaben im Operationsbericht vom 20. Mai 2014 überein (Suva-Nr. 109

S. 1). Inhaltlich führt die Kreisärztin zusammengefasst aus, durch das

Verhebetrauma sei es zu einer etwas aktivierten Osteochondrose gekommen mit

begleitender kleinvolumiger Bandscheibbenvorwölbung. Diese Feststellung stimmt

mit dem Bericht über die MRI-Untersuchung der LWS von Dr. med. K.___ vom

24.

Dezember 2013 (vgl. E. II. 6.3 hiervor) überein. Die

Kreisärztin legt weiter dar, der im Operationsbericht genannten Indikation

lasse sich entnehmen, dass die persistierende radikuläre Symptomatik der

S1-Wurzel rechts zur Operation geführt habe. Die Ursache für diese Reizung der

Nervenwurzel S1 rechts sei nicht die unfallkausale kleinvolumige

Bandscheibenvorwölbung – diese könne keine radikuläre Symptomatik auslösen –,

sondern die hochgradige Einengung des rechten Neuroforamens. Diese Einengung

entstehe durch degenerative Vorgänge durch natürliche Abnützung, d.h. durch

Arthroseentwicklung, sei also unfallfremd. Ein Verhebetrauma und auch die

Kontusion drei Wochen später führten nicht zu einer Einengung des

Neuroforamens. Diese Ausführungen sind schlüssig, nachvollziehbar und

plausibel. Die kreisärztliche Stellungnahme vom 26. Mai 2016 wird damit den

Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht und

bildet grundsätzlich eine taugliche Grundlage für die Anspruchsbeurteilung.

9.3

Der grundsätzlich beweiswertigen

Beurteilung der natürlichen Kausalität durch Dr. med. C.___ vom 26. Mai

2016.

steht die (undatierte) Einschätzung des Vertrauensarztes der

Beschwerdeführerin Dr. med. E.___ (vgl. E. II. 6.24 hiervor) gegenüber. Dieser

nahm zu den Fragen der Beschwerdeführerin vom 6. September 2016 Stellung. Er

führt in seiner Stellungnahme unter anderem aus, der eigentliche Befund, der

die Ursache der Beschwerden und Symptome darstelle, sei die bereits

vorgeschädigte Bandscheibe, die auch bereits 2008 operativ behandelt worden

sei, wobei höchstwahrscheinlich bereits vor den aktuellen Ereignissen eine Rezidivhernie

vorbestehend, aber asymptomatisch gewesen und erst durch den Sturz symptomatisch

geworden sei. Die Indikation zum operativen Eingriff vom 20. Mai 2014 sei

aufgrund der das Neuroforamen hochgradig einengenden Rezidivdiskushernie L5/S1

rechts mit den entsprechenden sensomotorischen Defiziten erfolgt. Die beschriebenen

Ereignisse vom 21. November 2013 und 9. Dezember 2013 seien

überwiegend wahrscheinlich Auslöser der nachfolgenden, zur Operation führenden

Beschwerden und Symptome. Der Eingriff vom 20. Mai 2014 sei zumindest

teilweise auf die Ereignisse vom 21. November 2013 und 3. Dezember

2013.

zurückzuführen, da die Beschwerden und Symptome durch diese Ereignisse

hervorgerufen worden seien, obwohl mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits

vor den Ereignissen eine asymptomatische Rezidivhernie bestanden habe, deren

Ausmass durchaus auch geringer als nach den Ereignissen gewesen sein könne,

also möglicherweise durch die Ereignisse ausgeprägter geworden sei. Weiter hält

Dr. med. E.___ fest, der Eingriff vom 20. Mai 2014 sei wegen der

persistierenden radikulären Reizsymptomatik rechts erfolgt.

9.4

Ein Vergleich der beiden

ärztlichen Beurteilungen ergibt insofern Übereinstimmung, als die Operation vom

20.

Mai 2014 wegen einer persistierenden radikulären Reizsymptomatik der

S1-Wurzel rechts erfolgte. Einigkeit besteht auch darin, dass diese radikuläre

Reizsymptomatik durch die Einengung des rechten Neuroforamens verursacht wurde,

welche somit die Indikation für den Eingriff vom 20. Mai 2014 begründete.

Was die Entstehung dieser Einengung anbelangt, führt die Kreisärztin Dr. med.

C.___ aus, eine solche könne nicht durch ein Verhebetrauma oder eine Kontusion

entstehen, sondern sei die Folge von Abnützung und Arthroseentwicklung, also

unfallfremd. Dr. med. E.___ äussert sich dagegen nicht ausdrücklich zu dieser

Frage. Er hält lediglich fest, die Ereignisse vom 21. November 2013 und

9.

Dezember 2013 hätten die «zur Operation führenden Beschwerden und

Symptome» ausgelöst, ohne sich aber zum konkreten Wirkungszusammenhang zu

äussern oder der These der Kreisärztin ausdrücklich zu widersprechen.

Insbesondere äussert sich Dr. med. E.___ nicht zu den Ausführungen der

Kreisärztin, wonach die beiden Ereignisse vom 21. November 2013 und

9.

Dezember 2013 eine kleinvolumige Bandscheibenvorwölbung bewirkt hätten,

die aber ihrerseits nicht geeignet sei, eine radikuläre Reizsymptomatik

auszulösen. Er nimmt auch nicht Stellung zu den Ergebnissen der bildgebenden

Abklärungen (MRI der LWS), die am 24. Dezember 2013 durchgeführt wurden (vgl.

E. II. 6.3 hiervor) und auf welche sich Dr. med. C.___ bei ihrer

Einschätzung stützt. Stattdessen scheint sich Dr. med. E.___ bei seiner

Aussage, die beiden Ereignisse hätten «die Beschwerden im Sinne eines

radikulären Schmerzsyndroms» ausgelöst respektive verschlimmert, auf den Grundsatz

«post hoc ergo propter hoc» abzustützen, der aber keine zulässige Grundlage für

eine unfallversicherungsrechtliche Kausalitätsbeurteilung bildet (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 7.4 mit Hinweis).

Seine in diesem Punkt eher vage ausgefallene Stellungnahme ist daher nicht

geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der kreisärztlichen

Argumentation zu wecken, wonach die Operation wegen einer radikulären

Reizsymptomatik erfolgte, welche die Folge einer unfallfremden Einengung des

Neuroforamens bildete.

9.5

Da sich auch aus den übrigen

medizinischen Akten keine auch nur geringen Zweifel an der grundsätzlich

beweiswertigen Kausalitätsbeurteilung von Dr. C.___ vom 26. Mai 2016 (vgl.

E. II. 6.23 hiervor) betreffend die beklagten Beschwerden in Bezug auf den

operativen Eingriff vom 20. Mai 2014 entnehmen lassen, kann ihrer

Einschätzung gefolgt werden. Demnach bestand für die Operation vom 20. Mai

2014.

keine Kausalität zu den Ereignissen vom November/Dezember 2013. Diese war

vielmehr aufgrund der unbestrittenermassen vorhandenen degenerativen Veränderungen

an der LWS erforderlich. Andere unfallkausale Behandlungen stehen nicht zur

Diskussion. Die Beschwerdegegnerin hat daher ihre Leistungen zu Recht mit dem 18. Mai

2014, vor dem operativen Eingriff vom 20. Mai 2014, eingestellt.

10.

Selbst wenn man, entgegen dem

Gesagten, davon ausgehen wollte, die Operation vom 20. Mai 2014 wäre zum

damaligen Zeitpunkt ohne die beiden Ereignisse vom 21. November 2013 und

9.

Dezember 2013 nicht indiziert gewesen, ergäbe sich kein anderes

Resultat, wie nachfolgend darzulegen ist.

10.1

In seinem Rückweisungsurteil vom

23.

Februar 2016 (Suva-Nr. 87; E. I 1.4 hiervor) bezog sich das

Versicherungsgericht auf die Rechtsprechung, wonach eine traumatische

Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule

nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr, als abgeschlossen

zu betrachten ist. Bei Anwendung dieser Regel wäre der status quo sine am

18.

Mai 2014, fünf Monate nach dem zweiten Ereignis vom 9. Dezember

2013, noch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht worden. Dr. med.

C.___ ging demgegenüber davon aus, die beiden Vorfälle von November und Dezember

2013.

hätten sich am 18. Mai 2014 schon nicht mehr auf die Beschwerden

ausgewirkt, ohne dies jedoch näher zu begründen. Nun liegt zu dieser Frage die

zusätzliche Einschätzung von Dr. med. E.___ (vgl. E. II. 6.24

hiervor) vor. Er führt aus, der Vorzustand wäre bei konservativer Behandlung

üblicherweise circa sechs Monate «nach den Ereignissen» erreicht worden. Da

keine Besonderheiten ersichtlich sind, welche ein Abweichen von diesem üblichen

Verlauf begründen könnten, ist davon auszugehen, dass der status quo ante vel

sine nach der Beurteilung von Dr. med. E.___ mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auch ohne Operation sechs Monate nach den Ereignissen vom

21.

November 2013 und 9. Dezember 2013, also spätestens am 9. Juni

2014, erreicht worden wäre. Dr. med. E.___ bestätigt damit die damalige

Auffassung der Kreisärztin Dr. med. C.___ jedenfalls insoweit, als die erwähnte

Rechtsprechung, welche vom Erreichen des status quo sine (vel ante) erst

spätestens nach einem Jahr ausgeht, keine Anwendung finden kann. Es ist demnach

festzustellen, dass der Vorzustand oder der Zustand, wie er auch ohne die

beiden Ereignisse entstanden wäre, gemäss der Auffassung von Dr. med. E.___

ohne die Operation rund drei Wochen nach der Leistungseinstellung am 18. Mai

2014.

erreicht worden wäre, während Dr. med. C.___ davon ausgeht, schon die an

diesem Datum noch vorhandenen Beschwerden seien vollumfänglich unfallunabhängig

gewesen.

10.2

10.2.1

Nach der Rechtsprechung gehören

zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen auch

Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht

zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische

Einwirkung wirkt also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende

Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten

wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts

eine unerlässliche Bedingung (conditio sine qua non) darstellte (Urteil des Bundesgerichts

8C_847/2016 vom 5. April 2017 E. 5.3.2 mit Hinweisen).

10.2.2

Führt ein Unfall zu einer

vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes, hat der Unfallversicherer

unter dem Titel der Heilbehandlung nach Art. 10 UVG primär für diejenigen

medizinischen Vorkehren aufzukommen, welche erforderlich sind, um die

Unfallfolgen zu beheben, das heisst den status quo sine oder den status quo

ante zu erreichen. Die in diesem Zusammenhang zu erbringenden Leistungen können

durchaus auch einen operativen Eingriff umfassen, der in erster Linie einen

durch den Unfall symptomatisch gewordenen oder vorübergehend verschlimmerten

Vorzustand betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

U 136/06 vom 2. Mai 2007 E. 3.2). Wenn ein Unfall keine

richtunggebende/dauernde, sondern bloss eine vorübergehende Verschlimmerung

eines Vorzustandes verursacht, schliesst dies somit nicht aus, dass der

Unfallversicherer für eine Operation aufzukommen hat, welche die Behebung des

Vorzustands umfasst. Dies gilt jedoch nicht schrankenlos, denn die

Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang auch festgehalten, es gehe nicht an,

dass eine versicherte Person bei geringfügigen Beschwerden an einem Körperteil,

beispielsweise nach einem leichten Sturz, welche nach kurzer Zeit von sich aus

wieder verschwinden würden, Anspruch auf eine zur Behandlung dieser Beschwerden

unnötige Operation hätte, nur weil diese vor Eintritt des status quo sine oder

status quo ante durchgeführt wird (Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts U 427/05 vom 21. September 2006 E. 2.3.5).

10.2.3

War der status quo sine oder

ante entsprechend der Einschätzung der Kreisärztin Dr. med. C.___ schon vor dem

18.

Mai 2014 erreicht oder betraf die Operation einen unfallfremden

Befund, der durch die Ereignisse vom 21. November und 9. Dezember

2013.

auch nicht im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung beeinflusst

wurde, besteht von vornherein kein Anspruch auf Übernahme der Operationskosten

und einer mit der Operation zusammenhängenden Arbeitsunfähigkeit. Geht man

dagegen, gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. E.___, davon aus, der

status quo sine oder ante sei am 18. Mai 2014 noch nicht erreicht gewesen,

er hätte sich aber drei Wochen später auch ohne die Operation eingestellt,

liegt die Konstellation vor, welche Gegenstand des zitierten Urteils U 427/05

bildete. Da der Vorzustand (status quo ante) auch ohne den Operationstermin

etwa drei Wochen später – und damit wohl sogar noch früher als mit der

Operation und der anschliessenden Rehabilitation – erreicht worden wäre, war

der Eingriff zur Erreichung des Vorzustandes offenkundig nicht indiziert. Die

Indikation bezog sich ausschliesslich auf das Grundleiden, während für die

Behandlung der reinen Unfallfolgen die konservative Behandlung vorzuziehen

gewesen wäre. Dementsprechend entfällt eine Leistungspflicht der

Beschwerdegegnerin für den operativen Eingriff und die mit diesem

zusammenhängenden Behandlung und Arbeitsunfähigkeit. Anderweitige, von der

Operation unabhängige Behandlungen im Zeitraum ab 18. Mai 2014 stehen

nicht zur Diskussion. Die Beschwerdegegnerin hat daher ihre Leistungen zu Recht

mit diesem Datum eingestellt.

11.

Die von der Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 8. Juli 2016 und mit Einspracheentscheid vom

10.

Oktober 2016 bestätigte Einstellung der Versicherungsleistungen per

18.

Mai 2014 erfolgte daher zu Recht, weshalb die dagegen erhobene

Beschwerde abzuweisen ist. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin auch die

Übernahme der Kosten für die Operation vom 20. Mai 2014 korrekterweise

abgelehnt.

12.

12.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61

lit. g ATSG).

12.2

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Jäggi