VSBES.2016.292
Unfallversicherung
17. August 2017Deutsch48 min
Source so.ch
Urteil vom 17. August 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Jäggi
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
B.___, vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherung,
Beigeladene
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Rechtsanwalt Christian Leupi, Grossenbacher Rechtsanwälte AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1974 geborene B.___, war
seit dem 26. September 2013 bei der [...] AG, nachfolgend: Arbeitgeberin),
in der Logistik in einem Arbeitspensum von 100 % angestellt und in dieser
Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Suva (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin), versichert.
1.2 Gemäss Schadenmeldung UVG vom
18. Dezember 2013 sei B.___ am 21. November 2013, um 11.00 Uhr,
beim Schrumpfen einer schweren Palette mit dem Rücken an die Staplergabel
gestossen (Suva-Nr. [Suva-Akten-Nr.] 1). Dabei habe sie eine Entzündung des
rechten Rückens erlitten. Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin Angaben zum
Lohn (Suva-Nr. 8), die medizinischen Akten (Suva-Nrn. 9 f., 19) und
den durch B.___ ausgefüllten Fragebogen vom 8. Januar 2014 (Suva-Nr. 12)
ein. Bei einer persönlichen Besprechung vom 27. Januar 2014 (Suva-Nr. 17)
wurde neben dem Ereignis vom 21. November 2013 ein weiteres Unfallereignis
vom 9. Dezember 2013 geschildert. Aufgrund der Beurteilung von Dr. med. C.___,
Kreisärztin, vom 28. Januar 2014 (Suva-Nr. 18), anerkannte die
Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen des Berufsunfalls vom
9. Dezember 2013. Sie sprach B.___ mit Schreiben vom 30. Januar 2014
ab 16. Dezember 2013 ein Taggeld von CHF 111.40 pro Kalendertag zu
und übernahm die Kosten der Heilbehandlung (Suva-Nr. 21). Nach der
Durchführung eines Telefoninterviews vom 1. April 2014 (Suva-Nr. 31)
und dem Einholen von Berichten des [...] vom 20. Januar bzw. 12. März
2014 (Suva-Nrn. 33 f.) hielt die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
3. April 2014 fest, es könnten aufgrund der Arbeitsplatzsituation
möglicherweise bald Massnahmen gemäss Art. 7d Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sinnvoll sein, wozu eine Anmeldung
bei der Invalidenversicherung erforderlich sei.
1.3 Dr. med. D.___, Facharzt
Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, [...], erstellte am 13. Mai
2014 eine «Dossier-Triage» (Suva-Nr. 50), in der er unter anderem
festhielt, dass aktuell keine Rehabilitation zu empfehlen sei, da eine
Operation vorgesehen sei. Diese fand am 20. Mai 2014 statt (vgl. Suva-Nr. 109).
Die Kreisärztin Dr. med. C.___ beantwortete sodann am 26. Mai 2014
die Fragen der Beschwerdegegnerin (Suva-Nr. 51) dahingehend, dass die «geplante
Operation» nicht unfallkausal sei und der Unfall nicht zu zusätzlichen
strukturellen Läsionen am Rücken geführt habe, welche bildgebend nachweisbar
seien. Die vier bis sechs Monate nach dem Unfall noch bestehenden Beschwerden
gingen von der schon zuvor vorhandenen Diskushernie aus. Gestützt auf diese
Beurteilung stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen für die Folgen des
Unfalls vom 9. Dezember 2013 mit Schreiben vom 28. Mai 2014 per
18. Mai 2014 ein (Suva-Nr. 56). Damit zeigte sich B.___ mit Eingabe
vom 1. Juli 2014 nicht einverstanden (Suva-Nr. 61).
1.4 Aufgrund der kreisärztlichen
Beurteilung von Dr. med. C.___ vom 8. Juli 2014 (Suva-Nr. 64) hielt
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 (Suva-Nr. 69)
fest, die heute bestehenden Rückenbeschwerden seien nicht mehr unfallbedingt,
sondern ausschliesslich krankhafter Natur. Der Zustand, wie er sich auch ohne
den Unfall vom 9. Dezember 2013 eingestellt hätte (Status quo sine) sei
gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am 17. Mai 2014 erreicht
worden. Daher würden die Taggeld- und Heilkostenleistungen per 18. Mai
2014 eingestellt. Daran hielt die Beschwerdegegnerin trotz der durch den
Krankenversicherer von B.___, die A.___, (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
erhobenen Einsprache vom 6. November 2014 (Suva-Nr. 72) mit
Einspracheentscheid vom 27. Januar 2015 fest (Suva-Nr. 76). Die
dagegen durch die Beschwerdeführerin am 2. März 2015 (Suva-Nr. 79) erhobene
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) wurde von diesem mit Urteil VSBES.2015.62 vom
23. Februar 2016 (Suva-Nr. 87) teilweise gutgeheissen und die Sache an
die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie in Bezug auf die Kausalität
weitere Abklärungen tätige und hierauf über den strittigen Anspruch erneut
entscheide (vgl. E. II. 10.3).
2. Daraufhin holte die
Beschwerdegegnerin weitere medizinische Akten (Suva-Nrn. 95 ff.) und die
ärztliche Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. C.___ vom 26. Mai 2016
(Suva-Nr. 111) ein. Mit Verfügung vom 8. Juli 2016
(Suva-Nr. 112) schloss sie den Fall betreffend die Unfallfolgen per 18. Mai
2014 ab und lehnte den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ab. Dagegen
erhob die Beschwerdeführerin am 19. Juli 2016 vorsorglich Einsprache
(Suva-Nr. 115), die sie am 27. September 2016 insbesondere mit einer
versicherungsärztlichen Beurteilung von Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie,
speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie, begründete (Suva-Nr. 121). Die
Beschwerdegegnerin wies diese indes mit Einspracheentscheid vom
10. Oktober 2016 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) ab.
3. Dagegen erhebt die
Beschwerdeführerin am 10. November 2016 beim Versicherungsgericht fristgerecht
Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 12 ff.):
1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der
Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2016 sowie die Verfügung vom 8. Juli
2016 seien aufzuheben.
2. Die Suva habe die gesetzlichen
UVG-Leistungen über den 18. Mai 2014 hinaus zu erbringen, insbesondere die
Kosten der am 20. Mai 2014 durchgeführten Operation zu übernehmen.
3. Es sei ein Gerichtsgutachten zur Klärung
der Leistungspflicht auf Kosten der Suva in Auftrag zu geben.
4. Eventualiter sei die Sache an die Suva
zurückzuweisen zu Veranlassung eines externen Gutachtens.
4. Mit Verfügung vom 14. November
2016 wird die Versicherte A.___ (nachfolgend: Beigeladene) zum vorliegenden
Verfahren beigeladen (A.S. 20 f.).
5. Mit Verfügung vom 22. November
2016 stellt der Präsident des Versicherungsgerichts fest, dass die Beigeladene durch
die DAS Rechtsschutz-Versicherung vertreten werde (A.S. 26).
6. Mit Verfügung vom
8. Dezember 2016 (A.S. 29 f.) wird von der Vertretung der
Beschwerdegegnerin durch Rechtsanwalt Christian Leupi Kenntnis genommen.
7. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar
2017 (A.S. 32 ff.) lässt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge stellen:
1. Die Beschwerde vom 10. November
2016 sei vollumfänglich abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 10. Oktober
2016 sei zu bestätigen.
2. Die Kosten seien bei Kostenlosigkeit des
Verfahrens wettzuschlagen.
8. Mit Verfügung vom 22. Februar
2017 (A.S. 42 f.) stellt der Präsident des Versicherungsgerichts fest, die
Beigeladene habe auf das Einreichen einer Eingabe verzichtet.
9. Mit Replik vom 14. März
2017 bzw. Duplik vom 5. April 2017 (A.S. 45 ff., 52 f.) halten die
Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest.
10. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der
obligatorischen Unfallversicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt
– die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der
versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen
(Heilbehandlung). Dabei hat der Unfallversicherer die Pflegeleistungen so lange
zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Ist die versicherte
Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie
gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie
infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss
Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene
Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche
Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt
worden ist.
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119
V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit
Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013
E. 2.1,8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im
Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V
177.
E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286
E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 123 V 98 E. 3d
S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416, 121 V 45 E. 3a
S. 49 mit Hinweisen).
3.3
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn
also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.
Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen;
Urteile des Bundesgerichts 8C_463/2011 vom 4. November 2011 E. 3.2,
8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.1,8C_721/2014 vom 27. April
2015.
E. 4.2).
4.
4.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE
132.
V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt
sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V
193.
E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I
140.
E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_1021/2009 vom 3. November
2010.
E. 4.2,8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,9C_167/2009 vom
28.
Mai 2009 E. 3.1,9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).
4.2
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264 mit Hinweis; RKUV 2003 U 485 S. 259 E. 5;
Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.2).
Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen Wegfallen) ist in
erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (Alexandra
Rumo-Jungo/André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 UVG S. 55, mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_352/2015,8C_353/2015 vom 24. September 2015
E. 3.2.1).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
126.
V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2
und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2015 vom
22.
September 2015 E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss bildet der
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht
grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156
E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der
Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheides – vorliegend bis 10. Oktober
2016.
– mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die
Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren
erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel,
Genf 2015, 3. Aufl., Art. 52 ATSG N 60, mit weiteren Hinweisen).
5.
Streitig und nachfolgend zu
prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit
Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2016 (A.S. 1 ff.) zu Recht per
18.
Mai 2014 eingestellt hat. Im Zentrum steht die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin für die Kosten der Operation vom 20. Mai 2014
aufzukommen hat.
6.
Die relevante medizinische
Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
6.1
Im Austrittsbericht vom
22.
September 2008 (Suva-Nr. 19) hielten Dr. med. F.___, Chefarzt, Dr. med.
G.___, Assistenzarzt, und Dr. med. H.___, Oberarzt, [...], in Bezug auf
die Hospitalisation von B.___ vom 8. bis 11. September 2008 folgende
Diagnose fest:
Intraforaminale
Bandscheibenprotrusion L5/S1 rechts
B.___ habe über massiv zunehmende Rückenschmerzen
lumbal mit Ausstrahlung in das rechte Bein bis in die Grosszehe rechts sowie
über Kribbelparästhesien und Taubheitsgefühl im rechten Bein berichtet. Es
seien keine Miktions- oder Defäkationsstörungen vorhanden. Nach einer akuten
Schmerzexazerbation vom 8. Juni 2008 und konservativer Behandlung seien
die Schmerzen bei weiterhin persistierenden Parästhesien im Bereich des
Dermatoms L5 rückläufig gewesen. B.___ gebe an, bereits vor zehn Jahren einen
Bandscheibenvorfall gehabt zu haben, der konservativ therapiert worden sei,
worunter die Beschwerden teils regredient, aber nie vollständig abgeklungen
seien. Nun erfolge eine Indikationsstellung zur Dekompression durch die
Kollegen der Neurochirurgie. Es seien am 9. September 2008 eine mikrotechnische
Fenestration L5/S1 rechts, eine Rezessotomie und Foraminotomie sowie eine
Dekompression der Wurzel L5 rechts durch PD Dr. med. I.___, Leitender
Arzt Neurochirurgie, [...], durchgeführt worden. Der operative und
postoperative Verlauf seien komplikationslos gewesen. Die präoperativ
beschriebenen sensiblen Störungen im rechten Bein seien rückläufig gewesen. Die
Fussheberschwäche rechts sei noch persistierend. Beim Austritt hätten reizlose
Wundverhältnisse bestanden und es sei eine zufriedenstellende Mobilisation
gegeben. Im rechten Bein seien noch leichte Kribbelparästhesien entsprechend
dem Dermatom 5 bei noch persistierender Fussheberschwäche rechts vorhanden.
6.2
Im Operationsbericht vom
3.
Dezember 2012 (Suva-Nr. 100) führte Dr. med. J.___, Facharzt
Orthopädische Chirurgie und Sportmedizin, folgende Diagnosen auf: «mediale aber
auch laterale Meniskusläsion Knie rechts, Knorpelläsion Grad II medialer
Femurkondylus, Synovialitis und Status nach Kniearthroskopie rechts mit
Microfacture medialer Femurkondylus». Es seien eine Kniearthroskopie rechts mit
medialer und lateraler Teilmeniskektomie, eine Abrasio medialer Femurkondylus
und eine partielle Synovektomie durchgeführt worden. Am ersten Tag postoperativ
habe ein erster Verbandswechsel stattgefunden, eine Redonentfernung finde
statt, wenn die Menge von <50 ml/Tag erfüllt sei. Für die Dauer von 7
Tage finde eine Teilbelastung mit 20 kg statt, anschliessend könne zur
Vollbelastung übergegangen werden. Für die Zeitdauer der Teilbelastung sei eine
Thromboseprophylaxe mit Fragmin durchzuführen. Die Fadenentfernung sei 12 - 14
Tage postoperativ vorzunehmen. Aufgrund der doch bestehenden Knorpelläsion sei
sicherlich zusätzlich eine medikamentöse Knorpelaufbautherapie indiziert. Auch
sollte mit einer vorsichtigen physiotherapeutischen Mobilisation begonnen
werden.
6.3
Dr. med. K.___, FMH Radiologie, [...],
beurteilte das am 24. Dezember 2013 durchgeführte MRI der LWS wie folgt (Suva-Nr. 10):
Bei Status nach Bandscheibenoperation L5/S1 mittelgradige, etwas aktivierte
Osteochondrose mit begleitender kleinvolumiger Bandscheibenvorwölbung.
Mittelgradige bis hochgradige Einengung des rechten Neuroforamens als
allenfalls mögliche Ursache einer Wurzelreizsymptomatik von L5 rechts, keine
hochgradige Nervenwurzelkompression. Nebenbefundlich geringgradige
Osteochondrose und breitbasige nicht kompressive kleinvolumige
Bandscheibenprotrusion L4/5.
6.4
Im Arztzeugnis UVG vom
6.
Januar 2014 (Suva-Nr. 9) hielt Dr. med. L.___, Praktizierender
Arzt, fest, die Erstbehandlung habe am 16. Dezember 2013 stattgefunden. Er
stellte folgende Diagnose:
Lumbospondylogenes Syndrom
- Status nach
mikrotechnischer Fenestration L5/S1 rechts 9. September 2008
B.___ habe circa vor einem Monat an
einem Palettrolli gezogen, der sehr schwer beladen gewesen sei. Dabei habe sie
einen Schlag im Lendenwirbelbereich verspürt. Unter medikamentöser Behandlung
sei es ihr besser gegangen. Drei Wochen später sei sie dann über ein Palett
gestolpert und die Beschwerden seien erneut verstärkt worden. Seither habe sie
Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins Gesäss, Oberschenkel, Wade, Ferse und Zehen
rechts. Diese würden beim Lastenheben, Husten und langen Sitzen zunehmen.
Gemäss Dr. med. L.___ gebe es besondere Umstände, welche den Heilungsverlauf
ungünstig beeinflussen würden. Dies seien: mikrotechnische Fenestration L5/S1
rechts, Rezessotomie und Foraminotomie bei intraforaminaler
Bandscheibenprotrusion L5/S1 rechts am 9. September 2008. Die objektiven
Befunde seien: muskuläre Verspannung, diskrete Zehen- und Fussheberparese
rechts sowie diffuse Hyposensibilität des rechten Beines. Diese seien mit dem
von B.___ geltend gemachten Ereignis vereinbar und würden plausibel erscheinen.
Es sei seit dem 11. Dezember 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben,
wobei im Moment sehr schwierig abzuschätzen sei, wie lange diese dauern werde.
Es komme auf die Beurteilung des Neurochirurgen an.
6.5
Dr. med. M.___, Assistenzärztin,
und Dr. med. N.___, Oberarzt, Neurochirurgische Klinik des [...], hielten
aufgrund der ambulanten Sprechstunde vom 17. Januar 2014 im Bericht vom
20.
Januar 2014 folgende Diagnosen fest (Suva-Nr. 34):
Radikuläres Schmerzsyndrom
L5 rechts mit diskreten sensomotorischen Defiziten
- Rezidivhernie LWK 5/SWK 1 rechts mit
Einengung des rechten Neuroforamens
- Status nach mikrotechnischer
Fenestration L5/S1 rechts, Rezessotomie und Foraminotomie am 9. September
2008.
Anamnestisch beschreibe die Versicherte
(Beigeladene) ein zunehmendes radikuläres Schmerzsyndrom, wobei klinisch
zusätzlich noch ein diskretes sensomotorisches Defizit der Nervenwurzel L5
rechts erurierbar sei. Kongruent dazu zeige sich in der Bildgebung des MRI der
LWS vom 24. Dezember 2013 (vgl. II. E. 6.3 hiervor) eine
Rezidivhernie auf Höhe LWS 5/SWK 1. Aus neurochirurgischer Sicht werde eine
Nervenwurzelinfiltration auf Höhe L5 rechts als indiziert erachtet. B.___ sei
ausführlich über die Intervention und deren Risiken aufgeklärt worden. Sie sei
mit dem Procedere einverstanden. Nach stattgefundener Infiltration finde in
vier Wochen eine erneute Verlaufskontrolle in der ambulanten Sprechstunde
statt.
6.6
Dr. med. C.___, Fachärztin für
Chirurgie FMH, Kreisärztin, beurteilte die Kausalität zum Unfall im Formular
vom 28. Januar 2014 als teilkausal (Suva-Nr. 18) und begründete dies
damit, dass die Diskushernie vorbestehend sei.
6.7
Im Bericht vom 12. März
2014.
(Suva-Nr. 33) stellten Dr. med. O.___, Assistenzarzt, und
PD Dr. med. P.___, Leitender Arzt, Neurochirurgische Klinik [...],
aufgrund der Sprechstunde vom 11. März 2014 folgende Diagnosen:
Radikuläres Reizsyndrom L5
rechts mit/bei:
- Status nach mikrotechnischer
Fenestration L5/S1 rechts, Rezessotomie und Foraminotomie am 9. September
2008.
- Status nach Infiltration der L5-Wurzel
rechts am 11. Februar 2014
Aufgrund der initialen Verbesserung der
Beschwerden nach erfolgter Infiltration bestehe die Indikation zur
Radiofrequenztherapie. B.___ sei diesbezüglich bereits aufgeklärt worden und
habe schriftlich eingewilligt. Leider könnten die Ärzte die klinischen Befunde
nicht mit den bildmorphologischen Befunden korrelieren, da diese in der
heutigen Konsultation nicht zur Verfügung gestanden seien. B.___ werde ihnen
die CD mit den aktuellsten Bildern zukommen lassen, so dass sie diese Befunde
im Zusammenhang mit der Klinik beurteilen könnten.
6.8
Dr. med. O.___ und PD Dr. med. P.___
bestätigten aufgrund der Sprechstunde vom 9. Mai 2014 im Bericht vom
13.
Mai 2014 (Suva-Nr. 52) die bereits im Bericht vom 12. März
2014.
festgestellten Diagnosen (vgl. E. II. 6.7 hiervor), wobei sie vom
radikulären Reizsyndrom «S1» rechts ausgingen und beim Status nach Infiltration
der L5-Wurzel rechts am 11. Februar 2014 hinzufügten, diese sei nur von kurzfristigem
Erfolg gewesen. Aufgrund der therapierefraktären Situation mit Verschlimmerung
im Verlauf der Schmerzen hätten die Ärzte eine operative Dekompression im Sinne
einer Arthrektomie LWK 5/SWK 1 rechts und Diskektomie mit anschliessender
Stabilisation des Segments LWK 5/SWK 1 sowie Cage-Einlage empfohlen. B.___ sei
über die Risiken, die Art und den Erfolg des Eingriffs ausführlich aufgeklärt
worden und habe der Operation mündlich zugestimmt. Ein Abklärungsbogen sei ihr
mitgegeben worden. Sie werde demnächst für diese Operation aufgeboten.
6.9
Dr. med. D.___, Facharzt
Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, arbeitsorientierte
Rehabilitation, [...], hielt in der «Dossier-Triage» vom 13. Mai 2014 fest
(Suva-Nr. 50), die durchgeführte Triage umfasse das Aktenstudium und die
Rücksprache mit dem behandelnden Hausarzt Dr. med. L.___, mit Dr. med.
P.___ und später mit Dr. med. O.___, Neurochirurgie, [...]. Es wurden
folgende Diagnosen gestellt:
A Unfall vom
9.
Dezember 2013: Schweres Palett herumgeschoben, Schlag in den Rücken mit
Ausstrahlung ins Gesäss
A1 Radikuläres Reizsyndrom
L5 rechts
Gemäss dem Hausarzt erfolge die
Betreuung auf der Neurochirurgie des [...] und die Behandlungen fänden bei
einem Chiropraktor statt. Nach neuesten Informationen von Dr. med. O.___
habe man sich nun für einen grösseren operativen Eingriff entschlossen, eine
Radiofrequenztherapie werde somit nicht durchgeführt. Eine Reha komme
allenfalls erst viel später nach der Operation in Frage. Da eine Operation
vorgesehen sei, werde aktuell keine Rehabilitation empfohlen.
6.10
Im Operationsbericht vom
20.
Mai 2014 (Suva-Nr. 109) stellten der Assistenzarzt Q.___ und der
Chefarzt Prof. Dr. med. I.___ in Bezug auf die durchgeführte Laminektomie L5
und transpedikuläre Stabilisation, mikrotechnische Diskektomie sowie Swingo
Cage-Einlage L5/S1 fest, die Beschwerdeführerin sei problemlos aus der Narkose
erwacht und zeige keine neurologischen Defizite.
6.11
Prof. Dr. med. I.___,
Neurochirurgische Klinik [...], berichtete am 20. Mai 2014 (Suva-Nr. 105)
über die Operation. Als Ursache einer persistierenden radikulären
Reizsymptomatik, bei Status nach mikrotechnischer Fenestration L5/S1 rechts im
September 2008 hätten eine rezessale Stenose L5/S1 rechts sowie monosegmentale
Instabilitätszeichen nachgewiesen werden können. Die geplante mikrotechnische
Dekompression bzw. Rezessotomie, Enukleation und Stabilisation mittels
transpedikulärer Schrauben L5/S1 beidseits und interkorporeller Cage seien
komplikationslos verlaufen. Die postoperative Computertomographie der LWS habe
eine regelrechte Lage der Implantate gezeigt. B.___ habe den Eingriff gut
überstanden und postoperativ zeigten sich keine neuen neurologischen Ausfälle, und
eine regrediente Reizsymptomatik im Bereich des rechten Beines. Die Patientin
wird in circa drei Wochen zur postoperativen Kontrolle direkt aufgeboten.
6.12
Die Kreisärztin Dr. med. C.___
hielt in ihrer Beurteilung vom 26. Mai 2014 fest (Suva-Nr. 51), der
Unfall habe nicht zu zusätzlichen strukturellen Läsionen am Rücken geführt, die
bildgebend nachweisbar gewesen wären. Die Unfallfolgen hätten vier bis sechs
Monate eine Rolle gespielt, danach seien die Beschwerden mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit von der schon vorhandenen Diskushernie ausgegangen. Die «geplante
Operation» sei nicht unfallkausal.
6.13
Im Austrittsbericht des [...],
Departement Operative Medizin, vom 23. Mai 2014 (Suva-Nr. 104) stellten
Dr. med. F.___, Dr. med. R.___ und Dr. med. S.___, während der Hospitalisation von
B.___ vom 19. bis 23. Mai 2014 folgende Diagnosen, die mit den im Bericht
vom 13. Mai 2014 (vgl. E. II. 6.8 hiervor) des [...] ausgewiesenen
übereinstimmen:
Radikuläres Reizsyndrom S1
rechts mit/bei:
- Status nach mikrotechnischer
Fenestration L5/S1 rechts, Rezessotomie und Foraminotomie am 9. September
2008.
- Status nach Infiltration der L5-Wurzel
rechts am 11. Februar 2014 (kurzfristiger Erfolg)
Der postoperative Verlauf der Operation
vom 20. Mai 2014 (vgl. E. II. 6.10 hiervor) gestalte sich
komplikationslos. Es sei eine problemlose Mobilisation am ersten postoperativen
Tag gegeben. Die Patientin sei unter Analgesie rasch beschwerdearm gewesen. Sie
könne am 24. Mai 2014 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden.
Beim Austritt würden folgende Befunde festgestellt: Regredienz der
Hyposensibilität und Sistieren der Parästhesien entlang Dermatom L5. Zehen- und
Hakengang beidseits problemlos möglich. Trockene und reizlose Wundverhältnisse.
Unauffälliger, spontaner Stuhlgang und Miktion. Es seien regelmässige
Wundkontrollen in der hausärztlichen Praxis durchzuführen. Die Analgesie habe
nach Massgabe der Beschwerden zu erfolgen, die Fadenentfernung finde circa zehn
Tage postoperativ statt. Die Patientin werde in vier bis sechs Wochen zur
Nachkontrolle in der Sprechstunde bei den Kollegen der Neurochirurgie im [...]
direkt aufgeboten. Bis dahin sollte die Rückenschule eingehalten werden.
6.14
Im ärztlichen Zeugnis vom
23.
Mai 2014 hielt Dr. med. R.___, [...], fest (Suva-Nr. 57), die
Versicherte (Beigeladene) sei vom 19. Mai bis 2. Juni 2014 zu
100.
% arbeitsunfähig.
6.15
Der Assistenzarzt Q.___ und der
Leitende Arzt PD Dr. med. P.___ führten im Bericht vom 23. Juni 2014
(Suva-Nr. 97) folgende Diagnosen auf:
Status nach Laminektomie
L5 und transpedikuläre Stabilisation und mikrotechnischer Disketomie sowie
Swingo Cage-Einlage am 20. Mai 2014 mit/bei:
- Radikuläres Reizsyndrom S1 rechts
mit/bei:
- Status nach mikrotechnischer
Fenestration L5/S1 rechts, Rezessotomie und Foraminotomie am 9. September
2008.
- Status nach Infiltration der L5-Wurzel
rechts am 11. Februar 2014 (kurzfristiger Erfolg)
Es bestehe ein sehr erfreulicher postoperativer
Verlauf. Die Patientin sei zufrieden. Klinisch seien die Schmerzen postoperativ
eindeutig regredient und die Rückenwunde zeige keine Infektionszeichen. Es sei
mit der Patientin besprochen worden, dass sie die ambulante Physiotherapie
weiterführen solle. Mit der heutigen Sitzung würden die Nachkontrollen
abgeschlossen.
6.16
In ihrer Beurteilung vom
8.
Juli 2014 führte Dr. med. C.___, Kreisärztin, zum Vorfall vom 21. November
2013.
aus (Suva-Nr. 64), es werde durch die Patientin, den Hausarzt sowie den
Aussendienstbericht ein klassisches Verhebetrauma beschrieben. Dabei könne ein
Bandscheibenvorfall durch das Heben einer schweren Last entstehen. Es handle
sich aber meist um eine vorgeschädigte Bandscheibe, wobei das Trauma zufällig
der Auslöser, nicht aber die Ursache des Vorfalls sei. Bei der Versicherten sei
im Jahr 2008 auf gleicher Höhe eine intraforaminale Bandscheibenprotrusion
rechts operiert worden. Genau an gleicher Stelle sei es nun, wie im MRI-Befund
vom 24. Dezember 2013 beschrieben (vgl. E. II. 6.3 hiervor), zu einer
Rezidivhernie gekommen. In der Literatur werde beschrieben, dass es in circa
20.
% der Fälle nach der Operation einer Diskushernie zu einer erneuten
Hernienbildung kommen könne.
Durch das Verhebetrauma vom
21.
November 2011 (recte: 2013) sowie durch den angegebenen Stolpersturz
drei Wochen später könne es vorübergehend zu einer Verschlimmerung des
krankhaften Vorzustandes (was schon zur Operation 2008 geführt habe) gekommen
sein. Die jetzigen Beschwerden seien durch diesen Vorzustand verursacht worden.
Bei einem Bandscheibenvorfall als Folge
eines Unfalls handle es sich in der Regel um ein entsprechend schweres Ereignis
mit Verletzungen der umgebenden Strukturen wie Wirbelkörper und Bänder (die
Bandscheibe werde als letztes verletzt). Im MRI vom 24. Dezember 2013
bestünden keine Hinweise darauf.
Die «nun geplante Operation» im [...]
mit Dekompression rechts und Discectomie mit anschliessender Stabilisation des
Segments LWK 5/SWK 1 sowie Cage-Einlage sei nicht Folge von diesem
Verhebetrauma, sondern Folge der Operation von 2008.
Gestützt auf diese Ausführungen hielt die
Kreisärztin an ihrer Stellungnahme vom 21. Mai [recte: 26. Mai] 2014
fest (vgl. E. II. 6.12 hiervor), wonach die jetzt noch geltend gemachten
Beschwerden, die zu einer Operation führen würden, mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 21. November 2013
zurückzuführen seien, sondern als Rezidiv zu 2008 zu sehen seien.
6.17
Dr. med. J.___ hielt am 15. September
2014.
fest (Suva-Nr. 102), die Patientin sei im August 2013 letztmals
untersucht und in der Folgezeit auch in der [...] vorgestellt worden. Sie weise
persistierende Knieprobleme rechts mit zum Teil massiven Beschwerden, ohne
Besserungstendenz auf bisherige konservative Massnahmen, auf. Eine letztmalige
Kniegelenksarthroskopie sei im Dezember 2012 erfolgt, ohne dass es zu einer
wesentlichen Beschwerdebesserung gekommen sei. Aktuell hätten sie keine
Informationen über den Zustand der Patientin.
6.18
Im Bericht vom 24. Oktober
2014.
(Suva-Nr. 99) wiesen die Assistenzärztin T.___ und der Leitende Arzt
PD Dr. med. P.___, Neurochirurgische Klinik [...], folgende Diagnosen aus:
Status nach Laminektomie
L5 und transpedikuläre Stabilisation und mikrotechnischer Disketomie sowie
Swingo Cage-Einlage am 20. Mai 2014 mit/bei:
- Radikuläres Reizsyndrom S1 rechts
mit/bei:
- Status nach mikrotechnischer
Fenestration L5/S1 rechts, Rezessotomie und Foraminotomie am 9. September
2008.
- Status nach Infiltration der L5-Wurzel
rechts am 11. Februar 2014 (kurzfristiger Erfolg)
- Aktuell: Rechtsseitige lageabhängige
Lumbalgien
Es werde kein Hinweis für eine
lumboradikuläre Symptomatik bei regelrechter Bildgebung gesehen. Bei wieder neu
aufgetretenem Schmerzsyndrom am ehesten einer Retation der Schraube L5
rechtsseitig werde man bei der Patientin gerne eine Infiltration des Gewebes um
diese herum durchführen. Sie sei darüber aufgeklärt worden.
6.19
Dr. med. Q.___, Assistenzarzt,
und Dr. med. U.___, Oberarzt, Neurochirurgische Klinik, [...], führten im
Bericht vom 20. Januar 2015 folgende Diagnosen auf (Suva-Nr. 101):
Status nach Laminektomie
L5 und transpedikuläre Stabilisation und mikrotechnischer Disketomie sowie
Swingo Cage-Einlage am 20. Mai 2014 mit/bei:
- Radikuläres Reizsyndrom S1 rechts
mit/bei:
- Status nach mikrotechnischer
Fenestration L5/S1 rechts, Rezessotomie und Foraminotomie am 9. September
2008.
- Status nach Infiltration der L5-Wurzel
rechts am 11. Februar 2014 (kurzfristiger Erfolg)
- Status nach Schraubenkopfinfiltration L5
rechts am 7. November 2014 (frustran)
- Aktuell: Rechtsseitige
bewegungsabhängige Lumbalgien
Die 40jährige Patientin leide seit Mai
2014.
unter rechtsseitigen bewegungsabhängigen Lumbalgien. Klinisch zeige sie
keine sensomotorischen Ausfälle. Die erneute MRI-Bildgebung vom 13. Januar
2015.
habe eine Fazettengelenksarthrose L3/4 und L4/5 beidseits gezeigt, weshalb
eine Fazettengelenksinfiltration L4/5 beidseits vorgeschlagen worden sei. Die
Patientin sei damit einverstanden. Sie werde sobald wie möglich aufgeboten.
6.20
Dr. med. Q.___ und Prof. Dr.
med. I.___, Neurochirurgische Klinik, [...], führten im Bericht vom
16.
März 2015 (Suva-Nr. 96) folgende Diagnosen auf:
Status nach Laminektomie
L5 und transpedikuläre Stabilisation und mikrotechnischer Disketomie sowie
Swing Cage-Einlage am 20. Mai 2014 mit/bei:
- Radikuläres Reizsyndrom S1 rechts mit/bei:
- Status nach mikrotechnischer
Fenestration L5/S1 rechts, Rezessotomie und Foraminotomie am 9. September
2008.
- Status nach Infiltration der L5-Wurzel
rechts am 11. Februar 2014 (kurzfristiger Erfolg)
- Status nach Schraubenkopfinfiltration L5
rechts am 7. November 2014 (frustran)
- Status nach Facettengelenksinfiltration
L4/5 beidseits am 17. Februar 2015 (erfolglos)
- Aktuell rechtsseitige bewegungsabhängige
Lumbalgien
Es zeige sich nach der
Fazettengelenksinfiltration LWK 4/5 vom 17. Februar 2015 ein
unerfreulicher Verlauf. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter
rechtsseitigen bewegungsabhängigen Lumbalgien sowie einem Taubheitsgefühl am
rechten Bein beim Gehen. Nach Besprechung mit dieser Patientin werde weiterhin
konservativ mit Analgesie und Physiotherapie behandelt. Die Arbeitsfähigkeit
sei ab nächster Woche wieder gegeben. Sie werde erneut zu einer Nachkontrolle
in sechs bis acht Wochen aufgeboten.
6.21
Dr. med. V.___, FMH Orthopädische
Chirurgie, Sportmedizin DGSP, hielt im Bericht vom 17. Juni 2015
(Suva-Nr. 98) folgende Diagnosen fest:
Myofascial betontes
Lumbovertebralsyndrom mit/bei:
- rezidivierenden Lumbalgien
- Status nach Microdiskektomie L5/S1 2008
- Status nach Dekompression L5/S1 mit
transpedikulärer Stabilisierung und TLIF aus Mai 2014
- Status nach multiplen Infiltrationen
(Schraubenkopf, Facettengelenke L5/S1)
Dyskoordination
der Beinachse rechts mit/bei:
- Status nach multiplen Knieoperationen
rechts
- Ursprungstendinosen der ventralen
Oberschenkel- und der suralen Muskelgruppe
- Kneeing In mit
- Lateralisationstendenz der Patella
- rezidivierenden Subluxationsereignissen
der Patella rechts
Aufgrund der heute erhobenen Befunde
halte Dr. med. V.___ eine weiterführende Abklärung im Sinne einer weiteren
fachärztlichen oder weiterführenden radiologischen Diagnostik aktuell nicht für
erforderlich. Diese könne jedoch bei protrahiertem Verlauf jederzeit neu
diskutiert werden. Radiologisch sehe er an der LWS eine gute Implantatlage bei
einwandfreiem postoperativem Ergebnis, ohne Lockerungszeichen der Implantate.
Allenfalls sei eine minime degenerative Veränderung der Facettengelenke
gegeben, so dass er den heute erhobenen funktionellen Befund komplett mit den
geklagten Beschwerden in Einklang bringen könne. Aus seiner Sicht handle es
sich um ein überwiegend myofasciales Schmerzsyndrom, welches einer
konservativen Therapie gut zugänglich sein sollte. Das Therapieziel sollte in
einer deutlich gesteigerten Belastbarkeit bezüglich der ADL (Haushaltsführung,
Haustierversorgung, Ausdauersportaktivitäten) innert der nächsten sechs Monate
bestehen. Innert weiterer drei Monate sei die Belastbarkeit zu steigern, um
dann die berufliche Reintegration voranzutreiben.
6.22
Dr. med. V.___ hielt sodann
aufgrund des Verlaufs am 29. September 2015 (Suva-Nr. 98 S. 4
f.) fest, es hätten heute eine Neuraltherapie der Mm. Iliocostalis rechts, multifidus
L3/4, L4/5 und L5/S1 sowie ein Unterspritzen der Narbe stattgefunden. Am
2.
Oktober 2015 führte er weiter aus, die Schmerzen hätten tieflumbal
zugenommen und die Patientin habe keine Entlastung durch das Lendenmieder
erfahren. Als Befund gab er an: SIG Blockierung links mit massiven myofascialen
Befunden. Es habe eine antiphlogistische Abschirmung mittels Irfen 600 mg
1-1-1 unter Magenschutz stattgefunden. Am 30. Oktober 2015 hielt er ferner
fest, mit dem Taping habe eher eine Schmerzverlagerung stattgefunden, unter
Belastung des Putzens mit dem Lendenmieder würden die Schmerzen eher verstärkt.
Aktuell kein Effekt auf die Schmerzspritzen. Morgendlich sei es während zwei
Stunden relativ gut, das Irfen 600 mg habe einen Effekt über zwei Stunden.
Es werde ein Therapiewechsel auf ein fasciendominiertes Verfahren besprochen,
wobei die Osteopathie favorisiert werde.
6.23
Die Kreisärztin Dr. med. C.___
hielt in ihrer kreisärztlichen Beurteilung vom 26. Mai 2016 (Suva-Nr. 111,
vgl. auch Beschwerdebeilage Nr. 5) zusammenfassend fest, die
persistierende radikuläre Symptomatik der S1-Wurzel, die eindeutig durch das
enge Foramen L5/S1 rechts verursacht worden sei, habe zur Operation geführt.
Die kleinvolumige Diskushernie könne keine radikuläre Symptomatik auslösen und
sei auch nicht der Grund für die Operationsindikation. Somit seien unfallfremde
Beschwerden die Ursache für die Operation und spätestens zum Zeitpunkt der
durchgeführten Operation beschwerdeführend gewesen. Wie beschrieben, führe ein
Verhebetrauma (und auch die Kontusion drei Wochen später) nicht zu einer
Einengung des Neuroforamens. Demnach halte sie an ihrer Stellungnahme vom Juli
2014.
(vgl. E. II. 6.16 hiervor) fest, dass die noch geltend gemachten
Beschwerden, die dann zu Operation geführt hätten, nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 21. November 2013 zurückzuführen
seien, sondern auf das degenerativ verursachte enge Neuroforamen L5/S1 rechts.
6.24
Dr. med. E.___, Facharzt für
Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Traumatologie, Vertrauensarzt SGV
der Beschwerdeführerin, beantwortete die im Auftrag vom 6. September 2016
formulierten Fragen (Suva-Nr. 121 S. 3 ff., vgl. auch
Beschwerdebeilage Nr. 7). Dabei stellte er folgende Diagnosen:
Radikuläres Reizsyndrom S1
rechts
bei Status nach
mikrotechnischer Fenestration L5/S1 rechts, Rezessotomie und Foraminotomie und
Dekompression Wurzel L5 rechts 9. September 2008
wegen intraforaminaler
Bandscheibenprotrusion L5/S1 rechts
mit nachfolgender voller
Belastungsfähigkeit und Beschwerdefreiheit
mit Laminektomie L5 und
transpedikulärer Stabilisation, mikrotechnischer Diskektomie und Cage-Einlage
L5/S1 20. Mai 2014
bei seit mehr als 10
Jahren bestehenden Lendenwirbelsäulenbeschwerden
mit anamnestischer
konservativer Behandlung bereits circa 1998
mit Exazerbation nach
Ereignissen vom 21. November 2013 und 9. Dezember 2013
mit persistierenden
rechtsseitigen bewegungsabhängigen Lumbalgien in den spätpostoperativen
ärztlichen Kontrollen vom 24. Oktober 2014 bis 16. März 2015
Die beiden Ereignisse vom
21.
November 2013 und 9. Dezember 2013 hätten die vorbestehenden
Befunde und nicht eindeutig formulierten Vorbeschwerden überwiegend
wahrscheinlich verschlimmert. Beim Ereignis vom 21. November 2013 könne
von einem Verhebetrauma-ähnlichen Ereignis gesprochen werden, obwohl eher eine
Zugbelastung erfolgt sei. Beim Ereignis vom 9. Dezember 2013 handle es
sich um einen Stolpersturz auf den Rücken. Anamnestisch sei bereits circa 1998
eine konservative Behandlung wegen Bandscheibenvorfall-ähnlichen Beschwerden
erfolgt, Lendenwirbelsäulenbeschwerden hätten bereits seit Jahren bestanden und
bereits im MRI vom 4. August 2008 seien neben der damaligen dann zur
Operation führenden Bandscheibenoperation L5/S1 rechts weitere degenerative
Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule festgehalten worden.
Nach dem Eingriff vom 9. September
2008.
habe wieder eine Beschwerdefreiheit unter voller Belastung bestanden,
wobei aber anamnestisch von seit vielen Jahren bestehenden
Lendenwirbelsäulenbeschwerden gesprochen werde. Der Stellenantritt als
Lagermitarbeiterin am 26. September 2013 sei beschwerdefrei und voll
belastungsfähig erfolgt. Das erste Ereignis vom 21. November 2013 habe die
Beschwerden im Sinne eines radikulären Schmerzsyndroms ausgelöst und diese
Symptomatik sei dann mit dem Ereignis vom 9. Dezember 2013 noch zusätzlich
verschlimmert worden, so dass es am 16. Dezember 2013 zur ersten, quasi
notfallmässigen hausärztlichen Vorstellung mit sofortiger Verordnung einer
MRI-Untersuchung für den 24. Dezember 2013 und Attestierung der
Arbeitsfähigkeit gekommen sei.
Am 18. Mai 2014, d.h. sechs Monate
nach dem ersten Ereignis sei der Vorzustand betreffend Beschwerden, Symptome
und Befund noch nicht erreicht gewesen. Aufgrund der Vorgeschichte, der
Ereignisse, der Beschwerden, der Symptome und des Befundes könnte aber bei
einer rein konservativen Behandlung eigentlich von einem Verlauf mit Besserung
zur Erreichung des Vorzustandes innert sechs Monaten ausgegangen werden.
Die Indikation zum operativen Eingriff
vom 20. Mai 2014 sei aufgrund der das Neuroforamen hochgradig einengenden
Rezidivdiskushernie L5/S1 rechts mit den entsprechenden sensomotorischen
Defiziten erfolgt, wobei der konservative Behandlungsversuch mit Nervenwurzelinfiltration
vom 11. Februar 2014 erfolglos geblieben sei, so dass in der
neurochirurgischen Sprechstunde vom 13. Mai 2014 der operative Eingriff
indiziert und empfohlen worden sei. Die beschriebenen Ereignisse vom 21. November
2013.
und 9. Dezember 2013 seien überwiegend wahrscheinlich Auslöser der
nachfolgenden zur Operation führenden Beschwerden und Symptome. Der eigentliche
Befund, der die Ursache der Beschwerden und Symptome darstelle, sei aber die
bereits vorgeschädigte Bandscheibe, die auch bereits 2008 operativ behandelt
worden sei, wobei höchstwahrscheinlich bereits vor den aktuellen Ereignissen
eine Rezidivhernie vorbestehend gewesen sei, die aber asymptomatisch gewesen
und erst durch das Verhebetrauma und den Sturz symptomatisch geworden sei. Die
MRI-Untersuchung nach den aktuellen Ereignissen habe keine traumatischen Band-
oder Knochenläsionen gezeigt, so dass nicht von einer überwiegend traumatisch
bedingten Rezidivhernie gesprochen werden könne. Die Rezidivhernie sei
degenerativ und hauptsächlich durch die Vorgeschichte bestimmt, wobei aber die
Beschwerden und die Symptomatik überwiegend wahrscheinlich durch die aktuellen
Ereignisse bedingt seien und deren konservative Behandlung üblicherweise sechs
Monate gedauert hätte, wobei eine Fortsetzung der konservativen Therapie ab der
neurochirurgischen Sprechstunde vom 13. Mai 2014 nicht mehr adäquat
gewesen wäre. Der den Ereignissen vorangehende Gesundheitszustand wäre
üblicherweise circa sechs Monate nach den Ereignissen erreicht worden. Der
schicksalsmässige Verlauf des den Ereignissen vorangehenden
Gesundheitszustandes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit den
Restbeschwerden im Sinne von rechtsseitigen bewegungsabhängigen Lumbalgien am
24.
Oktober 2014 oder 20. Januar 2015 erreicht gewesen.
Der Eingriff vom 20. Mai 2014 sei
zumindest teilweise auf die Ereignisse vom 21. November 2013 und 9. Dezember
2013.
zurückzuführen, da die Beschwerden und Symptomatik durch diese Ereignisse
hervorgerufen worden seien, obwohl mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits
vor den Ereignissen eine asymptomatische Rezidivhernie bestanden habe, deren
Ausmass durchaus auch geringer als nach den Ereignissen gewesen sein könne,
also möglicherweise durch diese ausgeprägter geworden sei. Eine latente Operationsindikation
bzw. der Zeitpunkt des Eingriffs sei durch die beiden Ereignisse vom
21.
November und 9. Dezember 2013 bestimmt worden, da ein sehr
wahrscheinlicher Vorbefund erst dadurch symptomatisch geworden sei, bzw.
aufgrund des Befundes mit den nachfolgenden sensomotorischen Defiziten erst zur
Operationsindikation geführt und auch keine konservative Weiterbehandlung mehr
zugelassen habe.
In Bezug auf die Beurteilung von Dr.
med. C.___ vom 26. Mai 2016 (vgl. E. II. 6.23 hiervor) führte Dr.
med. E.___ aus, der neurochirurgische Eingriff vom 20. Mai 2014 auf Höhe
L5/S1 sei wegen der persistierenden radikulären Reizsymptomatik rechts erfolgt,
welche durch die mikrotechnische Dekompression und Rezessotomie, Enukleation
und transpedikuläre Stabilisation L5/S1 und den interkorporellen Cage behoben
worden seien. Die im MRI vom 24. Dezember 2013 beschriebene
Bandscheibenvorwölbung im Sinne eines Rezidivs mit Einengung des rechten
Neuroforamens sei zusammen mit der aktivierten Osteochondrose und den monosegmentalen
Instabilitätszeichen die Ursache für die Nervenwurzelkompression bzw. für das
radikuläre Schmerzsyndrom rechts mit sensomotorischen Defiziten.
7.
Es kann zunächst festgehalten
werden, dass die Beschwerdegegnerin der ihr mit Urteil des Versicherungsgerichts
vom 23. Februar 2016 (VSBES.2015.62 E. II. 10.3) auferlegten Verpflichtung,
in Bezug auf die Kausalität weitere Abklärungen zu tätigen, nachgekommen ist.
So hat sie weitere medizinische Akten – darunter auch den Operationsbericht vom
20.
Mai 2014 (vgl. E. II. 6.10 hiervor) – eingeholt und weitere, neu
erstattete ärztliche Stellungnahmen zu den Akten genommen. Anschliessend wurde
über die natürliche Kausalität der beklagten Beschwerden im Hinblick auf die
beiden Ereignisse vom 21. November und 9. Dezember 2013 mit dem hier
angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2016 (A.S. 1 ff.)
erneut entschieden.
7.1
Gestützt auf die nach dem Urteil
des Versicherungsgerichts vom 23. Februar 2016 (VSBES.2015.62) durch die
Beschwerdegegnerin zusätzlich eingeholten medizinischen Akten kann – wie
bereits im Urteil VSBES.2015.62 E. II. 7 ausgeführt – weiter festgehalten
werden, dass bei der im vorliegenden Verfahren beigeladenen B.___ einzig
somatische Gesundheitsbeeinträchtigungen im Bereich der rechten Lendenwirbelsäule
(L5/S1) und am rechten Knie bestehen. Hier strittig ist die Unfallkausalität
der Rückenbeschwerden. Den vorliegenden Akten ist sodann auch zu entnehmen,
dass bei B.___ bereits diverse operative und konservative Therapiemassnahmen
durchgeführt worden sind, dies jedoch stets mit mässigem bzw. kurzfristigem Erfolg
betreffend die beklagten Beschwerden: So wurde der Bandscheibenvorfall im Jahr
1998.
konservativ behandelt, worunter die Beschwerden indes nie vollständig
abgeklungen seien. Am 9. September 2008 (vgl. E. II. 6.1 hiervor) fand
aufgrund einer akuten Schmerzexazerbation im Juni 2008 eine mikrotechnische
Fenestration L5/S1 rechts, eine Rezessotomie und Foraminotomie sowie eine Dekompression
der Wurzel L5 rechts statt. Am 3. Dezember 2012 (vgl. E. II. 6.2 hiervor) wurde
sodann eine Kniearthroskopie rechts mit medialer und lateraler
Teilmeniskektomie, eine Abrasio medialer Femurkondylus und eine partielle
Synvektomie durchgeführt. Aufgrund des zunehmenden radikulären Schmerzsyndroms L5
rechts fanden am 11. Februar 2014 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) eine
Nervenwurzelinfiltration der L5-Wurzel rechts mit lediglich kurzfristigem
Erfolg, am 20. Mai 2014 (vgl. E. II. 6.10 hiervor) eine Laminektomie L5
und transpedikuläre Stabilisation sowie eine mikrotechnische Diskektomie und
Swingo Cage-Einlage L5/S1 mit kurzfristig regredientem Schmerzverlauf (vgl. E.
II. 6.15 und 6.18 hiervor), am 7. November 2014 eine als «frustran»
bezeichnete Schraubenkopfinfiltration L5 rechts und am 17. Februar 2015
eine Facettengelenksinfiltration L4/5 mit unerfreulichem Verlauf statt (vgl. E.
II. 6.19 f. hiervor). Anschliessend wurden diverse konservative und
medikamentöse Therapien ohne wesentlichen Einfluss auf die Schmerzen durchgeführt,
wie z.B. eine Neuraltherapie, ein Unterspritzen der Narbe, das Tragen eines
Lendenmieders, eine antiphlogistische Abschirmung mittels Irfen 600 mg oder
das Taping (vgl. E. II. 6.22 hiervor).
7.2
Das Versicherungsgericht hat in
Erwägung 8 des erwähnten Urteils VSBES.2015.62 vom 23. Februar 2016 über
die Frage der Unfallkausalität der bei B.___ objektivierten Rezidivhernie im
Bereich LWK 5/SWK 1 entschieden. Demnach ist die gemäss den
medizinischen Akten unbestrittenermassen bestehende Diskushernie nicht auf die
Unfallereignisse vom November bzw. Dezember 2013 zurückzuführen. Ebenfalls zu
verneinen ist das Vorliegen einer richtunggebenden Verschlimmerung. Dagegen konnte
das Vorliegen einer vorübergehenden Verschlimmerung eines stummen Vorzustandes
nicht ausgeschlossen werden (vgl. Suva-Nr. 87 S. 11 ff.). Aufgrund
der Rückweisung hatte die Beschwerdegegnerin ergänzend abzuklären, ob die durch
den Unfall verursachte Verschlimmerung im Zeitpunkt der Operation vom 20. Mai
2014.
bereits abgeklungen war bzw. welche Folgen der Unfall in diesem Zeitpunkt
noch hatte und ob die Operation aufgrund dieser Unfallfolgen indiziert war.
8.
In Bezug auf die beiden dokumentierten
Unfallereignisse vom November und Dezember 2013 kann auf die entsprechenden Ausführungen
aus dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 23. Februar 2016 (VSBES.2015.62
E. II. 9) abgestützt werden. Danach handelt es sich beim Ereignis vom 21. November
2013.
um ein «Verhebetrauma», wie dies von der Kreisärztin Dr. med. C.___ in der
ärztlichen Beurteilung vom 8. Juli 2014 beschrieben wurde (vgl. E. II. 6.16
hiervor). Diese Qualifikation wird auch durch die neu hinzugekommenen Akten
gestützt (vgl. die am 8. Juli 2014 verfasste kreisärztlichen Beurteilung, E.
II. 6.23 hiervor, und die Stellungnahme von Dr. med. E.___ vom 6. September
2016, E. II. 6.24 hiervor, der ebenfalls von einem «Verhebetrauma-ähnlichen
Ereignis» ausging, wobei eher eine Zugbelastung erfolgt sei). Beim Ereignis vom
9.
Dezember 2013 ist von einem «Stolpersturz» auszugehen. Auch diese
Einordnung wird durch die medizinischen Akten, welche die Beschwerdegegnerin im
weiteren Verlauf eingeholt hat, gestützt.
9.
Die Beschwerdegegnerin hat nach
der Rückweisung den Bericht über die Operation vom 20. Mai 2014 (vgl. E.
II. 6.10 hiervor, Suva-Nr. 190) beigezogen. Weiter hat sie die Beurteilung
der Kreisärztin Dr. med. C.___ vom 26. Mai 2016 (vgl. II.
E. 6.23 hiervor) eingeholt. Die Beschwerdeführerin reichte ihrerseits eine
Stellungnahme von Dr. med. E.___ (vgl. E. II. 6.24 hiervor) ein. Zu prüfen ist,
ob diese Unterlagen nunmehr eine hinreichende Grundlage für die
Anspruchsbeurteilung bilden.
9.1
Der Beweiswert von Berichten und
Gutachten versicherungsinterner Ärzte hängt davon ab, ob sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Bei Berichten
versicherungsinterner Ärzte kann nicht bereits aufgrund des Arbeits- (resp.
hier des Auftrags-) Verhältnisses auf mangelnde Objektivität oder Befangenheit
geschlossen werden. Falls aber auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen,
sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470,
125.
V 351 E. 3.b/ee S. 353 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_188/2015
vom 2. Dezember 2015 E. 4.2.2). Diese Grundsätze sind im Rahmen der
Beweiswürdigung zu berücksichtigen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; Urteil
des Bundesgerichts 8C_397/2012 vom 14. März 2013 E. 5.1).
9.2
Die kreisärztliche Beurteilung vom
26.
Mai 2016 (vgl. E. II. 6.23 hiervor) der Fachärztin für Allgemeinchirurgie
und Traumatologie, Dr. med. C.___, beruht auf den nach den beiden Ereignissen
vom 21. November und 9. Dezember 2013 verfassten medizinischen
Vorakten. Es kann ferner festgehalten werden, dass die Kreisärztin nunmehr auch
über den Operationsbericht vom 20. Mai 2014 verfügte (vgl. E. II. 6.10
hiervor), der ihr bei der zuletzt verfassten ärztlichen Beurteilung vom Juli
2014.
noch nicht vorgelegen hatte (vgl. E. II. 6.16 hiervor, vgl. auch E. II.
7.
hiervor). Obschon sie diesen Operationsbericht unter dem Titel des
«aktenmässigen Verlaufes» nicht explizit aufführte, hielt sie fest, die
Operation sei am 20. Mai 2014 erfolgt. Anschliessend gab sie sowohl die
Indikation zur entsprechenden Operation als auch die Art des erfolgten
operativen Eingriffs wieder (Suva-Nr. 111 S. 2). Diese Ausführungen stimmen
mit den Angaben im Operationsbericht vom 20. Mai 2014 überein (Suva-Nr. 109
S. 1). Inhaltlich führt die Kreisärztin zusammengefasst aus, durch das
Verhebetrauma sei es zu einer etwas aktivierten Osteochondrose gekommen mit
begleitender kleinvolumiger Bandscheibbenvorwölbung. Diese Feststellung stimmt
mit dem Bericht über die MRI-Untersuchung der LWS von Dr. med. K.___ vom
24.
Dezember 2013 (vgl. E. II. 6.3 hiervor) überein. Die
Kreisärztin legt weiter dar, der im Operationsbericht genannten Indikation
lasse sich entnehmen, dass die persistierende radikuläre Symptomatik der
S1-Wurzel rechts zur Operation geführt habe. Die Ursache für diese Reizung der
Nervenwurzel S1 rechts sei nicht die unfallkausale kleinvolumige
Bandscheibenvorwölbung – diese könne keine radikuläre Symptomatik auslösen –,
sondern die hochgradige Einengung des rechten Neuroforamens. Diese Einengung
entstehe durch degenerative Vorgänge durch natürliche Abnützung, d.h. durch
Arthroseentwicklung, sei also unfallfremd. Ein Verhebetrauma und auch die
Kontusion drei Wochen später führten nicht zu einer Einengung des
Neuroforamens. Diese Ausführungen sind schlüssig, nachvollziehbar und
plausibel. Die kreisärztliche Stellungnahme vom 26. Mai 2016 wird damit den
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht und
bildet grundsätzlich eine taugliche Grundlage für die Anspruchsbeurteilung.
9.3
Der grundsätzlich beweiswertigen
Beurteilung der natürlichen Kausalität durch Dr. med. C.___ vom 26. Mai
2016.
steht die (undatierte) Einschätzung des Vertrauensarztes der
Beschwerdeführerin Dr. med. E.___ (vgl. E. II. 6.24 hiervor) gegenüber. Dieser
nahm zu den Fragen der Beschwerdeführerin vom 6. September 2016 Stellung. Er
führt in seiner Stellungnahme unter anderem aus, der eigentliche Befund, der
die Ursache der Beschwerden und Symptome darstelle, sei die bereits
vorgeschädigte Bandscheibe, die auch bereits 2008 operativ behandelt worden
sei, wobei höchstwahrscheinlich bereits vor den aktuellen Ereignissen eine Rezidivhernie
vorbestehend, aber asymptomatisch gewesen und erst durch den Sturz symptomatisch
geworden sei. Die Indikation zum operativen Eingriff vom 20. Mai 2014 sei
aufgrund der das Neuroforamen hochgradig einengenden Rezidivdiskushernie L5/S1
rechts mit den entsprechenden sensomotorischen Defiziten erfolgt. Die beschriebenen
Ereignisse vom 21. November 2013 und 9. Dezember 2013 seien
überwiegend wahrscheinlich Auslöser der nachfolgenden, zur Operation führenden
Beschwerden und Symptome. Der Eingriff vom 20. Mai 2014 sei zumindest
teilweise auf die Ereignisse vom 21. November 2013 und 3. Dezember
2013.
zurückzuführen, da die Beschwerden und Symptome durch diese Ereignisse
hervorgerufen worden seien, obwohl mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits
vor den Ereignissen eine asymptomatische Rezidivhernie bestanden habe, deren
Ausmass durchaus auch geringer als nach den Ereignissen gewesen sein könne,
also möglicherweise durch die Ereignisse ausgeprägter geworden sei. Weiter hält
Dr. med. E.___ fest, der Eingriff vom 20. Mai 2014 sei wegen der
persistierenden radikulären Reizsymptomatik rechts erfolgt.
9.4
Ein Vergleich der beiden
ärztlichen Beurteilungen ergibt insofern Übereinstimmung, als die Operation vom
20.
Mai 2014 wegen einer persistierenden radikulären Reizsymptomatik der
S1-Wurzel rechts erfolgte. Einigkeit besteht auch darin, dass diese radikuläre
Reizsymptomatik durch die Einengung des rechten Neuroforamens verursacht wurde,
welche somit die Indikation für den Eingriff vom 20. Mai 2014 begründete.
Was die Entstehung dieser Einengung anbelangt, führt die Kreisärztin Dr. med.
C.___ aus, eine solche könne nicht durch ein Verhebetrauma oder eine Kontusion
entstehen, sondern sei die Folge von Abnützung und Arthroseentwicklung, also
unfallfremd. Dr. med. E.___ äussert sich dagegen nicht ausdrücklich zu dieser
Frage. Er hält lediglich fest, die Ereignisse vom 21. November 2013 und
9.
Dezember 2013 hätten die «zur Operation führenden Beschwerden und
Symptome» ausgelöst, ohne sich aber zum konkreten Wirkungszusammenhang zu
äussern oder der These der Kreisärztin ausdrücklich zu widersprechen.
Insbesondere äussert sich Dr. med. E.___ nicht zu den Ausführungen der
Kreisärztin, wonach die beiden Ereignisse vom 21. November 2013 und
9.
Dezember 2013 eine kleinvolumige Bandscheibenvorwölbung bewirkt hätten,
die aber ihrerseits nicht geeignet sei, eine radikuläre Reizsymptomatik
auszulösen. Er nimmt auch nicht Stellung zu den Ergebnissen der bildgebenden
Abklärungen (MRI der LWS), die am 24. Dezember 2013 durchgeführt wurden (vgl.
E. II. 6.3 hiervor) und auf welche sich Dr. med. C.___ bei ihrer
Einschätzung stützt. Stattdessen scheint sich Dr. med. E.___ bei seiner
Aussage, die beiden Ereignisse hätten «die Beschwerden im Sinne eines
radikulären Schmerzsyndroms» ausgelöst respektive verschlimmert, auf den Grundsatz
«post hoc ergo propter hoc» abzustützen, der aber keine zulässige Grundlage für
eine unfallversicherungsrechtliche Kausalitätsbeurteilung bildet (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 7.4 mit Hinweis).
Seine in diesem Punkt eher vage ausgefallene Stellungnahme ist daher nicht
geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der kreisärztlichen
Argumentation zu wecken, wonach die Operation wegen einer radikulären
Reizsymptomatik erfolgte, welche die Folge einer unfallfremden Einengung des
Neuroforamens bildete.
9.5
Da sich auch aus den übrigen
medizinischen Akten keine auch nur geringen Zweifel an der grundsätzlich
beweiswertigen Kausalitätsbeurteilung von Dr. C.___ vom 26. Mai 2016 (vgl.
E. II. 6.23 hiervor) betreffend die beklagten Beschwerden in Bezug auf den
operativen Eingriff vom 20. Mai 2014 entnehmen lassen, kann ihrer
Einschätzung gefolgt werden. Demnach bestand für die Operation vom 20. Mai
2014.
keine Kausalität zu den Ereignissen vom November/Dezember 2013. Diese war
vielmehr aufgrund der unbestrittenermassen vorhandenen degenerativen Veränderungen
an der LWS erforderlich. Andere unfallkausale Behandlungen stehen nicht zur
Diskussion. Die Beschwerdegegnerin hat daher ihre Leistungen zu Recht mit dem 18. Mai
2014, vor dem operativen Eingriff vom 20. Mai 2014, eingestellt.
10.
Selbst wenn man, entgegen dem
Gesagten, davon ausgehen wollte, die Operation vom 20. Mai 2014 wäre zum
damaligen Zeitpunkt ohne die beiden Ereignisse vom 21. November 2013 und
9.
Dezember 2013 nicht indiziert gewesen, ergäbe sich kein anderes
Resultat, wie nachfolgend darzulegen ist.
10.1
In seinem Rückweisungsurteil vom
23.
Februar 2016 (Suva-Nr. 87; E. I 1.4 hiervor) bezog sich das
Versicherungsgericht auf die Rechtsprechung, wonach eine traumatische
Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule
nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr, als abgeschlossen
zu betrachten ist. Bei Anwendung dieser Regel wäre der status quo sine am
18.
Mai 2014, fünf Monate nach dem zweiten Ereignis vom 9. Dezember
2013, noch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht worden. Dr. med.
C.___ ging demgegenüber davon aus, die beiden Vorfälle von November und Dezember
2013.
hätten sich am 18. Mai 2014 schon nicht mehr auf die Beschwerden
ausgewirkt, ohne dies jedoch näher zu begründen. Nun liegt zu dieser Frage die
zusätzliche Einschätzung von Dr. med. E.___ (vgl. E. II. 6.24
hiervor) vor. Er führt aus, der Vorzustand wäre bei konservativer Behandlung
üblicherweise circa sechs Monate «nach den Ereignissen» erreicht worden. Da
keine Besonderheiten ersichtlich sind, welche ein Abweichen von diesem üblichen
Verlauf begründen könnten, ist davon auszugehen, dass der status quo ante vel
sine nach der Beurteilung von Dr. med. E.___ mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auch ohne Operation sechs Monate nach den Ereignissen vom
21.
November 2013 und 9. Dezember 2013, also spätestens am 9. Juni
2014, erreicht worden wäre. Dr. med. E.___ bestätigt damit die damalige
Auffassung der Kreisärztin Dr. med. C.___ jedenfalls insoweit, als die erwähnte
Rechtsprechung, welche vom Erreichen des status quo sine (vel ante) erst
spätestens nach einem Jahr ausgeht, keine Anwendung finden kann. Es ist demnach
festzustellen, dass der Vorzustand oder der Zustand, wie er auch ohne die
beiden Ereignisse entstanden wäre, gemäss der Auffassung von Dr. med. E.___
ohne die Operation rund drei Wochen nach der Leistungseinstellung am 18. Mai
2014.
erreicht worden wäre, während Dr. med. C.___ davon ausgeht, schon die an
diesem Datum noch vorhandenen Beschwerden seien vollumfänglich unfallunabhängig
gewesen.
10.2
10.2.1
Nach der Rechtsprechung gehören
zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen auch
Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht
zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische
Einwirkung wirkt also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende
Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten
wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts
eine unerlässliche Bedingung (conditio sine qua non) darstellte (Urteil des Bundesgerichts
8C_847/2016 vom 5. April 2017 E. 5.3.2 mit Hinweisen).
10.2.2
Führt ein Unfall zu einer
vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes, hat der Unfallversicherer
unter dem Titel der Heilbehandlung nach Art. 10 UVG primär für diejenigen
medizinischen Vorkehren aufzukommen, welche erforderlich sind, um die
Unfallfolgen zu beheben, das heisst den status quo sine oder den status quo
ante zu erreichen. Die in diesem Zusammenhang zu erbringenden Leistungen können
durchaus auch einen operativen Eingriff umfassen, der in erster Linie einen
durch den Unfall symptomatisch gewordenen oder vorübergehend verschlimmerten
Vorzustand betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
U 136/06 vom 2. Mai 2007 E. 3.2). Wenn ein Unfall keine
richtunggebende/dauernde, sondern bloss eine vorübergehende Verschlimmerung
eines Vorzustandes verursacht, schliesst dies somit nicht aus, dass der
Unfallversicherer für eine Operation aufzukommen hat, welche die Behebung des
Vorzustands umfasst. Dies gilt jedoch nicht schrankenlos, denn die
Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang auch festgehalten, es gehe nicht an,
dass eine versicherte Person bei geringfügigen Beschwerden an einem Körperteil,
beispielsweise nach einem leichten Sturz, welche nach kurzer Zeit von sich aus
wieder verschwinden würden, Anspruch auf eine zur Behandlung dieser Beschwerden
unnötige Operation hätte, nur weil diese vor Eintritt des status quo sine oder
status quo ante durchgeführt wird (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts U 427/05 vom 21. September 2006 E. 2.3.5).
10.2.3
War der status quo sine oder
ante entsprechend der Einschätzung der Kreisärztin Dr. med. C.___ schon vor dem
18.
Mai 2014 erreicht oder betraf die Operation einen unfallfremden
Befund, der durch die Ereignisse vom 21. November und 9. Dezember
2013.
auch nicht im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung beeinflusst
wurde, besteht von vornherein kein Anspruch auf Übernahme der Operationskosten
und einer mit der Operation zusammenhängenden Arbeitsunfähigkeit. Geht man
dagegen, gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. E.___, davon aus, der
status quo sine oder ante sei am 18. Mai 2014 noch nicht erreicht gewesen,
er hätte sich aber drei Wochen später auch ohne die Operation eingestellt,
liegt die Konstellation vor, welche Gegenstand des zitierten Urteils U 427/05
bildete. Da der Vorzustand (status quo ante) auch ohne den Operationstermin
etwa drei Wochen später – und damit wohl sogar noch früher als mit der
Operation und der anschliessenden Rehabilitation – erreicht worden wäre, war
der Eingriff zur Erreichung des Vorzustandes offenkundig nicht indiziert. Die
Indikation bezog sich ausschliesslich auf das Grundleiden, während für die
Behandlung der reinen Unfallfolgen die konservative Behandlung vorzuziehen
gewesen wäre. Dementsprechend entfällt eine Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin für den operativen Eingriff und die mit diesem
zusammenhängenden Behandlung und Arbeitsunfähigkeit. Anderweitige, von der
Operation unabhängige Behandlungen im Zeitraum ab 18. Mai 2014 stehen
nicht zur Diskussion. Die Beschwerdegegnerin hat daher ihre Leistungen zu Recht
mit diesem Datum eingestellt.
11.
Die von der Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 8. Juli 2016 und mit Einspracheentscheid vom
10.
Oktober 2016 bestätigte Einstellung der Versicherungsleistungen per
18.
Mai 2014 erfolgte daher zu Recht, weshalb die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen ist. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin auch die
Übernahme der Kosten für die Operation vom 20. Mai 2014 korrekterweise
abgelehnt.
12.
12.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61
lit. g ATSG).
12.2
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Jäggi