VSBES.2016.293
Invalidenrente
6. November 2017Deutsch32 min
Source so.ch
Urteil vom 6. November 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 12. Oktober 2016)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 8. Oktober 2014 meldete sich
die 1962 geborene A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der IV-Stelle des
Kantons Solothurn zum Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 6). Aus
dem Protokoll des Intake-Gesprächs vom 7. Oktober 2014 (IV-Nr. 3) geht
diesbezüglich hervor, dass sich die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2014 einen Stomamagentumor
mittels endoskopischer Teilmagenresektion habe entfernen lassen müssen. Seither
stehe sie unter einer medikamentösen Chemotherapie mit Nebenwirkungen.
In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin unter anderem ein Belastbarkeitstraining im B.___ (IV-Nr.
34), welches frühzeitig abgebrochen werden musste (IV-Nr. 61). Zudem holte die
Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen sowie beim Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) eine Aktenbeurteilung ein (IV-Nr. 66). Gestützt darauf
kam die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 67)
mit Verfügung 12. Oktober 2016 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, die Beschwerdeführerin
habe ab 1. Mai 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem errechneten
Invaliditätsgrad von 40 %.
2. Gegen diese Verfügung lässt die
Beschwerdeführerin am 11. November 2016 fristgerecht Beschwerde beim
Versicherungsgericht erheben (A.S. [Akten-Seite] 7 ff.) mit den
Rechtsbegehren:
1. Die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben.
2. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin
sei auf mindestens 50 % anzusetzen.
3. Eventualiter seien die Akten zur
Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 9.
Januar 2017 (A.S. 17 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Stellungnahme vom 27.
Januar 2017 (A.S. 22 ff.) verweist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf
ihre bisherigen Ausführungen.
5. Mit
Verfügung vom 24. März 2017 (A.S. 34 f.) hält der Präsident des
Versicherungsgerichts fest, es werde ein gerichtliches polydisziplinäres
Gutachten (Fachrichtungen Innere Medizin, Onkologie und Orthopädie) eingeholt.
Es sei vorgesehen, mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin die C.___ – Dr.
med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und Onkologie sowie Dr. med. E.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates –
zu beauftragen.
6. Mit
Stellungnahme vom 4. April 2017 (A.S. 37 f.) macht die Beschwerdeführerin
geltend, die Begutachtung sei durch die F.___ oder durch die G.___ oder durch
die H.___ vorzunehmen.
7. Mit
Verfügung vom 6. April 2017 (A.S. 39 f.) werden der vorgenannte Antrag der
Beschwerdeführerin abgewiesen und als Gutachter Dr. med. D.___ sowie Dr. med. E.___
von der C.___ bestimmt.
8. Das
bidisziplinäre Gutachten der C.___ ergeht am 30. Juni 2017 (A.S. 43 ff.).
9. Mit
Stellungnahme vom 17. August 2017 (A.S. 103) lässt sich die Beschwerdeführerin
abschliessend vernehmen.
10. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die
zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und
c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50.
% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des BGer vom 9. April 2008,8C_308/2007, E. 2.2.1 mit
vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits
ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin werde im Bericht
des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) anerkannt, dass die Beschwerdeführerin
in ihrer angestammten Tätigkeit als Köchin nur noch mit eingeschränkter
Leistungsfähigkeit einsetzbar wäre. Neben einer, von der Onkologin für die
angestammte Tätigkeit als Köchin attestierten eingeschränkten
Leistungsfähigkeit von 50 %, leide die Beschwerdeführerin unter beidseitigen
Gonarthrosen, welche ihr Geh- und Stehvermögen zeitlich einschränkten. Ebenso
sei das Besteigen von Treppen und Leitern eingeschränkt. Ohne die
Beschwerdeführerin persönlich untersucht zu haben, schätze der RAD deren
Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten und optimal angepassten
Tätigkeit und bei einer täglichen Präsenz von sechs Stunden auf 80 %. Dabei
hätten die raumklimatischen Verhältnisse ausgeglichen zu sein. Wie der RAD auf
diese Leistungsfähigkeit komme, sei den Akten nicht zu entnehmen. Die
leidensangepasste Tätigkeit müsste gemäss RAD einfach strukturiert sein, gleichmässig
abgewickelt werden können, ohne Schichtarbeit und die Arbeit müsste körperlich
leicht bis vereinzelt mittelschwer sein. Die Knie dürften nicht übermässigen
Beanspruchungen ausgesetzt sein. Das vom RAD bezeichnete Zumutbarkeitsprofil
lasse bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin - in Würdigung ihres aktuellen
Gesundheitszustandes und der intensiven medikamentösen Behandlung, welcher sie
sich noch längere Zeit zu unterziehen habe - im ersten Arbeitsmarkt einen
Jahreslohn von CHF 29‘529.00 erzielen könnte. Insbesondere die Voraussetzungen,
welche ein Arbeitsplatz erfüllen müsste, sprächen gegen eine
Eingliederungsfähigkeit in den ersten Arbeitsmarkt. Die raumklimatischen
Verhältnisse müssten ausgeglichen sein, die leidensangepasste Tätigkeit müsste einfach
strukturiert sein, die Arbeit gleichmässig abgewickelt werden können, und
Schichtarbeit wäre nicht möglich. Die leichte Tätigkeit müsste zudem
sicherstellen, dass die Knie keiner übermässigen Beanspruchungen ausgesetzt
seien. Angesichts dieser Einschränkungen sei der vorgenommene leidensbedingte
Abzug vom Tabelleneinkommen von 5 % zu tief. Der Abzug vom
Tabelleneinkommen müsste mindestens 20 % betragen. 10 % im Sinne des
Schwerarbeiterabzuges, da die früher ausgeübte Tätigkeit als Köchin eine
schwere Tätigkeit gewesen sei. Weitere 5 % für die Tatsache, dass der künftige
Arbeitsplatz derart optimiert sein müsse, dass nur ein sehr grosszügiger und
verständnisvoller Arbeitgeber bereit wäre, die Beschwerdeführerin zu den
ordentlichen Lohnbedingungen anzustellen. Und weitere 5 % für die Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin zeitlebens nur als Köchin erwerbstätig gewesen sei
und deren Integration in eine andere Arbeitsstelle angesichts ihres Alters und
der beschränkten Berufserfahrung sehr anspruchsvoll würde. Zudem gehe die
Beschwerdeführerin davon aus, dass vorliegend eine Parallelisierung der
Vergleichseinkommen vorzunehmen wäre. Denn deren Lohn als Köchin sei im
Vergleich zum statisch erhobenen Einkommen von Frauen im Niveau 1 ca. 9 %
tiefer gewesen. Der lnvaliditätsgrad betrage angesichts der gesundheitlichen
Einschränkungen und in korrekter Anwendung von Bundesrecht mindestens 50 %. Die
Nebenwirkungen der aktuellen intensiven medikamentösen Behandlung seien sehr
stark. Dies werde im Bericht der behandelnden Fachärztin bestätigt. Die
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht nur in ihrer angestammten
Tätigkeit als Köchin aktuell auf 50 % reduziert, sondern für sämtliche
beruflichen Tätigkeiten. Die angeblich zumutbaren Arbeitsplätze im Bereich Versand,
Verpackung und Kontrolle wie auch Kleinmontagen und Konfektionierungen seien
angesichts des Beschwerdebildes der Beschwerdeführerin kaum zumutbar. Denn der
Arbeitsplatz müsse ausgeglichene raumklimatische Verhältnisse garantieren. Die
Arbeit müsse einfach strukturiert sein und gleichmässig abgewickelt werden
können. Zudem sei Schichtarbeit nicht erlaubt und die Arbeit müsse körperlich
leicht und primär sitzend sein.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, man habe abgeklärt und festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin seit 19. Mai 2014 (Beginn der einjährigen Wartezeit) bei der
Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Köchin in ihrer Arbeitsfähigkeit
erheblich eingeschränkt sei. Man gehe von einer bleibenden Arbeitsfähigkeit von
50.
% als Köchin aus. Eine leichte bis vereinzelt mittelschwere Tätigkeit,
einfach strukturiert, diese müsse gleichmässig abgewickelt werden können, ohne
Schichtarbeit, in ausgeglichenen raumklimatisierten Verhältnissen, ohne
übermässiges Beanspruchen der Knie, sei ihr während 6 Stunden pro Tag, mit
zusätzlicher Verminderung von 20 % zumutbar. Der RAD-Bericht vom 31. Mai 2016
würdige die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, namentlich jenen von
Herrn Dr. med. I.___ vom 12. Mai 2016, welcher die bisherige Tätigkeit noch im
Rahmen eines 50 %-Pensums und eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % als
zumutbar bezeichne, sowie den Bericht der behandelnden Onkologin, Frau
Dr. med. J.___, welche die bisherige Tätigkeit ebenfalls im Rahmen eines
50.
%-Pensums als zumutbar erachte und von einer potentiell kurativen
Situation spreche. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äussere
sich Dr. med. J.___ nicht. Somit bestehe grundsätzlich kein Widerspruch
zwischen dem RAD und den behandelnden Ärztinnen und Ärzten, weshalb ohne
weiteres auf den RAD-Bericht vom 31. Mai 2016 abgestellt werden könne.
Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sei hingegen in denjenigen
Fällen anzunehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter
Form möglich sei, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne
oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen
Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von
vornherein als ausgeschlossen erscheine (z.B. Urteil 8C_1050/2009 vom 28. April
2010.
E. 3.3 mit Hinweisen). Eine derartige Konstellation sei im vorliegenden
Fall jedoch nicht gegeben. Herr Dr. med. I.___ bezeichne in seinem Bericht vom
12.
Mai 2016 namentlich die Tätigkeit einer Produktionsmitarbeiterin oder
Verkäuferin in der Lebensmittelindustrie als zumutbar. Die im RAD-Bericht vom
31.
Mai 2016 aufgeführten Schonkriterien liessen zudem an Tätigkeiten in den
Bereichen Versand, Verpackung und Kontrolle, aber auch Kleinmontagen und Konfektionierungen
denken. Das Finden einer entsprechenden Stelle erscheine nicht von vornherein
als ausgeschlossen.
5.
Streitig und zu prüfen ist
demnach, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht ab 1. Mai
2015.
eine Viertelsrente zugesprochen hat. Zur Beurteilung des
Streitgegenstandes sind im Wesentlichen folgende medizinischen Akten von
Belang:
5.1
Im Bericht des K.___ vom 2.
Dezember 2015 (IV-Nr. 47) werden folgende Diagnosen gestellt:
Gastrointestinaler Stromatumor des
Magens, Durchmesser 3,5 cm
-
19.
März 2014 Gastroskopie:
Helicobacter-assoziierte Gastritis, Kardia-nahes UIcus ventriculi
-
31.
März 2014 CT
Thorax-Abdomen-Becken: Kein Nachweis von Organ- oder Lymphknotenmetastasen
-
9.
April 2014 Endosonographie:
Klassischer GIST-Befund mit tief umbilicierend ulzerierter 3 cm grosser
Raumforderung der Cardia gastrica; keine pathologischen
Lymphknotenvergrösserungen
-
19.
Mai 2014 GIST-Resektion
Kardia kleinkurvaturseits
·
Histologie: GIST des
Magens, 3,5 cm, erhöhte proliferative Aktivität, fokale Nekrose; mehr als 10
Mitosen pro 50 hpf (Proliferationsfraktion Ki-67 10 %); es bestehe ein
mittleres, bzw. Hochrisikoprofil, CDJ17 positiv, in-frame Deletion im Exon 11 des
c-kit Genes; deshalb Verzicht auf PDGFRA Mutationssuche
-
ab 06/14 adjuvante Therapie
mit Glivec
-
5.
März 2015 CI
Abdomen-Becken: Kleinflächige Hypodensitat am oesophagogastralen Übergang unter
Einschluss der unmittelbaren Bursa omentalis mit auch mehreren neuen
Lymphknoten in dieser Höhe, Verdacht auf Lokalrezidiv
-
12.
März 2015 PET-CT: In
Zusammenschau mit der CT-Untersuchung vom 5. März 2015 zeige sich in der Höhe
der Kardia ein auffälliger Bereich mit pathologischer FDG-Anreicherung, es
könnte sich um ein kleines Lokalrezidiv handeln; keine weiteren Mehranreichungen
-
18.
März 2015
Ösophago-Gastro-Duodenoskopie: Aktuell diskrete unspezifische Schwellung im
Bereich der Narbe, zum Malignitätsauschluss biopsiert
·
Histologie: Kein
Malignitätsnachweis
-
1.
April 2015
Oesophago-Gastro-Duodenoskopische Endosonographie: Verdacht auf abgeheilte
kleine Fistel am oralen Nahtende im Oesophagus, deutliche entzündliche
Veränderungen rund um die gegen Fundus und Grosskurvatur gerichtete Naht in der
Cardia gastrica; entzündlich würden kleine Lymphknoten neben der Cardia gastrica
imponieren; durch chirurgische Resektion bedingt Duplikation an der
oesophagealen Wand mit Gaseinschlüssen
-
24.
November 2015 PET-CT.
Unauffällige PET-CT, keine Hinweise auf aktiven Tumor, die im März erkennbare
Mehrbelegung in der Kardia sei nicht mehr vorhanden
-
Aktuell: Fortführen der
Systemtherapie mit Glivec
5.2
Dr. med. J.___, Leitende Ärztin,
Onkologiezentrum, K.___, attestierte der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom
12.
Mai 2016 (IV-Nr. 64, S. 5) ab 30. November 2014 eine 100%ige sowie ab
24.
Februar 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin leide
unter einem GIST-Tumor, welcher jedoch operiert worden sei und es sei momentan
während insgesamt 3 Jahren eine adjuvante Therapie mit dem Medikament Glivec
vorgesehen. Es handle sich um eine potentielle kurative Situation. Wie sich die
gesundheitliche Störung bei der bisherigen Tätigkeit auswirke, sei schwierig zu
beurteilen. Die Patientin beschreibe, dass sie seit der adjuvanten Therapie die
Hitze in der Küche anlässlich ihrer Arbeit als Köchin überhaupt nicht mehr
toleriere.
5.3
Der Hausarzt der
Beschwerdeführerin, Dr. med. I.___, stellte in seinem Bericht vom 12. Mai 2016
(IV-Nr. 63, S. 3) folgende Diagnosen:
Gastrointestinaler Stromatumor Magen
März 2014
-
19.
Mai 2014 GIST Resektion
Kardia, kleinkurvaturseitig
-
ab Juni 2014 adjuvante
Therapie mit Glivec
Rezid. Schmerzen beide Kniegelenke m/b
-
Femoropatellararthrose Ii
-
beginnende mediale
Gonarthrose re
Grosszehengrundgelenksarthrose und
Hallux valgus re
Postoperativ hätten Schmerzen im Bereich
der Operationsnarbe im Vordergrund gestanden. Im Verlauf und anhaltend
bestünden die Nebenwirkungen der medikamentösen Therapie mit Glivec: Schnelle
Erschöpfbarkeit und Hitzeintoleranz. Zu berücksichtigen seien weiterhin die
degenerativ bedingten Knieschmerzen bei Adipositas, welche bei längerem Stehen
Probleme machen könnten. In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin
noch zu 50 % arbeitsfähig. Hierbei betrage die Leistungsfähigkeit noch 80 %.
5.4
Dr. med. L.___, Facharzt für
Allgemeine Medizin FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2016
(IV-Nr. 66) fest, die geklagten Beschwerden, Auftreten von Kopfschmerzen,
schnelle Ermüdbarkeit beim Erbringen von körperlicher Leistung, Hitzeintoleranz
und Beeinträchtigung des Geruchsinns seien aufgrund der Erkrankung oder
aufgrund häufig beobachteter Nebenwirkungen der medikamentösen
Rezidivprophylaxe nachvollziehbar. Die beidseitigen Gonarthrosen würden das
Geh- und Stehvermögen zeitlich einschränken, ebenso das Besteigen von Treppen
und Leitern. Die Versicherte habe vor dem krankheitsbedingten Ausscheiden aus
dem Berufsleben routiniert in einem lebhaften Restaurationsbetrieb gearbeitet,
sei verantwortlich für die warme Küche gewesen. Sie habe Nachtarbeit zu leisten
gehabt, habe wechselnd grossen Arbeitsanfall zu bewältigen und Untergebene
anzuleiten gehabt. Ein Wiedereinstieg in die angestammte Tätigkeit sei bei den
oben beschriebenen gesundheitlichen Einschränkungen denkbar, wäre aber mit
einer erheblichen Leistungseinbusse verbunden. Seit der Erkrankung habe sich
die Arbeitsunfähigkeit wie folgt entwickelt: 100 % 12. März 2014 bis 11. August
2014; 50 % 13. August 2014 bis 31. März 2015; 100 % 1. April 2015 bis
31.
Mai 2015; 80 % ab 1. Juni 2015 (Angaben Hausarzt). Bei jetzt
stabilisiertem Gesundheitszustand betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % ab
24.
Februar 2016 (Bericht Onkologie). In einer Verweistätigkeit, – sie
müsste einfach strukturiert sein, gleichmässig abgewickelt werden können ohne
Schichtarbeit, dürfte nur körperlich leicht bis vereinzelt mitteischwer sein
und sich in ausgeglichenen raumklimatischen Verhältnissen abspielen, dabei
dürften die Knie nicht übermässigen Beanspruchungen ausgesetzt werden –, wäre
eine Anwesenheit am Arbeitsplatz während 6 Stunden zumutbar und bei optimal
angepasster Tätigkeit wäre eine Leistung bis 80 % zumutbar.
5.5
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016
(IV-Nr. 85, S. 16) teilte Dr. med. J.___ dem Vertreter der Beschwerdeführerin
mit, sie könne als behandelnde Onkologin die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin nicht genügend präzise beurteilen und empfehle eine
ergänzende medizinische Abklärung.
6.
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Stellungnahme von
Dr. med. L.___ vom RAD vom 31. Mai 2016. Diese vermag jedoch nicht in allen
Punkten zu überzeugen. Dr. med. L.___ verweist zwar in seiner Einschätzung
jeweils auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte, weicht dann aber
schlussendlich dennoch ohne nachvollziehbare Begründung von diesen ab, zumal
die Berichte der behandelnden Ärzte hinsichtlich der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit ebenfalls nur bedingt beweiswertig sind, wie nachfolgend
darzulegen ist. Worauf Dr. med. L.___ seine Beurteilung – eine angepasste
Tätigkeit sei 6 Stunden (Anwesenheit) pro Tag zumutbar – abstützt, lässt
sich zudem weder den übrigen medizinischen Akten noch seiner Stellungnahme
entnehmen. Von den behandelnden Ärzten ist einerseits der Bericht der
behandelnden Onkologin, Dr. med. J.___, wesentlich, die in ihrem Bericht vom
12.
Mai 2015 (IV-Nr. 64) bezüglich der Beschwerdeführerin in der bisherigen
Tätigkeit als Köchin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht, dies aber
nicht weiter begründet. Auf Nachfrage des Vertreters der Beschwerdeführerin,
wie sie die Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit einschätze, gibt Dr.
med. J.___ mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 (IV-Nr. 85, S. 16) an, sie
könne dies nicht genügend präzise beurteilen und empfehle eine ergänzende
medizinische Abklärung. Dementsprechend ist auch die von Dr. med. J.___
statuierte Arbeitsfähigkeit von 50 % wenig beweiswertig. Andererseits
liegt der Bericht des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. I.___, vom
12.
Mai 2016 (IV-Nr. 63) vor. Dieser gibt in der bisherigen Tätigkeit als
zumutbares Pensum 50 % sowie in einer angepassten Tätigkeit ein solches von 5
Stunden pro Tag an, während er bei beiden Tätigkeiten eine
Leistungseinschränkung von «80 %» statuiert – wobei er sich hier wohl auf die
Leistungsfähigkeit bezieht, womit die zusätzliche Leistungseinschränkung 20 %
betragen würde. Aber auch die Einschätzung von Dr. med. I.___ wird kaum
begründet. Alleine gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte lässt sich
der vorliegende Sachverhalt demnach nicht beurteilen, zumal die
Aktenbeurteilung von Dr. med. L.___ wie erwähnt ebenfalls nicht überzeugend
ausgefallen ist. Über die Auswirkungen der Medikamente sowie der degenerativen
Veränderungen auf die Arbeitsfähigkeit liegen keine verlässlichen Angaben vor. Zudem
ging die Beschwerdegegnerin in ihrem angefochtenen Entscheid von einem
zumutbaren Pensum von 6 Stunden (mit einer Leistungseinschränkung von 20
%) aus, obwohl sie sich auf die Angaben des Hausarztes beruft, der aber von 5
Stunden ausging. Damit ist der Sachverhalt mangelhaft abgeklärt.
7.
Aufgrund der vorgenannten
Unklarheiten und Sachverhaltslücken wurde von Seiten des Versicherungsgerichts
bei der C.___ – Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und Onkologie,
sowie E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates – ein polydisziplinäres Gutachten veranlasst. Im Gutachten
vom 30. Juni 2017 (A.S. 43 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
Gastrointestinaler Stromatumor des
Magens (GIST), initial pT2, cN0, cM0, R0
-
vollständige Resektion (19.
Mai 2014)
-
adjuvante Therapie mit
Imatinib Juni 2014 - Mai 2017, ausgeprägte Nebenwirkungen
2.
Valgusgonarthrose links > rechts
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
Hallux valgus rechts > links
2.
Degenerative Veränderungen der HWS im
Sinne von Osteochondrosen HWK 5-7. Multisegmentale Spondylarthrosen bds. mit
wiederkehrender Schmerzsymptomatik, jedoch ohne Bewegungseinschränkung der HWS
und ohne neurologische Auffälligkeiten
3.
Adipositas (BMI 36.1 kg/m2)
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit
hielten die Gutachter fest, aufgrund des positiven und negativen
Leistungsbildes sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Köchin
aufgehoben. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit betrage
30.
%.
7.1
Das Gutachten der Dres. D.___
und E.___ vom 30. Juni 2017 (A.S. 43 ff.) wird den allgemeinen
rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen
Fachärzten, welche die Beschwerdeführerin eingehend untersucht und die Vorakten
studiert haben. Die Aussagen der Experten sind in allen Punkten schlüssig und
nachvollziehbar.
Im orthopädischen Teilgutachten legte
Dr. med. E.___ schlüssig dar, dass die Beschwerdeführerin aus
orthopädisch-traumatologischer Sicht in der Lage sei, eine optimal
leidensadaptierte Tätigkeit in einem Pensum von 100 % auszuüben. In ihrem
Beschwerdevortrag würden u.a. Schmerzen beider Kniegelenke, links > rechts,
angegeben. Bei der klinischen Untersuchung finde sich hier eine X-Abweichung
des linken Kniegelenks von 10° im Seitenvergleich. Angedeutete X-Abweichung
auch des rechten Kniegelenks. Klinisch bestehe das typische Bild einer
Gonarthrose links > rechts. Weiterhin beklage die Versicherte wiederkehrende
Schmerzen der HWS, die in den linken Arm bzw. in den linken Kopf hoch
ausstrahlen würden. Hier fänden sich keine zu verifizierenden Bewegungseinschränkungen
der HWS, keine neurologischen Auffälligkeiten, keine radikuläre oder pseudoradikuläre
Symptomatik. Radiologisch fänden sich zu objektivierende degenerative Veränderungen
der HWS. Die übrige Wirbelsäule sei klinisch altersentsprechend unauffällig,
keine Hinweise für dem Alter vorausschreitende degenerative Veränderungen. Im Bereich
der oberen Extremitäten fänden sich ebenfalls keine Auffälligkeiten auf
orthopädisch-traumatologischem Fachgebiet. Insgesamt bestünden auf orthopädisch-traumatologischem
Fachgebiet Verschleissveränderungen beider Kniegelenke mit X-Achsabweichung
Iinks > rechts. Eine Bewegungseinschränkung des linken oder rechten
Kniegelenks habe sich bis dato noch nicht eingestellt, zum Zeitpunkt der
Untersuchung bestehe kein Kniegelenkerguss. Gestützt auf die Befunderhebung
vermögen sodann auch das von Dr. med. E.___ statuierte Belastungsprofil sowie die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Die Versicherte sei in der
Lage, körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten auszuüben.
Im Bereich der HWS bestehe klinisch keine Instabilität, keine radikuläre
Symptomatik. Eingeschränkt seien Überkopfarbeiten und Tätigkeiten mit häufigem
Heben und Tragen von Lasten ohne Hilfsmittel. Gleichgewichtsstörungen aufgrund
der Veränderungen der HWS seien nicht vorhanden. Aufgrund der Gonarthrose links
> rechts seien der Versicherten keine ausschliesslich gehenden und stehenden
Tätigkeiten mehr abzuverlangen. Das Knie sei in Streckstellung entlastet.
Deshalb seien überwiegend sitzende Tätigkeiten (mit gebeugten Kniegelenken)
ungünstig. Insofern seien Tätigkeiten erforderlich, die eine wechselnde Körperhaltung,
zeitweise im Stehen, zeitweise im Gehen und zeitweise im Sitzen mit der
Möglichkeit des selbstgewählten Positionswechsels, ermöglichen würden. Keine Zwangshaltungen
des Kniegelenkes, kein Hocken, kein Steigen und Klettern von Gerüsten. Die Beschreibung
des positiven und negativen Leistungsbildes lege dar, dass der Versicherten die
bisherige Tätigkeit als Köchin aufgrund der auf orthopädisch-traumatologischem
Fachgebiet festgestellten Gesundheitsstörungen nicht mehr möglich sei. Diese
Tätigkeit, wie sie auch in den vorliegenden Aktenunterlagen durch die Tätigkeitsbeschreibung
vom 10. November 2014 dokumentiert worden sei, entspreche überwiegend dem
negativen Leistungsbild und sei somit nicht mehr abzuverlangen. Eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit, das oben genannte
positive und negative Leistungsbild zugrunde gelegt, könne nicht argumentiert
werden. Die Versicherte sei auf orthopädisch-traumatologischem Fachgebiet in
der Lage, eine optimal leidensadaptierte Tätigkeit in einem Pensum von 100 % auszuüben.
Sodann vermag auch das onkologische
Teilgutachten von Dr. med. D.___ zu überzeugen. Die medizinische Vorgeschichte
sei abgesehen vom GIST, in der Diagnose detailliert, unauffällig. Unter der
adjuvanten Chemotherapie mit Imatinib seien jeden Tag während einiger Stunden
störende Trockenheit von Mund und Nase und Kältegefühl in Füssen und Händen
nach Einnahme des Medikaments aufgetreten. Daneben bestehe eine Überempfindlichkeit
für Gerüche, welche die Beschwerdeführerin bei der Nahrungszubereitung behinderten.
Die klinische Untersuchung sei bis auf eine Adipositas (BMI 35 kg/m2)
unauffällig, es bestehe im onkologischen Fachbereich kein Verdacht auf
Tumorpräsenz oder Metastasen. Die im K.___ erhobenen und die gutachterlichen
Laborbefunde und das CT Abdomen/Becken vom Januar 2017 seien unauffällig. Die
im Februar 2017 erhobenen kardiologischen Befunde hätten keine klinische
Bedeutung. Die von der Versicherten geklagten Beschwerden würden nach Einnahme
von Imatinib auftreten, seien störend und würden nach einigen Stunden wieder
abklingen. Es sei deswegen wahrscheinlich, dass die geklagten Beschwerden
mindestens teilweise auf dieses Medikament zurückgingen. An häufigen
Nebenwirkungen des Imatinib seien neben einer Knochenmarkshemmung
Kopfschmerzen, Dyspepsie, Ödeme, Gewichtszunahme, Nausea und Erbrechen,
Muskelkrämpfe, Muskel- und Knochenschmerzen und Fatigue bekannt. Im
psychiatrischen Bereich seien Schlafstörungen häufig, Depressionen würden vorkommen.
Eine Augentrockenheit sei beschrieben, gelegentlich komme es zum Gefühl von
Kälte in Armen und Beinen (Hand-Fuss-Syndrom, weniger als 1/100). Häufig seien
Muskelkrämpfe und -schmerzen. Die Beschwerden der Versicherten
(Mundtrockenheit, Kraftverlust, Extremitätenschmerzen und Kältegefühl, Fatigue)
seien an die Einnahme von Imatinib gebunden und wahrscheinlich dadurch
verursacht. Es sei daher wahrscheinlich, dass sie sich nach Beendigung der
Medikamenteneinnahme Ende Mai zurückbilden würden. Wie weit die Geruchstörung
zurückgehen werde, sei nicht klar, sie werde bei den Nebenwirkungen nicht
erwähnt, Geschmackstörungen seien dagegen häufig. Ebenfalls seien die
Gewichtszunahme und die Nausea durch Imatinib hervorgerufen. Auch sie würden
sich voraussichtlich zurückbilden. Es sei nicht offensichtlich, ob nicht andere
psychische Faktoren vorhanden seien, welche die Versicherte auch direkt
psychisch verändern würden. Sie habe sich damit auseinandersetzen müssen, dass
eine potenziell lebensbedrohliche Situation aufgetreten sei und dass eine aus
medizinischer Sicht, kleine Rezidiv-Wahrscheinlichkeit bestehe. Es bestehe eine
deutliche physische Belastung. Die kognitive Einschränkung sei ausgeprägt und
in der affektiven Subskala bestehe eine deutliche Einschränkung. Auch die Werte
der Linear-Analog-Skalen (unübliche Müdigkeit und darunter leiden) seien
deutlich bis sehr deutlich. Diese Befunde könnten einer Cancer-related Fatigue
entsprechen, seien aber auch durch Nebenwirkungen der Therapie erklärbar. Da
Imatinib eine Fatigue verursachen könne, sei eine cancer-related fatigue nicht
sicher auszuschliessen, aber unwahrscheinlich. Aus onkologischer Sicht bestehe
seit Mai 2014 eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit. Bis August 2014 sei sie
vollständig gewesen. Ab August 2014 bis März 2015 habe sie 50 % betragen,
seither bis heute 70 %. Es sei anzunehmen, dass diese Arbeitsunfähigkeit noch
drei Monate über das Behandlungsende, d.h. bis Ende August 2017, anhalten
werde. Eine Angabe zur weiteren Entwicklung sei nicht mit einer genügenden
Wahrscheinlichkeit zu machen. Deswegen werde eine neue Evaluation ab Herbst
2017.
empfohlen. Aus onkologischer Sicht bestehe keine zusätzliche Einschränkung
der Belastbarkeit.
Schliesslich vermag auch die sich auf
die beiden Teilgutachten abstützende interdisziplinäre Beurteilung im C.___-Gutachten
zu überzeugen. Demnach sei die Versicherte in der Lage, körperlich leichte bis
gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten auszuführen, eingeschränkt seien über
Kopfarbeiten und Tätigkeiten mit häufigem Heben und Tragen von Lasten ohne
Hilfsmittel. Keine ausschliesslich gehenden und stehenden Tätigkeiten mehr. Die
Tätigkeiten müssten eine wechselnde Körperhaltung ermöglichen mit eigen
gewählten Positionswechseln. Keine Zwangshaltung, kein Hocken, kein Steigen und
Klettern z.B. von Leitern und Gerüsten. Eine solche angepasste Tätigkeit sei
ihr aus interdisziplinärer Sicht zu 30 % zumutbar.
7.2
Nachdem gegen das C.___-Gutachten
keine Rügen vorgebracht wurden, dem Gutachten keine beweiswertigen
anderslautenden Arztberichte entgegenstehen (vgl. E. II. 6.) und diesem
voller Beweiswert zuzumessen ist, kann darauf abgestellt werden.
8.
Hinsichtlich der Berechnung des
Invaliditätsgrades wird von der Beschwerdeführerin gerügt, vorliegend sei eine
Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorzunehmen. Denn der Lohn als Köchin
sei im Vergleich zum statistisch erhobenen Einkommen von Frauen im Niveau 1 ca.
9.
% tiefer gewesen. Zudem sei der vorgenommene Abzug vom Tabelleneinkommen von
5.
% zu tief.
8.1
Wie beim Invalideneinkommen
handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem
nicht auf den – unter Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt
tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b S. 314;
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom 16. Februar 2005
E. 2.1), sondern darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V
322.
E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163,8C_671/2010 E. 4.5.1; Ulrich
Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3.
Aufl. 2014, S. 327).
8.2
8.2.1
Hat eine versicherte Person aus
invaliditätsfremden Gründen wie geringe Schulbildung, fehlende berufliche
Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse oder beschränkte
Anstellungsmöglichkeiten zufolge Saisonnierstatus ein deutlich
unterdurchschnittliches Einkommen bezogen, ist diesem Umstand bei der
Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem
bescheideneren Einkommen begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz
gewahrt, dass auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführende
Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen
gleichmässig zu berücksichtigen sind. Praxisgemäss wird diese so genannte
Parallelisierung der Vergleichseinkommen entweder beim Valideneinkommen durch
eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Lohnes oder durch
Abstellen auf statistische Werte oder aber beim Invalideneinkommen durch eine
entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes vorgenommen. Zugrunde liegt
dabei die Überlegung, dass bei einer versicherten Person, welche in derjenigen
Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeübt hat, einen deutlich
unterdurchschnittlichen Lohn erzielte, weil persönliche Eigenschaften
(namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher
Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichten, nicht
anzunehmen ist, dass sie mit gesundheitlicher Beeinträchtigung einen
durchschnittlichen Lohn erreichen könnte (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.
mit Hinweisen; vgl. dazu Meyer / Reichmuth, a.a.O., S. 354 ff.; Ueli
Kieser, Die Parallelisierung der Vergleichseinkommen bei der Bestimmung des
Invaliditätsgrades, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Validen- und Invalideneinkommen,
2013, S. 49 ff., 85) (Bundesgerichtsurteil 9C_192/2014 vom 23.
September 2014 E. 3.3). Dabei gilt der vor Eintritt des Gesundheitsschadens
tatsächlich erzielte Verdienst erst dann im Sinne der Rechtsprechung als
deutlich unterdurchschnittlich, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen
Tabellenlohn abweicht. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen hat jedoch
bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nur in dem Umfang zu erfolgen, in
welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 %
übersteigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_4/2014 vom 11. März 2014 E. 3.2 m.H.a.
BGE 135 V 297 E. 6.1 S. 302 ff. sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_902/2009 vom
1.
April 2010 E. 5.1.1).
8.2.2
Die Beschwerdeführerin arbeitete
im Restaurant M.___ als Köchin. Damit ist im vorliegenden Fall zum Vergleich
als Branche «Gastgewerbe/Beherbergung u. Gastronomie» heranzuziehen und nicht,
wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, der Durchschnittswert aller
Branchen. Die Frage nach einer allfälligen Unterdurchschnittlichkeit des Verdienstes
im Restaurant M.___ ist somit bezogen auf den Wert für
«Gastgewerbe/Beherbergung u. Gastronomie» (vgl. Schweizerische
Lohnstrukturerhebung, 2014, TA1 Tirage Skill Level, Frauen, Branche 55 - 56,
Kompetenzniveau 1) von CHF 3'767.00 zu beurteilen. Nach Hochrechnung auf
die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit im Gastgewerbe im Jahr 2014
von 42.3 Stunden resultiert ein Jahreslohn von CHF 47'803.00. Im vorliegenden
Fall liegt der für das Jahr 2014 angegebene Monatslohn im Restaurant M.___ mit
CHF 3'800.00 x 13 = CHF 49'400.00 (IV-Nr. 17 S. 3) über dem
branchenüblichen Durchschnittswert, womit kein unterdurchschnittlicher
Verdienst vorliegt. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen ist demnach
nicht vorzunehmen. Wollte man den Beruf als Köchin dem Kompetenzniveau 2
zuordnen (Tabellenlohn CHF 4'127.00), ergäbe sich eine geringfügige
Parallelisierung auf CHF 49'753.00 (Wert 2014; CHF 4'127.40 x 42,3 x
12.
x 95 %), die sich aber eingesetzt in die Berechnung des Invaliditätsgrades
(E. II. 8.4 hiernach), nicht auf die Beurteilung auswirkt.
8.3
8.3.1
Bei der Berechnung des
Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin auf Tabellenlöhne abgestellt,
was grundsätzlich unbestritten geblieben ist und denn auch zu keiner
Beanstandung Anlass gibt. Ist nämlich nach Eintritt des Gesundheitsschadens
kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die
versicherte Person keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung für die
Festsetzung des Invalideneinkommens entweder – wie hier unbestritten –
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139
V 592 E. 2.2 f. S. 593 f., 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen). Nicht
zu beanstanden ist insbesondere, dass die Beschwerdegegnerin in der Tabelle TA1
auf das «Total Niveau 1 Frauen» abgestellt hat, steht der Beschwerdeführerin
doch der gesamte Arbeitsmarkt offen.
8.3.2
Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.
leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25
% nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn
im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen
eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte
(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel
Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt
lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt. Ob
ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der
Höhe eines gewährten Abzugs – eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE
137.
V 71 E. 5.1 S. 72).
Für einen Abzug aufgrund der Merkmale
wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, die sich im
konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken (vgl. hierzu Urteil des
Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4, mit Hinweis, zur
Frage der grundsätzlichen Nachfrage nach Hilfsarbeiten gemäss Kompetenzniveau 1
auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt) besteht kein
Raum. Des Weiteren ist der Umstand zu prüfen, dass der Beschwerdeführerin nur
noch ein Beschäftigungsgrad von 30 % zumutbar ist. Laut der gestützt auf die
LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und
beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen
müssen Frauen bei einem Beschäftigungsgrad von 25 - 49 % auf der untersten
Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) nur eine unwesentliche
Lohneinbusse in Kauf nehmen (CHF 5'293.00 anstelle CHF 5'388.00 bei einem
Vollzeitpensum). Damit rechtfertigt sich kein Abzug wegen Teilzeittätigkeit.
Schliesslich erscheint auch der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene
leidensbedingte Abzug von 5 % angesichts des gutachterlich statuierten
Zumutbarkeitsprofils als angemessen. So ist das Zumutbarkeitsprofil nur aus
orthopädischer Sicht zusätzlich eingeschränkt, während den Einschränkungen aus
onkologischer Sicht bereits beim reduzierten Pensum Rechnung getragen wurde.
8.4
Somit ist per 2015 von einem
Valideneinkommen von CHF 49'543.00 (CHF 3'800.00 x 13; Aufrechnung
Nominallohnindex Gastgewerbe 2015 [:103.9 x 104.2]) und einem
Invalideneinkommen von CHF 15'390.35 (LSE 2014 TA1_tirage_skill_level,
Total Niveau 1 Frauen [CHF 4'300.00 x 12]; Aufrechnung Wochenstunden [:40 x
41.
]; Aufrechnung Nominallohnindex 2015 [:103.3 x 103.7] / davon 30 % / minus
Tabellenlohnabzug von 5 %) auszugehen. Daraus ergibt sich ein Invaliditätsgrad
von 69 % und damit ab 1. Mai 2015 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Vertreter der
Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 11. September 2017 eine
Honorarforderung von CHF 2'632.60 geltend, wobei er den geltend gemachten
Aufwand von 8 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 270.00 abgerechnet
hat. Gemäss § 160 Abs. 2 GebT ist bei anwaltlicher Vertretung für den
Stundenansatz zwar ein Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 möglich.
Praxisgemäss gewährt das Versicherungsgericht aber einen Ansatz von mehr als
CHF 260.00 nur in aussergewöhnlichen Fällen. Ein solcher liegt hier weder
in rechtlicher noch sachverhaltlicher Hinsicht vor. Damit erscheint ein Stundenansatz
von CHF 260.00 angemessen. Zudem führt der Vertreter der
Beschwerdeführerin in seiner Kostennote Positionen auf, die Kanzleiaufwand
darstellen und nicht gesondert vergütet werden (Orientierungskopien Klientin,
Unia, Soziale Dienste; Einreichung Kostennote). Sodann hängen die Briefe und
Telefonate an die Sozialen Dienste und das Amt für Wirtschaft und Arbeit nicht
direkt mit dem vorliegenden Verfahren zusammen. Da diese Positionen
hinsichtlich des getätigten Aufwandes nicht näher spezifiziert sind, wird
diesbezüglich pauschal eine halbe Stunde abgezogen. Hinsichtlich der
eingerechneten Auslagen ist zudem festzuhalten, dass gemäss § 160 Abs. 5 GebT
lediglich CHF 0.50 pro Fotokopie vergütet werden und nicht wie vom
Vertreter der Beschwerdeführerin geltend gemacht CHF 1.00. In Anbetracht
von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF
2'294.55 festzusetzen (7.5 Stunden zu CHF 260.00 [§ 160 Abs. 2 GT],
zuzügl. CHF 174.60 Auslagen und 8 % MwSt).
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der
geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
10.
Wie dargelegt (E II. 6 hiervor),
basierte die Verfügung vom 12. Oktober 2016 auf unzureichenden medizinische
Abklärungen. Dies hatte zur Folge, dass das Gericht das Gutachten vom 30. Juni
2107.
einholen musste. Dessen Kosten von CHF 7'071.40 sind daher der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
12. Oktober 2016 aufgehoben.
2. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. Mai
2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'294.55 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Gerichtskasse die Kosten des Gerichtsgutachten von CHF 7'071.40 zu
bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch