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Entscheid

VSBES.2016.293

Invalidenrente

6. November 2017Deutsch32 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 8. Oktober 2014 meldete sich

die 1962 geborene A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der IV-Stelle des

Kantons Solothurn zum Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 6). Aus

dem Protokoll des Intake-Gesprächs vom 7. Oktober 2014 (IV-Nr. 3) geht

diesbezüglich hervor, dass sich die Beschwerdeführerin am 19. Mai 2014 einen Stomamagentumor

mittels endoskopischer Teilmagenresektion habe entfernen lassen müssen. Seither

stehe sie unter einer medikamentösen Chemotherapie mit Nebenwirkungen.

In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin unter anderem ein Belastbarkeitstraining im B.___ (IV-Nr.

34), welches frühzeitig abgebrochen werden musste (IV-Nr. 61). Zudem holte die

Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen sowie beim Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD) eine Aktenbeurteilung ein (IV-Nr. 66). Gestützt darauf

kam die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 67)

mit Verfügung 12. Oktober 2016 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) zum Schluss, die Beschwerdeführerin

habe ab 1. Mai 2015 Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem errechneten

Invaliditätsgrad von 40 %.

2. Gegen diese Verfügung lässt die

Beschwerdeführerin am 11. November 2016 fristgerecht Beschwerde beim

Versicherungsgericht erheben (A.S. [Akten-Seite] 7 ff.) mit den

Rechtsbegehren:

1. Die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben.

2. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin

sei auf mindestens 50 % anzusetzen.

3. Eventualiter seien die Akten zur

Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 9.

Januar 2017 (A.S. 17 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Stellungnahme vom 27.

Januar 2017 (A.S. 22 ff.) verweist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf

ihre bisherigen Ausführungen.

5. Mit

Verfügung vom 24. März 2017 (A.S. 34 f.) hält der Präsident des

Versicherungsgerichts fest, es werde ein gerichtliches polydisziplinäres

Gutachten (Fachrichtungen Innere Medizin, Onkologie und Orthopädie) eingeholt.

Es sei vorgesehen, mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin die C.___ – Dr.

med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und Onkologie sowie Dr. med. E.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates –

zu beauftragen.

6. Mit

Stellungnahme vom 4. April 2017 (A.S. 37 f.) macht die Beschwerdeführerin

geltend, die Begutachtung sei durch die F.___ oder durch die G.___ oder durch

die H.___ vorzunehmen.

7. Mit

Verfügung vom 6. April 2017 (A.S. 39 f.) werden der vorgenannte Antrag der

Beschwerdeführerin abgewiesen und als Gutachter Dr. med. D.___ sowie Dr. med. E.___

von der C.___ bestimmt.

8. Das

bidisziplinäre Gutachten der C.___ ergeht am 30. Juni 2017 (A.S. 43 ff.).

9. Mit

Stellungnahme vom 17. August 2017 (A.S. 103) lässt sich die Beschwerdeführerin

abschliessend vernehmen.

10. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die

zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach

Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und

c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn

die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,

wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens

50.

% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des BGer vom 9. April 2008,8C_308/2007, E. 2.2.1 mit

vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits

ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin werde im Bericht

des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) anerkannt, dass die Beschwerdeführerin

in ihrer angestammten Tätigkeit als Köchin nur noch mit eingeschränkter

Leistungsfähigkeit einsetzbar wäre. Neben einer, von der Onkologin für die

angestammte Tätigkeit als Köchin attestierten eingeschränkten

Leistungsfähigkeit von 50 %, leide die Beschwerdeführerin unter beidseitigen

Gonarthrosen, welche ihr Geh- und Stehvermögen zeitlich einschränkten. Ebenso

sei das Besteigen von Treppen und Leitern eingeschränkt. Ohne die

Beschwerdeführerin persönlich untersucht zu haben, schätze der RAD deren

Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten und optimal angepassten

Tätigkeit und bei einer täglichen Präsenz von sechs Stunden auf 80 %. Dabei

hätten die raumklimatischen Verhältnisse ausgeglichen zu sein. Wie der RAD auf

diese Leistungsfähigkeit komme, sei den Akten nicht zu entnehmen. Die

leidensangepasste Tätigkeit müsste gemäss RAD einfach strukturiert sein, gleichmässig

abgewickelt werden können, ohne Schichtarbeit und die Arbeit müsste körperlich

leicht bis vereinzelt mittelschwer sein. Die Knie dürften nicht übermässigen

Beanspruchungen ausgesetzt sein. Das vom RAD bezeichnete Zumutbarkeitsprofil

lasse bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin - in Würdigung ihres aktuellen

Gesundheitszustandes und der intensiven medikamentösen Behandlung, welcher sie

sich noch längere Zeit zu unterziehen habe - im ersten Arbeitsmarkt einen

Jahreslohn von CHF 29‘529.00 erzielen könnte. Insbesondere die Voraussetzungen,

welche ein Arbeitsplatz erfüllen müsste, sprächen gegen eine

Eingliederungsfähigkeit in den ersten Arbeitsmarkt. Die raumklimatischen

Verhältnisse müssten ausgeglichen sein, die leidensangepasste Tätigkeit müsste einfach

strukturiert sein, die Arbeit gleichmässig abgewickelt werden können, und

Schichtarbeit wäre nicht möglich. Die leichte Tätigkeit müsste zudem

sicherstellen, dass die Knie keiner übermässigen Beanspruchungen ausgesetzt

seien. Angesichts dieser Einschränkungen sei der vorgenommene leidensbedingte

Abzug vom Tabelleneinkommen von 5 % zu tief. Der Abzug vom

Tabelleneinkommen müsste mindestens 20 % betragen. 10 % im Sinne des

Schwerarbeiterabzuges, da die früher ausgeübte Tätigkeit als Köchin eine

schwere Tätigkeit gewesen sei. Weitere 5 % für die Tatsache, dass der künftige

Arbeitsplatz derart optimiert sein müsse, dass nur ein sehr grosszügiger und

verständnisvoller Arbeitgeber bereit wäre, die Beschwerdeführerin zu den

ordentlichen Lohnbedingungen anzustellen. Und weitere 5 % für die Tatsache,

dass die Beschwerdeführerin zeitlebens nur als Köchin erwerbstätig gewesen sei

und deren Integration in eine andere Arbeitsstelle angesichts ihres Alters und

der beschränkten Berufserfahrung sehr anspruchsvoll würde. Zudem gehe die

Beschwerdeführerin davon aus, dass vorliegend eine Parallelisierung der

Vergleichseinkommen vorzunehmen wäre. Denn deren Lohn als Köchin sei im

Vergleich zum statisch erhobenen Einkommen von Frauen im Niveau 1 ca. 9 %

tiefer gewesen. Der lnvaliditätsgrad betrage angesichts der gesundheitlichen

Einschränkungen und in korrekter Anwendung von Bundesrecht mindestens 50 %. Die

Nebenwirkungen der aktuellen intensiven medikamentösen Behandlung seien sehr

stark. Dies werde im Bericht der behandelnden Fachärztin bestätigt. Die

Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht nur in ihrer angestammten

Tätigkeit als Köchin aktuell auf 50 % reduziert, sondern für sämtliche

beruflichen Tätigkeiten. Die angeblich zumutbaren Arbeitsplätze im Bereich Versand,

Verpackung und Kontrolle wie auch Kleinmontagen und Konfektionierungen seien

angesichts des Beschwerdebildes der Beschwerdeführerin kaum zumutbar. Denn der

Arbeitsplatz müsse ausgeglichene raumklimatische Verhältnisse garantieren. Die

Arbeit müsse einfach strukturiert sein und gleichmässig abgewickelt werden

können. Zudem sei Schichtarbeit nicht erlaubt und die Arbeit müsse körperlich

leicht und primär sitzend sein.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, man habe abgeklärt und festgestellt, dass die

Beschwerdeführerin seit 19. Mai 2014 (Beginn der einjährigen Wartezeit) bei der

Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Köchin in ihrer Arbeitsfähigkeit

erheblich eingeschränkt sei. Man gehe von einer bleibenden Arbeitsfähigkeit von

50.

% als Köchin aus. Eine leichte bis vereinzelt mittelschwere Tätigkeit,

einfach strukturiert, diese müsse gleichmässig abgewickelt werden können, ohne

Schichtarbeit, in ausgeglichenen raumklimatisierten Verhältnissen, ohne

übermässiges Beanspruchen der Knie, sei ihr während 6 Stunden pro Tag, mit

zusätzlicher Verminderung von 20 % zumutbar. Der RAD-Bericht vom 31. Mai 2016

würdige die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, namentlich jenen von

Herrn Dr. med. I.___ vom 12. Mai 2016, welcher die bisherige Tätigkeit noch im

Rahmen eines 50 %-Pensums und eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % als

zumutbar bezeichne, sowie den Bericht der behandelnden Onkologin, Frau

Dr. med. J.___, welche die bisherige Tätigkeit ebenfalls im Rahmen eines

50.

%-Pensums als zumutbar erachte und von einer potentiell kurativen

Situation spreche. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äussere

sich Dr. med. J.___ nicht. Somit bestehe grundsätzlich kein Widerspruch

zwischen dem RAD und den behandelnden Ärztinnen und Ärzten, weshalb ohne

weiteres auf den RAD-Bericht vom 31. Mai 2016 abgestellt werden könne.

Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sei hingegen in denjenigen

Fällen anzunehmen, in denen die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter

Form möglich sei, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne

oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen

Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von

vornherein als ausgeschlossen erscheine (z.B. Urteil 8C_1050/2009 vom 28. April

2010.

E. 3.3 mit Hinweisen). Eine derartige Konstellation sei im vorliegenden

Fall jedoch nicht gegeben. Herr Dr. med. I.___ bezeichne in seinem Bericht vom

12.

Mai 2016 namentlich die Tätigkeit einer Produktionsmitarbeiterin oder

Verkäuferin in der Lebensmittelindustrie als zumutbar. Die im RAD-Bericht vom

31.

Mai 2016 aufgeführten Schonkriterien liessen zudem an Tätigkeiten in den

Bereichen Versand, Verpackung und Kontrolle, aber auch Kleinmontagen und Konfektionierungen

denken. Das Finden einer entsprechenden Stelle erscheine nicht von vornherein

als ausgeschlossen.

5.

Streitig und zu prüfen ist

demnach, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht ab 1. Mai

2015.

eine Viertelsrente zugesprochen hat. Zur Beurteilung des

Streitgegenstandes sind im Wesentlichen folgende medizinischen Akten von

Belang:

5.1

Im Bericht des K.___ vom 2.

Dezember 2015 (IV-Nr. 47) werden folgende Diagnosen gestellt:

Gastrointestinaler Stromatumor des

Magens, Durchmesser 3,5 cm

-

19.

März 2014 Gastroskopie:

Helicobacter-assoziierte Gastritis, Kardia-nahes UIcus ventriculi

-

31.

März 2014 CT

Thorax-Abdomen-Becken: Kein Nachweis von Organ- oder Lymphknotenmetastasen

-

9.

April 2014 Endosonographie:

Klassischer GIST-Befund mit tief umbilicierend ulzerierter 3 cm grosser

Raumforderung der Cardia gastrica; keine pathologischen

Lymphknotenvergrösserungen

-

19.

Mai 2014 GIST-Resektion

Kardia kleinkurvaturseits

·

Histologie: GIST des

Magens, 3,5 cm, erhöhte proliferative Aktivität, fokale Nekrose; mehr als 10

Mitosen pro 50 hpf (Proliferationsfraktion Ki-67 10 %); es bestehe ein

mittleres, bzw. Hochrisikoprofil, CDJ17 positiv, in-frame Deletion im Exon 11 des

c-kit Genes; deshalb Verzicht auf PDGFRA Mutationssuche

-

ab 06/14 adjuvante Therapie

mit Glivec

-

5.

März 2015 CI

Abdomen-Becken: Kleinflächige Hypodensitat am oesophagogastralen Übergang unter

Einschluss der unmittelbaren Bursa omentalis mit auch mehreren neuen

Lymphknoten in dieser Höhe, Verdacht auf Lokalrezidiv

-

12.

März 2015 PET-CT: In

Zusammenschau mit der CT-Untersuchung vom 5. März 2015 zeige sich in der Höhe

der Kardia ein auffälliger Bereich mit pathologischer FDG-Anreicherung, es

könnte sich um ein kleines Lokalrezidiv handeln; keine weiteren Mehranreichungen

-

18.

März 2015

Ösophago-Gastro-Duodenoskopie: Aktuell diskrete unspezifische Schwellung im

Bereich der Narbe, zum Malignitätsauschluss biopsiert

·

Histologie: Kein

Malignitätsnachweis

-

1.

April 2015

Oesophago-Gastro-Duodenoskopische Endosonographie: Verdacht auf abgeheilte

kleine Fistel am oralen Nahtende im Oesophagus, deutliche entzündliche

Veränderungen rund um die gegen Fundus und Grosskurvatur gerichtete Naht in der

Cardia gastrica; entzündlich würden kleine Lymphknoten neben der Cardia gastrica

imponieren; durch chirurgische Resektion bedingt Duplikation an der

oesophagealen Wand mit Gaseinschlüssen

-

24.

November 2015 PET-CT.

Unauffällige PET-CT, keine Hinweise auf aktiven Tumor, die im März erkennbare

Mehrbelegung in der Kardia sei nicht mehr vorhanden

-

Aktuell: Fortführen der

Systemtherapie mit Glivec

5.2

Dr. med. J.___, Leitende Ärztin,

Onkologiezentrum, K.___, attestierte der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom

12.

Mai 2016 (IV-Nr. 64, S. 5) ab 30. November 2014 eine 100%ige sowie ab

24.

Februar 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin leide

unter einem GIST-Tumor, welcher jedoch operiert worden sei und es sei momentan

während insgesamt 3 Jahren eine adjuvante Therapie mit dem Medikament Glivec

vorgesehen. Es handle sich um eine potentielle kurative Situation. Wie sich die

gesundheitliche Störung bei der bisherigen Tätigkeit auswirke, sei schwierig zu

beurteilen. Die Patientin beschreibe, dass sie seit der adjuvanten Therapie die

Hitze in der Küche anlässlich ihrer Arbeit als Köchin überhaupt nicht mehr

toleriere.

5.3

Der Hausarzt der

Beschwerdeführerin, Dr. med. I.___, stellte in seinem Bericht vom 12. Mai 2016

(IV-Nr. 63, S. 3) folgende Diagnosen:

Gastrointestinaler Stromatumor Magen

März 2014

-

19.

Mai 2014 GIST Resektion

Kardia, kleinkurvaturseitig

-

ab Juni 2014 adjuvante

Therapie mit Glivec

Rezid. Schmerzen beide Kniegelenke m/b

-

Femoropatellararthrose Ii

-

beginnende mediale

Gonarthrose re

Grosszehengrundgelenksarthrose und

Hallux valgus re

Postoperativ hätten Schmerzen im Bereich

der Operationsnarbe im Vordergrund gestanden. Im Verlauf und anhaltend

bestünden die Nebenwirkungen der medikamentösen Therapie mit Glivec: Schnelle

Erschöpfbarkeit und Hitzeintoleranz. Zu berücksichtigen seien weiterhin die

degenerativ bedingten Knieschmerzen bei Adipositas, welche bei längerem Stehen

Probleme machen könnten. In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin

noch zu 50 % arbeitsfähig. Hierbei betrage die Leistungsfähigkeit noch 80 %.

5.4

Dr. med. L.___, Facharzt für

Allgemeine Medizin FMH, RAD, hielt in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2016

(IV-Nr. 66) fest, die geklagten Beschwerden, Auftreten von Kopfschmerzen,

schnelle Ermüdbarkeit beim Erbringen von körperlicher Leistung, Hitzeintoleranz

und Beeinträchtigung des Geruchsinns seien aufgrund der Erkrankung oder

aufgrund häufig beobachteter Nebenwirkungen der medikamentösen

Rezidivprophylaxe nachvollziehbar. Die beidseitigen Gonarthrosen würden das

Geh- und Stehvermögen zeitlich einschränken, ebenso das Besteigen von Treppen

und Leitern. Die Versicherte habe vor dem krankheitsbedingten Ausscheiden aus

dem Berufsleben routiniert in einem lebhaften Restaurationsbetrieb gearbeitet,

sei verantwortlich für die warme Küche gewesen. Sie habe Nachtarbeit zu leisten

gehabt, habe wechselnd grossen Arbeitsanfall zu bewältigen und Untergebene

anzuleiten gehabt. Ein Wiedereinstieg in die angestammte Tätigkeit sei bei den

oben beschriebenen gesundheitlichen Einschränkungen denkbar, wäre aber mit

einer erheblichen Leistungseinbusse verbunden. Seit der Erkrankung habe sich

die Arbeitsunfähigkeit wie folgt entwickelt: 100 % 12. März 2014 bis 11. August

2014; 50 % 13. August 2014 bis 31. März 2015; 100 % 1. April 2015 bis

31.

Mai 2015; 80 % ab 1. Juni 2015 (Angaben Hausarzt). Bei jetzt

stabilisiertem Gesundheitszustand betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % ab

24.

Februar 2016 (Bericht Onkologie). In einer Verweistätigkeit, – sie

müsste einfach strukturiert sein, gleichmässig abgewickelt werden können ohne

Schichtarbeit, dürfte nur körperlich leicht bis vereinzelt mitteischwer sein

und sich in ausgeglichenen raumklimatischen Verhältnissen abspielen, dabei

dürften die Knie nicht übermässigen Beanspruchungen ausgesetzt werden –, wäre

eine Anwesenheit am Arbeitsplatz während 6 Stunden zumutbar und bei optimal

angepasster Tätigkeit wäre eine Leistung bis 80 % zumutbar.

5.5

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016

(IV-Nr. 85, S. 16) teilte Dr. med. J.___ dem Vertreter der Beschwerdeführerin

mit, sie könne als behandelnde Onkologin die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin nicht genügend präzise beurteilen und empfehle eine

ergänzende medizinische Abklärung.

6.

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Stellungnahme von

Dr. med. L.___ vom RAD vom 31. Mai 2016. Diese vermag jedoch nicht in allen

Punkten zu überzeugen. Dr. med. L.___ verweist zwar in seiner Einschätzung

jeweils auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte, weicht dann aber

schlussendlich dennoch ohne nachvollziehbare Begründung von diesen ab, zumal

die Berichte der behandelnden Ärzte hinsichtlich der Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit ebenfalls nur bedingt beweiswertig sind, wie nachfolgend

darzulegen ist. Worauf Dr. med. L.___ seine Beurteilung – eine angepasste

Tätigkeit sei 6 Stunden (Anwesenheit) pro Tag zumutbar – abstützt, lässt

sich zudem weder den übrigen medizinischen Akten noch seiner Stellungnahme

entnehmen. Von den behandelnden Ärzten ist einerseits der Bericht der

behandelnden Onkologin, Dr. med. J.___, wesentlich, die in ihrem Bericht vom

12.

Mai 2015 (IV-Nr. 64) bezüglich der Beschwerdeführerin in der bisherigen

Tätigkeit als Köchin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht, dies aber

nicht weiter begründet. Auf Nachfrage des Vertreters der Beschwerdeführerin,

wie sie die Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit einschätze, gibt Dr.

med. J.___ mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 (IV-Nr. 85, S. 16) an, sie

könne dies nicht genügend präzise beurteilen und empfehle eine ergänzende

medizinische Abklärung. Dementsprechend ist auch die von Dr. med. J.___

statuierte Arbeitsfähigkeit von 50 % wenig beweiswertig. Andererseits

liegt der Bericht des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. I.___, vom

12.

Mai 2016 (IV-Nr. 63) vor. Dieser gibt in der bisherigen Tätigkeit als

zumutbares Pensum 50 % sowie in einer angepassten Tätigkeit ein solches von 5

Stunden pro Tag an, während er bei beiden Tätigkeiten eine

Leistungseinschränkung von «80 %» statuiert – wobei er sich hier wohl auf die

Leistungsfähigkeit bezieht, womit die zusätzliche Leistungseinschränkung 20 %

betragen würde. Aber auch die Einschätzung von Dr. med. I.___ wird kaum

begründet. Alleine gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte lässt sich

der vorliegende Sachverhalt demnach nicht beurteilen, zumal die

Aktenbeurteilung von Dr. med. L.___ wie erwähnt ebenfalls nicht überzeugend

ausgefallen ist. Über die Auswirkungen der Medikamente sowie der degenerativen

Veränderungen auf die Arbeitsfähigkeit liegen keine verlässlichen Angaben vor. Zudem

ging die Beschwerdegegnerin in ihrem angefochtenen Entscheid von einem

zumutbaren Pensum von 6 Stunden (mit einer Leistungseinschränkung von 20

%) aus, obwohl sie sich auf die Angaben des Hausarztes beruft, der aber von 5

Stunden ausging. Damit ist der Sachverhalt mangelhaft abgeklärt.

7.

Aufgrund der vorgenannten

Unklarheiten und Sachverhaltslücken wurde von Seiten des Versicherungsgerichts

bei der C.___ – Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin und Onkologie,

sowie E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates – ein polydisziplinäres Gutachten veranlasst. Im Gutachten

vom 30. Juni 2017 (A.S. 43 ff.) werden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

Gastrointestinaler Stromatumor des

Magens (GIST), initial pT2, cN0, cM0, R0

-

vollständige Resektion (19.

Mai 2014)

-

adjuvante Therapie mit

Imatinib Juni 2014 - Mai 2017, ausgeprägte Nebenwirkungen

2.

Valgusgonarthrose links > rechts

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

Hallux valgus rechts > links

2.

Degenerative Veränderungen der HWS im

Sinne von Osteochondrosen HWK 5-7. Multisegmentale Spondylarthrosen bds. mit

wiederkehrender Schmerzsymptomatik, jedoch ohne Bewegungseinschränkung der HWS

und ohne neurologische Auffälligkeiten

3.

Adipositas (BMI 36.1 kg/m2)

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit

hielten die Gutachter fest, aufgrund des positiven und negativen

Leistungsbildes sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Köchin

aufgehoben. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit betrage

30.

%.

7.1

Das Gutachten der Dres. D.___

und E.___ vom 30. Juni 2017 (A.S. 43 ff.) wird den allgemeinen

rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen

Fachärzten, welche die Beschwerdeführerin eingehend untersucht und die Vorakten

studiert haben. Die Aussagen der Experten sind in allen Punkten schlüssig und

nachvollziehbar.

Im orthopädischen Teilgutachten legte

Dr. med. E.___ schlüssig dar, dass die Beschwerdeführerin aus

orthopädisch-traumatologischer Sicht in der Lage sei, eine optimal

leidensadaptierte Tätigkeit in einem Pensum von 100 % auszuüben. In ihrem

Beschwerdevortrag würden u.a. Schmerzen beider Kniegelenke, links > rechts,

angegeben. Bei der klinischen Untersuchung finde sich hier eine X-Abweichung

des linken Kniegelenks von 10° im Seitenvergleich. Angedeutete X-Abweichung

auch des rechten Kniegelenks. Klinisch bestehe das typische Bild einer

Gonarthrose links > rechts. Weiterhin beklage die Versicherte wiederkehrende

Schmerzen der HWS, die in den linken Arm bzw. in den linken Kopf hoch

ausstrahlen würden. Hier fänden sich keine zu verifizierenden Bewegungseinschränkungen

der HWS, keine neurologischen Auffälligkeiten, keine radikuläre oder pseudoradikuläre

Symptomatik. Radiologisch fänden sich zu objektivierende degenerative Veränderungen

der HWS. Die übrige Wirbelsäule sei klinisch altersentsprechend unauffällig,

keine Hinweise für dem Alter vorausschreitende degenerative Veränderungen. Im Bereich

der oberen Extremitäten fänden sich ebenfalls keine Auffälligkeiten auf

orthopädisch-traumatologischem Fachgebiet. Insgesamt bestünden auf orthopädisch-traumatologischem

Fachgebiet Verschleissveränderungen beider Kniegelenke mit X-Achsabweichung

Iinks > rechts. Eine Bewegungseinschränkung des linken oder rechten

Kniegelenks habe sich bis dato noch nicht eingestellt, zum Zeitpunkt der

Untersuchung bestehe kein Kniegelenkerguss. Gestützt auf die Befunderhebung

vermögen sodann auch das von Dr. med. E.___ statuierte Belastungsprofil sowie die

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Die Versicherte sei in der

Lage, körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten auszuüben.

Im Bereich der HWS bestehe klinisch keine Instabilität, keine radikuläre

Symptomatik. Eingeschränkt seien Überkopfarbeiten und Tätigkeiten mit häufigem

Heben und Tragen von Lasten ohne Hilfsmittel. Gleichgewichtsstörungen aufgrund

der Veränderungen der HWS seien nicht vorhanden. Aufgrund der Gonarthrose links

> rechts seien der Versicherten keine ausschliesslich gehenden und stehenden

Tätigkeiten mehr abzuverlangen. Das Knie sei in Streckstellung entlastet.

Deshalb seien überwiegend sitzende Tätigkeiten (mit gebeugten Kniegelenken)

ungünstig. Insofern seien Tätigkeiten erforderlich, die eine wechselnde Körperhaltung,

zeitweise im Stehen, zeitweise im Gehen und zeitweise im Sitzen mit der

Möglichkeit des selbstgewählten Positionswechsels, ermöglichen würden. Keine Zwangshaltungen

des Kniegelenkes, kein Hocken, kein Steigen und Klettern von Gerüsten. Die Beschreibung

des positiven und negativen Leistungsbildes lege dar, dass der Versicherten die

bisherige Tätigkeit als Köchin aufgrund der auf orthopädisch-traumatologischem

Fachgebiet festgestellten Gesundheitsstörungen nicht mehr möglich sei. Diese

Tätigkeit, wie sie auch in den vorliegenden Aktenunterlagen durch die Tätigkeitsbeschreibung

vom 10. November 2014 dokumentiert worden sei, entspreche überwiegend dem

negativen Leistungsbild und sei somit nicht mehr abzuverlangen. Eine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit, das oben genannte

positive und negative Leistungsbild zugrunde gelegt, könne nicht argumentiert

werden. Die Versicherte sei auf orthopädisch-traumatologischem Fachgebiet in

der Lage, eine optimal leidensadaptierte Tätigkeit in einem Pensum von 100 % auszuüben.

Sodann vermag auch das onkologische

Teilgutachten von Dr. med. D.___ zu überzeugen. Die medizinische Vorgeschichte

sei abgesehen vom GIST, in der Diagnose detailliert, unauffällig. Unter der

adjuvanten Chemotherapie mit Imatinib seien jeden Tag während einiger Stunden

störende Trockenheit von Mund und Nase und Kältegefühl in Füssen und Händen

nach Einnahme des Medikaments aufgetreten. Daneben bestehe eine Überempfindlichkeit

für Gerüche, welche die Beschwerdeführerin bei der Nahrungszubereitung behinderten.

Die klinische Untersuchung sei bis auf eine Adipositas (BMI 35 kg/m2)

unauffällig, es bestehe im onkologischen Fachbereich kein Verdacht auf

Tumorpräsenz oder Metastasen. Die im K.___ erhobenen und die gutachterlichen

Laborbefunde und das CT Abdomen/Becken vom Januar 2017 seien unauffällig. Die

im Februar 2017 erhobenen kardiologischen Befunde hätten keine klinische

Bedeutung. Die von der Versicherten geklagten Beschwerden würden nach Einnahme

von Imatinib auftreten, seien störend und würden nach einigen Stunden wieder

abklingen. Es sei deswegen wahrscheinlich, dass die geklagten Beschwerden

mindestens teilweise auf dieses Medikament zurückgingen. An häufigen

Nebenwirkungen des Imatinib seien neben einer Knochenmarkshemmung

Kopfschmerzen, Dyspepsie, Ödeme, Gewichtszunahme, Nausea und Erbrechen,

Muskelkrämpfe, Muskel- und Knochenschmerzen und Fatigue bekannt. Im

psychiatrischen Bereich seien Schlafstörungen häufig, Depressionen würden vorkommen.

Eine Augentrockenheit sei beschrieben, gelegentlich komme es zum Gefühl von

Kälte in Armen und Beinen (Hand-Fuss-Syndrom, weniger als 1/100). Häufig seien

Muskelkrämpfe und -schmerzen. Die Beschwerden der Versicherten

(Mundtrockenheit, Kraftverlust, Extremitätenschmerzen und Kältegefühl, Fatigue)

seien an die Einnahme von Imatinib gebunden und wahrscheinlich dadurch

verursacht. Es sei daher wahrscheinlich, dass sie sich nach Beendigung der

Medikamenteneinnahme Ende Mai zurückbilden würden. Wie weit die Geruchstörung

zurückgehen werde, sei nicht klar, sie werde bei den Nebenwirkungen nicht

erwähnt, Geschmackstörungen seien dagegen häufig. Ebenfalls seien die

Gewichtszunahme und die Nausea durch Imatinib hervorgerufen. Auch sie würden

sich voraussichtlich zurückbilden. Es sei nicht offensichtlich, ob nicht andere

psychische Faktoren vorhanden seien, welche die Versicherte auch direkt

psychisch verändern würden. Sie habe sich damit auseinandersetzen müssen, dass

eine potenziell lebensbedrohliche Situation aufgetreten sei und dass eine aus

medizinischer Sicht, kleine Rezidiv-Wahrscheinlichkeit bestehe. Es bestehe eine

deutliche physische Belastung. Die kognitive Einschränkung sei ausgeprägt und

in der affektiven Subskala bestehe eine deutliche Einschränkung. Auch die Werte

der Linear-Analog-Skalen (unübliche Müdigkeit und darunter leiden) seien

deutlich bis sehr deutlich. Diese Befunde könnten einer Cancer-related Fatigue

entsprechen, seien aber auch durch Nebenwirkungen der Therapie erklärbar. Da

Imatinib eine Fatigue verursachen könne, sei eine cancer-related fatigue nicht

sicher auszuschliessen, aber unwahrscheinlich. Aus onkologischer Sicht bestehe

seit Mai 2014 eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit. Bis August 2014 sei sie

vollständig gewesen. Ab August 2014 bis März 2015 habe sie 50 % betragen,

seither bis heute 70 %. Es sei anzunehmen, dass diese Arbeitsunfähigkeit noch

drei Monate über das Behandlungsende, d.h. bis Ende August 2017, anhalten

werde. Eine Angabe zur weiteren Entwicklung sei nicht mit einer genügenden

Wahrscheinlichkeit zu machen. Deswegen werde eine neue Evaluation ab Herbst

2017.

empfohlen. Aus onkologischer Sicht bestehe keine zusätzliche Einschränkung

der Belastbarkeit.

Schliesslich vermag auch die sich auf

die beiden Teilgutachten abstützende interdisziplinäre Beurteilung im C.___-Gutachten

zu überzeugen. Demnach sei die Versicherte in der Lage, körperlich leichte bis

gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten auszuführen, eingeschränkt seien über

Kopfarbeiten und Tätigkeiten mit häufigem Heben und Tragen von Lasten ohne

Hilfsmittel. Keine ausschliesslich gehenden und stehenden Tätigkeiten mehr. Die

Tätigkeiten müssten eine wechselnde Körperhaltung ermöglichen mit eigen

gewählten Positionswechseln. Keine Zwangshaltung, kein Hocken, kein Steigen und

Klettern z.B. von Leitern und Gerüsten. Eine solche angepasste Tätigkeit sei

ihr aus interdisziplinärer Sicht zu 30 % zumutbar.

7.2

Nachdem gegen das C.___-Gutachten

keine Rügen vorgebracht wurden, dem Gutachten keine beweiswertigen

anderslautenden Arztberichte entgegenstehen (vgl. E. II. 6.) und diesem

voller Beweiswert zuzumessen ist, kann darauf abgestellt werden.

8.

Hinsichtlich der Berechnung des

Invaliditätsgrades wird von der Beschwerdeführerin gerügt, vorliegend sei eine

Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorzunehmen. Denn der Lohn als Köchin

sei im Vergleich zum statistisch erhobenen Einkommen von Frauen im Niveau 1 ca.

9.

% tiefer gewesen. Zudem sei der vorgenommene Abzug vom Tabelleneinkommen von

5.

% zu tief.

8.1

Wie beim Invalideneinkommen

handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem

nicht auf den – unter Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt

tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b S. 314;

Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom 16. Februar 2005

E. 2.1), sondern darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als

Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten

Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die

bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V

322.

E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163,8C_671/2010 E. 4.5.1; Ulrich

Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3.

Aufl. 2014, S. 327).

8.2

8.2.1

Hat eine versicherte Person aus

invaliditätsfremden Gründen wie geringe Schulbildung, fehlende berufliche

Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse oder beschränkte

Anstellungsmöglichkeiten zufolge Saisonnierstatus ein deutlich

unterdurchschnittliches Einkommen bezogen, ist diesem Umstand bei der

Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem

bescheideneren Einkommen begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz

gewahrt, dass auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführende

Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen

gleichmässig zu berücksichtigen sind. Praxisgemäss wird diese so genannte

Parallelisierung der Vergleichseinkommen entweder beim Valideneinkommen durch

eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Lohnes oder durch

Abstellen auf statistische Werte oder aber beim Invalideneinkommen durch eine

entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes vorgenommen. Zugrunde liegt

dabei die Überlegung, dass bei einer versicherten Person, welche in derjenigen

Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeübt hat, einen deutlich

unterdurchschnittlichen Lohn erzielte, weil persönliche Eigenschaften

(namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher

Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichten, nicht

anzunehmen ist, dass sie mit gesundheitlicher Beeinträchtigung einen

durchschnittlichen Lohn erreichen könnte (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.

mit Hinweisen; vgl. dazu Meyer / Reichmuth, a.a.O., S. 354 ff.; Ueli

Kieser, Die Parallelisierung der Vergleichseinkommen bei der Bestimmung des

Invaliditätsgrades, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Validen- und Invalideneinkommen,

2013, S. 49 ff., 85) (Bundesgerichtsurteil 9C_192/2014 vom 23.

September 2014 E. 3.3). Dabei gilt der vor Eintritt des Gesundheitsschadens

tatsächlich erzielte Verdienst erst dann im Sinne der Rechtsprechung als

deutlich unterdurchschnittlich, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen

Tabellenlohn abweicht. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen hat jedoch

bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nur in dem Umfang zu erfolgen, in

welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 %

übersteigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_4/2014 vom 11. März 2014 E. 3.2 m.H.a.

BGE 135 V 297 E. 6.1 S. 302 ff. sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_902/2009 vom

1.

April 2010 E. 5.1.1).

8.2.2

Die Beschwerdeführerin arbeitete

im Restaurant M.___ als Köchin. Damit ist im vorliegenden Fall zum Vergleich

als Branche «Gastgewerbe/Beherbergung u. Gastronomie» heranzuziehen und nicht,

wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, der Durchschnittswert aller

Branchen. Die Frage nach einer allfälligen Unterdurchschnittlichkeit des Verdienstes

im Restaurant M.___ ist somit bezogen auf den Wert für

«Gastgewerbe/Beherbergung u. Gastronomie» (vgl. Schweizerische

Lohnstrukturerhebung, 2014, TA1 Tirage Skill Level, Frauen, Branche 55 - 56,

Kompetenzniveau 1) von CHF 3'767.00 zu beurteilen. Nach Hochrechnung auf

die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit im Gastgewerbe im Jahr 2014

von 42.3 Stunden resultiert ein Jahreslohn von CHF 47'803.00. Im vorliegenden

Fall liegt der für das Jahr 2014 angegebene Monatslohn im Restaurant M.___ mit

CHF 3'800.00 x 13 = CHF 49'400.00 (IV-Nr. 17 S. 3) über dem

branchenüblichen Durchschnittswert, womit kein unterdurchschnittlicher

Verdienst vorliegt. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen ist demnach

nicht vorzunehmen. Wollte man den Beruf als Köchin dem Kompetenzniveau 2

zuordnen (Tabellenlohn CHF 4'127.00), ergäbe sich eine geringfügige

Parallelisierung auf CHF 49'753.00 (Wert 2014; CHF 4'127.40 x 42,3 x

12.

x 95 %), die sich aber eingesetzt in die Berechnung des Invaliditätsgrades

(E. II. 8.4 hiernach), nicht auf die Beurteilung auswirkt.

8.3

8.3.1

Bei der Berechnung des

Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin auf Tabellenlöhne abgestellt,

was grundsätzlich unbestritten geblieben ist und denn auch zu keiner

Beanstandung Anlass gibt. Ist nämlich nach Eintritt des Gesundheitsschadens

kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die

versicherte Person keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue

Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung für die

Festsetzung des Invalideneinkommens entweder – wie hier unbestritten –

Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139

V 592 E. 2.2 f. S. 593 f., 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen). Nicht

zu beanstanden ist insbesondere, dass die Beschwerdegegnerin in der Tabelle TA1

auf das «Total Niveau 1 Frauen» abgestellt hat, steht der Beschwerdeführerin

doch der gesamte Arbeitsmarkt offen.

8.3.2

Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen (sog.

leidensbedingter Abzug). Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass

persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung,

Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und

Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25

% nicht übersteigen und soll nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn

im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen

eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte

(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Unter dem Titel

Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Frauen, welche gesundheitlich bedingt

lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, kein Abzug anerkannt. Ob

ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, ist – anders als die Bemessung der

Höhe eines gewährten Abzugs – eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüft (BGE

137.

V 71 E. 5.1 S. 72).

Für einen Abzug aufgrund der Merkmale

wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, die sich im

konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken (vgl. hierzu Urteil des

Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4, mit Hinweis, zur

Frage der grundsätzlichen Nachfrage nach Hilfsarbeiten gemäss Kompetenzniveau 1

auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt) besteht kein

Raum. Des Weiteren ist der Umstand zu prüfen, dass der Beschwerdeführerin nur

noch ein Beschäftigungsgrad von 30 % zumutbar ist. Laut der gestützt auf die

LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und

beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen

müssen Frauen bei einem Beschäftigungsgrad von 25 - 49 % auf der untersten

Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) nur eine unwesentliche

Lohneinbusse in Kauf nehmen (CHF 5'293.00 anstelle CHF 5'388.00 bei einem

Vollzeitpensum). Damit rechtfertigt sich kein Abzug wegen Teilzeittätigkeit.

Schliesslich erscheint auch der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene

leidensbedingte Abzug von 5 % angesichts des gutachterlich statuierten

Zumutbarkeitsprofils als angemessen. So ist das Zumutbarkeitsprofil nur aus

orthopädischer Sicht zusätzlich eingeschränkt, während den Einschränkungen aus

onkologischer Sicht bereits beim reduzierten Pensum Rechnung getragen wurde.

8.4

Somit ist per 2015 von einem

Valideneinkommen von CHF 49'543.00 (CHF 3'800.00 x 13; Aufrechnung

Nominallohnindex Gastgewerbe 2015 [:103.9 x 104.2]) und einem

Invalideneinkommen von CHF 15'390.35 (LSE 2014 TA1_tirage_skill_level,

Total Niveau 1 Frauen [CHF 4'300.00 x 12]; Aufrechnung Wochenstunden [:40 x

41.

]; Aufrechnung Nominallohnindex 2015 [:103.3 x 103.7] / davon 30 % / minus

Tabellenlohnabzug von 5 %) auszugehen. Daraus ergibt sich ein Invaliditätsgrad

von 69 % und damit ab 1. Mai 2015 ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen.

9.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Vertreter der

Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 11. September 2017 eine

Honorarforderung von CHF 2'632.60 geltend, wobei er den geltend gemachten

Aufwand von 8 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 270.00 abgerechnet

hat. Gemäss § 160 Abs. 2 GebT ist bei anwaltlicher Vertretung für den

Stundenansatz zwar ein Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 möglich.

Praxisgemäss gewährt das Versicherungsgericht aber einen Ansatz von mehr als

CHF 260.00 nur in aussergewöhnlichen Fällen. Ein solcher liegt hier weder

in rechtlicher noch sachverhaltlicher Hinsicht vor. Damit erscheint ein Stundenansatz

von CHF 260.00 angemessen. Zudem führt der Vertreter der

Beschwerdeführerin in seiner Kostennote Positionen auf, die Kanzleiaufwand

darstellen und nicht gesondert vergütet werden (Orientierungskopien Klientin,

Unia, Soziale Dienste; Einreichung Kostennote). Sodann hängen die Briefe und

Telefonate an die Sozialen Dienste und das Amt für Wirtschaft und Arbeit nicht

direkt mit dem vorliegenden Verfahren zusammen. Da diese Positionen

hinsichtlich des getätigten Aufwandes nicht näher spezifiziert sind, wird

diesbezüglich pauschal eine halbe Stunde abgezogen. Hinsichtlich der

eingerechneten Auslagen ist zudem festzuhalten, dass gemäss § 160 Abs. 5 GebT

lediglich CHF 0.50 pro Fotokopie vergütet werden und nicht wie vom

Vertreter der Beschwerdeführerin geltend gemacht CHF 1.00. In Anbetracht

von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF

2'294.55 festzusetzen (7.5 Stunden zu CHF 260.00 [§ 160 Abs. 2 GT],

zuzügl. CHF 174.60 Auslagen und 8 % MwSt).

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der

geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

10.

Wie dargelegt (E II. 6 hiervor),

basierte die Verfügung vom 12. Oktober 2016 auf unzureichenden medizinische

Abklärungen. Dies hatte zur Folge, dass das Gericht das Gutachten vom 30. Juni

2107.

einholen musste. Dessen Kosten von CHF 7'071.40 sind daher der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

12. Oktober 2016 aufgehoben.

2. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. Mai

2015 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'294.55 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Gerichtskasse die Kosten des Gerichtsgutachten von CHF 7'071.40 zu

bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch