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Entscheid

VSBES.2016.294

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

18. Mai 2018Deutsch53 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1980, wurde am 10. Juli 2012 durch die Sozialen

Dienste [...] bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung angemeldet (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.]

1). Angegeben wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 26. März 2012

wegen einer Depression und Angstzuständen. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin

von der Beschwerdegegnerin zu einem Intake-Gespräch eingeladen (IV-Nr. 4), zu

welchem er jedoch nicht erschien. Ein weites, per Einschreiben versendetes

Aufgebot holte er nicht ab (IV-Nrn. 5 und 6).

1.2 Am 14. September 2012 wurde der

Beschwerdeführer erneut über die Sozialen Dienste [...] zur Früherfassung

angemeldet (IV-Nr. 7), woraufhin er wieder zu einem Intake-Gespräch eingeladen

wurde (IV-Nr. 11). Dieses konnte am 11. Oktober 2012 stattfinden. Dort führte der

Beschwerdeführer aus, im letzten Jahr in ein tiefes Loch gefallen zu sein,

nachdem er keine neue Arbeitsstelle gefunden, sich von der langjährigen

Freundin getrennt und die gemeinsame Wohnung gekündigt habe. Seither sei er in

regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung. Er sei aber zuversichtlich, aus

dem aktuellen Loch herauszukommen, Arbeit zu finden und dies ohne Hilfe der

Beschwerdegegnerin zu können. So wurde in der Folge auf Massnahmen

verzichtet.

2.

2.1 Am 15. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer

wieder von den Sozialen Diensten [...] zur Früherfassung angemeldet (IV-Nr.

13). Am 17. Juni 2013 erfolgte dann eine Anmeldung zum Leistungsbezug durch den

Beschwerdeführer selbst (IV-Nr. 16). In der Folge wurden berufliche

Eingliederungsmassnahmen begonnen, dies in Form eines Belastbarkeitstrainings

im B.___ (IV-Nr. 23). Der Beschwerdeführer konnte dieses aber nicht wie

geplant am 19. August 2013 antreten (vgl. Protokolleintrag vom 20. August

2013). So wurde ein Start ab dem 7. Oktober 2013 geplant (Protokolleintrag vom

30. September 2013). Der Beschwerdeführer trat das Belastbarkeitstraining

zwar an, fehlte aber oft und das Pensum konnte nicht wie gewünscht gesteigert

werden (IV-Nr. 34).

2.2 Die Beschwerdegegnerin holte im

Anschluss medizinische Unterlagen ein, so einen Arztbericht des behandelnden

Psychotherapeuten Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

vom 2. Dezember 2013 (IV-Nr. 32). In der Folge wurde der Beschwerdeführer zur

aktiven Teilnahme am Belastbarkeitstraining aufgefordert (IV-Nr. 38). Er

habe dieses wegen Schlafstörungen und Durchfalls nicht wie geplant antreten

können. Per 7. Oktober 2013 habe er damit begonnen, bis zum 13. Dezember 2013

jedoch an 18 Tagen gefehlt. Eine Verlängerung sei dann durch die Beschwerdegegnerin

abgebrochen worden, weil der Beschwerdeführer das Programm wiederum krankheitsbedingt

nicht habe besuchen können. Trotzdem mache man einen erneuten Versuch mit einem

Belastbarkeitstraining vom 31. März bis 20. Juni 2014. Der Beschwerdeführer

wurde aufgefordert, konstant am Training teilzunehmen, wobei jeglicher

Drogenkonsum zu einem sofortigen Abschluss der beruflichen Massnahmen führe.

2.3 Ab dem dritten Monat gelang dem

Beschwerdeführer eine Steigerung auf vier Stunden pro Tag. Er habe sich

aber ab drei Stunden täglich über Müdigkeit geäussert. Die Medikamente nehme er

nicht ein, weil er dies nicht gut finde (Abschlussbericht vom 16. Juli 2014,

IV-Nr. 46). Das Aufbautraining wurde im Anschluss verlängert, wobei der Beschwerdeführer

das Pensum von 50 % bis Mitte Juli 2014 gut halten konnte. Danach habe er jedoch

mehrere Tage wegen Magen- / Darmproblemen gefehlt und ab dem 18. August 2014

sei er wegen Kopfschmerzen nicht mehr zur Arbeit gekommen. Er habe mehrmals

erwähnt, an den Nachmittagen und am Wochenende müde zu sein. Es fehle ihm die

Energie und es gehe ihm finanziell sehr schlecht. Der Druck der IV sei kaum

auszuhalten. Am liebsten möchte er nicht mehr von der IV unterstützt werden

(Schlussbericht vom 2. September 2014, IV-Nr. 47). Die Beschwerdegegnerin

stellte in der Folge ihre Eingliederungsbemühungen ein (IV-Nr. 48).

3. Danach wurden weitere

medizinische Unterlagen eingeholt, so ein erneuter Arztbericht von Dr. med. C.___

vom 21. Oktober 2014 (IV-Nr. 49) sowie ein Bericht über eine neuropsychologische

ADHS-Abklärung vom 28. Januar und 14. Februar 2013 durch das D.___ (IV-Nr. 59).

Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, med. pract. E.___, IV-Nr.

64), gab die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag.

Das Gutachten wurde am 1. Juli 2015 durch Dr. med. F.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet (IV-Nr. 69).

4. Nachdem die den

Beschwerdeführer behandelnden lic. phil. G.___ und Dr. med. C.___ am 22.

September 2015 (IV-Nr. 73) sowie der RAD am 3. November 2015 (IV-Nr. 74) zum

Gutachten Stellung genommen hatten, wurde ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer

anberaumt (IV-Nrn. 75 und 79), anlässlich welchem diesem eröffnet wurde, es sei

eine langfristige Drogenabstinenz einzuhalten. Ausserdem sei auf übermässigen

Alkoholkonsum zu verzichten und eine adäquate psychotherapeutische /

psychopharmakologische Behandlung mitzumachen. Auch ein stationärer Aufenthalt sei

in Erwägung zu ziehen. Sollte der Beschwerdeführer weiterhin Cannabis

konsumieren wollen, gelte das Mahn- und Bedenkzeitverfahren als nicht erfüllt. Diese

Auflagen wurden dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2016 auch schriftlich

erteilt (IV-Nr. 81). Der Beschwerdeführer liess daraufhin am 10. Februar 2016

(IV-Nr. 82) beantragen, es sei wegen Unzumutbarkeit auf die geforderte

Drogenabstinenz zu verzichten und es seien stattdessen berufliche

Eingliederungsmassnahmen unter Beachtung der Empfehlungen der behandelnden

Psychologin durchzuführen.

5. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(IV-Nrn. 85, 86 und 88), in welchem der Beschwerdeführer ein versicherungspsychiatrisches

Gutachten von Dr. med. I.___ vom 28. April 2016 einreichen liess (IV-Nr.

88 S. 9 ff.), wies die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine

Invalidenrente und / oder weitere berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 7.

Oktober 2016 (Aktenseite [A.S.] 2 ff.) ab.

6. Gegen die genannte Verfügung

lässt der Beschwerdeführer am 11. November 2016 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.

7 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 7. Oktober 2016 sei aufzuheben.

2. a) Es seien dem Beschwerdeführer die

gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche Eingliederungsmassnahmen,

Invalidenrente) auszurichten.

b) Eventualiter:

Es sei die Beschwerdesache zu ergänzenden medizinischen und beruflich-konkreten

Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

c) Subeventualiter:

Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens der

psychiatrischen, neurologischen und neuropsychologischen Fachrichtungen in

Auftrag zu geben.

3. Dem Versicherten seien die ihm im

Zusammenhang mit der Privatexpertise von Dr. med. I.___ vom 26. April 2016

entstandenen Kosten im Betrag von CHF 6‘690.00 zu ersetzen.

4. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und

Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.

5. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge

U.K.u.E.F.

7. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2017 (A.S. 45 f.) die

Abweisung der Beschwerde.

8 Mit Verfügung vom 26. Januar

2017 (A.S. 47 f.) bewilligt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Claude

Wyssmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

9. Mit Eingabe vom 27. April 2017

(A.S. 57 ff.) reicht der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote zu den

Akten.

10. Am 18. Mai 2018 findet – wie

durch den Beschwerdeführer beantragt – eine öffentliche Verhandlung vor dem

Versicherungsgericht statt. Der Vertreter des Beschwerdeführers hält einen

Parteivortrag, in dem er die Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeschrift bestätigt

und begründet (vgl. Protokoll, A.S. 69 f.). Ausserdem reicht er eine ergänzende

Kostennote ein (A.S. 67 f.). Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen

freigestellt worden ist (A.S. 64 f.), nimmt an der Verhandlung nicht teil.

11. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 2 ff.) dar, die ausführlichen Abklärungen

hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht seit Dezember

2011.

sowohl die bisherige Tätigkeit als Industriemitarbeiter als auch jede

andere Tätigkeit mit einem ähnlichen Anforderungsprofil im Rahmen von 70 %

zumutbar sei. Dabei bestehe keine weitere Minderung der Leistungsfähigkeit. Mit

einer strikten Cannabisabstinenz und einer adäquaten

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung könne die Arbeitsfähigkeit aus

fachärztlicher Sicht auf 80 bis 100 % gesteigert werden. Unter Verweis auf die

fachmedizinische Einschätzung betreffend Steigerbarkeit der Arbeitsfähigkeit

habe man dem Beschwerdeführer mit eingeschriebenen Brief vom 21. Januar 2016

unter anderem mitgeteilt, dass für eine erfolgreiche berufliche Eingliederung

eine langfristige Drogenabstinenz unabdingbar sei. Er sei aufgefordert worden,

eine solche anzustreben und einzuhalten. Ausserdem sei er angehalten worden,

auf einen übermässigen Alkoholkonsum zu verzichten und sich einer adäquaten

psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Angesichts der

langjährigen Problematik sollte dabei auch ein stationärer Aufenthalt in

Erwägung gezogen werden. Gleichzeitig sei er mit diesem Schreiben auf die

Säumnisfolgen aufmerksam gemacht worden.

Zum Einwand nehme man wie folgt

Stellung: Das Privatgutachten von Dr. med. I.___ biete keinen Anlass, an der

Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. med. F.___ zu zweifeln. Letzteres liege

als medizinische Entscheidgrundlage vor und geniesse vollen Beweiswert.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erachte der Gutachter insbesondere die

rezidivierende depressive Störung als relevant. In Kombination mit der

ADHS-Problematik resultiere eine Beeinträchtigung von Affektregulation,

Antrieb, Psychomotorik und Durchhaltevermögen. Eine antidepressive Medikation

sei zu erwägen und der Beschwerdeführer könnte voraussichtlich bezüglich des ADHS

von Psychostimulanzien profitieren. Weiter müsse eine Abstinenz von Cannabis

angestrebt werden. Bei Umsetzung all dieser Massnahmen könne innert 12 Monaten

mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 bis 100 % gerechnet werden.

Man habe den Beschwerdeführer daraufhin im Rahmen seiner

Schadenminderungspflicht gebeten, aktiv mitzuwirken. Sein Vertreter habe

daraufhin beantragt, es sei wegen Unzumutbarkeit auf die IV-seitig geforderte

Drogenabstinenz zu verzichten. Aus versicherungsmedizinischer Sicht habe der

Beschwerdeführer damit die medizinische Auflage nicht erfüllt, da er klar zum

Ausdruck gebracht habe, nicht gewillt zu sein, den Cannabiskonsum einzustellen.

Dies habe zur Folge, dass keine weiteren Eingliederungsbemühungen mehr gewährt

würden. Weiter vermöge die im Gutachten gestellte Diagnose einer

rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradig, nach gängiger

Rechtsprechung des Bundesgerichts versicherungsmedizinisch keine

Arbeitsunfähigkeit zu begründen. In Abweichung zur gutachterlichen Einschätzung

lasse sich aus rechtlichen Gründen keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Ein

invalidisierender Gesundheitsschaden sei zu verneinen.

2.2

Der Beschwerdeführer lässt dem

in der Beschwerde vom 11. November 2016 (A.S. 7 ff.) entgegenhalten, die

Beschwerdegegnerin habe die Gesundheitslage des Beschwerdeführers und deren

Folgen auf die Arbeitsfähigkeit nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Das Gutachten

von Dr. med. F.___ erfülle die Anforderungen an eine beweiskräftige

Expertise nicht. Vielfache Indizien sprächen gegen deren Zuverlässigkeit. Das

Gutachten setze sich nicht mit den gescheiterten Arbeitsversuchen auseinander.

Es werde von allen psychiatrischen Fachärzten ausser vom Gutachter eine

Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Der Gutachter stelle die Zuverlässigkeit

seiner Einschätzung sogar selber in Frage, indem er sage, der Ausprägungsgrad

entspreche nicht einer krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung, soweit dies

nach einer einmaligen Exploration überhaupt beurteilbar sei. Das Gutachten erfülle

weiter nicht die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für

Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen

(SGVP-Richtlinien) und auch nicht die Qualitätsleitlinien für psychiatrische

Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen

Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP-Richtlinien). Der

Gutachter bemängle selbst, den Beschwerdeführer nur einmal gesehen zu haben.

Bei der Persönlichkeitsstörung könne eine einmalige Untersuchung niemals

repräsentativ sein, weil es sich um ein volatiles, fluktuierendes und fragiles

Krankheitsbild handle. Der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses sei in nur

einer Untersuchung nicht möglich. Schliesslich hätten dem Gutachter auch

wichtige anamnestische Angaben gefehlt. Dieser habe es unterlassen, sich mit

den Kriterien und Leitlinien eines anerkannten Diagnosesystems

auseinanderzusetzen. Ausserdem seien die Widersprüchlichkeiten im Gutachten

zahlreich. So führe der Gutachter aus, dass aus dem Cannabiskonsum keine

Relevanz für die Arbeitsfähigkeit erwachse. Weiter sage er aber auch, dass der

Stopp des Cannabiskonsums die Arbeitsfähigkeit und den Gesundheitszustand zu

verbessern vermöchten. Demgegenüber halte Dr. med. I.___ nachvollziehbar und

schlüssig fest, dass beim Beschwerdeführer eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung vorliege. Insbesondere lege er dar, dass der

Cannabiskonsum sekundär sei und zur Antriebssteuerung / Entspannung diene.

Dessen Sistierung habe überhaupt keinen Einfluss auf die berufliche

Eingliederungsfähigkeit, weshalb die Auflage im Rahmen eines Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens nicht zu rechtfertigen sei. Sogar der RAD-Arzt führe aus,

dass die Ausprägung der cannabisassoziierten Symptomatik zu gering sei, weshalb

ein stationärer Aufenthalt nicht gefordert werden könne. Selbst wenn das

Gutachten von Dr. med. F.___ als beweismässig gleichwertig zum Gutachten von

Dr. med. I.___ zu erachten wäre, dürfte nicht einseitig darauf abgestellt

werden, sondern es wären zusätzliche Abklärungen nötig.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über

die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S.

467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung seit März

2012.

(IV-Nr. 1) geltend gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität kann

erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im März 2013 vorliegen. Der

Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden

Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 17. Juni 2013, IV-Nr.

16), was hier im Dezember 2013 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch

kann demnach frühestens ab Dezember 2013 gegeben sein. Damit sind die ab 1.

Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.

3.3

Nach der seit 2012 geltenden

Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf

eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28

Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte

Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie

mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).

Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine

ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E.

2.2

, mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE

117.

V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c

S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder

die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125

V 353).

Das Privatgutachten hat nicht den

gleichen Rang wie ein vom Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44

ATSG eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen – wie jede substanziiert

vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten – den Richter, den von der

Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu

prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und

Schlussfolgerungen des vom Versicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu

erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c

S. 354).

5.

5.1

Die versicherte Person muss

alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der

Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer

Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren

Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer

Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten

Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2

IVG).

5.2

Die Leistungen können nach Art.

21.

Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert wer-den, wenn die versicherte Person den

Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht

nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).

5.3

Entzieht oder widersetzt sich

eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins

Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine

neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb,

das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder

dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und

auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit

einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für

Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).

Eine Leistungsverweigerung oder -kürzung

mit der Begründung, die versicherte Person schöpfe ihre Behandlungsressourcen

nicht aus, setzt demnach ein Vorgehen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG voraus. Diese

Rechtsfolge greift nur, wenn – bei vorausgesetzter Zumutbarkeit der Behandlung

bzw. Eingliederung – die versicherte Person die Behandlung bzw. Eingliederung

durch ein ihr zuzurechnendes Verhalten vereitelt bzw. deren Erfolg

verunmöglicht. Ihr Verhalten kann aktiv oder passiv sein. Prinzipiell muss ein

vorsätzliches oder zumindest eventualvorsätzliches Verhalten vorliegen.

Zwischen dem vorausgesetzten Verhalten der versicherten Person und der

vorausgesetzten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit muss ein

Kausalzusammenhang bestehen. Die geforderte medizinische oder erwerbliche

Vorkehr muss geeignet sein, eine erhebliche Minderung des versicherten Schadens

zu bewirken. Eines strikten Beweises, die verweigerte Massnahme hätte

tatsächlich zum erwarteten Erfolg geführt, bedarf es nicht; vielmehr genügt es,

wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen

wäre. Im Hinblick auf die Zielsetzung von Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen

ist die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen erst nach der Durchführung

eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens anzuordnen. Für den Bereich der IV hat die

Rechtsprechung die Durchführung eines solchen Verfahrens als zwingend erforderlich

erklärt. Der versicherten Person ist unter substantiierter Bezugnahme auf das

von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre

Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer

(zumutbaren) Schadensminderungspflicht nachzukommen. Die Anforderungen an die

Schadensminderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme

der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf

schadensmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst. Dazu ist eine angemessene

Bedenkzeit einzuräumen. Dieses Vorgehen ist zwingend zu befolgen (vgl. Ueli

Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 21, N 128 ff.; mit

Verweisen auf die Rechtsprechung; Urteil des Bundesgerichts 9C_391/2016 vom 4.

November 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).

6.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und /

oder eine Rente abgewiesen hat, weil der Beschwerdeführer nicht bereit war, im

Rahmen des von der Beschwerdegegnerin initiierten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens

die ihm erteilten Auflagen zu erfüllen. Hierfür sind im Wesentlichen folgende

medizinische Unterlagen relevant:

6.1

Am 28. Januar und 14. Februar

2013.

fand im Spital D.___ eine neuropsychologische ADHS-Abklärung des

Beschwerdeführers statt. Im entsprechenden Bericht wird festgehalten, eigenanamnestisch

fänden sich starke Hinweise auf ein ADHS (zum Beispiel Frühgeburt, sehr

lebendiges Verhalten, Aufmerksamkeitsstörung in der Schule, Cannabis zur

Beruhigung). Klinisch hätten während der Untersuchung eine

Aufmerksamkeitsstörung sowie eine leichte motorische Unruhe beobachtet werden

können. Es lägen eine Aufmerksamkeitsstörung, Überaktivität, affektive

Labilität, emotionale Überreagibilität, ein starkes Temperament,

Desorganisation und Impulsivität vor. In der Gesamtschau seien die Kriterien

einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung erfüllt. In

neuropsychologischer Hinsicht fänden sich deutliche kognitive Beeinträchtigungen

im Bereich des verbalen und visuellen Langzeitgedächtnisses und eine

mittelschwere Reduktion der verbalten Merkspanne. Die exekutiven Funktionen der

figuralen Ideenproduktion und des Erkennens von Konzepten seien leicht, die

Handlungsplanung stark und das mentale Rotieren mittelschwer beeinträchtigt.

Die Aufmerksamkeitsfunktionen seien leicht bis stark reduziert. Es müsse davon

ausgegangen werden, dass die Testresultate durch die Aufmerksamkeitsstörung und

die Nervosität des Beschwerdeführers überlagert seien. Das neuropsychologische

Ausfallprofil sei mit der psychiatrischen Erkrankung (ADHS,

Cannabisabhängigkeit, Depression) sowie einer wahrscheinlich perinatalen

Schädigung aufgrund der Frühgeburt vereinbar. Es würden eine medikamentöse und

psychotherapeutische Behandlung der Aufmerksamkeits-/Hyperaktivitätsstörung

empfohlen. Diese sei wahrscheinlich Voraussetzung für eine erfolgreiche

Abstinenz von Cannabis, das der Beschwerdeführer im Sinne einer

Selbstmedikation einzusetzen scheine. Eine kontinuierliche Abstinenz von

Cannabis sei dringend indiziert und dürfte zu einer Verbesserung der kognitiven

Leistungen führen, ebenso eine weitere Behandlung der Depression. Bei Bedarf

könne nach einer psychischen Stabilisierung und mindestens sechs Monaten

Abstinenz von Cannabis eine neuropsychologische Verlaufsbeurteilung

durchgeführt werden.

6.2

Im Arztbericht von Dr. med. C.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Dezember 2013 (IV-Nr. 32),

werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:

- rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11),

- soziale Phobie (ICD-10 F40.1),

- negative Kindheitserlebnisse (ICD-10

Z61.2/3/4/5 und Z62.2),

- ADHS (letzte Abklärung in Neuropsychologie

am 18.02.2013).

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit wird ein Cannabis-Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent

(ICD-10 F12.20), genannt. Der Beschwerdeführer sei ein schwieriges Kind

gewesen, es habe im Vorschulalter eine erste ADHS-Therapie gegeben. Wegen

schulischen und familiären Problemen sei es mit 12 Jahren zu einer

Heimeinweisung gekommen. Mit 14 Jahren habe er mit dem Cannabiskonsum begonnen.

Eine Lehre als Automonteur habe er nach zwei Monaten abgebrochen. Danach habe

er jahrelang als Industriearbeiter gearbeitet. Seit 2011 gebe es einen

deutlichen Bruch in seiner Lebensgeschichte und es sei ihm ab diesem Zeitpunkt

zunehmend schlechter gegangen. Verschiedene Therapieansätze hätten nicht

gegriffen. Für die Pharmakotherapie bestehe eine schlechte Compliance,

Vorschläge für eine stationäre Therapie habe der Beschwerdeführer nicht

annehmen können, weil er unter einem «Heimsyndrom» leide. Eine Betreuung durch

die Spitex habe nach einem unfallbedingten Ausfall der Betreuerin nicht

wiederhergestellt werden können. Angegebene Beschwerden seien Schlaf- und

Ernährungsprobleme sowie finanzielle Probleme. Eine Freundin fehle ihm, soziale

Ängste und extremes Schwitzen belasteten ihn. Die Begegnung mit anderen Menschen

bereite ihm schlaflose Nächte und starke Oberbauchschmerzen wie Durchfall.

Seine Leidenschaft, das Mountainbiken, habe er aufgegeben, weil ihm die Kraft

fehle. Bei der Befunderhebung wird angegeben, auffällige Defizite in den

Bereichen Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis seien in der

therapeutischen Sitzung klinisch nicht auffällig. Das Selbstwertgefühl sei tief

und es bestehe ein sozialer Rückzug.

6.3

In seinem Bericht vom 21.

Oktober 2014 (IV-Nr. 49) stellt Dr. med. C.___ folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- rezidivierende depressive Störung,

(ICD-10 F33.0),

- soziale Phobie (ICD-10 F40.1),

- negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61

und Z62),

- ADHS (ICD-10 F 90.0),

- Verdacht auf narzisstische

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8).

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit werden Störungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch,

ICD-10 F12, genannt. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit dem 28. Oktober

2013.

Während des Arbeitsprogramms im Netzwerk

habe sich eine Zunahme der Stresssymptome verzeichnen lassen. Der

Beschwerdeführer habe unter sozialen Ängsten, depressiven Symptomen und

psychosomatischen Beschwerden gelitten. Durch eine fehlende Konfrontation mit

Stressoren habe sich die Symptomatik verbessert. Alltägliche Verrichtungen und

Sport hätten wieder aufgenommen werden können. Vor dem dritten Programm im

Netzwerk im April 2014 hätten sich wieder die depressiven und stressbedingten

Symptome gezeigt. Der Beschwerdeführer habe sich aber konfrontieren können und

die Symptome hätten sich reduziert. Als es dann um die Stellensuche in der

freien Marktwirtschaft gegangen sei, hätten sich wieder psychosomatische

Beschwerden gezeigt. Die Konfrontation mit Leistung, vor allem mit Mitmenschen,

bewirke grossen Stress, der sich mit Unruhe, Erschöpfung, Schlafbeschwerden,

vermehrtem Schwitzen, Antriebs-, Lust- und Motivationsarmut sowie

Magenschmerzen äussere.

6.4

Dem von der Beschwerdegegnerin

eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Juli 2015 (IV-Nr. 69), der den

Beschwerdeführer am 16. Juni 2015 untersucht hat, lassen sich folgende persönliche

Angaben des Beschwerdeführers entnehmen: Er befinde sich neben der

hausärztlichen Betreuung seit mehreren Jahren in regelmässiger

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Seit einem halben Jahr konsultiere

er die Psychologin alle 14 Tage, weil die Krankenkasse wöchentliche

Termine nicht mehr übernehme. Eine medikamentöse Therapie erfolge nicht. Er

nehme keinerlei Medikamente ein, insbesondere auch keine Psychopharmaka.

Seitens des behandelnden Psychiaters sei ihm die Einnahme eines

Psychostimulanziums nahegelegt worden. Er habe aber bewusst darauf verzichtet,

weil er in der Vergangenheit schlechte Erfahrungen mit Concerta und Ritalin

gemacht habe. Er fahre lieber ausgiebig mit dem Velo. Er habe den Eindruck, in

einer Sackgasse zu stecken. Im vergangenen Jahr habe er im B.___ gearbeitet.

Nachdem er sein Pensum auf vier Stunden täglich erhöht habe, habe er eine

Stirnhöhlenentzündung erlitten und sei für drei Wochen krankgeschrieben worden.

Als er wiedergekommen sei, habe man ihm gesagt, er könne wieder gehen, man

könne ihm nicht mehr helfen. Seitens der IV sei die Auffassung vertreten worden,

er habe die dreiwöchige Arbeitsabstinenz nicht ausreichend begründet. Er fühle

sich schon seit mehreren Jahren auch vom RAV unter Druck gesetzt. Seine

damalige Betreuerin habe zur IV gewechselt und sein Dossier übernommen. Sie

habe ihm auch angedroht, dass er in der Velo-Werkstatt in [...] arbeiten müsse.

Er erwarte jedoch von der IV eine wirkliche Reintegrationshilfe und nicht die

Unterbringung in einem Beschäftigungsprogramm. Er könne sich eine 50 %-Stelle

durchaus vorstellen. Dabei stelle er sich eine Fabrikarbeit vor. Er habe

eigentlich nie etwas anderes gemacht und eine solche Tätigkeit sei an seine

Bedürfnisse und seine Leistungsfähigkeit angepasst. Arbeiten mit Kundenkontakt

oder Anforderungen an die Integrationsfähigkeit in einem Team würden ihm nicht

liegen. Er habe nämlich Stimmungsschwankungen und sei manchmal stark reizbar.

Besonders in den Wintermonaten sei seine Stimmung gedrückt. Auch aktuell sei

seine Moral beeinträchtigt. Er sehe keine Ziele und befinde sich in einem

ständigen Kampf mit der Administration, mit ökonomischen Zwängen. Er fühle sich

auch unter Druck, wenn er seinen Haushalt führen müsse. Er achte darauf, eine

Tagesstruktur einzuhalten, doch er fühle sich schnell erschöpft und ausgelaugt.

In den vergangenen Jahren sei es wiederholt zu depressiven Episoden gekommen.

2011.

habe er im Spätherbst / Winter einen deutlichen depressiven Einbruch

gehabt und deswegen auch um psychiatrische Hilfe ersucht. Die depressive

Symptomatik habe sich etwas, aber keineswegs vollständig verbessert. Es gebe

auch noch Phasen von Reizbarkeit, vor allem wenn er sich mit seiner schwierigen

finanziellen Situation konfrontiert sehe. Aggressiv gegenüber Dritten sei er

hingegen nicht, vielmehr verspüre er eine innere Anspannung, die er aber

beherrschen könne. Von Suizidalität sei der Beschwerdeführer zuverlässig

distanziert. Auch aus der Vergangenheit seien keine Suizidpläne erfragbar. Die

Zukunft sehe er immer noch hoffnungsvoll und optimistisch, er habe die Hoffnung

nicht aufgegeben, eine 50 %-Stelle zu finden. Abgesehen von

Existenzängsten wegen der finanziellen Situation habe er keine Angst. Sein

Konzentrationsvermögen erlebe der Beschwerdeführer subjektiv als relativ gut

und die Ausdauer sei zumindest für einen halben Tag vorhanden. Er könne sich

auch längere Zeit mit Dingen beschäftigen, die Freude bereiteten. Das

Gedächtnis sei intakt. Früher sei es mit der Konzentrationsfähigkeit und

Ausdauer schwieriger gewesen. Freude bereite ihm das Velofahren, dies sei sein

grosses Hobby. Er lebe zurzeit alleine und halte seit 16 Jahren eine Katze.

Seit 2011 bestehe keine Partnerschaft mehr. Zu seinen Angehörigen habe der

Beschwerdeführer praktisch keinen Kontakt. Lediglich seine Mutter sehe er

vielleicht ein- oder zweimal im Jahr. Nach der Trennung seiner Freundin 2011

sei er nicht in der Lage gewesen, seine neue Partnerschaft aufzubauen, obwohl

er seit seinem 18. Lebensjahr eigentlich immer in einer Partnerschaft gewesen

sei. Die Trennung habe er noch nicht richtig verarbeitet. Die Nachbarschaft

erlebe er nicht nur distanziert, sondern auch konfliktbeladen.

Zum gewöhnlichen Tagesablauf erkläre der

Beschwerdeführer, obwohl er sich am Morgen als müde und antriebsarm erlebe,

stehe er zwischen 06.00 und 07.00 Uhr auf. Er benötige relativ viel Zeit, um

mobil zu werden. Nach der Körperhygiene trinke er einen Kaffee und widme sich

dann dem Haushalt, erledige Einkäufe und Besorgungen. Viel müsse er nicht

erledigen und den Rest des Tages verbringe er oft mit Velofahren und anderen

sportlichen Aktivitäten. Regelmässig nehme er natürlich die Therapietermine

wahr. Er achte sehr auf eine Tagesstruktur und bereite sich auch oft eine

Kleinigkeit zum Mittagessen vor. Am Nachmittag sei er wiederum sehr oft mit dem

Velo unterwegs. Am Spätnachmittag, Abend oder Wochenende treffe er häufig

Kollegen. Man treffe sich an der Aare, grilliere oder fahre Fahrrad. Wenn er

abends fernsehe, bevorzuge er Sportsendungen. Mit Computer und Internet

beschäftige er sich nicht. Er habe geradezu eine «Computerphobie». Es falle ihm

sogar schwer, Texte auf dem PC zu tippen. Nachtruhe sei meist zwischen 23.00

und 24.00 Uhr, manchmal auch deutlich später. Der Schlaf sei wechselhaft.

Oft falle es ihm schwer einzuschlafen. Manchmal schlafe er auch sofort ein,

schrecke dann aber kurz darauf wieder hoch und sei hellwach. Wenn er einmal

fest eingeschlafen sei, sei der schlaf tief und er habe am Morgen Probleme wach

zu werden. Sein Appetit sei gut. Beim Stuhlgang bestünden Probleme wegen eines

Reizdarmsyndroms. Bei emotionaler Anspannung komme es rasch zu Bauchbeschwerden

und Durchfällen.

Zu Suchttendenzen sage der

Beschwerdeführer, er rauche nur sehr selten Tabak. Alkohol trinke er auch nur

in geringem Umfang bei Anlässen. Dann konsumiere er etwas Bier. Den

Alkoholkonsum könne er gut kontrollieren. Anders sei das mit dem

Cannabiskonsum. Er habe im Kinderheim im 12. Lebensjahr damit begonnen. Seither

rauche er regelmässig Cannabis, aktuell seit Monaten einen bis zwei Joints am

Abend. Kurze Phasen von Abstinenz habe es zwar gegeben, aber er habe sich dann

unruhig gefühlt, unter starkem Craving gelitten und auch unter der Einnahme von

Psychostimulanzien sei dieses nicht geringer gewesen. Andere illegale Drogen

wie Heroin oder Kokain nehme er nicht. Lediglich als junger Erwachsener habe er

zweimal Kokain probiert.

Er sei unter schwierigen

Sozialisationsbedingungen aufgewachsen. Seinen leiblichen Vater habe er

praktisch nie gesehen. Er sei mit der Mutter, seinem Stiefvater und einem

dreieinhalb Jahre jüngeren Halbbruder aufgewachsen. Im Alter von etwa 10 Jahren

sei es zu sexuellen Grenzübertretungen seitens des Stiefvaters gekommen. Er

erinnere dunkel, dass der Stiefvater ihm beispielsweise beim Duschen zugeschaut

und ihn bedrängt habe. Mit seiner Mutter habe er nie darüber sprechen können.

Mit 12 Jahren sei er im Heim untergebracht worden. Seine Eltern seien nicht in

der Lage gewesen, seine schulischen Probleme trotz kinder- und

jugendpsychiatrischer Unterstützung zu bewältigen. Er sei in der Schule

unaufmerksam gewesen. Aus pädagogischer Sicht sei er dort nicht mehr tragbar

gewesen und so hätten die Eltern einer Internatsunterbringung zugestimmt. Erst

im 14. Lebensjahr sei er zur Mutter und zum Stiefvater zurückgekehrt. Er habe

jedoch zunehmend häusliche Spannungen gespürt. Kurz darauf hätten sich Mutter

und Stiefvater getrennt. Nach dem Schulabschluss habe er eine Anstellung bei J.___

in [...] gefunden und mit 18 Jahren sei er von zu Hause ausgezogen. Dort

sei er acht Jahre lang gewesen. Eigentlich habe er gerne gearbeitet, aber von

sich aus gekündigt, als es zu Konflikten mit einem neuen Vorgesetzten gekommen

sei. Danach habe er während eines Jahres keine Arbeit gefunden, bis er wieder

für ca. ein Jahr temporär bei J.___ gewesen sei. Danach habe er noch einmal in

eine andere Temporäranstellung gewechselt. 2010 sei er arbeitslos geworden und

habe seither beruflich nicht wieder Fuss fassen können.

Zur eigentlichen gesundheitlichen

Vorgeschichte habe der Beschwerdeführer angegeben, mit fünf oder sechs Jahren

habe er sich selber eine Warze aus dem Fuss geschnitten, wobei ihn der Schmerz

abgelenkt habe von anderen seelischen Problemen. In der Schule sei er früh

durch Hyperaktivität aufgefallen. Während der Schulzeit habe er

Konzentrationsprobleme gehabt. Zunehmend habe er Schulängste entwickelt. Es sei

wiederholt zu vegetativen Beschwerden mit Schweissausbrüchen gekommen. Die Zeit

im Heim habe er ebenfalls als traumatisierend erlebt. Schon damals habe er sich

mit dem Konsum von Cannabis abgelenkt. Er sei damit ausgeglichener. Als junger

Erwachsener habe er gelegentlich erste depressive Episoden von geringer

Ausprägung durchgemacht. Er habe sich jeweils schlecht gefühlt, schlecht

geschlafen und keine Moral gehabt. Er habe Schwierigkeiten empfunden, sich ein

Ziel zu setzen und dieses kontinuierlich zu verfolgen. Nach dem Verlust der

Partnerschaft und der letzten Anstellung 2011 sei er in eine tiefe depressive

Episode geraten, die mit schweren Schlafstörungen, Antriebslosigkeit und

Perspektivenlosigkeit einhergegangen sei. Er habe sich in dieser Zeit auch kaum

konzentrieren können. Manchmal habe er sich tagelang in seine Wohnung

zurückgezogen. Seit dieser Zeit sei er in psychiatrisch-psychotherapeutischer

Behandlung. Eine Hospitalisierung sei nie erfolgt. Rückblickend habe er bei

Stress und emotionalen Belastungen schnell mit Schweissausbrüchen und

Oberbauchbeschwerden sowie Durchfällen reagiert. Man habe einen Reizdarm

diagnostiziert.

Der Gutachter erhebt folgende Befunde:

Der Beschwerdeführer habe die gestellten Fragen offen beantwortet. Es gebe

keine Hinweise für eine Simulation oder Aggravation. Die Antwortlatenzen seien

unauffällig. Gestellte Fragen würden rasch und präzise beantwortet. Der Rapport

sei flüssig und über weite Strecken auch spontan. Der Beschwerdeführer verhalte

sich während der ganzen Untersuchung situationsangemessen, ohne Hinweise auf

eine Hyperaktivität. Er könne das gesamte Gespräch aufmerksam verfolgen und

sich stets auf die jeweiligen Gesprächsinhalte ein- und umstellen. Die

Auffassungsgabe sei auch bei komplexen Sachverhalten ausreichend. Die höheren

kognitiven Leistungen wie problemlösendes Denken und Handeln wirkten

ausreichend differenziert. Erst gegen Ende der Exploration zeige sich ein

geringfügiges Nachlassen der Aufmerksamkeit, der Beschwerdeführer sei aber auch

zu diesem Zeitpunkt in der Lage, sich auf die Gesprächsinhalte und das Tempo

einzustellen. Merkfähigkeit, Kurzzeitgedächtnis und Langzeitgedächtnis wirkten

im klinisch-psychopathologischen Befund unbeeinträchtigt. Die anlässlich der

neuropsychologischen Untersuchung aufgefallenen kognitiven Einschränkungen

spiegelten sich im psychopathologischen Befund nur andeutungsweise wider. Sie

seien insgesamt gering ausgeprägt. Anhaltspunkte für eine Intoxikation durch

Cannabis fänden sich im Rahmen der Exploration nicht. Der Beschwerdeführer sei

auch in der Lage, Sachverhalte zeitlich korrekt in der Anamnese einzuordnen. Er

spreche mit gut modulierter Stimme, die Sprachfrequenz sei angemessen. Der

formale Gedankengang sei geordnet und kohärent, gelegentlich etwas viskös, aber

nicht eindeutig depressiv gehemmt oder gar gesperrt. Ideenflucht oder

Gedankenzerfahrenheit lägen nicht vor. Im inhaltlichen Denken zeige sich eine

etwas vermehrte Beschäftigung mit finanziellen Sorgen und ökonomischen

Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer wirke eine Zeit lang auf die ökonomischen

Probleme eingeengt, gleichzeitig auch gedanklich vermehrt mit Gefühlen von

Kränkung und subjektiv ineffizient erlebter Unterstützung. Er könne aber aus

diesen negativen Gedankengängen gelöst werden. Störungen des Ich-Bewusstseins

lägen nicht vor. Das Intelligenzniveau erscheine unter Berücksichtigung von

Schulbildung, beruflichem Werdegang sowie klinischem Gesamteindruck noch

durchschnittlich. Der Beschwerdeführer wirke in der Primärpersönlichkeit

durchaus umgänglich, wobei sich einzelne Hinweise auf frühe Störungsanteile in

der Persönlichkeitsentwicklung einerseits sowie eine vermehrte narzisstische

Kränkbarkeit andererseits zeigten. Der Ausprägungsgrad entspreche aber nicht

einer krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung, soweit dies nach einer

einmaligen Exploration beurteilbar sei. Psychomotorisch wirke der

Beschwerdeführer rege, durchaus lebhaft in der Gestik, Mimik und Körpersprache.

Eine ausgeprägte psychomotorische Unruhe, gar Hyperaktivität falle aber im

Rahmen der psychiatrischen Exploration nicht auf. Die Antriebslage sei leicht

reduziert, es mangle dem Beschwerdeführer an der Fähigkeit, weit gespannte

intentionale Spannungsbögen aufzubauen und diese auch durchzuhalten. Das

Durchhaltevermögen erscheine leicht beeinträchtigt. Ambivalenz oder Ambitendenz

bestehe nicht. Der Beschwerdeführer sei in der Lage Entscheidungen zu fällen

und er könne diese argumentativ vertreten. Seine Handlungen seien

zielgerichtet, jedoch nehme das leicht eingeschränkte Durchhaltevermögen der

Willensstruktur gelegentlich die Zielrichtung. Er verfüge nuanciert über das

gesamte emotionale affektive Ausdrucksspektrum und könne in den positiven

Bereich mitschwingen, aber über weiter Strecken bleibe die Stimmungslage ernst.

Gelegentlich liessen sich auch einzelne depressive Affekte erkennen. Von

Suizidalität sei der Beschwerdeführer zuverlässig distanziert. Die Fähigkeit

Freude zu empfinden sei ausreichend erhalten. Es bestehe weder ein

ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen noch ein vollständiger

Interessenverlust. Affektlabilität, Affektinkontinenz, Parathymie oder

Affektstarre zeigten sich nicht. Pathologische Angstaffekte lägen zu keinem

Zeitpunkt vor. Zwänge liessen sich nicht ausmachen, ebenso wenig gravierende

Angstsymptome. Der Beschwerdeführer sei für eine Tätigkeit zu 50 % motiviert,

darüber hinausgehend bestehe aber keine Motivation.

Folgende Diagnosen werden gestellt:

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- rezidivierende depressive Störung,

leichte depressive Episode (F33.0),

- einfaches Aufmerksamkeitsdefizit- und

Hyperaktivitätssyndrom im Erwachsenenalter, geringgradige Ausprägung (F90.0).

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- Cannabisabhängigkeit.

6.5

In der Stellungnahme zum

Gutachten von lic. phil. G.___ und Dr. med. C.___ zum Gutachten vom 22.

September 2015 (IV-Nr. 73) wird ausgeführt, es liege beim Beschwerdeführer eine

narzisstische Persönlichkeitsstörung vor. Die Beeinträchtigung in der

Funktionalität der Persönlichkeit im Bereich der Identität äussere sich in den

Therapiesitzungen stark (die Therapeutin sehe nicht gut aus, er sei auch

Psychologe). Auch Äusserungen über die Arbeitsprogramme gingen in diese

Richtung. Erst als der Beschwerdeführer einen eigeständigen Arbeitsplatz gehabt

und viel Lob erhalten habe, habe das 50 %-Arbeitspensum funktioniert. In

dieser Phase habe er auch eine leidenschaftliche Beziehung zu einer Frau gehabt

und sich in dieser Zeit so gut gefühlt, dass er sogar die Therapie habe

abbrechen wollen. Er habe sehr hohe Ansprüche an sein Aussehen und die Hygiene

/ Ordnung in seiner Wohnung. Dies schränke ihn während der Arbeitsprogramme

teilweise ein, weil er nicht für alles Zeit habe. So stressten ihn auch

einfache Aufgaben, weil ihm keine Fehler passieren dürften. Weiter bestehe eine

Beeinträchtigung der interpersonalen Funktionen im Bereich der Empathie. Häufig

gaukle er solche vor, um eine vermeintlich lustige Diskussion anzureissen oder

von eigenen schwierigen Themen abzulenken. Auch im Bereich der Intimität

bestehe eine Beeinträchtigung. Beziehungen hätten ihn im Selbstwert gestützt.

Eine Frau müsse seinen Vorstellungen entsprechen. Nur eine Partnerin gebe ihm

das Gefühl, jemand zu sein. Dann bestünden pathologische Persönlichkeitszüge im

Sinne eines überzogenen Selbstwertgefühls (Aufmerksamkeitsfokus auf «Fehler»

des Vorgesetzten, sich selber in diese Funktion setzen wollen, Abwertung der

Klienten) und eines Erheischens von Aufmerksamkeit (Verhalten in der Sitzung

wie ein Komiker oder Schauspieler, rasche Kränkung bei Hinterfragen des

Verhaltens, Lob und Anerkennung unerlässlich). Es seien anamnestische Hinweise

über Probleme mit Autoritäten vorhanden und das Verhalten zeige sich in

verschiedenen Situationen und seit einigen Jahren stabil. Schliesslich sei

nicht abzuschätzen, inwiefern Cannabis seine Persönlichkeit mitbeeinflusst

habe.

Folgende Diagnosen werden gestellt:

- einfache Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0),

- rezidivierend depressive Episode (ICD-10

F33),

- narzisstische Persönlichkeitsstörung

(ICD-10 F60.80),

- Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.2).

Man gehe davon aus, dass die ersten drei

Diagnosen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die Haltung des Gutachters,

dass ein Cannabisentzug sehr sinnvoll wäre, werde gestützt. Jedoch habe sich

der Beschwerdeführer bisher nicht dazu motivieren lassen. Man sei allerdings

auch der Meinung, dass der Cannabiskonsum in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit

nicht im Vordergrund stehe. Unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer eine

selbstwertunterstützende Partnerin und einen selbstwertstützenden Vorgesetzten

am Arbeitsplatz habe, wäre die Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich über 50 %

steigerbar. Es werde weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.

7.

Die Beschwerdegegnerin stellt

im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. F.___ vom 1. Juli 2015 (IV-Nr. 69) ab, weshalb dessen Beweiswert zu

prüfen ist.

7.1

Hierzu kann zunächst gesagt

werden, dass das Gutachten auf umfassender Aktenkenntnis und -analyse sowie

einer Untersuchung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der geklagten

Beschwerden beruht und von einem Facharzt auf dem entsprechenden Gebiet

erstellt wurde. Das Gutachten erfüllt die grundsätzlichen Anforderungen an eine

beweiskräftige Expertise.

Inhaltlich leitet Dr. med. F.___

nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer unter schwierigen, defizitären

und teilweise traumatisierend erlebten Sozialisationsbedingungen aufgewachsen

und schon in der Kindheit durch Verhaltensstörungen und ein ADHS mit

Hyperaktivitätsdominanz aufgefallen sei. Dies habe seinerzeit zur Diagnose

einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens geführt. Inzwischen seien

die Symptome der Störung des Sozialverhaltens und der hyperkinetischen Störung indessen

rückläufig. Es fänden sich, wobei explizit auf die neuropsychologische

Diagnostik im Jahr 2013 Bezug genommen wird, zum Begutachtungszeitpunkt nur noch

einzelne Merkmale einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, deren

Ausprägungsgrad zum aktuellen Zeitpunkt gering erscheine. In diesem

Zusammenhang interpretiert der Gutachter auch den langjährigen Cannabiskonsum

vom Ausmass einer Cannabisabhängigkeit und kommt zum einleuchtenden Schluss,

dass der Cannabiskonsum in nicht unerheblichem Umfang Ausdruck einer

inadäquaten Selbstbehandlung des störend empfundenen

Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms zu werten ist. Dies steht in Einklang mit der

Einschätzung der behandelnden Therapeuten. Eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit

erwächst aus gutachterlicher Sicht aus dem Cannabiskonsum nicht, auch wenn

davon auszugehen sei, dass in Zusammenhang damit Symptome von Gleichgültigkeit

und Erschöpfung verknüpft seien. Es wird darauf hingewiesen, dass sich laborchemisch

in jüngerer Vergangenheit noch Anhaltspunkte für einen überhöhten Alkoholkonsum

ergeben hätten (vgl. die diesbezüglichen Untersuchungsergebnisse, IV-Nr. 62). Zeichen

einer Alkoholabhängigkeit liessen sich allerdings nicht eruieren. Als für die Arbeitsfähigkeit

relevant erachtet der Gutachter vor allem eine rezidivierende depressive

Störung. Unter einer rezidivierenden depressiven Episode von zumeist leichter,

anamnestisch zeitweilen auch mittelschwerer Ausprägung leide der

Beschwerdeführer seit vielen Jahren. Aktuell liege eine leichte depressive

Episode vor. Dies scheint mit Blick auf die im Rahmen der Befunderhebung

erwähnten Symptome (leicht reduzierte Antriebslage, Mangel an der Fähigkeit,

weit gespannte intentionale Spannungsbögen aufzubauen und diese auch

durchzuhalten, leicht beeinträchtigtes Durchhaltevermögen, gelegentlich

erkennbare einzelne depressive Affekte) nachvollziehbar. Aufgrund der

leichtgradigen depressiven Episode und der einfachen Aufmerksamkeits- und

Aktivitätsstörung sieht der Gutachter eine Beeinträchtigung von

Affektregulation, Antrieb, Psychomotorik und Durchhaltevermögen. Darüber hinaus

bestünden leichte kognitive Einschränkungen durch eine verringerte

Aufmerksamkeitsspanne einerseits sowie ein reduziertes Durchhaltevermögen

andererseits, welches dem Beschwerdeführer die Zielrichtung des Antriebs nehme

und subjektiv auch als Ermüdung und Erschöpfung empfunden werde. Diese

Beurteilung erscheint aufgrund der erhobenen psychopathologischen Befunde

schlüssig und gilt – wie vom Gutachter erwähnt wird – auch in Kenntnis früherer

mittelschwerer depressiver Episoden.

Der Gutachter führt weiter aus, hinsichtlich

der depressiven Erkrankung sei eine antidepressive Medikation sicherlich

hilfreich. Im Hinblick auf die einfache Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung

erscheine die Verordnung von Psychostimulanzien keineswegs aussichtslos und

könnte dazu beitragen, das Durchhaltevermögen des Beschwerdeführers, seine

Konzentrationsfähigkeit und seine Ausdauer zu steigern. Auch die vom

Beschwerdeführer wahrgenommenen Beeinträchtigungen in Form von Müdigkeit und

Erschöpfung liessen sich wahrscheinlich positiv beeinflussen. Auch diese

Ausführungen erweisen sich als nachvollziehbar und sie decken sich mit der

Beurteilung aus der ADHS-Abklärung. Auch die behandelnden Therapeuten würden

eine entsprechende Medikation begrüssen.

Darüber hinaus spricht sich der

Gutachter für einen Stopp des Cannabiskonsums aus, wobei es bei gleichzeitig

erfolgter und erfolgreicher weiterer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung

(wozu eben auch eine entsprechende Medikation gehört) im Verlauf von etwa 12

Monaten gelingen sollte, die Arbeitsfähigkeit auf 80 bis 100 % zu steigern.

7.2

Zusammenfassend erweisen sich

die gutachterlichen Ausführungen als nachvollziehbar und das von der

Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten kann als beweiswertig angesehen werden.

Die Einschätzung deckt sich – wie Dr. med. F.___ in seiner Beurteilung festhält

– auch mit der bis zum Begutachtungszeitpunkt vorliegenden Aktenlage: Die

gestellten Diagnosen werden im Wesentlichen bestätigt, wobei sich der

Ausprägungsgrad der depressiven Symptomatik zum Begutachtungszeitpunkt als nur

noch leicht erwies und das in der Vergangenheit diagnostizierte

Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom inzwischen ebenfalls nur

gering ausgeprägt war. Eine Persönlichkeitsstörung wurde von den behandelnden

Therapeuten erst nach Erstellung des Gutachtens, in ihrer Stellungnahme dazu,

diagnostiziert und vorher lediglich im Rahmen einer Verdachtsdiagnose

geäussert. Dr. med. C.___ hatte in seinem ersten Arztbericht vom 2. Dezember

2013.

(IV-Nr. 32) nicht einmal eine Verdachtsdiagnose in dieser Hinsicht

erwogen, obwohl er nach der Argumentation des Beschwerdeführers als

behandelnder Arzt die Entwicklungen über die Zeit am besten mitverfolgt habe

und daher eine solche Diagnose besser zu stellen in der Lage sein müsste, als

es ein Gutachter nach einer einmaligen Untersuchung könne. Erst in seinem

Arztbericht vom 21. Oktober 2014 (IV-Nr. 49) äussert Dr. med. C.___ die

Verdachtsdiagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung, ohne allerdings

inhaltliche Bemerkungen zu derselben zu machen. In beiden Berichten werden eine

schwierige Kindheit mit ADHS im Schulalter, schulische und familiäre Probleme

und ein Lehrabbruch aufgrund von Auseinandersetzungen mit dem damaligen

Lehrmeister erwähnt. Worauf sich die Verdachtsdiagnose aber stützen soll, wird

nicht erläutert. Die eben genannten Punkte können auch von der ADHS-Problematik

herrühren. Bezeichnend ist, dass der behandelnde Arzt von einem deutlichen

Bruch im Jahr 2011 spricht, nach welchem sich der Zustand des Beschwerdeführers

erheblich verschlechtert habe. Zuvor war er während acht Jahren beim gleichen

Arbeitgeber tätig gewesen. Obwohl im Rahmen einer Zwischenanamnese die

durchgeführten Eingliederungsmassnahmen angesprochen werden, wird nichts

darüber gesagt, dass der ausgebliebene Erfolg mit der

Persönlichkeitsproblematik zu erklären wäre. Auch dem Schlussbericht des B.___

über das Aufbautraining vom 23. Juni bis 12. September 2014 (IV-Nr. 47) lassen

sich keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsproblematik entnehmen. Als

Grund für den Nichterfolg des Aufbautrainings werden vielmehr immer wieder

Druck und Müdigkeit genannt. Erst in ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom

22.

September 2015 (IV-Nr. 73) stellen die den Beschwerdeführer

behandelnden Fachpersonen die Diagnose einer narzisstischen

Persönlichkeitsstörung, wobei sie sich auf Beobachtungen während der

Therapiesitzungen und anamnestische Angaben des Beschwerdeführers stützen. Darüber,

wie sich die entsprechenden Persönlichkeitsmerkmale bereits im Kindes- und

Jugendalter gezeigt haben oder inwiefern sich woraus eine

Persönlichkeitsstörung entwickelt haben soll, lassen sich keine Ausführungen

entnehmen. Auch haben die behandelnden Therapeuten keine schlüssige Erklärung

dafür, wie der Beschwerdeführer in der Lage gewesen ist, trotz der nach ihrer

Auffassung vorliegenden Persönlichkeitsstörung acht Jahre lang ohne Probleme

beim gleichen Arbeitgeber tätig zu sein. Insofern ist die Einschätzung des

Gutachters, dass keine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren ist,

nachvollziehbar.

7.3

Der Beschwerdeführer lässt

bezüglich der Beweiskraft des Gutachtens von Dr. med. F.___ verschiedene

Einwendungen vorbringen: Dieses setze sich nicht mit den gescheiterten

Arbeitsversuchen auseinander, es habe nur eine Untersuchung stattgefunden, und

es erfülle nicht die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für

Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen (SGVP-Richtlinien)

oder die Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der

Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für

Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP-Richtlinien). Weiter hätten dem Gutachter

auch wichtige anamnestische Angaben gefehlt und er habe es unterlassen, sich

mit den Kriterien und Leitlinien eines anerkannten Diagnosesystems

auseinanderzusetzen. Es fänden sich schliesslich Widersprüchlichkeiten, indem

dem Cannabiskonsum einerseits keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit

beigemessen, andererseits aber gesagt werde, der Stopp desselben vermöge die

Arbeitsfähigkeit und den Gesundheitszustand zu verbessern. Zu alldem ist Folgendes

festzuhalten: Im Rahmen der Aktenanalyse werden die entsprechenden Berichte

über die verschiedenen beruflichen Eingliederungsmassnahmen aufgeführt und

zusammengefasst wiedergegeben. Das Belastbarkeitstraining wird im Rahmen der

Anamnese thematisiert. Dr. med. F.___ hat seine Beurteilung also in Kenntnis

und unter Berücksichtigung des Verlaufs dieser Massnahmen abgegeben. Weiter

liegt es im Ermessen des Gutachters, welche oder wie viele Untersuchungen er

durchführt. Nach der Rechtsprechung kommt den Gutachtern bei der Wahl der

Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil des

Bundesgerichts 9C_753/2015 vom 20. April 2016 E. 3.3 mit Hinweisen). Der

Einwand, dass das Gutachten nicht nach vorhandenen Qualitätsleitlinien verfasst

worden sein soll, führt ebenfalls nicht zum Verlust der Beweiskraft, denn nach

ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung schreiben weder das Gesetz noch

die Rechtsprechung eine Begutachtung nach diesen Richtlinien vor (Urteil des

Bundesgerichts 9C_88/2017 vom 30. März 2017 E. 3.3.1.1). Der Beschwerdeführer

lässt aufgrund der gutachterlichen Äusserung, der Ausprägungsgrad der Persönlichkeitsmerkmale

entspreche nicht einer krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung, soweit dies

nach einer einmaligen Exploration überhaupt beurteilbar sei, Zweifel daran

aufkommen, für wie gesichert der Gutachter seine Einschätzung hält. Jedoch ist

nicht ersichtlich, weshalb Dr. med. F.___ keine zweite Exploration vorgenommen

haben sollte, wenn er eine solche als notwendig erachtet hätte, um zu einer

Beurteilung zu kommen. Zudem ist mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen

(Ziff. 7.2) noch einmal darauf hinzuweisen, dass auch die behandelnden

Fachärzte vor der durch Dr. med. F.___ erfolgten Begutachtung keine

Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und auch nicht auf entsprechende

Auffälligkeiten in der Persönlichkeit hingewiesen haben. Auch aus diesem Grund

bestand für den Gutachter keine Veranlassung für eine weitere Untersuchung.

7.4

Es gilt schliesslich zu prüfen,

ob das nach der Erstellung des Administrativgutachtens vom Beschwerdeführer

eingereichte Parteigutachten von Dr. med. I.___ vom 28. April 2016

Zweifel an demjenigen von Dr. med. F.___ zu erwecken vermag. In Bezug auf

das Gutachten von Dr. med. F.___ wird insbesondere gerügt, dieser habe den

Beschwerdeführer nur einmal gesehen. Der Privatgutachter Dr. med. I.___, der im

Gegensatz zum Administrativgutachter eine kombinierte Persönlichkeitsstörung

diagnostiziert, hat zwar zwei Untersuchungen vorgenommen. Diese fanden

allerdings an zwei aufeinanderfolgenden Tagen (am 18. und 19. April 2016)

statt, womit nicht gesagt werden kann, der Privatgutachter habe seine Beobachtungen

über einen längeren Zeitraum hinweg machen können. Aufgrund der erfolgten zwei

Untersuchungen kann das Privatgutachten demnach nicht als repräsentativer

angesehen werden, insbesondere nicht hinsichtlich der Argumente, die der

Beschwerdeführer in dieser Hinsicht vorbringen lässt (es handle sich bei der

Persönlichkeitsstörung um ein volatiles, fluktuierendes und fragiles Krankheitsbild).

Vor diesem Hintergrund sind das Administrativ- und das Privatgutachten auf die

gleiche Stufe zu stellen.

Des Weiteren denkt auch Dr. med. I.___

im Rahmen der vom Beschwerdeführer geäusserten Müdigkeit an den regelmässigen

Cannabiskonsum. Er merkt aber an, dass das Cannabis beim Beschwerdeführer auch

fokussierend wirke, wobei er sich aber ausschliesslich auf die anamnestischen

Angaben des Beschwerdeführers selbst stützt. Dr. med. I.___ merkt

ebenfalls an, dass der Beschwerdeführer in der Exploration selber nicht

hyperaktiv wirke. Dies deckt sich mit den objektiven Befunden von Dr. med. F.___.

Sodann spricht Dr. med. I.___ von typischen agoraphobischen Symptomen, die sich

in Anamnese und Exploration erfassen liessen. Inwiefern sich solche im Rahmen

der Exploration gezeigt haben, wird nicht dargelegt. Weiter ist darauf

hinzuweisen, dass Dr. med. C.___ als seit längerer Zeit behandelnder Arzt

nie von derartigen Symptomen sprach. Widersprüchlich sind dann auch die

Ausführungen zu den angeblich erfüllten Kriterien einer Agoraphobie, wenn

gesagt wird, das Kriterium «öffentliche Plätze» sei erfüllt (Gutachten S. 15).

Denn im Rahmen der Anamnese wird angegeben: «Überqueren von Plätzen: kein

Problem» (Gutachten S. 9). Dr. med. I.___ nimmt dann unter ausführlicher

Aufzählung der diesbezüglichen Kriterien die Persönlichkeitsdiagnostik vor und

verneint zuerst die gemäss den behandelnden Therapeuten vorliegende

narzisstische Persönlichkeitsstörung, um dann auf eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung zu schliessen. Diesbezüglich werden anamnestische

Angaben aus der Vergangenheit erwähnt, welche weder anlässlich der Begutachtung

von Dr. med. F.___ noch in den Berichten des behandelnden Arztes, Dr. med. C.___,

je Thema waren, so zum Beispiel Angaben über Schwierigkeiten mit bestimmten

Lehrpersonen oder die Militärdienstuntauglichkeit. Dies sind indessen alles

Umstände, für die auch die in der Kindheit und Jugend noch stärker vorhanden

gewesenen ADHS-Problematik verantwortlich sein kann. Sodann fällt bei der

Abhandlung der für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung erfüllten

Kriterien auf, dass einige davon aktuell gar nicht mehr vorliegen sollen.

Beispielsweise wird im Bereich «Tendenz zu Streitereien oder Konflikten mit

anderen» angegeben, das Kriterium sei in der Jugendzeit erfüllt gewesen, wobei

der Beschwerdeführer heute ausweiche bzw. sich mit Cannabis stabilisiere. Das

Gleiche zeigt sich bei den Kriterien «Neigung zu Wutausbrüchen oder Gewalt mit

Kontrollverlust» oder «unbeständige und launische Stimmung». Diese Kriterien

sei als Jugendlicher erfüllt gewesen, als Erwachsener nicht mehr. Um eine

relevante Persönlichkeitsstörung zu begründen, wird auch aufgeführt, der

Beschwerdeführer leide unter Panikattacken und zeige ein Vermeidungsverhalten, um

dann im weiteren Verlauf anzumerken, dass Cannabiskonsum solche verursachen

könne. In Bezug auf den Beschwerdeführer werden diese angeblichen Panikattacken

und das Vermeidungsverhalten aber unbenommen im Rahmen der

Persönlichkeitsstörung gesehen ohne die Frage zu prüfen, ob solche auch vom

Cannabiskonsum herrühren könnten. Schliesslich wird auch im Privatgutachten nicht

dargelegt, wie der Beschwerdeführer trotz der vorliegenden Störungen in der

Lage gewesen sein soll, während vielen Jahren einer regelmässigen

Erwerbstätigkeit nachzugehen, noch dazu während längerer Zeit im gleichen

Betrieb. Insgesamt erweist sich diese Diagnostik nicht als nachvollziehbar.

Insbesondere vermögen die Ausführungen von Dr. med. I.___ die

nachvollziehbaren Schlussfolgerungen von Dr. med. F.___ nicht derart zu

erschüttern, dass davon abzuweichen wäre.

Gleiches gilt für die Ausführungen von

Dr. med. I.___ zum Cannabiskonsum. Er führt aus, dass der Beschwerdeführer Cannabis

sehr gezielt zur besseren Fokussierung für gezielte Tätigkeiten und abends zur

Beruhigung einsetze. Ob der Konsum hingegen auch für gewisse Symptome

verantwortlich sein könnte, die gemäss Dr. med. I.___ für eine

Persönlichkeitsstörung sprechen, wird nicht geprüft. Er selbst erachtet es denn

– und dies steht in Einklang mit der Einschätzung aller übrigen Fachpersonen –

als wünschenswert, das Cannabis durch eine adaptierte medikamentöse

ADHS-Behandlung zu ersetzen. Dennoch geht er nicht davon aus, dass sich mit

einer Abstinenz die diagnostizierten Störungen oder die Arbeitsfähigkeit

wesentlich verbessern könnten. Dies ist widersprüchlich. Es müsste zumindest

vermutet werden, dass mit einer medikamentösen ADHS-Behandlung anstelle des

Cannabiskonsums eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und / oder der

Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte.

7.5

Schliesslich lässt der

Beschwerdeführer vorbringen, dass das Gutachten von Dr. med. I.___ im

Gegensatz zu demjenigen von Dr. med. F.___ eine Indikatorenprüfung gemäss der

seit BGE 141 V 281 geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlaube. Nach

jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die depressiven Störungen

leicht- bis mittelgradiger Natur einem strukturierten Beweisverfahren gemäss

BGE 141 V 281 zu unterziehen (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts

8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017). Gutachten, die gemäss altem

Verfahrensstandard eingeholt wurden, verlieren nicht per se ihren Beweiswert.

Es ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen

spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein

anschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht

standhält (Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2016 vom 27. Dezember 2017 E.

3.5

). Die Frage, ob diese Voraussetzungen in Bezug auf das Gutachten von Dr.

med. F.___ erfüllt sind, kann vorliegend indessen offen gelassen werden, da

eine materielle Rentenprüfung im vorliegenden Fall noch gar nicht stattgefunden

hat. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer ein Rentenanspruch wegen

Nichterfüllung von Auflagen verwehrt. Beim strukturierten Beweisverfahren geht

es darum zu klären, wie sich eine krankheitswertige Störung auf die Funktions-

und Arbeitsfähigkeit auswirkt. Diese Frage stellt sich vor der Erfüllung von

Auflagen und einer danach stattfindenden Wiederaufnahme von beruflichen

Massnahmen noch nicht (vgl. hierzu auch die nachstehende Erwägung 8).

8.

8.1

Zusammengefasst zeigt sich, dass

das vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Privatgutachten die Beweiskraft des

Administrativgutachtens nicht zu erschüttern vermag. Vielmehr setzt sich das

Privatgutachten bei der hier zu diskutierenden Hauptthematik, nämlich dem

Einfluss des Cannabiskonsums, in einen Widerspruch. Die Beschwerdegegnerin hat

im vorliegenden Fall noch keine eigentliche materielle Rentenprüfung

vorgenommen, sondern dem Beschwerdeführer gestützt auf die Erkenntnisse aus dem

Administrativgutachten im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens Auflagen

erteilt. Einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und / oder eine Rente hat sie

abgewiesen, weil der Beschwerdeführer diese Auflagen ihrer Auffassung nach

nicht erfüllen wollte. Hier ist zu prüfen, ob dieses Vorgehen gerechtfertigt

war. Konkret wurde dem Beschwerdeführer auferlegt, eine langfristige

Drogenabstinenz einzuhalten und eine adäquate psychotherapeutische /

psychopharmakeutische Behandlung mitzumachen sowie allenfalls einen stationären

Aufenthalt in Erwägung zu ziehen. Bezüglich der beiden letztgenannten Punkte

wurde er aufgefordert, sich mit der behandelnden Therapeutin zu besprechen und

der Beschwerdegegnerin mitzuteilen, welche Therapiemassnahmen beschlossen

worden seien. Der Beschwerdeführer lässt in diesem Zusammenhang rügen, die

Auflagen seien zu unklar. Dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar. Die Auflage

der Drogenabstinenz ist klar formuliert und bietet für keine Spekulationen

Anlass, und bezüglich der adäquaten Behandlung wird der Beschwerdeführer auf

die behandelnde Therapeutin verwiesen, die mit ihm die konkrete Ausgestaltung

derselben aufgleisen soll. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die

erteilten Auflagen nicht klar genug seien.

8.2

Der Beschwerdeführer reagierte auf

die Erteilung der Auflagen mit dem Antrag, es sei auf das Verlangen eines

Einstellens des Cannabiskonsums zu verzichten. Dies sei ihm nicht zumutbar. Er

macht geltend, ein Cannabis-Stopp habe gar keinen Einfluss auf die berufliche

Eingliederungsfähigkeit, weshalb die Auflage im Rahmen eines Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens nicht zu rechtfertigen sei. Dem stehen die beweiswertigen

Ausführungen des Gutachters Dr. med. F.___ entgegen, auf die die

Beschwerdegegnerin zu Recht abgestellt hat. Dieser geht davon aus, dass der

Beschwerdeführer mit dem Cannabiskonsum insbesondere die ADHS-Symptomatik dämpfe,

wohingegen eine Cannabisabstinenz und eine entsprechende medikamentöse

Behandlung des ADHS, was der Beschwerdeführer ablehnt, zu einer Steigerung der

Arbeitsfähigkeit auf 80 - 100 % führen könnte. Es ist damit nicht

widersprüchlich, wenn das Cannabisabhängigkeitssyndrom als Diagnose ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt und gleichzeitig gesagt wird,

ein Einstellen des Konsums könne die Arbeitsfähigkeit verbessern. Dies bezieht

sich nämlich auf das Zusammenspiel depressive Symptomatik / ADHS und hat eben

insofern mit dem Cannabiskonsum zu tun, als dass der Beschwerdeführer diese

Problematik damit zu bekämpfen versucht. Gleichzeitig ist es aber nicht

abwegig, dass gewisse von ihm empfundene einschränkende Umstände (wie die

Müdigkeit oder die Gleichgültigkeit) auch vom Cannabiskonsum herrühren können. Darüber

hinaus gehen sämtliche involvierten Fachpersonen, auch der Privatgutachter,

darin einig, dass der Beschwerdeführer seinen Cannabiskonsum einstellen und

eine medikamentöse Behandlung der ADHS-Symptomatik sowie der depressiven

Störung in Angriff zu nehmen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die entsprechende Auflage des

Cannabisstopps gemacht hat. Ein solcher ist auch als zumutbar zu erachten, denn

er ist nach dem Gesagten geeignet, eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit

herbeizuführen. Eines strikten Beweises, dass die Massnahme tatsächlich zum

erwarteten Erfolg führt, bedarf es nicht, sondern es genügt, wenn die Vorkehr

mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich ist (Urteil des

Bundesgerichts 9C_82/2013 E. 3 mit Hinweisen). Ein schwerer Eingriff in die

Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers ist darin ebenfalls nicht zu

erblicken. Aus der Aktenlage ergibt sich indessen klar, dass er nicht gewillt

ist, seinen Cannabiskonsum einzustellen; nichts anderes lässt sich aus dem

entsprechenden Antrag, es sei auf diese Auflage zu verzichten, herauslesen.

Schliesslich haben auch die Bemühungen seiner Therapeuten in diese Richtung bis

anhin keinen Erfolg gebracht. Insofern hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die

Auflage als nicht erfüllt erachtet und einen Anspruch auf berufliche Massnahmen

verneint. Es steht dem Beschwerdeführer indessen frei, zu gegebener Zeit erneut

ein Gesuch für berufliche Massnamen zu stellen, sofern sich seine Einstellung

ändern sollte. Die Beschwerde ist damit in allen Punkten abzuweisen.

9.

9.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen

Rechtspflege (vgl. Ziff. I / 8 hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der unentgeltliche

Rechtsbeistand hat am 27. April 2017 eine Kostennote (A.S. 57 ff.) und im

Rahmen der Verhandlung vor dem Versicherungsgericht eine ergänzte Kostennote

eingereicht. In der Kostennote vom 27. April 2017 (Aufwendungen für die Zeit

vom 11. November 2016 bis 27. April 2017) macht er insgesamt einen Aufwand

von 11,01 Stunden geltend. Dabei sind die Positionen «Brief an Klient» vom

17.

November 2016, 27. Januar 2017 und 27. April 2017 von jeweils 0,17 zu

streichen, da es sich dabei offensichtlich um die Zustellung von

Orientierungskopien an die Klientschaft handelt. Dies stellt Kanzleiaufwand

dar, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und praxisgemäss

nicht zu vergüten ist. Ebenfalls nicht zu vergüten ist der Aufwand für die

Einreichung von Fristerstreckungsgesuchen wie am 16. Februar 2017 (0,25

Stunden) und 10. März 2017 (0,33 Stunden). Insgesamt ist der Aufwand damit um 1,09

Stunden zu kürzen und es ergibt sich ein Totalaufwand von 9,92 Stunden. Der

Stundenansatz beträgt CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 Kantonaler Gebührentarif

[GT, BGS 615.11]). Bei den Auslagen ist zu vermerken, dass Kopien nur mit

CHF 0.50 pro Stück vergütet werden und nicht mit CHF 1.00 (§ 160 Abs.

5.

GT). Daher ist bei den Auslagen eine Kürzung um CHF 23.00 vorzunehmen.

Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 8 %.

Für die Zeit vom 23. Januar bis 18. Mai

2018.

hat der unentgeltliche Rechtsbeistand an der Hauptverhandlung eine

ergänzende Kostennote eingereicht, worin er zusätzlichen Aufwand von 4,88

Stunden geltend macht. Hiervon sind die Positionen «Brief an Klient» vom 23.

Januar 2018 (0,08 Stunden) und 14. März 2018 (0,17 Stunden, als

Kanzleiaufwand zu qualifizieren, der zu streichen ist. Damit ergibt sich ein zu

vergütender Aufwand von 4,63 Stunden. Bei den Auslagen sind, da Kopien mit nur

CHF 0.50 entschädigt werden, CHF 2.50 abzuziehen. Fahrspesen werden

gemäss § 160 Abs. 5 i.V.m. 157 Abs. 3 GT mit CHF 0.70 pro gefahrenen

Kilometer vergütet und nicht mit CHF 1.00, weshalb bei den geltend

gemachten Fahrspesen CHF 13.60 abzuziehen sind. Für diese Aufwendungen ist

die Mehrwertsteuer zum ab dem 1. Januar 2018 geltenden Steuersatz von 7.7

% hinzuzufügen.

Insgesamt ist die Kostenforderung damit auf

CHF 2'925.05 festzusetzen (14,55 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von

CHF 91.80 sowie MwSt zu 8 % von CHF 147.20 und zu 7.7 % von

CHF 67.05), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Der Nachzahlungsanspruch wird – gestützt auf die eingereichte

Honorarvereinbarung (A.S. 60) basierend auf einen Stundenansatz von CHF 250.00

festgesetzt. Der Nachzahlungsanspruch beträgt demgemäss inkl. Mehrwertsteuer

CHF 1'099.00.

9.2

Der Beschwerdeführer lässt

beantragen, es seien ihm die im Zusammenhang mit der Privatexpertise

entstandenen Kosten im Betrag von CHF 6‘690.00 zu ersetzen. Gestützt auf die

vorstehenden Erwägungen ist das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten

voll beweiswertig, wobei durch das Privatgutachten keine relevanten Zweifel

daran hervorgerufen wurden. Unter diesen Umständen gehen die Kosten des

Privatgutachtens zu Lasten des Beschwerdeführers. Der entsprechende Antrag ist

abzuweisen.

9.3

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu

bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch

den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'925.05 (14.55

Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 91.80 sowie MwSt zu 8 %

von CHF 147.20 und zu 7.7 % von CHF 67.05) festgesetzt, zahlbar durch

die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von

CHF 1'099.00, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Antrag des Beschwerdeführers, es

seien ihm die im Zusammenhang mit der Privatexpertise von Dr. med. I.___ entstandenen

Kosten im Betrag von CHF 6‘690.00 zu ersetzen, wird abgewiesen.

4. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Je eine Kopie des Verhandlungsprotokolls

vom 18. Mai 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

6. Das Doppel der Kostennote des Vertreters

des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2018 geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Fischer

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_483/2018 vom 11. Dezember 2018 bestätigt.