VSBES.2016.294
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
18. Mai 2018Deutsch53 min
Source so.ch
___
Urteil vom 18. Mai 2018
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Fischer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Kt.
Solothurn, Postfach,
4501 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 7. Oktober 2016)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1980, wurde am 10. Juli 2012 durch die Sozialen
Dienste [...] bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung angemeldet (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.]
1). Angegeben wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 26. März 2012
wegen einer Depression und Angstzuständen. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin
von der Beschwerdegegnerin zu einem Intake-Gespräch eingeladen (IV-Nr. 4), zu
welchem er jedoch nicht erschien. Ein weites, per Einschreiben versendetes
Aufgebot holte er nicht ab (IV-Nrn. 5 und 6).
1.2 Am 14. September 2012 wurde der
Beschwerdeführer erneut über die Sozialen Dienste [...] zur Früherfassung
angemeldet (IV-Nr. 7), woraufhin er wieder zu einem Intake-Gespräch eingeladen
wurde (IV-Nr. 11). Dieses konnte am 11. Oktober 2012 stattfinden. Dort führte der
Beschwerdeführer aus, im letzten Jahr in ein tiefes Loch gefallen zu sein,
nachdem er keine neue Arbeitsstelle gefunden, sich von der langjährigen
Freundin getrennt und die gemeinsame Wohnung gekündigt habe. Seither sei er in
regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung. Er sei aber zuversichtlich, aus
dem aktuellen Loch herauszukommen, Arbeit zu finden und dies ohne Hilfe der
Beschwerdegegnerin zu können. So wurde in der Folge auf Massnahmen
verzichtet.
2.
2.1 Am 15. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer
wieder von den Sozialen Diensten [...] zur Früherfassung angemeldet (IV-Nr.
13). Am 17. Juni 2013 erfolgte dann eine Anmeldung zum Leistungsbezug durch den
Beschwerdeführer selbst (IV-Nr. 16). In der Folge wurden berufliche
Eingliederungsmassnahmen begonnen, dies in Form eines Belastbarkeitstrainings
im B.___ (IV-Nr. 23). Der Beschwerdeführer konnte dieses aber nicht wie
geplant am 19. August 2013 antreten (vgl. Protokolleintrag vom 20. August
2013). So wurde ein Start ab dem 7. Oktober 2013 geplant (Protokolleintrag vom
30. September 2013). Der Beschwerdeführer trat das Belastbarkeitstraining
zwar an, fehlte aber oft und das Pensum konnte nicht wie gewünscht gesteigert
werden (IV-Nr. 34).
2.2 Die Beschwerdegegnerin holte im
Anschluss medizinische Unterlagen ein, so einen Arztbericht des behandelnden
Psychotherapeuten Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 2. Dezember 2013 (IV-Nr. 32). In der Folge wurde der Beschwerdeführer zur
aktiven Teilnahme am Belastbarkeitstraining aufgefordert (IV-Nr. 38). Er
habe dieses wegen Schlafstörungen und Durchfalls nicht wie geplant antreten
können. Per 7. Oktober 2013 habe er damit begonnen, bis zum 13. Dezember 2013
jedoch an 18 Tagen gefehlt. Eine Verlängerung sei dann durch die Beschwerdegegnerin
abgebrochen worden, weil der Beschwerdeführer das Programm wiederum krankheitsbedingt
nicht habe besuchen können. Trotzdem mache man einen erneuten Versuch mit einem
Belastbarkeitstraining vom 31. März bis 20. Juni 2014. Der Beschwerdeführer
wurde aufgefordert, konstant am Training teilzunehmen, wobei jeglicher
Drogenkonsum zu einem sofortigen Abschluss der beruflichen Massnahmen führe.
2.3 Ab dem dritten Monat gelang dem
Beschwerdeführer eine Steigerung auf vier Stunden pro Tag. Er habe sich
aber ab drei Stunden täglich über Müdigkeit geäussert. Die Medikamente nehme er
nicht ein, weil er dies nicht gut finde (Abschlussbericht vom 16. Juli 2014,
IV-Nr. 46). Das Aufbautraining wurde im Anschluss verlängert, wobei der Beschwerdeführer
das Pensum von 50 % bis Mitte Juli 2014 gut halten konnte. Danach habe er jedoch
mehrere Tage wegen Magen- / Darmproblemen gefehlt und ab dem 18. August 2014
sei er wegen Kopfschmerzen nicht mehr zur Arbeit gekommen. Er habe mehrmals
erwähnt, an den Nachmittagen und am Wochenende müde zu sein. Es fehle ihm die
Energie und es gehe ihm finanziell sehr schlecht. Der Druck der IV sei kaum
auszuhalten. Am liebsten möchte er nicht mehr von der IV unterstützt werden
(Schlussbericht vom 2. September 2014, IV-Nr. 47). Die Beschwerdegegnerin
stellte in der Folge ihre Eingliederungsbemühungen ein (IV-Nr. 48).
3. Danach wurden weitere
medizinische Unterlagen eingeholt, so ein erneuter Arztbericht von Dr. med. C.___
vom 21. Oktober 2014 (IV-Nr. 49) sowie ein Bericht über eine neuropsychologische
ADHS-Abklärung vom 28. Januar und 14. Februar 2013 durch das D.___ (IV-Nr. 59).
Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, med. pract. E.___, IV-Nr.
64), gab die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag.
Das Gutachten wurde am 1. Juli 2015 durch Dr. med. F.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet (IV-Nr. 69).
4. Nachdem die den
Beschwerdeführer behandelnden lic. phil. G.___ und Dr. med. C.___ am 22.
September 2015 (IV-Nr. 73) sowie der RAD am 3. November 2015 (IV-Nr. 74) zum
Gutachten Stellung genommen hatten, wurde ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer
anberaumt (IV-Nrn. 75 und 79), anlässlich welchem diesem eröffnet wurde, es sei
eine langfristige Drogenabstinenz einzuhalten. Ausserdem sei auf übermässigen
Alkoholkonsum zu verzichten und eine adäquate psychotherapeutische /
psychopharmakologische Behandlung mitzumachen. Auch ein stationärer Aufenthalt sei
in Erwägung zu ziehen. Sollte der Beschwerdeführer weiterhin Cannabis
konsumieren wollen, gelte das Mahn- und Bedenkzeitverfahren als nicht erfüllt. Diese
Auflagen wurden dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2016 auch schriftlich
erteilt (IV-Nr. 81). Der Beschwerdeführer liess daraufhin am 10. Februar 2016
(IV-Nr. 82) beantragen, es sei wegen Unzumutbarkeit auf die geforderte
Drogenabstinenz zu verzichten und es seien stattdessen berufliche
Eingliederungsmassnahmen unter Beachtung der Empfehlungen der behandelnden
Psychologin durchzuführen.
5. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(IV-Nrn. 85, 86 und 88), in welchem der Beschwerdeführer ein versicherungspsychiatrisches
Gutachten von Dr. med. I.___ vom 28. April 2016 einreichen liess (IV-Nr.
88 S. 9 ff.), wies die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine
Invalidenrente und / oder weitere berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 7.
Oktober 2016 (Aktenseite [A.S.] 2 ff.) ab.
6. Gegen die genannte Verfügung
lässt der Beschwerdeführer am 11. November 2016 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S.
7 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 7. Oktober 2016 sei aufzuheben.
2. a) Es seien dem Beschwerdeführer die
gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche Eingliederungsmassnahmen,
Invalidenrente) auszurichten.
b) Eventualiter:
Es sei die Beschwerdesache zu ergänzenden medizinischen und beruflich-konkreten
Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
c) Subeventualiter:
Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten unter Einbezug mindestens der
psychiatrischen, neurologischen und neuropsychologischen Fachrichtungen in
Auftrag zu geben.
3. Dem Versicherten seien die ihm im
Zusammenhang mit der Privatexpertise von Dr. med. I.___ vom 26. April 2016
entstandenen Kosten im Betrag von CHF 6‘690.00 zu ersetzen.
4. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und
Presseanwesenheit einzuberufen und durchzuführen.
5. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge
U.K.u.E.F.
7. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2017 (A.S. 45 f.) die
Abweisung der Beschwerde.
8 Mit Verfügung vom 26. Januar
2017 (A.S. 47 f.) bewilligt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Claude
Wyssmann als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
9. Mit Eingabe vom 27. April 2017
(A.S. 57 ff.) reicht der unentgeltliche Rechtsbeistand eine Kostennote zu den
Akten.
10. Am 18. Mai 2018 findet – wie
durch den Beschwerdeführer beantragt – eine öffentliche Verhandlung vor dem
Versicherungsgericht statt. Der Vertreter des Beschwerdeführers hält einen
Parteivortrag, in dem er die Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeschrift bestätigt
und begründet (vgl. Protokoll, A.S. 69 f.). Ausserdem reicht er eine ergänzende
Kostennote ein (A.S. 67 f.). Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen
freigestellt worden ist (A.S. 64 f.), nimmt an der Verhandlung nicht teil.
11. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 2 ff.) dar, die ausführlichen Abklärungen
hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht seit Dezember
2011.
sowohl die bisherige Tätigkeit als Industriemitarbeiter als auch jede
andere Tätigkeit mit einem ähnlichen Anforderungsprofil im Rahmen von 70 %
zumutbar sei. Dabei bestehe keine weitere Minderung der Leistungsfähigkeit. Mit
einer strikten Cannabisabstinenz und einer adäquaten
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung könne die Arbeitsfähigkeit aus
fachärztlicher Sicht auf 80 bis 100 % gesteigert werden. Unter Verweis auf die
fachmedizinische Einschätzung betreffend Steigerbarkeit der Arbeitsfähigkeit
habe man dem Beschwerdeführer mit eingeschriebenen Brief vom 21. Januar 2016
unter anderem mitgeteilt, dass für eine erfolgreiche berufliche Eingliederung
eine langfristige Drogenabstinenz unabdingbar sei. Er sei aufgefordert worden,
eine solche anzustreben und einzuhalten. Ausserdem sei er angehalten worden,
auf einen übermässigen Alkoholkonsum zu verzichten und sich einer adäquaten
psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Angesichts der
langjährigen Problematik sollte dabei auch ein stationärer Aufenthalt in
Erwägung gezogen werden. Gleichzeitig sei er mit diesem Schreiben auf die
Säumnisfolgen aufmerksam gemacht worden.
Zum Einwand nehme man wie folgt
Stellung: Das Privatgutachten von Dr. med. I.___ biete keinen Anlass, an der
Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. med. F.___ zu zweifeln. Letzteres liege
als medizinische Entscheidgrundlage vor und geniesse vollen Beweiswert.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erachte der Gutachter insbesondere die
rezidivierende depressive Störung als relevant. In Kombination mit der
ADHS-Problematik resultiere eine Beeinträchtigung von Affektregulation,
Antrieb, Psychomotorik und Durchhaltevermögen. Eine antidepressive Medikation
sei zu erwägen und der Beschwerdeführer könnte voraussichtlich bezüglich des ADHS
von Psychostimulanzien profitieren. Weiter müsse eine Abstinenz von Cannabis
angestrebt werden. Bei Umsetzung all dieser Massnahmen könne innert 12 Monaten
mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 bis 100 % gerechnet werden.
Man habe den Beschwerdeführer daraufhin im Rahmen seiner
Schadenminderungspflicht gebeten, aktiv mitzuwirken. Sein Vertreter habe
daraufhin beantragt, es sei wegen Unzumutbarkeit auf die IV-seitig geforderte
Drogenabstinenz zu verzichten. Aus versicherungsmedizinischer Sicht habe der
Beschwerdeführer damit die medizinische Auflage nicht erfüllt, da er klar zum
Ausdruck gebracht habe, nicht gewillt zu sein, den Cannabiskonsum einzustellen.
Dies habe zur Folge, dass keine weiteren Eingliederungsbemühungen mehr gewährt
würden. Weiter vermöge die im Gutachten gestellte Diagnose einer
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradig, nach gängiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts versicherungsmedizinisch keine
Arbeitsunfähigkeit zu begründen. In Abweichung zur gutachterlichen Einschätzung
lasse sich aus rechtlichen Gründen keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Ein
invalidisierender Gesundheitsschaden sei zu verneinen.
2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem
in der Beschwerde vom 11. November 2016 (A.S. 7 ff.) entgegenhalten, die
Beschwerdegegnerin habe die Gesundheitslage des Beschwerdeführers und deren
Folgen auf die Arbeitsfähigkeit nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Das Gutachten
von Dr. med. F.___ erfülle die Anforderungen an eine beweiskräftige
Expertise nicht. Vielfache Indizien sprächen gegen deren Zuverlässigkeit. Das
Gutachten setze sich nicht mit den gescheiterten Arbeitsversuchen auseinander.
Es werde von allen psychiatrischen Fachärzten ausser vom Gutachter eine
Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Der Gutachter stelle die Zuverlässigkeit
seiner Einschätzung sogar selber in Frage, indem er sage, der Ausprägungsgrad
entspreche nicht einer krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung, soweit dies
nach einer einmaligen Exploration überhaupt beurteilbar sei. Das Gutachten erfülle
weiter nicht die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für
Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen
(SGVP-Richtlinien) und auch nicht die Qualitätsleitlinien für psychiatrische
Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen
Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP-Richtlinien). Der
Gutachter bemängle selbst, den Beschwerdeführer nur einmal gesehen zu haben.
Bei der Persönlichkeitsstörung könne eine einmalige Untersuchung niemals
repräsentativ sein, weil es sich um ein volatiles, fluktuierendes und fragiles
Krankheitsbild handle. Der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses sei in nur
einer Untersuchung nicht möglich. Schliesslich hätten dem Gutachter auch
wichtige anamnestische Angaben gefehlt. Dieser habe es unterlassen, sich mit
den Kriterien und Leitlinien eines anerkannten Diagnosesystems
auseinanderzusetzen. Ausserdem seien die Widersprüchlichkeiten im Gutachten
zahlreich. So führe der Gutachter aus, dass aus dem Cannabiskonsum keine
Relevanz für die Arbeitsfähigkeit erwachse. Weiter sage er aber auch, dass der
Stopp des Cannabiskonsums die Arbeitsfähigkeit und den Gesundheitszustand zu
verbessern vermöchten. Demgegenüber halte Dr. med. I.___ nachvollziehbar und
schlüssig fest, dass beim Beschwerdeführer eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung vorliege. Insbesondere lege er dar, dass der
Cannabiskonsum sekundär sei und zur Antriebssteuerung / Entspannung diene.
Dessen Sistierung habe überhaupt keinen Einfluss auf die berufliche
Eingliederungsfähigkeit, weshalb die Auflage im Rahmen eines Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens nicht zu rechtfertigen sei. Sogar der RAD-Arzt führe aus,
dass die Ausprägung der cannabisassoziierten Symptomatik zu gering sei, weshalb
ein stationärer Aufenthalt nicht gefordert werden könne. Selbst wenn das
Gutachten von Dr. med. F.___ als beweismässig gleichwertig zum Gutachten von
Dr. med. I.___ zu erachten wäre, dürfte nicht einseitig darauf abgestellt
werden, sondern es wären zusätzliche Abklärungen nötig.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S.
467). Im vorliegenden Fall wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung seit März
2012.
(IV-Nr. 1) geltend gemacht, d.h. eine rentenbegründende Invalidität kann
erst nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im März 2013 vorliegen. Der
Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 17. Juni 2013, IV-Nr.
16), was hier im Dezember 2013 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch
kann demnach frühestens ab Dezember 2013 gegeben sein. Damit sind die ab 1.
Januar 2012 geltenden Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.
3.3
Nach der seit 2012 geltenden
Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf
eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte
Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG).
Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine
ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E.
2.2
, mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117.
V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c
S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125
V 353).
Das Privatgutachten hat nicht den
gleichen Rang wie ein vom Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44
ATSG eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet indessen – wie jede substanziiert
vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten – den Richter, den von der
Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu
prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und
Schlussfolgerungen des vom Versicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu
erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c
S. 354).
5.
5.1
Die versicherte Person muss
alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer
Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren
Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer
Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten
Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2
IVG).
5.2
Die Leistungen können nach Art.
21.
Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert wer-den, wenn die versicherte Person den
Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht
nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).
5.3
Entzieht oder widersetzt sich
eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins
Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine
neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb,
das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder
dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und
auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit
einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für
Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
Eine Leistungsverweigerung oder -kürzung
mit der Begründung, die versicherte Person schöpfe ihre Behandlungsressourcen
nicht aus, setzt demnach ein Vorgehen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG voraus. Diese
Rechtsfolge greift nur, wenn – bei vorausgesetzter Zumutbarkeit der Behandlung
bzw. Eingliederung – die versicherte Person die Behandlung bzw. Eingliederung
durch ein ihr zuzurechnendes Verhalten vereitelt bzw. deren Erfolg
verunmöglicht. Ihr Verhalten kann aktiv oder passiv sein. Prinzipiell muss ein
vorsätzliches oder zumindest eventualvorsätzliches Verhalten vorliegen.
Zwischen dem vorausgesetzten Verhalten der versicherten Person und der
vorausgesetzten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit muss ein
Kausalzusammenhang bestehen. Die geforderte medizinische oder erwerbliche
Vorkehr muss geeignet sein, eine erhebliche Minderung des versicherten Schadens
zu bewirken. Eines strikten Beweises, die verweigerte Massnahme hätte
tatsächlich zum erwarteten Erfolg geführt, bedarf es nicht; vielmehr genügt es,
wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen
wäre. Im Hinblick auf die Zielsetzung von Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen
ist die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen erst nach der Durchführung
eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens anzuordnen. Für den Bereich der IV hat die
Rechtsprechung die Durchführung eines solchen Verfahrens als zwingend erforderlich
erklärt. Der versicherten Person ist unter substantiierter Bezugnahme auf das
von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre
Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer
(zumutbaren) Schadensminderungspflicht nachzukommen. Die Anforderungen an die
Schadensminderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme
der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf
schadensmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst. Dazu ist eine angemessene
Bedenkzeit einzuräumen. Dieses Vorgehen ist zwingend zu befolgen (vgl. Ueli
Kieser: ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 21, N 128 ff.; mit
Verweisen auf die Rechtsprechung; Urteil des Bundesgerichts 9C_391/2016 vom 4.
November 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).
6.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und /
oder eine Rente abgewiesen hat, weil der Beschwerdeführer nicht bereit war, im
Rahmen des von der Beschwerdegegnerin initiierten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens
die ihm erteilten Auflagen zu erfüllen. Hierfür sind im Wesentlichen folgende
medizinische Unterlagen relevant:
6.1
Am 28. Januar und 14. Februar
2013.
fand im Spital D.___ eine neuropsychologische ADHS-Abklärung des
Beschwerdeführers statt. Im entsprechenden Bericht wird festgehalten, eigenanamnestisch
fänden sich starke Hinweise auf ein ADHS (zum Beispiel Frühgeburt, sehr
lebendiges Verhalten, Aufmerksamkeitsstörung in der Schule, Cannabis zur
Beruhigung). Klinisch hätten während der Untersuchung eine
Aufmerksamkeitsstörung sowie eine leichte motorische Unruhe beobachtet werden
können. Es lägen eine Aufmerksamkeitsstörung, Überaktivität, affektive
Labilität, emotionale Überreagibilität, ein starkes Temperament,
Desorganisation und Impulsivität vor. In der Gesamtschau seien die Kriterien
einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung erfüllt. In
neuropsychologischer Hinsicht fänden sich deutliche kognitive Beeinträchtigungen
im Bereich des verbalen und visuellen Langzeitgedächtnisses und eine
mittelschwere Reduktion der verbalten Merkspanne. Die exekutiven Funktionen der
figuralen Ideenproduktion und des Erkennens von Konzepten seien leicht, die
Handlungsplanung stark und das mentale Rotieren mittelschwer beeinträchtigt.
Die Aufmerksamkeitsfunktionen seien leicht bis stark reduziert. Es müsse davon
ausgegangen werden, dass die Testresultate durch die Aufmerksamkeitsstörung und
die Nervosität des Beschwerdeführers überlagert seien. Das neuropsychologische
Ausfallprofil sei mit der psychiatrischen Erkrankung (ADHS,
Cannabisabhängigkeit, Depression) sowie einer wahrscheinlich perinatalen
Schädigung aufgrund der Frühgeburt vereinbar. Es würden eine medikamentöse und
psychotherapeutische Behandlung der Aufmerksamkeits-/Hyperaktivitätsstörung
empfohlen. Diese sei wahrscheinlich Voraussetzung für eine erfolgreiche
Abstinenz von Cannabis, das der Beschwerdeführer im Sinne einer
Selbstmedikation einzusetzen scheine. Eine kontinuierliche Abstinenz von
Cannabis sei dringend indiziert und dürfte zu einer Verbesserung der kognitiven
Leistungen führen, ebenso eine weitere Behandlung der Depression. Bei Bedarf
könne nach einer psychischen Stabilisierung und mindestens sechs Monaten
Abstinenz von Cannabis eine neuropsychologische Verlaufsbeurteilung
durchgeführt werden.
6.2
Im Arztbericht von Dr. med. C.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Dezember 2013 (IV-Nr. 32),
werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
- rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11),
- soziale Phobie (ICD-10 F40.1),
- negative Kindheitserlebnisse (ICD-10
Z61.2/3/4/5 und Z62.2),
- ADHS (letzte Abklärung in Neuropsychologie
am 18.02.2013).
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wird ein Cannabis-Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent
(ICD-10 F12.20), genannt. Der Beschwerdeführer sei ein schwieriges Kind
gewesen, es habe im Vorschulalter eine erste ADHS-Therapie gegeben. Wegen
schulischen und familiären Problemen sei es mit 12 Jahren zu einer
Heimeinweisung gekommen. Mit 14 Jahren habe er mit dem Cannabiskonsum begonnen.
Eine Lehre als Automonteur habe er nach zwei Monaten abgebrochen. Danach habe
er jahrelang als Industriearbeiter gearbeitet. Seit 2011 gebe es einen
deutlichen Bruch in seiner Lebensgeschichte und es sei ihm ab diesem Zeitpunkt
zunehmend schlechter gegangen. Verschiedene Therapieansätze hätten nicht
gegriffen. Für die Pharmakotherapie bestehe eine schlechte Compliance,
Vorschläge für eine stationäre Therapie habe der Beschwerdeführer nicht
annehmen können, weil er unter einem «Heimsyndrom» leide. Eine Betreuung durch
die Spitex habe nach einem unfallbedingten Ausfall der Betreuerin nicht
wiederhergestellt werden können. Angegebene Beschwerden seien Schlaf- und
Ernährungsprobleme sowie finanzielle Probleme. Eine Freundin fehle ihm, soziale
Ängste und extremes Schwitzen belasteten ihn. Die Begegnung mit anderen Menschen
bereite ihm schlaflose Nächte und starke Oberbauchschmerzen wie Durchfall.
Seine Leidenschaft, das Mountainbiken, habe er aufgegeben, weil ihm die Kraft
fehle. Bei der Befunderhebung wird angegeben, auffällige Defizite in den
Bereichen Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis seien in der
therapeutischen Sitzung klinisch nicht auffällig. Das Selbstwertgefühl sei tief
und es bestehe ein sozialer Rückzug.
6.3
In seinem Bericht vom 21.
Oktober 2014 (IV-Nr. 49) stellt Dr. med. C.___ folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- rezidivierende depressive Störung,
(ICD-10 F33.0),
- soziale Phobie (ICD-10 F40.1),
- negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61
und Z62),
- ADHS (ICD-10 F 90.0),
- Verdacht auf narzisstische
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8).
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit werden Störungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch,
ICD-10 F12, genannt. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % seit dem 28. Oktober
2013.
Während des Arbeitsprogramms im Netzwerk
habe sich eine Zunahme der Stresssymptome verzeichnen lassen. Der
Beschwerdeführer habe unter sozialen Ängsten, depressiven Symptomen und
psychosomatischen Beschwerden gelitten. Durch eine fehlende Konfrontation mit
Stressoren habe sich die Symptomatik verbessert. Alltägliche Verrichtungen und
Sport hätten wieder aufgenommen werden können. Vor dem dritten Programm im
Netzwerk im April 2014 hätten sich wieder die depressiven und stressbedingten
Symptome gezeigt. Der Beschwerdeführer habe sich aber konfrontieren können und
die Symptome hätten sich reduziert. Als es dann um die Stellensuche in der
freien Marktwirtschaft gegangen sei, hätten sich wieder psychosomatische
Beschwerden gezeigt. Die Konfrontation mit Leistung, vor allem mit Mitmenschen,
bewirke grossen Stress, der sich mit Unruhe, Erschöpfung, Schlafbeschwerden,
vermehrtem Schwitzen, Antriebs-, Lust- und Motivationsarmut sowie
Magenschmerzen äussere.
6.4
Dem von der Beschwerdegegnerin
eingeholten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Juli 2015 (IV-Nr. 69), der den
Beschwerdeführer am 16. Juni 2015 untersucht hat, lassen sich folgende persönliche
Angaben des Beschwerdeführers entnehmen: Er befinde sich neben der
hausärztlichen Betreuung seit mehreren Jahren in regelmässiger
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Seit einem halben Jahr konsultiere
er die Psychologin alle 14 Tage, weil die Krankenkasse wöchentliche
Termine nicht mehr übernehme. Eine medikamentöse Therapie erfolge nicht. Er
nehme keinerlei Medikamente ein, insbesondere auch keine Psychopharmaka.
Seitens des behandelnden Psychiaters sei ihm die Einnahme eines
Psychostimulanziums nahegelegt worden. Er habe aber bewusst darauf verzichtet,
weil er in der Vergangenheit schlechte Erfahrungen mit Concerta und Ritalin
gemacht habe. Er fahre lieber ausgiebig mit dem Velo. Er habe den Eindruck, in
einer Sackgasse zu stecken. Im vergangenen Jahr habe er im B.___ gearbeitet.
Nachdem er sein Pensum auf vier Stunden täglich erhöht habe, habe er eine
Stirnhöhlenentzündung erlitten und sei für drei Wochen krankgeschrieben worden.
Als er wiedergekommen sei, habe man ihm gesagt, er könne wieder gehen, man
könne ihm nicht mehr helfen. Seitens der IV sei die Auffassung vertreten worden,
er habe die dreiwöchige Arbeitsabstinenz nicht ausreichend begründet. Er fühle
sich schon seit mehreren Jahren auch vom RAV unter Druck gesetzt. Seine
damalige Betreuerin habe zur IV gewechselt und sein Dossier übernommen. Sie
habe ihm auch angedroht, dass er in der Velo-Werkstatt in [...] arbeiten müsse.
Er erwarte jedoch von der IV eine wirkliche Reintegrationshilfe und nicht die
Unterbringung in einem Beschäftigungsprogramm. Er könne sich eine 50 %-Stelle
durchaus vorstellen. Dabei stelle er sich eine Fabrikarbeit vor. Er habe
eigentlich nie etwas anderes gemacht und eine solche Tätigkeit sei an seine
Bedürfnisse und seine Leistungsfähigkeit angepasst. Arbeiten mit Kundenkontakt
oder Anforderungen an die Integrationsfähigkeit in einem Team würden ihm nicht
liegen. Er habe nämlich Stimmungsschwankungen und sei manchmal stark reizbar.
Besonders in den Wintermonaten sei seine Stimmung gedrückt. Auch aktuell sei
seine Moral beeinträchtigt. Er sehe keine Ziele und befinde sich in einem
ständigen Kampf mit der Administration, mit ökonomischen Zwängen. Er fühle sich
auch unter Druck, wenn er seinen Haushalt führen müsse. Er achte darauf, eine
Tagesstruktur einzuhalten, doch er fühle sich schnell erschöpft und ausgelaugt.
In den vergangenen Jahren sei es wiederholt zu depressiven Episoden gekommen.
2011.
habe er im Spätherbst / Winter einen deutlichen depressiven Einbruch
gehabt und deswegen auch um psychiatrische Hilfe ersucht. Die depressive
Symptomatik habe sich etwas, aber keineswegs vollständig verbessert. Es gebe
auch noch Phasen von Reizbarkeit, vor allem wenn er sich mit seiner schwierigen
finanziellen Situation konfrontiert sehe. Aggressiv gegenüber Dritten sei er
hingegen nicht, vielmehr verspüre er eine innere Anspannung, die er aber
beherrschen könne. Von Suizidalität sei der Beschwerdeführer zuverlässig
distanziert. Auch aus der Vergangenheit seien keine Suizidpläne erfragbar. Die
Zukunft sehe er immer noch hoffnungsvoll und optimistisch, er habe die Hoffnung
nicht aufgegeben, eine 50 %-Stelle zu finden. Abgesehen von
Existenzängsten wegen der finanziellen Situation habe er keine Angst. Sein
Konzentrationsvermögen erlebe der Beschwerdeführer subjektiv als relativ gut
und die Ausdauer sei zumindest für einen halben Tag vorhanden. Er könne sich
auch längere Zeit mit Dingen beschäftigen, die Freude bereiteten. Das
Gedächtnis sei intakt. Früher sei es mit der Konzentrationsfähigkeit und
Ausdauer schwieriger gewesen. Freude bereite ihm das Velofahren, dies sei sein
grosses Hobby. Er lebe zurzeit alleine und halte seit 16 Jahren eine Katze.
Seit 2011 bestehe keine Partnerschaft mehr. Zu seinen Angehörigen habe der
Beschwerdeführer praktisch keinen Kontakt. Lediglich seine Mutter sehe er
vielleicht ein- oder zweimal im Jahr. Nach der Trennung seiner Freundin 2011
sei er nicht in der Lage gewesen, seine neue Partnerschaft aufzubauen, obwohl
er seit seinem 18. Lebensjahr eigentlich immer in einer Partnerschaft gewesen
sei. Die Trennung habe er noch nicht richtig verarbeitet. Die Nachbarschaft
erlebe er nicht nur distanziert, sondern auch konfliktbeladen.
Zum gewöhnlichen Tagesablauf erkläre der
Beschwerdeführer, obwohl er sich am Morgen als müde und antriebsarm erlebe,
stehe er zwischen 06.00 und 07.00 Uhr auf. Er benötige relativ viel Zeit, um
mobil zu werden. Nach der Körperhygiene trinke er einen Kaffee und widme sich
dann dem Haushalt, erledige Einkäufe und Besorgungen. Viel müsse er nicht
erledigen und den Rest des Tages verbringe er oft mit Velofahren und anderen
sportlichen Aktivitäten. Regelmässig nehme er natürlich die Therapietermine
wahr. Er achte sehr auf eine Tagesstruktur und bereite sich auch oft eine
Kleinigkeit zum Mittagessen vor. Am Nachmittag sei er wiederum sehr oft mit dem
Velo unterwegs. Am Spätnachmittag, Abend oder Wochenende treffe er häufig
Kollegen. Man treffe sich an der Aare, grilliere oder fahre Fahrrad. Wenn er
abends fernsehe, bevorzuge er Sportsendungen. Mit Computer und Internet
beschäftige er sich nicht. Er habe geradezu eine «Computerphobie». Es falle ihm
sogar schwer, Texte auf dem PC zu tippen. Nachtruhe sei meist zwischen 23.00
und 24.00 Uhr, manchmal auch deutlich später. Der Schlaf sei wechselhaft.
Oft falle es ihm schwer einzuschlafen. Manchmal schlafe er auch sofort ein,
schrecke dann aber kurz darauf wieder hoch und sei hellwach. Wenn er einmal
fest eingeschlafen sei, sei der schlaf tief und er habe am Morgen Probleme wach
zu werden. Sein Appetit sei gut. Beim Stuhlgang bestünden Probleme wegen eines
Reizdarmsyndroms. Bei emotionaler Anspannung komme es rasch zu Bauchbeschwerden
und Durchfällen.
Zu Suchttendenzen sage der
Beschwerdeführer, er rauche nur sehr selten Tabak. Alkohol trinke er auch nur
in geringem Umfang bei Anlässen. Dann konsumiere er etwas Bier. Den
Alkoholkonsum könne er gut kontrollieren. Anders sei das mit dem
Cannabiskonsum. Er habe im Kinderheim im 12. Lebensjahr damit begonnen. Seither
rauche er regelmässig Cannabis, aktuell seit Monaten einen bis zwei Joints am
Abend. Kurze Phasen von Abstinenz habe es zwar gegeben, aber er habe sich dann
unruhig gefühlt, unter starkem Craving gelitten und auch unter der Einnahme von
Psychostimulanzien sei dieses nicht geringer gewesen. Andere illegale Drogen
wie Heroin oder Kokain nehme er nicht. Lediglich als junger Erwachsener habe er
zweimal Kokain probiert.
Er sei unter schwierigen
Sozialisationsbedingungen aufgewachsen. Seinen leiblichen Vater habe er
praktisch nie gesehen. Er sei mit der Mutter, seinem Stiefvater und einem
dreieinhalb Jahre jüngeren Halbbruder aufgewachsen. Im Alter von etwa 10 Jahren
sei es zu sexuellen Grenzübertretungen seitens des Stiefvaters gekommen. Er
erinnere dunkel, dass der Stiefvater ihm beispielsweise beim Duschen zugeschaut
und ihn bedrängt habe. Mit seiner Mutter habe er nie darüber sprechen können.
Mit 12 Jahren sei er im Heim untergebracht worden. Seine Eltern seien nicht in
der Lage gewesen, seine schulischen Probleme trotz kinder- und
jugendpsychiatrischer Unterstützung zu bewältigen. Er sei in der Schule
unaufmerksam gewesen. Aus pädagogischer Sicht sei er dort nicht mehr tragbar
gewesen und so hätten die Eltern einer Internatsunterbringung zugestimmt. Erst
im 14. Lebensjahr sei er zur Mutter und zum Stiefvater zurückgekehrt. Er habe
jedoch zunehmend häusliche Spannungen gespürt. Kurz darauf hätten sich Mutter
und Stiefvater getrennt. Nach dem Schulabschluss habe er eine Anstellung bei J.___
in [...] gefunden und mit 18 Jahren sei er von zu Hause ausgezogen. Dort
sei er acht Jahre lang gewesen. Eigentlich habe er gerne gearbeitet, aber von
sich aus gekündigt, als es zu Konflikten mit einem neuen Vorgesetzten gekommen
sei. Danach habe er während eines Jahres keine Arbeit gefunden, bis er wieder
für ca. ein Jahr temporär bei J.___ gewesen sei. Danach habe er noch einmal in
eine andere Temporäranstellung gewechselt. 2010 sei er arbeitslos geworden und
habe seither beruflich nicht wieder Fuss fassen können.
Zur eigentlichen gesundheitlichen
Vorgeschichte habe der Beschwerdeführer angegeben, mit fünf oder sechs Jahren
habe er sich selber eine Warze aus dem Fuss geschnitten, wobei ihn der Schmerz
abgelenkt habe von anderen seelischen Problemen. In der Schule sei er früh
durch Hyperaktivität aufgefallen. Während der Schulzeit habe er
Konzentrationsprobleme gehabt. Zunehmend habe er Schulängste entwickelt. Es sei
wiederholt zu vegetativen Beschwerden mit Schweissausbrüchen gekommen. Die Zeit
im Heim habe er ebenfalls als traumatisierend erlebt. Schon damals habe er sich
mit dem Konsum von Cannabis abgelenkt. Er sei damit ausgeglichener. Als junger
Erwachsener habe er gelegentlich erste depressive Episoden von geringer
Ausprägung durchgemacht. Er habe sich jeweils schlecht gefühlt, schlecht
geschlafen und keine Moral gehabt. Er habe Schwierigkeiten empfunden, sich ein
Ziel zu setzen und dieses kontinuierlich zu verfolgen. Nach dem Verlust der
Partnerschaft und der letzten Anstellung 2011 sei er in eine tiefe depressive
Episode geraten, die mit schweren Schlafstörungen, Antriebslosigkeit und
Perspektivenlosigkeit einhergegangen sei. Er habe sich in dieser Zeit auch kaum
konzentrieren können. Manchmal habe er sich tagelang in seine Wohnung
zurückgezogen. Seit dieser Zeit sei er in psychiatrisch-psychotherapeutischer
Behandlung. Eine Hospitalisierung sei nie erfolgt. Rückblickend habe er bei
Stress und emotionalen Belastungen schnell mit Schweissausbrüchen und
Oberbauchbeschwerden sowie Durchfällen reagiert. Man habe einen Reizdarm
diagnostiziert.
Der Gutachter erhebt folgende Befunde:
Der Beschwerdeführer habe die gestellten Fragen offen beantwortet. Es gebe
keine Hinweise für eine Simulation oder Aggravation. Die Antwortlatenzen seien
unauffällig. Gestellte Fragen würden rasch und präzise beantwortet. Der Rapport
sei flüssig und über weite Strecken auch spontan. Der Beschwerdeführer verhalte
sich während der ganzen Untersuchung situationsangemessen, ohne Hinweise auf
eine Hyperaktivität. Er könne das gesamte Gespräch aufmerksam verfolgen und
sich stets auf die jeweiligen Gesprächsinhalte ein- und umstellen. Die
Auffassungsgabe sei auch bei komplexen Sachverhalten ausreichend. Die höheren
kognitiven Leistungen wie problemlösendes Denken und Handeln wirkten
ausreichend differenziert. Erst gegen Ende der Exploration zeige sich ein
geringfügiges Nachlassen der Aufmerksamkeit, der Beschwerdeführer sei aber auch
zu diesem Zeitpunkt in der Lage, sich auf die Gesprächsinhalte und das Tempo
einzustellen. Merkfähigkeit, Kurzzeitgedächtnis und Langzeitgedächtnis wirkten
im klinisch-psychopathologischen Befund unbeeinträchtigt. Die anlässlich der
neuropsychologischen Untersuchung aufgefallenen kognitiven Einschränkungen
spiegelten sich im psychopathologischen Befund nur andeutungsweise wider. Sie
seien insgesamt gering ausgeprägt. Anhaltspunkte für eine Intoxikation durch
Cannabis fänden sich im Rahmen der Exploration nicht. Der Beschwerdeführer sei
auch in der Lage, Sachverhalte zeitlich korrekt in der Anamnese einzuordnen. Er
spreche mit gut modulierter Stimme, die Sprachfrequenz sei angemessen. Der
formale Gedankengang sei geordnet und kohärent, gelegentlich etwas viskös, aber
nicht eindeutig depressiv gehemmt oder gar gesperrt. Ideenflucht oder
Gedankenzerfahrenheit lägen nicht vor. Im inhaltlichen Denken zeige sich eine
etwas vermehrte Beschäftigung mit finanziellen Sorgen und ökonomischen
Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer wirke eine Zeit lang auf die ökonomischen
Probleme eingeengt, gleichzeitig auch gedanklich vermehrt mit Gefühlen von
Kränkung und subjektiv ineffizient erlebter Unterstützung. Er könne aber aus
diesen negativen Gedankengängen gelöst werden. Störungen des Ich-Bewusstseins
lägen nicht vor. Das Intelligenzniveau erscheine unter Berücksichtigung von
Schulbildung, beruflichem Werdegang sowie klinischem Gesamteindruck noch
durchschnittlich. Der Beschwerdeführer wirke in der Primärpersönlichkeit
durchaus umgänglich, wobei sich einzelne Hinweise auf frühe Störungsanteile in
der Persönlichkeitsentwicklung einerseits sowie eine vermehrte narzisstische
Kränkbarkeit andererseits zeigten. Der Ausprägungsgrad entspreche aber nicht
einer krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung, soweit dies nach einer
einmaligen Exploration beurteilbar sei. Psychomotorisch wirke der
Beschwerdeführer rege, durchaus lebhaft in der Gestik, Mimik und Körpersprache.
Eine ausgeprägte psychomotorische Unruhe, gar Hyperaktivität falle aber im
Rahmen der psychiatrischen Exploration nicht auf. Die Antriebslage sei leicht
reduziert, es mangle dem Beschwerdeführer an der Fähigkeit, weit gespannte
intentionale Spannungsbögen aufzubauen und diese auch durchzuhalten. Das
Durchhaltevermögen erscheine leicht beeinträchtigt. Ambivalenz oder Ambitendenz
bestehe nicht. Der Beschwerdeführer sei in der Lage Entscheidungen zu fällen
und er könne diese argumentativ vertreten. Seine Handlungen seien
zielgerichtet, jedoch nehme das leicht eingeschränkte Durchhaltevermögen der
Willensstruktur gelegentlich die Zielrichtung. Er verfüge nuanciert über das
gesamte emotionale affektive Ausdrucksspektrum und könne in den positiven
Bereich mitschwingen, aber über weiter Strecken bleibe die Stimmungslage ernst.
Gelegentlich liessen sich auch einzelne depressive Affekte erkennen. Von
Suizidalität sei der Beschwerdeführer zuverlässig distanziert. Die Fähigkeit
Freude zu empfinden sei ausreichend erhalten. Es bestehe weder ein
ausgewiesener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen noch ein vollständiger
Interessenverlust. Affektlabilität, Affektinkontinenz, Parathymie oder
Affektstarre zeigten sich nicht. Pathologische Angstaffekte lägen zu keinem
Zeitpunkt vor. Zwänge liessen sich nicht ausmachen, ebenso wenig gravierende
Angstsymptome. Der Beschwerdeführer sei für eine Tätigkeit zu 50 % motiviert,
darüber hinausgehend bestehe aber keine Motivation.
Folgende Diagnosen werden gestellt:
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- rezidivierende depressive Störung,
leichte depressive Episode (F33.0),
- einfaches Aufmerksamkeitsdefizit- und
Hyperaktivitätssyndrom im Erwachsenenalter, geringgradige Ausprägung (F90.0).
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- Cannabisabhängigkeit.
6.5
In der Stellungnahme zum
Gutachten von lic. phil. G.___ und Dr. med. C.___ zum Gutachten vom 22.
September 2015 (IV-Nr. 73) wird ausgeführt, es liege beim Beschwerdeführer eine
narzisstische Persönlichkeitsstörung vor. Die Beeinträchtigung in der
Funktionalität der Persönlichkeit im Bereich der Identität äussere sich in den
Therapiesitzungen stark (die Therapeutin sehe nicht gut aus, er sei auch
Psychologe). Auch Äusserungen über die Arbeitsprogramme gingen in diese
Richtung. Erst als der Beschwerdeführer einen eigeständigen Arbeitsplatz gehabt
und viel Lob erhalten habe, habe das 50 %-Arbeitspensum funktioniert. In
dieser Phase habe er auch eine leidenschaftliche Beziehung zu einer Frau gehabt
und sich in dieser Zeit so gut gefühlt, dass er sogar die Therapie habe
abbrechen wollen. Er habe sehr hohe Ansprüche an sein Aussehen und die Hygiene
/ Ordnung in seiner Wohnung. Dies schränke ihn während der Arbeitsprogramme
teilweise ein, weil er nicht für alles Zeit habe. So stressten ihn auch
einfache Aufgaben, weil ihm keine Fehler passieren dürften. Weiter bestehe eine
Beeinträchtigung der interpersonalen Funktionen im Bereich der Empathie. Häufig
gaukle er solche vor, um eine vermeintlich lustige Diskussion anzureissen oder
von eigenen schwierigen Themen abzulenken. Auch im Bereich der Intimität
bestehe eine Beeinträchtigung. Beziehungen hätten ihn im Selbstwert gestützt.
Eine Frau müsse seinen Vorstellungen entsprechen. Nur eine Partnerin gebe ihm
das Gefühl, jemand zu sein. Dann bestünden pathologische Persönlichkeitszüge im
Sinne eines überzogenen Selbstwertgefühls (Aufmerksamkeitsfokus auf «Fehler»
des Vorgesetzten, sich selber in diese Funktion setzen wollen, Abwertung der
Klienten) und eines Erheischens von Aufmerksamkeit (Verhalten in der Sitzung
wie ein Komiker oder Schauspieler, rasche Kränkung bei Hinterfragen des
Verhaltens, Lob und Anerkennung unerlässlich). Es seien anamnestische Hinweise
über Probleme mit Autoritäten vorhanden und das Verhalten zeige sich in
verschiedenen Situationen und seit einigen Jahren stabil. Schliesslich sei
nicht abzuschätzen, inwiefern Cannabis seine Persönlichkeit mitbeeinflusst
habe.
Folgende Diagnosen werden gestellt:
- einfache Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0),
- rezidivierend depressive Episode (ICD-10
F33),
- narzisstische Persönlichkeitsstörung
(ICD-10 F60.80),
- Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.2).
Man gehe davon aus, dass die ersten drei
Diagnosen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die Haltung des Gutachters,
dass ein Cannabisentzug sehr sinnvoll wäre, werde gestützt. Jedoch habe sich
der Beschwerdeführer bisher nicht dazu motivieren lassen. Man sei allerdings
auch der Meinung, dass der Cannabiskonsum in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit
nicht im Vordergrund stehe. Unter der Bedingung, dass der Beschwerdeführer eine
selbstwertunterstützende Partnerin und einen selbstwertstützenden Vorgesetzten
am Arbeitsplatz habe, wäre die Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich über 50 %
steigerbar. Es werde weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
7.
Die Beschwerdegegnerin stellt
im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. F.___ vom 1. Juli 2015 (IV-Nr. 69) ab, weshalb dessen Beweiswert zu
prüfen ist.
7.1
Hierzu kann zunächst gesagt
werden, dass das Gutachten auf umfassender Aktenkenntnis und -analyse sowie
einer Untersuchung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der geklagten
Beschwerden beruht und von einem Facharzt auf dem entsprechenden Gebiet
erstellt wurde. Das Gutachten erfüllt die grundsätzlichen Anforderungen an eine
beweiskräftige Expertise.
Inhaltlich leitet Dr. med. F.___
nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer unter schwierigen, defizitären
und teilweise traumatisierend erlebten Sozialisationsbedingungen aufgewachsen
und schon in der Kindheit durch Verhaltensstörungen und ein ADHS mit
Hyperaktivitätsdominanz aufgefallen sei. Dies habe seinerzeit zur Diagnose
einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens geführt. Inzwischen seien
die Symptome der Störung des Sozialverhaltens und der hyperkinetischen Störung indessen
rückläufig. Es fänden sich, wobei explizit auf die neuropsychologische
Diagnostik im Jahr 2013 Bezug genommen wird, zum Begutachtungszeitpunkt nur noch
einzelne Merkmale einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, deren
Ausprägungsgrad zum aktuellen Zeitpunkt gering erscheine. In diesem
Zusammenhang interpretiert der Gutachter auch den langjährigen Cannabiskonsum
vom Ausmass einer Cannabisabhängigkeit und kommt zum einleuchtenden Schluss,
dass der Cannabiskonsum in nicht unerheblichem Umfang Ausdruck einer
inadäquaten Selbstbehandlung des störend empfundenen
Aufmerksamkeitsdefizitsyndroms zu werten ist. Dies steht in Einklang mit der
Einschätzung der behandelnden Therapeuten. Eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit
erwächst aus gutachterlicher Sicht aus dem Cannabiskonsum nicht, auch wenn
davon auszugehen sei, dass in Zusammenhang damit Symptome von Gleichgültigkeit
und Erschöpfung verknüpft seien. Es wird darauf hingewiesen, dass sich laborchemisch
in jüngerer Vergangenheit noch Anhaltspunkte für einen überhöhten Alkoholkonsum
ergeben hätten (vgl. die diesbezüglichen Untersuchungsergebnisse, IV-Nr. 62). Zeichen
einer Alkoholabhängigkeit liessen sich allerdings nicht eruieren. Als für die Arbeitsfähigkeit
relevant erachtet der Gutachter vor allem eine rezidivierende depressive
Störung. Unter einer rezidivierenden depressiven Episode von zumeist leichter,
anamnestisch zeitweilen auch mittelschwerer Ausprägung leide der
Beschwerdeführer seit vielen Jahren. Aktuell liege eine leichte depressive
Episode vor. Dies scheint mit Blick auf die im Rahmen der Befunderhebung
erwähnten Symptome (leicht reduzierte Antriebslage, Mangel an der Fähigkeit,
weit gespannte intentionale Spannungsbögen aufzubauen und diese auch
durchzuhalten, leicht beeinträchtigtes Durchhaltevermögen, gelegentlich
erkennbare einzelne depressive Affekte) nachvollziehbar. Aufgrund der
leichtgradigen depressiven Episode und der einfachen Aufmerksamkeits- und
Aktivitätsstörung sieht der Gutachter eine Beeinträchtigung von
Affektregulation, Antrieb, Psychomotorik und Durchhaltevermögen. Darüber hinaus
bestünden leichte kognitive Einschränkungen durch eine verringerte
Aufmerksamkeitsspanne einerseits sowie ein reduziertes Durchhaltevermögen
andererseits, welches dem Beschwerdeführer die Zielrichtung des Antriebs nehme
und subjektiv auch als Ermüdung und Erschöpfung empfunden werde. Diese
Beurteilung erscheint aufgrund der erhobenen psychopathologischen Befunde
schlüssig und gilt – wie vom Gutachter erwähnt wird – auch in Kenntnis früherer
mittelschwerer depressiver Episoden.
Der Gutachter führt weiter aus, hinsichtlich
der depressiven Erkrankung sei eine antidepressive Medikation sicherlich
hilfreich. Im Hinblick auf die einfache Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung
erscheine die Verordnung von Psychostimulanzien keineswegs aussichtslos und
könnte dazu beitragen, das Durchhaltevermögen des Beschwerdeführers, seine
Konzentrationsfähigkeit und seine Ausdauer zu steigern. Auch die vom
Beschwerdeführer wahrgenommenen Beeinträchtigungen in Form von Müdigkeit und
Erschöpfung liessen sich wahrscheinlich positiv beeinflussen. Auch diese
Ausführungen erweisen sich als nachvollziehbar und sie decken sich mit der
Beurteilung aus der ADHS-Abklärung. Auch die behandelnden Therapeuten würden
eine entsprechende Medikation begrüssen.
Darüber hinaus spricht sich der
Gutachter für einen Stopp des Cannabiskonsums aus, wobei es bei gleichzeitig
erfolgter und erfolgreicher weiterer psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung
(wozu eben auch eine entsprechende Medikation gehört) im Verlauf von etwa 12
Monaten gelingen sollte, die Arbeitsfähigkeit auf 80 bis 100 % zu steigern.
7.2
Zusammenfassend erweisen sich
die gutachterlichen Ausführungen als nachvollziehbar und das von der
Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten kann als beweiswertig angesehen werden.
Die Einschätzung deckt sich – wie Dr. med. F.___ in seiner Beurteilung festhält
– auch mit der bis zum Begutachtungszeitpunkt vorliegenden Aktenlage: Die
gestellten Diagnosen werden im Wesentlichen bestätigt, wobei sich der
Ausprägungsgrad der depressiven Symptomatik zum Begutachtungszeitpunkt als nur
noch leicht erwies und das in der Vergangenheit diagnostizierte
Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätssyndrom inzwischen ebenfalls nur
gering ausgeprägt war. Eine Persönlichkeitsstörung wurde von den behandelnden
Therapeuten erst nach Erstellung des Gutachtens, in ihrer Stellungnahme dazu,
diagnostiziert und vorher lediglich im Rahmen einer Verdachtsdiagnose
geäussert. Dr. med. C.___ hatte in seinem ersten Arztbericht vom 2. Dezember
2013.
(IV-Nr. 32) nicht einmal eine Verdachtsdiagnose in dieser Hinsicht
erwogen, obwohl er nach der Argumentation des Beschwerdeführers als
behandelnder Arzt die Entwicklungen über die Zeit am besten mitverfolgt habe
und daher eine solche Diagnose besser zu stellen in der Lage sein müsste, als
es ein Gutachter nach einer einmaligen Untersuchung könne. Erst in seinem
Arztbericht vom 21. Oktober 2014 (IV-Nr. 49) äussert Dr. med. C.___ die
Verdachtsdiagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung, ohne allerdings
inhaltliche Bemerkungen zu derselben zu machen. In beiden Berichten werden eine
schwierige Kindheit mit ADHS im Schulalter, schulische und familiäre Probleme
und ein Lehrabbruch aufgrund von Auseinandersetzungen mit dem damaligen
Lehrmeister erwähnt. Worauf sich die Verdachtsdiagnose aber stützen soll, wird
nicht erläutert. Die eben genannten Punkte können auch von der ADHS-Problematik
herrühren. Bezeichnend ist, dass der behandelnde Arzt von einem deutlichen
Bruch im Jahr 2011 spricht, nach welchem sich der Zustand des Beschwerdeführers
erheblich verschlechtert habe. Zuvor war er während acht Jahren beim gleichen
Arbeitgeber tätig gewesen. Obwohl im Rahmen einer Zwischenanamnese die
durchgeführten Eingliederungsmassnahmen angesprochen werden, wird nichts
darüber gesagt, dass der ausgebliebene Erfolg mit der
Persönlichkeitsproblematik zu erklären wäre. Auch dem Schlussbericht des B.___
über das Aufbautraining vom 23. Juni bis 12. September 2014 (IV-Nr. 47) lassen
sich keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsproblematik entnehmen. Als
Grund für den Nichterfolg des Aufbautrainings werden vielmehr immer wieder
Druck und Müdigkeit genannt. Erst in ihrer Stellungnahme zum Gutachten vom
22.
September 2015 (IV-Nr. 73) stellen die den Beschwerdeführer
behandelnden Fachpersonen die Diagnose einer narzisstischen
Persönlichkeitsstörung, wobei sie sich auf Beobachtungen während der
Therapiesitzungen und anamnestische Angaben des Beschwerdeführers stützen. Darüber,
wie sich die entsprechenden Persönlichkeitsmerkmale bereits im Kindes- und
Jugendalter gezeigt haben oder inwiefern sich woraus eine
Persönlichkeitsstörung entwickelt haben soll, lassen sich keine Ausführungen
entnehmen. Auch haben die behandelnden Therapeuten keine schlüssige Erklärung
dafür, wie der Beschwerdeführer in der Lage gewesen ist, trotz der nach ihrer
Auffassung vorliegenden Persönlichkeitsstörung acht Jahre lang ohne Probleme
beim gleichen Arbeitgeber tätig zu sein. Insofern ist die Einschätzung des
Gutachters, dass keine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren ist,
nachvollziehbar.
7.3
Der Beschwerdeführer lässt
bezüglich der Beweiskraft des Gutachtens von Dr. med. F.___ verschiedene
Einwendungen vorbringen: Dieses setze sich nicht mit den gescheiterten
Arbeitsversuchen auseinander, es habe nur eine Untersuchung stattgefunden, und
es erfülle nicht die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für
Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen (SGVP-Richtlinien)
oder die Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der
Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für
Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP-Richtlinien). Weiter hätten dem Gutachter
auch wichtige anamnestische Angaben gefehlt und er habe es unterlassen, sich
mit den Kriterien und Leitlinien eines anerkannten Diagnosesystems
auseinanderzusetzen. Es fänden sich schliesslich Widersprüchlichkeiten, indem
dem Cannabiskonsum einerseits keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit
beigemessen, andererseits aber gesagt werde, der Stopp desselben vermöge die
Arbeitsfähigkeit und den Gesundheitszustand zu verbessern. Zu alldem ist Folgendes
festzuhalten: Im Rahmen der Aktenanalyse werden die entsprechenden Berichte
über die verschiedenen beruflichen Eingliederungsmassnahmen aufgeführt und
zusammengefasst wiedergegeben. Das Belastbarkeitstraining wird im Rahmen der
Anamnese thematisiert. Dr. med. F.___ hat seine Beurteilung also in Kenntnis
und unter Berücksichtigung des Verlaufs dieser Massnahmen abgegeben. Weiter
liegt es im Ermessen des Gutachters, welche oder wie viele Untersuchungen er
durchführt. Nach der Rechtsprechung kommt den Gutachtern bei der Wahl der
Untersuchungsmethoden ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil des
Bundesgerichts 9C_753/2015 vom 20. April 2016 E. 3.3 mit Hinweisen). Der
Einwand, dass das Gutachten nicht nach vorhandenen Qualitätsleitlinien verfasst
worden sein soll, führt ebenfalls nicht zum Verlust der Beweiskraft, denn nach
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung schreiben weder das Gesetz noch
die Rechtsprechung eine Begutachtung nach diesen Richtlinien vor (Urteil des
Bundesgerichts 9C_88/2017 vom 30. März 2017 E. 3.3.1.1). Der Beschwerdeführer
lässt aufgrund der gutachterlichen Äusserung, der Ausprägungsgrad der Persönlichkeitsmerkmale
entspreche nicht einer krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung, soweit dies
nach einer einmaligen Exploration überhaupt beurteilbar sei, Zweifel daran
aufkommen, für wie gesichert der Gutachter seine Einschätzung hält. Jedoch ist
nicht ersichtlich, weshalb Dr. med. F.___ keine zweite Exploration vorgenommen
haben sollte, wenn er eine solche als notwendig erachtet hätte, um zu einer
Beurteilung zu kommen. Zudem ist mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen
(Ziff. 7.2) noch einmal darauf hinzuweisen, dass auch die behandelnden
Fachärzte vor der durch Dr. med. F.___ erfolgten Begutachtung keine
Persönlichkeitsstörung diagnostiziert und auch nicht auf entsprechende
Auffälligkeiten in der Persönlichkeit hingewiesen haben. Auch aus diesem Grund
bestand für den Gutachter keine Veranlassung für eine weitere Untersuchung.
7.4
Es gilt schliesslich zu prüfen,
ob das nach der Erstellung des Administrativgutachtens vom Beschwerdeführer
eingereichte Parteigutachten von Dr. med. I.___ vom 28. April 2016
Zweifel an demjenigen von Dr. med. F.___ zu erwecken vermag. In Bezug auf
das Gutachten von Dr. med. F.___ wird insbesondere gerügt, dieser habe den
Beschwerdeführer nur einmal gesehen. Der Privatgutachter Dr. med. I.___, der im
Gegensatz zum Administrativgutachter eine kombinierte Persönlichkeitsstörung
diagnostiziert, hat zwar zwei Untersuchungen vorgenommen. Diese fanden
allerdings an zwei aufeinanderfolgenden Tagen (am 18. und 19. April 2016)
statt, womit nicht gesagt werden kann, der Privatgutachter habe seine Beobachtungen
über einen längeren Zeitraum hinweg machen können. Aufgrund der erfolgten zwei
Untersuchungen kann das Privatgutachten demnach nicht als repräsentativer
angesehen werden, insbesondere nicht hinsichtlich der Argumente, die der
Beschwerdeführer in dieser Hinsicht vorbringen lässt (es handle sich bei der
Persönlichkeitsstörung um ein volatiles, fluktuierendes und fragiles Krankheitsbild).
Vor diesem Hintergrund sind das Administrativ- und das Privatgutachten auf die
gleiche Stufe zu stellen.
Des Weiteren denkt auch Dr. med. I.___
im Rahmen der vom Beschwerdeführer geäusserten Müdigkeit an den regelmässigen
Cannabiskonsum. Er merkt aber an, dass das Cannabis beim Beschwerdeführer auch
fokussierend wirke, wobei er sich aber ausschliesslich auf die anamnestischen
Angaben des Beschwerdeführers selbst stützt. Dr. med. I.___ merkt
ebenfalls an, dass der Beschwerdeführer in der Exploration selber nicht
hyperaktiv wirke. Dies deckt sich mit den objektiven Befunden von Dr. med. F.___.
Sodann spricht Dr. med. I.___ von typischen agoraphobischen Symptomen, die sich
in Anamnese und Exploration erfassen liessen. Inwiefern sich solche im Rahmen
der Exploration gezeigt haben, wird nicht dargelegt. Weiter ist darauf
hinzuweisen, dass Dr. med. C.___ als seit längerer Zeit behandelnder Arzt
nie von derartigen Symptomen sprach. Widersprüchlich sind dann auch die
Ausführungen zu den angeblich erfüllten Kriterien einer Agoraphobie, wenn
gesagt wird, das Kriterium «öffentliche Plätze» sei erfüllt (Gutachten S. 15).
Denn im Rahmen der Anamnese wird angegeben: «Überqueren von Plätzen: kein
Problem» (Gutachten S. 9). Dr. med. I.___ nimmt dann unter ausführlicher
Aufzählung der diesbezüglichen Kriterien die Persönlichkeitsdiagnostik vor und
verneint zuerst die gemäss den behandelnden Therapeuten vorliegende
narzisstische Persönlichkeitsstörung, um dann auf eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung zu schliessen. Diesbezüglich werden anamnestische
Angaben aus der Vergangenheit erwähnt, welche weder anlässlich der Begutachtung
von Dr. med. F.___ noch in den Berichten des behandelnden Arztes, Dr. med. C.___,
je Thema waren, so zum Beispiel Angaben über Schwierigkeiten mit bestimmten
Lehrpersonen oder die Militärdienstuntauglichkeit. Dies sind indessen alles
Umstände, für die auch die in der Kindheit und Jugend noch stärker vorhanden
gewesenen ADHS-Problematik verantwortlich sein kann. Sodann fällt bei der
Abhandlung der für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung erfüllten
Kriterien auf, dass einige davon aktuell gar nicht mehr vorliegen sollen.
Beispielsweise wird im Bereich «Tendenz zu Streitereien oder Konflikten mit
anderen» angegeben, das Kriterium sei in der Jugendzeit erfüllt gewesen, wobei
der Beschwerdeführer heute ausweiche bzw. sich mit Cannabis stabilisiere. Das
Gleiche zeigt sich bei den Kriterien «Neigung zu Wutausbrüchen oder Gewalt mit
Kontrollverlust» oder «unbeständige und launische Stimmung». Diese Kriterien
sei als Jugendlicher erfüllt gewesen, als Erwachsener nicht mehr. Um eine
relevante Persönlichkeitsstörung zu begründen, wird auch aufgeführt, der
Beschwerdeführer leide unter Panikattacken und zeige ein Vermeidungsverhalten, um
dann im weiteren Verlauf anzumerken, dass Cannabiskonsum solche verursachen
könne. In Bezug auf den Beschwerdeführer werden diese angeblichen Panikattacken
und das Vermeidungsverhalten aber unbenommen im Rahmen der
Persönlichkeitsstörung gesehen ohne die Frage zu prüfen, ob solche auch vom
Cannabiskonsum herrühren könnten. Schliesslich wird auch im Privatgutachten nicht
dargelegt, wie der Beschwerdeführer trotz der vorliegenden Störungen in der
Lage gewesen sein soll, während vielen Jahren einer regelmässigen
Erwerbstätigkeit nachzugehen, noch dazu während längerer Zeit im gleichen
Betrieb. Insgesamt erweist sich diese Diagnostik nicht als nachvollziehbar.
Insbesondere vermögen die Ausführungen von Dr. med. I.___ die
nachvollziehbaren Schlussfolgerungen von Dr. med. F.___ nicht derart zu
erschüttern, dass davon abzuweichen wäre.
Gleiches gilt für die Ausführungen von
Dr. med. I.___ zum Cannabiskonsum. Er führt aus, dass der Beschwerdeführer Cannabis
sehr gezielt zur besseren Fokussierung für gezielte Tätigkeiten und abends zur
Beruhigung einsetze. Ob der Konsum hingegen auch für gewisse Symptome
verantwortlich sein könnte, die gemäss Dr. med. I.___ für eine
Persönlichkeitsstörung sprechen, wird nicht geprüft. Er selbst erachtet es denn
– und dies steht in Einklang mit der Einschätzung aller übrigen Fachpersonen –
als wünschenswert, das Cannabis durch eine adaptierte medikamentöse
ADHS-Behandlung zu ersetzen. Dennoch geht er nicht davon aus, dass sich mit
einer Abstinenz die diagnostizierten Störungen oder die Arbeitsfähigkeit
wesentlich verbessern könnten. Dies ist widersprüchlich. Es müsste zumindest
vermutet werden, dass mit einer medikamentösen ADHS-Behandlung anstelle des
Cannabiskonsums eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und / oder der
Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte.
7.5
Schliesslich lässt der
Beschwerdeführer vorbringen, dass das Gutachten von Dr. med. I.___ im
Gegensatz zu demjenigen von Dr. med. F.___ eine Indikatorenprüfung gemäss der
seit BGE 141 V 281 geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung erlaube. Nach
jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die depressiven Störungen
leicht- bis mittelgradiger Natur einem strukturierten Beweisverfahren gemäss
BGE 141 V 281 zu unterziehen (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts
8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017). Gutachten, die gemäss altem
Verfahrensstandard eingeholt wurden, verlieren nicht per se ihren Beweiswert.
Es ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen
spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein
anschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht
standhält (Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2016 vom 27. Dezember 2017 E.
3.5
). Die Frage, ob diese Voraussetzungen in Bezug auf das Gutachten von Dr.
med. F.___ erfüllt sind, kann vorliegend indessen offen gelassen werden, da
eine materielle Rentenprüfung im vorliegenden Fall noch gar nicht stattgefunden
hat. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer ein Rentenanspruch wegen
Nichterfüllung von Auflagen verwehrt. Beim strukturierten Beweisverfahren geht
es darum zu klären, wie sich eine krankheitswertige Störung auf die Funktions-
und Arbeitsfähigkeit auswirkt. Diese Frage stellt sich vor der Erfüllung von
Auflagen und einer danach stattfindenden Wiederaufnahme von beruflichen
Massnahmen noch nicht (vgl. hierzu auch die nachstehende Erwägung 8).
8.
8.1
Zusammengefasst zeigt sich, dass
das vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Privatgutachten die Beweiskraft des
Administrativgutachtens nicht zu erschüttern vermag. Vielmehr setzt sich das
Privatgutachten bei der hier zu diskutierenden Hauptthematik, nämlich dem
Einfluss des Cannabiskonsums, in einen Widerspruch. Die Beschwerdegegnerin hat
im vorliegenden Fall noch keine eigentliche materielle Rentenprüfung
vorgenommen, sondern dem Beschwerdeführer gestützt auf die Erkenntnisse aus dem
Administrativgutachten im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens Auflagen
erteilt. Einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und / oder eine Rente hat sie
abgewiesen, weil der Beschwerdeführer diese Auflagen ihrer Auffassung nach
nicht erfüllen wollte. Hier ist zu prüfen, ob dieses Vorgehen gerechtfertigt
war. Konkret wurde dem Beschwerdeführer auferlegt, eine langfristige
Drogenabstinenz einzuhalten und eine adäquate psychotherapeutische /
psychopharmakeutische Behandlung mitzumachen sowie allenfalls einen stationären
Aufenthalt in Erwägung zu ziehen. Bezüglich der beiden letztgenannten Punkte
wurde er aufgefordert, sich mit der behandelnden Therapeutin zu besprechen und
der Beschwerdegegnerin mitzuteilen, welche Therapiemassnahmen beschlossen
worden seien. Der Beschwerdeführer lässt in diesem Zusammenhang rügen, die
Auflagen seien zu unklar. Dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar. Die Auflage
der Drogenabstinenz ist klar formuliert und bietet für keine Spekulationen
Anlass, und bezüglich der adäquaten Behandlung wird der Beschwerdeführer auf
die behandelnde Therapeutin verwiesen, die mit ihm die konkrete Ausgestaltung
derselben aufgleisen soll. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die
erteilten Auflagen nicht klar genug seien.
8.2
Der Beschwerdeführer reagierte auf
die Erteilung der Auflagen mit dem Antrag, es sei auf das Verlangen eines
Einstellens des Cannabiskonsums zu verzichten. Dies sei ihm nicht zumutbar. Er
macht geltend, ein Cannabis-Stopp habe gar keinen Einfluss auf die berufliche
Eingliederungsfähigkeit, weshalb die Auflage im Rahmen eines Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens nicht zu rechtfertigen sei. Dem stehen die beweiswertigen
Ausführungen des Gutachters Dr. med. F.___ entgegen, auf die die
Beschwerdegegnerin zu Recht abgestellt hat. Dieser geht davon aus, dass der
Beschwerdeführer mit dem Cannabiskonsum insbesondere die ADHS-Symptomatik dämpfe,
wohingegen eine Cannabisabstinenz und eine entsprechende medikamentöse
Behandlung des ADHS, was der Beschwerdeführer ablehnt, zu einer Steigerung der
Arbeitsfähigkeit auf 80 - 100 % führen könnte. Es ist damit nicht
widersprüchlich, wenn das Cannabisabhängigkeitssyndrom als Diagnose ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt und gleichzeitig gesagt wird,
ein Einstellen des Konsums könne die Arbeitsfähigkeit verbessern. Dies bezieht
sich nämlich auf das Zusammenspiel depressive Symptomatik / ADHS und hat eben
insofern mit dem Cannabiskonsum zu tun, als dass der Beschwerdeführer diese
Problematik damit zu bekämpfen versucht. Gleichzeitig ist es aber nicht
abwegig, dass gewisse von ihm empfundene einschränkende Umstände (wie die
Müdigkeit oder die Gleichgültigkeit) auch vom Cannabiskonsum herrühren können. Darüber
hinaus gehen sämtliche involvierten Fachpersonen, auch der Privatgutachter,
darin einig, dass der Beschwerdeführer seinen Cannabiskonsum einstellen und
eine medikamentöse Behandlung der ADHS-Symptomatik sowie der depressiven
Störung in Angriff zu nehmen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die entsprechende Auflage des
Cannabisstopps gemacht hat. Ein solcher ist auch als zumutbar zu erachten, denn
er ist nach dem Gesagten geeignet, eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
herbeizuführen. Eines strikten Beweises, dass die Massnahme tatsächlich zum
erwarteten Erfolg führt, bedarf es nicht, sondern es genügt, wenn die Vorkehr
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich ist (Urteil des
Bundesgerichts 9C_82/2013 E. 3 mit Hinweisen). Ein schwerer Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers ist darin ebenfalls nicht zu
erblicken. Aus der Aktenlage ergibt sich indessen klar, dass er nicht gewillt
ist, seinen Cannabiskonsum einzustellen; nichts anderes lässt sich aus dem
entsprechenden Antrag, es sei auf diese Auflage zu verzichten, herauslesen.
Schliesslich haben auch die Bemühungen seiner Therapeuten in diese Richtung bis
anhin keinen Erfolg gebracht. Insofern hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die
Auflage als nicht erfüllt erachtet und einen Anspruch auf berufliche Massnahmen
verneint. Es steht dem Beschwerdeführer indessen frei, zu gegebener Zeit erneut
ein Gesuch für berufliche Massnamen zu stellen, sofern sich seine Einstellung
ändern sollte. Die Beschwerde ist damit in allen Punkten abzuweisen.
9.
9.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Der Beschwerdeführer steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen
Rechtspflege (vgl. Ziff. I / 8 hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der unentgeltliche
Rechtsbeistand hat am 27. April 2017 eine Kostennote (A.S. 57 ff.) und im
Rahmen der Verhandlung vor dem Versicherungsgericht eine ergänzte Kostennote
eingereicht. In der Kostennote vom 27. April 2017 (Aufwendungen für die Zeit
vom 11. November 2016 bis 27. April 2017) macht er insgesamt einen Aufwand
von 11,01 Stunden geltend. Dabei sind die Positionen «Brief an Klient» vom
17.
November 2016, 27. Januar 2017 und 27. April 2017 von jeweils 0,17 zu
streichen, da es sich dabei offensichtlich um die Zustellung von
Orientierungskopien an die Klientschaft handelt. Dies stellt Kanzleiaufwand
dar, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und praxisgemäss
nicht zu vergüten ist. Ebenfalls nicht zu vergüten ist der Aufwand für die
Einreichung von Fristerstreckungsgesuchen wie am 16. Februar 2017 (0,25
Stunden) und 10. März 2017 (0,33 Stunden). Insgesamt ist der Aufwand damit um 1,09
Stunden zu kürzen und es ergibt sich ein Totalaufwand von 9,92 Stunden. Der
Stundenansatz beträgt CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 Kantonaler Gebührentarif
[GT, BGS 615.11]). Bei den Auslagen ist zu vermerken, dass Kopien nur mit
CHF 0.50 pro Stück vergütet werden und nicht mit CHF 1.00 (§ 160 Abs.
5.
GT). Daher ist bei den Auslagen eine Kürzung um CHF 23.00 vorzunehmen.
Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 8 %.
Für die Zeit vom 23. Januar bis 18. Mai
2018.
hat der unentgeltliche Rechtsbeistand an der Hauptverhandlung eine
ergänzende Kostennote eingereicht, worin er zusätzlichen Aufwand von 4,88
Stunden geltend macht. Hiervon sind die Positionen «Brief an Klient» vom 23.
Januar 2018 (0,08 Stunden) und 14. März 2018 (0,17 Stunden, als
Kanzleiaufwand zu qualifizieren, der zu streichen ist. Damit ergibt sich ein zu
vergütender Aufwand von 4,63 Stunden. Bei den Auslagen sind, da Kopien mit nur
CHF 0.50 entschädigt werden, CHF 2.50 abzuziehen. Fahrspesen werden
gemäss § 160 Abs. 5 i.V.m. 157 Abs. 3 GT mit CHF 0.70 pro gefahrenen
Kilometer vergütet und nicht mit CHF 1.00, weshalb bei den geltend
gemachten Fahrspesen CHF 13.60 abzuziehen sind. Für diese Aufwendungen ist
die Mehrwertsteuer zum ab dem 1. Januar 2018 geltenden Steuersatz von 7.7
% hinzuzufügen.
Insgesamt ist die Kostenforderung damit auf
CHF 2'925.05 festzusetzen (14,55 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von
CHF 91.80 sowie MwSt zu 8 % von CHF 147.20 und zu 7.7 % von
CHF 67.05), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Der Nachzahlungsanspruch wird – gestützt auf die eingereichte
Honorarvereinbarung (A.S. 60) basierend auf einen Stundenansatz von CHF 250.00
festgesetzt. Der Nachzahlungsanspruch beträgt demgemäss inkl. Mehrwertsteuer
CHF 1'099.00.
9.2
Der Beschwerdeführer lässt
beantragen, es seien ihm die im Zusammenhang mit der Privatexpertise
entstandenen Kosten im Betrag von CHF 6‘690.00 zu ersetzen. Gestützt auf die
vorstehenden Erwägungen ist das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten
voll beweiswertig, wobei durch das Privatgutachten keine relevanten Zweifel
daran hervorgerufen wurden. Unter diesen Umständen gehen die Kosten des
Privatgutachtens zu Lasten des Beschwerdeführers. Der entsprechende Antrag ist
abzuweisen.
9.3
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu
bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch
den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'925.05 (14.55
Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von CHF 91.80 sowie MwSt zu 8 %
von CHF 147.20 und zu 7.7 % von CHF 67.05) festgesetzt, zahlbar durch
die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von
CHF 1'099.00, wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Antrag des Beschwerdeführers, es
seien ihm die im Zusammenhang mit der Privatexpertise von Dr. med. I.___ entstandenen
Kosten im Betrag von CHF 6‘690.00 zu ersetzen, wird abgewiesen.
4. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Je eine Kopie des Verhandlungsprotokolls
vom 18. Mai 2018 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
6. Das Doppel der Kostennote des Vertreters
des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2018 geht zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Fischer
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_483/2018 vom 11. Dezember 2018 bestätigt.