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Entscheid

VSBES.2016.296

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

7. März 2017Deutsch12 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit

Verfügung vom 19. September 2016

stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___

(fortan: Beschwerdeführer) ab 1. September 2016 für drei Tage in der Anspruchsberechtigung

auf Arbeitslosenentschädigung ein, da er sich im August 2016 nicht genügend um

Arbeit bemüht habe (Beschwerdebeilage / BB S. 12 ff.). Die

dagegen gerichtete Einsprache wies die Beschwerdegegnerin am 18. Oktober

2016 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 15. November 2016 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen

Rechtsbegehren, von der Einstellung sei abzusehen (A.S 5).

Die

Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2016 folgende

Anträge (A.S. 8 ff.):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Gerichtskosten seien keine

aufzuerlegen.

2.2 Der

Beschwerdeführer stellt in seiner Replik vom 10. Januar 2017 folgende

Rechtsbegehren (A.S. 19 ff.):

1. Die Einstelltage

seien zu widerrufen.

2. Gerichtskosten seien keine

aufzuerlegen.

Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom

6. Februar 2017 an ihren Anträgen fest (A.S. 24 ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer gibt am 16. Februar

2017 eine weitere Stellungnahme ab (A.S. 30 ff.), worin er begehrt, es sei

die Einstellung rückgängig zu machen, der gestrichene Betrag auszuzahlen und

eine Entschädigung von CHF 500.00 auszurichten. Dazu äussert sich die Beschwerdegegnerin

nicht mehr.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.

Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2

Der

Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter

(§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird bei drei

streitigen Einstelltagen offenkundig nicht erreicht, weshalb die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig

ist.

2.

2.1

2.1.1

Der Versicherte, der Arbeitslosenentschädigung beanspruchen will, muss mit

Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um die

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet,

Arbeit zu suchen – nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes – und

diese Bemühungen zu belegen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über

die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /

AVIG, SR 837.0). Der Versicherte muss

sich gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen

Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV,

SR 827.02). Der Nachweis dieser

Arbeitsbemühungen hat für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden

Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erfolgen. Die

Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person

die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund dafür geltend

macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die

Arbeitsbemühungen des Versicherten monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV).

Was als genügende Arbeitsbemühungen zu

gelten hat, ist immer im Einzelfall zu prüfen (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,

4.

Aufl., Zürich 2013, S. 104). Weder Gesetz noch Verordnung

schreiben eine Mindestanzahl von Bewerbungen vor, diese bildet vielmehr

Gegenstand von Vereinbarungen zwischen dem Versicherten und seinem

Personalberater. Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel nicht mehr als zehn

bis zwölf Bewerbungen pro Monat (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 24).

2.1.2

Der

Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich

nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c

AVIG). Reicht er für eine bestimmte Kontrollperiode keinerlei Nachweise für in

dieser Zeit erbrachte Arbeitsbemühungen ein, so darf davon ausgegangen werden,

dass keine Arbeitsbemühungen unternommen wurden (Kupfer Bucher,

a.a.O., S. 172). Voraussetzung für eine Einstellung ist ein Verschulden

des Versicherten, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. BGE 124 V 225

E. 4d S. 232; Rubin, a.a.O., Art. 30 N 15).

2.2

2.2.1

Der Beschwerdeführer erwarb in

der Schweiz das [...] und arbeitete zuletzt als [...] (Akten der Beschwerdegegnerin /

AWA-Nr. 6). Er meldete sich am 7. Juni 2016 per 1. August 2016

zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an, wobei er angab, er suche eine

Vollzeitstelle (AWA-Nr. 2). Zum Gespräch vom 16. Juni 2016 stellte die

Personalberaterin fest, der Beschwerdeführer sei derzeit zu 100 % arbeitsunfähig;

man habe vereinbart, dass er im Monat sechs Bewerbungen im [...] Bereich, d.h. im

bisherigen Beruf als [...] mache, sobald er wieder arbeitsfähig sei (s. Protokolleintrag,

unter AWA-Nr. 5).

Ab 1. August 2016 war der

Beschwerdeführer wieder voll arbeitsfähig. Anlässlich des Gesprächs vom

22.

August 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, er werde im September ein

Studium antreten und nun auch ausserhalb seiner Branche auf Stellensuche gehen.

Er habe im August bereits vier Bewerbungen gemacht und werde bis Ende Monat auf

die verlangte Anzahl von sechs Stück kommen (a.a.O.). Zum nächsten Gespräch vom

14.

September 2016 hielt die Beraterin fest, der Beschwerdeführer sei wegen

seines Studiums ab 1. September 2016 nur noch für ein Arbeitspensum von

60.

% (Montag bis Mittwoch) angemeldet (a.a.O.).

Insgesamt tätigte der Beschwerdeführer

vom 9. bis 22. August 2016 fünf Bewerbungen (BB S. 16).

2.2.2

Auf den Vorhalt der

ungenügenden Arbeitsbemühungen im August 2016 erwiderte der Beschwerdeführer am

19.

September 2016 (AWA-Nr. 4), die Anzahl Bewerbungen sei vereinbart

worden, bevor er sich zu einem Studium entschlossen habe. Er sei nun bei der

Arbeitssuche eingeschränkt, indem nur noch ein Pensum von 60 % in Frage

komme und er lediglich von Montag bis Donnerstag einsetzbar sei. Der Arbeitsmarkt

habe im August 2016 weniger Stellen als vereinbart geboten. Bei gewissen

offenen Stellen habe er die Voraussetzungen (z.B. Französischkenntnisse) nicht

erfüllt. Im Übrigen sei die Stellensuche im [...] Bereich Voraussetzung seines

berufsbegleitenden Studiengangs.

In seiner Einsprache vom

16.

Oktober 2016 (BB S. 10 f.) hielt der Beschwerdeführer zusammengefasst

dafür, es gehe nicht an, dass die vereinbarte Anzahl Bewerbungen verbindlich

bleibe, obwohl sich seine Situation verändert habe und es schwerer sei, eine

Teilzeit- statt einer Vollzeitstelle zu finden. Als er beim Gespräch vom

22.

August 2016 gefragt habe, ob er sich auch ausserhalb seines Profils

bewerben dürfe, sei ihm beschieden worden, dass solche Bemühungen nicht

berücksichtigt würden. Eine erste Bewerbung sei übrigens bereits im Juli 2016

erfolgt, obwohl er damals noch krank gewesen sei. Er habe sich zudem im August

2016.

bei Xing und LinkedIn registriert, um Arbeit zu finden.

In der Beschwerdeschrift (A.S. 5)

wird im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdegegnerin habe ihre Beratungspflicht

missachtet, als sie den Beschwerdeführer nicht darüber informiert habe, dass

die vereinbarte Anzahl Bewerbungen trotz der neuen Vermittlungssituation

unverändert bleibe. Er habe im August 2016 keine Unterstützung von der

Arbeitslosenversicherung erhalten, um die Kontrollvorschriften erfüllen zu

können, erst im Oktober habe er an einer Massnahme teilnehmen können. Die ausserordentlichen

Umstände wie die Anmeldung bei Xing und LinkedIn seien als entschuldbarer Grund

im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV zu werten.

In seiner Replik (A.S. 19 ff.)

ergänzt der Beschwerdeführer, ein Profil auf Xing oder LinkedIn sei

wirkungsvoller als eine Blindbewerbung. Er stelle in Frage, ob das am

22.

August 2016 Besprochene vollständig und wahrheitsgemäss im

Gesprächsprotokoll eingetragen worden sei.

In seiner abschliessenden

Stellungnahme (A.S. 30 ff.) weist der Beschwerdeführer in erster Linie darauf

hin, dass Blindbewerbungen gemäss dem Kurs «Stabe Stebe» erwünscht seien. Viele

Versicherte würden in der Stadt die Geschäfte abklappern und nach einer Stelle

fragen, wodurch sie ohne Bewerbungsdossier zu genügend Bewerbungen kämen. Seine

Bewerbungen ausserhalb des bisherigen Berufs sowie die Anmeldung bei den

sozialen Netzwerken habe er im Formular nicht angegeben, weil er davon

ausgegangen sei, dass sie nicht anerkannt würden. Eine für ihn passende Teilzeitstelle

im angestammten Bereich [...] sei nicht vorhanden gewesen, während er im

allgemeinen [...] Bereich wegen der Fremdsprachigkeit sowie mangels eines

richtigen Lehrabschlusses nur geringe Chancen habe. Im Übrigen werde er seit

zwei Jahren wegen Depressionen behandelt.

2.2.3

Die Beschwerdegegnerin geht zutreffend

davon aus, dass der Beschwerdeführer die am 16. Juni 2016 vereinbarte Anzahl

von monatlich sechs Bewerbungen im August 2016 nicht erreicht und damit seine

Schadenminderungspflicht verletzt hat. Was er dagegen vorbringt, dringt nicht

durch:

Die Vereinbarung über sechs

Bewerbungen galt während des gesamten Monats August. Der Umstand, dass der

Beschwerdeführer sich wegen des bevorstehenden Studienantritts per

1.

September 2016 neu nur noch für Teilzeitstellen bewerben wollte, ändert

nichts an der Schadenminderungspflicht. Solange die Arbeitslosigkeit nicht beendet

ist und die versicherte Person Leistungen beansprucht, hat sie sich genügend um

Arbeit zu bemühen (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 18; AVIG-Praxis ALE

B317). Falls sich mit einem Teilzeitpensum die Aussichten auf eine Anstellung

verringerten, so wären umso intensivere Anstrengungen geboten gewesen (Rubin,

a.a.O., Art. 17 N 22), wobei es nicht auf den Erfolg, sondern einzig

auf die ausreichende Intensität der Stellensuche ankommt (BGE 124 V 225

E. 6 S. 234). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer durchaus bei der

Arbeitssuche unterstützt worden, indem monatliche Beratungsgespräche erfolgten;

entgegen seiner Auffassung besteht die Schadenminderungspflicht unabhängig

davon, ob arbeitsmarktliche Massnahmen durchgeführt werden.

Der Beschwerdeführer kann sich nicht

darauf berufen, er sei von einer automatischen Anpassung der Vereinbarung an

die neuen Verhältnisse ausgegangen. Der Protokolleintrag vom 22. August

2016.

hält vielmehr fest, der Beschwerdeführer sei – trotz des bevorstehenden

Studienantritts – damit einverstanden gewesen, bis Ende Monat noch die

vorgesehenen sechs Bewerbungen zu erreichen. Es wurde also keineswegs eine

tiefere Anzahl Bewerbungen abgemacht, sondern im Gegenteil die bestehende

Vereinbarung bekräftigt. Von Schwierigkeiten bei der Stellensuche erwähnte der

Beschwerdeführer damals nichts. Sein Einwand, es sei fraglich, ob die Protokollnotiz

der Personalberaterin vom 22. August 2016 den wahren Inhalt des Gesprächs

wiedergebe, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer belässt es nämlich

dabei, allgemein Zweifel an der Zuverlässigkeit der Notiz zu äussern, ohne

darzulegen, was seiner Ansicht nach tatsächlich besprochen und abgemacht wurde.

Namentlich bringt er nicht vor, man habe sich auf eine tiefere Anzahl

Bewerbungen geeinigt. Die Behauptung wiederum, die Beraterin habe ihm

beschieden, die Arbeitssuche ausserhalb der angestammten Branche zähle nicht

als anrechenbare Bewerbung, weshalb er sie bei den Arbeitsbemühungen nicht

erwähnt habe, ist ebenfalls unglaubwürdig. Einerseits steht im Protokoll nichts

dergleichen. Andererseits findet sich für August 2016 auch eine Bewerbung

ausserhalb des bisherigen Bereichs [...], nämlich am 22. August 2016 als

Mitarbeiter in einer [...] (BB S. 16). Wäre der Beschwerdeführer

tatsächlich überzeugt gewesen, dass nur Bewerbungen in der letzten Tätigkeit als

[...] angerechnet würden, so hätte er diese Stelle im Formular für den Nachweis

der Arbeitsbemühungen nicht aufgeführt; seine Behauptung, diese Stelle sei

unter der Rubrik [...] inseriert worden (A.S. 32), findet im eingereichten

Inserat (Beilage 4 zur Replik) keine Stütze.

Da die AVIV für die Überprüfung der

Arbeitsbemühungen ausdrücklich monatliche Kontrollperioden vorsieht, dürfen die

Bewerbungen vor und nach August 2016 hier nicht berücksichtigt werden. Die Anmeldung

bei den sozialen Netzwerken Xing und LinkedIn kann nicht als ausreichende Arbeitssuche

gelten. Dabei handelt es sich nicht um Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen,

wie sie im Vordergrund stehen. Andererseits kommt der Präsenz in solchen Netzwerken

noch nicht einmal das Gewicht einer Blindbewerbung zu (welche nota bene für

sich allein nicht genügt, um die Schadenminderungspflicht

zu erfüllen, vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 105). Bei dieser handelt

es sich nämlich immerhin um eine individuelle Anfrage bei einem bestimmten

Arbeitgeber mit potentiell geeigneten Stellen, was über die Präsenz in einem

sozialen Netzwerk hinausgeht.

2.2.4

Zusammenfassend ist die

Beschwerdegegnerin grundsätzlich berechtigt, den Beschwerdeführer wegen ungenügender

Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung einzustellen.

2.3

Die Dauer der Einstellung

bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3

AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

· leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

· mittelschweres Verschulden: 16 – 30

Tage

· schweres Verschulden: 31 - 60 Tage

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014

vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten

stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender

erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O.,

Art. 30 N 110).

Die Beschwerdegegnerin blieb mit drei

Einstelltagen im unteren Bereich des leichten Verschuldens. Sie stützte sich

dabei auf die Verwaltungsweisung des SECO, welche für erstmals ungenügende

Arbeitsbemühungen während der (monatlichen) Kontrollperiode eine Einstelldauer

von drei bis vier Tagen vorsieht (AVIG-Praxis ALE D79/1.C). Besondere Gründe,

welche gebieten würden, diesen Rahmen zu unterschreiten, sind nicht

ersichtlich. Das Gericht hat vor diesem Hintergrund keinen Anlass, in das Ermessen

der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Zahl der Einstelltage zu

reduzieren.

2.4

Zusammenfassend stellt sich

die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61

lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu

weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder

93 BGG zu beachten.]

Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann