VSBES.2016.296
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
7. März 2017Deutsch12 min
Source so.ch
Urteil vom 7. März 2017
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV
Olten, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung
(Einspracheentscheid
vom 18. Oktober 2016)
zieht die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit
Verfügung vom 19. September 2016
stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___
(fortan: Beschwerdeführer) ab 1. September 2016 für drei Tage in der Anspruchsberechtigung
auf Arbeitslosenentschädigung ein, da er sich im August 2016 nicht genügend um
Arbeit bemüht habe (Beschwerdebeilage / BB S. 12 ff.). Die
dagegen gerichtete Einsprache wies die Beschwerdegegnerin am 18. Oktober
2016 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 15. November 2016 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen
Rechtsbegehren, von der Einstellung sei abzusehen (A.S 5).
Die
Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2016 folgende
Anträge (A.S. 8 ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Gerichtskosten seien keine
aufzuerlegen.
2.2 Der
Beschwerdeführer stellt in seiner Replik vom 10. Januar 2017 folgende
Rechtsbegehren (A.S. 19 ff.):
1. Die Einstelltage
seien zu widerrufen.
2. Gerichtskosten seien keine
aufzuerlegen.
Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom
6. Februar 2017 an ihren Anträgen fest (A.S. 24 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer gibt am 16. Februar
2017 eine weitere Stellungnahme ab (A.S. 30 ff.), worin er begehrt, es sei
die Einstellung rückgängig zu machen, der gestrichene Betrag auszuzahlen und
eine Entschädigung von CHF 500.00 auszurichten. Dazu äussert sich die Beschwerdegegnerin
nicht mehr.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Der
Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter
(§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird bei drei
streitigen Einstelltagen offenkundig nicht erreicht, weshalb die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig
ist.
2.
2.1
2.1.1
Der Versicherte, der Arbeitslosenentschädigung beanspruchen will, muss mit
Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um die
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet,
Arbeit zu suchen – nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes – und
diese Bemühungen zu belegen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über
die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung /
AVIG, SR 837.0). Der Versicherte muss
sich gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen
Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV,
SR 827.02). Der Nachweis dieser
Arbeitsbemühungen hat für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden
Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erfolgen. Die
Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person
die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund dafür geltend
macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die
Arbeitsbemühungen des Versicherten monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV).
Was als genügende Arbeitsbemühungen zu
gelten hat, ist immer im Einzelfall zu prüfen (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,
4.
Aufl., Zürich 2013, S. 104). Weder Gesetz noch Verordnung
schreiben eine Mindestanzahl von Bewerbungen vor, diese bildet vielmehr
Gegenstand von Vereinbarungen zwischen dem Versicherten und seinem
Personalberater. Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel nicht mehr als zehn
bis zwölf Bewerbungen pro Monat (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 24).
2.1.2
Der
Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich
nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c
AVIG). Reicht er für eine bestimmte Kontrollperiode keinerlei Nachweise für in
dieser Zeit erbrachte Arbeitsbemühungen ein, so darf davon ausgegangen werden,
dass keine Arbeitsbemühungen unternommen wurden (Kupfer Bucher,
a.a.O., S. 172). Voraussetzung für eine Einstellung ist ein Verschulden
des Versicherten, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. BGE 124 V 225
E. 4d S. 232; Rubin, a.a.O., Art. 30 N 15).
2.2
2.2.1
Der Beschwerdeführer erwarb in
der Schweiz das [...] und arbeitete zuletzt als [...] (Akten der Beschwerdegegnerin /
AWA-Nr. 6). Er meldete sich am 7. Juni 2016 per 1. August 2016
zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an, wobei er angab, er suche eine
Vollzeitstelle (AWA-Nr. 2). Zum Gespräch vom 16. Juni 2016 stellte die
Personalberaterin fest, der Beschwerdeführer sei derzeit zu 100 % arbeitsunfähig;
man habe vereinbart, dass er im Monat sechs Bewerbungen im [...] Bereich, d.h. im
bisherigen Beruf als [...] mache, sobald er wieder arbeitsfähig sei (s. Protokolleintrag,
unter AWA-Nr. 5).
Ab 1. August 2016 war der
Beschwerdeführer wieder voll arbeitsfähig. Anlässlich des Gesprächs vom
22.
August 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, er werde im September ein
Studium antreten und nun auch ausserhalb seiner Branche auf Stellensuche gehen.
Er habe im August bereits vier Bewerbungen gemacht und werde bis Ende Monat auf
die verlangte Anzahl von sechs Stück kommen (a.a.O.). Zum nächsten Gespräch vom
14.
September 2016 hielt die Beraterin fest, der Beschwerdeführer sei wegen
seines Studiums ab 1. September 2016 nur noch für ein Arbeitspensum von
60.
% (Montag bis Mittwoch) angemeldet (a.a.O.).
Insgesamt tätigte der Beschwerdeführer
vom 9. bis 22. August 2016 fünf Bewerbungen (BB S. 16).
2.2.2
Auf den Vorhalt der
ungenügenden Arbeitsbemühungen im August 2016 erwiderte der Beschwerdeführer am
19.
September 2016 (AWA-Nr. 4), die Anzahl Bewerbungen sei vereinbart
worden, bevor er sich zu einem Studium entschlossen habe. Er sei nun bei der
Arbeitssuche eingeschränkt, indem nur noch ein Pensum von 60 % in Frage
komme und er lediglich von Montag bis Donnerstag einsetzbar sei. Der Arbeitsmarkt
habe im August 2016 weniger Stellen als vereinbart geboten. Bei gewissen
offenen Stellen habe er die Voraussetzungen (z.B. Französischkenntnisse) nicht
erfüllt. Im Übrigen sei die Stellensuche im [...] Bereich Voraussetzung seines
berufsbegleitenden Studiengangs.
In seiner Einsprache vom
16.
Oktober 2016 (BB S. 10 f.) hielt der Beschwerdeführer zusammengefasst
dafür, es gehe nicht an, dass die vereinbarte Anzahl Bewerbungen verbindlich
bleibe, obwohl sich seine Situation verändert habe und es schwerer sei, eine
Teilzeit- statt einer Vollzeitstelle zu finden. Als er beim Gespräch vom
22.
August 2016 gefragt habe, ob er sich auch ausserhalb seines Profils
bewerben dürfe, sei ihm beschieden worden, dass solche Bemühungen nicht
berücksichtigt würden. Eine erste Bewerbung sei übrigens bereits im Juli 2016
erfolgt, obwohl er damals noch krank gewesen sei. Er habe sich zudem im August
2016.
bei Xing und LinkedIn registriert, um Arbeit zu finden.
In der Beschwerdeschrift (A.S. 5)
wird im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdegegnerin habe ihre Beratungspflicht
missachtet, als sie den Beschwerdeführer nicht darüber informiert habe, dass
die vereinbarte Anzahl Bewerbungen trotz der neuen Vermittlungssituation
unverändert bleibe. Er habe im August 2016 keine Unterstützung von der
Arbeitslosenversicherung erhalten, um die Kontrollvorschriften erfüllen zu
können, erst im Oktober habe er an einer Massnahme teilnehmen können. Die ausserordentlichen
Umstände wie die Anmeldung bei Xing und LinkedIn seien als entschuldbarer Grund
im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV zu werten.
In seiner Replik (A.S. 19 ff.)
ergänzt der Beschwerdeführer, ein Profil auf Xing oder LinkedIn sei
wirkungsvoller als eine Blindbewerbung. Er stelle in Frage, ob das am
22.
August 2016 Besprochene vollständig und wahrheitsgemäss im
Gesprächsprotokoll eingetragen worden sei.
In seiner abschliessenden
Stellungnahme (A.S. 30 ff.) weist der Beschwerdeführer in erster Linie darauf
hin, dass Blindbewerbungen gemäss dem Kurs «Stabe Stebe» erwünscht seien. Viele
Versicherte würden in der Stadt die Geschäfte abklappern und nach einer Stelle
fragen, wodurch sie ohne Bewerbungsdossier zu genügend Bewerbungen kämen. Seine
Bewerbungen ausserhalb des bisherigen Berufs sowie die Anmeldung bei den
sozialen Netzwerken habe er im Formular nicht angegeben, weil er davon
ausgegangen sei, dass sie nicht anerkannt würden. Eine für ihn passende Teilzeitstelle
im angestammten Bereich [...] sei nicht vorhanden gewesen, während er im
allgemeinen [...] Bereich wegen der Fremdsprachigkeit sowie mangels eines
richtigen Lehrabschlusses nur geringe Chancen habe. Im Übrigen werde er seit
zwei Jahren wegen Depressionen behandelt.
2.2.3
Die Beschwerdegegnerin geht zutreffend
davon aus, dass der Beschwerdeführer die am 16. Juni 2016 vereinbarte Anzahl
von monatlich sechs Bewerbungen im August 2016 nicht erreicht und damit seine
Schadenminderungspflicht verletzt hat. Was er dagegen vorbringt, dringt nicht
durch:
Die Vereinbarung über sechs
Bewerbungen galt während des gesamten Monats August. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer sich wegen des bevorstehenden Studienantritts per
1.
September 2016 neu nur noch für Teilzeitstellen bewerben wollte, ändert
nichts an der Schadenminderungspflicht. Solange die Arbeitslosigkeit nicht beendet
ist und die versicherte Person Leistungen beansprucht, hat sie sich genügend um
Arbeit zu bemühen (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 18; AVIG-Praxis ALE
B317). Falls sich mit einem Teilzeitpensum die Aussichten auf eine Anstellung
verringerten, so wären umso intensivere Anstrengungen geboten gewesen (Rubin,
a.a.O., Art. 17 N 22), wobei es nicht auf den Erfolg, sondern einzig
auf die ausreichende Intensität der Stellensuche ankommt (BGE 124 V 225
E. 6 S. 234). Im Übrigen ist der Beschwerdeführer durchaus bei der
Arbeitssuche unterstützt worden, indem monatliche Beratungsgespräche erfolgten;
entgegen seiner Auffassung besteht die Schadenminderungspflicht unabhängig
davon, ob arbeitsmarktliche Massnahmen durchgeführt werden.
Der Beschwerdeführer kann sich nicht
darauf berufen, er sei von einer automatischen Anpassung der Vereinbarung an
die neuen Verhältnisse ausgegangen. Der Protokolleintrag vom 22. August
2016.
hält vielmehr fest, der Beschwerdeführer sei – trotz des bevorstehenden
Studienantritts – damit einverstanden gewesen, bis Ende Monat noch die
vorgesehenen sechs Bewerbungen zu erreichen. Es wurde also keineswegs eine
tiefere Anzahl Bewerbungen abgemacht, sondern im Gegenteil die bestehende
Vereinbarung bekräftigt. Von Schwierigkeiten bei der Stellensuche erwähnte der
Beschwerdeführer damals nichts. Sein Einwand, es sei fraglich, ob die Protokollnotiz
der Personalberaterin vom 22. August 2016 den wahren Inhalt des Gesprächs
wiedergebe, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer belässt es nämlich
dabei, allgemein Zweifel an der Zuverlässigkeit der Notiz zu äussern, ohne
darzulegen, was seiner Ansicht nach tatsächlich besprochen und abgemacht wurde.
Namentlich bringt er nicht vor, man habe sich auf eine tiefere Anzahl
Bewerbungen geeinigt. Die Behauptung wiederum, die Beraterin habe ihm
beschieden, die Arbeitssuche ausserhalb der angestammten Branche zähle nicht
als anrechenbare Bewerbung, weshalb er sie bei den Arbeitsbemühungen nicht
erwähnt habe, ist ebenfalls unglaubwürdig. Einerseits steht im Protokoll nichts
dergleichen. Andererseits findet sich für August 2016 auch eine Bewerbung
ausserhalb des bisherigen Bereichs [...], nämlich am 22. August 2016 als
Mitarbeiter in einer [...] (BB S. 16). Wäre der Beschwerdeführer
tatsächlich überzeugt gewesen, dass nur Bewerbungen in der letzten Tätigkeit als
[...] angerechnet würden, so hätte er diese Stelle im Formular für den Nachweis
der Arbeitsbemühungen nicht aufgeführt; seine Behauptung, diese Stelle sei
unter der Rubrik [...] inseriert worden (A.S. 32), findet im eingereichten
Inserat (Beilage 4 zur Replik) keine Stütze.
Da die AVIV für die Überprüfung der
Arbeitsbemühungen ausdrücklich monatliche Kontrollperioden vorsieht, dürfen die
Bewerbungen vor und nach August 2016 hier nicht berücksichtigt werden. Die Anmeldung
bei den sozialen Netzwerken Xing und LinkedIn kann nicht als ausreichende Arbeitssuche
gelten. Dabei handelt es sich nicht um Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen,
wie sie im Vordergrund stehen. Andererseits kommt der Präsenz in solchen Netzwerken
noch nicht einmal das Gewicht einer Blindbewerbung zu (welche nota bene für
sich allein nicht genügt, um die Schadenminderungspflicht
zu erfüllen, vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 105). Bei dieser handelt
es sich nämlich immerhin um eine individuelle Anfrage bei einem bestimmten
Arbeitgeber mit potentiell geeigneten Stellen, was über die Präsenz in einem
sozialen Netzwerk hinausgeht.
2.2.4
Zusammenfassend ist die
Beschwerdegegnerin grundsätzlich berechtigt, den Beschwerdeführer wegen ungenügender
Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung einzustellen.
2.3
Die Dauer der Einstellung
bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3
AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
· leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage
· mittelschweres Verschulden: 16 – 30
Tage
· schweres Verschulden: 31 - 60 Tage
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014
vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten
stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender
erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O.,
Art. 30 N 110).
Die Beschwerdegegnerin blieb mit drei
Einstelltagen im unteren Bereich des leichten Verschuldens. Sie stützte sich
dabei auf die Verwaltungsweisung des SECO, welche für erstmals ungenügende
Arbeitsbemühungen während der (monatlichen) Kontrollperiode eine Einstelldauer
von drei bis vier Tagen vorsieht (AVIG-Praxis ALE D79/1.C). Besondere Gründe,
welche gebieten würden, diesen Rahmen zu unterschreiten, sind nicht
ersichtlich. Das Gericht hat vor diesem Hintergrund keinen Anlass, in das Ermessen
der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Zahl der Einstelltage zu
reduzieren.
2.4
Zusammenfassend stellt sich
die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61
lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder
93 BGG zu beachten.]
Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann